# SIGNAL IDUNA betriebliche Krankenversicherung (Budget- und Bausteintarife): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bkv-signal-iduna-bkv.php
- Rechtlicher Träger: SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bkv-signal-iduna-bkv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die betriebliche Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB/bKV 2017)](https://signal-iduna.de/content/dam/si-documents/1/13/13590xx.pdf.coredownload.inline.pdf), Fassung Fassung 02.2023 (AVB/bKV 2017)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Mindestzahl versicherter Mitarbeiter für den Gruppenvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitgeberfinanzierte Variante (Betrieb zahlt den Beitrag) | ja | der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) im Rahmen einer betrieblichen Krankenversicherung für die versicherte Person (Arbeitnehmer) abgeschlossen hat | Inhaltsbeschreibung, Seite 1 |
| Arbeitnehmerfinanzierte Variante zu Gruppenkonditionen | nicht geregelt |  |  |
| Ehepartner, Lebenspartner und Kinder mitversicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Laufende Behandlungen und Vorerkrankungen mitversichert | nein | eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn | A § 2 (2), Seite 1 |
| Wartezeiten | nicht geregelt |  |  |
| Versicherbar sind gesetzlich und privat Krankenversicherte | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter bei Aufnahme in den Gruppenvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Neue Mitarbeiter treten ohne Gesundheitsprüfung bei (Nachmeldefrist) | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung als Einzelversicherung beim Ausscheiden aus dem Betrieb | ja | können die versicherten Personen die Weiterversicherung unter Anrechnung der aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte zu den Bedingungen der Einzelversicherung nach Art der Schadenversicherung beantragen. | A § 14 (1), Seite 2 |
| Fortführung ohne neue Gesundheitsprüfung und Wartezeit | ja | Soweit sich keine Mehrleistungen ergeben, werden Krankheiten und Unfallfolgen, die während der Laufzeit des Kollektivvertrages aufgetreten sind, ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Versicherungsschutz übernommen. | A § 14 (1), Seite 2 |
| Ruhen des Schutzes bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder unbezahltem Urlaub | nicht geregelt |  |  |
| Jahresbudget je versicherter Person | nicht geregelt |  |  |
| Wählbare Budgetstufen | nicht geregelt |  |  |
| Budget frei für alle Leistungsbereiche des Katalogs einsetzbar | nicht geregelt |  |  |
| Unterbegrenzungen innerhalb des Budgets (etwa Sehhilfen höchstens die Hälfte) | nicht geregelt |  |  |
| Anteiliges Budget bei Beginn im laufenden Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Übertrag eines ungenutzten Budgets ins Folgejahr | nicht geregelt |  |  |
| Budgeterhöhung bei Leistungsfreiheit oder Extra-Budget | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Leistung über das Budget hinaus bei schweren Fällen (etwa Krankenhaus, schwere Erkrankung) | nicht geregelt |  |  |
| Brillen und Kontaktlinsen | nicht geregelt |  |  |
| Augenlaserbehandlung (Lasik und ähnliche Verfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeuntersuchungen über das gesetzliche Programm hinaus, ohne Altersgrenzen | nicht geregelt |  |  |
| Schutzimpfungen, auch Reiseimpfungen | nicht geregelt |  |  |
| Heilpraktiker und Naturheilverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Osteopathie | nicht geregelt |  |  |
| Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel einschließlich Zuzahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel wie Einlagen, Bandagen | nicht geregelt |  |  |
| Hörgeräte | nicht geregelt |  |  |
| Privatärztliche Behandlung (Wahlarzt) und Honorar über dem Kassensatz | nicht geregelt |  |  |
| Facharzt-Terminservice | nicht geregelt |  |  |
| Telemedizin und Videosprechstunde | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Psychotherapie oder psychologische Beratung | nicht geregelt |  |  |
| Professionelle Zahnreinigung | nicht geregelt |  |  |
| Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzelbehandlung, Parodontose) | nicht geregelt |  |  |
| Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) | nicht geregelt |  |  |
| Implantate | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Zahnstaffel (begrenzte Erstattung in den ersten Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Zweibettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Chefarzt oder Wahlarzt im Krankenhaus | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen | nicht geregelt |  |  |
| Freie Krankenhauswahl, auch Privatkliniken | ja | hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern | B I 2 (d), Seite 6 |
| Krankentagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Pflegebaustein (Pflegetagegeld oder Pflegekosten) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsreisekrankenversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei schweren Krankheiten (Diagnose) | nicht geregelt |  |  |
| Ärztliche Zweitmeinung | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsservices für den Betrieb (Präventionsprogramme, Mitarbeiterberatung, App) | nicht geregelt |  |  |
| Einheitsbeitrag unabhängig von Alter und Geschlecht | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung (Anlass und Verfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Mindestlaufzeit des Gruppenvertrags | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist für den Betrieb | nicht geregelt |  |  |
| Ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz in Prozent des Rechnungsbetrags | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung | nicht geregelt |  |  |
| Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausgesetzt | ja | Besteht Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung, sind die Kostenbelege mit einer Bestätigung der gesetzlichen Krankenversicherung über die von ihr gezahlten Beträge vorzulegen. | B I 5 (a), Seite 4 |
| Frist zur Einreichung von Rechnungen | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. | B I 1 (e), Seite 3 |
| Gestaltung für die steuerfreie Zukunftssicherung bis 300 Euro je Jahr (Österreich) | nicht geregelt |  |  |
| Cuadro médico propio (Leistung nur bei Vertragsärzten) | nicht geregelt |  |  |
| Modalidad de reembolso (freie Arztwahl mit Erstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Copago je Arztbesuch oder Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss über retribución flexible (steuerfrei bis 500 Euro je Person) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die betriebliche Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB/bKV 2017)

```text
[Seite 1]
SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die betriebliche
Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB/bKV 2017)

Inhaltsbeschreibung:
Diese Versicherungsbedingungen (AVB Teil I) beschreiben zusammen mit den Tarifbedingungen (AVB Teil II) der Tarife, die der Versiche­
rungsnehmer (Arbeitgeber) im Rahmen einer betrieblichen Krankenversicherung für die versicherte Person (Arbeitnehmer) ­abgeschlossen
hat, den Versicherungsschutz der versicherten Person sowie Rechte und Pflichten derselben und des Versicherungs­nehmers. Die
SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G. (im Folgenden: Versicherer) bietet in der betrieblichen Krankenversicherung Leistungen in der
Krankheitsko­sten- und Krankenhaustagegeldversicherung, der Krankentagegeldversicherung und der Pflegekrankenversicherung, folgend
allge­mein bezeichnet mit „Versicherungsarten“.
