# R+V Firmenkunden Kompakt: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-ruv-firmenkunden-ha-kompakt.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-ruv-firmenkunden-ha-kompakt.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (Haftpflicht), Gesamt-Inhaltsverzeichnis](https://www.ruv.de/dam/jcr:0ce877a6-d610-4bcc-a257-05fd2fff9ed0/KFH0123.PDF), Fassung Bedingungsheft KFH0123, AHB Ausgabe Januar 2008, HA-KOMPAKT Ausgabe Juli 2014

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein | Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. | AHB § 3 III 2, Seite 10 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Ferner kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | AHB § 3 III 2, Seite 10 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja | oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vgl. § 4 I, 1) zur Folge hatte, | AHB § 1 Ziff. 1, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | ja | Es kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst beteiligt. | AHB § 3 III 2, Seite 10 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle | HA-KOMPAKT 3.05, Seite 251 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen | HA-KOMPAKT 1.02, Seite 245 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, | HA-KOMPAKT 1.01, Seite 245 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja | Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. | HA-KOMPAKT 3.01, Seite 251 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet | AHB § 3 III 4, Seite 10 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | ja | Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) | HA-KOMPAKT 3.07, Seite 253 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | ja | Haftpflicht aus Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Baugeräten, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von 6 Monaten gemietet, | HA-KOMPAKT 3.09, Seite 254 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | ja | gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), | HA-KOMPAKT 3.16, Seite 256 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | ja | Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, | HA-KOMPAKT 3.10, Seite 254 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | nein | der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. | AHB § 4 I 6 a), Seite 11 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | ja | die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen | HA-KOMPAKT 3.12, Seite 255 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | ja | durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen), | HA-KOMPAKT 3.15, Seite 256 |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja | Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterir-dische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen | HA-KOMPAKT 3.11, Seite 255 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | ja | aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versichernten Risiko, | HA-KOMPAKT 2.06, Seite 249 |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. | HA-KOMPAKT 2.02, Seite 248 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken | HA-KOMPAKT 2.01, Seite 248 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | ja | Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher | HA-KOMPAKT 3.06, Seite 253 |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten im In- und Ausland | HA-KOMPAKT 2.08, Seite 250 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten | HA-KOMPAKT 3.18, Seite 257 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja | aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im europäischen Ausland; | HA-KOMPAKT 3.05, Seite 252 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | nicht geregelt |  |  |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | ja | Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen | HA-KOMPAKT 3.22, Seite 259 |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | ja | durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); | HA-KOMPAKT 3.05, Seite 252 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja | gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, | HA-KOMPAKT 6.01, Seite 263 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | ja | umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), | HA-KOMPAKT 6.03, Seite 264 |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | nicht geregelt |  |  |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | nein | durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges | HA-KOMPAKT 4.01, Seite 261 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | ja, bis 3 Mio. € | Abweichend von Ziff. 4.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versiche-rung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung gilt als Ersatzleistung | HA-KOMPAKT 5.01, Seite 263 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | ja | Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. | HA-KOMPAKT 3.14, Seite 256 |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja | In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die | HA-KOMPAKT 1.07, Seite 246 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | ja | Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen | HA-KOMPAKT 1.02, Seite 245 |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; | AHB § 4 I 6, Seite 11 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; | AHB § 4 II 6 i), Seite 13 |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. | AHB § 4 I 9, Seite 12 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Ziffer 2.02, 2.06 und 2.07) oder eines Wasserfahrzeuges | HA-KOMPAKT 4.01, Seite 261 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | ja | planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit; | AHB § 4 II 6 c), Seite 13 |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | nicht geregelt |  |  |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage | HA-KOMPAKT 1.08, Seite 247 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. | AHB § 8 II 1, Seite 16 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 14) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. | AHB § 5 Ziff. 2, Seite 13 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des | HA-KOMPAKT 1.03, Seite 245 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist. | AHB § 9 I 2, Seite 17 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (Haftpflicht), Gesamt-Inhaltsverzeichnis

```text
[Seite 1]
                 R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (Haftpflicht)

                                  Gesamt-Inhaltsverzeichnis
                                                                                                     Seite


Allgemeine Haftpflicht
ADV-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Mitversicherung von Schäden durch im
Additiven Druckverfahren mangelhaft hergestellte, gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Leistungen         2
AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (gilt nicht für HA Erweiterte
Handel)                                                                                                   7
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung                   21
AHB - Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (gilt nur für HA Erweiterte Handel)           34
AGG - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen
Diskriminierung                                                                                          43
ANLAGEN-B-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung                                                                     54
BAUWIRT-Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für die Bauwirtschaft (HA
Bauwirtschaft)                                                                                           67
BEAMTE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflichtversicherung von
Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst (nicht Lehrer)                                          134
BETRIEB - Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung         135
ERWEITERTE HANDEL - Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
Handelsbetriebe                                                                                         139
FOTOVOLT - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von Fotovoltaikanlagen                 206
GABEL AKB - Besondere Bedingungen für die AKB-Zusatzdeckung von nicht zugelassenen Hub- und
Gabelstaplern                                                                                           207
GLOBAL-Globalpolice                                                                                     208
HA-KOMPAKT - Haftpflichtkompaktpolice                                                                   243
HAUS/GRUND - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung                                                                    276
HUNDE-Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde             278
IT-POLICE-Informations-Technologie-Police                                                               281
KFZ-Vielschutzpolice                                                                                    328
LEHRER - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern                  360
PGLOB-Globalpolice Plus                                                                                 362
PRIVATHAFT - Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung                    412
UMWELT-BAS-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 418
USV-ANLAGEN-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung von
Umweltanlagen(Umweltschadensanlagenversicherung)                                                        431
USV-BAS-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung                     455
VEREINE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung von Vereinen          480
WHG-Anlagen - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung von
Gewässerschäden im Rahmen der Privat- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung -Anlagenrisiko-          484
WHG-REST-P - Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im
Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko           486
WIND-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von Windkraftanlagen                         488
ZUSATZ A/B - Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos                                        489
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung                  491
ZUSATZ PHV - Besondere Vereinbarung zur Privathaftpflichtversicherung                                   504

Merkblatt zum Datenschutz
Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                                        509


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ADV
Stand 01/2019                                                  Seite 1

        ADV-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
    Mitversicherung von Schäden durch im Additiven Druckverfahren
     mangelhaft hergestellte, gelieferte Erzeugnisse und erbrachte
                              Leistungen

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                         Seite

1. Einstweiliger Rechtsschutz und Unterlassungsklagen                       2
2. Verletzung von Datenschutzgesetzen und Rechten                           2
3. Produkthaftpflichtrisiko                                                 3
4. Rückrufkostenrisiko                                                      4
5. Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensrisiko                              4
6. Eigenschäden des Versicherungsnehmers                                    4
7. Ersatzleistungen/Selbstbeteiligung                                       5


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ADV
Stand 01/2019                                                            Seite 2

        ADV-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
    Mitversicherung von Schäden durch im Additiven Druckverfahren
     mangelhaft hergestellte, gelieferte Erzeugnisse und erbrachte
                              Leistungen

          Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber der Globalpolice Plus


                         1. Einstweiliger Rechtsschutz und Unterlassungsklagen

          Ergänzend zu § 3 III 1 Abs. 4 AHB gilt:

          Eingeschlossen sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens im Zusammenhang mit der
          versicherten Tätigkeit, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
          Versicherungsnehmer begehrt, der Versicherungsnehmer auf Widerruf in Anspruch genommen
          oder eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer erhoben wird.

          Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer nach
          Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich
          hiervon unterrichtet.

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
          Zwangsgelder, Geldsanktionen und der gleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


                           2. Verletzung von Datenschutzgesetzen und Rechten

          Eingeschlossen ist - in Erweiterung von Teil II, Ziffer 3.07 und abweichend von Teil III, Ziffer 6,2 b)
          der Globalpolice Plus sowie von § 4 I, 11 und § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Ansprüchen des Rechteinhabers die darauf begründet werden, dass Erzeugnisse, Arbeiten
          und/oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem Rechtsmangel (z. B.
          Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz-, Namens-, Marken-, Urheber-,
          Patentrechten oder Verstoß in Wettbewerb und Werbung) behaftet sind.

          Soweit es sich um Ansprüche aus der Verletzung von Urheber- und Patentrechten handelt ist
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass der Versicherungsnehmer vor dem
          Inverkehrbringen der Erzeugnisse bzw. vor Ausführung der Arbeiten und/oder sonstigen
          Leistungen eine geeignete Recherche durch hierauf ausreichend qualifizierte Personen oder
          Mitarbeiter (z. B. Patentanwälte) hat durchführen lassen.

          Handelt der Versicherungsnehmer im Auftrag für Dritte (z. B. als Druckcenter), so ist für den
          Versicherungsschutz ausreichend, wenn er sich von seinem Auftraggeber schriftlich bestätigen
          lässt, dass das zu erstellende Erzeugnis bzw. die auszuführende Arbeit und/oder sonstige
          Leistung frei von Rechten Dritter ist oder er zur Vervielfältigung berechtigt ist.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht

          a)   auf Ansprüche wegen Verletzung von Urheber- und Patentrechten, die sich in
               USA/US-Territorien, Kanada oder Großbritannien ereignen oder vor Gerichten dieser Länder
               geltend gemacht werden insoweit abweichend von Teil II, Ziffer 3.07, 3 und Teil III, Ziffer 6, 2
               b) der Globalpolice Plus .

          b)   auf Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie
               der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten;

          c)   auf Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldsanktionen und der gleichen.),
               Strafen und Strafvollstreckungskosten.


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                                         3. Produkthaftpflichtrisiko

3.1       In Erweiterung von Teil III, Ziffer 4.02 bis 4.06 der Globalpolice Plus sind eingeschlossen
          gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1
          AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 II 6a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit der vom
          Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung Additiver Druckverfahren hergestellten
          oder gelieferten Erzeugnisse (auch Daten) sowie erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen.

          In Erweiterung von Teil III, Ziffer 4.06, 1 der Globalpolice Plus erstreckt sich der
          Versicherungsschutz auch auf Kennzeichnungen der Erzeugnisse im Additiven Druckverfahren (z.
          B. mittels Druckfile erzeugter Seriennummern). Die Zusicherung der (Aus-)Lesbarkeit von im
          Additiven Druckverfahren erzeugten Kennzeichnungen gilt als vereinbarte Eigenschaft und nicht
          als Garantie im Sinne von Teil III, Ziffer 6, 2a) der Globalpolice Plus.

          Teil III, Ziffer 4.07 der Globalpolice Plus (Prüf- und Sortierkosten) gilt auch für Ziffer 3 dieser
          Bedingungen.

          Als Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers in diesem Sinne
          gelten:

          -    Softwareprogramme, einschließlich solcher zur Datenerfassung und -verarbeitung von
               Vorlagen, Musterstücken (z. B. für Scanner) und zur Kennzeichnung;
          -    CAD-Entwicklung und -Design (Konstruktion);
          -    Internet-Providing, Plattformbetrieb (auch für nicht verkörperte Druckfiles);
          -    Drucker, Anlagen und Peripheriegeräte (z. B. Scanner) sowie deren Einzelteile;
          -    Materialien (Rohstoffe) aus denen Druckstücke bzw. Endprodukte hergestellt werden;
          -    Druckstückerstellung und deren Endprodukte

          für bzw. mittels Additive(r) Druckverfahren.

          Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
          hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der
          Herstellung oder Lieferung gleich.

          Bei Vergabe von Teilleistungen an Dritte gilt Teil I, Ziffer 2.05 der Globalpolice Plus (Beauftragung
          fremder Unternehmen) entsprechend.

          Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
          für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn
          der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
          Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

3.2       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis
          gemäß §§ 1, 1 und 5, 1 AHB. Abweichend von Teil III, Ziffer 1 der Globalpolice Plus besteht
          Versicherungsschutz unabhängig vom Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
          Schadenereignis geführt hat.

3.3       Risikoabgrenzungen

          a)   Abweichend von Teil III, Ziffer 6.1 a) der Globalpolice Plus sind mitversichert gesetzliche
               Schadenersatzansprüche Dritter

               -   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes beim Vertragspartner des
                   Versicherungsnehmers;

               -   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
                   Vertragserfüllung, soweit diese nicht durch einen Mangel am Drucker (z. B. Alterung,
                   Abnutzung, Korrosion, technischen Defekt) ausgeblieben ist.


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                   Fremde vergebliche Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer, die der
                   Vertragspartner des Versicherungsnehmers im Vertrauen auf den Erhalt einer
                   vereinbarungsgemäßen Leistung im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses tätigt
                   und die dadurch vergeblich geworden sind, dass der Vertragspartner berechtigt von
                   diesem Vertrag mit dem Versicherungsnehmer zurückgetreten ist. Zu den Aufwendungen
                   zählen insbesondere die sog. Vertragskosten (Kosten für Übergabe, Versendung,
                   Beurkundung,    Fracht   etc.)   oder  Folgeinvestitionen   zur    Verwertung  des
                   Leistungsgegenstandes.

                   Versichert sind ausschließlich fremde vergebliche Aufwendungen, die im Vertrauen auf
                   den Erhalt der Leistung gemacht wurden und billigerweise gemacht werden durften, es
                   sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers
                   nicht erreicht worden.

               -   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung, soweit diese nicht
                   auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen
                   technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten oder einem Mangel
                   am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion, technischen Defekt) beruht.

          b)   Abweichend von Teil III, Ziffer 6.1 b) der Globalpolice Plus sind mitversichert Ansprüche im
               Rahmen von Ziffer 3 dieser Bedingungen wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung
               oder Produktionsausfall) beim unmittelbaren Vertragspartner des Versicherungsnehmers.

          c)   Abweichend von Teil III, Ziffer 6.2 b) der Globalpolice              Plus   sind   mitversichert
               Rechtsverletzungen im Umfang von Ziffer 2 dieser Bedingungen.

          d)   Abweichend von Teil III, Ziffer 6.2 e) der Globalpolice Plus (Erprobungsklausel) gilt:
               Nicht versichert sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse,
               deren grundsätzliche Ungeeignetheit zur Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den
               konkreten Verwendungszweck nach dem Stand der Technik nachweisbar ist.

          e)   In Ergänzung von Teil III, Ziffer 6 der Globalpolice Plus bleiben Ansprüche wegen solcher
               Schäden      ausgeschlossen,        die     auf     einen      unbefugten    Eingriff  in
               Datenverarbeitungssysteme/Datennetze         des      Versicherungsnehmers      (z.    B.
               Hacker-/Cracker-/Denial of Service-Attacken) zurückzuführen sind.

          Zu Ziffer 3.3 gilt:
          Im Übrigen finden die Risikoabgrenzungen gemäß Teil III, Ziffer 6 der Globalpolice Plus
          unverändert Anwendung.


                                           4. Rückrufkostenrisiko

          Teil IV der Globalpolice Plus (Rückrufkostenrisiko) gilt auch für Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 3.1
          dieser Bedingungen.


                             5. Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensrisiko

          Teil VII und Teil VIII der Globalpolice Plus gelten auch für Schäden aus der Mitversicherung von
          Additiven Druckverfahren.


                               6. Eigenschäden des Versicherungsnehmers

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

6.1       sind mitversichert - abweichend von § 1, 1 AHB sowie § 4 II 5 AHB und Teil III, Ziffer 6.2 c) der
          Globalpolice Plus -


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          a)   vergeblich aufgewendete Materialkosten (Rohstoffe) des Versicherungsnehmers anlässlich
               der Herstellung mangelhafter Druckerzeugnisse im Additiven Druckverfahren, die bei
               Auslieferung an den Abnehmer zu einem Schaden führen würden.
               Bei einer Wiederverwertbarkeit der vergeblich aufgewendeten Rohstoffe ersetzt der
               Versicherer insoweit nur die notwendigen und wirtschaftlich vertretbaren Recyclingkosten.
               Eine wirtschaftliche Vertretbarkeit liegt vor, wenn die Recyclingkosten geringer sind als die
               Kosten für den Erwerb neuer vergleichbarer Rohstoffe, einschließlich deren Transportkosten
               zum Versicherungsnehmer.

          b)   Kosten des Versicherungsnehmers für die Entsorgung von im Additiven Druckverfahren
               mangelhaft hergestellten und nicht recyclingfähigen Druckerzeugnissen.

          c)   Mehrkosten des Versicherungsnehmers zur Vermeidung einer sonst drohenden
               Betriebsunterbrechung in seinem Unternehmen (z. B. Inanspruchnahme von externen
               Lohnunternehmen/-dienstleistern, Umrüstungskosten, Einsatz von gemieteten Druckern) für
               die Dauer von bis zu 3 Monaten.

          Zu Ziffer V 6.1 a) bis c) gilt:

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben derartige Kosten:

          -    im Zusammenhang mit einem Probedruck;

          -    wenn ein Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion), eine Unterbrechung der
               Stromversorgung oder ein sonstiger äußerer Einfluss (z. B. Ausfall des Service-Providers)
               schadenursächlich war.

6.2       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis
          gemäß §§ 1, 1 und 5, 1 AHB.

          Hierbei ist es für den Versicherungsfall - abweichend von §§ 1, 1 und 5, 1 AHB - unerheblich, dass
          es sich nicht um Haftpflichtansprüche Dritter handelt.


                                      7. Ersatzleistungen/Selbstbeteiligung

7.1       Für Schäden gemäß Ziffer 1 bis 3 dieser Bedingungen besteht Versicherungsschutz im Rahmen
          der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen für sonstige Schäden (Sach- und
          Vermögensschäden), maximal jedoch 5.000.000 EUR je Versicherungsfall.
          Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im
          Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden zur Verfügung.

          Der Versicherungsnehmer trägt bei jedem Versicherungsfall die jeweils vertraglich vereinbarte
          Selbstbeteiligung. Teil III, Ziffer 10, 2 und Teil IV, Ziffer 4 der Globalpolice Plus gelten
          entsprechend.

7.2       Die Ersatzleistung für Schäden gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen (Eigenschäden) beträgt

          50.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vertraglich
          vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden zur Verfügung.

          Der Versicherungsnehmer trägt bei jedem derartigen Versicherungsfall 20 %, mindestens 1.000
          EUR, höchstens 10.000 EUR der insgesamt versicherten Kosten gemäß Ziffer 6.1 a) bis c) dieser
          Bedingungen selbst.

8.        Alle übrigen Bestimmungen der Globalpolice Plus finden unverändert Anwendung.


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Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 1

             AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (gilt nicht für HA Erweiterte Handel)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite


I. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4)                                                                    2
§ 1 Gegenstand der Versicherung                                                                        2
§ 2 Vorsorge-Versicherung                                                                              2
§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrags                              3
§ 4 Ausschlüsse                                                                                        4
II. Der Versicherungsfall (§§ 5, 6)                                                                    7
§ 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren                                                 7
§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                     8
III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14)                                                             9
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs                              9
§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung                                                                                     9
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos,
Mehrfachversicherung                                                                               11
§ 10 Verjährung                                                                                    12
§ 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                                     12
§ 12 Anzuwendendes Recht                                                                           13
§ 13 Zuständiges Gericht                                                                           13
§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen                                                               14


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Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 2

             AHB - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (gilt nicht für HA Erweiterte Handel)

                            I. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4)
                                     § 1 Gegenstand der Versicherung
1.        Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er
          wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das
          den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder
          die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße,
          die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist
          (Vermögensschaden, vgl. § 4 I, 1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in
          Anspruch genommen wird.
2.        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht
          a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften,
              Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (versichertes "Risiko");
          b) aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos, soweit sie nicht in dem Halten
              oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten)
              bestehen.
              Bei Erhöhungen des übernommenen Risikos, die durch Änderung bestehender oder durch
              Erlass neuer Rechtsnormen eintreten, gilt folgendes:
              Der Versicherer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
              Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
              innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
              der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wieder hergestellt ist, der
              vor der Erhöhung bestanden hat;
          c) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
              entstehen, gemäß § 2 (Vorsorge-Versicherung).
3.        Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die
          gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen. Hierauf finden die Bestimmungen
          über Sachschaden Anwendung.

                                        § 2 Vorsorge-Versicherung
          Für die Vorsorge-Versicherung (§ 1 Ziff. 2c) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen
          folgende besondere Bedingungen:
1.        Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer
          besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des
          Versicherers, die auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,
          binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko
          anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb
          Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag
          für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend
          vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos
          erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
          Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht
          verstrichen war.
2.        Der Versicherungsschutz wird auf den Betrag von EUR 500.000,- für Personenschaden und
          300.000 EUR für Sachschaden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere
          Versicherungssummen festgesetzt sind.
3.        Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit
          a) dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen,
               Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von
               Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd;
          b) Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit
               explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist;
          c) Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.


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Ausgabe Januar 2008                                                    Seite 3

               § 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, Zahlung des Erstbeitrags
I.
          1.    Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
                wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlt.
          2.    Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der
                Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
II.
          1.    Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht
                aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn.
                Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
                Rate des ersten Jahresbeitrags.
          2.    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern
                zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das
                gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
                vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
                Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
                gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
                Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam
                gemacht hat.
          3.    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
                Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer
                kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
                nicht zu vertreten hat.
          4.    Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
                wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen
                werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
                Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
                nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
                nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
                Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen
                werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des
                Lastschriftverfahrens zu verlangen.
III.
          1.    Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
                Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
                Schadensersatzverpflichtungen.
                Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
                aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
                Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
                und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
                abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
                auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
                den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
                Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
                Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, das einen unter den
                Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
                eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
                genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit
                ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Hat der Versicherungsnehmer
                für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten
                oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch
                Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, so ist der Versicherer an seiner Stelle
                zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.


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          2.   Für den Umfang der Leistung des Versicherers bilden die im Versicherungsschein
               angegebenen Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt
               auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
               Personen erstreckt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache
               oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren gelten als ein
               Versicherungsfall.
               Es kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall
               mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an einer Schadenersatzleistung selbst
               beteiligt.
               Ferner kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle
               Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten
               Versicherungssumme begrenzt.
          3.   Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen
               dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, so führt
               der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
          4.   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die
               Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber Ziff. IV, 1).
IV.
          1.   Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer die
               Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche
               zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall
               entstehende Prozesse handelt. Der Versicherer ist in solchen Fällen berechtigt, durch
               Zahlung der Versicherungssumme und seines der Versicherungssumme entsprechenden
               Anteils an den bis dahin erwachsenen Kosten sich von weiteren Leistungen zu befreien.
          2.   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
               übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
               sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
               Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
               Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet.
               Der Rentenwert wird aufgrund der Allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland mit
               Erlebensfallcharakter 1987 R Männer und Frauen und unter Zugrundelegung des
               Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt,
               berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der
               Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht
               werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden
               zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen
               Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet.
               Für die Berechnung von Waisenrenten wird das Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze
               der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als frühestens Endalter vereinbart.
               Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete
               Lebensjahr gemäß zulässiger Altersgrenze der KfzPflVV in der jeweils geltenden Fassung als
               Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas
               anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.
               Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
               Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
               oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
               übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
               Versicherungssumme abgesetzt.
          3.   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
               Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers
               scheitert, so hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand
               an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

                                              § 4 Ausschlüsse
I.        Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:
          1. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags- oder besonderer Zusagen über den
                Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, außerdem im
                Falle von Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 1 auf Haftpflichtansprüche aus Verträgen
                und aus Verletzung von Amtspflichten durch öffentlich-rechtliche Versicherungsnehmer oder
                deren Beamten und Angestellten.

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          2.   Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzten Bezüge, Verpflegung,
               ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche (vgl. zum Beispiel
               die §§ 616, 617 BGB, 63 HGB, 39 und 42 Seemannsgesetz und die entsprechenden
               Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung, des Sozialgesetzbuches VII und des
               Bundessozialhilfegesetzes) sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen.
          3.   Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen; jedoch sind
               Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII mitgedeckt.
          4.   Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder
               Kraftfahrzeug-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
          5.   Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der
               Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß,
               Staub und dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken
               (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch
               Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen
               stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus
               Wildschaden.
          6.   Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
               Vermögensschäden, wenn
               a) der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder
                   durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
                   Verwahrungsvertrages sind.
               b) die Schäden
                   - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
                       Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei
                       unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
                       Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
                   - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
                       Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
                       Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt
                       dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
                       der Benutzung betroffen waren;
                   - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
                       entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche
                       Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
                       befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                       beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
                       Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
               Sind die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern,
               Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so
               entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer
               wie für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
               Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche
               - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
                   auf Schadensersatz statt der Leistung;
               - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
               - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
                   des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
               - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
                   Vertragserfüllung;
               - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
               - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
               Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
          7.   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
               stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. von radioaktiven Substanzen
               emittierte Alpha-, Beta- und Gammastrahlen sowie Neutronen oder in Teilchenbeschleunigern
               erzeugte Strahlen) sowie mit Laser- und Maserstrahlen.
               (Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich nach dem Atomgesetz. Die Betreiber
               von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür
               Haftpflichtversicherungen ab.)


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          8.  Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus
              ergebenden weiteren Schäden.
              Dies gilt nicht
              a) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
              b) wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch
                  Umwelteinwirkung erhoben werden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte
                  oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
                  Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht),
                  es sei denn, sie resultieren aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,
                  Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
                  - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,
                      zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
                  - Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen);
                  - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
                      Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
                      UmweltHG-Anlagen handelt;
                  - Abwasseranlagen
                  oder Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
          9. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
              Erzeugnisse zurückzuführen sind.
          10. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
              Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
              a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
              b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
              c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
              d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
          11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
          12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
              Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
          13. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
              Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
              basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
              wenn      der    Versicherungsnehmer         von   einem    Dritten  aufgrund     gesetzlicher
              Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
              Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
              Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
              des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
              (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher
              Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
              gemacht werden könnten.
              Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
II.       Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:
          1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
              Bei der Lieferung oder Herstellung von Waren, Erzeugnissen oder Arbeiten steht die Kenntnis
              von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der Waren usw. dem Vorsatz gleich.
          2. Haftpflichtansprüche
              a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher
                  Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
                  gehören;
              b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages;
              c) von gesetzlichen Vertretern geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger
                  Personen;
              d) von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern nicht rechtsfähiger
                  Handelsgesellschaften;
              e) von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
                  sowie nicht rechtsfähiger Vereine;
              f) von Liquidatoren.


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               Als       Angehörige      gelten    Ehegatten,      Lebenspartner       im     Sinne       des
               Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer
               Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern
               und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
               durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder
               miteinander verbunden sind).
               Die Ausschlüsse unter b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
               Angehörigen der dort genannten Personen, wenn sie miteinander in häuslicher Gemeinschaft
               leben.
          3.   Entfällt.
          4.   Haftpflichtansprüche wegen Personenschaden, der aus der Übertragung einer Krankheit des
               Versicherungsnehmers entsteht, sowie Sachschaden, der durch Krankheit der dem
               Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden
               ist, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
               gehandelt hat. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch angebliche oder tatsächliche
               Übertragung des seuchenhaften Verkalbens bleiben stets von der Versicherung
               ausgeschlossen.
          5.   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
               Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
               Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen und alle
               sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          6.   Bei Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziff. 1:
               Haftpflichtansprüche aus
               a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
                    Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten
                    entstehen;
               b) Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
               c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher
                    Tätigkeit;
               d) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
                    oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
                    Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
               e) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
                    oder Wettbewerbsrechts;
               f) Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
               g) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
               h) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und
                    Automatisierung,      Auskunftserteilung,    Übersetzung,      Reisevermittlung       und
                    Reiseveranstaltung;
               i) bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
                    Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
                    Pflichtverletzung;
               k) Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

                              II. Der Versicherungsfall (§§ 5, 6)
                       § 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Verfahren
1.        Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
2.        Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
          Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
          Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer (§ 14) unverzüglich, spätestens innerhalb einer
          Woche, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder
          ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich
          Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat.
          Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist
          dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird
          gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, die
          Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem

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          unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen
          Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.
3.        Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
          Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
          Versicherungsnehmer zumutbar ist.. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie
          bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und
          wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall
          Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des
          Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
4.        Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die
          Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder
          bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten
          Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf
          Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch
          zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
5.        Wenn der Versicherungsnehmer infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die
          Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist er verpflichtet, dieses
          Recht auf seinen Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Ziff. 3
          und 4 finden entsprechende Anwendung.
6.        Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm
          zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

                            § 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
I.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
          Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
          Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
          Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
II.       Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
          seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
          Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
          Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
          Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
          bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
          war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
          Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
          Ziffer I zustehendes Kündigungsrecht ausübt.


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                         III. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14)
             § 7 Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs
1.         Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
           Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
           Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen, insbesondere der § 4 der Allgemeinen
           Versicherungsbedingungen, auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die Ausübung
           der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu;
           dieser bleibt neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
2.         Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 4 Ziff. II, 2 genannten Personen gegen
           die Versicherten sowie Ansprüche von Versicherten untereinander sind von der Versicherung
           ausgeschlossen.
3.         Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
           Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
           Dritten ist zulässig.

          § 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung, Beitrag bei vorzeitiger
                                          Vertragsbeendigung
I.
           1.   Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
                vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
                Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
           2.   Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
                wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
                einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
                Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
                nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
                nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
                Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
                Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
                Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der
                Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
                Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom
                Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
           3.   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
                Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der
                Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
                verlangen.
                Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
                Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die
                mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
                rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
                Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
           4.   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im
                Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit
                der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
           5.   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung im
                Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit
                der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt
                der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
                der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
                Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
           6.   Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten
                sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner
                kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.


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II.
          1.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers,
               welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann,
               Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko
               gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist.
               Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf
               Erfordern des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige
               Belege nachzuweisen. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen
               diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom
               Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen
               Angaben ohne ein von ihm zu vertretenes Verschulden gemacht worden sind.
          2.   Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend
               dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Er darf jedoch nicht geringer werden als der
               Mindestbeitrag, der nach dem Tarif des Versicherers zur Zeit des Versicherungsabschlusses
               galt. Alle entsprechend § 8 Ziff. III nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen
               Erhöhungen oder Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. Beim Fortfall
               eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet.
          3.   Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann
               der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der
               Beitragsregulierung (Ziff. II,1) als nachzuzahlenden Beitrag einen Betrag in Höhe des für
               diese Zeit bereits gezahlten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch
               innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist
               der Versicherer verpflichtet, den etwa zuviel gezahlten Betrag des Beitrags zurückzuerstatten.
          4.   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung
               für mehrere Jahre Anwendung.
III.
          1.   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen
               Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen, welche die zum Betrieb der
               allgemeinen Haftpflichtversicherungen zugelassenen Versicherer im vergangenen
               Kalenderjahr geleistet haben, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert
               hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
               Zahl ab.
               Als Schadenzahlungen gelten auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
               veranlassten Ausgaben für die Schadenermittlung, die aufgewendet worden sind, um die
               Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Als Durchschnitt der
               Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der in diesem Jahr geleisteten
               Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
               Schadenfälle.
          2.   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
               verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 ergebenden
               Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
               Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
               Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
               jeweils für diese Jahre nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 ermittelt hat, so darf der Versicherer den
               Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
               Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
               erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem
               vorstehenden Absatz ergeben würde.
          3.   Liegt die Veränderung nach Ziff. 1 Abs. 1 oder Ziff. 2 Abs. 2 unter 5 Prozent, so entfällt eine
               Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
               berücksichtigen.
          4.   Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie wird dem
               Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekanntgegeben.
          5.   Soweit der Folgejahresbeitrag nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wird, findet
               keine Beitragsangleichung statt.


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IV.       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
          anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in
          dem Versicherungsschutz bestanden hat.
          Bei vollständigem oder teilweisem Wegfall versicherter Risiken gilt:
          Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung der
          Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.

          § 9 Vertragsdauer, Kündigung, Betriebsübergang, Wegfall des versicherten Risikos,
                                       Mehrfachversicherung
I.
          1.   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
          2.   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
               ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
               jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist.
          3.   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
               Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
II.
          1.   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 8 Ziff. III 2, ohne dass sich
               der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
               Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
               mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem
               die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
               Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
               hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
               dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
               Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
          2.   Das Versicherungsverhältnis kann ferner gekündigt werden, wenn von dem Versicherer
               aufgrund eines Versicherungsfalls eine Schadenersatzzahlung geleistet oder der
               Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder der Versicherer die Leistung der fälligen
               Entschädigung verweigert hat.
          3.   Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
               Schadenzahlung oder der Rechtshängigkeit des Haftpflichtanspruchs oder der
               Leistungsverweigerung des Versicherers zugegangen sein.
          4.   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach dem Zugang beim
               Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
               zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
               Versicherungsperiode wirksam wird.
               Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
               Versicherungsnehmer wirksam.
          5.   Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
               der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
          6.   Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als 3 Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des
               dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung in
               Schriftform muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
               Versicherungsjahres zugegangen sein.
III.
          1.   Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten
               veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
               Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
               Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages
               oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
          2.   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
               - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
               - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
                   Schluss der laufenden Versicherungsperiode
               in Schriftform gekündigt werden.


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Ausgabe Januar 2008                                                  Seite 12

          3.  Das Kündigungsrecht erlischt,
              - wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in
                  welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
              - wenn der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
                  Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
                  dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
          4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode, haften
              der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser
              Periode als Gesamtschuldner.
          5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
              Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
              Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
              der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
              dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
              bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
              Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
              Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
              zugehen müssen.
              Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die
              frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
              Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von
              seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
IV.       Wenn versicherte Risiken vollständig und dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die
          Versicherung bezüglich dieser Risiken.
V.
          1.   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
               versichert ist.
          2.   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
               Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
               Vertrages verlangen.
          3.   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
               Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
               Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
               dem Versicherer zugeht.

                                             § 10 Verjährung
1.        Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
          richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2.        Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
          Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
          Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

                   § 11 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
I.
          1.   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
               ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
               hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
               vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
               verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in
               Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
               Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
               Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
          2.   Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
               dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
               lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
II.
          1.   Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
               den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.


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Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 13

          2.   Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
               oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
               grob fahrlässig gemacht hat.
               Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
               besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
               auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
               geschlossen hätte.
          3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
               Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
               Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
               unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
               noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
               besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
               arglistig verletzt hat.
               Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der
               Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
III.      Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
          Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
          Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
          anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
          Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
          nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
          anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
          Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
          ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
          Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der
          Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
          Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. II und III zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
          schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
          Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
          Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
          Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
          Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. II und III nur zu, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
          Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
          Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. II und III genannten Rechte nicht berufen, wenn er
          den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
IV.       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis
          zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

                                        § 12 Anzuwendendes Recht
          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

                                          § 13 Zuständiges Gericht
1.        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
          Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
          Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
          seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


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Ausgabe Januar 2008                                                Seite 14

2.        Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
          Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
          in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
          Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
          dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der
          Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
          bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
3.        Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
          bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
          Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung.

                                   § 14 Anzeigen und Willenserklärungen
1.        Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
          Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
          bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
2.        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
          Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
          entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3.        Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
          bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 2 entsprechende
          Anwendung.


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 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur
                      AKB-Zusatzdeckung

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                             Seite


Teil I Allgemeine Bestimmungen                                                  2
1. Beginn des Versicherungsschutzes                                             2
2. Geltungsbereich                                                              2
3. Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)               2
4. Folgen und Pflichtverletzung                                                 3
5. Ausschlüsse                                                                  3
6. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen                          4
7. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf                                          4
8. Kündigung im Schadenfall                                                     5
9. Form und Zugang der Kündigung                                                5
10. Außerbetriebsetzung                                                         5
11. Veräußerung                                                                 7
12. Wagniswegfall                                                               7
13. Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)              7
14. Folgen einer Pflichtverletzung                                              8
15. Gerichtsstand                                                               9
16. Anzeigen und Willenserklärungen                                            10
17. Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                 10
18. Außerordentliches Kündigungsrecht                                          10
19. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug          10
20. Bedingungsanpassung                                                        10
Teil II Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                                  11
1. Umfang der Versicherung                                                     11
2. Versicherungsumfang bei Anhängern                                           13
3. Ausschlüsse                                                                 13


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 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur
                      AKB-Zusatzdeckung

                              Teil I Allgemeine Bestimmungen
                                  1. Beginn des Versicherungsschutzes

1.1       Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des
          Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.

1.2       Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins beginnen, bedarf es
          einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen
          (vorläufige Deckung).

1.3       Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung
          aus     oder      nennt       er     bei     elektronischer    Versicherungsbestätigung        die
          Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

          In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit
          ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb
          des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden
          Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach
          Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der
          Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn
          die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3
          gelten nicht für Fahrten, für die gemäß § 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am
          Fahrzeug geführt werden müssen.

1.4       Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins.

          Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen,
          der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach
          Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins eingelöst wird und der
          Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein
          Widerrufsrecht aus, so endet die vorläufige Deckung mit Zugang des Widerrufs beim Versicherer.
          Dem Versicherer gebührt der Beitrag für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang des
          Widerrufs.

1.5       Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, die vorläufige Deckung zu
          kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird zwei Wochen nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer gebührt der auf die Zeit des
          Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.


                                            2. Geltungsbereich

2.1       Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der
          Europäischen Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die
          Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in
          Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.

2.2       In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs
          vereinbart    werden.      Bei     einer     Erweiterung      des     Geltungsbereichs in der
          Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Ziffer 2.1 Satz 2 entsprechend.


                    3. Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)


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          Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn:

          a)   das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;

          b)   ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;

          c)   der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder
               Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;

          d)   in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten
               Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
               oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;

          e)   in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer
               Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
               führen (fahruntüchtiger Fahrer).


                                       4. Folgen und Pflichtverletzung

4.1       Leistungsfreiheit oder Leistungskürzel

          a)   Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht nach Teil I, Ziffer 3 besteht kein
               Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
               Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
               Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.

          b)   Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann
               kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht,
               keinen unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen
               Fahrer nach Teil I, Ziffer 3 fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

          c)   Abweichend von Absatz a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
               Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des
               Versicherungsfalls, noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
               war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.

4.2       Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

          a)   In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil I Ziffer 4.1 ergebende
               Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
               Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem
               gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden
               Mindestversicherungssummen.

               Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung.

          b)   Die Verletzung der Pflicht nach Teil I, Ziffer 3., keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu
               lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs
               nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als
               Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden.

          c)   Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat
               erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.


                                               5. Ausschlüsse

          Versicherungsschutz wird nicht gewährt


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          a)   für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer
               Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in
               der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich
               genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;

          b)   für Schäden durch Kernenergie.


                         6. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen

6.1       Die in Teil I, Ziffer 3, 4, 10, 13,14, 15, 16 sowie in Teil II, Ziffer 1.4 und 1.8 für den
          Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und
          sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.

6.2       Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart
          ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die
          Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

6.3       Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei,
          so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus
          dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer
          Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur
          gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit
          zugrundeliegenden Umstände vorliegen.


                                 7. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf

7.1       Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum
          abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der
          Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt
          wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als
          Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin
          vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
          endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

7.2       Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen
          muss, findet Teil I, Ziffer 7.1 Satz 2 keine Anwendung.

7.3       Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden
          Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn
          sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge
          erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht
          einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der
          Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt.

7.4       Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber
          dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer
          der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so
          gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu

          -    1 Monat - 15 %,

          -    2 Monaten - 25 %,

          -    3 Monaten - 30 %,

          -    4 Monaten und darüber - 40 %

          des Jahresbeitrags.


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                                        8. Kündigung im Schadenfall

8.1       Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der
          Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede
          Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum
          Rechtsstreit kommen zu lassen.

8.2       Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der
          Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im
          Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustell ung des Spruchs des
          Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem
          Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der
          Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
          kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw.
          der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen.

8.3       Bei Kündigung gebührt dem Versicherer derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen
          Versicherungszeit entspricht.

8.4       Teil I, Ziffer 7.3 und 7.4 gelten entsprechend; Teil I, Ziffer 7.3 jedoch mit der Maßgabe, dass der
          Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug
          bestehenden Versicherungsverträge berechtigt.


                                    9. Form und Zugang der Kündigung

          Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der
          Kündigungsfrist zugehen.


                                          10. Außerbetriebsetzung

10.1      Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß Teil I Ziffer 12 wegfällt,
          so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung
          nach Maßgabe der Teil I Ziffer 10.2 bis 10.6 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die
          Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, und
          die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der
          Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen.

10.2      In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den Teil II, Ziffer 1 bis
          3 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten
          Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden
          (Ruheversicherung).

          Bei Verletzung der Obliegenheit gilt Teil I, Ziffer 4.1 entsprechend.

10.3      Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz
          uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich
          anzuzeigen.

10.4      Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung.

10.5      Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum
          Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung
          bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der
          Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer
          sich innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber
          nicht auf das Fortbestehen seines Vertrages beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt Teil I, Ziffer


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          11.3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der
          Außerbetriebsetzung tritt.

10.6      Die Bestimmungen von Teil I, Ziffer 10.1 Sätze 2 und 3 sowie der Ziffer 10.2 bis 10.5 finden keine
          Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein
          Versicherungskennzeichen führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf
          Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des Teil I,
          Ziff. 7.1 Satz 3.


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                                             11. Veräußerung

11.1      Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des
          Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur
          Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als
          Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

11.2      Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu
          kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats,
          nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht
          innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der
          Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende
          des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der
          Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der
          Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des
          übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. Teil I, Ziffer 7.3 und 7.4 sowie
          Ziffer 9 finden Anwendung.

11.3      Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des
          Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.

11.4      Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert
          war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen
          Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür
          geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen
          des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Teil I, Ziffer 1.4 Satz 2 sowie
          die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden
          keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so
          kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.


                                             12. Wagniswegfall

          Fällt das Wagnis weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom
          Wagniswegfall Kenntnis erlangt. Teil I, Ziffer 11.4 findet entsprechende Anwendung.


                    13. Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)

1.
          a)   Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung
               fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen
               denVersicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

          b)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer
               Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
               unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als
               Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug
               bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der
               Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der Bedingungen selbst regelt. Der
               Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und
               zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des
               Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl
               oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
               unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.

2.
          a)   Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so
               ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.


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          b)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid)
               geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,
               so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines
               obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines
               selbstständigen Beweisverfahrens.

          c)   Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur
               Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des
               Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.

          d)   Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des
               Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt
               Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.

3.
          a)   Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls, bei dem lediglich ein Sachschaden
               eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach Teil I, Ziffer 14
               berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um
               dadurch eine Einstufung eines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder
               Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden,
               die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern.

          b)   Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Absatz 1 selbst zu
               regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw.
               Ersatzfahrzeugs (Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer
               Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende
               des Kalenderjahres den nach Absatz 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer
               nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar
               des folgenden Jahres nachgemeldet werden.

          c)   Abweichend von Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich
               dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
               Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet
               wird. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer
               einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.


                                     14. Folgen einer Pflichtverletzung

1.        Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung

          a)   Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus Teil I, Ziffer 13 ergibt, besteht
               kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt,
               seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
               kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der
               Versicherungsnehmer.

          b)   Abweichend von Teil I, Ziffer 14.1 a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
               Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die
               Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des
               Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.

2.        Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

          a)   In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 1 ergebende
               Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den
               Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt.

          b)   Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich
               verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei
               unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen

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              Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag
              von höchstens je 5.000 EUR.

3.        Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch
          einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner
          Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.

4.        Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten

          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem
          Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen
          Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung
          erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des
          vom Versicherer zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
          dieser Pflichten ist der Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in
          einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

5.        Mindest-Versicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

          An       Stelle    der       vereinbarten      Versicherungssummen     gelten          in     der
          Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung         die        in     Deutschland             geltenden
          Mindest-Versicherungssummen.


                                            15. Gerichtsstand

1.        Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer insbesondere bei dem
          Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht,
          das für den Geschäftssitz oder für die den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung
          örtlich zuständig ist, geltend machen.

2.        Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei dem Gericht,
          das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht des Orts,
          an dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet,
          wenn den Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder
          Gewerbebetrieb abgeschlossen haben, geltend machen.

3.        Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder seinen
          gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz
          oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend
          der Regelung nach Absatz 4 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des
          Versicherers zuständig ist.


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                                  16. Anzeigen und Willenserklärungen

          Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen
          an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die
          im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht
          bevollmächtigt.


                     17. Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1.        Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter
          Beachtung     der anerkannten       Grundsätze der Versicherungsmathematik            und     der
          Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung
          anzupassen. Dabei können die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
          Versicherungswirtschaft e. V. berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben
          der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- oder -abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag
          wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahrs wirksam.

2.        Sind die nach Teil I, Ziffer 17.1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die
          Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und
          für die neu abzuschließenden Verträge die selben Beitragsermittlungen, Deckungssummen und
          Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge, nur die
          Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.

3.        Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
          Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächstes Versicherungsjahres an auf die Höhe
          des neuen Tarifbeitrags zu senken.


                                18. Außerordentliches Kündigungsrecht

1.        Bei Änderungen gemäß Teil I, Ziffer 17 kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen,
          an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene
          Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug
          bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken.

2.        Änderungen aufgrund von Nr. 6 Absatz 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
          berechtigen    den      Versicherungsnehmer     auch    dann     zur    Kündigung        des
          Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Teil I, Ziffer 18.1 gilt
          entsprechend.


               19. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug

          Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den
          Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den
          Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die
          erhöhten Deckungssummen gelten.


                                       20. Bedingungsanpassung

1.        Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu
          ersetzen, wenn sie durch

          -   Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen,


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          -    unmittelbar den     Versicherungsvertrag      betreffende   rechtskräftige   höchstrichterliche
               Rechtsprechung,

          -    einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw.
               der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherer beanstandet wird,

          unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im
          Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei
          Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht
          unbedeutendem Maße stört.

2.        Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach Teil I, Ziffer 20.1 gilt nur für Regelungen, die
          folgende Bereiche betreffen;

          -    den Umfang des Versicherungsschutzes,

          -    die Deckungsausschlüsse,

          -    die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers,

          -    die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung.

          Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne
          Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter
          stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung.

3.        Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach Teil I, Ziffer 20.1
          Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs
          Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
          jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.

          Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist
          auf das Kündigungsrecht hin.


                      Teil II Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

                                       1. Umfang der Versicherung

1.        Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter
          Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
          Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn
          durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs

          a)   Personen verletzt oder getötet werden,

          b)   Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,

          c)   Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem
               Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

2.        Mitversicherte Personen sind:

          a)   der Halter,

          b)   der Eigentümer,

          c)   der Fahrer,


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          d)   Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum
               Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur
               Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,

          e)   Omnibusschaffner,   soweit    sie     im   Rahmen      ihres    Arbeitsverhältnisses   zum
               Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,

          f)   Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte
               Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

3.        Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen.

4.        Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Teil
          II, Ziffer 1.1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden
          Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

5.        Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die
          Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden
          unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere
          zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis.
          Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten
          eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche
          zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und
          des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren
          Leistungen zu befreien.

6.        Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
          Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund
          der Sterbetafel 1997 HUR und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen
          Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der
          arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen
          Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt.
          Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des
          ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der
          genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18.
          Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart.

          Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65.
          Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere
          Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten
          Umstände ändern.

7.        Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

8.        War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale
          Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über
          die internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im
          Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die
          Versicherungssummen in Teil I, Ziffer 2 - die Leistung des Versicherers mindestens nach den
          Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des
          Besuchslandes vereinbart werden müssen.

9.        Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers
          scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an


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          Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur
          Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.


                                 2. Versicherungsumfang bei Anhängern

1.        Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger
          verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des
          Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der
          Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der
          Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen.

2.        Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt
          oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.


                                             3. Ausschlüsse

          Ausgeschlossen von der Versicherung sind

1.        Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
          gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;

2.        Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte
          Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;

3.        Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs,
          auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger
          Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung;

4.        Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem
          versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des
          Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der
          Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;

5.        Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer-
          und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.

          Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.


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VB Haftpflichtversicherung (AHB)
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AHB - Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (gilt nur
                    für HA Erweiterte Handel)

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                         Seite

1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                                           2
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen                                              2
3. Versichertes Risiko                                                                      2
4. Vorsorgeversicherung                                                                     2
5. Leistungen der Versicherung                                                              3
6. Begrenzung der Leistungen                                                                3
7. Ausschlüsse                                                                              4
8. Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen                          6
9. Beitragsangleichung                                                                      7
10. Kündigung nach Beitragsangleichung                                                      7
11. Kündigung nach Versicherungsfall                                                        7
12. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen                                     8
13. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften      8
14. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                      8
15. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls                                     8
16. Mitversicherte Person                                                                   9
17. Abtretungsverbot                                                                        9


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VB Haftpflichtversicherung (AHB)
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AHB - Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (gilt nur
                    für HA Erweiterte Handel)

                            1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1       Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der
          Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
          Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus
          ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
          privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
          Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt
          hat, kommt es nicht an.
1.2       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt;
          a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
               Schadenersatz statt der Leistung;
          b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
          c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des
               mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
          d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
          e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
          f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

                         2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
          Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
          a) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
          b) Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über
              Sachschäden Anwendung.

                                          3. Versichertes Risiko
3.1       Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
          1. aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des
              Versicherungsnehmers,
          2. aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
              angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
              versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die
              der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
          3. aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
              entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in 4. näher geregelt sind.
          4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
              Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den
              Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. kündigen.

                                         4. Vorsorgeversicherung
4.1       Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des
          bestehenden Vertrags sofort versichert.
4.1.1     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
          erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
4.1.2     Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

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4.2       Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sachschäden
          begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
4.3       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
          a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
               soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
               unterliegen;
          b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
          c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
          d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
               Versicherungsverträgen zu versichern sind.

                                       5. Leistungen der Versicherung
5.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
          Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Schadensersatzverpflichtungen.
          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.
          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.
5.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.
          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen
          den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
          Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
5.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.
5.4       Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
          Rechts bevollmächtigt.

                                      6. Begrenzung der Leistungen
6.1       Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
          Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
          mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
6.2       Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des
          Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der
          vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
6.3       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
          diese
          -    auf derselben Ursache,
          -    auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
               oder
          -    auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
          beruhen.
6.4       Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall
          mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung
          (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in
          diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.


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6.5       Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.
6.6       Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6.7       Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
          der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags
          zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
          Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
          Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
6.8       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
          der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

                                                 7. Ausschlüsse
          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
7.1       Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;
7.2       Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
          Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
          -     Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          -     Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
7.3       Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der
          gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
7.4       Haftpflichtansprüche
          a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.5 benannten Personen gegen die
                Mitversicherten,
          b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
          c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags;
7.5       Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
          a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
                zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
                Als     Angehörige        gelten     Ehegatten,      Lebenspartner       im     Sinne      des
                Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer
                Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern
                und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
                durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder
                miteinander verbunden sind);
          b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
                geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
          c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
                des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
          d) von       seinen    unbeschränkt       persönlich   haftenden     Gesellschaftern,   wenn      der
                Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
                Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
          e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft
                ist;
          f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
          zu 7.4 und 7.5
          Die Ausschlüsse unter 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
          Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.


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7.6       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
          geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrags sind;
7.7       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, wenn
          a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an
               diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden
               sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
               Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
          b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
               Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel,
               Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
               Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
               Benutzung betroffen waren;
          c) die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
               entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen
               handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben;
               dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt
               der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden
               getroffen hatte.
          zu 7.6 und 7.7
          Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in 7.6 und 7.7 in der Person von Angestellten,
          Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers
          gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den
          Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
          Personen.
7.8       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
          Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder
          Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
          dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
          mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
          führt.
          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.9       Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110,
          Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert;
7.10      a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
               Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
               basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
               wenn      der    Versicherungsnehmer      von     einem      Dritten  aufgrund    gesetzlicher
               Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
               Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
               Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
               des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
               (2004/35/EG)      Haftpflichtbestimmungen       privatrechtlichen    Inhalts    gegen     den
               Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können.
               Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
          b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
               Dieser Ausschluss gilt nicht
               1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
               2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
                   Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung
                   der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).


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                   Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus
                   der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung
                   von
                   - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten,
                      zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
                   - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
                   - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
                      Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
                   - Abwasseranlagen
                   oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind;
7.11      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind;
7.12      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang
          stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
          Röntgenstrahlen);
7.13      Haftpflichtansprüche
          a) aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
               veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
               Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
               beruhen;
          b) wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
               und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;
7.14      Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
          a) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
          b) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
          c) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer;
7.15      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
          Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
          a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
          b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
          d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen,
7.16      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen;
7.17      Haftpflichtansprüche      wegen       Schäden       aus     Anfeindung,    Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen;
7.18      Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
          Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der
          dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
          sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
          dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

                 8. Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen
          Ergänzend zu 4. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt:
          Gemäß 4. hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos
          gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
8.1       Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
          eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
          Verschulden trifft.
8.2       Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
          Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
          Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
          vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
          9.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des
          Mindestbeitrags werden berücksichtigt.


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8.3       Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
          Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
          gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
          Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
8.4       Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

                                           9. Beitragsangleichung
9.1       Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
          Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
          Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
          Beitragsangleichung.
9.2       Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
          um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
          Schadenzahlungen aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
          Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
          Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als
          Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
          Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
          Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
          geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
          angemeldeten Schadenfälle.
9.3       Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
          den Folgejahresbeitrag um den sich aus 9.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
          (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
          nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
          Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
          Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
          jeweils für diese Jahre nach 9.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur
          um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach
          seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
          diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
9.4       Liegt die Veränderung nach 9.2 oder 9.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung.
          Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

                                10. Kündigung nach Beitragsangleichung
          Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 9.3, ohne dass sich der Umfang
          des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
          frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem die Beitragserhöhung
          wirksam werden sollte.
          Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
          hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
          Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
          Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

                                 11. Kündigung nach Versicherungsfall
11.1      Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
          -   vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
          -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
              Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
          Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
11.2      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird.
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.

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                           12. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
12.1       Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert,
           tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich
           aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
           Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
           eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
12.2       Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
           -      durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
           -      durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
                  der laufenden Versicherungsperiode
           in Schriftform gekündigt werden.
12.3       Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
           -      der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
                  vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
           -      der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
                  Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
                  der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
12.4       Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
           Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
           für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
12.5       Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
           Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
           Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
           Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
           Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
           Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
           Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
           einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
           erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
           Gebrauch gemacht hat.
           Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
           die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

       13. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
            Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
            Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
            einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
            eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
            Kenntnis erlangt hat.

                          14. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
           Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
           Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
           unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
           Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

                         15. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
15.1       Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine
           Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
15.2       Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
           Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
           Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
           Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
           unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
           Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
           werden.


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15.3      Wird    gegen     den      Versicherungsnehmer        ein     Haftpflichtanspruch    erhoben,   ein
          staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
          erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
15.4      Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
          muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
          Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
15.5      Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
          die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
          Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
          Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
          Unterlagen zur Verfügung stellen.

                                        16. Mitversicherte Person
16.1      Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
          entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht,
          wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2      Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
          Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
          verantwortlich.

                                        17. Abtretungsverbot
          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
          Dritten ist zulässig.


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Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 1

AGG - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
             Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung

                                        A. Allgemeiner Teil
                                     1. Gegenstand der Versicherung
1.1       Versicherte Tätigkeit
          Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß Ziffer 1.2
          aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
          Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
          insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder
          Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
          Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von
          Teil B.
          Mitversichert    sind     Regressansprüche        der    Sozialversicherungsträger     gegen   den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
          werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
1.2       Versicherte
          Versicherungsschutz besteht für
          a) den         Versicherungsnehmer/die          Versicherungsnehmerin         (nachfolgend     "der
               Versicherungsnehmer");
          b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt
               sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen.
               Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
               oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
               - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
               - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
                   Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
               - die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
               - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
                   geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
                   dieses Unternehmens auszuüben;
          c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch                      zukünftigen) Mitglieder der
               geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
               (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
               mitversicherten (Tochter-) Unternehmen;
          d) sämtliche       ehemaligen,     gegenwärtigen       (auch    zukünftigen)    Arbeitnehmer    des
               Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen
               sowie
          e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
               Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).
          Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen
          oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß Ziffer 1.2 c) - e) Versicherten besteht
          Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den
          Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer 1.2 b).
          Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffer 1.2 c) - e) für deren
          Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
          diese Schadensersatzansprüche.

                                             2. Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter Ziffer 1.1 genannten Anspruches
          gegen einen Versicherten.
          Im Sinne dieses Vertrages ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
          Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
          Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
          Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
          Verfahrens gleich.


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Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 2

                              3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3.1       Anspruchserhebung (claims made)
          Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene
          Versicherungsfälle.
          Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
          Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.
          Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
          Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer
          begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber
          Dritten.
          Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
          Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene
          Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf
          Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des
          Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
3.2       Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
          Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
          später als 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
          angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
          Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die
          Voraussetzungen der Ziffer 1.2 b) nicht mehr vorliegen
          Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
          letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
          Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
          Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der
          vorliegenden Art für die Versicherten.
3.3       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
          die Versicherungsnehmerin den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von
          Ziffer 10.1 zahlt.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate
          des ersten Jahresbeitrags.
3.4       Vertragsdauer
          Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Beträgt die
          Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung
          (Ziffer 3.5) eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr.
3.5       Vertragsaufhebung, Kündigung
          a) Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende
               aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages
               gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.
          b) Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des
               dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.
          c) Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Ziffer 2)
               gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen
               Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig
               geworden ist.
               Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen
               Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten
               oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen
               ist, ausgeübt wird.
               Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss
               der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach
               einem Monat wirksam.
          d) Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
               Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
               Beherrschungsverhältnisses automatisch.
          e) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden; sie soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
               Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner.


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                               4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
4.1       Leistungen des Versicherers
          Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
          -     die Kosten gemäß Teil B für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
                Ansprüche und
          -     die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
                Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate
                gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.
                Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund
                Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Aner-kenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung
                verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
                Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
                abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
                auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den
                Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
                Schadensersatzanspruch freizustellen.
4.2       Serienschäden
          Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit
          des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
          a) aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
                wurde,
          b) aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
                begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind
                und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
          als ein Versicherungsfall.
          Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
          Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
          geltend gemacht wurde.
4.3       Selbstbeteiligung
          In jedem Versicherungsfall tragen die in Anspruch genommenen Versicherten jeweils den im
          Versicherungsschein bezeichneten Betrag selbst (Selbstbehalt).
          Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche
          (Ziffer 4.1) erfolgt nicht.
4.4       Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung
          Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene
          Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines
          Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten (Teil B) sind darin
          inbegriffen.
4.5       Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.

                                        5. Örtlicher Geltungsbereich
          Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
          -   die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
          -   infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt;
          -   in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
          Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten
          Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel,
          Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.

                                            6. Ausschlüsse
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
          a) wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
             Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
             Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.


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               Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz
               für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
               gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
               Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
               rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
               zurückzuerstatten.
          b) im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
               namentlich des         Betriebsverfassungsgesetzes oder       vergleichbarer ausländischer
               Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt
               bleiben Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG.
          c) die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder
               sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. Punitive
               oder Exemplary Damages) gerichtet sind.
          d) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
               des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
               Ziffer 1.1 bleibt unberührt.
          Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
          Teil B. Ziffer 4 bleibt unberührt.

                                      7. Anderweitige Versicherungen
          Besteht für einen der unter Ziffer 1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls
          zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag der R+V Allgemeine
          Versicherung AG Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der
          Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der
          Umfang dieses Vertrages maßgeblich.
          Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter
          einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind
          die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
          Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
          Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu
          einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
          Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist
          dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
          anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
          abzutreten.
          Sofern ein Versicherter das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch
          anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer
          unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen.

                                                8. Zurechnung
          Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
          anderen Versicherten nicht zugerechnet.
          Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr -
          in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das
          Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen)
          Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder
          Rechtsabteilung (oder des entsprechendem ausländischen Organs/Funktionsträgers)
          zugerechnet.

           9. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches
9.1       Anspruchsberechtigte
          Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
          mitversicherten Tochterunternehmen und den unter Ziffer 1.2 c) - bei besonderer Vereinbarung
          auch den unter Ziffer 1.2 d) und e) - genannten Personen zu.
          Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
          entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung
          und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.


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9.2        Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
           Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
           Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
           Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
9.3        Rückgriffsansprüche
           Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche, welche ihm in Ansehung der von dem
           Versicherer zu erbringenden Leistung gegen Dritte zustehen, unter Beachtung der geltenden
           Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei deren Durchsetzung mitzuwirken.
           Die Ansprüche gehen insoweit auf den Versicherer über, als dieser den Schaden ersetzt.
9.4        Verzichtswirkung
           Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß Ziffer 9.3 oder ein zu dessen Sicherung
           dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als
           der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.

          10. Beitragszahlung, Versicherungssteuer, Beitragsregulierung, Beitrag bei vorzeitiger
                                               Vertragsbeendigung
           Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer
           in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
10.1       Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug
           a) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines
                fällig, nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn.
           b) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der
                Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Versicherungsnehmer
                weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
           c) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
                Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei
                denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10.2       Folgebeitrag, Zahlungsverzug
           a) Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
                vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
                Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
                Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
           b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
                Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
                Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
                verlangen.
           c) Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und eine
                Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
                Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
                Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit
                der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
           d) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
                kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform
                kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer
                10.2 c) darauf hingewiesen hat.
                Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
                Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
                zwischen dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
                Versicherungsschutz.
           e) Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des
                Jahresbeitrages sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in
                Verzug gerät.
                Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
10.3       Rechtzeitigkeit bei Lastschriftverfahren
           a) Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
                wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung angegebenen
                Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten
                Einziehung nicht widerspricht.
           b) Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
                nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
                nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

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          c)   Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
               Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
               Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der
               Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
          Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom
          Versicherer in Textform hierzu aufgefordert worden ist.
10.4      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          a) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode
               steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
               dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
               Dies gilt sinngemäß für den Fall des Widerrufs.
          b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichten
               oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem
               Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung
               zu.
          c) Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine
               angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
10.5      Beitragsregulierung
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers,
          welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung
          darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum
          Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb
          eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Aufforderung des Versicherers sind
          die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. Unterlassungen
          oder unrichtige Angaben zum Nachteile des Versicherers berechtigen diesen, unbeschadet
          weitergehender Rechte, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
          Beitragsunterschieds von dem Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist,
          dass die Unterlassungen oder unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes
          Verschulden gemacht worden sind.
10.6      Beitragsfestsetzung
          Auf Grund des Verlängerungs-/Regulierungsfragebogens oder sonstiger Feststellungen wird der
          Beitrag neu festgesetzt. Beim Fortfall eines Risikos wird der etwaige Minderbeitrag vom Eingang
          der Anzeige ab berechnet.
          Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.

                      11. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten
11.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
              ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
              hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
              vereinbarten Inhalt zu schließen.
              Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
              Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
              stellt.
          b) Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
              Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
          c) Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
              dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
              lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
11.2      Rücktritt
          a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
              den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
          b) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
              oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
              grob fahrlässig gemacht hat.
              Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
              besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
              auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
              geschlossen hätte.


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          c)  Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
              Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
              Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
              unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
              noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
              Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
              die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
11.3      Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
          a) Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer
              Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der
              Versicherer den Vertrag kündigen.
          b) Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
              der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
              zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
          c) Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis
              der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden
              die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
              Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
              Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
          d) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der
              Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
              Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
              Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
11.4      Frist zur Geltendmachung
          a) Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 11.2 und 11.3 zustehenden Rechte innerhalb eines
              Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
              Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
              Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt.
          b) Der Versicherer kann sich auf die in Ziffer 11.2 und 11.3 genannten Rechte nicht berufen,
              wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
11.5      Gefahrerhöhungen nach Abgabe der Vertragserklärung
          a) Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
              Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten.
              Erkennt der Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von
              seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
          b) Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl
              aa) den Vertrag zu kündigen,
              bb) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag
                   zu verlangen (Ziffer 11.3 d) gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren
                   Gefahr auszuschließen oder
              cc) die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der
                   Gefahrerhöhung eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach Ziffer 11.5 a)
                   Satz 1 vorsätzlich verletzt hat, bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit
                   entsprechend einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
                   kürzen (Ziffer 13. b)).
          c) Tritt in den Fällen der Ziffer 11.5 a) Satz 2 der Versicherungsfall später als einen Monat nach
              dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist
              der Versicherer gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die
              Gefahrerhöhung unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt
              Ziffer 11.5 b) bb) entsprechend.
          d) Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 11.5 a) Satz 1 vorsätzlich oder
              grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit
              einer Frist von einem Monat kündigen.
          e) Abweichend von Ziffer 11.5 c) Satz 1 und Ziffer 11.5 d) bleibt der Versicherer zur Leistung
              verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des
              Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts
              des Versicherungsfalles die Frist zur Kündigung seitens des Versicherers abgelaufen und
              diese nicht erfolgt war.
          f) Der Versicherer kann die Rechte nach Ziffer 11.5 b) nur binnen eines Monats nach erlangter
              Kenntnis ausüben.


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                       12. Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten
12.1      Anzeige des Versicherungsfalls
          a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (Ziffer 14) anzuzeigen.
                Wird      gegen     den     Versicherungsnehmer       ein    Haftpflicht-,  Wiederrufs   oder
                Unterlassensanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches
                Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet,
                hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
          b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
          c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet
                (Ziffer 13).
                Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
                Kenntnis erlangt hat.
12.2      Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
          a) Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr
                des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten
                abzugeben.
                Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und
                insoweit die Versicherungssumme zur Befriedigung nicht ausreicht.
          b) Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
                selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
                wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
                erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
          c) Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
                vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
                unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu
                stellen.
          d) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
                Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
                rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
                bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
                Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
          e) Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
                Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
                was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
                zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
                Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
                - ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
                - alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
                - alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles
                     erheblichen Schriftstücke einzusenden.
          f) Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der
                Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
          g) Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
                getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
                Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und
                bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten
                bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
12.3      Erledigung des Versicherungsfalls
          Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der
          Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
          stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
          entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

                            13. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
          a)   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt
               des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
               Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der
               Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
               Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.


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          b)   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur
               Leistung verpflichtet.
               Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
               nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder
               dessen Feststellung noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung
               Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
               verletzt hat.
               Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
               Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
               entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
               Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
               Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
               Ziffer 13. a) zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
          c)   Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
               unberührt.

                          14. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
14.1      Schrifterfordernis
          Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben, sofern
          nicht ausdrücklich etwas anderes - z. B. Textform - bestimmt ist. Sie sollen an die
          Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
          Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
14.2      Anschriftenänderung
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend
          für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
          Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
          bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 14.2
          entsprechende Anwendung.

                              15. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
          Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Wiesbaden. Diese
          Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Versicherungsnehmer, ein
          mitversichertes Tochterunternehmen oder eine versicherte Person ihren (Wohn-) Sitz im Ausland
          hat.


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                                       B. Besonderer Teil
                                 Abwehr- und Kostenschutz
                                        1. Versicherungsumfang
          Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
          rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden
          Kosten.
1.1       Kosten
          Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
          Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies
          gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
1.2       Strafrechtsschutz
          Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen
          unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
          Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder
          genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggfs. die mit ihm
          besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


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                                     2. Detaillierter Leistungsumfang
2.1       Kostenregelung
          Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
          Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
          Gegenseite.
2.2       Rechtsanwaltskosten des Versicherten
          a) Außergerichtlich
              Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten
              beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Der Rechtsanwalt des
              Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller
              Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der
              Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe
              des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten
              Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht.
              Reicht nach Auffassung des Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der im
              Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern
              er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.
              Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes
              zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.
          b) Gerichtlich
              Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
              Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor
              dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
              Vergütung      gibt,     weil   der    Rechtsanwalt    nicht   nach     einer    mit   dem
              Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann,
              trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen
              wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.
2.3       Reisekosten der versicherten Person im Ausland
          Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
          ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
          Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
          Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

                                   3. Zeitpunkt der Kostenübernahme
          Der Versicherer hat die Kosten nach Teil B. I. Ziffer 2 zu übernehmen, sobald der Versicherte
          nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

                                                 4. Ausschlüsse
          In Ergänzung zu Teil A. Ziffer 15 trägt der Versicherer nicht die Kosten
          -    die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
               nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
               Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung
               gesetzlich vorgeschrieben ist,
          -    die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
               Vollstreckungstitel entstehen,
          -    aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des
               Vollstreckungstitels eingeleitet werden,
          -    einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des
               Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
               erklärt hat.


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Anlagen B
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 ANLAGEN-B-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
      die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
                       Umwelteinwirkung

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                           Seite

1. Gegenstand der Versicherung                                                2
2. Versicherte Risiken                                                        3
3. Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen                         3
4. Versicherungsfall                                                          4
5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                           4
6. Nicht versicherte Tatbestände                                              6
7. Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel                      8
8. Nachhaftung/ Rückwärtsversicherung                                         9
9. Versicherungsfälle im Ausland                                             10
10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten               10
11. Mitversicherte Risiken                                                   11


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Anlagen B
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 ANLAGEN-B-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
      die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
                       Umwelteinwirkung

                                       1. Gegenstand der Versicherung

1.1       Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen.

1.2       Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
          des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für
          die gemäß Ziffer 2 in Versicherung gegebenen Risiken.

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
          Umwelteinwirkungen im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für
          Sprengungen besteht nur dann, soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart
          ist.

          Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
          Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
          wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden
          behandelt.

1.3       Eingeschlossen sind im Umfang der gemäß Ziffer 2 in Versicherung gegebenen Risiken - teilweise
          abweichend von § 4 I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche
          entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von
          Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).

1.4       Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

          a)   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben
               angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
               Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,
               Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte u. dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser
               Eigenschaft;

          b)   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch
               Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
               Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
               Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.

               Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit

               -   von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
                   und deren Hilfspersonen,

               -   der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                   Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
                   Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

               Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.

               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
               Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
               Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.

               Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
               Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

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                                          2. Versicherte Risiken

          Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten
          Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer 2.1 - 2.5 aufgeführten, jeweils
          ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine (siehe Wagnisbeschreibung):

2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen).

          Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt
          sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.

          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß Ziffer 6.19 wird besonders hingewiesen.

2.2       Anlagen    des    Versicherungsnehmers gemäß              Anhang     1    zum     UmweltHG
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1). Ausgenommen sind            Abwasseranlagen, Einwirkungen auf
          Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.

          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß Ziffer 6.19 wird besonders hingewiesen.

2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
          UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
          Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß
          § 4 I 5 AHB findet insoweit keine Anwendung.

2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/
          Pflichtversicherung).

          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß Ziffer 6.19 wird besonders hingewiesen.

          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
          räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß Ziffer 2.1 -
          2.5 in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder
          eingeleitet zu sein.

          Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen
          Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in
          Gewässer gelangen.

          Für Umwelteinwirkungen, die nicht von Anlagen ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den
          Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.1 - 2.5 fallen (Umweltbasis- und -regressrisiko),
          besteht über diesen Vertrag kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz für das
          Umweltbasis      und/    oder   -regressrisiko   kann im Rahmen     der   Betriebs-    oder
          Berufshaftpflichtversicherung vereinbart werden.


                       3. Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen

          a)   Für Risiken gemäß Ziffer 2.1 (WHG- Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)
               und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach

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               Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
               Anwendung.

               Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
               Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
               des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
               anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB-.

               Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
               liegenden Versicherungssummen.

               Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
               Kumulklausel gemäß Ziffer 7.3 entsprechend Anwendung.

          b)   Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2c) und des § 2 AHB -
               Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 1) und
               2.5 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken
               bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.

          c)   § 1, 2 b) AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für die Ziffern 2.2 und 2.5 ebenfalls
               keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen
               innerhalb der unter Ziffer 2.2 und 2.5 versicherten Risiken.


                                           4. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5 , 1 AHB - die nachprüfbare erste
          Feststellung des Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten
          Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
          war.


                          5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

5.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

          -    nach einer Störung des Betriebs

          oder

          -    aufgrund behördlicher Anordnung

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
          eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche
          Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
          Zeitpunkt ist.

5.2       Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort
          genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
          durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
          ausgeführt werden.

5.3       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

          a)   dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
               behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und


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               alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
               notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
               Schadenumfang zu mindern und

               auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
               einzulegen

          oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

5.4       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur
          die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,
          so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
          Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

5.5       Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist)

          20 % der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme,
          maximal 2.000.000 EUR
          je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung

          und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssummen zur Verfügung.

          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)

          10 %, mindestens 1.000 EUR,
          höchstens 5.000 EUR

          selbst zu tragen.

          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

          Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
          gemäß Ziffer 5.5 und 7.2 die höhere zu tragen.

5.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne der Ziffer 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
          oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten
          Vermögensschadens,      falls  Betriebseinrichtungen,  Grundstücke    oder    Sachen     des

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          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


                                   6. Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind

6.1       Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
          nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;

6.2       Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.

          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
          der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
          Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;

6.3       Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;

6.4       Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                 Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

6.5       Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
          Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
          Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

6.6       Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
          zur Endablagerung von Abfällen;

6.7       Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung
          von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder
          unzureichender Deklaration, oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür
          behördlich genehmigt ist;

6.8       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen;

6.9       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);

6.10      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

6.11      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht ausführen;

6.12      Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb
          einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
          im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;

6.13      Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte
          Erzeugnisse und/ oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

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6.14      Ansprüche

          -   wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
              Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;

          -   wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
              Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

6.15      Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
          seines Fließverhaltens;

6.16      Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
          höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

6.17      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Ziffer 11.1 und 11.3).

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges
          in Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

6.18      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
          Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus

          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

          -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

6.19      Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
          Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
          hierfür ausdrücklich vereinbart;

6.20      Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG)
          an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;


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6.21      Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
          oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
          Auszüge desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
          Gewebe);

6.22      Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
          und/ oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/ oder
          Komponenten für Tabak und/ oder Tabakprodukten;

          dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren
          konsumiert haben (sog. Passivraucher);

6.23      Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

6.24      Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog.
Pipelines);

6.25      Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
          sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

6.26      Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer
          Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

6.27      Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
          zurückzuführen sind;

6.28      Ansprüche    wegen     Schäden      durch      Anfeindungen,          Belästigungen,    Schikane,
          Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;

6.29      Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
          ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
          oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.


                       7. Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel

7.1       Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch

          -   dieselbe Umwelteinwirkung

          -   mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen,

          -   mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
              zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlich,
              Zusammenhang besteht,

          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

          § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.

7.2       Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
          in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)

          10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR

          selbst zu tragen.

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7.3       Bestehen mehrere Versicherungsfälle

          -   auf derselben Ursache oder

          -   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,

          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
          Umwelthaftpflichtanlagenversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer beim Versicherer für den Versicherungsnehmer bestehenden
          Umwelthaftpflichtbasisversicherung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
          oder einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der
          Gesamtbeitrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen
          höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur
          Verfügung.


                                8. Nachhaftung/ Rückwärtsversicherung

8.1       Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2
          mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
          festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

          -   Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
              des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.

          -   Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
              Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
              Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
              das Versicherungsverhältnis endet.

8.2       Die Regelung der Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
          Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.

8.3       Abweichend von § 1, 1 AHB, Ziffer 4 und 6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn
          dieses Vertrages eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
          ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 8.1 dieses
          Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

          -   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle,                   die   dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren.

          -   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages
              gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden
              Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang
              des vorliegenden Vertrages gewährt.

          -   Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens
              jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Ziffer 7.2.

          -   Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen            der   Versicherungssumme      des
              vorliegenden Vertrags maximal eine Ersatzleistung von

              1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden


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               je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung.
               Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die
               Versicherungssumme des Vorvertrags.

          -    Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
               erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.

               Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
               Vertrags.


                                    9. Versicherungsfälle im Ausland

9.1       Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3 AHB -
          auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen
          Anlage im Sinne der Ziffer 2.1 - 2.5 zurückzuführen sind.

9.2       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

          a)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          b)   nach den Artikeln 1792 ff und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
               nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
               Länder;

          c)   nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
               Länder.

9.3       Abweichend von § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
          gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von enem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
          insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

9.4       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                    10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
          gemacht werden, gilt:

10.1      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          a)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          b)   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
               nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
               Länder;

10.2      Abweichend von § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
          gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von enem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
          insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

10.3.     Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
          Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:


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          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
          resultierender Kosten:

          10.000 EUR.

10.4.     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.

          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.


                                          11. Mitversicherte Risiken

11.1      Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und
          nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen

          a)   Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
               auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

          b)   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

          c)   selbstfahrenden  Arbeitsmaschinen         und        Stapler     bis      20   km/h   bauartbedingte
               Höchstgeschwindigkeit;

          d)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
               Wegen und Plätzen verkehren

          insoweit abweichend von Ziffer 6.17.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

11.2      Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
          Arbeits- oder Liefergemeinschaften.

