# Continentale arbeitgeberfinanzierte Save: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bkv-continentale-save.php
- Rechtlicher Träger: Continentale Krankenversicherung a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bkv-continentale-save.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung (Teil I, Tarife mit Tarifbedingungen, Besondere Bedingungen)](https://www.continentale.de/documents/39054/16670191/continentale-kv-concept-versicherungsbedingungen-1370.pdf/6f37619a-4273-7dad-95cb-7b2a6b7bbe2c?version=7.0&t=1783588660070&download=true), Fassung 01.11.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Mindestzahl versicherter Mitarbeiter für den Gruppenvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitgeberfinanzierte Variante (Betrieb zahlt den Beitrag) | ja | Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. | Teil I Einleitung, Seite 3 |
| Arbeitnehmerfinanzierte Variante zu Gruppenkonditionen | nicht geregelt |  |  |
| Ehepartner, Lebenspartner und Kinder mitversicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Laufende Behandlungen und Vorerkrankungen mitversichert | ja | kann in Abhängigkeit der Kollektivgröße vereinbart werden, dass | Teil II A 3., Seite 21 |
| Wartezeiten | keine | Es bestehen keine Wartezeiten nach § 197 Versicherungs- vertragsgesetz | § 4 RB/BKV 2020, Seite 3 |
| Versicherbar sind gesetzlich und privat Krankenversicherte | ja | Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind | Teil II A) Personenkreis, Seite 21 |
| Höchstalter bei Aufnahme in den Gruppenvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Neue Mitarbeiter treten ohne Gesundheitsprüfung bei (Nachmeldefrist) | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung als Einzelversicherung beim Ausscheiden aus dem Betrieb | ja | kann die versicherte Person im unmittelbaren Anschluss daran das Versicherungsverhältnis zu den Bedingungen der Einzelversicherung, sofern für diese Person Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit besteht, fortsetzen. | § 20 (1) RB/BKV 2020, Seite 7 |
| Fortführung ohne neue Gesundheitsprüfung und Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Ruhen des Schutzes bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder unbezahltem Urlaub | ja | Auf Antrag des Versicherungsnehmers erfolgt das Ruhen des Versicherungsverhältnisses für Zeiten, in denen die versicherte Person infolge der nachfolgend genannten Gründe kein Arbeitsentgelt bekommt: | § 15 (1) RB/BKV 2020, Seite 6 |
| Jahresbudget je versicherter Person | nicht geregelt |  |  |
| Wählbare Budgetstufen | nicht geregelt |  |  |
| Budget frei für alle Leistungsbereiche des Katalogs einsetzbar | nicht geregelt |  |  |
| Unterbegrenzungen innerhalb des Budgets (etwa Sehhilfen höchstens die Hälfte) | nicht geregelt |  |  |
| Anteiliges Budget bei Beginn im laufenden Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Übertrag eines ungenutzten Budgets ins Folgejahr | nicht geregelt |  |  |
| Budgeterhöhung bei Leistungsfreiheit oder Extra-Budget | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Leistung über das Budget hinaus bei schweren Fällen (etwa Krankenhaus, schwere Erkrankung) | nicht geregelt |  |  |
| Brillen und Kontaktlinsen | nicht geregelt |  |  |
| Augenlaserbehandlung (Lasik und ähnliche Verfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeuntersuchungen über das gesetzliche Programm hinaus, ohne Altersgrenzen | nicht geregelt |  |  |
| Schutzimpfungen, auch Reiseimpfungen | nicht geregelt |  |  |
| Heilpraktiker und Naturheilverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Osteopathie | nicht geregelt |  |  |
| Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel einschließlich Zuzahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel wie Einlagen, Bandagen | nicht geregelt |  |  |
| Hörgeräte | nicht geregelt |  |  |
| Privatärztliche Behandlung (Wahlarzt) und Honorar über dem Kassensatz | nicht geregelt |  |  |
| Facharzt-Terminservice | nicht geregelt |  |  |
| Telemedizin und Videosprechstunde | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Psychotherapie oder psychologische Beratung | nicht geregelt |  |  |
| Professionelle Zahnreinigung | nicht geregelt |  |  |
| Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzelbehandlung, Parodontose) | nicht geregelt |  |  |
| Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) | nicht geregelt |  |  |
| Implantate | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Zahnstaffel (begrenzte Erstattung in den ersten Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Einbettzimmer | nein | bei Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer die Kosten der gesondert berechenbaren Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer | Teil II B I, Seite 21 |
| Zweibettzimmer | ja | Erstattet werden die Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer. | Teil II B III 1., Seite 21 |
| Chefarzt oder Wahlarzt im Krankenhaus | ja | Erstattet werden die Kosten für gesondert berechnete ärzt- liche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im Rahmen der voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung | Teil II B III 2., Seite 22 |
| Krankenhaustagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen | ja, bis 50 € | Nimmt die versicherte Person für die gesamte Dauer eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes eine Kostenerstattung für vereinbarte Wahlleistungen | Teil II B II, Seite 21 |
| Freie Krankenhauswahl, auch Privatkliniken | ja | Erstattet werden GKV-Versicherten die Mehrkosten für Krankenhausleistungen nach § 39 Abs. 2 SGB V | Teil II B III 5., Seite 22 |
| Krankentagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Pflegebaustein (Pflegetagegeld oder Pflegekosten) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsreisekrankenversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei schweren Krankheiten (Diagnose) | nicht geregelt |  |  |
| Ärztliche Zweitmeinung | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsservices für den Betrieb (Präventionsprogramme, Mitarbeiterberatung, App) | nicht geregelt |  |  |
| Einheitsbeitrag unabhängig von Alter und Geschlecht | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung (Anlass und Verfahren) | ja | Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 10 % | § 10b (1) RB/BKV 2020, Seite 5 |
| Mindestlaufzeit des Gruppenvertrags | ja | Der Kollektivversicherungsvertrag wird zunächst für die Dauer von einem Versicherungsjahr geschlossen. | § 16 RB/BKV 2020, Seite 6 |
| Kündigungsfrist für den Betrieb | ja | sofern er nicht durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform gekündigt wird. | § 16 RB/BKV 2020, Seite 6 |
| Ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers | ja | Zur ordentlichen Kündigung des Kollektivversicherungsvertrages ist der Versicherer nach § 206 Abs. 4 VVG | § 17 (2) RB/BKV 2020, Seite 6 |
| Erstattungssatz in Prozent des Rechnungsbetrags | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung | nicht geregelt |  |  |
| Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausgesetzt | ja | Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif werden nur in Ergänzung zu Vorleistungen der GKV oder PKV erbracht | Teil II B, Seite 21 |
| Frist zur Einreichung von Rechnungen | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. | § 1 (5) RB/BKV 2020, Seite 3 |
| Gestaltung für die steuerfreie Zukunftssicherung bis 300 Euro je Jahr (Österreich) | nicht geregelt |  |  |
| Cuadro médico propio (Leistung nur bei Vertragsärzten) | nicht geregelt |  |  |
| Modalidad de reembolso (freie Arztwahl mit Erstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Copago je Arztbesuch oder Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss über retribución flexible (steuerfrei bis 500 Euro je Person) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung (Teil I, Tarife mit Tarifbedingungen, Besondere Bedingungen)

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen
 
 Allgemeine  Versicherungsbedingungen für die
 arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
 Stand: 01.11.2025

 Continentale Krankenversicherung a.G.
 Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
 Direktion: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
 www.continentale.de


  Inhalt:
 		                                                                                  Seite

 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (Teil I: Rahmenbedingungen)                     3

 2. Tarife mit Tarifbedingungen (Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)      8

 3. Besondere Bedingungen                                                              31

 4. Anhang mit Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren und Gesetzesauszügen            32

 5. Satzung                                                                            40

 6. Informationen zum Versicherungsvertrag, Widerrufsbelehrung                         44

 7. Datenschutzhinweise                                                                47

 8. Schweigepflichtentbindungserklärung                                                55

 9.	Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und
     Pflegeversicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg                   56

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis

		 Kurzbeschreibung Seite


RB/BKV 2020        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche
		                 Krankenversicherung
		                 Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
		                 (RB/BKV 2020)                                                                                    3

Tarif Choose Max   Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Choose Max für die arbeitgeberfinanzierte
		                 betriebliche Krankenversicherung
		                 Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen                                                              8

Tarif Choose More Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Choose More für die arbeitgeberfinanzierte
		                betriebliche Krankenversicherung
		                Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen                                                               11

Tarif Choose       Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Choose für die arbeitgeberfinanzierte
		                 betriebliche Krankenversicherung
		                 Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen                                                              14

Tarif Plus	Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Plus für die arbeitgeberfinanzierte
            betriebliche Krankenversicherung
            Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen                                                                     16

Tarif Save More	Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Save More für die arbeitgeberfinanzierte
		               betriebliche Krankenversicherung
		               Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen                                                                19

Tarif Save         Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Save für die arbeitgeberfinanzierte
		                 betriebliche Krankenversicherung
		                 Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen                                                              21

Tarif Save U       Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Save U für die arbeitgeberfinanzierte
		                 betriebliche Krankenversicherung
		                 Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen                                                              23

Tarif Smile More   Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Smile More für die arbeitgeberfinanzierte
		                 betriebliche Krankenversicherung
		                 Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen                                                              26

Tarif Smile        Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Smile für die arbeitgeberfinanzierte
		                 betriebliche Krankenversicherung
		                 Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen                                                              29

Besondere          Besondere Bedingungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der arbeitgeber-
Bedingungen        finanzierten betrieblichen Krankenversicherung für die Beitragsbefreiung während entgeltfreier
BF                 Zeiten (BF)                                                                                      31

Anhang             Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren und Gesetzesauszüge aus dem SGB V und VVG                32

Satzung der Continentale Krankenversicherung a.G.                                                                   40

Informationen zum Versicherungsvertrag, Widerrufsbelehrung44

Datenschutz-       Einwilligung in die Datenverarbeitung und Schweigepflichtentbindungserklärung
hinweise           sowie Datenschutzhinweise                                                                       47

Schweigepflicht-   Einwilligungserklärung arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung (Schweige-
entbindungs-       pflichtentbindungserklärung und Datenschutzhinweise)
erklärung                                                                                                           55

Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung,
die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg                                                                         56

[Seite 3]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche
Krankenversicherung
Teil I: R
         ahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung der Continentale Kranken­
        versicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020)


Die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun-                    ropäischen Ausland höchstens zu denjenigen Leistungen
gen (AVB) enthalten allgemeine Bestimmungen (Teil I:                   verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt der versicherten
RB/BKV 2020) sowie Regelungen zu den Leistungen des Ver-               Person in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen
sicherers nach dem jeweils vereinbarten Tarif (Teil II: Tarif mit      hätte, sofern in dem jeweils vereinbarten Tarif keine abwei-
Tarifbedingungen) zu einem vom Versicherungsnehmer mit                 chenden Regelungen vereinbart sind.
der Continentale Krankenversicherung a.G. (nachfolgend Ver-         (6) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Auf-
sicherer genannt) vereinbarten Kollektivversicherungsvertrag.           enthalt in das europäische Ausland, setzt sich das Versi-
Die AVB gelten für jedes auf Grundlage des vorgenannten Kol-            cherungsverhältnis in der Weise fort, dass der Versicherer
lektivversicherungsvertrages zustande gekommene Versiche-               höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die
rungsverhältnis einer jeden versicherten Person.                        er bei einem Aufenthalt der versicherten Person in der Bun-
Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber.                                desrepublik Deutschland zu erbringen hätte, sofern in dem
Versicherte Person ist der nach dem jeweils vereinbarten Tarif          jeweils vereinbarten Tarif keine abweichenden Regelungen
versicherte Mitarbeiter.                                                vereinbart sind.
Soweit die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungs-           (7) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
nehmers von rechtlicher Bedeutung ist, sind für das jeweilige
Versicherungsverhältnis auch die Kenntnis und das Verhalten         § 2 Personenkreis
der jeweiligen versicherten Person zu berücksichtigen. Die          Die Versicherungsfähigkeit ergibt sich aus dem jeweils verein-
Kenntnis und das Verhalten der jeweiligen versicherten Per-         barten Tarif.
son werden dem des Versicherungsnehmers insoweit gleich-
gestellt.                                                           § 3 Beginn des Versicherungsschutzes und Definition
                                                                         des Versicherungsjahres
Der Versicherungsschutz                                             (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Anmeldung der
                                                                        zu versichernden Person durch den Versicherungsnehmer
§1 G
    egenstand, Umfang und Geltungsbereich des                          zum Kollektivversicherungsvertrag, jedoch nicht vor dem im
   Versicherungsschutzes                                                Versicherungsausweis bezeichneten Zeitpunkt (Versiche-
(1)	Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankhei-           rungsbeginn) und nicht vor Abschluss des Kollektivversi-
   ten, Unfälle und andere in den AVB genannte Ereignisse.              cherungsvertrages. Sofern in dem jeweils vereinbarten Tarif
   Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusam-             keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, erstreckt
   menhängende zusätzliche Dienstleistungen.                            sich der Versicherungsschutz auch auf Versicherungsfäl-
                                                                        le, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten
(2) Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer
                                                                        sind, soweit die Behandlungen nach Versicherungsbeginn
   a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Auf-               durchgeführt werden.
      wendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte
                                                                    (2) Das erste Versicherungsjahr des jeweiligen Versicherungs-
      Leistungen,
                                                                        verhältnisses rechnet vom Tag des Versicherungsbeginns
   b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer            an und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Von da
      Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.                           an entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr.
(3) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe-
    handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder         § 4 Wartezeiten
    Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heil-
                                                                    Es bestehen keine Wartezeiten nach § 197 Versicherungs-
    behandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund
                                                                    vertragsgesetz (VVG – siehe Anhang), sofern in dem jeweils
    Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die
                                                                    vereinbarten Tarif keine abweichenden Regelungen vereinbart
    Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausge-
                                                                    sind.
    dehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursäch-
    lich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versiche-
    rungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch                    § 5 Anspruch auf Versicherungsleistungen
   a) Untersuchungen und medizinisch notwendige Behand-             Der Anspruch auf Versicherungsleistungen steht der versi-
      lungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung,              cherten Person zu.
   b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von
      Krankheiten (Vorsorgeuntersuchungen),                         § 6 Umfang der Leistungspflicht
   c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.               (1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich
                                                                        aus dem jeweils vereinbarten Tarif.
(4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus
    dem Versicherungsausweis, späteren schriftlichen Verein-        (2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den nieder-
    barungen, den AVB (Teil I: RB/BKV 2020, Teil II: Tarif mit          gelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten sowie
    Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften.              approbierten Psychologischen Psychotherapeuten oder
                                                                        Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten frei. Darüber
(5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung
                                                                        hinaus steht der versicherten Person auch die Wahl unter
    in Europa. Darüber hinaus besteht für die ersten drei Mo-
                                                                        den approbierten Ärzten und Zahnärzten sowie approbier-
    nate eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropä-
                                                                        ten Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
    ischen Ausland Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt
                                                                        Jugendlichenpsychotherapeuten frei, die in einem medizini-
    wegen notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hin-
                                                                        schen Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 Sozialgesetz-
    aus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für
                                                                        buch (SGB) V (siehe Anhang) tätig sind. Zudem steht der
    den Zeitraum in dem die versicherte Person nicht transport-
                                                                        versicherten Person auch die Wahl unter den approbierten
    fähig ist.
                                                                        Ärzten und Zahnärzten oder approbierten Psychologischen
   Der Versicherer bleibt für Leistungen während eines vorü-            Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsy-
   bergehenden Aufenthaltes im europäischen und außereu-

                                                                                                                                  3

[Seite 4]
    chotherapeuten frei, die jeweils in Krankenhaus- bzw.            a) solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für
    Notfallambulanzen, Hochschulambulanzen oder Bereit-                 Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegs-
    schaftspraxen sowie psychiatrischen oder geriatrischen              ereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung
    Institutsambulanzen tätig sind. Heilpraktiker im Sinne des          anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungs-
    deutschen Heilpraktikergesetzes dürfen in Anspruch ge-              schutz eingeschlossen sind.
    nommen werden, sofern in dem jeweils vereinbarten Tarif       		 Als Kriegsereignisse gelten auch Bürgerkriegsereignis-
    keine abweichenden Regelungen vereinbart sind.                   se und innere Unruhen. Im Ausland gilt die Leistungs-
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in       einschränkung für Kriegs-, Bürgerkriegsereignisse und
    Abs. 2 genannten Leistungserbringern verordnet, Arznei-          innere Unruhen nur dann, wenn das Auswärtige Amt für
    mittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Als             das betroffene Land bzw. für die Region eines Landes
    Apotheke gelten auch Internet- und Versandapotheken, die         vor Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewar-
    eine behördliche Erlaubnis zum Versandhandel in der Eu-          nung ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst
    ropäischen Union haben.                                          während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen,
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung           besteht solange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise
    hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentli-        möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen
    chen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger            zählen nicht zu den Kriegsereignissen;
    ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische       b) auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle ein-
    und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Kranken-              schließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnah-
    geschichten führen.                                                 men einschließlich Entziehungskuren;
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in          c) Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Psychologische
    Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbe-                Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsy-
    handlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen,               chotherapeuten, Heilpraktiker und in Krankenanstal-
    im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen,            ten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem
    werden die Versicherungsleistungen nur dann erbracht,               Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der
    wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung                Versicherungsfall nach der Benachrichtigung der versi-
    schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird im ver-         cherten Person über den Leistungsausschluss eintritt.
    traglichen Umfang auch für die stationäre Behandlung in             Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versiche-
    Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.                          rungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die
(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Unter-          nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung
    suchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel,                entstandenen Aufwendungen. Dies gilt auch für Be-
    die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er             handlungen in einem MVZ, in einer Krankenhaus- bzw.
    leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die           Notfallambulanz oder Hochschulambulanz, in Bereit-
    sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt            schaftspraxen sowie in einer psychiatrischen oder ge­
    haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedi-              riatrischen Institutsambulanz;
    zinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung ste-          d) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabili-
    hen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den           tationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträ-
    Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener               ger, sofern in dem jeweils vereinbarten Tarif keine ab-
    schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen            weichenden Regelungen vereinbart sind;
    wäre.                                                            e) ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder
(7) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraus-               Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte
    sichtlich 2.000,– Euro überschreiten werden, kann die               Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während
    versicherte Person in Textform Auskunft über den Umfang             eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom
    des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbe-             Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen
    handlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft            dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig
    spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der               wird;
    Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich,         f) Behandlungen durch Ehegatten oder eingetragene Le-
    spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer                benspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
    geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und              (LPartG), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkos-
    andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des            ten werden tarifgemäß erstattet;
    Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft
                                                                     g) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung beding-
    innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des
                                                                        te Unterbringung.
    Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beab-
    sichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.          (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
                                                                      für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwen-
(8) Der Versicherer gibt auf Verlangen der versicherten Per-
                                                                      dige Maß, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen
    son Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel-
                                                                      angemessenen Betrag herabsetzen.
    lungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leis-
                                                                      Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder
    tungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen
                                                                      sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis
    Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der
                                                                      zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit
    Einsicht durch die versicherte Person erhebliche therapeu-
                                                                      nicht zur Leistung verpflichtet.
    tische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegen-
    stehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt        (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzli-
    oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der            chen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenver-
    Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder         sicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür-
    ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat          sorge, ist der Versicherer, unabhängig von Ansprüchen der
    die versicherte Person das Gutachten oder die Stellung-           versicherten Person auf Krankenhaustagegeld, nur für die
    nahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, er-            Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzli-
    stattet der Versicherer die entstandenen Kosten.                  chen Leistungen notwendig bleiben.
                                                                  (4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versiche-
§ 7 Einschränkung der Leistungspflicht                                rungsfalles Ansprüche gegen mehrere Erstattungsver-
                                                                      pflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwen-
(1) Keine Leistungspflicht besteht für
                                                                      dungen nicht übersteigen.


4

[Seite 5]
§ 8 Auszahlung der Versicherungsleistungen                         Rechte und Pflichten
(1) Die entstandenen Aufwendungen sind durch Rechnungs-
    belege (inklusive eines eventuellen Vorleistungsvermerkes      § 10 Beitragszahlung
    der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der privaten       (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche-
    Krankenversicherung (PKV) bzw. anderer gegebenenfalls              rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden
    vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflichteter) nachzu-         Versicherungsjahres vom Versicherungsnehmer an die
    weisen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet,         vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten,
    wenn die erforderlichen Nachweise und Leistungsunter-              kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten ge-
    lagen erbracht sind. Diese werden Eigentum des Versi-              zahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate
    cherers. Der Versicherer behält sich vor, zur Prüfung der          als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten ei-
    Leistungspflicht weitere erforderliche Nachweise und Leis-         nes jeden Monats fällig.
    tungsunterlagen (z. B. die Originalrechnung) zu verlangen.     (2) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüg-
(2) Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandel-                 lich nach Zugang des Versicherungsausweises zu zahlen,
    ten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behand-             jedoch nicht vor dem im Versicherungsausweis ausgewie-
    lungstage und die Honorare für die einzelnen Behandlun-            senen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.
    gen enthalten.                                                 (3) Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder ei-
   Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapo-            nes Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der
   theke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der da-           §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versi-
   zugehörige Zahlungsbeleg einzureichen.                              cherungsschutzes führen.
   Bei Kosten, die während eines Auslandsaufenthaltes ent-         (4) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertrags-
   stehen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten das ver-             laufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertrags-
   ordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk            laufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate
   deutlich hervorgehen; bei Kosten für zahnärztliche Leistun-         zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
   gen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten               schutz bestanden hat.
   Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung aus-
   weisen.                                                         § 10a Beitragsberechnung
(3) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fäl-       Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vor-
    ligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (sie-     schriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist
    he Anhang).                                                    in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers
(4) Der Versicherer leistet gegen Vorlage der erforderlichen       festgelegt.
    Nachweise direkt an die versicherte Person, die einen un-
    mittelbaren Leistungsanspruch hat.                             § 10b Beitragsanpassung
(5) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten im Zu-        (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können
    sammenhang mit dem Versicherungsfall werden zum Kurs               sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigen-
    des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen,            der Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inan-
    in Euro umgerechnet.                                               spruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Um eine
   Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der of-            dauerhafte Erfüllbarkeit des Versicherungsschutzes zu ge-
   fizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank.             währleisten, vergleicht der Versicherer dementsprechend
   Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz-             zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den
   kurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkurs-           in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten
   statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank,            Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung
   Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn,           eine Abweichung von mehr als 10 % − sofern nicht in dem
   es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Be-             jeweils vereinbarten Tarif ein geringerer Prozentsatz vorge-
   zahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem                 sehen ist −, werden die Beiträge des Tarifs vom Versiche-
   ungünstigeren Kurs erworben wurden.                                 rer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des
(6) Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versi-             Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Vorausset-
    cherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf              zungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbst-
    Verlangen der versicherten Person besondere Überwei-               beteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag
    sungsformen wählt, sowie die Kosten für notwendige Über-           entsprechend geändert werden.
    setzungen, können von den Versicherungsleistungen ab-          (2) (entfallen)
    gezogen werden.                                                (3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteili-
(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder ab-             gungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen nach
    getreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot              Abs. 1 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der
    nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abge-            auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
    schlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote blei-
    ben unberührt.                                                 § 11 Obliegenheiten
(8) Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem             (1) Krankenhausbehandlungen, die nicht in der Bundesrepu-
    Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen            blik Deutschland stattfinden, sind dem Versicherer binnen
    Leistungen erbracht bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs-       10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
    mittel bezogen werden.
                                                                   (2) Die versicherte Person hat auf Verlangen des Versicherers
                                                                       jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versi-
§ 9 Ende des Versicherungsschutzes
                                                                       cherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Ver-               und ihres Umfanges erforderlich ist.
sicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsver-         (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person
hältnisses.                                                            verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten
                                                                       Arzt untersuchen zu lassen.
                                                                   (4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Min-
                                                                       derung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu
                                                                       unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.


                                                                                                                                   5

[Seite 6]
§ 12 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                              Beginnt die entgeltfreie Zeit an einem Monatsersten, be-
                                                                       ginnt das Ruhen des Versicherungsverhältnisses an die-
Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe
                                                                       sem Tag. Andernfalls beginnt das Ruhen des Versiche-
Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teil-
                                                                       rungsverhältnisses zum Ersten des nachfolgenden Monats.
weise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der
in § 11 Abs. 1 bis 4 genannten Obliegenheiten verletzt wird.           Erfolgt die Anzeige abweichend von Satz 2 zu einem spä-
                                                                       teren Zeitpunkt, beginnt das Ruhen zum nächsten Monats-
§ 13 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverlet-               ersten, der auf die Anzeige folgt.
      zungen bei Ansprüchen gegen Dritte                               Das Ruhen endet zum Ende des Monats, in dem die ent-
                                                                       geltfreie Zeit endet, spätestens zum Ablauf der in Satz 1
(1) Hat die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte,
                                                                       genannten Frist. Das Ende der entgeltfreien Zeit ist unver-
    besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüber-
                                                                       züglich mitzuteilen.
    ganges nach § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung,
    diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Kollektivver-      (3) Fortsetzung nach dem Ruhen des Versicherungsverhält-
    sicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach-              nisses
    und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer             Mit dem Ende des Ruhens wird das Versicherungsverhält-
    schriftlich abzutreten.                                            nis nach dem jeweils vereinbarten Tarif fortgesetzt. Es gel-
(2) Die versicherte Person hat ihren Ersatzanspruch oder ein           ten die dann gültigen AVB.
    zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter               Zum Zeitpunkt der Fortsetzung des jeweils vereinbarten Ta-
    Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu             rifs ist der dann gültige Beitrag zu zahlen.
    wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versiche-             Tritt der Versicherungsfall während des Ruhens des Versi-
    rer soweit erforderlich mitzuwirken.                               cherungsverhältnisses nach dem jeweils vereinbarten Tarif
(3) Verletzt die versicherte Person vorsätzlich die in den             ein, ist der Versicherer zur Kostenerstattung der Leistun-
    Abs. 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer         gen, die ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung des Versiche-
    zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge des-      rungsverhältnisses nach dem jeweils vereinbarten Tarif er-
    sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle          bracht werden, verpflichtet.
    einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
    Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe-      Dauer und Ende der Versicherung
    re des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(4) Steht der versicherten Person ein Anspruch auf Rückzah-         § 16 Vertragsdauer
    lung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den
                                                                    Der Kollektivversicherungsvertrag wird zunächst für die Dau-
    Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf
                                                                    er von einem Versicherungsjahr geschlossen. Der Vertrag
    Grund des Kollektivversicherungsvertrages Erstattungs-
                                                                    verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht durch den
    leistungen erbracht hat, sind die Abs. 1 bis 3 entsprechend
                                                                    Versicherungsnehmer oder den Versicherer mit einer Frist von
    anzuwenden.
                                                                    drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform
                                                                    gekündigt wird.
§ 14 Überschussverwendung
Die Möglichkeiten der Überschussverwendung sind in der Sat-         § 17 Kündigungsrechte des Versicherers
zung geregelt.
                                                                    (1) Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ist be-
                                                                        zogen auf das einzelne Versicherungsverhältnis ausge-
§ 15 Ruhen des Versicherungsverhältnisses                               schlossen.
(1) Ruhen während entgeltfreier Zeiten                              (2) Zur ordentlichen Kündigung des Kollektivversicherungsver-
    Auf Antrag des Versicherungsnehmers erfolgt das Ruhen               trages ist der Versicherer nach § 206 Abs. 4 VVG (siehe
    des Versicherungsverhältnisses für Zeiten, in denen die             Anhang) berechtigt.
    versicherte Person infolge der nachfolgend genannten            (3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche
    Gründe kein Arbeitsentgelt bekommt:                                 Kündigungsrecht bleiben, auch bezogen auf einzelne Ver-
    – Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall,                   sicherungsverhältnisse, unberührt.
    – Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeit-
      gesetz (BEEG),                                                § 18 Sonderkündigungsrechte des Versicherungs­
                                                                          nehmers
    – Pflege eines nahen Angehörigen nach dem Pflegezeit-
      gesetz (PflegeZG) oder                                        (1) Sofern sich in dem jeweils vereinbarten Tarif die Beitrags-
    – vorübergehende Freistellung von der Pflicht zur Arbeits-          berechnung mitunter nach Altersgruppen richtet und sich
      leistung aus einem anderen Grund (z. B. „Sabbatical“).            der Beitrag bei Erreichen einer anderen Altersgruppe er-
                                                                        höht, kann der Versicherungsnehmer das insoweit betroffe-
    Für die Zeit des Ruhens während entgeltfreier Zeiten                ne Versicherungsverhältnis binnen zwei Monaten nach der
    – werden vom Versicherungsnehmer keine Beiträge ge-                 Änderung des Beitrages zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
      zahlt und                                                         kündigen.
    – die versicherte Person hat keinen Anspruch auf Leistun-       (2) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitrags-
      gen nach dem jeweils vereinbarten Tarif,                          anpassungsklausel (vgl. § 10b Abs. 1) oder vermindert er
    es sei denn, die versicherte Person zahlt die Beiträge wäh-         seine Leistungen nach § 23 Abs. 1, kann der Versiche-
    rend entgeltfreier Zeiten selbst.                                   rungsnehmer das insoweit betroffene Versicherungsver-
                                                                        hältnis innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Än-
(2) Beginn, Dauer und Ende des Ruhens des Versicherungs-
                                                                        derungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
    verhältnisses
                                                                        Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der
    Das Versicherungsverhältnis nach dem jeweils vereinbar-             Versicherungsnehmer das insoweit betroffene Versiche-
    ten Tarif ruht je Grund der entgeltfreien Zeit nach Abs. 1          rungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksam-
    für maximal 36 Monate. Der Grund für das Ruhen des Ver-             werdens der Erhöhung kündigen.
    sicherungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten
    nach Eintritt anzuzeigen und nachzuweisen.


