# BarmeniaGothaer Barmenia: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebsschliessung-barmenia-bs.php
- Rechtlicher Träger: Barmenia Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft (Barmenia Gothaer)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebsschliessung-barmenia-bs.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden auf Grund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB Betriebsschließung, A 3602)](https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/ba/bedingungen/A3602.pdf), Fassung Stand 01.01.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform: eigenständige Betriebsschließungsversicherung oder Baustein eines Inhalts-, Gastronomie- oder Bündelvertrags | ja | Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden auf Grund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB Betriebsschließung) | Titel, Seite 3 |
| Art der Entschädigung: Summenversicherung (feste Tagesentschädigung) oder Schadenversicherung (nachgewiesener Ertragsausfall) | ja | Der Versicherer ersetzt im Fall einer vollständigen Betriebsschließung nach A-1.1.1 den Schaden in Höhe der Tagesentschädigung gemäß A-7.1 für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen. | A-8.1.1, Seite 6 |
| Höhe der Tagesentschädigung (fester Betrag oder Bruchteil der Versicherungssumme) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die vereinbarte Tagesentschädigung darf den nach A-6.1 b) ermittelten täglichen Kosten- und Gewinnbetrag maximal um 10 % übersteigen. | A-7.1 b), Seite 6 |
| Höchstdauer der Entschädigung in Schließungstagen | ja | den Schaden in Höhe der Tagesentschädigung gemäß A-7.1 für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer von 30 Schließungstagen. | A-8.1.1, Seite 6 |
| Jahreshöchstentschädigung für alle Schließungen eines Versicherungsjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | ist der zu entschädigende Zeitraum innerhalb eines Versicherungsjahres auf 30 Schließungstage begrenzt. | A-8.6, Seite 7 |
| Versicherung auf Erstes Risiko | ja | Versicherung auf Erstes Risiko besteht für Schäden und Kosten auf Grund der versicherten Gefahren | A-7.2 b), Seite 6 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja | Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird bei diesen Positionen keine Unterversicherung berücksichtigt. | A-7.2 a), Seite 6 |
| Mehrere Betriebsstätten unter einem Vertrag, Schließung einer einzelnen Stätte versichert | ja | Sind bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebsschließung betroffen, | A-8.1.3, Seite 6 |
| Anpassung von Versicherungssumme oder Tagesentschädigung an Umsatz oder Betriebsgröße (Vorsorge, Summenanpassung) | nicht geregelt |  |  |
| Vollständige Schließung des Betriebs durch behördliche Einzelanordnung zur Verhinderung meldepflichtiger Krankheiten (in Deutschland nach dem Infektionsschutzgesetz, in Österreich nach dem Epidemiegesetz 1950) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn – die zuständige Behörde – auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – beim Auftreten von Krankheiten oder Krankheitserregern nach A-1.2 – im versicherten Betrieb oder einer versicherten Betriebsstätte – im Wege einer Einzelanordnung – eine der Maßnahmen nach A-1.1.1 bis A-1.1.5 anordnet. | A-1.1, Seite 4 |
| Teilschließung einzelner Betriebsteile (etwa Küche, Wellnessbereich, Hotelflügel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine teilweise Betriebsschließung liegt vor, wenn bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der vollständigen Betriebsschließung betroffen sind oder wenn nur einzelne, räumlich abgegrenzte Teilbereiche von Betriebsstätten vollständig geschlossen werden müssen. | A-1.1.1, Seite 4 |
| Tätigkeitsverbot gegen Beschäftigte, wenn der Betrieb dadurch nicht fortgeführt werden kann, gilt als Schließung | ja, bis zur Versicherungssumme | Tätigkeitsverbote nach A-1.1.2 gegen sämtliche Be- triebsangehörige eines Betriebes oder einer Be- triebsstätte werden einer Betriebsschließung gleich- gestellt. | A-1.1.1, Seite 4 |
| Tätigkeitsverbot oder Quarantäne gegen den Betriebsinhaber | ja, bis zur Versicherungssumme | bei einem Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft | A-8.2.1 b), Seite 6 |
| Behördlich angeordnete Desinfektion des Betriebs oder einzelner Räume | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Desinfektion der Betriebsräume oder –einrichtung des versicherten Betriebes wird ganz oder in Teilen angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit Krankheitserregern nach A-1.2 behaftet ist. | A-1.1.3, Seite 4 |
| Behördlich angeordnete Vernichtung oder Sperrung von Waren und Vorräten | ja, bis zur Versicherungssumme | von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit Krankheitserregern nach A-1.2 behaftet sind. | A-1.1.4, Seite 4 |
| Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen (Proben, Untersuchungen) mit Schließungsfolge | ja, bis zur Versicherungssumme | Es werden Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 29 IfSG angeordnet, weil eine Person in dem versicherten Betrieb krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig oder Ausscheider von Krankheiten oder Krankheitserregern nach A-1.2 ist. | A-1.1.5, Seite 4 |
| Schließung durch Allgemeinverfügung oder Verordnung für ganze Branchen oder Regionen versichert (nicht nur Einzelanordnung gegen den eigenen Betrieb) | nein | Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maßnahmen, die als Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung erlassen werden. | A-2.5, Seite 4 |
| Schließung auch ohne Krankheitsfall im eigenen Betrieb (etwa wegen Infektionsgefahr in der Umgebung) | nein | Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maßnahmen, die angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist. | A-2.6, Seite 4 |
| Schließung auf behördliche Empfehlung oder freiwillig zur Abwendung einer Anordnung | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsbeschränkung (Außer-Haus-Verkauf, Lieferdienst, Begrenzung der Gäste) einer Schließung gleichgestellt | nicht geregelt |  |  |
| Dynamischer Verweis auf das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung (neu aufgenommene Krankheiten automatisch versichert) | ja | Es gilt die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültige Fassung des IfSG. | A-1.2, Seite 4 |
| Abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Erreger in den Bedingungen | keine | Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind solche, die gemäß § 6 und § 7 IfSG als meldepflichtig bezeichnet werden. | A-1.2, Seite 4 |
| Neue, bei Vertragsschluss unbekannte Krankheiten oder Erreger mitversichert | ja | Das können z. B. auch bedrohliche übertragbare Krankheiten sein, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages nicht ausdrücklich im IfSG als meldepflichtig benannt waren. | A-1.2, Seite 4 |
| Lebensmittelinfektionen und Lebensmittelvergiftungen (Salmonellen, Listerien, EHEC) | ja | mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung | Anhang § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG, Seite 15 |
| Noroviren und andere Magen-Darm-Erreger | ja | 36. Norovirus | Anhang § 7 Abs. 1 Nr. 36 IfSG, Seite 15 |
| Legionellen im Trinkwasser oder in Klimaanlagen | ja | 27. Legionella sp. | Anhang § 7 Abs. 1 Nr. 27 IfSG, Seite 15 |
| Multiresistente Erreger (MRSA) und Krankenhauskeime | ja | Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; | Anhang § 7 Abs. 1 Nr. 52 IfSG, Seite 15 |
| Tierseuchen mit Schließungs- oder Sperrfolge für Lebensmittelbetriebe | nicht geregelt |  |  |
| Epidemie oder Pandemie ausdrücklich mitversichert | nein | Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer Pandemie verursacht werden. | A-2.3, Seite 4 |
| Ertragsausfall: entgangener Gewinn und fortlaufende Kosten während der Schließung | ja, bis zur Versicherungssumme | Jahresumsatz abzüglich jährlichem Wareneinsatz im Geschäftsjahr = jährlicher Kosten- und Gewinnbetrag; | A-6.1 b), Seite 1 |
| Löhne und Gehälter der Beschäftigten während der Schließung | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz des Werts vernichteter oder gesperrter Waren und Vorräte | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung ist begrenzt auf 10 % der für Vorräte und Waren vereinbarten Versicherungssumme. | A-8.4.1, Seite 6 |
| Kosten der Desinfektion und Reinigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt im Falle einer Desinfektion der Betriebsräume und –einrichtung nach A-1.1.3 die tatsächlich entstandenen Aufwendungen der Desinfektion bis zum 6-fachen der Tagesentschädigung gemäß A-7.1. | A-8.3, Seite 6 |
| Kosten für Untersuchungen, Proben und Gutachten | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt im Fall von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach A-1.1.5 die tatsächlich entstandenen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat. | A-8.5, Seite 7 |
| Entschädigung für Beschäftigte mit Tätigkeitsverbot (Lohnfortzahlung, Ersatzkräfte) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen zu leisten hat; | A-8.2.1 a), Seite 6 |
| Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ausweichküche, Zulieferung, Ersatzräume) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Umquartierung oder Rückreise von Gästen (Hotel, Pension) | nicht geregelt |  |  |
| Ausfälle durch Stornierungen von Buchungen und Veranstaltungen wegen der Schließung | nicht geregelt |  |  |
| Kosten zur Wiederherstellung des Rufs nach einem Ausbruch (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Fall einer Betriebsschließung (A-1.1.1) für eine Dauer von mindestens sieben aufeinanderfolgende Tage ersetzt der Versicherer die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Reputation des Versicherungsnehmers bis zum 6-fachen der Tagesentschädigung gemäß A-7.1. | A-5.3, Seite 5 |
| Nachhaftung: Ertragsausfall nach Wiedereröffnung, bis der frühere Umsatz wieder erreicht ist | nicht geregelt |  |  |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenztage ohne Entschädigung) | nicht geregelt |  |  |
| Fester Selbstbehalt je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern im Versicherungsschein ausdrücklich eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, gilt: | A-8.8, Seite 7 |
| Prozentualer Selbstbehalt oder Kürzung der Entschädigung | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung staatlicher Entschädigungen und Hilfen (in Deutschland nach § 56 IfSG und Kurzarbeitergeld, in Österreich nach § 32 Epidemiegesetz) | ja | Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Ersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts oder staatliche Zuwendungen beansprucht werden kann | A-3.1 a), Seite 5 |
| Abzug ersparter Kosten während der Schließung | ja | Infolge des Versicherungsfalles entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in dem Versicherungsvertrag benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter sind bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd zu berücksichtigen. | A-8.1.5, Seite 6 |
| Ausschluss von Epidemie und Pandemie | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die als Folge einer Pandemie verursacht werden. | A-2.3, Seite 4 |
| Ausschluss von Schließungen durch Allgemeinverfügung, Verordnung oder Gesetz für mehrere Betriebe | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maßnahmen, die als Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung erlassen werden. | A-2.5, Seite 4 |
| Ausschluss prionenbedingter Krankheiten (BSE, Creutzfeldt-Jakob) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Prionenerkrankungen einschließlich aller Mutationen oder Variationen davon. | A-2.9, Seite 5 |
| Ausschluss von Krankheiten oder Gefahren, die bei Vertragsschluss bereits bekannt waren oder im Betrieb vorlagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Kürzung bei Verstoß gegen Hygiene- oder Lebensmittelvorschriften | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schließungen aus anderen Rechtsgründen (Gewerbe-, Bau-, Lebensmittelrecht ohne Infektionsbezug) | ja | Versicherungsschutz besteht nur, wenn alle zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. | A-1.1, Seite 4 |
| Ausschluss von Terror, Bioterror und Krieg | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. | A-2.10.4, Seite 5 |
| Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit (kein Verzicht) | ja | Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | A-3.2.2, Seite 5 |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn | ja | Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem Abschluss dieses Versicherungsvertrages (Wartezeit). | A-1.4, Seite 4 |
| Obliegenheit zu Hygienekonzept, Eigenkontrolle (HACCP) oder Belehrung des Personals mit Leistungsfolge | ja | Als weitere vertraglich vereinbarte Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls folgende Sicherheitsanforderungen zu erfüllen: | B-3.1.2, Seite 8 |
| Anzeigefrist nach behördlicher Anordnung | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; | B-3.2.1 a), Seite 9 |
| Pflicht, Rechtsmittel gegen die Anordnung einzulegen oder auf Weisung des Versicherers zu handeln | ja | den Versicherer unverzüglich über Weisungen der Behörde zu informieren sowie das weitere Vorgehen gegenüber diesen Weisungen mit dem Versicherer abzustimmen; | B-3.2.1 e), Seite 9 |
| Buchführungs- und Nachweispflichten mit Leistungsfolge | ja | ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer auf Aufforderung die für die Ermittlung der Tagesentschädigung relevanten Werte gemäß A-6.1 b) aus seinen Geschäftsbüchern des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres offenzulegen | A-7.1 b), Seite 6 |
| Beitragsbemessung nach Umsatz, Betten, Sitzplätzen oder Tagesentschädigung (ohne Preis) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | nicht geregelt | Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ablauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündigung zugegangen ist. | B-4.2, Seite 9 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | B-5.1, Seite 9 |
| Besserstellung: Garantie, dass die Bedingungen den Musterbedingungen des Verbands nicht nachstehen | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten automatisch | ja | Ändert die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden auf Grund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB Betriebsschließung)" ausschließlich zu Gunsten der Versicherungsnehmer, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle. | B-23, Seite 13 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden auf Grund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB Betriebsschließung, A 3602)

```text
[Seite 1]
Ihre Barmenia-Bedingungen
für die Betriebsschließungsversicherung
im Überblick…

                                                                                                       Barmenia
                                                                                                       Allgemeine Versicherungs-AG

                                                                                                       Barmenia-Allee 1
                                                                                                       42119 Wuppertal


Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Betriebsschließungsversicherung verschaffen können,
sind in der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Inhalte aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig. Die ausführlichen verbindlichen
Regelungen finden Sie in den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden auf Grund behördlicher Anordnung
nach dem Infektionsschutzgesetz (AVB Betriebsschließung) - siehe ab Seite 3.

In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Leistungen vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.

Diese Leistung…                                                                                   …ist versichert           …finden Sie in den Ver-
                                                                                                                            sicherungsbedingungen
                                                                                                                            auf Seite          unter

Gegen welche Risiken ist der Betrieb versichert?