Der Abschnitt A (Allgemeiner Teil) der folgenden Bedingungen enthält Regelungen, die für alle Versicherungsarten gelten.
Der Abschnitt B (Besonderer Teil) der folgenden Bedingungen enthält ergänzende Regelungen, die für die speziellen Versicherungsarten
(Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung oder Krankentagegeldversicherung oder Pflegekrankenversicherung) gel­ten.


A. Allgemeiner Teil                                                     § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
                                                                        Keine Leistungspflicht besteht
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des                          a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Fol­
Versiche­rungsschutzes                                                     gen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereig­nisse
(1) Der Versicherer bietet im Versicherungsfall (Definition siehe          verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und
unten Abschnitt B I 1, B II 1 und B III 1) Versicherungsschutz für         nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlos­sen
Krank­heiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.           sind. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu
Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhän­             den Kriegsereignissen.
gen­de zusätz­liche Dienstleistungen.                                   b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließ­
(2) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus                   lich deren Folgen.
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil I AVB/bKV mit            § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
Anhang und Teil II Tarif mit Tarifbedingungen), späteren schrift­       (1) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu
lichen Vereinbarungen sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das          leisten, die der Versicherungsnehmer ihm in Textform als Emp­
Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.                     fangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat
(3) Der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ergibt sich           und für die die ordnungsgemäßen Nachweise erbracht wurden.
jeweils aus Abschnitt B I 1, B II 1 und B III 1.                        Über Gesundheitsfragen und Fragen zur Gewährung von Versi­
                                                                        cherungsleistungen erfolgt die Korrespondenz direkt zwischen der
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes                                    versicherten Person und dem Versicherer. Zu diesem Zweck holt
(1) Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Ersten des            der Versicherer bei der versicherten Per­son die Einwilligung in die
auf die Anmeldung der versicherten Person durch den Versiche­           Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten sowie die Ent­
rungsnehmer folgenden Monats beim Versicherer. Der Versiche­            bindung der Schweigepflicht ein.
rungsbeginn erfolgt jedoch niemals vor Abschluss des Kollektiv­
vertrages. Das erste Versicherungsjahr des Versicherungsschutzes        (2) Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Über­
beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn und endet an           sender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten.
dem auf den Versicherungsbeginn folgenden 30. Juni. Die folgen­         (3) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm
den Versicherungsjahre beginnen am 01. Juli eines Jahres und            die durch die versicherte Person unterschriebene Einwilligung zur
enden am 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Ein Wechsel des           Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten sowie die Ent­
Tarifs bzw. der Tarifstufe oder Erhöhung eines Tagegeldes hat kei­      bindung von der Schweigepflicht vorliegen und die von ihm gefor­
nen Einfluss auf das Versicherungsjahr, soweit der Tarif nichts         derten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Ver­
anderes bestimmt.                                                       sicherers.
(2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungs­           (4) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fällig­
schutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss         keit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind
nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die    (5) Der versicherten Person steht gegen den Versicherer ein
Zeit vor Versicherungsbeginn oder, sofern solche vor­gesehen sind,      unmittelbarer Rechtsanspruch auf tarifliche Versicherungsleis­
in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gel­ten die Absätze 1      tungen zu.
und 2 für den hinzukommenden Teil des Ver­sicherungsschutzes.
                                                                        (6) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und
§ 3 Wartezeiten                                                         für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
Der Tarif (Teil II) kann Wartezeiten vorsehen.
                                                                        (7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abge­
§ 4 Umfang der Leistungspflicht                                         treten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1
(1) Art, Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben             gilt nicht,
sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen und diesen Allgemei­nen         – für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetz­
Versicherungsbedingungen.                                                    liche Abtretungsverbote bleiben unberührt;
                                                                        – wenn und soweit eine Klinik-Card ausgegeben und verwendet
(2) Der Versicherer gibt auf Verlangen der versicherten Person               worden ist.
Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen,
die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht einge­holt     § 7 Prämienzahlung
hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch die versicherte       (1) Die nicht rechtzeitige Zahlung der Erstprämie oder einer
­Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebli­che      Folge­prämie durch den Versicherungsnehmer kann unter den Vor­
 Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benann­         aussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Ver­lust
 ten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der        des Versicherungsschutzes führen.
 Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Per­son oder ihrem
 gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat die versicherte     (2) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslauf­
 Person das Gutachten oder die Stellungnah­me auf Veranlassung          zeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslauf­zeit nur
 des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstande­   derjenige Teil der Prämien bzw. der Prämienrate zu, der dem Zeit­
 nen Kosten.                                                            raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

1359007 Feb23   (525B78)   Seite 1 von 8                                                                                      Fassung 02.2023

[Seite 2]
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund des § 19      § 12 Aufrechnung
Absatz 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versi­            Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versi­
cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versi­           cherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten
cherer die Prämie bzw. die Prämienra­te bis zum Wirksamwerden           oder rechtskräftig festgestellt ist.
