# Mannheimer VALORIMA Geschäfts: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-betriebsunterbrechung-mannheimer-valorima-geschaefts-bu.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-betriebsunterbrechung-mannheimer-valorima-geschaefts-bu.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [VALORIMA Bedingungen 2008 für die Geschäfts-Betriebsunterbrechungsversicherung (VA 044)](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/valorima/bedingungen/va_044_1016.pdf), Fassung VALORIMA Bedingungen 2008 (Stand 01.01.2008), VA_044_1016

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten) | laut Versicherungsschein | Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert der im versicherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten Waren. | § 5 Nr. 1, Seite 2 |
| Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertrags | ja | VALORIMA®- Bedingungen 2008 für die Geschäfts-Betriebsunterbrechungsversicherung | Titel, Seite 1 |
| Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatz | ja | Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert der im versicherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten Waren. | § 5 Nr. 1, Seite 2 |
| Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung) | ja | Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert der im versicherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten Waren. | § 5 Nr. 1, Seite 2 |
| Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag) | ja | Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb. | § 3 Nr. 1, Seite 1 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja, bis zur Versicherungssumme | wird verzichtet, wenn der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme um nicht mehr als 20% übersteigt. | § 5 Nr. 2, Seite 2 |
| Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung) | nicht geregelt |  |  |
| Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstag | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnen | nicht geregelt |  |  |
| Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten) | ja | Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit). | § 3 Nr. 3, Seite 1 |
| Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate) | ja | innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens | § 3 Nr. 3, Seite 1 |
| Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung) | ja | innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens | § 3 Nr. 3, Seite 1 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen) | nicht geregelt |  |  |
| Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichert | ja | Für eine Unterbrechung des Betriebes von weniger als einem Arbeitstag wird keine Entschädigung geleistet. | § 3 Nr. 4, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebs | nicht geregelt |  |  |
| Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU) | ja | Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers | § 2 Nr. 1 a, Seite 1 |
| Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruch | ja | Einbruchdiebstahl, Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks | § 2 Nr. 1 b, Seite 1 |
| Leitungswasser | ja | Leitungswasser | § 2 Nr. 1 c, Seite 1 |
| Sturm und Hagel | ja | Sturm, Hagel | § 2 Nr. 1 d, Seite 1 |
| Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen) | nein | Als Sachschäden gelten nicht Schäden durch Sturmflut, Lawinen, Schneedruck; | § 2 Nr. 1 d, Seite 1 |
| Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist) | nicht geregelt |  |  |
| Überspannung durch Blitz | nein | Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf die Sachen übergegangen ist; | § 2 Nr. 1 a, Seite 1 |
| Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streik | nein | ... Unruhen, Aufruhr und terroristische oder politische Gewalthandlungen | § 2 Nr. 2 a, Seite 1 |
| Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslöser | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU) | nicht geregelt |  |  |
| Terrorakte | nein | ... Unruhen, Aufruhr und terroristische oder politische Gewalthandlungen | § 2 Nr. 2 a, Seite 1 |
| Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risiken | nicht geregelt |  |  |
| Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden) | nicht geregelt |  |  |
| Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmern | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager) | nein | auf dem Grundstück, das im Versicherungsschein als Betriebsstelle bezeichnet ist | § 1, Seite 1 |
| Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erreger | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall) | nicht geregelt |  |  |
| Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabers | nicht geregelt |  |  |
| Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschaden | nein | Lochkarten, Magnetbänder und sonstige Datenträger | § 2 Nr. 2 d, Seite 1 |
| Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnung | nicht geregelt |  |  |
| Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechung | nicht geregelt |  |  |
| Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsen | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleiben | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens macht, fallen dem Versicherer zur Last | § 6 Nr. 1, Seite 2 |
| Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Kosten des Sachverständigenverfahrens | nicht geregelt |  |  |
| Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kunden | nicht geregelt |  |  |
| Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetzt | ja | Aufwendungen für Rohmaterialien sowie Halb- und Fertigfabrikate des Edelstein-, Juwelen- und Uhrengewerbes | § 4 Nr. 2 a, Seite 2 |
| Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungen | ja | durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse; | § 3 Nr. 2 a, Seite 1 |
| Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellung | ja | nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. | § 3 Nr. 2 c, Seite 1 |
| Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemien | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschaden | nicht geregelt |  |  |
| Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahren | ja | die Geschäftsbücher, die Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher | § 9 Nr. 2 b, Seite 2 |
| Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgen | ja | vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden | § 8 Nr. 2 a, Seite 2 |
| Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabers | nicht geregelt |  |  |
| Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags) | nicht geregelt |  |  |
| Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheit | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: VALORIMA Bedingungen 2008 für die Geschäfts-Betriebsunterbrechungsversicherung (VA 044)

