# DONAU Betriebsunterbrechungsversicherung (AFBUB mit Zusatzgefahren und Mehrkosten): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-betriebsunterbrechung-donau-feuer-bu.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-betriebsunterbrechung-donau-feuer-bu.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AFBUB, Bedingung 978)](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/978.pdf), Fassung AFBUB Bedingung 978, Fassung 2012
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingung 25A Betriebsunterbrechung durch Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/25A.pdf), Fassung Besondere Bedingung 25A, ohne Datum
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Mehrkostenversicherung (45P)](https://www.donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/45P.pdf), Fassung Besondere Bedingungen 45P, ohne Datum

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten) | laut Polizze | Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen. | AFBUB Artikel 4 Punkt 1, Seite 3 |
| Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertrags | ja | ALLGEMEINE FEUER-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNGS- BEDINGUNGEN (AFBUB) | 978 Titel, Seite 1 |
| Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatz | ja | Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung ist die Differenz zwischen den Betriebserträgen (Absatz 2) und den variablen Kosten (Absatz 3). | AFBUB Artikel 3 Punkt 1, Seite 3 |
| Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung) | nein | Der Versicherungswert im Sinne des § 52 VersVG wird durch den Deckungsbeitrag gemäß Artikel 3 bestimmt | AFBUB Artikel 4 Punkt 1, Seite 3 |
| Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag) | ja | Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten Deckungsbeitrag | AFBUB Artikel 2 Punkt 1, Seite 2 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | so liegt Unterversicherung vor, in deren Ausmaß sich auch die Entschädigung verringert. | AFBUB Artikel 6 Punkt 1, Seite 3 |
| Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Diese Mehrkosten-Versicherung ist eine Versicherung auf "Erstes Risiko". | 45P Punkt 8, Seite 1 |
| Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung) | nicht geregelt |  |  |
| Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstag | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung in einem versicherten Betrieb bzw. Betriebsteil auf andere Betriebe bzw. Betriebsteile des selben Eigentümers | 25A Wechselwirkungsschäden, Seite 1 |
| Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten) | ja | Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftungszeit). | AFBUB Artikel 5 Punkt 1, Seite 3 |
| Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate) | ja | bei einer Haftungszeit von über 12 Monaten bis zu 24 Monate die Versicherungssumme für 24 Monate zugrundegelegt. | AFBUB Artikel 5 Punkt 1, Seite 3 |
| Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung) | ja | innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftungszeit). | AFBUB Artikel 5 Punkt 1, Seite 3 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen) | nicht geregelt |  |  |
| Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichert | ja | Nicht ersetzt werden unbedeutende Betriebsstörungen gemäß Art.1, Pkt. 7 der AFBUB, das sind Betriebsunterbrechungen bis 24 Stunden. | 25A, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadens | 1.400 € | Der Selbstbehalt beträgt EUR 1.400,-- | 25A Sprinkler Leckage Punkt 5, Seite 2 |
| Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebs | ja | Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch einen Sachschaden | AFBUB Artikel 1 Punkt 1, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU) | ja | Brand, Blitzschlag oder Explosion, | AFBUB Artikel 1 Punkt 2 a, Seite 1 |
| Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruch | ja | Zerstörung bzw. Entwendung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm. | 25A Erweiterung auf Total-Betriebsunterbrechung, Seite 1 |
| Leitungswasser | ja | Zerstörung bzw. Entwendung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm. | 25A Erweiterung auf Total-Betriebsunterbrechung, Seite 1 |
| Sturm und Hagel | ja | Zerstörung bzw. Entwendung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm. | 25A Erweiterung auf Total-Betriebsunterbrechung, Seite 1 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen) | nein | im Falle von Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen | AFBUB Artikel 1 Punkt 6 a, Seite 2 |
| Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist) | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung durch Blitz | nein | durch Überspannung bzw. durch Induktion entstanden sind. | AFBUB Artikel 1 Punkt 6 c, Seite 2 |
| Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streik | nein | im Falle von Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) oder inneren Unruhen | AFBUB Artikel 1 Punkt 6 a, Seite 2 |
| Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslöser | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU) | nicht geregelt |  |  |
| Terrorakte | nein | Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. | AFBUB Artikel 1 Punkt 9, Seite 2 |
| Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager) | nein | Der Sachschaden muss sich auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück ereignet haben. | AFBUB Artikel 1 Punkt 2, Seite 1 |
| Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erreger | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschaden | nein | Unterbrechungsschäden infolge des Verlustes oder der Änderung gespeicherter Informationen ohne gleichzeitigen Sachschaden am Datenträgermaterial werden nicht ersetzt. | 25A Datenträger Punkt 3, Seite 1 |
| Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall) | nicht geregelt |  |  |
| Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabers | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | gelten Schäden an Datenträgern (wie Geschäftsbücher, Akte, Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder u. dgl.) als Sachschaden im Sinne des Art. 1 (1) AFBUB. | 25A Datenträger Punkt 1, Seite 1 |
| Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnung | ja | Bei Betrieben, bei denen der Deckungsbeitrag nicht gleichmäßig im gesamten Betriebsjahr erwirtschaftet wird | AFBUB Artikel 6 Punkt 4, Seite 4 |
| Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechung | ja, bis zur Versicherungssumme | Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich als weiterlaufende (fixe) Kosten. | AFBUB Artikel 3 Punkt 4, Seite 3 |
| Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsen | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | zusätzliche Kosten infolge vorübergehender Anmietung von anderen Gebäuden oder Räumlichkeiten | 25A Mehrkosten Punkt 2 a, Seite 2 |
| Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung) | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden durch Mehrkosten. | 45P Punkt 1, Seite 1 |
| Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleiben | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens macht, fallen dem Versicherer zur Last | AFBUB Artikel 7 Punkt 1, Seite 4 |
| Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Kosten des Sachverständigenverfahrens | nicht geregelt |  |  |
| Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kunden | nein | Nicht zur Berechnung des Unterbrechungsschadens heranzuziehen sind Vertragsstrafen oder Entschädigungen | AFBUB Artikel 2 Punkt 2, Seite 2 |
| Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetzt | ja | Variable Kosten sind Kosten, die als Folge der Betriebsunterbrechung wegfallen oder sich vermindern | AFBUB Artikel 3 Punkt 3, Seite 3 |
| Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungen | ja | durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse oder andauernde Zustände | AFBUB Artikel 1 Punkt 8 a, Seite 2 |
| Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellung | ja | nicht rechtzeitig vorsorgt oder ihm nicht genügend Kapital zur Verfügung steht, | AFBUB Artikel 1 Punkt 8 e, Seite 2 |
| Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemien | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschäden | ja | Unterbrechungsschäden infolge des Verlustes oder der Änderung gespeicherter Informationen ohne gleichzeitigen Sachschaden am Datenträgermaterial werden nicht ersetzt. | 25A Datenträger Punkt 3, Seite 1 |
| Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahren | ja | zum Schutz vor Vernichtung sicher und getrennt aufzubewahren. | AFBUB Artikel 8 Punkt 1, Seite 4 |
| Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgen | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabers | nicht geregelt |  |  |
| Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags) | nicht geregelt |  |  |
| Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen | AFBUB Artikel 14 Punkt 2 b, Seite 5 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AFBUB, Bedingung 978)

```text
[Seite 1]
978 - ALLGEMEINE FEUER-BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNGS-
      BEDINGUNGEN (AFBUB)
(Fassung 2012)

Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)
Anwendung.

INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung
Artikel 2 Unterbrechungsschaden
Artikel 3 Deckungsbeitrag
Artikel 4 Versicherungswert
Artikel 5 Haftungszeit, Haftungssumme, Ende des Unterbrechungsschadens
Artikel 6 Entschädigung
Artikel 7 Ersatz der Aufwendungen
Artikel 8 Buchführungspflicht
Artikel 9 Taxe
Artikel 10 Veräußerung
Artikel 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 12 Sachverständigenverfahren
Artikel 13 Zahlung der Entschädigung
Artikel 14 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall

                                                    Artikel 1
                                     Gegenstand und Umfang der Versicherung

1. Soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes (Betriebsunterbrechung) durch einen
   Sachschaden (Absatz 2 bis 6) verursacht wird, ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den
   dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (Artikel 2).

2. Als Sachschaden im Sinne des Absatz 1 gilt die Beschädigung oder die Zerstörung einer dem Betrieb dienenden
   Sache durch
   a) Brand, Blitzschlag oder Explosion,
   b) Absturz oder Anprall von bemannten Luftfahrzeugen, deren Teile und Ladung,
   c) Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei einem dieser Ereignisse.
   Als Sachschaden gilt auch das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache im Zusammenhang mit
   einem der vorstehend angeführten Ereignisse.
   Der Sachschaden muss sich auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück ereignet haben.

3. Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus
   eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer).
