# DONAU für freiberuflich und selbständig Tätige: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-betriebsunterbrechung-donau-abft.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-betriebsunterbrechung-donau-abft.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige (ABFT, Fassung 2012, 87T)](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/87T_01.pdf), Fassung ABFT 87T, Fassung 2012

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten) | laut Polizze | Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen. | ABFT Artikel 5, Seite 5 |
| Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertrags | ja | ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETRIEBSUNTERBRECHUNGS- VERSICHERUNG FÜR FREIBERUFLICH UND SELBSTSTÄNDIG TÄTIGE (ABFT) | 87T Titel, Seite 1 |
| Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatz | ja | Bei gänzlicher Unterbrechung wird pro Tag ein 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme als Taxe gemäß § 57 VersVG ausbezahlt. | ABFT Artikel 7 Punkt 6.1, Seite 6 |
| Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung) | nein | Der Versicherungswert im Sinne des § 52 VersVG wird durch den Deckungsbeitrag bestimmt | ABFT Artikel 5, Seite 4 |
| Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag) | ja | Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten Deckungsbeitrag | ABFT Artikel 3 Punkt 1, Seite 4 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis zur Versicherungssumme | verzichtet der Versicherer bei Taxenauszahlung auf den Einwand der Unterversicherung. | ABFT Artikel 7 Punkt 6.1, Seite 6 |
| Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung) | nicht geregelt |  |  |
| Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstag | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei gänzlicher Unterbrechung wird pro Tag ein 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme als Taxe gemäß § 57 VersVG ausbezahlt. | ABFT Artikel 7 Punkt 6.1, Seite 6 |
| Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnen | nicht geregelt |  |  |
| Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten) | ja | Die Haftungszeit des Versicherers beginnt mit Eintritt des Unterbrechungsschadens und dauert, wenn nicht anders vereinbart, 12 Monate / ein Jahr. | ABFT Artikel 6 Punkt 1, Seite 5 |
| Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate) | ja | nach einem Unfall, auf 24 Monate / zwei Jahre erweitert. | ABFT Artikel 6 Punkt 2, Seite 5 |
| Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung) | ja | Die Haftungszeit des Versicherers beginnt mit Eintritt des Unterbrechungsschadens | ABFT Artikel 6 Punkt 1, Seite 5 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen) | ja | Im Falle eines Schadenereignisses infolge Krankheit oder Unfall gilt die in der Polizze angeführte Karenzfrist als vereinbart. Für die Dauer der Karenz wird keine Ersatzleistung erbracht. | ABFT Artikel 6 Punkt 3.1, Seite 5 |
| Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichert | ja | allerdings gelten Betriebsstörungen / -unterbrechungen bis zu 24 Stunden als nicht ersatzpflichtig. | ABFT Artikel 6 Punkt 3.2, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebs | ja | Bei teilweiser Unterbrechung erfolgt die Entschädigung durch Nachweis des tatsächlichen Verdienstentganges. | ABFT Artikel 7 Punkt 6.2, Seite 6 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU) | ja | Brand, Blitzschlag Explosion, Flugzeugabsturz | ABFT Artikel 1 Punkt 2.1, Seite 1 |
| Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruch | ja | Einbruchdiebstahl und Vandalismus, | ABFT Artikel 1 Punkt 2.2, Seite 1 |
| Leitungswasser | ja | Leitungswasserschäden sind Schäden an Sachen, die dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren | ABFT Artikel 1 Punkt 2.3, Seite 2 |
| Sturm und Hagel | ja | Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutsch (Elementarereignisse), | ABFT Artikel 1 Punkt 2.4, Seite 2 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen) | ja | Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutsch (Elementarereignisse), | ABFT Artikel 1 Punkt 2.4, Seite 2 |
| Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist) | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung durch Blitz | nein | durch Überspannung bzw. Induktion entstanden sind. | ABFT Artikel 2 Punkt 2.1.2, Seite 3 |
| Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streik | nein | im Falle von Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) oder inneren Unruhen | ABFT Artikel 2 Punkt 1.2, Seite 3 |
| Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslöser | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU) | nicht geregelt |  |  |
| Terrorakte | nein | im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. | ABFT Artikel 2 Punkt 1.1, Seite 3 |
| Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager) | nein | Der Sachschaden muss sich auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück ereignet haben. | ABFT Artikel 1 Punkt 2.7, Seite 2 |
| Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erreger | ja, bis zur Versicherungssumme | Quarantäne ist eine Maßnahme oder Verfügung einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergeht und die den Betrieb oder den Versicherungsnehmer betreffen. | ABFT Artikel 1 Punkt 3.5, Seite 2 |
| Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Krankheit oder Unfall und daraus resultierender Heilbehandlung | ABFT Artikel 1 Punkt 3, Seite 2 |
| Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabers | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie Quarantäne im Zusammenhang mit einer Seuche oder Epidemie. | ABFT Artikel 1 Punkt 3, Seite 2 |
| Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschaden | nein | soweit sie darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere und Datenträger (Geschäftsbücher, Akten, Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder u dgl.) und die auf diesen befindlichen Daten | ABFT Artikel 2 Punkt 1.5, Seite 3 |
| Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnung | ja | Bei Betrieben, bei denen der Deckungsbeitrag nicht gleichmäßig im gesamten Betriebsjahr erwirtschaftet wird | ABFT Artikel 7 Punkt 4, Seite 5 |
| Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechung | ja, bis zur Versicherungssumme | Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich als weiterlaufende (fixe) Kosten. | ABFT Artikel 4 Punkt 4, Seite 4 |
| Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsen | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleiben | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens hat der Versicherer zu ersetzen, | ABFT Artikel 10 Punkt 1, Seite 6 |
| Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Kosten des Sachverständigenverfahrens | nicht geregelt |  |  |
| Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kunden | nein | Nicht zur Berechnung des Unterbrechungsschadens heranzuziehen sind Vertragsstrafen oder Entschädigungen | ABFT Artikel 3 Punkt 2, Seite 4 |
| Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetzt | ja | Variable Kosten sind Kosten, die als Folge der Betriebsunterbrechung wegfallen oder sich vermindern | ABFT Artikel 4 Punkt 3, Seite 4 |
| Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungen | ja | durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse oder andauernde Zustände | ABFT Artikel 2 Punkt 4.1, Seite 4 |
| Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellung | ja | nicht rechtzeitig vorsorgt oder ihm nicht genügend Kapital zur Verfügung steht, | ABFT Artikel 2 Punkt 4.5, Seite 4 |
| Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemien | keine | sowie Quarantäne im Zusammenhang mit einer Seuche oder Epidemie. | ABFT Artikel 1 Punkt 3, Seite 2 |
| Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahren | ja | ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen und sie, soweit sie das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre betreffen, zum Schutz vor Vernichtung sicher und getrennt aufzubewahren. | ABFT Artikel 14 Punkt 1, Seite 7 |
| Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgen | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabers | ja | für einen Unterbrechungsschaden aufgrund einer Krankheit, die vor Versicherungsbeginn entstanden ist und von der der Versicherungsnehmer Kenntnis hatte oder haben musste | ABFT Artikel 2 Punkt 3.2, Seite 4 |
| Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags) | nicht geregelt |  |  |
| Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. | ABFT Artikel 16 Punkt 1, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige (ABFT, Fassung 2012, 87T)

```text
[Seite 1]
87T - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-
      VERSICHERUNG FÜR FREIBERUFLICH UND SELBSTSTÄNDIG TÄTIGE (ABFT)
(Fassung 2012)

Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
Anwendung.

INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung
Artikel 2 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Artikel 3 Unterbrechungsschaden
Artikel 4 Deckungsbeitrag
Artikel 5 Versicherungswert
Artikel 6 Haftungszeit, Karenzfrist, Haftungssumme, Ende des Unterbrechungsschadens
Artikel 7 Entschädigung
Artikel 8 Pauschalentschädigung, dauerhafte Betriebsweiterführung
Artikel 9 Sonderentschädigung
Artikel 10 Ersatz der Aufwendungen
Artikel 11 Zahlung der Entschädigung
Artikel 12 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Sachverständigenverfahren)
Artikel 13 Änderung des Berufes, der Beschäftigung sowie besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten
Artikel 14 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 15 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 16 Kündigung, Rechtsverhältnis nach dem Schadensfall, Erlöschen des Vertrages

Allgemeine Bestimmung
Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die versicherte Person bzw.
die den Betrieb verantwortlich leitende Person.


                                                     Artikel 1
                                      Gegenstand und Umfang der Versicherung

1.      Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch
        einen Sach- oder Personenschaden verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden
        Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.

2.      Als Sachschaden gilt die Beschädigung oder die Zerstörung einer dem Betrieb dienenden Sache durch die
        unmittelbare Einwirkung folgender versicherter Gefahren (Schadenereignisse):
2.1     Brand, Blitzschlag Explosion, Flugzeugabsturz
2.1.1   Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus
        eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer).
        Nicht als Brand gilt, wenn Sachen dadurch beschädigt oder zerstört werden, dass sie der Einwirkung des
        Feuers, des Rauches, der Wärme oder des elektrischen Stromes ausgesetzt werden oder dass sie in einen
        Feuerherd (Ofen, Herd u. dgl.) fallen oder geworfen werden.
2.1.2   Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen
        (direkter Blitzschlag).
2.1.3   Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
        Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u.a.) liegt vor, wenn seine Wandung in
        einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und
        außerhalb des Behälters stattfindet.
        Nicht als Explosion gilt, wenn Sachen durch Schleuderbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbesondere
        an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder andere mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt oder zerstört
        werden. Ebenso sind Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum (Zylinder
        des Motors) auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an elektrischen Leistungsschaltern (z.B. Öl-,
        Druckluft-, Druckgasschalter u dgl.) durch den in ihnen bereits vorhandenen oder sich bildenden Gasdruck
        entstehen, keine Sachschäden.
2.1.4   Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von bemannten Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile und
        Ladung;
2.1.5   Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei einem der vorgenannten Schadenereignisse.
