# DONAU für Betriebe: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-cyber-donau-cyberversicherung.php
- Rechtlicher Träger: DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-cyber-donau-cyberversicherung.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Cyberversicherung, 1034A](https://wko.at/oe/handel/versicherungsagenten/donau-cyber-avb.pdf), Fassung 1034A Fassung 2021, Stand 06.10.2021
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Cyberversicherung Betriebe, 90T](https://donauversicherung.at/fileadmin/03_service/rechtliches-compliance/klauseln-bedingungen/sach-unfall/90T.pdf), Fassung 90T, ohne Datum (VersVG-Anhang i.d.F. BGBl. I Nr. 17/2018)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Polizze | Die Versicherungssumme je Versicherungsfall stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall, der in den Kapiteln zu Teil A und Teil B definiert ist, dar | Teil D 3.1, Seite 8 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Jahres) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet für alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen höchstens die Jahreshöchstleistung. | Teil D 3.2, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Abwehrkosten werden, vorbehaltlich der Selbstbehalte, nur im Rahmen der Versicherungssumme ersetzt. | Teil E Abwehrkosten, Seite 11 |
| Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Betriebe) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (auch Server und Tätigkeit im Ausland) | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Staaten der Erde. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aus Schäden, die nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem Recht geltend gemacht werden. | Teil D 1, Seite 8 |
| Anspruchserhebungs- oder Feststellungsprinzip (Versicherungsfall ist die Entdeckung oder Geltendmachung) | ja | Der in diesem Kapitel I verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten | Teil B Kapitel I 1.1, Seite 5 |
| Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Pflichtverletzungen und Angriffe | ja | Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, die aber auf ein Schadensereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen sind, sind nur dann versichert, wenn dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages das Schadensereignis nicht bekannt war | Teil D 2.1.2, Seite 8 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende | ja | Die Nachhaftungszeit beträgt ein Jahr. | Teil D 2.2.2, Seite 8 |
| Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Inhabern und Mitarbeitern | ja | Während der Versicherungsperiode neu hinzukommende Tochtergesellschaften gelten ab Erwerb oder Neugründung automatisch mitversichert | Teil D 4, Seite 8 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG (siehe Anhang). | Teil D 9.2, Seite 10 |
| Hackerangriff und unberechtigter Zugriff auf IT-Systeme | ja | eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer Datenverschlüsselung auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers durch: einen rechtswidrigen Computereingriff | Teil A Kapitel I 1.1.1, Seite 1 |
| Schadsoftware, Viren und Verschlüsselungstrojaner (Ransomware) | ja | Ein Computerschadprogramm ist eine Schadsoftware (z. B. Computerviren, Spyware, Computerwürmer, Trojaner, Rootkits, Ransomware | Teil E Computerschadprogramm, Seite 12 |
| Denial-of-Service-Angriffe (Überlastung von Servern und Websites) | ja | eines Denial-of-Service-Angriffs (DoS-Angriffs), der gegen die Computersysteme des Versicherungsnehmers gerichtet ist. | Teil A Kapitel I 1.1.3, Seite 1 |
| Datendiebstahl und Datenschutzverletzung (Abfluss personenbezogener Daten) | ja | eines Datendiebstahls, der auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers stattgefunden hat. | Teil A Kapitel I 1.1.2, Seite 1 |
| Bedienfehler und Fehlbedienung durch Mitarbeiter ohne Angriff | ja | unsachgemäße Bedienung der Computersysteme des Versicherungsnehmers durch fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter. | Teil A Kapitel I 1.1.1.3, Seite 1 |
| Technisches Versagen und Programmierfehler ohne Angriff | nicht geregelt |  |  |
| Vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter (Innentäter) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust oder Diebstahl mobiler Geräte mit Firmendaten | ja | einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten, personenbezogenen Daten oder von Kreditkartendaten, die sich auf elektronischen Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers befinden oder sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf diesen befanden. | Teil A Kapitel I 1.1.4, Seite 1 |
| Daten und Systeme bei externen Dienstleistern und in der Cloud mitversichert | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadensereignisse, die auf den Computersystemen der im Versicherungsvertrag genannten und vom Versicherungsnehmer beauftragten Outsourcing-Dienstleister in dieser Eigenschaft eingetreten sind | Teil E Computersysteme des Versicherungsnehmers, Seite 12 |
| Notfall-Hotline rund um die Uhr mit Einsatz ohne vorherige Deckungszusage | ja | Insbesondere hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich zwecks Einschaltung der Experten über die bekannt gegebene Hotline zu informieren. | Teil D 7.1.4, Seite 9 |
| IT-Forensik (Ursache und Umfang des Angriffs ermitteln) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten des Versicherungsnehmers für die Feststellung der Ursachen und Auswirkungen eines Versicherungsfalles im Sinne des Punkts 1 | Teil A Kapitel I 2.1.1, Seite 1 |
| Wiederherstellung von Daten und Software | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren gegangenen oder gelöschten Daten (einschließlich Software). | Teil A Kapitel I 2.2.1, Seite 1 |
| Bereinigung und Wiederinbetriebnahme der IT-Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten, die dadurch entstehen, dass Computerschadprogramme von Computersystemen, Daten, Computer-Backups und elektronischen Medien des Versicherungsnehmers entfernt werden müssen. | Teil A Kapitel I 2.3, Seite 2 |
| Ersatz unbrauchbar gewordener Hardware nach einem Angriff | ja, bis zur Versicherungssumme | der Austausch von Hardware, sofern der Versicherer oder der im Auftrag des Versicherers handelnde IT-Experte feststellt, dass der Austausch kostengünstiger ist als deren Bereinigung. | Teil A Kapitel I 2.4, Seite 2 |
| Kosten für Sicherheitsverbesserungen nach einem Schaden | nein | Kosten für die in den Punkten 2.2.1 bis 2.2.5 genannten Maßnahmen, die den Versicherungsnehmer besserstellen als vor dem Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des Punkts 1, werden nicht ersetzt | Teil A Kapitel I 2.2.6, Seite 2 |
| Krisenkommunikation und PR-Berater (Reputationsschutz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind alle erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten des Versicherungsnehmers für den Einsatz einer Marketing- oder einer Public-Relations-Agentur | Teil A Kapitel II 2.2, Seite 3 |
| Anwaltliche Beratung zu Melde- und Informationspflichten nach Datenschutzrecht | nicht geregelt |  |  |
| Benachrichtigung betroffener Personen und Aufsichtsbehörden | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er die von einem Versicherungsfall im Sinne des Punkts 1 betroffenen Personen oder die jeweilige Datenschutzbehörde gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen über die Verletzung personenbezogener Daten informieren muss. | Teil A Kapitel I 2.5.2, Seite 2 |
| Überwachung (Monitoring) für betroffene Personen und Callcenter | ja, bis zur Versicherungssumme | die Einrichtung eines Call Centers sowie Maßnahmen zur Kreditkartenüberwachung. | Teil A Kapitel II 2.2, Seite 3 |
| Lösegeld bei Cybererpressung, soweit rechtlich zulässig | nein | Jede Art von Lösegeldern bzw. sonstigen durch Erpressung geforderten Geldern. | Teil C 13, Seite 7 |
| Krisenberater und Verhandlungsführung bei Erpressung | ja, bis zur Versicherungssumme | um sich von einem Experten für Cyber-Erpressung unterstützen zu lassen, wie bei einem Versicherungsfall zu verfahren ist | Teil A Kapitel IV 2.1.1, Seite 4 |
| Belohnung für Hinweise zur Ergreifung der Täter | ja, bis zur Versicherungssumme | um einen Informanten für sachdienliche Informationen zu belohnen, sofern diese zur Verhaftung und Verurteilung eines Erpressers beitragen | Teil A Kapitel IV 2.1.2, Seite 4 |
| Präventionsleistungen (Schwachstellenscan, Schulung, Phishing-Simulation) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Untergrenzen (Sublimits) für einzelne Kostenarten | ja | Sublimit ist die Begrenzung des jeweiligen Versicherungsschutzes innerhalb des Versicherungslimits pro Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode auf die in der Polizze festgelegte Summe. | Teil E Sublimit, Seite 14 |
| Ertragsausfall durch Betriebsunterbrechung nach Cyberangriff | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Betriebsunterbrechungsschaden, der diesem durch eine vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers während der Haftungszeit entsteht | Teil A Kapitel III 2, Seite 3 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenzzeit) vor Beginn der Ertragsausfallentschädigung | ja | während der Haftungszeit entsteht (nach Überschreitung des vereinbarten Selbstbehalts). | Teil A Kapitel III 2, Seite 3 |
| Haftzeit für den Ertragsausfall | ja | Die Haftungszeit ist der Zeitraum, der mit dem Eintritt des Versicherungsfalles beginnt und spätestens nach Ablauf der in dem Versicherungsvertrag festgelegten Dauer für die Haftungszeit endet. | Teil A Kapitel III 3, Seite 4 |
| Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Ausweichlösungen, Überstunden) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Nutzung fremder, vom Versicherungsnehmer angemieteter oder geleaster IT-Systeme | Teil A Kapitel I 2.4, Seite 2 |
| Betriebsunterbrechung auch durch Bedienfehler oder technisches Versagen | ja | die vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers durch die in Teil A Kapitel I Punkt 1 genannten Schadensereignisse. | Teil A Kapitel III 1, Seite 3 |
| Betriebsunterbrechung durch Angriff auf einen IT- oder Cloud-Dienstleister | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadensereignisse, die auf den Computersystemen der im Versicherungsvertrag genannten und vom Versicherungsnehmer beauftragten Outsourcing-Dienstleister in dieser Eigenschaft eingetreten sind | Teil E Computersysteme des Versicherungsnehmers, Seite 12 |
| Betriebsunterbrechung durch behördliche Anordnung nach Datenschutzverletzung | nein | Inbesitznahme oder jede andere Handlung durch, im Auftrag oder auf Anordnung eines Staats, einer Regierung, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Behörde | Teil C 3, Seite 7 |
| Ertragseinbußen durch Reputationsschaden nach einem Vorfall | nicht geregelt |  |  |
| Social Engineering und Fake President (Überweisung nach Täuschung) | nein | Ausgeschlossen sind weiters Fälle, in denen ein Dritter unter Verwendung einer falschen oder gestohlenen Identität eines Mitarbeiters einer versicherten Gesellschaft den Versicherten ohne Rechtsgrund zur Überweisung/Zahlung von Geld oder geldwerten Mittel veranlasst. | Teil A Kapitel V 4.2, Seite 5 |
| Gefälschte Rechnungen und geänderte Kontodaten von Lieferanten (Payment Diversion) | nicht geregelt |  |  |
| Missbrauch von Online-Banking und Zahlungsdaten durch Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | Verluste aus unautorisierten und/oder unrichtigen Überweisungen/Zahlungen. | Teil A Kapitel V 1.1.3, Seite 5 |
| Telefonmissbrauch (Gebühren durch gehackte Telefonanlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Erhöhte Nutzungsentgelte durch widerrechtlich genutzte Anwendungen, wie z. B. Voice-Over-IP. | Teil A Kapitel V 1.1.1, Seite 5 |
| Mehrkosten durch Missbrauch von Rechenleistung oder Cloud-Ressourcen (Cryptojacking) | nicht geregelt |  |  |
| Warenbetrug über gefälschte Bestellungen oder Identitäten | ja, bis zur Versicherungssumme | Verluste von Waren durch unautorisierte und/oder unrichtige Auslieferung. | Teil A Kapitel V 1.1.2, Seite 5 |
| Nachweis- und Sorgfaltsauflagen für Betrugsschäden (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht wegen Datenschutzverletzung (Ansprüche Betroffener) | ja, bis zur Versicherungssumme | einer sonstigen Datenschutzverletzung durch den Versicherungsnehmer. | Teil B Kapitel I 1.1.3, Seite 5 |
| Verletzung der Vertraulichkeit fremder Geschäftsgeheimnisse | ja, bis zur Versicherungssumme | einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch: einen rechtswidrigen Computereingriff auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers | Teil B Kapitel II 1.1.1, Seite 6 |
| Haftpflicht wegen Weitergabe von Schadsoftware oder Angriffen über eigene Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | einer Weitergabe von Computerschadprogrammen über die Computersysteme des Versicherungsnehmers auf die Computersysteme von Dritten | Teil B Kapitel III 1.1.4, Seite 6 |
| Medienhaftpflicht (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte bei Online-Inhalten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Veröffentlichung digitaler Medieninhalte auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers, welche die Verletzung nachstehender Rechte zur Folge hat | Teil B Kapitel IV 1, Seite 6 |
| Abwehr behördlicher Verfahren der Datenschutzaufsicht | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Abwehr eines von einer Aufsichtsbehörde eingeleiteten datenschutzrechtlichen Verfahrens entstehen | Teil A Kapitel I 2.5.1, Seite 2 |
| Bußgelder und Strafen der Datenschutzaufsicht, soweit versicherbar | nein | Jede Art von Vertragsstrafen, Geldstrafen, Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter (wie z. B. Punitive oder Exemplary Damages), Geldbußen, Verwaltungsstrafen oder Garantien, jeweils auch im Regressweg. | Teil C 9, Seite 7 |
| Vertragsstrafen der Kartenzahlungsbranche (PCI DSS) | nein | Jede Art von Vertragsstrafen, Geldstrafen, Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter (wie z. B. Punitive oder Exemplary Damages), Geldbußen, Verwaltungsstrafen oder Garantien, jeweils auch im Regressweg. | Teil C 9, Seite 7 |
| Kriegs- und staatliche Cyberoperationen ausgeschlossen | ja | Krieg, Invasionen, feindliche Kriegshandlungen, kriegsähnliche Ereignisse (unabhängig von einer Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, innere Unruhen oder andere Ereignisse, die in einem militärischen Zusammenhang stehen. | Teil C 1, Seite 7 |
| Ausfall von Strom, Internet oder öffentlicher Infrastruktur ausgeschlossen | ja | Jede Art der Unterbrechung oder Störung von Strom-, Internet-, Kabel-, Funk-, Satelliten-, Telekommunikationsverbindungen oder anderer Infrastruktureinrichtungen | Teil C 14, Seite 7 |
| Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit | keine | Jede rechtswidrige und vorsätzliche Herbeiführung des Schadens; wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen vom Gesetz | Teil C 5, Seite 7 |
| Feste Pflichtliste zur IT-Sicherheit als Obliegenheit (Updates, Virenschutz, Firewall) | ja | Der Versicherungsnehmer hat angemessene technische Schutzmaßnahmen und Verfahren zu verwenden (insbesondere bei Computer Backups, Anti-Viren und Anti-Malware Software, Kennworteinstellungen, Berechtigungskonzepten, Systemkonfigurationen, Firewalls sowie bei der Aktualisierung von Software). | Teil D 7.1.3, Seite 9 |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Leistungsvoraussetzung | ja | Der Versicherungsnehmer hat angemessene technische Schutzmaßnahmen und Verfahren zu verwenden (insbesondere bei Computer Backups | Teil D 7.1.3, Seite 9 |
| Pflicht zu Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriff und E-Mail | ja | solange und soweit der Zugriff durch diese Geräte auf die restlichen Computersysteme des Versicherungsnehmers einer Zwei-Faktor- Authentifizierung unterliegt | Teil E Computersysteme des Versicherungsnehmers, Seite 12 |
| Ausschluss bei veralteter, nicht mehr unterstützter Software | ja | Jede Art von Abnutzungserscheinungen und Alterungserscheinungen, auch vorzeitigen, Verschleiß, Leistungsreduzierung oder veralteter Software und Hardware des Computersystems des Versicherungsnehmers | Teil C 7, Seite 7 |
| Ausschluss für unverschlüsselte mobile Geräte und Datenträger | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Haftungserweiterungen und Garantien | ja | Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadensersatzpflicht hinausgehen. | Teil C 18, Seite 7 |
| Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Sicherheitslücken oder Vorfälle | ja | sind nur dann versichert, wenn dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages das Schadensereignis nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. | Teil D 2.1.2, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Cyberversicherung, 1034A

```text
[Seite 1]
1034A – ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE CYBERVERSICHERUNG
        (FASSUNG 2021)
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

INHALTSVERZEICHNIS
Teil A – Cyber Eigenschadensversicherung
Kapitel I Versicherungsschutz bei Verlust, Beschädigung, Diebstahl, rechtswidriger Offenlegung von Daten sowie bei DoS-
            Angriffen
Kapitel II Versicherungsschutz für das Krisen- & Public-Relationsmanagement (optional)
Kapitel III Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungen (optional)
Kapitel IV Versicherungsschutz bei Cyber-Erpressung (optional)
Kapitel V Versicherungsschutz bei Cyber-Betrug und Cyber-Diebstahl durch außenstehende Dritte (optional)
Teil B – Cyber Haftpflichtversicherung
Kapitel I Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Integrität von Daten und Datenschutzverletzungen
Kapitel II Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Kapitel III Haftpflichtversicherungsschutz in Bezug auf die Netzwerksicherheit
Kapitel IV Medienhaftpflichtversicherungsschutz (optional)
Teil C – Allgemeine Ausschlüsse
Teil D – Allgemeine Bedingungen
Teil E – Begriffsbestimmungen
Anhang

Teil A – Cyber Eigenschadensversicherung

Kapitel I    Versicherungsschutz bei Verlust, Beschädigung, Diebstahl, rechtswidriger Offenlegung von Daten sowie bei
             Denial-of-Service-Angriffen (DoS-Angriffen)

1.           Versicherungsfall
1.1.         Der in diesem Kapitel I verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist der Eintritt mindestens eines der nachfolgend genannten
             Schadensereignisse:
1.1.1.       eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer Datenverschlüsselung auf den Computersystemen des
             Versicherungsnehmers durch:
1.1.1.1.     einen rechtswidrigen Computereingriff
1.1.1.2.     ein Computerschadprogramm oder
1.1.1.3.     unsachgemäße Bedienung der Computersysteme des Versicherungsnehmers durch fahrlässiges Handeln oder
             Unterlassen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter.
1.1.2.       eines Datendiebstahls, der auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers stattgefunden hat.
1.1.3.       eines Denial-of-Service-Angriffs (DoS-Angriffs), der gegen die Computersysteme des Versicherungsnehmers gerichtet ist.
1.1.4.       einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten, personenbezogenen Daten oder von Kreditkartendaten, die sich auf
             elektronischen Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers
             befinden oder sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf diesen befanden.
2.           Leistungen des Versicherers
             Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer folgende Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich
             angefallen:
2.1.         Expertenvergütung
2.1.1.       Kosten des Versicherungsnehmers für die Feststellung der Ursachen und Auswirkungen eines Versicherungsfalles im
             Sinne des Punkts 1 sowie Kosten für die Datenwiederherstellung im Sinne des Punkts 2.2 und Kosten für die Entfernung
             von Computerschadprogrammen im Sinne des Punkts 2.3 durch den vom Versicherer benannten IT-Experten oder, nach
             vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer, einen sonstigen Experten.
2.2.         Kosten für die Datenwiederherstellung
2.2.1.       Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren
             gegangenen oder gelöschten Daten (einschließlich Software). Dies umfasst auch die Suche und Erlangung von Daten, die
             aus Computer-Back-ups, von elektronischen Medien oder von sonstigen Datenträgern des Versicherungsnehmers
             wiederhergestellt werden können.
2.2.2.       Kosten für den Ersatz von gekauften Daten, die verschlüsselt oder beschädigt wurden, verloren gegangen sind oder
             gelöscht wurden. Diese Kosten sind jedoch auf den ursprünglichen Kaufpreis der betroffenen Daten beschränkt.
2.2.3.       Kosten für den Erwerb von Ersatzlizenzen für Software des Versicherungsnehmers, die verschlüsselt oder beschädigt
             wurde, verloren gegangen ist oder gelöscht wurde.
