# Hallesche Zusatzbedingungen für -Tarife: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bkv-hallesche-zusatzbedingungen-bkv.php
- Rechtlicher Träger: Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bkv-hallesche-zusatzbedingungen-bkv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Zusatzbedingungen ZbKV/ZbKVA (MG 99)](https://www.vermittlerportal.de/-/media/druckstuecke/zusatzbedingungen/mg/99/zusatzbedingungenzbkvzbkvamg99pdf/zusatzbedingungen-zbkv-zbkva-mg99.pdf), Fassung Fassung Januar 2027 (MG 99, 06.2026)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Mindestzahl versicherter Mitarbeiter für den Gruppenvertrag | ja | endet der Gruppenversicherungsvertrag wegen Unterschreitens der im Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Mindestpersonenzahl | § 5 (3), Seite 2 |
| Arbeitgeberfinanzierte Variante (Betrieb zahlt den Beitrag) | ja | Mitarbeiter/-innen, die in der arbeitgeberfinanzierten Krankenzusatzversicherung (bKV-Tarife) versichert sind | § 1 (3) a), Seite 1 |
| Arbeitnehmerfinanzierte Variante zu Gruppenkonditionen | ja | Mitarbeiter/-innen, die in der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung versichert sind | § 1 (3) b), Seite 1 |
| Ehepartner, Lebenspartner und Kinder mitversicherbar | ja | Mitversicherte Personen sind die Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Kinder | § 1 (4), Seite 1 |
| Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung | ja | Der Versicherer verpflichtet sich, keine ordnungsgemäße Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag zurückzuweisen. | § 2 (2), Seite 1 |
| Laufende Behandlungen und Vorerkrankungen mitversichert | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten | § 2 (4), Seite 2 |
| Wartezeiten | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbar sind gesetzlich und privat Krankenversicherte | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter bei Aufnahme in den Gruppenvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Neue Mitarbeiter treten ohne Gesundheitsprüfung bei (Nachmeldefrist) | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung als Einzelversicherung beim Ausscheiden aus dem Betrieb | ja | nach den gültigen gleichartigen Tarifen des Versicherers in unmittelbarem Anschluss fortzusetzen, wenn die Fortsetzung der Versicherung innerhalb zweier Monate nach dem Ausscheiden aus dem Gruppenversicherungsvertrag bei dem Versicherer beantragt wird. | § 5 (2), Seite 3 |
| Fortführung ohne neue Gesundheitsprüfung und Wartezeit | ja | außerhalb der ZbKV-und ZbKVA-Tarife wird rückwirkend zum Beginn des Versicherungsverhältnisses eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. | § 5 (5) b), Seite 4 |
| Ruhen des Schutzes bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder unbezahltem Urlaub | nicht geregelt |  |  |
| Jahresbudget je versicherter Person | nicht geregelt |  |  |
| Wählbare Budgetstufen | nicht geregelt |  |  |
| Budget frei für alle Leistungsbereiche des Katalogs einsetzbar | nicht geregelt |  |  |
| Unterbegrenzungen innerhalb des Budgets (etwa Sehhilfen höchstens die Hälfte) | nicht geregelt |  |  |
| Anteiliges Budget bei Beginn im laufenden Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Übertrag eines ungenutzten Budgets ins Folgejahr | nicht geregelt |  |  |
| Budgeterhöhung bei Leistungsfreiheit oder Extra-Budget | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Leistung über das Budget hinaus bei schweren Fällen (etwa Krankenhaus, schwere Erkrankung) | nicht geregelt |  |  |
| Brillen und Kontaktlinsen | nicht geregelt |  |  |
| Augenlaserbehandlung (Lasik und ähnliche Verfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeuntersuchungen über das gesetzliche Programm hinaus, ohne Altersgrenzen | nicht geregelt |  |  |
| Schutzimpfungen, auch Reiseimpfungen | nicht geregelt |  |  |
| Heilpraktiker und Naturheilverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Osteopathie | nicht geregelt |  |  |
| Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel einschließlich Zuzahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel wie Einlagen, Bandagen | nicht geregelt |  |  |
| Hörgeräte | nicht geregelt |  |  |
| Privatärztliche Behandlung (Wahlarzt) und Honorar über dem Kassensatz | nicht geregelt |  |  |
| Facharzt-Terminservice | nicht geregelt |  |  |
