# Zurich Betriebsversicherung, Feuer: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-betriebsunterbrechung-zurich-betriebsversicherung.php
- Rechtlicher Träger: Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-betriebsunterbrechung-zurich-betriebsversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AFBUB 2002)](https://edge.sitecorecloud.io/zurichinsurf8c0-zwpshared-prod-d824/media/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/betriebsversicherung/bedingungen/betriebsunterbrechung-afbub.pdf), Fassung AFBUB 2002
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)](https://meine.zurich.at/infoportal/wohnen/ABS_Sachversicherung.pdf), Fassung ABS 2019

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten) | laut Polizze | Die Haftungssumme verhält sich zur Versicherungssumme wie die Haftungszeit zum Zeitraum von 12 Monaten. | Artikel 6 Punkt 3, Seite 2 |
| Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertrags | ja | Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung. | Allgemeiner Teil, Seite 1 |
| Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatz | ja | Als Deckungsbeitrag im Sinne der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gilt die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten Betriebes. | Artikel 5 Punkt 1, Seite 2 |
| Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung) | nein | Als Versicherungswert im Sinne des § 52 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) gilt der Deckungsbeitrag | Artikel 6 Punkt 1, Seite 2 |
| Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag) | ja | Als Unterbrechungsschaden gilt der durch die Betriebsunterbrechung | Artikel 9 Punkt 1.1, Seite 3 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | Die gemäß Artikel 9 ermittelte Entschädigung wird bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS gekürzt. | Artikel 11, Seite 4 |
| Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung) | nicht geregelt |  |  |
| Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstag | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnen | nicht geregelt |  |  |
| Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten) | ja | Die Haftungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens und dauert 12 Monate. | Artikel 6 Punkt 2, Seite 2 |
| Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate) | ja | Abweichende Haftungszeiten können vereinbart werden | Artikel 6 Punkt 2, Seite 2 |
| Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung) | ja | Die Haftungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens | Artikel 6 Punkt 2, Seite 2 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen) | nicht geregelt |  |  |
| Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichert | ja | Unterbrechungen, deren Folgen sich ohne erhebliche Aufwendungen wieder ausgleichen lassen, gelten nicht als Betriebsunterbrechung. | Artikel 4 Punkt 3, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebs | ja | Als Betriebsunterbrechung gilt die völlige oder teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen Sachschaden. | Artikel 4 Punkt 1, Seite 2 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU) | ja | Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung | Artikel 2 Punkt 1, Seite 1 |
| Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruch | nicht geregelt |  |  |
| Leitungswasser | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel | nicht geregelt |  |  |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen) | nein | Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen | Artikel 3 Punkt 3.9.4, Seite 2 |
| Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist) | nein | Als versicherte Gefahren gelten: | Artikel 2, Seite 1 |
| Überspannung durch Blitz | nein | Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag) | Artikel 3 Punkt 3.5, Seite 2 |
| Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streik | nein | inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand | Artikel 3 Punkt 3.9.2, Seite 2 |
| Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslöser | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU) | nein | Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie | Artikel 3 Punkt 3.4, Seite 2 |
| Terrorakte | nein | Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen | Artikel 3 Punkt 3.9.1, Seite 2 |
| Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden) | nein | Das Schadenereignis muss auf dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort eintreten. | Artikel 3 Punkt 2, Seite 1 |
| Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager) | nein | Das Schadenereignis muss auf dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort eintreten. | Artikel 3 Punkt 2, Seite 1 |
| Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erreger | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall) | nicht geregelt |  |  |
| Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabers | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnung | ja | Bei der Ermittlung des entgangenen Deckungsbeitrages sind alle jene Umstände zu berücksichtigen, die dessen Höhe auch ohne Betriebsunterbrechung beeinflusst hätten | Artikel 9 Punkt 1.2, Seite 3 |
| Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechung | ja, bis zur Versicherungssumme | Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten. | Artikel 5 Punkt 3, Seite 2 |
| Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsen | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Einrichtung eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes | Artikel 10 Punkt 2, Seite 4 |
| Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleiben | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit der Versicherungsnehmer diese Maßnahmen für geboten halten durfte | Artikel 10 Punkt 1.2, Seite 4 |
| Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadens | nein | Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. | Artikel 8 Punkt 3.2, Seite 3 |
| Kosten des Sachverständigenverfahrens | nicht geregelt |  |  |
| Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kunden | nein | Nicht als Unterbrechungsschaden gelten: Vertragsstrafen oder Entschädigungen | Artikel 9 Punkt 1.4, Seite 3 |
| Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetzt | ja | Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen Kosten | Artikel 5 Punkt 3, Seite 2 |
| Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungen | ja | durch behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen | Artikel 9 Punkt 2.2.3, Seite 3 |
| Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellung | ja | ihm dafür nicht genügend Kapital zur Verfügung steht | Artikel 9 Punkt 2.2.5, Seite 3 |
| Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemien | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschaden | ja | vorgesehene Veränderungen im versicherten Betrieb, die Marktlage | Artikel 9 Punkt 1.2, Seite 3 |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens | ja | den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. | ABS Artikel 10 Punkt 1, Seite 4 |
| Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahren | ja | gegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen | Artikel 7 Punkt 2, Seite 3 |
| Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgen | ja | Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung einer solchen Sicherheitsvorschrift eintritt und deren Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. | ABS Artikel 3 Punkt 2, Seite 2 |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabers | nicht geregelt |  |  |
| Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags) | ja | eine Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen | ABS Artikel 7, Seite 3 |
| Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | ja | können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag | ABS Artikel 14 Punkt 2, Seite 5 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der | ABS Artikel 12 Punkt 1, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (AFBUB 2002)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zürich Bedingungen für die
Betriebsunterbrechungsversicherung
(AFBUB 2002)


Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.

Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis

Artikel    1      Versicherter Betrieb
Artikel    2      Versicherte Gefahren
Artikel    3      Sachschaden
Artikel    4      Betriebsunterbrechung
Artikel    5      Deckungsbeitrag
Artikel    6      Versicherungswert, Haftungszeit, Haftungssumme
Artikel    7      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel    8      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel    9      Unterbrechungsschaden, Entschädigung
Artikel   10      Schadenminderungskosten
Artikel   11      Unterversicherung
Artikel   12      Zahlung der Entschädigung
Artikel   13      Sachverständigenverfahren
Artikel   14      Versicherungssumme und Haftungssumme nach dem Schadenfall
Artikel   15      Veräußerung des versicherten Betriebes


Artikel 1                                           Eine Explosion eines Behälters (Kes-     1.1. durch die unmittelbare Einwir-
Versicherter Betrieb                                sel, Rohrleitungen und dergleichen)           kung einer versicherten Gefahr
                                                    liegt nur vor, wenn seine Wandung             (Schadenereignis) eintreten;
Versichert ist der in der Polizze, auch             in einem solchen Umfang zerrissen
örtlich (Versicherungsort), bezeichnete             wird, dass ein plötzlicher Ausgleich     1.2. als unvermeidliche Folge eines
Betrieb.                                            des Druckunterschiedes innerhalb              Schadenereignisses eintreten;
                                                    und außerhalb des Behälters stattfin-    1.3. bei einem Schadenereignis durch
Artikel 2                                           det.                                          Löschen, Niederreißen oder Aus-
Versicherte Gefahren                                Eine im Inneren eines Behälters durch         räumen verursacht werden;
Als versicherte Gefahren gelten:                    chemische Umsetzung hervorgerufe-        1.4. durch Abhandenkommen bei ei-
                                                    ne Explosion gilt auch dann als Ex-           nem Schadenereignis eintreten.
1.   Brand; Brand ist ein Feuer, das sich           plosion, wenn die Wandung des Be-
     mit schädigender Wirkung und aus               hälters nicht zerrissen ist.             2.   Das Schadenereignis muss auf dem
     eigener Kraft ausbreitet (Schaden-                                                           in der Polizze bezeichneten Versiche-
     feuer).                                   4.   Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz              rungsort eintreten.
                                                    ist der Absturz oder Anprall von Luft-
2.   Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmit-        oder Raumfahrzeugen, deren Teile         3.   Nicht als Sachschaden gelten:
     telbare direkte Kraft- oder Wärme-             oder Ladung.                             3.1. Schäden an Sachen, die bestim-
     einwirkung eines Blitzes auf Sachen                                                          mungsgemäß einem Nutzfeuer, der
     (direkter Blitzschlag).
                                               Artikel 3                                          Wärme oder dem Rauch ausgesetzt
3.   Explosion; Explosion ist eine plötz-      Sachschaden                                        werden;
     lich verlaufende Kraftäußerung, die                                                     3.2. Schäden an Sachen, die in ein Nutz-
     auf dem Ausdehnungsbestreben von          1.   Als Sachschaden gelten Schäden an
                                                                                                  feuer fallen oder geworfen werden;
     Gasen oder Dämpfen beruht.                     einer dem versicherten Betrieb die-
                                                    nenden Sache, die                        3.3. Sengschäden;
                                                                                                                 AFBUB 2002 - 1 -

[Seite 2]
3.4. Schäden an elektrischen Einrichtun-     liche Folge eines Schadenereignisses ein-         Das Beurteilungskriterium für die
     gen durch die Energie des elektri-      treten.                                           Variabilität ist die Erhaltung der Be-
     schen Stromes (z.B. Steigerung der                                                        triebsbereitschaft.
                                             Zu Punkt 3.9. gilt: Der Nachweis, dass
     Stromstärke, Überspannung, Isolati-
                                             der Sachschaden mit den in den Punkten            Zu den variablen Kosten zählen auch
     onsfehler, Kurzschluss, Erdschluss,
                                             3.9.1. bis 3.9.5. genannten Ereignissen           Abschreibungen verschleißabhängi-
     Kontaktfehler, Versagen von Mess-,
                                             oder deren Folgezuständen weder unmit-            ger Teile der Betriebsanlage, die
     Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
                                             telbar noch mittelbar im Zusammenhang             während einer Betriebsunterbre-
     Überschlag, Überlastung).
                                             steht, obliegt dem Versicherungsnehmer.           chung nicht genutzt werden.
     Solche Schäden gelten auch dann
                                                                                               Personalkosten gelten grundsätzlich
     nicht als Sachschäden, wenn dabei       Artikel 4                                         nicht als variable Kosten.
