# R+V UnternehmensPolice Kompakt: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-ruv-unternehmenspolice-ha-kompakt.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebshaftpflicht-ruv-unternehmenspolice-ha-kompakt.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [R+V-UnternehmensPolice, Versicherungsbedingungen (KFM0120)](https://www.ruv.de/static-files/ruvde/downloads/versicherungsbedingungen/kfm_unternehmenspolice.pdf), Fassung KFM0120, AHB und HA Kompakt Stand 01.07.2014, LeistungsUpdate-Garantie Stand 01.01.2020

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB 6.1, Seite 58 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr) | ja | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB 6.2, Seite 58 |
| Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht) | ja | Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden | HA Kompakt 3.16.1, Seite 202 |
| Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignis | ja | Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung | AHB 6.4, Seite 58 |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen) | ja | Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle | HA Kompakt 3.5.1, Seite 197 |
| Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten) | ja | sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen | HA Kompakt 1.2.1, Seite 188 |
| Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebe | ja | die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten mit allen Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. | HA Kompakt 1.1.1, Seite 188 |
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken | ja | Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, | HA Kompakt 3.1.1, Seite 195 |
| Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate) | ja | so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. | LeistungsUpdate-Garantie, Seite 30 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | AHB 6.5, Seite 58 |
| Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumen | ja | Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen | HA Kompakt 3.7, Seite 198 |
| Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen) | ja | Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Baugeräten, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von sechs Monaten gemietet, gepachtet, geliehen | HA Kompakt 3.8.1, Seite 199 |
| Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage) | ja | aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), | HA Kompakt 3.14, Seite 201 |
| Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wird | ja | Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, | HA Kompakt 3.9, Seite 200 |
| Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware) | nein | Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden | AHB 7.6, Seite 59 |
| Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containern | ja | die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen | HA Kompakt 3.11, Seite 200 |
| Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge) | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagen | ja | Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen | HA Kompakt 3.10, Seite 200 |
| Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko) | ja | aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, | HA Kompakt 2.6, Seite 192 |
| Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeit | ja | selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstaplern bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. | HA Kompakt 2.2, Seite 191 |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietung | ja | als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken | HA Kompakt 2.1, Seite 191 |
| Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände) | ja | aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher | HA Kompakt 3.6, Seite 198 |
| Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungen | ja | aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten im In- und Ausland | HA Kompakt 2.8, Seite 193 |
| Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware) | ja | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten | HA Kompakt 3.19.1, Seite 203 |
| Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanada | ja | aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) im europäischen Ausland; | HA Kompakt 3.5.1, Seite 197 |
| Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeiten | nicht geregelt |  |  |
| Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell) | nicht geregelt |  |  |
| Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschäden | nicht geregelt |  |  |
| Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisse | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel) | nicht geregelt |  |  |
| Prüf- und Sortierkosten | nicht geregelt |  |  |
| Rückrufkosten für Erzeugnisse | ja | Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers (HA Rückrufkosten Produkt) | HA Rückrufkosten Produkt, Seite 321 |
| Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen) | nicht geregelt |  |  |
| Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangen | ja | durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); | HA Kompakt 3.5.1, Seite 197 |
| Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken) | ja | die Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt. | HA Kompakt 6.1.1, Seite 218 |
| Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten) | ja | Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. | HA Kompakt 7.1.2, Seite 225 |
| Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank) | ja | umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), | HA Kompakt 6.3.1, Seite 219 |
| Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschaden | ja | an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, | HA Kompakt 7.14.1, Seite 235 |
| Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichert | ja | Für einen Inhaber wird, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständiger Vertrag die Privathaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. | HA Kompakt 8.1, Seite 240 |
| Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausumme | ja | als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene | HA Kompakt 2.1, Seite 191 |
| Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netz | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zwecke | nein | durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen | HA Kompakt 4.1.3, Seite 208 |
| Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) | ja | wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, | HA Kompakt 5.1.1, Seite 211 |
| Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschäden | ja | Vermögensschäden im Sinne von 2. A. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. | HA Kompakt 3.18, Seite 203 |
| Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige) | ja | übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen | HA Kompakt 1.2.6, Seite 190 |
| Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger) | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländen | ja | durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen | HA Kompakt 1.2.1, Seite 188 |
| Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werk | ja | auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf | AHB 1.2, Seite 56 |
| Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungen | ja | aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; | HA Kompakt 3.16.1, Seite 202 |
| Ausschluss von Asbestschäden | ja | wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; | HA Kompakt 4.1.15, Seite 209 |
| Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel) | ja | durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 2.2 und 2.6) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen | HA Kompakt 4.1.2, Seite 208 |
| Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafen | ja | auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; | HA Kompakt 3.5.2, Seite 197 |
| Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflicht | ja | Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage | HA Kompakt 1.3.1, Seite 190 |
| Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsart | ja | Gemäß 4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. | AHB 8, Seite 62 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine | AHB 15.1, Seite 64 |
| Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten) | ja | besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, | HA Kompakt 1.2.2, Seite 189 |
| Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, | AT, Seite 7 |
| RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks) | nicht geregelt |  |  |
| RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen) | nicht geregelt |  |  |
| Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person) | nicht geregelt |  |  |
| RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal) | nicht geregelt |  |  |
| RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten) | nicht geregelt |  |  |
| Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: R+V-UnternehmensPolice, Versicherungsbedingungen (KFM0120)

```text
[Seite 1]
R+V-UnternehmensPolice                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
                                                                     Seite 1


           Versicherungsbedingungen zur R+V-UnternehmensPolice
                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                      Seite
Allgemeine Bestimmungen                                                                                  5
Allgemeiner Teil zur Police (AT)                                                                         6
Bündelnachlassklausel                                                                                   10
Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG - InfoV)                                                                    11
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten                                      17
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten                                          19
Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                                         20
Sanktionsklausel                                                                                        28
Mehrwertschutz                                                                                          29
LeistungsUpdate-Garantie                                                                                30
Kreditversicherungen                                                                                    31
Versicherungsbedingungen zur Versicherung gegen Internet- und Wirtschaftskriminalität (IuW)             31
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung – AVB WKV                           49
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen                                                                   55
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)                                              55
Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Bauunternehmer (HA Bauwirtschaft)         66
Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Handelsbetriebe (HA Erweiterte
Handel)                                                                                                125
Besondere Bedingungen zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (HA Kompakt)                     187
Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für Beherbergungsbetriebe (HA
Beherbergung)                                                                                          241
Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von niedergelassenen Ärzten und
Zahnärzten (HA Mediziner)                                                                              272
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung (HA Zusatz
AKB)                                                                                                   311
Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
Versicherungsnehmers (HA Rückrufkosten Produkt)                                                        321
Versicherungsbedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung (HA Umweltbasis)                       328
Versicherungsbedingungen zur Umweltschadenbasisversicherung (HA Umweltschadenbasis)                    340
Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (HA PHV)                                       358
Besondere Bedingungen zur Erweiterten Privathaftpflichtversicherung (HA PHV erweitert)                 368
Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde (HA Hunde)                       383
Besondere Bedingungen zur Umweltversicherung für Anlagen (HA Umweltanlagen)                            388
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                                                              412
Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VB VH GLOBAL)                   412
Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung (VH EIGEN)                                               428


KFM0120                                         Seite 1 von 932

[Seite 2]
R+V-UnternehmensPolice                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
                                                                    Seite 2


Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(VH-EIG-ERW)                                                                                         430
Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und
Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)                                       431
Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und Gesellschaften mit gesetzlicher
Versicherungspflicht (PFLICHT)                                                                       445
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Betreuungsvereine (BETREUER-V)                      446
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare einschließlich des Notarrisikos bei
Anwaltsnotaren (NOTAR)                                                                               447
Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach Stammversicherung und Kammervertrag
(NOTAR HÖHER)                                                                                        449
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte (PATANW)                              450
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte einschließlich des
Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren (RECHTSANW)                                                452
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer (RE-
BEIST-V)                                                                                             454
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N)       455
Qualifikationsnachlass für Fachanwaltstitel (QUALIANWALT)                                            457
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften (STEUERBER)                                                            458
Qualifikationsnachlass für Fachberatertitel (QUALIBERATER)                                           462
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Lohnsteuerhilfevereine (LST HILFEV)                 463
Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer Tätigkeiten im Rahmen einer
gerichtlichen oder behördlichen Bestellung (KAUF)                                                    464
Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter einer Berufsträger- oder
Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)                                                                 465
Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART GES)                                 466
Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen Pflichtverletzungen (WISS)              467
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder
nach der Insolvenzordnung (INSOLVENZ)                                                                468
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter (ZWANGSVERW)                        470
Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung (VORLDECK)                                                                   471
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsvermittler (VERSVERM)                  472
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Versicherungsberater (VERSBERAT)                    473
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Finanzanlagenvermittler oder Honorar-
Finanzanlagenberater (FINVERM)                                                                       474
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU)                                             476
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung von weiteren
Finanzdienstleistungen (FINANZ)                                                                      478
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-
Immobiliardarlehensberater (KREDIT)                                                                  480
Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (KREDIT-VSU)                                      482
Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Wohnimmobilienverwalter (WOHN)                      484
Besondere Bedingungen für die Erbringung von Immobilien-Dienstleistungen (IMMO)                      486
Wertsicherungsklausel (WSK)                                                                          490


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R+V-UnternehmensPolice                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
                                                                    Seite 3


D&O-Versicherungen                                                                               491
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von
Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA)                                                491
Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung (AGG)           501
Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Beschränkung auf Drittansprüche (DUODRITT)                 510
Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Start-up Unternehmen (DUOSTARTUP)                          511
Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung - zur D&O-Versicherung - (DUO-SB)                       512
Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften (DUOPERSGES)                                       514
Zusatzvereinbarung für Vereine/Verbände/Kammern/Stiftungen (VEREINEDUO)                              515
Besondere Vereinbarung zur Prospekthaftung (PROSP-HAFT)                                              516
Sachversicherungen                                                                               517
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall-
/Betriebsschließungsversicherung)                                                                    517
Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                                       539
Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung                                                        558
Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung                                                        564
Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung                                                 581
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer                                       592
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
Vandalismus                                                                                          596
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige
Beschädigung und Streik/Aussperrung                                                                  604
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch,
Überschalldruckwelle                                                                                 607
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser                              610
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel                             614
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau                 617
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben und Tsunami                        620
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch                    622
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen und Schneedruck                     624
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Vulkanausbruch                              626
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch                                   628
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren                         633
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden an Kühlgut                                        637
Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung                                            638
Transportversicherungen                                                                          648
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport)                                    648
Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung (BB Warentransport)                             667
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr)                                  671
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr Warentransport)                   674
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken (BB Krieg)                              677
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und Ausfuhrrisiken (BB Streik)                681


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R+V-UnternehmensPolice                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
                                                                   Seite 4


Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und Messen im Rahmen der
Warentransportversicherung (BB Ausstellung/Warentransport)                                          682
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Musterkollektionen (BB Musterkollektion)             685
Besondere Bedingungen für die Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung (BB Schutz- und
Konditionsdifferenzversicherung)                                                                    686
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrkosten (BB Mehrkosten)                           689
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolge- und Vermögensschäden im Interesse
des frachtbriefmäßigen Empfängers (BB Güterfolge- und Vermögensschäden)                             690
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden)               691
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und Beseitigungskosten (BB Bergungs-
und Beseitigungskosten)                                                                             694
Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung
(BB Domizil Werkverkehr)                                                                            695
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und Schutzkosten (BB Bewegungs-
und Schutzkosten)                                                                                   696
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge)           697
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme)              698
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken (BB Isotopen)                        699
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden)             700
Rechtsschutzversicherungen                                                                      703
Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi
(FRB)                                                                                               703
Bedingungen für den Ausfallschutz                                                                   731
Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB)                                            736
Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB)                                           751
Technische Versicherungen                                                                       764
Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2012)                                       764
Klauseln für die Elektronik-Versicherung                                                            778
Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMBM 2012)           819
Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen                                    833
Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen (ABMGM 2012)            876
Klauseln für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen                                      890
CyberRisk-Versicherung                                                                          912
Versicherungsbedingungen zur CyberRisk-Versicherung                                                 912
Klauseln zur CyberRisk-Versicherung                                                                 926


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Allgemeine Bestimmungen                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
                                                                     Seite 5


                                   Allgemeine Bestimmungen
                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                      Seite

Allgemeiner Teil zur Police (AT)                                                                         6
Bündelnachlassklausel                                                                                   10
Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG - InfoV)                                                                    11
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten                                      17
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten                                          19
Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                                         20
Sanktionsklausel                                                                                        28
Mehrwertschutz                                                                                          29


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AT                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010                                              Seite 6


                            Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                           Seite
1    Vertragsgrundlagen                                                                        7
2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer                                           7
3    Beitrag                                                                                   7
4    Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen                                                 8
5    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                            8
6    Mehrfachversicherung und Überversicherung                                                 8
7    Wegfall des versicherten Interesses                                                       9
8    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                                       9
9    Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand                                                     9
10   Verjährung                                                                                9


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AT                                                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010                                                        Seite 7


                               Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                          1   Vertragsgrundlagen

          Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
          Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
          Abweichendes geregelt ist.

          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
          Versicherungsvertragsgesetzes.


                        2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer

2.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
          angegebenen Zeitpunkt.

2.2       Dauer und Ende des Vertrags
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
          wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
          in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.

          Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als                       drei   Jahren    nach
          Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.


                                                 3   Beitrag

3.1       Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

3.2       Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
          nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
          angegebenen Versicherungsbeginn.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

3.3       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
          Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.

3.4       Fälligkeit des Folgebeitrags
          Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.


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Stand 01.10.2010                                                       Seite 8


3.5       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
          bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
          Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
          Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
          Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
          den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
          Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

3.6       Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
          Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

3.7       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
          berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
          Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
          Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.


                          4       Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen

          Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
          nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
          zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
          nachzuweisen.


                          5       Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
          Beitragserhöhung berechtigt sein.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.


                              6    Mehrfachversicherung und Überversicherung

6.1       Mehrfachversicherung
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
          (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
          unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
          anzugeben.
          Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
          wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
          hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
          Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
          Versicherer zugeht.


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Stand 01.10.2010                                                      Seite 9


          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
          VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
          Zugang wirksam.

6.2       Überversicherung
          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
          sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
          Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.


                                 7   Wegfall des versicherten Interesses

          Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
          Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
          Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
          aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
          Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.


                      8   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

          Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
          nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
          oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
          Geschäftsstelle gerichtet werden.
          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
          nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.


                             9   Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

          Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
          Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
          gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
          Abweichendes vereinbart ist.


                                            10     Verjährung

          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.

          Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
          Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
          erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

          Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
          der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
          Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.


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Bündelnachlassklausel                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 10


                                     Bündelnachlassklausel
          In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:

           Anzahl der Verträge:         1        2-3        4-5     6-7       8-9     ab 10
                                       0%        5%        10%      15%      20%       25%

          Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
          der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
          der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.


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Verbraucher-Info                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2019                                                  Seite 11


 Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung
  über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG - InfoV)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
Risikoträger                                                                                       12
Wesentliche Merkmale der Versicherung                                                              12
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten                                                                12
Bevollmächtigung                                                                                   12
Zustandekommen des Vertrags                                                                        12
Beginn der Versicherung                                                                            13
Vorläufige Deckungszusage                                                                          13
Widerrufsbelehrung                                                                                 13
Besondere Hinweise                                                                                 14
Laufzeit des Vertrags                                                                              14
Kündigungsrecht                                                                                    14
Anwendbares Recht, Sprache                                                                         14
Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                                 14
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde                                                                14
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung                                                     14
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                                    15
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung                                                            15
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung                                                    16


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Verbraucher-Info                                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2019                                                      Seite 12


 Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung
  über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG - InfoV)

                                                Risikoträger

          Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
          voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
          Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Norbert Rollinger
          Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
          Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
          Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
          vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Norbert Rollinger
          Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
          Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
          "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
          Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
          Ausland.


                                 Wesentliche Merkmale der Versicherung

          Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
          und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
          Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.

          Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
          besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                  Beitrag, Beitragszahlung und Kosten

          Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
          bzw. Versicherungsschein.

          Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
          Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
          3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.

          Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.


                                            Bevollmächtigung

          Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
          LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
          Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
          zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.


                                     Zustandekommen des Vertrags

          Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
          Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
          vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.


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Verbraucher-Info                                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2019                                                       Seite 13


          Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
          Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
          Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.


                                         Beginn der Versicherung

          Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
          Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
          der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).

          Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der
          Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
          Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
          anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
          fortgesetzt wird.

          Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
          kein Versicherungsschutz.


                                        Vorläufige Deckungszusage

          Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
          Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
          eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
          8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
          Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.

          Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
          Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung").


                                            Widerrufsbelehrung

          Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in
          Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der
          Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich aller für den Vertrag
          maßgeblichen Versicherungsbedingungen sowie diese Versicherungsinformation nach § 1
          VVG-InfoV und diese Belehrung zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
          rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

          Der Widerruf ist zu richten an die im Deckblatt des Versicherungsscheins genannte Adresse
          oder an die R+V Allgemeine Versicherung, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefax: 0611
          533-4500, E-Mail: ruv@ruv.de.

          Widerrufsfolgen
          Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen
          den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt.
          Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir
          einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der
          Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der
          Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten
          Beitrag.

          Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.


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Verbraucher-Info                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2019                                                    Seite 14


                                          Besondere Hinweise

          Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
          ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
          haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag
          weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als
          einem Monat.


                                          Laufzeit des Vertrags

          Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
          den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).


                                            Kündigungsrecht

          Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
          2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
          Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                     Anwendbares Recht, Sprache

          Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
          Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
          deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
          geführt.


                                  Außergerichtliche Beschwerdestelle

          Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
          selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
          sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
          Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

          Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
          E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
          von 10.000 EUR sind für uns bindend.
          Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.


                                 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

          Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


                            Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung

          Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadenfall oder
          bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
          bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).


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Verbraucher-Info                                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2019                                                       Seite 15


                 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
          Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende e ndgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).

          Vorläufige Deckungszusage
          Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
          Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
          Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
          Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
          Partnerschaftsregister wirksam.

          Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
          Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
          Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).

          Einzelfall- oder Objektversicherung
          Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
          bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
          Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
          mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
          insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
          vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.


                               Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O -Versicherung
          unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
          für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
          Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
          10).

          Auszug aus der Insolvenzordnung

          § 16 Eröffnungsgrund
          Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

          § 17 Zahlungsunfähigkeit

          1   Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

          2   Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
              zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
              Zahlungen eingestellt hat.


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Verbraucher-Info                                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2019                                                      Seite 16


          § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

          1   Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
              Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

          2   Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
              wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

          3   Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
              nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
              oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
              zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

          § 19 Überschuldung

          1   Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

          2   Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
              Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
              Umständen       überwiegend      wahrscheinlich.     Forderungen     auf    Rückgewähr     von
              Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
              entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
              Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
              worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

          3   Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
              eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
              den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
              persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


                          Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung

          Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
          Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
          Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
          vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
          Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
          Rechtsschutzversicherung (FRB).

          Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
          Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
          Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
          außergerichtlich zu vertreten.


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                         Seite 17


   Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten

   1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
                   Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)

                           Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

          Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
          Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
          Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
          gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


      Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

          Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
          Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
          gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
          grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätten.

          Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
          Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
          nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
          ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
          ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
          ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
          haben.

          Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
          Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

          Kündigung
          Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
          fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
          von einem Monat kündigen.

          Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

          Vertragsänderung
          Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
          angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
          werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
          Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
          Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
          Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

          Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
          Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
          Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

          Ausübung unserer Rechte
          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
          eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
          der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,


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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                        Seite 18


          Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
          die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
          angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
          berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
          fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
          eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
          verletzt haben.

          Stellvertretung durch eine andere Person
          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
          bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
          Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
          als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
          Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
          weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


  2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
               dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)

                                Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten

          Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
          Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
          Versicherungsfalls     oder   des    Umfangs     unserer   Leistungspflicht  erforderlich   ist
          (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
          ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
          (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
          stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.


                                              Leistungsfreiheit

          Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
          oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
          Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
          verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
          zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
          die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.

          Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
          Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
          vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
          war.

          Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
          arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.

          Hinweis:
          Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
          auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.


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Klausel Informationsverlagerung                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018                                                        Seite 19


          Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
           Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
           das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
           Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.


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Datenschutzmerkblatt                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020                                                      Seite 20


                              Merkblatt zur Datenverarbeitung
                   R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
                                       Stand Januar 2020


                                    1. Wozu dient dieses Merkblatt?

Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.
Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind.

Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen
Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten,
sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den
Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de

Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diesen Verhaltensregeln zum
01.01.2014 beigetreten sind. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte
wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.


                          2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der
R+V Versicherungsgruppe:
Dr. Roland Weiß
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
E-Mail: datenschutz@ruv.de

Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen Kontaktkanäle.
Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de


                  3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten?

Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss
einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. im Schaden- oder Leistungsfall.

Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die
Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken.

Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu
Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag zusammenhängen.

Beispielsweise kann dies der Fall sein, um
- zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer
   Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten
   verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen,
   Solvency II etc.
- Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren
- unternehmensintern und rechtlich zulässig unternehmensübergreifend verwendete Daten
   zusammenzustellen
- Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen
- rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zur Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten

Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B.
Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind


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(z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten,
uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder
gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den
Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind.


                                           4. Rechtsgrundlagen

Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das
gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und
Leistungen zu bearbeiten.

In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen.

Beispiele:
- Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten.
- In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich
   eingewilligt haben.
Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert.

In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir
wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer
Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten,
schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes
Datenschutzniveau einhalten.


                         5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten

Grundsätzlich erheben wir personenbezogenen Daten direkt beim Betroffenen.

In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten.

Beispiele:
- Bei Postrückläufern führen spezialisierte Dienstleister eine Adressrecherche durch, um aktuelle
   Adressdaten zu ermitteln.
- Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer,
   falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können.
   Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den
   Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen.
- Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z.
   B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren
   können.
- Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem
   Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum.
- Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern
   und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt
   kann es sein, dass wir von jenen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten
   und Angaben zum betroffenen Risiko.
- Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem
   Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden.
- Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B.
   Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die
   jeweiligen Informationen zum Sachverhalt.
- Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere
   Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11.
- Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der
   Antragsaufnahme.


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                                 6. An wen übermitteln wir Ihre Daten?

Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen:

a) Rückversicherer
Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den
Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem
Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen.

Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung. Wenn
es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre
gesonderte Einwilligung ein.

Informationen zur Datenverarbeitung bei den in Frage kommenden Rückversicherern finden Sie auf unseren
Internetseiten: www.rueckversicherung.ruv.de

b) Versicherungsvermittler
Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags-
und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht
mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen. Dieses
besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt. Wir
können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut.

Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage.
Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre
gesonderte Einwilligung ein.

c) Datenübermittlung an andere Versicherer
Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In
bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es
beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in
der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der
Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer
auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben.

Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von
Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch
zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein.

Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang
und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei
werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Adresse, Kfz-Kennzeichen, Art des
Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
Den Datenaustausch dokumentieren wir.

Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten mit
den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden.

Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen
einholen.

d) Zentrales Hinweis-und Informationsssystem (HIS)
Wenn wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des
Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere
Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die
Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und


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Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet
unter www.informa-his.de. Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil.

Ergänzende Informationen über die Anfrage beim HIS finden Sie in unserer Datenschutzerklärung:
www.ruv.de/datenschutz

Eine Meldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden
dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die Datenübermittlung
auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden, informieren wir Sie
schriftlich darüber.

Schaden
An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei
Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen.
Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das
Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im
Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon
einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen
Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet
wurden.

Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten
wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber.

Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann
es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den
Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn
sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer
Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben
müssen.

Rechtsschutz
An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich
häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS
und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein,
dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen.

Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS
meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird
dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von
Widersprüchlichkeiten erfolgt.

e) Kfz-Zulassungsstelle
Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung und bei allen sonstigen versicherungsrelevanten
Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich
erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall,
wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle
vorlegen, um ein Kfz zuzulassen.

f) Auftragnehmer und Dienstleister
Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister abrufen,
zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen.

Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.


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Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern
Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte
Funktionsübertragung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische
Dienstleister.
Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das
Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei
Funktionsübertragungen ein Widerspruchsrecht.
Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass ein
bestimmter Sachverständiger Ihren Sachverhalt falsch begutachtet hat. In einem erneuten Schadensfall
können Sie der Beauftragung desselben Sachverständigen widersprechen, da begründete Einwände gegen
diesen bestehen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe keine
Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister wünschen.
Funktionsübertragungen finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste.

g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe
Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die
telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre
Versicherungsnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung geführt;
d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten.
So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen
Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei
telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden.
Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
können diese Stammdaten einsehen.

Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden
Unternehmen der Gruppe abfragbar.

Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung
angebunden:
R+V Versicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Direktversicherung AG
R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH*
R+V Krankenversicherung AG
R+V Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung a.G.
R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A., Niederlassung Wiesbaden
R+V Pensionsfonds AG
R+V Pensionskasse AG
R+V Pensionsversicherung a.G.
R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH*
R+V Service Center GmbH*
R+V Treuhand GmbH*
RUV Agenturberatungs GmbH*
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH*
KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)*
Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Dienstleistungs-GmbH*
R+V Dienstleistungs-GmbH*
Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH*
carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH*
CHEMIE Pensionsfonds AG


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compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH*
UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH*

* Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf
personenbezogene Daten zugreifen.

Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können
Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser
Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.

h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche
Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum
Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene.

i) Leasing- und Kreditgeber
Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit R+V abschließen,
informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender
Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und
Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist.
Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein
finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann.

j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre
personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind.
Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde die
Daten erhalten darf.

In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Daten an Behörden zu übermitteln, z. B.
- wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an
    die Deutsche Bundesbank oder
- bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen
    Meldestellen.

In allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein.

k) Mitversicherte
In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann
es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden.
Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.


                      7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR

Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen
Vorgaben.
Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und
vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen.
Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR übermitteln.
Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem
Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere
Versicherer).
Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten
an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen.


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Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B.
Rechtsanwälte).
Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.


                                  8. Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer
Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein.
Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben
sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Geldwäschegesetz
(GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV). Dort
vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre.

Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195
ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige Verjährungsfrist
beträgt drei Jahre.
Weitere Informationen zu unseren Löschfristen finden Sie im Internet unter www.ruv.de/static-
files/ruvde/downloads/datenschutz/loeschfristen.pdf
Die Liste schicken wir Ihnen gerne auch per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.


                                       9. Welche Rechte haben Sie?

Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen.

Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus
Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen.


                   10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten

Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das
Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen,
Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.


                         11. Wann holen wir Informationen zu Ihrer Bonität ein?

R+V wird gegebenenfalls im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre dazu
erforderlichen Daten (Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum) an die infoscore
Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden übermitteln, um Informationen zu Ihrem
bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Nutzung von Adressdaten zu erhalten.
Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz-
Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko
ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung und die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem
1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder
einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und
während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name,
Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem
bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Nutzung von Adressdaten zu erhalten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft besteht in


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Stand 01.01.2020                                                     Seite 27


diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des bestehenden
finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG.

Unsere Partner sind:
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen
Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg
Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt
KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich

Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform Wiesbaden
Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein.

Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die die Auskunftei gespeichert hat, wenden
Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei.


            12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung?

Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder
der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für
Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer
sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in
bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf
einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht.

Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise nicht
nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte:

-   Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen,
-   Darlegung des eigenen Standpunkts und
-   Recht auf Anfechtung der Entscheidung.

Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen
müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können.


                                          13. Beschwerderecht

Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Artikel 77
Datenschutzgrundverordnung.


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Sanktionsklausel                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2011                                                    Seite 28


                                        Sanktionsklausel
          Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
          solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
          Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
          europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


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Mehrwertschutzklausel                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2011                                                       Seite 29


                                           Mehrwertschutz
          Der Versicherer dieses Vertrags gewährt dem Versicherungsnehmer Differenzdeckung zu
          anderweitigen gleichartigen Versicherungsverträgen (nachfolgend Fremdversicherung) nach
          folgenden Bestimmungen:

              Der Versicherer dieses Vertrags erbringt Versicherungsleistungen nach diesen Bedingungen,
              soweit eine Versicherungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder
              gekürzt wird (Differenzdeckung). Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei
              der Berechnung der Versicherungsleistung angerechnet. Der Versicherungsschutz aus der
              Fremdversicherung geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor
              (subsidiäre Deckung).

              Ein Beitrag wird nur anteilig berechnet.

              Wenn für einen Versicherungsfall aus der Fremdversicherung dem Grunde nach
              Versicherungsschutz besteht, kann der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus dieser
              Differenzdeckung gegenüber dem Versicherer dieses Vertrags frühestens nach Einreichung der
              schriftlichen Bestätigung über den Deckungsumfang des Fremdversicherers geltend machen.

              aa. Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit
                  oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus
                  der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, besteht insoweit kein
                  Versicherungsschutz über die Differenzdeckung.

              bb. Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherung vereinbart, sind diese über die
                  Differenzdeckung nicht erstattungsfähig.

              cc. Für Versicherungsfälle, die bereits vor der Beantragung des vorliegenden Vertrags
                  eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz.

              Ein Versicherungsfall ist zuerst dem Fremdversicherer zu melden. Nach Ablehnung der
              Deckung,     Kürzung     der   Versicherungsleistung    oder   nach   Ausschöpfung    der
              Versicherungssumme ist dem Versicherer dieses Vertrags der Versicherungsfall unverzüglich
              spätestens innerhalb eines Monats, unter Vorlage der entsprechenden Nachweise anzuzeigen.
              Sofern bei der Fremdversicherung eine Deckung dem Grunde nach besteht, kann der
              Versicherer dieses Vertrags sofort angesprochen werden.

              Die nach den genannten Bestimmungen aus dem vorliegenden Vertrag zu erbringende Leistung
              ist begrenzt auf die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen und
              Ersatzleistungen. Es gelten weiterhin die im vorliegenden Vertrag vereinbarten
              Selbstbeteiligungen, Wartezeiten und Versicherungsbedingungen nach Maßgabe der oben
              genannten Bestimmungen.

              Eine nach Antragsstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags erfolgte Verringerung oder der
              Wegfall des Versicherungsschutzes aus der Fremdversicherung erhöht nicht die Leistung aus
              dieser Differenzdeckung.

              Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung
              spätestens zu dem bei Antragstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags angezeigten Ablauf
              der Fremdversicherung, längstens nach einem Jahr. Ab diesem Termin besteht
              Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Dies gilt auch bei einer
              vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherung, frühestens ab Kenntnis des
              Versicherers über die vorzeitige Vertragsbeendigung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beitrag im
              vollen Umfang fällig.

          (Die Klausel gilt nur für Verträge, zu denen Mehrwertschutz besonders vereinbart ist.)


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LeistungsUpdate-Garantie                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020                                                       Seite 30


                                   LeistungsUpdate-Garantie
          Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
          abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
          Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
          neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
          versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
          individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.

          Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
          gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
          daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
          der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
          durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
          erfolgen.

          Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
          LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.


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IuW                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2019                                                    Seite 31


                         Kreditversicherungen
     Versicherungsbedingungen zur Versicherung gegen Internet- und
                      Wirtschaftskriminalität (IuW)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite
1    Gegenstand der Versicherung und Vertragsgrundlagen                                              32
2    Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität                                                       32
3    Versicherungsfall Internetkriminalität                                                          33
4    Konkurrenzen und Serienschaden                                                                  34
5    Versicherte Folgekosten und Beratungsleistungen                                                 34
6    Leistungsvoraussetzungen                                                                        35
7    Fahrlässiges Mitwirken und Strafverfolgung                                                      37
8    Ausschlüsse                                                                                     37
9    Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes                                                  39
10   Umfang des Versicherungsschutzes                                                                40
11   Örtlicher Geltungsbereich                                                                       42
12   Obliegenheiten                                                                                  42
13   Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung                                                      43
14   Entschädigung                                                                                   43
15   Vereinbarte Vertragswährung und Abtretung                                                       44
16   Übergang von Ansprüchen                                                                         44
17   Vertragslaufzeit und Kündigung                                                                  44
18   Begriffsbestimmungen                                                                            45


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IuW                                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2019                                                     Seite 32


      Versicherungsbedingungen zur Versicherung gegen Internet- und
                       Wirtschaftskriminalität (IuW)
          Zu den im laufenden Text fett gedruckten Begriffen finden Sie unter den Begriffsbestimmungen in
          Ziffer 18 dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen nähere Erläuterungen.


                      1   Gegenstand der Versicherung und Vertragsgrundlagen

1.1       Grundsatz
          Wir - die R+V Allgemeine Versicherung AG                   - ersetzen Ihnen - dem
          Versicherungsnehmer/versicherten Unternehmen - Vermögensschäden (Schäden) sowie in
          diesem Zusammenhang benannte Folgekosten, die durch die in dieser Versicherung
          genannten und versicherten Versicherungsfälle entstanden sind.

1.2       Geltende Regelungen
          Voraussetzung ist, dass Versicherungsschutz nach den mit Ihnen getroffenen
          versicherungsvertraglichen Regelungen besteht. Es gelten die Regelungen dieser
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sofern keine Abweichungen im Rahmen des
          Versicherungsscheins oder anderer zusätzlicher Regelungen vereinbart wurden. Der
          Versicherungsschutz bemisst sich nach den zum Zeitpunkt der Entdeckung geltenden
          versicherungsvertraglichen Regelungen.


                             2   Versicherungsfall Wirtschaftskriminalität

          Ein Versicherungsfall der Wirtschaftskriminalität ist in den nachfolgend genannten Fällen
          eingetreten:

2.1       Schäden durch Vertrauenspersonen

2.1.1     Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, auch in kollusivem
          Zusammenwirken mit einem Dritten, ist Ihnen ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden.

2.1.2     Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, die diese einem Dritten
          unmittelbar zugefügt hat, ist Ihnen ein Vermögensschaden mittelbar dadurch entstanden, dass Sie
          aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung diesem Dritten zum Schadensersatz
          verpflichtet sind.

2.1.3     Der Versicherungsfall ist auch eingetreten, wenn einer der Tatbestände nach Ziffer 3.1, Schäden
          durch Dritte im Rahmen der Internetkriminalität, durch eine Vertrauensperson erfüllt wird.

2.2       Geheimnisverrat durch Vertrauenspersonen

2.2.1     Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung einer Vertrauensperson, auch in kollusivem
          Zusammenwirken mit einem Dritten, ist Ihnen ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ist
          dadurch entstanden, dass Geschäftsgeheimnisse von diesen rechtswidrig erlangt, rechtswidrig
          genutzt oder rechtswidrig offengelegt wurden.

2.2.2     Der Versicherungsfall nach Ziffer 2.2.1 ist auch eingetreten, wenn er von einer Vertrauensperson
          durch einen vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff in Ihre elektronische
          Datenübertragung/digitale Kommunikation herbeigeführt wurde.

2.2.3     Bei den Versicherungsfällen des Geheimnisverrats nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 wird abweichend
          von dem Ausschluss in Ziffer 8.10.2.1 auch der infolge des Verrats oder Verlusts des
          Geschäftsgeheimnisses entgangene Gewinn ersetzt.


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Stand 01.07.2019                                                        Seite 33


2.3       Schäden durch Dritte

2.3.1     Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare
          Täuschung Ihnen oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet oder eine
          Urkundenunterdrückung darstellt, ist Ihnen ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden.

2.3.2     Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, die tatbestandlich eine unmittelbare
          Täuschung Ihnen oder einer Vertrauensperson gegenüber beinhaltet oder eine
          Urkundenunterdrückung darstellt, ist Ihnen ein Vermögensschaden mittelbar dadurch entstanden,
          dass Sie aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung einem Dritten zum
          Schadensersatz verpflichtet sind.

2.4       Betriebsspionage durch Dritte

2.4.1     Durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Dritten, ist Ihnen ein Vermögensschaden
          entstanden. Dieser ist dadurch entstanden, dass dieser Dritte Ihre Geschäftsgeheimnisse
          rechtswidrig erlangt, rechtswidrig genutzt oder rechtswidrig offengelegt hat.

2.4.2     Bei einem Versicherungsfall nach Ziffer 2.4.1 wird abweichend von dem Ausschluss in Ziffer 8.10.2.1
          auch der entgangene Gewinn ersetzt.

2.5       Wissentliche Pflichtverletzung durch Vertrauenspersonen
          Durch eine wissentliche Pflichtverletzung einer Vertrauensperson nach 18.17.1 ist Ihnen
          ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden.

2.6       Ausfall von Mitarbeitern

2.6.1     Körperverletzung oder Nachstellung
          1 Eine versicherte Person wurde unverschuldet Opfer einer vorsätzlichen Körperverletzung
             oder Opfer einer Nachstellung. Aufgrund dessen wurde die versicherte Person arbeitsunfähig.
             Hierbei ist es nicht erforderlich, dass diese Straftat in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
             der beruflichen Tätigkeit der versicherten Person steht.
          2 Dies gilt auch, wenn die Körperverletzung durch einen Terroranschlag erfolgte. Der Ausschluss
             Terror in Ziffer 8.13 gilt in diesem Fall nicht.
          3 Wir ersetzen Ihnen ausschließlich die durch den Ausfall der versicherten Person entstandenen
             Folgekosten und Beratungsleistungen nach Ziffer 5. Für die Inanspruchnahme der Beratung
             durch HumanProtect Consulting (HPC) nach Ziffer 5.8 ist bereits das Auftreten einer akuten
             Belastungsreaktion – statt der Arbeitsunfähigkeit – für den Eintritt des Versicherungsfalls
             ausreichend.

2.6.2     Versicherungsfall nach Ziffer 2.1 bis 2.5
          1 Eine versicherte Person wurde aufgrund eines Versicherungsfalls nach Ziffer 2.1 bis 2.5
              arbeitsunfähig. Für den Schadenstifter selbst besteht kein Versicherungsschutz.
          2 Bei versicherten Personen nach Ziffer 18.15.1 ersetzen wir Ihnen ausschließlich die durch
              deren Ausfall entstandenen Folgekosten und Beratungsleistungen nach Ziffer 5.
          3 Bei versicherten Personen nach Ziffer 18.15.2 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
              die Beratung HPC nach Ziffer 5.8.
          4 Für die Inanspruchnahme der Beratung durch HPC nach Ziffer 5.8 ist bereits das Auftreten einer
              akuten Belastungsreaktion – statt der Arbeitsunfähigkeit – für den Eintritt des Versicherungsfalls
              ausreichend.


                                3    Versicherungsfall Internetkriminalität

          Der Versicherungsfall Internetkriminalität ist in den nachfolgend genannten Fällen eingetreten:

3.1       Schäden durch Dritte

3.1.1     Ihnen ist durch eine vorsätzlich unerlaubte und zielgerichtete Herbeiführung eines
          Sicherheitsvorfalls durch einen Dritten ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden.


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IuW                                                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2019                                                      Seite 34


3.1.2     Ihnen ist durch einen vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff eines Dritten in Ihre
          elektronische Datenübertragung/digitale Kommunikation ein Vermögensschaden dadurch
          entstanden, dass dieser Dritte vertrauliche Nutzerdaten, welche Sie im Rahmen Ihrer online
          geführten Bank- und Firmengeschäfte verwenden, erlangt und für eine Überweisung oder ein
          sonstiges Rechtsgeschäft missbraucht hat.

3.2       Betriebsspionage durch Dritte

3.2.1     Durch den vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff eines Dritten in Ihre elektronische
          Datenübertragung/digitale Kommunikation, ist Ihnen ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ist
          dadurch entstanden, dass dieser Dritte Ihre Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erlangt,
          rechtswidrig genutzt oder rechtswidrig offengelegt hat.

3.2.2     Bei einem Versicherungsfall nach 3.2.1 wird abweichend von dem Ausschluss in Ziffer 8.10.2 1 auch
          der entgangene Gewinn ersetzt.


                                 4    Konkurrenzen und Serienschaden

4.1       Konkurrenzen
          Erfüllt ein Sachverhalt die Tatbestände mehrerer Versicherungsfälle, so gilt nur ein
          Versicherungsfall als eingetreten. Es steht nur eine Versicherungssumme/ein Sublimit zur
          Verfügung.

4.2       Serienschaden
          Durch mehrere Handlungen oder mehrere Personen verursachte Schäden stellen einen
          Versicherungsfall dar, wenn die betreffenden Handlungen von einem einheitlichen, gleichen
          oder gleichartigen Vorsatz getragen waren oder miteinander in einem rechtlichen,
          wirtschaftlichen oder zeitlichen Zusammenhang standen.


                        5    Versicherte Folgekosten und Beratungsleistungen

          Wir erstatten Ihnen in den Versicherungsfällen der Wirtschaftskriminalität nach Ziffer 2 und der
          Internetkriminalität nach Ziffer 3 auch die nachstehend benannten Folgekosten:

5.1       Schadenermittlungskosten

5.1.1     Wir erstatten Ihnen Schadenermittlungskosten, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder
          Rekonstruktion des Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung
          des Schadenstifters aufgewendet werden müssen. Darunter fallen auch IT-Forensik-Kosten.

5.1.2     Ergibt sich aus den Ermittlungen, dass kein Versicherungsfall eingetreten ist, tragen wir im Rahmen
          der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen. IT-
          Forensik-Kosten sind hiervon ausgenommen.

5.1.3     Beauftragen Sie für die Schadenermittlung einen externen Dienstleister, z. B. einen Rechtsanwalt
          oder Wirtschaftsprüfer, ist Voraussetzung für eine Erstattung, dass wir vor der Beauftragung in
          Textform zugestimmt haben. Bei internen Schadenermittlungen, z. B. durch Ihre Revision oder für
          die Schadenermittlung gesondert abgestellte Mitarbeiter, ist unsere Zustimmung nicht erforderlich.

5.2       Rechtsverfolgungskosten/Abwehrkosten

5.2.1     Wir erstatten Ihnen Ihre Rechtsverfolgungskosten, d. h. die Kosten welche Ihnen zur Durchsetzung
          von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind.

5.2.2     Wir erstatten Ihnen auch die Kosten, die Sie für die Abwehr eines durch einen Dritten gegenüber
          Ihnen geltend gemachten Anspruchs aufwenden mussten.

5.2.3     Eine Erstattung der Kosten ist begrenzt auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren- und
          Kostenvorschriften sowie für einen Streitwert bis zur Höhe des versicherten Schadens, maximal der
          vereinbarten Versicherungssumme.


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Stand 01.07.2019                                                       Seite 35


5.3       Betriebsunterbrechungskosten

5.3.1     Wir erstatten Ihnen ab dem 3. Tag nach dem Versicherungsfall zur Aufrechterhaltung des
          Geschäftsbetriebs, die angemessenen und erforderlichen Kosten, die Sie zusätzlich zu den
          normalen Gesamtbetriebskosten aufwenden müssen, um die Geschäftstätigkeit fortzuführen. Bei
          einem Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern nach Ziffer 2.6 werden die Kosten ab dem 1. Tag
          des Ausfalls übernommen. Dies gilt nicht für Fälle nach Ziffer 2.6.2 3.

5.3.2     Im Falle einer behördlichen Beweissicherung werden diese Kosten ab dem 1. Tag der
          Betriebsunterbrechung übernommen.

5.3.3     Wir ersetzen Ihnen in diesen Fällen den Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse,
          gehandelten Waren oder Dienstleistungen, soweit dieser wirtschaftlich begründet und ohne
          Unterbrechung erwirtschaftet worden wäre, sowie die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen.

5.4       Datenwiederherstellungskosten

5.4.1     Wir ersetzen die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung der Daten auf Grundlage der
          vorhandenen Back-up-Datensätze.

5.4.2     Sollte die Wiederherstellung anhand von Back-up-Datensätzen nicht möglich sein, ist unsere
          Weisung zur Wiederherstellung der Daten einzuholen.

5.5       Vertragsstrafen
          Wir erstatten Ihnen die Kosten für eine zu zahlende Vertragsstrafe, zu deren Zahlung Sie
          rechtlich verpflichtet sind und der Anspruch hierauf durch einen Versicherungsfall der
          Wirtschaftskriminalität nach Ziffer 2 verursacht wurde.

5.6       Reputationskosten
          Wir erstatten Ihnen die Kosten für einen Dienstleister, welchen Sie beauftragt haben, um einen
          eingetreten Reputationsschaden zu mindern. Für Reputationsschäden selbst besteht kein
          Versicherungsschutz

5.7       Informationskosten)
          Wir ersetzen Ihnen die Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die Ihnen als
          Benachrichtigungspflichtigen entstehen, sofern hierzu eine datenschutzrechtliche Verpflichtung
          besteht.

5.8       Beratung HumanProtect Consulting (HPC)
          In den Versicherungsfällen Ausfall von Mitarbeitern nach Ziffer 2.6 kann die versicherte Person
          eine telefonische psychologische Beratung durch HPC in Anspruch nehmen. Der Anspruch
          beinhaltet bis zu 6 Beratungsstunden. Die hierdurch anfallenden Kosten werden – abweichend von
          der Regelung zur Anrechnung auf die Versicherungssumme nach Ziffer 10.2 – nicht auf die
          Versicherungssumme angerechnet.


                                     6    Leistungsvoraussetzungen

6.1       Nachweis der Schadenhöhe

6.1.1     Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass Sie den Grund und die Höhe des Schadens
          nachweisen und der Schadenstifter für diesen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen
          haftet.

6.1.2     Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne Aufklärung der Entstehung von
          Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen Versicherungsfall nicht
          aus.

6.1.3     Schadennachweis und Nachweis der Schadenersatzpflicht bei Schäden durch Vertrauenspersonen
          1 Schadenhöhe größer als 25.000 EUR


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Stand 01.07.2019                                                       Seite 36


               Bei Schäden durch Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.1 und Geheimnisverrat durch
               Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.2 benötigen wir die folgenden Unterlagen:
               Rechtskräftiger Schuldtitel oder ein rechtskräftiges Strafurteil. Aus diesen müssen sich Grund
               und Höhe des von der Vertrauensperson verursachten Schadens ergeben. Dies bedeutet,
               dass sich sowohl die vorsätzlich unerlaubte Handlung als auch die Schadenhöhe aus dem
               jeweiligen Schuldtitel oder Urteil ergeben müssen.
          2   Schadenhöhe bis 25.000 EUR
               Bei Schäden durch Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.1 und Geheimnisverrat durch
               Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.2 ist es ausreichend, wenn Sie uns die folgenden Unterlagen
               vorlegen:
               Ein von der Vertrauensperson unterschriebenes einfaches Schuldanerkenntnis, aus dem
               sich sowohl die vorsätzlich unerlaubte Handlung als auch die Schadenhöhe ergibt.


6.2       Anderweitiger Ersatz
          Schäden, die von den in den Ziffern 18.17.4 bis 18.17.7 genannten Vertrauenspersonen verursacht
          werden, ersetzen wir nur dann, soweit Sie nicht anderweitig Schadenersatz erlangen können.

6.3       Unbekannter Schadenstifter

6.3.1     Kann der Schadenstifter nicht ermittelt werden, so leisten wir eine Entschädigung, wenn sich aus
          den von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt, dass der eingetretene Schaden nach dem
          Tathergang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsfall ist, der von einer
          Vertrauensperson verursacht wurde. Dies erstreckt sich nicht auf die Fälle Geheimnisverrat durch
          Vertrauenspersonen nach Ziffer 2.2Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.; in d
          iesen Fällen muss der Schadenstifter ermittelt werden.

6.3.2     Ergibt sich aus den Ermittlungen zum Tathergang, dass der Schaden auch von einem Dritten
          herbeigeführt sein könnte, ist es erforderlich, dass Sie Strafanzeige erstatten und uns das
          staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorlegen.

6.4       Schutz der Datenverarbeitungssysteme
          Bei einem Versicherungsfall Internetkriminalität nach Ziffer 3 setzt die Entschädigungsleistung
          zusätzlich voraus, dass Ihre Datenverarbeitungssysteme mit einem Schutz gegen
          unberechtigtes Eindringen aus dem Internet sowie etwaigen Partnerverbindungen ausg erüstet
          sind. Sie verwenden Betriebssysteme, eine Antivirensoftware und eine Firewall, die
          handelsüblich sind und fortlaufend aktualisiert werden.

6.5       Strafanzeige bei Schäden durch Dritte
          Bei Vermögensstraftaten durch Dritte ist es erforderlich, dass Sie eine Strafanzeige stellen und uns
          das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorlegen.

6.6       Voraussetzungen bei der wissentlichen Pflichtverletzung
          Bei Schäden der wissentlichen Pflichtverletzung nach Ziffer 2.5 gelten ausschließlich die
          nachfolgenden Leistungsvoraussetzungen:

6.6.1     Den Grund und die Höhe des durch die wissentliche Pflichtverletzung entstandenen Schadens
          haben Sie nachgewiesen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne Aufklärung der
          Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als Nachweis für einen
          Versicherungsfall nicht aus.

6.6.2     Die Vertrauensperson muss ermittelt sein.

6.6.3     Grund und Höhe der Schadensersatzverpflichtung der Vertrauensperson wurden rechtskräftig
          durch einen Schuldtitel festgestellt. Bei einer Schadenhöhe bis 25.000 EUR reicht ein von der
          Vertrauensperson unterschriebenes einfaches Schuldanerkenntnis aus, aus dem sich der Grund
          und die Höhe der Schadensersatzverpflichtung ergibt.

6.7       Voraussetzungen bei dem Ausfall von Mitarbeitern
          Bei einem Versicherungsfall Ausfall von Mitarbeitern nach Ziffer 2.6 gelten ausschließlich die
          nachfolgenden Leistungsvoraussetzungen:


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6.7.1     Für die Beratung durch HPC nach Ziffer 5.8 ist lediglich der Eintritt des Versicherungsfalls
          erforderlich.

6.7.2     Für die Erstattung der Folgekosten nach den Ziffern 5.1 bis 5.7 gelten die folgenden
          Voraussetzungen:
          1 Den Grund und die Höhe des durch den Ausfall der versicherten Person entstandenen
             Schadens haben Sie nachgewiesen. Eine Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Beständen ohne
             Aufklärung der Entstehung von Differenzen oder statistisch ermittelten Daten reichen als
             Nachweis für einen Versicherungsfall nicht aus.
          2 Die versicherte Person hat Strafanzeige erstattet. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 2.6.2.
             Die Leistungsvoraussetzungen für den zugrundeliegenden Versicherungsfall gelten
             unverändert.


                             7    Fahrlässiges Mitwirken und Strafverfolgung

7.1       Zivilrechtliche Inanspruchnahme bei fahrlässiger Mitwirkung
          Eine Entschädigung setzt nicht voraus, dass Vertrauenspersonen, die bei der Entstehung eines
          Schadens nur fahrlässig mitgewirkt haben, zivilrechtlich in Anspruch genommen werden.

7.2       Nichterforderlichkeit der Strafverfolgung
          Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von Strafverfolgung und Bestrafung der an der
          Verursachung eines Schadens beteiligten Personen. In den Versicherungsfällen Schäden durch
          Dritte nach Ziffer 2.3 und den Versicherungsfällen Internetkriminalität nach Ziffer 3, ist es erforderlich,
          dass Sie eine Strafanzeige stellen und uns das staatsanwaltliche Ermittlungsergebnis vorlegen.

7.3       Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
          Haben Sie einen Versicherungsfall der Wirtschaftskriminalität nach Ziffer 2 durch die unterlassene
          Einführung oder die nicht wirksame Umsetzung eines angemessenen Risikomanagement-
          /Compliance-Systems grob fahrlässig herbeigeführt, berufen wir uns nicht auf die Rechtsfolge des §
          81 Abs. 2 VVG.


                                               8    Ausschlüsse

          In den nachfolgenden Fällen werden Schäden und Kosten nicht ersetzt:

8.1       Anteilseigner
          Solche, die von persönlich haftenden Gesellschaftern oder Gesellschaftern mit einem Anteilsbesitz
          von mehr als 20 % oder deren Ehegatten oder Kindern verursacht werden.

8.2       Anderweitige Versicherungen

8.2.1     Solche, die durch anderweitige Versicherungen mit den eingeschlossenen Gefahren Feuer,
          Einbruchdiebstahl/Raub,   Betriebsunterbrechung     oder   einer    Kasko-,    Kfz-    oder
          Rechtsschutzversicherung versichert sind, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas
          anderes geregelt ist.

8.2.2     Solche, die durch eine Cyberrisk-Versicherung (Absicherung von IT-Sicherheitsvorfällen) bei einem
          anderen Versicherer versichert sind, auch wenn dieser aufgrund Ihres vertrags- oder
          gesetzeswidrigen Verhaltens leistungsfrei ist.

8.3       Ausfall von Mitarbeitern
          Bei Versicherungsfällen der Körperverletzung oder Nachstellung nach Ziffer 2.6.1 sind
          folgende Personen und Branchen vom Versicherungsschutz ausgenommen:
          Wach- und Sicherheitsdienste; Detekteien; Personen, die als Personen- oder Objektschützer
          tätig sind sowie Personen, die beruflich Geld- und Werttransporte vornehmen.


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8.4       Bordelektronik
          Bei Versicherungsfällen der Internetkriminalität nach Ziffer 3 solche, die durch den Eingriff in
          die Bordelektronik eines Fahrzeugs jeglicher Art (z. B. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge)
          verursacht werden.

8.5       Handel mit Finanzinstrumenten
          Solche, die im Zusammenhang mit dem berechtigten oder unberechtigten Handel mit
          Finanzinstrumenten wie Wertpapieren, Aktien, Derivaten, Devisen, Investments oder durch
          Termingeschäfte entstehen.

          Ausnahme:
          Die Vertrauensperson hat den Schaden vorsätzlich zu Ihrem Nachteil verursacht, um sich
          einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
          Strebte die Vertrauensperson lediglich nach einer erhöhten Vergütung, wie z. B. Lohn, Gehalt,
          Tantieme, so stellt dies kein sich Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils dar; der
          Schaden bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

8.6       Infrastrukturausfall
          Bei Versicherungsfällen der Internetkriminalität nach Ziffer 3 solche, die in Folge des Ausfalls
          der öffentlichen Versorgung, von Netzen oder kritischen Infrastrukturen entstanden sind.

8.7       Kenntnis bei Vertragsbeginn oder bei Einschluss
          Solche, die Vertrauenspersonen verursachen, von denen Sie bei Versicherungsbeginn oder
          bei Einschluss in die Versicherung wussten, dass sie bereits vorsätzlich unerlaubte
          Handlungen     begangen    haben    und    für Sie    die    Möglichkeit   bestand,   das
          Beschäftigungsverhältnis abzulehnen oder zu beenden. Das Gleiche gilt während der Laufzeit
          des Vertrags ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie diese Kenntnis erlangen.

8.8       Kernenergie und Umweltschäden
          Solche, die durch Kernenergie oder durch Umwelteinwirkungen im Sinne                             des
          Umwelthaftungsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes mit verursacht werden.

8.9       Kryptowährungen
          Solche, die durch Verlust, durch Abhandenkommen, durch Handel bzw. Kauf/Verkauf von
          Kryptowährungen entstehen oder solche, die im Zusammenhang mit einem Bezahlvorgang
          mit einer Kryptowährung eintreten.

8.10      Mittelbare Schäden und Kosten

8.10.1    Solche, die vor Eintritt des Versicherungsfalls entstanden sind, um diesen abzuwenden oder in
          seinen Auswirkungen zu mindern.

8.10.2    Solche, die lediglich mittelbar verursacht werden - soweit nach den Ziffern 2 bis 5 nicht ausdrücklich
          versichert - insbesondere die folgend genannten:
          1 entgangener Gewinn (u. a. Gewinne die außerhalb des eigentlichen Betriebszwecks entstanden
              sind, z. B. durch Kapital-, Spekulations- und Immobiliengeschäfte),
          2 Vermögensnachteile durch die Verwirkung von Vertrags- bzw. Ordnungsstrafen,
          3 Löse- und Erpressungsgelder,
          4 Schmerzensgelder,
          5 Steuern, Zölle, Abgaben, Gebühren,
          6 durch eine Betriebsunterbrechung ausgelöste Schäden bei Dritten,
          7 Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen oder sonstige Investmenterträge oder
          8 durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen entstehende
              Zusatzaufwendungen.

8.11      Online-Banking
          Solche, die im Rahmen des Online-Bankings entstehen, sofern das kontoführende
          Kreditinstitut für den Schaden haftet oder ihn ersetzt.

8.12      Personenschäden
          Solche, die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen.


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8.13      Politische Risiken
          Solche,    die durch     Krieg,  kriegerische   Ereignisse,     innere   Unruhen,  Terror,
          Geheimdienstaktivitäten, Verfügungen von hoher Hand wie Enteignung, Verstaatlichung,
          höhere Gewalt, durch Behörden oder staatliche Institutionen mit verursacht wurden.

8.14      Schäden durch Dritte

8.14.1    Solche, die im Zusammenhang mit der berechtigten oder unberechtigten Gewährung, Behandlung
          oder Abwicklung von Darlehen, Finanzierungen durch Factoring, Leasing oder Waren-/Kredite
          einschließlich der Diskontierung oder Einlösung von Wechseln oder Schecks entstehen.

8.14.2    Solche, die aus der Übernahme einer Bürgschaft oder der berechtigten oder unberechtigten
          Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass einer Forderung entstehen.

8.14.3    Solche, die dadurch entstehen, dass Sie im Zusammenhang mit dem Erwerb in- oder ausländischer
          Unternehmen sowie von Immobilien, Schmuck, Edelsteinen, Uhren, Pelzen, Edelmetallen oder im
          Zusammenhang mit Konnossementen/Frachtbriefen getäuscht werden.

8.14.4    Solche, die durch Mitarbeiter von Werttransportunternehmen im Zusammenhang mit der Anlieferung
          oder dem Abtransport von Zahlungsmitteln, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten
          begangen werden.

8.15      Sittenwidriger Geschäftszweck
          Solche, sofern sich der von Ihnen verfolgte Geschäftszweck als sittenwidrig herausstellt,
          insbesondere solche, die im Zusammenhang mit jeglicher Form des Kapitalanlagebetrugs (z.B.
          Schneeballsystem) stehen.

8.16      Wissentliche Pflichtverletzung bei Finanzierungen und Kreditversicherungen
          Solche, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung nach Ziffer 2.5 im Zusammenhang mit
          der Gewährung, Behandlung oder Abwicklung von Darlehen, Finanzierungen durch Factoring,
          Leasing oder Waren-/Krediten einschließlich der Diskontierung oder Einlösung von Wechseln
          oder Schecks beziehungsweise im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Abwicklung einer
          Kreditversicherung entstehen.


                        9   Zeitliche Bestimmung des Versicherungsschutzes

9.1       Dauer des Versicherungsschutzes
          Versichert sind Vermögensschäden, deren Verursachung und Entdeckung in die Laufzeit des
          Versicherungsvertrags fallen.

9.2       Ausschlussfrist

9.2.1     Schäden nach Ziffer 9.1 müssen Sie uns spätestens innerhalb von zwei Monaten nach
          Vertragsende, spätestens jedoch vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschaden-
          Versicherung anzeigen. Später angezeigte Schäden sind vollständig vom Versicherungsschutz
          ausgeschlossen.

9.2.2     Ihre Verpflichtung nach der Regelung zur Anzeige eines Versicherungsfalls und eines möglichen
          Versicherungsfalls nach Ziffer 12.4 bleibt hiervon unberührt.

9.3       Nachmeldefrist

9.3.1     Schäden, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags verursacht, aber erst nach
          Vertragsende entdeckt werden, können versichert sein. Versicherungsschutz besteht in diesen
          Fällen nur dann, wenn Sie uns diese Schäden innerhalb von drei Jahren nach Vertragsende,
          spätestens vor dem Inkrafttreten einer anderen Vertrauensschaden-Versicherung melden.

9.3.2     Der Versicherungsschutz besteht

          1   nach den bei Vertragsablauf geltenden versicherungsvertraglichen Regelungen,


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          2   in Höhe der vor Ablauf vereinbarten Versicherungssumme für den Zeitraum der Nachmeldefrist
              insgesamt nur einmal (10.4 gilt nicht) und

          3   soweit keine Ersatzleistung aufgrund einer anderen Versicherung erfolgt.

9.3.3     Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzugs oder nach
          Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt wurde, im Zeitpunkt des Vertragsendes
          Beitragszahlungen offen standen oder der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags abgelehnt
          hat.

9.4       Rückwärtsversicherung auf den Beginn der Vorversicherung

9.4.1     Ist ein Schaden vor Versicherungsbeginn verursacht worden, so besteht Versicherungsschutz, wenn

          1   Sie zum Zeitpunkt der Verursachung gegen Schäden der hier versicherten Art bei einem
              anderen Versicherer versichert waren,

          2   beide Verträge lückenlos aneinander anschließen und

          3   Sie den Schaden erst nach Ablauf der Nachmeldefrist bei der Vorversicherung, jedoch während
              der Laufzeit dieses Vertrags entdeckt haben.

9.4.2     Versicherungsschutz besteht im Umfang der zum Verursachungszeitpunkt im vorangegangen
          Vertrag vereinbarten unverbrauchten Versicherungssummen oder Höchstentschädigungen. Er ist
          begrenzt durch die im vorliegenden Vertrag bei Versicherungsbeginn vereinbarten
          Versicherungssummen, Höchstentschädigungen und Vertragsbedingungen. Enthalten die beiden
          Verträge unterschiedliche Selbstbehalte, so gilt der höhere Betrag.

9.5       Vorwärtsversicherung        für     neu      hinzukommende         Vertrauenspersonen        und
          Tochterunternehmen

9.5.1     Während der Laufzeit der Versicherung neu hinzukommende Vertrauenspersonen sind mit
          Aufnahme ihrer Tätigkeit in die Versicherung eingeschlossen. Gleiches gilt für neu gegründete oder
          erworbene Tochterunternehmen nach Ziffer 18.16.2, wenn Sie uns diese spätestens bis zur
          nächsten Hauptfälligkeit (Ziffer 12.1) melden. Versichert sind jedoch nur solche Schäden deren
          schadenverursachenden Handlungen nach Gründung oder Erwerb vorgenommen werden.

9.5.2     Für den laufenden Abrechnungszeitraum ist diese Vorwärtsversicherung beitragsfrei, sofern sich die
          Anzahl der Vertrauenspersonen hierdurch nicht um mehr als 50 % erhöht.


                              10    Umfang des Versicherungsschutzes

10.1      Versicherungssumme
          Für einen Versicherungsfall ist die Versicherungssumme maßgebend, die zum Zeitpunkt der
          Entdeckung des Versicherungsfalls hierfür vereinbart ist. Diese Versicherungssumme stellt den
          Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen einschließlich der versicherten Folgekosten vor Abzug
          eines vereinbarten Selbstbehalts dar, wenn nicht nach Ziffer 10.2.2 zusätzlich Kosten erstattet
          werden.

10.2      Anrechnung auf die Versicherungssumme bei Folgekosten

10.2.1    Entschädigungsleistungen auf Folgekosten nach Ziffer 5 werden auf die für den Versicherungsfall
          vereinbarte Versicherungssumme bzw. das vereinbarte Sublimit angerechnet.

10.2.2    Ist die Versicherungssumme bzw. das Sublimit durch den Vermögensschaden bereits
          aufgebraucht, stehen Ihnen für die Folgekosten zusätzlich 5 % der vereinbarten
          Versicherungssumme bzw. des vereinbarten Sublimits zur Verfügung.

10.3      Sublimite und Leistungsbeschränkungen
          Das Sublimit stellt den Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen vor Abzug eines
          vereinbarten Selbstbehalts je Versicherungsfall dar. Leistungen im Rahmen des Sublimits


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Stand 01.07.2019                                                             Seite 41


          werden auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme angerechnet. Ist die
          vereinbarte Versicherungssumme geringer als ein hier genanntes Sublimit, so ist das Sublimit
          auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

10.3.1    Wissentliche Pflichtverletzung durch                       100.000 EUR
          Vertrauenspersonen, Ziffer 2.5

10.3.2    Versicherungsfall Internetkriminalität, Ziffer 3           50 % der vereinbarten Versicherungssumme

10.3.3    Schadenermittlungskosten, sofern kein                      50 % der nachgewiesenen Aufwendungen
          Versicherungsfall eingetreten ist, Ziffer 5.1.2
          (IT-Forensik-Kosten sind hiervon
          ausgenommen)

10.3.4    Betriebsunterbrechungskosten, Ziffer 5.3                   1.000.000 EUR und
                                                                     für nicht mehr als 60 Tage

10.3.5    Vertragsstrafen, Ziffer 5.5                                1.000.000 EUR

10.3.6    Reputationskosten, Ziffer 5.6                              100.000 EUR

10.3.7    Informationskosten, Ziffer 5.7                             100.000 EUR

10.4      Jahreshöchstentschädigung
          Der Höchstbetrag der Entschädigungsleistungen für sämtliche Versicherungsfälle bei allen
          versicherten Unternehmen, die im laufenden Versicherungsjahr entdeckt werden, ist
          einschließlich der Erstattung der Folgekosten nach Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 10.2 auf
          das Zweifache der höchsten für die Versicherungsfälle vereinbarten Versicherungssumme
          begrenzt und im Versicherungsschein dargelegt.

10.5      Selbstbehalt

10.5.1    Grundsätzliche Regelung
          Sie tragen in jedem Schadenfall den im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt von der
          versicherten Schadensumme.

10.5.2    Mindestselbstbehalt bei Schäden durch Dritte und Internetkriminalität
          In den Versicherungsfällen Schäden durch Dritte nach Ziffer 2.3 und den Versicherungsfällen
          Internetkriminalität nach Ziffer 3 gilt dabei mindestens ein Selbstbehalt in Höhe von 10 % der
          versicherten Schadensumme, jedoch nicht weniger als 2.500 EUR.

10.5.3    Ausschließlicher Selbstbehalt bei der wissentlichen Pflichtversicherung
          Bei dem Versicherungsfall Wissentliche Pflichtverletzung von Vertrauenspersonen nach Ziffer
          2.5 wird von dem Entschädigungsbetrag ein Betrag in Höhe der Schadenersatzverpflichtung
          des Schadensstifters abgezogen, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen
          Bruttomonatsgehalts des Schadenstifters.

10.6      Anrechnung von Leistungen

10.6.1    Erlangen Sie eine vollumfängliche Entschädigung aus einer anderweitigen Versicherung, besteht
          kein Anspruch auf Leistung aus dieser Versicherung.

10.6.2    Erlangen Sie eine Teilentschädigung aus einer anderweitigen Versicherung, so ermäßigt sich der
          Anspruch aus dieser Versicherung in der Form, dass die Entschädigung aus allen
          Versicherungsverträgen nicht höher ist, als wenn der Versicherungsschutz nur in dieser
          Versicherung in Deckung gegeben wäre.

10.6.3    Dies gilt auch für Ersatzansprüche aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts (z. B.
          Staatshaftung).


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                                     11   Örtlicher Geltungsbereich

11.1      Europäische Union (EU) und Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
          Der Versicherungsschutz besteht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, innerhalb der EU
          sowie dem EWR.

11.2      Außerhalb der EU und des EWR
          Außerhalb der EU und des EWR besteht der Versicherungsschutz nur dann, sofern dies rechtlich
          zulässig ist und von uns bestätigt wurde.


                                          12   Obliegenheiten

12.1      Meldung Vertrauenspersonen und versicherte Unternehmen

12.1.1    Sie müssen uns zum Tag der jeweiligen Hauptfälligkeit folgende Umstände zur Berechnung des
          nächsten Jahresbeitrags melden:
          1 die Anzahl der bei Ihnen beschäftigten Vertrauenspersonen nach den Ziffern 18.17.1, 18.17.2
              und 18.17.4 oder
          2 den Jahresnettoumsatz des abgelaufenen Jahres sowie
          3 sämtliche versicherte Unternehmen und deren Standorte.

12.1.2    Von einer Meldung kann abgesehen werden, sofern die Anzahl der Vertrauensperson bzw. der
          Jahresnettoumsatz und die versicherten Unternehmen und deren Standorte im Vergleich zum
          Vorjahr unverändert sind. Erhebliche Veränderungen im Sinne von Ziffer 9.5.2 sind bereits
          unterjährig anzuzeigen.

12.2      Nutzung und Änderung von Passwörtern
          Für unterschiedliche Stufen von Befugnisebenen werden individuelle Passwörter verwendet, die
          regelmäßig gewechselt werden. Diese haben eine Länge von mindestens acht Zeichen und erfüllen
          mindestens drei der folgenden Bedingungen:
          1 Kleinbuchstaben,
          2 Großbuchstaben,
          3 Ziffern und
          4 Sonderzeichen.

12.3      Datensicherung
          Die Datensicherung erfolgt täglich und die Backup-Datensätze werden von der IT sicher getrennt
          aufbewahrt.

12.4      Anzeige des Versicherungsfalls und eines möglichen Versicherungsfalls
          Folgende Umstände müssen Sie uns unverzüglich nach erhaltener Kenntnis anzeigen:

12.4.1    Jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Sachverhaltes als Versicherungsfall erweisen könnte
          und

12.4.2    jeden Versicherungsfall.

12.4.3    Dies gilt auch, wenn Sie keine Entschädigungsansprüche geltend machen können oder wollen.

12.5      Kontosperrung
          Wenn Sie Kenntnis erhalten haben, dass Bankzugangsdaten abhandengekommen oder dupliziert
          worden sind, müssen Sie unverzüglich eine Sperrung der betroffenen Bankkonten veranlassen.

12.6      Schadenminderung und Weisungen durch uns
          Nach Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie folgendes zu beachten:

12.6.1    Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Hierbei
          haben Sie unsere Weisungen zu beachten, sofern Ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird.


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12.6.2    Sie haben auf unser Verlangen - im Rahmen des Zumutbaren - jede Untersuchung über Ursache
          und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede
          hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich, sofern erforderlich, mindestens jedoch in
          Textform - zu erteilen und die dazu erforderlichen Belege beizubringen.


                           13    Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung

13.1      Kündigung bei Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Verletzen Sie eine vertragliche Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
          haben, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme von der Verletzung
          ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

13.2      Vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung einer Obliegenheit

13.2.1    Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur
          Leistung frei.

13.2.2    Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der
          Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die
          Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

13.2.3    Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der
          Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
          Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie
          die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

13.2.4    Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
          Aufklärungsobliegenheit, sind wir nach Ziffer 13.2.1 oder Ziffer 13.2.2 nur dann vollständig oder
          teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge
          hingewiesen haben.

13.2.5    Die Bestimmungen nach dieser Ziffer 13.2 gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes
          Kündigungsrecht nach Ziffer 13.1 ausüben.


                                           14   Entschädigung

14.1      Auszahlung
          Wir leisten die Entschädigung sobald und soweit unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe
          nach festgestellt ist.

14.2      Vorläufige Entschädigung

14.2.1    Eine vorläufige Entschädigung erfolgt auf Ihren Antrag, sofern beim Zivil- oder Arbeitsgericht eine
          Klage rechtshängig geworden ist oder eine Strafverfolgungsbehörde Anklage erhoben hat und der
          zugrunde gelegte Sachverhalt einen Versicherungsfall nach Ziffer 2 oder Ziffer 3 darstellt. Die
          vorläufige Entschädigung beträgt höchstens 50 % der eingeklagten Hauptforderung oder des aus
          der Anklageschrift hervorgehenden Schadens, höchstens jedoch 250.000 EUR.

14.2.2    Die vorläufige Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Vorbehalt entfällt,
          wenn sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen arbeits-, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren
          ergibt, dass ein Versicherungsfall der Wirtschaftskriminalität nach Ziffer 2 oder der
          Internetkriminalität nach Ziffer 3 vorliegt und ein Schadensersatzanspruch in der entsprechenden
          Höhe gegeben ist.

14.3      Keine Enthaftung des Schadenstifters

14.3.1    Unsere Entschädigungsleistung befreit den Schadenstifter nicht von seiner Schadenersatzpflicht.


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14.3.2    Vergleiche und Verzichtserklärungen gegenüber dem Schadenstifter, die ohne unsere ausdrückliche
          Zustimmung getroffen werden, können zur Reduzierung oder zum Wegfall der
          Entschädigungsleistung führen.


                           15   Vereinbarte Vertragswährung und Abtretung

15.1      Vertragswährung
          Wir leisten die Entschädigung ausschließlich in Geld, und zwar in Euro.

15.2      Kurs

15.2.1    Bei Verlust von Fremdwährungen, Wertpapieren, Rohstoffen oder anderen börsennotierten
          Vermögenswerten erfolgt die Entschädigung auf Basis des Devisengeldkurses (Gutschriften) oder
          des Devisenbriefkurses (Belastungen) der Europäischen Zentralbank. Bei Verlust sonstiger
          Vermögensgegenstände gilt der Wiederbeschaffungswert, gemessen am bloßen Materialwert des
          Gegenstandes, nicht aber der Wert von gespeicherten Informationen. Maßgeblich ist jeweils der Tag
          des Schadeneintritts.

15.2.2    Bei Serienschäden nach Ziffer 4.2 gilt der Tag des Eintritts des letzten feststellbaren Schadens.

15.3      Abtretung
          Die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Entschädigung erfordert unsere vorherige
          Einwilligung in Textform. Die uns zustehenden Einreden sowie das Recht der Aufrechnung bleiben
          auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Der Schaden wird nur mit Ihnen abgerechnet.


                                       16     Übergang von Ansprüchen

16.1      Übergang nach Entschädigung
          Der Ihnen aufgrund eines Versicherungsfalls zustehende Schadensersatzanspruch gegen den
          Schadenstifter geht nach § 86 VVG auf uns über, soweit wir Ihnen den Schaden ersetzen.

16.2      Mitwirkungspflichten
          Auf unser Verlangen bestätigen Sie den Übergang schriftlich. Soweit die diesbezüglichen Rechte
          und weitere Rechte, die zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen eingeräumt worden sind,
          nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie uns diese übertragen.


                                  17        Vertragslaufzeit und Kündigung

17.1      Laufzeit
          Der Versicherungsvertrag ist für den vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
          Zeitraum abgeschlossen.

17.2      Verlängerung und Kündigung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
          Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
          jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung in Textform zugegangen ist.

17.3      Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls

17.3.1    Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie und wir den Versicherungsvertrag kündigen.

17.3.2    Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über
          die Entschädigung zulässig.

17.3.3    Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach dem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch
          bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
          laufenden Versicherungsperiode wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach
          ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.


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17.4      Vertragsanpassung aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Sonderkündigungsrecht
          Für den Fall, dass aufsichtsrechtliche oder andere gesetzliche Vorgaben Änderungen oder
          Anpassungen für den vorliegenden Versicherungsvertrag erforderlich machen, gilt:
          1 Wir vereinbaren die erforderlichen Änderungen oder Anpassungen mit Ihnen einvernehmlich.
          2 Kommt eine einvernehmliche Vertragsänderung/-anpassung nicht zustande, können Sie und wir
              den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen.


                                      18   Begriffsbestimmungen

18.1      Dritte
          Dritte sind natürliche oder juristische Personen, die bei Verursachung des Schadens weder
          Vertrauenspersonen, versicherte Personen, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Beiräte, Gesellschafter
          noch Treuhänder bei Ihnen sind.

18.2      Einfaches Schuldanerkenntnis
          Ein Vertrag zwischen Ihnen (Gläubiger) und dem Schadenstifter (Schuldner), durch den der
          Schadenstifter Ihren Anspruch anerkennt. Der Vertrag muss von dem Schadenstifter
          eigenhändig mit seiner Namensunterschrift unterschrieben werden. Der Vertrag muss nicht
          handschriftlich von dem Schadenstifter verfasst werden.

18.3      Entdeckung eines Schadens
          Ein Schaden ist entdeckt, wenn
          1 ein Geschäftsführer,
          2 ein Vorstandsmitglied,
          3 ein Aufsichtsratsmitglied,
          4 ein Verwaltungsrats- oder Beiratsmitglied,
          5 ein leitender Angestellter der Ebene unterhalb der Organe oder
          6 ein mit Versicherungs- oder Personalfragen beauftragter leitender Angestellter
          eines versicherten Unternehmens von einem eingetretenen Schaden oder von einem Ereignis, aus
          dem sich ein versicherter Schaden ergeben kann, Kenntnis erlangt.

18.4      Geschäftsgeheimnis
          Geschäftsgeheimnisse sind Ihre eigenen oder fremden Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen von Dritten
          rechtmäßig anvertraut wurden. Hierbei handelt es sich um Informationen, die
          1 weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit
              dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind und daher
              von wirtschaftlichem Wert sind und
          2 Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen
              Inhaber sind.

18.5      IT-Forensik Kosten
          Hierbei handelt es sich um Kosten, die bei der Untersuchung von verdächtigen Vorfällen im
          Zusammenhang mit IT-Systemen und der Feststellung des Tatbestandes und der Täter durch
          Erfassung, Analyse und Auswertung digitaler Spuren entstehen.

18.6      Körperverletzung
          Eine Körperverletzung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Straftatbestand der
          vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt ist. Dies gilt unabhängig
          davon, in welchem Verhältnis sie zu anderen Tathandlungen oder Straftatbeständen steht.

18.7      Kollusion
          Kollusion ist das bewusste Zusammenwirken zweier Beteiligter, um einen Dritten zu schädigen. In
          diesem Fall das bewusste Zusammenwirken einer Vertrauensperson mit einem Dritten, um Sie zu
          schädigen. Dieses Zusammenwirken ist sittenwidrig. Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, die
          hieraus resultieren, sind grundsätzlich nichtig.

18.8      Kryptowährung
          Bei Kryptowährungen bzw. virtuellen Währungen handelt es sich um Rechnungseinheiten, welche
          ausschließlich digital vorliegen. Sie können wie Zahlungs- oder Tauschmittel z. B. zum Ausgleich
          von schuldrechtlichen Verträgen, zur Unternehmensfinanzierung oder für Investitionen verwendet


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Stand 01.07.2019                                                        Seite 46


          werden. Sie können elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden. Kryptowährungen
          stellen damit eine digitale Abbildung eines Wertes dar, der in der Regel nicht von einer Zentralbank,
          Behörde oder einer sonstigen zentralen oder regulierenden Instanz herausgegeben oder geschaffen
          wird.

18.9      Nachstellung
          Eine Nachstellung (umgangssprachlich „Stalking“) im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der
          Straftatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, in welchem
          Verhältnis sie zu anderen Tathandlungen oder Straftatbeständen steht.

18.10     Reputationsschaden
          Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Versicherungsfalls durch Berichterstattung
          in den Medien Ihre Glaubwürdigkeit und das Ihnen entgegengebrachte Vertrauen erschüttert
          wurden.

18.11     Schuldtitel
          Der Schuldtitel entspricht einem Vollstreckungstitel. Der Schuld- oder Vollstreckungstitel ist
          Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Er muss die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der
          Zwangsvollstreckung beinhalten. Aus dem Schuldtitel geht hervor, dass Sie (Gläubiger) gegen den
          Schadenstifter (Schuldner) einen bestimmten Anspruch haben. Der Inhalt muss vollstreckungsfähig,
          d. h. bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Schuldtitel sind z. B. gerichtliche Endurteile,
          richterlich protokollierte Gerichtsvergleiche, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden, in
          denen sich der Schadenstifter wegen des in der Urkunde bezeichneten Anspruchs der sofortigen
          Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

18.12     Sicherheitsvorfall
          Ein Sicherheitsvorfall liegt vor bei Verlust, Veränderung oder Beschädigung von Daten im
          Zusammenhang mit

18.12.1 dem Zugang zu oder dem Gebrauch von Ihren Informations- oder Telekommunikationsgeräten -
        gleich ob befugt oder unbefugt,

18.12.2 der Verbreitung schädlicher Codes (Schadsoftware) mittels oder in Ihren Informations- oder
        Telekommunikationsgeräten oder

18.12.3 der Ausführung einer elektronischen Zugangsblockade (z. B. Denial of Service) von oder mittels Ihrer
        Informations- oder Telekommunikationsgeräte.

18.13     Terror
          Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer,
          religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in
          der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder
          staatliche Einrichtung Einfluss nehmen oder auf die Ziele der Personen oder Personengruppen
          aufmerksam zu machen.

18.14     Vermögensschaden

18.14.1 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert Ihres in Geld messbaren Vermögens
        geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis.

18.14.2 Darunter fällt auch ein Sachschaden an der kaufmännischen und technischen Betriebseinrichtung
        sowie an Waren und Maschinen infolge Sachbeschädigung, der zum Zeitwert, das heißt unter
        Berücksichtigung der Lebensdauer der Sache, ersetzt wird.

18.15     Versicherte Personen
          Hierbei handelt es sich um die folgenden bei Ihnen unmittelbar beschäftigten Personen:

18.15.1 Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten,

18.15.2 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Gesellschafter.


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Stand 01.07.2019                                                      Seite 47


18.16     Versicherte Unternehmen

18.16.1 Versicherte Unternehmen sind Sie als Versicherungsnehmer und sofern vorhanden, Ihre
        Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en) sowie Ihre Tochterunternehmen und sofern
        vorhanden, deren Komplementär- und Kommanditgesellschaft(en), sofern Sie uns diese
        ordnungsgemäß angezeigt haben.

18.16.2 Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder
        indirekt zusteht durch
        1 die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter,
        2 die Leitung und den Besitz von mehr als 20 % des Nennkapitals,
        3 das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats oder sonstigen
             Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, soweit er gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
        4 das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
             geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
             Unternehmens auszuüben.

18.17     Vertrauenspersonen
          Hierbei handelt es sich um die folgenden für Sie tätigen Personen:

18.17.1 Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten,

18.17.2 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte, sofern sie mit
        höchstens 20 % am Gesellschaftskapital beteiligt sind,

18.17.3 Personen nach den Ziffern 18.17.1 und 18.17.2 auch, wenn sie aus Ihren Diensten ausgeschieden
        sind, während der Laufzeit des Versicherungsvertrags,

18.17.4 Zeitarbeitskräfte,

18.17.5 Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers oder eines beauftragten dritten Unternehmens
        in den Räumen des Versicherungsnehmers in arbeitnehmerähnlicher Position tätig sind, wie z. B.
        Sicherheits-, Wartungs-, und Reinigungspersonal und

18.17.6 Personen, die im Auftrag der versicherten Unternehmen oder eines beauftragten dritten
        Unternehmens mit der Installation, Wartung oder Betreuung der Datenverarbeitungsgeräte
        (Hardware) oder mit der Entwicklung, Betreuung oder Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen
        (Software) betraut sind (DV-Service-Personal), auch dann, wenn sie nur per Datenübertragung
        (online) tätig werden.

18.17.7 Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie deren Kanzleiangehörige, während sie mit
        berufsüblichen Leistungen für den Versicherungsnehmer beauftragt sind, auch wenn sie dabei nicht
        in dessen Räumlichkeiten tätig sind, dies gilt jedoch nicht für Notare oder Anwaltsnotare (bzw. deren
        Vertreter oder ihrer Notariatsverweser) im Zusammenhang mit notariellen Amtsgeschäften.

18.17.8 Die Vertrauenspersonen nach den Ziffern 18.17.4 bis 18.17.7 gelten nur während deren
        vertragsgemäßen Tätigkeit für Sie als Vertrauenspersonen.

18.18     Wertpapiere
          Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur
          Geltendmachung des Rechts der Besitz der Urkunde notwendig ist.

18.19     Wissentliche Pflichtverletzung
          Ein Schaden nach Ziffer 2.5 ist das vorsätzliche Abweichen von Vorschriften oder Ihren
          Anweisungen. Der Vorsatz muss sich auf das Abweichen der Vorschriften erstrecken, der Schaden
          muss jedoch lediglich fahrlässig herbeigeführt worden sein. Das heißt die Vertrauensperson muss
          positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch den Weisungen haben und
          sie muss sich vorsätzlich über diese hinwegsetzen.


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Stand 01.07.2019                                                         Seite 48


18.20     Zielgerichtet
          Ein Angriff oder Eingriff ist zielgerichtet, wenn sich dieser konkret auf Sie bezieht, d. h. Sie von dem
          Schadenstifter konkret ausgesucht worden sind. Nicht zielgerichtet ist ein Angriff oder Eingriff, der
          massenhaft erfolgt oder sich gegen eine unbestimmte Anzahl von IT-Nutzern richtet. Ein
          zielgerichteter Angriff hat ein fest umrissenes Angriffsziel, läuft typischerweise in mehreren Phasen
          ab und kombiniert unterschiedliche, aufeinander aufbauende Angriffstechniken. Viren-Wellen, d. h.
          die massenhafte Verbreitung von Computerviren/Malware, die den Geschädigten lediglich zufällig
          treffen, sind nicht zielgerichtet.


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                   Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                       Warenkreditversicherung – AVB WKV

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite

1    Versicherungsgegenstand                                                                     50
2    Umfang des Versicherungsschutzes                                                            51
3    Eintritt des Versicherungsfalls                                                             51
4    Ausschlüsse                                                                                 52
5    Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung                                                   53
6    Auszahlung der Entschädigungsleistung                                                       53
7    Versicherungssumme je Kunde                                                                 53
8    Höchstentschädigung                                                                         53
9    Rechtsübergang                                                                              53
10   Obliegenheiten                                                                              54
11   Beitrag                                                                                     54
12   Sonderkündigungsrecht                                                                       54
13   Abtretung des Anspruchs                                                                     54


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Stand 01.01.2013                                                     Seite 50


                   Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                       Warenkreditversicherung - AVB WKV –

                                     1   Versicherungsgegenstand

1.1       Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine
          Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt.

1.2       Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche
          Mehrwertsteuer

          1   aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des
              Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags
              ausgeführt wurden,

          2   einschließlich etwaiger Sicherheitseinbehalte, wenn und soweit die Voraussetzungen zu deren
              Auszahlung vorliegen,

          3   gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben
              werden (bestrittene Forderungen). Wird die Forderung der Höhe nach bestritten, besteht für den
              nicht bestrittenen Teil Versicherungsschutz.

1.3       Der Versicherungsschutz nach 1.1 beginnt ab der Lieferung oder Leistung.

1.4       Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die
          gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

1.5       Zusätzlich zu 1.1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit
          des Kunden nach 3.1 die ihm entstandenen Selbstkosten.

          1   Voraussetzungen dafür sind:

              a. Die Selbstkosten sind durch Aufnahme der Fabrikation von Sachen oder deren
                 Fertigstellung entstanden.

              b. Die Fabrikation oder die Fertigstellung der Sache erfolgt allein wegen des mit dem Kunden
                 abgeschlossenen Vertrags und

              c. die Fabrikation oder Fertigstellung erfolgt binnen eines Zeitraums von sechs Monaten. Die
                 Frist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme der Fabrikation oder Fertigstellung nach
                 Vertragsabschluss. Sie beginnt jeweils neu mit Wiederaufnahme der Fabrikation oder
                 Fertigstellung nach einer Zwischenlieferung der bis dahin fertig gestellten Sachen.

          2   Selbstkosten sind Aufwendungen, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
              Kostenrechnung der Fabrikation oder Fertigstellung sowie der Einlagerung der fertig gestellten
              Sachen eindeutig zuzuordnen sind und zur Fabrikation oder Fertigstellung erforderlich waren.
              Hierunter fallen auch gegenüber Lieferanten und Produzenten eingegangene, vertraglich
              begründete Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers, sofern diese aufgrund vorliegender
              Aufträge begründet wurden. Nicht zu den Selbstkosten gehören der entgangene Gewinn und
              sogenannte Gemeinkosten, die der Fabrikation oder Fertigstellung nur über Kostenschlüssel
              zugeordnet werden können.

          3   Dieser Versicherungsschutz endet zusätzlich zu den vertraglichen Regelungen mit der Lieferung
              der hergestellten oder fertig gestellten Sache.


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          4   Als versicherte Forderung gelten auch solche Selbstkosten,

              a. die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er nach Beendigung des
                 Versicherungsschutzes auf Verlangen des Versicherers die in Fabrikation befindlichen
                 Sachen fertigstellt oder

              b. die dem Versicherungsnehmer nur durch die Einlagerung bis zu zwei Monaten nach Ende
                 des Versicherungsschutzes entstehen.

          5   Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf Anforderungen den
              Auftrag, den Leistungsstand sowie die bis dahin entstandenen Selbstkosten unverzüglich in
              einer prüfbaren Aufstellung bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die bestehenden Forderungen
              zu melden. Maßnahmen zur Ausfallminderung sind mit dem Versicherer abzustimmen.
              Der Versicherungsnehmer darf die in die Selbstkostendeckung einbezogenen Waren nur im
              Einvernehmen mit dem Versicherer verwerten.

1.6       Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei R+V, werden
          Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer der beiden Versicherungen erbracht.
          Der Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen in
          Anspruch nimmt, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Hat er allerdings aus einem
          Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch genommen, hat er kein
          Wahlrecht mehr.


                                2       Umfang des Versicherungsschutzes

          Eine Forderung ist versichert, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

2.1       Der Kunde hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Sitz des Kunden ergibt sich
          ausschließlich aus der Eintragung in dem zuständigen Register des Hauptsitzes oder der
          Hauptverwaltung. Eine Verlagerung des Sitzes ohne Eintragung als neuer Hauptsitz oder neue
          Hauptverwaltung in das örtlich zuständige Handelsregister des tatsächlichen Sitzes begründet
          keinen Sitz im Sinne dieser Bedingungen. Auch durch Niederlassungen oder örtliche
          Tätigkeitsschwerpunkte verlagert sich der Sitz nicht.

2.2       Der Versicherungsnehmer hat mit seinem Kunden für die Forderungen ein Zahlungsziel – sofern im
          Versicherungsvertrag nicht ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist - von höchstens drei
          Monaten nach Lieferung oder Leistung als "ursprünglichen Fälligkeitstermin" vereinbart. Das ist der
          im Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarte Zahlungstermin. Nachträgliche Veränderungen dieses
          Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum
          Fälligkeitstermin, gilt die gesetzliche Fälligkeit.

2.3       In den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung
          zugrunde liegt, haben dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine
          Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen
          und

2.4       hat der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung
          alle berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem "ursprünglichen
          Fälligkeitstermin" (2.2) vollständig bezahlt. Erhält der Versicherungsnehmer einen Scheck oder
          einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist erst bezahlt, wenn die
          tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist.

2.5       Forderungen oder Forderungsteile gegen einen Kunden sind jeweils in der Höhe versichert, in der
          die Voraussetzungen der 2.1 bis 2.4 erfüllt sind.


                                    3     Eintritt des Versicherungsfalls

          Versicherungsfall   ist  entweder       die     Zahlungsunfähigkeit   des     Kunden     oder    der
          Nichtzahlungstatbestand.


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3.1       Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eingetreten, wenn

          1   ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels
              Masse abgewiesen worden ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses,

          2   die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist:
              am Tag des Gerichtsbeschlusses,

          3   mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande
              gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustimmung zum
              Vergleich gegeben haben, oder

          4   eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das
              Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die
              Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde.

          Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des
          Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat.

3.2       Der Nichtzahlungstatbestand tritt mit dem Tag ein, an dem eine Forderung zwei Monate nach dem
          "ursprünglichen Fälligkeitstermin" (2.2) nicht bezahlt worden ist.
          Ansprüche auf Entschädigungsleistungen erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsfall des Nichtzahlungstatbestands nicht innerhalb von einem Monat nach Eintritt
          des Versicherungsfalls dem Versicherer gemeldet hat.


                                            4    Ausschlüsse

          Es besteht kein Versicherungsschutz für

4.1       Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen
          des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist,

4.2       Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter
          oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner
          mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen
          Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen
          Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer
          entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer,

4.3       Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der
          Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung,

4.4       sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein
          ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

4.5       Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen
          (z. B. Miete, Leihe, Pacht),

4.6       Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen
          Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus
          der Bundesrepublik Deutschland verboten ist,

4.7       Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische
          Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren-
          und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch
          Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so
          entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.


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Stand 01.01.2013                                                     Seite 53


                            5    Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung

5.1       Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls
          bestehenden Forderungen abgezogen:

          1   nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile,

          2   Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann,

          3   Erlöse aus Eigentumsvorbehalten und sonstigen Rechten oder Sicherheiten,

          4   alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere aus der
              Massequote.

5.2       An dem gesamten versicherten Ausfall von Forderungen gegen einen Kunden trägt der
          Versicherungsnehmer die vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung.

5.3       Zahlungen oder Leistungen an den Versicherungsnehmer, die bei einer Ausfallberechnung nach 5.1
          noch nicht berücksichtigt wurden und insgesamt 250 EUR übersteigen, sind nachzumelden. Der
          Versicherer rechnet dann die Entschädigungsleistung neu ab. 9.4 gilt entsprechend.


                             6    Auszahlung der Entschädigungsleistung

6.1       Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer
          diese spätestens nach einem Monat aus.

6.2       Steht die Höhe des Ausfalls sechs Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht fest,
          erstellt der Versicherer eine vorläufige Schadenabrechnung und schätzt die nach 5.1.2 bis 5.1.4
          abzusetzenden Beträge, soweit deren Höhe noch unbestimmt ist. Ist eine annähernde Schätzung
          nicht möglich, leistet der Versicherer zunächst 50 Prozent des mutmaßlichen Ausfalls unter Abzug
          der Selbstbeteiligung als vorläufige Entschädigung.


                                  7   Versicherungssumme je Kunde

          Je Versicherungsfall erhält der Versicherungsnehmer maximal die im Versicherungsschein genannte
          Versicherungssumme.


                                       8       Höchstentschädigung

          Die Höchstentschädigung ist auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. Die
          Höchstentschädigung berechnet sich nach den innerhalb eines Kalenderjahrs eingetretenen
          Versicherungsfällen.


                                           9     Rechtsübergang

9.1       Im Versicherungsfall gehen die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und
          sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem
          Versicherungsvertragsgesetz und diesen Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf
          den Versicherer über, allerdings nur, wenn der Versicherer dies verlangt.

9.2       Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen des Versicherers die zum Übergang der Forderungen
          oder Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und
          Erklärungen abzugeben.

9.3       Entschädigungsleistungen sind vom Versicherungsnehmer an den Versicherer zurückzuzahlen,
          sofern sich herausstellt, dass ihm keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den
          Kunden zustehen.


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9.4       Von Zahlungseingängen werden zunächst die vom Versicherer verauslagten Kosten beglichen.
          Zahlungseingänge, die diese Kosten übersteigen, werden zwischen Versicherungsnehmer und
          Versicherer in dem Verhältnis von Selbstbeteiligung zu gezahlter Entschädigungsleistung aufgeteilt,
          unabhängig von der tatsächlichen Höhe des gesamten Forderungsausfalls.


                                          10    Obliegenheiten

10.1      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

          1   dem Versicherer den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche
              angeforderten Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des
              Eintritts des Versicherungsfalls und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind,

          2   alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen,
              einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten und etwaige Weisungen des
              Versicherers zu befolgen,

          3   die Selbstbeteiligung nicht anderweitig abzusichern.

10.2      Wird eine der vorgenannten Obliegenheiten nicht erfüllt, richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des
          Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT).


                                               11    Beitrag

11.1      Der Jahresnettobeitrag, das heißt der Beitrag ohne die gesetzliche Versicherungsteuer, richtet sich
          nach der Beitragsklasse, die für den vereinbarten Umfang des Versicherungsschutzes gilt.

11.2      Im Übrigen gelten die Regelungen zum Beitrag nach 3. des Allgemeinen Teils zur
          UnternehmensPolice (AT).


                                     12    Sonderkündigungsrecht

12.1      Der Vertrag kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls außerordentlich gekündigt werden, wenn
          eine Entschädigung geleistet wurde. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen
          Monat nach Zahlung der Entschädigung zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer
          muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres,
          wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.

12.2      Der Vertrag kann darüber hinaus auf Antrag des Versicherungsnehmers außerordentlich beendet
          werden, sofern es zeitgleich zum Abschluss einer R+V-Warenkreditversicherung kommt.

12.3      Im Übrigen gelten die Regelungen zur Vertragsdauer nach 2 des Allgemeinen Teils zur
          UnternehmensPolice (AT).


                                    13    Abtretung des Anspruchs

13.1      Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen
          Zustimmung des Versicherers abhängig.

13.2      Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die
          dem Versicherer zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch
          dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt
          nur mit dem Versicherungsnehmer.


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                  Allgemeine Haftpflicht-Versicherungen
       Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite

1     Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle                                           56
2     Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen                                                  56
3     Versichertes Risiko                                                                          56
4     Vorsorgeversicherung                                                                         57
5     Leistungen der Versicherung                                                                  57
6     Begrenzung der Leistungen                                                                    58
7     Ausschlüsse                                                                                  59
8     Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen                              62
9     Beitragsangleichung                                                                          62
10    Kündigung nach Beitragsangleichung                                                           63
11    Kündigung nach Versicherungsfall                                                             63
12    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen                                          63
13    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften           64
14    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                           64
15    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls                                          64
16    Mitversicherte Person                                                                        65
17    Abtretungsverbot                                                                             65


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       Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)

                      1    Gegenstand der Versicherung und Versicherungsfälle

1.1       Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der
          Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
          Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
          Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
          privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
          Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
          kommt es nicht an.

1.2       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt;

              auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
              Schadenersatz statt der Leistung;

              wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

              wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des
              mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;

              auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

              auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

              wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.


                       2   Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen

          Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen

              Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;

              Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über
              Sachschäden Anwendung.


                                         3   Versichertes Risiko

3.1       Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht

          1   aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des
              Versicherungsnehmers,

          2   aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
              angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
              versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der
              Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          3   aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen
              (Vorsorgeversicherung) und die in 4. näher geregelt sind.

          4   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
              Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag
              jedoch unter den Voraussetzungen von 13. kündigen.


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                                        4   Vorsorgeversicherung

4.1       Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des
          bestehenden Vertrags sofort versichert.

4.1.1     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
          das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

4.1.2     Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

4.2       Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sachschäden
          begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.

4.3       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

              aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
              diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

              aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

              die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

              die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind.


                                    5   Leistungen der Versicherung

5.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
          Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

5.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadenersatzansprüche     zweckmäßig       erscheinenden     Erklärungen   im   Namen    des
          Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
          über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
          Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf
          seine Kosten.


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5.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
          der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
          Kosten des Verteidigers.

5.4       Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts
          bevollmächtigt.


                                     6   Begrenzung der Leistungen

6.1       Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
          Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
          mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

6.2       Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers
          für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
          Versicherungssummen begrenzt.

6.3       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
          ‒ auf derselben Ursache,
          ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
              oder
          ‒ auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.

6.4       Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit
          einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung
          (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen
          Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

6.5       Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

6.6       Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                    die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                       der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

6.7       Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
          Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
          aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
          leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert
          der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
          sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

6.8       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
          für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
          Kosten nicht aufzukommen.


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                                            7    Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:

7.1       Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;

7.2       Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
          Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
          ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

7.3       Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;

7.4       Haftpflichtansprüche

              des Versicherungsnehmers selbst oder der in 7.5 benannten Personen gegen die
              Mitversicherten,

              zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

              zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags;

7.5       Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer

              aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
              zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
              oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
              Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
              Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
              auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);

              von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

              von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
              privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

              von    seinen    unbeschränkt      persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn              der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft                oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

              von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft ist;

              von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          zu 7.4 und 7.5: Die Ausschlüsse unter 7.4 und 7.5 b) bis f) erstrecken sich auch auf
          Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher
          Gemeinschaft leben.

7.6       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
          geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrags sind;


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7.7       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, wenn

              die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an
              diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden
              sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
              von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;

              die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
              Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel,
              Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
              Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung
              betroffen waren;

              die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
              entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt
              - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser
              Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
              Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
              hatte.

          Zu 7.6 und 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in 7.6 und 7.7 in der Person von
          Angestellten,    Arbeitern,  Bediensteten,     Bevollmächtigten     oder    Beauftragten    des
          Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl
          für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
          Personen.

7.8       Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
          Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
          liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
          die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
          Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
          Leistungen übernommen haben.

7.9       Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, Ansprüche aus § 110,
          Sozialgesetzbuch VII, sind jedoch mitversichert;

7.10

              Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
              Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
              basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
              wenn      der    Versicherungsnehmer     von    einem    Dritten    aufgrund       gesetzlicher
              Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
              Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
              Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen
              des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
              Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
              gemacht werden können.
              Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.

              Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
              Dieser Ausschluss gilt nicht

              1. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder


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              2. für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
                 (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder
                 nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).

              Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der
              Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
              ‒ Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
                 lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
              ‒ Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
              ‒ Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
                 Anzeigepflicht unterliegen;
              ‒ Abwasseranlagen
              oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind;

7.11      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
          zurückzuführen sind;

7.12      Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen
          mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
          Röntgenstrahlen);

7.13      Haftpflichtansprüche

              aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
              veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
              Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
              beruhen;

              wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
              und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;

7.14      Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch

              Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,

              Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

              Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer;

7.15      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
          elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

              Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,

              Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,

              Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,

              Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen,

7.16      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen;

7.17      Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
          oder sonstigen Diskriminierungen;

7.18      Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
          Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem
          Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In
          beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
          vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.


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              8   Beitragsregulierung/Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen

          Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt:
          Gemäß 4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos
          gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

8.1       Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
          Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
          wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
          Verschulden trifft.

8.2       Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen
          neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
          dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
          Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend 9.1 nach dem
          Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
          werden berücksichtigt.

8.3       Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
          nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
          erhöhten Beitrags erfolgten.

8.4       Die vorstehenden Bestimmungen finden               auch   Anwendung     auf   Versicherungen     mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                                         9   Beitragsangleichung

9.1       Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
          Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
          unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

9.2       Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
          um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
          aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
          vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
          nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die
          speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und
          Höhe der Versicherungsleistungen.

          Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
          geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
          Schadenfälle.

9.3       Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
          Folgejahresbeitrag um den sich aus 9.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
          (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
          nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

          Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
          Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
          für diese Jahre nach 9.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
          Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
          unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
          nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.


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9.4       Liegt die Veränderung nach 9.2 oder 9.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
          Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.


                              10     Kündigung nach Beitragsangleichung

          Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 9.3, ohne dass sich der Umfang
          des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
          frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Textform kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
          werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
          Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
          Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der
          Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.


                                11    Kündigung nach Versicherungsfall

11.1      Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
          ‒ vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
          ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
              Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.

          Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung
          oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in
          Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

11.2      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
          einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
          wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                    12    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

12.1      Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt
          dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
          dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein
          Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses
          von einem Dritten übernommen wird.

12.2      Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
          ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
          ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der
              laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
          Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen.

12.3      Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
          ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er
              vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
          ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
              Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem
              der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

12.4      Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
          Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
          für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.


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12.5       Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer
           oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
           besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
           Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer
           den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

           Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
           einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
           erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
           Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg,
           wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
           zugehen müssen.


  13      Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften

           Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
           Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
           Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
           Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
           erlangt hat.


                         14   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

           Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
           Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
           unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
           geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.


                        15    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

15.1       Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine
           Schadenersatzansprüche erhoben wurden.

15.2       Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
           sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den
           Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
           Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
           Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind,
           müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

15.3       Wird    gegen      den     Versicherungsnehmer        ein     Haftpflichtanspruch     erhoben,   ein
           staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
           erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

15.4       Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz
           muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
           Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

15.5       Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
           die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
           des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
           Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
           Unterlagen zur Verfügung stellen.


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                                     16      Mitversicherte Person

16.1      Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
          entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht,
          wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.

16.2      Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
          Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
          verantwortlich.


                                        17     Abtretungsverbot

          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
          ist zulässig.


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     Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
                 Bauunternehmer (HA Bauwirtschaft)

                                   Inhaltsverzeichnis
                                                                                          Seite
1    Gemeinsamer Teil                                                                          67
2    Allgemeines Betriebsrisiko                                                                91
3    Produkthaftpflichtrisiko                                                                 104
4    Rückrufkosten                                                                            115
5    AKB-Zusatzdeckung                                                                        116
6    Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)                                              116
7    Privatrisiken                                                                            124


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 67


        Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
                    Bauunternehmer (HA Bauwirtschaft)

                                         1    Gemeinsamer Teil

1.1       Gegenstand der Versicherung

1.1.1     Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Risikobeschreibung
          ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb
          der Bundesrepublik Deutschland.

1.1.2     Der Versicherungsschutz wegen
          ‒ Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
              Bestimmungen von 1 und 2;
          ‒ Schäden aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von
              Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab
              dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen
              oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1 und 3;
          ‒ Kosten aufgrund eines Rückrufs von mangelhaften Produkten richtet sich nach den
              Bestimmungen von 1, 4 und den Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
              wegen Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers, sofern diese Gegenstand des
              Vertrages sind;
          ‒ Schäden aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h
              bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Arbeitsmaschinen und Stapler von mehr als 20 km/h
              bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach den Bestimmungen von 5. und -
              teilweise abweichend von 1.1.1 - der den Allgemeinen Bedingungen für die
              Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung, es sei denn, einzelne
              Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor;
          ‒ Schäden aus Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von 6;
          ‒ Schäden aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden
              (Umwelthaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von 1, 2 und den Besonderen
              Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung - insoweit abweichend von 1.1.1 -, es sei
              denn, einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

              Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
              Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das
              Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b. AHB.;
          ‒   Umweltschäden aufgrund gesetzlicher Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß
              Umweltschadensgesetz richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen von dem AT und
              den Besonderen Bedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung - insoweit
              abweichend von 1.1.1 -, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
          ‒   Schäden aus Privatrisiken richtet sich nach den Bestimmungen von 6 und den zum jeweiligen
              Vertrag zusätzlich vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Versicherung privater
              Risiken

1.1.3     Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2 bis 5 ausdrücklich eine besondere Regelung für den
          jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß 1 dieser
          Bedingungen.

1.2       Allgemeine Bestimmungen

1.2.1     Neu gegründete/übernommene Unternehmen
          Von dem Versicherungsnehmer in Deutschland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
          Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
          Voraussetzung, dass
          ‒ es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/ oder der
              weiteren Versicherungsnehmer handelt und


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 68


          ‒   der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50% beträgt oder der
              Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast
              für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer.
              Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
          zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen, und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche
          Risikobeschreibung und das Datum der Neugründung oder Erwerbs zur Beitragsberechnung
          aufzugeben.

          Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
          oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen
          Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist; eventuell
          bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.

          Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
          Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz
          subsidiär.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
          Schäden oder Umwelteinwirkungen;

          Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche nach 3.4.2 - 3.4.5 wegen Schäden durch
          Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages oder
          vor dem Gründungs-/Übernahmedatum ausgeliefert wurden.

1.2.2     Vertretungsregelung
          Soweit im Rahmen dieses Vertrages „Weitere Versicherungsnehmer“/rechtlich selbständige
          Unternehmen mitversichert sind, vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren
          Versicherungsnehmer     bei   Abgabe   und     Annahme        von    Willenserklärungen. Der
          Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger Beitragsschuldner.

          Im Übrigen finden aber alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend
          für die vom Versicherungsschutz erfassten Unternehmen Anwendung

1.2.3     Mitversicherte Personen
          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht

          1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
              oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben angestellt hat,
              sowie

              der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
              angestellten      Sicherheitsbeauftragten         (Immissionsschutz-,      Strahlenschutz-,
              Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie

              der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z.B. Beiräte) in dieser
              Eigenschaft;

          2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
              Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
              Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
              des Versicherungsnehmers verursachen.;

              Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal bei
              Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebes, soweit hierfür nicht anderweitig
              Versicherungsschutz besteht;

          3   der angestellten, verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen
              Bundesländer, auch für den Fall, dass dessen Verantwortung über den Betrieb des eigenen
              Arbeitgebers (hier des Versicherungsnehmers) hinausgeht;


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 69


          4   der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
              Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV).

          Zu 1.2.3, 2 bis 1.2.3, 4 gilt:
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
          Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.

          Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

          Mitversichert sind jedoch

              Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110
              SGB VII.
              Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte, verantwortliche (Fach-)Bauleiter und
              verantwortliche Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz werden insoweit bzw. in
              dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

              Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche soweit sich die Regressansprüche
              gegen die in 1.2.3, 2.bis 1.2.3, 4. genannten Personen richten.

              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht;

          5   auch des nachstehend genannten Personenkreises:
              ‒ freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren
                 Hilfspersonen;
              ‒ natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                 Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
                 zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
                 Verrichtung erhoben werden.

              Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor;

          6   der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
              Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
              Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

1.2.4     Repräsentanten
          Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
          ‒ die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
              Aktiengesellschaften),
          ‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
          ‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
          ‒ der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
          ‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
          ‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen),
          ‒ bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
              Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften
              berufenen obersten Vertretungsorgane,
          ‒ der verantwortlichen (Fach-)Bauleiter im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer,
          ‒ der angestellten, verantwortlichen Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
              Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV).

1.2.5     Beauftragung fremder Unternehmen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
          Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraftfuhr- und
          Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 1.4.1, 2.

          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 70


1.2.6     Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
          oder Liefergemeinschaften.

          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts
          des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          1   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
              Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
              verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          2   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
              verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
              Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
              Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.

              Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
              entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-
          /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
          Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
          /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

          Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich,
          wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse
          abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

1.2.7     Allgemeine Geschäftsbedingungen
          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das
          ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

1.2.8     Nachhaftung
          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebs-einstellung,
          nicht aus anderen Gründen (z.B. nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des
          Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder
          den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu
          zehn Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen,
          soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten
          Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.

          Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflicht- und die Umweltschadens-versicherung
          wird hingewiesen.

          Diese Regelung gilt nicht für die Besonderen Bestimmungen der Rückrufkosten-Versicherung,
          sofern diese Gegenstand des Vertrages ist.


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Stand 01.07.2017                                                     Seite 71


1.2.9     Kumulklausel

          1   Beruhen mehrere Versicherungsfälle
              ‒ auf derselben Ursache oder
              ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
                  Zusammenhang besteht,
              und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
              ‒ nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
                  Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
                  Umweltschadensversicherung,
              ‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
                  Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung,
              so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
              sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
              maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

              Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. einer Umwelthaftpflicht- und/oder
              Umweltschadensversicherung           gedeckten    Versicherungsfälle     in  unterschiedliche
              Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
              Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
              Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

              Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
              mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
              entsprechend Anwendung.

          2   Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die
              separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
              abgeschlossen      haben,   oder    wird   der    Versicherungsnehmer,     der    separate
              Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen
              hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die
              ‒ auf derselben Ursache oder
              ‒ auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und
                  zeitlicher Zusammenhang besteht,
              beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen
              Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
              Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

              Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
              Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem
              der erste Versicherungsfall eingetreten ist.

          3   Eine   aus    Grund-    und     Summenanschlussversicherung        (Exzedent)    bestehende
              Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme.

1.2.10    Schiedsgerichtsvereinbarungen

          1   Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls
              beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
              Mindestanforderungen entspricht:

              a. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
                 Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
                 Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

              b. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
                 Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
                 am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
                 der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.


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              c. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind
                 die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          2   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
              Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
              Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
              ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
              Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
              Mitwirkung einzuräumen.

1.2.11    Nachbarrechtliche Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG
          Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie
          Beseitigungsansprüche      gemäß      §    1004    I   1   BGB     und   Ansprüche       nach
          § 14 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), soweit diese gesetzlichen Haftpflichtansprüchen
          gleichstehen, und es sich hierbei um unvorhergesehene Sachsubstanzschäden Dritter handelt.

          Eine Nutzungsbeeinträchtigung wird nicht als Sachsubstanzschaden im Sinne der Bedingungen
          angesehen.

          Unvorhersehbar sind Schäden, die weder der Auftraggeber noch der beauftragte Unternehmer noch
          deren Repräsentanten mit dem erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.

          Ausgeschlossen bleiben insbesondere vorhersehbare Ansprüche und unvermeidbare Sach- und
          Vermögensschäden, die aus nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen, Aufopferungsansprüchen
          sowie enteignungsgleichen Eingriffen resultieren.

1.3       Allgemeine    Erweiterungen     des       Versicherungsschutzes                gegenüber        den
          Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)

1.3.1     Vorsorgeversicherung/Versehensklausel

          1   Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
              besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt
              sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
              Die einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten -
              abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
              Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt.

          2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend 4.1.1 Satz 3 AHB - auf versehentlich
              nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des
              versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen
              Bedingungen dieses Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
              Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist,
              unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
              Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten.

              Eine versehentlich verspätete       Abgabe         der   Schadenmeldung    beeinträchtigt   den
              Versicherungsschutz nicht.

              Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und
              Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und
              Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem
              Recht geltend gemacht werden.

          3   Auf die besonderen Bestimmungen zu Baumkontrollen                   nach    2.2.20   und    zur
              Umwelthaftpflichtversicherung wird hingewiesen.

              Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte
              Risiken nach 3.5.8, sowie auf die Umweltschadensversicherung und das Rückrufkostenrisiko,
              sofern diese Gegenstand des Vertrages sind.


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1.3.2     Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB - auch
          Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

          1   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
              dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

          2   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

          3   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 1.3.17), soweit es sich
              nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
              (Privathaftpflichtversicherung).

1.3.3     Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
          des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
          verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

1.3.4     Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
          Soweit im Rahmen dieses Vertrages „Weitere Versicherungsnehmer“/rechtlich selbständige
          Unternehmen mitversichert sind, umfasst der Versicherungsschutz - abweichend von 7.4 b. AHB -
          gesetzliche   Haftpflichtansprüche   des     Versicherungsnehmers      und    der    weiteren
          Versicherungsnehmer untereinander.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen
          ‒ Bearbeitungsschäden gemäß 1.3.11,
          ‒ Schäden an zur Montage überlassenen Sachen gemäß 1.3.12,
          ‒ Datenlöschkosten durch Installation gemäß 1.3.23,
          ‒ Obhutsschäden gemäß 1.3.25,
          ‒ Obhutsschäden an Dokumenten Dritter 1.3.26,
          ‒ Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanagen durch
              fehlerhafte Elektroinstallation gemäß 1.3.27,
          ‒ Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
              Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind,
          ‒ sonstiger Schäden aus Planung und Bauleitung gemäß 2.2.9,
          ‒ sonstiger Schäden aus Abbruch-/Einreißarbeiten gemäß 2.2.10,
          ‒ Mietsachschäden gemäß 2.3.3, 2 und 2.3.3, 3,
          ‒ Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen gemäß 2.3.4,
          ‒ Schäden         an   fremden      Kraftfahrzeugen und  Arbeitsmaschinendurch   Reparatur-
              /Wartungsarbeiten gemäß 2.3.5,
          ‒ Aufwendungen und Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind,
          ‒ Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten gemäß 3.5.6,
          ‒ Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten gemäß
              3.5.7,
          ‒ Nachbesserungsbegleitschäden gemäß 3.5.8,
          ‒ Schäden an Grund und Boden.

1.3.5     Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          1   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
              privatrechtlichen Inhalts handelt,

          2   aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

          3   als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden

          übernommen hat.

          Ausgeschlossen bleiben


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          ‒   Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber
              2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
          ‒   Individuelle Haftungsvereinbarungen.

1.3.6     Auslandsschäden

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender
              Versicherungsfälle
              ‒ aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
                 Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder
                 Kanada;
              ‒ durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen USA/US-
                 Territorien oder Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt
                 sind (direkter Export);
              ‒ durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
                 Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
              ‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
                 Messen und Märkten.;
              ‒ aus rechtlich unselbständigen Betriebsstätten/Niederlassungen (z. B. Läger, Büros und
                 dergleichen) des Versicherungsnehmers, die im Ausland belegen sind, ausgenommen in
                 USA/US-Territorien oder Kanada.

                   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich hierbei nicht um Baustellen
                   handelt.

                   Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
                   insbesondere nach der Baustellenverordnung.

                   Kein Versicherungsschutz besteht für sonstige Betriebsstätten/Niederlassungen im
                   Ausland, insbesondere rechtlich unselbständige Betriebsstätten/Niederlassungen in
                   USA/US-Territorien        oder     Kanada      oder       rechtlich     selbständige
                   Betriebsstätten/Niederlassungen (z. B. Produktionsstätten, Vertriebsniederlassungen,
                   Tochterunternehmen) weltweit.

          2   Ausgeschlossen sind Ansprüche

              a. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
                 Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.

                   Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
                   die unter 1.2.3, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
                   Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);

              b. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              c. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
                 nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                 Länder;

              d. nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                 Länder.

          3   Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
              gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
              Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
              Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          4   Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
              USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
              Bestimmungen:


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 75


              a. Kein Versicherungsschutz besteht für
                 ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/ US-Territorien
                    oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                    wurde zuvor besonders vereinbart;
                 ‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
                    und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalts sowie alle Kosten und
                    Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht
                    werden.
                    Unter dem Begriff „Schimmelpilz“ ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                    Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                    organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
                 ‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                    Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).

              b. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          5   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
              Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
              angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
              dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
              angewiesen ist.

          6   Auf die besonderen Bestimmungen zur Internethaftpflicht, zur Umwelthaftpflichtversicherung
              und zur Rückrufkostenversicherung, sofern diese Gegenstand des Vertrages ist, wird
              hingewiesen.

1.3.7     Abwasserschäden
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es sich
          nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b. AHB handelt.

1.3.8     Überschwemmungen
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 b. und 7.14 c. AHB - Haftpflichtansprüche wegen
          Schäden durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, soweit dadurch nicht die
          physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

1.3.9     Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen/ Unterfahrungen.

          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7, 7.10 b. und 7.14 AHB - Haftpflichtansprüche wegen
          Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden,
          Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

1.3.10    Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 b. und 7.10 b. AHB - Haftpflichtansprüche, die darauf
          zurückzuführen sind, dass durch

              Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines
              solchen),


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              Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder

              Erdrutschungen,

          Sachschäden an einem Grundstück und/oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen
          entstehen, auch soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

1.3.11    Bearbeitungsschäden

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
              fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
              ‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
                  Sachen entstanden sind;
              ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
                  seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
              ‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
                  und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          2   Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden
              an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

              Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
              Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
              ‒ auf seinem Betriebsgrundstück oder
              ‒ außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden
                 haben
              sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

              Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-,
              Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen
              (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

              Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
              dort jeweils aufgeführten Ziffern:

              Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9

              Schäden an zur Montage überlassener Sachen nach 1.3.12;

              Leitungsschäden nach 1.3.13.

              Be- und Entladeschäden nach 1.3.14,

              Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
              Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrages sind,

              Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4.

              Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten nach 2.3.5.

          3   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          4   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an
              Windkraftanlagen sowie für Montage- und Demontagearbeiten mit Arbeiten an


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              Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik und dergleichen siehe
              Leistungsübersicht.

              Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver- oder -entsorgungs-, sowie
              Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen
              oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

1.3.12    Schäden an zur Montage überlassenen Sachen

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB und insoweit von 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche)
              - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an fremden Sachen,
              die ihm vom Auftraggeber oder Bauherrn überlassen wurden oder die er vom Auftraggeber oder
              Bauherr übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die
              Schäden durch die gewerbliche oder berufliche Montagetätigkeit (auch Einbau, Verlegen,
              Anbringen und dergleichen) dieser Sachen durch den Versicherungsnehmer entstanden sind.

              Umfasst der Auftrag für diese Montagearbeiten auch vorgelagert die Demontage dieser fremden
              Sachen durch den Versicherungsnehmer, steht die Demontagetätigkeit (auch Ausbau,
              Freilegen, Entfernen und dergleichen) der Montagetätigkeit gleich.

              Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für reine Demontagen.

              Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen
              sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

              Die Ausschlussbestimmung des 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten
              oder Sachen) bleibt bestehen.

              Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
              Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur und dergleichen, befinden,
              befunden haben oder die von ihm übernommen wurden, und alle sich daraus ergebenden
              Vermögensschäden (siehe jedoch 2.3.4 und 2.3.5).

              Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder
              des Geschädigten (z.B. Bauwesenversicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.

              Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-,
              Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen
              (auch Pflanzenkulturen) sowie allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

              Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
              dort jeweils aufgeführten Ziffern:
              ‒ Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen nach 1.3.9;
              ‒ Bearbeitungsschäden nach 1.3.11;
              ‒ Leitungsschäden nach 1.3.13;
              ‒ Be- und Entladeschäden nach 1.3.14;
              ‒ Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
                  Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind;
              ‒ Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen nach 2.3.4;
              ‒ Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Reparatur-/ Wartungsarbeiten nach 2.3.5;
              ‒ Obhutsschäden nach 1.3.25.

          2   Nicht versichert sind Ansprüche

              a. auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der
                 Leistung;

              b. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;

              c. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
                 des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;


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              d. auf Ersatz vergeblicher         Aufwendungen      im      Vertrauen   auf   ordnungsgemäße
                 Vertragserfüllung;

              e. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

              f.   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

              Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.

          3   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          4   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für versicherte Dachdeckerarbeiten, für Tätigkeiten an
              Windkraftanlagen, für Montagetätigkeiten an Produktionsanlagen, Maschinen, Mess-, Steuer-
              und/oder Regeltechnik und dergleichen sowie für reine Demontagetätigkeiten siehe
              Leistungsübersicht.

              Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Gasversorgungs-, Wasserver-/ -entsorgungs- und
              Stromerzeugungsanlagen (nicht jedoch Windkraftanlagen) werden nicht als Produktionsanlagen
              oder Maschinen im Sinne dieser Bestimmung angesehen.

1.3.13    Leitungsschäden
          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

1.3.14    Be- und Entladeschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
          von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke
          des Be- und Entladens.

          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
          Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.

          Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
          ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
          ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder
              für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
          ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
              Rechnung von Dritten übernommen wurde.

1.3.15    Strahlenschäden

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 AHB und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
              des Versicherungsnehmers aus
              ‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
              ‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.


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              Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
              kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          2   Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen
              im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für
              den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen.

              Dies gilt nicht für Schäden, die

              a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

              b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
                 Lagerung bedingt sind.

          3   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
                 Generation eintreten;

              b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
                 Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
                 Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
                 ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
                 haben;

              c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
                 bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
                 behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

1.3.16    Vermögensschäden
          Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
          Sinne von 2.a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

              durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
              hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

              aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;

              aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

              aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

              aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

              aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

              aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
              -wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

              aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
              Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

              aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 80


              aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
              Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
              Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;

              aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
              oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

              aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

1.3.17    Verletzung von Datenschutzgesetzen
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden im Sinne von 2 a) AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
          Verwendung personenbezogener Daten.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

1.3.18    Internethaftpflicht
          Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich
          über diesen Zusatzbaustein.

          1   Versichertes Risiko
              Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 1.3.16 a.,
              g. und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen

              Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten
              seitens des Versicherungsnehmers, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,

              soweit es sich handelt um Schäden aus

              a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                 (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme;

              b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                 Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
                 ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                    Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
                 ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten
                    Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

              c. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

              Für a. bis c. gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
              bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner,
              Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
              entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung
              von Obliegenheiten).

              d. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
                 Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
                 Urheberrechten.

                   In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
                   ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                      Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
                      Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
                   ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                      Versicherungsnehmer.


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Stand 01.07.2017                                                        Seite 81


          2   Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

              a. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

              b. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
                 als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
                 ist, wenn diese
                 ‒ auf derselben Ursache,
                 ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
                     Zusammenhang oder
                 ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
                     gleichen Mängeln
                 beruhen.

                   6.3 AHB wird gestrichen.

          3   Auslandsschäden
              Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.

              Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
              nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

          4   Nicht versicherte Risiken
              Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

              a. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

              b. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

              c. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

              d. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

              e. Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

              f.   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

              g. Tätigkeiten,   für   die   eine    gesetzliche    Pflicht zum  Abschluss   einer
                 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach Signaturgesetz/SigG und/oder
                 Signaturverordnung/SigV, De-Mail-Gesetz) besteht.

          5   Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
              Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7 AHB - Ansprüche

              a. die im Zusammenhang stehen mit
                 ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                    Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und / oder andere
                    Schadprogramme handelt (z. B. Spamming),
                 ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
                    über Internet-Nutzer dienen;

              b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                 Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
                 Leitung stehen, geltend gemacht werden;

              c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
                 durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
                 schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
                 bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;

              d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 82


              e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
                 nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                 Länder;

              f.   nach den französischen Faules Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                   Länder.

1.3.19    Auslösen von Fehlalarm
          Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a. - Vermögensschäden durch versehentlich
          ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für
          Rettungs-, Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche
          handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1 AHB - ebenfalls Versicherungsschutz.

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort
          jeweils aufgeführten Ziffern:

          Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

1.3.20    Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage

          1   Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu 5 AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten
              für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn- oder Kaufpreisforderungen des
              Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit

              a. der     Auftraggeber   des    Versicherungsnehmers   aufgrund    eines   behaupteten
                 Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde
                 (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen
                 erklärt hat und

              b. es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte,
                 Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und

              c. die Kaufpreis- oder Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis,
                 dass die Kaufpreis- oder Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein
                 schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks beziehungsweise die Empfangsbestätigung der
                 Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde.

              Dies gilt nicht, wenn und soweit               der   Auftraggeber   Vertragserfüllungs-   oder
              Gewährleistungsansprüche geltend macht.

          2   Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
              Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.20, 1a)
              genannten Gründen unbegründet ist.

              Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend.

          3   Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur
              geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.

              Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe
              der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
              Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der
              Versicherungsschutz rückwirkend.

          4   Für Werklohn- und Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein
              Versicherungsschutz.

1.3.21    Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.)


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          1   Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

              a. dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von
                 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);

              b. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;

              c. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und
                 Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt
                 oder gekühlt werden;

              d. Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in
                 Gebäuden eingebauten Klimaanlagen.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der
              Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei
              Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) oder sonstigen landesrechtlichen
              Bestimmungen berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu
              erbringen.

          2   Mitversichert sind - abweichend von 1.3.16 a. sowie teilweise abweichend von 1.3.16 b. -
              Vermögensschäden im Sinne des 2 a. AHB aus der Durchführung von
              Energieberatungsleistungen gemäß der EnEV, sofern es sich hierbei um die unter 1.3.21.1
              genannten Leistungen handelt.

              Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung
              der Energieeffizienz (z. B. nicht erreichte Energieersparung/-reduzierung). Versichert bleiben
              jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz.

              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          3   Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von 7.7 AHB - Ansprüche wegen Mängeln oder
              Schäden am Objekt / Objektteil, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß
              1.3.21,1 erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden
              Vermögensschäden.

              Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude, Heizungs-, Kühl-, Raumluft-
              und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in
              Gebäuden eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür.

              Die Ausschlussbestimmungen des 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 7.8 AHB (Schäden
              an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          4   Ausgeschlossen sind Ansprüche

              a. aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf, noch
                 sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.

                   Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm
                   übernommenen Verpflichtungen über die sich aus der Risikobeschreibung ergebenden
                   Tätigkeiten hinaus, besteht - abweichend von 4. AHB sowie 1. 3.21.3, Satz 1 kein
                   Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängel oder Schäden am Objekt, für welches
                   der Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten erbringt oder diese Verpflichtungen
                   übernommen hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies ist
                   insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
                   ‒ Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger,
                      Generalübernehmer) oder
                   ‒ selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunternehmer,
                      Unternehmer) oder


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                   ‒ Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler).

                   Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen
                   gegeben sind
                   ‒ in der Person eines Angehörigen gemäß 7.5 a. des Versicherungsnehmers oder
                   ‒ in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des
                      Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren
                      Angehörigen gemäß 7.5 a. vorletzter Absatz AHB oder
                   ‒ bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den gemäß der ersten beiden
                      Spiegelstriche genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen
                      sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über Dritte besteht
                      oder bestand (indirekte Beteiligung) oder
                   ‒ bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.

                   Eine Beteiligung im Sinne der letzten beiden Spiegelstriche liegt insbesondere bei
                   wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher und/oder finanzieller Verflechtung vor;

              b. im     Zusammenhang        mit         planenden,       bau-     und/oder   montageleitenden
                 Tätigkeiten/Verpflichtungen;

              c. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsatz für
                 Produktionsprozesse in Gebäuden.

1.3.22    Asbestschäden

          1   Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 sowie 7.11 AHB und sonstigen gleichartigen
              Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich
              daraus ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen
              Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, -insbesondere
              gemäß den Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. der Gefahrstoffverordnung
              (GefStoffV)- erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der
              Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten.

          2   Abweichend von 6.5 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
              gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
              Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als
              Leistungen auf die Ersatzleistung angerechnet.

          3   Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          4   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen
              zu Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen -

              a. Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                 Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des
                 Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt.

                   Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
                   Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;

              b. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110
                 Sozialgesetzbuch (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den
                 Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.

                   Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und (Fach-)Bauleiter werden
                   insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

              c. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b.

          5   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
              kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 85


1.3.23    Datenlöschkosten durch Installation
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch
          versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger
          Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte Installationen (nicht Wartung,
          Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.

          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden

          1   an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen,

          2   durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung,

          3   durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und
              Software sowie Softwarepflege,

          4   durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung,

          5   durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören
              oder negativ zu beeinflussen (z.B. „Software-Viren", „Trojanische Pferde"),

          sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z.B. Betriebsstillstand, Produktionsausfall).

          Die Ausschlussbestimmungen des 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

1.3.24    Strafrechtsschutz
          Ergänzend zu 5.3 AHB gilt:

          1   In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
              fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
              Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
              besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.

          2   Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
              spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
              Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.

              Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
              Zwangsgelder,      Geldstrafen, Geldsanktionen und  dergleichen), Strafen und
              Strafvollstreckungskosten.

1.3.25    Obhutsschäden

          1   Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
              des Versicherungsnehmers wegen Schäden an beweglichen Sachen, welche der
              Versicherungsnehmer zum Zweck der Bearbeitung, Verarbeitung, Reparatur oder Montage
              (auch Einbau, Verlegen, Anbringen und dergleichen) in Verwahrung genommen hat.

              Auf die besonderen Bestimmungen zu 2.3.6, 1 Absatz 4 (Schäden an Kraftfahrzeugen
              einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur-/Wartungsarbeiten) wird hingewiesen.

              Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
              dort jeweils aufgeführten Ziffern:

              Schäden an zur Montage überlassenen Sachen nach 1.3.12,

              Obhutsschäden an Dokumenten Dritter nach 1.3.26.


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 86


          2   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen

              a. Schäden an Sachen, die bei oder infolge ihrer Nutzung, Beförderung, Bearbeitung,
                 Verarbeitung, Reparatur, Montage oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen
                 entstehen;

              b. Schäden an Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Wasserfahrzeugen und
                 Arbeitsmaschinen und -geräten sowie an deren Teilen;

              c. Schäden an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten (z.B. Server,
                 Mobiltelefon) sowie Computern und Datenträgermedien aller Art;

              d. Schäden an Kunst- und Wertgegenständen aller Art und Antiquitäten;

              e. Folgeschäden, die über den unmittelbaren Schaden an der Sache hinausgehen.

          3   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          4   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
              kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

1.3.26    Obhutsschäden an Dokumenten Dritter

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 2b), 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
              wegen Schäden an Dokumenten oder Unterlagen (z.B. Akten, Baupläne und dergleichen) oder
              elektronischen Datenträgern Dritter, die dem Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner gemäß
              Risikobeschreibung versicherten Tätigkeiten oder Leistungen vorübergehend, das heißt
              maximal für die jeweilige Dauer der beauftragten Tätigkeiten oder Leistungen überlassen
              wurden.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Sachen nicht Gegenstand eines
              besonderen Verwahrungsvertrages sind.

              Eine eventuell anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Technische Versicherung) geht
              dieser Versicherung vor (Subsidiarität).

              Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
              dort jeweils aufgeführten Ziffern:

              Obhutsschäden nach 1.3.25.

          2   Ausgeschlossen sind

              a. Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung
                 sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

              b. Ansprüche
                 ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
                 ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
                   zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                   angestellt hat;
                 ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                   häuslicher Gemeinschaft leben;
                 ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                   Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                   Leitung stehen.

          3   Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          4   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
              kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.


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1.3.27    Abhandenkommen von fremden Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanlagen durch
          fehlerhafte Elektroinstallation

          1   Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers wegen Schadenersatzansprüchen Dritter aus Abhanden-kommen von
              Sachen, die durch vom Versicherungsnehmer eingebaute, montierte oder gewartete
              Gefahrenmeldeanlagen geschützt werden sollten, soweit das Abhandenkommen dieser Sachen
              nachweislich darauf zurückzuführen ist, dass die Gefahrenmeldeanlage durch vom
              Versicherungsnehmer fehlerhaft durchgeführten Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich
              Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) nicht oder nicht ordnungsgemäß
              funktioniert hat.

              Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder
              des Geschädigten Dritten besteht, gehen diese Versicherungen vor. Mitversichert gelten
              Rückgriffsansprüche von Einbruch-Diebstahl-Versicherern gegen den Versicherungsnehmer.

          2   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              a. wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Scheckheften, Urkunden,
                 Schmuck und anderen Wertsachen;

              b. wegen Folgeschäden wie z.B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangener
                 Gewinn;

              c. wegen sonstiger Schäden und Schadenursachen wie z.B. Bedienungsfehler,
                 unsachgemäßer Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der Bedienungsanleitung,
                 Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung;

              d. wegen Schäden, die auf Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder
                 Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) vor Bestehen dieses Versicherungsschutzes
                 zurückzuführen sind;

              e. wegen Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Erbringung von Elektroinstallationsarbeiten
                 (einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) zurückzuführen
                 ist.

          3   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

1.3.28    Pflanzenschäden durch die Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
          Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.)

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 und 7.10 b. AHB und teilweise abweichend von 2.2.19
              - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an mit Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-,
              Schädlingsbekämpfungs- oder Düngemitteln behandelten Pflanzen (auch Pflanzenkulturen)
              sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese Tätigkeit im Rahmen der gemäß
              Risikobeschreibung versicherten Betriebsart im Gartenbaubereich erbracht wird, nicht jedoch
              im       Lohnauftrag        beziehungsweise         aus       der       Tätigkeit        als
              Lohnmaschinenbetrieb/Maschinengenossenschaft (z. B. Spritzung von landwirtschaftlichen
              Flächen) und dergleichen, auch wenn es sich hierbei um einen untergeordneten Nebenbetrieb
              handelt. Die Beweislast, dass es sich um eine Tätigkeit im Rahm des gemäß
              Wagnisbeschreibung versicherten Risikos handelt, obliegt dem Versicherungsnehmer.

              Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
              dort jeweils aufgeführten Ziffern:

              Bearbeitungsschäden nach 1.3.11.

          2   Nicht versichert sind Ansprüche


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              ‒     wegen Schäden an Grund, Boden und Wasser (auch Gewässer);
              ‒     gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
                    durch bewusstes Abweichen von der Verwendung dieser Mittel dienenden
                    Gebrauchsanweisungen, Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen,
                    Vorschriften oder Verfügungen verursacht haben.

              Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
              ‒ wegen Schäden an Pflanzen und Kulturen auf dem Grundstück, auf dem eine Spritzung mit
                 diesen Mitteln stattfindet,
              ‒ wegen der Beschädigung von Pflanzen und Kulturen, die sich beim Versicherungsnehmer
                 befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden
              und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

              Die Ausschlussbestimmungen 1.2 (Erfüllungsansprüche) und 7.8 (Schäden an hergestellten
              oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          3   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          4   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
              Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

1.3.29    Mitversicherung von Schäden an hergestellten Sachen
          Die Ausschlussbestimmung gemäß 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten
          oder Sachen) gilt nur insoweit, als die Liefer- und Leistungsgegenstände in einem räumlichen,
          zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zu einander stehen.

1.4       Risikobegrenzungen

1.4.1     Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

          1   wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Risikobeschreibung entsprechen. Auf die Regelung
              der Vorsorgeversicherung in 1.3.1 wird hingewiesen;

          2   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
              oder    beauftragte   Person    durch     den    Gebrauch      eines Kraftfahrzeugs oder
              Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 1.2.5, 2.2.2 und 4.) oder eines Wasserfahrzeugs (siehe
              aber 2.2.14) verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in
              Anspruch genommen werden.

              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

              Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
              Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
              wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
              hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

          3   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
              oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen
              oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch
              genommen werden.

              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

          4   aus

              a. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                 oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                 oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,


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              b. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                 Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

              und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,
              der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

          5   aus Bau (auch Umbau, Sanierung, Reparatur, Wartung, Abbruch und dergleichen) von
              Flughäfen/-plätzen, (Stau-)Dämmen einschließlich Talsperren, Deponien, Stollen, Tunneln oder
              Untergrundbahnen (offene und geschlossene Bauweise) sowie aus Flussbegradigungen/ -
              verlegungen;

          6   wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
              Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
              pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

          7   wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
              Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
              desselben enthalten (z.B.: Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
              Gewebe);

          8   wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
              Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
              Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
              handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher);

          9   wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

          10 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines);

          11 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
             der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

          12 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
             veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
             Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
             beruhen;

          13 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
             und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

          14 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
             Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

          15 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
             sind (siehe aber 1.3.22.);

          16 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
             sonstige Diskriminierungen (siehe aber 5.);

1.4.2     Nicht versicherbare Risiken
          Nicht versicherbar sind

          1   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
              anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf
              Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch
              höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

          2   wegen Schäden an Kommissionsware;

          3   aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;


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          4   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
              bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
              explosiblen Stoffen verursachen.

              Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
              Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
              Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

          5   wegen

              a. Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
                 Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;

              b. Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
                 Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

1.4.3     Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach
          ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:

          1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              a. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              b. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüche
                 nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                 Länder;

              c. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                 oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                 Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
                 Zusammenhang mit derartigen Schäden.

                   Unter dem Begriff „Schimmelpilz“ ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                   Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
                   Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

              d. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                 der     Herstellung,   Verarbeitung     und/oder     dem  Vertrieb   von   Latex
                 (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden;

              e. nach dem französischen „Fautes Inexcusables“ oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                 Länder.

          2   Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
              gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
              Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
              Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          3   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-
              Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe
              Leistungsübersicht.

          4   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.

              Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
              angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
              dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
              angewiesen ist.


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 91


1.5       Beitragsberechnung

1.5.1     Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
          Grundlage

              des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,

              des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),

              oder

              der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für
              eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen,

              oder

              der effektiven Jahres-Bausumme (mit Mehrwertsteuer).

              der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.

          9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme und Jahreslohn- und -gehaltssumme oder
          Bausumme nur auf die Mindestbeiträge.

1.5.2     Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer                     nach
          Aufforderung innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung gemäß AT 4

              den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer),

              oder - falls zutreffend -

              der effektiven Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme einschließlich der Entgelte für
              eingegliederte Arbeitnehmer fremder Stammfirmen,

              oder - falls zutreffend -

              die effektive Jahres-Bausumme (mit Mehrwertsteuer),

              evtl. eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitspro-gramms,
              sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
              Zusatzrisiken.


                                          2   Allgemeines Betriebsrisiko

2.1       Versicherungsschutz
          Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
          Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in 3, 4 und 5 genannten Schäden, richtet sich nach den AHB, den
          Bestimmungen gemäß 1 sowie den folgenden Vereinbarungen (2).

2.2       Betriebliche/berufliche Risiken
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere

2.2.1     Immobilien
          als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
          Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
          jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.

          Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
          den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
          Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.


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Stand 01.07.2017                                                            Seite 92


          Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
          Haftpflicht

          1   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
              Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.

              Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.

              Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine
              Anwendung.

              Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
              Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
              sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen.

              Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden
              an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

              Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
              Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;

          2   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung
              bis zum Besitzwechsel bestand;

          3   der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;

2.2.2     Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nicht für Hochbaubetriebe ohne
          Arbeitsmaschinen - siehe Risikobeschreibung)
          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und
          geliehenen

          1   Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
              auf eine Höchstgeschwindigkeit.

          2   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,

          3   Selbstfahrenden  Arbeitsmaschinen         und       Stapler     bis   20   km/h   bauartbedingte
              Höchstgeschwindigkeit.,

          4   Kraftfahrzeug-Anhänger.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

2.2.2     Kraftfahrzeuge
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur für Hochbaubetriebe ohne
          Arbeitsmaschinen - siehe Risikobeschreibung)
          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und
          geliehenen

          1   Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
              auf eine Höchstgeschwindigkeit.


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          2   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.

          3   Stapler bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

          4   Kraftfahrzeug-Anhänger.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

2.2.3     Anschlussgleise
          aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
          sonstigen Bahnbetrieben (siehe 1.3.5).

          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der
          Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.13;

2.2.4     Tiere
          als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke.

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;

2.2.5     Waffen
          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.

          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
          Handlungen;

2.2.6     Gerüste
          aus Besitz und Verwendung von Gerüsten für den versicherten Betrieb und deren gelegentliche
          unentgeltliche Überlassung, Verleih und Vermietung an Dritte;

2.2.7     Planung und Bauleitung
          aus
          ‒ Bauleitung im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer,
          ‒ Planung und Objektüberwachung

          im Rahmen des versicherten Risikos, wenn die Ausführung vom Versicherungsnehmer selbst oder
          in seinem Auftrag, auf seine Rechnung oder in seinem Namen erfolgt

          Mitversichert ist die gelegentliche Planung, z. B. im Rahmen von Angebotsabgaben, auch wenn die
          Bauausführung nicht vom Versicherungsnehmer selbst oder nicht in seinem Auftrag, auf seine
          Rechnung oder in seinem Namen erfolgt.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden an
          (Bau-) Objekten (auch Dachkonstruktionen und Freianlagen) und deren Teilen, die vom
          Versicherungsnehmer geplant oder konstruiert worden sind, oder für die er die Bauleitung oder
          Objektüberwachung ausübt, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

2.2.8     Abbruch- und Einreißarbeiten

          1   aus dem Abbrechen und Einreißen (samt Nebenleistungen) von Gebäuden oder Gebäudeteilen
              (samt deren Einfriedungen und deren fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtung) im
              Rahmen des versicherten Risikos auch innerhalb des Umkreises, dessen Radius der Höhe des


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Stand 01.07.2017                                                     Seite 94


              abzubrechenden bzw. einzureißenden Bauwerks entspricht, insoweit abweichend von 6.18 der
              Besondere Bedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung.

          2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden aus

              a. Sprengungen,

              b. Abbrechen oder Einreißen von sonstigen Bauwerken, Nicht-Bauwerken oder Teilen von
                 diesen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          3   Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden durch Abbruch- oder
              Einreißarbeiten von Bauwerken oder tragenden Bauwerksteilen (samt deren Einfriedungen und
              deren fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtung) in einem Umkreis, dessen Radius der
              Höhe des abzubrechenden bzw. einzureißenden Bauwerks oder Nicht-Bauwerks entspricht,
              siehe Leistungsübersicht.

2.2.9     Generalunternehmung im Hoch-, Garten- und Landschaftsbau
          als Generalunternehmer für Hochbauvorhaben (einschließlich Kellerbau, Rohbaugewerke und
          Hausanschlussarbeiten) oder für Garten- und Landschaftsbauvorhaben im Rahmen der gemäß
          Risikobeschreibung versicherten Risikos.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Mängel und Schäden an den
          (Bau-)Objekten sowie deren Teilen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

2.2.10    Energieerzeugungsanlagen

          1   aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch
              zur Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich
              um Fotovoltaik-, Solarthermie-, on-shore Wind-/Wasserenergieanlagen handelt.

              Kein Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen
              und Geothermieanlagen.

              Weiterhin besteht Versicherungsschutz aus dem Betrieb von konventionellen
              Energieerzeugungsanlagen (z.B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden Eigennutzung auf
              dem versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine förmliche
              Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz, keine Genehmigungspflicht nach
              dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist.

              Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und
              Sondervertragskunden sowie der Betrieb von Strom-, Gas-, Wasser- oder
              Wärmeversorgungsnetzen, ausgenommen solche Leitungen bis zu den Abnahme-
              /Einspeisestationen der Energieversorgungsunternehmen.

          2   Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter wegen

              a. Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen

              b. Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB - insoweit abweichend von 7.8 AHB - aus
                 Versorgungsstörungen.

              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          3   Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in Umfang und in Höhe der gesetzlichen
              Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung geregelt ist,
              insbesondere nach § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 18
              Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV),
              § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV)
              oder § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB
              FernwärmeV). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen Haftungsbegrenzungen
              keine Anwendung finden.


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              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
              ‒ als Haus- und Grundbesitzer sowie
              ‒ als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung
                  an einen Dritten vergeben sind.

2.2.11    Betonprüfstelle für Eigen- und Fremdüberwachung
          aus dem Betrieb einer ständigen Betonprüfstelle für die Eigen- und Fremdüberwachung
          einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken gemäß den Regelungen des Deutschen Instituts
          für Normung e. V.

          Der Versicherungsschutz umfasst Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden durch Prüfungen
          von Beton, Transportbeton und Betonfertigteilen der Überwachungsklassen 1 und 2, sofern es sich
          hierbei um Beton auf Basis genormter und bauaufsichtlich zugelassener Rezepturen handelt, sowie
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Kein Versicherungsschutz besteht für die Prüfung von Beton der Überwachungsklasse 3 und von
          Beton auf Basis nicht genormter und bauaufsichtlich nicht zugelassener Rezepturen.

          Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
          Geschädigten besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor.

          Nicht versichert sind Ansprüche
          ‒ wegen Schäden an Bauwerken/Objekten einschließlich deren Teilen und hergestellten
              Produkten, für welche die Betonprüfung erfolgt bzw. erfolgt ist, sowie alle sich daraus
              ergebenden Vermögensschäden,
          ‒ aus (Sanierungs-)Empfehlungen, Anregungen, Beratungen, Vorschlägen, Folgerungen und
              dergleichen sowie Beratungen über die An- oder Verwendung des beprüften Betons,
          ‒ aus schieds-/gerichtsgutachterlichen Tätigkeiten;

2.2.12    Einweisen von Fahrzeugkränen Dritter auf Baustellen

          1   aus dem fehlerhaften Einweisen von gleislosen Fahrzeugkränen Dritter, welche der
              Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle von nicht am Bau tätigen
              Unternehmen mit Bedienpersonal gemietet (nicht geleast) hat, und alle sich daraus ergebenden
              Vermögensschäden.

              Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
              insbesondere nach der Baustellenverordnung.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer hierbei keiner
              Pflichtversicherung unterliegt.

              Unter den Begriff „Einweisen“ im Sinne des vorgenannten Absatzes fallen folgende Tätigkeiten
              des Versicherungsnehmers:
              ‒ Einwinken des Fahrzeugkrans bei dessen An- und Abfahrt auf den Standplatz am Einsatzort;
              ‒ Aufklärung des Bedienpersonals über die örtlichen Gegebenheiten am Einsatzort und
                 betrieblichen Umfeld;
              ‒ Unterweisung des Bedienpersonals in den Inhalt des Lastenauftrages (Art des
                 Kraneinsatzes).

              Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres (Bedien-
              )Personals.

              Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen (z.               B.    Kraftfahrthaft-
              pflichtversicherung) besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor.

              Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.14.

          2   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben

              a. Haftpflichtansprüche wegen Schäden


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                   ‒ an den gemieteten Fahrzeugkränen (Fahrgestell, Kranaufbau, Anhänger, Zubehör und
                       dgl.) einschließlich deren Inhalten,
                   ‒ durch den Kranbetrieb (einschließlich Nebenleistungen) selbst
                   und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Nutzungsausfall,
                   Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten, Transportkosten);

              b. Ansprüche, wenn der Versicherungsnehmer die Fahrzeugkräne
                 ‒ von am Bau tätigen Unternehmen und / oder nicht mit Bedienpersonal gemietet hat;
                 ‒ nicht gemietet, sondern sonst wie in Obhut genommen hat (z. B. durch Leasing, Leihe
                   oder einen besonderen Verwahrungsvertrag);

2.2.13    Gebrauch fremder Fahrzeuge
          aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener               Stapler   und   selbstfahrender
          Arbeitsmaschinen in Deutschland, wenn die Ansprüche gegen

              den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer
              zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast
              wurde;

              mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer
              noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des
              Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde.

          Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
          ‒ die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
          ‒ der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
              geschützt wird oder
          ‒ der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
              bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
              Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
          ‒ keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
              Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung
              annehmen durfte oder
          ‒ der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
              Versicherungsnehmer hat.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des             Halters, Eigentümers oder        des
          Versicherungsnehmers des schadenverursachenden              Fahrzeuges wegen Sach-          oder
          Vermögensschäden;

2.2.14    Schwimmende Arbeitsgeräte

          1   aus Gebrauch, Halten und Besitz eigener und fremder nicht versicherungspflichtiger
              schwimmender Arbeitsgeräte ohne eigenen Antriebsmotor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor)
              bzw. ohne eigenen Treibsatz (z.B. Schuten, Pontons, schwimmende Saugbagger) auf
              stehenden Gewässern in Deutschland - teilweise abweichend von 1.4.1. 2.

              Besteht für dieses Risiko bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im
              Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär.

              Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
              Fahrer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
              gebrauchen darf.

              Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von
              einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 97


              Der Fahrer des Wasserfahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
              benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug
              nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

              Die Bestimmungen gemäß 3.1.2 und 3.1.4 AHB (Erhöhungen/Erweiterungen) sowie gemäß 4
              AHB und 1.3.1.1 und 2 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.

          2   Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht aus schwimmenden Arbeitsgeräten

              a. auf fließenden Gewässern;

              b. außerhalb Deutschlands;

              Der Versicherungsschutz hierfür bedarf der besonderen Vereinbarung über eine gesonderte
              Wasserfahrzeughaftpflicht-Versicherung mit dem Versicherer.

          3   Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht;

2.2.15    Musterhäuser
          aus Besitz, Unterhaltung und Vorführung von in Deutschland belegenen Musterhäusern des
          Versicherungsnehmers.

          Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn das Eigentum an den Musterhäusern bereits auf die
          Erwerber übergegangen ist.

          Mitversichert sind hierbei gesetzliche Schadenersatzansprüche der Erwerber wegen Schäden an
          ihren    Musterhäusern     einschließlich  deren    Einrichtungen,  die im    Rahmen    von
          Musterhausbegehungen des Versicherungsnehmers durch die besichtigenden Personen oder den
          Versicherungsnehmer verursacht werden.

          Soweit Versicherungsschutz über andere Versicherungen                 besteht    (z.B.   (Privathaft-
          pflichtversicherung der Besichtigenden), geht dieser voran.

          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an den Musterhäusern und deren Einrichtungen, die
          sich noch im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht;

2.2.16    Winterdienst
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.)

          aus Winterdienstarbeiten (Schnee- und Eisbeseitigung).

          Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht;

2.2.17    Verbrennen von Pflanzenrückständen
          aus dem erlaubten Verbrennen von Pflanzenrückständen auf eigenen Grundstücken in Deutschland;

2.2.18    Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und
          Düngemitteln
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies vereinbart ist.)

          aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und
          Düngemittel.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Spritzungen dieser Mittel nicht aus der Luft
          erfolgen.

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
          ‒ Schäden am behandelten Gut und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe aber
              1.3.28)


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 98


          ‒   Schäden an Pflanzen und Kulturen auf dem Grundstück, auf dem eine Spritzung mit diesen
              Mitteln stattfindet und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
          Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Verwendung dieser Mittel
          dienenden Gebrauchsanweisungen, Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen,
          Vorschriften oder Verfügungen verursacht haben.

          Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht;

2.2.19    Baumfällen sowie Rodungs- und Entastungsarbeiten
          (Versicherungsschutz besteht  im nachstehenden              Umfang      nur    für   Garten-    und
          Landschaftsbaubetriebe)

          aus Baumfällen und Großbaumverpflanzungen sowie Rodungs- und Entastungsarbeiten (ohne
          Radiusbegrenzung);

2.2.20    Baumkontrollen
          (Versicherungsschutz besteht        im    nachstehenden     Umfang      nur    für   Garten-    und
          Landschaftsbaubetriebe)

          aus Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit (Bruch- und Standsicherheit), sofern
          der Anteil für diese Tätigkeiten weniger als 50% im Versicherungsjahr beträgt.

          Wird während der Vertragslaufzeit die vorgenannte Schwelle überschritten, so gilt die Tätigkeit als
          neues Risiko im Sinne von 3.1.3 AHB. Es gelten dann die besonderen Bedingungen zur
          Vorsorgeversicherung nach 4 AHB. Die Bestimmungen nach 1.3.1 Absatz 1 und 2 finden keine
          Anwendung.

          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für die Ausübung dieser Tätigkeit eine gesetzliche oder
          behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung)
          besteht. Der Versicherungsschutz bedarf sodann der besonderen Vereinbarung mit dem
          Versicherer;

2.2.21    Dachbepflanzungen/Dachbegrünungen
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden               Umfang      nur    für   Garten-    und
          Landschaftsbaubetriebe)

          aus Dachbepflanzungen/Dachbegrünungen.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht

2.2.22    Memoriam-Gärten
          aus Besitz und Unterhaltung bzw. Pflege von Memoriam-Gärten einschließlich dazugehörenden
          Grabanlagen im Deutschland.

          Diese Mitversicherung gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Grundstücke oder
          Flächen der Memoriam-Gärten gemietet oder gepachtet hat. Der Versicherungsschutz für die
          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Mieter oder Pächter dieser
          Grundstücke/Flächen richtet sich nach 2.2.1;

2.2.23    Feuerwehreinsätze infolge Betriebsstoffverlusts bei Kraftfahrzeugen
          aus auf in Deutschland gelegenen Grundstücken Dritter bestimmungswidrig aus Kraftfahrzeugen,
          für deren Haftpflicht gemäß 2.2.2 Versicherungsschutz besteht, ausgetretener Betriebsmittel (z. B.
          Kraftstoffe, Getriebeöle).

          Versichert sind hierbei ausschließlich gesetzliche Schadenersatzansprüche von Kreisen/Gemeinden
          privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Inhalts - insoweit abweichend von 1.1 AHB - auf Ersatz
          der gebührenordnungsgemäßen, unmittelbaren Aufwendungen für deren gemäß den gesetzlichen
          Bestimmungen/allgemeinen Vorschriften entgeltlichen Feuerwehreinsatz für die Beseitigung (nicht
          aber Fachreinigung) der Betriebsmittel auf fremden Grundstücken.


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 99


          Ersetzt werden hierbei auch Aufwendungen der Feuerwehr für Sicherungs- und/oder
          Absperrmaßnahmen, sofern diese zur Beseitigung der Betriebsmittel nachweislich notwendig waren.

          Eine anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Kraftfahrzeughaftpflicht-, Umwelthaftpflicht- oder
          Umweltschadensversicherung) geht dieser Versicherung vor.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

2.2.24    Rechtsdienstleistungen
          aus erlaubten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz
          (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum gemäß Risikobeschreibung versicherten Berufs- oder
          Tätigkeitsbild des Versicherungsnehmers gehören.

          Mitversichert sind insoweit - teilweise abweichend von 1.3.16 b. - Vermögensschäden im Sinne von
          2 a. AHB.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort
          jeweils aufgeführten Ziffern:

          Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik nach 1.3.21.

2.2.25    Weitere Betriebsrisiken
          aus

          1   Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
              außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
              Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;

          2   Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die
              persönliche      gesetzliche      Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft    sowie     der
              Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das
              private Haftpflichtrisiko betroffen ist.

2.3       Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
          Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko

2.3.1     Belegschafts- und Besucherhabe
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit
          Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich
          Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.

2.3.2     Schlüsselrisiko
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten oder Transpondern (auch
          General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
          Versicherten befunden haben.

          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
          Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der
          Codekarten oder auf die Kosten der Auswechslung oder Neuprogrammierung der Transponder oder
          deren Chips und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
          Verlust des Schlüssels, der Codekarte oder des Transponders festgestellt wurde.

          Nicht versichert ist/sind


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 100


          ‒   die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln,
              Codekarten oder Transpondern zu beweglichen Sachen;
          ‒   Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes, Verlust einer Codekarte oder eines
              Transponders (z. B. wegen Einbruchs).

          Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

2.3.3     Mietsachschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden

          1   Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
              die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren
              Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          2   Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
              an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch
              an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
              ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, sowie durch Leitungs- und Abwasser.

              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          3   Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
              an gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch
              an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus
              ergebenden Vermögensschäden.

              Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer,
              Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, siehe
              2.3.3. 2.

              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
              ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
              ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
                 Elektro- und Gasgeräten,
              ‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
              und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          4   Ausgeschlossen sind Ansprüche
              ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
              ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                 Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                 angestellt hat,
              ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                 häuslicher Gemeinschaft leben,
              ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                 Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                 Leitung stehen.

          5   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
              kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

2.3.4     Schäden an Arbeitsgeräten/-maschinen
          (Versicherungsschutz im nachstehenden Umfang besteht nicht für Hochbaubetriebe ohne
          Arbeitsmaschinen - siehe Risikobeschreibung)

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 2b., 7.6, 7.7 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
              aus Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen Gerätschaften und
              Einrichtungen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 101


              von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag
              in Verwahrung genommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

              Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
              insbesondere nach der Baustellenverordnung.

              Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung                      oder
              Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.

              Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert
              ersetzt, sofern die beschädigte oder abhandengekommene Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder
              Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens höchstens ein Jahr alt ist.

              Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder
              des Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.

          2   Ausgeschlossen sind

              a. Haftpflichtansprüche wegen
                 ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
                 ‒ Schäden infolge Transports,
                 ‒ Schäden durch Brand oder Explosion,

              b. Ansprüche von
                 ‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
                 ‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                   Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben
                   angestellt hat,
                 ‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                   häuslicher Gemeinschaft leben,
                 ‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                   Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.

          3   Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, wenn eine Überlassung von einem
              nicht am Bau tätigen Unternehmen vorliegt.

          4   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          5   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
              kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

2.3.5     Schäden an Arbeitsgeräten
          (Versicherungsschutz im nachstehenden Umfang besteht nur für Hochbaubetriebe ohne
          Arbeitsmaschinen - siehe Risikobeschreibung)

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 2b., 7.6, 7.7 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht
              aus Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen Dritter (nicht an selbstfahrenden
              Arbeitsmaschinen), die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf der Baustelle
              von am Bau tätigen Unternehmen gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag
              in Verwahrung genommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

              Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
              insbesondere nach der Baustellenverordnung.

              Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung                      oder
              Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.

              Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert
              ersetzt, sofern die beschädigte oder abhandengekommene Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder
              Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens höchstens ein Jahr alt ist.


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Stand 01.07.2017                                                     Seite 102


              Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder
              des Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.

          2   Ausgeschlossen sind

              a. Haftpflichtansprüche wegen
                 ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
                 ‒ Schäden infolge Transports,
                 ‒ Schäden durch Brand oder Explosion,

              b. Ansprüche von
                 ‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
                 ‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                   Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                   angestellt hat,
                 ‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                   häuslicher Gemeinschaft leben,
                 ‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                   Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.

          3   Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, wenn eine Überlassung von einem
              nicht am Bau tätigen Unternehmen vorliegt.

          4   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          5   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
              kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

2.3.6     Schäden an fremden Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur-
          /Wartungsarbeiten

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung oder
              Vernichtung von Kraftfahrzeugen Dritter (d. h. auch nicht von Betriebsangehörigen)
              einschließlich selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit fest verbundenen
              Fahrzeugteilen durch Reparatur- oder Wartungsarbeiten des Versicherungsnehmers an oder
              mit diesen Fahrzeugen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen und alle sich
              daraus ergebenden Vermögensschäden.

              Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
              ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
              Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
              unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

              Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
              erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
              sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
              Fahrerlaubnis hat.

              Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aufgrund der nachstehend genannten Ereignisse, soweit
              diese eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer
              von ihm beauftragten Person befinden:
              ‒ Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt
                  einwirkendes Ereignis;
              ‒ Brand oder Explosion;
              ‒ Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde
                  Personen, Raub und Unterschlagung;
              ‒ unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das
                  Fahrzeug;
              ‒ Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 2
                  Absatz 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes;


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              ‒    mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;
              ‒    Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und
                   Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss;
              ‒    Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der
                   vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem
                   Kraftfahrzeug verursacht werden.

              Hinweis:
              Für diese Ereignisse ist der Abschluss einer gesonderten Versicherung nach den
              Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für KFZ-Handel und -Handwerk
              erforderlich.

          2   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
              Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Ersatzleistung

              a. bei Zerstörung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit fest verbundenen
                 Fahrzeugteile den Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens, höchstens jedoch den
                 Neupreis, sowie erforderliche Abschleppkosten. Neupreis ist der Kaufpreis für ein neues
                 Fahrzeug bzw. einen neuen Anhänger bzw. neue damit fest verbundene Fahrzeugteile in
                 der gleichen Ausführung oder - falls der Typ nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen
                 Typs in gleicher Ausführung, jedoch in allen Fällen höchstens der vom Hersteller
                 unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens. Wiederbeschaffungswert ist der
                 Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug, einen gleichwertigen gebrauchten
                 Anhänger oder gleichwertige gebrauchte, damit fest verbundene Fahrzeugteile;

              b. in allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit
                 fest verbundenen Fahrzeugteile bis zu dem nach a) sich ergebenden Betrag die
                 erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht-
                 , Abschlepp- und sonstigen Transportkosten sowie einen etwaigen Minderwert.
                 Entsprechendes gilt bei Zerstörung oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeuges. Von
                 den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung
                 entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Personen- und
                 Kombinationskraftwagen bis zum Schluss des vierten und bei allen übrigen Fahrzeugen bis
                 zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres
                 auf Bereifung, Batterie und Lackierung.

          3   Ausgeschlossen bleiben

              a. die nach 1.2 AHB ausgeschlossenen Ansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung
                 mangelhafter   Reparaturleistungen (z.  B.  Wiederholung  der   Reparatur),
                 Rückgängigmachung des Reparaturauftrages und Herabsetzung der vereinbarten
                 Vergütung (Minderung);

              b. gemäß 7.8 AHB Ansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder
                 in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten
                 Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache
                 entstehen, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;

              c. gemäß 7.6 und 7.7 sowie 2 b) AHB Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung oder dem
                 Abhandenkommen - insoweit abweichend von 2.3.1 - von in fremden Kraftfahrzeugen,
                 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Anhängern befindlichem Wageninhalt sowie Geld,
                 Wertpapiere (einschließlich Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten),
                 Kostbarkeiten und andere Wertsachen und alle sich daraus ergebenden
                 Vermögensschäden;

              d. die Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeuges oder Nutzungsausfall oder bei gewerblich
                 genutzten Fahrzeugen Verdienstausfall sowie bei grober Fahrlässigkeit etwaige weitere
                 Sach- und Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung und andere);

              e. Schäden an Neufahrzeugen einschließlich neuen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die
                 noch vor Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durchgeführte oder unterlassene


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                   Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug verursacht werden, und alle sich daraus
                   ergebenden Vermögensschäden;

              f.   Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit
                   fest verbundenen Fahrzeugteilen anlässlich
                   ‒ der Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen (SP) gemäß § 29
                      Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), von Untersuchungen der Abgase an
                      Kraftfahrzeugen (AU)/Krafträdern (AUK) gemäß §§ 29 und 47 a) StVZO, von
                      Gasanlagenprüfungen (GAP)/Gassystemeinbauprüfungen (GSP) an Kraftfahrzeugen
                      gemäß § 41 a) StVZO, von Prüfung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Fahrtschreiber
                      und Kontrollgeräte gem. § 57 b) StVZO,
                   ‒ des Zubringens und/oder Abholens,
                   ‒ von Pflegearbeiten (z. B. Polieren, Waschen)
                   und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

2.3.7     Schäden am Gewerk des Subunternehmers

          1   Eingeschlossen sind - abweichend von 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten
              Arbeiten oder Sachen) - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Gewerken oder
              Sachen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers von Subunternehmern erstellt wurden, und
              alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          2   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,

              a. dass das beschädigte Gewerk oder die beschädigte Sache vor Schaden-eintritt fehlerfrei
                 erstellt und bereits abgenommen war;

              b. dass keine wirtschaftliche, personelle, rechtliche und/oder finanzielle Verflechtung zwischen
                 dem Versicherungsnehmer und dem geschädigten Subunternehmer besteht.

          3   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


                                       3   Produkthaftpflichtrisiko

3.1       Versicherungsschutz
          Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
          diese durch vom Versicherungsnehmer
          ‒ hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
          ‒ erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
          verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1. und den nachfolgenden
          Vereinbarungen (3.).

          Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
          Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
          hat.

3.2       Versichertes Risiko

          1   Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den gemäß Risikobeschreibung versicherten
              Produktions- und Tätigkeitsumfang.

          2   Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 besteht ausschließlich für Schäden, sofern diese
              durch vom Versicherungsnehmer, in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner
              Leitung hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurden.

              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer, in seinem
              Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung erbrachte Arbeiten oder sonstige
              Leistungen (z.B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau), dies gilt auch dann,
              wenn es sich hierbei um eine mitwirkende Ursache handelt.


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              Die Beweislast, dass der Schaden ausschließlich durch vom Versicherungsnehmer hergestellte
              oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer.

3.3       Versicherungsfall

3.3.1     Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis
          gemäß 1.1 AHB.

          Bei 3.4.4.3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von 1.1 AHB - unerheblich, dass es sich
          nicht um Haftpflichtansprüche handelt.

3.3.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:

              3.4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

              3.4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

              3.4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

              3.4.5 in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern
              die Überprüfung in Zusammenhang steht.

3.4       Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes

3.4.1     Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
          Eigenschaften
          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus
          entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen
          dafür verschuldensunabhängig ein zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

3.4.2     Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden

          1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.2.2.
              genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung von
              1.3.16 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus
              tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder
              Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen
              Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
              Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
              Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
              vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
              stehen der Lieferung mangelhafter Erzeugnisse gleich.

              Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
              Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
              Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
              Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
              einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

              a. der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits
                 Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht;

              b. anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des
                 Entgeltes für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

              c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
                 Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6, 2 i). Der
                 Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die


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                   Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
                   Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

              d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht
                 oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6, 2 i). Der
                 Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
                 für Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei Lieferung
                 mangelfreier Erzeugnisse durch den Versicherungsnehmer für die Gesamtprodukte vom
                 Abnehmer des Versicherungsnehmers zu erzielen gewesen wäre;

              e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den
                 Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche
                 wegen eines darüberhinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht
                 versichert.

3.4.3     Weiterverarbeitungs- und oder -Weiterbearbeitungsschäden

          1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.3.2.
              genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung von
              1.3.16 a. - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter
              Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen
              Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
              Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
              Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
              vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
              stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

              Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
              Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
              Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
              Eigenschaften    seiner     hergestellten    oder    gelieferten   Erzeugnisse,     dafür
              verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

              a. Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
                 Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
                 sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

              b. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
                 weiterverarbeiteten oder - bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere
                 Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6, 2i). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
                 Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
                 Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach
                 Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

              c. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten
                 oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
                 können (siehe aber 3.6, 2i). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem
                 Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem
                 Verkaufspreis steht, der bei Lieferung mangelfreier Erzeugnisse durch den
                 Versicherungsnehmer nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen
                 wäre.

3.4.4     Aus- und Einbaukosten

          1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.4.2. und
              3.3.4.3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung
              von 1.3.16 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das
              Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten
              Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche


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Stand 01.07.2017                                                     Seite 107


              des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein. Mängel bei der Beratung über die
              An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten E-
              zeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

              Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
              Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
              Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
              Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig ein
              zustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

              a. Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen),
                 das heißt Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter
                 Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier
                 Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen
                 bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
                 mangelfreier Produkte Dritter.

                   Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
                   ‒ Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten vom Versicherungsnehmer
                     gelieferten Erzeugnisse;
                   ‒ Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes
                     Montagepersonal;
                   ‒ Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten;

              b. Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
                 Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
                 Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
                 Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten
                 des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers
                 zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.

          3   Ausschließlich für die in 3.4.4.2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4.1. - und
              insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur
              Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des
              Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet
              werden.

          4   Kein Versicherungsschutz besteht, wenn

              a. sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.1. - 3.4.4.3. auf Teile, Zubehör oder
                 Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese
                 Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm
                 beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft, Schienen- oder
                 Wasserfahrzeugen bestimmt waren;

              b. es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß 3.6,
                 2 i. handelt.

3.4.5     Prüf- und Sortierkosten

          1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5.2. und 3.
              genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel,
              wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund
              ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel
              an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen,
              welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach 3.4.2
              - 3.4.5 versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne
              dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers
              hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.


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          2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der
              Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu
              überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung
              erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.

          3   Ist jedoch zu erwarten,
              dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach 3.4.2 -
              3.4.5 versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen
              anzunehmenden Fehlerquote

              höher sind
              als die nach 3.4.2 - 3.4.5 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller
              Produkte mit Mangelverdacht,

              so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.2 - 3.4.5.
              In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des
              Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht
              tatsächlich Mängel aufweisen.

              Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre
              bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
              Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 3.4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
              ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines
              Nachweises, dass die Produkte mit Man-gelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.

          4   Ausschließlich für die in 3.4.5.2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.5.1. -
              und insoweit abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur
              Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des
              Erzeugnisses des von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

          5   Auf 3.6.2 i. wird hingewiesen.

3.5       Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
          Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko

3.5.1     Verlängerung der Verjährungsfrist
          Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen
          Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab
          Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf 7.3 AHB berufen. Die
          gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.

3.5.2     Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
          Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der Versicherungsnehmer
          gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377
          HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet.

          Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
          vereinbart,
          ‒ dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
              Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
          ‒ erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen.
          ‒ sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit
              branchenüblichem Standard beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle
              geregelt ist.

3.5.3     Mangelnebenkosten
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
          eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
          um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und
          um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.


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          Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass
          ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für
          die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.

3.5.4     Medienverlust
          Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen
          von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter
          Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß 7.10 b)
          AHB handelt.

3.5.5     Energiemehrkosten
          Eingeschlossen ist - im Sinne von 2 b) AHB, abweichend von 7.3 AHB sowie abweichend von 1.3.16
          - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und
          Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter
          Installationen und Zählerprüftätigkeiten.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.5.6     Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten

          1   Eingeschlossen sind - abweichend von 1.3.16 a. - gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter
              wegen der in 2. genannten Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte
              Installationsarbeiten bei der Ausübung des gemäß Risikobeschreibung versicherten
              Berufsbildes entstehen.

              Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
              dort jeweils aufgeführten Ziffern:

              Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten nach 3.5.7,

              Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 - 16 Trinkwasserverordnung nach 3.5.9,

              Auslösen von Fehlalarm nach 1.3.19.

          2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen

              a. unmittelbar entstandenen Kosten für eine wirtschaftlich zumutbare
                 ‒ Evakuierung bzw. Räumung von Gebäuden und Räumlichkeiten und/oder
                 ‒ Räumung der sonstigen Nachbarschaft, insbesondere Straßen, Wege und Plätze,
                 innerhalb    des    Gefahrenbereichs,     einschließlich    den   damit verbundenen
                 Absperrmaßnahmen.

                   Sofern es sich hierbei auch um öffentlich-rechtliche Ansprüche aufgrund von entgeltlichen
                   Einsätzen der Behörden (z.B. Polizei, Feuerwehr) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
                   und den allgemeinen Vorschriften handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von 1.1
                   AHB - ebenfalls Versicherungsschutz. Versichert sind ausschließlich die
                   gebührenordnungsgemäßen Kosten.

                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche, wenn der Einsatz der
                   Feuerwehr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen/allgemeinen Vorschriften unentgeltlich
                   ist;

              b. Kosten für die Objektbewachung der evakuierten bzw. geräumten Gebäude/Räumlichkeiten
                 durch Einsatz von zusätzlichem Wachpersonal.

                   Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
                   ‒ Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das
                     eingesetzte Bewachungspersonal;
                   ‒ Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dergleichen für erforderliche
                     Absperrungen;


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              c. Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten bzw.
                 geräumten Gebäuden/Räumlichkeiten befunden haben einschließlich der Kosten für den
                 direkten Transport vom Ort der Evakuierung bzw. Räumung zum Zwischenlager und zurück,
                 für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung bzw.
                 Räumung;

              d. den Geschädigten unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung (z.B.
                 Produktionsausfall) oder eines Nutzungsausfalls (z.B. einer Privatwohnung).

                   Ansprüche     wegen    eines   darüber   hinausgehenden        Schadens        durch   die
                   Betriebsunterbrechung oder den Nutzungsausfall sind nicht versichert.

          3   Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.5.7     Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten

          1   Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von 1.3.16 b. - die gesetzliche Haftpflicht

              a. des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und solcher Personen, die er zur
                 Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                 angestellt hat,

              b. der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen (Fach-)Bauleiter und
                 Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen,

              c. der beim Versicherungsnehmer angestellten und verantwortlichen Handwerksmeister

              für Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der nebenberuflichen Tätigkeit als vereidigter
              und öffentlich bestellter
              ‒ Schieds-, Gerichtsgutachter oder
              ‒ Sachverständiger/Gutachter
              im eigenen Fachbereich für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse im
              Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Risikobeschreibung.

              Insoweit besteht auch Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Erstellung von
              Privatgutachten (z.B. Schadenermittlung, gutachterliche Stellungnahme zu behaupteten
              Mängeln/Fehlern).

              Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen,
              Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche
              Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie Beratungen, Vorschläge oder
              sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder
              der Personen, für die er einzutreten hat.

              Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß 3.1, 2 und 4 AHB und 3.11 finden
              keine Anwendung.

              Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
              dort jeweils aufgeführten Ziffern:

              Energieausweise und Energieberatung für Gebäude/Haustechnik nach 1.3.21,

              Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6,

              Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 - 16 Trinkwasserverordnung nach 3.5.9.

          2   Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          3   Ausgeschlossen sind Ansprüche

              a. wegen Schäden und/oder Mängel an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen
                 sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;


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              b. aus Wertermittlungen wie z.B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
                 von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es
                 handelt sich um die Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen;

              c. im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der
                 gutachterlichen Tätigkeiten eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss
                 einer Berufshaftpflichtversicherung besteht;

              d. wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes
                 des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser /Gewässer);

              e. im Zusammenhang mit der Erstellung von Baugrundgutachten.

          4   Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.

3.5.8     Nachbesserungsbegleitschäden für bestimmte Risiken

          1   Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in 3.5.8.2 genannten
              Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom
              Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
              hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen
              Leistungen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. Mängel werden im
              Sinne der AHB wie Schäden behandelt.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vom Versicherungsnehmer
              hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen
              Leistungen Gegenstand der Ausübung nachstehender Risiken sind, und für diese gemäß
              Risikobeschreibung ausdrücklich Versicherungsschutz vereinbart ist:
              ‒ Bauinstallation und/oder sonstiges Ausbaugewerbe
              ‒ Zimmerei, Dachdeckerei
              ‒ Ofen-, Feuerungs-, Kachelofenbau
              ‒ Raumausstatter, Messe-, Ausstellungsbau
              ‒ Schlüsseldienst
              ‒ Hochbau (auch Fertigteilbau) ohne Erschließung von Grundstücken und ohne
                  Bauträgertätigkeit
              ‒ Stahlhallenbau
              ‒ Straßenbau
              ‒ Brunnenbau (nicht Geothermie und Fracking)
              ‒ Schornsteinbau
              ‒ Baggerbetriebe
              ‒ Aushub von Baugruben
              ‒ Herstellung von Baugrubensicherungen (Verbau).

              Kein Versicherungsschutz besteht - abweichend von 1.3.1 und 3.2.1 - im Zusammenhang mit
              zuvor nicht genannten Risiken.

          2   Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen

              a. Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Werkleistungen und Anlagen im
                 Freien oder in Gebäuden, insbesondere Grabearbeiten oder Aufschlagen von Wänden;

              b. Kosten für im Zusammenhang mit dem unter 3.5.8.2.a versicherten Suchen oder Freilegen
                 stehende Transporte (siehe aber 3.5.8.3.b) und Entsorgungsaufwände;

              c. Kosten für die Lagerung und Zwischenlagerung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit
                 dem Suchen und Freilegen;

              d. Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen
                 würde, wenn die in 3.5.8.1 genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären,
                 insbesondere Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und
                 Fliesenlegearbeiten;


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 112


              e. Kosten durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder Nutzungsausfall der von den
                 Nachbesserungsarbeiten betroffenen Räume, Gebäude oder Grundstücke einschließlich
                 deren Einrichtungen. Dieser Versicherungsschutz besteht insofern auch für die Kosten der
                 Anmietung von Ersatzimmobilien, auch wenn diese die Kosten des Nutzungsausfalls (z. B.
                 Mietkosten der eigengenutzten Immobilie) übersteigen.

              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Transport-, Entsorgungs- und Lagerkosten, Betriebs-,
              Produktionsunterbrechung, Nutzungsausfall und Anmietung von Ersatzimmobilien bei
              Nachbesserungsbegleitschäden siehe Leistungsübersicht.

          3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben

              a. Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder
                 gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen. Erzeugnisse,
                 Arbeiten oder sonstige Leistungen, die vom Versicherungsnehmer ursprünglich mangelfrei
                 hergestellt, geliefert bzw. erbracht wurden, werden im Sinne dieser Bestimmung wie
                 Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen Dritter angesehen;

              b. Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der
                 Nachlieferung;

          4   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.5.9     Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß §§ 14 - 16 Trinkwasserverordnung
          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen,
          erlaubten Untersuchung von Trinkwasser und dessen Wasserversorgungsanlagen gem. §§ 14 - 16
          Trinkwasserverordnung (Stand 10.03.2016) im Rahmen des gemäß Risikobeschreibung
          versicherten Risikos.

          Der Versicherungsschutz umfasst hierbei auch die prüfende und gutachterliche Beurteilung
          bestehender Verhältnisse, insoweit abweichend von 1.3.16 a.

          Es besteht insbesondere dann kein Versicherungsschutz, wenn für die Ausübung der Tätigkeit eine
          Zulassung als Untersuchungsstelle erforderlich ist, über die der Versicherungsnehmer nicht verfügt.

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort
          jeweils aufgeführten Ziffern:

          Vermögensschäden durch erbrachte Installationsarbeiten nach 3.5.6,

          Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen-/Gutachtertätigkeiten nach 3.5.7.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.6       Risikoabgrenzungen

          1   Nicht versichert sind

              a. Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.5 ausdrücklich mitversichert sind
                 ‒ auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
                   auf Schadenersatz statt Leistung;
                 ‒ Gewinnanteile des Versicherungsnehmers aus dem Einbau, dem Verlegen, dem
                   Auftragen, dem Anbringen oder der Montage mangelhafter Erzeugnisse;
                 ‒ wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
                 ‒ wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen Ausbleibens
                   des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
                 ‒ auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
                   Vertragserfüllung;
                 ‒ auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
                 ‒ wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.

                   Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;


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              b. im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 - 3.4.5 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B.
                 Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß 3.4.2 - 3.4.5
                 ausdrücklich mitversichert sind.

          2   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

              a. Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungs-erweiterungen,
                 soweit es sich nicht um im Rahmen von 3.4.1 - 3.4.5 versicherte Vereinbarungen bestimmter
                 Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für
                 die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang
                 einzustehen hat;

              b. Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass hergestellte oder gelieferte Sachen oder
                 Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von
                 Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen
                 in Wettbewerb und Werbung);

              c. Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB;

              d. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
                 Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
                 sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt
                 haben;

              e. Ansprüche wegen Aufwendungen/Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.5, wenn der
                 Versicherungsnehmer ein mangelhaftes Erzeugnis
                 ‒ im Sinne von 3.4.2 selbst verbindet, vermischt oder verarbeitet oder
                 ‒ im Sinne von 3.4.3 selbst weiterver- oder –bearbeitet oder
                 ‒ im Sinne von 3.4.4 selbst einbaut, anbringt, verlegt oder aufträgt,
                 dessen Mangel er vor der Erbringung seiner Arbeiten oder Leistungen hätte erkennen
                 können oder müssen;

              f.   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
                   Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der
                   Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.

                   Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
                   Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
                   bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

              g. Ansprüche aus
                 ‒ Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                   sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der
                   Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich
                   für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder
                   Raumfahrzeuge bestimmt waren,
                 ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
                   an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;

              h. Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB, die von Unternehmen, die
                 mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich
                 verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend
                 gemacht werden;

              i.   Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2.2, 3.4.3.2.b., 3.4.4 und 3.4.5 sowie Ansprüche
                   wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.d. und 3.4.3.2.c, die
                   im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden.
                   Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl vom Versicherungsnehmer
                   hergestellte oder gelieferte Produkte als auch Produkte Dritter sein, die vom
                   Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse beinhalten.


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                   Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des
                   Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,
                   Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse
                   von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls
                   festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen
                   zu lassen.

3.7       Zeitliche Begrenzung

          1   Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit
              der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf
              Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die
              vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes
              gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm
              unverschuldet versäumt wurde.

          2   Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch hergestellte oder
              gelieferte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Beginn des Vertrages ausgeliefert
              wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss
              des Vertrages nicht kannte.

              Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß 3.4.2 - 3.4.5 wegen Schäden durch Erzeugnisse,
              die vor Beginn des Vertrages bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert wurden, wenn
              der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 - 3.4.5 erstmals vereinbart wurde.

          3   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des
              Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada
              ausgeliefert wurden.

3.8       Serienschaden

          1   Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
              ‒ aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
                  Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein
                  innerer Zusammenhang, oder
              ‒ aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
              gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
              erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.

          2   Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
              solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die
              weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem
              Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.

              Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden für die im Rahmen
              der Vorversicherung aufgrund
              ‒ des Ablaufes der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/ oder
              ‒ des Zeitpunktes des Eintritts der Einzelschäden
              keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

              Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
              Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, höchstens jedoch die
              Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrages.

          3   6.3 AHB wird gestrichen.

              In Erweiterung von 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach
              Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serien-schaden gehören, der
              als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des
              Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.


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3.9       Rückwärtsdeckung
          Abweichend von 1.1 AHB - wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
          eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
          einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.7.1 der vereinbarten Police dieses
          Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

          1   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren noch bekannt sein
              mussten.

          2   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrages gewährt.

          3   Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens
              jedoch die Selbstbeteiligung gemäß der Leistungsübersicht zu 3.10 Anwendung.

          4   Es gilt die Ersatzleistung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. (siehe Leistungsübersicht).

              Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrages niedriger war als die Ersatzleistung in der
              Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.

          5   Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
              Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr.

          6   Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrages.

3.10      Ersatzleistung und Selbstbeteiligung
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden gemäß 3.4.2 - 3.4.5 siehe Leistungs-übersicht.

3.11      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken
          Der Versicherungsnehmer hat
          ‒ wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms
              (siehe 3.1.2 AHB),
          ‒ Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß
              3.1.3 und 4 AHB)
          zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen.


                                            4    Rückrufkosten

          Eingeschlossen ist die Rückrufkostenhaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen
          Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
          Versicherungsnehmers.

          In Ergänzung von 2 Absatz 2 der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen
          Rückrufs von Produkten des Versicherungsnehmers sind als Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers auch diejenigen Erzeugnisse anzusehen, die im Auftrag, auf Rechnung oder
          unter Leitung des Versicherungsnehmers hergestellt, geliefert oder vertrieben wurden.

          Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Erzeugnisse gemäß 5.6 und 5.7 der Besonderen
          Bedingungen für die Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs von Produkten des
          Versicherungsnehmers besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Ursache für den Rückruf
          ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse, nicht aber aus den erbrachten
          Arbeiten oder sonstigen Leistungen (z. B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau)
          resultieren.


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          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen bei der
          Ursache für den Rückruf mitgewirkt haben.

          Die Beweislast, dass der Rückruf ausschließlich durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
          verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


                                        5    AKB-Zusatzdeckung

5.1       Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung
          zur   AKB-Zusatzdeckung       die    gesetzliche  Haftpflicht   privatrechtlichen    Inhalts   des
          Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Arbeitsmaschinen,
          Staplern und sonstigen Kraftfahrzeugen in Deutschland, die der Versicherungspflicht unterliegen.

          Versicherungsschutz besteht für diese Arbeitsmaschinen, Stapler und sonstigen Kraftfahrzeuge,
          wenn diese
          ‒ auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich anzusehen
              sind.
          ‒ Versicherungsschutz       besteht    ausschließlich     auf     Betriebsgrundstücken        des
              Versicherungsnehmers, nicht aber auf eigenen und fremden Baustellen.

              Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht,
              insbesondere nach der Baustellenverordnung;
          ‒   auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV
              verwendet werden.

5.2       Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung
          Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen
          und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung, sondern im
          Rahmen der zugrunde liegenden Betriebshaftpflichtversicherung.

          Für    Be-     und     Entladeschäden      besteht   kein Versicherungsschutz über  diese
          Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der
          Betriebshaftpflichtversicherung (siehe 1.3.14) geboten.

          Versicherungssummen siehe Leistungsverzeichnis.


                          6   Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet
          sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 6.1.7
          wird besonders hingewiesen.

6.1       Versicherungsumfang

6.1.1     Gegenstand der Versicherung

          1   Versicherte Tätigkeit
              Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 6.1.1.2
              aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
              Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
              insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder
              Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.

              Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
              Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von
              6.2.


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HA Bauwirtschaft                                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 117


              Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
              Versicherungsnehmer          nach       §    110     SGB      VII.    Fachkräfte     für
              Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
              gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.

          2   Versicherte
              Versicherungsschutz besteht für

              a. den     Versicherungsnehmer/die            Versicherungsnehmerin      (nachfolgend      "der
                 Versicherungsnehmer");

              b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt
                 sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen.

                   Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
                   oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
                   ‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
                   ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
                      Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
                   ‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
                   ‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
                      geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
                      dieses Unternehmens auszuüben.

              c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
                 geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
                 (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
                 mitversicherten (Tochter-) Unternehmen;

              d. sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer                      des
                 Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen

                   sowie

              e. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
                 Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).

              Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen
              oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 6.1.1.2 c. - e. Versicherten besteht
              Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den
              Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 6.1.1, 2 b.

              Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 6.1.1.2 c. - e. für deren
              Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
              diese Schadensersatzansprüche.

6.1.2     Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 6.1.1.1 genannten Anspruchs
          gegen einen Versicherten.

          Im Sinne dieses Vertrages ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
          Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
          Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.

          Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
          Verfahrens gleich.

6.1.3     Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

          1   Anspruchserhebung (claims made)


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Stand 01.07.2017                                                     Seite 118


              Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene
              Versicherungsfälle.

              Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
              Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.

              Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
              Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer
              begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber
              Dritten.

              Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
              Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das
              betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur
              auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des
              Insolvenzverfahrens begangen worden sind.

          2   Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
              Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
              später als 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
              angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.

              Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem
              die Voraussetzungen der 6.1.1, 2 b. nicht mehr vorliegen

              Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
              letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
              Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres.

              Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrages der
              vorliegenden Art für die Versicherten.

6.1.4     Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

          1   Leistungen des Versicherers
              Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
              ‒ die Kosten gemäß 2. für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
                  Ansprüche
              und
              ‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen

              Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate
              gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.

              Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund
              Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung
              verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.

              Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
              abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
              auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

              Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
              festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
              Schadensersatzanspruch freizustellen.

          2   Serienschäden
              Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit
              des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
              ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
                  wurde,


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 119


              ‒   aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
                  begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen
                  sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang
                  stehen,
              als ein Versicherungsfall.

              Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
              Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
              geltend gemacht wurde.

          3   Selbstbeteiligung / Ersatzleistung
              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

              Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der
              Abwehr unbegründeter Ansprüche.

              Die Kosten gemäß 6.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.

          4   Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
              Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.

              Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
              Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

              Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
              angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
              dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
              angewiesen ist.

6.1.5     Örtlicher Geltungsbereich
          Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,

          1   die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;

          2   infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt;

          3   in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.

          Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten
          von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika,
          Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.

6.1.6     Ausschlüsse
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche

          1   wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
              Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
              Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.

              Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
              die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
              gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
              Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
              rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
              zurückzuerstatten.

          2   im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
              namentlich   des     Betriebsverfassungsgesetzes  oder   vergleichbarer ausländischer
              Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
              Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG.


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 120


          3   die auf Erfüllung./Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
              öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
              damages) gerichtet sind.

          4   aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.

              6.1.1.1 bleibt unberührt.

              Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
              Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

              6.2.4 bleibt unberührt.

6.1.7     Anderweitige Versicherungen
          Besteht für einen der unter 6.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
          früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen
          Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der
          Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der
          Umfang dieses Vertrages maßgeblich.

          Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
          anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die
          Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
          Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
          Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
          Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
          Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser
          verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
          anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
          abzutreten.

6.1.8     Zurechnung
          Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
          anderen Versicherten nicht zugerechnet.

          Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in
          Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten
          oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes,
          Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des
          entsprechenden ausländischen Organs/ Funktionsträgers) zugerechnet.

6.1.9     Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruches

          1   Anspruchsberechtigte
              Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
              mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 6.1.1.2.c. - bei besonderer Vereinbarung
              auch den unter 6.1.1.2.d. und e. - genannten Personen zu.

              Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
              Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
              entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur
              Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages.

          2   Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
              Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
              Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.

              Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 121


              Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
              Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
              Dritten ist zulässig.

          3   Rückgriffsansprüche
              Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
              Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß §
              255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen
              über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden
              Urkunde verlangen.

          4   Verzichtswirkung
              Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 6.1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
              Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
              Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.

          5   Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage / Beitragsregulierung
              Gemäß 4. des AT-Teils hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des
              versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

              Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
              eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
              gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
              kein Verschulden trifft.

              Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
              wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
              Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
              Versicherer.

              Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
              Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
              Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
              gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
              Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
              der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.

              Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf                     Versicherungen mit
              Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

              Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.

6.1.10    Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten

          1   Anzeige des Versicherungsfalles

              a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8) anzuzeigen.
                 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet
                 oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum
                 Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die
                 versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der
                 Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.

                   Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
                   Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
                   ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer
                   einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
                   fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.

              b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 122


              c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
                 Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
                 Kenntnis erlangt hat.

          2   Weitere Behandlung des Versicherungsfalles

              a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder
                 Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der
                 Versicherten abzugeben.
                 Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und
                 insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht.

              b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
                 selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
                 wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
                 erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.

              c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
                 vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
                 unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
                 zu stellen.

              d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
                 Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
                 rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
                 bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
                 Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

              e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
                 Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
                 was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
                 zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
                 Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
                 ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
                 ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
                 ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles
                    erheblichen Schriftstücke einzusenden.

              f.   Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der
                   Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.

              g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
                 getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
                 Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen
                 und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem
                 Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.

          3   Erledigung des Versicherungsfalls
              Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,
              Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der
              Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
              stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
              entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

6.2       Abwehr- und Kostenschutz

6.2.1     Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes
          Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
          rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.

          1   Kosten


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Stand 01.07.2017                                                         Seite 123


              Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
              Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
              Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies
              gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          2   Strafrechtsschutz
              Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen
              unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
              Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder
              genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggf. die mit ihm
              besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

6.2.2     Leistungsumfang

          1   Kostenregelung
              Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
              Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
              Gegenseite.

          2   Rechtsanwaltskosten des Versicherten

              a. Außergerichtlich
                 Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem
                 Versicherten beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Der
                 Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter
                 Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
                 Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden
                 als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der
                 vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht
                 nach Auffassung des Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag
                 vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung
                 teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.

                   Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes
                   zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.

              b. Gerichtlich
                 Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
                 Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor
                 dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
                 Vergütung      gibt,   weil   der    Rechtsanwalt     nicht    nach   einer    mit   dem
                 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann,
                 trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen
                 wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.

              c. Reisekosten der versicherten Person im Ausland
                 Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
                 ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
                 Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
                 Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

6.2.3     Zeitpunkt der Kostenübernahme
          Der Versicherer hat die Kosten nach 6.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass
          er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

6.2.4     Ausschlüsse
          In Ergänzung zu 6.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten

          1   die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
              nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten


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Stand 01.07.2017                                                             Seite 124


              Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
              vorgeschrieben ist.

          2   die aufgrund der vierten         oder      jeder    weiteren   Zwangsvollstreckungsmaßnahme     je
              Vollstreckungstitel entstehen.

          3   aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des
              Vollstreckungstitels eingeleitet werden.

          4   einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des
              Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
              erklärt hat.


                                               7     Privatrisiken

          Für die Firmenleitung,

          d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter,

          werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge
          Privathaftpflichtversicherungen     im    Umfang      der      Besonderen        Bedingungen      zur
          Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter
          von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den
          Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für
          Hunde wird besonders hingewiesen.

          Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
          Betriebshaftpflichtversicherung.

          Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens
          bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7 der Besonderen
          Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.


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      Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
                  Handelsbetriebe (HA Erweiterte Handel)

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                           Seite

1    Gemeinsamer Teil                                                                          126
2    Allgemeines Betriebsrisiko                                                                142
3    Produkthaftpflichtrisiko                                                                  147
4    Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)                                               157
5    Umwelthaftpflichtbasisversicherung                                                        164
6    Umweltschadensbasisversicherung                                                           172
7    Privatrisiken                                                                             186


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        Erweiterte Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
                    Handelsbetriebe (HA Erweiterte Handel)

                                          1   Gemeinsamer Teil

1.1       Gegenstand der Versicherung

1.1.1     Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils (AT), der Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung
          ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb
          der Bundesrepublik Deutschland.

1.1.2     Der Versicherungsschutz wegen Schäden
          ‒ aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
              Bestimmungen von 1. und 2.;
          ‒ aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder
              Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in
              dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die
              Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von 1. und 3.;
          ‒ aus Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung richten sich nach den Bestimmungen von 4;
          ‒ aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
              richtet sich nach den Bestimmungen von 1., 2. und 4., es sei denn, einzelne Vereinbarungen
              dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor;

              Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
              Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das
              Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b. AHB.

          Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
          Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet
          sich ausschließlich nach dem AT und 6., soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.1.3     Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß 2, 3 und 4.5 ausdrücklich eine besondere Regelung für
          den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß 1. dieser
          Bedingungen.

1.2       Allgemeine Bestimmungen

1.2.1     Neu gegründete/übernommene Unternehmen
          Von dem Versicherungsnehmer im Inland neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene
          Unternehmen sind ab Gründungsdatum/Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
          Voraussetzung, dass
          ‒ es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers und/oder der
              weiteren Versicherungsnehmer handelt und
          ‒ der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50 Prozent beträgt oder
              der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die
              Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim
              Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische
              Geschäftsführung.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer
          zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche
          Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur Beitragsberechnung
          aufzugeben.

          Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte
          oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen


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          Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist. Eventuell
          bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs-/Übernahmedatum bereits eingetretenen
          Schäden oder Umwelteinwirkungen.

          Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche nach 3.4.2 – 3.4.6, sofern diese Gegenstand des
          Vertrags sind, wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten
          dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden.

          Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer
          Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrags vereinbarte Versicherungsschutz
          subsidiär.

1.2.2     Vertretungsregelung
          Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind, vertritt der
          Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von
          Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger
          Beitragsschuldner.

          Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend
          für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbständigen Unternehmen Anwendung.

1.2.3     Mitversicherte Personen
          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht

          1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
              oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
              der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
              angestellten       Sicherheitsbeauftragten        (Immissionsschutz-,        Strahlenschutz-,
              Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft
              sowie
              der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser
              Eigenschaft,

          2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
              Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
              Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
              des Versicherungsnehmers verursachen.

              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
              Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
              Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.

              Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
              Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

              Mitversichert sind jedoch

              a. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach §
                 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw.
                 in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

              b. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche,                 soweit   sich   die
                 Regressansprüche gegen die in 1.2.3.2 genannten Personen richten.

                  Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


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Stand 01.11.2015                                                       Seite 128


          3   auch des nachstehend genannten Personenkreises:

              a. freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Handelsvertreter und dergleichen) für
                 Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers
                 verursachen;

              b. freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren
                 Hilfspersonen;

              c. natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                 Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
                 zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführungen dieser
                 Verrichtung erhoben werden.

              Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran.

          4   der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
              Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
              Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

1.2.4     Repräsentanten
          Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
          ‒ Die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
              Aktiengesellschaften),
          ‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
          ‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
          ‒ die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
          ‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
          ‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen),
          ‒ bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
              Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften
              berufenen obersten Vertretungsorgane.

1.2.5     Beauftragung fremder Unternehmen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
          Unternehmen, auch von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise
          abweichend von 1.4.1.
          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.

1.2.6     Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
          oder Liefergemeinschaften.
          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts
          des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          1   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
              Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
              verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          2   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
              verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
              Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
              Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht.
              Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
              entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.


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              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-
              /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
              Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
              /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

              Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
              sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
              Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
              Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene
              Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
              Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

          Versicherungsschutz im vorstehenden Umfang besteht auch für die Arbeitsgemeinschaft.

1.2.7     Allgemeine Geschäftsbedingungen
          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen rechtswirksam sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss
          für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich
          wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

1.2.8     Nachhaftung
          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung,
          nicht aus anderen Gründen (zum Beispiel nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des
          Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder
          den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu
          fünf Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertrags-verhältnisses entstehen,
          soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten
          Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.

          Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.8) wird
          hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die
          Umweltschadensversicherung, falls eine solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.

1.2.9     Kumulklausel
          Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder
          ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
          ‒ nach dieser Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
              Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
              Umweltschadensversicherung,
          ‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
              nach einer Umweltschadensversicherung,
          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflicht- bzw.
          Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre
          fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
          Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

          Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
          mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
          entsprechend Anwendung.


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1.2.10    Schiedsgerichtsvereinbarungen
          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:

          1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
              sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
              verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
              Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
              Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
              Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
              die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,          dem Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
          zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

1.3       Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen
          zur Haftpflichtversicherung (AHB)

1.3.1     Vorsorgeversicherung/Versehensklausel

          1   Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
              besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort
              mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
              einschränkenden Bestimmungen von 4.2 AHB finden keine Anwendung.
              Es gelten - abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
              Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt.

          2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von 4.1.1, Satz 3 AHB – auf
              versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im
              Rahmen des versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den
              Besonderen Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
              Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusstgeworden ist,
              unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
              Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten.

              Eine versehentlich verspätete        Abgabe          der   Schadenmeldung   beeinträchtigt   den
              Versicherungsschutz nicht.

              Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und
              Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und
              Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem
              Recht geltend gemacht werden.

          3   Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 5.3.3) wird
              hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, falls eine
              Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.

1.3.2     Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB – auch
          Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

          1   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
              dem die schadenverursachende Person angestellt ist,


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          2   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

          3   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 1.3.14), soweit es sich
              nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
              (Privathaftpflichtversicherung).

1.3.3     Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
          des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen (siehe 7.5 a. AHB), wenn der Schaden durch
          einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich
          verantwortlich ist.

1.3.4     Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
          Soweit im Rahmen dieses Vertrags "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert sind, umfasst der
          Versicherungsschutz - abweichend von 7.4 b. AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche des
          Versicherungsnehmers und der weiteren Versicherungsnehmer untereinander.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen
          ‒ Mietsachschäden gemäß 2.3.3.2. und 2.3.3.3.,
          ‒ Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen gemäß 2.3.4,
          ‒ Aufwendungen und Kosten gemäß 3.4.2 - 3.4.6, sofern diese Gegenstand des Vertrags sind,
          ‒ Schäden an Grund und Boden.

1.3.5     Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          Eingeschlossen ist ‒ abweichend von 7.3 AHB ‒ die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          1   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
              privatrechtlichen Inhalts handelt,

          2   aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

          3 als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
          übernommen hat.

          Ausgeschlossen bleiben
          ‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber
              2.3.3) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
          ‒ individuelle Haftungsvereinbarungen.

1.3.6     Regressverzicht
          Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls auf Rückgriffsansprüche
          gegen Dritte (einschließlich gegebenenfalls mitversicherter Unternehmen), so beeinträchtigt dies
          den Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich der
          Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat.

1.3.7     Auslandsschäden

          1   Eingeschlossen ist ‒ abweichend von 7.9 AHB ‒ die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle

              a. durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen USA/US-
                 Territorien oder Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt
                 sind (direkter Export);

              b. aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und
                 Kundendienst) oder sonstigen Leistungen, ausgenommen in USA/US-Territorien oder
                 Kanada;

              c. durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
                 Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);


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              d. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
                 Messen und Märkten.

              Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
              Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dergleichen.

          2   Ausgeschlossen sind Ansprüche

              a. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
                 Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
                 Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und
                 die unter 1.2.3, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
                 Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);

              b. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              c. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
                 nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                 Länder.

              d. nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                 Länder.

          3   Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
              gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
              Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
              Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          4   Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den
              USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende
              Bestimmungen:

              a. Kein Versicherungsschutz besteht für
                 ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien
                    oder Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses
                    wurde zuvor besonders vereinbart;
                 ‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden
                    und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und
                    Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht
                    werden.
                    Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                    Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige
                    organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
                 ‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                    Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).

              b. Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          5   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
              Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
              angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
              dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
              angewiesen ist.

          6   Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 4.5.9) wird hingewiesen.

1.3.8     Abwasserschäden
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer (mit Ausnahme
          von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen und
          Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b. AHB handelt.


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1.3.9     Bearbeitungsschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
          fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
              entstanden sind;
          ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
              seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
              und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
          Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
          befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch 2.3.4) und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort
          jeweils aufgeführten Ziffern:
          Leitungsschäden nach 1.3.10;
          Be- und Entladeschäden nach 1.3.11;
          Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen nach 2.3.4;
          Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebes (einschl. stationäre
          Waschanlagen) nach 2.3.5.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

1.3.10    Leitungsschäden
          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

1.3.11    Be- und Entladeschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
          von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke
          des Be- und Entladens.
          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
          Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.

          Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
          ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
          ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder
              für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
          ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
              Rechnung von Dritten übernommen wurde.

1.3.12    Strahlenschäden

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 AHB und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
              des Versicherungsnehmers aus


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              ‒   dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
              ‒   Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
                  Masergeräten.
              Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
              kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          2   Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen
              im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für
              den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen.

              Dies gilt nicht für Schäden, die

              a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

              b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
                 Lagerung bedingt sind.

          3   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
                 Generation eintreten;

              b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
                 Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
                 Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
                 ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
                 haben;

              c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
                 bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
                 behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

1.3.13    Vermögensschäden
          Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
          Sinne von 2 a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

              durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
              hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

              aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;

              aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

              aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

              aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

              aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

              aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -
              wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung, elektronischer Daten;

              aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
              Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

              aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;


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              aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
              Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
              Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

              aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
              oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

              aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

1.3.14    Verletzung von Datenschutzgesetzen
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
          Missbrauch personenbezogener Daten.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

1.3.15    Internethaftpflicht
          Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich
          über diesen Zusatzbaustein.

          1   Versichertes Risiko
              Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 1.3.13 a.,
              g. und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem
              Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des
              Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail
              oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus

              a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                 (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

              b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                 Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
                 ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                    Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
                 ‒ ‒der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                    Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

              c. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

              Für a. bis c. gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
              bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
              Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
              entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5 AT (Rechtsfolgen bei Verletzung
              von Obliegenheiten).

              d. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
                 Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von
                 Urheberrechten.

                  In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
                  ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                     Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
                     Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
                  ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                     Versicherungsnehmer.

          2   Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

              a. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


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              b. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
                 als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
                 ist, wenn diese
                 ‒ auf derselben Ursache,
                 ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
                     Zusammenhang oder
                 ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
                     gleichen Mängeln
                 beruhen.
                 6.3 AHB wird gestrichen.

              c. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
                 Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
                 Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von 6.5 AHB - als
                 Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.

          3   Auslandsschäden
              Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
              Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
              nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

          4   Nicht versicherte Risiken
              Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

              a. IT-Beratung, -Analyse, - Organisation, -Einweisung, -Schulung;

              b. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

              c. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Horst-, Full-Service-Providing;

              d. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

              e. Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

              f.   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

              g. Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) und/oder der
                 Signaturverordnung (SigV);

              h. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-
                 Haftpflichtversicherung besteht.

          5   Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
              Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche

              a. die im Zusammenhang stehen mit
                 ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                    Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
                    Schadprogramme handelt (z. B. Spamming),
                 ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
                    über Internet-Nutzer dienen;

              b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                 Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
                 Leitung stehen, geltend gemacht werden;

              c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
                 durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
                 schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
                 bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

              d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);


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              e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
                 nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                 Länder.

              f.   nach den französischen Faules Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                   Länder.

1.3.16    Datenlöschkosten durch Installationen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch
          versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger
          Nichtverfügbarkeit von Daten infolge Installations- und/oder Implementierungsschäden (auch
          Wartung/Pflege) die durch mangelhaft ausgeführte Installation (nicht Wartung, Reparatur und
          Installation von Hard-/Software) entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.

          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden

              an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;

              durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;

              durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und
              Software sowie Softwarepflege;

              durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung;

              durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören
              oder negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde", etc.)

          sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall
          etc.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7. 8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen.

          Für Schäden gemäß Absatz 1 im Zusammenhang mit Schäden, die an fremden Sachen (z. B.
          Datenträgern einschließlich darauf verkörperter Daten) durch eine gewerbliche oder berufliche
          Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, besteht
          Versicherungsschutz ausschließlich über die Regelungen zu Bearbeitungsschäden gemäß 1.3.9.

1.3.17    Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen

          1   Eingeschlossen ist – in Ergänzung von 2 b. AHB sowie teilweise abweichend von 7.3 AHB – die
              gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder
              Sachen, die durch Gefahrenmeldesysteme geschützt waren.

              Versicherungsschutz besteht jedoch nur für den Fall, dass das Abhandenkommen der Sachen
              nachgewiesenermaßen auf ein nicht oder nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage
              wegen Fehlern in der Herstellung, Beratung, Projektierung, Montage, Wartung durch den
              Versicherungsnehmer zurückzuführen ist.

              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          2   Kein Versicherungsschutz besteht

              a. für sonstige Schäden und Schadenursachen als in 1.3.17.1 genannt, wie z. B.
                 Bedienungsfehler Dritter, unsachgemäße Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der
                 Bedienungsanleitung;

              b. Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangener Gewinn;


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              c. soweit durch eine andere Haftpflichtversicherung für diese Risiken Versicherungsschutz
                 gegeben ist.

1.3.18    Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage

          1   Der Versicherer trägt - ergänzend zu 5 AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die
              gerichtliche   Durchsetzung      von    Werklohn-    oder    Kaufpreisforderungen  des
              Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit

              a. der     Auftraggeber   des   Versicherungsnehmers    aufgrund   eines   behaupteten
                 Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde
                 (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen
                 erklärt hat und

              b. die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis,
                 dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein
                 schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der Lieferung
                 einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde.

              Dies gilt nicht, wenn und soweit                 der   Auftraggeber   Vertragserfüllungs-   oder
              Gewährleistungsansprüche geltend macht.

          2   Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
              Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.18.1 a.
              genannten Gründen unbegründet ist.

              Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend.

          3   Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte
              Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.

              Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe
              der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
              Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der
              Versicherungsschutz rückwirkend.

          4   Für Werklohn- bzw. Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von EUR 1.000,- besteht kein
              Versicherungsschutz.

1.3.19    Strafrechtsschutz
          Ergänzend zu 5.3 AHB gilt:

          1   In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
              fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
              Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
              besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.

          2   Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
              spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
              Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.

          3   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
              Zwangsgelder,      Geldstrafen, Geldsanktionen und  dergleichen), Strafen und
              Strafvollstreckungskosten.

1.4       Risikobegrenzungen

1.4.1     Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

          1   wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
              Regelung der Vorsorgeversicherung in 1.3.1 wird hingewiesen;


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          2   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
              oder     beauftragte     Person     durch     den   Gebrauch     eines Kraftfahrzeugs oder
              Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 1.2.5 und 2.2.2) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen
              oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

              Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
              Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
              wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
              hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

          3   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
              oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
              oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
              werden.

              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

          4   aus

              a. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                 oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                 oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;

              b. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                 Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

              und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,
              der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

          5   wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren
              Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe
              5);

          6   wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
              Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
              pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

          7   wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
              Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
              desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
              Gewebe);

          8   wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
              Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
              Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
              handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);

          9   wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

          10 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);

          11 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
             der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

          12 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
             veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
             Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
             beruhen;


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          13 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
             und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

          14 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
             Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

          15 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
             sind;

          16 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
             sonstigen Diskriminierungen (siehe aber 4.);

          17 wegen Schäden aus

              a. Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen;

              b. Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung,
                 Instandhaltung und sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen;

              c. Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-
                 Anlagen bestimmt waren.
                 Offshore-Anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen,
                 Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie
                 bei Flut.

1.4.2     Nicht versicherbare Risiken
          Nicht versicherbar sind

          1   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
              anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf
              Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch
              höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

          2   wegen Schäden an Kommissionsware;

          3   aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
              des einzureißenden Bauwerks entspricht;

          4   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
              bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
              explosiblen Stoffen verursachen.
              Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
              Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
              Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

          5   wegen

              a. Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
                 Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;

              b. Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
                 Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

1.4.3     Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
          werden, gilt:

          1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              a. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;


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              b. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
                 nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                 Länder;

              c. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                 oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                 Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
                 Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                 Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                 Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
                 Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

              d. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                 der     Herstellung,   Verarbeitung     und/oder     dem  Vertrieb   von   Latex
                 (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

              e. nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                 Länder.

          2   Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
              gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
              Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
              Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

          3   Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und
              Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden: siehe
              Leistungsübersicht.

          4   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
              Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
              angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
              dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
              angewiesen ist.

1.5       Beitragsberechnung

1.5.1     Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
          Grundlage

              des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,

              des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer),

              der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.

          9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.

1.5.2     Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung gemäß AT 4.

              den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer),

              eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
              sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
              Zusatzrisiken.


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                                     2   Allgemeines Betriebsrisiko

2.1       Versicherungsschutz
          Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines
          Betriebsrisiko), mit Ausnahme der in 3., 4. und 6. genannten Schäden richtet sich nach den AHB,
          den Bestimmungen gemäß 1 sowie den folgenden Vereinbarungen (2).

2.2       Betriebliche/berufliche Risiken
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-, berufs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere

2.2.1     Immobilien
          als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
          Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken – nicht
          jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.

          Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
          den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
          Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.

          Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
          Haftpflicht

          1   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
              Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.

              Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.

              Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine
              Anwendung.

              Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
              Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
              sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b) AHB berufen.

              Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden
              an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

              Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
              Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;

          2   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2 BGB, wenn die
              Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

          3   der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.

2.2.2     Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen

          1   Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
              ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.

          2   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit,

          3   selbst fahrenden Arbeitsmaschinen          und       Hub-   und   Gabelstapler   bis   20   km/h
              Höchstgeschwindigkeit.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der


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          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

2.2.3     Anschlussgleise
          aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
          sonstigen Bahnbetrieben (siehe 1.3.5).
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. Der
          Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden richtet sich nach 1.3.9.

2.2.4     Tiere
          als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche
          Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft.

2.2.5     Waffen
          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
          Handlungen.

2.2.6     Fotovoltaikanlagen

          1   aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf selbst genutzten Betriebsgebäuden bzw.
              Betriebsgrundstücken zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen
              Energieversorgers.
              Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und
              Sondervertragskunden.

          2   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
              ‒ als Haus- und Grundbesitzer sowie
              ‒ als Bauherr von Photovoltaikanlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung
                  an einen Dritten vergeben sind.

          3   Eingeschlossen gelten Regressansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit es
              sich um Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Verordnung
              über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die
              Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
              handelt;

2.2.7     Weitere Betriebsrisiken aus

          1   Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
              außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
              Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;

          2   Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
              Mitversichert  ist   insoweit   auch     die persönliche         gesetzliche   Haftpflicht der
              Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Bestätigung in oder der
              Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.

2.3       Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
          Haftpflichtversicherung (AHB) zum Betriebsrisiko

2.3.1     Belegschafts- und Besucherhabe
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit
          Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.


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Stand 01.11.2015                                                       Seite 144


          Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
          und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

2.3.2     Schlüsselrisiko
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten (auch General-
          Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
          Versicherten befunden haben.

          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
          Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der
          Codekarten und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
          Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

          Nicht versichert ist/sind
          ‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
              beweglichen Sachen;
          ‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs).

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

2.3.3     Mietsachschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden

          1   Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
              die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren
              Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          2   Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an
              gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
              Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
              Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen die unter den Regressverzicht
              nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden
              Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser.

          3   Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
              an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
              Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
              Vermögensschäden.

              Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer,
              Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, siehe
              2.3.3.2.

              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
              ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
              ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
                 Elektro- und Gasgeräten,
              ‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
              und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          4   Mietsachschäden an beweglichen Sachen
              an gemieteten (nicht geleasten), gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle
              sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


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              Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
              Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind
              oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.

              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht

              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
              ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
              ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
                 Elektro- und Gasgeräten,
              ‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
              und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          5   a. Ausgeschlossen sind Ansprüche
                 ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
                 ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
                   zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                   angestellt hat,
                 ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                   häuslicher Gemeinschaft leben,
                 ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                   Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                   Leitung stehen;

              b. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
                 Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

              c. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst,
                 besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          6   Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den
              dort jeweils aufgeführten Ziffern:
              Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen nach 2.3.4.

2.3.4     Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6, 7.7 sowie 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht
              aus Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Baugeräten
              sonstigen Gerätschaften, die der Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von 6 Monaten
              gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat.
              Maßgebend für den Zeitraum ist die Dauer des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag).

              Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung                   oder
              Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.

              Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
              Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind
              oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.

              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          2   Ausgeschlossen sind

              a. Haftpflichtansprüche wegen
                 ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
                 ‒ Schäden infolge Transports,
                 ‒ Schäden durch Brand oder Explosion,
                 ‒ Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen,
                    wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten,
                    Transportkosten;


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              b. Ansprüche von
                 ‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
                 ‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                   Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                   angestellt hat,
                 ‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                   häuslicher Gemeinschaft leben,
                 ‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                   Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.

          3   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
              kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

2.3.5     Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebs (einschließlich stationäre
          Waschanlagen)
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB und in Ergänzung von 2. b. AHB - die gesetzliche
          Haftpflicht

          1   wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem
              Gebrauch von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung)
              anlässlich des Tankens, der allgemeinen Fahrzeugpflege einschließlich Ölwechsel und des
              Bewegens dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen,
              Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
              Die Regelungen in 1.2 AHB und in 7.8 AHB bleiben bestehen.

          2   aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör
              (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahrzeuge
              außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          3   Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 3.1.2 und 4.3 a. AHB.

          4   Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge gilt:
              Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
              ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
              Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
              unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
              Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
              erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
              sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
              Fahrerlaubnis hat.

          5   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

              a. aus Anlass von Reparaturen,

              b. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug
                 entwendet oder unbefugt gebraucht haben.

          6   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

2.3.6     Gebrauch fremder Fahrzeuge
          aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler und
          selbst fahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der
          Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die
          Ansprüche gegen

              den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer
              zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast
              wurde;


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                mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den
              Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht
              Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen
              geleast wurde.

          Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
          ‒ die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
          ‒ der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
              geschützt wird oder
          ‒ der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
              bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
              Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
          ‒ keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
              Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung
              annehmen durfte oder
          ‒ der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
              Versicherungsnehmer hat.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des                   Halters, Eigentümers oder     des
          Versicherungsnehmers des schadenverursachenden                    Fahrzeuges wegen Sach-       oder
          Vermögensschäden.


                                         3       Produkthaftpflichtrisiko

3.1       Versicherungsschutz
          Der Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit
          diese durch vom Versicherungsnehmer
          ‒ hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
          ‒ erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
          verursacht wurden, richtet sich nach den AHB, den Bestimmungen gemäß 1. und den nachfolgenden
          Vereinbarungen (3).

          Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die
          Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
          hat.

3.2       Versichertes Risiko
          Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2
          bis 3.4.6 Anwendung:
          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den gemäß Betriebsbeschreibung versicherten
          Produktions- und Tätigkeitsumfang.

3.3       Versicherungsfall
          Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2
          bis 3.4.6 Anwendung.

3.3.1     Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadenereignis
          gemäß 1.1 AHB.
          Bei 3.4.4, 3. ist es für den Versicherungsfall - abweichend von 1.1 AHB - unerheblich, dass es sich
          nicht um Haftpflichtansprüche handelt.

3.3.2     Der Versicherungsfall tritt ein bei:

              3.4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

              3.4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;

              3.4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;


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              3.4.5.2.a. – e. im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in 3.4.5 genannten
              Sachen,

              3.4.5.2.f. in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser
              Ziffern die Regelung gemäß 3.4.5.2. f. in Zusammenhang steht;

              3.4.6 in den für 3.4.2 - 3.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern
              die Überprüfung in Zusammenhang steht.

3.4       Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes

3.4.1     Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus
          entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen
          dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

3.4.2     Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
          3.4.2 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.

          1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.2.2.
              genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von
              1.3.13 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus
              tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder
              Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen
              Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
              Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
              Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
              vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
              stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

              Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
              Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
              Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
              Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
              einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

              a. der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits
                 Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1 besteht;

              b. anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des
                 Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

              c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
                 Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6.2, 8). Der
                 Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
                 Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
                 Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

              d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht
                 oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber 3.6.2.8). Der
                 Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
                 für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
                 mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die
                 Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

              e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den
                 Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche


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                  wegen eines darüberhinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht
                  versichert.

3.4.3     Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
          3.4.3 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.

          1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.3.2
              genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a. AHB und in teilweiser Abänderung von
              1.3.13.a. - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder
              gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit
              anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche
              des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
              Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
              vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
              stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

              Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
              Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
              Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
              Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
              einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

              a. Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit
                 Ausnahme des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers,
                 sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

              b. Kosten für eine rechtlich gebotene oder wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
                 weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere
                 Schadenbeseitigung (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
                 Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum
                 Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach
                 Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

              c. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten
                 oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden
                 können (siehe aber 3.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem
                 Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem
                 Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des
                 Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen
                 wäre.

3.4.4     Aus- und Einbaukosten
          3.4.4 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.

          1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.4.2 und
              3.4.4, 3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a. AHB und in teilweiser Abänderung
              von 1.3.13 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das
              Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten
              Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche
              des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
              Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der
              vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen
              stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.

              Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
              Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
              Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
              Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
              einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.


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          2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

              a. Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelheiten),
                 d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter
                 Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier
                 Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen
                 bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
                 mangelfreier Produkte Dritter.

                 Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
                 ‒ Kosten für das Freilegen des zuvor als mangelhaft erkannten Erzeugnisses des
                   Versicherungsnehmers;
                 ‒ Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten, Überstundenzuschläge für fremdes
                   Montagepersonal;
                 ‒ Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten und sonstigen Geräten;

              b. Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit
                 Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
                 Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
                 Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten
                 des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers
                 zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert.

          3   Ausschließlich für die in 3.4.4, 2. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.4, 1. – und
              insoweit auch abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur
              Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des
              Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet
              werden.

          4   Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst
              vor, ohne dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechende
              Eigenkosten im Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter
              behandelt.

          5   Kein Versicherungsschutz besteht, wenn

              a. der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat
                 oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder
                 montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die
                 Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
                 ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;

              b. sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.1 - 3.4.4.3 auf Teile, Zubehör oder
                 Einrichtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese
                 Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm
                 beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft, Schienen- oder
                 Wasserfahrzeugen bestimmt waren;

              c. es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß
                 3.6.2.8 handelt.

          6   In Erweiterung von 3.4.4.1 - 4 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche
              Dritter wegen

              a. Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des
                 Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder
                 aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung
                 mangelfreier Einzelteile);

              b. Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse             des Versicherungsnehmers im
                 eingebauten Zustand;


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              c. Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des
                 Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte eingebaut, angebracht, verlegt oder
                 aufgetragen worden sind.

              Im Falle des Austauschs mangelhafter Einzelteile gemäß 3.4.4.6.a. besteht
              Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transportes nach- oder neugelieferter Einzelteile
              mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
              Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
              zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der
              ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die
              Kosten des Direkttransportes versichert.
              Die Ausschlüsse gemäß 3.4.4.5. finden auch insoweit Anwendung.

          7   Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in 3.4.4.2 und 3 und der in
              3.4.4. 6 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der
              günstigsten versicherten Kosten.
              Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß 3.4.4.6.b. und
              c. ersetzt der Versicherer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis
              nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der
              Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.

3.4.5     Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen
          3.4.5 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.

          1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5.2
              genannten Vermögensschäden - im Sinne von 2. a) AHB und in teilweiser Abänderung von
              1.3.13 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer
              mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder
              verarbeitet wurden. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom
              Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferung stehen
              Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
              Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und
              Regeltechnik sowie Formen.

              Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf
              Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
              Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
              Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
              einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

              a. der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder
                 verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach 3.1 oder 3.4.1
                 besteht;

              b. anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter
                 Kosten;

              c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels
                 der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte
                 oder für eine andere Schadenbeseitigung;

              d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die mittels der Maschinen
                 des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur
                 mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten;

              e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge
                 eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden
                 Produktionsausfalls. Ansprüche wegen eines darüberhinausgehenden Schadens durch den
                 Produktionsausfall sind nicht versichert;


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              f.   weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers
                   mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten
                   verbunden, vermischt, verarbeitet (siehe 3.4.2) oder weiterverarbeitet oder bearbeitet (siehe
                   3.4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (siehe 3.4.4) werden.
                   Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang gemäß 3.4.2 ff. gewährt.

3.4.6     Prüf- und Sortierkosten
          3.4.6 findet nur bei Vereinbarung der Erweiterten Produkthaftpflicht Anwendung.

          1   Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in 3.4.5, 2. und 3.
              genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel,
              wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund
              ausreichenden Stichprobenbefunds oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel
              an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen,
              welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach 3.4.2
              ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser
              Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt,
              be- oder verarbeitet wurden.

          2   Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der
              Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren zu
              überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung
              erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.

          3   Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht
              zuzüglich der nach 3.4.2 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven
              Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach 3.4.2 ff. gedeckten Kosten im
              Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich
              der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.2 ff. In diesem Fall oder
              wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts möglich ist,
              bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel
              aufweisen.

              Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre
              bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
              Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 3.4.4, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
              ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach 3.4.4. Auch in diesen Fällen bedarf es keines
              Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.

          4   Ausschließlich für die in 3.4.5, 2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von 3.4.5.1 -
              und insoweit abweichend von 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur
              Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des
              Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet
              werden.

          5   Auf 3.6.2, 8. wird hingewiesen.

3.5       Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
          Haftpflichtversicherung (AHB) zum Produkthaftpflichtrisiko

3.5.1     Verlängerung der Verjährungsfrist
          Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen
          Verjährungsfrist bis zu höchstens fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab
          Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf 7.3 AHB berufen. Die
          gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.

3.5.2     Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
          Diese Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung gemäß
          3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung,


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          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers, soweit
          der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und
          Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Artikel 38, 39, UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen
          verzichtet.

          Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern
          vereinbart, dass
          ‒ eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel,
              Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
          ‒ erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen.

          Der      Versicherungsschutz      entfällt, wenn  der    Versicherungsnehmer     kein
          Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard aufrechterhält oder keine
          Ausgangskontrolle durchgeführt hat.

3.5.3     Händlerkettenklausel
          Diese Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung gemäß
          3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung,

          Sofern zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherungsnehmer kein direktes
          Vertragsverhältnis besteht, weil der geschädigte Dritte die mangelhaften Produkte nicht direkt vom
          Versicherungsnehmer, sondern über einen Händler oder Weiterverarbeiter bezogen hat und daher
          eine Haftung des Versicherungsnehmers nicht gegeben ist, wird sich der Versicherer - insoweit
          teilweise abweichend von 7.3 AHB - bei Schäden gemäß 3.4.2 ff. nicht auf die fehlende Haftung des
          Versicherungsnehmers berufen, wenn
          ‒ der Schaden nachweislich auf das fehlerhafte Produkt/die fehlerhafte Leistung des
               Versicherungsnehmers zurückzuführen ist und
          ‒ der Versicherungsnehmer dies im konkreten Versicherungsfall ausdrücklich wünscht.

3.5.4     Bearbeitungsfolgeschäden
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.7 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden
          an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
               entstanden sind;
          ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
               seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
               und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder
          Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind und insoweit abweichend von 1.3.9.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, die sich beim
          Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden
          oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.5.5     Mangelnebenkosten
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge
          eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind,
          um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und
          um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

          Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass
          ein Folgeschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für
          die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.

3.5.6     Medienverlust
          Eingeschlossen ist - im Sinne von 2. b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen
          von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter


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Stand 01.11.2015                                                       Seite 154


          Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß 7.10 b.
          AHB handelt.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.5.7     Energiemehrkosten
          Eingeschlossen ist - im Sinne von 2. b. AHB, abweichend von 7.3 AHB sowie abweichend von 1.3.13
          a. - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und
          Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter
          Installationen und Zählerprüftätigkeiten.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.6       Risikoabgrenzungen

3.6.1     Nachstehende Risikobegrenzungen finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht
          gemäß 3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.

          Nicht versichert sind

          1   Ansprüche, soweit diese nicht in 3.4.1 - 3.4.6 und 3.5.3 ausdrücklich mitversichert sind
              ‒ auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
                 Schadenersatz statt Leistung;
              ‒ wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
              ‒ wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen Ausbleibens des mit
                 der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
              ‒ auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
                 Vertragserfüllung;
              ‒ auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
              ‒ wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
              Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

          2   im Rahmen der Versicherung gemäß 3.4.2 ff.:
              Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit
              diese nicht gemäß 3.4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

3.6.2     3.6.2.4. bis 3.6.2.8. finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2 bis
          3.4.6 Anwendung.

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

          1   Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit
              es sich nicht um im Rahmen von 3.4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von
              Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der
              Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;

          2   Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den
              Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie
              von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;

          3   Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder
              Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik
              oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die
              mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang
              stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

          4   Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem
              Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen


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Stand 01.11.2015                                                      Seite 155


              Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und
              Werbung);

          5   Ansprüche wegen Schäden gemäß 7.8 AHB;

          6   Ansprüche aus
              ‒ Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                 sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der
                 Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für
                 den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge
                 bestimmt waren,
              ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                 Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;

          7   Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von 2. a. AHB, die von Unternehmen, die mit
              dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden
              sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden,

          8   Ansprüche wegen Kosten gemäß 3.4.2,2.c., 3.4.3.2.b., 3.4.4, 3.4.6 sowie Ansprüche wegen
              Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von 3.4.2.2.d. und 3.4.3.2.c., die im
              Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im
              Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte
              Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten.
              Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des
              Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher,
              Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von
              autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten
              Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen.

3.7       Zeitliche Begrenzung
          Nachstehende Regelungen finden nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß
          3.4.2 bis 3.4.6 Anwendung.

          1   Der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem
              Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet
              werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Die in Satz 1 genannte
              Meldefrist findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt,
              dass sie von ihm unverschuldet versäumt wurde.

          2   Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch gelieferte Erzeugnisse
              des Versicherungsnehmers, die vor Beginn des Vertrags ausgeliefert wurden, soweit der
              Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des Vertrags nicht
              kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß 3.4.2 ff. wegen Schäden durch
              Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrags bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert
              wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß 3.4.2 ff. erstmals vereinbart wurde.

          3   Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des
              Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer nach USA/US-Territorien oder Kanada
              ausgeliefert wurden.

3.8       Serienschaden
          Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2
          bis 3.4.6 Anwendung.

          1   Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
              ‒ aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder
                  Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein
                  innerer Zusammenhang, oder
              ‒ aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
              gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der
              erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.


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          2   Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden
              solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die
              weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem
              Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.

              Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden, für die im Rahmen
              der Vorversicherung aufgrund
              ‒ des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder
              ‒ des Zeitpunkts des Eintritts der Einzelschäden
              kein Versicherungsschutz zu gewähren ist.

              Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der
              Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrags, höchstens jedoch die
              Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags.

          3   6.3 AHB wird gestrichen.

          4   In Erweiterung von 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach
              Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als
              während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des
              Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

3.9       Rückwärtsdeckung
          Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2
          bis 3.4.6 Anwendung.

          Abweichend von 1.1 AHB wird der Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
          eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
          einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.7, 1. der vereinbarten Police dieses
          Vertrags keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

          1   Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren noch bekannt sein
              mussten.

          2   Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrags gewährt.

          3   Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens
              jedoch die Selbstbeteiligung gemäß der Leistungsübersicht zu 3.10 Anwendung.

          4   Es gilt die Ersatzleistung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. gemäß Leistungsübersicht.
              Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
              Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.

          5   Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
              Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.

          6   Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrags.

3.10      Ersatzleistung und Selbstbeteiligung
          Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2
          bis 3.4.6 Anwendung.
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden gemäß 3.4.2 ff. siehe Leistungsübersicht.

3.11      Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos/neue Risiken


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          Nachstehende Regelung findet nur bei Vereinbarung der erweiterten Produkthaftpflicht gemäß 3.4.2
          bis 3.4.6 Anwendung.

          1   Der Versicherungsnehmer hat
              ‒ wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsprogramms
                 (siehe 3.1, 2. AHB),
              ‒ Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß
                 3.1, 3. und 4. AHB)
              zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen anzuzeigen.

          2   Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in der
              Leistungsbeschreibung genannten Selbstbeteiligungen in Schadenfällen, die mit solchen
              Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken im Zusammenhang stehen,
              auf das Doppelte.


                         4    Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet
          sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 4.1.7
          wird besonders hingewiesen.

4.1       Versicherungsumfang

4.1.1     Gegenstand der Versicherung

          1   Versicherte Tätigkeit
              Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 4.1.1.2
              aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
              Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
              insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder
              Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.

              Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
              Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von
              4.2.

              Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
              Versicherungsnehmer          nach       §    110     SGB      VII.    Fachkräfte     für
              Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
              gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.

          2   Versicherte
              Versicherungsschutz besteht für

              a. den     Versicherungsnehmer/die            Versicherungsnehmerin    (nachfolgend       "der
                 Versicherungsnehmer");

              b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt
                 sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen.
                 Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
                 oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
                 ‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
                 ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
                    Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
                 ‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
                 ‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
                    geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
                    dieses Unternehmens auszuüben.


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              c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
                 geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
                 (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
                 mitversicherten (Tochter-)Unternehmen;

              d. sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer                   des
                 Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen
                 sowie

              e. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
                 Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).

          Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder
          beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 4.1.1.2 c. – e. Versicherten besteht Versicherungsschutz
          ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die
          Unternehmen gemäß 4.1.1, 2 b.

          Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 4.1.1.2 c. – e. für deren
          Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
          diese Schadensersatzansprüche.

4.1.2     Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 4.1.1.1 genannten Anspruchs
          gegen einen Versicherten.
          Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
          Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
          Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
          Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
          Verfahrens gleich.

4.1.3     Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

          1   Anspruchserhebung (claims made)
              Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
              Versicherungsfälle.

              Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
              Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.
              Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
              Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer
              begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber
              Dritten.

              Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
              Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das
              betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur
              auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des
              Insolvenzverfahrens begangen worden sind.

          2   Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
              Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
              später als drei 3 Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
              angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
              Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem
              die Voraussetzungen der 4.1.1, 2 b. nicht mehr vorliegen

              Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
              letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
              Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres.


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              Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der
              vorliegenden Art für die Versicherten.

          3   Vertragsaufhebung/Kündigung

              a. Kündigung nach Versicherungsfall
                 Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß 4.1.2
                 gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der
                 fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig
                 geworden ist.
                 Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen
                 Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs
                 eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer
                 zugegangen ist, ausgeübt wird.
                 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss
                 der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach
                 einem Monat wirksam.

              b. Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
                 Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
                 Beherrschungsverhältnisses automatisch.

4.1.4     Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

          1   Leistungen des Versicherers
              Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
              ‒ die Kosten gemäß 4.2 für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
                  Ansprüche
                  und
              ‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen

              Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate
              gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.

              Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund
              Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung
              verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.

              Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
              abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
              auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

              Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
              festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
              Schadensersatzanspruch freizustellen.

          2   Serienschäden
              Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit
              des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
              ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
                  wurde,
              ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
                  begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen
                  sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang
                  stehen,
              als ein Versicherungsfall.
              Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
              Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
              geltend gemacht wurde.

          3   Selbstbeteiligung/Ersatzleistung


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              Ersatzleistung für derartige Schäden im Rahmen der betrieblichen/beruflichen
              Versicherungssumme für Sach- bzw. Sach- und Vermögensschäden siehe Leistungsübersicht.
              Die Kosten gemäß 4.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.

              Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
              Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der
              Abwehr unbegründeter Ansprüche.

          4   Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
              Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
              Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
              Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
              Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
              angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
              dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
              angewiesen ist.

4.1.5     Örtlicher Geltungsbereich
          Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,

          1   die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;

          2   infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt;

          3   in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.

          Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten
          von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika,
          Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.

4.1.6     Ausschlüsse
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche

          1   wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
              Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
              Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.
              Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
              die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
              gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
              Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
              rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
              zurückzuerstatten;

          2   im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
              namentlich   des     Betriebsverfassungsgesetzes  oder   vergleichbarer ausländischer
              Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
              Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG;

          3   die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
              öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
              damages) gerichtet sind;

          4   aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
              4.1.1.1 bleibt unberührt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
              Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
              zugefügt werden. 4.2.4 bleibt unberührt.

4.1.7     Anderweitige Versicherungen
          Besteht für einen der unter 4.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
          früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen


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          Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so besteht über diesen Vertrag                       nur
          Versicherungsschutz, wenn und soweit in dem anderen Versicherungsvertrag                       kein
          Versicherungsschutz geboten wird (Subsidiarität).

          Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
          anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die
          Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
          Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
          Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
          Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
          Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser
          verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
          anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
          abzutreten.

4.1.8     Zurechnung
          Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
          anderen Versicherten nicht zugerechnet.
          Ist der Versicherte eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr
          - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten
          oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands,
          Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des
          entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.

4.1.9     Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruches

          1   Anspruchsberechtigte
              Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
              mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 4.1.1.2.c. - bei besonderer Vereinbarung
              auch den unter 4.1.1.2 d. und e. - genannten Personen zu.
              Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
              Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
              entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur
              Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.

          2   Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
              Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
              Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
              Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
              Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
              Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
              Dritten ist zulässig.

          3   Rückgriffsansprüche
              Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
              Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß §
              255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen
              über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden
              Urkunde verlangen.

          4   Verzichtswirkung
              Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 4.1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
              Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
              Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.

          5   Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung
              Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
              Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

              Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
              eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies


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              gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
              kein Verschulden trifft.

              Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
              wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
              Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
              Versicherer.

              Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
              Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
              Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
              gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
              Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
              der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

              Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf                     Versicherungen mit
              Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

              Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.

4.1.10    Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten

          1   Anzeige des Versicherungsfalls

              a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (8 AT) anzuzeigen.
                 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet
                 oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum
                 Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die
                 versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der
                 Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.

                  Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
                  Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
                  ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer
                  einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
                  fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.

              b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

              c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
                 Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
                 Kenntnis erlangt hat.

          2   Weitere Behandlung des Versicherungsfalls

              a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder
                 Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der
                 Versicherten abzugeben.
                 Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und
                 insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht.

              b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
                 selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
                 wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
                 erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.

              c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
                 vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
                 unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
                 zu stellen.


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              d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
                 Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
                 rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
                 bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
                 Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

              e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
                 Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
                 was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
                 zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
                 Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
                 ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
                 ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
                 ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
                    Schriftstücke einzusenden.

              f.   Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
                   Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.

              g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
                 getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
                 Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen
                 und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem
                 Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.

          3   Erledigung des Versicherungsfalls
              Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,
              Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der
              Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
              stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
              entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

4.2       Abwehr- und Kostenschutz

4.2.1     Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes
          Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
          rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.

          1   Kosten
              Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
              Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
              Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies
              gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          2   Strafrechtsschutz
              Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die
              einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
              Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder
              genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die
              mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

4.2.2     Leistungsumfang

          1   Kostenregelung
              Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
              Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
              Gegenseite.

          2   Rechtsanwaltskosten des Versicherten

              a. Außergerichtlich


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Stand 01.11.2015                                                          Seite 164


                  Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem
                  Versicherten beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der
                  Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter
                  Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
                  Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden
                  als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der
                  vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht
                  nach Auffassung des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag
                  vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung
                  teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.
                  Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts
                  zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.

              b. Gerichtlich
                 Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
                 Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor
                 dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
                 Vergütung      gibt,   weil   der    Rechtsanwalt     nicht    nach   einer    mit   dem
                 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann,
                 trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen
                 wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.

          3   Reisekosten der versicherten Person im Ausland
              Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
              ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
              Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
              Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

4.2.3     Zeitpunkt der Kostenübernahme
          Der Versicherer hat die Kosten nach 4.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass
          er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

4.2.4     Ausschlüsse
          In Ergänzung zu 4.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten

          1   die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
              nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
              Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
              vorgeschrieben ist;

          2   die aufgrund der vierten         oder   jeder    weiteren   Zwangsvollstreckungsmaßnahme     je
              Vollstreckungstitel entstehen;

          3   aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf 5 Jahre nach Rechtskraft
              des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;

          4   einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des
              Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
              erklärt hat.


                                5   Umwelthaftpflichtbasisversicherung

          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer
          oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
          Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt:

5.1       Gegenstand der Versicherung


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5.1.1     Der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach den AHB, den
          Bestimmungen gemäß 1., 2. und den nachfolgenden Vereinbarungen (5.).

          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10.b. AHB - Personen- und Sachschäden durch
          Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder
          ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen.

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
          Sinne des vorgenannten Absatzes.

          Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür
          besonders vereinbart wurde.

          Mitversichert sind gemäß 2. a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,
          des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
          Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.

5.1.2     Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
          und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser
          (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

5.1.3     Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

5.2       Risikobegrenzungen
          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

5.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

5.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 1);

5.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

5.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko),

5.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Pflichtversicherung).

5.3       Erweiterungen des Versicherungsschutzes

5.3.1     Der Versicherungsschutz nach 5.1.1 erstreckt sich auch auf:

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16.;

              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);

              Feste Nahrungsmittel sowie und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht
              übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
              Gesamtfassungsvermögen 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß Teil 5.3.3 Anwendung;

              Amalgam- und Fettabscheider.


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          Zu a., b. und d. gilt:
          Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
          und PCB).

5.3.2     Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil 5.2.1 - 5.2.5 oder
          Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der
          Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).

          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben
          und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlagen-inhaber, noch
          nicht erfolgt ist.

          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14 a. AHB findet insoweit keine Anwendung.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
          gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

5.3.3     Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung

              Für Risiken gemäß 5.2.1 (WHG-Anlagen), 5.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und
              5.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
              Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen gemäß 4. AHB
              Anwendung.
              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
              Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
              des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
              anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4. AHB -.
              Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
              gewässerschädlicher Stoffe gemäß 5.3.1 d überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko
              im Sinne dieser Bestimmungen. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4.AHB - die
              dem      Vertrag     zugrundeliegenden     Versicherungssummen.        Bestehen      für   den
              Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die Kumulklausel gemäß 1.2.9
              entsprechend Anwendung.

              Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4. AHB - Vorsorgeversicherung
              - für die Anlagen gemäß 5.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 5.2.5 (UmweltHG-
              Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
              besonderer Vereinbarung.

5.4       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
          Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens
          (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß 5.1 mitversicherten
          Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

5.5       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

5.5.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          ‒ nach einer Störung des Betriebs oder
          ‒ aufgrund behördlicher Anordnung
          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
          sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
          müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.


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5.5.2     Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1 werden unter den dort
          genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch
          den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
          werden.

5.5.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

              dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
              Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
              auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
              verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
              fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

              sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

5.5.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
          der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
          hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor-liegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

5.5.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

5.5.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar    eintretenden   Personen-,     Sach-   oder   gemäß      5.1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens,       falls Betriebseinrichtungen,   Grundstücke      oder     Sachen     des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
          müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

5.6       Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind

5.6.1     Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
          soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

5.6.2     Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.


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          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
          Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
          Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;

5.6.3     Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

5.6.4     Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                   Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

5.6.5     Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
          des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits vor einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

5.6.6     Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
          Endablagerung von Abfällen;

5.6.7     Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
          ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
          ‒ unter      Nichtbeachtung    von     Auflagen     und  Hinweisen     des    Inhabers     der
              Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
          ‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
              genehmigten Platz und/oder
          ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
          zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;

5.6.8     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen;

5.6.9     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
          Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;

5.6.10    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

5.6.11    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

5.6.12    Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
          gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
          des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;

5.6.13    Ansprüche
          ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
              Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
          ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
              Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

5.6.14    Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
          Fließverhaltens;

5.6.15    Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere
          Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;


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5.6.16    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
          oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird.

          Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 1.2.5 und 2.2.2).

5.6.17    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
          ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder den Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

5.6.18    Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten,
          soweit diese entstehen
          ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
          ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht;

5.6.19    die in 1.4.1 - ausgenommen: 1.4.1, 5. - und 1.4.2.2 - genannten Ansprüche (insbesondere wird auf
          1.4.1.9 bis 15 verwiesen).

5.7       Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel

5.7.1     Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          ‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung,
          ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
               beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
               sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht;
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

          6.3 AHB wird gestrichen.


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5.7.2     Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion
          eingetreten ist.

5.7.3     Auf die Kumulklausel gemäß 1.2.9 wird hingewiesen.

5.8       Nachhaftung

5.8.1     Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte
          Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
          zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
          folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
               Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
               Versicherungsverhältnis endet.

5.8.2     5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt.

5.9       Versicherungsfälle im Ausland

5.9.1     Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im
          Ausland eintretende Versicherungsfälle,

              die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 5.3.2 im Inland
              zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.3.2 nur, wenn die Anlagen oder
              Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

              aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
              Messen und Märkten.

5.9.2     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle,

              die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
              Sinne von 5.3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen
              USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen;

              die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 5.3.2
              zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland, ausgenommen
              USA/US-Territorien und Kanada, bestimmt waren;

              die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
              Sinne von 5.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen
              USA/US-Territorien und Kanada, erfolgen.

          Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer
          nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die
          Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5.5 und Vermögensschäden im Sinne von
          5.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen
          oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

5.9.3     Ausgeschlossen sind Ansprüche


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              aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
              Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
              Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
              unter 1.2.3.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
              Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
              nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
              Länder.

5.9.4     Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
          und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

5.9.5     Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
          Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

              Kein Versicherungsschutz besteht für
              ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder
                 Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
                 zuvor besonders vereinbart;
              ‒ die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                 oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                 Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
                 Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                 Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                 Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
                 Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
              ‒ wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                 der     Herstellung,   Verarbeitung      und/oder     dem      Vertrieb    von    Latex
                 (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

              Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht

5.9.6     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

5.10      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
          1.4.3), finden auch insoweit Anwendung.

5.11      Rückwärtsdeckung
          Abweichend von 1.1 AHB, 5.4 und 5.6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses
          Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich
          aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenden Nachhaftungsfrist analog 5.8 keinen
          Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt.
          ‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
          ‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrags gewährt.
          ‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens doch die
              Selbstbeteiligung in Höhe des Betrags gemäß der Leistungsübersicht zu 5.7.


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          ‒   Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
          ‒   Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
              Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
          ‒   Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
              Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.

          Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
          Vertrags.


                                6    Umweltschadensbasisversicherung

6.1       Gegenstand der Versicherung

6.1.1     Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
          ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) der Police und den folgenden Bestimmungen, soweit
          dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

6.1.2     Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
          Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.

          Umweltschaden ist eine

              Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

              Schädigung der Gewässer,

              Schädigung des Bodens.

          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
          einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
          genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
          Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
          genommen wird.

          Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
          gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
          auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs-gesetze
          bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
          Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
          Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung
          vereinbart werden.

6.1.3     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:

              Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
              nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3 b. und c. fallen,

              Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3 c. umfasst sind, nach
              Inverkehrbringen,

              Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
              Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,
              wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

          Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
          "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer
          Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
          Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
          gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.


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6.1.4     Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 -

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14,

              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);

              Feste und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
              übersteigt.
              Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
              von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 6.7 entsprechende Anwendung;

              Fettabscheider.

6.1.5     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht

              der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
              oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
              der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
              angestellten       Sicherheitsbeauftragten        (Immissionsschutz-,        Strahlenschutz-,
              Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.

              sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
              Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
              Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
              Versicherungsnehmer verursachen.

          Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
          ‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
               deren Hilfspersonen,
          ‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung
               der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass
               der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

          Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor.

6.1.6     Mitversichert ist - abweichend von 6.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht
          zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
          Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2.2 und 2.3.6.

6.1.7     Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
          und Liefergemeinschaften im Umfang von 1.2.6.

6.1.8     Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
          Unternehmen im Umfang von 1.2.5.

6.2       Risikobegrenzungen
          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus

6.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

6.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 1);

6.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);


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6.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko),

6.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 2).

6.3       Betriebsstörung

6.3.1     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
          plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
          Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
          (Betriebsstörung).

6.3.2     Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 6.1.3 b. Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der
          6.1.3 a. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
          Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3 b. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1
          und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
          wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
          Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

6.4       Leistungen der Versicherung

6.4.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
          Dritten.

          Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
          zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
          Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
          abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
          ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und
          Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer
          festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
          Dritten freizustellen.

6.4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
          erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
          Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
          Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren
          oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

6.4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
          Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folgehaben kann,
          die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
          oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
          vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

6.5       Versicherte Kosten
          Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
          einschließlich    notwendiger    Gutachter-, Sachverständigen-,   Anwalts-,    Zeugen-,
          Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten.


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6.5.1     für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern

               die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
               natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annährend in den
               Ausgangszustand zurückversetzen;

               die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
               natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
               soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
               geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

               die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
               zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
               Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
               Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
               zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
               ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
               können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
               nicht entfaltet haben.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

6.5.2     für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
          zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
          vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
          der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
          erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

6.5.3     Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
          Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 6.10.2 eintreten, sind nur nach
          besonderer Vereinbarung versichert.

6.6       Erhöhungen und Erweiterungen

6.6.1     Für Risiken gemäß 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
          Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.

          Dies gilt nicht für

               Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
               Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,

               Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang
               2).

6.6.2     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
          Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
          Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
          diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
          Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AHB kündigen.

6.7       Vorsorgeversicherung

6.7.1     Für Risiken gemäß 6.1.3 bis 6.1.4 sowie 6.2.1 (WHG-Anlagen), 6.2.3 (sonstige
          deklarierungspflichtige Anlagen) und 6.2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach
          Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort
          in Höhe der für die Umweltschadensversicherung zugrunde liegenden Versicherungssumme.
          Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge, findet die
          Kumulklausel gemäß 6.11.4 entsprechend Anwendung.


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6.7.2     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken
          bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
          Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt
          der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
          Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
          Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
          gewässerschädlicher Stoffe gemäß 6.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im
          Sinne dieser Bestimmungen.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

6.7.3     Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

6.7.4     Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung

              für die Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-
              Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
              besonderer Vereinbarung.

              für die Zusatzbausteine 1 und 2, sofern vereinbart.

6.7.5     Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

              aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
              diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

              aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, die der Versicherungs- oder
              Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

              die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind.

6.8       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
          Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall
          muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.
          Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des
          Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

6.9       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

6.9.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

              für die Versicherung nach 6.1.3 a. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
              Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
              Betriebsstörung;

              für die Versicherung nach 6.1.3 b. nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der
              6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;

              für die Versicherung nach 6.1.3 c. nach einer Betriebsstörung bei Dritten.

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a. bis
          c. - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
          Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
          die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.


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6.9.2     Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 6.9.1
          werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
          die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
          Behörde ausgeführt werden.

6.9.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

              dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
              Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
              auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
              verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
              fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
              oder

              sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

6.9.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
          der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
          hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

6.9.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

6.9.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 6.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
          hergestellt oder geliefert hat.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
          eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
          des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

6.10      Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
          erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
          Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,

6.10.1    die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
          Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
          geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
          soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt,

6.10.2    am Grundwasser,


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6.10.3    infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;

6.10.4    die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

6.10.5    die sich daraus ergeben,          dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
          Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits kontaminiert waren;

6.10.6    die im Ausland eintreten (siehe aber 6.13);

6.10.7    die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
          werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
          in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
          Betriebsstörung beruhen;

6.10.8    die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
          die Umwelt entstehen;

6.10.9    durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
          Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
          Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
          Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
          Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

6.10.11 die auf

              den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
              Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von
              Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen,

              gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte
              Organismen enthalten

          zurückzuführen sind;

6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
        erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
        einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;

6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;

6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe
        aber 6.1.6).

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
          oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird.


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6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
        Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
          ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Person (Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
        Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
        die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
        Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
        befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;

6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
        Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
        hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
        Naturkräfte ausgewirkt haben;

6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
        herbeigeführt haben;

6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
        verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
        ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
        gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;

6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
        veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
        Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;

6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;

6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
        (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
        vereinbart;

6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines);

6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
        Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

6.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
        ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,


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          ‒   bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht;

6.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;

6.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

6.10.32 nach den Artikeln 1792 ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel
        1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

6.10.33 durch elektromagnetische Felder.

6.11      Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel

6.11.1    Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 5.5
          werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
          ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
          ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
          ‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
               wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher
               Zusammenhang besteht oder
          ‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

6.11.2    Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

6.11.3    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
          für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 6.5 und Zinsen nicht
          aufzukommen.

6.11.4    Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder
          ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
          Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw.
          Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag
          aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
          Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung
          oder    Umweltschadensversicherung         gedeckten      Versicherungsfälle  in    unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

6.12      Nachhaftung

6.12.1    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit


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          der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
          Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
              Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
              Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
              Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
              Versicherungsverhältnis endet.

6.12.2    6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
          versicherten Risikos abzustellen ist.

6.13      Versicherungsfälle im Ausland

6.13.1    Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im
          Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
          ‒ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der
              6.1.3 bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 6.1.3 a. und 6.1.3 b.
              nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
              waren;
          ‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß
              6.1.3 a.

          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.

6.13.2    Der Versicherungsschutz erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich der
          EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,

              die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.1.3 c.
              oder Erzeugnisse im Sinne von 6.1.3 b. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
              Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

              die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
              Sinne von 6.1.3 c. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

              die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
              gemäß 6.1.3 a. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 6.9 bleiben vom Versicherungsschutz
          ausgeschlossen.

6.13.3    Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
          Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

6.13.4    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

6.14      Zusatzbaustein 1
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

6.14.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der
          Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
          gemäß Umweltschadensgesetz


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              an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
              Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
              ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren;

              an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
              geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren
              für die menschliche Gesundheit ausgehen.
              Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
              Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 6.15
              (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;

              an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
              stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder
              waren.

          Zu a. bis c. gilt:
          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
          Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2,
          letzter Absatz dieser Bedingungen, dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
          einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
          auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
          aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
          wird.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.

          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und 6.7 - kein Versicherungsschutz.
          Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
          Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der
          Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

          Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.

          Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.

          Nicht versichert sind darüber hinaus:

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
          ‒   die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
          ‒   die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn, diese
              entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen
              Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
              Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, sie sich ausschließlich durch Methyltertiär-
              Buthylether (MTBE) ergeben.

6.14.2    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht

6.15      Zusatzbaustein 2
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

6.15.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14
          (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung
          Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
          schädlicher    Bodenveränderungen       gemäß       Bundesbodenschutzgesetz,      wenn    der


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          Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des
          Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.

          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die die
          unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
          Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung.

          Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
          oder war, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen, keine Anwendung.

          Teilweise abweichend von 6.15.1, Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
          Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
          6.10.12 keine Anwendung.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
          Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 und 6.7 kein
          Versicherungsschutz.

6.15.2    Versicherte Kosten

              In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
              Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
              Gesundheit ausgeht.
              Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
              Betriebsstörung
              ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
              ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

              Versicherungsschutz besteht darüber hinaus – abweichend von 6.1.2, 4 und 6.5 – auch für
              Kosten
              ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
                 Tätigkeit im Sinne der 6.1.3 und 6.1.4 zurückzuführen sind;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
                 soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
                 Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind
                 in jedem Fall abzuziehen;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
                 Versicherungsfalls.

              Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2. 4 und
              6.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder
              Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
              gemieteten,      gepachteten,     geleasten    oder     dergleichen     Grundstücken      des
              Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
              Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.

6.15.3    Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.

6.15.4    Nicht versicherte Tatbestände

              Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
              Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.

              Die in 6.10 und 6.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
              Anwendung.

6.15.5    Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für
          Zusatzbaustein 1 (siehe 6.14.2 bzw. Leistungsübersicht).


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6.16      Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung

6.16.1    Beitragsregulierung
          Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils (AT) gilt:
          Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
          Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

          1   Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
              eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
              gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
              kein Verschulden trifft.

          2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
              wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
              Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
              Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
              vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.

          3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
              Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
              Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
              gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
              Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
              der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

          4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf                  Versicherungen mit
              Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

6.16.2    Kündigung nach Versicherungsfall

          1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
              ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
              ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
                 Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
                 zugestellt wird.
              Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung von
              Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
              Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
              Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
              zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
              Versicherungsperiode, wirksam wird.
              Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
              Versicherungsnehmer wirksam.

6.16.3    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

          1   Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen
              Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
              seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
              Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
              eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

          2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
              ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
              ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
                 der laufenden Versicherungsperiode
              gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
              Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.


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Stand 01.11.2015                                                     Seite 185


          3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
              ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
                 er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
              ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
                 Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
                 dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

          4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
              das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
              der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

          5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer                 durch   den   bisherigen
              Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.

          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
          Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

          Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
          einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
          erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
          Gebrauch gemacht hat.

          Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
          die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

6.16.4    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
          Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
          der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

6.16.5    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
          geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

6.16.6    Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

          1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
              Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
              Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

          2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
              umfassend zu informieren über:
              ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
                 Behörde,
              ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
                 gegenüber dem Versicherungsnehmer,
              ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
                 zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
              ‒ den Erlass eines Mahnbescheids,
              ‒ eine gerichtliche Streitverkündung,
              ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

          3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
              Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
              Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße


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              Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
              unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
              Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
              übersandt werden.

          4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
              Versicherer abzustimmen.

          5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
              muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
              Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

          6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
              hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im
              Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen
              des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
              sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
              stellen.

6.16.7    Mitversicherte Personen

          1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
              Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
              entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7
              gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.

          2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
              Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
              verantwortlich.

6.16.8    Abtretungsverbot
          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
          ist zulässig.


                                             7     Privatrisiken

          Für die Firmenleitung, das heißt, Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender
          Gesellschafter, werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich
          selbständige Verträge Privathaftpflichtversicherungen im Umfang der Besonderen Bedingungen zur
          Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter
          von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den
          Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaft-pflicht für
          Hunde wird besonders hingewiesen.

          Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
          Betriebshaftpflichtversicherung.

          Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens
          bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7. der Besonderen
          Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.


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                      Besondere Bedingungen zur Betriebs- und
                     Berufshaftpflichtversicherung (HA Kompakt)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                            Seite

1    Gemeinsamer Teil                                                                           188
2    Betriebliche/Berufliche Risiken                                                            191
3    Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
     Haftpflichtversicherung (AHB)                                                              195
4    Risikobegrenzungen                                                                         208
5    Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)                                                211
6    Umwelthaftpflichtbasisversicherung                                                         218
7    Umweltschadensbasisversicherung                                                            225
8    Privatrisiken                                                                              240


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                      Besondere Bedingungen zur Betriebs- und
                     Berufshaftpflichtversicherung (HA Kompakt)

                                          1    Gemeinsamer Teil

1.1       Gegenstand der Versicherung

1.1.1     Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils zur Police, der Versicherungsbedingungen
          für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung
          ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten mit allen Betriebsstätten innerhalb
          der Bundesrepublik Deutschland.

1.1.2     Der Versicherungsschutz wegen Schäden
          ‒ aus dem Betriebs- und/oder Berufshaftpflichtrisiko richtet sich nach den Bestimmungen von 1
              bis 5,
          ‒ aus Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung richten sich nach den Bestimmungen von 5,
          ‒ aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
              richtet sich nach den Bestimmungen von 1 bis 6, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser
              Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
          Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne
          von 7.10 b. AHB.

          Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
          Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet
          sich ausschließlich nach dem AT und 7., soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.2       Allgemeine Bestimmungen

1.2.1     Mitversicherte Personen
          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht

          1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
              oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
              der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
              angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässer-
              schutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;

          2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
              Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
              Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
              des Versicherungsnehmers verursachen.

          3   des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters
              (z. B. Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung).
              Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieses Vertreters aus einer solchen
              Vertretungstätigkeit für den Versicherungsnehmer. Eine eventuell anderweitig bestehende
              Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran.
              (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.)

          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
          Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
          Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


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          Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
          werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.

          4   auch des nachstehend genannten Personenkreises
              ‒ natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                 Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
                 zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser
                 Verrichtungen erhoben werden;
              ‒ freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzte und deren
                 Hilfspersonen.
                 (Dieser Text gilt nicht für die Heilnebenberufe.)
              Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran.

          5   der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
              Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
              Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

1.2.2     Nachhaftung
          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung,
          nicht aus anderen Gründen (z. B. nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des
          Unternehmens, Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den
          Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu fünf
          Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit
          diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten
          Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.

          Auf die besonderen Bestimmungen für das Umweltrisiko (siehe 6.8) wird hingewiesen. Diese
          Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadenversicherung, falls eine
          solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags ist.

1.2.3     Kumulklausel
          Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder
          ‒ auf gleichen Ursachen zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
          ‒ nach dieser Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
              Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
              Umweltschadensversicherung,
          ‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach
              einer Umweltschadensversicherung,
          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in            der  Betriebs-/Berufshaftpflicht-  bzw.  der      Umwelthaftpflicht-    bzw.
          Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre
          fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
          Versicherungsjahr        maßgeblich,   in   dem      der   erste im     Rahmen     der      Betriebs-
          /Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

          Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
          mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
          entsprechend Anwendung.

1.2.4     Allgemeine Geschäftsbedingungen
          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das
          ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.


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1.2.5     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:

          1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
              sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
              verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
              Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
              Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
              Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
              die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,          dem Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
          zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

1.2.6     Strafrechtsschutz
          Ergänzend zu 5.3 AHB gilt:

          1   In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
              fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
              Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
              besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.

          2   Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
              spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
              Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder,
          Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungs-
          kosten.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

1.3       Beitragsberechnung

1.3.1     Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
          Grundlage

              des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,

              der vereinbarten Berechnungsgrundlagen.

          9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Lohn- oder Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.

1.3.2     Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
          innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres

              die tatsächlichen Werte zu den vereinbarten Berechnungsgrundlagen,

              eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
              sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
              Zusatzrisiken.


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Stand 01.07.2014                                                          Seite 191


                                  2     Betriebliche/Berufliche Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-/berufs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere

2.1       Immobilien
          als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
          Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
          jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten

          1   die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke                          des
              Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden;

          2   an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahresmietwert von 100.000 EUR. Wird dieser Mietwert
              überschritten, ist für den übersteigenden Teilbetrag separat Versicherungsschutz zu
              vereinbaren.

          Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
          den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
          Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.

          Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
          Haftpflicht

          3   als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene
              Bauvorhaben bis zu einer veranschlagten Bausumme von 500.000 EUR pro Versicherungsjahr.
              Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, so ist für die übersteigende
              Bausumme, die am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, separat Versicherungsschutz
              zu vereinbaren.

              Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.

              Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der 7.7 und 7.14 AHB keine
              Anwendung.

              Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
              Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
              sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen.

              Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden
              an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

              Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
              Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;

          4   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2 BGB, wenn die
              Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

          5   der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.

2.2       Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen

          1   Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
              ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.

          2   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.

          3   selbst fahrenden Arbeitsmaschinen          und       Hub-   und   Gabelstaplern   bis   20   km/h
              Höchstgeschwindigkeit.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 192


          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

2.3       Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
          aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.

          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts
          des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          1   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
              Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
              verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          2   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
              verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
              Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
              Versicherungsnehmers an der Arbeits-/Liefergemeinschaft entspricht.
              Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
              entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.

              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-
              /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
              Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
              /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

              Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert
              sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
              Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
              Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene
              Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
              Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.

2.4       Tiere
          als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke, ausgenommen Reittiere. Mitversichert
          ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft.

2.5       Waffen
          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
          Handlungen.

2.6       Beauftragung fremder Unternehmen
          aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch
          von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 4.1.2. Nicht
          versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.

2.7       Non-Ownership-Deckung
          aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler und
          selbst fahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der


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Stand 01.07.2014                                                       Seite 193


          Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die
          Ansprüche gegen

              den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer
              zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast
              wurde;

              mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer
              noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des
              Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde.
              Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
              ‒ die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
              ‒ der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
                  geschützt wird oder
              ‒ der       Kraftfahrthaftpflichtversicherer   Regress     nimmt    (ausgenommen          vom
                  Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder
                  Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung)
                  oder
              ‒ keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
                  Versicherungsnehmer            ohne      Verschulden      das      Bestehen          einer
                  Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder
              ‒ der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
                  Versicherungsnehmer hat.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des              Halters, Eigentümers oder           des
          Versicherungsnehmers des schadenverursachenden               Fahrzeugs wegen Sach-              oder
          Vermögensschäden.

2.8       Ausstellungen, Messen, Märkte und Veranstaltungen
          aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten im In- und
          Ausland (siehe auch 3.5).
          Kein Versicherungsschutz besteht für die Durchführung und Organisation von derartigen
          Veranstaltungen (Veranstalterrisiko).

2.9       Weitere Betriebs-/Berufsrisiken
          aus

2.9.1     Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb
          der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit
          gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;

2.9.2     Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
          Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft
          sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht
          das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.

2.9.3     Garagen und Parkplätzen für Kunden auch außerhalb des Betriebsgrundstücks;

2.9.4     Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc.;

2.9.5     allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
          nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung von dem im Pflegedienst Tätigen ausgeübt werden
          dürfen unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente.
          (Der Text gilt nur für ambulante Pflegedienste.)

2.9.6     allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
          nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung
          berufsüblicher Apparate und Instrumente.


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          (Dieser Text gilt nur für Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, -helfer, -assistenten,
          Altenpflegehelfer und Oecotrophologen, Ernährungsberater, Diätassistenten, Logopäden,
          Sprachheilpädagogen,     Atem-,    Sprech-,  Stimmlehrer,   Musiktherapeuten,     Orthoptisten,
          Arbeitstherapeuten.)

2.9.7     allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund nachgewiesener und bestandener
          staatlicher Prüfung und ggf. Fortbildung im gesetzlichen Rahmen ausgeübt werden dürfen unter
          Verwendung anerkannter berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere mittels
          wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur
          Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie
          indiziert ist.
          (Dieser Text gilt nur für Psychotherapeuten, (Diplom-)psychologen.)

2.9.8     allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
          nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung
          berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
          ‒ Körper- und Schönheitspflege,
          ‒ kosmetische Massagen, Aqua-Massagen,
          ‒ (permanente) Haarentfernung bei Einhaltung der geltenden gesetzlichen Anforderungen und
               Branchenstandards auch unter Einsatz von zertifizierten IPL (Intense-Pulsed-Light)-
               Behandlungsgeräten, die mittels Blitzlampen intensiv gepulste elektromagnetische Licht-
               Strahlung aussenden,
          ‒ Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
          ‒ Nagelmodellage,
          ‒ Hydrotherapie,
          ‒ Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Dampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien,
               Bewegungs-/Entspannungsbädern,
          ‒ zahnkosmetische Behandlungen (z. B. Zahnreinigung, Zahnaufhellungen, Anbringen von
               Zahnschmuck ohne Eingriff in die Zahnsubstanz),
          ‒ Verkauf von Kosmetikartikeln bis zu einem jährlichen Umsatz von 30.000 EUR,
          ‒ gelegentliche Abgabe von Speisen und Getränken.
          (Dieser Text gilt nur für Kosmetiker, Fußpfleger (kosmetisch), Zahnkosmetiker.)

2.9.9     allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
          nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung
          berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
          ‒ Nagelbehandlungen,
          ‒ allgemeine Fußpflege,
          ‒ Fuß- und Beinmassagen sowie Fußzonenreflexmassagen,
          ‒ medizinische Fußbäder und -packungen,
          ‒ ärztlich verordnete Fußpflege laut Rezept,
          ‒ die Behandlung des diabetischen Fußes,
          ‒ Verwendung von Fußpflegegeräten wie Fräsen,
          ‒ kleine Chirurgie wie z. B. Spangenprothetik, Orthonysie, Schneiden, Entfernen eingewachsener,
               kranker bzw. eitriger Nägel,
          ‒ Hornhaut- und Hühneraugenbehandlung, Frostbeulen- und Warzenbehandlung (Heilen,
               Entfernen, Schneiden, Verwenden von Salben, Tinkturen, Verbänden).
          ‒ Herstellung und Vertrieb von Fuß- und Gelenkstützen, Bandagen sowie Verkauf von Fußpflege-
               und Kosmetikartikeln bis zu einem jährlichen Umsatz von 30.000 EUR.
          (Dieser Text gilt nur für Podologen, Fußpfleger (medizinisch).)

2.9.10    allen freiberuflichen Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund abgeschlossener und
          nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen unter Verwendung
          berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
          ‒ Massagen aller Art, Teil- und Vollmassagen, einschließlich vorschriftsmäßigen Ölen und
               Pudern, auch unter Verwendung von Massageapparaten,
          ‒ Heil-, Kranken- und Sportgymnastik,
          ‒ Atemlehre bzw. -gymnastik,
          ‒ hydro- und elektrotherapeutischer Behandlung,
          ‒ Krankenpfleger unter eigenem Punkt,


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           ‒   Kosmetik zur Körperpflege,
           ‒   Massagen, Bestrahlungen und Lichtbäder an gesunden Personen aus sportlichen Gründen, zur
               Körperpflege sowie zu vorbeugenden Maßnahmen,
           ‒ Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Kampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien,
               Bewegungs-/Entspannungsbädern.
           (Dieser Text gilt nur für Masseure, medizinische Bademeister, Kranken- und Heilgymnasten,
           Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Bewegungstherapeuten, Sporttherapeuten, Motopäden.)

2.9.11     den für den Betrieb und zu Handelszwecken bestimmten feuergefährlichen, giftigen oder explosiblen
           Stoffen und Fabrikaten, ausgenommen vorschriftswidriger Umgang sowie Großhandel mit
           Sprengstoffen;
           (Dieser Text gilt nur für Handwerker.)

2.9.12     dem Transport von Schlachtvieh für den versicherten Betrieb;
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter/Tierhüter in dieser Eigenschaft.

2.9.13     Partyservice;

2.9.14     der Abgabe von Speisen und Getränken - ausgenommen bleibt der Gaststättenbetrieb;
           (2.9.12 bis 2.9.14 gelten nur für Metzgereien, Fleischereien und Hausschlächter einschließlich
           Partyservice und SB-Imbiss.)

2.9.15     der Unterhaltung eines dem Betrieb angeschlossenen Kaffeeausschanks (Stehcafé);
           (Dieser Text gilt nur für Bäckereien und Konditoreien einschließlich Kaffeeausschank (Stehcafé).)

2.9.16     Partyservice, Straßenverkauf und Außer-Haus-Service;

2.9.17     Verkaufsständen (z. B. Imbisswagen);

2.9.18     Besitz, Betrieb und Unterhaltung von Kegel- und Bowlingbahnen, Minigolfanlagen, Schießständen
           und Sälen;

2.9.19     Kinderspielplätzen, sonstigen Einrichtungen und Geräten für Kinder.
           (2.9.16 - 2.9.19 gelten nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen,
           Schankwirtschaften).)

2.10       Tätigkeiten in fremden Haushalten
           aus der beruflichen Tätigkeit außerhalb der Praxis
           ‒ anlässlich von Hausbesuchen,
           ‒ in Pflege- und Therapieeinrichtungen,
           sofern die Berufsausübung auf eigene Rechnung erfolgt und keine Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe der
           Pflege- und Therapieeinrichtungen hinsichtlich diesen gegenüber dem Patienten obliegenden
           Pflichten übernommen werden.
           (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.)

2.11       Praxisvertretungen
           aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen. (Dieser Text gilt nur für die
           Heilnebenberufe.)


  3      Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
                                    Haftpflichtversicherung (AHB)

3.1        Vorsorgeversicherung/Versehensklausel

3.1.1      Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
           besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit
           dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
           einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten - abweichend von
           4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen.


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 196


          Die Bestimmungen von 1.2.1 bleiben unberührt.

3.1.2     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von 4.1.1, Satz 3 AHB – auf versehentlich
          nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des
          versicherten Betriebs liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen Bedingungen
          dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist
          verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die
          entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt
          an zu entrichten.

          Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz
          nicht.

          Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und Kanada
          eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada geltend
          gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche, die nach dortigem Recht geltend
          gemacht werden.

3.1.3     Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung (siehe 6.6.3) wird
          hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, falls eine
          Umweltschadensversicherung ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags sein sollte.

3.2       Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB – auch
          Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

          1   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
              dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

          2   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

          3   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 3.16), soweit es sich
              nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
              (Privathaftpflichtversicherung).

3.3       Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
          des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
          verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

3.4       Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

3.4.1     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          1   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
              privatrechtlichen Inhalts handelt,

          2   aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

          3   als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat.

3.4.2     Für Bahnhofsgaststätten gilt folgendes:
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die von der Deutschen Bahn AG aufgrund der
          Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe übernommene vertragliche Haftpflicht.
          (Der Text gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen,
          Schankwirtschaften).)

3.4.3     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB und von 3.15 a. - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers für Vermögensschäden

              aus der unterlassenen oder fehlerhaften Weitergabe von Nachrichten


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 197


              ‒    an Restaurationsgäste,
              ‒    an Teilnehmer von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers;

              der Restaurationsgäste oder von Teilnehmern an Veranstaltungen aus der unterlassenen oder
              fehlerhaften Benachrichtigung von Taxiunternehmen oder ähnlicher Fuhrunternehmen.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          (Dieser Text gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen,
          Schankwirtschaften).)

3.4.4     Ausgeschlossen bleiben
          ‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber
              3.7) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
          ‒ individuelle Haftungsvereinbarungen.

3.5       Auslandsschäden

3.5.1     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
          ‒ durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
              Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);
          ‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
              Messen und Märkten;
          ‒ durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder
              dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter Export);
          ‒ (Dieser Text gilt nur für Handel, Handwerk und Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants,
              Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).)
          ‒ aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst)
              im europäischen Ausland;
          ‒ (Dieser Text gilt nur für Handel, Handwerk und Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants,
              Cafés, Bars, Eisdielen, Schankwirtschaften).)
          ‒ aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich die zu behandelnde Person
              im Zeitpunkt der Konsultation im Inland aufgehalten hat;
          ‒ (Der Text gilt nur für die Heilnebenberufe.)
          ‒ Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland.
          (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.)

          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
          Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

3.5.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche

              aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
              Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
              Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
              unter 1.2.1.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
              Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
              Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
              Bestimmungen anderer Länder.

3.5.3     Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
          die Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie


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          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
          auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

3.5.4     Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
          Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

              Kein Versicherungsschutz besteht für
              ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder
                 Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
                 zuvor besonders vereinbart;
              ‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                 Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalte sowie alle Kosten und Aufwendungen,
                 die im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
              ‒ Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                 Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
                 Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
              ‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                 Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).

              Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.5.5     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

3.5.6     Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 6.9) wird hingewiesen.

3.6       Belegschafts- und Besucherhabe
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit
          Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Engagierte Künstler werden den Betriebsangehörigen gleichgesetzt.
          (Dieser Text gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen,
          Schankwirtschaften).)

          Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
          und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

3.7       Mietsachschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden

          1   Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen, die anlässlich von Dienst- und
              Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle
              sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          2   Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an
              gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
              Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
              Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den Regressverzicht
              nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden
              Rückgriffsansprüchen) sowie durch Leitungs- und Abwasser.
              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          3   Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
              an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
              Produktionsanlagen, Grundstücken oder dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
              Vermögensschäden.


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              Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer,
              Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe
              3.7 2.).
              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
              ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
              ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
                  Elektro- und Gasgeräten,
              ‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
              und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
              (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe und darüber hinaus nur bei besonderer
              Vereinbarung.)

          4   a. Ausgeschlossen sind Ansprüche
                 ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
                 ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zu
                   Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                   angestellt hat,
                 ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                   häuslicher Gemeinschaft leben,
                 ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                   Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                   Leitung stehen.

              b. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuer-
                 versicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

              c. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst,
                 besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftplichtversicherung.

3.8       Schäden an fremden Arbeitsgeräten

3.8.1     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6, 7.7 sowie 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
          Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Baugeräten, die der
          Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von sechs Monaten gemietet, gepachtet, geliehen
          oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat. Maßgebend für den Zeitraum ist die
          Dauer des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag).

          Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung
          notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.

          Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
          Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.8.2     Ausgeschlossen sind

          1   Haftpflichtansprüche wegen
              ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
              ‒ Schäden infolge Transports,
              ‒ Schäden durch Brand oder Explosion,
              ‒ Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen,
                  wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten,
                  Transportkosten;

          2   Ansprüche von
              ‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
              ‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                 Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                 angestellt hat,


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              ‒    Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher
                   Gemeinschaft leben,
              ‒    Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
                   verbunden sind oder unter einer einheitlich unternehmerischen Leitung stehen.

3.8.3     Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.9       Bearbeitungsschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
          fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
              entstanden sind;
          ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
              seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
              und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
          Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
          befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch 3.8) und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          Leistungsschäden siehe 3.10.

          Be- und Entladeschäden siehe 3.11.

3.10      Leitungsschäden
          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.11      Be- und Entladeschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
          von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke
          des Be- und Entladens.

          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
          Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.

          Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
          ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
          ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder
              für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder


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          ‒   der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
              Rechnung von Dritten übernommen wurde.

3.12      Abwasserschäden
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welcher entsteht durch Abwässer (mit Ausnahme
          von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleistungen durch Verstopfungen und
          Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b. AHB handelt.

3.13      Strahlenschäden

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 und 7.10 b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers aus
              ‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
              ‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und
                 Masergeräten.

              Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
              Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          2   Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen
              im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für
              den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen.

              Dies gilt nicht für Schäden, die

              a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

              b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
                 Lagerung bedingt sind.

          3   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten
                 Generation eintreten;

              b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
                 Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
                 Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
                 ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
                 haben;

              c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
                 bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
                 behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

3.14      Schlüsselrisiko
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine
          zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
          Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
          Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

          Nicht versichert ist/sind
          ‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
              beweglichen Sachen;
          ‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs);

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


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3.15      Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus
          entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen
          dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger
          vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Absatz 1 versicherte
          Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei
          Gefahrübertragung handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im
          gesetzlichen Umfang einzustehen hat.

3.16      Vermögensschäden

3.16.1    Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
          Sinne von 2. a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

              durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
              hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

              aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;

              aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

              aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

              aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

              aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

              aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -
              wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

              aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
              Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

              aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

              aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
              Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
              Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

              aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
              oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

              aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

              aus Ansprüchen von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen
              Vereinigungen, Sozialhilfeträgern und dergleichen, die daraus hergeleitet werden, dass die
              erbrachten oder verordneten Leistungen - einschließlich der Verschreibung von Medikamenten
              - für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus
              sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen.
              (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.)

3.16.2    Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von 3.15 b. - die gutachterliche und beratende Tätigkeit,
          die im Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit steht.
          (Dieser Text gilt nur für die Heilnebenberufe.)


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3.17      Vermögensschäden aus planender/gutachterlicher Tätigkeit
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.3 AHB und teilweise abweichend von 3.16.1.b. -
          Vermögensschäden aus planender, beratender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, sofern
          diese Tätigkeit dem versicherten Berufsbild Schornsteinfeger zuzurechnen ist.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Energieausweisen
          einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
          (Modernisierungsempfehlungen - siehe jedoch 3.25) sowie mit dem Ausbleiben oder Nichterreichen
          des Erfolgs bei Energieberatungsleistungen.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          (Dieser Teil gilt nur für Schornsteinfeger.)

3.18      Verletzung von Datenschutzgesetzen
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden im Sinne von 2. A. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
          Missbrauch personenbezogener Daten.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.19      Internethaftpflicht
          Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "versicherte Risiko" besteht ausschließlich
          über diesen Zusatzbaustein.

3.19.1    Versichertes Risiko
          Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b, 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.19 a, g, und
          h, - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der
          Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw.
          über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es
          sich handelt um Schäden aus

              der Lösung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
              (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

              der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
              Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
              ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                 Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
              ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                 Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

              der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

          Für a. bis c. gilt:
          Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit
          gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
          gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.
          Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5 AT (Rechtsfolgen bei Verletzung von
          Obliegenheiten).

              der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
              Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
              Urheberrechten.

              In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
              ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                  Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
                  auf Unterlassung oder Widerruf handelt;


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              ‒    Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                   Versicherungsnehmer.

3.19.2    Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten

              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

              Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
              ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
              wenn diese
              ‒ auf derselben Ursache,
              ‒ auf gleichen Ursachen mit inneren, insbesondere sachlichem und zeitlichem
                  Zusammenhang oder
              ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                  Mängeln beruhen.
              6.3 AHB wird gestrichen.

              Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von 6.5 AHB – als Leistung
              auf die Versicherungssumme angerechnet.

              Kosten sind:
              Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
              oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
              Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das
              gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

3.19.3    Auslandsschäden
          Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
          Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach
          dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

3.19.4    Nicht versicherte Risiken
          Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

              IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

              Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

              Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

              Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

              Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

              Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

              Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV;

              Tätigkeiten, für   die      eine     gesetzliche          Pflicht    zum     Abschluss   einer
              Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

3.19.5    Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche

              die im Zusammenhang stehen mit
              ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                  Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme
                  handelt (z. B. Spamming),
              ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
                  über Internet-Nutzer dienen;


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              wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
              Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
              stehen, geltend gemacht werden;

              gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
              bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
              Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
              Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;

              auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); .

              nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
              Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
              Bestimmungen anderer Länder.

3.20      Datenlöschkosten durch Installationen
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch
          versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger
          Nichtverfügbarkeit von Daten die durch mangelhaft ausgeführte Installationen (nicht Wartung,
          Reparatur und Installation von Hard-/Software) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.
          Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.

          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden

3.20.1    an Kraft-, Luft-/Raum-, Schienen- und Wasserfahrzeugen;

3.20.2    durch fehlerhafte IT-Analyse, -Beratung, Planung, Einweisung und/oder Schulung;

3.20.3    durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, ergänzte und/oder modifizierte Hard- und Software
          sowie Softwarepflege;

3.20.4    durch fehlerhafte Datenerfassung, -bearbeitung und/oder -verarbeitung;

3.20.5    durch Software und dergleichen, die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder
          negativ zu beeinflussen (z. B. "Software-Viren", "Trojanische Pferde" etc.)

          sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Betriebsstillstand, Produktionsausfall
          etc.).

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen.

3.21      Abhandenkommen fremder Sachen aufgrund Störungen von Gefahrenmeldesystemen

3.21.1    Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. AHB sowie teilweise abweichend von 7.3 AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder Sachen, die
          durch Gefahrenmeldesysteme geschützt waren.

          Versicherungsschutz besteht jedoch nur für den Fall, dass das Abhandenkommen der Sachen
          nachgewiesenermaßen auf ein nicht oder nicht ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlage wegen
          Fehlern in der Herstellung, Beratung, Projektierung, Montage, Wartung durch den
          Versicherungsnehmer zurückzuführen ist.

          Ersatzleistung siehe Leistungsbeschreibung.

3.21.2    Kein Versicherungsschutz besteht

          1   für sonstige Schäden und Schadenursachen als in 3.20.1 genannt, wie z. B. Bedienungsfehler
              Dritter, unsachgemäße Behandlung, Mängel und/oder Fehler in der Bedienungsanleitung;

          2   Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangener Gewinn;


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          3   3oweit durch eine andere Haftpflichtversicherung für diese Risiken Versicherungsschutz
              gegeben ist.

3.22      Aktive Werklohnklage

3.22.1    Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu 5. AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für
          die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen
          Auftraggeber, soweit

              der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs,
              der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde (deliktischer
              Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und

              es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z. B. Städte,
              Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt und

              die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die
              Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches
              Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, von welchem der Werklohn einbehalten wurde.

          Dies gilt    nicht,  wenn    und   soweit           der    Auftraggeber   Vertragserfüllungs-   oder
          Gewährleistungsansprüche geltend macht.

3.22.2    Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
          Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 3.22.1 a. genannten Gründen
          unbegründet ist.
          Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend.

3.22.3    Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur geltend
          gemachten Werklohnforderung steht.
          Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der
          Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
          Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der
          Versicherungsschutz rückwirkend.

3.22.4    Für Werklohnforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz.

3.23      Eingebrachte Sachen der Patienten (Patientenhabe)
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen der von Patienten eingebrachten
          Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Abhandenkommen
          ‒ von Geld, Wertpapieren, Urkunden und Schmucksachen, es sei denn, dass die vorbezeichneten
              Gegenstände der Verwaltung zur Aufbewahrung übergeben sind;
          ‒ Kraftfahrzeugen.

          Belegschafts- und Besucherhabe siehe 3.6.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          (Dieser Teil gilt nur für die Heilnebenberufe.)

3.24      Verwahrungsrisiko für Restaurationsgäste
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der von
          Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen - ausgenommen, Tiere, Fahrzeuge
          aller Art mit Zubehör und Inhalt - und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


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Stand 01.07.2014                                                        Seite 207


          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          (Dieser Teil gilt nur für Bewirtungsbetriebe (Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bars, Eisdielen,
          Schankwirtschaften).)

3.25      Energieausweise und Energieberatung für Wohngebäude

3.25.1    Eingeschlossen ist - abweichend von 3.16.1.a. und teilweise abweichend von 3.16.1.b. - die
          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden im Sinne von 2. a.
          AHB aus

          1   dem Ausstellen von Energieausweisen für Wohngebäude im Rahmen der energetischen
              Bewertung dieser Gebäude im Sinne der EnEV einschließlich der Abgabe von Empfehlungen
              für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);

          2   Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer gemäß der
          Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei
          Gebäuden (Engerieeinsparverordnung - EnEV) oder sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen
          berechtigt bzw. (staatlich) anerkannt bzw. zertifiziert ist, diese Leistungen zu erbringen.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          1   im     Zusammenhang          mit           planenden,   bau-   und/oder     montageleitenden
              Tätigkeiten/Verpflichtungen,

          2   aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsätzen für
              Produktionsprozesse in Gebäuden;

          3   wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. nicht
              erreichte Energieersparung/-reduzierung).

          Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          (Dieser Teil gilt nur für Schornsteinfeger.)

3.26      Asbestschäden
          Versicherungsschutz besteht im nachtstehenden Umfang nur für Handwerker und nur, wenn dies
          besonders vereinbart ist.

3.26.1    Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10 b. sowie 7.11 AHB und sonstigen gleichartigen
          Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen personen- und sonstigen Schäden (Sach-
          und Vermögensschäden), im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder
          Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, insbesondere gemäß Technischen
          Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. Gefahrstoffverordnung (Gef-StoffV) erlaubte Arbeiten oder
          Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Tätigkeiten
          innerhalb der Bundesrepublik Deutschland - insoweit abweichend von den Bestimmungen zum
          örtlichen Geltungsbereich in den vereinbarten Bedingungen - und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

3.26.2    Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
          die Ersatzleistung angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
          auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


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3.26.3    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.26.4    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen zu
          Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen -

                Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des
                Sozialgesetzbuches (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt.
                Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
                Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;

                Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 Sozialgesetzbuch
                (SGB) VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer
                bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter.
                Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Fachbauleiter und Koordinatoren für
                Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft
                den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

                Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Absatz b.

3.26.5    Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.27      Schäden an den zu beschlagenden Tieren
          Eingeschlossen sind Schäden an den zu beschlagenden Tieren im Rahmen der Ersatzleistung für
          Bearbeitungsschäden (siehe Leistungsübersicht).
          Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Nicht versichert ist die Durchführung von reiner Heilbehandlung mit Ausnahme von Hufkrankheiten.
          (Dieser Teil gilt nur für Hufschmiede.)


                                         4    Risikobegrenzungen

4.1       Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche.

4.1.1     wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen;
          Auf die Regelung der Vorsorgeversicherung in 3.1 wird hingewiesen.

4.1.2     wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
          (siehe aber 2.2 und 2.6) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
          Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherer.

          Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird;

4.1.3     wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für
          die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

4.1.4     aus


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              der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

              Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

4.1.5     wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden,
          soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe 6);

4.1.6     wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
          Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

4.1.7     wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
          Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
          desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);

4.1.8     wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
          Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
          Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt,
          die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);

4.1.9     wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

4.1.10    aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);

4.1.11    aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der
          selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

4.1.12    aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
          Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden
          infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;

4.1.13    wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder
          Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

4.1.14    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
          Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

4.1.15    wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

4.1.16    wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
          sonstige Diskriminierungen;

4.1.17    aus der Übernahme von Behandlungen und Tätigkeiten (z. B. aufgrund eines Honorarvertrags) von
          Patienten anderer medizinischer Einrichtungen bei fehlender Tätigkeit auf eigene Rechnung;

4.1.18    aus geburtshilflicher Tätigkeit;

4.1.19    aus Zubereitung und Empfehlung zur Verwendung von Arzneimitteln;

4.1.20    wegen Personenschäden aus Hypnosebehandlungen;

4.1.21    wegen Personenschäden aus einer nicht rechtzeitig erfolgten Verweisung an einen Arzt;

4.1.22    aus permanenten und vorübergehenden Tätowierungen sowie Enttätowierungen;

4.1.23    aus Dauer und Permanent-Make-Up;


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4.1.24    aus dem Anbringen von Piercings, Brandings, Schmucknarben (Cuttings), Implantaten aller Art;

4.1.25    aus chemischen Peelings (insbesondere mittels Fruchtsäure, Trichloressigsäure, Phenol);

4.1.26    aus Behandlungen, die mit einem Einbringen von Wirkstoffen in die Hautschichten verbunden sind
          (z. B. Mesotherapie, Mesolift);

4.1.27    aus Hautunterspritzungen mittels Collagen, Botox oder vergleichbaren Stoffen;

4.1.28    aus Fettreduktion mittels Ultraschall;

4.1.29    aus der Verwendung von Lasergeräten aller Art - abweichend von 3.12 (Strahlenklausel);

4.1.30    aus sämtlichen (Heil-)Behandlungen und/oder mit einem Eingriff in die Körpersubstanz verbundenen
          kosmetisch chirurgischen Maßnahmen, die einem Heilpraktiker und/oder (Zahn-) Arzt vorbehalten
          sind.

          (4.1.17. – 4.1.30. gelten nur für die Heilnebenberufe.)

4.2       Nicht versicherbare Risiken
          Nicht versicherbar sind

4.2.1     Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
          feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen
          oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
          soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

4.2.2     wegen Schäden an Kommissionsware;

4.2.3     aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
          einzureißenden Bauwerks entspricht;

4.2.4     gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
          Stoffen verursachen.
          Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden
          führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
          Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

4.2.5     wegen

              Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
              Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;

              Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser-
              und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

4.3       Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
          werden, gilt:

4.3.1     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
              Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
              Bestimmungen anderer Länder;

              die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im
              Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen


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              einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
              derartigen Schäden.
              Unter dem Begriff "Schimmelpilz" ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
              Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
              Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

              wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
              Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
              geltend gemacht werden.

4.3.2     Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
          die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
          Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

4.3.3     Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem
          Recht dieser Staaten geltend gemacht werden:
          Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

4.3.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                          5   Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet
          sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 5.1.7
          wird besonders hingewiesen.

5.1       Versicherungsumfang

5.1.1     Gegenstand der Versicherung

          1   Versicherte Tätigkeit
              Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 5.1.1 2.
              aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
              Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
              insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder
              Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
              Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
              Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von
              5.2.
              Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
              Versicherungsnehmer          nach       §    110       SGB        VII.     Fachkräfte      für
              Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
              gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.

          2   Versicherte
              Versicherungsschutz besteht für

              a. den     Versicherungsnehmer/die            Versicherungsnehmerin     (nachfolgend      "der
                 Versicherungsnehmer");

              b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt
                 sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen.


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Stand 01.07.2014                                                       Seite 212


                   Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
                   oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
                   ‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft oder
                   ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
                      Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
                   ‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
                   ‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
                      geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
                      dieses Unternehmens auszuüben.

              c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
                 geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
                 (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
                 mitversicherten (Tochter-)Unternehmen sowie

              d. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
                 Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).

              Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen
              oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 5.1.1, 2. c. – e. Versicherten besteht
              Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den
              Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 5.1.1, 2. b.

              Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 5.1.1, 2. c. – e. für deren
              Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
              diese Schadensersatzansprüche.

5.1.2     Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 5.1.1.1 genannten Anspruchs
          gegen einen Versicherten.
          Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
          Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
          Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
          Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
          Verfahrens gleich.

5.1.3     Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

          1   Anspruchserhebung (claims made)
              Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
              Versicherungsfälle.
              Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
              Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.
              Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
              Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer
              begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber
              Dritten.

              Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
              Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das
              betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur
              auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des
              Insolvenzverfahrens begangen worden sind.

          2   Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
              Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
              später als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
              angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
              Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem
              die Voraussetzungen der 5.1.1 2. b. nicht mehr vorliegen.


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              Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
              letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
              Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres.
              Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der
              vorliegenden Art für die Versicherten.

          3   Vertragsaufhebung/Kündigung

              a. Kündigung nach Versicherungsfall
                 Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß 5.1.2
                 gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der
                 fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig
                 geworden ist.
                 Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen
                 Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs
                 eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer
                 zugegangen ist, ausgeübt wird.
                 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss
                 der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach
                 einem Monat wirksam.

              b. Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
                 Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
                 Beherrschungsverhältnisses automatisch.

5.1.4     Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

          1   Leistungen des Versicherers
              Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
              ‒ die Kosten gemäß 2 für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
                   Ansprüche und
              ‒ die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
              Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate
              gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.
              Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund
              Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung
              verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
              Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
              abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
              auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
              Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
              festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
              Schadensersatzanspruch freizustellen.

          2   Serienschäden
              Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit
              des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
              ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
                  wurde;
              ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
                  begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen
                  sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang
                  stehen
              als ein Versicherungsfall.

              Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
              Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
              geltend gemacht wurde.

          3   Selbstbeteiligung/Ersatzleistung


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              Ersatzleistung für derartige Schäden im Rahmen der betrieblichen/beruflichen
              Versicherungssumme für Sach- bzw. Sach- und Vermögensschäden siehe Leistungsübersicht.
              Die Kosten gemäß 5.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.
              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
              Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der
              Abwehr unbegründeter Ansprüche.

          4   Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
              Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
              Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers mit dem
              Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
              Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
              angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
              dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
              angewiesen ist.

5.1.5     Örtlicher Geltungsbereich
          Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,

          1   die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;

          2   infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt;

          3   in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.

          Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten Staaten
          von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika,
          Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.

5.1.6     Ausschlüsse
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche

          1   wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
              Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
              Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.
              Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
              die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
              gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
              Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
              rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
              zurückzuerstatten.

          2   im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
              namentlich   des     Betriebsverfassungsgesetzes  oder   vergleichbarer ausländischer
              Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
              Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG.

          3   die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
              öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
              damages) gerichtet sind.

          4   aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.
              5.1.1 1. bleibt unberührt.
              Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
              Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
              5.2.4 bleibt unberührt.

5.1.7     Anderweitige Versicherungen
          Besteht für einen der unter 5.1.1 1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
          früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag der bei dem Versicherer oder seinen


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          Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so besteht über diesen Vertrag                        nur
          Versicherungsschutz, wenn und soweit in dem anderen Versicherungsvertrag                        kein
          Versicherungsschutz geboten wird (Subsidiarität).

          Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
          anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die
          Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
          Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
          Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
          Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
          Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser
          verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
          anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
          abzutreten.

5.1.8     Zurechnung
          Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
          anderen Versicherten nicht zugerechnet.
          Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in
          Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten
          oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands,
          Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitglieds oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des
          entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.

5.1.9     Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs

          1   Anspruchsberechtigte
              Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
              mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 5.1.1.2.c. - bei besonderer Vereinbarung
              auch den unter 5.1.1 2. d. und e. - genannten Personen zu.
              Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
              Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
              entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur
              Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.

          2   Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
              Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
              Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
              Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
              Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
              Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
              Dritten ist zulässig.

          3   Rückgriffsansprüche
              Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
              Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß §
              255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen
              über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden
              Urkunde verlangen.

          4   Verzichtswirkung
              Hat ein Versicherer auf einen Anspruch gemäß 5.1.9.3. oder ein zu dessen Sicherung dienendes
              Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
              Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.

          5   Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung
              Gemäß 4 des AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des
              versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

              Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
              eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies


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              gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
              kein Verschulden trifft.

              Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
              wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
              Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
              Versicherer.

              Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
              Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
              Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
              gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
              Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
              der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

              Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf                     Versicherungen mit
              Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

              Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.

5.1.10    Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten

          1   Anzeige des Versicherungsfalls

              a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8.) anzuzeigen.
                 Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet
                 oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum
                 Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die
                 versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der
                 Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
                 Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
                 Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
                 ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer
                 einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
                 fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.

              b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

              c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
                 Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
                 Kenntnis erlangt hat.

          2   Weitere Behandlung des Versicherungsfalls

              a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder
                 Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der
                 Versicherten abzugeben. Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich
                 zustimmen, wenn und insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht.

              b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
                 selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
                 wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
                 erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.

              c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
                 vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
                 unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
                 zu stellen.

              d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
                 Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 217


                   rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
                   bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
                   Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

              e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
                 Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
                 was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
                 zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
                 Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
                 ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
                 ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
                 ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
                    Schriftstücke einzusenden.

              f.   Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
                   Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.

              g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
                 getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
                 Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen
                 und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem
                 Versicherten bereits erstattet Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.

          3   Erledigung des Versicherungsfalls
              Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
              Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert, oder falls der
              Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
              stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
              entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

5.2       Abwehr- und Kostenschutz

5.2.1     Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes
          Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
          rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.

          1   Kosten
              Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
              Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
              Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies
              gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          2   Strafrechtsschutz
              Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die
              einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
              Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder
              genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die
              mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

5.2.2     Leistungsumfang

          1   Kostenregelung
              Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
              Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
              Gegenseite.

          2   Rechtsanwaltskosten des Versicherten

              a. Außergerichtlich
                 Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem
                 Versicherten beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der


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Stand 01.07.2014                                                          Seite 218


                   Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter
                   Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
                   Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden
                   als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der
                   vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht.
                   Reicht nach Auffassung des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall der im
                   Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer,
                   sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.
                   Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts
                   zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.

              b. Gerichtlich
                 Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
                 Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor
                 dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
                 Vergütung      gibt,   weil   der    Rechtsanwalt     nicht    nach   einer    mit   dem
                 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann,
                 trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen
                 wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.

              c. Reisekosten der versicherten Person im Ausland
                 Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
                 ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
                 Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
                 Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

5.2.3     Zeitpunkt der Kostenübernahme
          Der Versicherer hat die Kosten nach 5.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass
          er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

5.2.4     Ausschlüsse
          In Ergänzung zu 5.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten

          1   die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
              nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
              Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
              vorgeschrieben ist.

          2   die aufgrund der vierten         oder   jeder    weiteren   Zwangsvollstreckungsmaßnahme     je
              Vollstreckungstitel entstehen.

          3   aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
              Vollstreckungstitels eingeleitet werden.

          4   einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des
              Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
              erklärt hat.


                                6   Umwelthaftpflichtbasisversicherung

          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer
          oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
          Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt:

6.1       Gegenstand der Versicherung

6.1.1     Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer
          oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
          Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt.


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Stand 01.07.2014                                                        Seite 219


          Der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich nach den AHB, den
          Bestimmungen gemäß 1., 2. und den nachfolgenden Vereinbarungen (6).

          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10.b. AHB - Personen- und Sachschäden durch
          Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder
          ausgegangen ist, die unter 6.2 fallen.

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
          Sinne des vorgenannten Absatzes.
          Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür
          besonders vereinbart wurde.

          Mitversichert sind gemäß 2. a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungs-
          rechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
          Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.

6.1.2     Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
          und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser
          (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

6.1.3     Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

6.2       Risikobegrenzungen
          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

6.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

6.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 1);

6.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

6.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko);

6.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Pflichtversicherung).

6.3       Erweiterungen des Versicherungsschutzes

6.3.1     Der Versicherungsschutz nach 6.1.1 erstreckt sich auch auf:

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.6.16;

              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);

              feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg nicht
              übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
              Gesamtfassungsvermögen 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß Teil 6.3.3 Anwendung;

              Fettabscheider.


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          Zu a., b. und d. gilt:
          Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
          und PCB).