   Nicht als Brand gilt daher und es liegt demgemäß kein Sachschaden im Sinne des Absatz 2 vor, wenn Sachen
   dadurch beschädigt oder zerstört werden, dass sie der Einwirkung des Feuers, des Rauches, der Wärme oder des
   elektrischen Stromes ausgesetzt werden oder dass sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd und dergleichen) fallen oder
   geworfen werden.

4. Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden, die
   a) an den Gebäuden oder an im Freien befindlichen beweglichen Sachen durch die Kraft- oder Wärmewirkung des
       in sie einschlagenden Blitzes entstehen bzw.
   b) an den in einem Gebäude befindlichen Sachen durch die Wirkung des Blitzschlages hervorgerufen werden,
       sofern am Gebäude die unter lit. a) genannten schädigenden Wirkungen des Blitzes entstanden sind.

5. Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
   Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen und dergleichen) liegt nur vor, wenn seine
   Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes
   innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
   Nicht als Explosion gilt und es liegt demgemäß kein Sachschaden im Sinne des Absatz 2 vor, wenn Sachen durch
   Schleuderbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbesondere an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder andere
   mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt oder zerstört werden. Ebenso sind Schäden, die an
   Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum (Zylinder des Motors) auftretenden Explosionen
   sowie Schäden, die an elektrischen Leistungsschaltern (z.B. Öl-, Druckluft-, Druckgasschalter und dergleichen)
   durch den in ihnen bereits vorhandenen oder sich bildenden Gasdruck entstehen, keine Sachschäden im Sinne des
   Absatz 2.

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   Durch Sprengstoffexplosionen in Fabriken und gewerblichen Anlagen verursachte Beschädigungen oder
   Zerstörungen von Sachen gelten dagegen als Sachschaden im Sinne des Absatz 2, wenn dies besonders vereinbart
   ist. Ebenfalls gelten durch Sprengstoffexplosionen auf benachbarten, nicht der Verfügung des
   Versicherungsnehmers unterliegenden Anlagen entstandene Beschädigungen oder Zerstörungen der Sachen am
   Versicherungsort als Sachschaden im Sinne des Absatz 2, wenn der Versicherungsnehmer vom Vorhandensein
   oder der Verwendung der Sprengstoffe nicht gewusst hat oder nicht wissen musste.

6. Nicht als Sachschäden im Sinne des Absatz 1 gelten Schäden
    a) im Falle von Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) oder inneren Unruhen und
       damit verbundenen militärischen und polizeilichen Maßnahmen, im Falle von Erdbeben, Erdrutsch,
       Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen Naturereignissen, im Falle von Ereignissen,
       welche einer schädigenden Wirkung durch Kernenergie zuzuschreiben sind, wenn der Versicherungsnehmer
       nicht nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch
       mittelbar im Zusammenhang steht,
    b) soweit sie darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere und Datenträger (Geschäftsbücher, Akten, Pläne,
       Magnetplatten, Magnetbänder und dergleichen) und die auf diesen befindlichen Daten, geschäftliche
       Aufzeichnungen und sonstige Schriften aller Art beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
    c) an elektrischen Maschinen, Apparaten oder Einrichtungen, soweit sie
       1. durch die Energie des elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lichterscheinungen, beschädigt oder
           zerstört werden,
       2. durch Überspannung bzw. durch Induktion entstanden sind.

   Aus solchen Vorgängen außerhalb der betroffenen Maschinen, Apparate oder Einrichtungen entstehende Brand-
   oder Explosionsschäden sind jedoch Sachschäden im Sinne des Absatz 2.

7. Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne erhebliche Aufwendungen wieder beseitigen lassen, fallen
   nicht unter den Versicherungsschutz.

8. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird
   a) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse oder andauernde Zustände, wozu
      auch die in Punkt 6, lit. a) angeführten Ereignisse gehören,
   b) durch Vergrößerung der Betriebsanlage oder durch Neuerungen im Betriebe, die nach dem Versicherungsfall im
      Zuge der Wiederherstellung der Betriebsanlage durchgeführt werden,
   c) durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,
   d) durch außergewöhnliche Verzögerungen bei der Wiederherstellung der Betriebsanlage wie z.B. Klärung von
      Eigentums-, Besitz- oder Pachtverhältnissen, Abwicklung von Erbschaften, Prozessen und dergleichen mehr,
   e) dadurch, dass der Versicherungsnehmer für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter,
      zerstörter oder abhanden gekommener Sachen nicht rechtzeitig vorsorgt oder ihm nicht genügend Kapital zur
      Verfügung steht,
   f) dadurch, dass bei zusammengehörigen Einzelsachen unbeschädigt gebliebene Einzelsachen im versicherten
      Betrieb nicht mehr verwendet werden können.