| Telemedizin und Videosprechstunde | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Psychotherapie oder psychologische Beratung | nicht geregelt |  |  |
| Professionelle Zahnreinigung | nicht geregelt |  |  |
| Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzelbehandlung, Parodontose) | nicht geregelt |  |  |
| Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) | nicht geregelt |  |  |
| Implantate | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Zahnstaffel (begrenzte Erstattung in den ersten Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Zweibettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Chefarzt oder Wahlarzt im Krankenhaus | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen | nicht geregelt |  |  |
| Freie Krankenhauswahl, auch Privatkliniken | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Pflegebaustein (Pflegetagegeld oder Pflegekosten) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsreisekrankenversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei schweren Krankheiten (Diagnose) | nicht geregelt |  |  |
| Ärztliche Zweitmeinung | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsservices für den Betrieb (Präventionsprogramme, Mitarbeiterberatung, App) | nicht geregelt |  |  |
| Einheitsbeitrag unabhängig von Alter und Geschlecht | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung (Anlass und Verfahren) | ja | Ergibt die Gegenüberstellung eine Veränderung von mehr als 10% der in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen | § 7 (1), Seite 4 |
| Mindestlaufzeit des Gruppenvertrags | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist für den Betrieb | nicht geregelt |  |  |
| Ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz in Prozent des Rechnungsbetrags | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung | nicht geregelt |  |  |
| Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausgesetzt | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Einreichung von Rechnungen | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | nicht geregelt |  |  |
| Gestaltung für die steuerfreie Zukunftssicherung bis 300 Euro je Jahr (Österreich) | nicht geregelt |  |  |
| Cuadro médico propio (Leistung nur bei Vertragsärzten) | nicht geregelt |  |  |
| Modalidad de reembolso (freie Arztwahl mit Erstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Copago je Arztbesuch oder Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss über retribución flexible (steuerfrei bis 500 Euro je Person) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Zusatzbedingungen ZbKV/ZbKVA (MG 99)

```text
[Seite 1]
Zusatzbedingungen für die Krankenzusatzversicherung nach
ZbKV- und ZbKVA-Tarifen
Fassung Januar 2027


Diese Zusatzbedingungen ergänzen oder ändern für Versicherungsverhältnisse im Rahmen eines
Gruppenversicherungsvertrages die jeweils gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Einzel-
versicherung.

§ 1 Versicherungsfähigkeit, Versicherungs-            Gruppenversicherungsvertrag mitversicherbaren
    nehmer, Versicherte Personen                      Personen, soweit sie zum Versicherungsschutz
(1) Versicherungsfähig sind alle Personen, die nach   angemeldet sind.
dem jeweiligen Gruppenversicherungsvertrag versi-
cherbar sind und die sonstigen Tarif- und Aufnahme-   (5) Sofern und soweit die Gruppenspitze als Versi-
voraussetzungen erfüllen.                             cherungsnehmer die ihr zustehenden Rechte und
                                                      Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis auf den
(2) Versicherungsnehmer ist die Gruppenspitze als     Hauptversicherten übertragen hat, und diese vom
der Vertragspartner des Versicherers.                 Hauptversicherten übernommen wurden, gelten die
                                                      den Versicherungsnehmer betreffenden Regelun-
(3) Hauptversicherte sind                             gen gleichermaßen für den Hauptversicherten,
a) Mitarbeiter/-innen, die in der arbeitgeber-
    finanzierten Krankenzusatzversicherung (bKV-      •   für deren Berufsgruppe der Versicherer keine
    Tarife) versichert sind oder                          speziellen Tarife anbietet (z.B. Mediziner) und
                                                      •   die bei Versicherungsbeginn im Tätigkeits-
b)   Mitarbeiter/-innen, die in der arbeitnehmer-         gebiet des Versicherers wohnen.