     Licht-, Wärme- oder explosionsartige
     Erscheinungen auftreten;                Betriebsunterbrechung                        4.   Bei der Ermittlung des Deckungsbei-
                                             1.   Als Betriebsunterbrechung gilt die           trages bleiben außer Ansatz:
3.5. Schäden an elektrischen Einrichtun-
     gen durch Überspannung oder durch            völlige oder teilweise Unterbrechung         Erträge und Kosten, die mit dem
     Induktion infolge Blitzschlages oder         des versicherten Betriebes durch ei-         versicherten Betrieb nicht unmittel-
     atmosphärischer Entladungen (indi-           nen Sachschaden.                             bar zusammenhängen (z.B. Finanzer-
     rekter Blitzschlag);                    2.   Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des            träge, außerordentliches Ergebnis,
                                                  Eintrittes des Sachschadens und en-          Erträge oder Kosten, die betriebs-
3.6. Schäden durch mechanische Be-
                                                  det mit dem Zeitpunkt, zu dem der            fremd oder periodenfremd sind).
     triebsauswirkungen und Schäden an
     Verbrennungskraftmaschinen durch             Sachschaden soweit behoben ist,
     die im Verbrennungsraum auftreten-           dass diejenige Betriebsleistung er-     Artikel 6
     den Explosionen;                             bracht werden kann, die auch ohne       Versicherungswert, Haftungszeit,
                                                  Betriebsunterbrechung erbracht
3.7. Schäden durch Projektile aus                 worden wäre.                            Haftungssumme
     Schusswaffen;
                                             3.   Unterbrechungen, deren Folgen sich      1.   Als Versicherungswert im Sinne
3.8. Schäden durch Unterdruck (Implosi-           ohne erhebliche Aufwendungen                 des § 52 Versicherungsvertragsge-
     on);                                         wieder ausgleichen lassen, gelten            setz (VersVG) gilt der Deckungsbei-
                                                  nicht als Betriebsunterbrechung.             trag, der im versicherten Betrieb
3.9. Schäden durch die unmittelbare oder
                                                                                               während der auf den Zeitpunkt des
     mittelbare Wirkung von
                                                                                               Eintrittes des Sachschadens folgen-
                                             Artikel 5                                         den 12 Monate ohne Betriebsunter-
3.9.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit
       oder ohne Kriegserklärung, ein-       Deckungsbeitrag                                   brechung erwirtschaftet worden wä-
       schließlich aller Gewalthandlungen    1.   Als Deckungsbeitrag im Sinne der             re.
       von Staaten und aller Gewalthand-          Feuer-Betriebsunterbrechungs-           2.   Die Haftungszeit beginnt mit dem
       lungen politischer oder terroristi-        Versicherung gilt die Differenz zwi-         Zeitpunkt des Eintrittes des Sach-
       scher Organisationen;                      schen den betrieblichen Erträgen und         schadens und dauert 12 Monate.
3.9.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg,              den variablen Kosten des versicher-
                                                  ten Betriebes.                               Abweichende Haftungszeiten kön-
       Revolution, Rebellion, Aufruhr,
                                                                                               nen vereinbart werden, ausgenom-
       Aufstand;                             2.   Als betriebliche Erträge des versi-          men bei Saisonbetrieben.
3.9.3. allen mit den genannten Ereignis-          cherten Betriebes gelten
                                                                                          3.   Die Haftungssumme verhält sich
       sen (Punkte 3.9.1. und 3.9.2.) ver-        - Umsatzerlöse,                              zur Versicherungssumme wie die
       bundenen militärischen oder be-
                                                  - Bestandsveränderungen an unferti-          Haftungszeit zum Zeitraum von 12
       hördlichen Maßnahmen;
                                                    gen und fertigen eigenen Erzeug-           Monaten.
3.9.4. Erdbeben oder anderen außerge-               nissen,
       wöhnlichen Naturereignissen;                                                       Artikel 7
                                                  - aktivierte Eigenleistungen,
3.9.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen         - sonstige betriebliche Erträge         Obliegenheiten des Versiche-
       oder ionisierender Strahlung.                                                      rungsnehmers vor dem Schaden-
                                                  nach Abzug der Skonti und sonsti-
Zu den Punkten 3.1. bis 3.8. gilt: Wenn           gen Erlösschmälerungen.                 fall
solche Schäden zu einem Brand oder zu
einer Explosion führen, gilt der dadurch     3.   Als variable (nicht versicherte) Kos-   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
entstehende Schaden als Sachschaden.              ten gelten diejenigen Kosten, die als   1.   ordnungsgemäße Bücher und Auf-
                                                  Folge einer Betriebsunterbrechung            zeichnungen zu führen, Inventuren,
Zu den Punkten 3.2., 3.3., 3.4., 3.6.,            wegfallen oder vermindert werden.
3.7. und 3.8. gilt: Solche Schäden gelten                                                      Bilanzen und Gewinn- und Verlust-
als Sachschaden, wenn sie als unvermeid-                                                       rechnungen aufzustellen und diese
                                                                                               Unterlagen für das laufende Ge-

AFBUB 2002 - 2 -

[Seite 3]
     schäftsjahr und die drei Vorjahre auf-        Auskünfte vollständig und wahr-               von Lieferungs- oder Fertig-
     zubewahren.                                   heitsgetreu zu erteilen sowie alle in         stellungsfristen oder sonstigen über-
                                                   Artikel 7 genannten Unterlagen zur            nommenen Verpflichtungen zur Last
2.   Datenträger, Geschäftsbücher, Ak-
                                                   Verfügung zu stellen.                         fallen.
     ten, Pläne und dergleichen gegen
     Beschädigung, Zerstörung oder Ab-             Die Kosten dafür trägt der Versiche-     2.   Entschädigung
     handenkommen gesichert aufzube-               rungsnehmer.
                                                                                            2.1. Der Versicherer ersetzt:
     wahren.
