# uniVersa Uni Bzb: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-bkv-universa-uni-bzb.php
- Rechtlicher Träger: uniVersa Krankenversicherung a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-bkv-universa-uni-bzb.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen für die betriebliche Krankenversicherung (KVB-600)](https://universa.de/site/assets/files/139824/kvb-600-bedingungen_bkv.pdf), Fassung KVB-600 09.26 (AVB KVB-601 05.23, Tarife 08.14 und 11.19)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Mindestzahl versicherter Mitarbeiter für den Gruppenvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Arbeitgeberfinanzierte Variante (Betrieb zahlt den Beitrag) | ja | des Kollektivrahmenvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherer. | AVB § 15 (6), Seite 7 |
| Arbeitnehmerfinanzierte Variante zu Gruppenkonditionen | nicht geregelt |  |  |
| Ehepartner, Lebenspartner und Kinder mitversicherbar | ja | versicherte Familienangehörige (Ehepartner und Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) | Tarif uni-bZB I b), Seite 12 |
| Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung | nicht geregelt |  |  |
| Laufende Behandlungen und Vorerkrankungen mitversichert | nein | Für bei Vertragsabschluss begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. | Tarif uni-bZB III.1, Seite 10 |
| Wartezeiten | keine | Die Wartezeiten nach § 3 AVB/bKV entfallen für die unter I genannten Personen, sofern diese im Rahmen der betrieblichen Krankenversicherung vom Arbeitgeber zur Versicherung in diesem Tarif angemeldet wurden. | Tarif uni-bZB II, Seite 10 |
| Versicherbar sind gesetzlich und privat Krankenversicherte | nein | Personen, die bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind | Tarif I, Seite 9 |
| Höchstalter bei Aufnahme in den Gruppenvertrag | nicht geregelt |  |  |
| Neue Mitarbeiter treten ohne Gesundheitsprüfung bei (Nachmeldefrist) | nicht geregelt |  |  |
| Fortführung als Einzelversicherung beim Ausscheiden aus dem Betrieb | ja | haben die ausscheidenden Personen das Recht, den Vertrag als Versicherungsnehmer in vergleichbaren Tarifen des Versicherers auf eigene Rechnung fortzuführen | AVB § 15 (7) b), Seite 7 |
| Fortführung ohne neue Gesundheitsprüfung und Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Ruhen des Schutzes bei Elternzeit, Krankengeldbezug oder unbezahltem Urlaub | nein | von Erwerbsunfähigkeit oder im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses | AVB § 15 (5) a), Seite 7 |
| Jahresbudget je versicherter Person | nicht geregelt |  |  |
| Wählbare Budgetstufen | nicht geregelt |  |  |
| Budget frei für alle Leistungsbereiche des Katalogs einsetzbar | nicht geregelt |  |  |
| Unterbegrenzungen innerhalb des Budgets (etwa Sehhilfen höchstens die Hälfte) | nicht geregelt |  |  |
| Anteiliges Budget bei Beginn im laufenden Jahr | ja | mindert sich der Höchstbetrag für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten Monat. | Tarif uni-bZB III.4, Seite 10 |
| Übertrag eines ungenutzten Budgets ins Folgejahr | nicht geregelt |  |  |
| Budgeterhöhung bei Leistungsfreiheit oder Extra-Budget | nicht geregelt |  |  |
| Zusätzliche Leistung über das Budget hinaus bei schweren Fällen (etwa Krankenhaus, schwere Erkrankung) | nicht geregelt |  |  |
| Brillen und Kontaktlinsen | nicht geregelt |  |  |
| Augenlaserbehandlung (Lasik und ähnliche Verfahren) | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeuntersuchungen über das gesetzliche Programm hinaus, ohne Altersgrenzen | nicht geregelt |  |  |
| Schutzimpfungen, auch Reiseimpfungen | nicht geregelt |  |  |
| Heilpraktiker und Naturheilverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Osteopathie | nicht geregelt |  |  |
| Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie | nicht geregelt |  |  |
| Arznei- und Verbandmittel einschließlich Zuzahlungen | nicht geregelt |  |  |
| Hilfsmittel wie Einlagen, Bandagen | nicht geregelt |  |  |
| Hörgeräte | nicht geregelt |  |  |
| Privatärztliche Behandlung (Wahlarzt) und Honorar über dem Kassensatz | nicht geregelt |  |  |
| Facharzt-Terminservice | nicht geregelt |  |  |
| Telemedizin und Videosprechstunde | nicht geregelt |  |  |
| Ambulante Psychotherapie oder psychologische Beratung | nicht geregelt |  |  |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis 75 € | bis zu einem Gesamtbetrag von insgesamt 75 EUR je Kalenderjahr. | Tarif uni-bZB III.2.2, Seite 10 |
| Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzelbehandlung, Parodontose) | ja, bis 1.000 € | 85 % der Kosten für Zahnbehandlung, höchstens bis zu einem Betrag von 1.000 EUR pro Kalenderjahr | Tarif uni-bZB III.2.1, Seite 10 |
| Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) | nicht geregelt |  |  |
| Implantate | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Zahnstaffel (begrenzte Erstattung in den ersten Jahren) | nicht geregelt |  |  |
| Einbettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Zweibettzimmer | nicht geregelt |  |  |
| Chefarzt oder Wahlarzt im Krankenhaus | nicht geregelt |  |  |
| Krankenhaustagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Ersatztagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen | nicht geregelt |  |  |
| Freie Krankenhauswahl, auch Privatkliniken | nicht geregelt |  |  |
| Krankentagegeld | nicht geregelt |  |  |
| Pflegebaustein (Pflegetagegeld oder Pflegekosten) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsreisekrankenversicherung | nicht geregelt |  |  |
| Leistung bei schweren Krankheiten (Diagnose) | nicht geregelt |  |  |
| Ärztliche Zweitmeinung | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsservices für den Betrieb (Präventionsprogramme, Mitarbeiterberatung, App) | nicht geregelt |  |  |
| Einheitsbeitrag unabhängig von Alter und Geschlecht | nein | der Altersgruppen 0 bis 15 Jahre, 16 Jahre bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelarbeitsgrenze | AVB § 8 a (2), Seite 5 |
| Beitragsanpassung (Anlass und Verfahren) | ja | werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. | AVB § 8 b (1), Seite 5 |
| Mindestlaufzeit des Gruppenvertrags | ja | Vertrag wird für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. | AVB § 13 (2), Seite 6 |
| Kündigungsfrist für den Betrieb | ja | Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. | AVB § 13 (1), Seite 6 |
| Ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers | keine | Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht. | AVB § 14 (1), Seite 6 |
| Erstattungssatz in Prozent des Rechnungsbetrags | ja | 85 % der Kosten für Zahnbehandlung | Tarif uni-bZB III.2.1, Seite 10 |
| Selbstbeteiligung | nicht geregelt |  |  |
| Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausgesetzt | keine | Erfolgt eine Vorleistung der GKV nicht, wird ein pauschaler Betrag von 20 % als Leistung der GKV angerechnet. | Tarif uni-bZB III.2.1, Seite 10 |
| Frist zur Einreichung von Rechnungen | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | AVB § 1 (4), Seite 3 |
| Gestaltung für die steuerfreie Zukunftssicherung bis 300 Euro je Jahr (Österreich) | nicht geregelt |  |  |
| Cuadro médico propio (Leistung nur bei Vertragsärzten) | nicht geregelt |  |  |
| Modalidad de reembolso (freie Arztwahl mit Erstattung) | nicht geregelt |  |  |
| Copago je Arztbesuch oder Leistung | nicht geregelt |  |  |
| Abschluss über retribución flexible (steuerfrei bis 500 Euro je Person) | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen für die betriebliche Krankenversicherung (KVB-600)

```text
[Seite 1]
uniVersa businessline


Versicherungsbedingungen
für die betriebliche Krankenversicherung


Nummer für die Empfangsbestätigung:
KVB-600 09.26

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
für die betriebliche Krankenversicherung                3

Tarif uni-bVO                                           9

Tarif uni-bZB                                          10

Tarif uni-bZE                                          11

Tarif uni-bKH                                          12

Auszug aus dem Gesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG)                             13


     Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Dokument ausschließlich männliche Personenbezeichnungen.
     Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese stellvertretend für alle Geschlechter stehen.

[Seite 3]
        KVB-601 05.23

                                           Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
                                             für die betriebliche Krankenversicherung
                                                                          Teil I: AVB/bKV


      Der Versicherungsschutz                                                      (7)    ür erhöhte Risiken können bei Abschluss oder Erhöhung der Versiche-
                                                                                         F
                                                                                         rung Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse vereinbart werden.
      § 1	Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des
           Versicherungsschutzes                                                   § 2	Beginn des Versicherungsschutzes

      (1)    er Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle
            D                                                                      (1)    er Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
                                                                                         D
            und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern ver-          bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor
            einbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienst-              Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des
            leitungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer                     Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung)
                                                                                         und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Bei Vertragsänderungen gel-
      	a)	in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen                  ten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versiche-
            für Heilbehandlungen und sonst vereinbarte Leistungen,                       rungsschutzes.

      	b)	in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbe-               Die Bestimmungen über den Beginn des Versicherungsschutzes gel-
            handlung ein Krankenhaustagegeld.                                            ten entsprechend bei der nachträglichen Mitversicherung von Perso-
                                                                                         nen.
      (2)    ersicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung
            V
            einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der       (2)    ei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risiko-
                                                                                         B
            Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn             zuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn
            nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr                am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Ver-
            besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfol-          sicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätes-
            ge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursäch-           tens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt.
            lich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungs-            Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der
            fall. Als Versicherungsfall gelten auch                                      eines versicherten Elternteils sein.

      	a)	Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen              (3)    er Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind
                                                                                         D
            Schwangerschaft und die Entbindung. Als Versicherungsfall gilt               im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf
            auch der Schwangerschaftsabbruch, dessen Rechtmäßigkeit                      ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis
            den gesetzlichen Vorschriften entsprechend festgestellt ist.                 zur einfachen Beitragshöhe zulässig.

      	b)	ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,            § 3	Wartezeiten
            soweit hierfür Leistungen vereinbart sind,
                                                                                   (1)    s gelten die nachstehenden Wartezeiten, sofern der Tarif nichts ande-
                                                                                         E
      	c)	Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.                              res vorsieht. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.

      (3)    er Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Ver-
            D                                                                      (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
            sicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den All-      	Sie entfällt
            gemeinen Versicherungsbedingungen (Allgemeinen Versicherungs-
            bedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den          	a)	bei Unfällen;
            gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt
            deutschem Recht.                                                       	b)	für den Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartner-
                                                                                         schaftsgesetz einer mindestens seit drei Monaten versicherten
      (4)    er Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in einem
            D                                                                            Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier
            Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Vertragsstaat des         Monate nach der Eheschließung beantragt wird.
            Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Er kann durch
            Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl.       (3)    ie besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychothera-
                                                                                         D
            aber § 15 Abs. 3). Während der ersten drei Monate eines vorüber-             pie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
            gehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch
            ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Auf-         	Die besonderen Wartezeiten für Zahnbehandlung und Zahnersatz
            enthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus         entfallen, wenn die Zahnbehandlung bzw. der Zahnersatz aufgrund
            ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, so lange die versi-      eines nach Vertragsschluss eingetretenen Unfalles notwendig wird.
            cherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit
            antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.                 (4)    ei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hin-
                                                                                         B
                                                                                         zukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
      (5)    erlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
            V
            einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen       § 4	Umfang der Leistungspflicht
            anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
            Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der     (1)    rt und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem
                                                                                         A
            Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leis-             Tarif mit Tarifbedingungen.
            tungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu
            erbringen hätte.                                                       (2)    er versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen
                                                                                         D
                                                                                         approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingun-
      (6)    ird der Umwandlungsanspruch nach § 204 VVG (s. Anhang) gel-
            W                                                                            gen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des
            tend gemacht, bleiben die erworbenen Rechte erhalten; soweit nach            deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
            den technischen Berechnungsgrundlagen eine Rückstellung für das
            mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alte-          	Der versicherten Person steht auch die Wahl unter den approbierten
            rungsrückstellung) gebildet wird, wird diese nach den Berechnungs-       Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem auch zur Versorgung von
            grundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz              gesetzlich Krankenversicherten zugelassenen medizinischen Ver-
            höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a      sorgungszentrum (MVZ) oder in einer Ärztegesellschaft tätig sind,
            Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart wer-      wenn die Abrechnungen nach den jeweils gültigen amtlichen Ge-
            den; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungs-          bührenordnungen vorgenommen werden.
            schutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 4) einzuhalten. Die Umwandlung des      	
            Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge ge-        	Sofern ein Tarif Leistungen für Heilmittel vorsieht, müssen diese
            schlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies      von niedergelassenen Ärzten, Heilpraktikern im Sinne des deut-
            nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen.                                  schen Heilpraktikergesetzes oder staatlich geprüften Angehörigen


-3-

[Seite 4]
            von Heil-/ Hilfsberufen (wie Masseur, medizinischer Bademeister,           § 5	Einschränkung der Leistungspflicht
            Physiotherapeut, Krankengymnast, Logopäde, Ergotherapeut und
            Podologe) erbracht werden.                                                 (1)	
                                                                                           Keine Leistungspflicht besteht

      (3)    rznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2
            A                                                                          	a)	für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Fol-
            genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der                  gen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse
            Apotheke bezogen werden. Arzneimittel können außer aus der Apo-                  verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht
            theke auch aus der Internet- oder Versandapotheke bezogen wer-                   ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
            den, sofern für diese eine behördliche Erlaubnis zum Versandhandel
            in Deutschland vorliegt.                                                   		Während der ersten beiden Monate eines vorübergehenden Aufent-
                                                                                            haltes im außereuropäischen Ausland wird auch für solche Krank-
      (4)    ei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die
            B                                                                               heiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen
            versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten               geleistet, die durch Kriegsereignisse verursacht worden sind. Keine
            Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über             Kriegsereignisse im Sinne von § 5 (1) a) sind Terroranschläge.
            ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten ver-           		
            fügen und Krankenhausgeschichten führen.                                   		  Für Wehrdienstbeschädigungen, die nach Versicherungsbeginn
                                                                                            eintreten, wird unter Beachtung von § 5 (3) geleistet.
      	Als Krankenhäuser gelten auch Bundeswehrkrankenhäuser und
        Lazarette. Bei stationärer Heilbehandlung in anderen Einrichtungen             	b)	für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich
        der Bundeswehr oder sonstiger kasernierter Einheiten (Sanitätsbe-                    deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich
        reich, Revier oder dgl.) wird die Hälfte des vereinbarten Kranken-                   Entziehungskuren;
        haustagegeldes gezahlt.
