# ALTE LEIPZIGER Feuer: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebsunterbrechung-alte-leipziger-feuer-bu.php
- Rechtlicher Träger: Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebsunterbrechung-alte-leipziger-feuer-bu.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (FBUB 2008, S 02)](https://www.vermittlerportal.de/allgemeine-bedingungen-fuer-die-feuer-betriebsunterbrechungsversicherung-alt-s02.pdf), Fassung FBUB 2008, Fassung Mai 2020 (S 02.6)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten) | laut Versicherungsschein | Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. | B 5.3.1, Seite 2 |
| Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertrags | ja | Allgemeine Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung | Titel, Seite 1 |
| Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatz | ja | Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb | B 1.2.1, Seite 1 |
| Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung) | nein | Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag | B 5.3.1, Seite 2 |
| Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag) | ja | Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb … infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte. | B 1.2.1, Seite 1 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | nein | Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Ziffer B 6.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt | B 6.2.1, Seite 2 |
| Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. | B 6.3, Seite 2 |
| Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung) | nicht geregelt |  |  |
| Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstag | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. | B 4, Seite 2 |
| Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten) | ja | Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. | B 1.3, Seite 1 |
| Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate) | ja | Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate. | B 5.2, Seite 2 |
| Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung) | ja | Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. | B 1.3, Seite 1 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen) | nicht geregelt |  |  |
| Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichert | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. | B 6.4, Seite 2 |
| Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebs | ja | Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. | B 1.1, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU) | ja | Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. | B 2.1, Seite 1 |
| Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruch | nein |  |  |
| Leitungswasser | nein |  |  |
| Sturm und Hagel | nein |  |  |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen) | nein | ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben | B 2.5.1, Seite 1 |
| Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist) | nein |  |  |
| Überspannung durch Blitz | ja | Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten gelten nur dann als Sachschaden, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Sachschäden anderer Art entstanden sind. | B 2.3, Seite 1 |
| Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streik | nein | Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen. | B 3.2, Seite 2 |
| Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslöser | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU) | nicht geregelt |  |  |
| Terrorakte | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager) | nein | Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsortes ereignet hat. | B 4, Seite 2 |
| Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erreger | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschaden | nein | werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger | B 1.4, Seite 1 |
| Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall) | nicht geregelt |  |  |
| Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabers | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschaden | ja, bis zur Versicherungssumme | werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger | B 1.4, Seite 1 |
| Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnung | ja | Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden | B 6.1.1, Seite 2 |
| Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn | B 1.2.1, Seite 1 |
| Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsen | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist | B 6.1.3, Seite 2 |
| Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleiben | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Kosten des Sachverständigenverfahrens | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. | B 8.6, Seite 3 |
| Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kunden | nicht geregelt |  |  |
| Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetzt | ja | Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung | B 1.2.3.1, Seite 1 |
| Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungen | ja | außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse | B 1.2.2, Seite 1 |
| Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellung | ja | den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. | B 1.2.2.3, Seite 1 |
| Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemien | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschäden | ja | werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger | B 1.4, Seite 1 |
| Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahren | ja | Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet Bücher zu führen. Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. | B 10.1, Seite 3 |
| Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgen | ja | die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren | B 11.1.1, Seite 3 |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabers | nicht geregelt |  |  |
| Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags) | ja | die auf den Mehrbetrag der Versicherungssumme gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der Jahresprämie rückvergütet. | B 9.1, Seite 3 |
| Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (FBUB 2008, S 02)

```text
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft


Vertragsbestandteil S 02.6
Allgemeine Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
FBUB 2008 - Fassung Mai 2020
Teil B     Besonderer Teil                                                    B6         Umfang der Entschädigung
                                                                              B7         Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
B1         Gegenstand der Versicherung                                        B8         Sachverständigenverfahren
B2         Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge                       B9         Prämienrückgewähr
B3         Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie                  B 10       Buchführungspflicht
B4         Versicherungsort                                                   B 11       Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
B5         Versicherungswert, Bewertungszeitraum,                             B 12       Besondere Gefahrerhöhende Umstände
           Versicherungssumme

B1         Gegenstand der Versicherung                                        Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.