2.2     Einbruchdiebstahl und Vandalismus,
2.2.1   Einbruchdiebstahl ist ein Diebstahl, wenn der Täter in die Betriebsräumlichkeiten
2.2.1.1 durch Eindrücken oder Aufbrechen der Türen, Fenster, Wände, Fußböden oder Decken einbricht,
2.2.1.2 unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch eine bereits bestehende, zum Eintritt nicht bestimmte
        Öffnung, einsteigt,
2.2.1.3 heimlicherweise einschleicht oder sich darin verbirgt, sofern die Wegbringung der gestohlenen Sachen erfolgt,
        während die Räume abgeschlossen sind,
87T ABFT                                            Seite 1                                       DVR: 0016683

[Seite 2]
2.2.1.4 mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsmäßigen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt,
2.2.1.5 unter Anwendung der richtigen Schlüssel (Original- oder Duplikatschlüssel) eindringt, sofern er diese durch
        Einbruchdiebstahl in Räumlichkeiten eines Gebäudes oder durch Beraubung (Anwendung von tätlicher Gewalt
        gegen eine Person oder Androhung einer solchen, um sich der Schlüssel zu bemächtigen) an sich gebracht
        hat,
2.2.1.6 gelangt und darin Türen oder Behältnisse aufbricht oder zum Öffnen von Türen oder Behältnisse falsche
        Schlüssel oder andere zum ordnungsmäßigen Öffnen nicht bestimmte Werkzeuge verwendet.
2.2.2   Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Täter Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt, nachdem er
        gemäß Pkt. 2.2.1.1 bis 2.2.1.6 in die Betriebsräumlichkeiten eingedrungen ist (Vandalismus).
2.3     Leitungswasser
        Leitungswasserschäden sind Schäden an Sachen, die dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder
        Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder
        Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt.
2.4     Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutsch (Elementarereignisse),
2.4.1   Sturm ist ein außerordentlich heftiger Wind mit einer Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h. Für die
        Feststellung der Stundengeschwindigkeit ist im einzelnen Fall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie
        und Geodynamik maßgebend.
2.4.2   Hagel ist Niederschlag in Form von herab fallenden Schloßen.
2.4.3   Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte, ruhende Schnee- und Eislast.
2.4.4   Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch sind in Bewegung geratene Felsblöcke, Gesteinsteile oder Erdmassen.
2.5     Die Versicherung gilt auch, wenn die Zerstörung oder Beschädigung, dadurch hervorgerufen wird, dass
        Gebäudeteile, Bäume, Maste oder ähnliche Gegenstände durch die versicherten Schadenereignisse auf
        versicherte Sachen geworfen werden.
2.6     Als Sachschaden gelten auch unvermeidliche Folgeschäden bzw. das Abhandenkommen einer dem Betrieb
        dienenden Sache im Zusammenhang mit einem der vorstehend angeführten Schadenereignisse.
2.7     Der Sachschaden muss sich auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück ereignet haben. Der
        Versicherungsschutz bleibt aufrecht, wenn der versicherte Betrieb verlegt wird, sofern sich der neue Standort in
        Österreich befindet.

3.       Als Personenschaden gelten:
         Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Krankheit oder Unfall und daraus
         resultierender Heilbehandlung, sowie Quarantäne im Zusammenhang mit einer Seuche oder Epidemie.
         Der Versicherungsschutz gilt für Personenschadenereignisse auf der ganzen Erde.
3.1      Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenn der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit
         nach objektivem ärztlichen Urteil in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt; sie endet, wenn diese
         Person nach medizinischem Befund wieder arbeitsfähig ist oder ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnimmt.
3.2      Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler
         körperlicher oder geistiger Zustand.
         Nicht als Krankheit gelten Schwangerschaft und Entbindung einschließlich darauf zurückzuführenden
         Beschwerden.
3.3      Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes
         Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
         Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
         - Ertrinken,
         - Unfälle, die sich infolge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles ereignen,
         - Unfälle, die sich infolge Bewusstseinsstörungen ereignen (siehe jedoch Art. 2, Pkt. 3.1.1,
         - Gesundheitsschädigungen, die der Versicherungsnehmer bei Bemühungen zur Rettung von Menschenleben
           und/oder Sachen erleidet,
         Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule
         befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.
3.4      Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem allgemein anerkannten Stand der
         medizinischen Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit wieder herzustellen, den Zustand zu bessern
         oder eine Verschlechterung zu verhindern.
         Nicht als Heilbehandlung gelten Behandlungen, die nicht unmittelbar für die Behebung von
         Krankheitszuständen erforderlich sind, sowie Untersuchungen wegen Schwangerschaft und die damit im
         Zusammenhang stehenden medizinisch notwendigen Heilbehandlungen; alle Formen der künstlichen
         Befruchtung (z. B. Invitrofertilisation, Insemination); Sterilisation und Untersuchungen / Behandlungen zur
         Beseitigung der Unfruchtbarkeit; nicht medizinisch indizierte Behandlungen und Operationen; nichtärztliche
         Hauspflege; Maßnahmen der Geriatrie; Kur- oder Erholungsaufenthalte, unabhängig von einer Genehmigung
         des Sozialversicherungsträgers.
         Weiterhin nicht mitversichert gelten Heilbehandlungen, welche in kausalem Zusammenhang mit den
         vorgenannten Behandlungen / Eingriffen stehen.