                                                                                       	c)	für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Kran-
      	In Tarifen mit Leistungen bei medizinisch notwendiger stationärer                    kenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem
        Heilbehandlung in Krankenhäusern erstreckt sich der Versiche-                        Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versi-
        rungsschutz auf vollstationäre Behandlungen. Sofern der Tarif                        cherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsneh-
        nichts anderes vorsieht, besteht für teilstationäre sowie für vor- und               mers über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt
        nachstationäre Behandlungen keine Leistungspflicht.                                  der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine
                                                                                             Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Be-
      (5)    ür medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Kranken-
            F                                                                                nachrichtigung entstandenen Aufwendungen;
            anstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchfüh-
            ren oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Vor-              	d)	
                                                                                            für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitations-
            aussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen             maßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif
            nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Be-                 nichts anderes vorsieht;
            handlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in            	
            vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-           	e)	
                                                                                            für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1
            Heilstätten und -Sanatorien geleistet.                                          Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene
                                                                                            Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
      	Eine vorherige Leistungszusage ist nicht notwendig, wenn
                                                                                       	f)	für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte
      	a)	es sich um eine Notfalleinweisung handelte, oder                                 Unterbringung.

      	b)	die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der               (2)    bersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die
                                                                                             Ü
              Umgebung des Wohnortes des Versicherten war, oder                              Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so
      	                                                                                     kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Be-
      	c)	während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Er-                    trag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung
              krankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Be-               oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den
              handlung erforderte.                                                           erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung
      	                                                                                     verpflichtet.
      (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-
           oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schul-               (3)    esteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-
                                                                                             B
           medizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für                 versicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine
           Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolg-              gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer,
           versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine                  unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Kranken-
           schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung ste-                  haustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche
           hen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag he-              trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
           rabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer
           Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.                                 (4)    at die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles
                                                                                             H
                                                                                             einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Ge-
      (7)    or Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich
            V                                                                                samterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
            2000 Euro überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer
            in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes             § 6	Auszahlung der Versicherungsleistungen
            für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer er-
            teilt die Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung       (1)    er Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm ge-
                                                                                             D
            der Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spä-                forderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Ver-
            testens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf                 sicherers.
            einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein.
            Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versi-          	Die Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Sie müssen den Namen
            cherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum     der behandelten Person und die klinische Bezeichnung der behandel-
            Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die               ten Krankheit enthalten.
            beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.                   	Bei Kostenbeteiligung eines anderen Versicherers genügt die Vorlage
                                                                                         von Zweitschriften der Nachweise mit Erstattungsvermerk.
      (8)    er Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder
            D
            der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten            	Auf den Nachweisen müssen außerdem, wenn Kostenersatz bean-
            oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leis-           sprucht wird, die einzelnen Leistungen mit den Behandlungsdaten,
            tungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung           bei Krankenhausbehandlung die Art der Unterbringung und, wenn
            eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den              Krankenhaustagegeld beansprucht wird, der Aufnahme- und Entlas-
            Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche the-              sungstag angegeben sein.
            rapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenste-
            hen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechts-           	Nachweise in Fremdsprache sind auf Verlangen des Versicherers auf
            anwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von            Kosten des Anspruchsstellers zu übersetzen.
            der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter
            geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gut-               	Aufwendungen für Arznei- und Heilmittel werden nur erstattet, wenn
            achten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers              die entsprechenden Nachweise zusammen mit denjenigen des Be-
            eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.                handelnden vorgelegt werden.


-4-

[Seite 5]
      	Kosten gelten an dem Tag als entstanden, an dem die Heilbehand-                      ges kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (s. An-
        lung ausgeführt worden ist, bzw. die Arzneien, die Verband-, Heil- und               hang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
        Hilfsmittel bezogen wurden.
                                                                                             Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird
      (2)    Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der
            Im                                                                               der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung
            Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (s. Anhang).                           der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.

      (3)    er Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten,
            D                                                                          (6)    ird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit be-
                                                                                             W
            wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangs-                 endet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige
            berechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt die-            Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum ent-
            se Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die                 spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Ver-
            Leistung verlangen.                                                              sicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG
                                                                                             (s. Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
      (4)    ie in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten wer-
            D                                                                                Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Bei-
            den zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer ein-                  tragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungs-
            gehen, in Euro umgerechnet.                                                      erklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw.
                                                                                             die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine an-
            Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäi-             gemessene Geschäftsgebühr verlangen.
            schen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine
            Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs-         (7)    ie Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu
                                                                                             D
            statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/              entrichten.
            Main, nach jeweils neuestem Stand. Der versicherten Person bleibt
            in jedem Fall vorbehalten, durch Bankbeleg nachzuweisen, dass sie          § 8 a	Beitragsberechnung
            die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem
            ungünstigeren Kurs erworben hat und dies durch eine Änderung der           (1)    ie Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften
                                                                                             D
            Währungsparitäten bedingt war.                                                   des VAG und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Ver-
                                                                                             sicherers festgelegt.
      (5)    osten für Überweisung der Versicherungsleistungen und Überset-
            K
            zungen können von den Versicherungsleistungen abgezogen werden.            (2)    ür jede der Altersgruppen 0 bis 15 Jahre, 16 Jahre bis zum Erreichen
                                                                                             F
            Wenn dem Versicherer ein inländisches Konto zur Überweisung von                  der gesetzlichen Regelarbeitsgrenze (§ 235 SGB VI), ab dem Errei-
            Leistungen angegeben wird, werden keine Kosten für die Überwei-                  chen der gesetzlichen Regelarbeitsgrenze bis 70 Jahre und danach
            sung abgezogen.                                                                  im Abstand von jeweils fünf Jahren gilt ein jeweils eigener Beitrag.

      (6)    nsprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten
            A                                                                                Der Beitrag für die Altersgruppe 0 bis 15 Jahre gilt bis zum Ende des
            noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht              Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 15. Lebensjahr
            für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche                  vollendet. Danach ist für sie der Beitrag für die Altersgruppe ab 16
            Abtretungsverbote bleiben unberührt.                                             Jahre zu zahlen.

      § 7 	Ende des Versicherungsschutzes                                                   Der Beitrag für die Altersgruppe ab 16 Jahre gilt bis zum Ende des
                                                                                             Kalenderjahres, in dem die versicherte Person die für sie geltende
            Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versiche-                    gesetzliche Regelarbeitsgrenze erreicht. Danach ist für sie der Beitrag
            rungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.                  für die Altersgruppe ab Erreichen der gesetzlichen Regelarbeitsgren-
                                                                                             ze zu zahlen.

      Pflichten des Versicherungsnehmers                                                     Der Beitrag für die Altersgruppe ab Erreichen der gesetzlichen Regel-
                                                                                             altersgrenze bis 70 Jahre gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in
      § 8 	Beitragszahlung                                                                 dem die versicherte Person das 70. Lebensjahr vollendet.