Versicherungsschutz besteht, wenn                                                                                               4                 A-1.1
– die zuständige Behörde
– auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes
– beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger
– im versicherten Betrieb oder einer versicherten Betriebsstätte
– im Wege einer Einzelanordnung
■ die Schließung des versicherten Betriebes anordnet,                                                                           4               A-1.1.1
■ Tätigkeitsverbote gegen im versicherten Betrieb beschäftigte Personen verhängt,                                               4               A-1.1.2
■ die Desinfektion der Betriebsräume und –einrichtung anordnet/empfiehlt,                                                       4               A-1.1.3
■ die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwendung oder                                                          4               A-1.1.4
  die Vernichtung von Vorräten und Waren anordnet/empfiehlt,
■ Ermittlungsmaßnahmen oder Beobachtungsmaßnahmen                                                                               4               A-1.1.5
  nach dem Infektionsschutzgesetz anordnet.

Wartezeit                                                                                                                       4                 A-1.4
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von
14 Tagen, vom Vertragsabschluss an gerechnet. Die Wartezeit entfällt, wenn sich die-
ser Versicherungsvertrag unmittelbar an eine gleichartige Vorversicherung anschließt.

Welche Versicherungssumme (= Betrag der Tagesentschädigung)
wird vereinbart?

Als Versicherungssumme wird ein Betrag für eine tägliche Kosten- und Gewinn-                                                    6                 A-7.1
Entschädigung vereinbart.
Und so wird die Versicherungssumme/die Tagesentschädigung berechnet:                                                            6              A-6.1 b)
    Jahresumsatz abzüglich jährlichem Wareneinsatz im Geschäftsjahr
    = jährlicher Kosten- und Gewinnbetrag;
    Jährlicher Kosten- und Gewinnbetrag dividiert durch 52 Wochen
    = wöchentlicher Kosten- und Gewinnbetrag;
    Wöchentlicher Kosten- und Gewinnbetrag dividiert durch die Zahl der
    Wochentage, an denen der Betrieb üblicherweise geöffnet ist
    = täglicher Kosten- und Gewinnbetrag.

Welche Leistungen werden erbracht?

■ Betriebsschließung
  Für jeden Tag der behördlich angeordneten Betriebsschließung wird die                            längstens für                6                 A-8.1
  Tagesentschädigung gezahlt.                                                                   30 Schließungstage

A 3602-03 01/2021                                                    Seite 1 von 16

[Seite 2]
Diese Leistung…                                                                             …ist versichert         …finden Sie in den Ver-
                                                                                                                    sicherungsbedingungen
                                                                                                                    auf Seite          unter

Welche Leistungen werden erbracht? (Fortsetzung)

■ Tätigkeitsverbote
  Gezahlt werden Bruttolohn- und –gehaltsaufwendungen für die dem Verbot unter-             bis zum 30-fachen          6               A-8.2
  liegenden Personen.                                                                    der Tagesentschädigung
  Bei einem Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mit-
  arbeitenden Ehegatten werden die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine
  für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft gezahlt. Dies gilt entsprechend für
  Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften.
  Diese Leistungen werden für maximal sechs Wochen seit Anordnung des Tätig-
  keitsverbotes erbracht.
  Zahlt der Versicherer bereits eine Leistung wegen einer Betriebsschließung, kann
  nicht zusätzlich die Leistung für Tätigkeitsverbote beansprucht werden.

■ Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung
  Erstattet werden die tatsächlich entstandenen Kosten der Desinfektion                      bis zum 6-fachen          6               A-8.3
  der Betriebsräume und -einrichtung.                                                    der Tagesentschädigung

■ Leistungen für Vorräte und Waren
    Wird behördlich die                                                                  bis 10 % der für Vorräte      6             A-8.4.1
    – Brauchbarmachung der Vorräte/Waren zur anderweitigen Verwertung                    und Waren vereinbarten
        oder                                                                              Versicherungssumme
    – deren Vernichtung
    angeordnet, wird deren Versicherungswert gezahlt. Davon abgezogen wir ein ggf.
    vorhandener Restwert bzw. im Fall eines möglichen Verkaufs, der Verkaufserlös.
    Bei nicht fertigen Erzeugnissen werden die ersparten Kosten abgezogen.

    Desinfektion von Vorräten und Waren                                                   bis zu der für Vorräte       6             A-8.4.2
    Erstattet werden die tatsächlich entstandenen Kosten der Desinfektion von            und Waren vereinbarten
    Vorräten und Waren, höchstens jedoch der Versicherungswert.                           Versicherungssumme

    Versicherungswert von Vorräten und Waren ist der Betrag, der aufzuwenden ist,                                      6               A-6.2
    um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen,
    höchstens der erzielbare Verkaufspreis.

■ Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen
  Erstattet werden die tatsächlich entstandenen Kosten von behördlich angeord-               bis zum 6-fachen          7               A-8.5
  neten Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen, längstens für drei Monate                der Tagesentschädigung
  seit der ersten behördlichen Anordnung.

■ Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen
  Im Fall einer behördlich angeordneten Betriebsschließung für eine Dauer von min-           bis zum 6-fachen          5               A-5.3
  destens sieben aufeinanderfolgende Tage werden die Kosten erstattet für Maß-           der Tagesentschädigung
  nahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Reputation des
  Versicherungsnehmers. Hierzu zählen auch Kosten eines Krisenmanagement-
  beraters oder PR-Beraters.

Wichtige Obliegenheiten

■ Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens.                                           9             B-3.2.1
■ Melden Sie einen Versicherungsfall unverzüglich der Barmenia.                                                        9           B-3.2.1 a)
■ Informieren Sie die Barmenia unverzüglich über Weisungen der Behörde und                                             9           B-3.2.1 e)
  stimmen Sie sich mit ihr über das weitere Vorgehen bezüglich der behördlichen
  Weisungen ab.
■ Geben Sie der Barmenia ausführliche und wahrheitsgemäße Auskünfte und                                                9           B-3.2.1 f)
  unterstützen Sie bei der Schadenermittlung und –regulierung.
■ Melden Sie der Barmenia unverzüglich die Einleitung eines Schiedsgerichts-                                           9             B-3.2.3
  verfahrens und ermöglichen Sie ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren.

Weitere Besonderheit

■ Innovationsklausel (künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen werden                                           13               B-23
  automatisch Vertragsbestandteil).


A 3602-03 01/2021                                                 Seite 2 von 16

[Seite 3]
Allgemeine Bedingungen für
die Versicherung von Betrieben
gegen Schäden auf Grund
behördlicher Anordnung nach
dem Infektionsschutzgesetz                                                                                                     Barmenia
                                                                                                                               Allgemeine Versicherungs-AG
(AVB Betriebsschließung)                                                                                                       Barmenia-Allee 1
                                                                                                                               42119 Wuppertal


Stand 01.01.2021


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung                   Inhaltsübersicht                                              Seite    Inhaltsübersicht                                             Seite
der Bedingungen


Teil A                                                  Teil A     Versicherungsschutz der                                     Beginn des Versicherungsschutzes/
enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versiche-                 Betriebsschließungsversicherung                             Dauer und Ende des Vertrages/
rungsschutzes in der Betriebsschließungsversi-                                                                                 Beitragszahlung
cherung.                                                A-1      Gegenstand der Versicherung /
                                                                 versicherte Krankheiten und                                   B-4    Beginn des Versicherungsschutzes,
Die Barmenia stellt Versicherungsschutz für das auf              Krankheitserreger/                                                   Dauer und Ende des Vertrages ..................9
den Versicherungsort bezogene Auftreten von mel-                 Versicherungsort / Wartezeit .....................4           B-5    Kündigung nach Versicherungsfall .............9
depflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern                 A-1.1 Gegenstand der Versicherung ........4                   B-6    Veräußerung und deren Rechtsfolgen .....10
gemäß § 6 oder § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG)                        A-1.1.1 Betriebsschließung ............4               B-7    Beitragszahlung, Versicherungsperiode ...10
zur Verfügung.                                                          A-1.1.2 Tätigkeitsverbot .................4            B-8    Fälligkeit des Erst- oder Einmal-
                                                                        A-1.1.3 Desinfektion von Betriebs-                            beitrages, Folgen verspäteter
Voraussetzung ist, dass gegen den versicherten Be-                               räumen/–einrichtung ..........4                      Zahlung oder Nichtzahlung .......................10
trieb oder die dort beschäftigten Personen eine be-                     A-1.1.4 Desinfektion, Brauchbar-                       B-9    Folgebeitrag ..............................................10
hördliche Einzelanordnung durch eine nach dem In-                                machung oder Vernich-                         B-10   Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift-
fektionsschutzgesetz zuständige Behörde erlassen                                 tung von Vorräten und                                mandat, PayPal oder mit Kreditkarte
wird. Die Einzelanordnung muss ursächlich für den                                Waren ................................4              als Geschäftsgrundlage/Kündigungs-
eingetretenen Schaden sein.                                             A-1.1.5 Ermittlungs-/Beobach-                                 recht bei Widerruf......................................10
                                                                                 tungsmaßnahmen ..............4                B-11   Beitrag bei vorzeitiger
Diese Krankheiten oder Krankheitserreger müssen                  A-1.2 Versicherte Krankheiten                                        Vertragsbeendigung..................................11
entweder in der versicherten Betriebsstätte auftreten                   und Krankheitserreger .....................4           B-12   Veränderungen des versicherten
oder an dort beschäftigten Personen festgestellt                 A-1.3 Versicherungsort ..............................4               Risikos und Auswirkung auf den
oder vermutet werden.                                            A-1.4 Wartezeit ..........................................4          Beitrag (Beitragsregulierung)....................11
                                                        A-2      Nicht versicherte Gefahren und                                B-13   Beitragsanpassung ...................................11
Allgemeine behördliche Maßnahmen, z. B. zur Ge-                  Schäden (Ausschlüsse) ..............................4
fahrenabwehr, sind nicht Gegenstand dieser Versi-       A-3      Keine Leistungspflicht aus                                    Weitere Bestimmungen
cherung.                                                         besonderen Gründen ..................................5
                                                        A-4      Versicherte Vorräte und Waren ..................5             B-14   Mehrere Versicherer,
Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammen-           A-5      Versichert Kosten........................................5           Mehrfachversicherung .............................12
hang mit einer Epidemie und Pandemie.                   A-6      Versicherungswert ......................................5     B-15   Sachverständigenverfahren ......................12
                                                        A-7      Versicherungssumme/                                           B-16   Versicherung für fremde Rechnung..........12
Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)                Versicherung auf "Erstes Risiko" ................6            B-17   Übergang von Ersatzansprüchen .............13
können vielfältige Maßnahmen angeordnet werden.         A-8      Entschädigungsberechnung .......................6             B-18   Überversicherung......................................13
Versicherungsschutz besteht aber nur auf Grund der      A-9      Zahlung und Verzinsung der                                    B-19   Dritte, deren Kenntnis und Verhalten
vertraglich vereinbarten Bedingungen, die nur einen              Entschädigung ............................................7          dem Versicherungsnehmer zugerechnet
Teilbereich des IfSG darstellen.                                                                                                      wird (z. B. Repräsentanten) ......................13
                                                                                                                               B-20   Anzeigen, Willenserklärungen,
                                                        Teil B     Allgemeiner Teil                                                   Anschriftenänderungen.............................13
Teil B                                                             der Betriebsschließungsversicherung                         B-21   Bedingungsänderung................................13
enthält Regelungen über allgemeine Rechte und                                                                                  B-22   Verjährung.................................................13
Pflichten der Vertragsparteien, wie z. B.               Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,                                        B-23   Künftige Bedingungsverbesserungen.......13
– zu den Obliegenheiten des Versicherungs-              andere Obliegenheiten                                                  B-24   Zuständiges Gericht..................................13
     nehmers,                                                                                                                  B-25   Schiedsgerichtsvereinbarungen ...............14
– zum Beginn des Versicherungsschutzes und              B-1      Anzeigepflicht des Versicherungs-                             B-26   Anzuwendendes Recht ............................14
     zur Beitragszahlung und Beitragsanpassung,                  nehmers oder seines Vertreters                                B-27   Versicherungsjahr .....................................14
– zur Dauer und zum Ende des Vertrages/                          bis zum Vertragsschluss .............................7        B-28   Sanktions-/Embargoklausel ......................14
     Kündigung,                                         B-2      Gefahrerhöhung .........................................8     B-29   Wenn Sie mit uns einmal nicht
– zu weiteren Bestimmungen.                             B-3      Obliegenheiten des                                                   zufrieden sind............................................14
                                                                 Versicherungsnehmers ...............................8
                                                                                                                               Anhang
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind
der gesamte Bedingungstext, der Versiche-                                                                                      Auszüge aus dem Gesetz zur Verhütung und
rungsschein und seine Nachträge.                                                                                               Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
                                                                                                                               Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom
                                                                                                                               20.07.2000 – in der Fassung vom 19.06.2020 ....15
A 3602-03 01/2021                                                               Seite 3 von 16

[Seite 4]
Teil A    Versicherungsschutz der                        Das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot muss sich      A-2      Nicht versicherte Gefahren und
          Betriebsschließungsversicherung                auf eine Krankheit oder einen Krankheitserreger                  Schäden (Ausschlüsse)
                                                         nach A-1.2 beziehen.
A-1       Gegenstand der Versicherung /                                                                          A-2.1     Epidemie
          versicherte Krankheiten und                    Soweit die Voraussetzungen nach a) oder b) erfüllt      Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück-
          Krankheitserreger /                            sind, muss für Schäden durch Tätigkeits- oder Be-       sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden,
          Versicherungsort / Wartezeit                   schäftigungsverbote die Krankheit oder der Krank-       die als Folge einer Epidemie verursacht werden.
                                                         heitserreger nicht in dem versicherten Betrieb aufge-   Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt
A-1.1     Gegenstand der Versicherung                    treten sein.                                            vor, sobald der Deutsche Bundestag eine epidemi-
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn                                                                      sche Lage von nationaler Tragweite feststellt (z. B.
