# Continentale Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebsschliessung-continentale-bs.php
- Rechtlicher Träger: Continentale Sachversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebsschliessung-continentale-bs.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsinformation KuBuS Betriebsschließungsversicherung mit Allgemeinen Bedingungen (AVB-BS der Continentale) und Klauseln (AVB-BS 2021)](https://www.continentale.de/documents/39054/16670358/continentale-sv-gewerbe-betriebsschliessungsversicherung-versicherungsbedingungen-4416.pdf/b93ad9ea-2ef2-ecbd-d4af-20d8b67cb493?version=5.1&t=1775569477007&download=true), Fassung AVB-BS August 2020, Vertragsinformation 01.07.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Vertragsform: eigenständige Betriebsschließungsversicherung oder Baustein eines Inhalts-, Gastronomie- oder Bündelvertrags | ja | Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS der Continentale) – Fassung August 2020 | Titel, Seite 8 |
| Art der Entschädigung: Summenversicherung (feste Tagesentschädigung) oder Schadenversicherung (nachgewiesener Ertragsausfall) | nein | den dadurch entstehenden Schaden maximal in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung. | A § 7 Nr. 1 a), Seite 11 |
| Höhe der Tagesentschädigung (fester Betrag oder Bruchteil der Versicherungssumme) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die maximale Tagesentschädigung beträgt 3,8 ‰ der festgelegten Betriebsschließungssumme. | A § 6 Nr. 2, Seite 11 |
| Höchstdauer der Entschädigung in Schließungstagen | ja | Die Haftzeit beträgt maximal 30 Schließungstage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. | A § 2, Seite 9 |
| Jahreshöchstentschädigung für alle Schließungen eines Versicherungsjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern eine Jahreshöchstentschädigung vereinbart ist, ist die Entschädigung für ein Versicherungsjahr auf den vereinbarten Betrag begrenzt. | A § 7 Nr. 5, Seite 12 |
| Versicherung auf Erstes Risiko | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: | A § 7 Nr. 3 c), Seite 12 |
| Mehrere Betriebsstätten unter einem Vertrag, Schließung einer einzelnen Stätte versichert | ja | Eine teilweise Schließung liegt vor, wenn bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten einzelne Betriebsstätten durch eine Einzelanordnung geschlossen werden müssen. | A § 1 Nr. 1 a), Seite 9 |
| Anpassung von Versicherungssumme oder Tagesentschädigung an Umsatz oder Betriebsgröße (Vorsorge, Summenanpassung) | nicht geregelt |  |  |
| Vollständige Schließung des Betriebs durch behördliche Einzelanordnung zur Verhinderung meldepflichtiger Krankheiten (in Deutschland nach dem Infektionsschutzgesetz, in Österreich nach dem Epidemiegesetz 1950) | ja | Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn – die zuständige Behörde – auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) – beim Auftreten von in § 6 oder § 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserregern (siehe Nr. 2) – im versicherten Betrieb oder einer versicherten Betriebsstätte – im Wege der Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) – eine der folgenden Maßnahmen anordnet | A § 1 Nr. 1, Seite 8 |
| Teilschließung einzelner Betriebsteile (etwa Küche, Wellnessbereich, Hotelflügel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ebenso, wenn nur einzelne, räumlich abgrenzbare Teilbereiche von Betrieben oder Betriebsstätten mit einem eigenen Betriebszweck (Betriebsteile, z. B. Hotel, Restaurant) vollständig geschlossen werden müssen. | A § 1 Nr. 1 a), Seite 9 |
| Tätigkeitsverbot gegen Beschäftigte, wenn der Betrieb dadurch nicht fortgeführt werden kann, gilt als Schließung | ja, bis zur Versicherungssumme | Tätigkeitsverbote nach b), die gegen sämtliche in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ergehen, werden einer Schließung gleichgestellt. | A § 1 Nr. 1 a), Seite 9 |
| Tätigkeitsverbot oder Quarantäne gegen den Betriebsinhaber | ja, bis zur Versicherungssumme | im gleichen Umfang die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist. | A § 7 Nr. 1 d) bb), Seite 12 |
| Behördlich angeordnete Desinfektion des Betriebs oder einzelner Räume | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Desinfektion der Betriebsräume oder -einrichtung des versicherten Betriebs wird ganz oder in Teilen angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit Krankheitserregern nach § 6 oder § 7 IfSG (siehe Nr. 2) behaftet ist. | A § 1 Nr. 1 c), Seite 9 |
| Behördlich angeordnete Vernichtung oder Sperrung von Waren und Vorräten | ja, bis zur Versicherungssumme | Es wird die Desinfektion von Vorräten und Waren, die Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit Krankheitserregern nach § 6 oder § 7 IfSG (siehe Nr. 2) behaftet sind. | A § 1 Nr. 1 d), Seite 9 |
| Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen (Proben, Untersuchungen) mit Schließungsfolge | ja, bis zur Versicherungssumme | Es werden Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29 IfSG angeordnet, weil eine Person in dem versicherten Betrieb krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig oder Ausscheider von Krankheiten oder Krankheitserregern nach § 6 oder § 7 IfSG (siehe Nr. 2) ist. | A § 1 Nr. 1 e), Seite 9 |
| Schließung durch Allgemeinverfügung oder Verordnung für ganze Branchen oder Regionen versichert (nicht nur Einzelanordnung gegen den eigenen Betrieb) | nein | Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 AVB-BS der Continentale im Wege einer Allgemeinverfügung, einer Rechtsverordnung oder einer sonstigen behördlichen Maßnahme erfolgen, die nicht als Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) gegen den versicherten Betrieb gerichtet sind. | A § 4 Nr. 2, Seite 10 |
| Schließung auch ohne Krankheitsfall im eigenen Betrieb (etwa wegen Infektionsgefahr in der Umgebung) | nein | Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 AVB-BS der Continentale erfolgen, obwohl innerhalb des versicherten Betriebs selbst keine Krankheit oder Krankheitserreger aufgetreten sind (fehlende betriebsinterne Gefahr). | A § 4 Nr. 3, Seite 10 |
| Schließung auf behördliche Empfehlung oder freiwillig zur Abwendung einer Anordnung | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsbeschränkung (Außer-Haus-Verkauf, Lieferdienst, Begrenzung der Gäste) einer Schließung gleichgestellt | nicht geregelt |  |  |
| Dynamischer Verweis auf das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung (neu aufgenommene Krankheiten automatisch versichert) | ja | Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gültige Gesetzesfassung. | A § 1 Nr. 2, Seite 9 |
| Abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Erreger in den Bedingungen | ja | Versichert sind nur Krankheiten und Krankheitserreger, die in § 6 IfSG und § 7 IfSG namentlich, d. h. ausdrücklich mit Namen, genannt sind. | A § 1 Nr. 2, Seite 9 |
| Neue, bei Vertragsschluss unbekannte Krankheiten oder Erreger mitversichert | nein | nicht namentlich genannte, sonstige bedrohliche übertragbare Krankheiten gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 5 IfSG; | A § 1 Nr. 2 a), Seite 9 |
| Lebensmittelinfektionen und Lebensmittelvergiftungen (Salmonellen, Listerien, EHEC) | nicht geregelt |  |  |
| Noroviren und andere Magen-Darm-Erreger | nicht geregelt |  |  |
| Legionellen im Trinkwasser oder in Klimaanlagen | nicht geregelt |  |  |
| Multiresistente Erreger (MRSA) und Krankenhauskeime | nicht geregelt |  |  |
| Tierseuchen mit Schließungs- oder Sperrfolge für Lebensmittelbetriebe | nicht geregelt |  |  |
| Epidemie oder Pandemie ausdrücklich mitversichert | nein | Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für Schäden, die als Folge einer Epidemie oder Pandemie verursacht werden. | A § 4 Nr. 1, Seite 10 |
| Ertragsausfall: entgangener Gewinn und fortlaufende Kosten während der Schließung | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Betriebsschließung erwirtschaftet worden wären. | A § 7 Nr. 1 a), Seite 11 |
| Löhne und Gehälter der Beschäftigten während der Schließung | ja, bis zur Versicherungssumme | Solange der Versicherungsnehmer anlässlich einer Schließung die vereinbarte Entschädigung für Löhne und Gehälter (fortlaufende Kosten) nach Nr. 1 a) erhält | A § 7 Nr. 1 d), Seite 12 |
| Ersatz des Werts vernichteter oder gesperrter Waren und Vorräte | ja, bis zur Versicherungssumme | von Schäden an Vorräten und Waren nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 d) AVB-BS der Continentale den nachgewiesenen Schaden an den Vorräten und Waren nach Nr. 3. | A § 7 Nr. 1 c), Seite 11 |
| Kosten der Desinfektion und Reinigung | ja, bis zur Versicherungssumme | die nachgewiesenen Desinfektionskosten, falls die Voraussetzungen zu aa) nicht gegeben sind, maximal bis zum Höchstbetrag einer vereinbarten Tagesentschädigung. | A § 7 Nr. 1 b) bb), Seite 11 |
| Kosten für Untersuchungen, Proben und Gutachten | ja, bis zur Versicherungssumme | von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 e) AVB-BS der Continentale die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat, maximal bis zur Höhe der 3-fachen vereinbarten Tagesentschädigung. | A § 7 Nr. 1 e), Seite 12 |
| Entschädigung für Beschäftigte mit Tätigkeitsverbot (Lohnfortzahlung, Ersatzkräfte) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen – längstens für sechs Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbots – zu leisten hat; | A § 7 Nr. 1 d) aa), Seite 12 |
| Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ausweichküche, Zulieferung, Ersatzräume) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Umquartierung oder Rückreise von Gästen (Hotel, Pension) | nicht geregelt |  |  |
| Ausfälle durch Stornierungen von Buchungen und Veranstaltungen wegen der Schließung | nicht geregelt |  |  |
| Kosten zur Wiederherstellung des Rufs nach einem Ausbruch (Werbung, Öffentlichkeitsarbeit) | nicht geregelt |  |  |