          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:

          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          a)   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
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          b)   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.

          Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
          entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
          Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/ Liefergemeinschaft gegen die
          Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
          Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
          sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
          Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;

11.3      Beauftragung fremder Unternehmen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
          fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und
          Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 6.17 -.

          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.

11.4      Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          a)   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
               privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach
               ihrer Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z. B. Deutsche Bahn AG),

          b)   aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

          c)   als Mieter, Pächter, Entleiher oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden

          übernommen hat.

          Ausgeschlossen bleiben

          -    Schäden an gemieteten, geleasten, entliehenen und gepachteten Grundstücken und
               Gebäuden,

          -    individuelle Haftungsvereinbarungen.

11.5      Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander

          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
          auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

          a)   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
               dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

          b)   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,


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          c)   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich nicht um
               Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
               (Privathaftpflichtversicherung).

11.6      Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
          Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
          verantwortlich ist.

11.7      Personen- und    Sachschäden    wegen     Sachmängeln   infolge    Fehlens   von   vereinbarten
          Eigenschaften

          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
          Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
          Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
          aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
          Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
          diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


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BAU
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BAUWIRT-Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung
            für die Bauwirtschaft (HA Bauwirtschaft)

1.2.3     Rechtsverteidigungskosten bei Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                        500.000 EUR


1.3.6     Auslandsschäden bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Kanada

          Ersatzleistung
          Vertragliche Versicherungssumme für Personenschäden für
          betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                         5.000.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                        10.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          bei Personenschäden einschließlich Kosten                       10.000 EUR


1.3.8     Überschwemmungsschäden

          Ersatzleistung
          Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
          betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken maximal
          je Versicherungsfall                                      5.000.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                    10.000.000 EUR


1.3.11    Bearbeitungsschäden - gilt nicht für Dachdeckerbetriebe -

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                    250 EUR


1.3.11    Bearbeitungsschäden für Dachdecker-, Montage- und Demontagearbeiten an
          Produktionsanlagen, Maschinen, Windkraftanlagen, Mess-, Steuer und Regeltechnik
          - gilt nicht für Dachdeckerbetriebe -

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                         50.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                        100.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                    250 EUR


1.3.11    Bearbeitungsschäden bei Dachdeckerbetrieben

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR

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          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                250 EUR


1.3.12    Schäden an zur Montage überlassenen Sachen

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                               1.000 EUR


1.3.12.4 Schäden an zur Montage überlassenen Sachen für Dachdecker-, Montagearbeiten an
         Produktionsanlagen, Maschinen, Windkraftanlagen, Mess-, Steuer- und/oder Regeltechnik
         sowie für reine Demontagetätigkeiten - gilt nicht für Dachdeckerbetriebe -

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                         50.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                        100.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                               1.000 EUR


1.3.13    Leitungsschäden

          Ersatzleistung
          Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
          betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                      5.000.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                    10.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                250 EUR


1.3.17    Verletzung von Datenschutzgesetzen

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR


1.3.18    Internethaftpflicht

          Ersatzleistung
          Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
          betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                      5.000.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                    10.000.000 EUR


1.3.19    Auslösen von Fehlalarm

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR

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          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                 250 EUR


1.3.21.2 Energieberatung: Vermögensschäden aus Energieberatung - gilt nicht für Garten- und
         Landschaftsbau -

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR


1.3.21.3 Energieberatung: Mängel oder Schäden am Objekt - gilt nicht für Garten- und
         Landschaftsbau -

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                1000 EUR


1.3.22    Asbestschäden

          Ersatzleistung
          Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
          betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                      5.000.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                    10.000.000 EUR


1.3.23    Datenlöschkosten durch Installationen

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                      1.000.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      2.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                 250 EUR


1.3.25    Obhutsschäden

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                         50.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                        100.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                1.000 EUR


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1.3.26    Obhutsschäden an Dokumenten Dritter

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                         50.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                        100.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                   1.000 EUR


1.3.27    Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanlagen durch
          fehlerhafte Elektroinstallation

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                   1.000 EUR


1.3.28    Pflanzenschäden aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
          Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln - gilt nur für Garten- und Landschaftsbau -

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                         50.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                        100.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                    250 EUR


1.4.3     Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten in USA, US-Territorien und
          Kanada

          Ersatzleistung
          Vertragliche Versicherungssumme für Personenschäden für betriebliche/berufliche
          Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                       5.000.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      10.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          bei Personenschäden einschließlich Kosten                       10.000 EUR


2.2.8     Abbruch- und Einreißarbeiten: Schäden innerhalb des Radius

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                        10 %
          mindestens                                                         1.000 EUR
          maximal                                                            5.000 EUR


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2.2.10,2b
            Energieerzeugungsanlagen, Vermögensschäden aus Versorgungsstörungen

            Ersatzleistung
            im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
            für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
            je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
            je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR

            Selbstbeteiligung
            an jedem Schaden                                                  1.000 EUR


2.2.13      Gebrauch fremder Fahrzeuge

            Ersatzleistung
            Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
            betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
            je Versicherungsfall                                      5.000.000 EUR
            je Versicherungsjahr                                    10.000.000 EUR

            Selbstbeteiligung
            an jedem Schaden                                                  1.000 EUR


2.2.14      Schwimmende Arbeitsgeräte

            Ersatzleistung
            im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für betriebliche/berufliche
            Haftpflichtrisiken, maximal
            je Versicherungsfall                                          500.000 EUR
            je Versicherungsjahr                                        1.000.000 EUR


2.2.15      Musterhäuser

            Selbstbeteiligung
            an jedem Sach- und Vermögensschaden                                250 EUR


2.2.16      Winterdienst - sofern versichert -

            Selbstbeteiligung
            an jedem Schaden                                                   250 EUR


2.2.18      Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und
            Düngemitteln - gilt nur für Garten- und Landschaftsbau -

            Selbstbeteiligung
            an jedem Schaden                                                   250 EUR


2.2.21      Dachbepflanzungen, Dachbegrünungen - gilt nur für Garten- und Landschaftsbau -

            Ersatzleistung
            im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
            für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
            je Versicherungsfall                                      1.000.000 EUR
            je Versicherungsjahr                                      2.000.000 EUR


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          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                     250 EUR


2.2.23    Feuerwehreinsätze infolge Betriebsstoffverlusts bei Kfz

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                    1.000 EUR


2.2.24    Rechtsdienstleistungen

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                    1.000 EUR


2.3.2     Schlüsselrisiko

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                     250 EUR


2.3.3.2   Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser

          Ersatzleistung
          Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                      5.000.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                    10.000.000 EUR


2.3.3.3   Sonstige Mietsachschäden

          Ersatzleistung
          Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
          betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                      5.000.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                    10.000.000 EUR


2.3.4     Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                    1.000 EUR

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2.3.6     Schäden an fremden Kfz einschl. Arbeitsmaschinen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                                250 EUR


2.3.7     Schäden am Gewerk des Subunternehmers

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                         50.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                         50.000 EUR

          Selbstbeteiligung                                              1.000 EUR


3.4.2 bis
3.4.5     Produktvermögensschäden       (Verbindungs-,   Vermischungs-,     Verarbeitungsschäden;
          Weiterver- oder -bearbeitungsschäden; Aus- und Einbaukosten; Prüf- und Sortierkosten)

          Ersatzleistung
          Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
          betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                      5.000.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                    10.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                               1.000 EUR


3.5.5     Energiemehrkosten

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR


3.5.6     Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR


3.5.7     Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen- oder Gutachtertätigkeiten

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR

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3.5.8     Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte Risiken

          Ersatzleistung
          Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                      5.000.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                    10.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                               1.000 EUR


3.5.8,2   Transport-, Entsorgungs- und Lagerkosten, Betriebs-, Produktionsunterbrechung,
          Nutzungsausfall und Anmietung von Ersatzimmobilien bei Nachbesserungsbegleitschäden

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                               1.000 EUR


3.5.9     Nebenberufliche Prüftätigkeit nach §§ 14-16 Trinkwasserverordnung

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        500.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                      1.000.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                               1.000 EUR

4.0       Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
          Versicherungsnehmers (HA Rückrufkosten Produkt)

          Ersatzleistung
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden
          für betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                        250.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                        250.000 EUR

          Selbstbeteiligung
          an jedem Schaden                                               5.000 EUR


6.1.4     Ersatzansprüche wegen Diskriminierung

          Ersatzleistung
          Vertragliche Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden für
          betriebliche/berufliche Haftpflichtrisiken, maximal
          je Versicherungsfall                                      5.000.000 EUR
          je Versicherungsjahr                                    10.000.000 EUR


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                                      1. Gemeinsamer Teil

                                   1.1 Gegenstand der Versicherung

1.1.1     Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für
          die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Risikobeschreibung
          ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten
          innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

1.1.2     Der Versicherungsschutz wegen
          -   Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach
              den Bestimmungen von 1 und 2;
          -   Schäden aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von
              Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab
              dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten
              abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1 und 3;
          -   Kosten aufgrund eines Rückrufs von mangelhaften Produkten richtet sich nach den
              Bestimmungen von 1, 4 und den Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
              wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers, sofern diese Gegenstand des
              Vertrages sind;
          -   Schäden aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h
              bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Arbeitsmaschinen und Stapler von mehr als 20 km/h
              bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach den Bestimmungen von 5. und -
              teilweise abweichend von 1.1.1 - der den Allgemeinen Bedingungen für die
              Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung, es sei denn, einzelne
              Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor;
          -   Schäden aus Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von 6;
          -   Schäden aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden
              (Umwelthaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1, 2 und den Besonderen
              Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung insoweit abweichend von 1.1.1 -, es sei
              denn, einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
          -   Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
              Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das
              Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b) AHB.;
          -   Umweltschäden aufgrund gesetzlicher Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß
              Umweltschadensgesetz richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen von dem AT und
              den Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung                  insoweit
              abweichend von 1.1.1 -, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
          -   Schäden aus Privatrisiken richtet sich nach den Bestimmungen von 6 und den zum jeweiligen
              Vertrag zusätzlich vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Versicherung privater
              Risiken

1.1.3     Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2 bis 5 ausdrücklich eine besondere Regelung für
          den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß 1
          dieser Bedingungen.


                                     1.2 Allgemeine Bestimmungen


1.2.1     Neu gegründete/übernommene Unternehmen

          Von dem Versicherungsnehmer in Deutschland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
          Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
          Voraussetzung, dass
          -   es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der
              weiteren Versicherungsnehmer handelt und

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          -   der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50% beträgt oder der
              Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast
              für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer.
              Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung.
          -   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem
              Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen, und den entsprechenden
              Umsatz, die tatsächliche Risikobeschreibung und das Datum der Neugründung oder Erwerbs
              zur Beitragsberechnung aufzugeben.
          -   Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht
              erfolgte oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den
              endgültigen Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande
              gekommen ist; eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
          -   Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
              Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen                       dieses   Vertrags   vereinbarte
              Versicherungsschutz subsidiär.
          -   Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits
              eingetretenen Schäden oder Umwelteinwirkungen;
          -   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche nach 3.4.2 - 3.4.5 wegen Schäden durch
              Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages
              oder vor dem Gründungs-/Übernahmedatum ausgeliefert wurden.


1.2.2     Vertretungsregelung

          Soweit im Rahmen dieses Vertrages "Weitere Versicherungsnehmer"/rechtlich selbständige
          Unternehmen mitversichert sind, vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren
          Versicherungsnehmer     bei    Abgabe   und     Annahme      von    Willenserklärungen. Der
          Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger Beitragsschuldner.
          Im Übrigen finden aber alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten,
          entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten Unternehmen Anwendung.


1.2.3     Mitversicherte Personen

          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
          1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
              Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben
              angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
              Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,
              Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser
              Eigenschaft sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B.
              Beiräte) in dieser Eigenschaft;
          2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
              Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
              Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
              Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.;
              Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal
              bei Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebs, soweit hierfür nicht anderweitig
              Versicherungsschutz besteht;
          3. der angestellten, verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen
              Bundesländer, auch für den Fall, dass dessen Verantwortung über den Betrieb des eigenen
              Arbeitgebers (hier des Versicherungsnehmers) hinausgeht;
          4. der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
              Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV).
              Zu 1.2.3, 2 bis 1.2.3, 4 gilt:
              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
              Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
              Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.
              Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
              Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
              Mitversichert sind jedoch


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               a. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
                    § 110 SGB VII.
                    Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte, verantwortliche (Fach-)Bauleiter
                    und verantwortliche Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz werden insoweit
                    bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
               a. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche soweit sich die
                    Regressansprüche gegen die in 1.2.3, 2.bis 1.2.3, 4. genannten Personen richten.
                    Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht;
          5.   auch des nachstehend genannten Personenkreises:
               freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren
               Hilfspersonen;
               natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
               Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
               zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
               Verrichtung erhoben werden.
               Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor;
          6.   der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
               gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
               aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.


1.2.4     Repräsentanten

          Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
          -   die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
              Aktiengesellschaften),
          -   die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
          -   die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
          -   der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
          -   die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
          -   die Inhaber (bei Einzelfirmen),
              bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
              Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften
              berufenen obersten Vertretungsorgane,
          -   der verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer,
          -   der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
              Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV).


1.2.5     Beauftragung fremder Unternehmen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
          fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und
          Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 1.4.1, 2.
          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.


1.2.6     Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
          Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
          Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          1.   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,


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          2.   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
               Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
               entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.

          Vom      Versicherungsschutz   ausgeschlossen         bleiben Ansprüche  der  Partner  der
          Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
          gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
          Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
          Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.
          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
          sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
          Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.


1.2.7     Allgemeine Geschäftsbedingungen

          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
          das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.


1.2.8     Nachhaftung

          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung,
          nicht aus anderen Gründen (z. B. nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des
          Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer
          oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von
          bis zu zehn Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
          entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses
          ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
          Auf     die   besonderen      Bestimmungen      für   die     Umwelthaftpflicht-  und      die
          Umweltschadensversicherung wird hingewiesen.
          Diese Regelung gilt nicht für die Besonderen Bestimmungen der Rückrufkosten-Versicherung,
          sofern diese Gegenstand des Vertrages ist.


1.2.9     Kumulklausel

1.        Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen,
          zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und
          besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz                nach dieser
          Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz          nach        einer      Umwelthaftpflichtversicherung        und/oder
          Umweltschadensversicherung, nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil
          dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese
          Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei
          gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
          höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
          Sofern    die     in   der    Betriebshaftpflicht- bzw.    einer    Umwelthaftpflicht-   und/oder
          Umweltschadensversicherung           gedeckten     Versicherungsfälle       in    unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.


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          Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
          mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
          entsprechend Anwendung.
2.        Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die
          separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
          abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge
          mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren
          Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die auf derselben Ursache oder auf den gleichen
          Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
          Zusammenhang besteht, beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag
          aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
          Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
          Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unter-schiedliche
          Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
          erste Versicherungsfall eingetreten ist.
3.        Eine    aus     Grund-      und    Summenanschlussversicherung        (Exzedent)      bestehende
          Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme.


1.2.10    Schiedsgerichtsvereinbarungen

1.        Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:
          a. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
              Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
              Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
          b. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
              Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
              am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
              der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
          c. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
              die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
2         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem               Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
          Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
          Mitwirkung einzuräumen.


1.2.11    Nachbarrechtliche Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG

          Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie
          Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach § 14
          Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), soweit diese gesetzlichen Haftpflichtansprüchen
          gleichstehen, und es sich hierbei um unvorhergesehene Sachsubstanzschäden Dritter handelt.
          Eine Nutzungsbeeinträchtigung wird nicht als Sachsubstanzschaden im Sinne der Bedingungen
          angesehen.
          Unvorhersehbar sind Schäden, die weder der Auftraggeber noch der beauftragte Unternehmer
          noch deren Repräsentanten mit dem erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
          Ausgeschlossen bleiben insbesondere vorhersehbare Ansprüche und unvermeidbare Sach- und
          Vermögensschäden,           die       aus      nachbarrechtlichen       Ausgleichsansprüchen,
          Aufopferungsansprüchen sowie enteignungsgleichen Eingriffen resultieren.


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               1.3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den
                      Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)


1.3.1     Vorsorgeversicherung/Versehensklausel

1.        Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
          besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort
          mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
          einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend
          von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. Die
          Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt.
2.        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend 4.1.1 Satz 3 AHB - auf versehentlich
          nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des
          versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen
          Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,
          unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag
          von Gefahreneintritt an zu entrichten.
          Eine    versehentlich    verspätete    Abgabe    der   Schadenmeldung       beeinträchtigt den
          Versicherungsschutz nicht.
          Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada
          eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
          gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend
          gemacht werden.
3.        Auf die besonderen Bestimmungen zu Baumkontrollen nach 2.2.20 und zur
          Umwelthaftpflichtversicherung wird hingewiesen.
          Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte
          Risiken nach 3.5.8, sowie auf die Umweltschadensversicherung und das Rückrufkostenrisiko,
          sofern diese Gegenstand des Vertrags sind.


1.3.2     Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander

          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB - auch
          Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

          1.   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
               dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
          2.   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
          3.   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 1.3.17), soweit es
               sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
               handelt (Privathaftpflichtversicherung).


1.3.3     Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers

          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
          des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
          verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.


1.3.4     Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander

          Soweit im Rahmen dieses Vertrages "Weitere Versicherungsnehmer"/rechtlich selbständige
          Unternehmen mitversichert sind, umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von 7.4 b. AHB -
          gesetzliche   Haftpflichtansprüche    des    Versicherungsnehmers      und    der    weiteren
          Versicherungsnehmer untereinander.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen
          -   Bearbeitungsschäden gemäß 1.3.11,
          -   Schäden an zur Montage überlassenen Sachen gemäß 1.3.12,
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          -    Datenlöschkosten durch Installation gemäß 1.3.23,
          -    Obhutsschäden gemäß 1.3.25,
          -    Obhutsschäden an Dokumenten Dritter 1.3.26,
          -    Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanagen durch
               fehlerhafte Elektroinstallation gemäß 1.3.27,
          -    Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
               Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind,
          -    sonstiger Schäden aus Planung und Bauleitung gemäß 2.2.9,
          -    sonstiger Schäden aus Abbruch-/Einreißarbeiten gemäß 2.2.10,
          -    Mietsachschäden gemäß 2.3.3, 2 und 2.3.3, 3,
          -    Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen gemäß 2.3.4,
          -    Schäden         an        fremden      Kraftfahrzeugen   und      Arbeitsmaschinendurch
               Reparatur-/Wartungsarbeiten gemäß 2.3.5,
          -    Aufwendungen und Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, sofern diese Gegenstand des Vertrags
               sind,
          -    Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten gemäß 3.5.6,
          -    Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten gemäß
               3.5.7,
          -    Nachbesserungsbegleitschäden gemäß 3.5.8,
          -    Schäden an Grund und Boden.


1.3.5     Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          1.   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
               privatrechtlichen Inhalts handelt,
          2.   aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
          3.   als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.

          Ausgeschlossen bleiben

          -    Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
               aber 2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
          -    Individuelle Haftungsvereinbarungen.


1.3.6     Auslandsschäden

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender
          Versicherungsfälle
          -   aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
              Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder
              Kanada;
          -   durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen
              USA/US-Territorien oder Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort
              hingelangt sind (direkter Export);
          -   durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
              Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
          -   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
              Messen und Märkten.;
          -   aus rechtlich unselbständigen Betriebsstätten/Niederlassungen (z. B. Läger, Büros und
              dergleichen) des Versicherungsnehmers, die im Ausland belegen sind, ausgenommen in
              USA/US-Territorien oder Kanada.
              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich hierbei nicht um Baustellen
              handelt.
              Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
              insbesondere nach der Baustellenverordnung.


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              Kein Versicherungsschutz besteht für sonstige Betriebsstätten/Niederlassungen im Ausland,
              insbesondere        rechtlich      unselbständige     Betriebsstätten/Niederlassungen    in
              USA/US-Territorien oder Kanada oder rechtlich selbständige Betriebsstätten/Niederlassungen
              (z. B. Produktionsstätten, Vertriebsniederlassungen, Tochterunternehmen) weltweit.

2.        Ausgeschlossen sind Ansprüche
          a. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
             Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
             Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
             die unter 1.2.3, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
             Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
          b. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
          c. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
             nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
             Länder;
          d. nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
             Länder.

3.        Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
          gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
          Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

4.        Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
          USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:
          a. Kein Versicherungsschutz besteht für
              - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien
                 oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                 wurde zuvor besonders vereinbart;
              - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                 Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalts sowie alle Kosten und Aufwendungen,
                 die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
                 Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                 Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                 organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
              - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                 Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
          b. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

5.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.

6.        Auf die besonderen Bestimmungen zur Internethaftpflicht, zur Umwelthaftpflichtversicherung und
          zur Rückrufkostenversicherung, sofern diese Gegenstand des Vertrages ist, wird hingewiesen.


1.3.7     Abwasserschäden

          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es
          sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b) AHB handelt.


1.3.8     Überschwemmungen

          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 b. und 7.14 c. AHB - Haftpflichtansprüche wegen
          Schäden durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, soweit dadurch nicht
          die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird.

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          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


1.3.9     Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen.

          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7, 7.10 b. und 7.14 AHB - Haftpflichtansprüche wegen
          Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden,
          Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


1.3.10    Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen

          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 b. und 7.10 b. AHB - Haftpflichtansprüche, die darauf
          zurückzuführen sind, dass durch
          a. Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles
              eines solchen),
          b. Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder
          c. Erdrutschungen,
          Sachschäden an einem Grundstück und/oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen
          entstehen, auch soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


1.3.11    Bearbeitungsschäden

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
          fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          -   durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
              Sachen entstanden sind;
          -   dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
              seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          -   durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
              und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
2.        Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
          Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
          -   auf seinem Betriebsgrundstück oder
          -   außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden
              haben
          sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-,
          Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch
          Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

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          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:
          -    Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9
          -    Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12;
          -    Leitungsschäden nach 1.3.13.
          -    Be- und Entladeschäden nach 1.3.14,
          -    Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
               Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind,
          -    Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4.
          -    Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5.
3.        Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
4.        Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe:

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an
          Windkraftanlagen sowie für Montage- und Demontagearbeiten mit Arbeiten an
          Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe
          Leistungsübersicht.

          Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder entsorgungs-, sowie
          Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen
          oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.


1.3.12    Schäden an zur Montage überlassenen Sachen

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB und insoweit von 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) -
          die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an fremden Sachen, die
          ihm vom Auftraggeber oder Bauherrn überlassen wurden oder die er vom Auftraggeber oder
          Bauherr übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die
          Schäden durch die gewerbliche oder berufliche Montagetätigkeit (auch Einbau, Verlegen,
          Anbringen und dergleichen) dieser Sachen durch den Versicherungsnehmer entstanden sind.

          Umfasst der Auftrag für diese Montagearbeiten auch vorgelagert die Demontage dieser fremden
          Sachen durch den Versicherungsnehmer, steht die Demontagetätigkeit (auch Ausbau, Freilegen,
          Entfernen und dergleichen) der Montagetätigkeit gleich.

          Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für reine Demontagen.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ausschlussbestimmung des 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten
          oder Sachen) bleibt bestehen.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
          Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur und dergleichen, befinden,
          befunden haben oder die von ihm übernommen wurden, und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden (siehe jedoch 2.3.4 und 2.3.5).

          Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
          Geschädigten (z.B. Bauwesenversicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.

          Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-,
          Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch
          Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:

          -   Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9;
          -   Bearbeitungsschäden nach 1.3.11;

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          -    Leitungsschäden nach 1.3.13;
          -    Be- und Entladeschäden nach 1.3.14;
          -    Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
               Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind;
          -    Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4;
          -    Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5;
          -    Obhutsschäden nach 1.3.25.

2.        Nicht versichert sind Ansprüche

          a.   auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
               Leistung;
          b.   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
          c.   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
               des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
          d.   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
          e.   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
          f.   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

          Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.

3.        Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

4.        Nachstehende Regelung gilt nicht für Dachdeckerbetriebe

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an
          Windkraftanlagen, für Montagetätigkeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer-
          und/oder Regeltechnik und dergleichen sowie für reine Demontagetätigkeiten siehe
          Leistungsübersicht.

          Heizungs-,   Klima-,    Lüftungs-,    Gasversorgungs-,    Wasserver-/-entsorgungs-     und
          Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen
          oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.


1.3.13    Leitungsschäden

          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


1.3.14    Be- und Entladeschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
          von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
          Zwecke des Be- und Entladens.

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          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
          Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.

          Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
          -   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
          -   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
              oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
          -   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
              seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.


1.3.15    Strahlenschäden

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 AHB und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus
          -   dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
          -   Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
          kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

2.        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
          Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen.

          Dies gilt nicht für Schäden, die
          a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
          b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
              Lagerung bedingt sind.
3.        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
          a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
              Generation eintreten;
          b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag
              - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
              Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
              Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
          c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
              bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
              behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


1.3.16    Vermögensschäden

          Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden
          im Sinne von 2.a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der
          Versicherung eingetreten sind.
1.        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
          a. durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
              hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
          b. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;
          c. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
              Unternehmen;
          d. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
          e. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
          f. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;
          g. aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
              -wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
          h. aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
              Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

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          i.   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
          j.   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
               Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
               Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
          k.   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
               Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
               Pflichtverletzung;
          l.   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.


1.3.17    Verletzung von Datenschutzgesetzen

          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden im Sinne von 2 a) AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
          Verwendung personenbezogener Daten.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


1.3.18    Internethaftpflicht

          Der Versicherungsschutz für das nachfolgend             genannte   "Versicherte   Risiko"   besteht
          ausschließlich über diesen Zusatzbaustein.

1.        Versichertes Risiko
          Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 1.3.16 a., g.
          und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem
          Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des
          Versicherungsnehmers, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
          soweit es sich handelt um Schäden aus

          a.   der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
               (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme;
          b.   der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
               Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
               - sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                   Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
               - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten
                   Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
          c.   der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

          Für a. bis c. gilt:
          Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
          bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner,
          Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
          entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung
          von Obliegenheiten).

          d.   der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
               Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
               Urheberrechten.

          In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
          -    Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
               Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
               auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
          -    Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
               Versicherungsnehmer.

2.        Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten
          a. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

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          b.   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
               ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
               wenn diese
               - auf derselben Ursache,
               - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
                   Zusammenhang oder
               - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                   Mängeln
               beruhen.
               6.3 AHB wird gestrichen.

3.        Auslandsschäden

          Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
          Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
          nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

4.        Nicht versicherte Risiken

          Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
          a. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
          b. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
          c. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
          d. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
          e. Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
          f. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
          g. Tätigkeiten,      für    die   eine     gesetzliche       Pflicht    zum   Abschluss  einer
              Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach Signaturgesetz/SigG und/oder
              Signaturverordnung/SigV, De-Mail-Gesetz) besteht.

5.        Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7 AHB - Ansprüche
          a. die im Zusammenhang stehen mit
             - massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                 Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
                 Schadprogramme handelt (z. B. Spamming),
             - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
                 über Internet-Nutzer dienen;
          b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
             Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
             Leitung stehen, geltend gemacht werden;
          c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
             durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
             schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
             bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
          d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
          e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
             nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
             Länder;
          f. nach den Länder.
                         französischen Faules Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer


1.3.19    Auslösen von Fehlalarm

          Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a) - Vermögensschäden durch versehentlich
          ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für
          Rettungs-, Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche
          handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz.

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:

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          Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6.
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


1.3.20    Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage

1.        Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu 5 AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für
          die   gerichtliche    Durchsetzung      von    Werklohn-    oder   Kaufpreisforderungen        des
          Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
          a. der       Auftraggeber    des     Versicherungsnehmers     aufgrund      eines     behaupteten
              Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde
              (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt
              hat und
          b. es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte,
              Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und
          c. die Kaufpreis- oder Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass
              die Kaufpreis- oder Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein
              schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks beziehungsweise die Empfangsbestätigung der
              Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde.

          Dies gilt nicht, wenn       und   soweit         der    Auftraggeber   Vertragserfüllungs-   oder
          Gewährleistungsansprüche geltend macht.

2.        Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
          Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.20, 1a)
          genannten Gründen unbegründet ist.
          Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend.

3.        Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur
          geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.

          Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der
          Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein
          Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz
          rückwirkend.

4.        Für Werklohn- und Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein
          Versicherungsschutz.


1.3.21    Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik
          (Versicherungsschutz besteht nicht für Garten- und Landschaftsbaubetriebe)

1.        Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
          a. dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von
              Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
          b. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
          c. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und
              Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt
              oder gekühlt werden;
          d. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in
              Gebäuden eingebauten Klimaanlagen.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der
          Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei
          Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) oder sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen
          berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen.

2.        Mitversichert sind - abweichend von 1.3.16 a) sowie teilweise abweichend von 1.3.16 b) -
          Vermögensschäden       im Sinne    des   2   a)   AHB     aus   der   Durchführung   von
          Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die unter 1.3.21, 1
          genannten Leistungen handelt.

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          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung
          der Energieeffizienz (z. B. nicht erreichte Energieersparung / -reduzierung). Versichert bleiben
          jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.        Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von 7.7 AHB - Ansprüche wegen Mängeln oder
          Schäden am Objekt / Objektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß
          1.3.21,1 erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude, Heizungs-, Kühl-, Raumluft-
          und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in
          Gebäuden eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür.

          Die Ausschlussbestimmungen des 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

4.        Ausgeschlossen sind Ansprüche

          a.   aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf, noch
               sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
               Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm
               übernommenen Verpflichtungen über die sich aus der Risiko-beschreibung ergebenden
               Tätigkeiten hinaus, besteht - abweichend von 4. AHB sowie 1. 3.21, 3, Satz 1 kein
               Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängel oder Schäden am Objekt, für welches der
               Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen
               hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies ist insbesondere dann der
               Fall, wenn der Versicherungsnehmer
               - Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger,
                   Generalübernehmer) oder
               - selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunternehmer,
                   Unternehmer) oder
               - Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler).

               Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen
               gegeben sind
               - in der Person eines Angehörigen gemäß 7.5 a. des Versicherungsnehmers oder
               - in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des
                  Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren
                  Angehörigen gemäß 7.5 a. vorletzter Absatz AHB oder
               - bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den gemäß der ersten beiden
                  Spiegelstriche genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie
                  beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über Dritte besteht oder
                  bestand (indirekte Beteiligung) oder
               - bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.

               Eine Beteiligung im Sinne der letzten beiden Spiegelstriche liegt insbesondere bei
               wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher und/oder finanzieller Verflechtung vor;

          b.   im     Zusammenhang          mit      planenden,      bau-   und/oder    montageleitenden
               Tätigkeiten/Verpflichtungen;

          c.   aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsatz für
               Produktionsprozesse in Gebäuden.

1.3.22    Asbestschäden

1.        Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 sowie 7.11 AHB und sonstigen gleichartigen
          Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen

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          oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, -insbesondere gemäß den
          Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)-
          erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Risikobeschreibung
          ergebenden Tätigkeiten.

2.        Abweichend von 6.5 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
          gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
          Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als
          Leistungen auf die Ersatzleistung angerechnet.

3.        Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

4.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen
          zu Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen -
          a. Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
              Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des
              Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt.

               Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
               Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;

          b.   Regressansprüche    der    Sozialversicherungsträger   insbesondere  nach   §   110
               Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den
               Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.

               Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und (Fach-)Bauleiter werden insoweit
               bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

          c.   Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b).

5.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


1.3.23    Datenlöschkosten durch Installation

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter
          durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder
          sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte Installationen (nicht
          Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind, und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden.

          Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden

          1.   an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen,
          2.   durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung,
          3.   durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und
               Software sowie Softwarepflege,
          4.   durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung,
          5.   durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören
               oder negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde"),

          sowie alle sich daraus          ergebenden      Vermögensschäden       (z.   B.   Betriebsstillstand,
          Produktionsausfall).

          Die Ausschlussbestimmungen des 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen.
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


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1.3.24    Strafrechtsschutz

          Ergänzend zu 5.3 AHB gilt:

          1.   In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
               fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
               Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
               besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.
          2.   Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
               spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
               Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch                Ordnungsgelder,
          Zwangsgelder,      Geldstrafen, Geldsanktionen und  dergleichen),              Strafen   und
          Strafvollstreckungskosten.


1.3.25    Obhutsschäden

1.        Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.6 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers wegen Schäden an beweglichen Sachen, welche der
          Versicherungsnehmer zum Zweck der Bearbeitung, Verarbeitung, Reparatur oder Montage (auch
          Einbau, Verlegen, Anbringen und dergleichen) in Verwahrung genommen hat.

          Auf die besonderen Bestimmungen zu 2.3.6, 1 Absatz 4 (Schäden an Kraftfahrzeugen
          einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten) wird hingewiesen.
          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:

          Schäden an zur Montage überlassenen Sachen nach 1.3.12,
          Obhutsschäden an Dokumenten Dritter nach 1.3.26.

2.        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
          a. Schäden an Sachen, die bei oder infolge ihrer Nutzung, Beförderung, Bearbeitung,
             Verarbeitung, Reparatur, Montage oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
          b. Schäden an Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Wasserfahrzeugen und
             Arbeitsmaschinen und -geräten sowie an deren Teilen;
          c. Schäden an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten (z. B. Server,
             Mobiltelefon) sowie Computern und Datenträgermedien aller Art;
          d. Schäden an Kunst- und Wertgegenständen aller Art und Antiquitäten;
          e. Folgeschäden, die über den unmittelbaren Schaden an der Sache hinausgehen.

3.        Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

4.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung


1.3.26    Obhutsschäden an Dokumenten Dritter

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von 2b), 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          wegen Schäden an Dokumenten oder Unterlagen (z. B. Akten, Baupläne und dergleichen) oder
          elektronischen Datenträgern Dritter, die dem Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner gemäß
          Risikobeschreibung versicherten Tätigkeiten oder Leistungen vorübergehend, das heißt maximal
          für die jeweilige Dauer der beauftragten Tätigkeiten oder Leistungen überlassen wurden.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Sachen nicht Gegenstand eines
          besonderen Verwahrungsvertrages sind.

          Eine eventuell anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Technische Versicherung) geht dieser
          Versicherung vor (Subsidiarität).

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          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:
          Obhutsschäden nach 1.3.25.

2.        Ausgeschlossen sind
          a. Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung sowie
             alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
          b. Ansprüche
             - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
             - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                  Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                  angestellt hat;
             - von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                  häuslicher Gemeinschaft leben;
             - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                  Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                  Leitung stehen.

3.        Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

4.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


1.3.27    Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanlagen durch
          fehlerhafte Elektroinstallation

1.        Eingeschlossen ist   in Ergänzung von 2 b. AHB            die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schadenersatzansprüchen Dritter aus Abhanden-kommen von
          Sachen, die durch vom Versicherungsnehmer eingebaute, montierte oder gewartete
          Gefahrenmeldeanlagen geschützt werden sollten, soweit das Abhandenkommen dieser Sachen
          nachweislich darauf zurückzuführen ist, dass die Gefahrenmeldeanlage durch vom
          Versicherungsnehmer fehlerhaft durchgeführten Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich
          Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) nicht oder nicht ordnungsgemäß
          funktioniert hat.

          Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
          Geschädigten Dritten besteht, gehen diese Versicherungen vor. Mitversichert gelten
          Rückgriffsansprüche von Einbruch-Diebstahl-Versicherern gegen den Versicherungsnehmer.

2.        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
          a. wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Scheckheften, Urkunden,
             Schmuck und anderen Wertsachen;
          b. wegen Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangener
             Gewinn;
          c. wegen sonstiger Schäden und Schadenursachen wie z. B. Bedienungsfehler,
             unsachgemäßer Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der Bedienungsanleitung,
             Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung;
          d. wegen Schäden, die auf Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder
             Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) vor Bestehen dieses Versicherungsschutzes
             zurückzuführen sind;
          e. wegen Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Erbringung von Elektroinstallationsarbeiten
             (einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) zurückzuführen
             ist.

3.        Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


1.3.28    Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
          Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln


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1.        Eingeschlossen ist abweichend von 7.7 und 7.10 b) AHB und teilweise abweichend von 2.2.19
          die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an mit Pflanzen-schutz-, Unkrautvernichtungs-,
          Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen) sowie
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Tätigkeit im Rahmen der gemäß
          Risikobeschreibung versicherten Betriebsart im Gartenbaubereich erbracht wird, nicht jedoch im
          Lohnauftrag           beziehungsweise            aus           der        Tätigkeit        als
          Lohnmaschinenbetrieb/Maschinengenossenschaft (z. B. Spritzung von landwirtschaftlichen
          Flächen) und dergleichen, auch wenn es sich hierbei um einen untergeordneten Nebenbetrieb
          handelt. Die Beweislast, dass es sich um eine Tätigkeit im Rahm des gemäß Wagnisbeschreibung
          versicherten Risikos handelt, obliegt dem Versicherungsnehmer.

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:
          Bearbeitungsschäden nach 1.3.11.

2.        Nicht versichert sind Ansprüche
          -   wegen Schäden an Grund, Boden und Wasser (auch Gewässer);
          -   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
              durch bewusstes Abweichen von der Verwendung dieser Mittel dienenden
              Gebrauchsanweisungen, Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen,
              Vorschriften oder Verfügungen verursacht haben.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
          -   wegen Schäden an Pflanzen und Kulturen auf dem Grundstück, auf dem eine Spritzung mit
              diesen Mitteln stattfindet,
          -   wegen der Beschädigung von Pflanzen und Kulturen, die sich beim Versicherungsnehmer
              befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ausschlussbestimmungen 1.2 (Erfüllungsansprüche) und 7.8 (Schäden an hergestellten oder
          gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

3.        Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

4.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


1.3.29    Mitversicherung von Schäden an hergestellten Sachen

          Die Ausschlussbestimmung gemäß 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten
          oder Sachen) gilt nur insoweit, als die Liefer- und Leistungsgegenstände in einem räumlichen,
          zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zu einander stehen.


                                         1.4 Risikobegrenzungen


1.4.1     Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

1.        wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Risikobeschreibung entsprechen. Auf die Regelung
          der Vorsorgeversicherung in 1.3.1 wird hingewiesen;

2.        wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
          (siehe aber 1.2.5, 2.2.2 und 4.) oder eines Wasserfahrzeugs (siehe aber 2.2.14) verursachen oder
          für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.


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          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

3.        wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
          für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

4         aus

          a.    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

          b.    Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

5.        aus Bau (auch Umbau, Sanierung, Reparatur, Wartung, Abbruch und dergleichen) von Flughäfen/
          -plätzen, (Stau-)Dämmen einschließlich Talsperren, Deponien, Stollen, Tunneln oder
          Untergrundbahnen (offene und geschlossene Bauweise) sowie aus Flussbegradigungen/
          -verlegungen;

6.        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
          Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

7.        wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
          Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
          desselben enthalten (z. B.: Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);

8.        wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
          Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
          Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
          handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher);

9.        wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

10.       aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines);

11.       aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
          der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

12.       aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
          veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
          Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
          beruhen;

13.       wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder
          Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;


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14.       aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
          Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

15.       wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind
          (siehe aber 1.3.22.);

16.       wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
          sonstige Diskriminierungen (siehe aber 5.).


1.4.2     Nicht versicherbare Risiken

          Nicht versicherbar sind

1.        Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
          anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch
          höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

2.        wegen Schäden an Kommissionsware;

3.        aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;

4.        gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
          Stoffen verursachen.

          Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
          Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
          Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

5.        wegen

          a.   Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
               Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
          b.   Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
               Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.


1.4.3     Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach
          ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:

1.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
          a. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          b.   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüche
               nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
               Länder;

          c.   die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
               im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
               einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
               derartigen Schäden.

               Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
               Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
               Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;


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          d.   wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
               Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
               geltend gemacht werden;

          e.   nach dem französischen "Fautes Inexcusables" oder gleichartiger Bestimmungen anderer
               Länder.

2.        Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
          gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
          Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

3.        Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-
          Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe
          Leistungsübersicht.

4.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.

          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.


                                           1.5 Beitragsberechnung


1.5.1     Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag
          auf der Grundlage

          a.   des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,

          b.   des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),

               oder

               der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für
               eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen,

               oder

               der effektiven Jahres-Bausumme (mit Mehrwertsteuer).

          c.   der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.
               9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme und                 Jahreslohn- und
               -gehaltssumme oder Bausumme nur auf die Mindestbeiträge.


1.5.2 Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung gemäß AT 4

          a.   den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer),

               oder - falls zutreffend -

               der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für
               eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen,

               oder falls zutreffend

               die effektive Jahres-Bausumme (mit Mehrwertsteuer),

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          b.   evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
               sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
               Zusatzrisiken.


                                2. Allgemeines Betriebsrisiko

                                         2.1 Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
          Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in 3, 4 und 5 genannten Schäden, richtet sich nach den AHB,
          den Bestimmungen gemäß 1 sowie den folgenden Vereinbarungen (2).


                                    2.2 Betriebliche/berufliche Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere


2.2.1     Immobilien

          als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
          Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grund-stücken - nicht
          jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.

          Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
          in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
          Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
          nicht.

          Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
          gesetzliche Haftpflicht

1.        des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
          Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasser-verhältnisse.
          Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine
          Anwendung.

          Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
          Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich
          der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b) AHB berufen.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;

2.        des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung
          bis zum Besitzwechsel bestand;

3.        der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;


2.2.2     Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nicht für Hochbaubetriebe ohne
          Arbeitsmaschinen siehe Risikobeschreibung

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          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und
          geliehenen

1.        Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf
          eine Höchstgeschwindigkeit.

2.        Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,

3.        Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingte
          Höchstgeschwindigkeit,

4.        Kraftfahrzeug-Anhänger.

          Zu 1.-4. gilt:
          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.


2.2.2     Kraftfahrzeuge (gilt für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen)
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Hochbaubetriebe ohne
          Arbeitsmaschinen siehe Risikobeschreibung)

          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und
          geliehenen

1.        Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf
          eine Höchstgeschwindigkeit.

2.        Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.

3.        Stapler bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

4.        Kraftfahrzeug-Anhänger.

          Für Ziffer 1.-4. gilt:
          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.


2.2.3     Anschlussgleise

          aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
          sonstigen Bahnbetrieben (siehe 1.3.5).


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          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der
          Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.13;


2.2.4     Tiere

          als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke.
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;


2.2.5     Waffen

          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
          Handlungen;


2.2.6     Gerüste

          aus Besitz und Verwendung von Gerüsten für den versicherten Betrieb und deren gelegentliche
          unentgeltliche Überlassung, Verleih und Vermietung an Dritte;


2.2.7     Planung und Bauleitung

          aus

          -     Bauleitung im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer,
          -     Planung und Objektüberwachung

          im Rahmen des versicherten Risikos, wenn die Ausführung vom Versicherungsnehmer selbst
          oder in seinem Auftrag, auf seine Rechnung oder in seinem Namen erfolgt

          Mitversichert ist die gelegentliche Planung, z. B. im Rahmen von Angebotsabgaben, auch wenn
          die Bauausführung nicht vom Versicherungsnehmer selbst oder nicht in seinem Auftrag, auf seine
          Rechnung oder in seinem Namen erfolgt.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden an
          (Bau-) Objekten (auch Dachkonstruktionen und Freianlagen) und deren Teilen, die vom
          Versicherungsnehmer geplant oder konstruiert worden sind, oder für die er die Bauleitung oder
          Objektüberwachung ausübt, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


2.2.8     Abbruch- und Einreißarbeiten

1.        aus dem Abbrechen und Einreißen (samt Nebenleistungen) von Gebäuden oder Gebäudeteilen
          (samt deren Einfriedungen und deren fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtung) im
          Rahmen des versicherten Risikos auch innerhalb des Umkreises, dessen Radius der Höhe des
          abzubrechenden bzw. einzureißenden Bauwerks entspricht, insoweit abweichend von 6.18 der
          Besondere Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung.

2.        Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden aus

          a.    Sprengungen,
          b.    Abbrechen oder Einreißen von sonstigen Bauwerken, Nicht-Bauwerken oder Teilen von
                diesen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

3.        Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden durch Abbruch- oder
          Einreißarbeiten von Bauwerken oder tragenden Bauwerksteilen (samt deren Einfriedungen und
          deren fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtung) in einem Umkreis, dessen Radius der
          Höhe des abzubrechenden bzw. einzureißenden Bauwerks oder Nicht-Bauwerks entspricht, siehe
          Leistungsübersicht.

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Zusätzlich für Abbruch-, Einreiß- und Entkernungsbetriebe gilt:

4.        Sofern gemäß Risikobeschreibung besonders vereinbart gelten insoweit abweichend von 2.2.8,
          2b. auch Schäden durch Abbrechen oder Einreißen von Nicht-Bauwerken oder Teilen von diesen
          sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, mitversichert.

5         Nicht versichert sind      insoweit abweichend zu 6.18 der Besonderen Bedinugen zur
          Umwelthaftpflichtbasisversicherung   Ansprüche wegen Schäden an beweglichen Sachen
          (einschließlich Tieren), die in einem Umkreis entstehen, dessen Radius der Höhe des
          abzubrechenden/einzureißenden Bauwerks, Nicht-Bauwerks oder Teils eines solchen entspricht
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


2.2.9     Generalunternehmung im Hoch-, Garten- und Landschaftsbau

          als Generalunternehmer für Hochbauvorhaben (einschließlich Kellerbau, Rohbaugewerke und
          Hausanschlussarbeiten) oder für Garten- und Landschaftsbauvorhaben im Rahmen der gemäß
          Risikobeschreibung versicherten Risikos.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Mängel und Schäden an
          den (Bau-)Objekten sowie deren Teilen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;


2.2.10    Energieerzeugungsanlagen

1.        aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch zur
          Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich um
          Fotovoltaik-, Solarthermie-, on-shore Wind-/Wasserenergieanlagen handelt.

          Kein Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen und
          Geothermieanlagen.

          Weiterhin    besteht   Versicherungsschutz     aus    dem    Betrieb   von   konventionellen
          Energieerzeugungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden Eigennutzung auf dem
          versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine förmliche Genehmigungspflicht
          nach      Bundesimmissionsschutzgesetz,      keine     Genehmigungspflicht    nach      dem
          Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist.

          Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und
          Sondervertragskunden    sowie    der    Betrieb  von    Strom-,    Gas-,    Wasser- oder
          Wärmeversorgungsnetzen,      ausgenommen        solche     Leitungen     bis    zu   den
          Abnahme-/Einspeisestationen der Energieversorgungsunternehmen.

2.        Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen
          a. Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen
          b. Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB insoweit abweichend von 7.8 AHB                aus
              Versorgungsstörungen.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.        Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in Umfang und in Höhe der gesetzlichen
          Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärme-versorgung geregelt ist,
          insbesondere    nach     §    18   Niederspannungsanschlussverordnung        (NAV),   §    18
          Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), § 6
          Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) oder §
          6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB
          FernwärmeV). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen Haftungsbegrenzungen keine
          Anwendung finden.

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht


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          -   als Haus- und Grundbesitzer sowie
          -   als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an
              einen Dritten vergeben sind.


2.2.11    Betonprüfstelle für Eigen- und Fremdüberwachung

          aus dem Betrieb einer ständigen Betonprüfstelle für die Eigen- und Fremdüberwachung
          einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken gemäß den Regelungen des Deutschen
          Instituts für Normung e. V.

          Der Versicherungsschutz umfasst Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden durch
          Prüfungen von Beton, Transportbeton und Betonfertigteilen der Überwachungsklassen 1 und 2,
          sofern es sich hierbei um Beton auf Basis genormter und bauaufsichtlich zugelassener
          Rezepturen handelt, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Kein Versicherungsschutz besteht für die Prüfung von Beton der Überwachungsklasse 3 und von
          Beton auf Basis nicht genormter und bauaufsichtlich nicht zugelassener Rezepturen.

          Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
          Geschädigten besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor.

          Nicht versichert sind Ansprüche

          -   wegen Schäden an Bauwerken/Objekten einschließlich deren Teilen und hergestellten
              Produkten, für welche die Betonprüfung erfolgt bzw. erfolgt ist, sowie alle sich daraus
              ergebenden Vermögensschäden,
          -   aus (Sanierungs-)Empfehlungen, Anregungen, Beratungen, Vorschlägen, Folgerungen und
              dergleichen sowie Beratungen über die An- oder Verwendung des beprüften Betons,
          -   aus schieds-/gerichtsgutachterlichen Tätigkeiten;


2.2.12    Einweisen von Fahrzeugkränen Dritter auf Baustellen

1.        aus dem fehlerhaften Einweisen von gleislosen Fahrzeugkränen Dritter, welche der
          Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von nicht am Bau tätigen
          Unternehmen mit Bedienpersonal gemietet (nicht geleast) hat, und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
          insbesondere nach der Baustellenverordnung.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer hierbei keiner
          Pflichtversicherung unterliegt.

          Unter den Begriff "Einweisen" im Sinne des vorgenannten Absatzes fallen folgende Tätigkeiten
          des Versicherungsnehmers:
          -   Einwinken des Fahrzeugkrans bei dessen An- und Abfahrt auf den Standplatz am Einsatzort;
          -   Aufklärung des Bedienpersonals über die örtlichen Gegebenheiten am Einsatzort und
              betrieblichen Umfeld;
          -   Unterweisung des Bedienpersonals in den Inhalt des Lastenauftrages (Art des
              Kraneinsatzes).

          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres
          (Bedien-)Personals.

          Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen (z. B. Kraftfahrthaftpflichtversicherung)
          besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor.

          Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.14.

2.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben

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          a.   Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den gemieteten Fahrzeugkränen (Fahrgestell,
               Kranaufbau, Anhänger, Zubehör und der gleichen.) einschließlich deren Inhalten, durch den
               Kranbetrieb (einschließlich Nebenleistungen) selbst

               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Nutzungsausfall,
               Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten, Transportkosten);

          b.   Ansprüche, wenn der Versicherungsnehmer die Fahrzeugkräne von am Bau tätigen
               Unternehmen und/oder nicht mit Bedienpersonal gemietet hat; nicht gemietet, sondern sonst
               wie in Obhut genommen hat (z. B. durch Leasing, Leihe oder einen besonderen
               Verwahrungsvertrag);


2.2.13    Gebrauch fremder Fahrzeuge

          aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener              Stapler   und   selbstfahrender
          Arbeitsmaschinen in Deutschland, wenn die Ansprüche gegen

          a.   den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
               Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
               oder von ihm geleast wurde;

          b.   mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
               Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch
               nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von
               ihnen geleast wurde.

          Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
          -   die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht o-der
          -   der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
              geschützt wird oder
          -   der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
              bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
              Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
          -   keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
              Versicherungsnehmer             ohne        Verschulden          das      Bestehen  einer
              Kraftfahrthaft-pflichtversicherung annehmen durfte oder
          -   der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
              Versicherungsnehmer hat.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des             Halters, Eigentümers oder des
          Versicherungsnehmers des schadenverursachenden              Fahrzeuges wegen Sach- oder
          Vermögensschäden;


2.2.14    Schwimmende Arbeitsgeräte

1.        aus Gebrauch, Halten und Besitz eigener und fremder nicht versicherungspflichtiger
          schwimmender Arbeitsgeräte ohne eigenen Antriebsmotor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor)
          bzw. ohne eigenen Treibsatz (z.B. Schuten, Pontons, schwimmende Saugbagger) auf stehenden
          Gewässern in Deutschland - teilweise abweichend von 1.4.1. 2.

          Besteht für dieses Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im
          Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär.

          Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
          Fahrer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
          gebrauchen darf.


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          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von
          einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Wasserfahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
          benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug
          nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Die Bestimmungen gemäß 3.1.2 und 3.1.4 AHB (Erhöhungen/Erweiterungen) sowie gemäß 4
          AHB und 1.3.1.1 und 2 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.

2.        Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht aus schwimmenden Arbeitsgeräten

          a.   auf fließenden Gewässern;
          b.   außerhalb Deutschlands;

          Der Versicherungsschutz hierfür bedarf der besonderen Vereinbarung über eine gesonderte
          Wasserfahrzeughaftpflicht-Versicherung mit dem Versicherer.

3.        Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht;


2.2.15    Musterhäuser

          aus Besitz, Unterhaltung und Vorführung von in Deutschland belegenen Musterhäusern des
          Versicherungsnehmers.

          Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn das Eigentum an den Musterhäusern bereits auf
          die Erwerber übergegangen ist.

          Mitversichert sind hierbei gesetzliche Schadenersatzansprüche der Erwerber wegen Schäden an
          ihren Musterhäusern         einschließlich deren    Einrichtungen,  die  im Rahmen      von
          Musterhausbegehungen des Versicherungsnehmers durch die besichtigenden Personen oder
          den Versicherungsnehmer verursacht werden.

          Soweit      Versicherungsschutz      über     andere      Versicherungen   besteht     (z.   B.
          (Privathaftpflichtversicherung der Besichtigenden), geht dieser voran.

          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an den Musterhäusern und deren Einrichtungen,
          die sich noch im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht;


2.2.16    Winterdienst

          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.)

          aus Winterdienstarbeiten (Schnee- und Eisbeseitigung).
          Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht;


2.2.17    Verbrennen von Pflanzenrückständen

          aus dem erlaubten Verbrennen von Pflanzenrückständen auf eigenen Grundstücken in
          Deutschland;


2.2.18    Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und
          Düngemitteln
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und
          Landschaftsbaubetriebe)

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          aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und
          Düngemittel.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Spritzungen dieser Mittel nicht aus der
          Luft erfolgen.

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
          -  Schäden am behandelten Gut und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe
             aber 1.3.28)

          -   Schäden an Pflanzen und Kulturen auf dem Grundstück, auf dem eine Spritzung mit diesen
              Mitteln stattfindet und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
          Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Verwendung dieser Mittel
          dienenden Gebrauchsanweisungen, Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen,
          Vorschriften oder Verfügungen verursacht haben.

          Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht;


2.2.19    Baumfällen sowie Rodungs- und Entastungsarbeiten
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden               Umfang     nur    für   Garten-    und
          Landschaftsbaubetriebe)

          aus Baumfällen und Großbaumverpflanzungen sowie Rodungs- und Entastungsarbeiten (ohne
          Radiusbegrenzung);
2.2.20    Baumkontrollen
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Garten- und
          Landschaftsbaubetriebe sowie Abbruch- und Einreißbetriebe)

          aus Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit (Bruch- und Standsicherheit), sofern
          der Anteil für diese Tätigkeiten weniger als 50 % im Versicherungsjahr beträgt.

          Wird während der Vertragslaufzeit die vorgenannte Schwelle überschritten, so gilt die Tätigkeit als
          neues Risiko im Sinne von 3.1.3 AHB. Es gelten dann die besonderen Bedingungen zur
          Vorsorgeversicherung nach 4 AHB. Die Bestimmungen nach 1.3.1 Absatz 1 und 2 finden keine
          Anwendung.

          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für die Ausübung dieser Tätigkeit eine gesetzliche oder
          behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung)
          besteht. Der Versicherungsschutz bedarf sodann der besonderen Vereinbarung mit dem
          Versicherer;


2.2.21    Dachbepflanzungen/Dachbegrünungen
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden               Umfang     nur    für   Garten-    und
          Landschaftsbaubetriebe)

          aus Dachbepflanzungen/Dachbegrünungen.
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht


2.2.22    Memoriam-Gärten

          aus Besitz und Unterhaltung bzw. Pflege von Memoriam-Gärten einschließlich dazugehörenden
          Grabanlagen im Deutschland.

          Diese Mitversicherung gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Grundstücke oder
          Flächen der Memoriam-Gärten gemietet oder gepachtet hat. Der Versicherungsschutz für die


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          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers           als   Mieter   oder   Pächter   dieser
          Grundstücke/Flächen richtet sich nach 2.2.1;


2.2.23    Feuerwehreinsätze infolge Betriebsstoffverlusts bei Kraftfahrzeugen

          aus auf in Deutschland belegenen Grundstücken Dritter bestimmungswidrig aus Kraftfahrzeugen,
          für deren Haftpflicht gemäß 2.2.2 Versicherungsschutz besteht, ausgetretener Betriebsmittel (z. B.
          Kraftstoffe, Getriebeöle).

          Versichert     sind    hierbei   ausschließlich    gesetzliche     Schadenersatzansprüche     von
          Kreisen/Gemeinden privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Inhalts - insoweit abweichend von
          1.1 AHB - auf Ersatz der gebührenordnungsgemäßen, unmittelbaren Aufwendungen für deren
          gemäß den gesetzlichen Bestimmungen/allgemeinen Vorschriften entgeltlichen Feuerwehreinsatz
          für die Beseitigung (nicht aber Fachreinigung) der Betriebsmittel auf fremden Grundstücken.

          Ersetzt werden hierbei auch Aufwendungen der Feuerwehr für Sicherungs- und/oder
          Absperrmaßnahmen, sofern diese zur Beseitigung der Betriebsmittel nachweislich notwendig
          waren.

          Eine anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Kraftfahrzeughaftpflicht-, Umwelthaftpflicht- oder
          Umweltschadensversicherung) geht dieser Versicherung vor.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


2.2.24    Rechtsdienstleistungen

          aus erlaubten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz
          (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum gemäß Risikobeschreibung versicherten Berufs- oder
          Tätigkeitsbild des Versicherungsnehmers gehören.

          Mitversichert sind insoweit - teilweise abweichend von 1.3.16 b. - Vermögensschäden im Sinne
          von 2 a. AHB.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:

          Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik nach 1.3.21.


2.2.25    Weitere Betriebsrisiken

          aus

1.        Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb
          der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit
          gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;

2.        Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die
          persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen
          aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko
          betroffen ist.


     2.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
                          Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko


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2.3.1     Belegschafts- und Besucherhabe

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und
          Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich
          Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.


2.3.2     Schlüsselrisiko

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten oder
          Transpondern (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich
          rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.

          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen so-wie für
          vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
          Neuprogrammierung der Codekarten oder auf die Kosten der Auswechslung oder
          Neuprogrammierung der Transponder oder deren Chips und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
          gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels, der Codekarte oder des
          Transponders festgestellt wurde.

          Nicht versichert ist/sind
          -   die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln,
              Codekarten oder Transpondern zu beweglichen Sachen;
          -   Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes, Verlust einer Codekarte oder
              eines Transponders (z. B. wegen Einbruchs).

          Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


2.3.3     Mietsachschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden

1.        Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
          die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren
          Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

2.        Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
          an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
          Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, sowie durch Leitungs- und Abwasser.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.        Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
          an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
          Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden.

          Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer,
          Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, siehe
          2.3.3. 2.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


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          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

          -    Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
          -    Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
               Elektro- und Gasgeräten,
          -    Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

4.        Ausgeschlossen sind Ansprüche

          -    von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
          -    von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
               angestellt hat,
          -    von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
               häuslicher Gemeinschaft leben,
          -    von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
               Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
               stehen.

5.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


2.3.4     Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen
          (Versicherungsschutz im nachstehenden Umfang besteht nicht für Hochbaubetriebe ohne
          Arbeitsmaschinen siehe Risikobeschreibung)

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von 2b), 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          aus Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen Gerätschaften und
          Einrichtungen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von
          am Bau tätigen Unternehmen gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in
          Verwahrung genommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
          insbesondere nach der Baustellenverordnung.

          Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung
          notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.

          Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert
          ersetzt, sofern die beschädigte oder abhandengekommene Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder
          Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens höchstens ein Jahr alt ist.

          Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
          Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.

2.        Ausgeschlossen sind

          a.   Haftpflichtansprüche wegen
               - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
               - Schäden infolge Transports,
               - Schäden durch Brand oder Explosion,

          b.   Ansprüche von
               - Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
               - gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                  Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben
                  angestellt hat,
               - Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                  häuslicher Gemeinschaft leben,


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               -   Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                   Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.

3.        Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, wenn eine Überlassung von einem
          nicht am Bau tätigen Unternehmen vorliegt.

4.        Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

5.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


2.3.4     Schäden an Arbeitsgeräten (gilt für Hochbaubetriebe ohne Arbeitsmaschinen)
          (Versicherungsschutz im nachstehenden Umfang besteht nur für Hochbaubetriebe ohne
          Arbeitsmaschinen siehe Risikobeschreibung)

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von 2b., 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          aus Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen Dritter (nicht an selbstfahrenden
          Arbeitsmaschinen), die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von
          am Bau tätigen Unternehmen gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in
          Verwahrung genommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
          insbesondere nach der Baustellenverordnung.

          Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung
          notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.

          Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert
          ersetzt, sofern die beschädigte oder abhandengekommene Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder
          Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens höchstens ein Jahr alt ist.

          Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
          Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.

2.        Ausgeschlossen sind

          a.   Haftpflichtansprüche wegen
               - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
               - Schäden infolge Transports,
               - Schäden durch Brand oder Explosion,

          b.   Ansprüche von
               - Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
               - gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                  Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                  angestellt hat,
               - Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                  häuslicher Gemeinschaft leben,
               - Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                  Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.

3.        Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, wenn eine Überlassung von einem
          nicht am Bau tätigen Unternehmen vorliegt.

4.        Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

5.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


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2.3.5     Schäden an fremden Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur-/
          Wartungsarbeiten

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung oder Vernichtung
          von Kraftfahrzeugen Dritter (d. h. auch nicht von Betriebsangehörigen) einschließlich
          selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen
          durch Reparatur- oder Wartungsarbeiten des Versicherungsnehmers an oder mit diesen
          Fahrzeugen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen und alle sich daraus
          ergebenden Vermögens-schäden.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

          Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aufgrund der nachstehend genannten Ereignisse, soweit
          diese eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer
          von ihm beauftragten Person befinden:

          -    Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
               Ereignis;
          -    Brand oder Explosion;
          -    Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen,
               Raub und Unterschlagung;
          -    unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das
               Fahrzeug;
          -    Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 2
               Absatz 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes;
          -    mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;
          -    Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und
               Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss;
          -    Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der
               vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem
               Kraftfahrzeug verursacht werden.

          Hinweis:

          Für diese Ereignisse ist der Abschluss einer gesonderten Versicherung nach den
          Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für KFZ-Handel und -Handwerk
          erforderlich.

2.        Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Ersatzleistung

          a.   bei Zerstörung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit fest verbundenen
               Fahrzeugteile den Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens, höchstens jedoch den
               Neupreis, sowie erforderliche Abschleppkosten. Neupreis ist der Kaufpreis für ein neues
               Fahrzeug bzw. einen neuen Anhänger bzw. neue damit fest verbundene Fahrzeugteile in der
               gleichen Ausführung oder - falls der Typ nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs
               in gleicher Ausführung, jedoch in allen Fällen höchstens der vom Hersteller unverbindlich
               empfohlene Preis am Tag des Schadens. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis für ein
               gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug, einen gleichwertigen gebrauchten Anhänger oder
               gleichwertige gebrauchte, damit fest verbundene Fahrzeugteile;


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          b.   in allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit
               fest verbundenen Fahrzeugteile bis zu dem nach a) sich ergebenden Betrag die
               erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht-,
               Abschlepp- und sonstigen Transportkosten sowie einen etwaigen Minderwert.
               Entsprechendes gilt bei Zerstörung oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeuges. Von den
               Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung
               entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Personen- und
               Kombinationskraftwagen bis zum Schluss des vierten und bei allen übrigen Fahrzeugen bis
               zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres auf
               Bereifung, Batterie und Lackierung.

3.        Ausgeschlossen bleiben

          a.   die nach 1.2 AHB ausgeschlossenen Ansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung
               mangelhafter Reparaturleistungen (z. B. Wiederholung der Reparatur), Rückgängigmachung
               des Reparaturauftrages und Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung);

          b.   gemäß 7.8 AHB Ansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in
               seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten
               oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen,
               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

          c.   gemäß 7.6 und 7.7 sowie 2 b) AHB Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung oder dem
               Abhandenkommen - insoweit abweichend von 2.3.1 - von in fremden Kraftfahrzeugen,
               selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Anhängern befindlichem Wageninhalt sowie Geld,
               Wertpapiere (einschließlich Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten),
               Kostbarkeiten und andere Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;


          d.   die Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeuges oder Nutzungsausfall oder bei gewerblich
               genutzten Fahrzeugen Verdienstausfall sowie bei grober Fahrlässigkeit etwaige weitere Sach-
               und Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung und andere);

          e.   Schäden an Neufahrzeugen einschließlich neuen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die
               noch vor Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durchgeführte oder unterlassene
               Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug verursacht werden, und alle sich daraus ergebenden
               Vermögensschäden;

          f.   Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit
               fest verbundenen Fahrzeugteilen anlässlich

               -   der Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen (SP) gemäß § 29
                   Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), von Untersuchungen der Abgase an
                   Kraftfahrzeugen (AU)/Krafträdern (AUK) gemäß §§ 29 und 47 a) StVZO, von
                   Gasanlagenprüfungen (GAP)/Gassystemeinbauprüfungen (GSP) an Kraftfahrzeugen
                   gemäß § 41 a) StVZO, von Prüfung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Fahrtschreiber
                   und Kontrollgeräte gem. § 57 b) StVZO,
               -   des Zubringens und/oder Abholens,
               -   von Pflegearbeiten (z. B. Polieren, Waschen)

               und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


2.3.6     Schäden am Gewerk des Subunternehmers

1.        Eingeschlossen sind - abweichend von 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
          Arbeiten oder Sachen) - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Gewerken oder
          Sachen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers von Subunternehmern erstellt wurden, und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

2.        Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,


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          a.     dass das beschädigte Gewerk oder die beschädigte Sache vor Schaden-eintritt fehlerfrei
                 erstellt und bereits abgenommen war;

          b.     dass keine wirtschaftliche, personelle, rechtliche und/oder finanzielle Verflechtung zwischen
                 dem Versicherungsnehmer und dem geschädigten Subunternehmer besteht.

3.        Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


                                     3. Produkthaftpflichtrisiko

                                           3.1 Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
          diese durch vom Versicherungsnehmer
          -   hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
          -   erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
          verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1. und den
          nachfolgenden Vereinbarungen (3.).

          Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
          Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt

          hat.


                                            3.2 Versichertes Risiko

1.        Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den gemäß Risikobeschreibung versicherten
          Produktions- und Tätigkeitsumfang.

2.        Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 besteht ausschließlich für Schäden, sofern diese
          durch vom Versicherungsnehmer, in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner
          Leitung hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurden.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer, in seinem
          Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung erbrachte Arbeiten oder sonstige
          Leistungen (z. B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau), dies gilt auch dann,
          wenn es sich hierbei um eine mitwirkende Ursache handelt.

          Die Beweislast, dass der Schaden ausschließlich durch vom Versicherungsnehmer hergestellte
          oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer.


                                                 3.3 Versicherungsfall

3.3.1     Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis
          gemäß 1.1 AHB.

          Bei 3.4.4.3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von 1.1 AHB - unerheblich, dass es sich
          nicht um Haftpflichtansprüche handelt.

3.3.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:

          a.     3.4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

          b.     3.4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

          c.     3.4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

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          d.   3.4.5 in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern
               die Überprüfung in Zusammenhang steht.


                   3.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes

3.4.1     Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
          Eigenschaften

          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus
          entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen
          dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


3.4.2     Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

1.        Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.2, 2.
          genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16
          a) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder
          wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von
          mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind.
          Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als
          auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der
          Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
          gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen der Lieferung mangelhafter Erzeugnisse
          gleich.

          Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
          Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
          Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

2.        Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

          a.   der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits
               Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht;

          b.   anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des
               Entgeltes für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

          c.   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
               Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6, 2 i). Der
               Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
               Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
               Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

          d.   weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht
               oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6, 2 i). Der
               Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
               Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei Lieferung
               mangelfreier Erzeugnisse durch den Versicherungsnehmer für die Gesamtprodukte vom
               Abnehmer des Versicherungsnehmers zu erzielen gewesen wäre;

          e.   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den
               Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche
               wegen eines darüberhinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht
               versichert.

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3.4.3     Weiterverarbeitungs- und oder Weiterbearbeitungsschäden

1.        Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.3,2.
          genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16
          a. - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter
          Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten
          stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
          Versicherungsnehmers     als    auch    Produkte     Dritter sein, die   Erzeugnisse    des
          Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
          vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
          stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

          Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
          Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
          Eigenschaften seiner hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse, dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

2.        Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

          a.   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
               Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
               sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

          b.   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
               weiterverarbeiteten oder - bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere
               Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6, 2i). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
               Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
               Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung
               oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

          c.   weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder
               bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können
               (siehe aber 3.6, 2i). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis
               nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem
               Verkaufspreis steht, der bei Lieferung mangelfreier Erzeugnisse durch den
               Versicherungsnehmer nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen
               wäre.

3.4.4     Aus- und Einbaukosten

1         Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.4,2. und
          3.3.4, 3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung
          von 1.3.16 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das
          Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen
          entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
          Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein. Mängel bei der Beratung über die An- oder
          Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten E-zeugnisse sowie
          Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

          Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
          Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
          Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein
          zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

2.        Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

          a.   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen),
               das heißt Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter
               Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier
               Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen

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               bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
               mangelfreier Produkte Dritter.

               Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:

               -   Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten vom Versicherungsnehmer
                   gelieferten Erzeugnisse;
               -   Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes
                   Montagepersonal;
               -   Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten;

          b.   Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
               Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung                   des
               Versicherungsnehmers. Sind        die    Kosten    für   den    direkten  Transport vom
               Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten des
               Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum
               Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.

3.        Ausschließlich für die in 3.4.4,2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4,1. - und
          insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur
          Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des
          Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet
          werden.

4.        Kein Versicherungsschutz besteht, wenn

          a.   sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4,1. - 3.4.4,3. auf Teile, Zubehör oder
               Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese
               Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm
               beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft, Schienen- oder
               Wasserfahrzeugen bestimmt waren;

          b.   es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß 3.6, 2
               i. handelt.

3.4.5     Prüf- und Sortierkosten

1.        Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5,2. und 3.
          genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel,
          wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund
          ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an
          gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen,
          welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach 3.4.2 -
          3.4.5 versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser
          Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be-
          oder verarbeitet wurden.

2.        Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der
          Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu
          überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung
          erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.

3.        Ist jedoch zu erwarten,

          dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach 3.4.2 -
          3.4.5 versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen
          anzunehmenden Fehlerquote

          höher sind
          als die nach 3.4.2 - 3.4.5 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller
          Produkte mit Mangelverdacht,


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          so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.2 - 3.4.5.
          In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des
          Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht
          tatsächlich Mängel aufweisen.

          Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei
          tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
          Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 3.4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls
          auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises,
          dass die Produkte mit Man-gelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.

4.        Ausschließlich für die in 3.4.5,2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.5,1. -
          und insoweit abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungs-schutz auch dann, wenn sie zur
          Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des
          Erzeugnisses des von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

5.        Auf 3.6, 2 i. wird hingewiesen.


     3.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
                      Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko

3.5.1     Verlängerung der Verjährungsfrist

          Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
          gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der
          Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf 7.3 AHB
          berufen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
3.5.2     Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht

          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der Versicherungsnehmer
          gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377
          HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet.

          Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
          vereinbart,

          -   dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
              Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
          -   erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen.
          -   sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit
              branchenüblichem    Standard     beim    Versicherungsnehmer   eingeführt   und eine
              Ausgangskontrolle geregelt ist.


3.5.3     Mangelnebenkosten

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
          eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
          um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
          und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

          Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
          dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
          Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.


3.5.4     Medienverlust

          Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen
          von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter
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          Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß 7.10 b.
          AHB handelt.


3.5.5     Energiemehrkosten

          Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b. AHB, abweichend von 7.3 AHB sowie abweichend von
          1.3.16 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und
          Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter
          Installationen und Zählerprüftätigkeiten.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


3.5.6     Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten

1.        Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a. gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter
          wegen der in 2. genannten Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte
          Installationsarbeiten bei der Ausübung des gemäß Risikobeschreibung versicherten Berufsbilds
          entstehen.

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:

          -    Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten nach
               3.5.7,
          -    Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 16 Trinkwasserverordnung nach 3.5.9,
          -    Auslösen von Fehlalarm nach 1.3.19.

2.        Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen

          a.   unmittelbar entstandenen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare
               - Evakuierung bzw. Räumung von Gebäuden und Räumlichkeiten und/oder
               - Räumung der sonstigen Nachbarschaft, insbesondere Straßen, Wege und Plätze,
               innerhalb des Gefahrenbereichs, einschließlich den damit verbundenen Absperrmaßnahmen.

          Sofern es sich hierbei auch um öffentlich-rechtliche Ansprüche aufgrund von entgeltlichen
          Einsätzen der Behörden (z.B. Polizei, Feuerwehr) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und
          den allgemeinen Vorschriften handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1 AHB -
          ebenfalls Versicherungsschutz. Versichert sind ausschließlich die gebührenordnungsgemäßen
          Kosten.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche, wenn der Einsatz der Feuerwehr
          gemäß den gesetzlichen Bestimmungen/allgemeinen Vorschriften unentgeltlich ist;

          b.   Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten
               durch Einsatz von zusätzlichem Wachpersonal.

          Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:

          -    Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte
               Bewachungspersonal;
          -    Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dergleichen für erforderliche
               Absperrungen;

          c.   Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw.
               geräumten Gebäuden/Räumlichkeiten befunden haben einschließlich der Kosten für den
               direkten Transport vom Ort der Evakuierung bzw. Räumung zum Zwischenlager und zurück,
               für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung bzw.
               Räumung;

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          d.   den Geschädigten unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung (z. B.
               Produktionsausfall) oder eines Nutzungsausfalls (z. B. einer Privatwohnung).

               Ansprüche     wegen    eines    darüber   hinausgehenden         Schadens          durch   die
               Betriebsunterbrechung oder den Nutzungsausfall sind nicht versichert.

3.        Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


3.5.7     Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten

1.        Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von 1.3.16 b. - die gesetzliche Haftpflicht

          a.   des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
               hat,

          b.   der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-)Bauleiter und
               Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen,

          c.   der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister

          für Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter
          und öffentlich bestellter

          -    Schieds-, Gerichtsgutachter oder
          -    Sachverständiger/Gutachter

          im eigenen Fachbereich für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im
          Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Risikobeschreibung.

          Insoweit besteht auch Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Erstellung von
          Privatgutachten (z. B. Schadenermittlung, gutachterliche Stellungnahme zu behaupteten
          Mängeln/Fehlern).

          Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen,
          Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche
          Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie Beratungen, Vorschläge oder
          sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder der
          Personen, für die er einzutreten hat.

          Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß 3.1, 2 und 4. AHB und 3.11 finden
          keine Anwendung.

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:

          Energieausweise     und     Energieberatung     für  Gebäude/Haustechnik           nach    1.3.21,
          Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6,                 Nebenberufliche
          Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 - 16 Trinkwasserverordnung nach 3.5.9.

2.        Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.        Ausgeschlossen sind Ansprüche

          a.   wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen
               sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

          b.   aus Wertermittlungen wie z. B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
               von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es
               handelt sich um die Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen;

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          c.   im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen
               Tätigkeiten eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer
               Berufshaftpflichtversicherung besteht;

          d.   wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes
               des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer);

          e.   im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten.

4.        Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.