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[Seite 1]
                                                                                                                                Mannheimer Versicherung AG


                                                                                                  VALORIMA®- Bedingungen 2008 für die
                                                                                                  Geschäfts-Betriebsunterbrechungsversicherung
                                                                                                  VALORIMA® VB-Betriebsunterbrechung Geschäft '08
                                                                                                  (Stand 01.01.2008)
                                                                                                  VA_044_1016


§ 1 Gegenstand der Versicherung                                                                           -     vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungs-
§ 2 Sachschaden                                                                                                 nehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherung-
§ 3 Unterbrechungsschaden; Haftzeit                                                                             sortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen worden ist,
§ 4 Betriebsgewinn und Kosten                                                                                   zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Ar-
§ 5 Versicherungssumme; Unterversicherung; Entschädigungsberechnung                                             beitnehmer geschlossen waren;
§ 6 Aufwendungen zur Schadenminderung                                                                      -    Raub auf Transportwegen, wenn der Schaden durch vorsätzliche
§ 7 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages                                                  Handlung einer der mit dem Transport beauftragten Personen ent-
§ 8 Gefahrerhöhungen                                                                                            standen ist.
§ 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall                                       c) Leitungswasser
§ 10 Sachverständigenverfahren                                                                             Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühl o-
§ 11 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Geschäfts-                                                         der Kältemittel stehen Wasser gleich.
     Betriebsunterbrechungsversicherung und Allgemeine Bedingungen 2008                                    Als Sachschäden gelten nicht Schäden durch
     für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG                                               -    Grundwasser, stehende oder fließende Gewässer, Überschwem-
                                                                                                                mung oder Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursa-
                                                                                                                chen hervorgerufenen Rückstau;
§1   Gegenstand der Versicherung                                                                           -    Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den
                                                                                                                Erdrutsch oder die Erdsenkung verursacht hat.
     Wird der versicherte Betrieb durch einen Sachschaden (§ 2) auf dem Grund-                         d) Sturm, Hagel
     stück, das im Versicherungsschein als Betriebsstelle bezeichnet ist, unterbrochen,                    Als Sachschäden gelten nicht Schäden durch Sturmflut, Lawinen,
     ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 3).                         Schneedruck;
                                                                                                  2    In allen Fällen gelten als Sachschäden nicht
§2   Sachschaden                                                                                       a) Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, Streik, Aussperrung, inne-
                                                                                                           re Unruhen, Aufruhr und terroristische oder politische Gewalthandlun-
     1    Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhanden-                              gen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen verur-
          kommen einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von                                             sacht werden;
          a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers,                    b) Schäden, die durch Verwendung von chemischen, biologischen, bio-
             seiner Teile oder seiner Ladung, plötzlicher Einwirkung von Rauch.                            chemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen
             Als Sachschäden gelten nicht                                                                  mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
             -    Bearbeitungs- und Sengschäden;                                                           mitwirkende Ursachen verursacht werden;
             -    Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stroms an elektri-                   c) Schäden, die durch Erdbeben, Kernenergie oder sonstige ionisierende
                  schen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstehen (z.                         Strahlung, verursacht werden;
                  B. durch Überstrom, Überspannung, Isolationsfehler wie Kurz-,                        d) Schäden, die darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere, Urkunden, Plä-
                  Windungs-, Körper- oder Erdschlussunzureichende Kontaktgabe,                             ne, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder und sonstige Datenträger,
                  Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen);                               Geschäftsbücher oder Schriften aller Art zerstört oder beschädigt wer-
             -    Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn, dass der                        den oder abhanden kommen.
                  Blitz unmittelbar auf die Sachen übergegangen ist; aus solchen                       Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die
                  Vorgängen entstehende Brand- oder Explosionsschäden sind je-                         überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO);
                  doch Sachschäden;
             -    Schäden, die an den dem Betrieb dienenden Sachen dadurch ent-                       Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versiche-
                  stehen, dass diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbei-                      rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragspar-
                  tung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden.                                   teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw.
             Eine Explosion eines Behälters (Kessel; Rohrleitungen u. a.) liegt nur vor,              Embargo der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
             wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein                      gegenstehen.
             plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb
             des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion                 Dies gilt auch für Wirtschaft-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar-
             durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch am Be-                       gos., die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran
             hälter entstehender Schaden auch dann ein Sachschaden, wenn seine                        erlassen werden, soweit dem nicht europäischen oder deutschen Rechtsvor-
             Wandung nicht zerrissen wird. Schäden, die durch Unterdruck oder an                      schriftenentgegenstehen.
             Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftre-
             tenden Explosionen oder an Schaltorganen von elektrischen Schaltern             §3   Unterbrechungsschaden; Haftzeit
             durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, sind keine Sach-
             schäden.                                                                             1    Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand
          b) Einbruchdiebstahl, Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,                        an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb.
             Raub auf Transportwegen, Vandalismus nach einem Einbruch oder                        2    Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich
             durch den Versuch einer solchen Tat.                                                      vergrößert wird
             Versicherungsschutz besteht, solange sich die dem Betrieb dienenden                       a) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Er-
             Sachen innerhalb des Versicherungsortes und, soweit vereinbart, unter                        eignisse;
             Verschluss befinden und wenn alle Voraussetzungen eines Einbruch-                         b) durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschrän-
             diebstahls, eines Raubes oder eines Vandalismus nach einem Einbruch                          kungen;
             innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sind.                                c) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
             Dem Betrieb dienende Sachen sind nicht solche Sachen, die an den Ort                         Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter oder abhanden ge-
             der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters heran-                            kommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung
             geschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt innerhalb des                       steht.
             Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen worden                     3    Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von
             ist.                                                                                      12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit).
             Als Sachschäden gelten nicht Schäden durch                                           4    Für eine Unterbrechung des Betriebes von weniger als einem Arbeitstag
             -    vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versiche-                          wird keine Entschädigung geleistet.
                  rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder bei ihm woh-
                  nen, es sei denn, dass dadurch die Tat weder ermöglicht noch er-           §4   Betriebsgewinn und Kosten
                  leichtert wurde;
                                                                                                  1    Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse
                                                                                                       und der gehandelten Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und
                                                                                                       die Kosten des versicherten Betriebes.
                                                                                                  2    Nicht versichert sind