2.2.4.       Ist eine verschlüsselte, beschädigte, verloren gegangene oder gelöschte Software des Versicherungsnehmers nicht mehr
             auf dem Markt erhältlich und sind die betreffenden Computer-Backups ebenfalls beschädigt, verloren gegangen oder


06.10.2021                                                     1034A                                                      Seite 1 von 17

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             gelöscht worden, so erstreckt sich der Versicherungsschutz lediglich auf die Kosten, die für die Untersuchung, Analyse
             und Einrichtung anfallen, um eine andere Software so anzupassen, dass sie gleichwertige Funktionen der nicht mehr auf
             dem Markt erhältlichen Software erfüllt.
2.2.5.       Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren
             gegangenen oder gelöschten Daten werden nur bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, an dem der Versicherer oder der im Auftrag
             des Versicherers handelnde IT-Experte feststellt, dass die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung der
             betroffenen Daten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist.
2.2.6.       Kosten für die in den Punkten 2.2.1 bis 2.2.5 genannten Maßnahmen, die den Versicherungsnehmer besserstellen als vor
             dem Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des Punkts 1, werden nicht ersetzt, es sei denn, dass dies die einzige
             Möglichkeit ist, um den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor dem Schaden stand.
2.3.         Kosten für die Entfernung von Computerschadprogrammen
             Kosten, die dadurch entstehen, dass Computerschadprogramme von Computersystemen, Daten, Computer-Backups und
             elektronischen Medien des Versicherungsnehmers entfernt werden müssen.
2.4.         Schadensminderungskosten
             Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstanden sind, dass die Leistungsverpflichtung des Versicherers gemäß
             den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 gemindert oder reduziert wurde. Dies gilt für folgende Maßnahmen des
             Versicherungsnehmers:
             • die Nutzung fremder, vom Versicherungsnehmer angemieteter oder geleaster IT-Systeme,
             • die Einbindung eines anderen als des vom Versicherer benannten IT-Experten,
             • den Einsatz zusätzlicher Mitarbeiter, insbesondere interner IT-Experten (nur die dafür anfallende
                Überstundenvergütung oder zusätzliche Mehrkosten der eingesetzten Mitarbeiter) oder
             • der Austausch von Hardware, sofern der Versicherer oder der im Auftrag des Versicherers handelnde IT-Experte
                feststellt, dass der Austausch kostengünstiger ist als deren Bereinigung.
             • weitere Kosten zur Wiederinbetriebnahme der Computersysteme des Versicherungsnehmers.
             Diese Kosten dürfen den Betrag, um den die Leistungsverpflichtung des Versicherers gemäß den Punkten 2.1, 2.2 und
             2.3 gemindert oder reduziert wurde, nicht übersteigen.
2.5.         Zusätzliche Leistungen des Versicherers bei personenbezogenen Daten
             Im Versicherungsfall im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten übernimmt der Versicherer zusätzlich folgende
             Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich angefallen:
2.5.1.       Abwehrkosten
             Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Abwehr eines von einer Aufsichtsbehörde eingeleiteten
             datenschutzrechtlichen Verfahrens entstehen, weil der Verdacht besteht, dass personenbezogene Daten durch einen
             Versicherungsfall im Sinne des Punkts 1 verletzt wurden.
2.5.2.       Mitteilungskosten
             Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er die von einem Versicherungsfall im Sinne des Punkts
             1 betroffenen Personen oder die jeweilige Datenschutzbehörde gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen über die
             Verletzung personenbezogener Daten informieren muss.
             Auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu (freiwillige Anzeige) ersetzt der Versicherer die genannten
             Kosten, sofern dies nach Einschätzung des Versicherers geeignet ist, um den Aufwand an versicherten Leistungen zu
             mindern.
2.6.         Zusätzliche Leistungen des Versicherers bei Kreditkartendaten:
             Wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles über eine aufrechte PCI-DSS-Zertifizierung verfügt,
             übernimmt der Versicherer in einem Versicherungsfall im Zusammenhang mit Kreditkartendaten zusätzlich folgende
             Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich angefallen:
2.6.1.       Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er einen akkreditierten Sicherheitsgutachter mit der
             Durchführung einer forensischen Untersuchung beauftragt, um die Entstehung, die Gründe und die Umstände eines
             Versicherungsfalles im Sinne des Punkts 1 festzustellen;
2.6.2.       Kosten, die der Versicherungsnehmer dem akkreditierten Sicherheitsgutachter für die Überprüfung und das Erstellen
             eines Berichts zahlt, der die vollständige Einhaltung der PCI-DSS-Anforderungen durch den Versicherungsnehmer
             bestätigt oder darlegt, welche Maßnahmen der Versicherungsnehmer zu ergreifen hat, um die PCI-DSS-Anforderungen
             künftig einzuhalten;
2.6.3.       Kosten, die der Versicherungsnehmer zahlen muss, um eine neue PCI-DSS-Zertifizierung zu erhalten. Voraussetzung
             hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten alle im Bericht des akkreditierten Sicherheitsgutachters im
             Sinne von Punkt 2.6.2 aufgeführten Anforderungen erfüllt hat;
2.6.4.       Kosten, die dem Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zustimmung des Versicherers dadurch entstehen, dass er an
             seine Kunden neue Kreditkarten ausstellen muss.
2.7.         Kostenübernahme bei Nichteintritt des Versicherungsfalles
             Stellt sich trotz hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte des Eintritts eines Versicherungsfalles gemäß Teil A Kapitel I
             Punkt 1 im Nachhinein heraus, dass dieser nicht eingetreten ist, so übernimmt der Versicherer dennoch den Ersatz der
             innerhalb von 48 Stunden (ab erstmaliger Kontaktaufnahme mit dem Versicherer) anfallenden Kosten gemäß den Punkten
             2.1 bis 2.6.
2.8.         Angemessenheit der Kosten
             Versicherungsschutz gemäß den Punkten 2.1 bis 2.7 besteht lediglich für angemessene und möglichst kostengünstige
             Maßnahmen.
2.9.         Klarstellung


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             Kosten, die nach dem in Punkt 2.7 genannten Zeitraum anfallen ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, sowie
             zusätzliche Kosten des Experten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer den Experten für andere als in
             den Punkten 2.1 bis 2.6 genannte Tätigkeiten beauftragt, er sinnvolle Empfehlungen des Experten missachtet oder ihnen
             zuwiderhandelt, sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.

Kapitel II   Versicherungsschutz für das Krisen- & Public-Relationsmanagement (optional)

1.           Krisenmanagement
1.1.         Versicherungsfall
             Bei Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
             die folgenden Kosten für ein fachgerechtes Krisenmanagement, soweit erforderlich und tatsächlich angefallen:
1.1.1.       Interne Kosten
             Kosten des Versicherungsnehmers für die Einrichtung und den Betrieb eines internen Krisenmanagements, um möglichst
             rasch und effektiv die Folgen eines Versicherungsfalles im Sinne von Teil A Kapitel I Punkt 1 zu begrenzen. Hierzu zählen
             auch angefallene Überstundenvergütungen oder zusätzliche Mehrkosten der eingesetzten Mitarbeiter im Krisenstab.
1.1.2.       Externe Kosten
             Kosten des Versicherungsnehmers für die Beauftragung externer Dienstleister im Rahmen des Krisenmanagements, um
             möglichst rasch und effektiv die Folgen eines Versicherungsfalles im Sinne von Teil A Kapitel I Punkt 1 zu begrenzen,
             jeweils nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den Versicherer oder nachträglicher Genehmigung durch diesen,
             wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist.
1.1.3.       Zeitlicher Geltungsbereich
             Es werden nur die vorgenannten Kosten erstattet, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab der
             Feststellung von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten des Versicherungsfalles gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1,
             entstanden sind.
2.           Public-Relations-Management
2.1.         Versicherungsfall
             Bei Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1, der mediale Aufmerksamkeit erlangt hat oder diese
             mit hoher Wahrscheinlichkeit erlangen wird und wodurch bei den Kunden des Versicherungsnehmers ein negativer
             Eindruck über den Versicherungsnehmer entstehen könnte, werden alle unter Punkt 2.2 genannten Kosten erstattet, die
             dem Versicherungsnehmer für die Verhinderung und Beseitigung dieses negativen Eindrucks beim Kunden entstehen,
             jeweils nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den Versicherer oder nachträglicher Genehmigung durch diesen,
             wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist.
2.2.         Versicherte Kosten:
             Versichert sind alle erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten des Versicherungsnehmers für
             • den Einsatz einer Marketing- oder einer Public-Relations-Agentur,
             • die Einrichtung eines Call Centers sowie
             • Maßnahmen zur Kreditkartenüberwachung.
2.3.         Zeitlicher Geltungsbereich
             Es werden nur die vorgenannten Kosten erstattet, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab dem
             Zeitpunkt des erstmaligen Aufkommens medialer Aufmerksamkeit über den Versicherungsfall gemäß Teil A Kapitel I
             Punkt 1 entstanden sind. Werden bereits vor dem erstmaligen Aufkommen medialer Aufmerksamkeit Schritte zur
             Verhinderung dieser gesetzt, bilden diese Schritten den Ausgangspunkt des zeitlichen Rahmens.
3.           Kostenübernahme bei Nichteintritt des Versicherungsfalles
             Teil A Kapitel I Punkt 2.7. bis 2.9. findet entsprechend Anwendung.

Kapitel III Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungen (optional)

1.           Versicherungsfall
             Der in diesem Kapitel III verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die vollständige oder teilweise Unterbrechung des in
             dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers durch die in Teil A
             Kapitel I Punkt 1 genannten Schadensereignisse.
2.           Leistungen des Versicherers
             Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Betriebsunterbrechungsschaden, der diesem durch eine
             vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten
             Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers während der Haftungszeit entsteht (nach Überschreitung des vereinbarten
             Selbstbehalts).
             Hierbei gilt:
2.1.         Im Fall einer vollständigen Unterbrechung ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den in dem
             Versicherungsvertrag angegeben pauschalen Deckungsbeitrag.
2.2.         Im Fall einer Teilunterbrechung ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen anteiligen Prozentsatz des in
             dem Versicherungsvertrag angegeben pauschalen Deckungsbeitrages.
2.3.         Sollte der Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen, dass der in dem Versicherungsvertrag vereinbarte pauschale
             Deckungsbeitrag über dem tatsächlichen Deckungsbeitrag liegt, wird der vereinbarte pauschale Deckungsbeitrag durch
             eine Obergrenze limitiert. Die Obergrenze wird wie folgt berechnet:


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             Zunächst wird der Deckungsbeitrag, den der Versicherungsnehmer in den zwölf Monaten vor Eintritt des
             Versicherungsfalles erzielt hat, ermittelt. Dieser ermittelte Deckungsbeitrag wird durch 360 Tage geteilt. Das Ergebnis
             dieser Teilung stellt die Obergrenze dar, die der Versicherer gemäß den vorstehenden Punkten 2.1 und 2.2 pro Tag zu
             ersetzen hat.
3.           Begriffsbestimmungen
             Hinsichtlich der Berechnung der Obergrenze gemäß Punkt 2.3 werden die in diesem Punkt 3 verwendeten Begriffe wie
             folgt definiert:
             Haftungszeit:
             Die Haftungszeit ist der Zeitraum, der mit dem Eintritt des Versicherungsfalles beginnt und spätestens nach Ablauf der in
             dem Versicherungsvertrag festgelegten Dauer für die Haftungszeit endet. Sollte das von einem Versicherungsfall gemäß
             Punkt 1 betroffene Computersystem des Versicherungsnehmers vor Ablauf der Haftungszeit wiederhergestellt werden,
             dann endet die Haftungszeit bereits mit diesem Zeitpunkt. Der vorgenannten Wiederherstellung steht es gleich, wenn das
             Computersystem vor Ablauf der Haftungszeit in angemessener Zeit so repariert oder wiederhergestellt hätte werden
             können, dass es hinsichtlich seiner Funktionalität und Leistungsfähigkeit dem Zustand wie vor dem Eintritt eines
             Versicherungsfalles gemäß Punkt 1 entspricht.
             Deckungsbeitrag:
             Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des in dem
             Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des Versicherungsnehmers.
             Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz:
             Erträge und Kosten, die mit dem in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetrieb des
             Versicherungsnehmers nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge
             oder Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sind).
             Betriebliche Erträge:
             Die betrieblichen Erträge des in dem Versicherungsvertrag angegebenen versicherten Geschäftsbetriebes des
             Versicherungsnehmers sind:
             • Umsatzerlöse,
             • Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen Erzeugnissen,
             • aktivierte Eigenleistungen und
             • sonstige betriebliche Erträge nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen.
             Variable Kosten:
             Variable (nicht versicherte) Kosten sind diejenigen Kosten, die als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder
             vermindert werden.
             Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen
             auch Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die während einer Betriebsunterbrechung nicht
             genutzt werden. Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.

Kapitel IV   Versicherungsschutz bei Cyber-Erpressung (optional)

1.           Versicherungsfall
1.1.         Der in diesem Kapitel IV verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die Erpressung des Versicherungsnehmers zur
             Zahlung eines Lösegelds gemäß § 144 StGB unter Androhung oder Ausführung mindestens eines der nachstehenden
             Schadensereignisse durch den Erpresser:
1.1.1.       Durchführung eines rechtswidrigen Computereingriffs gegen die Computersysteme des Versicherungsnehmers oder
1.1.2.       rechtswidrige Offenlegung vertraulicher Informationen sowie personenbezogener Daten des Versicherungsnehmers oder
             vertraulicher Informationen sowie personenbezogener Daten, die sich im Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers
             befinden.
             Die Androhung des Erpressers muss glaubhaft und nachweisbar sein, und darüber hinaus muss die Durchführung der
             vom Erpresser angedrohten Handlung unmittelbar bevorstehen.
2.           Leistungen des Versicherers
             Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer folgende Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich
             angefallen:
2.1.         Kosten, die der Versicherungsnehmer tätigt:
2.1.1.       um sich von einem Experten für Cyber-Erpressung unterstützen zu lassen, wie bei einem Versicherungsfall zu verfahren
             ist, oder
2.1.2.       um einen Informanten für sachdienliche Informationen zu belohnen, sofern diese zur Verhaftung und Verurteilung eines
             Erpressers beitragen, oder
2.1.3.       für die im Zuge der Lösegeldverhandlungen anfallenden Reise- und Hotelkosten des Versicherungsnehmers oder des
             Experten für Cyber-Erpressung oder
2.1.4.       für die Leistungen von IT-Experten zur Verhinderung der vom Erpresser angedrohten Handlungen.
2.2.         Voraussetzung für die in Punkt 2.1 genannten Versicherungsleistungen ist die vorherige schriftliche Zustimmung des
             Versicherers oder die nachträgliche Genehmigung durch diesen, wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist. Im Falle von
             Punkt 2.1.2. ist eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich.
3.           Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
             Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil D Punkt 7 hat der Versicherungsnehmer bei der Polizei oder bei anderen
             zuständigen Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Erpressung Anzeige zu erstatten.


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Kapitel V    Versicherungsschutz bei Cyber-Betrug und Cyber-Diebstahl durch außenstehende Dritte (optional)

1.           Versicherungsfall
1.1.         Der in diesem Kapitel V verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist der Eintritt mindestens eines der nachstehenden
             Schadensereignisse, sofern und soweit diese in Folge eines rechtswidrigen Computereingriffs durch einen
             außenstehenden Dritten eintreten und dieser Eingriff einen Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches erfüllt:
1.1.1.       Erhöhte Nutzungsentgelte durch widerrechtlich genutzte Anwendungen, wie z. B. Voice-Over-IP.
1.1.2.       Verluste von Waren durch unautorisierte und/oder unrichtige Auslieferung.
1.1.3.       Verluste aus unautorisierten und/oder unrichtigen Überweisungen/Zahlungen.
1.2.         Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Versicherers ist in jedem Fall, dass die Handlung des außenstehenden Dritten in
             der Absicht erfolgt ist, sich selbst oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern.
2.           Leistungen des Versicherers, Sublimit
             Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 ersetzt der Versicherer die aus diesen resultierenden Vermögensschäden bis zu dem
             in der Polizze genannten Sublimit.
3.           Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
             Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil D Punkt 7 hat der Versicherungsnehmer bei der Polizei oder bei anderen
             zuständigen Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.
4.           Ausschlüsse
4.1          Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C besteht durch dieses Kapitel V kein Versicherungsschutz,
             sofern der rechtswidrige Computereingriff mit Unterstützung oder Duldung des Versicherungsnehmers, der Kenntnis von
             der fehlenden Berechtigung hat, erfolgt.
4.2          Ausgeschlossen sind weiters Fälle, in denen ein Dritter unter Verwendung einer falschen oder gestohlenen Identität eines
             Mitarbeiters einer versicherten Gesellschaft den Versicherten ohne Rechtsgrund zur Überweisung/Zahlung von Geld oder
             geldwerten Mittel veranlasst.

Teil B – Cyber Haftpflichtversicherung

Kapitel I    Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Integrität von Daten und Datenschutzverletzungen

1.           Versicherungsfall
1.1.         Der in diesem Kapitel I verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs
             gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder
             mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse:
1.1.1.       eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer Datenverschlüsselung von personenbezogenen Daten auf den
             Computersystemen des Versicherungsnehmers aufgrund:
1.1.1.1.     eines rechtswidrigen Computereingriffs oder
1.1.1.2.     eines Computerschadprogramms.
1.1.2.       einer rechtswidrigen Offenlegung oder eines Diebstahls personenbezogener Daten, die sich auf elektronischen Medien
             oder sonstigen Datenträgern oder auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers befinden oder sich zum
             Zeitpunkt des Diebstahls auf diesen befanden.
1.1.3.       einer sonstigen Datenschutzverletzung durch den Versicherungsnehmer.
2.           Leistungen des Versicherers
             Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer:
2.1.         die Erfüllung von berechtigten Ansprüchen.
             Berechtigt sind Ansprüche dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
             Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
             Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
             geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
             bestanden hätte.
2.2.         die Kosten der Feststellung und der Abwehr (Abwehrkosten) von Ansprüchen:
             Der Versicherungsschutz umfasst die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der
             Feststellung und Abwehr eines Anspruchs, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
             Die Vereinbarung von Schiedsverfahren beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach der
             Schiedsgerichtverordnung der internationalen Handelskammer (ICC) oder des österreichischen schiedsrichterlichen
             Verfahrens im Sinne der Zivilprozessordnung ausgetragen werden und dem Versicherer die Einleitung von
             Schiedsverfahren unverzüglich angezeigt und die Mitwirkung im Schiedsverfahren entsprechend der Mitwirkung des
             Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges ermöglicht wird.
3.           Ausschlüsse
             Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C sind in diesem Kapitel I folgende Ansprüche ausgeschlossen:
3.1.         Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer Veröffentlichungen oder Inhalte von einer seiner Kontrolle
             unterliegenden Internetseite nicht unverzüglich entfernt hat, nachdem ein Dritter diese beanstandet oder zu deren
             Entfernung aufgefordert hat.
3.2.         Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite, die nicht
             seiner direkten Kontrolle unterliegt, Inhalte mit personenbezogenen Daten unrechtmäßig veröffentlicht hat.


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Kapitel II   Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht

1.           Versicherungsfall
1.1.         Der in diesem Kapitel II verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs
             gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder
             mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse:
1.1.1.       einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch:
1.1.1.1.     einen rechtswidrigen Computereingriff auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers oder
1.1.1.2.     ein Computerschadprogramm auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers.
1.1.2.       einer rechtswidrigen Offenlegung oder eines Diebstahls von Daten Dritter, die vertrauliche Informationen beinhalten, die
             sich auf elektronischen Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers
             befinden.