6

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§ 19 Ende des Versicherungsverhältnisses                         § 22 Gerichtsstand
(1) Das Versicherungsverhältnis endet für die versicherte Per-   (1) Ansprüche aus dem Kollektivversicherungsvertrag können
    son                                                              gegen den Versicherer
   – mit Beendigung des Kollektivversicherungsvertrages;            – bei dem für den Sitz des Versicherers oder
   – zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für            – bei dem für den Wohnsitz – in Ermangelung eines
     die Versicherungsfähigkeit nach dem jeweils vereinbar-           solchen bei dem für den gewöhnlichen Aufenthalts-
     ten Tarif entfallen;                                             ort – oder bei dem für den Geschäftssitz (ggf. für die
   – mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes der              Niederlassung) des Versicherungsnehmers oder der
     versicherten Person außerhalb von Europa;                        versicherten Person zum Zeitpunkt der Klageerhebung
                                                                      örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
   – mit Bezug einer Altersrente der versicherten Person;
                                                                 (2) Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder die ver-
   – zum Ende des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr              sicherte Person können ausschließlich an dem für den
     vollendet;                                                      Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an dem
   – mit dem Tod der versicherten Person.                            geltenden Geschäftssitz (ggf. der Niederlassung) des Ver-
(2) Das Versicherungsverhältnis endet für die versicherte Per-       sicherungsnehmers oder der versicherten Person zum
    son ferner noch mit der Abmeldung vom Kollektivversiche-         Zeitpunkt der Klageerhebung örtlich zuständigen Gericht
    rungsvertrag durch den Versicherungsnehmer. Dieser kann          geltend gemacht werden.
    eine einzelne versicherte Person aus besonderem Grund        (3) Verlegt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per-
    auch bei Vorliegen der Versicherungsfähigkeit nach dem           son nach Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages
    jeweils vereinbarten Tarif unter Wahrung des arbeitsrecht-       seinen / ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
    lichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zum Ende eines je-           oder seinen Geschäftssitz (ggf. seine Niederlassung) in ein
    den Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat          anderes Land oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
    aus dem Versicherungsverhältnis abmelden.                        enthaltsort oder Geschäftssitz (ggf. die Niederlassung) des
                                                                     Versicherungsnehmers oder der versicherten Person zum
§ 20 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses                      Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das für den
                                                                     Sitz des Versicherers örtlich zuständige Gericht zuständig.
(1) Endet das Versicherungsverhältnis nach den §§ 16 bis 19,
    kann die versicherte Person im unmittelbaren Anschluss       (4) Im Übrigen gelten § 215 VVG (siehe Anhang) und die Vor-
    daran das Versicherungsverhältnis zu den Bedingungen             schriften der Zivilprozessordnung.
    der Einzelversicherung, sofern für diese Person Aufnahme-
    und Versicherungsfähigkeit besteht, fortsetzen.              § 23 Änderungen der AVB
   Die Erklärung zur Fortsetzung des Versicherungsverhält-       (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Ver-
   nisses ist gegenüber dem Versicherer innerhalb von zwei           änderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens kön-
   Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person           nen die AVB und die Tarifbestimmungen den veränderten
   von diesem Recht Kenntnis erlangt, in Textform abzuge-            Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur
   ben.                                                              hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungs-
(2) Das Recht auf Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses         nehmer und versicherten Personen erforderlich erscheinen
    besteht nicht, wenn der Kündigungs- oder Beendigungs-            und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für
    grund im Verhalten der versicherten Person liegt und dem         die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit be-
    Versicherer die Fortsetzung des Versicherungsverhältnis-         stätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten
    ses dieser versicherten Person unzumutbar ist.                   Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen
                                                                     und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versiche-
Sonstige Bestimmungen                                                rungsnehmer folgt.
                                                                 (2) Ist eine Bestimmung in den AVB durch höchstrichterliche
§ 21 Willenserklärungen und Anzeigen                                 Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwal-
                                                                     tungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versi-
(1) Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versi-
                                                                     cherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur
    cherer bedürfen der Textform.
                                                                     Fortführung des Kollektivversicherungsvertrages notwen-
(2) Der Schriftwechsel zu Fragen, die Rechte oder Pflichten          dig ist oder wenn das Festhalten an dem Kollektivversiche-
    des Versicherungsnehmers aus dem Kollektivversiche-              rungsvertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei
    rungsvertrag insgesamt und aus sämtlichen Versicherungs-         auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen
    verhältnissen betreffen, wird zwischen Versicherungsneh-         Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
    mer und Versicherer geführt. Erklärungen des Versicherers        Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wah-
    werden mit Zugang beim Versicherungsnehmer auch ge-              rung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsneh-
    genüber der versicherten Person wirksam.                         mer und versicherten Personen angemessen berücksich-
(3) Der Schriftwechsel zu Fragen, die ausschließlich Rechte          tigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung
    und Pflichten der versicherten Person aus dem einzelnen          und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungs-
    Versicherungsverhältnis betreffen, wird ausschließlich           nehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
    zwischen der versicherten Person und dem Versicherer
    geführt. Erklärungen des Versicherers werden mit dem Zu-
    gang bei der versicherten Person wirksam.
(4) Schriftwechsel und Leistungsansprüche sind unter Angabe
    der Versicherungsnummer an den Versicherer zu richten.


                                                                                                                              7

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Tarif Choose Max
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Choose Max für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Kranken­
versicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen


A) Allgemeine Bestimmungen                                        II. Kosten ambulanter Heilbehandlung

                                                                  1. Naturheilverfahren
1. Versicherungsbedingungen
                                                                     Erstattet werden die Kosten für durch Ärzte und Heilprakti-
     Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge-      ker angewendete Naturheilverfahren bis zu 100 %.
     meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber­
     finanzierte betriebliche Krankenversicherung,                   Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen des
                                                                     Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der von den
     Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte       Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland
              betriebliche Krankenversicherung der Continentale      herausgegebenen jeweils gültigen Fassung (GebüH) und
              Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und        darüber hinaus sonstige bewährte Untersuchungs- und Be-
     Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                           handlungsmethoden, soweit sie sich aus dem Leistungs-
                                                                     verzeichnis Naturheilverfahren (siehe Anhang) ergeben. Zu
2. Personenkreis                                                     Naturheilverfahren gehören auch Chiropraktik und Osteo-
                                                                     pathie.
     Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die
                                                                     Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu den Höchstsätzen
     – in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung             des GebüH bzw. bis zu den Höchstsätzen der im Leistungs-
       (GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen             verzeichnis Naturheilverfahren (siehe Anhang) genannten
       nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha-            Gebührenziffern und Höchsterstattungsbeträgen.
       ben
     oder                                                         2. Arznei- und Verbandmittel
     – bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge-           Erstattet werden die Kosten für von einem Arzt oder
       schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-         im Rahmen von Heilpraktikerbehandlungen verordnete
       rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden       Arznei- und Verbandmittel, einschließlich der Zuzahlun-
       Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi-          gen nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Anhang), bis
       chert sind                                                    zu 100 %.
     und
     – Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des      3. Heilmittel
       Mitarbeiters) sind.
                                                                     Erstattet werden die Kosten für Heilmittel, einschließlich der
                                                                     Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB V (siehe An-
B) Leistungen des Versicherers                                       hang), bis zu 100 %.
                                                                     Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif ergänzen           Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen
die Leistungen der GKV sowie der PKV.                                oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus           von Heilhilfsberufen (z. B. Physiotherapeuten, Kranken-
GKV, PKV oder von anderen Erstattungsverpflichteten die Ge-          gymnasten, Logopäden, Ergotherapeuten).
samtaufwendungen nicht übersteigen.                                  Erstattungsfähig sind auch die Kosten für ärztlich verordne-
Abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 RB/BKV 2020              tes Kinesiotaping bis zu 100 %, soweit diese Anwendung
sind während eines Aufenthaltes im europäischen oder eines           von Ärzten, Heilpraktikern oder Physiotherapeuten durch-
vorübergehenden, auf die ersten drei Monate beschränkten             geführt wird.
Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland die Kosten für
Heilbehandlungen im Ausland auch ohne Anwendung der               4. Hilfsmittel
deutschen amtlichen Gebührenordnungen erstattungsfähig,
sofern diese Kosten dort ortsüblich sind.                            Erstattet werden die Kosten für von einem Arzt verordne-
                                                                     te Hilfsmittel einschließlich Reparatur und Wartung sowie
                                                                     ­Einweisung in den Gebrauch, einschließlich der Zuzahlun-
I. Leistungshöhe
                                                                      gen nach § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB V (siehe Anhang), bis
     Je versicherte Person und Kalenderjahr gilt eine                 zu 100 %.
     vereinbarte Leistungshöhe für die nachfolgend unter             Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke
     Abschnitt B II bis IV aufgeführten Leistungen unabhängig        (ausgenommen Sehhilfen und Zahnersatz), die Behinde-
     von der Anzahl der Versicherungsfälle von insgesamt             rungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern
    	  400,– Euro in Tarifstufe Choose Max400;                       oder ausgleichen sollen. Hierzu zählen auch lebenserhal-
                                                                     tende Hilfsmittel (z. B. Beatmungsgeräte), die Anschaffung
	  600,– Euro in Tarifstufe Choose Max600;
                                                                     eines Blindenführhundes einschließlich der erforderlichen
	  800,– Euro in Tarifstufe Choose Max800;                           Trainingsmaßnahme sowie die Hinzuziehung einer Kom-
     1.200,– Euro in Tarifstufe Choose Max1200;                      munikationshilfe nach der Kommunikationshilfenverord-
     1.600,– Euro in Tarifstufe Choose Max1600.                      nung (z. B. Gebärdensprachdolmetscher).
     Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar          Nicht unter den Versicherungsschutz fallen
     oder endet es vor dem 31. Dezember eines Jahres, gilt die       – Heilapparate sowie sonstige sanitäre oder medizinisch-
     für dieses Kalenderjahr maßgebliche Leistungshöhe in vol-         technische Bedarfsartikel (z. B. Fieberthermometer,
     lem Umfang.                                                       Heizkissen),
                                                                     – Geräte, die dem Fitness- bzw. Wellnessbereich zuzu-
                                                                       ordnen sind,
                                                                     – Kosten für den Gebrauch (z. B. Stromkosten, Batterien)
                                                                       und die Pflege von Hilfsmitteln.

8

[Seite 9]
5. Sehhilfen                                                        3. Krankentransporte
  Erstattet werden die Kosten für Sehhilfen bis zu 100 %.             Erstattet werden die Kosten für
  Als Sehhilfen gelten Brillen (Brillengläser und Brillengestell)     – notwendige Transporte mit einem speziellen Kranken-
  und Kontaktlinsen. Dazu zählen auch jeweils Bildschirmar-             fahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) und
  beitsplatzbrillen und Sonnenbrillen mit Dioptrien.
                                                                      – ärztlich verordnete Fahrten mit einem Taxi
6. Refraktive Chirurgie                                               zu und von einem nach medizinischen Kriterien geeigneten
                                                                      Krankenhaus in Zusammenhang mit einem vollstationären
  Erstattet werden die Kosten für refraktive Chirurgie bis zu         Aufenthalt.
  100 %.                                                              Hierzu gehören auch die mit diesen Krankentransporten im
  Als refraktive Chirurgie gelten augenchirurgische Maß-              Zusammenhang stehenden Zuzahlungen nach § 60 Abs. 2
  nahmen mit dem Ziel der Korrektur von Fehlsichtigkeit               SGB V (siehe Anhang).
  einschließlich der notwendigen Vor- und Nachuntersuchun-
  gen.                                                              IV. Kosten zahnärztlicher Leistungen
  Erstattungsfähig sind die Kosten nach der gültigen amtli-
                                                                    1. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung (PZR),
  chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort
                                                                       Fissurenversiegelung und zahnaufhellende Maßnah-
  festgelegten Höchstsätzen.
                                                                       men
7. Vorsorgeuntersuchungen                                             In Erweiterung zu § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 gelten auch
                                                                      zahnprophylaktische Leistungen / PZR, Fissurenversiege-
  Erstattet werden die Kosten für ambulante ärztliche Vor-
                                                                      lung und zahnaufhellende Maßnahmen als Versicherungs-
  sorgeuntersuchungen, die zur Früherkennung von Krank-
                                                                      fall.
  heiten und gesundheitlichen Risiken geeignet sind oder im
  Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge erfolgen.                       Erstattet werden die Kosten für zahnprophylaktische Leis-
                                                                      tungen / PZR, Fissurenversiegelung und zahnaufhellende
  Erstattungsfähig sind die Kosten für Vorsorgeuntersuchun-
                                                                      Maßnahmen bis zu 100 %.
  gen nach der gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärz-
  te (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.                 Kosten für zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching)
                                                                      sind erstattungsfähig, wenn sie in einer zahnärztlichen Pra-
8. Schutzimpfungen                                                    xis stattfinden und zahnärztlich begleitet und überwacht
                                                                      werden.
  Erstattet werden die Kosten für Schutzimpfungen ein-
  schließlich Impfstoffe, die von der Ständigen Impfkommis-         2. Zahnbehandlung und Zahnersatz
  sion (STIKO) als Standard-, Indikations- bzw. Reiseschutz-
  impfung empfohlen werden.                                           Erstattet werden die Kosten bis zu 100 % für
  Darüber hinaus wird die Malaria-Prophylaxe erstattet.               – Wurzelkanalbehandlungen,
  Erstattungsfähig sind die Kosten der ärztlichen Impfleistung        – Parodontosebehandlungen,
  einschließlich der Impfberatung nach der gültigen amtli-            – Füllungen,
  chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort                – Zahnersatz (unter anderem für Brücken, Kronen, Inlays,
  festgelegten Höchstsätzen.                                            Onlays, Stiftzähne und orale Implantate),
                                                                      – augmentative Behandlungen,
III. Kosten stationärer Heilbehandlung
                                                                      – Aufbissbehelfe und Schienen (außerhalb einer kieferor-
1. Leistungspauschale bei mindestens fünftägigem stati-                 thopädischen Behandlung) sowie
   onären Krankenhausaufenthalt                                       – Funktionsdiagnostik, die im unmittelbaren zeitlichen und
  Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je                sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit
  stationären Krankenhausaufenthalt. Der stationäre Kran-               Zahnersatz bzw. Aufbissbehelfen und Schienen erfolgt,
  kenhausaufenthalt muss mindestens fünf aufeinanderfol-              einschließlich der für die jeweilige Maßnahme notwendigen
  gende vollstationäre Tage umfassen. Aufnahme- und Ent-              Aufwendungen für Material- und Laborkosten sowie Anäs-
  lassungstag gelten jeweils als vollstationär. Entscheidend          thesie- und Röntgenleistungen.
  für die Zurechnung der Kosten je Kalenderjahr ist der fünfte
  Tag eines jeden vollstationären Krankenhausaufenthaltes.          3. Kieferorthopädie

2. Leistungspauschale bei stationären Anschlussrehabi-                Erstattet werden die Kosten für Kieferorthopädie, sofern
   litationsmaßnahmen                                                 ausschließlich ein nach Versicherungsbeginn nach diesem
                                                                      Tarif eingetretener Unfall für den Versicherungsfall ursäch-
  Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je              lich ist, bis zu 100 % für
  stationärer Anschlussrehabilitationsmaßnahme, soweit
                                                                      – kieferorthopädische Leistungen, wenn die GKV oder
  – dieser eine vollstationäre Akutbehandlung im Kranken-               PKV für eine medizinisch notwendige kieferorthopädi-
    haus im Sinne des § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 vorausgegan-               sche Behandlung keine Leistungen erbringt oder
    gen ist und                                                       – zusätzliche kieferorthopädische Leistungen, für die kein
  – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veran-              Leistungsanspruch gegenüber der GKV oder PKV be-
    lasst wird und                                                      steht – vorausgesetzt, dass diese in unmittelbarem
  – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung                Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Be-
    weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und                handlung erbracht werden, für die die GKV oder PKV
                                                                        nachweislich Leistungen erbringt.
  – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und
    Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschlussre-
    habilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei
    Wochen liegen.


                                                                                                                                9

[Seite 10]
4. Besondere schmerz- und angstlindernde Maßnahmen                             2. Erhöhung infolge eines Arbeitsunfalls

     Erstattet werden die Kosten für besondere schmerz- und                       Erleidet die versicherte Person nach dem Versicherungs-
     angstlindernde Maßnahmen bis zu 100 %.                                       beginn einen Arbeitsunfall, der vollstationär behandelt wer-
     Als Kosten für besondere schmerz- und angstlindern-                          den muss, erhöht sich die vereinbarte Leistungshöhe nach
     de Maßnahmen gelten Gebühren für Aufwendungen zur                            Abschnitt B I um einen zusätzlichen Betrag („Zusatzleis-
     Schmerzausschaltung und Linderung der Angstzustände,                         tung Arbeitsunfall“) in Höhe von
     die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammen-                     –    400,– Euro in Tarifstufe Choose Max400,
     hang mit einer tariflichen Leistung nach Abschnitt B IV ent-                 –    600,– Euro in Tarifstufe Choose Max600,
     stehen. Dazu zählen
                                                                                  –    800,– Euro in Tarifstufe Choose Max800,
     – Analgo-Sedierung,
                                                                                  – 1.200,– Euro in Tarifstufe Choose Max1200 oder
     – Vollnarkose,
                                                                                  – 1.600,– Euro in Tarifstufe Choose Max1600.
     – Lachgas-Sedierung,
                                                                                  Dieser zusätzliche Betrag steht dieser Person jeweils im
     – Akupunktur sowie                                                           laufenden und dem darauffolgenden Kalenderjahr zur Ver-
     – Hypnose.                                                                   fügung. Leistungen während dieses Zeitraums werden zu-
     Erstattungsfähig sind die Kosten nach Nr. 1 bis 4 nach                       erst auf die „Zusatzleistung Arbeitsunfall“ angerechnet. Da-
     der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte                     nach erfolgt die Erstattung entsprechend der vereinbarten
     (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) bis zu den dort festgelegten                       Leistungshöhe nach Abschnitt B I i. V. m. B V 1.
     Höchstsätzen.                                                                Leistungen aus der „Zusatzleistung Arbeitsunfall“ werden
                                                                                  nicht als solche Versicherungsleistungen gewertet, die eine
V. Erhöhung der vereinbarten Leistungshöhe                                        Leistungsfreiheit nach Abschnitt B V 1 verwirken.
                                                                                  Als Arbeitsunfall gilt ein Unfall, den die gesetzliche Unfall-
1. Erhöhung bei Leistungsfreiheit
                                                                                  versicherung oder die jeweils zuständige Berufsgenossen-
     Die vereinbarte Leistungshöhe nach Abschnitt B I erhöht                      schaft als Arbeitsunfall anerkannt hat.
     sich nach der nachfolgenden Tabelle, wenn für die versi-                     Für die Bestimmung des laufenden Kalenderjahres ist der
     cherte Person                                                                Tag der Anerkennung des Arbeitsunfalls maßgeblich. Die-
     – das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif ein je-                      ser ist durch entsprechende Unterlagen der gesetzlichen
       weils volles Kalenderjahr bestand,                                         Unfallversicherung bzw. der Berufsgenossenschaft (z. B.
                                                                                  Anerkennungsbescheid) nachzuweisen.
     – das Versicherungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt inner-
       halb des Kalenderjahres ruhte und                                          Ein erneuter Anspruch auf die „Zusatzleistung Arbeitsunfall“
                                                                                  aufgrund eines weiteren Arbeitsunfalls entsteht, wenn der
     – keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende
                                                                                  Tag der Anerkennung des weiteren Arbeitsunfalles nach
       Kalenderjahr beantragt wurden.
                                                                                  Ablauf des in Satz 2 beschriebenen Zeitraums fällt.
     Je nach vereinbarter Tarifstufe und der Anzahl der aufein-
     anderfolgenden Kalenderjahre – für das die vorgenannten                   VI. Wechsel der Tarifstufe
     Voraussetzungen erfüllt werden – gilt für die versicherte
     Person ab dem 1. Januar des Folgejahres die nachfolgend                      Der Wechsel der Tarifstufe ist jeweils zum 1. Januar eines
     genannte Leistungshöhe:                                                      jeden Jahres möglich. Bei einem Wechsel der Tarifstufe
                                                                                  werden leistungsfreie Kalenderjahre entsprechend über-
     Anzahl der Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe    Tarifstufe   Tarifstufe       nommen.
     Kalender- Choose Choose           Choose        Choose       Choose
       jahre     Max400 Max600         Max800       Max1200      Max1600
                                                                               C) Beitragsberechnung
         0      400,– Euro 600,– Euro   800,– Euro 1.200,– Euro 1.600,– Euro
                                                                               Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
         1      440,– Euro 660,– Euro   880,– Euro 1.320,– Euro 1.760,– Euro
                                                                               rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
         2      480,– Euro 720,– Euro   960,– Euro 1.440,– Euro 1.920,– Euro   Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Tarifstufe.
         3      520,– Euro 780,– Euro 1.040,– Euro 1.560,– Euro 2.080,– Euro
         4      560,– Euro 840,– Euro 1.120,– Euro 1.680,– Euro 2.240,– Euro   D) Fortsetzungsrecht
      ab dem                                                                   Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die
     5. Kalen- 600,– Euro 900,– Euro 1.200,– Euro 1.800,– Euro 2.400,– Euro    ­Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingun-
      derjahr                                                                   gen der Einzelversicherung nach den Tarifen Choose Max-E,
                                                                                Choose More-E oder Choose-E zu beantragen. Die Fortset-
     Für das Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für                  zung kann nur beantragt werden, wenn der gewöhnliche Auf-
     das Versicherungsleistungen nach Abschnitt B II bis IV be-                enthalt und der Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
     antragt wurden, verringert sich die Leistungshöhe auf die                 ist. Die übrigen Bestimmungen des § 20 RB/BKV 2020 bleiben
     ursprünglich für die vereinbarte Tarifstufe vorgesehene                   unberührt.
     Höhe (vgl. Abschnitt B I).
     Das Ruhen des Versicherungsverhältnisses hat keine Aus-
     wirkungen auf die bis zum Ruhen des Versicherungsver-
     hältnisses gültige Leistungshöhe. Die Leistungshöhe, die
     vor dem Ruhen des Versicherungsverhältnisses für die ver-
     sicherte Person galt, gilt auch für die Zeit unmittelbar nach
     Beendigung des Ruhens des Versicherungsverhältnisses.


10

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Tarif Choose More
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Choose More für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Kranken­
versicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen


 A) Allgemeine Bestimmungen                                     II. Kosten ambulanter Heilbehandlung

                                                                1. Naturheilverfahren
 1. Versicherungsbedingungen
                                                                   Erstattet werden die Kosten für durch Ärzte und Heilprakti-
   Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge-      ker angewendete Naturheilverfahren bis zu 100 %.
   meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber­
   finanzierte betriebliche Krankenversicherung,                   Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen des
                                                                   Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der von den
   Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte       Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland
            betriebliche Krankenversicherung der Continentale      herausgegebenen jeweils gültigen Fassung (GebüH) und
            Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und        darüber hinaus sonstige bewährte Untersuchungs- und Be-
   Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                           handlungsmethoden, soweit sie sich aus dem Leistungs-
                                                                   verzeichnis Naturheilverfahren (siehe Anhang) ergeben. Zu
 2. Personenkreis                                                  Naturheilverfahren gehören auch Chiropraktik und Osteo-
                                                                   pathie.
   Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die
                                                                   Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu den Höchstsätzen
   – in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung             des GebüH bzw. bis zu den Höchstsätzen der im Leistungs-
     (GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen             verzeichnis Naturheilverfahren (siehe Anhang) genannten
     nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha-            Gebührenziffern und Höchsterstattungsbeträgen.
     ben
   oder                                                         2. Arznei- und Verbandmittel
   – bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge-           Erstattet werden die Kosten für von einem Arzt oder
     schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-         im Rahmen von Heilpraktikerbehandlungen verordnete
     rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden       Arznei- und Verbandmittel, einschließlich der Zuzahlun-
     Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi-          gen nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Anhang), bis
     chert sind                                                    zu 100 %.
   und
   – Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des      3. Heilmittel
     Mitarbeiters) sind.
                                                                   Erstattet werden die Kosten für Heilmittel, einschließlich der
                                                                   Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB V (siehe An-
 B) Leistungen des Versicherers                                    hang), bis zu 100 %.
                                                                   Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von
 Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif ergänzen        Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen
 die Leistungen der GKV sowie der PKV.                             oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige
 Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus        von Heilhilfsberufen (z. B. Physiotherapeuten, Kranken-
 GKV, PKV oder von anderen Erstattungsverpflichteten die Ge-       gymnasten, Logopäden, Ergotherapeuten).
 samtaufwendungen nicht übersteigen.                               Erstattungsfähig sind auch die Kosten für ärztlich verord-
 Abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 RB/BKV 2020           netes Kinesiotaping bis zu 100 %, insgesamt jedoch nicht
 sind während eines Aufenthaltes im europäischen oder eines        mehr als bis zu 250,– Euro je Kalenderjahr, soweit diese
 vorübergehenden, auf die ersten drei Monate beschränkten          Anwendung von Ärzten, Heilpraktikern oder Physiothera-
 Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland die Kosten für          peuten durchgeführt wird.
 Heilbehandlungen im Ausland auch ohne Anwendung der
 deutschen amtlichen Gebührenordnungen erstattungsfähig,        4. Hilfsmittel
 sofern diese Kosten dort ortsüblich sind.
                                                                   Erstattet werden die Kosten für von einem Arzt verordne-
 I. Leistungshöhe                                                  te Hilfsmittel einschließlich Reparatur und Wartung sowie
                                                                   ­Einweisung in den Gebrauch, einschließlich der Zuzahlun-
   Je versicherte Person und Kalenderjahr gilt eine                 gen nach § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB V (siehe Anhang), bis
   vereinbarte Leistungshöhe für die nachfolgend unter              zu 100 %.
   Abschnitt B II bis IV aufgeführten Leistungen unabhängig        Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke
   von der Anzahl der Versicherungsfälle von insgesamt             (ausgenommen Sehhilfen und Zahnersatz), die Behinde-
  	  400,– Euro in Tarifstufe Choose More400;                      rungen, Krankheits- oder Unfallfolgen unmittelbar mildern
 	  600,– Euro in Tarifstufe Choose More600;                       oder ausgleichen sollen. Hierzu zählen auch lebenserhal-
                                                                   tende Hilfsmittel (z. B. Beatmungsgeräte), die Anschaffung
 	  800,– Euro in Tarifstufe Choose More800;                       eines Blindenführhundes einschließlich der erforderlichen
   1.200,– Euro in Tarifstufe Choose More1200;                     Trainingsmaßnahme sowie die Hinzuziehung einer Kom-
   1.600,– Euro in Tarifstufe Choose More1600.                     munikationshilfe nach der Kommunikationshilfenverord-
                                                                   nung (z. B. Gebärdensprachdolmetscher).
   Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar
   oder endet es vor dem 31. Dezember eines Jahres, gilt die       Nicht unter den Versicherungsschutz fallen
   für dieses Kalenderjahr maßgebliche Leistungshöhe in vol-       – Heilapparate sowie sonstige sanitäre oder medizinisch-
   lem Umfang.                                                       technische Bedarfsartikel (z. B. Fieberthermometer,
                                                                     Heizkissen),
                                                                   – Geräte, die dem Fitness- bzw. Wellnessbereich zuzu-
                                                                     ordnen sind,
                                                                   – Kosten für den Gebrauch (z. B. Stromkosten, Batterien)
                                                                     und die Pflege von Hilfsmitteln.

                                                                                                                               11

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5. Sehhilfen                                                           3. Krankentransporte
     Erstattet werden die Kosten für Sehhilfen bis zu 100 %, ins-        Erstattet werden die Kosten für
     gesamt jedoch nicht mehr als bis zu 250,– Euro je Kalen-            – notwendige Transporte mit einem speziellen Kranken-
     derjahr.                                                              fahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) und
     Als Sehhilfen gelten Brillen (Brillengläser und Brillengestell)
                                                                         – ärztlich verordnete Fahrten mit einem Taxi
     und Kontaktlinsen. Dazu zählen auch jeweils Bildschirmar-
     beitsplatzbrillen und Sonnenbrillen mit Dioptrien.                  zu und von einem nach medizinischen Kriterien geeigneten
                                                                         Krankenhaus in Zusammenhang mit einem vollstationären
6. Refraktive Chirurgie                                                  Aufenthalt.
                                                                         Hierzu gehören auch die mit diesen Krankentransporten im
     Erstattet werden die Kosten für refraktive Chirurgie bis zu         Zusammenhang stehenden Zuzahlungen nach § 60 Abs. 2
     100 %.                                                              SGB V (siehe Anhang). Die Erstattung ist auf maximal
     Als refraktive Chirurgie gelten augenchirurgische Maß-              250,– Euro je Kalenderjahr begrenzt.
     nahmen mit dem Ziel der Korrektur von Fehlsichtigkeit
     einschließlich der notwendigen Vor- und Nachuntersuchun-          IV. Kosten zahnärztlicher Leistungen
     gen.
                                                                       1. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung (PZR),
     Erstattungsfähig sind die Kosten nach der gültigen amtli-
                                                                          Fissurenversiegelung und zahnaufhellende Maßnah-
     chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort
                                                                          men
     festgelegten Höchstsätzen.
                                                                         In Erweiterung zu § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 gelten auch
7. Vorsorgeuntersuchungen                                                zahnprophylaktische Leistungen / PZR, Fissurenversiege-
                                                                         lung und zahnaufhellende Maßnahmen als Versicherungs-
     Erstattet werden die Kosten für ambulante ärztliche Vor-
                                                                         fall.
     sorgeuntersuchungen, die zur Früherkennung von Krank-
     heiten und gesundheitlichen Risiken geeignet sind oder im           Erstattet werden die Kosten für zahnprophylaktische Leis-
     Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge erfolgen.                       tungen / PZR, Fissurenversiegelung und zahnaufhellende
                                                                         Maßnahmen bis zu 100 %, insgesamt jedoch nicht mehr als
     Erstattungsfähig sind die Kosten für Vorsorgeuntersuchun-
                                                                         bis zu 250,– Euro je Kalenderjahr.
     gen nach der gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärz-
     te (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.                 Kosten für zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching)
                                                                         sind erstattungsfähig, wenn sie in einer zahnärztlichen Pra-
8. Schutzimpfungen                                                       xis stattfinden und zahnärztlich begleitet und überwacht
                                                                         werden.
     Erstattet werden die Kosten für Schutzimpfungen ein-
     schließlich Impfstoffe, die von der Ständigen Impfkommis-         2. Zahnbehandlung und Zahnersatz
     sion (STIKO) als Standard-, Indikations- bzw. Reiseschutz-
     impfung empfohlen werden.                                           Erstattet werden die Kosten bis zu 100 % für
     Darüber hinaus wird die Malaria-Prophylaxe erstattet.               – Wurzelkanalbehandlungen,
     Erstattungsfähig sind die Kosten der ärztlichen Impfleistung        – Parodontosebehandlungen,
     einschließlich der Impfberatung nach der gültigen amtli-            – Füllungen,
     chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort                – Zahnersatz (unter anderem für Brücken, Kronen, Inlays,
     festgelegten Höchstsätzen.                                            Onlays, Stiftzähne und orale Implantate),
                                                                         – augmentative Behandlungen,
III. Kosten stationärer Heilbehandlung
                                                                         – Aufbissbehelfe und Schienen (außerhalb einer kieferor-
1. Leistungspauschale bei mindestens fünftägigem stati-                    thopädischen Behandlung) sowie
   onären Krankenhausaufenthalt                                          – Funktionsdiagnostik, die im unmittelbaren zeitlichen und
     Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je                sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit
     stationären Krankenhausaufenthalt. Der stationäre Kran-               Zahnersatz bzw. Aufbissbehelfen und Schienen erfolgt,
     kenhausaufenthalt muss mindestens fünf aufeinanderfol-              einschließlich der für die jeweilige Maßnahme notwendigen
     gende vollstationäre Tage umfassen. Aufnahme- und Ent-              Aufwendungen für Material- und Laborkosten sowie Anäs-
     lassungstag gelten jeweils als vollstationär. Entscheidend          thesie- und Röntgenleistungen.
     für die Zurechnung der Kosten je Kalenderjahr ist der fünfte
     Tag eines jeden vollstationären Krankenhausaufenthaltes.          3. Kieferorthopädie

2. Leistungspauschale bei stationären Anschlussrehabi-                   Erstattet werden die Kosten für Kieferorthopädie, sofern
   litationsmaßnahmen                                                    ausschließlich ein nach Versicherungsbeginn nach diesem
                                                                         Tarif eingetretener Unfall für den Versicherungsfall ursäch-
     Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je              lich ist, bis zu 100 % für
     stationärer Anschlussrehabilitationsmaßnahme, soweit
                                                                         – kieferorthopädische Leistungen, wenn die GKV oder
     – dieser eine vollstationäre Akutbehandlung im Kranken-               PKV für eine medizinisch notwendige kieferorthopädi-
       haus im Sinne des § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 vorausgegan-               sche Behandlung keine Leistungen erbringt oder
       gen ist und                                                       – zusätzliche kieferorthopädische Leistungen, für die kein
     – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veran-              Leistungsanspruch gegenüber der GKV oder PKV be-
       lasst wird und                                                      steht – vorausgesetzt, dass diese in unmittelbarem
     – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung                Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Be-
       weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und                handlung erbracht werden, für die die GKV oder PKV
                                                                           nachweislich Leistungen erbringt.
     – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und
       Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschlussre-
       habilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei
       Wochen liegen.