9. Terror-Ausschluss
   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen,
   die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art
   von Terrorakten.

   Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer,
   religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder
   Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu
   nehmen.

   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder
   Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen
   mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich
   in irgendeiner Weise darauf beziehen.

                                                     Artikel 2
                                              Unterbrechungsschaden

1. Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens
   jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten Deckungsbeitrag
   (siehe Artikel 3) abzüglich ersparter (nicht anfallender) versicherter Kosten und zuzüglich
   Schadenminderungskosten im Sinne des Artikel 7.

2. Nicht zur Berechnung des Unterbrechungsschadens heranzuziehen sind Vertragsstrafen oder Entschädigungen, die
   dem Versicherungsnehmer infolge Nichteinhaltens von Lieferungs- und Fertigstellungsfristen oder sonstigen
   übernommenen Verpflichtungen zur Last fallen.


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[Seite 3]
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                                                   Deckungsbeitrag

1. Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung ist die Differenz zwischen den
   Betriebserträgen (Absatz 2) und den variablen Kosten (Absatz 3). Im Falle eines Verlustes ist der Deckungsbeitrag
   der Saldo aus den im Falle einer Betriebsunterbrechung weiterlaufenden (fixen) Kosten und dem Verlust, den der
   Betrieb auch ohne Unterbrechung ausgewiesen hätte.

2. Die Betriebserträge umfassen die Umsatzerlöse, die Bestandsveränderungen an halbfertigen und fertigen
   Erzeugnisssen, die aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträge nach Abzug der Skonti und
   sonstigen Erlösschmälerungen, die im versicherten Betrieb aus Erzeugung, aus Handel und aus sonstigen
   Dienstleistungen entstehen.

3. Variable Kosten sind Kosten, die als Folge der Betriebsunterbrechung wegfallen oder sich vermindern und die nicht
   aufgrund besonderer Vereinbarung als versicherte Kosten festgelegt sind. Dazu gehören auch Abschreibungen
   verschleißabhängiger Teile der Anlagen, die während der Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden.

4. Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich als weiterlaufende (fixe) Kosten.

5. Bei der Ermittlung des versicherten Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz
   a) Erträge, die mit dem versicherten Erzeugungs-, Handels- und sonstigen Dienstleistungsbetrieb nicht unmittelbar
      zusammenhängen (betriebsfremde und außerordentliche Erträge),
   b) betriebsfremde und außerordentliche Aufwendungen.

                                                      Artikel 4
                                                  Versicherungswert

1. Der Versicherungswert im Sinne des § 52 VersVG wird durch den Deckungsbeitrag gemäß Artikel 3 bestimmt, den
   der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes während der dem Eintritt des Sachschadens
   folgenden 12 Monate oder im Falle einer Haftungszeit von über 12 Monaten bis 24 Monate innerhalb von 24
   Monaten erwirtschaften würde.
   Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.

2. Soll bei Erzeugungsbetrieben der Gewinn aus auf Lager befindlichen fertigen, von einem Sachschaden (Artikel 1
   Punkt 2) betroffenen Waren mitversichert werden, der erst nach der Betriebsunterbrechung erzielt worden wäre, so
   ist dieser mit separater Summe zur Versicherung zu beantragen.

                                                    Artikel 5
                          Haftungszeit, Haftungssumme, Ende des Unterbrechungsschadens

1. Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des
   Sachschadens entsteht (Haftungszeit).
   Bei Betrieben, die das ganze Jahr hindurch ohne Unterbrechung und ohne größere Saisonschwankungen arbeiten,
   kann eine davon abweichende Haftungszeit vereinbart werden. In diesen Fällen haftet der Versicherer für die den
   gewählten Haftungszeiten entsprechenden Teile der Versicherungssummen (= Haftungssummen). Für die
   Berechnung dieser von den Versicherungssummen abweichenden Haftungssummen wird bei einer Haftungszeit
   von unter 12 Monaten die Versicherungssumme für 12 Monate und bei einer Haftungszeit von über 12 Monaten bis
   zu 24 Monate die Versicherungssumme für 24 Monate zugrundegelegt.

2. Der Unterbrechungsschaden endet zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Betriebsanlage, darüber hinaus zum
   Zeitpunkt der technischen Möglichkeit, die Betriebsleistung im früheren Umfang zu erbringen.