         Versichert hingegen gelten Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese im kausalen Zusammenhang mit einer
         Erkrankung oder einem Unfall stehen, welche einen versicherten Betriebsunterbrechungsschaden zur Folge
         hatten.
3.5      Quarantäne ist eine Maßnahme oder Verfügung einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die
         anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergeht und die den Betrieb oder den Versicherungsnehmer betreffen.

                                                     Artikel 2
                                     Einschränkungen des Versicherungsschutzes

1.       Kein Versicherungsschutz besteht für Unterbrechungsschäden

87T ABFT                                             Seite 2                                        DVR: 0016683

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1.1      bedingt durch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt
         verursacht werden, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten.
         Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer,
         ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der
         Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche
         Einrichtung Einfluss zu nehmen.
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder
         Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang
         stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen
         werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen.
1.2      im Falle von Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) oder inneren Unruhen und
         damit verbundenen militärischen und polizeilichen Maßnahmen;
1.3      im Falle von Erdbeben, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen;
1.4      im Falle von Ereignissen, welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind, wenn der
         Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen
         weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht,
1.5      soweit sie darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere und Datenträger (Geschäftsbücher, Akten, Pläne,
         Magnetplatten, Magnetbänder u dgl.) und die auf diesen befindlichen Daten, geschäftliche Aufzeichnungen und
         sonstige Schriften aller Art beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen.

2.       Nicht als Sachschäden gelten und es besteht daher kein Versicherungsschutz bei
2.1      Feuerschäden an elektrischen Maschinen, Apparaten oder Einrichtungen, soweit sie
2.1.1    durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinung, beschädigt oder zerstört
         werden,
2.1.2    durch Überspannung bzw. Induktion entstanden sind.
         Aus solchen Vorgängen außerhalb der betroffenen Maschinen, Apparate oder Einrichtungen entstehende
         Brand- oder Explosionsschäden gelten als Sachschäden.
2.2      Einbruchdiebstahlschäden,
2.2.1    die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in
         häuslicher Gemeinschaft leben,
2.2.2    die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbei geführt werden, die für den Versicherungsnehmer tätig
         sind und Zugang zu den versicherten Räumlichkeiten haben, es sei denn, dass der Einbruchdiebstahl zu einer
         Zeit begangen wird, während der die versicherten Räumlichkeiten für sie verschlossen sind und von diesen
         Personen weder richtige noch falsche Schlüssel verwendet werden.
2.3      Leitungswasserschäden,
2.3.1    die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des
         Versicherungsschutzes in Erscheinung treten,
2.3.2    durch Holzfäule, Vermorschung und Schwammbildung,
2.3.3    durch Grundwasser, Wasser aus Witterungsniederschlägen oder dadurch verursachten Rückstau.
2.4      Elementarschäden,
2.4.1    durch Sturmflut, Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sog- und Druckwirkung von Flugobjekten, Hochwasser,
         Überschwemmungen und Vermurungen, auch wenn diese Ereignisse bei einem Sturm, Hagelschlag,
         Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch auftreten bzw. deren Folge sind,
2.4.2    die auf andere Art als in Art.1, Pkt. 2.4 beschrieben werden, wie z.B. durch Niederschlags-, Schmelz- oder
         Sickerwasser, das nicht auf eines der versicherten Schadenereignisse zurückzuführen ist,
2.4.3.   durch Bewegung von Felsblöcken, Gesteins- oder Erdmassen, wenn diese Bewegung durch Erdaufschüttungen
         bzw. -abgrabungen, weiters durch Sprengungen oder die Erschließung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe
         aus dem Erdinneren verursacht wurde.

3.       Nicht als Personenschäden gelten und es besteht daher kein Versicherungsschutz
3.1      für Unterbrechungsschäden aufgrund von Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers
3.1.1    infolge von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen, die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von
         Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder verschlechtert werden oder deren Heilbehandlung infolge eines
         missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften wesentlich erschwert ist sowie für
         Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren,
3.1.2    durch Anhaltung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung sowie Heilbehandlungen der Folgen von
         Selbstmordversuchen,
3.1.3    infolge von Krankheiten und Unfällen, die als Folge einer Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer
         Handlungen entstehen, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist,
3.1.4    durch auf Vorsatz des Versicherungsnehmers beruhende Krankheiten und Unfälle, einschließlich deren Folgen,
3.1.5    infolge von Unfällen bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmabsprüngen sowie bei der
         Benützung von Luftfahrzeugen, soweit es sich nicht um Unfälle als Fluggast in Motorflugzeugen handelt, welche
         für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind; bzw. wenn der Versicherungsnehmer als
         Fluggast eine berufliche Tätigkeit ausübt,
3.1.6    infolge von Unfällen, die bei der Beteiligung motorsportlicher Wettbewerbe (auch Wertungsfahrten und Rallyes)
         und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen, wenn dabei die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit
         mitentscheidend ist.