3.5.8     Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte Risiken

1.        Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in 3.5.8, 2. genannten
          Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom Versicherungsnehmer
          (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
          Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit
          Nachbesserungsarbeiten entstehen. Mängel werden im Sinne der AHB wie Schäden behandelt.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen Gegenstand
          der Ausübung nachstehender Risiken sind, und für diese gemäß Risikobeschreibung ausdrücklich
          Versicherungsschutz vereinbart ist:

          -    Bauinstallation und/oder sonstiges Ausbaugewerbe
          -    Zimmerei, Dachdeckeri
          -    Ofen-, Feuerungs-, Kachelofenbau
          -    Raumausstatter, Messe-, Ausstellungsbau
          -    Schlüsseldienst
          -    Hochbau (auch Fertigteilbau) ohne Erschließung von Grundstücken und ohne
               Bauträgertätigkeit
          -    Stahlhallenbau
          -    Straßenbau
          -    Brunnenbau (nicht Geothermie und Fracking)
          -    Schornsteinbau
          -    Baggerbetriebe
          -    Aushub von Baugruben
          -    Herstellung von Baugrubensicherungen (Verbau).

          Kein Versicherungsschutz besteht - abweichend von 1.3.1 und 3.2, 1. - im Zusammenhang mit
          zuvor nicht genannten Risiken.

2.        Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen

          a.   Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Werkleistungen und Anlagen im
               Freien oder in Gebäuden, insbesondere Grabearbeiten oder Aufschlagen von Wänden;

          b.   Kosten für im Zusammenhang mit dem unter 3.5.8, 2. a. versicherten Suchen oder Freilegen
               stehende Transporte (siehe aber 3.5.8, 3.b. und Entsorgungsaufwände;

          c.   Kosten für die Lagerung und Zwischenlagerung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit
               dem Suchen und Freilegen;

          d.   Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde,
               wenn die in 3.5.8, 1. genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären, insbesondere
               Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten;

          e.   Kosten durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder Nutzungs-ausfall der von den
               Nachbesserungsarbeiten betroffenen Räume, Gebäude oder Grundstücke einschließlich
               deren Einrichtungen. Dieser Versicherungsschutz besteht insofern auch für die Kosten der

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               Anmietung von Ersatzimmobilien, auch wenn diese die Kosten des Nutzungsausfalls (z. B.
               Mietkosten der eigengenutzten Immobilie) übersteigen.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Transport-, Entsorgungs- und Lagerkosten, Betriebs-,
          Produktionsunterbrechung, Nutzungsausfall und Anmietung von Ersatzimmobilien bei
          Nachbesserungsbegleitschäden siehe Leistungsübersicht.

3.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben

          a.   Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
               gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen. Erzeugnisse,
               Arbeiten oder sonstige Leistungen, die vom Versicherungsnehmer ursprünglich mangelfrei
               hergestellt, geliefert bzw. erbracht wurden, werden im Sinne dieser Bestimmung wie
               Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen Dritter angesehen;

          b.   Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der
               Nachlieferung;

4.        Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


3.5.9     Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 16 Trinkwasserverordnung

          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
          nebenberuflichen,   erlaubten   Untersuchung       von    Trinkwasser und   dessen
          Wasserversorgungsanlagen gemäß §§14 16 Trinkwasserverordnung (Stand 10.03.2016) im
          Rahmen des gemäß Risikobeschreibung versicherten Risikos.

          Der Versicherungsschutz umfasst hierbei auch die prüfende und gutachterliche Beurteilung
          bestehender Verhältnisse, insoweit abweichend von 1.3.16 a.

          Es besteht insbesondere dann kein Versicherungsschutz, wenn für die Ausübung der Tätigkeit
          eine Zulassung als Untersuchungsstelle erforderlich ist, über die der Versicherungsnehmer nicht
          verfügt.

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:

          -    Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6,
          -    Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten nach
               3.5.7.
          -    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


                                         3.6 Risikoabgrenzungen

1.        Nicht versichert sind

          a.   Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind
               - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
                   auf Schadenersatz statt Leistung;
               - Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem
                   Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse;
               - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
               - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens des
                   mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
          -    auf Ersatz
                   Vertragserfüllung;
                           vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
               - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
               - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
               Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;


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          b.   im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B.
               Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5
               ausdrücklich mitversichert sind.

2.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

          a.   Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
               soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 versicherte Vereinbarungen bestimmter
               Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für
               die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen
               hat;

          b.   Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen oder
               Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von
               Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in
               Wettbewerb und Werbung);

          c.   Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB;

          d.   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
               Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
               von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;

          e.   Ansprüche wegen        Aufwendungen/Kosten gemäß            3.4.2 - 3.4.5, wenn der
               Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis
                - im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder
               - im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder bearbeitet oder
               - im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt,
               dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen
               können oder müssen;

          f.   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
               Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der
               Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.

               Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
               Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
               bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

          g.   Ansprüche aus
               - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                  sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der
                  Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich
                  für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder
                  Raumfahrzeuge bestimmt waren,
               - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                  Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;

          h.   Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB, die von Unternehmen, die mit
               dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
               verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend
               gemacht werden;

          i.   Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2,2, 3.4.3,2.b., 3.4.4 und 3.4.5 sowie Ansprüche wegen
               Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2,2.d. und 3.4.3,2.c, die im
               Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse
               im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
               gelieferte Produkte als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer hergestellte
               oder gelieferte Erzeugnisse beinhalten.

               Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des
               Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,

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              Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse
              von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls
              festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen
              zu lassen.


                                        3.7 Zeitliche Begrenzung

1.        Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit
          der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf
          Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die
          vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt,
          wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet
          versäumt wurde.
2.        Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch hergestellte oder
          gelieferte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Beginn des Vertrags ausgeliefert
          wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des
          Vertrags nicht kannte.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß 3.4.2 - 3.4.5 wegen Schäden durch Erzeugnisse, die
          vor Beginn des Vertrags bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert wurden, wenn der
          Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 erstmals vereinbart wurde.

3.        Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des
          Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada
          ausgeliefert wurden.


                                            3.8 Serienschaden

1.        Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
          -    aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
               Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein
               innerer Zusammenhang, oder
          -    aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
          erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.

2.        Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
          solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren,
          nach     Vertragsbeginn      eingetretenen    Einzelschäden      einer    Schadenserie       dem
          Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.

          Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden für die im Rahmen der
          Vorversicherung aufgrund
          -   des Ablaufes der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder
          -   des Zeitpunktes des Eintritts der Einzelschäden
          keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
          Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, höchstens jedoch die
          Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags.

3.        6.3 AHB wird gestrichen.

          In Erweiterung von 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach
          Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als
          während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers
          beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.


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                                          3.9 Rückwärtsdeckung

          Abweichend von 1.1 AHB - wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
          eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
          einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.7, 1 der vereinbarten Police dieses
          Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

          1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
               Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein
               mussten.
          2.   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
               Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages
               hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des
               vorliegenden Vertrages gewährt.
          3.   Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens
               jedoch die Selbstbeteiligung gemäß der Leistungsübersicht zu 3.10 Anwendung.
          4.   Es gilt die Ersatzleistung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. (siehe Leistungsübersicht).
               Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
               Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
          5.   Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
               erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
          6.   Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrags.


                                3.10 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden gemäß 3.4.2 - 3.4.5 siehe Leistungsübersicht.


3.11      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken

          Der Versicherungsnehmer hat
          -   wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms
              (siehe 3.1, 2 AHB),
          -   Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß
              3.1, 3 und 4 AHB)
          zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen.


                                         4. Rückrufkosten
          Eingeschlossen ist die Rückrufkostenhaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen
          Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
          Versicherungsnehmers.

          In Ergänzung von 2 Absatz 2 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen
          Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers sind als Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers auch diejenigen Erzeugnisse anzusehen, die im Auftrag, auf Rechnung
          oder unter Leitung des Versicherungsnehmers hergestellt, geliefert oder vertrieben wurden.

          Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Erzeugnisse gemäß 5.6 und 5.7 der Besonderen
          Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
          Versicherungsnehmers besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn die Ursache für den
          Rückruf ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse, nicht aber aus den
          erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen (z. B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen
          oder Einbau) resultieren.

          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen bei
          der Ursache für den Rückruf mitgewirkt haben.

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          Die Beweislast, dass der Rückruf ausschließlich durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
          verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


                                          5. AKB-Zusatzdeckung


5.1       Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung
          zur    AKB-Zusatzdeckung       die    gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen      Inhalts des
          Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen
          Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen Kraftfahrzeugen in Deutschland, die der
          Versicherungspflicht unterliegen.

          Versicherungsschutz besteht für diese Arbeitsmaschinen, Stapler und sonstigen Kraftfahrzeuge,
          wenn diese
          -   auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich
              anzusehen sind.
          -   Versicherungsschutz     besteht    ausschließlich    auf    Betriebsgrundstücken      des
              Versicherungsnehmers, nicht aber auf eigenen und fremden Baustellen.

              Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
              insbesondere nach der Baustellenverordnung;

          -   auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47
              FZV verwendet werden.


5.2 Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung

          Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen
          Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung,
          sondern im Rahmen der zugrunde liegenden Betriebs-haftpflichtversicherung.

          Für    Be-     und    Entladeschäden      besteht    kein Versicherungsschutz über  diese
          Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der
          Betriebshaftpflichtversicherung (siehe 1.3.14) geboten.

          Versicherungssummen siehe Leistungsverzeichnis.


                 6. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
          richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf
          6.1.7 wird besonders hingewiesen.


                                        6.1 Versicherungsumfang


6.1.1     Gegenstand der Versicherung

1.        Versicherte Tätigkeit

          Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 6.1.1, 2
          aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
          Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,


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          insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder
          Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
          Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von
          6.2.

          Mitversichert   sind    Regressansprüche      der    Sozialversicherungsträger      gegen  den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
          werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.

2.        Versicherte

          Versicherungsschutz besteht für
          a. den Versicherungsnehmer");
                  Versicherungsnehmer (nachfolgend "der
          b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt
              sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen.

               Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
               oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
                - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
               - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
                  Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
                - die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
               - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
                  geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
                  dieses Unternehmens auszuüben.

          c.   sämtliche     ehemaligen und        gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
               geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
               (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
               mitversicherten (Tochter-) Unternehmen;
          d.   sämtliche     ehemaligen,     gegenwärtigen    (auch  zukünftigen)  Arbeitnehmer  des
               Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen
               sowie
          e.   die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
               Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).

          Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen
          oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 6.1.1,2 c. - e. Versicherten besteht Versicherungsschutz
          ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die
          Unternehmen gemäß 6.1.1, 2 b.

          Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 6.1.1,2 c. - e. für deren
          Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
          diese Schadensersatzansprüche.


6.1.2     Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 6.1.1, 1 genannten Anspruchs
          gegen einen Versicherten.

          Im Sinne dieses Vertrages ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
          Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
          Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.

          Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
          Verfahrens gleich.


6.1.3     Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

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1.        Anspruchserhebung (claims made)
          Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene
          Versicherungsfälle.

          Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
          Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.

          Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
          Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer
          begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber
          Dritten.

          Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
          Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene
          Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf
          Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des
          Insolvenzverfahrens begangen worden sind.

2.        Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung

          Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
          später als 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
          angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.

          Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die
          Voraussetzungen der 6.1.1, 2 b) nicht mehr vorliegen

          Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
          letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
          Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres.

          Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der
          vorliegenden Art für die Versicherten.


6.1.4     Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

1.        Leistungen des Versicherers

          Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
          -   die Kosten gemäß 2. für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
              Ansprüche
          und
          -   die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen

          Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß
          § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes,
          rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und
          der Versicherer hierdurch gebunden ist.

          Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
          abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
          auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
          festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
          Schadensersatzanspruch freizustellen.

2.        Serienschäden

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          Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit
          des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
          -    aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
               wurde,
          -    aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
               begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind
               und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
          als ein Versicherungsfall.

          Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
          Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
          geltend gemacht wurde.

3.        Selbstbeteiligung/Ersatzleistung

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr
          unbegründeter Ansprüche.

          Die Kosten gemäß 6.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.

4.        Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.

          Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
          Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.


6.1.5     Örtlicher Geltungsbereich

          Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,

          1.   die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
          2.   infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt;
          3.   in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.

          Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten
          Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel,
          Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.


6.1.6     Ausschlüsse

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche

1.        wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
          Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung
          gegen den Handelnden selbst.

          Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
          die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
          gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt
          eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend.


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          Der Versicherte ist         dann   verpflichtet,   dem     Versicherer   die   erbrachten   Leistungen
          zurückzuerstatten.

2.        im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
          namentlich    des    Betriebsverfassungsgesetzes oder    vergleichbarer ausländischer
          Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
          Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG.

3.        die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
          öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
          damages) gerichtet sind.

4.        aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
          Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.

          6.1.1.1 bleibt unberührt.

          Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

          6.2.4 bleibt unberührt.


6.1.7     Anderweitige Versicherungen

          Besteht für einen der unter 6.1.1,1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
          früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen
          Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der
          Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der
          Umfang dieses Vertrages maßgeblich.

          Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter
          einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind
          die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
          Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
          Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu
          einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
          Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist
          dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
          anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
          abzutreten.


6.1.8     Zurechnung

          Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
          anderen Versicherten nicht zugerechnet.

          Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr -
          in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das
          Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen)
          Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder
          Rechtsabteilung     (oder      des   entsprechenden     ausländischen   Organs/Funktionsträgers)
          zugerechnet.


6.1.9     Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruches

1.        Anspruchsberechtigte
          Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
          mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 6.1.1,2 c. - bei besonderer Vereinbarung
          auch den unter 6.1.1, 2 d) und e) - genannten Personen zu.

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          Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
          entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung
          und zur Kündigung des Versicherungsvertrages.

2.        Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen

          Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
          Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.

          Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.

          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
          Dritten ist zulässig.

3.        Rückgriffsansprüche

          Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
          Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß §
          255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über.
          Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde
          verlangen.


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4.        Verzichtswirkung

          Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 6.1.9, 3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
          Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
          Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.

5.        Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung

          Gemäß 4. des AT-Teils hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des
          versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

          Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
          eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
          Verschulden trifft.

          Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.

          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
          Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
          gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
          Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.

          Die vorstehenden Bestimmungen finden                auch   Anwendung       auf   Versicherungen   mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

          Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.


6.1.10    Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten

1.        Anzeige des Versicherungsfalls

          a.   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8) anzuzeigen.

               Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet
               oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum
               Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die
               versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der
               Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.

               Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
               Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
               ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer
               einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
               fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.

          b.   Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

          c.   Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

               Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
               Kenntnis erlangt hat.

2.        Weitere Behandlung des Versicherungsfalles


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          a.   Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr
               des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten
               abzugeben.

               Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und
               insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht.

          b.   Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
               selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
               wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
               erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.

          c.   Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
               vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
               unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu
               stellen.

          d.   Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
               Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
               rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
               bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
               Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

          e.   Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
               Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
               was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
               zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
               Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
                - ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
               - alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
               - alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
                  Schriftstücke einzusenden.

          f.   Den aus Anlass eines Versicherungsfalls              erforderlichen   Schriftwechsel   hat   der
               Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.

          g.   Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
               getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
               Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und
               bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten
               bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.

3.        Erledigung des Versicherungsfalls

          Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der
          Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
          stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
          entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


                                      6.2 Abwehr- und Kostenschutz


6.2.1     Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes

          Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
          rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden
          Kosten.

1.        Kosten

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          Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
          Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies
          gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

2.        Strafrechtsschutz

          Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen
          unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
          Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder
          genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggf. die mit ihm
          besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


6.2.2     Leistungsumfang

1.        Kostenregelung

          Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
          Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
          Gegenseite.

2.        Rechtsanwaltskosten des Versicherten

          a.   Außergerichtlich

               Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten
               beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt des
               Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller
               Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der
               Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe
               des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten
               Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des
               Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte
               Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt,
               Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.

               Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes
               zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.

          b.   Gerichtlich

               Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
               Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozess-vertretung des Versicherten vor
               dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
               Vergütung      gibt,   weil   der    Rechtsanwalt     nicht    nach    einer   mit   dem
               Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann,
               trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen
               wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.

          c.   Reisekosten der versicherten Person im Ausland

          Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
          ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
          Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
          Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.


6.2.3     Zeitpunkt der Kostenübernahme

          Der Versicherer hat die Kosten nach 6.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist,
          dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

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6.2.4     Ausschlüsse

          In Ergänzung zu 6.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten

1.        die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht
          dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis
          entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
          vorgeschrieben ist.

2.        die aufgrund der vierten         oder    jeder    weiteren     Zwangsvollstreckungsmaßnahme      je
          Vollstreckungstitel entstehen.

3.        aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des
          Vollstreckungstitels eingeleitet werden.

4.        einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des
          Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt
          hat.


                                           7. Privatrisiken

          Für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender
          Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich
          selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Besonderen Bedingungen
          zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und
          Hüter von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalter-haftpflicht für Hunde.
          Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur
          Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders hingewiesen.

          Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
          Betriebshaftpflichtversicherung.

          Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
          längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7. der
          Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.


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BEAMTE                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2001                                                   Seite 1

      BEAMTE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
     Berufshaftpflichtversicherung von Beamten und Angestellten im
                     öffentlichen Dienst (nicht Lehrer)
                                I. Gegenstand des Versicherungsschutzes
          Versichert ist im Rahmen            der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus der Ausübung der im
          Versicherungsschein       und   seinen   Nachträgen    beschriebenen   Tätigkeit  (gemäß
          Wagnisbeschreibung).

                                       II. Mitversicherte Risiken
          Mitversichert ist
1.        der dienstliche Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen;
2.        die Privathaftpflicht des Versicherungsnehmers im Umfang der Beschreibung des versicherten
          Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.

                                         III. Risikobegrenzung
1.        Nicht versichert ist die Haftpflicht
          a) aus dem Halten von Hunden (die Mitversicherung erfordert besondere Vereinbarung);
          b) des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Raum- oder
              Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
              werden.
          c) aus handwerklicher Berufstätigkeit, z. B. auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder
              Nachrichtenwesens oder der Waffenverwaltung.
2.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
          a) Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der
              Dienststelle oder dem Versicherungsnehmer anvertrauten Sachen oder wegen Schäden an
              fremden Sachen anlässlich seiner Tätigkeit (siehe § 4 I 6 a) und b) AHB);
          b) Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
              Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
              (SGB) VII handelt.
          Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


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Betrieb                                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008                                                   Seite 1

     BETRIEB - Beschreibung des versicherten Risikos zur Betriebs- und
                      Berufshaftpflichtversicherung
                                        I. Gegenstand der Versicherung
1.        Versichert ist im Rahmen              der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
          angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus
          der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen
          Tätigkeit.
2.        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
          a. des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von
               Grundstücken, - nicht jedoch von Luftlandeplätzen - , Gebäuden oder Räumlichkeiten, die
               ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers
               und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden (Umfang des Versicherungsschutzes siehe
               Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer);
          b. des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die
               ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaften,
               Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten) und aus Vorhandensein und
               Betätigung einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr.
               Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht von Mitgliedern der Betriebssportgemeinschaft
               aus ihrer Betätigung in dieser;
          c. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben
               angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
          d. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen
               Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
          Sozialgesetzbuchs VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
          beamtenrechtrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
          derselben Dienststelle zugefügt werden.

                         II. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen
          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne von § 4 I 8 AHB, soweit nicht im Rahmen des Vertrages etwas anderes vereinbart ist.

                                             III. Kumulklausel
          Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -    auf derselben Ursache oder
          -    auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Betriebs-
          und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese
          Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
          gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
          höhere Versicherungssumme zu Verfügung.
          Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung
          gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die
          Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
          Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte
          Versicherungsfall eingetreten ist.


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Betrieb                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008                                                 Seite 2

                                            IV. Strahlenschäden
1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I7 und § 4I8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus
          a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
          b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
              Masergeräten.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
          kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
          Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4I7 AHB berufen.
          Dies gilt nicht für Schäden, die
          a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
          b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
              Lagerung bedingt sind.
3.        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
          a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
              Generation eintreten;
          b) wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag -
              aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
              Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
              Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben.
4.        Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei gegenüber jedem
          Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
          Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder
          Anordnungen         herbeigeführt hat. Ein derartiges       bewusstes      Abweichen    gilt als
          Obliegenheitsverletzung.

                    V. Mietsachschäden anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I6a) und § 4I8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an
          gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.
          Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
          bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

                                  VI. Arbeits- und Liefergemeinschaften
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
          Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
          Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1.        nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
          Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
          verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;
2.        nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
          verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
          Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
          Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
          Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
          entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
          Vom      Versicherungsschutz     ausgeschlossen       bleiben Ansprüche    der    Partner   der
          Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
          gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
          Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.


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Betrieb                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008                                                 Seite 3

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen
          erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners Insolvenzverfahren eröffnet oder
          mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines
          Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer
          zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch
          erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

                                  VII. Schiedsgerichtsvereinbarungen
          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles
          beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
          Mindestanforderungen entspricht:
1.        Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
          sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
          verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
2.        Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
          Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
          Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
          Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
3.        Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die
          Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem             Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
          Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
          Mitwirkung einzuräumen.

                                       VIII. Be- und Entladeschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4I6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen der
          Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch oder beim Be- und Entladen
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
          Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von
          Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions-, oder Lagerverträgen) sind.
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und
          Containern.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,-.

                                               IX. Leitungsschäden
          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Abweichend von § 4I6b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6
          Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder
          gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
          jedoch EUR 1.000.000,- je Versicherungsfall.
          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,-.

                                      X. Abbruch- und Einreißarbeiten
          Falls besonders vereinbart - siehe Wagnisbeschreibung - sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
          aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken mitversichert.
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die in einem Umkreis, dessen
          Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht entstehen.
          § 4 I 8 AHB bleibt hiervon unberührt.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 20 %, mindestens EUR 100,--.

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Betrieb                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2008                                                 Seite 4

                       XI. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
          gemacht werden, gilt:
1.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
          a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
          b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger
                Bestimmungen anderer Länder;
          c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
                im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
                einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
                derartigen Schäden.
                Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen jedwede Art von Pilzen und deren
                Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
                Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
          d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
                Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
                geltend gemacht werden.
2.        Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3.        Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien oder Kanada oder nach
          dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
          resultierender Kosten: EUR 10.000,--.
4.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.

                                    XII. Nicht versicherte Risiken
          Auf die Ausschlüsse gemäß Ziff. III der Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos wird
          besonders hingewiesen.


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HA Erweiterte Handel
Stand 01.11.2015                                               Seite 1

             ERWEITERTE HANDEL - Erweiterte Bedingungen zur
             Betriebshaftpflichtversicherung für Handelsbetriebe

                                    Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite


1. Gemeinsamer Teil                                                                               4
1.1 Gegenstand der Versicherung                                                                   4
1.2 Allgemeine Bestimmungen                                                                       4
1.2.1     Neu gegründete/übernommene Unternehmen                                                  4
1.2.2     Vertretungsregelung                                                                     5
1.2.3     Mitversicherte Personen                                                                 5
1.2.4     Repräsentanten                                                                          6
1.2.5     Beauftragung fremder Unternehmen                                                        6
1.2.6     Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften                                         6
1.2.7     Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                         7
1.2.8     Nachhaftung                                                                             7
1.2.9     Kumulklausel                                                                            7
1.2.10 Schiedsgerichtsvereinbarungen                                                              7
1.3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen
zur Haftpflichtversicherung (AHB)                                                                 8
1.3.1     Vorsorgeversicherung/Versehensklausel                                                   8
1.3.2     Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander                            8
1.3.3     Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers                           8
1.3.4     Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander                       9
1.3.5     Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht                                         9
1.3.6     Regressverzicht                                                                         9
1.3.7     Auslandsschäden                                                                         9
1.3.8     Abwasserschäden                                                                        10
1.3.9     Bearbeitungsschäden                                                                    10
1.3.10 Leitungsschäden                                                                           11
1.3.11 Be- und Entladeschäden                                                                    11
1.3.12 Strahlenschäden                                                                           11
1.3.13 Vermögensschäden                                                                          12
1.3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen                                                        12
1.3.15 Internethaftpflicht                                                                       13
1.3.16 Datenlöschkosten durch Installationen                                                     14
1.3.17 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen                15
1.3.18 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage                                                       15
1.3.19 Strafrechtsschutz                                                                         16
1.4 Risikobegrenzungen                                                                           16
1.4.1     Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken                 16
1.4.2     Nicht versicherbare Risiken                                                            17
1.4.3     Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                             18
1.5 Beitragsberechnung                                                                           18
2. Allgemeines Betriebsrisiko                                                                    19
2.1 Versicherungsschutz                                                                          19
2.2 Betriebliche/berufliche Risiken                                                              19
2.2.1     Immobilien                                                                             19
2.2.2     Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen                                         19
2.2.3     Anschlussgleise                                                                        20
2.2.4     Tiere                                                                                  20
2.2.5     Waffen                                                                                 20
2.2.6     Photovoltaikanlagen                                                                    20
2.2.7     Weitere Betriebsrisiken                                                                20
2.3       Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko                                                 21
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2.3.1    Belegschafts- und Besucherhabe                                                        21
2.3.2    Schlüsselrisiko                                                                       21
2.3.3    Mietsachschäden                                                                       21
2.3.4 Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen                                               22
2.3.5    Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschließlich
         stationäre Waschanlagen                                                               23
2.3.6    Gebrauch fremder Fahrzeuge                                                            24
3. Produkthaftpflichtrisiko                                                                    24
3.1 Versicherungsschutz                                                                        24
3.2 Versichertes Risiko                                                                        24
3.3 Versicherungsfall                                                                          25
3.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                   25
3.4.1      Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
           Eigenschaften                                                                       25
3.4.2      Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden                                   25
3.4.3      Weiterver- oder -bearbeitungsschäden                                                26
3.4.4      Aus- und Einbaukosten                                                               27
3.4.5      Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen                      28
3.4.6      Prüf- und Sortierkosten                                                             29
3.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko                                     30
3.5.1      Verlängerung der Verjährungsfrist                                                   30
3.5.2      Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht                                                 30
3.5.3      Händlerkettenklausel                                                                30
3.5.4      Bearbeitungsfolgeschäden                                                            30
3.5.5      Mangelnebenkosten                                                                   31
3.5.6      Medienverlust                                                                       31
3.5.7      Energiemehrkosten                                                                   31
3.6 Risikoabgrenzungen                                                                         31
3.7 Zeitliche Begrenzung                                                                       32
3.8 Serienschaden                                                                              33
3.9 Rückwärtsdeckung                                                                           33
3.10 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung                                                      34
3.11 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken                                     34
4. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)                                                 34
4.1 Versicherungsumfang                                                                        34
4.2 Abwehr- und Kostenschutz                                                                   40
5. Umwelthaftpflichtbasisversicherung                                                          41
5.1 Gegenstand der Versicherung                                                                41
5.2 Risikobegrenzungen                                                                         42
5.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                                    42
5.4 Versicherungsfall                                                                          43
5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                           43
5.6 Nicht versicherte Tatbestände                                                              44
5.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel                                        46
5.8 Nachhaftung                                                                                47
5.9 Versicherungsfälle im Ausland                                                              47
5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                                48
5.11 Rückwärtsdeckung                                                                          48
6. Umweltschadensbasisversicherung                                                             49
6.1 Gegenstand der Versicherung                                                                49
6.2 Risikobegrenzungen                                                                         50
6.3 Betriebsstörung                                                                            51
6.4 Leistungen der Versicherung                                                                51
6.5 Versicherte Kosten                                                                         52
6.6 Erhöhungen und Erweiterungen                                                               52
6.7 Vorsorgeversicherung                                                                       53
6.8 Versicherungsfall                                                                          53

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6.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                    54
6.10 Nicht versicherte Tatbestände                                      55
6.11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel                57
6.12 Nachhaftung                                                        58
6.13 Versicherungsfälle im Ausland                                      58
6.14 Zusatzbaustein 1                                                   59
6.15 Zusatzbaustein 2                                                   60
6.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung        61
7. Privatrisiken                                                        63

Leistungsübersicht Erweiterte Handel                                    65


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              ERWEITERTE HANDEL - Erweiterte Bedingungen zur
              Betriebshaftpflichtversicherung für Handelsbetriebe

                                       1. Gemeinsamer Teil

                                    1.1 Gegenstand der Versicherung

1.1.1     Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für
          die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen    Inhalts  des   Versicherungsnehmers     aus    seinen   sich aus     der
          Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
          Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

1.1.2     Der Versicherungsschutz wegen Schäden
          -    aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
               Bestimmungen von 1. und 2.;
          -    aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder
               Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt,
               in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die
               Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1. und 3.;
          -    aus Ersatzansprüchen wegen Diskrimminierung richten sich nach den Bestimmungen von 4.;
          -    aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
               richtet sich nach den Bestimmungen von 1., 2. und 4., es sei denn, einzelne Vereinbarungen
               dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor;
               Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
               Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das
               Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b) AHB.
          Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
          Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet
          sich ausschließlich nach dem AT und 6., soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist.

1.1.3     Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2., 3. und 4., 5. ausdrücklich eine besondere
          Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen
          gemäß 1. dieser Bedingungen.


                                      1.2 Allgemeine Bestimmungen

1.2.1     Neu gegründete/übernommene Unternehmen

          Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
          Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
          Voraussetzung, dass
          -    es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der
               weiteren Versicherungsnehmer handelt und
          -    der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt
               oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die
               Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
               Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als
               unternehmerische Geschäftsführung.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
          zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
          tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
          Beitragsberechnung aufzugeben.
          Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
          oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen

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          Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist.
          Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
          Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
          Schäden oder Umwelteinwirkungen.
          Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche nach 3.4.2 - 3.4.6, sofern diese Gegenstand des
          Vertrags sind, wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor
          Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden.
          Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
          Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz
          subsidiär.

1.2.2     Vertretungsregelung

          Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind, vertritt der
          Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von
          Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger
          Beitragsschuldner.
          Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten,
          entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbständigen Unternehmen
          Anwendung.

1.2.3     Mitversicherte Personen

          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht

          1.   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
               hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
               und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
               Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft
               sowie
               der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser
               Eigenschaft,

          2.   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
               Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
               Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
               Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
               Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
               Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.
               Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
               Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
               Mitversichert sind jedoch
               a) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
                   § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit
                   bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
               b) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche, soweit sich die
                   Regressansprüche gegen die in 1.2.3.2 genannten Personen richten.
                   Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          3.   auch des nachstehend genannten Personenkreises:
               a) freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Handelsvertreter und dergleichen) für
                  Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers
                  verursachen;
               b) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und
                  deren Hilfspersonen;
               c) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                  Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
                  zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführungen dieser
                  Verrichtung erhoben werden.


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               Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung
               voran.

          4.   der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
               gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
               aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

1.2.4     Repräsentanten

          Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
          -   die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
              Aktiengesellschaften),
          -   die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
          -   die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
          -   die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
          -   die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
          -   die Inhaber (bei Einzelfirmen),
          -   bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
              Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften
              berufenen obersten Vertretungsorgane.

1.2.5     Beauftragung fremder Unternehmen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
          fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
          abweichend von 1.4.1 -.
          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.

1.2.6     Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
          Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.
          Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          1.   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          2.  nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
              verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
              Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
              Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
              Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
              entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der
              Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
              gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
              Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
              Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
              sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
              Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
              Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene
              Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
              Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
          Versicherungsschutz im vorstehenden Umfang besteht auch für die Arbeitsgemeinschaft.


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1.2.7     Allgemeine Geschäftsbedingungen

          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen rechtswirksam sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
          das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

1.2.8     Nachhaftung

          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung,
          nicht aus anderen Gründen (zum Beispiel nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des
          Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer
          oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von
          bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
          entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses
          ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
          Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.8) wird
          hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
          Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein
          sollte.

1.2.9     Kumulklausel

          Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -   auf derselben Ursache oder
          -   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
          -   nach dieser Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
              Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
              Umweltschadensversicherung,
          -   nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
              nach einer Umweltschadensversicherung,
          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
          Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw.
          Umweltschadensversicherung           gedeckten      Versicherungsfälle    in   unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebs-
          und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
          Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
          mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
          entsprechend Anwendung.

1.2.10    Schiedsgerichtsvereinbarungen

          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:

          1.   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
               Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
               Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          2.   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
               Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
               am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
               der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.


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          3.   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
               die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer       ist verpflichtet, dem     Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen   Rechtswegs    zu    ermöglichen.  Hinsichtlich  der  Auswahl    des    vom
          Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
          Mitwirkung einzuräumen.


               1.3 Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den
                      Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)

1.3.1     Vorsorgeversicherung/Versehensklausel

          1.   Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu
               entstehen, besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
               beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen
               Anzeige bedarf. Die einschränkenden Bestimmungen von 4.2 AHB finden keine Anwendung.
               Es gelten - abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
               Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt.

          2.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von 4.1.1, Satz 3 AHB - auf
               versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
               Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den
               Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
               Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden
               ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
               Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten.
               Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den
               Versicherungsschutz nicht.
               Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und
               Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und
               Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach
               dortigem Recht geltend gemacht werden.

          3.   Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.3.3) wird
               hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, falls eine
               Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.

1.3.2     Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander

          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB - auch
          Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

          1.   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
               dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

          2.   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

          3.   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 1.3.14), soweit es
               sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
               handelt (Privathaftpflichtversicherung).

1.3.3     Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers

          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
          des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen (siehe 7.5 a) AHB), wenn der Schaden durch
          einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
          verantwortlich ist.

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1.3.4     Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander

          Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind, umfasst
          der Versicherungsschutz - abweichend von 7.4 b) AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche des
          Versicherungsnehmers und der weiteren Versicherungsnehmer untereinander.
          Nicht versichert sind Ansprüche wegen
          -   Mietsachschäden gemäß 2.3.3.2 und 2.3.3.3,
          -   Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen gemäß 2.3.4,
          -   Aufwendungen und Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.6, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind,
          -   Schäden an Grund und Boden.

1.3.5     Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          1.   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
               privatrechtlichen Inhalts handelt,

          2.   aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

          3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
          übernommen hat.

          Ausgeschlossen bleiben
          -  Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
             aber 2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
          -  individuelle Haftungsvereinbarungen.

1.3.6     Regressverzicht

          Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls auf Rückgriffsansprüche
          gegen Dritte (einschließlich gegebenenfalls mitversicherter Unternehmen), so beeinträchtigt dies
          den Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich
          der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat.

1.3.7     Auslandsschäden

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
               Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
               a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen
                   USA/US-Territorien oder Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort
                   hingelangt sind (direkter Export);
               b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
                   Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder
                   Kanada;
               c) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass
                   der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
               d) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
                   Messen und Märkten.
               Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
               Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

          2.   Ausgeschlossen sind Ansprüche
               a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
                  im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
                  Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                  und die unter 1.2.3.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die
                  den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);
               b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;


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               c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
                  Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
                  Bestimmungen anderer Länder;
               d) nach den französischen fautes inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                  Länder.

          3.   Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
               gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
               Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als
               Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          4.   Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
               USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
               Bestimmungen:
               a) Kein Versicherungsschutz besteht für
                   - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien
                     oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                     wurde zuvor besonders vereinbart;
                   - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
                     und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und
                     Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht
                     werden.
                     Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                     Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                     organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
                   - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                     Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
               b) Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          5.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
               angewiesen ist.

          6.   Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 4.5.9) wird hingewiesen.

1.3.8     Abwasserschäden

          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer (mit
          Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch
          Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b)
          AHB handelt.

1.3.9     Bearbeitungsschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
          fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
               Sachen entstanden sind;
          -    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
               seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
               und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
          Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
          befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch 2.3.4) und alle
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


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          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:
          Leitungsschäden nach 1.3.10,
          Be- und Entladeschäden nach 1.3.11,
          Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen nach 2.3.4;
          Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschließlich stationäre
          Waschanlagen) nach 2.3.5.
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

1.3.10    Leitungsschäden

          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

1.3.11    Be- und Entladeschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
          von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
          Zwecke des Be- und Entladens.
          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
          Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
          Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
          -    die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
          -    es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
               oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
          -    der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
               seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

1.3.12    Strahlenschäden

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 AHB und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               des Versicherungsnehmers aus
               - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
               - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
                  Masergeräten.
               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst,
               besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          2.   Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
               Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne
               dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf
               7.12 AHB berufen.
               Dies gilt nicht für Schäden, die
               a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage
                   ausgehen;
               b) durch       die    Beförderung von   Kernmaterialien     einschließlich   der    damit
                   zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

          3.   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
               a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
                  Generation eintreten;
               b) wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
                  Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
                  Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen

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                  ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
                  haben;
               c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
                  bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
                  behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

1.3.13    Vermögensschäden

          Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden
          im Sinne von 2. a) AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der
          Versicherung eingetreten sind.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

          a)   durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
               hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

          b)   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
               Tätigkeit;

          c)   aus Ratschlägen,      Empfehlungen      oder    Weisungen   an    wirtschaftlich   verbundene
               Unternehmen;

          d)   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

          e)   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

          f)   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
               Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
               Unterschlagung;

          g)   aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
               -wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung, elektronischer Daten;

          h)   aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
               Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

          i)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

          j)   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
               Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
               Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

          k)   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
               Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
               Pflichtverletzung;

          l)   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
               Wertsachen.

1.3.14    Verletzung von Datenschutzgesetzen

          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden im Sinne von 2. a) AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
          Missbrauch personenbezogener Daten.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


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1.3.15    Internethaftpflicht

          Der Versicherungsschutz für das nachfolgend              genannte   "Versicherte   Risiko"   besteht
          ausschließlich über diesen Zusatzbaustein.

          1.   Versichertes Risiko
               Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a) und b), 7.15 und 7.16 AHB sowie 1.3.13
               a), g) und h) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
               Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten
               seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im
               Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
               soweit es sich handelt um Schäden aus
               a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                   (Datenveränderung)        bei    Dritten    durch    Computer-Viren   und/oder   andere
                   Schadprogramme;
               b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                   Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
                   - sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                       Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
                   - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                       Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
               c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
               Für a) bis c) gilt:
               Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
               bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
               Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
               entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
               Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei
               Verletzung von Obliegenheiten).
               d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
                   Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von
                   Urheberrechten.
                   In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
                   - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                       Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
                       Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
                   - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                       Versicherungsnehmer.

          2.   Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten
               a) Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
               b) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
                  gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
                  eingetreten ist, wenn diese
                  - auf derselben Ursache,
                  - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
                      Zusammenhang oder
                  - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
                      gleichen Mängeln
                  beruhen.
                  6.3 AHB wird gestrichen.
               c) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
                  Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
                  Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von 6.5 AHB - als
                  Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.

          3.   Auslandsschäden
               Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
               Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten
               und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.


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          4.   Nicht versicherte Risiken
               Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
               a) IT-Beratung, -Analyse, - Organisation, -Einweisung, -Schulung;
               b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
               c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Horst-, Full-Service-Providing;
               d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
               e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
               f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
               g) Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetz (SigG) und/oder der
                  Signaturverordnung (SigV);
               h) Tätigkeiten,     für   die   eine     gesetzliche       Pflicht   zum      Abschluss   einer
                  Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

          5.   Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
               Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche
               a) die im Zusammenhang stehen mit
                  - massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                     Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
                     Schadprogramme handelt (z. B. Spamming),
                  - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von
                     Informationen über Internet-Nutzer dienen;
               b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                  Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
                  Leitung stehen, geltend gemacht werden;
               c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
                  durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
                  schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
                  bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben,
               d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
               e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
                  Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
                  Bestimmungen anderer Länder;
               f) nach den französischen fautes inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                  Länder.

1.3.16    Datenlöschkosten durch Installationen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter
          durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder
          sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten infolge Installations- und/oder Implementierungsschäden
          (auch Wartung/Pflege), die durch mangelhaft ausgeführte Installation (nicht Wartung, Reparatur
          und Installation von Hard-/Software) entstehen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.
          Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.

          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden

          a)   an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;

          b)   durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;

          c)   durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und
               Software sowie Softwarepflege;

          d)   durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung;

          e)   durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören
               oder negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde", etc.)

          sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall
          etc.


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          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen.
          Für Schäden gemäß Absatz 1 im Zusammenhang mit Schäden, die an fremden Sachen (z. B.
          Datenträgern einschließlich darauf verkörperter Daten) durch eine gewerbliche oder berufliche
          Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, besteht
          Versicherungsschutz ausschließlich über die Regelungen zu Bearbeitungsschäden gemäß 1.3.9.

1.3.17    Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen

          1.   Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b) AHB sowie teilweise abweichend von 7.3 AHB -
               die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder
               Sachen, die durch Gefahrenmeldesysteme geschützt waren.
               Versicherungsschutz besteht jedoch nur für den Fall, dass das Abhandenkommen der
               Sachen nachgewiesenermaßen auf ein nicht oder nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der
               Anlage wegen Fehlern in der Herstellung, Beratung, Projektierung, Montage, Wartung durch
               den Versicherungsnehmer zurückzuführen ist.
               Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          2.   Kein Versicherungsschutz besteht
               a) für sonstige Schäden und Schadenursachen als in 1.3.17.1 genannt, wie z. B.
                  Bedienungsfehler Dritter, unsachgemäße Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der
                  Bedingungsanleitung;
               b) Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangener Gewinn;
               c) soweit durch eine andere Haftpflichtversicherung für diese Risiken Versicherungsschutz
                  gegeben ist.

1.3.18    Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage

          1.   Der Versicherer trägt - ergänzend zu 5. AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die
               gerichtliche     Durchsetzung    von     Werklohn-    oder      Kaufpreisforderungen     des
               Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
               a) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines                      behaupteten
                   Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde
                   (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen
                   erklärt hat und
               b) die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis,
                   dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer
                   ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der
                   Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten
                   wurde.
               Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder
               Gewährleistungsansprüche geltend macht.

          2.   Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
               Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.18.1 a)
               genannten Gründen unbegründet ist.
               Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend.

          3.   Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte
               Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.
               Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe
               der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
               Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der
               Versicherungsschutz rückwirkend.

          4.   Für Werklohn- bzw. Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein
               Versicherungsschutz.


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1.3.19    Strafrechtsschutz

          Ergänzend zu 5.3 AHB gilt:
          1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
              fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
              Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsgemäßen - gegebenenfalls auch die mit ihm
              besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.

          2.   Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
               spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
               Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.

          3.   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
               Zwangsgelder,      Geldstrafen, Geldsanktionen und  dergleichen), Strafen und
               Strafvollstreckungskosten.


                                        1.4 Risikobegrenzungen

1.4.1     Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
          1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
              Regelung der Vorsorgeversicherung in 1.3.1 wird hingewiesen;

          2.   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
               bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
               Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 1.2.5 und 2.2.2) oder eines Wasserfahrzeugs
               verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch
               genommen werden.
               Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
               Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
               Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
               Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
               wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
               hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

          3.   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
               bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
               verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
               Anspruch genommen werden.
               Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
               Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
          4.   aus

               a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                  Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
                  für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                  Raumfahrzeuge bestimmt waren;
               b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                  Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
               und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
               Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

          5.   wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
               Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe
               5.);

          6.   wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
               Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft
               als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
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          7.   wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
               Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
               Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine,
               Zellen, Gewebe);

          8.   wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
               Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten
               für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von
               Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);

          9.   wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

          10. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);

          11. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie
              aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

          12. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
              veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
              Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
              beruhen;

          13. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
              und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

          14. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
              Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
          15. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
              sind;

          16. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
              sonstigen Diskriminierungen (siehe aber 4.);

          17. wegen Schäden aus
              a) Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen;
              b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung,
                 Instandhaltung und sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen;
              c) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für
                 Offshore-Anlagen bestimmt waren.
                 Offshore-anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen,
                 Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der
                 Uferlinie bei Flut.

1.4.2     Nicht versicherbare Risiken

          Nicht versicherbar sind

          1.   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
               anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar
               auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
               durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

          2.   wegen Schäden an Kommissionsware;

          3.   aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der
               Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;

          4.   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
               durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
               explosiblen Stoffen verursachen.


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               Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
               Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
               Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

          5.   wegen
               a) Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
                  Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
               b) Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
                  Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

1.4.3     Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
          gemacht werden, gilt:

          1.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
               a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
               b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
                  Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
                  Bestimmungen anderer Länder;
               c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                  oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                  Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                  im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                  Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                  Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                  organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
               d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                  der     Herstellung,    Verarbeitung     und/oder    dem      Vertrieb    von   Latex
                  (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
               e) nach den französischen fautes inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                  Länder:

          2.   Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
               gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
               Ansrpüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als
               Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          3.   Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und
               Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden: siehe
               Leistungsübersicht.

          4.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
               angewiesen ist.


                                           1.5 Beitragsberechnung

1.5.1     Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
          Grundlage

          a)   des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,

          b)   des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),

          c)   der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.

          9. AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.

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1.5.2     Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung gemäß AT 4.

          a)   den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer),

          b)   eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
               sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
               Zusatzrisiken.

                                 2. Allgemeines Betriebsrisiko

                                         2.1 Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
          Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in 3., 4. und 6. genannten Schäden richtet sich nach den AHB,
          den Bestimmungen gemäß 1. sowie den folgenden Vereinbarungen (2.).


                                    2.2 Betriebliche/berufliche Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-, berufs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere

2.2.1     Immobilien

          als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
          Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
          jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.
          Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
          in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
          Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
          nicht.
          Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
          gesetzliche Haftpflicht

          1.   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
               Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.
               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
               Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine
               Anwendung.
               Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
               Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
               sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b) AHB berufen.
               Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden
               an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;

          2.   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die
               Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

          3.   der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.

2.2.2     Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen

          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen

          1.   Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
               ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.


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          2.   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit,

          3.   selbst fahrenden Arbeitsmaschinen            und      Hub-   und   Gabelstapler   bis   20   km/h
               Höchstgeschwindigkeit.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a) AHB.
          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

2.2.3     Anschlussgleise

          aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
          sonstigen Bahnbetrieben (siehe 1.3.5).
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der
          Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.9.

2.2.4     Tiere

          als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke.
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft.

2.2.5     Waffen

          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
          Handlungen.

2.2.6     Photovoltaikanlagen

          1.   aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf selbst genutzten Betriebsgebäuden bzw.
               Betriebsgrundstücken zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen
               Energieversorgers.
               Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und
               Sondervertragskunden.

          2.   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
               - als Haus- und Grundbesitzer sowie
               - als Bauherr von Photovoltaikanlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung
                   an einen Dritten vergeben sind.

          3.   Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit
               es sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der
               Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für
               die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung -
               NAV) handelt;

2.2.7     Weitere Betriebsrisiken

          aus
          1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
              außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
              Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;

          2.   Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.


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               Mitversichert  ist insoweit auch         die   persönliche      gesetzliche    Haftpflicht der
               Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Bestätigung in oder der
               Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.


2.3       Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
                         Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko

2.3.1     Belegschafts- und Besucherhabe

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b) und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und
          Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.
          Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
          und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

2.3.2     Schlüsselrisiko

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b) und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten (auch
          General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
          Versicherten befunden haben.
          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
          vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
          Neuprogrammierung der Codekarten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
          Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
          Nicht versichert ist/sind
          -    die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
               beweglichen Sachen;
          -    Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs).
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

2.3.3     Mietsachschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden

          1.   Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
               die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren
               Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          2.   Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
               an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
               Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
               Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen die unter den Regressverzicht
               nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen
               fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser.

          3.   Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
               an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
               Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
               Vermögensschäden.
               Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer,
               Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
               siehe 2.3.3.2.
               Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
               - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
               - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
                   an Elektro- und Gasgeräten,
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               -  Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                  kann
               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          4.   Mietsachschäden an beweglichen Sachen
               an gemieteten (nicht geleasten), gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle
               sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
               Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung
               des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt
               sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.
               Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
               - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
               - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
                   an Elektro- und Gasgeräten,
               - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                   kann
               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          5.   a) Ausgeschlossen sind Ansprüche
                  - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
                  - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
                     zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                     angestellt hat,
                  - von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                     häuslicher Gemeinschaft leben,
                  - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
                     durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
                     unternehmerischen Leitung stehen;
               b) Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
                  Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
               c) Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst,
                  besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          6.   Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
               dort jeweils aufgeführten Ziffern:
               Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen nach 2.3.4.


                           2.3.4 Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen

          1.   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6, 7.7 sowie 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               aus Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie
               Baugeräten, sonstigen Gerätschaften, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer
               von sechs Monaten gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in
               Verwahrung genommen hat.
               Maßgebend für den Zeitraum ist die Dauer des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag).
               Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder
               Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.
               Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung
               des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt
               sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.
               Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          2.   Ausgeschlossen sind
               1. Haftpflichtansprüche wegen
                  - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
                  - Schäden infolge Transports,
                  - Schäden durch Brand oder Explosion,
                  - Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache
                     hinausgehen, wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten,
                     Lagerungskosten, Transportkosten;
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               2. Ansprüche von
                  - Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
                  - gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                    Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                    angestellt hat,
                  - Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                    häuslicher Gemeinschaft leben,
                  - Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                    Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
                    stehen.

          3.   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

2.3.5     Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschließlich
          stationäre Waschanlagen

          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB und in Ergänzung von 2. b) AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht

          1.   wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem
               Gebrauch von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und
               Ladung) anlässlich des Tankens, der allgemeinen Fahrzeugpflege einschließlich Ölwechsel
               und des Bewegens dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen
               Wegen, Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

               Die Regelungen in 1.2 AHB und in 7.8 AHB bleiben bestehen.
          2.   aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör
               (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahrzeuge
               außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          3.   Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 3.1.2 und 4.3 a) AHB.

          4.   Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge gilt:
               Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
               ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
               einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
               Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
               erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
               sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
               Fahrerlaubnis hat.

          5.   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
               a) aus Anlass von Reparaturen,
               b) gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug
                  entwendet oder unbefugt gebraucht haben.

          6.   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


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2.3.6     Gebrauch fremder Fahrzeuge

          aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Hub- und Gabelstapler und selbst
          fahrenden Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der
          Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die
          Ansprüche gegen

          a)   den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
               Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
               oder von ihm geleast wurde;

          b)   mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
               Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch
               nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von
               ihnen geleast wurde.

          Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
          -   die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
          -   der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
              geschützt wird oder
          -   der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
              bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
              Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
          -   keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
              Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung
              annehmen durfte oder
          -   der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
              Versicherungsnehmer hat.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des           Halters, Eigentümers oder des
          Versicherungsnehmers des schadenverursachenden            Fahrzeugs wegen Sach- oder
          Vermögensschäden.


                                 3. Produkthaftpflichtrisiko

                                        3.1 Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
          diese durch vom Versicherungsnehmer
          -    hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
          -    erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
          verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1. und den
          nachfolgenden Vereinbarungen (3.).
          Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
          Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
          hat.


                                        3.2 Versichertes Risiko

          Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
          3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den gemäß Betriebsbeschreibung versicherten
          Produktions- und Tätigkeitsumfang.


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          Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
          3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
3.3.1     Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis
          gemäß 1.1 AHB.
          Bei 3.4.4.3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von 1.1 AHB - unerheblich, dass es sich
          nicht um Haftpflichtansprüche handelt.

3.3.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:

          a)   3.4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

          b)   3.4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

          c)   3.4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

          d)   3.4.5.2 a) - e) im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in 3.4.5 genannten
               Sachen,

          e)   3.4.5.2 f) in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser
               Ziffern die Regelung gemäß 3.4.5.2 f) in Zusammenhang steht;

          f)   3.4.6 in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern
               die Überprüfung in Zusammenhang steht.


                   3.4 Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes

3.4.1     Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
          Eigenschaften

          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus
          entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen
          dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

3.4.2     Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

          3.4.2 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.

          1.   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.2.2
               genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von
               1.3.13 a) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus
               tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder
               Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen
               Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche
               des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
               Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung
               der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
               Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
               Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
               Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
               Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
               Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
               einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


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          2.  Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
              a) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits
                 Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht;
              b) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme
                 des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
              c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
                 Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6.2.8). Der
                 Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
                 Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
                 Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
              d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte
                 nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6.2.8).
                 Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das
                 Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der
                 bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
                 für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
              e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch
                 den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt.
                 Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den
                 Produktionsausfall sind nicht versichert.
3.4.3     Weiterver- oder -bearbeitungsschäden

          3.4.3 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.

          1.   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.3.2
               genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von
               1.3.13 a) - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder
               gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit
               anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche
               des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
               Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung
               der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
               Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
               Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
               Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
               Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
               Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
               einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          2.   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
               a) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
                  Ausnahme des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
                  sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
               b) Kosten für eine rechtlich gebotene oder wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
                  weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere
                  Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
                  Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
                  Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach
                  Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
               c) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten
                  oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
                  können (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem
                  Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu
                  dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse
                  des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten
                  gewesen wäre.


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3.4.4     Aus- und Einbaukosten

          3.4.4 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.

          1.   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.4.2 und
               3.4.4.3 genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser
               Abänderung von 1.3.13 a) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch
               den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder
               gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können
               sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse
               des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder
               Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
               Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
               Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
               Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
               Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
               Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
               einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          2.   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
               a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren
                  Einzelheiten), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen
                  mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen
                  mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz
                  ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier
                  Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
                  Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
                  - Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten Erzeugnisses des
                      Versicherungsnehmers;
                  - Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes
                      Montagepersonal;
                  - Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten;
               b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
                  Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
                  Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
                  Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten
                  des      Transports    vom     Erfüllungsort  der   ursprünglichen    Lieferung     des
                  Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des
                  Direkttransports versichert.

          3.   Ausschließlich für die in 3.4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4.1 - und
               insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie
               zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels
               des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer
               aufgewendet werden.

          4.   Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst
               vor, ohne dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechend
               Eigenkosten im Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter
               behandelt.

          5.   Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
               a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert
                  hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen
                  oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die
                  Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
                  ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
               b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.1 - 3.4.4.3 auf Teile, Zubehör oder
                  Einrichtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese
                  Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm


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                  beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft, Schienen- oder
                  Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
               c) es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß
                  3.6.2, 8. handelt.

          6.   In Erweiterung von 3.4.4.1 - 3.4.4.4. besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche
               Ansprüche Dritter wegen
               a) Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des
                   Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder
                   aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung
                   mangelfreier Einzelteile);
               b) Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im
                   eingebauten Zustand;
               c) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des
                   Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder
                   aufgetragen worden sind.
               Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile gemäß 3.4.4.6 a) besteht
               Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transports nach oder neugelieferter Einzelteile
               mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
               Versicherungsnehmers. Sind        die   Kosten    für    den     direkten Transport vom
               Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transports vom
               Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des
               Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert.

               Die Ausschlüsse gemäß 3.4.4 5 finden auch insoweit Anwendung.
          7.   Kann der Mangel des Gesamtprodukts durch verschiedene der in 3.4.4.2 und 3.4.4.3 und der
               in 3.4.4.6 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe
               der günstigsten versicherten Kosten.
               Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.6 b)
               und c) ersetzt der Versicherer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem
               Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
               Verkaufspreis       der    Gesamtprodukte       (nach    Reparatur     oder      anderer
               Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.

3.4.5     Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen
3.4.5 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.

          1.   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5.2
               genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von
               1.3.13 a) - infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer
               mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder
               verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom
               Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferung
               stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
               Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess-
               und Regeltechnik sowie Formen.
               Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
               Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
               Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
               Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
               ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          2.   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
               a) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder
                  verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach 3.1 oder
                  3.4.1 besteht;
               b) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter
                  Kosten;
               c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
                  mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten
                  Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung;


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               d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die mittels der
                  Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte
                  nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten;
               e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge
                  eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden
                  Produktionsausfalls. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch
                  den Produktionsausfall sind nicht versichert;
               f) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers
                  mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten
                  verbunden, vermischt, verarbeitet (siehe 3.4.2) oder weiterverarbeitet oder bearbeitet
                  (siehe 3.4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (siehe 3.4.4) werden.
                  Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang gemäß 3.4.2 ff. gewährt.

3.4.6     Prüf- und Sortierkosten

          3.4.6 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.

          1.   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5.2 und
               3.4.5.3 genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf
               Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund
               ausreichenden Stichprobenbefunds oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel
               an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung
               dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der
               nach 3.4.2 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im
               Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des
               Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.

          2.   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der
               Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu
               überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der
               Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.

          3.   Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht
               zuzüglich der nach 3.4.2 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach
               objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach 3.4.2 ff.
               gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit
               Mangelverdacht,      so     beschränkt    sich    der    Versicherungsschutz      auf     die
               Versicherungsleistungen nach 3.4.2 ff. In diesem Fall oder wenn eine Feststellung der
               Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts möglich ist, bedarf es keines
               Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
               Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und
               wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
               Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 3.4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
               ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines
               Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.

          4.   Ausschließlich für die in 3.4.5.2 und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.5.1 -
               und insoweit abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie
               zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels
               des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer
               aufgewendet werden.

          5.   Auf 3.6.2.8 wird hingewiesen.


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   3.5 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
                    Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko

3.5.1     Verlängerung der Verjährungsfrist

          Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
          gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der
          Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf 7.3 AHB
          berufen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.

3.5.2     Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht

          Diese Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produktionshaftpflichtversicherung
          gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers, soweit
          der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und
          Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Artikel 38, 39, UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen
          verzichtet.
          Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
          vereinbart, dass
          -   eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
              Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
          -   erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen.
          Der      Versicherungsschutz     entfällt,   wenn       der      Versicherungsnehmer      kein
          Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard aufrecht erhält oder keine
          Ausgangskontrolle durchgeführt hat.

3.5.3     Händlerkettenklausel

          Diese Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produktionshaftpflichtversicherung
          gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
          Sofern zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherungsnehmer kein direktes
          Vertragsverhältnis besteht, weil der geschädigte Dritte die mangelhaften Produkte nicht direkt vom
          Versicherungsnehmer, sondern über einen Händler oder Weiterverarbeiter bezogen hat und
          daher eine Haftung des Versicherungsnehmers nicht gegeben ist, wird sich der Versicherer -
          insoweit teilweise abweichend von 7.3 AHB - bei Schäden gemäß 3.4.2 ff. nicht auf die fehlende
          Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn
          -   der Schaden nachweislich auf das fehlerhafte Produkt/die fehlerhafte Leistung des
              Versicherungsnehmers zurückzuführen ist und
          -   der Versicherungsnehmer dies im konkreten Versicherungsfall ausdrücklich wünscht.

3.5.4     Bearbeitungsfolgeschäden

          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
          Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die
          Schäden
          -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
               Sachen entstanden sind;
          -    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
               seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
               und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
          Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder
          Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind und insoweit abweichend von 1.3.9.
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim
          Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken
          befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


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3.5.5     Mangelnebenkosten

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
          eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
          um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
          und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
          Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
          dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
          Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.

3.5.6     Medienverlust

          Eingeschlossen ist - im Sinne von 2. b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder
          gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht
          um Schäden gemäß 7.10 b) AHB handelt.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.5.7     Energiemehrkosten

          Eingeschlossen ist - im Sinne von 2. b) AHB, abweichend von 7.3 AHB sowie abweichend von
          1.3.13 a) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und
          Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter
          Installationen und Zählerprüftätigkeiten.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


                                         3.6 Risikoabgrenzungen

3.6.1     Nachstehende Risikobegrenzungen finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht
          gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
          Nicht versichert sind

          1.   Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.6 und 3.5.3 ausdrücklich mitversichert sind
               - auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
                  auf Schadenersatz statt Leistung;
               - wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
               - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen Ausbleibens des
                  mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
               - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
                  Vertragserfüllung;
               - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
               - wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
               Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

          2.   im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 ff.
               Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall),
               soweit diese nicht gemäß 3.4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

3.6.2     3.6.2.4 bis 3.6.2.8 finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis
          3.4.6 Anwendung.
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

          1.   Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
               soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4 versicherte Vereinbarungen bestimmter
               Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für
               die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen
               hat;


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          2.   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
               Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
               von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;

          3.   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
               Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der
               Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an
               Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem
               Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

          4.   Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem
               Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen
               Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und
               Werbung);

          5.   Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB;

          6.   Ansprüche aus
               - Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                  sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der
                  Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich
                  für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder
                  Raumfahrzeuge bestimmt waren,
               - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                  Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;

          7.   Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2. a) AHB, die von Unternehmen, die mit
               dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
               verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend
               gemacht werden,

          8.   Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.2 c), 3.4.3.2 b), 3.4.4, 3.4.6 sowie Ansprüche wegen
               Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2 d) und 3.4.3.2 c), die im
               Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse
               im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch
               Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten.

               Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des
               Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,
               Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse
               von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls
               festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen
               zu lassen.


                                        3.7 Zeitliche Begrenzung

          Nachstehende Regelungen finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
          3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.

          1.   Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die
               dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags
               gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Die in Satz 1
               genannte Meldefrist findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis
               erbringt, dass sie von ihm unverschuldet versäumt wurde.

          2.   Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch gelieferte
               Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Beginn des Vertrags ausgeliefert wurden,
               soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des
               Vertrags nicht kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß 3.4.2 ff. wegen Schäden
               durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrags bzw. Einschlusses dieser Erweiterung

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               ausgeliefert wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 ff. erstmals vereinbart
               wurde.

          3.   Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten
               des Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada
               ausgeliefert wurden.


                                            3.8 Serienschaden

          Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
          3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.

          1.   Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
               - aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
                   Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen
                   kein innerer Zusammenhang, oder
               - aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
               gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem
               der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.

          2.   Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
               solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die
               weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem
               Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.
               Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden, für die im Rahmen
               der Vorversicherung aufgrund
               - des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder
               - des Zeitpunkts des Eintritts der Einzelschäden
               kein Versicherungsschutz zu gewähren ist.
               Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
               Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrags, höchstens jedoch die
               Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags.

          3.   6.3 AHB wird gestrichen.

          4.   In Erweiterung von 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach
               Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der
               als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des
               Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.


                                          3.9 Rückwärtsdeckung

          Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
          3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
          Abweichend von 1.1 AHB wird der Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
          eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
          einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.7.1 der vereinbarten Police dieses
          Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

          1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
               Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein
               mussten.

          2.   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
               Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
               wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
               Vertrags gewährt.

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          3.   Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens
               jedoch die Selbstbeteiligung gemäß der Leistungsübersicht zu 3.10 Anwendung.

          4.   Es gilt die Ersatzleistung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. gemäß Leistungsübersicht.
               Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
               Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.

          5.   Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
               erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.

          6.   Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrags.


                                 3.10 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung

          Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
          3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. siehe Leistungsübersicht.


                     3.11 Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken

          Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
          3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.

          1.   Der Versicherungsnehmer hat
               - wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms
                  (siehe 3.1, 2. AHB),
               - Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung
                  gemäß 3.1, 3. und 4. AHB)
               zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen.

          2.   Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in der
               Leistungsbeschreibung genannten Selbstbeteiligungen in Schadenfällen, die mit solchen
               Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken im Zusammenhang
               stehen, auf das Doppelte.


                 4. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)
          richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf
          4.1.7 wird besonders hingewisen.


                                         4.1 Versicherungsumfang

4.1.1     Gegenstand der Versicherung

          1.   Versicherte Tätigkeit
               Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 4.1.1.2
               aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
               Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
               insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach-
               oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
               Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten
               ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im
               Rahmen von 4.2.

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               Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
               Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII.
               Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser
               Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.

          2.   Versicherte
               Versicherungsschutz besteht für
               a) den        Versicherungsnehmer/die         Versicherungsnehmerin    (nachfolgend      "der
                    Versicherungsnehmer";
               b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers.
                    Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag
                    einbezogene selbständige Unternehmen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei
                    denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht,
                    entweder durch
                    - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
                    - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
                       Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist
                       oder
                    - die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
                    - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
                       geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
                       dieses Unternehmens auszuüben.
               c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
                    geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
                    (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
                    mitversicherten (Tochter-)Unternehmen.
               d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des
                    Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen
               sowie
               e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
                    Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).
               Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der
               betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 4.1.1.2 c) - e) Versicherten besteht
               Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den
               Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 4.1.1.2 b).
               Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 4.1.1.2 c) - e) für deren
               Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
               auf diese Schadenersatzansprüche.

4.1.2     Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 4.1.1.1 genannten Anspruchs
          gegen einen Versicherten.
          Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
          Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
          Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
          Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
          Verfahrens gleich.

4.1.3     Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

          1.   Anspruchserhebung (claims made)
               Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
               Versicherungsfälle.
               Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
               Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt
               waren. Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für
               solche Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den
               Versicherungsnehmer begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die
               Wirksamkeit gegenüber Dritten.
               Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
               Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das

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               betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens
               nur auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung
               des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.

          2.   Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
               Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
               später als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
               angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
               Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem
               die Voraussetzungen der 4.1.1 2. b) nicht mehr vorliegen.
               Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
               letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des
               unverbrauchten Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres.
               Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der
               vorliegenden Art für die Versicherten.

          3.   Vertragsaufhebung/Kündigung
               a) Kündigung nach Versicherungsfall
                   Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß
                   4.1.2 gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung
                   der fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch
                   rechtshängig geworden ist.
                   Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen
                   Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs
                   eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer
                   zugegangen ist, ausgeübt wird. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit
                   sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die
                   Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat wirksam.
               b) Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
                   Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
                   Beherrschungsverhältnisses automatisch.

4.1.4     Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

          1.   Leistungen des Versicherers
               Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
               - die Kosten gemäß 4.2 für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
                   Ansprüche
               und
               - die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
               Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungsurrogate
               gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.
               Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherer aufgrund
               Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung
               verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
               Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
               abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
               auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
               Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den
               Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
               Schadensersatzanspruch freizustellen.

          2.   Serienschäden
               Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der
               Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer
               Anspruchsteller
               - aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
                   wurde,
               - aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
                   begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen
                   sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang
                   stehen,

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               als ein Versicherungsfall.
               Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
               Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
               geltend gemacht wurde.

          3.   Selbstbeteiligung/Ersatzleistung
               Ersatzleistung für derartige Schäden im Rahmen der betrieblichen/beruflichen
               Versicherungssumme für Sach- bzw.               Sach-    und    Vermögensschäden siehe
               Leistungsübersicht.
               Die Kosten gemäß 4.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.
               Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
               Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der
               Abwehr unbegründeter Ansprüche.

          4.   Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
               Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit
               dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
               Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
               angewiesen ist.

4.1.5     Örtlicher Geltungsbereich

          Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,

          1.   die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;

          2.   infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt;

          3.   in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.

          Als Common-Law Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten
          Staaten von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Honkong, Indien, Irland, Israel,
          Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.

4.1.6     Ausschlüsse

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche

          1.   wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
               Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
               Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst. Sofern die vorsätzliche Handlung oder
               Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und
               Verteidigungskosten unter der Bedingungen, dass der Vorsatz nicht durch gerichtiche oder
               behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche
               Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. Der
               Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
               zurückzuerstatten.

          2.   im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
               namentlich des      Betriebsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer
               Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt
               bleiben Ansprüche nach § 17, Absatz 2 AGG.

          3.   die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder
               sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder
               exemplary damages) gerichtet sind.

          4.   aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
               des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.

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               4.1.1.1 bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
               beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
               derselben Dienststelle zugefügt werden. 4.2.4 bleibt unberührt.

4.1.7     Anderweitige Versicherungen

          Besteht für einen der unter 4.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
          früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen
          Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so besteht über diesen Vertrag nur
          Versicherungsschutz, wenn und soweit in dem anderen Versicherungsvertrag kein
          Versicherungsschutz geboten wird (Subsidiarität). Besteht für einen unter diesem
          Versicherungsvertrag     geltend    gemachten     Schaden    auch    unter    einem    anderen
          Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten
          verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag
          geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn
          und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem
          Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine
          Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese
          Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen
          Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten.

4.1.8     Zurechnung

          Eie individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
          anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist der Versicherte eine juristische Person oder eine
          rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten
          - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen,
          gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitglieds oder
          Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen
          Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.

4.1.9     Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs

          1.   Anspruchsberechtigte
               Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer,
               den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 4.1.1.2 c) - bei besonderer
               Vereinbarung auch den unter 4.1.1.2 d) und e) - genannten Personen zu. Erstreckt sich die
               Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
               Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
               entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmunen zur
               Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.
          2.   Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
               Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
               Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht eilweise, auf Dritte übertragen werden.
               Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten
               zulässig.
               Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
               Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtetung an den geschädigten
               Dritten ist zulässig.

          3.   Rückgriffsansprüche
               Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz,
               auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung
               gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf
               diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang
               nachweisenden Urkunde verlangen.

          4.   Verzichtswirkung
               Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 4.1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung
               dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit
               verpflichtet, als der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos
               geblieben wäre.

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          5.   Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung
               Gemäß 4. des AT-Teils hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des
               versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
               Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
               Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
               Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
               dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
               Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
               wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
               Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
               Versicherer.
               Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
               Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
               Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
               nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu
               viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
               nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
               Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
               Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

               Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.

4.1.10    Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten

          1.   Anzeige des Versicherungsfalls
               a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8.) anzuzeigen.
                  Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet
                  oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens
                  zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder
                  die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn
                  der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
                  Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
                  Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
                  ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer
                  einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
                  fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
               b) Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
               c) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
                  Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
                  Kenntnis erlangt hat.

          2.   Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
               a) Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder
                  Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der
                  Versicherten abzugeben.
                  Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und
                  insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht.
               b) Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
                  selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
                  wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
                  erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
               c) Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
                  vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
                  unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
                  zu stellen.
               d) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
                  Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
                  rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
                  bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur
                  die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.


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               e) Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
                  Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
                  was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
                  zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
                  Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
                  - ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
                  - alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
                  - alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls
                     erheblichen Schriftstücke einzusenden.
               f) Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
                  Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
               g) Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
                  getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung
                  der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer
                  auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen
                  mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
                  zurückzuzahlen.

          3.   Erledigung des Versicherungsfalls
               Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
               Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert
               oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten
               zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der
               Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten
               nicht aufzukommen.


                                     4.2 Abwehr- und Kostenschutz

4.2.1     Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes

          Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
          rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden
          Kosten.

          1.   Kosten
               Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
               Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls
               sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
               entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden
               sind.

          2.   Strafrechtsschutz
               Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die
               einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,
               die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht
               oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung,
               gegebenenfalls die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

4.2.2     Leistungsumfang

          1.   Kostenregelung
               Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
               Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
               Gegenseite.

          2.   Rechtsanwaltskosten des Versicherten
               a) außergerichtlich
                  Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem
                  Versicherten beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der
                  Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter
                  Berücksichtigung aller Umstsände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
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                  Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden
                  als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der
                  vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht
                  nach Auffassung des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag
                  vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung
                  teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.
                  Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts
                  zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.
               b) gerichtlich
                  Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
                  Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor
                  dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
                  Vergütung      gibt,   weil   der    Rechtsanwalt     nicht    nach    einer   mit   dem
                  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen
                  kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu
                  übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.

          3.   Reisekosten der versicherten Person im Ausland
               Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
               ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
               Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
               Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

4.2.3     Zeitpunkt der Kostenübernahme

          Der Versicherer hat die Kosten nach 4.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist,
          dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

4.2.4     Ausschlüsse

          In Ergänzung zu 4.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten,

          1.   die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
               nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
               Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung
               gesetzlich vorgeschrieben ist;

          2.   die aufgrund der vierten oder         jeder   weiteren     Zwangsvollstreckungsmaßnahme    je
               Vollstreckungstitel entstehen;

          3.   aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft
               des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;

          4.   einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des
               Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
               erklärt hat.


                         5. Umwelthaftpflichtbasisversicherung
          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
          Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist -
          die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt:


                                    5.1 Gegenstand der Versicherung

5.1.1     Der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach den AHB,
          den Bestimmungen gemäß 1., 2. und den nachfolgenden Vereinbarungen (5.).


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          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 b) AHB - Personen- und Sachschäden durch
          Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht
          oder ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen.
          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes.
          Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür
          besonders vereinbart wurde.
          Mitversichert sind gemäß 2. a) AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
          Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
          wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
          behandelt.

5.1.2     Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
          räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
          Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

5.1.3     Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


                                         5.2 Risikobegrenzungen

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus
5.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

5.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers            gemäß        Anhang   1   zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);

5.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

5.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
          ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko),

5.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß                   Anhang   2   zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).


                             5.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes

5.3.1     Der Versicherungsschutz nach 5.1.1 erstreckt sich auch auf:

          a)   Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
               selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
               Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16.;

          b)   Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);

          c)   feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

          d)   umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
               soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht
               übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
               Gesamtfassungsvermögen 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß Teil 5.3.3
               Anwendung;

          e)   Amalgam- und Fettabscheider.


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          Zu a), b) und d) gilt:
          Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
          und PCB).

5.3.2     Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil 5.2.1 - 5.2.5 oder
          Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der
          Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
          gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14 a) AHB findet insoweit keine
          Anwendung.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
          Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

5.3.3     Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung

          a)   Für Risiken gemäß 5.2.1 (WHG-Anlagen), 5.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)
               und 5.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
               Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen gemäß 4. AHB
               Anwendung.
               Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
               Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
               des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
               anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4. AHB -.
               Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
               gewässerschädlicher Stoffe gemäß 5.3.1 d) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
               Risiko im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4.
               AHB - die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen. Bestehen für den
               Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die Kumulklausel gemäß
               1.2.9 entsprechend Anwendung.

          b)   Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4. AHB -
               Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß 5.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und
               5.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken
               bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.


                                           5.4 Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
          Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
          Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 5.1
          mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
          war.


                          5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

5.5.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          -   nach einer Störung des Betriebs oder
          -   aufgrund behördlicher Anordnung
          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
          eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten


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          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
          müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

5.5.2     Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1 werden unter den dort
          genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
          durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
          ausgeführt werden.

5.5.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

          a)   dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
               behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
               Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
               Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
               Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

5.5.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
          ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
          Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

5.5.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
          Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
          Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
          Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
          für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

5.5.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
          oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder              gemäß      5.1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens,         falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke      oder    Sachen   des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


                                    5.6 Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind
5.6.1     Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
          nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

5.6.2     Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.


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          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
          der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
          Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;

5.6.3     Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

5.6.4     Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
5.6.5     Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
          Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
          Zeitpunkt bereits vor einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

5.6.6     Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
          zur Endablagerung von Abfällen;

5.6.7     Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
          -   ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
          -   unter    Nichtbeachtung      von    Auflagen     und   Hinweisen   des      Inhabers    der
              Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
          -   auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
              genehmigten Platz und/oder
          -   unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
          zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;

5.6.8     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen;

5.6.9     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
          Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;

5.6.10    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

5.6.11    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

5.6.12    Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb
          einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
          im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;

5.6.13    Ansprüche

          -   wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
              Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
          -   wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
              Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
5.6.14    Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
          seines Fließverhaltens;

5.6.15    Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch
          höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;


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5.6.16    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
          Anspruch genommen werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
          Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 1.2.5 und 2.2.2).

5.6.17    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
          genommen werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
          -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

5.6.18    Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
          Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
          -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
          -   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht;

5.6.19    die in 1.4.1 - ausgenommen: 1.4.1.5 - und 1.4.2.2 - genannten Ansprüche (insbesondere wird auf
          1.4.1.9. bis 1.4.1.15 verwiesen).


                       5.7 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel

5.7.1     Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          -   durch dieselbe Umwelteinwirkung,
          -   durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
              Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
              insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht;
          -   gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
              des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
              6.3 AHB wird gestrichen.

5.7.2     Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder
          Explosion eingetreten ist.

5.7.3     Auf die Kumulklausel gemäß 1.2.9 wird hingewiesen.

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                                             5.8 Nachhaftung

5.8.1     Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte
          Vermögensschäden weiter,die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
          zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
          folgender Maßgabe:
          -    Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
               des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          -    Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
               das Versicherungsverhältnis endet.

5.8.2     5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
          ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.


                                    5.9 Versicherungsfälle im Ausland

5.9.1     Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im
          Ausland eintretende Versicherungsfälle,

          a)   die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 5.3.2 im Inland
               zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.3.2 nur, wenn die Anlagen oder
               Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

          b)   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
               Messen und Märkten.