                                                      Artikel 6
                                                    Entschädigung

1. Der Ermittlung der Entschädigung wird der Versicherungswert gemäß Artikel 4 Punkt 1 zugrunde gelegt. Die Höhe
   der Entschädigung wird durch die Versicherungssumme für 12 oder für 24 Monate unter Berücksichtigung der
   gewählten Haftungszeit begrenzt. Liegt die Versicherungssumme bzw. Haftungssumme unter dem
   Versicherungswert (jeweils für 12 bzw. 24 Monate), so liegt Unterversicherung vor, in deren Ausmaß sich auch die
   Entschädigung verringert. Ist hingegen die Versicherungssumme bzw. Haftungssumme höher als der
   Versicherungswert, so erhöht sich dadurch die Entschädigung nicht.

2. Das Ausmaß der Entschädigung des Versicherers für den nicht erwirtschafteten (entgangenen) Deckungsbeitrag
   bestimmt sich nach allen jenen Umständen, die dessen Höhe während der Haftungszeit hätten beeinflussen
   müssen, insbesondere nach der Marktlage und den besonderen geschäftlichen und technischen
   Betriebsverhältnissen, den etwa eingetretenen Änderungen des Betriebssystems oder der Absatzverhältnisse, nach
   der Einwirkung von höherer Gewalt, Streik, Boykott, Aussperrung, von Konkurs oder eines Ausgleichsverfahrens
   des Versicherungsnehmers. Bei Ermittlung der Entschädigung sind weiters zu berücksichtigen:
   Der Deckungsbeitrag, der bei Verwertung des Rohmaterials und der halbfertigen Waren nach dem
   Versicherungsfall erzielt werden kann, die Möglichkeit eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes, die Möglichkeit, den

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   Ausfall nach Wiederaufnahme des Betriebes durch verstärkte Erzeugung, Bearbeitung oder Verkauf von Waren
   oder durch andere verstärkte Betriebsleistungen während der Haftungszeit oder nach deren Ablauf in
   angemessener Frist einzuholen.

3. Nicht ersetzt werden Abschreibungen, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung von den von einem
   Sachschaden zerstörten Anlagen, die durch neue ersetzt werden, vorzunehmen gewesen wären.

4. Bei Betrieben, bei denen der Deckungsbeitrag nicht gleichmäßig im gesamten Betriebsjahr erwirtschaftet wird, ist
   bei Berechnung der Ersatzleistung jener Teil des während der Haftungszeit nicht erwirtschafteten
   Deckungsbeitrages auszuscheiden, der in einem außerhalb der Haftungszeit liegenden Zeitabschnitt bereits
   erwirtschaftet worden ist oder noch erwirtschaftet werden kann.

5. Der nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag und die hierauf entfallende Entschädigung ist für die ganze Dauer der
   wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung, längstens aber für die Haftungszeit, im vorhinein und zwar für jeden
   Kalendermonat getrennt, festzustellen. Ergibt sich bei einer abschließenden Gesamtberechnung des nicht
   erwirtschafteten Deckungsbeitrages und der darauf entfallenden Entschädigung eine Abweichung gegenüber der
   bisherigen Berechnung, so ist diese zu korrigieren.

                                                      Artikel 7
                                              Ersatz der Aufwendungen

1. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens
   macht, fallen dem Versicherer zur Last
   a) soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern oder
   b) soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit
      aber das Einverständnis des Versicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer über
      die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.

2. Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit
    a) durch sie über die Haftungszeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen entsteht,
    b) durch sie Deckungsbeiträge erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind,
    c) sie mit der Entschädigung zusammen die Haftungssumme übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung
       des Versicherers beruhen.

3. Bei einer Unterversicherung - Artikel 8 ABS - sind die Aufwendungen nur in dem Verhältnis zu ersetzen wie der
   Unterbrechungsschaden.

                                                      Artikel 8
                                                 Buchführungspflicht

1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen, Inventuren und
   Bilanzen aufzustellen und sie, soweit sie das laufende Geschäftsjahr und die drei Vorjahre betreffen, zum Schutz
   vor Vernichtung sicher und getrennt aufzubewahren.

2. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des
   § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.

                                                      Artikel 9
                                                        Taxe

Ein bestimmter Betrag, unabhängig von dem im Schadenfall erst zu errechnenden Unterbrechungsschäden, darf als
Entschädigung im vorhinein nicht vereinbart werden.

                                                     Artikel 10
                                                    Veräußerung

Bei Veräußerung des gesamten Unternehmens sind die §§ 69 bis 71 VersVG sinngemäß anzuwenden.

