# NV Cyberrisiko-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-cyber-niederoesterreichische-cyberrisiko.php
- Rechtlicher Träger: Niederösterreichische Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-cyber-niederoesterreichische-cyberrisiko.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Cyberrisiko-Versicherung (ABC 2020)](https://www.nv.at/nv/downloads-produkte/versicherungsbedingungen/allgemeine-bedingungen-fuer-die-cyberrisiko-versicherung-(abc-2020).pdf), Fassung ABC 2020 (CY100)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Polizze | Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. | Artikel 29 1., Seite 6 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Jahres) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres (einer Versicherungsperiode) eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Einfache der jeweils vereinbarten Versicherungssumme. | Artikel 29 2., Seite 6 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte. | Artikel 14, Seite 4 |
| Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Betriebe) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (auch Server und Tätigkeit im Ausland) | ja | Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für Versicherungsfälle weltweit. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach deren Recht (mit der Ausnahme des Internationalen Privatrechts) geltend gemacht werden. | Artikel 3, Seite 2 |
| Anspruchserhebungs- oder Feststellungsprinzip (Versicherungsfall ist die Entdeckung oder Geltendmachung) | ja | Versicherungsfall ist die erstmalige Feststellung von konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines reinen Vermögensschadens durch eine Informationssicherheitsverletzung. | Artikel 1 3., Seite 1 |
| Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Pflichtverletzungen und Angriffe | ja | frühestens 12 Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet haben, wenn dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages diese Informationssicherheitsverletzungen nicht bekannt waren | Artikel 4, Seite 2 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende | ja | Nachdeckung: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf bis spätestens 2 Monate nach Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle wegen Informationssicherheitsverletzungen, die sich während der Vertragslaufzeit ereignet haben. | Artikel 4, Seite 2 |
| Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Inhabern und Mitarbeitern | ja | Versicherungsschutz besteht für den in der Polizze genannten Versicherungsnehmer und die dort genannten mitversicherten Unternehmen. | Artikel 11 1., Seite 4 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. | Artikel 12 2.1., Seite 4 |
| Hackerangriff und unberechtigter Zugriff auf IT-Systeme | ja | unberechtigte Angriffe auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers | Artikel 1 2.2., Seite 1 |
| Schadsoftware, Viren und Verschlüsselungstrojaner (Ransomware) | ja | Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers wirken. | Artikel 1 2.2., Seite 1 |
| Denial-of-Service-Angriffe (Überlastung von Servern und Websites) | ja | Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit | Artikel 1 2.1., Seite 1 |
| Datendiebstahl und Datenschutzverletzung (Abfluss personenbezogener Daten) | ja | unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten des Versicherungsnehmers | Artikel 1 2.2., Seite 1 |
| Bedienfehler und Fehlbedienung durch Mitarbeiter ohne Angriff | ja | eine Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Versicherungsnehmer führt | Artikel 1 2.2., Seite 1 |
| Technisches Versagen und Programmierfehler ohne Angriff | nein | die durch Softwarefehler entstanden sind, ohne dass eine Informationssicherheitsverletzung vorliegt. | Artikel 20 6., Seite 5 |
| Vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter (Innentäter) | nein | Schäden, die von einer der in Artikel 11 genannten Personen vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen herbeigeführt wurden. | Artikel 2 7., Seite 2 |
| Verlust oder Diebstahl mobiler Geräte mit Firmendaten | ja | Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert. | Artikel 1 1., Seite 1 |
| Daten und Systeme bei externen Dienstleistern und in der Cloud mitversichert | nein | Schäden, die infolge des teilweisen oder gänzlichen Ausfalls oder der Störung der Dienstleistung eines für den Versicherungsnehmer tätigen externen Dienstleisters entstehen | Artikel 2 2., Seite 2 |
| Notfall-Hotline rund um die Uhr mit Einsatz ohne vorherige Deckungszusage | ja | Die vereinbarte Hotline ist zwecks Einschaltung eines Experten durch den Versicherer unverzüglich zu kontaktieren. | Artikel 10 1.2., Seite 3 |
| IT-Forensik (Ursache und Umfang des Angriffs ermitteln) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten für die Tätigkeit eines in Abstimmung mit dem Versicherer beigezogenen Sachverständigen zur Feststellung von Schadenursache, Schadenhöhe, Sanierungsmöglichkeit | Artikel 16 1., Seite 4 |
| Wiederherstellung von Daten und Software | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung besteht Versicherungsschutz für notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware. | Artikel 19 1., Seite 4 |
| Bereinigung und Wiederinbetriebnahme der IT-Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der tatsächlich angefallenen und erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten in den Zustand vor der Informationssicherheitsverletzung sowie für die Entfernung der Schadsoftware. | Artikel 21, Seite 5 |
| Ersatz unbrauchbar gewordener Hardware nach einem Angriff | nein | Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. | Artikel 1 1., Seite 1 |
| Kosten für Sicherheitsverbesserungen nach einem Schaden | nein | Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. | Artikel 21 1., Seite 5 |
| Krisenkommunikation und PR-Berater (Reputationsschutz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagement- oder PR-Beraters zur Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Reputation des Versicherungsnehmers | Artikel 16 3.1., Seite 4 |
| Anwaltliche Beratung zu Melde- und Informationspflichten nach Datenschutzrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | Benachrichtigungskosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen oder behördlichen Informationspflichten entstehen. | Artikel 16 2.1., Seite 4 |
| Benachrichtigung betroffener Personen und Aufsichtsbehörden | ja, bis zur Versicherungssumme | Benachrichtigungskosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen oder behördlichen Informationspflichten entstehen. | Artikel 16 2.1., Seite 4 |
| Überwachung (Monitoring) für betroffene Personen und Callcenter | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für die Beauftragung eines externen Call-Centers zur Beantwortung von Fragen, die infolge der Meldung einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften | Artikel 16 2.2., Seite 4 |
| Lösegeld bei Cybererpressung, soweit rechtlich zulässig | nein | Schäden aus der Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern oder der Erfüllung von Erpressungsforderungen | Artikel 2 4., Seite 2 |
| Krisenberater und Verhandlungsführung bei Erpressung | nicht geregelt |  |  |
| Belohnung für Hinweise zur Ergreifung der Täter | nicht geregelt |  |  |
| Präventionsleistungen (Schwachstellenscan, Schulung, Phishing-Simulation) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Untergrenzen (Sublimits) für einzelne Kostenarten | ja | Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Leistungspflicht des Versicherers mit der vereinbarten und in der Versicherungspolizze genannten Summe (Sublimit) begrenzt. | Artikel 26 1., Seite 5 |
| Ertragsausfall durch Betriebsunterbrechung nach Cyberangriff | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den während der Betriebsunterbrechung entgangenen Deckungsbeitrag höchstens jedoch die vereinbarte und auf der Polizze angeführte Versicherungssumme (Haftungssumme). | Artikel 35 1., Seite 6 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenzzeit) vor Beginn der Ertragsausfallentschädigung | ja | Für den in der Versicherungspolizze vereinbarten Zeitraum der zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Betriebsunterbrechungsschadens. | Artikel 35 3., Seite 7 |
| Haftzeit für den Ertragsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Ausweichlösungen, Überstunden) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsunterbrechung auch durch Bedienfehler oder technisches Versagen | nein | durch Softwarefehler entstanden sind, ohne dass eine Informationssicherheitsverletzung vorliegt. | Artikel 34 6., Seite 6 |
| Betriebsunterbrechung durch Angriff auf einen IT- oder Cloud-Dienstleister | nein | Schäden, die infolge des teilweisen oder gänzlichen Ausfalls oder der Störung der Dienstleistung eines für den Versicherungsnehmer tätigen externen Dienstleisters entstehen | Artikel 2 2., Seite 2 |
| Betriebsunterbrechung durch behördliche Anordnung nach Datenschutzverletzung | nein | Schäden aus behördlichen Maßnahmen (Vollstreckungen oder Anordnungen, Geldstrafen, Punitive und Exemplary Damages) gegen den Versicherungsnehmer, sowie Vertragsstrafen. | Artikel 2 8., Seite 2 |
| Ertragseinbußen durch Reputationsschaden nach einem Vorfall | nicht geregelt |  |  |
| Social Engineering und Fake President (Überweisung nach Täuschung) | nein | Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten, die in Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung entstehen einschließlich Kryptowährungen | Artikel 2 6., Seite 2 |
| Gefälschte Rechnungen und geänderte Kontodaten von Lieferanten (Payment Diversion) | nein | Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten, die in Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung entstehen einschließlich Kryptowährungen | Artikel 2 6., Seite 2 |
| Missbrauch von Online-Banking und Zahlungsdaten durch Dritte | nein | Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten, die in Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung entstehen einschließlich Kryptowährungen | Artikel 2 6., Seite 2 |
| Telefonmissbrauch (Gebühren durch gehackte Telefonanlage) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch Missbrauch von Rechenleistung oder Cloud-Ressourcen (Cryptojacking) | nicht geregelt |  |  |
| Warenbetrug über gefälschte Bestellungen oder Identitäten | nicht geregelt |  |  |
| Nachweis- und Sorgfaltsauflagen für Betrugsschäden (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht wegen Datenschutzverletzung (Ansprüche Betroffener) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die dem versicherten Risiko und der versicherten Betriebsart entspringen und aus welchen dem Versicherungsnehmer wegen einer Informationssicherheitsverletzung und des daraus resultierenden reinen Vermögensschadens eines Dritten Schadenersatzverpflichtungen erwachsen | Artikel 24, Seite 5 |
| Verletzung der Vertraulichkeit fremder Geschäftsgeheimnisse | ja, bis zur Versicherungssumme | Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit Integrität Vertraulichkeit | Artikel 1 2.1., Seite 1 |
| Haftpflicht wegen Weitergabe von Schadsoftware oder Angriffen über eigene Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Informationssicherheitsverletzung beim Versicherungsnehmer, mitversicherten Unternehmen oder beim Anspruchsteller eingetreten ist. | Artikel 24, Seite 5 |
| Medienhaftpflicht (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte bei Online-Inhalten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für den Versicherungsnehmer besteht für durch ihn veröffentlichte elektronische Medieninhalte Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter wegen Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen oder Urheber- und Markenrechtsverletzungen | Artikel 26 1., Seite 5 |
| Abwehr behördlicher Verfahren der Datenschutzaufsicht | nicht geregelt |  |  |
| Bußgelder und Strafen der Datenschutzaufsicht, soweit versicherbar | nein | Schäden aus behördlichen Maßnahmen (Vollstreckungen oder Anordnungen, Geldstrafen, Punitive und Exemplary Damages) gegen den Versicherungsnehmer, sowie Vertragsstrafen. | Artikel 2 8., Seite 2 |
