# ARAG web@ktiv: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-privat-arag-web-aktiv.php
- Rechtlicher Träger: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DARAG Deutschland AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-privat-arag-web-aktiv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen ARAG Internet-Rechtsschutz](https://arag.de/medien/pdf/bedingungen/rechtsschutz/bedingungen-internet-rechtsschutz.pdf), Fassung ARB 2015, Stand 01.2015

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | ja, bis 100.000 € | Weltweit 100.000 € 200.000 € | Leistungsübersicht SB 12 und 12a, Seite 3 |
| Höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigenständige Cyberversicherung oder Baustein der Hausrat-, Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung | ja | Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der privaten Internetnutzung. | SB 12 § 1, Seite 81 |
| Mitversicherte Personen: Ehe- oder Lebenspartner und alle Personen im selben Haushalt | ja | Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebenspartner | SB 12 § 3 a), Seite 42 |
| Minderjährige Kinder mitversichert, auch außerhalb des Haushalts in Ausbildung | ja | Ihre minderjährigen Kinder; | SB 12 § 3 b), Seite 33 |
| Geltungsbereich weltweit (Ort des Zugriffs und Sitz des Händlers) | ja | Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro. | SB 12 § 6 (2), Seite 83 |
| Versicherte Geräte: alle privat genutzten Computer, Smartphones, Tablets und Smart-Home-Geräte | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | keine |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Maßgeblicher Zeitpunkt: Entdeckung des Schadens während der Vertragslaufzeit genügt (statt Eintritt) | nicht geregelt |  |  |
| Online-Einkauf: Ware bezahlt, aber nicht oder beschädigt oder falsch geliefert | nein |  |  |
| Online-Verkauf: Ware versandt, Käufer zahlt nicht | nein |  |  |
| Betrug durch Fake-Shops (betrügerische Online-Händler) | nein |  |  |
| Phishing und Pharming: Schaden durch missbräuchliche Nutzung des Online-Bankings | ja | wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln: zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“ | SB 12 § 2 a) cc), Seite 81 |
| Missbrauch von Zahlungskarten im Internet, einschließlich des Eigenanteils gegenüber der Bank | ja | zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe. | SB 12 § 2 a) cc), Seite 81 |
| Missbrauch von Bezahldiensten und Kundenkonten (PayPal, Händlerkonten, Plattformen) | nicht geregelt |  |  |
| Betrug durch Täuschung, bei dem die versicherte Person selbst überweist (falscher Bankmitarbeiter, Love-Scam, Vorschussbetrug) | nicht geregelt |  |  |
| Kryptowerte und digitale Geldbörsen versichert | nicht geregelt |  |  |
| Nachrangigkeit: Leistung erst, wenn Bank, Kartenaussteller oder Käuferschutz nicht zahlen | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Grenze für Vermögensschäden aus Betrug (unterhalb der Versicherungssumme) | nicht geregelt |  |  |
| Vermögensschaden durch Identitätsmissbrauch (Bestellungen, Verträge oder Konten unter dem Namen der versicherten Person) | ja | wegen Identitätsmissbrauchs: Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente | SB 12 § 2 a) bb), Seite 81 |
| Kosten der Wiederherstellung der Identität (Behörden, Neuausstellung von Ausweisen, Porto, Zeitaufwand) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Forderungen, die aus Identitätsmissbrauch entstehen | nicht geregelt |  |  |
| Berichtigung von Einträgen bei Auskunfteien (SCHUFA, KSV1870, ASNEF) nach Identitätsmissbrauch | nicht geregelt |  |  |
| Überwachung persönlicher Daten im Internet und Darknet mit Warnung | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe bei der Wiederherstellung gehackter E-Mail-, Social-Media- und Kundenkonten | nicht geregelt |  |  |
| Datenrettung und Wiederherstellung privater Daten nach Cyberangriff oder Schadsoftware | nein |  |  |
| Entfernung von Schadsoftware und Wiederherstellung der Geräte (Neuinstallation) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz von Geräten, die durch einen Cyberangriff unbrauchbar werden | nicht geregelt |  |  |
| Erpressung mit verschlüsselten oder gestohlenen Daten: Beratung und Lösegeld | nicht geregelt |  |  |
| Angriffe auf vernetzte Haustechnik (Smart Home, Kameras, Router) | nicht geregelt |  |  |
| IT-Hilfe per Telefon oder Fernwartung bei Problemen mit Geräten und Software | nicht geregelt |  |  |
| Ortung und Sperrung verlorener oder gestohlener Mobilgeräte | nicht geregelt |  |  |
| Psychologische Betreuung nach Cybermobbing, Cyberstalking oder Bloßstellung im Netz | nicht geregelt |  |  |
| Löschung oder Sperrung rufschädigender Inhalte im Internet | ja, bis 100 € | Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a) aa)) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr | SB 12 § 4, Seite 82 |
| Wiederherstellung des Rufs im Netz (Reputationsdienst, Suchmaschineneinträge) | nicht geregelt |  |  |
| Anwaltliche Beratung und Vertretung gegen Täter von Cybermobbing und Beleidigung im Netz | ja | Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung | SB 12 § 2 a) aa), Seite 81 |
| Sextortion und Erpressung mit privaten Bildern | nicht geregelt |  |  |
| Cyberstalking (Nachstellung über digitale Kanäle) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Schulwechsel oder Umzug nach schwerem Cybermobbing | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz von Verdienstausfall infolge eines Cybervorfalls (Arbeitsunfähigkeit, Behördengänge) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht für Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten Dritter im Netz | nein | Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. | SB 12 § 5 h), Seite 26 |
| Haftpflicht für unbewusste Weitergabe von Schadsoftware an Dritte | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht, wenn mitversicherte Kinder andere im Netz schädigen (etwa durch Cybermobbing) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing, Bilder) | ja, bis 500 € | für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. | SB 12 § 2 d), Seite 58 |
| Rechtsschutz bei Streit aus Online-Kauf- und Dienstleistungsverträgen | ja | für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Verträgen, die Sie über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abschließen | SB 12 § 2 b), Seite 81 |
| Durchsetzung eigener Datenschutzansprüche gegen Unternehmen und Datenschutzbehörden | nicht geregelt |  |  |
| Telefonische Rechtsberatung durch Anwälte zu Internetfragen | ja | wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung | SB 12 § 2 f) ARAG JuraTel, Seite 79 |
| Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit (etwa Weitergabe von Zugangsdaten nach Täuschung) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Schäden aus Überweisungen, die die versicherte Person selbst veranlasst hat | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu aktueller Sicherheitssoftware und Updates auf allen Geräten | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Voraussetzung der Datenrettung | nicht geregelt |  |  |
| Vorgaben zu Passwörtern, Zwei-Faktor-Anmeldung und sicherer Aufbewahrung von Zugangsdaten | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Strafanzeige, mit Frist | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht, Bank oder Kartenaussteller unverzüglich zu informieren und Karten oder Konten sperren zu lassen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss beruflicher oder gewerblicher Internetnutzung (auch Nebengewerbe, Verkauf als Händler) | ja | Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. | SB 12 § 5 a), Seite 83 |
| Ausschluss von Glücksspiel, Wetten, Geldanlagen und Kryptohandel | ja | Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. | SB 12 § 5 j), Seite 78 |
| Ausschluss von Krieg, Cyberkrieg und staatlich gesteuerten Angriffen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ausfällen der Infrastruktur (Strom, Internetanbieter, Cloud-Dienste) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Vorfällen, die vor Vertragsbeginn eingetreten oder bekannt waren | ja | Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. | SB 12 § 5 o), Seite 27 |
| Notfall-Hotline rund um die Uhr bei Cybervorfällen | nicht geregelt |  |  |
| Vorbeugende Leistungen (Sicherheitssoftware, Passwortmanager, Schulungen, Sicherheitscheck) | nicht geregelt |  |  |
| Online-Speicher für Datensicherung im Vertrag enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | ja | Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. | ARB § 13 (2), Seite 39 |
| Vertrag täglich oder monatlich kündbar (statt Jahresvertrag) | nein |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen ARAG Internet-Rechtsschutz

```text
[Seite 1]
ARAG Allgemeine Bedingungen
für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2015)

Versicherteninformation und Bedingungen


Stand 01.2015


A 160 01.2015

[Seite 2]
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihr Vertrauen in die ARAG Rechtsschutzversicherung. Im Versicherungsfall sind wir an Ihrer Seite, Sie erhalten von
uns schnelle und kompetente Unterstützung.
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, uns in Rechtsfragen und rechtlichen Problemen zeitnah anzusprechen. Wir können Sie dann
umfassend über unsere Leistungen informieren, mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen und Ihnen frühzeitig die Übernahme
der Kosten bestätigen. So vermeiden Sie, dass Kosten entstehen, die Ihr Versicherungsschutz nicht abdeckt.
Ist bereits ein Versicherungsfall eingetreten, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit. Lesen Sie hierzu am besten die Regelungen
unter § 17 der Bedingungen „Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls?“.
Die Versicherungsbedingungen beschreiben Ihnen ausführlich den Inhalt der Rechtsschutzversicherung. Um Ihnen das Lesen zu
erleichtern, haben wir die beigefügten Bedingungen in Abschnitte eingeteilt, die Ihnen möglichst unkompliziert Antworten auf Ihre
Fragen zur Rechtsschutzversicherung geben.
Leider lassen sich juristische Begriffe nicht immer vermeiden. Zu Ihrem besseren Verständnis haben wir an diesen Stellen Beispie-
le angeführt, die Ihnen die Formulierungen veranschaulichen. Die Aufzählung von Beispielen ist natürlich nicht abschließend, das
bedeutet, es sind auch andere als die genannten Beispiele denkbar.
Einen kurzen Überblick über die Rechtsschutzversicherung vermittelt Ihnen auch das Produktinformationsblatt. Auch hier sind
die genannten Beispiele nicht abschließend.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung haben, rufen Sie uns am besten einfach an.
Ihre ARAG SE


2                                                                ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 3]
ARAG Rechtsschutz Tarif 2015 – Leistungsübersicht
Zeichenerklärung                         mitversichert                      ○ versicherbar                        – nicht versichert
 mitversichert                           nur gerichtlich


§ 21 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr                                                                Basis              Komfort               Premium
Versicherungssummen

Europa                                                                                        unbegrenzt          unbegrenzt             unbegrenzt

Kaution Europa                                                                                200.000 €           200.000 €              300.000 €

Weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland                                              100.000 €            100.000 €             300.000 €

Kaution weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland                                      100.000 €            100.000 €              100.000 €

Mediation                                                                              3.000 € je Mediation   3.000 € je Mediation   3.000 € je Mediation
inkl. außergerichtliche Sachverständigenkosten im Rahmen der Mediation                 6.000 € je Kalender-   6.000 € je Kalender-   6.000 € je Kalender-
                                                                                               jahr                   jahr                   jahr

Treuebonus maximal                                                                              250 €                500 €                  750 €

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern und den USA                                                                           

Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen zu Hause)                                                        –                                         

Mediation                                                                                                                                  

ARAG Online Rechts-Service                                                                                                                 

Anwaltsempfehlung                                                                                                                          

Erste-Hilfe-Hotline Reise und Verkehr                                                                                                      

Leistungen

Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts                                                         –                                         

Schadenersatz-Rechtsschutz                                                                                                                 

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                                                                                  

Steuer-Rechtsschutz                                                                                                                        

Sozial-Rechtsschutz                                                                                                                        

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                                                                                 

Straf-Rechtsschutz                                                                                                                         

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                                                                          

Opfer-Rechtsschutz                                                                                                                         

Park- und Halteverstöße, wenn Punkte drohen                                                                                                

Mitversicherung eines Firmen-Pkw                                                                                                           

Sofortschutz Autokauf                                                                             –                    –                     

Reise-Vertragsrechtsschutz                                                                        –                    –                     

Sachverständigenkosten bei Streit mit der eigenen Vollkasko                                       –                    –                     

Telefonische psychologische Soforthilfe                                                           –                    –                     

Selbstständige Nebentätigkeit bis 17.500 € Gesamtumsatz                                           –                    –                     

Mietverträge von Garagen                                                                          –                    –                     

Kennzeichen-Wiederbeschaffung                                                                     –                    –                     

Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechtsschutzfall                             –                    –                     
mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist

Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn der Vertrag fünf Jahre besteht              –                    –                     

Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungserweiterungen                                                                                

Annexe

Top-Schutzbrief                                                                                   ○                    ○                      ○

Fahrzeug-Schutzbrief                                                                              ○                    ○                      ○


Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                                       3

[Seite 4]
§ 23 Aktiv-Rechtsschutz Verkehr                                                              Basis                Komfort               Premium
Versicherungssummen

Europa                                                                                     unbegrenzt             unbegrenzt             unbegrenzt

Kaution Europa                                                                             200.000 €              200.000 €              300.000 €

Weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland                                           100.000 €              100.000 €              300.000 €

Kaution weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland                                   100.000 €              100.000 €              100.000 €

Mediation                                                                              3.000€ je Mediation    3.000€ je Mediation    3.000€ je Mediation
inkl. außergerichtliche Sachverständigenkosten im Rahmen der Mediation                 6.000 € je Kalender-   6.000 € je Kalender-   6.000 € je Kalender-
                                                                                               jahr                   jahr                   jahr

Treuebonus maximal                                                                            250 €                  500 €                  750 €

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern und den USA                                                                           

Mediation                                                                                                                                  

ARAG Online Rechts-Service                                                                                                                 

Anwaltsempfehlung                                                                                                                          

Erste-Hilfe-Hotline Reise und Verkehr                                                                                                      

Leistungen

Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts                                                       –                                           

Schadenersatz-Rechtsschutz                                                                                                                 

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                                                                                  

Steuer-Rechtsschutz                                                                                                                        

Sozial-Rechtsschutz                                                                                                                        

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                                                                                 

Straf-Rechtsschutz                                                                                                                         

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                                                                          

Opfer-Rechtsschutz                                                                                                                         

Park- und Halteverstöße, wenn Punkte drohen                                                                                                

Sofortschutz Autokauf                                                                           –                      –                     

Sachverständigenkosten bei Streit mit der eigenen Vollkasko                                     –                      –                     

Telefonische psychologische Soforthilfe                                                         –                      –                     

Verfallsverfahren                                                                               –                      –                     

Mietverträge von Garagen                                                                        –                      –                     

Kennzeichen-Wiederbeschaffung                                                                   –                      –                     

Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungserweiterungen                                                                                

Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechtsschutzfall                           –                      –                     
mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist

Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn der Vertrag fünf Jahre besteht            –                      –                     

Annexe

Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige                                                         ○                      ○                      ○


4                                                   Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 5]
§ 26 Aktiv-Rechtsschutz                                                         Basis                 Komfort                   Premium
Versicherungssummen

Europa                                                                       unbegrenzt               unbegrenzt                unbegrenzt

Kaution Europa                                                                200.000 €                200.000 €                300.000 €

Weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland                              100.000 €                100.000 €                300.000 €

Kaution weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland                      100.000 €                100.000 €                100.000 €

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bei privaten Verträgen,             100.000 €                100.000 €                100.000 €
die über das Internet abgeschlossen wurden

Mediation                                                                 3.000 € je Mediation    3.000 € je Mediation     3.000 € je Mediation
                                                                          6.000 € je Kalender-    6.000 € je Kalender-     6.000 € je Kalender-
                                                                                  jahr                    jahr                     jahr

Photovoltaikanlagen auf selbst bewohnten Häusern                               10.000 €                 10.000 €                 10.000 €

Risikoarme Kapitalanlagen                                                    unbegrenzt               unbegrenzt                unbegrenzt
(z.B. Sparbuch, steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte)

Aktien, Rentenwerte                                                                –                        –                    10.000 €

Erb-Rechtsschutz                                                                   –                        –                    10.000 €
                                                                                                                             je Vertragsdauer

Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen                                  –                     1.000 €                  1.000 €

Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-             –                      250 €                   1.000 €
und Erbrecht

Beratung Patienten- und Sorgerechtsverfügung                                       –                      250 €                    250 €

Betreuungsverfahren                                                                –                     1.000 €                  1.000 €

Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet             –                        –                    1.000 €
                                                                                                                             je Kalenderjahr

Beratungs-Rechtsschutz zur Testamentserstellung                                    –                        –                      500 €
                                                                                                                             je Vertragsdauer

Bauherren-Rechtsschutz                                                             –                        –                    10.000 €
                                                                                                                             je Vertragsdauer

Bonitätsselbstauskunft für Mieter                                            unbegrenzt               unbegrenzt                unbegrenzt

Bonitätscheck von Handwerksfirmen                                           die ersten vier          die ersten vier          die ersten vier
                                                                         kostenfrei, weitere zu   kostenfrei, weitere zu   kostenfrei, weitere zu
                                                                          Sonderkonditionen        Sonderkonditionen        Sonderkonditionen

Übergabeprotokoll                                                                  –                        –                 2 Stück je Jahr

Erschließungs- und Anliegerabgaben                                                 –                        –                    30.000 €

Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren                                        –                        –                    30.000 €

Treuebonus maximal                                                              250 €                    500 €                     750 €

Unterhalts-Rechtsschutz (sofern besonders vereinbart)                              –                                 30.000 €

Ehe-Rechtsschutz (sofern besonders vereinbart)                                     –                                 30.000 €

Erweiterter Straf-Rechtsschutz (sofern besonders vereinbart)                       –                                300.000 €

Kaution Erweiterter Straf-Rechtsschutz (sofern besonders vereinbart)               –                                300.000 €

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern und den USA                                                                  

Steuertelefon                                                                                                                     

Bauherrentelefon                                                                                                                  

Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen zu Hause)                                         –                                               

Mediation                                                                                                                         

ARAG Online Rechts-Service                                                                                                        

Anwaltsempfehlung                                                                                                                 

Erste-Hilfe-Hotline Reise und Verkehr                                                                                             

Leistungen

Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts                                          –                                               

Schadenersatz-Rechtsschutz                                                                                                        

Arbeits-Rechtsschutz                                                                                                              


Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                               5

[Seite 6]
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                                                                                   

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                                                                                

Steuer-Rechtsschutz                                                                                                                      

Sozial-Rechtsschutz                                                                                                                      

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                                                                               

Park- und Halteverstöße, wenn Punkte drohen                                                                                              

Verwaltungs-Rechtsschutz in Nichtverkehrssachen                                                                                          

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                                                                                    

Straf-Rechtsschutz                                                                                                                       

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                                                                        

Beratungs-Rechtsschutz in Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht                        –                                          

Opfer-Rechtsschutz                                                                                                                       

Rechtsschutz für Betreuungsverfahren                                                                                                     

Beratungs-Rechtsschutz für Patienten- und Sorgerechtsverfügung                                 –                                          

Beratungs-Rechtsschutz zur Testamentserstellung                                                –                     –                     

Arbeits-Rechtsschutz für Aufhebungsvereinbarungen                                              –                                          

Anstellungsvertrags-Rechtsschutz für Geschäftsführer und Vorstände                             –                     –                     
(bis 50.000 € Gesamtjahreseinkommen hieraus)

Risikoarme Kapitalanlagen                                                                                                                
(z.B. Sparbuch, steuerlich geförderte Altersvorsorgeprodukte)

Aktien, Rentenwerte                                                                            –                     –                     

Erb-Rechtsschutz                                                                               –                     –                     

Studienplatzklagen (fünf Verfahren pro Vertragsdauer)                                          –                     –                     

Beratungs-Rechtsschutz für Urheberrechtsverstöße im Internet                                   –                     –                     

Beratungs-Rechtsschutz im Insolvenzverfahren                                                   –                     –                     

Selbstständige Nebentätigkeit bis 17.500 € Gesamtumsatz                                        –                     –                     

Vermietung von Fremdenzimmern (bis zu acht Betten)                                                                                       

Vermietung einer Einliegerwohnung                                                              –                     –                     

Erschließungs- und Anliegerabgaben                                                             –                     –                     

Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren                                                    –                     –                     

Photovoltaikanlagen auf selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhäusern                 gerichtlich für den   Betrieb auch außer-   Betrieb, Erwerb und
bis 10 kWp (Kilowatt-Peak)                                                                  Betrieb              gerichtlich           Installation

Sofortschutz für Mietverträge                                                                  –                     –                     

Bauherren-Rechtsschutz                                                                         –                     –                     

Übergabeprotokoll                                                                              –                     –                     

Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Bonitätsauskunft über potenzielle Mieter von                                                           
Einliegerwohnungen

Bonitätscheck Handwerkerfirmen                                                                                                           

Mitversicherung eines Firmen-Pkw                                                                                                         

Sofortschutz für den Autokauf                                                                  –                     –                     

Außergerichtliche Sachverständigenkosten bei Streit mit der eigenen Vollkasko                  –                     –                     

Telefonische psychologische Soforthilfe                                                        –                     –                     

Kennzeichen-Wiederbeschaffung                                                                  –                     –                     

Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechtsschutzfall                          –                     –                     
mit einer anwaltlichen Erstberatung erledigt ist

Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn der Vertrag fünf Jahre besteht           –                     –                     

Vorsorge-Rechtsschutz                                                                                                                    

Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungserweiterungen                                                                              

Ehe-Rechtsschutz als Annex zu § 26

Gerichtlicher Rechtsschutz in familienrechtlichen Angelegenheiten                              –                     ○                     ○
wegen Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgesachen
vor deutschen Familiengerichten


6                                                   Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 7]
Unterhalts-Rechtsschutz als Annex zu § 26

Rechtsschutz für familienrechtliche Streitigkeiten wegen gesetzlicher             –   ○   ○
Unterhaltspflichten, Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Erweiterter Straf-Rechtsschutz als Annex zu § 26

Erweiterter Straf-Rechtsschutz für die Ausübung privater, nicht selbstständiger   –   ○   ○
und ehrenamtlicher Tätigkeiten

Schutzbrief als Annex zu § 26

Fahrzeug-Schutzbrief                                                              ○   ○   ○

Top-Schutzbrief                                                                   ○   ○   ○


Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung             7

[Seite 8]
Sonderbedingungen 12 und 12a web@ktiv für Privatpersonen                                web@ktiv                        web@ktiv Plus
Versicherungssummen

Weltweit                                                                                100.000 €                             200.000 €

Mediation                                                                          3.000 € je Mediation                 3.000 € je Mediation
                                                                                  6.000 € je Kalenderjahr              6.000 € je Kalenderjahr

Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet             500 € je Kalenderjahr               1.000 € je Kalenderjahr

Zusätzliche Leistung zur Unterstützung bei der Löschung von reputationsschädi-   100 € je Versicherungsfall           100 € je Versicherungsfall
genden Inhalten (z.B. Recherche von Verantwortlichen)                             1.000 € je Kalenderjahr              1.000 € je Kalenderjahr

Aktiver Straf-Rechtsschutz bei Verletzung der E-Reputation                        1.000 € je Kalenderjahr              1.000 € je Kalenderjahr

Schadenersatzzahlung bei Identitätsmissbrauch, Datenbeschädigung                             –                      3.000 € je Versicherungsfall
                                                                                                                      1.000 € je Kalenderjahr,
                                                                                                                     Mindestschadenhöhe 50 €

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel®                                                                                                                   

Mediation                                                                                                                       

Leistungen

Schadenersatz-Rechtsschutz bei Verletzung der Reputation,                                                                       
Identitätsmissbrauch und Missbrauch von Zahlungsmitteln

Unterlassungs-Rechtsschutz zur Vorbeugung bei Wiederholungsgefahr                                                               

Arbeits-Rechtsschutz, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag war                  –                                   

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                                                                       

Aktiver Straf-Rechtsschutz (Erstattung einer Strafanzeige)                                                                      

Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen                                                                      

Straf-Rechtsschutz zur Verteidigung                                                                                             
(z.B. bei Vorwurf der Beleidigung oder von Urheberrechtsverletzungen)

Zusätzliche Leistung zur Unterstützung bei der Löschung von reputationsschädi-                                                  
genden Inhalten (z.B. Recherche von Verantwortlichen)

Löschdienst rückwirkend bis fünf Jahre vor Vertragsabschluss                                 –                                   

Telefonische psychologische Soforthilfe nach Cybermobbing                                    –                                   

Selbstständige Nebentätigkeit bis 17.500 € Gesamtumsatz                                      –                                   

Schadenersatzzahlung bei Identitätsmissbrauch, Datenbeschädigung                             –                                   


Sonderbedingung 13 und 14                                                        ARAG JuraCheck                    ARAG JuraCheck Plus
Versicherungssummen

Vertragscheck                                                                                          100 € je Prüfung
                                                                                                    1.000 € je Kalenderjahr

Webcheck                                                                                            100 € je Kalenderjahr

Persönliche Rechtsberatung                                                                  –                             250 € je Beratung
                                                                                                                        500 € je Kalenderjahr

Leistungen

ARAG JuraTel®                                                                                                                   

Onlinerechtsberatung                                                                                                            

Vertragscheck                                                                                                                   

Webcheck                                                                                                                        

Persönliche Rechtsberatung                                                                  –                                    


8                                                  Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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§ 28 Aktiv-Rechtsschutz für Selbstständige                                                      Basis                 Komfort                 Premium
Versicherungssummen

Europa                                                                                       1.000.000 €              1.000.000 €               unbegrenzt

Kaution Europa                                                                                200.000 €                200.000 €                300.000 €

Weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland                                              100.000 €                100.000 €                300.000 €

Kaution weltweit bis zu einem Jahr Aufenthalt im Ausland                                      100.000 €                100.000 €                100.000 €

Mediation                                                                                3.000 € je Mediation     3.000 € je Mediation     3.000 € je Mediation
                                                                                         6.000 € je Kalender-     6.000 € je Kalender-     6.000 € je Kalender-
                                                                                                 jahr                     jahr                     jahr

Photovoltaikanlagen                                                                            10.000 €                 10.000 €                 10.000 €

Kollektives Arbeitsrecht                                                                           –                        –                    5.000 €

Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte, z.B. für eingekaufte Dienstleis-             –                        –                    10.000 €
tungen und Produktionsmaschinen

Wettbewerbsrecht                                                                                   –                        –                    5.000 €

Nachfolge-Beratungs-Rechtsschutz                                                                   –                        –                     500 €

Bauherren-Rechtsschutz                                                                             –                        –                    10.000 €
                                                                                                                                             je Vertragsdauer

Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Pächter, Bonitätscheck von Handwerksfirmen                die ersten vier          die ersten vier          die ersten vier
                                                                                         kostenfrei, weitere zu   kostenfrei, weitere zu   kostenfrei, weitere zu
                                                                                          Sonderkonditionen        Sonderkonditionen        Sonderkonditionen

Übergabeprotokoll                                                                                  –                        –                 2 Stück je Jahr

Erschließungs- und Anliegerabgaben                                                                 –                        –                    30.000 €

Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren                                                        –                        –                    30.000 €

Treuebonus maximal                                                                               250 €                   500 €                     750 €

Erweiterter Straf-Rechtsschutz (sofern besonders vereinbart)                                                                        300.000 €

Kaution Erweiterter Straf-Rechtsschutz (sofern besonders vereinbart)                                                                300.000 €

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel® – auch in über 20 europäischen Ländern und den USA                                                                                  

Steuertelefon                                                                                                                                     

Bauherrentelefon                                                                                                                                  

Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen in der Firma oder zu Hause)                                       –                                               

Mediation                                                                                                                                         

ARAG Online Rechts-Service                                                                                                                        