12

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4. Besondere schmerz- und angstlindernde Maßnahmen                             Für das Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für
                                                                               das Versicherungsleistungen nach Abschnitt B II bis IV be-
  Erstattet werden die Kosten für besondere schmerz- und                       antragt wurden, verringert sich die Leistungshöhe auf die
  angstlindernde Maßnahmen bis zu 100 %.                                       ursprünglich für die vereinbarte Tarifstufe vorgesehene
  Als Kosten für besondere schmerz- und angstlindern-                          Höhe (vgl. Abschnitt B I).
  de Maßnahmen gelten Gebühren für Aufwendungen zur                            Das Ruhen des Versicherungsverhältnisses hat keine Aus-
  Schmerzausschaltung und Linderung der Angstzustände,                         wirkungen auf die bis zum Ruhen des Versicherungsver-
  die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammen-                     hältnisses gültige Leistungshöhe. Die Leistungshöhe, die
  hang mit einer tariflichen Leistung nach Abschnitt B IV ent-                 vor dem Ruhen des Versicherungsverhältnisses für die ver-
  stehen. Dazu zählen                                                          sicherte Person galt, gilt auch für die Zeit unmittelbar nach
  – Analgo-Sedierung,                                                          Beendigung des Ruhens des Versicherungsverhältnisses.
  – Vollnarkose,
                                                                            VI. Wechsel der Tarifstufe
  – Lachgas-Sedierung,
  – Akupunktur sowie                                                           Der Wechsel der Tarifstufe ist jeweils zum 1. Januar eines
  – Hypnose.                                                                   jeden Jahres möglich. Bei einem Wechsel der Tarifstufe
                                                                               werden leistungsfreie Kalenderjahre entsprechend über-
  Erstattungsfähig sind die Kosten nach Nr. 1 bis 4 nach
                                                                               nommen.
  der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte
  (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) bis zu den dort festgelegten
  Höchstsätzen.                                                             C) Beitragsberechnung
V. Erhöhung der vereinbarten Leistungshöhe                                  Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
                                                                            rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
  Die vereinbarte Leistungshöhe nach Abschnitt B I erhöht
                                                                            Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Tarifstufe.
  sich nach der nachfolgenden Tabelle, wenn für die versi-
  cherte Person
  – das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif ein je-                   D) Fortsetzungsrecht
    weils volles Kalenderjahr bestand,
  – das Versicherungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt inner-                  Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fort-
    halb des Kalenderjahres ruhte und                                       setzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen
  – keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende                     der Einzelversicherung nach den Tarifen Choose More-E oder
    Kalenderjahr beantragt wurden.                                          Choose-E zu beantragen. Die Fortsetzung kann nur beantragt
                                                                            werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in
  Je nach vereinbarter Tarifstufe und der Anzahl der aufein-                der Bundesrepublik Deutschland ist. Die übrigen Bestimmun-
  anderfolgenden Kalenderjahre – für das die vorgenannten                   gen des § 20 RB/BKV 2020 bleiben unberührt.
  Voraussetzungen erfüllt werden – gilt für die versicherte
  Person ab dem 1. Januar des Folgejahres die nachfolgend
  genannte Leistungshöhe:

  Anzahl der Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe    Tarifstufe   Tarifstufe
  Kalender- Choose Choose           Choose        Choose       Choose
    jahre    More400 More600 More800             More1200     More1600
      0      400,– Euro 600,– Euro   800,– Euro 1.200,– Euro 1.600,– Euro
      1      440,– Euro 660,– Euro   880,– Euro 1.320,– Euro 1.760,– Euro
      2      480,– Euro 720,– Euro   960,– Euro 1.440,– Euro 1.920,– Euro
      3      520,– Euro 780,– Euro 1.040,– Euro 1.560,– Euro 2.080,– Euro
      4      560,– Euro 840,– Euro 1.120,– Euro 1.680,– Euro 2.240,– Euro
    ab dem
   5. Kalen- 600,– Euro 900,– Euro 1.200,– Euro 1.800,– Euro 2.400,– Euro
    derjahr


                                                                                                                                         13

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Tarif Choose
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Choose für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen


A) Allgemeine Bestimmungen                                                von Heilpraktikern nach dem Gebührenverzeichnis für
                                                                          Heilpraktiker in der von den Heilpraktikerverbänden der
1. Versicherungsbedingungen                                               Bundesrepublik Deutschland herausgegebenen jeweils
                                                                          gültigen Fassung (GebüH). Erstattungsfähig sind die
     Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge-           Kosten bis zu den Höchstsätzen des GebüH.
     meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber­              b) Erstattungsfähig sind die Kosten für alle im Rahmen von
     finanzierte betriebliche Krankenversicherung,                        Heilpraktikerleistungen verordneten Arznei- und Ver-
     Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte            bandmittel bis zu 100 %.
              betriebliche Krankenversicherung der Continentale
              Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und        2. Sehhilfen und refraktive Chirurgie
     Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                       Erstattungsfähig sind die Kosten für Sehhilfen und refrakti-
                                                                       ve Chirurgie bis zu 100 % insgesamt jedoch nicht mehr als
2. Personenkreis                                                       bis zu 200,– Euro je Leistungsperiode.
     Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die           Als Sehhilfen gelten Brillen (Brillengläser und Brillengestell)
     – in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung               und Kontaktlinsen. Dazu zählen auch jeweils Bildschirmar-
       (GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen               beitsplatzbrillen und Sonnenbrillen mit Dioptrien.
       nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha-              Als refraktive Chirurgie gelten augenchirurgische Maß-
       ben oder                                                        nahmen mit dem Ziel der Korrektur von Fehlsichtigkeit
     – bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge-             einschließlich der notwendigen Vor- und Nachuntersuchun-
       schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-           gen.
       rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden         Jede Leistungsperiode umfasst zwei aufeinander folgende
       Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi-            Kalenderjahre. Das Jahr des Versicherungsbeginns gilt als
       chert sind                                                      erstes Kalenderjahr der ersten Leistungsperiode.
     und
                                                                     3. Vorsorgeuntersuchungen
     – Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des
       Mitarbeiters) sind.                                             Erstattungsfähig sind die Kosten für die nachfolgend auf-
                                                                       geführten ambulanten Vorsorgeuntersuchungen bis zu
B) Leistungen des Versicherers                                         100 %:
                                                                       – Augeninnendruckmessung, Augenhintergrundspiegelung
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif ergänzen               sowie Optische Kohärenztomographie (OCT) zur Au-
die Leistungen der GKV sowie der PKV.                                    genvorsorge / Glaukomfrüherkennung;
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus             – Videogestützte Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung ein-
GKV, PKV oder von anderen Erstattungsverpflichteten die Ge-              schließlich Dermatoskopie;
samtaufwendungen nicht übersteigen.                                    – Untersuchung zur Früherkennung des Prostatakarzi-
Abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 RB/BKV 2020                  noms durch Bestimmung des prostataspezifischen An-
sind während eines Aufenthaltes im europäischen oder eines               tigens („PSA-Test“);
vorübergehenden, auf die ersten drei Monate beschränkten               – Gynäkologische Ultraschalluntersuchungen;
Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland die Kosten für
                                                                       – EKG einschließlich Belastungs- und Langzeit-EKG.
Heilbehandlungen im Ausland auch ohne Anwendung der
deutschen amtlichen Gebührenordnungen erstattungsfähig,                Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu den Höchstsätzen
sofern diese Kosten dort ortsüblich sind.                              der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte
                                                                       (GOÄ).
I. Leistungshöhe
                                                                     III. Kosten stationärer Heilbehandlung
     Je versicherte Person und Kalenderjahr gilt eine
     vereinbarte Leistungshöhe für die nachfolgend unter               Leistungspauschale bei mindestens fünftägigem statio­­
     Abschnitt B II bis IV aufgeführten Leistungen unabhängig          nären Krankenhausaufenthalt
     von der Anzahl der Versicherungsfälle von insgesamt
                                                                       Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je
 	  400,– Euro in Tarifstufe Choose400;                                stationären Krankenhausaufenthalt. Der stationäre Kran-
	  600,– Euro in Tarifstufe Choose600;                                 kenhausaufenthalt muss mindestens fünf aufeinanderfol-
	  800,– Euro in Tarifstufe Choose800;                                 gende vollstationäre Tage umfassen. Aufnahme- und Ent-
                                                                       lassungstag gelten jeweils als vollstationär.
     1.200,– Euro in Tarifstufe Choose1200.
                                                                       Entscheidend für die Zurechnung der Kosten je Kalender-
     Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar,           jahr ist der fünfte Tag eines jeden vollstationären Kranken-
     verringert sich die vereinbarte Leistungshöhe für dieses          hausaufenthaltes.
     Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem das Versiche-
     rungsverhältnis nicht bestand. Diese Regelung gilt nicht bei
                                                                     IV. Kosten zahnärztlicher Leistungen
     Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
                                                                     1. Professionelle Zahnreinigung
II. Kosten ambulanter Heilbehandlung
                                                                       Erstattungsfähig sind die Kosten für Maßnahmen zur pro-
1. Heilpraktikerleistungen                                             fessionellen Zahnreinigung bis zu 100 % insgesamt jedoch
     a) Erstattungsfähig sind die Kosten für Heilpraktikerleistun-     nicht mehr als bis zu 75,– Euro je Kalenderjahr und je ver-
        gen bis zu 100 %. Diese umfassen sämtliche Leistungen          sicherte Person.


14

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2. Zahnbehandlung und Zahnersatz                                           Für das Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für
                                                                           das Versicherungsleistungen nach Abschnitt B II bis IV be-
  Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu 100 % für                        antragt wurden, verringert sich die Leistungshöhe auf die
  – Wurzelkanalbehandlungen,                                               ursprünglich für die vereinbarte Tarifstufe vorgesehene
  – Parodontosebehandlungen,                                               Höhe (vgl. Abschnitt B I).
  – Füllungen,                                                             Das Ruhen des Versicherungsverhältnisses hat keine Aus-
                                                                           wirkungen auf die bis zum Ruhen des Versicherungsver-
  – Zahnersatz (unter anderem für Brücken, Kronen, Inlays,
                                                                           hältnisses gültige Leistungshöhe. Die Leistungshöhe, die
    Onlays, Stiftzähne und orale Implantate),
                                                                           vor dem Ruhen des Versicherungsverhältnisses für die ver-
  – augmentative Behandlungen sowie                                        sicherte Person galt, gilt auch für die Zeit unmittelbar nach
  – Funktionsdiagnostik, die im unmittelbaren zeitlichen und               Beendigung des Ruhens des Versicherungsverhältnisses.
    sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit
    Zahnersatz erfolgt.                                                 VI. Wechsel der Tarifstufe
  Erstattungsfähig sind die Kosten nach Nr. 1 und 2 bis zu
                                                                           Der Wechsel der Tarifstufe ist jeweils zum 1. Januar eines
  den Höchstsätzen der jeweils gültigen amtlichen Gebüh-
                                                                           jeden Jahres möglich. Bei einem Wechsel der Tarifstufe
  renordnungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ).
                                                                           werden leistungsfreie Kalenderjahre entsprechend über-
                                                                           nommen.
V. Erhöhung der vereinbarten Leistungshöhe

  Die vereinbarte Leistungshöhe nach Abschnitt B I erhöht               C) Beitragsberechnung
  sich nach der nachfolgenden Tabelle, wenn für die versi-
  cherte Person                                                         Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
  – das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif ein je-               rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
    weils volles Kalenderjahr bestand,                                  Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Tarifstufe.
  – das Versicherungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt inner-
    halb des Kalenderjahres ruhte und
                                                                        D) Fortsetzungsrecht
  – keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende
    Kalenderjahr beantragt wurden.
                                                                        Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die
  Je nach vereinbarter Tarifstufe und der Anzahl der aufein-            ­Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedin-
  anderfolgenden Kalenderjahre – für das die vorgenannten               gungen der Einzelversicherung nach dem Tarif Choose-E
  Voraussetzungen erfüllt werden – gilt für die versicherte             zu beantragen. Die Fortsetzung kann nur beantragt werden,
  Person ab dem 1. Januar des Folgejahres die nachfolgend               wenn der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in der
  genannte Leistungshöhe:                                               Bundesrepublik Deutschland ist. Die übrigen Bestimmungen
                                                                        des § 20 RB/BKV 2020 bleiben unberührt.
     Anzahl der        Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe Tarifstufe
    Kalenderjahre     Choose400 Choose600 Choose800 Choose1200

          0           400,– Euro 600,– Euro   800,– Euro 1.200,– Euro
          1           440,– Euro 660,– Euro   880,– Euro 1.320,– Euro
          2           480,– Euro 720,– Euro   960,– Euro 1.440,– Euro
          3           520,– Euro 780,– Euro 1.040,– Euro 1.560,– Euro
          4           560,– Euro 840,– Euro 1.120,– Euro 1.680,– Euro

       ab dem
                      600,– Euro 900,– Euro 1.200,– Euro 1.800,– Euro
   5. Kalen­derjahr


                                                                                                                                     15

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Tarif Plus
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Plus für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen


A) Allgemeine Bestimmungen                                             Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar
                                                                       oder endet es vor dem 31. Dezember eines Jahres, gilt die
1. Versicherungsbedingungen                                            für dieses Kalenderjahr maßgebliche Leistungshöhe in vol-
                                                                       lem Umfang.
     Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge-
     meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber­              1. Präventionskurse
     finanzierte betriebliche Krankenversicherung,
                                                                          Erstattet werden die Kosten für Präventionskurse
     Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte
                                                                          zur Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung bis zu
              betriebliche Krankenversicherung der Continentale
                                                                          100 %.
              Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und
                                                                          Die Kosten für Präventionskurse sind erstattungsfähig,
     Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                          sofern
2. Vereinbarung der Versicherung                                     		   –	die Kurse nach § 20 SGB V anerkannt und zertifiziert
                                                                             sind und
     Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich          		   –	eine Teilnahme an mindestens 80 % der Kurseinhei-
     zu einem Tarif der Tariflinie Choose (z. B. Tarif Choose,               ten erfolgt.
     Choose More oder Choose Max) der betrieblichen Kranken-
     versicherung der Continentale Krankenversicherung a.G.            2. Fahrkosten
     vereinbart werden.
                                                                     		   Erstattet werden die Kosten für medizinisch notwendige
3. Personenkreis                                                          Krankentransporte bis zu 10,– Euro je Tag.
                                                                     		 Als medizinisch notwendige Krankentransporte nach
     Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die
                                                                        diesem Tarif gelten
     – in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
                                                                     		 –	
                                                                          Transporte mit einem speziellen Krankenfahrzeug
       (GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen
                                                                          (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) zum und vom
       nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha-
                                                                          Arzt oder Krankenhaus,
       ben
                                                                          – ä
                                                                             rztlich verordnete Fahrten zur und von der ambulan-
     oder
                                                                            ten Operation beim Arzt oder im Krankenhaus,
     – bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge-
                                                                          – ä
                                                                             rztlich verordnete Fahrten zur und von der Dialyse,
       schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-
                                                                            Strahlen- oder Chemotherapie und
       rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden
       Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi-               – ä
                                                                             rztlich verordnete Fahrten zum und vom Arzt, wenn
       chert sind                                                           eine Schwerbehinderung mit dem Zusatz aG (außer-
                                                                            gewöhnliche Gehbehinderung), BI (Blindheit) bzw.
     und
                                                                            H (Hilflosigkeit) vorliegt oder die versicherte Person
     – Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des                pflegebedürftig nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist. Bei
       Mitarbeiters) sind.                                                  Pflegegrad 3 muss für die versicherte Person eine
                                                                            dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen,
4. Ende der Versicherung                                                    die die Beförderung notwendig macht. Diese ist auf
                                                                            Verlangen des Versicherers nachzuweisen.
     Mit Beendigung des Tarifes der Tariflinie Choose (vgl. Nr. 2)
     in der betrieblichen Krankenversicherung der Continentale            Hierzu gehören auch die mit diesen Krankentranspor-
     Krankenversicherung a.G. endet auch die Versicherung                 ten im Zusammenhang stehenden Zuzahlungen nach
     nach diesem Tarif (vgl. jedoch Abschnitt E Fortsetzungs-             § 61 SGB V (siehe Anhang).
     recht).                                                         		 Die Erstattung ist auf maximal 250,– Euro je Kalender-
                                                                        jahr begrenzt.
B) Leistungen des Versicherers
                                                                       3. Haushaltshilfe
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif ergänzen           		 Erstattet werden die Kosten für eine von der versicher-
die Leistungen der GKV sowie der PKV.                                   ten Person in Anspruch genommene Haushaltshilfe bis
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus              zu 10,– Euro je Tag.
GKV, PKV oder von anderen Erstattungsverpflichteten die Ge-          		 Voraussetzung ist, dass der versicherten Person nach
samtaufwendungen nicht übersteigen.                                     ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haus-
Abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 RB/BKV 2020                 halts im Anschluss an
sind während eines Aufenthaltes im europäischen oder eines           		– einen Krankenhausaufenthalt,
vorübergehenden, auf die ersten drei Monate beschränkten
                                                                     		   – eine ambulante Operation oder
Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland die Kosten für
Heilbehandlungen im Ausland auch ohne Anwendung der                       – eine stationäre Anschlussrehabilitationsmaßnahme
deutschen amtlichen Gebührenordnungen erstattungsfähig,                   vorübergehend nicht möglich ist und keine im Haushalt
sofern diese Kosten dort ortsüblich sind.                                 lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
                                                                          Hierzu gehören auch die mit einer Haushaltshilfe im
I. Kosten ambulanter Heilbehandlung                                       Zusammenhang stehenden Zuzahlungen nach § 61
     Je versicherte Person und Kalenderjahr gilt eine vereinbar-          SGB V (siehe Anhang).
     te Leistungshöhe für die nachfolgend unter Nr. 1 bis Nr. 5      		 Die Erstattung ist auf maximal 250,– Euro je Kalender-
     aufgeführten Leistungen unabhängig von der Anzahl der              jahr begrenzt.
     Versicherungsfälle von insgesamt 600,– Euro.


16

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  4.	Rehabilitationsmaßnahmen / Mutter- oder Vater-                 te Pflegepflichtversicherung (PPV) nach dem Versiche-
      Kind-Maßnahmen                                                 rungsbeginn nach diesem Tarif festgestellt wird.
                                                                     Wird die erstmalige Pflegebedürftigkeit während des
		 Erstattet werden die Kosten für eine von der versicher-
                                                                     Ruhens des Versicherungsverhältnisses nach diesem
   ten Person in Anspruch genommene medizinisch not-
                                                                     Tarif festgestellt, erfolgt eine nachträgliche Zahlung der
   wendige ambulante
                                                                     Pflege-Leistungspauschale bei Wiederaufleben des Ta-
		   –	Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 40 Abs. 1             rifes.
        SGB V bzw.
                                                                		 Die Pflege-Leistungspauschale bei Pflegebedürftigkeit
		 –	
     Mutter- oder Vater-Kind Maßnahme im Sinne von                 der versicherten Person wird nur einmal während der
     § 41 Abs. 1 SGB V                                             Vertragsdauer gezahlt.
		   bis zu 10,– Euro je Behandlungstag.
     Hierzu gehören auch die mit den Maßnahmen im                 2.	Pflege-Leistungspauschale bei Pflege eines nahen
     Zusammenhang stehenden Zuzahlungen nach § 61                     Angehörigen
     SGB V (siehe Anhang).
                                                                		   In Erweiterung zu § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 gilt auch die
		 Die Erstattung ist auf maximal 250,– Euro je Kalender-            Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen der ver-
   jahr begrenzt.                                                    sicherten Person als Versicherungsfall. Der Versiche-
                                                                     rungsfall beginnt mit der gutachterlichen Feststellung
  5. Digitale Gesundheitsanwendungen                                 der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen.
		   Erstattet werden die Kosten für digitale Gesundheitsan-    		 Gezahlt wird eine Pflege-Leistungspauschale von
     wendungen bis zu 100 %.                                       6.000,– Euro, wenn
     Erstattungsfähig sind die Kosten für digitale Gesund-           – für einen nahen Angehörigen der versicherten Per-
     heitsanwendungen, wenn                                             son erstmalig eine Pflegebedürftigkeit nach Pflege-
                                                                        grad 2, 3, 4 oder 5 durch die soziale Pflegeversiche-
		 –	es sich um Medizinprodukte handelt, deren Haupt-                  rung (SPV) oder private Pflegepflichtversicherung
      funktion im Wesentlichen auf digitalen Technologien               (PPV) nach dem Versicherungsbeginn nach diesem
      beruht und die dazu bestimmt sind, die Erkennung,                 Tarif festgestellt wird und
      Überwachung, Behandlung oder Linderung von
      Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Lin-          		 –	die versicherte Person nachweislich als Pflegeper-
      derung oder Kompensierung von Verletzungen oder                 son dieses pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei
      Behinderungen zu unterstützen und                               der SPV oder PPV eingetragen ist.
		 –	
     diese nicht im Verzeichnis des Bundesinstituts für              Als nahe Angehörige der versicherten Person gelten:
     Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt             Ehegatte, Lebenspartner nach dem Lebenspartner-
     sind und                                                        schaftsgesetz, Partner in eheähnlicher oder lebenspart-
                                                                     nerschaftlicher Gemeinschaft (gleicher Haushalt), Kin-
		 –	
     diese durch einen approbierten Arzt, approbierten               der, Adoptivkinder sowie Pflegekinder.
     Psychotherapeuten, approbierten Psychologischen
     Psychotherapeuten oder approbierten Kinder- und                 Fällt eine der zuvor genannten Voraussetzungen in den
     Jugendlichenpsychotherapeuten, approbierten Zahn­               Zeitraum des Ruhens des Versicherungsverhältnisses
     arzt oder Heilpraktiker verordnet sind.                         nach diesem Tarif, erfolgt keine nachträgliche Zahlung
                                                                     der Pflege-Leistungspauschale bei Wiederaufleben des
		 Die Kosten für digitale Gesundheitsanwendungen wer-               Tarifes.
   den je Verordnung für maximal 12 Monate erstattet. Da-
   nach ist eine erneute Verordnung erforderlich.               		   Die Leistungspauschale für die Pflege eines nahen An-
                                                                     gehörigen wird auch mehrmals während der Vertrags-
		 Der Versicherer ist berechtigt, anstelle der Kostener-            dauer gezahlt, sofern es sich nicht um einen Angehöri-
   stattung die digitalen Gesundheitsanwendungen auch                gen handelt, für dessen Pflege die versicherte Person
   selbst zur Verfügung zu stellen.                                  bereits eine Leistungspauschale nach diesem Tarif aus-
		 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Kosten für             bezahlt bekommen hat.
   den Gebrauch von digitalen Gesundheitsanwendungen
   (z. B. Smartphone, PC, Stromkosten, Batterien).              III. Kosten zahnärztlicher Leistungen

II. Pflege-Leistungspauschale                                     Die nachstehenden zahnärztlichen Leistungen werden
                                                                  nicht auf die in Abschnitt B I Satz 1 vereinbarte jährliche
  Gezahlt wird eine Pflege-Leistungspauschale unter den           Leistungshöhe angerechnet.
  Vor­aussetzungen nach Nr. 1 und 2 und unabhängig                In Ergänzung zu Abschnitt B Satz 1 sind neben den Leis-
  von den Leistungen nach Abschnitt B I in Höhe von               tungen der GKV sowie der PKV auch die Leistungen aus
  6.000,– Euro.                                                   weiteren betrieblichen Krankenversicherungen bei der
  Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar          Continentale Krankenversicherung a.G. sowie anderer ggf.
  oder endet es vor dem 31. Dezember eines Jahres, wird           vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflichteter (z. B. wei-
  die Pflege-Leistungspauschale für dieses Kalenderjahr in        tere private Zusatzversicherungen, auch anderer Versiche-
  vollem Umfang gezahlt.                                          rer) vorrangig in Anspruch zu nehmen und werden von den
                                                                  erstattungsfähigen Kosten abgezogen.
  1.	Pflege-Leistungspauschale bei Pflegebedürftigkeit           Erstattet werden die verbleibenden Kosten bis zu 75 % für
      der versicherten Person
                                                                  – Wurzelkanalbehandlungen,
		   In Erweiterung zu § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 gilt auch die       – Parodontosebehandlungen,
     Pflegebedürftigkeit der versicherten Person als Versi-
                                                                  – Füllungen,
     cherungsfall. Der Versicherungsfall beginnt mit der gut-
     achterlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit.           – Zahnersatz (unter anderem für Brücken, Kronen, Inlays,
                                                                    Onlays, Stiftzähne und orale Implantate),
		 Gezahlt wird eine Pflege-Leistungspauschale von
   6.000,– Euro, wenn für die versicherte Person erstmalig        – augmentative Behandlungen,
   eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5        – Aufbissbehelfe und Schienen (außerhalb einer kiefer­
   durch die soziale Pflegeversicherung (SPV) oder priva-           orthopädischen Behandlung) sowie


                                                                                                                            17

[Seite 18]
     – Funktionsdiagnostik, die im unmittelbaren zeitlichen und      C) Beitragsberechnung
       sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit
       Zahnersatz bzw. Aufbissbehelfen und Schienen erfolgt,         Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
     einschließlich der für die jeweilige Maßnahme notwendigen       rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
     Aufwendungen für Material- und Laborkosten sowie Anäs-
     thesie- und Röntgenleistungen.
                                                                     D) Auszahlung der Versicherungsleistungen
     Erstattungsfähig sind die Kosten nach der jeweils gültigen
     amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärz-          In Ergänzung zu § 8 RB/BKV 2020 sind nachfolgend aufge-
     te (GOZ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.             führte Nachweise und Leistungsunterlagen einzureichen:

IV. Erhöhung der vereinbarten Leistungshöhe                          1. Präventionskurse
     Die vereinbarte Leistungshöhe nach Abschnitt B I erhöht            Für die Erstattung der Kosten für Präventionskurse sind die
     sich nach der nachfolgenden Tabelle, wenn für die versi-           Zertifizierung und die Teilnahme an mindestens 80 % der
     cherte Person                                                      Kurseinheiten mit Bestätigung des Anbieters entsprechend
     – das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif ein je-            nachzuweisen.
       weils volles Kalenderjahr bestand,
     – das Versicherungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt inner-        2. Pflege-Leistungspauschale
       halb des Kalenderjahres ruhte und
                                                                        Für die Zahlung der Pflege-Leistungspauschale ist die
     – keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende              Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 2, 3,
       Kalenderjahr beantragt wurden.                                   4 oder 5 der versicherten Person bzw. des nahen Ange-
     Je nach Anzahl der aufeinanderfolgenden Kalenderjahre –            hörigen durch das Erstgutachten der PPV oder SPV dem
     für das die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt wer­              Versicherer in Textform anzuzeigen und nachzuweisen.
     den – gilt für die versicherte Person ab dem 1. Januar des         Zudem ist die bei der SPV oder PPV eingetragene Eigen-
     Folgejahres die nachfolgend genannte Leistungshöhe:                schaft als Pflegeperson im Sinne von § 19 SGB XI eines
                                                                        pflegebedürftigen nahen Angehörigen (z. B. in Form einer
        Anzahl der                                                      Bescheinigung durch die SPV oder PPV), einschließlich
                               Leistungshöhe                            der Angehörigeneigenschaft, nachzuweisen.
       Kalenderjahre

              0                   600,– Euro                         3. Kosten zahnärztlicher Leistungen
                                                                        Für die Erstattung der Kosten zahnärztlicher Leistungen
              1                   660,– Euro
                                                                        nach diesem Tarif müssen die Rechnungsbelege den zahn-
              2                   720,– Euro                            medizinischen Befund mit Angabe der behandelten Zähne
                                                                        enthalten. Für die Erstattung der Kosten für Funktionsdia-
              3                   780,– Euro
                                                                        gnostik ist eine Dokumentation über den klinischen Funkti-
              4                   840,– Euro                            onsstatus einzureichen.

           ab dem                                                    E) Fortsetzungsrecht
                                  900,– Euro
       5. Kalen­derjahr
                                                                     Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fort-
     Für das Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für       setzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen
     das Versicherungsleistungen nach Abschnitt B I bis III be-      der Einzelversicherung nach dem Tarif Plus-E zu beantra-
     antragt wurden, verringert sich die Erstattung für die am-      gen. Die Fortsetzung kann nur beantragt werden, wenn der
     bulante Heilbehandlung nach Abschnitt B I wieder auf die        gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in der Bundes-
     ursprünglich vorgesehene Leistungshöhe von 600,– Euro.          republik Deutschland ist und ein Tarif der Tariflinie Choose
     Das Ruhen des Versicherungsverhältnisses hat keine Aus-         (z. B. Tarif Choose (-F, -E), Choose More (-F, -E) oder Choose
     wirkungen auf die bis zum Ruhen des Versicherungsver-           Max (-E)) der Continentale Krankenversicherung a.G. fortbe-
     hältnisses gültige Leistungshöhe. Die Leistungshöhe, die        steht. Die übrigen Bestimmungen des § 20 RB/BKV 2020 blei-
     vor dem Ruhen des Versicherungsverhältnisses für die ver-       ben unberührt.
     sicherte Person galt, gilt auch für die Zeit unmittelbar nach
     Beendigung des Ruhens des Versicherungsverhältnisses.