| Vertragsstrafen der Kartenzahlungsbranche (PCI DSS) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen, die gegen den Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards geltend gemacht werden. | Artikel 26 2., Seite 5 |
| Kriegs- und staatliche Cyberoperationen ausgeschlossen | ja | Schäden aufgrund von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen politischer Organisationen und allen damit verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen | Artikel 2 12., Seite 2 |
| Ausfall von Strom, Internet oder öffentlicher Infrastruktur ausgeschlossen | ja | Schäden aufgrund des Ausfalls von Infrastruktur | Artikel 2 1., Seite 2 |
| Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit | keine | Schäden, die von einer der in Artikel 11 genannten Personen vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen herbeigeführt wurden. | Artikel 2 7., Seite 2 |
| Feste Pflichtliste zur IT-Sicherheit als Obliegenheit (Updates, Virenschutz, Firewall) | ja | Informationsverarbeitende Systeme müssen über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird | Artikel 9 5., Seite 3 |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Leistungsvoraussetzung | ja | Informationsverarbeitende Systeme müssen mindestens einmal wöchentlich einem Sicherungsprozess unterzogen werden und die Datensicherung muss auf einem externen Datenträger erfolgen | Artikel 9 7., Seite 3 |
| Pflicht zu Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriff und E-Mail | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei veralteter, nicht mehr unterstützter Software | ja | Informationsverarbeitende Systeme müssen einem Patch-Management-Verfahren unterliegen | Artikel 9 6., Seite 3 |
| Ausschluss für unverschlüsselte mobile Geräte und Datenträger | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Haftungserweiterungen und Garantien | ja | Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen | Artikel 25 1.2., Seite 5 |
| Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Sicherheitslücken oder Vorfälle | ja | diese Informationssicherheitsverletzungen nicht bekannt waren und die bezeichneten Personen ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet haben. | Artikel 4, Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Cyberrisiko-Versicherung (ABC 2020)

```text
[Seite 1]
CY100


                    Allgemeine Bedingungen für die Cyberrisiko-Versicherung (ABC 2020)

                                Inhaltsverzeichnis                                                                           GEMEINSAME BESTIMUNGEN

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN                                                                                                             Artikel 1
                                                                                                                  Gegenstand der Versicherung; Versicherungsfall
Artikel    1        Gegenstand der Versicherung; Versicherungsfall
Artikel    2        Risikoausschlüsse                                                                 Gegenstand der Versicherung sind reine Vermögensschäden im Umfang
Artikel    3        Örtlicher Geltungsbereich                                                         der       nachfolgenden         Bestimmungen,           die      durch       eine
Artikel    4        Zeitlicher Geltungsbereich                                                        Informationssicherheitsverletzung verursacht worden sind.
Artikel    5        Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss                                 1.     Reine Vermögensschäden
Artikel    6        Gefahrerhöhung                                                                           Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder
Artikel    7        Versicherungsperiode;       Prämie;      Beginn    und                                   Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen
                    Voraussetzungen des Versicherungsschutzes                                                Schäden       herleiten.    Immaterielle      Schäden       sind     keine
Artikel    8        Prämienregulierung                                                                       Vermögensschäden.
Artikel    9        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt                                    Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen.
                    des Versicherungsfalls                                                                   Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des
Artikel   10        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt                                    Abhandenkommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden
                    des Versicherungsfalls                                                                   versichert.
Artikel   11        Einbindung Dritter in den Versicherungsvertrag                                    2.     Informationssicherheitsverletzung
Artikel   12        Dauer und Ende des Vertrags; Kündigung                                            2.1. Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der
Artikel   13        Form von Anzeigen und Erklärungen; Anschriftänderung                                     − Verfügbarkeit
Artikel   14        Selbstbehalt                                                                             − Integrität
Artikel   15        Anzuwendendes Recht                                                                      − Vertraulichkeit
                                                                                                             von elektronischen, vom Versicherungsnehmer verarbeiteten Daten
                                                                                                             oder     von     informationsverarbeitenden       Systemen,      die   der
BESONDERE BESTIMMUNGEN                                                                                       Versicherungsnehmer zur Ausübung seiner betrieblichen oder
                                                                                                             beruflichen Tätigkeit nutzt. Der Begriff der Datenverarbeitung definiert
Versicherte Bausteine:                                                                                       sich nach Artikel 4 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2016/679
                                                                                                             (Datenschutz-Grundverordnung; siehe Anhang).
Baustein A – Service- und Kostenversicherung                                                                 Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und
Artikel 16      Versicherte Kosten                                                                           Programme.
Artikel 17      Verfügung über Entschädigungsansprüche                                                2.2. Eine Beeinträchtigung im Sinne des Punktes 2.1. stellt nur dann eine
Artikel 18      Zahlung der Entschädigung                                                                    Informationssicherheitsverletzung dar, wenn sie ausgelöst wird durch:
                                                                                                             − unberechtigte Angriffe auf elektronische Daten oder
Baustein B – Datenwiederherstellungsversicherung                                                                  informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers
Artikel 19      Gegenstand der Versicherung; Versicherte Daten                                               − unberechtigte         Zugriffe    auf    elektronische    Daten      des
Artikel 20      Besondere Risikoausschlüsse                                                                       Versicherungsnehmers
Artikel 21      Umfang der Entschädigung                                                                     − unberechtigte Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme
Artikel 22      Verfügung über Entschädigungsansprüche                                                            des Versicherungsnehmers
Artikel 23      Zahlung der Entschädigung                                                                    − eine Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers
                                                                                                                  oder seiner Mitarbeiter, die zu einer Verletzung von
Baustein C – Haftpflichtversicherung                                                                              datenschutzrechtlichen           Vorschriften       durch        den
Artikel 24      Gegenstand der Versicherung                                                                       Versicherungsnehmer führt
Artikel 25      Besondere Risikoausschlüsse
                                                                                                             − Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder
Artikel 26      Zusatzdeckungen
                                                                                                                  informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers
Artikel 27      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt
                                                                                                                  wirken.
                des Versicherungsfalls
                                                                                                      3.     Versicherungsfall
Artikel 28      Vollmacht des Versicherers
                                                                                                             Versicherungsfall ist die erstmalige Feststellung von konkreten
Artikel 29      Begrenzung der Leistungen
                                                                                                             Anhaltspunkten für das Vorliegen eines reinen Vermögensschadens
Artikel 30      Fälligkeit des Deckungsanspruchs
                                                                                                             durch eine Informationssicherheitsverletzung.
Artikel 31      Verfügung über den Deckungsanspruch
                                                                                                      4.     Serienschaden
Artikel 32      Selbstbehalt
                                                                                                      4.1. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
                                                                                                             Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
Versicherbarer Baustein:
                                                                                                             der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
                                                                                                             wenn diese
Baustein D – Betriebsunterbrechungsversicherung
                                                                                                             − auf derselben Ursache (Informationssicherheitsverletzung) oder
Artikel     33       Gegenstand            der           Versicherung;
                     Unterbrechungsschaden; Haftzeit                                                         − auf gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden
Artikel     34       Besondere Risikoausschlüsse                                                                  Ursachen (Informationssicherheitsverletzungen) mit rechtlichem,
Artikel     35       Umfang der Entschädigung                                                                     wirtschaftlichem oder technischem Zusammenhang beruhen.