Anwaltsempfehlung                                                                                                                                 

Erste-Hilfe-Hotline Reise und Verkehr                                                                                                             

Leistungen

Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts                                                          –                                               

Schadenersatz-Rechtsschutz                                                                                                                        

Arbeits-Rechtsschutz                                                                                                                              

Kollektives Arbeitsrecht                                                                           –                        –                       

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                                                                                            

Steuer-Rechtsschutz                                                                                                                               

Sozial-Rechtsschutz                                                                                                                               

Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                                                                                        

Verwaltungs-Rechtsschutz in Nicht-Verkehrssachen                                                                                                  

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                                                                                             

Straf-Rechtsschutz                                                                                                                                

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                                                                                 

Daten-Rechtsschutz vor Gericht                                                                                                                    

Opfer-Rechtsschutz                                                                                                                                

Bauherren-Rechtsschutz                                                                             –                        –                       


Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                                               9

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Übergabeprotokoll                                                                              –                    –                   

Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Pächter                                                                                             

Bonitätscheck Handwerkerfirmen                                                                                                        

Sofortschutz für Mietverträge                                                                  –                    –                   

Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte                                                                                              

Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige                                                                                

Antidiskriminierungs-Rechtsschutz                                                                                                     

Online-Forderungsmanagement                                                                    –                                       

Nachfolge-Beratungs-Rechtsschutz                                                               –                    –                   

Wettbewerbsrecht                                                                               –                    –                   

Erschließungs- und Anliegerabgaben                                                             –                    –                   

Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren                                                                         –                   

Photovoltaikanlagen bis 10 kWp (Kilowatt-Peak)                                         gerichtlich für den     Betrieb auch     Betrieb, Erwerb und
                                                                                            Betrieb          außergerichtlich       Installation

Park- und Halteverstöße bei Punkten                                                                                                   

Sachverständigengutachten (bei Streit mit der eigenen Vollkasko )                                                                       

Sofortschutz bei Autokauf                                                                                                               

Telefonische psychologische Soforthilfe                                                                                                 

Kennzeichen-Wiederbeschaffung                                                                                                           

Verfallsverfahren                                                                                                                       

Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechtsschutzfall mit einer                –                    –                   
anwaltlichen Erstberatung erledigt ist

Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn der Vertrag fünf Jahre besteht           –                    –                   

Vorsorge-Rechtsschutz                                                                                                                 

Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungserweiterungen                                                                           

Erweiterter Straf-Rechtsschutz als Annex zu § 28

Erweiterter Straf-Rechtsschutz für die Ausübung selbstständiger und
                                                                                               –                    ○                   ○
ehrenamtlicher Tätigkeiten

Handwerkerschutzbrief als Annex zu § 28

Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige                                                        ○                   ○                    ○


10                                                  Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 11]
Sonderbedingungen 15 und 15a web@ktiv für Selbstständige                                     web@ktiv                     web@ktiv Plus
Versicherungssummen

Weltweit                                                                                     100.000 €                           200.000 €

Mediation                                                                               3.000 € je Mediation             3.000 € je Mediation
                                                                                       6.000 € je Kalenderjahr          6.000 € je Kalenderjahr

Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet                           500 € je Kalenderjahr            1000 € je Kalenderjahr

Zusätzliche Leistung zur Unterstützung bei der Löschung von reputationsschädigenden   100 € je Versicherungsfall       100 € je Versicherungsfall
Inhalten (z.B. Recherche von Verantwortlichen)                                         1.000 € je Kalenderjahr          1.000 € je Kalenderjahr

Aktiver Straf-Rechtsschutz bei Verletzung der E-Reputation                             1.000 € je Kalenderjahr           1.000 € je Kalenderjahr

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel®                                                                                                                      

Mediation                                                                                                                          

Leistungen

Schadenersatz-Rechtsschutz bei Verletzung der Reputation,                                                                          
Identitätsmissbrauch und Missbrauch von Zahlungsmitteln

Unterlassungs-Rechtsschutz zur Vorbeugung bei Wiederholungsgefahr                                                                  

Arbeits-Rechtsschutz, wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag war                       –                                 

Aktiver Straf-Rechtsschutz (Erstattung einer Strafanzeige)                                                                         

Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen                                                                                  

Straf-Rechtsschutz zur Verteidigung                                                                                                
(z.B. bei Vorwurf der Beleidigung oder von Urheberrechtsverletzungen)

Zusätzliche Leistung zur Unterstützung bei der Löschung von reputationsschädigenden                                                
Inhalten (z.B. Recherche von Verantwortlichen)

Löschdienst rückwirkend bis fünf Jahre vor Vertragsabschluss                                      –                                 


Sonderbedingung 16 und 17                                                               ARAG JuraCheck                ARAG JuraCheck Plus
                                                                                       für Selbstständige              für Selbstständige
Versicherungssummen

Vertragscheck                                                                                               100 € je Prüfung
                                                                                                         1.000 € je Kalenderjahr

AGB-Check                                                                                                100 € je Kalenderjahr

Webcheck                                                                                                 100 € je Kalenderjahr

Persönliche Rechtsberatung                                                                        –                        250 € je Beratung
                                                                                                                         500 € je Kalenderjahr

Leistungen

ARAG JuraTel®                                                                                                                      

Onlinerechtsberatung                                                                                                               

Online-Forderungsmanagement                                                                                                        

Vertragscheck                                                                                                                      

Webcheck                                                                                                                           

Persönliche Rechtsberatung                                                                        –                                 


Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                                   11

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§ 29 Aktiv-Rechtsschutz Immobilie                                                             Basis                 Komfort                 Premium
Versicherungssummen

Deutschland                                                                                unbegrenzt                unbegrenzt               unbegrenzt

Bonitätsselbstauskunft für Mieter                                                          unbegrenzt                unbegrenzt               unbegrenzt

Bonitätscheck potenzieller Mieter/Pächter (für Vermieter/Verpächter),                     die ersten vier          die ersten vier          die ersten vier
Bonitätsselbstauskunft für Pächter (gewerbliche Nutzung),                              kostenfrei, weitere zu   kostenfrei, weitere zu   kostenfrei, weitere zu
Bonitätscheck von Handwerksfirmen                                                       Sonderkonditionen        Sonderkonditionen        Sonderkonditionen

Übergabeprotokoll                                                                                  –                      –                 2 Stück je Jahr

Erschließungs- und Anliegerabgaben                                                                 –                      –                    30.000 €

Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren                                                        –                      –                    30.000 €

Bauherren-Rechtsschutz                                                                             –                      –                    10.000 €
                                                                                                                                           je Vertragsdauer

Treuebonus maximal                                                                             250 €                   500 €                     750 €

Photovoltaikanlagen bis 10 kWp (Kilowatt-Peak)                                               10.000 €                 10.000 €                 10.000 €

Aktiv-Leistungen

ARAG JuraTel®                                                                                                                                   

Mobiler Anwalt (Besuch bei Ihnen zu Hause)                                                         –                                             

Steuertelefon                                                                                                                                   

Bauherrentelefon                                                                                                                                

Mediation                                                                                                                                       

ARAG Online Rechts-Service                                                                                                                      

Anwaltsempfehlung                                                                                                                               

Leistungen

Außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts                                                          –                                              

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                                                                                           

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                                                                                

Straf-Rechtsschutz                                                                                                                               

Steuer-Rechtsschutz                                                                                                                              

Online-Forderungsmanagement für Vermieter/Verpächter                                                                                              

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                                          –                      –                        

Verwaltungs-Rechtsschutz                                                                           –                      –                        

Opfer-Rechtsschutz                                                                                 –                      –                        

Bauherren-Rechtsschutz                                                                             –                      –                        

Übergabeprotokoll                                                                                  –                      –                        

Erschließungs- und Anliegerabgaben                                                                 –                      –                        

Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren                                                        –                      –                        

Photovoltaikanlagen bis 10 kWp (Kilowatt-Peak)                                          gerichtlich für den         Betrieb auch          Betrieb, Erwerb und
                                                                                             Betrieb              außergerichtlich            Installation

Bonitätsselbstauskunft für Mieter/Pächter                                                                                                        

Bonitätscheck potenzieller Mieter (für Vermieter/Verpächter)                                                                                     

Bonitätscheck Handwerkerfirmen                                                                                                                   

Verzicht auf Einrede der Vorvertraglichkeit für Mietverträge, die bis zu drei Mona-                –                      –                        
te vor Versicherungsabschluss geschlossen wurden

Außergerichtliche Sachverständigenkosten im Rahmen einer Mediation                                                                               

Verzicht auf Abzug der Selbstbeteiligung, sofern der Rechtsschutzfall mit einer                    –                      –                        
anwaltlichen Erstberatung erledigt ist

Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, wenn der Vertrag fünf Jahre besteht               –                      –                        

Vorsorge-Rechtsschutz                                                                                                                            

Update-Garantie für beitragsneutrale Leistungserweiterungen                                                                                      

Mietausfallschutz als Annex zu § 29

Mietausfallschutz für vermietete Wohneinheiten für 6 oder für 12 Monate                        –                          ○                         ○


12                                                    Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 13]
Sonderbedingungen 20, 21 und 22                                                     ARAG                   ARAG                         ARAG
                                                                                  Fahrzeug-            Top-Schutzbrief                Fahrzeug-
                                                                                 Schutzbrief                                         Schutzbrief
                                                                                                                                 für Selbstständige
Geltungsbereich

Europa                                                                                                           –                        

Weltweit                                                                                –                                                  –

Fahrzeughilfe

Hilfe bei Fahrzeugpanne, oder Fahrzeugunfall                                      ab Wohnsitz               ab Wohnsitz               ab Firmensitz

Wiederherstellung der Fahrbereitschaft durch ein Pannenhilfsfahrzeug                bis 200 €                Unbegrenzt                 bis 600 €

Abschleppen des Fahrzeugs                                                           bis 200 €                Unbegrenzt                 bis 600 €

Bergen (inkl. Gepäck und nicht gewerblicher Ladung)                                unbegrenzt                unbegrenzt                unbegrenzt

Hilfe bei Weitertransport der gewerblichen Ladung (Umlade- und Wei-                     –                         –                    unbegrenzt
tertransportkosten)

Hilfe bei Fahrzeugpanne, Fahrzeugunfall oder Fahrzeugdiebstahl                       50 km                     50 km                     30 km
(ab __ km Luftlinie)

Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt                                              Bahn 1. Kl./Flug          Bahn 1. Kl./Flug          Bahn 1. Kl./Flug

Zusätzliche Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi                    50 €                      50 €                      50 €

Übernachtung (Anzahl Übernachtung/__ € pro Person jeTag)                            fünf/75 €                 fünf/75 €                 fünf/75 €

Mietwagen (Anzahl Tage/__ € Tag oder Maximum)                                     sieben/600 €              sieben/600 €             sieben/1.200 €

Leichtkrafträder, Leihfahrräder etc.                                               sieben/50 €               sieben/50 €               sieben/50 €
(Anzahl Tage/__ € Tag oder Maximum)

Nutzungsausfall anstelle Mietwagen (Anzahl Tage/__ € Tag)                               –                    sieben/50 €                    –

Fahrzeugunterstellung bis zur Herstellung der Fahrbereitschaft/                 bis zwei Wochen           bis zwei Wochen           bis zwei Wochen
Wiederauffindung innerhalb vier Wochen nach Fahrzeugdiebstahl

Rücktransport des defekten Fahrzeugs (Ausland)                                     unbegrenzt                unbegrenzt                unbegrenzt

Pick-up der Fahrgäste in Deutschland                                                    –                                                  –

Fahrzeugverzollung, -verschrottung (Verfahrensgebühr)                                                                                    

Vermittlung Restwertverkäufer                                                           –                                                  –

Vermittlung Reparaturwerkstätten                                                        –                                                  –

Ersatzteilversand (Ausland)                                                                                                              

Beschaffung Kfz-Ersatzschlüssel                                                         –                                                  –

Rücktransport des fahrbereiten Fahrzeugs                                                                                                 

Bei Eigenorganisation durch Ersatzfahrer                                         bis 0,50 €/km;            bis 0,50 €/km;            bis 0,50 €/km;
                                                                                maximal 5.000 €           maximal 5.000 €           maximal 5.000 €

Personenleistungen

Hilfe bei einer Krankheit, Verletzung, Tod auf Reisen (ab __ km Luftlinie)           50 km                     50 km                     30 km

Reisedauer                                                                       sechs Wochen              sechs Wochen                unbegrenzt

Informationen über ärztliche Versorgung, Arztvermittlung                                                                                 

Kostenübernahmegarantie Krankenhaus (Ausland)                                           –                   bis 20.000 €                    –

Versand Arzneimittel (Ausland)                                                                                                           

Bereitstellung benötigter Hilfsmittel (Ausland)                                         –                   bis 10.000 €                    –

Krankenrücktransport (sofern medizinisch notwendig)                                                                                      

Mehrkosten für die außerplanmäßige Rückreise nach Entlassung aus                        –                  Bahn 1. Kl./Flug                 –
dem Krankenhaus

Zusätzliche Fahrten (nur für erkrankte/verletzte Person)                                –                     Taxi 50 €                     –

Kosten Krankenbesuch für eine nahestehende Person je Schadenfall             ab 5 Tage KH-Aufenthalt   ab 5 Tage KH-Aufenthalt   ab 5 Tage KH-Aufenthalt

Fahrt- und Übernachtungskosten                                                 pauschal bis 1.000 €      pauschal bis 1.000 €      pauschal bis 1.000 €

Rückholung von Kindern, betreuten, pflegebedürftigen Erwachsenen               Bahn 1. Kl./Flug/         Bahn 1. Kl./Flug/         Bahn 1. Kl./Flug/
                                                                                   Taxi 50 €/                Taxi 50 €/                Taxi 50 €/
                                                                              Max. 1.000 €/Person       Max. 1.000 €/Person       Max. 1.000 €/Person

Fahrtkosten                                                                             –                                                  –


Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                                         13

[Seite 14]
Organisation einer Betreuung zu Hause (ohne Kostenübernahme)                   –                                         –

Hilfe im Todesfall: Bestattungs-oder Überführungskosten zum                    –                                         –
ständigen Wohnsitz

Psychologische telefonische Hilfe                                              –                                         –

Mehraufwand für den außerplanmäßigen Rücktransport von Haustieren              –                                         –

Such-, Rettungs- und Bergungskosten inkl. Behandlungskosten, Trans-            –                bis 5.000 €               –
portkosten zum Krankenhaus, zur Spezialklinik oder Druckkammer

Umbau von Wohnung/Pkw nach Unfall-, Schwerstverletzung                         –                                         –

Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel (über Anteil Sozialversicherung)      –                bis 5.000 €               –

Hilfe bei Notfällen auf Reisen

Unplanmäßiger Reiseabbruch                                                     –                                         –

Erkrankung, Unfall, Tod von Mitreisenden oder Verwandten zu Hause,             –                                         –
Krieg, Naturgefahren, Vermögensschaden zu Hause > 2.500 €

Insolvenz des Reiseunternehmens                                                –                                         –

Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust (Zinsloses Darlehen)                                                              

Dokumenten- und Datenservice (anfallende Gebühr Ersatzdokument)                –                                         –

Wohnungsschlüsselservice                                                       –                 bis 100 €                –

Reiserückrufservice                                                            –                                         –

Handwerkerservice bei Notfällen zu Hause                                       –                                         –

Haushüterservice                                                                                                        –

Hilfe bei ungenannten Ereignissen                                           bis 500 €            bis 500 €             bis 500 €

Krankenschutz im Ausland

Übernahme der medizinischen Behandlungskosten im Ausland                       –                    ○                     –


14                                                  Leistungsübersicht – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 15]
Versicherteninformation ARAG SE
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung


1         Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
          Vertragspartner für die Rechtsschutzversicherung ist die
          ARAG SE
          ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
          Aufsichtsratsvorsitzender: Gerd Peskes
          Vorstand: Dr. Paul-Otto Faßbender (Vorsitzender)
          Dr. Johannes Kathan, Dr. Matthias Maslaton, Werner Nicoll, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
          Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
          USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

          Risikoträger
          • des ARAG Mietausfallschutzes
          • des ARAG web@ktiv Vermögensschäden
          • der Kennzeichen-Wiederbeschaffung
          • des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs
          • des ARAG Top-Schutzbriefs
          • des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs für Selbstständige
          ist die
          ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
          ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
          Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Paul-Otto Faßbender
          Vorstand: Wolfgang Mathmann, Christian Vogée
          Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
          USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

          Risikoträger in Bezug auf den Krankenschutz im Ausland ist die
          ARAG Krankenversicherungs-AG
          Hollerithstraße 11, 81829 München
          Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Paul-Otto Faßbender
          Vorstand: Dr. Renko Dirksen, Werner Nicoll, Dr. Roland Schäfer, Dr. Werenfried Wendler
          Sitz und Registergericht: München, HRB 69751


2         Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
          Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG SE ist der Betrieb der Rechtsschutzversicherung, die der ARAG Allgemeine Ver-
          sicherungs-Aktiengesellschaft die Haftpflicht-, Sach-, Unfall-, Kraftfahrt- und Schutzbriefversicherung, die der ARAG
          Krankenversicherungs-AG der Betrieb der Krankenversicherung.


3         Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
          Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei
          Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt.
          Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
          Versicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Ver-
          sicherungsfall gilt als eingetreten
1.        im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
          a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
          b) im (erweiterten) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie im Rechts-
              schutz in Ehesachen vor Gerichten nach Änderung der persönlichen Rechtslage;
          c) im Betreuungs-Rechtsschutz mit Einleitung des Betreuungsverfahrens;
          d) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck und ARAG JuraCheck Plus bei Vorliegen eines Beratungsbedürf-
              nisses in eigenen Rechtsangelegenheiten;
          e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß
              gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
2.        im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts-
          schutzversicherung (SVA)
          a) im Vermögensschaden-Rechtsschutz, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Haftpflichtan-
              spruchs auf Ersatz des Vermögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht und ein

Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                      15

[Seite 16]
         Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist. Dieser Anspruch gilt dann als geltend ge-
         macht, wenn er gegen eine versicherte Person schriftlich erhoben wird. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt
         als eingetreten, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtsvorschriften zu ver-
         stoßen, wodurch ein Vermögensschaden verursacht sein könnte;
     b) im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, wenn innerhalb des versicherten Zeitraums, nach Ablauf einer Wartezeit
         von drei Monaten nach Versicherungsbeginn, der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflich-
         ten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll, wodurch eine Streitigkeit aus dem Anstel-
         lungsvertrag ausgelöst wurde;
     c) im Spezial-Straf-Rechtsschutz
         a) im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versi-
              cherten;
         b) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz ab Einleitung eines entsprechenden förmlichen Verfahrens gegen
              den Versicherten;
         c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage;
         d) bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren
              • für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
              • für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme,
              • bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO;
         e) in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen die Ladung des Versicherten zur Ausschuss-
              sitzung;
         f) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt;
         g) in Wiederaufnahmeverfahren die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem
              rechtskräftig abgeschlossenen ursprünglichen Strafverfahren;
         h) in Privatklageverfahren die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger;
         i) bei aktiver Strafverfolgung der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll,
              den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstpflicht zu verletzen.
     Die Voraussetzungen zu 1. bis 2. müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung
     eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz.
     Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten,
     Versicherungssummen und Selbstbehalten.


4    Gesamtpreis der Versicherung
     Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag und den Beitrag je Rechtsschutzrisiko einschließlich etwaiger Zuschläge für un-
     terjährige Zahlungsweise sowie der zurzeit gültigen Versicherungsteuer und die gewählte Zahlungsweise können Sie
     dem Produktinformationsblatt sowie dem Antrag entnehmen.


5    Zusätzliche Kosten
     Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.


6    Beitragszahlung
     Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Bei-
     tragsraten, das heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden.
     Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
     späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
     beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
     Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
     Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene
     Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
     Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung nach den Allgemeinen Be-
     dingungen für die Rechtsschutzversicherung der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminderung) gemäß
     § 10 ARB.
     Verträge mit Beitrag nach Tarifgruppe N (Normaltarif), Tarifgruppe B (Behördenbedienstete, Beamte), Tarifgruppe S
     (Selbstständige) oder einem Assekuranztarif werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür gemäß § 11 ARB
     zu dem sich danach ergebenden, der jeweiligen Eigenschaft des Versicherungsnehmers entsprechenden Tarif fortge-
     führt.


16                             Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 17]
7         Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
          An konkrete Informationen zu Rechtsschutzprodukten, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge, halten wir
          uns einen Monat gebunden.


8         Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist,
          Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Rechtsschutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrags
          durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
          Eine Antragsannahme der ARAG SE erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeer-
          klärung.
          Bei einer Anfrage durch den Versicherungsnehmer (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG SE und die
          Annahme des Angebots durch Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers.
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
          Ziffer 6).


9         Widerrufsbelehrung
          Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax,
          E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich
          der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungs-
          vertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung je-
          weils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürger-
          lichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung
          der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
          ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
          Telefax +49 (0) 211 963 28 50
          E-Mail service@ARAG.de

          Widerrufsfolgen
          Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zu-
          gang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem
          Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir
          in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Produktinformationsblatt unter Ziffer 3 ausgewiesenen
          rechnerischen Tagesbeitrag pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens
          30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der
          wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel
          Zinsen) herauszugeben sind.

          Besonderer Hinweis
          Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns
          vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

          Ende der Widerrufsbelehrung


10        Laufzeit und Beendigung der Rechtsschutzversicherung,
          insbesondere durch Kündigung
          Die vereinbarte Laufzeit der Rechtsschutzversicherung folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel
          Antrag).
          Die Rechtsschutzversicherung kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spä-
          testens jedoch nach drei Jahren gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei
          Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und
          weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar.
          Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.
          Lehnt die ARAG SE Versicherungsschutz ab, obwohl sie zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer
          den Vertrag vorzeitig in Schriftform kündigen.
          Bejaht die ARAG SE ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Versicherungs-
          fälle, sind der Versicherungsnehmer und die ARAG SE berechtigt, den Vertrag in Schriftform vorzeitig zu kündigen.

Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                         17

[Seite 18]
     Die Kündigungsfrist beträgt in den letztgenannten Fällen einen Monat, das heißt, die Kündigung muss dem Vertrags-
     partner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes oder Anerkennung der Leistungs-
     pflicht für den zweiten oder jeden weiteren Versicherungsfall zugegangen sein.
     Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei der ARAG SE wirksam. Der Ver-
     sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
     Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
     Eine Kündigung der ARAG wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


11   Anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kommunikationssprache
     Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung liegt eben-
     so das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung.
     Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
     § 215 VVG.
     Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
     deutscher Sprache verfasst. Auch während der Laufzeit der Rechtsschutzversicherung wird die ARAG SE die Kommu-
     nikation in deutscher Sprache führen.


12   Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
     Lehnt die ARAG SE Versicherungsschutz ab, weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussicht-
     lich entstehende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder weil sie keine
     hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, kann der Versicherungsnehmer, soweit er der Auffassung der ARAG SE
     nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monats die Einleitung eines
     Stichentscheids oder Schiedsgutachterverfahrens von der ARAG SE verlangen (siehe § 3a ARB sowie Ziffer 7 Teil B
     SVA). Die Aufforderung zur Einleitung des Verfahrens ist an die ARAG SE zu richten (Adresse siehe Ziffer 1).
     Darüber hinaus ist die ARAG SE Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, einer unabhängigen Einrichtung
     der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungs-
     unternehmen. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch
     aus dem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt:
     Versicherungsombudsmann e. V.
     Postfach 08 06 32
     10006 Berlin
     Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für den Versicherungsnehmer hiervon unberührt.


13   Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
     Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
     Graurheindorfer Str. 108
     53117 Bonn


18                            Versicherteninformation – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 19]
Wichtige Hinweise


1         Allgemeine Vertragsvereinbarungen
          Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind grundsätzlich rechtlich selbstständige und vonei-
          nander unabhängige Verträge.
          • Rechtsschutz in Unterhaltssachen
          • Rechtsschutz in Ehesachen
          • Erweiterter Straf-Rechtsschutz
          • ARAG Mietausfallschutz
          • ARAG Fahrzeug-Schutzbrief
          • ARAG Top-Schutzbrief
          • ARAG Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige
           – soweit abgeschlossen – stellen keine rechtlich selbstständigen Verträge dar.
          Soweit
          • Online-Forderungsmanagement,
          • ARAG JuraCheck
          • ARAG JuraCheck Plus
          • ARAG web@ktiv
          • ARAG web@ktiv Plus
          • ARAG JuraCheck, für Selbstständige
          • ARAG JuraCheck Plus für Selbstständige
          • ARAG web@ktiv für Selbstständige
          • ARAG web@ktiv Plus für Selbstständige
          nicht einzeln abgeschlossen werden, handelt es sich hierbei ebenfalls nicht um einen rechtlich selbstständigen Vertrag.
          Den abgeschlossenen Versicherungen liegen die aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversiche-
          rung der ARAG sowie die vereinbarten Klauseln und/oder Sonderbedingungen zugrunde.
          Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen entweder an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versi-
          cherungsschein oder in dessen Nachträgen aufgeführte zuständige Stelle gerichtet werden. Sie sollten auch dann in
          Textform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.


2         Risikoträger
          Risikoträger für den Rechtsschutz ist die ARAG SE.

          Risikoträger
          • des ARAG Mietausfallschutzes gemäß Sonderbedingung 18,
          • des ARAG web@ktiv Vermögensschäden gemäß Sonderbedingung 19
          • des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs gemäß Sonderbedingung 20
          • des ARAG Top-Schutzbriefs gemäß Sonderbedingung 21
          • des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs für Selbstständige gemäß Sonderbedingung 22
          • sowie von Kennzeichen Wiederbeschaffung gemäß Klausel 11
          ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft.

          Risikoträger in Bezug auf den Krankenschutz im Ausland gemäß Sonderbedingung 21 (§ 7 bis § 11) ist die ARAG Kran-
          kenversicherungs-AG.

          Führender Versicherer ist die ARAG SE.
          Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenheiten
          – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und die ARAG Krankenversicherungs-AG entgegen-
          zunehmen und zu tätigen.
          Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE.
          In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die den
          • Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE,
          • ARAG Mietausfallschutz, ARAG web@ktiv Vermögensschäden, die Kennzeichen Wiederbeschaffung, den ARAG
            Fahrzeug-Schutzbrief, den ARAG Top-Schutzbrief, den ARAG Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige betreffen,
            kann ausschließlich die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
          • Krankenschutz im Ausland betreffen, kann ausschließlich die ARAG Krankenversicherungs-AG
          verklagt werden bzw. klagen.

Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    19

[Seite 20]
3    Selbstbeteiligung
     Wir ziehen von den von uns zu tragenden Kosten die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.
     Ausnahmen:
     • hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbetei-
       ligung nur einmal ab;
     • bei den folgenden Premium-Produkten ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versicherungsfall mit einem
       ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlossen ist;
       − im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p
       − im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p
       − im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen nach § 26 p
       − im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige nach § 28 p
       − im Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium nach § 29 p.
     Als Selbstbeteiligungsvarianten können Sie 0, 150, 250, 500 oder 1.000 Euro je Rechtsschutzfall vereinbaren.
