# Debeka Flex-F: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bkv-debeka-flex-f.php
- Rechtlicher Träger: Debeka Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit Sitz Koblenz am Rhein
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bkv-debeka-flex-f.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbedingungen für die betriebliche Krankenversicherung Teil II, Tarif Flex-F](https://www.debeka.de/content/dam/de/webauftritt/vertragsgrundlagen/betriebliche-krankenversicherung/tarif-flex-f.pdf), Fassung 01.02.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Mindestzahl versicherter Mitarbeiter für den Gruppenvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitgeberfinanzierte Variante (Betrieb zahlt den Beitrag) | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitnehmerfinanzierte Variante zu Gruppenkonditionen | nicht geregelt |  |  |
| Ehepartner, Lebenspartner und Kinder mitversicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Laufende Behandlungen und Vorerkrankungen mitversichert | ja | Abweichend von § 2 AVB für die Debeka-bKV leisten wir auch für Versicherungsfälle, die vor dem Versicherungsbeginn eingetreten sind. | Nr. 1, Seite 1 |
| Wartezeiten | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbar sind gesetzlich und privat Krankenversicherte | ja | Versicherungsfähig als versicherte Person sind alle Personen, deren Arbeitgeber mit der Debeka einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen und die versicherte Person beim Versicherer angemeldet hat | Nr. 3, Seite 2 |
| Höchstalter bei Aufnahme in den Gruppenvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Neue Mitarbeiter treten ohne Gesundheitsprüfung bei (Nachmeldefrist) | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung als Einzelversicherung beim Ausscheiden aus dem Betrieb | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung ohne neue Gesundheitsprüfung und Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Ruhen des Schutzes bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder unbezahltem Urlaub | ja | Bei bestehendem Gruppenversicherungsvertrag ist eine vorübergehende Beitragsbefreiung bei vollem Versicherungsschutz in den folgenden Fällen möglich, in denen der Versicherungsnehmer kein Gehalt zahlt: | Nr. 2.1, Seite 2 |
| Jahresbudget je versicherter Person | ja, bis 1.500 € | Je nach gewählter Tarifstufe gelten pro Person und Kalenderjahr 300 Eu- ro (Tarifstufe 1), 600 Euro (Tarifstufe 2), 900 Euro (Tarifstufe 3), 1.200 Eu- ro (Tarifstufe 4) oder 1.500 Euro (Tarifstufe 5) Höchsterstattungsbe- trag. | Nr. 1, Seite 1 |
| Wählbare Budgetstufen | ja | Die Tarifbezeichnung enthält die jeweilige Tarifstufe: Flex300-F, Flex600-F, Flex900-F, Flex1200-F oder Flex1500-F. | Nr. 1, Seite 1 |
| Budget frei für alle Leistungsbereiche des Katalogs einsetzbar | ja | Der Höchsterstattungsbetrag gilt insgesamt für alle aufgeführten Leistungen. | Nr. 1, Seite 1 |
| Unterbegrenzungen innerhalb des Budgets (etwa Sehhilfen höchstens die Hälfte) | ja | Erstattet werden insgesamt bis zu 50 Prozent des in der jeweiligen Tarifstufe vereinbarten Höchsterstattungsbetrags je Kalenderjahr. | Nr. 1.4, Seite 1 |
| Anteiliges Budget bei Beginn im laufenden Jahr | keine | Der vereinbarte Höchsterstattungsbetrag gilt auch dann, wenn der Versicherungsvertrag unterjährig abgeschlossen wird. | Nr. 1, Seite 1 |
| Übertrag eines ungenutzten Budgets ins Folgejahr | nicht geregelt |  |  |
| Budgeterhöhung bei Leistungsfreiheit oder Extra-Budget | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Leistung über das Budget hinaus bei schweren Fällen (etwa Krankenhaus, schwere Erkrankung) | nicht geregelt |  |  |
| Brillen und Kontaktlinsen | ja | Der Versicherer erstattet Aufwendungen für Brillengläser, Brillengestelle und Kontaktlinsen einschließlich Reparaturen in Höhe von | Nr. 1.2, Seite 1 |
| Augenlaserbehandlung (Lasik und ähnliche Verfahren) | ja | Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für operative Sehschärfenkorrekturen (z. B. Lasik, Lasek) durch niedergelassene approbierte Ärzte im Rahmen der GOÄ. | Nr. 1.3, Seite 1 |
| Vorsorgeuntersuchungen über das gesetzliche Programm hinaus, ohne Altersgrenzen | ja | Der Versicherer erstattet Aufwendungen für ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen | Nr. 1.5, Seite 1 |