6.3.2     Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil 6.2.1. - 6.2.5. oder
          Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß 6.2.1. - 6.2.5 bestimmt sind, wenn der
          Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).

          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben
          und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch
          nicht erfolgt ist.

          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14.a. AHB findet insoweit keine Anwendung.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 6.5 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
          gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

6.3.3     Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:

              Für Risiken gemäß 6.2.1 (WHG-Anlagen), 6.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und
              6.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach
              Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen gemäß 4. AHB
              Anwendung.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
              Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
              des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
              anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4. AHB -.
              Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
              gewässerschädlicher Stoffe gemäß 6.3.1.d. überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko
              im Sinne dieser Bestimmungen.
              Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4. AHB - die dem Vertrag zugrundeliegenden
              Versicherungssummen.
              Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge, findet die
              Kumulklausel gemäß 1.2.3 entsprechend Anwendung.

              Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4. AHB - Vorsorgeversicherung
              - für die Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-
              Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
              besonderer Vereinbarung.

6.4       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
          Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens
          (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen oder eines gemäß 6.1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

6.5       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

6.5.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          ‒ nach einer Störung des Betriebs oder
          ‒ aufgrund behördlicher Anordnung

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
          sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 6.1.1 mitversicherten


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          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
          müssen in der Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

6.5.2     Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 6.5.1 werden unter den dort
          genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch
          den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
          werden.

6.5.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

              dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
              Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
              alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
              notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
              Schadenumfang zu mindern und
              auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen
              einzulegen oder

              sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

6.5.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
          der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
          hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

6.5.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

6.5.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 6.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen.
          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar     eintretenden    Personen-,     Sach-   oder  gemäß       6.1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens,        falls  Betriebseinrichtungen,   Grundstücke     oder    Sachen     des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
          müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

6.6       Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind

6.6.1     Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
          soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;


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6.6.2     Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
          Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
          Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;

6.6.3     Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

6.6.4     Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                   Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

6.6.5     Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
          des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

6.6.6     Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
          Endablagerung von Abfällen;

6.6.7     Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
          ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
          ‒ unter      Nichtbeachtung    von   Auflagen     und    Hinweisen     des    Inhabers     der
              Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
          ‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
              genehmigten Platz und/oder
          ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig
              entsorgt werden;

6.6.8     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen;

6.6.9     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
          Für den Versicherungsschutz nach 6.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;

6.6.10    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

6.6.11    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

6.6.12    Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
          gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
          des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;

6.6.13    Ansprüche
          ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung
              von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
          ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
              Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

6.6.14    Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
          Fließverhaltens;

6.6.15    Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf


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          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere
          Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

6.6.16    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
          oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird.
          Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 2.2 und 2.6);

6.6.17    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
          ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

6.6.18    Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten,
          soweit diese entstehen
          ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern;
          ‒ bei Abbruch- oder Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht;

6.6.19    die in 4.1 - ausgenommen 4.1 5. und 4.2 2. - genannten Ansprüche (insbesondere wird auf 4.1 9. bis
          15. verwiesen).

6.7       Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel

6.7.1     Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          ‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung,
          ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
               beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
               sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
          6.3 AHB wird gestrichen.

6.7.2     Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


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          Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion
          eingetreten ist.

6.7.3     Auf die Kumulklausel gemäß 1.2.3 wird hingewiesen.

6.8       Nachhaftung

6.8.1     Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 5.1.1 mitversicherte
          Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
          zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
          folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
               Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
               Versicherungsverhältnis endet.

6.8.2     6.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt.

6.9       Versicherungsfälle im Ausland

6.9.1     Eingeschlossen sind im Umfang von 6.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im
          Ausland eintretende Versicherungsfälle,

              die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 6.3.2 im Inland
              zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 6.3.2 nur, wenn die Anlagen oder
              Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

              aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
              Messen und Märkten.

6.9.2     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle

              die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
              Sinne von 6.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen;

              die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 6.3.2
              zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das europäische Ausland
              bestimmt waren;

              die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
              Sinne von 6.3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im europäischen Ausland erfolgen.

          Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer
          nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die
          Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5.5 und Vermögensschäden im Sinne von
          6.1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen
          oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

6.9.3     Ausgeschlossen sind Ansprüche

              aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
              Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.


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              Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
              unter 1.2.1 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
              Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
              Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
              Bestimmungen anderer Länder.

6.9.4     Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
          die Versicherungssumme angerechnet.
          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
          auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

6.9.5     Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
          Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

              Kein Versicherungsschutz besteht für
              ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder
                 Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
                 zuvor besonders vereinbart;
              ‒ die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                 oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                 Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
                 Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                 Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                 Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
                 Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
              ‒ wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                 der     Herstellung,   Verarbeitung      und/oder      dem     Vertrieb     von    Latex
                 (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

6.9.6     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

6.10      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
          4.3), finden auch insoweit Anwendung.


                                7    Umweltschadensbasisversicherung

7.1       Gegenstand der Versicherung

7.1.1     Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
          ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit
          dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

7.1.2     Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
          Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine

              Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,


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              Schädigung der Gewässer,

              Schädigung des Bodens.

          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
          einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
          genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
          Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
          genommen wird.

          Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
          gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
          auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationale Umsetzungsgesetze
          bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
          Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
          Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelthaftpflichtversicherung
          vereinbart werden.

7.1.3     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:

              Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
              nicht unter die 7.2.1 bis 7.2.5 oder 7.1.3 b. und c. fallen,

              Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 7.1.3.c. umfasst sind, nach
              Inverkehrbringen,

              Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
              Anlagen gemäß 7.2.1 bis 7.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,
              wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
              Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
              "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer
              Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
              Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
              Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten
              Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers gegen
              den Versicherungsnehmer bestehen können.

7.1.4     Mitversichert ist/sind - abweichend von 7.2.1 und 7.2.4 -

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 7.10.14;

              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);

              feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnisse bis 205 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
              übersteigt.
              Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
              von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 7.7 entsprechende Anwendung;

              Fettabscheider.

7.1.5     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht

              der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
              oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
              der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der


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              angestellten    Sicherheitsbeauftragten       (Immissionsschutz-,        Strahlenschutz-,
              Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.

              sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
              Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
              Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
              Versicherungsnehmer verursachen.

              Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
              ‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
                  deren Hilfspersonen,
              ‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                  Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
                  Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

          Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor.

7.1.6     Mitversichert ist - abweichend von 7.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht
          zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
          Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2 und 2.6.

7.1.7     Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
          und Liefergemeinschaften im Umfang von 2.3.

7.1.8     Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
          Unternehmen im Umfang von 2.6.

7.2       Risikobegrenzungen
          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus

7.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

7.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 1);

7.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

7.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

7.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 2).

7.3       Betriebsstörung

7.3.1     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
          plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
          Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
          (Betriebsstörung).

7.3.2     Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 7.1.3 b. Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der
          7.1.3 a. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
          Erzeugnissen Dritter im Sinne von 7.1.3 b. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1
          und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,


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          wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
          Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

7.4       Leistungen der Versicherung

7.4.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
          Dritten.
          Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
          zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
          Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
          abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
          ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
          Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
          Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
          Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

7.4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
          erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
          Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
          Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren
          oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

7.4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den
          Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann,
          die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
          oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
          vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

7.5       Versicherte Kosten
          Versichert sind im Rahmen des in 7.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
          einschließlich    notwendiger    Gutachter-, Sachverständigen-,   Anwalts-,    Zeugen-,
          Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

7.5.1     für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern

              die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
              natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
              Ausgangszustand zurückversetzen;

              die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
              natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
              soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
              geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

              die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
              zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
              Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
              Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
              zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
              ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
              können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
              nicht entfaltet haben.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht


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7.5.2     für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
          zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
          vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
          der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
          erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

7.5.3     Die unter 7.5.1 und 7.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
          Versicherungsnehmers gemäß 6.10.1 oder am Grundwasser gemäß 7.10.2 eintreten, sind nur nach
          besonderer Vereinbarung versichert.

7.6       Erhöhungen und Erweiterungen

7.6.1     Für Risiken gemäß 7.1.3 und 7.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
          Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
          Dies gilt nicht für

              Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-
              sorgepflicht unterliegen;

              Anlagen gemäß 7.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 7.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang
              2).

7.6.2     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
          Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
          Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
          diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
          Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AHB kündigen.

7.7       Vorsorgeversicherung

7.7.1     Für Risiken gemäß 7.1.3 bis 7.1.4 sowie 7.2.1 (WHG-Anlagen), 7.2.3 (sonstige deklarierungs-
          pflichtige Anlagen) und 7.2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des
          Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der
          für die Umweltschadensversicherung zugrundeliegenden Versicherungssumme.
          Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge, findet die
          Kumulklausel gemäß 7.11.4 entsprechend Anwendung.

7.7.2     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken
          bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
          Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt
          der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
          Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
          Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung gewässer-
          schädlicher Stoffe gemäß 7.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne dieser
          Bestimmungen.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

7.7.3     Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

7.7.4     Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung

              für die Anlagen gemäß 7.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 7.2.5 (UmweltHG-
              Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
              besonderer Vereinbarung.


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              für die Zusatzbausteine 1 und 2 gemäß 7.14 und 7.15, sofern vereinbart

7.7.5     Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

              aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
              diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

              aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen,

              die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

              die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind.

7.8       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
          Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall
          muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
          an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur
          Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

7.9       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

7.9.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

              für die Versicherung nach 7.1.3 a. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
              Dritten - in den Fällen der 7.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
              Betriebsstörung;

              für die Versicherung nach 7.1.3 b. nach einer Betriebsstörung bei Dritten in den Fällen der 7.3.2
              auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;

              für die Versicherung nach 7.1.3 c. nach einer Betriebsstörung bei Dritten.

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a. bis
          c. - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
          Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
          die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

7.9.2     Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 7.9.1
          werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
          die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
          Behörde ausgeführt werden.

7.9.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

              dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
              Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
              auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
              verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
              fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
              oder

              sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

7.9.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 7.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 7.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
          der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
          hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers


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          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer
          zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender
          Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der
          Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

7.9.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

7.9.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 7.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
          hergestellt oder geliefert hat

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
          eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
          des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

7.10      Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
          erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
          Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,

7.10.1    die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
          Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
          geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
          soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;

7.10.2    am Grundwasser;

7.10.3    infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;

7.10.4    die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

7.10.5    die sich daraus ergeben,          dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
          Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits kontaminiert waren;

7.10.6    die im Ausland eintreten (siehe aber 7.13);

7.10.7    die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
          werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
          in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
          Betriebsstörung beruhen;

7.10.8    die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
          die Umwelt entstehen;

7.10.9    durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge oder
          Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
          Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
          Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
          Besitz des Versicherungsnehmers stehen;


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7.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

7.10.11 die auf

              den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
              Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden
              infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen,

              wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
              und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten

          zurückzuführen sind;

7.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
        erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
        einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;

7.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;

7.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
        (siehe aber 7.1.6).

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
          oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird.

7.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
        Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
        Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
          ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

7.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
        Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

7.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
        die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
        Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
        befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

7.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;


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Stand 01.07.2014                                                    Seite 233


7.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
        Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
        hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
        Naturkräfte ausgewirkt haben;

7.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
        herbeigeführt haben;

7.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
        verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
        ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

7.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
        gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;

7.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
        veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
        Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;

7.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;

7.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

7.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
        (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
        vereinbart;

7.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);

7.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
        Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

7.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
        ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Meter,
        ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
            einzureißenden Bauwerks entspricht;

7.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;

7.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

7.10.32 nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in
        Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

7.10.33 durch elektromagnetische Felder.

7.11      Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel

7.11.1    Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 7.5
          werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
          ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
          ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
          ‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
             wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
             Zusammenhang besteht oder
          ‒ Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln


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          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

7.11.2    Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

7.11.3    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
          für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 7.5 und Zinsen nicht
          aufzukommen.

7.11.4    Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder
          ‒ gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
          Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw.
          Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag
          aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
          Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung
          oder   Umweltschadensversicherung         gedeckten     Versicherungsfälle    in   unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Umwelthaftpflicht oder Betriebs-/Berufshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

7.12      Nachhaftung

7.12.1    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
          der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
          Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
              Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung
              des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des
              unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
              Versicherungsverhältnis endet.

7.12.2    7.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
          versicherten Risikos abzustellen ist.

7.13      Versicherungsfälle im Ausland

7.13.1    Versichert sind - abweichend von 7.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im
          Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
          ‒ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der
              7.1.3 bis 7.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 7.1.3 a. und 7.1.3 b.
              nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
              waren;
          ‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß
              7.1.3 a.

          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 7.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.


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7.13.2    Erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf im Geltungsbereich                     der    EU-
          Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,

              die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 7.1.3 c.
              oder Erzeugnisse im Sinne von 7.1.3 b. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
              Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

              die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
              Sinne von 7.1.3 c. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

              die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
              gemäß 7.1.3 a. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 7.9 bleiben vom Versicherungsschutz
          ausgeschlossen.

7.13.3    Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
          Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

7.13.4    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

7.14      Zusatzbaustein 1
          (Versicherungsschutz ist bei Bürobetrieben, freien Berufen und dem Heilnebengewerbe
          obligatorisch und besteht darüber hinaus in nachstehendem Umfang nur, wenn dies besonders
          vereinbart ist.)

7.14.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.10.1 - im Rahmen und Umfang der
          Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
          gemäß Umweltschadensgesetz

              an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
              Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
              ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;

              an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
              geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren
              für die menschliche Gesundheit ausgehen.
              Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
              Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 7.15
              (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;

              an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
              stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder
              waren.

          Zu a. bis c. gilt:
          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
          Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 7.1.2
          letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
          einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
          auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
          aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
          wird.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.
          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 7.6 und 7.7 - kein Versicherungsschutz.


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          Abweichend von 7.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
          Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der
          Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

          Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7.7 finden keine Anwendung.

          Die in 7.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.

          Nicht versichert sind darüber hinaus:

              Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
              ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
              ‒ auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese
                   entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen
                   Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
              Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiär-
              Buthylether (MTBE) ergeben.

7.14.2    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

7.15      Zusatzbaustein 2
          (Versicherungsschutz besteht in nachstehendem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

7.15.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.10.1 und über den Umfang der 7.14
          (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung
          Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
          schädlicher    Bodenveränderungen       gemäß       Bundesbodenschutzgesetz,      wenn     der
          Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des
          Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.

          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
          unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
          Versicherungsnehmers sind 7.3.2 findet keine Anwendung.

          Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
          oder war, findet. 7.1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.

          Teilweise abweichend von 7.15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
          Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
          7.10.12 keine Anwendung.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.
          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 7.6 und 7.7 kein Versicherungsschutz.

7.15.2    Versicherte Kosten

              In Ergänzung zu 7.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
              Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
              Gesundheit ausgeht.

              Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
              Betriebsstörung
              ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
              ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.


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              Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 7.1.2, 7.4 und 7.5 - auch für
              Kosten
              ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
                 Tätigkeit im Sinne der 7.1.3 und 7.1.4, zurückzuführen sind;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
                 soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
                 Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind
                 in jedem Fall abzuziehen;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstückes vor Eintritt des
                 Versicherungsfalls.

              Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 7.1.2, 7.4
              und 7.5 sowie teilweise abweichend von 7.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden-
              und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
              gemieteten,      gepachteten,     geleasten    oder    dergleichen    Grundstücken      des
              Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
              Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.

7.15.3    Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gem. 7.7 finden keine Anwendung.

7.15.4    Nicht versicherte Tatbestände

              Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 7.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
              Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.

              Die in 7.10 und 7.5.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
              Anwendung.

7.15.5    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

7.16      Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung

7.16.1    Beitragsregulierung
          Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils (AT) gilt:

          Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
          Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

          1   Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
              eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
              gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
              kein Verschulden trifft.

          2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
              wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
              Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
              Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
              vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.

          3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
              Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
              Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
              gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter
              Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
              der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

          4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf                  Versicherungen mit
              Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 238


7.16.2    Kündigung nach Versicherungsfall

          1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
              ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
              ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
                 Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
                 zugestellt wird.

              Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung von
              Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
              Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
              Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
              zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
              Versicherungsperiode, wirksam wird.
              Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
              Versicherungsnehmer wirksam.

7.16.3    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

          1   Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen
              Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
              seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
              Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
              eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

          2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
              ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
              ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
                 der laufenden Versicherungsperiode
              gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
              Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
              ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
                 er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
              ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
                 Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
                 dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

          4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
              das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
              der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

          5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
              Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
              Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
              der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
              dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
              bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
              Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
              einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
              Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem
              Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
              Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
              Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
              zugehen müssen.


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Stand 01.07.2014                                                     Seite 239


7.16.4    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
          Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften (siehe aber 6.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
          der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

7.16.5    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
          geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

7.16.6    Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

          1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
              Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
              Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

          2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
              umfassend zu informieren über:
              ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
                 Behörde,
              ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
                 gegenüber dem Versicherungsnehmer,
              ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
                 zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
              ‒ den Erlass eines Mahnbescheids,
              ‒ eine gerichtliche Streitverkündung,
              ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

          3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
              Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
              Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
              Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
              unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
              Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
              übersandt werden.

          4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
              Versicherer abzustimmen.

          5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
              muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
              Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

          6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
              hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
              Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen
              des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
              sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
              stellen.

7.16.7    Mitversicherte Personen

          1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
              Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
              entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 6.7
              gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.


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          2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
              Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
              verantwortlich.

7.16.8    Abtretungsverbot
          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
          ist zulässig.


                                              8     Privatrisiken

8.1       Privathaftpflicht
          Für einen Inhaber wird, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich
          selbständiger Vertrag die Privathaftpflichtversicherung im Umfang der Besonderen Bedingungen zur
          Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen.
          Der Vertrag erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebs-
          /Berufshaftpflichtversicherung.
          Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens
          bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7 der Besonderen
          Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.
          Sofern gemäß Risikobeschreibung mehrere Inhaber versichert sind, gilt diese Privathaftpflicht-
          versicherung auch für diese weiteren Inhaber.

8.2       Hunde
          (Versicherungsschutz besteht in nachstehendem Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

          Mitversichert ist, als rechtlich selbständiger Vertrag, die Haftpflicht als Halter und Hüter von Hunden
          im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den Ausschluss
          von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde wird
          besonders hingewiesen.

          Der Vertrag erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der Betriebs-
          /Berufshaftpflichtversicherung.


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     Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
              Beherbergungsbetriebe (HA Beherbergung)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                            Seite
1    Gemeinsamer Teil                                                                           242
2    Betriebliche/Berufliche Risiken                                                            245
3    Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
     Haftpflichtversicherung (AHB)                                                              249
4    Risikobegrenzungen                                                                         260
5    Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)                                                263
6    Privatrisiken                                                                              271


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Stand 01.11.2016                                                       Seite 242


        Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung für
                 Beherbergungsbetriebe (HA Beherbergung)

                                          1    Gemeinsamer Teil

1.1       Gegenstand der Versicherung

1.1.1     Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils zur Police, der Versicherungsbedingungen
          für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung
          ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, mit allen Betriebsstätten innerhalb
          der Bundesrepublik Deutschland.

1.1.2     Der Versicherungsschutz wegen Schäden.
          ‒ aus dem Betriebs- und/oder Berufshaftpflichtrisiko richtet sich nach den Bestimmungen von 1
              bis 5;
          ‒ aus Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung richten sich nach den Bestimmungen von 5;
          ‒ aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umweltrisiko)
              richtet sich nach den Bestimmungen von 1 bis 4 sowie den Besonderen Bedingungen zur
              Umwelthaftpflichtbasisversicherung, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen
              sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

              Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch
              Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das
              Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von 7.10 b. AHB.

          Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
          Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet
          sich ausschließlich nach dem AT und den Bedingungen für die Umweltschadensbasisversicherung,
          soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.2       Allgemeine Bestimmungen

1.2.1     Mitversicherte Personen
          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht

          1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
              oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
              sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und
              der angestellten Sicherheitsbeauftragten
              (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22
              SGB VII in dieser Eigenschaft;

          2   sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
              Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
              Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
              des Versicherungsnehmers verursachen.

              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
              Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
              Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.

              Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
              Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


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              Mitversichert sind jedoch

              a. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach
                 § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit
                 bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

              b. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche,                   soweit   sich   die
                 Regressansprüche gegen die in 1.2.1.2 genannten Personen richten.

              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht

          3   auch des nachstehend genannten Personenkreises:

              a. freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
                 deren Hilfspersonen;

              b. natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                 Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen
                 zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführungen dieser
                 Verrichtung erhoben werden.

              Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran.

          4   der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
              Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
              Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

1.2.2     Nachhaftung
          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- und/oder Betriebseinstellung
          nicht aus anderen Gründen (zum Beispiel nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des
          Unternehmens, Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den
          Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für die Dauer von bis zu fünf
          Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit
          diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten
          Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.

          Auf die besonderen Bestimmungen für die Umwelthaftpflichtversicherung wird hingewiesen. Diese
          Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung für die Umweltschadensversicherung, falls eine
          solche ein weiterer Bestandteil dieses Vertrags ist.

1.2.3     Kumulklausel
          Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder
          ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
          ‒ nach dieser Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
              Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
              Umweltschadensversicherung,
          ‒ nach einer Umwelthaftpflichtversicherung für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach
              einer Umweltschadensversicherung,
          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in            der  Betriebs-/Berufshaftpflicht-  bzw.  der      Umwelthaftpflicht-    bzw.
          Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre
          fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
          Versicherungsjahr        maßgeblich,   in   dem      der   erste im     Rahmen     der      Betriebs-
          /Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.


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Stand 01.11.2016                                                      Seite 244


          Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
          mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
          entsprechend Anwendung.

1.2.4     Allgemeine Geschäftsbedingungen
          Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
          Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
          Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das
          ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.

1.2.5     Schiedsgerichtsvereinbarungen
          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:

          1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
              sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
              verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
              Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
              Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
              Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
              die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,           dem Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
          zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.

1.2.6     Strafrechtsschutz
          Ergänzend zu 5.3 AHB gilt:

          1   In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
              fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die
              Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm
              besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.

          2   Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer
              spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den
              Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet.

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch                    Ordnungsgelder,
          Zwangsgelder,      Geldstrafen, Geldsanktionen und  dergleichen),                  Strafen   und
          Strafvollstreckungskosten.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht

1.3       Beitragsberechnung

1.3.1     Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufige, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
          Grundlage

              des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,

              des Brutto-Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer);

              der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.


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Stand 01.11.2016                                                      Seite 245


          9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.

1.3.2     Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
          innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres

              den Brutto-Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer),

              eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Produktions- und Tätigkeitsprogramms,
              sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei beitragspflichtigen
              Zusatzrisiken.


                                   2   Betriebliche/Berufliche Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-/berufs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere

2.1       Immobilien
          als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
          Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
          jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.

          Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
          den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
          Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.

          Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
          Haftpflicht

          1   des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
              Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.

              Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.

              Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine
              Anwendung.

              Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines
              Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
              sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen.

              Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden
              an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

              Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
              Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;

          2   des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung
              bis zum Besitzwechsel bestand;

          3   der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;

2.2       Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger
          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen

          1   Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
              auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

          2   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.

          3   selbst fahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit.


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          4   Kraftfahrzeug-Anhängern.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

2.3       Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
          aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.

          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts
          des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

          1   nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
              Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
              verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

          2   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
              verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
              Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
              Versicherungsnehmers an der Arbeits-/Liefergemeinschaft entspricht.

              Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
              entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits-/Liefergemeinschaft.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-
          /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- /Liefergemeinschaft gegen die
          Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
          /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.

          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich,
          wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse
          abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;

2.4       Tiere
          als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke, ausgenommen Reittiere.
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;

2.5       Waffen
          aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
          Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren
          Handlungen;

2.6       Beauftragung fremder Unternehmen
          aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch
          von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 4.1.2. -.


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          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals;

2.7       Gebrauch fremder Fahrzeuge
          aus dem Gebrauch fremder, gemieteter und geliehener Kraftfahrzeuge, Hub- und Gabelstapler und
          selbst fahrender Arbeitsmaschinen im Inland, in den Ländern der Europäischen Union sowie in der
          Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein anlässlich Dienstreisen und Dienstfahrten, wenn die
          Ansprüche gegen

              den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer
              zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast
              wurde;

              mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer
              noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des
              Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde.

          Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
          ‒ die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
          ‒ der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht
              geschützt wird oder
          ‒ der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz
              bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit und/oder Leistungskürzung des
              Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
          ‒ keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
              Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung
              annehmen durfte oder
          ‒ der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
              Versicherungsnehmer hat.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche des             Halters, Eigentümers oder            des
          Versicherungsnehmers des schadenverursachenden              Fahrzeuges wegen Sach-              oder
          Vermögensschäden.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat;

2.8       Ausstellungen, Messen (Veranstalter- und Ausstellerrisiko), Veranstaltungen

          1   aus der Veranstaltung von Ausstellungen und Messen im In- und Ausland im Bereich der
              Europäischen Union (EU), Schweiz und Liechtenstein (siehe auch 3.5) einschließlich der
              Präsentation/Vorführung von Waren;

          2   aus der Organisation und Durchführung von branchenüblichen Veranstaltungen, nicht jedoch
              von Veranstaltungen mit Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, aus Massenstarts
              von Luftballons, Reitveranstaltungen.

          3   Mitversichert ist/sind

              a. die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung
                 (Leitung, Überwachung etc.) beauftragten Personen in dieser Eigenschaft,

              b. Vor- und Nacharbeiten bis zu jeweils 3 Tagen.


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          4   Nicht versichert ist/sind:

              a. Die persönliche Haftpflicht von selbständigen Unternehmen und sonstigen betriebsfremden
                 Personen,

              b. Haftpflichtansprüche wegen Schäden           an   verwendeten   oder   zur   Aufbewahrung
                 abgegebenen Sachen (auch Tiere).

2.9       Weitere Betriebs-/Berufsrisiken
          aus

          1   Partyservice und Außer-Haus-Service;

          2   Verkaufsständen (z. B. Imbisswagen);

          3   Besitz, Betrieb und Unterhaltung von hauseigenen             Wellnesseinrichtungen    (z.   B.
              Schwimmbäder, Saunen, Solarien, Fitnessgeräte);

          4   Besitz und Betrieb von Sportplätzen und –hallen sowie sonstigen Sporteinrichtungen
              einschließlich Minigolfanlagen, Tennis- und Squashanlagen, Kegel- und Bowlingbahnen,
              Schießständen und Sälen;

          5   kosmetischen und fußpflegerischen Behandlungen sowie Behandlungen durch Masseure,
              medizinische Bademeister, Kranken- und Heilgymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten,
              Bewegungstherapeuten, Sporttherapeuten, Motopäden

              Versicherungsschutz besteht für alle Behandlungen und Tätigkeiten, die aufgrund
              abgeschlossener und nachgewiesener Ausbildung und ggf. Fortbildung ausgeübt werden dürfen
              unter Verwendung berufsüblicher Apparate und Instrumente insbesondere
              ‒ Körper- und Schönheitspflege,
              ‒ (permanente) Haarentfernung bei Einhaltung der geltenden gesetzlichen Anforderungen
                  und Branchenstandards auch unter Einsatz von zertifizierten IPL(Intense-Pulsed-Light)-
                  Behandlungsgeräten, die mittels Blitzlampen intensiv gepulste elektromagnetische Licht-
                  Strahlung aussenden,
              ‒ Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,
              ‒ Nagelmodellage,
              ‒ Hydrotherapie,
              ‒ Besitz und Verwendung von Saunakabinen, Dampfkabinen, Wärmekabinen, Solarien,
                  Bewegungs-/Entspannungsbädern;
              ‒ Massagen aller Art, Teil- und Vollmassagen, einschließlich vorschriftsmäßigem Ölen und
                  Pudern, auch unter Verwendung von Massageapparaten,
              ‒ Heil-, Kranken- und Sportgymnastik,
              ‒ Atemlehre bzw. -gymnastik,
              ‒ hydro- und elektrotherapeutischer Behandlung,
              ‒ Massagen, Bestrahlungen und Lichtbäder an gesunden Personen aus sportlichen Gründen,
                  zur Körperpflege sowie zu vorbeugenden Maßnahmen.

          6   Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen
              außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für
              Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;

          7   Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen.
              Mitversichert  ist   insoweit   auch     die persönliche         gesetzliche   Haftpflicht der
              Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der
              Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist;

          8   Kinderspielplätzen, sonstigen Einrichtungen und Geräten für Kinder sowie aus der Betreuung
              von Kindern betriebsfremder Personen durch dafür ausgebildetes Personal;

          9   Garagen und Parkplätzen für Kunden, auch außerhalb des Betriebsgrundstücks.


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          10 Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc.


  3     Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den Versicherungsbedingungen zur
                                   Haftpflichtversicherung (AHB)

3.1       Vorsorgeversicherung/Versehensklausel

          1   Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
              besteht im Rahmen des Vertrags Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort
              mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Die
              einschränkenden Bestimmungen des 4.2 AHB finden keine Anwendung. Es gelten –
              abweichend von 4.2 AHB - die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und
              Ersatzleistungen. Die Bestimmungen 1.2.1 bleiben unberührt.

          2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend 4.1.1 Satz 3 AHB - auf versehentlich
              nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des
              versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch den Besonderen
              Bedingungen dieses Vertrags von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der
              Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusstgeworden ist,
              unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden
              Beitrag von Gefahreneintritt an zu entrichten.

              Eine versehentlich verspätete        Abgabe          der   Schadenmeldung   beeinträchtigt   den
              Versicherungsschutz nicht.

              Diese Bestimmungen gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA/US-Territorien und
              Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US-Territorien und
              Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem
              Recht geltend gemacht werden.

          3   Auf die besonderen Bestimmungen zur Umwelthaftpflichtversicherung) wird hingewiesen. Diese
              Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung, für die Umweltschadensversicherung.

3.2       Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB - auch
          Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen

          1   Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
              dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

          2   Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

          3   Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 3.18), soweit es sich
              nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
              (Privathaftpflichtversicherung).

3.3       Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
          des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
          verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

3.4       Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

3.4.1     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

          1   mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
              privatrechtlichen Inhalts handelt,

          2   aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,


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Stand 01.11.2016                                                       Seite 250


          3   als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden

          übernommen hat.

3.4.2     Für Bahnhofsgaststätten und -hotels gilt folgendes:
          Eingeschlossen ist – abweichend von 7.3 AHB – die von der Deutschen Bahn AG aufgrund der
          Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe übernommene vertragliche Haftpflicht.

3.4.3     Eingeschlossen ist – abweichend von 7.3 AHB und von 3.15 a. – die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers für Vermögensschäden

          1   aus der unterlassenen oder fehlerhaften Weitergabe von Nachrichten
              ‒ an Beherbergungs- oder Restaurationsgäste,
              ‒ an Teilnehmer von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers oder
                 an Teilnehmer von Veranstaltungen, die vom Versicherungsnehmer organisiert oder
                 durchgeführt werden;

          2   aus dem unterlassenen oder fehlerhaften Wecken von Beherbergungsgästen;

          3   der Beherbergungs-, Restaurationsgästen oder von Teilnehmern an Veranstaltungen aus der
              unterlassenen oder fehlerhaften Benachrichtigung von Taxiunternehmen oder ähnlicher
              Fuhrunternehmen.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.4.4     Ausgeschlossen bleiben
          ‒ Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber
              3.7.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
          ‒ individuelle Haftungsvereinbarungen.

3.5       Auslandsschäden

3.5.1     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche                       Haftpflicht   des
          Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle

          1   durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
              Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export);

          2   aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
              Messen und Märkten;

          3   durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland, ausgenommen nach
              USA/Kanada, geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen oder die dort hingelangt sind (direkter
              Export);

          4   aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst)
              oder sonstigen Leistungen im europäischen Ausland;

          5   aus Anlass der Veranstaltung von Ausstellungen und Messen im Bereich der europäischen
              Union (EU), Schweiz und Liechtenstein.

          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
          Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger.

3.5.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche

          1   aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
              Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.

              Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
              unter 1.2.1.1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
              Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);


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Stand 01.11.2016                                                      Seite 251


          2   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          3   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
              nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

          4   nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

3.5.3     Abweichend von 6.5 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
          und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

3.5.4     Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
          Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

              Kein Versicherungsschutz besteht für
              ‒ Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder
                 Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
                 zuvor besonders vereinbart;
              ‒ Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                 Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen, die
                 im Zusammenhang mit derartigen Schäden geltend gemacht werden.
                 Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                 Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
                 Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
              ‒ Personenschäden im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem
                 Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex).

              Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.5.5     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.

          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

3.5.6     Auf die besonderen Bestimmungen zum Umwelthaftpflichtrisiko wird hingewiesen.

3.6       Belegschafts- und Besucherhabe
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit
          Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Engagierte Künstler werden den Betriebsangehörigen gleichgesetzt.

          Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschl.
          Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.

          Ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von zur Aufbewahrung übergebenen oder
          eingebrachten Sachen von Gästen.

          Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach 3.20 und 3.21.

3.7       Mietsachschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden

          1   Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
              die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren
              Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


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Stand 01.11.2016                                                       Seite 252


          2   Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
              an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
              Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
              Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser.

              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          3   Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
              an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
              Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
              Vermögensschäden.

              Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
              ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
              ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
                 Elektro- und Gasgeräten,
              ‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann

              und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          4    a.    Ausgeschlossen sind Ansprüche
                    ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
                    ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er
                      zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                      angestellt hat,
                    ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                      häuslicher Gemeinschaft leben,
                    ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                      Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                      Leitung stehen;

              b. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der
                 Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

              c. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst,
                 besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.8       Schäden an fremden Arbeitsgeräten

3.8.1     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6, 7.7 sowie 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus
          Schäden an selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Hub- und Gabelstaplern sowie Geräten, die der
          Versicherungsnehmer längstens für die Dauer von 6 Monaten gemietet, gepachtet, geliehen oder
          per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat. Maßgebend für den Zeitraum ist die Dauer
          des entsprechenden Vertrags (z. B. Mietvertrag).

          Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung
          notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert.

          Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
          Geschädigten (z. B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.8.2     Ausgeschlossen sind

          1   Haftpflichtansprüche wegen
              ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
              ‒ Schäden infolge Transports,
              ‒ Schäden durch Brand oder Explosion,


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              ‒   Schäden, die über den unmittelbaren Schaden an der überlassenen Sache hinausgehen,
                  wie z. B. Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten,
                  Transportkosten;

          2   Ansprüche von
              ‒ Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
              ‒ gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                 Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                 angestellt hat,
              ‒ Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher
                 Gemeinschaft leben,
              ‒ Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
                 verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.

3.8.3     Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.9       Bearbeitungsschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
          fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          ‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
              entstanden sind;
          ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
              seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          ‒ durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
              und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
          Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
          ‒ auf seinem Betriebsgrundstück oder
          ‒ außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt
          befinden oder befunden haben (siehe jedoch 3.8) und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort
          jeweils aufgeführten Ziffern:
          Leitungsschäden nach 3.10.
          Be- und Entladeschäden nach 3.11.
          Schäden an Arbeitsgeräten nach 3.8

3.10      Leitungsschäden
          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

          Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


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3.11      Be- und Entladeschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
          von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke
          des Be- und Entladens.

          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
          Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich.

          Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
          ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
          ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder
              für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
          ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
              Rechnung von Dritten übernommen wurde.

3.12      Abwasserschäden
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer, soweit es sich
          nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b. AHB handelt.

3.13      Strahlenschäden

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.12 und 7.10 b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers aus
              ‒ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
              ‒ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.

              Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen erfasst, besteht
              kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

          2   Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen
              im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für
              den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen.

              Dies gilt nicht für Schäden, die

              a. durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;

              b. durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden
                 Lagerung bedingt sind.

          3   Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              a. wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
                 Generation eintreten;

              b. wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen
                 Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des
                 Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen
                 ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen
                 haben;

              c. gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch
                 bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
                 behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.


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Stand 01.11.2016                                                      Seite 255


3.14      Schlüsselrisiko
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2 b) und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine
          zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.

          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
          Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
          Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

          Nicht versichert ist/sind
          ‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
              beweglichen Sachen;
          ‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.15      Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten
          Eigenschaften
          Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von 1.2 und 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende
          Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus
          entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit
          seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen
          dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger
          vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Abs. 1 versicherte
          Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei
          Gefahrübertragung handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im
          gesetzlichen Umfang einzustehen hat.

3.16      Vermögensschäden
          Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
          Sinne von 2 a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

              durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
              hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

              aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;

              aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

              aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

              aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

              aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

              aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -
              wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

              aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
              Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

              aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;


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Stand 01.11.2016                                                      Seite 256


              aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
              Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
              Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

              aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
              oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

              aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

3.17      Verletzung von Datenschutzgesetzen
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden im Sinne von 2 a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
          Verwendung personenbezogener Daten.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.18      Internethaftpflicht
          Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich
          über diesen Zusatzbaustein.

          1   Versichertes Risiko
              Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10 a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.16 a.,
              g. und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen

              Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten
              seitens des Versicherungsnehmers, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,

              soweit es sich handelt um Schäden aus

              a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                 (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

              b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                 Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
                 ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                    Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie
                 ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                    Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

              c. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;

              Für a. bis c. gilt:
              Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
              bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
              Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
              entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT (Rechtsfolgen bei Verletzung
              von Obliegenheiten).

              d. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
                 Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von
                 Urheberrechten.

                  In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
                  ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                     Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
                     Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
                  ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                     Versicherungsnehmer.

          2   Ersatzleistung/Serienschaden/Anrechnung von Kosten


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              a. Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

              b. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
                 als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
                 ist, wenn diese
                 ‒ auf derselben Ursache,
                 ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
                     Zusammenhang oder
                 ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
                     gleichen Mängeln
                 beruhen.

              6.3 AHB wird gestrichen.

          3   Auslandsschäden
              Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.

              Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und
              nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

          4   Nicht versicherte Risiken
              Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

              a. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;

              b. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, - wartung, -pflege;

              c. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

              d. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

              e. Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

              f.   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

              g. Tätigkeiten,   für   die    eine    gesetzliche     Pflicht zum Abschluss einer
                 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (z. B. nach Signaturgesetz (SigG),
                 Signaturverordnung (SigV), De-Mail-Gesetz) besteht.

          5   Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
              Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7 AHB - Ansprüche

              a. die im Zusammenhang stehen mit
                 ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                    Informationen, soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere
                    Schadprogramme handelt (z. B. Spamming),
                 ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
                    über Internet-Nutzer dienen;

              b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
                 Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen
                 Leitung stehen, geltend gemacht werden;

              c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden
                 durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von
                 schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige
                 bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;

              d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages); .


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              e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
                 nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                 Länder;

              f.   nach den französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                   Länder.

3.19      Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage

          1   Der Versicherer trägt - ergänzend zu 5 AHB - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die
              gerichtliche   Durchsetzung      von    Werklohn-    oder    Kaufpreisforderungen  des
              Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit

              a. der     Auftraggeber   des   Versicherungsnehmers    aufgrund   eines   behaupteten
                 Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde
                 (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen
                 erklärt hat und

              b. die Werklohn- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis,
                 dass die Werklohn- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein
                 schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks bzw. die Empfangsbestätigung der Lieferung
                 einzureichen, von welchem der Werklohn oder der Kaufpreis einbehalten wurde.

              Dies gilt nicht, wenn und soweit                der   Auftraggeber   Vertragserfüllungs-   oder
              Gewährleistungsansprüche geltend macht.

          2   Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die
              Werklohn- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter 1.3.18, 1 a)
              genannten Gründen unbegründet ist.

              Hinsichtlich der Prozessführung gilt 5.2 AHB entsprechend.

          3   Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der ausgeurteilte
              Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn- oder Kaufpreisforderung steht.

              Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe
              der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
              Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der
              Versicherungsschutz rückwirkend.

          4   Für Werklohn- bzw. Kaufpreisforderungen bis zu einem Betrag von 1.000 EUR besteht kein
              Versicherungsschutz.

3.20      Verwahrungsrisiko für übergebene Sachen von nicht beherbergten Gästen

          1   Eingeschlossen ist – in Ergänzung von 2 b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB –
              die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder
              Abhandenkommen der von Restaurationsgästen zur Aufbewahrung übergebenen Sachen und
              alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

              Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung,
              Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von
              ‒ Tieren,
              ‒ Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem jeweiligen Zubehör und Inhalt,
              ‒ Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte,
                 Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.


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          3   Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung,
              Verwechslung oder Abhandenkommen der Sachen von beherbergten Gästen richtet sich
              ausschließlich nach 3.21.

          4   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
              kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.21      Verwahrungsrisiko für eingebrachte Sachen von beherbergten Gästen

          1   Eingeschlossen ist – in Ergänzung von 2 b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB –
              die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder
              Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen und alle sich
              daraus ergebenden Vermögensschäden.

              Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          2   Wenn der Schaden durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers verursacht wird, erhöht
              sich die vereinbarte Ersatzleistung je Versicherungsfall auf das 10-fache. Das 10-fache dieses
              Wertes stellt die Höchstersatzleistung für alle derartigen Versicherungsfälle eines
              Versicherungsjahres dar.

          3   Ersatzleistung bei Schadenfällen an zur Aufbewahrung übergebenen Sachen und solche, deren
              Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde, siehe Leistungsübersicht.

              Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommens oder Beschädigung von Sachen, die der
              Hotelgast nachweislich in einem im Hotelzimmer installierten Safe deponiert hat, stehen der
              Aufbewahrung gleich.

              Selbstbeteiligung für Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommen oder Beschädigung von
              Sachen aus Zimmersafes siehe Leistungsübersicht.

          4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung,
              Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von
              ‒ Tieren,
              ‒ Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeug-Anhängern und dem jeweiligen Zubehör und Inhalt

          5   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, für die der Versicherungsnehmer über eine
              Sachversicherung Versicherungsschutz erlangen könnte.

          6   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
              kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.22      Verwahrungsrisiko für eingestellte Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (einschließlich
          Reisegepäck) von beherbergten Gästen
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

          Eingeschlossen ist – in Ergänzung von 2.b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem
          Gebrauch und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden

          1   der von beherbergten Gästen eingestellten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie
              deren Zubehör
              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          2   des in den eingestellten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern befindlichen und für den
              persönlichen Bedarf der beherbergten Gäste bestimmten Reisegepäcks.
              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          3   Versicherungsschutz besteht nur, solange sich das Kraftfahrzeug in verschließbaren
              Garagen/Hofräumen und umfriedeten Einstellplätzen befindet.


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          4   Mitversichert ist die Haftpflicht aus dem Bewegen fremder Kraftfahrzeuge auf dem
              Betriebsgrundstück.

              Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 4.3 a. AHB.

              Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
              ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
              Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
              unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

              Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
              erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
              sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
              Fahrerlaubnis hat.

          5   Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

              a. wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugten Gebrauch von
                 sonstigem, im Fahrzeug befindlichen Inhalt und Ladung;

              b. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug oder
                 Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.

          6   Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht
              kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.23      Beschädigungsrisiko beim Zubringen oder Abholen von Kraftfahrzeugen und
          Kraftfahrzeuganhängern
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung oder
          Vernichtung von Kraftfahrzeugen der beherbergten Gäste beim Zubringen oder Abholen dieser
          Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des Betriebsgrundstückes und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherte), die das Fahrzeug oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


                                        4    Risikobegrenzungen

4.1       Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

          1   wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die
              Regelung der Vorsorgeversicherung in 3.1 wird hingewiesen;

          2   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
              oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
              Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber 2.2 und 2.6) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen
              oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen
              werden.

              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.


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Stand 01.11.2016                                                      Seite 261


              Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
              Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
              wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
              hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;

          3   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
              oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen
              oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch
              genommen werden.

              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
              Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

          4   aus

              a. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
                 oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
                 oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

              b. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                 Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

              und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen,
              der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

          5   wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
              Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
              pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

          6   wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
              Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
              desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
              Gewebe);

          7   wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
              Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
              Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen
              handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);

          8   wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

          9   aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);

          10 aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus
             der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

          11 aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
             veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
             Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
             beruhen;

          12 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
             und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

          13 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
             Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

          14 wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
             sind;

          15 wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
             sonstige Diskriminierungen (siehe aber 5.);


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Stand 01.11.2016                                                     Seite 262


4.2       Nicht versicherbare Risiken
          Nicht versicherbar sind

          1   Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,
              anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf
              Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch
              höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

          2   wegen Schäden an Kommissionsware;

          3   aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe
              des einzureißenden Bauwerks entspricht;

          4   gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
              bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
              explosiblen Stoffen verursachen.

              Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum
              Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
              Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

          5   wegen

              a. Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
                 Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt;

              b. Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
                 Wasser- und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

4.3       Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Für Ansprüche, aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach
          ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt:

          1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              a. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              b. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüche
                 nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                 Länder;

              c. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                 oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                 Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
                 Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                 Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                 Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
                 Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

              d. wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                 der     Herstellung,   Verarbeitung     und/oder     dem  Vertrieb   von   Latex
                 (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden;

              e. nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
                 Länder.

          2   Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
              gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
              Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als
              Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


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          3   Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und
              Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden: siehe
              Leistungsübersicht.

          4   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.

              Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
              angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
              dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
              angewiesen ist.


                          5   Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG)

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet
          sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und der folgenden Bestimmungen. Auf 5.1.7
          wird besonders hingewiesen.

5.1       Versicherungsumfang

5.1.1     Gegenstand der Versicherung

          1   Versicherte Tätigkeit
              Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 5.1.1.2
              aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer
              Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
              insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder
              Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.

              Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
              Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von
              5.2.

              Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
              Versicherungsnehmer          nach       §    110     SGB      VII.    Fachkräfte     für
              Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
              gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.

          2   Versicherte
              Versicherungsschutz besteht für

              a. den     Versicherungsnehmer/die            Versicherungsnehmerin     (nachfolgend      "der
                 Versicherungsnehmer");

              b. Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt
                 sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen.

                 Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung
                 oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
                 ‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
                 ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
                    Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
                 ‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
                 ‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
                    geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung
                    dieses Unternehmens auszuüben.

              c. sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
                 geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
                 (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der
                 mitversicherten (Tochter-) Unternehmen;


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              d. sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer                   des
                 Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen

                  sowie

              e. die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
                 Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).

              Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen
              oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 5.1.1.2 c. –e. Versicherten besteht
              Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den
              Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß 5.1.1.2 b.

              Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 5.1.1.2 c. –e. für deren
              Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
              diese Schadensersatzansprüche.

5.1.2     Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 5.1.1.1 genannten Anspruches
          gegen einen Versicherten.

          Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
          Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
          Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.

          Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
          Verfahrens gleich.

5.1.3     Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

          1   Anspruchserhebung (claims made)
              Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
              Versicherungsfälle.

              Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den
              Versicherten bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.

              Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
              Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbes durch den Versicherungsnehmer
              begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbes ist die Wirksamkeit gegenüber
              Dritten.

              Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
              Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das
              betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur
              auf Ansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des
              Insolvenzverfahrens begangen worden sind.

          2   Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
              Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht
              später als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber
              angezeigt werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.

              Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem
              die Voraussetzungen der 5.1.1.2 b. nicht mehr vorliegen

              Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des
              letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
              Teils der Ersatzleistung des letzten Versicherungsjahres.

              Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der
              vorliegenden Art für die Versicherten.


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          3   Vertragsaufhebung/Kündigung

              a. Kündigung nach Versicherungsfall
                 Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß
                 5.1.2 gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der
                 fälligen Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig
                 geworden ist.

                 Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen
                 Monat, nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs
                 eingetreten oder die Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer
                 zugegangen ist, ausgeübt wird.

                 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss
                 der laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach
                 einem Monat wirksam.

              b. Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
                 Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
                 Beherrschungsverhältnisses automatisch.

5.1.4     Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

          1   Leistungen des Versicherers
              Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
              ‒ die Kosten gemäß 5.2 für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
                  Ansprüche
                  und
              ‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen

              Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate
              gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.

              Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund
              Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung
              verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.

              Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers
              abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
              auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

              Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
              festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
              Schadensersatzanspruch freizustellen.

          2   Serienschäden
              Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit
              des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
              ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
                  wurde,
              ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte
                  begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen
                  sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang
                  stehen,
              als ein Versicherungsfall.

              Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
              Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch
              geltend gemacht wurde.

          3   Selbstbeteiligung/Ersatzleistung


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Stand 01.11.2016                                                       Seite 266


              Ersatzleistung für derartige Schäden im Rahmen                    der   betrieblichen/beruflichen
              Versicherungssumme für Sach siehe Leistungsübersicht.

              Die Kosten gemäß 5.2 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.

              Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

              Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der
              Abwehr unbegründeter Ansprüche.

          4   Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
              Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.

              Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
              Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

              Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
              angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
              dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
              angewiesen ist.

5.1.5     Örtlicher Geltungsbereich
          Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,

          1   die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;

          2   infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt;

          3   in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.

          Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten
          von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika,
          Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.

5.1.6     Ausschlüsse
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche

          1   wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
              Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
              Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.

              Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
              die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
              gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
              Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
              rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
              zurückzuerstatten.

          2   im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
              namentlich   des     Betriebsverfassungsgesetzes  oder   vergleichbarer ausländischer
              Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
              Ansprüche nach § 17 Absatz 2 AGG.

          3   die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
              öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
              damages) gerichtet sind.

          4   aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) VII handelt.

              5.1.1.1 bleibt unberührt.


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Stand 01.11.2016                                                       Seite 267


              Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
              Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

              5.2.4 bleibt unberührt.

5.1.7     Anderweitige Versicherungen
          Besteht für einen der unter 5.1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
          früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen
          Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so besteht über diesen Vertrag nur
          Versicherungsschutz, wenn und soweit in dem anderen Versicherungsvertrag kein
          Versicherungsschutz geboten wird (Subsidiarität).

          Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
          anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die
          Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
          Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
          Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
          Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
          Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser
          verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem
          anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
          abzutreten.

5.1.8     Zurechnung
          Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
          anderen Versicherten nicht zugerechnet.

          Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in
          Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten
          oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes,
          Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des
          entsprechendem ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.

5.1.9     Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruches

          1   Anspruchsberechtigte
              Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
              mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 5.1.1.2 c. - bei besonderer Vereinbarung
              auch den unter 5.1.1.2 d. und e. - genannten Personen zu.

              Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
              Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
              entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur
              Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.

          2   Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
              Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
              Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.

              Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.

              Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
              Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
              Dritten ist zulässig.

          3   Rückgriffsansprüche
              Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
              Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß §
              255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen
              über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden
              Urkunde verlangen.


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          4   Verzichtswirkung
              Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 5.1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
              Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
              Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.

          5   Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung
              Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
              Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

              Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
              eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
              gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
              kein Verschulden trifft.

              Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
              wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
              Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
              Versicherer.

              Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
              Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
              Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
              gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
              Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
              der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.

              Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf                     Versicherungen mit
              Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

              Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.

5.1.10    Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten

          1   Anzeige des Versicherungsfalles

              a. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (AT 8) anzuzeigen.

                  Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet
                  oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum
                  Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die
                  versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der
                  Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.

                  Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
                  Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
                  ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer
                  einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person
                  fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.

              b. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

              c. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
                 Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig
                 Kenntnis erlangt hat.

          2   Weitere Behandlung des Versicherungsfalles

              a. Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder
                 Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der
                 Versicherten abzugeben.


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                   Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und
                   insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht.

              b. Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits
                 selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt,
                 wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
                 erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.

              c. Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer
                 vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu
                 unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
                 zu stellen.

              d. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
                 Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
                 rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
                 bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
                 Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

              e. Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
                 Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun,
                 was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges
                 zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
                 Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
                 ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
                 ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
                 ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles
                    erheblichen Schriftstücke einzusenden.

              f.   Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der
                   Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.

              g. Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
                 getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
                 Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen
                 und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem
                 Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.

          3   Erledigung des Versicherungsfalls
              Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,
              Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der
              Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
              stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
              entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

5.2       Abwehr- und Kostenschutz

5.2.1     Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes
          Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
          rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.

          1   Kosten
              Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
              Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
              Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies
              gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          2   Strafrechtsschutz
              Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die
              einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
              Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder


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              genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die
              mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

5.2.2     Leistungsumfang

          1   Kostenregelung
              Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem
              Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der
              Gegenseite.

          2   Rechtsanwaltskosten des Versicherten

              a. Außergerichtlich
                 Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem
                 Versicherten beauftragen und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Der
                 Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter
                 Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
                 Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden
                 als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der
                 vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht
                 nach Auffassung des Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag
                 vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung
                 teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.

                  Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes
                  zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.

              b. Gerichtlich
                 Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
                 Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor
                 dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche
                 Vergütung      gibt,   weil   der    Rechtsanwalt     nicht    nach   einer    mit   dem
                 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann,
                 trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen
                 wäre, wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland durchgeführt würde.

          3   Reisekosten der versicherten Person im Ausland
              Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
              ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
              Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
              Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

5.2.3     Zeitpunkt der Kostenübernahme
          Der Versicherer hat die Kosten nach 5.2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass
          er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

5.2.4     Ausschlüsse
          In Ergänzung zu 5.1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten

          1   die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
              nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
              Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
              vorgeschrieben ist;

          2   die aufgrund der vierten         oder   jeder    weiteren   Zwangsvollstreckungsmaßnahme     je
              Vollstreckungstitel entstehen;

          3   aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
              Vollstreckungstitels eingeleitet werden;


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HA Beherbergung                                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2016                                                       Seite 271


          4   einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des
              Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
              erklärt hat.


                                             6     Privatrisiken

          Für die Firmenleitung,

          d. h. Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter,

          werden, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, als rechtlich selbständige Verträge
          Privathaftpflichtversicherungen     im    Umfang      der      Besonderen        Bedingungen      zur
          Privathaftpflichtversicherung, eingeschlossen. Mitversichert ist die Haftpflicht als Halter und Hüter
          von Hunden im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Auf den
          Ausschluss von Kampfhunden gemäß der Besonderen Bedingungen zur Tierhalterhaftpflicht für
          Hunde wird besonders hingewiesen.

          Die Verträge erlöschen mit Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. mit Aufhebung der
          Betriebshaftpflichtversicherung.

          Im Falle des Todes einer versicherten Person besteht die Versicherung für den Ehegatten längstens
          bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, abweichend von 7. der Besonderen
          Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung.


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HA Mediziner                                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
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    Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von
       niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten (HA Mediziner)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                            Seite
1    Allgemeiner Teil                                                                           273
2    Betriebliche/berufliche Risiken                                                            275
3    Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den
     Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)                                 279
4    Risikobegrenzungen                                                                         287
5    Umwelthaftpflichtbasisversicherung                                                         290
6    Umweltschadensbasisversicherung                                                            296


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Stand 01.10.2010                                                       Seite 273


        Besondere Bedingungen zur Betriebshaftpflichtversicherung von
           niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten (HA Mediziner)


                                           1    Allgemeiner Teil

1.1       Gegenstand der Versicherung

1.1.1     Versichert ist auf der Grundlage des Allgemeinen Teils zur Police (AT) der
          Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen
          die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers mit allen
          Betriebsstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus der Ausübung der in der
          Betriebsbeschreibung beschriebenen beruflichen, in der Heilkunde anerkannten Tätigkeit.

1.1.2     Für Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden
          weiteren Schäden (Umweltschäden) besteht - abweichend von 7.10 b. AHB - ausschließlich
          Versicherungsschutz nach dem AT und der Umwelthaftpflichtversicherung nach 5., es sei denn,
          einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.

1.1.3     Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
          Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne
          von 7.10 b. AHB.

1.1.4     Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
          Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet
          sich ausschließlich nach dem AT und 6. soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.2       Allgemeine Bestimmungen

1.2.1     Mitversicherte Personen
          Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht

          1   der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
              oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat sowie
              der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit laut Arbeitssicherheitsgesetz und der
              angestellten       Sicherheitsbeauftragten        (Immissionsschutz-,        Strahlenschutz-,
              Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) nach § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;

          2   des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters,
              z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung.
              Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Praxisvertreters aus einer solchen
              Vertretungstätigkeit in den Räumen des Praxisinhabers subsidiär zu einer anderweitig
              bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Praxisvertreters.

          3   des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung von
              ‒ angestellten Ärzten oder Zahnärzten der versicherten Fachrichtung,
              ‒ ärztlichen Mitarbeitern der versicherten Fachrichtung,
              ‒ freiberuflich für den Arzt oder die Einrichtung tätig werdenden Ärzte der versicherten
                 Fachrichtung,
              ‒ Job-Sharing-Angestellten,
              ‒ Assistenzärzten,
              ‒ Famulanten,
              ‒ nicht-ärztlichem Personal.

              Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in
              Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen, unter
              der Voraussetzung, dass das Honorar für deren Tätigkeit als Einnahme in der
              Jahresumsatzmeldung enthalten ist.


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              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
              Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
              Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.
              Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
              Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

              Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
              Versicherungsnehmer nach § 110 SGB.
              Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser
              Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;

          4   von Partnern, sofern es sich um die Versicherung einer Partnerschaft von Ärzten nach dem
              Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) handelt;

          5   der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
              Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
              Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

1.2.2     Kumulklausel
          Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder
          ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
          Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung, so steht für diese
          Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei
          gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
          höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung gedeckten
          Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
          maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
          in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
          eingetreten ist.

1.2.3     Schiedsgerichtsvereinbarungen
          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht.

          1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
              sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
              verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
              Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
              Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
              Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
              Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,          dem Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
          zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


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1.3       Beitragsberechnung

1.3.1     Die Berechnung des Beitrags erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
          Grundlage

              des Tätigkeitsprogramms, z. B. ausgeübte Fachrichtung,

              des Brutto-Jahresumsatzes ohne Mehrwertsteuer,
              Jahresumsatz sind alle Einnahmen der Arztpraxis oder der medizinischen Einrichtung im Sinne
              der Gewinn- und Verlustrechnung. Hierzu gehören die Honorare aus vertragsärztlicher und
              privatärztlicher Tätigkeit sowie sonstige Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit.

              der beitragspflichtigen Zusatzrisiken.

          9 AHB bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme nur auf die Mindestbeiträge.

1.3.2     Zur endgültigen Beitragsabrechnung übermittelt der Versicherungsnehmer nach Aufforderung
          innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres

              den Brutto-Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer,

              eventuell eingetretene wesentliche Änderungen des Tätigkeitsprogramms, z. B. ausgeübte
              Fachrichtungen, sonstige Änderungen des Betriebscharakters sowie Änderungen bei
              beitragspflichtigen Zusatzrisiken.


                                   2    Betriebliche/berufliche Risiken

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs-, berufs- und
          branchenüblichen Risiken, insbesondere

2.1       Immobilien

2.1.1     als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
          Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht
          jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten,

              die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke                        des
              Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden;

              an sonstige Dritte bis zu einem Brutto-Jahreswert von 100.000 EUR. Wird dieser Mietwert
              überschritten, ist für den Mehrbeitrag ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.

          Versichert sind
          Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben
          genannten Eigenschaften obliegen wie z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
          Streupflicht etc., gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.
          Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
          Haftpflicht.

2.1.2     als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben
          bis zu einer veranschlagten Bausumme von 500.000 EUR pro Versicherungsjahr.
          Übersteigen die aufgewendeten Baukosten diesen Betrag, so ist für den Mehrbeitrag, der am Ende
          des Versicherungsjahres zu melden ist, ein noch zu vereinbarender Beitrag zu entrichten.

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.

          Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der 7.7 und 7.14 AHB keine
          Anwendung.


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Stand 01.10.2010                                                      Seite 276


          Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen oder Unterfahrungen, Senkungen eines
          Grundstücks, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich
          der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen.

          Die Ausschlussbestimmungen laut 1.2 AHB - Erfüllungsansprüche - und 7.8 AHB - Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen - bleiben bestehen.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;

2.1.3     des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung
          bis zum Besitzwechsel bestand,

2.1.4     der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;

2.2       Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen

          1   Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
              ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.

          2   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.
              Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
              besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung;

          3   selbst fahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß 4.3 a. AHB.
          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zur sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

2.3       Tiere
          als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke, ausgenommen Reittiere. Mitversichert
          ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;

2.4       Beauftragung fremder Unternehmen
          aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch
          von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 4.1.2 -. Nicht
          versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals;

2.5       Ausstellungen, Messen, Märkte und Veranstaltungen
          aus der Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Märkten im In- und Ausland,
          siehe auch 3.5.
          Besonderer Vereinbarung bedarf die Durchführung und Organisation von Veranstaltungen
          (Veranstalterrisiko);

2.6       Teilnahme an Teilberufsausübungsgemeinschaft
          aus der Teilnahme an Teilberufsausübungsgemeinschaften.

          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts
          des Versicherungsnehmers in die Teilberufsausübungsgemeinschaften ereignen unter der
          Voraussetzung, dass die Erlöse aus der Teilnahme an der Teilberufsausübungsgemeinschaft in die
          Beitragsberechnung einfließen. Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis


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          1   nach Fachgebieten oder Tätigkeitsbereichen aufgeteilt worden sind, besteht
              Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer im Rahmen
              der versicherten Fachrichtung oder Tätigkeit selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der
              vereinbarten Versicherungssumme,

          2   nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
              verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
              Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
              Versicherungsnehmers an den Teilberufsausübungsgemeinschaften entspricht.

          Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend
          der Anzahl der Partner der Teilberufsausübungsgemeinschaften.
          Vom      Versicherungsschutz      ausgeschlossen     bleiben     Ansprüche       der    Partner der
          Teilberufsausübungsgemeinschaften            untereinander         sowie         Ansprüche      der
          Teilberufsausübungsgemeinschaften gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden,
          die ein Partner oder die Teilberufsausübungsgemeinschaften unmittelbar erlitten hat/haben.
          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich,
          wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse
          abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;
          Kein      Versicherungsschutz        besteht     für     die      gesetzliche       Haftpflicht der
          Teilberufsausübungsgemeinschaft        selbst    und     für    die     Tätigkeit    der     an der
          Teilberufsausübungsgemeinschaft beteiligten nicht über diesen Vertrag versicherten Person.

2.7       Ambulante, nicht operative Tätigkeit
          gelten nachstehende Eingriffe als nicht operativ:

2.7.1     bei Ärzten mit rein ambulanter/konservativer Tätigkeit aus
          ‒ Abnehmen von Blut zu Untersuchungszwecken,
          ‒ Setzen von Spritzen als Therapie (nicht bei Augenärzten),
          ‒ Warzenentfernung,
          ‒ Entfernen von Fuß- und Fingernägeln,
          ‒ Wundversorgung,
          ‒ Abszessbehandlung,
          ‒ Abstriche (Entnahme von Untersuchungsmaterial von Haut- und Schleimhautoberflächen zur
               Diagnose),
          ‒ Entfernung von Muttermalen und oberflächlichen Geschwülsten, kleinen Tumoren direkt unter
               der Haut,

2.7.2     bei Ärzten der Fachrichtung Zahnheilkunde mit rein ambulanter oder konservativer Tätigkeit aus
          ‒ Wundversorgung,
          ‒ Behandlung von Fisteln, Abszessen, Phlegmonen (eitrige Entzündungen des Zellgewebes),
          ‒ Sockelimplantate als Vorbereitung zum Zahnersatz,
          ‒ Parodontosebehandlung,
          ‒ Wurzelsektion
          ‒ Reposition eines Zahns oder zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes,
          ‒ Zahnextraktionen,
          ‒ Unterhaltung eines zahntechnischen Labors - jedoch nicht für fremde Zwecke,
          ‒ jede Form der Zahnreinigung sowie Ozonbehandlung bei Karies - soweit diese Methoden in der
               Medizin anerkannt sind,
          ‒ Vornahme von Hypnose als Narkoseersatz, sofern eine entsprechende Weiterbildung
               nachweislich erworben wurde,
          ‒ zahnmedizinische Behandlungen, die keinerlei medizinische Indikation haben und
               ausschließlich kosmetische Zwecke verfolgen, z. B. Veneering, Bleaching sowie Implantation
               von Modeschmuck.
          Ausgeschlossen sind Piercings aller Art;


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2.7.3     bei Ärzten der Fachrichtung Kinderheilkunde mit rein ambulanter oder konservativer Tätigkeit
          zusätzlich zu 2.7.1 aus
          ‒ der Vornahme von U1 und U2 Untersuchungen - ohne behandelnde Tätigkeit - auch bei stationär
              im Krankenhaus aufgenommenen Patienten;

2.7.4     bei Ärzten der Fachrichtung Augenheilkunde mit rein ambulanter oder konservativer Tätigkeit
          zusätzlich zu 2.7.1 aus
          ‒ Entfernung von Hagelkörnern (Chalzion) oder Gerstenkörnern,
          ‒ Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern,
          ‒ Tränenwegsspülung.

2.8       Praxisvertretungen
          aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes.

2.9       Kassenärztlicher Notfalldienst
          aus der Teilnahme am kassenärztlichen Notfalldienst.

2.10      Ärztliches Restrisiko
          aus der gelegentlichen außerdienstlichen Tätigkeit der angestellten Ärzte oder Zahnärzte anlässlich
          ‒ Behandlungen in Notfällen,
          ‒ Erste-Hilfe Leistungen in Unglücksfällen,
          ‒ Freundschaftsdienste im Bekanntenkreis,
          ‒ ärztliche Begleitung bei Rückholdiensten aus dem Ausland.

2.11      Besitz und Verwendung von Apparaten
          aus der Verwendung von Apparaten, soweit sie in der Heilkunde anerkannt sind.

2.12      Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
          aus der Behandlung mittels TCM bei nachgewiesener Ausbildung in den ausgeübten Teilgebieten.
          Ausgeschlossen sind Moxibustion, Behandlung von Frühgeborenen oder Kleinkindern sowie
          Behandlungstechniken, die mit einer Traktion der Wirbelsäule verbunden sind;

2.13      Off-label-use
          aus der Anwendung von Arzneimitteln im off-label-use, wenn kein im Zulassungsbereich des
          Arzneimittelgesetzes (AMG) zugelassenes Arzneimittel zur Behandlung der Indikation vorhanden ist.
          Voraussetzung ist, dass eine hinreichende Aufklärung des Patienten über die
          zulassungüberschreitende Anwendung des Arzneimittels erfolgt und diese dokumentiert ist.
          Nicht unter Off-label-use fällt die zulassungsüberschreitende Anwendung eines Arzneimittels, sofern
          ein anderes - im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) - indikationsspezifisch
          zugelassenes Arzneimittel vorhanden ist.

2.14      Konsiliararzttätigkeit
          aus der beratenden, rein ambulanten konsiliarärztlichen Tätigkeit.
          Dies liegt vor, wenn der Arzt von dem behandelnden Krankenhausarzt oder einem niedergelassenen
          Arzt für die zu stellende Diagnose oder die einzuschlagende Therapie zum Zwecke der Beratung
          hinzugezogen wird.
          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Arzt aufgrund eines Honorarvertrags die Behandlung
          von Patienten anderer medizinischer Einrichtungen übernimmt und damit nicht auf eigene Rechnung
          tätig wird.

2.15      Kosmetische Behandlungen und Eingriffe
          aus der Durchführung von nicht medizinisch indizierten, rein kosmetischen Behandlungen -
          abweichend von 4.1.19 - unter der Voraussetzung, dass eine Aufklärung über den Eingriff erfolgt
          und schriftlich mit anerkannten Aufklärungsbogen dokumentiert wird.
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

          Kein Versicherungsschutz besteht
          ‒ für Ansprüche, die darin begründet sind, dass der erhoffte kosmetische Erfolg aus den
              ästhetischen Behandlungen und der kosmetischen Chirurgie nicht eintritt;
          ‒ wegen Ansprüchen auf Nachbesserung.


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          Ausgeschlossen     bleiben     Brustkorrekturen,          Fettabsaugungen,   Bauchdeckenplastiken,
          Gesäßplastiken und Face-Liftings.

2.16      Unterhaltsklausel und Wrongful Life
          Für Haftpflichtansprüche, bei denen es sich um Unterhaltsansprüche gegen den
          Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arzt wegen ungewollter Schwangerschaft bzw.
          wegen unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs handelt, besteht Versicherungsschutz im
          Rahmen des Vertrags und nach Maßgabe der vereinbarten Versicherungssumme für
          Personenschäden.

2.17      Nachhaftungsversicherung
          Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Betriebseinstellung, Aufgabe der beruflichen
          Tätigkeit, Änderung der Rechtsform oder Veräußerung des Unternehmens, nicht aus anderen
          Gründen - insbesondere nicht bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den
          Versicherungsnehmer oder den Versicherer - wird Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags für
          die Dauer von bis zu fünf Jahren nach Vertragsaufhebung für Versicherungsfälle geboten, die nach
          Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der
          Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Tätigkeiten resultieren.

          Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung.

2.18      Weitere Betriebsrisiken aus

2.18.1    Garagen und Parkplätzen für Kunden, Patienten und Besucher auch außerhalb des
          Betriebsgrundstücks,

2.18.2    Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren etc.,

2.18.3    Sicherheitseinrichtungen, z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb
          der Betriebsgrundstücke sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit
          gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde,

2.18.4    Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen
          Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft
          sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht
          das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.


              3    Allgemeine Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den
                      Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB)

3.1       Vorsorgeversicherung

3.1.1     Abweichend von 4.2 AHB gilt:
          Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz mit
          den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssummen ab sofort, ohne dass es einer
          besonderen Anzeige bedarf.

3.1.2     4.1.1 AHB - rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes bei unterlassener Anzeige eines
          neuen Risikos - gilt nicht, wenn die Anzeige eines neuen Risikos versehentlich unterblieben ist.
          Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird,
          unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und die Prämie vom Zeitpunkt der Änderung
          an nach zu entrichten.

3.1.3     Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 5.3.3) wird hingewiesen.

3.2       Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
          Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB – auch
          Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen


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3.2.1     Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem
          die schadenverursachende Person angestellt ist,

3.2.2     Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

3.2.3     Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe 3.16), soweit es sich nicht
          um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt
          (Privathaftpflichtversicherung).

3.3       Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
          des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
          verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.

3.4       Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

3.4.1     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

              mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
              privatrechtlichen Inhalts handelt,

              aufgrund von so genannten Gestattungs- und Einstellungsverträgen,

              als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden

          übernommen hat.

3.4.2     Ausgeschlossen bleiben

              Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber
              3.7) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,

              individuelle Haftungsvereinbarungen.

3.5       Auslandsschäden

3.5.1     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche                     Haftpflicht   des
          Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle

              aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich der Patient im Zeitpunkt der
              ärztlichen Konsultation im Inland aufgehalten hat;

              Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland;

              aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
              Symposien, Messen und Märkten.

          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene
          Betriebsstätten.

3.5.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche

              aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
              Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.

              Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
              unter 1.2.1.1.) genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
              Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.


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3.5.3     Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
          die Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
          auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

3.5.4     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada
          oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen
          siehe Leistungsübersicht.

3.5.5     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

3.5.6     Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko (siehe 5.9) wird hingewiesen.

3.6       Belegschaftshabe
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2.b und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          aus dem Abhandenkommen von Sachen einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör
          der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck-
          und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.

3.7       Mietsachschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 und 7.10.b. AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden.

3.7.1     Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
          an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

3.7.2     Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an
          gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen,
          Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser. Ausgenommen
          sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
          Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.7.3     Sonstige Mietsachschäden an Immobilien an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder
          Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken und dergleichen) und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Kein Versicherungsschutz besteht für Mietsachschäden an Gebäuden/Räumen durch Feuer,
          Explosion, Leitungs- und Abwasser und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe
          jedoch 3.7.2).

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.7.4     Ausgeschlossen sind

              Haftpflichtansprüche wegen
              ‒ Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
              ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
                  Elektro- und Gasgeräten,
              ‒ Glasschäden soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann


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              und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

              Ansprüche
              ‒ von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
              ‒ von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur
                 Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
                 angestellt hat,
              ‒ von Angehörigen (siehe 7.5 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in
                 häuslicher Gemeinschaft leben,
              ‒ von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch
                 Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen
                 Leitung stehen.

3.7.5     Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
          übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.

3.7.6     Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.8       Bearbeitungsschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
          fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
          ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
              entstanden sind;
          ‒ dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
              seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
          ‒ durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
              und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

          Die Ausschlussbestimmungen laut 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
          Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken
          befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden (siehe jedoch 3.15) und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Leitungsschäden siehe 3.9,

          Be- und Entladeschäden siehe 3.10,

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.9       Leitungsschäden
          Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen, z. B. Kabel, unterirdische
          Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen sowie an Frei- und Oberleitungen und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
          Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

          Die Ausschlussbestimmungen laut 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an
          hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.10      Be- und Entladeschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
          von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich
          daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
          Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke
          des Be- und Entladens.


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Stand 01.10.2010                                                     Seite 283


          Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen, z. B. Fracht-, Speditions- oder
          Lagerverträgen, steht er dem Ladegut gleich.

          Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
          ‒ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
          ‒ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder
              für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
          ‒ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
              Rechnung von Dritten übernommen wurde.

3.11      Abwasserschäden
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.1.4.a. AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und
          alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Abwässer - mit
          Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verstopfungen
          und Verschmutzungen -, soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10.b. AHB handelt.

3.12      Strahlenschäden

3.12.1    Eingeschlossen ist - abweichend von 7.10 und 7.12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht

              wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen, Störstrahler, Laser- und Masergeräte sowie
              deckungsvorsorgefreie radioaktive Stoffe und Beschleuniger,

              wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Behandlung mit
              deckungsvorsorgepflichtigen    radioaktiven     Stoffen     und     Beschleunigern.    Kein
              Versicherungsschutz besteht, wenn diese radioaktiven Stoffe und Beschleuniger oder die
              notwendigen Messgeräte nicht dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik
              entsprochen haben. Das gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die
              Stoffe, Beschleuniger oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet worden sind.

          Zu 1a. und b:
          Dies gilt nur, soweit diese Apparate und Behandlungen in der Heilkunde anerkannt sind.
          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

3.12.2    Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche

              wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am
              Menschen im Rahmen der medizinischen Forschung, soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach
              der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen
              Bestimmungen besteht oder soweit zwar keine Deckungsvorsorgepflicht nach der
              Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren ausländischen
              Bestimmungen besteht, diese Anwendungen aber nicht in der Heilkunde anerkannt sind.
              Medizinische Forschung im Sinne dieser Bedingungen ist die Anwendung radioaktiver Stoffe
              oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder
              der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung
              des einzelnen Patienten dient;

              wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation
              eintreten,

              wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Interesse
              aus beruflichem oder wissenschaftlichen Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine
              Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden
              Gefahren in Kauf zu nehmen haben;

              gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes
              Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen
              Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.

3.13      Schlüsselrisiko


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Stand 01.10.2010                                                     Seite 284


          Eingeschlossen ist - in Ergänzung zu 2b. und abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
          aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine
          zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten
          für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
          Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
          Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

          Nicht versichert ist/sind
          ‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
              beweglichen Sachen,
          ‒ Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts, z. B. wegen Einbruchs,
          ‒ Ansprüche, wenn es sich um solche Schlüssel handelt, die dem Versicherungsnehmer Zugang
              zu selbst genutzten gemieteten, gepachteten oder geleasten Betriebsstätten ermöglichen. Beim
              Verlust eines Generalschlüssels für eine zentrale Schließanlage findet der Ausschluss nur
              insoweit Anwendung, als es sich um die anteiligen Austauschkosten für die Schlüssel oder
              Schließanlagen, der vom Versicherungsnehmer gemieteten, gepachteten oder geleasten
              Gebäude, Gebäudeteile oder Räume, handelt.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.14      Eingebrachte Sachen (Patientenhabe)
          Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2.b. AHB sowie abweichend von 7.6 und 7.10 b. AHB - die
          gesetzliche Haftpflicht aus Entwendung und Abhandenkommen der von Patienten, deren Begleitern
          und Besuchern eingebrachten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Urkunden
          und Schmucksachen, es sei denn, dass die vorbezeichneten Gegenstände der Verwaltung zur
          Aufbewahrung übergeben sind. Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich nicht versichert.

          Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
          Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.

3.15      Vermögensschäden
          Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
          Sinne von 2a. AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind.

          Eingeschlossen ist die gutachterliche und beratende Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der
          ärztlichen Tätigkeit steht.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

              durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
              hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

              aus planender, beratender, bau- oder montageleitender oder prüfender sowie gutachterlicher
              Tätigkeit, soweit diese nicht im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen,

              aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen,

              aus Vermittlungsgeschäften aller Art,

              aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung,

              aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung,


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              aus Rationalisierung oder Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -
              wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten,

              aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
              Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts,

              aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen,

              aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
              Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
              Aufsichtsgremien oder Organe im Zusammenhang stehen,

              aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
              oder Bedingungen des Auftragsgebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung,

              aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;

              aus Ansprüchen von Krankenkassen, kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen
              Vereinigungen, Sozialhilfeträgern und dergleichen, die daraus hergeleitet werden, dass die
              erbrachten oder verordneten Leistungen – einschließlich der Verschreibung von Medikamenten
              – für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder unwirtschaftlich waren oder aus
              sonstigen Gründen nicht hätten erbracht oder verordnet werden dürfen.

3.16      Verletzung von Datenschutzgesetzen
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.16 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Vermögensschäden im Sinne von 2a. AHB aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
          Missbrauch personenbezogener Daten.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.17      Internethaftpflicht
          Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte "Versicherte Risiko" besteht ausschließlich
          über diesen Zusatzbaustein.

3.17.1    Versichertes Risiko
          Versichert ist - insoweit abweichend von 7.7, 7.10.a. und b., 7.15 und 7.16 AHB sowie 3.15.a., g.
          und h. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch,
          der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers
          bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
          soweit es sich handelt um Schäden aus

              der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
              (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme,

              der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
              Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
              ‒ sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                 Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
              ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung oder korrekten
                 Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten,

              der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

          Für a. bis c. gilt:
          Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
          bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken, z. B. Virenscanner,
          Firewall gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.
          Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. AT - Rechtsfolgen bei Verletzung
          von Obliegenheiten -.


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              der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch
              Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von
              Urheberrechten.
              In Erweiterung von 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
              ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                  Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
                  auf Unterlassung oder Widerruf handelt,
              ‒ Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                  Versicherungsnehmer.

3.17.2    Ersatzleistung, Serienschaden, Anrechnung von Kosten

              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

              Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
              ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
              wenn diese
              ‒ auf derselben Ursache,
              ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
                  Zusammenhang oder
              ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                  Mängeln
              beruhen.
              6.3 AHB wird gestrichen.

              Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistung
              auf die Versicherungssumme angerechnet.

              Kosten sind:
              Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
              oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
              Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen.
              Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

3.17.3    Auslandsschäden
          Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies
          gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem
          Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

3.17.4    Nicht versicherte Risiken
          Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

              IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung,

              Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege,

              Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing,

              Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken,

              Betrieb von Telekommunikationsnetzen,

              Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege,

              Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/SigV,

              Tätigkeiten, für   die      eine     gesetzliche          Pflicht    zum     Abschluss   einer
              Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

3.17.5    Ausschlüsse, Risikoabgrenzungen
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - ergänzend zu 7. AHB - Ansprüche


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              die im Zusammenhang stehen mit
              ‒ massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
                  Informationen soweit es sich nicht um Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme
                  handelt, z. B. Spamming,
              ‒ Dateien, z. B. Cookies, WebBugs, die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen
                  über Internet-Nutzer dienen;

              wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
              Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
              stehen, geltend gemachten werden,

              gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
              bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
              Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
              Pflichtverletzungen herbeigeführt haben,

              auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages),

              nach den Artikeln 1792 ff und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
              Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
              Bestimmungen anderer Länder.

3.18      Erweiterter Strafrechtsschutz
          Abweichend von 5.3, 6.5 und 6.6 AHB gilt folgende Vereinbarung zum erweiterten Strafrechtsschutz:
          In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
          fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer in Abstimmung und
          unter     Mitwirkung     des    Versicherungsnehmers      die    Gerichtskosten     sowie     die
          gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten und vom
          Versicherer genehmigten - höheren Kosten der Verteidigung.
          Die Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach vorstehendem Absatz werden nicht als
          Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
          Ausgeschlossen       vom     Versicherungsschutz    bleiben   Geldbußen,      Geldstrafen    und
          Strafvollstreckungskosten.


                                        4    Risikobegrenzungen

4.1       Nicht versicherte, aber durch besonderen Vertrag versicherbare Risiken
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

4.1.1     wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelung
          der Vorsorgeversicherung in 3.1 wird hingewiesen;

4.1.2     wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
          (siehe aber 2.2 und 2.6) oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
          Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird;

4.1.3     wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für
          die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.


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          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

4.1.4     aus

                der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
                Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
                Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

                Tätigkeiten, z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung an Luft-
                oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge,

4.1.5     wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden
          soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt, siehe 5,

4.1.6     wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
          Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

4.1.7     aus der Durchführung oder Teilnahme an                    deckungsvorsorgepflichtigen   und   nicht
          deckungsvorsorgepflichtigen klinischen Prüfungen;

4.1.8     wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in
          Verkehr gebrachte Produkte, die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
          desselben enthalten, z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe
          sowie aus dem Betrieb einer Blutbank oder eines Blutspendedienstes;

4.1.9     wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder
          Tabakproduktion einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für
          Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt,
          die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher);

4.1.10    wegen Schäden durch elektromagnetische Felder, die nicht im Zusammenhang mit einer
          medizinisch indizierten Behandlung stehen;

4.1.11    aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);

4.1.12    aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der
          selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

4.1.13    aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
          Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden
          infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;

4.1.14    wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder
          Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

4.1.15    aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
          Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

4.1.16    wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

4.1.17    wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
          sonstige Diskriminierungen;

4.1.18    aus solchen Behandlungen, denen die allgemeine Anerkennung in der Heilkunde versagt ist;

4.1.19    aus nicht medizinisch indizierten, rein kosmetischen Behandlungen;


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4.1.20    aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ärztlichen Fachrichtungen Gynäkologie
          (Pränataldiagnostik, künstliche Befruchtung), Geburtshilfe, Chirurgie, Orthopädie, Anästhesiologie,
          Humangenetik, Transfusionsmedizin, Pharmakologie, Toxikologie, Pathologie, Mikrobiologie,
          Virologie, Infektionsepidemiologie, Hygiene- und   Umweltmedizin,            Laboratoriumsmedizin,
          Anatomie, Arbeitsmedizin, Biochemie, öffentliches Gesundheitswesen, Rechtsmedizin;

4.1.21    aus der Teilnahme am Mammographie-Screening auch als Programmverantwortlicher Arzt;

4.1.22    aus Kryokonservierung von menschlichen Zellen wie z. B. Spermien, Eizellen, Embryonen;

4.1.23    aus dienstlicher Tätigkeit angestellter Ärzte/Zahnärzte außerhalb des versicherten Risikos;

4.1.24    aus stationärer Tätigkeit.

4.2       Nicht versicherbare Risiken
          Nicht versicherbar sind

4.2.1     Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
          feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen
          oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt
          soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

4.2.2     wegen Schäden an Kommissionsware;

4.2.3     aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
          einzureißenden Bauwerks entspricht;

4.2.4     gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
          Stoffen verursachen.
          Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden
          führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
          Versicherungsnehmers und/oder seiner Repräsentanten begangen wurde;

4.2.5     wegen

              Bergschäden im Sinne des §114 BBergG soweit es sich um die Beschädigung von
              Grundstücken, deren Bestandteile oder Zubehör handelt;

              Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des §114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser-
              und Kohlesäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.

4.2.6     Ansprüche der an der Berufsausübungsgemeinschaft, Gemeinschaft oder Partnerschaft,
          Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ) beteiligten Ärzte untereinander sowie Ansprüche der
          Gemeinschaft oder Partnerschaft gegen die daran beteiligten Ärzte und umgekehrt.

4.3       Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
          werden, gilt:
          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit
          Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

4.3.1     Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
          die Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
          auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


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4.3.2     Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada
          oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe Leistungsübersicht.

4.3.3     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                5   Umwelthaftpflichtbasisversicherung

5.1       Versicherungsschutz

5.1.1     Versichert ist - abweichend von 7.10b) AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche
          Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden
          durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht
          oder ausgegangen ist, die unter 5.2 fallen.

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
          Sinne des vorgenannten Absatzes.

          Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür
          besonders vereinbart wurde.

          Mitversichert sind gemäß 2.a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,
          des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
          Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.

5.1.2     Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
          und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser -
          einschließlich Gewässer - gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

5.1.3     Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

5.2       Risikobegrenzungen
          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

5.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

5.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen, Anhang 1);

5.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

5.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische
          oderbiologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko);

5.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen, Pflichtversicherung).

5.3       Erweiterungen des Versicherungsschutzes

5.3.1     Der Versicherungsschutz nach 5.1.1 erstreckt sich auf:

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 5.6.16;


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              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen, z. B. Maschinen und Einrichtungen;

              feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde)
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 3.000 l/kg
              nichtübersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
              Gesamtfassungsvermögen 3.000 /kg, finden die Bestimmungen gemäß 5.3.3 Anwendung;

              Amalgam- und Fettabscheider.

          Zu a., b. und d. gilt:
          Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe, z. B. CKW, FCKW
          und PCB.

5.3.2     Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen laut Teil 5.2.1 - 5.2.5 oder Teilen,
          die ersichtlich für Anlagen laut 5.2.1 - 5.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht
          selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).

          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb einer Anlage
          gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen
          Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.

          Der Ausschuss von Schäden durch Abwässer laut 7.14 a. AHB findet insoweit keine Anwendung.
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
          gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

5.3.3     Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:

              Für Risiken nach 5.2.1 WHG-Anlagen, 5.2.3 sonstige deklarierungspflichtige Anlagen und 5.2.4
              Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko, die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der
              Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen 4 AHB Anwendung.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
              Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
              des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
              anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4 AHB -.

              Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
              gewässerschädlicher Stoffe laut 5.3.1 d. überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im
              Sinne dieser Bestimmungen.

              Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4 AHB - die dem Vertrag zugrundeliegenden
              Versicherungssummen.

              Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelt-Haftpflichtverträge, findet die
              Kumulklausel nach 1.2.2 entsprechend Anwendung.

              Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4 AHB - Vorsorgeversicherung
              - für die Anlagen laut 5.2.2 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1) und 5.2.5 (UmweltHG-Anlagen,
              Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer
              Vereinbarung.

5.4       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
          Personenschadens wie Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen, des
          Sachschadens, z. B. Beschädigung oder Vernichtung von Sachen oder eines nach 5.1.1
          mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den


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          Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
          Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

5.5       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

5.5.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          ‒ nach einer Störung des Betriebs oder
          ‒ aufgrund behördlicher Anordnung
          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
          sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder nach 5.1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
          müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

5.5.2     Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.5.1 werden unter den dort
          genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch
          den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
          werden.

5.5.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

              dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
              Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
              auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
              verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
              fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

              sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

5.5.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen in 5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer
          eine der in 5.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige
          über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in
          einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
          kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger
          über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des
          Versicherers ursächlich ist.

5.5.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

5.5.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 5.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen.
          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder laut 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens,
          falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer
          Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
          Wertverbesserungen sind abzuziehen.

5.6       Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind


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5.6.1     Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
          soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

5.6.2     Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
          Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
          Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;

5.6.3     Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

5.6.4     Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                   Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

5.6.5     Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
          des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

5.6.6     Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
          Endablagerung von Abfällen;

5.6.7     Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
          ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie oder Abfallentsorgungsanlage und/oder
          ‒ unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie oder
              Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
          ‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
              genehmigten Platz und/oder
          ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
          zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;

5.6.8     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen;

5.6.9     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
          Für den Versicherungsschutz nach 5.3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht,

5.6.10    Ansprüche gegen die Personen - Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten-, die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

5.6.11    Ansprüche gegen die Personen - Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten -, die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

5.6.12    Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
          gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
          des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;

5.6.13    Ansprüche
          ‒ wegen Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG soweit es sich handelt um die Beschädigung
              von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
          ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter,
              Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;


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Stand 01.10.2010                                                       Seite 294


5.6.14    Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
          Fließverhaltens,

5.6.15    Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere
          Gewalt soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

5.6.16    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen;

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
          oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird.

          Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt
          dieser Ausschluss insoweit nicht, siehe 2.2. und 2.4;

5.6.17    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          ‒ Tätigkeiten, z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

5.6.18    Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten
          soweit diese entstehen
          ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
          ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerkes entspricht;

5.6.19    die in 4.1 - ausgenommen: 4.1.5 - 4.2.2 - genannten Ansprüche; insbesondere wird auf 4.1.10 bis
          4.1.16 verwiesen.

5.7       Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel

5.7.1     Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          ‒ durch dieselbe Umwelteinwirkung


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          ‒    durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
               beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
               sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

          6.3 AHB wird gestrichen.

5.7.2     Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers               an   jedem   Versicherungsfall   an   der
          Schadenersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

5.7.3     Auf die Kumulklausel gemäß 1.2.2 wird hingewiesen.

5.8       Nachhaftung

5.8.1     Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder es Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder laut 5.1.1 mitversicherte
          Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
          zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
          folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
               Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
               Versicherungsverhältnis endet.

5.8.2     5.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt.

5.9       Versicherungsfälle im Ausland

5.9.1     Eingeschlossen sind im Umfang von 5.1.1 dieses Vertrags - abweichend von 7.9 AHB - auch im
          Ausland eintretende Versicherungsfälle,

              die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 5.3.2 im Inland
              zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 5.3.2 nur, wenn die Anlagen oder
              Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

              aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland;

              aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
              Symposien, Messen und Märkten.

          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen
          oder Betriebsstätten.

5.9.2     Ausgeschlossen sind Ansprüche

              aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
              Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
              Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die
              unter 1.2.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
              Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              nach den Artikeln 1992 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
              Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
              Bestimmungen anderer Länder.


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5.9.3     Abweichend von 6.5 AHB werden Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

          Kosten sind:
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
          Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
          auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

5.9.4     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada
          oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen
          siehe Leistungsübersicht.

5.9.5     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

5.10      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Die Regelungen zu Ansprüchen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden (siehe
          4.3), finden auch insoweit Anwendung.


                                6    Umweltschadensbasisversicherung

6.1       Gegenstand der Versicherung

6.1.1     Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
          ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen soweit
          dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

6.1.2     Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers laut
          Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine

              Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

              Schädigung der Gewässer,

              Schädigung des Bodens.

          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
          einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Pflichten der
          oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
          Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
          genommen wird.

          Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
          gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
          auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
          bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
          Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
          Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung
          vereinbart werden.

6.1.3     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:

              Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
              nicht unter die 6.2.1 bis 6.2.5 oder 6.1.3.b. und c. fallen,

              Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 6.1.3.c. umfasst sind, nach
              Inverkehrbringen,


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              Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
              Anlagen gemäß 6.2.1 bis 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,
              wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

              Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte
              "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb
              einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den
              zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist.
              Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 5.9 genannten
              Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der
              Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

6.1.4     Mitversichert ist/sind - abweichend von 6.2.1 und 6.2.4 dieser Bedingungen -

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14,

              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen, z. B. Maschinen und Einrichtungen;

              feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 250 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde)
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 3.000 l/kg nicht
              übersteigt.
              Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
              von 3.000 l/kg, finden die Bestimmungen von 7. entsprechende Anwendung;

              Amalgam- und Fettabscheider.

6.1.5     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht

              der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
              oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat sowie
              der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit laut Arbeitssicherheitsgesetz und der
              angestellten    Sicherheitsbeauftragten,    z.   B.    Immissionsschutz-,    Strahlenschutz-,
              Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen nach § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;

              des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters,
              z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung.
              Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Praxisvertreters aus einer solchen
              Vertretungstätigkeit in den Räumen des Praxisinhabers subsidiär zu einer anderweitig
              bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Praxisvertreters;

              des Versicherungsnehmers aus der Beschäftigung von
              ‒ angestellten Ärzten oder Zahnärzten der versicherten Fachrichtung,
              ‒ ärztlichen Mitarbeitern der versicherten Fachrichtung,
              ‒ freiberuflich für den Arzt oder die Einrichtung tätig werdenden Ärzte der versicherten
                 Fachrichtung,
              ‒ Job-Sharing-Angestellten,
              ‒ Assistenzärzten,
              ‒ Famulanten,
              ‒ nicht-ärztlichem Personal.

          Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht dieser Personen für Schäden, die sie in
          Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen, unter der
          Voraussetzung, dass das Honorar für deren Tätigkeit als Einnahme in der Jahresumsatzmeldung
          enthalten ist.

          Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor.


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6.1.6     Mitversichert ist - abweichend von 6.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht
          zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
          Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2.
          Eingeschlossen sind darüber hinaus eigene, gemietete und geliehene Hub- und Gabelstapler mit
          einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h, die auf öffentlichen
          und/oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren soweit für diese Hub- und Gabelstapler
          Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart wurde.

6.1.7     Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
          Teilberufsausübungsgemeinschaften im Umfang von 2.6.

6.1.8     Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
          Unternehmen im Umfang von 2.4.

6.2       Risikobegrenzungen
          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus

6.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen),

6.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers laut Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen, Anhang 1);

6.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, z. B. sonstige deklarierungspflichtige Anlagen;

6.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

6.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen, Anhang 2).

6.3       Betriebsstörung

6.3.1     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
          plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
          Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
          (Betriebsstörung).

6.3.2     Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 6.1.3.b. Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der
          6.1.3.a. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
          Erzeugnissen Dritter im Sinne von 6.1.3.b.
          Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der
          Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
          zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des
          Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
          erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

6.4       Leistungen der Versicherung

6.4.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
          Dritten.
          Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
          zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
          Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers


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          abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
          ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
          Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
          Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
          Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

6.4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
          erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
          Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
          Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren
          oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

6.4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdelikts, der/das eine unter
          den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben
          kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
          gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
          besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

6.5       Versicherte Kosten
          Versichert sind im Rahmen des in 6.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
          einschließlich    notwendiger    Gutachter-, Sachverständigen-,   Anwalts-,    Zeugen-,
          Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

6.5.1     für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern

              die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
              natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
              Ausgangszustand zurückversetzen;

              die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
              natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
              soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
              geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

              die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
              zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
              Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
              Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
              zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
              ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
              können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
              nicht entfaltet haben.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht;

6.5.2     für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
          zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
          vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
          der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
          erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

6.5.3     Die unter 6.5.1 und 6.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
          Versicherungsnehmers laut 6.10.1 oder am Grundwasser laut 5.10.2 eintreten, sind nur nach
          besonderer Vereinbarung versichert.

6.6       Erhöhungen und Erweiterungen

6.6.1     Für Risiken nach 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
          Erweiterungen die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.


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          Dies gilt nicht für

               Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der      Versicherungs-        oder
               Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

               Anlagen laut 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 2)
               dieser Bedingungen.

6.6.2     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
          Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften soweit es sich hierbei um
          Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
          diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
          Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AT kündigen.

6.7       Vorsorgeversicherung

6.7.1     Für Risiken laut 6.1.3 bis 6.1.4 sowie 6.2.1 (WHG-Anlagen), 6.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige
          Anlagen) und 6.2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags
          neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die
          Umweltschadensversicherung zugrundeliegenden Versicherungssumme.

          Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge, findet die
          Kumulklausel gemäß 6.11.4 entsprechend Anwendung.

6.7.2     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken
          bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
          Versicherungsjahres auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt. Unterlässt der
          Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
          gewässerschädlicher Stoffe laut 6.1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne
          dieser Bestimmungen.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

6.7.3     Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

6.7.4     Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung

               für die Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen,
               Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer
               Vereinbarung.

               für die Zusatzbausteine 1 und 2 laut 6.14 und 6.15, sofern vereinbart.

6.7.5     Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

               aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs soweit
               diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

               aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

               die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,


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              die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind.

6.8       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
          Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall
          muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
          an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur
          Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

6.9       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

6.9.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

              für die Versicherung nach 6.1.3 a. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
              Dritten - in den Fällen der 6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
              Betriebsstörung;

              für die Versicherung nach 6.1.3 b. nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der
              6.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung,

              für die Versicherung nach 6.1.3 c. nach einer Betriebsstörung bei Dritten.

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Absatz a. bis
          c. - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
          Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
          die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

6.9.2     Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 6.9.1
          werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
          die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
          Behörde ausgeführt werden.

6.9.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

              dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
              Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
              auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
              verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
              fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
              oder

              sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

6.9.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 6.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 6.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
          der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
          hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.


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6.9.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

6.9.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 6.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
          hergestellt oder geliefert hat.
          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
          eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
          des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

6.10      Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
          erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
          Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,

6.10.1    die auf Grundstücken an Böden oder an Gewässern des Versicherungsnehmers eintreten, die im
          Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
          geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
          soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;

6.10.2    am Grundwasser,

6.10.3    infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens,

6.10.4    die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

6.10.5    die sich daraus ergeben,          dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
          Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits kontaminiert waren,

6.10.6    die im Ausland eintreten, siehe aber 6.13;

6.10.7    die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
          werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
          in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
          Betriebsstörung beruhen;

6.10.8    die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
          die Umwelt entstehen;

6.10.9    durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
          Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
          Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
          Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
          Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

6.10.11 die zurückzuführen sind auf

              aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch
              veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und


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              Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
              beruhen,

              wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch verändert Erzeugnisse
              und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;

6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
        erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
        einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;

6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen,

6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen, siehe
        aber 6.1.6.

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
          oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird;

6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
          ‒ Tätigkeiten, z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen - Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten - richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
        Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Person - Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten - richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
        die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
        Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
        befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;

6.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
        Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
        hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt soweit sich elementare
        Naturkräfte ausgewirkt haben,


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6.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
        herbeigeführt haben;

6.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
        verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
        ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

6.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
        gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;

6.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
        veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
        Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;

6.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen,

6.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

6.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
        (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
        vereinbart,

6.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (so genannte Pipelines);

6.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
        Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

6.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten soweit diese entstehen
        ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
        ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
            einzureißenden Bauwerks entspricht;

6.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;

6.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

6.10.32 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden
        Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
        anderer Länder.

6.11      Serienschadenklausel, Selbstbeteiligung, Kumulklausel

6.11.1    Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 6.5
          werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
          ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
          ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt;
          ‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
               wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht oder
          ‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

6.11.2    Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht
          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.


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6.11.3    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
          für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 5.5 und Zinsen nicht
          aufzukommen.

6.11.4    Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder
          ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
          Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw.
          Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag
          aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
          Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung
          oder    Umweltschadenversicherung         gedeckten      Versicherungsfälle   in    unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.

6.12      Nachhaftung

6.12.1    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
          der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
          Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
              Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
              Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
              Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
              Versicherungsverhältnis endet.

6.12.2    6.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
          versichertes Risiko teilweise wegfällt mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
          versicherten Risikos abzustellen ist.

6.13      Versicherungsfälle im Ausland

6.13.1    Versichert sind - abweichend von 6.10.6 - im Umfang dieser Umweltschadenbasisversicherung im
          Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
          ‒ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der
              6.1.3 bis 6.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 6.1.3.a. und 6.1.3.b.
              nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
              waren;
          ‒ aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
              Symposien, Messen und Märkten gemäß 6.1.3a.
              Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 6.1.2 dieser Bedingungen - auch für
              Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
              sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht
              überschreiten.

6.13.2    Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
          Betriebsstätten.

6.13.3    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers


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          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

6.14      Zusatzbaustein 1

6.14.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 - im Rahmen und Umfang der
          Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
          gemäß Umweltschadensgesetz

              an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
              Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
              ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren,

              an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
              geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war soweit von diesem Boden Gefahren
              für die menschliche Gesundheit ausgehen.
              Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
              Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung laut 6.15
              (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;

              an Gewässern, nicht jedoch Grundwasser, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
              standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren.

          Zu a. bis c. gilt:
          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
          Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 6.1.2,
          letzter Absatz dieser Bedingungen, dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
          einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
          auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadengesetzes entstandenen Kosten
          aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
          wird.
          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.
          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6.6 und 6.7 - kein Versicherungsschutz.

          Abweichend von 6.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
          Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz am Grundwasser oder infolge der Veränderung der
          Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
          Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.

          Die in 6.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.

          Nicht versichert sind darüber hinaus:

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
              ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
              ‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese
                   entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen
                   Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
              Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiär-
              Buthylether (MTBE) ergeben.

6.14.2    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

6.15      Zusatzbaustein 2
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)


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6.15.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 6.10.1 und über den Umfang der 6.14
          (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung.

          Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
          schädlicher   Bodenveränderungen         gemäß      Bundesbodenschutzgesetz,      wenn     der
          Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des
          Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
          unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
          Versicherungsnehmers sind. 6.3.2 findet keine Anwendung.

          Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
          oder war, findet 6.1.2, letzter Absatz dieser Bedingungen, keine Anwendung.

          Teilweise abweichend von 6.15.1, Absatz 1, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
          Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
          6.10.12 keine Anwendung.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.
          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6.6 und 6.7 kein Versicherungsschutz.

6.15.2    Versicherte Kosten

              In Ergänzung zu 6.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
              Bodens auch dann mitversichert soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
              Gesundheit ausgeht.
              Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
              Betriebsstörung
              ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
              ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

              Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 6.1.2.4 und 6.1.2.5 – auch für
              Kosten
              ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
                 Tätigkeit im Sinne der 6.1.3 und 6.1.4 zurückzuführen sind;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls
                 soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
                 Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind
                 in jedem Fall abzuziehen;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
                 Versicherungsfalls.

              Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 6.1.2.4 und
              6.1.2.5 sowie teilweise abweichend von 6.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden-
              und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
              gemieteten,      gepachteten,     geleasten   oder     dergleichen    Grundstücken      des
              Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
              Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.

6.15.3    Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.

6.15.4    Nicht versicherte Tatbestände

              Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 6.15.2 soweit Schädigung des Bodens des
              Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.


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              Die in 6.10 und 6.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
              Anwendung.

6.15.5    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

6.16      Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung

6.16.1    Beitragsregulierung
          Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt:
          Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
          Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

          1   Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
              eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies
              gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
              kein Verschulden trifft.

          2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
              wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
              Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter
              Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
              vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.

          3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
              Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
              Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
              gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
              Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
              der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

          4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf                  Versicherungen mit
              Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

6.16.2    Kündigung nach Versicherungsfall

          1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
              ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
              ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
                 Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Pflichten gerichtlich
                 zugestellt wird.
              Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung von
              Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
              Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
              Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
              zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
              Versicherungsperiode, wirksam wird.
              Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
              Versicherungsnehmer wirksam.

6.16.3    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

          1   Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadenbasisversicherung besteht, an einen Dritten
              veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines
              Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
              Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
              eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

          2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
              ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,


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              ‒  durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
                 der laufenden Versicherungsperiode
              gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
              Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
              ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
                 er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
              ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
                 Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
                 dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

          4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
              das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
              der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

          5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
              Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
              Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
              der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
              dem Versicherer hätte zugehen müssen und der Versicherer den mit dem Veräußerer
              bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
              Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
              einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
              Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem
              Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
              Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
              Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
              zugehen müssen.

6.16.4    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
          Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften - siehe aber 6.6.2 - ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
          der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

6.16.5    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht soweit die Beseitigung unter
          Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
          geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

6.16.6    Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

          1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
              Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
              Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

          2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
              umfassend zu informieren über.
              ‒ seine ihm laut § 4 Umweltschadengesetz obliegende Information an die zuständige
                 Behörde,
              ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
                 gegenüber dem Versicherungsnehmer,
              ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
                 zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
              ‒ den Erlass eines Mahnbescheids,
              ‒ eine gerichtliche Streitverkündung,
              ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.


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Stand 01.10.2010                                                    Seite 310


          3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
              Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen soweit es für den
              Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
              Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
              unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
              Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
              übersandt werden.

          4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
              Versicherer abzustimmen.

          5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
              muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
              Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

          6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
              hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
              Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen
              des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
              sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
              stellen.

6.16.7    Mitversicherte Personen

          1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
              Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
              entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nach 5.7 gelten
              nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.

          2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
              Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
              verantwortlich.

6.16.8    Abtretungsverbot
          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
          ist zulässig.


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Stand 01.07.2011                                                  Seite 311


    Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur
                  AKB-Zusatzdeckung (HA Zusatz AKB)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
1     Allgemeine Bestimmungen                                                                      312
2     Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                                                        318


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Stand 01.07.2011                                                         Seite 312


  Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur
                AKB-Zusatzdeckung (HA Zusatz AKB)

                                      1    Allgemeine Bestimmungen

          Der Umfang des Versicherungsschutzes der AKB-Zusatzdeckung richtet sich ausschließlich nach
          dem Allgemeinen Teil (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit nicht ausdrücklich etwas
          anderes bestimmt ist.

1.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Ergänzend zu 2 AT gilt:

1.1.1     Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendige Versicherungsbestätigung
          aus oder nennt er bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-
          Nummer, gilt dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

          In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit
          ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des
          Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden
          Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach
          Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung,
          Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde
          vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrten, für
          die gemäß § 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden
          müssen.

1.2       Geltungsbereich

1.2.1     Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der
          Europäischen Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die
          Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in
          Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.

1.2.2     In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs vereinbart
          werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt
          1.2.1 entsprechend.

1.3       Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)
          Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls liegt vor, wenn:

              das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird,

              ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht,

              der Fahrer des bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die
              vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat,

              in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten
              Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder
              bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird,

              in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer
              Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
              (fahruntüchtiger Fahrer).


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1.4       Folgen einer Pflichtverletzung

1.4.1     Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung

              Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht nach 1.3 besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob
              fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
              Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe
              Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.

              Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann kein
              oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht, keinen
              unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen Fahrer
              nach 1.3 fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

              Abweichend von 1.4.1 a. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
              Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des
              Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.
              Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.

1.4.2     Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

              In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus 1.4.1 ergebende Leistungsfreiheit
              bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen
              gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten an Stelle
              der     vereinbarten     Versicherungssummen           die    in     Deutschland    geltenden
              Mindestversicherungssummen. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung.

              Die Verletzung der Pflicht nach 1.3, keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, können
              dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht
              entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsassen, die
              das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden.

              Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt,
              ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.

1.5       Ausschlüsse
          Versicherungsschutz wird nicht gewährt

              für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer
              Höchstgeschwindigkeit ankommt oder die bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in
              der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich
              genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten,

              für Schäden durch Kernenergie.

1.6       Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen

1.6.1     Die in 1.3, 1.4, 1.9, 1.11, 1.12, 2.1.4 und 2.1.8 für den Versicherungsnehmer getroffenen
          Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem
          Versicherungsvertrag geltend machen.

1.6.2     Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist,
          ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung
          der Obliegenheiten verantwortlich.

1.6.3     Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so
          gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem
          Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer
          Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur
          gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit
          zugrundeliegenden Umstände vorliegen.


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1.7       Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf
          Ergänzend zu 2. des Allgemeinen Teils (AT) gilt:

1.7.1     Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden
          Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn
          sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge
          erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrags nicht
          einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der
          Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt.

1.7.2     Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber
          dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer
          der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so
          gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu
          ‒ 1 Monat 15 %
          ‒ 2 Monaten 25 %
          ‒ 3 Monaten         30 %
          ‒ 4 Monaten und darüber          40 %
          des Jahresbeitrags.

1.8       Kündigung im Schadenfall

1.8.1     Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der
          Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede
          Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum
          Rechtsstreit kommen zu lassen.

1.8.2     Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der
          Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im
          Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des
          Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem
          Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer
          hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für
          einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten
          kürzeren Vertragsdauer) kündigen.

1.9       Außerbetriebsetzung

1.9.1     Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis wegfällt, so bleibt der
          Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe
          von 1.9.2 bis 1.9.6 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer
          mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist und die Außerbetriebsetzung mindestens 14
          Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte
          Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen.

1.9.2     In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den 2.1 bis 2.3 gewährt.
          Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraums oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht
          gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden (Ruheversicherung).
          Bei Verletzung der Obliegenheit gilt 1.4.1 entsprechend.

1.9.3     Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt
          wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

1.9.4     Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung.

1.9.5     Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum
          Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
          Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der
          Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer sich
          innerhalb der Frist beim Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber nicht auf


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          das Fortbestehen seines Vertrags beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt 1.10.3 mit der Maßgabe,
          dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der Außerbetriebsetzung tritt.

1.9.6     Die Bestimmungen von 1.9.1, Sätze 2 und 3 sowie von 1.9.2 bis 1.9.5 finden keine Anwendung auf
          Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein Versicherungskennzeichen
          führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer
          Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als
          einem Jahr.

1.10      Veräußerung

1.10.1    Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des
          Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit
          der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als
          Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

1.10.2    Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu
          kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats,
          nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht
          innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der
          Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des
          laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit
          einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine
          Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn
          der neuen Versicherung. 1.7.2 und 1.7.3 finden Anwendung.

1.10.3    Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des
          Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.

1.10.4    Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert
          war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen
          Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür
          geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des
          Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Die Bestimmungen des
          Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine Anwendung. Wird das
          Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der Versicherer eine
          angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

1.11      Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)

1.11.1    Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung
          fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den
          Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

1.11.2    Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche
          schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen
          Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den
          Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung.
          Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe
          des Abschnitts VI. selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur
          Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die
          etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder
          wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem
          Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt
          hat.

1.11.3    Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist
          dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.

1.11.4    Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend
          gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er


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Stand 01.07.2011                                                       Seite 316


          außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Fall eines obligatorischen
          Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen
          Beweisverfahrens.

1.11.5    Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur
          Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des
          Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.

1.11.6    Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreits
          dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede
          verlangte Aufklärung zu geben.

1.11.7    Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten
          ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach § 7 a) berufen, wenn der
          Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung
          eines Vertrags in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese
          Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von
          voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern.

1.11.8    Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von 1.11.7 selbst zu
          regulieren oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs
          (Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung
          gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach
          1.11.7 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im
          Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden.

1.11.9    Abweichend von 1.11.7 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem
          Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
          beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das Gleiche gilt im
          Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines
          selbstständigen Beweisverfahrens.

1.12      Folgen einer Pflichtverletzung

1.12.1    Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung

              Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus 1.11 ergibt, besteht kein
              Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine
              Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die
              Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.

              Abweichend von 1.12.1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
              Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die
              Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
              ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.

1.12.2    Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

              In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus 1.12.1 ergebende Leistungsfreiheit
              bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Betrag von höchstens je
              2.500 EUR beschränkt.

              Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich
              verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei
              unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen
              Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von
              höchstens je 5.000 EUR.


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Stand 01.07.2011                                                        Seite 317


1.12.3    Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch
          einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner
          Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.

1.12.4    Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem
          Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen und führt dies zu einer rechtskräftigen
          Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung
          erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des vom
          Versicherer zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser
          Pflichten ist der Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in einem der
          Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

1.12.5    Mindestversicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
          Anstelle der vereinbarten Versicherungssummen gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
          die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.

1.13      Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1.13.1    Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter
          Beachtung    der    anerkannten     Grundsätze      der   Versicherungsmathematik      und     der
          Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung
          anzupassen. Dabei können die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
          Versicherungswirtschaft e. V. berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben der
          Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- oder -abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag wird
          ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.

1.13.2    Sind die nach 1.13.1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die Tarifbeiträge für
          neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu
          abzuschließenden       Verträge    dieselben      Beitragsermittlungen,  Deckungssummen           und
          Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge, nur die
          Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.

1.13.3    Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
          Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe
          des neuen Tarifbeitrags zu senken.

1.14      Außerordentliches Kündigungsrecht

1.14.1    Bei Änderungen gemäß 1.13 kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
          eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die
          Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene
          Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug
          bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken.

1.14.2    Änderungen aufgrund von Nr. 6, Absatz 3, der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
          berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses,
          wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. 1.14.2 gilt entsprechend.

1.15      Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
          Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den
          Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag
          ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten
          Deckungssummen gelten.

1.16      Bedingungsanpassung

1.16.1    Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen,
          wenn sie durch
          ‒ Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen,


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          ‒   unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche
              Rechtsprechung,
          ‒ einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der
              Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherers beanstandet wird,
          unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im
          Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei
          Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht
          unbedeutendem Maße stört.

1.16.2    Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach 1.16.1 gilt nur für Regelungen, die folgende
          Bereiche betreffen
          ‒ den Umfang des Versicherungsschutzes,
          ‒ die Deckungsausschlüsse,
          ‒ die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers,
          ‒ die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung.
          Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne
          Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter
          stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung.

1.16.3    Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach 1.16.1 Gebrauch, kann der
          Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der
          Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
          Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.
          Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist
          auf das Kündigungsrecht hin.


                                2   Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

2.1       Umfang der Versicherung

2.1.1     Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter
          Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
          Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch
          den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs

              Personen verletzt oder getötet werden,

              Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,

              Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem
              Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

2.1.2     Mitversicherte Personen sind

              der Halter,

              der Eigentümer,

              der Fahrer,

              Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer
              oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und
              Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,

              Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer
              oder Halter tätig werden,

              Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte
              Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

2.1.3     Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig geltend machen.


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2.1.4     Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach 2.1.1
          zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
          Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

2.1.5     Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze
          bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz
          4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich
          zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen
          die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines
          Rechtsstreits nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen.
          Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf
          entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreits von weiteren Leistungen zu
          befreien.

2.1.6     Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert
          der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
          Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
          Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente
          vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Sterbetafel 1997 HUR und unter
          Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der
          Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert
          über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der
          Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder
          Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert
          einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die
          Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart.

          Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65.
          Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung
          etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.

2.1.7     Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
          sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

2.1.8     War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale
          Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die
          internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im
          Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die
          Versicherungssummen in 1.2 - die Leistung des Versicherers mindestens nach den
          Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes
          vereinbart werden müssen.

2.1.9     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der
          Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und
          Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser
          vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde.

2.2       Versicherungsumfang bei Anhängern

2.2.1     Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht
          werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem
          löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer,
          Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur
          Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen.

2.2.2     Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auf Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt
          oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.


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Stand 01.07.2011                                                    Seite 320


2.3       Ausschlüsse
          Ausgeschlossen von der Versicherung sind

2.3.1     Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
          gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen,

2.3.2     Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte
          Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden,

2.3.3     Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs,
          auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger
          Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung,

2.3.4     Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem
          versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des
          Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der
          Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen,

2.3.5     Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer-
          und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.


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HA Rückrufkosten Produkt                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                 Seite 321


    Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs
               von Produkten des Versicherungsnehmers
                      (HA Rückrufkosten Produkt)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                              Seite

1     Gegenstand des Versicherungsschutzes                                                        322
2     Versichertes Risiko                                                                         322
3     Mitversicherte Personen                                                                     322
4     Versicherungsfall                                                                           323
5     Umfang des Versicherungsschutzes                                                            323
6     Risikobegrenzungen/Ausschlüsse                                                              324
7     Serienschaden                                                                               325
8     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung                                                        325
9     Zeitliche Begrenzung                                                                        325
10    Auslandsschäden                                                                             326
11    Vorsorgeversicherung                                                                        326
12    Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos                                                    326
13    Schiedsgerichtsvereinbarungen                                                               326
14    Repräsentanten                                                                              327


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HA Rückrufkosten Produkt                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                          Seite 322


 Besondere Bedingungen zur Haftpflichtversicherung wegen Rückrufs
            von Produkten des Versicherungsnehmers
                   (HA Rückrufkosten Produkt)
          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer
          oder seinen Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist - die
          Rückrufkostenhaftpflichtversicherung.


                               1   Gegenstand des Versicherungsschutzes

1.1       Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers für Vermögensschäden im Sinne von 1.1 AHB, die dadurch entstehen, dass
          ‒ aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen, insbesondere ausreichenden
              Stichprobenbefundes vermuteter Mängel von Erzeugnissen oder
          ‒ aufgrund behördlicher Anordnung
          zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden ein Rückruf im Sinne von Ziffer 4. durchgeführt
          wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in Anspruch genommen wird.

1.2       der Versicherungsnehmer hat auch dann Versicherungsschutz, wenn er zur Erfüllung seiner
          gesetzlichen Rückrufverpflichtung unter vorgenannten Voraussetzungen selbst einen Rückruf im
          Sinne von Ziffer 4. durchführt und ihm hierdurch ein Vermögensschaden entsteht.

1.3       Für Ansprüche wegen Personen- oder Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden im Sinne von 1.1 AHB besteht im Rahmen dieser besonderen Bedingungen für
          die Rückrufkosten-Versicherung kein Versicherungsschutz.


                                            2     Versichertes Risiko

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der Risikobeschreibung aufgeführten,
          vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten oder vertriebenen Erzeugnisse. Hiervon
          ausgenommen bleiben Kraft-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie ersichtlich für Kraft-,
          Schienen-, Wasser- oder Luftfahrzeuge bestimmte Teile und Zubehör.

          Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte,
          gelieferte oder vertriebene Erzeugnisse als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
          Versicherungsnehmers enthalten.


                                        3       Mitversicherte Personen

          Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1       der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
          Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser
          Eigenschaft sowie

3.2       der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte);

3.3       sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in
          den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederter Arbeitnehmer fremder Stammfirmen aus
          ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;

3.4       der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen
          Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
          Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.


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                                          4   Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - der während der Wirksamkeit der Versicherung
          erfolgte Rückruf.

          Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung

          1   des Versicherungsnehmers,

          2   zuständiger Behörden oder

          3   sonstiger Dritter

          an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die
          Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls
          festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu
          lassen.

          Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen, soweit aufgrund gesetzlicher
          Verpflichtungen zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden eine Warnung ausreichend ist.


                                  5   Umfang des Versicherungsschutzes

          Versichert   sind   ausschließlich  die  Kosten    für  die   nachfolgend   aufgeführten
          Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen eines Rückrufes notwendig sind. Kann die
          Gefahr durch verschiedene vom Versicherungsschutz umfasste Gefahrabwendungsmaßnahmen
          beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten
          Gesamtkosten.

          Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für

5.1       die Benachrichtigung der Endverbraucher, Endverbraucher beliefernden Händler, Abnehmer,
          sonstigen Produktbesitzer oder Vertrags- oder sonstigen Werkstätten, wozu auch die Kosten für
          Aufrufe über die Medien gehören;

5.2       das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse;

5.3       den Transport dieser Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder zu autorisierten Stellen;

5.4       die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei die Überprüfung der Feststellung
          dienen muss, welche der Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen
          dieser Erzeugnisse die in 5.5 bis 5.10 versicherten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr
          erforderlich sind. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren, Aussortieren und
          Umpacken der Erzeugnisse.

          Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse
          zuzüglich der nach 5.5 bis 5.10 gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven
          Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind als die nach 5.5 bis 5.10 gedeckten Kosten im
          Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, so beschränkt
          sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach 5.5 bis 5.10. In diesen Fällen
          oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Erzeugnisses möglich
          ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel
          aufweisen.

          Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei
          tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
          Mangelbeseitigungsmaßnahme nach 5.6, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf
          die Versicherungsleistungen nach 5.5 - 5.10. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises,
          dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Entsprechendes gilt für den
          Fall, dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von Einzelteilen der Erzeugnisse


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 324


          möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch der Einzelteile die notwendige
          Gefahrabwendungsmaßnahme nach 5.7 wäre;

5.5       eine gegebenenfalls erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse
          während eines Zeitraums bis zu 6 Monaten;

5.6       den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), das heißt Kosten für
          das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen,
          Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse. Vom Versicherungsschutz
          ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
          mangelfreier Produkte Dritter;

5.7       den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen, das heißt Kosten für das Ausbauen,
          Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Einzelteile und das Einbauen, Anbringen,
          Verlegen oder Auftragen mangelfreier Einzelteile. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben
          die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Einzelteile.

          Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Einzelteile besteht jedoch nur dann
          Versicherungsschutz, soweit sich die Gefahr nicht durch die Nach- oder Neulieferung mangelfreier
          Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;

5.8       die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse sowie Ersatz- oder Nachrüstmaßnahmen, jedoch nur,
          soweit sich die Gefahr nicht durch die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder
          mangelfreier Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;

5.9       den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse im Sinne von 5.6 oder einzelner
          Ersatzteile im Sinne von 5.7 oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher Kosten für
          den Transport an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind
          die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. Dritten zum Ort der
          Gefahrenabwehr geringer als die Kosten des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen
          Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Gefahrenabwehr, sind nur die Kosten des
          Direkttransports versichert;

5.10      die Beseitigung beziehungsweise Vernichtung der Erzeugnisse, soweit die Gefahr nicht auf andere
          Weise zu beseitigen ist;

5.11      die Ablauf- und Erfolgskontrolle.


                                  6   Risikobegrenzungen/Ausschlüsse

          Nicht versichert sind Ansprüche

6.1       wegen Kosten durch Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den
          Endverbraucher oder Endverbraucher beliefernde Händler ausgeliefert bzw. abgegeben worden
          waren;

6.2       wegen Kosten durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten
          Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt
          waren;

6.3       gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Versicherungsfall
          durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder
          Warnungen sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
          herbeigeführt haben.

6.4       aus Rückrufen infolge behaupteter, angedrohter oder tatsächlicher mut- beziehungsweise
          böswilliger Manipulation von Erzeugnissen;

6.5       aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen;


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6.6       wegen anderer als der in 5. genannten Kosten, insbesondere

          1   für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse (auch einzelner Ersatzteile)
              einschließlich deren Transportkosten vom Versicherungsnehmer zum Erfüllungsort der
              ursprünglichen Lieferung;

          2   aus Folgeschäden, wie z.B. aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und entgangenem
              Gewinn;

          3   Geldstrafen oder Bußgelder sowie Kosten für straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren; das
              gilt nicht für Kosten eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, das auf Betreiben des
              Versicherers geführt wurde;

          4   Entschädigungen mit Strafcharakter;

6.7       aus Rückrufen, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

6.8       aus Rückrufen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen
          Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen);

6.9       aus Rückrufen, die zurückzuführen sind auf

          1   gentechnische Arbeiten,

          2   gentechnisch veränderten Organismen (GVO),

          3   Erzeugnisse, die
              ‒ Bestandteile aus GVO enthalten,
              ‒ aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;

6.10      wegen Kosten aus Rückrufen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die dem
          Versicherungsnehmer vor Beginn des Versicherungsschutzes bekannt waren oder hätten bekannt
          sein müssen.


                                             7   Serienschaden

          Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
          ‒ aus der gleichen Ursache, z.B. dem gleichen Konstruktions-, Fabrikations- oder
               Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein
               innerer Zusammenhang, oder
          ‒ aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
          derartige Versicherungsfall eingetreten ist.

          6.3 AHB wird gestrichen.


                                8    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung

          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


                                         9   Zeitliche Begrenzung

          Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksamkeit der Versicherung
          eintretenden Versicherungsfälle, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der
          Auslieferung des Erzeugnisses durch den Versicherungsnehmer eintreten.

          Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert
          wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.


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                                        10    Auslandsschäden

10.1      Abweichend von 7.9 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf im Ausland vorkommende
          Versicherungsfälle durch Erzeugnisse

          1   des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer
              sie dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;

          2   die der Versicherungsnehmer ins Ausland - ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada -
              geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen.

10.2      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

          1   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

          2   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
              nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.

10.3      Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der
          von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
          Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von 6.5 AHB - als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

10.4      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.

          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                      11     Vorsorgeversicherung

          Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung; dies gilt auch, soweit andere
          Vertragsteile abweichende Vereinbarungen vorsehen.


                          12    Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos

          1   Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions-
              oder Tätigkeitsprogramms (siehe 3.1, 2 und 3.1.4 AHB) zwecks Vereinbarung neuer Beiträge
              und Überprüfung der Bedingungen - abweichend von 4 und 8 AHB - unverzüglich anzuzeigen.

          2   Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöht sich die in der
              Leistungsübersicht genannte Selbstbeteiligung in Versicherungsfällen, die mit solchen
              Erhöhungen oder Erweiterungen im Zusammenhang stehen, auf das Doppelte.


                                 13    Schiedsgerichtsvereinbarungen

          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:

          1   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
              sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
              verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          2   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
              Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
              Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
              Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.


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HA Rückrufkosten Produkt                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
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          3   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
              die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,           dem Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
          zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.


                                        14    Repräsentanten

          Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
          ‒ die Mitglieder des Vorstandes und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei
              Aktiengesellschaften),
          ‒ die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
          ‒ die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
          ‒ die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
          ‒ die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
          ‒ die Inhaber (bei Einzelfirmen),
          ‒ bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
              Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften
              berufenen obersten Vertretungsorgane.


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HA Umweltbasis                                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
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     Versicherungsbedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung
                           (HA Umweltbasis)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite
1      Gegenstand der Versicherung                                                                   329
2      Risikobegrenzungen                                                                            329
3      Erweiterungen des Versicherungsschutzes                                                       330
4      Versicherungsfall                                                                             331
5      Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                              331
6      Nicht versicherte Tatbestände                                                                 333
7      Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel                                           335
8      Nachhaftung                                                                                   336
9      Versicherungsfälle im Ausland                                                                 336
10     Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten                                    338
11     Rückwärtsdeckung                                                                              339


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  Versicherungsbedingungen zur Umwelthaftpflichtbasisversicherung
                        (HA Umweltbasis)

          Eingeschlossen ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer
          oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrags vereinbart ist - die
          Umwelthaftpflichtbasis- und -regressversicherung wie folgt:


                                   1   Gegenstand der Versicherung

1.1       Eingeschlossen sind - abweichend von 7.10.b AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrags die
          gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und
          Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder
          Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter 2 fallen.

          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
          Sinne des vorgenannten Absatzes.

          Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, sofern Versicherungsschutz hierfür
          besonders vereinbart wurde.

          Mitversichert sind gemäß 2.a AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,
          des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
          Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.

1.2       Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
          und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser
          (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

1.3       Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
          dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.


                                        2   Risikobegrenzungen

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus

2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

2.2       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 1);

2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko);

2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Pflichtversicherung).


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                            3   Erweiterungen des Versicherungsschutzes

3.1       Im Zusammenhang mit den Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für
          Beherbergungsbetriebe (HA Beherbergung) gilt:

          Der Versicherungsschutz nach 1.1. erstreckt sich auch auf:

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.16;

              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);

              feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 10.000 l/kg nicht
              übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
              Gesamtfassungsvermögen 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß 3.3 Anwendung;

              Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit
              regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe.

          Zu a., b. und d. gilt:
          Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
          und PCB).

3.2       Im Zusammenhang mit den Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für die
          Bauwirtschaft (HA Bauwirtschaft) gilt:

          Der Versicherungsschutz nach 1.1. erstreckt sich auch auf:

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.16;

              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen);

              feste Nahrungsmittel sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde von 10.000 l/kg nicht
              übersteigt. Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das
              Gesamtfassungsvermögen 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen gemäß 3.3 Anwendung;

              Container für eigene Zwecke einschließlich Zwischenlagerung in diesen;

              mobile Tanks bis 10.000 l je Einzelgebinde

              Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit
              regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe.

              Emulsionsspaltanlagen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe;

              Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem
              Gestein bis zu 150.000 t/Jahr Durchsatz, bei Schotterwerken bis zu 500.000 t/Jahr Durchsatz;

              Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen
              Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität
              von unter 50t/ Stunde


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          Zu a., b. und d. bis f. gilt:
          Ausgeschlossen bleiben halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. CKW, FCKW
          und PCB).

3.3       Mitversichert ist insoweit auch die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,
          Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß 2.1. - 2.5. oder Teilen, die
          ersichtlich für Anlagen gemäß 2.1. - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst
          Inhaber der Anlagen ist (Umwelthaftpflicht-Regress).

          Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte "temporäre
          Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben
          und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch
          nicht erfolgt ist.

          Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß 7.14 a. AHB findet insoweit keine Anwendung.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 5.5 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
          gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.

3.4       Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung:

              Für Risiken gemäß 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4
              (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der
              Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen gemäß 4 AHB Anwendung.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen
              Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate
              des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem
              anzeigt - insoweit teilweise abweichend von 4 AHB -.

              Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
              gewässerschädlicher Stoffe gemäß 3.1 d. überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko
              im Sinne dieser Bestimmungen.

              Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4. AHB - die dem Vertrag zugrundeliegenden
              Versicherungssummen.

              Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die
              Kumulklausel gemäß 7.3 entsprechend Anwendung.

              Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.3.a. und des 4 AHB - Vorsorgeversicherung
              - für die Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG-
              Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
              besonderer Vereinbarung.


                                          4    Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
          Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß 1.1 mitversicherten Vermögensschadens
          durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der
          Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt
          es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die
          Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.


                         5   Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

5.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          ‒ nach einer Störung des Betriebs oder


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          ‒   aufgrund behördlicher Anordnung

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
          sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
          müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

5.2       Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 5.1. werden unter den dort
          genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch
          den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
          werden.

5.3       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

              dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
              Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
              auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
              verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
              fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen

              oder

              sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

5.4       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden
          ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
          der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
          hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

5.5       Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

          Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen für
          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls bzw. im Schadenfall (siehe Leistungsübersicht)
          den höheren zu tragen.

5.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherten
          Vermögensschadens,     falls   Betriebseinrichtungen,  Grundstücke       oder     Sachen     des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
          müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


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                                   6   Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind

6.1       Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
          soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

6.2       Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.

          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
          Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
          Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;

6.3       Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

6.4       Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                   Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

6.5       Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
          des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

6.6       Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
          Endablagerung von Abfällen;

6.7       Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe
          ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder
          ‒ unter      Nichtbeachtung    von     Auflagen     und  Hinweisen     des    Inhabers     der
              Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder
          ‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich
              genehmigten Platz und/oder
          ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration
          zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;

6.8       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen;

6.9       Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
          Für den Versicherungsschutz nach 3.2 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;

6.10      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

6.11      Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht auszuführen;

6.12      Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
          gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
          des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 334


6.13      Ansprüche
          ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung
              von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
          ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
              Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaub;

6.14      Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
          Fließverhaltens;

6.15      Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere
          Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

6.16      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen;

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
          oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung
          getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht);

6.17      Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
          ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

6.18      Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten,
          soweit diese entstehen
          ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern,
          ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerkes entspricht;

          Sofern für Sprengungen und/oder Abbruch- und Einreißarbeiten im Betriebshaftpflichtteil dieses
          Vertrages Versicherungsschutz vereinbart ist, gilt diese Erweiterung – abweichend von Absatz 1 –
          auch für diese Umwelthaftpflichtbasisversicherung. Für derartige Versicherungsfälle findet die
          Selbstbeteiligung für Sprengungen und/oder Abbruch- und Einreißarbeiten im Betriebshaftpflichtteil
          Anwendung


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 335


6.19      Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
          Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

6.20      Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
          oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
          Auszüge desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
          Gewebe);

6.21      Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
          und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
          Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten;
          dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren
          konsumiert haben (sog. Passivraucher);

6.22      Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

6.23      Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);

6.24      Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
          sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

6.25      Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
          zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

6.26      Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
          oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
          vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.

6.27      Zusätzlich bei Garten- und Landschaftsbaubetrieben:

          1   Ansprüche wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

          2   bei der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
              anlässlich Lohnarbeiten Ansprüche wegen Schäden an Kulturen, gleich welcher Art, auf dem
              Grundstück, auf dem die Spritzung stattfindet.


                      7    Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel

7.1       Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
          ‒ dieselbe Umwelteinwirkung,
          ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen,
          ‒ mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
               zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht,
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

          6.3 AHB wird gestrichen.

7.2       Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          Diese Selbstbeteiligung gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion
          eingetreten ist.

7.3       Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 336


          ‒   auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,

          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
          ‒ nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
              Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder
              einer Umweltschadensversicherung,
          ‒ nach dieser Umwelthaftpflicht-Basisversicherung und für den anderen Teil dieser
              Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung,

          so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbeitrag aus beiden Versicherungssummen,
          sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten
          maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht-, der Umwelthaftpflichtversicherung bzw. der
          Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre
          fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das
          Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte
          Versicherungsfall eingetreten ist.

          Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften
          mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen
          entsprechend Anwendung.


                                            8     Nachhaftung

8.1       Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 1.1 mitversicherte
          Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
          zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
          folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
               Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
               Versicherungsverhältnis endet.

8.2       Die Regelung des 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
          Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.


                                   9   Versicherungsfälle im Ausland

9.1       Eingeschlossen sind im Umfang von 1.1 - abweichend von 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende
          Versicherungsfälle,

              die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von 3.2 im Inland
              zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von 3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile
              nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

              aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
              Messen und Märkten.


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9.2       Sofern für Auslandschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrags ein regionaler Geltungsbereich
          vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für nachstehende Risiken. Ausgenommen bleiben
          jedoch Schäden in USA/US-Territorien oder Kanada.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich für den regionalen Geltungsbereich gemäß 9.2 Absatz 1
          auch auf Versicherungsfälle

              die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung (nicht Arbeiten im
              Sinne von 3.2) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

              die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 3.2
              zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

              die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
              Sinne von 3.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

          Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer
          nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind und die
          Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäß 5 und Vermögensschäden im Sinne von
          1.1 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen
          oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

9.3       Ausgeschlossen sind Ansprüche

              aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im
              Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.

              Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen
              ‒ den Versicherungsnehmer;
              ‒ die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
                 Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
                 angestellt hat,
              ‒ der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
                 angestellten          Sicherheitsbeauftragten       (Immissions-,         Strahlenschutz-,
                 Gewässerschutzbeauftragten und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;
              ‒ der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiträte)
              aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches
              (SGB) VII unterliegen (siehe 7.9 AHB);

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
              nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

              nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
              Länder.

9.4       Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
          und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

9.5       Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien oder Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-
          Territorien oder Kanada geltend gemachten Ansprüchen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

              Kein Versicherungsschutz besteht für


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 338


              ‒    Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA/US-Territorien oder
                   Kanada- Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
                   zuvor besonders vereinbart;
              ‒    die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch
                   oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und
                   Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im
                   Zusammenhang mit derartigen Schäden.
                   Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
                   Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
                   Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
              ‒    wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit
                   der     Herstellung,    Verarbeitung     und/oder      dem     Vertrieb     von    Latex
                   (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden.

              Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

9.6       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                   10   Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten

          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
          werden, gilt:

10.1      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
              anderer Länder;

              die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im
              Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
              einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit
              derartigen Schäden.
              Unter dem Begriff 'Schimmelpilz' ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren
              Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische
              Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;

              wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
              Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex)
              geltend gemacht werden.

10.2      Abweichend von § 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
          gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
          insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen – und Gerichtskosten als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

10.3      Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada
          oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, siehe Leistungsübersicht.

10.4      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.

          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 339


                                        11   Rückwärtsdeckung

          Abweichend von 1.1 AHB, 4. und 6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses
          Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich
          aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 8. keinen Versicherungsschutz
          zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
          ‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
          ‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrags gewährt.
          ‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch
              die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß der Leistungsübersicht zu 7.
          ‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
          ‒ Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
              Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
          ‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
              Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.

          Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
          Vertrags.


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HA Umweltschadenbasis                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                 Seite 340


     Versicherungsbedingungen zur Umweltschadenbasisversicherung
                       (HA Umweltschadenbasis)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                              Seite
1     Gegenstand der Versicherung                                                                 341
2     Risikobegrenzungen                                                                          343
3     Betriebsstörung                                                                             343
4     Leistungen der Versicherung                                                                 344
5     Versicherte Kosten                                                                          344
6     Erhöhungen und Erweiterungen                                                                345
7     Vorsorgeversicherung                                                                        345
8     Versicherungsfall                                                                           346
9     Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                            346
10    Nicht versicherte Tatbestände                                                               348
11    Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel                                         350
12    Nachhaftung/Rückwärtsdeckung                                                                351
13    Versicherungsfälle im Ausland                                                               351
14    Zusatzbaustein 1                                                                            352
15    Zusatzbaustein 2                                                                            353
16    Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung                                 354


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 341


      Besondere Bedingungen zur Umweltschadensbasisversicherung
                       (HA Umweltschadenbasis)
          Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
          ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht
          ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.


                                    1   Gegenstand der Versicherung

          Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
          Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine

              Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

              Schädigung der Gewässer,

              Schädigung des Bodens.

          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
          einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
          genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
          Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
          genommen wird.

          Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
          gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
          auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
          bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
          Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
          Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung
          vereinbart werden.

1.1       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:

              Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie
              nicht unter die 2.1 bis 2.5 oder 1.3 b. und c. fallen,

              Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von 1.3 c. umfasst sind, nach
              Inverkehrbringen,

              Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
              Anlagen gemäß 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn
              der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

          Abweichend von Abs. 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sogenannte „temporäre
          Inhabereigenschaft“ im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben
          und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch
          nicht erfolgt ist.

          Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in 9 genannten
          Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
          gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.


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1.2       Im Zusammenhang mit den Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für
          Beherbergungsbetriebe (HA Beherbergung) gilt

          Mitversichert ist/sind - abweichend von 2.1 und 2.4 -

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 10.14;

              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen und Einrichtungen);

              Feste und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht
              übersteigt.
              Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
              von 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechende Anwendung;

              Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit
              regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe.

1.3       Im Zusammenhang mit den Besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für die
          Bauwirtschaft (HA Bauwirtschaft) gilt:

          Mitversichert ist/sind - abweichend von 2.1 und 2.4 -

              Betriebsmittel in nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
              selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der
              Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 10.14;

              Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen und Einrichtungen);

              Feste und flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;

              umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 1.000 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde),
              soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 10.000 l/kg nicht
              übersteigt.
              Überschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen
              von 10.000 l/kg, finden die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechende Anwendung;

              Container für eigene Zwecke einschließlich Zwischenlagerung in diesen;

              mobile Tanks bis 10.000 l je Einzelgebinde

              Fettabscheider sowie Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 bzw. deren Nachfolgenormen mit
              regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe

              Emulsionsspaltanlagen mit regelmäßiger Wartung durch Fachbetriebe;

              Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem
              Gestein bis zu 150.000 t/Jahr Durchsatz, bei Schotterwerken bis zu 500.000 t/Jahr Durchsatz;

              Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen
              Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität
              von unter 50t/ Stunde.

1.4       Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht

              der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
              oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
              sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und


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              der   angestellten    Sicherheitsbeauftragten    (Immissionsschutz-,     Strahlenschutz-,
              Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft.

              sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag
              in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen
              für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
              Versicherungsnehmer verursachen.

              Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
              ‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
                  deren Hilfspersonen,
              ‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                  Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
                  Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

              Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung
              vor.

1.5       Mitversichert ist – abweichend von 10.14 – die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von nicht
          zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen
          Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, soweit diese über die Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung mitversichert sind.

1.6       Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits-
          und Liefergemeinschaften im Umfang des Versicherungsschutzes zur Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung.

1.7       Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
          Unternehmen         im    Umfang        des    Versicherungsschutzes    zur    Betriebs-    und
          Berufshaftpflichtversicherung.


                                       2       Risikobegrenzungen

          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus

2.1       Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);

2.2       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 1;

2.3       Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen);

2.4       Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

2.5       Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 2).


                                           3    Betriebsstörung

3.1       Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
          plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
          Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
          (Betriebsstörung).


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3.2       Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der 1.3 b. Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der 1.3
          a. für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
          Erzeugnissen Dritter im Sinne von 1.3 b. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und
          2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
          wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
          Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

3.3       Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von 1.3 a. Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken. Dies gilt insoweit nicht, soweit es sich
          um Grundstücke handelt, die der Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet, geliehen hat
          oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (siehe auch 10.1).


                                    4   Leistungen der Versicherung

4.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
          Dritten.

          Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
          Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
          gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
          des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
          Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

          Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
          Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
          Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

4.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
          erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
          Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
          Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren
          oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

4.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den
          Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann,
          die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht
          oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
          vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


                                         5   Versicherte Kosten

          Versichert sind im Rahmen des in 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
          einschließlich   notwendiger     Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-,    Zeugen-,
          Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

5.1       für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern

              die Kosten für die „primäre Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
              natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
              Ausgangszustand zurückversetzen;


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               die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
               natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
               soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
               geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

               die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
               zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
               Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
               Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf
               zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
               ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
               können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
               nicht entfaltet haben.

               Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht;

5.2       für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
          zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
          vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
          der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
          erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

5.3       Die unter 5.1 und 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
          Versicherungsnehmers gemäß 10.1 oder am Grundwasser gemäß 10.2 eintreten, sind nur nach
          besonderer Vereinbarung versichert.


                                   6   Erhöhungen und Erweiterungen

6.1       Für Risiken gemäß 1.3 und 1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder
          Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.

          Dies gilt nicht für

               Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
               Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

               Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).

6.2       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
          Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
          Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
          diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
          Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13 AHB kündigen.


                                        7   Vorsorgeversicherung

7.1       Für Risiken gemäß 1.3 bis 1.4 sowie 2.1 (WHG-Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige
          Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu
          entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die
          Umweltschadensversicherung zugrundeliegenden Versicherungssumme.

          Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge findet die
          Kumulklausel gemäß 11.4 entsprechend Anwendung.

7.2       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken
          bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
          Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.


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          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
          das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Werden während der Vertragslaufzeit die Mengenschwellen für die Mitversicherung
          gewässerschädlicher Stoffe gemäß 1.4 überschritten, so gilt dies ebenfalls als neues Risiko im Sinne
          dieser Bestimmungen.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

7.3       Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

7.4       Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung

              für die Anlagen gemäß 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.5 (UmweltHG-
              Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
              besonderer Vereinbarung.

              für die Zusatzbausteine 1 und 2, sofern vereinbart.

7.5       Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

              aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
              diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

              aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

              die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

              die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind.


                                          8    Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
          Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall
          muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
          an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur
          Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.


                         9   Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

9.1       Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

              für die Versicherung nach 1.3.a. nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
              Dritten - in den Fällen der 3.2 und 3.3 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer
              Betriebsstörung;

              für die Versicherung nach 1.3 b. nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der 3.2
              auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;

              für die Versicherung nach 1.3 c. nach einer Betriebsstörung bei Dritten.

          Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Abs. a. bis c.
          - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden


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          Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
          die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

9.2       Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von 9.1
          werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass
          die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
          Behörde ausgeführt werden.

9.3       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

              dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche
              Anordnung unverzüglich anzuzeigen und

              alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der
              notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
              Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch
              gegen behördliche Anordnungen einzulegen

              oder

              sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

9.4       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden
          ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
          der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
          hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

9.5       Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

          Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
          (siehe Leistungsübersicht) den höheren zu tragen.

9.6       Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz
          des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder
          geliefert hat.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
          eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
          des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.


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                                  10    Nicht versicherte Tatbestände

          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
          erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
          Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,

10.1      die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
          Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
          geliehen u. dgl. sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich
          um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;

10.2      am Grundwasser;

10.3      infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;

10.4      die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

10.5      die sich daraus ergeben,          dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
          Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits kontaminiert waren;

10.6      die im Ausland eintreten (siehe aber 13);

10.7      die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
          werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
          in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
          Betriebsstörung beruhen;

10.8      die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
          die Umwelt entstehen (siehe aber 3.3);

10.9      durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
          Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
          Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
          Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
          Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

10.10     die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

10.11     die auf

              den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
              Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von
              Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen,

              gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte
              Organismen enthalten

          zurückzuführen sind;

10.12     infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
          erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
          einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;

10.13     aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;

10.14     die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
          Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen
          (siehe aber 1.6).


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          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
          oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch
          genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird.

10.15     die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
          Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
          oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
          ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

10.16     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
          Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
          Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
          Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

10.17     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
          Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
          die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
          Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
          befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

10.18     durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;

10.19     die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
          Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
          hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
          Naturkräfte ausgewirkt haben;

10.20     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben;

10.21     soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
          verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
          ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

10.22     soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
          gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;

10.23     die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
          veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;

10.24     durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;


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10.25     durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

10.26     aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
          (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
          vereinbart;

10.27     aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);

10.28     aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
          Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

10.29     aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
          ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
          ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
              einzureißenden Bauwerks entspricht;

10.30     die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;

10.31     auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

10.32     nach den Artikeln 1792 ff und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel
          1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

10.33     durch elektromagnetische Felder.


                     11    Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel

11.1      Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 5
          werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
          ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
          ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
          ‒ oder mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
             wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
             Zusammenhang besteht oder
          ‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln

          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

11.2      Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

11.3      Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
          für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 5 und Zinsen nicht
          aufzukommen.

11.4      Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder
          ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,

          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach der Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser
          Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser Umweltschadenbasisversicherung bzw.
          Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag


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Stand 01.07.2017                                                        Seite 351


          aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
          Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflicht-
          versicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.


                                 12    Nachhaftung/Rückwärtsdeckung

12.1      Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
          der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
          Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
              Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
              Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
              Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
              Versicherungsverhältnis endet.

12.2      Die Regelung von 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
          Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf
          den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

12.3      Abweichend von 8 und 4 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
          eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
          einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 12.1 und 12.2 keinen Versicherungsschutz
          zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
          ‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
          ‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrags gewährt.
          ‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags, mindestens jedoch
              die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß der Leistungsübersicht zu 11.
          ‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
          ‒ Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
              Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
          ‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
              Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.

          Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrags.


                                  13    Versicherungsfälle im Ausland

13.1      Versichert sind - abweichend von 10.6 - im Umfang dieser Umweltschadensbasisversicherung im
          Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,

              die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der
              1.3 bis 1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der 1.3 a. und 1.3 b. nur, wenn
              die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;


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              aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß
              1.3 a.

          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

13.2      Sofern für Auslandsschäden im Betriebshaftpflichtteil dieses Vertrags ein regionaler Geltungsbereich
          vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechende für vorgenannte Risiken. Ausgenommen bleiben
          jedoch Schäden in Ländern außerhalb des Geltungsbereiches der EU- Umwelthaftungsrichtlinie
          (2004/35/EG).

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
          (2004/35/EG) gemäß 13.2 Absatz 1 auch auf eintretende Versicherungsfälle,

              die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von 1.3 c.
              oder Erzeugnisse im Sinne von 1.3 b. zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
              Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;

              die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im
              Sinne von 1.3 c. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;

              die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten
              gemäß 1.3 a. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.

          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß. 9 bleiben vom Versicherungsschutz
          ausgeschlossen.

13.3      Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
          Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

13.4      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                         14    Zusatzbaustein 1

14.1      Versicherungsschutz besteht - abweichend von 10.1 - im Rahmen und Umfang der
          Umweltschadensbasisversicherung auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
          gemäß Umweltschadensgesetz

              an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
              Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
              ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren;

              an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
              geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren
              für die menschliche Gesundheit ausgehen.
              Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
              Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasisversicherung 15
              (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;

              an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
              stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren.

          Zu a. bis c. gilt:
          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
          Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 1.2 letzter
          Absatz dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch


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          genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem
          auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.

          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 6 und 7 - kein Versicherungsschutz.

              Abweichend von 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
              Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der
              Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

              Die Erweiterung gemäß 3.3 findet insoweit Anwendung.

14.2      Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 6.7 finden keine Anwendung.

14.3      Die in 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.

          Nicht versichert sind darüber hinaus:

              Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
              ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
              ‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese
                   entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden landesspezifischen
                   Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
              Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyl-tertiär-
              Buthylether (MTBE) ergeben.

14.4      Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


                                         15       Zusatzbaustein 2

          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

15.1      Versicherungsschutz besteht - abweichend von 10.1 und über den Umfang der 14 (Zusatzbaustein
          1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Umweltschadensbasiversicherung Versicherungsschutz für
          weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher
          Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer
          Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des
          Schadens ist oder war.

          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
          unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
          Versicherungsnehmers sind. Die Erweiterungen gemäß 3.2 und 3.3 finden keine Anwendung.

          Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
          oder war, findet 1.2 letzter Absatz dieser Bedingungen keine Anwendung.

          Teilweise abweichend von 15.1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
          Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
          10.12 keine Anwendung.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.