     ARAG JuraTel®, Online-Forderungsmanagement und Rechtsschutz für Mediationsverfahren gelten stets ohne Selbstbe-
     teiligung.


4    Wartezeiten
     Drei Monate Wartezeit gelten für
     • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b))
     • Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 1 b))
     • Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern (§ 26 p Absatz 4 c))
     • Kollektives Arbeitsrecht (§ 28 p Absatz 1 b))
     • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c))
     • Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g) bb))
     • Rechtsschutz für einmalige Erschließungs- und Anliegerabgaben (§§ 26 p Absatz 4 h), 27 Absatz 4 c), 28 p Absatz 4 c),
       § 29 p Absatz 3 b)
     • Rechtsschutz für Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren (§§ 26 p Absatz 4 g), 27 Absatz 4 d), 28 p Absatz 4b),
       § 29 p Absatz 3 c))
     • Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (Klauseln 3 und 3 p))
     • Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4)
     • Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige (Sonderbedingung 3)
     • ARAG Mietausfallschutz für bereits vermietete Wohneinheiten (Sonderbedingung 18)
     Sechs Monate Wartezeit gelten für
     • Bauherren-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 4 i, § 28 p Absatz 4 e, § 29 p Absatz 3 a)
     • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 6)
     • Beitragsfreistellung (§ 9a Absatz 2c))
     Ein Jahr Wartezeit gilt für
     • Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m))
     • Erb-Rechtsschutz (§ 26 p Abs. 4 m))
     Drei Jahre Wartezeit gelten für
     • Rechtsschutz in Ehesachen vor Gerichten (§ 2 l))
     • Rechtsschutz im Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen (§ 26 p Absatz 4 f))


5    Tarifgruppe
     Tarifgruppe N (Normaltarif)
     Die Beiträge der Tarifgruppe N gelten in allen Fällen, in denen nicht ausdrücklich eine andere Tarifgruppe vorgesehen ist.

     Tarifgruppe B (Beamtentarif)
     Die Tarifgruppe B ist zu wählen, wenn der Versicherungsnehmer als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst
     mit mindestens 50 Prozent der wöchentlichen Regelarbeitszeit tätig ist. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuord-
     nung zur Tarifgruppe B, wird der Vertrag auf die Tarifgruppen N oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – S
     umgestellt.

     Tarifgruppe S (Selbstständigentarif)
     Der Tarifgruppe S sind Personen zuzuordnen, die entweder selbst oder deren mitversicherter Lebenspartner eine ge-
     werbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit (haupt- oder nebenberuflich) mit einem Nettojahres-
     umsatz von über 17.500 Euro ausüben. Entfallen die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Tarifgruppe S, wird der
     Vertrag auf den Normaltarif oder bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür auf den Beamtentarif umgestellt.


20                                    Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 21]
          Tarifgruppe A (Assekuranztarif)
          Der Tarifgruppe A zuzuordnen sind Personen, die für Versicherungen tätig sind. Fallen die Voraussetzungen für die Zu-
          ordnung zur Tarifgruppe A weg, wird das Vertragsverhältnis auf den Normaltarif N oder – bei Vorliegen der Vorausset-
          zungen hierfür – auf den Beamtentarif B oder den Tarif für Selbstständige S umgestellt.


          Zuordnung und Umstellung erfolgen ab der der Kenntnisnahme folgenden Beitragsfälligkeit
          Das höhere Risiko zählt, ist also zum Beispiel eine der zu versichernden Personen selbstständig, ist der
          Vertrag der Tarifgruppe S zuzuordnen.

          Bündelrabatt
          Besteht neben dem Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28 p ARB für einen
          oder mehrere Inhaber/Geschäftsführer ein Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 bzw. § 26 p ARB, er-
          halten diese auf den Beitrag für den Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium nach § 26 bzw. § 26 p ARB einen Bün-
          delrabatt. Endet der Aktiv-Rechtsschutz Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 bzw. § 28 p ARB, entfällt
          der Bündelrabatt.
          Besteht neben einem Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort oder Premium nach § 26 b, § 26 bzw. § 26 p ARB zusätzlich ein
          Vertrag über ARAG JuraCheck oder ARAG JuraCheck Plus und/oder ARAG web@ktiv oder ARAG web@ktiv Plus, erhält
          ARAG JuraCheck oder ARAG JuraCheck Plus und/oder ARAG web@ktiv oder ARAG web@ktiv Plus einen Bündelrabatt.
          Endet der Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort oder Premium nach § 26 b, § 26 bzw. § 26 p ARB, entfällt der Bündelra-
          batt.
          Besteht neben einem Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort oder Premium für Selbstständige nach § 28 b, § 28 bzw. § 28 p
          ARB zusätzlich ein Vertrag über ARAG JuraCheck für Selbstständige oder ARAG JuraCheck Plus für Selbstständige
          und/oder ARAG web@ktiv für Selbstständige oder ARAG web@ktiv Plus für Selbstständige, erhält ARAG JuraCheck für
          Selbstständige oder ARAG JuraCheck Plus für Selbstständige und/oder ARAG web@ktiv für Selbstständige oder ARAG
          web@ktiv Plus für Selbstständige einen Bündelrabatt. Endet der Aktiv-Rechtsschutz Basis, Komfort oder Premium für
          Selbstständige nach § 28 b, § 28 bzw. § 28 p ARB, entfällt der Bündelrabatt.


Wichtige Hinweise – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                            21

[Seite 22]
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2015) der ARAG SE

1        Was ist Inhalt der Rechtsschutzversicherung?
§1       Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?
§2       Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
§3       Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?
§3a      Wann können wir unsere Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnen
         und was können Sie tun?
§4       Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
§4a      Versichererwechsel
§5       Welche Kosten übernehmen wir?
§5a      Welche Kosten übernehmen wir in Mediationsverfahren?
§5b      Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen (Differenzdeckung)
§6       In welchen Ländern sind Sie versichert?


2        Nach welchen Regeln richtet sich das Versicherungsverhältnis zwischen der ARAG und den Versicherten?
§7       Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§8       Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
§9       Was ist bei der Zahlung des Versicherungsbeitrags zu beachten?
§9a      Beitragsfreistellung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
§ 10     Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrags führen?
§ 11     Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungs-
         beitrag aus?
§ 12     Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
§ 13     In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
§ 14     Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
§ 15     Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
§ 16     Was ist bei Anzeigen und Erklärungen zu beachten?


3        Was ist im Versicherungsfall zu beachten?
§ 17     Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Versicherungsfalls?
§ 18     (nicht belegt)
§ 19     (nicht belegt)
§ 20     Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden?


4        In welchen Formen wird der Versicherungsschutz angeboten?
§ 21     Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Komfort für Privatpersonen
§ 21 b   Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Privatpersonen
§ 21 p   Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen
§ 22     Firmen-Fahrer-Rechtsschutz
§ 23     Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Komfort für Selbstständige
§ 23 b   Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Selbstständige
§ 23 p   Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige
§ 24     Vereins-Rechtsschutz
§ 25     (nicht belegt)
§ 26     Aktiv-Rechtsschutz Komfort für Privatpersonen
§ 26 b   Aktiv-Rechtsschutz Basis für Privatpersonen
§ 26 p   Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen
§ 27     Aktiv-Rechtsschutz für Landwirte
§ 28     Aktiv-Rechtsschutz Komfort für Selbstständige
§ 28 b   Aktiv-Rechtsschutz Basis für Selbstständige
§ 28 p   Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige
§ 29     Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Komfort
§ 29 b   Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis
§ 29 p   Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium


22                                         Inhaltsverzeichnis – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 23]
A Standardklauseln
Klausel 1     Single-Rechtsschutz
Klausel 3     Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen
Klausel 3 p   Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen
Klausel 4     Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige
Klausel 6     Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige
Klausel 7     Vorsorge-Rechtsschutz
Klausel 8     Leistungsupdate-Garantie
Klausel 9     Dienstreise-Rechtsschutz
Klausel 10    Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für gewerbliche Vermieter
Klausel 11    Kennzeichen-Wiederbeschaffung


B Sonderbedingungen
Sonderbedingung 1            Erweiterter Straf-Rechtsschutz
Sonderbedingung 3            Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
Sonderbedingungen 4 bis 9    (nicht belegt)
Sonderbedingung 10           ARAG JuraTel®
Sonderbedingung 11           Online-Forderungsmanagement
Sonderbedingung 12           ARAG web@ktiv
Sonderbedingung 12 a         ARAG web@ktiv Plus
Sonderbedingung 13           ARAG JuraCheck
Sonderbedingung 14           ARAG JuraCheck Plus
Sonderbedingung 15           ARAG web@ktiv für Selbstständige
Sonderbedingung 15 a         ARAG web@ktiv Plus für Selbstständige
Sonderbedingung 16           ARAG JuraCheck für Selbstständige
Sonderbedingung 17           ARAG JuraCheck Plus für Selbstständige
Sonderbedingung 18           ARAG Mietausfallschutz
Sonderbedingung 19           ARAG web@ktiv Vermögensschäden
Sonderbedingung 20           ARAG Fahrzeug-Schutzbrief
Sonderbedingung 21           ARAG Top-Schutzbrief
Sonderbedingung 22           ARAG Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige


Inhaltsverzeichnis – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung        23

[Seite 24]
1    Inhalt der Versicherung

§1   Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
     Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang
     unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen be-
     schrieben.


§2   Leistungsarten
     Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung
     umfasst der Versicherungsschutz

a)   Schadenersatz-Rechtsschutz
     für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
     Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines
     dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
     (Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers oder wegen
     eines Autounfalls gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Fernseher- oder Auto-
     reparatur. Diese können über den Vertrags-Rechtsschutz versichert werden; siehe unter d).)

b)   Arbeits-Rechtsschutz
     um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
     • Arbeitsverhältnissen;
     • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche.
     Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versiche-
     rungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 c) vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.

c)   Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
     um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
     • Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit wegen Mieterhöhung);
     • sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeit um ein Wohnrecht);
     • dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streitigkeit um den Ver-
       lauf der Grundstücksgrenze).

d)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
     um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen.
     (Ein „Schuldverhältnis“ besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann
     beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer um die Herausgabe einer Sache bestehen.)
     Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Schadenersatz-
     Rechtsschutz (siehe oben a)), Arbeits-Rechtsschutz (siehe oben b)) oder Wohnungs- und Grundstück-Rechtsschutz
     (siehe oben c)) handelt.

e)   Steuer-Rechtsschutz
     um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungs-
     gerichten wahrzunehmen sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen.

f)   Sozial-Rechtsschutz
     um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen sowie in Widerspruchsverfahren, die
     diesen Gerichtsverfahren vorangehen.

g)   Verwaltungs-Rechtsschutz
     aa) um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwal-
         tungsgerichten wahrzunehmen;

     bb) um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerich-
         ten wahrzunehmen und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen, soweit der Versiche-
         rungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten der Absätze b), c), e) oder h) enthalten ist.

h)   Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
     für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. (Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen von zum
     Beispiel Beamten oder Soldaten. Standesrecht: Dies betrifft berufsrechtliche Belange von freien Berufen, zum Beispiel
     von Ärzten oder Rechtsanwälten.)


24                                        Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 25]
i)        Straf-Rechtsschutz
          für die Verteidigung
          aa) wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten mit
               Bezug zum Straßenverkehr, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe be-
               droht sind.)
               Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall
               sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine
               Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)

          bb) wenn Ihnen ein sonstiges strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindest-
               maß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.)

               Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
               • Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und
               • Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
               Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Rechtsschutz. Wenn Sie
               nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert
               sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungs-
               schutz.

               In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
               • Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (zum Beispiel Meineid, Raub).
               • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung,
                 Diebstahl, gefährliche Körperverletzung).
               Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.

j)        Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
          für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurt-
          pflicht oder verursachen unzulässigen Lärm.)

k)        Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie zur Erstellung
          einer Patientenverfügung
          1)   für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartner-
               schafts- oder erbrechtlichen Angelegenheiten (Beratungs-Rechtsschutz). Die Anrechnung einer vereinbarten Selbst-
               beteiligung erfolgt in diesen Fällen nicht.

          2)   Wird der Rechtsanwalt in diesen Angelegenheiten über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, übernehmen
               wir die hierfür anfallende gesetzliche Vergütung bis zu 250 Euro (erweiterter Beratungs-Rechtsschutz). Die An-
               rechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung erfolgt in diesen Fällen nicht. Diese Leistungserweiterung gilt nicht
               für unterhaltsrechtliche Angelegenheiten.

          3)   In Betreuungsangelegenheiten gemäß §§ 1896 ff. BGB, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betreu-
               ungsanordnung gegen Sie stehen, übernehmen wir die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts für eine über
               die Beratung hinausgehende rechtliche Interessenwahrnehmung sowie entstehende Gerichtskosten insgesamt
               bis zu 1.000 Euro (Betreuungs-Rechtsschutz).

          4)   Für ein Beratungsgespräch mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Erstellung oder Änderung
               einer Patientenverfügung einschließlich Vorsorgevollmacht und Sorgerechtsverfügung übernehmen wir pro Ka-
               lenderjahr Kosten bis zu 250 Euro; in diesem Fall gilt keine Selbstbeteiligung. Ein Anspruch auf diese Leistung be-
               steht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs (Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung von Patienten- und Sorge-
               rechtsverfügungen).

l)        Rechtsschutz in Ehesachen
          für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und derjenigen Ihres ehelichen oder eingetragenen Le-
          benspartners in familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Scheidung bzw. Aufhebung und Scheidungs- bzw. Aufhe-
          bungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten; die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.

m)        Rechtsschutz in Unterhaltssachen
          für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflich-
          ten und Angelegenheiten der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Sie haben Versiche-
          rungsschutz unter der Voraussetzung, dass
          • im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Familiengericht zu entscheiden hätte;
          • der Versicherungsschutz nicht in der Leistungsart l) enthalten ist.
          Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.

n)        Opfer-Rechtsschutz
          1)   als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie
               oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     25

[Seite 26]
           Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperli-
           chen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.

      2)   Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
           • Ermittlungsverfahren,
           • Nebenklageverfahren,
           • für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
           • für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen
             Angelegenheiten.

      3)   Sie haben Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch
           und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
           • Sie sind nebenklageberechtigt,
           • Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
           • es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.

      4)   Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397a Absatz 1, 406 g
           Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz.

o)    Daten-Rechtsschutz vor Gerichten
      für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichti-
      gung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die Sie in Ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freibe-
      rufler oder sonst Selbstständiger verarbeitet haben oder haben verarbeiten lassen.


§3    Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
      In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

(1)   Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
      a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.

      b)   Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Be-
           handlung.

      c)   Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken und
           Gebäuden.

      d)   aa) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,
           bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befin-
               det oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten,
           cc) der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude-
               teils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie
               möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
           Auch bei der Finanzierung eines der unter d) genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

(2)   a)   • Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will
             Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haft-
             pflichtversicherung versichert.)
             Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter des Miet-
             fahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den
             Vertrags-Rechtsschutz versichert.)
           • Sie wollen Unterlassungsansprüche geltend machen oder abwehren.
             Ausnahme: Der Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dingli-
             chen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

      b)   Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen
           und Betrieben).

      c)   Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter
           juristischer Personen (zum Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft).

      d)   Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge-
           brauchsmuster- und Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.

      e)   Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.

      f)   Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finan-
           zierung von Kapitalanlagen.


26                                         Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 27]
               Ausgenommen hiervon sind:
               • Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch;
               • Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen;
               • sowie
                 aa) Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten,
                 bb) Sparverträge,
                 cc) Lebens- und Rentenversicherungen,
                 dd) Geldanlagen aus vermögenswirksamen Leistungen oder in steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukten.

          g)   Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
               • Spiel- oder Wettverträgen;
               • Gewinnzusagen.

          h)   Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts.
               Ausnahme:
               Sie haben Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k), Rechtsschutz in Ehesachen gemäß § 2 l), Rechtsschutz in Unter-
               haltssachen gemäß § 2 m) oder Erb-Rechtsschutz gemäß § 26 p Absatz 4 m) vereinbart.

          i)   Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

          j)   Streitigkeiten wegen
               • der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
               • Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
               Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung.

          k)   Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
               aa) vor Verfassungsgerichten oder
               bb) vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof).
                    Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler oder supranationa-
                    ler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.

          l)   Jede Interessenwahrnehmung
               aa) im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder
                   eröffnet werden soll (zum Beispiel: Zwangsversteigerung des Fahrzeugs infolge Ihres Insolvenzantrags),
               bb) für Sie als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer anderen Person; ausgenommen hier-
                   von ist die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle.

          m) Streitigkeiten
             • in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie
             • in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

          n)   in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Park- oder Halteverstoßes, bei denen die deutsche
               Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem), und dar-
               über hinaus auch in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes im Aus-
               land.

          o)   in Asyl- und Ausländerrechtsverfahren.

          p)   in Verwaltungsverfahren,
               • in denen es um Subventionsangelegenheiten geht; Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die
                  ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft oder
                  sonstiger Gemeinwohlinteressen dienen sollen;
               • die dem Schutz der Umwelt dienen;
               • über die Vergabe von Studienplätzen.

(3)       a)   Es bestehen Streitigkeiten
               • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags;
               • von Mitversicherten gegen Sie;
               • von Mitversicherten untereinander; dies gilt nicht im Rechtsschutz in Ehesachen gemäß § 2 l).

          b)   Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-
               schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-
               hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

          c)   Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi-
               cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine
               Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht
               versichert.)

          d)   Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein-
               stehen.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   27

[Seite 28]
           (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Strei-
           tigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert.)

(4)   Sie haben in den Leistungsarten § 2 a) bis h), m) und o) den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt.
      Wird dies erst nachträglich bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.


§3a   Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit
(1)   Wir können den Rechtsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
      a) die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Ausnahme: In den Fällen
          des § 2 h) bis k) und n), des § 26 p Absatz 4 a) bis d) sowie des § 28 p Absatz 4 d) prüfen wir die Erfolgsaussichten nicht.)

      oder

      b)   Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen.
           Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum
           angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtigten Interessen der Versicher-
           tengemeinschaft beeinträchtigt würden.
           Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit Begrün-
           dung. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben
           möglich“.)

      c)   Haben wir den Rechtsschutz aus anderen Gründen abgelehnt und widersprechen Sie dieser Ablehnung, so können
           wir den Rechtsschutz aus den Gründen der Buchstaben a) oder b) nur dann ablehnen, wenn wir Ihnen dies danach
           unverzüglich unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung nach einer dieser Ziffern geführt haben, in Textform
           mitteilen.

(2)   Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach (1) ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind?
      a) Schiedsgutachterverfahren
         Sie können von uns die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, und zwar innerhalb eines Monats.
         Wir sind verpflichtet, Sie auf diese Möglichkeit und die voraussichtlichen Kosten hinzuweisen. Mit diesem Hinweis
         müssen wir Sie auffordern, uns alle nach unserer Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfah-
         rens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen zuzusenden. Dies innerhalb eines weiteren Monats.
         aa) Wenn Sie die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen, haben wir dieses Verfahren inner-
              halb eines Monats einzuleiten und Sie hierüber zu unterrichten.
         bb) Wenn zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen Fristen einzuhalten sind, müssen wir die zur Fristwah-
              rung notwendigen Kosten tragen, und dies bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens. (Beispiele für
              das Einhalten von Fristen: Berufungsfrist droht abzulaufen, Verjährung droht einzutreten.) Wenn der Schieds-
              spruch ergibt, dass die Leistungsverweigerung berechtigt war, müssen Sie uns diese Kosten erstatten.
              Wenn wir das Schiedsgutachterverfahren nicht innerhalb eines Monats einleiten, besteht für Sie Versiche-
              rungsschutz im beantragten Umfang.
         cc) Der Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt. Er wird vom Präsidenten
              der für Ihren Wohnsitz zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt. Dem Schiedsgutachter müssen wir alle
              uns vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des
              Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind. Der Schiedsgutachter entscheidet schriftlich, ob Versicherungs-
              schutz besteht. Diese Entscheidung ist für uns verbindlich.

      b)   Stichentscheid
           Sie können aber auch den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete
           Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
           • Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg?
           • Und steht die Durchsetzung Ihrer rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
             Erfolg?
           Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar
           von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
           Für die Stellungnahme können wir Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt
           die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrich-
           ten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, ent-
           fällt Ihr Versicherungsschutz.
           Wir sind verpflichtet, Sie auf diese mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungs-
           schutzes) hinzuweisen.

(3)   Kosten
      Die Kosten des Schiedsgutachtens bzw. des Stichentscheids tragen wir unabhängig von deren Ergebnis.


§4    Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz
(1)   Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
      Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor des-
      sen Ende eingetreten ist.

28                                             Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 29]
          Der Versicherungsfall ist:
          a) im Schadenersatz-Rechtsschutz das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll;

          b)   aa) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) Absatz 1 und 2 im
                   Rechtsschutz in Ehesachen gemäß § 2 l) sowie im Erb-Rechtsschutz gemäß § 26 p Absatz 4 m) das Ereignis,
                   das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der der mitversicherten Person führt;
               bb) im Betreuungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) Absatz 3 die Einleitung des Betreuungsverfahrens;

          c)   in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen
               Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.

          Für nachstehend genannte Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten
          Zeitraums nach Versicherungsbeginn (Wartezeit):

          Drei Monate Wartezeit gelten für
          • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b))
          • Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 1 b))
          • Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern (§ 26 p Absatz 4 c))
          • Kollektives Arbeitsrecht (§ 28 p Absatz 1 b))
          • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c))
          • Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten (§ 2 g) bb))
          • Rechtsschutz für einmalige Erschließungs- und Anliegerabgaben (§§ 26 p Absatz 4 h), 27 Absatz 4 c), 28 p Absatz 4 c),
            § 29 p Absatz 3 b))
          • Rechtsschutz für Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren (§§ 26 p Absatz 4 g), 27 Absatz 4 d), 28 p Absatz 4 b),
            § 29 p Absatz 3 c))
          • Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen (Klauseln 3 und 3 p))
          • Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 4)
          • Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige (Sonderbedingung 3)
          • ARAG Mietausfallschutz für bereits vermietete Wohneinheiten (Sonderbedingung 18)

          Sechs Monate Wartezeit gelten für
          • Beitragsfreistellung (§ 9a Absatz 2 c))
          • Bauherren-Rechtsschutz § 26 p Absatz 4 i), § 28 p Absatz 4 e), § 29 p Absatz 3a))
          • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige (Klausel 6)

          Ein Jahr Wartezeit gilt für
          • Rechtsschutz in Unterhaltssachen (§ 2 m))
          • Erb-Rechtsschutz (§ 26 p Absatz 4 m))

          Drei Jahre Wartezeit gelten für
          • Rechtsschutz in Ehesachen vor Gerichten (§ 2 l))
          • Rechtsschutz im Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen (§ 26 p Absatz 4 f))

(2)       Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, ist dessen Beginn maßgeblich.
          Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend.
          Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn
          dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.

(3)       In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          a) Eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die Sie vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen haben, löst
               den Versicherungsfall aus. („Willenserklärung“ oder „Rechtshandlung“: Das sind zum Beispiel ein Antrag auf Fahr-
               erlaubnis oder eine Mahnung.)

          b)   Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber mit dem betroffenen Risiko zu diesem Zeitpunkt länger als drei
               Jahre nicht mehr bei uns versichert.

          c)   Im Steuer-Rechtsschutz gemäß § 2 e) liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festset-
               zung Ihrer Abgaben (zum Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.

(4)       Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit
          a) Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 oder während der Wartezeit eingetre-
              ten, besteht in unseren Premiumprodukten
              • Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p,
              • Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p,
              • Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen nach § 26 p
              • Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige nach § 28 p
              • Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium nach § 29 p
              dennoch Versicherungsschutz, wenn das betroffene Risiko seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen bei uns
              versichert und der Beitrag bezahlt ist. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem zum Zeit-
              punkt der Geltendmachung gültigen Rechtsschutzvertrag.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     29

[Seite 30]
      b)     Wenn die Wirksamkeit des Mietvertrags oder einzelner Mietvertragsklauseln strittig ist, verzichten wir im Aktiv-
             Rechtsschutz Premium nach § 26 p, im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige nach § 28 p und im Aktiv-
             Rechtsschutz Immobilie Premium nach § 29 p
             • auf die Wartezeit,
             • auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Mietvertrag bereits bis zu drei Monate vor Abschluss des
               Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde.
             Voraussetzung hierfür ist, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrags noch nicht be-
             kannt ist.

      c)     Wenn es zu Rechtsstreitigkeiten aus Kauf- oder Leasingverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder
             in der Luft kommt, verzichten wir im
             • Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p,
             • Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p,
             • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen nach § 26 p und
             • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige nach § 28 p
             auf die Einrede der Vorvertraglichkeit, auch wenn der Kauf- oder Leasingvertrag bereits bis zu zwei Wochen vor
             Abschluss des Rechtsschutzvertrags abgeschlossen wurde.
             Voraussetzung hierfür ist, dass Ihnen der Versicherungsfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrags noch nicht be-
             kannt ist.


§4a   Versichererwechsel
      Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, gilt abweichend von den Regelungen unter
      § 4 Absatz 3 Folgendes: Sie haben in folgenden Fällen Anspruch auf Versicherungsschutz uns gegenüber:
      • Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn die
        Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Versicherungsfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversi-
        cherers fällt.
      • Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später
        als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf nicht
        vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt
           die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
      • Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslauf-
        zeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers
        eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Ver-
           tragszeit des Vorversicherers betrifft.)
      Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
      • Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und
      • der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
      In diesen Fällen geben wir Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hat-
      ten, höchstens jedoch im Umfang unseres Vertrags.


§5    Leistungsumfang
(1)   Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahr-
      nehmen können:
      a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Inland übernehmen wir folgende Kosten:
          Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt (Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftra-
             gen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels
             tragen wir nicht.)
             Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts an-
             sässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
             Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt?
             Dann übernehmen wir weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
             Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter
             Verkehrsanwalt) oder stattdessen in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für Sie tätigen
             Rechtsanwalts.
             Dies gilt nur für die erste Instanz.
             Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese wei-
             teren Kosten nicht.

             Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall
             Kosten von bis zu 250 Euro:
             • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
             • er gibt Ihnen eine Auskunft oder
             • er erarbeitet für Sie ein Gutachten.

      b)     Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen
             Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder
             • ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt oder
             • ein Rechtsanwalt in Deutschland.

30                                              Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 31]
               Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in
               Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
               Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen
               Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohn-
               ort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den
               Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
               Dies gilt nur für die erste Instanz.

               Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall
               Kosten von bis zu 250 Euro:
               • Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
               • er gibt Ihnen eine Auskunft oder
               • er erarbeitet für Sie ein Gutachten.

               Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist,
               und haben Sie daraus Ansprüche?
               Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungs-
               stelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine
               Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der
               gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
               (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit.
               Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im Rahmen des § 6 Absatz 2 tragen wir abweichend von (1) b) Absatz 1 die Ver-
               gütung eines für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der
               Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Deutschland durch einen Rechtsanwalt nach deutschem Gebühren-
               recht und unter Ansatz der hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte angefallen wären.

          c)   Wir tragen
               • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herange-
                 zogen werden,
               • die Kosten des Gerichtsvollziehers.

          d)   Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren,
               die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
               Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach § 5 a) im Inland.

          e)   Wir übernehmen die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt
               werden.

          f)   Wir übernehmen die übliche Vergütung für einen öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder eine
               rechtsfähige technische Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder Dekra) in Fällen
               • der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
               • wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern
                 wahrnehmen.