     finanzierten betrieblichen Krankenversiche-
     rung versichert sind oder                        Dies gilt gleichermaßen für die mit diesen Personen
                                                      in häuslicher Gemeinschaft lebenden oder von ihnen
c)   Rentner, sofern sie im unmittelbaren Anschluss   wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen.
     auf den Verlust der Versicherungsfähigkeit
     nach a) oder b) ihr Wechselrecht in Anspruch     § 2 Beteiligung am Gruppenversicherungs-
     nehmen, sofern sie laut Gruppenversicherungs-        vertrag, Beginn und Umfang des
     vertrag versicherbar sind oder                       Versicherungsschutzes
                                                      (1) Die Teilnahme am Gruppenversicherungsver-
d)   Versicherte mit Sonderbedingungen, sofern sie    trag ist vom Versicherungsnehmer unter Einhaltung
     in der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen     der Formvorgaben des Versicherers zu erklären (An-
     Krankenzusatzversicherung (bKV-Tarife) versi-    meldung); die gestellten Fragen sind vollständig zu
     chert sind oder                                  beantworten.

e)   Mitglieder des Versicherungsnehmers, die in      (2) Der Versicherer verpflichtet sich, keine ord-
     den ZbKV-bzw. ZbKVA-Tarifen versichert sind.     nungsgemäße Anmeldung zum Gruppenversiche-
                                                      rungsvertrag zurückzuweisen.
Als Mitarbeiter/-innen bzw. Mitglieder gelten die
Personen, die im Rahmen ihrer Beschäftigung bzw.      (3) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zu-
Mitgliedschaft beim Versicherungsnehmer gemäß         gang der Anmeldung beim Versicherer, jedoch nicht
Gruppenversicherungsvertrag versicherbar sind.        vor dem in der Anmeldung genannten Zeitpunkt
                                                      und nicht vor Beginn des dem Versicherungsverhält-
(4) Mitversicherte Personen sind die Ehegatten,       nis zugrunde liegenden Gruppenversicherung-
Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschafts-         svertrages (Beginn des Versicherungsverhältnisses)
gesetz (siehe Anhang), Partner einer eheähnlichen     und nicht vor Ablauf eventueller Wartezeiten.
Gemeinschaft, Kinder und sonstige nach dem


Hallesche                                                                              MG 99 – 06.2026
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                   Seite 1 von 5

[Seite 2]
(4) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Ver-   Erfolgt die Versicherung in den Tarifen ZbKV-K und
sicherungsverhältnisses eingetreten sind, wird ab     ZbKVA-K im unmittelbaren Anschluss an die Versi-
Beginn des Versicherungsschutzes geleistet. Dies      cherung in dem Tarif bKV-K gelten die Ausschlüsse
gilt nicht                                            zu den schweren Erkrankungen nicht.
•   im Tarif ZbKV-K, ZbKVA-K und ZbKV-KH für eine
                                                      (5) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt
    vor Beginn des Versicherungsverhältnisses an-
                                                      sich aus der Versicherungsbestätigung, späteren
    geratene oder bereits begonnene Krankenhaus-
                                                      schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Ver-
    behandlung,
                                                      sicherungsbedingungen einschließlich Tarif, diesen
•   im    Tarif    ZbKV-ZB,      ZbKV-ZBP     und     Zusatzbedingungen, dem Gruppenversicherungs-
    FEELfree_friends für eine vor Beginn des Versi-   vertrag sowie den gesetzlichen Vorschriften.
    cherungsverhältnisses geplante oder bereits
    begonnene Zahnbehandlung,                         (6) Der Versicherer stellt für jeden Hauptversicher-
                                                      ten einen Versicherungsschein als Versicherungs-
•   im     Tarif   ZbKV-ZE,      ZbKV-ZEP     und     bestätigung aus.