Artikel     36       Verfügung über Entschädigungsansprüche                                           4.2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die
Artikel     37       Zahlung der Entschädigung                                                               erste Informationssicherheitsverletzung der Serie eingetreten ist,
                                                                                                             wobei der zum Zeitpunkt der ersten Informationssicherheitsverletzung
                                                                                                             vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist.
                                    PRÄAMBEL                                                                 Wenn       der      Versicherungsvertrag       wegen      Eintritts    des
                                                                                                             Versicherungsfalls vom Versicherer gekündigt oder wegen Wegfalls
Bitte beachten Sie, dass nur diese Gemeinsamen und die Besonderen                                            des versicherten Interesses beendet wird, besteht nicht nur für die
Bestimmungen        sowie      die    Allgemeinen      Bedingungen      des                                  während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch
IT-Sicherheitspakets-Schutzengel zusammen den Umfang und die                                                 für    die   nach      Beendigung       des     Vertrages    eintretenden
Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die                                                   Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
Gemeinsamen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen der                                        4.3. Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des
oben angeführten Bausteine A,B und C, gelten in jedem Fall als vereinbart,                                   Versicherungsvertrages           eingetreten       und      war       dem
die Besonderen Bestimmungen des Bausteins D (Betriebsunterbrechung)                                          Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des
nur soweit, als dieser im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart und auf                                 Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem
der Polizze angeführt ist . Die Gemeinsamen Bestimmungen für sich allein                                     ersten in die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden
gewähren      keinen     Versicherungsschutz,     sondern     lediglich   in                                 Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht anderweitig
Zusammenwirken mit den jeweiligen Bausteinen.                                                                Versicherungsschutz besteht.
                                                                                                      4.4. Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer
                                                                                                             Unterbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war dem
                                                                                                             Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des
                                                                                                             Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem
                                                                                                             ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden
                                                                                                             Schadenereignis als eingetreten.


                                                                                                                                                                     CY100 / Seite 1/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 2]
                                     Artikel 2                                                        3.      Nur aufgrund besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz
                                Risikoausschlüsse                                                             für     im       Ausland    gelegene     Betriebsstätten    und
                                                                                                              informationsverarbeitende Systeme (zB Server, Produktions- oder
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf                                                Vertriebsniederlassungen, Lager), die der Versicherungsnehmer
mitwirkende Ursachen:                                                                                         selbst betreibt.
1.     Schäden aufgrund des Ausfalls von Infrastruktur;
       Ein Ausfall der Infrastruktur liegt vor, wenn                                                                                     Artikel 4
1.1. Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Stadtteile,                                                     Zeitlicher Geltungsbereich
       Gemeinden, Städte oder Bezirke oder
1.2. Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung,                                  Die Versicherung bezieht sich auf während der Wirksamkeit des
       insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze dienen, oder                                   Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter
1.3. die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge:                                             Beachtung der §§ 38, 39 und 39a VersVG, siehe Anhang) eingetretene
       − Abfallbeseitigung,                                                                           Versicherungsfälle wegen Informationssicherheitsverletzungen, die sich
       − Trinkwasserversorgung,                                                                       −      während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ereignen; oder
       − Abwasserentsorgung,                                                                          −      frühestens 12 Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrages
       − Versorgung mit Gas und Strom sowie                                                                  ereignet haben, wenn dem Versicherungsnehmer und dem
       − Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs                                              Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages diese
1.4. sonstige Infrastrukturbetriebe vom Ausfall betroffen sind.                                              Informationssicherheitsverletzungen nicht bekannt waren und die
2.     Schäden, die infolge des teilweisen oder gänzlichen Ausfalls oder der                                 bezeichneten Personen ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig oder
       Störung der Dienstleistung eines für den Versicherungsnehmer                                          vorsätzlich verschuldet haben.
       tätigen externen Dienstleisters entstehen;                                                     Nachdeckung: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf bis
3.     Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen,                                   spätestens 2 Monate nach Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrages
       Schienenfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen. Dies gilt auch für                                   eingetretene Versicherungsfälle wegen Informationssicherheitsverletzungen,
       Luftraum-, Verkehrsüberwachungs-/leit- und –Steuerungssysteme;                                 die sich während der Vertragslaufzeit ereignet haben.
4.     Schäden aus der Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern oder der
       Erfüllung von Erpressungsforderungen;                                                                                        Artikel 5
5.     Schäden aufgrund von oder im Zusammenhang mit jedweder Form                                              Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss
       des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten,
       Devisen,       Anleihen       und        vergleichbaren     Wertanlagen                        1.      Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm
       (Finanzmarkttransaktionen und Börsenhandel).                                                           bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich
6.     Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten, die in                                                    sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
       Zusammenhang          mit    einer      Informationssicherheitsverletzung                              Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in
       entstehen einschließlich Kryptowährungen (z.B.: Bitcoins).                                             geschriebener Form gefragt hat (z.B.: Risikofragebogen), gilt im
7.     Schäden, die von einer der in Artikel 11 genannten Personen                                            Zweifel als erheblich.
       vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetzen,                                   2.      Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer
       Verordnungen, behördlichen Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten                                      gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21
       oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen                                    VersVG (siehe Anhang) vom Vertrag zurücktreten und von der
       herbeigeführt wurden.                                                                                  Verpflichtung zur Leistung frei werden.
8.     Schäden aus behördlichen Maßnahmen (Vollstreckungen oder                                       3.      Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
       Anordnungen, Geldstrafen, Punitive und Exemplary Damages) gegen                                        Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22
       den Versicherungsnehmer, sowie Vertragsstrafen.                                                        VersVG, siehe Anhang).
9.     Versicherungsfälle oder Schäden an widerrechtlich verarbeiteten
       Daten.                                                                                                                            Artikel 6
10.    Schäden       aufgrund     von      oder     im    Zusammenhang        mit                                                    Gefahrerhöhung
       Immaterialgüterrechten, nämlich mit
       − Plagiaten oder Verletzungen von Patenten, Markenrechten,                                     1.      Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne
             Urheberrechten und anderen Formen von geistigem Eigentum,                                        Einwilligung des Versicherers keine erhebliche Gefahrerhöhung
       − Lizenzen oder Lizenzgebühren,                                                                        vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
       − Wettbewerbs-, Kartellrechtsverletzungen,                                                             Dies gilt insbesondere für die Änderung von Umständen, nach
       − Persönlichkeitsrechtsverletzungen;                                                                   welchen der Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags
11.    Schäden wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor                                               ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat.
       Benachteiligung      (Diskriminierung),       insbesondere    aus    dem                               Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine
       Gleichbehandlungsgesetz (GlBG);                                                                        von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder
12.    Schäden aufgrund von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne                                        gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss
       Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen politischer                                     des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des
       Organisationen und allen damit verbundenen militärischen oder                                          Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem
       behördlichen Maßnahmen;                                                                                Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu
13.    Schäden durch Terrorakte und allen damit verbundenen militärischen                                     erstatten.
       oder behördlichen Maßnahmen. Terrorakte sind jegliche Handlungen                               2.      Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der
       von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer,                                          Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in
       religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind,                                    Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß
       Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der                                                den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 bis 31 VersVG
       Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder                                          (siehe Anhang) von der Verpflichtung zur Leistung frei.
       staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen;                                                     3.      Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch
14.    Schäden aufgrund innerer Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution,                                             Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des
       Rebellion, Aufruhr, Aufstand und allen damit verbundenen                                               Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem
       militärischen oder behördlichen Maßnahmen;                                                             Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
15.    Schäden durch Kernenergie, radioaktive Isotope oder ionisierende
       Strahlung.                                                                                                                    Artikel 7
16.    Sanktionenklausel: Es besteht – unbeschadet der übrigen                                             Versicherungsperiode; Prämie; Beginn und Voraussetzungen des
       Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und                                                             Versicherungsschutzes
       solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
       Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos der                                  1.      Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht
       Vereinten Nationen (UN), der Europäischen Union und der Republik                                       für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und
       Österreich, sofern diese durch ein Gesetz oder eine Verordnung                                         zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in
       erlassen wurden, entgegenstehen.                                                                       Teilbeträgen zu entrichten ist. Jede Versicherungsperiode endet zum
       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw.                                    Hauptfälligkeitstermin. Der Hauptfälligkeitstermin ist jeweils der Erste
       Embargos, die durch andere Staaten erlassen werden, soweit diesen                                      eines Monats, in dem die in der Polizze ausgewiesene
       nicht     europäische     oder     österreichische     Rechtsvorschriften                              Versicherungsdauer endet. Die Versicherungsperiode beginnt jeweils
       entgegenstehen.                                                                                        mit 00:00 Uhr des ersten Tages und endet um 24:00 Uhr des letzten
                                                                                                              Tages.