                                                     Artikel 11
                              Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall

1. Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Sachschadens (Artikel 1 Punkt 2), der eine Betriebsunterbrechung zur
   Folge haben könnte, für die der Versicherungsnehmer Ersatz verlangt, folgende Obliegenheiten:
   a) Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des
      Versicherers zu befolgen; gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Wegen des
      Ersatzes der Aufwendungen siehe Artikel 7.
   b) Er hat unverzüglich, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer Anzeige zu machen.
   c) Er hat dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen, soweit es ihm billigerweise zugemutet
      werden kann, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner
      Verpflichtung zur Leistung zu gestatten, jede hiezu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll zu geben und

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      Belege beizubringen. Er hat zu dem Zweck insbesondere die Geschäftsbücher, Inventuren, Bilanzen und
      Erfolgsrechnungen sowie Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden
      Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen, soweit der Geschäftsgang in diesen
      Geschäftsjahren für die Beurteilung in Betracht kommen kann.

2. Der Versicherungsnehmer hat alle Angaben im Zuge der Schadenerhebung dem Versicherer richtig und vollständig
   zu machen. Der Versicherer ist jedoch zur Geheimhaltung der ihm bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den
   Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG, im Falle einer Verletzung der unter Absatz 1, lit. a)
   genannten Obliegenheiten nach Maßgabe des § 62 VersVG, von der Verpflichtung zur Leistung frei.

                                                    Artikel 12
                                             Sachverständigenverfahren

Ergänzung zu Artikel 9 ABS:

1. Die Feststellung der Sachverständigen muss, wenn beide Vertragspartner sich hierüber nach Eintritt eines
   Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, für jede einzelne Post der Polizze insbesondere folgendes ergeben
   a) den Versicherungswert nach Artikel 4,
   b) den Umfang und die Dauer der wahrscheinlichen Betriebsunterbrechung,
   c) den Betrag des durch den Versicherungsfall verursachten Schadens an nicht erwirtschafteten
      Deckungsbeiträgen,
   d) sofern die Dauer der Betriebsunterbrechung über die Haftungszeit hinausreicht, den Betrag des auf die
      Haftungszeit entfallenden nicht erwirtschafteten Deckungsbeitrages.

2. Die Sachverständigen sind in gleicher Weise wie der Versicherer zur Geheimhaltung der ihnen bekanntgewordenen
   Tatsachen verpflichtet.

                                                     Artikel 13
                                             Zahlung der Entschädigung

1. Ist es nach Ablauf eines Monates seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monates möglich,
   den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten
   hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung
   gezahlt wird.

2. Der Versicherer kann den monatlichen Nachweis über die tatsächlich nicht erwirtschafteten Deckungsbeiträge
   verlangen.

3. Solange die Entschädigung nicht einvernehmlich oder durch Sachverständigenverfahren (Artikel 12) bestimmt ist,
   kann die Abtretung des Entschädigungsanspruches dem Versicherer gegenüber nicht geltend gemacht werden.

                                                     Artikel 14
                                       Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, vermindert sich die Haftungssumme nicht dadurch, dass eine Entschädigung
   geleistet wird.

2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles

   a) Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das
      Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall
      gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat.
      Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines
      begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn
      der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder
      grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen
      für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat.
   b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht
      durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn
      - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,- bzw. EUR 500,- bei
          Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder
      - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür
          insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt.
   c) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
      Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen
      Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab
      Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der


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[Seite 6]
      Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden
      Versicherungsperiode kündigen.
   d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen
      Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab
      Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.


978 AFBUB                                         Seite 6                                      DVR:0016683
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## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingung 25A Betriebsunterbrechung durch Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm

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[Seite 1]
25A - BESONDERE BEDINGUNG FÜR DIE BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERUNG

Für den Fall einer Betriebsunterbrechung infolge eines gedeckten Feuerschadenereignisses wird für
den Entgang an Betriebsgewinn und den erforderlichen Aufwand an weiterlaufenden
Betriebsauslagen im Sinne der Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-
Bedingungen (AFBUB) Ersatz geleistet. Nicht ersetzt werden unbedeutende Betriebsstörungen
gemäß Art.1, Pkt. 7 der AFBUB, das sind Betriebsunterbrechungen bis 24 Stunden.

Die Haftungsdauer und Haftungssumme sowie eine etwaige Erhöhung der Haftungssummen sind auf
der Polizze dokumentiert.