B 1.1      Gegenstand der Deckung                                             B2         Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens          B 2.1      Sachschaden
nach diesem Vertrag unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versi-
cherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.      Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhanden-
                                                                              kommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch
B 1.2      Ertragsausfallschaden                                              B 2.1.1    Brand,
B 1.2.1 Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten
und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versiche-         B 2.1.2    Blitzschlag,
rungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsscha-          B 2.1.3    Explosion,
den nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infol-
ge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften      B 2.1.4 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder
konnte.                                                                       seiner Ladung.
B 1.2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Er-           B 2.2      Brand
tragsausfallschaden vergrößert wird durch
                                                                              Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden
B 1.2.2.1 außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beein-             ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten ver-
trächtigung hinzutretende Ereignisse;                                         mag.
B 1.2.2.2 behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbe-         B 2.3      Blitzschlag
schränkungen;
                                                                              Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
B 1.2.2.3 den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederher-
stellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden        Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen
gekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend            Einrichtungen und Geräten gelten nur dann als Sachschaden, wenn an
Kapital zur Verfügung steht.                                                  Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch
                                                                              Blitzschlag Sachschäden anderer Art entstanden sind.
B 1.2.3    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                              Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen
B 1.2.3.1 Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für          Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Sachschäden anderer
bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen           Art gleich.
zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Ener-
giefremdbezug handelt;                                                        B 2.4      Explosion
B 1.2.3.2 Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;                   Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Däm-
                                                                              pfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
B 1.2.3.3 umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
                                                                              Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor,
B 1.2.3.4 umsatzabhängige Versicherungsprämien;                               wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
                                                                              plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des
B 1.2.3.5 umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfin-           Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch
dervergütungen;                                                               chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung
B 1.2.3.6 Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder        nicht erforderlich.
Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen.                                          Als Sachschaden im Sinne von Ziffer B 2.1 gelten nicht Schäden durch
                                                                              Unterdruck.
B 1.3      Haftzeit
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschä-     B 2.5      Nicht versicherte Schäden
digung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Ein-   Als Sachschaden im Sinne von Ziffer B 2.1 gelten nicht
tritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten     B 2.5.1    ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erd-
jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von            beben;
12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.
                                                                              B 2.5.2 Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden,
B 1.4      Daten und Programme                                                dass sich ein Sachschaden gemäß Ziffer B 2.1 verwirklicht hat;
Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nicht-      B 2.5.3 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im
verfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als       Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an
Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger, auf dem          Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden
die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.                   Gasdruck entstehen;
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den     B 2.5.4 Brandschäden, die an den dem Betrieb dienenden Sachen da-
Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Pro-       durch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbei-
grammen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist,       tung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für
die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im       Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt


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oder weitergeleitet wird.                                                   Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung
                                                                            oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu
Die Ausschlüsse gemäß den Ziffern B 2.5.3 und B 2.5.4 gelten nicht für      berücksichtigen.
Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen ein
Sachschaden gemäß Ziffer B 2.1 verwirklicht hat.                            B 6.1.3 Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich
                                                                            notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unter-
B3         Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie                brechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären.
B 3.1      Ausschluss Krieg                                                 B 6.1.4 Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Be-
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen     trieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen infolge des
nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,      Sachschadens nicht eingesetzt werden.
Revolution, Rebellion oder Aufstand.
                                                                            B 6.2      Unterversicherung
B 3.2      Ausschluss Innere Unruhen                                        B 6.2.1 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs-
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen     wert bei Eintritt des Sachschadens, so besteht Unterversicherung. Im Fall
nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.                                     der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Ziffer B 6.1 in dem
                                                                            Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgen-
B 3.3      Ausschluss Kernenergie                                           der Berechnungsformel gekürzt:
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen     Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive    dividiert durch den Versicherungswert.