          g)   Liegt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe mit dem Kaskoversicherer kein Versicherungsfall im
               Sinne von § 4 Absatz 1 c) vor, übernehmen wir
               • im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p
               • im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p
               • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d)
               • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d)
               die Kosten des Sachverständigenverfahrens, die Sie nach den für Ihren Kaskoversicherungsvertrag gültigen Allge-
               meinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung im Falle eines Unterliegens zu tragen haben, sofern der von
               Ihnen zu benennende Sachverständige durch uns vermittelt wurde.

          h)   Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzan-
               sprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend
               machen wollen.

          i)   Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zum Gericht, wenn
               • Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
               • Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
               Die Reisekosten zu einem inländischen Gericht übernehmen wir jedoch nur, wenn Sie – über die vorgenannten Vor-
               aussetzungen hinaus – mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnen.
               Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
               Rechtsanwälten geltenden Sätze. Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen
               diese in Euro.

          j)   Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfah-
               renskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     31

[Seite 32]
(2)   Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
      • zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
      • diese Kosten bereits gezahlt haben.
      Bei fremder Währung erstatten wir Ihnen diese in Euro und benutzen als Abrechnungsgrundlage den Wechselkurs des
      Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.

(3)   Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
      a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein;

      b)   Kosten,
           aa) die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Er-
               gebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Eu-
               ro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des angestreb-
               ten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil,
               den Sie nicht durchsetzen konnten.)
               Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
               Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben;
           bb) die darauf entfallen, dass Sie im Rahmen einer gütlichen Einigung unstrittige Ansprüche einbezogen haben;

      c)   Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.
           Ausnahmen:
           • Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbst-
             beteiligung nur einmal ab.
           • Bei den folgenden Premiumprodukten ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab, sofern der Versicherungsfall mit
             einem ersten Beratungsgespräch nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschlossen ist:
             − im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p
             − im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p
             − im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen nach § 26 p
             − im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige nach § 28 p
             − im Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium nach § 29 p

      d)   Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme (zum Beispiel: Kosten eines
           Gerichtsvollziehers) je Vollstreckungstitel entstehen;

      e)   Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
           eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind unter anderem Vollstreckungsbescheid und Urteil);

      f)   Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter
           250 Euro verhängt wurde;

      g)   Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be-
           stünde;

      h)   Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke,
           Gebäude oder Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen
           und Abfällen entstehen;

      i)   Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die
           teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefallenen Kosten, der dem Verhältnis
           des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2 h) bis j) sowie n) 1)
           bis 3) richtet sich der von uns zu tragende Kostenanteil nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe
           im Gesamtzusammenhang;

      j)   die Umsatzsteuer, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

(4)   Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
      Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies
      gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

(5)   Treuebonus bei Schadenfreiheit
      Haben Sie – abgesehen von ARAG JuraTel® – Ihren Rechtsschutzvertrag seit mindestens fünf Jahren nicht in Anspruch
      genommen, übernehmen wir anteilig die Kosten für Ihren nächsten Versicherungsfall auch dann, wenn dieser sonst –
      beispielsweise aufgrund eines Ausschlusses oder einer vereinbarten Selbstbeteiligung – nicht versichert wäre, und
      zwar
      • bis zu 250 Euro in unseren Basisprodukten,
      • bis zu 500 Euro in unseren Komfortprodukten sowie im Firmen-Fahrer-Rechtsschutz und
      • bis zu 750 Euro in unseren Premiumprodukten.


32                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 33]
(6)       Wir sorgen
          a) für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzu-
              nehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen;

          b)   für die Zahlung einer Kaution, wenn nötig, um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho-
               nen. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe;

          c)   für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mit-
               versicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht werden, und tragen auch die hierfür anfallenden
               Kosten; ferner benachrichtigen wir in diesen Fällen von Ihnen benannte Personen und bei Bedarf diplomatische
               Vertretungen;

          d)   auf Ihren Wunsch für die Aufbewahrung von Kopien wichtiger privater Unterlagen und privater Dokumente, um im
               Notfall schnell Ersatz beschaffen zu können. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Kopien rechtzeitig, das heißt min-
               destens 14 Tage vor der Reise, zusenden.
               Verlieren Sie, Ihr mitversicherter Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder auf einer Reise im Ausland ein
               für die Reise benötigtes privates Dokument, benennen wir bei Bedarf diplomatische Vertretungen und überneh-
               men die dort anfallenden Gebühren für die Erstellung von Ersatzdokumenten;
               (Reise ist jede mehrtägige Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr.)

          e)   für psychologische telefonische Soforthilfe, wenn bei Ihnen psychische Belastungen/Beschwerden
               aa) durch einen Verkehrsunfall
               • im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen nach § 21 p
               • im Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige nach § 23 p
               • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Privatpersonen mit Verkehr nach § 26 p Absatz 1 d)
               • im Aktiv-Rechtsschutz Premium für Selbstständige mit Verkehr nach § 28 p Absatz 1 d)
               bb) durch Cyber-Mobbing (systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren mithilfe von Kommunika-
               tionsmitteln über einen längeren Zeitraum – zum Beispiel mittels E-Mails, Blogs, Diskussionsforen, sozialen Netz-
               werken oder Websites)
               • im web@ktiv Plus für Privatpersonen nach Sonderbedingung 12a
               • im web@ktiv Plus für Selbstständige nach Sonderbedingung 15a
               hervorgerufen wurden und Sie befürchten, dass sich die Belastungen/Beschwerden nachteilig auf Ihre Gesundheit
               auswirken. Wir vermitteln Ihnen eine angemessene psychologische telefonische Hilfe durch einen Diplom-
               Psychologen oder Psychotherapeuten. Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung dieses Ereignisses unter-
               stützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten. Die Kosten für die telefoni-
               sche psychologische Hilfe tragen wir.

(7)       Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten
          a) im Steuer-Rechtsschutz (siehe § 2 e) auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater);
          b) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspart-
               nerschafts- und Erbrecht (§ 2 k) Absatz 1 und 2 für Notare;
          c) im Ausland auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.


§5a       Außergerichtliches Mediationsverfahren
          Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir in Deutschland für den von uns vorge-
          schlagenen Mediator die Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediatio-
          nen jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien
          mithilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.)
          Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie
          und die versicherten Personen.

          Die Kosten der Mediation übernehmen wir, soweit der betroffene Deckungsbereich (Beispiel: beruflicher Bereich, Im-
          mobilienbereich, Verkehrsbereich) im Rechtsschutzvertrag vereinbart ist.

          Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
          Die Risikoausschlüsse nach § 3 kommen nicht zur Anwendung.
          Eine Wartezeit gemäß § 4 besteht nicht.
          Die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung erfolgt nicht.


§5b       Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen (Differenzdeckung)
(1)       Sie können zu Ihrem Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium nach §§ 26, 26 b oder 26 p oder zu Ihrem Aktiv-
          Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach §§ 28, 28 b oder 28 p beantragen, dass bereits ab
          dem auf diesen Antrag folgenden Tag Versicherungsschutz in Form der Differenzdeckung – und zwar ohne Wartezeit –
          besteht.

(2)       Differenzdeckung bedeutet: Sie haben bei uns Versicherungsschutz, wenn und insoweit dieser über den Versiche-
          rungsumfang Ihrer Vorversicherung hinausgeht.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     33

[Seite 34]
(3)   Die für die Fremdversicherungsverträge zum Zeitpunkt unseres Vertragsabschlusses zu entrichtenden Beiträge werden
      bis zu deren Beendigung, maximal für die Dauer von drei Jahren ab Versicherungsbeginn anteilsmäßig berücksichtigt.

(4)   Der Umfang der Differenzdeckung wird aus den vereinbarten Entschädigungs-, Kosten-, Versicherungssummen,
      Selbstbeteiligungen und Bedingungen ermittelt, wobei die Leistungen insgesamt nicht höher sein können als der tat-
      sächlich eingetretene Schaden.

(5)   Eine nach Abschluss unseres Vertrags vorgenommene Änderung bestehender Fremdversicherungsverträge bewirkt
      keine Erweiterung der Differenzdeckung.

(6)   Leistet ein Fremdversicherer ganz oder teilweise nicht, weil Sie oder Ihr mitversicherter Lebenspartner mit der Zah-
      lung des Beitrags in Verzug waren, eine Obliegenheit verletzt wurde oder der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich
      herbeigeführt wurde, erweitert sich dadurch die Differenzdeckung nicht.

(7)   Sobald die Fremdversicherungsverträge (zum Beispiel durch Kündigung) enden, besteht Versicherungsschutz im mit
      uns vereinbarten Rahmen nur dann, wenn Sie uns hierüber rechtzeitig informiert und die von uns daraufhin ausgestell-
      te Beitragsrechnung bezahlt haben.

(8)   Die Regeln über die Differenzdeckung finden keine Anwendung auf
      • Rechtsschutz in Ehesachen gemäß § 2 l)
      • Rechtsschutz in Unterhaltssachen gemäß § 2 m)
      • Erweiterter Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingung 1
      • ARAG web@ktiv gemäß Sonderbedingung 12
      • ARAG JuraCheck und ARAG JuraCheckPlus gemäß Sonderbedingungen 13, 14
      • ARAG web@ktiv für Selbstständige gemäß Sonderbedingung 15
      • ARAG JuraCheck und ARAG JuraCheck Plus für Selbstständige gemäß Sonderbedingungen 16 und 17

(9)   In den Fällen, in denen die Differenzdeckung nicht zur Anwendung kommt, gelten §§ 78, 79 VVG.


§6    In welchen Ländern sind Sie versichert?
      Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:

(1)   Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
      wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
      • in Europa
      • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
      • auf den Kanarischen Inseln
      • auf Madeira
      • auf den Azoren
      • Ausnahme: Im Steuer-, Sozial- und Opfer-Rechtsschutz, im Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht verkehrsrechtlichen
        Angelegenheiten, im Ehe- und im Unterhalts-Rechtsschutz und im Erb-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz
        ausschließlich bei Zuständigkeit eines deutschen Gerichts (siehe § 2 e), f), g) aa), l), m) und n), § 26 p Absatz 4 m)).

(2)   Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 tragen wir die Kosten
      in folgenden Fällen:
      a) Der Versicherungsfall tritt während eines bis zu einem Jahr dauernden Aufenthalts ein. Die Versicherungssumme
           beträgt 100.000 Euro, im Aktiv-Rechtsschutz Premium nach § 26 p oder im Aktiv-Rechtsschutz Premium für
           Selbstständige nach § 28 p 300.000 Euro.

      b)   Es besteht Streit aus einem privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssum-
           me beträgt 100.000 Euro.
           Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem
           Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten
           (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.


34                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 35]
2         Versicherungsverhältnis

§7        Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Ver-
          sicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zu-
          gang des Versicherungsscheins zahlen (siehe § 9 B). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: Sie gilt in
          jedem Fall).


§8        Dauer und Ende des Vertrags
(1)       Vertragsdauer
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

(2)       Stillschweigende Verlängerung und Kündigung
          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der
          Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätes-
          tens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.

(3)       Vertragsbeendigung
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf.
          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder je-
          des darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jah-
          res zugehen.


§9        Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?

A.        Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe
          zu entrichten haben.


B.        Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster Beitrag

(1)       Fälligkeit der Zahlung
          Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei
          Wochen bezahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
          wie eben möglich“.)

(2)       Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
          Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
          späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben,
          und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.
          Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz
          zum vereinbarten Zeitpunkt.

(3)       Rücktritt
          Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
          nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschul-
          det haben.


C.        Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag

(1)       Fälligkeit
          Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

(2)       Verzug
          Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von
          uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstan-
          den ist (siehe Absatz 3).
          Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.

(3)       Zahlungsaufforderung
          Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in
          Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    35

[Seite 36]
      Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
      • Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und
      • die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Absatz 4) mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

(4)   Verlust des Versicherungsschutzes
      Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zah-
      lung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den
      Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.

(5)   Kündigung des Versicherungsvertrags
      Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine
      Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den Verlust des Ver-
      sicherungsschutzes hingewiesen haben.
      Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen,
      besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und
      Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.


D.    Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat

(1)   Rechtzeitige Zahlung
      Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
      • der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
      • Sie der Einziehung nicht widersprechen.

      Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In diesem Fall ist die
      Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) unver-
      züglich zahlen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie
      eben möglich“.)

(2)   Beendigung des Lastschriftverfahrens
      Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig
      eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Bei-
      spiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.


E.    Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
      Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der
      Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung im Voraus verlangen.


F.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
      In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes ent-
      spricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§9a   Beitragsfreistellung (bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Erwerbsminderung)
(1)   Gegenstand und Voraussetzungen
      Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, ohne Ihren Versicherungsbeitrag
      zahlen zu müssen.
      Die Voraussetzungen hierfür sind:
      • Die Regelung muss zwischen uns vereinbart sein.
      • Sie sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III) bzw. erwerbsgemindert (§§ 43 Sozialgesetzbuch VI).

      Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass Sie bei Eintritt des Befreiungsgrunds mindestens zwei Jahre un-
      unterbrochen
      • in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und
      • ein Arbeitsentgelt bezogen haben, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag.

      Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass Sie wieder
      • in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und
      • ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag.
      Die Regelung gilt höchstens für fünf Jahre. Dies gilt auch dann, wenn während der Beitragsfreistellung mehrere dieser
      Voraussetzungen gegeben sind (Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit).
      Nach Ihrem Tod gilt die Beitragsfreistellung für die Person, die den Versicherungsvertrag mit uns fortführt.

(2)   Wann leisten wir nicht?
      Eine Beitragsfreistellung nach (1) tritt nicht ein,
      a) wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen. Davon ausgenommen ist
          eine gesetzliche Unterhaltspflicht oder

36                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 37]
          b)   wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind oder

          c)   wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Versiche-
               rungsbeginn eintritt. Dies gilt nicht, wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit Folge eines Unfalls innerhalb dieses
               Zeitraums ist oder

          d)   wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch
               • militärische Konflikte
               • Innere Unruhen
               • Streiks oder
               • Nuklearschäden – ausgenommen durch eine medizinische Behandlung oder

          e)   wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von Ihnen vorsätzlich verursacht wurde oder im
               ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat steht.

(3)       Was müssen Sie tun?
          Den Anspruch auf Beitragsfreistellung müssen Sie unverzüglich geltend machen. (Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt
          „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
          Sie müssen
          • uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und
          • uns nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung nach (1) gegeben ist. Zum Nachweis müssen Sie
            eine amtliche Bescheinigung vorlegen.

(4)       Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzulegen, ob Sie noch die Voraus-
          setzung für eine Beitragsfreistellung erfüllen.
          Wenn Sie dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommen, beenden wir die Beitragsfreistellung. (Unverzüglich“
          heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) Diese Beitragsfrei-
          stellung tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden.
          Die Punkte (1) bis (3) gelten nicht im Todesfall oder solange ein anderer bereits erbrachter Nachweis für die Beitrags-
          freistellung noch vorliegt.

(5)       Beendigung
          Diese Zusatzvereinbarung können wir oder Sie kündigen, und zwar drei Monate vor dem Ende jedes Versicherungsjahres.
          Die Zusatzvereinbarung endet automatisch zur auf das jeweilige Ereignis folgenden Hauptfälligkeit, wenn
          • Sie das 65. Lebensjahr erreichen;
          • Sie sterben und die Person, die nach Ihrem Tod Ihren Versicherungsvertrag mit uns fortführt, zum Zeitpunkt Ihres
            Todes das 65. Lebensjahr vollendet hat.
          Für Mitversicherte aus Ihrem Versicherungsvertrag gilt diese Zusatzvereinbarung nicht.


§ 10      Beitragsanpassung
(1)       Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
          Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere
          Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadenfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Bei-
          trag wegen einer Veränderung des Schadenbedarfs anzupassen ist.
          Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe Absatz 2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird
          oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

(2)       Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
          Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

2.1       Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
          Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsan-
          passung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die
          Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechts-
          schutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
          Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde:
          Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäu-
          figkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder ver-
          mindert?
          (Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt
          durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie
          viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen
          eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe
          der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)
          Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, be-
          rücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt
          gehörten.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                      37

[Seite 38]
       Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
       • Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz
       • Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, Vereins- sowie Wohnungs- und
         Grundstücks-Rechtsschutz
       • Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Landwirte
       • Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks-
         Rechtsschutz
       Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung er-
       mittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten
       Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
       Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächstgeringere positive durch 2,5
       teilbare Zahl ab (beispielsweise wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächstgrößere negative
       durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 Prozent auf -7,5 Prozent aufgerundet). Veränderungswerte im Be-
       reich von -5 Prozent bis +5 Prozent werden nicht gerundet.

2.2    Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
       Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermittelten wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für un-
       ser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen
       Treuhänder geltenden Regeln (siehe 2.1) entsprechend an.

(3)    Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
       Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich,
       den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 2.1).
       Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach
       2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn
       dieser Vergleich ergibt,
       • dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
       • dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war.
       Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinanderfolgen.

(4)    Unterbleiben einer Beitragsanpassung
       Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 2.1)
       geringer als +5 Prozent und größer als -5 Prozent ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Vorausset-
       zungen für die nächste Beitragsanpassung mitberücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehal-
       ten wird, bis die 5-Prozent-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr
       mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.)
       Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit
       dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.

(5)    Erhöhung oder Senkung des Beitrags
       Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 Prozent oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entspre-
       chend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag.
       Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entspre-
       chend zu senken.

(6)    Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
       Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung über die Beitragsanpas-
       sung folgt. Sie gilt für alle Beiträge, die nach unserer Mitteilung ab einschließlich 1. Januar fällig werden.
       In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7).

(7)    Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
       Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frü-
       hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 5). Ihre Kündigung muss
       uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
       Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur
       außerordentlichen Kündigung nicht zu.


§ 11   Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung
(1)    Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
       rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
       (Beispiel: Sie haben ein Auto bei uns versichert und schaffen sich jetzt zusätzlich ein Motorrad an.)
       Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung
       gegen diese Gefahr ausschließen.

       In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
       • Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent.
       • Wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
       In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, oh-
       ne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.


38                                            Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 39]
          Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung
          innerhalb eines Monats ausüben.

(2)       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag
          rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand in-
          nerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungs-
          beitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.

(3)       Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese
          innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungs-
          vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob
          fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche
          Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)

          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          • Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
          • Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben.
          • Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung
            hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderli-
            chen Angaben bereits bekannt waren.

          Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir den Umfang
          unserer Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
          Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Je-
          mand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
          • Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst noch den Umfang
            unserer Leistung erhöht hat.
          • Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
          Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
          • die Veränderung so unerheblich ist, dass sie nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder
          • ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


§ 12      Wegfall des versicherten Interesses
(1)       Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben? Dann gilt Folgendes
          (sofern nichts anderes vereinbart ist):
          Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben.
          Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.

(2)       Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der
          Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fäl-
          lige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
          Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsneh-
          mer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an
          beendet wird.

(3)       Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohnobjekt (Wohnung oder Einfamilienhaus)
          wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,
          • die erst nach Ihrem Auszug aus dem bisherigen Wohnobjekt eintreten,
          • die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.

(4)       Wenn Sie ein Objekt wechseln, das Sie für Ihre gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst
          nutzen, dann gilt dies nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif weder nach Größe
          noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag ausmachen.


§ 13      Kündigung nach Versicherungsfall
(1)       Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vor-
          zeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten
          haben.

(2)       Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versiche-
          rungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Ein solches Kündigungs-
          recht besteht nicht, wenn es sich um Versicherungsfälle aus den Bereichen ARAG JuraTel® oder Online-Forderungs-
          management handelt (Ausnahme: Online-Forderungsmanagement ist als Einzelvertrag abgeschlossen, siehe Sonder-
          bedingung 11 § 6 Absatz 2).


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     39

[Seite 40]
       Wann müssen Sie oder wir kündigen?
       Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den
       zweiten bzw. letzten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
       Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kün-
       digung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres.
       Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.


§ 14   Gesetzliche Verjährung
(1)    Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all-
       gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
       Haben wir den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des
       Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Versicherungsschutzes gemäß § 17 Absatz 2 entstanden ist.

(2)    Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt,
       und zwar von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. (Das heißt:
       Bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum
       Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht.)


§ 15   Rechtsstellung mitversicherter Personen
(1)    Versicherungsschutz besteht für Sie und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungs-
       schein genannten sonstigen Personen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Perso-
       nen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
       (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungs-
       schutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen.)
       (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH, eine
       AG oder ein Verein.)

(2)    Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen.
       Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen.
       Ausnahme: Es handelt sich um Ihren ehelichen/eingetragenen Lebenspartner. (Warum können Sie widersprechen,
       wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum
       Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)

(3)    Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach § 2 n) Absatz 1 getötet worden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich
       für dessen Ehegatten oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die rechtliche
       Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger
       vor einem deutschen Strafgericht zugelassen werden kann.


§ 16   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
(1)    Richten Sie bitte alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versi-
       cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle. Sie sollten auch dann in Text-
       form erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im Versicherungsvertrag vorgesehen ist.

(2)    Wenn Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitteilen, genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber
       abzugeben haben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
       Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass Sie Ihren Namen ändern.

(3)    Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
       Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.


40                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 41]
3         Versicherungsfall

§ 17      Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um
          den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.

(1)       Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
          a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“
                 heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)

          b)     Sie müssen uns
                 • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten,
                 • alle Beweismittel angeben und
                 • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

          c)     Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele: die
                 Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).

          d)     Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. ver-
                 ringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versi-
                 cherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
                 Schadens zu sorgen.“)
                 Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten
                 der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.
                 Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von
                 uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten.

(2)       Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht.
          Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
          • bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und
          • entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
          Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Versicherungsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu
          tragen gehabt hätten.

(3)       Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.
          Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
          • wenn Sie das verlangen oder
          • wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die umgehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig er-
            scheint.
          Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind
          wir nicht verantwortlich.

(4)       Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
          • Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
          • ihm die Beweismittel angeben,
          • ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
          • die notwendigen Unterlagen beschaffen und
          • uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.

(5)       Wenn Sie eine der in Absatz 1 und Absatz 4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versi-
          cherungsschutz.
          Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in ei-
          nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Je-
          mand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies
          zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie
          vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt
          haben.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
          Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
          • für den Eintritt des Versicherungsfalls,
          • für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
          • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Zum Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels
               mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Kosten-
               schutz gegeben.)
          Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     41

[Seite 42]
(6)    Sie müssen sich bei der Erfüllung der Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten
       Rechtsanwalts zurechnen lassen. (Beispiel: Ihr Anwalt unterrichtet uns nicht rechtzeitig. Dann behandeln wir Sie so, als
       hätten Sie selbst uns nicht rechtzeitig informiert.)

(7)    Ihre Ansprüche auf Versicherungsschutzleistungen können Sie nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abtreten.
       („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren
       Rechtsanwalt oder eine andere Person.)

(8)    Wenn ein anderer (zum Beispiel: Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser
       Anspruch auf uns über.
       Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
       Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchset-
       zung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
       Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen,
       dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten.
       Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens
       entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. (Beispiel
       für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)

(9)    Wenn Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen anderen (zum Beispiel: Prozessgegner) erstattet wurden, die wir
       zuvor geleistet haben, müssen Sie uns diese zurückzahlen.


§ 18   (nicht belegt)


§ 19   (nicht belegt)


§ 20   Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht
(1)    Klagen gegen uns
       Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
       • Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder
       • wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch im
         Gegensatz zur „juristischen Person“, das ist zum Beispiel eine GmbH oder eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen
         Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.

(2)    Klagen gegen den Versicherungsnehmer
       Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
       • Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Kla-
         ge am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
       • Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz
         unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.
       • Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft
         bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Nie-
         derlassung zuständig.

(3)    Wohnsitzverlegung ins Ausland
       Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitglied-
       staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist
       Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der ausschließliche Ge-
       richtsstand am Sitz unseres Versicherungsunternehmens.

(4)    Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


42                                            Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 43]
4         Formen des Versicherungsschutzes

§ 21      Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Komfort für Privatpersonen
(1)       Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
          • Eigentümer
          • Halter
          • Mieter
          • Leasingnehmer
          • Erwerber und
          • Fahrer
          von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen (hierzu gehören zum Bei-
          spiel auch E-Bikes, Segways, Skateboards mit Elektroantrieb).

(2)       Versicherungsschutz haben Sie mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht auch bei der Teil-
          nahme am öffentlichen Verkehr als
          a) Fahrgast
          b) Fußgänger
          c) Radfahrer
          d) sonstiger Teilnehmer (zum Beispiel Inline-Skater, Rollschuh- oder Skatebordfahrer, Reiter)

(3)       Mitversichert sind

          a)   Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
               partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b)), soweit dieser an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;

          b)   Ihre minderjährigen Kinder;

          c)   Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3
               b)) lebenden volljährigen Kinder, Letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf
               Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine
               selbstständige Tätigkeit aufnehmen;

          d)   die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
               lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
               Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;

          e)   alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss
               oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder
               mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorüber-
               gehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger(s).
               (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)

(4)       Der Versicherungsschutz umfasst
          Schadenersatz-Rechtsschutz                                                    (§ 2 a))
          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                     (§ 2 d))
          Steuer-Rechtsschutz                                                           (§ 2 e))
          Sozial-Rechtsschutz                                                           (§ 2 f))
          Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                    (§ 2 g) aa))
          Straf-Rechtsschutz                                                            (§ 2 i))
          Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                             (§ 2 j))
          Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                   (§ 2 n))
          ARAG JuraTel®                                                                 (Sonderbedingung 10)
          Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                          (§ 5 a))
          Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich
          die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint
          und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben,
          übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die
          Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
          Vorsorge-Rechtsschutz                                                         (Klausel 7)
          Leistungsupdate-Garantie                                                      (Klausel 8)

(5)       Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder
          ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                  43

[Seite 44]
         Ausnahme: Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz
         a) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht
            zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;

         b)   für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger
              im Zusammenhang mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden Motorfahrzeug zu Lande. Dies gilt nicht für die
              von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen
              Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige
              selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen und Taxen.

(6)      Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
         • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
         • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
         • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

         Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
         Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
         heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
         sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
         für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
         Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
         bestehen.

         Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
         Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
         • den Eintritt des Versicherungsfalls,
         • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
         • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

(7)      Bei Vertragsabschluss sind alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihre
         Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen und zum Privatvermögen
         gehörenden Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft beitragsrelevant.
         Ausnahme: Haben Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Motorfahrzeug zu Lande, dann ist auch dieses beitrags-
         relevant. Dies gilt aber nicht für Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und
         Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Miet-
         wagen und Taxen.
         Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens
         innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen
         Angaben machen.

         Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird?
         Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder
         höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung
         zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen,
         wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war.

         Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
         Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
         • den Eintritt des Versicherungsfalls,
         • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
         • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


§ 21 b   Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Privatpersonen
(1)      Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
         • Eigentümer
         • Halter
         • Mieter
         • Leasingnehmer
         • Erwerber und
         • Fahrer
         von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen (hierzu gehören zum Bei-
         spiel auch E-Bikes, Segways, Skateboards mit Elektroantrieb).

(2)      Versicherungsschutz haben Sie mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht auch bei der Teil-
         nahme am öffentlichen Verkehr als
         a) Fahrgast
         b) Fußgänger
         c) Radfahrer
         d) sonstiger Teilnehmer (zum Beispiel Inline-Skater, Rollschuh- oder Skatebordfahrer, Reiter)


44                                             Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 45]
(3)       Mitversichert sind
          a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
              partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b)), soweit dieser an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;

          b)   Ihre minderjährigen Kinder;

          c)   Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
               3 b)) lebenden volljährigen Kinder, Letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf
               Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine
               selbstständige Tätigkeit aufnehmen;

          d)   die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
               lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
               Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;

          e)   alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss
               oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder
               mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorüber-
               gehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger(s).