                                                   Der Versicherer und sein Sachver-
                                                                                                 den längstens während der Haf-
     Von Programmen und Daten der                  ständiger sind zur Verschwiegenheit
                                                                                                 tungszeit eingetretenen Unterbre-
     EDV sind in zweckmäßigen Abstän-              über die ihnen bekanntgewordenen
                                                                                                 chungsschaden, höchstens jedoch
     den Sicherungskopien anzufertigen             Tatsachen verpflichtet.
                                                                                                 die Haftungssumme.
     und auszulagern.
                                              4.   Leistungsfreiheit
                                                                                                 Diese Begrenzungen gelten jedoch
3.   Die vorstehenden Obliegenheiten
                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer              nicht, wenn und soweit ihre Über-
     gelten als vereinbarte Sicherheitsvor-
                                                   eine der vorstehenden Obliegenhei-            schreitung durch Weisung des Versi-
     schriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre
                                                   ten, ist der Versicherer nach Maßga-          cherers verursacht wurde.
     Verletzung führt nach Maßgabe der
                                                   be des § 6 VersVG - im Fall einer Ver-
     gesetzlichen Bestimmungen zur Leis-                                                    2.2. Der Versicherer leistet keinen Ersatz,
                                                   letzung der Schaden-
     tungsfreiheit des Versicherers.                                                             soweit der Unterbrechungsschaden
                                                   minderungspflicht nach Maßgabe
                                                                                                 vergrößert wird
                                                   des § 62 VersVG - von der Verpflich-
Artikel 8                                          tung zur Leistung frei.                  2.2.1. durch außergewöhnliche, während
Obliegenheiten des Versiche-                                                                       der Betriebsunterbrechung eintre-
rungsnehmers im Schadenfall                   Artikel 9                                            tende Ereignisse oder andauernde
                                                                                                   Zustände, wozu auch die in Arti-
1.   Schadenminderungspflicht                 Unterbrechungsschaden, Ent-                          kel 3, Punkt 3.9.1. bis 3.9.5. ange-
                                              schädigung                                           führten Ereignisse gehören;
     Im Falle eines Sachschadens, der eine
     Betriebsunterbrechung zur Folge ha-      1.   Unterbrechungsschaden                    2.2.2. durch Veränderungen der Be-
     ben könnte, oder wenn ein Unter-                                                              triebsanlage oder durch Neuerun-
                                              1.1. Als Unterbrechungsschaden gilt der
     brechungsschaden bereits eingetre-                                                            gen im versicherten Betrieb, die im
                                                   durch die Betriebsunterbrechung tat-
     ten ist, ist nach Möglichkeit für die                                                         Zuge der Behebung des Sachscha-
                                                   sächlich entgangene Deckungsbei-
     Abwendung und Minderung des Un-                                                               dens durchgeführt werden;
                                                   trag, abzüglich der ersparten versi-
     terbrechungsschadens zu sorgen.
                                                   cherten Kosten, zuzüglich Schaden-       2.2.3. durch behördliche Wiederaufbau-
     Dazu ist Weisung des Versicherers             minderungskosten nach den Best-                 oder Betriebsbeschränkungen;
     einzuholen und einzuhalten.                   immungen des Artikel 10.
                                                                                            2.2.4. durch außergewöhnliche Verzöge-
2.   Schadenmeldungspflicht                   1.2. Bei der Ermittlung des entgangenen              rungen bei der Behebung des
                                                   Deckungsbeitrages sind alle jene                Sachschadens, z.B. durch Klärung
     Jeder Sachschaden, der eine Be-
                                                   Umstände zu berücksichtigen, die                von Eigentums-, Besitz- oder
     triebsunterbrechung zur Folge haben
                                                   dessen Höhe auch ohne Betriebsun-               Pachtverhältnissen, Abwicklung
     könnte, ist unverzüglich dem Versi-
                                                   terbrechung beeinflusst hätten, z.B.            von Erbschaften, Prozessen oder
     cherer zu melden und der Sicher-
                                                   die technischen und wirtschaftlichen            dergleichen;
     heitsbehörde unverzüglich anzuzei-
                                                   Verhältnisse des versicherten Betrie-
     gen. In der Anzeige bei der Sicher-                                                    2.2.5. dadurch, dass der Versicherungs-
                                                   bes, vorgesehene Veränderungen im
     heitsbehörde sind insbesondere alle                                                           nehmer für die Behebung des
                                                   versicherten Betrieb, die Marktlage,
     abhandengekommenen, dem versi-                                                                Sachschaden nicht rechtzeitig vor-
                                                   Auswirkungen von höherer Gewalt,
     cherten Betrieb dienenden Sachen                                                              sorgt oder ihm dafür nicht genü-
                                                   Streik, Aussperrung, Boykott, Kon-
     anzugeben.                                                                                    gend Kapital zur Verfügung steht;
                                                   kurs oder Ausgleich des Versiche-
3.   Schadenaufklärungspflicht                     rungsnehmers.                            2.2.6. dadurch, dass bei zusammengehö-
                                              1.3. Abschreibungen, die während der                 rigen Einzelsachen unbeschädigt
3.1. Dem Versicherer und dessen Sach-
                                                   Dauer der Betriebsunterbrechung                 gebliebene Einzelsachen im versi-
     verständigen ist nach Möglichkeit je-
                                                   von den durch den Sachschaden zer-              cherten Betrieb nicht mehr ver-
     de Untersuchung über Ursache, Um-
                                                   störten Anlagen vorzunehmen gewe-               wendet werden können.
     fang und Dauer der Betriebsunter-
     brechung sowie über die Höhe des              sen wären, sind ersparte versicherte
     Unterbrechungsschadens und der                Kosten.                                  Artikel 10
     Entschädigungsleistung zu gestatten.