der Rücktritts- oder Anfechtungser­klärung zu. Tritt der V
                                                         ­ ersicherer
zurück, weil die erste Prämie bzw. die erste Prämienrate nicht          § 13 Ende des Versicherungsschutzes
rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäfts­           (1) Der Versicherungsschutz einer versicherten Person endet
gebühr verlangen.                                                       a) mit Ausscheiden aus dem versicherbaren Personenkreis;
                                                                        b) mit dem Tod der versicherten Person;
(3) Fällt aufgrund der Verlegung des gewöhnlichen ­Aufenthaltes         c) durch Rücktritt, Anfechtung und außerordentliche Kündigung;
einer versicherten Person in einen anderen Mitgliedstaat der            d) bei Verlegung des Wohnsitzes in das außereuropäische Aus­
­Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des                land, soweit sich das Versicherungsverhältnis nicht aufgrund
 Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versi­               anderweitiger Vereinbarung im Sinne des Absatzes 7 fort­setzt;
 cherungssteuer oder eine andere Abgabe an, kann sich dadurch           e) bei Wegfall einer im Tarif (Teil II) bestimmten Voraussetzung für
 der Zahlbeitrag entsprechend erhöhen. Der Versicherungsnehmer             die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die
 ist verpflichtet, den Versicherer unverzüglich über die Verlegung         Voraussetzung weggefallen ist. Der Versicherungsnehmer hat
 des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen der in Satz 1 genannten            die Beendigung der Versicherung in der gesetzlichen Kranken­
 Staaten zu informieren.                                                   versicherung dem Versicherer unverzüglich anzuzei­gen;
                                                                        f) durch Beendigung des Kollektivvertrages.
§ 8 Prämienberechnung
Die Berechnung der Prämien erfolgt nach Art der Schadenversi­           (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder
cherung ohne Bildung einer Alterungsrückstellung.                       Tarife beschränkt werden.
§ 9 Obliegenheiten                                                      (3) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die
(1) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt              Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne ver­
benannte versicherte Person (vgl. § 6 Absatz 1) haben auf Verlan­       sicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen
gen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen bzw. die Ein­holung      nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übri­gen Teils der
von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbeson­dere Ent­        Versicherung zum Schlusse des Monats verlan­gen, in dem ihm die
bindung von der Schweigepflicht), die zur Feststellung des Versi­       Erklärung des Versicherers zugegangen ist bzw. bei Kündigung zu
cherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versiche­rers und ihres    dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Umfanges erforderlich ist.
                                                                        (4) Vermindert der Versicherer seine Leistungen gemäß § 17
(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person ver­      Absatz 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver­
pflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt unter­    hältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb
suchen zu lassen.                                                       von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmittei­lung zum Zeit­
                                                                        punkt des Wirksamwerdens der Änderung kündi­gen.
(3) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minde­rung
des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlas­sen, die         (5) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält­
der Genesung hinderlich sind.                                           nis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die
                                                                        versicherten Personen das Recht, das ­Versicherungsverhältnis
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                               unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers in der
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe       ­Einzelversicherung (§ 14) fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb
Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teil­                 zweier Monate nach der Kündigung abzugeben.
weise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9
Absatz 1 bis 3 genannten Obliegenheiten verletzt wird.                  (6) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis ins­
                                                                        gesamt, gilt Absatz 5 Sätze 1 und 2 entsprechend. Hingegen gilt
(2) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person            Absatz 5 Sätze 1 und 2 nicht, wenn der Versicherer die Kündi­gung
stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungs­              gemäß § 13 Absatz 1 c) in Verbindung mit Absatz 2 auf einzelne
nehmers gleich.                                                         versicherte Personen beschränkt.
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheits­                       (7) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufent­
verletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte                                halt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union
(1) Hat eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte,           oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europä­ischen Wirt­
so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergan­ges          schaftsraum ist, endet insoweit das Versicherungs­verhältnis, es sei
gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprü­         denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortge­
che bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz            setzt wird.
(Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) gelei­stet wird,
an den Versicherer schriftlich abzutreten.                              § 14 Fortführung als Einzelversicherung
                                                                        (1) Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 13
(2) Die versicherte Person hat (ihren) Ersatzanspruch oder ein          Absatz 1a), c) und f) sowie Absatz 4 können die versicherten Per­
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach­tung         sonen die Weiterversicherung unter Anrechnung der aus dem Ver­
der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei des­        sicherungsvertrag erworbenen Rechte zu den Bedin­gungen der
sen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor­derlich mitzu­      Einzelversicherung nach Art der Schadenversiche­rung ­beantragen.
wirken.                                                                 Dieses Recht besteht nicht, wenn der Versi­cherer von seinem
(3) Verletzt die versicherte Person vorsätzlich die in den Absät­       außerordentlichen Kündigungsrecht gegenüber einer einzelnen
zen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leis­     versicherten Person gemäß § 13 Absatz 1c) in Verbindung mit § 13
tung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz   Absatz 2 Gebrauch macht. Soweit sich keine Mehrleistungen erge­
von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahr­lässigen        ben, werden Krankheiten und Unfallfolgen, die während der Lauf­
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine       zeit des Kollektivvertra­ges aufgetreten sind, ohne erneute Gesund­
Leistung in einem der Schwere des Verschul­dens entsprechenden          heitsprüfung in den Versicherungsschutz übernommen. Der Antrag
Verhältnis zu kürzen.                                                   auf Umwandlung muss spätestens zwei Monate nach Beendigung
                                                                        des Kollektiv­vertrages bzw. nach dem Ausscheiden aus dem Kol­
(4) Steht der versicherten Person ein Anspruch auf R ­ ückzahlung       lektivvertrag bzw. Kenntnisnahme dieses Rechts gestellt werden.
ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den ­Erbringer
von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versi­          (2) Bei der Umwandlung in eine Einzelversicherung nach Art der
cherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die          Schadenversicherung wird die Zeit, während der die versicherte
Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.                                Person im Rahmen des Kollektivvertrages ununterbrochen ver­
                                                                        sichert war, auf etwaige Fristen und Wartezeiten der Einzelver­
                                                                        sicherung angerechnet.