               (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)

(4)       Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in den Leistungsarten
          Schadenersatz-Rechtsschutz                                                (§ 2 a))
          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                      (§ 2 d))
          Steuer-Rechtsschutz                                                            (§ 2 e))
          Sozial-Rechtsschutz                                                            (§ 2 f))
          Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                     (§ 2 g) aa))
          Straf-Rechtsschutz                                                             (§ 2 i))
          Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                              (§ 2 j))
          Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                    (§ 2 n))

(5)       Der Versicherungsschutz umfasst außerdem
          ARAG JuraTel®                                                                  (Sonderbedingung 10)
          Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                           (§ 5 a))
          Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich
          die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint
          und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben,
          übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die
          Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
          Vorsorge-Rechtsschutz                                                          (Klausel 7)
          Leistungsupdate-Garantie                                                       (Klausel 8)

(6)       Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder
          ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen.

          Ausnahme: Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz
          a) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht
             zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;

          b)   für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger
               im Zusammenhang mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden Motorfahrzeug zu Lande. Dies gilt nicht für die
               von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen
               Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige
               selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen und Taxen.

(7)       Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
          • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
          heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
          sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
          für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
          bestehen.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   45

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         Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
         Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
         • den Eintritt des Versicherungsfalls,
         • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
         • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

(8)      Bei Vertragsabschluss sind alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihre
         Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen und zum Privatvermögen
         gehörenden Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft beitragsrelevant.
         Ausnahme: Haben Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Motorfahrzeug zu Lande, dann ist auch dieses beitrags-
         relevant. Dies gilt aber nicht für Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und
         Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Miet-
         wagen und Taxen.
         Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens
         innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen
         Angaben machen.

         Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird?
         Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder
         höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung
         zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen,
         wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war.

         Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
         Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
         • den Eintritt des Versicherungsfalls,
         • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
         den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


§ 21 p   Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Privatpersonen
(1)      Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
         • Eigentümer
         • Halter
         • Mieter
         • Leasingnehmer
         • Erwerber und
         • Fahrer
         von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen (hierzu gehören zum Bei-
         spiel auch E-Bikes, Segways, Skateboards mit Elektroantrieb).

(2)      Versicherungsschutz haben Sie mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht auch bei der Teil-
         nahme am öffentlichen Verkehr als
         a) Fahrgast
         b) Fußgänger
         c) Radfahrer
         d) sonstiger Teilnehmer (zum Beispiel Inline-Skater, Rollschuh- oder Skatebordfahrer, Reiter)

(3)      Mitversichert sind
         a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
             partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b)), soweit dieser an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;

         b)   Ihre minderjährigen Kinder;

         c)   Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
              3 b)) lebenden volljährigen Kinder, Letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf
              Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine
              selbstständige Tätigkeit aufnehmen;

         d)   die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
              lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
              Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;

         e)   alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss
              oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder
              mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorüber-
              gehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger(s).
              (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)


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(4)       Der Versicherungsschutz umfasst
          Schadenersatz-Rechtsschutz                                                     (§ 2 a))
          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                      (§ 2 d))
          Abweichend von Absatz 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz
          auch auf die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus
          Reisedienstleistungs-, Personentransport- und Beherbungsverträgen
          (Beispiele: Streitigkeiten wegen Reisemängeln mit dem Reiseveranstalter
          oder um Entschädigung nach Flugverspätungen)
          Steuer-Rechtsschutz                                                            (§ 2 e))
          Sozial-Rechtsschutz                                                            (§ 2 f))
          Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                     (§ 2 g) aa))
          Straf-Rechtsschutz                                                             (§ 2 i))
          Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                              (§ 2 j))
          Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                    (§ 2 n))
          ARAG JuraTel®                                                                  (Sonderbedingung 10)
          Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                           (§ 5 a))
          Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich
          die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint
          und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben,
          übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die
          Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
          Vorsorge-Rechtsschutz                                                          (Klausel 7)
          Leistungsupdate-Garantie                                                       (Klausel 8)
          Kennzeichen-Wiederbeschaffung                                                  (Klausel 11)

(5)       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
          a) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Mieter oder Pächter von Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen.

          b)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit.
               Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor?
               • Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und
               • der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens
                 17.500 Euro betrug. Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner
                 (siehe Absatz 1) einzeln oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen.
               (Beispiel für den Rechtsschutz für Nebentätigkeiten: Auf dem Weg zu einem Kunsthandwerkermarkt werden Sie
               verletzt, weil Ihnen jemand die Vorfahrt nimmt.)
               Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertrags- und Sachenrecht.

(6)       Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer geplanten oder
          ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen.

          Ausnahme: Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz
          a) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht
             zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;

          b)   für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger
               im Zusammenhang mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden Motorfahrzeug zu Lande. Dies gilt nicht für die
               von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitarbeiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen
               Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige
               selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen und Taxen.

(7)       Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
          • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
          heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
          sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
          für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
          bestehen.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          • den Eintritt des Versicherungsfalls,
          • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
          • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   47

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(8)    Bei Vertragsabschluss sind alle auf den versicherten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf ihre
       Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen und zum Privatvermögen
       gehörenden Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft beitragsrelevant.
       Ausnahme: Haben Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Motorfahrzeug zu Lande, dann ist auch dieses beitrags-
       relevant. Dies gilt aber nicht für Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und
       Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Miet-
       wagen und Taxen.
       Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens
       innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen
       Angaben machen.

       Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird?
       Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder
       höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung
       zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen,
       wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war.

       Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
       Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
       • den Eintritt des Versicherungsfalls,
       • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
       den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


§ 22   Firmen-Fahrer-Rechtsschutz
(1)    Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannten Betriebsangehörigen in Ausübung ihrer be-
       ruflichen Tätigkeit für das Unternehmen bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer je-
       des Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder diesen gehört noch
       auf sie zugelassen, amtlich registriert oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes
       Nummernschild) versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als
       Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.

(2)    Der Versicherungsschutz umfasst
       Schadenersatz-Rechtsschutz                                                     (§ 2 a))
       Steuer-Rechtsschutz                                                            (§ 2 e))
       Sozial-Rechtsschutz                                                            (§ 2 f))
       Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                     (§ 2 g) aa))
       Straf-Rechtsschutz                                                             (§ 2 i))
       Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                              (§ 2 j))
       Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                    (§ 2 n))
       ARAG JuraTel®                                                                  (Sonderbedingung 10)
       Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                           (§ 5 a))
       Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich
       die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint
       und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben,
       übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die
       Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
       Vorsorge-Rechtsschutz                                                          (Klausel 7)
       Leistungsupdate-Garantie                                                       (Klausel 8)

(3)    Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
       • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
       • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
       • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

       Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
       Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
       heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
       sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
       für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
       Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
       bestehen.

       Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
       Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
       • den Eintritt des Versicherungsfalls,
       • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
       • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

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§ 23      Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Komfort für Selbstständige
(1)       Sie haben Versicherungsschutz als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger, wenn Sie rechtliche Interes-
          sen als
          • Eigentümer
          • Halter
          • Mieter
          • Leasingnehmer
          • Erwerber
          • Fahrer
          von im Versicherungsvertrag bezeichneten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern
          wahrnehmen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
          berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständ-
          nis führt oder nutzt.)

(2)       Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz auch bei der Teilnahme am öffent-
          lichen Verkehr als
          a) Fahrer fremder Fahrzeuge
          b) Fahrgast
          c) Fußgänger
          d) Radfahrer
          Versicherungsschutz besteht jedoch nicht im Vertrags- und Sachenrecht.

(3)       Der Versicherungsschutz umfasst
          Schadenersatz-Rechtsschutz                                                     (§ 2 a))
          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                      (§ 2 d))
          Steuer-Rechtsschutz                                                            (§ 2 e))
          Sozial-Rechtsschutz                                                            (§ 2 f))
          Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                     (§ 2 g) aa))
          Straf-Rechtsschutz                                                             (§ 2 i))
          Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                              (§ 2 j))
          Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                    (§ 2 n))
          ARAG JuraTel®                                                                  (Sonderbedingung 10)
          Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                           (§ 5 a))
          Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich
          die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint
          und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben,
          übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die
          Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
          Vorsorge-Rechtsschutz                                                          (Klausel 7)
          Leistungsupdate-Garantie                                                       (Klausel 8)

(4)       Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d) kann ausgeschlossen werden.

(5)       Für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern nur
          zum vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.

(6)       Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
          • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
          heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
          sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
          für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
          bestehen.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          • den Eintritt des Versicherungsfalls,
          • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
          • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

(7)       Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens
          innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen
          Angaben machen.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   49

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         Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird?
         Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder
         höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung
         zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen,
         wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war.

         Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
         Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
         • den Eintritt des Versicherungsfalls,
         • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
         • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


§ 23 b   Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Basis für Selbstständige
(1)      Sie haben Versicherungsschutz als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger, wenn Sie rechtliche Interes-
         sen als
         • Eigentümer
         • Halter
         • Mieter
         • Leasingnehmer
         • Erwerber
         • Fahrer
         von im Versicherungsvertrag bezeichneten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern
         wahrnehmen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
         berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständ-
         nis führt oder nutzt.)

(2)      Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz auch bei der Teilnahme am öffent-
         lichen Verkehr als
         a) Fahrer fremder Fahrzeuge
         b) Fahrgast
         c) Fußgänger
         d) Radfahrer
         Versicherungsschutz besteht jedoch nicht im Vertrags- und Sachenrecht.

(3)      Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in den Leistungsarten
         Schadenersatz-Rechtsschutz                                                (§ 2 a))
         Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                     (§ 2 d))
         Steuer-Rechtsschutz                                                           (§ 2 e))
         Sozial-Rechtsschutz                                                           (§ 2 f))
         Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                    (§ 2 g) aa))
         Straf-Rechtsschutz                                                            (§ 2 i))
         Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                             (§ 2 j))
         Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                   (§ 2 n))

(4)      Der Versicherungsschutz umfasst außerdem
         ARAG JuraTel®                                                                 (Sonderbedingung 10)
         Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                          (§ 5 a))
         Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich
         die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint
         und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben,
         übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die
         Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
         Vorsorge-Rechtsschutz                                                         (Klausel 7)
         Leistungsupdate-Garantie                                                      (Klausel 8)

(5)      Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d) kann ausgeschlossen werden.

(6)      Für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern nur
         zum vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.

(7)      Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
         • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
         • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
         • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.


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          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
          heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
          sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
          für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
          bestehen.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          • den Eintritt des Versicherungsfalls,
          • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
          • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

(8)       Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens
          innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen
          Angaben machen.

          Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird?
          Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder
          höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung
          zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen,
          wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          • den Eintritt des Versicherungsfalls,
          • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
          • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


§ 23 p    Aktiv-Rechtsschutz Verkehr Premium für Selbstständige
(1)       Sie haben Versicherungsschutz als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbstständiger, wenn Sie rechtliche Interes-
          sen als
          • Eigentümer
          • Halter
          • Mieter
          • Leasingnehmer
          • Erwerber
          • Fahrer
          von im Versicherungsvertrag bezeichneten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern
          wahrnehmen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
          berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständ-
          nis führt oder nutzt.)

(2)       Sie bzw. Ihr namentlich genannter gesetzlicher Vertreter haben Versicherungsschutz auch bei der Teilnahme am öffent-
          lichen Verkehr als
          a) Fahrer fremder Fahrzeuge
          b) Fahrgast
          c) Fußgänger
          d) Radfahrer
          Versicherungsschutz besteht jedoch nicht im Vertrags- und Sachenrecht.

(3)       Der Versicherungsschutz umfasst
          Schadenersatz-Rechtsschutz                                                     (§ 2 a))
          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                      (§ 2 d))
          Steuer-Rechtsschutz                                                            (§ 2 e))
          Sozial-Rechtsschutz                                                            (§ 2 f))
          Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                     (§ 2 g) aa))
          Straf-Rechtsschutz                                                             (§ 2 i))
          Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                              (§ 2 j))
          In selbstständigen Verfallsverfahren übernehmen wir
          die Kosten des Verfahrens bis zu 2.500 Euro.
          Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                    (§ 2 n))
          ARAG JuraTel®                                                                  (Sonderbedingung 10)
          Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                           (§ 5 a))
          Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Verkehrsbereich
          die Einholung eines Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint

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       und sich die Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben,
       übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die
       Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
       Vorsorge-Rechtsschutz                                                          (Klausel 7)
       Leistungsupdate-Garantie                                                       (Klausel 8)
       Kennzeichen-Wiederbeschaffung                                                  (Klausel 11)

(4)    Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d) kann ausgeschlossen werden.

(5)    Für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern nur
       zum vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, besteht kein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.

(6)    Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
       • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
       • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
       • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

       Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
       Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
       heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
       sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
       für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
       Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
       bestehen.

       Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
       Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
       • den Eintritt des Versicherungsfalls,
       • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
       • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

(7)    Sie müssen uns die Zulassung oder Registrierung eines Fahrzeugs oder die Erteilung eines Versicherungskennzeichens
       innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang einer Aufforderung anzeigen und die zur Beitragsberechnung erforderlichen
       Angaben machen.

       Was geschieht, wenn gegen diese Verpflichtungen verstoßen wird?
       Dann haben Sie Versicherungsschutz nur, wenn Sie die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder
       höchstens leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung
       zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen,
       wenn Sie nachweisen, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war.

       Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
       Sie weisen nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
       • den Eintritt des Versicherungsfalls,
       • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
       • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


§ 24   Vereins-Rechtsschutz
(1)    Sie haben Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein bezeichneten Verein sowie dessen gesetzliche Vertreter,
       Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.

(2)    Der Versicherungsschutz umfasst
       Schadenersatz-Rechtsschutz                            (§ 2 a))
       Arbeits-Rechtsschutz                                  (§ 2 b))
       Steuer-Rechtsschutz                                   (§ 2 e))
       allerdings abweichend von § 2 e) nur für die
       Wahrnehmung rechtlicher Interessen
       vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten,
       Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten                     (§ 2 f))
       allerdings abweichend von § 2 f) nur für die
       Wahrnehmung rechtlicher Interessen
       vor deutschen Sozialgerichten,
       Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                 (§ 2 h))
       Straf-Rechtsschutz                                    (§ 2 i))
       Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                     (§ 2 j))


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(3)       Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen als
          • Eigentümer
          • Halter
          • Erwerber
          • Mieter
          • Leasingnehmer
          • Fahrer
          von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.
          Verkehrs- und Fahrzeug-Rechtsschutz sind mit einem Extra-Baustein zu versichern.


§ 26      Aktiv-Rechtsschutz Komfort
(1)       Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
          partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b)), soweit dieser an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist, haben Versicherungsschutz
          a) für Ihren privaten Bereich
               für die Risiken des täglichen Lebens einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahr-
               gast, Radfahrer;
               Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol-
               genden Tätigkeiten wahrnehmen:
               • eine gewerbliche Tätigkeit,
               • eine freiberufliche Tätigkeit,
               • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
               Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
               Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht
               selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;

          b)   im beruflichen Bereich
               • für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter);
               • außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse;

          c)   im Immobilienbereich
               als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter
               • aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von bis
                 zu acht Betten an Feriengäste;
               • einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst bewohnten Wohneinheit.
               Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;

          d)   im Verkehrsbereich
               wenn Sie rechtliche Interessen als
               • Eigentümer
               • Halter
               • Mieter
               • Leasingnehmer
               • Erwerber
               • Fahrer
               von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.

               Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
               • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelas-
                 sen sein oder
               • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
               • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.

               Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge versichert.

(2)       Mitversichert sind
          a) Ihre minderjährigen Kinder;

          b)   Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
               3 b)) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
               legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
               Tätigkeit aufnehmen;

          c)   die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
               lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
               Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;

          d)   im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
               Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich
               registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) verse-
               henen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande,

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     53

[Seite 54]
           zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einver-
           ständnis führt oder nutzt.)

(3)   Der Versicherungsschutz umfasst
      Schadenersatz-Rechtsschutz                                                    (§ 2 a))
      Arbeits-Rechtsschutz                                                          (§ 2 b))
      Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                        (§ 2 c))
      Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                     (§ 2 d))
      Steuer-Rechtsschutz                                                           (§ 2 e))
      Sozial-Rechtsschutz                                                           (§ 2 f))
      Verwaltungs-Rechtsschutz                                                      (§ 2 g))
      Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                         (§ 2 h))
      Straf-Rechtsschutz                                                            (§ 2 i))
      Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                             (§ 2 j))
      Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
      Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie
      zur Erstellung einer Patientenverfügung                                       (§ 2 k))
      Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                   (§ 2 n))
      ARAG JuraTel®                                                                 (Sonderbedingung 10)
      Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                          (§ 5 a))
      Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im
      Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens
      zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen
      geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis
      1.000 Euro. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die
      Mediation angerechnet.
      Vorsorge-Rechtsschutz                                                         (Klausel 7)
      Leistungsupdate-Garantie                                                      (Klausel 8)

(4)   Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer ge-
      planten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.

      Ausnahme: Abweichend hiervon besteht
      a)   im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d)) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten
           mit Motorfahrzeugen, die in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;

      b)   im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d)) Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als
           Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger im Zusammenhang mit einem zum Betriebsvermö-
           gen gehörenden Motorfahrzeug zu Lande. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitar-
           beiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und
           Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen,
           Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen;

      c)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten
           personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld-
           Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler
           oder sonst Selbstständiger für sich abgeschlossen haben;

      d)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zu-
           sammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) einer Photovoltaikanlage
           bis zu zehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihres nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses,
           wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro.

(5)   Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
      a) um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
           aa) beruflicher Bereich                                               (1 b))
               mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner
               und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung
               sowie des Beihilferechts;
           bb) Immobilienbereich                                                    (1 c))
           cc) Verkehrsbereich                                                      (1 d))

      b)   um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
           aa) Rechtsschutz in Ehesachen                                            (§ 2 l))
           bb) Rechtsschutz in Unterhaltssachen                                     (§ 2 m))

54                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 55]
               cc) Erweiterter Straf-Rechtsschutz
                   für Nichtselbstständige                                               (Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 b))

(6)       Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d)) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende
          Bedingungen erfüllt sein:
          • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
          heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
          sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
          für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
          bestehen.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          • den Eintritt des Versicherungsfalls,
          • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
          • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


§ 26 b    Aktiv-Rechtsschutz Basis
(1)       Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
          partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b)), soweit dieser an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist, haben Versicherungsschutz
          a) für Ihren privaten Bereich
               für die Risiken des täglichen Lebens einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahr-
               gast, Radfahrer;
               Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol-
               genden Tätigkeiten wahrnehmen:
               • eine gewerbliche Tätigkeit,
               • eine freiberufliche Tätigkeit,
               • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.

               Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
               Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht
               selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;

          b)   im beruflichen Bereich
               für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter) und außerdem
               als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse;

          c)   im Immobilienbereich
               als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter
               • aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von bis
                 zu acht Betten an Feriengäste;
               • einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst bewohnten Wohneinheit.
               Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;

          d)   im Verkehrsbereich
               wenn Sie rechtliche Interessen als
               • Eigentümer
               • Halter
               • Mieter
               • Leasingnehmer
               • Erwerber
               • Fahrer
               von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.

               Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
               • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelas-
                 sen sein oder
               • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
               • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.

               Sie sind ferner als Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge versichert.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                      55

[Seite 56]
(2)   Mitversichert sind
      a) Ihre minderjährigen Kinder;

      b)   Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
           3 b)) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
           legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
           Tätigkeit aufnehmen;

      c)   die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
           lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
           Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;

      d)   im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
           Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich
           registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) verse-
           henen oder von diesem Personenkreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande,
           zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einver-
           ständnis führt oder nutzt.)

(3)   Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in den Leistungsarten
      Schadenersatz-Rechtsschutz                                                (§ 2 a))
      Arbeits-Rechtsschutz                                                             (§ 2 b))
      Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                           (§ 2 c))
      Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                        (§ 2 d))
      Steuer-Rechtsschutz                                                              (§ 2 e))
      Sozial-Rechtsschutz                                                              (§ 2 f))
      Verwaltungs-Rechtsschutz                                                         (§ 2 g))
      Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                            (§ 2 h))
      Straf-Rechtsschutz                                                               (§ 2 i))
      Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                (§ 2 j))
      Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten                                        (§ 2 k,3))
      Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                      (§ 2 n))

(4)   Der Versicherungsschutz umfasst außerdem
      ARAG JuraTel®                                                                    (Sonderbedingung 10)
      Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                       (§ 5 a))
      Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im
      Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens
      zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen
      geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro.
      Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
      Vorsorge-Rechtsschutz                                                      (Klausel 7)
      Leistungsupdate-Garantie                                                         (Klausel 8)

(5)   Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer ge-
      planten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.

      Ausnahme: Abweichend hiervon besteht
      a)   im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d)) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten
           mit Motorfahrzeugen, die aus steuerlichen Gründen nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;

      b)   im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d)) Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als
           Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger im Zusammenhang mit einem zum Betriebsvermö-
           gen gehörenden Motorfahrzeug zu Lande. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitar-
           beiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und
           Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen,
           Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen;

      c)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten per-
           sonenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld-
           Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder
           sonst Selbstständiger für sich abgeschlossen haben;

      d)   im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang
           mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) einer Photovoltaikanlage bis zu zehn Ki-
           lowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihres nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn sich
           die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro.


56                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 57]
(6)       Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d)) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende
          Bedingungen erfüllt sein:
          • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
          heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
          sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
          für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
          bestehen.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          • den Eintritt des Versicherungsfalls,
          • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
          • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


§ 26 p    Aktiv-Rechtsschutz Premium
(1)       Sie und Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
          partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b)), soweit dieser an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist, haben Versicherungsschutz
          a) für den privaten Bereich
               für die Risiken des täglichen Lebens einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahr-
               gast, Radfahrer;
               Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol-
               genden Tätigkeiten wahrnehmen:
               • eine gewerbliche Tätigkeit,
               • eine freiberufliche Tätigkeit,
               • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.

               Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
               • Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht
                 selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;

          b)   im beruflichen Bereich
               • für Ihre berufliche nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter);
               • außerdem als Arbeitgeber für hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse;
               • abweichend von § 3 Absatz 2 c) auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsvertragsver-
                 hältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen mit einem Gesamtjahreseinkommen von maximal
                 50.000 Euro hieraus. Übersteigt das Gesamtjahreseinkommen diesen Betrag, besteht auch kein anteiliger Ver-
                 sicherungsschutz;

          c)   im Immobilienbereich
               aa) als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter
                   • aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland einschließlich der vorübergehenden Vermietung von
                     bis zu acht Betten an Feriengäste;
                   • einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst bewohnten Wohneinheit.
                     Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;
               bb) für die Vermietung einer Einliegerwohnung im von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus;

          d)   im Verkehrsbereich
               wenn Sie rechtliche Interessen als
               • Eigentümer
               • Halter
               • Mieter
               • Leasingnehmer
               • Erwerber
               • Fahrer
               von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern wahrnehmen.

               Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder
               • bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder auf den versicherten Personenkreis zugelas-
                 sen sein oder
               • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder
               • zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen gemietet sein.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    57

[Seite 58]
           Sie sind ferner als
           • Fahrer und Insasse fremder oder eigener Motorfahrzeuge
           • Mieter oder Pächter von Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätzen, auch wenn der Immobilienbereich abge-
             wählt ist,
           versichert.

(2)   Mitversichert sind
      a) Ihre minderjährigen Kinder;

      b)   Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
           3 b)) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
           legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
           Tätigkeit aufnehmen;

      c)   die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
           lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
           Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;

      d)   im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
           Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich
           registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personen-
           kreis zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
           Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)

(3)   Der Versicherungsschutz umfasst
      Schadenersatz-Rechtsschutz                                                     (§ 2 a))
      Arbeits-Rechtsschutz                                                           (§ 2 b))
      Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                         (§ 2 c))
      Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                      § 2 d))
      Steuer-Rechtsschutz                                                            (§ 2 e))
      Sozial-Rechtsschutz                                                            (§ 2 f))
      Verwaltungs-Rechtsschutz                                                       (§ 2 g))
      Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                          (§ 2 h))
      Straf-Rechtsschutz                                                             (§ 2 i))
      Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                              (§ 2 j))
      Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
      Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie
      zur Erstellung einer Patientenverfügung                                        (§ 2 k))
      Im erweiterten Beratungs-Rechtsschutz
      gemäß § 2 k) Absatz 2 ist das Kostenlimit auf
      bis zu 1.000 Euro erhöht.
      Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                    (§ 2 n))
      ARAG JuraTel®                                                                  (Sonderbedingung 10)
      Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                           (§ 5 a))
      Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im
      Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens
      zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen
      geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro.
      Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
      Vorsorge-Rechtsschutz                                                      (Klausel 7)
      Leistungsupdate-Garantie                                                       (Klausel 8)
      Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist         (Klausel 11)

(4)   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
      a) den Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet
          für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angebli-
          chen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir übernehmen für alle in einem Kalenderjahr ange-
          fallenen Erstberatungen nicht mehr als 1.000 Euro. In diesem Fall gilt keine Selbstbeteiligung.

      b)   den Beratungs-Rechtsschutz zur Testamentserstellung
           für die einmalige Inanspruchnahme juristischer Hilfe bei der Erstellung eines Testaments (abweichend von § 3 h)).
           Die Kostenübernahme ist auf einen Leistungsfall während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags gemäß
           § 8 und höchstens 500 Euro begrenzt.


58                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 59]
          c)   den Beratungs-Rechtsschutz bei Insolvenzverfahren von Arbeitgebern
               für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch bei
               beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers und dadurch drohender Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. In
               diesem Fall gilt keine Selbstbeteiligung.
               Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im beruflichen Bereich gemäß Absatz 1 b) versichert ist.

          d)   den Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren
               für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsver-
               fahren. In diesem Fall gilt keine Selbstbeteiligung.

          e)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (abweichend von § 3 Absatz 2 f)) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zu-
               sammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen in
               Form von sowohl einzeln als auch in Fonds gekauften Aktien und Rentenwerten.
               Die Versicherungssumme für die Interessenwahrnehmung im jeweiligen Kapitalanlagefall beträgt insgesamt
               10.000 Euro für alle Streitigkeiten, die mit der Kapitalanlage zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

          f)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für die Vergabe von Studienplätzen (abweichend von § 3 Absatz 2 p)) für
               insgesamt bis zu fünf verwaltungsrechtliche Verfahren (Hauptsacheverfahren einschließlich eines dazugehörigen
               Eilverfahrens) während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzvertrags gemäß § 8.

          g)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren. Dies
               gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m).

          h)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anlie-
               gerabgaben. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j).

          Für g) und h) beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 30.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz
          im Immobilienbereich gemäß Absatz 1 c) versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt
          eines Versicherungsfalls gemäß § 4 Absätze 1 c), 2 und 3 ARB 2015.

          i)   den Bauherren-Rechtsschutz
               für den Versicherungsnehmer selbst in der Eigenschaft als Bauherr von – auch bisher nicht versicherten – Gebäuden
               oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich gemäß Absatz 1 c) versichert ist.
               Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
               • dem Erwerb des Baugrundstücks,
               • der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
               • baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude-
                 teils.
               Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d) und Absatz 2 f). Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro
               pro Vertragslaufzeit.
               Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für
               • Streitigkeiten aus der Finanzierung,
               • die Beteiligung an Immobilienfonds.
               (Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Hand-
               werker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzu-
               reichender Sicherung der Baustelle ermittelt.)

          j)   Kostenschutz für Übergabeprotokolle
               Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Über-
               gabeprotokollen pro Kalenderjahr je versicherter Wohneinheit in Deutschland. Die Anrechnung einer vereinbarten
               Selbstbeteiligung erfolgt nicht. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich gemäß Absatz 1 c) ver-
               sichert ist.
