# Hiscox Modulprodukt Bürobetriebe Österreich, Modul Sach: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-betriebsunterbrechung-hiscox-sach-bu-buero.php
- Rechtlicher Träger: Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland (Geschäft in Österreich)
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-betriebsunterbrechung-hiscox-sach-bu-buero.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Modul Sach-Betriebsunterbrechung Österreich](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/bedingungen-modul-sach-betriebsunterbrechung-versicherung-oesterreich-012019.pdf), Fassung Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten) | laut Polizze | Die Versicherungsleistung für den Ertragsausfall und für die Mehrkosten ist je Versicherungsfall insgesamt auf die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme begrenzt. | Abschnitt A III. 7, Seite 4 |
| Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertrags | nein | versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatz | ja | Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn | Abschnitt A III. 1, Seite 3 |
| Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung) | nein | auf die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme | Abschnitt A III. 7, Seite 4 |
| Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag) | ja | Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und den Betriebsgewinn ausschließlich infolge und während der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften kann. | Abschnitt A III. 1, Seite 3 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis zur Versicherungssumme | Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet. | Abschnitt A III. 8, Seite 4 |
| Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung) | nicht geregelt |  |  |
| Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstag | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnen | nicht geregelt |  |  |
| Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten) | ja | Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein maximal 12 Monate. | Abschnitt A III. 5, Seite 3 |
| Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate) | ja | Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein maximal 12 Monate. | Abschnitt A III. 5, Seite 3 |
| Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung) | ja | Der Versicherer ersetzt den seit Eintritt des versicherten Sachschadens bis zum Ende der versicherten Betriebsunterbrechung entstehenden Ertragsausfallschaden (Haftzeit). | Abschnitt A III. 5, Seite 3 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen) | nicht geregelt |  |  |
| Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichert | ja | nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen; | Abschnitt A II. 1, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen. | Abschnitt A IV., Seite 4 |
| Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebs | ja | wenn und soweit die Erbringung von Dienstleistungen durch den Versicherungsnehmer am Versicherungsort vollständig oder teilweise unterbrochen ist | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU) | ja | versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruch | ja | versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Leitungswasser | ja | versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Sturm und Hagel | ja | versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen) | nicht geregelt |  |  |
| Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist) | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung durch Blitz | nicht geregelt |  |  |
| Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streik | nicht geregelt |  |  |
| Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslöser | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU) | nicht geregelt |  |  |
| Terrorakte | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager) | nein | durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erreger | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall) | nicht geregelt |  |  |
| Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabers | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnung | nicht geregelt |  |  |
| Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsen | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Rahmen der Versicherungssumme sind auch angemessene Mehrkosten vom Versicherungsschutz umfasst. | Abschnitt A III. 6, Seite 4 |
| Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleiben | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Kosten des Sachverständigenverfahrens | ja, bis zur Versicherungssumme | Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. | Abschnitt B VI. 5, Seite 9 |
| Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kunden | nicht geregelt |  |  |
| Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungen | ja | außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten; | Abschnitt A II. 2.1, Seite 3 |
| Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellung | ja | Kapitalmangel. | Abschnitt A II. 2.3, Seite 3 |
| Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemien | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahren | ja | Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. | Abschnitt B IV. 1.2, Seite 6 |
| Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgen | ja | sämtliche gemäß Abschnitt B 1. Sach-Inhalt by Hiscox | Abschnitt B IV. 1.1, Seite 6 |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabers | nicht geregelt |  |  |
| Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags) | nicht geregelt |  |  |
| Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen | Abschnitt B VII., Seite 9 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Modul Sach-Betriebsunterbrechung Österreich

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Sach-Betriebsunterbrechung/
Mehrkostenversicherung by Hiscox
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich

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           Sach-Betriebsunterbrechung/
           Mehrkostenversicherung by Hiscox
           Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich


Index		   Abschnitt A – Was ist versichert?                                3
          		    I.     Versicherte Risiken/Versicherungsfall               3
          		    II.    Risikoausschlüsse                                   3
          		    III.   Leistungen des Versicherers                         3
          		    IV.    Selbstbehalt                                        4