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§ 15 Willenserklärungen und Anzeigen                                      Die Tarifbedingungen selbst enthalten durch Nennung der
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer                 Abschnitt-Bezeichnung (z. B. Verweis auf Abschnitt B I in Tarif
­können in Textform erfolgen.                                             bKV-Zahn) ausdrückliche Hinweise welche der folgenden Rege­
                                                                          lungen für den jeweiligen Tarif gelten.
§ 16 Gerichtsstand
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Ver­             I     Krankheitskosten- und ­Krankenhaustagegeldversicherung
sicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der
Versicherungsnehmer seinen Sitz oder in Ermangelung eines sol­            1 Versicherungsfall und Geltungsbereich
chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                  (ergänzend zu Abschnitt A § 1)
                                                                          (a) Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am                – in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwen­dungen
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers, am               für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistun­gen,
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der versicherten Person             – in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbe­
oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhän­gig gemacht              handlung ein Krankenhaustagegeld.
werden.
                                                                          (b) Versicherungsfall ist in der Krankheitskosten- und Kranken­
(3) Wird der Sitz des Versicherungsnehmers nach Vertrags­                 haustagegeldversicherung die medizinisch notwendige Heilbehand­
schluss in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen          lung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europä­ischen             sowie die Untersuchung und medizinisch notwendi­ge Behandlung
Wirtschaftsraum ist, verlegt oder ist sein Sitz oder gewöhnlicher         wegen Schwangerschaft und die Entbindung.
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das          Versicherungsfall sind in der Krankheitskostenversicherung außer­
Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.                               dem ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krank­
§ 17 Änderungen der Allgemeinen Versicherungs­                            heiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsor­
bedingungen                                                               geuntersuchungen) und jede andere gezielt auf die Früh­erkennung
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Ver­               von Krankheiten gerichtete und medizinisch notwen­dige ambu­
änderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, z. B. insbe­             lante Untersuchung, sowie Tod, soweit hierfür Leis­tungen verein­
sondere bei Inkrafttreten eines Gesetzes, aufgrund dessen sich            bart sind.
die Versicherungsleistungen wegen eines anderen Pflegebedürf­             (c)    Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung.
tigkeitsbegriffes verändern (vgl. Abschnitt B II 1c), können die Allge­
meinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestim­mungen den            (d) Der Versicherungsfall endet, wenn nach medizinischem
veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderun­             Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die
gen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungs­              Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt
nehmer und versicherten Personen erforder­lich erscheinen. Die            werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusam­
Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der               menhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen
Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.                                  (e) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in
                                                                          Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische ­Länder
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedin­            ausgedehnt werden (vgl. aber Abschnitt A § 13 Absatz 7). Während
gungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen             eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuro­päischen Aus­
bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,            land bis zu zwölf Monaten besteht auch ohne besondere Verein­
kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn          barungen Versicherungsschutz. Ab einem Auf­enthalt von mehr als
dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das             zwölf Monaten wird von einer Verlegung des gewöhnlichen Aufent­
Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertrags­           haltes ausgegangen; es gelten die Regelungen in Abschnitt A § 13
partei auch unter Berücksichtigung der Interes­sen der anderen Ver­       Absatz 7. Bei der Berechnung eines Aufenthaltes werden vorüber­
tragspartei eine unzumutbare Härte dar­stellen würde. Die neue            gehende Unterbrechungen nicht berücksichtigt. Muss der Aufent­
Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertrags­            halt wegen notwendiger Heilbehandlung über zwölf Monate hin­
ziels die Belange der Versiche­rungsnehmer angemessen berück­             aus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange
sichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und             die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer
die hierfür maßgebli­chen Gründe dem Versicherungsnehmer mitge­           Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.
teilt worden sind, Vertragsbestandteil.
                                                                          (f) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufent­
B.   Besonderer Teil - einzelne Versicherungsarten                        halt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
                                                                          in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä­ischen
Dieser Abschnitt B enthält für einzelne Versicherungsarten                Wirtschaftsraum, begrenzt der Versicherer seine Leistun­gen in
den Abschnitt A ergänzende Regelungen. Er teilt sich auf in               der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi­cherung bei
­Regelungen zur                                                           Behandlungen in den genannten Staaten nicht auf die Inlandsleis­
 I    Krankheitskosten- und ­Krankenhaustagegeldversicherung              tungen (Bundesrepublik Deutschland) (z. B. Begrenzung auf die
 II   Pflegekrankenversicherung                                           BPflV oder das KHEntgG). Durch besondere Bedingungen kann
 III Krankentagegeldversicherung                                          vereinbart werden, dass der Ver­sicherer seine Leistungen auch
 Relevant für den Versicherungsschutz sind immer nur die Versi­           bei Behandlungen in den nicht genannten Staaten nicht auf die
 cherungsarten (Abschnitt B I, B II oder B III) für die im Rahmen der     Inlandsleistungen (Bundesrepu­blik Deutschland) begrenzt. Im Rah­
 betrieblichen Krankenversicherung auch ein Tarif abge­schlossen          men dieser besonderen Bedingungen kann der Versicherer einen
 ist.                                                                     angemessenen Prä­mienzuschlag verlangen. Der Abschluss der
                                                                          besonderen Bedin­gungen kann vom Versicherungsnehmer spä­
Beispiel 1:                                                               testens zwei Mona­te nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthal­
Der Tarif bKV-Akut bzw. UnfallPrivat+ sieht Kostenerstattung für          tes in das Ausland beantragt werden. Ohne besondere Bedingun­
stationäre Unterbringung im Krankheitsfall (Krankheitskosten) und         gen gilt Satz 1.
ein Pflegeta­gegeld (Pflegekrankenversicherung) nach Unfall vor.