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          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 6 und 7 kein Versicherungsschutz.

15.2      Versicherte Kosten

              In Ergänzung zu 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
              Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
              Gesundheit ausgeht.

              Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
              Betriebsstörung
              ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
              ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

              Versicherungsschutz besteht darüber hinaus – abweichend von 1.2, 4 und 5 – auch für Kosten
              ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder
                 Tätigkeit im Sinne der 1.1 und 1.2 zurückzuführen sind;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalles,
                 soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen an
                 Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind
                 in jedem Fall abzuziehen;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des
                 Versicherungsfalles.

              Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 1.2, 4 und 5
              sowie teilweise abweichend von 10.14 – für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder
              Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
              gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies
              gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen
              gewässerschädlichen Stoffen handelt.

15.3      Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 7 finden keine Anwendung.

15.4      Nicht versicherte Tatbestände

              Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
              Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.

              Die in 10 und 14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.

15.5      Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für
          Zusatzbaustein 1 (siehe 14.2 bzw. Leistungsübersicht).


              16    Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensbasisversicherung

16.1      Beitragsregulierung
          Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils (AT) gilt:

          Gemäß 4. AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
          Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

          1   Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
              eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies
              gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
              kein Verschulden trifft.

          2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
              wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei
              Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter


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              Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
              vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.

          3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
              Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
              Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
              gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
              Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
              der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.

          4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf                 Versicherungen mit
              Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

16.2      Kündigung nach Versicherungsfall

          1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
              ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
              ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
                 Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
                 zugestellt wird.

              Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Zahlung von
              Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
              Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen.

          2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
              Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
              zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
              Versicherungsperiode, wirksam wird.

          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.

16.3      Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

          1   Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen
              Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
              seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
              Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
              eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

          2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
              ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
              ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
                 der laufenden Versicherungsperiode
              gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
              Versicherungsnehmer in Textform, erfolgen.

          3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
              ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
                 er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
              ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
                 Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
                 dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

          4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
              das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
              der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

          5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer                 durch   den   bisherigen
              Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.


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HA Umweltschadenbasis                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 356


          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
          Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
          Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
          einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis
          erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen
          Gebrauch gemacht hat.

          Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer
          die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

16.4      Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
          Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften (siehe aber 6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
          innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
          Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

16.5      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
          geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

16.6      Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

          1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
              Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
              Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

          2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
              umfassend zu informieren über:
              ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
                 Behörde,
              ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
                 gegenüber dem Versicherungsnehmer,
              ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
                 zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
              ‒ den Erlass eines Mahnbescheids,
              ‒ eine gerichtliche Streitverkündung,
              ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

          3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
              Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
              Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
              Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
              unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
              Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
              übersandt werden.

          4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
              Versicherer abzustimmen.

          5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
              muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
              Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

          6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
              hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im
              Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen


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HA Umweltschadenbasis                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 357


              des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
              sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
              stellen.

16.7      Mitversicherte Personen

          1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
              Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
              entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 7 gelten
              nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.

          2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
              Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
              verantwortlich.

16.8      Abtretungsverbot
          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
          ist zulässig.


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Stand 01.07.2014                                                   Seite 358


    Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (HA PHV)

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite
1     Gegenstand der Versicherung                                                                   359
2     Mitversicherte Personen                                                                       361
3     Deckungserweiterungen                                                                         362
4     Kraft-/Luft- und Wasserfahrzeuge                                                              363
5     Vermögensschäden                                                                              363
6     Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung                                                 363
7     Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
      Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz                                                  365
8     Gewässerschadenrestrisiko                                                                     365
9     Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
      Umweltschadensgesetz                                                                          366


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 359


  Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (HA PHV)

                                   1    Gegenstand der Versicherung

          Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT), der
          Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden
          Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
          des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr
          als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes.

          Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

              einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art

              oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.

          Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

1.1       als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige,

1.2       als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;

1.3       aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit
          aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht um eine Vorstands- oder
          geschäftsführende Tätigkeit handelt.
          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen
          Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens
          verpflichtet ist,

1.4       als Eigentümer oder Mieter

              einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
              Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -.

              eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses;

              eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und ohne
              Unterbrechung fest installierten Wohnwagens;

          sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden bzw. das Ein- oder
          Zweifamilienhaus auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst
          bewohnt wird.

          Mitversichert sind dazugehörige Garagen und Gärten, Swimmingpools, Teiche sowie ein
          Schrebergarten.

          Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Wohnungs-/Hauseigentümer
          wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlage,
          Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für
          Müllsammelbehälter). Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil am
          gemeinschaftlichen Eigentum.

                 eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstück bis zu einer Grundstücksgröße von
              2.000 m2 ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen
              ist.

          Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
          ‒ aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
              Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
              Schneeräumen auf Gehwegen, Betrieb von Treppenliften);


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Stand 01.07.2014                                                       Seite 360


          ‒   aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern,
              nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
              Werden mehr als die benannten Wohnungen, Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die
              Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß 3.1 2. AHB Anwendung,
          ‒   einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland;
          ‒   der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätze;
          ‒   aus der Streu- und Reinigungspflicht;
          ‒   als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je
              Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann
              die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 4. AHB;
              Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche
              aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert;
          ‒   als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
              bestand;
          ‒   der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;

1.5       als Radfahrer einschließlich dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder
          gleichartiger Fahrzeuge.
          Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht - insoweit abweichend von 1.6 - für Schäden aus dem
          Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon etc.), an denen
          der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt;

1.6       aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an
          Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);

1.7       aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie
          Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen;

1.8       als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von
          Hunden -ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhundes (z. B.
          Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund) -, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
          Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken
          gehalten werden;

1.9       als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde soweit nicht Versicherungsschutz über
          eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt
          sich um Personenschäden;

1.10      als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
          privaten Zwecken.
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt
          sich um Personenschäden;

1.11      wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

1.11.1    Kraftfahrzeugen,

              und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf
              eine Höchstgeschwindigkeit;

              mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit
              nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;

              nicht versicherungspflichtigen Anhängern.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse im 3.1.2 und 4.3.a. AHB.
          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.


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Stand 01.07.2014                                                       Seite 361


          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

1.11.2    Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,

1.11.3    Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde
          Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen.
          Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit
          Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
          Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter, sofern
          sie nicht verliehen oder vermietet werden;

1.11.4    ferngelenkten Modellfahrzeugen.


                                        2    Mitversicherte Personen

2.1       Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht

              des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers

              ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
              (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich
              noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden
              (Wartezeit bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte
              leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung – Lehre
              und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht
              Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
              Mitversichert     ist   die    gesetzliche     Haftpflicht     aus    der     Teilnahme      an
              Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht.
              Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor,
              während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
              Dies gilt auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der
              Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder
              mitversicherten Partner besteht.

              der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
              Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger
              Behinderung;

          Zu a. bis c.:
          Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
          des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
          anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im
          Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
          Staaten.

2.2       Der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen
          Lebensgemeinschaft und dessen Kinder gemäß 2.1.b. und c. vereinbart wurde, gilt:
          ‒ Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der
              mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt
              gemeldet sein.
          ‒ Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
              ausgeschlossen.
              Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Sozialversicherungs- und
              Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X.
          ‒ Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
              Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen
              dem Versicherungsnehmer und dem Partner.


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 362


          ‒   Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
              Kinder 7 sinngemäß.

2.3       die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
          gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
          gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
          Sozialgesetzbuchs SGB VII handelt;

2.4       der Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-
          Pair-Mädchen, Austauschschüler), soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz
          besteht.


                                      3    Deckungserweiterungen

3.1       Auslandsschäden
          Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt gilt folgende besondere Regelung:

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
              vorkommenden Versicherungsfällen
              ‒ die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes
                  Risiko zurückzuführen sind,
              ‒ die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind,
              ‒ aus dem zeitlich unbefristete Aufenthalte in den Mitgliedstaaten der EU und den Staaten
                  Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der
                  Vatikanstadt, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der
                  Bundesrepublik Deutschland befindet.

          2   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder
              Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß
              1.4. a bis c.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

3.2       Häusliche Abwässer
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a. AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
          durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.

3.3       Mietsachschäden

3.3.1     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
          von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle
          sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.3.2     Ausgeschlossen sind

          1   Haftpflichtansprüche wegen

              a. Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,

              b. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
                 Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,

              c. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;


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Stand 01.07.2014                                                          Seite 363


              d. Schäden durch Schimmelbildung.

          2   die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
              Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.


                                   4    Kraft-/Luft- und Wasserfahrzeuge

          Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-
          , Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
          Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht 1.11 etwas anderes bestimmt.


                                           5   Vermögensschäden

5.1       Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
          Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind.

5.2       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

              durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
              hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

              aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;

              aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

              aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

              aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

              aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

              aus Rationalisierung und Automatisierung;

              aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
              oder Wettbewerbsrechts;

              aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

              aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
              Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
              Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

              aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
              oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

              aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;

              aus Schäden durch ständige Emissionen, z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen.


                           6   Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung

6.1       Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.15 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
          Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm


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Stand 01.07.2014                                                         Seite 364


          zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt
          um

              Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
              (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

              Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
              Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
              ‒ sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                 Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
              ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw.
                 Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

              Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

          Zu a. bis c. gilt:
          Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
          bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
          Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.
          Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. des Allgemeinen Teils zur
          UnternehmensPolice (Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten).

6.2       Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
          ‒ auf derselben Ursache,
          ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
              oder
          ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
              Mängeln beruhen.

          6.3 AHB wird gestrichen.

6.3       Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im
          Ausland.
          Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach
          dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

6.4       Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

              Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

              IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;

              Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

              Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

              Betrieb von Datenbanken.

6.5       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche

              wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
              ‒ unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
                 Attacken, Denial of Service Attacks),
              ‒ Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B.
                 Software-Viren, Trojanische Pferde);

              die in engem Zusammenhang stehen mit
              ‒ massenhaft versandten, vom Empfänger                 ungewollten    elektronisch   übertragenen
                  Informationen (z. B. Spamming),


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 365


              ‒    Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                   Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;

              gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
              bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an
              rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
              herbeigeführt hat.


                  7   Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
                           Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz

          Entfällt die Mitversicherung der in 2.1 und 2.2 genannten Personen, weil
          ‒ der Versicherungsnehmer verstorben ist,
          ‒ die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
               aufgehoben wurde,
          ‒ Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben,
          besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Wird von bzw. für diese
          Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz bei der R+V Versicherungsgruppe beantragt,
          entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.

          Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen
          Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
          Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
          des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
          anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im
          Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
          Staaten.


                                    8    Gewässerschadenrestrisiko

8.1       Gegenstand der Versicherung
          Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
          werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
          Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
          Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als
          Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
          dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag
          gewährt).

8.2       Rettungskosten

8.2.1     Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
          oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
          Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
          Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts-
          und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB).
          Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind
          auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
          Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
          Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
          Weisung des Versicherers.

8.3       Ausschlüsse
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

8.3.1     gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den


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           Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
           haben.

8.3.2      wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
           Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
           Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
           sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

8.4        Mitversicherte Risiken

8.4.1      Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
           Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250
           l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht
           übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie
           nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für
           Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der
           Gesamtmenge hinausgehen.

8.4.2      Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des
           Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
           privatrechtlichen Inhalts.

8.4.3      Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
           gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der
           Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch
           wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.

8.4.4      Nach 8.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch
           entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer
           gelangen.

8.4.5      Rettungskosten im Sinne von 8.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls
           ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die
           Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
           oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
           Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks-
           und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen
           bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
           Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

8.4.6      Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.

8.4.7      Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder
           eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht
           werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1
           ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands,
           wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
           Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 selbst.

           Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


      9   Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
                                           Umweltschadensgesetz

9.1        Mitversichert sind - abweichend von 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
           Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchdG), soweit während der
           Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
           ‒ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
               Umwelt gelangt sind oder
           ‒ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 367


          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umfang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
          wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
          Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

          Umweltschaden ist eine
          ‒ Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
          ‒ Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
          ‒ Schädigung des Bodens.

          Mitversichert sind - teilweise abweichend von 7.6 AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen
          Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,
          soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

9.2       Nicht versichert sind

              Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein
              Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von
              Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
              Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

              Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
              ‒ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                   Umwelt entstehen,
              ‒ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                   Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                   können.

9.3       Versichert sind - abweichend von 7.9 AHB - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im
          Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 7.9 AHB - auch für Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.

9.4       Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


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Stand 01.07.2014                                                    Seite 368


    Besondere Bedingungen zur Erweiterten Privathaftpflichtversicherung
                          (HA PHV erweitert)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite
1      Gegenstand der Versicherung                                                                   369
2      Mitversicherte Personen                                                                       371
3      Deckungserweiterungen                                                                         372
4      Risikobegrenzungen                                                                            374
5      Vermögensschäden                                                                              375
6      Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung)                                              375
7      Kautionsleistung im Ausland                                                                   377
8      Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung                                                 377
9      Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen                                            378
10     Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
       Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz                                                  379
11     Gewässerschadenrestrisiko                                                                     380
12     Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
       Umweltschadensgesetz                                                                          381


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 Besondere Bedingungen zur Erweiterten Privathaftpflichtversicherung
                       (HA PHV erweitert)

                                   1    Gegenstand der Versicherung

          Versichert ist im Rahmen des Allgemeinen Teils zur UnternehmensPolice (AT), der
          Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden
          Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren
          des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr
          als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes.

          Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus

              einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art

              oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.

          Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

1.1       als Familien- und Haushaltungsvorstand, z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige,

1.2       als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;

1.3       aus den Gefahren einer (nichtverantwortlichen) ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit
          aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht um einer Vorstands-
          oder geschäftsführende Tätigkeit handelt.
          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen
          Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens
          verpflichtet ist,

1.4       als Eigentümer oder Mieter

1.4.1

          1   einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
              Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -.
              Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
              Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die
              Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
              gemeinschaftlichen Eigentum;

          2   eines im Inland gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses;

          3   eines im Inland gelegenen Ferien-/Wochenendhauses oder eines auf Dauer und ohne
              Unterbrechung fest installierten Wohnwagens,

          sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden bzw. das Ein- oder
          Zweifamilienhaus auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst
          bewohnt wird, einschließlich der dazugehörigen Garagen und Gärten, Swimmingpools, Teiche
          sowie ein Schrebergarten.

          Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Wohnungs-/Hauseigentümer
          wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlage,
          Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für
          Müllsammelbehälter). Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil am
          gemeinschaftlichen Eigentum

          4   eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundstücksgröße von 2.000
              m2 ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist.


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1.4.2     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

          1   aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
              Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von
              Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);

          2   aus der Vermietung
              ‒ von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen/Ferienzimmern, nicht jedoch von
                 Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
              ‒ einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland,
              ‒ der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen/Einstellplätzen.
              Werden mehr als die benannten Wohnungen, Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die
              Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß 3.1 2 AHB Anwendung.

          3   aus der Streu- und Reinigungspflicht;

          4   als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je
              Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann
              die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 4 AHB;
              Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 50.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche
              aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert.

          5   als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2, BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
              bestand;

          6   der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;

          7   aus Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage im Inland mit einer Leistung von bis zu 10 kWp
              zur eigenen Energieversorgung und/oder zur Einspeisung in das Netz des örtlichen
              Energieversorgungsunternehmens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist.
              Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).

1.5       als Radfahrer einschließlich dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder
          gleichartiger Fahrzeuge.
          Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht - insoweit abweichend von 1.6 - für Schäden aus dem
          Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (zum Beispiel Straßenrundfahrten, Triathlon etc.),
          an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt;

1.6       aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an
          Pferde-, Rad-, oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);

1.7       aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie
          Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen;

1.8       als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von
          Hunden - ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhundes (z. B.
          Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund) -, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
          Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken
          gehalten werden;

1.9       als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde soweit nicht Versicherungsschutz über
          eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt
          sich um Personenschäden;

1.10      als Reiter bei Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
          privaten Zwecken.
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt
          sich um Personenschäden;


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1.11      wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

1.11.1    Kraftfahrzeugen,

              und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf
              eine Höchstgeschwindigkeit;

              mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit
              nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;

              nicht versicherungspflichtigen Anhängern.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse im 3.1.2 und 4.3 a. AHB.
          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

1.11.2    Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,

1.11.3    Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde
          Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen.
          Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit
          Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
          Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter, sofern
          sie nicht verliehen oder vermietet werden;

1.11.4    ferngelenkten Modellfahrzeugen.


                                        2    Mitversicherte Personen

2.1       Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht

              des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers

              ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
              (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich
              noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden
              (Wartezeit bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte
              leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder
              Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht
              Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).

              Mitversichert     ist   die    gesetzliche          Haftpflicht   aus    der    Teilnahme      an
              Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht.

              Bei    Ableistung    des   Grundwehrdienstes,       des    freiwilligen Wehrdienstes,    des
              Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während
              oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt
              auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung,
              sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten
              Partner besteht.

              der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
              Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger
              Behinderung;


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 372


              alleinstehender Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
              Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut
              Einwohnermeldeamt gemeldet sind,

              Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (zum
              Beispiel Au-Pairs, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit für diese Person nicht anderweitig
              Versicherungsschutz besteht.
              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
              Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
              Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.

          Zu a. bis c:
          Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
          des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
          anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im
          Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
          Staaten.

2.2       Der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen
          Lebensgemeinschaft und dessen Kinder gemäß 2.1 b. und c. gemäß der nachstehenden
          Voraussetzungen:
          ‒ Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der
              mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt
              gemeldet sein.
          ‒ Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
              ausgeschlossen.
              Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Sozialversicherungs- und
              Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X.
          ‒ Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
              Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen
              dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
          ‒ Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
              Kinder 7. sinngemäß.

2.3       die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
          gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
          gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
          Sozialgesetzbuchs SGB VII handelt;


                                      3   Deckungserweiterungen

3.1       Auslandsschäden
          Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt gilt folgende Besondere Regelung:

          1   Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
              vorkommenden Versicherungsfällen.
              ‒ die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes
                  Risiko zurückzuführen sind,
              ‒ die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind,
              ‒ aus dem zeitlich unbefristeten Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten der EU und den Staaten
                  Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der
                  Vatikanstadt, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der
                  Bundesrepublik Deutschland befindet.

          2   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder
              Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß
              1.4.1, 1 bis 3.


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Stand 01.07.2014                                                       Seite 373


          3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
              Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
              Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
              Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

3.2       Häusliche Abwässer/Abwassergrube
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14.a. AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
          ‒ durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals,
          ‒ als Inhaber einer für eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer ohne
              Einleitung in ein Gewässer.

3.3       Mietsachschäden
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht

3.3.1     aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen
          in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.3.2     aus der Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten
          Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften.
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.3.3     Ausgeschlossen sind

          1   Haftpflichtansprüche wegen

              a. Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,

              b. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
                 Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden,

              c. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,

              d. Schäden durch Schimmelbildung,

              e. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei
                 übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffansprüche.

3.4       Abhandenkommen von fremden Schlüsseln

          1   Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 2. b. AHB und abweichend von 7.6 AHB – die gesetzliche
              Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von
              privaten Türschlüsseln, zum Beispiel Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder
              eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich
              rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten für elektronische
              Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.

              Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schlüssel, die dem Versicherten im Rahmen
              einer Vereinstätigkeit und/oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller
              Art kurzzeitig (maximal ein Monat) überlassen werden.

              Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern
              sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich - einen
              Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
              Schlüssels festgestellt wurde.

          2   Mitversichert im Rahmen und Umfang von 3.4.1. das Abhandenkommen von fremden
              berufsbezogenen Türschlüsseln.

          3   Nicht versichert ist/sind
              ‒ die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln
                 zu beweglichen Sachen,


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Stand 01.07.2014                                                          Seite 374


              ‒    Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs),
              ‒    der Verlust von Schlüsseln, die einem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Amtes,
                   auch Ehrenamtes, und/oder verantwortlicher Betätigung in Vereinigungen aller Art
                   überlassen werden,
              ‒    die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser
                   und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden).

          4   Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

3.5       Deliktsunfähige Kinder
          In Erweiterung von 2.1 b. verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei
          minderjährigen, mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist
          und     der     Versicherungsnehmer         dies     wünscht.      Regressansprüche    gegenüber
          schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer
          ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
          Ersatzleistung siehe Leistungsbeschreibung.

3.6       Ansprüche anlässlich eines Gefälligkeitsverhältnisses
          Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern
          ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der
          Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten
          Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten
          nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
          Ersatzleistung siehe Leistungsbeschreibung.

3.7       Tageseltern/Nebenberufliche Tätigkeiten
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

              aus der Tätigkeit als Tagesmutter für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl), insbesondere
              aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen Haushalts, aber auch
              außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim Spielen, bei Ausflügen und gleichartigen
              Beschäftigungen.
              Mitversichert    sind    gesetzliche    Haftpflichtansprüche    der    Kinder     bzw.   ihrer
              Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
              Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Kinder sowie die
              gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder.

              aus selbstständiger/nebenberuflicher Tätigkeit, sofern kein Versicherungsschutz durch eine
              andere Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbständigen/nebenberuflichen Tätigkeit
              darf es sich ausschließlich handeln um
              ‒ das Austragen von Zeitungen,
              ‒ Flohmarkt- oder Basarverkauf,
              ‒ Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
              ‒ den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck.
              Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
              Nicht versichert wird die Haftpflicht aus Schäden an Kommissionswaren.

          Für a. und b. gilt:
          Sofern der Gesamtjahresumsatz aller genannten Tätigkeiten insgesamt den Betrag von 6.000 EUR
          übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz.


                                           4   Risikobegrenzungen

          Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-
          , Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
          Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht 1.11 etwas anderes bestimmt.


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                                        5    Vermögensschäden

5.1       Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
          Sinne von 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung
          eingetreten sind.

5.2       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden

              durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
              hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

              aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;

              aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

              aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

              aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

              aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

              aus Rationalisierung und Automatisierung;

              aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
              oder Wettbewerbsrechts;

                aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

              aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
              Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
              Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

              aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
              oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

              aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;

              aus Schäden durch ständige Emissionen, z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen.


                        6   Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung)

6.1       Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

6.1.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte/n
          Person/en während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird/werden
          (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte
          seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs-
          oder Leistungsfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die
          Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.

          Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
          Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender
          Dritter).

6.1.2     Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte
          Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des
          Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 376


          Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
          Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der
          Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat
          oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
          Mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als
          privater Halter eines Hundes oder Pferdes.

6.2       Leistungsvoraussetzungen
          Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
          leistungspflichtig, wenn

6.2.1     die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
          ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der
          Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra
          und der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche
          Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit
          der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;

6.2.2     der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
          ‒ eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
          ‒ eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den
              letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse
              abgegeben hat oder
          ‒ ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
              vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

          und

6.2.3     an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
          Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
          Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
          den Versicherer mitzuwirken.

6.3       Umfang der Forderungsausfalldeckung

6.3.1     Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

6.3.2     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
          Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
          mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

6.3.3     Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

6.3.4     Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz.

6.3.5     Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

6.4       Räumlicher Geltungsbereich
          Versicherungsschutz besteht - abweichend von 7.9 AHB und 3.1 - für Schadenersatzansprüche
          aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von
          Schadenereignissen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen,
          Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und der Vatikanstadt eintreten.

6.5       Ausschlüsse

6.5.1     Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
          ‒ Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen,
          ‒ Immobilien,
          ‒ Tieren,


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 377


          ‒   Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, Berufs, Dienstes oder
              Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.

6.5.2     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
          ‒ Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
          ‒ Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
          ‒ Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
              Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
          ‒ Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
              (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
          ‒ ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
              nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.


                                    7   Kautionsleistung im Ausland

7.1       Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Ausland durch
          behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen
          Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in jedem
          Versicherungsfall den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von maximal 50.000 EUR, maximal jedoch
          das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres, zur Verfügung.
          Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
          Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer
          verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,
          Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird
          oder die Kaution verfallen ist.

7.2       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                          8   Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung

8.1       Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von 7.15 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
          Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm
          zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt
          um

              Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
              (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

              Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
              Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
              ‒ sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                 Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie
              ‒ der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw.
                 Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

              Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

          Zu a. bis c. gilt:
          Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
          bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner,
          Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.
          Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt 5. des Allgemeinen Teils zur
          UnternehmensPolice (Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten).


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8.2       Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
          ‒ auf derselben Ursache,
          ‒ auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
              oder
          ‒ auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
              Mängeln
          beruhen.

          6.3 AHB wird gestrichen.

8.3       Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im
          Ausland.
          Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach
          dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

8.4       Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

              Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

              IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;

              Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

              Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

              Betrieb von Datenbanken.

8.5       Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche

              wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
              ‒ unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
                 Attacken, Denial of Service Attacks),
              ‒ Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B.
                 Software-Viren, Trojanische Pferde);

              die in engem Zusammenhang stehen mit
              ‒ massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                  Informationen (z. B. Spamming),
              ‒ Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                  Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;

              gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
              bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an
              rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
              herbeigeführt hat.


                       9   Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen

9.1       Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen - abweichend
          von 7.17 AHB - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder
          mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
          wegen Benachteiligungen aus den im folgenden genannten Gründen für einen Personen-, Sach-
          oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
          Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die
          Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.

          Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem
          Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen.


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HA PHV erweitert                                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                     Seite 379


          Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
          Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.

          Mitversicherte Personen sind die in 2.1 und 2.2 genannten Personen.

9.2       Versicherungsfall/Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes

9.2.1     Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines
          Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der
          Dauer des Versicherungsvertrags.
          Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den
          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder
          ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen
          Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.

9.2.2     Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der
          Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
          Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte
          Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
          abzuwenden.

9.2.3     Versicherungsumfang
          Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

9.2.4     Ausschlüsse
          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche

              gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den
              Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
              Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem
              Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder
              Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind;

              die von den mitversicherten Personen gemäß 1.2 geltend macht werden;

              teilweise abweichend von 3.1
              ‒ welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im
                   Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -;
              ‒ wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;

              auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen,
              Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die
              mitversicherten Personen verhängt worden sind;

              wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
              Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
              Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es
              sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß
              dem Sozialgesetzbuch SGB VII handelt.


                10   Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
                          Versicherungsnehmers/Nachversicherungsschutz

          Entfällt die Mitversicherung der in 2.1 und 2.2 genannten Personen, weil
          ‒ der Versicherungsnehmer verstorben ist,
          ‒ die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
              aufgehoben wurde,
          ‒ Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben,


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HA PHV erweitert                                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 380


          besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Wird von bzw. für diese
          Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz bei dem Versicherer oder seinen
          Konzerngesellschaften beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.

          Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen
          Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
          Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne
          des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
          anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im
          Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
          Staaten.


                                   11    Gewässerschadenrestrisiko

11.1      Gegenstand der Versicherung
          Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
          werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
          Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
          Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als
          Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
          dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag
          gewährt).

11.2      Rettungskosten

11.2.1    Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
          oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
          Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
          Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.

          Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB).

          Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind
          auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
          Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
          Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
          Weisung des Versicherers.

11.3      Ausschlüsse
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

11.3.1    gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
          Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
          haben.

11.3.2    wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
          Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
          sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

11.4      Mitversicherte Risiken

11.4.1    Mitversichert ist - abweichend von 11.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
          Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205
          l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht
          übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 11.1 - 11.3 sowie
          nachstehender Erläuterungen.


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Stand 01.07.2014                                                        Seite 381


            Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die
            Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.

11.4.2      Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des
            Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
            privatrechtlichen Inhalts.

11.4.3      Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
            gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der
            Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch
            wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.

11.4.4      Nach 11.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die
            dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in
            Gewässer gelangen.

11.4.5      Rettungskosten im Sinne von 11.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls
            ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die
            Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
            oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
            Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks-
            und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen
            bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
            Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

11.4.6      Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.

11.4.7      Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder
            eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht
            werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 11.4.1
            ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands,
            wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
            Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 11.4.1 selbst.

11.4.8      Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


       12     Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
                                        gemäß Umweltschadensgesetz

12.1        Mitversichert sind - abweichend von 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
            Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
            Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
            ‒ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
                Umwelt gelangt sind oder
            ‒ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

            Auch ohne Vorliegen einer solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
            Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
            Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
            Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
            wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
            Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

            Umweltschaden ist eine
            ‒ Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
            ‒ Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
            ‒ Schädigung des Bodens.


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HA PHV erweitert                                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                     Seite 382


          Mitversichert sind - teilweise abweichend von 7.6 AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen
          Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,
          soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

12.2      Nicht versichert sind

              Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein
              Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von
              Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
              Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

              Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
              ‒ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                   Umwelt entstehen,
              ‒ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                   Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                   können.

12.3      Versichert sind - abweichend von 7.9 AHB - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im
          Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 7.9 AHB - auch für Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.

12.4      Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.


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HA Hunde                                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012                                                  Seite 383


      Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung
                       für Hunde (HA Hunde)

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
1    Gegenstand der Versicherung                                                                   384
2    Deckungserweiterungen                                                                         384
3    Risikobegrenzungen                                                                            384
4    Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden                385
5    Gewässerschadenrestrisiko                                                                     386


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HA Hunde                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012                                                         Seite 384


        Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung
                         für Hunde (HA Hunde)

                                     1       Gegenstand der Versicherung

          Versichert ist im Rahmen der Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und
          der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
          Hundehalter.

1.1       Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, sind
          nicht mitversichert.

1.2       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.


                                         2       Deckungserweiterungen

2.1       Auslandsschäden
          Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt:
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland
          vorkommenden Versicherungsfällen.
          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

2.2       Mietsachschäden

2.2.1     Eingeschlossen ist - abweichend von 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der
          Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
          Gebäuden durch versicherte Tiere und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

2.2.2     Ausgeschlossen sind

              Haftpflichtansprüche wegen
              ‒ Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
              ‒ Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
                  Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
              ‒ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,

              die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
              Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
              Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.


                                             3    Risikobegrenzungen

          Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

3.1       gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes
          Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und
          behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht
          hat;

3.2       wegen Schäden durch "Kampfhunde", sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als
          "Kampfhunde" gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden:
          ‒ American Staffordshire Terrier,
          ‒ Bullterrier,
          ‒ Pitbull,


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Stand 01.10.2012                                                      Seite 385


          ‒    Staffordshire Bullterrier;

3.3       wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
          oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch
          genommen werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
          Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Bewegung gesetzt wird;

3.4       wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte
          oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für die
          sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht
          nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
          kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;

3.5       aus Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
          an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft-
          /Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
          Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge.


      4       Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
                                 gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

4.1       Mitversichert sind - abweichend von 1.1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der
          Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
          ‒ die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder
          ‒ die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
          wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
          Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

          Umweltschaden ist eine
          ‒ Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
          ‒ Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
          ‒ Schädigung des Bodens.

4.2       Nicht versichert sind

               Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein
               Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von
               Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
               Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

               Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
               ‒ die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                    Umwelt entstehen;
               ‒ für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel
                    Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                    können.


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4.3       Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

4.4       Auslandsschäden
          Versichert sind - abweichend von 7.9 AHB in Verbindung mit 2.1 - im Umfang dieses
          Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
          eintretende Versicherungsfälle.
          Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.


                                    5    Gewässerschadenrestrisiko

5.1       Gegenstand der Versicherung
          Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt
          werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
          Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
          Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als
          Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
          dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag
          gewährt).

5.2       Rettungskosten

5.2.1     Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
          oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
          Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
          Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts-
          und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB).

5.2.2     Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind
          auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
          Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
          Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
          Weisung des Versicherers.

5.3       Ausschlüsse
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche.

5.3.1     gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
          vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
          Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
          haben.

5.3.2     wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
          Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
          sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

5.4       Mitversicherte Risiken

5.4.1     Mitversichert ist - abweichend von 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
          Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205
          l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht
          übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 8.1 - 8.3 sowie
          nachstehender Erläuterungen.
          Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die
          Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.


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5.4.2     Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht nach dem
          Wasserhaushaltsgesetz, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
          privatrechtlichen Inhalts.

5.4.3     Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
          gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der
          Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch
          wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.

5.4.4     Nach 5.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch
          entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer
          gelangen.

5.4.5     Rettungskosten im Sinne von 5.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls
          ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die
          Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich
          oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
          Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks-
          und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers – wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen
          bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
          Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

5.4.6     Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.

5.4.7     Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder
          eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht
          werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 8.4.1
          ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands,
          wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
          Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß 8.4.1 selbst.
          Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


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      Besondere Bedingungen zur Umweltversicherung für Anlagen
                        (HA Umweltanlagen)

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                          Seite
1    Gemeinsamer Teil                                                                         389
2    Umwelthaftpflichtversicherung                                                            390
3    Umweltschadensversicherung                                                               398


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      Besondere Bedingungen zur Umweltversicherung für Anlagen
                        (HA Umweltanlagen)

                                          1    Gemeinsamer Teil

          Die einzelnen Bestimmungen dieses Teils gelten für die Umwelthaftpflichtversicherung gemäß 2.
          und die Umweltschadensversicherung gemäß 3.
          Mitversichert   ist    die   gesetzliche  Haftpflicht    privatrechtlichen      Inhalts    in    der
          Umwelthaftpflichtversicherung gemäß 2. bzw. die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts in
          der Umweltschadensversicherung gemäß 3.

1.1       Mitversicherte Personen

              der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
              oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie
              der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der
              angestellten       Sicherheitsbeauftragten        (Immissionsschutz-,        Strahlenschutz-,
              Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;

              sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch
              Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder
              Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb
              des Versicherungsnehmers verursachen.
              Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit
              ‒ von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und
                  deren Hilfspersonen,
              ‒ der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
                  Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese
                  Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

          Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.

          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
          Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt.

          Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

1.2       Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen
          aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen

              Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht
              auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

              Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

              selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h                        bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit insoweit abweichend von 2.6.17 und 3.10.14;

              Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen
              und Plätzen verkehren.

          Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 4.3.a. AHB.

          Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.


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          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
          hat.

1.3       Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften.

          Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts
          des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem
          Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen
          dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren.

          Dabei gilt folgende Regelung:
          Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis

              nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
              Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst
              verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,

              nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden
              verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des
              Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des
              Versicherungsnehmers an der Arbeits- /Liefergemeinschaft entspricht.
              Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil
              entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-
          /Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die
          Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-
          /Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
          Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich,
          wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse
          abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein
          Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil,
          soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen
          Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt;

1.4       Beauftragung fremder Unternehmen
          aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch
          von Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von 2.6.17 und
          3.10.14.
          Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.


                                   2    Umwelthaftpflichtversicherung

2.1       Gegenstand der Versicherung

2.1.1     Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Versicherungsbedingungen für die
          Haftpflichtversicherung (AHB), dem Gemeinsamen Teil und den nachfolgenden Vereinbarungen.

2.1.2     Versichert ist - abweichend von 7.10 AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
          Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden d u r c h Umwelteinwirkung für die
          gemäß 2.2 in Versicherung gegebenen Risiken.
          Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkungen
          im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann,
          soweit dieser gemäß Wagnisbeschreibung besonders vereinbart ist.


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Stand 01.07.2016                                                      Seite 391


          Mitversichert sind gemäß 2. a. AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,
          des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
          Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.

2.2       Versicherte Risiken
          Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken.
          Versicherungsschutz besteht für die unter 2.2.1 - 2.2.5 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu
          vereinbarenden Risikobausteine:

2.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen
          sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind,
          Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß 2.6.19 wird besonders hingewiesen.

2.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 1). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
          Schäden durch Abwässer.
          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß 2.6.19 wird besonders hingewiesen.

2.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-
          Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen,
          Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.

2.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß
          7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung.

2.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-
          Anlagen/Pflichtversicherung).
          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß 2.6.19 wird besonders hingewiesen.

          Zu 2.2.1 bis 2.2.5:
          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
          und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß 2.2.1 - 2.2.5 in Boden, Luft
          oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.

          Der Versicherungsschutz gemäß 2.2.1 - 2.2.5 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden
          eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.

          Für Umwelteinwirkungen, die nicht von Anlagen ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den
          Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.2.1 - 2.2.5 fallen (Umweltbasis- und -regressrisiko),
          besteht über diesen Vertrag kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz für das
          Umweltbasis- und/oder        -regressrisiko   kann im    Rahmen     der    Betriebs-    oder
          Berufshaftpflichtversicherung vereinbart werden.

2.3       Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und Erweiterungen

2.3.1     Für Risiken gemäß 2.2.1 (WHG- Anlagen), 2.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.2.4
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der
          Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des 3.1.3 und 4. AHB Anwendung.
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken
          bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
          Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit
          teilweise abweichend von 4.1.1 AHB -.


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          Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von 4.2 AHB - die dem Vertrag zugrunde liegenden
          Versicherungssummen.
          Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die Kumulklausel
          gemäß 2.7.2 entsprechend Anwendung.

2.3.2     Keine Anwendung finden die Bestimmungen des 3.1.3 und des 4. AHB – Vorsorgeversicherung –
          für die Anlagen gemäß 2.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 2.2.5 (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer
          Vereinbarung.

2.3.3     3.1.2 AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für 2.2.2 und 2.2.5 ebenfalls keine Anwendung;
          hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter 2.2.2 und
          2.2.5 versicherten Risiken.

2.4       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist - abweichend von 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des
          Personenschadens oder eines gemäß 2.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den
          Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss
          während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob
          zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung
          von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

2.5       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

2.5.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
          ‒ nach einer Störung des Betriebs oder
          ‒ aufgrund behördlicher Anordnung
          Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
          sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß 2.1.2 mitversicherten
          Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung
          müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

2.5.2     Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von 2.5.1 werden unter den dort
          genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch
          den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
          werden.

2.5.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet

              dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
              Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
              auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
              verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
              fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen oder

              sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

2.5.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 2.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
          der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
          hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.


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2.5.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
          Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
          gemäß Leistungsübersicht (für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls und im
          Versicherungsfall) die Höhere zu tragen.

2.5.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 2.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen.

          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
          unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß 2.1 mitversicherten
          Vermögensschadens,     falls   Betriebseinrichtungen,  Grundstücke       oder     Sachen     des
          Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
          müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

2.6       Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind

2.6.1     Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
          wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
          verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht,
          soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen;

2.6.2     Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
          genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
          Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
          Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
          Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste;

2.6.3     Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des
          Versicherungs-Vertrags eingetreten sind;

2.6.4     Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer                     Versicherungsverträge
          Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

2.6.5     Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
          des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

2.6.6     Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
          Endablagerung von Abfällen;

2.6.7     Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von
          Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder
          unzureichender Deklaration, oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich
          genehmigt ist;

2.6.8     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
          nach Auslieferung entstehen;

2.6.9     Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
          Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
          Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);


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2.6.10    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
          Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
          Umweltschutz dienen, abweichen;

2.6.11    Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
          Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
          oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
          Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
          Reparaturen bewusst nicht ausführen;

2.6.12    Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer
          gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne
          des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;

2.6.13    Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
          und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;

2.6.14    Ansprüche
          ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von
              Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
          ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter,
              Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

2.6.15    Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
          Fließverhaltens;

2.6.16    Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
          Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
          Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere
          Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

2.6.17    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber 1.2 und 1.4).

          Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
          oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird;

2.6.18    Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
          bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.
          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Versichert ist die Haftpflicht aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,


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          ‒   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
          und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
          Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;

2.6.19    Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten
          Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde
          hierfür ausdrücklich vereinbart;

2.6.20    Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
          Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

2.6.21    Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
          oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw.
          Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen,
          Gewebe);

2.6.22    Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
          und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder
          Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von
          Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sogenannte Passivraucher);

2.6.23    Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;

2.6.24    Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte
          Pipelines);

2.6.25    Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
          sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;

2.6.26    Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung
          zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

2.6.27    Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
          zurückzuführen sind;

2.6.28    Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen
          und sonstige Diskriminierungen;

2.6.29    Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige
          oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
          vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.

2.7       Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel

2.7.1     Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
          ‒ dieselbe Umwelteinwirkung
          ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen,
          ‒ mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
               zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlich, Zusammenhang
               besteht
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

          6.3 AHB wird gestrichen.

2.7.2     Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.


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2.7.3     Bestehen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder
          ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
          Umwelthaftpflichtanlagenversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer beim Versicherer für den Versicherungsnehmer bestehenden
          Umwelthaftpflichtbasisversicherung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
          oder einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der
          Gesamtbeitrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen
          höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur
          Verfügung.

2.8       Nachhaftung

2.8.1     Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß 2.1 mitversicherte
          Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
          zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
          folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
               Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in
               Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
               Versicherungsverhältnis endet.

2.8.2     Die Regelung von 2.8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
          Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt.

2.8.3     Abweichend von 1.1 AHB, 2.4 und 2.6.3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses
          Vertrags eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich
          aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 2.8.1 keinen
          Versicherungsschutz zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
          ‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
          ‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrags gewährt.
          ‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch
              die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß der Leistungsübersicht zu 2.7.2
          ‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
          ‒ Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
              Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
          ‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
              Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.

          Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
          Vertrags.

2.9       Versicherungsfälle im Ausland

2.9.1     Eingeschlossen sind im Umfang von 2.1 - abweichend von 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende
          Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage im Sinne von 2.2.1 - 2.2.5
          zurückzuführen sind.


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Stand 01.07.2016                                                       Seite 397


2.9.2     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
              nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
              Länder.

              nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder

2.9.3     Abweichend von 6.5 AHB - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
          und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

2.9.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

2.10      Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
          Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht
          werden, gilt:

2.10.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche

              auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

              nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
              nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer
              Länder;

              nach dem französischen Fautes Inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer
              Länder.

2.10.2    Abweichend von 6.5 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
          und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
          Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

2.10.3    Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada
          oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden.
          Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.

2.10.4    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

2.11      Mitversicherte Risiken

2.11.1    Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
          Eingeschlossen ist - abweichend von 7.3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht, die der
          Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts

              mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
              privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach ihrer
              Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z. B. Deutsche Bahn AG),

              aufgrund von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen,


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              als Mieter, Pächter Entleiher oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden
              übernommen hat.

          Ausgeschlossen bleiben
          ‒ Schäden an gemieteten, geleasten, entliehenen und gepachteten Grundstücken und
              Gebäuden,
          ‒ individuelle Haftungsvereinbarungen.

2.11.2    Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
          Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung des 7.4 AHB in Verbindung mit 7.5 AHB – auch
          Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen unter und zwar wegen

              Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in
              dem die schadenverursachende Person angestellt ist,

              Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,

              Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, soweit es sich nicht um
              Haftpflichtansprüche wegen Handlungen/Unterlassungen rein privater Natur handelt
              (Privathaftpflichtversicherung).

2.11.3    Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
          Eingeschlossen sind - abweichend von 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
          des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand
          verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.


                                   3    Umweltschadensversicherung

3.1       Gegenstand der Versicherung
          Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich
          ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT), den Gemeinsamen Bestimmungen und
          den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

3.1.1     Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
          Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine

              Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

              Schädigung der Gewässer,

              Schädigung des Bodens.

          Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
          einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
          genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
          Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
          genommen wird.

          Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
          gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
          auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
          bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
          Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
          Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung
          vereinbart werden.

3.2       Versicherte Risiken
          Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein/Nachtrag
          aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter 3.2.1 bis 3.2.5
          aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:


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3.2.1     Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
          verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen
          sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind,
          Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß 3.10.26 wird besonders hingewiesen;

3.2.2     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 1. Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie
          Schäden durch Abwässer.
          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß 3.10.26 wird besonders hingewiesen;

3.2.3     Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
          Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
          Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer;

3.2.4     Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
          Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder
          biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
          (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko);

3.2.5     Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-
          Anlagen/Anhang 2).
          Auf den Ausschluss von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW,
          FCKW und PCB) gemäß 3.10.26 wird besonders hingewiesen.

3.3       Betriebsstörung

3.3.1     Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
          plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen
          Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
          (Betriebsstörung).

3.4       Leistungen der Versicherung

3.4.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
          Dritten.
          Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
          Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
          zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
          Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
          abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
          ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
          Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
          Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
          Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

3.4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
          erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
          Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
          Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren
          oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.

3.4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den
          Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann,
          die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht


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          oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
          vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

3.5       Versicherte Kosten
          Versichert sind im Rahmen des in 3.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
          einschließlich    notwendiger    Gutachter-, Sachverständigen-,   Anwalts-,    Zeugen-,
          Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten.

3.5.1     für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern

              die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
              natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
              Ausgangszustand zurückversetzen;

              die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
              natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
              soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
              geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;

              die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
              zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des
              Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
              Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
              zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
              ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
              können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
              nicht entfaltet haben.

              Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.

3.5.2     für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
          zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
          vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
          der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein
          erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.

3.5.3     Die unter 3.5.1 und 3.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
          Versicherungsnehmers gemäß 3.10.1 oder am Grundwasser gemäß 3.10.2 eintreten, sind nur nach
          besonderer Vereinbarung versichert.

3.6       Erhöhungen und Erweiterungen

3.6.1     Für Risiken der 3.2.1, 3.2.3 und 3.2.4 umfasst der Versicherungsschutz die gesetzliche Haftpflicht
          aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
          angegebenen Risiken.
          Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-
          oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
          Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
          Für die Risiken nach 3.2.2 und 3.2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und
          Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen
          innerhalb der unter 3.2.2 bzw. 3.2.5 versicherten Risiken.

3.6.2     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch
          Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um
          Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und
          diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
          Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13 AT kündigen.


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3.7       Vorsorgeversicherung

3.7.1     Für Risiken gemäß 3.2.1 (WHG-Anlagen), 3.2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 3.2.4
          (Abwasseranlagen-, und Einwirkungsrisiko), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen,
          besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort in Höhe der für die
          Umweltschadensversicherung zugrundeliegenden Versicherungssumme.
          Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltschadensversicherungsverträge findet die
          Kumulklausel gemäß 3.11.4 entsprechend Anwendung.

3.7.2     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken
          bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
          Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt.
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
          das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

3.7.3     Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

3.7.4     Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung

              für die Anlagen gemäß 3.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 3.2.5 (UmweltHG-
              Anlagen/Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit
              besonderer Vereinbarung;

              für die Zusatzbausteine 1 und 2.

3.7.5     Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

              aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
              diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

              aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

              die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

              die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind.

3.8       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den
          Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall
          muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
          an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur
          Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

3.9       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

3.9.1     Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, für die Versicherung
          nach 3.2.1 bis 3.2.5 nach einer Betriebsstörung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für
          Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
          Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
          die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

3.9.2     Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der 3.9.1
          werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass


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          die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
          Behörde ausgeführt werden.

3.9.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

              dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche
              Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen
              auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
              verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
              fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder

              sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

3.9.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 3.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
          werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß 3.9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die
          notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 3.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist
          der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
          hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
          Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen
          und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
          Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
          ist.

3.9.5     Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
          ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme
          angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
          Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
          Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
          Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen
          gemäß Leistungsübersicht (für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls und im
          Versicherungsfall) die Höhere zu tragen.

3.9.6     Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
          Sinne von 3.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
          Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
          geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
          Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
          hergestellt oder geliefert hat
          Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
          eintretenden versicherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
          des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
          werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

3.10      Nicht versicherte Tatbestände
          Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
          erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen
          Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,

3.10.1    die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
          Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet,
          geliehen und dergleichen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch,
          soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;

3.10.2    am Grundwasser;

3.10.3    infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;


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3.10.4    die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind;

3.10.5    die sich daraus ergeben,          dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
          Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
          bereits kontaminiert waren;

3.10.6    die im Ausland eintreten (siehe aber 3.13);

3.10.7    die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
          werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden,
          in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
          Betriebsstörung beruhen;

3.10.8    die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
          die Umwelt entstehen;

3.10.9    durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
          Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
          Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
          Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch
          Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im
          Besitz des Versicherungsnehmers stehen;

3.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;

3.10.11 die auf

              den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten
              Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von
              Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten berufen,

              gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte
              Organismen enthalten

          zurückzuführen sind;

3.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür
        erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an
        einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;

3.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;

3.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe
        aber 1.2 und 1.4).

          Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
          oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
          verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen
          werden.

          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
          Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          in Betrieb gesetzt wird.

3.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
        Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
        oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.


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          Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
          Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

          Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
          ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
              Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder
              Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
          ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen;

3.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
        Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

3.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
        Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
        die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
        Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
        befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

3.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;

3.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
        Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
        hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
        Naturkräfte ausgewirkt haben;

3.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
        herbeigeführt haben;

3.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
        verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
        ‒ Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
        ‒ Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht habe;

3.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
        gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;

3.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
        veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
        Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;

3.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;

3.10.25 durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;

3.10.26 aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen
        (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich
        vereinbart;

3.10.27 aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sogenannte Pipelines);

3.10.28 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
        Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;

3.10.29 aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen
        ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m,
        ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des
            einzureißenden Bauwerks entspricht;

3.10.30 die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;


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3.10.31 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

3.10.32 nach den Artikeln 1792 ff. und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel
        1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

3.10.33 durch elektromagnetische Felder.

3.11      Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel
          Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 3.5
          werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
          ‒ dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
          ‒ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
          ‒ mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn
               zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
               Zusammenhang besteht, oder
          ‒ die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

3.11.1    Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

3.11.2    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
          für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 3.5 und Zinsen nicht
          aufzukommen.

3.11.3    Beruhen mehrere Versicherungsfälle
          ‒ auf derselben Ursache oder
          ‒ auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
              Zusammenhang besteht,
          und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser
          Umweltschadensversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
          Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder einer Betriebs- und
          Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen
          drei Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine
          Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Versicherungssumme zur Verfügung.

          Sofern die in der Umweltschadensversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs-
          und     Berufshaftpflichtversicherung     gedeckten    Versicherungsfälle  in   unterschiedliche
          Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maßgeblichen Versicherungssumme für diese
          Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der
          Umwelthaftpflicht- oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Versicherungsfall
          eingetreten ist.

3.12      Nachhaftung/Rückwärtsdeckung

3.12.1    Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des
          versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
          besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
          der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
          Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
          ‒ Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
              Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
          ‒ Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei
              Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in


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              Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
              Versicherungsverhältnis endet.

3.12.2    Die Regelung von 3.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
          Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf
          den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

3.12.3    Abweichend von 3.8 und 3.10.4 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrags
          eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund
          einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog 3.12.1 keinen Versicherungsschutz zu
          gewähren hat.
          Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
          ‒ Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem
              Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrags nicht bekannt waren.
          ‒ Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrags gewährt.
              Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrags über den des vorliegenden Vertrags hinaus,
              wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden
              Vertrags gewährt.
          ‒ Für derartige Versicherungsfälle gilt die Selbstbeteiligung des Vorvertrags mindestens jedoch
              die Selbstbeteiligung in Höhe des Betrages gemäß der Leistungsübersicht zu 3.11.1.
          ‒ Ersatzleistung siehe Leistungsübersicht.
              Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrags niedriger war als die Ersatzleistung in der
              Leistungsübersicht, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrags.
          ‒ Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
              Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrags als Eintrittsjahr.

          Die Kopie des Vertrags des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses
          Vertrags.

3.13      Versicherungsfälle im Ausland

3.13.1    Versichert sind - abweichend von 3.10.6 - im Umfang dieses Vertrags im Geltungsbereich der EU-
          Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
          ‒ die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage im Sinne von 3.2.1 bis 3.2.5
              zurückzuführen sind.
          Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von 3.1.2 - auch für Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.

3.13.2    Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder
          Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.

3.13.3    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers
          mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

3.14      Zusatzbaustein 1
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

3.14.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 3.10.1 - im Rahmen und Umfang der
          Umweltschadensversicherung Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
          Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz

              an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
              Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
              ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder waren;

              an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet,
              geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren
              für die menschliche Gesundheit ausgehen.


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Stand 01.07.2016                                                      Seite 407


              Für darüberhinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
              Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieser Umweltschadensversicherung
              (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;

              an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers
              stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dergleichen sind oder
              waren.

          Zu a. bis c. gilt:
          Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom
          Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet 3.1.2
          letzter Absatz dieser Bedingungen dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von
          einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten
          auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
          aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen
          wird.

          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von 3.6 und 3.7 - kein Versicherungsschutz.

              Abweichend von 3.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
              Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser oder infolge der
              Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

3.14.2    Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 3.7 finden keine Anwendung.

3.14.3    Die in 3.10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
          Nicht versichert sind darüber hinaus:

              Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
              ‒ die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
              ‒ die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind,
              es sei denn diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere den geltenden
              landesspezifischen Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
              Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, die sich ausschließlich durch Methyl-tertiär-
              Buthylether (MTBE) ergeben.

3.14.4    Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
          Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
          unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

3.15      Zusatzbaustein 2
          (Versicherungsschutz besteht im nachstehenden Umfang nur, wenn dies besonders vereinbart ist.)

3.15.1    Versicherungsschutz besteht - abweichend von 3.10.1 und über den Umfang des Zusatzbausteins
          1 hinaus - im Rahmen und Umfang dieser Umweltschadensversicherung.

          Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
          schädlicher   Bodenveränderungen        gemäß       Bundesbodenschutzgesetz,      wenn     der
          Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dergleichen des
          Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.

          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
          unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
          Versicherungsnehmers sind.


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          Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist
          oder war, findet 3.1.2 letzter Absatz keine Anwendung.

          Teilweise abweichend von 3.15.1, Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder
          Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
          Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet
          3.10.12 keine Anwendung.

          Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten
          Grundstücke.

          Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses
          erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von 3.6 und 3.7 kein Versicherungsschutz.

3.15.2    Versicherte Kosten

              In Ergänzung zu 3.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des
              Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche
              Gesundheit ausgeht.
              Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
              Betriebsstörung
              ‒ aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
              ‒ diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.

              Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von 3.1.2.4. und 5. - auch für Kosten
              ‒ zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage im Sinne
                 der 3.2.1 bis 3.2.5, soweit diese jeweils ausdrücklich vereinbart wurden, zurückzuführen
                 sind;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustands von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalls,
                 soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstücks sind, ausgenommen an
                 Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind
                 in jedem Fall abzuziehen;
              ‒ zur Wiederherstellung des Zustands des versicherten Grundstücks vor Eintritt des
                 Versicherungsfalls.

              Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von 3.1.2, 4. und
              5. sowie teilweise abweichend von 3.10.14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder
              Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen,
              gemieteten,      gepachteten,     geleasten    oder     dergleichen    Grundstücken       des
              Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
              Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.

3.15.3    Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 3.7 finden keine Anwendung.

3.15.4    Nicht versicherte Tatbestände

              Nicht versichert sind Kosten im Sinne von 3.15.2, soweit die Schädigung des Bodens des
              Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.

              Die in 3.10 und 3.14 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
              Anwendung.

3.15.5    Versicherungsschutz   besteht   im   Rahmen       der    Ersatzleistung   und   Selbstbeteiligung   für
          Zusatzbaustein 1.

3.16      Allgemeine Bestimmungen zur Umweltschadensversicherung

3.16.1    Beitragsregulierung
          Ergänzend zu 4 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) gilt:
          Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
          Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.


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          1   Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
              eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies
              gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
              kein Verschulden trifft.

          2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
              wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
              Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
              Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
              werden.

          3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
              Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
              Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
              gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
              Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
              der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

          4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf                  Versicherungen mit
              Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

3.16.2    Kündigung nach Versicherungsfall

          1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
              ‒ vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
              ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
                 Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
                 zugestellt wird.
              Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zahlung von
              Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den
              Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
              Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
              zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
              Versicherungsperiode, wirksam wird.
              Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
              Versicherungsnehmer wirksam.

3.16.3    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen

          1   Wird ein Unternehmen, für das eine Umweltschadensbasisversicherung besteht, an einen
              Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer
              seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
              Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
              eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

          2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
              ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
              ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss
                 der laufenden Versicherungsperiode
              gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
              Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

          3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
              ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem
                 er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
              ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das
                 Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in
                 dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.


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          4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird
              das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und
              der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.

          5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
              Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
              Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn
              der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
              dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
              bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
              Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens
              einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
              Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem
              Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
              Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem
              Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte
              zugehen müssen.

3.16.4    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
          Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften (siehe aber 3.6.2) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
          der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

3.16.5    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
          geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend

3.16.6    Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen

          1   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den
              Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
              Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

          2   Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und
              umfassend zu informieren über:
              ‒ seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige
                 Behörde,
              ‒ behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
                 gegenüber dem Versicherungsnehmer,
              ‒ die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen
                 zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
              ‒ den Erlass eines Mahnbescheids,
              ‒ eine gerichtliche Streitverkündung,
              ‒ die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

          3   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
              Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den
              Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
              Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
              unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
              Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
              übersandt werden.

          4   Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem
              Versicherer abzustimmen.


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          5   Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden
              muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
              Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

          6   Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens
              hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
              Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen
              des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
              sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
              stellen.

3.16.7    Mitversicherte Personen
          Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
          entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß 3.7 gelten
          nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
          Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
          Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten
          verantwortlich.

3.16.8    Abtretungsverbot
          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
          ist zulässig.


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                 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
             Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
                  Haftpflichtversicherung (VB VH GLOBAL)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite
1    Gegenstand der Versicherung                                                                    413
2    Vorwärts- und Rückwärtsdeckung                                                                 415
3    Umfang des Versicherungsschutzes                                                               416
4    Ausschlüsse                                                                                    418
5    Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei
     vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                                 421
6    Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses                                                 422
7    Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten                                      423
8    Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach                             424
9    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                 425
10   Mitversicherte Personen                                                                        426
11   Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen                                                426
12   Gesellschafterklausel                                                                          426
13   Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache                                              427


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              Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
                   Haftpflichtversicherung (VB VH GLOBAL)

                                   1   Gegenstand der Versicherung

1.1       Vermögensschäden

1.1.1     Soweit vereinbart, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe von 10. auch
          seinen Organen, Arbeitnehmern (gemäß § 5 BetrVG) sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich
          natürliche Personen), Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der
          versicherten Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
          bestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (Drittschaden). Dies gilt
          auch für Verstöße von Personen, für die er einzutreten hat.

1.1.2     Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
          Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten
          Tätigkeit von seinen Organen, Arbeitnehmern (gemäß § 5 BetrVG) sowie freien Mitarbeitern
          (ausschließlich natürliche Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat und soweit sich
          diese dadurch haftpflichtig gemacht haben (Eigenschaden). Schäden, die einem Dritten entstanden
          sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn der Versicherungsnehmer hierfür z. B.
          dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein eigenes Vermögen geschädigt wurde.
          Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren
          gegenüber Dritten dar.

1.1.3     Versichert ist die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen genannte,
          berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte Tätigkeit).

1.1.4     Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des
          Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,
          Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen sind, noch sich aus solchen Schäden
          herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. Schäden an
          elektronischen Daten werden insoweit wie Vermögensschäden behandelt und sind mitversichert.

1.1.5     Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der
          versicherten beruflichen Tätigkeit, von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des
          Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum
          Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend
          gemacht werden. Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner
          Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im
          Sinne von §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines
          solchen Vertrags handelt.

1.1.6     Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn
          und soweit die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer
          Paris oder der deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO) zugrunde gelegt ist.

1.1.7     Mitversichert ist die Auferlegung von Prozesskosten gemäß § 49 II WEG.

1.1.8     Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
          Versicherungsschutz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Informationen im
          Rahmen der beruflichen Betätigung des Versicherungsnehmers (Datenhaftpflicht). 4.2.8 gilt in
          diesem Fall in entsprechenden Umfang nicht.

1.2       Sachschäden

1.2.1     Im Rahmen der Drittschadendeckung gemäß 1.1.1 sind mitversichert
          Haftpflichtansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden

          1   an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken und


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          2   an sonstigen beweglichen Gegenständen, die das Objekt der versicherten Betätigung des
              Versicherungsnehmers bilden.

1.2.2     Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen

          1   durch Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in
              Blanco indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese
              Ausschlussbestimmung;

          2   aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken oder
              der Führung wirtschaftlicher Betriebe.

1.2.3     Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), sind Ansprüche im Zusammenhang mit dem
          Abhandenkommen von Schlüsseln mitversichert (Schlüsselverlust). Der Versicherungsschutz
          umfasst die Kosten für

          1   den notwendigen Austausch von Schlössern und Schließvorrichtungen;

          2   vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) sowie

          3   den erforderlich gewordenen Objektschutz bis zu einer Dauer von 14 Tagen, gerechnet ab dem
              Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

          Diese versicherten Kosten werden als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Nicht
          versichert sind

          1   Schäden aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
              beweglichen Sachen;

          2   Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlusts (z. B. wegen Einbruchs).

1.3       Geografischer Geltungsbereich

1.3.1     Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig - weltweit, mit Ausnahme von Australien, China,
          Hongkong, Indien, Jamaika, Kanada, Malaysia, Neuseeland, Singapur, Südafrika sowie den
          Vereinigten Staaten von Amerika. Dies bezieht sich sowohl auf Ansprüche, die vor einem Gericht
          eines dieser Länder geltend gemacht werden sowie auf Ansprüche infolge der Verletzung des
          Rechts eines dieser Länder sowie im Zusammenhang mit einer in einem dieser Länder
          vorgenommenen Tätigkeit.

1.3.2     Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen,
          ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene
          Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert.

1.3.3     Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere
          punitive and exemplary damages.

1.4       Vorsorgeversicherung
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf berufliche Tätigkeiten, die der
          Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu aufnimmt, es sei denn, für diese
          Tätigkeit wird der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gesetzlich
          vorgeschrieben (Pflichtversicherung). Hierbei gilt folgendes: Der Versicherungsschutz beginnt sofort
          mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.

          Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet spätestens zwölf Monate nach Aufnahme der
          Tätigkeit, oder auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen auf der Beitragsrechnung
          aufgedruckten Hinweis erfolgen kann (binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung),
          jede neu aufgenommene Tätigkeit anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
          Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine
          Vereinbarung über den Beitrag für die neue Tätigkeit nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz
          für dieselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.


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          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige der neuen Tätigkeit erstattet ist, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass die neue Tätigkeit erst nach Abschluss der Versicherung
          und in einem Zeitpunkt aufgenommen worden ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.


                                 2    Vorwärts- und Rückwärtsdeckung

2.1       Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes ab (2.1
          des Allgemeinen Teils zur Police AT)) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße.

2.2       Die    Rückwärtsversicherung    bietet,   sofern   vereinbart   (siehe    Versicherungsschein),
          Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur
          Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde
          Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn
          dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft
          bezeichnet worden ist.

2.3       Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem
          Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
          müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

2.4       Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen
          Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des
          Versicherungsvertrags gemeldet werden. Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes
          gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm
          unverschuldet versäumt wurde.
          Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft weg, zum Beispiel wegen Einstellung des
          Betriebs aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen, so umfasst der Versicherungsschutz
          die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße.

2.5       Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 des Allgemeinen Teils zur Police (AT)), die
          erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom
          Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig von einer
          Rückwärtsversicherung nach 2.2 als mitversichert, wenn

          1   dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen
              Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend 8.1) begonnen hat,

          2   der zugrundeliegende Verstoß während der Laufzeit einer Vorversicherung erfolgt ist. Dies gilt
              auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer Versicherungsverträge der
              gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum Beginn der Vorversicherung bestanden
              haben,

          3   der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen
              Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr gewährt und

          4   der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die Nachmeldefrist des jeweiligen
              Vorversicherers von ihm unverschuldet versäumt wurde.

2.5.1     Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des Verstoßes
          bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags
          hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs,
          ausgeschlossen ist. 2.2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen
          Versicherungsvertrag der Vorversicherung offen zu legen.

2.5.2     Versicherungsschutz für diese Fälle besteht in Höhe der vertraglich vereinbarten
          Versicherungssumme, maximal jedoch 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr für
          Eigenschäden (1.1.2) bzw. 5 Mio. EUR für Drittschäden (1.1.1).


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2.5.3     Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer
          verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den Versicherer
          abzutreten.


                                3   Umfang des Versicherungsschutzes

3.1       Leistungen der Versicherungen

3.1.1     Sofern Drittschäden versichert sind (1.1.1), umfasst der Versicherungsschutz die Prüfung der
          Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des
          Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.

3.1.2     Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

3.1.3     Sofern Eigenschäden versichert sind (1.1.2), umfasst der Versicherungsschutz die Ermittlung und
          Feststellung des Schadens. Auf so entstehende Schadenermittlungskosten - sofern mit dem
          Versicherer zuvor abgestimmt - ist 3.3 sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls vom Versicherungsschutz
          umfasst ist die Entschädigung des festgestellten Schadens.

3.1.4     Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann, wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie
          der Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

3.1.5     Ist bei Drittschäden die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des
          Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
          den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den
          Schaden zu begleichen.

3.1.6     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit
          dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

3.2       Versicherungssumme, Selbstbehalt

3.2.1     Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes
          nach 3.3, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und
          zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt

          1   gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen           Personen,    auf   welche    sich   der
              Versicherungsschutz erstreckt,

          2   bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens,

          3   bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder
              gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die
              betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem
              Zusammenhang stehen.

3.2.2     Für Drittschäden (1.1.1) beträgt die Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle das
          Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme. Für Eigenschäden (1.1.2) beträgt die
          Jahreshöchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle die vereinbarte Versicherungssumme.

3.2.3     Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt. Der Versicherer kann


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          verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom Versicherer
          bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet.

3.2.4     Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein
          Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den
          Versicherungsschutz.

3.2.5     In Ergänzung zu 6. des Allgemeinen Teils (AT) gilt folgendes:
          Soweit für das versicherte Risiko eine anderweitige Versicherung besteht, besteht kein
          Versicherungsschutz über hiesigen Versicherungsvertrag. Die Versicherungssumme des Vertrags
          mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssummen diese
          Versicherungssumme, begrenzt die dem Versicherer obliegende Leistung; eine Kumulierung der
          Versicherungssummen findet also nicht statt. § 78 Absatz 2, Satz 1, VVG, gilt entsprechend.

3.3       Kosten des Rechtsschutzes

3.3.1     Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten
          Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs
          mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen
          Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber
          folgendes.

          1   Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die
              Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden
              Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen triff eine
              verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.

          2   Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts, so treffen den
              Versicherer keine Kosten.

          3   Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach dem
              Streitwert des erhöhten Mindestselbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des
              übersteigenden Betrags (bis zum Streitwert vom erhöhten Mindestselbstbehalt zuzüglich
              Versicherungssumme) trägt der Versicherer. Bezüglich der nicht durch Pauschsätze
              abzugeltenden Auslagen findet die Bestimmung zu 3.3.1.1., Satz 2, Anwendung.

          4   Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Sozius oder Mitarbeiter
              vertreten lässt, werden ihnen eigene Gebühren nicht erstattet.

          5   Weiterhin ersetzt der Versicherer im Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten
              ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                 Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird und zwar auch soweit es sich um
                 Ansprüche auf Unterlassung handelt. Voraussetzung für die Gewährung des
                 Versicherungsschutzes ist es, dass der Versicherer von dem Beginn des Verfahrens
                 unverzüglich, spätestens vier Tage nach Zustellung der Antragsschrift oder eines
                 Gerichtsbeschlusses, vollständig unterrichtet wird;
              ‒ Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens mit dem eine Unterlassungsklage gegen den
                 Versicherungsnehmer geltend gemacht wird;
              ‒ außergerichtliche Anwaltskosten sowie Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit
                 dem der Versicherungsnehmer auf Widerruf in Anspruch genommen wird.

          Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass ein schriftlich begründetes
          Widerrufsverlangen vorliegt und dass der Versicherungsnehmer diesen Versicherungsfall,
          spätestens eine Woche nach Eingang des Widerrufsverlangens schriftlich anzeigt.

3.3.2     An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung
          der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der
          Ersatzleistung.

3.3.3     Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der


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          Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt,
          so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
          Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

3.3.4     Bei mitversicherten Auslandsrisiken gilt folgendes.
          Abweichend von 3.3.1 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
          die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
          Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
          des Versicherungsfalls sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer
          nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers
          entstanden sind.


                                           4    a. Ausschlüsse

4.1       Sofern Eigenschäden versichert sind (siehe 1.1.2), bezieht sich der Versicherungsschutz nicht

4.1.1     auf Schäden, die sich aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen
          unternehmerischen Ermessens herleiten (unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung)
          oder die sich aus einer fehlerhaften Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen
          ergeben;

4.1.2     auf Schäden, die sich aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der
          Geschäftsleitung herleiten (z. B. fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel);

4.1.3     auf Schäden, die aus einer Betriebsunterbrechung oder aus einem Produktrückruf resultieren;

4.1.4     auf Schäden aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen
          Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind
          hierbei insbesondere Investitionsentscheidungen, die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der
          Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z. B. Überangebot/Preisverfall, Änderung
          politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem Maße mit Risiken
          behaftet sind.

4.2       Der Versicherungsschutz bezieht sich weiterhin nicht

4.2.1     auf die Erfüllung von Verträgen sowie auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden
          Erfüllungsurrogate. Hierzu gehören insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt Minderung
          oder Schadenersatz statt der Leistung;

4.2.2     auf Ansprüche soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
          gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;

4.2.3     auf Ansprüche aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten;

4.2.4     auf Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim
          Barzahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen;
          Letzteres gilt beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach
          Insolvenzordnung insoweit nicht, als dieser wegen Verletzung seiner Aufsichts- und
          Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird.

4.2.5     auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches
          Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingungen des Machtgebers (Berechtigten)
          oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung
          oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und
          Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung
          nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine
          solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist
          dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.


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4.2.6     auf Haftpflichtansprüche von

          1   Mitgesellschaftern (12.) des Versicherungsnehmers,

          2   Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,

4.2.7     auf Schadenersatzansprüche von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und von
          sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem
          Sozius oder Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten gehört,

4.2.8     auf Ansprüche im Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen oder im Zusammenhang mit
          Verletzungen von Schweigepflichts-, Datenschutz- oder Geheimhaltungsvereinbarungen,
          insbesondere der unbefugten Weitergabe von Informationen über Betriebs- oder
          Geschäftsgeheimnissen, es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert (1.1.8);

4.2.9     aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter-, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied
          privater Unternehmungen, Vereinen, Verbänden und als Syndikus. Dies gilt nicht, sofern der
          Versicherungsnehmer ein Verein oder Verband ist oder er als Unternehmensberater versichert und
          als Interimsmanager tätig ist.


                                         4   b. Spezielle Ausschlüsse

          Die folgenden Ausschlüsse gelten nur punktuell für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten
          (Betriebsarten). Welche der folgenden Ausschlüsse gelten und für welche Berufsgruppen und
          Tätigkeiten, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.

4.2.10    Beteiligungsausschluss
          auf Ansprüche von Kunden, die mit dem Versicherungsnehmer durch Personalunion,
          Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;

4.2.11    Umweltausschluss
          auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Zustand des
          Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser/Gewässer) nicht oder fehlerhaft
          berücksichtigt worden ist;

4.2.12    Planungs- und Architektenausschluss
          auf Ansprüche aus der Planung von Produktionsabläufen, der Berechnung von Bauzeiten und
          Lieferfristen sowie einer Tätigkeit als Architekt (auch Bauvorlageberechtigte);

4.2.13    Bonitätsausschluss
          auf Ansprüche aus der unterlassenen Prüfung der Bonität oder Kreditwürdigkeit von Beteiligten oder
          der unterlassenen Weitergabe von Kenntnissen hierüber;

4.2.14    Versicherungsausschluss
          auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß
          abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden;

4.2.15    Anfechtungsausschluss
          auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte einen Tatbestand
          geschaffen haben, der den Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des
          Anfechtungsgesetzes unterliegt;

4.2.16    Gewässerausschluss
          auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass die physikalische, chemische oder biologische
          Beschaffenheit eines Gewässers - einschließlich des Grundwassers - verändert wird;

4.2.17    Dienstverhältnisausschluss
          auf Ansprüche von Unternehmen, mit denen der Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten
          Tätigkeit in einem Dienstverhältnis (als Angestellter oder freier Mitarbeiter) steht oder als


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          Subunternehmer tätig wird, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter
          handelt;

4.2.18    EDV-Anlagenausschluss
          auf Ansprüche aus dem technischen Versagen               empfohlener    oder eingesetzter EDV-
          Anlagen/Datenübertragungsnetze,    z.    B. durch         fehlerhafte   Software   oder   durch
          Programmmanipulation unbefugter Dritter;

4.2.19    Vergebliche Aufwendungen und Rückrufausschluss
          auf Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung (z. B. vergebliche
          Investitionen) durch den Versicherungsnehmer oder einen Dritten oder Rückruf von eigenen oder
          fremden Erzeugnissen;

4.2.20    Urheberausschluss
          auf Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Erzeugnisse (Produkte/Leistungen)
          oder Arbeiten gegen Urheber- oder Patentrecht verstoßen;

4.2.21    Datenausschluss
          auf Ansprüche aus dem technischen Versagen von Datenverarbeitungsanlagen sowie Vorrichtungen
          zur sicheren Aufbewahrung, Transport oder Vernichtung von Daten;

4.2.22    Aufbewahrungs- und Dokumentationsausschluss
          auf Ansprüche aus der Verletzung von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten;

4.2.23    Finanzanlagenausschluss
          auf Ansprüche aus der Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
          Finanzinstrumente im Sinne von § 1, Absatz 11, KWG. Hierzu gehören insbesondere Aktien,
          Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteile an Investmentvermögen und
          Vermögensanlagen;

4.2.24    Ausschluss des kaufmännischen Ermessens
          auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft
          berücksichtigt oder entschieden werden. Hierzu gehört insbesondere die Entscheidung über die
          Fortführung oder Kündigung von Versicherungsverträgen des Schuldners;

4.2.25    Zusicherungs- und Beteiligungsausschluss
          auf Schäden aus Zusicherungen oder Auskünften über Eigenschaften von Sachen oder Rechten,
          über Wertentwicklungen und Erträge sowie aus sonstiger fehlerhafter oder nicht erfolgter Beratung;

4.2.26    Kreditausschluss
          auf Ansprüche aus dem Kreditvermittlungsgeschäft sowie der Darlehensgewährung jeglicher Art;

4.2.27    Planungs- und Überwachungsausschluss
          auf Ansprüche aus der Planung (wohl hingegeben Layoutplanung), Konstruktion oder Berechnung
          von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagekomponenten einschließlich der Bauüberwachung
          (Architekten- und Ingenieurrisiko) sowie der Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen;

4.2.28    Organhaftungsausschluss
          auf Ansprüche im Zusammenhang mit der Erhebung von Organhaftungsansprüchen (z. B. § 43
          GmbH, 93 AktG) gegenüber dem Versicherungsnehmer;

4.2.29    Kreditberatungsausschluss
          auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein Kredit oder Zwischenkredit nicht gewährt wird oder
          Kreditmittel nicht oder nur zu anderen Konditionen beschafft werden können;

4.2.30    Zweckentfremdungsausschluss
          auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass zweckgebundene Gelder für zweckfremde Aufgaben oder
          Leistungen verwendet werden;


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4.2.31    Kostenvoranschlags-, Finanzierungsplan- und Fristenausschluss
          auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Kostenvoranschläge, Finanzierungspläne,
          Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Bauzeiten oder Lieferfristen nicht eingehalten oder falsch
          berechnet werden;

4.2.32    Grundstücksverwertungsausschluss
          auf Ansprüche, die darauf beruhen, dass Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Bauwerke,
          Baumaterial oder sonstige Wirtschaftsgüter nicht oder nur mit Verlust veräußert oder verwertet
          werden können;

4.2.33    Reiseveranstalterausschluss
          auf die Tätigkeit als Reiseveranstalter oder Reiseunternehmer;

4.2.34    Baugrundwert- und Altlastengutachtenausschluss
          auf Ansprüche aus Begutachtungen in den Bereichen Altlasten, Baugrundwert, Bodensanierung und
          Umweltschäden;

4.2.35    EDV-Optionsausschluss
          auf den Homepageservice, die EDV-Dienstleistung und das Internet-Providing, es sei denn, hiervon
          ist eines oder sind mehrere ausdrücklich mitversichert;

4.2.36    Kaufmannsausschluss
          auf kaufmännische Kalkulations-, Investitions- und Organisationstätigkeiten, wenn zum betreuenden
          Vermögen ein Gewerbebetrieb, eine Beteiligung an einem solchen oder Wertpapierbesitz im
          Nennwert von über 2.500 EUR gehört; es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert;

4.2.37    WEG-Verwalterausschluss
          auf die Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwaltung von mehr als 100 Wohneinheiten;
          es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert;

4.2.38    Bauvorhabenausschluss
          auf die Bearbeitung von eigenen und fremden Bauvorhaben auf rechtlichem und finanziellem Gebiet;
          es sei denn, dies ist ausdrücklich mitversichert;

4.2.39    Grundbesitzverwaltungsausschluss
          auf die Verwaltung von eigenem und fremdem Haus- und Grundbesitz; es sei denn, dies ist
          ausdrücklich mitversichert.


   5     Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei
                                  vorzeitiger Vertragsbeendigung

5.1       Beitragszahlung
          In Ergänzung zu 3.5 des Allgemeinen Teils (AT) ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch
          den Vertrag entstandenen Schadens zu verlangen.

5.2       Beitragsregulierung

5.2.1     In Ergänzung zu 4. des Allgemeinen Teils (AT) gilt folgendes: Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
          des Versicherers, kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
          festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
          beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

5.2.2     Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen
          hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
          werden.

5.2.3     Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,


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          findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
          nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über
          den erhöhten Beitrag erfolgen.

5.2.4     Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für
          mehrere Jahre Anwendung.

5.3       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

5.3.1     Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht
          dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
          Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

5.3.2     Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt, wegen Verletzung vorvertraglicher
          Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
          steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
          Anfechtungserklärung zu.

5.3.3     Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine
          angemessene Geschäftsgebühr verlangen.


                         6    Kündigung, Wegfall des versicherten Interesses

6.1       Kündigung

6.1.1     Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) nur zu dem vereinbarten Vertragsende
          aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber
          dem Vertragspartner abzugeben.

6.1.2     Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
          oder jedes darauffolgenden Jahres vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.

6.1.3     Kündigung im Schadenfall

          1   Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden,
              wenn eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch
              rechtshängig geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend
              gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde.

          2   Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung
              geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder
              das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.

          3   Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
              laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem
              Monat wirksam.

6.1.4     Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so ist der Versicherer berechtigt,
          den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

6.1.5     Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen.
          Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner.

6.2       Wegfall des versicherten Interesses

6.2.1     In Ergänzung zu 7. des Allgemeinen Teils (AT) gilt als Wegfall des versicherten Interesses auch,
          wenn eine zur Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis aufgehoben wird.


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6.2.2     Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
          Interesses im Sinne dieser Vorschrift dar. In Abweichung von 5.3.1 steht dem Versicherer der Beitrag
          bis zu dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu.


                      7   Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten

7.1       Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

7.1.1     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
          die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
          schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
          Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

7.1.2     Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
          auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

7.1.3     Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
          gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
          selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

7.2       Rücktritt

7.2.1     Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
          Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

7.2.2     Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder
          sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
          gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
          Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
          geschlossen hätte.

7.2.3     Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
          Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
          für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
          ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

7.3       Beitragsänderung oder Kündigungsrecht

7.3.1     Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag
          kündigen.

7.3.2     Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
          Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätte.

7.3.3     Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
          nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen
          Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
          Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab
          der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

7.3.4     Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
          Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherers fristlos in Textform kündigen.


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Stand 01.07.2014                                                         Seite 424


7.4       Frist zur Geltendmachung

7.4.1     Der Versicherer muss die ihm nach 7.2 und 7.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
          schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
          Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von
          ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt.

7.4.2     Der Versicherer kann sich auf die in 7.2 und 7.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
          angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

7.5       Gefahrerhöhungen

7.5.1     Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
          Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
          Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein,
          hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.4 bleibt hiervon unberührt.

7.5.2     Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl

          1   den Vertrag zu kündigen,

          2   ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu
              verlangen (7.3.4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr
              auszuschließen oder

          3   die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung
              eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich verletzt hat
              bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des
              Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (9.2).

7.5.3     Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
          ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer
          gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung
          unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2.3. entsprechend.

7.5.4     Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist
          von einem Monat kündigen.

7.5.5     Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
          Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der
          Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung
          seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war.

7.5.6     Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis
          ausüben.


               8    Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach
                                     Eintritt des Versicherungsfalls

8.1       Versicherungsfall
          Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche im Sinne von
          1.1.1 bzw. Schäden im Sinne von 1.1.2 zur Folge haben könnte.

8.2       Anzeige des Versicherungsfalls

8.2.1     Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,
          schriftlich (8. AT) anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche
          die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben
          könnten. Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend,
          so ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung


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          verpflichtet. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
          gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt, ihm gerichtlich der Streit verkündet oder ein
          Schiedsgerichtsverfahren angestrengt, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies
          gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch begründeten
          Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

8.2.2     Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des
          Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

8.2.3     Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt
          nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt
          hat.

8.3       Weitere Behandlung des Versicherungsfalls

8.3.1     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers
          (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts)
          nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was
          zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er
          hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung
          zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle
          Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des
          Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. Den
          aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer
          unentgeltlich zu führen.

8.3.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadenersatzansprüche      zweckmäßig      erscheinenden    Erklärungen   im     Namen      des
          Versicherungsnehmers abzugeben. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
          gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
          Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
          Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
          Verfügung stellen.

8.3.3     Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich;
          die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.


                           9   Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

9.1       Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
          Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
          Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein
          Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

9.2       Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
          verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
          nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen
          Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
          arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
          berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig
          davon, ob der Versicherer ein ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

9.3       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt.


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                                      10    Mitversicherte Personen

10.1      Unmittelbar gegen mitversicherte Personen (1.1.1) erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im
          Rahmen des Vertrags mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Auftrag und im
          Namen des Versicherungsnehmers tätig geworden ist.

10.2      Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
          Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße
          Anwendung. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen besteht Versicherungsschutz mit der
          Maßgabe, dass ein amtlicher Vertreter bestellt ist und im Übrigen subjektive Umstände im Sinne von
          10.3 allen übrigen Mitgliedern zugerechnet werden.

          Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des
          Versicherungsvertrags. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
          ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.

10.3      Nimmt eine juristische Person für sich selbst Versicherung, so besteht Versicherungsschutz mit der
          Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der
          Versicherungsschutz beeinflusst wird, als bei dem Versicherungsnehmer selbst vorliegend gelten.


                       11   Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen

11.1      Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
          des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
          Dritten ist zulässig, sofern nicht die Vertragsparteien durch Individualabrede etwas anderes
          vereinbart haben.

11.2      Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht
          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die
          Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.

11.3      Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche nach 11.2 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
          deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

11.4      Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 11.3 vorsätzlich, ist der Versicherer zur
          Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen
          kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
          seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.

11.5      Der Versicherer macht den nach 11.2 übergegangenen Ersatzanspruch (Rückgriff) des
          Versicherungsnehmers gegen dessen Mitarbeiter (mitversicherte Personen im Sinne von 10.) nur
          geltend, wenn dieser seine Pflichten wissentlich verletzt hat.


                                       12    Gesellschafterklausel

12.1      Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter.
          Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne
          Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind
          oder nicht (Scheingesellschafter).


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12.2      Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung
          wie folgt ein:

12.2.1    Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der Weise berechnet, dass zunächst bei jedem
          einzelnen Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er,
          ohne Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser
          fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht Versicherungsnehmer sind,
          geteilt wird.

12.2.2    Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in 3.3 in sinngemäßer Verbindung mit diesen
          Bestimmungen anzuwenden. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch zu
          Gunsten eines Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrags ist.

12.2.3    Einen Ausschlussgrund nach 4. oder ein Rechtsverlust nach 3.3.3 sowie nach 9., der in der Person
          eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller Gesellschafter. Soweit sich ein Rechtsverlust
          nach 9. an einer Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Gesellschafters zugunsten aller
          Gesellschafter.


                       13    Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache

13.1      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
          Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu 9. des Allgemeinen
          Teils (AT) seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
          Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
          Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
          eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

          Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. Hat der
          Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
          dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der
          Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
          Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
          Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

13.2      Auf den Versicherungsvertrag        findet   ausschließlich   deutsches   Recht   Anwendung.     Die
          Vertragssprache ist Deutsch.

13.3      Im Übrigen gilt das Versicherungsvertragsgesetz.


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      Besondere Bedingungen zur Eigenschadendeckung (VH EIGEN)

                                   1   Gegenstand der Versicherung

1.1       Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden,
          die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit (1.1.2 AVB-P) von seinen
          Arbeitnehmern (gemäß § 5 Betriebsverfassungsgesetz) sowie freien Mitarbeitern (ausschließlich
          natürliche Personen) fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat und soweit sich diese dadurch
          haftpflichtig gemacht haben (Eigenschaden).

          Schäden die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn
          der Versicherungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein
          eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine
          Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.

1.2       Schäden nach 1.2.3 sowie 1.2.4 AVB-P sind nicht versichert.


                                       2   Versicherungssumme

          Im Rahmen der Übernahme der Nachhaftung des Vorversicheres im Sinne von 2.4 AVB-P ist die
          Ersatzleistung abweichend von 2.4.1 AVB-P auf die Höhe der vertraglich vereinbarten
          Versicherungssumme, maximal jedoch 1 Mio. EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr,
          beschränkt.


                                   3    Leistungen der Versicherung


3.1       Der Versicherungsschutz umfasst die Ermittlung und Feststellung des Schadens. Auf so
          entstehende Schadenermittlungskosten - sofern mit dem Versicherer zuvor abgestimmt - ist 3.5
          AVB-P sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist die Entschädigung
          des festgestellten Schadens.

3.2       Ermittelt und festgestellt ist ein Schaden dann, wenn der Grund und die Höhe des Schadens sowie
          der Schadenverursacher bewiesen sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte

3.3       Ist der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt,
          hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen den Schaden zu begleichen.


                                            4     Ausschlüsse

          In Ergänzung zu 4. AVB-P bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden

4.1       aus getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen in Fragen unternehmerischen Ermessens
          (unternehmerische oder strategische Fehlentscheidung) oder die sich aus einer fehlerhaften
          Einschätzung des Eintreffens zukünftiger Entwicklungen ergeben;

4.2       aus einem Organisations-, Überwachungs- oder Auswahlverschulden der Geschäftsleitung (z. B.
          fehlende Arbeitsanweisungen, Personalmangel);

4.3       aus einer Betriebsunterbrechung oder die aus einem Produktrückruf resultieren;

4.4       aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs
          erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Ausgeschlossen sind hierbei
          insbesondere Investitionsentscheidungen die auf Gewinnerzielung gerichtet und wegen der


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          Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen (z. B. Überangebot/Preisverfall, Änderung
          politischer Rahmenbedingungen, konjunkturelle Schwankungen) in besonderem Maße mit Risiken
          behaftet sind.

4.4.1     aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten;

4.4.2     aus Fehlbeträgen bei der Kassenführung oder Verstößen beim Barzahlungsakt;

4.4.3     im Zusammenhang mit

          4   Patentrechtsverletzungen,

          5   Datenschutzverletzungen oder

          6   der unbefugten Weitergabe         von     Informationen   über   eigene   Betriebs-   oder
              Geschäftsgeheimnisse.


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VH-EIG-ERW                                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
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           Anlage zur Erweiterung der Eigenschadendeckung in der
          Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VH-EIG-ERW)
          Abweichend       von    1.1.2   der    Versicherungsbedingungen      zur    Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung (VB VH Global) gilt:

          Soweit vereinbart, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für
          Vermögensschäden, die dieser infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit von seinen
          Organen, Arbeitnehmern sowie freien Mitarbeitern fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat
          (Eigenschaden).

          Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn
          der Versicherungsnehmer hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatte und somit sein
          eigenes Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine
          Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar.


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Stand 01.01.2018                                                      Seite 431


            Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
     Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
                 gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                   Seite
1     Gegenstand der Versicherung                                                                      432
2     Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                                      435
3     Umfang des Versicherungsschutzes                                                                 436
4     Ausschlüsse                                                                                      438
5     Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei
      vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                                   438
6     Außerordentliche Kündigungsrechte                                                                439
7     Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, weitere Obliegenheiten                                       440
8     Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
      Versicherungsfalls                                                                               441
9     Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                   442
10    Mitversicherte Personen                                                                          443
11    Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen                                                  443
12    Gesellschafterklausel                                                                            443
13    Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache                                                444


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             Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
      Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit
                  gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P)

                                    1    Gegenstand der Versicherung

1.1       Versicherte Ansprüche

1.1.1     Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen
          eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit (1.1.2) von ihm selbst oder einer Person, für die er nach
          § 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzutreten hat, begangenen Verstoßes (8.1)
          von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden
          (1.2.1) verantwortlich gemacht wird.

          Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie
          Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate nach § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.

1.1.2     Versicherungsschutz besteht für die rechtlich zulässige, im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen bezeichnete, berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (versicherte Tätigkeit).
          Diese wird durch Risikobeschreibungen und besondere Bedingungen konkretisiert.

1.1.3     Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht

          1   von Vertretern des Versicherungsnehmers aus der Vertretung, solange der
              Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufes gehindert ist. Die Mitversicherung
              besteht nicht, sofern Versicherungsschutz über die eigene Berufshaftpflicht des Vertreters
              besteht.

          2   der Erben des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die bis zur Bestellung eines
              Praxisabwicklers, Praxistreuhänders oder eines Stellvertreters nach § 46 Gewerbeordnung
              verursacht worden sind.

1.1.4     Mitversichert sind nach Maßgabe von 1.1.4 4. Haftpflichtansprüche

          1   die gegen die nicht erlaubnis- und nicht versicherungspflichtige Gesellschaft, insbesondere der
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erhoben werden, in der der Versicherungsnehmer seine
              berufliche Tätigkeit ausübt (Inanspruchnahme der Gesellschaft);

          2   für Verbindlichkeiten, die vor Eintritt des Versicherungsnehmers in die Gesellschaft von einem
              anderen Gesellschafter begründet wurden (Haftung aus Altverbindlichkeiten);

          3   für Verbindlichkeiten, die nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verursacht worden sind,
              wenn der Zeitpunkt der Auftrags-/Mandatserteilung während der Tätigkeit als Gesellschafter lag
              (Haftung als austretender Gesellschafter).

          4   Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Ansprüche; die Freistellung von
              berechtigten Ansprüchen jedoch nur, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere
              Berufshaftpflichtversicherung besteht (subsidiäre Deckung).
              In der Person eines Gesellschafters gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz
              beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft (Zurechnung).

1.1.5     Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus Anlass der
          versicherten beruflichen Tätigkeit Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des
          Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum
          Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend
          gemacht werden.

          Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber,
          Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne von §§ 84ff


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          Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrags
          handelt.

1.1.6     Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen der Verletzung einer
          Geheimhaltungsverpflichtung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei
          keinen Unterschied, ob die Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften,
          insbesondere Datenschutzgesetzen oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund von haupt-
          oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist. 4.2 bleibt unberührt.

1.1.7     Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche aufgrund der Verletzung von beruflichen
          Verhaltensvorschriften. Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese aufgrund gesetzlichen
          Vorschriften, Berufsordnung, Verhaltenskodex eines Verbandes oder aufgrund von haupt- oder
          nebenvertraglichen Abreden entstanden sind oder geltend gemacht werden. 4.2 bleibt unberührt.

1.1.8     Erweiterungen des Versicherungsschutzes lassen den Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen
          Versicherungsschutzes unberührt.

          Soweit der Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes über den Umfang des gesetzlich
          vorgeschriebenen Versicherungsschutzes hinausgeht, gelten diese Versicherungsbedingungen
          entsprechend sofern nichts Abweichendes durch zusätzliche Vereinbarung bestimmt ist.

1.2       Versicherte Schäden

1.2.1     Versicherte Schäden sind Vermögensschäden, vgl. 1.1.1. Keine Vermögensschäden sind

          1   die Tötung, die Verletzung des Körpers oder die Schädigung der Gesundheit von Menschen
              (Personenschaden);

          2   die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen von Sachen
              (Sachschaden).
              Hierunter fällt auch das Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Inhaberpapieren und
              in Blanco indossierten Orderpapieren. Das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter
              diese Ausschlussbestimmung.

1.2.2     Abweichend von 1.2.1 sind jedoch mitversichert Haftpflichtansprüche wegen immaterieller Schäden,
          insbesondere Schmerzensgeld, aufgrund einer

          1   Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, soweit das Rechtsgut Gegenstand
              des Auftrags- bzw. Mandatsverhältnis ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch
              Freiheitsentzug (Straf- oder Untersuchungshaft, Unterbringung) verursacht worden sind;

          2   Diskriminierung im Sinne von 1.1.5;

          3   Verletzung von Datenschutzbestimmungen im Sinne von 1.1.6.

1.2.3     Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden

          1   an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Unterlagen, hierzu
              gehören insbesondere Schriftstücke und elektronische Akten;

          2   aus der Nutzung des Internets, der elektronischen Informations- und Datenverarbeitung,
              insbesondere dem Austausch elektronischer Daten, im Zusammenhang mit der versicherten
              Tätigkeit, sofern Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige Versicherung besteht
              (subsidiäre Deckung).

1.2.4     Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an anderen als unter 1.2.3.1 genannten
          beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden,
          sofern Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige Versicherung besteht (subsidiäre
          Deckung).
          Ausgeschlossen hiervon bleiben Sachschäden aus Anlass der Ausübung technischer
          Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken sowie der der Führung wirtschaftlicher Betriebe.


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1.3       Ausübung beruflicher Tätigkeit

1.3.1     Gemeinschaftliche Berufsausübung

          1   Üben Berufsträger ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich aus, sind sie Gesellschafter
              ohne Rücksicht darauf, wie ihre vertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis geregelt sind.
              Die vertraglichen Beziehungen des Innenverhältnisses können sein: Anstellungsverhältnis, freie
              Mitarbeit,     Bürogemeinschaft,     Gesellschaft    bürgerlichen   Rechts,      nicht     als
              Berufsträgergesellschaft anerkannte Partnerschaft oder ähnliche Zusammenschlüsse.

          2   In der Person eines Gesellschafters gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz
              beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft (Zurechnung).

1.3.2     Anerkannte Berufsträgergesellschaft

          1   Nimmt eine anerkannte Berufsträgergesellschaft für sich selbst Versicherung, bezieht sich der
              Versicherungsschutz für diese Gesellschaft auf die den Organen, Geschäftsführern,
              Gesellschaftern von Personengesellschaften, Partnern und Mitarbeitern (10.1) oder sonstigen
              Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Berufstätigkeit bedient, zur Last fallenden Verstöße.

          2   In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz
              beeinflussen, werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Das gilt nicht, wenn Mitarbeiter
              (nicht Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner) des
              Versicherungsnehmers oder sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
              Berufstätigkeit bedient, in Erfüllung dieser Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder
              Bedingung des Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre Pflichten wissentlich
              verletzt haben.

          3   Anerkannt im Sinne dieser Bestimmungen sind Gesellschaften, die aufgrund ihres Berufsrechts
              einer eigenen Erlaubnispflicht unterliegen.

1.3.3     Versicherung für fremde Rechnung

          1   Ist der Versicherungsnehmer selbst nicht Inhaber der beruflichen Erlaubnis
              (Berufsausübungsgemeinschaft, vgl. 1.3.1), so kann Versicherungsschutz für die Tätigkeit der
              einzelnen Gesellschafter (im Versicherungsschein namentlich benannte versicherte Personen)
              im Rahmen von jeweils rechtlich selbständigen Verträgen beantragt werden. Beispiel:
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

          2   Besteht für Gesellschafter einer Berufsträgergesellschaft (1.3.2) eine zusätzliche
              Versicherungspflicht, so kann Versicherungsschutz hierfür ebenfalls im Rahmen eines jeweils
              rechtlich selbständigen Vertrags beantragt werden. Beispiel: Persönlich haftender
              Gesellschafter einer versicherungspflichtigen Personenhandelsgesellschaft.

          3   In den beiden vorgenannten Fällen handelt es sich jeweils um eine Versicherung für fremde
              Rechnung im Sinne von §§ 43 ff. VVG.

          4   Bei Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen für den Versicherungsnehmer oder eine im
              Versicherungsschein namentlich benannte Person tätig werden (mitversicherte Personen im
              Sinne von 10.1), handelt es sich nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung, insbesondere
              besteht kein Versicherungsschutz für Tätigkeiten des Mitarbeiters im eigenen Namen. Hierfür
              kann Versicherungsschutz, insbesondere für den eigenen Pflichtversicherungsnachweis für
              freie Berufe, im Rahmen einer selbständigen Police beantragt werden.

          5   Soweit der Versicherungsnehmer dem Versicherer personenbezogene Daten Dritter,
              insbesondere die von Gesellschaftern oder auf Antrag andere namentlich benannte Personen
              mitteilt, ist er verpflichtet, diese hierüber unter Aushändigung des Merkblatts zur
              Datenverarbeitung zu informieren.


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1.4       Geografischer Geltungsbereich

1.4.1     Mitversichert sind nach Maßgabe von 3.5 Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug soweit es sich
          handelt um

          1   die Geltendmachung von Ansprüchen vor europäischen Gerichten und der Türkei; dies gilt auch
              im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 Zivilprozessordnung),

          2   die Beratung, die Beschäftigung, die Verletzung oder Nichtbeachtung europäischen Rechts
              einschließlich der Türkei,

          3   eine im europäischen Ausland oder in der Türkei vorgenommenen Tätigkeit.

1.4.2     Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen,
          ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene
          Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert.

1.4.3     Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere
          punitive und exemplary damages.


                           2   Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

2.1       Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes (2.1 des
          Allgemeinen Teils zur Police (AT)) bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden Verstöße.

2.2       Die    Rückwärtsversicherung    bietet,   sofern   vereinbart   (siehe    Versicherungsschein),
          Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur
          Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde
          Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn
          dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft
          bezeichnet worden ist.

2.3       Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen
          Verstöße.

2.4       Ist in einem unmittelbar vor diesem Vertrag bestehenden Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung (Vorvertrag) mit Versicherungsfalldefinition im Sinne von 8.1 in rechtlicher
          zulässiger Weise die Nachhaftung des Versicherers im Sinne von 2.3 im Verhältnis zu dem
          geschädigten Dritten beschränkt worden, so übernimmt R+V die Abwehr unberechtigter Anspruche
          und soweit erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen um nachstehenden Umfang:

2.4.1     Die Ersatzleistung ist auf die Höhe und den Umfang des zum Zeitpunkt des Verstoßes bestehenden
          Versicherungsschutzes begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender
          Versicherungsschutz sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des Umfangs ausgeschlossen ist. Sie
          beträgt jedoch maximal 2.500.000 EUR je Versicherungsfall und 5.000.000 EUR für alle
          Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

2.4.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Umfang des vorherigen Versicherungsvertrags offen
          zu legen.

2.4.3     Kommt es zu einer Leistung aus diesem Vertrag ist der Versicherungsnehmer verpflichtet etwaige
          Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an die R+V abzutreten.

2.5       Ist bei einem Wechsel des Versicherers zweifelhaft, zu welchem Zeitpunkt der Verstoß durch
          Unterlassen (8.1) eingetreten ist, welcher Versicherer eintrittspflichtig ist, so umfasst der
          Versicherungsschutz während der Laufzeit dieses Vertrags auch die Abwehr dieser Ansprüche und
          soweit erforderlich, die Freistellung von berechtigten Ansprüchen in entsprechender Anwendung von
          2.4.1 bis 2.4.3 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintrittspflicht eines Versicherers.


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                                3    Umfang des Versicherungsschutzes

3.1       Leistung des Versicherers

3.1.1     Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
          Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
          Schadenersatzverpflichtungen.

3.1.2     Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
          Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
          abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
          ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

3.1.3     Ist die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des Versicherungsnehmers
          mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
          Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den
          Schaden zu begleichen.

3.1.4     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit
          dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

3.2       Versicherungssumme

3.2.1     Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag, abgesehen von den Kosten des Rechtsschutzes
          nach 3.5, der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und
          zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt,

          1   gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen            Personen,     auf   welche    sich   der
              Versicherungsschutz erstreckt oder

          2   bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens oder

          3   bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder
              gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die
              betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem
              Zusammenhang stehen.

          Weitere Bestimmungen zum Höchstbetrag der Versicherungsleistung können in den besonderen
          Bedingungen geregelt werden.

3.2.2     Die Leistungen des Versicherers innerhalb eines Versicherungsjahres ergeben sich aus dem
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen und können im Rahmen der gesetzlichen
          Pflichtversicherungsbestimmungen begrenzt werden (Jahreshöchstersatzleistung).

3.2.3     Soweit die vereinbarte Versicherungssumme den Betrag der Mindestversicherungssumme oder die
          Jahreshöchstleistung den Betrag der gesetzlichen Mindestjahreshöchstersatzleistung übersteigt,
          gelten die Versicherungsbedingungen entsprechend, wenn nichts Abweichendes durch zusätzliche
          Vereinbarungen bestimmt ist.

3.3       Kumulsperre

3.3.1     Unterhält      der    Versicherungsnehmer       aufgrund    zusätzlicher Qualifikationen    weitere
          Versicherungsverträge (z. B. in der Eigenschaft als Rechtsanwalt, Steuerberater, vereidigter
          Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer) und kann er für einen und denselben Verstoß
          Versicherungsschutz auch aus einem weiteren Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen, begrenzt
          die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Versicherungssumme, bei gleich hohen
          Versicherungssummen diese Versicherungssumme, die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes
          eintrittspflichtigen Versicherer; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt. §
          78 Absatz 2 Satz 1 VVG gilt entsprechend. Die Bestimmungen unter 12. bleiben unberührt.


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Stand 01.01.2018                                                       Seite 437


3.3.2     Werden Angehörige der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe, welche auf Grund
          gleicher, mehrfacher oder verschiedener Qualifikationen Versicherungsverträge unterhalten, für ein
          und denselben Verstoß verantwortlich gemacht und kann für diesen Verstoß Versicherungsschutz
          aus mehreren Versicherungsverträgen in Anspruch genommen werden, begrenzt die
          Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Versicherungssumme die Leistung aus allen
          Versicherungsverträgen; eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Die
          Bestimmungen unter 12 bleiben unberührt.

3.4       Selbstbehalt

3.4.1     Sofern vereinbart, trägt der Versicherungsnehmer den im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen oder den in besonderen Bedingungen vereinbarten Selbstbehalt.
          Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadenanteil an eine vom
          Versicherer bestimmte Stelle abführt und die Quittung darüber dem Versicherer einsendet.

3.4.2     Ein Selbstbehalt ist jedoch ausgeschlossen, wenn bei Geltendmachung des Schadens durch einen
          Dritten die Bestellung bzw. Zulassung des Berufsträgers oder die Anerkennung bzw. Zulassung der
          Gesellschaft oder des Vereins erloschen ist. Dies gilt auch, wenn Haftpflichtansprüche gegen die
          Erben des Versicherungsnehmers erhoben werden.

3.4.3     Vereinnahmte Gebühren oder Honorare werden nicht auf die Haftpflichtsumme angerechnet. Ein
          Anspruch auf Rückforderung von Gebühren und Honoraren fällt nicht unter den
          Versicherungsschutz.

3.5       Kosten des Rechtsschutzes

          Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten
          Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs
          mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen
          Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen
          zu Lasten des Versicherers. Gedeckt in diesem Sinne sind auch die Kosten des Abwehrschutzes
          eines geltend gemachten Haftpflichtanspruchs bei fehlender Passivlegitimation.

3.5.1     Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, trägt der
          Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden
          Wertklasse. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige
          Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.

3.5.2     Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindestselbstbehalts oder eines
          vereinbarten festen Selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten.

3.5.3     Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Mitgesellschafter oder
          Mitarbeiter vertreten lässt, werden eigene Gebühren nicht erstattet. Ist der Versicherungsnehmer als
          Berufsträgergesellschaft anerkannt, werden keine Gebühren erstattet, sofern der
          Versicherungsnehmer sich von für die Gesellschaft tätigen Personen vertreten lässt.

3.5.4     Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine
          Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse
          nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im einzelnen Versicherungsfall mit dem
          Versicherer etwas Abweichendes vereinbart ist.

3.5.5     An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung
          der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der
          Ersatzleistung.

3.5.6     Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der
          Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt,
          so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
          Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


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Stand 01.01.2018                                                       Seite 438


3.5.7     Sofern streitig ist, ob die Schadenverursachung durch eine vorsätzliche oder wissentliche
          Pflichtverletzung im Sinne von 4.5 erfolgt ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und
          Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung
          nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.

          Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der
          Versicherungsnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
          zurückzuerstatten.


                                             4     Ausschlüsse

          Soweit in den besonderen Bedingungen nicht ausdrücklich abweichend geregelt, bezieht sich der
          Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche

4.1       mit Auslandsbezug, die über den Umfang des geografischen Geltungsbereichs (1.4) hinausgehen;

4.2       soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
          hinausgehen;

4.3       wegen Schäden durch Veruntreuung;

4.4       aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Personals als Leiter, Geschäftsführer,
          Vorstands-, Aufsichtsrats-, Beiratsmitglied von Firmen, Unternehmungen, Vereinen, Verbänden,
          Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ist der Versicherungsnehmer als
          Berufsträgergesellschaft anerkannt, gilt dies entsprechend für die Gesellschaft und die dort tätigen
          Personen;

4.5       wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen
          von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige
          wissentliche Pflichtverletzung. Kosten des Abwehrschutzes sind im Umfang von 3.5.7 mitversichert;

          Bei einer wissentlichen Pflichtverletzung behält der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
          Versicherungsschutz, wenn diese nicht durch ihn und auch nicht in der Person eines Gesellschafters
          oder Organs begangen oder durch Unterlassung verursacht worden ist. Rückgriffsansprüche nach
          11 bleiben unberührt.

4.6       wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit.


   5    Beitragszahlung und Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragsregulierung, Beitrag bei
                                 vorzeitiger Vertragsbeendigung

5.1       Beitragszahlung
          In Ergänzung zu 3.5 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
          ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

5.2       Beitragsregulierung

5.2.1     In Ergänzung zu 4. AT gilt folgendes: Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers, kann
          dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
          Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn
          an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

5.2.2     Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen, wird
          der Beitrag ab dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode, in der die Mitteilung zu erfolgen
          hat, neu festgesetzt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
          werden.

5.2.3     Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,


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          findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
          nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung über
          den erhöhten Beitrag erfolgen.

5.2.4     Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für
          mehrere Jahre Anwendung.

5.3       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

5.3.1     Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht
          dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
          Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

5.3.2     Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher
          Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
          steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
          Anfechtungserklärung zu.

5.3.3     Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine
          angemessene Geschäftsgebühr verlangen.


                                6    Außerordentliche Kündigungsrechte

6.1       Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls

6.1.1     Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn
          eine Zahlung aufgrund eines Versicherungsfalls geleistet oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig
          geworden ist oder der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten
          Versicherungsanspruch rechtskräftig abgewiesen wurde.

6.1.2     Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat, nachdem die Zahlung
          geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt oder das
          Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.

6.1.3     Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
          laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat
          wirksam.

6.2       Kündigung nach Sitzverlegung ins Ausland

6.2.1     Verlegt der Versicherungsnehmer seinen (Wohn)-Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so
          ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

6.3       Wegfall des versicherten Interesses

6.3.1     In Ergänzung zu 7. AT gilt als Wegfall des versicherten Interesses auch, wenn eine zur
          Berufsausübung des Versicherungsnehmers erforderliche Erlaubnis durch Rücknahme, Widerruf
          oder Entzug aufgehoben wird.

6.3.2     Eine Reduzierung des Umfangs der versicherten Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
          Interesses dar. Gleiches gilt für persönliche Verträge eines Gesellschafters, wenn dieser aus der
          Gesellschaft ausscheidet.

6.3.3     Wird im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers ein Praxisabwickler, Praxistreuhänder oder
          ein Stellvertreter nach § 46 Gewerbeordnung bestellt, so liegt bis zur Praxisveräußerung oder
          Praxisübernahme kein Wegfall des versicherten Interesses vor.


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                   7   Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, weitere Obliegenheiten

7.1       Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

7.1.1     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
          die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
          schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
          Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

7.1.2     Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss
          auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

7.1.3     Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
          gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
          selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

7.2       Rücktritt

7.2.1     Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
          Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

7.2.2     Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder
          sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
          gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
          Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
          geschlossen hätte.

7.2.3     Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
          Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
          für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
          ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

7.3       Beitragsänderung oder Kündigungsrecht

7.3.1     Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag
          kündigen.

7.3.2     Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
          Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätte.

7.3.3     Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
          nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen
          Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
          Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab
          der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

7.3.4     Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
          Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.

7.4       Frist zur Geltendmachung

7.4.1     Der Versicherer muss die ihm nach 7.2 und 7.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
          schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.


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          Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von
          ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt.

7.4.2     Der Versicherer kann sich auf die in 7.2 und 7.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
          angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

7.5       Gefahrerhöhungen

7.5.1     Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
          Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
          Versicherungsnehmer eine solche nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein,
          hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1.4 bleibt hiervon unberührt.

7.5.2     Der Versicherer ist berechtigt nach seiner Wahl

          1   den Vertrag zu kündigen,

          2   ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen der höheren Gefahr entsprechenden Beitrag zu
              verlangen (7.3.4 gilt entsprechend) oder aber die Absicherung der höheren Gefahr
              auszuschließen oder

          3   die Leistung zu verweigern für den Fall, dass der Versicherungsfall nach der Gefahrerhöhung
              eintritt und der Versicherungsnehmer seine Pflicht nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich verletzt hat,
              bzw. seine Leistung im Falle grober Fahrlässigkeit entsprechend einem der Schwere des
              Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (9.2).

7.5.3     Tritt in den Fällen des 7.5.1, Satz 2, der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
          ein, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, ist der Versicherer
          gleichfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dem Versicherer die Gefahrerhöhung
          unbekannt geblieben ist. Für die Leistungspflicht des Versicherers gilt 7.5.2 3. entsprechend.

7.5.4     Hat der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 7.5.1, Satz 1, vorsätzlich oder grob
          fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag fristlos, in allen übrigen Fällen mit einer Frist
          von einem Monat kündigen.

7.5.5     Abweichend von 7.5.3, Satz 1 und 7.5.4 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
          Gefahrerhöhung weder ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der
          Leistungspflicht war oder aber zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist zur Kündigung
          seitens des Versicherers abgelaufen und diese nicht erfolgt war.

7.5.6     Der Versicherer kann die Rechte nach 7.5.2 nur binnen eines Monats nach erlangter Kenntnis
          ausüben.


          8   Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
                                          Versicherungsfalls

8.1       Versicherungsfall
          Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines Dritten
          gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.

          Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem
          Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
          müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

8.2       Anzeige des Versicherungsfalls

8.2.1     Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,
          schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche die
          Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben
          könnten.


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Stand 01.01.2018                                                          Seite 442


          Macht der Dritte seinen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist
          der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung
          verpflichtet.

8.2.2     Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
          Prozesskostenhilfe beantragt, ihm gerichtlich der Streit verkündet oder ein Schiedsgerichtsverfahren
          angestrengt, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
          Versicherungsnehmer wegen des den Haftpflichtanspruch begründenden Schadensereignisses ein
          Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

          Die gleiche Verpflichtung trifft den Versicherungsnehmer, wenn er sich einem Schlichtungsverfahren
          unterwirft, in dem die Verfahrungsordnung dem Schlichter (Ombudsmann) das Recht zu einer
          verbindlichen Entscheidung einräumt.

8.2.3     Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für die Erben des
          Versicherungsnehmers tritt an Stelle der Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.

8.2.4     Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (9.2). Dies gilt
          nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt
          hat.

8.3       Weitere Behandlung des Versicherungsfalls

8.3.1     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers
          (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts)
          nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was
          zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird.

          Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -
          regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
          alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht
          des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
          Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
          Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.

8.3.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadenersatzansprüche      zweckmäßig      erscheinenden     Erklärungen  im     Namen      des
          Versicherungsnehmers abzugeben. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
          gerichtlich geltend gemacht, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
          Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
          Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
          Verfügung stellen.

8.3.3     Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist nicht erforderlich;
          die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt.


                           9   Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

9.1       Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
          Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
          Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Der Versicherer hat kein
          Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

9.2       Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
          verpflichtet. Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
          nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen
          Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
          arglistig verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
          berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers


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          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
          Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig
          davon, ob der Versicherer ein ihm nach 9.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

9.3       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt.


                                      10    Mitversicherte Personen

10.1      Unmittelbar gegen Arbeitnehmer (nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz) sowie freie Mitarbeiter des
          Versicherungsnehmers erhobene Haftpflichtansprüche Dritter sind im Rahmen des Vertrags
          mitversichert, soweit die in Anspruch genommene Person im Namen des Versicherungsnehmers
          tätig geworden ist.

10.2      Soweit sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
          Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße
          Anwendung. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
          Versicherungsnehmer zu.


                       11   Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen

11.1      Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
          des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
          Dritten ist zulässig, sofern die Vertragsparteien durch Individualabrede nicht etwas anderes
          vereinbart haben.

11.2      Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat. Der Übergang kann nicht
          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die
          Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.

11.3      Der Versicherungsnehmer hat Ersatzansprüche nach 11.2 oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
          deren Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

11.4      Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nach 11.3 vorsätzlich, ist der Versicherer zur
          Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten verlangen
          kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
          seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnisses zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.

11.5      Der Versicherer macht den nach 11.2 übergegangenen Ersatzanspruch (Rückgriff) des
          Versicherungsnehmers gegen dessen Mitarbeiter (mitversicherte Personen im Sinne von 10.1) nur
          geltend, wenn dieser wissentlich von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des
          Arbeitgebers bzw. Auftraggebers abgewichen ist.


                                       12    Gesellschafterklausel

12.1      Der Versicherungsfall auch nur eines Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Gesellschafter.
          Als Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne
          Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind
          oder nicht (Scheingesellschafter).


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12.2      Der Versicherer tritt für alle Gesellschafter zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung
          wie folgt ein.

12.2.1    Die Leistung auf die Haftpflichtsumme wird in der Weise berechnet, dass zunächst bei jedem
          einzelnen Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, wenn er,
          ohne Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser
          fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Gesellschafter, die nicht Versicherungsnehmer sind,
          geteilt wird.

12.2.2    Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in 3.3 in sinngemäßer Verbindung mit diesen
          Bestimmungen anzuwenden. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht daher auch zu
          Gunsten eines Gesellschafters, der nicht Versicherungsnehmer dieses Vertrags ist.

12.2.3    Einen Ausschlussgrund nach 4 oder ein Rechtsverlust nach 3.5.6 sowie nach 9., der in der Person
          eines Gesellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller Gesellschafter. Soweit sich ein Rechtsverlust
          nach 9. an eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Gesellschafters zugunsten aller
          Gesellschafter.


                       13    Zuständiges Gericht, nationales Recht und Sprache

13.1      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
          Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder, in teilweiser Abänderung zu Nr. 9 des
          Allgemeinen Teils seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
          Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
          Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
          eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist
          dieses Gericht ausschließlich zuständig. Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
          Wohnsitz      oder    gewöhnlichen       Aufenthaltsort    aus   dem    Geltungsbereich      des
          Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
          bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
          gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
          für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

13.2      Auf den Versicherungsvertrag        findet   ausschließlich   deutsches   Recht   Anwendung.     Die
          Vertragssprache ist Deutsch.

13.3      Im Übrigen gilt das VVG.


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PFLICHT                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                     Seite 445


      Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von Personen und
      Gesellschaften mit gesetzlicher Versicherungspflicht (PFLICHT)

                                    1     Gegenstand der Versicherung

          Der Versicherer gewährt         nach Maßgabe der dem            Vertrag zugrundeliegenden
          Versicherungsbedingungen und den Bestimmungen zur Versicherungspflicht nach dem
          Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die
          aufgrund von Berufsgesetzen erforderliche Vermögensschaden-Haftpflicht (Pflichtversicherung).


                                            2   Anzeigepflichten

2.1       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen im Umfang der beruflichen
          Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere den Eintritt in oder den Austritt aus einer
          Gesellschaft oder die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft.

2.2       Änderungen im Umfang der beruflichen Tätigkeit stellen keinen Wegfall des versicherten Interesses
          dar, vgl. 6.3.2 AVB-P. Dem Versicherungsnehmer sowie dem Versicherer steht ein Anpassungs-
          recht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.


                                3       Versicherung für fremde Rechnung

3.1       Ist   der    Versicherungsnehmer      selbst  nicht   Inhaber    der   beruflichen    Erlaubnis
          (Berufsausübungsgemeinschaft, vgl. 1.3.1 AVB-P), so kann Versicherungsschutz für die Tätigkeit
          der einzelnen Gesellschafter (im Versicherungsschein namentlich benannte versicherte Personen)
          im Rahmen von jeweils rechtlich selbständigen Verträgen beantragt werden. Beispiel: Gesellschaft
          bürgerlichen Rechts.

3.2       Besteht für Gesellschafter einer Berufsträgergesellschaft (1.3.2 AVB-P) eine zusätzliche
          Versicherungspflicht, so kann Versicherungsschutz hierfür ebenfalls im Rahmen eines jeweils
          rechtlich selbständigen Vertrags beantragt werden. Beispiel: Persönlich haftender Gesellschafter
          einer versicherungspflichtigen Personenhandelsgesellschaft.

3.3       In den beiden vorgenannten genannten Fällen handelt es sich jeweils um eine Versicherung für
          fremde Rechnung im Sinne von §§ 43 ff. VVG.

3.4       Bei Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen für den Versicherungsnehmer oder eine im
          Versicherungsschein namentlich benannte Person tätig werden (mitversicherte Personen im Sinne
          von 10. AVB-P), handelt es sich nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung, insbesondere
          besteht kein Versicherungsschutz für Tätigkeiten des Mitarbeiters im eigenen Namen. Hierfür kann
          Versicherungsschutz, insbesondere für den eigenen Pflichtversicherungsnachweis für freie Berufe,
          im Rahmen einer selbständigen Police beantragt werden.


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BETREUER-V                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 446


              Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
                      Betreuungsvereine (BETREUER-V)

                                         1   Risikobeschreibung

          Versichert ist die Tätigkeit als anerkannter Betreuungsverein nach § 1908 f Bürgerliche Gesetzbuch
          (BGB).


                                       2     Versicherungsumfang

2.1       Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des
          Betreuten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften rechtlich zu besorgen.

2.2       Mitversichert ist die Beratung bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten sowie die rechtlich
          zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistung nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz
          (RDG).

2.3       Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind abweichend von 4.6 der Versicherungsbedingungen zur
          Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher
          Versicherungspflicht (AVB-P) - auch bei Fortführung eines Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer
          Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit mitversichert.

          Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
          Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere
          Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anleihen an Investmentvermögen und
          Vermögensanlagen.


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NOTAR                                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                       Seite 447


          Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Notare
          einschließlich des Notarrisikos bei Anwaltsnotaren (NOTAR)

                                         1   Risikobeschreibung

1.1       Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur
          Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher
          Versicherungspflicht (AVB-P) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus der Tätigkeit als Notar.

1.2       Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die Tätigkeit als

1.2.1     Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und
          Beistand;

1.2.2     vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Treuhänder nach der Insolvenzordnung,
          Sachwalter, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, gerichtlich bestellter Liquidator;

1.2.3     Zwangsverwalter, Sequester, Gläubigerausschuss- und Gläubigerbeiratsmitglied;

1.2.4     Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator;

1.2.5     Mitglied einer Notarkammer oder in berufsständischen Vereinen;

1.2.6     Autor und Gutachter auf rechtswissenschaftlichem Gebiet.

          Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf.


                                        2    Besondere Bedingung

2.1       Mitversichert sind im Rahmen des Vertrags Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei
          Notartätigkeit gemäß § 23 Bundesnotarordnung (BNotO). Versicherungsschutz besteht insoweit
          auch bei Ansprüchen wegen Fehlverfügungen.

2.2       Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
          einem vorsätzlichen Verstoß seines amtlich bestellten Vertreters, soweit nicht Versicherungsschutz
          über eine Vertrauensschaden-Versicherung besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass dem
          Versicherungsnehmer selbst höchstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2.3       Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht von Notariatsangestellten,
          soweit sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter der Beteiligten auftreten.

2.4       Werden Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben, ersetzt der
          Versicherer die gesamte Haftpflichtsumme bis zur Versicherungssumme. Dasselbe gilt für
          Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, nachdem er
          die versicherte Tätigkeit alters- oder krankheitshalber oder aus anderen, nicht unehrenhaften
          Gründen beendet hat.


                                   3   Geografischer Geltungsbereich

          In Ergänzung zu 1.4.1.2 AVB-P besteht Versicherungsschutz aus der Nichtbeachtung
          außereuropäischen Rechts, soweit die Amtspflichtverletzung darin besteht, dass die Möglichkeit der
          Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde.


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Stand 01.07.2014                                                    Seite 448


                                      4    Versicherungssumme

          3.2 der AVB-P erhält folgenden Wortlaut:
          Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom
          Kostenpunkte nach 3.5 AVB-P - in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar und zwar
          mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
          bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der
          Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts, mögen diese auf dem Verhalten des Notars, seines
          amtlich bestellten Vertreters oder sonstiger Personen, für die er haftet, beruhen, als ein
          Versicherungsfall (einheitlicher Verstoß).


                                           5    Veruntreuung

          Abweichend von 4.2 AVB-P sind mitversichert Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch
          Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit dieser wegen fahrlässiger Verletzung seiner
          Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird.


                        6   Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer

6.1       Soweit aus der Gruppenanschlussversicherung der Notarkammer gemäß § 67 Absatz 3 Nr. 3 BNotO
          Versicherungsschutz zu gewähren ist, geht der Gruppenanschlussversicherungsvertrag vor.

6.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer der Gruppenanschlussversicherung oder
          die Notarkammer unverzüglich zu unterrichten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die
          Versicherungssumme aus diesem Vertrag überschritten wird.


                                7   Anzeigepflichten des Versicherers

          Der Versicherer ist gemäß § 19a Absatz 3 Satz 3 BNotO verpflichtet, der Landesjustizverwaltung
          und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags
          sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz
          beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.


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NOTAR HÖHER                                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 449


          Besondere Vereinbarungen für die Höherversicherung nach
          Stammversicherung und Kammervertrag (NOTAR HÖHER)

                                        1    Risikobeschreibung

          Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zur
          Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher
          Versicherungspflicht (AVB-P) ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus der Tätigkeit als Notar.


                                       2    Besondere Bedingung

2.1       Mitversichert sind im Rahmen des Vertrags Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung bei
          Notartätigkeit gemäß § 23 Bundesnotarordnung (BNotO). Versicherungsschutz besteht insoweit
          auch bei Ansprüchen wegen Fehlverfügungen.

2.2       Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
          einem vorsätzlichen Verstoß seines amtlich bestellten Vertreters, soweit nicht Versicherungsschutz
          über eine Vertrauensschaden-Versicherung besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass dem
          Versicherungsnehmer selbst höchstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2.3       Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht von Notariatsangestellten,
          soweit sie in Sachen des Notariats als bevollmächtigte Vertreter der Beteiligten auftreten.

2.4       Werden Haftpflichtansprüche gegen Erben des Versicherungsnehmers erhoben, ersetzt der
          Versicherer die gesamte Haftpflichtsumme bis zur Versicherungssumme. Dasselbe gilt für
          Haftpflichtansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, nachdem er
          die versicherte Tätigkeit alters- oder krankheitshalber oder aus anderen, nicht unehrenhaften
          Gründen beendet hat.


                                  3    Geografischer Geltungsbereich

          In Ergänzung zu 1.4.1.2. AVB-P besteht Versicherungsschutz aus der Nichtbeachtung
          außereuropäischen Rechts, soweit die Amtspflichtverletzung darin besteht, dass die Möglichkeit der
          Anwendbarkeit eines außereuropäischen Rechts nicht erkannt wurde.


                                       4    Versicherungssumme

4.1       3.2 der AVB-P erhält folgenden Wortlaut:
          Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom
          Kostenpunkte nach 3.5 AVB-P - in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar und zwar
          mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt
          bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei der
          Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäfts, mögen diese auf dem Verhalten des Notars, seines
          amtlich bestellten Vertreters oder sonstiger Personen, für die er haftet, beruhen, als ein
          Versicherungsfall (einheitlicher Verstoß).

4.2       Die Ersatzleistung aus der Höherversicherung (siehe Versicherungsschein) kommt erst dann zum
          Tragen, wenn die vereinbarten Versicherungssummen aus der Stammversicherung und dem
          Kammervertrag oder die dort vorgesehene Jahreshöchstersatzleistung ausgeschöpft sind.


                                            5    Veruntreuung

          Abweichend von 4.2 AVB-P sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch
          Personal des Notars mitversichert, soweit dieser wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht
          zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird.


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PATANW                                                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016                                                         Seite 450


      Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Patentanwälte
                                (PATANW)

                                             1   Risikobeschreibung

1.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
          Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Patentanwalt.

1.2       In Erweiterung von 4.4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des
          Versicherungsnehmers als Angestellter oder freier Mitarbeiter eines Unternehmens.

1.3       Mitversichert ist die Tätigkeit

1.3.1     als zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt;

1.3.2     vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante;

1.3.3     als Abwickler einer Praxis nach § 48 Patentanwaltsordnung (PAO).

          Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf.


                                            2    Versicherungsumfang

2.1       Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten

2.1.1     Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
          fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
          Patentanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch
          genommen wird.

2.1.2     Das Gleiche gilt für Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
          über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und
          ordnungsgemäß verbucht sind.

2.2       Versicherungsumfang bei Auslandsbezug
          Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der
          Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht
          Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme.


                                            3    Versicherungssumme

          In Abänderung von 3.2.1 3. AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines
          einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls
          ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.


                                     4      Interprofessionelle Tätigkeiten

          In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche
          nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines
          berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung).


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Stand 01.07.2016                                                     Seite 451


               5    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

5.1       Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
          Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
          vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

5.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
          der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.


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RECHTSANW                                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016                                                        Seite 452


  Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Rechtsanwälte
     einschließlich des Rechtsanwaltsbereiches bei Anwaltsnotaren
                            (RECHTSANW)

                                              1   Risikobeschreibung

1.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
          Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt einschließlich der
          geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG).

1.2       In Erweiterung von 4.4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus der Tätigkeit des
          Versicherungsnehmers als Angestellter oder freier Mitarbeiter eines Unternehmens oder
          Vereins/Verbands.

1.3       Mitversichert ist die Tätigkeit als

1.3.1     (vorläufiger) Insolvenz oder Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufiges) Gläubigerausschussmitglied,
          Sachwalter oder Treuhänder in Verfahren nach der Insolvenzordnung;

1.3.2     gerichtlich (vorläufig) bestellter Liquidator oder Abwickler, Gesamtvollstreckungsverwalter,
          Vergleichsverwalter, Sequester;

1.3.3     Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter;

1.3.4     Vormund, Betreuer, Pfleger oder Beistand;

1.3.5     Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Schlichter, Mediator;

1.3.6     Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO;

1.3.7     Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO;

1.3.8     Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres;

1.3.9     Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und
          zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer anwaltlichen Berufsausübung oder einem
          organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht;

1.3.10    Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder in berufsständischen Vereinen;

1.3.11    Autor, Dozent, Gutachter oder Referent auf rechtswissenschaftlichem                Gebiet.   Diese
          Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf.

1.3.12    Ansprüche aus der Tätigkeit als Leiter, Vorstand oder Geschäftsführer von Unternehmungen,
          Vereinen, Verbänden sowie als Angestellter oder freier Mitarbeiter sind auch im Rahmen der
          mitversicherten Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


                                          2       Versicherungsumfang

2.1       Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten

2.1.1     Versicherungsschutz wird auch für den Fall geboten, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
          fahrlässigen Verfügung über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
          Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem Berechtigten in Anspruch
          genommen wird.


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RECHTSANW                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016                                                       Seite 453


2.1.2     Das Gleiche gilt für Inanspruchnahmen des Versicherungsnehmers aus fahrlässigen Verfügungen
          über fremde Gelder, die zur alsbaldigen Anlage auf ein Anderkonto in Verwahrung genommen und
          ordnungsgemäß verbucht sind.

2.2       Versicherungsumfang bei Auslandsbezug
          Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der
          Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht
          Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme.

2.3       Niedergelassene europäische Rechtsanwälte
          Für nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
          zugelassene Rechtsanwälte besteht Versicherungsschutz über diesen Vertrag nur, sofern die
          Berufshaftpflicht im Herkunftsstaat nicht gleichwertig ist (subsidiäre Deckung).


                                        3   Versicherungssumme

          In Abänderung von 3.2.1 3. AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines
          einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls
          ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.


                                   4    Interprofessionelle Tätigkeiten

          In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche
          nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines
          berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung).


                5   Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

5.1       Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
          Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
          vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

5.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
          der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.


                                        6    Versicherungsbeitrag

          Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so
          gilt Folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte
          Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach dem
          Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt
          auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
          Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.


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Stand 01.07.2016                                                       Seite 454


  Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Mitglieder einer
                 Rechtsanwaltskammer (RE-BEIST-V)

                                         1   Risikobeschreibung

          Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete
          Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung.

1.1       Erlaubnisinhaber nach § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
          Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte uneingeschränkte oder unter Ausnahme
          lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen
          Rechtsbesorgung.

1.2       Erlaubnisinhaber nach § 206 Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
          Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte Rechtsbesorgung ausschließlich auf
          dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates sowie des Völkerrechts. Dies weicht von 1.4.1.2 AVB-
          P ab.

1.3       Erlaubnisinhaber nach § 206 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
          Versicherungsschutz besteht für die freiberuflich ausgeübte Rechtsbesorgung ausschließlich auf
          dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates. Dies weicht von 1.4.1.2 AVB-P ab


                                        2    Versicherungsumfang

2.1       Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche (1.4 AVB-P), für die der
          Versicherungsnehmer vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht
          Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme.

2.2       In Abänderung von 3.2.1.3 AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines
          einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls
          ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.


                3   Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

3.1       Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
          Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
          vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

3.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
          der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.


                                                4   Beitrag

          Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen bestimmt, so gilt folgendes:
          Beitragsbemessungsgrundlage       ist  die   aus     der versicherten Tätigkeit     erzielte
          Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach dem
          Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt
          auch, soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
          Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.


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RE-BEIST-N                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                       Seite 455


        Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für registrierte
                       Rechtsdienstleister (RE-BEIST-N)

                                         1   Risikobeschreibung

          Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichnete
          Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Umfang der nachstehenden Risikobeschreibung.

1.1       Inkassodienstleister
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 RDG erteilte Erlaubnis zur
          Erbringung von Inkassodienstleistungen.

          Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde
          Rechnung abgetretene Forderung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft
          betrieben wird.

1.2       Rentenberater
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 RDG erteilte Erlaubnis zur
          Beratung auf dem Gebiet

1.2.1     der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,

1.2.2     des sozialen Entschädigungsrechts,

1.2.3     des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen
          Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.

1.2.4     Mitversichert ist die rechtlich zulässige gerichtliche Vertretung in Verfahren nach dem
          Sozialgerichtsgesetz.

1.3       Berater im ausländischen Recht

1.3.1     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 RDG erteilte Erlaubnis zur
          Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts
          einschließlich des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes und des Steuerrechts. Ist die Befugnis
          beschränkt, z. B. auf den gewerblichen Rechtsschutz, so beschränkt sich der Versicherungsschutz
          auf diesen Teilbereich, vgl. § 10 Absatz 2 RDG.

1.3.2     In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. AVB-P ist mitversichert die Beratung, die Beschäftigung, die
          Verletzung oder Nichtbeachtung eines außereuropäischen Rechts, wenn sich die erteilte
          Rechtsdienstleistungsbefugnis auf dieses Recht erstreckt.

1.3.3     Besteht die Befugnis zu mehreren ausländischen Rechtsgebieten, gelten die vorstehenden
          Bestimmungen entsprechend.

1.4       Rechtsdienstleister aufgrund besonderer Sachkunde

1.4.1     Für Alterlaubnisinhaber erstreckt sich der Versicherungsschutz auf den Umfang der nach dem
          Rechtsberatungsgesetz erteilten Erlaubnis.

1.4.2     Ist der Erlaubnisumfang durch einen ergänzenden Sachkundenachweis nach § 4 Absatz 1 Satz 3
          Rechtsdienstleistungsverordnung    (RDV)    erweitert  worden,     so   erstreckt sich der
          Versicherungsumfang auch auf diese erweiterte Rechtdienstleistungsbefugnis.


                                        2    Versicherungssumme

          In Abänderung von 3.2.1 3. AVB-P gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines
          einheitlichen Auftrags als ein Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls
          ist der Zeitpunkt des ersten Verstoßes.


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 456


               3    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

3.1       Der Versicherer ist nach § 5 Absatz 6 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) verpflichtet, der nach
          § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zuständigen Behörde, die Beendigung oder Kündigung des
          Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen
          Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

3.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
          der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.


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QUALIANWALT                                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 457


          Qualifikationsnachlass für Fachanwaltstitel (QUALIANWALT)
          Der Versicherungsbeitrag für die rechtsanwaltliche Tätigkeit enthält einen Nachlass von 15 Prozent
          für die Erlaubnis zur Führung eines oder mehrerer Fachanwaltsbezeichnungen im Sinne der
          Fachanwaltsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer.

          Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, entfällt der Nachlass mit Wirkung der
          Rücknahme bzw. des Widerrufs der Fachanwaltsbezeichnung.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn kein
          Fachanwaltstitel mehr geführt wird und den Zeitpunkt der Rücknahme bzw. Widerrufs auf Verlangen
          des Versicherers nachzuweisen.


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STEUERBER                                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                         Seite 458


   Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Steuerberater,
        Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
                             (STEUERBER)

                                           1   Risikobeschreibung

1.1       Hilfeleistung in Steuersachen
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinen
          Auftraggebern freiberuflich ausgeübten Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Steuersachen nach
          § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG).

          Hierzu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer
          Steuer-Ordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die
          aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren
          steuerrechtliche Beurteilung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber hierzu nicht schon aufgrund
          steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.

1.2       Vereinbare Tätigkeiten
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tätigkeiten, die nach § 57 Absatz 3 Nr. 2 bis 6
          StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, soweit es sich handelt um die

1.2.1     Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und
          Bescheinigungen. Hierunter fallen auch

          1   Unterschlagungs-, Kassen- und Kontenprüfungen;

          2   Prüfungen von Gewerbetreibenden,              wie z. B. nach § 24 der Verordnung über
              Finanzanlagenvermittlung (FinVermV);

1.2.2     Erstattung von berufsüblichen Gutachten;

1.2.3     Erstellung von Bilanzanalysen;

1.2.4     Fertigung oder Prüfung der Lohnabrechnung, Erteilung von Verdienstbescheinigungen;

1.2.5     An- und Abmeldung bei Sozialversicherungsträgern und sonstigen gesetzlichen Einrichtungen (zum
          Beispiel Agentur für Arbeit, Zusatzversorgungskassen, Pensionssicherungsvereine) sowie die dabei
          vorzunehmende Prüfung der Beitragspflicht und die Berechnung der abzuführenden Beträge;

1.2.6     Erteilung von Haushalts- und Lebensbescheinigungen;

1.2.7     Bearbeitung von sonstigen öffentlichen Abgaben oder Zuwendungen, auch soweit diese nicht der
          Verwaltung der Finanzbehörden unterliegen;

1.2.8     Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder;

1.2.9     Beratung und die Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten,
          soweit diese berufsüblich sind, insbesondere die

          1   wirtschaftliche Beratung bei der Gründung, Umwandlung, Sanierung, Auflösung, dem Verkauf
              von Unternehmen sowie bei Abschluss von Verträgen,

          2   wirtschaftliche  Beratung        bei    der     Gründung    und    Unterhaltung   betrieblicher
              Versorgungseinrichtungen,

          3   wirtschaftliche Beratung bei Finanzierung von Projekten,

          4   wirtschaftliche Beratung bei Aufstellung von Budgets und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,

          5   Unternehmens- und Organisationsberatung;


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Stand 01.07.2014                                                       Seite 459


1.2.10    Beratung bei der Einrichtung von Datenverarbeitungsanlagen und bei der Erstellung von
          Programmen, soweit Letztere nicht technischen Zwecken dienen. Voraussetzung ist, dass der
          Versicherungsnehmer oder die von ihm mit diesen Arbeiten betrauten Personen über die
          besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um diesen Auftrag sachgerecht durchführen zu
          können.

          Auf die elektronische Datenverarbeitung oder die Erstellung von Datenträgern erstreckt sich der
          Versicherungsschutz nur dann, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit einer anderen
          versicherten Tätigkeit erledigt werden.

          Nicht versichert ist die Empfehlung einer bestimmten Datenverarbeitungsanlage.

1.2.11    die Erstellung privater Finanzpläne, welche eine persönliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie
          eine Vermögensbilanz aufweisen (Financial Planning).

          Nicht versichert ist die Empfehlung wirtschaftlicher Geschäfte, insbesondere die Anlageberatung,
          Anlage- oder Abschlussvermittlung von bestimmten Geld-, Kapital- oder Vermögensanlagen;

1.2.12    Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung
          sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder
          der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter;

1.2.13    Mitglied eines Aufsichtsgremiums, insbesondere in einem Aufsichtsrat, Beirat oder Stiftungsrat und
          zwar unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung auf einer steuerberatenden Berufsausübung oder
          einem organschaftlichen Handeln bzw. Unterlassen beruht;

1.2.14    Mitglied einer Steuerberaterkammer oder in berufsständischen Vereinen;

1.2.15    Autor, Referent oder Dozent auf dem Gebiet der Steuerberatung.

1.3       Weitere versicherte Tätigkeiten
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit als

1.3.1     vorläufiger Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter, Sachwalter, gerichtlich bestellter Liquidator,
          Zwangsverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder gemäß InsO;

1.3.2     Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter;

1.3.3     Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand;

1.3.4     Schiedsrichter oder Schiedsgutachter; Mediator;

1.3.5     Praxisabwickler im Sinne von § 70 StBerG.

1.4       Nicht versicherte Tätigkeiten

1.4.1     Eine über diese Risikobeschreibung hinausgehende gewerbliche oder unternehmerische Tätigkeit,
          die über die steuerliche oder wirtschaftliche Beratung hinausgeht, ist nicht vom Versicherungsschutz
          umfasst. Hierzu zählt insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Empfehlung oder Vermittlung
          von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften, insbesondere Kapital-
          /Vermögenanlagen oder Kreditgewährungen.

1.4.2     Hat die Steuerberaterkammer für eine bestimmte Tätigkeit eine Ausnahme von dem
          berufsrechtlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit zugelassen (§ 57 Absatz 4 Nr. 1, 2. Halbsatz
          StBerG), so kann diese Tätigkeit auf Antrag und im Rahmen eines rechtlich selbständigen Vertrags
          versichert werden.


                                       2   Mitversicherte Personen

2.1       Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder
          Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG)


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Stand 01.07.2014                                                       Seite 460


          während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem
          Umfange nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten.

2.2       Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und
          Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich
          ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert. Dies gilt nicht, wenn neben
          der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.

2.3       Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater und
          Steuerbevollmächtigte gilt 2.1.2 sinngemäß.


                                        3   Versicherungsumfang

3.1       Deckung für Auszahlungsfehler bei Anderkonten
          Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
          fahrlässig fehlsamen Verfügung über Beiträge, die auf ein Anderkonto eingezahlt sind, von dem
          Berechtigten in Anspruch genommen wird unter der Voraussetzung, dass die Einzahlung auf dem
          Anderkonto in unmittelbarem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erfolgte.

3.2       Versicherungsumfang bei Auslandsbezug
          In teilweiser Erweiterung von 1.4.1 2. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf

3.2.1     die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor Gerichten in Armenien, Aserbaidschan, Georgien,
          Russland, Weißrussland, Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan,
          Turkmenistan und Usbekistan;

3.2.2     die Verletzung oder Nichtbeachtung außereuropäischen Rechts, soweit diese bei der das
          Abgabenrecht außereuropäischer Staaten betreffenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
          Steuersachen entstanden sind und dem Auftrag zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem
          Auftraggeber ausschließlich deutsches Recht zu Grunde liegt.

3.3       Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
          Versicherungsschutz besteht auch für die rechtlich zulässige Erbringung sonstiger
          außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
          Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, vergleiche § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz.


                                        4   Versicherungssumme

          Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von 3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers
          auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte
          Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen
          Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.


                                   5    Interprofessionelle Tätigkeiten

          In Ergänzung zu 1.1.4 AVB-P sind im vertragsgemäßen Umfang mitversichert Haftpflichtansprüche
          nach oder in entsprechender Anwendung von § 128 Handelsgesetzbuch aus einem Verstoß eines
          berufsfremden Gesellschafters im Rahmen dessen beruflicher Tätigkeit (akzessorische Haftung).


                6   Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

6.1       Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Berufskammer den Beginn und die Beendigung oder
          Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den
          vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.


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6.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
          der Berufskammer dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.


                                       7   Versicherungsbeitrag

          Wird der Beitrag zu dieser Versicherung nach Honorareinnahmen des Berufsträgers bestimmt, so
          gilt folgendes: Beitragsbemessungsgrundlage ist die aus der versicherten Tätigkeit erzielte
          Jahreshonorareinnahme. Hierzu gehören insbesondere vereinnahmte Gebühren nach der
          Vergütungsverordnung           für      Steuerberater,      Steuerbevollmächtigte       und
          Steuerberatungsgesellschaften (StBVV) sowie Einnahmen aus Honorarvereinbarungen. Dies gilt
          auch soweit keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und sich die Gebühr nach den
          Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt.


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Stand 01.07.2014                                                    Seite 462


          Qualifikationsnachlass für Fachberatertitel (QUALIBERATER)
          Der Versicherungsbeitrag für die steuerberatende Tätigkeit enthält einen Nachlass von 15 Prozent
          für die Verleihung eines oder mehrerer Fachberaterbezeichnungen im Sinne von § 86 Absatz 4 Nr.
          11 Steuerberatungsgesetz bzw. Fachberatertitel des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. Wird
          die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, entfällt der Nachlass mit Wirkung der Rücknahme
          bzw. des Widerrufs der Fachberaterbezeichnung.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, wenn kein
          Fachberatertitel mehr geführt wird und den Zeitpunkt der Rücknahme bzw. Widerrufs auf Verlangen
          des Versicherers nachzuweisen.


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Stand 01.07.2014                                                       Seite 463


              Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
                     Lohnsteuerhilfevereine (LST HILFEV)

                                         1   Risikobeschreibung

1.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Vermögensschäden aus der nach § 4 Nr. 11 des
          Steuerberatungsgesetzes zulässigen Hilfeleistung in Steuersachen.

1.2       Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
          außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
          Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.


                                        2    Versicherungssumme

          Im Falle eines einheitlichen Verstoßes im Sinne von 3.2.1 3. AVB-P ist die Leistung des Versicherers
          auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte
          Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen
          Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.


                3   Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

3.1       Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde den Beginn und die
          Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
          Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich
          mitzuteilen.

3.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
          der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.


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KAUF                                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 464


      Besondere Bedingungen zur Mitversicherung kaufmännischer
      Tätigkeiten im Rahmen einer gerichtlichen oder behördlichen
                          Bestellung (KAUF)

                             1   Mitversicherung kaufmännische Tätigkeiten

          Soweit der Versicherungsnehmer tätig wird als

1.1       (vorläufiger)  Insolvenzverwalter,   Sonderinsolvenzverwalter,  Gläubigerausschussmitglied,
          Sachwalter oder Treuhänder nach der Insolvenzordnung oder Gesamtvollstreckungsverwalter;

1.2       gerichtlich bestellter Liquidator oder Abwickler oder

1.3       gerichtlich bestellter oder behördlich eingesetzter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger,
          Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand

          sind abweichend von 4.6 AVB-P Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen
          Kalkulations- oder Organisationstätigkeit mitversichert.

          Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
          Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere
          Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und
          Vermögensanlagen.


                                         2   Versicherungsumfang

          Der Versicherungsschutz umfasst auch Haftpflichtansprüche

2.1       wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen;

2.2       aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher
          Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde;

2.3       die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen,
          erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen;

2.4       wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;

2.5       wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes;

2.6       wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des
          Versicherungsnehmers wie auch des Masse- oder Insolvenzschuldners, soweit der
          Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in
          Anspruch genommen wird;

2.7       gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder
          Insolvenzschuldners; von Angestellten und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des
          Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der
          Ausübung seiner Tätigkeit bedient.


                                              3     Kumulsperre

          Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so
          begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen
          Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes
          eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt.
          § 59 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.


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EINZEL                                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                          Seite 465


      Besondere Vereinbarungen für Einzelkanzleien oder Gesellschafter
       einer Berufsträger- oder Berufsausübungsgemeinschaft (EINZEL)

                                                      1

          Versicherungsschutz besteht für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte
          freiberufliche Tätigkeit im Umfang des im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Risikos.


                                                      2

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen in der Ausübung der
          beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, insbesondere

2.1       die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen beruflichen Tätigkeit im Sinne von 1.3.1
          AVB-P,

2.2       die Aufnahme oder Änderung einer gemeinschaftlichen interprofessionellen Berufsausübung im
          Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse,

2.3       den Eintritt in oder den Austritt aus einer Gesellschaft oder

2.4       die Beteiligung als Komplementär an einer anderen Personenhandelsgesellschaft.


                                                      3

          Eine Reduzierung des Umfangs der beruflichen Tätigkeit stellt keinen Wegfall des versicherten
          Interesses dar, vgl. 6.3.2 AVB-P.


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PART_GES                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 466


   Besondere Vereinbarungen für Partnerschaftsgesellschaften (PART
                                GES)

                                                    1

          Versicherungsschutz besteht für     die     Tätigkeit     des      Versicherungsnehmers        als
          Partnerschaftsgesellschaft, auch als solche mit beschränkter Berufshaftung im Sinne von § 8 Absatz
          4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG).


                                                    2

          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die den Partnern, Mitarbeitern oder sonstigen Personen,
          deren sich die Partnerschaft zur Erfüllung ihrer Berufsausübung bedient, zur Last fallenden
          Verstöße. In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz
          beeinflussen, gehen zu Lasten aller Gesellschafter und der Gesellschaft, vgl. 1.3.1 AVB-P.


                                                    3

          Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruchnahme der Partner nach § 8 Absatz
          2 PartGG.


                                                    4

          Entfällt die Haftungskonzentration bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, so
          besteht Versicherungsschutz im Umfang der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für die
          Inanspruchnahme der Partner und der Partnerschaft nach § 8 Absatz 1, 2 PartGG. Gleiches gilt,
          wenn die Haftungsbeschränkung von Anfang an insgesamt oder für einzelne Mandate nicht
          bestanden hat.


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WISS                                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 467


     Besondere Vereinbarung zur Mitversicherung von wissentlichen
                      Pflichtverletzungen (WISS)

          1   Mitversicherung von Haftpflichtansprüchen bei wissentlicher Pflichtverletzung

          Mitversichert sind - abweichend von 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) - Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
          Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche
          Pflichtverletzung.


                                        2   Regressvereinbarung

          Sofern vereinbart, nimmt der Versicherer bei Freistellung von einer berechtigten
          Schadenersatzverpflichtung (3.1.2 AVB-P) im Fall einer wissentlichen Pflichtverletzung Rückgriff
          gegenüber dem Versicherungsnehmer.


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INSOLVENZ                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 468


             Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
           Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder nach der
                       Insolvenzordnung (INSOLVENZ)

                                         1   Risikobeschreibung

          Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für das im
          Versicherungsschein    und     seinen    Nachträgen       bezeichnete    Verfahren.  12.    der
          Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für freie Berufe und
          Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) findet keine Anwendung.


                                       2     Versicherungsumfang

2.1       Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere Haftpflichtansprüche

2.1.1     wegen Schäden, die aus der Fortführung eines Betriebs entstehen;

2.1.2     aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher
          Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde;

2.1.3     die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen,
          erfüllt oder fortgeführt werden, es sei denn, dies wurde bewusst unterlassen;

2.1.4     wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;

2.1.5     wegen Fehlern bei der Auszahlung der Insolvenzquote und der Abrechnung des Insolvenzgeldes;

2.1.6     wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des
          Versicherungsnehmers wie auch des Masse- oder Insolvenzschuldners, soweit der
          Versicherungsnehmer wegen fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in
          Anspruch genommen wird.