18

[Seite 19]
Tarif Save More
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Save More für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenver­
sicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen


A) Allgemeine Bestimmungen                                          I. Leistungsumfang

                                                                      Erstattet werden die Kosten für
1. Versicherungsbedingungen
                                                                      – die gesondert berechnete Unterkunft im Ein- oder Zwei-
   Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge-           Bett-Zimmer (einschließlich Unterkunft in einem Famili-
   meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber­                 enzimmer bei Entbindung),
   finanzierte betriebliche Krankenversicherung,                      – privatärztliche Behandlungen,
   Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte          – ambulante Operationen im Krankenhaus (einschließlich
            betriebliche Krankenversicherung der Continentale           Vor- und Nachuntersuchungen),
            Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und
                                                                      – Anschlussrehabilitationsmaßnahmen,
   Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                      – die Wahl eines anderen als in der Einweisung genann-
                                                                        ten Krankenhauses,
2. Personenkreis
                                                                      – eine Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in),
   Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die            – Krankentransporte.
   – in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung                Zudem wird infolge eines vollstationären Krankenhausauf-
     (GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen                enthaltes eine Leistungspauschale gezahlt.
     nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha-
                                                                      Abweichend von § 6 Abs. 5 RB/BKV 2020 ist eine schriftli-
     ben
                                                                      che Zusage des Versicherers nicht erforderlich, wenn
   oder
                                                                      – es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder
   – bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge-
                                                                      – die Krankenanstalt das einzige Versorgungskranken-
     schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-
                                                                        haus in der Umgebung des Wohnortes der versicherten
     rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden
                                                                        Person ist oder
     Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi-
     chert sind                                                       – während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine
                                                                        akute Erkrankung eintritt, die eine medizinisch notwen-
   und
                                                                        dige stationäre Behandlung erfordert.
   – Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des
     Mitarbeiters) sind.                                            II. Ersatz-Krankenhaustagegeld

3. Beginn des Versicherungsschutzes                                   Nimmt die versicherte Person für die gesamte Dauer eines
                                                                      vollstationären Krankenhausaufenthaltes eine Kostener-
    bweichend von § 3 Abs. 1 RB/BKV 2020 kann in Abhän-
   A                                                                  stattung für vereinbarte Wahlleistungen (gesondert berech-
   gigkeit der Kollektivgröße vereinbart werden, dass                 nete Unterkunft / privatärztliche Behandlung) nach diesem
   – für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-             Tarif nicht in Anspruch, wird je Tag ein Ersatz-Krankenhaus-
     rungsschutzes eingetreten sind, grundsätzlich nicht ge-          tagegeld gezahlt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten je-
     leistet wird,                                                    weils als ein vollstationärer Tag. Die Kostenerstattung des
   – einzelne vor Beginn des Versicherungsschutzes einge-             Familienzimmers bei Entbindung nach diesem Tarif wird der
     tretene und fortlaufende Erkrankungen vom Versiche-              Kostenerstattung eines Ein-Bett-Zimmers gleichgestellt.
     rungsschutz ausgeschlossen sind und
   – nach Anmeldung zum Kollektivversicherungsvertrag                   Keine Kostenerstattung für                 Tagessatz
     eingetretene Versicherungsfälle nur für den Teil von der           das Ein-Bett-Zimmer                         20,– Euro
     Leistungspflicht ausgeschlossen sind, der in die Zeit vor
     Versicherungsbeginn fällt.                                         das Ein- und Zwei-Bett-Zimmer               40,– Euro
	Sofern eine solche Vereinbarung getroffen wurde, sind die             die privatärztliche Behandlung              50,– Euro
  entsprechenden Informationen dem Versicherungsausweis
  zu entnehmen.                                                       Handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaßnah-
                                                                      me nach Abschnitt B III 4 oder werden für die tariflich ver-
                                                                      einbarte Unterkunft vom Krankenhaus keine zusätzlichen
B) Leistungen des Versicherers                                        Entgelte erhoben, entfällt eine Zahlung des Ersatz-Kran-
                                                                      kenhaustagegeldes.
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif werden nur
in Ergänzung zu Vorleistungen der GKV oder PKV erbracht
                                                                    III. Erläuterungen
und nur soweit, wie GKV oder PKV keine entsprechende Leis-
tung schulden. Schulden die GKV oder PKV nachweislich kei-            1. Gesondert berechnete Unterkunft
ne Vorleistungen, leistet der Versicherer, sofern nachfolgend
keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in vereinbar-           Erstattet werden die Kosten für die gesondert berechnete
tem Umfang.                                                           Unterkunft im Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer. Bei Entbindung
Wird eine Leistung der PKV auf einen bei ihr bestehenden              werden auch die Kosten für die gesondert berechnete Un-
Selbstbehalt / eine bestehende Selbstbeteiligung angerech-            terkunft in einem Familienzimmer anstelle eines Ein- oder
net, gilt dies als Vorleistung der PKV, die nicht nach diesem         Zwei-Bett-Zimmers bis zur Kostenhöhe für ein Ein-Bett-
Tarif erstattungsfähig ist. Sofern ein Wahltarif mit Selbstbehalt     Zimmer erstattet.
bei der GKV besteht, gilt der vom GKV-Versicherten zu tragen-         Wird ein Ein-Bett-Zimmer in Anspruch genommen und be-
de Selbstbehalt als Vorleistung der GKV. Diese ist ebenfalls          steht für nach diesem Tarif versicherte Personen gegenüber
nicht nach diesem Tarif erstattungsfähig.                             anderen Erstattungsverpflichteten ein Anspruch auf Erstat-
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus            tung der Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft in
GKV oder PKV die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.                einem Zwei-Bett-Zimmer, wird die Differenz zwischen den

                                                                                                                                19

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     Kosten für die Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer und den           lichen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen,
     Kosten für die Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer erstattet.         soweit sie die Leistungen der GKV übersteigen. Wenn die
     Die Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft sind         GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Er-
     die Kosten der Unterkunft, die als Wahlleistung im Sinne        stattung nach diesem Tarif.
     der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhaus-            Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran-
     entgeltgesetzes gesondert berechnet werden.                     kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord-
     Erstattet werden im zuvor nach Absatz 1 bis 3 dargestellten     nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
     Rahmen auch die Kosten für die gesondert berechnete Un-
     terkunft in einem Krankenhaus, das nicht der Bundespfle-      6. Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in)
     gesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz
                                                                     Erstattungsfähig sind die Kosten für Unterbringung und
     unterliegt.
                                                                     Verpflegung einer notwendigen Mitaufnahme einer Begleit-
                                                                     person, wenn
2. Privatärztliche Behandlungen
                                                                     – diese neben der nach diesem Tarif versicherten Person,
     Erstattet werden die Kosten für gesondert berechnete ärzt-        die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beglei-
     liche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im Rahmen           tend vollstationär in einem Krankenhaus aufgenommen
     der voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung sowie         wird und
     der vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung im           – hierfür kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV
     Sinne des § 115a SGB V (siehe Anhang). Die Kosten für             oder PKV besteht.
     gesondert berechnete ärztliche Leistungen nach Satz 1
     sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebüh-          7. Krankentransporte
     renordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)
     erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund           Erstattet werden die Kosten für
     rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die            – notwendige Transporte mit einem speziellen Kranken-
     jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungs-         fahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) und
     fähig.
                                                                     – ärztlich verordnete Fahrten mit einem Taxi
3. Ambulante Operationen im Krankenhaus (einschließ-                 zum und vom nach medizinischen Kriterien geeigneten
   lich Vor- und Nachuntersuchungen)                                 Krankenhaus in Zusammenhang mit Leistungen nach
                                                                     Abschnitt B I und II. Hierzu gehören auch die mit diesen
     Erstattet werden die Kosten ambulanter privatärztlicher         Krankentransporten im Zusammenhang stehenden Zuzah-
     Operationen, die von im Krankenhaus angestellten Ärzten         lungen nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang). Die Erstat-
     und von Belegärzten im Krankenhaus durchgeführt werden.         tung ist auf maximal 250,– Euro je Kalenderjahr begrenzt.
     Die Kosten für in diesem Zusammenhang erforderliche am-
     bulante Vor- und Nachuntersuchungen im Krankenhaus            8. Leistungspauschale infolge eines vollstationären
     durch die vorgenannten Ärzte werden ebenfalls erstattet.         Krankenhausaufenthaltes
     Vor- und Nachuntersuchungen sind während 5 Tagen vor
     Beginn und 14 Tagen nach Ende der ambulanten Operation          Gezahlt wird die nachfolgend genannte Leistungspau-
     erstattungsfähig.                                               schale (z. B. zur Begleichung der Zuzahlungen nach § 39
     Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen ergeben           Abs. 4 SGB V – siehe Anhang) je vollstationären Kranken-
     sich aus dem nach § 115b SGB V (siehe Anhang) erstell-          hausaufenthalt. Die Höhe der Leistungspauschale richtet
     ten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Opera-          sich nach den aufeinanderfolgenden vollstationären Tagen.
     tionen, die mit den im Katalog aufgeführten Operationen         Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als ein voll-
     vergleichbar sind, mitversichert.                               stationärer Tag.
     Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen
                                                                      Dauer des vollstationären                  Leistungs-
     bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärztli-
                                                                      Krankenhausaufenthaltes                    pauschale
     che Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gültigen amtli-
     chen GOÄ und GOZ erstattungsfähig. Damit sind auch die           ab 5 bis maximal 9 aufeinander-
                                                                                                                 150,– Euro
     Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen,           folgende vollstationäre Tage
     mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten wer-          ab 10 bis maximal 19 aufeinander-
     den, erstattungsfähig.                                                                                      200,– Euro
                                                                      folgende vollstationäre Tage

4. Anschlussrehabilitationsmaßnahmen                                  ab mindestens 20 aufeinander-
                                                                                                                 300,– Euro
                                                                      folgenden vollstationären Tagen
     Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilitati-
     on nach Nr. 1 und 2, soweit                                     Handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaß­
     – für die vorausgegangene vollstationäre Akutbehandlung         nahme nach Nr. 4, entfällt die Zahlung einer Leistungspau-
       im Krankenhaus Leistungspflicht bestand und                   schale.
     – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt ver-
       anlasst wird und                                            C) Beitragsberechnung
     – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung
       weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und        Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
                                                                   rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
     – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und
       Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschluss-
       rehabilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als     D) Fortsetzungsrecht
       zwei Wochen liegen.
                                                                   Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fort-
5. Wahl eines anderen als in der Einweisung genannten              setzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen
   Krankenhauses                                                   der Einzelversicherung nach den Tarifen Save More-E oder
                                                                   Save-E zu beantragen. Die Fortsetzung kann nur beantragt
     Erstattet werden GKV-Versicherten die Mehrkosten für          werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in
     Krankenhausleistungen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe           der Bundesrepublik Deutschland ist. Die übrigen Bestimmun-
     Anhang), die durch die Wahl eines anderen als in der ärzt-    gen des § 20 RB/BKV 2020 bleiben unberührt.

20

[Seite 21]
Tarif Save
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Save für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen


A) Allgemeine Bestimmungen                                          I. Leistungsumfang

                                                                      Erstattet werden die Kosten für
1. Versicherungsbedingungen
                                                                      – die gesondert berechnete Unterkunft im Zwei-Bett-Zim-
   Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge-           mer (bei Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer die Kosten der
   meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber­                 gesondert berechenbaren Unterkunft im Zwei-Bett-Zim-
   finanzierte betriebliche Krankenversicherung,                        mer),
   Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte          – privatärztliche Behandlungen,
            betriebliche Krankenversicherung der Continentale         – ambulante Operationen im Krankenhaus (einschließlich
            Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und             Vor- und Nachuntersuchungen),
   Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                              – Anschlussrehabilitationsmaßnahmen,
                                                                      – die Wahl eines anderen als in der Einweisung genann-
2. Personenkreis                                                        ten Krankenhauses,
   Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die            – eine Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in),
   – in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung                – Krankentransporte.
     (GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen                Zudem wird infolge eines vollstationären Krankenhausauf-
     nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha-               enthaltes eine Leistungspauschale gezahlt.
     ben
                                                                      Abweichend von § 6 Abs. 5 RB/BKV 2020 ist eine schriftli-
   oder                                                               che Zusage des Versicherers nicht erforderlich, wenn
   – bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge-              – es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder
     schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-
                                                                      – die Krankenanstalt das einzige Versorgungskranken-
     rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden
                                                                        haus in der Umgebung des Wohnortes der versicherten
     Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi-
                                                                        Person ist oder
     chert sind
                                                                      – während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine
   und
                                                                        akute Erkrankung eintritt, die eine medizinisch notwen-
   – Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des              dige stationäre Behandlung erfordert.
     Mitarbeiters) sind.
                                                                    II. Ersatz-Krankenhaustagegeld
3. Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                      Nimmt die versicherte Person für die gesamte Dauer eines
   Abweichend von § 3 Abs. 1 RB/BKV 2020 kann in Abhän-               vollstationären Krankenhausaufenthaltes eine Kostener-
   gigkeit der Kollektivgröße vereinbart werden, dass                 stattung für vereinbarte Wahlleistungen (gesondert berech-
   – für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-             nete Unterkunft / privatärztliche Behandlung) nach diesem
     rungsschutzes eingetreten sind, grundsätzlich nicht ge-          Tarif nicht in Anspruch, wird je Tag ein Ersatz-Krankenhaus-
     leistet wird,                                                    tagegeld gezahlt. Aufnahme- und Entlassungstag gelten je-
   – einzelne vor Beginn des Versicherungsschutzes einge-             weils als ein vollstationärer Tag.
     tretene und fortlaufende Erkrankungen vom Versiche-
     rungsschutz ausgeschlossen sind und                                Keine Kostenerstattung für                 Tagessatz
   – nach Anmeldung zum Kollektivversicherungsvertrag                   das Zwei-Bett-Zimmer                        20,– Euro
     eingetretene Versicherungsfälle nur für den Teil von der
     Leistungspflicht ausgeschlossen sind, der in die Zeit vor          die privatärztliche Behandlung              50,– Euro
     Versicherungsbeginn fällt.
                                                                      Handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaßnah-
   Sofern eine solche Vereinbarung getroffen wurde, sind die
                                                                      me nach Abschnitt B III 4 oder werden für die tariflich ver-
   entsprechenden Informationen dem Versicherungsausweis
                                                                      einbarte Unterkunft vom Krankenhaus keine zusätzlichen
   zu entnehmen.
                                                                      Entgelte erhoben, entfällt eine Zahlung des Ersatz-Kran-
                                                                      kenhaustagegeldes.
B) Leistungen des Versicherers
                                                                    III. Erläuterungen
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif werden nur
in Ergänzung zu Vorleistungen der GKV oder PKV erbracht               1. Gesondert berechnete Unterkunft
und nur soweit, wie GKV oder PKV keine entsprechende Leis-            Erstattet werden die Kosten für die gesondert berechnete
tung schulden. Schulden die GKV oder PKV nachweislich kei-            Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer.
ne Vorleistungen, leistet der Versicherer, sofern nachfolgend
keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in vereinbar-           Die Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft sind
tem Umfang.                                                           die Kosten der Unterkunft, die als Wahlleistung im Sinne
                                                                      der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhaus-
Wird eine Leistung der PKV auf einen bei ihr bestehenden              entgeltgesetzes gesondert berechnet werden.
Selbstbehalt / eine bestehende Selbstbeteiligung angerech-
net, gilt dies als Vorleistung der PKV, die nicht nach diesem         Erstattet werden im zuvor nach Absatz 1 und 2 dargestell-
Tarif erstattungsfähig ist. Sofern ein Wahltarif mit Selbstbehalt     ten Rahmen auch die Kosten für die gesondert berechnete
bei der GKV besteht, gilt der vom GKV-Versicherten zu tragen-         Unterkunft in einem Krankenhaus, das nicht der Bundes-
de Selbstbehalt als Vorleistung der GKV. Diese ist ebenfalls          pflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltge-
nicht nach diesem Tarif erstattungsfähig.                             setz unterliegt.
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus            Kann die versicherte Person die Kosten für ein Zwei-Bett-
GKV oder PKV die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.                Zimmer nicht nachweisen, weil das Krankenhaus eine ent-


                                                                                                                                21

[Seite 22]
     sprechende Unterkunft nicht anbietet und werden höhere           Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran-
     als die versicherten Leistungen in Anspruch genommen             kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord-
     (Ein-Bett-Zimmer), werden in diesem Fall die Aufwendun-          nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
     gen für ein Zwei-Bett-Zimmer des nächstgelegenen ver-
     gleichbaren Krankenhauses nach dem Krankenhausent-            6. Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in)
     geltgesetz erstattet.
                                                                      Erstattungsfähig sind die Kosten für Unterbringung und
2. Privatärztliche Behandlungen                                       Verpflegung einer notwendigen Mitaufnahme einer Begleit-
                                                                      person, wenn
     Erstattet werden die Kosten für gesondert berechnete ärzt-       – diese neben der nach diesem Tarif versicherten Person,
     liche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im Rahmen            die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beglei-
     der voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung sowie          tend vollstationär in einem Krankenhaus aufgenommen
     der vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung im              wird und
     Sinne des § 115a SGB V (siehe Anhang). Die Kosten für
                                                                      – hierfür kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV
     gesondert berechnete ärztliche Leistungen nach Satz 1
                                                                        oder PKV besteht.
     sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebüh-
     renordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)
     erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund         7. Krankentransporte
     rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die             Erstattet werden die Kosten für
     jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungs-
     fähig.                                                           – notwendige Transporte mit einem speziellen Kranken-
                                                                        fahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) und
3. Ambulante Operationen im Krankenhaus (einschließ-                  – ärztlich verordnete Fahrten mit einem Taxi
   lich Vor- und Nachuntersuchungen)                                  zum und vom nach medizinischen Kriterien geeigneten
                                                                      Krankenhaus in Zusammenhang mit Leistungen nach
     Erstattet werden die Kosten ambulanter privatärztlicher          Abschnitt B I und II. Hierzu gehören auch die mit diesen
     Operationen, die von im Krankenhaus angestellten Ärzten          Krankentransporten im Zusammenhang stehenden Zuzah-
     und von Belegärzten im Krankenhaus durchgeführt werden.          lungen nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang). Die Erstat-
     Die Kosten für in diesem Zusammenhang erforderliche am-          tung ist auf maximal 250,– Euro je Kalenderjahr begrenzt.
     bulante Vor- und Nachuntersuchungen im Krankenhaus
     durch die vorgenannten Ärzte werden ebenfalls erstattet.
                                                                   8. Leistungspauschale infolge eines vollstationären
     Vor- und Nachuntersuchungen sind während 5 Tagen vor
                                                                      Krankenhausaufenthaltes
     Beginn und 14 Tagen nach Ende der ambulanten Operation
     erstattungsfähig.                                                Gezahlt wird die nachfolgend genannte Leistungspau-
     Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen ergeben            schale (z. B. zur Begleichung der Zuzahlungen nach § 39
     sich aus dem nach § 115b SGB V (siehe Anhang) erstell-           Abs. 4 SGB V – siehe Anhang) je vollstationären Kranken-
     ten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Opera-           hausaufenthalt. Die Höhe der Leistungspauschale richtet
     tionen, die mit den im Katalog aufgeführten Operationen          sich nach den aufeinanderfolgenden vollstationären Tagen.
     vergleichbar sind, mitversichert.                                Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als ein voll-
     Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen         stationärer Tag.
     bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärztli-
     che Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gültigen amtli-        Dauer des vollstationären                  Leistungs-
     chen GOÄ und GOZ erstattungsfähig. Damit sind auch die            Krankenhausaufenthaltes                    pauschale
     Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen,            ab 5 bis maximal 9 aufeinander-
     mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten wer-                                                      150,– Euro
                                                                       folgende vollstationäre Tage
     den, erstattungsfähig.
                                                                       ab 10 bis maximal 19 aufeinander-
                                                                                                                  200,– Euro
                                                                       folgende vollstationäre Tage
4. Anschlussrehabilitationsmaßnahmen
                                                                       ab mindestens 20 aufeinander-
     Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilita­                                                    300,– Euro
                                                                       folgenden vollstationären Tagen
     tion nach Nr. 1 und 2, soweit
     – für die vorausgegangene vollstationäre Akutbehandlung          Handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaßnah-
       im Krankenhaus Leistungspflicht bestand und                    me nach Nr. 4, entfällt die Zahlung einer Leistungspau­
     – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt ver-           schale.
       anlasst wird und
     – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung        C) Beitragsberechnung
       weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und
     – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und             Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
       Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschluss-       rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
       rehabilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als
       zwei Wochen liegen.                                         D) Fortsetzungsrecht
5. Wahl eines anderen als in der Einweisung genannten              Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fortset-
   Krankenhauses                                                   zung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen der
     Erstattet werden GKV-Versicherten die Mehrkosten für          Einzelversicherung nach dem Tarif Save-E zu beantragen. Die
     Krankenhausleistungen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe           Fortsetzung kann nur beantragt werden, wenn der gewöhnliche
     Anhang), die durch die Wahl eines anderen als in der ärzt-    Aufenthalt und der Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutsch-
     lichen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen,          land ist. Die übrigen Bestimmungen des § 20 RB/BKV 2020
     soweit sie die Leistungen der GKV übersteigen. Wenn die       bleiben unberührt.
     GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Er-
     stattung nach diesem Tarif.


22

[Seite 23]
Tarif Save U
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Save U für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen


A) Allgemeine Bestimmungen                                          I. Leistungsumfang bei stationärer Heilbehandlung in
                                                                       Deutschland
1. Versicherungsbedingungen                                           Erstattet werden die Kosten für
   Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge-         – die gesondert berechnete Unterkunft im Ein- oder Zwei-
   meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber­                 Bett-Zimmer,
   finanzierte betriebliche Krankenversicherung,                      – privatärztliche Behandlungen,
   Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte          – ambulante Operationen im Krankenhaus (einschließlich
            betriebliche Krankenversicherung der Continentale           Vor- und Nachuntersuchungen),
            Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und
                                                                      – Anschlussrehabilitationsmaßnahmen,
   Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                      – die Wahl eines anderen als in der Einweisung genann-
                                                                        ten Krankenhauses,
2. Personenkreis
                                                                      – eine Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in),
   Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die            – Krankentransporte.
   – in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung                Zudem wird infolge eines vollstationären Krankenhausauf-
     (GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen                enthaltes eine Leistungspauschale sowie ein Ersatz-Kran-
     nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha-               kenhaustagegeld gezahlt.
     ben
                                                                      Wenn für die versicherte Person bei Eintritt des Versiche-
   oder                                                               rungsfalles ein Anspruch auf Leistungen von der sozialen
   – bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge-              Pflegeversicherung (SPV) bzw. der privaten Pflegepflicht-
     schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-            versicherung (PPV) besteht, hat diese nur einen Anspruch
     rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden          auf ein Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag des
     Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi-             vollstationären Krankenhausaufenthaltes. Aufnahme- und
     chert sind                                                       Entlassungstag gelten jeweils als ein vollstationärer Tag.
   und
                                                                    II. Leistungsumfang bei stationärer Heilbehandlung im
   – Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des
                                                                        Ausland
     Mitarbeiters) sind.
                                                                      Gezahlt wird ein Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je
B) Leistungen des Versicherers                                        Tag des vollstationären Krankenhausaufenthaltes im Aus-
                                                                      land. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als ein
                                                                      vollstationärer Tag.
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif werden nur
in Ergänzung zu Vorleistungen der GKV oder PKV erbracht
und nur soweit, wie GKV oder PKV keine entsprechende Leis-          III. Erläuterungen
tung schulden. Schulden die GKV oder PKV nachweislich kei-            1. Gesondert berechnete Unterkunft
ne Vorleistungen, leistet der Versicherer, sofern nachfolgend
keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in vereinbar-           Erstattet werden die Kosten für die gesondert berechnete
tem Umfang.                                                           Unterkunft im Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer.
Wird eine Leistung der PKV auf einen bei ihr bestehenden              Wird ein Ein-Bett-Zimmer in Anspruch genommen und be-
Selbstbehalt / eine bestehende Selbstbeteiligung angerech-            steht für nach diesem Tarif versicherte Personen gegenüber
net, gilt dies als Vorleistung der PKV, die nicht nach diesem         anderen Erstattungsverpflichteten ein Anspruch auf Erstat-
Tarif erstattungsfähig ist. Sofern ein Wahltarif mit Selbstbehalt     tung der Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft in
bei der GKV besteht, gilt der vom GKV-Versicherten zu tragen-         einem Zwei-Bett-Zimmer, wird die Differenz zwischen den
de Selbstbehalt als Vorleistung der GKV. Diese ist ebenfalls          Kosten für die Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer und den
nicht nach diesem Tarif erstattungsfähig.                             Kosten für die Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer erstattet.
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus            Die Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft sind
GKV oder PKV die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.                die Kosten der Unterkunft, die als Wahlleistung im Sinne
Erstattet werden die auf einen nach Versicherungsbeginn ein-          der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhaus-
getretenen Unfall zurückzuführenden Kosten für stationäre             entgeltgesetzes gesondert berechnet werden.
Heilbehandlung.                                                       Erstattet werden im zuvor nach Absatz 1 bis 3 dargestellten
a) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein        Rahmen auch die Kosten für die gesondert berechnete Un-
   plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis            terkunft in einem Krankenhaus, das nicht der Bundespfle-
   (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung           gesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz
   erleidet. Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gas-           unterliegt.
   förmige Stoffe gelten als Unfall, wenn die versicherte Per-
   son unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen bis zu            2. Privatärztliche Behandlungen
   mehreren Stunden lang ausgesetzt war.
                                                                      Erstattet werden die Kosten für gesondert berechnete ärzt-
b) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstren-        liche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im Rahmen
   gung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt            der voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung sowie
   wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt             der vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung im
   oder zerrissen werden.                                             Sinne des § 115a SGB V (siehe Anhang). Die Kosten für
   Die sportliche Betätigung in den vom Deutschen Olympi-             gesondert berechnete ärztliche Leistungen nach Satz 1
   schen Sportbund anerkannten Sportarten gilt auch als er-           sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebüh-
   höhte Kraftanstrengung. Dies gilt jedoch nicht für Boxen           renordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ)
   und andere Kampfsportarten (vgl. Abs. IV Nr. 7).                   erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund

                                                                                                                              23

[Seite 24]
     rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die          7. Krankentransporte
     jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungs-
     fähig.                                                          Erstattet werden die Kosten für
                                                                     − notwendige Transporte mit einem speziellen Kranken-
3. Ambulante Operationen im Krankenhaus (einschließ-                   fahrzeug (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) und
   lich Vor- und Nachuntersuchungen)                                 − ärztlich verordnete Fahrten mit einem Taxi
     Erstattet werden die Kosten ambulanter privatärztlicher         zum und vom nach medizinischen Kriterien geeigneten
     Operationen, die von im Krankenhaus angestellten Ärzten         Krankenhaus in Zusammenhang mit Leistungen nach Ab-
     und von Belegärzten im Krankenhaus durchgeführt werden.         schnitt B I. Hierzu gehören auch die mit diesen Kranken-
     Die Kosten für in diesem Zusammenhang erforderliche am-         transporten im Zusammenhang stehenden Zuzahlungen
     bulante Vor- und Nachuntersuchungen im Krankenhaus              nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang). Die Erstattung ist
     durch die vorgenannten Ärzte werden ebenfalls erstattet.        auf maximal 250,– Euro je Kalenderjahr begrenzt.
     Vor- und Nachuntersuchungen sind während 5 Tagen vor
     Beginn und 14 Tagen nach Ende der ambulanten Operation        8. Leistungspauschale infolge eines vollstationären
     erstattungsfähig.                                                Krankenhausaufenthaltes
     Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen ergeben           Gezahlt wird die nachfolgend genannte Leistungspau-
     sich aus dem nach § 115b SGB V (siehe Anhang) erstell-          schale (z. B. zur Begleichung der Zuzahlungen nach § 39
     ten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Opera-          Abs. 4 SGB V – siehe Anhang) je vollstationären Kranken-
     tionen, die mit den im Katalog aufgeführten Operationen         hausaufenthalt. Die Höhe der Leistungspauschale richtet
     vergleichbar sind, mitversichert.                               sich nach den aufeinanderfolgenden vollstationären Tagen.
     Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen        Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als ein voll-
     bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärztli-        stationärer Tag.
     che Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gültigen amtli-
     chen GOÄ und GOZ erstattungsfähig. Damit sind auch die           Dauer des vollstationären                   Leistungs-
     Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen,           Krankenhausaufenthaltes                     pauschale
     mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten wer-
                                                                      ab 5 bis maximal 9 aufeinander-
     den, erstattungsfähig.                                                                                       150,– Euro
                                                                      folgende vollstationäre Tage
4. Anschlussrehabilitationsmaßnahmen                                  ab 10 bis maximal 19 aufeinander-
                                                                                                                  200,– Euro
                                                                      folgende vollstationäre Tage
     Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilita­
                                                                      ab mindestens 20 aufeinander-
     tion nach Nr. 1 und 2, soweit                                                                                300,– Euro
                                                                      folgenden vollstationären Tagen
     – für die vorausgegangene vollstationäre Akutbehandlung
       im Krankenhaus Leistungspflicht bestand und                   Handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaßnah-
     – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt ver-          me nach Nr. 4, entfällt die Zahlung einer Leistungspau­
       anlasst wird und                                              schale.
     – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung
       weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und        9. Ersatz-Krankenhaustagegeld
     – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und               Nimmt die versicherte Person für die gesamte Dauer ei-
       Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschluss-         nes vollstationären Krankenhausaufenthaltes eine Kos-
       rehabilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als       tenerstattung für die gesondert berechnete Unterkunft
       zwei Wochen liegen.                                           nach Nr. 1 und privatärztliche Behandlung nach Nr. 2 nicht
                                                                     in Anspruch, wird ein Ersatz-Krankenhaustagegeld von
5. Wahl eines anderen als in der Einweisung genannten                50,– Euro je Tag gezahlt. Aufnahme- und Entlassungstag
   Krankenhauses                                                     gelten jeweils als ein vollstationärer Tag.
     Erstattet werden GKV-Versicherten die Mehrkosten für            Handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaß-
     Krankenhausleistungen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe             nahme nach Nr. 4 oder werden für die tariflich vereinbarte
     Anhang), die durch die Wahl eines anderen als in der ärzt-      Unterkunft vom Krankenhaus keine zusätzlichen Entgelte
     lichen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen,            erhoben, entfällt eine Zahlung des Ersatz-Krankenhausta-
     soweit sie die Leistungen der GKV übersteigen. Wenn die         gegeldes.
     GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Er-
     stattung nach diesem Tarif.                                   IV. Einschränkung der Leistungspflicht
     Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran-            Aufwendungen für stationäre psychotherapeutische und
     kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord-          stationäre psychiatrische Leistungen sind nicht erstattungs-
     nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.                       fähig.
                                                                     In Erweiterung von § 7 RB/BKV 2020 besteht kein Versi-
6. Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in)
                                                                     cherungsschutz für folgende Unfälle:
     Erstattungsfähig sind die Kosten für Unterbringung und          1. Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Be-
     Verpflegung einer notwendigen Mitaufnahme einer Begleit-           wusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunken-
     person, wenn                                                       heit oder Rauschmittelkonsum beruhen, sowie durch
     – diese neben der nach diesem Tarif versicherten Person,           Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampf-
       die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beglei-         anfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person
       tend vollstationär in einem Krankenhaus aufgenommen              ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn
       wird und                                                         diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen
                                                                        Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden. In
     – hierfür kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV
                                                                        den Versicherungsschutz sind Unfälle infolge von alko-
       oder PKV besteht.
                                                                        holbedingten Bewusstseinsstörungen eingeschlossen,
                                                                        bei denen zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt


24

[Seite 25]
		 –	beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter 1,1 Promille                 schutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag
      (Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit) liegt. Der                fallendes Unfallereignis nach Abschnitt B Buchstabe a
      Versicherer hat das Recht, den Promillewert anzu-                  Satz 1 die überwiegende Ursache ist.
      passen, wenn durch ein höchstrichterliches Urteil eine          2. Bauch- und Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz be-
      Neufestlegung erfolgt,                                             steht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag
     – bei allen sonstigen Fällen unter 1,5 Promille liegt.              fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung
  2. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,              entstanden sind.
     dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszu-          3. Gesundheitsschäden durch Strahlen.
     führen versucht.                                                 4. Gesundheitsschäden durch
  3. Unfälle der versicherten Person                                     – medizinische oder sonstige Eingriffe am Körper der
     – als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer),                versicherten Person;
        soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis        		– Heilmaßnahmen.
        benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied ei-
                                                                   		 Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die medizi-
       nes Luftfahrzeugs;
                                                                      nischen Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlen-
		   –	bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden          diagnostische und -therapeutische, durch einen unter
        beruflichen Tätigkeit;                                        diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst wurden.
		   – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.                          5. Infektionen. Versichert sind jedoch Infektionen, die wäh-
  4. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,              rend der unfallbedingten Krankenhausbehandlung ent-
     dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines              stehen und diesen Krankenhausaufenthalt verlängern.
     Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich               Ein erneuter Krankenhausaufenthalt zur Behandlung
     der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen                dieser Infektion ist nicht versichert.
     es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an-
     kommt.
                                                                   C) Beitragsberechnung
  5. Unfälle der versicherten Person, die unmittelbar oder
     mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.                  Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
  6. Unfälle der versicherten Person in Ausübung von Sport-        rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
     arten, die
     – als Berufs-, Vertrags-, Lizenz- oder sonstiger profiähn-   D) Leistungsunterlagen
        licher Sportler oder
     – im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, mit der über-       Bei Meldung des Unfalls übersendet der Versicherer einen Un-
        wiegend (mindestens zu 50 %) das Einkommen er-             fallbericht. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungspflicht
        zielt wird,                                                des Versicherers ist die Rücksendung des vollständig ausge-
		betrieben werden.                                                füllten Unfallberichtes sowie eventuell weiterer vom Versiche-
  7. Unfälle der versicherten Person in Ausübung von risiko-       rer benannter Unterlagen erforderlich.
     reichen Sportarten (z. B. Bungee-Jumping, Skysurfing,
     Paragliding, Drachenfliegen, Canyoning, Freeclimbing,         E) Fortsetzungsrecht
     Boxen und andere Kampfsportarten).
  8. Unfälle der versicherten Person in Ausübung von folgen-       Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fort-
     den beruflichen Tätigkeiten: Artisten, Dompteure, Tier-       setzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen
     bändiger und -pfleger, Brückenbauer, Munitions- und           der Einzelversicherung nach dem Tarif Save U-E zu bean-
     Räumtrupps, Sprengmeister, Berufstaucher, Rennreiter,         tragen. Die Fortsetzung kann nur beantragt werden, wenn
     Untertage Tätige, Fallschirmsportlehrer sowie Stunt-          der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in der Bun-
     men.                                                          desrepublik Deutschland ist. Die übrigen Bestimmungen des
  In Erweiterung von § 7 RB/BKV 2020 sind folgende Beein-          § 20 RB/BKV 2020 bleiben unberührt.
  trächtigungen ausgeschlossen:
  1. Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus in-
     neren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungs-