Für diesen Tarif g
                 ­ elten im Folgenden die Regelungen zu B I und           2 Umfang der Leistungspflicht
B II.                                                                     (ergänzend zu Abschnitt A § 4)
                                                                          (a) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niederge­
Beispiel 2:                                                               lassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarif­
Der Tarif bKV-Zahn bzw. ZahnBest+ (in Verbindung mit Tarif                bedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilprakti­ker im
­ZahnOptimal+) sieht Kostenerstattung im Krankheitsfall (Krank­           Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen
 heitskosten) vor. Es gelten die Regelungen unter Abschnitt B I.          werden. Heilpraktiker im Sinne dieser Bedingungen sind nicht Per­
                                                                          sonen, deren Erlaubnis nach dem Heilpraktikerge­setz sich lediglich
                                                                          auf ein bestimmtes Behandlungsgebiet beschränkt.


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[Seite 4]
(b) Der Versicherer erstattet auch die Kosten der medizinisch not­           wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des
wendigen Heilbehandlung in Krankenhausambulanzen und medizi­                 Versiche­rungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt.
nischen Versorgungszentren, sofern ein Tarif Versiche­rungsschutz            Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungs­
für ambulante Leistungen vorsieht.                                           fall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf
                                                                             von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen
(c) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in (a)           Aufwendun­gen;
genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außer­dem aus            (ab) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilita­
der Apotheke bezogen werden.                                                 tionsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, es
(d) Bei medizinisch notwendiger stationärer ­Heilbehandlung hat              sei denn, dass der Versicherer die Leistung vorher zugesagt
die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und pri­            hat oder der Tarif eine andere Regelung vorsieht; der Versi­
vaten Krankenhäusern sowie ­Bundeswehrkrankenhäusern, die                    cherer kann ein Gutachten eines von ihm bestimmten Arzt ver­
unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende                 langen;
­diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und            (ac) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1
 Krankengeschichten führen. Werden bei einer Entbindung für                  Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kin­
 die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines ­gesunden                der. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
 Säuglings Kosten berechnet, so gelten sie als für die ­Mutter          (ad) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung beding­te
 ­entstanden. Sie werden zusammen mit den ­Entbindungskosten                 Unterbringung;
  erstattet. Der Versicherer leistet auch für medizinisch ­notwendige   (ae) für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungs­kuren.
  Weiter­behandlungen (Anschlussheilbehandlungen) nach einem            (b) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für
  Aku­taufenthalt im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass die           die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß,
  Anschlussheilbehandlung innerhalb von 14 Tagen (oder bei vor­         so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen ange­messenen
  liegender medizinischer Indikation entsprechend später) nach dem      Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehand­
  Akutaufenthalt angetreten wird.                                       lung oder sonstigen Leistungen in einem auffälli­gen Missverhältnis
(e) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in             zu den erbrachten Leistungen, ist der Versi­cherer insoweit nicht zur
Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen           Leistung verpflichtet.
durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber            (c) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen
die Voraussetzungen von (d) erfüllen, werden die tarifli­chen Leis­     Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf
tungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn          eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versi­
der Behandlung schriftlich zugesagt hat.                                cherer, unbeschadet der Ansprüche der versicherten Per­son auf
Eine schriftliche Leistungszusage ist jedoch dann nicht erforder­       Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld, nur für die Aufwen­
lich, wenn es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder wenn die      dungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen
Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umge­          notwendig bleiben.
bung des Versicherten ist oder ausschließlich medizinisch notwen­
dige Heilbehandlungen durchgeführt werden sollen, die eine statio­      (d) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungs­
näre Behandlung erfordern.                                              falles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf
                                                                        die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht über­steigen.
Eine vorherige Leistungszusage ist ebenfalls nicht erforderlich,
wenn während des Aufenthaltes eine akute Erkrankung eintritt, die       (e) Die Leistungseinschränkung bei Kriegsereignissen gemäß
eine medizinisch notwendige stationäre Krankenhausbe­handlung           Abschnitt A § 5 a) entfällt, wenn die versicherte Person außer­halb
erfordert.                                                              der Bundesrepublik Deutschland vom Eintritt eines solchen Ereig­
Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die         nisses überrascht wird und objektiv aus Gründen, die sie nicht zu
stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.     vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebietes gehindert ist.

(f) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersu­        (f) Abweichend von Abschnitt A § 5 a) wird für eine nach Versi­
chungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von              cherungsbeginn eingetretene anerkannte Wehrdienstbeschädi­gung
der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet dar­über        unter Beachtung von Abschnitt B 3 (c) (siehe oben) gelei­stet.
hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Pra­xis als       4 Obliegenheiten
ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt             (ergänzend zu Abschnitt A § 9)
werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel        (a) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versiche­
zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistun­        rer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlos­sen, ist
gen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhan­           die versicherte Person verpflichtet, den Versicherer von der ande­
dener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen          ren Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
wäre.
                                                                        (b) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit
(g) In der Krankheitskostenversicherung kann die versicherte Per­       Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
son vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraus­sichtlich
2.000 Euro überschreiten werden, in Textform Auskunft über den          5 Auszahlung der Versicherungsleistungen
Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsich­tigte Heilbe­         (ergänzend zu Abschnitt A § 6)
handlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Aus­kunft spätes­       (a) Als Nachweise sind Rechnungen im Original vorzulegen.
tens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung          Diese müssen enthalten: Name der behandelten Person, Bezeich­
dringend, wird die Auskunft unverzüglich, späte­stens nach zwei         nung der Krankheit, Aufnahme- und Entlassungstag sowie Pflege­
Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten        klasse bzw. Bettenzahl je Zimmer im Krankenhaus, Leistungen des
Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt          Behandelnden mit Ziffern der Gebührenordnung und Steigerungs­
mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die           satz sowie jeweiligem Behandlungsdatum. Wird nur Krankenhaus­
Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des     tagegeld gewährt, genügt statt der Rechnung eine entsprechende
Gegenteils durch den Versicherer ver­mutet, dass die beabsichtigte      Bescheinigung des Krankenhauses über die Dauer des Kranken­
medizinische Heilbehandlung not­wendig ist. Bei gebührenrecht­          hausaufenthaltes sowie Angaben über even­tuelle Beurlaubungs­
lichen Fragen bietet der Versiche­rer ebenfalls rechtliche Unterstüt­   tage bzw. teilstationäre Behandlung und Bezeichnung der Krank­
zung an.                                                                heit. Besteht Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen
                                                                        Krankenversicherung, sind die Kostenbe­lege mit einer Bestätigung
3 Einschränkung der Leistungspflicht                                    der gesetzlichen Krankenversiche­rung über die von ihr gezahlten
(ergänzend zu Abschnitt A § 5)                                          Beträge vorzulegen.