| Schutzimpfungen, auch Reiseimpfungen | nicht geregelt |  |  |
| Heilpraktiker und Naturheilverfahren | ja | Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen, die dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. | Nr. 1.1.2, Seite 1 |
| Osteopathie | ja | Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die auf die Bereiche „Naturheilverfahren“, „Akupunktur“, „Homöopathie“ und „Osteopathie“ entfallen. | Nr. 1.1.1, Seite 1 |
| Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie | ja | Heilmittel müssen von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet und von einem staatlich geprüften Angehörigen eines Gesundheitsberufs beziehungsweise Heilhilfsberufs angewandt werden. | Nr. 1.6.2, Seite 1 |
| Arznei- und Verbandmittel einschließlich Zuzahlungen | ja | Arznei- und Verbandmittel einschließlich eventueller Zuzahlungen. | Nr. 1.6.4, Seite 1 |
| Hilfsmittel wie Einlagen, Bandagen | ja | Als Hilfsmittel gelten medizinisch-technische Mittel, Körperersatzstücke und Geräte | Nr. 1.6.1, Seite 1 |
| Hörgeräte | ja | Erstattungsfähig sind die Aufwendungen (einschließlich etwaiger Zuzahlungen) für ein Hörgerät (inklusive Otoplastik). | Nr. 1.4, Seite 1 |
| Privatärztliche Behandlung (Wahlarzt) und Honorar über dem Kassensatz | nicht geregelt |  |  |
| Facharzt-Terminservice | nicht geregelt |  |  |
| Telemedizin und Videosprechstunde | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Psychotherapie oder psychologische Beratung | nicht geregelt |  |  |
| Professionelle Zahnreinigung | ja | Der Versicherer erstattet Aufwendungen für professionelle Zahnreinigung nach der Nummer 1040 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für alle Zähne bis zu zweimal im Kalenderjahr. | Nr. 1.7, Seite 1 |
| Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzelbehandlung, Parodontose) | nicht geregelt |  |  |
| Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) | nicht geregelt |  |  |
| Implantate | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Zahnstaffel (begrenzte Erstattung in den ersten Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Zweibettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Chefarzt oder Wahlarzt im Krankenhaus | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen | nicht geregelt |  |  |
| Freie Krankenhauswahl, auch Privatkliniken | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Pflegebaustein (Pflegetagegeld oder Pflegekosten) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsreisekrankenversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei schweren Krankheiten (Diagnose) | nicht geregelt |  |  |
| Ärztliche Zweitmeinung | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsservices für den Betrieb (Präventionsprogramme, Mitarbeiterberatung, App) | ja | Der Versicherer erstattet Aufwendungen für Gesundheitsangebote, die online über die Internetseite des Versicherers | Nr. 1.8, Seite 2 |
| Einheitsbeitrag unabhängig von Alter und Geschlecht | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung (Anlass und Verfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit des Gruppenvertrags | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist für den Betrieb | nicht geregelt |  |  |
| Ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz in Prozent des Rechnungsbetrags | ja | Erstattet werden 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen bis zur Höhe des in der vereinbarten Tarifstufe festgelegten Höchsterstattungsbetrags | Nr. 1, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung | nicht geregelt |  |  |
| Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausgesetzt | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Einreichung von Rechnungen | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | nicht geregelt |  |  |
| Gestaltung für die steuerfreie Zukunftssicherung bis 300 Euro je Jahr (Österreich) | nicht geregelt |  |  |
| Cuadro médico propio (Leistung nur bei Vertragsärzten) | nicht geregelt |  |  |
| Modalidad de reembolso (freie Arztwahl mit Erstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Copago je Arztbesuch oder Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss über retribución flexible (steuerfrei bis 500 Euro je Person) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarifbedingungen für die betriebliche Krankenversicherung Teil II, Tarif Flex-F