2.1.7     gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Masse- oder
          Insolvenzschuldners; von Angestellten und Gesellschaftern (auch Sozien oder Partner) des
          Versicherungsnehmers sowie dessen freien Mitarbeitern, derer er sich zur Mitwirkung bei der
          Ausübung seiner Tätigkeit bedient.

2.2       Im Rahmen der versicherten Tätigkeit sind abweichend von 4.6 AVB-P - auch bei Fortführung eines
          Betriebs - Haftpflichtansprüche aus einer Kalkulations-, Organisations- oder Investitionstätigkeit
          mitversichert.
          Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
          Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz (KWG). Hierzu gehören
          insbesondere Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen
          und Vermögensanlagen.


                                             3     Kumulsperre

          Besteht für ein und denselben Verstoß auch über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, so
          begrenzt die Versicherungssumme des Vertrags mit der höchsten Ersatzleistung - bei gleich hohen
          Versicherungssummen diese Versicherungssumme - die Leistung aller bezüglich dieses Verstoßes
          eintrittspflichtigen Versicherer. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet also nicht statt.
          § 59 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt entsprechend.


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INSOLVENZ                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 469


                                       4    Versicherungsbeitrag

          Der erste Jahresbeitrag ist zugleich der Mindestbeitrag. Sobald die Beendigung des Verfahrens nach
          Ablauf des ersten Versicherungsjahres angezeigt worden ist, hebt der Versicherer den Vertrag auf
          und erstattet den unverbrauchten Beitrag.


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ZWANGSVERW                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 470


 Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für Zwangsverwalter
                         (ZWANGSVERW)

                                         1   Risikobeschreibung

1.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als gerichtlich bestellter
          Zwangsverwalter.

1.2       Mitversichert ist die nach § 8 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
          außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese im Rahmen des versicherten Aufgaben- und
          Zuständigkeitsbereichs erbracht werden.


                                       2     Versicherungsumfang

2.1       Abweichend       von     4.6      der    Versicherungsbedingungen     zur     Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations- oder
          Organisationstätigkeit mitversichert.
          Nicht versichert ist die Anlage von privatem oder Unternehmens- bzw. Betriebsvermögen in
          Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Absatz 11 Kreditwesengesetz. Hierzu gehören insbesondere
          Aktien, Derivate, Options- und Genussscheine sowie Anteilen an Investmentvermögen und
          Vermögensanlagen.

2.2       Mitversichert sind auch Haftpflichtansprüche

2.2.1     aus §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO) und vergleichbaren Fällen wegen Nichtabführung öffentlicher
          Abgaben, sofern nicht wissentlich vom Gesetz abgewichen wurde;

2.2.2     die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen,
          erfüllt oder fortgeführt werden;

2.2.3     wegen Fehl- und Doppelüberweisungen;

2.2.4     wegen Schäden durch vorsätzliche Straftaten gegen das verwaltete Vermögen durch Personal des
          Versicherungsnehmers wie auch des Schuldners, soweit der Versicherungsnehmer wegen
          fahrlässiger Verletzung seiner Aufsichts- und Überwachungspflicht in Anspruch genommen wird;

2.2.5     gegen den Versicherungsnehmer wegen Pflichtverletzungen von Angestellten des Schuldners,
          Angestellten und freien Mitarbeitern des Versicherungsnehmers sowie Gesellschaftern, derer er sich
          zur Mitwirkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient.


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VORLDECK                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 471


  Vorläufiger Versicherungsschutz zum Nachweis des Bestehens einer
       Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VORLDECK)

                                   1     Vorläufiger Versicherungsnachweis

          Erfolgt eine Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder die Anerkennung einer
          Berufsträgergesellschaft mit Nachweis einer vorläufigen Deckungszusage im Sinne von §§ 49 ff.
          Versicherungsvertragsgesetz (VVG), so gilt folgendes:

1.1       Auf Antrag gewährt der Versicherer vorläufigen Versicherungsschutz. Diese wird mit entsprechender
          Erklärung des Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch mit
          Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde.

1.2       Bei nicht anerkannten Berufsträgergesellschaften, insbesondere bei Partnerschaften nach dem
          Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), tritt an die Stelle der Anerkennung die Eintragung im
          Partnerschaftsregister.

1.3       Bei Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 PartGG) kann der
          Versicherungsbeginn auf Antrag auch vor Anmeldung der Partnerschaft nach § 4 Absatz 3 PartGG
          liegen, nicht jedoch vor der Eintragung der Partnerschaft selbst.


                               2       Beendigung des Versicherungsschutzes

2.1       Der Vertrag über diesen vorläufigen Versicherungsnachweis endet mit dem Beginn des
          Hauptvertrags.

2.2       Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seines Vertrags seine
          Vertragserklärung wirksam nach § 8 VVG widerrufen hat oder nach § 5 Absatz 1 und 2 VVG einen
          Widerspruch erklärt, endet der Vertrag nach Zugang des Widerrufs bzw. des Widerspruchs beim
          Versicherer.


                           3       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

3.1       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, zu welchem
          Zeitpunkt die Zulassung, Bestellung bzw. Anerkennung oder die Eintragung im
          Partnerschaftsregister erfolgt ist.

3.2       Er ist darüber hinaus verpflichtet, eine etwaige Änderung der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde
          zwischen Antragstellung und Zustandekommens des Hauptvertrags dem Versicherer mitzuteilen.


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VERSVERM                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 472


              Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
                     Versicherungsvermittler (VERSVERM)

                                         1   Risikobeschreibung

1.1       Versichert ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen einschließlich der rechtlich zulässigen
          Honorarberatung. Nicht versichert ist die Tätigkeit als Assekuradeur.

1.2       Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um
          Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Vermittlung von
          Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt.
          Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen
          Gutachten.

1.3       Mitversichert ist die Vermittlung von Produkten zur Anlage und Absicherung von
          Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es
          sich um Produkte eines Versicherungsunternehmens handelt.

1.4       Die Beratung gegen Honorar ist versichert, sofern diese nach § 34d Absatz 1 Satz 4 der
          Gewerbeordnung zulässig ist.

1.5       Die Beratung gegenüber den Beschäftigten von Unternehmen ist in den Fällen mitversichert, in
          denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät (z. B. Beratung des Beschäftigten im
          Zusammenhang mit der Vermittlung von Gruppen-Versicherungsverträgen oder Produkten der
          betrieblichen Altersvorsorge sowie Lebensarbeitszeitkonten).


                                        2    Versicherungssumme

          In Abänderung von 3.2.1 3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein
          Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
          Verstoßes.


                                             3     Ausschlüsse

          Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche

3.1       wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
          Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;

3.2       von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in
          agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen
          Schädigungen Dritter handelt;

3.3       von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.


               4    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

4.1       Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2
          VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
          Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten
          beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.

4.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
          der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.


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VERSBERAT                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 473


              Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
                      Versicherungsberater (VERSBERAT)

                                         1   Risikobeschreibung

1.1       Versichert ist die mit behördlicher Erlaubnis unabhängig               ausgeübte    Tätigkeit   als
          Versicherungsberater. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die

1.2       Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen;

1.3       Beratung bei der Wahrnehmung       von       Ansprüchen    aus      Versicherungsverträgen      im
          Versicherungsfall;

1.4       außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer.

1.5       Mitversichert ist die Beratung zu Produkten der betrieblichen Altersvorsorge soweit es sich um
          Modelle der Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds (einschließlich der Beratung zu
          Rückdeckungsversicherungen für die Pensionszusage oder Unterstützungskasse) handelt.
          Vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist das Erstellen von versicherungsmathematischen
          Gutachten.

1.6       Mitversichert ist die Beratung zur Anlage und Absicherung von Wertguthabenvereinbarungen im
          Sinne von §§ 7b ff. SGB IV (Lebensarbeitszeitkonten), soweit es sich um Produkte eines
          Versicherungsunternehmens handelt.


                                        2    Versicherungssumme

          In Abänderung von 3.2.1.3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein
          Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
          Verstoßes.


                                             3     Ausschlüsse

          Ausgeschlossen sind in Ergänzung zu 4. AVB-P Haftpflichtansprüche

3.1       wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
          Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind;

3.2       von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.


               4    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

4.1       Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2
          VVG die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
          Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten
          beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.

4.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
          der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.


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Stand 01.11.2015                                                       Seite 474


        Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater (FINVERM)

                                         1   Risikobeschreibung

1.1       Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein), auf die
          rechtlich zulässige Anlageberatung oder die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von

1.2       Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen                       EU-
          Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach                     dem
          Kapitalanlagengesetz vertrieben werden dürfen,

1.3       Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-
          Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem
          Kapitalanlagengesetz vertrieben werden dürfen,

1.4       Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, sofern die
          Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1, Satz 2, Nummer 1 des
          Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.

1.5       Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
          außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
          Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.


                                        2    Versicherungssumme

2.1       Die vereinbarte Versicherungssumme (einschließlich der Jahreshöchstersatzleistung) steht für alle
          versicherten Tätigkeiten insgesamt zur Verfügung.

2.2       In Abänderung von 3.2.1.3. der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein
          Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
          Verstoßes.


                                             3     Ausschlüsse

          In Ergänzung zu 4. AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen,

3.1       die dadurch entstanden sind, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen,
          Verzinsungen, steuerliche Vorteile oder sonstige Entwicklungen nicht eingetroffen sind (Rendite- und
          Performancerisiko) oder diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht wurden

3.2       wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
          Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind,

3.3       von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der versicherten Tätigkeiten in
          agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um Regressansprüche wegen
          Schädigungen Dritter handelt,

3.4       von Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben,

3.5       die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer wegen unrichtigen Prospektinhalts oder
          unrichtigem     Produktinformationsblatt   unter   dem      Gesichtspunkt  einer   abgeleiteten
          Initiatoreneigenschaft (Prospekthaftung im engeren Sinn) in Anspruch genommen wird.
          Mitversichert bleibt die Verletzung eigener Pflichten des Versicherungsnehmers in seiner
          Eigenschaft als Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater.


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Stand 01.11.2015                                                     Seite 475


                      4    Dokumentationspflichten des Versicherungsnehmers

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, im Rahmen eines Beratungsprotokolls die Erfüllung
          nachstehender gesetzlicher Pflichten zu dokumentieren und das Protokoll im Versicherungsfall dem
          Versicherer vorzulegen:

4.1       Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten sowie Interessenkonflikte nach
          § 13 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV),

4.2       Einholung von Informationen über den Anleger und die Empfehlung einer geeigneten Finanzanlage
          (§ 16 FinVermV) sowie

4.3       Übergabe des gesetzlichen Verkaufsprospekts oder die Bereitstellung eines Informationsblatts im
          Sinne von § 15 FinVermV.


               5    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

5.1       Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 117 Absatz 2
          VVG, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des
          Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten
          beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen.

5.2       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift und eine etwaige Änderung
          der zuständigen Erlaubnisbehörde dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.


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VSU                                                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                        Seite 476


      Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (VSU)

                      1   Anpassung der Versicherungssumme an die Preisentwicklung

1.1           Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich
              vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die Gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit
              Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen
              Mindestversicherungssumme.

              Maßgeblich sind die Beträge, die durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am
              02. Januar des jeweiligen Anpassungsjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind. Dieser
              wird auf den nächst höheren Tausendbetrag in Euro aufgerundet.

1.2           Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten
              der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.

1.3           Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet,
              unbeschadet der Bestimmungen unter 4. dieser Vereinbarungen, nicht statt.


          2     Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme

              Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der
              Versicherungsbeitrag am 15. Januar desselben Jahres und zwar um den vereinbarten
              Erhöhungssatz. Dieser beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher
              vertraglich vereinbarten Versicherungssumme und der durch den Gesetzgeber neu bestimmten
              Mindestversicherungssumme.


                      3   Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme

3.1           Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
              einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so
              bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme
              bestehen.
              Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die
              Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft
              reduziert wird.

3.2           Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme
              frühestens zum 15. Januar des Anpassungsjahres auf die neue gesetzliche
              Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt hiervon
              ausgenommen.

3.3           Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag
              reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen
              Versicherungssumme      und    der    durch   den      Gesetzgeber    neu     bestimmten
              Mindestversicherungssumme.

3.4           Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die
              Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern.
              Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes
              ausgeschlossen.


                           4   Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse

              Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder
              aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der


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VSU                                                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 477


          Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313
          Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).


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5.1       Anpassung der Versicherungssumme

5.1.1     Die Mindestversicherungssumme einschließlich der Jahreshöchstleistung unterliegt einer
          automatischen gesetzlichen Überprüfung und Anpassung. Anhand der vom Statistischen Amt der
          Europäischen     Union     (EUROSTAT)      ermittelten   Änderung     des     Europäischen
          Verbraucherpreisindexes (EVPI) veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und
          Technologie im Bundesanzeiger am 02. Januar des jeweiligen Anpassungsjahres die angepasste
          Mindestversicherungssumme und Mindestjahreshöchstersatzleistung.

          Der Betrag der Mindestversicherungssumme wird vertraglich auf den nächst höheren Tausendbetrag
          in EUR aufgerundet.

5.1.2     Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer
          gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zum 15. Januar desselben
          Jahres zur neuen vertragliche Versicherungssumme. Gleiches gilt für eine Erhöhung der
          gesetzlichen Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung
          übersteigt.

5.1.3     Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart,
          so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich
          vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet.

5.2       Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes
          Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst.
          Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten
          Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme.

          Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme:
          Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
          Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
          Beitragserhöhung um 6,5 Prozent

          Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme:
          Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
          Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent
          Beitragserhöhung um 3,5 Prozent

5.3       Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
          Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen
          Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der
          gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der
          Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige
          gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme
          bestehen bleibt.

          Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend
          dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis.

          Beispiel:
          Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
          Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
          Beitragsänderung um 2,5 Prozent


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FINANZ                                                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016                                                         Seite 478


  Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für die Erbringung
            von weiteren Finanzdienstleistungen (FINANZ)

                                        1    Risikobeschreibung

1.1       Versicherungsschutz besteht für die nachstehende rechtlich zulässige Vermittlung von oder den
          Nachweis über

1.1.1     Verträgen über Grundstücke, grundstückgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume;

1.1.2     Darlehensverträgen; nicht versichert ist die Vermittlung von Darlehensverträgen im Sinne des
          Vermögensanlagegesetzes.

1.1.3     Bausparverträgen;

1.1.4     Leasingverträgen;

1.1.5     Spareinlagen und Kontenverträgen, sofern die Einlage durch eine Entschädigungsrichtung nach
          dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) oder einer nach § 12 EAEG
          institutseigenen Einrichtung gesichert ist;

1.1.6     Mitgliedschaften einer gesetzlichen Krankenversicherung.

1.2       Versicherungsschutz    besteht    auch     für    Verwaltung    von   Haus-,   Grundstücks-     und
          Wohnungseigentum.

1.3       Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Tätigkeiten, die unter das Kreditwesengesetz fallen
          oder einer Pflichtversicherung im Sinne von §§ 113 VVG unterliegen.


                                       2    Versicherungsumfang

2.1       Mitversichert ist im vertragsgemäßen Umfang die rechtlich zulässige              Beratung,    auch
          Honorarberatung, im Zusammenhang mit der unter 1 beschriebenen Tätigkeit.

2.2       Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
          außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
          Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.


                                            3      Ausschlüsse

          In Ergänzung zu 4 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
          für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht (AVB-P) sind
          Haftpflichtansprüche ausgeschlossen,

3.1       die daraus hergeleitet werden, dass

3.1.1     die    vorgenommenen      Rechtsgeschäfte    gegen     die    guten    Sitten    verstoßen,
          Steuerhinterziehungszwecken dienen oder einen Tatbestand geschaffen haben, der den
          Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung oder des Anfechtungsgesetzes unterliegt;

3.1.2     Kenntnisse über die mangelnde Bonität eines Interessenten nicht an den Auftraggeber weitergeleitet
          werden oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht
          erfüllt worden sind oder

3.1.3     Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines Darlehensnehmers nicht an dem
          Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Kreditwürdigkeit
          nicht erfüllt worden sind.


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FINANZ                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016                                                  Seite 479


3.2       die dadurch entstanden sind, dass bei der Verwaltung von Haus- und Grundbesitz
          Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt
          werden;

3.3       von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der
          versicherten Tätigkeiten in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um
          Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt;

3.4       wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
          Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.


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KREDIT                                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016                                                      Seite 480


         Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater
                              (KREDIT)

                                         1   Risikobeschreibung

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die rechtliche zulässige Beratung, Vermittlung, den
          Nachweis oder eine anderweitige Hilfestellung beim Abschluss von Immobiliar-
          Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder
          entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB.


                                       2     Versicherungsumfang

          Mitversichert ist die nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) rechtlich zulässige Erbringung
          außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, soweit diese als Nebendienstleistung zum versicherten
          Berufs- und Tätigkeitsbild gehört.


                                        3    Versicherungssumme

          In Abänderung von 3.2.1.3 der Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung für freie Berufe und Gewerbetreibende mit gesetzlicher Versicherungspflicht
          (AVB-P) gelten sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäftes als ein
          Versicherungsfall. Maßgeblich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist der Zeitpunkt des ersten
          Verstoßes.


                                             4     Ausschlüsse

          In Ergänzung zu 4 AVB-P sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen

4.1       die daraus hergeleitet werden, dass Kenntnisse über die mangelnde Kreditwürdigkeit eines
          Darlehensnehmers nicht an den Darlehensgeber weitergeleitet oder Verpflichtungen zur
          Nachforschung über die Kreditwürdigkeit nicht erfüllt worden sind;

4.2       von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der
          versicherten Tätigkeit in agenturvertraglichen Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um
          Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt;

4.3       wegen Schäden aus der Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem Versicherungsnehmer durch
          Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.


               5    Anzeigepflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer unverzüglich folgende Umstände
          anzuzeigen:

5.1       Änderung seiner Anschrift oder der zuständigen Erlaubnisbehörde,

5.2       Änderung der Berufsausübung im Hinblick auf die Registrierung als Vermittler oder Honorarberater
          im Sinne von § 6 Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung
          (ImmVermV).


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KREDIT                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016                                                    Seite 481


                                6   Anzeigepflichten des Versicherers

          Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1
          Gewerbeordnung (GewO) zuständigen Behörde unverzüglich Mittteilung zu machen über

6.1       die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, ggf. erst nach Ablauf der Frist nach §
          38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG);

6.2       das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem
          Gruppenversicherungsvertrag sowie

6.3       jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im
          Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.


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KREDIT-VSU                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2016                                                        Seite 482


Versicherungssummen- und Beitragsanpassungsklausel (KREDIT-VSU)

                                  1    Anpassung der Versicherungssumme

1.1           Ist aufgrund einer gesetzlichen Anpassung der Mindestversicherungssumme die vertraglich
              vereinbarte Versicherungssumme niedriger als die gesetzliche, so gewährt der Versicherer mit
              Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen
              Mindestversicherungssumme.

              Maßgeblich sind die Beträge, die aufgrund der Richtlinie 2014/17/EU von der Europäischen
              Kommission durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 bestimmt worden sind, vgl. auch
              § 10 Absatz 2 der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV).

1.2           Im Falle einer notwendigen Anpassung gilt die angepasste Versicherungssumme mit Inkrafttreten
              der gesetzlichen Änderung als vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.

1.3           Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstleistung des Versicherers findet,
              unbeschadet der Bestimmungen unter 4 dieser Vereinbarungen, nicht statt.


          2     Anpassung des Beitrags an die höhere gesetzliche Mindestversicherungssumme

              Im Falle einer notwendigen Anpassung der Versicherungssumme erhöht sich der
              Versicherungsbeitrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung durch die Delegierte
              Verordnung der Europäischen Kommission und zwar um den vereinbarten Erhöhungssatz. Dieser
              beträgt die Hälfte des prozentualen Veränderungswertes zwischen der bisher vertraglich
              vereinbarten Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten
              Mindestversicherungssumme.


                      3   Verminderung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme

3.1           Hat der Versicherungsnehmer nur in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
              einschließlich etwaiger Anpassungen Versicherungsschutz vereinbart und verringert sich diese, so
              bleibt die bisherige Mindestversicherungssumme als neue vertragliche Versicherungssumme
              bestehen.

3.2           Der Versicherungsnehmer kann jedoch auf ausdrücklichen Wunsch verlangen, dass die
              Versicherungssumme auf die neue gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Zukunft
              reduziert wird.

3.3           Übt der Versicherungsnehmer dieses Wahlrecht aus, reduziert sich die Versicherungssumme
              frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung der Europäischen Kommission auf die
              neue gesetzliche Mindestversicherungssumme. Die vereinbarte Jahreshöchstersatzleistung bleibt
              hiervon ausgenommen.

3.4           Im Falle der Verminderung der Versicherungssumme gilt Folgendes: Der Versicherungsbeitrag
              reduziert sich um den hälftigen prozentualen Veränderungssatz von der bisherigen
              Versicherungssumme und der durch die Europäische Kommission neu bestimmten
              Mindestversicherungssumme.

3.5           Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt die Möglichkeit des Versicherungsnehmers die
              Versicherungssumme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Zukunft zu verändern.
              Eine Reduzierung unterhalb der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist indes
              ausgeschlossen.


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Stand 01.03.2016                                                      Seite 483


                       4    Sonstige Anpassungen an gesetzliche Erfordernisse

          Werden Inhalt und Umfang der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich oder
          aufgrund einer gesetzlich erlassenen Verordnung oder Verwaltungsanweisung der
          Erlaubnisbehörde geändert, so bestimmen sich die Änderungen in diesem Vertrag nach § 313
          Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).


                                            5    Erläuterungen

5.1       Anpassung der Versicherungssumme

5.1.1     Ist im Versicherungsvertrag die gesetzliche Versicherungssumme vereinbart, so wird diese bei einer
          gesetzlichen Erhöhung der Mindestversicherungssumme automatisch zur neuen vertraglichen
          Versicherungssumme.        Gleiches      gilt   für    eine   Erhöhung      der      gesetzlichen
          Mindestjahreshöchstleistung, wenn diese die vereinbarte Jahreshöchstleistung übersteigt.

5.1.2     Ist eine höhere Versicherungssumme als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart,
          so erfolgt eine Anpassung der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die vertraglich
          vereinbarte Versicherungssumme die gesetzliche Mindestversicherungssumme unterschreitet.

5.2       Anpassung des Versicherungsbeitrags an eine Erhöhung des Versicherungsschutzes

          Aufgrund der Erhöhung der Versicherungssumme wird auch der Versicherungsbeitrag angepasst.
          Dieser erhöht sich um die Hälfte des Unterschiedes zwischen der bisherigen vertraglich vereinbarten
          Versicherungssumme und der neuen durch Gesetz bestimmten Mindestversicherungssumme.

          Beispiel bei bislang vereinbarter gesetzlicher Versicherungssumme:
          Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
          Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
          Beitragserhöhung um 6,5 Prozent

          Beispiel bei bislang vereinbarter höherer Versicherungssumme:
          Gesetzliche Steigerung der Versicherungssumme um 13 Prozent
          Vertragliche Steigerung der Versicherungssumme um 7 Prozent
          Beitragserhöhung um 3,5 Prozent

5.3       Verfahren bei Verringerung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme

          Sofern der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzlichen
          Mindestversicherungssumme vereinbart hat, hat der Versicherungsnehmer bei Verringerung der
          gesetzlichen Versicherungssumme ein Wahlrecht, ob der Versicherungsvertrag entsprechend der
          Verringerung der gesetzlichen Versicherungssummen angepasst wird oder ob die bisherige
          gesetzliche Mindestversicherungssumme als neue vertraglich vereinbarte Versicherungssumme
          bestehen bleibt.

          Bei Verringerung der vertraglichen Versicherungssumme verringert sich der Beitrag entsprechend
          dem bei einer Erhöhung geltenden Verhältnis.

          Beispiel:
          Gesetzliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
          Vertragliche Verringerung der Versicherungssumme um 5 Prozent
          Beitragsänderung um 2,5 Prozent


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Stand 01.07.2018                                                      Seite 484


              Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen für
                      Wohnimmobilienverwalter (WOHN)

                           1.   Risikobeschreibung und Versicherungsumfang


1.1       Versichert ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums (auch Sonder- und
          Teileigentum) nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und die Verwaltung von
          Mietverhältnissen für Dritte über Wohnräume nach § 549 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

1.2       Versicherungsschutz besteht insbesondere gegen Haftpflichtansprüche wegen Fehlern

1.2.1     beim Erstellen von Hausgeld- oder Betriebskostenabrechnungen;              mitversichert   ist   der
          Abrechnungsservice für Heiz- und Wasserkosten;

1.2.2     beim Betreuen von Modernisierungs- und Instandsetzungsvorhaben auf rechtlichem oder
          finanziellen Gebiet;

1.2.3     beim Durchführen des bargeldlosen Mietinkassos;

1.2.4     beim Entgegennehmen der Mietkaution bzw. Bürgschaftserklärung; mitversichert ist die Tätigkeit als
          Tippgeber für Mietkautionen bzw. Bürgschaftserklärungen in Form eines Spar- oder
          Versicherungsvertrags;

1.2.5     beim Erstellen von Bescheinigungen über Betriebskosten für haushaltsnahe Dienst- und
          Handwerksleistungen nach § 35 a Einkommenssteuergesetz.

1.2.6     als Ersatzzustellungsvertreter oder als dessen Vertreter nach § 45 WEG;

1.2.7     beim Abschluss, der Erfüllung oder Fortführung von Versicherungsverträgen, sofern der
          Versicherungsnehmer nicht als Versicherungsvermittler bzw. -berater nach § 34 d der
          Gewerbeordnung (GewO) tätig wird;

1.2.8     beim Durchführen des Zins- oder Tilgungsdienstes für nachstellige Grundpfandrechte.

1.3       Mitversichert ist auch die

1.3.1     Auferlegung von Prozesskosten und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht Partei
          des Rechtsstreits ist, dieser jedoch von ihm grob fahrlässig verursacht wurde, vgl. § 49 Absatz 2
          WEG. Dies ergänzt 1.1.1 AVB-P.

1.3.2     Inanspruchnahme als verfassungsmäßig berufener Vertreter nach § 31 des Bürgerlichen
          Gesetzbuchs (BGB) einer Wohnungseigentümer- oder Mieteinnahme-Gemeinschaft (Mietpool). Dies
          weicht von 4.4 AVB-P ab.

1.3.3     gesamtschuldnerische Inanspruchnahme mit anderen, insbesondere mit dem Verwaltungsbeirat
          nach § 29 WEG.

1.3.4     Inanspruchnahme      von     Unternehmen,      die   mit   dem     Versicherungsnehmer       durch
          Gesellschaftsverhältnis oder Kapitalbeteiligung verbunden sind.

1.3.5     rechtlich zulässige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem
          Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), insbesondere zu Fragen des Miet- und Eigentumsrechts und
          zu Fördergeldern. Eine versehentlich unerlaubt erbrachte Rechtsdienstleistung beeinträchtigt den
          Versicherungsschutz nicht.

1.3.6     rechtlich zulässige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die
          Mitversicherung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer unbeschränkt zur Hilfeleistung in
          Steuersachen befugt ist.


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Stand 01.07.2018                                                     Seite 485


1.3.7     Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung gelten als ein
          Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder
          wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies weicht von 3.2.1 3. AVB-P ab.


                            2   Versicherte und nicht versicherte Schäden

2.1       Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden (1.2.1 AVB-P), immaterielle
          Schäden nach 1.2.2 AVB-P sowie Sach- oder Vermögenschäden an Akten und bei Nutzung des
          Internets, vergleiche 1.2.3 AVB-P.

2.2       Mitversichert sind Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer selbst erleidet, weil er
          Miteigentümer einer WEG oder bei einer Mieteinnahmengemeinschaft Eigentümer einer oder
          mehrerer Wohneinheiten ist. Eine Kürzung der Versicherungsleistung findet nicht statt;
          Versicherschutz besteht daher auch für den anteiligen Eigenschaden.

2.3       Unabhängig vom entstandenen Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen

2.3.1     Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers
          (einschließlich Gewässer);

2.3.2     Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung

          1   von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz;

          2   der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz;

          3   des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz.


                                          3   Anzeigepflichten

3.1       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V die Änderung seiner Anschrift oder die Änderung der
          für ihn zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO unverzüglich
          anzuzeigen.

3.2       R+V ist gesetzlich verpflichtet, der Erlaubnisbehörde folgende Umstände anzuzeigen:

3.3       Die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung;

3.4       das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person aus einem
          Gruppenversicherungsvertrag und

3.5       jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im
          Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.


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Stand 01.07.2018                                                          Seite 486


          Besondere Bedingungen für die Erbringung von Immobilien-
                          Dienstleistungen (IMMO)

                       1    Immobilienvermittlung (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO)

1.1       Versicherungsschutz besteht für die Vermittlung oder den Nachweis von Verträgen über
          Grundstücke (Verkauf, Belastung, Vermietung oder Verpachtung), grundstücksgleiche Rechte,
          Wohn- und Geschäftsräumen sowie Garagen und Stellplätzen.

1.2       Mitversichert sind die in diesem Zusammenhang stehenden Grundbuchgeschäfte sowie die
          Ablieferung der erzielten Gegenwerte. Versicherungsschutz besteht auch als bevollmächtigter
          Vertreter bei der Vornahme dieser Rechtsgeschäfte.


                                         2   Immobilienbewertung

          Versicherungsschutz besteht als Sachverständiger auf dem Gebiet der Immobilienbewertung für
          Verkehrs-, Beleihungs- und Mietwertgutachten.


                   3       Finanzierungsvermittlung (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO)

3.1       Versichert ist die Vermittlung oder der Nachweis von Darlehensverträgen, wenn es sich nicht um
          Verbraucher-Immobiliardarlehen oder Vermögensanlagen handelt.

3.2       Mitversichert ist die Vermittlung oder die Tippweitergabe von

3.2.1     Restschuldversicherungen. Die Mitversicherung besteht nicht, sofern der Versicherungsnehmer zum
          Abschluss einer Berufshaftpflicht nach § 34d GewO verpflichtet ist.

3.2.2     Bausparverträgen.

3.3       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche von Darlehensgebern sowie von Unternehmen, die mit
          dem Versicherungsnehmer in handelsvertraglicher Beziehungen stehen, soweit es sich nicht um
          Regressansprüche wegen Schädigungen des Darlehensnehmers handelt. Dies ergänzt 4 AVB-P.


                                  4   Verwaltung von Gewerbe-Immobilien

4.1       Versichert ist die Verwaltung von gewerblich oder geschäftlich genutzten Immobilien.

4.2       Die Erbringung von weiteren Dienstleistungen auf dem Gebiet der Immobilienverwaltung (Facility-
          Management) einschließlich der Betreuung von Bauvorhaben auf rechtlichem oder finanziellem
          Gebiet ist mitversichert. Hierzu gehört insbesondere die Analyse, Optimierung und Steuerung der
          Wirtschaftlichkeit einer Immobilie.

4.3       Nicht versichert ist die Ausführung von Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, der Erbringung
          von Architekten- oder Ingenieurleistungen, insbesondere die Bauleitung bzw. -überwachung
          einschließlich der Projektsteuerung. Dies ergänzt 4 AVB-P.

4.4       Sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung einer einheitlichen Verwaltung gelten als ein
          Versicherungsfall, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder
          wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies weicht von 3.2.1 3. AVB-P.

4.5       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, die darauf beruhen, dass Versicherungsverträge nicht
          oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Dies ergänzt 4 AVB-P.


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Stand 01.07.2018                                                       Seite 487


                                  5   Energieberatung, Energiepass-Aussteller

5.1       Versichert ist die Energiespar-Beratung bezogen auf Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller
          Sanierungsfahrplan) sowie mittelständischer Unternehmen gemäß den Richtlinien des
          Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der Energieberatung für
          Wohngebäude bzw. Förderung der Energieberatung im Mittelstand.

5.2       Mitversichert ist die

5.2.1     Erstellung von Energie-Ausweisen bzw. -Pässen;

5.2.2     Vermittlung von Energielieferverträgen gegenüber Haushaltskunden einschließlich der Erstellung
          von Tarif- bzw. Preisvergleichen.

5.3       Nicht versichert ist die Tätigkeit im Bereich des Energiespar-Contracting.


                           6      Vermittlung von Dienstleistungen und Verträgen

6.1       Versicherungsschutz besteht für die Vermittlung oder die Tippweitergabe von

6.1.1     Telefon- und Mobilfunkverträgen einschließlich der Erstellung von Tarif- bzw. und Preisvergleichen;

6.1.2     Unternehmen und Betrieben, die haushaltsnahe Dienstleistungen, ambulante Pflegedienste sowie
          Handwerksleistungen erbringen.

6.1.3     Pachtverträgen über Flächen an Gebäuden zur Installation von Anlagen zur Stromerzeugung.

6.2       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
          hinsichtlich der versicherten Tätigkeit in handelsvertraglicher Beziehungen stehen, soweit es sich
          nicht um Regressansprüche wegen Schädigungen Dritter handelt.


                                           7   Versicherungsumfang

7.1       Bei der Erbringung von Immobiliendienstleistungen besteht Versicherungsschutz auch für die

7.1.1     Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,

7.1.2     Tätigkeit als Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichter,

7.1.3     Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht
          durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,

7.1.4     an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in
          den Medien.

7.2       7.2 Mitversichert ist die rechtlich zulässige

7.2.1     Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
          (RDG). Eine versehentlich unerlaubt erbrachte Rechtsdienstleistung beeinträchtigt den
          Versicherungsschutz nicht.

7.2.2     Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die Mitversicherung
          besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen
          befugt ist.

7.3       Mitversichert sind Gerichts- und Anwaltskosten

7.3.1     einer Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer;


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IMMO                                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018                                                      Seite 488


7.3.2     eines Verfahrens auf einstweilige Verfügung gegen den Versicherungsnehmer, auch wenn es sich
          um einen Anspruch auf Unterlassung handelt.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V über den Verfahrensbeginn vollständig und
          unverzüglich zu berichten, spätestens 4 Tage nach Zustellung der Antragsschrift bzw. des
          Gerichtsbeschlusses.


                            8    Versicherte und nicht versicherte Schäden

8.1       Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden (1.2.1 AVB-P), immaterielle
          Schäden nach 1.2.2 AVB-P sowie Sach- oder Vermögenschäden an Akten und bei Nutzung des
          Internets, vergleiche 1.2.3 AVB-P.

8.2       Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen fremder
          Schlüssel und Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers
          befunden haben. Dies weicht von 1.2.4 AVB.P ab.

8.2.1     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Kosten

          1   für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen. Hierzu zählt auch die
              Anbringung eines Notschlosses;

          2   für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen eines Objektschutzes bis zu 14 Tagen, gerechnet
              ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust festgestellt wurde.

8.2.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel- oder
          Codekartenverlusts, insbesondere Diebstahl und Sachbeschädigung.

8.3       Unabhängig vom entstandenen Schaden sind Ansprüche ausgeschlossen wegen

8.3.1     Schäden durch Umwelteinwirkung, d.h. die Veränderung des Bodens, der Luft oder des Wassers
          (einschließlich Gewässer);

8.3.2     Umweltschäden im Sinne von § 2 Umweltschadensgesetz, d. h. die Schädigung

          1   von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz;

          2   der Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz;

          3   des Bodens nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz.


                                       9   Vorsorgeversicherung

9.1       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf berufliche Tätigkeiten,                  die   der
          Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss neu aufnimmt. Dabei gilt folgendes:

9.1.1     Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit Aufnahme der neuen Tätigkeit ohne dass es einer
          besonderen Anzeige bedarf.

9.1.2     Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers binnen eines
          Monats die neue Tätigkeit anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
          Beitragsrechnung erfolgen.

9.1.3     Erfolgt die Anzeige nach 9.1.2 nicht rechtzeitig, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
          Dies ist auch dann der Fall, wenn innerhalb eines Monats keine Einigung über den Beitrag für die
          neue Tätigkeit zustande gekommen ist.

9.1.4     Tritt der Versicherungsfall vor Eintritt der Anzeige ein, muss der Versicherungsnehmer beweisen,
          dass die Tätigkeit erst nach Vertragsschluss aufgenommen wurde und die Anzeigefrist noch nicht
          verstrichen war.


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IMMO                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018                                                     Seite 489


9.2       Die Ersatzleistung für alle neu aufgenommene Tätigkeiten ist auf 250.000 EUR für alle
          Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt.

9.3       Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieser Vorsorgeversicherung für Tätigkeiten, die einer
          Versicherungspflicht unterliegen.


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WSK                                                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2018                                                       Seite 490


                                   Wertsicherungsklausel (WSK)

                               1        Anpassung des Versicherungsbeitrags

          Zur Angleichung des Versicherungsbeitrags an die Preisentwicklung (Wertsicherung) verändert sich
          dieser entsprechend der Veränderung, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland im
          vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verändert hat
          (Wertsicherungsklausel).

1.1       Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
          Jahresbeitrag um die Indexveränderung anzupassen.
          Liegt die Veränderung unter 0,5 %, so entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung wird
          jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.

1.2       Ist ein Mindestbeitrag vereinbart (z. B. bei einer Berechnung nach Umsatz- oder Honorarsumme,
          Haushaltssumme, Mitgliederbeiträgen oder Bausumme), erfolgt die Angleichung nur auf den
          Mindestbeitrag, nicht jedoch auf den vertraglich vereinbarten Beitragssatz.

1.3       Die Beitragsangleichung wird wirksam für die ab dem 01.07. an fälligen Folgejahresbeiträge. Sie
          wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsberechnung bekanntgegeben, spätestens einen
          Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung.


                                    2     Kündigung bei Beitragserhöhung

          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung
          der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
          Beitragserhöhung kündigen, vgl.§ 40 Versicherungsvertragsgesetz.


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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016                                                     Seite 491


                          D&O-Versicherungen
     Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
     Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden
                           Angestellten (ULLA)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                  Seite
1    Gegenstand der Versicherung                                                                      492
2    Versicherungsfall                                                                                493
3    Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                                      493
4    Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes                                                      494
5    Örtlicher Geltungsbereich                                                                        495
6    Ausschlüsse                                                                                      496
7    Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung                                                496
8    Haftungsfreistellung                                                                             496
9    Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs                           497
10   Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung                                   497
11   Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten                                        497
12   Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
     Versicherungsfalls                                                                               498
13   Abwehr und Kostenschutz                                                                          499
14   Freistellung von Schadenersatzleistungen                                                         500


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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016                                                      Seite 492


      Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-
      Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden
                            Angestellten (ULLA)

                                   1    Gegenstand der Versicherung

1.1       Versicherte Tätigkeit
          Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen
          einer in ihrer Eigenschaft gemäß 1.2 bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung,
          einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen
          Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von
          der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf
          Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

          Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte
          Unternehmen gleichgestellt.

1.2       Versicherte Personen
          Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder
          der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane
          (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von Liquidatoren und Abwicklern für
          deren Tätigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Operative Tätigkeiten stehen strategischen
          Entscheidungen gleich.

          Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte sowie Angestellte
          und Mitarbeiter, die als benannte Compliance Beauftragte bzw. besondere, vom Gesetzgeber oder
          durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherstellung der Compliance, z. B. als
          Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz- oder Geldwäschebeauftragte tätig
          werden. Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter versicherter Personen für deren
          Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
          diese Schadenersatzansprüche.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen oder
          gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin oder eines
          Tochterunternehmens im Rahmen der Ausübung von Mandaten, die diese auf Weisung der
          Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Tochterunternehmens in Aufsichtsgremien von
          externen Unternehmen, sowie Organen von Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen
          wahrnehmen (Fremdmandate).

1.3       Versicherte Schäden
          Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des
          Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,
          Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden
          herleiten.

          Versichert sind auch Schäden, die aus
          ‒ einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der versicherten Personen
              jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit im
              Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war;
          ‒ Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um
              den der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw. mitversichertem
              Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt.

1.4       Mitversicherung von Tochterunternehmen
          Tochterunternehmen sind Unternehmen, auf die die Versicherungsnehmerin - mittelbar oder
          unmittelbar - einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, weil
          ‒ ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder


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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016                                                       Seite 493


          ‒   das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden
              Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig
              Gesellschafterin ist oder
          ‒   die Leitung und mehr als den fünften Teil des Nennkapitals oder
          ‒   das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen
              geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
              Unternehmens zu bestimmen oder
          ‒   sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen dieses
              Unternehmens trägt, das ihr zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels
              dient (Zweckgesellschaft).

          Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in einem der vorstehend beschriebenen
          Verhältnisse steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen).


                                          2    Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine
          versicherte Person.

          Unbeschadet Teil B I.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls) ist ein Haftpflichtanspruch im
          Sinne dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch
          schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin, einem mitversicherten (Tochter-
          )Unternehmen oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine
          versicherte Person zu haben.


                           3   Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

3.1       Anspruchserhebung (claims made)
          Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
          Versicherungsfälle.

          Unbeschadet Absatz 3 gilt dies insbesondere auch im Hinblick auf solche Versicherungsfälle, deren
          zugrundeliegende Pflichtverletzung ursprünglich unter der Geltung eines zeitlich früher
          geschlossenen Versicherungsvertrags gleicher Art versichert war (Vorvertrag), deren Regulierung
          der Vorversicherer aber wegen des Ablaufs der dort geltenden Nachmeldefrist abgelehnt hat.

          Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten
          Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren, es sei
          denn, die Vertragsparteien haben mit Rücksicht auf zeitlich frühere Versicherungen ein
          Kontinuitätsdatum vereinbart (siehe Versicherungsschein).

          Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
          Pflichtverletzungen, die bis zu 12 Monate vor dem Zeitpunkt des Erwerbs durch die
          Versicherungsnehmerin begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die
          Wirksamkeit gegenüber Dritten.

          Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnehmerin, das übernommene Unternehmen oder die in
          Anspruch genommenen versicherte Person im Zeitpunkt des Erwerbs von der Pflichtverletzung keine
          Kenntnis hatte.

3.2       Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
          Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des
          Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige
          Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen
          Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch
          erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers
          (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist).
          Die Verpflichtung, Inanspruchnahme unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt.


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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2016                                                       Seite 494


          Für (Tochter-) Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem
          die Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes
          Unternehmen aus dem Vertrag ausscheidet.

          Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des
          letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten
          Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über
          diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder
          verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat (AT 3.3 und 3.5).

          Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode steht für
          jede - allein altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen - ausgeschiedene versicherte Person
          für Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine Versicherungssumme
          von 10 Prozent des im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der
          Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung
          (retirement cover).

3.3       Vertragsaufhebung, Kündigung

3.3.1     Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende
          aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber
          dem Vertragspartner abzugeben.

3.3.2     Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
          oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.

3.3.3     Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls (siehe 12.) gekündigt
          werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung
          zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist.

          Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat,
          nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder
          Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.

          Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
          laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat
          wirksam.

3.3.4     Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin
          oder eines mitversicherten (Tochter-)Unternehmens besteht der Vertrag fort. Eine Kündigung seitens
          des Versicherers erfolgt nicht. Dies gilt entsprechend, wenn die Versicherungsnehmerin selbst
          freiwillig liquidiert, fusioniert oder neu beherrscht werden wird. Entsteht hierdurch eine neue
          juristische Person, wird der Versicherer den Vertrag unter der neuen juristischen Person fortführen.

3.3.5     Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem Vertragspartner.

3.3.6     Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht.


                          4    Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

4.1       Leistungen des Versicherers
          Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
          ‒ die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr                       unbegründeter
              Schadenersatzansprüche (siehe 13.) und
          ‒ die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 14).

          Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.


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          Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers
          abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
          ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

          Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem
          Schadenersatzanspruch freizustellen.

4.2       Serienschäden
          Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
          ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen
               begangen wurde,
          ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen
               begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind
               und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
          als ein Versicherungsfall.

          Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
          Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend
          gemacht wurde.

4.3       Selbstbeteiligung
          Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen oder einer, in Ansehung kodifizierter Grundsätze
          zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, mit der Versicherungsnehmerin
          individual-vertraglich getroffenen Vereinbarung (z. B. im Anstellungsvertrag), haben die versicherten
          Personen, im Fall von 8. die Versicherungsnehmerin, in einem Versicherungsfall keinen Selbstbehalt
          zu tragen.

          Auch wenn ein Selbstbehalt zu tragen ist, erfolgt keine Anrechnung auf die Kosten im
          Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche (4.1).

4.4       Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung
          Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils
          angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle
          während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.

          Sofern besonders vereinbart, steht für die unter Ziffer 4.1 genannte Freistellung von
          Schadenersatzverpflichtungen die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen
          ersichtliche Versicherungssumme für die Aufsichtsorgane gesondert zur Verfügung.

4.5       Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.

          Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
          Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


                                      5    Örtlicher Geltungsbereich

          Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig - weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
          ‒ die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
          ‒ infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt;
          ‒ in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.


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          Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten
          von Amerika, Kanada, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und
          Südafrika.


                                             6     Ausschlüsse

          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher
          Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss,
          Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte
          Person.

          Wird der Schaden durch eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung gegen auf Unternehmensebene
          gesetztem Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Compliance-Richtlinie, Handlungsanweisung/-
          empfehlung, etc.) verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass die
          versicherte Person bei objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage
          angemessener Information und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, im Zeitpunkt ihrer
          Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Versicherungsnehmerin oder eines
          mitversicherten (Tochter-) Unternehmens zu handeln.

          Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, welche
          von anderen versicherten Personen begangen wurden.

          Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht
          Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der
          Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich
          oder Anerkenntnis festgestellt wird.

          Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten
          Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.


                       7    Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung

          Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
          anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und
          versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen
          Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
          Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
          Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
          Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber der Versicherungsnehmerin oder einer
          versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen
          und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers
          durchzusetzen oder an ihn abzutreten.

          Sofern die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen oder eine
          versicherte Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig
          versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des
          Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen.


                                         8    Haftungsfreistellung

          Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen gegenüber
          versicherten Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese von Ansprüchen Dritter frei zu stellen
          oder auf eigene Schadenersatzansprüche zu verzichten (siehe 1.1), erteilt sie bezüglich des
          Versicherungsfalls diesen Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies
          von der Versicherungsnehmerin dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


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          9    Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs

9.1       Anspruchsberechtigte
          Anspruch auf Versicherungsschutz können - ausgenommen 14.2 - nur die versicherten Personen
          geltend machen. Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten
          sinngemäß für mitversicherte (Tochter-)Unternehmen und die versicherten Personen.

9.2       Übertragung der Versicherungsansprüche
          Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
          Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht
          abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.

9.3       Rückgriffsansprüche
          Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
          Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255
          BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der
          Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde
          verlangen.

9.4       Verzichtswirkung
          Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gemäß 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
          Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte
          Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.


              10    Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung

          Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche
          mit den zum Zwecke der Beitragsbemessung (siehe AT 4.) benötigten Angaben verbunden werden
          kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko
          eingetreten sind (Vertragsfortführung).

          Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
          Wunsch des Versicherers nachzuweisen.

          Aufgrund der Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem
          Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung).

          Unterlässt die Versicherungsnehmerin die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von der Versicherungsnehmerin zu viel gezahlter Beitrag
          wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung
          des erhöhten Beitrags erfolgten.

          Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für
          mehrere Jahre Anwendung. Beim Fortfall eines Risikos (siehe Versicherungsschein) wird der
          etwaige Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne
          ist das Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen.


                   11   Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten

          In Erweiterung des Versicherungsschutzes und insoweit abweichend von AT 5 und den Regelungen
          des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 19 bis 23 VVG), gilt folgendes:

11.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den
          gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe
          sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Unabhängig davon besteht
          Versicherungsschutz für die versicherten Personen, die diese Kenntnis nicht hatten.


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11.2      Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen
          Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person wird einer anderen
          versicherten Person nicht zugerechnet.

          Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
          Versicherer nicht zur Kündigung, Rücktritt und Anfechtung des Vertrags. Kein Versicherungsschutz
          besteht für diejenigen versicherten Personen, die die unvollständigen oder unrichtigen Angaben
          gemacht haben bzw. davon Kenntnis hatten.


         12   Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des
                                          Versicherungsfalls

12.1      Versicherungsfall
          Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung                         von
          Haftpflichtansprüchen (siehe 1.2) der Eintritt von Umständen gemäß 13.2.1.

12.2      Anzeige des Versicherungsfalls

12.2.1    Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
          Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder
          ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand
          hat oder zur Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person
          dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits
          angezeigt wurde.

          Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
          beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich
          anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen
          Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer
          Weisung des Versicherers bedarf.

12.2.2    Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

12.2.3    Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 13.).
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis
          erlangt hat.

12.3      Weitere Behandlung des Versicherungsfalls

12.3.1    Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn
          ‒ die versicherte Person dies verlangt;
          ‒ die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige
              Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.

12.3.2    Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom
          Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist
          der Versicherer nicht verantwortlich.

12.3.3    Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den Versicherer
          vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten
          sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

12.3.4    Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
          Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer
          rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat
          und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei
          einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

12.3.5    Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Beachtung der
          Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu


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          sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts
          Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
          Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
          ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
          ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
          ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
              Schriftstücke einzusenden.

12.3.6    Den aus Anlass eines Versicherungsfalls                   erforderlichen   Schriftwechsel   hat   der
          Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.

12.3.7    Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen
          hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
          notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen
          Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete
          Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.

12.4      Erledigung des Versicherungsfalls
          Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten
          Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des
          Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der
          Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht
          aufzukommen.


                                    13    Abwehr und Kostenschutz

13.1      Verfahrensführung, Anwaltswahl
          Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
          rechtlichen Interessen der versicherten Person und trägt die der versicherten Person hierbei
          entstehenden Kosten. dies gilt auch insoweit, als die Höhe des geltend gemachten Anspruchs
          (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt. Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen
          zu.

13.2      Kosten
          Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung -
          darüberhinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen.

          Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
          Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt
          auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des zuständigen
          ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person vorgeschrieben oder zur
          Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
          Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

13.2.1    Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          In Erweiterung zu 2. haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt,
          Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu
          beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.

          Abweichend von 13.1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht
          widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und schriftlich
          mitzuteilen.


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AVB Vermögensschadenhaftpflicht ULLA                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
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13.2.2    Kosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung von
          Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem unter den
          Versicherungsschutz fallenden Ereignis gemäß 2. und 13.2.1.

          Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
          einstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt.
          Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird, ersetzt der
          Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die der versicherten Person entstehen.


                           14    Freistellung von Schadenersatzleistungen

14.1      Versicherungsumfang
          Der Versicherer übernimmt die Schadenersatzleistungen, zu denen die versicherte Person in
          Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
          Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch gebunden ist.

14.2      Übergang bei Haftungsfreistellung
          Im Falle einer Haftungsfreistellung (siehe 8.) geht der Anspruch gegen den Versicherer auf
          Freistellung von Schadenersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin über, in
          welchem diese oder ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen ihre Verpflichtung gegenüber der
          versicherten Person erfüllt hat.


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    Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen
                     wegen Diskriminierung (AGG)

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                                                                                      Seite

1     Allgemeine Bestimmungen                                                             502
2     Abwehr- und Kostenschutz                                                            508


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  Versicherungsbedingungen zur Versicherung von Ersatzansprüchen
                   wegen Diskriminierung (AGG)

                                    1   Allgemeine Bestimmungen

          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche wegen Diskriminierung (AGG) richtet
          sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und der folgenden Bestimmungen.
          Auf 1.7 wird besonders hingewiesen.

1.1       Gegenstand der Versicherung

1.1.1     Versicherte Tätigkeit
          Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß 1.1.2 aufgrund
          gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Diskriminierung oder
          wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem
          Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in
          Anspruch genommen werden.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
          Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird im Rahmen von 2.

          Mitversichert   sind    Regressansprüche       der    Sozialversicherungsträger      gegen den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII. Fachkräfte für Arbeitssicherheit/Sicherheitsbeauftragte
          werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.

1.1.2     Versicherte
          Versicherungsschutz besteht für

              den      Versicherungsnehmer/die          Versicherungsnehmerin      (nachfolgend       "der
              Versicherungsnehmer");

              Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind
              auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbstständige Unternehmen.

              Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder
              Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
              ‒ die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
              ‒ das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen
                 Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
              ‒ die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
              ‒ das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
                 geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
                 Unternehmens auszuüben;

              sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden
              Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat,
              Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-
              )Unternehmen;

              sämtliche   ehemaligen,   gegenwärtigen      (auch    zukünftigen)   Arbeitnehmer       des
              Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen sowie

              die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
              Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte).

          Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder
          beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß 1.1.2 c. – e. Versicherten besteht Versicherungsschutz
          ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die
          Unternehmen gemäß 1.1.2 b).


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          Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der 1.1.2 c. – e. für deren
          Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
          diese Schadenersatzansprüche.

1.2       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines unter 1.1.1 genannten Anspruchs gegen
          einen Versicherten.

          Im Sinne dieses Vertrags ist ein Anspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein
          Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen
          Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.

          Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen
          Verfahrens gleich.

1.3       Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

1.3.1     Anspruchserhebung (claims made)
          Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
          Versicherungsfälle.

          Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den Versicherten
          bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren.

          Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
          Pflichtverletzungen, die nach dem Zeitpunkt des Erwerbs durch den Versicherungsnehmer
          begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die Wirksamkeit gegenüber Dritten.

          Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom
          Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene
          Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Ansprüche
          infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens
          begangen worden sind.

1.3.2     Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
          Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Ansprüche versichert, die nicht später
          als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht und dem Versicherer gegenüber angezeigt
          werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.

          Für Tochterunternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die
          Voraussetzungen der 1.1.2 b) nicht mehr vorliegen.

          Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen der bei Ablauf des letzten
          Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der
          Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.

          Die Nachmeldefrist endet unmittelbar mit Beginn eines anderen Versicherungsvertrags der
          vorliegenden Art für die Versicherten.

1.3.3     Vertragsaufhebung/Kündigung

              Kündigung nach Versicherungsfall
              Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß 1.2
              gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen
              Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden
              ist.

              Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat,
              nachdem die Zahlung geleistet oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs eingetreten oder die
              Leistungsverweigerung des Versicherers dem Versicherungsnehmer zugegangen ist, ausgeübt
              wird.


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Stand 01.07.2009                                                      Seite 504


              Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
              laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem
              Monat wirksam.

              Im Falle freiwilliger Liquidation, einer Fusion oder Neubeherrschung erlischt der
              Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen
              Beherrschungsverhältnisses automatisch.

1.4       Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

1.4.1     Leistungen des Versicherers
          Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage
          ‒ die Kosten gemäß 2. für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
               Ansprüche und
          ‒ die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß §
          218 in Verbindung mit § 280 BGB.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn ein Versicherter aufgrund Gesetzes,
          rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der
          Versicherer hierdurch gebunden ist.

          Anerkenntnis und Vergleiche, die von Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
          oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
          Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

          Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherten mit bindender Wirkung für den Versicherer
          festgestellt, hat der Versicherer den Versicherten binnen zwei Wochen von dem
          Schadenersatzanspruch freizustellen.

1.4.2     Serienschäden
          Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des
          Versicherungsvertrags geltend gemachten Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
          ‒ aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
               wurde,
          ‒ aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch einen oder mehrere Versicherte begangen
               wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und
               miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
          als ein Versicherungsfall.

          Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
          Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend
          gemacht wurde.

1.4.3     Selbstbeteiligung
          Selbstbeteiligung siehe Vereinbarungen/Hinweise zur Position.
          Eine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche
          gemäß 1.4.1 erfolgt nicht.

1.4.4     Versicherungssumme/Jahreshöchstersatzleistung
          Versicherungssumme siehe Position.
          Die Kosten gemäß 2. sind darin inbegriffen.

1.4.5     Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
          Die Leistungen des Versicherten erfolgen in Euro.
          Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
          Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
          Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
          Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


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1.5       Örtlicher Geltungsbereich
          Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,

          1   die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;

          2   infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt;

          3   in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.

          Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten Staaten
          von Amerika, Kanada sowie Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika,
          Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.

1.6       Ausschlüsse
          Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche

              wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz,
              Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
              Pflichtverletzung gegen den Handelnden selbst.

              Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für
              die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch
              gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.

              Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst
              rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
              zurückzuerstatten.

              im Zusammenhang mit der Verletzung oder Geltendmachung kollektiven Arbeitsrechts,
              namentlich   des     Betriebsverfassungsgesetzes  oder   vergleichbarer ausländischer
              Rechtsvorschriften sowie im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen. Unberührt bleiben
              Ansprüche nach § 17, Absatz 2, AGG.

              die auf Erfüllung/Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
              öffentlichen Abgaben sowie Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary
              damages) gerichtet sind.

              aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
              des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. 1.1.1 bleibt
              unberührt.

              Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
              Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 2.4
              bleibt unberührt.

1.7       Anderweitige Versicherungen
          Besteht für einen der unter 1.1.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich
          früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen
          Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der
          Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der
          Umfang dieses Vertrags maßgeblich.

          Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
          anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die
          Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen
          Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
          Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer
          Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen
          Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser
          verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem


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          anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn
          abzutreten.

1.8       Zurechnung
          Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem
          anderen Versicherten nicht zugerechnet.
          Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in
          Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten
          oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstands,
          Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitglieds oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des
          entsprechenden ausländischen Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.

1.9       Versicherung für fremde Rechnung/Abtretung des Versicherungsanspruchs

1.9.1     Anspruchsberechtigte
          Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
          mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 1.1.2 c. - bei besonderer Vereinbarung auch den
          unter 1.1.2 d. und e. - genannten Personen zu.
          Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
          Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
          entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung
          und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.

1.9.2     Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
          Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
          Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.
          Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. Der
          Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
          weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

1.9.3     Rückgriffsansprüche
          Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf
          Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255
          BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über.
          Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde
          verlangen.

1.9.4     Verzichtswirkung
          Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß 1.9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes
          Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der
          Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.

1.9.5     Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage/Beitragsregulierung
          Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
          Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
          Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
          Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
          wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
          Verschulden trifft.
          Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
          Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer Zuviel gezahlter Beitrag wird
          nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
          erhöhten Beitrags erfolgten.
          Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


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Stand 01.07.2009                                                         Seite 507


          Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das Ausscheiden von Versicherten.

1.10      Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten

1.10.1    Anzeige des Versicherungsfalls

              Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich (8 AT) anzuzeigen. Wird ein
              Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein
              Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat
              oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem
              Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits
              angezeigt wurde.
              Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
              Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies
              ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer
              einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß
              Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.

              Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

              Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt
              nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis
              erlangt hat.

1.10.2    Weitere Behandlung des Versicherungsfalls

              Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr
              des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten
              abzugeben.
              Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit
              die Versicherungssumme zur Befriedigung nicht ausreicht.

              Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst
              beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem
              Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die
              Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.

              Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig
              und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie
              Beweismaterial anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

              Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
              Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
              rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt
              hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die
              er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

              Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
              Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was
              zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nicht Unbilliges zugemutet
              wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung
              und -regulierung zu unterstützen,
              ‒ ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
              ‒ alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
              ‒ alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
                  Schriftstücke einzusenden.

              Den aus Anlass eines Versicherungsfalls               erforderlichen    Schriftwechsel    hat   der
              Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.


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Stand 01.07.2009                                                      Seite 508


              Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
              getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
              Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und
              bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten
              bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.

1.10.3    Erledigung des Versicherungsfalls
          Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
          Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer
          seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der
          Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden
          Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


                                     2   Abwehr- und Kostenschutz

2.1       Versicherungsumfang
          Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
          rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.

2.1.1     Kosten
          Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur
          Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
          Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt
          auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

2.1.2     Strafrechtsschutz
          Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen
          unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
          eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, gegebenenfalls die mit ihm besonders
          vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

2.2       Leistungsumfang

2.2.1     Kostenregelung
          Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten
          auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite.

2.2.2     Rechtsanwaltskosten des Versicherten

              außergerichtlich
              Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten
              beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt des
              Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller
              Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit
              der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des
              Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien
              unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwalts im
              konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann
              der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz
              erstatten.
              Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwalts zum
              Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.

              gerichtlich
              Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
              Versicherten beauftragten Rechtsanwalts, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem
              zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt,
              weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
              vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu


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Stand 01.07.2009                                                     Seite 509


              dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in
              Deutschland durchgeführt würde.

2.2.3     Reisekosten der versicherten Person im Ausland
          Der Versicherer trägt die Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
          ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
          Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
          Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

2.3       Zeitpunkt der Kostenübernahme
          Der Versicherer hat die Kosten nach 2.2 zu übernehmen, sobald der Versicherte nachweist, dass er
          zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

2.4       Ausschlüsse
          In Ergänzung zu 1.6 trägt der Versicherer nicht die Kosten,
          ‒ die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie
               nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten
               Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
               vorgeschrieben ist;
          ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
               Vollstreckungstitel entstehen;
          ‒ aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
               Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
          ‒ einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung des
               Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit
               erklärt hat.


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DUODRITT                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                      Seite 510


     Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Beschränkung auf
                     Drittansprüche (DUODRITT)
          Aufgrund besonderer Vereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer
          besteht - insofern abweichend von 1.1 ULLA - Versicherungsschutz ausschließlich für den Fall, dass
          versicherte Personen von Dritten, nicht aber von der Versicherungsnehmerin oder mitversicherten
          (Tochter-)Unternehmen, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.


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DUOSTARTUP                                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009                                                    Seite 511


   Sondervereinbarung zur D&O-Versicherung - Start-up Unternehmen
                           (DUOSTARTUP)
          Der Versicherungsnehmerin und den versicherten Personen ist bekannt, dass dem
          Versicherungsvertrag Sonderkonditionen zugrunde liegen. Sie bestätigen, vor Abgabe ihrer
          Vertragserklärung auf die nachfolgenden Regelungen ausdrücklich hingewiesen worden zu sein:

          1   Abweichend von dem Tarif/Antrag gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch, sofern
              die Geschäftstätigkeit die dort vorgesehene Mindestdauer von 36 Monaten unterschreitet.
              Hierauf bezogene, anderslautende Regelungen in dem Versicherungsschein und seinen
              Anlagen haben insoweit keine Geltung.

          2   Für den maßgeblichen Zeitraum der Unterschreitung der Mindestdauer ist eine Erhöhung der
              bei Abschluss des Vertrags in dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen
              ausgewiesenen Versicherungssumme nicht möglich.

          3   Tritt der für die Gewährung obiger Sonderkonditionen maßgebliche Umstand nicht ein oder
              entfällt dieser während des vorgenannten Zeitraumes, so ist der Versicherer berechtigt, den
              Vertrag nach seiner Wahl vorzeitig aufzuheben oder nur zu anderen Konditionen fortzuführen.

          Dem Antrag stehen sonstige, auf den Abschluss oder die Fortführung des Versicherungsvertrags
          gerichtete Unterlagen (z. B. Fragebögen) gleich.

          Vorstehende Regelungen gelten auch dann, wenn sich der Versicherer zur Aufnahme des Antrags
          elektronischer Medien bedient.


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DUO-SB                                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010                                                       Seite 512


Besondere Vereinbarung zur Selbstbeteiligung - zur D&O-Versicherung
                            - (DUO-SB)

                 1       Selbstbehalt aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Empfehlungen

          Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieses D&O-Vertrags haben die in
          Anspruch genommenen versicherten Personen den gesetzlich vorgeschriebenen oder einen in
          Ansehung einer gesetzlichen Regelung mit der Versicherungsnehmerin individual-vertraglich (z. B.
          im Anstellungsvertrag) vereinbarten höheren Selbstbehalt (SB) zu tragen, auch wenn ein solcher im
          Versicherungsschein nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.
          Die gesetzliche oder vertragliche Regelung ist insoweit Bestandteil des Versicherungsvertrags.

          Soweit die Versicherungsnehmerin Festlegungen und Empfehlungen eines Kodex zu guter und
          verantwortungsvoller Unternehmensführung folgt, stehen diese einer gesetzlichen Regelung gleich.


                                      2   Offenlegung der Vergütung

          Steht fest, dass der Versicherer Ersatz zu leisten hat, sind die Versicherungsnehmerin und die
          versicherten Personen verpflichtet, dem Versicherer auf Befragen Auskunft über die Höhe des
          Selbstbehalts und, sofern erforderlich, die seiner Berechnung zugrundeliegende Bezugsgröße zu
          geben.


                              3   Anzeigepflicht während der Vertragslaufzeit

          Ist ein Selbstbehalt gesetzlich nicht vorgeschrieben oder wird die gesetzliche Regelung bei einzelnen
          versicherten Personen erst später wirksam, ist der Versicherer über den Abschluss einer solchen
          Vereinbarung oder das Wirksamwerden der gesetzlichen Regelung unverzüglich zu unterrichten.


                     4    Umfang der Leistungsverpflichtung/Vorleistung und Regress

          Die Versicherungsleistung der R+V erfolgt stets in ungekürzter Höhe, also ohne SB-Abzug. Der
          Leistungsinhalt und -umfang ist dabei von folgenden Faktoren abhängig:

              Die Schadenersatzleistung der R+V erfolgt in ungekürzter Höhe, sofern der von den
              versicherten Personen zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehalts
              gemäß Ziffer 1 die Versicherungssumme übersteigt oder jedenfalls nicht unterschreitet.

              In diesen Fällen geht der jeweilige Selbstbehalt in voller Höhe zu Lasten der versicherten
              Person, so dass der Pflicht zur SB-Tragung umfassend Rechnung getragen wird.

              Ist der zu ersetzende Schaden unter Berücksichtigung des Selbstbehalts gemäß Ziffer 1
              niedriger als die Versicherungssumme, so erfolgt die Schadenersatzleistung der R+V ebenfalls
              in ungekürzter Höhe.

              Hinsichtlich des Selbstbehalts erbringt der Versicherer seine Leistung aber als Vorleistung, und
              zwar,

              aa. sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei der R+V versichert ist,
                  Zug um Zug gegen Übertragung der den Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des
                  Geschädigten und, je nach Ausgestaltung des SB-Versicherungsvertrags,
                  ‒ unter Anrechnung auf die D&O-Versicherungssumme, sofern der SB-Vertrag keine
                     eigene Versicherungssumme ausweist, bzw.
                  ‒ unter Gutschrift der aus dem SB-Vertrag erbrachten Leistung auf die
                     Versicherungssumme des D&O-Vertrags, sofern der SB-Vertrag eine eigene
                     Versicherungssumme ausweist.


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DUO-SB                                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2010                                               Seite 513


            bb. sofern der Selbstbehalt über einen weiteren Vertrag (SB-Vertrag) bei einer anderen
                Versicherungsgesellschaft als R+V versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der
                Versicherungsansprüche. Soweit R+V hieraus Ersatz erlangen konnte, wird dieser der
                Versicherungssumme des D&O-Vertrags wieder gutgeschrieben.

            cc. sofern der Selbstbehalt nicht versichert ist, Zug um Zug gegen Übertragung der den
                Selbstbehalt betreffenden Ansprüche des Geschädigten. Der im Wege des Regresses
                erlangte Betrag wird der Versicherungssumme des D&O-Vertrags wieder gutgeschrieben.


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DUOPERSGES                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                       Seite 514


 Besondere Vereinbarung bei Personengesellschaften (DUOPERSGES)
          Bei der (Mit-)Versicherung von Personen(handels-)gesellschaften ist "versicherte Tätigkeit" (ULLA
          1.1) diejenige Tätigkeit, die die versicherte Person (ULLA 1.2) im Rahmen der ihr durch Gesetz,
          Gesellschaftsvertrag oder durch besondere Beauftragung oder ein Dienstverhältnis obliegenden
          Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis oder Aufsichtspflicht (Beirat, Aufsichts-,
          Verwaltungsrat, Gesellschafterausschluss) im Interesse der Versicherungsnehmerin oder deren
          Gesellschafter wahrnimmt.

          Insofern gelten für die Bestimmung des Versicherungsschutzes neben den Vorschriften des Aktien-
          und GmbH-Gesetzes insbesondere diejenige des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen
          Gesetzbuches.

          Nicht unter den Versicherungsschutz fallen demnach Ansprüche aufgrund von
          Kapitalerhaltungspflichten oder die sich allein aus der Eigenschaft als Gesellschafter ergeben (z. B.
          Haftung für Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb).

          Nicht versichert sind deshalb Ansprüche aufgrund von oder im Zusammenhang mit einem
          Fehlverhalten bei professionellen Dienstleistungen durch die Versicherten.

          Hierbei sind professionelle Dienstleistungen sämtliche Dienstleistungen, die von Versicherten für
          eine Gebühr, Honorar, Provision, Vergütung oder andere Gegenleistung für ihre Kunden bzw. in
          deren Namen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Versicherten und den Kunden erbracht werden
          bzw. erbracht werden sollen. Versichert bleiben hingegen solche Aktivitäten, die allein mit dem
          Management (das Organisieren, Leiten, Anweisen, Kontrollieren und Überwachen von Mitarbeitern,
          die professionelle Dienstleistungen für die versicherten Unternehmen erbringen durch die
          Versicherten) der versicherten Unternehmen im Zusammenhang stehen.

          Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (ULLA 13.2.1) besteht
          insbesondere auch Versicherungsschutz in Fällen der Einschränkung oder Entziehung der
          Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis sowie behaupteter Verstöße gegen (der versicherten
          Person durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag auferlegte) Treuepflichten.

          Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen
          (ULLA 1.4) vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf besonderen Antrag in den
          Versicherungsschutz einbezogen (siehe Versicherungsschein).


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Zusatzvereinbarung VEREINEDUO                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 515


      Zusatzvereinbarung für Vereine/Verbände/Kammern/Stiftungen
                             (VEREINEDUO)
          1   Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist (siehe Versicherungsschein), ist unter einer "bei der
              Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung" (ULLA 1.1) nur eine solche zu
              verstehen, die Folge einer Tätigkeit war, welche nach der Satzung des Versicherungsnehmers
              den versicherten Personen zur ausschließlichen Wahrnehmung zugewiesen ist.

          2   Unbeschadet der Regelung im Übrigen, sind "Versicherte Personen" (ULLA 1.2) sämtliche
              gegenwärtigen oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands/Präsidiums und des Kuratoriums, der
              Geschäftsführung und des Beirats sowie die besonderen Vertreter nach § 30 BGB.

          3   Soweit die Versicherungsbedingungen eine automatische Mitversicherung von
              Tochterunternehmen (ULLA 1.4) vorsehen, werden diese abweichend hiervon nur auf
              besonderen Antrag in den Versicherungsschutz einbezogen (siehe Versicherungsschein).

          4   Im Rahmen der Übernahme von "Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls" (ULLA 13.2.1)
              haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer
              Interessen zu beauftragen, sofern dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten
              Unternehmen/Untergliederungen erstmals während der Dauer des Versicherungsvertrags
              schriftlich mitgeteilt wird, dass eine der nachfolgenden Maßnahmen beabsichtigt oder
              durchgeführt wird:
              ‒ vollständige oder teilweise Aberkennung der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff., 63 AO);
              ‒ Entzug oder Widerruf der stiftungsrechtlichen Genehmigung;
              ‒ zwangsweise Aufhebung der Organisation, sofern Grund nicht die Insolvenz oder eine
                  Zweckänderung ist.

          Besteht zugunsten des Versicherungsnehmers neben der gegenständlichen D&O-Versicherung
          nicht auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, so übernimmt der Versicherer im
          Umfang dieser Deckungserweiterung, und insoweit abweichend von ULLA 9.1, auch diejenigen
          Kosten, die dem Versicherungsnehmer selbst entstehen - auch, soweit es sich um andere
          Aufwendungen als die Kosten eines Rechtsanwalts handelt (ULLA 13.2). Für diesen
          Organisationsrechtsschutz ist die Versicherungsleistung, je Verfahren und für alle Verfahren eines
          Versicherungsjahres insgesamt im Rahmen der für die Abwehrkosten zur Verfügung stehenden
          Versicherungssumme, begrenzt auf 20 Prozent der Versicherungssumme, maximal aber
          100.000 EUR.


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Vereinbarung PROSP-HAFT                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                   Seite 516


          Besondere Vereinbarung zur Prospekthaftung (PROSP-HAFT)
          In Ergänzung von 6. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-
          Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) sind
          Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die dadurch entstanden sind, dass
          der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Prospekte erstellt und/oder überarbeitet
          und/oder weitergeleitet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer
          abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (insbesondere Prospekthaftung, Garantenstellung oder
          vergleichbarerer Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen wird.

          Der vorstehende Versicherungsausschluss gilt nicht im Rahmen eines Sublimits in Höhe von
          50 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch in Höhe von 1.000.000 EUR.


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VB zur Sachversicherung                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                   Seite 517


                           Sachversicherungen
    Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts-
           und Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite
1     Rechtlich selbständige Verträge                                                               519
2     Kündbarkeit von Gefahren und Gefahrengruppen                                                  519
3     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss      519
4     Gefahrerhöhung                                                                                519
5     Repräsentanten                                                                                520
6     Anzeigen des Versicherungsnehmers                                                             520
7     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                       520
8     Sicherheitsvorschriften vor Schadeneintritt                                                   522
9     Abweichung von Sicherheitsvorschriften                                                        526
10    Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften                                         526
11    Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften                                                    527
12    entfällt                                                                                      527
13    Stillgelegte Betriebe und leerstehende Gebäude                                                527
14    entfällt                                                                                      527
15    entfällt                                                                                      527
16    Brandschutzanlagen                                                                            527
17    Konzessionsumwandlung                                                                         529
18    Aschenbecherklausel                                                                           529
19    Büchereien                                                                                    530
20    Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in
      Biogasanlagen                                                                                 530
21    Ereignisdefinition                                                                            530
22    Selbstbeteiligung                                                                             530
23    Entschädigungsgrenze                                                                          530
24    Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung                                            531
25    Versicherung für fremde Rechnung                                                              531
26    Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern                                                    532
27    Aufwendungsersatz                                                                             532
28    Übergang von Ersatzansprüchen                                                                 532
29    Sachverständigenverfahren                                                                     533
30    Wahrung von Geschäftsgeheimnissen                                                             534
31    Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                          534
32    Wartezeit                                                                                     535
33    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                 535
34    Generelle Ausschlüsse                                                                         535
35    Steuer bei Auslandsrisiken                                                                    537


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VB zur Sachversicherung                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                              Seite 518


36   entfällt                                                                  537
37   entfällt                                                                  537
38   Beitragsanpassung                                                         537


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VB zur Sachversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 519


 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts-
        und Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung)

                                  1    Rechtlich selbständige Verträge

          Ein jeweils rechtlich selbständiger Vertrag wird begründet durch die
          ‒ Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung,
          ‒ Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung,
          ‒ Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfall/Betriebsschließungsversicherung.


                         2   Kündbarkeit von Gefahren und Gefahrengruppen

          Jede der in einer Speziellen Bedingung geregelte Gefahr oder Gefahrengruppe kann selbständig
          gekündigt werden, ohne dass die übrigen Vereinbarungen davon berührt werden.


 3    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

3.1       Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
          die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
          Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
          Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer in Textform Fragen im Sinne von 3.1,
          Satz 1, der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung stellt.

3.2       Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 3.1 der Versicherungsbedingungen zur
          Sachversicherung, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 - 21 VVG vom Vertrag
          zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21,
          Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein.
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
          bleibt unberührt.

3.3       Vertreter des Versicherungsnehmers
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20
          VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
          Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

3.4       Anerkennung

              Hat der Versicherer das versicherte Wagnis besichtigt und liegt ein Besichtigungsbericht vor, so
              erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Umstände
              bekanntgeworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich
              waren. Diese Vereinbarungen gelten auch bei Nachbesichtigungen durch den Versicherer
              während der Vertragsdauer.

              Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.


                                          4    Gefahrerhöhung

4.1       Begriff der Gefahrerhöhung
          Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
          Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
          Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.


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VB zur Sachversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 520


4.2       Besondere gefahrerhöhende Umstände
          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn

              sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,

              von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten
              durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt
              wird,

              im Rahmen der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub
              Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder
              vorübergehend nicht mehr benutzt werden.

4.3       Pflichten des Versicherungsnehmers
          Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
          des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
          gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
          Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.

4.4       Anzeige von Gefahrerhöhung bei Bestehen einer Versicherungsabteilung
          Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet,
          dass vertragserhebliche Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von
          Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem die
          Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt
          hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des
          Betriebs die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten.

4.5       Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
          Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.


                                            5   Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


                                6     Anzeigen des Versicherungsnehmers

          Bestehen eine Gebäude-, eine Inhalts- und eine Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung
          bei demselben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des
          Versicherungsnehmers jeweils für alle Versicherungen.


                            7       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

7.1       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
          erfüllen hat, sind:

              die Einhaltung aller         gesetzlichen,    behördlichen   sowie   vertraglich   vereinbarten
              Sicherheitsvorschriften;

              die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

              Schutzmaßnahmen - Obliegenheiten
              Der Versicherungsnehmer erfüllt bis zu dem/den genannten Termin(en) die nachfolgend
              benannten Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so
              ist der Versicherer nach Maßgabe von § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch
              leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.


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VB zur Sachversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 521


              Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung nicht auf Vorsatz beruht.
              Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 - 27, 29 VVG. Danach kann
              der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

7.2       Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls

              Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

              aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;

              bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                  unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;

              cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch
                  mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;

              dd. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
                  zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
                  unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
                  Ermessen zu handeln;

              ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                  anzuzeigen;

              ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
                  Sachen einzureichen;

              gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
                  beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
                  unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
                  und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
                  aufzubewahren, soweit dem behördliche Anweisungen nicht entgegenstehen;

              hh. soweit möglich, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform
                  zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
                  Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache
                  und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;

              ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
                  zugemutet werden kann;

              jj. für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
                  Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu
                  wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige
                  Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.

              Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser
              die Obliegenheiten gemäß 7.2 a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
              ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
              möglich ist.

7.3       Rechtsfolgen
          Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 7.1 und 7.2 der Versicherungsbedingungen zur
          Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT).
          Sofern sich die Obliegenheitsverletzung nicht auf die Auskunfts- und Aufklärungspflicht nach 7.2 a ff
          bis 7.2 a jj der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bezieht, verzichtet der Versicherer
          bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR auf den Einwand der
          groben Fahrlässigkeit.


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VB zur Sachversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 522


                            8    Sicherheitsvorschriften vor Schadeneintritt

8.1       Allgemeine Sicherheitsvorschriften
          Der Versicherungsnehmer hat:

              die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;

              wenn im Folgenden nichts anderes vereinbart wird, mindestens wöchentlich Duplikate von
              Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers
              kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im
              Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt
              werden oder abhandenkommen können;

              über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die
              dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie
              im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder
              beschädigt werden oder abhandenkommen können.
              Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert
              dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt.
              Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.

8.2       Spezielle     Sicherheitsvorschrift    zur     Feuerversicherung       für     Verträge,    deren
          Gesamtversicherungssumme einen Wert von 2.500.000 EUR übersteigt:
          Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen
          (ASF)
          Außer den gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
          Diese     Sicherheitsvorschriften   sind   allen    Aufsichtführenden      bekanntzugeben.     Die
          "Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" (Auszug aus diesen
          Sicherheitsvorschriften) sind in den Betriebstätten auszuhängen und allen Mitarbeitern
          bekanntzugeben. Sofern im Betrieb Mitarbeiter beschäftigt werden, die der deutschen Sprache nicht
          hinreichend mächtig sind, müssen die vorgenannten Vorschriften ausführlich auch in einer für diese
          Personen verständlichen Form bekannt gemacht werden.

              Feuerschutzabschlüsse

              aa. Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich zugelassen sein.

              bb. Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder
                  Festbinden) blockiert werden.

              cc. Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so dürfen nur
                  bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt werden, die im Brandfall
                  selbsttätig auslösen. Diese Abschlüsse sind auf jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen.

              dd. Durch Wartung ist die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen.

              Elektrische Anlagen
              Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des
              Verbands Deutscher Elektrotechniker - VDE -) nur von Fachkräften oder unterwiesenen
              Personen zu errichten und zu betreiben.

              Rauchen und offenes Feuer

              aa. In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen und
                  Kfz-Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In
                  explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte,
                  Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuer-
                  und/oder explosionsgefährdeten Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren ist
                  auf die besonderen Gefahren und das Verbot durch deutlich sichtbaren Anschlag
                  hinzuweisen. Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflammbarer
                  fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe vorhanden sind. Explosionsgefährdet sind Bereiche,


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VB zur Sachversicherung                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                  Seite 523


                in denen sich mit der Luft explosionsfähige Dampf-, Gas- oder Staubgemische bilden
                können.

            bb. Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten sind besondere Raucherzonen zulässig,
                soweit sie durch betriebliche Maßnahmen hinreichend von leichtentflammbarem Material
                getrennt und deutlich gegen die Umgebung abgesichert sind. Geeignete Aschenbehälter,
                Löschmittel und Warnschilder sind in ausreichender Zahl aufzustellen.

            Feuerarbeiten

            aa. Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von solchen Personen
                ausgeführt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.

            bb. Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese Arbeiten nur mit
                schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung oder der von ihr
                beauftragten Person zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden
                Schutzmaßnahmen enthalten.

            Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführende Rohrleitungen, Trocknungsanlagen

            aa. Die für Errichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen und Trocknungsanlagen
                geltenden Vorschriften der Bauordnung und der Heizraumrichtlinien sind zu beachten,
                ebenso sonstige Sicherheitsvorschriften, Normen und Bestimmungen.
                Feuerstätten (einschließlich Schornsteine und Ofenrohre) und Heizeinrichtungen müssen
                im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Hiervon sind
                ausgenommen Heizeinrichtungen, bei denen die Oberflächentemperatur oder die
                austretende Warmluft 120° C nicht übersteigt. Benzin, Petroleum, Spiritus und Lackreste
                oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden. Heiße Schlacke und
                Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig abgetrennten Gruben oder Räumen
                oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden. Behelfsmäßige Feuerstätten,
                elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen nur mit Zustimmung der
                Betriebsleitung benutzt werden.

            bb. Wärmeführende Rohrleitungen, an denen sich brennbare Stoffe entzünden können, sind zu
                sichern. Die Sicherung kann durch geeignete Isolierung, Abweisgitter, Schürzen oder
                ähnliches erfolgen.

            Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase

            aa. Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar, selbstentzündlich
                oder explosionsfähig sind oder im Brandfall korrosive Gase abspalten sowie beim Umgang
                mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, sind die besonderen Vorschriften zu beachten.

            bb. In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen
                brennbarer Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt
                werden. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung.

            cc. Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in
                Ausgüsse oder Abwasserkanäle geschüttet werden.

            Verpackungsmaterial

            aa. In den Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial höchstens in der Menge
                eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der
                besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in
                nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren.

            bb. Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen
                oder im Freien mit sicherem Abstand zu lagern.


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VB zur Sachversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                     Seite 524


              cc. Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Öfen,
                  Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden.

              Abfälle

              aa. Brennbare Abfälle sind mindestens täglich bei Schluss der Arbeit oder bei Schichtwechsel
                  aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand oder in
                  feuerbeständig abgetrennten Räumen zu lagern.

              bb. Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und
                  dergleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel -
                  keinesfalls in der Arbeitskleidung - aufbewahrt werden.

              cc. Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind getrennt von
                  anderen brennbaren Abfällen in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren.

              dd. Staub ist mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus den Anlagen und den
                  Arbeitsräumen zu entfernen.

              Feuerlöscheinrichtungen

              aa. In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den besonderen
                  Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet werden.

              bb. Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein und in ausreichender Anzahl an
                  gut sichtbarer und stets leicht zugänglicher Stelle angebracht sein.

              cc. Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der Bedienung der
                  Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.

              dd. Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschordnung aufzustellen und auszuhängen.

              ee. Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist der Betriebsleitung sofort zu melden.
                  Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit
                  zu machen. Missbräuchliche Benutzung ist verboten.

              Kontrolle nach Arbeitsschluss
              Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume auf
              gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren.
              Es ist besonders zu prüfen, dass alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, alle nicht benötigten
              elektrischen Anlagen ausgeschaltet, an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen
              wurden, keine Brandgefahr vorhanden, die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und die
              Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert sind.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
          Produktionsbetriebe.)

8.3       Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung: Überwachung von Anlagen zur Erzeugung
          von elektrischem Starkstrom
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Starkstromanlage aufgrund der
          "Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen bis 1000 Volt" im Laufe eines jeden Jahres
          mindestens einmal nachprüfen zu lassen und die gefundenen Mängel zu beseitigen.
          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)

8.4       Spezielle    Sicherheitsvorschrift    zur Feuerversicherung für    Verträge,     deren
          Gesamtversicherungssumme einen Wert von 2.500.000 EUR übersteigt: Verantwortlichkeit für
          Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften

              Die "Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" sind im Betrieb
              ordnungsgemäß bekanntzumachen.


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VB zur Sachversicherung                                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 525


              Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen
              gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und
              ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten begangen werden.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
          Produktionsbetriebe.)

8.5       Spezielle   Sicherheitsvorschrift zur     Feuerversicherung     für               Verträge,   deren
          Gesamtversicherungssumme einen Wert von 2.500.000 EUR übersteigt:

          Elektrische Anlagen

              Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen mindestens einmal jährlich auf seine
              Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen
              qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis
              darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer
              Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik,
              insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den
              Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.

              Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und
              die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.

              Die Revisionspflicht gilt nicht für Risiken, die unter die Außenversicherung fallen.

              Revisions-Verzicht
              Abweichend von der Vereinbarung nach 8.5 a. der Versicherungsbedingungen zur
              Sachversicherung verzichtet der Versicherer, falls bei einer Prüfung gemäß 8.5 a. der
              Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung keine erheblichen Mängel festgestellt
              werden, auf die nächstfällige Prüfung.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
          Produktionsbetriebe.)

8.6       Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung: Brennbare Flüssigkeiten und
          Verpackungsmaterial
          Abweichend von den Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und
          gewerbliche Anlagen gilt: "Brennbare Flüssigkeiten und Verpackungsmaterialien dürfen auch über
          den Tagesbedarf hinaus in den Betriebsräumen aufbewahrt werden, soweit behördliche oder
          amtliche Vorschriften nicht entgegenstehen."

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
          Produktionsbetriebe.)

8.7       Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einbruchdiebstahl-, Vandalismus- und Raubversicherung:
          Der Versicherungsnehmer hat

              alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebs verschlossen
              zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;

              alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen
              (Sicherungen sind z. B. Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen)
              uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen solange die Arbeit, von
              Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;

              nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis
              das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)

8.8       Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Leitungswasserversicherung:
          Der Versicherungsnehmer hat


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VB zur Sachversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 526


              in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Waren und Vorräte mindestens 12 cm über
              dem Fußboden zu lagern;

              die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen
              Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten
              Regeln der Technik beseitigen zu lassen;

              nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und
              entleert zu halten;

              während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu
              kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
              entleeren und entleert zu halten.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.)

8.9       Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Sturm- und Hagelversicherung:
          Der Versicherungsnehmer hat:
          die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden,
          insbesondere, Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im
          ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den
          anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Sturmversicherung.)

8.10      Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Überschwemmungs- und Rückstauversicherung:
          Der Versicherungsnehmer hat:

              in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Waren und Vorräte mindestens 12 cm über
              dem Fußboden zu lagern;

              Abflussleitungen    auf    dem   Versicherungsgrundstück    freizuhalten          und     bei
              überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung.)

8.11      Rechtsfolgen
          Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 8. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
          genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT).


                             9    Abweichung von Sicherheitsvorschriften

          Abweichungen      von    Sicherheitsvorschriften, denen die Berufsgenossenschaft, das
          Gewerbeaufsichtsamt oder eine andere zuständige Behörde schriftlich zugestimmt hat,
          beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.


                   10    Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften

          Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und
          Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe
          veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als
          Vertragsverletzung im Sinne von 7.1 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung und
          wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß
          gegen 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. Abweichungen über die Dauer von
          sechs Monaten hinaus gelten nicht mehr als vorübergehend.


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VB zur Sachversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 527


                          11    Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften

              Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarung
              "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden.
              Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.

              11.a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt entsprechend für einzelne
              Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen Teilen des
              Gebäudes feuerbeständig getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische
              Datenverarbeitungsanlagen befinden.

              PC und Server sind keine elektronischen Datenverarbeitungsanlagen im Sinne dieser
              Bestimmungen, sofern sich die Server nicht in einem eigens dafür vorgesehenen Raum
              befinden.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung, einer Gesamtversicherungssumme größer
          2.500.000 EUR und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.)


                                              12     entfällt


                        13     Stillgelegte Betriebe und leerstehende Gebäude

              In stillgelegten Betrieben und leerstehenden Gebäuden sind sämtliche Räume zu reinigen.
              Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen.

              Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.
              Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.

              Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person
              gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag
              einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu verschließen
              hat.

              Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten aus 13.a bis c der
              Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils.
              Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5
              der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.


                                              14     entfällt


                                              15     entfällt


                                       16   Brandschutzanlagen

16.1      Schutz durch Brandschutzanlagen
          Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer
          ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in
          Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ
          vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere

              Brandmeldeanlagen,

              Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen,


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VB zur Sachversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 528


              Wasserlösch-, Sprinkleranlagen,

              Sprühwasser-Löschanlagen,

              Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln,

              Schaum-Löschanlagen,

              Pulver-Löschanlagen,

              Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,

              Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.

16.2      Installation und Abnahme
          Anlagen gemäß 16.1 a. oder 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind dem
          Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren
          Mustervordruck entspricht.
          Anlagen gemäß 16.1 b. bis 16.1 g. und 16.1 i. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
          sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine
          gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein
          Abnahmezeugnis angezeigt.

16.3      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten

              die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage
              abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken
              entsprechenden Zustand zu erhalten;

              die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die
              Bedienungsanleitungen zu beachten;

              bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb
              genommen wird;

              für die Dauer von Störungen oder                Außerbetriebnahmen   der   Anlage   geeignete
              Vorsichtsmaßmaßnahmen zu treffen;

              Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß 16.1 c) bis 16.1 g) und 16.1. i) der
              Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;

              Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
              eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu
              lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionstüchtig ist;

              Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine
              gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen;

              ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;

              dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS
              Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten.

16.4      Revision
          Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten

              Anlagen gemäß 16.1 a. und 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
              vierteljährlich sowie Anlagen gemäß 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur
              Sachversicherung halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine
              Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS
              Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte


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VB zur Sachversicherung                                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                          Seite 529


              Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund
              seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen
              Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen
              kann;

              Anlagen gemäß 16.1 a., 16.1 b. und 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur
              Sachversicherung mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH
              anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten
              Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen.

              Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens
              einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß 16.1 d. bis 16.1 g. und 16.1 i. der
              Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr
              sowie Anlagen gemäß 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
              mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH
              oder durch eine gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich
              abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer
              durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
              Bei Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, deren
              technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass
              von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden,
              wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte
              Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche
              Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.

16.5      Rechtsfolgen
          Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß 16.3 und 16.4 der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt
          die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.

          (Der Text gilt nur bei Vorhandensein einer Brandschutzanlage.)


                                      17     Konzessionsumwandlung

          Die Umwandlung des versicherten Betriebs (Änderung der Konzession) ist nach 4. der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung anzeigepflichtig. Die Rechtsfolgen von
          Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt die Verletzung
          dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Gaststätte versichert gilt.)


                                        18    Aschenbecherklausel

          Zur Aufnahme von Asche und Tabakresten sind doppelwandige Metallbehälter mit selbsttätig
          schließendem Deckel zu verwenden. Die Verwendung anderer Behälter ist eine anzeigepflichtige
          Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. Die Rechtsfolgen
          von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils (AT). Führt die
          Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.

          (Der Text gilt nur, wenn in der Inhaltsversicherung die Betriebsart Gaststätte und das Risiko
          Einrichtung versichert gilt.)


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VB zur Sachversicherung                                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                          Seite 530


                                                 19      Büchereien

               Der Versicherungsnehmer hat für den jeweiligen Bestand der versicherten Bücher ein
               Gesamtverzeichnis zu führen.

               Außerdem hat er je ein Verzeichnis der verliehenen und der geliehenen Bücher zu führen.

               Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht
               gleichzeitig mit den Büchern zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.

               Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 19. a. und 19. b. der
               Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils
               (AT).

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Bücherei versichert gilt.)


          20    Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen
                                    Substraten in Biogasanlagen

          Die Verwendung anderer Substrate als
          ‒ Gülle und Festmist (Kot und/oder Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren mit oder ohne
              Einstreu)
          ‒ Nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) (Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in
              landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die
              keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten
              Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden), und
          ‒ Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien stellt eine Gefahrerhöhung nach 4. der
              Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung dar und ist dem Versicherer unverzüglich
              anzuzeigen.

          Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit                 ergeben   sich   aus   4.5   der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.

          (Der Text gilt nur, wenn eine Biogasanlage versichert gilt.)


                                            21     Ereignisdefinition

          Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache
          innerhalb von 72 Stunden auf allen Grundstücken dieses Vertrags anfallen. Dies gilt nicht für die
          Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub sowie Glasbruch,
          Kühlgut und Betriebsschließung.


                                            22     Selbstbeteiligung

          Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Schadenminderungskosten und
          Ersatz für Deckungserweiterungen und sonstige versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um die
          vereinbarten Selbstbeteiligungen gekürzt.

          Treffen innerhalb der rechtlich selbständigen Verträge im Versicherungsfall mehrere
          Selbstbeteiligungen zusammen, so findet insgesamt nur die höchste Selbstbeteiligung Anwendung.


                                       23        Entschädigungsgrenze

          Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens

               bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;

               bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;


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VB zur Sachversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
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              bis zu der vereinbarten Höchstentschädigung

              bis zu der Jahreshöchstentschädigung inklusive mitversicherter Kosten und
              Deckungserweiterungen; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
              insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.

          Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

              Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach 23.a. bis 23.c. der
              Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind - soweit vereinbart - im Anschluss an die
              Unterversicherungsberechnung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
              Inhaltsversicherung und 28. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung und
              nach Abzug der Selbstbeteiligung nach 22. der Versicherungsbedingungen zur
              Sachversicherung anzuwenden.

              Soweit eine kombinierte Höchstentschädigung bzw. Jahreshöchstentschädigung oder eine
              kombinierte Entschädigungsgrenze vereinbart gilt, wird diese auf den gesamten Schaden zur
              Sach- und zur Ertragsausfalldeckung angewendet.


                    24    Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung

          Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
          aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer
          kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies
          gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.

          Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
          Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
          Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
          wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur
          in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
          ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
          Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
          Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

          Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
          einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
          Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
          Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

          Nicht versichert sind Sachen und Ertragsausfälle, soweit aus einer dafür bestehenden speziellen
          Versicherung Entschädigung erlangt werden kann.


                               25   Versicherung für fremde Rechnung

25.1      Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

25.2      Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

25.3      Kenntnis und Verhalten
          Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
          sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des


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VB zur Sachversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 532


          Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
          Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
          Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
          Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.


                          26    Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern

          Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens
          einzelner Teileigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den
          übrigen Teileigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht
          berufen. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit
          entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche
          Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der
          Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer
          diese Aufwendungen zu erstatten.


                                       27    Aufwendungsersatz

27.1      Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

              Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
              Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
              geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

              Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
              Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
              Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
              objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgversprechend waren oder die
              Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

              Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
              nach 27.1 a) und 27.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung entsprechend
              kürzen.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
              höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
              Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

              Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 27.1 a) der Versicherungsbedingungen
              zur Sachversicherung erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
              vorzuschießen.

              Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
              wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

              Aufwendungen zur Brandbekämpfung gelten ausschließlich im Rahmen der Feuerlöschkosten
              nach 15.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung mitversichert.

27.2      Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
          Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.


                                28    Übergang von Ersatzansprüchen

28.1      Anspruch des Versicherers
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
          sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des


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VB zur Sachversicherung                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                    Seite 533


          Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
          sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

28.2      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
          Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken.
          Die Rechtsfolge einer Verletzung der in Absatz 1 genannten Obliegenheit ergibt sich aus 5. des
          Allgemeinen Teils (AT).
          Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der
          Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

28.3      Verzicht auf Ersatzansprüche

              Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
              Versicherungsfalls auf Ersatzansprüche für einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden
              verzichtet hat.

              Der Versicherer verzichtet zusätzlich auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften
              (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) der Firmengruppe des
              Versicherungsnehmers oder Betriebsangehörige des Versicherungsnehmers, die nicht
              Repräsentanten sind, richten.
              Außerdem verzichtet der Versicherer auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften
              (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) richten, die im Rahmen einer bei
              der       R+V-Versicherungsgruppe       bestehenden          Haftpflichtversicherung    des
              Versicherungsnehmers dieses Vertrags als "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert
              gelten.

              Vom Regressverzicht sind Ersatzansprüche ausgeschlossen gegen Regressschuldner, die den
              Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder für ein solches Handeln einzustehen haben oder die
              über eine marktübliche Haftpflichtversicherung des Regressschuldners abgedeckt werden
              können.


                                   29    Sachverständigenverfahren

29.1      Vereinbarung
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des
          Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
          Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
          gemeinsam vereinbaren.

29.2      Ausdehnung
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

29.3      Benennung der Sachverständigen
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

              Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
              Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
              Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
              Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
              Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort
              zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
              Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.

              Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
              Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine


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VB zur Sachversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 534


              Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
              ähnlichen Verhältnis steht.

              Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
              Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter 29.3 b) der Versicherungsbedingungen zur
              Sachversicherung gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die
              Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag
              einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

29.4      Feststellungen der Sachverständigen
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
          verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
          abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
          Entschädigung.
          Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
          auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
          verzögern.

29.5      Kosten des Verfahrens
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

29.6      Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.

29.7      Umfang
          Den Umfang der Feststellung regeln die Besonderen Bedingungen zur Gebäude-, Inhalts- und
          Ertragsausfall/Betriebsschließungsversicherung.


                              30   Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

          Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe der Versicherer
          - Regulierungsbeauftragte - oder die im Falle des Sachverständigenverfahrens ernannten
          Sachverständigen   sowie    der     Obmann    sind verpflichtet,    zwecks Wahrung von
          Geschäftsgeheimnissen    in    ihren Schadenberechnungen,        Regulierungsberichten   oder
          Sachverständigengutachten die im Schaden betroffenen Positionen nach Bezeichnung, Art, Menge,
          Zusammensetzung, Gewicht und Preis nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem
          Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten wird.


                             31    Kündigung nach dem Versicherungsfall

31.1      Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
          Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
          dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
          Dieses Kündigungsrecht gilt für jeden zwischen den Parteien bestehenden Gebäude-, Inhalts- oder
          Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherungsvertrag.

31.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
          jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.


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VB zur Sachversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                     Seite 535


31.3      Kündigung durch Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


                                            32    Wartezeit

              Der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben und
              Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie Vulkanausbruch und die
              Betriebsschließungsversicherung beginnen mit dem Ablauf von zwei Wochen ab
              Versicherungsbeginn (Wartezeit).

              Sofern eine Ertragsausfall-/Betriebsschließungsversicherung zu den in 32. a. der
              Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Gefahren vereinbart ist, gelten
              hierüber nur solche Schäden versichert, deren auslösender Sachschaden nach der vereinbarten
              Wartezeit eintritt.

              Die Regelungen nach 32. a. und 32. b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
              entfallen, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und
              der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag
              fortgesetzt wird.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und
          Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie
          Vulkanausbruch und Betriebsschließung.)


                        33   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

33.1      Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

              Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
              von der Entschädigungspflicht frei.
              Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz in der
              Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
              Schadens als bewiesen.

              Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
              berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
              entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von
              insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

33.2      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                                     34    Generelle Ausschlüsse

34.1      Ausschluss Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
          Schäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen / kriegsähnlichen Ereignissen sind innerhalb
          Deutschlands mitversichert. Der Ausschluss von Schäden infolge Krieg erstreckt sich innerhalb
          Deutschlands somit nur auf Schäden aus laufenden Kriegshandlungen.


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VB zur Sachversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
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34.2      Ausschluss Kernenergie
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
          Dies gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung
          fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt oder
          auf einem unmittelbar daran angrenzenden Nachbargrundstück, betriebsbedingt vorhandene oder
          verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und
          Aktivierung. Ausgeschlossen bleiben jedoch radioaktive Isotope von Kernreaktoren,
          Kernkraftwerken, Lager von Kernbrennstoffen und/oder Kernbrennstoffabfällen sowie
          Wiederaufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe.

34.3      Generelle Ausschlüsse im Ausland ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen

              Ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie
              Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.
              Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
              politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder
              Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
              Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

              Schäden in Belgien und den Niederlanden durch Flut und Überschwemmung.

              Schäden durch Erdbeben und Tsunami in Griechenland, Japan, Taiwan, Kalifornien (USA),
              Mexiko, Portugal, Italien sowie der Türkei.

34.4      Nationale Gesetzgebung
          In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf nationalen
          Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere

              Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes Naturelles"
              in Frankreich ergeben würden,

              Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen Notstands
              in Spanien führt: "Calamidad National",

              Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in Belgien
              und Italien ergeben würden,

              Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der
              Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden,

              Ansprüche, die sich in Norwegen aus dem Gesetz über die Elementarschadenversicherung vom
              16.06.1989 (ACT NO. 70, Act on Natural Damage Insurance) oder aus entsprechenden
              Nachfolgeregelungen ergeben.

34.5      Zusätzliche Ausschlüsse im Ausland
          Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden

              Schäden, die durch das "Consorcio de Compensación de Seguros" in Spanien gedeckt sind,

              Schäden durch Innere Unruhen in Nordirland.

34.6      Ausschluss von politischen Gefahren im Ausland

              Schäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren, welche über
              die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die "Namibian Special
              Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind,

              Schäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der
              lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden.


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VB zur Sachversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 537


                                    35    Steuer bei Auslandsrisiken

          Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der
          deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der
          ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede
          Beitragsberechnung zur Verfügung stellen.
          Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich
          abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder
          ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die
          Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende
          Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.


                                               36     entfällt


                                               37     entfällt


                                         38   Beitragsanpassung

38.1      Beitragsberechnung
          Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen
          Beitragssatz für die einzelne Risikoart einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere
          Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es
          werden feste Beitragszuschläge erhoben.

38.2      Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung

              Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs
              der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des Gewinnansatzes
              sowie der Feuerschutzsteuer sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter
              anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur
              Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der
              Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung
              geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.

              Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge
              mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.
              Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherung, die nach
              versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen,
              zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und
              Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die
              voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der
              Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der
              Versicherungstechnik und -mathematik beachtet.
              Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.
              Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab
              Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.
              Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein
              als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden
              Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.
              Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
              Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die
              Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
              Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.


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VB zur Sachversicherung                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                    Seite 538


38.3      Wirksamkeit
          Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor
          Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt.
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
          Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung
          des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.
          Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls
          informiert.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                   Seite 539


     Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite
1     Versicherte Schäden                                                                           540
2     entfällt                                                                                      540
3     entfällt                                                                                      540
4     Daten und Programme                                                                           540
5     Nicht versicherte Sachen                                                                      540
6     Versicherungsort                                                                              541
7     entfällt                                                                                      541
8     Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke                                                         541
9     Versicherungssumme                                                                            541
10    Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen                                            541
11    Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen                                           542
12    entfällt                                                                                      543
13    Vorsorgeversicherungssumme                                                                    543
14    entfällt                                                                                      543
15    Mitversicherte Kosten                                                                         543
16    Umfang der Entschädigung                                                                      547
17    Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei                      549
18    Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer                             549
19    Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie               550
20    entfällt                                                                                      551
21    entfällt                                                                                      552
22    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                      552
23    Wiederherbeigeschaffte Sachen                                                                 553
24    Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang                                                     553
25    Sachverständigenverfahren                                                                     554
26    Ausschluss Terrorschäden                                                                      556
27    Führung                                                                                       556
28    Prozessführung                                                                                557


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                          Seite 540


      Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung

                                           1     Versicherte Schäden

          Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist,
          leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine versicherte Gefahr
          zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines versicherten Ereignisses abhandenkommen.


                                                   2     entfällt


                                                   3     entfällt


                                           4    Daten und Programme

4.1       Schaden am Datenträger
          Entschädigung für Daten und Programme gemäß 4.2 und 4.3 der Besonderen Bedingungen zur
          Gebäude- und Inhaltsversicherung und 2. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
          wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und
          Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger
          (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme
          gespeichert waren, verursacht wurde.

4.2       Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
          Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und
          Programme im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die
          Daten und Programme erforderlich sind.
          Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-
          Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.

4.3       Sonstige Daten und Programme
          Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen von 26.1 der Besonderen
          Bedingungen zur Inhaltsversicherung.
          Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme
          und individuelle Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch
          auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.

4.4       Ausschlüsse
          Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
          berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher
          der Zentraleinheit befinden.


                                       5       Nicht versicherte Sachen

          Nicht versichert sind

              Grund und Boden, Gewässer.

              Baubuden, Zelte, Traglufthallen soweit es sich nicht um Waren und Vorräte handelt;

              zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen; Teile und Zubehör
              davon sind nicht ausgeschlossen, sofern sie zu den Waren und Vorräten gehören. Nicht
              ausgeschlossen gelten jedoch Gabelstapler, auch wenn sie zugelassen sind.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 541


                                           6    Versicherungsort

              Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
              Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
              bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und
              örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder
              abhandenkommen.
              Versicherungsort sind, soweit in den Speziellen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, die im
              Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als
              Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
              Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) sind auch in unmittelbarer Umgebung
              des Versicherungsgrundstücks versichert.


                                                 7     entfällt


                            8    Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke

8.1       Geltungsbereich
          Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik
          Deutschland neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je
          Betriebsgrundstück   und     Versicherungsfall   inklusive  mitversicherter  Kosten    und
          Deckungserweiterungen auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

8.2       Verzeichnis
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht
          Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der
          Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Die Vorschriften über die
          Gefahrerhöhungen nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.


                                       9       Versicherungssumme

              Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
              vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert nach 3. der Besonderen Bedingungen zur
              Gebäudeversicherung und 17. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
              entsprechen soll.

              Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die
              Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses
              dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.

              Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem
              Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung nach 16.6. der Besonderen
              Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung zur Anwendung kommen.


                    10    Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen

          Soweit für eine Position Versicherung nach Wertzuschlag mit Bestandserhöhungen vereinbart ist,
          gilt:

10.1      Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, wird gebildet aus
          den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und
          den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.

10.2      Herkunft der Wertzuschläge
          Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                    Seite 542


          Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der
          ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden.

          Solange kein Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung:
          Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um
          die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, und der
          Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr
          verändert haben.

10.3      Preisindizes
          Soweit sie angewendet werden, sind für 10.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
          Inhaltsversicherung die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt
          veröffentlichten Preisindizes maßgebend.

10.4      Nachversicherungen
          Nachversicherungen von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie innerhalb von drei
          Monaten beantragt wurden.

10.5      Haftung des Versicherers
          Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der
          Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres
          ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig ausreichend nachversichert worden sind.
          Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer
          eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
          Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im
          Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß 10.2 und 10.4 der Besonderen
          Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung letztmalig erforderlichen Festsetzung zum
          Versicherungswert am gleichen Tag.

10.6      Kündigungsregel
          Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger
          Frist außer Kraft setzen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Wertzuschlagsversicherung mit Einschluss von
          Bestandserhöhungen.)


                   11    Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen

          Soweit für eine Position Versicherung nach Wertzuschlag ohne Bestandserhöhungen vereinbart ist,
          gilt:

11.1      Versicherungssumme
          Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, werden gebildet
          aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des vereinbarten Jahres (Grundsumme)
          und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.

11.2      Herkunft der Wertzuschläge
          Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge.
          Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der
          ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden.

          Solange kein Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung:
          Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um
          die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, und der
          Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr
          verändert haben.

11.3      Preisindizes


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 543


          Soweit sie angewendet werden, sind für 11.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
          Inhaltsversicherung die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt
          veröffentlichten Preisindizes maßgebend.

11.4      Versichererhaftung
          Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der
          Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres
          ausreichend war.
          Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer
          eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
          Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im
          Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß 11.2 der Besonderen Bedingungen
          zur Gebäude- und Inhaltsversicherung letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert
          am gleichen Tag.

11.5      Kündigungsregel
          Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger
          Frist außer Kraft setzen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Wertzuschlagsversicherung ohne Einschluss von
          Bestandserhöhungen.)


                                               12     entfällt


                                  13    Vorsorgeversicherungssumme

              Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen,
              für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die
              Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des
              Schadens nicht ausreicht.

              Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte
              der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht
              darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.

          (Der Text gilt nur, wenn eine Vorsorgeversicherung vereinbart ist.)


                                               14     entfällt


                                       15    Mitversicherte Kosten

          Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung
          einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
          entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten:

15.1      Aufräumungs- und Abbruchkosten
          Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte
          einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen
          Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten.
          Dazu gehören auch Kosten für das Aufräumen, den Abbruch, die Abfuhr und die Isolierung radioaktiv
          verseuchter Sachen, soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.

15.2      Bewegungs- und Schutzkosten
          Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der
          Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt,


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 544


          verändert oder geschützt werden müssen, auch wenn die Sachen durch einen anderen Vertrag
          gegen dieselbe Gefahr versichert sind.
          Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von
          Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern
          von Öffnungen.

15.3      Feuerlöschkosten
          Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für
          geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im
          öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit der Versicherungsnehmer
          nach dem im Zeitpunkt des Schadenfalls am Schadenort gültigen Landesfeuerwehrgesetz zum
          Kostenersatz verpflichtet ist oder in Anspruch genommen werden kann.
          Im Versicherungsfall werden auch Belohnungen in angemessener Höhe ersetzt, die der
          Versicherungsnehmer, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, an eigene oder fremde
          Feuerlöschkräfte, welche sich bei der Brandbekämpfung tatkräftig eingesetzt haben, zahlt.

15.4      Mehrkosten infolge Preissteigerung

              Mehrkosten infolge Preissteigerungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch
              Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder
              Wiederbeschaffung.

              Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
              unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch
              bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.

              Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen oder Kapitalmangel werden nicht
              ersetzt.

15.5      Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen

              Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Mehrkosten für die
              Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche
              Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und
              Verordnungen.
              Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden,
              sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.

              Ebenso werden bei der Anrechnung des Restwerts für die versicherte und vom Schaden
              betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt.
              Die Entschädigung für die Anrechnung des Restwerts ist jedoch begrenzt durch den Betrag, der
              sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache
              zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und
              Abbruchkosten.

              Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund
              behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden
              die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger
              Stelle entstanden wären.

              Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der
              Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrags an den Versicherer
              abzutreten.

15.6      Mehrkosten durch Technologiefortschritt
          Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder
          Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die
          Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge
          Technologiefortschritts nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut
          aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.


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Stand 01.04.2015                                                      Seite 545


15.7      Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der
          Gebäudebestandteile
          Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der
          Gebäudebestandteile sind Mehrkosten die bei der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der
          versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte, aber mit verbesserten
          Verbrauchswerten entstanden sind.
          Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden betroffenen
          Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt.

15.8      Zeitwert bei Mehrkosten
          Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die vorgenannten Mehrkosten (15.4 bis 15.7)
          nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen
          Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten
          nicht ersetzt.

15.9      Kosten für die Dekontamination von Erdreich

              Deckungsumfang
              Kosten für die Dekontamination von Erdreich sind Kosten, die der Versicherungsnehmer
              aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall
              aufwenden muss, um

              aa. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder
                  gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und
                  nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;

              bb. den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern
                  oder zu vernichten;

              cc. insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls
                  wiederherzustellen.

              Gesetzesgrundlage
              Die Aufwendungen gemäß 15.9 a) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
              Inhaltsversicherung werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen

              aa. aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des
                  Versicherungsfalls erlassen wurden;

              bb. eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden
                  ist;

              cc innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der
                 Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen
                 Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
                 Kenntniserhalt zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben
                 sich aus 5. des Allgemeinen Teils.

              Altlasten
              Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
              werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
              erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag
              ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
              Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige
              festgestellt.

              Abgrenzung Behördenauflagen
              Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
              Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung
              werden nicht ersetzt.


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Stand 01.04.2015                                                      Seite 546


15.10     Kosten des Sachverständigenverfahrens
          Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der
          Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den
          Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.

15.11     Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
          Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen sind Kosten, die dadurch begründet sind, dass durch
          den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes
          entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften
          verpflichtet ist.
          Kosten für die Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination, Verseuchung oder
          Verunreinigung von Erdreich, Wasser oder Luft werden nicht ersetzt.

15.12     entfällt

15.13     Mehrkosten infolge erhöhtem Energieverbrauch im Schadenfall
          Sofern nicht als Hauptschaden zu entschädigen, ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den
          erhöhten Energieverbrauch infolge eines Versicherungsfalls.

15.14     entfällt

15.15     Kosten für Mehrverbrauch von Flüssigkeiten oder Erdgas
          Kosten für Mehrverbrauch von Leitungswasser, Leitungswasser gleichgestellten Flüssigkeiten sowie
          von Erdgas sind Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalls in der
          Leitungswasser- und Wasserlöschanlagenleckageversicherung Leitungswasser, Leitungswasser
          gleichgestellte Flüssigkeiten oder Erdgas (das der Versorgung der Heizungsanlagen der
          versicherten Gebäude dienen sollte) austreten und der Mehrverbrauch durch das
          Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.)

15.16     Kosten für Notverschluss
          Kosten für einen Notverschluss sind Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen
          (Notverschalungen, Notverglasungen) in der Glasversicherung, und zwar auch dann, wenn der
          Versicherungsnehmer den Auftrag ohne vorherige Absprache mit dem Versicherer erteilt.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Glasversicherung.)

15.17     Zusätzliche Montagekosten
          Zusätzliche Montagekosten sind die für zusätzliche Leistungen notwendigen Kosten in der
          Glasversicherung, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage
          verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten).

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)

15.18     Kosten für Anstriche und Folien
          Kosten für Anstriche und Folien sind Kosten für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
          Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen in der Glasversicherung.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)

15.19     Kosten für das Bewegen von Schutzgittern
          Kosten für das Bewegen von Schutzgittern sind Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von
          Sachen im Rahmen der Glasversicherung, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B.
          Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.).

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)

15.20     Kosten für Rahmen und Beschläge
          Kosten für Rahmen und Beschläge sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,
          Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen im Rahmen der Glasversicherung.


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          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)

15.21     Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln
          Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln sind die infolge eines
          Versicherungsfalls im Rahmen der Glasversicherung notwendigen Kosten für die Beseitigung von
          Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von
          Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch
          Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch
          Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen
          sind.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Inhalts-Glasversicherung.)


                                    16    Umfang der Entschädigung

16.1      Entschädigungsberechnung
          Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist,

              bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den
              Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;

              bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
              Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die
              Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert
              unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit
              durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert
              unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Restwerte werden angerechnet.

              Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer
              zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein
              eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer
              maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentag.

              Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies
              gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
              Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des
              Schadens.

          Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.

16.2      Neuwertschaden
          Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der
          Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) einen Anspruch nur, soweit und
          sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er
          die Entschädigung verwenden wird, um

              Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.
              Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
              zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
              Deutschland wiederhergestellt wird;
              auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung
              an der bisherigen Stelle entstanden wäre;

              bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und
              Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des
              Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können
              Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist.

              bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.


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              Die Entnahme von Sachen aus einem Ersatzteil- oder Reservelager gilt als Wiederherstellung/-
              beschaffung.

              Leasing von gleichartigen Sachen steht der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung dann
              gleich, wenn die im Leasingvertrag vorgesehene Kaufoption verbindlich wahrgenommen wird.
              Die in 16.2, Satz 1, der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
              genannte Frist wird für diesen Fall auf fünf Jahre verlängert.

16.3      Zeitwertschaden
          Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den
          Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die
          Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache
          gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde. Dies gilt auch,
          falls für eine Position Versicherung zum Zeitwert vereinbart ist.

16.4      Gemeiner Wert
          Für Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die
          laufende    Produktion    nicht   mehr   benötigte   Fertigungsvorrichtungen,  erwirbt    der
          Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert übersteigt, einen
          Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß 16.2 b)
          oder 16.2 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung erfüllt sind und
          die Wiederherstellung notwendig ist.

16.5      Höherhaftung
          Der Versicherer gewährt über die zuletzt dokumentierte Versicherungssumme für Gebäude und
          Inhalt hinaus eine Höherhaftung in dem vereinbarten Umfang. Davon unberührt bleiben
          Höchstentschädigungen sowie Vorräte auf Basis der Stichtagsversicherung.

16.6      Unterversicherung

              Ist die Versicherungssumme zuzüglich Höherhaftung niedriger als der Versicherungswert
              unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.
              Im Fall der Unterversicherung wird – sofern im Folgenden nichts Anderes vereinbart wird – die
              Entschädigung nach 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
              in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
              Berechnungsformel gekürzt:
              Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme zuzüglich
              Höherhaftung dividiert durch den Versicherungswert.
              Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte
              Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen
              Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt.
              Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die
              Entschädigung nach 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
              entsprechend gekürzt.

              Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.

              Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung

              aa. 16.6 a und 16.6 b der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung ist
                  nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent der Versicherungssumme, maximal
                  500.000 EUR nicht übersteigt.

              bb. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung
                  vereinbart ist und nicht für die selbständige Außenversicherung.

              cc. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung
                  vereinbart ist, und für die selbständige Außenversicherung werden bei Feststellung des
                  Gesamtbetrags der Versicherungssummen gemäß 16.6 c aa der Besonderen Bedingungen
                  zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht berücksichtigt.


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16.7      Versicherung auf Erstes Risiko
          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung
          bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.

16.8      Umsatzsteuer
          Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
          Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung
          oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


          17    Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei

17.1      Verantwortung des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsnehmer stellt dem Versicherer die Anlagenkartei oder einen Ausdruck davon für
          Gebäude und/oder Betriebseinrichtung zur Verfügung.

17.2      Verantwortung des Versicherers
          Der Versicherer ermittelt auf eigene Verantwortung anhand der in der Anlagenkartei erfassten
          Anschaffungskosten am Anschaffungstag den Wert der zu versichernden Sachen. Als Grundlage für
          die Umrechnung werden die in Fachserie 17, Reihe 2 und 4 vom Statistischen Bundesamt
          veröffentlichten Indexreihen "gewerbliche Betriebsgebäude und/oder gewerbliche Arbeitsmaschinen
          bzw. Büromaschinen" oder andere mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Indexreihen
          verwendet.
          Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der Versicherer die Werte der
          zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und die Wertzuschläge für
          Preissteigerungen.

17.3      Richtigkeit der Kartei
          Die Verantwortung für die Richtigkeit der Systematik der Anlagenkartei und die richtige Umrechnung
          zur Ermittlung der Versicherungssumme übernimmt der Versicherer. Abweichend von 16.6 der
          Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf die Feststellung und
          Anrechnung einer Unterversicherung insoweit verzichtet. Die Verantwortung für die Richtigkeit und
          Vollständigkeit der Daten (Gegenstand, Anschaffungsjahr und Anschaffungskosten) der
          Anlagenkartei verbleibt bei dem Versicherungsnehmer.

17.4      Beschränkung auf Neuwert
          Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheines als
          Position "Gebäude zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" und/oder als
          Position "Betriebseinrichtung zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert"
          erfassten Gegenstände, soweit sie in der dem Versicherer vorgelegten Anlagenkartei des
          Versicherungsnehmers ausgewiesen sind.

17.5      Kündigungsoption
          Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
          Monats gekündigt werden.

          (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten
          Anlagenkartei zugrunde liegt.)


               18   Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer

18.1      Grundsatz
          Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf
          die Feststellung und Anrechnung der Unterversicherung verzichtet, wenn der Versicherer eine
          körperliche Erfassung der Gebäude und/oder der Betriebseinrichtung vornimmt und entsprechende
          Wertgutachten erstellt. Die durch die Gutachten ermittelten Werte bilden die Versicherungssumme
          für die Position Gebäude und/oder Betriebseinrichtung.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                             R+V Allgemeine Versicherung AG
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18.2         Wertzuschlagsklausel
             Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der Versicherer die Werte der
             zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und die Wertzuschläge für
             Preissteigerungen.

18.3         Beschränkung auf Neuwert
             Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheines als
             Position "Gebäude zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" und/oder als
             Position "Betriebseinrichtung zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert"
             erfassten Gegenstände.

18.4         Kündigungsregel
             Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
             Monats gekündigt werden.

             (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch den
             Versicherer und Wertzuschlag zugrunde liegt.)

             oder


                    18 a Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer

18a.1        Grundsatz
             Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf
             die Feststellung und Anrechnung der Unterversicherung verzichtet, wenn der Versicherer eine
             körperliche Wertfestsetzung der Gebäude vornimmt und entsprechende Wertgutachten erstellt.
             Die durch die Gutachten ermittelten Werte bilden die Versicherungssumme für die Position Gebäude.

18a.2        Gleitende Neuwertversicherung
             Ist für Gebäude die gleitende Neuwertversicherung vereinbart, so errechnet der Versicherer den
             ermittelten Betrag anhand des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für
             Wohngebäude.

18a.3        Beschränkung auf gleitenden Neuwert
             Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheins als
             Position "Gebäude zum gleitenden Neuwert" erfassten Gebäude.

18a.4        Kündigungsregel
             Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
             Monats gekündigt werden.

             (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch den
             Versicherer und gleitende Neuwertversicherung zugrunde liegt.)


        19    Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie

19.1         Grundsatz
             Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
             Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme
             nach dem Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das dem Versicherungsantrag beigefügt ist.

19.2         Falsche Grundsumme
             Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den
             tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme aus den Werten
             der versicherten Sachen auf Preisbasis des Jahres 1970 (Grundsumme) mit den Wertzuschlägen
             für Preissteigerungen zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den
             Bestimmungen über Unterversicherung nach diesen Versicherungsbedingungen.


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19.3        Geltungsbereich
            19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt

                   für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position „Gebäude nach der WZ-
                   Klausel" erfassten Gebäude;

                   für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten nach
                   Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden;

                   solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für
                   dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.

19.4        Kündigungsregel
            Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
            Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des
            nächsten Versicherungsjahres entfallen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform,
            durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

            (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß
            Wertermittlungsrichtlinie und Wertzuschlag zugrunde liegt.)

            oder


       19    Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie

19.1        Grundsatz
            Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
            Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme
            nach dem Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das dem Versicherungsantrag beigefügt ist.

19.2        Falscher Wert 1914
            Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den
            tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig
            bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über Unterversicherung
            nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung.

19.3        Geltungsbereich
            19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt

                   für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position "Gebäude zum Wert 1914"
                   erfassten Gebäude;

                   für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten nach
                   Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden;

                   solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für
                   dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.

19.4        Kündigungsregel
            Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
            Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des
            nächsten Versicherungsjahres entfallen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform,
            durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.

            (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß
            Wertermittlungsrichtlinie und gleitende Neuwertversicherung zugrunde liegt.)


                                                  20     entfällt


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                                               21    entfällt


                          22    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

22.1      Fälligkeit der Entschädigung

              Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
              Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
              Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
              Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

              Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der
              Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
              Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

              Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle,
              Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr
              benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber
              dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder
              Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

22.2      Wiederherstellungsfrist
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 22.1 b. oder 22.1 c. der
          Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung geleisteten Entschädigung
          verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb
          einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

22.3      Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:

              die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
              geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen;

              der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu
              verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder
              Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;

              der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;

              die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

22.4      Berechnung der Fristen
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß 22.1, 22.3 a. und 22.3 b. der Besonderen Bedingungen zur
          Gebäude- und Inhaltsversicherung ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
          Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
          werden kann.

22.5      Zahlungsaufschub
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

              Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

              ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
              Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;

              eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung
              von Realgläubigern nicht erfolgte.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                          R+V Allgemeine Versicherung AG
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                                 23   Wiederherbeigeschaffte Sachen

23.1      Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
          nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

23.2      Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor
          die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
          Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
          Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

23.3      Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung

              Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
              nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
              worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
              dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
              innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers auszuüben;
              nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

              Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
              nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß
              geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
              und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
              Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
              Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
              verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
              Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

23.4      Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
          bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder
          behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 23.2 oder 23.3 der Besonderen Bedingungen zur
          Gebäude- und Inhaltsversicherung bei ihm verbleiben.

23.5      Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
          Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

23.6      Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
          hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
          mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

23.7      Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der
          Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt
          hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch
          Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.


                         24    Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang

24.1      Rechtsfolgen

              Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
              Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle der
              Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich
              ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 554


              Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des
              Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

              Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
              Kenntnis erlangt.

24.2      Kündigungsrecht

              Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
              einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
              innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

              Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem
              späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
              Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei
              fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
              Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

              Im Falle der Kündigung nach 24.2 a. und 24.2 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude-
              und Inhaltsversicherung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

24.3      Anzeigepflicht

              Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
              anzuzeigen.

              Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
              Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte
              zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
              Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

              Abweichend von 24.3 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
              ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
              bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts
              des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht
              gekündigt hat.


                                   25    Sachverständigenverfahren

          In Ergänzung zu den Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt:

25.1      Umfang der Feststellungen
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

              ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen
              sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum
              Zeitpunkt des Versicherungsfalls;

              die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

              die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;

              die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

25.2      Zusammentreffen mit Maschinenversicherung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung

              Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein
              Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so kann der
              Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und
              des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                     Seite 555


             Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der
             Maschinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

             Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche
             Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung
             ausgedehnt werden.

             Für das Sachverständigenverfahren gilt:

             aa. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der
                 Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf
                 zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen
                 einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter
                 Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen
                 Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach
                 Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der
                 säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
                 In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.

             bb. Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
                 Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner
                 keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen
                 in einem ähnlichen Verhältnis stehen.

             cc. Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren
                 Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter bb) gilt entsprechend für die Benennung
                 eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so
                 wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
                 Amtsgericht ernannt.

             Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag
             zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die
             Maschinenversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

             Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen
             die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben.
             Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
             der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei
             Parteien gleichzeitig.

             Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
             verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
             erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die Versicherer
             die Entschädigung.
             Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies
             gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
             verzögern.

             Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen.
             Die Kosten des Obmanns tragen die Parteien je zu einem Drittel.

             Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden
             zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder
             Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.

             Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach 7 der Allgemeinen
             Bedingungen zur Sachversicherung nicht berührt.


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 556


                                     26    Ausschluss Terrorschäden

          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          Terrorakte.
          Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
          politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
          in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
          staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

          (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU inklusive Kosten versichert gelten.)

          oder


                                     26   Schäden durch Terrorismus

26.1      Ausschluss
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          Terrorakte.

26.2      Definition
          Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
          politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
          in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
          staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

26.3      Wiedereinschluss
          Abweichend von 26a.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung und
          nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und Schäden
          gelten, soweit jeweils vereinbart, Sachschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der
          folgenden Bestimmungen als versichert:

                 Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen.

                 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende Sachschäden sowie
                 Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets ausgeschlossen:

                 aa. Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen.

                 bb. Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser,
                     Telekommunikation).

                 Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten
                 Jahreshöchstentschädigung.

                 Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer
                 jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach
                 Zugang wirksam.

          (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive
          Kosten versichert gelten.)


                                             27 Führung
          Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen                      des
          Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.

          Bei Vereinbarung einer Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten
          Gesellschaften eine Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils
          gültigen Höhe.

          (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft)


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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                         Seite 557


                                          28    Prozessführung

          Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes
          vereinbart:

              Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen
              den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.

              Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig
              gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach
              Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.

              Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen
              Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision
              geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer
              berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet,
              die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese
              Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt 28. b) der Besonderen
              Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht.

          (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)


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BB zur Gebäudeversicherung                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                             Seite 558


                Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                          Seite
1    Versicherte Sachen                                                                       559
2    entfällt                                                                                 559
3    Versicherungswert                                                                        559
4    Summenausgleich                                                                          560
5    Mietverlust                                                                              560
6    Mitversicherte Kosten                                                                    561
7    entfällt                                                                                 562
8    Feuer-Rohbau                                                                             562
9    Gleitende Neuwertversicherung                                                            562


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BB zur Gebäudeversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 559


                Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung

                                         1    Versicherte Sachen

          Versichert sind/ist

              die  im    Versicherungsvertrag   bezeichneten  Gebäude     und    sonstige              bauliche
              Grundstücksbestandteile sowie außen am Gebäude angebrachte Sachen,

              das Gebäudezubehör. Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die der Instandhaltung oder
              dem wirtschaftlichen Zweck des versicherten Gebäudes dienen soweit sie sich in dem Gebäude
              befinden,

              sonstige im Versicherungsschein bezeichnete Sachen.

              Gegen Feuerschäden sind die Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem
              Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des Rohbaus bis zur
              bezugsfertigen Herstellung des Gesamtobjektes, längstens für den vereinbarten Zeitraum
              versichert.


                                                2     entfällt


                                          3   Versicherungswert

          Der Versicherungswert von Gebäuden, Grundstücksbestandteilen und fest mit dem Gebäude oder
          Grundstück verbundenem Zubehör ist

              der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren
              sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten.

              der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem
              Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch den
              Abnutzungsgrad bestimmten Zustands.

              der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
              Neuwerts oder des gleitenden Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt); der Zeitwert ergibt sich aus
              dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch den
              Abnutzungsgrad bestimmten Zustands.
              Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert, sofern das Gebäude für seinen
              Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers zum Schadenzeitpunkt in
              Verwendung ist. Voraussetzung ist die Erhaltung des Gebäudes in seinem ordnungsgemäßen
              Zustand.

              der gemeine Wert, falls die Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das
              Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung
              liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des
              Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
              gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude
              oder für das Altmaterial.

              Umsatzsteuer
              Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
              einzubeziehen.

              Kunstgegenstände
              Für den Versicherungswert von Gebäuden sind Kunstgegenstände nur mit dem Preis für das
              Anfertigen qualifizierter Kopien zu berücksichtigen.


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BB zur Gebäudeversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                         Seite 560


                                       4    Summenausgleich

            Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen
            Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen
            Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme
            Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener
            Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung
            findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze
            vereinbart sind.

            Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt ohne Rücksicht darauf, welche
            Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel:
            Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der jeweiligen
            Positionen dividiert durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten
            Positionen. Der Unterversicherungsbetrag ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich
            Versicherungssumme.

            Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme
            die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags.

            Vom Summenausgleich ausgenommen sind

            aa. Wertfestsetzung nach Wertermittlungsrichtlinie,

            bb. Versicherungssummen        gemäß         der       Vereinbarung   Vorsorgeversicherung    für
                Bestandserhöhungen,

            cc. Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

            Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der
            Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Grundstücke.


                                           5      Mietverlust

            Gegenstand der Deckung
            Werden die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen
            Grundstücksbestandteile infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag zerstört oder
            beschädigt, leistet der Versicherer bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze Ersatz für den
            dadurch entstehenden Mietausfallschaden.

            Mietausfallschaden
            Der Mietausfallschaden besteht aus

            aa. dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach
                diesem Vertrag, kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der
                Miete ganz oder teilweise zu verweigern,

            bb. dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts zuzüglich der Räume, die der
                Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge
                eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind, falls dem
                Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht
                zugemutet werden kann,

            cc. etwaig fortlaufenden, umlagefähigen Nebenkosten.
                Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem Vertrag
                nicht vermietet oder genutzt waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung oder
                Nutzung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen
                wird.

            Daten und Programme


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Stand 01.04.2015                                                       Seite 561


              Mietausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten
              und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem
              Vertrag am Datenträger, auf die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.
              Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Mietausfallschäden durch den Verlust, die
              Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der
              Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder
              die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

              Versicherungswert
              Der Versicherungswert ist

              aa. für vermietete Räume der Mietwert in der vereinbarten Haftzeit,

              bb. für selbst genutzte oder unentgeltlich Dritten überlassene Räume der ortsübliche Mietwert
                  in der vereinbarten Haftzeit,

              cc. die Summe der fortlaufenden, umlagefähigen Nebenkosten der im Versicherungsvertrag
                  bezeichneten Gebäude für die Dauer der vereinbarten Haftzeit.

              Entschädigungsberechnung, Haftzeit

              aa. Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder
                  benutzbar sind.

              bb. Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung
                  der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu
                  vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt,
                  höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten.

              cc. Mietausfall nach 5 e. aa. und 5 e. bb. der Besonderen Bedingungen zur
                  Gebäudeversicherung wird höchstens für die vereinbarte Dauer seit dem Eintritt des
                  Versicherungsfalls ersetzt (Haftzeit).

              Feststellungen der Sachverständigen
              Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ergänzend zu 25.1 der Allgemeinen
              Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung enthalten

              aa. den nach dem Versicherungsvertrag versicherten Mietausfallschaden und die versicherten
                  Kosten,

              bb. ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Mietausfall- und
                  Kostenschaden beeinflussen.

              Vergrößerung des Mietverlustschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder
              Betriebsbeschränkungen

              aa. Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten infolge behördlicher
                  Wiederherstellungsbeschränkungen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des
                  Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen sind mitversichert.

              bb. Wenn       die    Wiederherstellung      des Gebäudes        aufgrund     behördlicher
                  Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die
                  Vergrößerung des Mietverlustschadens nur gehaftet soweit er auch bei Wiederherstellung
                  an der bisherigen Stelle entstanden wäre.


                                        6   Mitversicherte Kosten

          Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung
          einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
          entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten.


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6.1       Kosten für die Rekultivierung von gärtnerischen Anlagen
          Der Versicherer ersetzt in der Feuerversicherung entstehende Kosten für die Rekultivierung
          gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)

6.2       Kosten für das Entfernen umgestürzter Bäume
          Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Sturmversicherung auch Aufwendungen für das Entfernen
          durch Sturm umgestürzter oder abgeknickter Bäume vom Versicherungsgrundstück.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Sturmversicherung.)

6.3       Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück
          Schäden durch Rohrbruch oder Frost an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der
          Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sind außerhalb versicherter Gebäude auf
          dem Versicherungsgrundstück im Rahmen der Leitungswasserversicherung mitversichert.

          (Der Text gilt nur, wenn im Rahmen der Leitungswasserversicherung die erweiterte Versicherung
          von Ableitungsrohren versichert gilt.)


                                                7     entfällt


                                            8    Feuer-Rohbau

          Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze gelten Rohbauten und die zu ihrer Errichtung
          notwendigen, auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des
          Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung gegen Feuerschäden versichert.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)


                                  9    Gleitende Neuwertversicherung

          Soweit für Gebäude die Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, gilt zusätzlich:

9.1       Versicherungswert
          Versicherungswert von Gebäuden ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen des
          Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes.
          Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
          Mitversichertes Zubehör ist bei der Ermittlung des Neubauwerts zu berücksichtigen.
          Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht
          Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt des
          Versicherungsfalls.

9.2       Ermittlung der Versicherungssumme

              Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
              vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert gemäß 9.1 der Besonderen Bedingungen zur
              Gebäudeversicherung entsprechen soll.

              In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914 als ausreichend
              vereinbart, wenn

              aa. sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen
                  festgesetzt wird,

              bb. der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres
                  zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet.


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              Wird die nach aa. bis bb. ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der
              Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
              Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche
              Maßnahmen durchgeführt wurden.

9.3       Beitrag
          Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme "Wert 1914", der
          vereinbarte Beitragssatz sowie der Anpassungsfaktor (gemäß 9.4 a) der Besonderen Bedingungen
          zur Gebäudeversicherung).
          Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten
          Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem
          jeweils gültigen Anpassungsfaktor.

9.4       Anpassung des Beitrags

              Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß
              der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.

              Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für
              die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den
              sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für
              Wohngebäude und der im zweiten Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das
              Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei
              dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des
              Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen
              nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma
              errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder
              eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.

              Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem
              ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung
              in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit
              wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung in
              Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der
              Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für
              Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
              In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des
              Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher
              Überversicherung bleibt unberührt.


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                 Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
1     Versicherte Sachen                                                                           565
2     Daten und Programme als Handelsware                                                          565
3     Sonstige Betriebseinrichtung                                                                 565
4     Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern                                   565
5     Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern                                         565
6     Eigentumsverhältnisse                                                                        565
7     Anschauungsmodelle und Ähnliches                                                             567
8     Dekorationsmittel                                                                            567
9     Bargeld und Wertsachen                                                                       567
10    Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors                                                     568
11    Nicht versicherte Sachen - Betriebseinrichtung                                               568
12    Freizügigkeit                                                                                569
13    Abhängige Außenversicherung                                                                  569
14    entfällt                                                                                     569
15    entfällt                                                                                     569
16    entfällt                                                                                     569
17    Versicherungswert von beweglichen Sachen                                                     570
18    Summarische Versicherung                                                                     572
19    entfällt                                                                                     572
20    entfällt                                                                                     572
21    Originalfilme/Negative                                                                       572
22    Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen                                      572
23    Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte                                                  573
24    Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung                                              574
25    Medien der Unterhaltungselektronik                                                           575
26    26 Mitversicherte Kosten                                                                     575
27    Zusatzbedingungen zur Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung                              577
28    Mehrkostenversicherung                                                                       579


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BB zur Inhaltsversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                         Seite 565


                 Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung

                                            1    Versicherte Sachen

          Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen.
          Die Entschädigung für Daten und Programme richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen
          über Daten und Programme.
          Bewegliche Sachen sind die

              kaufmännische Betriebseinrichtung,

              technische  Betriebseinrichtung          (einschließlich   dazugehöriger   Fundamente       und
              Einmauerungen),

              Waren und Vorräte.


                              2    Daten und Programme als Handelsware

          Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger
          gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte
          Datenträger zuzuordnen ist.


                                    3   Sonstige Betriebseinrichtung

          Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte Sachen sowie sonstige bauliche
          Grundstücksbestandteile und am Gebäude außen angebrachte Sachen, die der
          Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat
          und für die er die Gefahr trägt.
          Dazu zählen auch eigene Automaten samt Inhalt.


                4    Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern

              Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern sind bis zur vereinbarten
              Entschädigungsgrenze mitversichert, soweit diese sich üblicherweise oder auf Verlangen des
              Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden. Bargeld, Wertpapiere, Wertsachen
              und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.

              Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert.


                     5   Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern

          Abweichend von 5. c. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung sind
          zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen von Betriebsangehörigen
          und Besuchern in ruhendem Zustand bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze im Rahmen der
          Feuerversicherung gemäß 17.3 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung mitversichert.
          Dies gilt auch auf Parkplätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und
          entsprechend gekennzeichnet sind.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)


                                        6       Eigentumsverhältnisse

6.1       Eigentumsvoraussetzung
          Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer


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BB zur Inhaltsversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                          Seite 566


               Eigentümer ist;

               sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum
               Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war;

               sie sicherungshalber übereignet hat.

6.2       Fremdes Eigentum
          Über 6.1 b. und 6.1 c. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung hinaus ist fremdes
          Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem
          Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut
          gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem
          Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht
          versichert zu werden brauchen.

6.3       Versicherte Interessen
          Die Versicherung gemäß 6.1 b. und 6.1 c. sowie 6.2 der Besonderen Bedingungen zur
          Inhaltsversicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
          In den Fällen von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung ist jedoch für die Höhe
          des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.

6.4       Ausschluss fremdes Eigentum
          Eigentum der Gäste, Bewohner, Kunden bzw. Besucher ist abweichend von 6.2 der Besonderen
          Bedingungen zur Inhaltsversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Bewirtung, Altenheim, Krankenhaus, Kindergarten
          versichert gelten.)

6.5       entfällt

6.6       entfällt

6.7       entfällt

6.8       Pfandleihen

               Der Versicherer leistet Entschädigung für Pfandsachen nur, soweit der Versicherungsnehmer
               dem Verpfänder Schadenersatz leisten muss oder soweit er seine Ansprüche auf
               Darlehensrückzahlung, Zinsen oder Lagerspesen verloren hat.

               Versicherungswert und Grenze der Entschädigung ist der in einem Pfandbuch eingetragene
               Schätzwert der Pfandsachen.

               Der Versicherungsnehmer hat die Pfandbücher nach Geschäftsschluss so aufzubewahren, dass
               sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Pfandsachen zerstört oder
               beschädigt werden oder abhandenkommen können.
               Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheit ergeben sich aus 5. des Allgemeinen
               Teils.

               Im Übrigen gelten für Pfandsachen Vereinbarungen über die Versicherung fremden Eigentums
               nicht.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Pfandleihe versichert gilt.)

6.9       Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaften

               Sachen, die im Eigentum einer Arbeitsgemeinschaft stehen oder deren Betrieb dienen und die
               unter die versicherten Positionen fallen, sind abweichend von 6.2 der Besonderen Bedingungen
               zur Inhaltsversicherung auch versichert, wenn sie sich nicht in der Obhut des
               Versicherungsnehmers befinden. Soweit nicht der Versicherungsnehmer die Sachen beigestellt
               hat, sind sie jedoch nur in Höhe der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der


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Stand 01.04.2015                                                          Seite 567


              Arbeitsgemeinschaft versichert. Sachen, die andere Teilhaber der Arbeitsgemeinschaft
              beigestellt haben, sind nicht versichert.

              Sind Bargeld oder Urkunden auf Baustellen gegen Einbruchdiebstahl oder Raub versichert, so
              ermäßigt sich für Baustellen von Arbeitsgemeinschaften die vereinbarte Versicherungssumme
              im Verhältnis der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Bauunternehmen versichert gilt.)

6.10      Eingelagerter Hausrat aller Art
          Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, im Rahmen der Versicherung von
          eingelagertem Hausrat:

              Bargeld und Wertsachen;

              Sammlungen.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Spedition versichert gilt.)

6.11      Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben

              Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur
              Verwahrung übergeben wurde, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf Erstes Risiko
              versichert. Dies gilt auch für Hausrat aller Art.

              Nicht versichert sind Bargeld und                  Wertsachen,     zugelassene   Kraftfahrzeuge,
              Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen.

              Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast Entschädigung nicht aus einem anderen
              Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Beherbergung versichert gilt)


                                 7    Anschauungsmodelle und Ähnliches

          Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende
          Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, (z. B. Druckplatten und
          -walzen, Druckwerkzeuge, Formen und Klischees, Matrizen, formgebende Modelle,
          Prägewerkzeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze, Stempel, Ziehwerkzeuge), sind bis zur
          vereinbarten Entschädigungsgrenze zum Wert gemäß 17.4 der Besonderen Bedingungen zur
          Inhaltsversicherung mitversichert.


                                            8    Dekorationsmittel

          Abweichend von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gelten fremde
          Dekorationsmittel für eigene Werbezwecke am Versicherungsort, die ihrer Art nach nicht zu den
          versicherten Sachen gehören, bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze zum Neuwert
          mitversichert.


                                        9    Bargeld und Wertsachen

9.1       Verschluss und Wertsachen als Vorräte

              Bargeld und Wertsachen, auch soweit es sich um Waren und Vorräte handelt, sind bis zu den
              vereinbarten Entschädigungsgrenzen in verschlossenen Räumen oder verschlossenen
              Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art versichert.
              Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während der
              Geschäftszeit oder während vereinbarter sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss versichert.


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              Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung gilt dies nicht für
              Schäden durch Raub.

              Für einen Minderwert von Sammlungen durch Verlust einzelner Stücke wird kein Ersatz
              geleistet.

              Sofern es sich bei den Wertsachen um Ware handelt, hat der Versicherungsnehmer über den
              jeweiligen Bestand der Sachen Verzeichnisse zu führen. Nach Geschäftsschluss sind die
              Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht
              gleichzeitig mit den Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
              Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen
              Teils.

9.2       Definition Wertsachen
          Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und
          Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geld-, Telefon- oder Prepaidkarten geladene
          Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die
          dem Raumschmuck dienen.

9.3       Kassen und Automaten
          Registrierkassen, Rückgeldgeber, elektrische/elektronische Kassen, Kassensysteme und
          Automaten gelten nicht als Behältnisse im Sinne von 9.1 der Besonderen Bedingungen zur
          Inhaltsversicherung, es sei denn, sie verfügen über eine VdS-Anerkennung.
          Eigene Automaten sind gleichzusetzen mit Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit bieten und zwar
          auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst. Für Bargeld gelten die hierfür vereinbarten
          Entschädigungsgrenzen.
          In der Versicherung gegen Einbruchdiebstahl und Vandalismus ist im Rahmen einer für Bargeld in
          Behältnissen gemäß 9.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung vereinbarten
          Entschädigungsgrenze Bargeld auch in Registrierkassen versichert, solange diese geöffnet sind.
          Die Entschädigung ist auf 50 EUR je Registrierkasse oder elektrische/elektronische Kasse und
          außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht andere Beträge vereinbart sind.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)

9.4       Transportwege
          Im Rahmen der Feuerversicherung gelten Bargeld und Wertsachen im Rahmen der vereinbarten
          Entschädigungsgrenze auch auf Transportwegen innerhalb Deutschlands versichert.
          Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar
          anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)

9.5       Ausschluss außerhalb der Geschäftszeit
          Bargeld und Wertsachen gemäß 9.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind
          außerhalb der Geschäftszeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Kiosk, Imbissbude, Vereinsheim versichert gelten)


                             10    Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors

          Abweichend von 9. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind bis zu der
          vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen und
          Zahnlabors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden. (Der Text
          gilt nur, wenn die Betriebsarten Zahnarzt, Zahnlabor versichert gelten.)


                          11      Nicht versicherte Sachen - Betriebseinrichtung

          Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht


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              Bargeld und Wertsachen,

              Geschäftsunterlagen,

              Hausrat aller Art,

              fremde Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie
              Geldausgabeautomaten,

              Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die
              laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.


                                           12     Freizügigkeit

          Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme

              Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr Freizügigkeit.

              Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller
              Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.

              Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für
              den jeweiligen Versicherungsort vereinbarten Beträge.


                                   13   Abhängige Außenversicherung

              Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind inklusive mitversicherter
              Kosten und Deckungserweiterungen bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine versicherte
              Gefahr entstanden ist.

              Bei Berechnung einer Unterversicherung zu den Positionen Einrichtung sowie Waren und
              Vorräte sind auch die gemäß 13. a. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
              außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der
              dort genannten Entschädigungsgrenze.

              In der Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl-Versicherung gilt die Außenversicherung nur für die
              in Gebäuden befindlichen, versicherten Sachen. Baubuden, Zelte, Traglufthallen, Container,
              Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung.

              Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung
              gemäß 16.6 der Besonderen Bedingungen für die Gebäude- und Inhaltsversicherung
              anzuwenden.


                                                14    entfällt


                                                15    entfällt


                                                16    entfällt


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                          17    Versicherungswert von beweglichen Sachen

17.1      Grundsatz
          Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der
          Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern ist

              der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
              in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der
              niedrigere Betrag;

              der Zeitwert,

              aa. falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist;

              bb. für im Rahmen der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung
                  ‒ ohne Kaufoption geleaste Sachen,
                  ‒ geleaste Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war.

              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug
              entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;

              der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
              Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt);
              Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug
              entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
              Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen
              Betriebseinrichtung, sofern diese für ihren vom Hersteller bestimmten Zweck uneingeschränkt
              verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im Gebrauch ist.
              Voraussetzung ist weiterhin die regelmäßige Pflege und Wartung;

              der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
              Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
              Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder
              für das Altmaterial.

17.2      Waren und Vorräte
          Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen
          gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere
          Betrag.
          Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten
          eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.

17.3      Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern
          Versicherungswert von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern ist der Zeitwert.
