# HanseMerkur / Hiscox / Chubb Sach-by Hiscox für Onlineshops: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebsunterbrechung-hiscox-sach-bu-onlineshop.php
- Rechtlicher Träger: Hanse Merkur, Hiscox, Chubb (falls PHV für Private)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebsunterbrechung-hiscox-sach-bu-onlineshop.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Modul Sach-Betriebsunterbrechung für Onlineshops](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/bedingungen-modul-sach-betriebsunterbrechung-fuer-onlineshops-012019.pdf), Fassung Bedingungen 01/2019 für Onlineshops

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten) | laut Versicherungsschein | Die Versicherungsleistung für den Ertragsausfall ist zudem begrenzt auf die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme je Versicherungsfall. | Abschnitt A III. 5, Seite 4 |
| Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertrags | nein | versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sachinhalt by Hiscox | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatz | ja | Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn | Abschnitt A III. 1, Seite 3 |
| Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung) | nein | auf die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme | Abschnitt A III. 5, Seite 4 |
| Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag) | ja | Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und den Betriebsgewinn ausschließlich infolge und während der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschaften kann. | Abschnitt A III. 1, Seite 3 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis zur Versicherungssumme | Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet. | Abschnitt A III. 6, Seite 4 |
| Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung) | nicht geregelt |  |  |
| Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstag | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnen | nicht geregelt |  |  |
| Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten) | ja | Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein maximal 12 Monate. | Abschnitt A III. 5, Seite 4 |
| Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate) | ja | Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungsschein maximal 12 Monate. | Abschnitt A III. 5, Seite 4 |
| Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung) | ja | Der Versicherer ersetzt den seit Eintritt des versicherten Sachschadens bis zum Ende der versicherten Betriebsunterbrechung entstehenden Ertragsausfallschaden (Haftzeit). | Abschnitt A III. 5, Seite 4 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen) | nicht geregelt |  |  |
| Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichert | ja | Bei nicht erheblichen Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. | Abschnitt A II. 1, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadens | ja, bis zur Versicherungssumme | Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen. | Abschnitt A VII., Seite 4 |
| Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebs | ja | wenn und soweit die Erbringung von Dienstleistungen durch den Versicherungsnehmer am Versicherungsort vollständig oder teilweise unterbrochen ist | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU) | ja | versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sachinhalt by Hiscox | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruch | ja | versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sachinhalt by Hiscox | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Leitungswasser | ja | versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sachinhalt by Hiscox | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Sturm und Hagel | ja | versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sachinhalt by Hiscox | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen) | nicht geregelt |  |  |
| Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist) | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung durch Blitz | nicht geregelt |  |  |
| Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streik | nicht geregelt |  |  |
| Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslöser | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU) | nicht geregelt |  |  |
| Terrorakte | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager) | nein | durch versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden | Abschnitt A I., Seite 3 |
| Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erreger | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall) | nicht geregelt |  |  |
| Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabers | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnung | nicht geregelt |  |  |
| Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsen | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Mehrkosten. | Abschnitt A III. 1, Seite 3 |
| Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleiben | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Kosten des Sachverständigenverfahrens | ja, bis zur Versicherungssumme | Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. | Abschnitt B VI. 5, Seite 8 |
| Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kunden | nicht geregelt |  |  |
| Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetzt | nicht geregelt |  |  |
| Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungen | ja | außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten; | Abschnitt A II. 2.1, Seite 3 |
| Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellung | ja | Kapitalmangel. | Abschnitt A II. 2.3, Seite 3 |
| Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemien | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahren | ja | Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. | Abschnitt B IV. 1.2, Seite 6 |
| Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgen | ja | sämtliche gemäß Abschnitt B 1. Sachinhalt by Hiscox | Abschnitt B IV. 1.1, Seite 6 |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabers | nicht geregelt |  |  |
| Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags) | nicht geregelt |  |  |
| Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | ja | Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen | Abschnitt B VII., Seite 9 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Modul Sach-Betriebsunterbrechung für Onlineshops