| Nachhaftung: Ertragsausfall nach Wiedereröffnung, bis der frühere Umsatz wieder erreicht ist | nicht geregelt |  |  |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenztage ohne Entschädigung) | nicht geregelt |  |  |
| Fester Selbstbehalt je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den für diese Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. | A § 7 Nr. 6, Seite 12 |
| Prozentualer Selbstbehalt oder Kürzung der Entschädigung | nicht geregelt |  |  |
| Anrechnung staatlicher Entschädigungen und Hilfen (in Deutschland nach § 56 IfSG und Kurzarbeitergeld, in Österreich nach § 32 Epidemiegesetz) | ja | Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Ersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann | A § 9, Seite 12 |
| Abzug ersparter Kosten während der Schließung | ja | Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Betriebsschließung erwirtschaftet worden wären. | A § 7 Nr. 1 a), Seite 11 |
| Ausschluss von Epidemie und Pandemie | ja | Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für Schäden, die als Folge einer Epidemie oder Pandemie verursacht werden. | A § 4 Nr. 1, Seite 10 |
| Ausschluss von Schließungen durch Allgemeinverfügung, Verordnung oder Gesetz für mehrere Betriebe | ja | Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 AVB-BS der Continentale im Wege einer Allgemeinverfügung, einer Rechtsverordnung oder einer sonstigen behördlichen Maßnahme erfolgen, die nicht als Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) gegen den versicherten Betrieb gerichtet sind. | A § 4 Nr. 2, Seite 10 |
| Ausschluss prionenbedingter Krankheiten (BSE, Creutzfeldt-Jakob) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Krankheiten oder Gefahren, die bei Vertragsschluss bereits bekannt waren oder im Betrieb vorlagen | ja | Der Versicherer haftet nicht, wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten bei der Übergabe oder Einbringung von Vorräten und Waren in den versicherten Betrieb deren Infektion, der Verdacht einer Infektion oder eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt waren. | A § 4 Nr. 7, Seite 11 |
| Ausschluss oder Kürzung bei Verstoß gegen Hygiene- oder Lebensmittelvorschriften | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schließungen aus anderen Rechtsgründen (Gewerbe-, Bau-, Lebensmittelrecht ohne Infektionsbezug) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Terror, Bioterror und Krieg | ja | Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. | A § 4 Nr. 4 b), Seite 10 |
| Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit (kein Verzicht) | ja | Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | B § 16 Nr. 1 b), Seite 21 |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn | ja | beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit dem Ablauf von 4 Wochen ab Antragstellung. | A § 12, Seite 14 |
| Obliegenheit zu Hygienekonzept, Eigenkontrolle (HACCP) oder Belehrung des Personals mit Leistungsfolge | ja | die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; | B § 8 Nr. 1 a) aa), Seite 17 |
| Anzeigefrist nach behördlicher Anordnung | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; | B § 8 Nr. 2 a) bb), Seite 17 |
| Pflicht, Rechtsmittel gegen die Anordnung einzulegen oder auf Weisung des Versicherers zu handeln | ja | den Versicherer unverzüglich über Weisungen der Behörde zu informieren; | B § 8 Nr. 2 a) dd), Seite 18 |
| Buchführungs- und Nachweispflichten mit Leistungsfolge | ja | vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. | B § 8 Nr. 2 a) gg), Seite 18 |
| Beitragsbemessung nach Umsatz, Betten, Sitzplätzen oder Tagesentschädigung (ohne Preis) | nicht geregelt | Der genaue zu zahlende Beitrag ist von dem Wert Ihrer versicherten Sachen und vielen weiteren Faktoren, die wir im Antrag erfragen, abhängig. | Vertragsinformation 1.2.2, Seite 3 |
| Vertragslaufzeit und Verlängerung | nicht geregelt | Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs eine Kündigung in Textform zugegangen ist. | Vertragsinformation 11, Seite 7 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | B § 15 Nr. 1, Seite 21 |
| Besserstellung: Garantie, dass die Bedingungen den Musterbedingungen des Verbands nicht nachstehen | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten automatisch | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsinformation KuBuS Betriebsschließungsversicherung mit Allgemeinen Bedingungen (AVB-BS der Continentale) und Klauseln (AVB-BS 2021)

```text
[Seite 1]
Vertragsinformation
 KuBuS® Betriebsschließungsversicherung
 Stand: 01.07.2021

 Continentale Sachversicherung AG
 Direktion: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
 www.continentale.de


  Inhalt:
                                                                             Seite
 1. Allgemeine Hinweise                                                          3
 2. Vorabinformation zum Versicherungsvertrag und zum Versicherer nach § 1
    der Verordnung über ­Informationspflichten bei Versicherungsverträgen       4
 3.	Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung
     (AVB-BS der Continentale) – Fassung August 2020                            8
 4. Klauseln für die Betriebsschließungsversicherung
    (AVB-BS 2021 der Continentale)                                             23
 5. Datenschutzhinweise                                                        24

[Seite 2]
Diese Vertragsinformation erhalten Sie gemäß § 7 des Versicherungsvertragsgesetzes und der Verordnung über Informations-
pflichten bei Versicherungsverträgen. Damit erfüllen wir unsere Verpflichtung als Versicherer, Sie vorab über die Inhalte Ihres
Vertrags zu informieren. Bitte lesen Sie deshalb diese Vertragsinformation sorgfältig durch. Sie sollten diese immer gemeinsam
mit dem Versicherungsschein aufbewahren.

Seite 2 von 30

[Seite 3]
1.    Allgemeine Hinweise

1.1   Wer ist Vertragspartner und was sind die Vertragsgrundlagen?
      Wir als „Versicherer“ bieten Ihnen als „Versicherungsnehmer“ eine Betriebsschließungsversicherung an.
      Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus Ihrem Antrag, der vorliegenden Vertragsinformation und später dem Versiche-
      rungsschein. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die dort getroffenen Regelungen.
      Wir empfehlen Ihnen daher, die gesamte „Vertragsinformation“ sorgfältig zu lesen.

1.2 Was müssen Sie während der Laufzeit Ihres Vertrags beachten?
1.2.1 Geben Sie uns bitte bei allen für uns bestimmten Mitteilungen, Anzeigen, und Zahlungen immer die vollständige Versiche-
      rungsschein-Nummer an.
1.2.2 Der genaue zu zahlende Beitrag ist von dem Wert Ihrer versicherten Sachen und vielen weiteren Faktoren, die wir im Antrag
      erfragen, abhängig. Bitte entnehmen Sie den Beitrag für Ihre Betriebsschließungsversicherung dem Antrag oder Vorschlag.
      Zahlen Sie bitte Ihre Beiträge stets pünktlich und teilen Sie uns eventuelle Kontoänderungen frühzeitig mit.
1.2.3 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten
      Zeitpunkt. Wird der Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versiche-
      rungsschutz zu dem festgesetzten Zeitpunkt.
      Die Folgebeiträge müssen Sie jeweils zu Beginn der Versicherungsperiode zahlen. Haben Sie Ratenzahlungen vereinbart,
      sind diese am Ersten des Monats fällig, in dem die Versicherungsperiode beginnt.
      Bei vereinbarter Ratenzahlung, gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
      Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahrs werden sofort fällig, wenn Sie mit einer Rate ganz oder teilweise
      in Verzug geraten oder soweit eine Entschädigung fällig wird.
      Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag oder Vorschlag und später dem Versicherungsschein.
1.2.4 Zeigen Sie uns oder unseren Vertriebspartnern bitte unverzüglich an:
      a) wenn eine Gefahrerhöhung eintritt
      b) wenn Sie den versicherten Betrieb veräußern, geben Sie uns den Namen und die Anschrift des Erwerbers bekannt.
           Nach den gesetzlichen Bestimmungen geht die Versicherung auf den Erwerber über. Händigen Sie ihm deshalb
           die Vertragsunterlagen aus.
      c) wenn die Versicherungssummen angepasst werden müssen
1.2.5 Darüber hinaus sind in den Versicherungsbedingungen einige Auflagen enthalten, die ohnehin zu den üblichen Sorgfalts-
      pflichten gehören:
      Alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften sind zu beachten.
      Ein Nichtbeachten dieser Sorgfaltspflichten beeinträchtigt Ihren Versicherungsschutz!

1.3   Wie verhalten Sie sich am besten im Schadenfall?
      – Sorgen Sie bitte für weitestgehende Schadenminderung.
      – Melden Sie uns oder unseren Vertriebspartnern bitte den Schaden unverzüglich.
      – Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum müssen schnellstmöglich der zuständigen Polizeidienst-
         stelle gemeldet werden.
      – Beantworten Sie bitte alle Fragen ausführlich und wahrheitsgemäß.
      – Geben Sie uns bitte den Preis der beschädigten Sachen an und fügen Sie die entsprechenden Rechnungen oder
         Kostenvoranschläge bei.

1.4   Erst-Risiko-Versicherung/Entschädigungsgrenze
      Im Rahmen einer Erst-Risiko-Versicherung trägt der Versicherer Schäden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungs-
      summe (Erst-Risiko-Summe). Dabei ist es gleichgültig, in welchem Verhältnis die Erst-Risiko-Summe zum Gesamtwert der
      versicherten Sachen steht. Eine Unterversicherung wird nicht geprüft.
      Bei der Mitversicherung bestimmter Positionen wird eine Entschädigungsgrenze vereinbart. Dabei ist die Entschädigungs-
      grenze der Höchstentschädigungswert, für den der Versicherer im Versicherungsfall haftet. Ist die Versicherungssummme
      zu niedrig bemessen, wird im Versicherungsfall Unterversicherung geltend gemacht. Die Entschädigung der mitversicherten
      Positionen wird dann im Verhältnis Versicherungssumme zu Versicherungswert gekürzt.