      	
      (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn                Danach ist von Beginn des Kalenderjahres an, in dem die versicherte
            an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu                Person das 71., 76., 81., 86., 91., 96. oder 101. Lebensjahr vollendet,
            entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen, viertel- oder halb-          der ihrem Lebensalter entsprechende Neuzugangsbeitrag zu zahlen.
            jährlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit
            der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ers-      (3) 	Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders verein-
            ten des betreffenden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während               barte Risikozuschläge entsprechend ändern.
            des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbe-
            trag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Ver-            (4)     iegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Ver-
                                                                                              L
            sicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.                                sicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes
                                                                                              zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser be-
      	Wird der Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsbeginn ge-                         misst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum
        schlossen, so ist der erste Jahresbeitrag bzw. die erste monatliche                   Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
        Beitragsrate am Tage des Versicherungsbeginns fällig, auch wenn der            	
        Versicherungsschein vorher ausgehändigt wird.                                  § 8 b	Beitragsanpassung

      	Bei der Versicherung von Neugeborenen gemäß § 2 (2) bzw. adoptier-             (1)   Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leis-
        ten Kindern gemäß § 2 (3) ist der Beitrag von dem auf die Geburt bzw.                 tungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskos-
        Adoption folgenden Monat an zu entrichten.                                            ten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen
                                                                                              ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jähr-
      (2)    ird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlos-
            W                                                                                 lich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Be-
            sen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser be-                 rechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt
            stimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern              diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs
            der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der               eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgeleg-
            Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese                 ten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit
            sind am Ersten eines jeden Monats fällig.                                         vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des
                                                                                              Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann
      (3)    er erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders
            D                                                                                 auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und
            vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang                  ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
            des Versicherungsscheines zu zahlen.
                                                                                       (2)    er tariflich festzulegende Vomhundertsatz gemäß § 8 b (1) beträgt
                                                                                             D
      (4) 	Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in              für die Gegenüberstellung der Versicherungsleistungen fünf Prozent.
            Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Ver-
            sicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn      (3)   In Krankenhauskostentarifen wird jeweils geprüft, ob und inwieweit eine
            der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am          Anpassung des vorgesehenen Krankenhaustagegeldes erforderlich ist.
            Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
                                                                                       (4)    on einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach
                                                                                             V
      (5)   Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitra-            übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treu-


-5-

[Seite 6]
            händer die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorüberge-              gelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer
            hend anzusehen ist.                                                            auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen er-
                                                                                           bracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
      (5)    eitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen
            B
            und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des             (5)    oweit bei einem Versicherungsfall gegenüber einem anderen Ver-
                                                                                           S
            zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versi-                sicherer auf Grund einer Auslandsreise-Krankenversicherung Ansprü-
            cherungsnehmers folgt.                                                         che bestehen, gehen dessen Leistungsansprüche vor; und zwar auch
                                                                                           dann, wenn im Auslandsreise-Krankenversicherungsvertrag ebenfalls
      § 9	Obliegenheiten                                                                  nur eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Dies wirkt sich allein auf
                                                                                           einen Ausgleich zwischen den Versicherern aus. Das heißt, der Ver-
      (1) Auf die Anmeldung einer Krankenhausbehandlung wird verzichtet;                  sicherungsnehmer muss den anderen Versicherer nicht unbedingt zu-
      	§ 4 (5) bleibt unberührt.                                                          erst in Anspruch nehmen.
                                                                                     	
      (2)    er Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte
            D                                                                        § 12	Aufrechnung	
            versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Ver-
            sicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versi-           Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderung des Versicherers nur
            cherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres            aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
            Umfanges erforderlich ist.                                                     festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann je-
                                                                                           doch ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
      (3)    uf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflich-
            A
            tet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen
            zu lassen.                                                               Ende der Versicherung
      (4)    ie versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des
            D                                                                        § 13	Kündigung durch den Versicherungsnehmer
            Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der
            Genesung hinderlich sind.                                                (1)    er Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum
                                                                                           D
                                                                                           Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf
      (5)    ird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein
            W                                                                              einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer
            Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen ist der Versi-              Frist von drei Monaten kündigen.
            cherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Ver-
            sicherung unverzüglich zu unterrichten.                                  (2)    er Vertrag wird für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er ver-
                                                                                           D
                                                                                           längert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern nicht fristge-
      (6)    ine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwil-
            E                                                                              recht gekündigt wird.
            ligung des Versicherers abgeschlossen werden.
                                                                                     (3)    as erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein
                                                                                           D
      (7)    ndet oder ruht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bei einem
            E                                                                              bezeichneten Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.
            Arbeitgeber, der einen Kollektivrahmenvertrag mit dem Versicherer
            zur betrieblichen Krankenversicherung abgeschlossen hat, hat der         (4)   (entfallen)
            Versicherungsnehmer die Beendigung oder das Ruhen des Arbeits-
            verhältnisses dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.                   (5)    at eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei
                                                                                           H
                                                                                           Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer
      § 10 	Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                          dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebens-
                                                                                           alter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berück-
      (1)    er Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (s. Anhang)
            D                                                                              sichtigung einer Altersrückstellung berechnet wird, kann der Versiche-
            vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der                   rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen
            Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 7 ge-         versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum
            nannten Obliegenheiten verletzt wird.                                          Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch
                                                                                           die Änderung erhöht.
      (2)    ird eine der in § 9 Abs. 5, 6 und 7 genannten Obliegenheiten ver-
            W
            letzt, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis unter der     (6)    rhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpas-
                                                                                           E
            Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (s. Anhang) innerhalb eines                  sungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs.
            Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung                      1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
            ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.                                     hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei
                                                                                           Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des
      (3)    ie Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen
            D                                                                              Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhö-
            der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers                      hung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält-
            gleich.                                                                        nis auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung
                                                                                           kündigen.
      § 11	Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei
            Ansprüchen gegen Dritte                                                 (7)    er Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfech-
                                                                                           D
                                                                                           tung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte
      (1)    at der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Er-
            H                                                                              Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
            satzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des ge-                    gang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versiche-
            setzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (s. Anhang),                    rung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung
            die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem                des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in
            Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach-                      dem diese wirksam wird.
            und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich
            abzutreten.                                                              (8)    ündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insge-
                                                                                           K
                                                                                           samt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten
      (2) 	Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen                 Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung
            (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs                 des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist
            dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-                 innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kün-
            vorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den                   digung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
            Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.                                   dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklä-
                                                                                           rung Kenntnis erlangt haben.	
      (3) 	Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person
            vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,        § 14	Kündigung durch den Versicherer
            ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er
            infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im           (1)   Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.
            Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
            Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des          (2)    ie gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündi-
                                                                                           D
            Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                              gungsrecht bleiben unberührt.	

      (4)    teht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein
            S                                                                        (3)    ie Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
                                                                                           D
            Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Ent-                 beschränkt werden.


-6-

[Seite 7]
      (4) 	Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder       Sonstige Bestimmungen
            für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 8 Sätze 1 und 2 ent-
            sprechend.                                                               § 16 	Willenserklärungen und Anzeigen

      § 15	Sonstige Beendigungsgründe                                                     Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedür-
                                                                                           fen der Textform.
      (1)    as Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungs-
            D
            nehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das           § 17	Gerichtsstand
            Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versiche-
            rungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Mona-      (1)    ür Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versiche-
                                                                                           F
            te nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.                           rungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Ver-
                                                                                           sicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines sol-
      (2)    eim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versiche-
            B                                                                              chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
            rungsverhältnis.