2.           Leistungen des Versicherers
             Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten Leistungen.
3.           Ausschlüsse
             Auf dieses Kapitel II findet Teil C Punkt 12 der allgemeinen Ausschlüsse in Bezug auf vertrauliche Informationen keine
             Anwendung.
             Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C sind in diesem Kapitel II folgende Ansprüche ausgeschlossen:
3.1.         Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer Veröffentlichungen oder Inhalte von einer seiner Kontrolle
             unterliegenden Internetseite nicht unverzüglich entfernt hat, nachdem ein Dritter diese beanstandet oder zu deren
             Entfernung aufgefordert hat.
3.2.         Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Versicherungsnehmer auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite, die nicht
             seiner direkten Kontrolle unterliegt, Inhalte mit vertraulichen Informationen unrechtmäßig veröffentlicht hat.

Kapitel III Haftpflichtversicherungsschutz in Bezug auf die Netzwerksicherheit

1.           Versicherungsfall
1.1.         Der in diesem Kapitel III verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs
             gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder
             mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse:
1.1.1.       eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer Datenverschlüsselung auf dem Computersystem eines Dritten,
1.1.2.       eines Denial-of-Service-Angriffs (DoS-Angriffs), ausgehend von Computersystemen des Versicherungsnehmers gegen ein
             Computersystem eines Dritten,
1.1.3.       einer Verhinderung des autorisierten Zugangs Dritter zu ihren Daten oder zu Computersystemen des
             Versicherungsnehmers oder
1.1.4.       einer Weitergabe von Computerschadprogrammen über die Computersysteme des Versicherungsnehmers auf die
             Computersysteme von Dritten,
             jeweils verursacht durch entweder einen rechtswidrigen Computereingriff oder ein Computerschadprogramm auf den
             Computersystemen des Versicherungsnehmers.
2.           Leistungen des Versicherers
             Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten Leistungen.
3.           Ausschlüsse
             Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C besteht durch dieses Kapitel III kein Versicherungsschutz für
             Ansprüche eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Outsourcing-Dienstleisters in dieser Eigenschaft.

Kapitel IV Medienhaftpflichtversicherungsschutz (optional)

1.           Versicherungsfall
             Der in diesem Kapitel IV verwendete Begriff „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung eines Anspruchs
             gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen Eintritts eines oder
             mehrerer der nachfolgenden Schadensereignisse:
             Veröffentlichung digitaler Medieninhalte auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers, welche die Verletzung
             nachstehender Rechte zur Folge hat:
1.1.         Persönlichkeits- und Namensrechtsverstöße,
1.2.         Urheber- und Markenrechtsverstöße oder
1.3.         aus Punkt 1.1 und Punkt 1.2 resultierende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.
2.           Leistungen des Versicherers
             Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten Leistungen.
3.           Ausschlüsse
             Auf dieses Kapitel IV findet Teil C Punkt 12 der allgemeinen Ausschlüsse in Bezug auf Urheber- und
             Markenrechtsverstöße keine Anwendung.
             Ansprüche aufgrund oder in Zusammenhang mit Patentrechtsverletzungen bleiben uneingeschränkt ausgeschlossen.


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Teil C – Allgemeine Ausschlüsse

             Für Schäden, die sich aus folgenden Sachverhalten oder Ursachen ergeben, darauf beruhen oder darauf zurückzuführen
             sind, besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen dieses Versicherungsvertrages, soweit in den einzelnen Kapiteln
             nichts anderes geregelt ist:

1.           Krieg, Invasionen, feindliche Kriegshandlungen, kriegsähnliche Ereignisse (unabhängig von einer Kriegserklärung),
             Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, innere Unruhen oder andere Ereignisse, die in einem militärischen
             Zusammenhang stehen.
2.           Terroristische Handlungen (unabhängig von weiteren Gründen oder Ereignissen, die zum Schaden geführt haben) oder
             Handlungen zur Kontrolle, Prävention oder Bekämpfung von Terrorismus.
3.           Jeder hoheitliche Eingriff. Hoheitliche Eingriffe sind die Enteignung, die Verstaatlichung, die Beschlagnahme,
             Inbesitznahme oder jede andere Handlung durch, im Auftrag oder auf Anordnung eines Staats, einer Regierung, einer
             Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Behörde oder einer sonstigen (de facto) hoheitlichen Einrichtung.
4.           Jede unmittelbare oder mittelbare Auswirkung der Atomenergie, insbesondere Reaktionen spaltbarer oder
             verschmelzbarer Kernbrennstoffe; der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch
             Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
5.           Jede rechtswidrige und vorsätzliche Herbeiführung des Schadens; wegen Schadensverursachung durch wissentliches
             Abweichen vom Gesetz, von einer Vorschrift oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; wegen wissentlichen
             Nichtbeachtens von Anweisungen oder Vorgaben der Hersteller von Software und Hardware, die der
             Versicherungsnehmer in seinen Computersystemen oder zum Schutz der Computersysteme nutzt.
6.           Die Nutzung illegaler oder nicht lizenzierter Software sowie jedweder Verlust, der dem Versicherungsnehmer durch die
             Nutzung dieser Software entsteht.
7.           Jede Art von Abnutzungserscheinungen und Alterungserscheinungen, auch vorzeitigen, Verschleiß, Leistungsreduzierung
             oder veralteter Software und Hardware des Computersystems des Versicherungsnehmers sowie der vom
             Versicherungsnehmer benutzten übrigen elektronischen Geräte oder Sachgegenstände, die durch den gewöhnlichen
             Gebrauch oder durch fortschreitende Abnutzung hervorgerufen werden.
8.           Alle vom Versicherungsnehmer in den Verkehr gebrachten Produkte, Arbeiten oder sonstigen Leistungen sowie
             Produktrückrufe.
9.           Jede Art von Vertragsstrafen, Geldstrafen, Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter (wie z. B. Punitive oder
             Exemplary Damages), Geldbußen, Verwaltungsstrafen oder Garantien, jeweils auch im Regressweg.
10.          Jede Art von Personenschäden, Körperschäden, psychischen und physischen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen
             sowie davon abgeleitete Schäden (Folgeschäden). Ausgenommen hiervon sind immaterielle Schäden.
11.          Jede Art von Sachschäden sowie davon abgeleitete Schäden (Folgeschäden).
12.          Jeder Verstoß gegen Patente, Lizenzrechte und sonstige Schutzrechte des geistigen Eigentums (hierzu gehören
             insbesondere Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte und sonstige gewerbliche
             Schutzrechte).
13.          Jede Art von Lösegeldern bzw. sonstigen durch Erpressung geforderten Geldern.
14.          Jede Art der Unterbrechung oder Störung von Strom-, Internet-, Kabel-, Funk-, Satelliten-, Telekommunikations-
             verbindungen oder anderer Infrastruktureinrichtungen, einschließlich der Störung von Serviceleistungen, die ein Service-
             Provider erbringt, Stromausfällen und Spannungsabfällen. Dieser Ausschluss gilt ausschließlich im Hinblick auf
             Unterbrechungen und Störungen, die sich außerhalb der Kontrolle des Versicherungsnehmers ereignen
             (Netzwerkunterbrechungen).
15.          Jede Art von Finanzmarkttransaktionen und Börsenhandel.
16.          Jede Art des Einsatzes von digitaler Währung (Cryptocurrency).
17.          Ansprüche:
             • des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Unternehmen;
             • von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
             • von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern des Versicherungsnehmers;
             • von Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer beteiligt ist, und zwar im Ausmaß der prozentuellen
                 Beteiligung des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaften; weiters
             • von Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer zugehören, und
                 zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens
                 an diesen Gesellschaften.
             • Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche
                 Vertreter dem Versicherungsnehmer gleich gehalten.
18.          Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen
             Schadensersatzpflicht hinausgehen.
19.          Ansprüche aufgrund oder im Zusammenhang mit
             • Kartellrechtsverstößen
             • pornographischen Inhalten
             • Lotterien, Preisausschreiben, Werbe- oder anderen Glücksspielen.


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Teil D – Allgemeine Bedingungen

             Die Allgemeinen Bedingungen des vorliegenden Teils D finden insoweit Anwendung, als in den vorangehenden Teilen A
             bis C keine Sonderregelungen getroffen werden.

1.           Örtlicher Geltungsbereich
             Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Staaten der Erde. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aus Schäden, die
             nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem Recht geltend gemacht werden. In diesen Ländern sind
             weiters Schäden im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten nicht versichert.
2.           Zeitlicher Geltungsbereich
2.1.         Versicherter Zeitraum
2.1.1.       Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle gemäß Teil A und Teil B, die während der Wirksamkeit des
             Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungs-vertrages unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG – siehe Anhang)
             erstmals eingetreten sind und – im Fall von Teil B – auf einem während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
             eingetretenen Schadensereignis gemäß Teil B Kapitel I, II, III und IV beruhen.
2.1.2.       Für Teil B gilt:
             Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, die aber auf ein
             Schadensereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen sind, sind nur dann versichert, wenn dem
             Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages das Schadensereignis nicht bekannt war und auch
             nicht bekannt sein konnte.
2.2.         Nachmeldefrist/Nachhaftung
2.2.1.       Abweichend von Punkt 2.1 besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Anzeige des Versicherungsfalles beim
             Versicherer später als ein Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
2.2.2.       Für Teil B gilt:
             Bei Beendigung des Versicherungsvertrages besteht Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle gemäß Teil B, die
             nach Beendigung des Versicherungsvertrages und innerhalb der Nachhaftungszeit eintreten, wenn das Schadensereignis,
             das zu einem Versicherungsfall geführt hat, vor Beendigung des Versicherungsvertrages gemäß Punkt 2.1 eingetreten ist.
             Die Nachhaftungszeit beträgt ein Jahr.
             Versicherungsschutz besteht im Umfang der unverbrauchten Versicherungssumme und der Vertragsbedingungen der
             Versicherungsperiode, die der Nachhaftungszeit unmittelbar vorhergeht, sofern nicht über die Serienschadensklausel eine
             abweichende Zuordnung des Versicherungsfalles erfolgt.
             Eine Nachhaftungszeit besteht nicht, wenn der Versicherungsvertrag durch Widerruf oder durch Kündigung wegen eines
             Prämienzahlungsverzuges oder eines von diesem Versicherungsvertrag zu entschädigenden Schadens durch den
             Versicherer vorzeitig gekündigt wurde oder der Versicherungsvertrag durch eine Kündigung im Namen des
             Versicherungsnehmers im Fall einer Insolvenz des Versicherungsnehmers vorzeitig beendet wurde.
             Eine Nachhaftungszeit besteht weiters nicht, wenn und soweit der Versicherungsnehmer nach Beendigung des
             Versicherungsvertrages eine andere Cyber-Versicherung abgeschlossen hat, die in der Nachhaftungszeit wirksam ist.
3.           Höhe und Umfang der Versicherungsleistung
3.1.         Versicherungssumme
             Die Versicherungssumme je Versicherungsfall stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall, der in
             den Kapiteln zu Teil A und Teil B definiert ist, dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
             ersatzpflichtige Personen erstreckt.
3.2          Jahreshöchstleistung:
             Der Versicherer leistet für alle innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen
             höchstens die Jahreshöchstleistung.
3.3          Die Kosten gemäß Teil A sowie Abwehrkosten und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
3.4          Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadensersatzverpflichtung gemäß Teil B durch Anerkenntnis,
             Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels
             eingeschriebenen Briefs die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur
             Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an
             entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4.           Neu hinzukommende Tochtergesellschaften
             Während der Versicherungsperiode neu hinzukommende Tochtergesellschaften gelten ab Erwerb oder Neugründung
             automatisch mitversichert, es sei denn
             a) der Umsatz der Gesellschaft übersteigt 10 % des Umsatzes des abgelaufenen Geschäftsjahres des
                 Versicherungsnehmers, oder
             b) es handelt sich um ein Finanzdienstleistungsunternehmen, ein Telekommunikationsunternehmen, einen IT Service
                 Provider oder ein Unternehmen, das mehr als 50 % seines Umsatzes mit Internethandel erwirtschaftet, oder
             c) die Gesellschaft erzielt mehr als 25 % ihres Umsatzes oder hat ihren Sitz in USA/USA-Territorien, Kanada oder
                 Australien, oder
             d) die Gesellschaft hat ihren Sitz in solchen Staaten, die den Betrieb des Versicherungsgeschäftes durch einen vor Ort
                 nicht zugelassenen Versicherer verbieten (sog. non-admitted Verbotsländer).
             In den Fällen a) bis c) besteht ab Erwerb oder Neugründung für zwei Monate befristeter Versicherungsschutz im Rahmen
             und Umfang der Polizze. Der Erwerb oder die Neugründung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird innerhalb


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             dieser zwei Monate keine Einigung über Prämie und Bedingungen erzielt, so entfällt der Versicherungsschutz
             rückwirkend.
5.           Kumul
5.1.         Vorrangige Versicherung/Kumulklausel
             Ist ein Versicherungsfall auch unter einem anderen Versicherungsvertrag versichert, so geht der vorliegende Vertrag als
             der speziellere Vertrag vor.
             Ist der anderweitige Versicherungsvertrag ebenfalls bei einer Gesellschaft der Vienna Insurance Group abgeschlossen, so
             ist die Leistung insgesamt auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wobei lediglich der höchste
             vereinbarte Selbstbehalt angewendet wird.
5.2.         Kürzung der Versicherungsleistung bei Kumulschäden
             Sind durch einen Kumulschaden mehrere Cyber-Protect-Versicherungsverträge des Versicherers mit einer
             Versicherungsleistung von insgesamt mehr als EUR 30.000.000,– schadensbetroffen, so werden die auf die einzelnen
             Berechtigten entfallenden Versicherungsleistungen verhältnismäßig derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als
             EUR 30.000.000,– betragen. Unter „Kumulschaden“ ist die Gesamtheit aller Einzelschäden zu verstehen, die unmittelbar
             durch ein und dasselbe Geschehen verursacht wurden, unabhängig davon, ob und wie viele der gedeckten Gefahren
             zusammenwirken.
6.           Serienschaden
6.1.         Mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder innerhalb einer allfällig vereinbarten Nachhaftungsfrist
             eintretende, auf demselben Schadensereignis beruhende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall. Ferner
             gelten als ein Versicherungsfall alle Versicherungsfälle, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden
             Schadensereignissen beruhen, wenn zwischen diesen Schadensereignissen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
             technischer Zusammenhang besteht (Serienschaden).
6.2.         Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Versicherungsfälle mehrere Kapitel innerhalb eines Teils oder sowohl Teil A als auch
             Teil B des Versicherungsvertrages betreffen.
6.3.         Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall der Serie eingetreten ist,
             wobei der zum Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist.
6.4.         Wenn der Versicherer den Versicherungsvertrag gemäß Punkt 9.2 kündigt oder bei Risikowegfall (Punkt 9.4), besteht
             nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des
             Versicherungsvertrages eintretenden Versicherungsfälle einer Serie Versicherungsschutz, sofern der erste
             Versicherungsfall der Serie während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder innerhalb einer allfällig
             vereinbarten Nachhaftungsfrist eingetreten ist.
6.5.         Ist der erste Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder während einer Unterbrechung
             des Versicherungsschutzes eingetreten, dann gilt der gesamte Serienschaden als nicht versichert.
7.           Obliegenheiten
             Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und
             Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
7.1.         Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
7.1.1.       Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
             dem Versicherer die Angaben zum Umsatz und zur Anzahl an Datensätzen auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
7.1.2.       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer
             billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, der
             schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
7.1.3.       Der Versicherungsnehmer hat angemessene technische Schutzmaßnahmen und Verfahren zu verwenden (insbesondere
             bei Computer Backups, Anti-Viren und Anti-Malware Software, Kennworteinstellungen, Berechtigungskonzepten,
             Systemkonfigurationen, Firewalls sowie bei der Aktualisierung von Software).
7.1.4.       Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
             Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, über die Feststellung von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für
             den Eintritt eines Schadensereignisses zu informieren. Er hat weiters die Kosten auf den Umfang zu begrenzen, der
             notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadenseintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu mindern. Er hat auf
             Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit diesem
             über die weiteren Maßnahmen abzustimmen.
             Insbesondere hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich zwecks Einschaltung der Experten über die
             bekannt gegebene Hotline zu informieren.
7.2.         Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
7.2.1.       Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles
             aufzuklären und den Schaden abzuwenden und gering zu halten. Dabei sind Weisungen des Versicherers zu befolgen.
7.2.2.       Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
             Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren.
             Insbesondere sind anzuzeigen:
7.2.2.1.     der Versicherungsfall;
7.2.2.2.     die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung;
7.2.2.3.     die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen
             den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
7.2.2.4.     alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzforderungen.


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7.2.3.       Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu
             unterstützen.
             Insbesondere hat der Versicherungsnehmer:
7.2.3.1.     den Versicherer unverzüglich zwecks Einschaltung der Experten über die bekannt gegebene Hotline zu informieren;
7.2.3.2.     die betroffene Hardware, Software und Daten zu sichern und dem Versicherer oder einem vom Versicherer
             eingebundenen Experten zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen sowie den Experten bei der Reparatur,
             Wiederherstellung oder Wiedererlangung der Daten des Versicherungsnehmers, die vom Versicherungsfall betroffen sind,
             zu unterstützen;
7.2.3.3.     hinsichtlich des Versicherungsfalles stets mit dem Experten zu kooperieren;
7.2.3.4.     alles ihm Zumutbare zu tun, um den Experten darin zu unterstützen, Ursachen, Hergang und Folgen des
             Versicherungsfalles aufzuklären sowie den Schaden abzuwenden und gering zu halten; dabei sind Weisungen des
             Experten zu befolgen;
7.2.3.5.     alle Informationen, Berichte, Materialien, Daten und Dokumentationen zu liefern, die der Experte benötigt,
7.2.3.6.     einen vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten
             Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
7.2.4.       Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der
             Versicherungsnehmer aus Eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch
             Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
7.2.5.       Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
             Schadensersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die
             Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen.
7.3.         Vollmacht des Versicherers
             Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden
             Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
8.           Erhöhung der Gefahr
8.1.         Nach Abschluss des Versicherungsvertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder
             eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
8.2.         Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
             vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
             machen.
9.           Vertragsdauer und Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
9.1.         Vertragsdauer:
             Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr,
             wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden ist.
             Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so wird der Versicherungsvertrag für ihn nur dann verbindlich um ein weiteres
             Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und spätestens fünf Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein
             besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige
             Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die Kündigung
             erforderliche Schriftform sowie auf die Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr bei unterbliebener, verspäteter oder
             fehlerhafter Kündigung aufmerksam gemacht wird.
             Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der Vertrag ohne Kündigung.
9.2.         Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles:
             Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG (siehe Anhang).
9.3.         Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
             Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der
             Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
9.4.         Risikowegfall
             Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die
             Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden
             Umfang.
9.5.         Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
             Eine Kündigung nach Punkt 9.2 und Punkt 9.3 oder ein Risikowegfall nach Punkt 9.4 schließt die Anwendung einer
             Prämienabrechnung nicht aus.
10.          Betriebsübernahmen
             Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauchs, eines
             Pachtvertrags oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt anstelle des
             Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis
             ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70 und 71 VersVG (siehe
             Anhang) gelten sinngemäß.
11.          Mitversicherte Personen
11.1.        Unter diesem Versicherungsvertrag sind folgende Personen mitversichert:
11.1.1.      die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
             versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat;
11.1.2.      sämtliche übrigen Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen.


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11.2.        Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Punkt 11.1 auch ohne Vorliegen
             eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.
12.          Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des
             Versicherungsnehmers ankommt, wird diesem nur das Verhalten, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das
             Kennenmüssen solcher Personen zugerechnet, die Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind.