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[Seite 1]
                                                                                                                           Debeka
                                                                                                                           Krankenversicherungsverein a. G.


                          Tarifbedingungen für die betriebliche Krankenversicherung Teil II


                          Tarif Flex-F                                                                                                                         – Stand: 01.02.2026 –


                          Teil I sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die betriebliche Krankenversicherung (Debeka-bKV)

                          1 Versicherungsleistungen                                                                50 Prozent des in der jeweiligen Tarifstufe vereinbarten Höchster-
                                                                                                                   stattungsbetrags je Kalenderjahr.
                          Erstattet werden 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen bis
                          zur Höhe des in der vereinbarten Tarifstufe festgelegten Höchsterstat-           1.3     Operative Sehschärfenkorrektur
                          tungsbetrags und unter Berücksichtigung betragsmäßiger Begrenzun-                        Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für operative Sehschärfen-
                          gen. Der Höchsterstattungsbetrag gilt insgesamt für alle aufgeführten                    korrekturen (z. B. Lasik, Lasek) durch niedergelassene approbierte
                          Leistungen.                                                                              Ärzte im Rahmen der GOÄ.

                          Je nach gewählter Tarifstufe gelten pro Person und Kalenderjahr 300 Eu-          1.4     Hörgeräte
                          ro (Tarifstufe 1), 600 Euro (Tarifstufe 2), 900 Euro (Tarifstufe 3), 1.200 Eu-           Erstattungsfähig sind die Aufwendungen (einschließlich etwaiger
                          ro (Tarifstufe 4) oder 1.500 Euro (Tarifstufe 5) Höchsterstattungsbe-                    Zuzahlungen) für ein Hörgerät (inklusive Otoplastik). Erstattungs-
                          trag. Die Tarifbezeichnung enthält die jeweilige Tarifstufe: Flex300-F,                  fähig sind außerdem die Aufwendungen für die Reparatur und
                          Flex600-F, Flex900-F, Flex1200-F oder Flex1500-F.                                        Wartung (inklusive Ersatzteile, aber keine Batterien) des Hörgeräts
                                                                                                                   sowie die Kosten für die Unterweisung im Gebrauch. Erstattet wer-
                          Der vereinbarte Höchsterstattungsbetrag gilt auch dann, wenn der Ver-                    den insgesamt bis zu 50 Prozent des in der jeweiligen Tarifstufe
                          sicherungsvertrag unterjährig abgeschlossen wird. Maßgebender Zeit-                      vereinbarten Höchsterstattungsbetrags je Kalenderjahr.
                          punkt ist das Datum der Behandlung oder des Bezugs von Arznei-,
                          Verband- und Hilfsmitteln.                                                       1.5     Gezielte Vorsorgeuntersuchungen
                                                                                                                   Der Versicherer erstattet Aufwendungen für ambulante Untersu-
                          Die tarifliche Erstattung ist zusammen mit den Leistungen der gesetzli-                  chungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich ein-
                          chen Krankenversicherung sowie Leistungen nach anderen Versiche-                         geführten Programmen – jedoch keine Individuellen Gesundheits-
                          rungstarifen oder von sonstigen Leistungsträgern auf 100 Prozent des                     leistungen (IGeL) – unabhängig von Altersgrenzen.
                          Rechnungsbetrags begrenzt.
                          Die Beteiligung eines anderen Leistungsträgers muss auf der Rechnung             1.6     Hilfsmittel, Heilmittel, Fahrten und Transporte, Arznei- und
                          vermerkt sein. Abweichend von § 6 (8) und (11) AVB für die Debeka-bKV                    Verbandmittel
                          sind Vorleistungsvermerke auf Verlangen des Versicherers nachzuwei-
                          sen.                                                                             1.6.1    Hilfsmittel (außer Sehhilfen nach Nummer 1.2 und Hörgeräte
                                                                                                                    nach Nummer 1.4), einschließlich eventueller Zuzahlungen. Als
                          Abweichend von § 2 AVB für die Debeka-bKV leisten wir auch für Versi-                     Hilfsmittel gelten medizinisch-technische Mittel, Körperersatzstü-
                          cherungsfälle, die vor dem Versicherungsbeginn eingetreten sind. Leis-                    cke und Geräte, die am Patienten für diagnostische oder the-
                          tungspflicht besteht ausschließlich für den Teil des Versicherungsfalls,                  rapeutische beziehungsweise lebenserhaltende Zwecke ange-
                          der in die Zeit ab Versicherungsbeginn fällt.                                             wandt werden, um Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen
                                                                                                                    zu mildern oder auszugleichen.
                          1.1     Ambulante Heilbehandlung durch Ärzte mit der Zusatzbezeich-
                                  nung „Naturheilverfahren“ und/oder „Akupunktur“ und/oder                 1.6.2    Heilmittel (Heilbäder, Packungen, Kammern, Inhalationen, Mas-
                                  „Homöopathie“ und/oder „Osteopathie“ oder durch Heilprakti-                       sagen, Wärme- und Lichtbehandlungen, sonstige physikalische
                                  ker                                                                               Therapie, Sprachheilbehandlung sowie Osteopathie) einschließ-
                                                                                                                    lich eventueller Zuzahlungen. Heilmittel müssen von einem Arzt
                          1.1.1     Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen,                    oder Heilpraktiker verordnet und von einem staatlich geprüften
                                    die auf die Bereiche „Naturheilverfahren“, „Akupunktur“, „Homöo-                Angehörigen eines Gesundheitsberufs beziehungsweise Heil-
                                    pathie“ und „Osteopathie“ entfallen.                                            hilfsberufs angewandt werden.
                                    Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen,
                                    die der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen        1.6.3    Fahrten und Transporte bei ambulanter Heilbehandlung zum
                                    Fassung entsprechen. Von der GOÄ abweichende Vergütungen                        und vom nächsten grundsätzlich zur Behandlung geeigneten
                                    (zum Beispiel, wenn Begründungen bei begründungspflichtigen                     Arzt bei ärztlich bescheinigter krankheits- oder unfallbedingter
                                    Vergütungen fehlen) und Mehraufwendungen aufgrund von Ver-                      Gehunfähigkeit.
                                    gütungsvereinbarungen erstattet der Versicherer nicht.
                                                                                                           1.6.4    Arznei- und Verbandmittel einschließlich eventueller Zuzahlun-
                          1.1.2     Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen,                 gen.
                                    die dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) in der je-
                                    weils gültigen Fassung entsprechen. Vergütungen, die die Sätze         1.7     Zahnprophylaxe
                                    des GebüH überschreiten, erstattet der Versicherer nicht.                      Der Versicherer erstattet Aufwendungen für professionelle Zahn-
                                                                                                                   reinigung nach der Nummer 1040 der Gebührenordnung für Zahn-
                          1.2     Sehhilfen                                                                        ärzte (GOZ) für alle Zähne bis zu zweimal im Kalenderjahr.
C KV 542 (20.01.2026) D