Substanzen.
                                                                            B 6.2.2 Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position
B4         Versicherungsort                                                 gesondert festzustellen.
Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der   Betriebsgewinn und Kosten sind in einer Position versichert, soweit für sie
Sachschaden innerhalb des Versicherungsortes ereignet hat. Diese Be-        die gleiche Haftzeit gilt.
schränkung gilt nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder un-
mittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort       B 6.2.3 Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Zif-
entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichem    fer B 6.5 sind im Anschluss von Ziffer B 6.2.1 und B 6.2.2 anzuwenden.
und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zer-
stört wurden oder abhanden gekommen sind.                                   B 6.3      Versicherung auf Erstes Risiko
                                                                            Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart,
Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude      wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grund-
stücke.                                                                     B 6.4      Selbstbehalt
B5         Versicherungswert, Bewertungszeitraum, Versicherungs-            Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbst-
           summe                                                            behalt gekürzt.

B 5.1      Versicherungswert                                                B 6.5      Entschädigungsgrenzen
Der Versicherungswert wird gebildet aus den fortlaufenden Kosten und        B 6.5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall
dem Betriebsgewinn, die der Versicherungsnehmer in dem Bewertungs-          höchstens
zeitraum ohne Unterbrechung des Betriebes erwirtschaftet hätte.
                                                                            B 6.5.1.1 bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
B 5.2      Bewertungszeitraum                                               B 6.5.1.2 bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
Der Bewertungszeitraum beträgt 12 Monate; dies gilt auch, wenn eine kür-
zere Haftzeit als 12 Monate vereinbart ist. Soweit eine Haftzeit von mehr   B 6.5.1.3 bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden,
als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der     die in der laufenden Versicherungsperiode beginnen, fallen insgesamt un-
Bewertungszeitraum 24 Monate.                                               ter die Jahreshöchstentschädigung.

Der Bewertungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unter-       B 6.5.2    Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
brechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf
der Haftzeit.                                                               B7         Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
                                                                            B 7.1      Fälligkeit der Entschädigung
B 5.3      Versicherungssumme
                                                                            Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers
B 5.3.1 Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und             zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versiche-
rungswert entsprechen soll.                                                 Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und
                                                                            nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen,
B 5.3.2 Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versiche-      den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens
rungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die          zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser
Unterversicherung zur Anwendung bekommen.                                   Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
B 5.4      Versicherungsperiode                                             B 7.2      Verzinsung
Die Versicherungsperiode soll dem Geschäftsjahr entsprechen.                Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
                                                                            weitergehende Zinspflicht besteht:
B6         Umfang der Entschädigung
                                                                            B 7.2.1 die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeit-
B 6.1      Entschädigungsberechnung                                         punkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht zu ver-
B 6.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Er-      zinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt;
tragsausfallschaden.
                                                                            B 7.2.2    der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu be-
rücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes während des Unter-       B 7.2.3    die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
brechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig
oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder        B 7.3      Hemmung
Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.                                    Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffer B 7.1 und Ziffer B 7.2.1 ist
                                                                            der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des
B 6.1.2 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen.          Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht ge-
Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein       zahlt werden kann.

                                                                                                                                           Seite 2

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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft

B 7.4     Aufschiebung der Zahlung                                           B 8.5      Verfahren nach Feststellung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                        Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien
                                                                             gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan-
B 7.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsneh-            der ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
mers bestehen;                                                               entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
B 7.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den         Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses             seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Versicherungsfalles noch läuft.                                              Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
                                                                             Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie of-
B8        Sachverständigenverfahren                                          fenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser
B 8.1     Feststellung der Schadenhöhe                                       verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles ver-      Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche
langen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren        Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
festgestellt wird.                                                           nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versiche-       B 8.6      Kosten
rungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
                                                                             Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
B 8.2     Weitere Feststellungen                                             Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur
                                                                             Hälfte.