(a) Ergänzend zu Abschnitt A § 5 besteht keine Leistungspflicht
(aa) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in        (b) Die in einer Fremdwährung entstandenen Krankheitskosten
     Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus             werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versiche­rer
     wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat,            eingehen, in Euro umgerechnet.

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[Seite 5]
II   Pflegekrankenversicherung                                          (be) Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krank­heits-
                                                                             oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
1 Versicherungsfall und Geltungsbereich                                      a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intrave­
(ergänzend zu Abschnitt A § 1)                                                   nöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibun­
(a) Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer in vertragli­chem              gen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und
Umfang ein Pflegegeld. Der Ersatz von Aufwendungen ist nicht mit­                Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
versichert.                                                                  b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Ver­
(b) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicher­               sorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung
ten Person nach Maßgabe von Abschnitt B II Nr. 1a. Der Versi­                    und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in
cherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftig­keit.              häuslicher Umgebung,
                                                                             c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in
(c) Der Versicherungsfall endet, wenn Pflegebedürftigkeit nicht                  häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer
mehr besteht.                                                                    medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich
                                                                                 ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer
(d) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Pflege in der Bun­
                                                                                 Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförde­
desrepublik Deutschland und in Mitgliedsstaaten der Euro­päischen
                                                                                 rung bei Kindern sowie
Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi­
                                                                             d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krank­
schen Wirtschaftsraum sowie in der Schweiz.
                                                                                 heits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
1a Begriff und Ermittlung der Pflegebedürftigkeit                       (bf) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
(a) Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte               Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderun­
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten auf­           gen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von
weisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürf­            in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen
tigkeit besteht nur, soweit die versicherte Person die kör­perlichen,        im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des
kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheit­              direkten Umfelds.
lich bedingten Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig
                                                                        Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten, die
kompensieren oder bewältigen kann. Die Pflege­bedürftigkeit muss
                                                                        dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe
auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit
                                                                        bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der unter (ba) bis
mindestens der in Absatz (c) festgelegten Schwere bestehen.
                                                                        (bf) genannten Bereiche berücksichtigt.
(b) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten
                                                                        (c) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträch­
Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten im
                                                                        tigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad
Sinne des Absatzes (a) Satz 1 ist die Beurteilung anhand fol­gender
                                                                        der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe
Kriterien:
                                                                        eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstru­ments ermit­
(ba) Mobilität:
                                                                        telt. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XI (siehe
     Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen ­Sitzposition,
                                                                        Anhang) werden für die in Absatz (b) genannten Berei­che Einzel­
     Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,
                                                                        punkte ermittelt, gewichtet und zu Gesamtpunkten addiert. Auf der
     Treppen­steigen;
                                                                        Basis der Gesamtpunkte werden Pflegebedürfti­ge in einen der fol­
(bb) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
                                                                        genden Pflegegrade eingeordnet:
     Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche
                                                                        – Pflegegrad 1 (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte):
     Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an ­wesentliche
                                                                            geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der
     Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von ­mehrschrittigen
                                                                            Fähigkeiten,
     Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltags­
                                                                        – Pflegegrad 2 (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte):
     leben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen,
                                                                            erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der
     Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementa­
                                                                            Fähigkeiten,
     ren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen
                                                                        – Pflegegrad 3 (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte):
     an einem Gespräch;
                                                                            schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der
(bc) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
                                                                            Fähigkeiten,
     motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche
                                                                        – Pflegegrad 4 (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte):
     Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten,
                                                                            schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der
     Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Ver­
                                                                            Fähigkeiten,
     halten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression,
                                                                        – Pflegegrad 5 (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte):
     andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflege­
                                                                            schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der
     rischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvor­
                                                                            Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegeri­sche
     stellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stim­
                                                                            Versorgung.
     mungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige
     pflegerelevante inadäquate Handlungen;                             (d) Pflegebedürftige mit nach Maßgabe der Richtlinien des Spit­
(bd) Selbstversorgung:                                                  zenverbandes Bund der Pflegekassen besonderen Bedarfskon­
     Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich          stellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen
     des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden           Hilfe­bedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
     einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des           ­Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem
     Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundge­           Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamt­punkte
     rechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Geträn­            unter 90 liegen.
     ken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilet­    (e) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen
     tenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und         Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer
     Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Fol­         Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kin­dern ermittelt.
     gen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung         Im Übrigen gelten die Absätze (c) und (d) ent­sprechend.
     parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme
     bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die        (f) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden
     einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;       auf Basis ihrer Gesamtpunkte gemäß § 15 Abs. 7 SGB XI (siehe
                                                                        Anhang) bis zur Vollendung des 18. Monats in den nächsthöhe­ren
                                                                        Pflegegrad eingestuft.


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[Seite 6]
2 Einschränkung der Leistungspflicht                                   (c) Die Leistungen richten sich nach dem ab 1. Januar 2017 gül­
(ergänzend zu Abschnitt A § 5)                                         tigen Tarif. Ersatz von Aufwendungen, Pflegegeld bzw. Pflege­
In der Pflegekrankenversicherung gelten die unter Abschnitt A          tagegeld werden jedoch mindestens in der am 31. Dezember 2016
§ 5 Buchstaben a) und b) genannten Einschränkungen der Leis­           zustehenden Höhe erbracht, es sei denn, eine Begutachtung führt
tungspflicht bei Pflegebedürftigkeit gleichermaßen. Keine Leis­        zur Anhebung des Pflegegrades und daher zu einer höhe­ren Versi­
tungspflicht besteht darüber hinaus bei Pflegebedürftigkeit            cherungsleistung oder die Pflegebedürftigkeit endet.