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend
          ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.

17.4      Anschauungsmodelle und Muster
          Der Versicherungswert von Mustern, Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken,
          ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten
          Fertigungsvorrichtungen (z. B. Druckplatten und -walzen, Druckwerkzeuge, Formen und Klischees,
          Matrizen, formgebende Modelle, Prägewerkzeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze,
          Stempel, Ziehwerkzeuge) ist entweder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine
          Wert gemäß 17.1 d. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung oder der Zeitwert. Der
          Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend
          ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.

17.5      Wertpapiere
          Der Versicherungswert von Wertpapieren ist


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BB zur Inhaltsversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 571


               bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten
               Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;

               bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;

               bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.

17.6      Kunstgegenstände
          Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie.

17.7      Vorsteuer
          Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
          einzubeziehen.

17.8      entfällt

17.9      entfällt

17.10     entfällt

17.11     entfällt

17.12     entfällt

17.13     entfällt

17.14     entfällt

17.15     Manuskripte bei Verlagen und Druckereien

               Für Manuskripte leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des Betrags, den der
               Versicherungsnehmer einem Vertragspartner, insbesondere dem Autor, nach den gesetzlichen
               Bestimmungen als Schadenersatz zahlen muss oder zahlen müsste, wenn er den Eintritt des
               Versicherungsfalls zu vertreten hätte. Vertragliche Sonderabreden bleiben unberücksichtigt.

               Der Versicherer leistet Entschädigung auch für den Betrag, den der Versicherungsnehmer dem
               Vertragspartner für das Manuskript gezahlt hat. Die Entschädigung darf jedoch nicht zu einer
               Bereicherung des Versicherungsnehmers führen; sie kann sich insbesondere vermindern, wenn
               das Manuskript nur teilweise verloren ist oder wenn die Drucklegung bereits begonnen hatte
               oder wenn die Wiederherstellung weniger als den Betrag gemäß Satz 1 erfordert.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Verlag, Druckerei versichert gelten.)

17.16     Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen

               Für vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen leistet der
               Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
               Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versicherungsnehmer infolge des
               Versicherungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit der Krankenkasse erleidet.

               17.16 a der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gilt auch, wenn die Daten nach
               17.16 a der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung auf elektronischen Datenträgern
               gespeichert sind.

               Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den
               Versicherungsfall zerstörten oder abhandengekommenen vertragsärztlichen Verordnungen und
               Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen nicht nachweisen kann, sind die Durchschnittswerte
               während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls maßgebend.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Arzt, Apotheke, Krankenkasse, Krankenhaus versichert
          sind.)


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BB zur Inhaltsversicherung                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                          Seite 572


17.17     entfällt

17.18     entfällt

17.19     entfällt

17.20     Sonstige bewegliche Sachen
          Alle sonstigen in 17.1, 17.2,17.3 und 17.4 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
          nicht genannten beweglichen Sachen sind entweder unter den dort genannten Voraussetzungen der
          gemeine Wert gemäß 17.1 d. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung oder der
          Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug
          entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand


                                     18        Summarische Versicherung

          Die Positionen technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte und Vorsorge
          gelten summarisch versichert.
          Summarische Versicherung ist die Zusammenfassung mehrerer Positionen zu einer einzigen
          Position mit einer Versicherungssumme.
          Für die Unterversicherungsbestimmungen ist nur diese Versicherungssumme maßgebend.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer "Summarischen Versicherung" im Inhaltsvertrag)


                                                   19    entfällt


                                                   20    entfällt


                                          21     Originalfilme/Negative

          Wiederherstellungskosten von Mutter-/Originalfilmen sind nicht mitversichert.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Fotohandel versichert gilt.)


                     22   Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen

          Soweit für eine Position Versicherung nach Summenanpassungsklausel vereinbart ist, gilt:

22.1      Anpassungsmodus
          Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder
          vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden
          Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der Index der Erzeugerpreise
          gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr
          verändert hat.
          Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom
          Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index.

22.2      Aufrundungsregel
          Die gemäß 22.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung berechnete
          Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der
          geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben.

22.3      Grenzwertregel
          Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß 22.1, Satz 1, der Besonderen
          Bedingungen zur Inhaltsversicherung maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die


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BB zur Inhaltsversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 573


          nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen
          Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde.

22.4      Beitragsgrenze
          Der aus der Versicherungssumme gemäß 22.2 der Besonderen Bedingungen zur
          Inhaltsversicherung sich ergebende erhöhte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden
          Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine
          unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.

22.5      Vorsorge
          Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist,
          erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen
          Vorsorgebetrag von 5 Prozent.

22.6      entfällt

22.7      Widerspruchsrecht
          Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann
          der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend
          aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 22.8 der Besonderen
          Bedingungen zur Inhaltsversicherung abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.

22.8      Kündigungsregel
          Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
          Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass die Bestimmungen über die
          Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden
          sind. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen.

22.9      Überversicherung
          Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung wird
          durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.

          (Der Text gilt nur, wenn "Summenanpassung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.)


                          23    Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte

          Soweit für eine Position Versicherung nach Stichtagsklausel vereinbart ist, gilt:

23.1      Grundsatz
          Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versicherungssumme.

23.2      Stichtagsregel
          Versicherungswert, den die versicherten Waren und Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines
          jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb der vereinbarten Frist
          nach diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme).
          Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch für diesen Stichtag
          die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer
          nicht rechtzeitig zu, so sind die Waren und Vorräte ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur
          mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert.

23.3      Fehlerhafte Meldung
          Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch
          erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so
          hat er das Versehen nachzuweisen.

23.4      Zu niedriger Meldewert
          Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der
          Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß 23.2, Absatz 2, Satz 1 der


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BB zur Inhaltsversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                         Seite 574


          Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt,
          der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum Stichtagswert.

23.5      Antrag auf Summenerhöhung
          Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versicherungssumme
          übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat, als
          Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung.
          Der Versicherungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer den
          Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen.

23.6      Entschädigungsregel
          Soweit in den Fällen von 23.5 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der
          Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit
          der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten
          Stichtagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die
          Versicherungssumme zum Stichtagswert.

23.7      Unterversicherung
          Neben 23.4 und 23.6 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind die Bestimmungen
          über Unterversicherung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
          Inhaltsversicherung nicht anzuwenden.

23.8      Beitragsabrechnung
          Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssumme für das ganze
          Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird zum Ende des Versicherungsjahres aus
          dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden
          Beitragssatz berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen.
          Soweit in den Fällen von 23.5 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der
          Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit
          der Versicherer den Antrag ablehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der
          gemeldeten Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt.
          Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung verbraucht ist, so kann der
          Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte
          der ersten Vorauszahlung.

          (Der Text gilt nur, wenn "Stichtagsversicherung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.)


                       24    Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung

          Sofern eine Sicherungsübereignung dem Versicherer angezeigt wird, gilt

              Für den dem Kreditinstitut sicherungshalber übereigneten Teil der gemäß (Sammel-)
              Versicherungsschein versicherten Waren und Vorräte wird eine im Vertrag besonders
              aufgeführte Versicherungssumme für die vereinbarte Zeit festgesetzt.

              Will der Versicherungsnehmer für die in 24 a. der Besonderen Bedingungen zur
              Inhaltsversicherung genannte Versicherung die Versicherungssumme vermindern oder will er
              diese Versicherung aufheben oder bei Ablauf nicht fortsetzen, so bedarf es hierzu der
              schriftlichen Einwilligung des Kreditinstituts, für das der Versicherer einen Sicherungsschein
              erteilt hat. Die Einwilligung muss bei dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt
              eingegangen sein, in dem die Vertragsänderung oder der Vertragsablauf wirksam werden soll.

              Im Versicherungsfall ist zunächst der Entschädigungsbetrag für den dem Kreditinstitut
              sicherungshalber übereigneten Teil der Waren und Vorräte unter Berücksichtigung der hierfür
              gemäß 24. a) der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung festgesetzten besonderen
              Versicherungssumme zu ermitteln.
              Entschädigung gemäß Absatz 1 ist in voller Höhe auf den Betrag der Entschädigung
              anzurechnen, die für die Gesamtheit der Waren und Vorräte festgestellt wird.


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BB zur Inhaltsversicherung                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 575


              Bleibt die in 24. b. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der Vereinbarung
              "Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte" genannte Stichtagssumme unter der in
              vorliegendem Vertrag besonders festgesetzten Versicherungssumme, so tritt für diese Waren
              und Vorräte die besondere Versicherungssumme an die Stelle der Stichtagssumme.

          (Der Text gilt nur, wenn "Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung" im Inhaltsvertrag
          versichert gilt.)


                               25    Medien der Unterhaltungselektronik

              Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik (z. B. Videokassetten, CD, DVD), die
              gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert.

              Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen versicherten Bestand ein Gesamtverzeichnis
              zu führen.

              Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Vermietvorgänge je Medium in einem
              Verzeichnis festzuhalten.

              Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht
              gleichzeitig mit den Medien zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.

              Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 25. B. bis 25. D. der Besonderen
              Bedingungen zur Inhaltsversicherung ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Videothek, Bücherei versichert gelten.)


                                       26    Mitversicherte Kosten

          Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung
          einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko), die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
          entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten:

26.1      Kosten zur Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen
          Mitversichert sind Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, sofern diese innerhalb von
          zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen,
          serienmäßig hergestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen.
          Dies gilt auch für die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten - auch falls diese nicht
          elektronisch aufbewahrt werden - und Programmen, wenn von diesen Daten und Programmen keine
          Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbewahrt werden, dass sie im Falle eines
          Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder
          abhandenkommen können. Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß 8.1 b. der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

26.2      Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden

              Der Versicherer ersetzt die Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von
              Wertpapieren und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Auslagen für die
              Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.

              Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer durch
              Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist.

26.3      Erweiterte Schlossänderungskosten für Tresorräume oder Behältnisse
          Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung ersetzt der Versicherer die
          notwendigen      Aufwendungen      für    erweiterte   Schlossänderungskosten.      Erweiterte
          Schlossänderungskosten sind Aufwendungen nach Verlust eines Schlüssels für

              Änderung der Schlösser,


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BB zur Inhaltsversicherung                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 576


               Anfertigung neuer Schlösser,

               unvermeidbares gewaltsames Öffnen,

               Wiederherstellung von Tresorräumen oder Behältnissen gemäß 9. der Besonderen
               Bedingungen zur Inhaltsversicherung.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)

26.4      Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte

               Versichert sind im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung
               Kosten für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
               (ausgenommen Schaufensterverglasungen) sowie die außen am Gebäude angebrachten Teile
               einer Einbruchmeldeanlage der als Versicherungsort vereinbarten Räume durch
               Einbruchdiebstahl/Raub, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub oder dem Versuch einer
               solchen Tat.

               Schäden, die der Täter an den als Versicherungsort vereinbarten Räumen von außen
               verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß 26.4 a. der Besonderen
               Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind.

               Versichert sind ferner Beschädigungen an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen
               Verglasungen) auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung,
               wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder
               anderer Werkzeuge öffnet.

               Im Rahmen der Position Gebäudebeschädigung sind in der Einbruchdiebstahlversicherung
               auch Schäden an Gebäudebestandteilen, die zwar zum Gebäude, nicht jedoch zum
               Versicherungsort gehören, sich aber im Teil- oder Sondereigentum des Versicherungsnehmers
               befinden, mitversichert, sofern die Schäden mit einem Einbruch oder dem Versuch eines
               Einbruchs in den Versicherungsort in Verbindung stehen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)

26.5      entfällt

26.6      Kosten für Notmaßnahmen
          In der Einbruchdiebstahl- und Vandalismusversicherung ersetzt der Versicherer innerhalb des
          Versicherungsortes die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung,
          Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen,
          die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden.
          Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustands muss unverzüglich erfolgen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)

26.7      Türschlossänderungskosten
          Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung
          die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für Schlossänderungskosten.
          Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen der als
          Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch Einbruchdiebstahl,
          Vandalismus nach einem Einbruch, Raub oder durch einen außerhalb des Versicherungsortes
          begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub
          auf Transportwegen abhandengekommen sind; dies gilt nicht bei Türen von Tresorräumen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)


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BB zur Inhaltsversicherung                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                         Seite 577


              27   Zusatzbedingungen zur Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung

27.1      Vertragsgrundlagen
          Für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach der
          Vereinbarung über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten
          Versicherungsbedingungen soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes
          ergibt.

27.2      Gegenstand der Deckung
          Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder
          beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach-
          Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer
          Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
          Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach
          entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche
          Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch
          den vorliegenden Vertrag versichert sind.

27.3      Ertragsausfallschaden

              Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in
              dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein
              Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge
              der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften kann.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird
              durch

              aa. außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende
                  Ereignisse;

              bb. behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;

              cc. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
                  Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten
                  oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

              aa. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und
                  Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest-
                  und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;

              bb. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;

              cc. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;

              dd. umsatzabhängige Versicherungsprämien;

              ee. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;

              ff. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
                  zusammenhängen.

27.4      Haftzeit
          Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den
          Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt
          12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.


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BB zur Inhaltsversicherung                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 578


27.5      Daten und Programme
          Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten
          und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf
          dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.
          Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung
          oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der
          Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die
          sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

27.6      Versicherungssumme
          Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte (Sach-Versicherungsvertrag)
          vereinbarte Sachversicherungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die Klein-BU-
          Versicherung.
          Diese Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung kann zur Vermeidung einer
          Unterversicherung erhöht werden, soweit Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte, die dem
          versicherten Betrieb dienen, nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert durch den Sachversicherungs-
          Vertrag versichert sind.
          Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte
          Versicherungssumme nicht dem für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebenden
          Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte gemäß Satz 2 kann die Regelung über die
          Unterversicherung zur Anwendung kommen.

27.7      Umfang der Entschädigung

              Entschädigungsberechnung

              aa. Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
                  Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
                  Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch
                  bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die
                  Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.

              bb. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich
                  nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge
                  der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen
                  zu berücksichtigen.

              cc. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
                  begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet
                  worden wären.

              dd. Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu
                  entschädigen, soweit die Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.

27.8      Unterversicherung

              Ist die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme niedriger als der
              unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebende
              Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte, die dem
              versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind,
              so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach 27.2
              der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung in dem Verhältnis von
              Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
              Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für die Klein-BU-Versicherung zugrunde
              gelegten Versicherungssumme, dividiert durch den für den Sach-Versicherungsvertrag
              maßgebenden Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte,
              die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-Versicherungsvertrag
              versichert sind.


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BB zur Inhaltsversicherung                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 579


              Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach 23. der Versicherungsbedingungen
              zur Sachversicherung sind im Anschluss von 27.4 a. der Besonderen Bedingungen zur
              Inhaltsversicherung anzuwenden.

          (Der Text gilt nur, wenn eine Klein-BU-Versicherung im Inhaltsvertrag versichert gilt.)


                                      28   Mehrkostenversicherung

28.1      Voraussetzung
          Wird der versicherte Betrieb infolge eines versicherten Sachschadens unterbrochen oder
          beeinträchtigt, der nach den Versicherungsbedingungen aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde
          nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen die
          dem Versicherungsnehmer entstehenden Mehrkosten.

28.2      Definition
          Mehrkosten sind Kosten, die im Betrieb des Versicherungsnehmers normalerweise nicht entstehen
          und nach einem versicherten Schadenereignis von dem Versicherungsnehmer zur Fortführung des
          Betriebs aufgewendet werden müssen.

28.3      Versicherte Mehrkosten
          Versichert ist jede Art von zeitabhängigen Mehrkosten für die

              Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen oder Einrichtungen,

              Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen,

              zur Erhaltung des Kundenstamms erforderlichen Maßnahmen,

              zusätzlichen Personalkosten,

              Vergabe von Lohndienstleistungen an Fremdbetriebe.

28.4      Ausschluss Ursachen
          Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Mehrkosten beruhen auf

              außergewöhnlichen Ereignissen, die während der Unterbrechung/Beeinträchtigung eintreten,

              behördlich angeordneten Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,

              dem Umstand, dass zerstörte, beschädigte oder entwendete Sachen anlässlich der
              Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden,

              dem Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
              zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital
              zur Verfügung steht.

28.5      Ausschluss Aufwendungen
          Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung für

              Aufwendungen, die mit der Behebung von Sachschäden in unmittelbarem oder mittelbarem
              Zusammenhang stehen,

              entgangenen Gewinn,

              Mehrkosten die über Spezialversicherungen (z. B. Versicherung von Mehrkosten im
              Zusammenhang mit Schäden an elektrischen und elektronischen Anlagen) versichert werden
              können,

              den ortsüblichen Mietwert und etwaig fortlaufende Nebenkosten für vom Schaden betroffene
              Gebäude.


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Stand 01.04.2015                                                       Seite 580


28.6      Umfang der Entschädigung

              Der Versicherer haftet für die Mehrkosten, die seit Eintritt des Schadens innerhalb der Haftzeit
              entstehen.

              Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens, spätestens jedoch mit
              dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen.

              Mehrkosten gemäß 28.3 c der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung werden bis zu
              25 Prozent der Versicherungssumme ersetzt. Darüberhinausgehende Aufwendungen bedürfen
              der vorherigen Zustimmung des Versicherers.

              Der Versicherer haftet höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherer
              verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.

28.7      Wirtschaftliche Vorteile
          Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Eintritt der technischen Betriebsbereitschaft als Folge des
          Aufwands der Mehrkosten ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen. Ersparte Kosten
          werden angerechnet.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Mehrkostenversicherung.)


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Stand 01.04.2015                                                   Seite 581


            Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite
1     Versicherte Schäden                                                                           582
2     Vorübergehend außer Betrieb genommene Güter                                                   582
3     Ertragsausfallschaden                                                                         582
4     Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen                                                        583
5     Miet- und Pachtaufwendungen                                                                   583
6     Daten und Programme                                                                           583
7     Haftzeit                                                                                      583
8     Überjährige Haftzeit                                                                          583
9     Versicherungsort                                                                              584
10    entfällt                                                                                      584
11    Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke                                                         584
12    Abhängige Außenversicherung                                                                   584
13    entfällt                                                                                      585
14    entfällt                                                                                      585
15    Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten                          585
16    Rückwirkungsschäden                                                                           585
17    Nutzungsbeschränkungen                                                                        585
18    entfällt                                                                                      585
19    entfällt                                                                                      585
20    Versicherungssumme                                                                            586
21    Nachhaftung                                                                                   586
22    Meldung der erwirtschafteten Werte                                                            586
23    entfällt                                                                                      586
24    entfällt                                                                                      586
25    Entschädigungsberechnung                                                                      586
26    entfällt                                                                                      587
27    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                      587
28    Unterversicherung                                                                             587
29    entfällt                                                                                      587
30    entfällt                                                                                      587
31    Sachverständigenverfahren                                                                     588
32    Erstrisiko                                                                                    589
33    Mitversicherte Kosten                                                                         589
34    Vertraglich vereinbarte Obliegenheit - Buchführungspflicht                                    590
35    Ausschluss Terrorschäden                                                                      590
36    Führung                                                                                       591
37    Prozessführung                                                                                591


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 582


            Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung

                                         1   Versicherte Schäden

          Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens an einer dem Betrieb
          dienenden Sache unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den
          dadurch entstehenden versicherten Ertragsausfallschaden soweit die den Sachschaden auslösende
          Gefahr im Rahmen der Ertragsausfallversicherung als mitversichert gilt.
          Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist,
          liegt ein Sachschaden vor, sofern die dem Betrieb dienende Sache durch eine versicherte Gefahr
          zerstört oder beschädigt wurde oder infolge Zerstörung oder Beschädigung abhandengekommen ist.


                         2    Vorübergehend außer Betrieb genommene Güter

          Als dem Betrieb dienende Sachen im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch
          vorübergehend außer Betrieb genommene sowie neu hinzukommende, aber noch nicht in Betrieb
          genommene Anlagegüter, und zwar auch dann, wenn sie sich noch im Bau oder in der Montage
          befinden.
          Ersatzpflichtig ist der durch die verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahme bzw. Nutzung dieser
          Sachen entstehende bedingungsgemäße Unterbrechungsschaden.


                                        3    Ertragsausfallschaden

              Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in
              dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein
              Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit,
              infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird
              durch

              aa. außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende
                  Ereignisse. Als außergewöhnliches Ereignis gilt nicht, wenn die Wiederaufnahme des
                  Betriebs dadurch verzögert wird, dass infolge eines ersatzpflichtigen Sachschadens
                  beschädigte oder zerstörte Maschinen bzw. Einrichtungsgegenstände oder Materialien auf
                  dem Markt erst nach langen Lieferfristen erhältlich sind.

              bb. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
                  Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten
                  oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

              aa. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und
                  Leistungen soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest-
                  und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt,

              bb. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle,

              cc. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten und Paketporti,

              dd. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge,

              ee. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen,

              ff. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
                  zusammenhängen.


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                          Seite 583


                               4   Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen

          Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus
          erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten
          und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.


                                     5    Miet- und Pachtaufwendungen

          Ungeachtet der Bestimmungen des § 537 BGB und der vertraglichen Bestimmungen verzichtet der
          Versicherer bei jedem ersatzpflichtigen Schadenfall auf eine Kürzung anteiliger Miet- und
          Pachtaufwendungen. Voraussetzung für diesen Verzicht bleibt die ungekürzte Weitergabe der Miet-
          oder Pachtentschädigung an den Vermieter oder Verpächter.


                                          6       Daten und Programme

6.1       Schaden am Datenträger
          Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten
          und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf
          dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.
          Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung
          oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der
          Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder sie
          sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

6.2       Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten und
          Programmen
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften über die Sicherung und Verwahrung
          von Daten und Programmen, die er nach 8.1.b der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
          einzuhalten hat, wird sich der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach 5. des Allgemeinen Teils
          (AT) nicht berufen. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit verzichtet der Versicherer
          auf sein Recht auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit gemäß 5. des Allgemeinen Teils (AT)
          bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze. Für den über diese Entschädigungsgrenze
          hinausgehenden Ertragsausfallschaden finden die Regelungen zur vollständigen oder teilweisen
          Leistungsfreiheit gemäß 5. des Allgemeinen Teils (AT) jedoch uneingeschränkt Anwendung.


                                                     7   Haftzeit

          Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den
          Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt
          zwölf Monate soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.


                                              8    Überjährige Haftzeit

8.1       Grundsatz
          Abweichend von 7. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung sind die im
          Versicherungsvertrag angegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich
          für alle Positionen einheitlich auf die vereinbarte Haftzeit.

8.2       Meldemodus
          Die Bestimmungen gemäß 22. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung werden
          wie folgt geändert:
          Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden. Die Meldung umfasst bei
          Haftzeiten bis zu:
          ‒ 24 Monaten die letzten zwei Geschäftsjahre,
          ‒ 36 Monaten die letzten drei Geschäftsjahre.

          (Der Text gilt nur bei überjähriger Haftzeit.)


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                     Seite 584


                                         9    Versicherungsort

              Sofern nichts anderes bestimmt ist, haftet der Versicherer für den Ertragsausfallschaden nur,
              sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsorts ereignet hat.

              Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
              Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.

              Die Beschränkungen von 9. b) der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
              gelten nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden
              Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass
              diese Sachen in zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder
              zerstört wurden oder abhandengekommen sind.


                                             10     entfällt


                           11   Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke

11.1      Geltungsbereich
          Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik
          Deutschland auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Schäden durch Sturm an Einrichtung,
          Waren und Vorräten und Schäden durch Einbruchdiebstahl gelten nur mitversichert, wenn sich der
          Sachschaden innerhalb von Gebäuden ereignet hat. Baubuden, Container und Rohbauten gelten
          nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze
          inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen je Betriebsgrundstück und
          Versicherungsfall.

11.2      Anzeige
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht
          Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der
          Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Die Vorschriften über die
          Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.


                                 12   Abhängige Außenversicherung

              Im Rahmen der hierfür inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen
              vereinbarten    Entschädigungsgrenze      besteht   Versicherungsschutz        auch    für
              Betriebsunterbrechungsschäden, die auf Sachschäden zurückzuführen sind, die sich außerhalb
              des Versicherungsorts ereignet haben.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine im Rahmen
              der Ertragsausfallversicherung versicherte Gefahr an Sachen entstanden ist, die entweder
              Eigentum der Versicherungsnehmer sind, unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit
              Kaufoption geleast wurden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits
              ausgeübt war, die zur Sicherung übereignet wurden oder die für die Ausübung des Betriebs
              gemietet, gepachtet oder geliehen sind.

              Schäden durch Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl gelten nur mitversichert, wenn sich der
              Sachschaden innerhalb von Gebäuden ereignet hat. Baubuden, Zelte, Traglufthallen, Container,
              Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung.

              Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung
              gemäß      28     der   Besonderen     Bedingungen    für   die   Ertragsausfall-   und
              Betriebsschließungsversicherung anzuwenden.


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 585


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          15   Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten

               Auswirkungen eines Sachschadens entsprechend diesen Versicherungsbedingungen in einem
               Betrieb eines Versicherungsnehmers bzw. eines Versicherten auf Betriebe anderer in dem
               Versicherungsschein benannter Versicherungsnehmer bzw. Versicherter, gleichgültig, ob sie
               auf demselben oder auf verschiedenen, aber im Versicherungsvertrag vereinbarten
               Versicherungsorten liegen, gelten eingeschlossen.

               Infolge des Versicherungsfalls entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in der
               Versicherungsurkunde benannter Versicherungsnehmer bzw. Versicherter sind bei der
               Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd zu berücksichtigen.


                                      16    Rückwirkungsschäden

               Ein Ertragsausfallschaden liegt auch vor, wenn sich ein dem Grunde nach ersatzpflichtiger
               Sachschaden im Sinne dieser Bedingungen auf einem Grundstück ereignet hat, das
               Betriebsstelle eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung oder Abnahme von
               Produkten und Dienstleistungen in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens
               (Zulieferer/Abnehmer) ist. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für
               Grundstücke innerhalb Europas.

               Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

               Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des
               Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt soweit sie zusammen mit der übrigen
               Entschädigung die vereinbarte Entschädigungsgrenze übersteigen, es sei denn, dass sie auf
               einer Weisung des Versicherers beruhen.

               Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
               Selbstbeteiligung gekürzt.

               Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen nach 34. der Versicherungsbedingungen zur
               Sachversicherung.


                                    17     Nutzungsbeschränkungen

          Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch Ertragsausfallschäden,
          wenn sich der Sachschaden infolge einer versicherten Gefahr im Sinne dieses Vertrags in der
          Nachbarschaft von versicherten Betrieben ereignet hat und dadurch die im Versicherungsvertrag als
          Versicherungsort bezeichneten Grundstücke insgesamt oder teilweise nicht mehr betreten oder
          darauf befindliche Betriebsanlagen nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können.
          Ausbleibende Lieferung von Energie (Strom, Erdgas, Erdöl, Wärme, Kälte, Luft, Dampf), Wasser und
          Telekommunikationsdienstleistungen gelten nicht als Nutzungsbeschränkung.


                                              18     entfällt


                                               19    entfällt


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 586


                                         20   Versicherungssumme

          Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermittlungsschema des Versicherers
          errechnete oder der nach 22. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
          gemeldete Wert.


                                              21     Nachhaftung

          Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme hinaus für weitere 33 1/3 von Hundert.
          Dies gilt nicht für vereinbarte Entschädigungsgrenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
          Die Vertragsparteien können die Nachhaftungsvereinbarung durch Kündigung mit sechswöchiger
          Frist außer Kraft setzen.
          Der Versicherer wird von seinem Kündigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der
          Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Meldung nicht nachkommt.


                              22     Meldung der erwirtschafteten Werte

          Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist
          verpflichtet, spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen
          Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden.
          Der gemeldete Wert - maximal die Höchstentschädigung von 5.000.000 EUR - gilt rückwirkend zum
          Beginn der Versicherungsperiode als neue Versicherungssumme.
          Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das folgende
          Jahr als gemeldet.
          Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
          der Änderung der Versicherungssumme angepasst. Die Höchstentschädigung bildet sowohl für die
          Beitragsbemessung als auch für die Entschädigungshöhe die Obergrenze.


                                                   23    entfällt


                                                   24    entfällt


                                    25    Entschädigungsberechnung

              Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
              Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
              Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis
              zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die
              Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.

              Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden
              nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit
              ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.

              Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
              begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet
              worden wären.

              Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen sind nur insoweit zu entschädigen,
              als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des versicherten Betriebs entfallen.

              Abschreibungen auf vom Sachschaden nicht total zerstörte Gebäude, Maschinen und
              Einrichtungen werden im Verhältnis des unbeschädigten Teils zum Gesamtwert vergütet.


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Stand 01.04.2015                                                      Seite 587


                                               26    entfällt


                          27    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

27.1      Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind.
          Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung oder Beeinträchtigung und nach
          Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die
          verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer
          verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.

27.2      Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:

              die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein
              Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere
              Zeitpunkt;

              der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;

              die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

27.3      Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß 27.1 und 27.2.a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
          dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.

27.4      Zahlungsaufschub
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

              Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

              ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
              Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


                                        28    Unterversicherung

              Ist der letzte vor Eintritt des Sachschadens gemeldete Wert niedriger als der tatsächlich
              erwirtschaftete Wert des Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird nur
              der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Wert
              zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben
              wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder
              er selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat.

              Die Nachhaftung hat keinen Einfluss auf die Prüfung der Unterversicherung.


                                               29    entfällt


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 588


                                    31   Sachverständigenverfahren

          In Ergänzung zu 29. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt vereinbart:

31.1      Feststellung

              Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

              aa. Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der
                  Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr,

              bb. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und
                  Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit,
                  ohne die versicherte Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebs entwickelt hätten,

              cc. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und
                  Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit,
                  infolge der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet haben,

              dd. ob und in welcher Weise Umstände                  vorliegen,     welche   den   versicherten
                  Ertragsausfallschaden beeinflussen.

              Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum
              Ertragsausfallschaden zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen,
              die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen.

31.2      Ausdehnung
          Im Schadenfall kann jede Partei, auch einseitig, verlangen, dass das Sachverständigenverfahren auf
          die Feststellung darüber ausgedehnt wird, welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers
          als Nichtfacharbeiter und welche als Facharbeiter, gegebenenfalls im Sinne der im
          Versicherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarungen, anzusehen sind.

31.3      Sachverständigenverfahren       bei         Zusammentreffen        mit       einer      Maschinen-
          Betriebsunterbrechungsversicherung

              Grundsatz
              Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist streitig, ob oder in
              welchem Umfang ein Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinen-
              Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen,
              dass die Höhe des Schadens zum vorliegenden Vertrag und des Maschinen-
              Betriebsunterbrechungsschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren
              festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren kann der Versicherer des vorliegenden
              Vertrags, der Maschinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam
              vereinbaren.

              Grundlage
              Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag
              zugrundeliegenden    Versicherungsbedingungen     und     die   für   die    Maschinen-
              Betriebsunterbrechungsversicherung            zugrundeliegenden             Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen.

              Vorläufige Zahlung
              Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der
              Schaden     als    Schaden      zu    vorliegendem  Vertrag   oder    als    Maschinen-
              Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der
              Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 589


                                              32    Erstrisiko

          Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung
          bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.


                                       33    Mitversicherte Kosten

          Der Versicherer ersetzt auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die
          infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für die folgenden Kosten bis zur
          vereinbarten Entschädigungsgrenze.

33.1      Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder
          Betriebsbeschränkungen

              Versicherungsschutz besteht auch soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich
              angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach
              Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergehen, die bereits
              vor Eintritt des Versicherungsfalls in Kraft getreten waren.

              Der Einschluss gemäß 33.1 a. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung gilt
              nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die
              auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch
              einen Sachschaden gemäß diesen Bedingungen betroffen sind.

              Wenn      die      Wiederherstellung         des    Betriebs aufgrund      behördlicher
              Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die
              Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei
              Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.

33.2      Kosten für Vertragsstrafen

              Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten
              Ertragsausfallschadens innerhalb der Haftzeit anfallen.

              Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen
              Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.

33.3      Mehrkosten, die nicht Schadenminderungskosten sind
          Mehrkosten (Lagerungs-, Transport-, Verwertungs-, Vernichtungskosten)                 aufgrund    von
          Abnahmeverpflichtungen werden innerhalb der Haftzeit ersetzt.

33.4      Kosten für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen
          Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die
          dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige
          Erzeugnisse infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht
          mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können.

33.5      Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen
          Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit auch für zusätzliche Standgelder und
          ähnliche    Mehraufwendungen,       die   infolge   eines     Sachschadens       gemäß     diesen
          Versicherungsbedingungen anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder
          Transportmittel nicht mehr entladen werden können.

33.6      Kosten des Sachverständigenverfahrens
          Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der
          Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den
          Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 590


33.7      Kosten für Werbemaßnahmen zum Kundenerhalt, die nicht Schadenminderungskosten sind
          Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn sie sich erst nach Ablauf der Haftzeit positiv
          auswirken.


                     34    Vertraglich vereinbarte Obliegenheit - Buchführungspflicht

                 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren, Bilanzen sowie
                 Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder
                 Zerstörung zu schützen.

                 Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den
                 in 5. des Allgemeinen Teils (AT) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
                 oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


                                      35    Ausschluss Terrorschäden

          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          Terrorakte.
          Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
          politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
          in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
          stattliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

          (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR Versicherungssumme inklusive Kosten
          versichert gelten.)

          oder


                                      35 Schäden durch Terrorismus

35.1      Ausschluss
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          Terrorakte.

35.2      Definition
          Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
          politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
          in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
          staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

35.3      Wiedereinschluss
          Abweichend von 35a.1. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung und nur im
          Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und Schäden gelten
          soweit jeweils vereinbart Ertragsausfallschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der
          folgenden Bestimmungen als versichert:

                 Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen.
                 Ertragsausfallschäden sind nur versichert, wenn sich sowohl der auslösende Sachschaden als
                 auch der Ertragsausfall in Deutschland ereignen und auswirken.

                 Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende Ertragsausfallschäden
                 sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets ausgeschlossen:

                 aa. Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen,

                 bb. Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser,
                     Telekommunikation),

                 cc. Rückwirkungsschäden,


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BB zur Ertragsausfallversicherung                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                         Seite 591


              dd. Schäden durch Zu- und Abgangsbeschränkungen - wenn durch den Vertrag hierfür
                  Versicherungsschutz geboten wird -,

              Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten
              Jahreshöchstentschädigung.

              Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer
              jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach
              Zugang wirksam.

          (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive
          Kosten versichert gelten.)


                                               36    Führung

          Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
          Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.
          Bei Vereinbarung einer Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten
          Gesellschaften eine Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils
          gültigen Höhe.

          (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)


                                          37    Prozessführung

          Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes
          vereinbart.

              Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen
              den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.

              Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig
              gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach
              Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.

              Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen
              Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision
              geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer
              berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet,
              die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese
              Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt 37. B. der Besonderen
              Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung nicht.

          (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)


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SB z. Vers. v. Schäden - Feuer                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                               Seite 592


     Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                            Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                      593
2     Brand                                                                                     593
3     Blitzschlag                                                                               593
4     Explosion und Implosion                                                                   593
5     Nicht versicherte Schäden                                                                 593
6     entfällt                                                                                  594
7     entfällt                                                                                  594
8     entfällt                                                                                  594
9     entfällt                                                                                  594
10    entfällt                                                                                  594
11    entfällt                                                                                  594
12    entfällt                                                                                  594
13    entfällt                                                                                  594
14    entfällt                                                                                  594
15    Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte                                     595
16    Notmaßnahmen                                                                              595


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SB z. Vers. v. Schäden - Feuer                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                          Seite 593


   Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.


                                          1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

              Brand,

              Blitzschlag,

              Explosion oder Implosion,

              Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.


                                                      2     Brand

          Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen
          hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.


                                                 3        Blitzschlag

              Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
              Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und
              Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der
              Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.

              Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen
              Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.

              Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze für
              Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden, an versicherten elektrischen
              Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität,
              wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden
              anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen werden können.
              Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.


                                     4        Explosion und Implosion

              Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
              plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
              liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
              Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
              Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
              Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

              Implosion ist ein plötzlicher, unvorhergesehener Zusammenfall eines Hohlkörpers durch
              äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.


                                     5        Nicht versicherte Schäden

          Nicht versichert sind

              ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben und Tsunami,

              ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch innere Unruhen,


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SB z. Vers. v. Schäden - Feuer                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                    Seite 594


             Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder
             der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für
             Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet
             wird.
             Mitversichert gelten jedoch Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen
             Erhitzungsanlagen und deren Inhalt, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht;
             die Versicherung erstreckt sich auch auf Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen,
             Wärmetauschern,        Luftvorwärmern,    Rekuperatoren,       Rauchgasleitungen,    Filter-,
             Rauchgasentschwefelungsanlagen         (REA),   Denitrifikationsanlagen    (DENOX)      und
             vergleichbaren technischen Anlagen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Soweit
             nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert Ausmauerungen, Auskleidungen,
             Beschichtungen und Gummierungen, Filtermassen und -einsätze, Kontaktmassen und
             Katalysatoren, die während der Lebensdauer der versicherten Anlagen erfahrungsgemäß
             mehrfach ausgewechselt werden müssen. Der Versicherungswert der vorbezeichneten
             Sachteile ergibt sich aus ihrem Abnutzungsgrad am Schadentag;

             Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr
             gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht
             hat,

             Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
             Explosionen sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in
             ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass
             sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur
             Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat.


                                              6    entfällt


                                              7    entfällt


                                              8    entfällt


                                              9    entfällt


                                            10     entfällt


                                            11     entfällt


                                            12     entfällt


                                            13     entfällt


                                            14     entfällt


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SB z. Vers. v. Schäden - Feuer                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                    Seite 595


                   15    Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte

              Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an
              Gebäuden und Gebäudebestandteilen (ausgenommen Schaufensterverglasungen) der
              versicherten Gebäude mitversichert. Ferner gelten die außen am Gebäude angebrachten Teile
              einer Einbruchmeldeanlage, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, versichert.
              Dies gilt, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Dieb

              aa. in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
                  Werkzeuge eingedrungen ist,

              bb. versucht, durch eine Handlung gemäß 15. a aa der Speziellen Bedingungen zur
                  Versicherung von Schäden durch Feuer in ein versichertes Gebäude einzudringen.

              Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert
              soweit sie Folge einer Handlung gemäß 15. A. aa. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung
              von Schäden durch Feuer sind.

              Im Rahmen von 15. a aa der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
              Feuer sind ferner Beschädigungen an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen)
              auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung versichert, wenn der
              Dieb den Schaukasten oder die Vitrine erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
              Werkzeuge öffnet.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Feuerversicherung.)


                                         16   Notmaßnahmen

          Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer innerhalb des
          Versicherungsortes die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung,
          Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen,
          die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden.
          Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustands muss unverzüglich erfolgen.

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Feuerversicherung.)


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SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                  Seite 596


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                   Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                         597
2     Einbruchdiebstahl                                                                            597
3     Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes                                    598
4     Raub                                                                                         598
5     Raub auf Transportwegen                                                                      599
6     Nicht versicherte Schäden                                                                    599
7     entfällt                                                                                     600
8     Diebstahl von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen                                            600
9     entfällt                                                                                     600
10    Versicherungsort                                                                             600
11    entfällt                                                                                     600
12    entfällt                                                                                     600
13    entfällt                                                                                     601
14    Schaukästen und Vitrinen                                                                     601
15    entfällt                                                                                     601
16    Einbruchmeldeanlage                                                                          601
16    Einbruchmeldeanlage                                                                          602
17    entfällt                                                                                     602
18    entfällt                                                                                     603
19    entfällt                                                                                     603
20    Schlüsseldepot                                                                               603
21    Ausstellungen und Museen                                                                     603


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SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 597


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                   Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.


                                        1       Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

              Einbruchdiebstahl,

              Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes,

              Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze,

              Raub auf Transportwegen,

          oder durch den Versuch einer solchen Tat bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.


                                            2    Einbruchdiebstahl

          Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

              in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen
              Anfertigung das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
              worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkezuge eindringt; der Gebrauch eines
              falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
              abhandengekommen sind.
              Für Sachen in Gebäuden - insbesondere in Schaufenstern - die durch Einbruchdiebstahl
              abhandenkommen, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, gilt die vereinbarte
              Entschädigungsgrenze,

              in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe 2. a. der
              Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
              Vandalismus) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen
              Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
              abhandengekommen sind;

              aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das
              Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte,

              in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines
              der Mittel gemäß 4.a. aa. oder 4.a bb. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von
              Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus anwendet, um den Besitz des
              gestohlenen Gutes zu erhalten

              mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch
              Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung
              von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus an sich gebracht hatte, in einen
              Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; werden jedoch Sachen
              entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen
              eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der
              Dieb die richtigen Schüssel des Behältnisses erlangt hat durch

              aa. Einbruchdiebstahl gemäß 2.b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden
                  durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus aus einem Behältnis, das mindestens die
                  gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind,


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              bb. Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei
                  Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel außerhalb des Versicherungsortes
                  verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen außerhalb des
                  Versicherungsortes voneinander getrennt verwahrt werden,

              cc. Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen,
                  die mit einem Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei
                  Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der
                  Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der
                  Mittel gemäß 4. a. aa. oder 4. a. bb. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von
                  Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus anwendet, um sich die Öffnung
                  des Kombinationsschlosses zu ermöglichen,

              wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er -
              innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte,
              vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
              Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.


                  3   Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes

          Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in 2. a., 2. e. oder 2. f) der
          Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
          Vandalismus bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen
          vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Vandalismus während eines Raubes liegt vor, wenn der Täter
          während des Raubes gemäß 4. a. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
          Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
          Für Sachen in Gebäuden - insbesondere in Schaufenstern -, die durch Vandalismus zerstört werden,
          ohne dass der Täter das Gebäude betritt, gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.


                                                 4     Raub

              Raub liegt vor, wenn

              aa. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird,
                  um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt
                  liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands
                  entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);

              bb. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt
                  oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht
                  wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb
                  desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt
                  werden soll;

              cc. dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen
                  weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme
                  infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie
                  beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine
                  Widerstandskraft ausgeschaltet ist.

              Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige geeignete volljährige Personen gleich, denen er die
              Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für
              geeignete volljährige Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der
              als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.


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                                     5   Raub auf Transportwegen

              Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von 4. der Speziellen Bedingungen zur
              Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus,

              aa. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den
                  Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein
                  Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.

              bb. Die    den   Transport  durchführenden      Personen,     gegebenenfalls      auch     der
                  Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein.

              cc. In den Fällen von 4. a bb der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                  Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte
                  Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.

              Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt,
              so leistet der Versicherer Entschädigung bis 12.500 EUR auch für Schäden, die ohne
              Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen

              aa. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;

              bb. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;

              cc. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen
                  befinden;

              dd. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen
                  zu betreuen.

              Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
              der Versicherer Entschädigung

              aa. über 25.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt
                  wurde;

              bb. über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit
                  Kraftwagen durchgeführt wurde;

              cc. über 125.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen und mit
                  Kraftwagen durchgeführt wurde;

              dd. über 250.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen mit Kraftwagen
                  und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer
                  vorher für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten
                  Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wurde.

              Soweit 5. c der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
              Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus den Transport durch mehrere Personen voraussetzt,
              muss gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den versicherten Sachen bestehen.
              Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sachen befinden.
              Soweit 5. c der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
              Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus den Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der
              Fahrer nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch muss er als Fahrer von
              Geldtransporten geeignet sein.
              Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die sich in oder unmittelbar bei
              dem Kraftwagen befinden.


                                     6   Nicht versicherte Schäden

          Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch


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Stand 01.04.2015                                                      Seite 600


              Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung
              oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden gemäß 5. b) dd) der
              Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
              Vandalismus gilt dieser Ausschluss nicht;

              Erdbeben und Tsunami;

              Überschwemmung und Rückstau.


                                               7     entfällt


                      8    Diebstahl von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen

          Abweichend von 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
          Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus leistet der Versicherer auch im Falle der Entwendung
          durch Diebstahl von Tischen, Sitzgelegenheiten und Sonnenschirmen auf dem
          Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung Entschädigung. Es gilt die
          vereinbarte Entschädigungsgrenze.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Gaststätte, Pension, Café, Hotel, Eisdiele versichert
          gelten.)


                                               9     entfällt


                                        10    Versicherungsort

              Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch sind nur die
              Gebäude oder Räume von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die
              sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücken befinden.

              Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks ist das gesamte
              Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist.

              Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf
              Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur
              innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach 4. der Speziellen
              Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
              verübt wurden.

              Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die
              Bundesrepublik Deutschland.
              Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar
              anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Versichert
              sind nur die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die Gewalt
              ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.


                                              11     entfällt


                                              12     entfällt


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Stand 01.04.2015                                                       Seite 601


                                               13     entfällt


                                   14       Schaukästen und Vitrinen

              Sachen in Schaukästen und Vitrinen sind außerhalb des Versicherungsortes gemäß 6. a. der
              Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung bis zu der hierfür vereinbarten
              Entschädigungsgrenze mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem
              der Versicherungsort liegt und in dessen unmittelbarer Umgebung.

              Versicherungsschutz gemäß 2. b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden
              durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder
              die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
              Werkzeuge öffnet.


                                               15     entfällt


                                       16    Einbruchmeldeanlage

16.1      Überwachung
          Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine
          Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht. Wenn
          dies vereinbart ist, muss es sich um eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
          gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln.

16.2      Pflichten des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsnehmer hat

              die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll
              gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten,

              die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht;
              vertragliche Abweichungen bedürfen der Textform,

              die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
              Errichterfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle
              anerkannte Errichterfirma in vergleichbarer Weise jährlich warten und in nachfolgenden
              Intervallen inspizieren zu lassen,
              ‒ EMA Klasse A jährlich,
              ‒ EMA Klasse B halbjährlich,
              ‒ EMA Klasse C vierteljährlich,

              Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine von der VdS Schadenverhütung
              GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma
              beseitigen zu lassen,

              während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in 16.1 der
              Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
              Vandalismus genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochen anwesenden
              Wächter bewachen zu lassen,

              Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine von der VdS Schadenverhütung
              GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma
              vornehmen und dabei ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungsvertrag genannten
              Systems verwenden zu lassen,


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Stand 01.04.2015                                                          Seite 602


                 dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch
                 die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten,

                 bei Aufschaltung der EMA auf ein durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine
                 gleichermaßen       qualifizierte     Zertifizierungsstelle  anerkanntes Wach- und
                 Sicherheitsunternehmen Änderungen der vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem
                 Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen.

16.3      Rechtsfolgen
          Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 16.2 der Speziellen Bedingungen zur
          Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus ergeben sich aus 5 des
          Allgemeinen Teils (AT).

          (Der Text gilt bei Vorhandensein einer anerkannten Einbruchmeldeanlage (sowohl Bauteile als auch
          Errichter)).

          oder


                                         16    Einbruchmeldeanlage

16.1      Überwachung
          Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch                         eine
          Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht.

16.2      Pflichten des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsnehmer hat

                 die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll
                 gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten,

                 die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten solange die Arbeit in dem Betrieb ruht,
                 vertragliche Abweichungen bedürfen der Textform,

                 die Einbruchmeldeanlage durch die Errichterfirma jährlich warten und halbjährlich inspizieren zu
                 lassen,

                 Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,

                 während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in 16.1 der
                 Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
                 Vandalismus genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochenen
                 anwesenden Wächter bewachen zu lassen,

                 dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch
                 die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten,

                 bei Aufschaltung der EMA auf ein Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen der
                 vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen
                 mitzuteilen.

16.3      Rechtsfolgen
          Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 16.2. a. der Speziellen Bedingungen
          zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus ergeben sich aus
          5. des Allgemeinen Teils.

          (Der Text gilt bei Vorhandensein einer nicht anerkannten Einbruchmeldeanlage (sowohl Bauteile aus
          auch Errichter).)


                                                 17     entfällt


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SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 603


                                                18    entfällt


                                                19    entfällt


                                           20    Schlüsseldepot

              Sind auf Verlangen der Feuerwehr Schlüssel für den Zugang zu den Räumen von Gebäuden in
              einem Schlüsseldepot hinterlegt, das auf dem Grundstück auf dem der Versicherungsort liegt,
              installiert ist, so gilt das nicht als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß 4. der
              Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, sofern das Schlüsseldepot

              aa. von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle
                  anerkannt ist,

              bb. durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten
                  Prüfstelle anerkannte Gefahrenmeldeanlage überwacht und gesteuert wird;

              cc. gemäß dem vereinbarten Instandhaltungsplan in regelmäßigen Abständen inspiziert und
                  gewartet wird.

              Der Versicherer leistet Entschädigung für notwendige Aufwendungen für die Beseitigung von
              Schäden, die durch rechtswidriges, gewaltsames Öffnen oder den Versuch einer solchen Tat
              am Schlüsseldepot eintreten.


                                    21    Ausstellungen und Museen

              Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Einbruchdiebstahlschäden durch vorsätzliche
              Handlungen von Besuchern der Ausstellung oder des Museums, die innerhalb des
              Ausstellungs- oder Museumsgebäudes oder von Angestellten des Veranstalters vorgenommen
              werden, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Gebäudes oder nur zu einer Zeit vorbereitet
              und ausgeführt worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese
              Personen geschlossen waren.

              Der Ausschluss gemäß 21. a. gilt entsprechend für versicherte Raubschäden durch vorsätzliche
              Handlungen von Angestellten des Veranstalters.

          (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Museum versichert gilt.)


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[Seite 604]
SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                  Seite 604


    Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere
       Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                         605
2     Innere Unruhen                                                                               605
3     Böswillige Beschädigung                                                                      605
4     Streik/Aussperrung                                                                           605
5     Nicht versicherte Schäden                                                                    605
6     Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche                                                606
7     Besonderes Kündigungsrecht                                                                   606
8     Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach Einbruch                                             606


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[Seite 605]
SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik                          R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                         Seite 605


      Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere
         Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch innere
          Unruhen, böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung.


                                         1        Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

              Innere Unruhen,

              Böswillige Beschädigung,

              Streik/Aussperrung.


                                              2     Innere Unruhen

          Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
          die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
          Personen oder Sachen verüben.
          Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang
          mit inneren Unruhen.


                                     3       Böswillige Beschädigung

3.1       Definition
          Böswillige Beschädigung ist jede unmittelbare, vorsätzliche Handlung von betriebsfremden
          Personen an versicherten Sachen.
          Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
          Nicht versichert sind in der Inhaltsversicherung gemäß den Besonderen Bedingungen zur
          Inhaltsversicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die im Zusammenhang mit
          Einbruchdiebstahl/Raub/Vandalismus entstehen.

3.2       Aufwendungen für die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti
          Die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti, die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von
          versicherten Gebäuden verursacht werden, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze
          versichert.


                                         4        Streik/Aussperrung

          Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
          Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
          Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
          verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
          Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang
          mit Streik oder Aussperrung.


                                     5       Nicht versicherte Schäden

              Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

              aa. Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch Innere Unruhen
                  entstanden,

              bb. Erdbeben und Tsunami,


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SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                     Seite 606


              cc. Verfügung von hoher Hand.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,

              bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                  noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),

              es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von Inneren Unruhen (siehe 2
              der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, böswillige
              Beschädigung und Streik/Aussperrung).


                           6    Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche

          Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
          rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.


                                     7   Besonderes Kündigungsrecht

          Die Versicherung der Gefahrengruppe "Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
          Streik/Aussperrung" kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang
          wirksam.


                       8       Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach Einbruch

          Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch den Diebstahl von
          Gebäudebestandteilen nach einem Einbruch.


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[Seite 607]
SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                Seite 607


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                       608
2     Fahrzeuganprall                                                                            608
3     Rauch                                                                                      608
4     Überschalldruckwelle                                                                       608
5     Nicht versicherte Schäden                                                                  608


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[Seite 608]
SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                           Seite 608


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
          Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle.


                                           1       Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

              Fahrzeuganprall,

              Rauch,

              Überschalldruckwellen.


                                               2     Fahrzeuganprall

          Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen oder Gebäude, in denen sich
          versicherte Sachen befinden, durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge, die nicht vom
          Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden.

              Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verschleiß.

              Nicht versichert sind

              aa. Schäden an Fahrzeugen,

              bb. Schäden an Zäunen, Straßen und Wegen.


                                                      3    Rauch

          Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem
          Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
          Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
          Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauchs entstehen.


                                           4       Überschalldruckwelle

          Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst
          wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte
          Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.


                                       5       Nicht versicherte Schäden

              Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

              aa. Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
                  oder Ladung;

              bb. Erdbeben und Tsunami.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,


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SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                    Seite 609


             bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                 noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


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[Seite 610]
SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                Seite 610


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                               Leitungswasser

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                       611
2     Bruchschäden innerhalb von Gebäuden                                                        611
3     Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                                                        612
4     Nässeschäden                                                                               612
5     Nicht versicherte Schäden                                                                  612


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[Seite 611]
SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                         Seite 611


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                               Leitungswasser
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.


                                          1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst

              Bruchschäden innerhalb von Gebäuden,

              Bruchschäden außerhalb von Gebäuden,

              Nässeschäden.


                              2    Bruchschäden innerhalb von Gebäuden

          Bruchschäden innerhalb von Gebäuden liegen vor bei

              frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an versicherten

              aa. Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen
                  Schläuchen sowie an innerhalb von Gebäuden verlegten Regenabflussrohren,

              bb. Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder
                  Solarheizungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder
                  vergleichbaren Anlagen sind,

              cc. Rohren von ortsfesten Wasserlöschanlagen,

              dd. Armaturen (z.      B.       Wasser-   und     Absperrhähne,   Ventile,   Geruchsverschlüsse,
                  Wassermesser),

              ee. Regenwassernutzungsanlagen (deren Zu- oder Ableitungsrohre, Speichertanks,
                  Hauswasserwerke sowie Filtereinrichtungen), Schwimm- oder Wasserbecken sowie deren
                  Zu- und Ableitungsrohre und den Rohren der Wasserumwälz- und Reinigungsanlage,

              ff. Erdgasleitungen soweit sie der Versorgung der Heizungsanlagen der versicherten Gebäude
                  dienen;

              frostbedingten Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen:

              aa. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche,

              bb. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-,
                  Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,

              cc. ortsfester     Wasserlöschanlagen.     Dazu     gehören     Sprinkler,  Wasserbehälter,
                  Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und
                  Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.

          Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte.

          Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit
          nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend
          oder nicht tragend) nicht versichert.


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SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 612


                            3    Bruchschäden außerhalb von Gebäuden

          Als Bruchschäden außerhalb von Gebäuden gelten frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
          den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-,
          Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie der Schwimmbad- und
          Regenwassernutzungsanlagen soweit

              die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer die
              Gefahr trägt,

              sie außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versicherungsnehmer zur
              Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist.


                                           4    Nässeschäden

              Ein Nässeschaden liegt bei bestimmungswidrig ausgetretenem Leitungswasser vor.

              Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus

              aa. Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;

              bb. mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder
                  deren wasserführenden Teilen;

              cc. Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;

              dd. Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;

              ee. Wasserbetten und Aquarien;

              ff. ortsfesten Wasserlöschanlagen.
                  Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile,
                  Alarmanlagen, Pumpenanalgen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die
                  ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.

              Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel in Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie
              Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Ebenso gilt Regenwasser aus innerhalb von
              Gebäuden befindlichen Regenwassernutzungsanlagen (Zu- oder Ableitungsrohre,
              Speichertanks, Hauswasserwerk sowie Filtereinrichtungen) und aus innerhalb von Gebäuden
              verlegten Regenabflussrohren Leitungswasser gleichgestellt.

              Auf Wasser basierende        Flüssigkeiten     aus   ortsfesten   Wasserlöschanlagen   stehen
              Leitungswasser gleich.


                                    5     Nicht versicherte Schäden

              Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

              aa. Regenwasser aus außerhalb des Gebäudes liegenden Fallrohren;

              bb. Plansch- oder Reinigungswasser;

              cc. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
                  Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;

              dd. Erdbeben und Tsunami;

              ee. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach 4. der Speziellen
                  Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser die Erdsenkung oder
                  den Erdrutsch verursacht hat;


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SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                    Seite 613


             ff. Schwamm;

             gg. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
                 seiner Ladung;

             hh. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen;

             ii. Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge             von   Umbau-     oder
                 Reparaturarbeiten am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage.

             Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

             aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                 Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,

             bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                 noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),

             cc. an ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten an
                 Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage.


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SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                Seite 614


Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und
                                Hagel

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                       615
2     Sturm                                                                                      615
3     Hagel                                                                                      615
4     Versicherte Schäden                                                                        615
5     Nicht versicherte Schäden                                                                  615


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SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                          Seite 615


Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und
                                Hagel
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Sturm- und Hagelversicherung.


                                          1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

              Sturm,

              Hagel.


                                                   2    Sturm

          Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
          (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde).
          Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass

              die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in
              einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat
              oder dass

              der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
              Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben oder der mit diesem Gebäude
              baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.


                                                   3    Hagel

          Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.


                                          4     Versicherte Schäden

          Versichert gelten Schäden

              durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf
              Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,

              dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
              versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,

              als Folge eines Schadens nach 4. a. oder 4. b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung
              von Schäden durch Sturm und Hagel an versicherten Sachen,

              durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem
              versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
              verbunden sind,

              dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
              Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
              Sachen befinden, baulich verbunden sind.


                                      5       Nicht versicherte Schäden

              Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch


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SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                    Seite 616


             aa. Sturmflut,

             bb. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
                 geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
                 Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,

             cc. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
                 Ladung,

             dd. Lawinen und Schneedruck,

             ee. Erdbeben und Tsunami.

             Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

             aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                 Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,

             bb. im Freien befindlichen beweglichen Sachen,

             cc. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                 noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


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SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                              Seite 617


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                       Überschwemmung und Rückstau

                                    Inhaltsverzeichnis
                                                                                           Seite

1    Versicherte Gefahren                                                                  618
2    Überschwemmung                                                                        618
3    Rückstau                                                                              618
4    Nicht versicherte Schäden                                                             618
5    Ausschluss von Grundstücken                                                           618


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SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                            Seite 618


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                       Überschwemmung und Rückstau
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
          Überschwemmung und Rückstau.


                                            1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

              Überschwemmung,

              Rückstau.


                                             2     Überschwemmung

          Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit
          erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

              Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,

              Witterungsniederschläge,

              Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von 2. a oder 2. b der Speziellen
              Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau.


                                                    3   Rückstau

          Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden)
          Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen
          Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.


                                        4       Nicht versicherte Schäden

              Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

              aa. Erdbeben und Tsunami,

              bb. Sturmflut,

              cc. Grundwasser soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen, (siehe 2. c) der Speziellen
                  Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau),

              dd. Vulkanausbruch.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,

              bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                  noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


                                    5       Ausschluss von Grundstücken

          Für nachstehend aufgeführte Versicherungsgrundstücke gelten Schäden durch Überschwemmung
          und Rückstau nicht mitversichert.


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SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                  Seite 619


          (Der Text gilt immer dann, wenn versicherte Grundstücke (ein oder mehrere) in der Zürs-Zone 4
          liegen, aber nicht alle Grundstücke betroffen sind.)


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[Seite 620]
SB z. Vers. v. Schäden - Erdbeben, Tsunami                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                 Seite 620


Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben
                           und Tsunami

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                              Seite
1    Versicherte Gefahren                                                                         621
2    Erdbeben                                                                                     621
3    Tsunami                                                                                      621
4    Nicht versicherte Schäden                                                                    621


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SB z. Vers. v. Schäden - Erdbeben, Tsunami                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                         Seite 621


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                            Erdbeben und Tsunami
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Erdbeben
          und Tsunami.


                                         1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

              Erdbeben,

              Tsunami.


                                                2    Erdbeben

              Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
              Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.

              Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

              aa. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des
                  Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an
                  ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder

              bb. der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein
                  Erdbeben entstanden sein kann.


                                                 3   Tsunami

          Tsunami ist eine durch Erdbeben, Vulkanausbruch oder Erdrutsch ausgelöste Flutwelle.


                                     4       Nicht versicherte Schäden

          Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden
              oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,

              Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch
              nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


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[Seite 622]
SB z. Vers. v. Schäden - Erdsenkung, Erdrutsch                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                 Seite 622


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                          Erdsenkung und Erdrutsch

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                              Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                        623
2     Erdsenkung                                                                                  623
3     Erdrutsch                                                                                   623
4     Nicht versicherte Schäden                                                                   623


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[Seite 623]
SB z. Vers. v. Schäden - Erdsenkung, Erdrutsch                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 623


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                          Erdsenkung und Erdrutsch
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
          Erdsenkung und Erdrutsch.


                                        1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

              Erdsenkung,

              Erdrutsch.


                                              2      Erdsenkung

          Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.


                                               3      Erdrutsch

          Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.


                                    4       Nicht versicherte Schäden

              Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

              aa. Trockenheit oder Austrocknung;

              bb. Vulkanausbruch;

              cc. Überschwemmung und Rückstau;

              dd. Erdbeben und Tsunami;

              ee. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
                  Ladung.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;

              bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                  noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


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[Seite 624]
SB z. Vers. v. Schäden - Lawinen, Schneedruck                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                Seite 624


    Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen
                            und Schneedruck

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                       625
2     Lawinen                                                                                    625
3     Schneedruck                                                                                625
4     Nicht versicherte Schäden                                                                  625


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[Seite 625]
SB z. Vers. v. Schäden - Lawinen, Schneedruck                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                         Seite 625


 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen
                         und Schneedruck
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Lawinen
          und Schneedruck.


                                         1     Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch

              Lawinen,

              Schneedruck.


                                                   2     Lawinen

          Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem
          Abgang verursachten Druckwelle.


                                               3       Schneedruck

          Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.


                                     4       Nicht versicherte Schäden

              Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

              aa. Überschwemmung und Rückstau;

              bb. Erdbeben und Tsunami;

              cc. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
                  Ladung.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;

              bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                  noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


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[Seite 626]
SB z. Vers. v. Schäden - Vulkanausbruch                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                              Seite 626


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                              Vulkanausbruch

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                           Seite
1     Versicherte Gefahren                                                                     627
2     Vulkanausbruch                                                                           627
3     Nicht versicherte Schäden                                                                627


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[Seite 627]
SB z. Vers. v. Schäden - Vulkanausbruch                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 627


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                              Vulkanausbruch
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
          Vulkanausbruch.


                                        1       Versicherte Gefahren

          Die Versicherung umfasst Schäden durch Vulkanausbruch.


                                            2     Vulkanausbruch

          Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
          Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.


                                    3       Nicht versicherte Schäden

              Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben und
              Tsunami.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an

              aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
                  Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;

              bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
                  noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).


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SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                  Seite 628


Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
1     Versicherte Gefahr                                                                           629
2     Nicht versicherte Gefahren und Schäden                                                       629
3     Versicherte Sache Inhaltsglasversicherung                                                    629
4     Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (Alleinnutzung)                                    629
5     Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (ganz oder teilweise vermietet)                    630
6     Nicht versicherte Sachen                                                                     630
7     Anpassung des Versicherungsumfangs                                                           631
8     Anpassung des Beitrags                                                                       631
9     Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers                                                     631
10    Umfang der Entschädigung                                                                     631


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[Seite 629]
SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 629


Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Glasbruchversicherung.


                                          1   Versicherte Gefahr

          Die Versicherung umfasst Schäden durch Bruch (Zerbrechen) von versicherten Sachen.


                              2    Nicht versicherte Gefahren und Schäden

              Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

              aa. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);

              bb. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.

              Nicht versichert sind Schäden, die durch

              aa. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
                  Teile oder Ladung;

              bb. Einbruchdiebstahl, Vandalismus, es sei denn, es handelt sich um Schaufensterscheiben;

              cc. Sturm, Hagel;

              dd. Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch,
                  Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch

              entstehen, soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.


                             3    Versicherte Sache Inhaltsglasversicherung

          Versichert sind

              fertig eingesetzte oder montierte

              aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;

              bb. Glasbausteine und Profilbaugläser;

              cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff

              der gesamten Innen- und Außenverglasungen der vom Versicherungsnehmer genutzten,
              gemieteten oder gepachteten Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, Betriebseinrichtung und
              von Außenschaukästen und -vitrinen;

              der Werbung des Versicherungsnehmers dienende, fertig eingesetzte oder montierte
              Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder    und   Transparente
              (Werbeanlagen).

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasinhaltsversicherung.)


                   4   Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (Alleinnutzung)

          Versichert sind

              fertig eingesetzte oder montierte


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[Seite 630]
SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 630


              aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;

              bb. Glasbausteine und Profilbaugläser;

              cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;

              dd. Scheiben von Sonnenkollektoren (nicht Scheiben von Photovoltaikanlagen) einschließlich
                  deren Rahmen

              der gesamten Innen- und Außenverglasungen der versicherten Gebäude und von
              Außenschaukästen und -vitrinen;

              der Werbung des Versicherungsnehmers dienende, fertig eingesetzte oder montierte
              Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder    und   Transparente
              (Werbeanlagen).

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasgebäudeversicherung, bei welcher das Gebäude alleine
          genutzt wird.)


          5    Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (ganz oder teilweise vermietet)

          Versichert sind

              fertig eingesetzte oder montierte

              aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;

              bb. Glasbausteine und Profilbaugläser;

              cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;

              dd. Scheiben von Sonnenkollektoren (nicht Scheiben von Photovoltaikanlagen) einschließlich
                  deren Rahmen

              der gesamten Außenverglasung der versicherten Gebäude und der Innenverglasung der Räume
              oder Gebäudeteile der versicherten Gebäude, die dem allgemeinen Gebrauch oder dem
              Gebrauch durch den Versicherungsnehmer dienen und der vom Versicherungsnehmer
              genutzten Außenschaukästen und -vitrinen,

              der Werbung des Versicherungsnehmers dienenden, fertig eingesetzten oder montierten
              Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen),   Firmenschilder    und    Transparente
              (Werbeanlagen).

          (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasgebäudeversicherung, bei welcher das Gebäude ganz oder
          teilweise vermietet wird.)


                                      6   Nicht versicherte Sachen

          Nicht versichert sind

              Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;

              künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und
              Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung;

              optische Gläser, Geschirr und Handspiegel;

              Hohlgläser und Beleuchtungskörper soweit nicht nach 3. b., 4. b. oder 5. b. der speziellen
              Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch versichert;


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SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                        Seite 631


              Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
              Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten,
              Computer-Displays);

              Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern;

              Scheiben aus Glaskeramik und Scheiben von Sonnenbänken;

              bewegliche Sachen im Freien und auf Transporten;

              Verglasungen von Gewächshäusern;

              Werbetafeln in LED-Technik.


                               7   Anpassung des Versicherungsumfangs

          Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an                   die   Preisentwicklung   für
          Verglasungsarbeiten an, entsprechend verändert sich der Beitrag.


                                          8    Anpassung des Beitrags

          Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem
          Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom
          Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für
          gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude
          und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das
          Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird
          auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten
          Indizes.
          Der Beitrag bleibt unverändert, wenn der - ungerundete - Veränderungssatz unter 5 Prozent liegt.
          Jedoch ist dann für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich der
          Preisindex gegenüber dem Zeitpunkt geändert hat, der für die letzte Beitragsfestsetzung maßgebend
          war.


                           9   Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers

              Widerspruchsrecht
              Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den geänderten Beitrag kann der
              Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend
              aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 9. b) der Speziellen
              Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch abgeben, so muss dies deutlich
              zum Ausdruck kommen.

              Aufhebungsrecht
              Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
              zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass die
              Bestimmungen über die Summenanpassung künftig nicht mehr anzuwenden sind.


                                     10       Umfang der Entschädigung

          Ergänzend zu 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch gilt

              Ersetzt werden die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den
              Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe.

              Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im
              Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
              Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt.


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SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                   Seite 632


             Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen
             (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen
             der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.

             Hat der Versicherungsnehmer einer Anpassung des Beitrags nach 8. der Speziellen
             Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch widersprochen, die vor Eintritt
             eines Schadens hätte wirksam werden sollen, wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich
             zum Schadenbetrag verhält wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, den
             der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte
             Anpassung zu zahlen gehabt hätte.

             Restwerte werden angerechnet.


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SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                               Seite 633


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                            unbenannte Gefahren

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                            Seite
1    Versicherte Gefahr                                                                         634
2    Unbenannte Gefahren                                                                        634
3    Abgrenzungen                                                                               634
4    Ausschlüsse                                                                                634
5    Nicht versicherte Sachen                                                                   636


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SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                         Seite 634


          Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
                            unbenannte Gefahren
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
          unbenannte Gefahren.


                                            1       Versicherte Gefahr

          Die Versicherung umfasst Schäden durch unbenannte Gefahren.


                                        2       Unbenannte Gefahren

          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in den
          Speziellen Bedingungen versicherten Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder
          beschädigt werden oder im Zusammenhang mit einem solchen Versicherungsfall
          abhandenkommen.
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
          rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit
          erforderliches Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei
          grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
          Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der
          Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.


                                                3     Abgrenzungen

          Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine
          Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit es sich um eine reine Fehlfunktion einer
          Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine
          Fehlfunktion in     diesem    Sinne liegt     insbesondere vor,       wenn  die    betroffenen
          Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten Mikroprozessoren nicht funktionieren,
          falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur Verfügung stehen.
          Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt ferner nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener
          Mangel offenkundig wird.
          Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert von zum Eigengebrauch bestimmten
          versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschäden im Sinne dieser
          Versicherung.


                                                4      Ausschlüsse

          Nicht versichert sind Schäden durch

              Verfügung von hoher Hand; dieser Ausschluss gilt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen;

              Sturmflut;

              betriebsbedingte Abnutzung/Alterung;

              Ver- oder Bearbeitung;

              Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung durch
              Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem
              Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen Bedingungen zur
              Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind;


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SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                         Seite 635


              korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, übermäßigen Ansatz von Kesselstein,
              Schlamm oder sonstige Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem
              Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen Bedingungen zur
              Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind;

              Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es sei denn,
              dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses
              nach 2. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte
              Gefahren sind;

              den Ausfall oder die mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen an Waren und
              Vorräten;

              normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse
              gerechnet werden muss, Starkregenereignisse gemäß den Richtwerten des Deutschen
              Wetterdienstes gelten nicht als normaler Witterungseinfluss;

              durch inneren Verderb, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen;

              ‒ Bedienungsfehler,
              ‒ Ungeschicklichkeit,
              ‒ Fahrlässigkeit,
              ‒ Fehler im Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten,
              ‒ Versagen von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen,
              ‒ in die Sache gelangte Fremdkörper oder ohne äußere Einwirkung
              an Maschinen, maschinellen und elektronischen Einrichtungen;

              durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler.

          Zu 4.c. bis 4.l. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte
          Gefahren gilt:
          Dadurch verursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig,
          soweit sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen;

              Versagen der externen Wasser-, Gas-, Strom- und sonstigen Energieversorgung außerhalb der
              Versicherungsgrundstücke;

              magnetische Einwirkung oder Computerviren oder das Löschen oder Ändern oder fehlerhaftes
              Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des
              Datenträgermaterials;

              Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;

              Grundwasser;

              Absenkung des Erdbodens über Hohlräumen infolge von                   Bergbauaktivitäten   oder
              Austrocknung/Trockenheit sowie infolge Geothermie-Bohrungen;

              Glasbruch (Zerbrechen von Außen- und Innenverglasung und Ähnlichem), Beschädigung von
              Glasoberflächen oder Glaskanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche), Undichtwerden der
              Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasung;

              Überschwemmung und Rückstau.
              Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks
              mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch

              a. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;

              b. Witterungsniederschläge;

              c. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Überschwemmung und
                 Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden


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SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren                         R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                     Seite 636


                  oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus
                  gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude
                  eindringt.

          Ferner gelten/gilt ausgeschlossen:

              Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr
              gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht
              hat,

              Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
              Explosionen sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in
              ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass
              sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß 1 der Speziellen Bedingungen zur
              Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat,

              Schäden durch Regenwasser aus außerhalb des Gebäudes liegenden Fallrohren,

              Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser,

              Schäden durch Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen.

              Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten
              am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage;

              Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem
              Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden.


                                      5   Nicht versicherte Sachen

          In Ergänzung zu den vorgenannten Ausschlüssen der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von
          Schäden durch unbenannte Gefahren sind nicht versichert:

              lebende Tiere und Pflanzen, Mikroorganismen, Fahrzeuge aller Art,

              Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und in diesen Gebäuden oder
              Gebäudeteilen befindliche Sachen,

              Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch
              nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),

              Sachen während des Transports,

              Sachen im Freien,

              Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen durch Fahrzeuganprall.


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SB z. Vers. v. Schäden - Kühlgut                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 637


    Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden an Kühlgut
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Kühlgutversicherung.


                                         1       Versicherte Gefahr

          Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch
          ‒ Austritt von Kühlmitteln;
          ‒ Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit;
          ‒ Versagen der maschinellen Kühleinrichtung.


                                             2      Ausschlüsse

          Der Versicherer ersetzt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch

              Verfügung von hoher Hand;

              Streik oder Aussperrung;

              gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung;

              Schwund oder natürlichen Verderb der Waren;

              angekündigte Stromabschaltungen.


                                         3   Versicherte Sachen

          Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an Waren und Vorräten in stationären
          Tiefkühltruhen aller Art und stationären Kühl-/Tiefkühlräumen.


                                   4   Spezielle Sicherheitsvorschriften

          Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für die Tiefkühlanlage sind sorgfältig zu beachten.
          Insbesondere sind das regelmäßige Abtauen der Anlage und die vorgeschriebene Überprüfung
          durch Fachpersonal sicherzustellen. Die einzulagernden Waren sind gemäß den
          Bedienungsvorschriften zweckentsprechend vorzubereiten. Verletzen der Versicherungsnehmer,
          der Versicherte oder ihre für die Betriebsführung verantwortlichen Vertreter eine dieser
          Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder
          auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Führt
          die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der
          Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.


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Stand 01.04.2015                                                  Seite 638


      Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite
1     Grundsatz                                                                                    639
2     Versicherungsumfang                                                                          639
3     Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger                                            639
4     Allgemeine Ausschlüsse                                                                       641
5     Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen                                                  641
6     Bekannte Beeinträchtigungen                                                                  641
7     Versicherte Sachen                                                                           641
8     Eigentumsverhältnisse                                                                        642
9     Versicherungsort                                                                             642
10    Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke                                                        642
11    Abhängige Außenversicherung                                                                  642
12    Entschädigungsberechnung                                                                     643
13    Versicherungswert von Waren und Vorräten                                                     644
14    Ersatzwert für Waren und Vorräte                                                             644
15    Unterversicherung bei Waren und Vorräten                                                     645
16    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                     645
17    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall                                 645
18    Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht                                                   646
19    Feststellung der Sachverständigen                                                            646
20    Meldung der erwirtschafteten Werte                                                           646
21    Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen                                      646


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      Besondere Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung
          Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Betriebsschließungsversicherung.


                                              1    Grundsatz

          Die folgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu dem Allgemeinen Teil (AT) und den
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.


                                        2   Versicherungsumfang

          Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur
          Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -
          IfSG), beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß 3 der Besonderen
          Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung

              den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung
              von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;
              Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte
              werden einer Betriebsschließung gleichgestellt,

              die Desinfektion des versicherten Betriebs ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich
              empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern
              behaftet ist,

              die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von
              Waren und Vorräten in dem versicherten Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil
              anzunehmen ist, dass die Waren und Vorräte mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet
              sind,

              in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit
              ‒ wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
              ‒ wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
              ‒ wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts oder
              ‒ als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern
              untersagt.

              Ermittlungsmaßnahmen nach § 25, Absatz 1, IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29,
              IfSG anordnet.


                        3    Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

          Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden
          und im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und
          Krankheitserreger. Diese Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten und Krankheitserreger, die im
          Infektionsschutzgesetz genannt sind, in den nachfolgenden Aufstellungen nicht enthalten, besteht
          hierfür im Rahmen dieses Vertrags kein Versicherungsschutz:

              Krankheiten
              ‒ Botulismus,
              ‒ Cholera,
              ‒ Diphterie,
              ‒ akute Virushepatitis,
              ‒ enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
              ‒ virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
              ‒ Masern,
              ‒ Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
              ‒ Milzbrand,


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             ‒   Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch
                 bedingt),
             ‒   Pest,
             ‒   Tollwut,
             ‒   Tuberkulose,
             ‒   Typhus abdominalis/Paratyphus,
             ‒   mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung,
             ‒   akute infektiöse Gastroenteritis,
             ‒   der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden
                 gesundheitlichen Schädigung,
             ‒   die Verletzung eines Menschen durch ein
                 ‒ tollwutkrankes,
                 ‒ tollwutverdächtiges oder
                 ‒ tollwutansteckungsverdächtiges
                 Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.

             Krankheitserreger
             ‒ Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich),
             ‒ Bacillus anthracis,
             ‒ Borrelia recurrentis,
             ‒ Brucella sp.,
             ‒ Campylobacter sp., darmpathogen,
             ‒ Chlamyida psittaci,
             ‒ Clostridium botulinum oder Toxinnachweis,
             ‒ Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend,
             ‒ Coxiella burnetii,
             ‒ Cryptosporidium parvum,
             ‒ Ebolavirus,
             ‒ Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme - EHEC - und sonstige darmpathogene
                Stämme),
             ‒ Francisella tularensis,
             ‒ FSME-Virus,
             ‒ Gelbfiebervirus,
             ‒ Giardia lamblia,
             ‒ Haemophilus influenza (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut),
             ‒ Hantaviren,
             ‒ Hepatitis-A, -B, -C, -D, -E - Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-Virus nur soweit nicht bekannt
                ist, dass eine chronische Infektion vorliegt),
             ‒ Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis),
             ‒ Lassavirus,
             ‒ Legionella sp.,
             ‒ Leptospira interrogans,
             ‒ Marburgvirus,
             ‒ Masernvirus,
             ‒ Mycobacterium leprae,
             ‒ Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis (Meldepflicht für den direkten
                Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung, vorab
                auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum),
             ‒ Neisseria meningititidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut,
                hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten),
             ‒ Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl),
             ‒ Poliovirus,
             ‒ Rabiesvirus,
             ‒ Rickettsia prowazekii,
             ‒ Rotavirus,
             ‒ Salmonella Typhi und Raratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise),
             ‒ Salmonella, sonstige,
             ‒ Shigella sp.,
             ‒ Trichinella spiralis,
             ‒ Vibrio cholerae O1 und O 139,


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              ‒   Yersinia enterocolitica, darmpathogen,
              ‒   Yersinia pestis,
              ‒   andere Erreger hämorrhagischer Fieber,
              ‒   Treponema pallidum,
              ‒   HIV,
              ‒   Echinococcus sp.,
              ‒   Plasmodium sp.,
              ‒   Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen),
              ‒   Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen).


                                        4       Allgemeine Ausschlüsse

          Nicht versichert sind

              ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch innere Unruhen, Überschwemmung,
              Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
              Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern,

              ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender
              Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit
              Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder
              Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die
              geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
              verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.

              Schäden an Waren und Vorräten, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den
              Versicherungsnehmer oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger
              infiziert waren; 6. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung bleibt
              unberührt.

              Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau
              für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das Gleiche gilt für
              Einfuhren, die der Fleischbeschau unterliegen.

               Schäden durch Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.


                         5    Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen

          Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder
          Einhaltung von Gesetzen oder den dazu erlassenen Verordnungen Beauftragten von diesen
          schuldhaft abweichen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung und dadurch zu der
          behördlichen Maßnahme bzw. Empfehlung Anlass gegeben haben.


                                    6       Bekannte Beeinträchtigungen

          Der Versicherer haftet nicht, wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten
          bei der Übergabe oder Einbringung von Waren und Vorräten in den versicherten Betrieb deren
          Infektion, der Verdacht einer Infektion oder eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der
          Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt waren.


                                            7     Versicherte Sachen

          Versichert sind im Rahmen der Versicherung nach 2. c. der Besonderen Bedingungen zur
          Betriebsschließungsversicherung die im Versicherungsvertrag bezeichneten Waren und Vorräte.


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                                       8       Eigentumsverhältnisse

8.1       Eigentumsvoraussetzung
          Waren und Vorräte sind nur versichert soweit der Versicherungsnehmer

              Eigentümer ist,

              sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat,

              sie sicherungshalber übereignet hat.

8.2       Fremdes Eigentum
          Über 8.1 b und 8.1 c der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung hinaus ist
          fremdes Eigentum nur versichert soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und
          dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut
          gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem
          Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Waren und Vorräte durch den Versicherungsnehmer
          nicht versichert zu werden brauchen.

8.3       Versichertes Interesse
          Die Versicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für Waren
          und Vorräte ist für die Höhe des Versicherungswerts soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur
          das Interesse des Eigentümers maßgebend.


                                           9     Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
          Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
          Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.


                           10    Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke

10.1      Geltungsbereich
          Als Versicherungsort gelten soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik
          Deutschland ohne besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die
          Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag
          begrenzt.

10.2      Verzeichnis
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von acht Wochen ein Verzeichnis dieser
          Betriebsgrundstücke einzureichen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben
          sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach 4. der
          Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.

10.3      Beitrag
          Der Beitrag ändert sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden
          Betriebsgrundstücken.


                                 11    Abhängige Außenversicherung

              Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind bis zur vereinbarten
              Entschädigungsgrenze mitversichert. Unter diese Entschädigungsgrenze fallen auch die
              versicherten Kosten.

              Bei Berechnung einer Unterversicherung zur Position Waren und Vorräte sind auch die gemäß
              11.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung außerhalb des
              Versicherungsortes versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort
              genannten Entschädigungsgrenze.


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Stand 01.04.2015                                                         Seite 643


                                   12    Entschädigungsberechnung

          Der Versicherer ersetzt im Falle

              einer Schließung nach 2.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung
              den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der
              Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die
              behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.
              Sind bei mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle von der Schließung betroffen, so wird
              die vereinbarte Tagesentschädigung nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der Umsatz der
              geschlossenen Betriebsstätten zum Umsatz aller versicherten Betriebsstätten verhält;

              einer     Desinfektion    nach        2.b.  der    Besonderen     Bedingungen               zur
              Betriebsschließungsversicherung     die nachgewiesenen Desinfektionskosten bis              zur
              vereinbarten Höhe.

              von Schäden an Waren und Vorräten nach 2.c. der Besonderen Bedingungen zur
              Betriebsschließungsversicherung den nachgewiesenen Schaden an den Vorräten und Waren;
              darüber hinaus die nachgewiesenen Kosten der Vernichtung oder Brauchbarmachung zur
              anderweitigen Verwertung bis zur vereinbarten Höhe. Werden Waren und Vorräte desinfiziert,
              so ersetzt der Versicherer auch die Desinfektionskosten. Diese Kosten und ein eventueller
              Minderwert der Waren und Vorräte werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der dem Wert
              der Waren und Vorräte bei Eintritt des Versicherungsfalls entspricht.

              Etwaige Veräußerungserlöse sind auf die Entschädigungen anzurechnen.

              Werden die Waren und Vorräte nicht zur weiteren Verwendung im Betrieb desinfiziert, sondern
              veräußert (z. B. an die Freibank), so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den
              erzielten Erlös nachzuweisen. Sofern er den Nachweis nicht erbringt, dass kein oder kein
              angemessener Erlös zu erzielen war, ist der nach der Marktlage erzielbare Erlös bei der
              Bemessung der Entschädigungsleistung zu berücksichtigen.

              von     Tätigkeitsverboten   nach         2.d.       der   Besonderen     Bedingungen       zur
              Betriebsschließungsversicherung

              aa. die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den
                  getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot
                  unterliegenden Personen - längstens für sechs Wochen seit Anordnung des
                  Tätigkeitsverbots - zu leisten hat,

              bb. im gleichen Umfang die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen
                  neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn das
                  Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden
                  Ehegatten gerichtet ist.
                  Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.
                  Die Entschädigungsleistungen in den Fällen 12.d.aa. und 12.d.bb. der Besonderen
                  Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung sind insgesamt auf die vereinbarte Höhe
                  begrenzt. Solange der Versicherungsnehmer die vereinbarte Tagesentschädigung erhält,
                  entfällt die Ersatzleistung für Tätigkeitsverbote.

              von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach 2. e. der Besonderen Bedingungen zur
              Betriebsschließungsversicherung die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungsnehmer
              zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet
              hat bis zur vereinbarten Höhe,

              Kosten für Vertragsstrafen infolge einer Betriebsschließung nach 2.a. der Besonderen
              Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung im folgenden Umfang

              aa. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge eines
                  versicherten Betriebsschließungsschadens innerhalb der Haftzeit anfallen.


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BB z. Betriebsschließungsversicherung                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                       Seite 644


              bb. Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Betriebsschließungsverfahrens vertraglich vereinbarte
                  Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.

              Kosten für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen infolge einer Betriebsschließung nach
              2.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung. Der Versicherer leistet
              Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen,
              dass vom Warenschaden nicht betroffene Waren infolge eines versicherten
              Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet
              werden können.

              Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen infolge einer
              Betriebsschließung      nach      2.a.     der       Besonderen       Bedingungen        zur
              Betriebsschließungsversicherung. Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit
              auch für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, die infolge eines
              Sachschadens gemäß diesen Versicherungsbedingungen anfallen, weil Lagerflächen nicht
              mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können.

              Kosten des Sachverständigenverfahrens
              Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der
              Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den
              Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.

              Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur soweit dies besonders vereinbart ist, dies
              gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
              Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des
              Schadens.

              Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen mehrmals angeordnet und
              beruhen die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen, so wird die nach 12.a. bis
              12.e. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung zu leistende
              Entschädigung nur einmal zur Verfügung gestellt.

              Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung (siehe 2.a. der Besonderen Bedingungen zur
              Betriebsschließungsversicherung) und die Anordnung von Tätigkeitsverboten (siehe 2.d. der
              Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung) auf den gleichen Umständen,
              so dürfen die Entschädigungsleistungen insgesamt die vereinbarte Höhe nicht übersteigen.

              Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine
              Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.

              Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert
              zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr
              als den Betrag des Schadens zu ersetzen.


                          13    Versicherungswert von Waren und Vorräten

          Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen
          gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere
          Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig
          gestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.


                                14    Ersatzwert für Waren und Vorräte

          Maßgebend für die Berechnung des Ersatzwerts ist der Zeitpunkt des Eintritts des
          Versicherungsfalls. Ersatzwert für Schäden nach 2.c. der Besonderen Bedingungen zur
          Betriebsschließungsversicherung ist der Versicherungswert abzüglich der an einem noch nicht
          fertigen Erzeugnis ersparten Kosten sowie eines Restwerts oder Veräußerungserlöses. Die
          Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;


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          das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung
          oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.


                           15    Unterversicherung bei Waren und Vorräten

          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Wert der Waren und Vorräte unmittelbar vor Eintritt
          des Versicherungsfalls (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von
          Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
          Versicherungswert.


                          16    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

16.1      Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind.
          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
          Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

16.2      Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:

              die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
              geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen;

              der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;

              die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

16.3      Berechnung der Fristen
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß 16.1 und 16.2. a. der Besonderen Bedingungen zur
          Betriebsschließungsversicherung ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
          Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
          werden kann.

16.4      Zahlungsaufschub
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

              Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

              ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
              Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


               17    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

          Der Versicherungsnehmer hat ergänzend zu 7.2              der   Versicherungsbedingungen     zur
          Sachversicherung bei Eintritt eines Versicherungsfalls

              den Versicherer unverzüglich über Weisungen der Behörde zu informieren sowie das weitere
              Vorgehen gegenüber diesen Weisungen mit dem Versicherer abzustimmen;

              dem Versicherer - soweit zumutbar - Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber
              schadenverursachenden Dritten zu erteilen.


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Stand 01.04.2015                                                     Seite 646


                          18    Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht

              Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz aufgrund öffentlich-
              rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (z. B. nach den Bestimmungen des
              Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU-
              Vorschriften). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge
              zu stellen. Der Versicherungsnehmer kann jedoch verlangen, dass ihm der Versicherer insoweit
              ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe einer nach 12., 14. und 15. der Besonderen Bedingungen
              zur Betriebsschließungsversicherung berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung stellt.

              er Versicherer ist berechtigt - soweit zulässig - die Abtretung der in 18.a. der Besonderen
              Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung genannten Entschädigungsansprüche bis
              zur Höhe des gewährten Darlehens zu fordern.

                Die in 18.a. der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung genannte
              Entschädigung steht bis zur Höhe des gewährten Darlehens dem Versicherer zu und ist sofort
              nach Erhalt an ihn abzuführen, zuzüglich der auf die in 18. a. der Besonderen Bedingungen zur
              Betriebsschließungsversicherung genannte Entschädigung gezahlten Zinsen. In Höhe der an
              den    Versicherer    abgeführten     Entschädigung       gilt   die   Darlehensschuld   des
              Versicherungsnehmers als getilgt.

              Wenn      und    soweit    die   in    18.a.  der    Besonderen      Bedingungen      zur
              Betriebsschließungsversicherung genannte Entschädigung rechtskräftig aberkannt wird, wird
              das Darlehen unbeschadet etwaiger Rechte des Versicherungsnehmers auf die
              Versicherungsleistung zur Rückzahlung fällig.


                               19    Feststellung der Sachverständigen

          Ergänzend zu 29. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt: Die Feststellungen der
          Sachverständigen müssen enthalten:

              ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen versicherten Waren und Vorräte sowie deren
              Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls und die jeweils in Frage kommenden
              Ersatzwerte,

              den versicherten Ertragsausfall,

              die entstandenen versicherten Kosten.


                               20   Meldung der erwirtschafteten Werte

          Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist
          verpflichtet, spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen
          Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden. Der gemeldete
          Wert - maximal die Höchstentschädigung von 5.000.000 EUR - gilt rückwirkend zum Beginn der
          Versicherungsperiode als neue Versicherungssumme.
          Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das folgende
          Jahr als gemeldet.
          Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
          der Änderung der Versicherungssumme angepasst. Die Höchstentschädigung bildet sowohl für die
          Beitragsbemessung als auch für die Entschädigungshöhe die Obergrenze.


                 21   Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen

21.1      Anpassungsmodus
          Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder
          vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden
          Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der Index der Erzeugerpreise


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BB z. Betriebsschließungsversicherung                                 R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015                                                      Seite 647


          gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr
          verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der
          vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte
          Index.

21.2      Aufrundungsregel
          Die gemäß 21.1 der Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung berechnete
          Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der
          geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben.

21.3      Grenzwertregel
          Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß 21.1, Satz 1, der Besonderen
          Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt.
          Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr
          und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt
          wurde.

21.4      Beitragsgrenze
          Der aus der Versicherungssumme gemäß 21.2 der Besonderen Bedingungen zur
          Betriebsschließungsversicherung sich ergebende erhöhte Beitrag darf den im Zeitpunkt der
          Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der neue
          Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.

21.5      Vorsorge
          Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist,
          erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen
          Vorsorgebetrag von 5 Prozent.

21.6      Unterversicherung
          Die Bestimmungen über Unterversicherung bleiben unberührt.

21.7      Widerspruchsrecht
          Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann
          der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend
          aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 21.8 der Besonderen
          Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck
          kommen.

21.8      Kündigungsregel
          Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
          Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass die Bestimmungen über die
          Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden
          sind. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen.

          (Der Text gilt nur, wenn "Summenanpassung" für Waren und Vorräte im Betriebsschließungsvertrag
          versichert gilt.)


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VB Transport                                                      KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016                                                  Seite 648

                        Transportversicherungen
    Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1      Versicherbares Interesse                                                                649
2      Versicherte Güter                                                                       649
3      Nicht versicherte Güter                                                                 650
4      Geltungsbereich                                                                         650
5      Umfang der Versicherung                                                                 651
6      Besondere Bedingungen für bestimmte Güter                                               653
7      Selbstbeteiligung/Franchise                                                             655
8      Gefahränderung                                                                          655
9      Änderung oder Aufgabe der Beförderung                                                   656
10     Obliegenheiten vor Schadeneintritt                                                      656
11     Dauer der Versicherung                                                                  656
12     Dauer der Versicherung, Spezialfälle                                                    657
13     Lagerungen                                                                              657
14     Versicherungssumme                                                                      657
15     Versicherungs- und Ersatzwert                                                           658
16     Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht)                          659
17     Grenzen der Haftung                                                                     659
18     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall                                  660
19     Schadenandienung                                                                        661
20     Ersatzleistung                                                                          662
21     Rechtsübergang                                                                          663
22     Abandon des Versicherers                                                                663
23     Sachverständigenverfahren                                                               663
24     Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung                                                664
25     Übergang von Ersatzansprüchen                                                           664
26     Besondere Verwirkungsgründe                                                             665
27     Verjährung                                                                              665
28     Kündigung                                                                               665


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 Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport)

                                       1   Versicherbares Interesse

1.1       Gegenstand der Güterversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, das jemand daran
          hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerungen bestehen.

1.2       Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstige Aufwendungen und Kosten.

1.3       Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichert werden das Interesse bezüglich
          ‒ des imaginären Gewinns,
          ‒ des Mehrwerts,
          ‒ des Zolls,
          ‒ der Fracht,
          ‒ der Steuern und Abgaben,
          ‒ sonstiger Kosten.

1.4       Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse
          eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern. Näheres regelt 16.

1.5       Entsteht ein versicherbares Interesse nach Transportbeginn, besteht Versicherungsschutz
          zugunsten des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Vertrags, sofern ihm keine bereits
          eingetretenen Schäden und/oder gefahrerhebliche Umstände bekannt sind, die eine Anzeigepflicht
          begründen.


                                           2   Versicherte Güter

2.1       Die Versicherung bezieht sich auf Güter der im Versicherungsvertrag bestimmten Art, die vom
          Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu
          versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Versicherungsnehmer ohne
          eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu
          einem Dritten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat.
          Die Verpackung der Güter ist mitversichert.

2.2       Für andere als im Versicherungsvertrag genannte Güter besteht Versicherungsschutz nur, wenn
          Prämien und Deckungsumfang vor Transportbeginn vereinbart worden sind.

2.3       Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende gefährdete Güter
          Versicherungsschutz nur, wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich bestätigt ist:
          ‒ Arzneimittel
          ‒ Baumaschinen
          ‒ Bekleidung
          ‒ Elektronische Geräte, Bauteile und Zubehör (ausgenommen bleiben Computer-Chips – siehe
              3. Nicht versicherte Güter)
          ‒ Foto- und Filmapparate
          ‒ Haushaltsgeräte (elektronische)
          ‒ Telekommunikationsgeräte (ausgenommen bleiben tragbare Telefone, siehe 3. Nicht
              versicherte Güter)
          ‒ Kosmetika
          ‒ Land- und forstwirtschaftliche Maschinen
          ‒ Lebensmittel, Genussmittel im gemischten Sortiment
          ‒ Lederwaren
          ‒ Möbel
          ‒ Optische Geräte
          ‒ Temperaturgeführte Güter (ausgenommen bleiben temperaturgeführte Güter per Seeschiff -
              siehe 3. Nicht versicherte Güter)
          ‒ Tiere
          ‒ Uhren (ausgenommen bleiben Sachen aus Edelmetall, siehe 3. Nicht versicherte Güter)
          ‒ Unterhaltungselektronik


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          ‒   Wasserfahrzeuge
          ‒   Zerbrechliche Gegenstände (Glas, Porzellan, Keramik, Ton und ähnlich zerbrechliches Material)

          Auch bei Mitversicherung vorstehender gefährdeter Güter bleiben nicht versicherte Güter gemäß 3.
          in jedem Falle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


                                      3   Nicht versicherte Güter

          Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende Güter kein
          Versicherungsschutz:
          ‒ Alkohol (unverzollt)
          ‒ Antiquitäten
          ‒ Biomedizinische Produkte (temperaturgeführte Transporte)
          ‒ Briefmarken
          ‒ Computer-Chips (elektronische Speicher und Prozessoren)
          ‒ Drogen (gemäß Betäubungsmittelgesetz)
          ‒ Explosive Güter
          ‒ Fahrzeuge, die im Motorsport eingesetzt werden
          ‒ Faserstoffe (Importe)
          ‒ Flüssigkeiten in Schifftanks
          ‒ Frischfrüchte (Importe)
          ‒ Gewürze (Importe)
          ‒ Kraftomnibusse
          ‒ Krafträder
          ‒ Kunstgegenstände
          ‒ Lieferwagen
          ‒ LKW einschließlich Sattelzugmaschinen
          ‒ Luftfahrzeuge
          ‒ Massengüter in Schiffen
          ‒ PKW
          ‒ Rauchwaren (Pelze)
          ‒ Reisegepäck
          ‒ Rohbaumwolle (Importe)
          ‒ Rohstahl und Bleche (Im- und Exporte)
          ‒ Spirituosen, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment
          ‒ Stahlhandelsprodukte (Seetransporte)
          ‒ Temperaturgeführte Güter per Seeschiff
          ‒ Teppiche (echte)
          ‒ Tragbare Telefone (Handys), soweit nicht zu betrieblichen Zwecken mitgeführt
          ‒ Umzugsgut
          ‒ Valoren (Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen,
              Perlen, sowie andere Bank- und Bijouterie-Valoren)
          ‒ Wohnmobile
          ‒ Zigaretten, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment

          Vorstehende Ausschlüsse gelten auch dann, wenn der Versicherungsvertrag die Mitversicherung
          gefährdeter Güter gemäß 2.3 vorsieht.


                                          4   Geltungsbereich

          Versichert sind alle Transporte innerhalb und zwischen den im Versicherungsschein aufgeführten
          Ländern, wobei der Abgangs- und Bestimmungsort in den genannten Ländern liegen muss. Vor- und
          Nachreisen sowie Teilstrecken zu Transporten von und nach Plätzen außerhalb des versicherten
          Geltungsbereichs sind für den innerhalb des versicherten Geltungsbereiches liegenden
          Streckenabschnitt versichert. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der
          Schaden während des versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt. 6.3 gilt
          entsprechend.


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                                      5   Umfang der Versicherung

5.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung
          ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
          Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer
          versicherten Gefahr.

5.2       Versicherte Aufwendungen und Kosten
          Der Versicherer ersetzt auch

5.2.1     den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den
          York Antwerpener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkannten Haverei-
          Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter
          Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und
          entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der
          Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie 5.2.5 bleiben
          unberührt.

          Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versicherungsnehmer frei von
          Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-
          Blame-Collision-Clause ergeben;

5.2.2     Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, und zwar

          1   Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der
              Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den
              Umständen für geboten halten durfte;

          2   Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den
              Weisungen des Versicherers macht;

          3   Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen
              für diese Zwecke beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den
              Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Weisungen des Versicherers
              macht;

5.2.3     die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung
          infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der
          Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den
          Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter 5.2.2 fallen.

5.2.4     Die Aufwendungen und Kosten gemäß 5.2.2.1 und 5.2.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen,
          wenn sie erfolglos bleiben.

5.2.5     Die Aufwendungen und Kosten nach 5.2.1 und 5.2.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie
          zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen.

5.2.6     Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen
          zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei
          vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur
          Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt.

5.3       Nicht versicherte Gefahren
          Ausgeschlossen sind die Gefahren

5.3.1     des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom
          Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem
          Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;


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5.3.2     von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen,
          unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen
          Unruhen;

5.3.3     der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;

5.3.4     aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder
          elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht
          auf sonstige mitwirkende Ursachen;

5.3.5     der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;

5.3.6     der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers des
          Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn,
          dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten
          Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; der Versicherungsnehmer
          bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die
          Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte.

5.3.7     Die Gefahren gemäß 5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.5 können im Rahmen der entsprechenden
          Besonderen Bedingungen mitversichert werden.

5.4       Nicht ersatzpflichtige Schäden
          Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch

5.4.1     eine Verzögerung der Reise;

5.4.2     inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter;

5.4.3     handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste;

5.4.4     normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;

5.4.5     nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn, der
          Versicherungsnehmer hat diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet. Die Güter sind
          handelsüblich, bei Seetransporten seemäßig zu verpacken. Unverpackte Güter sind mitversichert,
          sofern handelsüblich. Eine fehlerhafte oder mangelhafte Verpackungsweise schadet dann nicht,
          wenn diese auf den Schadenumfang keinen Einfluss hatte oder der Versicherungsnehmer diese
          nicht zu vertreten hatte. Die Verpackung ist ausreichend, wenn sie der Handelsübung am
          Abgangsort zur Zeit der Absendung des Guts entsprochen hat oder ihre Beschaffenheit der unter
          den jeweiligen Verhältnissen dem Absender zumutbaren Sorgfalt entsprochen hat. Der Vorbehalt
          eines Transportunternehmens schadet nicht. Eine vom Versicherungsnehmer selbst entwickelte,
          aber mangelhafte oder ungenügende Verpackung ist bis zur Feststellung des Fehlers mitversichert,
          sofern dieser im Anschluss daran unverzüglich behoben wird.

5.4.6     Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art, sofern nichts anderes
          vereinbart ist.

5.5       Kausalität
          Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falls auch aus einer nicht versicherten
          Gefahr (5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.6) oder Ursache (5.4.1 bis 5.4.4) entstehen konnte, hat der
          Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine
          versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.

5.6       Verschulden des Versicherungsnehmers
          Gemäß § 137 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
          wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.


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                           6   Besondere Bedingungen für bestimmte Güter

6.1       Beförderungen im Werkverkehr
          Bei Beförderungen im Werkverkehr gemäß 1. BB Werkverkehr Warentransport oder 1. BB
          Werkverkehr besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch
          ‒ einfachen Diebstahl und Abhandenkommen,
          ‒ Nicht- und Falschauslieferung.

6.2       Blumen und Pflanzen
          Für Transporte von Blumen und Pflanzen gilt folgender Versicherungsschutz:
          Versichert sind Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch die Gefahren
          Transportmittelunfall, Brand, Explosion, Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Beraubung
          (§§ 249 ff. Strafgesetzbuch (StGB)), Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, Einbruchdiebstahl in ein
          allseitig fest umschlossenes und ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug;
          Versagen und Niederbrechen geeigneter Hebe- und Fördergeräte, Umstürzen und Herabstürzen
          während des Be- und Entladevorgangs; bei Transporten durch Frachtführer und Spediteure gelten
          darüber hinaus auch die Gefahren Abhandenkommen, Nicht- und Falschauslieferung sowie
          nachweislich auf dem Transport entstandene Beschädigungen eingeschlossen.
          Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend
          unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen.
          Mitversichert sind auch Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen auf die versicherten
          Güter durch Gegenstände außerhalb des Fahrzeugs.

6.3       Vorreise- oder Retourgüter
          Vorreise- oder Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter. Die
          Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der Schaden während des
          versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt.

6.4       Beschädigte Güter
          Sind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistet der Versicherer für den Verlust
          oder die Beschädigung nur Ersatz, wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den
          während des versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war.

6.5       Elektrische und elektronische Güter
          Innere Schäden wie Nichtfunktionieren oder Kurzschluss sind nicht versichert, es sei denn, dass
          diese Schäden als unmittelbare Folge Höherer Gewalt, eines Brands, eines Blitzschlags, einer
          Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls vom Versicherungsnehmer
          nachgewiesen werden.

6.6       Datenträger
          Für die Versicherung von Datenträgern gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen. Für
          Datenträger und Speichermedien, die integrierte Bestandteile versicherter Güter sind, finden diese
          Bedingungen sinngemäß Anwendung.

6.6.1     Datenträger im Sinne dieser Bedingungen sind:

          1   wiederkehrend zu verwendende Speichermedien für maschinenlesbare Informationen wie
              Magnetplatten, Magnetbänder, Magnetkarten, Lochkarten, Lochstreifen, Magnetkontokarten,
              Klarschriftbelege etc. und die darauf enthaltenen maschinenlesbaren Informationen;

          2   Urbelege wie Rechnungen, Buchungsbelege etc.;

          3   Informationsausgaben wie ausgedruckte Listen, Programme etc.

6.6.2     Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Informationen auf den versicherten Gegenständen an
          anderer Stelle als Doppel vorhanden sind.

6.6.3     Ausschluss und Beschränkung der Haftung

          1   Im Falle einer Beschädigung der versicherten Datenträger leistet der Versicherer nur dann
              Ersatz, wenn diese wegen der festgestellten Beschädigung für eine bestimmungsgemäße


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              maschinelle Verwendung (z. B. Auswertung oder Aufnahme neuer Daten) nicht mehr geeignet
              sind.

          2   Informationsverluste sind außer bei Verlust der Datenträger infolge einer versicherten Gefahr
              nur dann versichert, wenn der Datenträger selbst als unmittelbare Folge höherer Gewalt, eines
              Brands, eines Blitzschlags, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen
              Unfalls beschädigt worden ist.

6.6.4     Versicherungswert/Versicherungssumme

          1   Als Versicherungswert gilt der Betrag, der im Schadenfall zur Wiederbeschaffung der
              Datenträger bzw. zur Wiederherstellung von Belegen sowie zur erneuten Übertragung der
              Informationen erforderlich sein würde.

          2   Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet, sofern die Versicherungssumme den
              Versicherungswert um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet.

6.6.5     Entschädigungsleistung
          Der Versicherer ersetzt

          1   den Wiederbeschaffungspreis der Datenträger zum Zeitpunkt des Schadeneintritts,

          2   die Kosten der Wiederherstellung der Belege und Informationsausgaben,

          3   die Kosten der erneuten Übertragung der Informationen,

6.6.6     Kosten werden nur ersetzt, nachdem sie angefallen sind. Ist die Wiederherstellung nicht notwendig
          oder erfolgt sie nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des Schadens, so wird nur der
          Wiederbeschaffungspreis der Datenträger ersetzt.
          Nicht zu den ersatzpflichtigen Kosten gehören zusätzliche Aufwendungen durch Änderungen oder
          Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen.

6.7       Temperaturgeführte Güter (Transporte per Seeschiff sind nicht versichert)

6.7.1     Bei Transporten von temperaturgeführten Gütern bezieht sich die Versicherung auch auf Verlust und
          Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der maschinellen Kühl-
          oder Heizeinrichtung
          ‒ während der versicherten Transporte,
          ‒ wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten Transports
               am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist
               sowie durch
          ‒ fehlerhafte Temperatureinstellung durch den mit der Beförderung beauftragten Frachtführer
               oder Spediteur.
          Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr werden dem
          technischen Versagen der maschinellen Kühl- bzw. Heizeinrichtung gleichgestellt, vorausgesetzt,
          dass die Kühlung/Heizung durch strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an das
          Stromnetz angeschlossen ist, und dass die Einhaltung der erforderlichen Temperatur mindestens
          alle zwölf Stunden durch eine damit beauftragte Person kontrolliert wird.

6.7.2     Ausgeschlossen sind über die in 5.3. und 5.4 genannten Gefahren und Schäden hinaus auch
          Schäden
          ‒ durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung des im Werkverkehr
              eingesetzten Fahrzeugs,
          ‒ durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren,
          ‒ durch angekündigte Stromabschaltung,
          ‒ die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugs
              und/oder seiner Kühl- oder Heizanlage erschöpft ist oder weil eine für die betreffende Ware
              ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde.

6.7.3     Schäden, die voraussichtlich 2.000 EUR übersteigen, sind dem Versicherer sofort telefonisch zu
          melden, damit dieser einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen kann. Neben den üblichen


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          Schadenunterlagen ist auf dem Formular des Versicherers eine Bescheinigung der Firma
          beizubringen, die den Schaden an der Kühlanlage behebt.

6.8       Lebende Tiere
          Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung ausschließlich auf folgende Gefahren:
          ‒ Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug,
          ‒ Tod oder Nottötung bzw. Notschlachtung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall,
              Brand, Explosion, Höherer Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens
              bei doppelbödigen Fahrzeugen bzw. Abrutschen von Zwischenböden, Hubdächern,
              Hebebühnen oder Ladebordwänden.

          Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend
          unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen.

          Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Zucht- und Nutztieren die Schlachtung oder
          andersartige Tötung des Tieres, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche
          Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustands mit Sicherheit
          zu erwarten ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen.
          Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung hat der Versicherungsnehmer den tierärztlichen
          Schlachtbefund, für verendete Tiere den Sektionsbericht einzureichen.

          Notschlachtung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Schlachttieren die Schlachtung eines Tieres,
          dessen Tod auch bei sachverständiger Behandlung mit Sicherheit in kürzester Frist zu erwarten ist
          oder das wegen einer durch ein versichertes Ereignis erlittenen Beschädigung aufgrund gesetzlicher
          Bestimmungen unverzüglich geschlachtet werden muss.

6.9       Hängeversand von Oberbekleidung
          Scheuer- und Schmutzschäden anlässlich des Hängeversands von Oberkleidung sind mitversichert,
          wenn mindestens die Schulter- und Oberarmpartien der Waren mit Schutzhüllen versehen sind. Bei
          Transporten im Werkverkehr müssen außerdem wirksame Sicherungen angebracht sein, die das
          Herabfallen der Kleidungsstücke infolge von Erschütterung verhindern.
          Schäden durch falsche Verladung, z. B. infolge von zu dichter oder zu enger Aufhängung im
          Fahrzeug, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


                                     7   Selbstbeteiligung/Franchise

          Es gelten die im Versicherungsschein                vereinbarten   generellen    und    besonderen
          Selbstbeteiligungen/Franchisen.


                                           8   Gefahränderung

          Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch
          einen Dritten gestatten.
          Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so
          hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
          Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn
          ‒ der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports erheblich verzögert wird;
          ‒ von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird;
          ‒ der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird;
          ‒ die Güter an Deck verladen werden.

          Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der
          Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf
          Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt
          des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
          Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei
          denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der
          Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten.
          Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahränderung besteht nicht.


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                              9    Änderung oder Aufgabe der Beförderung

          Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag
          vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport
          vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn
          ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war. Die
          Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten
          Ereignisses oder ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der
          Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend
          anzuwenden.


                                  10   Obliegenheiten vor Schadeneintritt

10.1      Transportmittel
          Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der
          Versicherungsnehmer verpflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und
          Beförderung der Güter geeignet sind.
          Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der Klassifikations- und
          Altersklausel (siehe 2. BB Warentransport) erfüllen sowie - falls erforderlich - gemäß International
          Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of
          Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention
          1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
          Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der
          Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den
          Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
          ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des
          Transportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende
          Zuschlagsprämie zu entrichten.

10.2      Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
          Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils
          zur Police (AT) verwiesen.


                                       11   Dauer der Versicherung

          Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und

11.1      beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt
          werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.

11.2      Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,

11.2.1    sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat
          (Ablieferungsstelle);

11.2.2    sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im
          Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die
          Änderung des Ablieferungsorts die Gefahr erhöht wird;

11.2.3    mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw.
          aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers
          betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte
          Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug
          im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die
          Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende
          Zuschlagsprämie;

11.2.4    bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes
          verstaut sind;


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11.2.5    mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden;

11.2.6    sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der in 13. vereinbarte Zeitraum
          überschritten wird.


                               12   Dauer der Versicherung, Spezialfälle

12.1      Gefahrenübergang vor Transportbeginn
          Geht die Gefahr für zum Transport bestimmte Güter auf den Versicherungsnehmer oder dessen
          Beauftragten vor dem in 11.1 genannten Zeitpunkt über (z. B. mit der Konkretisierung der Güter), so
          beginnt die Versicherung mit dem Gefahrenübergang.

12.2      Ausladen infolge Kriegsgefahren
          Werden die Güter infolge Kriegsgefahren ausgeladen, so bleibt die Versicherung in teilweiser
          Abänderung der Besondere Bedingungen Krieg bis zu einer Dauer von maximal 60 Tagen
          unverändert in Kraft.

12.3      Abnahmeverweigerung durch den Empfänger
          Wird die Abnahme versicherter Güter verweigert, so besteht die Versicherung zugunsten des
          Versicherungsnehmers bis zur vollständigen Abnahme durch den bestimmten Empfänger oder einen
          anderen Käufer bis zu einer maximalen Dauer von 60 Tagen weiter. Der Versicherer hat in diesem
          Fall das Recht, einen Prämienzuschlag zu verlangen.

12.4      Verzögerung des Montagebeginns
          Die Versicherung endet bei Transporten, an die sich eine Montageversicherung anschließt, mit dem
          Beginn der Montageversicherung, spätestens jedoch mit der Ankunft der Güter am Bestimmungsort
          oder der Baustelle. Über eine mögliche Verlängerung der Transportversicherung über diesen
          Zeitpunkt hinaus ist mit dem Versicherer vor dem Versicherungsende eine Absprache zu treffen.

12.5      Güter des Eigengebrauchs
          Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des
          Unternehmens dienen (z. B. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände) sind nur versichert,
          solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden sowie während des Be- und Entladevorgangs. Die
          Versicherung für diese Güter beginnt demgemäß, sobald die Güter am Absendungsort zur
          unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden
          und endet, sobald diese Güter aus dem Fahrzeug mit dem ersten Absetzen bzw. Abstellen entladen
          worden sind.


                                            13     Lagerungen

13.1      Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede
          Lagerung auf 60 Tage begrenzt.

13.2      Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die
          Versicherung nur dann über den in 13.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der
          Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen
          konnte.
          Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem
          Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende
          Zuschlagsprämie.
          Bei See- und Lufttransporten findet 11.2.3 ergänzend Anwendung.

13.3      Bei den in 13.1 und 13.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur
          Lagerung gehörend.


                                      14    Versicherungssumme

          Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.


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                                  15      Versicherungs- und Ersatzwert

15.1      Fakturierte Güter
          Als Versicherungswert gilt bei Handelsgütern der fakturierte Einkaufs- oder Verkaufspreis des
          Versicherungsnehmers einschließlich der von ihm zu tragenden Beförderungskosten,
          Verpackungskosten, Frachtkosten sowie die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle. Im Falle
          des Totalschadens ist dieser Wert der Ersatzwert.

          Bezugstransporte verkaufter Güter
          Für Bezugstransporte, die bereits vor Beginn der Reise fest weiterverkauft waren, gilt als
          Versicherungswert der nachgewiesene Verkaufspreis des Versicherungsnehmers. Im Schadenfall
          ist der Weiterverkauf vor Beginn der Reise mit dem Verkaufspreis durch entsprechende schriftliche
          Vereinbarungen mit dem Endempfänger zu belegen. Ohne einen solchen Nachweis gilt weiterhin
          der Einkaufspreis zuzüglich Kosten der Reise und Zölle als Versicherungswert.

15.2      Nicht fakturierte Güter
          Bei nicht fakturierten Gütern ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederbeschaffung oder
          Wiederherstellung, höchstens jedoch den Zeitwert der Güter. Abzüge "neu für alt" werden dabei
          berücksichtigt. 20.4 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

          In Abänderung von 20 Ersatzleistung gilt für gebrauchte Arbeitsgeräte und Werkzeuge, nicht aber
          für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und EDV-Geräte, folgende Regelung:
          Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer im Anschaffungsjahr sowie dem darauffolgenden
          Kalenderjahr den Wiederbeschaffungswert ohne Abzüge „neu für alt“.
          Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert vorgenommen:

          1   bei 2 bis 4 Jahren alten Gegenständen 20 %

          2   älter 4 Jahre bis 6 Jahre                 30 %

          3   älter 6 Jahre bis 8 Jahre                 50 %

          4   älter 8 Jahre bis 10 Jahre                75 %

          5   älter 10 Jahre                          100 %

          Sollten keine Anschaffungsrechnungen vorgelegt oder das Alter des Gegenstandes nicht in anderer
          geeigneter Form nachgewiesen werden können, so werden grundsätzlich 75 Prozent in Abzug
          gebracht.

15.3      EDV-Komponenten
          Für EDV-Hardware-Komponenten, wie z. B. PCs und Peripheriegeräte gilt folgende
          Ersatzwertregelung: Der Versicherer leistet Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme,
          höchstens jedoch bis zum aktuellen Hersteller-Verkaufspreis zuzüglich der bis zum Bestimmungsort
          anfallenden Beförderungskosten.

15.4      Imaginärer Gewinn
          Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen von CIF-/CIP-Lieferungen Versicherungsschutz
          zugunsten des Käufers zu besorgen, so gilt, auch ohne besondere Vereinbarung, ein imaginärer
          Gewinn in Höhe von 10 Prozent versichert.

15.5      Güter mit Marken-, Waren- und Herkunftszeichen
          Werden versicherte Güter beschädigt, die ein Marken-, Waren- oder Herkunftszeichen tragen, so
          kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Differenz zwischen dem Versicherungswert und
          dem Wert ersetzt wird, den die Güter haben, nachdem alle Marken-, Waren- und Herkunftszeichen
          entfernt worden sind.


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Stand 01.07.2016                                                     Seite 659

              16    Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht)

          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen,
          mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde
          Rechnung).

          Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird,
          anzunehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für
          fremde Rechnung handelt.
          Wird die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu
          entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert
          ist, so finden die Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung Anwendung, wenn sich
          ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
          Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Versicherten zu. Die Aushändigung einer Police kann
          jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

          Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen
          und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz einer Police ist.
          Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Vertrage zustehen,
          im eigenen Namen verfügen.
          Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur
          Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im
          Besitz der Police ist.

          Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm
          gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

          Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder falls über das Vermögen des
          Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse die Police auszuliefern, bevor
          er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden
          Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen
          den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem
          Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.

          Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den
          Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten
          genommenen Versicherung beruht.

          Kenntnis, Kennen müssen, Verhalten und/oder Verschulden des Versicherten und des
          Versicherungsnehmers stehen einander gleich.
          Auf die Kenntnis oder das Kennen müssen des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
          ohne sein Wissen geschlossen ist. Das Gleiche gilt, wenn eine rechtzeitige Benachrichtigung des
          Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

          Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei der
          Schließung den Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den
          Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist, nicht gegen sich gelten
          zu lassen. Die Versicherung gilt nicht zugunsten des Verfrachters, des Frachtführers, des
          Lagerhalters oder Spediteurs.


                                       17    Grenzen der Haftung

17.1      Der Versicherer haftet für den während der Dauer der Versicherung entstandenen Schaden nur bis
          zur Höhe der Versicherungssumme.

17.2      17.1 gilt auch für jeden späteren Versicherungsfall. Sofern Entschädigungen zur Wiederherstellung
          oder Ausbesserung der beschädigten Güter geleistet sind oder Aufwendungen und Kosten nach
          5.2.1 und 5.2.2 gemacht worden oder eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers für derartige
          Aufwendungen entstanden sind, wird die Versicherungssumme nicht um derartige Leistungen und
          Verpflichtungen vermindert.


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17.3      Die Regelung der 5.2.5 bleibt unberührt.

17.4      Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Maxima sind Höchsthaftungssummen. Der Versicherer
          haftet für den Güterschaden einschließlich aller versicherten Kosten und Nebenrisiken sowie soweit
          als mitversichert vereinbart einschließlich Güterfolge- und Vermögensschäden bis zu dem im
          Versicherungsvertrag genannten Betrag, einerlei, welcher tatsächliche Wert sich im Schadenfall auf
          einem Transportmittel oder einem risikotechnisch getrennten Lager befindet.
          Unter risikotechnisch getrenntem Lager ist der hinsichtlich aller versicherten Gefahren baulich oder
          räumlich abgegrenzte Lagerkomplex zu verstehen.

17.5      Eine Überschreitung der vereinbarten Höchsthaftungssummen (Maxima) ist - selbst wenn die
          Prämien dafür irrtümlich berechnet und/oder bezahlt sein sollten - für den Versicherer nur dann
          verbindlich, wenn sie durch besonderes schriftliches Übereinkommen ausdrücklich angenommen
          worden ist. Der Versicherer kann also im Schadenfall nicht über die vereinbarten
          Höchsthaftungssummen hinaus in Anspruch genommen werden, es sei denn, durch Zuladung oder
          durch Zulagerung an einem Umschlagplatz ergibt sich eine Überschreitung des Maximums, die der
          Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. Die Überschreitung ist unverzüglich anzuzeigen.
          Die in 4. BB Warentransport enthaltene Versehensklausel gilt nicht für Maxima-Überschreitungen.


                   18   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

18.1      Schadenfeststellung, Erstmaßnahmen, Schadenanzeige
          Der Versicherungsnehmer hat die Güter sofort auf Schäden zu untersuchen. Schon bei Verdacht
          eines Schadens ist der Empfang nur unter Vorbehalt (z. B. auf Frachtdokument) mit Angabe des
          vermuteten Schadens zu quittieren.
          Bei Gütern in Containern ist sicherzustellen, dass Container und Schlösser oder Siegel durch
          Verantwortliche der Reederei oder den Frachtführer geprüft werden. Falls Container beschädigt oder
          Schlösser oder Siegel aufgebrochen sind oder fehlen oder von Frachtdokumenten abweichen, ist
          der Empfang nur unter Vorbehalt mit Angabe des vermuteten Schadens zu bescheinigen und
          beschädigte oder falsche Schlösser und Siegel aufzubewahren.
          Der Versicherungsnehmer hat jedes Schadenereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
          Bei Schäden ab 5.000 EUR hat in jedem Fall eine telefonische Meldung/Meldung per Fax an den
          Versicherer zu erfolgen.

18.2      Regresswahrung
          Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den Schaden
          ersatzpflichtig sind oder sein können, zu wahren und zu sichern sowie den Versicherer bei der
          Regressnahme zu unterstützen.
          Reederei, Bahn, LKW-Unternehmer, sonstige Beförderer, Spediteure, Lagerhalter, Zoll- und
          Hafenbehörden
          ‒ sind zu gemeinsamer Schadenbesichtigung aufzufordern,
          ‒ müssen den Schaden bescheinigen,
          ‒ sind schriftlich haftbar zu machen, und zwar
              ‒ bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Annahme des Guts,
              ‒ bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch
                   vor Ablauf der Reklamationsfrist.

18.3      Abwendung und Minderung des Schadens
          Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit
          abzuwenden oder zu mindern. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und solche
          Weisungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten.

18.4      Anweisung des Versicherers, Havariekommissar
          Der Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall zu befolgen,
          den in der Police oder im Versicherungszertifikat bestimmten Havariekommissar unverzüglich zur
          Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer einzureichen.
          Aus wichtigem Grund kann anstelle des vorgesehenen Havariekommissars der nächste Lloyds
          Agent hinzugezogen werden.
          Der Zustand der Sendung und ihrer Verpackung ist bis zum Eintreffen des Havariekommissars nicht
          zu verändern, soweit nicht durch Maßnahmen gemäß 18.3 erforderlich.


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          Abgesehen von der Feststellung von Schäden ist der Havariekommissar nicht ermächtigt,
          Erklärungen mit Wirkung für den Versicherer abzugeben oder entgegenzunehmen. Durch die
          Benennung des Havariekommissars wird für diesen keine persönliche Berechtigung oder
          Verpflichtung zur Auszahlung von Schäden begründet.
          Bei Schäden unter 5.000 EUR oder Gegenwert in anderer Währung wird auf die Hinzuziehung eines
          Sachverständigen oder des Havarie-Kommissars verzichtet.
          Bei Schäden über 5.000 EUR ist der dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten benannte
          Havarie-Kommissar oder der Versicherer unverzüglich zu informieren.

18.5      Polizeianzeige
          Bei Transporten im Werkverkehr gemäß 1. BB Werkverkehr Warentransport oder 1. BB Werkverkehr
          hat der Versicherungsnehmer Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
          Beraubung, Brand und Explosion unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen
          und der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen
          einzureichen.

18.6      Auskunftserteilung, Schadenunterlagen
          Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des
          Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Er ist verpflichtet, alle
          Beweismittel, die für die spätere Aufklärung des Schadenhergangs von Bedeutung sein können oder
          für die Geltendmachung von Regressansprüchen notwendig sind, zu beschaffen und
          sicherzustellen.

          Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer insbesondere folgende Schadenunterlagen
          einzureichen:
          ‒ Schadenrechnung
          ‒ Einzelpolice/Versicherungszertifikat
          ‒ Havariezertifikat
          ‒ Konnossement, Frachtbrief, sonstige Transport- oder Lagerdokumente
          ‒ Handelsfaktura
          ‒ Unterlagen über Feststellung von Zahl, Maß oder Gewicht am Abgangs- und am
              Bestimmungsort
          ‒ Bescheinigung des Schadens/Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß 18.2
          ‒ Schriftliche Abtretungserklärung des aus dem Beförderungsvertrag Berechtigten an den
              Versicherer
          ‒ bei temperaturgeführten Gütern eine Bescheinigung der Firma, die den Schaden an der Kühl-
              bzw. Heizanlage behebt.
          Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung sind diese Schadenunterlagen unverzüglich
          einzureichen, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf eventueller Ausschluss- und/oder
          Verjährungsfristen für Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß 18.2.

18.7      Nach Ablauf von 15 Monaten seit Beendigung                     der   Versicherung     erlischt   der
          Entschädigungsanspruch. Siehe 19. Schadenandienung.

18.8      Havarie-grosse-Schäden
          Einschüsse für Havarie-grosse-Schäden werden von dem Versicherer gegen Vorlage der durch den
          Quittungsempfänger indossierten Einschussquittung erstattet. Die Beitragswerte sind, soweit wie
          möglich, erst nach vorheriger Verständigung mit dem Versicherer aufzugeben. Anstelle von
          Einschüssen ist nach Möglichkeit die Zeichnung von Havarie-grosse-Verpflichtungsscheinen
          anzustreben.

18.9      Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
          Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils
          zur Police (AT) verwiesen.


                                        19    Schadenandienung

          Der Versicherungsnehmer hat einen versicherten Schaden dem Versicherer binnen 15 Monaten seit
          dem Ende der Versicherung und, wenn das Transportmittel verschollen ist, seit dem Ablauf der


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          Verschollenheitsfrist schriftlich anzudienen. Durch die Absendung des Andienungsschreibens wird
          die Frist gewahrt.

          Der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers erlischt, wenn der Schaden nicht
          rechtzeitig angedient wird.


                                           20    Ersatzleistung

20.1      Verlust der Güter
          Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht
          auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer
          ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden
          Teil der Versicherungssumme abzüglich des Werts geretteter Sachen verlangen.

20.2      Verschollenheit
          Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle
          des Totalverlusts, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge
          einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist verschollen, wenn vom
          Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstrichen
          sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann die
          Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen
          gestört sein, so verlängert sich die Frist entsprechend den Umständen des Falls, höchstens jedoch
          auf sechs Monate.

20.3      Beschädigung der Güter

20.3.1    Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen
          Ermangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am
          Ablieferungsort haben würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten Zustand
          haben. Ein dem Verhältnis des Wertunterschieds zum Gesundwert entsprechender Bruchteil des
          Versicherungswerts gilt als Betrag des Schadens.

20.3.2    Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche
          Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die
          Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des
          Werts der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so
          steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen
          zugestimmt hat.

20.4      Wiederherstellung

20.4.1    Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer
          anstelle eines Teils des Versicherungswerts Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung
          notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder
          verlorenen Teile verlangen.

20.4.2    Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten
          Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlusts, wenn eine Wiederherstellung oder
          Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet.

20.4.3    Bei der Versicherung von gebrauchten Maschinen, Geräten, Apparaten, Fahrzeugen und deren
          Teilen ersetzt der Versicherer ohne Abzug "neu für alt" die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung
          notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, bei einem Zeitwert von
          weniger als 40 Prozent jedoch höchstens den Zeitwert.

20.5      Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports

20.5.1    Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegeben oder aus einem anderen Grunde
          nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der
          Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier
          Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige


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          Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der
          Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen.

20.5.2    Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen der
          Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das Gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge
          eines Versicherungsfalls verkauft werden müssen.

20.5.3    Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die
          Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.

20.6      Nicht entstandenes Interesse; ersparte Kosten
          Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten
          bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht entstanden, wird der darauf entfallende Teil der
          Versicherungssumme bei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für
          Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erspart werden.

20.7      Anderweitiger Ersatz
          Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des
          Schadens erlangt hat.


                                         21    Rechtsübergang

          Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob
          mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf
          ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich
          nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt.

          Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die
          Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem
          Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum
          Beweis dienenden Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der
          Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen
          vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses
          ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der
          Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Nettoverkaufserlös
          wiedererlangter Güter. Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des
          Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.


                                    22    Abandon des Versicherers

          Der Versicherer ist nach dem Eintritt des Versicherungsfalls berechtigt, sich durch Zahlung der
          Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien.

          Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung
          oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten
          Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung der
          Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist; den verwendeten
          Kosten stehen solche versicherten Kosten gleich, zu deren Zahlung der Versicherungsnehmer sich
          bereits verpflichtet hatte.

          Das Recht, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn die Erklärung
          dem Versicherungsnehmer nicht binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer
          von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbaren Folgen Kenntnis erlangt hat, zugeht.
          Der Versicherer erwirbt durch die Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen.


                                   23    Sachverständigenverfahren

          Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch
          Sachverständige verlangen.


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Stand 01.07.2016                                                    Seite 664

23.1      In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann
          die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten
          Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen
          nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie-
          und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik
          Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.

23.2      Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann.
          Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die
          Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik
          Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.

23.3      Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach
          Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des
          Versicherers notwendig sind.

23.4      Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese
          voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
          die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
          gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.

23.5      Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
          Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein
          Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren
          verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.

23.6      Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht
          nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
          Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen
          oder sie ungewöhnlich verzögern, so sind andere Sachverständige zu benennen.


                           24    Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung

24.1      Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen nach ihrer abschließenden Feststellung
          zu zahlen. War eine endgültige Feststellung der Höhe des Schadens innerhalb eines Monats seit
          der Andienung des Schadens nicht möglich, so kann der Versicherungsnehmer eine
          Abschlagzahlung in Höhe des Betrags verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen
          ist.

24.2      Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung verschiebt sich um den Zeitraum, um den die
          Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch
          Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.

24.3      Die Entschädigungsleistung ist in der Währung der Versicherungssumme zu bewirken.


                                25    Übergang von Ersatzansprüchen

          Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so
          geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden
          ersetzt.

          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die zur Geltendmachung des Anspruchs
          erforderliche Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis des Anspruchs dienenden Urkunden,
          soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern und ihm auch auf Verlangen eine öffentlich
          beglaubigte Urkunde über den Übergang des Anspruchs auszustellen; die Kosten hat der
          Versicherer zu tragen.

          Im Fall der großen Haverei gilt Absatz 1 entsprechend. Der Anspruch des Versicherungsnehmers
          auf die ihm zustehende Vergütung geht jedoch bereits mit seiner Entstehung auf den Versicherer


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          über, soweit der Versicherer für Aufopferungen haftet. Übersteigt die Vergütung die vom Versicherer
          geleisteten Entschädigungen und Aufwendungen, so ist der Überschuss an den
          Versicherungsnehmer auszuzahlen.

          Kann von einem mit der Abwicklung des Transports beauftragten Dritten Ersatz des Schadens nicht
          verlangt werden, weil dessen gesetzliche Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus durch
          Vertrag beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur
          Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder den
          Ausschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte.

          Auch nach dem Übergang des Regressanspruchs auf den Versicherer ist der Versicherungsnehmer
          verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, gegebenenfalls durch die Zurückbehaltung
          von Geldleistungen wie der Fracht. Er hat den Versicherer bei der Geltendmachung des Anspruchs
          zu unterstützen und alle Nachrichten, Informationen und Belege, die der Durchsetzung des
          Regressanspruchs dienlich sein können, unverzüglich dem Versicherer zu übergeben. Die Kosten
          hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.


                                  26   Besondere Verwirkungsgründe

          Der Versicherer ist von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn

26.1      der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für
          den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn die
          arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr
          abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht;

26.2      der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder wegen eines bei Ermittlung der
          Entschädigung begangenen Betrugs oder Betrugsversuchs rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit der
          Verurteilung gelten die Voraussetzungen für den Wegfall der Entschädigungspflicht als festgestellt.


                                            27      Verjährung

          Im Falle der großen Haverei beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Beitrag
          des Versicherungsnehmers durch eine den Anforderungen der 5.2.1 entsprechender Dispache
          geltend gemacht wird.
          Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angedient worden, so ist die
          Verjährung bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.


                                            28      Kündigung

28.1      Im Schadenfall
          Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen.
          Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
          Textform erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über
          die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
          Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass eine Kündigung sofort oder zu
          einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden
          Versicherungsperiode.

28.2      Bei Kriegszustand
          Bezieht sich die laufende Versicherung auch auf Transporte oder Lagerungen von, nach oder in
          eine(r) Region, die sich im Kriegszustand oder in kriegsähnlichem Zustand befindet, so kann der
          Versicherer den Versicherungsschutz für diese Region jederzeit mit einer Frist von einer Woche
          schriftlich kündigen.
          Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Gefahren (z. B. Krieg, Streik, Beschlagnahme) bleibt
          hiervon unberührt.
          Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
          seinerseits den ganzen Vertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen.


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28.3      Wirksamwerden der Kündigung
          Die Versicherung von Gütern, die vor Wirksamwerden der Kündigung begonnen hat, bleibt bis zu
          dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes maßgeblich ist.
          Für lagernde Güter, ausgenommen transportbedingte Zwischenlagerungen, endet die Versicherung
          aufgrund der Kündigung am nächsten deklarierten Ablauftermin, spätestens einen Monat nach
          Kündigung.

28.4      Form der Kündigung
          Sämtliche Kündigungen durch den Versicherer           müssen   in   Schriftform,   durch   den
          Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.


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          Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung
                          (BB Warentransport)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                         Seite
1    Versicherte Transporte und Risiken                                                    668
2    Transportmittel                                                                       668
3    Laufende Versicherung                                                                 668
4    Deklarations-/Anmeldeverfahren                                                        669
5    Police                                                                                669
6    Zertifikat                                                                            669
7    Haftungsausschlüsse und -beschränkungen                                               670


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           Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung
                           (BB Warentransport)

                                 1    Versicherte Transporte und Risiken

1.1       Versichert sind sämtliche Transporte sowie transportbedingte Lagerungen von Erzeugnissen und
          Handelswaren des Versicherungsnehmers laut Versicherungsschein einschließlich Rohstoffen,
          Halbfabrikaten und Beistellungen von Auftraggebern sowie der dazugehörenden Verpackungen und
          eigenen Transportbehältnisse, soweit der Versicherungsnehmer diese Transporte nach
          kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern hat.

1.2       Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte
          sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück.


                                            2    Transportmittel

2.1       Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, sofern nicht im
          Versicherungsschein etwas anderes vereinbart wurde.

2.2       Bei Verladungen mit Schiffen gilt folgende Klassifikations- und Altersklausel.

2.2.1     Die Bedingungen und sonstigen Vereinbarungen dieses Vertrags gelten für Verladungen mit
          folgenden stählernen Seeschiffen mit eigenem maschinellem Antrieb:
          ‒ Massengut-Mehrzweckschiffe (combination carrier) bis zum Alter von zehn Jahren;
          ‒ Mineralöltanker über 50.000 BRT bis zu einem Alter von zehn Jahren;
          ‒ sonstige Schiffe bis zu einem Alter von fünfzehn Jahren.

          Diese Schiffe müssen ohne Einschränkung wie folgt klassifiziert werden:
          Lloyd                             100 A 5
          Lloyds Register                   100 A 1
          American Bureau of Shipping       A1
          Bureau Veritas                    I
          China Classification Society      CSA 5/5
          Nippon Kaiji Kyokai               NS *
          Korean Register of Shipping       KRS 1
          Norske Veritas                    1A1
          Registro Italiano Navale          C
          Russian Register                  KM
          DNV GL                            100 A 5
          DNV GL                            1A1
          DNV GL                            MC

2.2.2     Bei Verladungen mit nicht unter 2.2.1 fallenden stählernen Seeschiffen mit eigenem maschinellem
          Antrieb, kann der Versicherer eine Zulageprämie erheben.

2.2.3     5 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) bleibt unberührt.


                                        3   Laufende Versicherung

3.1       Durch den Abschluss dieser laufenden Versicherung wird der Versicherungsnehmer verpflichtet,
          sämtliche im Vertrag bezeichneten Transporte und Lagerungen gemäß 4. zur Versicherung
          anzumelden.

3.2       Der Versicherer ist verpflichtet, Versicherungsschutz für alle gemeldeten Transporte und
          Lagerungen zu den vereinbarten Bedingungen zu gewähren.


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                                   4   Deklarations-/Anmeldeverfahren

4.1       Der Versicherungsnehmer ist von der Pflicht zur Anmeldung der einzelnen Transporte und
          Lagerungen befreit.

4.2       Die Prämienberechnung erfolgt vom kaufmännischen Nettoverkaufsumsatz der versicherten Firma,
          getrennt nach In- und Ausland.

4.3       Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer am Ende eines jeden Versicherungsjahres,
          spätestens bis zum 30. des auf die Aufforderung durch den Versicherer folgenden Monats, den
          Nettoverkaufsumsatz, getrennt nach In- und Ausland, zur nachträglichen endgültigen
          Prämienberechnung aufzugeben. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Fragebogen, mit
          dem die relevanten Daten für das abgelaufene Jahr abgefragt werden. Der Fragebogen wird drei
          Monate nach Hauptfälligkeit verschickt.

4.4       Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Meldung, so kann der Versicherer für die Zeit,
          für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der endgültigen Prämienberechnung als
          nachzuzahlenden Betrag einen Betrag in Höhe der letzten für einen vergleichbaren Zeitraum des
          Vorjahres gezahlten Gesamtnettoprämie zuzüglich 20 Prozent, verlangen. Werden die Meldungen
          nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung
          gemacht, ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zu viel gezahlten Betrag der Prämie zu erstatten.

4.5       Der Versicherer behält sich das Recht vor, Schadenzahlungen bis zum Eingang der ausstehenden
          Anmeldungen und der darauf zu entrichtenden Prämie zurückzustellen oder die Prämie gegen die
          Schadenforderung aufzurechnen.

4.6       Der Versicherer ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen des
          Versicherungsnehmers durch einen Vertreter Einsicht nehmen zu lassen, insoweit das zur Kontrolle
          der ordentlichen und vollständigen Anmeldepflicht erforderlich ist.

4.7       Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der
          Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung durch den
          Versicherer bedarf, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines
          ordentlichen Kaufmanns nicht verletzt hat und dass er die Anmeldung unverzüglich nach Entdeckung
          des Fehlers nachgeholt oder berichtigt hat.

4.8       Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht vorsätzlich, so kann der Versicherer den
          Vertrag fristlos kündigen. Dem Versicherer gebühren die Prämien, die ihm im Falle gehöriger
          Erfüllung des Vertrags bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wären.


                                                   5    Police

5.1       Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn
          dieser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt
          nicht als Police im Sinne des Gesetzes.

5.2       Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde
          für den einzelnen Transport (Zertifikat) auszuhändigen. Das Zertifikat gilt als Police im Sinne des
          Gesetzes, jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf das
          Zertifikat keine Anwendung.


                                               6       Zertifikat

6.1       Auf Wunsch des Versicherungsnehmers händigt der Versicherer für den einzelnen Transport eine
          von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Zertifikat) aus. Darauf anfallende
          Schäden können auch an Auslandsplätzen zahlbar gestellt werden.

6.2       Ist ein Zertifikat ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage des Zertifikats zur Zahlung
          verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber des Zertifikats wird er befreit.


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BB Warentransport                                                     KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016                                                      Seite 670


6.3       Ist das Zertifikat abhandengekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet,
          wenn das Zertifikat für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch
          Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung
          einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen.

6.4       Der Inhalt des Zertifikats gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines
          Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der
          Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen
          Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.

6.5       Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können auch andere international anerkannte,
          insbesondere englische Standardbedingungen, von Fall zu Fall vereinbart werden. In diesem Fall
          gelten die entsprechenden Bedingungen dieser laufenden Versicherung zugunsten des
          Versicherungsnehmers weiter.

6.6       Deckungseinschränkungen in Einzelzertifikaten bleiben zugunsten des Versicherungsnehmers
          unbeachtet.


                            7    Haftungsausschlüsse und -beschränkungen

          Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung Haftung ausschließender oder
          beschränkender Bestimmungen in den verkehrsüblichen Beförderungsbedingungen der Spediteure,
          Frachtführer, Bahnverwaltungen oder Reedereien hat auf die Gültigkeit der Versicherung keinen
          Einfluss.


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BB Werkverkehr                                                KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014                                              Seite 671


          Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
                           (BB Werkverkehr)

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                         Seite
1    Versicherte Transporte und Risiken                                                   672
2    Fahrzeuge                                                                            672
3    Änderung des Fahrzeugbestands                                                        673
4    Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz                 673


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BB Werkverkehr                                                       KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014                                                     Seite 672


            Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
                             (BB Werkverkehr)

                                1    Versicherte Transporte und Risiken

1.1       Versichert sind Transporte im Werkverkehr im Sinne des 1. Abschnitts, § 1 (Absatz 2)
          Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Transporte, die der Ausnahmeregelung des § 2 GüKG
          unterliegen, gelten ebenfalls versichert.

1.2       Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende
          Voraussetzungen erfüllt sind:

1.2.1     Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
          vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.

1.2.2     Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom
          Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des
          Unternehmens dienen.

1.2.3     Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des
          Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer
          vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.

1.2.4     Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
          darstellen.

1.3       Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch
          Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
          ‒ deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
          ‒ die Voraussetzungen der 1.2.2 bis 1.2.4 vorliegen und
          ‒ ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers
             vier Tonnen nicht überschreiten darf.

1.4       Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte
          sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück.

1.5       Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr.

1.6       In Abänderung von allen anderslautenden Bestimmungen besteht Versicherungsschutz für zum
          Werkverkehr gemäß 1.2 und 1.3 verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden.
          Für Aufenthalte des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder
          des Beauftragten gilt die Entschädigungsgrenze der Besonderen Bedingungen für die Versicherung
          des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr).
          Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung.
          Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss
          gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten
          und verschlossenen Grundstück abgestellt war.


                                              2   Fahrzeuge

2.1       Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf
          Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
          Nutzfahrzeugen (zum Beispiel LKW, Lieferwagen, Kombi, Auflieger, Anhänger). Sofern PKW zur
          Güterbeförderung eingesetzt werden, sind auch Transporte mit diesen versichert. Dauerhaft
          geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt.


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Stand 01.11.2014                                                     Seite 673


2.2       Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich
          angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch
          in den Versicherungsschutz einbezogen.


                                 3    Änderung des Fahrzeugbestands

3.1       Verändert sich im Laufe des Versicherungsjahres die Anzahl der ständig zur Güterbeförderung
          eingesetzten Fahrzeuge, hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer zur jeweils nächsten
          Vertragshauptfälligkeit (Beginn des neuen Versicherungsjahres), spätestens jedoch 30 Tage,
          nachdem er eine entsprechende Aufforderung des Versicherers erhalten hat, mitzuteilen. Soweit die
          Veränderung nach den Tarifbestimmungen des Versicherers die Einstufung in eine andere
          Prämiengruppe zur Folge hat, erfolgt eine Prämienanpassung ab dem Beginn des neuen
          Versicherungsjahres.

3.2       Rechtsfolgen bei Unterlassung der Anzeige
          Hat sich der Fahrzeugbestand gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der letzten
          Bestandsmeldung erhöht, so ersetzt der Versicherer nur den Teil eines Schadens, der sich zum
          Gesamtschaden verhält wie die Anzahl der dem Versicherer zuletzt gemeldeten
          Kraftfahrzeuge zur tatsächlichen Anzahl zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Diese Bestimmung
          findet keine Anwendung, wenn sich aufgrund der bei Vertragsabschluss gültigen Beitragstabelle des
          Versicherers wegen der zusätzlich angeschafften Fahrzeuge keine Mehrprämie ergibt.

3.3       Wurde im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart, dass sich die Versicherung nur auf
          Transporte mit einem dort benannten Fahrzeug beziehen soll, finden die Bestimmungen der 2.1 und
          2.2 sowie 3.1 und 3.2 keine Anwendung.


           4    Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
          ‒ das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung
              vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß
              gesichert ist;
          ‒ die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten
              Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man
              nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann;
          ‒ dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht sind,
              sofern folgende Güter befördert werden: Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel der
              Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder oder
              Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte,
              Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika.
          ‒ Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch
              Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des
              Schlosses möglich ist.
          ‒ In Abänderung vorstehender Bestimmungen sind Werkzeuge auch dann versichert, wenn sie
              nicht in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum, sondern stattdessen in einer fest auf dem
              Fahrzeug montierten und nachweislich verschlossenen Kiste untergebracht sind. Die Kiste muss
              so auf dem Fahrzeug montiert sein, dass sie nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung
              des Fahrzeugs entwendet bzw. nur durch Gewaltanwendung geöffnet werden kann.

          Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die
          Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug.


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          Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
                    (BB Werkverkehr Warentransport)

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                         Seite
1    Versicherte Transporte und Risiken                                                    675
2    Fahrzeuge                                                                             675
3    Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz                  676


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BB Werkverkehr Warentransport                                        KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014                                                     Seite 675


            Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
                      (BB Werkverkehr Warentransport)

                                1    Versicherte Transporte und Risiken

1.1       Versichert sind Transporte im Werkverkehr im Sinne des 1. Abschnitts, § 1 (Absatz 2)
          Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Transporte, die der Ausnahmeregelung des § 2 GüKG
          unterliegen, gelten ebenfalls versichert.

1.2       Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende
          Voraussetzungen erfüllt sind:

1.2.1     Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
          vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.

1.2.2     Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom
          Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des
          Unternehmens dienen.

1.2.3     Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des
          Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer
          vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.

1.2.4     Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
          darstellen.

1.3       Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch
          Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
          ‒ deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
          ‒ die Voraussetzungen der 1.2.2 bis 1.2.4 vorliegen und
          ‒ ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers
             vier Tonnen nicht überschreiten darf.

1.4       Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte
          sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück.

1.5       Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr.

1.6       In Abänderung von allen anderslautenden Bestimmungen besteht Versicherungsschutz für zum
          Werkverkehr gemäß 1.2 und 1.3 verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden.
          Wird das beladene Fahrzeug außerhalb eines Transports im Werkverkehr gemäß 1.1 abgestellt, ist
          die Entschädigung pro Schadenfall auf 100.000 EUR begrenzt, wenn sich das Fahrzeug außerhalb
          einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle bzw.
          außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstücks befindet.
          Für Aufenthalte des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder
          des Beauftragten gilt die von den vorstehenden Bedingungen abweichende Entschädigungsgrenze
          der Besonderen Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der
          Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr).
          Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung.
          Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss
          gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten
          und verschlossenen Grundstück abgestellt war.


                                              2   Fahrzeuge

2.1       Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf
          Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
          Nutzfahrzeugen (zum Beispiel LKW, Lieferwagen, Kombi, Auflieger, Anhänger). Sofern Pkw zur


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BB Werkverkehr Warentransport                                        KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014                                                     Seite 676


          Güterbeförderung eingesetzt werden, sind auch Transporte mit diesen versichert. Dauerhaft
          geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt.

2.2       Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich
          angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch
          in den Versicherungsschutz einbezogen.