                                                                                                                               25

[Seite 26]
Tarif Smile More
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Smile More für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenver­
sicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen


A) Allgemeine Bestimmungen                                            rungsverhältnis nicht bestand. Diese Regelung gilt nicht bei
                                                                      Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
1. Versicherungsbedingungen
                                                                    II. Leistungsumfang
     Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge-
     meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber­             1. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung
     finanzierte betriebliche Krankenversicherung,                       (PZR), Fissurenversiegelung und zahnaufhellende
                                                                         Maßnahmen
     Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte
              betriebliche Krankenversicherung der Continentale     		   In Erweiterung zu § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 gelten auch
              Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und            zahnprophylaktische Leistungen / PZR, Fissurenversie-
     Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                               gelung und zahnaufhellende Maßnahmen als Versiche-
                                                                         rungsfall.
2. Personenkreis                                                    		 Erstattet werden die Kosten für zahnprophylaktische
                                                                       Leistungen / PZR, Fissurenversiegelung und zahnauf-
     Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die           hellende Maßnahmen bis zu 100 %, insgesamt jedoch
     – in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung               nicht mehr als bis zu 250,– Euro je Kalenderjahr und je
       (GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen               versicherte Person.
       nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha-           		 Kosten für zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Blea­
       ben                                                             ching) sind erstattungsfähig, wenn sie in einer zahnärzt-
     oder                                                              lichen Praxis stattfinden und zahnärztlich begleitet und
     – bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge-             überwacht werden.
       schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-
       rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden        2. Zahnbehandlung und Zahnersatz
       Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi-
       chert sind                                                   		 Erstattet werden zusammen mit der Vorleistung der
                                                                       GKV oder PKV bis zu 100 % der Kosten für
     und
                                                                    		– Wurzelbehandlungen,
     – Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des
       Mitarbeiters) sind.                                          		 –	
                                                                         Parodontosebehandlungen (Behandlung von Paro-
                                                                         dontitis),
                                                                    		– Plastische Füllungen,
B) Leistungen des Versicherers
                                                                    		   – Aufbissbehelfe und Schienen sowie
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif werden nur        		 –	Zahnersatz, orale Implantate und augmentative Be-
in Ergänzung zu Vorleistungen der GKV oder PKV erbracht                  handlungen.
und nur soweit, wie GKV oder PKV keine entsprechende Leis-
tung schulden. Schulden die GKV oder PKV nachweislich kei-            3. Kieferorthopädie
ne Vorleistungen, leistet der Versicherer, sofern nachfolgend
keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in vereinbar-              Erstattet werden die Kosten für Kieferorthopädie
tem Umfang.                                                         		 a)	bei Behandlungsbeginn vor Vollendung des 18. Le-
Wird eine Leistung der PKV auf einen bei ihr bestehenden                  bensjahres:
Selbstbehalt / eine bestehende Selbstbeteiligung angerech-          			Je Versicherungsfall bis zu 100 %, maximal bis zu ei-
net, gilt dies als Vorleistung der PKV, die nicht nach diesem           nem Erstattungsbetrag von insgesamt
Tarif erstattungsfähig ist. Sofern ein Wahltarif mit Selbstbehalt   			      500,– Euro in Tarifstufe Smile More1000;
bei der GKV besteht, gilt der vom GKV-Versicherten zu tragen-
                                                                    			 1.000,– Euro in Tarifstufe Smile More2500;
de Selbstbehalt als Vorleistung der GKV. Diese ist ebenfalls
nicht nach diesem Tarif erstattungsfähig.                           			 1.500,– Euro in Tarifstufe Smile More5000.
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus          			
                                                                       Ist ausschließlich ein nach Versicherungsbeginn
GKV oder PKV die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.                 nach diesem Tarif eingetretener Unfall für den Ver-
                                                                       sicherungsfall ursächlich, werden die Kosten für zu-
Die Kosten für die nachfolgenden tariflichen Leistungen wer-
                                                                       sätzliche kieferorthopädische Leistungen, für die kein
den nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen
                                                                       Leistungsanspruch gegenüber der GKV oder PKV be-
für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festge-
                                                                       steht, unabhängig von dem maximalen Erstattungs-
legten Höchstsätzen erstattet.
                                                                       betrag nach Satz 1 mit 100 % erstattet. Erbringt die
                                                                       GKV oder PKV nachweislich keine unfallbedingten
I. Leistungshöhe                                                       Leistungen, entfällt eine Erstattung nach diesem Tarif.
     Je versicherte Person und Kalenderjahr gilt eine vereinbar-    			Nicht erstattet wird der Eigenanteil nach § 29 Abs. 2
     te Leistungshöhe für die nachfolgend unter Abschnitt B II          und 3 SGB V (siehe Anhang), der in der GKV zu tra-
     und III aufgeführten Leistungen unabhängig von der Anzahl          gen ist, wenn eine kieferorthopädische Behandlung,
     der Versicherungsfälle von insgesamt                               für die die GKV Leistungen erbringt, nicht in dem
     1.000,– Euro in Tarifstufe Smile More1000;                         durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch
                                                                        erforderlichen Umfang abgeschlossen wird.
     2.500,– Euro in Tarifstufe Smile More2500;
                                                                    		   b)	bei Behandlungsbeginn nach Vollendung des 18. Le-
     5.000,– Euro in Tarifstufe Smile More5000.                             bensjahres:
     Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar,        			Ist ausschließlich ein nach Versicherungsbeginn nach
     verringert sich die vereinbarte Leistungshöhe für dieses           diesem Tarif eingetretener Unfall für den Versiche-
     Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem das Versiche-         rungsfall ursächlich, werden die Kosten bis zu 100 %

26

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        für                                                      			 –	Kontrollen und Nachbehandlungen nach parodon-
        – kieferorthopädische Leistungen, wenn die GKV                talchirurgischem Eingriff,
           oder PKV für eine medizinisch notwendige kieferor-    			– photodynamische Therapien,
           thopädische Behandlung keine Leistungen erbringt      			 – Speicheltests zur Keimbestimmung,
          oder
                                                                 			 – die VECTOR-Methode und
        – zusätzliche kieferorthopädische Leistungen, für die
                                                                 			 – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.
           kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV oder
           PKV besteht – vorausgesetzt, dass diese in unmit-          c) plastische Füllungen gelten Gebühren für zahnärzt-
           telbarem Zusammenhang mit einer kieferorthopä-                 liche Aufwendungen für Kunststoff-, Komposit- und
           dischen Behandlung erbracht werden, für die die                dentin-adhäsive Füllungen.
           GKV oder PKV nachweislich Leistungen erbringt,        		 d)	
                                                                      Aufbissbehelfe und Schienen gelten Gebühren für
			erstattet.                                                         zahnärztliche Aufwendungen zur Eingliederung von
                                                                      Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschie-
  4. Besondere schmerz- und angstlindernde Maßnah-                    nen) einschließlich der damit verbundenen Vor- und
     men                                                              Nachbehandlungen, funktionsanalytischen und funkti-
                                                                      onstherapeutischen Maßnahmen sowie Material- und
		 Erstattet werden die Kosten für besondere schmerz-                 Laborkosten, sofern diese Maßnahmen nicht im Rah-
   und angstlindernde Maßnahmen bis zu 100 %.                         men einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht
                                                                      werden.
III. Erläuterungen                                               		   e) Zahnersatz gelten Gebühren für
  1. Als Kosten für Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenver-               – prothetische zahnärztliche Leistungen (Voll- und
     siegelung gelten Gebühren für Aufwendungen zur Ver-                   Teilprothesen), Brücken, Stiftzähne,
     hütung von Zahnerkrankungen. Dazu zählen                    			 –	Kronen und Inlays (auch als vollkeramische Versor-
		 –	
     die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie die                   gung, z. B. mit Erstellung im CEREC-Verfahren),
     eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kie-           			– Onlays, Overlays,
     ferkrankheiten,                                             			– Veneers, Lumineers,
		 –	
     die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahn-               			 –	
                                                                       Verblendungen (z.B. Keramik- und Kunststoffver-
     fleischzustandes,                                                 blendungen),
		   – die Kontrolle des Übungserfolges,                         			 –	die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz
     – die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne,                (Reparaturen) sowie
     – die Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen       			 – Material- und Laborkosten.
        einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume,                  erner zählen zu den Kosten für Zahnersatz die damit
                                                                        F
       auch mittels VECTOR-Methode,                                     zusammenhängenden Gebühren für
		   – die mikroinvasive Kariesinfiltration,                            – Heil- und Kostenpläne,
		   – das Entfernen des Biofilms,                                      – Lokalanästhesien (außer Narkosen),
     – die Oberflächenpolitur sowie die Behandlung, Fluo-       			– Abformungsmaßnahmen,
        ridierung und Versiegelung von überempfindlichen
                                                                        – Röntgenleistungen (auch Computertomographien
        Zahnflächen.
                                                                           und digitale Volumentomographie) sowie
  2. Als Kosten für
                                                                 			 –	
                                                                       funktionsanalytische und funktionstherapeutische
		 a)	Wurzelbehandlung gelten Gebühren für Aufbereitung               Maßnahmen.
      und Versorgung der Wurzelkanäle und des Zahnes
                                                                 			 Als Kosten für orale Implantate gelten Gebühren für
      sowie Wurzelspitzenresektionen. Ferner zählen zu
      den Kosten für Wurzelbehandlung auch in diesem                    – implantologische Leistungen, Implantatkörper und
      Rahmen erforderliche                                                 implantatgetragenen Zahnersatz (Suprakonstruk­
                                                                           tion) einschließlich Kontrolle und Nachbehandlung
        – Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien
                                                                           nach chirurgischem Eingriff sowie
           und digitale Volumentomographie),
                                                                 			 – Material- und Laborkosten.
        – Lokalanästhesien,
                                                                         erner zählen zu den Kosten für orale Implantate die
                                                                        F
			 –	
      Kontrollen und Nachbehandlungen nach chirurgi-
                                                                        damit zusammenhängenden Gebühren für
      schem Eingriff,
                                                                        – Heil- und Kostenpläne,
			– photodynamische Therapien,
                                                                        – Lokalanästhesien (außer Narkosen),
        – elektronische Wurzellängenmessungen,
                                                                 			– Abformungsmaßnahmen,
			 –	elektrophysikalisch chemische Spülungen der Wur-
       zelkanäle,                                                       – Röntgenleistungen (auch Computertomographien
                                                                           und digitale Volumentomographie) sowie
        – thermisch erwärmte Wurzelkanalfüllungsmateria­
           lien sowie                                            			 –	
                                                                       funktionsanalytische und funktionstherapeutische
                                                                       Maßnahmen.
			 – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.
                                                                 			
                                                                    Als Kosten für augmentative Behandlungen gelten
		   b)	Parodontosebehandlung (Behandlung von Parodonti-
                                                                    Gebühren für
        tis) gelten Gebühren für parodontalchirurgische und
        regenerative Maßnahmen zur Wiederherstellung des         			 –	Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem
        Aufbaus und der Funktion des Zahnhalteapparates.               Knochenmaterial einschließlich Kontrolle und Nach-
        Ferner zählen zu den Kosten für Parodontosebehand-             behandlung nach chirurgischem Eingriff sowie
        lung auch in diesem Rahmen erforderliche                 			 – Material- und Laborkosten.
			– Schleimhauttransplantationen,                                      Ferner zählen zu den Kosten für augmentative Be-
        – Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien                  handlung die damit zusammenhängenden Gebühren
           und digitale Volumentomographie),                            für
        – Lokalanästhesien,                                             – Lokalanästhesien (außer Narkosen) sowie


                                                                                                                          27

[Seite 28]
          – Röntgenleistungen (auch Computertomographien            Für das Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für
             und digitale Volumentomographie).                       das Versicherungsleistungen nach Abschnitt B II und III
			Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden               beantragt wurden, verringert sich die Leistungshöhe auf
    ausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung                die ursprünglich für die vereinbarte Tarifstufe vorgesehene
    der vorgenannten oralen Implantate erstattet.                    Höhe (vgl. Abschnitt B I).
     3. Als Kosten für Kieferorthopädie gelten Gebühren für          Das Ruhen des Versicherungsverhältnisses hat keine Aus-
        zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer-         wirkungen auf die bis zum Ruhen des Versicherungsver-
        und Zahnfehlstellungen einschließlich der damit verbun-      hältnisses gültige Leistungshöhe. Die Leistungshöhe, die
        denen Vor- und Nachbehandlungen, funktionsanalyti-           vor dem Ruhen des Versicherungsverhältnisses für die ver-
        schen und funktionstherapeutischen Maßnahmen sowie           sicherte Person galt, gilt auch für die Zeit unmittelbar nach
        Material- und Laborkosten.                                   Beendigung des Ruhens des Versicherungsverhältnisses.
     4. Als Kosten für besondere schmerz- und angstlindernde
                                                                  V. Wechsel der Tarifstufe
        Maßnahmen gelten Gebühren für Aufwendungen zur
        Schmerzausschaltung und Linderung der Angstzustän-           Ein Wechsel der Tarifstufe ist jeweils zum 1. Januar eines
        de, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zu-       jeden Jahres möglich. Bei einem Wechsel der Tarifstufe
        sammenhang mit einer tariflichen Leistung nach diesem        werden leistungsfreie Kalenderjahre entsprechend über-
        Tarif entstehen. Dazu zählen                                 nommen.
		– Analgo-Sedierung,
		– Vollnarkose,                                                  C) Beitragsberechnung
		– Lachgas-Sedierung,
		– Akupunktur sowie                                              Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
                                                                  rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
		– Hypnose.
                                                                  Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Tarifstufe.
IV. Erhöhung der vereinbarten Leistungshöhe

     Die vereinbarte Leistungshöhe nach Abschnitt B I erhöht
                                                                  D) Auszahlung der Versicherungsleistungen
     sich nach der nachfolgenden Tabelle, wenn für die versi-
     cherte Person                                                1. Erstattungsreihenfolge
     – das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif ein je-         Bestehen bei dem Versicherer für die versicherte Person
       weils volles Kalenderjahr bestand,                            noch weitere Tarife der arbeitgeber- bzw. arbeitnehmerfi-
     – das Versicherungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt inner-        nanzierten betrieblichen Krankenversicherung für die Versi-
       halb des Kalenderjahres ruhte und                             cherung der Kosten von Zahnleistungen, werden die erstat-
                                                                     tungsfähigen Kosten vorrangig aus dem Tarif Smile More
     – keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende
                                                                     erstattet, sofern dem Versicherer keine andere Information
       Kalenderjahr beantragt wurden.
                                                                     vorliegt.
     Je nach vereinbarter Tarifstufe und der Anzahl der aufein-
     anderfolgenden Kalenderjahre – für das die vorgenannten      2. Leistungsunterlagen
     Voraussetzungen erfüllt werden – gilt für die versicherte
     Person ab dem 1. Januar des Folgejahres die nachfolgend         Für die Erstattung der Kosten zahnärztlicher Leistun-
     genannte Leistungshöhe:                                         gen nach diesem Tarif müssen zusätzlich zu den in
                                                                     § 8 RB/BKV 2020 geforderten Unterlagen folgende Nach-
      Anzahl der      Tarifstufe    Tarifstufe    Tarifstufe         weise und Leistungsunterlagen vorgelegt werden:
      Kalender-         Smile         Smile         Smile            – Die Rechnungsbelege müssen den zahnmedizinischen
        jahre         More1000      More2500      More5000             Befund mit Angabe der behandelten Zähne enthalten.
           0        1.000,– Euro 2.500,– Euro 5.000,– Euro           – Für die Erstattung der Kosten für Funktionsdiagnostik ist
                                                                       eine Dokumentation über den klinischen Funktionssta-
           1        1.100,– Euro 2.750,– Euro 5.500,– Euro             tus einzureichen.
           2        1.200,– Euro 3.000,– Euro 6.000,– Euro
           3        1.300,– Euro 3.250,– Euro 6.500,– Euro        E) Fortsetzungsrecht
           4        1.400,– Euro 3.500,– Euro 7.000,– Euro        Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fort-
         ab dem                                                   setzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen
      5. Kalender- 1.500,– Euro 3.750,– Euro 7.500,– Euro         der Einzelversicherung nach den Tarifen Smile More-E oder
          jahr                                                    Smile-E zu beantragen. Die Fortsetzung kann nur beantragt
                                                                  werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in
                                                                  der Bundesrepublik Deutschland ist. Die übrigen Bestimmun-
                                                                  gen des § 20 RB/BKV 2020 bleiben unberührt.


28

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Tarif Smile
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifes Smile für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen


A) Allgemeine Bestimmungen                                            rungsverhältnis nicht bestand. Diese Regelung gilt nicht bei
                                                                      Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
1. Versicherungsbedingungen
                                                                    II. Leistungsumfang
   Inhalt des Kollektivversicherungsvertrages sind die Allge-
   meinen Versicherungsbedingungen für die arbeitgeber­               1. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung
   finanzierte betriebliche Krankenversicherung,                         (PZR), Fissurenversiegelung und zahnaufhellende
                                                                         Maßnahmen
   Teil I: Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte
            betriebliche Krankenversicherung der Continentale       		   In Erweiterung zu § 1 Abs. 3 RB/BKV 2020 gelten auch
            Krankenversicherung a.G. 2020 (RB/BKV 2020) und              zahnprophylaktische Leistungen / PZR, Fissurenver-
                                                                         siegelung und zahnaufhellende Maßnahmen als Versi-
   Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                         cherungsfall.
2. Personenkreis                                                    		 Erstattet werden die Kosten für zahnprophylaktische
                                                                       Leistungen / PZR, Fissurenversiegelung und zahnauf-
   Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die             hellende Maßnahmen bis zu 100 %, insgesamt jedoch
   – in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung                 nicht mehr als bis zu 200,– Euro je Kalenderjahr und je
     (GKV) versichert sind und Anspruch auf Leistungen                 versicherte Person.
     nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ha-             		 Kosten für zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Blea­
     ben                                                               ching) sind erstattungsfähig, wenn sie in einer zahnärzt-
   oder                                                                lichen Praxis stattfinden und zahnärztlich begleitet und
                                                                       überwacht werden.
   – bei einer in der Bundesrepublik Deutschland zum Ge-
     schäftsbetrieb zugelassenen privaten Krankenversiche-
                                                                      2. Zahnersatz
     rung mit einem die Pflicht zur Versicherung erfüllenden
     Krankheitskostenvollversicherungsschutz (PKV) versi-           		 Erstattet werden zusammen mit der Vorleistung der
     chert sind                                                        GKV oder PKV bis zu 75 % der Kosten für Zahnersatz,
   und                                                                 orale Implantate und augmentative Behandlungen.
   – Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber des
     Mitarbeiters) sind.                                            III. Erläuterungen

                                                                      1. Als Kosten für Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenver-
B) Leistungen des Versicherers                                           siegelung gelten Gebühren für Aufwendungen zur Ver-
                                                                         hütung von Zahnerkrankungen. Dazu zählen
Die Leistungen des Versicherers nach diesem Tarif werden nur        		 –	
                                                                         die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie die
in Ergänzung zu Vorleistungen der GKV oder PKV erbracht                  eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kie-
und nur soweit, wie GKV oder PKV keine entsprechende Leis-               ferkrankheiten,
tung schulden. Schulden die GKV oder PKV nachweislich kei-          		 –	
                                                                         die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahn-
ne Vorleistungen, leistet der Versicherer, sofern nachfolgend            fleischzustandes,
keine abweichenden Regelungen getroffen sind, in vereinbar-
tem Umfang.                                                         		   – die Kontrolle des Übungserfolges,
Wird eine Leistung der PKV auf einen bei ihr bestehenden                 – die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne,
Selbstbehalt / eine bestehende Selbstbeteiligung angerech-               – die Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen
net, gilt dies als Vorleistung der PKV, die nicht nach diesem              einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume,
Tarif erstattungsfähig ist. Sofern ein Wahltarif mit Selbstbehalt          auch mittels VECTOR-Methode,
bei der GKV besteht, gilt der vom GKV-Versicherten zu tragen-       		   – die mikroinvasive Kariesinfiltration,
de Selbstbehalt als Vorleistung der GKV. Diese ist ebenfalls
                                                                    		   – das Entfernen des Biofilms,
nicht nach diesem Tarif erstattungsfähig.
                                                                         – die Oberflächenpolitur sowie die Behandlung, Fluo-
Die Gesamterstattung darf zusammen mit der Vorleistung aus
                                                                            ridierung und Versiegelung von überempfindlichen
GKV oder PKV die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
                                                                            Zahnflächen.
Die Kosten für die nachfolgenden tariflichen Leistungen wer-
                                                                      2. Als Kosten für Zahnersatz gelten Gebühren für
den nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen
für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festge-              – prothetische zahnärztliche Leistungen (Voll- und Teil-
legten Höchstsätzen erstattet.                                              prothesen), Brücken, Stiftzähne,
                                                                    		 –	Kronen und Inlays (auch als vollkeramische Versor-
I. Leistungshöhe                                                          gung, z. B. mit Erstellung im CEREC-Verfahren),
                                                                    		–	
                                                                       Onlays, Overlays,
   Je versicherte Person und Kalenderjahr gilt eine vereinbar-
   te Leistungshöhe für die nachfolgend unter Abschnitt B II        		– Veneers, Lumineers,
   und III aufgeführten Leistungen unabhängig von der Anzahl        		   –	Verblendungen (z. B. Keramik- und Kunststoffverblen-
   der Versicherungsfälle von insgesamt                                     dungen),
     750,– Euro in Tarifstufe Smile750;                             		 –	die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz
   1.500,– Euro in Tarifstufe Smile1500;                                 (Reparaturen) sowie
   3.000,– Euro in Tarifstufe Smile3000.                            		   – Material- und Laborkosten.
   Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht am 1. Januar,               Ferner zählen zu den Kosten für Zahnersatz die damit
   verringert sich die vereinbarte Leistungshöhe für dieses              zusammenhängenden Gebühren für
   Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem das Versiche-            – Heil- und Kostenpläne,


                                                                                                                               29

[Seite 30]
       – Lokalanästhesien (außer Narkosen),                           Für das Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für
		– Abformungsmaßnahmen,                                              das Versicherungsleistungen nach Abschnitt B II und III
                                                                      beantragt wurden, verringert sich die Leistungshöhe auf
       – Röntgenleistungen (auch Computertomographien
                                                                      die ursprünglich für die vereinbarte Tarifstufe vorgesehene
          und digitale Volumentomographie) sowie
                                                                      Höhe (vgl. Abschnitt B I).
		 –	
     funktionsanalytische          und   funktionstherapeutische
                                                                      Das Ruhen des Versicherungsverhältnisses hat keine Aus-
     Maßnahmen.
                                                                      wirkungen auf die bis zum Ruhen des Versicherungsver-
		     Als Kosten für orale Implantate gelten Gebühren für            hältnisses gültige Leistungshöhe. Die Leistungshöhe, die
       – implantologische Leistungen, Implantatkörper und            vor dem Ruhen des Versicherungsverhältnisses für die ver-
          implantatgetragenen Zahnersatz (Suprakonstruktion)          sicherte Person galt, gilt auch für die Zeit unmittelbar nach
          einschließlich Kontrolle und Nachbehandlung nach            Beendigung des Ruhens des Versicherungsverhältnisses.
          chirurgischem Eingriff sowie
		     – Material- und Laborkosten.                                V. Wechsel der Tarifstufe
       Ferner zählen zu den Kosten für orale Implantate die           Ein Wechsel der Tarifstufe ist jeweils zum 1. Januar eines
       damit zusammenhängenden Gebühren für                           jeden Jahres möglich. Bei einem Wechsel der Tarifstufe
       – Heil- und Kostenpläne,                                       werden leistungsfreie Kalenderjahre entsprechend über-
                                                                      nommen.
       – Lokalanästhesien (außer Narkosen),
		– Abformungsmaßnahmen,
       – Röntgenleistungen (auch Computertomographien
                                                                   C) Beitragsberechnung
          und digitale Volumentomographie) sowie
		 –	
     funktionsanalytische          und   funktionstherapeutische   Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
     Maßnahmen.                                                    rechnet. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.
		 Als Kosten für augmentative Behandlungen gelten Ge-             Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Tarifstufe.
   bühren für
		 –	
     Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem                D) Auszahlung der Versicherungsleistungen
     Knochenmaterial einschließlich Kontrolle und Nach-
     behandlung nach chirurgischem Eingriff sowie                  1. Erstattungsreihenfolge
		     – Material- und Laborkosten.
                                                                      Bestehen bei dem Versicherer für die versicherte Person
       Ferner zählen zu den Kosten für augmentative Behand-           noch weitere Tarife der arbeitgeber- bzw. arbeitnehmer-
       lung die damit zusammenhängenden Gebühren für                  finanzierten betrieblichen Krankenversicherung für die
       – Lokalanästhesien (außer Narkosen) sowie                      Versicherung der Kosten von Zahnleistungen, werden die
       – Röntgenleistungen (auch Computertomographien                erstattungsfähigen Kosten vorrangig aus dem Tarif Smile
          und digitale Volumentomographie).                           erstattet, sofern dem Versicherer keine andere Information
                                                                      vorliegt.
		 Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden
   ausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung
                                                                   2. Leistungsunterlagen
   der vorgenannten oralen Implantate erstattet.
                                                                      Für die Erstattung der Kosten zahnärztlicher Leistun-
IV. Erhöhung der vereinbarten Leistungshöhe                           gen nach diesem Tarif müssen zusätzlich zu den in
                                                                      § 8 RB/BKV 2020 geforderten Unterlagen folgende Nach-
     Die vereinbarte Leistungshöhe nach Abschnitt B I erhöht          weise und Leistungsunterlagen vorgelegt werden:
     sich nach der nachfolgenden Tabelle, wenn für die versi-
     cherte Person                                                    – Die Rechnungsbelege müssen den zahnmedizinischen
                                                                        Befund mit Angabe der behandelten Zähne enthalten.
     – das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif ein je-
       weils volles Kalenderjahr bestand,                             – Für die Erstattung der Kosten für Funktionsdiagnostik ist
                                                                        eine Dokumentation über den klinischen Funktionssta-
     – das Versicherungsverhältnis zu keinem Zeitpunkt inner-           tus einzureichen.
       halb des Kalenderjahres ruhte und
     – keine Versicherungsleistungen für das abzurechnende
       Kalenderjahr beantragt wurden.                              E) Fortsetzungsrecht
     Je nach vereinbarter Tarifstufe und der Anzahl der aufein-
                                                                   Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 RB/BKV 2020 ist die Fort-
     anderfolgenden Kalenderjahre – für das die vorgenannten
                                                                   setzung des Versicherungsverhältnisses zu den Bedingungen
     Voraussetzungen erfüllt werden – gilt für die versicherte
                                                                   der Einzelversicherung nach dem Tarif Smile-E zu beantragen.
     Person ab dem 1. Januar des Folgejahres die nachfolgend
                                                                   Die Fortsetzung kann nur beantragt werden, wenn der ge-
     genannte Leistungshöhe:
                                                                   wöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz in der Bundesrepublik
                                                                   Deutschland ist. Die übrigen Bestimmungen des § 20 RB/BKV
      Anzahl der                                                   2020 bleiben unberührt.
                      Tarifstufe     Tarifstufe    Tarifstufe
      Kalender-
                      Smile750       Smile1500     Smile3000
        jahre
           0          750,– Euro 1.500,– Euro 3.000,– Euro
           1          825,– Euro 1.650,– Euro 3.300,– Euro
           2          900,– Euro 1.800,– Euro 3.600,– Euro
           3          975,– Euro 1.950,– Euro 3.900,– Euro
           4        1.050,– Euro 2.100,– Euro 4.200,– Euro
         ab dem
      5. Kalender- 1.125,– Euro 2.250,– Euro 4.500,– Euro
          jahr


30

[Seite 31]
Besondere Bedingungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der arbeitgeber­
finanzierten betrieblichen Krankenversicherung für die Beitragsbefreiung während entgeltfreier
Zeiten (BF)

A) Versicherungsbedingungen                                          Die Vereinbarung der Beitragsbefreiung schließt ein Ruhen
                                                                     des Versicherungsverhältnisses nach § 15 RB/BKV 2020
Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungs-            aus.
bedingungen der jeweils vereinbarten arbeitgeberfinanzierten         Zeiten, in denen die Beitragsbefreiung während entgeltfrei-
betrieblichen Krankenversicherung der Continentale Kranken-          er Zeiten nach diesen Besonderen Bedingungen besteht,
versicherung a.G., soweit sich aus diesen Besonderen Bedin-          gelten als Zeiten, in denen das Versicherungsverhältnis
gungen keine Abweichungen ergeben.                                   nach der jeweils vereinbarten arbeitgeberfinanzierten be-
Sind die Besonderen Bedingungen für die Beitragsbefreiung            trieblichen Krankenversicherung bestand.
während entgeltfreier Zeiten vereinbart, wird die Tarifbezeich-
nung der jeweils betroffenen arbeitgeberfinanzierten betrieb­      2.	Anzeige, Beginn, Dauer und Ende der Beitrags-
lichen Krankenversicherung durch „BF“ ergänzt.                         befreiung
                                                                     Die Beitragsbefreiung gilt jeweils für maximal 36 Monate.
B) Beitragsbefreiung                                                 Der Anlass für die Beitragsbefreiung ist innerhalb von zwei
                                                                     Monaten nach Eintritt anzuzeigen und nachzuweisen.
1. Beitragsbefreiung während entgeltfreier Zeiten                    Beginnt die entgeltfreie Zeit an einem Monatsersten, be-
                                                                     ginnt die Beitragsbefreiung an diesem Tag. Andernfalls be-
   Die Beitragsbefreiung erfolgt für Zeiten, in denen die versi-
                                                                     ginnt die Beitragsbefreiung zum Ersten des nachfolgenden
   cherte Person infolge der nachfolgend genannten Gründe
                                                                     Monats.
   kein Arbeitsentgelt bekommt:
                                                                     Erfolgt die Anzeige abweichend von Satz 2 zu einem späte-
   – Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person wegen
                                                                     ren Zeitpunkt, beginnt die Beitragsbefreiung zum nächsten
     Krankheit oder Unfall,
                                                                     Monatsersten, der auf die Anzeige folgt.
   – Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeit-
                                                                     Die Beitragsbefreiung endet zum Ende des Monats, in dem
     gesetz (BEEG),
                                                                     die entgeltfreie Zeit endet, spätestens zum Ablauf der in
   – Pflege eines nahen Angehörigen nach dem Pflegezeit-             Satz 1 genannten Frist. Das Ende der entgeltfreien Zeit ist
     gesetz (PflegeZG) oder                                          unverzüglich mitzuteilen.
   – vorübergehende Freistellung von der Pflicht zur Arbeits-        Mit dem Ende der Beitragsbefreiung muss der Versiche-
     leistung aus einem anderen Grund (z. B. „Sabbatical“).          rungsnehmer ab dem Ersten des nachfolgenden Monats
   Für die Zeit der Beitragsbefreiung während entgeltfreier          den dann gültigen Beitrag zahlen.
   Zeiten werden vom Versicherungsnehmer keine Beiträge
   gezahlt, aber die versicherte Person behält ihren Anspruch
   auf Leistungen nach der jeweils vereinbarten arbeitgeberfi-
   nanzierten betrieblichen Krankenversicherung.