                                                                                                                 Seite 3 von 30

[Seite 4]
2.	Vorabinformation zum Versicherungsvertrag und zum Versicherer nach § 1 der Verordnung über
    ­Informationspflichten bei Versicherungsverträgen

Informationen zum Versicherer (Nr. 1 bis 3)
1.    Identität des Versicherers
      Continentale Sachversicherung AG
      Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
      Sitz der Gesellschaft: Dortmund,
      Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2783
2.    Ladungsfähige Anschrift
      Continentale Sachversicherung AG
      Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
      Vorstand: Dr. Gerhard Schmitz (Vorsitzender),
      Marcus Lauer, Dr. Thomas Niemöller,
      Alf N. Schlegel, Jürgen Wörner
      Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Christoph Helmich
3.    Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde
      Hauptgeschäftstätigkeit ist das Betreiben der Schaden- und Unfallversicherung
      Aufsichtsbehörde:
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
      Bereich Versicherungen,
      Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
      Telefon: 0800 2 100 500
      E-Mail: poststelle@bafin.de
      Internet: https://www.bafin.de

Informationen zur angebotenen Leistung (Nr. 4 bis 8)
4.    Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
      a) Versicherungsbedingungen sowie anwendbares Recht
         Es gelten die Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS der Continentale Fassung
         2020). Auf die vorvertragliche Beziehung und den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
      b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
         Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und
         Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
         – den versicherten Betrieb schließt
         – Tätigkeitsverbote gegen die in dem versicherten Betrieb beschäftigen Personen erteilt
         – die Desinfektion des versicherten Betriebs anordnet
         – Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Waren in dem versicherten
              Betrieb anordnet
         – Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen anordnet,
         siehe insbesondere:
         Abschnitt A
         § 1 Gegenstand der Versicherung
         § 3 Versicherte Sachen
         § 4 Ausschlüsse
         Der Umfang der Leistung richtet sich insbesondere nach Abschnitt A § 7 AVB-BS der Continentale Fassung 2020.
         Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
         abgeschlossen sind. Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monates nach Meldung des Schadens geleistet, ist
         diese seit Anzeige des Schadens unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen (siehe Abschnitt A § 10 AVB-BS der
         Continentale Fassung 2020).
5.    Gesamtpreis der Versicherung
      Der Gesamtpreis in Euro gemäß Zahlungsperiode inkl. Nachlässe und Versicherungssteuer ist dem Antrag zu entnehmen.
6.    Zusätzlich anfallende Kosten
      Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben bzw. in Rechnung
      gestellt – außer den Mahngebühren sowie den Kosten bei Nichteinlösung im Rahmen eines Lastschriftverfahrens.
7.    Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung
      Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu
      zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen
      eines Widerrufrechts.
      Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
      schutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde.


Seite 4 von 30

[Seite 5]
      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
      erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
      Die Beiträge sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jährlich im Voraus zu entrichten sind. Bei
      halb- und vierteljählicher oder monatlicher Zahlungsperiode werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, Zuschläge
      erhoben. Diese betragen bei halbjährlicher Zahlungsperiode 3 %, bei vierteljährlicher 5 % und bei monatlicher Zahlungs­
      periode 8 %. Eine monatliche Zahlungsperiode ist nur im Rahmen eines Lastschriftverfahrens möglich.
8.    Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
      Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes-, Tarif- oder
      Indexänderungen, nicht befristet.

Informationen zum Vertrag (Nr. 9 bis 15)
9.    Zustandekommen des Vertrags/Beginn des Versicherungsschutzes
      Der Versicherungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Ihre Willenserklärung ist der
      Antrag, unsere Willenserklärung ist der Versicherungsschein oder eine Antragsannahmeerklärung. Der Vertrag kommt somit
      mit Zugang des Versicherungsscheines oder der Antragsannahmeerklärung rechtlich zustande.
      Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst
      ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung oder die Nichtzahlung nicht zu
      vertreten haben.


                                                   10. Widerrufsbelehrung
                                                          Abschnitt 1
                                Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                                                    Widerrufsrecht
      Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
      (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
      Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
      • der Versicherungsschein,
      •	die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­
         bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
      • diese Belehrung
      • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

      jeweils in Textform zugegangen sind.

      Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
      Der Widerruf ist zu richten an:
      Continentale Sachversicherung AG
      Direktion
      per Post: Continentale-Allee 1 in 44269 Dortmund
                                                    Widerrufsfolgen
      Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die
      Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass
      der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
      Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall
      einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, dessen Höhe anhand der folgenden Formel berechnet wird:
      Anzahl der Tage,				                              1/360 des Beitrags der jährlichen Zahlung
      an denen Versicherungsschutz X                    (bei halb-, vierteljährlicher und monatlicher Zahlung
      bestanden hat 				                                entsprechend 1/180, 1/90 bzw. 1/30 des Zahlbeitrags)
      Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs,
      zu erstatten.
      Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
      dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben
      sind.
      Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrags wirksam ausgeübt, so sind Sie auch
      an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammen­
      hängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleis-
      tung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem
      Versicherer betrifft.
      Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.


                                                                                                                     Seite 5 von 30

[Seite 6]
                                                   Besondere Hinweise
      Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat
      und bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung. Widerrufen Sie wirksam einen Ersatzvertrag, so läuft
      Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
      Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom
      Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
                                                        Abschnitt 2
                         Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
      Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden
      im Einzelnen aufgeführt:
                                     Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
      Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
      1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
          anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Register-
          nummer;
      2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
          dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
          den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
          einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge­hobenen
          und deutlich gestalteten Form;
      3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
      4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
          Leistung des Versicherers;
      5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge
          einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge
          umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner
          Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
      6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrags sowie mögliche
          weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
          werden;
      7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
      8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
          befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
      9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
          ­Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
      10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe-
           sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen
           des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen
           haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versi-
           cherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
      11. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
      12. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
           etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
           Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und ­deutlich
           gestalteten Form;
      13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
           vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
      14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
           das zuständige Gericht;
      15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
           ­mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommu-
            nikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
      16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
            ­gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglich-
             keit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
      17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichts-
             behörde.
                                               Ende der Widerrufsbelehrung


Seite 6 von 30

[Seite 7]
11.   Laufzeit des Vertrags
      Die mögliche Laufzeit des Vertrags (Versicherungsbeginn und -ablauf) und deren Regelungen sind dem Antrag zu entnehmen.
      Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns
      spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs eine Kündigung in Textform zugegangen ist.
12.   Beendigung des Vertrags
      Unter den nachfolgenden Paragrafen der Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS der
      Continentale Fassung 2020) finden Sie Regelungen zur Beendigung/zu den Kündigungsmöglichkeiten des Vertrags sowie
      zu etwaigen Vertragsstrafen:
      Abschnitt B
      § 1:		 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
      § 2:		Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmal-
              beitrags
      § 3:		 Dauer und Ende des Vertrags
      § 4:		 Folgebeitrag
      § 7:		 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
      § 8:		 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
      § 9:		 Gefahrerhöhung
      § 10: Überversicherung für Vorräte und Waren
      § 11: Mehrere Versicherer
      § 15:	Kündigung nach dem Versicherungsfall
13.   Anwendbares ausländisches Recht (EU-Mitgliedsstaaten) für vorvertragliche Beziehungen
      entfällt
14.   Besondere Vereinbarung zum anwendbaren Recht bzw. zum zuständigen Gericht
      Auf die beantragten Versicherungsverträge sowie auf vorvertragliche Beziehungen zwischen Ihnen und uns findet ausschließ-
      lich deutsches Recht Anwendung.
      Die Vereinbarungen zum Gerichtsstand finden Sie im Abschnitt B § 21 AVB-BS der Continentale Fassung 2020.
15.   Sprache
      Für den Vertrag einschließlich Vertragsinformation und für die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags kommt
      die deutsche Sprache zur Anwendung.

Informationen zum Rechtsweg (Nr. 16 bis 17)
16.   Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
      Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
      Wir haben uns verpflichtet, an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
      Sie können als Verbraucher oder Kleingewerbetreibender deshalb das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungs­
      verfahren in Anspruch nehmen, sofern Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein sollten.
      Die Kontaktdaten lauten:
      Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin
      Tel.:         0800 369 6000
      Fax:          0800 369 9000
      www.versicherungsombudsmann.de
      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
      Der Versicherungsombudsmann e. V. ist für folgende Beschwerden u. a. nicht zuständig:
      – Der Beschwerdewert übersteigt 100.000 Euro,
      – Es sind bereits Verfahren/Beschwerden vor einem Gericht, Schiedsgericht, dem Versicherungsombudsmann e. V. selbst
            oder anderen Streitschlichtungseinrichtungen oder der Versicherungsaufsichtsbehörde anhängig.
            Bei einem Beschwerdewert bis zu 10.000 Euro ist eine Entscheidung des Ombudsmanns für uns als Mitglied im Verein
            Versicherungsombudsmann e. V. bindend. Für den Beschwerdeführer ist die Entscheidung nicht bindend. Ihre Möglich-
            keit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
            Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de
17.   Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
      Sofern Sie Anlass zu einer Beschwerde haben, können Sie diese auch mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail oder Brief)
      an die unter Nr. 3 genannte Aufsichtsbehörde richten.


                                                                                                                Seite 7 von 30

[Seite 8]
3.	Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung
    (AVB-BS der Continentale) – Fassung August 2020

Inhaltsübersicht

Abschnitt A
§ 1 Gegenstand der Versicherung
§ 2 Haftzeit
§ 3 Versicherte Sachen
§ 4	Ausschlüsse
§ 5 Versicherungsort
§ 6	Betriebsschließungssumme, Tagesentschädigung, Versicherungswert von Waren und Vorräten
§ 7 Umfang der Entschädigung
§ 8 Mehrfache behördliche Anordnung
§ 9 Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht
§ 10 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§ 11 Sachverständigenverfahren
§ 12 Wartezeit
Abschnitt B
§ 1	Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
§ 2	Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
§ 3 Beiträge, Versicherungsperiode
§ 4 Folgebeitrag
§ 5 Lastschriftverfahren
§ 6 Ratenzahlung
§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 9 Gefahrerhöhung
§ 10 Überversicherung für Vorräte und Waren
§ 11 Mehrere Versicherer
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 13 Aufwendungsersatz
§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 19 Repräsentanten
§ 20 Verjährung
§ 21 Zuständiges Gericht und Meinungsverschiedenheiten
§ 22 Anzuwendendes Recht
§ 23 Embargos


Abschnitt A

§ 1 Gegenstand der Versicherung
1.    Gegenstand der Deckung (Versicherungsfall)
      Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn
      – die zuständige Behörde
      – auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
          ­(Infektionsschutzgesetz - IfSG)
      – beim Auftreten von in § 6 oder § 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserregern (siehe Nr. 2)
      – im versicherten Betrieb oder einer versicherten Betriebsstätte
      – im Wege der Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG)
      – eine der folgenden Maßnahmen anordnet (a - e).
      a) Schließung
           Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird vollständig oder teilweise geschlossen, weil dort eine
           Krankheit oder ein Krankheitserreger nach § 6 oder § 7 IfSG (siehe Nr. 2) aufgetreten ist.