3.1.7    bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und
         alpinen Schisportes, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie
         am offiziellen Training für diese Veranstaltungen,
3.1.8    infolge von Unfällen beim Klettern am Fels oder in der Halle, insoweit diese Unfälle nicht mittels besonderer
         Vereinbarung ausdrücklich mitversichert sind,

87T ABFT                                            Seite 3                                       DVR: 0016683

[Seite 4]
3.1.9    infolge von Unfällen beim Tauchen, insoweit diese Unfälle nicht mittels besonderer Vereinbarung ausdrücklich
         mitversichert sind,
3.1.10   infolge von Unfällen, die mittelbar oder unmittelbar durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des
         Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verursacht werden,
3.1.11   durch körperliche Schädigung bei nicht medizinisch indizierten Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der
         Versicherungsnehmer an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt,
3.1.12   infolge psychischer Erkrankungen (Neurosen, Psychosen, Depressionen,
         Burnout Syndrom etc.),
3.1.13   infolge einer HIV Infektion / Erkrankung.
3.2      für einen Unterbrechungsschaden aufgrund einer Krankheit, die vor Versicherungsbeginn entstanden ist und
         von der der Versicherungsnehmer Kenntnis hatte oder haben musste oder eines Unfalles, der vor
         Versicherungsbeginn eingetreten ist.

4.       Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird
4.1      durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse oder andauernde Zustände, wozu
         auch die in Art. 2, Pkt. 1 angeführten Ereignisse gehören,
4.2      durch Vergrößerung der Betriebsanlage oder durch Neuerungen im Betrieb, die nach dem Versicherungsfall im
         Zuge der Wiederherstellung der Betriebsanlagen durchgeführt werden,
4.3      durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,
4.4      durch außergewöhnliche Verzögerungen bei der Wiederherstellung der Betriebsanlage wie z. B. Klärung von
         Eigentums-, Besitz- oder Pachtverhältnissen, Abwicklung von Erbschaften, Prozessen und dgl. mehr,
4.5      dadurch, dass die versicherte Person für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter,
         zerstörter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig vorsorgt oder ihm nicht genügend Kapital zur
         Verfügung steht,
4.6      dadurch, dass bei zusammengehörigen Einzelsachen unbeschädigt gebliebene Einzelsachen im versicherten
         Betrieb nicht mehr verwendet werden können.

                                                      Artikel 3
                                               Unterbrechungsschaden

1.       Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens
         jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten
         Deckungsbeitrag abzüglich ersparter (nicht anfallender) versicherter Kosten und zuzüglich
         Schadenminderungskosten.

2.       Nicht zur Berechnung des Unterbrechungsschadens heranzuziehen sind Vertragsstrafen oder
         Entschädigungen, die dem Versicherungsnehmer infolge Nichteinhaltens von Lieferungs- und
         Fertigstellungsfristen oder sonstigen übernommenen Verpflichtungen zur Last fallen.

3.       Mehrere Betriebsunterbrechungen, die auf ein- und denselben Sach- oder Personenschaden zurückzuführen
         sind, gelten zur Berechnung der Karenzfrist, der Entschädigung und der Haftungszeit als eine
         Betriebsunterbrechung.

                                                      Artikel 4
                                                   Deckungsbeitrag

1.       Deckungsbeitrag im Sinne dieser Bedingungen ist die Differenz zwischen den Betriebserträgen und den
         variablen Kosten. Im Falle eines Verlustes ist der Deckungsbeitrag der Saldo aus den im Falle einer
         Betriebsunterbrechung weiterlaufenden (fixen) Kosten und dem Verlust, den der Betrieb auch ohne
         Unterbrechung ausgewiesen hätte.

2.       Die Betriebserträge umfassen die Umsatzerlöse, die Bestandsveränderungen an halbfertigen und fertigen
         Erzeugnissen, die aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträge nach Abzug der Skonti und
         sonstigen Erlösschmälerungen, die im versicherten Betrieb aus Erzeugung, aus Handel und aus sonstigen
         Dienstleistungen entstehen.

3.       Variable Kosten sind Kosten, die als Folge der Betriebsunterbrechung wegfallen oder sich vermindern und die
         nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen als versicherte Kosten festgelegt sind. Dazu gehören auch
         Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Anlagen, die während der Betriebsunterbrechung nicht genutzt
         werden.

4.       Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich als weiterlaufende (fixe) Kosten.

5.       Bei der Ermittlung des versicherten Deckungsbeitrages bleiben Erträge und / oder Aufwendungen, die mit dem
         versicherten Erzeugungs-, Handels- und sonstigen Dienstleistungsbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen
         (betriebsfremde und außerordentliche Erträge / Aufwendungen) außer Ansatz.

                                                      Artikel 5
                                                  Versicherungswert

Der Versicherungswert im Sinne des § 52 VersVG wird durch den Deckungsbeitrag bestimmt, den der
Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes während der folgenden 12 Monate / dem folgenden Jahr nach

87T ABFT                                            Seite 4                                        DVR: 0016683

[Seite 5]
Eintritt des Sach- und / oder Personenschadens erwirtschaften würde. Die Versicherungssumme hat dem
Versicherungswert zu entsprechen.


                                                     Artikel 6
                          Haftungszeit / Haftungssumme, Unfallspätversorgung, Karenzfrist,
                                              Ende des Unterbrechungsschadens

1.      Die Haftungszeit des Versicherers beginnt mit Eintritt des Unterbrechungsschadens und dauert, wenn nicht
        anders vereinbart, 12 Monate / ein Jahr. Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt jedoch nicht vor Ablauf
        der vereinbarten Karenzfristen.