          Abschnitt B – Allgemeine Regelungen                              5
          		    I.     Repräsentanten                                      5
          		    II.    Versicherung für fremde Rechnung                    5
          		    III.   Gefahrerhöhung                                      5
          		    IV.    Obliegenheiten                                      6
          		    V.     Subsidiarität                                       8
          		    VI.    Sachverständigenverfahren                           8
          		    VII.   Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles   9


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                        Abschnitt A – Was ist versichert?
                        Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich


I. Versicherte 		       Der Versicherer ersetzt den unmittelbar durch eine versicherte Betriebsunterbrechung
   Risiken/Ver-		       verursachten Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers.
   sicherungsfall
                        Eine versicherte Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn und soweit die Erbringung von
                        Dienstleistungen durch den Versicherungsnehmer am Versicherungsort vollständig oder teil-
                        weise unterbrochen ist und wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch
                        versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sach-Inhalt by Hiscox,
                        Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich verursacht wird (Versicherungsfall).


II. Risikoausschlüsse        Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt für:
                         1.     nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche
                                Aufwendungen wieder einholen lassen;
                         2.     Schadenfälle, die verursacht oder erheblich vergrößert werden durch:
                                2.1. außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten;
                           2.2. öffentlich-rechtliche Verfügungen, z.B. im Zusammenhang mit Wieder-
                         		     aufbau- und Betriebsbeschränkungen;
                                2.3. Kapitalmangel.


III. Leistungen des		 1.        Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem
     Versicherers			            Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und den
			                             Betriebsgewinn ausschließlich infolge und während der Betriebsunterbrechung nicht
			                             erwirtschaften kann.
                                Bei der Berechnung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen,
                                die das Geschäftsergebnis des Versicherungsnehmers günstig oder ungünstig beein-
                                flusst hätten, wenn die Betriebsunterbrechung oder das schädigende Ereignis ins-
                                gesamt nicht eingetreten wären. Wirtschaftliche Vorteile, die nach dem Zeitpunkt, ab
                                dem eine Betriebsunterbrechung nicht mehr besteht, als Folge der Unterbrechung
                                oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit entstehen, sind angemessen zu berück-
                                sichtigen.
                        2.      Nicht versichert sind:
                          2.1. Abschreibungen auf Gerätschaften und Einrichtung. Diese sind nur zu berück-
                        		     sichtigen, soweit die Sachen in Folge des Sachschadens eingesetzt werden.
                                2.2. Umsatz- und Verbrauchssteuern;
                                2.3. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
                                2.4. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
                          2.5. entgangene Gewinne und Kosten, die mit dem Betrieb nicht zusammenhängen,
                        		     z.B. aus Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.
                        3.      Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen.
                        4.      Wird der Betrieb nach der versicherten Betriebsunterbrechung nicht wieder aufge-
                                nommen, ersetzt der Versicherer nur die fortlaufenden Kosten, sofern diese ohne
                                Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wären. Der Versicherungsnehmer hat
                                die Höhe des Schadens nachzuweisen.
                        5.      Der Versicherer ersetzt den seit Eintritt des versicherten Sachschadens bis zum Ende
                                der versicherten Betriebsunterbrechung entstehenden Ertragsausfallschaden (Haftzeit).
                                Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein
                                maximal 12 Monate.
                                                                                                                        3

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                            Abschnitt A – Was ist versichert?
                            Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich


                            6.   Im Rahmen der Versicherungssumme sind auch angemessene Mehrkosten vom Ver-
                                 sicherungsschutz umfasst. Mehrkosten sind Kosten, die zusätzlich zu den gewöhn-
                                 lichen Kosten der Fortführung des versicherten Betriebes aufgewandt werden
                                 müssen, um nach einem am Versicherungsort eingetretenen Sachschaden gemäß
                                 Sach-Inhalt by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich (Abschnitt
                                 A, Ziffer I.) eine versicherte Betriebsunterbrechung zu verhindern oder zu verkürzen.
                                 Angemessen sind Mehrkosten, wenn sie sich im Verhältnis zu der versicherten
                                 Betriebsunterbrechung als erheblich günstiger darstellen.
                            7.   Die Versicherungsleistung für den Ertragsausfall und für die Mehrkosten ist je
                                 Versicherungsfall insgesamt auf die im Versicherungsschein angegebene Ver-
                                 sicherungssumme begrenzt.
                            8.   Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
                            9.   Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver-
                                 sicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Versicherungsfall Ver-
                                 sicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder
                                 mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der
                                 Versicherungssummen findet nicht statt.