                                                                                                                             31

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Anhang zu den RB/BKV 2020, RB/BKV-F 2020, RB/BKV-E 2020 und deren zugrundeliegenden
Tarifen – Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren und Gesetzesauszüge

Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren

Über die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland
herausgegebenen Fassung (GebüH) enthaltenen Verrichtungen hinaus sind folgende Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
analog der jeweils aufgeführten Gebührenziffer des GebüH tarifgemäß erstattungsfähig:

Untersuchungs- oder Behandlungsmethode                             Erstattung analog Gebührenziffer
Akupressur                                                         21.1
Akupunkturmassage                                                  20.2
Augendiagnostik                                                    14.1
Bach-Blüten-Therapie                                               19.5
Bioresonanztherapie                                                16.3
Blutsedimentationstest                                             12.14
Clusterdiagnostik                                                  12.14
Colon-Hydro-Therapie                                               36.3
CO2-Quellgastherapie                                               25.9
Dermapunkturmassage                                                20.4 bzw. 20.5
Eigenblutbehandlung nach Garthe/mit UVB                            25.10
Elektrohauttest                                                    16.4
Elektromagnetischer Bluttest                                       13.1
Elektroneuraldiagnostik und -therapie nach Croon (ENTH)            16.1
Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer
­Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall                  2 (2x)
Farblichttherapie/Farbpunktur                                      39.2
Feldenkrais-Methode                                                19.1
Fußreflexzonentherapie                                             20.6
Gegensensibilisierung nach Theurer                                 25.1 + 26.1
Haarmineralanalyse                                                 12.14
Harnschau, traditionell                                            12.2
HLB-Bradford-Bluttest                                              13.1
Kaelin-Test                                                        12.15
Kinesiologie                                                       21.1
Laser-Akupunktur                                                   21.1
Laser-Therapie (Soft-Laser und Mid-Power-Laser)                    39.9
Matrixregenerationstherapie                                        16.1
Mikromagnetfeldtherapie                                            16.3
Mikroökologische Therapie                                          2
Mora-Therapie                                                      16.3
Neobioelektrische Therapie (NBT)                                   16.3
Ohrkerzenbehandlung                                                30.1
Regulationstherapie                                                16.3
Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie                                    25.11
Sauerstoffzelt                                                     23.1
Signaltherapien                                                    39.10
Spenglersan-Test                                                   13.1
Stoffwechselregulation mit STT                                     16.1
Terminalpunktdiagnostik                                            15.1
Thermoregulationsdiagnostik                                        16.1
Vega-Test                                                          16.1


Des Weiteren sind auch für nachstehende Verfahren, die eine Analogbewertung nach dem GebüH nicht zulassen, Leistungen vor-
gesehen:
Die Kosten für Ayurveda, Organotherapie und Orthomolekulare Therapie, einschließlich Diagnostik, Arzneimittel und Physiotherapie
sind tarifgemäß bis zu 150,– Euro je Kalenderjahr für alle drei Verfahren zusammen erstattungsfähig.
Das Leistungsverzeichnis wird neuen Erkenntnissen angepasst.


32

[Seite 33]
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung

§ 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung                     werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der
                                                                     Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teil-
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur             ziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförde-
    Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken              rung vom 26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3)
    (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbst-             festgelegt sind. Der Spitzenverband Bund der Kran-
    bestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Ver-             kenkassen berücksichtigt auch die von der Nationa-
    sicherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen             len Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemein-
    sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter            samen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a
    sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesund-              Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes entwi-
    heitschancen beitragen und kind- und jugendspezifische           ckelten Arbeitsschutzziele.
    Belange berücksichtigen. Die Krankenkasse legt dabei
                                                                 (4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als
    die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrun-
    de.                                                              1. Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach
                                                                        Absatz 5,
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter
    Einbeziehung unabhängigen, insbesondere gesundheits-             2. Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention
    wissenschaftlichen, ärztlichen, arbeitsmedizinischen,               in Lebenswelten für in der gesetzlichen Krankenversi-
    psychotherapeutischen, psychologischen, pflegerischen,              cherung Versicherte nach § 20a und
    ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und sozialwis-          3. Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben
    senschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstan-               (betriebliche Gesundheitsförderung) nach § 20b.
    des der Menschen mit Behinderung einheitliche Hand-          (5) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbe-
    lungsfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1       zogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen,
    fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zu-         wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkas-
    gangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler          se oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe
    Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der            beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist. Bei
    Messung der Erreichung der mit den Leistungen ver-               ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltens-
    folgten Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen            bezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse
    und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von       eine Präventionsempfehlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2,
    Leistungsangeboten durch die Krankenkassen, um ins-              nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer
    besondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach          arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärzt-
    Absatz 4 Nummer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzen-            lichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung.
    verband Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass sei-          Die Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsemp-
    ne Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine               fehlung ergebenden personenbezogenen Daten nur mit
    Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen der          schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach
    Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht            vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information
    werden. Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenver-               des Versicherten verarbeiten. Die Krankenkassen dürfen
    band Bund der Krankenkassen hierfür sowie für den                ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Kran-
    nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden Bericht             kenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften
    die erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht           übertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezogenen
    versichertenbezogen die erforderlichen Daten.                    Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer be-
(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1                 ruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt,
    berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkas-           gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
    sen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der       (6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung
    Gesundheitsförderung und Prävention:                             ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den
    1. Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken,            §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr 2019 insgesamt
       Erkrankte früh erkennen und behandeln,                        für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von
    2. Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität er-         7,52 Euro umfassen. Von diesem Betrag wenden die
       höhen,                                                        Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten mindestens
                                                                     2,15 Euro für Leistungen nach § 20a und mindestens
    3. Tabakkonsum reduzieren,
                                                                     3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. Von dem Betrag
    4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung,                 für Leistungen nach § 20b wenden die Krankenkassen
       Ernährung,                                                    für Leistungen nach § 20b, die in Einrichtungen nach
    5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität               § 107 Absatz 1 und in Einrichtungen nach § 71 Absatz 1
       der Patientinnen und Patienten stärken,                       und 2 des Elften Buches erbracht werden, für jeden ih-
    6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen,           rer Versicherten mindestens 1 Euro auf. Unterschreiten
       nachhaltig behandeln,                                         die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag
                                                                     nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Kran-
    7. gesund älter werden und                                       kenkasse diese nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr
    8. Alkoholkonsum reduzieren.                                     zusätzlich für Leistungen nach § 20a zur Verfügung. Die
    Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1 ge-              Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in den Folge-
    nannten Ziels werden auch die Ziele und Teilziele beach-         jahren entsprechend der prozentualen Veränderung der
    tet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele         monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vier-
    und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheits-         ten Buches anzupassen. Unbeschadet der Verpflichtung
    förderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festge­­legt         nach Absatz 1 müssen die Ausgaben der Krankenkassen
    sind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2,           für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vor-
    3 und 8 genannten Ziele werden auch die Ziele und                schrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020 nicht
    Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über die           den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entspre-
    Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Präventi-          chen. Im Jahr 2019 nicht ausgegebene Mittel für Leistun-
    on und Gesundheitsförderung vom 27. April 2015 (BAnz.            gen nach § 20a hat die Krankenkasse nicht im Jahr 2020
    AT 19.05.2015 B3) festgelegt sind. Bei der Berücksich-           für zusätzliche Leistungen nach § 20a zur Verfügung zu
    tigung der in Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Ziele              stellen.


                                                                                                                            33

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§ 29 Kieferorthopädische Behandlung                                  leistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein
                                                                     Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt
(2) Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behand-          mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Ein-
    lung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von 20 vom               richtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in sta-
    Hundert der Kosten an den Vertragszahnarzt. Satz 1               tionären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften
    gilt nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädi-              Buches zu erbringen.
    scher Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische
    und Röntgenleistungen. Befinden sich mindestens zwei         § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
    versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das
    18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren      (1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Vo-
    Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt             raussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen
    leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der           erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrich-
    Anteil nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind         tung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen
    10 vom ­Hundert.                                                 Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-
(3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische             Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-
    Behandlung abzüglich des Versichertenanteils nach                Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Re-
    ­Absatz 2 Satz 1 und 3 mit der Kassenzahnärztlichen              habilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden
     Vereinigung ab. Wenn die Behandlung in dem durch den            in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsver-
     Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen           trag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt
     Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Kasse den            nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
     von den Versicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2
     Satz 1 und 3 an die Versicherten zurück.                    § 60 Fahrkosten

                                                                 (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe
§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
                                                                     des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet             übersteigenden Betrages
    ­haben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Las-         1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt
     ten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten               bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur,
     Arznei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach              wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen
    § 61 Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr            Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilli-
    als die Kosten des Mittels.                                         gung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein
    ...                                                                 wohnortnahes Krankenhaus,
                                                                     2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann,
§ 32 Heilmittel                                                         wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet ha-         3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während
    ben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung               der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der beson-
    den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die ab-              deren Einrichtungen eines Krankenkraftwagens be-
    gebende Stelle zu leisten.                                          dürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes
    ...                                                                 zu erwarten ist (Krankentransport),
                                                                     4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten
§ 33 Hilfsmittel                                                        Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach
                                                                        § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich ge-
(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leis-          botene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhaus-
    ten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-               behandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder
    cherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich              diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären
    nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der                   Krankenhausbehandlung.
    Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abge-
                                                                     Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durch-
    bende Stelle.
                                                                     geführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in
    ...
                                                                     Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je
                                                                     Fahrt von dem Versicherten ein.
§ 39 Krankenhausbehandlung

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes         § 61 Zuzahlungen
    als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Kranken-
                                                                 Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen
    haus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise
                                                                 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch
    auferlegt werden.
                                                                 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr
(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet         als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach
    haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Kranken-        § 130b Absatz 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem
    hausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für         nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a übermittelten Betrag.
    längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden       Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerkli-
    Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die inner-         nischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen,
    halb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der ge-      in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des
    setzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach        Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Bu-
    § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach        ches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1
    § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zah-      werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häus-
    lung nach Satz 1 anzurechnen.                                licher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an
                                                                 den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten be-
§ 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation                 trägt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro
                                                                 je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Ein-
(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehand-
                                                                 zug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren;
    lung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele
                                                                 ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Erfolgt in der
    zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizini-
                                                                 Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch
    schen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitations-
                                                                 des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit


34

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geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur                der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten
einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die               zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an
der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei               der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Pla-
der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.                              nungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
                                                                        2. in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine be-
§ 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung                        darfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Pro-
                                                                           zent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelas-                   der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen
    sene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungs-                   medizinischen Versorgungszentren an der vertrags-
    zentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Ein-                   zahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbe-
    richtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind                  reich 5 Prozent nicht überschreitet.
    ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das
    Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als             Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils gelten-
    Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche            den Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen
    Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum                 bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes
    selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig            der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die
    sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind             Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und
    in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige                vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsge-
    unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärzt-           rechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertrags-
    lichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine koope-           zahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines je-
    rative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort           den Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum
    der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlas-              30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in
    sung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertrags-                geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der
    arztsitz).                                                          Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen.
                                                                        Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung beste-
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelas-                hender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren
     senen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von                 eines Krankenhauses.
     Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126
     Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b             (2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt
     Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die auf-             bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahn-
     grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertrags-            arztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister wer-
     ärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen               den von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden
     gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleis-          Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztre-
     tungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Grün-              gister erfolgt auf Antrag
     dung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren                1. nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für
     berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dia-               Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
     lyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leis-                  2. nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit
     tungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der                     für Vertragszahnärzte.
     Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen
                                                                        Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um
     Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Per-
                                                                        die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungs-
     sonengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft
                                                                        zentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister
     oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in
                                                                        nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines
     einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zu-
                                                                        medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform
     lassung von medizinischen Versorgungszentren, die am
                                                                        einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außer-
     1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhän-
                                                                        dem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder
     gig von der Trägerschaft und der Rechtsform des me-
                                                                        selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder an-
     dizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die
                                                                        dere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen
     Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die
                                                                        Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen
     von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach
                                                                        Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizini-
     § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019
                                                                        sche Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher
     bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Ver-
                                                                        Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die
     sorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von
                                                                        erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungs-
     medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen
                                                                        zentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in
     findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
                                                                        einem zugelassenen medizinischen Versorgungszen-
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum                trum bedarf der Genehmigung des Zulassungsaus-
     kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, so-               schusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
     weit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit               Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt
     insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen                 entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und
     Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Ver-              auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszent-
     sorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztli-               rums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arz-
     chen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztli-              tes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungs-
     chen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt                zentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für
     ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen,         die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach
     in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungs-               § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung
     grad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die          oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach
     Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztli-                § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von
     che medizinische Versorgungszentren mindestens fünf                Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1
     Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend                Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzu-
     von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches me-             geben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgeneh-
     dizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Vo-             migung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt
     raussetzungen gründen:                                             werden. Für die in den medizinischen Versorgungszent-
     1. in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine be-             ren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.
        darfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Pro-          (2a) (weggefallen)
        zent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil


                                                                                                                                35

[Seite 36]
(3) Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der          sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medi-
    für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen             zinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulas-
    Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztli-          sungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist,
    chen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung                 dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des
    folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflich-           Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
    tet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungs-        (7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit
    zentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum               in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen
    angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz         Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach
    des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen               Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufge-
    Vereinigung sind und dass das zugelassene medizini-                nommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden ei-
    sche Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der              nes Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes
    vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet          oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk
    ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertrags-             seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizini-
    ärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der          schen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksam-
    sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungs-                werden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des
    aufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bun-            Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zuge-
    deseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten              lassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem
    Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit                Bezirk des Vertragsarztsitzes.
    den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung       (8) (weggefallen)
    erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1
    zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine       (9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulas-
    Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maß-                 sungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister einge-
    nahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen                  tragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der
    sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung            anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschrän-
    zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des              kungen angeordnet sind und der Anstellung keine Fest-
    Jahres zu übermitteln.                                             legungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen;
                                                                       hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung
(4) Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt                trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu
    oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der              erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach
    vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflich-            § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungs-
    tet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die ver-              beschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßga-
    tragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die            be, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1
    Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten ent-           Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung
    sprechend.                                                         von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulas-
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluss des Zulassungsaus-                sungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
    schusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht        (9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende
    aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in an-              Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsaus-
    gemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines            schusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens
    Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach            halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer
    § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Vor-            für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche
    aussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das                Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister
    Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung be-             eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschrän-
    schlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungs-              kungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungs-
    auftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung                grades in einem Planungsbereich sind diese angestellten
    beschlossen werden.                                                Ärzte nicht mitzurechnen.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Vorausset-         (9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf
    zungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt           Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungs-
    die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht          ausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der
    mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröb-          Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem gan-
    lich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen              zen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungs-
    Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung der           auftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt
    Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschließen.              nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die
    Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulas-              Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach
    sung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvo-                 § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber
    raussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als              der Zulassung.
    sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigen-
    schaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die ange-       (10) (weggefallen)
    stellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten    (11) (weggefallen)
    der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszen-        (11a) (weggefallen)
    trum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen
                                                                 (11b) (weggefallen)
    Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des
    medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Grün-            (12) (weggefallen)
    dungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiter-       (13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der
    hin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafterantei-         überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch
    le der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach             tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von
    Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medi-                     § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle
    zinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Über-                 der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten
    nahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte                 und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der
    Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungs-            Psychotherapeuten muss mindestens ein Kinder- und
    zentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz         Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut
    geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung                mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern
    zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen                    und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der
    des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum              Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse
    31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als                  nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten


36

[Seite 37]
    von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der           Antrag einer Vertragspartei oder der zuständigen Lan-
    für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisatio-         desbehörde die Vergütung fest.
    nen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
                                                                 § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus
§ 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Kranken-
        haus                                                     (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-
                                                                     sche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen
(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Kranken-                 Bundesvereinigungen vereinbaren auf der Grundlage
    hausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten             des Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 31. Januar 2022
    Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um             1. einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen,
    1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Kranken-              sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationser-
       hausbehandlung zu klären oder die vollstationäre                 setzender Behandlungen,
       Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre            2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Ver-
       Behandlung)                                                      tragsärzte.
    oder                                                             Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem Wirksamwer-
    2. im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbe-             den an die Stelle der am 31. Dezember 2019 geltenden
       handlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu             Vereinbarung. In die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1
       festigen (nachstationäre Behandlung).                         sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a benannten
    Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch             ambulant durchführbaren Operationen und die stati-
    durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene            onsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden Be-
    Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder               handlungen aufzunehmen, die in der Regel ambulant
    der Arztpraxis erbringen. Absatz 2 Satz 5 findet insoweit        durchgeführt werden können, sowie allgemeine Tatbe-
    keine Anwendung.                                                 stände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine stationäre
                                                                     Durchführung erforderlich sein kann. Die Vergütung nach
(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Be-
                                                                     Satz 1 Nummer 2 ist nach dem Schweregrad der Fälle
    handlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der
                                                                     zu differenzieren und erfolgt auf betriebswirtschaftlicher
    stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre
                                                                     Grundlage, ausgehend vom einheitlichen Bewertungs-
    Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von
                                                                     maßstab für ärztliche Leistungen unter ergänzender Be-
    14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2
                                                                     rücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, der Sach-
    des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Been-
                                                                     kosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen.
    digung der stationären Krankenhausbehandlung nicht
                                                                     In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzungen
    überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten
                                                                     nach § 135 Abs. 2 sowie die Richtlinien und Beschlüs-
    kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einver-
                                                                     se des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92
    nehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden.
                                                                     Abs. 1 Satz 2 und den §§ 136 bis 136b zu berücksich-
    Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach
                                                                     tigen. In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die
    § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dürfen vom
                                                                     Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage einer
    Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationä-
                                                                     vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit
    ren Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Kran-
                                                                     niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Kranken-
    kenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung
                                                                     haus erbracht werden können. Die Vereinbarung nach
    wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Eine
                                                                     Satz 1 ist mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum
    notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Kran-
                                                                     31. Dezember 2023, durch Vereinbarung an den Stand
    kenhauses während der vor- und nachstationären Be-
                                                                     der medizinischen Erkenntnisse anzupassen. Der Verein-
    handlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags
                                                                     barungsteil nach Satz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmi-
    durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
                                                                     gung des Bundesministeriums für Gesundheit.
    menden Ärzte gewährleistet. Das Krankenhaus hat den
    einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre          (1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-
    Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Kran-             sche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen
    kenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontroll-        Bundesvereinigungen leiten bis zum 30. Juni 2020 das
    untersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu un-             Verfahren für die Vergabe eines gemeinsamen Gutach-
    terrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung        tens ein, in dem der Stand der medizinischen Erkennt-
    von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Trans-               nisse zu ambulant durchführbaren Operationen, sta-
    plantationsgesetzes entsprechend.                                 tionsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden
                                                                      Behandlungen untersucht wird. Das Gutachten hat am-
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatz-
                                                                      bulant durchführbare Operationen, stationsersetzende
    kassen und der Landesausschuß des Verbandes der
                                                                      Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen konkret
    privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren
                                                                      zu benennen und in Verbindung damit verschiedene
    mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den
                                                                      Maßnahmen zur Differenzierung der Fälle nach dem
    Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemein-
                                                                      Schweregrad zu analysieren. Im Gutachtensauftrag ist
    sam und im Benehmen mit der kassenärztlichen Ver-
                                                                      vorzusehen, dass das Gutachten spätestens innerhalb
    einigung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für
                                                                      eines Jahres, nachdem das Gutachten in Auftrag gege-
    die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhaus-
                                                                      ben worden ist, fertigzustellen ist.
    finanzierungsgesetzes. Die Vergütung soll pauschaliert
    werden und geeignet sein, eine Verminderung der statio-      (2) Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung
    nären Kosten herbeizuführen. Der Spitzenverband Bund             der in dem Katalog genannten Operationen, stationser-
    der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausge-                setzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behand-
    sellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträ-           lungen zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung
    ger gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassenärzt-              des Krankenhauses an die Landesverbände der Kran-
    lichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung              kenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche
    ab. Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung        Vereinigung und den Zulassungsausschuß (§ 96); die
    nach Satz 1. Kommt eine Vereinbarung über die Vergü-             Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landes-
    tung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, nach-            krankenhausgesellschaft über den Versorgungsgrad in
    dem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Ver-        der vertragsärztlichen Versorgung. Das Krankenhaus ist
    handlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach        zur Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet.
    § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf            Die Leistungen werden unmittelbar von den Kranken-


                                                                                                                            37

[Seite 38]
     kassen vergütet. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und           Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung
     Qualität erfolgt durch die Krankenkassen; die Kranken-            zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das
     häuser übermitteln den Krankenkassen die Daten nach               sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebe-
     § 301, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der             ne gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für die
     Krankenkassen erforderlich ist. Leistungen, die Kranken-          Festsetzung nach Satz 1 durch das sektorenübergreifen-
     häuser auf Grundlage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1            de Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.
     Nummer 1 ambulant erbringen, unterliegen nicht der            (4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen
     Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275c                über ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambu-
     Absatz 1 in Verbindung mit § 275 Absatz 1 Nummer 1.               lanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der
(3) Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht                  Vertragsärzte getroffen werden. Die Mittel sind aus der
    fristgerecht zustande oder wird eine Vereinbarung nach             Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten
    Absatz 1 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum             Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen.


Auszug aus dem Sozialgesetzbuch
Elftes Buch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung

§ 19 Begriff der Pflegeperson                                      sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur
                                                                   dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen
Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die           wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig
nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des            mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
§ 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur


Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung                                   § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Been-      (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzei-
    digung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und            tig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht
    des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendi-               bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei
    gen Erhebungen.                                                    denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Mo-               nicht zu vertreten.
    nats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet,         (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des
    kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in                 Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer
    Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer vor-               nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche-
    aussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist          rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der
    ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Ver-             Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versiche-
    schuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet wer-              rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
    den können.                                                        oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der               schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prä-
    Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird,          mie aufmerksam gemacht hat.
    ist unwirksam.
                                                                   § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit                   (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verlet-             Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos-
    zung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden ver-             ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min-
    traglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist,       destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung
    ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die             ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
    Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob          Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
    fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-         Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit
    rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des            dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten
    Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-                 Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
    den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-        (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist
    vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-          der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der
    rungsnehmer.                                                       Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leis-              Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
    tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit      (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne
    weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-            Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versiche-
    cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-              rungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
    fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.         in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung
    Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-            der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist­
    liegenheit arglistig verletzt hat.                                 ablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Ver-         diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist
    sicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach              der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
    Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-            lich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn
    oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass               der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach
    der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson-               der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung
    derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hinge-          verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Frist­
    wiesen hat.                                                        ablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.


38

[Seite 39]
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen                                  (2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversiche-
                                                                        rung ausscheiden oder die aus einem anderen Vertrag
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch                    über eine Krankheitskostenversicherung ausgeschieden
    gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den                sind, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versiche-
    Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden                rungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Ver-
    ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-            sicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der
    cherungsnehmers geltend gemacht werden.                             Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss daran be-
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch                   antragt wird. Dies gilt auch für Personen, die aus einem
    oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes                   öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsor-
    Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor-             ge ausscheiden.
    schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch
    den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt       § 206 Kündigung des Versicherers
    der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
    ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,   (4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungs-
    als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan-           vertrags, der Schutz gegen das Risiko Krankheit enthält,
    gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der            durch den Versicherer ist zulässig, wenn die versicher-
    Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-            ten Personen die Krankenversicherung unter Anrech-
    tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-               nung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der
    cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;                Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird,
    die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-            zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen
    lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.                           können. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-
                                                                        wenden.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh-
    mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha-
    dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang         § 215 Gerichtsstand
    nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei              (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Ver-
    denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verur-               sicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zustän-
    sacht.                                                              dig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
                                                                        der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung ei-
§ 197 Wartezeiten                                                       nes solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Kla-
                                                                        gen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht
(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in
                                                                        ausschließlich zuständig.
    der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Kran-
    kentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei           (2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen
    Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung,                  der anderen Partei nicht anzuwenden.
    Krankentagegeld nach § 192 Absatz 5 Satz 2, Psycho-             (3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zuläs-
    therapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferortho-               sig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach
    pädie acht Monate nicht überschreiten. Bei der Pflege-              Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
    krankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht             Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
    überschreiten.                                                      verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
                                                                        im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


                                                                                                                               39

[Seite 40]
Satzung
Continentale Krankenversicherung a.G. • Continentale-Allee 1 • 44269 Dortmund

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet                                       § 5 Geschäftsjahr
1. Das Unternehmen führt den Namen Continentale Kranken-              Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   versicherung a.G.
2. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Dortmund.                       § 6 Vorstand
3. Geschäftsgebiet ist das In- und Ausland.                           1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Im
                                                                         Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder
§ 2 Gegenstand des Unternehmens                                          des Vorstandes.
1. Das Unternehmen ist ein Versicherungsverein auf Gegen-             2. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vor-
   seitigkeit, der mittelbar und unmittelbar die Krankenversi-           standsvorsitzenden ernennen.
   cherung in allen ihren Arten betreibt. Das Unternehmen
   übernimmt auch die Versicherung für Nichtmitglieder gegen          § 7 Vertretung des Unternehmens
   feste Entgelte bis zu einem Zehntel seiner Beitragseinnah-         Das Unternehmen wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder
   men.                                                               durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Pro-
2. Das Unternehmen ist berechtigt, alle Geschäfte durchzu-            kuristen vertreten.
   führen, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zuläs-
   sig sind. Es ist insoweit berechtigt, sich an anderen Unter-       § 8 Geschäftsführung
   nehmen im In- und Ausland zu beteiligen.
                                                                      Der Vorstand führt in eigener Verantwortung die Geschäfte
                                                                      des Unternehmens nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung
§ 3 Mitgliedschaft                                                    und der Geschäftsordnung, die der Aufsichtsrat erlässt.
1. Mitglieder des Vereins werden
     a) alle Personen, die einen Versicherungsvertrag mit dem         § 9 Aufsichtsrat
        Verein abschließen, sofern sie nicht schon Mitglied sind;     1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.
        die Mitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten des Ver-
                                                                      2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis
        sicherungsvertrages;
                                                                         zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung, die
     und                                                                 über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
     b) alle Personen, sofern sie nicht schon aufgrund lit. a) Mit-      Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem
        glied sind, die im Falle der Verschmelzung eines ande-           die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
        ren Versicherungsvereins auf den Verein im Zeitpunkt          3. Die Wiederwahl ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder ist
        der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregis-            zulässig.
        ter des Vereins Mitglied des übertragenden Versiche-
                                                                      4. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amts-
        rungsvereins sind.
                                                                         zeit aus, so ist ein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit
2. Die Mitgliedschaft erlischt – je nachdem, was als Letztes             des ausgeschiedenen Mitgliedes zu wählen.
   eintritt –,
     entweder                                                         § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates
     a) mit der Beendigung des letzten Versicherungsvertrages         1. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstandes.
        des Mitglieds mit dem Verein
                                                                      2. Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss fest und erteilt
     oder                                                                dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag.
     b) mit der Beendigung des letzten Versicherungsvertrages         3. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt den Verantwortlichen
        des Mitglieds, der im Zeitpunkt der Eintragung der Ver-          Aktuar.
        schmelzung in das Handelsregister des Vereins beim
                                                                      4. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung nach
        übertragenden Versicherungsverein bereits bestanden
                                                                         Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Seiner vorheri-
        hat,
                                                                         gen Zustimmung bedürfen:
     oder
                                                                         a) Kapitalanlagen, die durch ihren Gegenstand, ihren Um-
     c) wenn für das Mitglied bei keinem Versicherungsunter-                fang oder das mit ihnen verbundene Risiko von beson-
        nehmen, das mit dem Verein gem. §§ 15 ff. AktG ver-                 derer Bedeutung sind,
        bunden ist, ein Versicherungsvertrag mehr besteht, der
                                                                         b) die Bestellung von Prokuristen und
        im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das
        Handelsregister des Vereins beim übertragenden Versi-            c) die Einführung und Änderung Allgemeiner Versiche-
        cherungsverein bereits bestanden hat.                               rungsbedingungen.
3. Die Mitglieder haben wiederkehrende Beiträge nach Maß-             5. Der Aufsichtsrat kann bestimmte Aufgaben Ausschüssen
   gabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu ent-                 übertragen.
   richten. Zu Nachschüssen sind sie nicht verpflichtet. Die          6. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung
   Versicherungsansprüche dürfen nicht gekürzt werden. Die               zu beschließen, welche nur deren Fassung betreffen oder
   Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausschließlich nach Nr. 1            welche die Aufsichtsbehörde verlangt, bevor sie den Än-
   lit. b) besteht, sind von der vorgenannten Beitragspflicht            derungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung ge-
   befreit.                                                              nehmigt.
4. Die Rechte der Mitglieder werden durch Mitgliedervertreter
   in der Mitgliedervertreterversammlung ausgeübt.                    § 11 Vorsitz im Aufsichtsrat
                                                                      1. Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner
§ 4 Bekanntmachungen                                                     Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Bekanntmachungen des Unternehmens erfolgen im elektroni-              2. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so hat
schen Bundesanzeiger.                                                    der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.