Seite 8 von 30

[Seite 9]
           Eine Schließung des ganzen Betriebs liegt vor, wenn die Tätigkeit des Betriebs vollständig eingestellt werden muss.
           Eine teilweise Schließung liegt vor, wenn bei einem versicherten Betrieb mit mehreren versicherten Betriebsstätten
           einzelne Betriebsstätten durch eine Einzelanordnung geschlossen werden müssen. Ebenso, wenn nur einzelne, räum-
           lich abgrenzbare Teilbereiche von Betrieben oder Betriebsstätten mit einem eigenen Betriebszweck (Betriebsteile, z. B.
           Hotel, Restaurant) vollständig geschlossen werden müssen.
           Keine Schließung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn
           – Allgemeinverfügungen, Rechtsverordnungen oder Gesetze dazu führen, dass die Geschäftstätigkeit des Betriebs/
                 der Betriebsstätte/des Betriebsteils beeinträchtigt wird;
           – Einzelanordnungen gegen Zuliefer- oder Abnahmebetriebe ergehen, die zur Beeinträchtigung der Geschäftstätig-
                 keit des versicherten Betriebs/der versicherten Betriebsstätte/des versicherten Betriebsteils führen.
           Tätigkeitsverbote nach b), die gegen sämtliche in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ergehen, werden
           einer Schließung gleichgestellt.
           Einer teilweisen Schließung wird gleichgestellt, wenn gegen sämtliche Personen, die in einer Betriebsstätte oder einem
           Betriebsteil beschäftigt sind, Tätigkeitsverbote angeordnet werden.
           Nicht gleichgestellt werden:
           – Tätigkeitsverbote gegen einzelne Personen, selbst wenn deren Leistungen für die Erreichung des Betriebszwecks
                 wesentlich sind;
           – Tätigkeitsverbote gegen Beschäftigte von Dienstleistern oder Werkunternehmern, die Leistungen für den ­versicherten
                 Betrieb erbringen.
      b)   Tätigkeitsverbote
           Den in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen
           aa) wird die Tätigkeit im Betrieb auf der Grundlage von § 31 IfSG untersagt, weil sie
                 – erkrankt sind,
                 – infiziert sind,
                 – oder der Verdacht auf Erkrankung oder Ansteckung vorliegt,
                 – oder sie Ausscheider von Erregern sind,
           bb) ist die Tätigkeit im Betrieb untersagt, weil sie nachweislich einem Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot nach § 42
                 IfSG unterliegen. In diesem Fall ist eine behördliche Einzelanordnung nicht erforderlich.
                 Das Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot muss sich auf eine versicherte Krankheit oder einen Krankheitserreger
                 nach Nr. 2 beziehen.
           Soweit die Voraussetzungen nach aa) oder bb) erfüllt sind, muss für Schäden durch Tätigkeits- oder Beschäftigungs-
           verbote die Krankheit oder der Krankheitserreger nicht direkt in dem versicherten Betrieb aufgetreten sein.
      c)   Desinfektion der Betriebsräume
           Die Desinfektion der Betriebsräume oder -einrichtung des versicherten Betriebs wird ganz oder in Teilen angeordnet
           oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit Krankheitserregern nach § 6 oder § 7 IfSG (siehe
           Nr. 2) behaftet ist.
      d)   Desinfektion, Brauchbarmachung, Vernichtung von Vorräten und Waren
           Es wird die Desinfektion von Vorräten und Waren, die Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernich-
           tung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen
           ist, dass die Vorräte und Waren mit Krankheitserregern nach § 6 oder § 7 IfSG (siehe Nr. 2) behaftet sind.
      e)   Ermittlungs-/Beobachtungsmaßnahmen
           Es werden Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29 IfSG angeordnet,
           weil eine Person in dem versicherten Betrieb krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig oder Ausscheider von
           Krankheiten oder Krankheitserregern nach § 6 oder § 7 IfSG (siehe Nr. 2) ist.
2.    Versicherte Krankheiten und Krankheitserreger
      Versichert sind nur Krankheiten und Krankheitserreger, die in § 6 IfSG und § 7 IfSG namentlich, d. h. ausdrücklich mit Namen,
      genannt sind. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gültige Gesetzesfassung.
      Nicht versichert sind daher insbesondere
      a) nicht namentlich genannte, sonstige bedrohliche übertragbare Krankheiten gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 5 IfSG;
      b) nicht namentlich genannte, sonstige Krankheitserreger mit schwerwiegender Gefahr für die Allgemeinheit gemäß § 7
          Absatz 2 IfSG;
      c) Krankheiten und Krankheitserreger, auf die die Meldepflicht durch eine Verordnung nach § 15 IfSG ausgedehnt wurde.

§ 2 Haftzeit
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Schließungsschaden leistet. Die Haftzeit
beginnt mit der Anordnung zur Schließung. Die Haftzeit beträgt maximal 30 Schließungstage, soweit nicht etwas anderes vereinbart
ist. Tage, an denen der Betrieb oder die Betriebsstätte auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wären, zählen nicht
als Schließungstage; die Dauer der Haftzeit ist hierbei als einmaliger und ununterbrochener Zeitraum zu betrachten, auch wenn
nicht jeder Tag mitzählt.


                                                                                                                    Seite 9 von 30

[Seite 10]
§ 3 Versicherte Sachen
1.    Versicherte Sachen
      Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Vorräte und Waren, soweit der Versicherungsnehmer
      a) Eigentümer ist;
      b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;
      c) sie sicherungshalber übereignet hat.
2.    Fremdes Eigentum
      Über Nr. 1 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Vorräten und
      Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut
      gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat,
      dass die fremden Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
3.    Versicherte Interessen
      Die Versicherung gemäß Nr. 1 und Nr. 2 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für Vorräte und
      Waren gemäß Nr. 2 ist für die Höhe des Versicherungswerts, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse
      des Eigentümers maßgebend.

§ 4 Ausschlüsse
1.    Epidemien und Pandemien
      Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für Schäden, die als Folge einer Epidemie oder
      Pandemie verursacht werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die auslösende Krankheit oder der auslösende Krank-
      heitserreger zu den versicherten Krankheiten und Erregern nach Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB-BS der Continentale zählt.
      a) Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von
           ­nationaler Tragweite gemäß § 5 IfSG feststellt.
      b) Eine Pandemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, wenn sich die auf Menschen übertragbare ansteckende Erkran-
            kung, die Seuche oder der Erreger nicht auf ein örtlich begrenztes Gebiet beschränkt, sondern sich über ganze Staaten
            oder weltweit ausbreitet.
           Als Pandemie gilt die Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (z. B. Public Health
            Emergency of International Concern – PHEIC – gemäß Art. 12 International Health Regulations - IHR 2005), durch die
            Weltgesundheitsorganisation (WHO). Tritt eine andere, von der Bundesrepublik Deutschland anerkannte, internatio-
            nale Organisation an die Stelle der WHO, muss die Feststellung von dieser vorgenommen werden.
2.    Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen
      Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 AVB-BS der Continentale
      im Wege einer Allgemeinverfügung, einer Rechtsverordnung oder einer sonstigen behördlichen Maßnahme erfolgen, die
      nicht als Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) gegen den versicherten Betrieb gerichtet sind.
3.    Fehlende betriebsinterne Gefahr
      Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 AVB-BS der Continen-
      tale erfolgen, obwohl innerhalb des versicherten Betriebs selbst keine Krankheit oder Krankheitserreger aufgetreten sind
      (fehlende betriebsinterne Gefahr).
      Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1 b) AVB-BS der Continentale.
4.    Allgemeine Ausschlüsse
      Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für Schäden durch
      a) Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
      b) Terrorakte:
           Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser,
          ­ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl-
           kerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
      c) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
      d) Innere Unruhen;
      e) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
      f) Grundwasser;
      g) Ableitung von Betriebsabwässern.
5.    Infizierte Vorräte und Waren
      Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Vorräten und Waren, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versiche-
      rungsnehmer oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger infiziert waren; Nr. 7 bleibt unberührt.
6.    Amtliche Fleischbeschau
      Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau
      für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleischbeschau
      unterliegen.


Seite 10 von 30

[Seite 11]
7.    Bekannte Beeinträchtigungen
      Der Versicherer haftet nicht, wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten bei der Übergabe oder
      Einbringung von Vorräten und Waren in den versicherten Betrieb deren Infektion, der Verdacht einer Infektion oder eine
      Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt waren.
      Im Falle grob fahrlässiger Unkenntnis ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
      Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder seines Beauftragten entspricht. Der Beauftragte steht dem
      Repräsentanten gleich.

§ 5 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
Betriebsstätten des versicherten Betriebs.

§ 6 Betriebsschließungssumme, Tagesentschädigung, Versicherungswert von Waren und Vorräten
1.    Betriebsschließungsumme
      Die Betriebsschließungssumme dient zur Berechnung der Tagesentschädigung und kann wie folgt festgelegt werden:
      a) Betriebsschließungssumme = Jahresnettoumsatz abzüglich Wareneinsatz
          oder
      b) die Versicherungssumme einer Ertragsausfallversicherung
2.    Tagesentschädigung
      Die maximale Tagesentschädigung beträgt 3,8 ‰ der festgelegten Betriebsschließungssumme.
3.    Versicherungswert und Versicherungssumme von Waren und Vorräten
      a) Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
           wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
      b) Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeug-
          nissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
      c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
      d) Versicherungssumme für Waren und Vorräte ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
          vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert gemäß a) bis c) entsprechen soll.
      e) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
          ­Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Abschnitt A § 7 AVB-BS der Continentale).