             Den versicherten Personen wird ihr eigenes Verhalten, Verschulden, Bewusstsein, Kenntnis oder Kennenmüssen
             zugerechnet.
13.          Rechtsstellung der unter dem Versicherungsvertrag mitversicherten Personen und Unternehmen
             Soweit die Versicherung sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für weitere mitversicherte Unternehmen und
             mitversicherte Personen Versicherungsschutz gewährt, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
             Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem
             Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung
             der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
14.          Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
14.1.        Versicherungsperiode
             Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum
             eines Jahres.
14.2.        Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
14.2.1.      Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer
             innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten
             Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der
             Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste
             oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug
             gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungs-beginn gegeben.
14.2.2.      Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu
             entrichten.
14.2.3       Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG (siehe Anhang).
14.2.4       Alle eingehenden Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet.
15.          Sanktionsklausel
             Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine
             auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
             Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.
             Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
             Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften
             entgegenstehen.
16.          Abtretung oder Verpfändung des Versicherungsanspruches
             Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
             weder abgetreten noch verpfändet werden.
17.          Schriftformerfordernis
             Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des
             Versicherungsnehmers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich
             und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Texts in
             Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail) Schriftform
             bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden
             zugehen muss.
18.          Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
             Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
             inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.

Teil E – Begriffsbestimmungen
Die in diesen Bedingungen verwendeten Begriffe in Fettdruck haben die in den nachstehenden Begriffsbestimmungen angegebene
Bedeutung.

Abwehrkosten
Abwehrkosten sind alle Kosten, Aufwendungen und Honorare sowie Gebühren für Experten, Rechtsanwälte, Zeugen,
Sachverständige, Ermittlungen, Gerichtstermine, Untersuchungen bzw. Verfahren, die zur Verteidigung des Versicherungsnehmers in
zivil-, handels-, verwaltungs- bzw. strafrechtlichen Verfahren erforderlich sind.
Die Abwehrkosten beinhalten nicht die vom Versicherungsnehmer zu tragenden allgemeinen Aufwendungen für den Einsatz eigener
Mittel und Ressourcen, wie Gehältern und sonstigen internen Verwaltungskosten.
Abwehrkosten werden, vorbehaltlich der Selbstbehalte, nur im Rahmen der Versicherungssumme ersetzt.

Akkreditierter Sicherheitsgutachter
Ein akkreditierter Sicherheitsgutachter ist ein Experte, der durch den PCI-DSS Council zertifiziert ist, um die Einhaltung der PCI-DSS
durch das Vertragsunternehmen zu überprüfen.


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Anspruch
Ein Anspruch ist eine schriftliche Schadensersatzforderung eines Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts wegen eines Vermögensschadens oder wegen eines immateriellen Schadens gegen den
Versicherungsnehmer.

Außenstehende Dritte
Außenstehende Dritte sind Personen, mit denen zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis bestand.

Computernetzwerk
Ein Computernetzwerk ist eine Gruppe von Computersystemen und anderen Hardwaregeräten, die durch Informations- und
Kommunikationstechnologie miteinander verbunden sind, um die vernetzten Computersysteme und Hardwaregeräte in die Lage zu
versetzen, Daten und andere Informationen über Datenverbindungen (unter anderem über das Internet, Intranet und virtuelle private
Netzwerke [VPN]) auszutauschen.

Computerschadprogramm
Ein Computerschadprogramm ist eine Schadsoftware (z. B. Computerviren, Spyware, Computerwürmer, Trojaner, Rootkits,
Ransomware, Keylogger, illegale Dialer-Programme, Spyware, werbefinanzierte Software [Adware], schädliche Browserhilfsobjekte
[BHOs] und betrügerische Sicherheitsprogramme), die dazu bestimmt ist, ein Computersystem zu infiltrieren und zu stören, sensible
Informationen zu gewinnen oder sich unbefugten und/oder unrechtmäßigen Zugang zu Computersystemen zu verschaffen.

Computersysteme
Computersysteme sind alle Informationstechnologie- und Kommunikationssysteme einschließlich der hierfür genutzten Hardware,
Infrastruktur, Software oder sonstiger Geräte sowie einzelner Komponenten hiervon, die dazu genutzt werden, Daten zu erstellen, auf
Daten zuzugreifen, Daten zu verarbeiten, zu schützen, zu überwachen, zu speichern, abzurufen, anzuzeigen oder zu übermitteln.

Computersysteme des Versicherungsnehmers
Computersysteme des Versicherungsnehmers sind der Kontrolle des Versicherungsnehmers unterliegende und von diesem
verwaltete Computersysteme, die sich in seinem Besitz befinden, von ihm lizenziert oder angemietet wurden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Schadensereignisse, die auf den Computersystemen der im Versicherungsvertrag
genannten und vom Versicherungsnehmer beauftragten Outsourcing-Dienstleister in dieser Eigenschaft eingetreten sind, jedoch nur
insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Als Computersystem des Versicherungsnehmers gelten ebenso „bring your own device (BYOD)“-Geräte von Angestellten und
Mitarbeitern der versicherten Unternehmen, solange und soweit der Zugriff durch diese Geräte auf die restlichen Computersysteme
des Versicherungsnehmers einer Zwei-Faktor- Authentifizierung unterliegt und diese zur ordentlichen dienstlichen Nutzung verwendet
werden.

Daten
Daten sind alle lesbaren Informationen, Programme und Software, unabhängig von Verwendungszweck oder Darstellungsweise (Text,
Zahlen, Sprache oder Bilder), die auf elektronischen Medien verkörpert sind.

Datendiebstahl
Ein Datendiebstahl ist ein rechtswidriger Computereingriff, bei dem auf Computersystemen befindliche Daten unbefugt oder
unrechtmäßig kopiert oder anderweitig erlangt werden.

Datenschutzverletzung
Eine Datenschutzverletzung ist jede Verletzung anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wie beispielsweise der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) oder vergleichbarer inländischer oder ausländischer
Rechtsnormen.

Datenverlust, Datenbeschädigung oder Datenverschlüsselung
Datenverlust oder Datenbeschädigung ist das Einspeisen, die Verfälschung, Erstellung, Anpassung, Änderung oder Löschung von
Daten, die bei einer Verarbeitung auf einem Computersystem dazu führen könnte, dass die Computersysteme oder die Daten
beeinträchtigt, unlesbar oder beschädigt werden oder nicht mehr normal funktionieren bzw. dass der Verarbeitungsbetrieb
unterbrochen oder gestört wird.

Denial-of-Service-Angriff (DoS-Angriff)
Ein Denial-of-Service-Angriff ist ein böswilliger Angriff, der dazu führt, dass Computersysteme und Computernetzwerke ganz oder
teilweise blockiert oder gestört werden bzw. nicht verfügbar sind. Dazu zählt auch, dass eine Software auf bestimmten
Computersystemen verändert oder zerstört wird, sodass Computersysteme mit eingehenden Anfragen überhäuft und dadurch
überlastet werden, etwa durch Distributed-Denial-of-Service-Angriffe (DDoS), bei denen mehrere beeinträchtigte Computersysteme für
einen koordinierten, gleichzeitigen Angriff verwendet werden.

Diebstahl personenbezogener Daten
Ein Diebstahl personenbezogener Daten ist ein rechtswidriger Computereingriff, bei dem auf Computersystemen befindliche
personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig kopiert oder anderweitig erlangt werden.


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Diebstahl von Daten
Siehe Datendiebstahl.

Dritter
Ein Dritter ist jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen und
der mitversicherten Personen.

Elektronische Medien
Elektronische Medien sind IT-Geräte (z. B. externe Festplatten, CD-ROMs, DVD-ROMs, Magnetbänder, Magnetdisketten, USB-
Sticks), die in der Datenverarbeitung zum Aufzeichnen und Speichern von Daten verwendet werden.

Finanzdienstleistungsunternehmen
Finanzdienstleistungsunternehmen sind Banken, (Rück-)Versicherungen, Vermögensverwalter, Kapitalanlage- bzw.
Investmentgesellschaften, sonstige Institute gemäß § 1 des österreichischen Bankwesengesetzes (BWG), sonstige Unternehmen
gemäß § 1 des österreichischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie vergleichbare ausländische Unternehmen.

Immaterielle Schäden
Immaterielle Schäden sind Schäden, welche keinen Schaden am Vermögen darstellen (Nichtvermögensschaden), und aufgrund von
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverstößen entstehen.
Als immaterielle Schäden gelten im Rahmen von Teil B Kapitel IV auch Nichtvermögensschäden aufgrund von Urheber- oder
Markenrechtsverstößen sowie aufgrund von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, sofern letztere aus den vorgenannten Fällen
resultieren.

Informant
Ein Informant ist eine Person, welche die Strafverfolgungsbehörden über kriminelle Aktivitäten informiert.

Infrastruktur
Infrastruktur ist jede technische Einrichtung bzw. Vorrichtung (z. B. Telefonanlage/-ausstattung, Klimaanlagen, unterbrechungsfreie
Stromversorgung/-vorrichtungen, Einzelgeneratoren, Frequenzumrichter und Transformatoren), die dazu verwendet wird, die Funktion
der elektronischen Anlagen aufrechtzuerhalten, die den Einsatz und den Betrieb der Computersysteme und Daten unterstützen.

Kreditkarten
Kreditkarten sind Kreditkarten, Debitkarten, aufladbare Wertkarten und Geldkarten.

Kreditkartendaten
Kreditkartendaten sind Daten, die für das Ausstellen der Kreditkarte, bei der Abwicklung von Zahlungstransaktionen oder während der
Benutzung der Kreditkarte gespeichert werden.

Outsourcing-Dienstleister
Outsourcing-Dienstleister sind IT-Dienstleister, die vom Versicherungsnehmer durch einen schriftlichen Vertrag beauftragt werden, um
Verwaltungs-, Pflege- bzw. Entwicklungsfunktionen oder -leistungen für den Versicherungsnehmer auf einem Computersystem zu
übernehmen, das der Kontrolle des IT-Dienstleisters unterliegt und von diesem verwaltet wird.

PCI-DSS
PCI-DSS sind die allgemein anerkannten und veröffentlichten Datensicherheitsstandards (DSS) der Kreditkartenindustrie/Payment
Card Industry (PCI), die insbesondere Folgendes vorschreiben:
•   eine Firewall-Konfiguration zum Schutz der Daten der Karteninhaber zu installieren und zu pflegen;
•   für Systemkennwörter oder sonstige Sicherheitsparameter keine vom Anbieter voreingestellten Standardeinstellungen zu
           verwenden;
•   gespeicherte Daten von Karteninhabern zu schützen;
•   Daten von Karteninhabern nur verschlüsselt über offene öffentliche Netzwerke zu übermitteln;
•   Anti-Malware-/Virensoftware zu verwenden und diese regelmäßig zu aktualisieren;
•   sichere Systeme und Anwendungen zu entwickeln und aufrechtzuerhalten;
•   den Zugang zu den Daten der Karteninhaber auf diejenigen Personen zu beschränken, die zu geschäftlichen Zwecken auf deren
           Kenntnis angewiesen sind;
•   jeder Person mit Computerzugang eine eindeutige Benutzer-ID zuzuweisen;
•   den physischen Zugang zu den Daten der Karteninhaber zu beschränken;
•   alle Zugänge zu Netzwerkressourcen und den Daten der Karteninhaber zu protokollieren und zu überwachen;
•   die Sicherheit der Computersysteme und Prozesse regelmäßig zu testen und
•   Unternehmensgrundsätze für die Informationssicherheit aufzustellen.

Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind Daten, die unmittelbar oder mittelbar, allein oder in Verbindung mit anderen Informationen dazu
genutzt werden können, eine Einzelperson zu identifizieren, zu kontaktieren oder zu lokalisieren bzw. eine Einzelperson in Verbindung


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mit sonstigen personenbezogenen Angaben, beispielsweise dem Nachnamen eines Elternteils, der Sozialversicherungsnummer,
Angaben aus Krankenakten oder geschützten Informationen zum Gesundheitszustand, der Führerscheinnummer, der Steuernummer,
der Kredit- oder Debitkartennummer, der Anschrift oder Telefonnummer, einem Benutzernamen oder Kennwort, zu identifizieren.
Personenbezogene Daten sind zudem jedwede andere Personenidentifikation, wie in den Datenschutzgesetzen definiert, ganz gleich,
in welchem Format bzw. auf welchem Medium diese Daten vorliegen.

Rechtswidriger Computereingriff
Ein rechtswidriger Computereingriff ist jede rechtswidrige Handlung, die in der Absicht erfolgt, durch rechtswidrige Benutzung eines
Computersystems oder Computernetzwerks Schaden zu verursachen oder sich unbefugten Zugang zu Daten, Computersystemen
oder Computernetzwerken zu verschaffen.

Repräsentanten
Repräsentanten sind:
•     die Mitglieder des Vorstands oder die Generalbevollmächtigten (bei Aktiengesellschaften);
•     die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
•     die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
•     die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften);
•     die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts);
•     die Inhaber (bei Einzelfirmen);
•     bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts,
              Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane;
•     Leiter der Rechtsabteilung;
•     Leiter der IT-Abteilung;
•     Leiter der Risikomanagementabteilung;
•     Datenschutzbeauftragter;
•     Leiter der mit dem Versicherungseinkauf betrauten Abteilung;
•     Leiter der Personalabteilung;
•     Leiter der Compliance-Abteilung;
alle Personen, die dem vorstehenden Personenkreis entsprechen (bei ausländischen Firmen).

Schadensereignis
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das jeweils in Punkt 1 in den einzelnen Kapiteln zu Teil A und Teil B genannt ist.

Sublimit
Sublimit ist die Begrenzung des jeweiligen Versicherungsschutzes innerhalb des Versicherungslimits pro Versicherungsfall und
insgesamt pro Versicherungsperiode auf die in der Polizze festgelegte Summe. Darin enthalten sind Abwehrkosten und sonstige
Versicherungsleistungen wie Schadensminderungskosten.
Leistungen im Rahmen des Sublimits werden auf die Versicherungssumme angerechnet.

Tochtergesellschaft
Eine Tochtergesellschaft ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, an welchem der Versicherungsnehmer eine Beteiligung von
mehr als 50 % hält oder, in Ländern, in denen der Erwerb eines Mehrheitsanteiles durch ausländische Personen gesetzlich nicht
gestattet ist, dem Versicherungsnehmer das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben.

Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist die rechtswidrige Offenlegung von vertraulichen Informationen.

Vermögensschäden
Vermögensschäden sind in Geld objektiv messbare Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen
körperlicher Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als körperliche Sachen gelten insbesondere auch Geld,
geldwerte Zeichen (so z. B. Brief- und Stempelmarken), Inhaberpapiere und blanko indossierte Orderpapiere sowie Wertsachen.
Daten gelten nicht als körperliche Sachen.

Vertrauliche Informationen
Vertrauliche Informationen sind schützenswerte Geschäfts- und Firmengeheimnisse jeglicher Art und Form, die nicht allgemein
zugänglich und im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers sind; dabei ist es unerheblich, ob diese als „vertraulich“
gekennzeichnet oder markiert sind.
Der Begriff vertrauliche Informationen beinhaltet jedoch nicht Patente, Geschäftsideen, Marken, Urheberrechte oder
Herstellungsgeheimnisse. Diese Einschränkung gilt nicht für Teil B Kapitel II.

ANHANG

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2018) (Wiedergabe der
in den Allgemeinen Bedingungen für die Cyber-Protect-Versicherung erwähnten Bestimmungen des Gesetzes).


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§6
(1)          Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem
             Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die
             vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den
             Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
             Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer
             innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a)         Bei der Verletzung einer Obliegenheit, welche die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen
             Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem
             die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von
             Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch
             den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2)          Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
             Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu
             erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen
             Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer
             obliegenden Leistung gehabt hat.
(3)          Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
             Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
             Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt,
             die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die
             erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
             soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der
             dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4)          Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist
             unwirksam.
(5)          Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
             Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
             Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 12
(1)          Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt
             die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem
             Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2)          Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum
             Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der
             Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung
             begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3)          Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines
             Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer
             gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf
             der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen
             Anspruch und für die Zeit, in welcher der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen
             Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
§ 16
(1)          Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der
             Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den
             Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen
             Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt
             im Zweifel als erheblich.
(2)          Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag
             zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der
             Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3)          Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch
             ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der
             Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau
             umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob
             fahrlässig unterblieben ist.
§ 38
(1)          Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der
             Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt,
             vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom
             Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.


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[Seite 16]
(2)          Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch
             nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an
             der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3)          Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den
             Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4)          Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39
(1)          Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
             schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der
             eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist
             verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne Beachtung dieser Vorschriften ist unwirksam.
(2)          Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der
             Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der
             Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3)          Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
             kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung
             der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
             Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam
             zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der
             Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
             Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4)          Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a
             Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so
             tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 56
             Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
             (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu
             diesem Wert.
§ 69
(1)          Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt anstelle des Veräußerers der Erwerber in die
             während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des
             Versicherungsnehmers ein.
(2)          Für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der
             Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3)          Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten
             Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis
             1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
§ 70
(1)          Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
             kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an
             ausübt, in dem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2)          Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder
             auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
             eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das
             Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem der Erwerber von der
             Versicherung Kenntnis erlangt hat.
(3)          Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die
             Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 71
(1)          Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom
             Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
             Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
             müssen.
(2)          Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt
             war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und
             die Veräußerung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der
             dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
             die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
§ 158
(1)          Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem
             Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil


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             berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
             die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2)          Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung
             der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der
             Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
             späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch 1974 (StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017) (Wiedergabe der in den
Allgemeinen Bedingungen für die Cyber-Protect-Versicherung erwähnten Bestimmungen des Gesetzes).
§ 144
(1)          Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die
             diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des
             Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
             zu bestrafen.
(2)          Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht
             den guten Sitten widerstreitet.


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## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Cyberversicherung Betriebe, 90T

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                                                                 FÜR DEN DONAU CYBERSCHUTZ
                                                                                                             90T
    Analog den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf Frauen und Männer
    in gleicher Weise.


    INHALTSVERZEICHNIS                                                                            Seite                                                                                                  Seite

    Teil A – Cyber Eigenschadensversicherung ............................ 2                                    Kapitel II     Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung
                                                                                                                              der Geheimhaltungspflicht ........................................... 5
    Kapitel I     Versicherungsschutz bei Verlust, Beschädigung,
                  Diebstahl, rechtswidriger Offenlegung von Daten                                              Kapitel III     Haftpflichtversicherungsschutz in Bezug auf
                  sowie bei DoS-Angriffen .............................................. 2                                     die Netzwerksicherheit ................................................ 6

    Kapitel II    Versicherungsschutz                                                                          Kapitel IV       Medienhaftpflichtversicherungsschutz (optional)….... 6
                  für das Krisenmanagement (optional) ........................... 3
    Kapitel III    Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungen                                             Teil C – Allgemeine Ausschlüsse ............................................. 6
                   (optional) ...................................................................... 3
    Kapitel IV     Versicherungsschutz bei
                   Cyber-Erpressung (optional) ........................................ 4                      Teil D – Allgemeine Bedingungen ............................................ 7

    Kapitel V      Versicherungsschutz bei
                   Cyber-Diebstahl durch außenstehende Dritte (optional)                                       Teil E – Begriffsbestimmungen ................................................ 10
                    .................................................................................... 5

                                                                                                               Anhang ........................................................................................ 13
    Teil B – Cyber Haftpflichtversicherung .................................... 5
    Kapitel I      Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung der
                  Integrität von Daten und Datenschutzverletzungen ....... 5

[Seite 2]
                                                                                Versicherungsnehmers, die verschlüsselt oder beschädigt
                                                                                wurde, verloren gegangen ist oder gelöscht wurde.