– die zuständige Behörde                                 Eine Anordnung zur Absonderung (sogenannte              gemäß § 5 IfSG).
– auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung           häusliche Quarantäne), z. B. gemäß § 30 IfSG, ist
     und Bekämpfung von Infektionskrankheiten            kein Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot.             A-2.2     Regionale Epidemie
     beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)                                                               Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück-
– beim Auftreten von Krankheiten oder Krank-             A-1.1.3 Desinfektion von Betriebsräumen/                sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden,
     heitserregern nach A-1.2                                     -einrichtung                                   die als Folge einer regionalen Epidemie am Ort, an
– im versicherten Betrieb oder einer versicherten        Die Desinfektion der Betriebsräume oder –einrich-       dem sich die versicherte Betriebsstätte befindet,
     Betriebsstätte                                      tung des versicherten Betriebes wird ganz oder in       verursacht werden.
–     im Wege einer Einzelanordnung                      Teilen angeordnet oder in Textform empfohlen, weil
– eine der Maßnahmen nach A-1.1.1 bis A-1.1.5            anzunehmen ist, dass der Betrieb mit Krankheits-        Eine regionale Epidemie im Sinne dieses Aus-
     anordnet.                                           erregern nach A-1.2 behaftet ist.                       schlusses liegt vor, sobald eine Regierungsstelle in-
Versicherungsschutz besteht nur, wenn alle zuvor                                                                 nerhalb der Bundesrepublik Deutschland (eine Re-
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.                  A-1.1.4 Desinfektion, Brauchbarmachung oder             gierung der deutschen Bundesländer, der deutschen
                                                                   Vernichtung von Vorräten und Waren            Regierungsbezirke, Landkreise oder kreisfreien
Behördliche Einzelanordnung ist jede Verfügung,          Es wird die                                             Städte) eine epidemische Lage von regionaler Trag-
Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,           – Desinfektion,                                         weite z. B. in Form eines Katastrophenfalles fest-
welche die zuständige Behörde zur Regelung eines         – Brauchbarmachung zur anderweitigen                    stellt.
Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare Rechtswir-        Verwertung oder
kung nach außen gerichtet ist.                           – Vernichtung                                           A-2.3      Pandemie
                                                         von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb      Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück-
A-1.1.1 Betriebsschließung                               angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzu-       sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden,
Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Be-        nehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit Krank-       die als Folge einer Pandemie verursacht werden.
triebsstätte wird vollständig oder teilweise geschlos-   heitserregern nach A-1.2 behaftet sind.                 Eine Pandemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt
sen, weil dort eine Krankheit oder ein Krankheits-                                                               vor, sobald die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
erreger nach A-1.2 aufgetreten ist.                      A-1.1.5 Ermittlungs-/Beobachtungs-                      eine gesundheitliche Notlage von internationaler
                                                                   maßnahmen                                     Tragweite (z. B. Public Health Emergency of Interna-
Eine vollständige Betriebsschließung liegt vor, wenn     Es werden Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 25               tional Concern – PHEIC – gemäß Art. 12 Internatio-
die Tätigkeit des Betriebes mit allen Betriebsstätten    Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß            nal Health Regulations - IHR 2005) feststellt.
vollständig eingestellt werden muss.                     § 29 IfSG angeordnet, weil eine Person in dem ver-      Tritt eine andere, von der Bundesrepublik Deutsch-
Eine teilweise Betriebsschließung liegt vor, wenn bei    sicherten Betrieb krank, krankheits- oder anste-        land anerkannte, internationale Organisation an die
einem versicherten Betrieb mit mehreren versicher-       ckungsverdächtig oder Ausscheider von Krankheiten       Stelle der WHO, muss die Feststellung von dieser
ten Betriebsstätten nicht alle Betriebsstätten von der   oder Krankheitserregern nach A-1.2 ist.                 vorgenommen werden.
vollständigen Betriebsschließung betroffen sind oder
wenn nur einzelne, räumlich abgegrenzte Teilberei-       A-1.2     Versicherte Krankheiten                       A-2.4      Zeitlicher Ausschluss
che von Betriebsstätten vollständig geschlossen                    und Krankheitserreger                         Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung einer
werden müssen.                                           Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser       Epidemie, einer regionalen Epidemie oder einer
                                                         Bedingungen sind solche, die gemäß § 6 und § 7          Pandemie eingetreten sind, besteht ab dem Zeit-
Tätigkeitsverbote nach A-1.1.2 gegen sämtliche Be-       IfSG als meldepflichtig bezeichnet werden. Es gilt      punkt der Feststellung kein Versicherungsschutz für
triebsangehörige eines Betriebes oder einer Be-          die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültige        den betroffenen Betrieb oder die betroffene Be-
triebsstätte werden einer Betriebsschließung gleich-     Fassung des IfSG.                                       triebsstätte.
gestellt.                                                Das können z. B. auch bedrohliche übertragbare
                                                         Krankheiten sein, die zum Zeitpunkt des Abschlus-       A-2.5     Allgemeinverfügung und
Einer teilweisen Betriebsschließung wird gleichge-       ses des Versicherungsvertrages nicht ausdrücklich                 Rechtsverordnung
stellt, wenn gegen sämtliche Betriebsangehörige ei-      im IfSG als meldepflichtig benannt waren.               Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf be-
nes einzelnen, räumlich abgegrenzten Teilbereiches                                                               hördliche Maßnahmen, die als Allgemeinverfügung
einer Betriebsstätte Tätigkeitsverbote angeordnet        A-1.3     Versicherungsort                              oder Rechtsverordnung erlassen werden.
werden.                                                  Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Ver-
                                                         sicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versi-    A-2.6     Fehlende betriebsinterne Gefahr
A-1.1.2 Tätigkeitsverbot                                 cherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätten des        Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf be-
Den in dem versicherten Betrieb beschäftigten Per-       versicherten Betriebes.                                 hördliche Maßnahmen, die angeordnet werden, ob-
sonen                                                                                                            wohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst
a) wird die Tätigkeit im versicherten Betrieb oder       A-1.4      Wartezeit                                    weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger
     in der versicherten Betriebsstätte auf der          Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit          aufgetreten ist.
     Grundlage von § 31 IfSG untersagt, weil sie         dem Ablauf von 14 Tagen ab dem Abschluss dieses         Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Be-
     – erkrankt sind,                                    Versicherungsvertrages (Wartezeit).                     schäftigungsverbote gemäß A-1.1.2.
     – infiziert sind                                    Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
     – oder der Verdacht auf Erkrankung oder             rungsschutzes (also innerhalb der Wartezeit) eintre-    A2-7      Kontaminierte Vorräte und Waren
          Ansteckung vorliegt, oder                      ten, wird nicht geleistet.                              Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück-
     – sie Ausscheider von Erregern sind;                Dies gilt auch, wenn ein Versicherungsfall, der in-     sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
b) ist die Tätigkeit im versicherten Betrieb oder in     nerhalb der Wartezeit eingetreten ist, nach dem Ab-     an Vorräten und Waren, die bereits im Zeitpunkt der
     der versicherten Betriebsstätte untersagt, weil     lauf der Wartezeit weiter andauert.                     Übergabe an den Versicherungsnehmer oder der
     sie nachweislich einem Tätigkeits- oder Be-         Die Wartezeit entfällt, soweit vor diesem Vertrag be-   Einbringung in den versicherten Betrieb mit Krank-
     schäftigungsverbot nach § 42 IfSG unterliegen.      reits über einen anderen gleichartigen Vertrag Versi-   heitserregern kontaminiert waren; B-3.1.2 b) bleibt
     In diesem Fall ist eine behördliche Einzelanord-    cherungsschutz gegen die unter A-1.1 genannten          unberührt.
     nung nicht erforderlich.                            Gefahren bestanden hat und der Versicherungs-
                                                         schutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vor-
                                                         liegenden Vertrag fortgesetzt wird.


A 3602-03 01/2021                                                           Seite 4 von 16

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A-2.8     Amtliche Fleischbeschau                             Der Versicherungsnehmer kann jedoch verlan-         A-4.3     Interesse des Eigentümers
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück-             gen, dass ihm der Versicherer insoweit ein zins-    Die Versicherung gilt für Rechnung des Eigentümers
sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden              loses Darlehen bis zur Höhe einer nach A-8 be-      und des Versicherungsnehmers.
an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im We-            rechneten Versicherungsleistung zur Verfügung       Für Vorräte und Waren nach A-4.2 ist für die Höhe
ge der amtlichen Fleischbeschau für untauglich oder           stellt.                                             des Versicherungswertes nur das Interesse des
nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden.        b)    Der Versicherer ist berechtigt, soweit zulässig,    Eigentümers maßgebend.
Das Gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleischbe-            die Abtretung der in a) genannten Entschädi-
schau unterliegen.                                            gungsansprüche bis zur Höhe des gewährten           A-5       Versichert Kosten
                                                              Darlehens zu fordern.
A-2.9      Krankheiten und Krankheitserreger            c)    Die in a) genannte Entschädigung steht bis zur      A-5.1       Aufwendungen zur Abwendung oder
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück-             Höhe des gewährten Darlehens dem Versiche-                      Minderung des Schadens
sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden              rer zu und ist sofort nach Erhalt an ihn abzufüh-   a)    Versichert sind notwendige Aufwendungen für
durch Prionenerkrankungen einschließlich aller Mu-            ren, zuzüglich der auf die in a) genannte Ent-            Maßnahmen – auch erfolglose –, die der Versi-
tationen oder Variationen davon. Dieser Ausschluss            schädigung gezahlten Zinsen. In Höhe der an               cherungsnehmer zur Abwendung eines unmit-
gilt auch für den Verdacht hierauf.                           den Versicherer abgeführten Entschädigung gilt            telbar drohenden versicherten Schadens oder
                                                              die Darlehensschuld des Versicherungsneh-                 Minderung eines Schadens für sachgerecht hal-
A-2.10 Allgemeine Ausschlüsse                                 mers als getilgt.                                         ten durfte.
A-2.10.1 Ausschluss Krieg                               d)    Wenn und soweit die in a) genannte Entschädi-             Der Ersatz dieser Aufwendungen ist zusammen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück-             gung rechtskräftig aberkannt wird, wird das Dar-          mit der Entschädigung für versicherte Sachen
sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden              lehen unbeschadet etwaiger Rechte des Versi-              oder für den versicherten Ertragsausfall be-
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,          cherungsnehmers auf die Versicherungsleis-                grenzt auf die vereinbarte Versicherungssumme
Revolution, Rebellion oder Aufstand.                          tung zur Rückzahlung fällig.                              bzw. Entschädigungsgrenze je vereinbarter Po-
                                                                                                                        sition; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendun-
A-2.10.2 Ausschluss Innere Unruhen                      A-3.2     Vorsätzliche oder grob fahrlässige                    gen auf Weisung des Versicherers entstanden
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück-                 Herbeiführung des Versicherungsfalles                 sind.
sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden        A-3.2.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versi-          b)    Der Versicherer hat den für die Aufwendungen
durch Innere Unruhen.                                   cherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer         gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen
                                                        von der Entschädigungspflicht frei.                             des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
A-2.10.3 Ausschluss Kernenergie                         Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts-          c)    Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück-       kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person             tungen der Feuerwehr oder anderer Institutio-
sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden        des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die              nen, wenn diese Leistungen im öffentlichen
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio-       vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als                     Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
aktive Substanzen.                                      bewiesen.
                                                                                                                  A-5.2     Kosten der Ermittlung und
A-2.10.4 Ausschluss Terrorakte                          A-3.2.2 Führt der Versicherungsnehmer den                           Feststellung des Schadens
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück-       Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versiche-      Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung
sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden        rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere       und Feststellung eines versicherten Schadens, so-
durch Terrorakte.                                       des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-            fern diese den Umständen nach geboten sind. Zieht
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen        sprechenden Verhältnis zu kürzen.                         der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen
oder Personengruppen zur Erreichung politischer,                                                                  oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur er-
religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die    A-3.3      Arglistige Täuschung nach Eintritt des         setzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet
geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölke-                Versicherungsfalles                            ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
rung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und      Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht
dadurch auf eine Regierung oder staatliche Behör-       frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer        Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kür-
den und Einrichtungen Einfluss zu nehmen.               arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die      zen, kann er auch den Kostenersatz nach A-5.2 ent-
                                                        Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind,                sprechend kürzen.
A-2.10.5 Ausschluss Naturgefahren                       täuscht oder zu täuschen versucht.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück-                                                                 A-5.3     Krisenkommunikation und
sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden        Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch                        PR-Maßnahmen
durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erd-          durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versiche-     Im Fall einer Betriebsschließung (A-1.1.1) für eine
senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder           rungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversu-             Dauer von mindestens sieben aufeinanderfolgende
Vulkanausbruch;                                         ches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des      Tage ersetzt der Versicherer die tatsächlich entstan-
                                                        Satzes 1 als bewiesen.                                    denen Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung
A-2.10.6 Ausschluss Grundwasser;                                                                                  oder Wiederherstellung der öffentlichen Reputation
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück-       A-4       Versicherte Vorräte und Waren                   des Versicherungsnehmers bis zum 6-fachen der
sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden                                                                  Tagesentschädigung gemäß A-7.1.
durch Grundwasser.                                      A-4.1     Vorräte und Waren im Eigentum                   Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des
                                                                  des Versicherungsnehmers                        Versicherers auch die Kosten für die Einschaltung
A-2.10.7     Ausschluss Ableitung von                   Versichert sind die im Versicherungsvertrag be-           eines Krisenmanagementberaters oder PR-Beraters.