                                              1.4. Nicht als Unterbrechungsschaden          Schadenminderungskosten
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unter-          gelten: Vertragsstrafen oder Ent-        1.   Als Schadenminderungskosten
     stützend mitzuwirken. Auf Verlangen           schädigungen, die dem Versiche-               gelten Kosten für Maßnahmen, die
     sind dem Versicherer alle dienlichen          rungsnehmer infolge Nichteinhaltens           der Versicherungsnehmer zur Ab-

                                                                                                                      AFBUB 2002 - 3 -

[Seite 4]
     wendung oder Minderung des Un-          Artikel 12                                     Artikel 13
     terbrechungsschadens tätigt,
                                             Zahlung der Entschädigung                      Sachverständigenverfahren
1.1. soweit durch diese Maßnahmen der
     Unterbrechungsschaden insgesamt         1.   Nach Möglichkeit ist die Entschädi-       Für das Sachverständigenverfahren wird
     verringert wird, oder                        gung für die ganze voraussichtliche       ergänzend zu den Bestimmungen der ABS
                                                  Dauer der Betriebsunterbrechung im        vereinbart:
1.2. soweit der Versicherungsnehmer               vorhinein festzustellen, und zwar für
     diese Maßnahmen für geboten hal-                                                       1.   Die Feststellung der Sachverständi-
                                                  jeden Monat der Betriebsunterbre-
     ten durfte, wegen ihrer Dringlichkeit                                                       gen muss mindestens enthalten:
                                                  chung getrennt. Ergibt eine abschlie-
     aber das Einverständnis des Versiche-        ßende Feststellung der Entschädi-         1.1. den Versicherungswert,
     rers vorher nicht einholen konnte. In        gung eine Abweichung gegenüber
     diesem Falle ist der Versicherer über        der im vorhinein durchgeführten, so       1.2. den Umfang und die Dauer der
     die eingeleiteten Maßnahmen unver-           ist die im vorhinein durchgeführte             Betriebsunterbrechung,
     züglich zu verständigen.                     richtigzustellen.                         1.3. den Betrag des innerhalb der Haf-
2.   Als Maßnahmen zur Abwehr und                 Eine im vorhinein festgestellte Ent-           tungszeit eintretenden Unterbre-
     Minderung des Unterbrechungs-                schädigung wird monatlich im Aus-              chungsschadens.
     schadens kommen z.B. in Betracht:            maß der auf die einzelnen Monate          2.   Die im Sachverständigenverfahren
     die Einrichtung eines Ersatz-, Not-          der Betriebsunterbrechung entfallen-           Beteiligten sind in gleicher Weise wie
     oder Lohnbetriebes, die Einholung            den Teilbeträge fällig.                        der Versicherer zur Verschwiegenheit
     des entgangenen Deckungsbeitrages                                                           über die ihnen bekanntgewordenen
     innerhalb angemessener Frist durch      2.   Wenn eine Feststellung der Entschä-
                                                  digung im vorhinein nicht möglich              Tatsachen verpflichtet.
     verstärkte Betriebsleistung nach dem
     Ende der Betriebsunterbrechung.              sein sollte, es aber nach Ablauf eines
                                                  Monats seit Beginn der Betriebsun-        Artikel 14
3.   Nicht als Schadenminderungskosten            terbrechung und nach Ablauf eines         Versicherungssumme und Haf-
     gelten Kosten für Maßnahmen, so-             jeden weiteren Monats möglich ist,
     weit durch diese                             den Betrag zu ermitteln, den der
                                                                                            tungssumme nach dem Schaden-
                                                  Versicherer für die verflossene Zeit      fall
3.1. über die Dauer der Betriebsunterbre-
                                                  der Betriebsunterbrechung mindes-
     chung hinaus für den Versicherungs-                                                    Die Versicherungssumme und die Haf-
                                                  tens zu ersetzen hat, so kann der
     nehmer Nutzen entsteht,                                                                tungssumme werden nicht dadurch ver-
                                                  Versicherungsnehmer verlangen,
                                                                                            mindert, dass eine Entschädigung gezahlt
3.2. ein nicht versicherter Deckungsbei-          dass ihm diese Beträge in Anrech-
                                                                                            wurde.
     trag erwirtschaftet wird.                    nung auf die abschließend festge-
                                                  stellte Entschädigung gezahlt wer-
Artikel 11                                        den.                                      Artikel 15
Unterversicherung                            3.   Solange die Entschädigung nicht
                                                                                            Veräußerung des versicherten
                                                  einvernehmlich oder durch ein Sach-       Betriebes
Die gemäß Artikel 9 ermittelte Entschädi-         verständigenverfahren festgestellt ist,
gung wird bei Vorliegen einer Unterversi-                                                   Bei einer Veräußerung des versicherten
                                                  kann eine Abtretung der Entschädi-
cherung nach den Bestimmungen der ABS                                                       Betriebes sind die §§ 69 bis 71 VersVG
                                                  gung gegen den Versicherer nicht
gekürzt.                                                                                    sinngemäß anzuwenden.
                                                  geltend gemacht werden.


AFBUB 2002 - 4 -
```

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Sachversicherung
(ABS 2019)


Geltungsbereich:
Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen.