IV. Selbstbehalt		Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im Versicherungs-
		                          schein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen.


                                                                                                                         4

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                            Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                            Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich


I. Repräsentanten		 Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
		                  zurechnen lassen.


II. Versicherung für		      1.   Rechte aus dem Vertrag
    fremde Rechnung		            Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen
                                 für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
                                 diesem Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
                                 Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
                            2.   Zahlung der Entschädigung
                                 Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
                                 Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver-
                                 sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
                                 nehmers verlangen.
                            3.   Kenntnis und Verhalten
                              3.1.    Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
                            		        Bedeutung sind, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
                            		        Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht. Soweit der Vertrag
                            		        Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
                            		        der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
                            		        Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver-
                            		        sicherungsnehmers ist.
                              3.2.    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
                            		        Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des
                            		        Versicherungsnehmers nicht tunlich war. Unabhängig davon, ob der Vertrag mit
                            		        Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es auf die Kenntnis des
                            		        Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
                            		        Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.


III. Gefahrerhöhung
   1.                            Der Versicherungsnehmer darf nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des
			                              Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch
			                              einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch
			                              eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Än-
			                              derung die Gefahr erhöht ist, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer un-
			                              verzüglich Anzeige zu machen.
                            2.   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Vertragserklärung des
                                 Versicherungsnehmers vorhandenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass
                                 dadurch der Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens
                                 wahrscheinlicher wird.
                                 Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
                              2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer (z.B. im Angebotsfragebogen)
                            		     gefragt hat;
                              2.2. vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden oder in nicht
                            		     gebrauchsfähigem Zustand sind;
                            3.   Nimmt der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrer-
                                 höhung vor oder gestattet der Versicherungsnehmer dies einem Dritten, so kann der
                                 Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
                                 kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungs-

                                                                                                                         5

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                       Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich


                            nehmers, so muss der Versicherungsnehmer die Kündigung erst mit dem Ablauf
                            eines Monates gegen sich gelten lassen.
                       4.   Tritt der Versicherungsfall nach einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen
                            oder gestatteten Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
                            Leistung frei. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung
                            nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist
                            jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ihm der Ver-
                            sicherungsnehmer eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene oder gestattete
                            Gefahrerhöhung nicht unverzüglich nach Kenntnis anzeigt und der Versicherungsfall
                            später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Ver-
                            sicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass dem Versicherer in diesem Zeit-
                            punkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. Die Verpflichtung des Versicherers zur
                            Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls
                            die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
                            erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Ver-
                            sicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Ver-
                            sicherers gehabt hat.
                       5.   Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungs-
                            nehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
                            dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen, sobald er von der Erhöhung der
                            Gefahr Kenntnis erlangt hat. Wird die Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der
                            Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später
                            als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer
                            hätte zugehen müssen. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn
                            dem Versicherer die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem
                            ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des
                            Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
                            Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den
                            Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der
                            Leistung des Versicherers gehabt hat.