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[Seite 1]
Sachbetriebsunterbrechung by Hiscox
Bedingungen 01/2019 für Onlineshops

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           Sachbetriebsunterbrechung by Hiscox
           Bedingungen 01/2019 für Onlineshops


Index		   Abschnitt A – Was ist versichert?                                3
          		    I.     Versicherte Risiken/Versicherungsfall               3
          		    II.    Risikoausschlüsse                                   3
          		    III.   Leistungen des Versicherers                         3
          		    IV.    Selbstbehalt                                        4


          Abschnitt B – Allgemeine Regelungen                              5
          		    I.     Repräsentanten                                      5
          		    II.    Versicherung für fremde Rechnung                    5
          		    III.   Gefahrerhöhung                                      5
          		    IV.    Obliegenheiten                                      6
          		    V.     Subsidiarität                                       7
          		    VI.    Sachverständigenverfahren                           8
          		    VII.   Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles   9


                                                                               2

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                           Abschnitt A – Was ist versichert?
                           Bedingungen 01/2019 für Onlineshops


I. Versicherte 		          Der Versicherer ersetzt den unmittelbar durch eine versicherte Betriebsunterbrechung
   Risiken/Ver-		          verursachten Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers.
   sicherungsfall          Eine versicherte Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn und soweit die Erbringung von Dienst-
                           leistungen durch den Versicherungsnehmer am Versicherungsort vollständig oder teilweise
                           unterbrochen ist und wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch
                           versicherte, am Versicherungsort eingetretene Sachschäden gemäß Sachinhalt by Hiscox,
                           Bedingungen 01/2019 für Onlineshops verursacht wird (Versicherungsfall).


II. Risikoausschlüsse           Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt für:
                            1.     Bei nicht erheblichen Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche
                                   Aufwendungen wieder einholen lassen, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
                                   pflichtet.
                            2.     Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn und soweit der Ertragsausfall-
                                   schaden verursacht oder erheblich vergrößert wird durch:
                                   2.1. außergewöhnliche Ereignisse, die während der Unterbrechung eintreten;
                              2.2. öffentlich-rechtliche Verfügungen wie z.B. im Zusammenhang mit Wieder-
                            		     aufbau- und Betriebsbeschränkungen;
                                   2.3. Kapitalmangel.


III. Leistungen des		 1. Der Ertragsausfallschaden berechnet sich aus den fortlaufenden Kosten und dem
     Versicherers			 Betriebsgewinn, soweit der Versicherungsnehmer diese fortlaufenden Kosten und den
			                                Betriebsgewinn ausschließlich infolge und während der Betriebsunterbrechung nicht
			                                erwirtschaften kann.
                                   Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Mehrkosten. Mehrkosten sind Kosten,
                                   die zusätzlich zu den gewöhnlichen Kosten der Fortführung des versicherten Betriebes
                                   aufgewandt werden müssen, um eine versicherte Betriebsunterbrechung zu verhindern
                                   oder zu verkürzen.
                                   Bei der Berechnung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu
                                   berücksichtigen, die das Geschäftsergebnis des Versicherungsnehmers
                                   günstig oder ungünstig beeinflusst hätten, wenn die Betriebsunterbrechung oder das
                                   schädigende Ereignis insgesamt nicht eingetreten wären. Wirtschaftliche Vorteile, die
                                   nach dem Zeitpunkt, ab dem eine Betriebsunterbrechung nicht mehr besteht, entstehen,
                                   sind angemessen zu berücksichtigen.
                           2.      Nicht versichert sind:
                             2.1. Abschreibungen auf Gerätschaften und Einrichtung. Diese sind nur insoweit zu
                           		     berücksichtigen, als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des ver-
                           		     sicherten Betriebs entfallen;
                                   2.2. Umsatz- und Verbrauchssteuern;
                                   2.3. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;
                                   2.4. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
                             2.5. Gewinne und Kosten, die mit dem Betrieb nicht zusammenhängen, z.B. aus
                           		     Kapital-, Spekulations- oder Grundstücksgeschäften.
                           3.      Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen.