                                    Artikel 3                                                         2.      Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist vom
                           Örtlicher Geltungsbereich                                                          Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Polizze sofort nach
                                                                                                              Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für Versicherungsfälle weltweit.                                    einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur
1.     Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach                                     Prämienzahlung zu zahlen.
       deren Recht (mit der Ausnahme des Internationalen Privatrechts)                                3.      Der     Versicherungsschutz      beginnt    mit   dem      vereinbarten
       geltend gemacht werden.                                                                                Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der
2.     Für Betriebsstätten und informationsverarbeitende Systeme (zB                                          Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich
       Server, Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager), die der                                    Steuern rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen, oder ohne
       Versicherungsnehmer selbst betreibt, besteht Versicherungsschutz                                       schuldhaften Verzug zahlt.
       innerhalb Österreichs.

                                                                                                                                                                     CY100 / Seite 2/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 3]
       Die nähere Bestimmung des Beginns dieser Frist von 14 Tagen, die                               1.     Alle für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden gesetzlichen
       weiteren     Voraussetzungen      für  die    Leistungsfreiheit  bei                                  und behördlichen Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.
       Zahlungsverzug oder bei nur teilweiser Zahlung der ersten oder                                 2.     Informationsverarbeitende      Systeme     müssen      in    technisch
       einmaligen Prämie, die Bestimmung des Beginns des                                                     einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand gehalten werden.
       Versicherungsschutzes bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung sowie                             3.     Informationsverarbeitende Systeme müssen den Herstellerangaben
       weitere Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs sind in den §§ 38 und                                        entsprechend betrieben, gewartet und instandgehalten werden.
       39a VersVG (siehe Anhang) geregelt.                                                            4.     Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und
4.     Die nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie                                      ausschließlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten.
       einschließlich Steuern berechtigt den Versicherer gemäß den                                           Es sind individuelle Zugänge für alle Nutzer erforderlich, die mit
       Voraussetzungen des § 38 VersVG (siehe Anhang) zum Rücktritt                                          ausreichend komplexen Passwörtern (mind. 10 Stellen, Kombination
       vom Vertrag.                                                                                          aus numerischen und alphanumerischen Zeichen, sowie Verwendung
5.     Die     Folgeprämien     sind    zu   den     jeweils   vereinbarten                                  von Sonderzeichen) gesichert werden.
       Fälligkeitsterminen zu zahlen. Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs                            5.     Informationsverarbeitende Systeme müssen über einen Schutz
       mit Folgeprämien sind in den §§ 39 und 39a VersVG (siehe                                              gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen
       Anhang) geregelt.                                                                                     Stand gehalten wird, z.B. Virenscanner, Code Signing, Application
                                                                                                             Firewall oder ähnlich wirksame Maßnahmen.
                                    Artikel 8                                                         6.     Informationsverarbeitende         Systeme         müssen         einem
                               Prämienregulierung                                                            Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine automatische
                                                                                                             (evtl. durch eine zusätzliche manuelle Freigabe des Versicherten)
1.     Soweit Prämienregulierung vereinbart ist, gilt Folgendes:                                             Installation von relevanten Sicherheitspatches sicherstellt.
1.1.   Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und                                       7.     Informationsverarbeitende Systeme müssen mindestens einmal
       Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben                                         wöchentlich einem Sicherungsprozess unterzogen werden und die
       zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu                                             Datensicherung muss auf einem externen Datenträger erfolgen,
       erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.                                        wobei der Datensicherungsträger physisch getrennt aufbewahrt
       Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der                                                  werden muss (unabhängiger Sicherungsprozess).
       Versicherungsnehmer     die    den    tatsächlichen      Verhältnissen                         8.     Werden       Daten     von    Zahlungsmitteln    (z.B.    Kreditkarten,
       entsprechenden     Größen     anzugeben        und   auf    Verlangen                                 Bankomatkarten) direkt gespeichert, sind die Standards gemäß
       nachzuweisen; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer                                        Payment Card Industry- Data Security Standards (PCI-DSS)
       innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers                                      einzuhalten.
       nachzukommen.                                                                                  9.     Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der
       Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des                                                      Versicherungsnehmer die zur Kürzung der österreichischen
       Versicherungsnehmers die endgültige Ab-rechnung vorzunehmen;                                          Versicherungssteuer und falls erforderlich zur Berechnung und
       der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach                                            Abführung der ausländischen Versicherungssteuer, Gebühren oder
       Empfang der Abrechnung fällig.                                                                        steuerähnlichen      Abgaben      relevanten    Informationen      oder
1.2.   Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht,                                    Schätzungen für jede Prämienberechnung zur Verfügung stellen.
       so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu                                        Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen
       klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben.                                                            angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb
       Diese Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die                                        der Versicherer für die Abführung der Versicherungssteuer oder
       erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von                                    ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der
       weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die                                        Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung
       erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die                                   und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende
       Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden                                            Versicherungssteuer oder sonstige Abgaben.
       Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht.                                                       10.    Weitere Obliegenheiten können durch zusätzlich vereinbarte
                                                                                                             Bedingungen oder Klauseln oder auch individuell zum einzelnen
       Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier                                           Versicherungsvertrag vereinbart werden.
       Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der
       Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel                                                               Artikel 10
       gezahlten Betrag rückzuerstatten.                                                                    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des
       Für die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung von Verzugsprämien                                                            Versicherungsfalls
       gelten ebenso die §§ 38 ff VersVG (siehe Anhang).
1.3.   Einblicksrecht des Versicherers                                                                Als Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind
       Der     Versicherer    hat    das     Recht,    die    Angaben      des                        und deren Verletzung die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung
       Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat                                 zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6
       zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu                                Absatz 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden vereinbart:
       gewähren.                                                                                      1.    Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht
2.     Begriffsbestimmungen                                                                           1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder
2.1.   Lohn- und Gehaltssumme                                                                               eingetretenen Versicherungsfall
       Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags-                                    − für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten
       und sonstige Entgelte welche Bezeichnung sie auch immer tragen                                            elektronischen Daten und für die Abwendung oder Minderung
       (z.B.: Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.)                                               des Schadens zu sorgen;
       sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter,                                     − dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten;
       Leiharbeiter usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die                                       − der Versicherer bei der Feststellung und Abwehr des Schadens
       Vergütungen an freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf                                                  zu unterstützen.
       Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines                                 1.2. Die vereinbarte Hotline ist zwecks Einschaltung eines Experten durch
       Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.                                                              den Versicherer unverzüglich zu kontaktieren.
       Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den                                         1.3. Die betroffene Hardware, Software und Daten sind zu sichern und
       Sozialversicherungsbeiträgen;        laufende       Haushalts-      und                              dem Versicherer gemeinsam mit allen Informationen, Berichten,
       Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines Kindes,                                  Materialien, Daten und Dokumentationen zu übermitteln oder einem
       Krankheits-,       Unglücks-        oder       Todesfällen       sowie                               vom Versicherer eingebundenen Experten zur Untersuchung zur
       Betriebsveranstaltungen,       Betriebs-      oder      Dienstjubiläen;                              Verfügung zu stellen.
       Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen.                              1.4. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um den
2.2.   Umsatz                                                                                               Versicherer und den von diesem beauftragten Experten darin zu
       Unter dem Jahresumsatz ist die Summe aller Entgelte für alle                                         unterstützen, Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalls
       Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein                                           aufzuklären sowie die für die Abwehr oder Behebung des Schadens
       Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche                                                erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
       Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt,                                 2.    Schadenmeldungspflicht
       exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines                                     2.1. Jeder Schaden ist durch unverzügliche Kontaktaufnahme mit der
       Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von                                           Hotline des Versicherers zu melden.
       Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994, siehe                                         Bei     Verdacht      auf    oder     Vorliegen    einer     strafbaren
       Anhang); Umsatz ohne Mehrwertsteuer.                                                                 Informationssicherheitsverletzung ist bei der Sicherheitsbehörde oder
                                                                                                            sonst zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
                               Artikel 9                                                                    Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des                                             keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will.
                          Versicherungsfalls                                                          2.2. Dem Versicherer sind unverzüglich alle Tatsachen anzuzeigen, die
                                                                                                            Schadenersatzansprüche Dritter zur Folge haben könnten. Macht der
Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer                                              Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer
Erhöhung der Gefahr wird vereinbart, dass die nachfolgend aufgezählten                                      geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige jedenfalls
Obliegenheiten dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind. Die Verletzung                                   unverzüglich nach der Geltendmachung verpflichtet.
solcher Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bewirkt gemäß                             3.    Schadenaufklärungspflicht
den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absätze 1, 1a und 2                                      3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die
VersVG (siehe Anhang) die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung                                   Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner
zur Leistung.                                                                                               Entschädigungsleistung zu gestatten.