                                                                                     (2)    lagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz
                                                                                           K
      (3)    erlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
            V                                                                              oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei
            einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit            dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
            das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer an-
            derweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im       (3)    erlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn-
                                                                                           V
            Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen                    sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitglied-
            Beitragszuschlag verlangen.                                                    staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
                                                                                           über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz
      (4)    ndet die Mitgliedschaft bei einem Träger der deutschen gesetzli-
            E                                                                              oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
            chen Krankenversicherung (GKV), so endet auch die Versicherung                 bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
            nach einem Tarif der betrieblichen Krankenversicherung für die be-
            treffende Person zum Ende des Monats, in dem die Versicherung            § 18	Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
            in der gesetzlichen Krankenversicherung wegfällt. Die versicherte
            Person hat die Beendigung der Mitgliedschaft dem Versicherer un-         (1)    ei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung
                                                                                           B
            verzüglich anzuzeigen.                                                         der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen
                                                                                           Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den verän-
      (5)   Das Versicherungsverhältnis endet                                             derten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur
                                                                                           hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer er-
            a)	für die betreffende versicherte Person bei Beendigung des Arbeits-         forderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraus-
                verhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber)               setzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit
                und dem Arbeitnehmer auf Grund des Alters bzw. wegen Eintritts             bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats
                von Erwerbsunfähigkeit oder im Falle des Ruhens des Arbeitsver-            wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maß-
                hältnisses;                                                                geblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

            b)	für die betreffende versicherte Person bei sonstiger Beendigung      (2)   I st eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                des Arbeitsverhältnisses, z.B. wegen Kündigung des Versiche-                durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestands-
                rungsnehmers (Arbeitgeber) oder des Arbeitnehmers;                          kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie
                                                                                            der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur
            c)	für die betreffenden Familienangehörigen, wenn kein Versiche-               Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten
                rungsschutz aus den Tarifen der betrieblichen Krankenversiche-              an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch
                rung für den Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers mehr be-                 unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei
                steht.                                                                      eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur
                                                                                            wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der
            Das Versicherungsverhältnis endet in den Fällen a), b) und c) dabei             Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei
            frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von dem jewei-              Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen
            ligen Beendigungstatbestand Kenntnis erhält.                                    Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertrags-
                                                                                            bestandteil.
      (6)    as Versicherungsverhältnis endet bei Beendigung oder Kündigung
            D
            des Kollektivrahmenvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer
            (Arbeitgeber) und dem Versicherer.

      (7)   Fortführung der Versicherung

            a)	Endet das Versicherungsverhältnis nach § 15 (5) a) kann die be-
                treffende versicherte Person die bisherigen Tarife der betriebli-
                chen Krankenversicherung als Versicherungsnehmer auf eigene
                Rechnung fortführen.

            b)	Endet das Versicherungsverhältnis nach § 15 (5) b), c) oder nach
                § 15 (6), haben die ausscheidenden Personen das Recht, den Ver-
                trag als Versicherungsnehmer in vergleichbaren Tarifen des Ver-
                sicherers auf eigene Rechnung fortzuführen, sofern die tariflichen
                Voraussetzungen gegeben sind.

            Der Antrag auf Fortführung der Versicherung ist innerhalb von zwei
            Monaten nach Kenntnis der versicherten Person von dem Fortfüh-
            rungsrecht beim Versicherer zu stellen. Nach Ablauf der Frist erlischt
            das Fortführungsrecht.


-7-

[Seite 8]
                                          Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle
                                                        Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung


      Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge-
      wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.

      Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
      Postfach 06 02 22
      10052 Berlin
      Internet: www.pkv-ombudsmann.de

      Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der
      Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

      Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


                                                 Hinweis auf die Versicherungsaufsicht

      Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-
      lung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versiche-
      rer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
      Sektor Versicherungsaufsicht
      Graurheindorfer Straße 108
      53117 Bonn
      E-Mail: poststelle@bafin.de

      Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


                                                          Hinweis auf den Rechtsweg

      Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer
      der Rechtsweg offen.


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[Seite 9]
           KVB-602 08.14

                                                                          Tarif uni-bVO
                                                    für ambulante Vorsorge und Schutzimpfungen
                                      Teil II Tarife: Nur gültig in Verbindung mit Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                            für die betriebliche Krankenversicherung (AVB/bKV).


      I        Versicherungsfähigkeit                                                 2   Leistungshöchstbetrag

               Versicherungsfähig nach Tarif uni-bVO sind:                                Je nach gewählter Tarifstufe gelten pro Person und innerhalb von zwei
                                                                                          Kalenderjahren folgende Leistungshöchstbeträge:
               Personen, die bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Kranken-
               versicherung (GKV) versichert sind und die bei einem Arbeitgeber als       - 250 EUR      in der Tarifstufe uni-bVO 250
               Arbeitnehmer beschäftigt sind, der mit dem Versicherer einen Kollek-       - 500 EUR      in der Tarifstufe uni-bVO 500
               tivrahmenvertrag zur betrieblichen Krankenversicherung abgeschlos-         - 750 EUR      in der Tarifstufe uni-bVO 750
               sen hat, der den Tarif uni-bVO umfasst.
                                                                                          Dabei werden die Kosten des Kalenderjahres, in welchem die Vor-
                                                                                          sorgeuntersuchung bzw. Schutzimpfung stattfand, und die Kosten des
      II       Wegfall der Wartezeiten                                                    vorhergehenden Kalenderjahres zusammengerechnet.

               Die Wartezeiten nach § 3 AVB/bKV entfallen.                            3   Kalenderjahresregelung

                                                                                          Sind in diesem Tarif Höchstbeträge nach Kalenderjahren vorgese-
      III      Leistungen des Versicherers                                                hen, gelten diese jeweils für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des
                                                                                          Jahres. Beginnt der Tarif der versicherten Person nicht am 01.01.,
      1        Erstattungsfähige Aufwendungen                                             so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes
                                                                                          Kalenderjahr.
               Erstattet werden im Versicherungsfall bis zur Höhe des Leistungs-
               höchstbetrages Aufwendungen für durch einen Arzt durchgeführte
               ambulante Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen. Die Auf-
               wendungen sind im tariflichen Umfang innerhalb der Höchstsätze der
               jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen erstattungsfähig. Be-
               steht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV, sind die Aufwen-
               dungen erstattungsfähig, die nach Vorleistung der GKV verbleiben.
               Nicht zu den erstattungsfähigen Leistungen gehören zahnärztliche
               Vorsorgemaßnahmen.

      1.1      Ambulante Vorsorgeuntersuchungen

               Erstattungsfähig sind 100 % der Kosten für ambulante Vorsorgeunter-
               suchungen, die der Früherkennung von Krankheiten dienen. Hierzu
               gehören beispielsweise:

               - Gesundheits-Check-up,
               - Manager-Check-up,
               - Ultraschall-Check-up,
               - Augenvorsorge,
               - Glaukomfrüherkennung,
               - Erweiterte Laborwerte,
               - Knochendichtemessung,
               - Hautkrebsvorsorge,
               - Gynäkologische Ultraschalluntersuchung,
               - Ultraschall-Brustkrebsvorsorge,
               - Urologische Krebsvorsorge,
               - Darmspiegelung,
               - Schwangerschaftsvorsorge,
               -	Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetz-
                  lich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen)
                  ohne Altersbegrenzungen und ohne festgelegte Zeitabstände.

      1.2      Schutzimpfungen

               Erstattungsfähig sind 100 % der Kosten für ärztliche Leistungen und
               Impfstoff im Rahmen von Schutzimpfungen. Hierzu gehören beispiels-
               weise:

               -	Schutzimpfungen nach Empfehlung der Ständigen Impfkommis-
                  sion beim Robert Koch-Institut (STIKO),
               - Hepatitisschutzimpfungen,
               - Reiseschutzimpfungen,
               - FSME-Schutzimpfungen (Zeckenschutzimpfungen),
               - Grippeschutzimpfungen.


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              KVB-603 11.19

                                                                             Tarif uni-bZB
                                                           für Zahnbehandlung und Zahnprophylaxe
                                         Teil II Tarife: Nur gültig in Verbindung mit Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                               für die betriebliche Krankenversicherung (AVB/bKV).