             Betriebsabwässern.                         zeichneten Vorräte und Waren, soweit der
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rück-       Versicherungsnehmer                                       A-6       Versicherungswert
sicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden        – Eigentümer ist,
durch Ableitung von Betriebsabwässern.                  – diese unter Eigentumsvorbehalt erworben hat             A-6.1      Täglicher Kosten- und Gewinnbetrag
                                                             oder                                                 a) Für Schäden und Kosten auf Grund der versi-
A-3        Keine Leistungspflicht                       – sie sicherungshalber übereignet hat.                         cherten Gefahren
           aus besonderen Gründen                                                                                      – Betriebsschließung (siehe A-1.1.1),
                                                        A-4.2     Fremdes Eigentum                                     – Tätigkeitsverbote (siehe A-1.1.2),
A-3.1      Öffentlich-rechtliches                       Außerdem ist fremdes Eigentum versichert, soweit               – Desinfektion der Betriebsräume
           Entschädigungsrecht                          es seiner Art nach zu den versicherten Vorräten und                  und -einrichtung (siehe A-1.1.3) und
a)    Ein Anspruch auf Entschädigung besteht inso-      Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur                   – Ermittlungs- oder Beobachtungs-
      weit nicht, als Ersatz auf Grund öffentlich-      Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum                      maßnahmen (siehe A-1.1.5)
      rechtlichen Entschädigungsrechts oder staatli-    Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht                ist der Versicherungswert der nach der folgen-
      che Zuwendungen beansprucht werden kann           der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesonde-              den Regelung unter b) für den versicherten Be-
      (z. B. nach den Bestimmungen des IfSG oder in     re mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die                trieb einschließlich aller versicherten Betriebs-
      Form von Wirtschaftshilfen). Der Versiche-        fremden Vorräte und Waren durch den Versiche-                  stätten errechnete tägliche Kosten- und Ge-
      rungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich ent-   rungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.               winnbetrag.
      sprechende Anträge zu stellen.


A 3602-03 01/2021                                                           Seite 5 von 16

[Seite 6]
b)    Der tägliche Kosten- und Gewinnbetrag              A-7.2     Versicherung auf "Erstes Risiko"               A-8.2     Entschädigungsberechnung
      berechnet sich wie folgt:                          a) Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf                "Tätigkeitsverbote"
           Jahresumsatz abzüglich jährlichem                  Erstes Risiko vereinbart, wird bei diesen Positi-   A-8.2.1 Der Versicherer ersetzt im Fall von Tätig-
           Wareneinsatz im Geschäftsjahr                      onen keine Unterversicherung berücksichtigt.        keitsverboten nach A-1.1.2 – längstens für sechs
           = jährlicher Kosten- und Gewinnbetrag;        b) Versicherung auf Erstes Risiko besteht für            Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbotes –
           Jährlicher Kosten- und Gewinnbetrag divi-          Schäden und Kosten auf Grund der versicher-         a) die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die
           diert durch 52 Wochen = wöchentlicher              ten Gefahren                                             der Versicherungsnehmer nach den getroffenen
           Kosten- und Gewinnbetrag;                          – Betriebsschließung (siehe A-1.1.1),                    Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen
           Wöchentlicher Kosten- und Gewinnbetrag             – Tätigkeitsverbote (siehe A-1.1.2),                     Bestimmungen an die dem Verbot unterliegen-
           dividiert durch die Zahl der Wochentage,           – Desinfektion der Betriebsräume                         den Personen zu leisten hat;
           an denen der Betrieb üblicherweise geöff-               und -einrichtung (siehe A-1.1.3),              b) bei einem Tätigkeitsverbot gegen den Betriebs-
           net ist = täglicher Kosten- und Gewinn-            – Vernichtung oder Brauchbarmachung von                  inhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden
           betrag.                                                 Waren/Vorräten (siehe A-1.1.4) und                  Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner die
                                                              – Ermittlungs- oder Beobachtungsmaß-                     Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine
A-6.2      Vorräte und Waren                                       nahmen (siehe A-1.1.5).                             für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft
a) Versicherungswert von Vorräten und Waren ist               Nur für die Desinfektion von Vorräten und                in dem unter a) geregelten Umfang. Dies gilt
     der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen               Waren gilt die Regelung über die Unterversi-             entsprechend für Lebenspartnerschaften und
     gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder            cherung (siehe A-8.4.2.2).                               eheähnliche Lebensgemeinschaften.
     sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedri-
     gere Betrag.                                        A-8       Entschädigungsberechnung                       A-8.2.2 Die Entschädigung ist insgesamt begrenzt
b) Der Versicherungswert ist begrenzt durch den                                                                   auf das 30-fache der Tagesentschädigung ge-
     erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertigge-      A-8.1      Entschädigungsberechnung                      mäß A-7.1.
     stellten eigenen Erzeugnissen durch den erziel-                "Betriebsschließung"
     baren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.       A-8.1.1 Der Versicherer ersetzt im Fall einer voll-      A-8.2.3 Durch Tätigkeitsverbote verursachte Auf-
     Danach ist der Versicherer, auch wenn die Ver-      ständigen Betriebsschließung nach A-1.1.1 den            wendungen werden nicht ersetzt, solange der Versi-
     sicherungssumme höher ist als der Versiche-         Schaden in Höhe der Tagesentschädigung gemäß             cherungsnehmer wegen der Schließung des Betrie-
     rungswert zur Zeit des Eintritts des Versiche-      A-7.1 für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur       bes die in A-8.1 vereinbarte Tagesentschädigung
     rungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versiche-       Dauer von 30 Schließungstagen. Die Dauer der             gemäß A-7.1 erhält.
     rungsnehmer mehr als den Betrag des Scha-           Schließungstage beginnt mit der Anordnung zur Be-
     dens zu ersetzen.                                   triebsschließung und ist hierbei als einmaliger und      Wird eine Tagesentschädigung gemäß A-7.1 nach
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerab-          ununterbrochener Zeitraum zu betrachten, auch            den Regelungen von A-8.1.3 nur anteilig entschä-
     zug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer in    wenn nicht jeder Tag mitzählt (z. B. Wochenendtage,      digt, so berührt dies den Entschädigungsanspruch
     den Versicherungswert einzubeziehen.                an denen der versicherte Betrieb geschlossen ist).       für Tätigkeitsverbote nicht.

A-7       Versicherungssumme /                           A-8.1.2 Tage, an denen der versicherte Betrieb           A-8.3      Entschädigungsberechnung "Desinfektion
          Versicherung auf "Erstes Risiko"               oder die versicherte Betriebsstätte auch ohne die                   der Betriebsräume und -einrichtung"
                                                         behördliche Betriebsschließung geschlossen wäre,         Der Versicherer ersetzt im Falle einer Desinfektion
A-7.1       Versicherungssumme                           zählen nicht als Schließungstage.                        der Betriebsräume und –einrichtung nach A-1.1.3 die
            (Tagesentschädigung)                                                                                  tatsächlich entstandenen Aufwendungen der Des-
a)    Die Versicherungssumme für die Gefahren            A-8.1.3 Sind bei einem versicherten Betrieb mit          infektion bis zum 6-fachen der Tagesentschädigung
      – Betriebsschließung (siehe A-1.1.1),              mehreren versicherten Betriebsstätten nicht alle Be-     gemäß A-7.1.
      – Tätigkeitsverbote (siehe A-1.1.2),               triebsstätten von der vollständigen Betriebsschlie-
      – Desinfektion der Betriebsräume                   ßung betroffen, so wird die Tagesentschädigung           A-8.4     Entschädigungsberechnung
            und -einrichtung (siehe A-1.1.3) und         gemäß A-7.1 nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich                für Vorräte und Waren
      – Ermittlungs- oder Beobachtungs-                  der Umsatz der vollständig geschlossenen Betriebs-       A-8.4.1 Brauchbarmachung zur anderweitigen
            maßnahmen (siehe A-1.1.5)                    stätten zum Umsatz aller versicherten Betriebs-                    Verwertung oder Vernichtung
      ist der zwischen Versicherer und Versiche-         stätten verhält. Wird bei einer versicherten Betriebs-   Der Versicherer ersetzt im Fall
      rungsnehmer vereinbarte Betrag. Dieser wird in     stätte nur die Schließung eines einzelnen, räumlich      – der Brauchbarmachung zur anderweitigen
      diesem Vertrag als "Tagesentschädigung" be-        abgegrenzten Teilbereichs dieser Betriebsstätte an-            Verwertung oder
      zeichnet.                                          geordnet, so wird die Tagesentschädigung gemäß           – der Vernichtung
      Die zu vereinbarende Höhe der Tagesentschä-        A-7.1 nur in dem Verhältnis ersetzt, wie sich der        von Vorräten und Waren nach A-1.1.4 den Versiche-
      digung soll dem in A-6 geregelten Versiche-        Umsatz des geschlossenen Teilbereichs dieser Be-         rungswert (A-6.2) unmittelbar vor Eintritt des Versi-
      rungswert (= täglicher Kosten- und Gewinn-         triebsstätte zum Umsatz dieser ganzen versicherten       cherungsfalles abzüglich der an einem noch nicht
      betrag) entsprechen und ist daher gemäß der        Betriebsstätte verhält.                                  fertigen Erzeugnis ersparten Kosten sowie eines
      Regelung in A-6.1 b) zu ermitteln.                                                                          Restwertes oder Veräußerungserlöses. Die Ent-
b)    Die vereinbarte Tagesentschädigung darf den        A-8.1.4 Auswirkungen einer Betriebsschließung            schädigung ist begrenzt auf 10 % der für Vorräte und
      nach A-6.1 b) ermittelten täglichen Kosten- und    nach A-1.1.1 in einem Betrieb oder einer Betriebs-       Waren vereinbarten Versicherungssumme.
      Gewinnbetrag maximal um 10 % übersteigen.          stätte eines Versicherungsnehmers oder eines Ver-
      Ein Anspruch auf eine darüber liegende Tages-      sicherten auf Betriebe oder Betriebsstätten anderer      Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der
      entschädigungsleistung aus dieser Versiche-        in dem Versicherungsvertrag benannter Versiche-          Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
      rung besteht nicht.                                rungsnehmer oder Versicherter, gleichgültig ob sie       das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
      Damit der Versicherer nach Eintritt eines Versi-   auf demselben oder auf verschiedenen, aber im            Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung
      cherungsfalls den Umfang seiner Leistungs-         Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungs-         oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt
      pflicht prüfen kann, ist der Versicherungsneh-     orten liegen, sind eingeschlossen (Wechselwir-           hat.
      mer verpflichtet, dem Versicherer auf Aufforde-    kungsschäden).
      rung die für die Ermittlung der Tagesentschädi-                                                             A-8.4.2 Desinfektion von Vorräten und Waren
      gung relevanten Werte gemäß A-6.1 b) aus           A-8.1.5 Infolge des Versicherungsfalles entstehen-       A-8.4.2.1 Der Versicherer ersetzt im Fall der Des-
      seinen Geschäftsbüchern des zuletzt abgelau-       de wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in       infektion von Vorräten und Waren nach A-1.1.4 die
      fenen Geschäftsjahres offenzulegen (siehe          dem Versicherungsvertrag benannter Versiche-             tatsächlich entstandenen Desinfektionskosten zu-
      auch B-3.2.1 f)).                                  rungsnehmer oder Versicherter sind bei der Feststel-     züglich einer durch den Versicherungsfall entstan-
c)    Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die       lung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd          denen und durch die Desinfektion nicht auszuglei-
      Versicherungssumme (= Tagesentschädigung)          zu berücksichtigen.                                      chenden Wertminderung, höchstens jedoch den
      geringer als der Versicherungswert (= täglicher                                                             Versicherungswert (A-6.2) unmittelbar vor Eintritt
      Kosten- und Gewinnbetrag) und ist keine Versi-                                                              des Versicherungsfalles.
      cherung auf Erstes Risiko gemäß A-7.2 b) ver-
      einbart, findet die Regelung über die Unterver-
      sicherung Anwendung (siehe A-8.4.2.2).


A 3602-03 01/2021                                                           Seite 6 von 16

[Seite 7]
A-8.4.2.2    Unterversicherung bei Desinfektion von      Derselbe Umstand liegt vor, wenn die behördlichen        Teil B    Allgemeiner Teil
             Vorräten und Waren                          Anordnungen wegen der gleichen Krankheit oder                      der Betriebsschließungsversicherung
             (hierfür gilt keine Versicherung auf        des gleichen Krankheitserregers einschließlich aller
             "Erstes Risiko" nach A-7.2)                 Mutationen oder Variationen davon erfolgen               Regelungen über allgemeine Rechte
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Wert        (Ursachenidentität).                                     und Pflichten der Vertragsparteien.
der Vorräte und Waren unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles (Unterversicherung), wird die        A-8.7     Zusammentreffen von Betriebsschließung
Entschädigung in dem Verhältnis von Versiche-                      und Tätigkeitsverboten                         Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
rungssumme zum Versicherungswert nach folgender          Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung           andere Obliegenheiten
Berechnungsformel gekürzt:                               (A-1.1.1) und die Anordnung von Tätigkeitsverboten
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der      (A-1.1.2) auf den gleichen Umständen, so dürfen die      B-1       Anzeigepflicht des Versicherungs-
Versicherungssumme dividiert durch den Versiche-         Entschädigungsleistungen insgesamt die Entschädi-                  nehmers oder seines Vertreters
rungswert.                                               gung einer vollständigen Betriebsschließung nach                   bis zum Vertragsschluss
                                                         A-8.1 nicht übersteigen.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung wegen     Der gleiche Umstand liegt vor, wenn die behördli-        B-1.1        Vollständigkeit und Richtigkeit von Anga-
einer vorliegenden Unterversicherung zu kürzen,          chen Anordnungen wegen der gleichen Krankheit                         ben über gefahrerhebliche Umstände
kann er auch den Aufwendungsersatz der nach A-5          oder des gleichen Krankheitserregers einschließlich      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
versicherten Kosten entsprechend kürzen; dies gilt       aller Mutationen oder Variationen davon erfolgen         Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann-
jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des        (Ursachenidentität).                                     ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherers entstanden sind.                                                                                     Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
                                                         A-8.8      Selbstbeteiligung                             Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des
A-8.4.2.3    Summenausgleich für Vorräte                 Sofern im Versicherungsschein ausdrücklich eine          Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
             und Waren                                   Selbstbeteiligung vereinbart ist, gilt:                  vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige-
a)   Soweit die Versicherungssummen der einzel-          Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag        pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
     nen Positionen für Vorräte und Waren die da-        wird je Versicherungsfall um die im Versicherungs-       Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklä-
     zugehörenden Versicherungswerte übersteigen,        schein dokumentierte Selbstbeteiligung gekürzt.          rung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
     werden die überschießenden Summenanteile            Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder              von Satz 1 in Textform stellt.
     auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen     Schadenminderungskosten (siehe A-5.1), die auf
     Unterversicherung besteht.                          Weisung des Versicherers angefallen sind.                Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
     Die Aufteilung findet nur zu Gunsten von Positi-                                                             rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
     onen statt, für die gleich hohe oder niedrigere     A-9       Zahlung und Verzinsung                         dung von Absatz 1 und B-1.2 sowohl die Kenntnis
     Beitragssätze vereinbart sind.                                der Entschädigung                              und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
b)   Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge                                                            und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be-
     maßgebend, um die die Versicherungswerte            A-9.1    Fälligkeit der Entschädigung                    rücksichtigen.
     der einzelnen Positionen die Versicherungs-         Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellun-
     summen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht         gen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des         Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass
     darauf, welche Positionen durch den Versiche-       Anspruchs abgeschlossen sind.                            die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahr-
     rungsfall betroffen sind.                           Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach            lässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
c)   Der Summenausgleich für Vorräte und Waren           Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags-           dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vor-
     findet – soweit nicht etwas anderes vereinbart      zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache            satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
     ist – nur innerhalb der einzelnen Betriebsstätten   mindestens zu zahlen ist.
     statt.                                                                                                       B-1.2      Rechtsfolgen der Verletzung der
d)   Vom Summenausgleich ausgenommen sind                A-9.2      Verzinsung                                               Anzeigepflicht
     Positionen auf Erstes Risiko und Entschädi-         Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem          B-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des
     gungsgrenzen.                                       anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht                  Versicherungsschutzes
                                                         besteht:                                                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
A-8.5      Entschädigungsberechnung "Ermittlungs-        a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb     pflicht nach B-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
           und Beobachtungsmaßnahmen"                         eines Monats nach Meldung des Schadens ge-          vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts be-
Der Versicherer ersetzt im Fall von Ermittlungs- und          leistet wird, seit Anzeige des Schadens zu ver-     steht auch für die Vergangenheit kein Versiche-
Beobachtungsmaßnahmen nach A-1.1.5 die tatsäch-               zinsen;                                             rungsschutz.
lich entstandenen Kosten, die der Versicherungs-         b) der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem
nehmer zur Durchführung der behördlich angeordne-             jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Ge-       Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht,
ten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet                setzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
hat.                                                          bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr;      die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
Die Entschädigung ist begrenzt auf das 6-fache der       c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschä-           vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Tagesentschädigung gemäß A-7.1.                               digung fällig.
                                                                                                                  Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
A-8.6      Mehrfache Anordnung                           A-9.3      Hemmung                                       fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
Wird eine der durch die Versicherung gedeckten           Bei der Berechnung der Fristen nach A-9.1 und            nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
Maßnahmen nach A-1.1 innerhalb des laufenden             A-9.2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in   dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
Versicherungsjahres mehr als einmal angeordnet           dem infolge Verschuldens des Versicherungsneh-           der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
und beruhen die mehrfachen Anordnungen der glei-         mers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht        anderen Bedingungen geschlossen hätte.
chen Maßnahme auch auf den gleichen Umständen,           gezahlt werden kann.
so ist die Entschädigung für diese Versicherungsfälle                                                             Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs-
insgesamt begrenzt auf das Einfache des Entschä-         A-9.4     Aufschiebung der Zahlung                       falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
digungsbetrages, den der Versicherer nach A-8 für        Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,            versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
die jeweilige angeordnete Maßnahme zu leisten hat.       solange                                                  weist, dass der unvollständig oder unrichtig ange-
                                                         a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Ver-          zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche-
Handelt es sich bei den Maßnahmen nach Absatz 1               sicherungsnehmers bestehen;                         rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
um Betriebsschließungen nach A-1.1.1, ist der zu         b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah-      der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall be-
entschädigende Zeitraum innerhalb eines Versiche-             ren gegen den Versicherungsnehmer oder sei-         steht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Ver-
rungsjahres auf 30 Schließungstage begrenzt.                  nen Repräsentanten, Wissensvertreter oder           sicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-
Das gilt auch, wenn die Anordnungen von unter-                Wissenserklärungsvertreter aus Anlass dieses        letzt hat.
schiedlichen Behörden erfolgen oder sie ver-                  Versicherungsfalls noch läuft.
schiedene versicherte Betriebe oder Betriebsstätten
betreffen.


A 3602-03 01/2021                                                           Seite 7 von 16

[Seite 8]
B-1.2.2 Kündigung                                         B-2      Gefahrerhöhung                                 cherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hin-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-                                                                   zuweisen.
pflicht nach B-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder        B-2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündi-        B-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach        B-2.4      Erlöschen der Rechte des Versicherers
gen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn         Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs-         Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver-          nehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so         Vertragsanpassung nach B-2.3 erlöschen, wenn die-
sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-      verändert werden, dass der Eintritt des Versiche-       se nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Be-           rungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens         Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt
dingungen geschlossen hätte.                              oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des          werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,
                                                          Versicherers wahrscheinlicher wird.                     der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B-1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht          B-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere –         B-2.5      Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
nach B-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und        aber nicht nur – vorliegen, wenn                        B-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versi-
hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht ange-        – sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert,            cherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur
zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu ande-               nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss       Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
ren Bedingungen geschlossen, so werden die ande-               gefragt hat;                                       nehmer seine Pflichten nach B-2.2.1 vorsätzlich ver-
ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers            – von der dokumentierten Betriebsbeschreibung           letzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver-            abgewichen wird.                                   Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be-
sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung                                                                rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden           B-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B-2.1.1 liegt          das der Schwere des Verschuldens des Versiche-
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                 nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich er-     rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer
                                                          höht hat oder nach den Umständen als mitversichert      groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag       gelten soll.                                            zu beweisen.
um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versiche-
rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten       B-2.2     Pflichten des Versicherungsnehmers            B-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B-2.2.2
Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer              B-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung            und B-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche-
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang            darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zu-         rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeit-
der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung ei-       stimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung          punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer
ner Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versi-   vornehmen oder deren Vornahme durch einen Drit-         hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn
cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-          ten gestatten.                                          der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vor-
gungsrecht hinzuweisen.                                                                                           sätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer
                                                          B-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nach-           seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B-2.5.1
B-1.3      Frist und Form für die Ausübung                träglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des         Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
           der Rechte des Versicherers                    Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen            Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr-
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur          oder gestattet hat, so muss er diese dem Versiche-      erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige
Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb           rer unverzüglich anzeigen.                              hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
eines Monats schriftlich geltend machen.
Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er           B-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe            B-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers
seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er            seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem          bleibt bestehen,
nachträglich weitere Umstände innerhalb eines             Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem       a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist,
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.              Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von            dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem         ihr Kenntnis erlangt hat.                                    den Eintritt des Versicherungsfalles oder den
der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-                                                                        Umfang der Leistungspflicht war oder
pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das        B-2.3      Kündigung oder Vertragsänderung              b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs-
von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.                    durch den Versicherer                             falles die Frist für die Kündigung des Versiche-
                                                          B-2.3.1 Kündigungsrecht                                      rers abgelaufen und eine Kündigung nicht er-
B-1.4      Hinweispflicht des Versicherers                Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich-            folgt war oder
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur          tung nach B-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag     c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab
Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,           fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer              dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen sei-
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonder-           seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig         nen Geschäftsgrundsätzen entsprechend er-
te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder     verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder            höhten Beitrag verlangt.
Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-         grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer
pflicht hingewiesen hat.                                  zu beweisen.                                            B-3       Obliegenheiten des
                                                                                                                            Versicherungsnehmers
B-1.5      Ausschluss von Rechten des Versicherers        Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum            kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von   B-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des
Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung        einem Monat kündigen.                                             Versicherungsfalls
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Ge-                                                                  B-3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die
fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige            Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den         der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-
kannte.                                                   Fällen nach B-2.2.2 und B-2.2.3 bekannt, kann er        rungsfalls zu erfüllen hat, sind:
                                                          den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem      a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen
B-1.6      Anfechtung                                     Monat kündigen.                                              sowie im Versicherungsvertrag vereinbarten
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen                                                                          Sicherheitsvorschriften;
arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.       B-2.3.2 Vertragsänderung                                b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich ver-
                                                          Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem              einbarten Obliegenheiten.
B-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers           Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Ge-           Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kün-       schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei-         die zuständige Behörde schriftlich zugestimmt hat,
digung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ab-         trag verlangen oder die Absicherung der erhöhten        beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.
lauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese          Gefahr ausschließen.
Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die                                                                B-3.1.2 Als weitere vertraglich vereinbarte Oblie-
vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist be-   Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahr-           genheiten hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt
trägt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer            erhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der       des Versicherungsfalls folgende Sicherheitsanforde-
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich        Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr         rungen zu erfüllen:
oder arglistig verletzt hat.                              aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag        a) Er hat Personen, die für die Annahme von Vor-
                                                          innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung            räten und Waren zuständig sind hinsichtlich
                                                          des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi-          Fachkenntnis und Zuverlässigkeit sorgfältig
                                                          gen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versi-        auszuwählen; falls der Versicherungsnehmer
                                                                                                                       selbst diese Tätigkeit übernimmt, muss er über

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     die erforderliche Fachkenntnis und Zuverlässig-     i)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung       B-3.3.2.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten
     keit verfügen.                                           des Versicherers einem anderen als dem Versi-       unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm
b)   Er hat Personen, die für die Annahme von Vor-            cherungsnehmer zu, so hat dieser die Oblie-         nach B-3.3.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
     räten und Waren zuständig sind, anzuweisen,              genheiten nach B-3.2.1 ebenfalls zu erfüllen;
     wie im Fall einer voraussichtlichen möglichen            soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
     Kontamination von Vorräten und Waren oder                rechtlichen Umständen möglich ist.                  Beginn des Versicherungsschutzes/
     möglicher Einschränkung der Vorräte und Wa-                                                                  Dauer und Ende des Vertrages/
     ren mit diesen Vorräten und Waren umzugehen         B-3.2.2 Erlöse aus Vorräten und Waren                    Beitragszahlung
     ist;                                                Werden vom Schaden betroffene Vorräte und Waren
c)   Er hat Schutzmaßnahmen zu entwickeln, um-           veräußert (z. B. an die Freibank), so hat der Versi-     B-4      Beginn des Versicherungsschutzes,
     zusetzen und regelmäßig zu prüfen, dass mög-        cherungsnehmer dem Versicherer den erzielten Er-                  Dauer und Ende des Vertrages
     licherweise kontaminierte Vorräte und Waren         lös unaufgefordert anzuzeigen und nachzuweisen.
     oder Vorräte und Waren mit möglicher Ein-           Erzielt der Versicherungsnehmer aus der Veräuße-         B-4.1     Beginn des Versicherungsschutzes
     schränkung der Tauglichkeit rechtzeitig ausge-      rung keinen oder nur einen unangemessenen Erlös,         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi-
     sondert werden, um ein Übergreifen auf andere       erbringt aber keinen Nachweis, dass kein oder kein       cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie
     Sachen oder auf Personen zu vermeiden.              angemessener Erlös zu erzielen war, ist der nach         den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich
                                                         der Marktlage erzielbare Erlös bei der Bemessung         nach Fälligkeit im Sinne von B-8.1 zahlen, jedoch
B-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt           des Ersatzwertes nach A-6.2 zu berücksichtigen.          nicht vor Ablauf der Wartezeit (A-1.4).
          des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt        B-3.2.3 Wird ein Schiedsgerichtsverfahren ge-            B-4.2      Dauer und Ende des Vertrages
des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu        mäß B-25 eingeleitet, ist der Versicherungsnehmer        Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-
erfüllen:                                                verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich an-      gegebenen Zeitraum abgeschlossen.
                                                         zuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am           Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver-
B-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung        Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwir-        tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr
und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat          kung des Versicherers an Verfahren des ordentli-         stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab-
der Versicherungsnehmer Weisungen des Versiche-          chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der        lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi-
rers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie         Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benen-            gung zugegangen ist.
Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –        nenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine          Während der ursprünglich vereinbarten Vertrags-
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Er-        entscheidende Mitwirkung einzuräumen.                    laufzeit kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
teilen mehrere an dem Versicherungsvertrag betei-                                                                 zum Ablauf in Textform kündigen, ohne dass eine
ligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat        B-3.3      Rechtsfolgen bei Verletzung von               Frist einzuhalten ist.
der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-                     Obliegenheiten                                Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres kann der
messen zu handeln.                                       B-3.3.1 Kündigungsrecht bei                              Versicherungsnehmer den Vertrag täglich in Text-
                                                                    Obliegenheitsverletzung                       form kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall mit
Der Versicherungsnehmer hat                              Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder        Ablauf des Tages, an dem die Kündigung dem Ver-
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem          grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt   sicherer zugegangen ist. Der Versicherungsnehmer
    er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich –      des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer         kann den Vertrag auch zu einem späteren, in der
    ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzu-          zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb ei-   Zukunft liegenden Zeitpunkt kündigen.
    zeigen;                                              nes Monats, nachdem er von der Verletzung Kennt-         Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen              nis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.          einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf-
    das Eigentum unverzüglich der Polizei anzu-          Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der       termin in Textform kündigen.
    zeigen;                                              Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie-        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich          genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-      endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
    ein Verzeichnis der abhanden gekommenen              letzt hat.                                               bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
    Sachen einzureichen;
d) das Schadenbild so lange unverändert zu las-          B-3.3.2 Leistungsfreiheit bei                            B-4.3    Wegfall des versicherten Risikos
    sen, bis die Schadenstelle oder die beschädig-                  Obliegenheitsverletzung                       Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer-
    ten Sachen durch den Versicherer freigegeben         B-3.3.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine          haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich
    worden sind. Sind Veränderungen unumgäng-            Obliegenheit nach B-3.1 oder B-3.2 vorsätzlich, so       dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versi-
    lich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu        ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-      cherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
    dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die be-        tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Oblie-   Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte
    schädigten Sachen bis zu einer Besichtigung          genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung   erheben können, wenn die Versicherung dieses
    durch den Versicherer aufzubewahren;                 in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des         Risikos nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
e) den Versicherer unverzüglich über Weisungen           Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.        wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
    der Behörde zu informieren sowie das weitere
    Vorgehen gegenüber diesen Weisungen mit              B-3.3.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine          B-5      Kündigung nach Versicherungsfall
    dem Versicherer abzustimmen;                         nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
f) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich           Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der         B-5.1     Kündigungsrecht
    jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax     Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis-    Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann
    oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des    tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch         jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
    Versicherungsfalles oder des Umfanges der            gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Tele-   kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B.
    Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist   fax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen        E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündi-
    sowie jede Untersuchung über Ursache und             hat.                                                     gung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem
    Höhe des Schadens und über den Umfang der                                                                     Abschluss der Verhandlungen über die Entschädi-
    Entschädigungspflicht zu gestatten;                  B-3.3.2.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-       gung zulässig.
    insbesondere hat er dem Versicherer auf Auf-         pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
    forderung die für die Ermittlung der Tagesent-       dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver-      B-5.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer
    schädigung relevanten Werte gemäß A-6.1 b)           letzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungs-       Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kün-
    aus seinen Geschäftsbüchern des zuletzt abge-        nehmer nachweist, dass die Verletzung der Oblie-         digung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
    laufenen Geschäftsjahres offenzulegen.               genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung     Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
g) vom Versicherer angeforderte Belege beizu-            des Versicherungsfalls noch für die Feststellung         dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
    bringen, deren Beschaffung ihm billigerweise         oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden          spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versi-
    zugemutet werden kann;                               Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der        cherungsperiode, wirksam wird.
h) dem Versicherer – soweit zumutbar – Auskünfte         Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver-
    zu möglichen Ansprüchen gegenüber schaden-           letzt hat.                                               B-5.3    Kündigung durch Versicherer
    verursachenden Dritten zu erteilen.                                                                           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
                                                                                                                  nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
                                                                                                                  wirksam.

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B-6       Veräußerung und deren Rechtsfolgen              B-8       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitra-         Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab
                                                                    ges, Folgen verspäteter Zahlung oder            Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
B-6.1      Übergang der Versicherung                                Nichtzahlung                                    Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber                                                                  je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages
an Stelle des Versicherungsnehmers in die während         B-8.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages       sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-         Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich         und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.         nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versi-           Kündigungsrecht) hinweist.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen auf Grund ei-        cherungsscheins zu zahlen.
nes Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines                                                                    B-9.4      Leistungsfreiheit nach Mahnung
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-           Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im     Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-
nommen wird.                                              Versicherungsschein angegeben und obige Frist von         lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versi-
                                                          14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins ab-         cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
B-6.2      Kündigung                                      gelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum ver-        mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen-       einbarten Zeitpunkt zu zahlen.                            Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der
über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung ei-                                                                  Verpflichtung zur Leistung frei.
ner Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail,      Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs-       nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,           B-9.5      Kündigung nach Mahnung
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats      beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße-         Zahlung veranlasst ist. Das gilt nicht, wenn der Ver-     geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versiche-
rung ausgeübt wird.                                       sicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzah-         rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-
                                                          lung nicht zu vertreten hat.                              lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-                                                                  gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des             Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kün-        Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinba-           lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht        rungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frü-      Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh-          hestens einen Monat nach Zugang des Versiche-             zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der            rungsscheins zu zahlen.                                   Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi-
Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung                                                                    gung ausdrücklich hinzuweisen.
der Kenntnis, ausgeübt wird.                              B-8.2     Rücktrittsrecht des Versicherers
                                                                    bei Zahlungsverzug                              B-9.6      Zahlung des Beitrages nach Kündigung
B-6.3     Beitrag                                         Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzei-     Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei-       tig nach B-8.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom       innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran-
trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf           Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungs-          lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
den Erwerber während einer laufenden Versiche-            nehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.                  verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
rungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsver-          Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-      Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
trag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für     rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.      veranlasst wird.
die Zahlung des Beitrages.                                                                                          Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B-9.4
                                                          B-8.3      Leistungsfreiheit des Versicherers             bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B-6.4     Anzeigepflichten                                Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräuße-          einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B-8.1 zahlt,    B-10      Beitragszahlung per SEPA-
rer oder Erwerber unverzüglich in Textform                so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Bei-               Lastschriftmandat, PayPal oder mit
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.            trages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur                    Kreditkarte als Geschäftsgrundlage/
                                                          Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den               Kündigungsrecht bei Widerruf
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht      Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-         Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder          B-10.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-        durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-         B-10.1.1 Der Versicherer kann den Versiche-
punkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer        schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des         rungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer nur ab-
hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu         Beitrages aufmerksam gemacht hat.                         schließen und weiterführen, wenn er von ihm oder
nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer be-            Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche-   von einer anderen Person durch ein SEPA-Last-
stehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge-              rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.            schriftmandat, durch Überlassung von Kreditkarten-
schlossen hätte.                                                                                                    daten oder durch Anweisungen an den Zahlungs-
                                                          B-9       Folgebeitrag                                    dienst PayPal ermächtigt, bzw. in die Lage versetzt
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn                                                              wird, den jeweils fälligen Beitrag vom Konto des
ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war,         B-9.1      Fälligkeit                                     Versicherungsnehmers bzw. der anderen Person
zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der          Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten       einzuziehen.
Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,   Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles      Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem ande-         Für einen erfolgreichen Beitragseinzug muss der
die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er       ren vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als   Versicherungsnehmer sicherstellen, dass das Konto
nicht gekündigt hat.                                      rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.     zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine aus-
                                                                                                                    reichende Deckung aufweist.
B-7       Beitragszahlung, Versicherungsperiode           B-9.2      Verzug und Schadenersatz
                                                          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät    B-10.1.2 Konnte der fällige Beitrag ohne Ver-
B-7.1    Beitragszahlung                                  der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug.           schulden des Versicherungsnehmers vom Versiche-
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im               Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu ver-     rer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen         treten hat.                                               dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder   Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines         der vom Versicherer in Textform abgegebenen Zah-
als Einmalbeitrag.                                        Folgebeitrages in Verzug, ist der Versicherer berech-     lungsaufforderung erfolgt.
                                                          tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
B-7.2      Versicherungsperiode                           Schadens zu verlangen.                                    B-10.2    Kündigungsrecht bei Widerruf des
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt                                                                           SEPA-Lastschriftmandates bzw. der
auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als       B-9.3      Mahnung                                                  Ermächtigung zum Beitragseinzug
ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer    Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann     Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die ander-
als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode      der Versicherer den Versicherungsnehmer auf des-          weitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerru-
der Vertragsdauer.                                        sen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder        fen, so kann der Versicherer den Vertrag zum Ende
                                                          Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist      des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich
                                                          bestimmen (Mahnung).                                      kündigen.


A 3602-03 01/2021                                                            Seite 10 von 16

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10.3       Änderung des Zahlungsweges                    entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine ange-         B-13.2 Ermittlung des Anpassungsbedarfs
Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung            messene Geschäftsgebühr verlangen.                       a) Bei der Prüfung nach B-13.1 vergleicht der
nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift                                                                      Versicherer die im vorausgegangenen Kalen-
von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut      Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes             derjahr tatsächlich eingetretenen Schaden-
trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, ist der         Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch ei-         aufwendungen und Kosten mit dem ursprüng-
Versicherer hinsichtlich der offenen und zukünftig       nen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-              lich bzw. seit der letzten Beitragsanpassung
fällig werdenden Beiträge berechtigt, vom Versiche-      fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in        in den Rechnungsgrundlagen für dieses
rungsnehmer die Beitragszahlung außerhalb des            diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu           Kalenderjahr einkalkulierten Schadenaufwen-
vereinbarten Zahlungsweges zu verlangen. Der Ver-        dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-               dungen und Kosten.
sicherungsnehmer ist zur Begleichung der rückstän-       ständen Kenntnis erlangt.                                b) Bei einer unvorhersehbaren, vom Versicherer
digen sowie zukünftig fällig werdenden Beiträge auf                                                                    nicht beeinflussbaren sowie dauerhaften Ver-
einem alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet,        B-12     Veränderungen des versicherten                       änderungen der ursprünglich bzw. seit der
wenn er hierzu vom Versicherer in Textform aufge-                 Risikos und Auswirkung auf den                       letzten Beitragsanpassung einkalkulierten
fordert wurde. Durch die Banken erhobene Bearbei-                 Beitrag (Beitragsregulierung)                        Schadenaufwendungen und Kosten um mehr
tungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschriftein-                                                                     als 5 % bezogen auf die Schadenaufwendun-
zug kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer         B-12.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Auf-                  gen und/oder die Kosten des letzten Kalen-
in Rechnung stellen.                                     forderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen               derjahres, werden sämtliche Rechnungs-
                                                         des versicherten Risikos gegenüber den früheren               grundlagen überprüft und soweit erforderlich
B-11      Beitrag bei vorzeitiger                        Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann             nach Maßgabe von B-13.3 in angemessenen
          Vertragsbeendigung                             auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung             Umfang angepasst. Hierbei wendet der Versi-
                                                         erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats             cherer die anerkannten Grundsätze der Ver-
B-11.1 Allgemeiner Grundsatz                             nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf                sicherungsmathematik und Versicherungs-
Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht        Wunsch des Versicherers nachzuweisen.                         technik an.
dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrages zu,     Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versiche-       Bei der Überprüfung der Kosten berücksichtigt der
der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-        rers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine            Versicherer nur Erhöhungen oder Absenkungen
rungsschutz bestanden hat.                               Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten     der Verwaltungskosten, der Regulierungskosten
                                                         Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,        für Schadensfälle, inflationär bedingte Preis-
B-11.2      Beitrag oder Geschäftsgebühr bei             wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn           steigerungen sowie Steuererhöhungen oder
            Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und          an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden        -absenkungen.
            fehlendem versicherten Interesse             trifft.
B-11.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer sei-                                                                   Eine Anpassung der Beiträge aus Gründen der
ne Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat         B-12.2 Auf Grund der Änderungsmitteilung des             Gewinnsteigerung o. ä. kommt nicht in Betracht.
der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang         Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellun-
der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträ-     gen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-       B-13.3 Anpassungsgrenze
ge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versi-      rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall      a) Eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung)
cherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs-      versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt            der Beiträge unterbleibt, wenn die Beitrags-
recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu         des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der            anpassung weniger als 5 % des Jahresbeitra-
zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-           vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch          ges betragen würde. In diesem Fall kann die
rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versiche-           nicht unterschritten werden. Alle entsprechend B-13          Anpassung bei der nächsten Überprüfung der
rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.         nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen                Beiträge im Sinne von B-13.1 berücksichtigt
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben,     Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitra-               werden.
hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Ver-    ges werden berücksichtigt.                               b) Darüber hinaus ist der Versicherer berechtigt,
sicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies                                                                   auf eine Erhöhung der Beiträge auch bei Vor-
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistun-        B-12.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die                liegen der Voraussetzungen zu verzichten. In
gen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-         rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den        diesem Fall kann die Anpassung nicht bei der
nommen hat.                                              Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren,               nächsten Überprüfung der Beiträge im Sinne
                                                         eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum             von B-13.1 berücksichtigt werden.
B-11.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung          bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen.      c) Ergibt die Prüfung niedrigere Beiträge als die
einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versiche-      Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet              bisherigen, ist der Versicherer verpflichtet, sie
rungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis        eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versiche-            um die Differenz abzusenken.
zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.                   rungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zu-       d) Eine Anpassung des Beitrages für einen be-
                                                         rückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei           stehenden Vertrag darf nicht höher ausfallen
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des        Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten              als der Beitrag für einen neu abzuschließen-
Versicherers beendet, weil der einmalige oder der        Beitrages erfolgten.                                         den gleichartigen Vertrag mit identischen
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so                                                                Tarifierungsgrundlagen, Beitragsberech-
steht dem Versicherer eine angemessene Ge-               B-12.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden                  nungsgrundlagen und einem identischen
schäftsgebühr zu.                                        auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags-              Versicherungsumfang.
                                                         vorauszahlung für mehrere Jahre.