                                                                                                                                                                   CY100 / Seite 3/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

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3.2.   Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken, nach                                  2.     Anschriftänderung
       Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und auf                                    Der Versicherungsnehmer hat einen Wechsel seiner Anschrift dem
       Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur                                           Versicherer    unverzüglich  bekanntzugeben.  Eine    rechtlich
       Verfügung zu stellen. Vom Versicherer angeforderte Belege sind                                        bedeutsame Erklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn der
       beizubringen, soweit deren Beschaffung billigerweise zumutbar ist.                                    Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des
3.3.   Im Zuge der Schadensabwicklung sind alle Angaben (auch                                                Anschriftwechsels nicht nachkommt und der Versicherer die
       mündliche) vollständig und wahrheitsgetreu zu machen.                                                 Erklärung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des
3.4.   Vor Abschluss der Feststellung des Versicherungsfalls und der                                         Versicherungsnehmers sendet.
       Schadenhöhe durch den Versicherer dürfen ohne dessen
       Einwilligung nur solche Änderungen am Schadenbild vorgenommen                                                                   Artikel 14
       werden, die in Erfüllung der Schadenminderungspflicht oder im                                                                  Selbstbehalt
       öffentlichen Interesse geboten sind.
                                                                                                      Es gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbehalte.
                                 Artikel 11
              Einbindung Dritter in den Versicherungsvertrag                                                                         Artikel 15
                                                                                                                                Anzuwendendes Recht
1.     Mitversicherte
       Versicherungsschutz besteht für den in der Polizze genannten                                   Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.
       Versicherungsnehmer und die dort genannten mitversicherten
       Unternehmen.
       Mitversicherte Personen sind sämtliche vom Versicherungsnehmer                                                       BESONDERE BESTIMMUNGEN
       oder einem mitversicherten Unternehmen
       − aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte Arbeitnehmer                                Baustein A – Service- und Kostenversicherung
       − ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder.
2.     Kenntnis- und Verhaltenszurechnung                                                                                              Artikel 16
       Die Kenntnis und das Verhalten folgender Personen werden in Bezug                                                          Versicherte Kosten
       auf den Versicherungsvertrag und den Versicherungsfall der Kenntnis
       und dem Verhalten des Versicherungsnehmers / der mitversicherten                               1.     Forensik/Schadenfeststellungskosten
       Unternehmen gleichgestellt:                                                                           Die Kosten für die Tätigkeit eines in Abstimmung mit dem Versicherer
       − gesetzliche         Vertreter    des      Versicherungsnehmers       /                              beigezogenen       Sachverständigen        zur   Feststellung     von
            mitversicherter Unternehmen                                                                      Schadenursache, Schadenhöhe, Sanierungsmöglichkeit eines
       − deren          leitende       Angestellte      im     Sinne      des                                Versicherungsfalls gemäß Artikel 1. Punkt 3. werden vom Versicherer
            Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung                                      übernommen.
       − deren Gesamtverantwortliche für den IT-Bereich                                               2.     Bei einem Versicherungsfall sind folgende Kosten mitversichert:
       − deren Verantwortliche für den IT-Sicherheitsbereich                                          2.1.   Benachrichtigungskosten, die dem Versicherungsnehmer infolge
       − deren Verantwortliche für jeweilige IT-Projekte                                                     einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung
       Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der                                                  und      Erfüllung    seiner    gesetzlichen    oder    behördlichen
       Versicherungsnehmer          als     auch       die     mitversicherten                               Informationspflichten entstehen.
       Unternehmen/Personen im selben Umfang verantwortlich.                                          2.2.   Kosten für die Beauftragung eines externen Call-Centers zur
3.     Bei der Versicherung für fremde Rechnung gelten die §§ 74 bis 80                                      Beantwortung von Fragen, die infolge der Meldung einer Verletzung
       VersVG (siehe Anhang).                                                                                von     datenschutzrechtlichen Vorschriften      entsprechend den
                                                                                                             gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten, durch die
                                Artikel 12                                                                   betroffenen Personen an den Versicherungsnehmer gerichtet
                  Dauer und Ende des Vertrags; Kündigung                                                     werden.
                                                                                                      3.     Aufgrund       besonderer      Vereinbarung     sind    bei    einem
1.     Dauer und Ende des Vertrags                                                                           Versicherungsfall folgende Kosten versichert:
1.1.   Vertragsdauer                                                                                  3.1.   Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagement- oder
       Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer.                                  PR-Beraters zur Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
1.2.   Stillschweigende Verlängerung                                                                         Reputation des Versicherungsnehmers nach unverzüglicher
       Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich                                     vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer.
       der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer                          4.     Jahreshöchstentschädigung
       der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der                                        Der Versicherer leistet für die innerhalb einer Versicherungsperiode
       jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.                                            (gemäß Artikel 7 Pkt. 1) eingetretenen Versicherungsfälle höchstens
1.3.   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                                              das Einfache der jeweils für die Service- und Kostenversicherung
       Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der                                          vereinbarten Versicherungssumme.
       Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
       bedarf.                                                                                                                      Artikel 17
2.     Kündigung nach Versicherungsfall                                                                              Verfügung über Entschädigungsansprüche
2.1.   Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können sowohl der
       Versicherer      als   auch       der     Versicherungsnehmer       den                        Entschädigungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne
       Versicherungsvertrag kündigen.                                                                 ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
2.2.   Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats                            verpfändet werden.
       seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
       zulässig.                                                                                                                      Artikel 18
       Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat                                                               Zahlung der Entschädigung
       einzuhalten.
       Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als                            1.     Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig.
       den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.                                              Es gilt § 11 VersVG (siehe Anhang).
2.3.   Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch                                       2.     Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
       arglistig   erhoben,    ist    der     Versicherer    berechtigt,   den                        2.1.   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers
       Versicherungsvertrag             nach           Ablehnung           des                               bestehen;
       Entschädigungs-anspruches mit sofortiger Wirkung zu kündigen.                                  2.2.   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
                                                                                                             Versicherungsnehmer, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen
                             Artikel 13                                                                      leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes aus
        Form von Anzeigen und Erklärungen; Anschriftänderung                                                 Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.

1.     Form von Anzeigen und Erklärungen
       Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers                                Baustein B – Datenwiederherstellungsversicherung
       an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern
       nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung                                                             Artikel 19
       vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines                                           Gegenstand der Versicherung; Versicherte Daten
       Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des
       Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform                                 1.     Gegenstand der Versicherung
       bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung                                     Im     Falle   einer   Informationssicherheitsverletzung    besteht
       mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder mit qualifizierter                                Versicherungsschutz     für     notwendige     Aufwendungen     zur
       elektronischer Signatur gemäß § 4 SVG (siehe Anhang) zugeht.                                          Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung
                                                                                                             betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware.


                                                                                                                                                                    CY100 / Seite 4/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 5]
2.     Versicherte Daten                                                                              2.     die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten
       Versichert sind elektronische Daten, zu deren Nutzung der                                             behaupteten Schadenersatzverpflichtung.
       Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Unternehmen
       berechtigt ist und die sich in den informationsverarbeitenden                                                                Artikel 25
       Systemen des Versicherungsnehmers oder eines mitversicherten                                                        Besondere Risikoausschlüsse
       Unternehmens           befinden          und      von     der
       Informationssicherheitsverletzung betroffen sind.                                              1.     Unter die Versicherung fallen insbesondere nicht
                                                                                                      1.1.   Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
                                  Artikel 20                                                          1.2.   Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer
                         Besondere Risikoausschlüsse                                                         besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen
                                                                                                             Schadenersatzpflicht hinausgehen;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf                                        1.3. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung
mitwirkende Ursachen Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten,                                       tretende Ersatzleistung;
die verlorengegangen sind                                                                             1.4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
1.     durch eine geplante Abschaltung informationsverarbeitender                                            ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
       Systeme;                                                                                       1.5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
2.     durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer                                          vertraglich geschuldeten Leistung.
       Daten;                                                                                         2.     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf
3.     durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Systeme oder                                    mitwirkende Ursachen
       Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann gegeben,                                 2.1. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rückruf von eigenen oder
       wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die                                                  fremden Erzeugnissen.
       Hauptversionsnummer ändert);                                                                   2.2. Ansprüche der Versicherten untereinander
4.     durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht                                 2.3. Schäden, die zugefügt werden
       freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder Verfahren                                2.3.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) sowie den
       sowie Software;                                                                                       mitversicherten Unternehmen selbst;
5.     durch die Verwendung von informationsverarbeitenden Systemen                                   2.3.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der
       oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der                                                   Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender
       Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;                                                             Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen
6.     die durch Softwarefehler entstanden sind, ohne dass eine                                              Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in
       Informationssicherheitsverletzung vorliegt.                                                           ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt);
                                                                                                      2.3.3. Gesellschaftern und Geschäftsteilhabern des Versicherungsnehmers
                                 Artikel 21                                                                  und deren Angehörigen (Punkt 2.3.2.);
                          Umfang der Entschädigung                                                    2.3.4. Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine
                                                                                                             Angehörigen (Punkt 2.3.2.) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der tatsächlich angefallenen                                   prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner
und erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung der von der                                                  Angehörigen (Punkt 2.3.2.) an diesen Gesellschaften; weiters
Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten in den Zustand vor der                                   Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des § 15 AktG,
Informationssicherheitsverletzung    sowie    für  die    Entfernung      der                                siehe Anhang) wie der Versicherungsnehmer oder seine
Schadsoftware.                                                                                               Angehörigen (Punkt 2.3.2.) zugehören und zwar im Ausmaß der
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:                                                             unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des
1.    Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die                                          herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften.