                                                                                                                           3

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                             Abschnitt A – Was ist versichert?
                             Bedingungen 01/2019 für Onlineshops


                            4.    Wird der Betrieb nach der versicherten Betriebsunterbrechung nicht wieder aufge-
                                  nommen, ersetzt der Versicherer nur die fortlaufenden Kosten, sofern diese ohne
                                  Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wären. Der Versicherungsnehmer hat
                                  die Höhe des Schadens nachzuweisen.
                            5.    Der Versicherer ersetzt den seit Eintritt des versicherten Sachschadens bis zum Ende
                                  der versicherten Betriebsunterbrechung entstehenden Ertragsausfallschaden (Haftzeit).
                                  Die Haftzeit beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Versicherungs-
                                  schein maximal 12 Monate.
                                  Die Versicherungsleistung für den Ertragsausfall ist zudem begrenzt auf die im Ver-
                                  sicherungsschein angegebene Versicherungssumme je Versicherungsfall.
                            6.    Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
                            7.    Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver-
                                  sicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Versicherungsfall Ver-
                                  sicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder
                                  mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der
                                  Versicherungssummen findet nicht statt.


VII. Selbstbehalt		Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz ist der im Versicherungs-
		                 schein vereinbarte Selbstbehalt in Abzug zu bringen.


                                                                                                                          4

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                            Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                            Bedingungen 01/2019 für Onlineshops


I. Repräsentanten		 Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
		                  zurechnen lassen.


II. Versicherung für		      1.   Rechte aus dem Vertrag
    fremde Rechnung		            Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das
                                 Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem
                                 Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das
                                 gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
                            2.   Zahlung der Entschädigung
                                 Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
                                 Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver-
                                 sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
                                 nehmers verlangen.
                            3.   Kenntnis und Verhalten
                              3.1.    Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
                            		        Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt-
                            		        nis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag
                            		        Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
                            		        der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
                            		        Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver-
                            		        sicherungsnehmers ist.
                              3.2.    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
                            		        Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung
                            		        des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Unabhängig
                            		        davon, ob der Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt
                            		        es auf die Kenntnis des Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den
                            		        Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht
                            		        darüber informiert hat.


III. Gefahrerhöhung
   1.                            Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung durch
			                              den Versicherer keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte
			                              gestatten. Über dennoch vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhungen hat der
			                              Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
                            2.   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Vertragserklärung des
                                 Versicherungsnehmers vorhandenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass
                                 dadurch der Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens
                                 wahrscheinlicher wird.
                                 Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
                              2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer (z.B. im Angebotsfragebogen)
                            		     gefragt hat;
                              2.2. vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden oder in nicht
                            		     gebrauchsfähigem Zustand sind.
                            3.   Nimmt der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung durch den Versicherer
                                 eine Gefahrerhöhung vor oder gestattet der Versicherungsnehmer dies einem Dritten,
                                 so kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist
                                 kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat seine Verpflichtung weder vor-
                                 sätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung seitens des Versicherungs-
                                 nehmers auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Ein-
                                 haltung einer Frist von einem Monat kündigen.
                                                                                                                            5

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                       Bedingungen 01/2019 für Onlineshops


                       4.   Tritt der Versicherungsfall nach einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen oder
                            gestatteten Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
                            frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat. Im Fall
                            einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
                            einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
                            Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
                            trägt der Versicherungsnehmer.
                       5.   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er eine Gefahrerhöhung vor-
                            genommen oder gestattet hat, oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen
                            des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
                            Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
                            eintritt, zu dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Anzeige hätte zu-
                            stellen müssen. Dies gilt nicht, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu diesem
                            Zeitpunkt bereits bekannt war. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn die
                            Verletzung der Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruhte. Bei grob fahrlässiger Ver-
                            letzung ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver-
                            schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Für das
                            Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.