§ 7 Umfang der Entschädigung
1.    Entschädigungsberechnung
      Der Versicherer ersetzt im Falle
      a) einer Schließung nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) AVB-BS der Continentale den dadurch entstehenden Schaden maximal in
          Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung. Bei der Feststellung des Betriebsschließungsschadens sind alle Umstände
          zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebs oder der Betriebsstätte während des Schließungszeitraums,
          längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit (Abschnitt A § 2 AVB-BS der Continentale), günstig oder ungünstig
          ­beeinflusst haben würden, wenn die Betriebsschließung nicht eingetreten wäre. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr
           Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Betriebsschließung erwirt-
           schaftet worden wären. Vertragsstrafen oder Entschädigungen, die dem Versicherungsnehmer infolge Nichteinhaltens
           von L
               ­ ieferungs- oder Fertigstellungsfristen oder sonstigen übernommenen Verpflichtungen zur Last fallen, sind nicht
           mitversichert. Die Tagesentschädigung darf höchstens 110 Prozent des Betrags ausmachen, der an fortlaufenden Kosten
           und Gewinn auf einen Tagesumsatz entfällt.
           Tagesumsatz ist Wochenumsatz geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage des versicherten Betriebs; Wochen-
           umsatz ist 1/52 des Jahresumsatzes.
      b) einer Desinfektion nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 c) AVB-BS der Continentale.
           aa) falls der Betrieb zur Desinfektion stillgelegt werden muss oder nicht betreten werden darf, die vereinbarte Tages-
               entschädigung bis zur Beendigung der Desinfektion, längstens aber für 3 Tage. Die Desinfektionskosten sind mit
               dieser Tagesentschädigung abgegolten;
          bb) die nachgewiesenen Desinfektionskosten, falls die Voraussetzungen zu aa) nicht gegeben sind, maximal bis zum
               Höchstbetrag einer vereinbarten Tagesentschädigung.
      c) von Schäden an Vorräten und Waren nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 d) AVB-BS der Continentale den nachgewiesenen
           Schaden an den Vorräten und Waren nach Nr. 3. Darüber hinaus die nachgewiesenen Kosten der Vernichtung oder
           Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung maximal bis zur vereinbarten Höhe. Werden Vorräte und Waren
           desinfiziert, so ersetzt der Versicherer auch die Desinfektionskosten. Diese Kosten und ein eventueller Minderwert der
           Vorräte und Waren werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der dem Wert der Vorräte und Waren bei Eintritt des
           Versicherungsfalls entspricht.
           Wird die Ware nicht zur weiteren Verwendung im Betrieb desinfiziert, sondern veräußert (z. B. an die Freibank), so hat
           der Versicherungsnehmer dem Versicherer den erzielten Erlös nachzuweisen. Sofern er den Nachweis nicht erbringt,
           dass kein oder kein angemessener Erlös zu erzielen war, ist der nach der Marktlage erzielbare Erlös bei der Bemes-
           sung der Entschädigung zu berücksichtigen.


                                                                                                                 Seite 11 von 30

[Seite 12]
      d)  von Tätigkeitsverboten nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 b) AVB-BS der Continentale
         aa) die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen
               im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen – längstens für sechs
               Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbots – zu leisten hat;
         bb) im gleichen Umfang die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatz-
               kraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder
               seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemein-
               schaften und Lebenspartnerschaften.
         Die Entschädigungsleistungen in den Fällen von Nr. 1 d) aa) und bb) dürfen insgesamt die 30-fache Höhe der verein-
         barten Tagesentschädigung nicht übersteigen, soweit nicht etwas anderes festgelegt wurde.
         Solange der Versicherungsnehmer anlässlich einer Schließung die vereinbarte Entschädigung für Löhne und Gehälter
         (fortlaufende Kosten) nach Nr. 1 a) erhält, besteht kein Entschädigungsanspruch für Tätigkeitsverbote. Der Beginn der
         Frist nach Nr. 1 d) aa) und bb) bleibt hiervon unberührt.
      e) von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 e) AVB-BS der Continentale die nachge-
         wiesenen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und
         ­Beobachtungen aufgewendet hat, maximal bis zur Höhe der 3-fachen vereinbarten Tagesentschädigung.
2.    Besondere Entschädigungsgrenze für Schließung und Tätigkeitsverbote
      Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) AVB-BS der Continentale) und die Anord-
      nung von Tätigkeitsverboten (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 1 b) AVB-BS der Continentale) auf denselben Umständen, so dürfen
      die Entschädigungsleistungen insgesamt die 30-fache Höhe der vereinbarten maximalen Tagesentschädigung nicht über-
      steigen, soweit nicht etwas anderes festgelegt wurde.
      Derselbe Umstand liegt vor, wenn die behördlichen Anordnungen wegen derselben Krankheit oder desselben Krankheits-
      erregers, jeweils nebst Mutationen, erfolgen (Ursachenidentität).
3.    Entschädigungsberechnung für Waren und Vorräte
      a) Für Schäden gem. Nr. 1 c) ersetzt der Versicherer den Versicherungswert für Vorräte (Abschnitt A § 6 Nr. 3 AVB-BS der
          Continentale) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.
      b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so
         besteht Unterversicherung.
      c) Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungs-
         wert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
         Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
4.    Bereicherungsverbot
      Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Eine Entschädigung wird nur in dem Umfang geleistet, soweit
      dies rechtlich notwendig ist oder wirtschaftlich begründet ist. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistungen oder sonstige
      öffentlich-rechtliche Zuwendungen haben gemäß Abschnitt A § 9 AVB-BS der Continentale Vorrang.
5.    Jahreshöchstentschädigung
      Sofern eine Jahreshöchstentschädigung vereinbart ist, ist die Entschädigung für ein Versicherungsjahr auf den vereinbarten
      Betrag begrenzt. Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstent­
      schädigung.
6.    Selbstbehalte
      Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den für diese Position vereinbarten
      ­Selbstbehalt gekürzt.
7.    Umsatzsteuer
      Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn
      der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht
      gezahlt hat.

§ 8 Mehrfache behördliche Anordnung
Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 AVB-BS der Continentale mehr als einmal
angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen der gleichen Maßnahme auch auf denselben Umständen, so liegt dennoch
nur ein Versicherungsfall vor und die nach Abschnitt A § 7 AVB-BS der Continentale zu leistende Entschädigung wird deshalb nur
einmal zur Verfügung gestellt. Das gilt auch, wenn die Anordnungen von unterschiedlichen Behörden erfolgen.
Derselbe Umstand liegt vor, wenn die behördlichen Anordnungen wegen derselben Krankheit oder desselben Krankheitserregers,
jeweils nebst Mutationen, erfolgen (Ursachenidentität).
Die vereinbarte Dauer der Schließungstage nach Abschnitt A § 2 Satz 3 AVB-BS der Continentale und von Tätigkeitsverboten nach
Abschnitt A § 7 Nr. 1 d) AVB-BS der Continentale wird bei Vorliegen einer mehrfachen Anordnung somit nur einmal berücksichtigt
und beginnt mit der ersten Anordnung.
Diese Regelungen gelten nicht, wenn zwischen dem Ende der ersten Anordnung und dem Beginn der neuen Anordnung mehr
als sechs Monate liegen.

§ 9 Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Ersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts
­beansprucht werden kann (z. B. nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder
 Aufopferung oder EU-Vorschriften). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen.


Seite 12 von 30

[Seite 13]
§ 10 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.    Fälligkeit der Entschädigung
     Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
     ­abgeschlossen sind.
      Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,
      der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2.   Verzinsung
     Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
     a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
         Anzeige des Schadens zu verzinsen.
     b) Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist.
     c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3.   Hemmung
     Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens
     des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4.   Aufschiebung der Zahlung
     Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
     a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
     b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus
         Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
     c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern
         nicht erfolgte.

§ 11 Sachverständigenverfahren
1.   Feststellung der Schadenhöhe
     Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
     Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
     Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2.   Weitere Feststellungen
     Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
     werden.
3.   Verfahren vor Feststellung
     Für das Sachverständigenverfahren gilt:
     a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
         hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sach­
         verständigen zu benennen.
         Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann
         ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung
         durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
     b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder
         mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts­partnern
         angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
     c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
         Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
         Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
         zuständige Amtsgericht ernannt.
4.   Feststellung
     Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
     a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten Waren und Vorräte sowie deren nach dem
         Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
     b) die versicherte Tagesentschädigung;
     c) die entstandenen versicherten Kosten.
5.    Verfahren nach Feststellung
     Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver-
     ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
     gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
     Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
     Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
     ­nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
      Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.


                                                                                                               Seite 13 von 30

[Seite 14]
      Im Fall unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach­
      verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6.    Kosten
      Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
      tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7.    Obliegenheiten
      Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

§ 12 Wartezeit
In Abweichung von Abschnitt B § 2 Nr. 1 AVB-BS der Continentale beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit dem Ablauf
von 4 Wochen ab Antragstellung. Für Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Dies gilt auch, wenn sich die Auswirkung auf einen Zeitraum nach der Wartezeit erstreckt.
Diese Regelung entfällt, sofern Versicherungsschutz gegen die jeweiligen gedeckten Maßnahmen nach Abschnitt A § 1 AVB-BS
der Continentale über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den
vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.


Seite 14 von 30

[Seite 15]
Abschnitt B

§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
1.   Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
     anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag
     mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
     Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags-
     annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
2.   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
     a) Vertragsänderung
        Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der
        nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
        Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
        Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
        laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
        Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahr-
        absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
        Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der
        Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
     b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es
        sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
        Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn
        der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
        zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
        Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der
        Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für
        den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
        des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der ­Versicherer
        nicht zur Leistung verpflichtet.
     c) Kündigung
        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
        den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei
        Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
     d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
        Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge-
        schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
     e) Anfechtung
        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
3.   Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
     Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer
     innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt;
     zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
     Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
     Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4.   Rechtsfolgenhinweis
     Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer
     nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der
     Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5.   Vertreter des Versicherungsnehmers
     Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und
     2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
     berücksichtigen.
     Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
     ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.   Erlöschen der Rechte des Versicherers
     Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit
     Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
     Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
     arglistig verletzt hat.


                                                                                                                      Seite 15 von 30

[Seite 16]
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
     ­Einmalbeitrags
1.    Beginn des Versicherungsschutzes
      Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen
      Zeitpunkt.
2.    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
      Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu
      zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen
      eines Widerrufrechts.
      Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
      schutz frühestens zu dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung veranlasst wurde.
      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
      erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
      Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
3.    Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
      Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der
      Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
      Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
4.    Leistungsfreiheit des Versicherers
      Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeit-
      punkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
      verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis
      im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
      Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

§ 3 Beiträge, Versicherungsperiode
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder
als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die
vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

§ 4 Folgebeitrag
1.    Fälligkeit
      a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
      b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angege-
           benen Zeitraums bewirkt ist.
2.    Schadenersatz bei Verzug
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
      durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3.    Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
      a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten
          in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs­
          aufforderung bestimmen (Mahnung).
           Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und
          Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund
          der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
      b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-
          nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist
          der ­Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
      c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
          ­Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
           Beträge in Verzug ist.
          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
           wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
           Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4.    Zahlung des Beitrags nach Kündigung
      Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
      sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
      Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.


Seite 16 von 30

[Seite 17]
§ 5 Lastschriftverfahren
1.    Pflichten des Versicherungsnehmers
      Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
      der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
2.    Änderung des Zahlungswegs
      Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch
      nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
      zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn der Versicherer hierzu in
      Textform aufgefordert hat.
      Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für ein fehlgeschlagenes Lastschriftverfahren können dem Versiche-
      rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate
ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.

§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1.    Allgemeiner Grundsatz
      a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer
           für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
           rungsschutz bestanden hat.
      b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er
          hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
          ­Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
2.    Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
      a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat
          der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vorausset-
          zung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
          zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor
          Ende der Widerrufsfrist beginnt.
          Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten
          Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
          Anspruch genommen hat.
      b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrum-
          stände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem
          Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
          Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
          nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
      c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
          dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
      d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
          der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen
          oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
          Geschäftsgebühr verlangen.
          Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts­
          widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis
          zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
      a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind:
          aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
          bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
      b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit, die er vor
          Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
          Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
          Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie-
          genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
2.    Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
      a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
          aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
          bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich
              oder telefonisch – anzuzeigen;

                                                                                                                 Seite 17 von 30

[Seite 18]
           cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – ­einzuholen
                und zu befolgen, wenn die Umstände dies gestatten;
           dd) den Versicherer unverzüglich über Weisungen der Behörde zu informieren;
           ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
           ff) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform zu erteilen, die zur Feststellung des
                ­Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Unter­suchung
                 über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
           gg) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
      b)   Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß
           Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
3.    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
      a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
          Verpflichtung zur Leistung frei.
          Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
          kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
          Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
      b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
      c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-
          obliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
          durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 9 Gefahrerhöhung
1.    Begriff der Gefahrerhöhung
      a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
         vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
         Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
      b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert
         nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
      c) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen
         wird.
      d) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn eine Änderung vorgenommen wird
         aa)     im Warensortiment und/oder
         bb)     in der Art der Lebensmittelverarbeitung
         von Konserven- und Trockenwaren hin zur Verwendung verderblicher Ausgangs- oder Endprodukte.
      e) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen
         als mitversichert gelten soll.
2.    Pflichten des Versicherungsnehmers
      a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
           keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
      b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahr­
           erhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
      c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
           ­Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3.    Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
      a) Kündigungsrecht des Versicherers
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,
         wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen
         von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
         Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
         kündigen.
           Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter
         ­Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
      b) Vertragsänderung
          Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
          entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
           Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
          ­Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
           Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
           Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.


Seite 18 von 30

[Seite 19]
4.   Erlöschen der Rechte des Versicherers
     Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines
     Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt
     ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5.   Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
     a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
         der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
         diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
         Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
         der ­Versicherungsnehmer zu beweisen.
     b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen
         Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,
         wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht
         grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
         wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
     c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
         aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
              ­Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
         bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
               eine Kündigung nicht erfolgt war oder
         cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
               sätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.

§ 10 Überversicherung für Vorräte und Waren
1.   Herabsetzung der Versicherungssumme
     Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl der Versicherer
     als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit
     sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
     Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer
     berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
2.   Nichtigkeit des Vertrags
     Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
     ­Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
      dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 11 Mehrere Versicherer
1.   Anzeigepflicht
     Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die
     andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
     ­anzugeben.
2.   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
     Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter
     den in Abschnitt B § 8 AVB-BS der Continentale beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz
     oder teilweise leistungsfrei.
     Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versiche-
     rung erlangt hat.
3.   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
     a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
         summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen,
         die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
         Mehrfachversicherung vor.
     b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
         Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag
         des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
         bestehen.
         Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
         denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädi-
         gung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen
         die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
         Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
         insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
         Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
     c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts­widrigen
         Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.


                                                                                                                  Seite 19 von 30

[Seite 20]
          Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.
4.    Beseitigung der Mehrfachversicherung
      a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
         Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufge-
         hoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt
         wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
         Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu
         dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
      b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
         Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
         Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen
         worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der
         Beiträge verlangen.

§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
1.    Rechte aus dem Vertrag
      Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
      schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versi-
      cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2.    Zahlung der Entschädigung
      Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
      Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung
      des Versicherungsnehmers verlangen.
3.    Kenntnis und Verhalten
      a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
         ­Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
         Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-
          nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
          Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
      b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
          oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
      c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
          des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.

§ 13 Aufwendungsersatz
1.    Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
      a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den
         Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
         Versicherers macht.
      b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
         oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwen-
         dungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
         Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
      c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entspre-
         chend kürzen.
      d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs-
         summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
         sind.
      e) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
         ­Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
      f) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs­nehmers
          vorzuschießen.
2.    Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
      a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu erset-
         zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
         Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
         soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
      b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen
1.    Übergang von Ersatzansprüchen
      Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
      über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt.

Seite 20 von 30

[Seite 21]
     Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
     Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
     häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden
     vorsätzlich verursacht.
2.   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
     Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
     Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
     ­Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
      Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
      als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie-
      genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
      entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
      rungsnehmer.

§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1.   Kündigungsrecht
     Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündi-
     gung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen
     über die Entschädigung zulässig.
2.   Kündigung durch Versicherungsnehmer
     Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren
     ­Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in Textform zu kündigen.
3.   Kündigung durch Versicherer
     Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1.   Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
     a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs-
         pflicht frei.
         Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs-
         nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
     b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
         in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2.    Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
     Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
     ­Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
      Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
      Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

§ 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
1.   Form
     Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und so weit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
     für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar
     gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
     Erklärungen und Anzeigen sollen an die Direktion des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
     Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklä-
     rungen und Anzeigen bleiben unberührt.
2.   Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
     Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens­
     erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
     letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
     Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
     Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
3.   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
     Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer
     Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

§ 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1.   Erklärungen des Versicherungsnehmers
     Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
     betreffend
     a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
     b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;

                                                                                                                   Seite 21 von 30

[Seite 22]
      c)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
2.    Erklärungen des Versicherers
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren ­Nachträge
      dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3.    Zahlungen an den Versicherungsvertreter
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
      Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen.
      Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-
      kung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

§ 19 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

§ 20 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

§ 21 Zuständiges Gericht und Meinungsverschiedenheiten
1.    Klagen gegen den Versicherer
      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
      Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
      Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz,
      den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
      hat.
      Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz
      oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig,
      in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
2.    Klagen gegen den Versicherungsnehmer
      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
      nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem
      gewöhnlichen Aufenthalt.
      Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
      Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers
      oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
3.    Außergerichtliches Beschwerdeverfahren
      Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet:
      Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem
      Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich mündlich oder in Textform (z. B. E-Mail oder Brief)
      an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden.
      Versicherungsombudsmann e. V.
      Postfach 080632
      10006 Berlin
      http://www.versicherungsombudsmann.de
      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
      Telefon: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
      Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei
      arbeitende Schlichtungsstelle.
      Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungsnehmer dem
      ­Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.
§ 22 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 23 Embargos
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

[Seite 23]
4.    Klauseln für die Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS 2021 der Continentale)

Wichtig: Die aufgeführten Klauseln gelten nur, wenn sie besonders vereinbart und im Vertrag genannt werden.

SK 8803 Makler
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers
entgegenzunehmen.
Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versicherer.

SKC 8804 Mitversicherung und Prozessführung
1.    Haben mehrere Versicherer eine Versicherung in der Weise gemeinschaftlich übernommen, dass jeder von ihnen aus der
      Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, liegt eine Mitversicherung vor.
     Die Versicherer dieser Mitversicherung haften unter Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung jeweils als Einzel-
     schuldner und nur für den von ihnen gezeichneten Anteil.
     Zwischen dem Versicherungsnehmer und jedem Versicherer bestehen rechtlich selbständige Versicherungsverträge.
2.   Der im Verteilerplan genannte führende Versicherer ist bezüglich dieser Versicherung von allen beteiligten Versicherern
     bevollmächtigt, die vom Versicherungsnehmer abgegebenen Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
     Diese Anzeigen und Willenserklärungen gelten den beteiligten Versicherern als zugegangen, wenn sie dem führenden
     ­Versicherer zugegangen sind.
3.   Die vom führenden Versicherer bezüglich dieser Versicherung abgegebenen Willenserklärungen oder mit dem Versiche-
      rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die beteiligten Versicherer rechtsverbindlich.
      Der führende Versicherer ist nicht berechtigt
      a) zur Erweiterung der versicherten Gefahren und Schäden, Sachen oder Kosten sowie zum Einschluss neuer Versiche-
          rungsorte, Versicherungsnehmer oder mitversicherter Unternehmen;
      b) zur Erhöhung von Versicherungssummen oder Entschädigungsgrenzen;
      c) zur Kündigung, zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versicherungsdauer; ausgenommen hiervon ist
          aa) die Verkürzung von Fristen zur Kündigung zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs;
          bb) die Kündigung wegen Verletzungen einer Obliegenheit nach Abschnitt B § 8 oder wegen einer Gefahrerhöhung
                nach Abschnitt B § 9 AVB 2010 der Continentale;
     d) zur Veränderung von Selbstbehalten oder Beiträgen.