         I        Versicherungsfähigkeit                                                 		 - Behandlung von überempfindlichen Zähnen und
                                                                                         		 - Fissurenversiegelung.
                  Versicherungsfähig nach Tarif uni-bZB sind:
                                                                                         2     Leistungsumfang
                  a)	Personen, die bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Kran-
                      kenversicherung (GKV) versichert sind und die bei einem Arbeit-    2.1   Leistungsumfang bei Aufwendungen nach III.1.1 bis III.1.3
                      geber als Arbeitnehmer beschäftigt sind, der mit dem Versicherer
                      einen Kollektivrahmenvertrag zur betrieblichen Krankenversiche-          Erstattet werden unter Anrechnung der Vorleistung der GKV insge-
                      rung abgeschlossen hat.                                                  samt 85 % der Kosten für Zahnbehandlung, höchstens bis zu einem
                                                                                               Betrag von 1.000 EUR pro Kalenderjahr (Leistungshöchstbetrag).
                  b)	Bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversiche-
                     rung (GKV) versicherte Familienangehörige (Ehepartner und Le-             Erfolgt eine Vorleistung der GKV nicht, wird ein pauschaler Betrag von
                     benspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder             20 % als Leistung der GKV angerechnet. Gleiches gilt für Behandlun-
                     bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) der unter a) genannten           gen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.
                     Personen.
                                                                                         2.2   Leistungsumfang bei Aufwendungen nach III.1.4

         II       Wegfall der Wartezeiten                                                      Erstattet werden Aufwendungen nach III.1.4 bis zu einem Gesamt-
                                                                                               betrag von insgesamt 75 EUR je Kalenderjahr.
                  Die Wartezeiten nach § 3 AVB/bKV entfallen für die unter I. a) ge-
                  nannten Personen, sofern diese im Rahmen der betrieblichen Kran-       3     Leistungsvoraussetzungen
                  kenversicherung vom Arbeitgeber zur Versicherung in diesem Tarif
                  angemeldet wurden.                                                     3.1   Heil- und Kostenplan

                                                                                               Erfolgt eine Leistung der GKV nicht, wird für Inlays nur geleistet, wenn
         III      Leistungen des Versicherers                                                  und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines
                                                                                               Heil- und Kostenplanes des Behandelnden dies schriftlich zugesagt
         1        Erstattungsfähige Aufwendungen                                               hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Behandlungen
                                                                                               der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind.
                  Erstattet werden im Versicherungsfall Aufwendungen für zahnärzt-
                  liche Leistungen. Die Gebühren bei privatärztlichen Rechnungen,        3.2   Nachweis
                  einschließlich der in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
                  vorgesehenen Zusatz- und Begleitleistungen (z. B. OP-Mikroskop,              Die Höhe der GKV-Vorleistung ist durch einen entsprechenden Er-
                  Anwendung eines Lasers), sind im tariflichen Umfang innerhalb der            stattungsvermerk der GKV auf der jeweiligen Originalrechnung nach-
                  Höchstsätze der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen er-             zuweisen.
                  stattungsfähig. Für bei Vertragsabschluss begonnene oder angera-
                  tene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Erstattungs-       4     Kalenderjahresregelung
                  fähige Aufwendungen sind Leistungen für
                                                                                               Sind in diesem Tarif Höchstbeträge nach Kalenderjahren vorgese-
         1.1      Allgemeine Zahnbehandlungsmaßnahmen                                          hen, gelten diese jeweils für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des
                                                                                               Jahres. Beginnt der Tarif der versicherten Person nicht am 01.01.,
                  -	plastische Füllungen (z.B. lichthärtende Composites, dentin-adhä-         so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes
                     sive Füllungen) und                                                       Kalenderjahr.

                  - Erstellen eines Heil- und Kostenplans nach III.3.1.                        Beginnt die Versicherung nicht am 01. Januar eines Jahres, dann ver-
                                                                                               mindert sich der Höchstbetrag für das erste Kalenderjahr um jeweils
         1.2      Inlays                                                                       1/12 für jeden nicht versicherten Monat.

                  -	Einlagefüllungen aus Metall, Kunststoff oder Keramik (z. B. im
                     CEREC-Verfahren).

         1.3      Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

                  -	zahnärztliche Maßnahmen zur Diagnose, Behebung oder Besse-
                     rung einer Störung der Funktion von Kiefergelenken, Kaumuskula-
                     tur und Zähnen im Rahmen der Zahnbehandlungsmaßnahmen.

         1.4      Professionelle Zahnreinigung / Zahnprophylaxe

                  - zahnärztliche Leistungen zur Zahnreinigung:

         		 -	
              Entfernung von Zahnbelägen, Zahnstein und subgingivalen
              Konkrementen mit Handinstrumenten, Ultraschallgeräten, La-
              sergeräten und Pulverstrahlgeräten.

                  - zahnärztliche Leistungen zur Zahnprophylaxe:

         		          - Erstellung eines Mundhygienestatus,
         		          -	Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Ver-
                        hinderung,
         		          - Fluoridierung von Zähnen,


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              KVB-604 11.19

                                                                              Tarif uni-bZE
                                                                               für Zahnersatz
                                         Teil II Tarife: Nur gültig in Verbindung mit Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                               für die betriebliche Krankenversicherung (AVB/bKV).


         I        Versicherungsfähigkeit
                                                                                                b)	80 % der Kosten für Zahnersatz, wenn die Rechnung vollständig
                  Versicherungsfähig nach Tarif uni-bZE sind:                                       oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält; min-
                                                                                                    destens werden die Kosten erstattet, die bei einer Abrechnung ge-
                  a)	Personen, die bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Kran-               mäß a) erster Halbsatz erstattungsfähig wären.
                      kenversicherung (GKV) versichert sind und die bei einem Arbeit-
                      geber als Arbeitnehmer beschäftigt sind, der mit dem Versicherer    		Erfolgt eine Vorleistung der GKV nicht, wird ein pauschaler Betrag
                      einen Kollektivrahmenvertrag zur betrieblichen Krankenversiche-        von 40 % als Leistung der GKV angerechnet. Gleiches gilt für Be-
                      rung abgeschlossen hat.                                                handlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.

                  b)	Bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversiche-              Zum Leistungsumfang des Versicherers nach III.2.1 gehören auch
                     rung (GKV) versicherte Familienangehörige (Ehepartner und Le-              die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgesehenen Zu-
                     benspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder              satz- und Begleitleistungen (z. B. OP-Mikroskop, Anwendungen eines
                     bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) der unter a) genannten            Lasers).
                     Personen.