IV. Obliegenheiten		   1.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                            Der Versicherungsnehmer hat
                         1.1. sämtliche gemäß Abschnitt B 1. Sach-Inhalt by Hiscox, Bedingungen 01/2019 für
                       		     Bürobetriebe für Österreich vereinbarten Obliegenheiten zu beachten;
                         1.2. Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
                       		     sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.
                       2.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
                            2.1. (Teilweise) Kündigung
                       		         Die Möglichkeit des Versicherers, den Vertrag im Falle einer Obliegenheitsver-
                       		         letzung vor Eintritt des Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich
                       		         nach Ziffer V. 2. der Allgemeinen Regelungen, Bedingungen 01/2019.
                            2.2. (Teilweise) Leistungsfreiheit
                                  Im Falle einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles ist
                                  der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die
                                  Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann sich
                                  auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn er nicht innerhalb eines
                                  Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, kündigt.
                                  Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zu-
                                  grundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
                                  tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem
                                  die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
                                                                                                                        6

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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe für Österreich


          zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen
          Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos
          durch den Versicherer haben, tritt die Leistungsfreiheit nur ein, wenn die
          Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
          Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der
          Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem
          Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die verein-
          barte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den
          Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der
          dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
          Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten
          Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
          Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der
          die Obliegenheit mitgeteilt wird.
3.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
     Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles
  3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer
		     vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat;
  3.2. Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung und -abwendung – soweit
		     die Umstände es gestatten – einzuholen und zu beachten;
  3.3. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
		     zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
  3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein
		     Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
  3.5.    die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie vom Ver-
		        sicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, hat der Ver-
		        sicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B.
		        durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
		        Versicherer aufzubewahren;
  3.6.    dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe
		        des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
		        sowie jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen
		        schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen;
  3.7. jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände
		     es gestatten – zu erteilen;
 3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu
		informieren.
4.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
     Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach
     Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der
     Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung
     weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Ver-
     letzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der
     Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer
     gewesen wäre.
     Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Ver-
     sicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen,
     die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der
     Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung
     des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
     obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.


                                                                                                   7

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                           Aus der fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer,
                           die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
                           kann der Versicherer Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
                           Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
                           Obliegenheit mitgeteilt wird.


V. Subsidiarität		   Ist der versicherte Ertragsausfallschaden ganz oder teilweise auch bei anderen Ver-
		                   sicherern versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag
		                   (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungs-
		                   schutz, als ein Ertragsausfallschaden aufgrund des Umfangs oder der Höhe der verein-
		                   barten Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert ist.
		                   Bestreitet der Versicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz
		                   oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die
		                   Rechte des Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegen-
		                   heiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen
		                   Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale
		                   Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.


VI. Sachverständi-		 1.    Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des Versicherungs-
    genverfahren			        falles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt
			                        wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch-
			                        liche Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung sowie der Höhe des
			                        Schadens ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigen-
			                        verfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch einseitige Erklärung
			                        dem Versicherer gegenüber verlangen.
                     2.    Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                       2.1.     Jede Partei benennt in geschriebener Form einen Sachverständigen und kann
                     		         dann die andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen
                     		         in geschriebener Form auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
                     		         Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der
                     		         Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den
                     		         Schadensort zuständige Bezirksgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist
                     		         auf diese Folge hinzuweisen.
                       2.2.     Beide Sachverständige benennen in geschriebener Form vor Beginn des Fest-
                     		         stellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Vorsitzenden. Einigen
                     		         sie sich nicht, so wird der Vorsitzende auf Antrag einer Partei durch das für den
                     		         Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt.
                       2.3.     Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mit-
                     		         bewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
                     		         verbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
                     		         partnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
                     		 Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Vorsitzenden durch die Sach-
                     		verständigen.
                     3.    Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
                           3.1. die Versicherungssumme;
                           3.2. den Umfang und die Dauer der Betriebsunterbrechung;
                           3.3. die Höhe des innerhalb der Haftzeit eintretenden Unterbrechungsschadens.
                     4.    Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
                           Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem
                                                                                                                     8

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                                 Vorsitzenden. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der
                                 durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
                                 seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
                           5.    Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Vorsitzenden
                                 tragen beide Parteien je zur Hälfte.
                           6.    Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Vorsitzenden sind verbindlich, wenn
                                 nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
                                 abweichen.
                                 Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Fest-
                                 stellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung –
                                 vorbehaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche
                                 Entscheidung.
                           7.    Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs-
                                 nehmers nicht berührt.


VII. Kündigung nach        Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise)
     Eintritt eines Ver-   zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen,
     sicherungsfalles		    Bedingungen 01/2019.


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