Inhaltsverzeichnis
Artikel   1     Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Artikel   2     Gefahrerhöhung
Artikel   3     Sicherheitsvorschriften
Artikel   4     Versicherungsperiode, Prämie und Zahlungsverzug,
                Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Artikel   5     Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens
Artikel   6     Mehrfache Versicherung
Artikel   7     Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel   8     Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
Artikel   9     Sachverständigenverfahren
Artikel   10    Schuldhafte Schadenherbeiführung ; betrügerisches Verhalten;
                Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel   11    Zahlung der Entschädigung
Artikel   12    Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel   13    Form der Erklärungen
Artikel   14    Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages


                                                                         cherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Ge-
Artikel 1                                                                fahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungs-
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss                      vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsneh-
                                                                         mers eine Gefahrerhöhung ein, so hat er dem Versicherer
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle             unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten;
ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr er-             dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die unabhängig vom
heblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig             Willen des Versicherungsnehmers eintreten (ausgenommen
anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet             solche, die durch allgemein bekannte Umstände verursacht
sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt         werden, die nicht nur auf die Risiken bestimmter Versiche-
oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen               rungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von
Einfluss auszuüben.Ein Umstand, nach welchem der Versicherer             Rechtsvorschriften).
ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zwei-
fel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten     2.   Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung
kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begren-               (Punkt 4.) ein und/oder verletzt der Versicherungsnehmer
zungen der §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und              seine Anzeigepflicht gemäß Punkt 1., kann daraus entspre-
von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Das Recht des            chend den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23
Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Ge-           – 31 VersVG ein Kündigungsrecht des Versicherers und
fahrumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG).                auch dessen Leistungsfreiheit resultieren.
                                                                    3.   Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch
Artikel 2                                                                Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An-
Gefahrerhöhung                                                           nahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrer-
1.    Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne           höhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antra-
      Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung (Punkt          ges nicht bekannt war.
      4.) vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten         4.   Gefahrerhöhungen im Sinne der vorstehenden Punkte sind
      gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis da-            solche, die erheblich sind oder solche, bei denen nach den
      von, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versi-          Umständen nicht als vereinbart anzusehen ist, dass das Ver-
                                                                         sicherungsverhältnis durch diese Erhöhung der Gefahr nicht


                                                                                                                            ABS - 1 -

[Seite 2]
     berührt werden solle. Eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt        Artikel 4
     vor, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versi-      Versicherungsperiode, Prämie und Zahlungsverzug, Beginn
     cherungsfalles oder für einen erhöhten Schadenumfang              des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
     nicht bloß geringfügig erhöht wird. Eine Gefahrerhöhung,
     bei der nach den Umständen als vereinbart anzunehmen ist,         1.   Versicherungsperiode
     dass das Versicherungsverhältnis durch diese nicht berührt
                                                                       Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag
     werden solle, liegt vor, wenn
                                                                       nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jah-
     - eine umfassende Auslegung des konkreten Versiche-               res; dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in
       rungsvertrages und der diesem zugrundliegenden Abre-            Teilbeträgen zu entrichten ist.
       den, oder
                                                                       2.   Prämie und Zahlungsverzug
     - rein objektive Umstände – losgelöst vom konkreten Inhalt
       des individuellen Versicherungsvertrages – im Hinblick auf      2.1. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versiche-
       den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz                  rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer/von der Versiche-
                                                                            rungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach
       von Treu und Glauben, die allgemeine Verkehrsauffas-
       sung und eine objektive Risikoverteilung                             - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
                                                                              oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und
     ergeben, dass eine bestimmte Gefahrenerhöhung vom Ver-
     sicherer ohne weitere Voraussetzung (eine solche Voraus-               - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die
     setzung wäre z.B. in der Verpflichtung zur Bezahlung einer               Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1. und 2. VersVG (Rücktritts-
     höheren Prämie gelegen) zu tragen sei.                                   recht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erstprämi-
                                                                              enverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen Voraus-
Artikel 3                                                                     setzungen) verweist
Sicherheitsvorschriften
                                                                            zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
1.   Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche,
     behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder         2.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind
     duldet er schuldhaft ihre Verletzung, kann der Versicherer             zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfällig-
     innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung                  keitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils ver-
     Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger                einbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
     Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zu-
                                                                       2.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
     stand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestan-
                                                                            und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen
     den hat.
                                                                            und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstiger
2.   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,           Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39, 39a
     wenn der Schadenfall nach der Verletzung einer solchen Si-             und 91 VersVG in der Beilage).
     cherheitsvorschrift eintritt und deren Verletzung auf Vorsatz
                                                                       3.   Beginn des Versicherungsschutzes
     oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers be-
     ruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn        Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versiche-
     die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schaden-      rungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder ein-
     falles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der         malige Prämie einschließlich Versicherungssteuer
     Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Scha-                 - innerhalb der 14-Tage-Frist des Punktes 2.1 oder
     denfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. beschriebenen Frist
     die Kündigung nicht erfolgt war. Im Übrigen gelten § 6                 - nach Ablauf der in Punkt 2.1 angeführten 14-Tage- Frist
     Abs. 1, 1a und 2 VersVG.                                                 ohne schuldhaften Verzug
3.   Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefah-    bezahlt.
     rerhöhung im Sinne des Artikel 2 Punkt 4. verbunden, kann
                                                                       Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie samt
     sich der Versicherer zur Begründung einer (allfälligen) Leis-
                                                                       Versicherungssteuer besteht Versicherungsschutz ab dem Zeit-
     tungsfreiheit nicht nur auf Artikel 3 stützen, sondern seine
                                                                       punkt der Prämienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit einem Teil
     Leistungsfreiheit auch auf den Umstand der Gefahrerhö-
                                                                       der Prämie sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG
     hung gründen; für die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö-
                                                                       maßgebend.