        Bei Betrieben, die das ganze Jahr hindurch ohne Unterbrechung und ohne größere Saisonschwankungen
        arbeiten, kann eine davon abweichende Haftungszeit vereinbart werden. In diesen Fällen haftet der Versicherer
        für die den gewählten Haftungszeiten entsprechenden Teile der Versicherungssumme (=Haftungssumme). Für
        die Berechnung dieser von der Versicherungssumme abweichenden Haftungssumme wird bei einer
        Haftungszeit von unter 12 Monaten / einem Jahr die Versicherungssumme für 12 Monate / ein Jahr zugrunde
        gelegt.

2.      Die Haftungszeit wird für Unterbrechungsschäden des versicherten Betriebes aufgrund kausal notwendiger
        Nachbehandlung des Versicherungsnehmers (z.B. Entfernung von Verplattungen oder Verschraubungen von
        Brüchen) eines vorangegangenen ersatzpflichtigen Unterbrechungsschadens während der Laufzeit des
        Vertrages, nach einem Unfall, auf 24 Monate / zwei Jahre erweitert.

3.      Karenzfrist (Selbstbehalt)
3.1     Im Falle eines Schadenereignisses infolge Krankheit oder Unfall gilt die in der Polizze angeführte Karenzfrist als
        vereinbart. Für die Dauer der Karenz wird keine Ersatzleistung erbracht.
3.2     Im Falle eines Sachschadens kommt die vereinbarte Karenz grundsätzlich nicht zur Anwendung, allerdings
        gelten Betriebsstörungen / -unterbrechungen bis zu 24 Stunden als nicht ersatzpflichtig.

4.      Der Unterbrechungsschaden endet:
4.1     zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Betriebseinrichtung, darüber hinaus spätestens zum Zeitpunkt der
        technischen Möglichkeit, die Betriebsleistung im früheren Umfang zu erbringen,
4.2     mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Versicherungsnehmers ,
4.3     zum Zeitpunkt, in dem objektiv feststeht, dass der versicherte Betrieb von dem Versicherungsnehmer selbst
        nicht mehr weitergeführt werden kann (dauernde Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers.

                                                      Artikel 7
                                                    Entschädigung

1.      Zur Ermittlung der Entschädigung wird der Versicherungswert gemäß Art. 5 zugrunde gelegt. Die Höhe der
        Entschädigung wird durch die Versicherungssumme für 12 Monate / ein Jahr unter Berücksichtigung der
        gewählten Haftungszeit begrenzt. Liegt die Versicherungssumme bzw. Haftungssumme unter dem
        Versicherungswert, so liegt Unterversicherung vor, in deren Ausmaß sich auch die Entschädigung verringert. Ist
        hingegen die Versicherungssumme bzw. Haftungssumme höher als der Versicherungswert, so erhöht sich
        dadurch die Entschädigung nicht.

2.      Das Ausmaß der Entschädigung des Versicherers für den nicht erwirtschafteten (entgangenen)
        Deckungsbeitrag bestimmt sich nach allen jenen Umständen, die dessen Höhe während der Haftungszeit
        hätten beeinflussen müssen, insbesondere nach der Marktlage und den besonderen geschäftlichen und
        technischen Betriebsverhältnissen, den etwa eingetretenen Änderungen des Betriebssystems oder der
        Absatzverhältnisse, nach der Einwirkung von höherer Gewalt, Streik, Boykott, Aussperrung, von Konkurs oder
        eines Ausgleichsverfahrens des Versicherungsnehmers.
        Bei Ermittlung der Entschädigung sind weiterhin zu berücksichtigen:
        Der Deckungsbeitrag, der bei Verwertung des Rohmaterials und der halbfertigen Waren nach dem
        Versicherungsfall erzielt werden kann, die Möglichkeit eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes, die Möglichkeit,
        den Ausfall nach Wiederaufnahme des Betriebes durch verstärkte Erzeugung, Bearbeitung oder Verkauf von
        Waren oder durch andere verstärkte Betriebsleistungen während der Haftungszeit oder nach deren Ablauf in
        angemessener Frist einzuholen.

3.      Nicht ersetzt werden Abschreibungen, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung von den von einem
        Sachschaden zerstörten Anlagen, die durch neue ersetzt werden, vorzunehmen gewesen wären.

4.      Bei Betrieben, bei denen der Deckungsbeitrag nicht gleichmäßig im gesamten Betriebsjahr erwirtschaftet wird,
        ist bei Berechnung der Entschädigung jener Teil des während der Haftungszeit nicht erwirtschafteten
        Deckungsbeitrages abzuziehen, der in einem außerhalb der Haftungszeit liegenden Zeitabschnitt bereits
        erwirtschaftet worden ist oder noch erwirtschaftet werden kann.