(a) für Versicherungsfälle, die auf Sucht beruhen;                     III Krankentagegeldversicherung
(b) während der Durchführung einer vollstationären Heilbehand­         1 Versicherungsfall und Geltungsbereich
lung im Krankenhaus sowie von stationären Rehabilitationsmaß­          (ergänzend zu Abschnitt A § 1)
nahmen, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen und während der              (a) Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer für die Dauer der
Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, es sei denn, dass      Arbeitsunfähigkeit im versicherten Umfang ein Krankentage­geld
diese ausschließlich auf Pflegebedürftigkeit beruht;                   gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen.
(c) während eines Aufenthaltes außerhalb eines Mitgliedsstaats         (b) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand­
der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Abkommens über          lung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen,
den Europäischen Wirtschaftsraum sowie in der Schweiz.                 in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festge­stellt wird. Arbeits­
                                                                       unfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versi­
3 Auszahlung der Versicherungsleistungen                               cherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund
(ergänzend zu Abschnitt A § 6)                                         vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht aus­
Für die Pflegekrankenversicherung sind die in der sozialen oder        übt und keiner anderweitigen Erwerbs­tätigkeit nachgeht.
privaten Pflegepflichtversicherung getroffenen Feststellungen in
Bezug auf die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad maßge­            (c)   Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung.
bend. Dies gilt ebenfalls bei Änderungen hinsichtlich der Pflege­      (d) Der Versicherungsfall endet, wenn nach medizinischem
bedürftigkeit und den Pflegegrad. Dementsprechende Nachweise           Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftig­
sind dem Versicherer vorzulegen. Nachweise über die Fortdau­er         keit mehr bestehen. Eine während der Behandlung neu eingetre­
der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades sowie über die Art        tene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf
der Pflege können vom Versicherer verlangt werden. Fällige Pfle­       Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann
getagegelder werden für die nachgewiesene Dauer der Pflege­            einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten ­Krankheit
bedürftigkeit nachträglich ausgezahlt.                                 oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammen­hang steht.
4 Obliegenheiten                                                       Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten
(ergänzend zu Abschnitt A § 9)                                         oder Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Kran­kentagegeld
Eine weitere Pflegekrankenversicherung darf nur mit Einwilligung       nur einmal gezahlt. Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen
des Versicherers abgeschlossen, die Erhöhung einer ­anderweitig        der gleichen Krankheit, die ein Arbeitgeber bei der Fortzahlung
bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Leis­tungen wegen            ­seines Ent­geltes zusammenzählen darf, werden auch ­hinsichtlich
Pflegebedürftigkeit nur mit Einwilligung des Versi­cherers vorgenom­    der Karenzzeit zusammengezählt. Als Karenzzeit gilt dabei der
men werden. Ausgenommen hiervon ist jede Pflegeversicherung,            Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärzt­
die eine die gesetzliche Versicherungspflicht erfüllende gesetzliche    lich festgestellt wird und dem vereinbarten Beginn der tariflichen
oder pri­vate Krankenversicherung ergänzt und staatlicher Förde­        Krankentagegeldleistung. Tritt während einer Arbeitsunfähigkeit
rung unterliegt.                                                        eine neue Krankheit oder Unfallfolge ein, so gilt hierfür keine neue
                                                                        Karenzzeit. Der Tarif kann Regelungen für eine Teilarbeitsunfähig­
5 Überleitungsregel für Leistungsbezieher                               keit vorsehen.
(a) Versicherte, die am 31. Dezember 2016 wegen Pflegebedürf­
tigkeit oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz          (e) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bundesrepu­
einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus            blik Deutschland. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im euro­
der Pflegepflichtversicherung haben, werden gemäß der nach­            päischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankhei­
folgenden Tabelle einem Pflegegrad zugeordnet:                         ten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für
                                                                       die Dauer einer medizinisch notwendigen stationä­ren Heilbehand­
 Zuordnung am 31.12.2016                     Zuordnung ab 1.1.2017     lung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für einen vorüber­
                                                                       gehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können
 Erheblich eingeschränkte                    Pflegegrad 2              besondere Vereinbarungen getroffen werden.
 Alltagskompetenz ohne Pflegestufe
                                                                       (f) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufent­halt
 Pflegestufe I                               Pflegegrad 2              in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen
                                                                       anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
 Pflegestufe I und erheblich                 Pflegegrad 3              Wirtschaftsraum, wird für in diesem Staat akut eingetretene Krank­
 eingeschränkte Alltagskompetenz                                       heiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang
 Pflegestufe II                              Pflegegrad 3              für die Dauer einer medizinisch notwendi­gen stationären Heilbe­
                                                                       handlung in einem öffentlichen Kranken­haus gezahlt.
 Pflegestufe II und erheblich                Pflegegrad 4
 eingeschränkte Alltagskompetenz                                       2 Umfang der Leistungspflicht
                                                                       (ergänzend zu Abschnitt A § 4)
 Pflegestufe III                             Pflegegrad 4              (a) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niederge­
 Pflegestufe III und erheblich               Pflegegrad 5              lassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.
 eingeschränkte Alltagskompetenz                                       (b) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat
                                                                       die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und pri­
 Pflegestufe III als Härtefall               Pflegegrad 5
                                                                       vaten Krankenhäusern die unter ständiger ärztlicher Leitung ste­
 Pflegestufe III und erheblich               Pflegegrad 5              hen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglich­
 eingeschränkte Alltagskompetenz,                                      keiten verfügen und Krankengeschichten führen.
 auch als Härtefall
                                                                       (c) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in
(b) Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer bzw. der als         Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen
empfangsberechtigt benannten versicherten Person (Abschnitt A          durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber
§ 6 Abs. 1) die Zuordnung nach Absatz (a) schriftlich mit. Weicht      die Voraussetzungen von Absatz 5 erfüllen, werden die tariflichen
die Zuordnung des Versicherers von derjenigen der gesetzli­chen        Leistungen auch ohne vorherige schriftliche Zusage des Versiche­
Pflegeversicherung ab, gilt deren Zuordnung.                           rers gewährt. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange
                                                                       auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanato­
                                                                       rien geleistet.