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3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates leitet die Aufsichtsrats-      zung entsprechend, sofern in diesem § 15a der Satzung
   sitzungen, bei Verhinderung sein Stellvertreter.                  nichts Abweichendes geregelt ist. Die Anwendbarkeit von
                                                                     § 15 Nr. 2 Satz 2, 2. Alt. der Satzung setzt das Vorliegen
§ 12 Einberufung des Aufsichtsrates                                  eines wichtigen Grundes zur Abwahl voraus.
1. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertre-       a) Es sind so viele weitere Mitgliedervertreter hinzuzuwäh-
   ter beruft den Aufsichtsrat schriftlich, telegrafisch, münd-         len, dass das Verhältnis der weiteren Mitgliedervertreter
   lich, fernmündlich oder per E-Mail ein, so oft die Geschäfte         zu den im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung
   es erfordern oder wenn es unter Angabe des Zwecks und                in das Handelsregister des Vereins bereits vorhandenen
   der Gründe von einem Mitglied oder vom Vorstand verlangt             Mitgliedervertretern des Vereins dem Verhältnis der ver-
   wird, mindestens jedoch einmal pro Kalenderhalbjahr.                 dienten Beiträge für eigene Rechnung des übertragen-
                                                                        den Versicherungsvereins zu den verdienten Beiträgen
2. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Mit-
                                                                        für eigene Rechnung des Vereins entspricht („Mindest-
   glied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts
                                                                        zahl“). Zur Bestimmung der verdienten Beiträge für ei-
   und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichts-
                                                                        gene Rechnung ist der jeweils letzte geprüfte Jahres-
   rat einberufen.
                                                                        abschluss des übertragenden Versicherungsvereins
3. Sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, so wird             und des Vereins maßgeblich. Dabei ist die Anzahl der
   der Aufsichtsrat von dem nach Lebensjahren ältesten Auf-             weiteren Mitgliedervertreter unter Berücksichtigung der
   sichtsratsmitglied einberufen.                                       Grundsätze der kaufmännischen Rundung zu bestim-
                                                                        men. Dezimalstellen werden in gleicher Weise gerundet.
§ 13 Beschlüsse des Aufsichtsrates                                   b) Zum weiteren Mitgliedervertreter kann nur gewählt wer-
1. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie-         den, wer im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmel-
   der ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens zwei                zung in das Handelsregister des Vereins bereits Mitglied
   Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein           des übertragenden Versicherungsvereins war. Bei der
   Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen.                  Wahl der weiteren Mitgliedervertreter darf die in § 15
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit                  Nr. 1 der Satzung enthaltene Höchstzahl an Mitglieder-
   gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme                vertretern zur Erreichung der Mindestzahl gemäß lit. a)
   des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines              überschritten werden. Die weiteren Mitgliedervertreter
   Stellvertreters.                                                     werden für eine Amtszeit von längstens 12 Jahren, ge-
                                                                        rechnet ab Eintragung der Verschmelzung in das Han-
3. Schriftlich, telegrafisch, fernmündlich oder per E-Mail ge-          delsregister des Vereins, gewählt. Die Amtszeit der wei-
   fasste Beschlüsse des Aufsichtsrates oder eines Ausschus-            teren Mitgliedervertreter endet bereits früher, wenn ihre
   ses sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren           Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung endet.
   widerspricht.
                                                                     c) Scheidet ein weiterer Mitgliedervertreter vor Ablauf der
                                                                        Amtszeit gemäß lit. b) aus, so ist nur dann ein neuer
§ 14 Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung
                                                                        weiterer Mitgliedervertreter nachzuwählen, wenn die
Über die Aufsichtsratssitzungen sind Niederschriften anzuferti-         gemäß lit. a) ermittelte Mindestzahl durch das Ausschei-
gen, die der Vorsitzende zu unterschreiben hat.                         den unterschritten wird. Wählbar sind nur Personen, die
                                                                        im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das
§ 15 Mitgliedervertreterversammlung                                     Handelsregister des Vereins bereits Mitglied des über-
                                                                        tragenden Versicherungsvereins waren. Die Amtszeit
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist das oberste Organ
                                                                        eines nachgewählten weiteren Mitgliedervertreters en-
   des Unternehmens. Sie besteht aus fünfzehn bis fünfund-
                                                                        det mit dem Ablauf der Amtszeit der übrigen weiteren
   zwanzig volljährigen Vereinsmitgliedern, die in keinem
                                                                        Mitgliedervertreter, spätestens aber nach Ablauf von
   Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
                                                                        12 Jahren nach Eintragung der Verschmelzung in das
   In Fällen des § 15a Nr. 1 der Satzung kann auch eine grö-            Handelsregister des Vereins.
   ßere Anzahl Mitgliedervertreter der Mitgliedervertreterver-
                                                                  2. Jeder Mitgliedervertreter des Vereins, der im Zeitpunkt der
   sammlung angehören. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre,
                                                                     Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des
   Wiederwahl ist zulässig.
                                                                     Vereins auch Mitgliedervertreter des übertragenden Ver-
2. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt durch freiwilligen       sicherungsvereins war, wird zum „Doppelrepräsentanten“.
   Rücktritt. Es erlischt ferner, wenn die persönlichen Voraus-      Abweichend von Nr. 1 wird für jeden Doppelrepräsentanten
   setzungen der Wählbarkeit gemäß § 15 Nr. 1 der Satzung            kein weiterer Mitgliedervertreter hinzugewählt. Sämtliche
   wegfallen oder durch einen mit einfacher Mehrheit gefass-         Doppelrepräsentanten repräsentieren für die Dauer von
   ten Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung.                 12 Jahren ab Eintragung der Verschmelzung in das Han-
3. Scheidet ein Mitgliedervertreter aus und wird dadurch die         delsregister des Vereins auch die Interessen der Mitglieder
   Mindestzahl von fünfzehn Mitgliedervertretern unterschrit-        des übertragenden Versicherungsvereins in der Mitglieder-
   ten, so ist von der nächsten ordentlichen Mitgliedervertre-       vertreterversammlung. Dieses Recht endet bereits vor Ab-
   terversammlung eine neue Ergänzungswahl vorzunehmen.              lauf von 12 Jahren, wenn die Mitgliedschaft eines Doppel-
4. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet in          repräsentanten gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung endet. Für die
   den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres am Sitz der           Doppelrepräsentanten gelten die übrigen Regelungen der
   Gesellschaft oder in München statt.                               Satzung entsprechend, sofern in diesem § 15a der Satzung
                                                                     nichts Abweichendes geregelt ist. Die Anwendbarkeit von
                                                                     § 15 Nr. 2 Satz 2, 2. Alt. der Satzung setzt das Vorliegen
§ 15a Weitere Mitgliedervertreter und Doppelrepräsentanten
                                                                     eines wichtigen Grundes zur Abwahl voraus. Scheidet vor
1. Im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme eines anderen            Ablauf von 12 Jahren nach Eintragung der Verschmelzung
   Versicherungsvereins, in dem zum Zeitpunkt der Eintra-            in das Handelsregister des Vereins ein Doppelrepräsentant
   gung der Verschmelzung in das Handelsregister des Ver-            aus, so ist ein weiterer Mitgliedervertreter nachzuwählen,
   eins keine Versicherungsverhältnisse, sondern nur noch            wenn die gemäß Nr. 1 lit. a) ermittelte Mindestzahl durch
   die daraus resultierenden Mitgliedschaften vorhanden sind,        das Ausscheiden unterschritten wird. Im Übrigen gilt Nr. 1
   werden zusätzliche Mitgliedervertreter hinzugewählt („wei-        lit. c) Satz 2 und 3 entsprechend.
   tere Mitgliedervertreter“). Die weiteren Mitgliedervertreter   3. Zur Wahrung der Rechte der Mitglieder des übertragenden
   sollen auch die Interessen der Mitglieder des übertragen-         Versicherungsvereins sind bis zum Ablauf der Amtszeit
   den Versicherungsvereins repräsentieren. Für die weiteren         der weiteren Mitgliedervertreter bzw. solange den Dop-
   Mitgliedervertreter gelten die übrigen Regelungen der Sat-        pelrepräsentanten das Recht gemäß Nr. 2 Satz 3 zusteht,


                                                                                                                              41

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     sämtliche Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung,             Änderungen der Satzung können nur mit Dreiviertelmehr-
     die mindestens einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen             heit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
     Stimmen bedürfen, nur dann wirksam, wenn mehr als ein             3. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitglieder-
     Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden weiteren             vertreterversammlung.
     Mitgliedervertreter und/oder Doppelrepräsentanten dem je-
     weiligen Beschluss zugestimmt hat.                                § 21 Niederschrift über die Mitgliedervertreterversammlung

§ 16 Aufgaben der Mitgliedervertreterversammlung                       Über die Mitgliedervertreterversammlung ist eine Niederschrift
                                                                       zu fertigen.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung nimmt den Jahresab-
   schluss, den Lagebericht des Vorstandes und den Bericht             § 22 Minderheitsrechte
   des Aufsichtsrates sowie den Konzernabschluss und den
   Konzernlagebericht entgegen.                                        Soweit das Gesetz einer Minderheit Rechte gewährt, stehen
                                                                       diese einer Minderheit von vier Mitgliedervertretern zu.
2. Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt insbeson-
   dere über:
                                                                       § 23 Anträge zur Beschlussfassung
     a) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Auf-
        sichtsrates,                                                   Anträge zur Beschlussfassung (u. a. Vorschläge zur Ergän-
                                                                       zungswahl von Mitgliedervertretern), die von mindestens ein-
     b) Wahl derjenigen Aufsichtsratsmitglieder, die nach den
                                                                       hundert Mitgliedern unterzeichnet sind und spätestens zwei
        gesetzlichen Bestimmungen von der Mitgliedervertreter-
                                                                       Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung dem Vorstand
        versammlung und nicht von den Arbeitnehmern zu wäh-
                                                                       zugehen, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die
        len sind, sowie deren Abberufung,
                                                                       Antragsteller sind berechtigt, aus ihrer Mitte einen Sprecher zu
     c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Mitgliederver-          benennen, der den Antrag in der Mitgliedervertreterversamm-
        treterversammlung,                                             lung begründet. An der Abstimmung nimmt der Sprecher nicht
     d) Änderungen der Satzung,                                        teil.
     e) Verwendung der Rückstellung für die erfolgsabhängige
        Beitragsrückerstattung gemäß § 24 Nr. 4 der Satzung,           § 24 Rechnungswesen, Jahresabschluss
     f) Vergütungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates und          1. Für die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lage-
     g) Auflösung oder Verschmelzung des Unternehmens.                    bericht sowie die Prüfung und Bekanntmachung des Jah-
                                                                          resabschlusses gelten die gesetzlichen Vorschriften und
                                                                          die von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätze.
§ 17 Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung
                                                                       2. Das Unternehmen bildet eine Verlustrücklage in Höhe von
1. Die Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung er-                 mindestens einem Zwanzigstel der tariflichen Leistungen
   folgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Vor-                  der beiden letzten Geschäftsjahre. Der Verlustrücklage
   sitzenden des Aufsichtsrates. Sie erfolgt spätestens einen             sind bis zur Erreichung dieser Höhe jährlich wenigstens
   Monat vor dem Tage der Versammlung schriftlich und durch               fünf vom Hundert der Summe aus Jahresüberschuss und
   Bekanntmachung gemäß § 4 der Satzung unter Angabe der                  Zuführung zur Rückstellung für die erfolgsabhängige Bei-
   Firma, des Sitzes des Unternehmens, der Zeit, des Ortes                tragsrückerstattung zuzuführen. Außerdem können als Ei-
   und der Tagesordnung nach den gesetzlichen Vorschriften.               genkapital auch andere Gewinnrücklagen gebildet werden.
2. Weitere Mitgliedervertreterversammlungen müssen auf                    Dem Eigenkapital soll mindestens der Betrag zugeführt
   Verlangen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes oder auf              werden, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuer-
   begründeten, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu                 gesetzes nicht steuerfrei in die Rückstellung für die erfolgs-
   richtenden schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitglie-           abhängige Beitragsrückerstattung eingestellt werden kann.
   dervertretern einberufen werden. § 15 Nr. 4 und § 17 Nr. 1          3. Der Jahresabschluss ist in der Weise aufzustellen, dass der
   der Satzung finden entsprechende Anwendung.                            von dem Geschäftsergebnis nach Einstellung in das Eigen-
                                                                          kapital verbleibende Überschuss in voller Höhe der Rück-
§ 18 Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung                      stellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
Zur Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung sind                  zugewiesen wird. Die dieser Rückstellung zugewiesenen
nur die gewählten Mitgliedervertreter befugt. Stellvertretung             Beträge dürfen nur für die Versicherten verwendet werden.
ist ausgeschlossen. Aufsichtsrat und Vorstand nehmen an der            4. Die Verwendung von Beträgen aus der Rückstellung für die
Versammlung teil; sie sind nicht stimmberechtigt.                         erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die nach Nr. 3
                                                                          gebildet worden ist, erfolgt u. a. in Form von Auszahlungen,
§ 19 Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung                        Leistungserhöhungen, Beitragssenkungen oder zur Ab-
Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der               wendung bzw. Milderung von Beitragserhöhungen.
Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung           5. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung
sein Stellvertreter oder – falls dieser verhindert ist – der Vorsit-      der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung
zende des Vorstandes.                                                     für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, soweit
                                                                          über sie nicht zugunsten der Versicherten bereits beschlos-
§ 20 Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung                        sen worden ist, im Interesse der Versicherten zur Abwen-
                                                                          dung eines drohenden Notstandes heranzuziehen.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist beschlussfähig,
   wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedervertreter anwe-
                                                                       § 25 Vermögensanlage
   send ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von sechs
   Wochen eine weitere Mitgliedervertreterversammlung ein-             Die Anlage des Vermögens des Unternehmens erfolgt nach
   berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden             den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Aufsichts-
   beschließt.                                                         behörde aufgestellten Grundsätzen.
2. Die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung wer-
   den mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen               § 26 Satzungsänderungen und Einführung oder Änderun-
   entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das vom Vor-                   gen von Allgemeinen Versicherungsbedingungen
   sitzenden der Mitgliedervertreterversammlung zu ziehende            1. Satzungsänderungen, die Bestimmungen über Namen,
   Los.                                                                   Sitz, Geschäftsgebiet, Gegenstand des Unternehmens,


42

[Seite 43]
   Mitgliedschaft, Bekanntmachungen, Geschäftsjahr, Orga-
   ne, Rechnungswesen, Jahresabschluss, Vermögensanla-
   gen und Auflösung betreffen, haben Wirkung für alle beste-
   henden Versicherungsverhältnisse.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichts-
   rates Allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen
   oder zu ändern. Über ein solches Vorhaben informiert der
   Vorstand die Mitgliedervertreter, bevor er den Aufsichtsrat
   um Zustimmung bittet.

§ 27 Auflösung
1. Über die Auflösung des Unternehmens kann nur beschlos-
   sen werden, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen
   Mitgliedervertreterversammlung mindestens zwei Drittel
   der Mitgliedervertreter anwesend sind und mindestens drei
   Viertel der stimmberechtigten Mitgliedervertreter für die
   Auflösung stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine wei-
   tere Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht
   auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einer
   Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschließen
   kann.
3. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliedervertreterver-
   sammlung die Abwickler und regelt deren Vergütung. Sie
   bestimmt auch über die Verteilung des restlichen Vermö-
   gens. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


      Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der
       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                      vom 26.07.2022,
      Geschäftszeichen: VA 36 – I 5002/00074#00003


                                                                 43

[Seite 44]
Informationen zum Versicherungsvertrag, Widerrufsbelehrung

1. Identität und Anschriften des Versicherers                          beitung der Anmeldung benötigten, Unterlagen beim Versi-
	Die Versicherung wird bei der Continentale Krankenversiche-          cherer. Endet diese Frist, ohne dass wir die Anmeldung an-
   rung a.G. mit Sitz in Dortmund abgeschlossen. Es handelt            genommen haben, sind Sie nicht mehr an diese gebunden.
   sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der          Daneben bleibt es Ihnen unbenommen, Ihre Vertragserklä-
   unter der Nummer B 2271 beim Handelsregister des Amtsge-            rung zu widerrufen.
   richts Dortmund eingetragen ist.                                 8. Vertragslaufzeit
      ie Hausanschrift und ladungsfähige Anschrift lautet:
     D                                                              	Der Kollektivversicherungsvertrag wird abweichend zu § 16
     Continentale Krankenversicherung a.G.                             der Rahmenbedingungen (RB/BKV 2020) zunächst für die
     Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund                              Dauer von 24 Monaten geschlossen. Danach verlängert sich
     Vorstand: Dr. Gerhard Schmitz (Vorsitzender),                     der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate (Versicherungs-
     Dr. Marcus Kremer, Marcus Lauer,                                  jahr), wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer oder
     Dr. Thomas Niemöller, Alf N. Schlegel,                            den Versicherer mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
     Jürgen Wörner                                                     des jeweiligen Versicherungsjahres in Textform gekündigt
     Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Christoph Helmich             wird.
                                                                    	Das Versicherungsjahr beginnt mit Abschluss des Kollektiv-
2. Hauptgeschäftstätigkeit und Garantiefonds                           versicherungsvertrages und endet nach 12 Monaten.
   Die Hauptgeschäftstätigkeit der Continentale Krankenversi-
                                                                    9. Ihre Möglichkeiten der Vertragsbeendigung
    cherung a.G. ist der Betrieb einer Krankenversicherung.
                                                                    	Zum Ende der Vertragslaufzeit und danach zum Ende
    Die Continentale Krankenversicherung a.G. gehört dem Si­­
                                                                       eines jeden Versicherungsjahres kann der Versiche-
                                                                       ­
   che­rungsfonds Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74,
                                                                       rungsnehmer die Versicherung unter Einhaltung einer
     50968 Köln an.
                                                                       Frist von 3 Monaten ordentlich kündigen. Ferner kann
3.	Versicherungsbedingungen, wesentliche Merkmale der                 der Versicherungsnehmer die Versicherung beispiels-
    Versicherungsleistung, anwendbares Recht                           weise bei einer Beitragserhöhung vorzeitig außerordent-
	Für den Versicherungsvertrag gelten die Allgemeinen Versi-           lich kündigen.
    cherungsbedingungen ((RB/BKV 2020) und Teil II Tarif mit        	Eine Übersicht der Kündigungsrechte ist in § 16 und § 18
    Tarifbedingungen sowie ggf. Besondere Bedingungen). Art            der Rahmenbedingungen (RB/BKV 2020) enthalten.
    und Umfang der Versicherungsleistung sind in den Tarifen mit    10. Vertragssprache
    Tarifbedingungen geregelt. Geldleistungen des Versicherers
                                                                    	Die Versicherungsbedingungen sind in deutscher Sprache
    sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Ver-
                                                                        abgefasst. Die Kommunikation mit Ihnen erfolgt ebenfalls in
    sicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versi-
                                                                        deutscher Sprache.
    cherers notwendigen Erhebungen. Der Versicherungsvertrag
    unterliegt deutschem Recht.                                     11. Außergerichtliche Beschwerdemöglichkeiten
    Welches Gericht ggf. zuständig ist, wird in § 22 der Rahmen-   	Wenn Sie einmal einen Grund zur Beschwerde haben sollten,
     bedingungen (RB/BKV 2020) geregelt.                                wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Ansprechpartner.
4.	Beitragshöhe und zusätzliche Kosten                                 Selbstverständlich können Sie sich auch an den Vorstand
                                                                         wenden (Namen und Anschriften siehe oben Ziffer 1).
	Der monatliche Gesamtbeitrag ist den Unterlagen zu entneh-
    men. Zusätzlich können weitere Kosten und Gebühren bei          	Zur Schlichtung von Streitigkeiten kann sich der Versiche-
    Rückläufern im Lastschriftverfahren in der Regel zwischen            rungsnehmer zur außergerichtlichen Streitbeilegung an den
    10,00 und 20,00 Euro – abhängig vom Kreditinstitut – entste-         Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversiche-
    hen.                                                                 rung

5. Beitragszahlung
                                                                        OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung
	Für die Beitragszahlung stehen verschiedene Zahlungswege
                                                                                    Postfach 06 02 22
   (z. B. Beitragseinzug über SEPA-Lastschriftmandat) und un-
                                                                                       10052 Berlin
   terschiedliche Zahlungsweisen (monatlich, viertel- oder halb-
                                                                                 www.pkv-ombudsmann.de
   jährlich, jährlich) zur Wahl.
6.	Zustandekommen des Vertrags und Beginn des Versi-               	wenden. Der Versicherer nimmt am Verfahren des Ombuds-
    cherungsschutzes                                                  manns für die Private Kranken- und Pflegeversicherung teil.
	Der Versicherungsschutz beginnt mit der Anmeldung der zu          	Für Beschwerden über den Versicherer steht Ihnen auch als
    versichernden Person durch den Versicherungsnehmer zum            zuständige Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanz-
    Kollektivversicherungsvertrag, jedoch nicht vor dem im Versi-     dienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117
    cherungsausweis bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe-          Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de, Internet: www.bafin.de
    ginn) und nicht vor Abschluss des Kollektivversicherungsver-      zur Verfügung.
    trages.                                                           Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu bestreiten, wird durch die
	  Die Einzelheiten sind in § 3 der Rahmenbedingungen                Nutzung einer oder mehrerer der dargestellten Beschwerde-
    (RB/BKV 2020) aufgeführt.                                          möglichkeiten nicht berührt.
7. Bindungsfrist für die Anmeldung
	 Die Bindungsfrist für die Anmeldung durch den Versiche-
   rungsnehmer beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem
   vollständigen Zugang sämtlicher, zur abschließenden Bear-


44

[Seite 45]
Widerrufsbelehrung
                                                        Abschnitt 1
                               Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                                      Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
•   der Versicherungsschein
•   die Vertragsbestimmungen,
    einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
    einschließlich der Tarifbestimmungen
•   diese Belehrung,
•   das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
•   und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Continentale Krankenversicherung a.G.
Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
Sitz der Gesellschaft: Dortmund
Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2271
USt-ID-Nr.: DE 124 906 368


                                                     Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-
schutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der wie folgt errechnet
werden kann: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat x 1/30 der monatlichen Beitragsrate. Der
Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.

Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.


                                                   Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versi-
cherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


                                                        Abschnitt 2
                       Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im
Einzelnen aufgeführt:


                                 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. d
    ie Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
   ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. d
    ie ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
   Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
   Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
   Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte-
   ten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;


                                                                                                                           45

[Seite 46]
 4. A
     ngaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garan-
    tiefonds sind anzugeben;
 5. d
     ie wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
    des Versicherers;
 6. d
     en Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
    auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
    wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine
    Überprüfung des Preises ermöglichen;
 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
 8.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versiche-
     rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
 9.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
     Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
     einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
     Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
     bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
 10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
     b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
 11.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
      der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
      teten Form;
 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor
      Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
 13.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das
     zuständige Gericht;
 14.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mit-
     geteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation
     während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenen-
      falls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
      Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

 Ende der Widerrufsbelehrung


                                                                                                              Stand: 01.01.2022


46

[Seite 47]
Einwilligung in die Datenverarbeitung und Schweigepflichtentbindungserklärung +
Datenschutzhinweise – arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung


Datenschutzhinweise bei Abschluss des Vertrages

Sie finden die Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Continentale Krankenversiche-
rung a.G. und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte auf den folgenden Seiten in diesem Dokument und, wie
auch weitere Informationen zum Datenschutz, unter www.continentale.de/datenschutz („Datenschutz für Kunden“).


Einwilligung in die Datenverarbeitung und Schweigepflichtentbindungserklärung

Zur Bearbeitung Ihrer Anmeldung und zur Durchführung des            2.	Abfrage von Gesundheitsdaten und anderen der
Versicherungsvertrages müssen wir, die Continentale Kran-               Schweigepflicht unterliegenden Informationen bei
kenversicherung a.G., auch Gesundheitsdaten oder andere                 Dritten (Risiko-­und Leistungsprüfung)
besonders schutzwürdige Daten verarbeiten. In den nachfol-          Für die Leistungsprüfung kann es notwendig sein, Informatio-
gend genannten Fällen benötigen wir dazu Ihre Einwilligung.         nen von Stellen abzufragen, die über Ihre Gesundheitsdaten
Darüber hinaus benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindun-         verfügen. Solche Stellen können z. B. Ärzte, Krankenhäuser,
gen, um Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen,         Pflegeheime, Pflegepersonen, gesetzliche Krankenkassen,
bei schweigepflichtigen Stellen, wie z. B. Ärzten, erheben          Berufsgenossenschaften, Personenversicherer und Behörden
oder an einbezogene Dritte, z. B. Rückversicherer, weiterlei-       sein. Außerdem kann es zur Leistungsprüfung erforderlich
ten zu dürfen. Der Schweigepflicht unterliegen insbesondere         sein, dass wir durch Anfragen bei diesen Stellen die Angaben
Ihre Gesundheitsdaten, aber auch andere Informationen, z. B.        über Ihre Gesundheit prüfen, die Sie machen oder die sich aus
dass ein Vertrag mit Ihnen besteht.                                 eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Gutachten oder
                                                                    Mitteilungen eines Arztes) ergeben. Dazu muss der Versiche-
1.	Verarbeitung Ihrer Gesundheitsdaten durch die
                                                                    rer zunächst diesen Stellen die für die Anfrage notwendigen
    Continentale Kranken­versicherung a.G.
                                                                    Informationen mitteilen, z. B. dass ein Versicherungsvertrag
Zum Abschluss und zur Durchführung des Versicherungs-               mit Ihnen besteht und dass der Versicherer eine Auskunft zu
vertrages müssen wir Gesundheitsdaten verarbeiten. Bei der          einer Erkrankung benötigt.
Verarbeitung von Gesundheitsdaten können auch vollautoma-
                                                                    Diese Anfrage und die Überprüfungen erfolgen nur, soweit
tisierte Entscheidungen erfolgen. In diesem Fall wird die Leis-
                                                                    es erforderlich ist. Wir benötigen hierfür Ihre Einwilligung ein-
tungsprüfung durch Datenverarbeitungssysteme vorgenom-
                                                                    schließlich einer Schweigepflichtentbindung für uns sowie für
men, die die Bewertung eingereichter Angaben übernehmen.
                                                                    diese Stellen, falls im Rahmen dieser Abfragen Gesundheits-
Eine Beschreibung der vollautomatisierten Entscheidungen
                                                                    daten oder weitere der Schweigepflicht unterliegende Informa-
finden Sie bei der Darstellung der jeweiligen Datenverarbei-
                                                                    tionen weitergegeben werden müssen.
tung.
Datenverarbeitung in der Leistungsprüfung                           Ich wünsche, dass mich die Continentale Krankenversiche-
                                                                    rung a.G. in jedem Einzelfall informiert, von welchen Perso-
Zur Beurteilung unserer Leistungspflicht (Leistungsprüfung)
                                                                    nen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft
prüfen wir die Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnis-
                                                                    benötigt wird. Ich werde dann jeweils entscheiden, ob ich
se, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben
oder die sich aus eingereichten Unterlagen oder Mitteilungen,       ●  der Erhebung und Verwendung meiner Gesundheitsdaten
z. B. eines Arztes oder sonstigen Angehörigen eines Heilbe-            durch die Continentale Krankenversicherung a.G. zustim-
rufs, ergeben. Hierfür bitten wir Sie um Ihre Einwilligungserklä-      me, die genannten Stellen und die für sie tätigen Personen
rung. Ohne diese Verarbeitung wird es uns nicht möglich sein,           von ihrer Schweigepflicht entbinde und in die Übermittlung
im Versicherungsfall eine Prüfung unserer Leistungspflicht              meiner Gesundheitsdaten an die Continentale Kranken-
durchzuführen.                                                          versicherung a.G. einwillige
Auch in der Leistungsprüfung können bei der Verarbeitung            ●  oder die erforderlichen Unterlagen selbst vorlege.
von Gesundheitsdaten vollautomatisierte Entscheidungen er-          Mir ist bekannt, dass dies zu einer verzögerten Bearbeitung
folgen. Wir entscheiden dabei maschinell, ob und in welchem         meines Anliegens führen kann.
Umfang Sie eine Leistung beanspruchen können. Dabei kön-
nen insbesondere Unterlagen wie Rechnungen und Verord-              3.	Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und anderer der
nungen dahingehend automatisiert geprüft werden, ob die be-             Schweigepflicht unterliegen­der Informationen an
antragte Leistung von dem vereinbarten Versicherungsschutz              Stellen außerhalb der Continentale Krankenversiche-
umfasst ist. Berechtigte Ansprüche können so schneller erfüllt          rung a.G.
und unberechtigte abgelehnt werden. Hierzu benötigen wir            Für die Risiko- und Leistungsprüfung kann es notwendig sein,
Ihre Einwilligung. Ohne die Erteilung dieser Einwilligung kann      Ihre Daten an Stellen außerhalb der Continentale Krankenver-
es zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommen/können wir            sicherung a.G. weiterzugeben. Dies geschieht regelmäßig auf
eine Versicherung nicht in dem gewählten Tarif/nur zu einem         gesetzlicher Grundlage, z. B. an medizinische Gutachter und
höheren Beitrag anbieten. Bestehen Ihrerseits Zweifel an der        Auftragsverarbeiter. In den nachfolgenden Fällen ist eine Ein-
automatisierten Entscheidung, haben Sie nachträglich die            willigung bzw. eine Schweigepflichtentbindung zur Bearbei-
Möglichkeit, diese durch einen Sachbearbeiter überprüfen zu         tung Ihrer Anliegen zwingend.
lassen.
                                                                    3.1. Übertragung von Aufgaben auf Dienstleister
Ich willige ein, dass die Continentale Krankenversiche­­ -          Wir übertragen bestimmte Aufgaben im Bereich der Risikoprü-
rung a.G. meine Gesundheitsdaten verarbeitet, soweit dies           fung, Vertragsverwaltung oder der Leistungsprüfung auf ande-
zum Abschluss dieses Versicherungsvertrages erforderlich            re Gesellschaften des Continentale Versicherungsverbundes
ist.                                                                oder einen anderen Dienstleister. Alle Dienstleister sind zur
Weiter willige ich ein, dass meine Gesundheitsdaten in der          Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Da-
Leistungsprüfung in einem Verfahren zur automatisierten             tensicherheit sowie zur Geheimhaltung verpflichtet.
Entscheidung im Einzelfall verarbeitet werden.