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.                      B 8.7      Obliegenheiten
Im Schadenfall kann jede Partei, auch einseitig, verlangen, dass das Sach-   Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
verständigenverfahren auf die Feststellung darüber ausgedehnt wird,          Versicherungsnehmers nicht berührt.
welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers als Nichtfachar-
beiter und welche als Facharbeiter gegebenenfalls im Sinne der im Versi-     B9         Prämienrückgewähr
cherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarungen anzusehen sind.
                                                                             B 9.1      Meldung der Versicherungssumme
B 8.3     Verfahren vor Feststellung                                         War der Versicherungswert für die abgelaufene Versicherungsperiode nie-
Für das Sachverständigenverfahren gilt:                                      driger als die Versicherungssumme und meldet der Versicherungsnehmer
                                                                             dies dem Versicherer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versi-
B 8.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benen-         cherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, die auf
nen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere    den Mehrbetrag der Versicherungssumme gezahlte Prämie bis zu einem
unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffor-      Drittel der Jahresprämie rückvergütet.
dern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sach-
verständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde-        Ist die Versicherungssumme während der Versicherungsperiode geändert
rung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Scha-    worden, so gilt als Versicherungssumme die Jahresdurchschnittssumme,
denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch     die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung
den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.     der Zeiträume ergibt, in denen sie gegolten haben.

B 8.3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen-        Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden.
nen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dau-
ernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewer-     B 9.2      Zu niedrig gemeldeter Betrag
bern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnli-    Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldete Betrag niedri-
chen Verhältnis steht.                                                       ger als der Versicherungswert der Versicherungsperiode, für die die Mel-
                                                                             dung abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt.
B 8.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung       Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden
unter Ziffer B 8.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes      verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsächlichen Versicherungswert,
durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so      höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der Versiche-
wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zu-     rungsperiode, für das die Meldung abgegeben wurde.
ständige Amtsgericht ernannt.
                                                                             Eine bestehende Unterversicherung führt zu einer zusätzlichen Kürzung
B 8.4     Feststellung                                                       der Entschädigung. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungs-
                                                                             nehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit
B 8.4.1   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:          betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat.
B 8.4.1.1 Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr
bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder Beeinträchtigung und für       B 10       Buchführungspflicht
das vorausgegangene Geschäftsjahr;                                           B 10.1     Vertraglich vereinbarte Obliegenheit - Buchführungspflicht
B 8.4.1.2 eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist,        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet Bücher zu führen.
wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitrau-
mes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, ohne die versicherte        Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die
Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes entwickelt hätten;         drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.

B 8.4.1.3 eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist,        B 10.2     Folgen der Obliegenheitsverletzung
wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitrau-        Verletzt der Versicherungsnehmer die in Ziffer B 10.1 genannte Obliegen-
mes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der versicherten    heit, ist der Versicherer unter den in Ziffer A 8 beschriebenen Vorausset-
Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet haben;                         zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungs-
B 8.4.1.4 ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den ver-        frei.
sicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen.
                                                                             B 11       Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften
B 8.4.2 Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrech-
nungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu berücksichtigen.        B 11.1     Sicherheitsvorschriften
Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden          Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
Kosten sind zu kennzeichnen.
                                                                             B 11.1.1 die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
                                                                             B 11.1.2 während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Be-


                                                                                                                                              Seite 3

[Seite 4]
triebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustel-   AVB 2008 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
len;                                                                        auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
B 11.1.3 mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen          B 12      Besondere Gefahrerhöhende Umstände
zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürze-
re Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren,     Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ziffer A 9.1.1 AVB 2008
dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den    kann insbesondere dann vorliegen, wenn
Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen kön-        B 12.1    sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden
nen.                                                                        ist,
B 11.2    Folgen der Obliegenheitsverletzung                                B 12.2     von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine oder mehrere der in Ziffer B 11.1     wird, Neu- oder Erweitungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude
genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Ziffer A 8       oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.


                                                                                                                                      Seite 4
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