                                  Der Versicherer erstattet Aufwendungen für Brillengläser, Brillen-
                                  gestelle und Kontaktlinsen einschließlich Reparaturen in Höhe von        1.8     Gesundheitsprogramme
                                                                                                                                                                                         Seite 1 von 2

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                                Der Versicherer erstattet Aufwendungen für Gesundheitsan-               – Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung aus anderem
                                gebote, die online über die Internetseite des Versicherers                Grund (Sabbatical)
                                www.debeka.de/bkv-programme gebucht werden können. Voraus-
                                setzung für die Erstattung ist, dass die komplette Teilnahme am   2.2   Dauer der Beitragsbefreiung
                                Programm nachgewiesen wird. Die online angebotenen Program-             Die Beitragsbefreiung kann für höchstens 36 Monate beansprucht
                                me können variieren.                                                    werden. Vor Ablauf dieser Frist endet die Beitragsbefreiung mit
                                                                                                        dem Monat, in dem die Zeit ohne Gehalt ausläuft. Ab dem nächsten
                                Andere Gesundheitsprogramme erstattet der Versicherer nicht.            Monat ist der dann gültige Beitrag zu zahlen.

                          Anmerkungen zu den Nummern 1.3 und 1.5                                        Beginnt die Zeit ohne Gehalt am 1. eines Monats, entfällt die Bei-
                                                                                                        tragszahlung ab diesem Tag. Entfällt das Gehalt erst später, gilt
                          Von den Gebührenordnungen abweichende Vergütungen (zum Beispiel,              die Beitragsbefreiung ab dem nächsten Monat.
                          wenn Begründungen bei begründungspflichtigen Vergütungen fehlen)
                          und Mehraufwendungen aufgrund von Vergütungsvereinbarungen er-
                          stattet der Versicherer nicht.                                          3 Versicherungsfähigkeit

                                                                                                  Versicherungsfähig als versicherte Person sind alle Personen, deren
                          2 Beitragsfreiheit bei vollem Versicherungsschutz                       Arbeitgeber mit der Debeka einen Gruppenversicherungsvertrag abge-
                                                                                                  schlossen und die versicherte Person beim Versicherer angemeldet hat,
                          2.1   Beitragsbefreiung in Zeiten ohne Gehalt                           solange dieser Gruppenversicherungsvertrag und das Beschäftigungs-
                                Bei bestehendem Gruppenversicherungsvertrag ist eine vorüber-     verhältnis bestehen.
                                gehende Beitragsbefreiung bei vollem Versicherungsschutz in den
                                folgenden Fällen möglich, in denen der Versicherungsnehmer kein
                                Gehalt zahlt:                                                     4 Ende der Versicherung

                                – Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall frühestens ab    Die Versicherung endet – unbeschadet des § 11 der Allgemeinen Ver-
                                  dem 43. Kalendertag                                             sicherungsbedingungen (Teil I Abschnitt A) – mit Wegfall der Versiche-
                                – Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz      rungsfähigkeit nach Nummer 3 zum Ende des Monats, in dem die Vor-
                                – Pflege eines nahen Angehörigen nach dem Pflegezeitgesetz        aussetzung weggefallen ist.
C KV 542 (20.01.2026) D


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