               (Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienst-
               leister begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabepro-
               tokoll.)
               Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich.

          m) Erb-Rechtsschutz
             für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in erbrechtlichen Streitigkeiten. Sie haben Versicherungsschutz unter
             der Voraussetzung, dass im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Gericht zu entscheiden hätte.
             Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertragslaufzeit.
               (Beispiele für den Erb-Rechtsschutz: Sie streiten mit Miterben um Ihren Anteil oder Sie wollen ein Testament an-
               fechten.)

          o)   Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten
               für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit.
               Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor?
               • Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und
               • der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens
                 17.500 Euro betrug. Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner
                 (siehe Absatz 1) einzeln oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   59

[Seite 60]
            (Beispiel für den Rechtsschutz für Nebentätigkeiten: Als Zeitungsausträger werden Sie vom Hund eines Abonnen-
            ten gebissen.)
            Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertrags- und Sachenrecht.

(5)    Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer geplan-
       ten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonst selbstständigen Tätigkeit.

       Ausnahme: Abweichend hiervon besteht
       a) im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d)) Versicherungsschutz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten bei Fahrten
          mit Motorfahrzeugen, die in steuerlicher Hinsicht nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehören;

       b)   im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d)) Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen als
            Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger im Zusammenhang mit einem zum Betriebsvermö-
            gen gehörenden Motorfahrzeug zu Lande. Dies gilt nicht für die von Ihnen oder Ihrer Familie beschäftigten Mitar-
            beiter. Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und
            Zugmaschinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen,
            Mietwagen, Personenmietwagen und Taxen;

       c)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sogenannten
            personenbezogenen Versicherungsverträgen (zum Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankentagegeld-
            Versicherung), die Sie aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler
            oder sonst Selbstständiger für sich abgeschlossen haben;

       d)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zu-
            sammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bis zu zehn Kilowatt-
            Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihres nicht gewerblich genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses, wenn sich die Anla-
            ge in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d). Die Versicherungssumme je Versicherungs-
            fall beträgt 10.000 Euro.

(6)    Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
       a) um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
           aa) beruflicher Bereich                          (1 b))
               mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner und Pensionäre aus dem Bereich der be-
               trieblichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts;
           bb) Immobilienbereich                            (1 c))
           cc) Verkehrsbereich                              (1 d))

       b)   um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
            aa) Rechtsschutz in Ehesachen                 (§ 2 l))
            bb) Rechtsschutz in Unterhaltssachen          (§ 2 m))
            cc) Erweiterter Straf-Rechtsschutz
                für Nichtselbstständige                   (Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 b))

(7)    Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d)) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende
       Bedingungen erfüllt sein:
       • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
       • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
       • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

       Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
       Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
       heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
       sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
       für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
       Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
       bestehen.

       Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
       Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
       • den Eintritt des Versicherungsfalls,
       • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
       • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


§ 27   Aktiv-Rechtsschutz für Landwirte
(1)    Sie haben Versicherungsschutz
       a) als Inhaber für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und die dazu-
            gehörigen nicht gewerbesteuerpflichtigen land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe. Hierzu gehört auch das
            Betriebsrisiko von Photovoltaikanlagen. Ausnahme: Risiken aus Anschaffung und Installation von Photovoltaikan-
            lagen;


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          b)   für Ihren privaten Bereich
               für die Risiken des täglichen Lebens einschließlich der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger, Fahr-
               gast, Radfahrer;
               Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der fol-
               genden Tätigkeiten wahrnehmen:
               • eine gewerbliche Tätigkeit,
               • eine freiberufliche Tätigkeit,
               • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.

               Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
               Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht
               selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind;

          c)   im beruflichen Bereich
               • als Arbeitgeber für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen;
               • für Ihre berufliche, nicht selbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer, Beamter, Richter;

          d)   im Immobilienbereich
               • für land- oder forstwirtschaftlich genutzte – eigene, gepachtete oder verpachtete – Grundstücke, Gebäude oder
                 Gebäudeteile;
               • für die Vermietung von Ferienwohnungen an bis zu acht Gäste;
               • als Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter aller selbst bewohnten Wohneinheiten in Deutschland sowie
                 einer im Ausland im Sinne des § 6 Absatz 1 gelegenen, selbst bewohnten Wohneinheit; diesen Wohneinheiten
                 zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen;

          e)   im Verkehrsbereich
               • als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den versicherten
                 Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
                 (sogenanntes Nummernschild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhän-
                 gers oder nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge;
               • als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen und Anhängern.

(2)       Mitversichert sind
          a) Ihr ehelicher, eingetragener oder der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende sonstige Lebens-
              partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b)), soweit dieser an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;

          b)   Ihre minderjährigen Kinder;

          c)   Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
               3 b)) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
               legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
               Tätigkeit aufnehmen;

          d)   die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
               lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
               Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;

          e)   die in Ihrem Betrieb oder in dessen räumlicher Nähe wohnhaften Altenteiler und die in Ihrem Betrieb tätigen und
               dort oder in dessen räumlicher Nähe wohnhaften Mitinhaber und Hoferben sowie deren eheliche, eingetragene
               oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende sonstige Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz
               3 b)), soweit diese an deren Wohnsitz amtlich gemeldet sind, und die Kinder dieser Personen im gleichen Umfang
               wie Ihre eigenen Kinder und Ihres mitversicherten Lebenspartners;

          f)   die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;

          g)   im Verkehrsbereich alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
               Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich
               registrierten oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personen-
               kreis als zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers. (Berechtigt
               ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)

(3)       Der Versicherungsschutz umfasst
          Schadenersatz-Rechtsschutz                                                        (§ 2 a))
          Arbeits-Rechtsschutz                                                              (§ 2 b))
          Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                            (§ 2 c))
          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                         (§ 2 d))
          Steuer-Rechtsschutz                                                               (§ 2 e))
          Sozial-Rechtsschutz                                                               (§ 2 f))
          Verwaltungs-Rechtsschutz                                                          (§ 2 g))


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     61

[Seite 62]
      Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                            (§ 2 h))
      Straf-Rechtsschutz                                                               (§ 2 i))
      Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                (§ 2 j))
      Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
      Lebenspartnerschafts- und Erbrecht sowie
      zur Erstellung einer Patientenverfügung                                          (§ 2 k))
      Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                      (§ 2 n))
      Daten-Rechtsschutz vor Gerichten                                                 (§ 2 o))
      Antidiskriminierungs-Rechtsschutz                                                (Sonderbedingung 3)
      ARAG JuraTel®                                                                    (Sonderbedingung 10)
      Online-Forderungsmanagement                                                      (Sonderbedingung 11)
      Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                       (§ 5 a))
      Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im
      Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens
      zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen
      geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro.
      Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.

(4)   Der Versicherungsschutz erstreckt sich
      a) abweichend von § 3 Absatz 2 p) auch auf verwaltungsrechtliche Verfahren wegen der Kürzung von beantragten oder
          bereits empfangenen landwirtschaftlichen Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 d) der EU-Verordnung 1782/2003
          aufgrund eines tatsächlichen oder behaupteten Verstoßes gegen Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Futtermit-
          tel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz (Cross-Compliance-Angelegenheiten).
          Wird Ihnen ein vorsätzlicher Verstoß gegen Cross-Compliance-Richtlinien vorgeworfen, besteht Versicherungs-
          schutz, solange nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Wird rechtskräftig festge-
          stellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die
          wir für Sie erbracht haben.
          Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.

      b)   abweichend von § 3 Absatz 2 m) auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststel-
           lungs- und Flurbereinigungsverfahren.
           Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.

      c)   abweichend von § 3 Absatz 2 j) auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmali-
           gen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben.
           Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 30.000 Euro.

      Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß § 4 Absätze 1 c), 2 und
      3 ARB 2015, wenn dieser nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) innerhalb des versicher-
      ten Zeitraums eingetreten ist.

(5)   Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 e)) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende
      Bedingungen erfüllt sein:
      • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
      • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
      • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

      Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
      Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
      heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
      sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
      für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
      Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
      bestehen.

      Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
      Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
      • den Eintritt des Versicherungsfalls,
      • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
      • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

(6)   Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erwei-
      tert wird:
      a) Rechtsschutz in Ehesachen                                              (§ 2 l))
      b)   Rechtsschutz in Unterhaltssachen                                            (§ 2 m))
      c)   Erweiterter Straf-Rechtsschutz                                              (Sonderbedingung 1)


62                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 63]
(7)       Bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz auch für im Versicherungsschein genannte gewerbesteu-
          erpflichtige Nebenbetriebe des Land- oder Forstwirts (zum Beispiel Mastbetriebe, Metzgereien, Photovoltaikanlagen
          (Betriebsrisiko, das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation)).


§ 28      Aktiv-Rechtsschutz Komfort für Selbstständige
(1)       Sie haben Versicherungsschutz
          a) im Firmenbereich
               für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit;

          b)   als Arbeitgeber
               für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstver-
               hältnissen;

          c)   für den Immobilienbereich
               als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland;

          d)   für den Verkehrsbereich
               als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelas-
               senen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummern-
               schild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingneh-
               mer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
               rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen
               zu Wasser oder in der Luft.

(2)       Mitversichert sind
          a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;

          b)   alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande
               sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
               Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
               • auf Ihre Firma zugelassen oder
               • auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist
                  oder
               • Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat.

(3)       Der Versicherungsschutz umfasst
          Schadenersatz-Rechtsschutz                                                        (§ 2 a))
          Arbeits-Rechtsschutz                                                              (§ 2 b))
          Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                            (§ 2 c))
          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im Zusammenhang mit
          der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
          Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern                        (§ 2 d))
          Steuer-Rechtsschutz                                                               (§ 2 e))
          Sozial-Rechtsschutz                                                               (§ 2 f))
          Verwaltungs-Rechtsschutz                                                          (§ 2 g))
          Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                             (§ 2 h))
          Straf-Rechtsschutz                                                                (§ 2 i))
          Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                 (§ 2 j))
          Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                       (§ 2 n))
          Daten-Rechtsschutz vor Gerichten                                                  (§ 2 o))
          Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte                                          (Klausel 3)
          Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz
          für Selbstständige                                                                (Klausel 4)
          Vorsorge-Rechtsschutz                                                             (Klausel 7)
          Leistungsupdate-Garantie                                                          (Klausel 8)
          Antidiskriminierungs-Rechtsschutz                                                 (Sonderbedingung 3)
          ARAG JuraTel®                                                                     (Sonderbedingung 10)
          Online-Forderungsmanagement                                                       (Sonderbedingung 11)
          Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                              (§ 5 a))
          auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern
          (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen
          Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen,
          freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit
          (Wirtschaftsmediation).


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                       63

[Seite 64]
         Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im
         Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens
         zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen
         geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro.
         Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.

(4)      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrneh-
         mung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht An-
         schaffung, Installation) einer Photovoltaikanlage bis zu zehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst ge-
         nutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d).
         Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro.

(5)      Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
         a) um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
             aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber               (1 b))
             bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich     (1 c))
             cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich       (1 d))

         b)   um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige gemäß Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a) erweitert wird.

(6)      Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d)) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende
         Bedingungen erfüllt sein:
         • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
         • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
         • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

         Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
         Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
         heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
         sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
         für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
         Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
         bestehen.

         Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
         Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
         • den Eintritt des Versicherungsfalls,
         • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
         • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

(7)      Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz
         auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a)), die
         • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
         • im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.

(8)      Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb,
         eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren
         Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die
         sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden.
         Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie
         Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen
         (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.


§ 28 b   Basis-Rechtsschutz für Selbstständige
(1)      Sie haben Versicherungsschutz
         a) im Firmenbereich
              für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit;

         b)   als Arbeitgeber
              für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstver-
              hältnissen;

         c)   für den Immobilienbereich
              als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland;

         d)   für den Verkehrsbereich
              als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelas-
              senen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummern-
              schild) versehenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingneh-
              mer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung

64                                             Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 65]
                rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen
                zu Wasser oder in der Luft.

(2)       Mitversichert sind
          a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;

          b)    alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande
                sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)

                Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
                • auf Ihre Firma zugelassen oder
                • auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist
                  oder
                • Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat.

(3)       Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in den Leistungsarten
          Schadenersatz-Rechtsschutz                                                (§ 2 a))
          Arbeits-Rechtsschutz                                                             (§ 2 b))
          Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                           (§ 2 c))
          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
          im Zusammenhang mit der Eigenschaft als
          Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
          Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande
          sowie Anhängern                                                                  (§ 2 d))
          Steuer-Rechtsschutz                                                              (§ 2 e))
          Sozial-Rechtsschutz                                                              (§ 2 f))
          Verwaltungs-Rechtsschutz                                                         (§ 2 g))
          Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                            (§ 2 h))
          Straf-Rechtsschutz                                                               (§ 2 i))
          Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                                (§ 2 j))
          Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                      (§ 2 n))
          Daten-Rechtsschutz vor Gerichten                                                 (§ 2 o))
          Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte                                         (Klausel 3)
          Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz
          für Selbstständige                                                               (Klausel 4)
          Vorsorge-Rechtsschutz                                                            (Klausel 7)
          Leistungsupdate-Garantie                                                         (Klausel 8)
          Antidiskriminierungs-Rechtsschutz                                                (Sonderbedingung 3)
          sowie
          ARAG JuraTel®                                                                    (Sonderbedingung 10)
          und
          Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                             (§ 5 a))
          auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern
          (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen
          Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen,
          freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit
          (Wirtschaftsmediation).
          Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im
          Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens
          zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen
          geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro.
          Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.

(4)       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrneh-
          mung rechtlicher Interessen vor Gerichten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiseri-
          siko, nicht Anschaffung, Installation) einer Photovoltaikanlage bis zu zehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ih-
          rer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3
          Absatz 1 d). Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro.

(5)       Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um einen oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche
          reduziert wird:
          a) Rechtsschutz als Arbeitgeber                   (1 b))
          b)    Rechtsschutz für den Immobilienbereich           (1 c))
          c)    Rechtsschutz für den Verkehrsbereich             (1 d))


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   65

[Seite 66]
(6)      Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d)) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende
         Bedingungen erfüllt sein:
         • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
         • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
         • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

         Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
         Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
         heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
         sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
         für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
         Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
         bestehen.

         Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
         Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
         • den Eintritt des Versicherungsfalls,
         • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
         • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

(7)      Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz
         auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a)), die
         • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
         • im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.

(8)      Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb,
         eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren
         Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die
         sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden.
         Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie
         Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen
         (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.


§ 28 p   Premium-Rechtsschutz für Selbstständige
(1)      Sie haben Versicherungsschutz
         a) im Firmenbereich
              für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit;

         b)   als Arbeitgeber
              • für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst-
                verhältnissen;
              • für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bei Rechtsauseinandersetzungen im kollektivem Arbeits- oder
                Dienstrecht bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 b));

         c)   für den Immobilienbereich
              als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter aller selbst genutzten Gewerbeeinheiten in Deutschland;

         d)   für den Verkehrsbereich
              als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Ihre Firma zugelas-
              senen, amtlich registrierten oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahr-
              zeugs zu Lande sowie Anhängers und als Fahrer, Erwerber, Mieter oder Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu
              Lande sowie Anhängern; es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Ei-
              gentümer, Halter, Fahrer, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft.

(2)      Mitversichert sind
         a) die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;

         b)   alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lande
              sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
              Voraussetzung ist,
              dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
              • auf Ihre Firma zugelassen oder
              • auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist
                 oder
              • Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat.

(3)      Der Versicherungsschutz umfasst
         Schadenersatz-Rechtsschutz                                                       (§ 2 a))
         Arbeits-Rechtsschutz                                                             (§ 2 b))


66                                             Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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          Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                        (§ 2 c))
          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
          im Zusammenhang mit der Eigenschaft als
          Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
          Leasingnehmer von Motorfahrzeugen
          zu Lande sowie Anhängern                                                      (§ 2 d))
          Steuer-Rechtsschutz                                                           (§ 2 e))
          Sozial-Rechtsschutz                                                           (§ 2 f))
          Verwaltungs-Rechtsschutz                                                      (§ 2 g))
          Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz                                         (§ 2 h))
          Straf-Rechtsschutz                                                            (§ 2 i))
          Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                             (§ 2 j))
          Im Verkehrsbereich übernehmen wir in
          selbstständigen Verfallsverfahren
          die Kosten des Verfahrens bis zu 2.500 Euro.
          Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                   (§ 2 n))
          Daten-Rechtsschutz vor Gerichten                                              (§ 2 o))
          Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte                                      (Klausel 3 p)
          Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz
          für Selbstständige                                                            (Klausel 4)
          Vorsorge-Rechtsschutz                                                         (Klausel 7)
          Leistungsupdate-Garantie                                                      (Klausel 8)
          Kennzeichen-Wiederbeschaffung, wenn der Bereich Verkehr versichert ist        (Klausel 11)
          Antidiskriminierungs-Rechtsschutz                                             (Sonderbedingung 3)
          ARAG JuraTel®                                                                 (Sonderbedingung 10)
          Online-Forderungsmanagement                                                   (Sonderbedingung 11)
          Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                          (§ 5 a))
          auch bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Vertragspartnern
          (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beratern) aus schuldrechtlichen
          Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen,
          freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit
          (Wirtschaftsmediation).
          Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens im Immobilien- oder im
          Verkehrsbereich die Einholung eines Sachverständigengutachtens
          zweckdienlich erscheint und sich die Medianten auf einen Sachverständigen
          geeinigt haben, übernehmen wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro.
          Die Kosten werden auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.

(4)       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
          a) die Abwehr sowie die Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen aus dem Wettbewerbs-
              recht mit Ausnahme des Kartellrechts (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 e)). Die Versicherungssumme je Ver-
              sicherungsfall beträgt 5.000 Euro.

          b)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren (dies
               gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m)).

          c)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anlie-
               gerabgaben (dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j)).

          Für b) und c) beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 30.000 Euro. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz
          im Immobilienbereich gemäß Absatz 1 c) versichert ist. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht jeweils nach Eintritt
          eines Versicherungsfalls gemäß § 4 Absätze 1 c), 2 und 3 ARB 2015, wenn dieser nach Ablauf von drei Monaten nach
          Versicherungsbeginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist.

          d)   den Beratungs-Rechtsschutz bei Unternehmensnachfolge
               Planen Sie eine Unternehmensnachfolge? Dann übernehmen wir die Kosten einer anwaltlichen Beratung. Die Kos-
               tenübernahme ist auf einen Leistungsfall und bis zu 500 Euro während der Vertragsdauer Ihres Rechtsschutzver-
               trags gemäß § 8 begrenzt. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.

          e)   den Bauherren-Rechtsschutz
               für den Versicherungsnehmer selbst in der Eigenschaft als Bauherr von – auch bisher nicht versicherten – Gebäuden
               oder Gebäudeteilen. Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich gemäß Absatz 1 c) versichert ist.
               Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
               • dem Erwerb des Baugrundstücks,
               • der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   67

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           • baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
           Dies gilt abweichend von § 3 (1) d) und (2) f). Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro pro Vertrags-
           laufzeit.
           Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für
           • Streitigkeiten aus der Finanzierung,
           • die Beteiligung an Immobilienfonds.
           (Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Hand-
           werker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzu-
           reichender Sicherung der Baustelle ermittelt.)

      f)   den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren
           Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bis zu zehn Kilo-
           watt-Peak (kWp) auf dem Grundstück Ihrer selbst genutzten Gewerbeeinheiten, wenn sich die Anlage in Ihrem Ei-
           gentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d). Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt
           10.000 Euro.

      g)   Kostenschutz für Übergabeprotokolle
           Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Über-
           gabeprotokollen je versicherter Gewerbeeinheit oder gemischt genutzter Einheit in Deutschland pro Kalenderjahr
           bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr. Die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung erfolgt nicht. Vor-
           aussetzung ist, dass Rechtsschutz im Immobilienbereich gemäß Absatz 1 c) versichert ist.
           Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister
           begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll.
           Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich.

(5)   Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
      a) um eine oder mehrere der folgenden Deckungsbereiche reduziert wird:
          aa) Rechtsschutz als Arbeitgeber               (1 b))
          bb) Rechtsschutz für den Immobilienbereich     (1 c))
          cc) Rechtsschutz für den Verkehrsbereich       (1 d))

      b)   um den erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige gemäß Sonderbedingung 1, § 1 Absatz 1 a) erweitert wird.

(6)   Wenn wir im Verkehrsbereich (siehe Absatz 1 d)) einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende
      Bedingungen erfüllt sein:
      • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
      • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
      • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

      Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
      Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
      heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
      sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
      für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
      Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
      bestehen.

      Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
      Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
      • den Eintritt des Versicherungsfalls,
      • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
      • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

(7)   Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz
      auch für Versicherungsfälle im Firmenbereich (siehe Absatz 1 a)), die
      • innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
      • im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.

(8)   Ist Ihre Firma ein nach unseren Geschäftsgrundsätzen als Kraftfahrzeughandel oder -handwerk eingestufter Betrieb,
      eine Tankstelle oder Fahrschule, besteht Versicherungsschutz für die von Ihnen beschäftigten Personen auch in deren
      Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen fremder Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger, die
      sich bei Eintritt des Versicherungsfalls in Ihrer Obhut befinden oder in Ihrem Betrieb vorübergehend genutzt werden.
      Abweichend von Absatz 3 besteht Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nur für Motorfahrzeuge zu Lande sowie
      Anhänger, die auf Ihre Firma mit schwarzen amtlichen Kennzeichen zugelassen oder mit Versicherungskennzeichen
      (sogenanntes Nummernschild) versehen sind.


68                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 69]
§ 29      Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Komfort
(1)       Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen:
          als
          a) Eigentümer
          b) Vermieter
          c) Verpächter
          d) Mieter
          e) Pächter
          f) Nutzungsberechtigter
          Die Eigenschaften und das Grundstück, die Gebäude oder Gebäudeteile müssen im Versicherungsschein angegeben sein.
          Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.

(2)       Der Versicherungsschutz umfasst
          Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                       (§ 2 c))
          Steuer-Rechtsschutz                                                          (§ 2 e))
          Straf-Rechtsschutz                                                           (§ 2 i))
          Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                            (§ 2 j))
          ARAG JuraTel®                                                                (Sonderbedingung 10)
          Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                         (§ 5 a))
          Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens die Einholung eines
          Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die
          Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen
          wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden
          auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
          Vorsorge-Rechtsschutz                                                        (Klausel 7)
          Leistungsupdate-Garantie                                                     (Klausel 8)

(3)       Für Vermieter/Verpächter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich
          Online-Forderungsmanagement                                                  (Sonderbedingung 11)
          für die Einziehung von Forderungen aus der
          Vermietung/Verpachtung von
          Wohn-/Gewerbeeinheiten

(4)       Für Eigentümer/Vermieter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich
          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusam-
          menhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) einer Photovoltaikanlage bis zu
          zehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem versicherten Grundstück/Gebäude, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befin-
          det. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d). Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro.

(5)       Vermieter können vereinbaren, dass der Versicherungsschutz um den ARAG Mietausfallschutz (Sonderbedingung 18)
          erweitert wird.


§ 29 b    Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Basis
(1)       Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen:
          als
          a) Eigentümer
          b) Vermieter
          c) Verpächter
          d) Mieter
          e) Pächter
          f) Nutzungsberechtigter
          Die Eigenschaften und das Grundstück, die Gebäude oder Gebäudeteile müssen im Versicherungsschein angegeben sein.
          Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.

(2)       Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in den Leistungsarten
          Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                    (§ 2 c))
          Steuer-Rechtsschutz                                                          (§ 2 e))
          Straf-Rechtsschutz                                                           (§ 2 i))
          Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                            (§ 2 j))

(3)       Der Versicherungsschutz umfasst außerdem
          ARAG JuraTel®                                                                (Sonderbedingung 10)
          Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                         (§ 5 a))
          Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens die Einholung eines
          Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                  69

[Seite 70]
         Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen
         wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden
         auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
         Vorsorge-Rechtsschutz                                                        (Klausel 7)
         Leistungsupdate-Garantie                                                     (Klausel 8)

(4)      Für Eigentümer/Vermieter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich
         Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten im unmittelba-
         ren Zusammenhang mit dem Betrieb (das heißt: Einspeiserisiko, nicht Anschaffung, Installation) einer Photovoltaik-
         anlage bis zu zehn Kilowatt-Peak (kWp) auf dem versicherten Grundstück/Gebäude, wenn sich die Anlage in Ihrem
         Eigentum befindet. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d). Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt
         10.000 Euro.


§ 29 p   Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium
(1)      Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen:
         als
         a) Eigentümer
         b) Vermieter
         c) Verpächter
         d) Mieter
         e) Pächter
         f) Nutzungsberechtigter
         Die Eigenschaften und das Grundstück, die Gebäude oder Gebäudeteile müssen im Versicherungsschein angegeben sein.
         Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.

(2)      Der Versicherungsschutz umfasst
         Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz                                       (§ 2 c))
         Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                    (§ 2 d))
         für Vertragsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit dem
         versicherten Wohn/Gewerbeobjekt stehen, zum Beispiel:
         Handwerkerrechnungen, Streitigkeiten mit Dienstleistern (Hausmeister,
         Reinigungsfirma, Gärtner), Verträge mit Versorgern, Versicherungsverträge,
         Vertrag mit Hausverwalter (sofern kein Arbeitsvertrag)
         Steuer-Rechtsschutz                                                          (§ 2 e))
         Verwaltungs-Rechtsschutz                                                     (§ 2g)bb))
         Straf-Rechtsschutz                                                           (§ 2 i))
         Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                            (§ 2 j))
         Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten                                  (§ 2 n))
         ARAG JuraTel®                                                                (Sonderbedingung 10)
         Rechtsschutz für Mediationsverfahren                                         (§ 5 a))
         Wenn im Rahmen eines Mediationsverfahrens die Einholung eines
         Sachverständigengutachtens zweckdienlich erscheint und sich die
         Medianten auf einen Sachverständigen geeinigt haben, übernehmen
         wir auch dessen übliche Vergütung bis 1.000 Euro. Die Kosten werden
         auf die Versicherungssumme für die Mediation angerechnet.
         Vorsorge-Rechtsschutz                                                        (Klausel 7)
         Leistungsupdate-Garantie                                                     (Klausel 8)

(3)      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
         a) den Bauherren-Rechtsschutz
             in der Eigenschaft als Bauherr von – auch bisher nicht versicherten – Gebäuden oder Gebäudeteilen.
             Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
             • dem Erwerb des Baugrundstücks,
             • der Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils oder
             • baubehördlich genehmigungs-/anzeigepflichtigen Veränderungen eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude-
                teils.
             Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 1 d) und Absatz 2 f). Die Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.000 Euro
             pro Vertragslaufzeit.
             Ausnahmen: Versicherungsschutz besteht nicht für
             • Streitigkeiten aus der Finanzierung,
             • die Beteiligung an Immobilienfonds.
             (Beispiele für den Bauherren-Rechtsschutz: Sie streiten mit der Bauantragsbehörde, dem Bauträger, dem Hand-
             werker, dem Architekten oder es wird gegen Sie wegen des Vorwurfs fahrlässiger Körperverletzung wegen unzu-
             reichender Sicherung der Baustelle ermittelt.)


70                                            Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 71]
          b)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren. Dies
               gilt abweichend von § 3 Absatz 2 m).

          c)   die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einmaligen Erschließungs- und sonstigen Anlie-
               gerabgaben. Dies gilt abweichend von § 3 Absatz 2 j).

          Für b) und c) beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 30.000 Euro. Anspruch auf Versicherungsschutz
          besteht jeweils nach Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß § 4 Absätze 1 c), 2 und 3 ARB 2015.