      Wiederherstellung hinausgehen.                                                                         Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt
2.    Kosten für die Wiederherstellung von Daten, wenn der Beginn der                                        geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und
      Wiederherstellung der Daten nicht binnen eines den Umständen nach                                      Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen
      angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach                                        gleichgehalten.
      Beeinträchtigung           der        Daten          durch          die                                Ansprüche von Mündeln gegen den in dieser Eigenschaft
      Informationssicherheitsverletzung erfolgt.                                                             versicherten gerichtlich bestellten Vormund werden durch diese
3.    Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadensfall den in der                                           Ausschlüsse nicht betroffen.
      Polizze als Selbstbehalt vereinbarten Betrag / Anteil selbst zu tragen.                                Ein Ausschlussgrund nach Punkten 2.3.1. bis 2.3.4. wirkt gegen
      In jedem Schadensfall wird der als entschädigungspflichtig                                             sämtliche Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz dieses
      errechnete Betrag um diesen vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.                                         Vertrages erstreckt.

                                Artikel 22                                                                                          Artikel 26
                 Verfügung über Entschädigungsansprüche                                                                          Zusatzdeckungen

Entschädigungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne                                1.    Rechtswidrige elektronische Kommunikation
ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch                                             Für den Versicherungsnehmer besteht für durch ihn veröffentlichte
verpfändet werden.                                                                                          elektronische Medieninhalte Versicherungsschutz für Ansprüche
                                                                                                            Dritter wegen Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen
                                  Artikel 23                                                                oder Urheber- und Markenrechtsverletzungen und daraus
                          Zahlung der Entschädigung                                                         resultierende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.
                                                                                                           Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Leistungspflicht des
1.     Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig.                            Versicherers mit der vereinbarten und in der Versicherungspolizze
       Es gilt § 11 VersVG (siehe Anhang).                                                                 genannten Summe (Sublimit) begrenzt.
2.     Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                                          Nur aufgrund jeweils besonderer Vereinbarung sind versichert:
2.1.   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers                                   2.    E-Payment
       bestehen;                                                                                            Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Forderungen zur
2.2.   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den                                         Zahlung von Vertragsstrafen, die gegen den Versicherungsnehmer
       Versicherungsnehmer, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen                                       durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung
       leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes aus                                   eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards
       Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.                                                        geltend gemacht werden.
                                                                                                            Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Leistungspflicht des
                                                                                                            Versicherers mit der vereinbarten und in der Versicherungspolizze
                                                                                                            genannten Summe (Sublimit) begrenzt.
Baustein C – Haftpflichtversicherung                                                                  3.    Vertragliche Schadenersatzansprüche
                                                                                                           Abweichend von Artikel 25 Ziffer 1.4. und 1.5. sind
                                  Artikel 24                                                                Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer
                         Gegenstand der Versicherung                                                        wegen      vergeblicher    Aufwendungen       im    Vertrauen auf
                                                                                                            ordnungsgemäße Vertragserfüllung sowie auf Mehraufwendungen
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die dem versicherten                                    wegen Verzögerung der Leistung mitversichert, wenn diese durch
Risiko und der versicherten Betriebsart entspringen und aus welchen dem                                     eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurde.
Versicherungsnehmer wegen einer Informationssicherheitsverletzung und                                      Im Rahmen der Versicherungssumme ist die Leistungspflicht des
des daraus resultierenden reinen Vermögensschadens eines Dritten                                           Versicherers mit der vereinbarten und in der Versicherungspolizze
Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.                                             genannten Summe (Sublimit) begrenzt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Informationssicherheitsverletzung
beim Versicherungsnehmer, mitversicherten Unternehmen oder beim
Anspruchsteller eingetreten ist.
Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
1.     die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem
       Versicherungsnehmer wegen eines reinen Vermögensschadens
       aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
       Inhalts erwachsen;


                                                                                                                                                               CY100 / Seite 5/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 6]
                               Artikel 27
       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des                                                                    Artikel 33
                           Versicherungsfalls                                                              Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit

Als Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind                        Im Versicherungsfall gemäß Artikel 1 Punkt 3 besteht Versicherungsschutz
und deren Verletzung die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung                              für Betriebsunterbrechung wie folgt:
zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des §§ 6                                      1.     Betriebsunterbrechung
Absatz 3 und 154 Absatz 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden                                              Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge einer
vereinbart:                                                                                                  Informationssicherheitsverletzung      elektronische      Daten     oder
Der Versicherer ist bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr von                                      informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers nicht
Schadenersatzansprüchen zu unterstützen. Dies bedeutet:                                                      zur Verfügung stehen oder nicht die übliche Leistung erbringen und
1.     Der Versicherungsnehmer hat, den vom Versicherer bestellten                                           daraus ein Schaden entsteht, weil eine völlige oder teilweise
       Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle                                     Unterbrechung      des     versicherten     Betriebes     durch   diese
       von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die                                                 Informationssicherheitsverletzung hervorgerufen wurde.
       Prozessführung zu überlassen.                                                                  1.1. Die Betriebsunterbrechung beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes
2.     Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der                                            der             Betriebsunterbrechung              durch             die
       Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der                                                  Informationssicherheitsverletzung und endet mit dem Zeitpunkt, zu
       Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen                                        dem die Informationssicherheitsverletzung soweit behoben ist, dass
       Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen                                          diejenige Betriebsleistung erbracht werden kann, die auch ohne
       einen Zahlungsbefehl oder eine Strafverfügung) vorzunehmen.                                           Betriebsunterbrechung erbracht worden wäre.
3.     Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige                                   1.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Unterbrechungen, deren
       Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflichtung ganz                                      Folgen sich ohne erhebliche Aufwendungen wieder ausgleichen
       oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer                                     lassen, nicht als Betriebsunterbrechung.
       konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern                            2.     Deckungsbeitrag
       - oder zu vergleichen.                                                                         2.1. Als            Deckungsbeitrag             im          Sinne           der
                                                                                                             Betriebsunterbrechungsversicherung gilt die Differenz zwischen den
                                  Artikel 28                                                                 betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten
                          Vollmacht des Versicherers                                                         Betriebes.
                                                                                                      2.2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebes gelten:
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur                                       − Umsatzerlöse,
Leistung alle zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des                                              − Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen eigenen
Versicherungsnehmers abzugeben.                                                                                   Erzeugnissen,
                                                                                                             − aktivierte Eigenleistungen,
                                  Artikel 29                                                                 − sonstige betriebliche Erträge
                          Begrenzung der Leistungen                                                          nach Abzug der Skonti und sonstigen Erlösschmälerungen.
                                                                                                      2.3. Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen Kosten, die
1.     Versicherungssumme                                                                                    als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen oder vermindert
       Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers                                     werden.
       für einen Versicherungsfall dar, und zwar auch dann, wenn sich der                                    Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung der
       Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen                                      Betriebsbereitschaft.
       erstreckt.                                                                                            Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen
2.     Jahreshöchstentschädigung                                                                             verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die während einer
       Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres                                   Betriebsunterbrechung nicht genutzt werden.
       (einer Versicherungsperiode) eingetretenen Versicherungsfälle                                         Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable Kosten.
       höchstens       das    Einfache      der     jeweils   vereinbarten                            2.4. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer Ansatz:
       Versicherungssumme.                                                                                   Erträge und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb nicht
3.     Rettungskosten; Kosten                                                                                unmittelbar           zusammenhängen               (z.B.: Finanzerträge,
3.1.   Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. Die                                           außerordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die betriebsfremd
       Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen                                          oder periodenfremd sind).
       gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und
       Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht,                                                              Artikel 34
       und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt                                                          Besondere Risikoausschlüsse
       erweist.
3.2.   Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf
       Versicherers geführten Verteidigung in einem Straf- oder                                       mitwirkende Ursachen Unterbrechungsschäden
       Disziplinarverfahren.                                                                          1.     für     den      Zeitraum      einer       geplanten   Abschaltung
       Kosten (ausgenommen solche zur Abwendung und Minderung des                                            informationsverarbeitender Systeme;
       Schadens, die auf Weisung des Versicherers aufgewendet werden)                                 2.     durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer
       und Zinsen werden auf die Versicherungssumme angerechnet.                                             Daten;
                                                                                                      3.     durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Systeme oder
                                   Artikel 30                                                                Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann gegeben,
                      Fälligkeit des Deckungsanspruchs                                                       wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die
                                                                                                             Hauptversionsnummer ändert);
Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter:                                                         4.     durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht
Der einheitliche auf Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter                                     freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder Verfahren
Ersatzansprüche gerichtete Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers                                         sowie Software;
wird    mit     jenem     Zeitpunkt   fällig,  in   welchem    erstmals                               5.     durch die Verwendung von informationsverarbeitenden Systemen
Schadenersatzforderungen gegen den Versicherungsnehmer oder einen                                            oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der
Versicherten erhoben werden.                                                                                 Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist.