5.9.2     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle,

          a)   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
               Sinne von 5.3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen
               USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen;

          b)   die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 5.3.2
               zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland, ausgenommen
               USA/US-Territorien und Kanada, bestimmt waren;

          c)   die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
               Sinne von 5.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen
               USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen.

          Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer
          nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die
          Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5.5 und Vermögensschäden im Sinne
          von 5.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
          Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
          dergleichen.

5.9.3     Ausgeschlossen sind Ansprüche

          a)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
               Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.


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               Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
               die unter 1.2.3.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
               Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);

          b)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          c)   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
               nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
               Länder.

5.9.4     Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
          gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
          Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

5.9.5     Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
          USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:
          a) Kein Versicherungsschutz besteht für

               -   Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
                   oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                   wurde zuvor besonders vereinbart;
               -   die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                   oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                   Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                   im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                   Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                   Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                   organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
               -   wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                   der     Herstellung,    Verarbeitung    und/oder     dem      Vertrieb    von    Latex
                   (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

          b)   Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht

5.9.6     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                    5.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
          1.4.3), finden auch insoweit Anwendung.


                                         5.11 Rückwärtsdeckung

          Abweichend von 1.1 AHB, 5.4 und 5.6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses
          Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich
          aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenden Nachhaftungsfrist analog 5.8 keinen
          Versicherungsschutz zu gewähren hat.
          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt.


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          -   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
          -   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrags gewährt.
          -   Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch
              die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß der Leistungsübersicht zu 5.7.
          -   Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
              Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
              Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
          -   Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
              erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.
          Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
          Vertrags.


                         6. Umweltschadensbasisversicherung

                                    6.1 Gegenstand der Versicherung

6.1.1     Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
          ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) der Police und den folgenden Bestimmungen,
          soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

6.1.2     Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
          Umweltschaden ist eine
          a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
          b) Schädigung der Gewässer,
          c) Schädigung des Bodens.
          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
          einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
          genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
          Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
          genommen wird.
          Ausgenommen        vom      Versicherungsschutz      bleiben    jedoch    solche   gegen     den
          Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
          Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
          basierender       nationaler      Umsetzungsgesetze         bereits     aufgrund     gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
          gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über
          eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.

6.1.3     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:

          a)   Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern
               sie nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3 b) und c) fallen,

          b)   Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3 c) umfasst sind, nach
               Inverkehrbringen,

          c)   Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
               Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt
               sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

          Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
          "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer
          Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.

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          Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
          Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

6.1.4     Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 -

          a)   Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
               selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
               Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14,

          b)   Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);

          c)   Feste und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

          d)   umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
               soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
               übersteigt.
               Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
               von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen unter 6.7 entsprechende Anwendung;

          e)   Fettabscheider.

6.1.5     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht

          a)   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
               hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
               und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
               Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.

          b)   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
               Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
               Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
               Versicherungsnehmer verursachen.

          Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
          -    von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
               deren Hilfspersonen,
          -    der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
               Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen
               aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
          Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung
          vor.

6.1.6     Mitversichert ist - abweichend von 6.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht
          zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
          Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2.2 und 2.3.6.

6.1.7     Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
          und Liefergemeinschaften im Umfang von 1.2.6.

6.1.8     Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
          Unternehmen im Umfang von 1.2.5.


                                            6.2 Risikobegrenzungen

          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
6.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);


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6.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers          gemäß        Anhang   1   zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);

6.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

6.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),

6.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers          gemäß        Anhang   2   zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).


                                          6.3 Betriebsstörung

6.3.1     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
          plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
          Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
          (Betriebsstörung).

6.3.2     Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 6.1.3 b) Versicherungsschutz
          für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen
          der 6.1.3 a) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
          mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3 b). Versicherungsschutz besteht in den Fällen der
          Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-,
          Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).


                                    6.4 Leistungen der Versicherung

6.4.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
          berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem
          sonstigen Dritten.
          Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
          Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
          gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
          des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
          der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und
          Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

6.4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
          erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
          Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
          Versicherer zur Verfahrens- und            Prozessführung  bevollmächtigt. Er führt  das
          Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

6.4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
          Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben
          kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer


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          gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
          ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


                                          6.5 Versicherte Kosten

          Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
          einschließlich   notwendiger     Gutachter-, Sachverständigen-,   Anwalts-,   Zeugen-,
          Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

6.5.1     für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
          Gewässern

          a)   die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
               geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
               annährend in den Ausgangszustand zurückversetzen;

          b)   die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
               natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
               soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
               geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

          c)   die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
               zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
               des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung
               ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
               zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
               ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht
               erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre
               Wirkung nicht entfaltet haben.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

6.5.2     für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen,
          die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt
          oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum
          Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung
          kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

6.5.3     Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
          Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 6.10.2 eintreten, sind nur
          nach besonderer Vereinbarung versichert.


                                    6.6 Erhöhungen und Erweiterungen

6.6.1     Für Risiken gemäß 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
          Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
          Dies gilt nicht für

          a)   Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
               Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,

          b)   Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang
               2).

6.6.2     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
          Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
          Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
          diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand

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          haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AHB
          kündigen.


                                         6.7 Vorsorgeversicherung

6.7.1     Für Risiken gemäß 6.1.3 bis 6.1.4 sowie 6.2.1 (WHG-Anlagen), 6.2.3 (sonstige
          deklarierungspflichtige Anlagen) und 6.2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach
          Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags
          sofort   in  Höhe       der  für   die   Umweltschadensversicherung     zugrunde     liegenden
          Versicherungssumme.
          Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge, findet
          die Kumulklausel gemäß 6.11.4 entsprechend Anwendung.

6.7.2     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
          Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
          folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
          das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
          Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
          gewässerschädlicher Stoffe gemäß 6.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im
          Sinne dieser Bestimmungen.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

6.7.3     Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

6.7.4     Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung

          a)   für  die    Anlagen    gemäß     6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang    1)   und    6.2.5
               (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
               insoweit besonderer Vereinbarung.

          b)   für die Zusatzbausteine 1 und 2, sofern vereinbart.

6.7.5     Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

          a)   aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
               soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
               unterliegen;

          b)   aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen,

          c)   die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          d)   die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
               Versicherungsverträgen zu versichern sind.


                                           6.8 Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
          Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
          Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.
          Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des
          Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.


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                          6.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

6.9.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

          a)   für die Versicherung nach 6.1.3 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer
               oder Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
               Betriebsstörung;

          b)   für die Versicherung nach 6.1.3 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der
               6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;

          c)   für die Versicherung nach 6.1.3 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten
               Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß
               Absatz a) bis c) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
               eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche
               Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
               Zeitpunkt ist.

6.9.2     Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von
          6.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
          übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der
          Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

6.9.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

          a)   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
               Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
               auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt
               zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
               fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

6.9.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so
          ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
          Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

6.9.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

6.9.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 6.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
          oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
          hergestellt oder geliefert hat.
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          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,
          Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
          betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


                                    6.10 Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
          bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
          Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
          darstellen,

6.10.1    die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die
          im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
          gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies
          gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume
          handelt,

6.10.2    am Grundwasser,

6.10.3    infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;

6.10.4    die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

6.10.5    die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer                   nach   Beginn   des
          Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits kontaminiert waren;

6.10.6    die im Ausland eintreten (siehe aber 6.13);

6.10.7    die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
          verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge
          in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
          auf einer Betriebsstörung beruhen;

6.10.8    die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
          die Umwelt entstehen;

5.10.9    durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
          Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge-
          oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und
          unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese
          Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke
          abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

6.10.11 die auf

          a)   den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
               veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge
               von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen,

          b)   gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte
               Organismen enthalten

          zurückzuführen sind;

6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
        erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder
        an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
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6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
        Abfällen;

6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
        (siehe aber 6.1.6).
        Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
        Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
        Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
        Anspruch genommen werden.
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
        Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
        Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
        Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
        wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
        hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als
        Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
        Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
        Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
        aus
        -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
            oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
            oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
        -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
            Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Person (Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
        Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
        jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
        unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
        Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
        oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;

6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
        Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
        hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
        Naturkräfte ausgewirkt haben;

6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
        vorsätzlich herbeigeführt haben;

6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
        dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
        -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
        gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;


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6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
        veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
        Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;

6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;

6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
        (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
        vereinbart;

6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);

6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
        Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

6.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
        -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
        -   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
            einzureißenden Bauwerks entspricht;

6.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;

6.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

6.10.32 nach den Artikeln 1792 ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in
        Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

6.10.33 durch elektromagnetische Felder.


                       6.11 Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel

6.11.1    Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
          Sämtliche Kosten gemäß 6.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
          -    dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
          -    mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
          -    oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die
               Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher oder
               zeitlicher Zusammenhang besteht oder
          -    die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

6.11.2    Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
          Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

6.11.3    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
          Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 5.5 und
          Zinsen nicht aufzukommen.

6.11.4    Beruhen mehrere Versicherungsfälle

          -   auf derselben Ursache oder

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          -    auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht,

          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
          Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw.
          Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der
          Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen
          höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur
          Verfügung.
          Sofern     die     in    der   Betriebs-    und      Berufshaftpflichtversicherung bzw.      der
          Umwelthaftpflichtversicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle
          in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen
          Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der
          erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall
          eingetreten ist.


                                            6.12 Nachhaftung

6.12.1    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
          der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
          Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          -   Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
              des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          -   Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
              Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
              Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
              das Versicherungsverhältnis endet.

6.12.2    6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses
          ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls
          des versicherten Risikos abzustellen ist.


                                   6.13 Versicherungsfälle im Ausland

6.13.1    Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung
          im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
          -   die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne
              der 6.1.3 bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 6.1.3 a) und
              6.1.3 b) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland
              bestimmt waren;
          -   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,
              gemäß 6.1.3 a).
          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.

6.13.2    erstreckt sich    der      Versicherungsschutz     auch    auf   im      Geltungsbereich    der
          EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,

          a)   die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.1.3
               c) oder Erzeugnisse im Sinne von 6.1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile
               oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

          b)   die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
               Sinne von 6.1.3 c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;


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          c)   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
               gemäß 6.1.3 a) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 6.9 bleiben vom Versicherungsschutz
          ausgeschlossen.

6.13.3    Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
          Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

6.13.4    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                          6.14 Zusatzbaustein 1

          Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.

6.14.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der
          Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
          gemäß Umweltschadensgesetz

          a)   an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
               einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
               standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder
               waren;

          b)   an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
               geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden
               Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
               Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
               Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 6.15
               (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;

          c)   an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
               stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind
               oder waren.

          Zu a) bis c) gilt:
          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
          Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2,
          letzter Absatz dieser Bedingungen, dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
          einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
          auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
          aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
          wird.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.
          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und 6.7 - kein Versicherungsschutz.
          Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
          Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung
          der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
          Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.
          Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
          Nicht versichert sind darüber hinaus:

          a)   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
               - die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;


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               -   die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn,
                   diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
                   landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

          b)   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
               anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

          c)   Pflichten oder      Ansprüche    wegen    Schäden,     sie   sich   ausschließlich   durch
               Methyltertiär-Buthylether (MTBE) ergeben.

6.14.2    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht


                                          6.15 Zusatzbaustein 2

          Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.

6.15.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14
          (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung
          Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens
          wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der
          Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen
          des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die die
          unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
          Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung.
          Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
          oder war, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen, keine Anwendung.
          Teilweise abweichend von 6.15.1, Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
          Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
          6.10.12 keine Anwendung.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
          Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 und 6.7
          kein Versicherungsschutz.

6.15.2    Versicherte Kosten

          a)   In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen
               des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die
               menschliche Gesundheit ausgeht.
               Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
               Betriebsstörung
               - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
               - diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

          b)   Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 6.1.2, 6.4 und 6.5 - auch für
               Kosten
               - zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
                  Tätigkeit im Sinne der 6.1.3 und 6.1.4 zurückzuführen sind;
               - zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
                  soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
                  Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen
                  sind in jedem Fall abzuziehen;
               - zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
                  Versicherungsfalls.

          c)   Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2, 6.4
               und 6.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden-
               und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf
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               eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dergleichen Grundstücken des
               Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
               Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.

6.15.3    Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.

6.15.4    Nicht versicherte Tatbestände

          a)   Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
               Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.

          b)   Die in 6.10 und 6.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
               Anwendung.

6.15.5    Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung
          für Zusatzbaustein 1 (siehe 6.14.2 bzw. Leistungsübersicht).


                6.16 Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung

6.16.1    Beitragsregulierung

          Ergänzend zu 4. des Allgemeinen Teils (AT) gilt:
          Gemäß 4. des Allgemeinen Teils hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen
          des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

          1.   Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
               Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
               Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
               dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

          2.   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
               wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
               Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
               Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
               vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.

          3.   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
               Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
               Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
               nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu
               viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
               nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

          4.   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
               Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

6.16.2    Kündigung nach Versicherungsfall

          1.   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
               - vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
               - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz
                  fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten
                   gerichtlich zugestellt wird.
               Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
               Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

          2.   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
               Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
               zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
               Versicherungsperiode, wirksam wird.

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               Eine Kündigung des Versicherers          wird       einen   Monat   nach    ihrem    Zugang    beim
               Versicherungsnehmer wirksam.

6.16.3    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

          1.   Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen
               Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
               seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten
               ein.
               Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
               eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

          2.   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
               - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
               - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
                   Schluss der laufenden Versicherungsperiode
               in Schriftform gekündigt werden.

          3.   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
               - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in
                  welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
               - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
                  Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
                  dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

          4.   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
               das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
               der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

          5.   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer                        durch    den   bisherigen
               Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.

          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
          Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
          Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
          einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
          erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
          Gebrauch gemacht hat.
          Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
          die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

6.16.4    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
          Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

6.16.5    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
          Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

6.16.6    Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

          1.   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
               Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
               Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

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          2.   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
               umfassend zu informieren über:
               - seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
                  Behörde,
               - behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
                  gegenüber dem Versicherungsnehmer,
               - die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
                  zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
               - den Erlass eines Mahnbescheids,
               - eine gerichtliche Streitverkündung,
               - die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

          3.   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
               Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
               Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und
               wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und
               -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
               Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
               Schriftstücke übersandt werden.

          4.   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
               Versicherer abzustimmen.

          5.   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit
               Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
               erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

          6.   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
               hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
               Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im
               Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
               Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
               Verfügung stellen.

6.16.7    Mitversicherte Personen

          1.   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
               Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
               entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7
               gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.

          2.   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
               Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
               verantwortlich.

6.16.8    Abtretungsverbot

          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
          Dritten ist zulässig.


                                           7. Privatrisiken
          Für die Firmenleitung, das heißt, Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender
          Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich
          selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Besonderen Bedingungen
          zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und
          Hüter von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde.
          Auf den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur
          Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird besonders hingewiesen.
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          Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
          Betriebshaftpflichtversicherung.

          Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
          längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7. der
          Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.


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                         Leistungsübersicht Erweiterte Handel

Ersatzleistungen im Rahmen                                je                         je                Selbst-
der jeweiligen Versicherungs-              Versicherungsfall          Versicherungsjahr            beteiligung
summen                                               in EUR                      in EUR                in EUR

Mitversicherte Personen -                             100.000                     100.000
Rechtsverteidigungskosten
BG-Ansprüche
Ziffer 1.2.3, 2b)

Auslandsschäden
USA/US-Territorien/Kanada                         vertragliche                vertragliche Personenschäden
Ziffer 1.3.7                            Versicherungssumme          Versicherungssumme       einschl. Kosten
                                        für Personenschäden,        für Personenschäden               10.000
                                               max. 5.000.000            max. 10.000.000

Bearbeitungsschäden                                 1.000.000                    2.000.000               250
Ziffer 1.3.9

Leitungsschäden                                   vertragliche             vertragliche
Ziffer 1.3.10                           Versicherungssumme       Versicherungssumme
                                        für Sach-/Vermögens-     für Sach-/Vermögens-
                                     schäden, max. 5.000.000 schäden, max. 10.000.000


Verletzung von Datenschutz-                           100.000                     200.000
gesetzen
Ziffer 1.3.14

Internethaftpflicht                                 3.000.000                    6.000.000
Ziffer 1.3.15

Datenlöschkosten durch                                500.000                    1.000.000                250
Installationen
Ziffer 1.3.16

Abhandenkommen fremder Sachen                         500.000                    1.000.000                500
aufgrund Störungen von
Gefahrenmeldesystemen

Inländische Versicherungsfälle vor                                                           Personenschäden
ausländischen Gerichten                                                                        einschl. Kosten
Ziffer 1.4.3                                                                                            10.000

Schlüsselrisiko                                       500.000                    1.000.000                250
Ziffer 2.3.2

Mietsachschäden an Gebäuden/                vertragliche             vertragliche
Räumen durch Feuer, Explosion,    Versicherungssumme       Versicherungssumme
Leitungs- und Abwasser            für Sach-/Vermögens-     für Sach-/Vermögens-
Ziffer 2.3.3, 2                schäden, max. 5.000.000 schäden, max. 10.000.000


Sonstige Mietsachschäden                              500.000                    1.000.000                250
Ziffer 2.3.3, 3


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Ersatzleistung im Rahmen                                 je                          je          Selbst-
der jeweiligen Versicherungs-             Versicherungsfall          Versicherungsjahr       beteiligung
summen                                              in EUR                      in EUR           in EUR

Mietsachschäden an beweglichen                        50.000                      100.000           250
Sachen
Ziffer 2.3.3, 4

Schäden an Gerätschaften                             100.000                      200.000          250
und Einrichtungen
Ziffer 2.3.4

Beschädigung von Kraftfahrzeugen               je Kfz 50.000                      250.000          250
anlässlich des Tankstellenbetriebes
(einschl. stationäre Waschanlage)
Ziffer 2.3.5

Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge                    3.000.000                     6.000.000
Ziffer 2.3.6

Erweiterte Produkthaftpflicht                  vertragliche             vertragliche je Einzelschaden
(sofern vereinbart)                  Versicherungssumme       Versicherungssumme                 10 %,
Ziffer 3.4.2.ff                      für Sach-/Vermögens-     für Sach-/Vermögens-          mind. 500,
                                  schäden, max. 5.000.000 schäden, max. 10.000.000         max. 3.000
                                                                                         max. 10.000

Bearbeitungsfolgeschäden                           1.000.000                     2.000.000
Ziffer 3.5.4

Energiemehrkosten                                    500.000                     1.000.000
Ziffer 3.5.7

AGG                                             vertragliche                 vertragliche         1.000
Ziffer 4                              Versicherungssumme           Versicherungssumme
                                          für Sachschäden,             für Sachschäden,
                                            max. 3.000.000               max. 6.000.000

Umwelthaftpflichtversicherung                                                                     1.000
Ziffer 5

Aufwendungen vor Eintritt des                     20 % der                     20 % der           1.000
Versicherungsfalls (UHV Basis)        Versicherungssumme           Versicherungssumme
Ziffer 5.5.5

Schäden in USA/US-Territorien/                   vertragliche                vertragliche       10.000
Kanada                                 Versicherungssumme          Versicherungssumme
Ziffer 5.10                           für Personenschäden,         für Personenschäden,
                                             max. 5.000.000             max. 10.000.000


Rückwärtsdeckung                                   1.000.000                  1.000.000
Ziffer 5.11                                                           für Gesamtlaufzeit
                                                                           des Vertrags


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HA Erweiterte Handel
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Ersatzleistung im Rahmen                                je                          je       Selbst-
der jeweiligen Versicherungs-            Versicherungsfall          Versicherungsjahr    beteiligung
summen                                             in EUR                      in EUR        in EUR

Umweltschadenbasisversicherung                                                                1.000
Ziffer 6

Ausgleichssanierung                                 500.000                    500.000
Ziffer 6.5.1 c)

Aufwendungen vor Eintritt des                      20 % der                   20 % der        1.000
Versicherungsfalls (UHV Basis)         Versicherungssumme         Versicherungssumme
Ziffer 6.9

Zusatzbaustein 1 (sofern vereinbart)                500.000                    500.000         10 %,
Ziffer 6.14                                                                              mind. 1.000,
                                                                                          max. 5.000

Zusatzbaustein 1 und 2                              500.000                    500.000         10 %,
(sofern vereinbart)                                                                      mind. 1.000,
Ziffer 6.14/5.15                                                                          max. 5.000


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FOTOVOLT                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2010                                                 Seite 1

FOTOVOLT - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber
                    von Fotovoltaikanlagen
          Versichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen auf dem
          versicherten Betriebsgrundstück zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen
          Energieversorgers.
          Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher).
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht im Rahmen und Umfang der Haftpflicht Kompaktpolice
          -   als Haus- und Grundbesitzer sowie
          -   als Bauherr einer Fotovoltaikanlage, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an
              einen Dritten vergeben sind.
          Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es
          sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
          über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
          Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
          handelt.
          Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen.


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GABEL AKB                                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2011                                                   Seite 1

  GABEL AKB - Besondere Bedingungen für die AKB-Zusatzdeckung
         von nicht zugelassenen Hub- und Gabelstaplern

                                        1. Versichertes Risiko
          Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zur
          AKB-Zusatzdeckung       die   gesetzliche    Haftpflicht privatrechtlichen   Inhalts    des
          Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen
          versicherungspflichtigen Hub- und Gabelstaplern im Inland, die der Versicherungspflicht
          unterliegen.

                                   2. Umfang des Versicherungsschutzes
          Versicherungsschutz besteht für die Hub- und Gabelstapler, wenn diese
          -    auf Betriebsgrundstücken des Versicherungsnehmers verkehren, die als beschränkt öffentlich
               bzw. faktisch öffentlich anzusehen sind,
          -    auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47
               FZV verwendet werden.
          Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen
          Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzdeckung.
          Der Versicherungsschutz hierfür ist über die zugrundeliegende Betriebshaftpflichtversicherung zu
          vereinbaren.
          Für    Be-     und     Entladeschäden     besteht   kein    Versicherungsschutz    über    diese
          Zusatzhaftpflichtversicherung. Dieser wird, soweit vereinbart, im Rahmen und Umfang der
          Betriebshaftpflichtversicherung geboten.
          Die Regelungen zur Erhöhung gemäß den in der Betriebshaftpflichtversicherung
          zugrundeliegenden Bedingungen einschl. AHB finden entsprechend Anwendung.


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GLOBAL
Stand 01.07.2016                                                   Seite 1

                                    GLOBAL-Globalpolice

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                             Seite


1. Allgemeiner Teil                                                             3
1.01 Versicherungsschutz                                                        3
1.02 Neu gegründete/übernommene Unternehmen                                     3
1.03 Vertretungsregel                                                           5
1.04 Mitversicherte Personen                                                    5
1.05 Repräsentanten                                                             6
1.06 Beitragsberechnung                                                         6
1.07 Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer           7
1.08 Nachhaftung                                                                7
1.09 Kumulklausel                                                               7
1.10 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG                                 8
2. Betriebliche Risiken                                                         8
2.01 Immobilien                                                                 8
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger                9
2.03 Anschlussgleise                                                           10
2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften                           10
2.05 Tiere                                                                     10
2.06 Waffen                                                                    10
2.07 Beauftragung fremder Unternehmen                                          11
2.08 Energieerzeugungsanlagen                                                  11
2.09 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung                                       12
2.10 Telearbeitsplätze (Home-Offices)                                          12
2.11 Weitere Betriebsrisiken                                                   12
3. VERTRAGLICHE HAFTPFLICHT                                                    13
3.01 Allgemeine Geschäftsbedingungen                                           13
3.02 Schiedsgerichtsvereinbarungen                                             13
3.03 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht                           13
3.04 Regressverzicht                                                           14
3.05 Verlängerung der Verjährungsfrist                                         14
3.06 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht                                       14
3.07 Haftungsfreistellungen                                                    14
4. ERWEITERUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES GEGENÜBER DEN AHB                   15
4.01 Vorsorgeversicherung/ Versehensklausel                                    15
4.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander              15
4.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers             15
4.04 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander         16
4.05 Auslandsschäden                                                           16
4.06 Allmählichkeits- und Abwässerschäden, Schwammbildung                      18
4.07 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen                               18
4.08 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen                  18
4.09 Bearbeitungsschäden, Lohnarbeit, Obhutsschäden                            18
4.10 Be- und Entladeschäden                                                    20
4.11 Leitungsschäden                                                           21
4.12 Datenlöschkosten                                                          21
4.13 Strahlenschäden                                                           21
4.14 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage                                       22
4.15 Strafrechtsschutz                                                         22
4.16 Auslösen von Fehlalarm                                                    23
4.17 Belegschafts- und Besucherhabe                                            23
4.18 Mietsachschäden                                                           23

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4.19 Schlüsselrisiko                                                                 24
4.20 Verletzung von Datenschutzgesetzen                                              25
4.21 Rechtsberatung/ Rechtsdienstleistung                                            25
4.22 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien                               25
4.23 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzung                                     27
4.24 Gebrauch fremder Fahrzeuge                                                      27
4.25 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften                                                                        28
4.26 Mangelnebenkosten                                                               29
4.27 Nachbesserungsbegleitschäden                                                    29
4.28 Medienverlust                                                                   30
4.29 Energiemehrkosten                                                               30
5. Risikoabgrenzungen                                                                30
5.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken          30
5.02 Nicht versicherbare Risiken                                                     32
5.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                      32
6. AKB-Zusatzdeckung                                                                 33
7. Ersatzansprüche wegen Diskrimminierung (AGG)                                      34
7.01 Ersatzleistung                                                                  34
7.02 Selbstbeteiligung                                                               34
8. Umwelthaftpflichtrisiko                                                           34
8.01 Versicherungsschutz                                                             34
8.02 Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                         34
9. Umweltschadensrisiko                                                              35
9.01 Versicherungsschutz                                                             35
9.02 Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                         35
10. Privatrisiken                                                                    35


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GLOBAL
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                                     GLOBAL-Globalpolice


                                        1. Allgemeiner Teil

                                        1.01 Versicherungsschutz

1.        Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen    Inhalts   des    Versicherungsnehmers      aus   seinen   sich aus    der
          Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Vom
          Versicherungsschutz umfasst sind neben allen Betriebsstätten in der Bundesrepublik Deutschland
          auch     alle    rechtlich   unselbständigen    Betriebsstätten   und    Niederlassungen   des
          Versicherungsnehmers weltweit, ausgenommen solche in USA/US-Territorien oder Kanada.

          Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz für alle in USA/US-Territorien oder
          Kanada gelegenen Betriebsstätten (z. B. Läger, Büros und dgl.) sowie alle rechtlich selbständigen
          Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers (z. B. Produktions- oder
          Vertriebsniederlassungen) im Ausland (siehe aber auch Ziffer 1.02).

2.        Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
          weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht - abweichend von § 4 I 8 AHB - ausschließlich
          Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflichtversicherung, es sei denn, einzelne
          Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

3.        Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes.


                           1.02 Neu gegründete/übernommene Unternehmen

          Von dem Versicherungsnehmer im Inland und in Staaten der Europäischen Union neu gegründete
          oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab Gründungsdatum/ Übernahmedatum
          mitversichert, jedoch unter der Voraussetzung, dass

          -   es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der
              weiteren Versicherungsnehmer handelt und

          -   der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50% beträgt oder der
              Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast
              für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer.
              Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung.

              Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem
              Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden
              Umsatz, die tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des
              Erwerbs zur Beitragsberechnung aufzugeben.

              Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht
              erfolgte oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den
              endgültigen Einschluss (Beitrag und Bedingungen) der neu erworbenen oder gegründeten
              Unternehmen zustande gekommen ist. Evtl. bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.

              Nicht versichert sind Ansprüche wegen beim Übernahmedatum bereits eingetretener
              Versicherungsfälle oder Umwelteinwirkungen.


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            Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
            Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte
            Versicherungsschutz subsidiär.


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                                           1.03 Vertretungsregel

          Soweit im Rahmen dieses Vertrages "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
          Wagnisbeschreibung), vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei
          Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem
          Versicherer alleiniger Beitragsschuldner.

          Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten,
          entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbständigen Unternehmen
          Anwendung.


                                       1.04 Mitversicherte Personen

          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht

1.        der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
          oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
          der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
          angestellten        Sicherheitsbeauftragten        (Immissionsschutz-,        Strahlenschutz-,
          Gewässerschutzbeauftragte und der gleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie
          der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser
          Eigenschaft;

2.        sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und der durch
          Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
          Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
          des Versicherungsnehmers verursachen.

          Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal bei
          Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebes, soweit hierfür nicht anderweitig
          Versicherungsschutz besteht.

          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
          Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.

          Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

          Mitversichert sind jedoch

          a)   Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
               § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/ Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw.
               in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

          b)   Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche bis zu einem Betrag von

               250.000 EUR

               je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der
               vertraglichen Versicherungssummen, soweit sich die Regressansprüche gegen die in Ziffer
               1.04, 2. Absatz 1 genannten Personen richten.

3.        auch des nachstehend genannten Personenkreises:

          a)   Freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Handelsvertreter und dergleichen.), für
               Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers
               verursachen;

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          b)   freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren
               Hilfspersonen;

          c)   natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
               Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
               zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
               Verrichtungen erhoben werden.

          Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.

4.        der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
          Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.


                                             1.05 Repräsentanten

          Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:

          -    die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
               Aktiengesellschaften),

          -    die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),

          -    die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),

          -    der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),

          -    die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),

          -    die Inhaber (bei Einzelfirmen),

          -    bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
               Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften
               berufenen obersten Vertretungsorgane,

          -    der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen.


                                          1.06 Beitragsberechnung

1.        Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
          Grundlage

          a)   des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,

          b)   des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer)

               oder

               der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für
               eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen,

          c)   der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.

               § 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Lohn- oder Umsatzsumme nur auf die
               Mindestbeiträge.

2.        Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
          innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Versicherungsjahres

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          a)   den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) oder - falls zutreffend - die effektive
               Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme (einschließlich Leiharbeitervergütungen),

          b)   evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
               sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
               Zusatzrisiken.


                1.07 Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer

          Der Versicherer erhebt und führt die jeweilige ausländische Versicherungssteuer an die
          entsprechenden Staaten ab, sofern der Versicherer gemäß steuerrechtlicher Bestimmungen zur
          Abführung bzw. Entrichtung der Versicherungsteuer verpflichtet ist.

          Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der
          deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der
          ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen oder Schätzungen für jede
          Beitragsberechnung zur Verfügung stellen.

          Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich
          abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder
          ähnlicher Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die
          Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und              erstattet dem     Versicherer eventuell
          nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.


                                            1.08 Nachhaftung

          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
          Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
          des    Unternehmens       oder   bei Kündigung des          Vertragsverhältnisses  durch den
          Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des
          Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
          Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung
          desVertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.

          Auf die besonderen Bestimmungen für das Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen. Diese
          Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für das Umweltschadensrisiko.


                                            1.09 Kumulklausel

1.        Beruhen mehrere Versicherungsfälle

          -    auf derselben Ursache oder

          -    auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht,

          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz

          -    nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
               Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
               einer Umweltschadensversicherung,

          -    nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
               nach einer Umweltschadensversicherung,


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          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern     die      in    der    Betriebshaftpflicht-,    der   Umwelthaftpflicht-     bzw.     der
          Umweltschadensversicherung           gedeckten       Versicherungsfälle     in     unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

2.        Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die
          separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
          abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge
          mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren
          Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die

          -   auf derselben Ursache oder

          -   auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und
              zeitlicher Zusammenhang besteht,

          beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen
          Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
          Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
          erste Versicherungsfall eingetreten ist,

3.        Eine    aus   Grund-      und     Summenanschlussversicherung          (Exzedent)      bestehende
          Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme.

                          1.10 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG


          Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 BGB sowie Beseitigungsansprüche gemäß § 1004
          I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 BImschG, soweit diese gesetzlichen Haftpflichtansprüchen
          gleichstehen.

                                     2. Betriebliche Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere


                                              2.01 Immobilien

1.        als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
          Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
          jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.

          Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
          in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
          Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
          nicht.

          Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
          gesetzliche Haftpflicht


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          a)   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
               Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.

               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.

               Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der §§ 4 I 5 und 4 I 6 b) AHB
               keine Anwendung.

               Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
               Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt,
               wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.

               Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II
               5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;

          b)   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
               Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

          c)   der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB).

2.        Mitversichert sind die Gesellschaften, die Gesellschafter oder die Familienangehörigen des
          Versicherungsnehmers ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, sofern der
          Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf Grundstücken bzw. in Gebäuden oder Räumlichkeiten
          ausübt, die er von diesen gemietet oder gepachtet hat.

          Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Versicherungsschutz
          besteht.

          Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Eigentümer der Grundstücke,
          Gebäude oder Räumlichkeiten bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


                   2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger

          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen

          a)   Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
               auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

          b)   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          c)   selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
               Höchstgeschwindigkeit;

          d)   Kraftfahrzeug-Anhängern.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.


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                                            2.03 Anschlussgleise

          aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
          sonstigen Bahnbetrieben (siehe Ziffer 3.03).

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die Haftpflicht wegen
          Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
          Ziffer 4.10.


                          2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften

          aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für
          Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in
          die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des
          Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel/Baufehler) nicht
          bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:

          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

1.        nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
          Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
          verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

2.        nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
          verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
          Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
          Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.

          Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
          entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.

          Vom      Versicherungsschutz    ausgeschlossen  bleiben  Ansprüche   der    Partner   der
          Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
          gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/
          Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
          sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
          Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

          Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang besteht auch für die Arbeits-/ Liefergemeinschaft
          selbst.


                                                   2.05 Tiere

          als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke.

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft.


                                                  2.06 Waffen

          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.

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          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
          Handlungen.


                                 2.07 Beauftragung fremder Unternehmen

          aus    der   Beauftragung     fremder     Unternehmen,     auch      von      Kraftfuhr-        und
          Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 5.01, 2. -.

          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.


                                      2.08 Energieerzeugungsanlagen

1.        aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch zur
          Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich um
          Fotovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, On-shore Wind-/Wasserenergieanlagen handelt. Kein
          Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen und
          Geothermieanlagen.       Weiterhin besteht Versicherungsschutz aus dem Betrieb von
          konventionellen Energieerzeugungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden
          Eigennutzung auf dem versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine förmliche
          Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz, keine Genehmigungspflicht nach
          dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist.

          Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und
          Sondervertragskunden    sowie    der    Betrieb  von    Strom-,    Gas-,    Wasser- oder
          Wärmeversorgungsnetzen,      ausgenommen        solche     Leitungen     bis    zu   den
          Abnahme-/Einspeisestationen der Energieversorgungsunternehmen.

2.        Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen

          a)   Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen;

          b)   Vermögensschäden im Sinne von § 1, 1 AHB - insoweit abweichend von § 4 II 6a) AHB - aus
               Versorgungsstörungen.

               Die Ersatzleistung für Vermögensschäden beträgt

               250.000 EUR

               je Versicherungsfall

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

               1.000 EUR.

          zu 2 a) und b) gilt:

          Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in dem Umfang und in der Höhe, wie dies in
          den gesetzlichen Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung
          geregelt ist, insbesondere nach § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 18
          Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
          Versorgung mit Wasser (AVB Wasser) oder § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
          Versorgung mit Fernwärme (FernwärmeV). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen
          Haftungsbegrenzungen keine Anwendung finden.


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3.        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

          -     als Haus- und Grundbesitzer sowie

          -     als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an
                einen Dritten vergeben sind.


                                2.09 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung

          Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
          gewerblichen Überlassen von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1 und 2 AÜG). Wird
          die Erlaubnis zurückgenommen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der
          Versicherungsschutz automatisch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rücknahme bzw. des
          Widerrufs.

          Mitversichert sind im Rahmen und Umfang des Vertrags Ansprüche Dritter wegen Personen-
          und/oder Sachschäden, die gegen den Versicherungsnehmer oder sein Stammpersonal wegen
          eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden.

          Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer
          überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für
          das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen.

          Soweit    Versicherungsschutz     aufgrund    einer    Betriebshaftpflichtversicherung      des
          Einsatzunternehmers für den verursachten Schaden besteht, geht dieser vor.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus

          -     Schäden die bei dem Einsatzunternehmen selbst entstehen;

          -     Schäden an Sachen, die von dem überlassenen Arbeitnehmer hergestellt oder geliefert
                wurden einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

          -     Schäden an (Bau-)Objekten, insbesondere Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen,
                Maschinen oder Teilen von diesen, die von durch den Versicherungsnehmer vermittelte
                Arbeitnehmer geplant oder konstruiert worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben.
                Mängeln stehen den Schäden gleich;

          -     Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im
                Betrieb des Einsatzunternehmens gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.


                                    2.10 Telearbeitsplätze (Home-Offices)

          aus der Einrichtung von Telearbeitsplätzen (Home-Offices) für Betriebsangehörige.

          Mitversichert sind insoweit Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern
          des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem Homeoffice entstehen.

          Bei Schadenersatzansprüchen wegen Personen- und/oder Sachschäden durch von dem
          Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände oder Gerätschaften tritt
          der Versicherer in Vorleistung.


                                         2.11 Weitere Betriebsrisiken

          aus


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1.        Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb
          der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit
          gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;

2.        Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die
          persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen
          aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko
          betroffen ist.


                            3. VERTRAGLICHE HAFTPFLICHT

                                 3.01 Allgemeine Geschäftsbedingungen

          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
          das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.


                                  3.02 Schiedsgerichtsvereinbarungen

          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:

1.        Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
          sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
          verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

2.        Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
          Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
          Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
          Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

3.        Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die
          Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer       ist verpflichtet, dem    Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
          Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
          Mitwirkung einzuräumen.


                         3.03 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

1.        mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
          privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach ihrer
          Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z. B. Deutsche Bahn AG),

2.        aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

3.        als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer übernommen hat.


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          Zu 1. - 3. gilt:
          Ausgeschlossen bleiben

          -   Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
              aber Ziffer 4.18) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

          -   individuelle Haftungsvereinbarungen.


                                          3.04 Regressverzicht

          Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche
          gegen Dritte (einschließlich ggf. mitversicherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den
          Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich der
          Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat.

                                3.05 Verlängerung der Verjährungsfrist


          Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
          gesetzlichen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bis zu höchstens fünf Jahren,
          gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der
          Versicherer insoweit nicht auf § 4 I 1 AHB berufen.


                               3.06 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der
          Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und
          Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen
          verzichtet.

          Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
          vereinbart,

          -   dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
              Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und

          -   erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen

              sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit
              branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff., A- Lieferant gemäß den VDA im
              Kfz-Zuliefererbereich) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle
              geregelt ist.


                                      3.07 Haftungsfreistellungen


          Der Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages erstreckt sich auch auf gegen
          den Versicherungsnehmer gerichtete gesetzliche Schadensersatzansprüche, die sich aus einer
          vom       Versicherungsnehmer  zu     Gunsten     seiner   Abnehmer       ausgesprochenen
          Freistellungserklärung ergibt.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und/
          oder Lieferung der Produkte bzw. aus erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen des
          Versicherungsnehmers resultieren und auf einen Fehler zurückzuführen sind, der nachweislich
          bereits zum dem Zeitpunkt vorhanden war, als das Produkt den Herrschaftsbereich des
          Versicherungsnehmers verlassen hat bzw. als der Versicherungsnehmer seine Arbeiten und/ oder
          Leistungen abgeschlossen hat.
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          Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners ein
          Mitverschulden oder eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur in
          dem Umfang Versicherungsschutz, der dem Verschuldens-/ Verursachungsanteil des
          Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung mit dem Vertragspartner etwas
          anderes bestimmt ist.


 4. ERWEITERUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES GEGENÜBER
                         DEN AHB

                             4.01 Vorsorgeversicherung/ Versehensklausel

1.        Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
          besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort
          mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
          einschränkenden Bestimmungen des § 2, 2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten -
          abweichend von § 2, 2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
          Ersatzleistungen. Die Bestimmungen gemäß Ziffer. 1.02 bleiben unberührt.

          Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder
          Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

2.        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1 Satz 3 AHB - auf
          versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
          Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den
          Besonderen Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,
          unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag
          vom Gefahreneintritt an zu entrichten.

          Eine   versehentlich   verspätete    Abgabe       der   Schadenmeldung     beeinträchtigt   den
          Versicherungsschutz nicht.

          Die Bestimmungen gemäß Ziffer 4.01, Absatz 1 und 2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den
          USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/
          US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die
          nach dortigem Recht geltend gemacht werden.

          Auf die besonderen Bestimmungen zum Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen. Diese
          Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung auf das Umweltschadensrisiko.


                   4.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander

          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
          auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

1.        Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
          dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

2.        Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

3.        Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Ziffer 4.20, soweit es
          sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
          (Privathaftpflichtversicherung).


                4.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers

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          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
          Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
          verantwortlich ist.


               4.04 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander

          Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
          Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II 2 AHB - auch
          gesetzliche   Haftpflichtansprüche  des    Versicherungsnehmers    und     der   weiteren
          Versicherungsnehmer untereinander.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen

          -    Mietsachschäden gemäß Ziffer 4.18,

          -    Schäden an Grund und Boden.


                                         4.05 Auslandsschäden

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender
          Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Schäden

          a)   rechtlich unselbständiger Betriebsstätten des Versicherungsnehmers in USA/US-Territorien
               oder Kanada;

          b)   rechtlich   selbständiger    Tochterunternehmen        und      Niederlassungen      des
               Versicherungsnehmers im Ausland, soweit es sich hierbei nicht um nach Vertragsbeginn neu
               gegründete oder hinzukommende Tochterunternehmen und Niederlassungen innerhalb der
               Europäischen Union gemäß Ziffer 1.02 handelt;

          c)   durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada
               geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export);

          d)   durch Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstige Leistungen in USA/
               US-Territorien oder Kanada, es sei denn, es wurde zu a) - d) ausdrücklich eine andere
               Vereinbarung getroffen (siehe Wagnisbeschreibung).

2.        Bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

          a)   die unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, richtet sich der Versicherungsschutz
               nach den Bestimmungen gemäß Ziffer 1.04, 2 dieses Vertrages,

          b)   die nicht unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, gelten folgende Bestimmungen:

               Nicht versichert sind Ansprüche von im Ausland beschäftigten Mitarbeitern wegen
               Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

          Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der
          ausländischen      Sozialversicherungsträger   (oder  Träger     einer    sonstigen speziellen
          Versicherungsform für Arbeitsunfälle) wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen, sofern die
          Mitversicherung        von      solchen      Regressansprüchen         im     Rahmen      von
          Betriebshaftpflichtversicherungen im jeweiligen Land üblich ist und sich die Regressansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer oder den Personenkreis gemäß Ziffer 1.04, 1 richten.

          Nicht versichert bleiben Regressansprüche französischer Sozialversicherungsträger          im
          Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wegen fautes inexcusables.

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          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Regressansprüche im jeweiligen Land im Rahmen von
          Spezialdeckungen, wie z. B. Employers-Liability-Deckungen, versichert werden können.

3.        Ausgeschlossen sind Ansprüche

          a)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          b)   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
               nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
               Länder.

4.        Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
          USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:

          a)   Kein Versicherungsschutz besteht für

               -   Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien-
                   oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                   wurde zuvor besonders vereinbart;

               -   Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                   Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen,
                   die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.

                   Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                   Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                   organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

               -   Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/ oder dem
                   Vertrieb von Latex (Naturlatex/ Naturgummilatex).

          b)   Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
               jedoch

               10.000.000 EUR bei Personenschäden

               je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die
               einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden.

               Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im
               Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden zur Verfügung.

          c)   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
               der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
               Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als
               Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          d)   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten:

               10.000 EUR.

5.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

6.        Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


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                    4.06 Allmählichkeits- und Abwässerschäden, Schwammbildung

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen

          1.   durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
               Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.),

          2.   durch Abwässer,

          3.   ferner durch Schwammbildung,

          soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.


                          4.07 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/ Unterfahrungen.

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5, § 4 I 6 b) und § 4 I 8 AHB - Haftpflichtansprüche
          wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden,
          Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

                   4.08 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 und § 4 I 8 AHB - Haftpflichtansprüche, die darauf
          zurückzuführen sind, dass durch

          1.   Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf errichteten Werks oder eines Teils eines
               solchen),

          2.   Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder

          3.   Erdrutschungen

          Sachschäden an einem Grundstück und/ oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen
          entstehen, auch soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


                        4.09 Bearbeitungsschäden, Lohnarbeit, Obhutsschäden

1.        Bearbeitungsschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
          an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden

          -    durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
               Sachen entstanden sind;
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          -    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
               seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

          -    durch eine betrieblichen oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
               und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an Sachen, die dem
          Versicherungsnehmer von seinen Auftraggebern zur Montage oder zum Einbau zur Verfügung
          gestellt wurden.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch

          5.000.000 EUR

          je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.

2.        Lohnarbeit/Obhutsschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a), § 4 I 6 b), § 4 I 8 AHB sowie teilweise abweichend
          von § 4 I 6 Absatz 3 AHB und § 4 II 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen
          Dritter, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden, befunden
          haben oder die von ihm zu sonstigen Zwecken (zum Beispiel Reparatur, Wartung, Pflege)
          übernommen wurden.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von § 1, 3 AHB - auch auf das
          Abhandenkommen dieser Sachen.

          Ersetzt wird ausschließlich der Wert der übernommenen Sachen zum Zeitpunkt der Anlieferung
          abzüglich ihres Restwerts, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachstehend genannten
          Ersatzleistung.

          Nicht versichert sind Ansprüche

          a)   auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
               Leistung;

          b)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;

          c)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
               des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

          d)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

          e)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          f)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

               Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;


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          g)   wegen weiterer Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder
               entgangener Gewinn).

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          250.000 EUR

          je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          2.500 EUR.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.        Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:

          -    Be- und Entladeschäden nach Ziffer 4.10;

          -    Leitungsschäden nach Ziffer 4.11;

          -    Datenlöschkosten nach Ziffer 4.12.


                                      4.10 Be- und Entladeschäden

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
          Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/ oder beim Be- und
          Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

2.        Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
          Zwecke des Be- und Entladens.

          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
          Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.

3.        Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als

          -    die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist. Versicherungsschutz besteht
               jedoch, wenn die Ladung zum Zweck der Bearbeitung, Reparatur, Wartung, Reinigung,
               Pflege oder Prüfung durch den Versicherungsnehmer be- oder entladen wird;

          -    es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
               oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder

          -    der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
               seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

4.        Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.


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                                             4.11 Leitungsschäden

          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Leitungen aller Art und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.


                                             4.12 Datenlöschkosten

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung,
          Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Daten und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach
          Ziffer 4.22 (Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien) besteht.

          Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben
          bestehen.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          250.000 EUR

          je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.


                                             4.13 Strahlenschäden

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus

          a)   dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

          b)   Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
          kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

2.        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
          Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 I 7 AHB berufen.

          Dies gilt nicht für Schäden, die

          a)   durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;


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          b)   durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
               Lagerung bedingt sind.

3.        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          a)   wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
               Generation eintreten;

          b)   wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag
               - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
               Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
               Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

          c)   gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
               bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
               behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


                                4.14 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage

1.        Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu § 3 III AHB - die gebührenordnungsgemäßen
          Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des
          Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit

          a)   der      Auftraggeber  des    Versicherungsnehmers       aufgrund   eines   behaupteten
               Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde
               (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt
               hat und

          b)   die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass
               die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein
               schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der Lieferung
               einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde.

               Dies gilt nicht, wenn und soweit               der   Auftraggeber   Vertragserfüllungs-   oder
               Gewährleistungsansprüche geltend macht.

2.        Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
          Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 4.14, 1a)
          genannten Gründen unbegründet ist.

          Hinsichtlich der Prozessführung gilt § 5, 4 AHB entsprechend.

3.        Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte
          Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.

          Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der
          Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein
          Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz
          rückwirkend.


                                           4.15 Strafrechtsschutz

          Ergänzend zu § 3 III 1, 3 AHB gilt:

1.        In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
          fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
          Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
          besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.


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2.        Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
          spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
          Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.

3.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
          Zwangsgelder,      Geldstrafen, Geldsanktionen und der gleichen), Strafen und
          Strafvollstreckungskosten.


                                       4.16 Auslösen von Fehlalarm

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 6 a) AHB - Vermögensschäden durch versehentlich
          ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für
          Rettungs-/ Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche
          handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von § 1, 1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz.

          Die Ersatzleistung beträgt

          250.000 EUR
          je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.


                                  4.17 Belegschafts- und Besucherhabe

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und
          Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich
          Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.


                                          4.18 Mietsachschäden

1.        Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden
          und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und der
          gleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an geleasten Gebäuden und/
          oder Räumen, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
          Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind.

2.        Mietsachschäden an bewegliche Sachen

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) sowie § 4 I 8 AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten
          oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der
          Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von § 1, 3 AHB - auch auf das
          Abhandenkommen dieser Sachen.


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          Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
          Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder
          im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          250.000 EUR

          je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          1.000 EUR.

3.        Ausgeschlossen sind

          a)   Haftpflichtansprüche wegen

               -   Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,

               -   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
                   an Elektro- und Gasgeräten,

               -   Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                   kann

               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

          b)   Ansprüche

               -   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,

               -   von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                   Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                   angestellt hat,

               -   von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                   häuslicher Gemeinschaft leben,

               -   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                   Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                   Leitung stehen;

4.        Für Obhutsschäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 4.09, 2.

5.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


                                            4.19 Schlüsselrisiko

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
          (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
          Gewahrsam des Versicherten befunden haben.

          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
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          vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
          Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
          dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

          Nicht versichert ist/sind

          1.   die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
               beweglichen Sachen;

          2.   Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs);

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.


                                 4.20 Verletzung von Datenschutzgesetzen

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung
          personenbezogener Daten.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          250.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.


                                 4.21 Rechtsberatung/ Rechtsdienstleistung

          Mitversichert ist die erlaubte außergerichtliche Rechtsberatung/ Rechtsdienstleistung gemäß § 5
          Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild
          des Versicherungsnehmers gehört.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          250.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.


                         4.22 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien

1.        Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 6 b), § 4 I 8, § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB sowie §
          4 II 6 a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
          aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des
          Versicherungsnehmers (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich
          handelt um Schäden aus

          a)   der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
               (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

          b)   der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
               Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen


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               -   sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht                  jedoch    weiterer
                   Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie

               -   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                   Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

          c)   der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

          Zu a) - c):

          Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
          bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
          Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
          entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei
          Verletzung von Obliegenheiten);

2.        Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
          diese

          -    auf derselben Ursache,

          -    auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
               oder

          -    auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
               Mängeln

          beruhen.

          § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.

3.        Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

          a)   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;

          b)   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

          c)   Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z.B. Access-, Host-, Full- Service-Providing;

          d)   Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

          e)   Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

          f)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

          g)   Tätigkeiten,   für    die    eine    gesetzliche    Pflicht zum Abschluss                 einer
               Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach dem Signaturgesetz                  (SigG)/
               Signaturverordnung (SigV), De-Mail-Gesetz) besteht.

4.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche

          a)   die im Zusammenhang stehen mit

               -   massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                   Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
                   Schadprogramme im Sinne von Ziff. 4.22, 1 a) handelt (z. B. Spamming),

               -   Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
                   über Internet-Nutzer dienen;

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          b)   wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
               Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
               Leitung stehen, geltend gemacht werden;

          c)   gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
               durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
               schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
               bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;

          d)   auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);

          e)   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
               nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
               Länder.

5.        Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch

          5.000.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.


                           4.23 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzung

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
          der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Insoweit besteht auch
          Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.

2.        In Erweiterung von § 1, 1 AHB ersetzt der Versicherer

          -    Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
               Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
               auf Unterlassung oder Widerruf handelt;

          -    Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
               Versicherungsnehmer.

3.        Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB - auch für Versicherungsfälle im
          Ausland.

          Teilweise abweichend von Ziffer 4.05 gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten
          Haftpflichtansprüche in Staaten der Europäischen Union und nach dem Recht dieser Staaten
          geltend gemacht werden.

4.        Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch

          5.000.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.


                                   4.24 Gebrauch fremder Fahrzeuge

1.        Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziffer 5.01, 2. - gesetzliche Haftpflichtansprüche
          aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge
          mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht - und Anhängern, wenn sie gegen

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          -   den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
              Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
              oder von ihm geleast wurde;

          -   mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug, weder auf den
              Versicherungsnehmer, noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen ist und
              auch nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist
              oder von ihnen geleast wurde.

2.        Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als

          -   die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder

          -   der      Versicherungsnehmer/die          Mitversicherten     durch    eine      bestehende
              Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt werden oder

          -   der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
              bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
              Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder

          -   keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
              Versicherungsnehmer oder Mitversicherte ohne Verschulden das Bestehen einer
              Kraftfahrhaftpflichtversicherung annehmen durfte oder

          -   der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
              Versicherungsnehmer hat.

3.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden an den Fahrzeugen, deren
          Gebrauch durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person die vorerwähnten
          Haftpflichtansprüche ausgelöst hat.

4.        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

5.        Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und sonstige
          Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch

          7.500.000 EUR je Versicherungsfall

          und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).


     4.25 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
                                       Eigenschaften

          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
          Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
          Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
          aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
          Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
          diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


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          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund
          sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1
          versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und
          Leistungen     bei     Gefahrübergang     handelt,   für    die   der    Versicherungsnehmer
          verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat.


                                         4.26 Mangelnebenkosten

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
          eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
          um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
          und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

          Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
          dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
          Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.


                                  4.27 Nachbesserungsbegleitschäden

1.        Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.27, 2. genannten
          Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom Versicherungsnehmer
          (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
          Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit
          Nachbesserungsarbeiten entstehen. Mängel werden im Sinne der AHB wie "Schäden" behandelt.

2.        Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen

          a)   Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Erzeugnissen und Werkleistungen
               im Freien oder in Gebäuden;

          b)   Kosten für im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 4.27, 2a) versicherten Suchen oder
               Freilegen stehende Transporte und Entsorgungsaufwände (siehe aber Ziffer 4.27, 3b) und
               c));

          c)   Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde,
               wenn die in Ziffer 4.27, 1. genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären (z. B.
               Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten).

3.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben

          a)   Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
               gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen;

          b)   Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der
               Nachlieferung;

          c)   Kosten für die Entsorgung der mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse;

          d)   Kosten    für  die  Lagerung   und   Zwischenlagerung    von    Erzeugnissen             des
               Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem Suchen oder Freilegen;

4.        Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          250.000 EUR

          je Versicherungsfall


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          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Für Kosten durch Produktionsausfall und Betriebsunterbrechung ist die Ersatzleistung gemäß
          vorstehendem Absatz auf

          50.000 EUR

          je Versicherungsfall

          begrenzt und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
          vereinbarten Ersatzleistung für Nachbesserungsbegleitschäden zur Verfügung.

5.        Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          1.000 EUR.


                                            4.28 Medienverlust

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 1, 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder
          gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dgl., soweit es sich nicht um
          Schäden gemäß § 4 I 8 AHB handelt.


                                         4.29 Energiemehrkosten

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 und § 4 II 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie-
          und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftätigkeiten.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.


                                     5. Risikoabgrenzungen

             5.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

1.        wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
          Regelungen zur Vorsorgeversicherung in Ziffer 4.01 wird hingewiesen;

2.        wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
          (siehe aber Ziffer 2.02, 2.07 und 4.24) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie
          als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

3.        wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder

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          für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

4.        aus

          a)    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

          b)    Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

5.        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
          Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

6.        die im Zusammenhang stehen mit Implantaten - zur Verwendung im menschlichen Körper -, die
          aus Silikon bestehen oder Silikon enthalten;

7.        wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
          Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
          desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);

8.        wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
          Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
          Tabak und/ oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
          handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);

9.        wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

10.       aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);

11.       wegen Schäden aus

          -     Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen;

          -     Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung,
                Instandhaltung und sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen;

          -     Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für
                Offshore-Anlagen bestimmt waren.

                Offshore-Anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen,
                Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei
                Flut.

12.       aus Besitz und/ oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
          der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

13.       aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
          veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
          Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
          beruhen;

14.       wegen Sach- und/ oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/
          oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

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15.       aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
          Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

16.       wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
          sind;

17.       wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Silikate, silikathaltige Substanzen oder Erzeugnisse
          (z. B. Kieselerde, Fasern oder Stäube);

18.       wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
          gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
          vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.


                                     5.02 Nicht versicherbare Risiken

          Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche

1.        wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
          Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
          sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

2.        wegen Schäden an Kommissionsware;

3.        aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
          des einzureißenden Bauwerks entspricht;

4.        gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
          Stoffen verursachen.

          Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
          Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
          Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

5.        wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
          Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;

          wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
          Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.


                   5.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach
          ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:

1.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          a)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          b)   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
               nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
               Länder;

          c)   die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
               im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
               einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
               derartigen Schäden.

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               Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
               Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
               Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

          d)   wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
               Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
               geltend gemacht werden.

2.        Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada oder nach dem
          Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:

          a)   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
               der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
               Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als
               Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet;

          b)   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten:

               10.000 EUR.

3.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.

          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.


                                          6. AKB-Zusatzdeckung

1.        Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung
          zur    AKB-Zusatzdeckung       die    gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen      Inhalts des
          Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen,
          Arbeitsmaschinen und Staplern im Inland, die der Versicherungspflicht unterliegen.

          Versicherungsschutz besteht für diese Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Stapler, wenn diese

          -    auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich
               anzusehen sind,

          -    auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47
               Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verwendet werden.

2.        Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung

          Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen
          Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung,
          sondern im Rahmen der zugrunde liegenden Betriebshaftpflichtversicherung.

          Für    Be-     und    Entladeschäden       besteht    kein   Versicherungsschutz über diese
          Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der
          Betriebshaftpflichtversicherung (siehe Ziffer 4.10) geboten.

3.        Die Versicherungssummen betragen

          7.500.000 EUR für Personenschäden,
          1.220.000 EUR für Sachschäden,
          50.000 EUR für Vermögensschäden.


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                           7. Ersatzansprüche wegen Diskrimminierung (AGG)

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung richtet sich
          ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
          Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG), soweit in Ziffer 7 nicht etwas anderes bestimmt
          ist.


                                          7.01 Ersatzleistung

          Abweichend von Ziffer 4.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
          Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) gilt als Ersatzleistung die vertragliche
          vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal jedoch

          5.000.000 EUR

          je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssummen zur Verfügung.


                                         7.02 Selbstbeteiligung

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          1.000 EUR.


                                  8. Umwelthaftpflichtrisiko

                                       8.01 Versicherungsschutz

          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
          Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist -
          die Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung.

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach
          den AHB und den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der
          Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung).


                             8.02 Erweiterungen des Versicherungsschutzes

          Eingeschlossen sind - in Erweiterung von Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen und
          Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
          Umwelteinwirkung    -  Heizöltankanlagen   zum   Eigenverbrauch  bis   zu   einem
          Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern.


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                                   9. Umweltschadensrisiko

                                       9.01 Versicherungsschutz

          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
          Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist -
          die Umweltschadens-Basis- und -Regressversicherung.

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts
          des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden
          richtet   sich    nach    den     Allgemeinen    Versicherungsbedingungen            für   die
          Umweltschadensbasisversicherung (Umweltschadensbasisversicherung).


                             9.02 Erweiterungen des Versicherungsschutzes

          Eingeschlossen sind - in Erweiterung von Ziffer 1.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          für die Umweltschadensbasisversicherung - Heizöltankanlagen zum Eigenverbrauch bis zu einem
          Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern.


                                         10. Privatrisiken
          Für die Firmenleitung,

          d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, werden, soweit
          nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge
          Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
          Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen.

          Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Beschreibung des
          versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden
          gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird
          besonders hingewiesen.

          Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
          Betriebshaftpflichtversicherung.

          Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
          längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziff. VII der
          Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.


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HA-KOMPAKT                                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2014                                                   Seite 1

                      HA-KOMPAKT - Haftpflichtkompaktpolice

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite


1. Allgemeiner Teil                                                                                  3
1.01 Versicherungsschutz                                                                             3
1.02 Mitversicherte Personen                                                                         3
1.03 Nachhaftung                                                                                     3
1.04 Kumulklausel                                                                                    4
1.05 Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                                 4
1.06 Schiedsgerichtsvereinbarungen                                                                   4
1.07 Strafrechtschutz                                                                                4
1.08 Beitragsberechnung                                                                              5
2. Betriebliche/Berufliche Risiken                                                                   6
2.01 Immobilien                                                                                      6
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen                                                  6
2.03 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften                                                 6
2.04 Tiere                                                                                           7
2.05 Waffen                                                                                          7
2.06 Beauftragung fremder Unternehmen                                                                7
2.07 Non-Ownership-Deckung                                                                           7
2.08 Ausstellungen, Messen, Märkte und Veranstaltungen                                               8
2.09 Weitere Betriebs-/ Berufsrisiken                                                                8
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB                                      9
3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel                                                        9
3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander                                 9
3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers                                9
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht                                              9
3.05 Auslandsschäden                                                                              9
3.06 Belegschafts- und Besucherhabe                                                              11
3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser           11
3.08 Sonstige Mietsachschäden                                                                    11
3.09 Schäden an fremden Arbeitsgeräten                                                           12
3.10 Bearbeitungsschäden                                                                         12
3.11 Leitungsschäden                                                                             13
3.12 Be- und Entladeschäden                                                                      13
3.13 Strahlenschäden                                                                             13
3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen                                                          14
3.15 Allmählichkeits- und Abwasserschäden                                                        14
3.16 Schlüsselrisiko                                                                             14
3.17 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften                                                                                    14
3.18 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien                                           15
3.19 Datenlöschkosten durch Installationen                                                       16
3.20 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen                  16
3.21 Aktive Werklohnklage                                                                        17
3.22 Mangelnebenkosten                                                                           17
3.23 Asbestschäden                                                                               17
4. Risikobegrenzungen                                                                            19
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken                      19
4.02 Nicht versicherbare Risiken                                                                 20
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                                  20
5. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung                                                         21

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5.01 Ersatzleistung                                                                              21
5.02 Selbstbeteiligung                                                                           21
6. Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung                                              21
6.01 Gegenstand der Versicherung                                                                 21
6.02 Risikobegrenzungen                                                                          21
6.03 Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                                     22
6.04 Versicherungsfall                                                                           23
6.05 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles                                           23
6.06 Nicht versicherte Tatbestände                                                               24
6.07 Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel                                              25
6.08 Nachhaftung                                                                                 25
6.09 Versicherungsfälle im Ausland                                                               26
6.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                                  27
7. Besondere Verinbarungen für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars,
Eisdielen, Schankwirtschaften)                                                                   27
7.01 Versicherungsschutz                                                                         27
7.02 Bahnhofsgaststätten                                                                         27
7.03 Vermögensschäden                                                                            27
7.04 Belegschafts- und Besucherhabe                                                              28
7.05 Verwahrungsrisiko für Restaurationsgäste                                                    28
8. Besondere Vereinbarungen für Handwerksbetriebe                                                28
8.01 Metzgereien/Fleischereien                                                                   28
8.02 Bäckereien/Konditoreien                                                                     28
8.03 Schornsteinfeger                                                                            28
9. Besondere Vereinbarungen für Heilnebenberufe                                                  29
9.01 Mitversicherte Personen                                                                     29
9.02 Weitere Betriebs-/Berufsrisiken                                                             29
9.03 Tätigkeiten in fremden Haushalten                                                           31
9.04 Praxisvertretungen                                                                          31
9.05 Auslandsschäden                                                                             31
9.06 Sonstige Mietsachschäden                                                                    32
9.07 Vermögensschäden                                                                            32
9.08 Eingebrachten Sachen der Patienten (Patientenhabe)                                          32
9.09 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken                      32
9.10 Umweltschadensbasisversicherung (Zusatzbaustein 1)                                          33
10. Besondere Vereinbarungen für nachstehende Bürobetriebe und freie Berufe                      33
10.01 Umweltschadensbasisversicherung (Zusatzbaustein 1)                                         33
11. Privathaftpflicht                                                                            33


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                                       1. Allgemeiner Teil
                                        1.01 Versicherungsschutz
1.        Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen    Inhalts des    Versicherungsnehmers   aus    seinen    sich aus     der
          Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
          Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
          Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.
2.        Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
          weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht, - abweichend von § 4 I 8 AHB - ausschließlich
          Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflichtversicherung, es sei denn, einzelne
          Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
3.        Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes.
4.        Für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet sich der Versicherungsschutz
          ausschließlich nach den Bestimmungen von Ziffer 5.

                                       1.02 Mitversicherte Personen
          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
          1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
              Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
              angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
              Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,
              Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser
              Eigenschaft
          2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
              Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
              Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
              Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen.
              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
              Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
              Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
              Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
              Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
              Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
              Versicherungsnehmer           nach      §      110     SGB         VII.   Fachkräfte     für
              Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
              gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
          3. auch des nachstehend genannten Personenkreises:
              a) freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und
                  deren Hilfspersonen;
              b) natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                  Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
                  zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
                  Verrichtungen erhoben werden.
              Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
          4. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen
              gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen
              aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

                                            1.03 Nachhaftung
          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
          Betriebseinstellung bzw. nicht aus anderen Gründen (zum Beispiel nicht bei Änderung der
          Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
          Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des
          Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des

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          Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
          Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
          Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Ziffer 6.08) wird
          hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
          Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrages sein
          sollte.

                                              1.04 Kumulklausel
          Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          -   auf derselben Ursache oder
          -   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
          -   nach dieser Betriebs-/ Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
              Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
              einer Umweltschadensversicherung,
          -   nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
              nach einer Umweltschadensversicherung,
          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
          Sofern die in der Betriebs-/ Berufshaftpflicht-, der Umwelthaftpflicht- bzw. der
          Umweltschadensversicherung           gedeckten      Versicherungsfälle    in   unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebs-/
          Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
          Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
          mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
          entsprechend Anwendung.

                               1.05 Allgemeine Geschäftsbedingungen
          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
          das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

                                   1.06 Schiedsgerichtsvereinbarungen
          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles
          beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
          Mindestanforderungen entspricht:
          1. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
              Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
              Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
          2. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
              Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
              am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
              der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
          3. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
              die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
          Der Versicherungsnehmer         ist verpflichtet, dem     Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
          Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
          Mitwirkung einzuräumen.

                                            1.07 Strafrechtschutz
          Ergänzend zu § 3 III 1, 3 AHB gilt:
          1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
              fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die

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               Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
               besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.
          2. Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
               spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
               Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
          Zwangsgelder,      Geldstrafen,     Geldsanktionen     und      dergleichen),   Strafen    und
          Strafvollstreckungskosten.
          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende genannt ist)
          500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres
          im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

                                          1.08 Beitragsberechnung
          1. Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag
              auf der Grundlage
              a) des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
              b) der vereinbarten Berechnungsgrundlagen.
          § 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Lohn- oder Umsatzsumme nur auf die
          Mindestbeiträge.
          2. Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
              innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres
              a) die tatsächlichen Werte zu den vereinbarten Berechnungsgrundlagen,
              b) eventuell     eingetretene      wesentliche  Änderungen    des    Produktions-   und
                  Tätigkeitsprogramms, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen
                  bei beitragspflichtigen Zusatzrisiken.


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                             2. Betriebliche/Berufliche Risiken
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere

                                                 2.01 Immobilien
          als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
          Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
          jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten
          1. die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des
               Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden;
          2. an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahreswert von 100.000 EUR. Wird dieser Mietwert
               überschritten, ist für den Mehrbeitrag ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.
          Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
          in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
          Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
          nicht.
          Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
          gesetzliche Haftpflicht
          1. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
               Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben bis zu einer veranschlagten Bausumme von
               500.000 EUR pro Versicherungsjahr. Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen
               Betrag, so ist für den Mehrbeitrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, ein
               noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.
               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
               Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB
               keine Anwendung.
               Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
               Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt,
               wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.
               Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II
               5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
          2. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
               Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
          3. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB);

                           2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
          1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
               ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
          2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
          3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern mit nicht mehr als 20 km/h
               Höchstgeschwindigkeit.
          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.
          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

                         2.03 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
          aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.
          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem

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          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel/Baufehler) nicht bekannt waren.
          Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
          1. nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
          2. nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
               Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
               entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.
          Vom      Versicherungsschutz     ausgeschlossen       bleiben  Ansprüche    der   Partner   der
          Arbeits-/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft
          gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
          Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
          sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
          Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
          Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang besteht auch für die Arbeits-/Liefergemeinschaft
          selbst.

                                                   2.04 Tiere
          als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke, ausgenommen Reittiere. Mitversichert ist die
          gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft.

                                               2.05 Waffen
          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
          Handlungen.

                                   2.06 Beauftragung fremder Unternehmen
          aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versichernten Risiko,
          auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer
          4.01, 2. -.
          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.

                                        2.07 Non-Ownership-Deckung
          aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler
          und selbst fahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie
          in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten,
          wenn die Ansprüche gegen
          a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
              Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
              oder von ihm geleast wurde;
          b) mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
              Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch
              nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von
              ihnen geleast wurde.
          Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
          -   die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
          -   der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
              geschützt wird oder
          -   der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
              bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
              Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder

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          -   keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
              Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung
              annehmen durfte oder
          -   der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
              Versicherungsnehmer hat.
          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und Sach-
          bzw. sonstige Schäden, maximal jedoch 3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Personen- und Sach- bzw. sonstige Schäden zur Verfügung.
          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des Halters, Eigentümers oder des
          Versicherungsnehmers des schadenverursachenden Fahrzeuges wegen Sach- oder
          Vermögensschäden.

                       2.08 Ausstellungen, Messen, Märkte und Veranstaltungen
          aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten im In-
          und Ausland (siehe auch Ziffer 3.05).
          Kein Versicherungsschutz besteht für die Durchführung und Organisation von derartigen
          Veranstaltungen (Veranstalterrisiko);

                                  2.09 Weitere Betriebs-/ Berufsrisiken
          aus
          1. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
              außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
              Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
          2. Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
              Mitversichert   ist insoweit auch        die   persönliche      gesetzliche    Haftpflicht der
              Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
              Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist;
          3. Garagen und Parkplätzen für Kunden auch außerhalb des Betriebsgrundstückes;
          4. Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc.
          5. den für den Betrieb und zu Handelszwecken bestimmten feuergefährlichen, giftigen oder
              explosiblen Stoffen und Fabrikaten, ausgenommen vorschriftswidriger Umgang sowie
              Großhandel mit Sprengstoffen.


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     3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB
                               3.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel
1.        Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
          besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort
          mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
          einschränkenden Bestimmungen der §§ 2, 1 und 2, 2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten -
          abweichend von § 2, 2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
          Ersatzleistungen. Die Bestimmungen gemäß Ziff. 1.02 bleiben unberührt.
2.        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend § 2, 1 Satz 3 AHB - auf versehentlich
          nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des
          versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen
          Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,
          unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag
          von Gefahreneintritt an zu entrichten.
          Eine    versehentlich    verspätete    Abgabe   der    Schadenmeldung    beeinträchtigt   den
          Versicherungsschutz nicht.
          Die Bestimmungen gemäß Ziffer 3.01, 2. Absatz 1 und 2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche in
          den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den
          USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie
          Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden.
          Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe Ziffer 6.03, 3.) wird
          hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
          Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrages sein
          sollte.

                  3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
          auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
          1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
              dem die schadenverursachende Person angestellt ist,
          2. Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
          3. Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Ziffer 3.14, soweit
              es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur
              handelt (Privathaftpflichtversicherung).

                 3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
          Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
          verantwortlich ist.

                           3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
          1. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
              privatrechtlichen Inhalts handelt,
          2. aufgrund von sogenannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,
          3. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.
          Ausgeschlossen bleiben
          1. Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
              aber Ziffer 3.07 und 3.08, 2) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
          2. individuelle Haftungsvereinbarungen.

                                           3.05 Auslandsschäden
1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
          a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat,
              dorthin hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind (direkter Export);
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          b)    aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
                Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im europäischen Ausland;
          c) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
                Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
          d) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
                Messen und Märkten;
          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
          e) durch        direkten   Export    in    außereuropäische     Länder     (Geltungsbereich  siehe
                Wagnisbeschreibung);
          f) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
                Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im außereuropäischen Ländern (Geltungsbereich
                sieh Wagnisbeschreibung)
          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
          Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
2.        Ausgeschlossen sind Ansprüche
          a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
                Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
                Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
                die unter Ziffer 1.02 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die
                den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB);
          b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
          c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
                nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                Länder.
3.        Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.        Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
          USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:
          a) Kein Versicherungsschutz besteht für
                - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien-
                    oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                    wurde zuvor besonders vereinbart;
                - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                    Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen,
                    die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
                    Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                    Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                    organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
                - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                    Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).
          b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
                jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern im
                Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch
                für derartige Schäden.
                Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im
                Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden zur Verfügung.
          c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
                daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR.
5.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.
6.        Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.


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                                   3.06 Belegschafts- und Besucherhabe
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und
          Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.
          Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
          und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

     3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder
          Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die
          unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
          Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser.
2.        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
          a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
          b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
               angestellt hat;
          c) von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
               häuslicher Gemeinschaft leben;
          d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
               Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
               stehen.
3.        Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
          Verfügung.
4.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

                                       3.08 Sonstige Mietsachschäden
1.        Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an
          gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.
2.        Mietsachschäden an Immobilien
          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) ist eingeschlossen - abweichend von § 4
          I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten)
          Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken
          und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
          Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR.
3.        Ausgeschlossen sind
          a) Haftpflichtansprüche wegen
               - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
               - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
                   an Elektro- und Gasgeräten,
               - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                   kann
               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
          b) Ansprüche
               - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,


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              -    von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                   Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                   angestellt hat,
               - von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                   häuslicher Gemeinschaft leben,
               - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                   Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                   Leitung stehen;
          c) Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
               (siehe jedoch Ziffer 3.07) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4.        Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
          bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
5.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

                                   3.09 Schäden an fremden Arbeitsgeräten
1.        Eingeschlossen ist abweichend von § 4 I 6 a) und b) sowie § 4 I 8 AHB die gesetzliche
          Haftpflicht aus Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie
          Baugeräten, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von 6 Monaten gemietet,
          gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat. Maßgebend für
          den Zeitraum ist die Dauer des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag).
          Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung
          notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.
          Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
          Geschädigten (z. B. Maschinenversicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.
2.        Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall
          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 500 EUR.
3.        Ausgeschlossen sind
          a) Haftpflichtansprüche wegen
              - Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
              - Schäden infolge Transports,
              - Schäden durch Brand oder Explosion,
              - Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen,
                   wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten,
                   Transportkosten;
          b) Ansprüche von
              - Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
              - gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                   Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                   angestellt hat,
              - Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                   häuslicher Gemeinschaft leben,
              - Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                   Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
4.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung

                                        3.10 Bearbeitungsschäden
          Diese Erweiterung gilt nicht für Wäschereien, Bettfedernreinigungen, Büglereien, Plättereien,
          Wäschemangeln, Färbereien, Friseure, Hundesalons und dergleichen.
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
          an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
               Sachen entstanden sind;
          -    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
               seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers ent-standen sind
               und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

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          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB
          (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
          Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
          befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch Ziffer 3.09) und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:
          Be- und Entladeschäden nach Ziffer 3.08,
          Leitungsschäden nach Ziffer. 3.14.