                                                                                          3     Leistungshöchstsätze im Tarif uni-bZE

         II       Wegfall der Wartezeiten                                                 3.1   Der Leistungsanspruch für alle erstattungsfähigen Aufwendungen ge-
                                                                                                mäß III.1.1 und III.1.2 zusammen errechnet sich höchstens aus einem
                  Die Wartezeiten nach § 3 AVB/bKV entfallen für die unter I. a) ge-            erstattungsfähigen Betrag (Höchstbetrag) von
                  nannten Personen, sofern diese im Rahmen der betrieblichen Kran-
                  kenversicherung vom Arbeitgeber zur Versicherung in diesem Tarif              a) 750 EUR       insgesamt für alle Maßnahmen des
                  angemeldet wurden.                                                                             ersten Kalenderjahres;

                                                                                                b) 1.500 EUR     insgesamt für alle Maßnahmen der
         III      Leistungen des Versicherers                                                                    ersten beiden Kalenderjahre;

         1        Erstattungsfähige Aufwendungen                                                c) 2.250 EUR     insgesamt für alle Maßnahmen der
                                                                                                                 ersten drei Kalenderjahre;
                  Erstattet werden im Versicherungsfall Aufwendungen für zahnärzt-
                  liche Leistungen für bei Vertragsabschluss vorhandene Zähne oder              d) 3.000 EUR	insgesamt für alle Maßnahmen der
                  vorhandenen dauerhaften Zahnersatz. Die Gebühren bei privatärzt-                            ersten vier Kalenderjahre;
                  lichen Rechnungen sind im tariflichen Umfang innerhalb der Höchst-
                  sätze der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen erstattungs-           Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die summenmäßige Begrenzung.
                  fähig. Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft
                  ersetzte Zähne sowie für vor Vertragsabschluss begonnene oder           3.2   Zahntechnische Leistungen werden für die Berücksichtigung der
                  angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Erstat-             Höchstbeträge dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem die angefertig-
                  tungsfähige Aufwendungen sind Leistungen für                                  ten Materialien vom Zahnarzt eingegliedert werden.

         1.1      Zahnersatzmaßnahmen                                                     3.3   Werden zahnärztliche Leistungen gemäß III.2.1 aufgrund eines nach
                                                                                                Vertragsabschluss eintretenden Unfalls notwendig, entfallen dafür die
                  -	zahnärztliche und zahntechnische Leistungen, einschließlich der            Leistungshöchstsätze. Die Erstattung für solche Maßnahmen wird auf
                     damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und erforderli-                  die jeweiligen Leistungshöchstsätze nicht angerechnet.
                     chen Vor- und Nachbehandlungen für
                                                                                          4     Leistungsvoraussetzungen
         		 -	Kronen aus Metall oder Keramik (hierzu gehören insbesondere
               auch Keramikverblendschalen (Veneers), z. B. bei Zahnhart-                 4.1   Heil- und Kostenplan
               substanzdefekten oder freiliegenden Zahnhälsen, oder Kronen
               im CEREC-Verfahren),                                                             Erfolgt eine Leistung der GKV nicht, wird für Zahnersatz nur geleis-
         		 - Onlays,                                                                           tet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung
         		 - prothetische Versorgung,                                                          aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandelnden dies
         		 - Brücken,                                                                          schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorge-
         		 - Kunststoff- oder Keramikverblendungen,                                            sehenen Behandlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch
         		 - orale Implantate inkl. Knochenaufbau,                                             notwendig sind.
         		 - implantatgetragenen Zahnersatz,
         		 - Eingliederung von Aufbissbehelfen (z. B. DROS-Schienen) und                 4.2   Nachweis
         		 - Knirscherschienen.
                                                                                                Die Höhe der GKV-Vorleistung ist durch einen entsprechenden Er-
         1.2      Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen                   stattungsvermerk der GKV auf der jeweiligen Originalrechnung nach-
                                                                                                zuweisen.
                  -	zahnärztliche Maßnahmen zur Diagnose, Behebung oder Besse-
                     rung einer Störung der Funktion von Kiefergelenken, Kaumuskula-      5     Kalenderjahresregelung
                     tur und Zähnen im Rahmen der Zahnersatzmaßnahmen.
                                                                                                Die in III.3.1 vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gel-
         2        Leistungsumfang                                                               ten jeweils für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des Jahres. Be-
                                                                                                ginnt der Tarif der versicherten Person nicht am 01.01., so gilt die Zeit
         2.1      Leistungsumfang bei Aufwendungen nach III.1.1 und III.1.2                     vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr.

                  Erstattet werden unter Anrechnung der Vorleistung der GKV insgesamt

                  a)	100 % der im Rahmen der Regelversorgung der GKV in Rechnung
                      gestellten Kosten für Zahnersatz, wenn die Rechnung keine privat-
                      zahnärztlichen Vergütungsbestandteile enthält.


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              KVB-605 11.19

                                                                              Tarif uni-bKH
                       für stationäre Heilbehandlung und Entbindung sowie ambulante Operationen im Krankenhaus
                                         Teil II Tarife: Nur gültig in Verbindung mit Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                               für die betriebliche Krankenversicherung (AVB/bKV).


         I        Versicherungsfähigkeit                                                  1.2   Ambulante Operationen im Krankenhaus

                  Versicherungsfähig nach Tarif uni-bKH sind:                                   Erstattungsfähig sind ambulante Operationen nach § 115 b SGB V für
                                                                                                die die GKV Leistungen erbringt und durch deren Durchführung ein
                  a)	Personen, die bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Kran-           stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden wird. Erstattungsfähig
                      kenversicherung (GKV) versichert sind und die bei einem Arbeit-           sind die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Kosten für geson-
                      geber als Arbeitnehmer beschäftigt sind, der mit dem Versicherer          dert berechenbare Arzthonorare.
                      einen Kollektivrahmenvertrag zur betrieblichen Krankenversiche-
                      rung abgeschlossen hat.                                             1.3   Krankenhaustagegeld neben Kostenerstattung

                  b)	Bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversiche-              Der Versicherer zahlt mit Ausnahme des Entlassungstages für jeden
                     rung (GKV) versicherte Familienangehörige (Ehepartner und Le-              Tag einer vollstationären Unterbringung im Krankenhaus
                     benspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder
                     bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) der unter a) genannten            a)	ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 30 EUR, wenn für diesen
                     Personen.                                                                      Tag keine Kosten für bessere Unterbringung geltend gemacht
                                                                                                    werden,

         II       Wegfall der Wartezeiten                                                       oder

                  Die Wartezeiten nach § 3 AVB/bKV entfallen.                                   b)	ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 60 EUR, wenn für diesen
                                                                                                    Tag keine Kosten für privatärztliche Behandlung geltend gemacht
                                                                                                    werden.
         III      Leistungen des Versicherers
                                                                                          1.4   Krankenhaustagegeld anstelle von Kostenerstattung
         1        Kostenerstattung
                                                                                                Wenn aus diesem Tarif keinerlei andere Versicherungsleistungen gel-
         1.1      Stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus                                      tend gemacht werden, zahlt der Versicherer mit Ausnahme des Ent-
                                                                                                lassungstages für jeden Tag einer vollstationären Unterbringung im
         1.1.1. Erstattungsfähig sind bei stationärer Heilbehandlung oder Entbindung            Krankenhaus ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 90 EUR.
                die Aufwendungen, die über den Leistungsumfang der gesetzlichen
                Krankenversicherung hinausgehen, und zwar:                                1.5   Leistungseinschränkungen

                  a)	
                     die vom Krankenhaus gesondert berechenbaren Kosten (Zu-              1.5.1. Für stationäre Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis be-
                     schlag) für eine bessere Unterbringung im Zweibettzimmer;                   steht der Versicherungsschutz innerhalb eines Kalenderjahres für
                                                                                                 längstens 30 Aufenthaltstage. Bei einer über ein Jahresende hinaus
                  b)	bei privatärztlicher Behandlung die gesondert berechenbaren Arzt-          gehenden stationären psychotherapeutischen Behandlung beginnt
                      honorare;                                                                  der Versicherungsschutz am 1. Januar erneut, längstens jedoch wie-
                                                                                                 der für 30 weitere Aufenthaltstage.
                  c) 	Krankentransportkosten zum und vom nächsterreichbaren und für
                      die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus, sofern unmittelbar       1.5.2. Aufwendungen bei stationärer Heilbehandlung wegen Zahnbehand-
                      eine vollstationäre Behandlung vorgesehen ist bzw. stattfand.              lung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung sind nur dann mitver-
                                                                                                 sichert, wenn sie aufgrund eines Unfalles notwendig werden. Zahn-
                  Zu den erstattungsfähigen Kosten gemäß 1.1.1. gehören auch Auf-                technische Material- und Laborkosten sind jedoch auch in diesem Fall
                  wendungen für stationäre Psychotherapie.                                       vom Versicherungsschutz ausgenommen.