                                                                                           -1-

[Seite 2]
         a) Aufwendungen für Rohmaterialien sowie Halb- und Fertigfabrikate des                      weder vornehmen noch gestatten. Erkennt er nachträglich, dass er eine
            Edelstein-, Juwelen- und Uhrengewerbes, soweit es sich nicht um Auf-                     Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen oder
            wendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltege-                         gestattet hat oder erhält er davon Kenntnis, dass eine Gefahrerhöhung oh-
            bühren für Energiefremdbezug handelt;                                                    ne seinen Willen eingetreten ist, hat der Versicherungsnehmer die Gefah-
         b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;                                        rerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
         c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungs-                 2   Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn
            verpflichtungen entgegenstehen, und Paketporti;                                          a) bei Abgabe der Vertragserklärung vorhandene oder im Versicherungs-
         d) umsatzabhängige Versicherungsprämien;                                                        vertrag zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert
         e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergü-                            werden;
            tungen;                                                                                  b) an dem Gebäude, in dem der Versicherungsort liegt, oder an einem an-
         f) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewer-                          grenzenden Gebäude Bauarbeiten durchgeführt werden, Gerüste errich-
            bebetrieb nicht zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekula-                        tet oder Seil- oder andere Aufzüge angebracht werden;
            tions- oder Grundstücksgeschäften.                                                       c) Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort
                                                                                                         angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden;
§5   Versicherungssumme; Unterversicherung; Entschädigungsberechnung                                 d) der Betrieb dauernd oder vorübergehend, z. B. während der Betriebsfe-
                                                                                                         rien, stillgelegt wird.
     1   Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert der im versi-                   3   Verletzt der Versicherungsnehmer eine der für Gefahrerhöhungen gelten-
         cherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten Waren. Versi-                     den Unterlassungs- oder Anzeigepflichten, kann der Versicherer nach
         cherungswert ist                                                                            Maßgabe der §§ 24 bis 27, 29 VVG nicht nur zur Kündigung oder zur Bei-
         a) für Rohmaterialien und den eigenen Warenbestand:                                         tragserhöhung berechtigt, sondern auch ganz oder teilweise von der Ver-
             der Neuwert;                                                                            pflichtung zur Leistung frei sein.
         b) für in Arbeit befindliche und fertiggestellte Erzeugnisse:
             die Kosten der Wiederherstellung von Erzeugnissen gleicher Güte und            §9   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
             Beschaffenheit, abzüglich ersparter Kosten;
         c) für zur Reparatur oder zur Schätzung übernommene Gegenstände:                        1   Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Sachschadens, der eine Be-
             der Zeitwert;                                                                           triebsunterbrechung zur Folge haben könnte, dem Versicherer unverzüglich
         d) für an Dritte verkaufte Gegenstände:                                                     Anzeige zu erstatten.
             der Rechnungspreis;                                                                 2   Bei Eintritt eines Unterbrechungsschadens hat er, soweit es ihm billiger-
         e) für in Kommission, zur Auswahl oder zur Ansicht übernommene Stücke:                      weise zugemutet werden kann,
             der Rechnungspreis zuzüglich Fracht oder Porto oder evtl. bezahlter Zoll.               a) für die Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens zu
     2   Auf den Einwand der Unterversicherung (§ 9 Nr. 2 Mannheimer AB-                                 sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen;
         Sach '08) wird verzichtet, wenn der Versicherungswert unmittelbar vor Ein-                  b) dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen jede Unter-
         tritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme um nicht mehr als                          suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
         20% übersteigt.                                                                                 der Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Aus-
     3   Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versiche-                           kunft, auf Verlangen in Textform, zu erteilen. Er hat zu dem Zweck ins-
         rungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung während der Haftzeit                              besondere die Geschäftsbücher, die Inventuren und Bilanzen sowie
         nicht erwirtschaften konnte. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiter-                      Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während
         aufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit                        des laufenden Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu
         sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.                                         stellen.
     4   Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Bei der Feststel-            3   Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe
         lung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen,                      der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der
         die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit günstig                    Verpflichtung zur Leistung frei.
         oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht
         eingetreten wäre.                                                                  § 10 Sachverständigenverfahren