          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Er-satzleistung
          genannt ist 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der verein-barten Versicherungssumme für Sachschäden zur
          Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR .

                                             3.11 Leitungsschäden
          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterir-dische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.
          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB
          (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
          jedoch 3.000.000 EUR je Versicherungsfall.
          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

                                      3.12 Be- und Entladeschäden
1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
          Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und
          Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.        Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
          Zwecke des Be- und Entladens.
          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht, Speditions- oder
          Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.
3.        Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
          -   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
          -   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
              oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
          -   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
              seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

                                           3.13 Strahlenschäden
1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus
          a) dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
          b) Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
              Masergeräten.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
          kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
2.        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
          Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 I 7 AHB berufen.
          Dies gilt nicht für Schäden, die
          a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
          b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
              Lagerung bedingt sind.
3.        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

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          a)   wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
               Generation eintreten;
          b)   wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag
               - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
               Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
               Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
          c)   gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
               bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
               behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

                                 3.14 Verletzung von Datenschutzgesetzen
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
          personenbezogener Daten.
          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden,
          maximal jedoch 100.000 EUR je Versicherungsfall.
          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

                                3.15 Allmählichkeits- und Abwasserschäden
          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
          1. durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
               Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen),
          2. durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an
               Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen),
          soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.

                                            3.16 Schlüsselrisiko
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
          (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
          Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
          vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
          Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
          dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
          Verfügung.
          Nicht versichert ist/ sind
          1. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
              beweglichen Sachen;
          2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
              Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR.

     3.17 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
                                           Eigenschaften
        Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
        Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
        Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
        aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
        Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass
        diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund
        sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1
        versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und
        Leistungen     bei     Gefahrübergang     handelt,   für    die   der    Versicherungsnehmer
        verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat.
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                          3.18 Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien
1.        Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 6 b), § 4 I 8, § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB sowie
          § 4 II 6 a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
          aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des
          Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System (z. B. im Internet, per E-Mail
          oder mittels Datenträger), soweit es sich handelt um Schäden aus
          a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
          b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
                - sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                    Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
                - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                    Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
          c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
          Zu a) - c):
          Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
          bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
          Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
          entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei
          Verletzung von Obliegenheiten);
          d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
                Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
                Urheberrechten.
                In Erweiterung von § 1, 1 AHB ersetzt der Versicherer
                - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                    Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
                    Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
                - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                    Versicherungsnehmer.
2.        Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
          diese
          -     auf derselben Ursache,
          -     auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
                oder
          -     auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                Mängeln
          beruhen.
          § 3 III 2 Absatz1 S. 3 AHB wird gestrichen.
3.        Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als Leistung
          auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.        Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
          Teilweise abweichend von Ziffer 3.05 gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten
          Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
          gemacht werden.
5.        Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
          a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
          b) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
          c) Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing;
          d) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
          e) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
          f) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
          g) Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;

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          h)  Tätigkeiten,    für     die    eine    gesetzliche   Pflicht     zum   Abschluss    einer
              Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
6.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche
          a) die im Zusammenhang stehen mit
              - massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                  Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
                  Schadprogramme im Sinne von Ziffer 3.18, 1 a) handelt (z. B. Spamming),
              - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
                  über Internet-Nutzer dienen;
          b) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
              Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
              Leitung stehen, geltend gemacht werden;
          c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
              durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
              schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
              bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
          d) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
          e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
              nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
              Länder.
7.        Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
          Verfügung.

                                3.19 Datenlöschkosten durch Installationen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter
          durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder
          sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten die durch mangelhaft ausgeführte Installationen (nicht
          Wartung, Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden.
          Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschä-den
          1. an Kraft-, Luft-/ Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;
          2. durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;
          3. durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und
              Software sowie Softwarepflege;
          4. durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung;
          5. durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören
              oder negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde" etc.)
          sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Betriebsstillstand,
          Produktionsausfall etc.).
          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB
          (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen.
          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
          Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR.

     3.20 Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen
1.       Eingeschlossen ist in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
         Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die durch
         Gefahrenmeldesysteme geschützt waren.
         Versicherungsschutz besteht jedoch nur für den Fall, dass das Abhandenkommen der Sachen
         nachgewiesenermaßen auf ein nicht oder nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage
         wegen Fehlern in der Herstellung, Beratung, Projektie-rung, Montage, Wartung durch den
         Versicherungsnehmer zurückzuführen ist.
         Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
         genannt ist) 500.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines


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          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
          Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 500 EUR
2.        Kein Versicherungsschutz besteht
          a) für sonstige Schäden und Schadenursachen als in Ziffer 3.20, 1 genannt, wie z. B.
              Bedienungsfehler Dritter, unsachgemäße Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der
              Bedienungsanleitung;
          b) Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangener Gewinn;
          c) soweit durch eine andere Haftpflichtversicherung für diese Risiken Versicherungsschutz
              gegeben ist.

                                        3.21 Aktive Werklohnklage
1.        Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu § 3 III AHB - die gebührenordnungsgemäßen
          Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers
          gegen seinen Auftraggeber, soweit
          a) der        Auftraggeber   des     Versicherungsnehmers      aufgrund    eines     behaupteten
               Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde
               (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt
               hat und
          b) es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte,
               Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und
          c) die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die
               Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches
               Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, von welchem der Werklohn einbehalten wurde.
          Dies gilt nicht, wenn          und      soweit   der   Auftraggeber   Vertragserfüllungs-    oder
          Ge-währleistungsansprüche geltend macht.
2.        Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
          Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 3.21,1 a) genannten Gründen
          unbegründet ist.
          Hinsichtlich der Prozessführung gilt § 5, 4 AHB entsprechend.
3.        Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur
          geltend gemachten Werklohnforderung steht.
          Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der
          Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein
          Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz
          rückwirkend.
4.        Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz.

                                           3.22 Mangelnebenkosten
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
          eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
          um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
          und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
          Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
          dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
          Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.

                                            3.23 Asbestschäden
          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
1.        ist eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 8 und § 4 I 9 AHB und sonstigen gleichartigen
          Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen- und sonstigen Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden) im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder
          Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, - insbesondere gemäß Technischen
          Regeln für Gefah-renstoffe (TRGS) bzw. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) - erlaubte Arbeiten
          oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden
          Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insoweit abweichend von Teil I, Ziffer 3.05
          - und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.        Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 250.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und
          Sachschäden zur Verfügung.

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          Abweichend von § 3 III AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Ersatzleistungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3.        Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem sonstigen Schaden (Sach- und
          Vermögensschaden) einschließlich daraus resultierender Kosten: 250 EUR.
4.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen
          zu Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen
          a) Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers, insbesondere im Sinne des
                Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt.
                Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
                Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
          b) Regressansprüche           der   Sozialversicherungsträger     insbesondere    nach    §    110
                Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den
                Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.
                Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Fachbauleiter und Koordinatoren für
                Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft
                den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
          c) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b).
5.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung um-fasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


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                                   4. Risikobegrenzungen
             4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
          1. wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
              Regelung der Vorsorgeversicherung in Ziffer 3.01 wird hingewiesen;
          2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
              bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
              Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Ziffer 2.02, 2.06 und 2.07) oder eines Wasserfahrzeuges
              verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch
              genommen werden.
              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
              Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
              Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
              wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
              hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
          3. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
              bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
              verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
              Anspruch genommen werden.
              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
          4. aus
              a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                   Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
                   für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                   Raumfahrzeuge bestimmt waren,
              b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder
                   Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
                   sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
          5. wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
              Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe
              Ziffer 6);
          6. wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
              Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
              wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
              Wetter, Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
          7. wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
              Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft
              als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
          8. wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
              Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
              Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine,
              Zellen, Gewebe);
          9. wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
              Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten
              für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von
              Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte
              Passivraucher);
          10. wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
          11. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte
              Pipelines);
          12. aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie
              aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
          13. aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
              veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und

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              Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
              beruhen;
          14. wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
              und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
          15. aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
              Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
          16. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
              sind, sofern hierfür kein Versicherungsschutz beantragt wurde (siehe Ziffer 8);
          17. wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
              sonstige Diskriminierungen (siehe Ziffer 5);
          18. wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
              gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
              vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.

                                     4.02 Nicht versicherbare Risiken
          Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche
          1. wegen Schäden an Kommissionsware;
          2. aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der
              Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
          3. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
              durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
              explosiblen Stoffen verursachen.
              Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
              Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
              Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
          4. wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
              Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
              Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
              soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

                   4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
          gemacht werden, gilt:
          1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
              a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
              b) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden
                  Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
                  Bestimmungen anderer Länder;
              c) die in USA-/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                  oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                  Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                  im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                  Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                  Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                  organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
              d) wegen Personenschäden, die in USA-/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                  der     Herstellung,    Verarbeitung     und/oder    dem      Vertrieb   von    Latex
                  (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
          2. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
              Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
              Kosten sind:
              Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
              oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
              Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
              Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
          3. Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA-/US-Territorien und Kanada oder nach
              dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:
              Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
              daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR.


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          4.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
               angewiesen ist.


                      5. Ersatzansprüche wegen Diskriminierung
          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung richtet sich
          ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
          Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG), soweit in Ziffer 5 nicht etwas anderes bestimmt
          ist.

                                           5.01 Ersatzleistung
          Abweichend von Ziff. 4.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versiche-rung von
          Ersatzansprüchen wegen         Diskriminierung   gilt als Ersatzleistung    die     vertragliche
          Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch (sofern in der Wagnisbe-schreibung
          keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) 3.000.000 EUR je Versicherungsfall für Personen-,
          Sach- und Vermögensschä-den.
          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der ver-einbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

                                          5.02 Selbstbeteiligung
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 1.000 EUR.


               6. Umwelthaftpflicht-Basis- und Regressversicherung
          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
          Versicherer oder seiner Konzerngesellschaft bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist - die
          Umwelthaftpflicht-Basis- und - Regressversicherung wie folgt:

                                      6.01 Gegenstand der Versicherung
1.        Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrages die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und
          Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
          Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 6.02 fallen.
          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
          soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist.
          Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
          Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
          wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
          behandelt.
2.        Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 6.01, 1 - teilweise abweichend von
          § 4 I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch
          allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen
          (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
3.        Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
          räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
          Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
4.        Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

                                            6.02 Risikobegrenzungen
          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus


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          1.   Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
               herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-
               Anlagen).
          2.   Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
               (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1).
          3.   Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
               einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige
               Anlagen).
          4.   Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von
               Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,
               chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den
               Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
          5.   Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
               (UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung).

                               6.03 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
1.        Der Versicherungsschutz nach Ziffer 6.01, 1. erstreckt sich auch auf:
          a) Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Betriebs-/Berufshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 6.06, 16.;
          b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);
          c) feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
          d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
              übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das
              Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 6.03, 3.
              Anwendung;
          e) Fettabscheider.
          Zu a), b) und d) gilt:
          Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
          und PCB).
2.        Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 6.02, 1. - 6.02, 5.
          oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 6.02, 1. - 6.02, 5. bestimmt sind, wenn der
          Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).
          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
          gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
          Anwendung.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 6.05 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
          Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
3.        Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:
          a) Für Risiken gemäß Ziffer 6.02, 1. (WHG-Anlagen), 6.02, 3. (sonstige deklarierungspflichtige
              Anlagen) und 6.02, 4. (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem
              Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die
              Bestimmungen des § 2 AHB Anwendung.
              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
              Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
              des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
              anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.
              Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
              gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer 6.03, 1 d) überschritten, so gilt dies ebenfalls als
              neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.
              Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
              liegenden Versicherungssummen.
              Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
              Kumulklausel gemäß Ziffer 1.04 entsprechend Anwendung.
          b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 AHB -
              Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer 6.02, 2. (UmweltHG- Anlagen/Anhang 1)
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              und 6.02, 5. (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen
              Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.

                                          6.04 Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung
          des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
          Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 6.01, 1.
          mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
          war.

                          6.05 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
1.        Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          -    nach einer Störung des Betriebes oder
          -    aufgrund behördlicher Anordnung
          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
          eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 6.01, 1.
          mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die
          behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der
          frühere Zeitpunkt ist.
2.        Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Ziffer 6.05, 1. werden unter den
          dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
          durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
          ausgeführt werden.
3.        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
          a) dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
               behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
               Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
               Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
               Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
          b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
4.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.05, 3. genannten Obliegenheiten
          vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6.05, 5 vereinbarten
          Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.05, 3. genannten Obliegenheiten grob
          fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
          geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
          Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
          für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
          Abweichend von Ziffer 6.05, 4. Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet,
          soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.
5.        Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist) 400.000 EUR je Störung des Betriebes oder behördliche
          Anordnung und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
          vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 1.000 EUR selbst zu tragen.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
          Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
          Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
          Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
          für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6.        Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von Ziffer 6.05, 1. decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
          oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
          gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
          Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.


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          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 6.01, 1. mitversicherten
          Vermögensschadens,     falls Betriebseinrichtungen,   Grundstücke  oder   Sachen    des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

                                     6.06 Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind
          1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim
              Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen,
              ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein
              Gewässer gelangen.
              Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;
          2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in
              Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
              Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem
              Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
              Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;
          3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;
          4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
              Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
          5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
              Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
              diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;
          6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
              Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
          7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige
              Stoffe
              - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
              - unter       Nichtbeachtung     von   Auflagen    und     Hinweisen   des    Inhabers  der
                  Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
              - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht
                  behördlich genehmigten Platz und/oder
              - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
              zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
          8. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte
              Abfälle nach Auslieferung entstehen;
          9. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
              Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
              nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
              Für den Versicherungsschutz nach Ziffer 6.03, 2. gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
          10. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
              Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
              Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
              Umweltschutz dienen, abweichen;
          11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
              Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller
              gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
              Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder
              Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
          12. Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem
              Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
              Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
          13. Ansprüche
              - wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die
                  Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
              - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
                  Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
          14. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
              seines Fließverhaltens;
          15. Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
              Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
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              Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
              höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
          16. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
              ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
              Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
              Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
              Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
              eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
              Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
              Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
              Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
              wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
              hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
              Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde,
              gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Ziffer 2.02, 2.06 und 2.07);
          17. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
              ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
              Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
              Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
              Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
              - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                   Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
                   für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                   Raumfahrzeuge bestimmt waren,
              - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
              und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
              Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
          18. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und
              Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
              - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
              - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
                   einzureißenden Bauwerkes entspricht;
          19. die in Ziffer 4.01 - ausgenommen: Ziffer 4.01, 5. - und die in Ziffer 4.02, 1. genannten
              Ansprüche (insbesondere wird auf Ziffer 4.01, 10. - 4.01, 16. verwiesen).

                            6.07 Serienschadenklausel/Selbstbehalt/Kumulklausel
1.        Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          -    durch dieselbe Umwelteinwirkung
          -    durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
               Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
               insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
          § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.
2.        Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 1.000
          EUR selbst zu tragen.
          Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist.
3.        Auf die Kumulklausel gemäß Ziffer 1.04 wird hingewiesen.

                                            6.08 Nachhaftung
1.        Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 6.01, 1.

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          mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
          festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          -    Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
               Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          -    Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
               das Versicherungsverhältnis endet.
2.        Ziffer 6.08, 1. gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
          Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.

                                       6.09 Versicherungsfälle im Ausland
1.        Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 6.01 dieser Bedingungen - abweichend von
          § 4 I 3 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
          a) die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 6.03, 2. im
                Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 6.03, 2. nur, wenn die
                Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
          b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
                Messen und Märkten.
2.        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle
          a) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
                Sinne von Ziffer 6.03, 2.) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen
                Ausland erfolgen;
          b) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer
                6.03, 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische
                Ausland bestimmt waren;
          c) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
                Sinne von Ziffer 6.03, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen
                Ausland erfolgen.
          Zu 6.09, 2.:
          Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 6.09, 2. besteht nur für solche Personen- und
          Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des
          bestimmungsgemäßen Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 6.05 und Vermögensschäden im
          Sinne der Ziffer 6.01, 1. Absatz 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
          Sofern für Auslandschäden wegen des direkten Exports oder wegen Bau-, Montage-, Reparatur-
          und Wartungsarbeiten sowie sonstigen Leistungen im Rahmen der Ziffer 3.05 (oder im
          Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese
          Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.
          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
          Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
          dergleichen
3.        Ausgeschlossen sind Ansprüche
          a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
                Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
                Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
                die unter Ziffer 1.02, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die
                den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB);
          b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
          c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
                nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                Länder;
4.        Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


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5.        Bei Versicherungsfällen in USA-/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
          USA-/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:
          a) Kein Versicherungsschutz besteht für
                - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
                    oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                    wurde zuvor besonders vereinbart;
                - die in USA-/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                    oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                    Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                    im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                    Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                    Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                    organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
                - wegen Personenschäden, die in USA-/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                    der     Herstellung,     Verarbeitung       und/oder      dem     Vertrieb   von     Latex
                    (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
          b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
                jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall und steht für alle
                Versicherungsfälle     eines    Versicherungsjahres        im    Rahmen      der  vereinbarten
                Versicherungssummen zur Verfügung. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für
                die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden.
          c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
                daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR.
6.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.

                     6.10 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
          Ziffer 4.03), finden auch insoweit Anwendung.


     7. Besondere Verinbarungen für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten,
         Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften)
          Ergänzend     zu      den         vorgenannten           Bedingungen     gelten      nachstehende
          Abweichungen/Erweiterungen:

                                        7.01 Versicherungsschutz
          In Ergänzung zu Ziffer 1.01 und Ziffer 2.09 bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf
               - Partyservice, Straßenverkauf und Außer-Haus-Service;
               - Verkaufsstände;
               - Besitz, Betrieb und Unterhaltung von Kegel- und Bowlingbahnen, Minigolfanlagen,
                  Schießständen und Sälen;
               - Kinderspielplätze, sonstige Einrichtungen und Geräte für Kinder.

                                        7.02 Bahnhofsgaststätten
          In Ergänzung von Ziffer 3.03 ist eingeschlossen abweichend von § 4 I 1 AHB die der Deutsche
          Bahn AG gegenüber auf Grund der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe der DB
          übernommene vertragliche Haftpflicht.

                                        7.03 Vermögensschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB und von § 4 II 6 a) AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden
          a) aus der unterlassenen oder fehlerhaften Weitergabe von Nachrichten
              - an Restaurationsgäste,
              - an Teilnehmer von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers;
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          b)   der Beherbergungs-, Restaurationsgäste oder von Teilnehmern an Veranstaltungen aus der
               unterlassenen oder fehlerhaften Benachrichtigung von Taxiunter-nehmen oder ähnlicher
               Fuhrunternehmen.
               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Er-satzleistung genannt ist)
               100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
               Versicherungsjahres     im    Rahmen   der    vereinbarten  Versicherungssumme      für
               Vermögensschäden zur Verfügung.
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 250 EUR.

                                  7.04 Belegschafts- und Besucherhabe
          Ergänzend zu Ziffer 3.06 werden engagierte Künstler den Betriebsangehörigen gleichge-setzt.

                              7.05 Verwahrungsrisiko für Restaurationsgäste
          Eingeschlossen ist - gemäß § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) sowie § 4 I 8 AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von
          Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen - ausgenommen Tiere, Fahrzeuge
          aller Art mit Zubehör und Inhalt und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)
          2.500 EUR für alle Versicherungsfälle je Gast und Tag und steht hundertfach für alle Schäden
          eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden
          zur Verfügung.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


               8. Besondere Vereinbarungen für Handwerksbetriebe
          Ergänzend     zu      den           vorgenannten           Bedingungen       gelten      nachstehende
          Abweichungen/Erweiterungen:

                                        8.01 Metzgereien/Fleischereien
          In Ergänzung zu Ziffer 1.01 und Ziffer 2.09 bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf
          -    Partyservice;
          -    Abgabe von Speisen und Getränken ausgenommen bleibt der Gaststättenbetrieb;
          -    Transport von Schlachtvieh für den versicherten Betrieb.
               Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter/Tierhüter in dieser Eigenschaft.

                                     8.02 Bäckereien/Konditoreien
          In Ergänzung zu Ziffer 1.01 und Ziffer 2.09 bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die
          Unterhaltung eines dem Betrieb angeschlossenen Kaffeeausschankes (Stehcafe).

                                           8.03 Schornsteinfeger
1.        Vermögensschäden aus planender/gutachterlicher Tätigkeit
          Eingeschlossen sind abweichend von § 4 I 1 AHB und in teilweiser Abänderung von § 4 II 6 c)
          AHB Vermögensschäden aus planender, beratender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit,
          sofern diese Tätigkeit dem versicherten Berufsbild Schornsteinfeger zuzurechnen ist.
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausstellen von
          Energieausweisen einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbes-serung der
          Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen - siehe jedoch Ziffer 8.03, 2) sowie mit dem
          Ausbleiben oder Nichterreichen des Erfolgs bei Energieberatungsleistungen.
          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden
          zur Verfügung.
2.        Energieausweise und Energieberatung für Wohngebäude
          Eingeschlossen ist abweichend von § 4 II 6 a) und b) AHB sowie teilweise abweichend von
          § 4 II 6 c) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Vermögensschäden aus
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          -   dem Ausstellen von Energieausweisen für Wohngebäude im Rahmen der energetischen
              Bewertung dieser Gebäude im Sinne der EnEV einschließlich der Abgabe von Empfehlungen
              für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
          -   Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der
          Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiespa-rende Anlagentechnik bei
          Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) oder sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen
          berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche
          a) im       Zusammenhang          mit    planenden,           bau-      und/oder     montageleitenden
              Tätigkeiten/Verpflichtungen;
          b) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsätzen für
              Produktionsprozesse in Gebäuden;
          c) wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (z. B.
              nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung).
          Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz.
          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) 100.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
          Verfügung.


                9. Besondere Vereinbarungen für Heilnebenberufe
          Ambulante Pflegedienste, Psychotherapeuten, psychotherapeutisch tätige Psychologen,
          Kosmetiker, kosmetische Fußpfleger, Zahnkosmetiker, Masseure, medizinische Bademeister,
          Kranken-         und          Heilgymnasten,        Physiotherapeuten,          Ergotherapeuten,
          Bewegungs-/Sporttherapeuten,        Motopäden,   Altenpfleger/-helfer,       Gesundheits-    und
          Krankenpfleger/-helfer, Gesundheits- und Pflegeassistenten, Logopäden, Ernährungsberater,
          Oecotrophologen,       Diätassistenten,    Sprachheilpädagogen,        Atem-/Sprech-/Stimmlehrer,
          Orthoptisten, Musik-/Arbeitstherapeuten, Podologen, medizinische Fußpfleger
          Ergänzend       zu      den        vorgenannten     Bedingungen         gelten     nachstehende
          Abweichungen/Erweiterungen:

                                       9.01 Mitversicherte Personen
          Ergänzend zu Ziff. 1.02 gilt:
          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
          1. des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters
              (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung).
              Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieses Vertreters aus einer solchen
              Vertretungstätigkeit für den Versicherungsnehmer. Eine eventuell anderweitig bestehende
              Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran.
              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
              Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
              Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
              Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
              Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
              Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
              Versicherungsnehmer           nach        §       110         SGB.        Fachkräfte       für
              Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
              gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
          2. freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzte und deren
              Hilfspersonen;

                                    9.02 Weitere Betriebs-/Berufsrisiken
          Ergänzend zu Ziff. 2.09 gilt:
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-/berufs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere
          1. bei ambulanten Pflegediensten:


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               aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
               nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung von den im Pflegedienst Tätigen ausgeübt
               werden dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente;
          2.   bei Altenpfleger/-helfer, Gesundheits- und Krankenpfleger/-helfer, Gesundheits- und
               Pflegeassistent, Logopäden, Ernährungsberatern, Oecotrophologen, Diätassistenten,
               Sprachheilpädagogen, Atem-/Sprech-/Stimmlehrer, Orthoptist:
               aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
               nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung
               berufsüblicher Apparate und Instrumente;
          3.   bei Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Psychologische
               Psychotherapeuten, psychotherapeutisch tätige Psychologen, Psychologen:
               aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund nachgewiesener und
               bestandener staatlicher Prüfung und ggf. Fortbildung im gesetzlichen Rahmen ausgeübt
               werden dürfen unter Verwendung anerkannter berufsüblicher Apparate und Instrumente
               insbesondere mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren
               vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit
               Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist;
          4.   bei Kosmetiker, Fußpfleger (kosmetisch), Zahnkosmetiker:
               aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
               nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung
               berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
               - Körper- und Schönheitspflege,
               - kosmetische Massagen, Aqua-Massagen,
               - (permanente) Haarentfernung bei Einhaltung der geltenden gesetzlichen Anforderungen
                   und     -   Branchenstandards     auch     unter    Einsatz  von    zertifizierten  IPL
                   (Intense-Pulsed-Light)-Behandlungsgeräten, die mittels Blitzlampen intensiv gepulste
                   elektromagnetische Licht-Strahlung aussenden,
               - Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
               - Nagelmodellage,
               - Hydrotherapie,
               - Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Dampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien,
                   Bewegungs-/Entspannungsbädern,
               - zahnkosmetische Behandlungen (z.B. Zahnreinigung, Zahnaufhellungen, Anbringen von
                   Zahnschmuck ohne Eingriff in die Zahnsubstanz),
               - Verkauf von Kosmetikartikeln bis zu einem jährlichen Umsatz von 30.000 EUR,
               - gelegentliche Abgabe von Speisen und Getränken;
          5.   bei Fußpfleger (medizinisch), Podologen:
               aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
               nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen                  unter
               Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
               - Nagelbehandlungen.
               - allgemeine Fußpflege.
               - Fuß- und Beinmassagen sowie Fußzonenreflexmassagen.
               - medizinische Fußbäder und -packungen,
               - ärztlich verordnete Fußpflege laut Rezept,
               - die Behandlung des diabetischen Fußes,
               - Verwendung von Fußpflegegeräten wie Fräsen,
               - kleine Chirurgie wie z. B. Spangenprothetik, Orthonyxie, Schneiden, Entfernen
                   eingewachsener, kranker bzw. eitriger Nägel,
               - Hornhaut- und Hühneraugenbehandlung, Frostbeulen- und Warzenbehandlung (Heilen,
                   Entfernen, Schneiden, Verwenden von Salben, Tinkturen, Verbänden),
               - Herstellung und Vertrieb von Fuß- und Gelenkstützen, Bandagen, sowie Verkauf von
                   Fußpflege- und Kosmetikartikeln bis zu einem jährlichen Umsatz von 30.000 EUR.
          6.   bei Masseure, medizinische Bademeister, Kranken- und Heilgymnasten, Physiotherapeuten,
               Ergotherapeuten, Bewegungstherapeuten, Sporttherapeuten, Motopäden:
               aus allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
               nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen                  unter
               Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
               - Massagen aller Art, Teil- und Vollmassagen, einschließlich vorschriftsmäßigem Ölen und
                   Pudern, auch unter Verwendung von Massageapparaten,
               - Heil-, Kranken- und Sportgymnastik,
               - Atemlehre bzw. -gymnastik,

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              -   hydro- und elektrotherapeutischer Behandlung,
              -   Krankenpfleger unter eigenem Punkt,
              -   Kosmetik zur Körperpflege,
              -   Massagen, Bestrahlungen und Lichtbäder an gesunden Personen aus sportlichen
                  Gründen, zur Körperpflege sowie zu vorbeugenden Maßnahmen,
              -   Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Dampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien,
                  Bewegungs-/Entspannungsbädern.

                                  9.03 Tätigkeiten in fremden Haushalten
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der beruflichen
          Tätigkeit außerhalb der Praxis
          -    anlässlich von Hausbesuchen,
          -    in Pflege- und Therapieeinrichtungen,
               sofern die Berufsausübung auf eigene Rechnung erfolgt und keine Tätigkeit als
               Erfüllungsgehilfe der Pflege- und Therapieeinrichtungen hinsichtlich diesen gegenüber dem
               Patienten obliegenden Pflichten übernommen werden;

                                           9.04 Praxisvertretungen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vertretung eines
          vorübergehend verhinderten Berufskollegen.

                                            9.05 Auslandsschäden
          Ziffer 3.05 wird durch nachstehende Vereinbarung ersetzt:
          1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
               Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
               a) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass
                    der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
               b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
                    Messen und Märkten;
               c) aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich die zu behandelnde
                    Person im Zeitpunkt der Konsultation im Inland aufgehalten hat;
               d) Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland;
               Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
               Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
          2. Ausgeschlossen sind Ansprüche
               a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
                    im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
                    Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
                    und die unter Ziffer 1.2,1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und
                    Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen
                    (siehe § 4 I 3 AHB);
               b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
               c) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
                    Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
                    Bestimmungen anderer Länder.
          3. Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
               Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
               Kosten sind:
               Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
               oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
               Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
               Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
          4. Bei Versicherungsfällen in USA-/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
               USA-/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
               Bestimmungen:
               a) Kein Versicherungsschutz besteht für
                    - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des
                        USA-/US-Territorien- oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt
                        wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders ver-einbart;
                    - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
                        und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und

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                      Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht
                      werden.
                   Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                   Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                   organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
                   - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                      Vertrieb von Latex (Naturlatex/ Naturgummilatex).
               b) Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
                   jedoch 3.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern
                   im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese
                   auch für derartige Schäden.
                   Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines
                   Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
                   Personenschäden zur Verfügung.
               c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
                   daraus resultierender Kosten: 10.000 EUR.
          5.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
               Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-union
               angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
               dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-rungsunion gelegenen Geldinstitut
               angewiesen ist.
          6.   Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.

                                    9.06 Sonstige Mietsachschäden
          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten)
          Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken
          und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-den im Umfang von Ziffer
          3.08, 2.

                                         9.07 Vermögensschäden
          Ergänzend zu § 4 II 6 AHB sind ausgeschlossen Ansprüche wegen Schäden aus Ansprüchen
          von     Krankenkassen,      kassenärztlichen     bzw.    kassenzahnärztlichen   Vereinigungen,
          Sozialhilfeträgern und dergleichen, die daraus hergeleitet werden, dass die erbrachten oder
          verordneten Leistungen - einschl. der Verschreibung von Medikamenten - für die Erzielung des
          Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus sonstigen Gründen nicht hätten
          erbracht oder ver-ordnet werden dürfen.

                         9.08 Eingebrachten Sachen der Patienten (Patientenhabe)
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 1, 3 AHB sowie abweichend von § 4 I 6 a) und
          § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen der von
          Patienten eingebrachten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Abhandenkommen
          -    von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Schmucksachen, es sei denn, dass die
               vorbezeichneten Gegenstände der Verwaltung zur Aufbewahrung übergeben sind;
          -    Kraftfahrzeugen.
          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:
          Belegschafts- und Besucherhabe siehe Ziffer 3.06.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Regelung
          getroffen ist) 5.000 EUR je Versicherungsfall und steht fünfzehnfach für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der ver-einbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur
          Verfügung.

              9.09 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
          Ziffer 4.01 wird wie folgt ergänzt:
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
          17. aus der Übernahme von Behandlungen und Tätigkeiten (z. B. aufgrund eines
               Honorarvertrages) von Patienten anderer medizinischer Einrichtungen bei fehlender Tätigkeit
               auf eigene Rechnung;
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          18. aus geburtshilflicher Tätigkeit;
          19. aus Zubereitung und Empfehlung zur Verwendung von Arzneimitteln;
          20. wegen Personenschäden aus Hypnosebehandlungen;
          21. wegen Personenschäden aus einer nicht rechtzeitig erfolgten Verweisung an einen Arzt;
          22. aus permanenten und vorübergehenden Tätowierungen sowie Endtätowierungen;
          23. aus Dauer und Permanent-Make-Up;
          24. aus dem Anbringen von Piercings, Brandings, Schmucknarben (Cuttings), Im-plantaten aller
              Art;
          25. aus chemischen Peelings (insbesondere mittels Fruchtsäure, Trichloressigsäure, Phenol);
          26. aus Behandlungen, die mit einem Einbringen von Wirkstoffen in die Hautschichten verbunden
              sind (z. B. Mesotherapie, Mesolift);
          27. aus Hautunterspritzungen mittels Collagen, Botox oder vergleichbaren Stoffen;
          28. aus Fettreduktion mittels Ultraschall;
          29. aus der Verwendung von Lasergeräten aller Art - abweichend von Ziffer 3.13
              (Strahlenschäden);
          30. aus sämtlichen (Heil-)Behandlungen und/oder mit einem Eingriff in die Kör-persubstanz
              verbundenen kosmetisch chirurgische Maßnahmen, die einem Heilpraktiker und/oder
              (Zahn-)Arzt vorbehalten sind.

                     9.10 Umweltschadensbasisversicherung (Zusatzbaustein 1)
          Eingeschlossen ist der Zusatzbaustein 1 im Umfang von Ziffer 14 der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung.


   10. Besondere Vereinbarungen für nachstehende Bürobetriebe und
                             freie Berufe
          Bürobetriebe nicht in Verbindung mit Handel, Handwerk, Lagerung, Fabrikation, auch nicht
          Planungsbüros, Posteinrichtungen ohne Postbankdienstleistungen, Discjockey, Dolmetscher,
          Journalisten/freie    Fotografen/Bildreporter/Graphik-Designer/Redakteur/Autor,       Fotoatelier,
          Kunstmaleratelier, Anwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Notare, Wirtschaftsprüfer,
          Versicherungsvermittler/-berater,        Honorarberater,          Finanzanlagen-/Kreditvermittler,
          Anlagenberater, Vermögensverwaltung, Abwesenheits-/Verfahrenspfleger, Sachwalter, Betreuer,
          Nachlassverwalter,     Nachlasspfleger,     Zwangsverwalter;      Sequester,     Rechtsbeistand,
          Rechtsberater/-dienstleister, Rentenberater,    Wirtschafts-/Unternehmensberater, Tageseltern,
          Haushaltshilfen:
          Ergänzend        zu      den      vorgenannten      Bedingungen        gelten      nachstehende
          Abweichungen/Erweiterungen:

                     10.01 Umweltschadensbasisversicherung (Zusatzbaustein 1)
          Eingeschlossen ist der Zusatzbaustein 1 im Umfang von Ziff. 14                  der   Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung


                                       11. Privathaftpflicht
          Für einen namentlich genannten Inhaber wird, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz
          besteht, als rechtlich selbständiger Vertrag die Privathaftpflicht im Umfang der Beschreibung des
          versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen.
          Der Vertrag endet mit Aufhebung der Betriebshaftpflichtversicherung.
          Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
          längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der
          Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.


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HAUS/GRUND                                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2009                                                   Seite 1

 HAUS/GRUND - Beschreibung des versicherten Risikos zur Haus- und
              Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
                                        I. Gegenstand der Versicherung
1.        Versichert ist im Rahmen               der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers als Haus- und/ oder Grundstücksbesitzer, z. B. als Eigentümer,
          Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der
          Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften
          obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf
          Gehwegen).
2.        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
          a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,
               Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme
               von 50.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die
               Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (§ 2
               AHB);
               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
               Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB
               keine Anwendung.
               Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
               Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt,
               wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.
               Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II
               5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
          b) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
               Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass
               der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
               Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
               Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
               Sozialgesetzbuches VII handelt.
               Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
               Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
          c) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
               Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
          d) der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
          e) bei privaten Haftpflichtrisiken aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen
               und Erläuterungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der
               Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von
               gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das
               Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt.
               Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 1 2 b) AHB - besteht für Anlagen, die über die
               Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge
               hinausgehen.
          f) aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen
               - Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
                   verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
               - Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
               - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
               Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
               - der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen
                   Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, oder
               - ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.
               Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn
               dieser
               - das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder
               - den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst
                   ermöglicht hat.

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HAUS/GRUND                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2009                                                     Seite 2

                              II. Sachschäden durch häusliche Abwässer
          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
          durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und
          gewerblichen Abwässer), und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus
          dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.

                             III. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus
          Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen
          oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).

                                                  Zu II. und III.:
          Falls nicht ausschließlich private Haftpflichtrisiken versichert werden, gilt:
          § 4 I 8 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweiterung                          findet   für   die
          Umwelthaftpflicht-Basisversicherung keine Anwendung.


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Hund
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                HUNDE-Beschreibung des versicherten Risikos zur
                   Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde

1.        Versichert ist im Rahmen           der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers als Hundehalter.

          Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht,
          sind nicht mitversichert.

2.        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.

3.        Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch "Kampfhunde" sind vom Versicherungsschutz
          ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als Kampfhunde gelten
          folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden:

          -    American Staffordshire Terrier

          -    Bullterrier

          -    Pitbull

          -    Staffordshire Bullterrier

4.        Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt:

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
          vorkommenden Versicherungsfällen.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
          Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


5.        Risikobegrenzungen

5.1       Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten,
          der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden
          dienenden Gesetzen, Verordnungen behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort
          des Versicherungsnehmers verursacht hat.

5.2       Nicht versichert ist die Haftpflicht

          a)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
               bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
               Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
               oder Benutzer in Anspruch genommen werden.

               Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
               Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

               Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
               Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
               wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
               hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird;

          b)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
               bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- / Raumfahrzeuges
               verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- / Raumfahrzeuges in

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Hund
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               Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
               (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für
               alle anderen Versicherten;

          c)   aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
               Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft-/
               Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
               Schäden durch Luft-/Raum Raumfahrzeugen.


6.        Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
          Umweltschadensgesetz (USchadG)

6.1.      Mitversichert sind abweichend von § 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
          Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

          -    die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
               Umwelt gelangt sind oder

          -    die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Umweltschaden ist eine

          -    Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          -    Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

          -    Schädigung des Bodens.

6.2.      Nicht versichert sind

          a)   Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
               ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
               von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
               Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

          b)   Pflichten und Ansprüche wegen Schäden

               -   die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                   Umwelt entstehen;

               -   für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                   Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                   können.

6.3.      Ersatzleistung, Selbstbeteiligung

          Die Ersatzleistung beträgt

          1.000.000 EUR je Versicherungsfall

          für alle Versicherungsfälle     eines   Versicherungsjahres     im    Rahmen    der   vertraglichen
          Versicherungssumme.

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Hund
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          Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 250 EUR.

6.4       Ausland

          Versichert sind abweichend von § 4 I 3 AHB und in Verbindung mit Ziffer 4 im Umfang dieses
          Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
          eintretende Versicherungsfälle.

          Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB auch für Pflichten oder
          Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
          Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.


7.        Mietsachschäden

7.1       Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters
          aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen
          in Gebäuden durch versicherte Tiere und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

7.2       Die Ersatzleistung beträgt

          300.000 EUR je Versicherungsfall.

          Sie steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt

          150 EUR.

7.3.      Ausgeschlossen sind

          a)   Haftpflichtansprüche wegen

               -    Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,

               -    Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanla
                    Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus
                    ergebenen Vermögensschäden,

          kann;
             - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern

          b)   die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der                    Feuerversicherer   bei
               übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

               Anmerkung: Auf Wunsch          wird   der   Wortlaut   des   Feuerregressverzichtsabkommens
               ausgehändigt.


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IT-POLICE
Stand 01.07.2017                                                    Seite 1

                       IT-POLICE-Informations-Technologie-Police

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                       Seite


Teil I Betriebs-, Berufs- und Produkthaftpflichtrisiko                                                    2
1. Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko)      2
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)                                                        3
3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung                                              4
4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                                             5
5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahresmaximierung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung)                                                                                        6
6. Besondere Regelungen für einzelne betriebliche, berufliche und produkthaftpflichtbezogene Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)                                       7
7. Allgemeine Ausschlüsse                                                                                20
8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)                                 26
9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                                      26
10. Neu gegründete/übernommene Unternehmen                                                               27
Teil II Umweltrisiko                                                                                     28
1. Umwelthaftpflichtbasisversicherung                                                                    28
1.5 Auslandsschäden                                                                                      32
1.6 Ausschlüsse                                                                                          33
1.7 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                                     35
1.8 Nachhaftung                                                                                          35
2. Umweltschadensbasisversicherung                                                                       36
Teil III Gemeinsame Bestimmungen zu Teil I und II                                                        36
1. Abtretungsverbot                                                                                      36
2. Regressverzicht                                                                                       36
3. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)           36
4. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung                                      37
5. Nachhaftung                                                                                           37
6. Rückwärtsdeckung                                                                                      38
Teil IV Allgemeiner Teil                                                                                 39
1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                                     39
2. Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                                                 40
3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                               42
4. Weitere Bestimmungen                                                                                  45
Teil V Privatrisiken                                                                                     47


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IT-POLICE
Stand 01.07.2017                                                       Seite 2

                      IT-POLICE-Informations-Technologie-Police

                Teil I Betriebs-, Berufs- und Produkthaftpflichtrisiko
1. Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko)

          Versichert ist im Rahmen nachfolgender Tätigkeiten:

          a)   ITK-Analyse, -Beratung (auch ergänzender wirtschaftlicher Unternehmensberatung),
               -Projekt-Management,      -Schulung;    -Sachverständigen-/-Gutachtertätigkeit    sowie
               Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz und beratender Tätigkeit als
               Werbeagentur;

          b)   Homepage-Dienstleistungen und Erstellung von Printmedien;

          c)   ITK-Dienstleistungen im Netzwerkbereich, Datenerfassung, -bearbeitung;

          d)   Erstellung von Handel mit Standard- und Individualsoftware (inkl. Beratung, Implementierung,
               Einweisung, Schulung und Pflege) im Umfang der Wagnisbeschreibung sowie Erstellung
               von/Handel mit Hardware/Firmware (inkl. Beratung, Installation/Integration, Einweisung,
               Schulung, Wartung und Reparatur);

          e)   Access-, Content-, Hostproviding und

               falls besonders vereinbart
               (siehe Wagnisbeschreibung)

               Applikation-, Service-Providing;

          f)   Erstellung von Datenbanken sowie

               falls besonders vereinbart
               (siehe Wagnisbeschreibung)

               Betrieb von Datenbanken und Rechenzentren, soweit nicht Hauptleistung des Unternehmens

          und der nachfolgenden Bestimmungen, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
          dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb der Informations- und
          Telekommunikationstechnologie mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten
          bzw. aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen
          beruflichen Tätigkeit.

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung
          und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm
          zurechenbare System (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), außerhalb von
          Vertragsverhältnissen.

          Schäden an Daten gelten als Vermögensschäden, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas
          anderes bestimmt ist.

          Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder
          Vertriebsniederlassungen, Läger) und mitversicherte Unternehmen innerhalb der Bundesrepublik
          Deutschland.

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne von Teil I, Ziffer 7.25, 1. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne
          von Teil I, Ziffer 7.25, 1. Abs. 2.


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      2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
                       (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

2.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

          1.   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
               angestellt hat, insbesondere der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
               Arbeitssicherheitsgesetz),    der angestellten   Sicherheitsbeauftragten   (Datenschutz-,
               Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen gemäß §
               22 SGB VII) sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B.
               Beiräte), in dieser Eigenschaft;

          2.   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) für Schäden, die
               sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer
               verursachen. Vom         Versicherungsschutz ausgeschlossen        sind Ansprüche aus
               Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
               Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche
               Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
               Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

               Mitversichert sind jedoch

               a) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
                  § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit
                  bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

               b) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche.

          3.   der freien Mitarbeiter (z. B. Freelancer, Techniker, Handelsvertreter u. dgl.), für Schäden, die
               diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers verursachen, der
               freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzte und deren
               Hilfspersonen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
               Verrichtungen erhoben werden.

               Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.

          4.   mitversicherter Personen untereinander, und zwar

               a) bei den unter Teil I, Ziffer 2.1, 1 - 3 genannten Personen wegen

                  -   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen
                      handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

                  -   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

                  -   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie allgemeinen
                      Persönlichkeitsrechten (siehe Teil I, Ziffer 6.23, 1. b) soweit es sich nicht um
                      Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
                      (Privathaftpflichtversicherung).

               b) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der
                  Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche
                  Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

          5.   der im Rahmen dieses Vertrags unter "Weitere Versicherungsnehmer" (siehe
               Wagnisbeschreibung) aufgeführten Versicherungsnehmern. Die Ausschlüsse unter Teil I,
               Ziffer 7.3 und 7.27 bleiben unberührt.

2.2       Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
          Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
          Vorsorgeversicherung (Ziffer 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
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2.3       Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
          Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
          Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
          Personen.

2.4       Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
          Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
          Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

2.5       Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:

          -   die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
              Aktiengesellschaften),

          -   die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),

          -   die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),

          -   die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),

          -   die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts),

          -   die Inhaber (bei Einzelfirmen),

          -   bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
              Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften
              berufenen obersten Vertretungsorgane,

          -   der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen.


                   3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung

3.1       Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das den
          Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die
          Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die
          weder durch eine Personen- noch eine Sachbeschädigung herbeigeführt worden ist
          (Vermögensschaden) zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
          privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

3.2       Versicherungsschutz besteht in diesem Umfang auch für Schäden soweit diese durch vom
          Versicherungsnehmer

          -   hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,

          -   erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen

          verursacht wurden.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem derartigen Schaden:

          500 EUR.

          Schadenereignis ist das Ereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur
          Folge haben könnte. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
          geführt hat, kommt es nicht an.

3.3       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche (siehe jedoch Teil I, Ziffer 6.19 und 6.20), auch
          wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,

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          1.   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
               Schadensersatz statt der Leistung;

          2.   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

          3.   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des
               mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;

          4.   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung, soweit diese auf einer
               vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen,
               logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten beruht;

          5.   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

3.4       Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit
          und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
          Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
          deutsche oder Europäische Rechtsvorschriften entgegenstehen.

3.5       Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
          das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.


                    4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

4.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
          Schadensersatzansprüche - auch bei Schäden innerhalb der Selbstbeteiligung - und die
          Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

4.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt
          den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.

4.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.


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4.4       Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
          Rechts bevollmächtigt.


      5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahresmaximierung, Serienschaden,
                                         Selbstbeteiligung)

5.1       Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
          sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

5.2       Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des
          Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der
          vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

5.3       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
          unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
          dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache oder

          -   auf gleichen Ursachen        mit     innerem,      insbesondere      sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang oder

          -   auf Lieferungen solcher Erzeugnisse oder Leistungen, die mit gleichen Mängeln behaftet sind

          beruhen.

5.4       Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
          solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren,
          nach     Vertragsbeginn      eingetretenen    Einzelschäden     einer    Schadenserie        dem
          Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.

          Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden, für die der
          Vorversicherer im Rahmen der Vorversicherung aufgrund

          -   des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder

          -   des Zeitpunkts des Eintritts der Einzelschäden

          keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
          Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, höchstens jedoch die
          Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags.

5.5       Versicherungsschutz besteht auch für Einzelschäden, die nach Beendigung des
          Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der
          Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird
          und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

5.6       Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein/Nachträge), beteiligt sich der
          Versicherungsnehmer an jedem Schaden mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
          wenn      die   begründeten   Haftpflichtansprüche         aus    einem Versicherungsfall die
          Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
          Haftpflichtansprüche abgezogen. Teil I, Ziffer 5.1 bleibt unberührt.

5.7       Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.


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5.8        Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
           Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
           Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche und zwar auch dann, wenn es sich um
           mehrere aus einem Versicherungsfall entstehende Prozesse handelt.

5.9        Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
           der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
           Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
           so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
           Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

           Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
           Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
           zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.

           Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
           Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
           die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
           die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

5.10       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
           Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
           der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
           Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


      6. Besondere Regelungen für einzelne betriebliche, berufliche und produkthaftpflichtbezogene
            Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

           Teil I, Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und berufliche Risiken,
           deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

           Soweit Teil I, Ziffer 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Teil I, Ziffer 7
           geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Teil I, Ziffer 4 -
           Leistungen der Versicherung oder Teil I, Ziffer 6 - Allgemeine Ausschlüsse).

6.1        Sozial- und Sicherheitseinrichtungen

           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen Sozial- und
           Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde
           (z. B.   Betriebssportgemeinschaften,      Werkskantinen,    Badeanstalten,   Erholungsheime,
           Kindergärten) sowie Betriebsveranstaltungen, die eine Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten
           und aus dem Vorhandensein und der Betätigung von Sicherheitseinrichtungen, insbesondere von
           Werks- oder Betriebsfeuerwehren, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der
           Betriebsgrundstücke.

           Mitversichert  ist   insoweit     auch     die    persönliche       gesetzliche Haftpflicht der
           Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
           Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.

6.2        Haus- und Grundbesitz

           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

           1.   des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer
                und Nutznießer) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für
                den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner
                Betriebsangehörigen benutzt werden.

                Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem
                Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche
                Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
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          2.   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,
               Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) für eigene Bauvorhaben.

          3.   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
               Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.

          4.   der vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,
               Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten natürlichen Personen
               für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei
               denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
               Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche
               Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
               Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

               Mitversichert sind jedoch

               a) Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
                  § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit
                  bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

               b) Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche.

          5.   des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.

          6.   des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
               ausschließlich für Schäden durch

               -   Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals

               -   häusliche Abwässer oder

               -   Abwässer aus Fettabscheidern, Benzin- und Ölabscheidern.

6.3       Tiere

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke sowie des
          Tierhüters in dieser Eigenschaft.

6.4       Vertraglich übernommene Haftpflicht

          Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich insoweit,

          1.   Vertragliche übernommene gesetzliche Haftpflicht

               als die aufgrund von Verträgen genormten Inhalts vom Versicherungsnehmer

               a) mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, - soweit es sich um
                  Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt -,

               b) aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

               c) als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher von Grundstücken und Gebäuden für
                  Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners

               übernommene gesetzliche Haftpflicht betroffen ist.


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          2.   Vereinbarte Eigenschaften

               als der Versicherungsnehmer für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche
               Dritter im gesetzlichen Umfang aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über
               bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und sonstigen ITK-Leistungen dafür
               verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          3.   Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht

               als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die
               Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder
               vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet.

               Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
               vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche
               Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
               erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie
               unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem
               Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine
               Ausgangskontrolle geregelt ist.

          4.   Verlängerung der Verjährungsfrist.

               als der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen
               Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder
               ab Abschluss der Arbeiten vereinbart.

6.5       Händlerkettenklausel

          Versichert ist der aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens des Versicherungsnehmers
          nachweislich auf das fehlerhafte Erzeugnis/die fehlerhafte Leistung des Versicherungsnehmers
          zurückführbare Schadensersatzanspruch eines Dritten, der ausschließlich deshalb nicht gegen
          den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden kann, weil der geschädigte Dritte die
          mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat und
          daher eine Haftung des produzierenden Versicherungsnehmers nicht gegeben ist.

6.6       Beauftragung fremder Unternehmen

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
          Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen.

          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals
          (siehe jedoch Teil I, Ziffer 2.1, 3).

6.7       Belegschafts- und Besucherhabe sowie Dokumente des Vertragspartners

          1.   Versichert ist - abweichend von Teil I, Ziffer 7.26 - die gesetzliche Haftpflicht des
               Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich
               Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und
               alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die
               Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von Geld
               sowie bargeldlosen    Zahlungsmitteln, Wertpapieren    (einschließlich Sparbüchern),
               Scheckheften, Urkunden, Schmuck und anderen Wertsachen, insbesondere virtuellen
               Geldbörsen oder Währungen (Bitcoins, etc.).

          2.   Versichert sind notwendige Kosten des Versicherungsnehmers für die Wiederbeschaffung
               schriftlicher Dokumente seines Vertragspartners, die der Versicherungsnehmer zur
               Auftragserledigung von seinem Vertragspartner benötigt und ausgehändigt bekommen hat,
               soweit ein Dritter mit der Wiederbeschaffung beauftragt wurde.

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6.8       Schlüsselschäden, Codekarten

          Versichert ist - abweichend von Teil I, Ziffer 7.5 und Ziffer 7.26 - ausschließlich die gesetzliche
          Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von physischen fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
          (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
          Gewahrsam des Versicherten befunden haben und bestimmt sind Zugang zu Immobilien
          (Gebäuden, Räumen) zu gewähren.

          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von physischen Schlössern und Schließanlagen sowie für
          vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die notwendigen Kosten für die
          Neuprogrammierung von Codekarten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
          Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels bzw. der Codekarte festgestellt wurde.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschäden eines
          Schlüssel- bzw. Codekartenverlustes (z. B. wegen Einbruchs oder unberechtigter Verwendung
          des Schlüssels /der Codekarte durch Dritte).

6.9       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger

          1.   Versichert ist - abweichend von Teil I, Ziffer 7.14, 9.3 a) und b) - die gesetzliche Haftpflicht des
               Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht
               versicherungspflichtigen Fahrzeugen:

               a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht
                  auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

               b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

               c) Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
                  Höchstgeschwindigkeit;

               d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen          mit   nicht   mehr   als   20   km/h   bauartbedingter
                  Höchstgeschwindigkeit;

               e) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
                  Wegen und Plätzen verkehren.

          2.   Die in Teil I, Ziffer 6.9, 1. genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer
               gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
               Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
               sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

               Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
               erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
               sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
               Fahrerlaubnis hat.

               Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil IV, Ziffer 3.4
               (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

6.10      Gebrauch fremder Fahrzeuge

          1.   Versichert sind - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 7.14 - gesetzliche Haftpflichtansprüche
               aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen - ausgenommen
               Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5t Gesamtgewicht - und Anhängern, wenn sie gegen

               a) den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf                           den
                  Versicherungsnehmer     zugelassen     ist   und     auch nicht Eigentum                    des
                  Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde;


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               b) mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug, weder auf den
                  Versicherungsnehmer, noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen ist und
                  auch nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person
                  ist oder von ihnen geleast wurde.

          2.   Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als

               a) die Deckungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht oder

               b) der     Versicherungsnehmer/die          Mitversicherten   durch      eine     bestehende
                  Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht geschützt werden oder

               c) der    Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress  nimmt    (ausgenommen               vom
                  Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß § 7 IV 2 AKB) oder

               d) keine Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
                  Versicherungsnehmer oder Mitversicherte ohne Verschulden das Bestehen einer
                  Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung annehmen durfte oder

               e) der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen
                  den Versicherungsnehmer hat.

          3.   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden an den Fahrzeugen, deren
               Gebrauch durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person die vorerwähnten
               Haftpflichtansprüche ausgelöst hat (siehe jedoch Teil I, Ziffer 6.13 (Schäden an Gerätschaften
               und Einrichtungen));

          4.   Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und
               sonstige Schäden, maximal jedoch

               3.000.000 EUR je Versicherungsfall

               und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).

          5.   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

               500 EUR.

6.11      Mietsachschäden

          Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
          Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          1.   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
               ausschließlich an

               a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räumen in Gebäuden und deren
                  Ausstattung;

               b) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden und /oder Räumen
                  (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen)
                  durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer und sonstige Ursachen.

                  Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
                  Ersatzleistung genannt ist)

                  500.000 EUR je Versicherungsfall


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                  und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
                  vereinbarten  Versicherungssumme    für   sonstige   Schäden    (Sach-  und
                  Vermögensschäden) zur Verfügung.

          2.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

               a) in Ergänzung von Teil I, Ziffer 7.4 auch Ansprüche von

                  -   Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

                  -   gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                      Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                      angestellt hat und deren Angehörigen gemäß Teil I, Ziffer 7.4 Absatz 1, wenn sie mit
                      diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;

               b) Haftpflichtansprüche und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wegen

                  -   Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,

                  -   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
                      sowie an Elektro- und Gasgeräten,

                  -   Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                      kann.

6.12      Tätigkeits-/Tätigkeitsfolge-, Installations-    und       Implementierungsschäden   (auch   mittels
          Fernwartung) und Datenschäden

          Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen - auch Daten und Datenträgern,
          einschließlich den darauf verkörperten Daten - und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden
          sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
          Versicherungsnehmers

          -    an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder
               dergleichen),

          -    diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten benutzt hat oder

          -    Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
               haben.

          Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen
          oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden
          sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.

          1.   Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen

               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden
               an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern durch oder beim Be- und Entladen und alle sich
               daraus ergebenden Vermögensschäden.

               Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen
               beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden
               zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand
               von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.

               Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern sind
               ausschließlich versichert, wenn:

               a) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,


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               b) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
                  oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt und

               c) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder
                  für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

          2.   Tätigkeitsschäden an Leitungen

               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden
               an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere
               Leitungen) sowie Frei- oder Oberleitungen.

          3.   Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen

               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden
               an sonstigen Sachen.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

               500 EUR.

6.13      Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen

          1.   Versichert ist - abweichend von Teil I, Ziffer 6.12,1, 7.5 und 7.25,1 - die gesetzliche Haftpflicht
               des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Schäden, soweit diese aus Anlass der
               gelegentlichen Nutzung - nicht zur permanenten Überlassung - von Sachen (z. B. Geräten,
               Werkzeugen, Gabelstaplern, Hubwagen) an diesen Sachen entstehen, welche dem
               Versicherungsnehmer insbesondere zu Rangier-, Be- und Entladearbeiten bei bzw. von
               Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden und alle sich daraus ergebenden
               Vermögensschäden.

               Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder
               Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert, soweit nicht
               Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
               Geschädigten besteht.

          2.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

               a) Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung
               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

               b) Ansprüche von

                   -   Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

                   -   gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                       Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                       angestellt hat und deren Angehörigen gemäß Ziffer 7.4 Absatz 1, wenn sie mit diesen
                       in häuslicher Gemeinschaft leben;

          3.   Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine                  abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

               50.000 EUR je Versicherungsfall

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          4.   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

               500 EUR.


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6.14      Auslandsschäden

          1.   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
               eintretender Versicherungsfälle ausschließlich

               a) aus Dienstleistungen im ITK-Bereich weltweit, die nicht den nachfolgenden Regelungen
                  von Ziffer 6.14, 1. b) und d) unterfallen, soweit die Ansprüche vor deutschen oder
                  ausländischen Gerichten innerhalb der Europäischen Union geltend gemacht werden;

               b) durch Soft- und/oder Hardware-Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland -
                  ausgenommen nach USA/US-Territorien oder Kanada - geliefert hat, die er dorthin hat
                  liefern lassen, für die er den Download dorthin aktiv (z. B. im Rahmen der
                  Vertragserfüllung) zur Verfügung gestellt hat oder die dorthin gelangt sind (direkter
                  Export/aktiver Download);

               c) durch Soft- und/oder Hardware-Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland
                  gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat, hat liefern lassen
                  oder für die er den Download nur allgemein zur Verfügung gestellt hat (indirekter
                  Export/passiver Download);

               d) aus   Montage-,   Installations-, Implementierungs-,   Wartungs-,             Pflege-  oder
                  Reparaturarbeiten (auch Fernwartung, -pflege, Inspektion und                  Kundendienst),
                  ausgenommen Arbeiten in USA/US-Territorien oder Kanada;

               e) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
                  Messen und Märkten;

               f)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer
                    im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind,
                    soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des
                    Sozialgesetzbuches VII unterliegen. Dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht der unter
                    Teil I, Ziffer 2.1, 1. genannten Personen.

               Falls gesondert vereinbart
               (siehe Wagnisbeschreibung)

               g) durch direkten Export von Soft- und/oder Hardware-Erzeugnissen bzw. durch für den
                  Download aktiv zur Verfügung gestellte Software nach USA/US-Territorien und Kanada;

               h) aus   Montage-,     Installations-, Implementierungs-,    Wartungs-,     Pflege-          und
                  Reparaturarbeiten (auch Fernwartung, -pflege) in USA/US-Territorien und Kanada.

          2.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
               Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
               des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der
               Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

          3.   Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort
               geltend gemacht werden, gilt:

               a) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Erzeugnisse, Downloads, Arbeiten
                  oder sonstige ITK-Leistungen, die vor Einschluss des USA/US-Territorien- oder
                  Kanada-Risikos gemäß Teil I, Ziffer 6.14, 1. g) und h) dorthin geliefert bzw. dort
                  ausgeführt wurden.

               b) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
                  Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
                  Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Teil I, Ziffer
                  5.7 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

               c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden einschließlich daraus
                  resultierender Kosten:

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                  10.000 EUR.

6.15      Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden

          Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden,
          gelten Teil I, Ziffer 6.14, 2. und 6.14, 3. entsprechend.

6.16      Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften/Projektgruppen

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
          oder Liefergemeinschaften/Projektgruppen. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch
          gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe selbst richtet.

          1.   Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
               Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe
               ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits- oder
               Liefergemeinschaft/Projektgruppe die Ursachen dieser Schäden nicht bekannt waren.

          2.   Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen
               Beteiligung       des     Versicherungsnehmers          an     der       Arbeits-      oder
               Liefergemeinschaft/Projektgruppe entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma
               die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Server, usw.)
               angehören. Ist der Versicherungsnehmer nicht prozentual an der Arbeits- oder
               Liefergemeinschaft/Projektgruppe beteiligt, so gilt der verhältnismäßige Anteil des
               Versicherungsnehmers entsprechend des Verhältnisses des Versicherungsnehmers zur
               Gesamtanzahl der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe.

          3.   Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb              der   vereinbarten
               Versicherungssummen über Ziffer 6.16.2 hinaus für den Fall,

               a) dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die
                  Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen
                  Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem
                  Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des
                  Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;

               b) dass die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis nach Fachgebieten, Teilleistungen oder
                  Bauabschnitten bzw. Projektstufen aufgeteilt worden sind. Es besteht dann
                  Versicherungsschutz für den Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
                  verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

          4.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche

               a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft
                  eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich
                  daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht
                  wurden.

               b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe untereinander sowie der
                  Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe gegen die Partner oder umgekehrt wegen
                  solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- oder Liefergemeinschaft/Projektgruppe
                  unmittelbar erlitten hat.

6.17      Strahlenschäden

          1.   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in
               unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen
               (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließlich für

               a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;


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               b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern;

               Es besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch
               Strahlen verursacht werden.

               Teil I, Ziffer 7.25, 1. findet keine Anwendung.

          2.   Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn vom Versicherungsnehmer gelieferte
               Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige ITK-Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen
               Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war und
               die hierdurch verursachten Schäden nicht

               a) durch den Betrieb einer Kernanlage verursacht wurden oder von einer solchen Anlage
                  ausgehen oder

               b) durch  die  Beförderung   von    Kernmaterialien          einschließlich   der    damit
                  zusammenhängenden Lagerung verursacht wurden.

          3.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

               a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in
                  wessen Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
                  Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
                  ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

               b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
                  sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen
                  Verfügungen oder Anordnungen abweichen.

                   Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.

               c) Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der
                  zweiten Generation eintreten.

6.18      Mangelnebenkosten

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die
          ausschließlich als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die
          Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der
          Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind diese Kosten,

          1. wenn sie zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten
          ist

               oder

          2.   soweit sie für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst aufgewendet werden
               müssen.

6.19      Erfüllungsschäden bei Aus- und Einbaukosten

          Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als
          auch Produkte Dritter sein, die physische Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
          Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer
          hergestellten oder gelieferten physischen Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln
          in der Herstellung oder Lieferung gleich.

          1.   Versichert sind - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 3.3 - gesetzliche
               Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Teil I, Ziffer 6.19, 2. und 6.19, 3. genannten
               Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das

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               Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten
               Erzeugnissen entstanden sind.

          2.   Versichert sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen

               a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (auch von deren
                  Hardware-Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder
                  Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder
                  Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom
                  Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung
                  mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

               b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
                  Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
                  Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
                  Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten
                  des    Transports    vom    Erfüllungsort    der    ursprünglichen    Lieferung     des
                  Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransports
                  versichert.

          3.   Ausschließlich für die in Teil I, Ziffer 6.19, 2. genannten Kosten besteht in Erweiterung der Teil
               I, Ziffer 6.19, 1. Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen
               Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des
               Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

6.20      Erfüllungsfolgeschäden

          Versichert sind - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 3.3 - ausschließlich unmittelbare Schäden
          des Vertragspartners durch mangelhafte Erfüllung der geschuldeten ITK-Leistung des
          Versicherungsnehmers (Erfüllungsfolgeschäden), soweit der Mangel nicht auf einer vorsätzlichen
          oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen
          oder personellen Kapazitäten beruht.

6.21      Re-Implementierungskosten

          1.   Re-Implementierungskosten sind ausschließlich

               a) Kosten für die Mehrarbeit des eigenen Personals des Auftraggebers zur Beseitigung der
                  Software des Versicherungsnehmers

               b) Mehrkosten aus der Beauftragung eines Dritten                zur   Beseitigung    der   bereits
                  implementierten Software des Versicherungsnehmers.

          2.   Versichert sind insoweit Ansprüche aufgrund einer endgültig fehlgeschlagenen
               Implementierung der vom Versicherungsnehmer hergestellten und gelieferten Software in
               eine beim Auftraggeber bereits bestehende Hardware oder Software, soweit es sich um
               Kosten im Zusammenhang mit der Inkompatibilität der Software handelt.

          3.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind die von dem Versicherungsnehmer
               erbrachten Aufwendungen.

6.22      Fremde vergebliche Aufwendungen im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Leistung

          Fremde vergebliche Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer, die der Vertragspartner
          des Versicherungsnehmers im Vertrauen auf den Erhalt einer vereinbarungsgemäßen Leistung im
          Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses tätigt und die dadurch vergeblich geworden sind,
          dass der Vertragspartner berechtigt von diesem Vertrag mit dem Versicherungsnehmer
          zurückgetreten ist. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere die sog. Vertragskosten (Kosten
          für Übergabe, Versendung, Beurkundung, Fracht etc.) oder Folgeinvestitionen zur Verwertung des
          Leistungsgegenstandes.


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          Versichert sind - abweichend von Teil I, Ziffer 3.3, 1. - ausschließlich fremde vergebliche
          Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht wurden und billigerweise
          gemacht werden durften, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des
          Versicherungsnehmers nicht erreicht worden.

6.23      Verletzung von Datenschutzgesetzen und Rechten

          1.   Versichert sind ausschließlich

               a) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus
                  der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten
                  sowie wegen Schäden aus der Verletzung von Ratschlägen, Empfehlungen oder
                  Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

               b) alle Ansprüche des Rechtsinhabers, die darauf begründet werden, dass Erzeugnisse,
                  Arbeiten und/oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem der
                  nachfolgenden Rechtsmängel (Verletzung von sonstigen Persönlichkeits-, Namens-,
                  Markenrechten oder Verstoß in Wettbewerb und Werbung) behaftet sind, wenn der
                  Versicherungsnehmer vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse bzw. vor Ausführung
                  der Arbeiten und/oder sonstigen Leistungen - soweit tatsächlich möglich und wirtschaftlich
                  vertretbar - eine geeignete Recherche durch hierauf spezialisierte Fachkräfte (z. B.
                  Anwälte) hat durchführen lassen.

               Falls besonders vereinbart
               (siehe Wagnisbeschreibung)

               sind auch alle Ansprüche des Rechtsinhabers mitversichert, die darauf begründet werden,
               dass Erzeugnisse, Arbeiten und/oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit
               den folgenden sonstigen Rechtsmängeln (Gewerbliche Schutz-, Urheber- und Patentrechte)
               behaftet sind, wenn auch in diesem Fall vor dem Inverkehrbringen eine geeignete Recherche
               durch hierauf spezialisierte Fachkräfte (z. B. Patentanwälte) stattgefunden hat.

          2.   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche

               a) hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit
               zusammenhängenden Verfahrenskosten;

               b) auf Ersatz von Bußgeldern,          Strafen       und   Kosten   derartiger   Verfahren   sowie
                  Strafvollstreckungskosten.

          3.   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

               500 EUR.

6.24      Mitversicherte Eigenschäden

          Versicherungsschutz besteht - in Erweiterung von Teil I, Ziffer 1., 3.1 und 4.1 und gegen Abtretung
          der dem Versicherungsnehmer zustehenden Ersatzansprüche - auch für Schäden, die der
          Versicherungsnehmer selbst erleidet, für

          1.   Wiederherstellungskosten eigener Webseiten;

               Versichert sind ausschließlich die Kosten des Versicherungsnehmers, die für die
               Wiederherstellung der eigenen beschädigten, zerstörten oder blockierten Webseite
               entstehen, sofern diese auf unbefugte Eingriffe Dritter zurückzuführen sind. Derartige
               Schäden bzw. Kosten werden wie Sachschäden behandelt.

          2.   Vertrauensschäden;

               Versichert sind ausschließlich selbst erlittene Sach- und /oder Vermögensschäden des
               Versicherungsnehmers durch Unredlichkeit der mitversicherten Personen und derjenigen
               freien Mitarbeiter, die in einem direkten Vertragsverhältnis zu ihm stehen, wenn der

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               Versicherungsnehmer die vorgenannten Personen wegen des Delikts zur Anzeige gebracht
               hat und strafrechtlich verfolgen lässt. Unredlichkeit liegt vor, wenn eine der in Satz 1
               genannten Personen bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit eine Unterschlagung,
               Untreue oder einen Betrug begeht.

               Die Ersatzleistung beträgt

               250.000 EUR je Versicherungsfall

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

               500 EUR.

          3.   Aktive Honorar- und Werklohnklagen;

               a) Versichert sind ausschließlich die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche
                  Durchsetzung von Werklohn-/Honorarforderungen des Versicherungsnehmers gegen
                  seinen Auftraggeber, soweit der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines
                  behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages
                  fallen würde, die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt hat, es sich bei dem
                  Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte, Kommunen,
                  Gemeinden, Staat) handelt und die Werklohn-/Honorarforderung an sich in voller Höhe
                  unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohn-/Honorarforderung unstrittig ist, hat der
                  Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, von
                  welchem der Werklohn bzw. das Honorar einbehalten wurde.

               b) Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadensersatzanspruch
                  zur geltend gemachten Werklohn- /Honorarforderung steht.

               c) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen              sind   Ansprüche      auf   Kosten-   oder
                  Aufwendungsersatz auch rückwirkend,

                  -   wenn      und    soweit     der    Auftraggeber               Vertragserfüllungs-     oder
                      Gewährleistungsansprüche geltend macht;

                  -   wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohn- /Honorarforderung ganz
                      oder teilweise aus anderen als unter Teil I, Ziffer 6.24, 3 a) genannten Gründen
                      unbegründet ist;

                  -   wenn das einbehaltene Honorar einen Betrag von 500 EUR nicht übersteigt.

               d) Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in
                  Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich
                  erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt
                  der Versicherungsschutz rückwirkend.

               e) Hinsichtlich Prozessführung gilt Teil IV, Ziffer 3.3, 5. entsprechend.

          4.   Reputationsschäden (PR-Berater);

               Versichert sind ausschließlich die entstandenen notwendigen Kosten eines externen
               PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits
               eingetretenen Reputationsschadens, wenn dieser im Zusammenhang mit einem versicherten
               Schadensfall steht und die Einschaltung des Beraters sowie die damit verbundenen Kosten
               vor Einschaltung mit dem Versicherer in Textform abgestimmt waren.

               Falls besonders vereinbart
               (siehe Wagnisbeschreibung)


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          5.   Eigene vergebliche Aufwendungen.

               Eigene     vergebliche    Aufwendungen        sind    alle  freiwilligen   Vermögensopfer
               (Vermögenseinbußen) des Versicherungsnehmers zum Zweck der Vertragserfüllung.
               Vermögenseinbußen liegen in diesem Sinne nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer
               entweder entspreche nde Mittel bereits ausgegeben oder zumindest - etwa durch
               verbindliche Vergabe von Arbeitsaufträgen - eine entsprechende Verpflichtung begründet hat.
               Hierzu zählen auch Sach- und Personalkosten einschließlich der Honorare von
               Selbstständigen und Freiberuflern.

               Versichert sind ausschließlich - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 3.3, 1. und 7.3, 2. d) -
               eigene vergebliche Aufwendungen, wenn

               a) der Vertragspartner des Versicherungsnehmers seine vergeblichen Aufwendungen
                  gemäß Ziffer 6.22 geltend gemacht hat;

               b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet wurde und der
                  Insolvenzverwalter die Erfüllung der vertraglichen Pflichten abgelehnt hat;

               c) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartner mangels Masse
                  abgewiesen wurde.

                  Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
                  Ersatzleistung genannt ist)

                  250.000 EUR

                  je Versicherungsfall

                  und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
                  vereinbarten  Versicherungssumme    für   sonstige   Schäden    (Sach-  und
                  Vermögensschäden) zur Verfügung.

                  Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

                  2.500 EUR.
                                         7. Allgemeine Ausschlüsse

7.1       Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.

          Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.

7.2       Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursachen, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder
          sonstige Leistungen erbringen.

          Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.

7.3       Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          1.   des Versicherungsnehmers selbst oder der in Teil I, Ziffer 7.4 benannten Personen gegen die
               mitversicherten Personen,

          2.   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, wenn diese

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               a) Mietsachschäden gemäß Teil I, Ziffer 6.11,

               b) Datenschäden gemäß Teil I, Ziffer 6.12,

               c) Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen gemäß Teil I, Ziffer 6.13,

               d) Aufwendungen und Kosten gemäß Teil I, Ziffer 3.2,

               e) Schäden an Grund und Boden

               betreffen.

          3.   zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.

          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7.4       Schadensfälle von Angehörigen des             Versicherungsnehmers,    gesetzlichen     Vertretern,
          Gesellschaftern und anderen Personen

          Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
          oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
          Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
          Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
          längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          1.   aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
               die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

          2.   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
               geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          3.   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
               des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

          4.   von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn              der
               Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft               oder
               Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          5.   von    seinen    Partnern,      wenn    der     Versicherungsnehmer    eine      eingetragene
               Partnerschaftsgesellschaft ist;

          6.   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          7.   Die Ausschlüsse unter 2. bis 6. erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort
               genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7.5       Leasing, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast,
          geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrages sind.

7.6       Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
          Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
          (siehe jedoch Teil I, Ziffer 6.20). Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem

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          mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
          Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.

7.7       Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind.

7.8       Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden, die zurückzuführen sind
          auf

          1.   gentechnische Arbeiten,

          2.   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          3.   Erzeugnisse, die

               -   Bestandteile aus GVO enthalten,

               -   aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

7.9       Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

7.10      Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer
          Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch
          Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten
          Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

7.11      Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch

          1.   Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teils eines
               solchen) oder Erdrutschungen,

          2.   Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

7.12      Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          1.   Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile
               und Zubehör beschädigt werden;

          2.   Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter,
               Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

7.13      Spezielle Steuerungs- und Überwachungssoftware


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          Ansprüche      aus     Lieferung      von  Erzeugnissen   (z.   B.    Steuerungs-   und
          Überwachungssoftware)/Tätigkeiten (z. B. Installation, Implementierung, Fernwartung) im
          Zusammenhang mit dem Betrieb von kerntechnischen/atomaren Anlagen oder Öl-, Gas- oder
          Brennstoff-Fernleitungen (sog. Pipelines).

7.14      Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze, Kraftfahrzeuganhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          1.   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
               ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-, Wasser-,
               Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen oder
               für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs in
               Anspruch genommen werden.

               Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraft- oder Wasserfahrzeug
               oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
               dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
               in Betrieb gesetzt wird.

          2.   wegen Schäden an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
               beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden
               sowie wegen sonstiger Schäden durch Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeuge
               aus

               -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Wasser-,
                   Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen (auch Software) von Kraft-, Wasser-,
                   Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Kraft-,
                   Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren. Gleiches gilt für
                   Anlagen, zur Steuerung und Überwachung des Straßen-, Wasser-, Schienen-,
                   Luftverkehrs;

               -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen (auch
                   Software). Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und Überwachung des Straßen-,
                   Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs.

          3.   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
               Nutznießer von Luftlandeplätzen.

7.15      Elektromagnetische Felder

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch                 elektromagnetische    Felder im
          Zusammenhang mit stationären Mobilfunkanlagen.

7.16      Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur
          Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen
          Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.

7.17      Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Kriegsereignissen, anderen
          feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
          unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für
          Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

7.18      Entschädigungen mit Strafcharakter (punitive damages)

          Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
          oder exemplary damages.

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7.19      Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang
          stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
          Bestimmungen anderer Länder.

7.20      Arzneimittel

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des
          Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
          Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
          eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.

7.21      Sprengstoffe, Feuerwerke

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder
          Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus
          Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.

7.22      Brennbare und explosible Stoffe

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst
          gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen
          verursacht haben.

          Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.

7.23      Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, die entstehen bei

          1.   Abbruch- und Einreißarbeiten in einem                Umkreis,   dessen   Radius der Höhe   des
               einzureißenden Bauwerks entspricht;

          2.   Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als 150 m.

7.24      Schimmelpilzbefall

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit
          Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt
          sowie alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend
          gemacht werden.

          Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile
          und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen,
          Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen.

7.25      Umweltrisiko

          Ausgeschlossen sind

          1.   Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
               weiteren Schäden (siehe jedoch Teil II, Ziffer 1 - Umwelthaftpflichtbasisversicherung).

               Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte
               oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
               Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).

               Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der
               Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von

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               -   Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
                   lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

               -   Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);

               -   Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs-
                   oder Anzeigepflicht unterliegen;

               -   Abwasseranlagen

               oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.

          2.   Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
               Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
               basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
               wenn      der    Versicherungsnehmer    von  einem   Dritten   aufgrund    gesetzlicher
               Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
               Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird (siehe jedoch Teil II, Ziffer
               2 Umweltschadensbasisversicherung).

               Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
               des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
               (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher
               Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
               gemacht werden könnten.

7.26      Vermögensschäden

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

          1.   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
               Tätigkeit außerhalb der versicherten Tätigkeiten gemäß Teil I, Ziffer 1;

          2.   aus Ratschlägen,       Empfehlungen      oder    Weisungen    an    wirtschaftlich   verbundene
               Unternehmen;

          3.   aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

          4.   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

          5.   aus Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
               Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
               Unterschlagung;

          6.   aus Rationalisierung und Automatisierung;

          7.   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, soweit die Verzögerung auf einer
               vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen,
               logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten beruht sowie Vor- und
               Kostenanschlägen;

          8.   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
               Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
               Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

          9.   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
               produktbezogenen DIN-/ISO-Normen, insbesondere ISO 29119 für Softwareentwickler, sowie
               von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers;

          10. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
              Wertsachen.

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7.27      Verbundene Unternehmen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unternehmen, die mit dem
          Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von 50 oder mehr
          Prozent kapitalmäßig verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
          stehen, geltend gemacht werden.

7.28      Rückrufkostenausschluss

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von
          Erzeugnissen (auch Software) geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung
          können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Erzeugnisse Dritter sein, die
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten.

          Rückruf      ist   die    auf    gesetzlicher Verpflichtung   beruhende     Aufforderung     des
          Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,
          Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von
          autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel
          beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.


               8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

          1.   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken aus
               dem Halten oder Gebrauch von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von
               Ruderbooten)   sowie     für    sonstige Risiken,   die    der    Versicherungs-       oder
               Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

          2.   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch den Wegfall oder die Änderung bestehender
               oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
               Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
               Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
               ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt oder wenn der
               Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.


                         9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

          1.   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
               Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu
               entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.

               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue
               Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
               Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
               entfällt der Versicherungsschutz für außerhalb des versicherten Risikos liegende Risiken
               rückwirkend ab deren Entstehung.

               Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
               Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
               Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
               verstrichen war.

               Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
               verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
               Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
               neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.


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          2.   Eine versehentlich verspätete        Abgabe          der   Schadenmeldung   beeinträchtigt   den
               Versicherungsschutz nicht.

          3.   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

               a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraftfahrzeugs, soweit
                  dieses Fahrzeug der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegt;

               b) Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen,
                  Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von
                  Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd;

               c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

               d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
                  kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;

               e) Risken aus der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und
                  Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung
                  erforderlich ist;

               f)   in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten
                    in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen
                    sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden;

               g) Ansprüche wegen bei Gründungs- /Übernahmedatum bereits eingetretener Schäden oder
                  Umwelteinwirkungen und solcher Schäden, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die
                  bereits vor Gründungs-/Übernahmedatum gesetzt wurden. Dies gilt insbesondere für
                  Vermögensschäden, die durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor
                  Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, verursacht wurden.

               h) die erstmalige Ausübung des Applikation- /Service-Providings, den erstmaligen Betrieb
                  von Datenbanken/Rechenzentren, die erstmalige Erstellung von/Handel mit Software für
                  technische Anwendungen sowie für Steuer-, Mess-, und Regeltechnik (inkl. Beratung,
                  Installation/Integration, Einweisung, Schulung, Wartung, Pflege und Reparatur), soweit
                  diese Risiken nicht gemäß Wagnisbeschreibung mitversichert gelten.


                             10. Neu gegründete/übernommene Unternehmen

          Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
          Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
          Voraussetzung, dass

          -    es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der
               weiteren Versicherungsnehmer handelt und

          -    der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 % beträgt oder der
               Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast
               für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer.

               Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
          zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
          tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
          Beitragsberechnung aufzugeben.

          Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
          oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
          Einschluss (Beitrag und Bedingungen) der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen
          zustande gekommen ist. Evtl. bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
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          Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs- /Übernahmedatum bereits eingetretenen
          Schäden oder Umwelteinwirkungen.

          Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
          Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz
          subsidiär.


                                        Teil II Umweltrisiko
          Der     Versicherungsschutz        umfasst    Schäden        durch     Umwelteinwirkungen
          (Umwelthaftpflichtbasisversicherung gemäß Teil II, Ziffer 1) sowie Umweltschäden gemäß
          Umweltschadensgesetz (Umweltschadensbasisversicherung gemäß Teil II, Ziffer 2).

          Ein Schaden im Sinne der Versicherung nach Teil II, Ziffer 1 entsteht durch eine
          Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
          Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder
          Wasser ausgebreitet haben.

          Ein Umweltschaden im Sinne der Versicherung nach Ziffer 2 ist gemäß Umweltschadensgesetz
          eine

          -    Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          -    Schädigung der Gewässer,

          -    Schädigung des Bodens


                                  1. Umwelthaftpflichtbasisversicherung

1.1       Versichertes Risiko, Versicherungsschutz

          1.   Versichert ist im Umfang von Teil I - abweichend von Teil I, Ziffer 7.25, 1. - und den
               nachfolgenden Bestimmungen (Teil II, Ziffer 1) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
               Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit die
               Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die
               unter Teil II, Ziffer 1.1, 5. fallen.

               Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
               Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für
               Sprengungen besteht nur dann, soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders
               vereinbart ist.

               Versicherungsschutz besteht ausschließlich für

               a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden;

               b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind,
                  soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung

                  -   von Aneignungsrechten,

                  -   des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,

                  -   von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.

                  Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.


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          2.   Abweichend von Teil I, Ziffer 7.25, 2. sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz
               versichert, soweit sie auch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
               Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

               Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der
               EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren.

          3.   Versicherungsschutz besteht auch, wenn

               -   gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen
                   Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich
                   Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein;

               -   Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

          4.   Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:

               a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken
                  sowie Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen)
                  und Betriebsmittel in den unter Teil I, Ziffer 6.9 und 6.10 mitversicherten Fahrzeugen,
                  sofern sie nicht unter die Teil II, Ziffer 1.1, 5. fallen;

               b) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
                  Anlagen gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 5. oder Teilen (auch Software), die ersichtlich für
                  derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der
                  Anlagen ist (Umweltregressrisiko).

                   Versichert ist auch eine sogenannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang
                   mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage und eine Endabnahme durch den
                   Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.

                   Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Teil II, Ziffer 1.3
                   genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche
                   des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können;

               c) - abweichend von Teil II, Ziffer 1.1, 5. a) (WHG-Anlagen) - umweltgefährdende Stoffe in
                  Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das
                  Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht übersteigt.
                  Überschreiten   die     Kleingebinde        nach  Abschluss    des    Vertrages    das
                  Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg finden die Bestimmungen gemäß Teil II, Ziffer
                  1.7 Anwendung;

               d) - abweichend von Teil II, Ziffer 1.1, 5. a) (WHG-Anlagen) - Heizöltankanlagen bis zu einem
                  Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern zum Eigenverbrauch.

               e) - abweichend von Ziffer 1.1, 5. d) (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) - die
                  gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Öl- und
                  Fettabscheidern einschließlich Schäden durch Abwässer aus diesen Anlagen;

               Zu a) bis c) gilt:

               Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW,
               FCKW und PCB).

          5.   Kein Versicherungsschutz besteht für folgende, nicht über Teil II, Ziffer 1.1, 4. mitversicherte
               Anlagen und Tätigkeiten:

               a) Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
                  herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
                  (WHG-Anlagen);


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               b) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
                  (UHG-Anlagen);

               c) Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden
                  Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige
                  deklarierungspflichtige Anlagen);

               d) Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von
                  Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische,
                  chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den
                  Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

               e) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz
                  (UHG-Anlagen/Pflichtversicherung).


1.2       Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von Teil I, Ziffer 3.1 - die nachprüfbare erste Feststellung des
          Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
          Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Teil II, Ziffer 1.1,
          1. b) mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder
          den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
          Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits
          Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
          Haftpflichtansprüchen erkennbar war.


1.3       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

          1.   Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

               -   nach einer Störung des Betriebs oder

               -   aufgrund behördlicher Anordnung

               Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
               eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 1. b)
               mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die
               behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei
               maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

          2.   Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von Teil II, Ziffer 1.3, 1. werden
               unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
               die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch
               die Behörde ausgeführt werden.

          3.   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

               -   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine
                   behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
                   Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,
                   den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf
                   Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
                   einzulegen

                    oder

               -   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.


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                  Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalls zeitlich nicht möglich, ersetzt der
                  Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für
                  geboten halten durfte.

          4.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil II, Ziffer 1.3, 3. genannten Obliegenheiten
               vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Teil II, Ziffer 1.3
               vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
               ersetzt.

               Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Teil II, Ziffer 1.3, 3. genannten Obliegenheiten
               grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
               geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
               Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
               Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

               Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
               notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
               verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht
               des Versicherers ursächlich ist.

          5.   Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt

               500.000 EUR
               je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung,

               und steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssummen zur Verfügung.

               Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen

               500 EUR

               selbst zu tragen.

               Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, werden die vom
               Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
               Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
               Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die
               Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

               Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbehalten
               gemäß Teil II, Ziffer 1.3, 5. Absatz 2 und Teil II, Ziffer 1.4, 3. den höheren zu tragen.

          6.   Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen
               im Sinne von Teil II, Ziffer 1.3, 1. decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung,
               Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder
               Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers;
               auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.

               Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
               unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Teil II, Ziffer 1.1,1. b)
               mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
               des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind,
               beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


1.4       Begrenzung der Leistungen (Serienschaden, Selbstbeteiligung, Kumulklausel)

          1.   Serienschaden

               Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch


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               -    dieselbe Umwelteinwirkung,

               -    mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen

               oder

               -    mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
                    zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher,
                    Zusammenhang besteht,

               gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
               des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

               Teil I, Ziffer 5.3 findet keine Anwendung.

          2.   Selbstbeteiligung

               Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadensersatzleistung

               500 EUR

               selbst zu tragen, soweit der festgestellte Schaden nicht infolge von Brand oder Explosion
               eingetreten ist.

          3.   Kumulklausel

               Auf die Kumulklausel gemäß Teil IV, Ziffer 4.6 wird hingewiesen.


                                             1.5 Auslandsschäden

          1.   Versichert ist - ergänzend zu Teil I, Ziffer 6.14 - die gesetzliche Haftpflicht des
               Versicherungsnehmers wegen im Ausland, ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada,
               eintretender Versicherungsfälle,

               a) die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland
                  zurückzuführen sind;

               b) die auf Tätigkeiten im Sinne des Umweltregressrisikos gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 4. b)
                  zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile (auch Software) nicht ersichtlich für
                  das Ausland bestimmt waren.

               c) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
                  Messen und Märkten;

               d) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen (auch Software)
                  im Sinne von Teil II, Ziffer 1.1, 4. b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile
                  ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

               e) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen
                  (auch Software) im Sinne von Teil II, Ziffer 1.1, 4. b) zurückzuführen sind, wenn diese
                  Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

               f)   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung /Pflege oder
                    sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

               Für Teil II, Ziffer 1.5, 1. d) bis f) gilt: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen-
               und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des
               bestimmungsgemäßen Betriebes sind.

               Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Teil II, Ziffer 1.3 werden nicht
               ersetzt.
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               Sofern für Auslandsschäden im Rahmen und Umfang von Teil I, Ziffer 1.1 und 6.14, 1. (oder
               im Versicherungsschein) ein weitergehender lokaler Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese
               Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.

          2.   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
               Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
               des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der
               Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

               Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
               Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager.

          3.   Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
               USA/US-Territorien oder Kanada - soweit vorliegend vereinbart - geltend gemachten
               Ansprüchen gilt:

               a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
                  Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
                  Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Teil I, Ziffer
                  5.7 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

               b) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden einschließlich daraus
                  resultierender Kosten:

                                               1.6 Ausschlüsse

          1.   Kleckerschäden

               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden
               sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden,
               abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden
               oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des
               Betriebs beruhen.

          2.   Normalbetrieb

               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare,
               notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.

               Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem
               Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
               Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.

          3.   Schäden vor Vertragsbeginn

               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags
               eingetreten sind.

          4.   Frühere Versicherungsverträge

               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer
               Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.

          5.   Erwerb belasteter Grundstücke

               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
               Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt
               oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen
               waren.


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          6.   Abfalldeponien

               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
               Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.

          7.   Produkthaftpflichtrisiko

               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom
               Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige
               ITK-Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen
               (Produkthaftpflichtrisiko).

               Dieser Ausschluss gilt nicht für das Umweltregressrisiko gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 4. b).

          8.   Abfall-Produkthaftpflichtrisiko

               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer
               erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.

          9.   Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften

               Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
               verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
               Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
               Umweltschutz dienen, abweichen.

               Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.

          10. Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln

               Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
               verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem
               Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung,
               regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
               Reparaturen bewusst nicht ausführen.

               Teil I, Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.

          11. Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers

               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte
               des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

          12. Abwässer

               Ausgeschlossen sind - abweichend von Teil I, Ziffer 6.2, 6. - Ansprüche wegen Sachschäden
               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Abwässer, soweit es sich nicht
               um häusliche Abwässer handelt.

               Falls für bestimmte Abwasseranlagen gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 4. e) Versicherungsschutz
               vereinbart wurde, findet der Ausschluss für diese Anlagen keine Anwendung.

          13. Strahlenschäden

               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
               Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von
               radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), siehe jedoch Teil I, Ziffer 6.17.


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          14. Lagerung von Abfällen auf Deponien

               Ausgeschlossen sind Ansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige
               Stoffe

               -   ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie /Abfallentsorgungsanlage

                   und/oder

               -   unter  Nichtbeachtung    von    Auflagen    und   Hinweisen    des         Inhabers     der
                   Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder

               -   auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht
                   behördlich genehmigten Platz und/oder

               -   unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration

               zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden.


                        1.7 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

          Ausschließlich für Risiken gemäß den Teil II, Ziffer 1.1, 5. a) WHG-Anlagen, 1.1, 5. d) sonstige
          deklarierungspflichtige Anlagen und 1.1, 5. e) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko, die dem
          Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die
          Bestimmungen des Teils I, Ziffer 9 Anwendung.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
          Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
          folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt -
          insoweit teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 9 -.

          Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
          gewässerschädlicher Stoffe gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 4. c) und d) überschritten, so gilt dies
          ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.

          Für die Vorsorgeregelung gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen.

          Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge                  findet   die
          Kumulklausel gemäß Teil IV, Ziffer 4.6 entsprechend Anwendung.


                                              1.8 Nachhaftung

          1.   Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
               versicherten  Risikos        oder     durch     Kündigung   des   Versicherers     oder  des
               Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach-
               oder gemäß Teil II, Ziffer 1.1, 1. b) mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der
               Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
               Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

               Der Versicherungsschutz

               -   gilt für die Dauer von drei Jahren              vom    Zeitpunkt   der   Beendigung     des
                   Versicherungsverhältnisses an gerechnet.

               -   besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des
                   Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des
                   unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem
                   das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal

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                  bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
                  Versicherungsverhältnis endet.

          2.   Teil II, Ziffer 1.8, 1. gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
               Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass
               auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

          3.   Die Gemeinsame Bestimmung gemäß Teil III, Ziffer 4 findet keine Anwendung.


                                  2. Umweltschadensbasisversicherung

          Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensbasisversicherung richtet sich
          ausschließlich nach den Bestimmungen der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
          Umweltschadensbasisversicherung (Naturschutzpolice), soweit dort nicht ausdrücklich etwas
          anderes bestimmt ist.


                 Teil III Gemeinsame Bestimmungen zu Teil I und II

                                           1. Abtretungsverbot

          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
          Dritten ist zulässig.


                                            2. Regressverzicht

          Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche
          gegen Dritte (einschließlich ggf. mitversicherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den
          Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich dieser
          zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat.


 3. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)

3.1       Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
          versicherten Risikos gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben
          eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung
          erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen
          und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des
          Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
          festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
          beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

3.2       Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
          Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
          entsprechend Teil III, Ziffer 4.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und
          Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.

3.3       Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
          Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
          gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
          Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

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3.4       Die vorstehenden Bestimmungen finden              auch   Anwendung      auf   Versicherungen    mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                4. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

4.1       Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
          Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
          Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
          Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab
          dem 1. Juli beginnt.

4.2       Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
          um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
          Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
          Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
          Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als
          Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
          Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

          Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
          geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
          angemeldeten Schadenfälle.

4.3       Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
          den Folgejahresbeitrag um den sich aus Teil III, Ziffer 4.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
          (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
          nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

          Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
          Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
          jeweils für diese Jahre nach Teil III, Ziffer 4.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den
          Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
          Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
          diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
          ergeben würde.

4.4       Liegt die Veränderung nach Teil III, Ziffer 4.2 oder 4.3 unter 5 Prozent, entfällt eine
          Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

4.5       Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Teil III, Ziffer 4.3, ohne dass sich
          der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
          sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem die
          Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

          Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
          hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
          Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

          Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.


                                              5. Nachhaftung

5.1       Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls des
          versicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht
          aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder
          bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer)


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          beendet, besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags, wie folgt:

          Der Versicherungsschutz

          -    gilt für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
               Versicherungsverhältnisses an gerechnet, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der
               Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder
               Arbeiten resultieren;

          -    besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des
               Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrages, und zwar in Höhe des
               unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das
               Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur
               Höhe     der   Versicherungssumme        des    Versicherungsjahres,    in   dem     das
               Versicherungsverhältnis endet.

          Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären
          sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.

5.2       Der Versicherungsschutz für durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte
          Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen umfasst die Folgen aller während der
          Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später
          als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben
          die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes
          gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm
          unverschuldet versäumt wurde.

5.3       Für unter Teil III, Ziffer 5.2 fallende Schäden durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige
          Leistungen des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages
          ausgeliefert/erbracht wurden, besteht Versicherungsschutz bis zu drei Jahren vor Beginn des
          Vertrages, soweit nicht Schäden betroffen sind, die durch Erzeugnisse, Downloads, Arbeiten oder
          sonstige Leistungen, die vor Einschluss des USA-, US-Territorien- oder Kanada-Risikos dorthin
          geliefert bzw. dort ausgeführt wurden verursacht wurden.


                                          6. Rückwärtsdeckung

          Versicherungsschutz besteht auch für vor Beginn dieses Vertrags eingetretene
          Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund Ablaufs einer
          im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil III, Ziffer 4 keinen Versicherungsschutz
          zu gewähren hat, unter den folgenden Voraussetzungen:

          a)   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
               Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein
               mussten;

          b)   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
               Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrags
               hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des
               vorliegenden Vertrags gewährt;

          c)   Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens
               jedoch 500 EUR Anwendung;

          d)   Für derartige Versicherungsfälle steht höchstens die zu diesem Vertrag vereinbarte
               Ersatzleistung für sonstige Schäden (Sach- oder Vermögensschäden) zur Verfügung. Für
               Versicherungsfälle gemäß Abschnitt 2 steht im Rahmen der Versicherungssumme die zu
               diesem Teil vereinbarte Ersatzleistung maximal eine Versicherungssumme von 1.000.000
               EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle
               Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger
               war, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags;
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          e)   Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
               erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr;

          f)   Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrages
               und muss vorgelegt werden.


                                     Teil IV Allgemeiner Teil

                         1. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

1.1       Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungssteuer

          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
          der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Teil IV,
          Ziffer 1.2 zahlt.

          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

1.2       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag

          1.   Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins, nicht aber
               vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn, fällig und
               unverzüglich zu zahlen.

               Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
               Rate des ersten Jahresbeitrags.

          2.   Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern
               zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das
               gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
               vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der
               Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
               gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
               Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam
               gemacht hat.

          3.   Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
               Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer
               kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
               nicht zu vertreten hat.

1.3       Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

          1.   Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
               vereinbarten Beitragszeitraums fällig.

               Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
               Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

          2.   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
               Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.

               Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
               verlangen.

               Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
               Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die

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               mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
               rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
               Rechtsfolgen angibt, die nach Teil IV, Ziffer 1.3, 3 und 1.3, 4 mit dem Fristablauf verbunden
               sind.

          3.   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
               Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit
               der Zahlungsaufforderung nach Teil IV, Ziffer 1.3, 2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.

          4.   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
               Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
               Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Teil IV, Ziffer 1.3, 2 Absatz 3 darauf
               hingewiesen hat.

               Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
               Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
               zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
               Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Teil IV, Ziffer 3.3 bleibt
               unberührt.

1.4       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat

          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          berechtigten Einziehung nicht widerspricht.

          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

          Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das
          SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen
          Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
          berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
          Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer
          hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

1.5       Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung

          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.

          Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

1.6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
          anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in
          dem Versicherungsschutz bestanden hat.


                               2. Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

2.1       Dauer und Ende des Vertrags

          1.   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

          2.   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
               ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
               jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.


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          3.   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
               Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

          4.   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
               Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die
               Kündigung in Schriftform muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
               jeweiligen Jahres zugegangen sein.

2.2       Wegfall des versicherten Risikos

          Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
          bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
          wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er
          vom Wegfall Kenntnis erlangt.

2.3       Kündigung nach Versicherungsfall

          1.   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine
               Schadensersatzzahlung geleistet oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen
               unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch gerichtlich zugestellt wird oder der
               Versicherer die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat.

               Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
               Schadensersatzzahlung, der Zustellung der Klage oder der Leistungsverweigerung des
               Versicherers zugegangen sein.

          2.   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
               Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
               zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
               Versicherungsperiode, wirksam wird.

               Eine Kündigung des Versicherers             wird       einen   Monat   nach   ihrem   Zugang   beim
               Versicherungsnehmer wirksam.

          3.   Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
               der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

2.4       Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

          1.   Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten
               veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
               Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

               Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages
               oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

          2.   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle

               -   durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,

               -   durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den
                   Schluss der laufenden Versicherungsperiode

               in Schriftform gekündigt werden.

          3.   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn

               -   der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in
                   welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;


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               -   der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
                   Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
                   dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

          4.   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
               das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
               der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

          5.   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer                durch   den   bisherigen
               Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.

               Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
               der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
               dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
               bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

               Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die
               frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
               Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von
               seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

               Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
               Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
               zugehen müssen.

2.5       Mehrfachversicherung

          1.   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
               versichert ist.

          2.   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
               Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
               Vertrages verlangen.

          3.   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
               Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
               Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
               dem Versicherer zugeht.


                              3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

3.1       Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

          1.   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

               Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
               ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
               hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
               vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
               verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in
               Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

               Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
               Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

               Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
               dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
               lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

          2.   Rücktritt

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               Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
               den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

               Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
               oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
               grob fahrlässig gemacht hat.

               Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
               besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
               auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
               geschlossen hätte.

               Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.

               Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
               Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
               unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
               noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
               besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
               arglistig verletzt hat.

               Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
               Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

          3.   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht

               Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer
               Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der
               Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.

               Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
               der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
               zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

               Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis
               der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden
               die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
               Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
               Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

               Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der
               Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
               Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
               Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.

               Der Versicherer muss die ihm nach Teil IV, Ziffer 3.1, 2. und 3.1, 3. zustehenden Rechte
               innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
               dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht
               begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
               stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben,
               wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.

               Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Teil IV, Ziffer 3.1, 2. und 3.1, 3. nur zu, wenn er
               den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
               Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

               Der Versicherer kann sich auf die in den Teil IV, Ziffer 3.1, 2. und 3.1, 3. genannten Rechte
               nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
               Anzeige kannte.

          4.   Anfechtung


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               Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
               unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis
               zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

3.2       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
          Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.

3.3       Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

          1.   Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben
               worden sind, dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen.
               Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend
               gemacht werden

          2.   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
               Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
               Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und
               wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und
               -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
               Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
               Schriftstücke übersandt werden.

          3.   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
               gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit
               verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen, auch wenn er den Versicherungsfall als
               solchen bereits angezeigt hat. Das Gleiche gilt im Fall eines Arrestes, einer einstweiligen
               Verfügung oder eines Beweissicherungsverfahrens.

          4.   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden muss der
               Versicherungsnehmer ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß
               Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.

          5.   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die
               Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
               Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss
               dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
               angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

3.4       Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

          1.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt
               des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
               Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat
               kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
               Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

          2.   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der
               Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
               Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
               Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

               Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer
               nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
               zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
               Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

               Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
               hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

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               Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
               dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
               Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
               obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
               Obliegenheit arglistig verletzt hat.

               Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
               Teil IV, Ziffer 3.4, 1. zustehendes Kündigungsrecht ausübt.


                                        4. Weitere Bestimmungen

4.1       Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung

          1.   Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
               Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder seinen
               Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

          2.   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
               mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
               abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
               bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
               zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des
               Versicherungsnehmers.

          3.   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen,
               finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen gemäß Teil IV,
               Ziffer 4.1, 2. entsprechende Anwendung.

4.2       Verjährung

          1.   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
               richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

          2.   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist
               die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung
               des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

4.3       Zuständiges Gericht

          1.   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
               gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
               Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
               natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
               Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
               eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

          2.   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
               Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz
               oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
               Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
               auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt,
               wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
               Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

          3.   Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
               bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
               Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
               seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

4.4       Anzuwendendes Recht
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          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

4.5       Schiedsgerichtsvereinbarungen

          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt                eines Versicherungsfalles
          beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das                    Schiedsgericht folgenden
          Mindestanforderungen entspricht:

          -   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
              Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
              Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          -   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
              Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
              am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
              der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          -   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
              die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          -   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
              Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
              Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
              ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
              Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine
              entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

4.6       Kumulklausel

          Beruhen mehrere Versicherungsfälle

          -   auf derselben Ursache oder

          -   auf gleichen Ursachen        mit     innerem,      insbesondere   sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang oder

          -   auf Lieferungen solcher Erzeugnisse oder Leistungen, die mit gleichen Mängeln behaftet sind

              und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz

          -   nach dieser Betriebs-, Berufs- und Produkthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil
              dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung
              und/oder einer Umweltschadensversicherung,

          -   nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
              nach einer Umweltschadensversicherung

          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Berufs- und Produkthaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflicht-
          /Umweltschadensversicherung          gedeckten     Versicherungsfälle       in unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

          Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
          mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
          entsprechend Anwendung.


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                                       Teil V Privatrisiken
          Der Umfang des Versicherungsschutzes der Privatrisiken richtet sich ausschließlich nach den
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie
          nachstehender Bestimmungen:

          Für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender
          Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich
          selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Beschreibung des
          versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen.

          Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Beschreibung des
          versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden
          gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird
          besonders hingewiesen.

          Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
          Betriebshaftpflichtversicherung.

          Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
          längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der
          Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.


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                                    KFZ-Vielschutzpolice

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite


1. Allgemeiner Teil                                                                                3
1.01 Versicherungsschutz                                                                           3
1.02 Mitversicherte Personen                                                                       3
1.03 Beitragsberechnung                                                                            4
1.04 Nachhaftung                                                                                   4
1.05 Kumulklausel                                                                                  4
1.06 Verkaufs- und Lieferbedingungen                                                               5
1.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen                                                                 5
2. Betriebliche Risiken                                                                            5
2.01 Immobilien                                                                                    5
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen                                                6
2.03 Anschlussgleise                                                                               7
2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften                                               7
2.05 Tiere                                                                                         7
2.06 Waffen                                                                                        7
2.07 Beauftragung fremder Unternehmen                                                              8
2.08 Weitere Betriebsrisiken                                                                       8
3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB                                       8
3.01 Vorsorgeversicherung                                                                          8
3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander                                  9
3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers                                 9
3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht                                               9
3.05 Auslandsschäden                                                                              10
3.06 Belegschafts- und Besucherhabe                                                               11
3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser            11
3.08 Sonstige Mietsachschäden                                                                     12
3.09 Be- und Entladeschäden                                                                       13
3.10 Strahlenschäden                                                                              13
3.11 Verletzung von Datenschutzgesetzen                                                           14
3.12 Bearbeitungsschäden                                                                          14
3.13 Allmählichkeits- und Abwässerschäden                                                         15
3.14 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften                                                                                     16
3.15 Leitungsschäden                                                                              16
3.16 Schlüsselrisiko                                                                              16
3.17 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschl. stationäre
Waschanlage)                                                                                      17
3.18 Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk                        18
3.19 Zusätzlicher Wageninhalt                                                                     20
4. Risikoabgrenzungen                                                                             20
4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken                       20
4.02 Nicht versicherbare Risiken                                                                  22
4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                                   22
5. Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung                                              23
5.01 Gegenstand der Versicherung                                                                  23
5.02 Risikobegrenzungen                                                                           24
5.03 Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                                      24
5.04 Versicherungsfall                                                                            25
5.05 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                             25
5.06 Nicht versicherte Tatbestände                                                                27
5.07 Serienschadenklausel, Selbstbehalt, Kumulklausel                                             29
5.08 Nachhaftung                                                                                  30
5.09 Versicherungsfälle im Ausland                                                                30

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6. Privatrisiken                                 31


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                                        KFZ-Vielschutzpolice

                                          1. Allgemeiner Teil

                                          1.01 Versicherungsschutz

1.        Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen    Inhalts des  Versicherungsnehmers     aus    seinen    sich aus     der
          Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen
          Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit im Rahmen der
          Wagnisbeschreibung kein weitergehender regionaler Geltungsbereich vereinbart wurde.

2.        Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
          weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht - abweichend von § 4 I 8 AHB - ausschließlich
          Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflichtversicherung, es sei denn, einzelne
          Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

3.        Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von
          § 4 I 8 b) AHB.


                                        1.02 Mitversicherte Personen

          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht

1.        der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
          oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
          der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
          angestellten        Sicherheitsbeauftragten        (Immissionsschutz-,        Strahlenschutz-,
          Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gem. § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;

2.        sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in
          den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für
          Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des
          Versicherungsnehmers verursachen.

          Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit

          a)   von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
               deren Hilfspersonen,

          b)   der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
               Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen
               aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

          Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.

          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
          Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.

          Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


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          Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
          werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

3.        der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
          Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.


                                          1.03 Beitragsberechnung

1.        Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
          Grundlage

          a)   des Produktions- und Tätigkeitsprogrammes,

          b)   der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für
               eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen,

          c)   der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.

          § 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Lohn- oder Umsatzsumme nur auf die
          Mindestbeiträge.

2.        Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
          innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres

          a)   die effektive Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme (einschließlich Leiharbeitervergütungen),

          b)   evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogrammes,
               sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
               Zusatzrisiken.


                                              1.04 Nachhaftung

          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung
          oder Änderung der Rechtsform, nicht aus anderen Gründen (insbesondere nicht bei Kündigung
          des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer) kann
          folgende Vereinbarung getroffen werden:

          Versicherungsschutz wird im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu 5 Jahren nach
          Vertragsaufhebung     für   Versicherungsfälle   geboten,   die    nach    Beendigung      des
          Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
          Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.

          Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.


                                              1.05 Kumulklausel

          Beruhen mehrere Versicherungsfälle

          -    auf derselben Ursache oder

          -    auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht,

          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
          Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese

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          Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
          gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
          höhere Versicherungssumme zu Verfügung.

          Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
          Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
          maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
          in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
          eingetreten ist.


                                  1.06 Verkaufs- und Lieferbedingungen

          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
          das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.


                                  1.07 Schiedsgerichtsvereinbarungen

          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:

          1.   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
               Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
               Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          2.   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
               Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
               am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
               der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          3.   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
               die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem          Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
          Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
          Mitwirkung einzuräumen.


                                          2. Betriebliche Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere


                                              2.01 Immobilien

          als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
          Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
          jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.

          Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
          in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
          Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
          nicht.
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          Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
          gesetzliche Haftpflicht

1.        des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
          Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.

          Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der § 4 I 5 und § 4 I 6 b) AHB
          keine Anwendung.

          Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
          Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
          sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB
          (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;

2.        des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung
          bis zum Besitzwechsel bestand;

3.        der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB);


                          2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen

          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen

          1.   Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
               ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.

               Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für solche
               Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Gabelstapler nicht auf beschränkt
               öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. Zur
               Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf beschränkt
               öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher Wege und Plätze
               ist    für    nicht    zugelassene     Gabelstapler    Versicherungsschutz    über    eine
               Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der AKB abzuschließen;

          2.   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;

          3.   selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.

          Hinweis: Schäden an den in Obhut befindlichen fremden Kraftfahrzeugen oder Anhängern siehe
          Ziffer 3.18.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat;

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                                            2.03 Anschlussgleise

          aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutsche Bahn AG und
          sonstigen Bahnbetrieben (siehe Ziff. 3.04).

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die Haftpflicht wegen
          Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
          Ziff. 3.09;


                          2.04 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften

          aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.

          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel/Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:

          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          1.   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          2.   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.

               Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
               entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.

          Vom      Versicherungsschutz    ausgeschlossen  bleiben Ansprüche    der    Partner  der
          Arbeits/Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- /Liefergemeinschaft
          gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
          /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
          sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
          Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;


                                                   2.05 Tiere

          als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke.

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;


                                                  2.06 Waffen

          aus dem erlaubten behördlichen Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.

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          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
          Handlungen;


                                 2.07 Beauftragung fremder Unternehmen

          aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko,
          auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziff.
          4.01, 2. -.

          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals;


                                        2.08 Weitere Betriebsrisiken

          aus

1.        Tankanlagen und Tankstellen (siehe aber Ziff. 3.12 und 4.01.5), insbesondere aus

          a)    dem Verkauf der zum Betrieb von Kraftfahrzeugen benötigten Materialien wie Treibstoffe, Öle,
                Fette, Reifen, Zündkerzen, Glühlampen u. ä.,

          b)    den Arbeiten, wie sie bei Tankstellen üblich sind (z. B. Betanken, Ölwechsel, Abschmieren,
                Prüfen des Luftdrucks, Heben, Radwechsel, Reifenmontage, Kerzenwechsel, Starthilfe,
                Batterieaufladen, Austausch von Glühlampen, Waschen - auch mit stationären
                Waschanlagen, nicht jedoch automatischen Waschstraßen -), ohne Schäden am bearbeiteten
                Fahrzeug (siehe aber Ziff. 3.12).

                Schäden durch Umwelteinwirkungen gemäß § 4 I 8 AHB bleiben ausgeschlossen;

2.        Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb
          der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit
          gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;

3.        Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.

          Mitversichert  ist   insoweit     auch     die    persönliche       gesetzliche Haftpflicht der
          Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
          Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.


                    3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB


                                        3.01 Vorsorgeversicherung

1.        Abweichend von § 2, 2 AHB gilt:

          Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz
          mit den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen ab sofort, ohne dass es einer
          besonderen Anzeige bedarf.

2.        § 2, 1 Satz 3 AHB - rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes bei unterlassener Anzeige
          eines neuen Risikos - gilt nicht, wenn die Anzeige eines neuen Risikos versehentlich unterblieben
          ist.

          Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird,
          unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den Beitrag vom Zeitpunkt der
          Änderung an nach zu entrichten.

3.        Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe Ziffer 5.03, 3) wird hingewiesen.
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                   3.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander

          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
          auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

1.        Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
          dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

2.        Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

3.        Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Ziffer 3.11), soweit es
          sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen /Unterlassungen rein privater Natur
          handelt (Privathaftpflichtversicherung).


                 3.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
          Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
          verantwortlich ist.


                          3.04 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer

1.        aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          a)   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
               privatrechtlichen Inhalts handelt,

          b)   aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

          c)   als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden,

2.        falls Ziffer 3.18 (Zusatzhaftpflichtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk) vereinbart ist, gilt:

          anlässlich der Durchführung von in Ziffer 3.18, 1. b) aufgeführten technischen Fahrzeugprüfungen
          durch Freistellungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Bundesland sowie den am
          Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen übernommen hat.

          Der Versicherer verzichtet auf Rückgriffsansprüche gegen die jeweilige Kraftfahrzeug-Innung als
          anerkennende Stelle bei fahrlässigen Handlungen oder Unterlassungen der Kraftfahrzeug-Innung
          oder ihren Mitarbeitern im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zur Durchführung von
          technischen Fahrzeugprüfungen.

          Ausgeschlossen bleiben

1.        Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber
          Ziffer 3.07 und 3.08, 2.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

2.        individuelle Haftungsvereinbarungen.


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                                          3.05 Auslandsschäden

1.
          a)   Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
               Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle; in USA/US-
               Territorien und Kanada jedoch nur insoweit, wie sie durch den Versicherungsnehmer oder die
               mitversicherten Betriebsangehörigen im Zusammenhang mit Geschäftsreisen oder der
               Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten entstehen.

          b)   Falls besonders vereinbart
               (siehe Wagnisbeschreibung)

               erweitert sich der Versicherungsschutz bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und
               Kanada über den in Ziffer 1 a) genannten Umfang hinaus.

               Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
               Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger.

2.        Ausgeschlossen sind Ansprüche

          a)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
               Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.

               Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
               die unter Ziffer 1.02,1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die
               den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB);

          b)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          c)   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
               Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
               Bestimmungen anderer Länder.

3.        Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:

          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

4.        Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in
          USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:

          a)   Kein Versicherungsschutz besteht für

               -   Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien-
                   oder Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                   wurde zuvor besonders vereinbart;

               -   Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                   Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen,
                   die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.

                   Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                   Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                   organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;


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               -   Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                   Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).

          b)   Als Ersatzleistungen gelten die vertraglichen Versicherungssummen, maximal jedoch

               3.000.000 EUR je Versicherungsfall bei Personenschäden.

               Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt
               diese auch für derartige Schäden.

               Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen
               der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.

          c)   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten:

               10.000 EUR.

5.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.

          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.

6.        Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.


                                 3.06 Belegschafts- und Besucherhabe

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und
          Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und
          Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.


     3.07 Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder
          Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den
          Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
          Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser.

2.        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          a)   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

          b)   von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
               angestellt hat;

          c)   von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
               häuslicher Gemeinschaft leben;


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          d)   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
               Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung
               stehen.

3.        Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
          jedoch

          1.000.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.

4.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


                                     3.08 Sonstige Mietsachschäden

1.        Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an
          gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

2.        Mietsachschäden an Immobilien

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an
          Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          50.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.

3.        Ausgeschlossen sind

          a)   Haftpflichtansprüche wegen

               -   Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,

               -   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
                   an Elektro- und Gasgeräten,

               -   Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                   kann

               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

          b)   Ansprüche

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               -   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,

               -   von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                   Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                   angestellt hat,

               -   von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                   häuslicher Gemeinschaft leben,

               -   von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                   Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                   Leitung stehen;

          c)   Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
               (siehe jedoch Ziffer 3.07) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

4.        Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer
          bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

5.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


                                      3.09 Be- und Entladeschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
          Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und
          Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
          Zwecke des Be- und Entladens.

          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
          Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.

          Für Schäden am Ladegut besteht jedoch insoweit Versicherungsschutz, als

          -    die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,

          -    es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
               oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder

          -    der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
               seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.


                                          3.10 Strahlenschäden

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus

          a)   dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

          b)   Besitz und Verwendung       von   Röntgeneinrichtungen   und    Störstrahlern,   Laser- und
               Masergeräten.


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          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
          kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

2.        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
          Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 I 7 AHB berufen.

          Dies gilt nicht für Schäden, die

          a)   durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

          b)   durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
               Lagerung bedingt sind.

3.        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          a)   wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
               Generation eintreten;

          b)   wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag
               - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
               Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
               Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

          c)   gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
               bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
               behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


                                 3.11 Verletzung von Datenschutzgesetzen

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) - AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
          personenbezogener Daten.

          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden,
          maximal jedoch

          100.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.


                                         3.12 Bearbeitungsschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die
          an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
          an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, wenn diese Schäden

          -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
               Sachen entstanden sind;

          -    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
               seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

          -    durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
               und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.


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          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB
          (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
          Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
          befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch Ziff. 3.18) und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Mitversichert sind jedoch Ansprüche wegen der Beschädigung von fremden nicht selbstfahrenden
          Arbeitsmaschinen (nicht Inhalt oder Ladung), die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur
          befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß

          -    Ziffer 3.09, Be- und Entladeschäden,

          -    Ziffer 3.15, Leitungsschäden,

          -    Ziffer 3.17, Beschädigung von Kraftfahrzeugen          anlässlich   des   Tankstellenbetriebs
               (einschließlich stationäre Waschanlage),

          -    Ziffer 3.18, Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug, Handel und Handwerk,

          -    Ziffer 3.19, Zusätzlicher Wageninhalt.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          30.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht dreifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.


                               3.13 Allmählichkeits- und Abwässerschäden

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden
          durch häusliche Abwässer und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welcher
          entsteht

          1.   durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
               Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen),

          2.   durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und                          Schäden     an
               Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen),

          soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt. .

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          1.000.000 EUR je Versicherungsfall.

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.


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     3.14 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
                                       Eigenschaften

          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Abs. 3 AHB - auf Sachmängeln
          beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach-
          und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer
          Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten
          und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang
          vorhanden sind.

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund
          sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1,
          versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und
          Leistungen      bei    Gefahrübergang     handelt,   für    die    der   Versicherungsnehmer
          verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat.


                                            3.15 Leitungsschäden

          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB
          (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal
          jedoch

          1.000.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Abweichende Ersatzleistung siehe Wagnisbeschreibung.


                                            3.16 Schlüsselrisiko

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch
          General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
          Versicherten befunden haben.

          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
          vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
          gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

          Die Ersatzleistung beträgt

          30.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.

          Nicht versichert ist/sind


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          1.   die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
               beweglichen Sachen (z. B. Kraftfahrzeug-Schlüssel);

          2.   Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);

          3.   Ansprüche, wenn es sich um solche Schlüssel handelt, die dem Versicherungsnehmer
               Zugang zu selbstgenutzten gemieteten, gepachteten oder geleasten Betriebsstätten
               ermöglichen. Beim Verlust eines Generalschlüssels für eine zentrale Schließanlage findet der
               Ausschluss nur insoweit Anwendung, als es sich um die anteiligen Austauschkosten für die
               Schlösser oder Schließanlagen, der vom Versicherungsnehmer gemieteten, gepachteten
               oder geleasten Gebäude, Gebäudeteile oder Räume, handelt.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.


     3.17 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschl. stationäre
                                           Waschanlage)

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) ist abweichend von § 4 I 6 b) AHB, § 4 I
          8 AHB und gemäß § 1, 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht eingeschlossen

1.        wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch
          von fremden Kraftfahrzeugen einschließlich von fremden selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
          fremden Anhängern und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) anlässlich des
          Tankens, der allgemeinen Fahrzeugpflege einschließlich Ölwechsel und des Bewegens dieser
          Fahrzeuge einschließlich Anhänger auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen,
          Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Abs. 3 AHB und des § 4 II 5 AHB bleiben bestehen;

2.        aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen, einschließlich von fremden
          selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, fremden Anhängern und deren Zubehör (ausgenommen
          Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahrzeuge außerhalb des
          Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

3.        Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge gilt:

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat;

4.        Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

          a)   aus Anlass von Reparaturen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

          b)   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug
               entwendet oder unbefugt gebraucht haben.

5.        Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist) im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden

          30.000 EUR je Versicherungsfall.
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          Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Fünffache
          der vorstehend genannten Versicherungssumme.

6.        Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          300 EUR.


               3.18 Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) besteht Versicherungsschutz im
          nachstehenden Umfang:

1.        Umfang des Versicherungsschutzes

          a)   Versichert ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB, § 4 I 8 AHB und gemäß § 1, 3 AHB - die
               gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der
               Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden Kraftfahrzeugen,
               einschließlich von fremden selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, fremden Anhängern oder
               damit fest verbundenen Fahrzeugteilen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
               Versicherungsnehmers an oder mit diesen Fahrzeugen, Anhängern bzw. Fahrzeugteilen
               (z. B. Reparatur, Inspektionsarbeiten) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          b)   Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
               des Versicherungsnehmers aus Schäden an Kraftfahrzeugen anlässlich der Durchführung
               von nachfolgend aufgeführten technischen Fahrzeugprüfungen (siehe auch Ziff. 3.04, 2) und
               alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden:

               -   Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen (SP) gem. § 29 StVZO;

               -   Untersuchungen der Abgase an Kraftfahrzeugen (AU)/Krafträdern (AUK) gemäß §§ 29
                   und 47 a) StVZO;

               -   Gasanlagenprüfungen (GAP)/Gassystemeinbauprüfungen (GSP) an Kraftfahrzeugen
                   gemäß § 41 a) StVZO;

               -   Prüfung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Fahrtschreiber und Kontrollgeräte gemäß
                   § 57 b) StVZO.

          c)   Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) besteht Versicherungsschutz auch
               für Schäden an Neufahrzeugen einschließlich Schäden an neuen selbstfahrenden
               Arbeitsmaschinen, die noch vor Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durchgeführte
               oder unterlassene Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug verursacht werden.

          d)   Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aufgrund der nachstehend genannten Ereignisse,
               soweit diese eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers
               oder einer von ihm beauftragten Person befinden:

               -   Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt
                   einwirkendes Ereignis;

               -   Brand oder Explosion;

               -   Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde
                   Personen, Raub und Unterschlagung;

               -   unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das
                   Fahrzeug;

               -   Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von
                   § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes;
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               -   mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;

               -   Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen und Schäden an der Verkabelung
                   durch Kurzschluss;

               -   Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der
                   vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem
                   Kraftfahrzeug verursacht werden.

               Hinweis:

               Für diese Ereignisse ist der Abschluss einer gesonderten Versicherung nach den
               Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und
               -Handwerk erforderlich.

2.        Ersatzleistung

          a)   Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist) im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
               Sachschäden

               100.000 EUR je Versicherungsfall.

               Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs beträgt das
               Dreifache der vorstehend genannten Versicherungssumme.

          b)   Der Versicherer ersetzt im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung (siehe
               Wagnisbeschreibung)

               ba) bei Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs oder Anhängers den
                   Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens, höchstens jedoch den Neupreis, sowie
                   erforderliche Abschleppkosten. Neupreis ist der Kaufpreis für ein neues Fahrzeug in der
                   gleichen Ausführung oder -falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird - eines
                   gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, jedoch in beiden Fällen höchstens der vom
                   Hersteller    unverbindlich    empfohlene     Preis   am      Tag     des    Schadens.
                   Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug
                   oder gleichwertige Teile;

               bb) in allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeugs oder Anhängers bis zu dem
                   nach a) sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die
                   hierfür notwendigen einfachen Fracht-, Abschlepp- und sonstigen Transportkosten sowie
                   einen etwaigen Minderwert. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Abhandenkommen oder
                   Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Von den Kosten der Ersatzteile und der
                   Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu
                   für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern,                  Personen- und
                   Kombinationskraftwagen sowie Kraftomnibussen bis zum Schluss des vierten und bei
                   allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des
                   Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung;

               bc) die Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeugs oder Nutzungsausfall oder bei gewerblich
                   genutzten Fahrzeugen Verdienstausfall sowie bei grober Fahrlässigkeit etwaige weitere
                   Sach- und Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung u. a.). Wird das Ersatzfahrzeug vom
                   Versicherungsnehmer selbst gestellt, so werden 80 % der ortsüblichen Kosten eines
                   gleichwertigen Mietfahrzeuges erstattet.

3.        Selbstbeteiligung

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: siehe Wagnisbeschreibung

4.        Risikobegrenzungen


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          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat;

5.        Ausschlüsse

          Ausgeschlossen bleiben

          a)   die nach § 4 I 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossenen Ansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung
               mangelhafter Reparaturleistungen (z. B. Wiederholung der Reparatur), Rückgängigmachung
               des Reparaturauftrages und Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung). Das
               gleiche gilt für Reparaturleistungen, die zur Beseitigung der bei der Durchführung der
               Übergabekontrollarbeiten festgestellten Mängel erforderlich sind;

          b)   gemäß § 4 II 5 AHB Ansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder
               in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
               Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache
               entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


                                      3.19 Zusätzlicher Wageninhalt

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) sowie gemäß § 3, 1 AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von in fremden
          Kraftfahrzeugen, fremden selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und in fremden Anhängern
          befindlichem zusätzlichem Wageninhalt, ausgenommen Geld, Wertpapiere (einschließlich
          Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und andere Wertsachen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          5.000 EUR je Reparaturfahrzeug.

          Diese steht zehnfach für alle Schäden eines Versicherungsjahrs im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.


                                          4. Risikoabgrenzungen


               4.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

1.        wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
          Regelung der Vorsorgeversicherung in Ziffer 3.01 wird hingewiesen;

2.        wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder     beauftragte Person    durch    den   Gebrauch      eines    Kraftfahrzeuges   oder
          Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Ziffer 2.02 und 2.07) oder eines Wasserfahrzeuges
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch
          genommen werden.


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          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

3.        wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
          für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

4.        aus

          a)    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

          b)    Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

5.        wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden,
          soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe Ziffer 5);

6.        wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
          Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;

          wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
          Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

7.        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
          Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

8.        wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in den
          Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
          desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);

9.        wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
          Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
          Tabak und/oder Tabakprodukten;

          dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren
          konsumiert haben (sog. Passivraucher);

10.       wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

11.       aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);

12.       aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
          der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

13.       aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
          veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und


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          Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
          beruhen;

14.       wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder
          Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

15.       aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
          Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

16.       wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
          sind;

17.       wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
          sonstige Diskriminierungen;

18.       wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
          gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
          vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.


                                     4.02 Nicht versicherbare Risiken

          Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche

1.        wegen Schäden an Kommissionsware;

2.        aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
          des einzureißenden Bauwerks entspricht;

3.        gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
          Stoffen verursachen.

          Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
          Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
          Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

4.        wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
          Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
          sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


                   4.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
          gemacht werden, gilt:

1         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          a)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          b)   nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
               Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
               Bestimmungen anderer Länder;

          c)   die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
               im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
               einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
               derartigen Schäden.


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               Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
               Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
               Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

          d)   wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
               Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
               geltend gemacht werden.

2.        Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:

          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

3.        Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada oder nach dem
          Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
          resultierender Kosten:

          10.000 EUR.

4.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.

          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.


                         5. Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung

          Eingeschlossen ist die Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung wie folgt:


                                   5.01 Gegenstand der Versicherung

1.        Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und
          Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
          Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 5.02 fallen.

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
          soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist.

          Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
          Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
          wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden
          behandelt.

2.        Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 5.01,1 - teilweise abweichend von § 4
          I 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch
          allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen
          (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).


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3.        Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
          räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
          Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

4.        Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


                                         5.02 Risikobegrenzungen

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

1.        Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

2.        Anlagen des Versicherungsnehmers             gem.        Anhang   1   zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1);

3.        Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

4.        Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
          ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

5.        Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Pflichtversicherung).


                               5.03 Erweiterungen des Versicherungsschutzes

1.        Der Versicherungsschutz nach Ziffer 5.01, 1. erstreckt sich auch auf:

          a)   Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
               selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
               Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 5.06, 16;

          b)   Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);

          c)   Altölbehälter bis 1.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen;

          d)   umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
               soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
               übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
               Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg finden die Bestimmungen der Ziffer 5.03, 3.
               Anwendung;

          e)   Fettabscheider;

          f)   2 Öl- und Benzinabscheider mit einer Nenngröße von mindestens NG4 je Abscheider.

          Zu a), b), c) und d) gilt:

          Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
          und PCB).

2.        Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 5.02, 1. - 5.02, 5.
          oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 5.02, 1. - 5.02, 5. bestimmt sind, wenn der
          Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht- Regress).

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          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannt "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
          gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.

          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
          Anwendung.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 5.05 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
          Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

3.        Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:

          a)   Für Risiken gemäß Ziffer 5.02, 1. (WHG-Anlagen), 5.02, 3. (sonstige deklarierungspflichtige
               Anlagen) und 5.02, 4. (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem
               Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die
               Bestimmungen des § 2 AHB Anwendung.

               Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
               Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
               des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
               anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.

               Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
               gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer 5.03, 1 c) und d) und/oder die Anzahl der
               mitversicherten Öl- und Benzinabscheider gemäß Ziffer 5.03, 1 f) überschritten, so gilt dies
               ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.

               Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
               liegenden Versicherungssummen.

               Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
               Kumulklausel gemäß Ziffer 1.05 entsprechend Anwendung.

          b)   Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2c) und des § 2 AHB -
               Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer 5.02, 2. (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1)
               und 5.02, 5. (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen
               Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.


                                          5.04 Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung
          des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
          Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 5.01,1
          mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
          war.


                         5.05 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

1.        Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

          -    nach einer Störung des Betriebs


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               oder

          -    aufgrund behördlicher Anordnung

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
          eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziffer 5.01,1 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche
          Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
          Zeitpunkt ist.

2.        Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.05,1 werden unter den
          dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
          durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
          ausgeführt werden.

3.        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

          a)   dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
               behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die
               Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den
               Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern

               und

               auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
               einzulegen

               oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

4.        Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.05, 3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,
          so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziff. 5.05, 5 vereinbarten
          Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.05, 3 genannten Obliegenheiten grob
          fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv
          geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
          Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
          für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

5.        Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist)

          400.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördliche Anordnung.

          Diese steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssummen zur Verfügung.

          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung kein
          abweichender Selbstbehalt genannt ist)

          1.000 EUR

          selbst zu tragen.


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          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

6.        Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne der Ziffer 5.05,1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung
          oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
          gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
          Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 5.01,1 mitversicherten
          Vermögensschadens,     falls Betriebseinrichtungen,   Grundstücke  oder   Sachen    des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


                                   5.06 Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind

1.        Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
          nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

2.        Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.

          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
          der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
          Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;

3.        Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

4.        Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                   Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

5.        Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
          Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
          Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

6.        Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
          zur Endablagerung von Abfällen;

7.        Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe

          -   ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder

          -   unter   Nichtbeachtung    von    Auflagen    und    Hinweisen        des    Inhabers     der
              Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder

          -   auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
              genehmigten Platz und/oder

          -   unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration

          zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;


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8.        Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen;

9.        Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).

          Für den Versicherungsschutz nach Ziffer 5.03,2. gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;

10.       Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

11.       Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

12.       Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb
          einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
          im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;

13.       Ansprüche

          -   wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
              Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;

          -   wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
              Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

14.       Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
          seines Fließverhaltens;

15.       Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
          höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

16.       Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in
          Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

          Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Ziffer 2.02 und 2.07);

17.       Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges

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          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
          Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus

          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

          -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

18.       Ansprüche wegen Sachschäden aus                    Anlass      von   Sprengungen   oder   Abbruch-   und
          Einreißarbeiten, soweit diese entstehen

          -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,

          -   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht;

19.       die in Ziffer 4.01 - ausgenommen: 4.01,5 - und Ziffer 4.02,1 genannten Ansprüche (insbesondere
          wird auf Ziffer 4.01,10 - 4.01,16 hingewiesen).


                          5.07 Serienschadenklausel, Selbstbehalt, Kumulklausel

1.        Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle

          -   durch dieselbe Umwelteinwirkung

          -   durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
              Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
              insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,

          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

          § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.

2.        Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
          in der Wagnisbeschreibung kein abweichender Selbstbehalt genannt ist)

          1.000 EUR

          selbst zu tragen.

          Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist.

3.        Auf die Kumulklausel gemäß Ziffer 1.05 wird hingewiesen.


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1.        Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 5.01,1
          mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
          festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

          -    Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
               Versicherungsverhältnisses an gerechnet.

          -    Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
               das Versicherungsverhältnis endet.

2.        Ziffer 5.08,1 gilt für den Fall entsprechend, dass während                    der   Laufzeit   des
          Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.


                                    5.09 Versicherungsfälle im Ausland

1.        Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 5.01 dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3
          AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,

          a)   die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 5.03,2 im
               Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 5.03,2 nur, wenn die
               Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

          b)   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
               Messen und Märkten.

2.        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle

          a)   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
               Sinne von Ziffer 5.03, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen
               Ausland erfolgen;

          b)   die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer
               5.03, 2. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische
               Ausland bestimmt waren;

          c)   die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
               Sinne von Ziffer 5.03, 2. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen
               Ausland erfolgen.

          Zu 5.09, 2:

          Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 5.09, 2 besteht nur für solche Personen- und
          Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des
          bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 5.05 und Vermögensschäden im
          Sinne der Ziffer 5.01, 1 Abs. 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
          Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger.

3.        Ausgeschlossen sind Ansprüche


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          a)   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
               Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.

               Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
               die unter Ziffer 1.02, 1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die
               den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe § 4 I 3 AHB);

          b)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          c)   nach den Artikeln 1792 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
               Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
               Bestimmungen anderer Länder;

          d)   die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
               im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
               einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
               derartigen Schäden.

               Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
               Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
               Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

          e)   wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
               Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
               geltend gemacht werden.

4.        Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:

          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

5.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

6.        Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
          Ziffer 4.03), finden auch insoweit Anwendung.


                                               6. Privatrisiken

          Für die Firmenleitung, d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender
          Gesellschafter

          werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge
          Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
          Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter
          von Hunden im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht. Auf
          den Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur
          Tierhalterhaftpflicht wird besonders hingewiesen.

          Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
          Betriebshaftpflichtversicherung.


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          Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
          längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der
          Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.


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LEHRER                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2006                                                      Seite 1

      LEHRER - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
                   Berufshaftpflicht von Lehrern
                                 I. Gegenstand des Versicherungsschutzes
          Versichert ist im Rahmen               der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers als beamteter Lehrer oder angestellter Lehrer im öffentlichen Dienst
          oder freiberuflicher Lehrer, der alleine unterrichtet und nicht Inhaber besonderer Unterrichtsräume,
          Plätze oder Fahrzeuge ist (siehe Wagnisbeschreibung).

                                         II. Mitversicherte Risiken
          Mitversichert ist
1.        die gesetzliche Haftpflicht
          a) aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
          b) aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen
               und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem
               Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
               Für die Auslandsdeckung gilt folgende Besondere Bedingung:
               Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland,
               ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada, vorkommenden Versicherungsfällen.
               Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
               Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
               des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
               Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
          c) aus der Erteilung von Nachhilfestunden;
          d) aus der Tätigkeit als Kantor und/ oder Organist;
2.        die Privathaftpflicht des Versicherungsnehmers im Umfang der Beschreibung des versicherten
          Risikos zur Privathaftpflichtversicherung - Abschnitt C -.

                                             III. Risikobegrenzungen
          Nicht versichert ist die Haftpflicht
1.        aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
2.        des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Raum- oder
          Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
          Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
          von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und
          eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren -
          oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von Wasserfahrzeugen mit
          Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

                        IV. Bei angestellten und beamteten Lehrern gilt zusätzlich:
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Schule oder
          Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen.
          Ferner sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich
          um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den
          beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch handelt; eingeschlossen ist
          jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern,
          Lernenden und Studierenden.


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LEHRER                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2006                                                   Seite 2

                                          V. Für Fahrlehrer gilt:
          Ziff. III erhält folgende Fassung:
1.        Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist die Haftpflicht
          a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
                bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
                Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
                oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
                Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
                Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
                Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
                Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
                wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
                hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
          b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
                bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
                verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft oder Raumfahrzeuges in
                Anspruch genommen werden.
                Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
                Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
2.        Nicht versichert ist die Haftpflicht
          a) aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für
                den Bau von Luft oder Raumfahrzeuge oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge
                bestimmt waren,
                Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
                und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
                Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
          b) aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit.


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PGLOB
Globalpolice Plus
Juli 2016                                                           Seite 1

                                 PGLOB-Globalpolice Plus

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                  Seite


I Gemeinsamer Teil                                                                   3
1. Gegenstand der Versicherung                                                       3
2. Allgemeine Bestimmungen                                                           4
2.01 Neu gegründete/übernommene Unternehmen                                          4
2.02 Vertretungsregelung                                                             4
2.03 Mitversicherte Personen                                                         4
2.04 Repräsentanten                                                                  5
2.05 Beauftragung fremder Unternehmen                                                6
2.06 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergeminschaften                                  6
2.07 Nachhaftung                                                                     7
2.08 Kumulklausel                                                                    7
2.09 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG                                      8
3. Vertragliche Haftpflicht                                                          8
3.01 Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                 8
3.02 Schiedsgerichtvereinbarungen                                                    8
3.03 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht                                 8
3.04 Regressverzicht                                                                 9
3.05 Verlängerung der Verjährungsfrist                                               9
3.06 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht                                             9
3.07 Haftungsfreistellungen                                                          9
3.08 Händlerkettenklausel                                                           10
4. Erweiterung des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum gemeinsamen Teil     10
4.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel                                          10
4.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander                   11
4.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers                  11
4.04 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander              11
4.05 Auslandsschäden                                                                11
4.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung                           13
4.07 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen                                    13
4.08 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen und Erdrutschungen                    13
4.09 Bearbeitungsschäden, Lohnarbeit und Obhutsschäden                              14
4.10 Be- und Entladeschäden                                                         15
4.11 Leitungsschäden                                                                16
4.12 Datenlöschkosten                                                               16
4.13 Strahlenschäden                                                                17
4.14 Aktive Werklohn- und Kaufpreislage                                             17
4.15 Strafrechtschutz                                                               18
4.16 Auslösen von Fehlalarm                                                         18
5. Risikobegrenzungen                                                               19
5.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken         19
5.02 Nicht versicherbare Risiken                                                    20
5.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                     21
6. Beitragsberechnung                                                               22

7. Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungssteuer                22

II Allgemeines Betriebsrisiko                                                       22
 1. Versicherungsschutz                                                             22
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2. Betriebliche Risiken                                                                     22
2.01 Immobilien                                                                             22
2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger                            23
2.03 Anschlussgleise                                                                        24
2.04 Tiere                                                                                  24
2.05 Waffen                                                                                 24
2.06 Energieerzeugungsanlagen                                                               24
2.07 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung                                                    25
2.08 Telearbeitsplätze (Home-Offices)                                                       26
2.09 Weitere Betriebsrisiken                                                                26
Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum Betriebsrisiko                26
3.01 Belegschafts-und Besucherhabe                                                          26
3.02 Schlüsselrisiko                                                                        26
3.03 Mietschäden                                                                            27
3.04 Verletzung von Datenschutzgesetzen                                                     28
3.05 Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung                                                    29
3.06 Schäden aus der Nutzung von Internet Technologien                                      29
3.07 Persöhnlichkeits- und Namensrechtsverletzung                                           30
3.08 Gebrauch fremder Fahrzeuge                                                             31
III Produkthaftpflichtrisiko                                                                33
1. Versicherungsschutz                                                                      33
2. Versichertes Risiko                                                                      33
3. Versicherungsfall                                                                        33
4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                 34
4.01 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
Eigenschaften                                                                               34
4.02 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden                                      34
4.03 Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden                                     35
4.04 Aus- und Einbaukosten                                                                  36
4.05 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen                         37
4.06 Schäden durch mangelhafte Verpackungsmaterialien (mit und ohne EAN-Codierung)          38
4.07 Prüf- und Sortierkosten                                                                39
5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber des AHB zum Produkthaftpflichtrisiko   40
5.01 Mangelnebenkosten                                                                      40
5.02 Nachbesserungsbegleitschäden                                                           40
5.03 Medienverlust                                                                          41
5.04 Energiemehrkosten                                                                      41
6. Risikoabgrenzungen                                                                       43
7. Zeitliche Begrenzung                                                                     44
8. Serienschäden                                                                            44
9. Rückwärtsdeckung                                                                         45
10. Ersatzleistung, Selbstbeteiligung                                                       46
11. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/ neue Risiken                                  46
IV Rückrufkostenrisiko                                                                      46

Teil V AKB-Zusatzdeckung                                                                    47
Teil VI Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)                                         48
Teil VII Umwelthaftpflichtrisiko                                                            48

Teil VIII Umweltschadenrisiko                                                               48

Teil IX Privatrisiken                                                                       50


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                                       I Gemeinsamer Teil
                                    1. Gegenstand der Versicherung

1.        Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen    Inhalts  des    Versicherungsnehmers      aus    seinen  sich aus       der
          Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Vom
          Versicherungsschutz umfasst sind neben allen Betriebsstätten in der Bundesrepublik Deutschland
          - teilweise abweichend von § 4 I 3 AHB - auch alle rechtlich unselbständigen Betriebsstätten und
          Niederlassungen       des    Versicherungsnehmers     weltweit,    ausgenommen       solche    in
          USA/US-Territorien oder Kanada.

          Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz für alle in USA/US-Territorien oder
          Kanada gelegenen Betriebsstätten (z. B. Läger, Büros und dgl.) sowie alle rechtlich selbständigen
          Tochterunternehmen und Niederlassungen (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen)
          des Versicherungsnehmers im Ausland (siehe aber auch Teil I, Ziffer 2.01).

2.        Der Versicherungsschutz wegen
          -   Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach
              den Bestimmungen von Teil I und Teil II dieser Bedingungen;
          -   Schäden aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von
              Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab
              dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten
              abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von Teil I und
              Teil III dieser Bedingungen;
          -   Kosten aufgrund eines Rückrufs (einschließlich Produktmanipulation) von mangelhaften
              Produkten richtet sich nach Teil I und Teil IV dieser Bedingungen;
          -   aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit, Arbeitsmaschinen und Stapler von mehr als 20 km/h bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach den Bestimmungen von Teil V und der
              AKB-Zusatzdeckung, es sei denn einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere
              Regelung vor;
          -   Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von Teil VI und nach den Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Ersatzansprüchen wegen
              Diskriminierung (AGG);
          -   Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden
              (Umwelthaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von Teil I, Teil II und Teil VII
              dieser Bedingungen sowie den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
              Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der
              Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, es sei denn einzelne Vereinbarungen dieser
              Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
          -   Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
              Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das
              Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von § 4 I 8 b) AHB;
          -   Umweltschäden aufgrund gesetzlicher Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß
              Umweltschadensgesetz richtet sich nach Teil VIII und nach den Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung;
          -   Schäden aus Privatrisiken richten sich nach Teil IX dieser Bedingungen und den zum
              jeweiligen Vertrag zusätzlich vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Versicherung
              privater Risiken (siehe Versicherungsschein).

3.        Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Teil II bis VIII ausdrücklich eine besondere Regelung
          für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß Teil
          I dieser Bedingungen.

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                                      2. Allgemeine Bestimmungen

                           2.01 Neu gegründete/übernommene Unternehmen

          Von dem Versicherungsnehmer im Inland und in Staaten der Europäischen Union neu gegründete
          oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum
          mitversichert, jedoch unter der Voraussetzung, dass

          -   es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der
              weiteren Versicherungsnehmer handelt und

          -   der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 % beträgt oder der
              Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast
              für           die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
              Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als
              unternehmerische Geschäftsführung.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
          zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die
          tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur
          Beitragsberechnung aufzugeben.

          Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
          oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
          Einschluss (Beitrag und Bedingungen) der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen
          zustande gekommen ist. Evtl. bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen            beim    Übernahmedatum    bereits   eingetretener
          Versicherungsfälle oder Umwelteinwirkungen.

          Für Ansprüche nach Teil III, Ziffer 4.02 ff. sowie Teil IV wegen Aufwendungen oder Kosten durch
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags
          ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.

          Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
          Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz
          subsidiär.

                                         2.02 Vertretungsregelung


          Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
          Wagnisbeschreibung), vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei
          Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem
          Versicherer alleiniger Beitragsschuldner.

          Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten,
          entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbständigen Unternehmen
          Anwendung.

                                       2.03 Mitversicherte Personen

          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht

1.        der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
          oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
          sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
          angestellten         Sicherheitsbeauftragten         (Immissionsschutz-,         Strahlenschutz-,

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          Gewässerschutzbeauftragte u. dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie der
          Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z.B. Beiräte) in dieser Eigenschaft;

2.        sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und der durch
          Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
          Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
          des Versicherungsnehmers verursachen.

          Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal bei
          Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebes, soweit hierfür nicht anderweitig
          Versicherungsschutz besteht.

          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
          Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.

          Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

          Mitversichert sind jedoch

          a)   Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
               § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw.
               in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

          b)   Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche bis zu

               250.000 EUR

               je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
               vertraglichen Versicherungssummen, soweit sich die Regressansprüche gegen die in Teil I,
               Ziffer 2.03, 2 Absatz 1 genannten Personen richten.

3.        auch des nachstehend genannten Personenkreises:

          a)   Freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Handelsvertreter u. dgl.), für Schäden, die diese
               in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers verursachen;

          b)   freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren
               Hilfspersonen,

          c)   natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
               Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
               zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
               Verrichtungen erhoben werden.

          Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.

4.        der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
          Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

                                            2.04 Repräsentanten

          Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:

          -    die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
               Aktiengesellschaften),

          -    die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),

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          -    die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),

          -    der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),

          -    die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),

          -    die Inhaber (bei Einzelfirmen),

          -    bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
               Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften
               berufenen obersten Vertretungsorgane,

          -    der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen.

                                 2.05 Beauftragung fremder Unternehmen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung
          fremder Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
          abweichend von Teil I, Ziffer 5.01, 2. - Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden
          Unternehmen und ihres Personals.

                           2.06 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergeminschaften

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
          Arbeits- oder Liefergemeinschaften.

          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:

          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          1.   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind,
               bestehtVersicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer
               selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          2.   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, die der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.

          Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
          entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/ Liefergemeinschaft.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
          Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
          Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
          Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
          sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
          Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

          Versicherungsschutz in vorstehendem Umfang besteht auch für die Arbeitsgemeinschaft selbst.

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                                            2.07 Nachhaftung

          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Gründen der Produktions- und/oder
          Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung
          des    Unternehmens       oder   bei Kündigung des          Vertragsverhältnisses  durch den
          Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des
          Vertrages für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
          Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des
          Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.

          Auf die besonderen Bestimmungen für das Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen. Diese
          Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für das Umweltschadensrisiko sowie das
          Rückrufkostenrisiko.

                                            2.08 Kumulklausel

1.        Beruhen mehrere Versicherungsfälle

          -   auf derselben Ursache oder

          -   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht

          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz

          -   nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
              Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/ oder
              einerUmweltschadensversicherung,

          -   nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
              nach einer Umweltschadensversicherung,

          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern    die     in   der   Betriebshaftpflicht- bzw.    der    Umwelthaftpflicht-   bzw.    der
          Umweltschadensversicherung           gedeckten    Versicherungsfälle        in   unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

2.        Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die
          separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
          abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge
          mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren
          Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die

          -   auf derselben Ursache oder

          -   auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und
              zeitlicher Zusammenhang besteht,

          beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen
          Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
          Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.


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          Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
          erste Versicherungsfall eingetreten ist.

3.        Eine    aus   Grund-      und     Summenanschlussversicherung           (Exzedent)       bestehende
          Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme.

                           2.09 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG

          Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 BGB sowie Beseitigungsansprüche gemäß § 1004
          I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 BImschG, soweit diese gesetzlichen Haftpflichtansprüchen
          gleichstehen.
                                   3. Vertragliche Haftpflicht

                                 3.01 Allgemeine Geschäftsbedingungen

          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer
          das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.


                                   3.02 Schiedsgerichtvereinbarungen

          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt             eines Versicherungsfalles
          beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das                 Schiedsgericht folgenden
          Mindestanforderungen entspricht:

          1.   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
               Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
               Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          2.   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
               Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
               am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
               der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          3.   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
               Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer       ist verpflichtet, dem    Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
          Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
          Mitwirkung einzuräumen.


                          3.03 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          1.   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
               privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach
               ihrer Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z.B. Deutsche Bahn AG),

          2.   aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

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          3.   als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer übernommen hat.

          Ausgeschlossen bleiben

          -    Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe
               aber Teil II, Ziffer 3.03) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

          -    individuelle Haftungsvereinbarungen.


                                          3.04 Regressverzicht

          Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche
          gegen Dritte (einschließlich ggf. mitversicherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den
          Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich der
          Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat.


                                 3.05 Verlängerung der Verjährungsfrist

          Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der
          gesetzlichen Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bis zu höchstens fünf Jahren,
          gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der
          Versicherer insoweit nicht auf § 4 I 1 AHB berufen.


                               3.06 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der
          Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und
          Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen
          verzichtet.

          Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
          vereinbart,

          -    dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
               Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und

          -    erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen

          sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem
          Standard (z. B. ISO 9000 ff., A- Lieferant gemäß den VDA im Kfz-Zuliefererbereich) beim
          Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.


                                       3.07 Haftungsfreistellungen

          Der Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages erstreckt sich auch auf gegen
          den Versicherungsnehmer gerichtete gesetzliche Schadensersatzansprüche, die sich aus einer
          vom       Versicherungsnehmer  zu    Gunsten      seiner   Abnehmer        ausgesprochenen
          Freistellungserklärung ergibt.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung und/oder
          Lieferung der Produkte bzw. aus erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen des
          Versicherungsnehmers resultieren und auf einen Fehler zurückzuführen sind, der nachweislich
          bereits zum dem Zeitpunkt vorhanden war, als das Produkt den Herrschaftsbereich des

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          Versicherungsnehmers verlassen hat bzw. als der Versicherungsnehmer seine Arbeiten und/oder
          Leistungen abgeschlossen hat.

          Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners ein
          Mitverschulden oder eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur in
          dem Umfang Versicherungsschutz, der dem Verschuldens-/Verursachungsanteil des
          Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung mit dem Vertragspartner etwas
          anderes bestimmt ist.


                                        3.08 Händlerkettenklausel

          Sofern zwischen dem geschädigten Dritten und dem produzierenden Versicherungsnehmer kein
          direktes Vertragsverhältnis besteht, weil der geschädigte Dritte die mangelhaften Produkte des
          Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat und daher eine Haftung des
          produzierenden Versicherungsnehmers nicht gegeben ist, wird sich der Versicherer - insoweit in
          teilweiser Abweichung von § 4 I 1 AHB - bei Schäden gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. nicht auf die
          fehlende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn

          -   der Schaden nachweislich auf das fehlerhafte Produkt oder die fehlerhafte Leistung des
              Versicherungsnehmers zurückzuführen ist

              und

          -   der Versicherungsnehmer dies im konkreten Versicherungsfall ausdrücklich wünscht.