                  Die Aufwendungen gemäß a) und b) sind auch bei teilstationären Be-      1.6   Leistungsausschluss
                  handlungen sowie bei vor- und nachstationären Behandlungen gemäß
                  § 115 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erstattungsfähig.               Keine Leistungspflicht besteht für die im Leistungsrecht der gesetz-
                                                                                                lichen Krankenversicherung vorgesehenen Zuzahlungen (Eigenbetei-
         1.1.2. Wird die versicherte Person in einem Einbettzimmer untergebracht,               ligungen).
                werden für die Versicherungsleistungen nach Abschnitt 1.1.1 a) die
                gesondert berechenbaren Kosten berücksichtigt, die bei einer Unter-
                bringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Können solche Kos-           IV    Sonderregelung für Neugeborene
                ten nicht nachgewiesen werden, gelten 50 % des Zuschlages für die
                Unterbringung im Einbettzimmer als erstattungsfähig.                            Abweichend von § 2 (2) der AVB/bKV, kann der Versicherer auf Antrag
                                                                                                des Versicherungsnehmers bei der Mitversicherung von Neugebore-
         1.1.3. Nimmt eine gesetzliche Krankenkasse Abzüge gemäß § 39 (2) SGB V                 nen ab Geburt auf die Voraussetzung der Mindestvertragsdauer eines
                vor, weil der Versicherte ein anderes als ein in der ärztlichen Einwei-         Elternteils verzichten.
                sung genanntes Krankenhaus gewählt hat, so werden die dadurch
                entstehenden Mehrkosten zu 100 % erstattet, soweit sie für allgemei-
                ne Krankenhausleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung bzw.
                Krankenhausentgeltgesetz anfallen.

         1.1.4. Kosten für die vom liquidationsberechtigten Chefarzt höchstpersön-
                lich erbrachte Leistung der Operation selbst werden im tariflichen
                Rahmen bis zum 5-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte er-
                stattet, wenn eine rechtsgültige individuelle „abweichende Verein-
                barung“ gemäß § 2 der Gebührenordnung für Ärzte getroffen wurde.
                Das gilt jedoch nicht für sonstige, im Gebührenverzeichnis für ärztli-
                che Leistungen aufgeführte Nummern, insbesondere operationsvor-
                bereitende und -begleitende ärztliche Verrichtungen einschließlich
                Narkose.


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[Seite 13]
                                  Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
                                                  und aus den Paragraphen


                         § 14 Fälligkeit der Geldleistung                                              § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
         (1)   Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der           (1)   Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
               zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leis-                dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zah-
               tung des Versicherers notwendigen Erhebungen.                                      lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
                                                                                                  Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge
         (2)   Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der                   der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts-
               Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungs-                   folgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf
               nehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der                   verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge
               Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der                 jeweils getrennt anzugeben.
               Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschul-
               dens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.                   (2)   Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungs-
                                                                                                  nehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kos-
         (3)   Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung                 ten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
               zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
                                                                                            (3)   Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung
                                                                                                  einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zah-
                                  § 19 Anzeigepflicht                                             lung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit
                                                                                                  der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit
         (2)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ab-                     Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
               satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.                             Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungs-
                                                                                                  nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung
                                                                                                  wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines
                              § 28 Verletzung einer                                               Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung
                            vertraglichen Obliegenheit                                            verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die
                                                                                                  Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
         (1)   Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versiche-
               rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
               Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag inner-                                  § 86 Übergang
               halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt                                  von Ersatzansprüchen
               hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung
               beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.                     (1)   Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
                                                                                                  Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit
         (2)   Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom                der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
               Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht                Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
               zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versiche-
               rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer         (2)   Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Si-
               grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be-              cherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gelten-
               rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des                 den Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung
               Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-                  durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Ver-
               weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der              sicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur
               Versicherungsnehmer.                                                               Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz
                                                                                                  von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
         (3)   Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflich-                zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
               tet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder            einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
               die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung                 sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
               oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich                   einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
               ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
               arglistig verletzt hat.                                                      (3)   Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
                                                                                                  eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Ge-
         (4)   Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers                 meinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend ge-
               nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-                 macht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätz-
               rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit                    lich verursacht.
               zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
               durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hin-
               gewiesen hat.                                                                                         § 204 Tarifwechsel
                                                                                            (1)   Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsneh-
                     § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie                                           mer vom Versicherer verlangen, dass dieser

         (1)   Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist            1. 	Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versiche-
               der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt                  rungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen
               vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat                       Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen
               die Nichtzahlung nicht zu vertreten.                                                   in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher
                                                                                                      oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versi-
         (2)   Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungs-                cherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen
               falles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,             angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit
               es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu                     verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines
               vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versi-                   Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er
               cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch                      hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart;
               einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-                     bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann
               folge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.                              der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozu-


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[Seite 14]
                  schlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers
                  unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der
                  Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn

         		       a)	die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Ja-
                      nuar 2009 abgeschlossen wurde oder

         		 b)	
               der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat
               oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Vo-
               raussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzli-
               chen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat
               oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleich-
               baren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten
               oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder

         		 c)	die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar
                2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor
                dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;

         		ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunab-
             hängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist,
             ist ausgeschlossen;

               2. 	bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss
                   eines neuen Vertrags, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen
                   Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungs-
                   schutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer

         		 a)	die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung,
                dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen
                Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenver-
                sicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;

         		 b)	bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif die kalkulierte
                Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistun-
                gen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer über-
                trägt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor
                dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor
                dem 1. Juli 2009 erfolgte.

         		Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsneh-
            mer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif,
            kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Ver-
            einbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basis-
            tarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist.

         		Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht verzichtet
            werden.

         (2)   Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-Pflichtversiche-
               rung und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem
               anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen
               Versicherer verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungsrück-
               stellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch kann
               nicht verzichtet werden.

         (3)   Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. Handelt es
               sich um eine Befristung nach §196, besteht das Tarifwechselrecht nach
               Absatz 1 Nummer 1.

         (4)   Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung be-
               trieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person
               das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer An-
               wartschaftsversicherung fortzuführen.


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[Seite 15]
uniVersa Krankenversicherung a.G.   Telefon: +49 911 5307-0   Sitz der Gesellschaft: Nürnberg           Steuer-Nr. 241/101/00155
Sulzbacher Straße 1-7               www.universa.de           Registergericht Nürnberg, HRB 540         Postbank AG Nürnberg
90489 Nürnberg                      info@universa.de          Aufsichtsrat: Karl-Bernd Telger (Vors.)   IBAN: DE60 7601 0085 0090 5008 53
Postanschrift: 90333 Nürnberg                                 Vorstand: Frank Sievert (Sprecher),       BIC: PBNKDEFF760
                                                              Jutta Holzmann, Stefan Krause,
                                                              Dr. Marco Wimmer
```