    FEELfree_friends für eine vor Beginn des Versi-
    cherungsverhältnisses geplante oder bereits       § 3 Wartezeiten
    begonnene Zahnersatzmaßnahme sowie für bei
                                                      (1) Die Regelung zum Wegfall der allgemeinen
    Beginn des Versicherungsverhältnisses feh-
                                                      Wartezeit bei Unfall gemäß § 3 Teil I Abs. 2 der All-
    lende und noch nicht ersetzte Zähne,
                                                      gemeinen Versicherungsbedingungen für die Krank-
•   im Tarif ZbKV-KTIG, ZbKV-KTE, ZbKV-KTAN und       heitskosten- und Krankenhaustagegeldversiche-
    ZbKV-KT3K für eine bereits vor Beginn des Ver-    rung sowie der Allgemeinen Versicherungsbedin-
    sicherungsverhältnisses bestehende Arbeitsun-     gungen für die Krankentagegeldversicherung gilt
    fähigkeit.                                        analog für die besonderen Wartezeiten.
In den Tarifen ZbKV-K und ZbKVA-K sind folgende
                                                      (2) In dem Tarif ZbKV-VG entfallen sämtliche
schwere Erkrankungen, sofern diese bereits zum
                                                      Wartezeiten.
Beginn des Versicherungsverhältnisses bestanden
haben und zu diesem Zeitpunkt der versicherten
                                                      (3) In den Tarifen ZbKV-KTIG, ZbKV-KTE und ZbKV-
Person bekannt waren, ausgeschlossen:
                                                      KT3K entfallen die besonderen Wartezeiten gemäß
• Erkrankungen des zentralen Nervensystems,           § 3 Teil I Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbe-
    des Gehirns, der Arterien oder Venen, des         dingungen für die Krankentagegeldversicherung.
    Herzens und der Nieren
• chronische Lungenerkrankung                         (4) Erfolgt die Versicherung nach Tarif ZbKV-KTAN
• chronische Lebererkrankungen                        im unmittelbaren Anschluss an die Versicherung im
• medikamentös behandelter Bluthochdruck              Tarif bKV-KT, entfällt die Wartezeit gemäß Teil I und
• Krebs                                               Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
• Leukämie                                            für die Krankentagegeldversicherung.
• Muskelschwund
• Osteoporose                                         § 4 Beendigungsgründe des Versicherungsver-
                                                          hältnisses im Gruppenversicherungsvertrag
• Gelenkarthrosen
• Morbus Parkinson                                    (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit der
• Morbus Alzheimer                                    Beendigung des Gruppenversicherungsvertra-
• Demenz                                              ges. Dies gilt auch während einer eventuell ver-
• rheumatische Erkrankungen                           einbarten Mindestvertragslaufzeit.
• Diabetes mellitus
• Morbus Crohn
• Colitis ulzerosa
• psychische Erkrankungen
• Suchterkrankungen
• HIV-Infektion


Hallesche                                                                               MG 99 – 06.2026
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                    Seite 2 von 5

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(2) Das Versicherungsverhältnis endet ferner        (3) Wird     ein    Gruppenversicherungsvertrag
hinsichtlich der betroffenen versicherten Perso-    durch den Versicherer gekündigt, einvernehmlich
nen über die in den Allgemeinen Versicherungs-      aufgehoben oder endet der Gruppenversiche-
bedingungen genannten Gründe hinaus mit             rungsvertrag wegen Unterschreitens der im
                                                    Gruppenversicherungsvertrag         vereinbarten
a) dem Ausscheiden aus dem versicherbaren
                                                    Mindestpersonenzahl, so haben die versicherten
Personenkreis.