B-11.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch                                                                      B-13.4 Wirksamwerden der Beitragsanpassung
Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu-       B-13     Beitragsanpassung                               Über die Beitragsanpassung werden Sie vom Ver-
schung beendet, so steht dem Versicherer der Bei-                                                                 sicherer vorab informiert. Die Beitragsanpassung
trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.         B-13.1     Prüfung der Notwendigkeit einer               wird mit Beginn des neuen Versicherungsjahres
                                                                    Beitragsanpassung                             wirksam, frühestens jedoch nach Ablauf eines
B-11.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem        Der Versicherer ist berechtigt, bei bestehenden          Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft        Verträgen zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres          rers in Textform (z. B. Brief, E-Mail). Dabei weist
weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er        zu prüfen, ob eine Anpassung (Erhöhung oder Ab-          der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung         senkung) der Beiträge vorgenommen werden                 sein Kündigungsrecht nach B-13.5 hin.
nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu       muss. Zweck der Prüfung und Beitragsanpassung
dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses           ist es, einen etwaigen angemessenen Anpas-               B-13.5 Kündigung bei Beitragserhöhung
Kenntnis erlangt hat.                                    sungsbedarf zu ermitteln und eine dauerhafte Er-         Erhöht der Versicherer nach B-13 den Beitrag,
                                                         füllbarkeit seiner Verpflichtungen aus den Versi-        kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
B-11.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur           cherungsverträgen sicherzustellen.                       halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Zahlung des Beitrages verpflichtet, wenn das versi-                                                               Versicherers über die Beitragserhöhung zum Ende
cherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht                                                                des Versicherungsjahres kündigen.
besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versiche-
rung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht


A 3602-03 01/2021                                                           Seite 11 von 16

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Weitere Bestimmungen                                      abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung      c)   für den Sachschaden
                                                          nicht gedeckt ist.                                           aa) ein Verzeichnis der zerstörten und be-
B-14      Mehrere Versicherer,                            Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabset-                    schädigten versicherten Vorräte und Wa-
          Mehrfachversicherung                            zung der Versicherungssumme und Anpassung des                     ren sowie deren nach dem Versicherungs-
                                                          Beitrages werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu                     vertrag in Frage kommenden Versiche-
B-14.1 Anzeigepflicht                                     dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.                         rungswerte zum Zeitpunkt des Versiche-
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen                                                                           rungsfalles sowie die Ersatzwerte nach
dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem         B-14.4.2     Die Regelungen nach B-14.4.1 sind                    dem Versicherungsvertrag;
Versicherer die andere Versicherung unverzüglich          auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung               bb) die Wiederherstellungs- und Wiederbe-
mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versi-     dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der                   schaffungskosten sowie die Restwerte der
cherer und die Versicherungssumme anzugeben.              mehreren Versicherungsverträge der Versiche-                      vom Schaden betroffenen Vorräte und
                                                          rungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die meh-              Waren;
B-14.2       Rechtsfolgen der Verletzung                  reren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im             cc) die nach dem Versicherungsvertrag versi-
             der Anzeigepflicht                           Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,                  cherten Kosten.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht       kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnis-
nach B-14.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der     mäßige Herabsetzung der Versicherungssummen             B-15.5 Verfahren nach Feststellung
Versicherer unter den in B-3.3 beschriebenen              und der Beiträge verlangen.                             Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder                                                                     gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Fest-
auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfrei-    B-15     Sachverständigenverfahren                      stellungen voneinander ab, so übergibt der Versiche-
heit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt                                                           rer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entschei-
des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen          B-15.1   Recht auf Feststellung des Schadens            det über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb
Versicherung erlangt hat.                                          durch Sachverständige                          der durch die Feststellungen der Sachverständigen
                                                          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des          gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entschei-
B-14.3     Haftung und Entschädigung                      Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des        dung beiden Parteien gleichzeitig.
           bei Mehrfachversicherung                       Schadens durch Sachverständige festgestellt wird.       Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede
B-14.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Inte-          Ein solches Sachverständigenverfahren können            Partei die Kosten ihres Sachverständigen.
resse gegen dieselbe Gefahr versichert und über-          Versicherer und Versicherungsnehmer auch verein-        Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je
steigen die Versicherungssummen zusammen den              baren.                                                  zur Hälfte.
Versicherungswert oder übersteigt aus anderen                                                                     Die Feststellungen der Sachverständigen oder des
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von            B-15.2 Weitere Feststellungen nach Vereinbarung         Obmannes sind für den Versicherer und den Versi-
jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Ver-          Das Sachverständigenverfahren kann durch Verein-        cherungsnehmer verbindlich.
sicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden,             barung auf weitere Feststellungen zum Versiche-         Auf Grund dieser Feststellungen berechnet der Ver-
liegt eine Mehrfachversicherung vor.                      rungsfall ausgedehnt werden.                            sicherer die Entschädigung, wenn nicht nachgewie-
                                                                                                                  sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sach-
B-14.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als            B-15.3 Verfahren vor Feststellung                       lage erheblich abweichen.
Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Be-      Für das Sachverständigenverfahren gilt:
trag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach             a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachver-       B-15.6 Obliegenheiten
seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer               ständigen und kann dann die andere unter An-       Durch das Sachverständigenverfahren werden die
kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des              gabe des von ihr benannten Sachverständigen        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt               schriftlich auffordern, den zweiten Sachverstän-   (siehe B-3.2) nicht berührt.
entsprechend, wenn die Verträge bei demselben                  digen zu benennen. Wird der zweite Sachver-
Versicherer bestehen.                                          ständige nicht innerhalb zwei Wochen nach          B-16     Versicherung für fremde Rechnung
                                                               Empfang der Aufforderung benannt, so kann
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versi-                ihn die auffordernde Partei durch das für den      B-16.1 Rechte aus dem Vertrag
cherte aus anderen Versicherungsverträgen Ent-                 Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen         Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-
schädigung für denselben Schaden, so ermäßigt                  lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge    vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines
sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in              hinzuweisen.                                       Dritten (Versicherten) schließen (= Versicherung für
der Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver-          b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor       fremde Rechnung). Die Ausübung der Rechte aus
trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Ge-             Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten        diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer
samtbetrag der Versicherungssummen, aus denen                  Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich      und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch,
die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Ver-              nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Par-    wenn der Versicherte den Versicherungsschein be-
trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Verein-               tei durch das für den Schadenort zuständige        sitzt.
barung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich                 Amtsgericht ernannt.
der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen       c) Der Versicherer darf als Sachverständigen kei-       B-16.2 Zahlung der Entschädigung
insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten                ne Person benennen, die Mitbewerber des Ver-       Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädi-
ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-              sicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauern-      gung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben                    der Geschäftsverbindung steht; ferner keine        verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung
worden wäre.                                                   Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-       dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung
                                                               partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem    der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versi-
B-14.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine                      ähnlichen Verhältnis steht.                        cherungsnehmers verlangen.
Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen,          d) Dies gilt entsprechend für die Benennung eines
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil             Obmannes durch die Sachverständigen.               B-16.3 Kenntnis und Verhalten
zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlos-                                                             B-16.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten
sene Vertrag nichtig.                                     B-15.4 Feststellung                                     des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeu-
                                                          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen          tung sind, sind bei der Versicherung für fremde
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeit-        enthalten:                                              Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-       a) für den Betriebsschließungsschaden die Be-           Versicherten zu berücksichtigen.
denden Umständen Kenntnis erlangt.                             rechnung des täglichen Kosten- und Gewinnbe-       Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungs-
                                                               trages für das laufende Geschäftsjahr bis zum      nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
B-14.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung                    Beginn der Betriebsschließung und für das          der Versicherungsnehmer für sein Interesse das
B-14.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Ver-                  vorausgegangene Geschäftsjahr anhand des           Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zu-
trag, durch den die Mehrfachversicherung entstan-              Jahresumsatzes und des Wareneinsatzes pro          rechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant
den ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehr-             Geschäftsjahr gemäß der Berechnungsverein-         des Versicherungsnehmers ist.
fachversicherung geschlossen, kann er verlangen,               barung in A-6.1 b);
dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben           b) für den Schaden durch Tätigkeitsverbote die
oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßi-              Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen;
ger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag her-


A 3602-03 01/2021                                                           Seite 12 von 16

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B-16.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten                B-20     Anzeigen, Willenserklärungen,                   B-21.3 Keine Schlechterstellung
kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wis-                 Anschriftenänderungen                           Die angepassten Regelungen dürfen den Versiche-
sen abgeschlossen worden ist oder ihm eine recht-                                                                  rungsnehmer als einzelne Bedingungen oder im Zu-
zeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers         B-20.1 Form, zuständige Stelle                           sammenwirken mit anderen Bedingungen des Ver-
nicht möglich oder nicht zumutbar war.                    Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und       trages nicht schlechter stellen als die bei Vertrags-
                                                          Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen         schluss vorhandenen Regelungen.
B-16.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten                und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer er-
kommt es dagegen an, wenn der Versicherungs-              folgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder     B-21.4 Durchführung der Anpassung
nehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten          Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich     Die nach B-21.1 bis B-21.3 zulässigen Änderungen
geschlossen und den Versicherer nicht darüber in-         Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes         werden dem Versicherungsnehmer in Textform be-
formiert hat.                                             bestimmt ist.                                            kannt gegeben und erläutert. Sie finden Anwendung,
                                                                                                                   wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die
B-17      Übergang von Ersatzansprüchen                   Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver-         Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des
                                                          waltung des Versicherers oder an die im Versiche-        Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform auf sein
B-17.1 Übergang von Ersatzansprüchen                      rungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän-        Kündigungsrecht nach B-21.5 hinweist.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch          dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetz-
gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf          lichen Regelungen über den Zugang von Erklärun-          B-21.5 Kündigung
den Versicherer über, soweit der Versicherer den          gen und Anzeigen bleiben bestehen.                       Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedin-
Schaden ersetzt.                                                                                                   gungsanpassung Gebrauch, kann der Versiche-
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-           B-20.2    Nichtanzeige einer Anschriften-                rungsnehmer den Vertrag innerhalb von sechs
cherungsnehmers geltend gemacht werden.                             bzw. Namensänderung                            Wochen nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs-        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner         rers kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim
nehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt        Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für   Versicherer wirksam, frühestens jedoch zum Zeit-
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann        eine Willenserklärung, die dem Versicherungsneh-         punkt des Wirksamwerdens der Bedingungs-
der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei         mer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines         anpassung.
denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich            eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versi-
verursacht.                                               cherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei       B-22     Verjährung
                                                          Tage nach der Absendung des Briefes als zugegan-
B-17.2     Obliegenheiten zur Sicherung                   gen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
           von Ersatzansprüchen                           Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des         jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan-              Versicherungsnehmers.                                    dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-
spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs                                                                     standen ist und der Gläubiger von den Anspruch be-
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden             B-20.3    Nichtanzeige der Verlegung der                 gründenden Umständen und der Person des
Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach                     gewerblichen Niederlassung                     Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer          Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung             Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-         unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge-
weit erforderlich mitzuwirken.                            schlossen, finden bei einer Verlegung der gewerbli-      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-          chen Niederlassung die Bestimmungen nach B-20.2          dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
heit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung in-    entsprechend Anwendung.                                  Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung
soweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen                                                            und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer       B-21     Bedingungsänderung                              oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche-
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der                                                              rers beim Anspruchsteller nicht mit.
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der       Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen
Schwere des Verschuldens des Versicherungs-               dieser Versicherungsbedingungen mit Wirkung für          Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den all-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die          bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder          gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-      zu ersetzen (Anpassung), wenn die Voraussetzun-          buchs.
lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.                 gen nach B-21.1 bis B-21.3 erfüllt sind:
                                                                                                                   B-23     Künftige Bedingungsverbesserungen
B-18      Überversicherung                                B-21.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen
                                                          Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen          Ändert die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des            ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse:        im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versiche-
versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl         – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des               rungsverträge die "Allgemeinen Bedingungen für die
der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer                Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich        Versicherung von Betrieben gegen Schäden auf
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversiche-               oder                                               Grund behördlicher Anordnung nach dem Infektions-
rung die Versicherungssumme mit sofortiger Wir-           – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung,           schutzgesetz (AVB Betriebsschließung)" ausschließ-
kung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabset-                 die den Versicherungsvertrag unmittelbar be-       lich zu Gunsten der Versicherungsnehmer, ohne
zungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der              trifft oder                                        dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gel-
Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet           – es ergeht eine konkrete, individuelle, den Versi-      ten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeits-
haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit                cherer bindende Weisung der Bundesanstalt für      tag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeit-
dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.                       Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartell-    punkt neu eintretenden Leistungsfälle.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung                behörden im Wege eines bestandskräftigen
in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen                  Verwaltungsakts.                                   B-24     Zuständiges Gericht
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist       Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen inhalts-
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Bei-       gleiche Regelung in den Versicherungsbedingungen         B-24.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
trag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die       eines anderen Versicherers durch eines der genann-       gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-           ten Ereignisse unwirksam geworden ist.                   Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
langt.                                                                                                             seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
                                                          B-21.2     Störung des Gleichgewichts zwischen           Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
B-19      Dritte, deren Kenntnis und Verhalten                       Leistung und Gegenleistung                    natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zu-
          dem Versicherungsnehmer zugerechnet             Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent-      ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
          wird (z. B. Repräsentanten)                     standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene          zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in
                                                          Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung        Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis            in nicht unbedeutendem Maße stört und es besteht         Aufenthalt hat.
und das Verhalten seiner Repräsentanten, Wissens-         keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der
vertreter und Wissenserklärungsvertreter zurechnen        Lücke.
lassen.


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B-24.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürli-        B-28     Sanktions-/Embargoklausel                     B-29.3 Rechtsweg
che Person, müssen Klagen aus dem Versiche-                                                                    Außerdem hat der Versicherungsnehmer die Mög-
rungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben          Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-       lichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermange-       stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
lung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen         solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungs-       anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
nehmer eine juristische Person, bestimmt sich das       sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der          oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das             hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine         Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,      Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine einge-       schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist.                 republik Deutschland entgegenstehen.

B-24.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-          B-29     Wenn Sie mit uns einmal nicht
enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-                 zufrieden sind
kannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den       B-29.1 Versicherungsombudsmann
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versiche-         Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit
rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-       der Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden
ständigen Niederlassung.                                ist oder eine Verhandlung mit dem Versicherer ein-
                                                        mal nicht zu dem vom Versicherungsnehmer ge-
B-25     Schiedsgerichtsvereinbarungen                  wünschten Ergebnis geführt hat, kann sich der Ver-
                                                        sicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versi-
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor       cherungen wenden.
Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den    Versicherungsombudsmann e. V.
Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht      Postfach 08 06 32
folgenden Mindestanforderungen entspricht:              10006 Berlin
– Das Schiedsgericht besteht aus mindestens             E-Mail:
     drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss         beschwerde@versicherungsombudsmann.de
     Jurist sein und soll die Befähigung zum Richter-   Internet: www.versicherungsombudsmann.de
     amt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz     Tel.:      0800 3696000
     in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land      Fax:       0800 3699000
     der Parteien angehören.                            (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
– Das Schiedsgericht entscheidet nach materiel-
     lem Recht und nicht lediglich nach billigem Er-    Für Anrufe aus dem Ausland gelten die folgenden
     messen (ausgenommen im Falle eines Ver-            gebührenpflichtigen Rufnummern:
     gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung     Tel.:    +49 30 20605899
     am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzu-          Fax:     +49 30 20605898.
     wendende materielle Recht muss bei Abschluss
     der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt         Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
     sein.                                              hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
– Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt       Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich ver-
     und begründet. In seiner Begründung sind die       pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzu-
     die Entscheidung tragenden Rechtsnormen an-        nehmen.
     zugeben.
Bei Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist      Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über
der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Obliegen-     eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen ha-
heiten gemäß B-3.2.3 zu erfüllen.                       ben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online
                                                        an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/
B-26     Anzuwendendes Recht                            wenden.
                                                        Eine solche Beschwerde wird dann über diese Platt-
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.                form an den Versicherungsombudsmann weiterge-
                                                        leitet.
B-27        Versicherungsjahr
                                                        B-29.2 Versicherungsaufsicht
Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate.              Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung
Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver-      durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten
sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe-       Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-
nen Zeitpunkt.                                          lung auf, kann er sich auch an die für den Versiche-
                                                        rer zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungs-
Ausnahme:                                               unternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus         der
ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr         Bundesanstalt für
entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-          Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind     Sektor Versicherungsaufsicht
jeweils ganze Jahre.                                    Graurheindorfer Str. 108
                                                        53117 Bonn
    Beispiel:                                           E-Mail: poststelle@bafin.de
    Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be-          Tel.:     0228 4108-0
    trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,         Fax:      0228 4108-1550.
    das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.           Bitte beachten: Die BaFin ist keine Schiedsstelle
                                                        und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent-
                                                        scheiden.


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Anhang                                                     5.   der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung      29. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für
                                                                sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche            den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder
Auszüge aus dem Gesetz zur Verhütung und                        übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach          anderen normalerweise sterilen Substraten so-
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim                       den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.                 wie aus Abstrichen von Neugeborenen
Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom                    Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Ab-          30. Marburgvirus
20.07.2000 – in der Fassung vom 19.06.2020:                     satz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3       31. Masernvirus
                                                                Satz 1 oder 3 zu erfolgen.                         31a. Middle-East-Respiratory-Syndrome-
§6        Meldepflichtige Krankheiten                                                                                   Coronavirus (MERS-CoV)
                                                           (2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung             32. Mumpsvirus
(1) Namentlich ist zu melden:                              nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus        33. Mycobacterium leprae
1. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung           zu melden, wenn Personen an einer subakuten skle-       34. Mycobacterium tuberculosis/africanum,
    sowie der Tod in Bezug auf die folgenden               rosierenden Panenzephalitis infolge einer Masern-            Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den di-
    Krankheiten:                                           infektion erkranken oder versterben. Dem Gesund-             rekten Erregernachweis sowie nachfolgend für
    a) Botulismus,                                         heitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1           das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab
    b) Cholera,                                            Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn                 auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im
    c) Diphtherie,                                         Personen, die an einer behandlungsbedürftigen                Sputum
    d) humane spongiforme Enzephalopathie,                 Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung        35. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den
         außer familiär-hereditärer Formen,                verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den              direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrha-
    e) akute Virushepatitis,                               Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1,              gischen Hautinfiltraten oder anderen normaler-
    f) enteropathisches hämolytisch-urämisches             § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.                weise sterilen Substraten
         Syndrom (HUS),                                                                                            36. Norovirus
    g) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,              (3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder     37. Poliovirus
    h) Keuchhusten,                                        mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei de-        38. Rabiesvirus
    i) Masern,                                             nen ein epidemischer Zusammenhang wahrschein-           39. Rickettsia prowazekii
    j) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,              lich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1    40. Rotavirus
    k) Milzbrand,                                          hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10         41. Rubellavirus
    l) Mumps,                                              Absatz 1 zu erfolgen.                                   42. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle
    m) Pest,                                                                                                            direkten Nachweise
    n) Poliomyelitis,                                                                                              43. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten
    o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,           §7       Meldepflichtige Nachweise von                       Nachweise
    p) Tollwut,                                                     Krankheitserregern                             44. Salmonella, sonstige
    q) Typhus abdominalis oder Paratyphus,                                                                         44a. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Corona-
    r) Windpocken,                                         (1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserre-             virus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respira-
    s) zoonotische Influenza,                              gern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder         tory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)
    t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),              indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise      45. Shigella sp.
1a. die Erkrankung und der Tod in Bezug auf fol-           auf eine akute Infektion hinweisen:                     45a. Streptococcus pneumoniae; Meldepflicht nur für
    gende Krankheiten:                                     1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten             den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Ge-
    a) behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch                  Nachweis im Konjunktivalabstrich                        lenkpunktat oder anderen normalerweise steri-
         wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht         2. Bacillus anthracis                                        len Substraten
         vorliegt,                                         3. Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis       46. Trichinella spiralis
    b) Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch     3a. humanpathogene Bornaviren; Meldepflicht nur         47. Varizella-Zoster-Virus
         schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer                für den direkten Nachweis                          48. Vibrio spp., humanpathogen; soweit ausschließ-
         Verlauf liegt vor, wenn                           4. Borrelia recurrentis                                      lich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio
         aa) der Erkrankte zur Behandlung einer            5. Brucella sp.                                              cholerae
               ambulant erworbenen Clostridioides-         6. Campylobacter sp., darmpathogen                      48a. West-Nil-Virus
               difficile-Infektion in eine medizinische    6a. Chikungunya-Virus                                   49. Yersinia pestis
               Einrichtung aufgenommen wird,               7. Chlamydia psittaci                                   50. Yersinia spp., darmpathogen
         bb) der Erkrankte zur Behandlung der              8. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis             50a. Zika-Virus und sonstige Arboviren
               Clostridioides-difficile-Infektion oder     9. Corynebacterium spp., Toxin bildend                  51. andere Erreger hämorrhagischer Fieber
               ihrer Komplikationen auf eine Inten-        10. Coxiella burnetii                                   52. der direkte Nachweis folgender Krankheits-
               sivstation verlegt wird,                    10a. Dengue-Virus                                            erreger:
         cc) ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel      11. humanpathogene Cryptosporidium sp.                       a) Staphylococcus aureus, Methicillin-
               Kolektomie, auf Grund eines Megako-         12. Ebolavirus                                                     resistente Stämme; Meldepflicht nur für
               lons, einer Perforation oder einer re-      13. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische                      den Nachweis aus Blut oder Liquor
               fraktären Kolitis erfolgt oder                        Stämme (EHEC)                                      b) Enterobacterales bei Nachweis einer
         dd) der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen               b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene                   Carbapenemase-Determinante oder mit
               nach der Feststellung der Clostridioi-                Stämme                                                   verminderter Empfindlichkeit gegenüber
               des-difficile-Infektion verstirbt und die   14. Francisella tularensis                                         Carbapenemen außer bei natürlicher Re-
               Infektion als direkte Todesursache          15. FSME-Virus                                                     sistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder
               oder als zum Tode beitragende Er-           16. Gelbfiebervirus                                                Kolonisation
               krankung gewertet wurde,                    17. Giardia lamblia                                          c) Acinetobacter spp. bei Nachweis einer
2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer            18. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für                   Carbapenemase-Determinante oder mit
    mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung                 den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut                    verminderter Empfindlichkeit gegenüber
    oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis,      19. Hantaviren                                                     Carbapenemen außer bei natürlicher Re-
    wenn                                                   20. Hepatitis-A-Virus                                              sistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder
    a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit       21. Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle                       Kolonisation.
         im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,                       Nachweise                                          Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1
    b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen            22. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle            Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3
         auftreten, bei denen ein epidemischer Zu-              Nachweise                                          Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
         sammenhang wahrscheinlich ist oder ver-           23. Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle
         mutet wird,                                            Nachweise                                          (2) Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und
3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß              24. Hepatitis-E-Virus                                   Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift
    einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheit-          25. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten   nicht genannten Krankheitserregern zu melden,
    lichen Schädigung,                                          Nachweis                                           wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheits-
4. die Verletzung eines Menschen durch ein toll-           26. Lassavirus                                          erreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hin-
    wutkrankes, -verdächtiges oder –ansteckungs-           27. Legionella sp.                                      weise auf eine schwerwiegende Gefahr für die All-
    verdächtiges Tier sowie die Berührung eines            28. humanpathogene Leptospira sp.                       gemeinheit bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat
    solchen Tieres oder Tierkörpers,                                                                               gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9
                                                                                                                   Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.


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[Seite 16]
(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheits-      (4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen          2.   an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten
erregern der direkte oder indirekte Nachweis zu        ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber            erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit be-
melden:                                                die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Ver-              steht, dass deren Krankheitserreger über Le-
1. Treponema pallidum                                  storbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde soll          bensmittel übertragen werden können,
2. HIV                                                 gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Lei-         3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen,
3. Echinococcus sp.                                    chenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheits-               enterohämorrhagische Escherichia coli oder
4. Plasmodium sp.                                      amt für erforderlich gehalten wird.                          Choleravibrionen ausscheiden,
5. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konna-                                                              dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
     talen Infektionen                                 (5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrt-        a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-
6. Neisseria gonorrhoeae mit verminderter Emp-         heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),          bringen der in Absatz 2 genannten Lebens-
     findlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim      der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2           mittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung
     oder Ceftriaxon.                                  des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der             kommen, oder
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1         Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)         b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Ein-
Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu            werden insoweit eingeschränkt.                               richtungen mit oder zur Gemeinschafts-
erfolgen.                                                                                                           verpflegung.
                                                       Fußnote                                                 Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Be-
(4) Bei Untersuchungen zum direkten oder indirek-      § 25 Abs. 1: Baden-Württemberg - Abweichung             darfsgegenständen, die für die dort genannten
ten Nachweis folgender Krankheitserreger ist das       durch § 60 Abs. 4 Polizeigesetz (PolG BW) idF d. G      Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung
Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu               v. 20.11.2012 GBl. BW 2012, 625 mWv 29.11.2012          kommen, dass eine Übertragung von Krankheitser-
melden:                                                (vgl. BGBl. I 2012, 2726)                               regern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2
1. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Corona-           § 25 Abs. 1 bis 3: Bremen - Abweichung durch § 2        zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
     virus (SARS-CoV) und                              des Gesetzes zur Behandlungseinleitung bei Infekti-     den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
2. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Corona-           onen mit übertragbaren Krankheiten durch Dritte
     virus-2 (SARS-CoV-2).                             (BremBlüKDG) v. 24.3.2015 Brem. GBl. S. 118             (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1         mWv 26.3.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 700)                  1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse
Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu                                                                        daraus
erfolgen.                                                                                                      2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
                                                       § 29      Beobachtung                                   3. Fische, Krebse oder Weichtiere und
                                                                                                                   Erzeugnisse daraus
§ 25     Ermittlungen                                  (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungs-         4. Eiprodukte
                                                       verdächtige und Ausscheider können einer Be-            5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand       obachtung unterworfen werden.                           6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig                                                             7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder
oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener        (2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unter-              durcherhitzter Füllung oder Auflage
krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war,      worfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen       8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate,
so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen        durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu              Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte
Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache,       dulden und den Anordnungen des Gesundheits-                 Soßen, Nahrungshefen
Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit.       amtes Folge zu leisten. § 25 Absatz 3 gilt entspre-     9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie
                                                       chend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflich-        Samen zur Herstellung von Sprossen und
(2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach         tet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum              Keimlingen zum Rohverzehr.
Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5     Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den
und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine       Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlan-     (3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im
im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine        gen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand be-       Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 be-
bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Be-   treffenden Umstände Auskunft zu geben und im Fal-       zeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegen-
fragung in Bezug auf die Art, Ursache, Anste-          le des Wechsels der Hauptwohnung oder des ge-           ständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berüh-
ckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmit-      wöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher         rung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben,
telbar an eine dritte Person, insbesondere an den      zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten.        wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung       Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer       Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind,
der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5     Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von           an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankhei-
verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig     § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne       ten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genann-
möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender   von § 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1 sowie beim         ten Krankheitserreger ausscheiden.
Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur           Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne
Auskunft verpflichtet.                                 von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.         (4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den
                                                       Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit         Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können          (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit     Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine
durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden.            der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz)        Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und
Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet       und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13       Krankheitserreger verhütet werden kann.
werden,                                                Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
1. Untersuchungen und Entnahmen von Untersu-                                                                   (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
     chungsmaterial an sich vornehmen zu lassen,                                                               ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
     insbesondere die erforderlichen äußerlichen       § 31      Berufliches Tätigkeitsverbot                  mung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr.
     Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen,                                                                    1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr.
     Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Ab-        Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheits-        3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2
     striche von Haut und Schleimhäuten durch die      verdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Aus-          genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epi-
     Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden,      scheidern die Ausübung bestimmter beruflicher           demiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu
     sowie                                             Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1      erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen
2. das erforderliche Untersuchungsmaterial auf         gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserre-    Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheits-
     Verlangen bereitzustellen.                        ger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die   erreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie         Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.                 zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung
Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur                                                            ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wer-
mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen wer-                                                              den. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene
den; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der     § 42      Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote         Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten
Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Un-                                                           außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustim-
tersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten         (1) Personen, die                                       mung des Bundesrates verlängert werden.
dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet      1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera,
werden.                                                    Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen in-
                                                           fektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A
                                                           oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,


A 3602-03 01/2021                                                         Seite 16 von 16
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