4.    Bei Schäden, die voraussichtlich 500.000 EUR übersteigen oder für die beteiligten Versicherer von grundsätzlicher ­Bedeutung
      sind, ist auf Verlangen eines beteiligten Versicherers eine Abstimmung über die Schadenabwicklung herbeizuführen oder
      hierzu eine Regulierungskommission einzusetzen.
5.    Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
      a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden ­Versicherer
          und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
      b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung
          sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für
          sich verbindlich an. Die Prozesskosten werden von den Versicherern anteilig getragen.
     c) Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerde­
          gegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht, ist
          der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet,
          die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere beteiligte Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht
          ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b) nicht.


                                                                                                                  Seite 23 von 30

[Seite 24]
5.    Datenschutzhinweise

A. Informationen der Continentale Sachversicherung AG
1.    Allgemeines
      Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Continentale
      Sachversicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
      Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter www.continentale.de/datenschutz.
2.    Verantwortlicher für die Datenverarbeitung/Kontakt zum Datenschutzbeauftragten
      Continentale Sachversicherung AG I Continentale-Allee 1 I 44269 Dortmund
      Telefon: 0231 919-0 I E-Mail: info@continentale.de.
      Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - unter der oben genannten
      Anschrift oder per E-Mail unter datenschutz@continentale.de.
3.    Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
      Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personen­
      bezogenen Daten nicht möglich.
      Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des
      Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge-
      setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhal-
      tensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die
      oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.continentale.
      de/datenschutz abrufen.
      Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss
      des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
      verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, zum Beispiel zur Policierung oder Rechnungsstel-
      lung. Angaben zum Schaden/Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten
      und wie hoch der Schaden/Leistungsfall ist.
      Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken,
      zum Beispiel für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit der
      Continentale Sachversicherung AG bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung,
      beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung oder für umfassende Auskunftserteilungen.
      Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel
      6 Absatz 1 lit. b) DS-GVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (zum Beispiel Ihre Gesundheits-
      daten bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Absatz
      2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 DS-GVO ein. Wir holen eine Einwilligung auch für die Begründung, Durchführung und
      Beendigung von Versicherungsverträgen ein, z. B. im Fall einer Bonitätsprüfung. Erstellen wir Statistiken mit diesen Daten-
      kategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 lit. j) DS-GVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
      Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) oder
      Art. 9 Absatz 2 lit. f) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
      – zur Identifizierung und kundenfreundlichen Ansprache,
      – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
      – zur Aktualisierung von Adressdaten unserer Kunden und Interessenten,
      – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte des Continentale Versicherungs­
            verbundes auf Gegenseitigkeit und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
      – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen,
            um missbräuchliche oder betrügerische Handlungen gegen uns oder ein Unternehmen des Continentale Versicherungs-
            verbundes zu entdecken, aufzuklären oder zu verhindern,
      – zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen,
      – zum Abgleich von Sanktionslisten im Rahmen der Sanktions-Compliance,
      – zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitig-
            keit insgesamt,
      – zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung Ihrer Daten, um diese für Auswertungen zur Unternehmensführung zu
            verwenden.
      Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Als Rechtsgrund-
      lage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz
      1 lit. c) DS-GVO.
      Dies ist insbesondere erforderlich:
      – aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
      – aufgrund handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten,
      – zur Erfüllung unserer Beratungspflicht.
      Auf Grund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben sind wir zudem zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinan-
      zierung und vermögensgefährdenden Straftaten sowie zur Erfüllung der Sanktions-Compliance verpflichtet. Dabei werden
      auch Datenauswertungen vorgenommen.


Seite 24 von 30

[Seite 25]
      Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie
      darüber zuvor informieren, soweit Sie nicht bereits über diese Informationen verfügen (Artikel 13 Absatz 4 DS-GVO) oder
      eine Information gesetzlich nicht erforderlich ist (Artikel 13 Absatz 4 und 14 Absatz 5 DS-GVO).
4.    Kategorien und Einzelne Stellen von Empfängern der personenbezogenen Daten
4.1   Spezialisierte Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
      Innerhalb unseres Unternehmensverbundes nehmen spezialisierte Unternehmen oder Bereiche bestimmte Datenverar-
      beitungsaufgaben für die verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und
      einem oder mehreren Unternehmen unseres Verbundes besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
      Anschriftsdaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder
      zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral oder dezentral durch ein oder mehrere Unternehmen des Verbundes verarbeitet
      werden. Die Unternehmen, die eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen, können Sie der Liste der Unternehmen des
      Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit im Anhang zu diesen Hinweisen entnehmen.
4.2   Externe Dienstleister
      Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflis-
      tung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen
      bestehen, können Sie jeweils aktuell unseren Datenschutzhinweisen unter www.continentale.de/datenschutz entnehmen.
4.3   Weitere Empfänger
      Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur
      Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (zum Beispiel Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Straßenverkehrsämter,
      Kraftfahrtbundesamt, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder Strafverfolgungsbehörden).
4.4   Vermittler
      Soweit Sie hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die
      zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und - soweit erforderlich - Schaden-/
      Leistungsfalldaten. Auch übermittelt unser Unternehmen solche Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese
      die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten
      benötigen.
4.5   Datenaustausch mit Versicherern
      Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (zum Beispiel zur Angabe von vorvertraglichen Versicherungs-
      verläufen) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im
      dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit Versicherern erfolgen.
4.6   Rückversicherer
      Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder
      teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen weiterer Rückversicherungen, denen sie
      ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherungen ein eigenes Bild über das Risiko oder den Schaden-/
      Leistungsfall machen können, ist es möglich, dass wir Ihren Versicherungs- oder Schaden-/Leistungsantrag der Rückversi-
      cherung vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.
      Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherungen uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko-
      und Schaden-/Leistungsprüfung unterstützen. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die
      Erfüllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen
      notwendigen Umfang.
      In der Unfallversicherung werden zu den genannten Zwecken möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten
      verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten sowie mit diesen
      kompatiblen Zwecken (zum Beispiel Statistik, wissenschaftliche Forschung) verwendet. Über die Übermittlung besonderer
      Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet.
4.7   Datenaustausch mit dem Hinweis- und Informationssystem (HIS)
      Wir übermitteln bei Abschluss eines Versicherungsvertrags oder im Rahmen der Schaden-/Leistungsbearbeitung durch
      eine HIS-Anfrage Objektdaten (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person
      (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS GmbH (Besurance HIS GmbH,
      Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden, www.besurance-his.de). Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu
      Ihrer Person und/oder zu Ihrem Objekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informati-
      onen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können.
      Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen
      (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind.
      Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das
      anfragende Versicherungsunternehmen, übermittelt.


                                                                                                                  Seite 25 von 30

[Seite 26]
4.8   Datenübermittlung an Auskunfteien
      Wir übermitteln die im Rahmen der Begründung dieses Vertragsverhältnisses erhobenen personenbezogenen Daten zur
      Einschätzung des Zahlungsausfallrisikos an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden.
      Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Absatz 1 lit. f) der Datenschutz-Grundver-
      ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies
      zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
      der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Auskunfteien verarbeiten die
      erhaltenen Daten und verwenden sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäi-
      schen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss
      der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen
      Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der oben genannten Auskunfteien können Sie dem Informationsblatt
      der infoscore Consumer Data GmbH unter https://finance.arvato.com/de/verbraucher/selbstauskunft.html entnehmen.
4.9   Adressaktualisierung
      Zur Aktualisierung unserer Adressbestände erhalten wir Adressdaten auftragsbezogen von der Deutsche Post Adress GmbH
      & Co. KG, Am Anger 33, 33332 Gütersloh. Erhalten wir zu Ihrer Person eine neue Anschrift, ändern wir Ihre Adressdaten
      bei uns entsprechend. Eine gesonderte Information zu derartigen Adressänderungen erfolgt nicht.
4.10 Bonitätsauskünfte
     Wir prüfen das allgemeine Zahlungsverhalten z. B. von neuen Kunden. Hierfür übermitteln wir Ihre Daten (Name, Adresse
     und ggf. Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem Bezug von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsaus-
     fallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren.Unser Dienstleister ist die infoscore Consumer Data GmbH (ICD),
     Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit.
     f) der DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung
     berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
     Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
     Detaillierte Informationen zur ICD im Sinne des Art. 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung („EU DS-GVO“),
     d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstaus-
     kunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie unter folgendem Link: https://finance.arvato.
     com/icdinfoblatt.
     Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen z. B. im Zusammenhang mit offenen Beitrags­
     forderungen oder zur Aufklärung von betrügerischen Handlungen gegen unser Unternehmen notwendig ist, fragen wir bei
     Bonitätsdienstleistern Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab.
     Bonitätsprüfungen können auch auf Basis einer freiwillig erteilten Einwilligungserklärung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) erfolgen.
     Dies ist dann der Fall, wenn der Dienstleister die übermittelten Daten zu eigenen Zwecken verwendet. Rechtsgrundlagen
     dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der DS-GVO.
5.    Automatisierte Einzelfallentscheidungen
      Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir ggf. vollautomatisiert
      über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von
      Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
      Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns vorher festgelegten Regeln und der Gewichtung der Infor-
      mationen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen
      Regelungen sowie der vereinbarten Tarife. Des Weiteren kommen versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen
      je nach Entscheidung zur Anwendung.
      Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags eine Bonitätsprüfung erfolgt,
      entscheidet unser System in bestimmten Fällen aufgrund der erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustan-
      dekommen des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
      rungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die
      Versichertengemeinschaft vor möglichen Zahlungsausfällen und deren Folgen zu schützen.
      Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten (zum Beispiel zum Versi-
      cherungsumfang, Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informationen
      entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht sowie die Höhe der Leistungspflicht, Bonifi-
      kationen und Zusatzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln.
      Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einfluss-
      nahme abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie
      haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-Hotline, weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Entschei-
      dung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem Begehren
      vollumfänglich stattgegeben wurde. Vollautomatisierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter für seine abschließende
      Entscheidung nur zu einem untergeordneten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.
6.    Datenübermittlung in ein Drittland
      Zur Prüfung und Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung im Versicherungsfall kann es erforderlich sein, im Einzelfall Ihre
      personenbezogenen Daten an Dienstleister weiterzugeben. Bei einem Versicherungsfall außerhalb des Europäischen Wirt-
      schaftsraums (EWR) kann es zu diesem Zweck erforderlich sein, dass wir oder unsere Dienstleister in Ihrem Interesse Ihre
      Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) geben müssen. Wir und unsere Dienstleister
      übermitteln Ihre Daten planmäßig nur, wenn diesem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutz-
      niveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (zum Beispiel verbindliche unternehmensinterne
      Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln mit weiteren Garantieerklärungen) vorhanden sind, oder die
      Übermittlung auf einer Einwilligung von Ihnen beruht.


Seite 26 von 30

[Seite 27]
7.    Dauer der Speicherung Ihrer Daten
      Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Zudem
      speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und
      Aufbewahrungspflichten können sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung, dem Geldwäsche-
      gesetz sowie aufsichtsrechtlichen Vorschriften ergeben. Können Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht
      werden, orientiert sich die Aufbewahrungsfrist nach den gesetzlichen Verjährungsfristen von drei oder bis zu dreißig Jahren.
8.    Betroffenenrechte
8.1   Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Herausgabe
      Sie können uns gegenüber Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie
      unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein
      Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten
      in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
8.2   Widerspruchsrecht
      Sie haben uns gegenüber jederzeit das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der
      Direktwerbung formlos zu widersprechen (Artikel 21 Absatz 2 DS-GVO).
      Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie uns gegenüber dieser Verarbeitung
      widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung spre-
      chen (Artikel 21 Absatz 1 DS-GVO).
8.3   Beschwerderecht
      Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an unseren Datenschutzbeauftragten oder an die für uns zuständige
      Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden:
      Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
      Nordrhein-Westfalen         Telefon: 0211 38424-0
      Postfach 20 04 44           Telefax: 0211 38424-10
      40102 Düsseldorf            E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
9.    Aktualisierung der Datenschutzhinweise
      Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Änderungen, zum Beispiel der gesetzlichen Bestimmungen, zu einem
      späteren Zeitpunkt angepasst werden.
      Eine jeweils aktuelle Fassung dieser Hinweise inkl. der Liste der Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes
      auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und Kooperationspartner tätig werden und eine zentrale
      Datenverarbeitung vornehmen sowie die Liste der Dienstleister der Continentale Sachversicherung AG erhalten Sie unter
      www.continentale.de/datenschutz.
10.   Anhang
10.1 Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftrag-
     nehmer und Kooperationspartner tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen
 Continentale Krankenversicherung a.G.     Rechenzentrum, Rechnungswesen, Inkasso, Exkasso, Forderungseinzug, Recht,
                                           Kommunikation, Beschwerdebearbeitung, Qualitätsmanagement, Statistiken,
                                           Medizinischer Beratungsdienst, Revision, Betriebsorganisation, verbundübergrei-
                                           fende Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Compliance, Empfang/Telefonservice,
                                           Postservice inkl. Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Antrags-, Vertrags-
                                           und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Betrugsmanagement, Aktenentsorgung,
                                           Druck- und Versanddienstleistungen, zentrale Datenverarbeitung
 Continentale Sachversicherung AG          Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende
                                           Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice,
                                           Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Daten-
                                           verarbeitung
 Continentale Lebensversicherung AG        Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende
                                           Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Sanktions-Compliance, Interner Service
                                           (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von
                                           Eingangspost), Darlehensverwaltung, zentrale Datenverarbeitung
 EUROPA Versicherung AG                    Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende
                                           Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice,
                                           Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Daten-
                                           verarbeitung
 EUROPA Lebensversicherung AG              Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende
                                           Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice,
                                           Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Daten-
                                           verarbeitung
 Mannheimer Versicherung AG                Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende
                                           Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice,
                                           Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), zentrale Daten-
                                           verarbeitung


                                                                                                                 Seite 27 von 30

[Seite 28]
10.2 Liste der Dienstleister der Continentale Sachversicherung AG
Für jede Datenverarbeitung, Datenerhebung oder Datenübermittlung wird im Einzelfall geprüft, ob und wenn ja, welcher Dienst-
leister/Auftragnehmer beauftragt wird. Eine automatische Datenübermittlung an jeden in der Liste genannten Dienstleister erfolgt
nicht.
Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags
 Einzelne Stellen als Auftragnehmer       Übertragene Aufgaben, Funktionen
 und Kooperationspartner
 Verisk Med GmbH                          Medizinische Regulierungsunterstützung
 Continentale Rechtsschutz Service        Selbstständige Schadenbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung
 GmbH
 Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG       Adressaktualisierung
 Dortmunder Allfinanz Versicherungs­      Vertrieb und Vermittlung von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen
 vermittlungs-GmbH; verscon GmbH
 GDV Dienstleistungs-GmbH                 Datenübermittlung zu Schutzbrief-Assistanceleistungen, Notruf und Zentralruf der
                                          Autoversicherer, Verfahren zur elektronischen Versicherungsbestätigung und zur
                                          Versichererwechselbescheinigung, Risikoprüfung
 Gesamtverband der Deutschen              Datenübermittlung zwischen Versicherer und Dienstleister
 Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
 Besurance HIS GmbH                       Hinweis- und Informationssystem (HIS)
 MD Medicus Gesellschaft für              Telefonservice im Gesundheitsservice und Demand-Management
 medizinische Serviceleistungen mbH
 Willis Towers Watson                     Markt-, Benchmark- und Datenanalyse, Statistik, Technische und organisatorische
                                          Führung von Datenpools

Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des
Auftrags ist und Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden
 Kategorien von Auftragnehmern und        Übertragene Aufgaben, Funktionen
 Kooperationspartnern
 Adressermittler                          Adressprüfung
 Akten- und Datenvernichter               Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Papier und elektronischen Datenträ-
                                          gern
 Assisteure                               Telefonservice, Durchführung und Vermittlung von Assistance-Leistungen
 Auskunfteien und Bonitätsdienstleister   Wirtschaftsauskünfte, Identitäts- und Bonitätsprüfungen (SCHUFA, infoscore
                                          Consumer Data GmbH, Creditreform Dortmund/Witten Scharf KG und andere)
 Autovermieter                            Fahrzeugvermietung
 Cloud-Dienstleister                      Hosten von Servern/Web-Diensten
 Gutachter, Sachverständige und Ärzte     Belegprüfung, Erstellung von Gutachten, Gebäudewertermittlung, Beratungsdienst-
                                          leistungen, Schadenfeststellung, Schadenbehebung
 Handwerker                               Schadenfeststellung, Schadenbehebung, Sanierung
 Inkassounternehmen, Rechtsanwalts-       Forderungseinzug, Prozessführung
 kanzleien
 IT-Dienstleister                         Sicherheitssysteme inkl. Wartungs- und Servicearbeiten
 IT-Druckdienstleister                    Druck- und Versanddienstleistungen
 Kfz-Dienstleister                        Schadenfeststellung, Schadenbehebung, Restwertermittlung, Fahrzeugvermietung
 Kreditinstitute                          Einzug der Versicherungsprämien, Leistungs- und Schadenauszahlungen
 Marktforschungsunternehmen               Marktforschung
 Regulierer und Ermittler                 Schadenbearbeitung
 Regulierungsbüros im Ausland             Schadenbearbeitung
 Rehabilitationsdienste                   Hilfs- und Pflegeleistungen
 Rückversicherer                          Risikoprüfung, Schaden-/Leistungsprüfung, Ausfall-/Rückversicherung
 Übersetzer                               Übersetzung
 Vermittler                               Angebotserstellung, Antrags- und Risikovorprüfung, Postservice inklusive Scannen
                                          und Zuordnung von Eingangspost, Bestandsverwaltung, Schaden-/Leistungsbear-
                                          beitung
Stand: Oktober 2025


Seite 28 von 30

[Seite 29]
B. Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage des Artikels 14 DS-GVO
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis- und Informationssystem HIS der Versi-
cherungswirtschaft. Sie verarbeitet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von
Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um
Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (zum Beispiel Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen
Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Artikel 6 Absatz 1 lit. f) DS-GVO. Dies ist
zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich
ist, sofern nicht die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
überwiegen.
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder über die
Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entschei-
dungsfindung zur Verfügung.
Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.
Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte –
die Daten der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere
Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (zum Beispiel Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das
anfragende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte
Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet
wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies zum Beispiel Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis
auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. zum Beispiel Totalschäden, fiktive
Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und
Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungs-
verfahren staatliche Ermittlungsbehörden.
Dauer der Datenspeicherung
Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gemäß Artikel 17 Absatz 1 lit. a) DS-GVO nur für eine bestimmte
Zeit. Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
–      Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des
       vierten Kalenderjahrs nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung
       zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre.
       Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
–      Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahrs
       nach der erstmaligen Speicherung gelöscht.
Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung.
Diese Rechte nach Artikel 15 bis 18 DS-GVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse
geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichts-
behörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der
Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.
 Nach Artikel 21 Absatz 1 DS-GVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der
 betroffenen Person ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude
gespeichert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie
können dort unentgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS
GmbH aus Datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer
Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende
Angaben von Ihnen:
–     Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
–     Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
–     Ggf. FIN (Fahrzeug-Identifizierungsnummer) des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der
      Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
–     Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforder-
      lich, das das Eigentum belegt (zum Beispiel Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance
HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via
Internet unter: www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen.


                                                                                                                Seite 29 von 30

[Seite 30]
                  Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
                  Besurance HIS GmbH
                  Daimlerring 4
                  65205 Wiesbaden
                  Telefon: 0151 / 506 918 44
                  Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Daten-
                  schutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.
                  Nähere Informationen finden Sie auf folgender Internetseite: www. besurance-his.de
S.7e.4416/10.25


                  Seite 30 von 30
```