5.      Der nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag und die hierauf entfallende Ersatzleistung ist für die ganze Dauer der
        wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung, längstens aber für die Haftungszeit, im vorhinein, und zwar für jeden
        Kalendermonat getrennt, festzustellen. Ergibt sich bei einer abschließenden Gesamtberechnung des nicht
        erwirtschafteten Deckungsbeitrages und der darauf entfallenden Entschädigung eine Abweichung gegenüber
        der bisherigen Berechnung, so ist diese zu korrigieren.
87T ABFT                                             Seite 5                                         DVR: 0016683

[Seite 6]
6.      Taxe
6.1     Bei gänzlicher Unterbrechung wird pro Tag ein 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme als Taxe gemäß §
        57 VersVG ausbezahlt. In Abänderung zu Pkt. 1 verzichtet der Versicherer bei Taxenauszahlung auf den
        Einwand der Unterversicherung. Die Entschädigung erfolgt in dieser Form, nur solange der tatsächliche
        Schaden mindestens 90% der gesamten Taxenleistung beträgt. Ansonsten erfolgt die Entschädigung durch
        Nachweis des tatsächlichen Verdienstentganges. Die Überprüfung des Versicherungswertes durch den
        Versicherer ist zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten.
6.2     Bei teilweiser Unterbrechung erfolgt die Entschädigung durch Nachweis des tatsächlichen Verdienstentganges.
        Der Nachweis hat durch den Versicherungsnehmer zu erfolgen. Die Entschädigung ist mit dem vereinbarten
        Betrag pro Tag bzw. der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
        Ist die teilweise Unterbrechung durch einen Personenschaden bedingt, ist immer die 100%ige
        Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers Voraussetzung – siehe Artikel 1 Pkt. 3.

                                                    Artikel 8
                              Pauschalentschädigung, dauerhafte Betriebsweiterführung

1.      Abweichend von Art. 1 leistet der Versicherer bei dauernder 100%iger Arbeitsunfähigkeit des
        Versicherungsnehmers infolge eines Personenschadens gemäß Art. 1 vor Vollendung des 50sten Lebensjahres
        eine Pauschalentschädigung in Höhe von 50% der Versicherungssumme.

2.      Solange noch nicht objektiv feststeht, ob der versicherte Betrieb jemals wieder vom Versicherungsnehmer
        selbst dauerhaft weiter geführt werden kann, so erfolgt zunächst nur eine Leistung bis zu 50% der
        Versicherungssumme.
        Erst bei dauerhafter Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeiten wird die Differenz auf die tatsächlich zu
        leistenden Entschädigung gezahlt. Als dauerhafte Wiederaufnahme bzw. Weiterführung gilt eine zumindest 3-
        monatige ununterbrochene Betriebsweiterführung durch den Versicherungsnehmer selbst.

3.      Abweichend von Art. 1 leistet der Versicherer bei Tod des Versicherungsnehmers infolge eines
        Personenschadens gemäß Art. 1 an die in der Polizze benannte Person die Pauschalentschädigung in Höhe
        von 50% der Versicherungssumme. Sollte keine Person genannt sein, erfolgt die Leistung an die Erben des
        Versicherungsnehmers.
        Wird die Pauschalentschädigung geleistet, ist die Gesamtentschädigungsleistung inklusive der sonstigen bisher
        erbrachten Entschädigung, insgesamt mit 50% der Versicherungssumme maximiert.

                                                     Artikel 9
                                                Sonderentschädigung

Nur aufgrund besonderer Vereinbarung leistet der Versicherer im Anschluss an eine Betriebsunterbrechung aufgrund
100%iger Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers eine Teilentschädigung. Diese erfolgt nach Maßgabe der
nachstehend angeführten Bestimmungen:

1.      Die Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers beträgt noch mindestens 50% und verursacht weiterhin eine
        - zumindest teilweise - Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung).

2.      Die Entschädigung pro Tag beträgt 50% von dem Betrag, welcher als Tagesentschädigung für die vorherige
        100%ige Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt wurde.

3.      Die Entschädigungsleistung aus der teilweisen Arbeitsunfähigkeit ist mit 30 Tagen begrenzt.

                                                      Artikel 10
                                              Ersatz der Aufwendungen

1.      Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens hat der Versicherer zu ersetzen,
1.1     soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern
        (z.B. Kosten für einen Vertreter des Versicherungsnehmers), oder
1.2     soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit
        aber das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer über
        die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.

2.      Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit
2.1     diese präventiv ohne unmittelbar drohenden Schaden erfolgen.
2.2     durch sie über die Haftungszeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht,
2.3     durch sie Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind,
2.4     sie mit der Entschädigung zusammen die Haftungssumme übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer
        Weisung des Versicherers beruhen.

3.      Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in dem Verhältnis zu ersetzen, wie der
        Unterbrechungsschaden.


87T ABFT                                            Seite 6                                        DVR: 0016683

[Seite 7]
                                                         Artikel 11
                                                 Zahlung der Entschädigung
Ergänzung zu Art. 11 ABS:

1.         Ist es nach Ablauf eines Monates seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monates
           möglich, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens
           zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die
           Gesamtleistung gezahlt wird.

2.         Solange die Entschädigung nicht einvernehmlich oder durch Sachverständigenverfahren bestimmt ist, kann die
           Abtretung des Entschädigungsanspruches dem Versicherer gegenüber nicht geltend gemacht werden.