     4. Erweiterung des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum
                              gemeinsamen Teil

                              4.01 Vorsorgeversicherung/Versehensklausel

1.        Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
          besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort
          mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
          einschränkenden Bestimmungen des § 2, 2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten -
          abweichend von § 2, 2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
          Ersatzleistungen. Die Bestimmungen gemäß Teil I, Ziffer 2.01 bleiben unberührt.

          Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder
          Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

2.        der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von § 2, 1 Satz 3 AHB - auf
          versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
          Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den
          Besonderen Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,
          unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag
          vom Gefahreneintritt an zu entrichten.

          Eine   versehentlich   verspätete     Abgabe       der   Schadenmeldung      beeinträchtigt   den
          Versicherungsschutz nicht.

          Die Bestimmungen gemäß Teil I, Ziffer 4.01 Absatz 1 und 2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche in
          den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den
          USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie
          Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden.


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          Auf die besonderen Bestimmungen zum Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen. Diese
          Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung auf das Umweltschadensrisiko sowie das
          Rückrufkostenrisiko.


                    4.02 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander

          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des § 7, 2 AHB in Verbindung mit § 4 II 2 AHB -
          auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

1.        Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
          dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

2.        Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

3.        Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Teil II, Ziffer 3.04, soweit
          es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/ Unterlassungen rein privater Natur
          handelt (Privathaftpflichtversicherung).


                 4.03 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 2 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen
          Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
          verantwortlich ist.


              4.04 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
          Soweit im Rahmen dieses Vertrages "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind (siehe
          Wagnisbeschreibung), umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von § 4 II 2 AHB -
          gesetzliche   Haftpflichtansprüche  des    Versicherungsnehmer   und     der     weiteren
          Versicherungsnehmer untereinander.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen

          -    Mietsachschäden gemäß Teil II, Ziffer 3.03 ,

          -    Aufwendungen und Kosten gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff,

          -    Schäden an Grund und Boden.


                                          4.05 Auslandsschäden

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender
          Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Schäden

          a)   rechtlich unselbständiger Betriebsstätten des Versicherungsnehmers in USA/US-Territorien
               oder Kanada;

          b)   rechtlich   selbständiger    Tochterunternehmen         und      Niederlassungen     des
               Versicherungsnehmers im Ausland, soweit es sich hierbei nicht um nach Vertragsbeginn neu
               gegründete oder hinzukommende Tochterunternehmen und Niederlassungen innerhalb der
               Europäischen Union gemäß Teil I, Ziffer 2.01 handelt;

          c)   durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada
               geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export);

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          d)   durch Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstige Leistungen in
               USA/US-Territorien oder Kanada,

          es sei denn, es wurde zu a) - d) ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen
          (siehe Wagnisbeschreibung).

2.        Bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

          a)   die unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, richtet sich der Versicherungsschutz
               nach den Bestimmungen gemäß Teil I, Ziffer 2.03, 2 dieses Vertrages,

          b)   die nicht unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, gelten folgende Bestimmungen:

          Nicht versichert sind Ansprüche von im Ausland beschäftigten                Mitarbeitern   wegen
          Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

          Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der
          ausländischen      Sozialversicherungsträger   (oder  Träger     einer    sonstigen  speziellen
          Versicherungsform für Arbeitsunfälle) wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen, sofern die
          Mitversicherung        von      solchen      Regressansprüchen         im     Rahmen       von
          Betriebshaftpflichtversicherungen im jeweiligen Land üblich ist und sich die Regressansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer oder den Personenkreis gemäß Teil I, Ziffer 2.03, 1 richten.

          Nicht versichert bleiben Regressansprüche französischer Sozialversicherungsträger             im
          Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wegen fautes inexcusables.

          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Regressansprüche im jeweiligen Land im Rahmen von
          Spezialdeckungen, wie z.B. Employers-Liability-Deckungen, versichert werden können.

3.        Ausgeschlossen sind Ansprüche

          a)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          b)   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
               nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
               Länder.

4.        Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
          USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:

          a)   Kein Versicherungsschutz besteht für

               -    Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien-
                    oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                    wurde zuvor besonders vereinbart,

               -    Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                    Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen,
                    die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.

                    Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                    Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                    organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

               -    Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                    Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).

          b)   Als Ersatzleistungen stehen die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
               jedoch 10.000.000 EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall zur Verfügung. Sofern im


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               Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch
               für derartige Schäden.

               Die vorgenannte Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres
               im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personenschäden zur Verfügung.

          c)   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
               der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
               Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als
               Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          d)   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten:

               10.000 EUR.

5.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

6.        Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.


                    4.06 Allmählichkeits- und Abwasserschäden, Schwammbildung

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen

          1.   durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von
               Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.),

          2.   durch Abwässer,

          3.   ferner durch Schwammbildung.

          soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des § 4 I 8 AHB handelt.


                          4.07 Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/ Unterfahrungen.

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5, § 4 I 6 b) und § 4 I 8 AHB - Haftpflichtansprüche
          wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden,
          Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


                 4.08 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen und Erdrutschungen

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 und § 4 I 8 AHB - Haftpflichtansprüche, die darauf
          zurückzuführen sind, dass durch


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          1.   Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werks oder eines Teils eines
               solchen),

          2.   Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder

          3.   Erdrutschungen

          Sachschäden an einem Grundstück und/ oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen
          entstehen, auch soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


                       4.09 Bearbeitungsschäden, Lohnarbeit und Obhutsschäden

1.        Bearbeitungsschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
          an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden

          -    durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
               Sachen entstanden sind;

          -    dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
               seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;

          -    durch eine betrieblichen oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
               und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an Sachen, die dem
          Versicherungsnehmer von seinen Auftraggebern zur Montage oder zum Einbau zur Verfügung
          gestellt wurden.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch

          5.000.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.

2.        Lohnarbeit/ Obhutsschäden

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a), § 4 I 6 b), § 4 I 8 AHB sowie teilweise abweichend
          von § 4 I 6 Absatz 3 AHB und § 4 II 5 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen
          Dritter, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden, befunden
          haben oder die von ihm zu sonstigen Zwecken (z. B. Reparatur, Wartung, Pflege) übernommen
          wurden.

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          Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von § 1, 3 AHB - auch auf das
          Abhandenkommen dieser Sachen.

          Ersetzt wird ausschließlich der Wert der übernommenen Sachen zum Zeitpunkt der Anlieferung
          abzüglich ihres Restwertes, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachstehend genannten
          Ersatzleistung.

          Nicht versichert sind Ansprüche

          a)   auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
               Leistung;

          b)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;

          c)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
               des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

          d)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

          e)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          f)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

               Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

          g)   wegen weiterer Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder
               entgangener Gewinn).

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          250.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          2.500 EUR.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.        Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
          dort jeweils aufgeführten Ziffern:

          -    Be- und Entladeschäden nach Teil I, Ziffer 4.10;

          -    Leitungsschäden nach Teil I, Ziffer 4.11;

          -    Datenlöschkosten nach Teil I, Ziffer 4.12.


                                        4.10 Be- und Entladeschäden

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
          Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/ oder beim Be- und
          Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


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2.        Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum
          Zwecke des Be- und Entladens.

          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
          Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.

3.        Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als

          -   die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist.

              Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Ladung zum Zweck der Bearbeitung,
              Reparatur, Wartung, Reinigung, Pflege oder Prüfung durch den Versicherungsnehmer be-
              oder entladen wird;

          -   es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag
              oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder

          -   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für
              seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.

4.        Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.


                                         4.11 Leitungsschäden

          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Leitungen aller Art und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Abweichend von § 4 I 6 b) AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.


                                        4.12 Datenlöschkosten

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung,
          -beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Daten und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach
          Teil II, Ziffer 3.06 (Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien) besteht.

          Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.

          Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II 5
          AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben
          bestehen.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          250.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.


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          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.


                                             4.13 Strahlenschäden

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 7 und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus

          a)   dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

          b)   Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
          kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

2.        Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
          Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf § 4 I 7 AHB berufen.

          Dies gilt nicht für Schäden, die

          a)   durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

          b)   durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
               Lagerung bedingt sind.

3.        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          a)   wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
               Generation eintreten;

          b)   wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag
               - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
               Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder
               Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

          c)   gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
               bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
               behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


                                 4.14 Aktive Werklohn- und Kaufpreislage

1.        Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu § 3 III AHB - die gebührenordnungsgemäßen
          Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des
          Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit

          a)   der      Auftraggeber  des    Versicherungsnehmers       aufgrund   eines   behaupteten
               Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde
               (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt
               hat und

          b)   die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass
               die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein
               schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der Lieferung
               einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde.


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          Dies  gilt nicht,   wenn     und   soweit        der    Auftraggeber   Vertragserfüllungs-   oder
          Gewährleistungsansprüche geltend macht.

2.        Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
          Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Teil I, Ziffer 4.14,
          1a) genannten Gründen unbegründet ist.

          Hinsichtlich der Prozessführung gilt § 5, 4 AHB entsprechend.

3.        Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte
          Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.

          Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der
          Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein
          Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz
          rückwirkend.


                                          4.15 Strafrechtschutz

          Ergänzend zu § 3 III 1, 3 AHB gilt:
1.        In    einem    Strafverfahren     wegen   eines   Ereignisses,    das   einen unter   den
          Versicherungsschutzfallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der
          Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die
          mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.

2.        Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
          spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
          Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.

3.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
          Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dgl.), Strafen und Strafvollstreckungskosten.


                                       4.16 Auslösen von Fehlalarm

          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 II 6 a) AHB - Vermögensschäden durch versehentlich
          ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für
          Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche
          handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von § 1, 1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz.

          Die Ersatzleistung beträgt

          250.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.


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                                      5. Risikobegrenzungen

              5.01 Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

1.        wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
          Regelungen zur Vorsorgeversicherung in Teil I, Ziffer 4.01 wird hingewiesen;

2.        wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder     beauftragte Person    durch      den     Gebrauch       eines     Kraftfahrzeuges   oder
          Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Teil I, Ziffer 2.05, Teil II, Ziffer 2.02 und 3.08) oder eines
          Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges
          in Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

3.        wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen
          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

4.        aus

          -     der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

          -     Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

5.        wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
          Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

6.        die im Zusammenhang stehen mit Implantaten - zur Verwendung im menschlichen Körper -, die
          aus Silikon bestehen oder Silikon enthalten;

7.        wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
          Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
          desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);

8.        wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
          Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/ oder Komponenten für
          Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
          handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);

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9.        wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

10.       aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);

11.       wegen Schäden aus

          -   Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen;

          -   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung,
              Instandhaltung und sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen;

          -   Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für
              Offshore-Anlagen bestimmt waren.

          Offshore-Anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln,
          Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei Flut;

12.       aus Besitz und/ oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
          der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

13.       aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
          veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
          Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
          beruhen;

14.       wegen Sach- und/ oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/
          oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

15.       aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
          Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

16.       wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
          sind;

17.       wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Silikate, silikathaltige Substanzen oder Erzeugnisse
          (z. B. Kieselerde, Fasern oder Stäube);

18.       wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
          gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
          vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen.


                                     5.02 Nicht versicherbare Risiken

          Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche

1.        wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
          Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
          sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

2.        wegen Schäden an Kommissionsware;

3.        aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
          des einzureißenden Bauwerks entspricht;

4.        gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
          Stoffen verursachen.

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          Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
          Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
          Versicherungsnehmers und/ oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

5.        wegen

          a)   Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
               Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;

          b)   Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
               Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.


                    5.03 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Für Ansprüche, aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach
          ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:

1.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          a)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          b)   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
               nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
               Länder;

          c)   die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder
               im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
               einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
               derartigen Schäden.

               Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
               Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
               Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

          d)   wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
               Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
               geltend gemacht werden.

2.        Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
          Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:

          a)   Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
               der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
               Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 3 III 4 AHB - als
               Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet;

          b)   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten:

               10.000 EUR.

3.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.

          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.


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                                      6. Beitragsberechnung
1.        Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf
          der Grundlage

          a)   des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,

          b)   des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),

          c)   der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.

          § 8 III AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.

2.        Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
          innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Versicherungsjahres

          a)   den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer),

         b) evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
sonstige HIER FEHLT TEXT


7. Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungssteuer
          Der Versicherer erhebt und führt die jeweilige ausländische Versicherungssteuer an die
          entsprechenden Staaten ab, sofern der Versicherer gemäß steuerrechtlicher Bestimmungen zur
          Abführung bzw. Entrichtung der Versicherungssteuer verpflichtet ist.

          Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der
          deutschen Versicherungssteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der
          ausländischen Versicherungssteuer relevanten Informationen oder Schätzungen für jede
          Prämienberechnung zur Verfügung stellen.

          Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich
          abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungssteuer
          oder ähnlicher Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die
          Berechnungsgrundlagen     zur Verfügung und         erstattet dem Versicherer eventuell
          nachzuentrichtende Versicherungssteuer oder sonstige Abgaben.


                                  II Allgemeines Betriebsrisiko

                                           1. Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
          Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in Teil III bis Teil IX genannten Schäden, richtet sich nach den
          AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I sowie den folgenden Vereinbarungen (Teil II).


                                            2. Betriebliche Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere


                                               2.01 Immobilien


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1.        als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
          Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
          jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.

          Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer
          in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
          Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder
          nicht.

          Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die
          gesetzliche Haftpflicht

          a)   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
               Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.

               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.

               Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der §§ 4 I 5 und 4 I 6 b) AHB
               keine Anwendung.

               Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/ Unterfahrungen, Senkungen eines
               Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt,
               wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen.

               Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des § 4 II
               5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

               Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
               kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;

          b)   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
               Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

          c)   der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB).

2.        Mitversichert sind die Gesellschaften, die Gesellschafter oder die Familienangehörigen des
          Versicherungsnehmers ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, sofern der
          Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf Grundstücken bzw. in Gebäuden oder Räumlichkeiten
          ausübt, die er von diesen gemietet oder gepachtet hat.

          Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Versicherungsschutz
          besteht.

          Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Eigentümer der Grundstücke,
          Gebäude oder Räumlichkeiten bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


                    2.02 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger

          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen

          a)   Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
               auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

          b)   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          c)   selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
               Höchstgeschwindigkeit;

          d)   Kraftfahrzeug-Anhängern.

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          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat;


                                            2.03 Anschlussgleise

          aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
          sonstigen Bahnbetrieben (siehe Teil I, Ziffer 3.03).

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 b) AHB - die Haftpflicht wegen
          Wagenbeschädigungen. Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach
          Teil I, Ziffer 4.10;


                                                   2.04 Tiere

          als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke.

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;


                                                  2.05 Waffen

          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.

          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
          Handlungen;


                                      2.06 Energieerzeugungsanlagen

1.        aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch zur
          Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich um
          Fotovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, on-shore Wind-/Wasserenergieanlagen handelt.

          Kein Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen und
          Geothermieanlagen.

          Weiterhin    besteht   Versicherungsschutz     aus   dem     Betrieb   von   konventionellen
          Energieerzeugungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden Eigennutzung auf dem
          versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine förmliche Genehmigungspflicht
          nach      Bundesimmissionsschutzgesetz,      keine     Genehmigungspflicht    nach      dem
          Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist.

          Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und
          Sondervertragskunden    sowie    der    Betrieb  von    Strom-,    Gas-,    Wasser- oder
          Wärmeversorgungsnetzen,      ausgenommen        solche     Leitungen     bis    zu   den
          Abnahme-/Einspeisestationen der Energieversorgungsunternehmen.

2.        Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen

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          a)   Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen;

          b)   Vermögensschäden im Sinne von § 1, 1 AHB - insoweit abweichend von § 4 II 6a) AHB - aus
               Versorgungsstörungen.

               Die Ersatzleistung für Vermögensschäden beträgt

               250.000 EUR je Versicherungsfall

               und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

               1.000 EUR.

          zu 2 a) und b) gilt:

          Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in dem Umfang und in der Höhe, wie dies in
          den gesetzlichen Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas- Wasser- oder Fernwärmeversorgung
          geregelt ist, insbesondere nach § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 18
          Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
          Versorgung mit Wasser (AVB Wasser) oder § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
          Versorgung mit Fernwärme (FernwärmeV). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen
          Haftungsbegrenzungen keine Anwendung finden.

3.        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

          -    als Haus- und Grundbesitzer sowie

          -    als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an
               einen Dritten vergeben sind.


                                 2.07 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung

          Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
          gewerblichen Überlassen von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1 und 2 AÜG). Wird
          die Erlaubnis zurückgenommen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der
          Versicherungsschutz automatisch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rücknahme bzw. des
          Widerrufs.

          Mitversichert sind im Rahmen und Umfang des Vertrages Ansprüche Dritter wegen Personen-
          und/oder Sachschäden, die gegen den Versicherungsnehmer oder sein Stammpersonal wegen
          eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden.

          Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer
          überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für
          das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen.

          Soweit    Versicherungsschutz     aufgrund    einer    Betriebshaftpflichtversicherung      des
          Einsatzunternehmers für den verursachten Schaden besteht, geht dieser vor.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus

          -    Schäden die bei dem Einsatzunternehmen selbst entstehen;

          -    Schäden an Sachen, die von dem überlassenen Arbeitnehmer hergestellt oder geliefert
               wurden einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden;


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          -     Schäden an (Bau-) Objekten, insbesondere Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen,
                Maschinen oder Teilen von diesen, die von durch den Versicherungsnehmer vermittelte
                Arbeitnehmer geplant oder konstruiert worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben.
                Mängeln stehen den Schäden gleich;

          -     Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/ oder Berufskrankheiten im
                Betrieb des Einsatzunternehmens gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.


                                   2.08 Telearbeitsplätze (Home-Offices)

          aus der Einrichtung von Telearbeitsplätzen (Home-Offices) für Betriebsangehörige.

          Mitversichert sind insoweit Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern
          des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem Homeoffice entstehen.

          Bei Schadenersatzansprüchen wegen Personen- und/oder Sachschäden durch von dem
          Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände oder Gerätschaften tritt
          der Versicherer in Vorleistung.


                                       2.09 Weitere Betriebsrisiken

          aus

1.        Sicherheitseinrichtungen (z.B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb
          der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit
          gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;

2.        Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die
          persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen
          aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko
          betroffen ist.

     Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB zum
                              Betriebsrisiko

                                   3.01 Belegschafts-und Besucherhabe

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und
          Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschl.
          Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.


                                           3.02 Schlüsselrisiko

          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1, 3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten
          (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
          Gewahrsam des Versicherten befunden haben.

          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für
          vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die
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          Neuprogrammierung der Code-Karten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab
          dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

          Nicht versichert ist/ sind

          1.   die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
               beweglichen Sachen;

          2.   Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          250 EUR.


                                             3.03 Mietschäden

1.        Mietsachschäden an Gebäuden/ Räumen

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und § 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden
          und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an geleasten Gebäuden und/
          oder Räumen, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
          Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind.

2.        Mietsachschäden an beweglichen Sachen

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) und b) sowie § 4 I 8 AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten
          oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von § 1, 3 AHB - auch auf das
          Abhandenkommen dieser Sachen.

          Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
          Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder
          im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          250.000 EUR je Versicherungsfall

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          1.000 EUR.

3.        Ausgeschlossen sind

          a)   Haftpflichtansprüche wegen

               -    Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,

               -    Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
                    an Elektro- und Gasgeräten,
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               - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
               kann

               und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          b)   Ansprüche

               -    von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,

               -    von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                    Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                    angestellt hat,

               -    von Angehörigen (siehe § 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                    häuslicher Gemeinschaft leben,

               -    von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                    Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                    Leitung stehen;

4.        Für Obhutsschäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach Teil I, Ziffer 4.09, 2.

5.        Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

                                 3.04 Verletzung von Datenschutzgesetzen

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung
          personenbezogener Daten.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          250.000 EUR je Versicherungsfall.

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), zur Verfügung.


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                               3.05 Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung

          Mitversichert ist die erlaubte außergerichtliche Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung gemäß § 5
          Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild
          des Versicherungsnehmers gehört.

          Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          250.000 EUR je Versicherungsfall.

          und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), zur Verfügung.


                         3.06 Schäden aus der Nutzung von Internet Technologien

1.        Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 6 b), § 4 I 8, § 4 I 10 und 4 I 11 AHB sowie § 4
          II 6 a), e) und h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
          dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des
          Versicherungsnehmers (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger), soweit es sich
          handelt um Schäden aus

          a)   der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
               (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

          b)   der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
               Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen

               -    sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht               jedoch   weiterer
                    Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie

               -    der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/ korrekten
                    Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

          c)   der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

          Zu a) - c):

          Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
          bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
          Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
          entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 AHB (Rechtsfolgen bei
          Verletzung von Obliegenheiten).

2.        Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
          diese

          -    auf derselben Ursache,

          -    auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
               oder

          -    auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
               Mängeln

          beruhen.

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          § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.

3.        Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

          a)   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;

          b)   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung, -pflege;

          c)   Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full- Service-Providing;

          d)   Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

          e)   Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

          f)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

          g)   Tätigkeiten,   für    die    eine    gesetzliche    Pflicht zum Abschluss                  einer
               Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach dem Signaturgesetz                   (SigG)/
               Signaturverordnung (SigV), De-Mail-Gesetz) besteht.

4.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche

          a)   die im Zusammenhang stehen mit

               -    massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                    Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
                    Schadprogramme im Sinne von Teil II, Ziffer 3.06, 1a) handelt (z. B. Spamming),

               -    Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
                    über Internet-Nutzer dienen;

          b)   wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
               Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
               Leitung stehen, geltend gemacht werden;

          c)   gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
               durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
               schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
               bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;

          d)   auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);

          e)   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
               nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
               Länder.

5.        Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch

          5.000.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.


                           3.07 Persöhnlichkeits- und Namensrechtsverletzung

1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 10 und § 4 I 11 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
          der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Insoweit besteht auch
          Versicherungsschutz für immaterielle Schäden.
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2.        In Erweiterung von § 1, 1 AHB ersetzt der Versicherer

          -   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
              Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
              auf Unterlassung oder Widerruf handelt;

          -   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
              Versicherungsnehmer.

3.        Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB - auch für Versicherungsfälle im
          Ausland.

          Teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 4.05 gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten
          Haftpflichtansprüche in Staaten der Europäischen Union und nach dem Recht dieser Staaten
          geltend gemacht werden.

4.        Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch

          5.000.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.


                                   3.08 Gebrauch fremder Fahrzeuge

1.        Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Teil I, Ziffer 5.01, 2. - gesetzliche
          Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen -
          ausgenommen Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht - und Anhängern,
          wenn sie gegen

          -   den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den
              Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist
              oder von ihm geleast wurde;

          -   mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug, weder auf den
              Versicherungsnehmer, noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen ist und
              auch nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist
              oder von ihnen geleast wurde.

2.        Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als

          -   die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder

          -   der      Versicherungsnehmer/die          Mitversicherten     durch    eine     bestehende
              Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt werden oder

          -   der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
              bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
              Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder

          -   keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
              Versicherungsnehmer oder Mitversicherte ohne Verschulden das Bestehen einer
              Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder

          -   der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
              Versicherungsnehmer hat.


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3.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Schäden an den Fahrzeugen, deren
          Gebrauch durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person die vorerwähnten
          Haftpflichtansprüche ausgelöst hat;

4.        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

5.        Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und sonstige
          Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch

          7.500.000 EUR je Versicherungsfall.

          und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).


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                                     III Produkthaftpflichtrisiko

                                            1. Versicherungsschutz

          Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
          diese durch vom Versicherungsnehmer

          a.   hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,

          b.   erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen

               verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß Teil I und den
               nachfolgenden Bestimmungen (Teil III).

               Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
               Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen
               ausgeführt hat.

          Schäden durch vom Versicherungsnehmer bearbeitete Produkte Dritter, deren Mangelhaftigkeit
          anlässlich der Lohnbe- oder -verarbeitung durch den Versicherungsnehmer entstanden ist,
          werden ab dem Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber wie Schäden durch vom
          Versicherungsnehmer      selbst     hergestellte  mangelhafte          Produkte behandelt. Der
          Versicherungsschutz richtet sich insofern auch nach Teil III, Ziffer 4.02 ff.


                                             2. Versichertes Risiko

          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Wagnisbeschreibung genannten
          Produktions- und Tätigkeitsumfang.


                                                 3. Versicherungsfall

1.        Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis
          gemäß §§ 1, 1 und 5, 1 AHB.

          Bei Teil III, Ziffer 4.04, 3. ist es für den Versicherungsfall - abweichend von §§ 1, 1 und 5, 1 AHB -
          unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt.

2.        Der Versicherungsfall tritt ein bei:

          a)   Teil III, Ziffer 4.02 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der
               Erzeugnisse;

          b)   Teil III, Ziffer 4.03 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

          c)   Teil III, Ziffer 4.04 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der
               Erzeugnisse;

          d)   Teil III, Ziffer 4.05, 2a) - e) im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Teil III,
               Ziffer 4.05 genannten Sachen;

          e)   Teil III, Ziffer 4.05, 2f) in den für Teil III, Ziffer 4.02 bis 4.04 vorgenannten Zeitpunkten, je
               nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß Teil III, Ziffer 4.05, 2f) in
               Zusammenhang steht;


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          f)   Teil III, Ziffer. 4.06 im Zeitpunkt des Einpackens oder Abfüllens unter Verwendung von
               mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers;

          g)   Teil III, Ziffer. 4.07 in den für Teil III, Ziffer. 4.02 bis 4.06 vorgenannten Zeitpunkten, je
               nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Überprüfung in Zusammenhang steht.


                    4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes


      4.01 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
                                        Eigenschaften


          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB - auf
          Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen
          Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer
          aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner
          Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass
          diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

                       4.02 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

1.        Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.02,
          2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von §
          4 II 6a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus
          tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder
          Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten
          entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
          Versicherungsnehmers     als     auch    Produkte    Dritter  sein,  die    Erzeugnisse       des
          Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
          vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
          stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

          Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
          für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn
          der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
          Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

2.        Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

          a)   der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits
               Versicherungsschutz nach Teil III, Ziffer 1 oder 4.01 besteht;

          b)   anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des
               Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

          c)   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
               Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Teil III, Ziffer 6, 2h).
               Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
               Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
               Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

          d)   weiterer Vermögensnachteile (z.B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht
               oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Teil III, Ziffer 6, 2h).
               Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
               für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
               mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die
               Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

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          e)   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den
               Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche
               wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht
               versichert.


                       4.03 Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden

1.        Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.03,
          2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von §
          4 II 6a) AHB - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder
          gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen
          Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
          Versicherungsnehmers       als   auch    Produkte    Dritter sein,  die   Erzeugnisse         des
          Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
          vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
          stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

          Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
          für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn
          der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
          Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

2.        Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

          a)   Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
               Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
               sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

          b)   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
               weiterverarbeiteten oder         -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere
               Schadenbeseitigung (siehe aber Teil III, Ziffer 6, 2h). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in
               dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
               Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung
               oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

          c)   weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten
               oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
               können (siehe aber Teil III, Ziffer 6, 2h). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in
               dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu
               dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse
               des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen
               wäre.


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                                         4.04 Aus- und Einbaukosten

1.        Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer
          4.04, 2. und 4.04, 3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser
          Abänderung von § 4 II 6a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch
          den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder
          gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl
          solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
          vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
          stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

          Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
          für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn
          der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
          Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

2.        Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

          a)   Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.
               h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse
               und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder
               mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten
               für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.

               Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:

               -    Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten Erzeugnisses des
                    Versicherungsnehmers;

               -    Reisekosten, Spesen,      Übernachtungskosten,       Überstundenzuschläge       für   fremdes
                    Montagepersonal;

               -    Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten;

          b)   Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
               Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung                  des
               Versicherungsnehmers.

               Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum
               Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der
               ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die
               Kosten des Direkttransportes versichert.

3.        Ausschließlich für die in Teil III, Ziffer 4.04, 2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von Teil III,
          Ziffer 4.04, 1. - und insoweit auch abweichend von § 1, 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
          Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur
          Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers
          von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.        Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst vor,
          ohne dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechende
          Eigenkosten im Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter
          behandelt.

5.        Kein Versicherungsschutz besteht, wenn

          a)   der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat
               oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder
               montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die
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               Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
               ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;

          b)   sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Teil III, Ziffer 4.04, 1. - 4.04, 3. auf Teile,
               Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit
               diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von
               ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder
               Wasserfahrzeugen bestimmt waren;

          c)   es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß Teil III,
               Ziffer 6, 2h) handelt.

6.        In Erweiterung von Teil III, Ziffer 4.04, 1. - 4. besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche
          Ansprüche Dritter wegen

          a)   Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des
               Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder
               aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung
               mangelfreier Einzelteile);

          b)   Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten
               Zustand;

          c)   Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des
               Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder
               aufgetragen worden sind.

          Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile gemäß Teil III, Ziffer 4.04, 6a) besteht
          Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transportes nach- oder neugelieferter Einzelteile
          mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
          Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
          zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der
          ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die
          Kosten des Direkttransports versichert.

          Die Ausschlüsse gemäß Teil III, Ziffer 4.04, 5. finden auch insoweit Anwendung.

7.        Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in Teil III, Ziffer 4.04, 2. und 3.
          und der in Teil III, Ziffer 4.04, 6. genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht
          Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur
          oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Teil III, Ziffer 4.04, 6b) und c) ersetzt der
          Versicherer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das
          Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte
          (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.


               4.05 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen
1.        Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.05,
          2. genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von §
          4 II 6a) AHB - infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer
          mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder
          verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom
          Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen
          Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

          Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und
          Regeltechnik sowie Formen.

          Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
          für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn
          der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
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          Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

2.        Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

          a)   der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder
               verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Teil III, Ziffer 1
               oder 4.01 besteht;

          b)   anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter
               Kosten;

          c)   Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels
               der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte
               oder für eine andere Schadenbeseitigung;

          d)   weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die mittels der Maschinen
               des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit
               einem Preisnachlass veräußert werden konnten;

          e)   der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge
               eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden
               Produktionsausfalles. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den
               Produktionsausfall sind nicht versichert;

          f)   weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers
               mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden,
               vermischt, verarbeitet (Teil III, Ziffer 4.02) oder weiterverarbeitet oder bearbeitet (Teil III, Ziffer
               4.03), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Teil III, Ziffer 4.04) werden. Dieser
               Versicherungsschutz wird im Umfang gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. gewährt.


      4.06 Schäden durch mangelhafte Verpackungsmaterialien (mit und ohne EAN-Codierung)

1.        Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.06,
          2 genannten Vermögensschäden - im Sinne von § 1, 1 AHB und in teilweiser Abänderung von
          § 4 II 6 a) AHB - die infolge mangelhaft hergestellter oder gelieferter Verpackungsmaterialien - im
          weiteren Erzeugnisse genannt - entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können
          sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Verpackungsmaterialen Dritter sein, die
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- und
          Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
          Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

          Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 4 I 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
          für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn
          der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
          Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen dafür verschuldensunabhängig
          einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          Die Zusicherung der maschinellen Lesbarkeit von EAN-/ Strich-Codierungen gilt nicht als
          vereinbarte Eigenschaft im Sinne des vorstehenden Absatzes, sondern als nicht versicherte
          Garantie im Sinne von Teil III, Ziffer 6, 2a).

2.        Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

          a)   einer Beschädigung oder Vernichtung von Produkten Dritter aufgrund der Verwendung
               mangelhafter Erzeugnisse gemäß Teil III, Ziffer 4.06, 1 soweit hierfür nicht bereits
               Versicherungsschutz nach Teil III, Ziffer 1 oder 4.01 besteht;

          b)   umsonst aufgewandte Kosten Dritter für das Verpacken von Produkten Dritter mit Ausnahme
               des Entgelts für das mangelhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers;
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          c)   Kosten Dritter für die Neukennzeichnung der unter Verwendung mangelhafter Erzeugnisse
               des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter;

          d)   Kosten Dritter für die Benachrichtigung über die Mangelhaftigkeit der vom
               Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisse unter der Voraussetzung, dass die mit
               mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter schon
               von diesen ausgeliefert worden sind;

          e)   Sortierungskosten Dritter zur Ermittlung der mit               mangelhaften   Erzeugnissen   des
               Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter;

          f)   Mehrkosten Dritter, die entstehen, um Angaben über Preise oder Angaben zum Zwecke der
               Lagerhaltung manuell zu verarbeiten, weil die auf den Erzeugnissen des
               Versicherungsnehmers vom Versicherungsnehmer aufgebrachten EAN-/Strich-Codierungen
               mangelhaft oder falsch sind;

          g)   weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die Produkte Dritter aufgrund
               der Verwendung von mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers nicht oder nur
               mit einem Preisnachlass veräußert werden können;

          h)   Kosten Dritter für den Rücktransport der mit mangelhaften Erzeugnissen des
               Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter sowie Kosten Dritter für den Transport
               der Nach- und Neulieferung von verpackten Produkten Dritter

               oder

               Kosten des Transportes nach- oder neu gelieferter mangelfreier Erzeugnisse des
               Versicherungsnehmers mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen
               Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
               Versicherungsnehmer zum Ort der Neuverpackung geringer als die Kosten des Transportes
               vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der
               Neuverpackung, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert;

          i)   Kosten Dritter, die entstehen, um die unter Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des
               Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter umzupacken oder umzufüllen. Ansprüche
               wegen Beschädigung der verpackten Produkte Dritter beim Umpacken oder Umfüllen sind
               mitversichert;

          j)   Mindererlöse, die beim Verkauf von verpackten Produkten Dritter entstehen, weil die auf den
               Erzeugnissen des Versicherungsnehmers vom Versicherungsnehmer aufgebrachten EAN-/
               Strich-Codierungen verwechselt wurden;

          k)   Kosten für die Vernichtung von Produkten Dritter, die unter Verwendung mangelhafter
               Erzeugnisse des Versicherungsnehmers verpackt wurden.

3.        Zu Ziffer 2 c) - g) und k) gilt:

          Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das
          Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis der verpackten
          Produkte Dritter steht.


                                             4.07 Prüf- und Sortierkosten

1.        Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 4.07,
          2. und 3. genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf
          Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund
          ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an
          gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen,
          welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach Teil III,
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          Ziffer 4.02 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im
          Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers
          hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.

2.        Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der
          Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu
          überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung
          erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.

3.        Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht
          zuzüglich der nach Teil III, Ziffer 4.02 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach
          objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind,

          als die nach Teil III, Ziffer 4.02 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit
          aller Produkte mit Mangelverdacht,

          so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Teil III, Ziffer
          4.02 ff.. In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung
          des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht
          tatsächlich Mängel aufweisen.

          Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei
          tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
          Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Teil III, Ziffer 4.04, so beschränkt sich der
          Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Teil III, Ziffer 4.04. Auch in
          diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich
          Mängel aufweisen.

4.        Ausschließlich für die in Teil III, Ziffer 4.07, 2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von
          Teil III, Ziffer 4.07, 1. - und insoweit abweichend von § 1, 1 und § 4 I 6 Absatz 3 AHB -
          Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur
          Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers
          von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

5.        Auf Teil III, Ziffer 6, 2h) wird hingewiesen.


5. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber des AHB zum
                      Produkthaftpflichtrisiko
                                            5.01 Mangelnebenkosten

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
          eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
          um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen
          und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

          Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne
          dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des
          Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.

                                     5.02 Nachbesserungsbegleitschäden

1.        Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in Teil III, Ziffer 5.02, 2. genannten
          Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom Versicherungsnehmer
          (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
          Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit
          Nachbesserungsarbeiten entstehen. "Mängel" werden im Sinne der AHB wie "Schäden"
          behandelt.


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2.        Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen

          a)   Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Erzeugnissen und Werkleistungen
               im Freien oder in Gebäuden;

          b)   Kosten für im Zusammenhang mit dem unter Teil III, Ziffer 5.02, 2a) versicherten Suchen oder
               Freilegen stehende Transporte und Entsorgungsaufwände (siehe aber Teil III, Ziffer 5.02, 3b)
               und c));

          c)   Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde,
               wenn die in Teil III, Ziffer 5.02, 1. genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären
               (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und
               Fliesenlegearbeiten).

3.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben

          a)   Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
               gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen;

          b)   Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der
               Nachlieferung;

          c)   Kosten für die Entsorgung der mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse;

          d)   Kosten    für  die  Lagerung   und  Zwischenlagerung    von     Erzeugnissen            des
               Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem Suchen oder Freilegen;

4.        Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          250.000 EUR je Versicherungsfall

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

          Für Kosten durch Produktionsausfall und Betriebsunterbrechung ist die Ersatzleistung gemäß
          vorstehendem Absatz auf

          50.000 EUR je Versicherungsfall

          begrenzt und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
          vereinbarten Ersatzleistung für Nachbesserungsbegleitschäden zur Verfügung.

5.        Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          1.000 EUR.

6.        Soweit derartige Aufwendungen und Kosten bereits von Teil III, Ziffer 4.04 umfasst sind, besteht
          nach Teil III, Ziffer 5.02 kein Versicherungsschutz.


                                             5.03 Medienverlust

          Eingeschlossen ist - abweichend von § 1, 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder
          gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dgl., soweit es sich nicht um
          Schäden gemäß § 4 I 8 AHB handelt.


                                         5.04 Energiemehrkosten

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          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 und § 4 II 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie-
          und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftätigkeiten.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.


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                                      6. Risikoabgrenzungen
1.        Nicht versichert sind

          a)   Ansprüche, soweit diese nicht in Teil III, Ziffer 4 , Ziffer 5.01 und Ziffer 5.02 ausdrücklich
               mitversichert sind

               -    auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
                    auf Schadenersatz statt Leistung;

               -    wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;

               -    wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens des
                    mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

               - auf Ersatz vergeblicher          Aufwendungen       im    Vertrauen   auf   ordnungsgemäße
               Vertragserfüllung;

               -    auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

               -    wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.

               Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.

          b)   im Rahmen der Versicherung gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden
               (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß Teil III, Ziffer
               4.02 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

2.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

          a)   Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
               soweit es sich nicht um im Rahmen von Teil III, Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen
               bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang
               handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang
               einzustehen hat;

          b)   Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem
               Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen
               Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und
               Werbung);

          c)   Ansprüche wegen Schäden gemäß § 4 II 5 AHB;

          d)   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
               Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
               von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;

          e)   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
               Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der
               Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.

               Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
               Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
               bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

          f)   Ansprüche aus

               -    Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                    sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der
                    Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich
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                    für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder
                    Raumfahrzeuge bestimmt waren,

               -    Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                    Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;

          g)   Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von § 1, 1 AHB, die von Unternehmen, die
               mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
               verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend
               gemacht werden;

          h)   Ansprüche wegen Kosten gemäß Teil III, Ziffer 4.02, 2c), Ziffer 4.03, 2b), Ziffer 4.04, Ziff. 4.06,
               2b) - j) und Ziff. 4.07 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im
               Rahmen von Teil III, Ziffer 4.02, 2d), Ziffer 4.03, 2c) und Ziffer 4.06, 2k), die im
               Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse
               im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch
               Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten (siehe jedoch
               Teil IV).

               Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des
               Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,
               Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse
               von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls
               festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen
               zu lassen.


                                           7. Zeitliche Begrenzung

1.        Der Versicherungsschutz gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. umfasst die Folgen aller während der
          Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später
          als 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben
          die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes
          gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm
          unverschuldet versäumt wurde.

2.        Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor
          Beginn des Vertrages ausgeliefert wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit
          der Erzeugnisse bei Abschluss des Vertrages nicht kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
          gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrages
          bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß
          Teil III, Ziffer 4.02 ff. erstmals vereinbart wurde.

3.        Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Erzeugnisse,
          die vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer nach USA/
          US-Territorien oder Kanada ausgeliefert wurden.


                                               8. Serienschäden

1.        Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle

          -    aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
               Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein
               innerer Zusammenhang, oder

          -     aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten
               unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
               dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.


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2.        Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
          solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren,
          nach     Vertragsbeginn      eingetretenen    Einzelschäden     einer    Schadenserie        dem
          Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.

          Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden für die im Rahmen der
          Vorversicherung aufgrund

          -   des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/ oder

          -   des Zeitpunktes des Eintritts der Einzelschäden

          keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
          Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, höchstens jedoch die
          Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrages.

3.        § 3 III 2 Absatz 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.

4.        In Erweiterung von § 1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach
          Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als
          während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers
          beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.


                                           9. Rückwärtsdeckung

          Abweichend von § 1, 1 AHB - wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrages
          eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
          einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Teil III, Ziffer 7, 1 dieser Bedingungen
          keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1.        Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer
          bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren noch bekannt sein mussten.

2.        Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages gewährt.
          Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus,
          wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
          Vertrages gewährt.

3.        Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens jedoch
          die Selbstbeteiligung gemäß Teil III, Ziffer 10 Anwendung.

4.        Für derartige Versicherungsfälle steht höchstens die zu diesem Vertrag vereinbarte Ersatzleistung
          für Schäden gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. zur Verfügung.

          Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrages niedriger war, gilt die Versicherungssumme
          des Vorvertrages.

5.        Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
          Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr.

6.        Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrages.


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                                     10. Ersatzleistung, Selbstbeteiligung

          Für Schäden gemäß Teil III, Ziffer 4.02 ff. gilt:

1.        Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden
          (Sach- und Vermögensschäden) je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für sonstige Schäden zur Verfügung.

2.        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an den versicherten Schäden
          mit

          10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR.


                      11. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/ neue Risiken

1.        Der Versicherungsnehmer hat

          -    wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms
               (siehe § 1, 2b) AHB),

          -    Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß
               § 1, 2c), 2 AHB)

          zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen.

2.        Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Teil III,
          Ziffer 10 genannte Selbstbeteiligung in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder
          Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken im Zusammenhang stehen, auf das Doppelte.


                                       IV Rückrufkostenrisiko
1.        Versicherungsschutz

          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
          Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist -
          die Rückrufkostenhaftpflichtversicherung.

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für das Rückrufkostenrisiko richtet sich nach den
          Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
          Versicherungsnehmers.

2.        Produktmanipulation

          Versicherungsschutz besteht auch für das Risiko aus Produktmanipulation gemäß Ziffer 7 der
          Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
          Versicherungsnehmers.

3.        Versicherungssumme

          a)   Die Versicherungssumme beträgt - (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Versicherungssumme vereinbart ist )

               250.000 EUR je Versicherungsfall

               und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

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          b)   Für Beratungskosten gemäß Ziffer 7.4 c) der Besonderen Bedingungen für die
               Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers ist die
               Ersatzleistung auf

               50.000 EUR je Versicherungsfall

               und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres               im    Rahmen     der
               Versicherungssumme gemäß Absatz 3a) begrenzt.

4.        Selbstbeteiligung

          Der Versicherungsnehmer trägt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
          Selbstbeteiligung vereinbart ist) bei jedem Versicherungsfall an den nach Ziffer 5 der Besonderen
          Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
          Versicherungsnehmers versicherten Kosten

          10.000 EUR

          selbst.

          Diese Selbstbeteiligung erhöht sich bei Versicherungsfällen durch Produktmanipulation gemäß
          Teil IV, Ziffer 2 und Ziffer 7 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen
          Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers auf

          25.000 EUR


                                  Teil V AKB-Zusatzdeckung
1.        Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung
          zur AKB-Zusatzdeckung         die    gesetzliche  Haftpflicht privatrechtlichen      Inhalts   des
          Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen,
          Arbeitsmaschinen und Staplern im Inland, die der Versicherungspflicht unterliegen.

          Versicherungsschutz besteht für diese Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Stapler, wenn diese

          -    auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich
               anzusehen sind,

          -    auf öffentlichen Verkehrsflächen mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47
               Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verwendet werden.

2.        Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung

          Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen
          Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung,
          sondern im Rahmen der zugrunde liegenden Betriebshaftpflichtversicherung.

          Für    Be-    und     Entladeschäden      besteht       kein   Versicherungsschutz über diese
          Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der
          Betriebshaftpflichtversicherung (siehe Teil I, Ziffer 4.10) geboten.

3.        Die Versicherungssummen betragen

          7.500.000 EUR für Personenschäden,

          1.220.000 EUR für Sachschäden,

          50.000 EUR für Vermögensschäden.

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                           Teil VI Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung richtet sich
          ausschließlich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
          Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG), soweit in Teil VI nicht etwas anderes bestimmt
          ist.

1.        Ersatzleistung

          Abweichend von Ziffer 4.4 der - Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von
          Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG) gilt als Ersatzleistung die vertragliche
          vereinbarte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, maximal jedoch

          5.000.000 EUR je Versicherungsfall.

          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssummen für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung.

2.        Selbstbeteiligung

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:

          1.000 EUR.

                                Teil VII Umwelthaftpflichtrisiko
1.        Versicherungsschutz

          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
          Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist -
          die Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regressversicherung.

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach
          den AHB und den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der
          Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht- Basis- und -Regressversicherung).

2.        Erweiterungen des Versicherungsschutzes

          Eingeschlossen sind - in Erweiterung von Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen und
          Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
          Umwelteinwirkung    -  Heizöltankanlagen   zum   Eigenverbrauch  bis   zu   einem
          Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern.

                                Teil VIII Umweltschadenrisiko
1.        Versicherungsschutz

          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem
          Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist -
          die Umweltschadens-Basis- und -Regressversicherung.

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts
          des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden
          richtet   sich    nach    den     Allgemeinen    Versicherungsbedingungen            für   die
          Umweltschadensbasisversicherung (Umweltschadensbasisversicherung).

2.        Erweiterungen des Versicherungsschutzes


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          Eingeschlossen sind - in Erweiterung von Ziffer 1.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          für die Umweltschadensbasisversicherung - Heizöltankanlagen zum Eigenverbrauch bis zu einem
          Gesamtfassungsvermögen von 100.000 Litern.


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                                       Teil IX Privatrisiken
          Für die Firmenleitung,

          d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, werden, soweit
          nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge
          Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur
          Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen.

          Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden im Umfang der Beschreibung des
          versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss von Kampfhunden
          gemäß der Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird
          besonders hingewiesen.

          Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
          Betriebshaftpflichtversicherung.

          Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten
          längstens bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von Ziffer VII der
          Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.


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PRIVATHAFT                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014                                                   Seite 1

          PRIVATHAFT - Beschreibung des versicherten Risikos zur
                      Privathaftpflichtversicherung
                                        I. Gegenstand der Versicherung
          Versichert ist im Rahmen               der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Besonderen Bedingungen und
          Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
          des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem
          Jahr als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts oder Amts.
          Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
          a) einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art
          b) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.
          Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.        als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige,
2.        als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
3.        aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit
          aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht um eine Vorstands-
          oder geschäftsführende Tätigkeit handelt.
          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen
          Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens
          verpflichtet ist,
4.        als Eigentümer oder Mieter
          a) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
               Sondereigentümer) - einschl. Ferienwohnung -.
          b) eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses;
          c) eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und ohne
               Unterbrechung fest installierten Wohnwagens,
               zu I.4 a) - c):
               sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden bzw. das Ein- oder
               Zweifamilienhaus auch vom Versicherugsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst
               bewohnt wird, einschl. der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie
               eines Schrebergartens.
               Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
               Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B.
               gemeinschaftliche Gartenanlage, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe,
               Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch
               nicht auf den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum;
          d) eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundstücksgröße von
               2.000 qm ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung
               vorgesehen ist.
          Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
          a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
               Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von
               Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
          b) aus der Vermietung
               - von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern, nicht jedoch
                   von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
               - einer Einlieger oder Eigentumswohnung im Inland;
               - der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze.
               Werden mehr als die benannten Wohnungen, Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die
               Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß § I. 1.2 b) AHB Anwendung;
          c) aus der Streu- und Reinigungspflicht;
          d) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je
               Bauvorhaben. Wird dieser Beitrag überschritten, entfällt die Mitversicherung.
               Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB);
               Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind
               Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert.
          e) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
               bestand;
          f) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;

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5.        als Radfahrer und aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger
          Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht - abweichend von § 4 I 4 AHB sowie I 6 -
          für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten,
          Triathlon, etc), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt
6.        aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an
          Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training) (vgl. aber
          § 4 I 4 AHB);
7.        aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen
          sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen;
8.        als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch
          von Hunden ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhundes
          (z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund), Rindern, Pferden, sonstigen Reit-
          und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken
          gehalten werden;
9.        als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, soweit nicht Versicherungsschutz
          über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht;
10.       als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
          privaten Zwecken.
          Zu I.9 und I.10:
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt
          sich um Personenschäden;
11.       aus Gewässerschäden - gemäß den Besonderen Bedingungen und Erläuterungen für die
          Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus- und
          Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in
          Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
          Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt.
          Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 1, 2 b) AHB - besteht für Anlagen, die über die
          Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.

                                          II. Mitversicherte Risiken
          Mitversichert ist
1.        im Rahmen einer Familien-Privathaftpflichtversicherung (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) die
          gleichartige gesetzliche Haftpflicht
          a) des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers
          b) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
               (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder); bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich
               noch in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (Wartezeit
               bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen
               vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium auch
               Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit,
               Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.).
               Mitversichert     ist    die    gesetzliche     Haftpflicht    aus       der  Teilnahme      an
               Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht.
               Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des                   (freiwilligen Wehrdienstes), des
               Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während
               oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies
               gilt auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der
               Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder
               mitversicherten Partner besteht.
          c) der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
               Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger
               Behinderung;
          Zu II. 1a) -c):
          Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
          Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem
          Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den
          Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften
          nach dem Recht anderer Staaten;
2.        im Falle ausdrücklicher Vereinbarung (siehe Wagnisbeschreibung) gemäß den nachfolgenden
          Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner
          einer Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, gemäß Ziff. II. 1b) und c) unter den
          nachstehenden Voraussetzungen:
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PRIVATHAFT                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
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          -   Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der
              mitversicherte      Partner    muss   am    Wohnsitz      des   Versicherungsnehmers       laut
              Einwohnermeldeamt gemeldet sein.
          -   Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
              ausgeschlossen.         Mitversichert  sind    jedoch      Regressansprüche       gesetzlicher
              Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X.
          -   Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
              Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
              zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
          Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
          Kinder Ziff. VII. sinngemäß;
3.        die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
          gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
          gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
          Sozialgesetzbuches VII handelt.

                                      III. Kraft-/Luft- und Wasserfahrzeuge
1.        Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-,
          Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch
          des Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht Ziff. III 2) etwas anderes bestimmt.
2.        Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den
          Gebrauch von
          a) Kraftfahrzeugen,
               - die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine
                   Höchstgeschwindigkeit sowie Anhängern;
               - mit nicht mehr als 6 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als
                   20 km/h;
               - nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die
                   Ausschlüsse im § 1, 2b) und im § 2, 3c AHB.
                   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
                   Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
                   gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
                   Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
                   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
                   der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                   dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
                   erforderliche Fahrerlaubnis hat.
          b) Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
          c) Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde
               Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen.
               Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit
               Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
               Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter,
               sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden;
          d) ferngelenkten Modellfahrzeugen;

                                           IV. Auslandsschäden
          Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt gilt folgende Besondere Regelung:
1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
          vorkommenden Versicherungsfällen.
          -    die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes
               Risiko zurückzuführen sind,
          -    die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind.
          aus dem zeitlich unbefristete Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten der EU und den Staaten Schweiz,
          Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der Vatikanstadt, sofern
          sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland
          befindet.


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2.        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
          (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer I 2a) bis
          I 2c.
3.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

                                       V. Häusliche Abwässer
          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4 I 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
          durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.

                                           VI. Mietsachschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
          Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
          Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Die Ersatzlesitung beträgt 300.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
          eines Versicherugsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherugssumme für Personen- und
          Sachschäden zur Verfügung.
          Ausgeschlossen sind
          1. Haftpflichtansprüche wegen
              a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
              b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
                  an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,
              c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                  kann;
              d) Schäden durch Schimmelbildung.
          2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
              übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.


                    VII. Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
                              Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz
          Entfällt die Mitversicherung der in Ziffer II.1 und II.2 genannten Personen, weil
          -   der Versicherungsnehmer verstorben ist,
          -   die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
              aufgehoben wurde,
          -   Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, besteht der
              Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Wird von bzw. für diese
              Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz bei der R+V Versicherungsgruppe
              beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
          Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen
          Lebenspartner*) eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
*)        Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
          Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem
          Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den
          Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften
          nach dem Recht anderer Staaten.

                             VIII. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von § 4 I 5 AHB - Haftpflichtansprüche aus
          Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen
          oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen.).

                                IX. Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung
1.        Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 4 I 10 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
          Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm
          zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich
          handelt um

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PRIVATHAFT                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
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          a)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
               (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
          b) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
               Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
               - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                    Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
               - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw.
                    Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
          c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
               zu IX. 1. a) bis 1. c) gilt:
               Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
               bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
               Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
               entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
               Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 6 II AHB (Rechtsfolgen bei der
               Verletzung von Obliegenheiten).
2.        Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Personen- und
          Sachschäden, maximal jedoch
                                                 5.000.000 EUR
          je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherugsjahres.
          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
          diese
          -    auf derselben Ursache,
          -    auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
               oder
          -    auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
               Mängeln beruhen.
          § 3 III 2, Absatz 1, Satz 3 AHB wird gestrichen.
3.        Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB - für Versicherungsfälle im
          Ausland.
          Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
          nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
4.        Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
          -    Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
          -    IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
          -    Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
          -    Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
          -    Betrieb von Datenbanken.
5.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
          a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
               - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.
                    Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
               - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
                    (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
          b) die in engem Zusammenhang stehen mit
               - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                    Informationen (z. B. Spamming),
               - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
                    über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
          c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
               durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
               Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste
               Pflichtverletzungen herbeigeführt hat.

     X. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
                                   Umweltschadensgesetz (USchadG)
1.       Mitversichert sind - abweichend von § 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
         Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
         Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
         -    die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder
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PRIVATHAFT                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014                                                   Seite 6

          -    die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser    Erzeugnisse     zurückzuführen    ist.    Jedoch    besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).
          Umweltschaden ist eine
          -    Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
          -    Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
          -    Schädigung des Bodens.
          Mitversichert sind - teilweise abweichend von § 4 I 6a) AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen
          Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,
          soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
2.        Nicht versichert sind
          1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
               ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
               von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
               Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
          2. Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
               - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                   Umwelt entstehen;
               - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                   Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                   können.
          3. Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht für alle
               Versicherungsfälle      eines    Versicherugsjahres    im    Rahmen        der   vereinbarten
               Versicherugssumme für Personen- und Sachschäden zur Verfügung.
               Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:
                                                   250 EUR
          4. Versichert sind abweichend von - § 4 I 3 AHB - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im
               Geltungsbereich        der      EU-Umwelthaftungsrichtlinie       2004/35/EG)     eintretende
               Versicherungsfälle.
          Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 4 I 3 AHB auch für Pflichten oder
          Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
          Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.


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UMWELT-BAS-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
     die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
        Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und
                 Berufshaftpflichtversicherung

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                           Seite

1. Gegenstand der Versicherung                                                2
2. Risikoabgrenzungen                                                         2
3. Erweiterung des Versicherungsschutzes                                      3
4. Versicherungsfall                                                          4
5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                           4
6. Nicht versicherte Tatbestände                                              5
7. Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel                      8
8. Nachhaftung, Rückwärtsdeckung                                              9
9. Versicherungsfälle im Ausland                                             10
10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten               12


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UMWELT-BAS-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für
     die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch
        Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und
                 Berufshaftpflichtversicherung

                                    1. Gegenstand der Versicherung

1.1       Versichert ist - abweichend von § 4 I 8 AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrages die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen und
          Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
          Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen.

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
          soweit diese gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart sind.

          Mitversichert sind gemäß § 1, 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von
          Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
          wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden
          behandelt.

1.2       Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziffer 1.1 - teilweise abweichend von § 4 I 5
          AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch allmähliche
          Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
          Ruß, Staub u. dgl.).

1.3       Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im
          räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder
          Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

1.4       Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


                                         2. Risikoabgrenzungen

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

2.2       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 1);

2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in
          ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Pflichtversicherung).


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                                   3. Erweiterung des Versicherungsschutzes

3.1       Der Versicherungsschutz nach Ziffer 1.1 erstreckt sich auch auf

          a)   Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
               selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
               Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 6.17;

          b)   Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);

          c)   feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

          d)   umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
               soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht
               übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das
               Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg finden die Bestimmungen der Ziffer 3.3
               Anwendung;

          e)   Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit
               regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe.

          Zu a), b) und d) gilt:

          Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
          und PCB).

3.2       Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 oder
          Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der
          Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).

          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/ dem Probebetrieb einer Anlage
          gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.

          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß § 4 I 5 AHB findet insoweit keine
          Anwendung.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziffer 5 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
          Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

3.3       Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:

          a)   Für Risiken gemäß Ziffer 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen)
               und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
               Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB
               Anwendung.

               Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
               Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
               des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
               anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB -.

               Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
               gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer 3,1d) überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues
               Risiko im Sinne dieser Bestimmungen.

               Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde
               liegenden Versicherungssummen.

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               Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
               Kumulklausel gemäß Ziffer 7.3 entsprechend Anwendung.

          b)   Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2c) und des § 2 AHB -
               Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und
               2.5 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken
               bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.


                                            4. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von § 1, 1 und § 5, 1 AHB die nachprüfbare erste Feststellung
          des Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar
          war.


                           5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

5.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

          -    nach einer Störung des Betriebs

          oder

          -    aufgrund behördlicher Anordnung

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
          eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche
          Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
          Zeitpunkt ist.

5.2       Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort
          genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
          durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
          ausgeführt werden.

5.3       Im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages werden dem
          Versicherungsnehmer die Aufwendungen voll ersetzt, falls er

          a)   dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
               behördliche Anordnung unverzüglich angezeigt hat und

               alles getan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
               notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
               Schadenumfang zu mindern und

               auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
               eingelegt hat

               oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abgestimmt hat.

               Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalles zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer
               die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten
               durfte.

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5.4       Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 5.3 nicht vor, werden die Aufwendungen nur in dem
          Umfang ersetzt, in dem die Maßnahmen notwendig und objektiv geeignet waren, den
          Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern.

5.5       Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist)

          20 % der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 2.000.000 EUR

          je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung und steht einfach für alle Versicherungsfälle
          eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.

          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)

          1.000 EUR

          selbst zu tragen.

          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
          Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende
          Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im
          Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
          für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

          Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
          gemäß Ziffer 5.5 und Ziffer 7.2 den höheren zu tragen.

5.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne der Ziffer 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens,      falls  Betriebseinrichtungen,  Grundstücke    oder    Sachen     des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


                                    6. Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind

6.1       Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt
          nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;

6.2       Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.

          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand
          der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den
          Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;

6.3       Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

6.4       Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                    Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
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6.5       Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach
          Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
          Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

6.6       Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen
          zur Endablagerung von Abfällen;

6.7       Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe

          -   ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder

          -   unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen               des   Inhabers     der   Deponie/
              Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder

          -   auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
              genehmigten Platz und/ oder

          -   unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration

          zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;

6.8       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen;

6.9       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).

          Für den Versicherungsschutz nach Ziffer 3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;

6.10      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

6.11      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

6.12      Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb
          einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
          im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;

6.13      Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte
          Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

6.14      Ansprüche

          -   wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
              Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;

          -   wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
              Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

6.15      Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
          seines Fließverhaltens;

6.16      Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf

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          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
          höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

6.17      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges
          in Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

          Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht;

6.18      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
          Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus

          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

          -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

6.19      Ansprüche wegen Sachschäden aus                     Anlass     von   Sprengungen   oder   Abbruch-   und
          Einreißarbeiten, soweit diese entstehen

          -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,

          -   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerkes entspricht;

6.20      Zusätzlich bei Garten- und Landschaftsbaubetrieben:

          -   Ansprüche wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

          -   bei der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
              anlässlich Lohnarbeiten Ansprüche wegen Schäden an Kulturen, gleich welcher Art, auf dem
              Grundstück, auf dem die Spritzung stattfindet;

6.21      Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG)
          an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

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6.22      Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
          oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
          Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
          Gewebe);

6.23      Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
          und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
          Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten;

          dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren
          konsumiert haben (sog. Passivraucher);

6.24      Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

6.25      Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog.
Pipelines);

6.26      Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
          sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

6.27      Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer
          Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

6.28      Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
          zurückzuführen sind;

6.29      Ansprüche    wegen     Schäden      durch      Anfeindungen,          Belästigungen,    Schikane,
          Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;

6.30      Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
          ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
          oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.


                       7. Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel

7.1       Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch

          -   dieselbe Umwelteinwirkung,

          -   mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen,

          -   mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
              zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,

          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

          § 3 III 2 Abs. 1 Satz 3 AHB wird gestrichen.

7.2       Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern
          in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)

          1.000 EUR

          selbst zu tragen.
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          Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist.

7.3       Beruhen mehrere Versicherungsfälle

          -   auf derselben Ursache oder

          -   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,

              und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz

          -   nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
              Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
              einer Umweltschadensversicherung,

          -   nach dieser Umwelthaftpflicht-Basisversicherung unf für             den   andere    Teil   dieser
              Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung,

          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbeitrag aus beiden Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- , der Umwelthaftpflichtversicherung bzw. der
          Umweltschadensversicherung           gedeckten      Versicherungsfälle    in     unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

          Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
          mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
          entsprechend Anwendung.


                                    8. Nachhaftung, Rückwärtsdeckung

8.1       Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1
          mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
          festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

          -   Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
              Versicherungsverhältnisses an gerechnet.

          -   Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
              Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
              Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
              das Versicherungsverhältnis endet.

8.2       Die Regelung der Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
          Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.

8.3       Abweichend von § 1, 1 AHB, Ziffer 7.04 und 7.06, 3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor
          Beginn dieses Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer
          ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 8.1 dieses
          Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:


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          -    Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle,                   die   dem
               Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.

          -    Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages
               gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden
               Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang
               des vorliegenden Vertrages gewährt.

          -    Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch
               die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Ziffer 7.2.

          -    Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen            der   Versicherungssumme      des
               vorliegenden Vertrages maximal eine Ersatzleistung von

               1.000.000 EUR
               pauschal für Personen- und Sachschäden

               je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung.
               Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die
               Versicherungssumme des Vorvertrags.

          -    Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
               erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.

          Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
          Vertrags.


                                     9. Versicherungsfälle im Ausland

9.1       Eingeschlossen sind im Umfang Ziffer 1 dieser Bedingungen - abweichend von § 4 I 3 AHB - auch
          im Ausland eintretende Versicherungsfälle,

          -    die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 3.2 im Inland
               zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 3.2 nur, wenn die Anlagen
               oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

          -    aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und
               Märkten.

9.2       Falls besonders vereinbart
          - siehe Wagnisbeschreibung -

          erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Versicherungsfälle

          a)   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
               Sinne von Ziffer 3.2) zurückzuführen sind (Geltungsbereich - siehe Wagnisbeschreibung);

          b)   die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer
               3.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt
               waren (Geltungsbereich - siehe Wagnisbeschreibung).

          c)   die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
               Sinne von Ziffer 3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen
               (Geltungsbereich - siehe Wagnisbeschreibung).

          Zu 9.2

          Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 9.2 besteht nur für solche Personen- und Sachschäden,
          die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen
          Betriebs sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.

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          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 5 und Vermögensschäden im
          Sinne der Ziffer 1.1, Abs. 2 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          Sofern für Auslandschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler
          Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für vorgenannte Risiken.
          Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in USA/US-Territorien oder Kanada.

          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene
          Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.;

9.3       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

          a)   gegen

               -   den Versicherungsnehmer,

               -   die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
                   Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                   angestellt hat,

               -   die angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und die
                   angestellten        Sicherheitsbeauftragten          (Immissions-,        Strahlenschutz-,
                   Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft,

               -   der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser
                   Eigenschaft,

               aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
               Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.

               Eingeschlossen    bleiben   jedoch  Haftpflichtansprüche aus    Arbeitsunfällen,  und
               Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII (siehe § 4 I 3
               AHB) unterliegen;

          b)   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          c)   nach den Artikeln 1792 ff des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
               anderer Länder.

9.4       Abweichend von § 3 III 4 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
          gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von enem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
          insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

9.5       Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
          USA/US- Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:

          a)   Kein Versicherungsschutz besteht für

               -   Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-/US-Territorien
                   oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                   wurde zuvor besonders vereinbart;

               -   die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                   oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                   Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                   im Zusammenhang mit derartigen Schäden.

                   Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                   Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                   organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

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UHV-BAS
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               -   wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                   der     Herstellung,   Verarbeitung     und/oder   dem    Vertrieb   von   Latex
                   (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

          b)   Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
               jedoch

               5.000.000 EUR bei Personenschäden

               je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen
               der vereinbarten Versicherungssummen. Sofern im Versicherungsschein eine Begrenzung für
               die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch für derartige Schäden.

          c)   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
               daraus resultierender Kosten:

               10.000 EUR.

9.6       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                    10. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend
          gemacht werden, gilt:

10.1      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

               a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

               b) nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
                  anderer Länder;

               c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                  oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                  Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen
                  im Zusammenhang mit derartigen Schäden.

                   Unter dem Begriff "'Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                   Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                   organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

               d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                  der     Herstellung,   Verarbeitung     und/oder   dem    Vertrieb   von   Latex
                  (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

10.2.     Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
          gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von enem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
          insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

10.3.     Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
          Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt:

          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus
          resultierender Kosten:

          10.000 EUR.
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UHV-BAS
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10.4.     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.

          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.


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USV-ANL
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      USV-ANLAGEN-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                  Umweltschadensversicherung von
         Umweltanlagen(Umweltschadensanlagenversicherung)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                   Seite

1. Gegenstand der Versicherung                                                                        2
2. Versicherte Risiken                                                                                4
3. Betriebsstörung                                                                                    4
4. Leistungen des Versicherung                                                                        4
5. Versicherte Kosten                                                                                 5
6. Erhöhungen und Erweiterungen                                                                       6
7. Vorsorgeversicherung                                                                               6
8. Versicherungsfall                                                                                  7
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles                                                  7
10. Nicht versicherte Tatbestände                                                                     8
11. Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel                               11
12. Nachhaftung, Rückwärtsdeckung                                                                    12
13. Versicherungfälle im Ausland                                                                     13
14. Zusatzbaustein 1                                                                                 13
15. Zusatzbaustein 2                                                                                 14
16. Beginn des Versicherungsschutzes                                                                 16
17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag                           16
18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag                                             16
19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung                                          17
20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                                                   17
21. Beitragsregulierung                                                                              17
22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                       18
23. Dauer und Ende des Vertrags                                                                      18
24. Wegfall des versicherten Risikos                                                                 18
25. Kündigung nach Versicherungsfall                                                                 18
26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen                                              19
27. Kündigung nach Risikoerhöhungaufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften                19
28. Mehrfachversicherung                                                                             20
29. Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers                                          20
30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles                                              21
31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen     21
32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                   22
33. Mitversicherte Personen                                                                          23
34. Abtretungsverbot                                                                                 23
35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung                                                23
36. Verjährung                                                                                       23
37. Zuständiges Gericht                                                                              23
38. Anzuwendenes Recht                                                                               24


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      USV-ANLAGEN-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                  Umweltschadensversicherung von
         Umweltanlagen(Umweltschadensanlagenversicherung)


                                       1. Gegenstand der Versicherung

1.1       Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
          ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes
          bestimmt ist.

1.2       Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine

          a)   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          b)   Schädigung der Gewässer,

          c)   Schädigung des Bodens.

          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
          einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
          genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
          Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
          genommen wird.

          Ausgenommen        vom      Versicherungsschutz      bleiben    jedoch    solche gegen     den
          Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
          Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
          basierender       nationaler      Umsetzungsgesetze         bereits     aufgrund   gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
          gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über
          eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.

1.3       Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht

          a)   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt
               hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz)
               und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
               Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.

          b)   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch
               Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
               Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
               Versicherungsnehmer verursachen.

               Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit

               -   von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
                   und deren Hilfspersonen,

               -   der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                   Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
                   Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

               Eine eventuell anderweitig         bestehende          Umweltschadensversicherung   geht   dieser
               Versicherung vor.


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1.4       Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von
          nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen

          a)   Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
               auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

          b)   Kraftfahrzeugen bis 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

          c)   selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingte
               Höchstgeschwindigkeit;

          d)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
               Wegen und Plätzen verkehren.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

1.5       Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
          und Liefergemeinschaften.

          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:

          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          a)   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          b)   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.

          Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
          entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
          Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
          Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die
          Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
          sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
          Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.


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1.6       Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
          Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und
          Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 10.14 -.

          Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres
          Personals.


                                          2. Versicherte Risiken

          Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten
          Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer 2.1 bis 2.5 aufgeführten,
          jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:

2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
          Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt
          sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.

          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß Ziffer 10.26 wird besonders hingewiesen;

2.2       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf
          Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.

          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß Ziffer 10.26 wird besonders hingewiesen;

2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder
          Umwelt-HG Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind
          Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer;

2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers            gemäß        Anhang   2     zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).

          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß Ziffer 10.26 wird besonders hingewiesen.


                                            3. Betriebsstörung

          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
          plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
          Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
          (Betriebsstörung).


                                     4. Leistungen des Versicherung

4.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
          berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem
          sonstigen Dritten.


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          Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
          Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
          gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
          des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
          der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

          Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
          Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
          zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

4.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
          erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
          Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
          Versicherer zur Verfahrens- und          Prozessführung   bevollmächtigt. Er führt   das
          Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

4.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter
          den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben
          kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
          gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
          ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


                                           5. Versicherte Kosten

          Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
          einschließlich    notwendiger    Gutachter-,     Sachverständigen-,    Anwalts-,   Zeugen-,
          Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

5.1       für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
          Gewässern:

          a)   die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die
               geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
               annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;

          b)   die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
               natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
               soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
               geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

          c)   die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
               zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/ oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
               des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung
               ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
               zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
               ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht
               erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre
               Wirkung nicht entfaltet haben.

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

               500.000 EUR je Versicherungsfall

               und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung;

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5.2       für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:

          die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
          Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte
          Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen
          oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
          menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

5.3       Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken
          des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten,
          sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffer 14 und 15) versichert.


                                    6. Erhöhungen und Erweiterungen

6.1       Für Risiken der Ziffer 2.1, 2.3 und 2.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder
          Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.

          Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-
          oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
          Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

          Für die Risiken der Ziffern 2.2 und 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und
          Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßigeVeränderungen von
          Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2.2 bzw. 2.5 versicherten Risiken.

6.2       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
          Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
          Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
          diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand
          haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 27
          kündigen.


                                         7. Vorsorgeversicherung

7.1       Für Risiken gemäß Ziffer 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und
          2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen,
          besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die
          Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme.

          Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge, findet
          die Kumulklausel gemäß Ziffer 11.4 entsprechend Anwendung.

7.2       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
          Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
          folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.

          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
          das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

7.3       Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

7.4       Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung

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          a)   für die Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 1) und Ziffer 2.5
               (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
               insoweit besonderer Vereinbarung.

          b)   für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer 14 und 15 dieser Bestimmungen.

7.5       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

          a)   aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
               soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
               unterliegen;

          b)   aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          c)   die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          d)   die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
               Versicherungsverträgen zu versichern sind.


                                           8. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
          Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
          Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
          kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
          oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.


                          9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles

9.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung
          nach Ziffer 2.1 bis 2.5 nach einer Betriebsstörung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für
          Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
          Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen
          in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

9.2       Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der
          Ziffer 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
          übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der
          Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

9.3       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

          a)   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
               Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
               auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt
               zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
               fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen

               oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

9.4       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,
          ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten

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          Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

9.5       Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist)

          20 % der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme,
          maximal 2.000.000 EUR

          je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung und für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.

          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)

          10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR

          selbst zu tragen.

          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
          angerechnet; es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

          Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
          gemäß Ziffer 9.5 und Ziffer 11.2 die Höhere zu tragen.

9.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von Ziffer 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
          hergestellt oder geliefert hat.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,
          Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
          betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


                                    10. Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
          bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
          Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
          darstellen,

10.1      die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die
          im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
          gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
          soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe
          aber Ziffer 14);

10.2      am Grundwasser (siehe aber Ziffer 14);

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10.3      infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe
          aber Ziffer 14);

10.4      die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

10.5      die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
          Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits kontaminiert waren;

10.6      die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer 13);

10.7      die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
          verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge
          in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
          auf einer Betriebsstörung beruhen;

10.8      die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
          die Umwelt entstehen;

10.9      durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
          Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge-
          oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und
          unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese
          Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke
          abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

10.10     die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

10.11     die zurückzuführen sind auf

          a)   gentechnische Arbeiten,

          b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          c)   Erzeugnisse, die

               -   Bestandteile aus GVO enthalten
               -   aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde;

10.12     infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
          erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder
          an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;

10.13     aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
          Abfällen;

10.14     die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
          Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
          (siehe aber Ziffer 1.4).

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in
          Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

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          Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht;

10.15     die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
          Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als
          Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
          aus

          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;

          -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

10.16     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
          jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von
          Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
          Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

10.17     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
          jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
          unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
          Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
          oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

10.18     durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetz;

10.19     die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
          Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
          hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
          Naturkräfte ausgewirkt haben;

10.20     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
          vorsätzlich herbeigeführt haben;

10.21     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
          dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

10.22     soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über
          die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;

10.23     die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
          veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;

10.24     durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;

10.25     durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;


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10.26     aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
          (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
          vereinbart;

10.27     aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);

10.28     aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
          Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

10.29     aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen

          -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,

          -   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht;

10.30     die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;

10.31     auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

10.32     nach den Artikeln 1292ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in
          Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

10.33     durch elektromagnetische Felder.


               11. Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel

11.1      Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
          Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch

          -   dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,

          -   mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,

          -   mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
              wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht, oder

          -   die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln

          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

11.2      Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten
          Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)

          10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 5.000 EUR

          selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen
          Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

11.3      Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
          Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 5
          und Zinsen nicht aufzukommen.


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11.4      Beruhen mehrere Versicherungsfälle

          -   auf derselben Ursache oder

          -   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,

          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
          Umweltschadensversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflicht- Versicherung und/oder einer Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus
          allen drei Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
          Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Umweltschadensversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs-
          und    Berufshaftpflichtversicherung    gedeckten    Versicherungsfälle  in   unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungssumme für
          diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Umwelthaftpflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
          eingetreten ist.


                                  12. Nachhaftung, Rückwärtsdeckung

12.1      Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
          der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
          Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

          -   Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung
              des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.

          -   Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
              Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
              Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
              das Versicherungsverhältnis endet.

12.2      Die Regelung zu Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
          Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf
          den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

12.3      Abweichend von Ziffer 8 und 10.4 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses
          Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich
          aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 12.1 und 12.2 dieses
          Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

          -   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle,                   die   dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.

          -   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrags gewährt.

          -   Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch
              die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß Ziffer 11. 2.


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          -    Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen           der    Versicherungssumme     des
               vorliegenden Vertrags maximal eine Ersatzleistung von

               1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden

               je Versicherungsfall und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung.
               Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die
               Versicherungssumme des Vorvertrags.