                                                                          2.2.4 Ist eine verschlüsselte, beschädigte, verloren gegangene oder
                         Teil A – Cyber                                         gelöschte Software des Versicherungsnehmers nicht mehr
                   Eigenschadenversicherung                                     auf dem Markt erhältlich und sind die betreffenden
                                                                                Computer-Backups ebenfalls beschädigt, verloren gegangen
                                                                                oder     gelöscht     worden,    so     erstreckt   sich  der
                                                                                Versicherungsschutz lediglich auf die Kosten, die für die
                               Kapitel I
                                                                                Untersuchung, Analyse und Einrichtung anfallen, um eine
                                                                                andere Software so anzupassen, dass sie gleichwertige
      Versicherungsschutz bei Verlust, Beschädigung, Diebstahl,                 Funktionen der nicht mehr auf dem Markt erhältlichen
     rechtswidriger Offenlegung von Daten sowie bei Denial-of-                  Software erfüllt.
                 Service-Angriffen ( DoS-Angriffen)                       2.2.5 Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder
                                                                                Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren
                                                                                gegangenen oder gelöschten Daten werden nur bis zu dem
1.      VERSICHERUNGSFALL                                                       Zeitpunkt ersetzt, an dem der Versicherer oder der im Auftrag
1.1.    Der    in   diesem      Kapitel   I   verwendete    Begriff             des Versicherers handelnde IT-Experte feststellt, dass die
                                                                                Wiedererlangung, Wiederherstellung oder Neuerstellung der
        „Versicherungsfall“ ist der Eintritt mindestens eines der
                                                                                betroffenen Daten mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht
        nachfolgend genannten Schadensereignisse:
                                                                                mehr möglich ist.
1.1.1 eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder
                                                                          2.2.6 Kosten für die in den Punkten 2.2.1 bis 2.2.5 genannten
      einer Datenverschlüsselung auf den Computersystemen
                                                                                Maßnahmen, die den Versicherungsnehmer besserstellen als
      des Versicherungsnehmers durch:
                                                                                vor dem Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Punkts 1,
        1.1.1.1 einen rechtswidrigen Computereingriff                           werden nicht ersetzt, es sei denn, dass dies die einzige
                                                                                Möglichkeit ist, um den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie
        1.1.1.2 ein Computerschadprogramm oder                                  er vor dem Schaden stand.
        1.1.1.3 unsachgemäße Bedienung der Computersysteme des            2.3   Kosten für die Entfernung von Computerschadprogrammen
                Versicherungsnehmers durch fahrlässiges Handeln
                oder Unterlassen des Versicherungsnehmers oder                  Kosten,      die      dadurch        entstehen,    dass
                seiner Mitarbeiter.                                             Computerschadprogramme von Computersystemen, Daten,
                                                                                Computer-Backups   und    elektronischen    Medien  des
1.1.2 eines Datendiebstahls, der auf den Computersystemen                       Versicherungsnehmers entfernt werden müssen.
      des Versicherungsnehmers stattgefunden hat.
                                                                          2.4   Schadensminderungskosten
1.1.3 eines Denial-of-Service-Angriffs (DoS-Angriffs), der                      Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstanden
      gegen        die        Computersysteme          des                      sind, dass die Leistungsverpflichtung des Versicherers gemäß
      Versicherungsnehmers gerichtet ist.                                       den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 gemindert oder reduziert wurde.
                                                                                Dies gilt für folgende Maßnahmen des Versicherungsnehmers:
1.1.4 einer   rechtswidrigen     Offenlegung  von   Daten,
                                                                                • die  Nutzung      fremder,     vom    Versicherungsnehmer
      personenbezogenen Daten oder von Kreditkartendaten,
                                                                                  angemieteter oder geleaster IT-Systeme,
      die sich auf elektronischen Medien oder sonstigen
      Datenträgern oder auf den Computersystemen des                            • die Einbindung eines anderen als des vom Versicherer
      Versicherungsnehmers befinden oder sich zum Zeitpunkt                       benannten IT-Experten,
      des Diebstahls auf diesen befanden.                                       • den Einsatz zusätzlicher Mitarbeiter, insbesondere interner
                                                                                  IT-Experten (nur die dafür anfallende Überstundenvergütung
2.      LEISTUNGEN DES VERSICHERERS                                               oder zusätzliche Mehrkosten der eingesetzten Mitarbeiter)
                                                                                  oder
        Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der                        • der Austausch von Hardware, sofern der Versicherer oder der
        Versicherer folgende Kosten, soweit erforderlich und                      im Auftrag des Versicherers handelnde IT-Experte feststellt,
        tatsächlich angefallen:                                                   dass der Austausch kostengünstiger ist als deren Bereinigung.
2.1     Expertenvergütung                                                       • weitere  Kosten  zur   Wiederinbetriebnahme              der
                                                                                  Computersysteme des Versicherungsnehmers.
2.1.1 Kosten des Versicherungsnehmers für die Feststellung der
      Ursachen und Auswirkungen eines Versicherungsfalls im                     Diese Kosten dürfen         den Betrag, um       den die
      Sinne    des    Punkts  1  sowie    Kosten     für    die                 Leistungsverpflichtung des Versicherers gemäß den Punkten
      Datenwiederherstellung im Sinne des Punkts 2.2 und                        2.1, 2.2 und 2.3 gemindert oder reduziert wurde, nicht
      Kosten        für      die      Entfernung           von                  übersteigen.
      Computerschadprogrammen im Sinne des Punkts 2.3                     2.5   Zusätzliche  Leistungen          des      Versicherers      bei
      durch den vom Versicherer benannten IT-Experten oder,                     personenbezogenen Daten
      nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer, einen
                                                                                Im      Versicherungsfall     im      Zusammenhang          mit
      sonstigen Experten.
                                                                                personenbezogenen Daten übernimmt der Versicherer
2.2     Kosten für die Datenwiederherstellung                                   zusätzlich folgende Kosten, soweit erforderlich und tatsächlich
                                                                                angefallen:
2.2.1 Kosten für die Wiedererlangung, Wiederherstellung oder
      Neuerstellung von verschlüsselten, beschädigten, verloren           2.5.1 Abwehrkosten
      gegangenen oder gelöschten Daten (einschließlich Software).               Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Abwehr eines
      Dies umfasst auch die Suche und Erlangung von Daten, die                  von        einer        Aufsichtsbehörde          eingeleiteten
      aus Computer-Back-ups, von elektronischen Medien oder                     datenschutzrechtlichen Verfahrens entstehen, weil der
      von sonstigen Datenträgern des Versicherungsnehmers                       Verdacht besteht, dass personenbezogene Daten durch einen
      wiederhergestellt werden können.                                          Versicherungsfall im Sinne des Punkts 1 verletzt wurden.
2.2.2 Kosten für den Ersatz von gekauften Daten, die verschlüsselt        2.5.2 Mitteilungskosten
      oder beschädigt wurden, verloren gegangen sind oder
                                                                                Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen,
      gelöscht wurden. Diese Kosten sind jedoch auf den
                                                                                dass er die von einem Versicherungsfall im Sinne des
      ursprünglichen Kaufpreis der betroffenen Daten beschränkt.
                                                                                Punkts 1 betroffenen Personen oder die jeweilige
2.2.3 Kosten für den Erwerb von Ersatzlizenzen für Software des                 Datenschutzbehörde     gemäß     den      anwendbaren
                                                                  – 2 –

[Seite 3]
       Datenschutzgesetzen    über        die            Verletzung
       personenbezogener Daten informieren muss.                                          1.1.1. Interne Kosten
       Auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu                      Kosten des Versicherungsnehmers für die Einrichtung und
       (freiwillige Anzeige) ersetzt der Versicherer die genannten                      den Betrieb eines internen Krisenmanagements, um
       Kosten, sofern dies nach Einschätzung des Versicherers                           möglichst    rasch    und     effektiv  die  Folgen    eines
       geeignet ist, um den Aufwand an versicherten Leistungen zu                       Versicherungsfalls im Sinne von Teil A Kapitel I Punkt 1 zu
       mindern.                                                                         begrenzen.      Hierzu       zählen     auch     angefallene
                                                                                        Überstundenvergütungen oder zusätzliche Mehrkosten der
2.6    Zusätzliche   Leistungen            des   Versicherers    bei
                                                                                        eingesetzten Mitarbeiter im Krisenstab.
       Kreditkartendaten:
                                                                                          1.1.2. Externe Kosten
       Wenn der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des
                                                                                        Kosten des Versicherungsnehmers für die Beauftragung
       Versicherungsfalls      über   eine    aufrechte PCI-DSS-
                                                                                        externer Dienstleister im Rahmen des Krisenmanagements, um
       Zertifizierung verfügt, übernimmt der Versicherer in einem
                                                                                        möglichst    rasch      und  effektiv   die    Folgen   eines
       Versicherungsfall         im       Zusammenhang         mit
                                                                                        Versicherungsfalls im Sinne von Teil A Kapitel I Punkt 1 zu
       Kreditkartendaten zusätzlich folgende Kosten, soweit
                                                                                        begrenzen, jeweils nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung
       erforderlich und tatsächlich angefallen:
                                                                                        durch den Versicherer oder nachträglicher Genehmigung durch
2.6.1 Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen,                            diesen, wenn nachweislich Gefahr im Verzug ist.
      dass er einen akkreditierten Sicherheitsgutachter mit der
                                                                                          1.1.3. Zeitlicher Geltungsbereich
      Durchführung einer forensischen Untersuchung beauftragt,
      um die Entstehung, die Gründe und die Umstände eines                              Es werden nur die vorgenannten Kosten erstattet, die innerhalb
      Versicherungsfalls im Sinne des Punkts 1 festzustellen;                           eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab der
2.6.2 Kosten, die der Versicherungsnehmer dem akkreditierten                            Feststellung von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten
      Sicherheitsgutachter für die Überprüfung       und das                            des Versicherungsfalls gemäß Teil A Kapitel I Punkt 1,
      Erstellen eines Berichts zahlt, der die vollständige                              entstanden sind.
      Einhaltung der    PCI-DSS-Anforderungen durch den
      Versicherungsnehmer bestätigt oder darlegt, welche                                          2.     Public-Relations-Management
      Maßnahmen der Versicherungsnehmer zu ergreifen hat, um
      die PCI-DSS-Anforderungen künftig einzuhalten;                            2.1.    VERSICHERUNGSFALL
2.6.3 Kosten, die der Versicherungsnehmer zahlen muss, um eine                          Bei Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß Teil A Kapitel I
      neue PCI-DSS-Zertifizierung zu erhalten. Voraussetzung                            Punkt 1, der mediale Aufmerksamkeit erlangt hat oder diese mit
      hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten                       hoher Wahrscheinlichkeit erlangen wird und wodurch bei den
      alle im Bericht des akkreditierten Sicherheitsgutachters                          Kunden des Versicherungsnehmers ein negativer Eindruck über
      im Sinne von Punkt 2.6.2 aufgeführten Anforderungen erfüllt                       den Versicherungsnehmer entstehen könnte, werden alle unter
      hat;                                                                              Punkt 2.2 genannten Kosten              erstattet,  die    dem
2.6.4 Kosten, die dem Versicherungsnehmer nach schriftlicher                            Versicherungsnehmer für die Verhinderung und Beseitigung
      Zustimmung des Versicherers dadurch entstehen, dass er                            dieses negativen Eindrucks beim Kunden entstehen, jeweils
      an seine Kunden neue Kreditkarten ausstellen muss.                                nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den Versicherer
2.7    Kostenübernahme bei Nichteintritt des Versicherungsfalls                         oder nachträglicher Genehmigung durch diesen, wenn
                                                                                        nachweislich Gefahr im Verzug ist.
       Stellt sich trotz hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte des
       Eintritts eines Versicherungsfalls gemäß Teil A Kapitel I Punkt
       1 im Nachhinein heraus, dass dieser nicht eingetreten ist, so                2.2. Versicherte Kosten:
       übernimmt der Versicherer dennoch den Ersatz der innerhalb                       Versichert sind alle erforderlichen und tatsächlich angefallenen
       von 48 Stunden (ab erstmaliger Kontaktaufnahme mit dem                           Kosten des Versicherungsnehmers für
       Versicherer) anfallenden Kosten gemäß den Punkten 2.1 bis
       2.6.                                                                                      den Einsatz einer Marketing- oder einer Public-
2.8    Angemessenheit der Kosten                                                                  Relations-Agentur,

       Versicherungsschutz gemäß den Punkten 2.1 bis 2.7 besteht                                 die Einrichtung eines Call Centers sowie
       lediglich für angemessene und möglichst kostengünstige                                    Maßnahmen zur Kreditkartenüberwachung.
       Maßnahmen.
2.9.   Klarstellung                                                                 2.3. Zeitlicher Geltungsbereich
       Kosten, die nach dem in Punkt 2.7 genannten Zeitraum                             Es werden nur die vorgenannten Kosten erstattet, die innerhalb
       anfallen ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,                        eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab dem
       sowie zusätzliche Kosten des Experten, die dadurch                               Zeitpunkt    des    erstmaligen    Aufkommens         medialer
       entstehen, dass der Versicherungsnehmer den Experten für                         Aufmerksamkeit über den Versicherungsfall gemäß Teil A
       andere als in den Punkten 2.1 bis 2.6 genannte Tätigkeiten                       Kapitel I Punkt 1 entstanden sind. Werden bereits vor dem
       beauftragt, er sinnvolle Empfehlungen des Experten
                                                                                        erstmaligen Aufkommen medialer Aufmerksamkeit Schritte zur
       missachtet oder ihnen zuwiderhandelt, sind vom
                                                                                        Verhinderung dieser gesetzt, bilden diese Schritten den
       Versicherungsnehmer zu tragen.
                                                                                        Ausgangspunkt des zeitlichen Rahmens.

                                                                           3.       Kostenübernahme bei Nichteintritt des Versicherungsfalls
                              Kapitel II                                                Teil A Kapitel I Punkt 2.7. bis 2.9. findet entsprechend
                                                                                        Anwendung.
       Versicherungsschutz für das Krisen- & Public-Relations-
                      Management (optional)

                                                                                                                Kapitel III
                      1.    Krisenmanagement

1.1.   VERSICHERUNGSFALL                                                               Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechungen (optional)

       Bei Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß Teil A Kapitel I
       Punkt      1         ersetzt   der      Versicherer   dem               1.       VERSICHERUNGSFALL
       Versicherungsnehmer die folgenden Kosten für ein                                 Der in diesem Kapitel III verwendete Begriff „Versicherungsfall“
       fachgerechtes Krisenmanagement, soweit erforderlich und                          ist die vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem
       tatsächlich angefallen:
                                                                       – 3 –

[Seite 4]
        Versicherungsvertrag         angegebenen       versicherten                (z. B. Finanzerträge, außerordentliches Ergebnis, Erträge oder
        Geschäftsbetriebs des Versicherungsnehmers durch die in                    Kosten, die betriebsfremd oder periodenfremd sind).
        Teil A Kapitel I Punkt 1 genannten Schadensereignisse.
                                                                                   Betriebliche Erträge:
                                                                                   Die betrieblichen Erträge des in dem Versicherungsvertrag
 2.     LEISTUNGEN DES VERSICHERERS                                                angegebenen       versicherten   Geschäftsbetriebs   des
                                                                                   Versicherungsnehmers sind:
        Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den
        Betriebsunterbrechungsschaden, der diesem durch eine                       • Umsatzerlöse,
        vollständige oder teilweise Unterbrechung des in dem
                                                                                   • Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen
        Versicherungsvertrag        angegebenen        versicherten
                                                                                   Erzeugnissen,
        Geschäftsbetriebs des Versicherungsnehmers während der
        Haftungszeit entsteht (nach Überschreitung des vereinbarten                • aktivierte Eigenleistungen und
        Selbstbehaltes).                                                           • sonstige betriebliche Erträge nach Abzug der Skonti und
                                                                                   sonstigen Erlösschmälerungen.

 Hierbei gilt:                                                                     Variable Kosten:

 2.1    Im Fall einer vollständigen Unterbrechung ersetzt der                      Variable (nicht versicherte) Kosten sind diejenigen Kosten, die
        Versicherer dem Versicherungsnehmer den in dem                             als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert
        Versicherungsvertrag       angegeben       pauschalen                      werden.
        Deckungsbeitrag.                                                           Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der
 2.2    Im Fall einer Teilunterbrechung ersetzt der Versicherer dem                Betriebsbereitschaft. Zu den variablen Kosten zählen auch
        Versicherungsnehmer einen anteiligen Prozentsatz des in dem                Abschreibungen verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage,
        Versicherungsvertrag          angegeben          pauschalen                die während einer Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden.
        Deckungsbeitrags. Betrifft die Teilunterbrechung weniger als               Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.
        20 % des versicherten Geschäftsbetriebs, so hat der
        Versicherer keine Zahlung an den Versicherungsnehmer zu
                                                                                                            Kapitel IV
        leisten.
 2.3    Sollte der Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen,
                                                                                   Versicherungsschutz bei Cyber-Erpressung (optional)
        dass der in dem Versicherungsvertrag vereinbarte pauschale
        Deckungsbeitrag über dem tatsächlichen Deckungsbeitrag
        liegt, wird der vereinbarte pauschale Deckungsbeitrag durch          1.    VERSICHERUNGSFALL
        eine Obergrenze limitiert. Die Obergrenze wird wie folgt             1.1   Der in diesem Kapitel IV verwendete Begriff „Versicherungsfall“
        berechnet:                                                                 ist die Erpressung des Versicherungsnehmers zur Zahlung
        Zunächst      wird     der   Deckungsbeitrag,     den     der              eines Lösegelds gemäß § 144 StGB unter Androhung oder
        Versicherungsnehmer in den zwölf Monaten vor Eintritt des                  Ausführung     mindestens     eines   der      nachstehenden
        Versicherungsfalls erzielt hat, ermittelt. Dieser ermittelte               Schadensereignisse durch den Erpresser:
        Deckungsbeitrag wird durch 360 Tage geteilt. Das Ergebnis            1.1.1 Durchführung eines rechtswidrigen Computereingriffes
        dieser Teilung stellt die Obergrenze dar, die der Versicherer              gegen die Computersysteme des Versicherungsnehmers
        gemäß den vorstehenden Punkten 2.1 und 2.2 pro Tag zu                      oder
        ersetzen hat.                                                        1.1.2 rechtswidrige Offenlegung vertraulicher Informationen sowie
                                                                                   personenbezogener Daten des Versicherungsnehmers oder
                                                                                   vertraulicher Informationen sowie personenbezogener
3.     BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
                                                                                   Daten,      die    sich    im       Verfügungsbereich   des
        Hinsichtlich der Berechnung der Obergrenze gemäß Punkt 2.3                 Versicherungsnehmers befinden.
        werden die in diesem Punkt 3 verwendeten Begriffe wie folgt                Die Androhung des Erpressers muss glaubhaft und
        definiert:                                                                 nachweisbar sein, und darüber hinaus muss die Durchführung
        Haftungszeit:                                                              der vom Erpresser angedrohten Handlung unmittelbar
                                                                                   bevorstehen.