     hung sind allein die gesetzlichen Bestimmungen über die
     Gefahrerhöhung (§§ 23 – 31 VersVG) maßgebend. Beruft              4.   Vorläufige Deckung
     sich der Versicherer zur Begründung der Leistungsfreiheit
                                                                       Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung der
     sowohl auf die Verletzung einer gesetzlichen, behördlichen
                                                                       Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zu-
     oder vereinbarten Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefah-
                                                                       sage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich.
     rerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen
                                                                       Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie
     Verletzung der Sicherheitsvorschrift allein nach Artikel 4, die
                                                                       nicht gemäß den in Punkt 4.1. oder 4.2. enthaltenen Regelungen
     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung hingegen allein
                                                                       bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätes-
     nach §§ 23 – 31 VersVG.
                                                                       tens mit Ablauf einer vereinbarten Befristung derselben außer
                                                                       Kraft.


ABS - 2 -

[Seite 3]
4.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, en-       Artikel 7
     det die Vorläufige Deckung:                                   Überversicherung; Doppelversicherung
4.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
                                                                   1.   Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
       Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
                                                                        Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungs-
       im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-
                                                                        wert im Zeitpunkt des Versicherungsfalles übersteigt (Über-
       schriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta-
                                                                        versicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die verein-
       gen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung
                                                                        barte Ersatzleistung zu erbringen.
       zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
4.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste o-     2.   Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert
       der einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 2.1) oder danach        erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versi-
       ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die           cherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versiche-
       in Pkt. 4.1.2 angeführten Umstände nicht vor:                    rungssumme und der Prämie verlangen. Eine tariflich fest-
                                                                        gelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
4.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi-
       cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prä-      3.   Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60
       mienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt          VersVG.
       2.1).
                                                                   Artikel 8
4.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu-           Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
     stande, endet die Vorläufige Deckung:
4.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der          1.   Die Entschädigung des Versicherers ist (vorbehaltlich abwei-
       Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat            chender Vereinbarungen und unter Ausnahme jener Auf-
       im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-           wendungen zur Schadenabwendung und Schadenminde-
       schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen           rung gemäß §§ 62, 63 VersVG, die der VN über Weisung
       Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist             des Versicherers getätigt hat) mit der vereinbarten Versiche-
       eine solche Kündigung nicht erfolgt:                             rungssumme begrenzt. Die Entschädigung für jene versi-
                                                                        cherten Sachen oder Kosten, die bestimmten, mit gesonder-
4.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver-
                                                                        ten Versicherungssummen oder Entschädigungsgrenzen
       tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener
                                                                        versehenen Teilpositionen des Versicherungsvertrages zuzu-
       Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je-
                                                                        ordnen sind, ist durch die für die jeweilige Teilposition ver-
       denfalls und spätestens
                                                                        einbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze
4.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten             begrenzt
       Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit
       Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung    2.   Unterversicherung liegt vor, wenn der Versicherungswert
       nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden-          (zum Versicherungswert siehe die in den vereinbarten Allge-
       falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An-            meinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Versi-
       trags an den Erklärungsempfänger.                                cherungssparte getroffenen Regelungen sowie allenfalls ge-
                                                                        troffene besondere Vereinbarungen) im Zeitpunkt des Scha-
4.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De-             denereignisses höher ist, als die Versicherungssumme. Im
     ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal-           Falle der Unterversicherung wird – soweit kein Unterversi-
     lende anteilige Prämie.                                            cherungsverzicht vereinbart ist – der Schaden nur nach dem
                                                                        Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert
Artikel 5                                                               ersetzt (§ 56 VersVG). Ob und in welchem Ausmaß Unter-
Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens                      versicherung vorliegt, ist für jede Position der Polizze geson-
                                                                        dert festzustellen.
Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers o-       Artikel 9
der von der Bewilligung der Zwangsverwaltung über die versi-       Sachverständigenverfahren
cherte Liegenschaft des Versicherungsnehmers, kann er den Ver-
sicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung      1.   Die Vertragspartner können in geschriebener Form verein-
mit einer Frist von einem Monat kündigen. § 25a Insolvenzord-           baren, dass Ursache und Höhe des Schadens im Falle dies-
nung (IO) bleibt davon unberührt.                                       bezüglicher Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ver-
                                                                        tragsparteien durch ein Sachverständigenverfahren
Artikel 6                                                               (Schiedsgutachter) festgestellt werden.
Mehrfache Versicherung
                                                                   2.   Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Fol-
Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer             genden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestim-
für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben         mungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Ver-          a) Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren
sicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen.                             hat mindestens zu enthalten:

                                                                              -   Art und Umfang der Fragestellungen an die
                                                                                  Schiedsgutachter


                                                                                                                             ABS - 3 -

[Seite 4]
            -   Namen der zu Schiedsgutachtern bestellten Sach-      Artikel 11
                verständigen; jeder Vertragspartner benennt sei-     Zahlung der Entschädigung
                nen Sachverständigen-Schiedsgutachter und be-
                auftragt ihn, seine Feststellungen zu treffen.       1.   Die Entschädigung ist mit Beendigung der zur Feststellung
                                                                          des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungs-
     b)     Beide Schiedsgutachter wählen vor Beginn des Fest-            pflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig, je-
            stellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als        doch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens jener
            Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf           Betrag als Teilzahlung verlangt werden, der nach Lage der
            Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertrags-           Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Monatsfrist ist
            partner durch das für den Schadenort zuständige Be-           gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versiche-
            zirksgericht ernannt.                                         rungsnehmers die Beendigung der notwendigen Erhebun-
                                                                          gen gehindert ist. Es gilt § 11 VersVG.