          -    Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
               erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.

               Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
               Vertrags.
                                    13. Versicherungfälle im Ausland

13.1      Versichert sind - abweichend von Ziffer 10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen
          im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,

          -    die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage im Sinne der Ziffer 2.1 bis 2.5
               zurückzuführen sind.

          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer 1.2 dieser Bedingungen - auch für
          Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
          sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

13.2      Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
          Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.

13.3      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                           14. Zusatzbaustein 1

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

14.1      besteht - abweichend von Ziffer 10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags
          Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
          Umweltschadensgesetz

          a)   an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
               einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
               standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;

          b)   an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
               geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
               menschliche Gesundheit ausgehen.

               Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
               Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Ziffer 15 (Zusatzbaustein 2)
               vereinbart werden;

          c)   an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
               stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder
               waren.

          Zu Ziffer a) bis c) gilt:


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          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
          Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer
          1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer
          von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen
          Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen
          Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch
          genommen wird.

          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von den Ziffern 6 und 7 - kein
          Versicherungsschutz.

          d)   Abweichend von Ziffern 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche
               wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der
               Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

14.2      Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 7 finden keine Anwendung.

14.3      Die in Ziffer 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.

          Nicht versichert sind darüber hinaus:

          a)   Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,

               -   die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;

               -   die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind,

          es sei denn, diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
          landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

          b)   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
               anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

          c)   Pflichten    oder   Ansprüche     wegen         Schäden,    die   sich   ausschließlich   durch
               Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben.

14.4      Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          500.000 EUR je Versicherungsfall

          und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung.

14.5      Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in
          der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)

          10 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR

          selbst zu tragen.

          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
          Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.


                                           15. Zusatzbaustein 2

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

15.1      besteht - abweichend von Ziffer 10.1 und über den Umfang der Ziffer 14 (Zusatzbaustein 1)
          hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende
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          Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen
          gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter,
          Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder
          war.

          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
          unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
          Versicherungsnehmers sind.

          Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist
          oder war, findet Ziffer 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.

          Teilweise abweichend von Ziffer 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten
          oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
          Ziffer 10.12 keine Anwendung.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.

          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer 6 und Ziffer 7 kein
          Versicherungsschutz.

15.2      Versicherte Kosten

          a)   In Ergänzung zu Ziffer 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von
               Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr
               für die menschliche Gesundheit ausgeht.

               Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
               Betriebsstörung

               -   aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder

               -   diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

          b)   Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer 1.2, 4 und 5 - auch für
               Kosten

               -   zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage im Sinne
                   der Ziffer 2.1 bis 2.5, soweit diese jeweils ausdrücklich vereinbart wurden, zurückzuführen
                   sind;

               -   zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
                   soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
                   Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen
                   sind in jedem Fall abzuziehen;

               -   zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
                   Versicherungsfalls.

          c)   Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer 1.2,
               4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer 10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer
               Boden- und/ oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen
               auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des
               Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
               Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.

15.3      Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 7 finden keine Anwendung.


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15.4      Nicht versicherte Tatbestände

          a)   Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
               Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.

          b)   Die in Ziffer 10 und 14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
               Anwendung.

15.5      Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht
          Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer 14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung.


                                 16. Beginn des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
          der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 17.1
          zahlt.

          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.


               17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag

17.1      Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
          des Versicherungsscheins fällig.

          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate
          des ersten Jahresbeitrags.

17.2      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
          Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann
          nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
          Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

17.3      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
          Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
          nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.


                       18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung, Folgebeitrag

18.1      Die Folgebeiträge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
          Beitragszeitraums fällig.

          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
          Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

18.2      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.

          Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
          verlangen.

          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
          auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen

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          betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
          Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
          Ziffer 18.3 und 18.4 dieser Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden sind.

18.3      Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
          Zahlungsaufforderung nach Ziffer 18.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.

18.4      Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
          Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 18.2 Absatz 3 darauf
          hingewiesen hat.

          Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
          Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
          dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
          Versicherungsschutz.


                      19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung

          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          berechtigten Einziehung nicht widerspricht.

          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

          Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
          Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen
          zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
          künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist
          zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform
          aufgefordert worden ist.


                           20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung

          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.

          Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.


                                         21. Beitragsregulierung

21.1      Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
          versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
          auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
          Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
          Versicherungsnehmer        eine  Vertragsstrafe   in   dreifacher Höhe    des    festgestellten
          Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
          ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

21.2      Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
          Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.


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21.3      Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
          Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
          gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
          Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

21.4      Die vorstehenden Bestimmungen finden            auch   Anwendung     auf   Versicherungen   mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                            22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
          anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in
          dem Versicherungsschutz bestanden hat.


                                   23. Dauer und Ende des Vertrags

23.1      Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

23.2      Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
          Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

23.3      Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

23.4      Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
          Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem
          Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
          zugegangen sein.


                                  24. Wegfall des versicherten Risikos

          Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
          bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
          wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er
          vom Wegfall Kenntnis erlangt.


                                 25. Kündigung nach Versicherungsfall

25.1      Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn

          -   vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder

          -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
              Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
              zugestellt wird.

          Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Zahlung von
          Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
          Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen.

25.2      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird.
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          Eine Kündigung des Versicherers            wird    einen   Monat   nach    ihrem    Zugang    beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                      26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

26.1      Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten
          veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
          Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

          Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder
          eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

26.2      Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle

          -   durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,

          -   durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
              der laufenden Versicherungsperiode

          gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
          Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen.

26.3      Das Kündigungsrecht erlischt, wenn

          -   der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
              vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;

          -   der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
              Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
              der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

26.4      Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
          Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
          für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner

26.5      Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer                       durch    den   bisherigen
          Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.

          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
          Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

          Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
          einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
          erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
          Gebrauch gemacht hat.

          Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
          die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.


       27. Kündigung nach Risikoerhöhungaufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften

          Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften (siehe aber Ziffer 6.2 dieser Bedingungen) ist der Versicherer berechtigt, das
          Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
          wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

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                                         28. Mehrfachversicherung

28.1      Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
          versichert ist.

28.2      Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer
          dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

28.3      Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
          Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
          Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
          Versicherer zugeht.


                      29. Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

29.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
          die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
          zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
          Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen i. S. d. Satzes 1
          stellt.

          Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
          Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser
          den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als
          habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

29.2      Rücktritt

          a)   Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
               den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

          b)   Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
               oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
               grob fahrlässig gemacht hat.

               Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
               besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
               auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
               geschlossen hätte.

          c)   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.

          Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
          nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
          angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
          den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
          Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

          Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
          Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

29.3      Beitragsänderung oder Kündigungsrecht


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          Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.

          Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
          Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
          anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

          Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
          nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
          anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
          Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
          ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der
          Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherers fristlos in Textform kündigen.

          Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 29.2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
          schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
          Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
          Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
          Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.

          Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 29.2 und 29.3 nur zu, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
          Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

          Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 29.2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn
          er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

29.4      Anfechtung

          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis
          zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


                         30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
          Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.


 31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

31.1      Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich           nach Kenntnis durch den
          Versicherungsnehmer    anzuzeigen,   auch  wenn   noch             keine  Sanierungs-  oder
          Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

31.2      Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
          umfassend zu informieren über:

          -   seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
              Behörde,

          -   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
              gegenüber dem Versicherungsnehmer,

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          -   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
              Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,

          -   den Erlass eines Mahnbescheids,

          -   eine gerichtliche Streitverkündung,

          -   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

31.3      Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
          Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
          Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
          Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
          unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
          Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
          werden.

31.4      Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
          Versicherer abzustimmen.

31.5      Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
          muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
          Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

31.6      Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
          der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle
          des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
          Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
          erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.


                          32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

32.1      Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
          Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
          Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
          Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

32.2      Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
          seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

          Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
          Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
          Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

          Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
          bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
          war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

          Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
          Ziffer 32.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.


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                                      33. Mitversicherte Personen

33.1      Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
          entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 7) gelten
          nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.

33.2      Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
          Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
          verantwortlich.


                                         34. Abtretungsverbot

          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
          Dritten ist zulässig.


                        35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung

35.1      Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
          Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
          bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

35.2      Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend
          für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

35.3      Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
          bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 35.2
          entsprechende Anwendung.


                                             36. Verjährung

36.1      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
          richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

36.2      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
          Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
          Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


                                        37. Zuständiges Gericht

37.1      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
          Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
          Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
          seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

37.2      Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
          Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
          in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
          Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
          dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der


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          Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
          bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

37.3      Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
          bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag den
          Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung.


                                        38. Anzuwendenes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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          USV-BAS-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                  Umweltschadensbasisversicherung

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                   Seite

1. Gegenstand der Versicherung                                                                        2
2. Risikoabgrenzungen                                                                                 4
3. Betriebsstörung                                                                                    5
4. Leistungen der Versicherung                                                                        5
5. Versicherte Kosten                                                                                 6
6. Erhöhungen und Erweiterungen                                                                       6
7. Vorsorgeversicherung                                                                               7
8. Versicherungsfall                                                                                  8
9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                                   8
10. Nicht versicherte Tatbestände                                                                     9
11. Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel                               12
12. Nachhaftung/ Rückwärtsdeckung                                                                    13
13. Versicherungsfälle im Ausland                                                                    14
14. Zusatzbaustein I                                                                                 15
15. Zusatzbaustein 2                                                                                 16
16. Beginn des Versicherungsschutzes                                                                 17
17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag                           17
18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ Folgebeitrag                                             18
19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung                                          18
20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                                                   19
21. Beitragszahlung                                                                                  19
22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                       19
23. Dauer und Ende des Vertrags                                                                      19
24. Wegfall des versicherten Risikos                                                                 20
25. Kündigung nach Versicherungsfall                                                                 20
26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen                                              20
27. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften               21
28. Mehrfachversicherung                                                                             21
29. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmers                                   21
30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                               23
31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen     23
32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                   24
33. Mitversicherte Personen                                                                          24
34. Abtretungsverbot                                                                                 24
35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung                                                25
36. Verjährung                                                                                       25
37. Zuständiges Gericht                                                                              25
38. Anzuwendendes Recht                                                                              25


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           USV-BAS-Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                   Umweltschadensbasisversicherung

                                     1. Gegenstand der Versicherung

1.1       Der Umfang der Umweltschadensbasisversicherung richtet sich ausschließlich nach den
          folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.2       Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine

          a)   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          b)   Schädigung der Gewässer,

          c)   Schädigung des Bodens.

          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
          einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
          genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
          Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
          genommen wird.

          Ausgenommen        vom      Versicherungsschutz       bleiben    jedoch   solche gegen     den
          Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
          Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
          basierender       nationaler      Umsetzungsgesetze          bereits    aufgrund   gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
          gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über
          eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden.

1.3       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:

          a)   Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern
               sie nicht unter die Ziffern 2.1 bis 2.5 oder 1.3 b) und c) fallen,

          b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.3c) umfasst sind, nach
          Inverkehrbringen,

          c)   Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
               Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt
               sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

          Abweichend von Abs. 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage
          gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.

          Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in Ziffer 9
          genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des
          Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

1.4       Mitversichert ist/sind - abweichend von Ziffer 2.1 und 2.4 dieser Bedingungen -

          a)   Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
               selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
               Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 10.14;

          b)   Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);

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          c)   feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

          d)   umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
               soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht
               übersteigt.

               Überschreiten   die   Kleingebinde nach     Abschluss  des   Vertrages   das
               Gesamtfassungsvermögen von 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 7
               entsprechende Anwendung;

          e)   Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bhzw. deren Nachfolgenormen
               mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe.

          Sofern im Umwelthaftpflicht-Teils dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitere Risiken
          vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für diese Umweltschadensbasisversicherung.

1.5       Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht

          a)   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
               Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
               angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß
               Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-,
               Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser
               Eigenschaft.

          b)   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch
               Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
               Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
               Versicherungsnehmer verursachen.

               Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit

               -   von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten
                   und deren Hilfspersonen,

               -   der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                   Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
                   Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

               Eine eventuell anderweitig         bestehende          Umweltschadensversicherung   geht   dieser
               Versicherung vor.

1.6       Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus
          dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und
          geliehenen

          a)   Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
               auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

          b)   Kraftfahrzeugen bis 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

          c)   selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als

               20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

          d)   Kraftfahrzeug-Anhänger,

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.


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          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

1.7       Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
          und Liefergemeinschaften.

          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des
          Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/ Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:

          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          a)   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
               Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
               verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          b)   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
               verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
               Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
               Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.

          Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
          entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/
          Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
          Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
          /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
          sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
          Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

1.8       Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
          Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
          abweichend von Ziffer 10.14 -.

          Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres
          Personals.


                                          2. Risikoabgrenzungen

          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus

2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
          zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen);

2.2       Anlagen des Versicherungsnehmers           gemäß        Anhang   1     zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen / Anhang 1);

2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

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2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer

          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers            gemäß      Anhang   2     zum   Umwelthaftungsgesetz
          (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).


                                           3. Betriebsstörung

3.1       Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
          plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen
          Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
          (Betriebsstörung).

3.2       Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer. 1.3 b)
          Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das
          Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.3 a) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
          anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer 1.3 b).
          Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der
          Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
          zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des
          Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
          erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

3.3       Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer 1.3 a)
          Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken. Dies gilt
          insoweit nicht, soweit es sich um Grundstücke handelt, die der Versicherungsnehmer gemietet,
          geleast, gepachtet, geliehen hat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (siehe auch Ziffer
          10.1).

                                    4. Leistungen der Versicherung

4.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
          berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem
          sonstigen Dritten.

          Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
          Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
          gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
          des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit
          der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

          Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
          Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
          zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

4.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
          erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
          Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
          Versicherer zur     Verfahrens- und      Prozessführung   bevollmächtigt. Er führt das
          Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.


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4.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/ Umweltdeliktes, der/ das eine unter
          den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben
          kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
          gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit
          ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


                                           5. Versicherte Kosten

          Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
          einschließlich    notwendiger    Gutachter-,     Sachverständigen-,    Anwalts-,   Zeugen-,
          Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

5.1       für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
          Gewässern:

          a)   die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
               natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
               Ausgangszustand zurückversetzen;

          b)   die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
               natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
               soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
               geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

          c)   die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
               zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und / oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
               des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung
               ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
               zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
               ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht
               erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre
               Wirkung nicht entfaltet haben.

               Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende
               Ersatzleistung genannt ist)

               500.000 EUR je Versicherungsfall

               und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
               Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung;

5.2       für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:

          die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
          Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte
          Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen
          oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
          menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

5.3       Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken
          des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten,
          sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffer 14 und 15) versichert.


                                    6. Erhöhungen und Erweiterungen

6.1       Für Risiken gemäß Ziffer 1.3 und 1.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder
          Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.

          Dies gilt nicht für

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          a)   Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
               Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          b)   Anlagen  gemäß     Ziffer 2.2    (UmweltHG-Anlagen/Anhang           1)    und    Ziffer   2.5
               (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2) dieser Bedingungen.

6.2       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
          Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
          Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
          diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand
          haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 27
          kündigen.


                                         7. Vorsorgeversicherung

7.1       Für Risiken gemäß Ziffer 1.3 bis 1.4 sowie Ziffer 2.1 (WHG- Anlagen), 2.3 (sonstige
          deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die nach
          Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages
          sofort   in  Höhe      der   für  die   Umweltschadensversicherung    zugrunde    liegenden
          Versicherungssumme.

          Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungs-Verträge findet
          die Kumulklausel gemäß Ziffer 11.4 entsprechend Anwendung.

7.2       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
          Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des
          folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.

          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
          das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
          gewässerschädlicher Stoffe gemäß Ziffer 1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko
          im Sinne dieser Bestimmungen.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

7.3       Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

7.4       Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung

          a)   für die Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen / Anhang 1) und Ziffer 2.5
               (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf
               insoweit besonderer Vereinbarung,

          b)   für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß Ziffer 14 und 15 dieser Bestimmungen.

7.5       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

          a)   aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft- , Luft- oder Wasserfahrzeugs,
               soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
               unterliegen;

          b)   aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
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          c)   die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          d)   die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
               Versicherungsverträgen zu versichern sind.


                                             8. Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
          Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der
          Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
          kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
          oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.


                           9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

9.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

          a)   für die Versicherung nach Ziffer 1.3 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer
               oder Dritten - in den Fällen der Ziffer 3.2 und 3.3 auch nach behördlicher Anordnung ohne
               Vorliegen einer Betriebsstörung;

          b)   für die Versicherung nach Ziffer 1.3 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen
               der Ziffern 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;

          c)   für die Versicherung nach Ziffer 1.3 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten.

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Abs. a) bis
          c) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
          Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen
          in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

9.2       Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der
          Ziffer 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
          übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der
          Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

9.3       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

          a)   dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine
               behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und

               alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
               notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
               Schadenumfang zu mindern und

               auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
               einzulegen

          oder

          b)   sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

9.4       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur
          die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,
          so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten

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          Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

9.5       Die Ersatzleistung für derartige Aufwendungen beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Ersatzleistung genannt ist) beträgt

          20 % der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme,

          maximal jedoch 2.000.000 EUR je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung

          und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme.

          Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen (sofern in der Wagnisbeschreibung keine
          abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)

          1.000 EUR

          selbst zu tragen.

          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

          Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
          gemäß Ziffer 9.5 und Ziffer 11.2 den höheren zu tragen.

9.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von Ziffer 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
          hergestellt oder geliefert hat.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen,
          Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
          betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


                                    10. Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese
          bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
          Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
          darstellen,

10.1      die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die
          im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
          gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
          soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe
          aber Ziffer 14);

10.2      am Grundwasser (siehe aber Ziffer 14);
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10.3      infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens (siehe
          aber Ziffer 14);

10.4      die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;

10.5      die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer                   nach   Beginn   des
          Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits kontaminiert waren;

10.6      die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer 13);

10.7      die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe
          verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge
          in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
          auf einer Betriebsstörung beruhen;

10.8      die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
          die Umwelt entstehen (siehe aber Ziffer 3.3);

10.9      durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
          Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge-
          oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und
          unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese
          Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke
          abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

10.10     die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

10.11     die zurückzuführen sind auf

          a)   gentechnische Arbeiten,

          b)   gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          c)   Erzeugnisse, die

               -   Bestandteile aus GVO enthalten

               -   aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurde;

10.12     infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
          erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder
          an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;

10.13     aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
          Abfällen;

10.14     die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
          Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
          (siehe aber Ziffer 1.6).

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
          Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges
          in Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,

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          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

          Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht;

10.15     die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
          Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als
          Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge
          aus

          -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
              oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;

          -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
              Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

10.16     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
          jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von
          Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
          Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

10.17     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
          jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
          unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
          Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
          oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

10.18     durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetz;

10.19     die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
          Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
          hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
          Naturkräfte ausgewirkt haben;

10.20     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
          vorsätzlich herbeigeführt haben;

10.21     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden
          dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

10.22     soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über
          die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;

10.23     die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
          veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;

10.24     durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;

10.25     durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;


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10.26     aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
          (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
          vereinbart;

10.27     aus Besitz und / oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);

10.28     aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
          Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

10.29     aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen

          -   bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,

          -   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht;

10.30     die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;

10.31     auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

10.32     nach den Artikeln 1292 ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in
          Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

10.33     durch elektromagnetische Felder.

               11. Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel

11.1      Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
          Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
          Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch

          -   dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,

          -   mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,

          -   mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
              wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht, oder

          -   die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln

          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

11.2      Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten
          Kosten (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteilgung genannt ist)

          1.000 EUR

          selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen
          Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

11.3      Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
          Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 5
          und Zinsen nicht aufzukommen.

11.4      Beruhen mehrere Versicherungsfälle

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          -   auf derselben Ursache oder

          -   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,

          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
          Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadens-Basisversicherung bzw.
          Umweltschadens- Anlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der
          Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen
          höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur
          Verfügung.

          Sofern     die    in    der   Betriebs-   und    Berufshaftpflichtversicherung  bzw.     der
          Umwelthaftpflicht-Versicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle
          in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen
          Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der
          erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall
          eingetreten ist.


                                  12. Nachhaftung/ Rückwärtsdeckung

12.1      Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
          der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
          Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

          -   Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
              Versicherungsverhältnisses an gerechnet.

          -   Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
              Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
              Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem
              das Versicherungsverhältnis endet.

12.2      Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
          Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf
          den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

12.3      Abweichend von Ziffer 8 und 10.4 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses
          Vertrages eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich
          aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 12.1 und 12.2 dieses
          Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

          -   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle,                  die   dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren.

          -   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages
              gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden
              Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang
              des vorliegenden Vertrages gewährt.

          -   Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens
              jedoch die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß Ziffer 11. 2.

          -   Für derartige Versicherungsfälle steht im Rahmen           der    Versicherungssumme     des
              vorliegenden Vertrages maximal eine Ersatzleistung von

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               1.000.000 EUR je Versicherungsfall

               und gleichzeitig für alle derartigen Versicherungsfälle zur Verfügung. Sofern die
               Versicherungssumme des Vorvertrages niedriger war als 1.000.000 EUR, gilt die
               Versicherungssumme des Vorvertrages.

          -    Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das
               erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr.

          Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
          Vertrages.


                                     13. Versicherungsfälle im Ausland

13.1      Versichert sind - abweichend von Ziffer 10.6 dieser Bedingungen- im Umfang dieser Bedingungen
          im    Geltungsbereich     der   EU-      Umwelthaftungsrichtlinie   (2004/35/EG)   eintretende
          Versicherungsfälle,

          -    die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne
               der Ziffern 1.3 bis 1. 4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1.3 a)
               und 1.3 b) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das
               Ausland bestimmt waren;

          -    aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen,
               gemäß. Ziffer 1.3 a).

          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer 1.2 dieser Bedingungen - auch für
          Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten,
          sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

13.2      Falls besonders vereinbart
          (siehe Wagnisbeschreibung)

          erstreckt sich    der      Versicherungsschutz     auch    auf   im      Geltungsbereich            der
          EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,

          a)   die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer
               1.3 c) oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen
               oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

          b)   die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
               Sinne von Ziffer 1.3 c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

          c)   die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
               gemäß Ziffer 1.3 a) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

          Zu Ziffer 13.2:

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 9 dieser Bedingungen bleiben
          vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrages ein regionaler
          Geltungsbereich vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken.
          Ausgenommen bleiben jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der EU-
          Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).

13.3      Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
          Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.

13.4      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
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          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                            14. Zusatzbaustein I

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

14.1      besteht - abweichend von Ziffer 10.1 - im Rahmen und Umfang dieses Vertrags
          Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
          Umweltschadensgesetz

          a)   an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken
               einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
               standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;

          b)   an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
               geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
               menschliche Gesundheit ausgehen.

               Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
               Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Ziffer15 (Zusatzbaustein 2)
               vereinbart werden;

          c)   an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
               stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder
               waren.

          Zu a) bis c) gilt:

          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
          Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer
          1.2 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in
          Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung
          der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund
          gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.

          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von den Ziffern 6 und 7 - kein
          Versicherungsschutz.

          d)   Abweichend von Ziffer 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche
               wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der
               Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

               Die Erweiterung gemäß Ziffer 3.3 findet insoweit Anwendung.

14.2      Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gem. Ziffer 7 finden keine Anwendung.

14.3      Die in Ziffer 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.

          Nicht versichert sind darüber hinaus:

          a)   Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,

               -   die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;

               -   die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind,

               es sei denn diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
               landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

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          b)   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem
               anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

          c)   Pflichten    oder   Ansprüche     wegen     Schäden,    die   sich   ausschließlich   durch
               Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben.

14.4      Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung
          genannt ist)

          500.000 EUR je Versicherungsfall

          und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung.

14.5      Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten (sofern in
          der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist)

          10 %, mindestens 1.000 EUR,
          höchstens 5.000 EUR

          selbst zu tragen.

          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur
          Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.


                                          15. Zusatzbaustein 2

          Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)

15.1      besteht - abweichend von Ziff. Ziffer 10.1 und über den Umfang der Ziffer 14 (Zusatzbaustein 1)
          hinaus - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende
          Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen
          gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter,
          Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder
          war.

          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
          unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
          Versicherungsnehmers sind. Die Erweiterungen gemäß Ziffer 3.2 und 3.3 finden keine
          Anwendung.

          Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Boden ist
          oder war, findet Ziffer 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.

          Teilweise abweichend von Ziffer 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten
          oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
          Ziffer 10.12 keine Anwendung.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.

          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer 6 und Ziffer 7 kein
          Versicherungsschutz.

15.2      Versicherte Kosten


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          a)   In Ergänzung zu Ziffer 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von
               Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr
               für die menschliche Gesundheit ausgeht.

               Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
               Betriebsstörung

               -   aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder

               -   diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

          b)   Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von Ziffer 1.2, 4 und 5 - auch für
               Kosten

               -   zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
                   Tätigkeit im Sinne der Ziffer 1.3 und 1.4, zurückzuführen sind;

               -   zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
                   soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen
                   an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen
                   sind in jedem Fall abzuziehen;

               -   zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
                   Versicherungsfalls.

          c)   Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von Ziffer 1.2,
               4 und 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer 10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer
               Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen
               auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des
               Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
               Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.

15.3      Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gem. Ziffer 7 finden keine Anwendung.

15.4      Nicht versicherte Tatbestände

          a)   Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
               Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.

          b)   Die in Ziffer 10 und 14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
               Anwendung.

15.5      Falls in der Wagnisbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht
          Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer 14.4 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung.

                                 16. Beginn des Versicherungsschutzes

          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
          der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 17.1
          zahlt.

          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer
          in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

               17. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ erster oder einmaliger Beitrag

17.1      Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
          des Versicherungsscheins fällig.


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          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate
          des ersten Jahresbeitrags.

17.2      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
          Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann
          nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
          Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

17.3      Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
          Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
          nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.

                       18. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/ Folgebeitrag

18.1      Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
          vereinbarten Beitragszeitraums fällig.

          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
          Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

18.2      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.

          Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
          verlangen.

          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
          auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen
          betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
          Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den
          Ziffer 18.3 und 18.4 dieser Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden sind.

18.3      Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
          Zahlungsaufforderung nach Ziffer 18.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.

18.4      Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
          Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 18.2 Abs. 3 darauf hingewiesen
          hat.

          Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
          Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
          dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
          Versicherungsschutz.


                      19. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung

          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          berechtigten Einziehung nicht widerspricht.

          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.


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          Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
          Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen
          zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
          künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist
          zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform
          aufgefordert worden ist.


                           20. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung

          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.

          Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.


                                           21. Beitragszahlung

21.1      Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
          versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
          auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
          Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
          Versicherungsnehmer        eine  Vertragsstrafe   in   dreifacher Höhe    des    festgestellten
          Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
          ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

21.2      Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
          Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.

21.3      Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
          Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
          gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
          Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.

21.4      Die vorstehenden Bestimmungen finden              auch   Anwendung     auf   Versicherungen   mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                             22. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas
          anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in
          dem Versicherungsschutz bestanden hat.


                                    23. Dauer und Ende des Vertrags

23.1      Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

23.2      Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
          Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

23.3      Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

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23.4      Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
          Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem
          Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
          zugegangen sein.


                                 24. Wegfall des versicherten Risikos

          Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
          bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
          wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er
          vom Wegfall Kenntnis erlangt.


                                 25. Kündigung nach Versicherungsfall

25.1      Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn

          -   vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder

          -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
              Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
              zugestellt wird.

          Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Zahlung von
          Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
          Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen.

25.2      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird.

          Eine Kündigung des Versicherers            wird    einen   Monat   nach   ihrem   Zugang   beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                     26. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

26.1      Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen Dritten
          veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
          Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

          Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder
          eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

26.2      Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle

          -   durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,

          -   durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
              der laufenden Versicherungsperiode

          gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
          Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen.

26.3      Das Kündigungsrecht erlischt, wenn

          -   der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
              vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;


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           -   der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
               Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
               der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

26.4       Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
           Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
           für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

26.5       Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer                    durch   den    bisherigen
           Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.

           Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
           Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
           Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
           Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

           Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
           einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
           erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
           Gebrauch gemacht hat.

           Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
           die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.


       27. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften

           Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
           Rechtsvorschriften (siehe aber Ziffer 6.2 dieser Bedingungen) ist der Versicherer berechtigt, das
           Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
           Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt
           wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


                                         28. Mehrfachversicherung

28.1       Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
           versichert ist.

28.2       Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer
           dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.

28.3       Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
           Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
           Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
           Versicherer zugeht.

                  29. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmers

29.1       Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
           bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
           die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
           zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
           Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen i. S. d. Satzes 1
           stellt.

           Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
           Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.


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          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser
          den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als
          habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

29.2      Rücktritt

          a)   Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen
               den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

          b)   Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
               oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
               grob fahrlässig gemacht hat.

               Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
               besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
               auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
               geschlossen hätte.

          c)   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.

               Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
               Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
               unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
               noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
               besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
               arglistig verletzt hat.

               Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der
               Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

29.3      Beitragsänderung oder Kündigungsrecht

          Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.

          Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
          Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
          anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

          Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
          nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
          anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
          Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen
          ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der
          Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherers fristlos in Textform kündigen.

          Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 29.2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
          schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der
          Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
          Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
          Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.

          Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 29.2 und 29.3 nur zu, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
          Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.


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          Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 29.2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn
          er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

29.4      Anfechtung

          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis
          zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


                         30. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
          Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.


 31. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

31.1      Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich           nach Kenntnis durch den
          Versicherungsnehmer    anzuzeigen,   auch  wenn   noch              keine Sanierungs-  oder
          Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

31.2      Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
          umfassend zu informieren über:

          -   seine ihm
                     Behörde,
                        gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige

          -   behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
              gegenüber dem Versicherungsnehmer,

          -   die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
              Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,

          -   den Erlass eines Mahnbescheids,

          -   eine gerichtliche Streitverkündung,

          -   die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

31.3      Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
          Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
          Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
          Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
          unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
          Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
          werden.

31.4      Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
          Versicherer abzustimmen.

31.5      Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
          muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
          Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

31.6      Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat
          der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle
          des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
          Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
          erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

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                          32. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

32.1      Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
          Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
          Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
          Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

32.2      Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
          seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

          Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach
          Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
          Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

          Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
          bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
          war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

          Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
          Ziffer 32.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.


                                       33. Mitversicherte Personen

33.1      Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
          entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 7) gelten
          nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.

33.2      Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
          Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
          verantwortlich.


                                           34. Abtretungsverbot

          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
          Dritten ist zulässig.


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                        35. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung

35.1      Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des
          Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
          bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

35.2      Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend
          für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

35.3      Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
          bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 35.2
          entsprechende Anwendung.


                                              36. Verjährung


36.1      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
          richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

36.2      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die
          Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
          Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.


                                         37. Zuständiges Gericht

37.1      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
          Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
          Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
          seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

37.2      Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
          Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
          in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
          Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
          dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der
          Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
          bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

37.3      Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
          bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag den
          Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
          zuständigen Niederlassung.


                                        38. Anzuwendendes Recht

          Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


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Ausgabe Juli 2006                                                       Seite 1

      VEREINE - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
                 Haftpflichtversicherung von Vereinen
          Versichert ist im Rahmen           der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus der Ausübung der im
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeit.

                                        I. Gegenstand der Versicherung
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Verein, insbesondere
1.        aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden
          Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene
          Wettbewerbe);
2.        als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden
          oder Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen (z. B. Turn- und Spielplätze)
          im    Umfang        der    Beschreibung       des    versicherten    Risikos     zur    Haus-      und
          Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
3.        bei Reit- und Fahrvereinen:
          auch aus der Durchführung von Reit- und Fahrveranstaltungen, Rennen, Turnieren, Wettreiten,
          Schlepp- und Schnitzeljagden und der dazu erforderlichen Übungen.
          Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Beteiligung
          an solchen vom Verein angeordneten Veranstaltungen und Übungen, auch soweit sie dabei als
          Tierhalter in Anspruch genommen werden können.
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen den Verein oder die mitversicherten Personen
          aus Unfällen der Reiter und aus Schäden an den Pferden (einschließlich Zaum- und Sattelzeug),
          die an diesen Veranstaltungen und Übungen teilnehmen, und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden;
4         bei Gebirgs- und Verschönerungsvereinen:
          auch aus der Unterhaltung von Wegen, Aussichtstürmen und dgl.

                                           II. Mitversicherte Risiken
          Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
1         der Mitglieder des Vorstandes und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder, in dieser
          Eigenschaft;
2.        sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten
          Vereins bei Vereinsveranstaltungen;
3.        sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
          Verrichtung für den Versicherungsnehmer verursachen.
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
          Sozialgesetzbuches (SGB) VII. handelt.
          Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

                                           III. Auslandsschäden
1.        Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
          vorkommenden Versicherungsfällen.
          Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht für im Ausland gelegene vereinseigene Grundstücke,
          Gelände oder Räumlichkeiten.
2.        Ausgeschlossen sind Ansprüche
          a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
              Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
              Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
              die unter Ziff. II, 1. dieser Bedingungen genannten Personen aus Arbeitsunfällen und
              Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen
              (siehe § 4 I 3 AHB).
          b) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
          c) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger
              Bestimmungen anderer Länder.

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3.        Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
          gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
4.        Bei Versicherungsfällen in USA/ US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/
          US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
          Bestimmungen:
          a) Kein Versicherungsschutz besteht für
                - Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien-
                    oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                    wurde zuvor besonders vereinbart;
                - Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                    Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen,
                    die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
                    Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                    Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                    organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen.
                - Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und / oder dem
                    Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.
          b) Als Ersatzleistungen gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen, maximal
                jedoch 3.000.000,-- EUR bei Personenschäden je Versicherungsfall. Sofern im
                Versicherungsschein eine Begrenzung für die einzelne Person vereinbart ist, gilt diese auch
                für derartige Schäden.
                Diese Ersatzleistung steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen
                der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung.
          c) Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich
                daraus resultierender Kosten: EUR 10.000,--.
5.        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
          Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
          ist.
6.        Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.

                            IV. Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungs- und
          nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
          1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
               ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
               Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für solche
               Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Gabelstapler nicht auf beschränkt
               öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden.
               Zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf
               beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher Wege
               und Plätze ist für nicht zugelassene Gabelstapler Versicherungsschutz über eine
               Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der AKB abzuschließen;
          2. Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h;
          3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 1, 2 b) und § 2, 3 c) AHB.
          Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
          -    der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen
               und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat,
          -    ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.


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          Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn
          dieser
          -   das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder
          -   den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst
              ermöglicht hat;

                                           V. Nicht versicherte Risiken
          Nicht versichert ist (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Vereinbarung getroffen
          ist) die Haftpflicht
1.        aus Haus- und Grundbesitz, soweit nicht nach Ziff. I, 2. dieser Bedingungen bereits mitversichert;
2.        aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen
          (z. B. Gau- und Bundesfeste, Ausstellungen, Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge
          und dgl.);
3.        als Tierhalter (siehe jedoch Ziff. I, 3. Abs. 2 dieser Bedingungen);
4.        aus Tribünenbau;
5.        aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung);
6.        aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen;
7.        aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen und Skiführungstouren sowie von
          Skiabfahrts-, -tor- und -sprungläufen;
8.        aus Betrieben aller Art (z. B. Gaststättenbetrieb im Vereinskasino in eigener Regie,
          Badeanstalten);
9.        aus der Ausübung des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn dies im Auftrag oder Interesse
          des Vereins erfolgte;
10.       wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder      beauftragte    Person       durch     den     Gebrauch     eines Kraftfahrzeuges    oder
          Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
          oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
11.       wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen
          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen
          werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
12.       aus
          a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
13.       bei Kleingärtnervereinen auch
          a) die Haftpflicht aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs- und
                Schädlingsbekämpfungsmitteln;
          b) die persönliche Haftpflicht der Mitglieder aus dem Besitz bzw. der Verwaltung und
                Bewirtschaftung der ihnen überlassenen Grundstücke. Versicherungsschutz hierfür wird
                durch die Privathaftpflichtversicherung geboten.


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                                 VI. Wassersportfahrzeuge für Vereinszwecke
          Sofern gemäß Wagnisbeschreibung Versicherungsschutz für Wassersportfahrzeuge wie
          Ruder-/Paddel-/Schlauchboote, Kanus, Motor-/Segelboote oder auch Windsurfbretter vereinbart
          worden ist, gilt teilweise abweichend von Teil V, Ziff. 10 dieser Bedingungen:
1.        Gegenstand des Versicherungsschutzes
          1.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz
               und Gebrauch der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen gemäß
               Wagnisbeschreibung bezeichneten           Wassersportfahrzeuge, die ausschließlich zu
               vereinseigenen Zwecken - ohne Berufsbesatzung - benutzt werden, und deren Standort im
               Inland ist.
          1.2 Mitversichert ist
               a) die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schiffers (Kapitän), der Schiffsmannschaft und
                   sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen
                   für den Versicherungsnehmer.
                   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
                   Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
                   Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
                   Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
                   in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt
                   werden;
               b) die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und
                   Schirmdrachenfliegern.
2.        Risikobegrenzungen
          Nicht versichert ist/sind
          2.1 die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
          2.2 die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den
               damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen;
          2.3 Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),
               die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
               brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
3.        Auslandsschäden
          In Ergänzung zu Ziff. III dieser Bedingungen gilt:
          Abweichend von § 3 II 1. Abs. 3 AHB ist im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines
          Wassersportfahrzeugs in einem ausländischen Hafen die etwa erforderliche Sicherheitsleistung
          oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.
4.        Führen ohne behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis
          Sofern für das Führen eines Wassersportfahrzeuges eine behördliche Fahrerlaubnis
          vorgeschrieben ist, gilt:
          4.1 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
               - wenn der verantwortliche Führer des Wassersportfahrzeuges bei Eintritt des
                   Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene behördliche Erlaubnis besitzt;
               - wenn ein unberechtigter Führer das Wassersportfahrzeug gebraucht hat.
          4.2 Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn
               dieser
               - das Vorliegen der behördlichen Erlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte;
               - den Gebrauch des Wassersportfahrzeuges durch den unberechtigten Führer nicht
                   bewusst ermöglicht hat.
5.        Allgemeines Umweltrisiko
          Mitversichert ist die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung im Umfang der Besonderen
          Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden
          durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung.
          Ergänzend hierzu gilt:
          Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden durch das Freiwerden von
          flüssigen oder gasförmigen Stoffen oder Chemikalien, die als nächste Folge eines
          Zusammenstoßes mit einem anderen Schiff an diesem oder den darauf befindlichen Sachen
          eintreten sowie alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden.


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  WHG-Anlagen - Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die
 Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden im Rahmen der Privat-
       und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung -Anlagenrisiko-
                                       1. Gegenstand der Versicherung
1.1       Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein
          oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
          und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen
          (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen
          oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
          (Gewässerschaden).
1.2       Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im folgenden nichts anderes
          bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
          (AHB) Anwendung.
1.3       Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der
          Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für
          den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
          Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.

                                       2. Versicherungsleistungen
          Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungssumme
          (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Versicherungsfall gewährt. Die
          Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und
          Vermögensschäden) beträgt das Doppelte dieser Einheitsversicherungssumme.

                                          3. Rettungskosten
3.1       Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
          Abwendung oder Minderung des Schadens geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
          außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
          zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen.
          Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
3.2       Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
          sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
          Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
          Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
          Weisung des Versicherers.

                                      4. Vorsätzliche Verstösse
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
          jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
          Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten
          behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

                                          5. Vorsorgeversicherung
          Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.

                                           6. Gemeingefahren
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf
          Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in
          der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
          Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
          sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


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                                        7. Eingeschlossene Schäden
          Eingeschlossen sind - abweichend von § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht
          oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch
          verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
          (gemäß Ziff. 1 Abs. 1, 1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Dies gilt - abweichend von § 4
          I 5 AHB - auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die
          Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
          Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
          Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1 Abs. 1, 1 der Zusatzbedingungen)
          selbst.
          Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,- selbst zu tragen.

                                                   Erläuterungen
1.        Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf
          die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen
          gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
2.        Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
          gegeben oder nach Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist. Insbesondere nicht
          die Haftpflicht
2.1       wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder     beauftragte      Person      durch    den   Gebrauch     eines    Kraftfahrzeuges oder
          Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
          oder Benutzer in Anspruch genommen werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
          hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird.
2.2       wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeuges verursachen oder für
          die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-/Raumfahrzeugen oder
               Teilen für Luft-/Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
               Luft-/Raumfahrzeuge oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeugen bestimmt waren,
          b) Tätigkeiten (z. B. Montage Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
               Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an
               Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
               sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeugen.
3.
          a)   Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert,
               die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in
               Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
          b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als
               allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 der Allgemeinen
               Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
4.        Rettungskosten im Sinne von Ziff. 3 der Zusatzbedingungen entstehen bereits dann, wenn der
          Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar
          angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem
          Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung
          dieser Kosten verpflichtet ist.
          Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von
          Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der
          Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,
          Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.


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  WHG-REST-P - Besondere Bedingungen für die Versicherung der
 Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Haus-
   und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko
                                      1. Gegenstand der Versicherung
          Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
          werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
          Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
          eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der
          Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der
          Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch
          besonderen Vertrag gewährt).

                                            2. Rettungskosten
2.1       Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
          Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
          außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
          zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
          übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
2.2       Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
          sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
          Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
          Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des
          Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

                                             3. Ausschlüsse
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
3.1       gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
          Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
          haben.
3.2       wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
          Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
          sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

                                           4. Mitversicherte Risiken
4.1       Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziff. 1 - die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung des versicherten Risikos zur
          Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer und der
          Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Jagdhaftpflichtversicherung angegebenen
          Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser
          gelagerten Stoffe im Umfang von Ziff. 1 - 3 und nachstehender Erläuterungen.
4.2       Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des
          Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
          privatrechtlichen Inhalts.
4.3       Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
          gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere
          das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
          gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
4.4
          a)   Nach Ziff. 4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden,
               die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit
               diesen in Gewässer gelangen.
          b)   Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als
               allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 AHB.


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4.5       Rettungskosten im Sinne der Ziff. 2.1 der Besonderen Bedingungen entstehen bereits dann, wenn
          der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar
          angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem
          Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung
          dieser Kosten verpflichtet ist.
          Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von
          Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der
          Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,
          Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
4.6       Die Bestimmungen des § 1, 2 c) und des § 2 der AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine
          Anwendung.
4.7       Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht
          oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch
          verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage
          (gemäß Ziffer 4.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von § 4 I 5 AHB auch bei allmählichem
          Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur
          Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
          Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß
          Ziffer 4.1) selbst.
          Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer250 EUR selbst zu tragen.
4.8       Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Sachschäden, maximal jedoch
          1.000.000 EUR je Versicherungsfall.
          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung.


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WINDK
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     WIND-Besondere Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von
                          Windkraftanlagen

1.        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten.
          Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von
          Windkraftanlagen auf dem im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Grundstück zur
          Einspeisung von Elektrizität in das Netz das örtlichen Energieversorgungsunternehmens
          einschließlich dem Betrieb von fremden Mobilfunkantennen.

          Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).

          Auf den Ausschluss von Schäden durch elektromagnetische Felder gemäß Ziff. 4.01, 10. der
          Besonderen Bedingungen und Erläuterungen für Betreiber von Anlagen erneuerbarer Energien
          wird besonders hingewiesen.

2.        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

          a)   als Bauherr von Windkraftanlagen auf dem im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten
               Grundstück;

          b)   für Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es sich um
               Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung über
               Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
               Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
               handelt. Auf den Ausschluss von Allmählichkeitsschäden gemäß § 4 I 5 AHB wird sich der
               Versicherer insoweit nicht berufen. § 4 I 8 AHB bleibt unberührt.

               Auf den Ausschluss von Vermögensschäden gemäß § 4 II 6 AHB wird hingewiesen.

          c)   Falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung)
               wegen Vermögensschäden infolge Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung über
               Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
               Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV).

               Die Ersatzleistung beträgt

               100.000 EUR je Versicherungsfall.

               Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der
               vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

3.        Mitversichert ist abweichend von Ziff. 5.02 der Besondere Bedingungen und Erläuterungen für
          Betreiber von Anlagen erneuerbarer Energien und Ziff. 2.3 der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung aus dem Betrieb
          Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m.

4.        Kein Versicherungsschutz besteht für den Betrieb von offshore-Anlagen.


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     ZUSATZ A/B - Ergänzung zur Beschreibung des versicherten Risikos
                            I. Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 1 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter,
          Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter,
          Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.

                                  II. Verletzung von Datenschutzgesetzen
          Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 II 6 h) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch
          personenbezogener Daten.
          Mitversichert sind - abweichend von § 7, 2 AHB - die gesetzlichen Haftpflichtansprüche von
          Versicherten untereinander.
          Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden,
          maximal jedoch EUR 100.000,-- je Versicherungsfall.
          Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssumme für Vermögensschäden zur Verfügung.

                                         III. Nicht versicherte Risiken
1.        Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem
          Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder
          Erläuterungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
          a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem
              versicherten Risiko zuzurechnen sind;
          b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
              bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
              Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und
              Grundbesitzer Ziff. I 2 f) ) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als
              Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach
              diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
              kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
              Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
              Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
              wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges ist und wenn das
              Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
          c) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
              bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
              verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in
              Anspruch genommen werden.
              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
              Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
              - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                  Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich
                  für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                  Raumfahrzeuge bestimmt waren,
              - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                  Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen,
              und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
              Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
          d) aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
              zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
          e) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
              der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
          f) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
              Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;
              wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende
              Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;


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ZUSATZ A/B                                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Juli 2004                                                   Seite 2

          g)  wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
              Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft
              als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
          h) wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
              Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
              Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine,
              Zellen, Gewebe);
          i) wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
              Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten
              für Tabak und/oder Tabakprodukten;
              dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst
              Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);
          j) wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
          k) aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
          l) aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
              veränderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
              Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnische Arbeiten
              beruhen;
          m) wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
              und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
          n) wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
              sonstige Diskriminierungen;
          o) wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
              gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
              vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
          p) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
              sind.
2.        Nicht versichert wird die Haftpflicht
          a) aus Schäden an Kommissionswaren;
          b) wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
              Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
              von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
              elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

                                  IV. Brand- und Explosionsschäden
          Bei Schäden, die durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
          brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht werden, ist der Versicherer von der Verpflichtung
          zur Leistung frei.


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ZUSATZ-AKB
07/11                                                               Seite 1

 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur
                      AKB-Zusatzdeckung

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                              Seite


Teil I Allgemeine Bestimmungen                                                   2
1. Beginn des Versicherungsschutzes                                              2
2. Geltungsbereich                                                               2
3. Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)                2
4. Folgen und Pflichtverletzung                                                  3
5. Ausschlüsse                                                                   3
6. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen                           4
7. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf                                           4
8. Kündigung im Schadenfall                                                      5
9. Form und Zugang der Kündigung                                                 5
10. Außerbetriebsetzung                                                          5
11. Veräußerung                                                                  7
12. Wagniswegfall                                                                7
13. Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)               7
14. Folgen einer Pflichtverletzung                                               8
15. Gerichtsstand                                                                9
16. Anzeigen und Willenserklärungen                                             10
17. Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                  10
18. Außerordentliches Kündigungsrecht                                           10
19. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug           10
20. Bedingungsanpassung                                                         10
Teil II Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                                   11
1. Umfang der Versicherung                                                      11
2. Versicherungsumfang bei Anhängern                                            13
3. Ausschlüsse                                                                  13


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 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur
                      AKB-Zusatzdeckung

                              Teil I Allgemeine Bestimmungen
                                  1. Beginn des Versicherungsschutzes

1.1       Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des
          Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.

1.2       Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins beginnen, bedarf es
          einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen
          (vorläufige Deckung).

1.3       Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung
          aus     oder      nennt       er     bei     elektronischer    Versicherungsbestätigung        die
          Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

          In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit
          ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb
          des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden
          Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach
          Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der
          Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn
          die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3
          gelten nicht für Fahrten, für die gemäß § 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am
          Fahrzeug geführt werden müssen.

1.4       Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins.

          Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen,
          der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach
          Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins eingelöst wird und der
          Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein
          Widerrufsrecht aus, so endet die vorläufige Deckung mit Zugang des Widerrufs beim Versicherer.
          Dem Versicherer gebührt der Beitrag für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang des
          Widerrufs.

1.5       Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, die vorläufige Deckung zu
          kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird zwei Wochen nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer gebührt der auf die Zeit des
          Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.


                                            2. Geltungsbereich

2.1       Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der
          Europäischen Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die
          Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in
          Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.

2.2       In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs
          vereinbart    werden.      Bei     einer     Erweiterung      des     Geltungsbereichs in der
          Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Ziffer 2.1 Satz 2 entsprechend.


                    3. Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)


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          Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn:

          a)   das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;

          b)   ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;

          c)   der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder
               Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;

          d)   in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten
               Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
               oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;

          e)   in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer
               Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
               führen (fahruntüchtiger Fahrer).


                                       4. Folgen und Pflichtverletzung

4.1       Leistungsfreiheit oder Leistungskürzel

          a)   Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht nach Teil I, Ziffer 3 besteht kein
               Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
               Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
               Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.

          b)   Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann
               kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht,
               keinen unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen
               Fahrer nach Teil I, Ziffer 3 fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

          c)   Abweichend von Absatz a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
               Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des
               Versicherungsfalls, noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
               war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.

4.2       Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

          a)   In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil I Ziffer 4.1 ergebende
               Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
               Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem
               gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden
               Mindestversicherungssummen.

               Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung.

          b)   Die Verletzung der Pflicht nach Teil I, Ziffer 3., keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu
               lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs
               nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als
               Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden.

          c)   Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat
               erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.


                                               5. Ausschlüsse

          Versicherungsschutz wird nicht gewährt


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          a)   für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer
               Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in
               der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich
               genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;

          b)   für Schäden durch Kernenergie.


                         6. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen

6.1       Die in Teil I, Ziffer 3, 4, 10, 13,14, 15, 16 sowie in Teil II, Ziffer 1.4 und 1.8 für den
          Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und
          sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.

6.2       Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart
          ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die
          Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

6.3       Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei,
          so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus
          dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer
          Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur
          gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit
          zugrundeliegenden Umstände vorliegen.


                                 7. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf

7.1       Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum
          abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der
          Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt
          wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als
          Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin
          vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
          endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

7.2       Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen
          muss, findet Teil I, Ziffer 7.1 Satz 2 keine Anwendung.

7.3       Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden
          Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn
          sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge
          erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht
          einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der
          Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt.

7.4       Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber
          dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer
          der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so
          gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu

          -    1 Monat - 15 %,

          -    2 Monaten - 25 %,

          -    3 Monaten - 30 %,

          -    4 Monaten und darüber - 40 %

          des Jahresbeitrags.


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                                        8. Kündigung im Schadenfall

8.1       Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der
          Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede
          Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum
          Rechtsstreit kommen zu lassen.

8.2       Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der
          Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im
          Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustell ung des Spruchs des
          Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem
          Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der
          Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
          kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw.
          der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen.

8.3       Bei Kündigung gebührt dem Versicherer derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen
          Versicherungszeit entspricht.

8.4       Teil I, Ziffer 7.3 und 7.4 gelten entsprechend; Teil I, Ziffer 7.3 jedoch mit der Maßgabe, dass der
          Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug
          bestehenden Versicherungsverträge berechtigt.


                                    9. Form und Zugang der Kündigung

          Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der
          Kündigungsfrist zugehen.


                                          10. Außerbetriebsetzung

10.1      Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß Teil I Ziffer 12 wegfällt,
          so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung
          nach Maßgabe der Teil I Ziffer 10.2 bis 10.6 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die
          Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, und
          die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der
          Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen.

10.2      In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den Teil II, Ziffer 1 bis
          3 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten
          Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden
          (Ruheversicherung).

          Bei Verletzung der Obliegenheit gilt Teil I, Ziffer 4.1 entsprechend.

10.3      Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz
          uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich
          anzuzeigen.

10.4      Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung.

10.5      Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum
          Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung
          bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der
          Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer
          sich innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber
          nicht auf das Fortbestehen seines Vertrages beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt Teil I, Ziffer


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          11.3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der
          Außerbetriebsetzung tritt.

10.6      Die Bestimmungen von Teil I, Ziffer 10.1 Sätze 2 und 3 sowie der Ziffer 10.2 bis 10.5 finden keine
          Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein
          Versicherungskennzeichen führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf
          Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des Teil I,
          Ziff. 7.1 Satz 3.


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                                             11. Veräußerung

11.1      Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des
          Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur
          Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als
          Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

11.2      Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu
          kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats,
          nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht
          innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der
          Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende
          des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der
          Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der
          Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des
          übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. Teil I, Ziffer 7.3 und 7.4 sowie
          Ziffer 9 finden Anwendung.

11.3      Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des
          Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.

11.4      Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert
          war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen
          Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür
          geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen
          des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Teil I, Ziffer 1.4 Satz 2 sowie
          die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden
          keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so
          kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.


                                             12. Wagniswegfall

          Fällt das Wagnis weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom
          Wagniswegfall Kenntnis erlangt. Teil I, Ziffer 11.4 findet entsprechende Anwendung.


                    13. Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)

1.
          a)   Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung
               fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen
               denVersicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

          b)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer
               Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
               unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als
               Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug
               bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der
               Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der Bedingungen selbst regelt. Der
               Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und
               zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des
               Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl
               oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
               unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.

2.
          a)   Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so
               ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.


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          b)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid)
               geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,
               so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines
               obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines
               selbstständigen Beweisverfahrens.

          c)   Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur
               Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des
               Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.

          d)   Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des
               Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt
               Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.

3.
          a)   Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls, bei dem lediglich ein Sachschaden
               eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach Teil I, Ziffer 14
               berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um
               dadurch eine Einstufung eines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder
               Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden,
               die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern.

          b)   Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Absatz 1 selbst zu
               regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw.
               Ersatzfahrzeugs (Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer
               Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende
               des Kalenderjahres den nach Absatz 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer
               nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar
               des folgenden Jahres nachgemeldet werden.

          c)   Abweichend von Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich
               dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
               Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet
               wird. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer
               einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.


                                     14. Folgen einer Pflichtverletzung

1.        Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung

          a)   Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus Teil I, Ziffer 13 ergibt, besteht
               kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt,
               seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
               kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der
               Versicherungsnehmer.

          b)   Abweichend von Teil I, Ziffer 14.1 a) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
               Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die
               Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des
               Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.

2.        Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

          a)   In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 1 ergebende
               Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den
               Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt.

          b)   Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich
               verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei
               unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen

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              Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag
              von höchstens je 5.000 EUR.

3.        Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch
          einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner
          Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.

4.        Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten

          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem
          Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen
          Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung
          erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des
          vom Versicherer zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
          dieser Pflichten ist der Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in
          einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

5.        Mindest-Versicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

          An       Stelle    der       vereinbarten       Versicherungssummen     gelten         in     der
          Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung          die        in     Deutschland            geltenden
          Mindest-Versicherungssummen.


                                            15. Gerichtsstand

1.        Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer insbesondere bei dem
          Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht,
          das für den Geschäftssitz oder für die den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung
          örtlich zuständig ist, geltend machen.

2.        Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei dem Gericht,
          das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht des Orts,
          an dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Betriebs des Versicherungsnehmers befindet,
          wenn den Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder
          Gewerbebetrieb abgeschlossen haben, geltend machen.

3.        Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder seinen
          gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz
          oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend
          der Regelung nach Absatz 4 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des
          Versicherers zuständig ist.


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                                  16. Anzeigen und Willenserklärungen

          Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen
          an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die
          im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht
          bevollmächtigt.


                     17. Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1.        Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter
          Beachtung     der anerkannten       Grundsätze der Versicherungsmathematik            und     der
          Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung
          anzupassen. Dabei können die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
          Versicherungswirtschaft e. V. berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben
          der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- oder -abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag
          wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahrs wirksam.

2.        Sind die nach Teil I, Ziffer 17.1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die
          Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und
          für die neu abzuschließenden Verträge die selben Beitragsermittlungen, Deckungssummen und
          Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge, nur die
          Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.

3.        Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
          Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächstes Versicherungsjahres an auf die Höhe
          des neuen Tarifbeitrags zu senken.


                                18. Außerordentliches Kündigungsrecht

1.        Bei Änderungen gemäß Teil I, Ziffer 17 kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen,
          an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene
          Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug
          bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken.

2.        Änderungen aufgrund von Nr. 6 Absatz 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
          berechtigen    den      Versicherungsnehmer     auch    dann     zur    Kündigung        des
          Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Teil I, Ziffer 18.1 gilt
          entsprechend.


               19. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug

          Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den
          Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den
          Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die
          erhöhten Deckungssummen gelten.


                                       20. Bedingungsanpassung

1.        Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu
          ersetzen, wenn sie durch

          -   Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen,


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          -    unmittelbar den     Versicherungsvertrag     betreffende   rechtskräftige   höchstrichterliche
               Rechtsprechung,

          -    einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw.
               der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherer beanstandet wird,

          unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im
          Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei
          Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht
          unbedeutendem Maße stört.

2.        Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach Teil I, Ziffer 20.1 gilt nur für Regelungen, die
          folgende Bereiche betreffen;

          -    den Umfang des Versicherungsschutzes,

          -    die Deckungsausschlüsse,

          -    die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers,

          -    die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung.

          Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne
          Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter
          stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung.

3.        Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach Teil I, Ziffer 20.1
          Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs
          Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens
          jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.

          Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist
          auf das Kündigungsrecht hin.


                      Teil II Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

                                       1. Umfang der Versicherung

1.        Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter
          Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
          Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn
          durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs

          a)   Personen verletzt oder getötet werden,

          b)   Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,

          c)   Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem
               Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

2.        Mitversicherte Personen sind:

          a)   der Halter,

          b)   der Eigentümer,

          c)   der Fahrer,


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          d)   Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum
               Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur
               Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,

          e)   Omnibusschaffner,   soweit    sie     im   Rahmen      ihres    Arbeitsverhältnisses   zum
               Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,

          f)   Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte
               Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

3.        Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen.

4.        Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Teil
          II, Ziffer 1.1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden
          Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

5.        Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die
          Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden
          unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere
          zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis.
          Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten
          eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche
          zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und
          des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren
          Leistungen zu befreien.

6.        Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
          Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund
          der Sterbetafel 1997 HUR und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen
          Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der
          arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen
          Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt.
          Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des
          ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der
          genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18.
          Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart.

          Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65.
          Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere
          Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten
          Umstände ändern.

7.        Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

8.        War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale
          Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über
          die internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im
          Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die
          Versicherungssummen in Teil I, Ziffer 2 - die Leistung des Versicherers mindestens nach den
          Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des
          Besuchslandes vereinbart werden müssen.

9.        Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers
          scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an


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          Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur
          Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.


                                 2. Versicherungsumfang bei Anhängern

1.        Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger
          verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des
          Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der
          Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der
          Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen.

2.        Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt
          oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.


                                             3. Ausschlüsse

          Ausgeschlossen von der Versicherung sind

1.        Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
          gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;

2.        Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte
          Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;

3.        Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs,
          auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger
          Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung;

4.        Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem
          versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des
          Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der
          Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;

5.        Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer-
          und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.

          Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.


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Ausgabe Januar 2014                                                  Seite 1

                     ZUSATZ PHV - Besondere Vereinbarung zur
                          Privathaftpflichtversicherung
          Im    Rahmen        und    Umfang     der   Beschreibung    des   versicherten     Risikos   zur
          Privathaftpflichtversicherung gelten nachstehende Erweiterungen vereinbart:

                                           1. Photovoltaikanlagen
          In Ergänzung von Ziff. I 4 der Beschreibung des versicherten Risikos zur
          Privathaftpflichtversicherung ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und
          Betrieb einer Photovoltaikanlage im Inland mit einer Leistung von bis zu 10 kWp zur eigenen
          Energieversorgung        und/oder    zur    Einspeisung     in   das     Netz    des  örtlichen
          Energieversorgungsunternehmens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist. Nicht
          versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).

                                  2. Tageseltern/Nebenberufliche Tätigkeiten
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
          a) aus der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl der zu
              betreuenden Kinder) insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im
              Rahmen des eigenen Haushalts, aber auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim
              Spielen, Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen.
              Mitversichert      sind    gesetzliche    Haftpflichtansprüche  der   Kinder    bzw.    ihrer
              Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
              Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die
              gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder;
          b) aus selbstständiger/nebenberuflicher Tätigkeit, sofern kein Versicherungsschutz durch eine
              andere Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbstständigen/nebenberuflichen Tätigkeit
              darf es sich ausschließlich handeln um
              - das Austragen von Zeitungen,
              - Flohmarkt- oder Basarverkauf,
              - Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
              - den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck.
              Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
              Nicht versichert wird die Haftpflicht aus Schäden an Kommissionswaren.
              Für a) und b) gilt:
              Sofern der Gesamtjahresumsatz aller genannten Tätigkeiten insgesamt den Betrag von
              6.000 EUR übersteigt, entfällt die Mitversicherung.

                                             3. Mietsachschäden
a)        Abweichend        von    Ziff. VI     der   Beschreibung      des   versicherten   Risikos  zur
          Privathaftpflichtversicherung beträgt die Ersatzleistung für Schäden an gemieteten Wohnräumen
          und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden
          5.000.000 EUR je Versicherungsfall, maximal jedoch das Zweifache für alle Schäden eines
          Versicherungsjahres.
b)        Mitversichert ist ferner - abweichend von § 4 I 6a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der
          Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern,
          Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften.
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
          -   Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
          -   Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
          -   Schäden infolge von Schimmelbildung,
          -   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
              Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Die Ersatzleistung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
          eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und
          Sachschäden zur Verfügung.
          Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 150 EUR.


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                                        4. Mitversicherte Personen
          In Erweiterung von Ziff. II 1 der Beschreibung des versicherten Risikos zur
          Privathaftpflichtversicherung sind im Rahmen einer Familien-Privathaftpflichtversicherung
          mitversichert
          a) alleinstehende Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
              Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut
              Einwohnermeldeamt gemeldet sind;
          b) Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (zum
              Beispiel Au-Pairs, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit für diese Personen nicht
              anderweitig Versicherungsschutz besteht.
              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
              Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
              Sozialgesetzbuches VII handelt.

                                          5. Deliktsunfähige Kinder
          In Erweiterung von Ziff. II 1 b) der Beschreibung des versicherten Risikos zur
          Privathaftpflichtversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei
          minderjährigen, mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist
          und     der      Versicherungsnehmer        dies     wünscht.     Regressansprüche     gegenüber
          schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer
          ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
          Die Ersatzleistung beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
          eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
          Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.

                         6. Ansprüche anlässlich eines Gefälligkeitsverhältnisses
          Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis,
          sofern ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der
          Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten
          Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die
          Dritten nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
          Die Ersatzleistung beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
          eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
          Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.

                                           7. Abwassergrube
          Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung.
          Eingeschlossen sind - abweichend von § 4.1.5 AHB der Haftpflichtansprüche wegen
          Sachschäden als Inhaber einer für eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche
          Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.

                          8. Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen
1.        Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen -
          abweichend von § 4 I 12 AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
          oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
          Inhalts wegen Benachteiligungen aus den im folgenden genannten Gründen für einen Personen-,
          Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
          Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die
          Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.
          Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem
          Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen.
          Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
          Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
          Mitversicherte Personen sind die in Ziff. II 1 und 2 der Beschreibung des versicherten Risikos zur
          Privathaftpflichtversicherung genannten Personen.
2.        Versicherungsfall/Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
          -   Versicherungsfall ist - abweichend von § 1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines
              Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person

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              während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein
              Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine
              mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem
              Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch
              gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
          -   Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der
              Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
              Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die
              versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
              Schadens abzuwenden.
3.        Versicherungsumfang
          Die Ersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
          eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-,
          Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung.
4.        Ausschlüsse
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
          a) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den
              Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
              Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem
              Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder
              Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;
          b) die von den mitversicherten Personen gemäß Ziff. I 2 der Beschreibung des versicherten
              Risikos zur Privathaftpflichtversicherung geltend macht werden;
          c) teilweise abweichend von Ziff. IV der Beschreibung des versicherten Risikos zur
              Privathaftpflichtversicherung
              - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im
                  Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -;
              - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;
          d) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen,
              Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die
              mitversicherten Personen verhängt worden sind;
          e) wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
              betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung
              von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei
              denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
              Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

                                9. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
1.        Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 1.3 AHB und abweichend von § 4 I 6 a) AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen
          von privaten Türschlüsseln, zum Beispiel Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder
          eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage), die sich
          rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten für elektronische
          Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schlüssel, die dem Versicherten im Rahmen einer
          Vereinstätigkeit und/oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller Art
          kurzzeitig (maximal ein Monat) überlassen werden.
          Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern
          sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich einen
          Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
          Schlüssels festgestellt wurde.
2.        Mitversichert im Rahmen und Umfang von Ziff. 9,1. das Abhandenkommen von fremden
          berufsbezogenen Türschlüsseln.
3.        Nicht versichert ist/sind
          -   die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
              beweglichen Sachen;
          -   Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
          -   der Verlust von Schlüsseln, die einem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Amtes,
              auch Ehrenamtes und/oder verantwortlicher Betätigung in Vereinigungen aller Art überlassen
              werden;
          -   die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser
              und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden).
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4.        Ersatzleistung/Selbstbeteiligung
          Die Ersatzleistung beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden
          eines Versicherugsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und
          Sachschäden zur Verfügung.
          Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 150 EUR.

                           10. Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung)
1.        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
          a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die
               mitversicherte/n Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten
               geschädigt wird/werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in
               Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
               nachkommen          kann,   weil    die     Zahlungs-     oder    Leistungsunfähigkeit   des
               schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung
               gegen ihn gescheitert ist.
               Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
               Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
               Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist
               (schädigender Dritter).
          b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte
               Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des
               Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
               Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für
               den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn
               der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
               verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
               Mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des
               Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
2.        Leistungsvoraussetzungen
               Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
               leistungspflichtig, wenn
          a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
               ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat
               der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino,
               Andorra und der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und
               gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den
               Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
          b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
               Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
               - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
               - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in
                    den    letzten    drei  Jahren     die   eidesstattliche   Versicherung    über   seine
                    Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
               - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
                    zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse
                    abgelehnt wurde, und
          c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
               Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
               oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des
               Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
3.        Umfang der Forderungsausfalldeckung
          a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
          b) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
               vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
               Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
          c) Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für
               Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für
               Personen- und Sachschäden zur Verfügung.
          d) Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.
          e) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


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ZUSATZ PHV                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Ausgabe Januar 2014                                                   Seite 5


4.        Räumlicher Geltungsbereich
          Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 4 I 3 AHB in Verbindung mit Ziffer IV der
          Beschreibung des versicherten Risikos für die Privathaftpflichtversicherung - für
          Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
          anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der
          Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und der Vatikanstadt
          eintreten.
5.        Ausschlüsse
          a) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
               - Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;
               - Immobilien;
               - Tieren;
               - Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes,
                   Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
                   zuzurechnen sind.
          b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
               - Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
               - Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
               - Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
                   Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
               - Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu
                   erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
               - Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder
                   Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um
                   Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.

                                      11. Kautionsleistung im Ausland
1.        Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Ausland durch
          behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner
          gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in jedem
          Versicherungsfall den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von maximal 50.000 EUR, maximal
          jedoch das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres, zur Verfügung.
          Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung
          angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der
          Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
          Kaution    als   Strafe,    Geldbuße      oder     für   die   Durchsetzung    nicht  versicherter
          Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
2.        Die Leistungen des Versichers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenes Geldinstitut ausgewiesen ist.


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                             Merkblatt zur Datenverarbeitung
                   R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
                                       Stand Januar 2023


                                    1. Wozu dient dieses Merkblatt?

Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten. Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind.

Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen
Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten,
sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in
den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de

Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln
anwenden. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich
dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.


                           2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der
R+V Versicherungsgruppe:

R+V Versicherung AG
Datenschutzbeauftragter
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Telefon: 0800 533-1112
Telefax: 0611 533-4500
E-Mail: datenschutz@ruv.de

Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag haben, nutzen Sie bitte die                       allgemeinen
Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de


                   3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten?

Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem
Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung
der Kundenstammdatenqualität im Schadens- oder Leistungsfall.

Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B.
Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind
(z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten,
uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche
oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir
den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind.

Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zu Zwecken der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die
Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken.

Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu
Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag zusammenhängen.

Beispielsweise kann dies der Fall sein, um


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-   zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit
    unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre
    personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche
    Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc.
-   Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren
-   die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten
-   die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern
-   Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur
    Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können
-   in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf.
    auszuwerten
-   Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren
-   versicherungsrelevante Forschungszwecke zu betreiben, z. B. Unfallforschung
-   die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt
    und Vorteile kalkuliert werden können
-   Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen
-   rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären.


                                          4. Rechtsgrundlagen

Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist.
Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und
Leistungen zu bearbeiten.

In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen.

Beispiele:
- Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten.
- In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich
   eingewilligt haben.
Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert.

In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir
wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer
Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich
arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein
angemessenes Datenschutzniveau einhalten.


                         5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten

Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen
geführten Korrespondenz oder Kontaktformularen.

In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten.

Beispiele:
- Bei Postrückläufern führen spezialisierte Dienstleister eine Adressrecherche durch, um aktuelle
   Adressdaten zu ermitteln.
- Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren
   Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können.
- Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den
   Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen.
- Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer,
   z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall
   kontaktieren können.
- Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem
   Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das
   Geburtsdatum.


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-   Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern
    und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer.
    Umgekehrt kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere
    Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko.
-   Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem
    Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden.
-   Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B.
    Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die
    jeweiligen Informationen zum Sachverhalt.
-   Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere
    Informationen dazu finden Sie unter Punkt 11.
-   Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der
    Antragsaufnahme.


                                 6. An wen übermitteln wir Ihre Daten?

Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen:

a) Rückversicherer
Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den
Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem
Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen.

Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung.
Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir
Ihre gesonderte Einwilligung ein.

Informationen zur Datenverarbeitung bei den in Frage kommenden Rückversicherern finden Sie auf
unseren Internetseiten: www.rv-re.de

b) Versicherungsvermittler
Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags-
und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht
mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen. Dieses
besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt.
Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut.

Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage.
Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre
gesonderte Einwilligung ein.

c) Datenübermittlung an andere Versicherer
Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In
bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es
beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in
der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der
Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer
auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben.

Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von
Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch
zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein.

Außerdem    müssen     in bestimmten    Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem
Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern
ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Adresse,
Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie
Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir.


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Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten
mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden.

Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer
allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert
von Ihnen einholen.

d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS)
Während wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des
Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere
Versicherer zu richten oder Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft
nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
informa HIS GmbH. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-his.de.
Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil.

Ergänzende Informationen über die Anfrage beim HIS finden Si ein unserer Datenschutzerklärung:
www.ruv.de/datenschutz

Eine Meldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden
dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die
Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden,
informieren wir Sie schriftlich darüber.

Schaden
An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei
Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz,
betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder
z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen
im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon
einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen
Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet
wurden.

Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten
wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber.

Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall
kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den
Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir,
wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen
anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren
Schadensfall geben müssen.

Rechtsschutz
An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich
häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das
HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann
es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen.

Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das
HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der
Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht
zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.

e) Kfz-Zulassungsstelle
Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung sowie bei allen sonstigen versicherungsrelevanten
Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich
erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall,


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wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle
vorlegen, um ein Kfz zuzulassen.

f) Auftragnehmer und Dienstleister
Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister
abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen.

Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.

Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene "Hilfsfunktionen" auslagern, sondern
Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte
eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer
oder medizinische Dienstleister.
Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse
das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die
Datenübermittlung bei eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht.
Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass ein
bestimmter Sachverständiger Ihren Sachverhalt falsch begutachtet hat. In einem erneuten Schadensfall
können Sie der Beauftragung desselben Sachverständigen widersprechen, da begründete Einwände
gegen diesen bestehen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe keine
Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister wünschen. Dienstleister,
die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie in der oben genannten
Dienstleisterliste.

g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe
Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die
telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre
Versicherungsnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung
geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten.
So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit
verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet
und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden.
Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
können diese Stammdaten einsehen.

Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden
Unternehmen der Gruppe abfragbar.

Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung
angebunden:
R+V Versicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Direktversicherung AG
R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH*
R+V Krankenversicherung AG
R+V Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung a.G.
R+V Pensionsfonds AG
R+V Pensionskasse AG
R+V Pensionsversicherung a.G.
R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH*
R+V Service Center GmbH*
R+V Treuhand GmbH*
RUV Agenturberatungs GmbH*
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH*
KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)*

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Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Dienstleistungs-GmbH*
R+V Dienstleistungs-GmbH*
Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH*
carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH*
CHEMIE Pensionsfonds AG
compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH*
UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH*

* Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher
auf personenbezogene Daten zugreifen.

Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können
Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck
dieser Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.

h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche
Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum
Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene.

i) Leasing- und Kreditgeber
Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen,
informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender
Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und
Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist.
Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er
sein finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann.

j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre
personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind.
Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde
die Daten erhalten darf.

In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Daten an Behörden zu übermitteln, z. B.
- wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen
    an die Deutsche Bundesbank oder
- bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen
    Meldestellen.

In allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein.

k) Mitversicherte
In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt,
kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt
werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.


                       7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR

Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen
rechtlichen Vorgaben.
Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen oder an Sachverständige. Auswahl und
vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen.
Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR übermitteln.


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Datenschutzmerkblatt
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Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem
Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere
Versicherer).
Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre
Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen.
Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein, z. B. an
Rechtsanwälte.
Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.


                                  8. Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer
Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein.
Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese
ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem
Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
(RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre.

Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den
§§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Weitere Informationen zu unseren Löschfristen finden Sie im Internet:
https://www.ruv.de/datenschutz/loeschfristen

Die Liste schicken wir Ihnen gerne auch per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.


                                       9. Welche Rechte haben Sie?

Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen.

Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation Gründe
heraus gegen eine Datenverarbeitung sprechen.


                    10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten

Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das
Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen,
Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.


                             11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität?

Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre
erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore
Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen
Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer
Verfahren und von Adressdaten.

Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer
Kfz-Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle
Ausfallrisiko (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung sowie die Eintrittspflicht ergeben
sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel
1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

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Im Falle einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei der R+V Direktversicherung AG erfassen wir die von
unserem Dienstleister infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden übermittelten
Score-Werte. Diese speichern wir bei Abschluss eines Vertrags zur Versicherungsnummer des jeweiligen
Versicherungsnehmers. Das dient der Qualitätssicherung des angewendeten Scoring-Verfahrens. Den
Score-Wert gleichen wir über einen Zeitraum von sechs Jahren mit Schaden-, Storno- und Mahnquoten ab.

Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-
und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse,
Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um
Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf
Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten.

Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung
oder einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und
während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma,
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen
zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren unter von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer
Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge
wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG.

Unsere Partner sind:
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen
Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg
Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt
KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich

Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform
Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein.

Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat,
wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei.


            12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung?

Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss
oder der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher
Entgeltregelungen für Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre
Gesundheitsdaten) einer sogenannten "automatisierten Einzelfallentscheidung" zugrunde zu legen. Dies
bedeutet, dass wir in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus
berücksichtigen, der auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht.

Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise
nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte:

-   Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen,
-   Darlegung des eigenen Standpunkts und
-   Recht auf Anfechtung der Entscheidung.

Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen
müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können.

In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines
mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling).

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                                      13. Beschwerderecht

Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Artikel 77
Datenschutzverordnung.


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