(4)       Für Eigentümer/Vermieter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich
          Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusam-
          menhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bis zu zehn Kilowatt-Peak
          (kWp) auf dem versicherten Grundstück/Gebäude, wenn sich die Anlage in Ihrem Eigentum befindet. Dies gilt abwei-
          chend von § 3 Absatz 1 d). Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro.

(5)       Für Vermieter/Verpächter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich
          a) Online-Forderungsmanagement                   (Sonderbedingung 11)
              für die Einziehung von Forderungen aus der
              Vermietung/Verpachtung von
              Wohn-/ Gewerbeeinheiten

          b)   Kostenschutz für Übergabeprotokolle
               Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Über-
               gabeprotokollen je versicherter Wohn- oder Gewerbeeinheit in Deutschland pro Kalenderjahr, für Gewerbeeinhei-
               ten oder gemischt genutzte Einheiten bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr. Die Anrechnung einer vereinbarten
               Selbstbeteiligung erfolgt nicht.
               (Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleis-
               ter begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Mieter bzw. Vermieter das Überga-
               beprotokoll.)
               Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich.

(6)       Für Mieter/Pächter umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich
          Kostenschutz für Übergabeprotokolle
          Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung von maximal zwei Übergabe-
          protokollen vor Ort je versicherter Wohn- oder Gewerbeeinheit in Deutschland pro Kalenderjahr, für Gewerbeeinhei-
          ten oder gemischt genutzte Einheiten bis maximal 500 Euro pro Kalenderjahr.
          (Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister
          begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Mieter bzw. Vermieter das Übergabepro-
          tokoll.)
          Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich.

(7)       Für Eigentümer umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich
          • die vorübergehende Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste,
          • die Vermietung einer Einliegerwohnung im von Ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus.

(8)       Vermieter können vereinbaren, dass der Versicherungsschutz um den ARAG Mietausfallschutz (Sonderbedingung 18)
          erweitert wird.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     71

[Seite 72]
A         Standardklauseln

Nachfolgende Klauseln gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind:


Klausel 1 zu den ARB 2015: Single-Rechtsschutz
(1)       Sie haben Versicherungsschutz nach unserem Single-Tarif, wenn Sie unverheiratet und weder in einer eingetragenen
          noch in einer sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) ARB) leben. Mitversichert sind Ihre minder-
          jährigen und unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (siehe oben) lebenden
          volljährigen Kinder, Letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte be-
          rufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit auf-
          nehmen.

(2)       Falls Sie heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, erweitert sich der Versicherungsschutz von
          diesem Zeitpunkt an um den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner, wenn Sie uns die Heirat oder die eingetra-
          gene Lebenspartnerschaft innerhalb von zwölf Monaten anzeigen.
          Erfolgt die Anzeige später als zwölf Monate nach Beginn der Partnerschaft, beginnt der Versicherungsschutz Ihres
          Partners erst mit dem Eingang der Anzeige bei uns. Von dem Zeitpunkt der Mitversicherung an ist der in unserem Tarif
          für den jeweiligen Versicherungsschutz von Familien geltende Beitrag zu zahlen.


Klausel 3 zu §§ 28, 28 b ARB 2015: Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen
(1)       Der Versicherungsschutz nach § 2 d) ARB erstreckt sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht-
          lichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihren Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und
          deren Einrichtungen stehen (Hilfsgeschäfte).

(2)       Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
          sen
          a) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts und des Maklerrechts;

          b)   aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie der Anschaffung, Veräußerung, Fi-
               nanzierung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon;

          c)   aus schuldrechtlichen Verträgen, die keine Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebs oder der Berufs-
               ausübung sind (zum Beispiel Erwerb oder Reparaturen von Produktionsmaschinen).

          d)   Es besteht ferner kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über Mo-
               torfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.

(3)       Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich gemäß § 6 Absatz 1 ARB.
          § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung.


Klausel 3 p zu § 28 p ARB 2015: Erweiterter Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen
(1)       Der Versicherungsschutz nach § 2 d) ARB erstreckt sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem
          Zusammenhang mit Hilfsgeschäften (siehe Klausel 3 Absatz 1) sowie auf die Interessenwahrnehmung aus folgenden
          schuldrechtlichen Verträgen:
          a) Kauf, Leasing, Wartung und Reparatur von ausschließlich selbst genutzten
              • Werkzeugen
              • Produktionsmaschinen
              • Daten- und Informationsverarbeitungsanlagen und der dazugehörigen Software

          b)   Einkauf folgender Dienstleistungen für das versicherte Unternehmen:
               • ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen
               • Werbedienstleistungen
               • ordnungsgemäße Aktenentsorgung
               • Catering
               • Messe- und Eventmanagement
               • Objektbewachungen

          Für die unter a) und b) beschriebenen Fälle werden die Kosten bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 Euro je
          Versicherungsfall übernommen.

(2)       Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
          a) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts und des Maklerrechts;

          b)   aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie der Anschaffung, Veräußerung, Fi-
               nanzierung oder Belastung von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon.

72                                              Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 73]
           c)   Es besteht ferner kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen über Mo-
                torfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.

(3)        Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich gemäß § 6 Absatz 1 ARB.
           § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung.


Klausel 4 zu den ARB 2015: Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige
(1)        Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträ-
           gen im Sinne des § 2 d) ARB , die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten
           selbstständigen Tätigkeit stehen.

(2)        Kein Versicherungsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
           sen aus Versicherungsverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.

(3)        Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich gemäß § 6 Absatz 1 ARB.
           § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung.


Klausel 6 zu den ARB 2015: Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für Selbstständige
(1)        Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Gerichten aus
           privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gemäß § 2 d) ARB hinsichtlich Ihrer im Versicherungs-
           schein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit ausgedehnt werden.
           Versicherungsschutz besteht, wenn der Wert des Streitgegenstands den im Versicherungsschein genannten Betrag
           (Mindeststreitwert) übersteigt. Errechnet sich der Wert des Streitgegenstands nach mehreren Ansprüchen oder Teil-
           ansprüchen, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur für die Ansprüche oder
           Teilansprüche, die den zuvor genannten Mindeststreitwert übersteigen.

(2)        Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz über die Ausschlüsse des § 3 ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher
           Interessen
           a) aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts;
           b) von im selben Rechtsschutzvertrag mitversicherten Personen untereinander im ursächlichen Zusammenhang mit
                einer von diesen gebildeten Büro-, Praxisgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft, auch nach deren Beendigung;
           c) aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.

(3)        Für den Anspruch auf Versicherungsschutz gilt § 4 Absätze 1 c), 2 und 3 ARB.
           Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB besteht Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherungsfall vor Beendigung des
           Rechtsschutzvertrags gerichtlich anhängig gemacht worden ist.

(4)        Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall. Werden Ansprüche oder Teilan-
           sprüche geltend gemacht, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werden, gilt die Selbstbeteiligung für jeden An-
           spruch bzw. Teilanspruch.

(5)        Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz ausgedehnt wird auf die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
           sen vor einem gesetzlich zuständigen Gericht im Geltungsbereich gemäß § 6 Absatz 1 ARB. In Verfahren außerhalb
           Deutschlands tragen wir Kosten nach § 5 ARB nur bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn die Verfahren
           in Deutschland stattfinden und diese Kosten nach deutschen Kosten- und Gebührengesetzen ermittelt würden.


Klausel 7 zu den ARB 2015: Vorsorge-Rechtsschutz
Ändert sich Ihr Risiko oder das einer mitversicherten Person, indem
• ein weiteres gemäß unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium nach §§ 26, 26 b oder 26 p oder mit
  Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach §§ 28, 28 b oder 28 p oder mit Aktiv-Rechtsschutz
  Immobilie Komfort, Basis oder Premium nach §§ 29, 29 b oder 29 p versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiel:
  Sie erwerben eine Eigentumswohnung, die Sie vermieten) oder
• ein Versicherter eine gemäß unserem Tarif mit Aktiv-Rechtsschutz Komfort, Basis oder Premium für Selbstständige nach § 28,
  § 28 b oder § 28 p versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder
• die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein Single heiratet),
können Sie verlangen, dass der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, Aufnahme der Tätigkeit, Ent-
stehung oder Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person angepasst wird. Versicherungsschutz besteht ohne
Wartezeit mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang und der gewählten Selbstbeteiligung (Vorsorgeversicherung). Ausge-
nommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Standardklauseln und Sonderbedingungen.

Sie müssen uns das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung zur
Dokumentierung und Beitragsberechnung anzeigen. Wenn Sie uns das neue oder geänderte Risiko nicht innerhalb der Frist anzei-
gen, können Sie die Anpassung, Übertragung und/oder Begründung des (weiteren) Vertrags nur noch mit der Wirkung für die Zu-
kunft verlangen. In diesem Fall gelten die Wartezeiten gemäß § 4 Absatz 1 c) ARB. Gleiches gilt, wenn Sie binnen zwei Wochen nach
Zugang des neuen Versicherungsscheins Ihren Widerruf in Textform erklären.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    73

[Seite 74]
Klausel 8 zu den ARB 2015: Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen gelten Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag erhoben wird, auch
für bestehende, ungekündigte Verträge, denen unsere ARB 2015 zugrunde liegen. Leistungsverbesserungen werden ab Gültigkeit
dieser neuen Versicherungsbedingungen wirksam, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf, und gelten für Versiche-
rungsschutzfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten.


Klausel 9 zu den ARB 2015: Dienstreise-Rechtsschutz
(1)        Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angewiesenen Dienstreisen.

(2)        Der Versicherungsschutz umfasst:
           • Schadenersatz-Rechtsschutz                                                   (§ 2 a))
           • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht                                    (§ 2 d))
             für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Verträgen,
             die die Buchung von Hotelaufenthalten zum Gegenstand haben.
           • Sozialgerichts-Rechtsschutz                                                  (§ 2 f))
           • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen                                   (§ 2 g) aa))
           • Straf-Rechtsschutz                                                           (§ 2 i))
           • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz                                            (§ 2 j))

           Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf diese zugelassene Motorfahrzeuge oder bei der gelegentli-
           chen Nutzung von Mietfahrzeugen.
           Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge.

(3)        Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. dem Abstell-
           platz des Fahrzeugs und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der
           Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Eigen-
           schaft nach § 23 oder § 28 in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung
           des Aufenthalts am Zielort.

(4)        Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
           • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
           • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
           • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben.

           Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
           Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das
           heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrläs-
           sig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. (Beispiel
           für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
           Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
           bestehen.

           Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
           Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
           • den Eintritt des Versicherungsfalls,
           • die Feststellung des Versicherungsfalls oder
           • den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.

(5)        Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge anderweitig
           bestehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Ver-
           sicherungsschutz.


Klausel 10 zu den ARB 2015: Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für gewerbliche Vermieter
Sonderbedingung 3 zu den ARB 2015 gilt vereinbart.


74                                               Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 75]
Klausel 11 zu den ARB 2015: Kennzeichen-Wiederbeschaffung
Wir, die ARAG SE, haben mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft einen Gruppenversicherungsvertrag abge-
schlossen. Wenn Sie aufgrund eines Umzuges neue Kennzeichen benötigen oder die bisher an Ihrem Fahrzeug angebrachten
Kennzeichenschilder verloren gehen oder gestohlen werden, übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
danach die Kosten für
• neue gleichwertige Kennzeichen (zwei Stück),
• die Beschaffung des neuen Wunschkennzeichens,
• die Zulassung und Ummeldung,
• die erforderliche neue Feinstaubplakette und
• den Zulassungsdienst inklusive den Hol- und Bringservice.

Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft vermittelt im Versicherungsfall einen Dienstleister, der die zerstörten
oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Wohnort des Halters liefert. Ein Anspruch auf Geldleis-
tung oder sonstigen geldlichen Ausgleich besteht nicht.

Die ARAG leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht werden durch
a) die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen,
b) Abnutzung oder Verschleiß.

Der Anspruch auf Wiederbeschaffung endet bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages zum Ablauf des jeweiligen Ge-
schäftsjahres. In diesem Fall werden wir Sie über die Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages und den Fortfall der Versi-
cherungsleistung informieren.

Die Geltendmachung der Leistung bedarf keiner vorherigen Zustimmung der ARAG SE.

Risikoträger von Kennzeichen-Wiederbeschaffung:
ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Wolfgang Mathmann, Christian Vogée
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
USt-ID-Nr.: DE 811 125 216


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                 75

[Seite 76]
B         Sonderbedingungen

Nachfolgende Sonderbedingungen gelten nur dann, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart sind:


Sonderbedingung 1 zu den ARB 2015: Erweiterter Straf-Rechtsschutz

§1        Gegenstand der Versicherung
(1)       Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
          a) die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen und ehrenamt-
               liche Tätigkeiten (Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige)
               und/oder

          b)   den privaten Bereich sowie berufliche nicht selbstständige und ehrenamtliche Tätigkeiten (Erweiterter Straf-
               Rechtsschutz für Nichtselbstständige).

(2)       Der Versicherungsschutz umfasst:
          a) Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs
              aa) eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist;
              bb) eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit Sie selbst betroffen sind oder der Rechtsschutzgewäh-
                   rung zugestimmt haben.
              Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, uns die Kos-
              ten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben;

          b)   Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit;

          c)   Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren.


§2        Versicherte Personen
(1)       Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 1 Absatz 1 a))
          a) Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter und für die Aufsichtsorgane sowie die von
             Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie. Versichert sind auch die aus Ihren
             Diensten ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für Sie ergeben.

          b)   Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch wider-
               sprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt.

          c)   Endet der Versicherungsvertrag durch dauerhafte Einstellung der versicherten Tätigkeit, besteht für Sie bzw. Ihren
               gesetzlichen Vertreter Versicherungsschutz auch für diejenigen Versicherungsfälle, welche innerhalb eines Jahres
               nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Eigenschaft
               stehen; im Übrigen gilt Absatz 1 b) nicht.

(2)       Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 1 Absatz 1 b))
          a) Versicherungsschutz besteht für Sie sowie die nach § 26 ARB mitversicherten Personen. Die Wahrnehmung recht-
             licher Interessen im Zusammenhang mit der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter ei-
             ner juristischen Person sowie als Prokurist ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

          b)   Für mitversicherte Personen gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Sie können jedoch wider-
               sprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als Ihr ehelicher bzw. eingetragener Lebenspartner Versiche-
               rungsschutz verlangt.


§3        Leistungsumfang
(1)       Wir tragen
          a) Verfahrenskosten:
              die Ihnen auferlegten Kosten der nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Straf-
              vollstreckungsverfahren.
              In Verfahren außerhalb Europas tragen wir die Kosten bis zur Höhe des Betrags, der entstehen würde, wenn die
              Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden und die Kosten nach den entsprechenden deutschen
              Kosten- und Gebührengesetzen ermittelt würden.

          b)   Rechtsanwaltskosten:
               aa) im erweiterten Straf-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 1 Absatz 1 a))
                   • für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines
                     vom Versicherten beauftragten Rechtsanwalts für


76                                              Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 77]
                     − die Ihre Verteidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der
                       Strafvollstreckungsverfahren;
                     − die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn Sie als Zeuge vernommen wer-
                       den und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen (Zeugenbeistand);
                     − die Stellungnahme, die im Interesse des versicherten Unternehmens notwendig wird, weil sich ein Ermitt-
                       lungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige be-
                       schuldigt werden (Firmenstellungnahme);
                     − die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und
                       Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen.
                   Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in ent-
                   sprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vor-
                   schrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände
                   unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unange-
                   messen hoch, übernehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag;
                   • für die von Ihnen beschäftigten Personen die gesetzliche Vergütung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
                     (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 1 versicherten Verfahren ein-
                     schließlich der Strafvollstreckungsverfahren;

               bb) im erweiterten Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 1 Absatz 1 b))
                   für Sie und Ihren ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden
                   sonstigen Lebenspartner die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines von Ihnen beauftrag-
                   ten Rechtsanwalts für
                   • Ihre Verteidigung in den nach § 1 vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren einschließlich der Straf-
                      vollstreckungsverfahren;
                   • die Beistandsleistung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn eine versicherte Person als Zeuge
                      vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand);
                   • die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ord-
                      nungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden, zu unterstützen.
                   Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und Ihnen vereinbarten Vergütung prüfen wir in ent-
                   sprechender Anwendung von § 3 a) Absatz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vor-
                   schrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände
                   unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unange-
                   messen hoch, übernehmen wir also nicht die volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag;
                   für die mitversicherten Kinder und weitere mitversicherte Personen die gesetzliche Vergütung gemäß Rechts-
                   anwaltsvergütungsgesetz (RVG) eines für diese tätigen Rechtsanwalts für die Verteidigung in den nach § 1 ver-
                   sicherten Verfahren einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren;

          c)   Reisekosten des Rechtsanwalts
               die Kosten für notwendige Reisen des für Sie tätigen Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den
               Sitz der für die vom Versicherungsschutz erfassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden bis
               zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;

          d)   Sachverständigenkosten
               die angemessenen Kosten der von Ihnen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für Ihre Verteidi-
               gung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind;

          e)   Nebenklagekosten
               die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, soweit Sie durch deren
               Übernahme eine Einstellung des gegen Sie anhängigen Strafverfahrens erreicht haben, obwohl ein hinreichender
               Tatverdacht fortbestand;

          f)   Ihre Reisekosten
               Ihre Reisekosten an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter ange-
               ordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze
               übernommen.

(2)       Wir sorgen
          a) in Bezug auf Dolmetscherkosten
              für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und tragen die dabei anfallenden Kosten, sofern eine versi-
              cherte Person im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht wird;

          b)   in Bezug auf Übersetzungskosten
               für die Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit diese für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland
               notwendig sind, und tragen die dabei anfallenden Kosten;

          c)   in Bezug auf eine Strafkaution
               für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution,
               die gestellt werden muss, um Sie einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung
               der von uns geleisteten Kaution sind neben den beschuldigten Versicherten auch Sie verpflichtet, sofern Sie mit
               der Kautionsleistung durch uns einverstanden waren.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    77

[Seite 78]
(3)   Wir tragen nicht
      a) die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre
          Selbstanzeige ausgelöst wird;

      b)   die im Versicherungsschein für jeden Versicherungsfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Ein etwaiger (teilweiser)
           Wegfall der Selbstbeteiligung bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 c) ARB;

      c)   Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen. Der von uns zu tragende Kostenanteil
           richtet sich nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang.


§4    Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
(1)   Es besteht kein Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens. Dabei kommt es weder
      auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

(2)   Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
      a) wenn Sie als Führer von Motorfahrzeugen betroffen sind und eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben sollen;

      b)   wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr oder In-
           neren Unruhen gegeben ist;

      c)   in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmus-
           terrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;

      d)   aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht;

      e)   in ursächlichem Zusammenhang mit
           aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen;
           bb) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen.

(3)   Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des
      Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.


§5    Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
(1)   Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit Ihrer im
      Versicherungsvertrag genannten oder ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des versicherten Zeitraums.

(2)   Als Versicherungsfall gilt
      a) für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie;

      b)   für die disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Ver-
           fahrens gegen Sie;

      c)   für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage;

      d)   für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen das versicherte Unternehmen.

      Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standes- oder disziplinarrechtliches Verfahren, wenn es bei der zuständigen Be-
      hörde/Standesorganisation als solches verfügt ist.


§6    Versicherungssumme
      Wir zahlen in jedem Versicherungsfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme. Zahlun-
      gen für Sie und mitversicherte Personen aufgrund desselben Versicherungsfalls nach § 5 Absatz 2 werden hierbei zu-
      sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zu-
      sammenhängen.


§7    Anzuwendendes Recht
      Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen Sonderbedingungen oder den Vereinbarungen im Versi-
      cherungsschein nicht etwas anderes ergibt, §§ 1, 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 7 bis 9, 11, 13, 14, 16, 17 und 20 ARB.


78                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 79]
Sonderbedingung 3 zu den ARB 2015: Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für Selbstständige

§1        Versicherungsnehmer
          Versichert sind Sie in Ausübung Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten selbstständigen Tätigkeit.


§2        Versichertes Risiko
          Versicherungsschutz besteht für die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
          zur Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmun-
          gen anderer in- oder ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Ver-
          sicherungsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen auf
          • Unterlassung
          • Beseitigung
          • Duldung
          • Vornahme von Handlungen
          • Entschädigung oder Schadenersatz
          die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag zu-
          grunde liegenden Tätigkeit geltend gemacht werden, sofern der Versicherungsschutz nicht bereits in anderen versi-
          cherten Leistungsarten enthalten ist.


§3        Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem Sie begonnen haben oder begonnen haben sollen,
          gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer gleichartiger in- und ausländischer
          Rechtsvorschriften zu verstoßen.


§4        Versicherte Kosten
          Wir tragen die Kosten gemäß § 5 Absätze 1 a) bis d), g) und h), 2, 3, 4, 5 a) sowie 6 c) ARB.


§5        Örtlicher Geltungsbereich
          Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich gemäß § 6 Absatz 1 ARB.
          § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung.


§6        Anzuwendende Bestimmungen
          Über die vorstehend genannte Regelung des § 5 ARB hinaus gelten die §§ 1, 2, 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 a) und b),
          § 4 Absätze 2 und 3, §§ 7 bis 14 und 16 bis 20 ARB .


Sonderbedingung 10 zu den ARB 2015: ARAG JuraTel®

§1        Gegenstand von ARAG JuraTel®
          Wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (ei-
          nem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in allen
          Rechtsangelegenheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.

          Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen
          Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für folgende europäische Länder:
          • Belgien
          • Dänemark
          • Estland
          • Frankreich
          • Griechenland
          • Großbritannien
          • Italien
          • Kroatien
          • Lettland
          • Litauen
          • Niederlande
          • Norwegen
          • Österreich
          • Polen

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                  79

[Seite 80]
        • Portugal
        • Rumänien
        • Schweden
        • Schweiz
        • Serbien
        • Slowakei
        • Spanien
        • Tschechien
        • Türkei
        • Ungarn

        sowie die USA.


§2      Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
        Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses.


§3      Leistungsumfang
        Wir übernehmen je telefonische Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts
        • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1 a) ARB,
        • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr
          als 500 Euro.
        In diesen Fällen gilt keine Selbstbeteiligung.


§4      Anzuwendende Bestimmungen
        Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 7 bis 12, 14, 16, 17
        und 20 ARB entsprechend.


Sonderbedingung 11 zu den ARB 2015: Online-Forderungsmanagement

§1      Gegenstand des Versicherungsschutzes
        Wir stellen Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleis-
        ters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen,
        • die mit Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätig-
          keit bzw. mit der Vermietung/Verpachtung von Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten im Zusammenhang stehen,
        • die Sie nicht kraft rechtsgeschäftlicher Abtretung erlangt haben und
        • für die im Falle gerichtlicher Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist.
        Für die Tätigkeit des Inkassodienstleisters sind wir nicht verantwortlich.


§2      Leistungsumfang
(1)     Wir übernehmen die Kosten für den Inkassodienstleister (Inkassokosten).

(2)     Ferner tragen wir, solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, die Gerichtskosten für einen Mahn- und Vollstre-
        ckungsbescheid sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung für drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der Inkas-
        sodienstleister verauslagt hat, soweit die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht später als fünf Jahre nach Rechts-
        kraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.

(3)     Neben den Inkassokosten erstatten wir auch die notwendigen Auslagen des Inkassodienstleisters für Anfragen beim
        Einwohnermeldeamt.

(4)     Die Umsatzsteuer tragen wir nur, soweit Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.


§3      Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
        Anspruch auf Versicherungsschutz besteht, wenn
        a) die einzelne Zahlungsforderung mindestens 25 Euro und höchstens 250.000 Euro beträgt,
        b) die Rechnungsstellung längstens zwölf Monate vor Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgte und
        c) solange die Zahlungsforderung unstrittig ist, das heißt, solange der Schuldner keine materiell-rechtlichen Einwän-
           de gegen die Forderung erhebt und
        d) der Schuldner Ihrer Zahlungsforderung nicht nachgekommen ist.


80                                            Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 81]
§4        Was ist nicht versichert?
(1)       Ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht nicht,
          a) wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist,
          b) für die Beitreibung der Forderung im Ausland,
          c) wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv aus-
              fällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
              Schuldners nach verständiger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind,
          d) wenn die Forderungen in ursächlichem Zusammenhang stehen mit
              aa) Spiel- oder Wettverträgen
              bb) Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
              cc) Gewinnzusagen
              dd) dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen

(2)       Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn Sie den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückziehen.

(3)       Der Versicherungsschutz endet, wenn die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren über-
          nehmen wir im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht.


§5        Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 11, 14, 16 und
          20 ARB sinngemäß.


§6        Vorzeitige Vertragsbeendigung bei Vereinbarung von Online-Forderungsmanagement als
          Einzelvertrag
          Ist ARAG Online-Forderungsmanagement als Einzelvertrag vereinbart, kann der Vertrag nach Maßgabe der nachfol-
          genden Bestimmungen vorzeitig gekündigt werden.

(1)       Wenn der durch uns benannte Inkassodienstleister den Inkassoauftrag mangels hinreichender wirtschaftlicher Erfolgs-
          aussichten ablehnt, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen.

(2)       Wenn wir unsere Leistungspflicht für mindestens zwei Inkassoaufträge innerhalb von 24 Monaten bejahen, können so-
          wohl Sie als auch wir nach Annahme des zweiten oder jedes weiteren Inkassoauftrags den Vertrag vorzeitig kündigen.

(3)       Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem der Inkassodienstleister den Inkasso-
          auftrag gemäß Absatz 1) abgelehnt oder wir den Inkassoauftrag gemäß Absatz 2) bejaht haben; wenn Sie kündigen, wird
          Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
          Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres.
          Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.


Sonderbedingung 12 zu den ARB 2015: ARAG web@ktiv

§1        Welchen Rechtsschutz haben Sie?
          Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der privaten Internet-
          nutzung.
          Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden
          geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen:
          • eine gewerbliche Tätigkeit,
          • eine freiberufliche Tätigkeit,
          • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
          Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
          Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst-
          ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.


§2        Was ist versichert?
          a)   Schadenersatz-Rechtsschutz
               für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen
               aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“:
                    Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel
                    durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentli-
                    chen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbrei-
                    tet werden.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    81

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          bb) wegen Identitätsmissbrauchs:
              Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente
              (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankver-
              bindungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Pass-
              wörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit
              dem Ziel, eine Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter
              falschem Namen.
          cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln:
              zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“;
              zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe.

     b)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
          für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Verträgen, die Sie
          • über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abschließen,
          • mit Providern über Ihren Zugang zum Internet abschließen, in diesem Fall auch dann, wenn der Vertragsschluss
            nicht online erfolgt.

     c)   Aktiver Straf-Rechtsschutz
          für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a) aa))
          oder Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a) bb)) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000
          Euro je Kalenderjahr begrenzt.

     d)   Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen
          für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angebli-
          chen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir übernehmen je Erstberatung die Vergütung eines
          für Sie tätigen Rechtsanwalts, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen jedoch nicht mehr als 500
          Euro.

     e)   Straf-Rechtsschutz
          für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Inter-
          net als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
          Werke).
          Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall
          sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
          Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine
          Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)

     f)   ARAG JuraTel®
          wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung
          (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver-
          fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung
          im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
          Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
          • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a) ARB
          • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht
          mehr als 500 Euro.


§3   Wer ist versichert?