                                                    Artikel 12
                       Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Sachverständigenverfahren)
Ergänzung zu Art. 9 ABS:

Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Vertragspartner sich hierüber nach Eintritt eines
Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, insbesondere folgendes ergeben:

1.         den Versicherungswert

2.         den Umfang und die Dauer der wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung,

3.         den Betrag des durch den Versicherungsfall verursachten Schadens an nicht erwirtschafteten
           Deckungsbeiträgen,

4.         sofern die Dauer der Betriebsunterbrechung über die Haftungszeit hinausreicht, den Betrag des auf die
           Haftungszeit entfallenden nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrages.

                                                       Artikel 13
                 Änderung des Berufes, der Beschäftigung sowie besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten

Veränderungen des im Antrag angegebenen Berufes, Beschäftigung sowie die Aufnahme einer vertraglich oder
beruflichen Sportausübung oder der im Antrag anzugebenden besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der
versicherten Personen sind unverzüglich anzuzeigen. Einberufungen zum ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst
oder zu kurzfristigen militärischen Reserveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung.

-    Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit, die Beschäftigung oder die besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten des
     Versicherten nach dem zur Zeit der Veränderung unseres gültigen Tarifes eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang
     der Anzeige an nur diese Prämie zu bezahlen.
-    Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem uns die Anzeige
     zugehen hätte müssen, auch für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen
     Freizeitaktivitäten der volle Versicherungsschutz.
-    Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten zurückzuführender
     Versicherungsfall nach Ablauf der drei Monate ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die Mehrprämie erreicht
     worden wäre, so werden unsere Leistungen in der Weise bemessen, dass dem Vertrag als Versicherungssummen
     jene Beträge zugrundegelegt werden, welche sich nach dem für die neue Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung bzw.
     besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten erforderlichen Prämiensätzen aufgrund der tatsächlichen in der Polizze
     berechneten Prämie ergeben.
-    Bietet der Versicherer für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten
     grundsätzlich keinen Versicherungsschutz an, finden die Bestimmungen der §§ 23 ff. VersVG (Gefahrenerhöhung)
     Anwendung.

                                                        Artikel 14
                                     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

1.         Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
           Begrenzungen des § 6, Abs. 1 VersVG bewirkt, wird bestimmt, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist,
           ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen und sie, soweit sie das laufende Geschäftsjahr und
           die drei Vorjahre betreffen, zum Schutz vor Vernichtung sicher und getrennt aufzubewahren.

2.         Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
           Begrenzungen des § 6, Abs. 2 VersVG bewirkt, wird bestimmt, dass der Versicherungsnehmer als Lenker eines
           Kraftfahrzeuges in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken eines Fahrzeuges
           auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf
           Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird.

                                                        Artikel 15
                                    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6, Abs. 3 VersVG, bei Verletzung der unter Pkt. 1. angeführten Obliegenheiten gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6, Abs. 2 und 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
87T ABFT                                                Seite 7                                        DVR: 0016683

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1.     Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Sach- oder
       Personenschadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände,
       so hat er solche Weisungen einzuholen.

2.     Der Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat alle Angaben im Zuge der
       Schadenerhebung richtig und vollständig zu machen.

3.     Im Versicherungsfall sind die befassten Behörden zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer
       verlangten Auskünfte zu erteilen.

4.     Nach einer Erkrankung oder einem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die ärztliche
       Behandlung und eine angemessene Pflege sind bis zum Abschluss der Heilbehandlung fortzusetzen. Weiters
       ist für die Abwendung und Minderung der Krankheitsfolgen zu sorgen.

5.     Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Krankenanstalt sowie diejenigen Ärzte oder Krankenanstalten, von
       denen der Versicherungsnehmer aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, sind zu
       ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer geforderten Auskünfte zu erteilen und Berichte zu liefern.
       Wurde die Erkrankung einem Sozialversicherer gemeldet, so ist auch dieser zu ermächtigen.

6.     Der Versicherer kann verlangen, dass sich der Versicherungsnehmer durch die vom Versicherer bezeichneten
       Ärzte untersuchen lässt.

7.     Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen, soweit es ihm
       billigerweise zugemutet werden kann, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den
       Umfang seiner Verpflichtung zur Leistung zu gestatten, jede hiezu dienliche Auskunft zu erteilen und Bücher
       und Aufzeichnungen gemäß Art. 14 zur Verfügung zu stellen.

                                                  Artikel 16
                  Kündigung, Rechtsverhältnis nach dem Schadensfall, Erlöschen des Vertrages

1.     Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.
       Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monates seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
       Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der
       Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
       Versicherungsperiode kündigen.
       Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb
       eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

2.     Der Versicherungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf:
2.1    wenn für einen oder mehrere Versicherungsfälle innerhalb von 24 Monaten / zwei Jahren Leistungen im
       Gesamtausmaß von 360 Tagen erbracht wurden,
2.2    bei endgültiger Schließung des Betriebes oder sonstigem Wegfall des versicherten Interesses; eine
       Betriebsverlegung führt nicht zum Erlöschen des Vertrages.


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