§6   Aufwendungen zur Schadenminderung                                                           1   Abweichend von § 12 Nr. 3 Manneimer AB-Sach '08 müssen die Feststel-
                                                                                                     lungen der Sachverständigen, wenn beide Parteien sich hierüber nach Ein-
     1   Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Min-                           tritt eines Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, insbesondere fol-
         derung des Unterbrechungsschadens macht, fallen dem Versicherer zur                         gendes enthalten:
         Last,                                                                                       a) Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis
         a) soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers ver-                        zum Beginn der Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene
            ringern oder                                                                                 Geschäftsjahr;
         b) soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten                        b) eine Gewinn- und Verlust-Rechnung, aus der sich ergibt, wie sich das
            halten durfte, aber wegen ihrer Dringlichkeit das Einverständnis des Ver-                    Geschäft während des Bewertungszeitraumes ohne Unterbrechung des
            sicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer                  Betriebes gestaltet hätte;
            über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.                           c) eine Gewinn- und Verlust-Rechnung, aus der sich ergibt, wie sich das
     2   Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit                                                   Geschäft während des Bewertungszeitraumes infolge der Unterbre-
         a) durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen                        chung gestaltet hat;
            entsteht;                                                                                d) ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht
         b) durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind;                           des Versicherers beeinflussen, bei Feststellung des Unterbrechungsscha-
         c) sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme über-                              dens berücksichtigt worden sind.
            steigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beru-              2   Die Gewinn- und Verlust-Rechnungen sind im Sinne des § 4 aufzustellen.
            hen.                                                                                     Dabei sind alle Kosten gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der im
                                                                                                     Bewertungszeitraum fortlaufenden Kosten.
§7   Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages
                                                                                            § 11 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Geschäfts-
     1   Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf,                  Betriebsunterbrechungsversicherung und Allgemeine Bedingungen 1995
         dass ihm die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu ver-                2008 für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG
         sichernden Risikos maßgebende Umstände wahrheitsgemäß und vollstän-
         dig mitgeteilt werden.                                                                  Die VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Geschäfts-Betriebsunter-
     2   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem                 brechungsversicherung werden durch die Allgemeinen Bedingungen 2008 für
         Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den                    die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG (Mannheimer AB-
         Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu                 Sach '08) ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.
         schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform ge-
         fragt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer später, aber noch vor der
         Vertragsannahme solche Fragen stellt. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht
         kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag
         zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine
         Vertragsanpassung vornehmen.
     3   Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach den §§ 22 VVG, 123 BGB
         wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
     4   Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos-
         sen, ist dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 20 VVG auch des-
         sen Kenntnis und Verhalten zuzurechnen.
     5   Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Nrn. 1 - 4 entsprechend.

§8   Gefahrerhöhungen

     1   Gemäß § 23 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Ver-
         tragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung

                                                                                          -2-
```