        Die Haftungszeit ist der Zeitraum, der mit dem Eintritt des Versi-
        cherungsfalls beginnt und spätestens nach Ablauf der in dem
        Versicherungsvertrag festgelegten Dauer für die Haftungszeit         2.    LEISTUNGEN DES VERSICHERERS
        endet. Sollte das von einem Versicherungsfall gemäß Punkt 1                Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der
        betroffene Computersystem des Versicherungsnehmers                         Versicherer folgende Kosten, soweit erforderlich und
        vor Ablauf der Haftungszeit wiederhergestellt werden, dann                 tatsächlich angefallen:
        endet die Haftungszeit bereits mit diesem Zeitpunkt. Der
                                                                             2.1   Kosten, die der Versicherungsnehmer tätigt:
        vorgenannten Wiederherstellung steht es gleich, wenn das
        Computersystem         vor Ablauf der Haftungszeit in                2.1.1 um sich von einem Experten für Cyber-Erpressung unterstützen
        angemessener Zeit so repariert oder wiederhergestellt hätte                zu lassen, wie bei einem Versicherungsfall zu verfahren ist,
        werden können, dass es hinsichtlich seiner Funktionalität und              oder
        Leistungsfähigkeit dem Zustand wie vor dem Eintritt eines            2.1.2 um einen Informanten für sachdienliche Informationen zu
        Versicherungsfalls gemäß Punkt 1 entspricht.                               belohnen, sofern diese zur Verhaftung und Verurteilung eines
        Deckungsbeitrag:                                                           Erpressers beitragen, oder
                                                                             2.1.3 für die im Zuge der Lösegeldverhandlungen anfallenden
        Der Deckungsbeitrag ist die Differenz zwischen den
                                                                                   Reise- und Hotelkosten des Versicherungsnehmers oder des
        betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des in dem
                                                                                   Experten für Cyber-Erpressung oder
        Versicherungsvertrag        angegebenen        versicherten
        Geschäftsbetriebs des Versicherungsnehmers.                          2.1.4 für die Leistungen von IT-Experten zur Verhinderung der vom
                                                                                   Erpresser angedrohten Handlungen.
        Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrags bleiben außer
        Ansatz:                                                              2.2   Voraussetzung     für   die     in    Punkt  2.1 genannten
                                                                                   Versicherungsleistungen     ist    die vorherige schriftliche
        Erträge und Kosten, die mit dem in dem Versicherungsvertrag                Zustimmung des Versicherers oder die nachträgliche
        angegebenen       versicherten      Geschäftsbetrieb   des                 Genehmigung durch diesen, wenn nachweislich Gefahr im
        Versicherungsnehmers nicht unmittelbar zusammenhängen                      Verzug ist. Im Falle von Punkt 2.1.2. ist eine nachträgliche
                                                                   – 4 –

[Seite 5]
        Genehmigung nicht möglich.                                               1.1.1 eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder einer
                                                                                       Datenverschlüsselung von personenbezogenen Daten
                                                                                       auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers
3.      OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS
                                                                                       aufgrund:
        Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil D Punkt 7 hat der
                                                                                       1.1.1.1 eines rechtswidrigen Computereingriffs oder
        Versicherungsnehmer bei der Polizei oder bei anderen
        zuständigen     Strafverfolgungsbehörden    bezüglich     der                  1.1.1.2 eines Computerschadprogramms.
        Erpressung Anzeige zu erstatten.                                         1.1.2 einer rechtswidrigen Offenlegung oder eines Diebstahls
                                                                                       personenbezogener Daten, die sich auf elektronischen
                                                                                       Medien oder sonstigen Datenträgern oder auf den
                                Kapitel V
                                                                                       Computersystemen         des      Versicherungsnehmers
                                                                                       befinden oder sich zum Zeitpunkt des Diebstahls auf diesen
               Versicherungsschutz bei Cyber-Diebstahl durch                           befanden.
                      außenstehende Dritte (optional)
                                                                                 1.1.3 einer sonstigen Datenschutzverletzung              durch    den
                                                                                       Versicherungsnehmer.
2.      VERSICHERUNGSFALL
                                                                                 2.
2.1     Der in diesem Kapitel V verwendete Begriff „Versicherungsfall“
        ist der Eintritt mindestens eines der nachstehenden                      2.    LEISTUNGEN DES VERSICHERERS
        Schadensereignisse, sofern und soweit diese in unmittelbarer                   Im Versicherungsfall    gemäß       Punkt   1   übernimmt   der
        Folge eines rechtswidrigen Computereingriffes durch einen                      Versicherer:
        außenstehenden Dritten eintreten und dieser Eingriff einen
                                                                                 2.1   die Erfüllung von berechtigten Ansprüchen.
        Straftatbestand im Sinne des Strafgesetzbuches erfüllt:
                                                                                       Berechtigt       sind  Ansprüche       dann,    wenn    der
2.1.1 Erhöhte Nutzungsentgelte durch widerrechtlich genutzte                           Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen
      Anwendungen, wie z.B. Voice-Over-IP.                                             Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung
2.1.2 Verluste von Waren            durch    unautorisierte     und/oder               verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
      unrichtige Auslieferung.                                                         Anerkenntnisse        und       Vergleiche,     die    vom
                                                                                       Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
2.1.3 Verluste aus unautorisierten              und/oder      unrichtigen
                                                                                       abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
      Überweisungen/Zahlungen.
                                                                                       Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
2.2     Voraussetzung für die Ersatzpflicht des Versicherers ist in                    Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
        jedem Fall, dass die Handlung des außenstehenden Dritten
                                                                                 2.2   die Kosten der Feststellung und der Abwehr (Abwehrkosten)
        in der Absicht erfolgt ist, sich selbst oder einen anderen Dritten             von Ansprüchen:
        rechtswidrig zu bereichern.
                                                                                       Der Versicherungsschutz umfasst die den Umständen nach
2.3     Klarstellung:                                                                  gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der
        Lediglich mittelbar entstandene Schäden, insbesondere                          Feststellung und Abwehr eines Anspruchs, und zwar auch
        Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen                           dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
        werden, sind somit nicht vom Versicherungsschutz umfasst.                      Die Vereinbarung von Schiedsverfahren beeinträchtigen den
                                                                                       Versicherungsschutz    nicht,    wenn     sie   nach   der
3.      LEISTUNGEN DES VERSICHERERS, SUBLIMIT
                                                                                       Schiedsgerichtverordnung der internationalen Handelskammer
        Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 ersetzt der Versicherer                     (ICC) oder des österreichischen schiedsrichterlichen
        die aus diesem resultierende Vermögensschäden bis zu dem                       Verfahrens im Sinne der Zivilprozessordnung ausgetragen
        in der Polizze genannten Sublimit.                                             werden und dem Versicherer die Einleitung von
                                                                                       Schiedsverfahren unverzüglich angezeigt und die Mitwirkung
4.      OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS
                                                                                       im Schiedsverfahren entsprechend der Mitwirkung des
        Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil D Punkt 7 hat der                  Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges
        Versicherungsnehmer bei der Polizei oder bei anderen                           ermöglicht wird.
        zuständigen Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.

5.      AUSSCHLÜSSE                                                              3.    AUSSCHLÜSSE
        Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C                        Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C
        besteht durch dieses Kapitel V kein Versicherungsschutz,                       sind    in   diesem    Kapitel I   folgende  Ansprüche
        sofern    der   rechtswidrige    Computereingriff     mit                      ausgeschlossen:
        Unterstützung oder Duldung des Versicherungsnehmers, der                 3.1   Ansprüche,     die    darauf     beruhen,    dass      der
        Kenntnis von der fehlenden Berechtigung hat, erfolgt.                          Versicherungsnehmer Veröffentlichungen oder Inhalte von
                                                                                       einer seiner Kontrolle unterliegenden Internetseite nicht
                                                                                       unverzüglich entfernt hat, nachdem ein Dritter diese
                                                                                       beanstandet oder zu deren Entfernung aufgefordert hat.
                              Teil B – Cyber                                     3.2   Ansprüche,       die    darauf     beruhen,     dass      der
                        Haftpflichtversicherung                                        Versicherungsnehmer auf einer öffentlich zugänglichen
                                                                                       Internetseite, die nicht seiner direkten Kontrolle unterliegt,
                                                                                       Inhalte mit personenbezogenen Daten unrechtmäßig
                                 Kapitel I                                             veröffentlicht hat.

     Haftpflichtversicherungsschutz bei Datenschutzverletzungen                                               Kapitel II


1.      VERSICHERUNGSFALL                                                                  Haftpflichtversicherungsschutz bei Verletzung
1.1     Der     in   diesem     Kapitel   I    verwendete      Begriff                              der Geheimhaltungspflicht
        „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung
        eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch                      1.    VERSICHERUNGSFALL
        einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen
                                                                                 1.1   Der    in   diesem      Kapitel   II   verwendete      Begriff
        Eintritts eines oder        mehrerer der nachfolgenden
                                                                                       „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung
        Schadensereignisse:
                                                                         – 5 –

[Seite 6]
      eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch                     auf den Computersystemen des Versicherungsnehmers.
      einen Dritten     wegen    eines  behaupteten  oder
      tatsächlichen  Eintritts eines oder mehrerer der
      nachfolgenden Schadensereignisse:                                2.     LEISTUNGEN DES VERSICHERERS

1.1.1 einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch:                       Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der
                                                                              Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten
      1.1.1.1 einen rechtswidrigen Computereingriff auf den
                                                                              Leistungen.
              Computersystemen                          des
              Versicherungsnehmers oder
      1.1.1.2 ein   Computerschadprogramm             auf     den      3.     AUSSCHLÜSSE
              Computersystemen                                des             Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C
              Versicherungsnehmers.                                           besteht durch dieses Kapitel III kein Versicherungsschutz
1.1.2 einer rechtswidrige Offenlegung oder eines Diebstahls                   für Ansprüche eines vom Versicherungsnehmer beauftragten
      von Daten Dritter, die vertrauliche Informationen                       Outsourcing-Dienstleisters in dieser Eigenschaft.
      beinhalten, die sich auf elektronischen Medien oder
      sonstigen     Datenträgern      oder      auf     den
      Computersystemen        des    Versicherungsnehmers
                                                                             Kapitel IV Medienhaftpflichtversicherungsschutz (optional)
      befinden.

                                                                       1.     VERSICHERUNGSFALL
2.    LEISTUNGEN DES VERSICHERERS
                                                                              Der      in diesem      Kapitel  IV    verwendete       Begriff
      Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der                        „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung
      Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten                   eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch
      Leistungen.                                                             einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen
                                                                              Eintritts eines oder       mehrerer    der      nachfolgenden
                                                                              Schadensereignisse:
3.    AUSSCHLÜSSE
                                                                              Veröffentlichung    digitaler Medieninhalte      auf den
      Auf dieses Kapitel II findet Teil C Punkt 12 der allgemeinen
                                                                              Computersystemen des Versicherungsnehmers, welche
      Ausschlüsse in Bezug auf vertrauliche Informationen keine
                                                                              die Verletzung nachstehender Rechte zur Folge hat:
      Anwendung.
                                                                       1.1    Persönlichkeits- und Namensrechtsverstöße,
      Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen gemäß Teil C
      sind   in   diesem     Kapitel II  folgende  Ansprüche           1.2    Urheber- und Markenrechtsverstöße oder
      ausgeschlossen:                                                  1.3    aus Punkt 1.1 und Punkt 1.2 resultierende Verstöße gegen
                                                                              das Wettbewerbsrecht.
3.1   Ansprüche,    die     darauf    beruhen,    dass       der
      Versicherungsnehmer Veröffentlichungen oder Inhalte von
      einer seiner Kontrolle unterliegenden Internetseite nicht        2.     LEISTUNGEN DES VERSICHERERS
      unverzüglich entfernt hat, nachdem ein Dritter diese                    Im Versicherungsfall gemäß Punkt 1 übernimmt der
      beanstandet oder zu deren Entfernung aufgefordert hat.                  Versicherer die in Teil B Kapitel I Punkt 2 genannten
3.2   Ansprüche,       die   darauf      beruhen,     dass      der           Leistungen.
      Versicherungsnehmer auf einer öffentlich zugänglichen
      Internetseite, die nicht seiner direkten Kontrolle unterliegt,
                                                                       3.     AUSSCHLÜSSE
      Inhalte mit vertraulichen Informationen unrechtmäßig
      veröffentlicht hat.                                                     Auf dieses Kapitel IV findet Teil C Punkt 12 der allgemeinen
                                                                              Ausschlüsse      in      Bezug      auf    Urheber-      und
                                                                              Markenrechtsverstöße keine Anwendung.
                             Kapitel III
                                                                              Ansprüche aufgrund oder in Zusammenhang mit
         Haftpflichtversicherungsschutz in Bezug auf die                      Patentrechtsverletzungen bleiben uneingeschränkt
                        Netzwerksicherheit                                    ausgeschlossen.


1.    VERSICHERUNGSFALL
                                                                                Teil C – ALLGEMEINE AUSSCHLÜSSE
1.1   Der      in  diesem     Kapitel  III   verwendete      Begriff
      „Versicherungsfall“ ist die erstmalige schriftliche Erhebung
      eines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer durch                     Für Schäden, die sich aus folgenden Sachverhalten oder
      einen Dritten wegen eines behaupteten oder tatsächlichen                Ursachen    ergeben,     darauf   beruhen       oder darauf
      Eintritts   eines oder mehrerer der nachfolgenden                       zurückzuführen sind, besteht kein Versicherungsschutz im
      Schadensereignisse:                                                     Rahmen dieses Versicherungsvertrags, soweit in den
                                                                              einzelnen Kapiteln nichts anderes geregelt ist:
1.1.1 eines Datenverlusts, einer Datenbeschädigung oder
      einer Datenverschlüsselung auf dem Computersystem
      eines Dritten,                                                   1.     Krieg,     Invasionen,     feindliche      Kriegshandlungen,
1.1.2 eines      Denial-of-Service-Angriffs  (DoS-Angriffs),                  kriegsähnliche    Ereignisse     (unabhängig     von    einer
      ausgehend         von      Computersystemen      des                    Kriegserklärung),    Bürgerkrieg,    Rebellion,   Revolution,
                                                                              Aufstand, innere Unruhen oder andere Ereignisse, die in
      Versicherungsnehmers gegen ein Computersystem
                                                                              einem militärischen Zusammenhang stehen.
      eines Dritten,
                                                                       2.     Terroristische Handlungen (unabhängig von weiteren Gründen
1.1.3 einer Verhinderung des autorisierten Zugangs Dritter zu
                                                                              oder Ereignissen, die zum Schaden geführt haben) oder
      ihren   Daten   oder   zu    Computersystemen      des
                                                                              Handlungen zur Kontrolle, Prävention oder Bekämpfung von
      Versicherungsnehmers oder
                                                                              Terrorismus.
1.1.4 einer Weitergabe von Computerschadprogrammen                     3.     Jeder hoheitliche Eingriff. Hoheitliche Eingriffe sind die
      über die Computersysteme des Versicherungsnehmers                       Enteignung, die Verstaatlichung, die Beschlagnahme,
      auf die Computersysteme von Dritten,                                    Inbesitznahme oder jede andere Handlung durch, im Auftrag
      jeweils verursacht durch entweder einen rechtswidrigen                  oder auf Anordnung eines Staates, einer Regierung, einer
      Computereingriff oder ein Computerschadprogramm                         Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer Behörde oder einer
                                                            – 6 –

[Seite 7]
      sonstigen (de facto) hoheitlichen Einrichtung.                                  zugehören, und zwar im Ausmaß der unmittelbaren
4.    Jede unmittelbare oder mittelbare Auswirkung der                                und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des
      Atomenergie, insbesondere Reaktionen spaltbarer oder                            herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.
      verschmelzbarer      Kernbrennstoffe;    der    Strahlung                  •    Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder
      radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die                      beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren
      durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden;                         gesetzliche Vertreter dem Versicherungsnehmer gleich
      der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.                                       gehalten.
5.    Jede rechtswidrige und vorsätzliche Herbeiführung des                18.   Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer
      Schadens;      wegen      Schadensverursachung       durch                 besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen
      wissentliches Abweichen vom Gesetz, von einer Vorschrift                   Schadensersatzpflicht hinausgehen.
      oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; wegen            19.   Ansprüche aufgrund oder im Zusammenhang mit
      wissentlichen   Nichtbeachtens von Anweisungen oder
                                                                                 •    Kartellrechtsverstößen
      Vorgaben der Hersteller von Software und Hardware, die
      der Versicherungsnehmer in seinen Computersystemen oder                    •    pornographischen Inhalten
      zum Schutz der Computersysteme nutzt.                                      •    Lotterien, Preisausschreiben, Werbe- oder anderen
6.    Die Nutzung illegaler oder nicht lizenzierter Software sowie                    Glücksspielen.
      jedweder Verlust, der dem Versicherungsnehmer durch die
      Nutzung dieser Software entsteht.
7.    Jede     Art     von     Abnutzungserscheinungen       und                        Teil D – Allgemeine Bedingungen
      Alterungserscheinungen, auch vorzeitigen, Verschleiß,
      Leistungsreduzierung oder veralteter Software und Hardware
      des Computersystems des Versicherungsnehmers sowie der               Die Allgemeinen Bedingungen des vorliegenden Teils D finden
      vom Versicherungsnehmer benutzten übrigen elektronischen             insoweit Anwendung, als in den vorangehenden Teilen A bis C keine
      Geräte oder Sachgegenstände, die durch den gewöhnlichen              Sonderregelungen getroffen werden.
      Gebrauch     oder    durch    fortschreitende    Abnutzung
      hervorgerufen werden.
                                                                           1.    Örtlicher Geltungsbereich
8.    Alle vom Versicherungsnehmer in den Verkehr gebrachten
                                                                                 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Staaten der
      Produkte, Arbeiten oder sonstigen Leistungen sowie
      Produktrückrufe.                                                           Erde. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aus Schäden,
                                                                                 die    nach    US-amerikanischem,     kanadischem    oder
9.    Jede Art von Vertragsstrafen, Geldstrafen, Ansprüchen auf                  australischem Recht geltend gemacht werden. In diesen
      Entschädigung mit Strafcharakter (wie z. B. punitive oder
                                                                                 Ländern sind weiters Schäden im Zusammenhang mit
      exemplary damages), Geldbußen, Verwaltungsstrafen oder
                                                                                 personenbezogenen Daten nicht versichert.
      Garantien, jeweils auch im Regressweg.
                                                                           2.    Zeitlicher Geltungsbereich
10.   Jede Art von Personenschäden, Körperschäden, psychischen
      und physischen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen sowie            2.1   Versicherter Zeitraum
      davon abgeleitete Schäden (Folgeschäden). Ausgenommen                2.1.1 Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle gemäß
      hiervon sind immaterielle Schäden.                                         Teil A und Teil B, die während der Wirksamkeit des
11.   Jede Art von Sachschäden sowie davon abgeleitete Schäden                   Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrags
      (Folgeschäden).                                                            unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG – siehe Anhang) erstmals
12.   Jeder Verstoß gegen Patente, Lizenzrechte und sonstige                     eingetreten sind und – im Fall von Teil B – auf einem während
      Schutzrechte des geistigen Eigentums (hierzu gehören                       der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetretenen
      insbesondere     Markenrechte,     Gebrauchs-     und                      Schadensereignis gemäß Teil B Kapitel I, II, III und IV beruhen.
      Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte und sonstige                   2.1.2 Für Teil B gilt:
      gewerbliche Schutzrechte).                                                 Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des
13.   Jede Art von Lösegeldern bzw. sonstigen durch Erpressung                   Versicherungsschutzes eingetreten sind, die aber auf ein
      geforderten Geldern.                                                       Schadensereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrags
14.   Jede Art der Unterbrechung oder Störung von Strom-,                        zurückzuführen sind, sind nur dann versichert, wenn dem
      Internet-,         Kabel-,        Funk-,          Satelliten-,             Versicherungsnehmer       bis   zum     Abschluss    des
      Telekommunikationsverbindungen            oder       anderer               Versicherungsvertrags das Schadensereignis nicht bekannt
      Infrastruktureinrichtungen, einschließlich der Störung von                 war und auch nicht bekannt sein konnte.