                                                                                                      6.     durch Softwarefehler entstanden sind, ohne dass eine
                                 Artikel 31                                                                  Informationssicherheitsverletzung vorliegt.
                   Verfügung über den Deckungsanspruch
                                                                                                                                     Artikel 35
Der Deckungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne                                                            Umfang der Entschädigung
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.                                              1.     Entschädigungsberechnung
                                                                                                             Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den während der
                                     Artikel 32                                                              Betriebsunterbrechung entgangenen Deckungsbeitrag höchstens
                                    Selbstbehalt                                                             jedoch die vereinbarte und auf der Polizze angeführte
                                                                                                             Versicherungssumme (Haftungssumme).
Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadensfall den in der Polizze als                                     Diese Begrenzungen gelten jedoch nicht, wenn und soweit ihre
Selbstbehalt vereinbarten Betrag Anteil selbst zu tragen. In jedem                                           Überschreitung durch Weisung des Versicherers verursacht wurde.
Schadensfall wird der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um                                       Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Dauer des
diesen vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.                                                                    Unterbrechungsschadens verlängert wird durch:
                                                                                                      1.1.   außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende
                                                                                                             Ereignisse,     mit       deren    Eintritt    als    Folge    der
Baustein D – Betriebsunterbrechungsversicherung                                                              Informationssicherheitsverletzung nicht gerechnet werden muss;
                                                                                                      1.2.   behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
Wenn eine Betriebsunterbrechungsversicherung für das Cyberrisiko                                      1.3.   fehlende finanzielle Mittel;
abgeschlossen und auf der Polizze angeführt ist, gelten neben den                                     1.4.   anlässlich der Informationssicherheitsverletzung vorgenommenen
Gemeinsamen Bestimmungen zusätzlich die folgenden Bestimmungen des                                           Veränderungen oder Verbesserungen;
Bausteins D, die die Regelungen der Gemeinsamen Bestimmungen                                          1.5.   einen Sach- oder Personenschaden.
abändern, sei es durch Erweiterung oder auch durch Einschränkung.
                                                                                                                                                                    CY100 / Seite 6/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 7]
2.     Jahreshöchstentschädigung                                                                      (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit
       Für alle in einem Versicherungsjahr festgestellten Versicherungsfälle                          verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer
       ist     die    Jahreshöchstentschädigung     auf     die    in   der                           gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn
       Versicherungspolizze genannte Versicherungssumme begrenzt.                                     die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
3.     Zeitlicher Selbstbehalt                                                                        Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des
       Für den in der Versicherungspolizze vereinbarten Zeitraum der                                  Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
       zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen                                beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers
       Anspruch auf Ersatz des Betriebsunterbrechungsschadens.                                        bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit
                                                                                                      die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf
                                Artikel 36                                                            die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
                 Verfügung über Entschädigungsansprüche                                               Leistung Einfluss gehabt hat.
                                                                                                      (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
Entschädigungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne                                Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch                                       (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten
verpfändet werden.                                                                                    Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher
                                                                                                      die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind,
                                  Artikel 37                                                          in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
                          Zahlung der Entschädigung                                                   § 11. (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur
                                                                                                      Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des
1.     Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig.                       Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig
       Es gilt § 11 VersVG (siehe Anhang).                                                            davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit
2.     Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                                          dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers
2.1.   Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers                                   verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden
       bestehen;                                                                                      konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats
2.2.   ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den                                   entspricht.
       Versicherungsnehmer, dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen                                 (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige
       leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes aus                             des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in
       Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.                                                  Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des
                                                                                                      Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens
Anhang                                                                                                zu zahlen hat.
                                                                                                      (3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz, i.d.g.F.                                                  Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
                                                                                                      gehindert ist.
§ 1a. (1) Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Schließung                                 (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung,
eines Versicherungsvertrags auf einem vom Versicherer verwendeten                                     Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam.
Formblatt, so ist eine Erklärung, während einer bestimmten Frist an den                               § 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle
Antrag gebunden zu bleiben, insoweit unwirksam, als diese Frist sechs                                 ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind,
Wochen übersteigt. Die Vereinbarung einer längeren Bindungsfrist ist nur                              dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die
rechtswirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist.                                         geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt
(2) Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag auf Schließung eines                                 oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss
Versicherungsvertrags auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt,                                auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und
so ist er - soweit nicht vorläufige Deckung gewährt worden ist - darauf                               in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
hinzuweisen, dass der Versicherungsvertrag erst mit Zugang des                                        (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes
Versicherungsscheins oder einer gesonderten Annahmeerklärung zustande                                 unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das
kommt und vor diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz besteht. Kann                                 gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb
der Versicherer einen solchen Hinweis nicht beweisen, so hat er den                                   unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des
beantragten Versicherungsschutz ab Zugang des Antrags an ihn selbst oder                              Umstandes arglistig entzogen hat.
an seinen Versicherungsagenten bis zum Zustandekommen des Vertrags zu                                 (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
gewähren, es sei denn, dass er dieses Risiko nach den für seinen                                      angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die
Geschäftsbetrieb maßgebenden Grundsätzen überhaupt nicht versichert; ist                              Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat
ein späterer Beginn der Versicherung beantragt, so besteht diese                                      jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem
Deckungspflicht frühestens ab diesem Zeitpunkt. Kommt der Vertrag nicht                               der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so
zustande, so endet die Deckungspflicht, sobald der Versicherungsnehmer                                kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige
nicht mehr an seinen Antrag gebunden ist. Dem Versicherer gebührt für                                 vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.
diese Deckungspflicht die ihrer Dauer entsprechende Prämie.                                           § 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn
§ 2. (1) Die Versicherung kann in der Weise genommen werden, dass sie in                              über einen erheblich Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
einem vor dem Abschluss des Vertrages liegenden Zeitpunkt beginnt.                                    (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer
(2) Weiß in diesem Fall der Versicherer beim Abschluss des Vertrages, dass                            bekannt       war     oder    die     Anzeige     ohne     Verschulden      des
die     Möglichkeit    des    Eintrittes   des    Versicherungsfalles    schon                        Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
ausgeschlossen ist, so hat er keinen Anspruch auf die Prämie. Weiß der                                § 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von
Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages, dass der                                            vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so
Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist der Versicherer von der                               kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach
Verpflichtung zur Leistung frei.                                                                      dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im
(3) Wird der Vertrag durch einen Bevollmächtigten oder einen Vertreter ohne                           Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.
Vertretungsmacht geschlossen, so kommt in den Fällen des Abs. 2 nicht nur                             § 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem
die Kenntnis des Vertreters, sondern auch die des Vertretenen in Betracht.                            Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die                         Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu                                 Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des
erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll,                      Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine                          darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb                              unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem
eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne                               Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung                           § 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist
als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb                              beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung
eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit                            der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
nicht berufen.                                                                                        (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem                                               Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung
Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und                                  der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die
Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem                        empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem
nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere                           Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.
Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von                            § 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen                                 eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl
Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt                           bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden                          verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
ist.                                                                                                  soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck                             gehabt hat.
der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der                                     § 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit                                   über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte                       § 23. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer
Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den                          ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr
Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den                               vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.                                           (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von
                                                                                                      ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete

                                                                                                                                                                    CY100 / Seite 7/10
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Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich                                (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des
Anzeige zu machen.                                                                                    Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt,
§ 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1,                            so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer                             dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie
Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem                                       ohne sein Verschulden verhindert war.
Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst                               (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2
mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen.                                                vorgesehenen       Rechtsfolgen    nur,   wenn      der    Versicherer  den
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates                               Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der                                (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der
Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand                                           Abs. 1 und 2 nicht aus.
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.                                            § 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der
§ 25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23                        Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine
Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall                            Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.                                                                genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung                           Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist
nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der                                      verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften,
Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur                                  ist unwirksam.
Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht                                      (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der
unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat                            Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der
nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte                             Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung                                Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der
der Gefahr bekannt war.                                                                               rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann                                  (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die                        Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist                            wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die
oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des                                Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der                                 werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Leistung des Versicherers gehabt hat.                                                                 Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist;
§ 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der                               darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des                                aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder                            Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.                                                   falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,
§ 27. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen                                innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der                                     nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer                            (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der
Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht                                      Abs. 1 bis 3 nicht aus.
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an                                   § 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der
ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr                                     Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38
Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor                            oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
der Erhöhung bestanden hat.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr                                § 74. (1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit
Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.                                     dem Versicherer abschließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände                                     ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden
verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer                               (Versicherung für fremde Rechnung).
einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das                           (2) Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn
Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist                             der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der
Abs. 2 nicht anzuwenden.                                                                              Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für
§ 28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich                              fremde Rechnung handelt.
gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn                         § 75. (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus
der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in                          dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung eines
welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.                                             Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die                                  verlangen.
Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die                                  (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über
Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts                           seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich
des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers                                   geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der                            § 76. (1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus
Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit                            dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen
sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt                               verfügen.
hat.                                                                                                  (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer
§ 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine                             ohne Zustimmung des Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und
Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den                                  zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des
Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis                              Scheines ist.
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.                                              (3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur
§ 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit                                verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte
zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene                                  seine Zustimmung zur Versicherung erteilt hat.
Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme                                   § 77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder,
des Antrages nicht bekannt war.                                                                       falls über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet
§ 31. (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach                                ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der
den Vorschriften dieses Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung                                     Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm
berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die                         gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden
sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des                                 Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der
Rücktrittes oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn                                      Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung
anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter                              der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und
den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.                                                    dessen Gläubigern befriedigen.
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der                                      § 78. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis
Kündigung für einen Teil der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist                               und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den                               ist, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen                                   das Verhalten des Versicherten in Betracht.
späteren Zeitpunkt als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt                                   § 79. (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung                                Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige
wirksam wird.                                                                                         Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer                               (2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des
Verletzung der Vorschriften über die Erhöhung der Gefahr von der                                      Versicherten abgeschlossen und beim Abschluss das Fehlen des Auftrages
Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder                              dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, dass
Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des                        der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht
Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden.                                                     gegen sich gelten zu lassen.
§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach                             § 80. (1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versicherung für
dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur                                 einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung
Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung                             genommen.
nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt,                     (2) Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist
wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom                                    sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden
Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.                                                   soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so sind die


                                                                                                                                                                 CY100 / Seite 8/10
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FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

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Vorschriften der §§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass fremdes                                  Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen
Interesse versichert ist.                                                                                 eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu
§ 154. (1) Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von                                   verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden
dem Zeitpunkte an zu leisten, in welchem der Dritte vom                                                   personenbezogenen Daten einverstanden ist;
Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch                                    12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung
rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden                             der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur
ist. Soweit gemäß § 150 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung                                    Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten
binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.                                       Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu
(2) Eine Vereinbarung, nach der der Versicherer von der Verpflichtung zur                                 personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf
Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der                                                 sonstige Weise verarbeitet wurden;
Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt, ist unwirksam. Eine                                       13. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder
Vereinbarung, nach der eine derartige Leistungsfreiheit für den Fall                                      erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die
vorgesehen ist, dass der Versicherungsnehmer den Anspruch des Dritten                                     eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit
anerkennt,     ist   unwirksam,     falls  nach    den     Umständen      der                             dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse
Versicherungsnehmer die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit                                     einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person
verweigern konnte.                                                                                        gewonnen wurden;
                                                                                                      14. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene
Auszug       aus     der      Verordnung                       (EU)         2016/679                      personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder
(Datenschutz-Grundverordnung)                                                                             verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die
                                                                                                          eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder
                                    Artikel 4                                                             bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
                             Begriffsbestimmungen                                                     15. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die
                                                                                                          körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:                                                       einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen,
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine                                         beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand
    identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden                                  hervorgehen;
    „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche                           16. „Hauptniederlassung“
    Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels                                      a. im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als
    Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer                                                       einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union,
    Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu                                              es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel
    einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der                                                 der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer
    physischen,        physiologischen,       genetischen,        psychischen,                                 anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen
    wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen                                   und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen
    Person sind, identifiziert werden kann;                                                                    umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren                                          derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung;
    ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im                                                b. im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr
    Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das                                              als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der
    Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die                                               Union oder, sofern der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung
    Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die                                                in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der
    Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder                                           Union, in der die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der
    eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die                                                 Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters
    Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;                                          hauptsächlich     stattfinden,    soweit    der   Auftragsverarbeiter
3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter                                               spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt;
    personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung                                  17. „Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische
    einzuschränken;                                                                                       Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
4. „Profiling“      jede      Art    der     automatisierten      Verarbeitung                            schriftlich gemäß Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen
    personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese                                                oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser
    personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte                                                Verordnung obliegenden Pflichten vertritt;
    persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu                             18. „Unternehmen“ eine natürliche und juristische Person, die eine
    bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung,                                          wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform,
    wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen,                                  einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die
    Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser                                    regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;
    natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;                                             19. „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden
5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in                                        Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;
    einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung                                   20. „verbindliche interne Datenschutzvorschriften“ Maßnahmen zum Schutz
    zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen                                  personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im
    Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen                                            Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassener Verantwortlicher
    Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und                                         oder       Auftragsverarbeiter      verpflichtet    im    Hinblick    auf
    organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die                                  Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen
    personenbezogenen          Daten   nicht    einer   identifizierten   oder                            personenbezogener Daten an einen Verantwortlichen oder
    identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;                                               Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe oder derselben
6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten,                                     Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit
    die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob                                   ausüben, in einem oder mehreren Drittländern;
    diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder                                     21. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51
    geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;                                                  eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde,                                22. betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der
    Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen                                 Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
    über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen                                     a. der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet
    Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung                                          des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
    durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben,                                  b. diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene
    so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten                                          Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde
    Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der                                         hat oder haben kann oder
    Mitgliedstaaten vorgesehen werden;                                                                    c. eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;
8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde,                            23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
    Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im                                         a. eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der
    Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;                                                                  Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder
9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde,                                               eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem
    Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten                                                 Mitgliedstaat    erfolgt,    wenn      der    Verantwortliche   oder
    offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen                                          Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen
    Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten                                       ist, oder
    Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der                                         b. eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der
    Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten,                                            Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen
    gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch                                     oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch
    die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden                                               erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als
    Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;                                                einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;
10. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung                           24. „maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch gegen
    oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem                                                 einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese
    Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter                                 Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den
    der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des                                         Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser
    Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu                                      Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der
    verarbeiten;                                                                                          Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die
11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten                              Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und
    Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene

                                                                                                                                                                   CY100 / Seite 9/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 10]
    gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der                                       gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach
    Union ausgehen;                                                                                        den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;
25. „Dienst der Informationsgesellschaft“ eine Dienstleistung im Sinne des                            b) im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung dieser
    Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des                                      Leistungen entfallenden Kosten;
    Europäischen Parlaments und des Rates (19);                                                       c) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a nach den nichtabzugsfähigen
26. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre                              Ausgaben (Aufwendungen).
    nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine                             (9) Ungeachtet Abs. 1 ist der Normalwert die Bemessungsgrundlage für
    zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf                                Lieferungen und sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke,
    der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.                                        die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines
                                                                                                      Personals, sofern
Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz 1994                                                                a) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist und der Empfänger der
(1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt                                           Lieferung oder sonstigen Leistung nicht oder nicht zum vollen
bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder                                        Vorsteuerabzug berechtigt ist;
sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige                                    b) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist, der Unternehmer nicht
Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch                                        oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umsatz
Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen                                   gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 bis 26 oder Z 28 steuerfrei ist;
über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der                                  (10) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu
ersetzen hat.                                                                                         Auszug aus dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz, i.d.g.F.
(2) Zum Entgelt gehört auch,                                                                          § 4. (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche
1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig                               Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche
     aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,                                  Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars
2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung                                oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen
     oder sonstige Leistung gewährt.                                                                  über die Form bleiben unberührt.
(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen                               (2) Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam
und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt                                             errichtet werden. Folgende Willenserklärungen können nur dann in
(durchlaufende Posten).                                                                               elektronischer Form wirksam abgefasst werden, wenn das Dokument über
(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von                                    die Erklärung die Bestätigung eines Notars oder eines Rechtsanwalts
Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten                                     enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur
anderen      beweglichen     körperlichen      Gegenständen      ist § 24                             aufgeklärt hat:
(Differenzbesteuerung) zu beachten.                                                                   1. Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform
(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines                                       oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind;
verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich                             2. eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen
der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist                                     außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit
Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluss oder                                      abgegeben wird.
für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht                               (3) Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind
mindert.                                                                                              Vertragsbestimmungen, nach denen eine qualifizierte elektronische Signatur
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3                                 nicht das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder
GSpG)       und     aus     Video     Lotterie    Terminals     sind  die                             Erklärungen, die vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten
Jahresbruttospieleinnahmen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze                              abgegeben werden, nicht verbindlich, es sei denn, der Unternehmer
abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.                                              beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt
(6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an                                      worden sind oder mit dem Verbraucher eine andere vergleichbar einfach
Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen                               verwendbare Art der elektronischen Authentifizierung vereinbart wurde.
Umsatz.
(7) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens                                Auszug aus dem Aktiengesetz, i.d.g.F.
gesondert geführter Betrieb im Ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung),                               § 15. (1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen
so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber                                       Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, so bilden sie einen
übertragenen     Gegenstände      und      Rechte    (Besitzposten).  Die                             Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden                                   (2) Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund von
können nicht abgezogen werden.                                                                        Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem
(8) Der Umsatz bemisst sich                                                                           beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das
a) im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem                               herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und
     Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen                                einzeln als Konzernunternehmen.


                                                                                                                                                                   CY100 / Seite 10/10
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
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