Erweiterung auf Total-Betriebsunterbrechung
1. In Erweiterung des Art. 1, Abs. 2, der AFBUB gilt als Sachschaden auch die Beschädigung oder die
Zerstörung bzw. Entwendung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Einbruchdiebstahl,
Leitungswasser und Sturm.

2. Der Versicherer ersetzt den aufgrund eines solchen Sachschadens entstandenen
Unterbrechungsschaden nur dann, wenn der Sachschaden selbst, bei Zugrundelegung der genannten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AEB, AWB, AStB), zu ersetzen wäre.

Wechselwirkungsschäden
Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung in einem versicherten Betrieb bzw. Betriebsteil auf andere
Betriebe bzw. Betriebsteile des selben Eigentümers – gleichgültig ob sie auf dem selben oder auf
verschiedenen aber in der Polizze genannten Grundstücken liegen – gelten, unter der Voraussetzung
dass die Prämienberechnung nach dem höher zu tarifierenden Betrieb bzw. Betriebsteil erfolgt ist oder
gleich zu tarifierende Betriebe bzw. Betriebsteile vorliegen, mitversichert.

Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von
duplizierten Datenträgern
1. Abweichend von Art. 1 (6) lit. b AFBUB, gelten Schäden an Datenträgern (wie Geschäftsbücher,
Akte, Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder u. dgl.) als Sachschaden im Sinne des Art. 1 (1) AFBUB.

2. Der Versicherungsnehmer hat Maßnahmen zu treffen, damit nach einem Schaden an Datenträgern
die für eine weitere Verarbeitung notwendigen Daten und Programme sofort wiederhergestellt werden
können. Diese Maßnahmen bestehen insbesondere auch darin, Duplikate der Daten und Programme,
die zerstört, beschädigt oder abhanden kommen können, herzustellen und sie so aufzubewahren,
dass sie nicht zusammen mit den Originalen zerstört werden können.

Als "Duplikate" in diesem Sinne gelten auch Urbelege oder damit vergleichbare Unterlagen, die ohne
nennenswerte Zeitverzögerung eine Rekonstruktion ermöglichen.

3. Unterbrechungsschäden infolge des Verlustes oder der Änderung gespeicherter Informationen
ohne gleichzeitigen Sachschaden am Datenträgermaterial werden nicht ersetzt.

Sprinkler Leckage
1. Als Sachschaden gilt die Zerstörung oder Beschädigung von dem Betrieb dienenden Sachen durch
Wasser, das aus einer auf dem Versicherungsgrundstück installierten Sprinkleranlage
bestimmungswidrig austritt. Zur Sprinkleranlage gehören Wasserbezugsstelle, Wasserversorgung,
Alarmventile, Sprinklerrohrnetz und Sprinklerdüsen samt zugehörigen Armaturen, die ausschließlich
dem Betrieb der Sprinkleranlage dienen.

2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn Sachschäden entstehen
a) an der Sprinkleranlage selbst;
b) anlässlich von Druckproben und der Durchführung von Revisions-, Kontroll- und
   Wartungsarbeiten;
c) infolge Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Sprinkleranlage;
d) infolge Erdsenkung oder Erdrutsch.

3. Weiters leistet er keine Entschädigung, wenn Sachschäden entstehen durch Holzfäule,
Vermorschung oder Schwammbildung.

[Seite 2]
4. Der Versicherungsschutz nach Absatz 1 besteht nur bei Sprinkleranlagen, die von der Zentralstelle
für Brandverhütung abgenommen und regelmäßig überprüft werden. Im übrigen gelten die
Bestimmungen der Besonderen Bedingung - Löschanlagen - der Feuerversicherung.

5. Der Selbstbehalt beträgt EUR 1.400,--

Mehrkosten
1. Mehrkosten sind Kosten, welche bei normalem Betriebsablauf nicht anfallen, sondern während der
Dauer einer teilweisen oder gänzlichen Betriebsunterbrechung infolge Sachschadens gemäß Artikel 1
AFBUB zusätzlich aufgewendet werden müssen, um den Absatz jener Produkte zu sichern, welche
vor dem Schadentag von der versicherten Firma erzeugt oder im Handelsprogramm geführt wurden
oder den Bürobetrieb aufrecht zu erhalten.