      Serviceleistungen, die ein Service-Provider erbringt,                2.2   Nachmeldefrist/Nachhaftung
      Stromausfällen und Spannungsabfällen. Dieser Ausschluss
      gilt ausschließlich im Hinblick auf Unterbrechungen und              2.2.1 Abweichend       von     Punkt      2.1     besteht      kein
      Störungen, die sich außerhalb der            Kontrolle    des              Versicherungsschutz,     wenn       die     Anzeige      des
      Versicherungsnehmers                                ereignen               Versicherungsfalls beim Versicherer später als ein Jahr nach
      (Netzwerkunterbrechungen).                                                 Beendigung des Versicherungsvertrags einlangt.

15.   Jede Art von Finanzmarkttransaktionen und Börsenhandel.              2.2.2 Für Teil B gilt:
16.   Jede Art des Einsatzes von digitaler Währung                               Bei    Beendigung       des Versicherungsvertrags       besteht
      (Cryptocurrency).                                                          Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle gemäß Teil
17.   Ansprüche:                                                                 B, die nach Beendigung des Versicherungsvertrags und
                                                                                 innerhalb der Nachhaftungszeit eintreten, wenn das
      •   des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
                                                                                 Schadensereignis, das zu einem Versicherungsfall geführt
          Unternehmen;
                                                                                 hat, vor Beendigung des Versicherungsvertrags gemäß Punkt
      •   von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;                          2.1 eingetreten ist. Die Nachhaftungszeit beträgt ein Jahr.
      •   von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern                     Versicherungsschutz besteht im Umfang der unverbrauchten
          des Versicherungsnehmers;                                              Versicherungssumme und der Vertragsbedingungen der
      •   von Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer                   Versicherungsperiode, die der Nachhaftungszeit unmittelbar
          beteiligt ist, und zwar im Ausmaß der prozentuellen                    vorhergeht, sofern nicht über die Serienschadensklausel eine
          Beteiligung des Versicherungsnehmers an diesen                         abweichende Zuordnung des Versicherungsfalls erfolgt.
          Gesellschaften; weiters                                                Eine    Nachhaftungszeit   besteht   nicht,   wenn   der
      •   von Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne                    Versicherungsvertrag durch Widerruf oder durch Kündigung
          des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer                             wegen eines Prämienzahlungsverzugs oder eines von
                                                                   – 7 –

[Seite 8]
      diesem     Versicherungsvertrag   zu    entschädigenden                  Versicherungsleistung von insgesamt mehr als EUR
      Schadens durch den Versicherer vorzeitig gekündigt wurde                 30.000.000,– schadensbetroffen, so werden die auf die
      oder der Versicherungsvertrag durch eine Kündigung im                    einzelnen Berechtigten entfallenden Versicherungsleistungen
      Namen des Versicherungsnehmers im Fall einer Insolvenz                   verhältnismäßig derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr
      des Versicherungsnehmers vorzeitig beendet wurde.                        als EUR 30.000.000,– betragen. Unter „Kumulschaden“ ist die
      Eine Nachhaftungszeit besteht weiters nicht, wenn und                    Gesamtheit aller Einzelschäden zu verstehen, die unmittelbar
                                                                               durch ein und dasselbe Geschehen verursacht wurden,
      soweit der Versicherungsnehmer nach Beendigung des
                                                                               unabhängig davon, ob und wie viele der gedeckten Gefahren
      Versicherungsvertrags eine andere Cyber-Versicherung
                                                                               zusammenwirken.
      abgeschlossen hat, die in der Nachhaftungszeit wirksam ist.
                                                                         6.    Serienschaden
3.    Höhe und Umfang der Versicherungsleistung
                                                                         6.1   Mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
3.1   Versicherungssumme
                                                                               oder innerhalb einer allfällig vereinbarten Nachhaftungsfrist
      Die Versicherungssumme je Versicherungsfall stellt die                   eintretende, auf demselben Schadensereignis beruhende
      Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall,             Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall. Ferner
      der in den Kapiteln zu Teil A und Teil B definiert ist, dar, und         gelten als ein Versicherungsfall alle Versicherungsfälle, die
      zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf                    auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden
      mehrere ersatzpflichtige Personen erstreckt.                             Schadensereignissen beruhen, wenn zwischen            diesen
3.2   Jahreshöchstleistung:                                                    Schadensereignissen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
                                                                               technischer Zusammenhang besteht (Serienschaden).
      Der Versicherer leistet für alle innerhalb eines
      Versicherungsjahrs  eingetretenen     Versicherungsfälle           6.2   Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Versicherungsfälle mehrere
      zusammen höchstens die Jahreshöchstleistung.                             Kapitel innerhalb eines Teils oder sowohl Teil A als auch Teil B
                                                                               des Versicherungsvertrags betreffen.
3.3   Die Kosten gemäß Teil A sowie Abwehrkosten und Zinsen
      werden auf die Versicherungssumme angerechnet.                     6.3   Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in
                                                                               dem der erste Versicherungsfall der Serie eingetreten ist, wobei
3.4   Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer
                                                                               der zum Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls vereinbarte
      Schadensersatzverpflichtung     gemäß      Teil  B    durch
                                                                               Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist.
      Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des
      Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels         6.4   Wenn der Versicherer den Versicherungsvertrag gemäß Punkt
      eingeschriebenen Briefs die Erklärung abgibt, seinen                     9.2 kündigt oder bei Risikowegfall (Punkt 9.4), besteht nicht
      vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur                   nur     für    die    während      der    Wirksamkeit      des
      Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat               Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach
      der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an                   Beendigung      des     Versicherungsvertrags     eintretenden
      entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und                       Versicherungsfälle einer Serie Versicherungsschutz, sofern
      Kosten nicht aufzukommen.                                                der erste Versicherungsfall der Serie während der Wirksamkeit
                                                                               des Versicherungsschutzes oder innerhalb einer allfällig
4.    Neu hinzukommende Tochtergesellschaften                                  vereinbarten Nachhaftungsfrist eingetreten ist.
      Während der Versicherungsperiode neu hinzukommende                 6.5   Ist der erste Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des
      Tochtergesellschaften gelten ab Erwerb oder Neugründung                  Versicherungsvertrags oder während einer Unterbrechung des
      automatisch mitversichert, es sei denn                                   Versicherungsschutzes eingetreten, dann gilt der gesamte
      a) der Umsatz der Gesellschaft übersteigt 10 % des Umsatzes              Serienschaden als nicht versichert.
      des        abgelaufenen          Geschäftsjahres        des        7.    Obliegenheiten
      Versicherungsnehmers, oder
                                                                               Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
      b) es handelt sich um ein Finanzdienstleistungsunternehmen,              Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen
      ein Telekommunikationsunternehmen, einen IT Service                      des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt:
      Provider oder ein Unternehmen, das mehr als 50% seines
                                                                         7.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
      Umsatzes mit Internethandel erwirtschaftet, oder
                                                                         7.1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen
      c) die Gesellschaft erzielt mehr als 25 % ihres Umsatzes oder            Risiko und Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
      hat ihren Sitz in USA/USA-Territorien, Kanada oder Australien,           dem Versicherer die Angaben zum Umsatz und zur Anzahl an
      oder                                                                     Datensätzen auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen.
      d) die Gesellschaft hat ihren Sitz in solchen Staaten, die den     7.1.2 Der Versicherungsnehmer ist        verpflichtet, besonders
      Betrieb des Versicherungsgeschäfts durch einen vor Ort nicht             gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer
      zugelassenen Versicherer verbieten (sog. non-admitted                    billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb
      Verbotsländer).                                                          einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, der
      In den Fällen a) bis c) besteht ab Erwerb oder Neugründung für           schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als
      2 Monate befristeter Versicherungsschutz im Rahmen und                   besonders gefahrdrohend.
      Umfang der Polizze. Der Erwerb oder die Neugründung ist dem        7.1.3 Der Versicherungsnehmer hat angemessene technische
      Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird innerhalb dieser               Schutzmaßnahmen         und    Verfahren    zu   verwenden
      2 Monate keine Einigung über Prämie und Bedingungen erzielt,             (insbesondere bei Computer Backups, Anti-Viren und Anti-
      so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.                         Malware           Software,           Kennworteinstellungen,
5.    Kumul                                                                    Berechtigungskonzepten, Systemkonfigurationen, Firewalls
                                                                               sowie bei der Aktualisierung von Software).
5.1   Vorrangige Versicherung/Kumulklausel
                                                                         7.1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend
      Ist ein Versicherungsfall auch unter einem anderen
                                                                               und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
      Versicherungsvertrag versichert, so geht der vorliegende
                                                                               Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, über die
      Vertrag als der speziellere Vertrag vor.
                                                                               Feststellung von hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten
      Ist der anderweitige Versicherungsvertrag ebenfalls bei einer            für den Eintritt eines Schadensereignisses zu informieren. Er
      Gesellschaft der Vienna Insurance Group abgeschlossen, so ist            hat weiters die Kosten auf den Umfang zu begrenzen, der
      die Leistung insgesamt auf die höchste der vereinbarten                  notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadenseintritt zu
      Versicherungssummen begrenzt, wobei lediglich der höchste                verhindern oder den Schadensumfang zu mindern. Er hat auf
      vereinbarte Selbstbehalt angewendet wird.                                Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen
5.2   Kürzung der Versicherungsleistung bei Kumulschäden                       behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit diesem
                                                                               über die weiteren Maßnahmen abzustimmen.
      Sind durch einen Kumulschaden mehrere Cyberschutz
      Versicherungsverträge des  Versicherers mit einer                        Insbesondere hat der Versicherungsnehmer den Versicherer
                                                       – 8 –

[Seite 9]
      unverzüglich zwecks Einschaltung der Experten über die          8.2   Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch
      bekannt gegebene Hotline zu informieren.                              eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
7.2   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls                   vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist,
                                                                            so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
7.2.1 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun,
      um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalls          9.    Vertragsdauer     und     Kündigung     nach      Eintritt   des
      aufzuklären und den Schaden abzuwenden und gering zu                  Versicherungsfalls
      halten. Dabei sind Weisungen des Versicherers zu befolgen.      9.1   Vertragsdauer:
7.2.2 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend                 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
      und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab                 verlängert sich der Vertrag jedes Mal um ein weiteres Jahr,
      Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu                    wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der
      informieren.                                                          Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt worden
      Insbesondere sind anzuzeigen:                                         ist.
      7.2.2.1 der Versicherungsfall;                                        Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so wird der
      7.2.2.2 die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung;             Versicherungsvertrag für ihn nur dann verbindlich um ein
                                                                            weiteres Jahr verlängert, wenn ihm frühestens sechs und
      7.2.2.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die
                                                                            spätestens fünf Monate vor jedem Ablauf der Vertragsdauer ein
              Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder
                                                                            besonderer Hinweis des Versicherers zugeht, in dem der
              Disziplinarverfahrens        gegen          den
                                                                            Verbraucher auf das Kündigungsrecht, die dreimonatige
              Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
                                                                            Kündigungsfrist, den notwendigen Zugang der Kündigung
      7.2.2.4 alle  Maßnahmen      Dritter zur    gerichtlichen             beim Versicherer vor Beginn dieser Frist, die für die
              Durchsetzung von Schadensersatzforderungen.                   Kündigung      erforderliche Schriftform sowie auf die
7.2.3 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der                   Vertragsverlängerung      um   ein     weiteres   Jahr    bei
      Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu               unterbliebener, verspäteter oder fehlerhafter Kündigung
      unterstützen.                                                         aufmerksam gemacht wird.
      Insbesondere hat der Versicherungsnehmer:                             Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, erlischt der
      7.2.3.1 den Versicherer unverzüglich zwecks Einschaltung              Vertrag ohne Kündigung.
              der Experten über die bekannt gegebene Hotline zu       9.2   Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls:
              informieren;                                                  Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls gilt
      7.2.3.2 die betroffene Hardware, Software und Daten zu                § 158 VersVG (siehe Anhang).
              sichern und dem Versicherer oder einem vom
                                                                      9.3   Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
              Versicherer      eingebundenen    Experten     zur
              Untersuchung zur Verfügung zu stellen sowie den               Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens
              Experten bei der Reparatur, Wiederherstellung oder            über das Vermögen des Versicherungsnehmers kann der
              Wiedererlangung           der    Daten         des            Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat
              Versicherungsnehmers, die vom Versicherungsfall               kündigen.
              betroffen sind, zu unterstützen;                        9.4   Risikowegfall
      7.2.3.3 hinsichtlich des Versicherungsfalls stets mit dem             Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so
              Experten zu kooperieren;                                      erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die
      7.2.3.4 alles ihm Zumutbare zu tun, um den Experten darin             Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die
              zu unterstützen, Ursachen, Hergang und Folgen des             Einschränkung      des     Versicherungsvertrags    auf  den
              Versicherungsfalls aufzuklären sowie den Schaden              verbleibenden Umfang.
              abzuwenden und gering zu halten; dabei sind             9.5   Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur
              Weisungen des Experten zu befolgen;                           Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
      7.2.3.5 alle Informationen, Berichte, Materialien, Daten und          Eine Kündigung nach Punkt 9 .2 und Punkt 9 .3 oder ein
              Dokumentationen zu liefern, die der Experte benötigt,         Risikowegfall nach Punkt 9.4 schließt die Anwendung einer
      7.2.3.6 einen vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger,         Prämienabrechnung nicht aus.
              Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm    10.   Betriebsübernahmen
              benötigten Informationen zu geben und ihm die
                                                                            Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers an einen Dritten
              Prozessführung zu überlassen.
                                                                            veräußert oder aufgrund eines Nießbrauchs, eines
7.2.4 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der            Pachtvertrags oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von
      Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der                  einem    Dritten übernommen, so tritt anstelle des
      Versicherungsnehmer     aus    Eigenem     innerhalb   der            Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer
      vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen               seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis
      (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.               ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des
7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne                    § 69 Abs. 2 und 3 und der §§ 70 und 71 VersVG (siehe
      vorherige     Zustimmung       des   Versicherers  eine               Anhang) gelten sinngemäß.
      Schadensersatzverpflichtung     ganz  oder     zum  Teil        11.   Mitversicherte Personen
      anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer             11.1 Unter diesem Versicherungsvertrag sind folgende Personen
      konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit             mitversichert:
      verweigern – oder zu vergleichen.                               11.1.1 die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und
7.3   Vollmacht des Versicherers                                             solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
      Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner                   des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben
      Verpflichtung  zur   Leistung  alle   ihm  zweckmäßig                  angestellt hat;
      erscheinenden      Erklärungen     im    Namen    des           11.1.2 sämtliche übrigen Arbeitnehmer für Schäden, die sie in
      Versicherungsnehmers abzugeben.                                        Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen.
8.    Erhöhung der Gefahr                                             11.2 Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des
                                                                           Versicherungsnehmers sind gemäß Punkt 11.1 auch ohne
8.1   Nach Abschluss des Versicherungsvertrags darf der
                                                                           Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert.
      Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
      weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre          12.       Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das
      Vornahme durch einen Dritten gestatten.                               Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des
                                                            – 9 –

[Seite 10]
      Versicherungsnehmers ankommt, wird diesem nur das                          Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des
      Verhalten, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das                          Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail) Schriftform
      Kennenmüssen solcher Personen zugerechnet, die                             bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der
      Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind.                              Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden
      Den versicherten Personen wird ihr eigenes Verhalten,                      zugehen muss.
      Verschulden, Bewusstsein, Kenntnis oder Kennenmüssen                 18.   Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
      zugerechnet.
                                                                                 Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden
13.   Rechtsstellung der unter dem Versicherungsvertrag                          Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
      mitversicherten Personen und Unternehmen                                   inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers
      Soweit      die   Versicherung      sowohl      für    den                 zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
      Versicherungsnehmer als auch für weitere mitversicherte
      Unternehmen        und       mitversicherte       Personen
      Versicherungsschutz gewährt, sind         alle    in   dem
      Versicherungsvertrag             bezüglich              des                       Teil E – Begriffsbestimmungen
      Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf
      diese sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem                       Die in diesen Bedingungen verwendeten Begriffe in Fettdruck haben
      Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die            die in den nachstehenden Begriffsbestimmungen angegebene
      Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung            Bedeutung.
      der Rechte aus       dem     Versicherungsvertrag     steht
      ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
14.   Versicherungsperiode,         Prämie,      Beginn       des          Abwehrkosten
      Versicherungsschutzes                                                      Abwehrkosten sind alle Kosten, Aufwendungen und
14.1 Versicherungsperiode                                                        Honorare sowie Gebühren für Experten, Rechtsanwälte,
                                                                                 Zeugen, Sachverständige, Ermittlungen, Gerichtstermine,
      Als     Versicherungsperiode       gilt,    wenn        der                Untersuchungen bzw. Verfahren, die zur Verteidigung des
      Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere             Zeit               Versicherungsnehmers in zivil-, handels-, verwaltungs- bzw.
      abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.                              strafrechtlichen Verfahren erforderlich sind.
14.2 Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes                                    Die    Abwehrkosten  beinhalten     nicht   die    vom
14.2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich                        Versicherungsnehmer  zu      tragenden      allgemeinen
       Gebühren      und      Versicherungssteuer     ist  vom                   Aufwendungen für den    Einsatz eigener Mittel und
       Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem                       Ressourcen, wie Gehältern und       sonstigen internen
       Abschluss des Versicherungsvertrags (Zugang der Polizze                   Verwaltungskosten.
       oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und                       Abwehrkosten werden, vorbehaltlich der Selbstbehalte, nur
       nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen
                                                                                 im Rahmen der Versicherungssumme ersetzt.
       (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt
       mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem
       vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige           Akkreditierter Sicherheitsgutachter
       Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen                         Ein akkreditierter Sicherheitsgutachter ist ein Experte, der
       14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt,                  durch den PCI-DSS Council zertifiziert ist, um die Einhaltung
       ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten                           der PCI-DSS durch das Vertragsunternehmen zu überprüfen.
       Versicherungsbeginn gegeben.
14.2.2 Folgeprämien        einschließlich     Gebühren      und
                                                                           Anspruch
       Versicherungssteuer      sind     zu   den   vereinbarten
       Fälligkeitsterminen zu entrichten.                                        Ein Anspruch ist eine schriftliche Schadensersatzforderung
                                                                                 eines Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
14.2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die
       §§ 38 ff. VersVG (siehe Anhang).                                          privatrechtlichen Inhalts wegen eines Vermögensschadens
                                                                                 oder wegen eines immateriellen Schadens gegen den
14.2.4 Alle eingehenden Zahlungen werden auf die älteste Schuld                  Versicherungsnehmer.
       angerechnet.
15.   Sanktionsklausel
      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen            Außenstehende Dritte
      – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf                Außenstehende Dritte sind Personen, mit denen zu keinem
      die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,                      Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis bestand.
      Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
      Europäischen Union oder der Republik Österreich
      entgegenstehen.                                                      Computernetzwerk
      Dies   gilt  auch     für  Wirtschafts-, Handels-    oder                  Ein     Computernetzwerk        ist   eine       Gruppe     von
      Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten                  Computersystemen und anderen Hardwaregeräten, die
      Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden,                    durch     Informations-     und     Kommunikationstechnologie
      soweit dem nicht europäische oder österreichische                          miteinander      verbunden    sind,    um      die   vernetzten
      Rechtsvorschriften entgegenstehen.                                         Computersysteme und Hardwaregeräte in die Lage zu
                                                                                 versetzen,    Daten     und   andere      Informationen    über
16.   Abtretung oder Verpfändung des Versicherungsanspruchs
                                                                                 Datenverbindungen (unter anderem über das Internet, Intranet
      Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen                      und virtuelle private Netzwerke [VPN]) auszutauschen.
      Feststellung  ohne    ausdrückliche    Zustimmung     des
      Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
                                                                           Computerschadprogramm
17.   Schriftformerfordernis
                                                                                 Ein Computerschadprogramm ist eine Schadsoftware (z. B.
      Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist,                   Computerviren,    Spyware,    Computerwürmer,    Trojaner,
      ist für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des                             Rootkits,   Ransomware,     Keylogger,  illegale   Dialer-
      Versicherungsnehmers an den Versicherer die geschriebene                   Programme, Spyware, werbefinanzierte Software [Adware],
      Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich               schädliche Browserhilfsobjekte [BHOs] und betrügerische
      und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der                        Sicherheitsprogramme), die dazu bestimmt ist, ein
      geschriebenen Form wird durch Zugang eines Texts in                        Computersystem zu infiltrieren und zu stören, sensible
                                                                      – 10 –

[Seite 11]
     Informationen zu gewinnen oder sich unbefugten und/oder               Diebstahl personenbezogener Daten
     unrechtmäßigen Zugang zu Computersystemen            zu                    Ein Diebstahl personenbezogener Daten ist ein
     verschaffen.                                                               rechtswidriger    Computereingriff,     bei   dem       auf
                                                                                Computersystemen befindliche personenbezogene Daten
Computersysteme
                                                                                unbefugt oder unrechtmäßig kopiert oder anderweitig erlangt
     Computersysteme sind alle Informationstechnologie- und                     werden.
     Kommunikationssysteme       einschließlich   der    hierfür
     genutzten Hardware, Infrastruktur, Software oder sonstiger
     Geräte sowie einzelner Komponenten hiervon, die dazu                  Diebstahl von Daten
     genutzt werden, Daten zu erstellen, auf Daten zuzugreifen,                 Siehe Datendiebstahl.
     Daten zu verarbeiten, zu schützen, zu überwachen, zu
     speichern, abzurufen, anzuzeigen oder zu übermitteln.
                                                                           Dritter
                                                                                Ein Dritter ist jede natürliche oder juristische Person mit
Computersysteme des Versicherungsnehmers                                        Ausnahme des Versicherungsnehmers, der mitversicherten
     Computersysteme des Versicherungsnehmers sind der                          Unternehmen und der mitversicherten Personen.
     Kontrolle des Versicherungsnehmers unterliegende und von
     diesem verwaltete Computersysteme, die sich in seinem
     Besitz befinden, von ihm lizenziert oder angemietet wurden.           Elektronische Medien
     Der     Versicherungsschutz       bezieht    sich    auch   auf            Elektronische Medien sind IT-Geräte (z. B. externe
     Schadenereignisse, die auf den Computersystemen der im                     Festplatten,   CD-ROMs,        DVD-ROMs,        Magnetbänder,
     Versicherungsvertrag           genannten         und       vom             Magnetdisketten, USB-Sticks), die in der Datenverarbeitung zum
     Versicherungsnehmer            beauftragten       Outsourcing-             Aufzeichnen und Speichern von Daten verwendet werden.
     Dienstleister in dieser Eigenschaft eingetreten sind, jedoch
     nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz
     besteht.                                                              Finanzdienstleistungsunternehmen
                                                                                Finanzdienstleistungsunternehmen           sind          Banken,
                                                                                (Rück-)Versicherungen, Vermögensverwalter, Kapitalanlage-
Daten                                                                           bzw. Investmentgesellschaften, sonstige Institute gemäß § 1 des
     Daten sind alle lesbaren Informationen, Programme und                      österreichischen    Bankwesengesetzes       (BWG),      sonstige
     Software, unabhängig von Verwendungszweck oder                             Unternehmen       gemäß     §    1     des      österreichischen
     Darstellungsweise (Text, Zahlen, Sprache oder Bilder), die                 Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie vergleichbare
     auf elektronischen Medien verkörpert sind.                                 ausländische Unternehmen.


Datendiebstahl                                                             Immaterielle Schäden
     Ein      Datendiebstahl     ist   ein    rechtswidriger                    Immaterielle Schäden sind Schäden, welche keinen Schaden am
     Computereingriff, bei dem auf Computersystemen                             Vermögen darstellen (Nichtvermögensschaden), und aufgrund
     befindliche Daten unbefugt oder unrechtmäßig kopiert oder                  von Persönlichkeits- oder Namensrechtsverstößen entstehen.
     anderweitig erlangt werden.
                                                                                Als immaterielle Schäden gelten im Rahmen von Teil B Kapitel IV
                                                                                auch Nichtvermögensschäden aufgrund von Urheber- oder
Datenschutzverletzung                                                           Markenrechtsverstößen sowie aufgrund von Verstößen gegen
                                                                                das Wettbewerbsrecht, sofern letztere aus den vorgenannten
     Eine    Datenschutzverletzung   ist   jede    Verletzung
                                                                                Fällen resultieren.
     anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen, wie
     beispielsweise    der      Datenschutz-Grundverordnung                Informant
     (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) oder
                                                                                Ein     Informant    ist   eine    Person,       welche     die
     vergleichbarer   inländischer    oder      ausländischer
                                                                                Strafverfolgungsbehörden über kriminelle Aktivitäten informiert.
     Rechtsnormen.

                                                                           Infrastruktur
Datenverlust, Datenbeschädigung oder
Datenverschlüsselung                                                            Infrastruktur ist jede technische Einrichtung bzw. Vorrichtung
                                                                                (z. B.       Telefonanlage/-ausstattung,        Klimaanlagen,
     Datenverlust oder Datenbeschädigung ist               das
                                                                                unterbrechungsfreie            Stromversorgung/-vorrichtungen,
     Einspeisen, die Verfälschung, Erstellung, Anpassung,
                                                                                Einzelgeneratoren, Frequenzumrichter und Transformatoren),
     Änderung oder Löschung von Daten, die bei einer
                                                                                die dazu verwendet wird, die Funktion der elektronischen
     Verarbeitung auf einem Computersystem dazu führen
                                                                                Anlagen aufrechtzuerhalten, die den Einsatz und den Betrieb
     könnte, dass die Computersysteme oder die Daten
                                                                                der Computersysteme und Daten unterstützen.
     beeinträchtigt, unlesbar oder beschädigt werden oder nicht
     mehr     normal       funktionieren   bzw.    dass     der
     Verarbeitungsbetrieb unterbrochen oder gestört wird.                  Kreditkarten
                                                                                Kreditkarten sind Kreditkarten,       Debitkarten,   aufladbare
Denial-of-Service-Angriff (DoS-Angriff)                                         Wertkarten und Geldkarten.
     Ein Denial-of-Service-Angriff ist ein böswilliger Angriff, der
     dazu      führt,  dass      Computersysteme                und        Kreditkartendaten
     Computernetzwerke ganz oder teilweise blockiert oder                       Kreditkartendaten sind Daten, die für das Ausstellen der
     gestört werden bzw. nicht verfügbar sind. Dazu zählt auch,                 Kreditkarte, bei der Abwicklung von Zahlungstransaktionen
     dass eine Software auf bestimmten Computersystemen                         oder während der Benutzung der Kreditkarte gespeichert
     verändert oder zerstört wird, sodass Computersysteme mit                   werden.
     eingehenden Anfragen überhäuft und dadurch überlastet
     werden, etwa durch Distributed-Denial-of-Service-Angriffe
     (DDoS),      bei     denen       mehrere       beeinträchtigte        Outsourcing-Dienstleister
     Computersysteme für einen koordinierten, gleichzeitigen                    Outsourcing-Dienstleister sind IT-Dienstleister, die vom
     Angriff verwendet werden.                                                  Versicherungsnehmer durch einen schriftlichen Vertrag
                                                                                beauftragt   werden,   um    Verwaltungs-,   Pflege- bzw.
                                                                                Entwicklungsfunktionen    oder   -leistungen     für  den
                                                                      – 11 –

[Seite 12]
     Versicherungsnehmer auf einem Computersystem zu                           •     die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter
     übernehmen, das der Kontrolle des IT-Dienstleisters                             Haftung);
     unterliegt und von diesem verwaltet wird.                                 •     die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
                                                                               •     die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften);
PCI-DSS
                                                                               •     die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen
     PCI-DSS       sind    die  allgemein     anerkannten und                        Rechts);
     veröffentlichten   Datensicherheitsstandards   (DSS) der
                                                                               •     die Inhaber (bei Einzelfirmen);
     Kreditkartenindustrie/Payment Card Industry (PCI), die
     insbesondere Folgendes vorschreiben:                                      •     bei     anderen    Unternehmensformen       (z.    B.
                                                                                     Genossenschaften,          Verbänden,       Vereinen,
     •    eine Firewall-Konfiguration zum Schutz der Daten der
                                                                                     Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die
          Karteninhaber zu installieren und zu pflegen;
                                                                                     nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten
     •    für       Systemkennwörter        oder         sonstige                    Vertretungsorgane;
          Sicherheitsparameter keine vom Anbieter voreingestellten
          Standardeinstellungen zu verwenden;                                  •     Leiter der Rechtsabteilung;
     •    gespeicherte Daten von Karteninhabern zu schützen;                   •     Leiter der IT-Abteilung;
     •    Daten von Karteninhabern nur verschlüsselt über offene               •     Leiter der Risikomanagementabteilung;
          öffentliche Netzwerke zu übermitteln;                                •     Datenschutzbeauftragter;
     •    Anti-Malware-/Virensoftware zu verwenden und diese                   •     Leiter der mit dem Versicherungseinkauf betrauten
          regelmäßig zu aktualisieren;                                               Abteilung;
     •    sichere Systeme und Anwendungen zu entwickeln und                    •     Leiter der Personalabteilung;
          aufrechtzuerhalten;
                                                                               •     Leiter der Compliance-Abteilung;
     •    den Zugang zu den Daten der Karteninhaber auf
                                                                               alle Personen, die dem vorstehenden                Personenkreis
          diejenigen Personen zu beschränken, die zu                           entsprechen (bei ausländischen Firmen).
          geschäftlichen Zwecken auf deren Kenntnis angewiesen
          sind;
                                                                          Schadensereignis
     •    jeder Person mit Computerzugang eine eindeutige
                                                                               Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das jeweils in Punkt 1 in
          Benutzer-ID zuzuweisen;
                                                                               den einzelnen Kapiteln zu Teil A und Teil B genannt ist.
     •    den physischen Zugang zu den Daten der
                                                                          Sublimit
          Karteninhaber zu beschränken;
                                                                               Sublimit    ist     die    Begrenzung      des    jeweiligen
     •    alle Zugänge zu Netzwerkressourcen und den Daten
                                                                               Versicherungsschutzes innerhalb des Versicherungslimits pro
          der Karteninhaber zu protokollieren und zu
                                                                               Versicherungsfall und insgesamt pro Versicherungsperiode auf
          überwachen;
                                                                               die in der Polizze festgelegte Summe. Darin enthalten sind
     •    die Sicherheit der Computersysteme und Prozesse                      Abwehrkosten und sonstige Versicherungsleistungen wie
          regelmäßig zu testen und                                             Schadenminderungskosten.
     •    Unternehmensgrundsätze für die                                       Leistungen im Rahmen des Sublimits werden auf die
          Informationssicherheit aufzustellen.                                 Versicherungssumme angerechnet.


Personenbezogene Daten                                                Tochtergesellschaft
     Personenbezogene Daten sind Daten, die unmittelbar                        Eine Tochtergesellschaft ist ein rechtlich selbstständiges
     oder mittelbar, allein oder in Verbindung mit anderen                     Unternehmen, an welchem der Versicherungsnehmer eine
     Informationen dazu genutzt werden können, eine                            Beteiligung von mehr als 50% hält oder, in Ländern, in denen der
     Einzelperson zu identifizieren, zu kontaktieren oder zu                   Erwerb eines Mehrheitsanteiles durch ausländische Personen
     lokalisieren bzw. eine Einzelperson in Verbindung mit                     gesetzlich nicht gestattet ist, dem Versicherungsnehmer das
     sonstigen personenbezogenen Angaben, beispielsweise                       Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben.
     dem        Nachnamen        eines      Elternteils,   der
     Sozialversicherungsnummer, Angaben aus Krankenakten
     oder geschützten Informationen zum Gesundheitszustand,           Verletzung der Geheimhaltungspflicht
     der Führerscheinnummer, der Steuernummer, der Kredit-                     Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist die
     oder Debitkartennummer, der Anschrift oder Telefonnummer,                 rechtswidrige  Offenlegung  von      vertraulichen
     einem Benutzernamen oder Kennwort, zu identifizieren.                     Informationen.
     Personenbezogene Daten sind zudem jedwede andere
     Personenidentifikation, wie in den Datenschutzgesetzen
     definiert, ganz gleich, in welchem Format bzw. auf               Vermögensschäden
     welchem Medium diese Daten vorliegen.                                     Vermögensschäden sind in Geld objektiv messbare Schäden,
                                                                               die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung oder
                                                                               Gesundheitsschädigung von Menschen) noch Sachschäden
                                                                               (Beschädigung, Verderben, Vernichtung, Verlust oder
Rechtswidriger Computereingriff
                                                                               Abhandenkommen körperlicher Sachen) sind noch sich aus
     Ein   rechtswidriger   Computereingriff  ist  jede                        solchen Schäden herleiten. Als körperliche Sachen gelten
     rechtswidrige Handlung, die in der Absicht erfolgt,                       insbesondere auch Geld, geldwerte Zeichen (so z. B. Brief- und
     durch Benutzung eines Computersystems oder                                Stempelmarken), Inhaberpapiere und blanko indossierte
     Computernetzwerks Schaden zu verursachen oder sich                        Orderpapiere sowie Wertsachen. Daten gelten nicht als
     unbefugten Zugang zu Daten, Computersystemen oder                         körperliche Sachen.
     Computernetzwerken zu verschaffen.

                                                                      Vertrauliche Informationen
Repräsentanten                                                                 Vertrauliche Informationen sind schützenswerte Geschäfts-
     Repräsentanten sind:                                                      und Firmengeheimnisse jeglicher Art und Form, die nicht
     •    die Mitglieder des Vorstands oder die                                allgemein zugänglich und im Verantwortungsbereich des
          Generalbevollmächtigten (bei Aktiengesellschaften);                  Versicherungsnehmers sind; dabei ist es unerheblich, ob diese
                                                                 – 12 –

[Seite 13]
      als                                                                  § 12
      „vertraulich“ gekennzeichnet oder markiert sind.                     (1)        Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
      Der Begriff vertrauliche Informationen beinhaltet jedoch                        drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so
      nicht Patente, Geschäftsideen, Marken, Urheberrechte oder                       beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht
      Herstellungsgeheimnisse. Diese Einschränkung gilt nicht für                     auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist
      Teil B Kapitel II.                                                              dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so
                                                                                      verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
                                                                           (2)        Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
                                                                                      Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis
                             ANHANG                                                   zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten
                                                                                      Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
                                                                                      der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG,                              gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen
BGBl. Nr. 2/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2018) (Wiedergabe                      Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die
der in den Allgemeinen Bedingungen für die Cyberschutz                                Verjährung jedenfalls ein.
Versicherung erwähnten Bestimmungen des Gesetzes).
                                                                           (3)        Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
                                                                                      wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines
§6                                                                                    Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt
(1)   Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer                               erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer
      Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem                   gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2
      Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von                      entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem
      der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die                     Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie
      vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als                      ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
      eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den                     erhobenen Anspruch und für die Zeit, in welcher der
      Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der                              Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
      Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer                          rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs
      Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung                       gehindert ist, gehemmt.
      als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
      Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf
                                                                               § 16
      die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
                                                                           (1)        Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, welche die dem
                                                                                      alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der
      Versicherungsvertrag     zugrunde     liegende   Äquivalenz
                                                                                      Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.
      zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die
      vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis                    Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf
      ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko                    den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder
      tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der                            zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen
      Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen                               Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der
      Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die                              Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt
      Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt                      hat, gilt im Zweifel als erheblich.
      Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich
      verletzt worden ist.                                                 (2)        Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen
(2)   Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer                     Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom
      zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung                        Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines
      einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber –                           erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der
      unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen                      Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
      ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte                           entzogen hat.
      Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen
      Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit
      sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer                (3)        Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den
      obliegenden Leistung gehabt hat.                                                nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch
                                                                                      ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des
(3)   Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine
                                                                                      Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der
      Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
                                                                                      Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach
      Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen
                                                                                      dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau
      ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
                                                                                      umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann
      Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
                                                                                      zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig
      Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem
                                                                                      unterblieben ist.
      Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu
      beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
      beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des          § 38
      Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer               (1)        Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen
      zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf                      nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach
      die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die                            der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
      Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer                                Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt,
      obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.                                        vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der
(4)   Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei                             Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom
      Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein                     Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
      soll, ist unwirksam.                                                 (2)        Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des
(5)   Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer                    Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch
      vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem                         nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
      Versicherungsnehmer                  vorher               die                   Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an
      Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde                               der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
      zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.                       verhindert war.
                                                                           (3)        Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2
                                                                      – 13 –

[Seite 14]
        vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den                    einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
        Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.                       der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem
(4)     Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die                           Zeitpunkt an ausübt, in dem er von der Veräußerung Kenntnis
        Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.                                   erlangt hat.
                                                                           (2)     Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu
                                                                                   kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder
§ 39
                                                                                   auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
(1)     Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der               Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
        Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten                      Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber
        schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen                  von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das
        bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der                  Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem
        eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen                    Zeitpunkt an bestehen, in dem der Erwerber von der
        anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist                  Versicherung Kenntnis erlangt hat.
        verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne Beachtung
                                                                           (3)     Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften
        dieser Vorschriften ist unwirksam.
                                                                                   gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie
(2)     Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und              zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie
        ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der                 nicht.
        Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer
        von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß
        der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne          § 71
        sein Verschulden verhindert war.                                   (1)     Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
(3)     Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das                         anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch
        Versicherungsverhältnis       ohne         Einhaltung     einer            vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer
        Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer                     von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
        mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits                  Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
        mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden,                  Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte
        dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der                            zugehen müssen.
        Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung            (2)     Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt
        im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der                  bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt
        Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die                           bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
        Wirkungen der Kündigung fallen               fort, wenn der                oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden
        Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der                        ist und die Veräußerung keinen Einfluß auf den Eintritt des
        Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung                Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den
        verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem                      Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt
        Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der            hat. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des
        Versicherungsfall bereits eingetreten ist.                                 Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
(4)     Die Nichtzahlung von Zinsen oder            Kosten   löst   die            Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
        Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
                                                                           § 158
§ 39a                                                                      (1)     Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer
       Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % der                seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem
       Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,– im Verzug, so                     Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die
       tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des              Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder
       Versicherers nicht ein.                                                     Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das
                                                                                   Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                                                                                   die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum
§ 56                                                                               Rechtsstreit kommen zu lassen.
        Ist   die    Versicherungssumme     niedriger      als der         (2)     Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der
        Versicherungswert     zur   Zeit   des     Eintrittes  des                 Anerkennung       der  Entschädigungspflicht    oder    der
        Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der                     Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der
        Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der                    Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
        Versicherungssumme zu diesem Wert.                                         Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist
                                                                                   von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
§ 69                                                                               kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der
(1)     Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer                         laufenden Versicherungsperiode kündigen.
        veräußert, so tritt anstelle des Veräußerers der Erwerber in
        die während der Dauer seines Eigentums aus dem
                                                                           Auszug aus dem Strafgesetzbuch 1974 (StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in
        Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und
                                                                           der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017) (Wiedergabe der in den
        Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
                                                                           Allgemeinen Bedingungen für die Cyberschutz Versicherung
(2)     Für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts laufende        erwähnten Bestimmungen des Gesetzes).
        Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der
        Erwerber zur ungeteilten Hand.
                                                                           § 144
(3)     Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch
        das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten                  (1)     Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu
        Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er                 einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die
        von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis                 diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn
        1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs sind                         er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des
        entsprechend anzuwenden.                                                   Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu
                                                                                   bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
                                                                                   Jahren zu bestrafen.
§ 70                                                                       (2)     Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der
(1)     Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das                           Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck
        Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von                   nicht den guten Sitten widerstreitet.
                                                                      – 14 –
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