     c)     Die Schiedsgutachter übergeben ihre Feststellung
                                                                     2.   Für die Zahlung der Entschädigung sind außerdem die in
            gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungs-           den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversi-
            nehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab,            cherungssparte oder in sonstigen vertraglichen Vereinba-
            übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Ob-             rungen getroffenen speziellen Regelungen zu beachten
            mann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen        (z.B. Widerherstellungsklauseln bei Neuwertversicherun-
            Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen,           gen).
            hat darüber ein Gutachten zu erstatten und übergibt
            dieses Gutachten samt darin getroffene Feststellun-      Artikel 12
            gen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche-       Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
            rungsnehmer. Im Gutachten des Obmanns ist die ge-
            troffene Entscheidung schriftlich zu begründen, wo-      Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der be-
            bei sich die Begründung auch mit den im Anlassfall       treffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertrag-
                                                                     lichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist,
            bereits vorliegenden Gutachten der beiden
                                                                     gilt Folgendes:
            Schiedsgutachter auseinanderzusetzen hat. Die Fest-
            stellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen        1.   Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versiche-
            ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der         rungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn
            Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen,               - der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Ent-
            wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von             schädigung anerkannt hat; oder
            der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
                                                                          - der Versicherer eine Entschädigungsleistung aus Anlass
3.   Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten               des Versicherungsfalls erbracht hat; oder
     des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
                                                                          - die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat;
                                                                            oder
Artikel 10
Schuldhafte Schadenherbeiführung ; betrügerisches Ver-                    - über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit ge-
halten; Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles                  führt wurde.

1.   Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender         2.   Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats ab
     Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen           - Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Verpflich-
     den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist           tung zur Leistung der Entschädigung;
     der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von
     jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall              - Erbringung der Entschädigung (bei Leistung mehrerer
     frei.                                                                  Teilbeträge auch nach Erbringung jeder Teilzahlung);
2.   Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stel-         - Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädigung;
     lung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen we-
     gen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei                - Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits über
     der Feststellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung          den Entschädigungsanspruch.
     der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsver-
                                                                     3.   Die Kündigung des Versicherers erfolgt unter Einhaltung ei-
     suches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die
                                                                          ner einmonatigen Kündigungsfrist (Frist zwischen Zugang
     Leistungsfreiheit als festgestellt.
                                                                          und Wirksamkeit der Kündigung). Die Kündigung des Versi-
3.   Als Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles, deren        cherungsnehmers kann mit sofortiger Wirkung (Zeitpunkt
     Verletzung vereinbarungsgemäß Leistungsfreiheit des Versi-           des Zugangs der Kündigung) oder zum Schluss der laufen-
     cherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen                   den Versicherungsperiode erfolgen.
     des § 6 Abs.3 VersVG nach sich zieht, wird vereinbart, dass
     dem Versicherer im Zuge der Schadenabwicklung alle Anga-
     ben und Auskünfte (auch mündliche), die zur Feststellung
     des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungs-
     pflicht des Versicherers erforderlich sind, vollständig und
     wahrheitsgemäß zu machen sind.

ABS - 4 -

[Seite 5]
Artikel 13                                                               der vereinbarten Vertragsdauer von einem Vertragspartner
Form der Erklärungen                                                     gekündigt wird. Erfolgt die Kündigung rechtzeitig, endet
                                                                         der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Ver-
Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Ver-           tragsdauer. Erfolgt jedoch keine fristgerechte Kündigung,
sicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form           können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf
erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit          unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag je-
gesonderter Erklärung vereinbart wurde.                                  weils zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres (Punkt 3.)
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in                 unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kün-
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden           digen. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht
hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in        zum Betrieb eines Unternehmens der Versicherungsneh-
der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-           mers gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der
gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per              Versicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Mo-
Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.                 nate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbar-
                                                                         ten Laufzeit darüber informieren wird, dass dieser den Ver-
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
                                                                         sicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertrags-
nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Er-
                                                                         dauer kündigen kann; dabei wird der Versicherer auch auf
klärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische
Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff                die Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung auf unbe-
„qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art.          stimmte Zeit samt jährlicher Kündbarkeit zum Ablauf eines
3. Z. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen               jeden Versicherungsjahres bei unterbliebener Kündigung
Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische               sowie der Vertragsbeendigung zum Ablauf bei Vornahme
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische                  der Kündigung besonders hinweisen.
Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257, Seite 73 vom               3.   Versicherungsjahr im Sinne des Punktes 2. ist der Zeitraum
28.08.2014; siehe Abdruck im Anhang „Auszug sonstiger                    jeweils eines Jahres gerechnet ab dem vereinbarten Ablauf-
rechtlicher Bestimmungen“).                                              datum des Versicherungsvertrages.

Artikel 14                                                          Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in unseren Texten die
Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertra-              männliche Form verwendet. Selbstverständlich bezieht sich die
                                                                    Ansprache auf Personen aller Geschlechter.
ges

1.   Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
     gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich
     vereinbarte Dauer.
2.   Danach verlängert sich der Versicherungsvertrag automa-
     tisch auf unbestimmte Zeit, wird also zu einem Versiche-
     rungsvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn der Versiche-
     rungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende


                                                                                                                           ABS - 5 -
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