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(d) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Kran­              5 Obliegenheiten
kentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umge­              (ergänzend zu Abschnitt A § 9)
rechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoein­          (a) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versiche­
kommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des             rer spätestens bis zu dem Tage zu melden, von dem an das Kran­
Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf       kentagegeld gezahlt wird. Eine ärztliche Bescheinigung über die
Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsun­fähigkeit,   Arbeitsunfähigkeit mit Angabe aller Krankheiten (voll­ständige Diag­
sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht. Die Karenzzeit      nose) ist beizufügen und innerhalb von drei Tagen nachzureichen.
darf nicht kürzer als die Dauer der Gehaltsfortzah­lung bei Arbeits­   Eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer 14-täg­
unfähigkeit durch den Arbeitgeber sein. Dabei können bei der           lich nachzuweisen. Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann
Ermittlung des versicherbaren Krankentagegel­des solche Kranken­       das Krankentagegeld bis zum Zugangstage nach Maßgabe des
tagegelder unberücksichtigt bleiben, die zur Abdeckung von Prä­        Abschnitt B III 2 b) gekürzt werden oder ganz entfallen; eine Zah­
mienzahlungen zur Krankenversicherung, gesetzlichen Renten-            lung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht.
und Arbeitslosenversicherung anfallen.                                 Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer bin­
                                                                       nen drei Tagen anzuzei­gen.
(e) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auch bei einer nicht
nur vorübergehenden Verlängerung der Gehaltsfortzah­lung bei           (b) Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die
Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber, dies dem Versicherer         Versicherungsfähigkeit oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl.
unverzüglich mitzuteilen.                                              unten Abschnitt B III 6 zu Abschnitt A § 13 ) einer versi­cherten Per­
                                                                       son ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Ver­
(f) Der Eintritt und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit sind durch     sicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis,
Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nach­            so sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung
zuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat die versi­           des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander
cherte Person zu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Eltern         zurückzugewähren.
oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht
aus. Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die ver­       (c) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer
sicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähig­keit durch        anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Kran­
einen niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahn­arzt bzw. im        kentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorge­
Krankenhaus behandelt wird.                                            nommen werden.
3 Einschränkung der Leistungspflicht                                   6 Beendigung des Versicherungsschutzes
(ergänzend zu Abschnitt A § 5)                                         (ergänzend zu Abschnitt A § 13)
Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit                  (a) In der Krankentagegeldversicherung endet das Versicherungs­
(a) wegen Krankheiten oder Unfallfolgen, die auf eine durch Alko­      verhältnis auch
hol bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;                  (aa) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die
                                                                            Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Vor­
(b) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für wer­                 aussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeit­
dende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mut­              punkt in einem bereits eingetrete­nen Versicherungsfall Arbeits­
terschutz). Zeiten des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes wer­             unfähigkeit, so endet das Versi­cherungsverhältnis nicht vor
den auf die bis zum tariflichen Leistungsbeginn zurückzule­genden           dem Zeitpunkt, bis zu dem der Ver­sicherer seine im Tarif auf­
Tage nicht angerechnet;                                                     geführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen
                                                                            hat, spätestens aber drei Mona­te nach Wegfall der Vorausset­
(c) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnli­chen           zung;
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, es sei denn,     (ab) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor,
dass sie sich in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehand­            wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im
lung befindet (vgl. Abschnitt B III 2 b) und c).                            bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als
Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres                  50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt
gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das Kran­             in einem bereits eingetretenen Ver­sicherungsfall Arbeitsunfä­
kentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge                higkeit, so endet das Versicherungs­verhältnis nicht vor dem
nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt;                        Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführ­
                                                                            ten Leistungen für diese Arbeitsunfähig­keit zu erbringen hat,
(d)   für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
                                                                            spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähig­
(e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabili­                keit;
tationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, es sei        (ac) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich
denn, dass der Tarif eine andere Regelung vorsieht oder der Versi­          ­vereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern eine
cherer die Leistung aufgrund eines ärztlich ausführlich begründeten          Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres ­vereinbart
Attests vorher zugesagt hat. Der Versicherer kann ein Gutachten              ist, hat die versicherte Person das Recht, nach Maßgabe
eines von ihm bestimmten Arzt verlangen.                                     von § 196 VVG (siehe Anhang) den Abschluss einer neuen
                                                                             Krankentage­geldversicherung zu verlangen.
4 Auszahlung der Versicherungsleistungen
(ergänzend zu Abschnitt A § 6)
(a) Das Krankentagegeld wird wöchentlich nachschüssig gegen
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die bisherige Dauer
der Arbeitsunfähigkeit sowie die Art der Erkrankung gezahlt.
(b) Kosten für Überweisung von Krankentagegeld werden nicht
berechnet.


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Ergänzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen


Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann              Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Private Kranken- und Pflegeversicherung
                                                                      Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versiche­
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers          rer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der
nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versiche­      Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Ver­
rer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich      sicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungs­
an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung             unternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundes­
wenden.                                                               anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung                    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Postfach 06 02 22                                                     Sektor Versicherungsaufsicht
10052 Berlin                                                          Graurheindorfer Straße 108
Internet: www.pkv-ombudsmann.de                                       53117 Bonn
                                                                      E-Mail: poststelle@bafin.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist
eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende            Hinweis:
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem     Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                                   verbindlich entscheiden.
Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite)
abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch            Hinweis auf den Rechtsweg
online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden.
Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Ombuds­         Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlich­
mann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet.          tungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem
                                                                      Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
Hinweis:
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist
keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden.


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