2. Versichert gelten insbesonders jene Kostenarten wie:
a) zusätzliche Kosten infolge vorübergehender Anmietung von anderen Gebäuden oder
Räumlichkeiten sowie Adaptierungen an diesen Gebäuden oder Räumlichkeiten (z.B. Einbauten,
Installationen aller Art, Telefonanschlüsse, Fernschreibanschlüsse);
b) zusätzliche Umzugs- und Transportkosten, welche mit der vorübergehenden Betriebsverlegung
zusammenhängen;
c) zusätzliche Kosten infolge Fremdbezug von Halbfabrikaten zur Weiterverarbeitung im versicherten
Betrieb;
d) zusätzliche Kosten infolge Fremdbezug von Fertigfabrikaten;
e) zusätzliche Reise- und Transportkosten;
f) zusätzliche Kosten für Lohn-(Fremd-)arbeit;
g) zusätzliche Lohn- und Gehaltskosten (Überstunden).

3. Die Artikel 3, 4, 5 und 6 der AFBUB gelten sinngemäß. Artikel 1 (7) der AFBUB gilt gestrichen.

4. Der Artikel 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) findet keine
Anwendung.

5. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach
Wiedererlangung der Lagerkapazität vor dem Schadentag ergeben, sind bei der
Entschädigungsleistung zu berücksichtigen. Ebenso ist das Ausmaß der Entschädigungsleistung von
all jenen Umständen abhängig, die während der Stillstandszeit die Höhe der Entschädigung
beeinflussen, im besonderen von der Marktsituation und den besonderen geschäftlichen und örtlichen
Betriebsverhältnissen.

6. Der Versicherer haftet für Mehrkosten, die innerhalb der vereinbarten Haftungszeit seit Eintritt des
Sachschadens bis zur technischen Betriebsbereitschaft entstehen, von der Versicherungssumme
jedoch höchstens

 40 %, wenn die technische Betriebsbereitschaft innerhalb eines Monats erreicht wird;
 60 %, wenn die technische Betriebsbereitschaft innerhalb zweier Monate erreicht wird;
 80 %, wenn die technische Betriebsbereitschaft innerhalb dreier Monate erreicht wird;
100 %, wenn die technische Betriebsbereitschaft nach mehr als drei Monaten erreicht wird.

7. Gegenständlicher Versicherungsvertrag setzt den aufrechten Bestand einer Feuerversicherung für
denselben Betrieb bei der Donau Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft voraus.

8. Der Versicherer ersetzt den aufgrund eines solchen Sachschadens entstandenen
Mehrkostenschaden nur dann, wenn der Sachschaden selbst, bei Zugrundelegung der genannten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB, AEB, AWB, AStB), zu ersetzen wäre.

9. Nicht ersetzt werden unbedeutende Betriebsstörungen gemäß Art.1, Pkt. 7 der AFBUB, das sind
Betriebsunterbrechungen bis 24 Stunden.
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## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Mehrkostenversicherung (45P)

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[Seite 1]
          45P - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE FEUER - BETRIEBSUNTERBRECHUNGS -
                MEHRKOSTEN-VERSICHERUNG

          1. Soweit und solange eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes
          (Betriebsunterbrechung) durch einen gemäß Pkt. 4 Teil B der Allgemeinen Bedingungen All Risk (ABAR)
          ersatzpflichtigen Sachschaden verursacht wird, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden
          Schaden durch Mehrkosten.

          2. Mehrkosten sind jene Betriebsaufwendungen, die während der Betriebsunterbrechung, höchstens
          jedoch während der Haftungszeit, zusätzlich zu den gewöhnlichen (im selben Zeitraum auch ohne Eintritt
          des Sachschadens anfallenden) Betriebsaufwendungen zur Fortführung des versicherten Betriebes
          aufgewendet werden müssen.

          3. Mehrkosten werden nur ersetzt, soweit ihr Aufwand rechtlich notwendig oder zur Abwendung oder
          Minderung eines drohenden Ertragsausfalls wirtschaftlich begründet ist.

          4. Durch die Unterbrechung ersparte gewöhnliche Betriebsaufwendungen werden gegengerechnet.

          5. Mehrkosten infolge eines Sachschadens an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen werden nicht
          ersetzt.

          6. Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem Eintritt des Sachschadens und endet mit der
          Wiederherstellung der Betriebsanlage, spätestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Haftungszeit.

          7. Im übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen All Risk (ABAR) sinngemäß.

          8. Diese Mehrkosten-Versicherung ist eine Versicherung auf "Erstes Risiko".
          Die Bestimmungen des Pkt. 13 Teil B der Allgemeinen Bedingungen All Risk (ABAR) über die
          Unterversicherung finden keine Anwendung.


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