IV. Obliegenheiten		   1.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
                            Der Versicherungsnehmer hat
                         1.1. sämtliche gemäß Abschnitt B 1. Sachinhalt by Hiscox, Bedingungen 01/2019 für
                       		     Onlineshops vereinbarten Obliegenheiten zu beachten;
                         1.2. Bücher zu führen. Inventurlisten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
                       		     sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.
                       2.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
                            2.1. (Teilweise) Kündigung
                       		         Die Möglichkeit des Versicherers, den Vertrag im Falle einer Obliegenheitsver-
                       		         letzung vor Eintritt des Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich
                       		         nach Ziffer V. 2. der Allgemeinen Regelungen, Bedingungen 01/2019.
                            2.2. (Teilweise) Leistungsfreiheit
                       		         Unabhängig vom Bestehen einer Kündigungsmöglichkeit ist der Versicherer von
                       		         der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich
                       		         eine Obliegenheit verletzt, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber
                       		         dem Versicherer zu erfüllen hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der
                       		         Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
                       		         des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
                       		         kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
                       		         der Versicherungsnehmer.
                                  Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer
                                  zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den
                                  Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
                                  oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nicht-
                                  vorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer.
                       3.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
                            Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles
                         3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer
                       		     vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat;
                         3.2. Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung und -abwendung – soweit
                       		     die Umstände es gestatten – einzuholen und zu beachten.

                                                                                                                        6

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                     Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
                     Bedingungen 01/2019 für Onlineshops


                       3.3. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
                     		     zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
                       3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein
                     		     Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
                       3.5.     die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie vom Ver-
                     		         sicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, hat der
                     		         Versicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B.
                     		         durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
                     		         Versicherer aufzubewahren;
                       3.6.     dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe
                     		         des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
                     		         sowie jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen
                     		         schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen;
                       3.7. jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände
                     		     es gestatten – zu erteilen;
                      3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu
                     		informieren.
                     4.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
                          Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach
                          Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der
                          Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver-
                          sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu
                          erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im
                          Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
                          seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
                          entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
                          groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
                          Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur
                          Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
                          die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
                          Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden
                          Kausalität trägt der Versicherungsnehmer.
                          Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs-
                          nehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu
                          erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
                          er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts-
                          folge hingewiesen hat.


V. Subsidiarität		   Ist der versicherte Ertragsausfallschaden ganz oder teilweise auch bei anderen Versicherern
		                   versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte
		                   Subsidiarität). Der vorliegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als ein
		                   Ertragsausfallschaden aufgrund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungs-
		                   summen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert ist. Bestreitet der Ver-
		                   sicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so
		                   leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Ver-
		                   sicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach
		                   Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages
		                   ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus
		                   beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen.


                                                                                                                        7

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                       Bedingungen 01/2019 für Onlineshops


VI. Sachverständi-		 1.
    Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des Versicherungs
    genverfahren
    falles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt
			 wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tat-
			 sächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie die Höhe der Ent-
			 schädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachver-
			 ständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch einseitige
			 Erklärung dem Versicherer gegenüber verlangen.
                      2.   Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                        2.1. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die
                      		     andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform
                      		     auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sach-
                      		     verständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt,
                      		     so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige
                      		     Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzu-
                      		weisen.
                        2.2.     Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsver-
                      		         fahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so
                      		         wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zu-
                      		         ständige Amtsgericht ernannt.
                        2.3.     Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mit-
                      		         bewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
                      		         verbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
                      		         partnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
                      		 Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachver-
                      		ständigen.
                      3.   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
                           3.1   den Versicherungswert;
                           3.2   den Umfang und die Dauer der Betriebsunterbrechung;
                           3.3   den Beitrag des innerhalb der Haftzeit eintretenden Unterbrechungsschadens.
                      4.   Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
                           Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem
                           Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch
                           die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
                           Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
                      5.   Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
                           beide Parteien je zur Hälfte.
                      6.   Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn
                           nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
                           abweichen.
                           Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Fest-
                           stellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung –
                           vorbehaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche Ent-
                           scheidung.
                      7.   Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs-
                           nehmers nicht berührt.


                                                                                                                      8

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                           Bedingungen 01/2019 für Onlineshops


VII. Kündigung nach        Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise)
     Eintritt eines Ver-   zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen,
     sicherungsfalles		    Bedingungen 01/2019.


                                                                                                                           9
```