                                                                                                                                  47

[Seite 48]
Für die Verarbeitung Ihrer Gesundheitsdaten durch einige         Im Laufe eines Versicherungsvertrages kann es vorkommen,
Dienstleister benötigen wir Ihre Einwilligung. Wir führen eine   dass der Versicherungsnehmer / Kollektivversicherungspart-
fortlaufend aktualisierte Liste über diese Dienstleister und     ner Daten zum Vertrag erhält. Übermittelt werden dabei Infor-
Kategorien von Dienstleistern, unter Angabe der übertra-         mationen zur steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge zur
genen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste finden Sie in den      Kranken- und Pflegeversicherung und, soweit erforderlich, der
Datenschutzhinweisen in Ihrer Vertragsinformation. Eine ak-      Versicherungsschein.
tuelle Liste kann auch im Internet unter www.continentale.de/
datenschutz eingesehen werden. Für die Weitergabe Ihrer Ge-      Ich willige ein, dass die Continentale Krankenversiche­   -
sundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste      rung a.G. meine Daten in den oben genannten Fällen – so-
genannten Dienstleister bitten wir Sie um Ihre Einwilligung.     weit erforderlich – an den Versicherungsnehmer / Kollektiv-
                                                                 versicherungspartner übermitteln darf. Soweit erforderlich,
Ich willige ein, dass die Continentale Krankenversiche-          entbinde ich die für die Continentale Krankenversiche­    -
rung a.G. meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich –         rung a.G. tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht.
an die in der oben erwähnten Liste genannten Dienstleister
übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange-     3.4.	Datenweitergabe an selbstständige
führten Zwecke im gleichen Umfang verarbeitet werden, wie             Versicherungsvermittler
die Continentale Krankenversicherung a.G. dies tun dürfte.       Wir geben in der Regel keine Angaben zu Ihrer Gesundheit
                                                                 an selbstständige Versicherungsvermittler (Versicherungsver-
3.2. Datenweitergabe an Rückversicherer                          treter oder Versicherungsmakler) weiter. Es kann aber in den
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir         folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüs-
Rückversicherer einschalten, die das Risiko ganz oder teil-      se auf Ihre Gesundheit zulassen, Versicherungsvermittlern zur
weise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rück-      Kenntnis gegeben werden.
versicherer dafür weiterer Rückversicherer, denen sie eben-      Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erfor-
falls Ihre Daten übergeben. Damit sich der Rückversicherer       derlich ist, kann der Sie betreuende Versicherungsvermittler
ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall      Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen
machen kann, ist es möglich, dass wir Ihre Anmeldung oder        Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Aus-
Leistungsantrag dem Rückversicherer vorlegen. Das ist ins-       schlüsse bestimmter Risiken) Ihre Anmeldung angenommen
besondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme be-         werden kann.
sonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes
                                                                 Der Versicherungsvermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat,
Risiko handelt.
                                                                 erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlos-
Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer uns      sen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder
aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder        Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden.
Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensab-
                                                                 Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Versicherungsver-
läufen unterstützt.
                                                                 mittlers kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den In-
Haben Rückversicherer die Absicherung des Risikos über-          formationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüs-
nommen, können sie kontrollieren, ob wir das Risiko bzw. ei-     se bestimmter Risiken an den neuen Versicherungsvermittler
nen Leistungsfall richtig eingeschätzt haben.                    kommen. Sie werden in diesem Fall vor der Weitergabe von
Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und         Gesundheitsdaten an den neuen Versicherungsvertreter in-
Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherer weiter-      formiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
gegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher        Dies gilt auch für eine Übertragung von einem Versicherungs-
Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrech-       makler auf einen Versicherungsvertreter. Für die Übertragung
nung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Da-         von Vertragsdaten von einem Versicherungsmakler auf einen
ten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherer wei-       anderen Versicherungsmakler gilt dies nur, sofern der neue
tergegeben werden.                                               Versicherungsmakler dem Versicherungsunternehmen noch
Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymi-          keine Maklervollmacht vorgelegt hat und eine Datenübermitt-
sierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbe-      lung erforderlich ist. In diesem Fall benötigen wir auch Ihre
zogene Gesundheitsangaben verwendet.                             Schweigepflichtentbindung.
Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversi-           Für die Datenweitergabe in diesen Fällen benötigen wir Ihre
cherern nur zu den vorgenannten sowie mit diesen kompa-          Einwilligung. Die Einwilligung gilt auch für die Übermittlung von
tiblen Zwecken (z. B. Statistik, wissenschaftliche Forschung)    Gesundheitsdaten an Dienstleistungsgesellschaften, die vom
verarbeitet. Ohne die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an     Versicherungsvermittler für die Entgegennahme von Daten
Rückversicherer wird es uns nicht möglich sein, einen Versi-     beauftragt sind. Dies schließt auch den Maklerpool, dem der
cherungsschutz anzubieten. Über die Übermittlung Ihrer Ge-       Versicherungsvermittler angehört, sowie andere zwischenge-
sundheitsdaten an Rückversicherer werden Sie von uns un-         schaltete Versicherungsvermittler ein. Ohne Erteilung dieser
terrichtet.                                                      Einwilligung wird es uns nicht möglich sein, einen Versiche-
                                                                 rungsschutz anzubieten.
Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit er-
forderlich – an Rückversicherer übermittelt und dort zu den      Ich willige ein, dass die Continentale Krankenversiche-
genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforder-             rung a.G. meine Gesundheitsdaten in den oben genannten
lich, entbinde ich die für die Continentale Krankenversiche-     Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen
rung a.G. tätigen Personen im Hinblick auf die Gesund-           selbstständigen Versicherungsvermittler, dessen Dienst-
heitsdaten und weiteren der Schweigepflicht unterliegenden       leister und zwischengeschaltete Versicherungsvermittler
Daten von ihrer Schweigepflicht.                                 übermittelt und diese dort verarbeitet werden dürfen. Soweit
                                                                 erforderlich, entbinde ich die für die Continentale Kranken-
3.3.	Datenweitergabe an den Versicherungsnehmer /               versicherung a.G. tätigen Personen von ihrer Schweige-
     Kollektivversicherungspartner                               pflicht.
Wir geben grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit
                                                                 3.5.	Datenweitergabe an selbstständige Abschluss­
an den Versicherungsnehmer / Kollektivversicherungspartner
                                                                      vermittler nach Ende ihrer Betreuung
weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen,
dass Informationen über Ihren Vertrag dem Versicherungs-         Im Laufe eines Versicherungsvertrages kann es vorkommen,
nehmer / Kollektivversicherungspartner zur Kenntnis gegeben      dass ein selbstständiger Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt
werden.                                                          oder erweitert hat (sog. Abschlussvermittler), und diesen auch


48

[Seite 49]
betreut hat, Ihren Versicherungsvertrag nicht weiter betreut      Geben Sie uns Ihre Erklärung und Einwilligung im Fall der
(z. B. aufgrund der Beendigung des Vermittlervertrages mit        Ziffern 2 und 3.1 bis 3.5 zum Zeitpunkt der Antragstellung
uns oder aufgrund unserer oder Ihrer Entscheidung, dass ein       nicht ab, kann dies zu einer Verzögerung führen oder der
anderer Versicherungsvermittler Ihren Vertrag betreuen soll).     Abschluss des Versicherungsvertrags ist nicht möglich.
In einem solchen Fall kann es dazu kommen, dass diesen            Widerrufen Sie Ihre Einwilligung zu einem späteren Zeit-
Abschlussvermittlern auch nach Ende ihrer Betreuung Ihres         punkt, kann dies zu einer Verzögerung bei der Prüfung der
Vertrages noch Daten über Veränderungen des Vertrages, die        Leistungspflicht führen.
Zahlung und Nichtzahlung von Beiträgen und/oder die Been-         Widerrufen Sie Ihre Einwilligung im Fall der Ziffer 3.1 nach
digung des Vertrages übermittelt werden. Dies ist erforderlich,   Begründung des Versiche­rungsvertrags unter Nennung
um unsere vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem je-         des Dienstleisters sowie Darlegung Ihrer besonderen Si-
weiligen Abschlussvermittler zu erfüllen.                         tuation, werden wir eine Interessensabwägung der kon-
Dies schließt auch den Maklerpool, dem der Versicherungs-         kreten Sachlage vornehmen und Sie über unser Ergebnis
makler angehört, sowie andere zwischengeschaltete Versi-          informieren. Ist ein sonstiger Widerruf treuwidrig oder
cherungsvermittler ein. Ohne Erteilung dieser Einwilligung        wird dadurch die weitere Vertragsdurchführung unmög-
wird es uns nicht möglich sein, einen Versicherungsschutz         lich, können wir einen solchen Wider­ruf nicht berücksich-
anzubieten.                                                       tigen.
                                                                  Die vorangestellten Erklärungen gelten auch für die von Ihnen
Ich willige ein, dass die Continentale Krankenversiche­  -        gesetzlich vertretenen Personen (z. B. Ihre Kinder), soweit
rung a.G. an Versicherungsvermittler und Dienstleister von        diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und
Versicherungsvermittlern auch nach Ende ihrer Betreuung           daher keine eigenen Erklärungen abgeben können.
meines Vertrages noch Daten über Veränderungen des Ver-
trages, die Zahlung und Nichtzahlung von Beiträgen und/
oder die Beendigung des Vertrages – soweit erforderlich –
übermittelt, und diese dort erhoben und gespeichert werden
dürfen. Soweit erforderlich, entbinde ich dazu die für die
Continentale Krankenversicherung a.G. tätigen Personen
von ihrer Schweigepflicht.

4. Freiwilligkeit und Widerrufsmöglichkeit
Es steht Ihnen frei, die Einwilligung/Schweigepflicht-
entbindung ganz oder teilweise nicht abzugeben oder
jederzeit später durch eine entsprechende Erklärung
gegenüber uns (Continentale Krankenversicherung a.G.
| Continentale-Allee 1 | 44269 Dortmund | Telefon:
0231- 919-0 | info@continentale.de) mit Wirkung für die
Zukunft zu widerrufen. Zu den Folgen von Streichungen
in den Einwilligungen / Schweigepflichtentbindungen
weisen wir nochmals klarstellend darauf hin, dass ohne
Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Abschluss oder
die Durchführung des Versicherungsvertrags in der Regel
nicht möglich sein wird.


Risikoträger

Continentale Krankenversicherung a.G.
Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
Vorstand: Dr. Gerhard Schmitz (Vorsitzender),
Dr. Marcus Kremer, Marcus Lauer,
Dr. Thomas Niemöller, Alf N. Schlegel,
Jürgen Wörner
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Dr. Christoph Helmich
Sitz der Gesellschaft: Dortmund
Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2271
USt-ID-Nr.: DE 124 906 368


                                                                                                                            49

[Seite 50]
Datenschutzhinweise der Continentale Krankenversicherung a.G.

1. Allgemeines                                                         	verbundes auf Gegenseitigkeit und deren Kooperationspart-
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbei-               ner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
tung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Continentale              – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftraten, insbeson-
Krankenversicherung a.G. und die Ihnen nach dem Daten-                    dere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinwei-
schutzrecht zustehenden Rechte.                                           sen, um missbräuchliche oder betrügerische Handlungen
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter                  gegen ein Unternehmen des Continentale Versicherungs-
www.continentale.de/datenschutz.                                          verbundes zu entdecken, aufzuklären oder zu verhindern
                                                                       – zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Produk-
2.	Verantwortlicher für die Datenverarbeitung / Kontakt
                                                                          ten, Dienstleistungen und Prozessen,
    zum Datenschutzbeauftragten
                                                                       –	zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie
Continentale Krankenversicherung a.G.
                                                                          des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitig-
Continentale-Allee 1 I 44269 Dortmund
                                                                          keit insgesamt.
Telefon: 0231/919-0 I E-Mail: info@continentale.de
                                                                       Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Da-
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit dem Zu-
                                                                       ten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Als Rechts-
satz - Datenschutzbeauftragter - unter der o. g. Anschrift oder
                                                                       grundlage für die Verarbeitung dienen in diesen Fällen die je-
per E-Mail unter datenschutz@continentale.de.
                                                                       weiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6
3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                    Absatz 1 lit. c) DS-GVO.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs-                 Dies ist insbesondere erforderlich:
vertrages ist ohne die Verarbei­tung Ihrer personenbezoge-             – aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
nen Daten nicht möglich.                                               –	aufgrund handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungs-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Be­                    pflichten,
achtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO),                   – zur Erfüllung unserer Beratungspflicht.
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz-                 Aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben sind wir
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsver-                zudem zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinan-
tragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Ge-              zierung und vermögensgefährdende Straftaten sowie zur Er-
setze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die               füllung der Sanktions-Compliance verpflichtet. Dabei werden
„Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen                 auch Datenauswertungen vorgenommen.
Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflich-
tet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs-             Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter             nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie da­
www.continentale.de/datenschutz abrufen.                               rüber zuvor informieren, soweit Sie nicht bereits über diese
                                                                       Informationen verfügen (Art. 13 Abs. 4 DS-GVO) oder eine In-
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen            formation gesetzlich nicht erforderlich ist (Art. 13 Abs. 4 und 14
wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Ab-                Abs. 5 DS-GVO).
schluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu
übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag                  4.	Kategorien und Einzelne Stellen von Empfängern der
zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des                 personenbezogenen Daten
Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs-
                                                                       4.1	Spezialisierte Unternehmen des Continentale Versiche-
stellung. Angaben zum Schaden/Leistungsfall benötigen wir
                                                                            rungsverbundes auf Gegenseitigkeit
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetre-
ten und wie hoch der Schaden/Leistungsfall ist.                        Innerhalb unseres Versicherungsverbundes nehmen spezia-
                                                                       lisierte Unternehmen oder Bereiche bestimmte Datenverar-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Da-
                                                                       beitungsaufgaben für die verbundenen Unternehmen zentral
ten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken,
                                                                       wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und
z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung auf-
                                                                       einem oder mehreren Unternehmen unseres Verbundes be-
sichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit der Continen-
                                                                       steht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
tale Krankenversicherung a.G. bestehenden Verträge nutzen
                                                                       Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur
wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung,
                                                                       Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder
beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas-
                                                                       zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral oder dezentral
sung, -ergänzung, Gesundheitsvorsorge oder für umfassende
                                                                       durch ein oder mehrere Unternehmen der Gruppe verarbeitet
Auskunftserteilungen.
                                                                       werden. Die Unternehmen, die eine zentrale Datenverarbei-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo-                 tung vornehmen, können Sie der Liste der Unternehmen des
gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist            Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit im
Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Soweit dafür besondere Kategori-         Anhang zu diesen Hinweisen entnehmen.
en personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre
Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Art. 7 DS-GVO         4.2 Externe Dienstleister
ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, er-         Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und
folgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. j) DS-GVO i. V.        gesetz­lichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine
m. § 27 BDSG.                                                          Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen             Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäfts-
von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 lit. f) oder         beziehungen bestehen, können Sie jeweils aktuell unseren
Art. 9 Absatz 2 lit. f) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Dies   Datenschutzhinweisen unter www.continentale.de/datenschutz
kann insbesondere erforderlich sein:                                   entnehmen.
– zur Identifizierung und kundenfreundlichen Ansprache,                4.3 Weitere Empfänger
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebes,           Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten
–	zur Aktualisierung von Adressdaten unserer Kunden und               an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur
   Interessenten,                                                      Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversi-
                                                                       cherungsträger, Implantateregister Deutschland (IRG), Ver-
–	zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte
                                                                       trauensstelle der ITSG, Finanzbehörden, Bundesanstalt für
   und für andere Produkte des Continentale Versicherungs-
                                                                       Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder Strafverfolgungs-
                                                                       behörden).

50

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4.4 Vermittler                                                   4.9 Bonitätsauskunft zur Wahrung berechtigter Interessen
Soweit Sie hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags von ei-      Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen
nem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die    Interessen z. B. im Zusammenhang mit offenen Beitragsfor-
zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötig-         derungen oder zur Aufklärung von betrügerischen Handlun-
ten Antrags-, Vertrags- und – soweit erforderlich – Schaden-/    gen gegen unser Unternehmen notwendig ist, fragen wir bei
Leistungsfalldaten. Auch übermittelt unser Unternehmen sol-      Bonitätsdienstleistern Informationen zur Beurteilung Ihres
che Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese        allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Rechtsgrundlagen die-
die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren       ser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 lit. b) und Artikel 6
Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten          Abs. 1 lit. f) der DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage
benötigen.                                                       dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
                                                                 Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unterneh-
4.5 Datenaustausch mit Versicherern
                                                                 mens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages         der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Per-
(z. B. zur Angabe von vorvertraglichen Versicherungsverläu-      sonen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
fen) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls       überwiegen.
überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür
erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge-          5. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
nen Daten mit den von Ihnen im Antrag benannten Versiche-        Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei
rern erfolgen.                                                   Antragstellung befragen, entscheiden wir ggf. über das Zu-
                                                                 standekommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche
4.6 Rückversicherer
                                                                 Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zah-
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir         lenden Versicherungsprämie.
Rückversicherer einschalten, die das Risiko ganz oder teilwei-
                                                                 Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns
se übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückver-
                                                                 vorher festgelegten Regeln und Gewichtung der Informati-
sicherer weiterer Rückversicherer, denen Sie ebenfalls Ihre
                                                                 onen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren
Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherer ein eigenes
                                                                 Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Rege-
Bild über das Risiko oder den Leistungsfall machen können,
                                                                 lungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren kommen
ist es möglich, dass wir ihnen Ihren Versicherungs- oder Leis-
                                                                 versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je
tungsantrag vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall,
                                                                 nach Entscheidung zur Anwendung.
wenn es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherer uns      Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss
aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- und          eines Versicherungsvertrages eine Bonitätsprüfung erfolgt,
Leistungsprüfung unterstützen. Wir übermitteln Ihre Daten an     entscheidet unser System in bestimmten Fällen aufgrund der
den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres   erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustan-
Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur    dekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder
Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Um-          über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
fanges. Zu den genannten Zwecken werden möglichst anony-         rungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im
misierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre perso-      Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Ver-
nenbezogenen Daten werden von den Rückversicherern nur           sichertengemeinschaft vor möglichen Zahlungsausfällen und
zu den vorgenannten sowie mit diesen kompatiblen Zwecken         deren Folgen zu schützen.
(z. B. Statistik, wissenschaftliche Forschung) verwendet. Über   Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ih-
die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener         rem Vertrag gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungs-
Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unter-       umfang, Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie
richtet.                                                         ggf. von Dritten hierzu erhaltene Informationen, entscheiden
                                                                 wir unter Umständen vollautomatisiert über unsere Leistungs-
4.7 Datenübermittlung an Auskunfteien
                                                                 pflicht sowie die Höhe der Leistung, Bonifikationen und Zu-
Wir übermitteln die im Rahmen der Begründung dieses Ver-         satzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen
tragsverhältnisses erhobenen, personenbezogene Daten zur         beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln.
Einschätzung des Zahlungsausfallrisikos an die SCHUFA
                                                                 Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in
Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden und an die
                                                                 den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einfluss-
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Ba­
                                                                 nahme abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit
den-Baden.
                                                                 unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1     haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-Hotline,
lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der Datenschutz-Grund­      weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Ent-
verordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von        scheidung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns
Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit      überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem
dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erfor-          Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde. Vollautomati-
derlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und        sierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter von uns für
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz           seine abschließende Entscheidung nur zu einem untergeord-
personen­bezogener Daten erfordern, überwiegen. Nähere           neten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.
Informa­tionen zur Tätigkeit der oben genannten Auskunftei-
en können Sie den Informationsblättern der SCHUFA unter          6. Datenübermittlung in ein Drittland
www.schufa.de/datenschutz und der infoscore Consumer             Zur Prüfung und Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung
Data GmbH unter https://finance.arvato.com/de/verbraucher/       im Versicherungsfall kann es erforderlich sein, im Einzelfall
selbstauskunft.html entnehmen.                                   Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister weiterzuge-
                                                                 ben. Bei einem Versicherungsfall außerhalb des Europäischen
4.8 Adressaktualisierung
                                                                 Wirtschaftsraums (EWR) kann es zu diesem Zweck erforder-
Zur Aktualisierung unserer Adressbestände erhalten wir           lich sein, dass wir oder unsere Dienstleister in Ihrem Interesse
Adressdaten auftragsbezogen von der Deutsche Post Adress         Ihre Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirt-
GmbH & Co. KG, Am Anger 33, 33332 Gütersloh. Erhalten            schaftsraums (EWR) geben müssen. Wir und unsere Dienst-
wir dabei zu Ihrer Person eine neue Anschrift, ändern wir Ihre   leister übermitteln Ihre Daten planmäßig nur, wenn diesem
Adressdaten bei uns entsprechend. Eine gesonderte Informa-       Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Daten-
tion zu derartigen Adressänderungen erfolgt nicht.               schutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Da-


                                                                                                                              51

[Seite 52]
tenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne    8.2 Widerspruchsrecht
Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln      Sie haben uns gegenüber jederzeit das Recht, einer Ver-
mit weiteren Garantieerklärungen) vorhanden sind, oder die    arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
Übermittlung auf einer Einwilligung von Ihnen beruht.         der Direktwerbung jederzeit formlos zu widersprechen
7. Dauer der Speicherung Ihrer Daten                          (Art. 21 Abs. 2 DS­GVO).
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten nach Beendigung      Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter In-
des Versicherungsverhältnisses, sobald sie für die oben ge-   teressen, können Sie uns gegenüber dieser Verarbeitung
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es    widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation
vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit auf-      Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung spre-
bewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen      chen (Art. 21 Abs. 1 DS­GVO).
geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist   8.3 Beschwerderecht
von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus spei-
                                                              Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an un-
chern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu
                                                              seren Datenschutzbeauftragten oder an die für uns zuständige
gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und
                                                              Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden:
Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä-         Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit
schegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn   Nordrhein-Westfalen          Telefon: 0211 / 38424-0
Jahren.                                                       Postfach 20 04 44            Telefax: 0211 / 38424-10
8. Betroffenenrechte                                          40102 Düsseldorf             E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

8.1	Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung,              9. Aktualisierung der Datenschutzhinweise
     Einschränkung oder Herausgabe                            Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Änderungen,
Sie können uns gegenüber Auskunft über die zu Ihrer Person    z. B. der gesetzlichen Bestimmungen, zu einem späteren Zeit-
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie      punkt angepasst werden. Eine jeweils aktuelle Fassung dieser
unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die    Hinweise inkl. der Liste der Unternehmen des Continentale Ver-
Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein      sicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie    auch als Auftragnehmer und Kooperationspartner tätig werden
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Da-   und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen sowie die Lis-
ten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren   te der Dienstleister der Continentale Krankenversicherung a.G.
Format zustehen.                                              erhalten Sie unter www.continentale.de/datenschutz.


52

[Seite 53]
10. Anhang
10.1 Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und
      Kooperationspartner tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen
Continentale Krankenversicherung a.G.            Rechenzentrum, Rechnungswesen, Inkasso, Exkasso, Forderungseinzug, Recht, Kommuni­
                                                 kation, Beschwerdebearbeitung, Qualitätsmanagement, Statistiken, Medizinischer Beratungs-
                                                 dienst, Revision, Compliance, Betriebsorganisation, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
                                                 allgemeiner Art, Empfang/Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnung von
                                                 Eingangspost, Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Betrugsmanagement,
                                                 Aktenentsorgung, Druck- und Versanddienstleistungen, zentrale Datenverarbeitung
Continentale Sachversicherung AG                 Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
                                                 allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
                                                 Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Continentale Lebensversicherung AG               Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Sanktions-Compliance, verbund-
                                                 übergreifende Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice,
                                                 Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), Darlehensverwaltung, zentrale
                                                 Datenverarbeitung
EUROPA Versicherung AG                           Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
                                                 allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
                                                 Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
EUROPA Lebensversicherung AG                     Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
                                                 allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
                                                 Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Mannheimer Versicherung AG                       Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
                                                 allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
                                                 Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung

10.2 Liste der Dienstleister der Continentale Krankenversicherung a.G.
Für jede Datenverarbeitung, Datenerhebung und Datenübermittlung wird im Einzelfall geprüft, ob und wenn ja, welcher Dienstleister/Auftragnehmer
beauftragt wird. Eine automatische Datenübermittlung an jeden der in den Listen genannten Dienstleister erfolgt nicht.
Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags
Einzelne Stellen als Auftragnehmer und       Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartner
Continentale Business Services GmbH          Rechnungswesen in Österreich (nur bei Versicherungsverträgen mit Versicherungsnehmern mit
                                             Hauptwohnsitz / Geschäftssitz in Österreich)
Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG           Adressaktualisierung
Dortmunder Allfinanz                         Vertrieb und Vermittlung von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen
Versicherungs­vermittlungs-GmbH
MD Medicus Gesellschaft für ­medizinische    Telefonservice im Gesundheitsservice und Demand-Management
Serviceleistungen mbH
PAV Card GmbH                                Erstellung von Versicherten-Karten; Beschaffung der Kranken- und Rentenversicherungsnummer
Poolrevision des PKV-Verbandes               Überprüfung zur Regelungseinhaltung sowie Erstellung von Vertrags- und Leistungsstatistiken
                                             zur Pflegepflichtversicherung, zum Standard- und zum Basistarif

Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags ist und
Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden
Kategorien von Auftragnehmern und             Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartnern
Adressermittler                               Adressprüfung
Akten- und Datenvernichter                    Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Papier und elektronischen Datenträgern
Assisteure                                    Telefonservice, Durchführung und Vermittlung von Assistance-Leistungen
Auskunfteien und Bonitätsdienstleister        Wirtschaftsauskünfte, Identitäts- und Bonitätsprüfungen
                                              (SCHUFA, infoscore Consumer Data GmbH und andere)
Cloud-Dienstleister                           Hosten von Servern / Web-Diensten
Gutachter, Sachverständige und Ärzte          Belegprüfung; Erstellung von Gutachten; Beratungsdienst­leistungen
Inkassounternehmen, Rechtsanwaltskanzleien Forderungseinzug, Prozessführung
IT-Dienstleister                              Sicherheitssysteme inkl. Wartungs- und Servicearbeiten
IT-Druckdienstleister                         Druck- und Versanddienstleistungen
Kreditinstitute                               Einzug der Versicherungsprämien, Leistungs- und Schadenauszahlungen
Marktforschungsunternehmen                    Marktforschung
Rehabilitationsdienste                        Hilfs- und Pflegeleistungen
Rückversicherer                               Risikoprüfung; Leistungsprüfung
Sanitätshäuser                                Hilfsmittelversorgung
Übersetzer                                    Übersetzung
Vermittler                                    Angebotserstellung, Antrags- und Risikoprüfung, Postservice inklusive Scannen und Zuordnung
                                              von Eingangspost; Bestandsverwaltung
                                                                                                                                  Stand: 10/2024


                                                                                                                                              53

[Seite 54]
Datenschutzhinweise für Benutzer des Portals ConCORP

Informationen für Benutzer des ConCORP-Portals der Continen-        Für die An- und Abmeldung in unserem ConCORP-Portal
tale Krankenversicherung a.G.                                       verwenden wir ausschließlich einen streng funktionalen Coo-
                                                                    kie. Internet-Browser sind regelmäßig so eingestellt, dass sie
1. Allgemeines
                                                                    Cookies akzeptieren. Haben Sie die Verwendung von Cookies
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Continentale Versicherungsverbund auf Gegenseitigkeit, die das      den Sie die Hilfefunktionen Ihres Internetbrowsers, um zu erfah-
ConCORP-Portal betreiben, sowie die Ihnen nach dem Daten-           ren, wie Sie diese Einstellungen wieder ändern können.
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menhang stehenden Datenverarbeitungen ist das nachfolgend
                                                                    3.3 SSL-Verschlüsselung
genannte Unternehmen:
                                                                    Um die Sicherheit Ihrer Daten bei der Übertragung zu schützen,
Continentale Krankenversicherung a.G.
                                                                    verwenden wir dem aktuellen Stand der Technik entsprechende
Continentale-Allee 1 I 44269 Dortmund
                                                                    Verschlüsselungsverfahren (z. B. SSL) über HTTPS.
Telefon: 0231 919-0 I E-Mail: info@continentale.de
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit dem Zusatz        3.4 Weitergabe von Daten an Empfänger
- Datenschutzbeauftragter - jeweils unter den o. g. Anschriften     Wir geben Ihre Daten grundsätzlich nicht an Dritte weiter.
oder per E-Mail unter datenschutz@continentale.de                   Wir setzen jedoch ggf. Dienstleister für den Betrieb dieses Por-
3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                 tals ein. Hier kann es vorkommen, dass ein Dienstleister Kennt-
                                                                    nis von personenbezogenen Daten erhält. Wir wählen unsere
3.1 Webseite                                                        Dienstleister sorgfältig – insbesondere im Hinblick auf Daten-
Der Besuch unserer Webseite ist ohne die Verarbeitung perso-        schutz und Datensicherheit – aus und treffen alle datenschutz-
nenbezogenen Daten nicht möglich.                                   rechtlich erforderlichen Maßnahmen für eine zulässige Datenver-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beach-           arbeitung.
tung der einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere        3.5 Datenverarbeitung außerhalb der Europäischen Union
der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesda-
                                                                    Eine Datenverarbeitung außerhalb der europäischen Union
tenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen
                                                                    findet grundsätzlich nicht statt.
Gesetze.
Bei einem Besuch unserer Webseite erfassen wir automatisch          4. Dauer der Speicherung Ihrer Daten
allgemeine Informationen von Ihnen. Hierzu zählen die Art des       Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten nach Beendigung
Webbrowser, das verwendete Betriebssystem, der Domain-              der Internetsitzung (Session).
name Ihres Internet-Service-Providers, Ihre IP-Adresse und ähn-
                                                                    5. Betroffenenrechte
liche Informationen. Einen Rückschluss auf Ihre Person ist nicht
möglich. Die Verarbeitung dieser Informationen ist zu folgenden     5.1	Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschrän-
Zwecken erforderlich:                                                    kung oder Herausgabe
–	zur Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus         Sie können gegenüber dem oben genannten Unternehmen Aus-
   der Webseite,                                                    kunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen.
– zur Sicherstellung der reibungslosen Funktionalität sowie        Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzun-
   Opti­mierung unseres Angebots auf unserer Webseite sowie         gen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
   der hinter der Webseite stehenden Technik,                       Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbei-
                                                                    tung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen
– zur Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität,
                                                                    bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und
– zur statistischen Auswertung,                                     maschinenlesbaren Format zustehen.
– zu weiteren administrativen Zwecken.
                                                                    5.2 Widerrufsrecht
Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen
wird nicht vorgenommen. Die Verarbeitung erfolgt nach Art. 6        Das ConCORP-Portal ist ohne Einwilligung von Ihnen nutzbar.
Abs. 1 lit. f) DS-GVO auf Basis unseres berechtigten Interesses.    5.3 Beschwerderecht
Für die Anmeldung in unserem ConCORP-Portal erheben wir die         Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an unseren
für die Anmeldung erforderlichen personenbezogenen und per-         Datenschutzbeauftragten oder an die für uns zuständige Daten-
sonenbeziehbaren Anmeldedaten, ohne die eine Nutzung des            schutzaufsichtsbehörde zu wenden:
Portals nicht möglich wäre. Grundlage für die Datenverarbeitung     Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO, der die Verarbeitung von Daten    Nordrhein-Westfalen Telefon: 0211 38424-0
zur Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen        Postfach 20 04 44 Telefax: 0211 38424-10
gestattet.                                                          40102 Düsseldorf E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
3.2 Cookies                                                         6. Aktualisierung der Datenschutzhinweise
Für die Anmeldung in unserem ConCORP-Portal verwenden               Diese Hinweise können aufgrund von Änderungen, z. B. der
wir einen so genannten „Cookie“. Bei einem Cookie handelt es        gesetzlichen Bestimmungen, zu einem späteren Zeitpunkt an-
sich um kleine Textdatei, die auf Ihrem Endgerät (Laptop, Tablet,   gepasst werden. Eine jeweils aktuelle Fassung erhalten Sie im
Smartphone o.ä.) gespeichert wird, wenn Sie unsere Webseite         ConCORP-Portal.
besuchen.


Stand: März 2025


54

[Seite 55]
Einwilligungserklärung arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung
(Schweigepflichtentbindungserklärung und Datenschutzhinweise)


Angaben zur versicherten Person – arbeitgeberfinanzierte betriebliche Krankenversicherung ConCEPT

Firma:                                                                             Versicherungsnummer:


    Frau          Herr

Name                                                                        Vorname                                               Geburtsdatum


Straße, Hausnummer                                                          Postleitzahl            Wohnort


E-Mail-Adresse (notwendig zur Nutzung des Onlineportals ConCORP)


Schweigepflichtentbindungserklärung und Datenschutzhinweise

Mit meiner Unterschrift willige ich in die nachfolgenden Einwilligungstatbestände ein. Mit diesen Erklärungen erhalten Sie das Formular „Einwilligung
in die Datenverarbeitung und Schweigepflichtentbindungserklärung sowie Datenschutzhinweise“, welches Bestandteil der Anmeldung zum Kollektiv­
versicherungsvertrag ist. Bevor Sie diese Erklärung unterschreiben, lesen Sie bitte den Text dieses Formulars.
Sie enthält die
• Datenschutzhinweise bei Abschluss des Vertrages
• Einwilligung in die Datenverarbeitung und Schweigepflichtentbindungserklärung:
  1.     Verarbeitung Ihrer Gesundheitsdaten durch die Continentale Krankenversicherung a.G.
  2.	Abfrage von Gesundheitsdaten und anderen der Schweigepflicht unterliegenden Informationen bei Dritten (Risiko- und Leistungsprüfung)
  3.	Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und anderer der Schweigepflicht unterliegender Informationen an Stellen außerhalb der
      Continentale Krankenversicherung a.G.
  3.1. Übertragung von Aufgaben auf Dienstleister
  3.2. Datenweitergabe an Rückversicherer
  3.3. Datenweitergabe an den Versicherungsnehmer / Kollektivversicherungspartner
  3.4. Datenweitergabe an selbstständige Versicherungsvermittler
  3.5. Datenweitergabe an selbstständige Abschlussvermittler nach Ende ihrer Betreuung
  4.     Freiwilligkeit und Widerrufsmöglichkeit

Diese Erklärungen sind wichtiger Bestandteil Ihrer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung.
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie das Formular „Einwilligung in die Datenverarbeitung und Schweigepflichtentbindungserklärung sowie
Datenschutzhinweise“ erhalten und die darin enthaltenen Erklärungen zur Kenntnis genommen haben sowie die dazugehörigen Einwilligungen
erteilen.


Schlusserklärung und Unterschriften

Bitte lesen Sie auch die Informationen und Datenschutzhinweise, welche in dem Formular „Einwilligung in die Datenverarbeitung und Schweige­
pflichtentbindungserklärung sowie Datenschutzhinweise“ enthalten sind und Bestandteil der Anmeldung werden. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie
die Datenschutzhinweise und Einwilligung in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung zum Inhalt der
Anmeldung.


                                        ✘                                                       ✘
Datum                                   Unterschrift der zu versichernden Person ab 16 Jahren   ggf. Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
                                                                                                (versicherte Person jünger 18 Jahre)


                                                                                                                                                 55

[Seite 56]
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
sicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg

Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Sind Sie mit den Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden, oder haben Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem
gewünschten Ergebnis geführt, können Sie sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.


Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-
lung auf, können Sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen
unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de

Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht Ihnen
der Rechtsweg offen.


56

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57

[Seite 58]
     7e.1370/10.25


58
```