                                                    Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis
b) der Abmeldung aus dem Gruppenversiche-           unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbe-
rungsvertrag zum Zweck der Weiterversicherung       nen Rechte und der Alterungsrückstellung,
in der Einzelversicherung nach Tarifen, die dem     soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedin-
Gruppenversicherungsvertrag nicht zugrunde lie-     gungen der Einzelversicherung fortzusetzen.
gen.                                                Dies gilt auch bei einer Kündigung durch den Ver-
                                                    sicherungsnehmer, wenn kein neuer Versiche-
(3) Betreffen die Beendigungsgründe den             rungsnehmer benannt wird. Die versicherten
Hauptversicherten, so endet das Versicherungs-      Personen werden vom Versicherer über diese
verhältnis auch für die mitversicherten Personen.   Kündigung, Aufhebung oder Beendigung und das
                                                    Weiterversicherungsrecht in Textform infor-
§ 5 Weiterversicherung                              miert. Das Weiterversicherungsrecht endet zwei
(1) Endet die Versicherung einzelner mitversi-      Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versi-
cherter Personen, so haben diese das Recht, das     cherte Person von ihm Kenntnis erlangt hat.
Versicherungsverhältnis unter Benennung des
künftigen Hauptversicherten im Gruppenversi-        (4) In den Fällen, in denen die Versicherung
cherungsvertrag in unmittelbarem Anschluss          durch Kündigung wegen Zahlungsverzugs des
fortzusetzen, sofern dort weiterhin die Versiche-   Hauptversicherten endet, enden die Weiterversi-
rungsfähigkeit gegeben ist. Die Erklärung ist       cherungsrechte nach Abs. 1 und Abs. 2 erst zwei
innerhalb zweier Monate nach der Beendigung         Monate nachdem die mitversicherten Personen
des Versicherungsverhältnisses abzugeben.           von der Kündigung und ihrem Recht auf Fortset-
                                                    zung Kenntnis erlangt haben.
(2) Endet die Versicherung einzelner versicher-
ter Personen, so haben sie das Recht, die Versi-    (5) Bei der Weiterversicherung wird die Zeit,
cherung – sofern die tariflichen Voraussetzungen    während der die versicherte Person im Rahmen
dazu gegeben sind – nach den gültigen gleicharti-   dieses Gruppenversicherungsvertrages ununter-
gen Tarifen des Versicherers in unmittelbarem       brochen versichert war, auf etwaige Wartezeiten
Anschluss fortzusetzen, wenn die Fortsetzung        oder Fristen angerechnet. Die erworbenen
der Versicherung innerhalb zweier Monate nach       Rechte bleiben erhalten; die nach den techni-
dem Ausscheiden aus dem Gruppenversiche-            schen Berechnungsgrundlagen gebildete Rück-
rungsvertrag bei dem Versicherer beantragt          stellung für das mit dem Alter der versicherten
wird. Ausgenommen von der Weiterversicherung        Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstel-
nach Satz 1 sind Personen, bei denen das Versi-     lung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungs-
cherungsverhältnis     außerordentlich     wegen    grundlagen angerechnet.
Obliegenheitsverletzungen oder aus wichtigem        Bei einer Weiterversicherung in der Einzelversi-
Grund beendet wurde. In den Fällen, in denen die    cherung
Versicherung durch Kündigung wegen Zahlungs-
verzugs des Hauptversicherten endet, steht das      a) in den ZbKV- oder ZbKVA-Tarifen gelten die
Weiterversicherungsrecht nach Satz 1 nur den        in § 2 Abs. 4 genannten Ausschlüsse bestimmter
mitversicherten Personen zu.                        Versicherungsfälle und schwerer Erkrankungen
                                                    fort. Die Ausschlüsse der schweren Erkrankungen
                                                    entfallen, wenn die versicherte Person vor der
                                                    Versicherung in den Tarifen ZbKV-K und ZbKVA-
                                                    K im Tarif bKV-K versichert war.