           3    Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

3.1       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
          ‒ das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung
              vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß
              gesichert ist;
          ‒ die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten
              Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man
              nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann;
          ‒ dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht sind,
              sofern folgende Güter befördert werden: Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel der
              Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder oder
              Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte,
              Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika.
          ‒ Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch
              Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des
              Schlosses möglich ist.
          ‒ In Abänderung vorstehender Bestimmungen sind Werkzeuge auch dann versichert, wenn sie
              nicht in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum, sondern stattdessen in einer fest auf dem
              Fahrzeug montierten und nachweislich verschlossenen Kiste untergebracht sind. Die Kiste muss
              so auf dem Fahrzeug montiert sein, dass sie nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung
              des Fahrzeugs entwendet bzw. nur durch Gewaltanwendung geöffnet werden kann.

3.2       Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die
          Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug.


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BB Krieg                                                       KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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     Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken
                             (BB Krieg)

                                     Inhaltsverzeichnis
                                                                                          Seite
1    Umfang der Versicherung                                                                678
2    Ausschlüsse                                                                            678
3    Beginn und Ende der Versicherung bei Seetransporten                                    678
4    Reiseänderung                                                                          679
5    Kündigung                                                                              679
6    Lufttransporte im Verkehr mit dem Ausland                                              679
7    Postsendungen/Kurierdienste                                                            680


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BB Krieg                                                             KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                     Seite 678


      Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken
                              (BB Krieg)

                                      1   Umfang der Versicherung

          Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.1 VB Transport Verlust oder Beschädigung der
          versicherten Güter als Folge von

1.1       Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen und solchen, die sich unabhängig vom
          Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem
          Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;

1.2       Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriffen von hoher Hand als Folge der in 1.1.1
          genannten Gefahren.


                                            2     Ausschlüsse

          Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben

2.1       Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder
          sonstiger Eingriffe von hoher Hand, soweit sie auf Gesetzen und Verordnungen beruhen, die bei
          Beginn des Transports gelten;

2.2       Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
          mitwirkende Ursachen - als Folge einer feindlichen Verwendung sowie aus dem Vorhandensein von
          ‒ Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung,
          ‒ chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen,
          ‒ als Kriegswerkzeuge;

2.3       Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge einer versicherten Gefahr die Reise nicht angetreten,
          unterbrochen oder nicht fortgesetzt wird, ein Hafen angelaufen wird oder die Güter ausgeladen,
          gelagert oder mit einem anderen Transportmittel weiterbefördert werden, es sei denn, diese Kosten
          gehören nach den York Antwerpener Regeln zur versicherten großen Haverei.

2.4       Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren
          und Schäden gemäß 5.3.2 bis 5.3.6 und 5.4 VB Transport unberührt.


                      3   Beginn und Ende der Versicherung bei Seetransporten

3.1       Die Versicherung gegen die in 1. genannten Gefahren beginnt, sobald sich die Güter zur
          Beförderung an Bord des Seeschiffs befinden.

3.2       Die Versicherung endet, sobald die Güter im Bestimmungshafen das Seeschiff verlassen haben,
          spätestens aber für nicht ausgeladene Güter nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffs
          im Bestimmungshafen.

3.3       Verlässt das Seeschiff den Bestimmungshafen wieder, ohne dass die Güter ausgeladen wurden, so
          beginnt die Versicherung mit dem Wiederauslaufen erneut. Die Weiterreise ist dem Versicherer
          unverzüglich anzuzeigen und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten.

3.4       Endet der Frachtvertrag an einem anderen Ort als dem darin genannten Bestimmungshafen, gilt
          dieser Ort als Bestimmungshafen.
          Werden die Güter später nach dem im Frachtvertrag genannten oder einem anderen
          Bestimmungshafen weiterbefördert, so ist auch die Weiterreise versichert, wenn sie vor ihrem Beginn
          angezeigt und eine Zuschlagsprämie entrichtet wird. Unverschuldetes Unterlassen der Anzeige
          beeinträchtigt den Versicherungsschutz für die Weiterreise nicht.


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BB Krieg                                                               KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                       Seite 679


          Die Versicherung für die Weiterreise beginnt, sobald die Güter sich an Bord des weiterbefördernden
          Seeschiffes befinden. Wurden die Güter nicht ausgeladen, so beginnt die Versicherung für die
          Weiterreise mit dem Wiederauslaufen.

3.5       Werden die Güter in einem Zwischenhafen oder an einem Zwischenplatz umgeladen, ruht die
          Versicherung nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffs im Zwischenhafen,
          gleichgültig, ob die Güter im Zwischenhafen/-platz an Land oder zu Wasser lagern. Die Versicherung
          tritt erst wieder in Kraft, sobald die Güter sich an Bord des Seeschiffes befinden, mit dem die
          Weiterreise erfolgen soll.

3.6       Für das Ende der Versicherung in den Fällen der 3.3 bis 3.5 gilt 3.2 entsprechend.

3.7       Die Versicherung gegen die Gefahren, die sich aus der feindlichen Verwendung oder dem
          Vorhandensein von Minen oder treibenden oder gesunkenen Torpedos ergeben, besteht auch, wenn
          sich die Güter an Bord eines Wasserfahrzeugs befinden, das sie zum oder vom Seeschiff befördert.
          Bei einer Beförderung vom Seeschiff endet sie jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach
          dem Ausladen aus dem Seeschiff, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Versicherer
          vereinbart und eine Zuschlagsprämie entrichtet wurde.

3.8       Bestehen die Güter aus mehreren Teilen, so beginnt und endet die Versicherung für jedes Teil nach
          den vorstehenden Bedingungen.

3.9       Die gemäß 3.2, 3.5 und 3.7 zu vereinbarenden Fristen beginnen mit dem Ablauf des Ankunftstages
          des Seeschiffes.

3.10      Ein Seeschiff im Sinne dieser Klausel ist ein Schiff, das während der Beförderung der versicherten
          Güter einen Teil seiner Reise über See zurückzulegen hat.
          Ein Seeschiff gilt als angekommen, wenn es am Kai oder einem sonstigen Liegeplatz im Hafengebiet
          festgemacht oder geankert hat. Steht dort kein Liegeplatz zur Verfügung, so ist das Schiff
          angekommen, wenn es im Hafengebiet oder außerhalb zum ersten Mal geankert oder festgemacht
          hat.


                                           4       Reiseänderung

          Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, wenn sich durch eine
          Reiseänderung die versicherten Gefahren erhöhen.


                                               5      Kündigung

5.1       Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor
          Beginn des versicherten Transports vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.

5.2       Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
          seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform
          kündigen.

5.3       Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
          Eine vom Versicherer dem Makler gegenüber ausgesprochene Kündigung gilt als dem
          Versicherungsnehmer gegenüber erklärt.


                            6    Lufttransporte im Verkehr mit dem Ausland

          Für Transporte mit Luftfahrzeugen gelten diese Bestimmungen entsprechend.


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BB Krieg                                                             KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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                                    7   Postsendungen/Kurierdienste

7.1       Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch für Postsendungen und Kurierdienste.

7.2       Erfolgt der See- oder Lufttransport als Postsendung oder per Kurierdienst, beginnt die Versicherung
          mit der Übergabe der Güter an die Postanstalt oder den Kurierdienst und endet mit ihrer Auslieferung
          durch die Postanstalt oder den Kurierdienst an den Adressaten.


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BB Streik                                                               KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                        Seite 681


          Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und
                         Ausfuhrrisiken (BB Streik)

                                        1   Umfang der Versicherung

1.1        Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.2 VB Transport Verlust oder Beschädigung der
           versicherten Güter, die verursacht werden durch Streikende, Ausgesperrte oder durch Personen, die
           sich an Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der
           Anzahl der Personen, oder an Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen beteiligen.

1.2        Versichert sind ferner Verlust und Beschädigung der versicherten Güter, die im Zusammenhang mit
           den versicherten Gefahrereignissen durch das Einschreiten von Ordnungskräften mit hoheitlichen
           Befugnissen entstanden sind (durch Polizei oder Feuerwehr).


                                               2      Ausschlüsse

           Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren
           und Schäden gemäß 5.3.1, 5.3.3 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt.


                                                3      Kündigung

3.1        Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor
           Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
           Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen -
           kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist
           zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen wirksam.

3.2        Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
           seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform
           kündigen.

3.3        Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.


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BB Ausstellung/Warentransport                                   KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014                                                Seite 682


    Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und
           Messen im Rahmen der Warentransportversicherung
                    (BB Ausstellung/Warentransport)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                           Seite
1     Grundlage der Versicherung                                                             683
2     Versicherte Ausstellungs- und Messegüter                                               683
3     Voraussetzungen für den Versicherungsschutz                                            683
4     Ausgeschlossene Gefahren und Schäden                                                   683
5     Dauer der Versicherung                                                                 684
6     Obliegenheiten                                                                         684
7     Ersatzleistung                                                                         684
8     Versicherungswert                                                                      684


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BB Ausstellung/Warentransport                                       KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014                                                    Seite 683


 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und
      Messen im Rahmen der Warentransportversicherung (BB
                  Ausstellung/Warentransport)

                                      1   Grundlage der Versicherung

          Wird im Rahmen der VB Transport Ausstellungs- und Messegut versichert, finden die nachfolgenden
          Besonderen Bedingungen Anwendung.


                              2     Versicherte Ausstellungs- und Messegüter

          Ausstellungs- und Messegüter sind alle Waren und Gegenstände, die während der Ausstellungen
          und Messen ausgestellt werden, einschließlich der dazugehörenden Standeinrichtungen und
          Verbrauchsgüter.


                          3       Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

          Voraussetzung für die Versicherung ist, dass die Ausstellungen in festen Gebäuden stattfinden, die
          außerhalb der Öffnungszeiten der Ausstellung verschlossen sind. Ausstellungen in Zelten sind dann
          versichert, wenn eine durchgehende Bewachung des Ausstellungsorts und der einzelnen Zelte
          außerhalb der Öffnungszeiten gewährleistet ist.
          Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl und Abhandenkommen besteht nur dann, wenn
          die Ausstellungsgüter während der Auf- und Abbauphasen sowie während der Besuchszeiten bis
          zur Schließung der Hallen/Räume durch den Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten ständig
          beaufsichtigt sind. Gegenstände kleineren Formats sind gegen Verlust durch Diebstahl und
          Abhandenkommen nur versichert, wenn sie während der Ausstellung in einer verschlossenen Vitrine
          untergebracht oder in anderer Weise gegen eine einfache Wegnahme geschützt sind.


                              4     Ausgeschlossene Gefahren und Schäden

          In Ergänzung zu 5.3 und 5.4 VB Transport sind ausgeschlossen:

4.1       Bei in Zelten oder unter freiem Himmel ausgestellten Gütern Schäden durch Witterung und
          Wettereinflüsse (z. B. Wind, Sturm, Regen, Schnee und Hagel), nicht jedoch durch Blitzschlag;

4.2       während der Ausstellung oder Messe bei wertvollen Gegenständen kleineren Formats (z. B.
          Ferngläser, Fotoapparate) Schäden durch Abhandenkommen, nicht jedoch durch Einbruchdiebstahl
          und Raub. Dies gilt auch für zum Verkauf bzw. Verbrauch bestimmte Güter (z. B. Werbeprospekte,
          Kataloge, Lebens- und Genussmittel);

4.3       Schäden durch Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung durch Angestellte des
          Versicherungsnehmers oder Versicherten. Als Angestellte in diesem Sinne gelten nicht Personen,
          die lediglich für die Dauer der Ausstellung oder Messe beschäftigt werden, vorausgesetzt, dass sie
          mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt wurden;

4.4       Schäden verursacht durch

4.4.1     Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxydation, Röhren-           und Fadenbruch,      Schwund,
          Geruchsannahme sowie Ungeziefer, Ratten oder Mäuse;

4.4.2     Bearbeitung, Montage, Demontage, Benutzung oder die Vorführung selbst. Hierunter fallen auch
          Schäden, die das Ausstellungs- oder Messegut durch ein Feuer erleidet, dem es seiner Bestimmung
          gemäß ausgesetzt ist.


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BB Ausstellung/Warentransport                                           KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014                                                        Seite 684


                                       5       Dauer der Versicherung

          In Ergänzung von 11., 12. und 13. VB Transport besteht der Versicherungsschutz für den Hin- und
          Rücktransport, für den Auf- und Abbau sowie für die Dauer der Ausstellung oder Messe im Rahmen
          der nach 13.1 VB Transport vereinbarten Frist für disponierte Lagerungen.
          Eine Verlängerung dieser Frist ist vor Fristablauf möglich. Dem Versicherer gebührt hierfür eine zu
          vereinbarende Zuschlagsprämie.


                                               6    Obliegenheiten

6.1       In Ergänzung zu 10.1 VB Transport hat der Versicherungsnehmer

6.1.1     auf Verlangen ein Verzeichnis der versicherten Güter mit Wertangabe einzureichen,

6.1.2     der zuständigen Polizeidienststelle Brand-, Explosions-, Diebstahls- und Beraubungsschäden
          unverzüglich anzuzeigen und über abhandengekommene Ausstellungs- oder Messegüter
          unverzüglich eine Aufstellung einzureichen. Die unverzügliche, schriftliche Schadenanzeige
          gegenüber dem Versicherer gemäß 18.1 VB Transport bleibt unberührt.

6.2       Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen
          Teil zur Police (AT).


                                               7     Ersatzleistung

7.1       Der Versicherer ersetzt

7.1.1     bei Verlust des Ausstellungs- oder Messeguts den Versicherungswert;

7.1.2     bei Beschädigung des Ausstellungs- oder Messeguts und der Mehrwegverpackung die
          Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.

7.2       Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn das Ausstellungs- oder Messegut durch die
          Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht mehr in seinen früheren Gebrauchszustand
          versetzt werden kann.

7.3       Die Ersatzleistungen gemäß 7.1 und 7.2 sind insgesamt auf den einfachen Versicherungswert
          begrenzt. Restwerte werden angerechnet.


                                           8       Versicherungswert

          Abweichend von 15.1 bis 15.5 VB Transport gilt:

8.1       Versicherungswert ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den
          das Ausstellungs- oder Messegut am Absendungsort zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung
          hat.

8.2       Gemeiner Handelswert ist der Marktwert abzüglich ersparter Kosten. Marktwert ist der
          Durchschnittspreis des Ausstellungs- oder Messeguts am jeweils relevanten Markt, relevanter Markt
          ist gemäß den Umständen der Absatz- oder der Beschaffungsmarkt.

8.3       Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis des Ausstellungs-
          oder Messeguts abzüglich ersparter Kosten.


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BB Musterkollektion                                                KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                   Seite 685


    Besondere Bedingungen für die Versicherung von Musterkollektionen
                        (BB Musterkollektion)
1         Versichert sind auch Musterkollektionen sowie deren Verpackung und Behältnisse während der
          Mitführung auf Reisen und Geschäftsgängen durch den Versicherungsnehmer oder seiner
          angestellten Mitarbeiter innerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs.

2         Versicherungsschutz besteht während sämtlicher Beförderungen             mit   verkehrsüblichen
          Transportmitteln und aller damit verbundenen Aufenthalte.

3         Aufenthalte und Lagerungen in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Versicherungsnehmers oder
          seiner angestellten Mitarbeiter sind mitversichert, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz
          besteht.

4         Versicherungsschutz besteht gemäß 6.2 VB Transport. Zusätzlich eingeschlossen ist das Risiko des
          Einbruchdiebstahls in verschlossene Gebäude und Räume.


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BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung                  KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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                   Besondere Bedingungen für die Schutz- und
                        Konditionsdifferenzversicherung
                (BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                           Seite
1     Subsidiarität                                                                          687
2     Eigenes Interesse                                                                      687
3     Ersatzleistung                                                                         687
4     Abtretungsverbot                                                                       687
5     Pflichten des Versicherungsnehmers                                                     687


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BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung                         KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                       Seite 687


                   Besondere Bedingungen für die Schutz- und
                        Konditionsdifferenzversicherung
                (BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung)

                                               1     Subsidiarität

1.1       Schutzversicherung
          Im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrags besteht subsidiärer Versicherungsschutz bei
          Transporten, für die der Versicherungsnehmer nicht oder nur teilweise die Gefahr trägt oder die er
          aufgrund der Liefervereinbarungen nicht zu versichern hat. Gleiches gilt, wenn der
          Versicherungsnehmer durch Gesetz oder hoheitliche Verfügung zur Eindeckung des
          Versicherungsschutzes bei einem anderen Versicherer verpflichtet ist.

1.2       Konditionsdifferenzversicherung
          Entsprechen der Deckungsumfang und/oder die Versicherungs-/Haftungssummen einer anderen
          Versicherung      nicht     den    Bedingungen       des    zugrundeliegenden        Warentransport-
          Versicherungsvertrags, so ist die Differenz in Konditionen und Limits mitversichert.
          1.1 sowie 2. bis 6. gelten entsprechend.


                                          2        Eigenes Interesse

          Diese     Schutzversicherung       deckt     nach       Maßgabe       der    zugrundeliegenden
          Warentransportversicherung lediglich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers. Sie kann für
          einen von dieser Police gedeckten Schaden nur von ihm in Anspruch genommen werden.


                                               3    Ersatzleistung

3.1       Importe
          Besteht eine anderweitige Versicherung oder sind CIF oder CIP gekaufte Güter vertragswidrig nicht
          versichert worden, ist der Versicherer für einen von dieser Police gedeckten Schaden ersatzpflichtig,
          unabhängig davon, ob der anderweitige Versicherer in die Schadenregulierung eintritt.

3.2       Versicherungspflicht
          Im Falle der Versicherungspflicht bei einem anderen Versicherer gilt 3.1 entsprechend.

3.3       Exporte
          Der Versicherer ist zur Leistung eines durch die Police gedeckten Schadens nur insoweit verpflichtet,
          als der Versicherungsnehmer die Zahlung des fälligen Kaufpreises oder die Vergütung der von ihm
          geleisteten Haverie-grosse Zahlungen mit zumutbaren kaufmännischen Mitteln nicht erreichen kann.


                                           4       Abtretungsverbot

          Eine Abtretung der Rechte aus dieser Versicherung ist unzulässig, außer an diejenige Bank, die den
          Kaufpreis für das versicherte Gut bevorschusst hat. Im Falle der Veräußerung importierter Güter
          gelten die gesetzlichen Regelungen zugunsten des Erwerbers entsprechend.


                                5   Pflichten des Versicherungsnehmers

5.1       Verschwiegenheitspflicht
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, außer der bevorschussenden Bank oder einem Erwerber
          bei Importen keinem Dritten von dieser Versicherung Kenntnis zu geben.
          Wird diese Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen Teils
          zur Police (AT).


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BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung                       KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                     Seite 688


5.2       Rechtsübergang, Rechtewahrung
          Die auf den Versicherer aufgrund von Schadenzahlungen übergegangenen Rechte sind vom
          Versicherungsnehmer im eigenen Namen, aber im Einvernehmen mit dem Versicherer, geltend zu
          machen.
          Bei Vorliegen einer anderen Versicherung hat der Versicherungsnehmer alle Rechte gegenüber
          diesem Versicherer zu wahren und den Schaden nach den Weisungen des Versicherers dieser
          Police selbst oder durch Dritte geltend zu machen. Gleiches gilt für Ansprüche gegenüber der
          Vertragspartei des Versicherungsnehmers. Eine Leistung des anderen Versicherers oder eines
          regresspflichtigen Dritten ist dem Versicherer dieser Schutzversicherung unverzüglich zur Verfügung
          zu stellen.

5.3       Kosten
          Die Kosten der Geltendmachung übergegangener Rechte oder die Inanspruchnahme eines anderen
          Versicherers oder Dritten trägt der Versicherer dieses Vertrags.


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BB Mehrkosten                                                         KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                      Seite 689


      Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrkosten
                         (BB Mehrkosten)
1         KRAVAG-LOGISTIC ersetzt im Schadenfall auch

1.1       Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie Frachtmehrkosten,
          insbesondere Eilfracht- oder Expressfracht-Zuschläge oder Mehrkosten für die Beförderung mit
          Luftfahrzeugen, soweit diese Kosten für die Vertragserfüllung aus Lieferverträgen notwendigerweise
          aufgewendet werden müssen;

1.2       die für eine Ersatzlieferung zusätzlich zur ursprünglichen Lieferung anfallenden Zollkosten;

1.3       Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Tag des Transportbeginns und dem Tag der
          Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Güter, soweit der Versicherungsnehmer diese
          Mehrkosten aufgrund des Kauf- oder Liefervertrags zu tragen hat.

2         Der Schadenersatz ist auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag begrenzt.


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BB Güterfolge und Vermögensschäden                                KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                  Seite 690


     Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolge- und
    Vermögensschäden im Interesse des frachtbriefmäßigen Empfängers
                (BB Güterfolge- und Vermögensschäden)
1         In Abänderung der dem Vertrag zugrundeliegenden Besondere Bedingungen für die Versicherung
          von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden) und Besondere Bedingungen für die Versicherung
          von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden) ist für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
          bzw. Versicherte der Absender ist, auch das eigene Interesse des frachtbriefmäßigen Empfängers
          mitversichert, soweit dieser nicht ein an dem Transport beteiligter Verkehrsträger ist.

2         Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
          Berücksichtigung des für Güterfolgeschäden bzw. Vermögensschaden vereinbarten Selbstbehalts.
          Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.

3         Der Versicherer leistet nur insoweit Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen
          Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.


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BB Vermögensschäden                                               KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                  Seite 691


 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden
                    (BB Vermögensschäden)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite
1    Gegenstand der Versicherung                                                               692
2    Versichertes Interesse                                                                    692
3    Vermögensschäden                                                                          692
4    Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden                                692
5    Selbstbehalt                                                                              693
6    Höchstentschädigung                                                                       693
7    Obliegenheiten                                                                            693


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BB Vermögensschäden                                                      KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                         Seite 692


 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden
                    (BB Vermögensschäden)

                                    1    Gegenstand der Versicherung

          Gegenstand der Versicherung sind nach den Bedingungen dieser Klausel Vermögensschäden
          gemäß 3., die in Folge eines nach dem Güterversicherungsvertrag versicherten Transports eintreten
          und nicht mit einem Güterschaden zusammenhängen (reine Vermögensschäden), sofern ein an
          diesem Transport beteiligter Verkehrsträger im Rahmen eines üblichen Verkehrsvertrags nach
          deutschem Recht dem Grunde nach haftet.


                                        2       Versichertes Interesse

          Versichert ist ausschließlich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers.


                                            3    Vermögensschäden

          Versichert sind ausschließlich Verspätungsschäden und Schäden aus Nachnahmefehlern.


                    4    Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden

4.1       Ausgeschlossen sind die Gefahren

4.1.1     des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom
          Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem
          Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;

4.1.2     von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen,
          unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen
          Unruhen;

4.1.3     der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;

4.1.4     aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder
          elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht
          auf sonstige mitwirkende Ursachen;

4.1.5     der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;

4.1.6     der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers des
          Schiffs oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn,
          dass
          ‒ der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten
              Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat;
          ‒ der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des
              Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen
              konnte.

4.2       Der Versicherer leistet keinen Ersatz für

4.2.1     Personenschäden und daraus resultierende Folgeschäden;

4.2.2     Vertragsstrafen (Poenale) und/oder pauschalierten Schadenersatz;

4.2.3     Schäden aus Nichteinhaltung unangemessener Lieferfristen bzw. -garantien;


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BB Vermögensschäden                                                      KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                         Seite 693


4.2.4     Schäden im Zusammenhang mit der Erstattung oder Gewährung von Subventionen, staatlichen oder
          überstaatlichen Steuervorteilen oder sonstigen Förderungen;

4.2.5     Schäden aus Preisdifferenzen oder nicht realisierten Mehrwerten der transportierten Güter sowie
          Wechselkursschwankungen;

4.2.6     Schäden im Zusammenhang mit stornierten, geänderten oder ausbleibenden Folgeaufträgen;

4.2.7     Schäden im Zusammenhang mit Finanzierungen;

4.2.8     Kosten der Rechtsverfolgung;

4.2.9     Schäden im Zusammenhang mit Zöllen oder sonstigen Forderungen von Zollbehörden.


                                                 5     Selbstbehalt

          Versicherungsnehmer trägt von jedem ersatzpflichtigen                Vermögensschaden   den   im
          Versicherungsvertrag genannten Betrag selbst.


                                         6   Höchstentschädigung

          Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
          Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts.
          Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.


                                             7       Obliegenheiten

7.1       Sobald der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt, dass ein Vermögensschaden unmittelbar
          droht oder eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten.

7.2       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 7.1 BB Vermögensschäden oder eine der in 18.2, 18.4
          und 18.6 VB Transport genannten Obliegenheiten, richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des
          Allgemeinen Teils zur Police (AT).


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BB Bergungs- und Beseitigungskosten                                 KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                    Seite 694


    Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und
      Beseitigungskosten (BB Bergungs- und Beseitigungskosten)
1         Im Falle eines versicherten Schadens leistet der Versicherer Ersatz für die Aufräumungskosten, für
          Aufwendungen zum Zwecke der Bergung und/oder Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten
          Gütern bis zum im Versicherungsvertrag genannten Betrag auf Erstes Risiko.
          Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diesen Besonderen
          Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima
          ersetzt.
          Die Regelung der 5.2.5 VB Transport bleibt unberührt.

2         Voraussetzung ist, dass
          ‒ der Versicherungsnehmer die Aufwendungen und Kosten nach den Umständen für geboten
              halten durfte oder
          ‒ die Aufwendungen und Kosten durch die Befolgung behördlicher Anordnungen entstanden sind
              oder
          ‒ auf Weisungen des Versicherers beruhen.

          Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn eine zuständige Behörde nach der Beschädigung oder
          Zerstörung versicherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung und/oder das
          Aufräumen des Schadenorts auf Kosten des Versicherungsnehmers veranlasst.

          Werden nach dem Versicherungsfall auch unbeschädigte Güter auf behördliche Anordnungen hin
          geborgen und beseitigt/vernichtet oder veranlasst eine Behörde aufgrund gesetzlicher
          Bestimmungen die Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung unbeschädigter Güter, so besteht
          ebenfalls Versicherungsschutz.

3         Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder
          Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden.

4         Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen
          Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.

5         Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten gemäß 1. und 2. gehen Rechte an oder auf
          die beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versichere übernimmt
          auch keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder


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BB Domizil Werkverkehr                                               KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014                                                     Seite 695


Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der
       Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr)
1         Versicherungsschutz im vertraglich vereinbarten Umfang besteht auch für die zum Zwecke der
          Beförderung aufgeladenen Güter, wenn das Fahrzeug die Reise nicht unverzüglich antritt oder nach
          beendeter Reise nicht unverzüglich entladen wird, sondern am Domizil des Versicherungsnehmers
          abgestellt ist. Domizil des Versicherungsnehmers bedeutet, dass das Fahrzeug auf oder in
          unmittelbarer Nähe des eigenen oder dauerhaft zu Betriebszwecken angemieteten Grundstücks
          abgestellt wurde.

2         Der Aufenthalt des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Fahrers oder Beauftragten wird dem
          Aufenthalt am Domizil des Versicherungsnehmers gleichgestellt. Domizil des Fahrers oder
          Beauftragten bedeutet, dass das Fahrzeug in räumlicher Nähe zur Wohnung des Fahrers oder
          Beauftragten abgestellt wurde.

3         Wird das beladene Fahrzeug außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich
          umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen
          Grundstücks abgestellt, ist die Entschädigung pro Schadenfall auf die vertraglich vereinbarte
          Höchsthaftungssumme, maximal jedoch auf 100.000 EUR begrenzt.

4         Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachzeitrisiken findet Anwendung.
          Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss
          gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten
          und verschlossenen Grundstück abgestellt war.


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BB Kriegswerkzeuge                                                    KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                      Seite 696


      Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und
             Schutzkosten (BB Bewegungs- und Schutzkosten)
1         Der Versicherer ersetzt, sofern nichts anderes vereinbart ist, die infolge eines versicherten Schadens
          notwendigen Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder
          des Schutzes von versicherten Gütern andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden
          müssen.

1.1       Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von
          Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern
          von Öffnungen.

1.2       Die Ersatzleistung des Versicherers ist begrenzt auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag
          auf Erstes Risiko.

1.3       Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diese besonderen
          Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima
          ersetzt. Die Regelung der 5.2.5 VB Transport bleibt unberührt.

2         Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder
          Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden.

3         Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen
          Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.

4         Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten gemäß 1. gehen Rechte an oder auf die
          beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versicherer übernimmt auch
          keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Güter.


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BB Kriegswerkzeuge                                                 KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                   Seite 697


                Besondere Bedingungen für die Versicherung von
                  Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge)

                                    1   Umfang der Versicherung

          Mitversichert sind Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die bei Land- und/oder
          Flusstransporten und damit zusammenhängenden Lagerungen durch Kriegswerkzeuge entstehen,
          wenn der Zustand des Kriegs, Bürgerkriegs, kriegsähnlicher Ereignisse oder der feindlichen
          Verwendung von Kriegswerkzeugen beendet ist, die Transportwege als frei von Kriegswerkzeugen
          gelten und ein allgemeiner Verkehr wiederaufgenommen wurde.


                                           2     Ausschlüsse

2.1       Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter -
          und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen - durch
          ‒ Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung,
          ‒ chemische, biologische, biochemische Substanzen oder elektromagnetische Wellen,
          als Kriegswerkzeuge.

2.2       Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3 und 5.4 VB Transport
          bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, unberührt.


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BB Beschlagnahme                                                        KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                        Seite 698


                 Besondere Bedingungen für die Versicherung von
                   Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme)

                                    1    Gegenstand der Versicherung

1.1       Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.3 VB Transport Verlust oder Beschädigung der
          versicherten Güter als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher
          Hand.


                                            2       Obliegenheiten

2.1       Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass
          ‒ die Warenbegleitpapiere (z. B. Frachtbrief, Zollerklärung) ordnungsgemäß ausgestellt und die
              versicherten Güter genau und richtig deklariert sind;
          ‒ alle gesetzlichen Ein-, Ausfuhr- und Transitbestimmungen oder Verwaltungsanordnungen des
              Absender-, Transit- und Empfängerlandes befolgt werden.

2.2       Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, richten sich die Rechtsfolgen nach 5
          des Allgemeinen Teils zur Police (AT).


                              3    Ausgeschlossene Gefahren und Schäden

3.1       Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren
          und Schäden gemäß 5.3.1, 5.3.2, 5.3.4 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt.

3.2       Darüber hinaus sind ausgeschlossen Schäden

3.2.1     infolge behördlicher Maßnahmen aufgrund des Zustands der versicherten Güter;

3.2.2     infolge gerichtlicher Verfügungen im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsverfahren.


                                                4      Kündigung

4.1       Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor
          Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
          Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen -
          kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist
          zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen, wirksam.

4.2       Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
          seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform
          kündigen.

4.3       Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.


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BB Isotopen                                                         KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                    Seite 699


    Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken
                           (BB Isotopen)
1         Gegenstand der Versicherung
          In Abänderung von 5.3.5 VB Transport sind Schäden an den versicherten Gütern versichert, wenn
          sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden sind, soweit solche Isotope für
          kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche
          Zwecke bereitgestellt, transportiert, gelagert oder genutzt werden.

2         Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3.1 bis 5.3.4, 5.3.6
          sowie 5.4 VB Transport bleiben unberührt.


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[Seite 700]
BB Güterfolgeschäden                                               KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                   Seite 700


    Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden
                       (BB Güterfolgeschäden)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                              Seite
1     Gegenstand der Versicherung                                                               701
2     Versichertes Interesse                                                                    701
3     Güterfolgeschaden                                                                         701
4     Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden                                701
5     Selbstbehalt                                                                              701
6     Höchstentschädigung                                                                       701
7     Obliegenheiten                                                                            702
8     Ersatz der Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung                               702


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BB Güterfolgeschäden                                                     KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                         Seite 701


 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden
                    (BB Güterfolgeschäden)

                                    1   Gegenstand der Versicherung

          Mitversichert sind die im Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers im nachstehend
          beschriebenen Umfang eintretenden Güterfolgeschäden, die als unmittelbare Folge auf einen
          ersatzpflichtigen Güterschaden zurückzuführen sind.


                                        2       Versichertes Interesse

          Versichert ist ausschließlich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers.


                                            3    Güterfolgeschaden

3.1       Ein Güterfolgeschaden liegt vor, wenn die Verwendung der versicherten Güter infolge eines nach
          den Bedingungen der zugrundeliegenden Transportversicherung gedeckten Schadens
          beeinträchtigt oder nicht mehr möglich ist und dadurch der Aufwand an fortlaufenden Kosten zur
          Fortführung des Betriebs nicht erwirtschaftet werden konnte.

3.2       Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
          begründet ist.

3.3       Unter die versicherten Kosten fallen nicht Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für
          bezogene Waren einschließlich Fiskalabgaben gleich welcher Art.


                    4    Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden

4.1       Nicht versichert sind die in 5.3.1 bis 5.3.6 VB Transport genannten Gefahren sowie die Schäden
          gemäß 5.4.1 bis 5.4.5 VB Transport. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die genannten
          Gefahren und Schäden in der zugrundeliegenden Gütertransportversicherungspolice ganz oder
          teilweise mitversichert sind.

4.2       Ferner nicht versichert ist der Güterfolgeschaden, soweit er zurückzuführen ist auf

4.2.1     eine drohende oder bereits eingetretene Verseuchung oder Gesundheitsgefährdung oder behördlich
          angeordnete Betriebsbeschränkung oder

4.2.2     finanzielles Unvermögen des Versicherungsnehmers oder

4.2.3     Änderungen oder reguläre Wartungsarbeiten anlässlich der                  Wiederherstellung   oder
          Wiederbeschaffung beschädigter oder verlorengegangener Güter.


                                                5     Selbstbehalt

          Der Versicherungsnehmer trägt von jedem ersatzpflichtigen Güterfolgeschaden den im
          Versicherungsvertrag genannten Betrag selbst.


                                        6       Höchstentschädigung

          Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
          Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts.
          Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.


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BB Güterfolgeschäden                                               KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009                                                   Seite 702


                                          7    Obliegenheiten

7.1       Schadenanzeige
          Sobald der Versicherungsnehmer vom Eintritt eines Transportschadens Kenntnis erlangt und ein
          daraus resultierender Güterfolgeschaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, hat er dem
          Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten.

7.2       Schadenabwendung und -minderung
          Durch rechtzeitige Reparatur und/oder Um- bzw. Ersatzdisposition hat der Versicherungsnehmer für
          die Abwendung oder Minderung des Güterfolgeschadens zu sorgen und dabei, soweit möglich und
          zumutbar, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen.
          Notwendige Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten
          durfte, jedoch nicht rechtzeitig mit dem Versicherer abstimmen konnte, sind dem Versicherer
          unverzüglich mitzuteilen.
          Dem Versicherungsnehmer obliegt es insbesondere auch, mögliche Ersatzansprüche gegen Dritte
          zu sichern.

7.3       Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
          Werden diese Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen
          Teils zur Police (AT).


               8   Ersatz der Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung

8.1       Der Versicherer ersetzt ferner die Aufwendungen und Kosten, die dem Versicherungsnehmer gemäß
          7.2 BB Güterfolgeschäden zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen
          Güterfolgeschadens entstehen, soweit diese nicht bereits als Aufwendungen unter der
          zugrundeliegenden Transportversicherung zum Ersatz gelangen.

8.2       Aufwendungen und Kosten zur Schadenabwendung bzw. -minderung werden auch ersetzt, soweit
          sie erfolglos bleiben und/oder zusammen mit der Entschädigung die vorgesehene
          Versicherungssumme übersteigen. Für ohne Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten gilt
          jedoch insgesamt eine Entschädigungsobergrenze in Höhe von 25 Prozent der vereinbarten
          Höchstentschädigung je Schadenereignis.


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[Seite 703]
FRB – Rechtsschutz-Spezial                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi                           Seite 703
Stand 01.01.2016

                         Rechtsschutzversicherungen
          Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur
                  Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite

1    Aufgaben der Rechtsschutzversicherung                                                          704
2    Welchen Rechtsschutz haben Sie?                                                                704
3    Was ist nicht versichert?                                                                      719
4    Was müssen Sie beachten?                                                                       724
5    In welchen Ländern sind Sie versichert?                                                        726
6    Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?                                          726
7    Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?                           728
8    Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?            729


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[Seite 704]
FRB – Rechtsschutz-Spezial                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi                            Seite 704
Stand 01.01.2016

          Versicherungsbedingungen zu Rechtsschutz-Spezial und zur
                  Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi (FRB)

                             1   Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

          Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
          Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
          Versicherungsbedingungen beschrieben.


                                 2   Welchen Rechtsschutz haben Sie?

          Sie haben je nach Vereinbarung folgenden Bereich versichert:
          ‒ Privat-Bereich
          ‒ Firmen-Bereich
              ‒ mit LeistungspaketPLUS
              ‒ mit InkassoPLUS
              ‒ mit Ausfallschutz
              ‒ mit MiLoG-Rechtsschutz
          ‒ Verkehrs-Bereich
          ‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz
          ‒ Immobilien-Bereich

2.1       Wer oder was ist versichert?

2.1.1     Versicherte Lebensbereiche

          Privat-Bereich:
          Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für den privaten
          Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer,
          Beamter).

          Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen im
          Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt eine
          selbstständige Tätigkeit vor?
          Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine der
          folgenden Einkunftsarten fallen:
          ‒ Land- und Forstwirtschaft,
          ‒ Gewerbebetrieb,
          ‒ selbstständige Arbeit.

          Firmen-Bereich
          Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein
          bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.

          Sie haben im Privat- und im Firmen-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche
          Interessen wahrnehmen als:
          ‒ Eigentümer,
          ‒ Halter,
          ‒ Erwerber,
          ‒ Leasingnehmer,
          ‒ Fahrer
          eines Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen
          Fahrzeuge).
          Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den Verkehrs-Bereich.

          Sie haben im Privat- und im Firmen-Bereich ebenfalls keinen Versicherungsschutz, wenn Sie
          rechtliche Interessen wahrnehmen aus
          ‒ Miet- und Pachtverhältnissen,


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Stand 01.01.2016

          ‒   sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder
              Gebäudeteile betreffen.
          Versicherungsschutz besteht hierfür aber über den Immobilien-Bereich.

          Verkehrs-Bereich
          Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben
          Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
          ‒ Eigentümer,
          ‒ Halter,
          ‒ Erwerber,
          ‒ Leasingnehmer/Mieter,
          ‒ Fahrer,
          ‒ Mitfahrer
          von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge).

          Versicherungsschutz haben Sie darüber hinaus im öffentlichen Straßenverkehr als
          ‒ Fahrgast,
          ‒ Fußgänger oder
          ‒ Radfahrer.

          Spezial-Straf-Rechtsschutz
          Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz
          ‒ im Firmen-Bereich und
          ‒ im Verkehrs-Bereich.

          Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz
          ‒ im Privat-Bereich,
          ‒ für ehrenamtliche oder nichtselbstständige Tätigkeiten und
          ‒ im Verkehrs-Bereich.

          Ausnahme: Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie als
          gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein genannten
          Unternehmens betroffen sind.

          Immobilien-Bereich
          Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben
          Versicherungsschutz als
          ‒ Eigentümer,
          ‒ Mieter,
          ‒ Pächter,
          ‒ sonstiger Nutzungsberechtigter
          aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und
          selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und
          Kraftfahrzeug-Abstellplätze.

          Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie haben
          dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die
          ‒ erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
          ‒ sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug
              eintreten.

          Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens drei
          möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt.

          Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (über
          Vermieter-Rechtsschutz versicherbar).


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Stand 01.01.2016


2.1.2     Mitversicherung
          Mitversichert sind:

          1   Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen
              Tätigkeit für das versicherte Unternehmen.

          2   Folgende Familienmitglieder der im Versicherungsschein genannten Personen:
              ‒ Der eheliche oder eingetragene Lebenspartner,
              ‒ der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner,
              ‒ die minderjährigen Kinder,
              ‒ die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
                  volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer
                  angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.

          3   Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines Motorfahrzeugs sowie eines
              Anhängers.
              Voraussetzung ist:
              Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
              ‒ auf den Versicherungsnehmer oder die im Versicherungsschein genannte Person, den
                  mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder
              ‒ auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder
              ‒ vom Versicherungsnehmer oder der im Versicherungsschein genannten Person, dem
                  mitversicherten Lebenspartner oder den mitversicherten Kindern angemietet.

2.1.3     Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert:
          ‒ Die im Versicherungsschein genannten weiteren Unternehmen.
          ‒ Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers.
          ‒ Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer
              früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
              Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
          ‒ Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen
              außerhalb des versicherten Unternehmens.
          ‒ Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder
              Verwaltungsorganen anderer Unternehmen.
              Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen.

          Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung widersprechen.
          Abweichend von 2.1.4 gilt:
          ‒ Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen
              Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen
              zu haben.
          ‒ Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen
              Lebenspartner.

2.1.4     Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
          Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
          Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine
          mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
          können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen).
          Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht
          widersprechen.

          Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die
          natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person
          verletzt oder getötet wurden.
          (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten
          Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner
          geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person";
          das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).


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Stand 01.01.2016

          Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
          Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
          aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.

2.2       In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
          Ihr Versicherungsschutz umfasst:

2.2.1     Schadenersatz-Rechtsschutz
          für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.
          Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
          eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
          beruhen.

2.2.2     Arbeits-Rechtsschutz
          um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
          ‒ Arbeitsverhältnissen,
          ‒ öffentlich-rechtlichen       Dienstverhältnissen  hinsichtlich  dienstrechtlicher    und
              versorgungsrechtlicher Ansprüche.
          Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten
          Bereich.

2.2.3     Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS

          1   Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht
              um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber auch aus dem kollektiven Arbeitsrecht
              wahrzunehmen. 3.2.4 gilt insoweit nicht.

          2   Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen
              um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber wahrzunehmen, wenn ein schriftliches
              Aufhebungsangebot vorliegt.
              Wir übernehmen für jede Aufhebungsvereinbarung Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
              Umsatzsteuer. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt

2.2.4     MiLoG-Arbeits-Rechtsschutz
          Beanspruchen Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen von Ihnen
          Lohn nach § 13 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder diesen ersetzende oder
          ergänzende Vorschiften oder sollen Sie Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der
          Tarifvertragsparteien (tarifvertragliche Sozialkassen) zahlen?
          Dann gewähren wir Ihnen Versicherungsschutz
          ‒ für die Abwehr der Lohnansprüche
          ‒ um Ihre rechtlichen Interessen gegenüber den tariflichen Sozialkassen wahrzunehmen.
          3.2.4 und 3.2.20 gelten insoweit nicht.

2.2.5     Immobilien-Rechtsschutz
          um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
          ‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung)
          ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht)
          ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den
              Verlauf der Grundstücksgrenze).

2.2.6     Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

          1   Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
              Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen
              (Beispiel: Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein
              dingliches Recht kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer
              Sache bestehen).
              Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden
              Rechtsbereichen handelt:
              ‒ Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1,
              ‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2,


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Stand 01.01.2016

              oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
              ‒ Miet- und Pachtverhältnissen,
              ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen,
              ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
              wahrnehmen.
              Ausnahme: Sie haben keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorboote und
              Motorflugzeuge.

          2   Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
              Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
              personenbezogenen Versicherungen wahrnehmen. Das sind Versicherungen, die Sie als
              Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein genannte Person aus Gründen der privaten
              Vorsorge zu Ihren Gunsten abgeschlossen haben.

          3   Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk, eine Fahrschule oder
              eine Tankstelle?
              Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im
              Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die
              ‒ nicht auf Sie zugelassen sind,
              ‒ von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind,
              ‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder
              ‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind.

          4   Erweiterter Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im LeistungspaketPLUS
              Als Versicherungsnehmer haben Sie folgenden Versicherungsschutz:

              ‒   Mediations-Rechtsschutz für firmenvertragliche Streitigkeiten
                  für eine telefonische Mediation nach 2.3.1.1 bei Streitigkeiten, die Sie mit Vertragspartnern
                  (Beispiel: Kunden, Lieferanten, Beratern) aus Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer
                  versicherten Tätigkeit haben

              ‒   Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte
                  um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Einrichtung Ihrer Büro-, Praxis-,
                  Geschäfts- und Werkstatträume wahrzunehmen. Die Einrichtung darf nicht berufsspezifisch
                  sein (Beispiel: Versichert ist bei einem Fitnessstudio der Kauf von Büromöbeln, nicht aber
                  der Kauf von Hanteln).

              ‒    Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
                  um Ihre rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträgen wahrzunehmen, die im
                  ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten beruflichen Bereich stehen.
                  Übernommen werden Kosten bis 50.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
                  Dieser Betrag ist im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz zugleich die Höchstleistung für alle
                  in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.

              ‒   Vertrags-Rechtsschutz für eingekaufte Dienstleistungen
                  um Ihre rechtlichen Interessen aus folgenden, von Ihnen eingekauften Leistungen
                  wahrzunehmen:
                  ‒ ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen,
                  ‒ Werbedienstleistungen,
                  ‒ Aktenentsorgung,
                  ‒ Catering,
                  ‒ Messe- und Eventmanagement.

          5   Gerichtlicher Vertrags-Rechtsschutz
              Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen
              aus Verträgen über Dienstleistungen und Warenlieferungen vor Gerichten wahrnehmen. Diese
              müssen im ursächlichen Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten
              ärztlichen bzw. medizinischen Tätigkeit stehen.

              Sie haben keinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der
              ‒ Anschaffung,


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Stand 01.01.2016

              ‒ Veräußerung,
              ‒ Finanzierung,
              ‒ Belastung
              von Grundstücken, Praxen, Praxisteilen sowie Praxiseinrichtungen.

          6   Gerichtlicher Agentur-Vertrags-Rechtsschutz
              Sie haben auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
              deutschen Zivilgerichten für vertragliche Streitigkeiten aus dem Agenturvertrag mit
              Versicherungsunternehmen, Maklerpoolgesellschaften oder Vertriebsgesellschaften die im
              Namen der Versicherungsunternehmen tätig sind.

              Versicherungsschutz besteht auch für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen und die
              Abwehr von Provisionsrückforderungsansprüchen aus der Vermittlung von Finanzprodukten mit
              inländischen Fondsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Haftungsdächern und anderen
              Produktgebern im Bereich Finanzdienstleistungen. Die Selbstbeteiligung beträgt 20 Prozent der
              anfallenden Kosten, mindestens jedoch 250 EUR.

          7   MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz
              Werden Sie von anderen Unternehmen im Zusammenhang mit der Bürgenhaftung nach § 13
              MiLoG in Anspruch genommen?
              Dann übernehmen wir für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen die Kosten eines
              Rechtsanwalts für die Abwehr dieser Ansprüche bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
              Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
              Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.7     MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren
          um Ihre rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher
          Aufträge nach § 19 MiLoG oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschriften wahrzunehmen.
          Wir übernehmen Kosten bis höchstens 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je
          Rechtsschutzfall.

2.2.8     Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
          um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
          und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
          Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung
          (Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid).

2.2.9     Sozial-Rechtsschutz
          um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen
          ‒ im Firmen-Bereich vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten
          ‒ im Privat-Bereich vor deutschen Sozialgerichten.
              Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche
              Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen einen Rentenbescheid).

2.2.10    Verwaltungs-Rechtsschutz

          1   im Privat-Bereich,
              um als im Versicherungsschein genannte Person Ihre rechtlichen Interessen in nicht
              verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie
              haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung
              (Beispiel: Widerspruch gegen einen Schulverweis Ihres Kindes).

              Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden
              Rechtsbereichen enthalten ist:
              ‒ Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2
              ‒ Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.8
              ‒ Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11
              ‒ Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.5


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Stand 01.01.2016

          2   im Firmen-Bereich,
              um als Versicherungsnehmer Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden
              und -gerichten im versicherten beruflichen Bereich wahrzunehmen. Dies gilt in folgenden
              Angelegenheiten:
              ‒ Erteilung, Einschränkung oder Entzug der Gewerbezulassung, Gewerbeerlaubnis oder
                  Konzession
              ‒ Eintragung oder Löschung in der Handwerksrolle,
              ‒ Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk,
              ‒ fachärztliche Zusatzbezeichnung.

          3   im Verkehrs-Bereich,
              um    Ihre   rechtlichen  Interessen   in  verkehrsrechtlichen       Angelegenheiten    vor
              Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen.

2.2.11    Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
          für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von
          Beamten; Verstoß eines Arztes gegen die Schweigepflicht).

2.2.12    Straf-Rechtsschutz
          Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens
          (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder
          Geldstrafe bedroht sind. Bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen werden Schärfungen und
          Milderungen für besonders schwere und minder schwere Fälle nicht berücksichtigt.).

          Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
          ‒ Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und
          ‒ Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.

          Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das
          vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
          Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend
          Versicherungsschutz.

          Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem
          Zeitpunkt Versicherungsschutz.
          In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
          ‒ Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (Beispiel:
               Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
          ‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
               einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Beispiel: Totschlag).
          Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.

          Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen
          Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und
          Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von
          unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).

          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          ‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In
               diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
          ‒ Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
               einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).

2.2.13    Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
          für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.

2.2.14    Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
          für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-,
          lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR
          inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. je Rechtsschutzfall


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2.2.15    Opfer-Rechtsschutz

          1   für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als
              Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
              Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem
              Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten
              auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die
              körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit).

          2   Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat
              nach 2.2.15.1 verletzt wurden.
              Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist.

          3   für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a
              Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

          4   Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen
              nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.
              Voraussetzung ist:
              ‒ Sie sind nebenklageberechtigt und
              ‒ Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.15.1 verletzt und
              ‒ dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten.

          Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
          Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.

2.2.16    Spezial-Straf-Rechtsschutz für:

          1   Die Verteidigung
              ‒ gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens,
              ‒ gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit,
              ‒ in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.

          2   Zeugenbeistand
              Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und
              die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.
              Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die
              als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder
              Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
              Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind.

          3   Firmenstellungnahme
              Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, wenn sich ein Ermittlungsverfahren auf das
              versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt
              werden.

          4   Verwaltungs-Angelegenheiten
              Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende
              Kosten eines Rechtsanwalts:

              ‒   In Verwaltungsverfahren
                  um Ihre rechtlichen Interessen vor Deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten
                  wahrzunehmen.
                  Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten
                  und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient.

              ‒   Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
                  als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
                  Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen
                  Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten
                  und Umsatzsteuer.


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              ‒   Bei Verwaltungsgutachten
                  für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts.
                  Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
                  Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.
                  Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.

              ‒   In Aussetzungsverfahren
                  um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
                  Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf-
                  oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen
                  Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder
                  Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet.

          5   Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen
              für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen
              Untersuchungsausschüssen.

          6   Durchsuchungen und Beschlagnahmen
              wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt
              werden.

          Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie ein Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie
          verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.
          Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter ein Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er
          vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten.

2.2.17    Daten-Rechtsschutz
          um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf
          ‒ Auskunft,
          ‒ Berichtigung,
          ‒ Sperrung und
          ‒ Löschung
          gerichtlich abzuwehren.
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Unternehmens.

2.2.18    Internet-Domain-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS
          Abweichend von, 3.2.3, 3.2.6 und 3.2.7 haben Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,
          um Ihre rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht
          wahrzunehmen.

          Voraussetzung ist der ursächliche Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung Ihrer eigenen
          Internet-Domain oder Homepage.

          Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.

          Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.19    InkassoPLUS
          um Ihre Forderungen aus der versicherten Tätigkeit durch ein von uns benanntes Inkasso-
          Unternehmen außergerichtlich oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen.

          Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung im Zeitpunkt des Auftrags an das Inkasso-Unternehmen
          ‒ fällig,
          ‒ unstreitig,
          ‒ nicht gerichtlich anhängig oder tituliert ist
          und der Schuldner sich im Verzug (§ 286 BGB) befindet.

          Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.


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2.2.20    R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
          Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen:
          Im Privat-Bereich
          Im Verkehrs-Bereich
          Im Immobilien-Bereich
          Im LeistungspaketPLUS im Firmen-Bereich

          Es gelten keine Risikoausschlüsse.
          Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig.
          Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.21    Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
          um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgemeinen
          Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren
          inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften.
          Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer
          ‒ Benachteiligung,
          ‒ Diskriminierung,
          ‒ Belästigung,
          ‒ Ehrverletzung oder
          ‒ sonstigen Persönlichkeitsverletzung,
          wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht.

2.2.22    Photovoltaik-Rechtsschutz
          für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem
          Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 10 kWp (Kilo Watt Peak).
          Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn die Photovoltaikanlagen
          ‒ in Ihrem Eigentum stehen und
          ‒ sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden, die Sie privat selbst nutzen.

          Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts.

2.3       Leistungsumfang
          Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
          Umfang wahrnehmen können.
          Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
          Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
          zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
          ursächlich zusammenhängen.

          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.166 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall
          zugleich die Gesamtversicherungssumme
          ‒ für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und
          ‒ für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle.

2.3.1     Leistungsumfang im Inland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:

          1   Mediationsverfahren
              Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
              Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
              Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
              einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
              Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
              Dann tragen wir dessen Kosten.
              Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
              eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall
              vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
              Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.

          2   Kosten des eigenen Rechtsanwalts


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              a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
                 Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
                 Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
                 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

              b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
                 Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.

              c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
                 gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
                 Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
                 Vergütung     eines  Rechtsanwalts,     der   nur   den     Schriftverkehr  mit    dem
                 Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).

                  Ausnahme: In den Rechtsbereichen
                  ‒ Disziplinar und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11,
                  ‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.12,
                  ‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.13,
                  ‒ Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15,
                  ‒ Daten-Rechtsschutz nach 2.2.17,
                  ‒ Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14,
                  ‒ Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16,
                  ‒ InkassoPLUS nach 2.2.19
                  tragen wir diese weiteren Kosten nicht.

              d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
                 für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
                 Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
                 ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                 ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
                 ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                 Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
                 Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.

          3   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
              ‒ im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.8 für Angehörige der steuerberatenden
                  Berufe (Beispiel: Steuerberater),
              ‒ in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-,
                  Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 für Notare.

2.3.2     Leistungsumfang im Ausland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:

          1   Kosten des eigenen Rechtsanwalts

              a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
                 der für Sie im Ausland tätig wird.
                 Dies kann sein entweder
                 ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
                    keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
                 oder
                 ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
                    Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.

              b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
                 ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
                 Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
                 Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
                 Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).


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              c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
                 für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
                 Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
                 ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                 ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
                 ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                 Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
                 Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.

          2   Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
              wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
              Motorfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.

          3   Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
              Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
              Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
              Rechtsanwälten geltenden Sätze.

          4   Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
              rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
              für die Übersetzung anfallen.

          5   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
              rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.

          6   Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
              Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
              haben.

2.3.3     Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:

          1   Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
              vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.

          2   Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
              im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
              Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
              auf das Inland.

          3   Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
              Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.

          4   Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
              rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder DEKRA):
              ‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
              ‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
                  Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.

          5   Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
              entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.

          6   Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
              ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
              ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.

          7   Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
              Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Im
              Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 können Sie als Versicherungsnehmer der
              Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen.
              Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von
              uns geleisteten Kaution verpflichtet.


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2.3.4     Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz
          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten
          Leistungsumfang hinaus folgende Kosten:

          1   Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie
              tätigen Rechtsanwalts.
              Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen
              Vergütung nach dem RVG.

          2   Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht
              oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der
              gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.

          3   Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung.

          4   Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
              wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben.

          5   Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer
              Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte).

          6   Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer
              deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung
              beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für
              Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß.

          7   Die   Kosten    eines    Dolmetschers     bei        der     Verteidigung    in   Straf-    und
              Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland.

          Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres
          Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter
          Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs
          und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
          Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu,
          übernehmen wir diesen in voller Höhe.
          Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in
          vollem Umfang.

          Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das
          betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft
          des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder).

2.3.5     Besondere Leistungen im InkassoPLUS

          1   Im InkassoPLUS nach 2.2.19 tragen wir die Kosten des Inkasso-Unternehmens.
              Kann das Inkasso-Unternehmen die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beitreiben und stellt
              deshalb das Inkasso endgültig oder teilweise ein, tragen wir die danach entstehenden Kosten
              nicht.
              Die Inkassotätigkeit kann erst nach drei erfolglosen Zahlungsaufforderungen an den Schuldner
              eingestellt werden.
              Wenn der Schuldner zwischenzeitlich die Forderung bestritten hat, kann das Inkasso sofort
              eingestellt werden.

          2   Wir tragen die Kosten für die Beantragung eines Mahnbescheids                       und    eines
              Vollstreckungsbescheids durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen.

          3   Darüber hinaus erstatten wir die notwendigen Auslagen des Inkasso-Unternehmens für
              Anfragen beim Einwohnermeldeamt.

          4   Wird das Inkasso beendet, weil die Forderung bestritten wird oder uneinbringlich ist, tragen wir
              Kosten für folgende Bonitätsauskünfte durch das Inkasso-Unternehmen:


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              ‒   Das Vorliegen von Haftbefehlen,
              ‒   die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen,
              ‒   die Anhängigkeit von Insolvenzverfahren.

          5   Wir tragen Kosten für zehn Bonitätsauskünfte über Privatpersonen je Kalenderjahr.
              Voraussetzung ist, dass Sie im Rahmen Ihrer versicherten Tätigkeit einen Vertrag mit einem
              Nettovolumen von mehr als 500 EUR beabsichtigen.
              Ein Rechtsschutzfall nach 2.4.10 ist nicht erforderlich.

2.4       Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
          Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
          Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.

          Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
          Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die
          ‒ innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eingetreten sind und
          ‒ im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.

          Der Rechtsschutzfall ist:

2.4.1     Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem
          Anspruch zugrunde liegt.

2.4.2     Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 das Ereignis,
          das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.

2.4.3     Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16:

          1   Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen
              Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen
              Behörde verfügt ist.

          2   Für den Zeugenbeistand nach 2.2.16.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur
              Zeugenaussage.

          3   In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.16.5, wenn Sie zur Aussage aufgefordert
              werden.

          4   Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.16.6 der Beginn der Durchführung dieser
              Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind.

          Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die
          Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden
          Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die
          Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des
          2.3.4.6 Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

          Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch
          auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrags eingeleitet
          wurden.
          Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
          nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).
          Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn
          ‒ in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder
          ‒ in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert
               werden.

2.4.4     Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen nach 2.2.3.2 das schriftliche
          Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrags.


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2.4.5     Im Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2 im Zusammenhang mit dem MiLoG und im MiLoG-Arbeits-
          Rechtsschutz nach 2.2.4 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch
          ‒ Ihre Arbeitnehmer,
          ‒ durch Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen oder
          ‒ einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

2.4.6     Im MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz nach 2.2.6.7 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch ein
          anderes Unternehmen.

2.4.7     Im MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren nach 2.2.7 der erste gegen Sie gerichtete Bescheid.

2.4.8     Im Sozial-Rechtsschutz nach 2.2.9 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie
          gerichtete Bescheid.

2.4.9     Im Verwaltungs-Rechtsschutz im Firmen-Bereich nach 2.2.10.2 im Zusammenhang mit dem
          MiLoG der erste gegen Sie gerichtete Bescheid.

2.4.10    Im InkassoPLUS nach 2.2.19 Ihr Auftrag an das Inkasso-Unternehmen, eine Ihnen als
          Versicherungsnehmer zustehende Forderung beizutreiben.

2.4.11    In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
          Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.

2.4.12    Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
          gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn
          maßgeblich. (Beispiel: Ihr Angestellter verstößt seit Monaten wiederholt gegen dieselbe
          Arbeitsanweisung. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Angestellte zum ersten Mal gegen
          die Arbeitsanweisung verstoßen hat).

2.4.13    Mehrere Rechtsschutzfälle

          1   Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
              erste entscheidend.
              Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
              Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
              haben Sie keinen Versicherungsschutz.
              (Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen zunächst Geld gestohlen hat, einige
              Tage später einen Kunden beleidigt hat und schließlich betrunken zur Arbeit erschienen ist; Ihr
              Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand,
              die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten).

              Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
              lediglich mit der Behauptung (Beispiel 1) oder Verneinung (Beispiel 2) eines
              vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der
              Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.11.
              (Beispiel 1: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 sollen Sie beim Abschluss einer
              Berufsunfähigkeits-Versicherung eine Vorerkrankung verschwiegen haben. 2014 lehnt die
              Versicherung deshalb ihre Leistung ab. Die Ablehnung der Leistung wird also mit einem
              vorherigen Verstoß begründet.
              Der Rechtsschutzfall ist daher das Verschweigen der Vorerkrankung im Jahr 2005.
              Beispiel 2: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 mussten Sie operiert werden. Als
              Folge dieser Operation treten 2014 bei Ihnen Komplikationen auf, die auf einem
              Behandlungsfehler beruhen sollen. Ihren Anspruch auf Schadenersatz lehnt der damals
              behandelnde Arzt mit der Begründung ab, keinen Behandlungsfehler begangen zu haben. Die
              Ablehnung des Anspruchs wird also mit der Verneinung des Behandlungsfehlers begründet.
              Der Rechtsschutzfall ist der behauptete Behandlungsfehler im Jahr 2005.
              Da in beiden Beispielen der Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn liegt, haben Sie jeweils keinen
              Versicherungsschutz).


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Stand 01.01.2016

          2   Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
              ‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
                  betroffenen Bereich eingetreten sind und
              ‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
                  betroffenen Bereich beendet sind,
              nicht berücksichtigt.


                                      3   Was ist nicht versichert?

3.1       Zeitliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.1.1     Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
          Bereich eingetreten.

3.1.2     Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
          eingetreten.

          Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
          Versicherungsschutz
          ‒ im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1
          ‒ im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.6 bei Streitigkeiten bezüglich
              Kraftfahrzeugen,
          ‒ in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.10.3,
          ‒ im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11,
          ‒ im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.12,
          ‒ im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.13,
          ‒ im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14,
          ‒ im Opfer Rechtsschutz nach 2.2.15,
          ‒ im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16,
          ‒ im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.17,
          ‒ im InkassoPLUS nach 2.2.19,
          ‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.20,
          ‒ bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG),
          ‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war
              und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.

3.1.3     Der Rechtsschutzfall ist bei Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Vergabe von
          Krippen- und Kindergartenplätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege innerhalb von
          einem Jahr nach Versicherungsbeginn eingetreten.
          Ausnahme: Auch im ersten Jahr nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz, wenn
          der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese
          Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.

3.1.4     Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Rechtsschutzes vorgenommen
          haben, löst den Rechtsschutzfall nach 2.4.11 aus. (Beispiel: Ihr Antrag auf Rentenzahlung).

3.1.5     Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
          betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.

3.1.6     Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.8 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
          Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
          Vertragsbeginn.

3.1.7     Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16

          1   Nachhaftung
              Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von
              einem Jahr.
              Voraussetzung ist:


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Stand 01.01.2016

              ‒   Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
                  Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
              ‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein
                  Rechtsschutzfall eingetreten.
              ‒ Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung
                  keine freiwilligen Zahlungen erbracht.
              ‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
              ‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
              Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

              Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die
              Nachhaftungszeit zwei Jahre.
              Voraussetzung hierfür ist:
              ‒ Die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
                  Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
              ‒ Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
              ‒ Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
              Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

          2   Nachmeldefrist
              Abweichend von 3.1.5 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine
              unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit
              eingetreten sind.

3.2       Inhaltliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.2.1     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
          ‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
          ‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
               medizinischen Behandlung.
          ‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
               Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).

3.2.2     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
          ‒ Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll.
          ‒ Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum
               oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.
          ‒ Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks,
               Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in
               Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
          ‒ Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben.

3.2.3     Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
          (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist
          nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der
          Haftpflichtversicherung versichert sein).

          Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
          (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe.
          Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich
          versichert).

3.2.4     Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in
          Unternehmen und Betrieben).

3.2.5     Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
          gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände
          einer Aktiengesellschaft).


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Stand 01.01.2016

3.2.6     Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
          Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel:
          unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien).

3.2.7     Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.

3.2.8     Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der
          Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser
          Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung.
          Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte).

          Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich:
          ‒ Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder),
          ‒ Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
              genutzt werden sollen,
          ‒ Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens
              zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden,
          ‒ Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten,
          ‒ Bausparverträge,
          ‒ kapitalbildende Lebensversicherungen,
          ‒ Bundesschatzbriefe,
          ‒ Pfandbriefe,
          ‒ Kommunalbriefe.

3.2.9     Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
          ‒ Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden,
          ‒ Spiel- oder Wettverträgen,
          ‒ Gewinnzusagen.

3.2.10    Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese
          nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 versichert
          sind.

3.2.11    Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer                 oder    die   R+V-Rechtsschutz-
          Schadenregulierungs-GmbH vorgehen.

3.2.12    Für Streitigkeiten wegen
          ‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
          ‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.

          Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
          (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren).

3.2.13    Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
          ‒ vor Verfassungsgerichten oder
          ‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
              Europäischen Gerichtshof).

              Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder
              supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
              Dienstverhältnissen wahr.

3.2.14    Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
          das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.

3.2.15    Für jede Interessenwahrnehmung
          ‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
          ‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

3.2.16    Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder
          Parkverstoßes geführt.


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3.2.17    Für Streitigkeiten
          ‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
              Versicherungsvertrags,
          ‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
          ‒ von Mitversicherten untereinander.
          Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
          Mitversicherte.

3.2.18    Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
          untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
          stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

3.2.19    Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
          nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
          (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche
          auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen).
          Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten.

3.2.20    Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
          Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
          (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem
          Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert).

3.2.21    Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.11 steht im
          ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
          Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
          erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

3.2.22    Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen
          vorgeworfen wird, dass Sie:

          1   Ein Verbrechen begangen haben.

          2   Als Führer eines Kraftfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.

          3   Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift
              verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht.

          4   Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch
              Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde.

          5   Straftaten nach §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 232, 233, 233a, 236
              Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution,
              Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im
              Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten.

          6   Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen
              gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben. Dies gilt nicht für Apotheken und
              für Abrechnungen im privaten Bereich.

          Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht.

3.2.23    Als Versicherungsnehmer haben Sie im InkassoPLUS nach 2.2.19 keinen Versicherungsschutz
          für Forderungen,
          ‒ von denen Sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags wussten, dass sie nicht
               beigetrieben werden können;
          ‒ aus Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren
               Spekulationsgeschäften;
          ‒ die im Ausland entstanden sind oder im Ausland beigetrieben werden sollen;
          ‒ die an Sie abgetreten wurden.


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          Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz im InkassoPLUS für das gerichtliche
          Mahnverfahren, wenn
          ‒ Ihre offene Forderung weniger als 100 EUR netto beträgt,
          ‒ Ihr Schuldner unbekannt verzogen ist,
          ‒ gegen Ihren Schuldner in den letzten drei Jahren ein Inkassoverfahren durch das von uns
              beauftragte Inkassounternehmen erfolglos war,
          ‒ gegen Ihren Schuldner bereits Eintragungen im Schuldnerregister vorliegen oder ein
              Insolvenzverfahren angemeldet wurde

          Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im InkassoPLUS nicht.

3.2.24    Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.10.1 für Verfahren im Zusammenhang mit
          ‒ dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG),
          ‒ Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen
              Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden),
          ‒ Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen,
          ‒ der Vergabe von Studienplätzen.

3.2.25    Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im
          Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder
          sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

3.3       Einschränkung unserer Leistungspflicht
          Folgende Kosten erstatten wir nicht:

3.3.1     Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.

3.3.2     Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
          angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
          (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
          Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der
          entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf
          die gesamten Kosten der Streitigkeit.

          Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.

3.3.3     Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
          die darauf entfallenden Kosten nicht.

3.3.4     Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
          Rechtsschutzfall ab.

          Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
          Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.

3.3.5     Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
          ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme                      je
              Vollstreckungstitel entstehen,
          ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
          (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).

3.3.6     Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
          oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
          Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.

3.3.7     Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
          Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
          Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16.

3.3.8     Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
          nicht bestünde.


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3.4       Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
          Mutwilligkeit

3.4.1     Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach

          1   die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.10, 2.2.17, 2.2.21 und 2.2.22
              keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder

          2   Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
              die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
              Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
              Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.

          Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("unverzüglich"
          heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
          möglich").

3.4.2     Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
          einverstanden sind?
          In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
          begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
          ‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
          ‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
               angestrebten Erfolg?
          Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.

          Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
          Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

3.4.3     Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
          wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.


                                    4    Was müssen Sie beachten?

          Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
          beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.

4.1       Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?

4.1.1     Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch
          ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
          wie eben möglich").

4.1.2     Sie müssen uns
          ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
          ‒ alle Beweismittel angeben und
          ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.

4.1.3     Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
          für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
          Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).

4.1.4     Bei Eintritt des Rechtsschutzfalls müssen Sie - soweit möglich - dafür sorgen, dass Schaden
          vermieden bzw. verringert wird (entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. Dieser bestimmt
          zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach
          Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen"). Das heißt, Sie müssen
          die Kosten für die Rechtsverfolgung (Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der
          Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.


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          Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie
          Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände es zulassen.

4.2       Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
          besteht.
          Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
          ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
          ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
          Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
          dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.

4.3       Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
          Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.

4.4       Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
          ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
          ‒ ihm die Beweismittel angeben,
          ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
          ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
          ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.

4.5       Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
          Ihren Versicherungsschutz.

          Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
          und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
          handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
          Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
          verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
          Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
          oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
          grob fahrlässig verletzt haben.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
          Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
          ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          ‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
              Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
              rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).

4.6       Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen
          Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung,
          die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person).

4.7       Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
          dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
          haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch
          durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
          verlangen.

          Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
          erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
          mehr erstatten.

          Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
          Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
          fahrlässig gehandelt haben.


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Stand 01.01.2016

4.8       Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
          wurden diese zuvor von uns gezahlt?
          Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.

4.9       Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich
          Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
          sein:
          ‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          ‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          ‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
               haben.

          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
          Verstoß nichts wussten.
          Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
          keine Kenntnis hatten.

          Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend
          der Schwere des Verschuldens.
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
          Versicherungsschutz bestehen.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          ‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


                              5    In welchen Ländern sind Sie versichert?

5.1       Hier haben Sie Versicherungsschutz
          Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
          gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
          ‒ In Europa,
          ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
          ‒ auf den Kanarischen Inseln,
          ‒ auf Madeira.

5.2       Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
          Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen,
          tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden
          Voraussetzungen:
          ‒ Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes
              eingetreten,
          ‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
              dinglichen Rechten wahr und
          ‒ Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an
              Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr.

          Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.6 über das
          Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz).

          Ausnahme: Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 haben Sie nur Versicherungsschutz im
          Geltungsbereich des 5.1.


                     6   Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?

6.1       Ergänzend zu 7 Allgemeiner Teil zur Police (AT) gilt:


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Stand 01.01.2016

          Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode.
          Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen
          Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz
          bestehen.
          Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
          Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der
          Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.

6.2       Kündigung nach Rechtsschutzfall

6.2.1     Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
          den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
          Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
          Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.19 das Inkasso-Unternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre
          Forderung die in 2.4.10 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig
          kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung
          des Inkasso-Unternehmens erhalten haben.

6.2.2     Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
          diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
          kündigen.
          Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
          eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
          Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
          E-Mail).
          Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
          bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
          Ende des Versicherungsjahrs.
          Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.

6.2.3     Versichererwechsel
          Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
          Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
          nach 3.1.4 bis 3.1.6):
          ‒ Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
              auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst
              hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
          ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
              aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
              Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
              worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
              erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
          ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (2.2.8, Beispiel: Steuerbescheid)
              fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind
              aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der
              Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
              Vorversicherers betrifft).

          Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
          ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
          ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
          ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
          In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
          Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
          Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).


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            7   Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?

7.1       Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
          Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
          damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
          prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
          ist.
          Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
          gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

7.2       Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
          Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
          bestehen bleibt.

7.2.1     Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
          Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
          für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
          großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
          von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
          widerspiegelt.

          Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
          zugrunde:
          Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
          Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
          Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
          Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
          Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
          Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
          gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
          berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
          insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.

          Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
          herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
          Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.

          Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
          ‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
          ‒ Vermieter-Rechtsschutz,
          ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi mit den darauf basierenden
              Leistungserweiterungen.

          Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
          Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
          der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
          Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
          positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw.
          auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf die
          größere Zahl -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5
          Prozent werden nicht gerundet.

7.2.2     Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
          Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
          Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
          Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.

7.3       Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
          Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
          Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).


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          Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
          Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
          Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
          ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
          ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
               zulässig war.
          Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.

7.4       Unterbleiben einer Beitragsanpassung
          Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
          Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 Prozent und größer -5 Prozent ist. Dieser
          Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung
          mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 Prozent
          -Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem
          Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).

          Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei
          Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

7.5       Erhöhung oder Senkung des Beitrags
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den
          Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für
          Neuverträge geltende Tarifbeitrag.
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
          Beitrag entsprechend zu senken.

7.6       Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
          Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
          nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
          Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
          Wirksamwerden zugehen.
          In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).

7.7       Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
          Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
          kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
          wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
          Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
          Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
          Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.


  8   Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?

8.1       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
          damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
          Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
          wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.

          In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
          ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent oder
          ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
          In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
          zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
          Kündigungsrecht hinweisen.
          Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
          Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.

8.2       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag


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FRB – Rechtsschutz-Spezial                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
FRB – Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi                              Seite 730
Stand 01.01.2016

          verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
          anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
          erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.

8.3       Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
          müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
          nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es
          sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben
          ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße
          verletzt).

          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
          ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
          und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
          die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
          Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
          bereits bekannt waren.

          Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
          können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
          entsprechendem Verhältnis.
          Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
          Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
          ‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
              noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
          ‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.

          Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
          ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
              würde oder
          ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


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Bedingungen für den Ausfallschutz                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                   Seite 731


                           Bedingungen für den Ausfallschutz

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite
1     Was ist versichert                                                                            732
2     Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht?                  732
3     Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden?                  733
4     Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?                               733
5     Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche
      Höchstentschädigungsgrenze gilt?                                                              734
6     Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach
      Entschädigung durch R+V?                                                                      734
7     Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten?                                735
8     Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung?                                      735
9     Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten?                                735
10    Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden
      Anwendung?                                                                                    735


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Bedingungen für den Ausfallschutz                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                       Seite 732


                            Bedingungen für den Ausfallschutz
          Der Ausfallschutz ergänzt den Versicherungsumfang von InkassoPLUS nach 2.2.19 der
          Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB) um folgende Regelungen:


                                          1    Was ist versichert

1.1       R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden,
          sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt und eine
          versicherte Forderung nach Ziffer 2.2.19 FRB vorliegt.

1.2       Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche
          Mehrwertsteuer aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen,
          ‒ die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während
              der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden,
          ‒ gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben
              werden (unbestrittene Forderungen) und
          ‒ die die Voraussetzungen nach 2.2.19 FRB erfüllen.

1.3       Der Versicherungsschutz beginnt ab der Lieferung oder Leistung.

1.4       Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die
          gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

1.5       Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei R+V, werden
          Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer Versicherung erbracht. Der
          Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen
          (insbesondere Inkassoverfahren und Entschädigungsleistungen) in Anspruch nimmt. Hat er
          allerdings aus einem Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch
          genommen, hat er insofern kein Wahlrecht mehr.

1.6       Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei einem anderen
          Versicherer als R+V, besteht kein Anspruch aus der vorliegenden Versicherung.


      2     Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht?

          Eine Forderung ist versichert, wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung,
          die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt,

2.1       dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung
          oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen haben und

2.2       der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle
          berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem im Vertrag oder auf der Rechnung
          vereinbarten Zahlungstermin vollständig bezahlt hat. Nachträgliche Veränderungen dieses
          Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum
          Fälligkeitstermin, beginnt die Frist mit der gesetzlichen Fälligkeit. Erhält der Versicherungsnehmer
          einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist die Forderung
          erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist.


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Bedingungen für den Ausfallschutz                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                        Seite 733


          3     Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden?

3.1           Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer spätestens drei Monate nach der
              Lieferung oder Leistung die Forderung fällig gestellt und innerhalb dieses Zeitraums das von R+V
              benannte Inkassounternehmen beauftragt hat, die offene Forderung einzuziehen und
              ‒ das Inkassoverfahren nach 2.3.5 FRB wegen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung eingestellt
                   wurde: an dem Tag, an dem das Inkassounternehmen die Uneinbringlichkeit der Forderung in
                   Textform bescheinigt hat, oder
              ‒ eine nach Titulierung der Forderung durch das Inkassounternehmen vom Versicherungsnehmer
                   beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollen
                   Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung
                   bescheinigt wurde, oder
              ‒ das Inkassounternehmen im Rahmen der eingeleiteten Inkassomaßnahmen eine
                   Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden trifft: zwei Wochen nach Überschreitung der
                   Fälligkeit gemäß Ratenzahlungsplan.

3.2           Ansprüche auf Entschädigungsleistung erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer                den
              Versicherungsfall nicht innerhalb eines Monats nach dessen Eintritt bei R+V gemeldet hat.


                 4    Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

              Es besteht kein Versicherungsschutz für

4.1           Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen
              des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist,

4.2           Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter
              oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner
              mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen
              Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen
              Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer
              entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer,

4.3           Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der
              Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung,

4.4           sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein
              ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

4.5           Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen
              (z. B. Miete, Leihe, Pacht, Leasing),

4.6           Forderungen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit des
              Versicherungsnehmers      als    Inkassounternehmen, Unternehmensberater,    Rechtsanwalt,
              Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer,

4.7           Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen
              Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus
              der Bundesrepublik Deutschland verboten ist,

4.8           Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen an Kunden, über deren Vermögen bis zum Eintritt
              des Versicherungsfalls nach 3.1 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde
              oder mit sämtlichen Gläubigern des Kunden ein außergerichtlicher Liquidations- oder
              Quotenvergleich zustande gekommen ist; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die schriftliche
              Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vergleich,

4.9           Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische
              Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren-
              und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch


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Bedingungen für den Ausfallschutz                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so
          entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.


          5   Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche
                                   Höchstentschädigungsgrenze gilt?

5.1       Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls
          bestehenden Forderungen abgezogen:
          ‒ nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile,
          ‒ Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann,
          ‒ alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere die Erlöse aus dem
              Inkassoverfahren, und
          ‒ Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten oder sonstigen Rechten.
          ‒ Bestehen nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile gegenüber den Kunden des
              Versicherungsnehmers, die durch Eigentumsvorbehalte, Sicherheiten oder sonstige Rechte
              abgesichert sind, so werden die daraus erzielten Erlöse vorrangig zur Befriedigung der nicht
              versicherten Forderungen oder Forderungsteile verwandt. Übersteigen diese Erlöse die nicht
              versicherten Forderungen oder Forderungsteile, so erfolgt bezüglich des übersteigenden
              Betrags eine Anrechnung.

5.2       Die Entschädigungsleistung beträgt je Versicherungsfall 80 Prozent des versicherten Ausfalls,
          höchstens jedoch 3.000 EUR.

5.3       Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer
          diese spätestens nach einem Monat aus.

5.4       Die Jahreshöchstentschädigung aus der Forderungsausfall-Versicherung beträgt 10.000 EUR.
          Diese gilt für alle in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Der Beginn und das
          Ende eines Versicherungsjahrs ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Beträgt das
          Versicherungsjahr weniger als zwölf Monate, reduziert sich die Jahreshöchstentschädigung
          zeitanteilig.


      6   Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach
                                    Entschädigung durch R+V?

6.1       Im Versicherungsfall gehen die bei R+V als Forderungsausfall zum Ausfallschutz gemeldeten
          Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit
          sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz und diesen
          Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf R+V über. Hierzu tritt der
          Versicherungsnehmer R+V die vorgenannten Ansprüche und Nebenrechte im Voraus ab.

6.2       Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen von R+V die zum Übergang der Forderungen oder
          Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und
          Erklärungen abzugeben.

6.3       Entschädigungsleistungen sind an R+V zurückzuzahlen, sofern sich herausstellt, dass dem
          Versicherungsnehmer keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Kunden
          zustehen.

6.4       R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von
          Regressmaßnahmen.

6.5       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen
          Informationen, Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für
          die zur Durchsetzung erforderlichen Handlungen.

6.6       Der Versicherungsnehmer hat R+V die entstandenen Kosten zu erstatten, wenn und soweit sich
          herausstellt, dass die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Forderungen gegen seinen


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Bedingungen für den Ausfallschutz                                          R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Kunden nicht gerichtlich durchsetzbar sind, weil sie nicht bestanden haben, nachträglich
          untergegangen sind oder einrede- oder einwendungsbehaftet waren.


                7      Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten?

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

7.1       R+V den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche angeforderten Unterlagen
          vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls
          und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind,

7.2       alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich
          der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, und etwaige Weisungen des Versicherers zu
          befolgen.


                       8   Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung?

8.1       Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann R+V den Versicherungsvertrag innerhalb eines
          Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung mit einer Frist von einem Monat kündigen.

8.2       Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine gesetzliche oder vertragliche Obliegenheit, die er
          vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, ist R+V in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko,
          für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.

8.3       Wird eine der vertraglich vereinbarten, insbesondere nach 7. niedergelegten oder im Gesetz über
          den Versicherungsvertrag genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht
          erfüllt, wird R+V hinsichtlich des versicherten Einzelrisikos, für das die verletzte Obliegenheit gilt, von
          der Verpflichtung zur Leistung frei. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass R+V den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform zuvor auf diese Rechtsfolge
          hingewiesen hat. R+V beruft sich nicht auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer
          nachweist, dass die Verletzung unverschuldet gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang der
          zu erbringenden Leistung gehabt hat.

8.4       Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob R+V ein ihr zustehendes Kündigungsrecht nach
          8.1 ausübt.


                   9    Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten?

9.1       Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen
          Zustimmung des Versicherers abhängig.

9.2       Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die
          R+V zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch dem
          Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt nur
          mit dem Versicherungsnehmer.


              10       Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen
                                    Bestimmungen finden Anwendung?

10.1      Der Beginn, die Laufzeit und die Beendigung dieses Ausfallschutzes richten sich nach dem
          zugrundeliegenden Rechtsschutzvertrag.

10.2      Die Beitragsregelungen nach 3. Allgemeiner Teil (AT) gelten entsprechend.

10.3      Die Regelungen zum zuständigen Gericht und zum anzuwendenden Recht nach 9 AT gelten
          entsprechend.


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Stand 01.07.2014                                                   Seite 736


      Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite
1    Aufgaben der Rechtsschutzversicherung                                                          737
2    Welchen Rechtsschutz haben Sie?                                                                737
3    Was ist nicht versichert?                                                                      742
4    Was müssen Sie beachten?                                                                       744
5    In welchen Ländern sind Sie versichert?                                                        746
6    Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?                                          747
7    Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?                           748
8    Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?            749


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FRB – Verkehrs-Rechtsschutz                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2014                                                      Seite 737


        Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz (FRB)

                             1    Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

          Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
          Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
          Versicherungsbedingungen beschrieben.


                                 2   Welchen Rechtsschutz haben Sie?

          Sie haben folgenden Bereich versichert: Verkehrs-Bereich

2.1       Wer oder was ist versichert?

2.1.1     Versicherte Lebensbereiche

          Verkehrs-Bereich
          Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
          wahrnehmen:

          1   Als
              ‒ Eigentümer,
              ‒ Halter
              von Kraftfahrzeugen und Anhängern (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande).

              Diese Kraftfahrzeuge müssen entweder
              ‒ bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
              ‒ auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen sein.
              Für Ihre neu hinzukommenden Kraftfahrzeuge haben Sie eine Vorsorgeversicherung. Das
              bedeutet, dass diese Fahrzeuge ab Zulassung bis zum Beginn des nächsten
              Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert sind.
              Sie müssen uns die Zulassung nicht sofort melden, sondern erst, wenn wir Sie dazu auffordern.
              Dann müssen Sie uns innerhalb eines Monats alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge mitteilen.
              Anderenfalls entfällt nach 8.3 die Vorsorgeversicherung.

          2   Als
              ‒ Erwerber,
              ‒ Leasingnehmer/Mieter
              von Kraftfahrzeugen.

          3   Als
              ‒ Fahrer,
              ‒ Mitfahrer
              aller eigenen und fremden Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung
              (Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht).

          4   Als
              ‒ Fahrgast,
              ‒ Fußgänger oder
              ‒ Radfahrer
              im öffentlichen Straßenverkehr.

2.1.2     Mitversicherung
          Mitversichert sind:
          Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer des versicherten Kraftfahrzeugs.

2.1.3     Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
          Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
          Versicherungsnehmer dem widersprechen (warum können Sie widersprechen, wenn eine


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FRB – Verkehrs-Rechtsschutz                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
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          mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
          können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen).

          Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht
          widersprechen. Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für
          Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine
          mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
          (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten
          Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner
          geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person";
          das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).
          Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
          Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
          aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.

2.2       In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
          Ihr Versicherungsschutz umfasst:

2.2.1     Schadenersatz-Rechtsschutz
          für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
          Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen.

2.2.2     Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
          um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an
          beweglichen Sachen wahrzunehmen.
          Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Rechtsbereich
          Schadenersatz-Rechtsschutz handelt.

          Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Teilnehmer
          im öffentlichen Straßenverkehr (Beispiel: Streit um eine Taxirechnung).
          Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk, eine Fahrschule oder
          eine Tankstelle?
          Dann haben Sie keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit
          Kraftfahrzeugen, die
          ‒ nicht auf Sie zugelassen sind,
          ‒ nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind,
          ‒ zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder
          ‒ mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind.

2.2.3     Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
          um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
          und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
          Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung
          (Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid).

2.2.4     Verwaltungs-Rechtsschutz
          um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden
          und -gerichten wahrzunehmen.

2.2.5     Straf-Rechtsschutz
          Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen
          Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und
          Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von
          unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Bei der Einteilung in Vergehen und Verbrechen
          werden Schärfungen und Milderungen für besonders schwere und minder schwere Fälle nicht
          berücksichtigt).

          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          ‒ Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In
               diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.


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          ‒   Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
              einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).

2.2.6     Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
          für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.

2.2.7     R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
          Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen:
          Im Verkehrs-Bereich

          Es gelten keine Risikoausschlüsse.
          Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig.
          Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.3       Leistungsumfang
          Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
          Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte
          Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben
          Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
          Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

2.3.1     Leistungsumfang im Inland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:

          1   Mediationsverfahren
              Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
              Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
              Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
              einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).

              Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
              Dann tragen wir dessen Kosten
              Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
              eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
              Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

              Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.

          2   Kosten des eigenen Rechtsanwalts

              a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
                 Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
                 Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
                 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

              b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
                 Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.

              c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
                 gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
                 Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
                 Vergütung     eines  Rechtsanwalts,     der   nur   den     Schriftverkehr  mit    dem
                 Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).

                  Ausnahme: In den Rechtsbereichen
                  ‒ Straf-Rechtsschutz nach 2.2.5,
                  ‒ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.6
                  tragen wir diese weiteren Kosten nicht.


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              d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
                 für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
                 Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
                 ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                 ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
                 ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                 Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
                 Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.

          3   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten im Steuer-Rechtsschutz vor
              Gerichten nach 2.2.3 auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel:
              Steuerberater).

2.3.2     Leistungsumfang im Ausland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:

          1   Kosten des eigenen Rechtsanwalts

              a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
                 der für Sie im Ausland tätig wird.
                 Dies kann sein entweder
                 ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
                    keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
                 oder
                 ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
                    Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.

              b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
                 ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
                 Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
                 Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
                 Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).

              c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
                 für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
                 Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
                 ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                 ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
                 ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                 Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
                 Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.

          2   Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
              wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
              Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.

          3   Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
              Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
              Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
              Rechtsanwälten geltenden Sätze.

          4   Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
              rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
              für die Übersetzung anfallen.

          5   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
              rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.

          6   Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
              Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
              haben.


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2.3.3     Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:

          1   Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
              vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.

          2   Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
              im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
              Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
              auf das Inland.

          3   Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
              Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.

          4   Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
              rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder DEKRA):
              ‒ Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
              ‒ Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
                  Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.

          5   Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
              entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.

          6   Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
              ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
              ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.

          7   Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
              Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.

2.4       Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
          Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
          Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.

          Der Rechtsschutzfall ist:

2.4.1     Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem
          Anspruch zugrunde liegt.

2.4.2     In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
          Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.

2.4.3     Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
          gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn
          maßgeblich.

2.4.4     Mehrere Rechtsschutzfälle

          1   Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
              erste entscheidend.
              Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
              Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
              haben Sie keinen Versicherungsschutz.

              Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
              lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes
              begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.2

          2   Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
              ‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
                  betroffenen Bereich eingetreten sind und


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              ‒  Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
                 betroffenen Bereich beendet sind,
              nicht berücksichtigt.


                                      3   Was ist nicht versichert?

3.1       Zeitliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.1.1     Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
          Bereich eingetreten.

3.1.2     Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 ist innerhalb von drei
          Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten.
          Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
          Versicherungsschutz, wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei
          uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos
          anschließt.

3.1.3     Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Rechtsschutzes
          vorgenommen haben, löst den Rechtsschutzfall nach 2.4.2 aus.

3.1.4     Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
          betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.

3.1.5     Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
          Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
          Vertragsbeginn.

3.2       Inhaltliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.2.1     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
          ‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
          ‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
               medizinischen Behandlung.

3.2.2     Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
          (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist
          nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der
          Haftpflichtversicherung versichert sein).

          Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
          (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe.
          Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich
          versichert).

3.2.3     Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
          gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände
          einer Aktiengesellschaft).

3.2.4     Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer                 oder   die   R+V-Rechtsschutz-
          Schadenregulierungs-GmbH vorgehen.

3.2.5     Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
          ‒ vor Verfassungsgerichten oder
          ‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
              Europäischen Gerichtshof).


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3.2.6     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
          das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.

3.2.7     Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder
          Parkverstoßes geführt.

3.2.8     Für Streitigkeiten
          ‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
              Versicherungsvertrags,
          ‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
          ‒ von Mitversicherten untereinander.
          Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
          Mitversicherte.

3.2.9     Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
          untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
          stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

3.2.10    Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
          nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
          (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche
          auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen).

          Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz-Ansprüche an Sie abgetreten.

3.2.11    Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
          Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.

3.2.12    Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.4 steht im
          ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
          Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
          erbrachten Leistungen zurückzuzahlen

3.3       Einschränkung unserer Leistungspflicht
          Folgende Kosten erstatten wir nicht:

3.3.1     Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.

3.3.2     Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
          angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
          (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
          Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der
          entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten).
          Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.

          Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.

3.3.3     Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
          die darauf entfallenden Kosten nicht.

3.3.4     Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
          Rechtsschutzfall ab.

          Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
          Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.

3.3.5     Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
          ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme                      je
              Vollstreckungstitel entstehen,
          ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
          (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 744


3.3.6     Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
          oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
          Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.

3.3.7     Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
          Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.

3.3.8     Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
          nicht bestünde.

3.4       Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
          Mutwilligkeit

3.4.1     Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach

          1   die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.4 keine hinreichende
              Aussicht auf Erfolg hat oder

          2   Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
              die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
              Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
              Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.

          Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen
          ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
          wie eben möglich").

3.4.2     Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
          einverstanden sind?
          In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
          begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
          ‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
          ‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
               angestrebten Erfolg?

          Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.

          Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
          Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

3.4.3     Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
          wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.


                                    4    Was müssen Sie beachten?

          Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
          beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.

4.1       Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?

4.1.1     Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch
          ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
          wie eben möglich").

4.1.2     Sie müssen uns
          ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
          ‒ alle Beweismittel angeben und
          ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.


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4.1.3     Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
          für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
          Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).

4.1.4     Bei Eintritt des Rechtsschutzfalls müssen Sie - soweit möglich - dafür sorgen, dass Schaden
          vermieden bzw. verringert wird (entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. Dieser bestimmt
          zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach
          Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen"). Das heißt, Sie müssen
          die Kosten für die Rechtsverfolgung (Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der
          Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.

          Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie
          Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände es zulassen.

4.2       Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
          besteht.
          Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
          ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
          ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
          Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
          dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.

4.3       Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
          Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.

4.4       Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
          ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
          ‒ ihm die Beweismittel angeben,
          ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
          ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
          ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.

4.5       Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
          Ihren Versicherungsschutz.

          Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
          und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
          handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).

          Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
          verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
          Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
          oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
          grob fahrlässig verletzt haben.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
          Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
          ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          ‒ die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
              Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
              rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).

4.6       Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen
          Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung,
          die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person).

4.7       Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
          dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
          haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch


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          durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
          verlangen.

          Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
          erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
          mehr erstatten.

          Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
          Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
          fahrlässig gehandelt haben.

4.8       Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
          wurden diese zuvor von uns gezahlt?
          Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.

4.9       Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich
          Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
          sein:
          ‒ Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          ‒ Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          ‒ Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
               haben.

          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
          Verstoß nichts wussten.
          Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
          keine Kenntnis hatten.

          Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend
          der Schwere des Verschuldens.
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
          Versicherungsschutz bestehen.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          ‒ den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


                              5   In welchen Ländern sind Sie versichert?

5.1       Hier haben Sie Versicherungsschutz
          Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
          gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
          ‒ In Europa,
          ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
          ‒ auf den Kanarischen Inseln,
          ‒ auf Madeira.

5.2       Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen
          Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen,
          tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR. Dies tun wir, wenn:
          ‒ Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.2 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter
              Internet-Vertrags-Rechtsschutz) oder
          ‒ Ihr Rechtsschutzfall dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes
              eingetreten ist.


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                     6   Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?

6.1       Ergänzend zu 7 Allgemeiner Teil zur Police (AT) gilt:
          Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode.
          Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen
          Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz
          bestehen.
          Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
          Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der
          Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.

6.2       Kündigung nach Rechtsschutzfall

6.2.1     Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
          den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
          Sie unsere Ablehnung erhalten haben.

6.2.2     Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
          diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
          kündigen.
          Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
          eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
          Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
          E-Mail).
          Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
          bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
          Ende des Versicherungsjahrs.
          Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.

6.2.3     Versichererwechsel
          Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
          Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
          nach 3.1.3 bis 3.1.5):
          ‒ Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
              auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst
              hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
          ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
              aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
              Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
              worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
              erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
          ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (2.2.3, Beispiel: Steuerbescheid)
              fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind
              aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der
              Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
              Vorversicherers betrifft).

          Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
          ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
          ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
          ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
          In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
          Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
          Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).


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            7   Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?

7.1       Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
          Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
          damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
          prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
          ist.
          Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
          gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

7.2       Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
          Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
          bestehen bleibt.

7.2.1     Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
          Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
          für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
          großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
          von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
          widerspiegelt.

          Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
          zugrunde:
          Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
          Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
          Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
          Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
          Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
          Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
          gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
          berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
          insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.

          Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
          herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
          Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.

          Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
          ‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
          ‒ Vermieter-Rechtsschutz,
          ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi mit den darauf basierenden
              Leistungserweiterungen.

          Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
          Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
          der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
          Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
          positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw.
          auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf die
          größere Zahl -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5
          Prozent werden nicht gerundet.

7.2.2     Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
          Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
          Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
          Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.

7.3       Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
          Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
          Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).


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          Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
          Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
          Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
          ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
          ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
               zulässig war.
          Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.

7.4       Unterbleiben einer Beitragsanpassung
          Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
          Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 Prozent und größer -5 Prozent ist. Dieser
          Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung
          mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 Prozent
          -Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem
          Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).

          Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei
          Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

7.5       Erhöhung oder Senkung des Beitrags
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den
          Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für
          Neuverträge geltende Tarifbeitrag.
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
          Beitrag entsprechend zu senken.

7.6       Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
          Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
          nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
          Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
          Wirksamwerden zugehen.
          In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).

7.7       Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
          Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
          kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
          wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
          Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
          Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
          Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.


  8   Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?

8.1       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
          damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
          Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
          wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.

          In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
          ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent oder
          ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
          In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
          zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
          Kündigungsrecht hinweisen.
          Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
          Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.

8.2       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag


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          verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
          anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
          erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.

8.3       Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
          müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
          nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es
          sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben
          ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße
          verletzt).

          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
          ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
          und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
          die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
          Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
          bereits bekannt waren.

          Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
          können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
          entsprechendem Verhältnis.
          Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.

          Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
          ‒ Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
             noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
          ‒ Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.

          Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
          ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
              würde oder
          ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


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      Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite
1    Aufgaben der Rechtsschutzversicherung                                                          752
2    Welchen Rechtsschutz haben Sie?                                                                752
3    Was ist nicht versichert?                                                                      755
4    Was müssen Sie beachten?                                                                       757
5    In welchen Ländern sind Sie versichert?                                                        759
6    Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?                                          759
7    Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?                           760
8    Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?            762


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        Versicherungsbedingungen zum Vermieter-Rechtsschutz (FRB)

                             1    Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

          Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
          Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
          Versicherungsbedingungen beschrieben.


                                 2   Welchen Rechtsschutz haben Sie?

          Sie haben folgenden Bereich versichert: Vermieter-Rechtsschutz

2.1       Wer oder was ist versichert?

          Versicherter Lebensbereich:
          Vermieter-Rechtsschutz
          Sie haben Versicherungsschutz als
          ‒ Vermieter,
          ‒ Verpächter und
          ‒ Eigentümer
          der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte).
          Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze.

2.2       In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
          Ihr Versicherungsschutz umfasst:

2.2.1     Immobilien-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
          ‒ Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung)
          ‒ sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht)
          ‒ dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den
             Verlauf der Grundstücksgrenze).

2.2.2     Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
          um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
          und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
          Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung
          (Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid).

2.2.3     R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
          Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen:
          im Vermieter-Rechtsschutz

          Es gelten keine Risikoausschlüsse.
          Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung
          entfällt.

2.3       Leistungsumfang
          Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
          Umfang wahrnehmen können.
          Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
          Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
          zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
          ursächlich zusammenhängen.


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2.3.1     Leistungsumfang im Inland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:

          1   Mediationsverfahren
              Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
              Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
              Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
              einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).

              Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
              Dann tragen wir dessen Kosten.
              Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
              eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
              Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
              Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.

          2   Kosten des eigenen Rechtsanwalts

              a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
                 Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
                 Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
                 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

              b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
                 Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.

              c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
                 gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
                 Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
                 Vergütung     eines  Rechtsanwalts,     der   nur   den     Schriftverkehr  mit    dem
                 Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).

              d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
                 für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
                 Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
                 ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                 ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
                 ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                 Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
                 Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.

          3   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten im Steuer-Rechtsschutz vor
              Gerichten nach 2.2.2 auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel:
              Steuerberater).

2.3.2     Leistungsumfang im Ausland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:

          1   Kosten des eigenen Rechtsanwalts

              a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
                 der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
                 ‒ ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
                    keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder
                 ‒ ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
                    Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.

              b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
                 ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?


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                  Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
                  Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
                  Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).

              c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
                 für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
                 Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
                 ‒ Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                 ‒ gibt Ihnen eine Auskunft oder
                 ‒ erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                 Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
                 Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.

          2   Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
              Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
              Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
              Rechtsanwälten geltenden Sätze.

          3   Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
              rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
              für die Übersetzung anfallen.

          4   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
              rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.

          5   Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
              Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
              haben.

2.3.3     Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:

          1   Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
              vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.

          2   Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
              im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
              Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
              auf das Inland.

          3   Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
              Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.

          4   Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
              entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.

          5   Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
              ‒ zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
              ‒ diese Kosten bereits gezahlt haben.

2.4       Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
          Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
          Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.

          Der Rechtsschutzfall ist:

2.4.1     Der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen
          hat oder verstoßen haben sollen.


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2.4.2     Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
          gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß), ist dessen Beginn
          maßgeblich.
          (Beispiel: Ihr Mieter mindert seit Monaten ohne Angabe von Gründen die Miete. Der Rechtsschutzfall
          ist eingetreten, wenn der Mieter zum ersten Mal die Miete gemindert hat).

2.4.3     Mehrere Rechtsschutzfälle

          1   Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
              erste entscheidend.
              Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
              Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
              haben Sie keinen Versicherungsschutz.
              Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
              lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes
              begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.1

          2   Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
              ‒ Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
                  betroffenen Bereich eingetreten sind und
              ‒ Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
                  betroffenen Bereich beendet sind,
              nicht berücksichtigt.


                                      3   Was ist nicht versichert?

3.1       Zeitliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.1.1     Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
          Bereich eingetreten.

3.1.2     Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
          eingetreten.
          Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
          Versicherungsschutz
          ‒ für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.3,
          ‒ wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war
              und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.

3.1.3     Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Rechtsschutzes vorgenommen
          haben, löst den Rechtsschutzfall nach 2.4.1 aus.

3.1.4     Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
          betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.

3.1.5     Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.2 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
          Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
          Vertragsbeginn.

3.2       Inhaltliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.2.1     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
          ‒ Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
          ‒ Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
               medizinischen Behandlung.
          ‒ Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
               Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).


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Stand 01.07.2014                                                      Seite 756


3.2.2     Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
          (Beispiel: Sie haben im Winter vor Ihrem Grundstück nicht gestreut. Ein Fußgänger stürzt und will
          Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern
          kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein).
          Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Ihr Mieter
          stürzt, weil das Geländer im Treppenhaus defekt war; er will Schadenersatz von Ihnen).

3.2.3     Für Streitigkeiten wegen
          ‒ der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
          ‒ Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
          Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
          (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren).

3.2.4     Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
          ‒ vor Verfassungsgerichten oder
          ‒ in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
              Europäischen Gerichtshof).

3.2.5     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
          das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.

3.2.6     Für jede Interessenwahrnehmung
          ‒ in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
          ‒ in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

3.2.7     Für Streitigkeiten
          ‒ zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
              Versicherungsvertrags,
          ‒ von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
          ‒ von Mitversicherten untereinander.
          Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
          Mitversicherte.

3.2.8     Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
          nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.

3.2.9     Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
          Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.

3.2.10    Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von
          Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
          Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
          erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

3.3       Einschränkung unserer Leistungspflicht
          Folgende Kosten erstatten wir nicht:

3.3.1     Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.

3.3.2     Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
          angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
          (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
          Sie 8.000 EUR, also 80 Prozent Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der
          entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten).
          Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.

          Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.

3.3.3     Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
          die darauf entfallenden Kosten nicht.


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          Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
          Rechtsschutzfall ab.

          Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
          Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.

3.3.4     Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
          ‒ die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
              Vollstreckungstitel entstehen,
          ‒ die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele
              für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).

3.3.5     Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
          oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
          Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.

3.3.6     Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
          nicht bestünde.

3.4       Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
          Mutwilligkeit

3.4.1     Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach

          1   die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
              oder

          2   Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
              die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
              Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
              Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.

          Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen
          ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
          wie eben möglich").

3.4.2     Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
          einverstanden sind?
          In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
          begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
          ‒ Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
          ‒ steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
               angestrebten Erfolg?
          Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
          Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
          Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

3.4.3     Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
          wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.


                                     4   Was müssen Sie beachten?

          Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
          beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.


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4.1       Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?

4.1.1     Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch
          ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
          wie eben möglich").

4.1.2     Sie müssen uns
          ‒ vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
          ‒ alle Beweismittel angeben und
          ‒ uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.

4.1.3     Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies
          für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: Die Beauftragung eines
          Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).

4.1.4     Bei Eintritt des Rechtsschutzfalls müssen Sie - soweit möglich - dafür sorgen, dass Schaden
          vermieden bzw. verringert wird (entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. Dieser bestimmt
          zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach
          Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen"). Das heißt, Sie müssen
          die Kosten für die Rechtsverfolgung (Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der
          Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.
          Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie
          Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände es zulassen.

4.2       Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
          besteht.
          Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
          ‒ bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben
          ‒ und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
          Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
          dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.

4.3       Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
          Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.

4.4       Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
          ‒ Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
          ‒ ihm die Beweismittel angeben,
          ‒ ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
          ‒ ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
          ‒ und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.

4.5       Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
          Ihren Versicherungsschutz.

          Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
          und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
          handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).

          Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
          verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen.
          Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief
          oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
          grob fahrlässig verletzt haben.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
          Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
          ‒ den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          ‒ die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder


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          ‒   die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
              Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
              rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).

4.6       Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen
          Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung,
          die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person).

4.7       Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
          dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen
          haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch
          durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das
          verlangen.

          Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
          erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
          mehr erstatten.

          Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
          Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
          fahrlässig gehandelt haben.

4.8       Hat Ihnen ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
          wurden diese zuvor von uns gezahlt?
          Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.


                              5   In welchen Ländern sind Sie versichert?

          Hier haben Sie Versicherungsschutz
          Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
          gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
          ‒ In Europa,
          ‒ in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
          ‒ auf den Kanarischen Inseln,
          ‒ auf Madeira.


                    6    Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?

6.1       Ergänzend zu 7 Allgemeiner Teil zur Police (AT) gilt:
          Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode.
          Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen
          Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz
          bestehen.
          Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
          Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der
          Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.

6.2       Kündigung nach Rechtsschutzfall

6.2.1     Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
          den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
          Sie unsere Ablehnung erhalten haben.

6.2.2     Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
          diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig
          kündigen.
          Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb
          eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren


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          Rechtsschutzfall bestätigt haben. Wir müssen in Schriftform kündigen, Sie in Textform (Beispiel: per
          E-Mail).
          Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
          bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
          Ende des Versicherungsjahrs.
          Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.

6.2.3     Versichererwechsel
          Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
          Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
          nach 3.1.3 bis 3.1.5):
          ‒ Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
              auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst
              hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
          ‒ Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
              aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
              Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
              worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
              erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
          ‒ Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (2.2.2, Beispiel: Steuerbescheid)
              fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind
              aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in der
              Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
              Vorversicherers betrifft).

          Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
          ‒ Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
          ‒ Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
          ‒ der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
          In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
          Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
          Vertrags (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).


            7   Wann können wir Ihren Beitrag anheben, wann müssen wir ihn absenken?

7.1       Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
          Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
          damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
          prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
          ist.
          Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
          gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

7.2       Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
          Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
          bestehen bleibt.

7.2.1     Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
          Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert
          für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst
          großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der
          von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich
          widerspiegelt.

          Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
          zugrunde:
          Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: Das
          Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
          Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?


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          Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
          Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
          Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
          gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
          berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
          insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.

          Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart)
          herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden
          Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.

          Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
          ‒ Verkehrs-Rechtsschutz,
          ‒ Vermieter-Rechtsschutz,
          ‒ Rechtsschutz-Spezial und Rechtsschutz-Straßenverkehrs-Kombi mit den darauf basierenden
              Leistungserweiterungen.

          Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
          Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
          der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
          Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
          positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw.
          auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf die
          größere Zahl -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 Prozent bis +5
          Prozent werden nicht gerundet.

7.2.2     Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
          Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
          Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
          Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.

7.3       Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
          Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
          Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).

          Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
          Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
          Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
          ‒ dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
          ‒ dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
               zulässig war.
          Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.

7.4       Unterbleiben einer Beitragsanpassung
          Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
          Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 Prozent und größer -5 Prozent ist. Dieser
          Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung
          mitberücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 Prozent
          -Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem
          Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).

          Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei
          Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

7.5       Erhöhung oder Senkung des Beitrags
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den
          Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein, als der für
          Neuverträge geltende Tarifbeitrag.
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
          Beitrag entsprechend zu senken.


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7.6       Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
          Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
          nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
          Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
          Wirksamwerden zugehen.
          In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).

7.7       Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
          Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
          kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung
          wirksam wird (siehe 7.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
          Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
          Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
          Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.


  8   Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?

8.1       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn
          damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
          Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
          wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.

          In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
          ‒ Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent oder
          ‒ wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
          In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
          zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
          Kündigungsrecht hinweisen.
          Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
          Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.

8.2       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
          verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
          anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
          erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.

8.3       Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen,
          müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
          nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es
          sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben
          ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße
          verletzt).

          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          ‒ Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
          ‒ Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
          und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über
          die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
          Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
          bereits bekannt waren.

          Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
          können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
          entsprechendem Verhältnis.
          Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.

          Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:


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          ‒   Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
              noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
          ‒   Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.

          Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
          ‒ die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
              würde oder
          ‒ ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


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                      Technische Versicherungen
     Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2012)

                                        Inhaltsverzeichnis
                                                                                                  Seite

1     Versicherte und nicht versicherte Sachen                                                        765
2     Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                                          765
3     Versicherte Interessen                                                                          767
4     Versicherungsort                                                                                767
5     Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung                                        767
6     Versicherte und nicht versicherte Kosten                                                        768
7     Umfang der Entschädigung                                                                        770
8     Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                        771
9     Sachverständigenverfahren                                                                       772
10    Wiederherbeigeschaffte Sachen                                                                   773
11    Wechsel der versicherten Sachen                                                                 774
12    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                         774
13    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters                                775
14    Prämien, Versicherungsperiode                                                                   775
15    Gefahrerhöhung                                                                                  776
16    Versicherung für fremde Rechnung                                                                776
17    Übergang von Ersatzansprüchen                                                                   776
18    Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                            776
19    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                   777
20    Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                           777


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      Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2012)

                             1    Versicherte und nicht versicherte Sachen

1.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen
          Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach
          beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur
          Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der
          Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder
          Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

1.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind

              Wechseldatenträger;

              Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;

              Werkzeuge aller Art;

              sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
              mehrfach ausgewechselt werden müssen.


                     2   Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

2.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter
          Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind
          Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig
          vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
          Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
          Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch

              Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;

              Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;

              Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;

              Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
              Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;

              Wasser, Feuchtigkeit;

              Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung.

2.2       Elektronische Bauelemente
          Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet,
          wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
          üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
          Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
          Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für
          Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.


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2.3       Röhren und Zwischenbildträger
          Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Röhren und
          Zwischenbildträger nur bei Schäden durch

              Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
              Ladung;

              Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus;

              Leitungswasser.

          4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind 5 zu entnehmen.

2.4       Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

              durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;

                durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;

              durch Innere Unruhen, Terror;

              durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;

              durch Erdbeben;

              durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
              Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe
              Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der
              Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;

              durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für
              Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. 2. bleibt
              unberührt;

              durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
              den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
              entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der
              Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit
              des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;

              soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
              Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
              Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein
              Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der
              Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG - Übergang von
              Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
              Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls
              gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der
              Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
              Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

2.5       Gefahrendefinitionen
          Im Sinne dieser Bedingungen gilt:

              Raub
              Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht
              wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem
              Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über
              die versicherten Sachen ausüben;


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Stand 01.10.2012                                                         Seite 767


              Einbruchdiebstahl
              Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines
              Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
              aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
              bb. falscher Schlüssel oder
              cc. anderer Werkzeuge eindringt;

              Brand, Blitzschlag, Explosion
              aa. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
                  verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag;
              bb. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen;
              cc. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhenden
                  plötzlich verlaufende Kraftäußerung;

              Leitungswasser
              Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen
              der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,
              Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
              Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie
              Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.


                                        3       Versicherte Interessen

3.1       Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
          Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
          versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.

3.2       Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
          Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
          Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der
          laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
          Regelungen gemäß §§ 95 ff. VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.

3.3       Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
          Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
          für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
          einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.

3.4       Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer
          übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.

3.5       Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
          überlässt (4.), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die
          bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.

3.6       Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung.


                                            4     Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.


                   5   Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

5.1       Versicherungswert
          Versicherungswert ist der Neuwert.


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Stand 01.10.2012                                                      Seite 768


              Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
              Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).

              Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der
              Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend
              der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
              Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder
              Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist
              entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
              Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe
              der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen
              Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der
              Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu
              vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
              Versicherungswert unberücksichtigt.

              Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
              einzubeziehen.

5.2       Versicherungssumme
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
          versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
          Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
          werden.

5.3       Unterversicherung
          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
          Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.


                             6   Versicherte und nicht versicherte Kosten

6.1       Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

              Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
              Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
              geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
              soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

              Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
              die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im
              öffentlichen Interesse erbracht werden.

              Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
              Versicherungsnehmers vorzuschießen.

6.2       Kosten für die Wiederherstellung von Daten

              Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
              Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder
              die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
              Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.

              Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.


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6.3       Zusätzliche Kosten
          Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten
          Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko
          versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
          Entschädigung geleistet wird.

              Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
              aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
                  versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
                  deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden
                  ‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
                  ‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
                     transportieren und dort zu beseitigen.
              bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
                  oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
                  oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen
                  des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
              cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
              aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
                  dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
                  muss, um
                  ‒ Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
                     oder auszutauschen;
                  ‒ den       Aushub   zu    vernichten   oder    in    die    nächstgelegene    geeignete
                     Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
                  ‒ insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens
                     wiederherzustellen.
              bb. Die Aufwendungen gemäß aa. sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
                  ‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
                     erlassen wurden;
                  ‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
                  ‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
                     Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
                     Kenntniserhalt gemeldet wurden.
              cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
                  sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
                  Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
                  wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
                  ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
              dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
                  Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
                  versichert.
              ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Bewegungs- und Schutzkosten
              Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grund nach versicherten
              Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
              der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
              insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
              Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

              Luftfrachtkosten
              Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
              nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
              versicherten Sache aufwendet.


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              Bergungskosten
              Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
              Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb
              des Versicherungsortes befinden zu bergen.

              Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung
              Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
              Schadens aufwenden muss.


                                     7   Umfang der Entschädigung

7.1       Wiederherstellungskosten
          Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt
          vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als
          der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein
          Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für
          Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen
          bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich
          zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie
          nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

7.2       Teilschaden
          Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
          notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.

              Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
              aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
              bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
                  Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
                  Nachtarbeiten;
              cc. De- und Remontagekosten;
              dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
              ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
                  versicherten Sache notwendig ist;
              ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
                  Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
                  Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch
                  nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.

              Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
              vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln,
              Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten
              Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
              Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
              aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
                  Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
              bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                  hinausgehen;
              cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
                  Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
              dd. entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
              ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
              ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
                  versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
              gg. Vermögensschäden.

7.3       Totalschaden
          Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.


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7.4       Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
          Abweichend von 2. und 3. ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des
          Versicherungsfalls begrenzt, wenn

              die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder

              für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.

          Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert
          übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
          sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder
          Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird.

7.5       Zusätzliche Kosten
          Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
          hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten
          Versicherungssummen.

7.6       Grenze der Entschädigung
          Grenze der Entschädigung         ist   der    auf   die    betroffene   Sache   entfallende   Teil   der
          Versicherungssumme.

7.7       Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach 1. bis 6. ermittelten Betrags ersetzt, der
          sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
          Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

7.8       Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
          herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis gekürzt.

7.9       Selbstbehalt
          Der nach 1. bis 8. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
          gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
          Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
          Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal
          abgezogen.


                            8    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

8.1       Fälligkeit der Entschädigung

              Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
              Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
              Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
              Sache mindestens zu zahlen ist.

              Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der
              Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
              Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

8.2       Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1 b. geleisteten
          Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
          nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

8.3       Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:


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Stand 01.10.2012                                                       Seite 772


              die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
              geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;

              der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu
              verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder
              Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;

              der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;

              die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

8.4       Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß 1., 3 a. und 3 b. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
          dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.

8.5       Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

              Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

              ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
              Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.

8.6       Abtretung des Entschädigungsanspruchs
          Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten
          werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem
          Grund verlangt.


                                     9   Sachverständigenverfahren

9.1       Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
          in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
          können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

9.2       Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

9.3       Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

              Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
              Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
              Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
              der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
              benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
              Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
              Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.

              Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
              Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine
              Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
              ähnlichen Verhältnis steht.

              Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
              Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung
              eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird


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Stand 01.10.2012                                                       Seite 773


              der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
              ernannt.

9.4       Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

              die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
              den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
              war;

              den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung; insbesondere
              aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
                  Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
                  des Schadens;
              bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
                  erforderlichen Kosten;
              cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

              die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

9.5       Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für
          die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
          Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
          Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
          gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
          können oder wollen oder sie verzögern.

9.6       Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

9.7       Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.


                                 10    Wiederherbeigeschaffte Sachen

10.1      Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
          nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

10.2      Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor
          die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
          Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
          Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

10.3      Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung

              Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
              nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt
              worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
              dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
              innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
              auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.


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Stand 01.10.2012                                                          Seite 774


              Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
              nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß
              geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
              und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
              Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
              Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
              verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
              Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

10.4      Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
          bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen
          oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 2. oder 3. bei ihm verbleiben.

10.5      Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
          Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

10.6      Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
          hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
          mit Bezug auf diese Sachen zustehen.


                                11    Wechsel der versicherten Sachen

          Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine
          andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
          Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.

          Die vorläufige Deckung endet

              mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder

              mit Beginn eines weiteren          Vertrags      über   vorläufige   Deckung   mit   gleichartigem
              Versicherungsschutz oder

              mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen,

          spätestens jedoch nach drei Monaten.


                           12    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

12.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

              Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten
              Obliegenheiten einzuhalten.

              Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
              nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
              des Versicherers wird mit Zugang wirksam.

12.2      Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

              Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
              aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
              bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                  unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
              cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch
                  mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;


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Stand 01.10.2012                                                      Seite 775


              dd. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
                  zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
                  unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
                  Ermessen zu handeln;
              ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                  anzuzeigen;
              ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
                  Sachen einzureichen;
              gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
                  beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
                  unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
                  und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
                  aufzubewahren;
              hh. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform -
                  zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
                  Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
                  und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
              ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
                  zugemutet werden kann;

              Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser
              die Obliegenheiten gemäß 2 a. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen
              und rechtlichen Umständen möglich ist.

12.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 1. oder 2. so ist der Versicherer nach
          Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen
          Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
          Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
          Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


              13    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
          die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
          Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
          aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach
          Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung
          vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20
          VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
          Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
          bleibt unberührt.


                                 14    Prämien, Versicherungsperiode

          Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-,
          halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
          Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen
          Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die
          Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.


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                                          15   Gefahrerhöhung

          Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
          des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
          gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
          Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
          Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.


                               16      Versicherung für fremde Rechnung

16.1      Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

16.2      Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

16.3      Kenntnis und Verhalten
          Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
          sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
          Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
          Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
          Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
          Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.


                                  17    Übergang von Ersatzansprüchen

17.1      Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
          des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
          es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

17.2      Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
          soweit erforderlich mitzuwirken.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des
          § 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein.


                             18     Kündigung nach dem Versicherungsfall

18.1      Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
          Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
          dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

18.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer


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          Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
          jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.

18.3      Kündigung durch den Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


                        19    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                             20    Vollmacht des Versicherungsvertreters

20.1      Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

              den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,

              ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,

              Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
              Versicherungsverhältnisses.

20.2      Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

20.3      Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
          Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
          anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
          gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober
          Fahrlässigkeit nicht kannte.


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Klauseln für Elektronik                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 778


                          Klauseln für die Elektronik-Versicherung

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001                               780
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002                                780
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003                                                         780
Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten,
Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht - Klausel TM4005                                    780
Feuerlöschkosten und Gebühren - Klausel TM4006                                                       780
Eichkosten - Klausel TM4007                                                                          780
Schadensuchkosten - Klausel TM4008                                                                   780
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101                                                          781
Fundamente - Klausel TM4102                                                                          781
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103                                                                781
Sammelposition - Klausel TM4104                                                                      781
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105                                                               781
Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106                                                  781
Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107                                     782
Innere Unruhen - Klausel TM4109                                                                      783
Anerkennung - Klausel TM4110                                                                         783
Gefahrerhöhung - Klausel TM4111                                                                      783
Regressverzicht - Klausel TM4112                                                                     783
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
versicherten Sache - Klausel TM4201                                                                  783
Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202                                                      784
Selbstbehalt - Klausel TM4301                                                                        784
Selbstbehalt Ultraschallköpfe und Endoskopsonden - Klausel TM4302                                    784
Selbstbehalt Diebstahl - Klausel TM4303                                                              784
Selbstbehalt für Softwareversicherung - Klausel TM4305                                               784
Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701                                                               784
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715                                                                 784
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716                                                                  784
Pauschale Elektronikversicherung Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und
Bürogeräte - Klausel TM0001                                                                          785
Pauschale Elektronikversicherung Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0002                 786
Pauschale Elektronikversicherung Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0003                     786
Pauschale Elektronikversicherung Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0004                             788
Pauschale Elektronikversicherung Bild- und Tontechnik - Klausel TM0005                               790
Pauschale Elektronikversicherung Medizintechnik - Klausel TM0006                                     790
Pauschale Elektronikversicherung Kassen und Waagen - Klausel TM0007                                  793
Softwareversicherung für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte –
Klausel TM0031                                                                                       795


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 779


Softwareversicherung für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0032                          797
Softwareversicherung für Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0033                              799
Softwareversicherung für Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0034                                      801
Softwareversicherung für Bild und Tontechnik - Klausel TM0035                                         803
Softwareversicherung für Mediziner und Medizintechnik - Klausel TM0036                                806
Softwareversicherung für Kassen und Waagen - Klausel TM0037                                           808
Mehrkosten für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte - Klausel
TM0041                                                                                                810
Mehrkosten für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0042                                    812
Mobile Geräte - Klausel TM1101                                                                        814
Beweglich eingesetzte Sachen - Klausel TM1102                                                         814
Selbstbehalt für Softwareschutzmodule - Klausel TM1104                                                814
Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme - Klausel TM1105                                       814
Ausschluss Sachgefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser) - Klausel TM1107                   815
Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt - Klausel TM1108                                         815
Versicherte Anlagen und Geräte - Klausel TM1109                                                       815
Datenversicherung - Klausel TM1110                                                                    815
Röhren - Klausel TM1144                                                                               817
Zwischenbildträger - Klausel TM1145                                                                   818


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Klauseln für Elektronik                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                      Seite 780


                          Klauseln für die Elektronik-Versicherung
          Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden.


             Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001

          Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Aufräumungs-,   Dekontaminations-     und     Entsorgungskosten bis zur vereinbarten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.


               Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002

          Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme
          auf Erstes Risiko mitversichert.


                            Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003

          Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          mitversichert.


    Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten,
                Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht - Klausel TM4005

          Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten
          für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung
          eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko.


                            Feuerlöschkosten und Gebühren - Klausel TM4006

          Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf
          Erstes Risiko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der
          Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur
          Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren
          oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige
          Versicherungen gehen voran.


                                      Eichkosten - Klausel TM4007

          Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Vertrag genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko.


                                  Schadensuchkosten - Klausel TM4008

          Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn
          sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 781


                              Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101

          Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden
          voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige
          unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden
          muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.
          Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im
          Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die
          vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach
          dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin
          unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.


                                      Fundamente - Klausel TM4102

          Abweichend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.


                                 Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103

          Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine
          Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme
          maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass
          die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder
          Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von
          drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden
          Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der
          Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
          Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer
          Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben.
          Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im
          vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so
          entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr.


                                    Sammelposition - Klausel TM4104

          Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der
          dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom
          Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie
          in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wären.


                                 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105

          Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche
          Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer,
          ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder
          Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder stattliche Einrichtungen
          Einfluss zu nehmen.


                          Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106

          Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei
          gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten
          Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor.


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 782


                Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107

1         Prämien und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne
          und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.
          Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat eine entsprechende Angleichung der Prämien und
          Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Prämien um mehr als 2 Prozent
          ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Prämien und Versicherungssummen, ist für die
          nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber
          dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.

2         Für die Angleichung der Prämien wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die
          Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter
          Berücksichtigung der Preisentwicklung.
          Eine Angleichung der Prämien erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst
          werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des
          Versicherungswertes angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere
          Betrag.
          Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und
          zwar

              für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz),
              Gruppe Investitionsgüter;

              für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der
              Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).

3         Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt
          und für die im folgenden Kalenderjahr fällige Jahresprämie wirksam.

4         Unterversicherung besteht nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme
          nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.

5         Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Prämie
          für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Prämiensteigerung in
          drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt.
          Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Prämienerhöhung schriftlich
          in Textform zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Prämie
          erhöht werden sollte.

          Erläuterung zur Berechnung der Prämie und der Versicherungssumme
          Prämie
          Die Prämie P des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
          P = P0 x Prämienfaktor
          Prämienfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0

          Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
          S = S0 x Summenfaktor
          Summenfaktor = E/E0

          Es bedeuten:
          P0 = Im Versicherungsvertrag genannte Prämie, Stand Januar/März 1971
          S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
          E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte,
                Gruppe Investitionsgüter
          E0 = Stand März 1971
          L = Letzter      im     Ermittlungsjahr    veröffentlichter    Index    der      durchschnittlichen
                Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter)
          L0 = Stand Januar 1971


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 783


                                     Innere Unruhen - Klausel TM4109

1         Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.

2         Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
          die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
          Personen oder Sachen verüben.

3         Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher
          Hand.

4         Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
          rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.

5         Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.

6         Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
          nach Zugang wirksam.


                                      Anerkennung - Klausel TM4110

          Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
          für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
          verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
          Gefahrerhöhungen gemäß § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.


                                    Gefahrerhöhung - Klausel TM4111

          Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der
          Versicherer hat Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der
          Gefahrerhöhung an.
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
          zur Leistung frei, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf Vorsatz, oder sie hatte
          weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des
          Versicherers. Bei Nichteinigung über die Prämienerhöhung ist die Gefahrerhöhung nicht versichert.


                                     Regressverzicht - Klausel TM4112

          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter
          (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern
          von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf
          den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn

              der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder

              für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.


      GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
                              versicherten Sache - Klausel TM4201

          Entgegen den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im
          Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus
          einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der
          vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche
          Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 784


          der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen
          Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der
          versicherten Sache am Schadentag.


                            Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202

          Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für
          Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische
          Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die
          Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit 1.500
          EUR je Schadenfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die
          Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern
          der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser
          Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


                                      Selbstbehalt - Klausel TM4301

          Der gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
          Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


                 Selbstbehalt Ultraschallköpfe und Endoskopsonden - Klausel TM4302

          Im Versicherungsfall wird bei Ultraschallköpfen und Endoskopsonden der Entschädigungsbetrag um
          den zur versicherten Position besonders vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


                                 Selbstbehalt Diebstahl - Klausel TM4303

          Bei Schäden durch Diebstahl außerhalb des Versicherungsgrundstücks wird der gemäß den dem
          Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um den zur
          versicherten Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


                          Selbstbehalt für Softwareversicherung - Klausel TM4305

          Bei Schäden gemäß der Softwareversicherung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete
          Betrag je Versicherungsfall um den zur Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


                                  Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701

          Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht die Prämie für die im
          Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der
          vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn
          der Versicherer den Vertrag kündigt.


                                  Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715

          Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
          nicht erstattet.


                                   Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716

          Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
          erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


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Klauseln für Elektronik                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 785


      Pauschale Elektronikversicherung Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und
                                   Bürogeräte - Klausel TM0001

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, wie z. B.:
          ‒ Netzwerkanlagen, Server, Personalcomputer, Bürocomputer, Drucker, EDV-Anlagen,
          ‒ Notebooks, Netbooks und Tablet-PC, Digitalkameras,
          ‒ CAD-, CAE-, CAM-Systeme,
          ‒ Telefonanlagen (keine Auto-/Mobiltelefone und Smartphones),
          ‒ Telefaxgeräte,
          ‒ Gegen- und Wechselsprechanlagen,
          ‒ Personensuch- und -rufanlagen,
          ‒ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte,
          ‒ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Konferenzraumtechnik, Interactive Whiteboards,
          ‒ Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte,
          ‒ Diktiergeräte, elektrische Schreib- und Rechenmaschinen,
          ‒ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
              ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
              ‒ Materialprüf- und Labortechnik,
              ‒ Satz- und Reprotechnik,
              ‒ Bild- und Tontechnik,
              ‒ Medizintechnik,
              ‒ Kassen und Waagen,
          ‒ Autotelefone,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
          ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
          ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
          ‒ Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
          ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒ Tanksäulen- und Automaten,
          ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒ Solarthermische Anlagen,
          ‒ Photovoltaikanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 786


          ‒   Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente)
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Anlagen und Geräte unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
              Systemhäuser),
          ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Smartphones und Smartwatches

4.1       Mitversichert gelten Smartphones und in Verbindung mit versicherten Smartphones genutzte
          Smartwatches inkl. dem in der Originalverpackung enthaltenen Zubehör sofern der
          Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und diese bei der Bildung der
          Gesamtversicherungssumme berücksichtigt worden sind. Die Einzelversicherungssumme je Gerät
          beträgt maximal 2.000 EUR.

4.2       Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt
          ein Totalschaden dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten höher sind, als der Zeitwert der
          versicherten Sache bei Eintritt des Schadens.
          Liegt ein Totalschaden vor, ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt.
          Der Zeitwert reduziert sich ab Kaufdatum des Geräts durch den Erstbesitzer wie folgt:

          Alter des Geräts in Monaten    Maximale Entschädigung
          0 bis 6                        100 %
          ab 6 bis 12                    80 %
          ab 12 bis 24                   60 %
          ab 24 bis 30                   40 %
          ab 30                          25 %

4.3       Selbstbeteiligung
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt
          für Smartphones und Smartwatches eine Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart.


       Pauschale Elektronikversicherung Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0002

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, wie z. B.:


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Klauseln für Elektronik                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                   Seite 787


          ‒   Alarm- und Brandmeldeanlagen,
          ‒   Zutrittskontroll- und Türschließanlagen,
          ‒   Videoüberwachungsanlagen,
          ‒   Warensicherungssysteme,
          ‒   Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen,
          ‒   sonstige Mess- und Prüfgeräte,
          ‒   Parkhaus- und Schrankenanlagen,
          ‒   Fahrkartenautomaten,
          ‒   Tankautomaten,
          ‒   Fütterungscomputer.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
              ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
              ‒ Materialprüf- und Labortechnik,
              ‒ Satz- und Reprotechnik,
              ‒ Bild- und Tontechnik,
              ‒ Medizintechnik,
              ‒ Kassen und Waagen,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
          ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
          ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
          ‒ Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
          ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒ Tanksäulen- und Automaten,
          ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒ Solarthermische Anlagen,
          ‒ Photovoltaikanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente),
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
              Systemhäuser),
          ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 788


          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.


          Pauschale Elektronikversicherung Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0003

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Materialprüf- und Labortechnik, wie z. B.:
          ‒ Chromatographen,
          ‒ Röntgenanlagen,
          ‒ Laborgeräte und Laborsysteme,
          ‒ Sterilisations- und Desinfektionsanlagen,
          ‒ Thermographieanlagen,
          ‒ Ultraschallgeräte,
          ‒ Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte,
          ‒ Spektrometer,
          ‒ Isotopendurchstrahlungsgerät,
          ‒ Mikroskope,
          ‒ Schwingungsmessgeräte,
          ‒ Zentrifugen,
          ‒ Endoskopiegeräte,
          ‒ Laser

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
              ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
              ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
              ‒ Satz- und Reprotechnik,
              ‒ Bild- und Tontechnik,
              ‒ Medizintechnik,
              ‒ Kassen und Waagen,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
          ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
          ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
          ‒ Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
          ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒ Tanksäulen- und Automaten,


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 789


          ‒   Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒   Solarthermische Anlagen,
          ‒   Photovoltaikanlagen,
          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Anlagen und Geräte unter Tage,

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
              Systemhäuser),
          ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung,
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.


              Pauschale Elektronikversicherung Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0004

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Satz- und Reprotechnik, wie z. B.:
          ‒ Geräte zur Klischee- und Satzherstellung,
          ‒ Klischographen, Vario- und Helio-Klischographen,
          ‒ Chromagraphen,
          ‒ Licht- und Fotosatzgeräte,
          ‒ Entwicklungsmaschinen,
          ‒ Scanner für reprographische Betriebe,
          ‒ Lasergraviergeräte, elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen,
          ‒ Reprokameras,
          ‒ Plotter,
          ‒ Kaschier- und Laminiergeräte,
          ‒ Farbauszugsanlagen,
          ‒ graphische Gestaltungssysteme.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
              ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
              ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
              ‒ Materialprüf- und Labortechnik,


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 790


              ‒ Bild- und Tontechnik,
              ‒ Medizintechnik,
              ‒ Kassen und Waagen,
          ‒   Druck- und Druckereimaschinen (ausschließlich über Maschinenversicherung versicherbar),
          ‒   Vorführgeräte,
          ‒   Handelsware,
          ‒   zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒   Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒   Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒   elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒   Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
          ‒   Geschwindigkeitsmessanlagen,
          ‒   Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
          ‒   Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒   Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒   Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
          ‒   Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒   Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒   Tanksäulen- und Automaten,
          ‒   Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒   Solarthermische Anlagen,
          ‒   Photovoltaikanlagen,
          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
              Systemhäuser)
          ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung,
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.


               Pauschale Elektronikversicherung Bild- und Tontechnik - Klausel TM0005

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen


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Klauseln für Elektronik                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                   Seite 791


          Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Bild- und Tontechnik, wie z. B.:
          ‒ Lautsprecheranlagen,
          ‒ Tonstudios,
          ‒ Richtfunkanlagen,
          ‒ Antennenanlagen,
          ‒ Fernseh-und Videoanlagen,
          ‒ Industriefernsehanlagen,
          ‒ elektroakustische Anlagen,
          ‒ Laserprojektoren,
          ‒ Fernseh- und Rundfunkstudio.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
              ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
              ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
              ‒ Materialprüf- und Labortechnik,
              ‒ Satz- und Reprotechnik,
              ‒ Medizintechnik,
              ‒ Kassen und Waagen,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
          ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
          ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
          ‒ Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
          ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒ Tanksäulen- und Automaten,
          ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒ Solarthermische Anlagen,
          ‒ Photovoltaikanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente),
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Anlagen und Geräte unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
              Systemhäuser),
          ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 792


          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.


                  Pauschale Elektronikversicherung Medizintechnik - Klausel TM0006

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Medizintechnik, wie z. B.:
          ‒ Netzwerkanlagen, Server, Personalcomputer, Bürocomputer, Drucker, EDV-Anlagen,
          ‒ Notebooks, Netbooks und Tablet-PC, Digitalkameras,
          ‒ Telefonanlagen (keine Auto-/Mobiltelefone und Smartphones),
          ‒ Telefaxgeräte,
          ‒ Gegen- und Wechselsprechanlagen,
          ‒ Personensuch- und -rufanlagen,
          ‒ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte,
          ‒ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Konferenzraumtechnik, Interactive Whiteboards,
          ‒ Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte,
          ‒ Diktiergeräte, elektrische Schreib- und Rechenmaschinen,
          ‒ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter,
          ‒ Waagen, Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
          ‒ Geräte der medizinischen Diagnostik (z. B. Ultraschallgeräte),
          ‒ Endoskope, z. B. Gastroskope, Zystoskope, Rektoskope, Laryngoskope, Otoskope,
          ‒ Defibrillatoren, Monitoring-Systeme,
          ‒ Diathermiegerät,
          ‒ Inhalationsgeräte, Infusionsgeräte,
          ‒ Bestrahlungsgeräte,
          ‒ Dialysegeräte,
          ‒ Durchstrahlungsgeräte (Isotopen, Neutronen),
          ‒ Elektronenmikroskope,
          ‒ Anlagen/Geräte der Röntgentechnik (Diagnose, Therapie),
          ‒ medizinische Labortechnik,
          ‒ Auto-Analyzer, Brutschränke, Coagulometer,
          ‒ Spektralphotometer, Chromatographen, Elektrophoresegeräte,
          ‒ Dentaltechnik,
          ‒ Seh- und Hörtestgeräte.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen (nicht medizinisch genutzt) zugeordnet
              werden können:
              ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
              ‒ Materialprüf- und Labortechnik,
              ‒ Satz- und Reprotechnik,
              ‒ Bild- und Tontechnik,
              ‒ Kassen und Waagen,
          ‒ Autotelefone,
          ‒ Computertomographien (CT) und Kernspintomographen (MRT)
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 793


          ‒   zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒   Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒   Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒   elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒   Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
          ‒   Geschwindigkeitsmessanlagen,
          ‒   Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
          ‒   Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒   Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒   Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
          ‒   Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒   Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒   Tanksäulen- und Automaten,
          ‒   Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒   Solarthermische Anlagen,
          ‒   Photovoltaikanlagen,
          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente)
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Anlagen und Geräte unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
              Systemhäuser),
          ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung,
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Smartphones und Smartwatches

4.1       Mitversichert gelten Smartphones und in Verbindung mit versicherten Smartphones genutzte
          Smartwatches inkl. dem in der Originalverpackung enthaltenen Zubehör sofern der
          Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und diese bei der Bildung der
          Gesamtversicherungssumme berücksichtigt worden sind. Die Einzelversicherungssumme je Gerät
          beträgt maximal 2.000 EUR.

4.2       Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt
          ein Totalschaden dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten höher sind, als der Zeitwert der
          versicherten Sache bei Eintritt des Schadens.
          Liegt ein Totalschaden vor, ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt.
          Der Zeitwert reduziert sich ab Kaufdatum des Geräts durch den Erstbesitzer wie folgt:

          Alter des Geräts in Monaten    Maximale Entschädigung
          0 bis 6                        100 %


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Klauseln für Elektronik                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 794


          ab 6 bis 12                    80 %
          ab 12 bis 24                   60 %
          ab 24 bis 30                   40 %
          ab 30                          25 %

4.3       Selbstbeteiligung
          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt
          für Smartphones und Smartwatches eine Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart.


                     Elektronikversicherung Kassen und Waagen - Klausel TM0007

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Kassen und Waagen, wie z. B.:
          ‒ Registrierkassen,
          ‒ Scannerkassen,
          ‒ Waagen,
          ‒ Fahrzeugwaagen,

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:
              ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte,
              ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik,
              ‒ Materialprüf- und Labortechnik,
              ‒ Satz- und Reprotechnik,
              ‒ Bild- und Tontechnik,
              ‒ Medizintechnik,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und
              Geräte,
          ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte,
          ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel,
          ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer
              Anlagen,
          ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch),
          ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen,
          ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen,
          ‒ Verkehrsregelungsanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
          ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten,
          ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen,
          ‒ Beulen- und Lecksuchmolche,
          ‒ Tanksäulen- und Automaten,
          ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen,
          ‒ Solarthermische Anlagen,
          ‒ Photovoltaikanlagen,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 795


          ‒   Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente),
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Anlagen und Geräte unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und
              Systemhäuser),
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.


      Softwareversicherung für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte
                                         – Klausel TM0031

1         Gegenstand der Versicherung

1.1       Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen)
          und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme,
          individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme
          gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B.
          Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.

1.2       Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
          berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
          Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

2         Versicherungsort

2.1       Versicherungsschutz    besteht  innerhalb   der   im    Versicherungsvertrag   bezeichneten
          Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
          Betriebsgrundstücke verbinden.

2.2       Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
          (6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).

3         Versicherungssumme

3.1       Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
          Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei
          Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.

3.2       Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

4         Versicherte Schäden und Gefahren
          Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
          versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
          Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
          verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze
          gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder
          Programme (1.1) eingetreten ist durch


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 796


              Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
              Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
              Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;

              Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);

              Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);

              elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;

              Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
              Ausnahme von 5.2 d.),

              höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
              wiederbeschafft werden müssen.

5         Entschädigungsleistung

5.1       Der Versicherer leistet Entschädigung

              bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der
              notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
              ‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1);
              ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
                  Bewegungsdaten        (einschließlich      dafür     erforderlicher   Belegaufbereitung/
                  Informationsbeschaffung);
              ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
              ‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
                  Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
                  Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);

              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren);

              bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1)
              für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten
              Versicherungssumme.

5.2       Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
              oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind;

              für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;

              für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
              Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
              wurden oder verloren gegangen sind;

              für andere als in 4. genannten Sach- oder Vermögensschäden.

5.3       Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
          erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer
          nur den Zeitwert der versicherten Datenträger.

5.4       Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
          den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 797


5.5       Bei Schäden gemäß 4. a. bis 4. d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
          Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e. abweichend auf 20
          Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

6         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

6.1       Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
          Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
          aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
          betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
          Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
          Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
          Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
          Durchführung von Rücksicherungstests.

6.2       Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
          Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
          beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
          (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
          Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
          verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.

6.3       Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
          des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
          des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
          Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer
          Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
          berechtigt oder leistungsfrei sein.


            Softwareversicherung für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0032

1         Gegenstand der Versicherung

1.1       Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen)
          und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme,
          individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme
          gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B.
          Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.

1.2       Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
          berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
          Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

2         Versicherungsort

2.1       Versicherungsschutz    besteht  innerhalb   der   im    Versicherungsvertrag   bezeichneten
          Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
          Betriebsgrundstücke verbinden.

2.2       Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
          (6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).

3         Versicherungssumme

3.1       Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
          Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei
          Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.

3.2       Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.


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4         Versicherte Schäden und Gefahren
          Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
          versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
          Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
          verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze
          gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder
          Programme (1.1) eingetreten ist durch

              Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
              Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
              Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;

              Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);

              Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);

              elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;

              Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
              Ausnahme von 5.2 d.);

              höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
              wiederbeschafft werden müssen.

5         Entschädigungsleistung

5.1       Der Versicherer leistet Entschädigung

              bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der
              notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
              ‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1);
              ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
                  Bewegungsdaten        (einschließlich      dafür     erforderlicher   Belegaufbereitung/
                  Informationsbeschaffung);
              ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
              ‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
                  Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
                  Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);

              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren);

              bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1)
              für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten
              Versicherungssumme.

5.2       Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
              oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind;

              für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;

              für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
              Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
              wurden oder verloren gegangen sind;

              für andere als in 4. genannten Sach- oder Vermögensschäden.


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 799


5.3       Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
          erfolgt sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer nur
          den Zeitwert der versicherten Datenträger.

5.4       Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
          den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.

5.5       Bei Schäden gemäß 4. a. bis 4. d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
          Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e. abweichend auf 20
          Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

6         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

6.1       Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
          Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
          aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
          betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
          Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
          Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
          Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
          Durchführung von Rücksicherungstests.

6.2       Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
          Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
          beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
          (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
          Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
          verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.

6.3       Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
          des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
          des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
          Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer
          Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
          berechtigt oder leistungsfrei sein.


              Softwareversicherung für Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0033

1         Gegenstand der Versicherung

1.1       Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare
          Informationen) und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B.
          Standardprogramme, individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten
          Daten und Programme gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach
          auswechselbar sind, z. B. Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.

1.2       Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
          berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
          Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

2         Versicherungsort

2.1       Versicherungsschutz    besteht  innerhalb   der   im    Versicherungsvertrag   bezeichneten
          Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
          Betriebsgrundstücke verbinden.

2.2       Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
          (6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).

3         Versicherungssumme


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 800


3.1       Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
          Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei
          Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.

3.2       Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

4         Versicherte Schäden und Gefahren
          Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
          versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
          Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
          verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze
          gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder
          Programme (1.1) eingetreten ist durch

              Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
              Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
              Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;

              Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);

              Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);

              elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;

              Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
              Ausnahme von 5.2 d));

              höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
              wiederbeschafft werden müssen.

5         Entschädigungsleistung

5.1       Der Versicherer leistet Entschädigung

              bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der
              notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
              ‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1);
              ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
                  Bewegungsdaten        (einschließlich      dafür     erforderlicher   Belegaufbereitung/
                  Informationsbeschaffung);
              ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
              ‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
                  Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
                  Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);

              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren);

              bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1)
              für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten
              Versicherungssumme.

5.2       Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
              oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind;

              für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;

              für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 801


              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
              Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
              wurden oder verloren gegangen sind;

              für andere als in 4. genannten Sach- oder Vermögensschäden.

5.3       Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
          erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer
          nur den Zeitwert der versicherten Datenträger.

5.4       Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
          den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.

5.5       Bei Schäden gemäß 4. a) bis 4. d) und f) ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
          Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e) abweichend auf 20
          Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

6         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

6.1       Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
          Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
          aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
          betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
          Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
          Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
          Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
          Durchführung von Rücksicherungstests.

6.2       Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
          Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
          beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
          (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
          Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
          verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.

6.3       Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
          des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
          des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
          Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer
          Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
          berechtigt oder leistungsfrei sein.


                  Softwareversicherung für Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0034

1         Gegenstand der Versicherung

1.1       Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen)
          und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme,
          individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme
          gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B.
          Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.

1.2       Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
          berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
          Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

2         Versicherungsort


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 802


2.1       Versicherungsschutz    besteht  innerhalb   der   im    Versicherungsvertrag   bezeichneten
          Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
          Betriebsgrundstücke verbinden.

2.2       Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
          (6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).

3         Versicherungssumme

3.1       Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
          Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei
          Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.

3.2       Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

4         Versicherte Schäden und Gefahren
          Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
          versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
          Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
          verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze
          gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder
          Programme (1.1) eingetreten ist durch

              Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
              Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
              Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;

              Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);

              Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);

              elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;

              Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
              Ausnahme von 5.2 d.);

              höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
              wiederbeschafft werden müssen.

5         Entschädigungsleistung

5.1       Der Versicherer leistet Entschädigung

              bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der
              notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
              ‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1);
              ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
                  Bewegungsdaten        (einschließlich      dafür     erforderlicher   Belegaufbereitung/
                  Informationsbeschaffung);
              ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
              ‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
                  Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
                  Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);

              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren);

              bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1)
              für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten
              Versicherungssumme.


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Klauseln für Elektronik                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                         Seite 803


5.2       Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
              oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind;

              für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;

              für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
              Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
              wurden oder verloren gegangen sind;

              für andere als in 4 genannten Sach- oder Vermögensschäden.

5.3       Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
          erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer
          nur den Zeitwert der versicherten Datenträger.

5.4       Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
          den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.

5.5       Bei Schäden gemäß 4. a. bis 4. d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
          Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e) abweichend auf 20
          Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

6         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

6.1       Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
          Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
          aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
          betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
          Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
          Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
          Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
          Durchführung von Rücksicherungstests.

6.2       Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
          Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
          beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
          (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
          Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
          verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.

6.3       Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
          des § 28, Absatz 1 und Absatz 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine
          Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
          Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
          beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann
          der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein.


                    Softwareversicherung für Bild und Tontechnik - Klausel TM0035

1         Gegenstand der Versicherung

1.1       Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen)
          und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme,
          individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme
          gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B.
          Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 804


1.2       Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
          berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
          Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

2         Versicherungsort

2.1       Versicherungsschutz    besteht  innerhalb   der   im    Versicherungsvertrag   bezeichneten
          Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
          Betriebsgrundstücke verbinden.

2.2       Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
          (6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).

3         Versicherungssumme

3.1       Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
          Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (5.1), bei
          Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.

3.2       Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

4         Versicherte Schäden und Gefahren
          Der Versicherer leistet Entschädigung (5.), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
          versicherter Daten oder Programme (1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
          Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
          verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze
          gemäß 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder
          Programme (1.1) eingetreten ist durch

              Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
              Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
              Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;

              Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);

              Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);

              elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;

              Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
              Ausnahme von 5.2 d.);

              höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
              wiederbeschafft werden müssen.

5         Entschädigungsleistung

5.1       Der Versicherer leistet Entschädigung

              bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (1.1) in Höhe der
              notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
              ‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (6.1);
              ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
                  Bewegungsdaten        (einschließlich      dafür     erforderlicher   Belegaufbereitung/
                  Informationsbeschaffung);
              ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
              ‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
                  Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
                  Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 805


              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren);

              bei einem gemäß Abschnitt A, § 2 versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (1.1)
              für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position genannten
              Versicherungssumme.

5.2       Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
              oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (1.2) sind;

              für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;

              für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
              Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
              wurden oder verloren gegangen sind;

              für andere als in 4. genannten Sach- oder Vermögensschäden.

5.3       Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
          erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer
          nur den Zeitwert der versicherten Datenträger.

5.4       Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
          den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.

5.5       Bei Schäden gemäß 4. a. bis 4. d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
          Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß 4. e. abweichend auf 20
          Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

6         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

6.1       Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
          Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
          aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
          betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
          Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
          Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
          Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
          Durchführung von Rücksicherungstests.

6.2       Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
          Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
          beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
          (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
          Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
          verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.

6.3       Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
          des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
          des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
          Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer
          Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
          berechtigt oder leistungsfrei sein.


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Klauseln für Elektronik                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                      Seite 806


               Softwareversicherung für Mediziner und Medizintechnik - Klausel TM0036

1         Gegenstand der Versicherung

1.1       Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen)
          und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme,
          individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme
          gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B.
          Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.

1.2       Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
          berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
          Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

2         Versicherungsort

2.1       Versicherungsschutz    besteht  innerhalb   der   im    Versicherungsvertrag   bezeichneten
          Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
          Betriebsgrundstücke verbinden.

2.2       Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
          (Nr. 6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).

3         Versicherungssumme

3.1       Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
          Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs-bzw. Wiedereingabekosten (Nr. 5.1), bei
          Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.

3.2       Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

4         Versicherte Schäden und Gefahren
          Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
          versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
          Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
          verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze
          gemäß Nr. 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder
          Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch

              Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
              Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
              Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;

              Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);

              Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);

              elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;

              Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
              Ausnahme von Nr. 5.2 d)

              höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
              wiederbeschafft werden müssen.

5         Entschädigungsleistung

5.1       Der Versicherer leistet Entschädigung

              bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) in Höhe
              der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 807


              ‒   maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (Nr. 6.1);
              ‒   Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
                  Bewegungsdaten       (einschließlich   dafür     erforderlicher Belegaufbereitung/
                  Informationsbeschaffung);
              ‒   Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
              ‒   Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
                  Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
                  Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);

              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren);

              bei einem gemäß Abschnitt A, § 2, versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (Nr.