Hallesche                                                                           MG 99 – 06.2026
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                Seite 3 von 5

[Seite 4]
b) außerhalb der ZbKV-und ZbKVA-Tarife wird            Bei einer Beitragsanpassung ist der Versicherer
rückwirkend zum Beginn des Versicherungsver-           auch berechtigt, betragsmäßig festgelegte erstat-
hältnisses eine Gesundheitsprüfung durchge-            tungsfähige Höchstbeträge so anzupassen, dass der
führt. Soweit der neue Versicherungsschutz             Wert des Versicherungsschutzes erhalten bleibt. Bei
höher oder umfassender ist, findet zudem eine          den Tarifen ZbKVA ist die Zustimmung eines unab-
Gesundheitsprüfung zum Zeitpunkt der Weiter-           hängigen Treuhänders erforderlich.
versicherung statt. Aufgrund des Ergebnisses der
Gesundheitsprüfung kann ein Risikozuschlag ver-        (2) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzuse-
langt oder ein Leistungsausschluss erklärt             henden Veränderung der Verhältnisse des Gesund-
werden.                                                heitswesens können die Allgemeinen Versiche-
                                                       rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den
(6) Wurde für die Dauer des Versicherungs-             veränderten Verhältnissen vom Versicherer ange-
schutzes im Gruppenversicherungsvertrag auf            passt werden, wenn die Änderungen zur hinreichen-
Besondere Bedingungen (z.B. Risikozuschlag,            den Wahrung der Belange der Versicherungsneh-
Leistungsausschluss, Verzicht auf Zahnstaffel,         mer erforderlich erscheinen und außerdem bei den
Leistungseinschränkung) verzichtet, so werden          ZbKVA Tarifen ein unabhängiger Treuhänder die
diese mit der Weiterversicherung wirksam.              Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und
                                                       ihre Angemessenheit bestätigt hat.
§ 6 Beitragszahlung
Der Hauptversicherte entrichtet die Beiträge in der    (3) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versi-
                                                       cherungsbedingungen durch höchstrichterliche Ent-
arbeitnehmerfinanzierten Krankenzusatzversiche-
rung.                                                  scheidung oder durch einen bestandskräftigen Ver-
                                                       waltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie
§ 7 Beitragsanpassung und Änderungen der               durch eine neue Regelung ersetzt werden, wenn
    Allgemeinen Versicherungsbedingungen               dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist
                                                       oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage        neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter
können sich die Leistungen des Versicherers z.B.       Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-
wegen steigender Heilbehandlungskosten oder            tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen
einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer         würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie
Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht          unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der
der Versicherer zumindest jährlich für diese Tarife    Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
die erforderlichen mit den in den technischen
Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versiche-           (4) Änderungen teilt der Versicherer jeweils in
rungsleistungen. Ergibt die Gegenüberstellung eine     Textform mit. Änderungen nach Abs. 1 und 2
Veränderung von mehr als 10% der in den techni-        werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der
schen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versi-        auf die Änderungsmitteilung mit den dafür maßgeb-
cherungsleistungen, so werden alle Tarifbeiträge       lichen Gründen folgt. Änderungen nach Abs. 3
dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer über-       werden 2 Wochen nach Mitteilung der neuen Rege-
prüft und, soweit erforderlich, angepasst. Bei einer   lung und den hierfür maßgeblichen Gründen Ver-
Veränderung von mehr als 5% der in den                 tragsbestandteil.
technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten
Versicherungsleistungen können alle Tarifbeiträge
dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit
erforderlich, angepasst werden.

In beiden Fällen ist die Zustimmung eines unabhän-
gigen Treuhänders erforderlich.


Hallesche                                                                               MG 99 – 06.2026
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                    Seite 4 von 5

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Anhang
Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG]
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die ge-
genüber dem Standesbeamten persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander
eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen
(Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begrün-
den eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen
können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbe-
stimmung abgegeben werden.

(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner ein-
zeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft be-
gründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese
Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären,
dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet
ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann
in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam
begründet werden

1. mit einer Person, die minderjährig oder mit
einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit
einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft
führt;

2. zwischen Personen, die in gerader Linie mitei-
nander verwandt sind;

3. zwischen      vollbürtigen   und    halbbürtigen
Geschwistern;

4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung
der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine
Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.

(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartner-
schaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft gestellt werden.
§ 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs gelten entsprechend.


Hallesche                                               MG 99 – 06.2026
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                    Seite 5 von 5
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