              1.1) für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position
              genannten Versicherungssumme.

5.2       Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
              oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (Nr. 1.2) sind;

              für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;

              für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
              Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
              wurden oder verloren gegangen sind;

              für andere als in Nr. 4 genannten Sach- oder Vermögensschäden.

5.3       Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
          erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer
          nur den Zeitwert der versicherten Datenträger.

5.4       Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
          den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.

5.5       Bei Schäden gemäß Nr. 4 a. bis 4 d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
          Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß Nr. 4 e. abweichend auf 20
          Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

6         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

6.1       Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
          Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
          aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
          betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
          Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
          Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
          Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
          Durchführung von Rücksicherungstests.

6.2       Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
          Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
          beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
          (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
          Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
          verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 808


6.3       Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
          des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
          des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
          Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer
          Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
          berechtigt oder leistungsfrei sein.


                    Softwareversicherung für Kassen und Waagen - Klausel TM0037

1         Gegenstand der Versicherung

1.1       Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Daten (maschinenlesbare Informationen)
          und Programme, z. B. Daten aus Dateien/Datenbanken; Programme, z. B. Standardprogramme,
          individuell hergestellte Programme; Datenträger, auf denen die versicherten Daten und Programme
          gespeichert sind, sofern diese Datenträger ihrer Bestimmung nach auswechselbar sind, z. B.
          Magnetwechselplatten, Magnetbänder, optische Datenträger, Disketten.

1.2       Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
          berechtigt ist (z. B. Raubkopien); nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme; Daten und
          Programme, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

2         Versicherungsort

2.1       Versicherungsschutz    besteht  innerhalb   der   im    Versicherungsvertrag   bezeichneten
          Betriebsgrundstücke und für die Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, die diese
          Betriebsgrundstücke verbinden.

2.2       Für Sicherungsdaten/-träger besteht zusätzlich Versicherungsschutz in deren Auslagerungsstätten
          (Nr. 6.1) sowie auf den Verbindungswegen (zwischen 2.1 und 2.2).

3         Versicherungssumme

3.1       Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen; Versicherungswert sind bei
          Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs-bzw. Wiedereingabekosten (Nr. 5.1), bei
          Datenträgern die Wiederbeschaffungskosten.

3.2       Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

4         Versicherte Schäden und Gefahren
          Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust
          versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch einen gemäß den dem Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem
          Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie
          verarbeitet wurden.
          Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 5.5),
          wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (Nr.
          1.1) eingetreten ist durch

              Störung oder Ausfall der Hardware der Datenverarbeitungsanlage, der Hardware der
              Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung bzw. der
              Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage;

              Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe);

              Über- oder Unterspannung (einschließlich Blitzeinwirkung);

              elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung;

              Vorsätzliche Programm- oder Datenänderungen durch Dritte in schädigender Absicht (mit
              Ausnahme von Nr. 5.2 d)


KFM0120                                        Seite 808 von 932

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Stand 01.07.2017                                                       Seite 809


              höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder
              wiederbeschafft werden müssen.

5         Entschädigungsleistung

5.1       Der Versicherer leistet Entschädigung

              bei nachteiliger Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) in Höhe
              der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche
              ‒ maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (Nr. 6.1);
              ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
                  Bewegungsdaten        (einschließlich      dafür     erforderlicher   Belegaufbereitung/
                  Informationsbeschaffung);
              ‒ Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen;
              ‒ Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
                  Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
                  Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes);

              bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge
              Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die
              geschützten Programme (Lizenzgebühren);

              bei einem gemäß Abschnitt A, § 2, versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (Nr.
              1.1) für dessen Wiederbeschaffungskosten bis zu der im Versicherungsvertrag je Position
              genannten Versicherungssumme.

5.2       Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten
              oder Programmen zulässt oder solche selbst verwendet, die nicht versichert (Nr. 1.2) sind;

              für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;

              für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;

              für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten und Programme infolge von
              Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert
              wurden oder verloren gegangen sind;

              für andere als in Nr. 4 genannten Sach- oder Vermögensschäden.

5.3       Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder
          erfolgt sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer
          nur den Zeitwert der versicherten Datenträger.

5.4       Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um
          den im Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.

5.5       Bei Schäden gemäß Nr. 4 a. bis 4 d. und f. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des
          Selbstbehalts) je Versicherungsfall auf 50 Prozent für Schäden gemäß Nr. 4 e. abweichend auf 20
          Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt.

6         Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

6.1       Der Versicherungsnehmer hat eine übliche (jedoch mindestens einmal wöchentliche)
          Datensicherung vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen und so
          aufzubewahren, dass sie von einem Schadenfall der Originale voraussichtlich nicht gleichzeitig
          betroffen sein können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem
          Stand der Technik entsprechen. Der Versicherungsnehmer hat sicherzustellen, dass Form und
          Struktur der Dateien auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren
          Rückversicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und
          Durchführung von Rücksicherungstests.


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 810


6.2       Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften/Hinweise des
          Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der Datenverarbeitungsanlage/Datenträger zu
          beachten und übliche, ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen Computerviren vorzunehmen
          (z. B. Firewalls, Virenschutzprogramme). Er hat seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die
          Datenverarbeitungsanlage ausschließlich betrieblich zu nutzen und nur Daten und Programme zu
          verwenden, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist.

6.3       Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe
          des § 28, Absatz 1 und 2, VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
          des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
          Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer
          Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung
          berechtigt oder leistungsfrei sein.


    Mehrkosten für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte - Klausel TM0041

1         Gegenstand der Versicherung

              Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten
              betriebsfertigen Sache, für die diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines dem
              Grunde      nach    gemäß      den    dem   Vertrag    zugrunde    liegenden       Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen versicherten Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt
              der Versicherer die Kosten für Überbrückungsmaßnahmen (Nr. 2), die entstehen, weil der
              frühere betriebsfertige Zustand dieser Sache wieder hergestellt oder diese Sache wieder
              beschafft werden muss (Mehrkosten).

              Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5) nur, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden
              (gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen) für den
              Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
              innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarte Dauer liegt.

2         Mehrkosten

              Versichert sind nur die im Versicherungsvertrag bezeichneten zeitabhängigen aa. und
              zeitunabhängigen bb. Mehrkosten.
              aa. Zeitabhängige Mehrkosten (Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder
                  Beeinträchtigung entstehen) können versichert werden, insbesondere für
                  ‒ die Benutzung anderer Anlagen;
                  ‒ die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
                  ‒ die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen oder
                     den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
              bb. Darüber hinaus können zeitunabhängige Mehrkosten (Kosten, die während der Dauer der
                  Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen) versichert werden,
                  insbesondere für
                  ‒ ‒einmalige Umprogrammierung;
                  ‒ ‒Umrüstung;
                  ‒ ‒behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.

              Nicht versichert sind - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Mehrkosten
              aa. infolge von Schäden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
                  Versicherungsbedingungen nicht versicherten Schäden und Gefahren;
              bb. infolge von Schäden an Wechseldatenträgern und Kosten für die Wiederherstellung von
                  Daten;
              cc. infolge von Schäden an nicht versicherten Stoffen, Materialien und Teilen gemäß den dem
                  Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen;
              dd. infolge     von    gemäß     den    dem      Vertrag   zugrundeliegenden     Allgemeinen
                  Versicherungsbedingungen nicht entschädigungspflichtigen Schäden an Röhren und
                  Zwischenbildträgern;
              ee. die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache
                  selbst entstehen;


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Stand 01.07.2017                                                       Seite 811


              ff. insoweit, als sie auf außergewöhnlichen Ereignissen (die während der Unterbrechung oder
                  Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit eintreten) oder auf behördlich
                  angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebseinschränkungen beruhen;
              gg. insoweit, als sie darauf beruhen, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung
                  oder Wiederbeschaffung vom Schaden betroffener Sachen nicht rechtzeitig genügend
                  Kapital zur Verfügung steht;
              hh. insoweit, als sie darauf beruhen, dass vom Schaden betroffene Sachen anlässlich der
                  Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
              ii. insoweit, als sie auf Verderb, Zerstörung oder Beschädigung von Rohstoffen oder Halb- oder
                  Fertigfabrikaten beruhen.

3         Versicherungssummen; Unterversicherung

              Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
              ist die Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten der Betrag, der innerhalb von 12
              Monaten für die ihrer Art nach versicherten Mehrkosten (Nr. 2 a. aa.) aufzuwenden wäre
              (Jahresversicherungssumme),     wenn     die    technische   Einsatzmöglichkeit der   im
              Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen während dieses Zeitraumes unterbrochen wäre;
              Grundlage sind die im Versicherungsvertrag je Tag und Jahr genannten Beträge.

              Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
              ist die Versicherungssumme für zeitunabhängige Mehrkosten der Betrag, der für die ihrer Art
              nach versicherten Mehrkosten (Nr. 2 a) bb)) aufzuwenden wäre, wenn die technischen
              Einsatzmöglichkeiten der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen unterbrochen wäre.

              Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

4         Haftzeit

              Die vereinbarte Haftzeit beträgt drei Monate.

              Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer
              nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit
              dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen.

5         Entschädigungsleistung

              Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
              leistet der Versicherer
              aa. für zeitabhängige Mehrkosten Entschädigung je Arbeitstag bis zur vereinbarten
                   Tagesentschädigung
              bb. für zeitunabhängige Mehrkosten Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten
                   Versicherungssumme (Nr. 3 b.); soweit sie innerhalb der Haftzeit (Nr. 4) entstehen.

              Mehrkosten werden nicht ersetzt, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische
              Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder
              beeinträchtigt gewesen wäre.

              Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen; ersparte Kosten werden
              angerechnet, ebenso wirtschaftliche Vorteile, auch wenn sie sich nach Ablauf der Haftzeit als
              Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung (Nr. 1a.) ergeben.

6         Selbstbehalt

              Der gemäß Nr. 5 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall (Nr. 1 a)) um den im
              Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.

              Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte zeitliche Selbstbehalt. Ist der Selbstbehalt in
              Arbeitstagen bemessen, hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil des ermittelten Betrags
              (a) selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält, wie der zeitliche Selbstbehalt zu


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Stand 01.07.2017                                                        Seite 812


              dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen
              Einsatzmöglichkeit.
              In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
              nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des
              Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf
              der Haftzeit.

              Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale
              Selbstbehalt.

7         Sachverständigenverfahren
          Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          müssen die Feststellung des Sachverständigen enthalten

              die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 5 a. aa.);

              die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 5 a. bb.);

              die Umstände, die gemäß Nr. 5 b. die Entschädigung des Versicherers beeinflussen;

              die ersparten Kosten und die wirtschaftlichen Vorteile (Nr. 5 c).


                 Mehrkosten für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0042

1         Gegenstand der Versicherung

              Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten
              betriebsfertigen Sache, für die diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines dem
              Grunde      nach    gemäß      den    dem    Vertrag   zugrunde    liegenden       Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen versicherten Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt
              der Versicherer die Kosten für Überbrückungsmaßnahmen (Nr. 2), die entstehen, weil der
              frühere betriebsfertige Zustand dieser Sache wieder hergestellt oder diese Sache wieder
              beschafft werden muss (Mehrkosten).

              Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5) nur, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Schaden
              (gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen) für den
              Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
              innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarte Dauer liegt.

2         Mehrkosten

              Versichert sind nur die im Versicherungsvertrag bezeichneten zeitabhängigen aa. und
              zeitunabhängigen bb. Mehrkosten.
              aa. Zeitabhängige Mehrkosten (Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder
                  Beeinträchtigung entstehen) können versichert werden, insbesondere für
                  ‒ ‒die Benutzung anderer Anlagen;
                  ‒ ‒die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
                  ‒ ‒die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen oder
                     den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
              bb. Darüber hinaus können zeitunabhängige Mehrkosten (Kosten, die während der Dauer der
                  Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen) versichert werden,
                  insbesondere für
                  ‒ ‒einmalige Umprogrammierung;
                  ‒ ‒Umrüstung;
                  ‒ ‒behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.

              Nicht versichert sind - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Mehrkosten
              aa. infolge von Schäden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
                  Versicherungsbedingungen nicht versicherten Schäden und Gefahren;


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Stand 01.07.2017                                                     Seite 813


              bb. infolge von Schäden an Wechseldatenträgern und Kosten für die Wiederherstellung von
                  Daten;
              cc. infolge von Schäden an nicht versicherten Stoffen, Materialien und Teilen gemäß den dem
                  Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen;
              dd. infolge     von    gemäß      den    dem     Vertrag   zugrundeliegenden     Allgemeinen
                  Versicherungsbedingungen nicht entschädigungspflichtigen Schäden an Röhren und
                  Zwischenbildträgern;
              ee. die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache
                  selbst entstehen;
              ff. insoweit, als sie auf außergewöhnlichen Ereignissen (die während der Unterbrechung oder
                  Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit eintreten) oder auf behördlich
                  angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebseinschränkungen beruhen;
              gg. insoweit, als sie darauf beruhen, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung
                  oder Wiederbeschaffung vom Schaden betroffener Sachen nicht rechtzeitig genügend
                  Kapital zur Verfügung steht;
              hh. insoweit, als sie darauf beruhen, dass vom Schaden betroffene Sachen anlässlich der
                  Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
              ii insoweit, als sie auf Verderb, Zerstörung oder Beschädigung von Rohstoffen oder Halb- oder
                  Fertigfabrikaten beruhen.

3         Versicherungssummen; Unterversicherung

              Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
              ist die Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten der Betrag, der innerhalb von 12
              Monaten für die ihrer Art nach versicherten Mehrkosten (Nr. 2 a. aa.) aufzuwenden wäre
              (Jahresversicherungssumme),     wenn     die    technische   Einsatzmöglichkeit der   im
              Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen während dieses Zeitraums unterbrochen wäre;
              Grundlage sind die im Versicherungsvertrag je Tag und Jahr genannten Beträge.

              Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
              ist die Versicherungssumme für zeitunabhängige Mehrkosten der Betrag, der für die ihrer Art
              nach versicherten Mehrkosten (Nr. 2 a) bb)) aufzuwenden wäre, wenn die technischen
              Einsatzmöglichkeiten der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen unterbrochen wäre.

              Abweichend von § 75 VVG verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.

4         Haftzeit

              Die vereinbarte Haftzeit beträgt drei Monate.

              Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer
              nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit
              dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen.

5         Entschädigungsleistung

              Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
              leistet der Versicherer
              aa. für zeitabhängige Mehrkosten Entschädigung je Arbeitstag bis zur vereinbarten
                   Tagesentschädigung
              bb für zeitunabhängige Mehrkosten Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten
                   Versicherungssumme (Nr. 3 b); soweit sie innerhalb der Haftzeit (Nr. 4) entstehen.

              Mehrkosten werden nicht ersetzt, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische
              Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder
              beeinträchtigt gewesen wäre.

              Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen; ersparte Kosten werden
              angerechnet, ebenso wirtschaftliche Vorteile, auch wenn sie sich nach Ablauf der Haftzeit als
              Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung (Nr. 1 a)) ergeben.


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Stand 01.07.2017                                                        Seite 814


6         Selbstbehalt

              Der gemäß Nr. 5 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall (Nr. 1 a.) um den im
              Versicherungsvertrag genannten Selbstbehalt gekürzt.

              Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte zeitliche Selbstbehalt. Ist der Selbstbehalt in
              Arbeitstagen bemessen, hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil des ermittelten Betrags
              (a) selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält, wie der zeitliche Selbstbehalt zu
              dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen
              Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder
              Beeinträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder
              ohne Eintritt des Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet
              spätestens mit Ablauf der Haftzeit.

              Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale
              Selbstbehalt.

7         Sachverständigenverfahren
          Abweichend von den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen
          müssen die Feststellung des Sachverständigen enthalten

              die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 5 a. aa.);

              die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 5 a. bb.):

              die Umstände, die gemäß Nr. 5 b. die Entschädigung des Versicherers beeinflussen;

              die ersparten Kosten und die wirtschaftlichne Vorteile (Nr. 5 c).


                                      Mobile Geräte - Klausel TM1101

          Sofern dies besonders vereinbart ist, besteht auch Versicherungsschutz für mobile Geräte außerhalb
          der Betriebsgrundstücke - weltweit - bis zu der im Versicherungsvertrag genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko.


                              Beweglich eingesetzte Sachen - Klausel TM1102

          Sofern dies besonders vereinbart ist, besteht auch Versicherungsschutz für beweglich eingesetzte
          Sachen außerhalb der Betriebsgrundstücke - weltweit - bis zu 20 Prozent der im
          Versicherungsvertrag dokumentierten Versicherungssumme (ohne Vorsorgeversicherung).


                          Selbstbehalt für Softwareschutzmodule - Klausel TM1104

          Bei Schäden an Softwareschutzmodulen gemäß der Klausel für die Softwareversicherung der dem
          Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird der bedingungsgemäß als
          entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um den zur Position vereinbarten
          Selbstbehalt gekürzt.


                 Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme - Klausel TM1105

          Die Kosten für eine Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind, wenn sie in
          Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden daran anfallen, bis zu dem
          genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert.


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 815


       Ausschluss Sachgefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser) - Klausel TM1107

          Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für Schäden und Gefahren,
          die durch eine Feuerversicherung, eine Einbruchdiebstahlversicherung oder eine
          Leitungswasserversicherung (nach der jeweils neuesten Fassung der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen) gedeckt werden können.


                    Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt - Klausel TM1108

1         Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der
          Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls

              Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen,

              Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen.

2         Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
          fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
          Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gelten die Regelungen gemäß den
          dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der
          Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


                           Versicherte Anlagen und Geräte - Klausel TM1109

          Zu diesem Risiko sind Anlagen und Geräte über den im Versicherungsschein genannten Wert
          versichert. Die Anzahl ergibt sich aus dem Versicherungsschein.


                                  Datenversicherung - Klausel TM1110

1         Versicherte und nicht versicherte Kosten

              Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
              aa. Daten;
              bb. betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten
                  Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist; soweit sich diese
                  auf einem Datenträger befinden.

              Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur
              im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

2         Versicherte Sachen
          Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement.

3         Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die
          Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge

              von Blitzeinwirkung oder

              eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden
              Allgemeinen     Versicherungsbedingungen      an     dem      Datenträger  oder der
              Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren eingetreten ist.

4         Versicherungsort
          In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren


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Klauseln für Elektronik                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 816


          Auslagerungsstätten    sowie   auf   den   Verbindungswegen      zwischen    Versicherungsort   und
          Auslagerungsstätte.

5         Versicherungswert; Versicherungssumme

              Versicherungswert sind abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen bei
              aa. Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr.
                  6 a.);
              bb. Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.

              Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.

6         Umfang der Entschädigung für Daten und Programme

              Entschädigt werden abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen
              Zustands der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur
              Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
              aa. maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
              bb. Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
                  Bewegungsdaten        (einschließlich     dafür   erforderlicher Belegaufbereitung/
                  Informationsbeschaffung);
              cc. Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
              dd. Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
                  Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
                  Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes).

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung
              aa. für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch
                  Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker,
                  Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
              bb. für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
              cc. für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
              dd. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                  hinausgehen;
              ee. für sonstige Vermögensschäden;
              ff. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht
                  notwendig ist;
              gg. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht
                  innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.

              Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.

              Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.

              Der nach a. bis c. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
              gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.

7         Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

              Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
              hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
              aa. eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h.
                  Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass
                  bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden
                  oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung
                  müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
              bb. sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so
                  beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit
                  Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests.


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Klauseln für Elektronik                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 817


              Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a. genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder
              grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von den dem Vertrag
              zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder
              auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gelten
              die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der
              Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


                                         Röhren - Klausel TM1144

          In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt die im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Bedingungen vereinbarte Regelung für Röhren gestrichen.

          Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl,
          Raub, Vandalismus und oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von den
          Wiederbeschaffungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ein Abzug
          vorgenommen. Der Abzug beträgt

              bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen
              Prozentsatz = (100 P)/(PGXY).
              Der Prozentsatz beträgt maximal 100 %.
              Es bedeuten:
              P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der
              betreffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden
              bzw. -monate, je nachdem worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
              PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte
              Gewährleistungsdauer (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. -
              monaten.
              X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller
                  üblicherweise (Standard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
                  aa. volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
                  bb. volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und
                      anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
                  cc. anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter
                      Betriebsdauer/-leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
              Y = Erstattungsfaktor
                  dd. Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
                  ee. Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
              Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung
              sinngemäß angewendet.

              bei allen anderen Röhren
              Bezeichnung der Röhren                                     Verringerung der Entschädigung
                                                                         nach Benutzungsdauer
                                                                         von               monatlich um
              aa. Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik)           6 Monaten                5,5 %
                  Laserröhren (nicht Medizintechnik)                     6 Monaten                5,5 %
              bb. Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)
                  bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen      12 Monaten                3,0 %
                  Laserröhren (nicht Medizintechnik)                     12 Monaten                3,0 %
                  Kathodenstrahlröhren (CRT) in
                  Aufzeichnungseinheiten von Foto-/Lichtsatzanlagen                                3,0 %
                  Thyratronröhren (Medizintechnik)                                                 3,0 %
                  Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik)                                        3,0 %
              cc Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik)             18 Monaten                2,5 %
                  Hochfrequenzleistungsröhren                                                      2,5 %
              dd. Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik)
                  bei Teilröntgenologen                                  24 Monaten                2,0 %
                  Stehanodenröhren (Medizintechnik)                                                2,0 %
                  Speicherröhren                                                                   2,0 %


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Klauseln für Elektronik                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 818


                  Fotomultiplierröhren                                                          2,0 %
                  Ventilröhren (Medizintechnik)                                                 1,5 %
                  Regel-/Glättungsröhren                                                        1,5 %
                  Röntgenbildverstärkerröhren                                                   1,5 %
                  Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik)                           1,5 %
                  Linearbeschleunigerröhren                                                     1,5 %

              Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die
              Nutzungsmöglichkeit hatte. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach
              den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ersetzt.


                                 Zwischenbildträger - Klausel TM1145

1         Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren
          In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt die im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Bedingungen vereinbarte Regelung für Zwischenbildträger gestrichen.

2         Umfang der Entschädigung
          Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl,
          Raub, Vandalismus und oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von den
          Wiederherstellungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ein Abzug
          vorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer
          zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.


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AMBM2012                                                            R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.10.2012                                                    Seite 819


          Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von
                    stationären Maschinen (AMBM 2012)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite
1    Versicherte und nicht versicherte Sachen                                                        820
2    Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                                          820
3    Versicherte Interessen                                                                          823
4    Versicherungsort                                                                                823
5    Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung                                        823
6    Versicherte und nicht versicherte Kosten                                                        824
7    Umfang der Entschädigung                                                                        825
8    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                        827
9    Sachverständigenverfahren                                                                       827
10   Wechsel der versicherten Sachen                                                                 829
11   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                         829
12   Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters                                830
13   Prämien, Versicherungsperiode                                                                   830
14   Gefahrerhöhung                                                                                  830
15   Versicherung für fremde Rechnung                                                                830
16   Übergang von Ersatzansprüchen                                                                   831
17   Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                            831
18   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                   831
19   Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                           831


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Stand 01.10.2012                                                       Seite 820


          Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von
                    stationären Maschinen (AMBM 2012)

                              1    Versicherte und nicht versicherte Sachen

1.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen
          Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist
          eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem
          Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere
          Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch
          während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des
          Versicherungsorts.

1.2       Zusätzlich versicherbare Sachen
          Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert:

              Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen;

              Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen
              Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der
              versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

1.3       Folgeschäden
          Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
          versicherten Sache versichert sind Schäden an

              Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen,
              Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen;

              Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen;

              sofern vereinbart Ölfüllungen von versicherten Turbinen.

1.4       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind

              Wechseldatenträger;

              Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;

              Werkzeuge aller Art;

              sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
              mehrfach ausgewechselt werden müssen.


                     2    Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

2.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der
          Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit
          dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können,
          wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung
          in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch

              Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;


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Stand 01.10.2012                                                      Seite 821


              Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;

              Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in den Fällen von Nr. 3);

              Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;

              Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;

              Zerreißen infolge Fliehkraft;

              Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 3) oder Unterdruck;

              Sturm, Frost oder Eisgang.

2.2       Elektronische Bauelemente
          Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet,
          wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
          üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
          Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
          Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für
          Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

2.3       Verhältnis zur Feuerversicherung
          Für die Entschädigung von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
          Luftfahrzeugs gilt:

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
              aa. durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
                  oder seiner Ladung;
              bb. die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als
                  Folge von Brand oder Explosion entstehen.

              Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
              verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der
              unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem
              Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
              Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn
              seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des
              Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines
              Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
              seiner Wandung nicht erforderlich.

              Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für:
              aa. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
                  oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als
                  ausgesetzt gelten auch versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
                  erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Keine Entschädigung wird jedoch geleistet für
                  derartige Brandschäden an Räucher-, oder Trockenanlagen und an der Bearbeitung eines
                  Rohstoffs    oder     Halbfertigfabrikats   dienenden    Erhitzungsanlagen    sowie     an
                  Dampferzeugungsanlagen,          Wärmetauschern,       Luftvorwärmern,     Rekuperatoren,
                  Rauchgasleitungen Anlagen zur Rauchgasentstickung, Rauchgasentschwefelung und
                  Rauchgasentaschung;
              bb. Sengschäden an versicherten Sachen;
              cc. Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum
                  auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern
                  durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
              dd. Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versicherter Sachen, es sei denn, dass der Blitz
                  unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist. Für Schäden durch Brand oder Explosion,
                  die durch diese Blitzschäden verursacht werden, wird jedoch keine Entschädigung geleistet.
              Die Einschlüsse gemäß aa. bis cc. gelten nicht, wenn Schäden dadurch verursacht wurden,
              dass sich zunächst an der versicherten Sache oder an anderen Sachen eine ausgeschlossene


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Stand 01.10.2012                                                         Seite 822


              Gefahr gemäß a) verwirklicht hat. Die Einschlüsse gelten ferner nicht für Folgeschäden an der
              versicherten Sache oder an anderen versicherten Sachen durch eine Gefahr gemäß a).

2.4       Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

              durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;

              durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;

              durch Innere Unruhen, Terror;

              durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;

              durch Erdbeben;

              durch Überschwemmung;
              Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch
              aa. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
              bb. Witterungsniederschläge;
              cc. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb);

              durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser;

              durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
              Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe
              Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der
              Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;

              durch
              aa. betriebsbedingte normale Abnutzung;
              bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
              cc. korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
              dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;

              Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen
              Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa. bis dd. bereits
              erneuerungsbedürftig waren. Die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den
              Fällen von Nr. 1 a., Nr. 1 b., Nr. 1 d. und Nr. 1 e.; ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach
              dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei, Material- oder
              Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei
              Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs-/Wartungsvorschriften;

              durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
              den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
              entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der
              Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit
              des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;

              durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Schäden an nicht gestohlenen
              Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten;

              soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
              Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der
              Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein
              Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der
              Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von
              Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
              Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls
              gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der


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              Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
              Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.


                                        3       Versicherte Interessen

3.1       Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht
          Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu
          versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.

3.2       Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
          Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
          Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der
          laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
          Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.

3.3       Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
          Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
          für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
          einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.

3.4       Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer
          übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.

3.5       Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
          überlässt (Nr. 4), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für
          die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.

3.6       Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung.


                                            4     Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.


                   5   Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

5.1       Versicherungswert
          Versicherungswert ist der Neuwert.

              Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
              Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).

              Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der
              Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend
              der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
              Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder
              Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist
              entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
              Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe
              der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen
              Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der
              Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu
              vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
              Versicherungswert unberücksichtigt.

              Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
              einzubeziehen.


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5.2       Versicherungssumme
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
          versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
          Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
          werden.

5.3       Unterversicherung
          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
          Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.


                             6   Versicherte und nicht versicherte Kosten

6.1       Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

              Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
              Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
              geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
              soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

              Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
              die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im
              öffentlichen Interesse erbracht werden.

              Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
              Versicherungsnehmers vorzuschießen.

6.2       Kosten für die Wiederherstellung von Daten

              Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
              Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder
              die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
              Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.

              Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.

6.3       Zusätzliche Kosten
          Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten
          Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko
          versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
          Entschädigung geleistet wird.

              Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
              aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
                  versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
                  deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden,
                  ‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
                  ‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
                     transportieren und dort zu beseitigen.
              bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
                  oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
                  oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen
                  des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.


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Stand 01.10.2012                                                     Seite 825


              cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
              aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
                  dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
                  muss, um
                  ‒ Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
                     oder auszutauschen;
                  ‒ den       Aushub   zu    vernichten   oder    in    die    nächstgelegene    geeignete
                     Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
                  ‒ insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens
                     wiederherzustellen.
              bb. Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
                  ‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
                     erlassen wurden;
                  ‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
                  ‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
                     Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
                     Kenntniserhalt gemeldet wurden.
              cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
                  sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
                  Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
                  wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
                  ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
              dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
                  Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
                  versichert.
              ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Bewegungs- und Schutzkosten
              Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
              Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
              der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
              insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
              Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

              Luftfrachtkosten
              Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
              nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
              versicherten Sache aufwendet.


                                    7   Umfang der Entschädigung

7.1       Wiederherstellungskosten
          Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt
          vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als
          der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die
          Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
          Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
          Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
          einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer
          Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig
          verwendet werden können.

7.2       Teilschaden
          Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
          notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.


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              Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
              aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
              bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
                  Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
                  Nachtarbeiten;
              cc. De- und Remontagekosten;
              dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
              ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
                  versicherten Sache notwendig ist;
              ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
                  Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
                  Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch
                  nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.

              Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
              vorgenommen an
              aa. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art
                  sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache
                  erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
                  Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden;
              bb. Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten,
                  Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen, Verbrennungsmotoren, Akkumulatoren
                  und Röhren;
              cc. Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von
                  Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 50 Prozent.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
              aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
                  Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
              bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                  hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein
                  Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender
                  Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür
                  angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der
                  beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der
                  Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine
                  Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer
                  die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch
                  nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten;
              cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
                  Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
              dd. entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
              ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
              ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
                  versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
              gg. Vermögensschäden.

7.3       Totalschaden
          Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.

7.4       Zusätzliche Kosten
          Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
          hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten
          Versicherungssummen.

7.5       Grenze der Entschädigung
          Grenze der Entschädigung        ist   der    auf   die    betroffene   Sache   entfallende   Teil   der
          Versicherungssumme.

7.6       Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung


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          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 5 ermittelten Betrages
          ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

7.7       Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
          herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis gekürzt.

7.8       Selbstbehalt
          Der nach Nr. 1 bis Nr. 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
          gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
          Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
          Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal
          abgezogen.


                            8    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

8.1       Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
          Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
          zu zahlen ist.

8.2       Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:

              die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
              geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;

              der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;

              die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

8.3       Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
          in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.

8.4       Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

              Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

              ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
              Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.

8.5       Abtretung des Entschädigungsanspruchs
          Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten
          werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem
          Grund verlangt.


                                     9    Sachverständigenverfahren

9.1       Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
          in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
          können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.


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9.2       Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

9.3       Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

              Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
              Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
              Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
              der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
              benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
              Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
              Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.

              Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
              Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
              Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
              ähnlichen Verhältnis steht.

              Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
              Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung
              eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
              der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
              ernannt.

9.4       Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

              die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
              den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
              war;

              den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
              aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
                  Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
                  des Schadens;
              bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
                  erforderlichen Kosten;
              cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

              die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

9.5       Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für
          die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
          Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
          Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
          gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
          können oder wollen oder sie verzögern.

9.6       Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

9.7       Obliegenheiten


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          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.


                                 10   Wechsel der versicherten Sachen

          Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine
          andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
          Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.

          Die vorläufige Deckung endet

              mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder

              mit Beginn eines weiteren          Vertrags      über   vorläufige   Deckung   mit   gleichartigem
              Versicherungsschutz oder

              mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten.


                           11    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

11.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

              Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten
              Obliegenheiten einzuhalten.

              Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
              nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
              des Versicherers wird mit Zugang wirksam.

11.2      Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls

              Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
              aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
              bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                  unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
              cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch
                  mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
              dd. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
                  zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
                  unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
                  Ermessen zu handeln;
              ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                  anzuzeigen;
              ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
                  Sachen einzureichen;
              gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
                  beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen
                  unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
                  und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
                  aufzubewahren;
              hh. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform -
                  zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
                  Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
                  und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
              ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
                  zugemutet werden kann.


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Stand 01.10.2012                                                       Seite 830


              Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser
              die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen
              und rechtlichen Umständen möglich ist.

11.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer
          nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen
          Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
          Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
          Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


              12   Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
          die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
          Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
          aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach
          Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung
          vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20
          VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
          Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
          bleibt unberührt.


                                 13    Prämien, Versicherungsperiode

          Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-,
          halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
          Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen
          Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die
          Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.


                                         14    Gefahrerhöhung

          Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
          des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
          gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
          Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
          Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.


                               15     Versicherung für fremde Rechnung

15.1      Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

15.2      Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.


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Stand 01.10.2012                                                      Seite 831


15.3      Kenntnis und Verhalten
          Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
          sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
          Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
          Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
          Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
          Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.


                                  16   Übergang von Ersatzansprüchen

16.1      Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
          des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
          es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

16.2      Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
          soweit erforderlich mitzuwirken.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des
          § 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein.


                             17    Kündigung nach dem Versicherungsfall

17.1      Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
          Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
          dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

17.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
          jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.

17.3      Kündigung durch den Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


                        18    Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                             19    Vollmacht des Versicherungsvertreters

19.1      Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend


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              den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,

              ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,

              Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
              Versicherungsverhältnisses.

19.2      Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

19.3      Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
          Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
          anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegens ich
          gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober
          Fahrlässigkeit nicht kannte.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 833


   Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                  Seite
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001                                835
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002                                 835
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003                                                          835
Luftfrachtkosten - Klausel TM4004                                                                     835
Eichkosten - Klausel TM4007                                                                           835
Schadensuchkosten - Klausel TM4008                                                                    835
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101                                                           835
Fundamente - Klausel TM4102                                                                           835
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103                                                                 836
Sammelposition - Klausel TM4104                                                                       836
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105                                                                836
Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106                                                   836
Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107                                      836
Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108                                                           837
Innere Unruhen - Klauseln TM4109                                                                      837
Anerkennung - Klausel TM4110                                                                          838
Gefahrerhöhung - Klausel TM4111                                                                       838
Regressverzicht - Klausel TM4112                                                                      838
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
versicherten Sache - Klausel TM4201                                                                   838
Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202                                                       838
Selbstbehalt - Klausel TM4301                                                                         839
Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701                                                                839
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715                                                                  839
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716                                                                   839
Pauschale Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0601                                       839
Pauschale Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0602                   839
Pauschale Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung
- Klausel TM0603                                                                                      840
Pauschale Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0604                                   841
Pauschale Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0605                                    844
Pauschale Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
Pflegeheime - Klausel TM0606                                                                          845
Pauschale Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0607                846
Pauschale Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0608                                     847
Pauschale Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel
TM0609                                                                                                848
Pauschale Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0610                                849
Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611              850


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Klauseln für stationäre Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                      Seite 834


Pauschale Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0612                       851
Pauschale Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0613                                  851
Pauschale Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0614                   852
Pauschale Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0615                855
Stationäre Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0616                                       855
Stationäre Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0617                   856
Stationäre Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung
- Klausel TM0618                                                                                       857
Stationäre Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0619                                   858
Stationäre Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0620                                    859
Stationäre Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
Pflegeheime - Klausel TM0621                                                                           860
Stationäre Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0622                861
Stationäre Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0623                                     862
Stationäre Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel
TM0624                                                                                                 862
Stationäre Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM 0625                               863
Stationäre Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0626              864
Stationäre Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0627                      865
Stationäre Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0628                                 866
Stationäre Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0629                  866
Stationäre Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0630               867
Betriebsunterbrechungsversicherung für stationäre Maschinen - Klausel TM 0631                          868
Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen- und Feuerversicherung -
Klausel TM6001                                                                                         870
Einschluss von Sachen im Gefahrenbereich - Klausel TM6002                                              871
Werkzeuge - Klausel TM6003                                                                             872
Einschluss von Sachen in Bearbeitung - Klausel TM6004                                                  872
Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen) - Klausel TM6005                           872
Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006                                        872
Einschluss Einbruchdiebstahl - Klausel TM6007                                                          873
Versicherte Maschinen und Anlagen - Klausel TM6008                                                     873
Datenversicherung - Klausel TM6010                                                                     873
Einschluss Energieerzeugung (ohne Pflanzenöl, Biogas, Holzvergasung) - Klausel TM6011                  875
Mietkosten für Ersatzgeräte – Klausel TM6012                                                           875


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 835


   Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen

             Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001

          Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Aufräumungs-,   Dekontaminations-     und     Entsorgungskosten bis zur vereinbarten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.


               Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002

          Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme
          auf Erstes Risiko mitversichert.


                            Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003

          Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          mitversichert.


                                    Luftfrachtkosten - Klausel TM4004

          Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.


                                      Eichkosten - Klausel TM4007

          Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Vertrag genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko.


                                 Schadensuchkosten - Klausel TM4008

          Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn
          sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.


                              Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101

          Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden
          voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige
          unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden
          muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.
          Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im
          Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden, die über die
          vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach
          dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin
          unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.


                                     Fundamente - Klausel TM4102

          Abweichend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 836


                                 Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103

          Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine
          Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme
          maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass
          die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder
          Verwendungszweck entsprechen.
          Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines
          jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen
          Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine
          Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
          Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer
          Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben.
          Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im
          vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so
          entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr.


                                    Sammelposition - Klausel TM4104

          Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der
          dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom
          Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie
          in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt werden.


                                 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105

          Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche
          Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer,
          ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder
          Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen
          Einfluss zu nehmen.


                          Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106

          Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei
          gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten
          Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor.


                Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107

1         Prämien und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne
          und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.
          Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat eine entsprechende Angleichung der Prämien und
          Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Prämien um mehr als 2 Prozent
          ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Prämien und Versicherungssummen, ist für die
          nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber
          dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.

2         Für die Angleichung der Prämien wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die
          Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter
          Berücksichtigung der Preisentwicklung.
          Eine Angleichung der Prämien erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst
          werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des
          Versicherungswertes angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere
          Betrag.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 837


          Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und
          zwar

              für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz),
              Gruppe Investitionsgüter;

              für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der
              Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).

3         Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt
          und für die im folgenden Kalenderjahr fällige Jahresprämie wirksam.

4         Unterversicherung besteht nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme
          nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.

5         Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Prämie
          für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Prämiensteigerung in
          drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt.
          Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Prämienerhöhung schriftlich
          in Textform zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Prämie
          erhöht werden sollte.

          Erläuterung zur Berechnung der Prämie und der Versicherungssumme

          Prämie
          Die Prämie P des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
          P = P0 x Prämienfaktor
          Prämienfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0

          Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
          S = S0 x Summenfaktor
          Summenfaktor = E/E0

          Es bedeuten:
          P0 = Im Versicherungsvertrag genannte Prämie, Stand Januar/März 1971
          S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
          E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte,
          Gruppe Investitionsgüter
          E0 = Stand März 1971
          L =Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste
          der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter)
          L0 = Stand Januar 1971


                               Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108

          Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn sich die versicherten Sachen aus Anlass
          eines ersatzpflichtigen Sachschadens oder einer Überholung/Wartung/Revision in einer Werkstatt
          befinden. Die Transporte - innerhalb Europas - sind aus diesem Anlass mitversichert. Anderweitige
          Versicherungen gehen voran.


                                    Innere Unruhen - Klauseln TM4109

1         Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.

2         Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
          die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
          Personen oder Sachen verüben.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 838


3         Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher
          Hand.

4         Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
          rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.

5         Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.

6         Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
          nach Zugang wirksam.


                                      Anerkennung - Klausel TM4110

          Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
          für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
          verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
          Gefahrerhöhungen gemäß § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.


                                    Gefahrerhöhung - Klausel TM4111

          Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der
          Versicherer hat Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der
          Gefahrerhöhung an. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von
          der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf
          Vorsatz, oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang
          der Leistungspflicht des Versicherers. Bei Nichteinigung über die Prämienerhöhung ist die
          Gefahrerhöhung nicht versichert.


                                    Regressverzicht - Klausel TM4112

          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter
          (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern
          von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf
          den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn

              der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder

              für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.


      GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
                              versicherten Sache - Klausel TM4201

          Entgegen den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im
          Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus
          einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der
          vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird in Abzug gebracht, wobei die ursprüngliche
          Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus
          der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen
          Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der
          versicherten Sache am Schadentag.


                           Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202

          Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für
          Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 839


          Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die
          Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit 1.500
          EUR je Schadenfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die
          Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern
          der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser
          Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


                                       Selbstbehalt - Klausel TM4301

          Der gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
          Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


                                 Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701

          Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht die Prämie für die im
          Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der
          vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn
          der Versicherer den Vertrag kündigt.


                                 Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715

          Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
          nicht erstattet.


                                    Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716

          Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
          erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


                 Pauschale Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0601

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Baugewerbe, wie z. B.
          ‒ Klassierungs-, Wiege-, Abmesseinrichtungen,
          ‒ Mahl- und Mischanlagen,
          ‒ Steinpressen, -sägen,
          ‒ Sand und Kies: Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen,
          ‒ Silos und sonstige Behälter,
          ‒ stationäre Fördereinrichtungen wie Winden, Züge, Becherwerke und sonstige Förderanlagen.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Gerüste aller Art,
          ‒ Brecheranlagen jeder Art,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 840


          ‒   Vorführgeräte,
          ‒   Handelsware,
          ‒   zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒   geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Tagebau,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


      Pauschale Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0602

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Fahrzeug- und Werkstatttechnik wie z. B.
          ‒ Werkstatteinrichtungen,
          ‒ Hebebühnen,
          ‒ Tankstelleneinrichtungen wie Zapfsäulen, Pumpen, Kompressoren,
          ‒ Automatische Waschanlagen (ohne Lappen und Bürsten),
          ‒ SB-Waschanlagen.

2.2       Nicht versicherte Sachen:
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 841


          ‒   Handelsware,
          ‒   zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒   geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


    Pauschale Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung -
                                         Klausel TM0603

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung, wie z. B.
          ‒ Druckmaschinen,
          ‒ Druckvorlagenherstellung,
          ‒ Druckpressen,
          ‒ Papierverarbeitung,
          ‒ Schneide- und Stanzmaschinen,
          ‒ Scheren,
          ‒ Papier- und Kartonmaschinen,
          ‒ Wellpappenmaschinen,
          ‒ Kaschiermaschinen,
          ‒ Papierballenpressen,
          ‒ Reproduktions-, Vervielfältigungsapparate (soweit nicht über Elektronik versichert).


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 842


2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Gravurraster,
          ‒ Schredder,
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Papier- oder Pappenherstellung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


               Pauschale Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0604

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
          Gebäudetechnik, wie z. B.
          ‒ Heizungsanlagen,
          ‒ Kühl- und Klimaanlagen,
          ‒ Wärmepumpen,
          ‒ Wasseraufbereitung,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 843


          ‒   Schwimmbadtechnik,
          ‒   Durchlauferhitzer,
          ‒   Löschanlagen,
          ‒   Aufzüge, Rolltreppen,
          ‒   Rolltore,
          ‒   stationäre Notstromaggregate,
          ‒   Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung).

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ Verglasungen und Spiegel,
          ‒ Haushalts-, Küchen-, Reinigungs- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
          ‒ Leitungen und Rohre,
          ‒ braune und weiße Ware,
          ‒ Photovoltaik-Anlagen,
          ‒ Werkzeuge aller Art,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art,
          ‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen,
          ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
          ‒ Isolationen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Stundenhotel,
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Discotheken,
          ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 844


                 Pauschale Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0605

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
          Holzindustrie, wie z. B.
          ‒ Bearbeitungsmaschinen,
          ‒ Stanzen,
          ‒ Sägen,
          ‒ Hobel,
          ‒ Schälmaschinen,
          ‒ Fräsmaschinen,
          ‒ Drehmaschinen.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Sägegatter,
          ‒ Pressen und Zerkleinerungsmaschinen aller Art,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Spanplattenherstellung,
          ‒ Pelletherstellung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den


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Klauseln für stationäre Maschinen                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                   Seite 845


          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


      Pauschale Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
                                 Pflegeheime - Klausel TM0606

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
          Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime, wie z. B.
          ‒ Heizungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen,
          ‒ Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik,
          ‒ Durchlauferhitzer,
          ‒ Löschanlagen,
          ‒ Aufzüge, Rolltreppen,
          ‒ Rolltore,
          ‒ stationäre Notstromaggregate,
          ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung),
          ‒ Großküchentechnik,
          ‒ Hauswäscherei,
          ‒ Staubsauger, Bohnermaschinen.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ Verglasungen und Spiegel,
          ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
          ‒ Leitungen und Rohre,
          ‒ Photovoltaik-Anlagen,
          ‒ Werkzeuge aller Art,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art, Beleuchtungskörper und
              Beleuchtungsanlagen,
          ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
          ‒ Isolationen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 846


          ‒   Stundenhotel,
          ‒   Amüsierbetriebe,
          ‒   Discotheken,
          ‒   Imbiss- und Kioskbetriebe,
          ‒   Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒   Medizintechnik ist nur über Elektronik versicherbar.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


      Pauschale Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0607

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
          Kunststoffverarbeitung und Chemie, wie z. B.
          ‒ Gieß-, Blas-, Schweißtechnik,
          ‒ Walzanlagen,
          ‒ Verarbeitungsmaschinen,
          ‒ Extruder,
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen,
          ‒ Granulieranlagen,
          ‒ Spritzgießmaschinen,
          ‒ Mischer,
          ‒ Rühr- und Walzwerke,
          ‒ Tablettiermaschinen,
          ‒ Kalander,
          ‒ Kunststoffschweißmaschinen,
          ‒ Pressen.

2.2       Nicht versicherte Sachen:
          Nicht versichert sind:
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 847


          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒   geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Großanlagen der chemischen Industrie,
          ‒ Raffinerien,
          ‒ Biokraftstoffproduktion,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung
          ‒ Bertriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


                 Pauschale Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0608

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Lagertechnik, wie z. B.
          ‒ Silos,
          ‒ Wiege-, Mess- und Dosiereinrichtungen,
          ‒ Förder- und Verpackungsanlagen,
          ‒ Hallenkrane,
          ‒ ortsfeste Krane,
          ‒ Hochregallager einschließlich Fördertechnik.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Drahtseil-, Gondel- und Einschienenbahnen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 848


          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒   geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Anlagen unter Tage,
          ‒ Munition und Feuerwerk,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


    Pauschale Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0609

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Landwirtschaftliche stationäre Maschinen, wie z. B.
          ‒ Stalltechnik,
          ‒ Silos,
          ‒ Förderanlagen,
          ‒ Grünfutter- und Getreidetrocknungsanlagen,
          ‒ Tanks,
          ‒ Pressen,
          ‒ Melkanlagen,
          ‒ Fütterungsanlagen,
          ‒ Kessel, Pumpen, Stromaggregate.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Biogasanlagen,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 849


          ‒   Blockheizkraftwerke,
          ‒   Photovoltaik-Anlagen,
          ‒   Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒   mobile Anlagen und Geräte,
          ‒   Vorführgeräte,
          ‒   Handelsware,
          ‒   zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒   geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


              Pauschale Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0610

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Metallbearbeitung, wie z. B.
          ‒ Blech-, Profil-, Draht-, Rohrwalzwerke, (Stütz- und Arbeitswalzen unversicherbar),
          ‒ Scheren, Stanzen,
          ‒ Pressen aller Art,
          ‒ Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen,
          ‒ Bearbeitungszentren,
          ‒ Blechverarbeitung,
          ‒ Drahtziehtechnik,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                      Seite 850


           ‒   Galvanik (Metallbehandlung),
           ‒   Niet- und Schweißanlagen,
           ‒   Industrieroboter,
           ‒   Laserschweißanlagen, -gravurgeräte und -schneideanlagen.

2.2        Nicht versicherte Sachen
           Nicht versichert sind:
           ‒ Zerkleinerungsmaschinen und Öfen aller Art,
           ‒ mobile Anlagen und Geräte,
           ‒ Vorführgeräte,
           ‒ Handelsware,
           ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
           ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
               Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
           ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
           ‒ Prototypen,
           ‒ Maschinen unter Tage,
           ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
           ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
           ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
               und Holz.

2.3        Nicht versicherte Betriebe
           ‒ Gießereien,
           ‒ Schrottbearbeitung und -aufbereitung,
           ‒ Recycling,
           ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
           ‒ Müll und Abfall,
           ‒ Entsorgung.

3          Versicherungssumme, Unterversicherung
           Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
           soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
           Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
           Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
           die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4          Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
           acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
           Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
           ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
           Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
           Prozent vorgenommen.


      Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611

1          Zeichnungsvoraussetzungen
           Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
           Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
           einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
           Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
           Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
           Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2          Gegenstand der Versicherung

2.1        Versicherte Sachen
           Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
           Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B.
           ‒ Abfüllanlagen,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 851


          ‒   Verpackungsmaschinen,
          ‒   Kneter, Rühr- und Walzwerke,
          ‒   Pressen,
          ‒   Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder),
          ‒   Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe,
          ‒   Kessel,
          ‒   Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren,
              Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisiermaschinen,
          ‒   Extraktions- und Trocknungsanlagen,
          ‒   Kühltechnik,
          ‒   Brauereitechnik,
          ‒   Tanks und Behälter.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
          ‒ Isolationen,
          ‒ Energieerzeugung jeglicher Art,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


          Pauschale Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0612

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 852


          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          ‒ Sportanlagen, Kino, Theater, wie z. B.
          ‒ Bühnentechnik (nur soweit nicht über ELEKTRONIK versicherbar),
          ‒ Kegel- und Bowlingbahnen,
          ‒ Flutlichtanlagen (ohne Lichtquelle),
          ‒ Schwimmbadtechnik einschließlich Umwälzanlage,
          ‒ Kälteerzeugung und -technik für Wintersporteinrichtungen (Kunsteisbahnen, Indoorskianlagen).

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Ski-, Sessel- und Schlepplifte,
          ‒ Drahtseil- und Gondelbahnen,
          ‒ Geldwerter Inhalt,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Diskotheken,
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Freizeit- und Funparks,
          ‒ Film und Funk.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


               Pauschale Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0613

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 853


          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für
          alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe:
          Textil und Lederindustrie, wie z. B.
          ‒ Spinnerei-, Färberei- und Gerbereianlagen,
          ‒ Trocknungsanlagen,
          ‒ Reißwölfe,
          ‒ Stanzen,
          ‒ Textildruckmaschinen,
          ‒ Webereien,
          ‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen,
          ‒ Näh-, Stick- und Strickmaschinen,
          ‒ Pressen,
          ‒ Krempelsätze und Karden.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 854


      Pauschale Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0614

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Wäscherei und Reinigungsanstalt, wie.
          ‒ Waschmaschinen,
          ‒ Trockner,
          ‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
          ‒ Heißmangel.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ Verglasungen und Spiegel,
          ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
          ‒ Leitungen und Rohre,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Gefängniswäschereien
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 855


      Pauschale Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0615

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die
          Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit
          einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von
          Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Wasseraufbereitung und Kläranlagen, wie z. B.:
          ‒ maschinelle Einrichtungen von Kläranlagen,
          ‒ Wasseraufbereitungsanlagen,
          ‒ Pumpen,
          ‒ Behälter und Tanks.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Gebäude und -bestandteile,
          ‒ Betonbecken und sämtliche Konstruktionen aus Beton/Stein,
          ‒ Blockheizkraftwerke,
          ‒ Wasserturbinen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware,
          ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Klärschlammverbrennung,
          ‒ Wasserkraftwerke
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme
          soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen.
          Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung,
          Fracht, Zölle und Montage) zu berücksichtigen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn
          die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als
          acht Jahren. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter (das Alter
          ergibt sich aus der Differenz von Schadenjahr und Baujahr) von mehr als acht Jahren von den
          Wiederherstellungskosten ein Abzug entsprechend des Alters und Zustands von mindestens 50
          Prozent vorgenommen.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 856


                 Stationäre Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0616

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einem elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Baugewerbe, wie z. B.:
          ‒ Klassierungs-, Wiege-, Abmesseinrichtungen,
          ‒ Mahl- und Mischanlagen,
          ‒ Steinpressen, -sägen,
          ‒ Sand und Kies: Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen,
          ‒ Silos und sonstige Behälter,
          ‒ stationäre Fördereinrichtungen wie Winden, Züge, Becherwerke und sonstige Förderanlagen.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Gerüste aller Art,
          ‒ Brecheranlagen jeder Art,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte;
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Tagebau,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.


      Stationäre Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0617

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Fahrzeug- und Werkstatttechnik, wie z. B.:
          ‒ Werkstatteinrichtungen,
          ‒ Hebebühnen,
          ‒ Tankstelleneinrichtungen wie Zapfsäulen, Pumpen, Kompressoren,
          ‒ Automatische Waschanlagen (ohne Lappen und Bürsten),


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 857


          ‒   SB-Waschanlagen.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.


    Stationäre Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung -
                                          Klausel TM0618

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung, wie z. B.:
          ‒ Druckmaschinen,
          ‒ Druckvorlagenherstellung,
          ‒ Druckpressen,
          ‒ Papierverarbeitung,
          ‒ Schneide- und Stanzmaschinen,
          ‒ Scheren,
          ‒ Papier- und Kartonmaschinen,
          ‒ Wellpappenmaschinen,
          ‒ Kaschiermaschinen,
          ‒ Papierballenpressen,
          ‒ Reproduktions-, Vervielfältigungsapparate (soweit nicht über Elektronik versichert).

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Gravurraster,
          ‒ Schredder,
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 858


          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒   geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Papier- oder Pappenherstellung,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.


               Stationäre Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0619

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Gebäudetechnik, wie z. B.:
          ‒ Heizungsanlagen,
          ‒ Kühl- und Klimaanlagen,
          ‒ Wärmepumpen,
          ‒ Wasseraufbereitung,
          ‒ Schwimmbadtechnik,
          ‒ Durchlauferhitzer,
          ‒ Löschanalgen,
          ‒ Aufzüge, Rolltreppen,
          ‒ Rolltore,
          ‒ stationäre Notstromaggregate,
          ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung).

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ Verglasungen und Spiegel,
          ‒ Haushalts-, Küchen, Reinigungs- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
          ‒ Leitungen und Rohre,
          ‒ braune und weiße Ware,
          ‒ Photovoltaik-Anlagen,
          ‒ Werkzeuge aller Art,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art,
          ‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen,
          ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
          ‒ Isolationen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 859


          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒   geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Stundenhotel,
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Discotheken,
          ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.


                 Stationäre Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0620

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Holzindustrie, wie z. B.:
          ‒ Bearbeitungsmaschinen,
          ‒ Stanzen,
          ‒ Sägen,
          ‒ Hobel,
          ‒ Schälmaschinen,
          ‒ Fräsmaschinen,
          ‒ Drehmaschinen.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Sägegatter,
          ‒ Pressen und Zerkleinerungsmaschinen aller Art,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 860


          ‒   Spanplattenherstellung,
          ‒   Pelletherstellung
          ‒   Recycling,
          ‒   Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒   Müll und Abfall,
          ‒   Entsorgung.


      Stationäre Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und
                                  Pflegeheime - Klausel TM0621

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime, wie z. B.:
          ‒ Heizungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen,
          ‒ Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik,
          ‒ Durchlauferhitzer,
          ‒ Löschanlagen,
          ‒ Aufzüge, Rolltreppen,
          ‒ Rolltore,
          ‒ stationäre Notstromaggregate,
          ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung),
          ‒ Großküchentechnik,
          ‒ Hauswäscherei,
          ‒ Staubsauger, Bohnermaschinen.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ Verglasungen und Spiegel,
          ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
          ‒ Leitungen und Rohre,
          ‒ Photovoltaik-Anlagen,
          ‒ Werkzeuge aller Art,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art,
          ‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen,
          ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
          ‒ Isolationen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 861


2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Stundenhotel,
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Discotheken,
          ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Medizintechnik ist nur über Elektronik versicherbar.


      Stationäre Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0622

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Kunststoffverarbeitung und Chemie, wie z. B.:
          ‒ Gieß-, Blas-, Schweißtechnik,
          ‒ Walzanlagen,
          ‒ Verarbeitungsmaschinen,
          ‒ Extruder,
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen,
          ‒ Granulieranlagen,
          ‒ Spritzgießmaschinen,
          ‒ Mischer,
          ‒ Rühr- und Walzwerke,
          ‒ Tablettiermaschinen,
          ‒ Kalander,
          ‒ Kunststoffschweißmaschinen,
          ‒ Pressen.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Großanlagen der chemischen Industrie,
          ‒ Raffinerien,
          ‒ Biokraftstoffproduktion,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung,
          ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 862


                 Stationäre Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0623

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Lagertechnik, wie z. B.:
          ‒ Silos,
          ‒ Wiege-, Mess- und Dosiereinrichtungen,
          ‒ Förder- und Verpackungsanlagen,
          ‒ Hallenkrane,
          ‒ ortsfeste Krane,
          ‒ Hochregallager einschließlich Fördertechnik.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Drahtseil-, Gondel- und Einschienenbahnen,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Anlagen unter Tage,
          ‒ Munition und Feuerwerk,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.


    Stationäre Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0624

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Landwirtschaftliche stationäre Maschinen, wie z. B.:
          ‒ Stalltechnik,
          ‒ Silos,
          ‒ Förderanlagen,
          ‒ Grünfutter- und Getreidetrocknungsanlagen,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 863


          ‒   Tanks,
          ‒   Pressen,
          ‒   Melkanlagen,
          ‒   Fütterungsanlagen,
          ‒   Kessel, Pumpen, Stromaggregate.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Biogasanlagen,
          ‒ Blockheizkraftwerke,
          ‒ Photovoltaik-Anlagen,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.


              Stationäre Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0625

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Metallbearbeitung, wie z. B.:
          ‒ Blech-, Profil-, Draht-, Rohrwalzwerke (Stütz- und Arbeitswalzen unversicherbar),
          ‒ Schweren, Stanzen,
          ‒ Pressen aller Art,
          ‒ Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen,
          ‒ Bearbeitungszentren,
          ‒ Blechverarbeitung,
          ‒ Drahtziehtechnik,
          ‒ Galvanik (Metallbehandlung),
          ‒ Niet- und Schweißanlagen,
          ‒ Industrieroboter,
          ‒ Laserschweißanlagen, -gravurgeräte und -schneideanlagen.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen und Öfen aller Art,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 864


           ‒   mobile Anlagen und Geräte,
           ‒   Vorführgeräte,
           ‒   Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
               und Geräte,
           ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
               Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
           ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
           ‒   Prototypen,
           ‒   Maschinen unter Tage,
           ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
           ‒   geringwertige Wirtschaftsgüter,
           ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
               und Holz.

2.3        Nicht versicherte Betriebe
           ‒ Gießereien,
           ‒ Schrottbearbeitung und -aufbereitung,
           ‒ Recycling,
           ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
           ‒ Müll und Abfall,
           ‒ Entsorgung.


      Stationäre Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0626

1          Zeichnungsvoraussetzungen
           Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
           nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
           elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2          Gegenstand der Versicherung

2.1        Versicherte Sachen
           Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
           Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B.:
           ‒ Abfüllanlagen,
           ‒ Verpackungsmaschinen,
           ‒ Kneter, Rühr- und Walzwerke,
           ‒ Pressen,
           ‒ Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder),
           ‒ Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe,
           ‒ Kessel,
           ‒ Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren,
               Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisierungsmaschinen,
           ‒ Extraktions- und Trocknungsanlagen,
           ‒ Kühltechnik,
           ‒ Brauereitechnik,
           ‒ Tanks und Behälter.

2.2        Nicht versicherte Sachen
           Nicht versichert sind:
           ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter,
           ‒ Isolationen,
           ‒ Energieerzeugung jeglicher Art,
           ‒ mobile Anlagen und Geräte,
           ‒ Vorführgeräte,
           ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
               und Geräte,
           ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
               Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 865


          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒   geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒   Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.


          Stationäre Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0627

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Sportanlagen, Kino, Theater, wie z. B.:
          ‒ Bühnentechnik (nur soweit nicht über Elektronik versicherbar),
          ‒ Kegel- und Bowlingbahnen,
          ‒ Flutlichtanlagen (ohne Lichtquelle),
          ‒ Schwimmbadtechnik einschließlich Umwälzanlage,
          ‒ Kälteerzeugung und -technik für Wintersporteinrichtungen (Kunsteisbahnen, Indoorskianlagen).

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Ski-, Sessel- und Schlepplifte,
          ‒ Drahtseil- und Gondelbahnen,
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Discotheken,
          ‒ Amüsierbetriebe,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Freizeit- und Funparks,
          ‒ Film und Funk.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 866


               Stationäre Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0628

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Textil und Lederindustrie, wie z. B.:
          ‒ Spinnerei, Färberei- und Gerbereianlagen,
          ‒ Trocknungsanlagen,
          ‒ Reißwölfe,
          ‒ Stanzen,
          ‒ Textildruckmaschinen,
          ‒ Webereien,
          ‒ Plätt- und Bügelmaschinen,
          ‒ Zerkleinerungsmaschinen,
          ‒ Näh-, Stick- und Strickmaschinen,
          ‒ Pressen,
          ‒ Krempelsätze und Karden.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ Schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art,
          ‒ Recycling,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung,
          ‒ Müll und Abfall,
          ‒ Entsorgung.


      Stationäre Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0629

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Wäscherei und Reinigungsanstalt, wie z. B.:
          ‒ Waschmaschinen,


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Stand 01.07.2017                                                    Seite 867


          ‒   Trockner,
          ‒   Plätt- und Bügelmaschinen,
          ‒   Heißmangel.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ geldwerter Inhalt,
          ‒ Verglasungen und Spiegel,
          ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art,
          ‒ Leitungen und Rohre,
          ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel,
          ‒ mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒ Geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
              und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Gefängniswäschereien,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.


      Stationäre Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0630

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe.
          Wasseraufbereitung und Kläranlagen, wie z. B.:
          ‒ maschinelle Einrichtungen von Kläranlagen,
          ‒ Wasseraufbereitungsanlagen,
          ‒ Pumpen,
          ‒ Behälter und Tanks.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Gebäude und -bestandteile,
          ‒ Betonbecken und sämtliche Konstruktionen aus Beton/Stein,
          ‒ Blockheizkraftwerke,
          ‒ Wasserturbinen,
          ‒ Mobile Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,


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Stand 01.07.2017                                                         Seite 868


          ‒     Prototypen,
          ‒     Maschinen unter Tage,
          ‒     schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern,
          ‒     geringwertige Wirtschaftsgüter,
          ‒     Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton
                und Holz.

2.3       Nicht versicherte Betriebe
          ‒ Klärschlammverbrennung,
          ‒ Wasserkraftwerke,
          ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung.


              Betriebsunterbrechungsversicherung für stationäre Maschinen - Klausel TM0631

1

1.1       Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag
          diese Betriebsunterbrechungsversicherung vereinbart ist, infolge eines gemäß den dem Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Sachschadens
          unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch
          entstehenden Unterbrechungsschaden.

1.2       Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem
          versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraums,
          längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer
          beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt
          werden muss.

1.3       Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden
          besteht. Die Haftzeit beträgt sechs Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der
          Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens
          erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren
          Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt
          die Haftzeit mit dem Erstschaden.

2         Versicherungssumme

2.1       Versichert sind Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten.

2.2       Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          entspricht die Versicherungssumme dem im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz des
          Versicherungswertes      gemäß   den   dem     Vertrag   zugrundeliegenden  Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen.

3         Umfang der Entschädigung

3.1       Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden, wenn der Zeitpunkt, von
          dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
          frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Betriebsunterbrechungsversicherung vereinbarten
          Dauer liegt. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu
          berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebs während des
          Unterbrechungszeitraums günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die
          Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht zu
          ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder
          Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären.

3.2       Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu
          sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu
          berücksichtigen.


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          Werden geplante oder notwendige Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen während der
          Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht.

3.3       Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
          begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.

3.4       Technische Abschreibungen auf Maschinen und technische Anlagen sind nicht zu entschädigen,
          soweit sie infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden können.

3.5       Entsteht ein Unterbrechungsschaden auch durch einen Schaden an einer nicht im
          Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder durch eine nicht versicherte Gefahr, so besteht
          keine Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden, der durch den Schaden an der nicht
          bezeichneten Sache oder durch dessen Reparatur ein Folgeschaden an einer nicht bezeichneten
          Sache, so besteht Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden in dem Umfang, als wenn der
          Folgeschaden nicht eingetreten wäre.

3.6       Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird durch

              außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als
              Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss;

              Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere
              Unruhen;

              Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;

              Erdbeben, Überschwemmung;

              behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;

              den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
              zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems
              nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;

              den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems
              anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt
              werden;

              Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs-
              oder Betriebsstoffen;

              die verlängerte Wiederherstellung einer im Ausland hergestellten Sache gegenüber einer im
              Inland hergestellten, gleichartigen Sach.

3.7       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

              Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen,
              soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und
              Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;

              Umsatzsteuer; Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;

              Umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;

              umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;

              umsatzabhängige Lizenzgebühren und Erfindervergütungen;

              Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb
              nicht zusammenhängen;

              Vertrags- und Konventionalstrafen.


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Klauseln für stationäre Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
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3.8       Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          je Arbeitstag eines Unterbrechungsschadens maximal Entschädigung geleistet in Höhe des 250.
          Teils der Versicherungssumme gemäß Nr. 2.

3.9       Der nach 3.1 bis 3.3 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den Selbstbehalt in Höhe des
          125. Teils der Versicherungssumme gemäß Nr. 2 gekürzt.

4         Sachverständigenverfahren
          Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten
          ‒ Die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß
              den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den
              Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
          ‒ Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der
              Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
          ‒ eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und
              Kosten während des Bewertungszeitraums ohne die versicherte Unterbrechung des Betriebs
              entwickelt hätten;
          ‒ eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und
              Kosten während des Bewertungszeitraums infolge der versicherten Unterbrechung gestaltet
              haben;
          ‒ ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Unterbrechungsschaden
              beeinflussen.
          Die Sachverständigen haben alle Arten von Kosten gesondert auszuweisen; die fortlaufenden
          Kosten sind zu kennzeichnen.

5         Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens

5.1       Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
          Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
          halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

5.2       Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
          5.1 entsprechend kürzen.

5.3       Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens
          die jeweils vereinbarte Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
          Weisung des Versicherers entstanden sind.

5.4       Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
          Versicherungsnehmers vorzuschießen.

5.5       Nicht versichert sind Aufwendungen

              soweit durch sie über die Haftzeit hinaus oder innerhalb eines zeitlichen Selbstbehalts für den
              Versicherungsnehmer ein Nutzen entsteht;

              soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind;

              für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur
              Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden;

              zur Wiederherstellung des Sachschadens.


 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen- und Feuerversicherung - Klausel
                                          TM6001

1         Besteht auch eine Feuerversicherung ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu
          vorliegendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer
          verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Feuerschadens in einem


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Klauseln für stationäre Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
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          gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
          können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Feuerversicherer und der
          Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2         Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche
          Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt
          werden.

3         Für das Sachverständigenverfahren gilt:

              Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer
              kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame
              Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren
              Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr genannten
              Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen.
              Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die
              auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort
              zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.

              Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
              Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner
              keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
              einem ähnlichen Verhältnis stehen.

              Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren
              Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung
              eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
              der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
              ernannt.

4         Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die Feuerversicherung
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

5         Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser
          entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
          Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien
          gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
          verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
          abweichen.
          Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im
          Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch,
          wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6         Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen die Parteien je zu einem Drittel.

7         Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu
          vorliegendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an
          der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.

8         Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten gemäß den dem Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht berührt.


                     Einschluss von Sachen im Gefahrenbereich - Klausel TM6002

          Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß den dem Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Gefahrenbereich der versicherten


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Klauseln für stationäre Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Maschinen befindliche Sachen beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre
          Wiederherstellung bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          versichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen
          Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache
          gelten nicht Objekte und Fundamente, für die eine Maschinenversicherung abgeschlossen werden
          kann.


                                       Werkzeuge - Klausel TM6003

          Abweichend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          werden auch Schäden an Werkzeugen ersetzt, die als Folge eines ersatzpflichtigen
          Maschinenschadens entstehen und sofern sie in der Versicherungssumme enthalten sind. Die
          Ersatzleistung erfolgt zum Zeitwert.


                        Einschluss von Sachen in Bearbeitung - Klausel TM6004

          Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß den dem Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in unmittelbarer Bearbeitung durch die
          versicherte Maschine befindliche Materialien beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre
          Wiederherstellung bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          versichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen
          Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann.


          Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen) - Klausel TM6005

          Bei Schäden an Hauptspindeln (Arbeitsspindeln) bzw. Motorspindeln und Kugelrollenspindeln von
          Werkzeugmaschinen wird die Entschädigung nach den dem Vertrag zugrundeliegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen gemäß nachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt (der
          Abzug erfolgt sowohl von den Ersatzteil- als auch von den Lohnkosten):

          Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von
          bis zu 2.000 Bh                  um 5 %
          bis zu 4.000 Bh                um 10 %
          bis zu 6.000 Bh                um 20 %
          bis zu 8.000 Bh                um 30 %
          bis zu 10.000 Bh               um 40 %
          bis zu 12.000 Bh               um 50 %
          über 12.000 Bh                 um 60 %
          Bei nicht vorhandenem Stundenzähler an der versicherten Maschine gilt folgende
          Entschädigungsstaffel (auch hier erfolgt der Abzug sowohl von den Ersatzteil- als auch von den
          Lohnkosten):

          Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von
          bis zu 6 Monaten               um 5 %
          bis zu 12 Monaten            um 10 %
          bis zu 18 Monaten            um 20 %
          bis zu 24 Monaten            um 30 %
          bis zu 30 Monaten            um 40 %
          bis zu 36 Monaten            um 50 %
          über 36 Monate               um 60 %
          Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die
          Nutzungsmöglichkeit hatte.


                  Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006

1         Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen
          für den Betrieb mit Pflanzenöl erfüllt werden:


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1.1       Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den Empfehlungen der
          Hersteller bzw. der Umrüster.

1.2       Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen des
          Herstellers des Verbrennungsmotors und des Herstellers des Umrüstsatzes entsprechen, werden
          eingehalten.

1.3       Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
          VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen
          Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz
          noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die
          §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
          sein.

2         Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden              im   Sinne   der    dem   Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

3         Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung um 0,004 Prozent je Betriebsstunde
          gekürzt, mindestens jedoch die Regelung gemäß den dem Vertrag zu Grunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Entschädigungsberechnung wird die Gesamtlaufzeit
          des Verbrennungsmotors zugrunde gelegt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung
          erfolgte.


                             Einschluss Einbruchdiebstahl - Klausel TM6007

          Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur Höhe der im Versicherungsvertrag genannten
          Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) auch für Schäden durch Einbruchdiebstahl (Einbrechen,
          Einsteigen oder Eindringen des Diebs mittels falscher oder gestohlener oder geraubter richtiger
          Schlüssel oder anderer Werkzeuge in Gebäude oder den Raum eines Gebäudes), soweit nicht aus
          einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt wird.


                         Versicherte Maschinen und Anlagen - Klausel TM6008

          Zu diesem Risiko sind Maschinen und Anlagen über den im Versicherungsschein genannten Wert
          versichert. Die Anzahl ergibt sich aus dem Versicherungsschein.


                                    Datenversicherung - Klausel TM6010

1         Versicherte und nicht versicherte Kosten

              Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
              aa. Daten;
              bb. betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten
                  Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist; soweit sich diese
                  auf einem Datenträger befinden.

              Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur
              im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

2         Versicherte Sachen
          Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement.

3         Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die
          Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge


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              von Blitzeinwirkung oder

              eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden
              Allgemeinen     Versicherungsbedingungen      an     dem      Datenträger  oder der
              Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren eingetreten ist.

4         Versicherungsort
          In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren
          Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und
          Auslagerungsstätte.

5         Versicherungswert; Versicherungssumme

              Versicherungswert sind abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen bei
              aa. Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6
                  a.);
              bb. Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.

              Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.

6         Umfang der Entschädigung für Daten und Programme

              Entschädigt werden abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen
              Zustands der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur
              Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
              aa. maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
              bb. Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
                  Bewegungsdaten        (einschließlich     dafür   erforderlicher Belegaufbereitung/
                  Informationsbeschaffung);
              cc. Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
              dd. Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
                  Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
                  Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes).

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung
              aa. für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch
                  Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker,
                  Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
              bb für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
              cc für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
              dd. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                  hinausgehen;
              ee. für sonstige Vermögensschäden;
              ff. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht
                  notwendig ist;
              gg. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht
                  innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.

              Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.

              Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.

              Der nach a. bis c. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
              gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.

7         Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls


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              Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
              hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
              aa. eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h.
                  Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass
                  bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden
                  oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung
                  müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
              bb. sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so
                  beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit
                  Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests.

              Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder
              grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von den dem Vertrag
              zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder
              auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zur einer Gefahrerhöhung, gelten
              die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der
              Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


     Einschluss Energieerzeugung (ohne Pflanzenöl, Biogas, Holzvergasung) - Klausel TM6011

          Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Bestimmungen auch
          für Schäden an Anlagen zu Energieerzeugung, soweit diese nicht mit Pflanzenöl oder Gasen, die
          durch Vergärung von Biomasse jeder Art (Biogas) oder Biomassevergasung (z. B. Holzvergasung)
          entstehen, betrieben werden.
          Soweit aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, geht
          dieser vor.


                             Mietkosten für Ersatzgeräte – Klausel TM6012

          Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder
          Leihkosten, die der Versicherungsnehmer aufgewendet hat, um vergleichbare Maschinen/Anlagen
          vorübergehend anzumieten oder auszuleihen.
          Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, maximal jedoch bis zu
          der im Vertrag genannten Entschädigung je Tag und insgesamt bis zu der vereinbarten Summe auf
          erstes Risiko ersetzt.
          Der Selbstbehalt beträgt 2 Kalendertage.


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Stand 01.10.2012                                                    Seite 876


          Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von
                    fahrbaren Maschinen (ABMGM 2012)

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                                                                                                 Seite
1    Versicherte und nicht versicherte Sachen                                                        877
2    Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden                                          877
3    Versicherte Interessen                                                                          879
4    Versicherungsort                                                                                880
5    Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung                                        880
6    Versicherte und nicht versicherte Kosten                                                        880
7    Umfang der Entschädigung                                                                        882
8    Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                        883
9    Sachverständigenverfahren                                                                       884
10   Wiederherbeigeschaffte Sachen                                                                   885
11   Wechsel der versicherten Sachen                                                                 886
12   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                         886
13   Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters                                887
14   Prämien, Versicherungsperiode                                                                   887
15   Gefahrerhöhung                                                                                  887
16   Versicherung für fremde Rechnung                                                                888
17   Übergang von Ersatzansprüchen                                                                   888
18   Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                            888
19   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                   889
20   Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                           889


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Besondere Bedingungen für die Maschinenversicherung von fahrbaren
                   Maschinen (ABMGM 2012)

                             1    Versicherte und nicht versicherte Sachen

1.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte,
          sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung
          und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder
          sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den
          Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines
          Transports der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

1.2       Zusätzlich versicherbare Sachen
          Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert Zusatzgeräte und Reserveteile.

1.3       Folgeschäden
          Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
          versicherten Sache versichert sind Schäden an

              Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen,
              Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen;

              Werkzeuge aller Art.

1.4       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind

              Wechseldatenträger,

              Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,

              sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
              mehrfach ausgewechselt werden müssen,

              Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten
              Gewerbes oder von Personen dienen,

                Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte,

              Einrichtungen von Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazinen,
              Labors und Gerätewagen.


                     2   Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

2.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
          Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) sowie bei Abhandenkommen versicherter
          Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind
          Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig
          vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
          Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
          Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
          Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch

              Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter,

              Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,


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              Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung,

              Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen,

              Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel,

              Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
              Ladung. Dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken,
              Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen,

              Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung.

2.2       Elektronische Bauelemente
          Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet,
          wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
          üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
          Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
          Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für
          Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

2.3       Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
          Sofern vereinbart, wird Entschädigung geleistet für Schäden

              bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage,

              durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf
              Wasserbaustellen.

2.4       Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

              durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten,

              durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand,

              durch Innere Unruhen, Terror,

              durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen,

              während der Dauer von Seetransporten,

              durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
              Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe
              Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der
              Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen,

              durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des
              bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt,

              durch
              aa. betriebsbedingte normale Abnutzung,
              bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung,
              cc. korrosive Angriffe oder Abzehrungen,
              dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.

              Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Teile der versicherten Sache, die infolge eines
              solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa. bis dd.
              bereits erneuerungsbedürftig waren.

              Die Ausschlüsse gemäß aa. bis dd. gelten ferner nicht in den Fällen von 1 a. und 1 b., 1 d. und
              1 e.; ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der
              Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur


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              Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs-
              /Wartungsvorschriften;

              durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
              den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
              entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der
              Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit
              des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war,

              soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Spediteur,
              Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine
              Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
              Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies,
              so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG -
              Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat
              seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und
              erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen: Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn
              der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
              Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

2.5       Gefahrendefinitionen
          Im Sinne dieser Bedingungen gilt.

              Raub
              Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht
              wird, um dessen Wiederstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem
              Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über
              die versicherten Sachen ausüben.

              Einbruchdiebstahl
              Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrags liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines
              Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
              aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte,
              bb. falscher Schlüssel oder
              cc. anderer Werkzeuge eindringt.


                                        3     Versicherte Interessen

3.1       Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
          Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
          versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.

3.2       Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
          Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das
          Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der
          laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
          Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.

3.3       Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
          Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
          für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
          einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.

3.4       Sofern vereinbart, hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter,
          Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert, soweit dies
          besonders vereinbart ist.


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3.5       Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
          überlässt (4), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die
          bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.

3.6       Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung.


                                           4    Versicherungsort

          Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
          Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete.


                   5   Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung

5.1       Versicherungswert
          Versicherungswert ist der Neuwert.

              Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
              Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).

              Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der
              Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend
              der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
              Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der Kauf- oder
              Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten; dieser Betrag ist
              entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
              Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe
              der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache in der vorliegenden gleichen
              Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der
              Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu
              vermindern oder zu erhöhen. Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
              Versicherungswert unberücksichtigt.

              Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
              einzubeziehen.

5.2       Versicherungssumme
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
          versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
          Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
          werden.

5.3       Unterversicherung
          Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
          Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.


                              6    Versicherte und nicht versicherte Kosten

6.1       Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

              Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
              Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
              geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
              soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


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              Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistung der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die
              im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im
              öffentlichen Interesse erbracht werden.

              Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
              Versicherungsnehmers vorzuschießen.

6.2       Kosten für die Wiederherstellung von Daten

              Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
              Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder
              die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
              Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.

              Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert.

              Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
              zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.

6.3       Zusätzliche Kosten
          Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten
          Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko
          versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
          Entschädigung geleistet wird.

              Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
              aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach
                  versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen,
                  deren Teile oder Reste, die sich an der Schadenstätte befinden
                  ‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren,
                  ‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
                     transportieren und dort zu beseitigen.
              bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich
                  oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers
                  oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen
                  des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
              cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
              aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen
                  dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden
                  muss, um
                  ‒ Erdreich der Schadenstätte zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder
                     auszutauschen,
                  ‒ den     Aushub     zu    vernichten   oder     in   die   nächstgelegene    geeignete
                     Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern,
                  ‒ insoweit den Zustand der Schadenstätte vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
              bb. Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
                  ‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
                     erlassen wurden,
                  ‒ Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist,
                  ‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
                     Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
                     Kenntniserhalt gemeldet wurden.
              cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
                  sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden
                  Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
                  wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu
                  ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.


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              dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
                  Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
                  versichert.
              ee. Entschädigung wird nicht gleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                  Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

              Bewegungs- und Schutzkosten
              Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
              Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
              der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
              insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
              Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

              Luftfrachtkosten
              Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
              nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
              versicherten Sache aufwendet.


                                    7   Umfang der Entschädigung

7.1       Wiederherstellungskosten
          Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt
          vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als
          der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die
          Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
          Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
          Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
          einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer
          Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig
          verwendet werden können.

7.2       Teilschaden
          Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
          notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.

              Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
              aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe,
              bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
                  Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
                  Nachtarbeiten,
              cc. De- und Remontagekosten,
              dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten,
              ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
                  versicherten Sache notwendig ist,
              ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren
                  Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den
                  Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch
                  nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.

              Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird
              vorgenommen an
              aa. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, sowie sonstigen
                  Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach
                  ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten
                  Sache zerstört oder beschädigt werden,
              bb. Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten,
                  Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen, Verbrennungsmotoren, Akkumulatoren,
                  Röhren und Werkzeugen aller Art;


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              cc. Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von
                  Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 50 Prozent.

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
              aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
                  Versicherungsfall notwendig gewesen wären,
              bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                  hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein
                  ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender
                  Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür
                  angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der
                  beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der
                  Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine
                  Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer
                  die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch
                  nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten,
              cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
                  Arbeiten in fremder Regie entstanden wären,
              dd. entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie,
              ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung,
              ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
                  versicherten Sache selbst ausgeführt werden,
              gg. Vermögensschäden.

7.3       Totalschaden
          Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.

7.4       Zusätzliche Kosten
          Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
          hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten
          Versicherungssummen.

7.5       Grenze der Entschädigung
          Grenze oder Entschädigung         ist    der    auf    die   betroffene   Sache   entfallene   Teil   der
          Versicherungssumme.

7.6       Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 5 ermittelten Betrags
          ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem
          Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

7.7       Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
          Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
          herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
          Verhältnis gekürzt.

7.8       Selbstbehalt
          Der nach 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
          gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
          Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
          Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal
          abgezogen.


                            8   Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

8.1       Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
          Schadens den Betrag als Abschlagzahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
          zahlen ist.


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8.2       Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
          besteht:

              die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
              geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen,

              der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.,

              die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

8.3       Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen gemäß 1 und 2 a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem
          infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
          gezahlt werden kann.

8.4       Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

              Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,

              ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
              Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.

8.5       Abtretung des Entschädigungsanspruchs
          Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten
          werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem
          Grund verlangt.


                                     9   Sachverständigenverfahren

9.1       Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
          in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren
          können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

9.2       Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

9.3       Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

              Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
              Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
              Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
              der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
              benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
              Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
              Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.

              Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
              Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
              Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
              ähnlichen Verhältnis steht.

              Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
              Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung
              eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird


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              der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
              ernannt.

9.4       Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

              die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
              den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
              war,

              den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
              aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
                  Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
                  des Schadens,
              bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
                  erforderlichen Kosten,
              cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

              die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

9.5       Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
          Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
          beiden Parteien gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
          verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
          abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche
          Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder
          wollen oder sie verzögern.

9.6       Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

9.7       Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
          berührt.


                                 10    Wiederherbeigeschaffte Sachen

10.1      Anzeigepflicht
          Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
          nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

10.2      Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor
          die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
          Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
          Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

10.3      Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung

              Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
              nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt
              worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
              dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
              innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
              auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.


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Stand 01.10.2012                                                          Seite 886


              Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt,
              nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß
              geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
              und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
              Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der
              Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
              verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
              Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

10.4      Beschädigte Sachen
          Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
          bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen
          oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 2 oder 3 bei ihm verbleiben.

10.5      Gleichstellung
          Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
          Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

10.6      Übertragung der Rechte
          Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sache zur Verfügung zu stellen, so
          hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
          mit Bezug auf diese Sache zustehen.


                                 11   Wechsel der versicherten Sachen

          Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine
          andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
          Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
          Die vorläufige Deckung endet

              mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder

              mit Beginn eines weiteren          Vertrags      über   vorläufige   Deckung   mit   gleichartigem
              Versicherungsschutz oder

              mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.


                           12    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

12.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

              Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten
              Obliegenheiten einzuhalten.

              Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
              nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
              des Versicherers wird mit Zugang wirksam.

12.2      Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls

              Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
              aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen,
              bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                  unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen,
              cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
                  zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
                  unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
                  Ermessen zu handeln,


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Stand 01.10.2012                                                       Seite 887


              ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                  anzuzeigen,
              ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
                  Sachen einzureichen,
              gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
                  beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen
                  unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
                  und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
                  aufzubewahren,
              hh. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform -
                  zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder es Umfangs der Leistungspflicht
                  des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
                  Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten,
              ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
                  zugemutet werden kann.

              Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser
              die Obliegenheit gemäß 2 a. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
              rechtlichen Umständen möglich ist.

12.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 1 oder 2, so ist der Versicherer nach
          Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen
          Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
          Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
          Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


              13    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
          die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
          Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
          aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach
          Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung
          vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20
          VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
          Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
          bleibt unberührt.


                                 14    Prämien, Versicherungsperiode

          Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-,
          halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
          Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen
          Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die
          Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.


                                          15   Gefahrerhöhung

          Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
          des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
          gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
          Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im


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          Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.


                               16      Versicherung für fremde Rechnung

16.1      Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
          Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
          Versicherungsschein besitzt.

16.2      Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
          verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
          Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

16.3      Kenntnis und Verhalten
          Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
          sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
          Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
          Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
          Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
          Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.


                                  17    Übergang von Ersatzansprüchen

17.1      Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
          des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
          es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

17.2      Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
          soweit erforderlich mitzuwirken.
          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des
          § 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein.


                             18     Kündigung nach dem Versicherungsfall

18.1      Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
          Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
          dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

18.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
          jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.

18.3      Kündigung durch den Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.


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Stand 01.10.2012                                                    Seite 889


                        19   Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


                             20   Vollmacht des Versicherungsvertreters

20.1      Erklärungen des Versicherungsnehmers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
          Erklärungen entgegenzunehmen betreffend

              den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,

              ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,

              Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
              Versicherungsverhältnisses.

20.2      Erklärungen des Versicherers
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

20.3      Zahlungen an den Versicherungsvertreter
          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
          Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
          anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegens ich
          gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober
          Fahrlässigkeit nicht kannte.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                   Seite 890


    Klauseln für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                   Seite
Fahrbare Maschinenversicherung für Baumaschinen und -geräte - Klausel TM0651                        892
Fahrbare Maschinenversicherung für Baustoffmisch- und -pumpgeräte - Klausel TM0653                  892
Fahrbare Maschinenversicherung für Forstmaschinen - Klausel TM0654                                  893
Fahrbare Maschinenversicherung für Hebegeräte, Turmdrehkreuze, Hubarbeitsbühnen, Bauaufzüge,
Ladekrane auf LKW, Hebeböcke - Klausel TM0655                                                       894
Fahrbare Maschinenversicherung für Hub-, Gabel- und Teleskopstapler - Klausel TM0656                895
Fahrbare Maschinenversicherung für Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik - Klausel TM0657         896
Fahrbare Maschinenversicherung für Kommunaltechnik - Klausel TM0658                                 897
Fahrbare Maschinenversicherung für landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0659                   898
Fahrbare Maschinenversicherung für Maschinen für den Verkehrswegebau - Klausel TM0660               899
Fahrbare Maschinenversicherung für Mobil-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper -
Klausel TM0661                                                                                      899
Fahrbare Maschinenversicherung für saisonale landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0662         900
Fahrbare Maschinenversicherung für Stein-, Abbruch und Recycling - Klausel TM0663                   901
Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001                              902
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002                               902
Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003                                                        902
Luftfrachtkosten - Klausel TM4004                                                                   902
Eichkosten - Klausel TM4007                                                                         903
Schadensuchkosten - Klausel TM4008                                                                  903
Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101                                                         903
Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103                                                               903
Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105                                                              903
Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107                                    903
Innere Unruhen - Klausel TM4109                                                                     904
Anerkennung - Klausel TM4110                                                                        905
Gefahrerhöhung - Klausel TM4111                                                                     905
GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten
Sache - Klausel TM4201                                                                              905
Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202                                                     905
Selbstbehalt - Klausel TM4301                                                                       906
Selbstbehalt Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub - Klausel TM4306                                 906
Selbstbehalt Glasbruch – Klausel TM4307                                                             906
Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701                                                              906
Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715                                                                906
Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716                                                                 906
Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006                                     906
Datenversicherung - Klausel TM6010                                                                  907
Versaufen, Verschlammen - Klausel TM6501                                                            908


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                    R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                   Seite 891


Vermietete Sachen - Klausel TM6502                                                                  909
Unterschlagung - Klausel TM6503                                                                     909
Baustelleneinrichtung und -sicherung - Klausel TM6504                                               909
Vorbeugender Brandschutz für Forstmaschinen - Klausel TM6505                                        909
Ausschluss von inneren Betriebsschäden - Klausel TM6506                                             910
Maschinen-Teilversicherung (MTV) - Klausel TM6507                                                   910
Polizeianzeige Entwendung/Brand - Klausel TM6508                                                    910
Ausschluss Feuer - Klausel TM6509                                                                   910
Mietkosten für Ersatzgeräte - Klausel TM6510                                                        911
Reduzierter prozentualer Selbstbehalt - Klausel TM6511                                              911
Neuwertentschädigung – Klausel TM6514                                                               911


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                      Seite 892


      Klauseln für die Maschinenversicherung von fahrbaren Maschinen
          Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden.


          Fahrbare Maschinenversicherung für Baumaschinen und -geräte - Klausel TM0651

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
          Anlagengruppe. Baumaschinen und -geräte wie Mini-, Mobil- und Kettenbagger, Rad- und
          Kompaktlader, Schaufellader, Raupen, Planierraupen, Dozer, Stampf- und Rüttelplatten,
          Kompressoren, Stromerzeuger.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
          enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
          (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
          Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
          gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
          6 Jahre                 10 Prozent Abzug
          7 Jahre                 20 Prozent Abzug
          8 Jahre                 30 Prozent Abzug
          9 Jahre                 40 Prozent Abzug
          10 Jahre                50 Prozent Abzug
          älter als 10 Jahre      60 Prozent Abzug


       Fahrbare Maschinenversicherung für Baustoffmisch- und -pumpgeräte - Klausel TM0653

1         Zeichnungsvoraussetzungen


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                      Seite 893


          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
          Anlagengruppe. Baustoffmisch- und –pumpgeräte wie Beton-, Zement-, Estrichpumpen,
          Autobetonpumpen, Transportbetonfahrzeuge, Betonmischer und -anlagen.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
          enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
          (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
          Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
          gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen.
          6 Jahre                 10 Prozent Abzug
          7 Jahre                 20 Prozent Abzug
          8 Jahre                 30 Prozent Abzug
          9 Jahre                 40 Prozent Abzug
          10 Jahre                50 Prozent Abzug
          älter als 10 Jahre      60 Prozent Abzug


                Fahrbare Maschinenversicherung für Forstmaschinen - Klausel TM0654

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                      Seite 894


          Versichert sind Forstmaschinen wie Holzvollerntemaschinen (Harvester); Holzrückemaschinen
          (Forwarder); Holztransportgeräte wie z. B. Schlepper; Holzhacker; Baumstumpffräsen;
          Seilkrananlage für Forstbetriebe.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
          enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
          (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
          Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
          gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
          6 Jahre                 10 Prozent Abzug
          7 Jahre                 20 Prozent Abzug
          8 Jahre                 30 Prozent Abzug
          9 Jahre                 40 Prozent Abzug
          10 Jahre                50 Prozent Abzug
          älter als 10 Jahre      60 Prozent Abzug


Fahrbare Maschinenversicherung für Hebegeräte, Turmdrehkreuze, Hubarbeitsbühnen, Bauaufzüge,
                       Ladekrane auf LKW, Hebeböcke - Klausel TM0655

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen) mit elektronischer Steuerung
          ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind Hebegeräte wie Turmdrehkrane, Hubarbeitsbühnen, Hubsteiger, Bauaufzüge,
          Ladekrane auf LKW, Hebeböcke, Bock-, Portal-, Lauf-, Derrick- und Kabelkrane, Winden, Lifte,
          Scherenarbeitsbühnen.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
          enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                      Seite 895


          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Lkw, Fahrgestelle
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
          (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
          Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
          gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
          6 Jahre                 10 Prozent Abzug
          7 Jahre                 20 Prozent Abzug
          8 Jahre                 30 Prozent Abzug
          9 Jahre                 40 Prozent Abzug
          10 Jahre                50 Prozent Abzug
          älter als 10 Jahre      60 Prozent Abzug


      Fahrbare Maschinenversicherung für Hub-, Gabel- und Teleskopstapler - Klausel TM0656

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind Hub-, Gabel- und Teleskopstapler, Reachstacker.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
          enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                      Seite 896


          ‒   Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒   Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒   Prototypen,
          ‒   Maschinen unter Tage,
          ‒   schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
          (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
          Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
          gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
          6 Jahre                 10 Prozent Abzug
          7 Jahre                 20 Prozent Abzug
          8 Jahre                 30 Prozent Abzug
          9 Jahre                 40 Prozent Abzug
          10 Jahre                50 Prozent Abzug
          älter als 10 Jahre      60 Prozent Abzug


    Fahrbare Maschinenversicherung für Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik - Klausel TM0657

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind Maschinen und Geräte der Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik wie
          Müll-, Saug-, Spülfahrzeuge, Müllkompaktoren und Kanalrevisionsfahrzeuge.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
          enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                      Seite 897


          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
          (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
          Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
          gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
          6 Jahre                 10 Prozent Abzug
          7 Jahre                 20 Prozent Abzug
          8 Jahre                 30 Prozent Abzug
          9 Jahre                 40 Prozent Abzug
          10 Jahre                50 Prozent Abzug
          älter als 10 Jahre      60 Prozent Abzug


               Fahrbare Maschinenversicherung für Kommunaltechnik - Klausel TM0658

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind Kommunaltechnik wie Kehrmaschinen, Aufsitzmäher, Winterdiensttechnik ohne Lkw,
          Häcksler für Grün- und Baumschnitt, Kehrsaugfahrzeuge, nicht zulassungspflichtige
          Arbeitsfahrzeuge.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
          enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
          (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
          Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
          gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 898


           6 Jahre                10 Prozent Abzug
           7 Jahre                20 Prozent Abzug
           8 Jahre                30 Prozent Abzug
           9 Jahre                40 Prozent Abzug
           10 Jahre               50 Prozent Abzug
           älter als 10 Jahre     60 Prozent Abzug


          Fahrbare Maschinenversicherung für landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0659

1          Zeichnungsvoraussetzungen
           Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
           nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
           elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2          Gegenstand der Versicherung

2.1        Versicherte Sachen

2.2        Versichert sind Landwirtschaftliche Maschinen wie Traktoren, Schlepper, Futtermischwagen, Mist-
           und Düngerstreuer, Pflanzenschutztechnik, Ladewagen, Güllefahrzeuge.

2.3        Zusatz- und Anbaugeräte
           Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
           enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
           Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
           fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
           aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.4        Nicht versicherte Sachen
           Nicht versichert sind:
           ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
           ‒ Vorführgeräte,
           ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
               und Geräte,
           ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
               Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
           ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
           ‒ Prototypen,
           ‒ Maschinen unter Tage,
           ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3          Versicherungssumme, Unterversicherung
           Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
           Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
           (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
           Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
           Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4          Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
           Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
           gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
           6 Jahre                 10 Prozent Abzug
           7 Jahre                 20 Prozent Abzug
           8 Jahre                 30 Prozent Abzug
           9 Jahre                 40 Prozent Abzug
           10 Jahre                50 Prozent Abzug
           älter als 10 Jahre      60 Prozent Abzug


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                      Seite 899


      Fahrbare Maschinenversicherung für Maschinen für den Verkehrswegebau - Klausel TM0660

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
          Anlagengruppe. Maschinen für den Verkehrswegebau wie, Grader, Scraper, Straßenfertiger,
          Schwarzdeckenfertiger, Gussasphaltdeckenfertiger, Betondeckenfertiger, Fräsen und Verdichter,
          Grabenfräse, Grabenziehmaschine, Walzen und Walzenzüge, Pflasterverlegemaschine, Gleisstopf-
          , Gleisricht- und Gleisbettreinigungsmaschinen, Zweiwegefahrzeuge, Ramm- und Ziehgeräte.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
          enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Lokomotiven, Loren, Draisinen, Waggons,
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
          (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
          Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
          gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen.
          6 Jahre                 10 Prozent Abzug
          7 Jahre                 20 Prozent Abzug
          8 Jahre                 30 Prozent Abzug
          9 Jahre                 40 Prozent Abzug
          10 Jahre                50 Prozent Abzug
          älter als 10 Jahre      60 Prozent Abzug


Fahrbare Maschinenversicherung für Mobil-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper -
                                       Klausel TM0661

1         Zeichnungsvoraussetzungen


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                      Seite 900


          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
          Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer
          Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind Mobil-, Raupen-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper.

2.2       Zusatz- und Anbaugeräte
          Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
          enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
          (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
          Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
          gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
          6 Jahre                 10 Prozent Abzug
          7 Jahre                 20 Prozent Abzug
          8 Jahre                 30 Prozent Abzug
          9 Jahre                 40 Prozent Abzug
          10 Jahre                50 Prozent Abzug
          älter als 10 Jahre      60 Prozent Abzug


    Fahrbare Maschinenversicherung für saisonale landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0662

1         Zeichnungsvoraussetzungen
          Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
          nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
          elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.
          In der Jahresprämie sind Stillstandzeiten bereits berücksichtigt. Bei unterjährigen Verträgen kommt
          der Kurzzeittarif zur Anwendung.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 901


           Versichert sind saisonal eingesetzte landwirtschaftliche Maschinen wie Mähdrescher, Häcksler,
           Vollerntemaschinen     wie     Kartoffel-,   Rüben-,     Gemüse-     und    Traubenvollernter,
           Bodenbearbeitungsmaschinen wie Eggen, Pflüge, Fräsen, Strohpressen, Saat- und Drillmaschinen.

2.2        Zusatz- und Anbaugeräte
           Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
           enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.
           Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
           fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
           aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3        Nicht versicherte Sachen
           Nicht versichert sind:
           ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
           ‒ Vorführgeräte,
           ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
               und Geräte,
           ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
               Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
           ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
           ‒ Prototypen,
           ‒ Maschinen unter Tage,
           ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3          Versicherungssumme, Unterversicherung
           Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
           Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
           (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
           Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
           Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4          Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
           Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
           gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
           6 Jahre                 10 Prozent Abzug
           7 Jahre                 20 Prozent Abzug
           8 Jahre                 30 Prozent Abzug
           9 Jahre                 40 Prozent Abzug
           10 Jahre                50 Prozent Abzug
           älter als 10 Jahre      60 Prozent Abzug


          Fahrbare Maschinenversicherung für Stein-, Abbruch und Recycling - Klausel TM0663

1          Zeichnungsvoraussetzungen
           Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist
           nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit
           elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich.

2          Gegenstand der Versicherung

2.1        Versicherte Sachen
           Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden
           Anlagengruppe. Stein-, Abbruch und Recycling wie Brecher-, Sieb-, Misch-, Sand- und
           Kieswaschanlagen, Abbruchzangen, -meisel und -hämmer.

2.2        Zusatz- und Anbaugeräte
           Zusatz- und Anbaugeräte sind versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme
           enthalten sind und der versicherten Maschine expliziert zugeordnet werden können.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                      Seite 902


          Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine
          fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung
          aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert.

2.3       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte;
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.

3         Versicherungssumme, Unterversicherung
          Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
          Versicherungswert (= Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten
          (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage)) dieser Sache entsprechen.
          Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten
          Sachen dem Versicherungswert entspricht.

4         Ist die versicherte Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als fünf Jahre (Differenz zwischen
          Baujahr und Versicherungsbeginn) wird von den Wiederherstellungskosten ein zusätzlicher Abzug
          gemäß der nachstehenden Tabelle vorgenommen:
          6 Jahre                 10 Prozent Abzug
          7 Jahre                 20 Prozent Abzug
          8 Jahre                 30 Prozent Abzug
          9 Jahre                 40 Prozent Abzug
          10 Jahre                50 Prozent Abzug
          älter als 10 Jahre      60 Prozent Abzug


             Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001

          Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Aufräumungs-,   Dekontaminations-     und     Entsorgungskosten bis zur vereinbarten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.


               Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002

          Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme
          auf Erstes Risiko mitversichert.


                            Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003

          Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
          mitversichert.


                                    Luftfrachtkosten - Klausel TM4004

          Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.


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Stand 01.07.2017                                                      Seite 903


                                       Eichkosten - Klausel TM4007

          Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Vertrag genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko.


                                  Schadensuchkosten - Klausel TM4008

          Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten
          Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn
          sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat.


                              Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101

          Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden
          voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige
          unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden
          muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.
          Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im
          Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die
          vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach
          dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin
          unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.


                                  Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103

          Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine
          Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme
          maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart.
          Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits
          versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet
          dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die
          aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche
          Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist
          eine Meldung entbehrlich. Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz
          zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres
          berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie
          aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen
          wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr.


                                  Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105

          Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche
          Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer,
          ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder
          Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen
          Einfluss zu nehmen.


                Angleichung der Prämien und Versicherungssummen - Klausel TM4107

1         Prämien und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne
          und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.
          Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat eine entsprechende Angleichung der Prämien und
          Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Prämien um mehr als 2 Prozent
          ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Prämien und Versicherungssummen, ist für die


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          nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber
          dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war.

2         Für die Angleichung der Prämien wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die
          Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter
          Berücksichtigung der Preisentwicklung.
          Eine Angleichung der Prämien erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst
          werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des
          Versicherungswertes angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere
          Betrag.
          Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und
          zwar

              für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz),
              Gruppe Investitionsgüter;

              für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der
              Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter).

3         Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt
          und für die im folgenden Kalenderjahr fällige Jahresprämie wirksam.

4         Unterversicherung besteht nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme
          nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte.

5         Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Prämie
          für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöht oder die Prämiensteigerung in
          drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt.
          Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Prämienerhöhung schriftlich
          in Textform zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Prämie
          erhöht werden sollte.

          Erläuterung zur Berechnung der Prämie und der Versicherungssumme

          Prämie
          Die Prämie P des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
          P = P0 x Prämienfaktor
          Prämienfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0

          Versicherungssumme
          Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu
          S = S0 x Summenfaktor
          Summenfaktor = E/E0

          Es bedeuten:
          P0 = Im Versicherungsvertrag genannte Prämie, Stand Januar/März 1971
          S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971
          E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte,
                Gruppe Investitionsgüter
          E0 = Stand März 1971
          L = Letzter      im     Ermittlungsjahr    veröffentlichter    Index     der     durchschnittlichen
                Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter)
          L0 = Stand Januar 1971


                                     Innere Unruhen - Klausel TM4109

1         Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.


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2         Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
          die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
          Personen oder Sachen verüben.

3         Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher
          Hand.

4         in Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
          rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.

5         Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.

6         Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
          nach Zugang wirksam.


                                      Anerkennung - Klausel TM4110

          Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die
          für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig
          verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene
          Gefahrerhöhungen gemäß § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt.


                                    Gefahrerhöhung - Klausel TM4111

          Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der
          Versicherer hat Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der
          Gefahrerhöhung an. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von
          der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf
          Vorsatz, oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang
          der Leistungspflicht des Versicherers. Bei Nichteinigung über die Prämienerhöhung ist die
          Gefahrerhöhung nicht versichert.


      GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der
                              versicherten Sache - Klausel TM4201

          Entgegen den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im
          Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus
          einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der
          vertraglich vereinbarte Selbstbehalt wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche
          Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus
          der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen
          Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der
          versicherten Sache am Schadentag.


                           Kreditübernahme im Schadenfall - Klausel TM4202

          Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für
          Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische
          Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird.
          Die Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit
          1.500 EUR je Schadenfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die
          Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern
          der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser
          Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


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                                      Selbstbehalt - Klausel TM4301

          Der gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
          Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


                 Selbstbehalt Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub - Klausel TM4306

          Bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub wird der gemäß den dem
          Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um den
          hierfür vereinbarten Selbstbehalt, mindestens jedoch den vereinbarten allgemeinen Selbstbehalt,
          gekürzt.
          Die maximale Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder
          Raub reduziert sich unabhängig vom vorgegebenen Prozentsatz auf den im Versicherungsschein
          genannten Wert.


                                Selbstbehalt Glasbruch – Klausel TM4307

          Bei Bruchschäden an der Verglasung versicherter Sachen wird der gemäß den dem Vertrag
          zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um den hierfür
          vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


                                  Mehrjährigkeitsrabatt - Klausel TM4701

          Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht die Prämie für die im
          Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der
          vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn
          der Versicherer den Vertrag kündigt.


                                  Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715

          Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
          nicht erstattet.


                                   Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716

          Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
          erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


                  Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006

1         Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen
          für den Betrieb mit Pflanzenöl erfüllt werden:

1.1       Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den Empfehlungen der
          Hersteller bzw. der Umrüster.

1.2       Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen des
          Herstellers des Verbrennungsmotors und des Herstellers des Umrüstsatzes entsprechen, werden
          eingehalten.

1.3       Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
          VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen
          Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz
          noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 907


          §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
          sein.

2         Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden            im   Sinne   der   dem   Vertrag
          zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

3         Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung um 0,004 Prozent je Betriebsstunde
          gekürzt, mindestens jedoch die Regelung gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen. Zur Entschädigungsberechnung wird die Gesamtlaufzeit des
          Verbrennungsmotors zugrunde gelegt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung
          erfolgte.


                                  Datenversicherung - Klausel TM6010

1         Versicherte und nicht versicherte Kosten

              Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
              aa. Daten;
              bb. betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten
                  Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist; soweit sich diese
                  auf einem Datenträger befinden.

              Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur
              im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

2         Versicherte Sachen
          Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement.

3         Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder               die
          Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge

              von Blitzeinwirkung oder

              eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden
              Allgemeinen     Versicherungsbedingungen      an     dem      Datenträger  oder der
              Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren eingetreten ist.

4         Versicherungsort
          In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren
          Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und
          Auslagerungsstätte.

5         Versicherungswert; Versicherungssumme

              Versicherungswert sind abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen bei
              aa. Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6
                  a);
              bb. Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.

                Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.

6         Umfang der Entschädigung für Daten und Programme

              Entschädigt werden abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 908


              Zustands der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur
              Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
              aa. maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
              bb. Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und
                  Bewegungsdaten       (einschließlich  dafür    erforderlicher Belegaufbereitung /
                  Informationsbeschaffung);
              cc. Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
              dd. Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und
                  Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim
                  Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quellcodes).

              Der Versicherer leistet keine Entschädigung
              aa. für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch
                  Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker,
                  Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
              bb. für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
              cc. für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
              dd. für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                  hinausgehen;
              ee. für sonstige Vermögensschäden;
              ff. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht
                  notwendig ist;
              gg. soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht
                  innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.

              Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.

              Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.

              Der nach a. bis c. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
              gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.

7         Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

              Ergänzend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
              hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls
              aa. eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h.
                  Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass
                  bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden
                  oder abhandenkommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung
                  müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
              bb. sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so
                  beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit
                  Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests.

              Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder
              grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von den dem Vertrag
              zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder
              auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zur einer Gefahrerhöhung, gelten
              die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der
              Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


                               Versaufen, Verschlammen - Klausel TM6501

          Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf
          Wasserbaustellen mitversichert. Nicht versichert sind Maschinen, maschinelle Einrichtungen und
          sonstige technische Anlagen, die auf Schwimmkörpern betrieben werden, bzw. der Schwimmkörper
          selbst.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                    Seite 909


                                  Vermietete Sachen - Klausel TM6502

          In Erweiterung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          auch die Interessen des Mieters versichert. Schäden und Verluste aus Weitervermietung durch den
          Mieter sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht mitversichert.


                                   Unterschlagung - Klausel TM6503

          In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird
          Entschädigung geleistet für Schäden durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge von
          Unterschlagung. Unterschlagung durch Personen, an die der Versicherungsnehmer die versicherten
          Sachen unter Vorbehalt seines Eigentums vermietet, ist nur mitversichert, sofern.
          ‒ das Mietverhältnis durch einen Mietvertrag beurkundet wurde,
          ‒ sämtliche Daten zum Identitätsnachweis des Mieters bzw. Abholers sind aus dem gültigen
               Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass) in den Mietvertrag übertragen worden.
               Dazu gehören Familienname, Vorname, Anschrift, Tag und Ort der Geburt, Nummer des
               Dokumentes, ausstellende Behörde und Datum der Ausstellung
          ‒ bei einem Gesamtanschaffungswert von mehr als 250.000 EUR vom Mieter eine aktuelle
               Wirtschaftsauskunft vorgelegt wurde,
          ‒ eine Weitervermietung durch den Mieter nicht erfolgt ist.

          Für Schäden durch Unterschlagung gilt ein Selbstbehalt von 25 Prozent, mindestens jedoch der im
          Vertrag vereinbarte Selbstbehalt.


                        Baustelleneinrichtung und -sicherung - Klausel TM6504

1         Versichert gelten Baustelleneinrichtungen- und -sicherungen bis zu der genannten Summe auf
          Erstes Risiko.

2         Gegenstand der Versicherung

2.1       Versicherte Sachen
          Versichert sind Baustelleneinrichtungen- und -sicherungen wie Verkehrsleiteinrichtungen, mobile
          Ampelanlagen, Baustellenabsperrungen, Behelfsbrücken, Baustellencontainer.

2.2       Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind:
          ‒ Inventar, Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien, Akten, Pläne, Zeichnungen, Hilfs- und
              Betriebsstoffe, Büroeinrichtungen, Wohneinrichtungen, Toiletten und Duschen
          ‒ Einrichtungen von Baubüros, Baucontainern, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten,
              Magazinen, Laboren und Gerätewagen.
          ‒ stationäre Anlagen und Geräte,
          ‒ Vorführgeräte,
          ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen
              und Geräte,
          ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch
              Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen,
          ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen,
          ‒ Prototypen,
          ‒ Maschinen unter Tage,
          ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern.


                   Vorbeugender Brandschutz für Forstmaschinen - Klausel TM6505

          Schäden durch Brand sind nur dann versichert, wenn das vom Schaden betroffene Gerät mit einer
          geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgestattet ist. Als geeignete Feuerlöscheinrichtung gelten
          mindestens zwei (mind.) 3 kg Handfeuerlöscher, von denen einer in der Fahrerkabine und einer


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                     Seite 910


          außerhalb am Fahrzeug angebracht ist, oder eine automatische Feuerlöschanlage. Feuerlöscher
          müssen regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden.


                      Ausschluss von inneren Betriebsschäden - Klausel TM6506

1         Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der
          Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen der Zerstörungen an
          versicherten Sachen (Sachschaden)

              als unmittelbare Folge eines von außen her einwirkenden Ereignisses;

              durch Brand, Blitzschlag, Explosion; dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Baucontainer,
              Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;

              durch Sturm, Eisgang, Erdrutsch, Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser.

2         Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für innere
          Betriebsschäden und Bruchschäden. Entschädigung wird jedoch geleistet für Schäden gemäß Nr.
          1, die infolge eines inneren Betriebsschadens oder Bruchschadens eintreten.


                          Maschinen-Teilversicherung (MTV) - Klausel TM6507

1         Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die im
          Maschinenverzeichnis aufgeführten Sachen sowie Zubehör und Ersatzteile, die daran durch Kette
          oder Schloss gesichert oder durch Schrauben befestigt sind, versichert.

2         Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der
          Versicherer nur Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen und Verluste der
          versicherten Sachen, die ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen unmittelbar verursacht werden
          durch:

              Brand oder Explosion;

              Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub, unbefugten Gebrauch durch
              betriebsfremde Personen;

              Einwirkungen durch Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
              oder Hochwasser. Eingeschlossen sind Gefahren, die dadurch verursacht werden, dass durch
              diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen die versicherte Sache geworfen werden.
              Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten
              des Fahrers zurückzuführen sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
              Bruchschäden an der Verglasung der versicherten Sachen.

3         Vermietete, verliehene oder verleaste Maschinen/Geräte sind nicht versicherbar.


                          Polizeianzeige Entwendung/Brand - Klausel TM6508

          Schäden durch Entwendung oder Brand sind unverzüglich auch der Polizeibehörde zu melden.


                                   Ausschluss Feuer - Klausel TM6509

          Abweichend von den, dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ist
          der Versicherungsschutz unabhängig von den mitwirkenden Ursachen für die Gefahren Brand,
          Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen bei diesen Ereignissen ausgeschlossen.


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Klauseln für fahrbare Maschinen                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2017                                                       Seite 911


                              Mietkosten für Ersatzgeräte - Klausel TM6510

          Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder
          Leihkosten, die der Versicherungsnehmer aufgewendet hat, um vergleichbare Maschinen/Anlagen
          vorübergehend anzumieten oder auszuleihen.
          Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, maximal jedoch bis zu
          der im Vertrag genannten Entschädigung je Tag und insgesamt bis zu der vereinbarten Summe auf
          erstes Risiko ersetzt.
          Der Selbstbehalt beträgt zwei Kalendertage.


                         Reduzierter prozentualer Selbstbehalt - Klausel TM6511

          Die prozentuale Selbstbeteiligung reduziert sich bei vorhandener und aktivierter, vom Hersteller oder
          einer Zertifizierungsstelle anerkannten Wegfahrsperre oder eines GPS-Ortungssystems von 25
          Prozent auf 10 Prozent.


                                Neuwertentschädigung – Klausel TM6514

          Für neue Maschinen und Geräte mit einem maximalen Alter von 12 Monaten wird bei einem
          Totalschaden, abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen, der Neuwert abzüglich des Wertes aller Reste bzw. des Altmaterials
          entschädigt.
          Maßgeblich für das Alter des jeweiligen Gerätes ist der Zeitpunkt aus erster Inbetriebnahme oder
          Auslieferung durch den Verkäufer.
          Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert
          übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles die
          Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine oder Gerätes nachgewiesen hat. Die Grenze der
          Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die Versicherungssumme.


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CyberRisk                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017                                           Seite 912


                        CyberRisk-Versicherung
          Versicherungsbedingungen zur CyberRisk-Versicherung

                                   Inhaltsverzeichnis
                                                                                        Seite

1    Grundlagen der Versicherung                                                            913
2    Eigenschäden                                                                           916
3    Drittschäden                                                                           917
4    Krisenmanagement und Kosten                                                            918
5    Assistance-Leistungen                                                                  918
6    Ausschlüsse                                                                            919
7    Allgemeine Regelungen                                                                  922


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CyberRisk                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017                                                      Seite 913


            Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung

                                   1    Grundlagen der Versicherung

1.1       Versicherte Schäden
          Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass
          ‒ ihm selbst, entweder durch Dritte oder durch das fahrlässige Handeln der mitversicherten
               Personen (1.10), ein unmittelbarer Schaden entsteht (2 - Eigenschäden) oder
          ‒ er oder eine Person, für die er einzutreten hat oder an deren Stelle er nach gesetzlichen
               Vorschriften haftbar gemacht wird, einen Dritten unmittelbar schädigt (3 - Drittschäden).
          Versicherte Schäden in diesem Sinn sind Vermögensschäden sowie, soweit besonders vereinbart
          (siehe Versicherungsschein), Sach- und Personenschäden.

          Unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung gelten Schäden an Daten, deren Verlust oder deren
          Blockade als Vermögensschäden im Sinn dieser Bedingungen.
          Personenschäden sind der Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen.

          Sachschäden sind die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen
          von Sachen. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. Vermögenschäden
          sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen
          Schäden herleiten.

1.2       Versicherte Kosten
          Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer ausschließlich die Erstattung der unter 4
          genannten Kosten.

1.3       Versicherungsfall
          Versicherungsfall ist - unbeschadet 4 und 5 - die erste nachprüfbare Feststellung des versicherten
          Schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.

1.4       Sicherheitsvorfall
          Voraussetzung für den Versicherungsfall ist das Vorliegen eines für den versicherten Schaden
          kausalen Sicherheitsvorfalls.

          Ein solcher liegt vor bei Verlust, Veränderung oder Beschädigung von Daten im Zusammenhang mit:

1.4.1     dem Zugang zu oder dem Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräten des
          Versicherungsnehmers - gleich ob befugt oder unbefugt,

1.4.2     der Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) mittels oder in Informations- oder
          Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers oder

1.4.3     der Ausführung einer elektronischen Zugangsblockade (z.B. Denial of Service) von oder mittels
          Informations- oder Telekommunikationsgeräten des Versicherungsnehmers.

1.5       Bring your own device (BYOD)
          Soweit vereinbart (siehe Versicherungsschein) besteht auch Versicherungsschutz für den Gebrauch
          von mobilen Informations-oder Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer unter 1.10.2.1
          genannten Person stehen, bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme.

1.6       Serienschaden
          Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          ‒ durch denselben Sicherheitsvorfall,
          ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
              beruhenden Sicherheitsvorfällen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
              sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,


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Stand 01.01.2017                                                      Seite 914


          gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
          ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

          Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache oder mehrere Schäden aus
          Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren oder Dienstleistungen gelten als ein
          Versicherungsfall.

1.7       Versicherungssumme, Jahreshöchstentschädigung
          Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die aus dem Versicherungsschein und
          seinen Nachträgen ersichtlichen Versicherungssummen begrenzt. Die Gesamtleistung des
          Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf die Versicherungssumme
          begrenzt, Kosten (1.2) sind darin inbegriffen.

1.8       Selbstbeteiligung
          Soweit vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im
          Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung).
          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr
          unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. Für Betriebsunterbrechungsschäden 2.2 gilt
          der aus dem Versicherungsschein ersichtliche zeitliche Selbstbehalt.

1.9       Kumulregelung

1.9.1     Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf denselben oder gleichen Ursachen, zwischen denen ein
          innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil
          dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser CyberRisk Versicherung und für den
          anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einem anderen bei R+V
          Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsvertrag, so steht für diese Versicherungsfälle die
          höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht
          statt.
          Sofern die Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung
          der maximalen Versicherungssumme das Versicherungsjahr maßgeblich, das sich aus den diesem
          Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ergibt.

1.9.2     Werden mehrere in separaten Versicherungsverträgen bei der R+V Versicherungsgruppe
          versicherte Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch der Versicherungsnehmer angehört,
          aus demselben Versicherungsfall in Anspruch genommen, so steht für diese Versicherungsfälle die
          höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht
          statt. Die unabhängig von den je Versicherungsfall geltenden Versicherungssummen in den
          einzelnen Verträgen festgelegten Jahreshöchstentschädigung als solche werden von dieser
          Regelung nicht berührt.

1.10      Regelungen zu mitversicherten Personen und mitversicherten Unternehmen

1.10.1    Mitversicherte Unternehmen
          Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und
          mitversicherte Unternehmen mit demselben Betriebscharakter innerhalb der Bundesrepublik
          Deutschland.

1.10.2    Mitversicherte Personen

          1   Versichert sind in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die
              mitversicherten Unternehmen

              a. die gesetzlichen Vertreter,

              b. Arbeitnehmer gem. § 5 BetrVG sowie

              c. die freien Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, soweit diese in den Betrieb integriert
                 wurden.


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          2   Versichert sind Schäden gemäß 1.1 der mitversicherten Personen und Unternehmen
              untereinander. Dies gilt nicht für Handlungen und Unterlassungen rein privater Natur
              (Privathaftpflichtversicherung) sowie -soweit vereinbart- Personenschäden, bei denen es sich
              nicht um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in dem die
              schadenverursachende Person beschäftigt ist.

1.10.3    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind insoweit auf die
          mitversicherten Unternehmen und Personen entsprechend anzuwenden.

1.10.4    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
          Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
          Versicherungsschutz insoweit sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
          Personen.

1.10.5    Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
          Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
          Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

1.11      Versicherter Zeitraum

1.11.1    Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit
          Der Versicherungsfall und Sicherheitsvorfall müssen während der Wirksamkeit der Versicherung
          oder einer sich daran anschließenden Nachmeldefrist (1.11.2) eingetreten sein.

1.11.2    Nachmeldefrist /Nachhaftung
          Versicherungsschutz besteht für alle während der Versicherungsdauer eingetretenen
          Sicherheitsvorfälle, die sich nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags
          manifestiert haben und gemeldet werden.
          Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft allein aus altersbedingten oder
          gesundheitlichen Gründen oder wegen Geschäfts- oder Betriebsaufgabe weg, so umfasst der
          Versicherungsschutz in Erweiterung die Folgen aller während der Versicherungsdauer eingetretenen
          Sicherheitsvorfälle.

          Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzuges oder nach
          Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt wurde, im Zeitpunkt des Vertragsendes
          Beitragszahlungen offenstanden oder der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags abgelehnt
          hat.

1.11.3    Rückwärtsversicherung

          1   Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Sicherheitsvorfälle in der
              Vergangenheit. Voraussetzung ist, dass der Sicherheitsvorfall sich in einem Zeitraum von 3
              Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist.

          2   Als bekannter Sicherheitsvorfall gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer als
              solcher erkannt oder ihm gegenüber als solcher bezeichnet oder beschrieben worden ist, auch
              wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.

          3   Mitversichert sind – unbeschadet von 1 – Versicherungsfälle, die erstmalig während der Laufzeit
              dieses Vertrags eingetreten und vom Versicherungsnehmer unverzüglich 7.10.2 –s. Verhalten
              im Versicherungsfall – Schadenanzeige) angezeigt worden sind, wenn

              a. dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der
                 gleichen Art (Versicherung des gleichen Risikos) begonnen hat,

              b. der diesem Vertrag zugrundeliegende Sicherheitsvorfall während der Laufzeit der
                 Vorversicherung eingetreten ist,

              c. der Versicherungsnehmer keine eigenen versicherungsvertraglichen Pflichten verletzt hat
                 und


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              d. der Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist,
                 keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat.

          Versicherungsschutz besteht in Höhe des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unverbrauchten
          Teils der Versicherungssumme der Vorversicherung, maximal jedoch bis zur vereinbarten Höhe je
          Versicherungsfall und maximal bis zur vereinbarten Höhe für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres.

          Die Ersatzleistung ist auf den Umfang der zum Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls bestehenden
          Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender
          Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.

1.12      Geltungsbereich

1.12.1    Geografischer Geltungsbereich
          Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit.

1.12.2    Cloudnutzung
          Mitversichert sind Daten, die auf einem Datenträger bei seinem externen Dienstleister unmittelbar
          gespeichert wurden und über die der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Sicherheitsvorfalls
          berechtigt verfügen darf.


                                            2    Eigenschäden

          Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Eigenschäden, wenn in 2.1
          ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
          Die Bestimmungen über die Rückwärtsversicherung (1.11.3) finden insoweit keine Anwendung.

2.1       Wiederherstellung von Daten
          Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Daten auf der Grundlage
          der vorhandenen Backupdatensätze. Sollte die Wiederherstellung auf Grundlage der vorhandenen
          Backupdatensätze nicht möglich sein, so ist die Weisung des Versicherers zur Wiederherstellung
          der Daten einzuholen.

2.2       Betriebsunterbrechung
          Schäden aus Betriebsunterbrechung ersetzt der Versicherer – ausschließlich im Umfang von 2.2.1 ff.

2.2.1     Vorliegen eines Betriebsunterbrechungsschadens
          Ein Betriebsunterbrechungsschaden liegt vor, wenn die Verfügbarkeit von Daten aufgrund eines
          Sicherheitsvorfalls beeinträchtigt ist und es deshalb zu einem Schaden in der Betriebsführung beim
          Versicherungsnehmer kommt. Der Betriebsunterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden
          Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer
          innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann,
          weil der frühere Zustand versicherter Daten wiederhergestellt werden muss.
          Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein genannte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für
          den Unterbrechungsschaden besteht. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der
          Schaden für den Versicherungsnehmer frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des
          Unterbrechungsschadens.

2.2.2     Umfang der Entschädigung
          Der Versicherer ersetzt Betriebsunterbrechungsschäden.
          Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen,
          die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder
          ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.
          Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monate nach Ablauf der Haftzeit als Folge der
          Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Werden geplante oder notwendige
          Änderungen während der Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht.
          Fortlaufende Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder
          wirtschaftlich begründet zur Überwindung der Betriebsunterbrechung erforderlich ist und soweit sie
          ohne die Unterbrechung auch erwirtschaftet worden wären.


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2.2.3     Grenzen der Entschädigung
          Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten werden insbesondere dann nicht ersetzt, soweit sie wegen
          geplanter oder notwendiger Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären.
          Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden vergrößert wird
          durch

          1   außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als
              Folge des Schadens nicht gerechnet werden muss;

          2   den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
              zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital
              zur Verfügung steht;

          3   den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Daten anlässlich der Wiederherstellung oder
              Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;

          4   die verlängerte Wiederherstellung im Ausland gespeicherten Daten gegenüber im Inland
              gespeicherten Daten.

2.3       Phishing, Pharming, Identitätsdiebstahl
          Soweit vereinbart, ersetzt der Versicherer Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch
          entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers
          eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen
          seiner mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet
          hat.

          Das Vorliegen eines Sicherheitsvorfalls (1.4) ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall.

2.4       Sachschäden
          Soweit vereinbart, ersetzt der Versicherer Sachschäden, die durch einen Versicherungsfall (1.3)
          entstanden sind.


                                             3     Drittschäden

          Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Drittschäden, wenn in 3.1 ff.
          nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.

3.1       Datenschutzverletzungen und gewerbliche Schutzrechte
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich

          1   wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Gesetzen, die dem Schutz von
              personenbezogenen Daten dienen durch Verwendung personenbezogener Daten;

          2   wegen versicherter Schäden, die vom Rechteinhaber darauf gestützt werden, dass
              Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem
              Rechtsmangel behaftet sind, der aus der Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz-
              , Namens-, Marken-, Urheber- oder Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung herrührt.
              Versicherungsschutz besteht soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die geltend
              gemachte Rechtsverletzung darauf beruht, dass ein Dritter, der nicht zum Kreis der unter 1.10
              benannten Personen gehört, den Sicherheitsvorfall verursacht hat.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung,
          Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten, auf
          Ersatz von Bußgeldern, Strafen und Kosten derartiger Verfahren sowie Strafvollstreckungskosten.

3.2       Geheimhaltungspflichten
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen
          versicherter Schäden aus der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen im Zusammenhang
          mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die
          Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesetzen, die


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          dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen oder berufsständischen Vorschriften, oder
          aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist.


                                   4   Krisenmanagement und Kosten

          Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer nach vorheriger Abstimmung in Textform
          ausschließlich die folgenden Kosten:

4.1       Benachrichtigungskosten
          Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen,
          die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner
          Informationspflicht nach § 42a BDSG entstanden sind.

4.2       Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen
          Versichert sind die entstandenen notwendigen Mehrkosten eines externen Beraters zur
          Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen
          Reputationsschadens, wenn dieser im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall steht.
          Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Sicherheitsvorfalls durch Berichterstattung
          die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und das ihm entgegengebrachte Vertrauen
          erschüttert worden ist und es infolgedessen zu einem nachweisbaren Schaden gekommen ist.

4.3       Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen
          Der Versicherer erstattet die notwendigen Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die laufende
          Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen),
          sofern diese die unmittelbare Folge eines für den versicherten Schaden kausalen Sicherheitsvorfalls
          sind, längstens für die Dauer von 12 Monaten.
          Versichert sind ausschließlich Kreditüberwachungsdienstleistungen, die dem Betroffenen im
          Zusammenhang mit seiner Sozialversicherungsnummer, Führerscheinnummer oder anderen
          Ausweis- oder Kennnummern, die zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen
          Versicherungskontos       verwendet     werden      können,     entstehen   oder    soweit     die
          Kreditüberwachungsdienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind.

4.4       Kosten für Schadenermittlung
          Der Versicherer erstattet die geeigneten und notwendigen Aufwendungen des
          Versicherungsnehmers, die in Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des
          Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters
          aufgewendet werden müssen.

4.5       Rechtsverfolgungskosten
          Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des
          Versicherungsnehmers, die die Abwehr von Ansprüchen entstanden sind. Wird in einem
          Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
          fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
          Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
          gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
          Verteidigers.
          Soweit vereinbart, erstattet der Versicherer alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des
          Versicherungsnehmers, die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den
          Schadenstifter entstanden sind. Der Versicherer erstattet diese Kosten maximal in Höhe der
          gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften.


                                       5    Assistance-Leistungen

          Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Assistance-Leistungen zur Vermeidung,
          Begrenzung oder Minderung von Schäden. Assistance-Leistungen sind solche Leistungen des
          Versicherers an den Versicherungsnehmer, zu denen er weder durch Gesetz noch durch Vertrag
          verpflichtet ist. Die Assistance-Leistungen werden ausschließlich im Umfang der 5.1 bis 5.2 gewährt.
          Ein vereinbarter Selbstbehalt entfällt.


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5.1       Assistance-Leistungen ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls
          Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer auch ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls
          Versicherungsschutz in Form der unter den 5.1.1 ff. benannten Assistance-Leistungen.

5.1.1     Vermittlung anerkannter Auditoren
          Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk
          anerkannter Auditoren für IT-Sicherheit zur Unterstützung in der Erlangung von Zertifikaten. Die
          Kosten für Zertifizierung und Akkreditierung trägt der Versicherungsnehmer.
          Der Versicherer beteiligt sich ausschließlich an den Kosten für die Zertifizierung, soweit er dem
          Versicherungsnehmer die Übernahme der Kosten im Vorfeld in Textform angezeigt hat.

5.1.2     Vermittlung IT-Dienstleister
          Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk von
          IT-Dienstleistern. Über die zwischen dem Versicherer und den angeschlossenen IT-Dienstleistern
          vereinbarten Rahmenverträge profitiert auch der Versicherungsnehmer von den vereinbarten
          Konditionen, wie Service Level Agreements und ausgehandelten Preisangeboten.

5.2       Assistance-Leistungen im Versicherungsfall
          Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die unter 5.2.1 ff.
          bezeichneten Leistungen, soweit der Zweck dieser Leistungen nicht bereits durch den unter 2 bis 4
          bezeichneten Versicherungsschutz erreicht wird.

5.2.1     Telefonischer Notfalldienst
          Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich einen telefonischen Ansprechpartner
          für eine erste Analyse des Schadenbilds und – soweit erforderlich – anschließende weiterführende
          Betreuung durch einen IT-Dienstleister inklusive Aufschaltung auf das Kundensystem zur Verfügung.

5.2.2     Anwaltstelefon
          Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon telefonische
          Beratungen in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall.

5.2.3     Bereitstellung von auf den Versicherungsfall zugeschnittenen Netzwerkpartnern
          Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich versicherungsfallbezogene
          Netzwerkpartner bereit. Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die im Rahmen
          der vom Versicherer angebotenen Vermittlung vereinbarten konkreten Konditionen mit dem IT-
          Dienstleister (z. B.: Datenwiederherstellung, Systemwiederherstellung, Forensik, etc.) im freien
          Markt nicht durch den Versicherungsnehmer in gleicher Qualität günstiger bezogen werden können.

5.2.4     Vermittlung der Rechtsberatung durch Fachanwälte
          Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer auf Wunsch die Rechtsberatung durch
          Fachanwälte, insbesondere durch Fachanwälte für Informationstechnologierecht oder Urheber- und
          Medienrecht.


                                              6     Ausschlüsse

6.1       Vorsatz
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus vorsätzlicher
          Schadenverursachung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder
          mitversicherten Personen.
          Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die
          Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch rechtskräftige
          Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt
          der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem
          Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.

6.2       Wissentliche Pflichtverletzung
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches
          Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung, Bedingung oder durch sonstige wissentliche
          Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, mitversicherter Unternehmen oder mitversicherter
          Personen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch nicht versicherte Personen verursacht wurden.


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Stand 01.01.2017                                                         Seite 920


          Sofern die wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr-
          und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch
          rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche
          Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann
          verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten

6.3       Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern,
          Gesellschaftern und anderen Personen
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche von Mitgesellschaftern des
          Versicherungsnehmers und solcher natürlichen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
          häuslicher Gemeinschaft leben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

6.4       Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
          hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
          Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in
          einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder
          Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
          Leistungen übernommen haben.

6.5       Spezielle        Steuerungs-        und          Überwachungssoftware           sowie
          Informationstechnologieunternehmen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Erbringung von Leistungen und Lieferung von
          Erzeugnissen im Zusammenhang mit Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie folgenden
          Tätigkeiten:

          1   Informationstechnologie-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;

          2   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

          3   Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf in Form von Host- oder Full-Service-Providing;

          4   Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

          5   Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

          6   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung;

          7   Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) oder der
              Signaturverordnung (SigV);

6.6       Kraft-,    Wasser-,    Schienen-,         Luft-      und      Raumfahrzeuge,     Luftlandeplätze,
          Kraftfahrzeuganhänger
          Ausgeschlossen sind Ansprüche

6.6.1     wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, das mitversicherte Unternehmen, mitversicherte
          Personen oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft-,
          Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen
          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugs in
          Anspruch genommen werden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

6.6.2     wegen Schäden an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen
          beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
          wegen sonstiger Schäden durch Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeuge aus


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Stand 01.01.2017                                                       Seite 921


          1   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft-
              oder Raumfahrzeugen oder Teilen (auch Software) von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder
              Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft-
              oder Raumfahrzeugen bestimmt waren. Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und
              Überwachung des Straßen-, Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs;

          2   Tätigkeiten, insbesondere Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur und
              Beförderung, an Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen
              (auch Software). Gleiches gilt für Anlagen, zur Steuerung und Überwachung des Straßen-,
              Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs.

          3   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
              Nutznießer von Luftlandeplätzen

6.7       Bahnen oder Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden aus
          Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der
          selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.

6.8       Elektromagnetische Felder oder Kernenergie
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die
          durch elektromagnetische Felder im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen oder Mobilfunkprodukten
          oder Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstanden sind.

6.9       Innere Unruhen oder höhere Gewalt
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die
          auf feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
          unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für
          Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

6.10      Krieg
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die
          durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder anderen
          staatlich veranlassten Handlungen (z. B. Spionage, Cyberkrieg) entstanden sind.

6.11      Terrorakte
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          Terrorakte.
          Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
          politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
          in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
          staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

6.12      Ausfall öffentlicher Infrastruktur
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
          den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur.
          Ein Ausfall der öffentlichen Infrastruktur liegt vor, wenn

          1   Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder
              Kreise oder

          2   Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung, insbesondere Telefon-,
              Internet- oder Funknetze dienen, oder

          3   die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge:

              a. Abfallbeseitigung,

              b. Trinkwasserversorgung,

              c. Abwasserentsorgung,


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              d. Versorgung mit Gas und Strom sowie

              e. Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs

              vom Ausfall betroffen sind.

6.13      Glücksspiel oder pornografische Inhalte
          Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die
          aufgrund von oder im Zusammenhang mit pornographischen Inhalten, Lotterien, Preisausschreiben,
          Werbe- oder anderen Glücksspielen stehen oder entstehen.

6.14      Entschädigungen mit Strafcharakter
          Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive
          oder exemplary damages oder Vertragsstrafen.

6.15      Vermögensschäden
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

          1   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

          2   aus Geld-und Kreditgeschäften soweit sie Zweck der unternehmerischen Tätigkeit sind;

          3   aus Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
              Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

          4   aus Rationalisierung und Automatisierung;

          5   aus dem Abhandenkommen von Sachen, elektronischen Schlüsseln, von Geld auch virtuell (z.
              B.: Bitcoins), Wertpapieren und Wertsachen.

6.16      Verbundene Unternehmen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden die von Unternehmen, die mit dem
          Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 %
          kapitalmäßig verbunden sind, unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen oder die
          selbe Informations- und Kommunikationstechnologie- Infrastruktur verwenden, geltend gemacht
          werden.

6.17      Lösegeld oder Erpressung
          Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld
          oder Erpressung.

6.18      Elektronischer Zahlungsverkehr
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, die nach 2.3
          entstehen, sofern das kontoführende Kreditinstitut für den Schaden haftet oder ihn ersetzt.


                                       7    Allgemeine Regelungen

7.1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
          die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
          Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
          aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach
          Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung
          vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag
          von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die
          Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu
          berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger
          Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.


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7.2       Beitrag; Versicherungsperiode
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-,
          halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über
          laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr
          oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer,
          jedoch höchstens ein Jahr.

7.3       Beitragsregulierung
          Gemäß 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten
          Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

7.3.1     Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen
          neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
          dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
          Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Beitragsangleichung
          nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des
          Mindestbeitrags werden berücksichtigt.

7.3.2     Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
          nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
          erhöhten Beitrags erfolgten.

7.3.3     Die vorstehenden Bestimmungen finden               auch   Anwendung     auf   Versicherungen     mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

7.3.4     Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
          Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
          wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
          Verschulden trifft.

7.4       Gefahrerhöhung

7.4.1     Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
          des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
          gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
          Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
          Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
          eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

7.4.2     Der Versicherer ist bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch den Wegfall oder die Änderung
          bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
          der Erhöhung Kenntnis erlangt oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung
          bestanden hat.

7.5       Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

7.5.1     Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Risiken, die im laufenden Versicherungsjahr neu
          entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des
          Versicherungsjahres anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
          entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab deren
          Entstehung.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.


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Stand 01.01.2017                                                      Seite 924


          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

7.5.2     Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

          1   Risiken die einer anderen als der versicherten Betriebsart(en) zuzuordnen sind;

          2   Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          3   Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          4   in den USA/ US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in
              den USA/ US- Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie
              Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden;

          5   Ansprüche, die auf Sicherheitsvorfällen beruhen, die vor Gründungs-/Übernahmedatum des neu
              hinzugekommenen Risikos eingetreten sind.

7.6       Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
          auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
          zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch
          des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
          Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
          hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

7.7       Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
          Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
          und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
          Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
          so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein.

7.8       Kündigung nach dem Versicherungsfall
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
          kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
          Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
          Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
          jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen.
          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
          wirksam.

7.9       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

7.10      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

7.10.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten
          Obliegenheiten einzuhalten.

          1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
              nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
              des Versicherers wird mit Zugang wirksam.

          2   Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden Systeme


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Stand 01.01.2017                                                      Seite 925


              a. einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für
                 alle Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden.
                 Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur
                 Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten.

              b. mit einem zusätzlichen geeigneten Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind,
                 wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Geräten,
                 die über das Internet erreichbar, oder im mobilen Einsatz sind;

              c. über einen geeigneten Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem
                 aktuellen Stand gehalten wird;

              d. einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installation von
                 relevanten Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten
                 Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt
                 werden;

              e. einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die
                 Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden, um sicher zu stellen, dass im
                 Versicherungsfall auf Originale und Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen, oder diese
                 manipuliert, oder zerstört werden können. Der Versicherungsnehmer hat eine
                 ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch
                 regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen.

          3   Der Versicherer verzichtet auf die unter Ziffer 7.10.2 bezeichneten Obliegenheiten,

              a. soweit diese Anforderungen technisch oder systembedingt nicht vorgesehen oder
                 umsetzbar sind;

              b. soweit diese Anforderungen einen Aufwand zur Erfüllung der Obliegenheiten erfordern, der
                 unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien an einem schadenfreien Verlauf
                 dieses Versicherungsvertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben
                 Missverhältnis zu den Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag steht. Bei der Bestimmung
                 der dem Versicherungsnehmer zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der
                 Obliegenheiten, ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherungsnehmer die Nichterfüllung
                 der Obliegenheiten zu vertreten hat.

7.10.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls

              unverzüglich den im Versicherungsschein benannten telefonischen Notfalldienst anzurufen;

              unter Beachtung der Weisungen des Versicherers für die Abwendung oder Minderung des
              Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern
              ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des
              Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführliche und
              wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den
              Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die
              Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.

              Schäden verursacht durch Dritte unverzüglich den zuständigen Ermittlungsbehörden
              anzuzeigen.

7.11      Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
          des Anspruchs abgeschlossen sind.


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CyberRisk Klauseln                                                R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017                                                  Seite 926


                           Klauseln zur CyberRisk-Versicherung

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite
Beitragsanpassung - CY100100                                                                       927
Subsidiarität - CY100200                                                                           927
Ohne Mehrwertsteuer - CY100300                                                                     928
Mit Mehrwertsteuer - CY100400                                                                      928
Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500                                                     928
Bring your own device (BYOD) - CY200100                                                            928
Bring your own device (BYOD) - CY200200                                                            928
Personenschäden - CY200300                                                                         928
Sachschäden - CY200400                                                                             929
Erweiterte Deckung für Sachschäden - CY200500                                                      929
Phishing, Pharming, Identitätsdiebstahl - CY200601                                                 929
Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700                                               929
Selbstbeteiligung - CY200800                                                                       929
Betriebsunterbrechung - CY200900                                                                   929
Erweiterte Deckung für Internetkriminalität – CY201000                                             929
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - CY400100     930
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung - CY400200                          930
Arzneimittel - CY400300                                                                            930
Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate - CY400400                                     930
Rechtsschutz - CY500100                                                                            930


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Stand 01.01.2017                                                     Seite 927


                          Klauseln zur CyberRisk Versicherung

                                     Beitragsanpassung - CY100100

1         Beitragsberechnung
          Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Jahresnettoumsatzes mit dem jeweiligen
          Beitragssatz für die gewählte Versicherungssumme einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge
          für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der
          Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben.

2         Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung

              Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs
              des Risikos, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes.
              Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken
              ermittelt. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
              Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende
              Tarif basiert auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.

              Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge
              mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.
              Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer
              ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden-
              und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der
              Versicherungstechnik und -mathematik beachtet.
              Der ursprüngliche Gewinnansatz bleibt unverändert.
              Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab
              Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.
              Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein
              als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden
              Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.
              Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
              Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die
              Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
              Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.

3         Wirksamkeit
          Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor
          Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt.
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
          Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung
          des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.
          Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls
          informiert.


                                        Subsidiarität - CY100200

          Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag gehen Leistungen aus anderen bei der R+V
          Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsverträgen grundsätzlich vor.
          Soweit eine Entschädigung aus Versicherungsverträgen anderer Versicherungsgesellschaften
          beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen denen der CyberRisk
          Versicherung grundsätzlich vor. Beansprucht der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall jedoch
          gleichwohl Versicherungsschutz nach den hier vorliegenden Bedingungen, so gewährt der
          Versicherer gegen Abtretung der dem Versicherungsnehmer aus dem anderen
          Versicherungsvertrag mit der anderen Versicherungsgesellschaft zustehenden Ansprüche,
          Versicherungsschutz.


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Stand 01.01.2017                                                      Seite 928


                                    Ohne Mehrwertsteuer - CY100300

          Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
          nicht erstattet.


                                      Mit Mehrwertsteuer - CY100400

          Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
          erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


                            Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500

          Im Schadenfall zur CyberRisk Versicherung wenden Sie sich bitte an die Schadenhotline
                                                  0611 / 1675 1110
          Sie werden direkt mit unserem Dienstleister verbunden, der Ihnen im Schadenfall weiterhelfen kann.
          Dieser Service steht für Sie 24 Stunden täglich zur Verfügung. An gesetzlichen Feiertagen in der
          Bundesrepublik Deutschland erfolgt der Notdienst in englischer Sprache.
          Bitte halten Sie den im Versicherungsschein angegebenen Namen und die
          Versicherungsscheinnummer bereit. Diese benötigt der Dienstleister.
          Eine Übersicht unserer Netzwerkpartner und wichtige Informationen rund um die CyberRisk
          Versicherung erhalten Sie auf der Website www.CyberRisk.ruv.de.


                                Bring your own device (BYOD) - CY200100

          Es besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme Versicherungsschutz für betrieblich oder
          beruflich genutzten Daten, die durch den weltweiten Gebrauch von mobilen Informations-und
          Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden
          Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen, entstehen.


                                Bring your own device (BYOD) - CY200200

          Es besteht zusätzlich Versicherungsschutz für private Daten, die durch den weltweiten betrieblichen
          oder beruflichen Gebrauch von mobilen Informations-und Telekommunikationsgeräten, die im
          Eigentum einer gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genannten
          natürlichen Person stehen, entstehen. Die Entschädigung ist auf den genannten Prozentsatz der
          vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

          Schäden und Ansprüche von Familienangehörigen der genannten Personen oder mitversicherten
          Unternehmen sind ausgeschlossen.


                                      Personenschäden - CY200300

          Personenschäden sind Schadenereignisse, die zu Tod, Verletzung oder Gesundheitsschäden von
          Menschen führen.
          Personenschäden, die durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag
          zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen entstehen, sind maximal bis zu der
          vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall mitversichert. Die Versicherungssumme
          stellt die Höchstentschädigung für Schäden und Kosten dar.
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
          Sozialgesetzbuches VII handelt.


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Stand 01.01.2017                                                        Seite 929


                                         Sachschäden - CY200400

          Sachschäden an Informations- oder Telekommunikationsgeräten, die durch einen versicherten
          Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen
          entstanden sind, werden bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ersetzt.


                            Erweiterte Deckung für Sachschäden - CY200500

          Der Versicherungsschutz für Sachschäden an Informations- oder Telekommunikationsgeräten, die
          durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen
          Versicherungsbedingungen entstanden sind, besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme
          je Versicherungsfall auf erstes Risiko zum Neuwert.

          Die Entschädigung auf erstes Risiko wird nicht auf die Gesamtversicherungssumme angerechnet.


                           Phishing, Pharming, Identitätsdiebstahl - CY200601

          Der Versicherer ersetzt Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte
          unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und
          vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels
          Informations- oder Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet hat.
          Das Vorliegen eines Sicherheitsvorfalls gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen
          Versicherungsbedingungen ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall. Die Entschädigung ist
          auf 25% der Versicherungssumme maximal 25.000 EUR begrenzt.


                       Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700

          Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen steht die Versicherungssumme
          zweifach je Versicherungsjahr zur Verfügung.


                                       Selbstbeteiligung - CY200800

          Der gemäß den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen
          ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


                                    Betriebsunterbrechung - CY200900

          Für Schäden durch Betriebsunterbrechung gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen
          Versicherungsbedingungen gilt die im Versicherungsschein genannte Haftzeit. Es gilt der im
          Versicherungsschein vereinbarte zeitliche Selbstbehalt.


                         Erweiterte Deckung für Internetkriminalität – CY201000

          Versicherungsschutz besteht für Schäden, die

          1   durch eine vorsätzlich unerlaubte und zielgerichtete Herbeiführung eines Sicherheitsvorfalls
              durch einen Dritten;

          2   durch einen vorsätzlich unerlaubten und zielgerichteten Eingriff eines Dritten in die elektronische
              Datenübertragung des Versicherungsnehmers dadurch entstanden sind, dass dieser Dritte
              vertrauliche Nutzerdaten missbraucht hat.

          Zielgerichtetheit liegt vor, wenn sich die Handlung konkret auf den Versicherungsnehmer bezieht
          und nicht massenhaft erfolgt.


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CyberRisk Klauseln                                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017                                                    Seite 930


          Hierfür steht zusätzlich die 5-fache Versicherungssumme zur CyberRisk Versicherung, höchstens
          jedoch 500.000 EUR, einfach je Versicherungsjahr zur Verfügung.


 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen - CY400100

          Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sind Ansprüche
          wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden eingeschlossen.
          Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in
          einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder
          Leistung führt.
          Dieser Einschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
          Leistungen übernommen haben.


              Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung - CY400200

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.


                                        Arzneimittel - CY400300

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des
          Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
          Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
          eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.


                   Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate - CY400400

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit
          des Versicherungsnehmers oder aus der mangelhaften Funktionsweise von Implantaten resultieren.
          Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
          von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht
          Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
          fahrlässig gehandelt hat.


                                        Rechtsschutz - CY500100

          Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen, die für die Durchsetzung
          von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. Erstattet werden die
          Kosten maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften.

          Nicht versichert sind:

          1    Kosten, die bei einer gütlichen Einigung (Vergleich) entstanden sind und die nicht dem
               Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis
               entsprechen. Dies bezieht sich auf die Kosten der gesamten Streitigkeit.
               Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.

          2    Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren
               Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.

          Hinweis zur Schadenregulierung


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CyberRisk Klauseln                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2017                                             Seite 931


          Die R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr
          übertragenen Rechtsgeschäfte, die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
          außergerichtlich zu vertreten.


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