     Mitversichert sind
     a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
         partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) ARB), soweit dieser an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;
     b) Ihre minderjährigen Kinder;
     c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
         3 b)) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
         legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
         Tätigkeit aufnehmen;
     d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
         lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
         Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.


§4   Leistungsumfang
     Der Leistungsumfang richtet sich nach § 5 ARB.
     Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö-
     schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a) aa)) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt
     bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An-
     sprechpartnern).


82                                         Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 83]
§5        Was ist nicht versichert?
          a)   Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe-
               ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

          b)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit.

          c)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab-
               hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession.

          d)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es
               sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt.

          e)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse.

          f)   Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit
               • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
               • dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu
                 Wohnzwecken nutzen;
               • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet
                 oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
               • der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
                 Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es
                 erwerben oder in Besitz nehmen.
               Auch bei der Finanzierung eines der unter f) genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

          g)   Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen
               Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an
               • Grundstücken,
               • Gebäuden,
               • Gebäudeteilen.

          h)   Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha-
               ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.)
               Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt
               Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz
               versichert.)

          i)   Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge-
               brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den
               Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a) und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 b).

          j)   Streitigkeiten im ursächlichem Zusammenhang mit
               • Spiel- oder Wettverträgen,
               • Gewinnzusagen,
               • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom-
                 men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch.

          k)   Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

          l)   Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen
               Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.

          m) Es bestehen Streitigkeiten
             • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
             • von Mitversicherten gegen Sie,
             • von Mitversicherten untereinander.

          n)   Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-
               schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-
               hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

          o)   Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi-
               cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über-
               trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist
               nicht versichert.)

          p)   Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.

          q)   Sie haben in den Leistungsarten § 2 a) bis § 2 d) den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt.
               Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                       83

[Seite 84]
         r)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst
              sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dieser Risikoausschluss bezieht sich nicht auf den
              Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a).


§6       In welchen Ländern sind Sie versichert?
         Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:

(1)      Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
         wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
         • in Europa
         • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
         • auf den Kanarischen Inseln
         • auf Madeira
         • auf den Azoren

(2)      Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem
         privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro.
         Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu-
         sammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesha-
         ring) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.


§7       Anzuwendendes Recht
         Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis
         10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 12 a zu den ARB 2015: ARAG web@ktiv Plus

§1       Welchen Rechtsschutz haben Sie?
         Sie haben Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der privaten Internet-
         nutzung.
         Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden
         geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen:
         • eine gewerbliche Tätigkeit,
         • eine freiberufliche Tätigkeit,
         • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
         Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
         Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst-
         ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.


§2       Was ist versichert?
(1)      Rechtsschutzleistungen
         a)   Schadenersatz-Rechtsschutz
              für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüchen
              aa) wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“:
                   Als Schädigung Ihrer „E-Reputation“ gilt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel
                   durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentli-
                   chen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website ver-
                   breitet werden.
              bb) wegen Identitätsmissbrauchs:
                   Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung Ihrer Identifizierungselemente
                  (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankver-
                  bindungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselemente (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten, Pass-
                  wörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten, digitaler Fingerabdruck) durch einen Dritten mit
                  dem Ziel, eine Sie schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kredit unter
                  falschem Namen.
              cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln:
                  zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“;
                  zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe.

         b)   Arbeits-Rechtsschutz
              um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
              • Arbeitsverhältnissen,
              • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche,

84                                             Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 85]
               wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Ihnen wird aufgrund einer angeblichen rufschädi-
               genden Äußerung in einem sozialen Netzwerk gekündigt).
               Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi-
               cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 c) vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.

          c)   Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
               für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Verträgen, die Sie
               • über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abschließen,
               • mit Providern über Ihren Zugang zum Internet abschließen, in diesem Fall auch dann, wenn der Vertragsschluss
                 nicht online erfolgt.

          d)   Aktiver Straf-Rechtsschutz
               für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung Ihrer „E-Reputation“ (siehe § 2 a) aa))
               oder Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a) bb)) erstatten wollen; die Versicherungssumme ist auf insgesamt 1.000
               Euro je Kalenderjahr begrenzt.

          e)   Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen
               für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angebli-
               chen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir übernehmen je Erstberatung die Vergütung eines
               für Sie tätigen Rechtsanwalts, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen jedoch nicht mehr als 1.000
               Euro.

          f)   Straf-Rechtsschutz
               für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Inter-
               net als Medium genutzt wird (zum Beispiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
               Werke).
               Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall
               sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine
               Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)

          g)   ARAG JuraTel®
                wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung
               (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver-
               fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung
               im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
               Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
               • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a) ARB
               • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht
               mehr als 500 Euro.

          h)   Rechtsschutz für selbstständige Nebentätigkeiten
               für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Nebentätigkeit.
               Wann liegt eine selbstständige Nebentätigkeit vor?
               • Wenn kein Mitarbeiter beschäftigt wird und
               • der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall höchstens
                 17.500 Euro betrug. Gesamtumsatz ist die Summe aller vereinnahmten Erlöse, die Sie und Ihr Lebenspartner
                 (siehe Absatz 1) einzeln oder gemeinsam pro Kalenderjahr aus diesen Tätigkeiten erzielen.
               Ausnahme: Versicherungsschutz besteht hier nicht im Vertrags- und Sachenrecht.

(2)       Entschädigungsleistungen bei Vermögensschäden durch Internetkriminalität
          Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als Risikoträger ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im
          Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen.
          Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in den in
          der Sonderbedingung 19 ARAG web@ktiv Vermögensschaden beschriebenen Fällen.


§3        Wer ist versichert?
          Mitversichert sind
          a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
              partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) ARB), soweit dieser an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;
          b) Ihre minderjährigen Kinder;
          c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
              3 b)) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
              legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
              Tätigkeit aufnehmen;
          d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
              lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
              Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    85

[Seite 86]
§4   Leistungsumfang
     Der Leistungsumfang richtet sich nach § 5 ARB.
     Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö-
     schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a) aa)) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt
     bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An-
     sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu
     fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden.


§5   Was ist nicht versichert?
     a)   Jegliche Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freibe-
          ruflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

     b)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit.

     c)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Ausübung eines religiösen Amtes durch Sie selbst, unab-
          hängig von der jeweiligen Religion oder Konfession.

     d)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband, soweit es
          sich hierbei nicht um eine ehrenamtliche oder Freizeitbeschäftigung handelt.

     e)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse.

     f)   Jede Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammenhang mit
          • dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
          • dem Kauf oder Verkauf eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie oder mitversicherte Personen nicht selbst zu
            Wohnzwecken nutzen;
          • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet
            oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
          • der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.
            Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es
            erwerben oder in Besitz nehmen.
          Auch bei der Finanzierung eines der unter f) genannten Vorhaben haben Sie keinen Rechtsschutz.

     g)   Sie wollen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen
          Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an
          • Grundstücken,
          • Gebäuden,
          • Gebäudeteilen.

     h)   Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha-
          ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.)
          Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Onlinekäufer verlangt
          Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Dies ist aufgrund des Kaufvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz
          versichert.)

     i)   Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge-
          brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den
          Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a) und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 b).

     j)   Streitigkeiten im ursächlichem Zusammenhang mit
          • Spiel- oder Wettverträgen,
          • Gewinnzusagen,
          • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Ausgenom-
            men hiervon sind Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch.

     k)   Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

     l)   Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen
          Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.

     m) Es bestehen Streitigkeiten
        • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
        • von Mitversicherten gegen Sie,
        • von Mitversicherten untereinander.

     n)   Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-
          schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-
          hen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.


86                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 87]
          o)   Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi-
               cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über-
               trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist
               nicht versichert.)

          p)   Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen ein-
               stehen.

          q)   Sie haben in den Leistungsarten § 2 a) bis § 2 d) den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt.
               Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

          r)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst
               sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dieser Risikoausschluss bezieht sich nicht auf den
               Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a).


§6        In welchen Ländern sind Sie versichert?
          Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:

(1)       Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
          wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
          • in Europa
          • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
          • auf den Kanarischen Inseln
          • auf Madeira
          • auf den Azoren

(2)       Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1 bei Streit aus einem
          privaten Vertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde. Die Versicherungssumme beträgt 100.000 Euro.
          Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu-
          sammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesha-
          ring) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.


§7        Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis
          10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 13 zu den ARB 2015: ARAG JuraCheck

§1        Welchen Rechtsschutz haben Sie?
          Sie haben Versicherungsschutz bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung zukünftiger
          rechtlicher Streitigkeiten.
          Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden
          geplanten oder ausgeübten Tätigkeiten wahrnehmen:
          • eine gewerbliche Tätigkeit,
          • eine freiberufliche Tätigkeit,
          • eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
          Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor?
          Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbst-
          ständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind.


§2        Was ist versichert?
          Der Versicherungsschutz umfasst:

(1)       ARAG JuraTel®
           wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (ei-
          nem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver-fügung.
          Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen
          Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
          Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
          • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a) ARB
          • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr
            als 500 Euro.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                       87

[Seite 88]
(2)      Onlinerechtsberatung
         Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder
         Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung.
         Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfas-
         sende Rückfragen zur Onlineberatung geeignet sein.
         Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts gemäß § 5
         Absatz 1 a) ARB.

(3)      Vertragscheck
         Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für Prüfungen von konkreten
         Rechtsfragen zu Verträgen, die Sie im privaten Lebensbereich schließen wollen, zur Verfügung; dies gilt auch für be-
         reits abgeschlossene Verträge innerhalb einer gesetzlichen oder vertraglichen Widerrufsfrist.
         Je Vertragscheck erstatten wir die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 100 Euro, für alle in ei-
         nem Kalenderjahr angefallenen Prüfungen jedoch nicht mehr als 1.000 Euro.

         Es besteht kein Versicherungsschutz für die Prüfung von Verträgen bezüglich
         a) Erwerb, Veräußerung, Verwaltung von Kapitalanlagen;
         b) Kauf oder Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken, die der notariellen Beurkundung bedürfen;
         c) Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder
             das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
         d) genehmigungs-/anzeigepflichtiger baulicher Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das
             sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.

(4)      Webcheck
         Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung Ihrer
         privaten Homepage zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr bis 100 Euro.
         Prüfungsgegenstand sind:
         • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain,
         • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten,
         • die Vereinbarkeit des Impressums mit dem Telemediengesetz,
         • urheberrechtliche Risiken bei der Verwendung von Texten und Bildern.


§3       Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
         Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung zukünfti-
         ger rechtlicher Streitigkeiten. Voraussetzung ist, dass deutsches Recht Anwendung findet. Zu prüfende Dokumente/In-
         ternetseiten müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.


§4       Wer ist versichert?
         Mitversichert sind
         a) Ihr ehelicher, eingetragener oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender sonstiger Lebens-
             partner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) ARB), soweit dieser an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;
         b) Ihre minderjährigen Kinder;
         c) Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
             3 b)) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
             legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
             Tätigkeit aufnehmen;
         d) die mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
             lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
             Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.


§5       Anzuwendendes Recht
         Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 5 Absatz 1 a),
         7 bis 11, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 14 zu den ARB 2015: ARAG JuraCheck Plus

§1       Gegenstand des Versicherungsschutzes
         Über den Leistungsumfang von ARAG JuraCheck (Sonderbedingung 13) hinaus haben Sie zusätzlich Anspruch auf per-
         sönliche Rechtsberatungen durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen je Beratung die
         Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefalle-
         nen Beratungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.


88                                              Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 89]
§2        Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung zukünfti-
          ger rechtlicher Streitigkeiten.
          Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der Versuch zur Klärung Ihres Beratungsbedürfnisses durch eine vorange-
          gangene Beratung mit ARAG JuraTel®.


Sonderbedingung 15 zu den ARB 2015: ARAG web@ktiv für Selbstständige

§1        Welchen Rechtsschutz haben Sie?
          Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag haben Sie Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren
          im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen.


§2        Was ist versichert?
          Der Versicherungsschutz umfasst:
          a) Schadenersatz-Rechtsschutz
              für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche
              aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens:
                   Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidi-
                   gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun-
                   gen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet werden.
              bb) wegen Identitätsmissbrauchs:
                   Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente
                   (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankver-
                   bindungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten,
                   Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit
                   dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kre-
                   dit unter falschem Namen.
               cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln:
                   zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“;
                   zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe.

          b)   Aktiver Straf-Rechtsschutz
               für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a) aa)) Ih-
               res Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a) bb)) erstatten wollen; die Versicherungssumme
               ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.

          c)   Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberverstößen
               für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätig-
               keit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten ha-
               ben. Wir übernehmen je Beratung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts, für alle in
               einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen jedoch nicht mehr als 500 Euro.

          d)   Straf-Rechtsschutz
               für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein
               strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet als Medium genutzt wird (zum Bei-
               spiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).
               Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall
               sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine
               Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)

          e)   ARAG JuraTel®
                wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung
               (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver-
               fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung
               im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
               Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
               • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a) ARB
               • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht
               mehr als 500 Euro.


§3        Wer ist versichert?
          Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                      89

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§4   Leistungsumfang
     Der Leistungsumfang richtet sich nach § 5 ARB.
     Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö-
     schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a) aa)) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt
     bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An-
     sprechpartnern).


§5   Was ist nicht versichert?
     a)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit.

     b)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse.

     c)   Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha-
          ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.)

     d)   Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge-
          brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den
          Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a) und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 b).

     e)   Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit
          • Spiel- oder Wettverträgen,
          • Gewinnzusagen,
          • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art.
          Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch.

     f)   Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

     g)   Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen
          Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.

     h)   Es bestehen Streitigkeiten
          • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
          • von Mitversicherten gegen Sie,
          • von Mitversicherten untereinander.

     i)   Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi-
          cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über-
          trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist
          nicht versichert.)

     j)   Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.

     k)   Sie haben in den Leistungsarten § 2 a) bis § 2 d) den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt.
          Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

     l)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst
          sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dieser Risikoausschluss bezieht sich nicht auf den
          Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a).


§6   In welchen Ländern sind Sie versichert?
     Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:
     Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
     wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
     • in Europa
     • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
     • auf den Kanarischen Inseln
     • auf Madeira
     • auf den Azoren


§7   Anzuwendendes Recht
     Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis
     10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


90                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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Sonderbedingung 15 a zu den ARB 2015: ARAG web@ktiv Plus für Selbstständige

§1        Welchen Rechtsschutz haben Sie?
          Je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag haben Sie Versicherungsschutz für die speziellen Risiken und Gefahren
          im Zusammenhang mit der Internetnutzung für das im Versicherungsschein bezeichnete Unternehmen.


§2        Was ist versichert?
          Der Versicherungsschutz umfasst:

          a)   Schadenersatz-Rechtsschutz
               für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einschließlich Unterlassungsansprüche
               aa) wegen Schädigung der „E-Reputation“ Ihres Unternehmens:
                    Als Schädigung der „E-Reputation“ gilt die Rufschädigung Ihres Unternehmens, zum Beispiel durch Beleidi-
                    gung, üble Nachrede und Verleumdung mithilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärun-
                    gen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet werden.
               bb) wegen Identitätsmissbrauchs:
                    Als „Identitätsmissbrauch“ bezeichnet wird die ungenehmigte Verwendung von Identifizierungselemente
                   (zum Beispiel: Postadresse, Telefonnummer, Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Kfz-Schein, Bankver-
                   bindungsdaten) oder Identitätsauthentifizierungselementen (zum Beispiel: Benutzername, Login-Daten,
                   Passwörter, IP-Adressen, E-Mail-Adressen, Kreditkartendaten) Ihres Unternehmens durch einen Dritten mit
                   dem Ziel, eine Ihr Unternehmen schädigende Betrugshandlung zu begehen, zum Beispiel Erlangung von Kre-
                   dit unter falschem Namen.
               cc) wegen Missbrauchs von Zahlungsmitteln:
                   zum Beispiel Kreditkarten, „elektronisches Geld“;
                   zum Beispiel Nutzung von Kreditkartendaten durch Dritte im Internet für Onlineeinkäufe.

          b)   Arbeits-Rechtsschutz
               um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
               • Arbeitsverhältnissen,
               • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprü-
                 che,
               wenn Auslöser des Streitfalls ein Internetbeitrag ist (Beispiel: Aufgrund einer angeblich rufschädigenden Äußerung
               eines Ihrer Mitarbeiterin einem sozialen Netzwerk sprechen Sie eine Abmahnung aus).
               Liegt bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen kein Versi-
               cherungsfall im Sinne von § 4 Absatz 1 c) vor, übernehmen wir im Einzelfall Anwaltskosten bis zu 1.000 Euro.

          c)   Aktiver Straf-Rechtsschutz
               für die anwaltliche Tätigkeit, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Schädigung der „E-Reputation“ (siehe § 2 a) aa)) Ih-
               res Unternehmens oder wegen Identitätsmissbrauchs (siehe § 2 a) bb)) erstatten wollen; die Versicherungssumme
               ist auf insgesamt 1.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt.

          d)   Beratungs-Rechtsschutz bei Urheberverstößen
               für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch zu einer Abmahnung, die Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätig-
               keit für das versicherte Unternehmen wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten ha-
               ben. Wir übernehmen je Beratung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts, für alle in
               einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen jedoch nicht mehr als 1.000 Euro.

          e)   Straf-Rechtsschutz
               für die Verteidigung, wenn Ihnen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein
               strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet als Medium genutzt wird (zum Bei-
               spiel Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).
               Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall
               sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine
               Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)

          f)   ARAG JuraTel®
               wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung
               (einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Ver-
               fügung. Bei Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung
               im jeweiligen Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
               Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
               • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a) ARB
               • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht
               mehr als 500 Euro.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                      91

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§3   Wer ist versichert?
     Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter.


§4   Leistungsumfang
     Der Leistungsumfang richtet sich nach § 5 ARB.
     Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für sachdienliche Maßnahmen zur Lö-
     schung von reputationsschädigenden Internetinhalten (siehe § 2 a) aa)) bis zu 100 Euro je Versicherungsfall, insgesamt
     bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr (zum Beispiel: für Recherche/Hilfe bei der Identifizierung von Verantwortlichen/An-
     sprechpartnern). Abweichend von § 4 Absatz 1 ARB gilt dies auch rückwirkend für Inhalte, die sich bereits seit bis zu
     fünf Jahren vor Vertragsbeginn im Internet befinden.


§5   Was ist nicht versichert?
     a)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit.

     b)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung Ihrer „E-Reputation“ in der Onlinepresse.

     c)   Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie sollen die „E-Reputation“ eines anderen verletzt ha-
          ben und dieser will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht versichert.)

     d)   Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Ge-
          brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. Dieser Risikoausschluss bezieht sich auf den
          Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a) und den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 b).

     e)   Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit
          • Spiel- oder Wettverträgen,
          • Gewinnzusagen,
          • dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art.
          Versichert sind jedoch der Erwerb von Gütern und Sachwerten zum eigenen Ge- oder Verbrauch.

     f)   Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen.

     g)   Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen vor Verfassungsgerichten oder vor internationalen oder supranationalen
          Gerichtshöfen (zum Beispiel: Europäischer Gerichtshof) wahr.

     h)   Es bestehen Streitigkeiten
          • zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
          • von Mitversicherten gegen Sie,
          • von Mitversicherten untereinander.

     i)   Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi-
          cherungsfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege wurde in seiner Reputation geschädigt und über-
          trägt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Gegner geltend machen. Dies ist
          nicht versichert.)

     j)   Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen oder sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.

     k)   Sie haben in den Leistungsarten § 2 a) bis § 2 d) den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt.
          Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

     l)   Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst
          sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dieser Risikoausschluss bezieht sich nicht auf den
          Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a).


§6   In welchen Ländern sind Sie versichert?
     Hier gilt Ihr Versicherungsschutz:
     Ihr Versicherungsschutz gilt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder
     wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
     • in Europa
     • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
     • auf den Kanarischen Inseln
     • auf Madeira
     • auf den Azoren


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§7        Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 3a bis 5a, 7 bis
          10, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 16 zu den ARB 2015: ARAG JuraCheck für Selbstständige

§1        Welchen Rechtsschutz haben Sie?
          Sie haben Versicherungsschutz bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder zur Vermeidung zukünfti-
          ger rechtlicher Streitigkeiten in Angelegenheiten des versicherten Unternehmens.


§2        Was ist versichert?
          Der Versicherungsschutz umfasst:

(1)       ARAG JuraTel®
          wir stellen Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung (einem
          telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Bei
          Rechtsfragen im Ausland stehen Ihnen deutschsprachige Anwälte für eine telefonische Erstberatung im jeweiligen
          Landesrecht zur Verfügung. Dies gilt zurzeit für die Sonderbedingung 10 aufgeführten Länder.
          Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts
          • in Deutschland im Umfang des § 5 Absatz 1a) ARB
          • im Ausland bis zu maximal 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Erstberatungen jedoch nicht mehr
            als 500 Euro.

(2)       Onlinerechtsberatung
          Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder
          Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung. Die Angelegenheit muss aufgrund
          eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Onlinebera-
          tung geeignet sein.
          Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts gemäß § 5
          Absatz 1 a) ARB.

(3)       ARAG Online-Forderungsmanagement
          Wir stellen Ihnen ein Internetportal zur Verfügung für die schnelle und einfache Beauftragung eines Inkassodienstleis-
          ters mit der Einziehung von Zahlungsforderungen gemäß Sonderbedingung 11 ARB.

(4)       Vertragscheck
          Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für Prüfungen von konkreten
          Rechtsfragen zu Verträgen, die Sie für das versicherte Unternehmen schließen wollen; dies gilt auch für bereits abge-
          schlossene Verträge innerhalb einer gesetzlichen oder vertraglichen Widerrufsfrist.
          Je Vertragscheck erstatten wir die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe von 100 Euro, für alle in
          einem Kalenderjahr angefallenen Prüfungen jedoch nicht mehr als 1.000 Euro.
          Es besteht kein Versicherungsschutz für die Prüfung von Verträgen bezüglich
          a) Erwerb, Veräußerung, Verwaltung von Kapitalanlagen;
          b) Kauf oder Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken, die der notariellen Beurkundung bedürfen;
          c) Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder
              das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
          d) genehmigungs-/anzeigepflichtiger baulicher Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das
              sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
          e) Bildung oder Umgestaltung von Personen- oder Kapitalgesellschaften;
          f) Erwerb oder Nutzung von Lizenzen und sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
          g) Vergabe-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht;
          h) Kartellrecht.

(5)       AGB-Check
          Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für Prüfungen von konkreten
          Rechtsfragen zu Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalender-
          jahr bis zur Höhe von 100 Euro.

(6)       Webcheck
          Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für eine rechtliche Prüfung der Home-
          page des versicherten Unternehmens zur Verfügung. Hierfür erstatten wir einmalig pro Kalenderjahr bis 100 Euro.
          Gegenstand der Prüfung sind
          • die Übereinstimmung von Impressum und Datenschutzbelehrung mit dem Telemediengesetz und der Dienstleis-
            tungs-Informationspflichten-Verordnung;
          • die Vereinbarkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung mit §§ 312 ff. BGB;


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    93

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         • die Verletzung von Namens- und Kennzeichnungsrechten der Domain;
         • Haftungsrisiken wegen Verlinkung zu externen Seiten.


§3       Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
         Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung zukünftiger
         rechtlicher Streitigkeiten. Voraussetzung ist, dass deutsches Recht Anwendung findet. Etwa zu prüfende Dokumen-
         te/Internetseiten müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.


§4       Wer ist versichert?
         Der Versicherungsschutz besteht für Sie bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter.


§5       Anzuwendendes Recht
         Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1, 5 Absatz 1 a),
         7 bis 11, 13 bis 17 und 20 ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 17 zu den ARB 2015: ARAG JuraCheck Plus für Selbstständige

§1       Gegenstand des Versicherungsschutzes
         Über den Leistungsumfang von ARAG JuraCheck für Selbstständige (Sonderbedingung 16) hinaus haben Sie in Angele-
         genheiten des versicherten Unternehmens zusätzlich Anspruch auf persönliche Rechtsberatungen durch einen in
         Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Wir übernehmen je Beratung die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsan-
         walts bis zur Höhe von 250 Euro, für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Beratungen jedoch nicht mehr als
         500 Euro.


§2       Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
         Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses zur Prüfung oder Vermeidung zukünftiger
         rechtlicher Streitigkeiten.
         Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist der Versuch zur Klärung Ihres Beratungsbedürfnisses durch eine vorange-
         gangene Beratung mit ARAG JuraTel®.


Sonderbedingung 18 zu den ARB 2015: ARAG Mietausfallschutz

§1       Risikoträger des ARAG Mietausfallschutzes
         ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
         ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
         Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Paul-Otto Faßbender
         Vorstand: Wolfgang Mathmann, Christian Vogée
         Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
         USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

         Führender Versicherer ist die ARAG SE.
         Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei-
         ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft entgegenzunehmen und zu tätigen.
         Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE.
         In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
         • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE
         • den ARAG Mietausfallschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
         verklagt werden bzw. klagen.


§2       Gegenstand der Versicherung/Was ist versichert?
         Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ersetzt Ihnen Mietausfallschäden. Das sind Schäden an Ihrem
         Vermögen, die dadurch entstehen, dass

(1)      ein Mieter Ihnen Ihre im Versicherungsvertrag bezeichnete, in Deutschland gelegene, ausschließlich zu Wohnzwecken
         genutzte Wohneinheit (Wohnung oder Wohnhaus) nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und seine


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          Verpflichtungen auf Zahlung des Nutzungsentgelts in Höhe des Mietzinses einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten
          nicht erfüllt;

(2)       in diesen Fällen die Wohneinheit nach der verspäteten Rückgabe wegen vom Mieter rechtlich geschuldeter, aber nicht
          bzw. nicht fachgerecht ausgeführter Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nicht vermietbar ist.


§3        Wann haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz?
(1)       Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Ein Versicherungsfall ist eingetreten, wenn
          • Sie das Mietverhältnis durch Kündigung beendet haben und
          • der Mieter die Mietsache nach der Kündigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt und
          • der Mieter nach Wirksamwerden der von Ihnen ausgesprochenen Kündigung die Miet- sowie Mietnebenkostenzah-
            lungen ganz oder teilweise einstellt.

(2)       Für bereits bei Abschluss dieses Vertrags vermietete Wohneinheiten besteht Versicherungsschutz jedoch erst für
          frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn ausgesprochene Kündigungen (Wartezeit).

(3)       Bei Mietverhältnissen, die nach Abschluss dieses Vertrags beginnen, entfällt die Wartezeit.


§4        Haftzeit
          Die Haftzeit beginnt mit dem Wirksamwerden der Kündigungserklärung.
          Der Mietausfallschaden wird ersetzt
          • bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mieter die Wohnung zurückgibt, sowie
          • für die Dauer einer gegebenenfalls nach § 2 Absatz 2 erforderlichen Renovierung von maximal drei Monaten,
          höchstens jedoch für die im Versicherungsvertrag vereinbarte Dauer (sechs bzw. zwölf Monate).


§5        Entschädigungsberechnung
          Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ersetzt den versicherten Mietausfallschaden (das Nutzungs-
          entgelt für den Zeitraum, in dem der Mieter nach Beendigung des Mietvertrags die Wohneinheit weiter in Anspruch
          nimmt) bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit, höchstens jedoch bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.
          Der Mietausfallschaden besteht aus dem mit dem Mieter vereinbarten Mietzins einschließlich fortlaufender
          Mietnebenkosten (als Pauschale oder Vorauszahlung). Etwaige Zahlungen des Mieters hierauf werden angerechnet.
          Während einer Renovierung beschränkt sich die Entschädigung auf den Mietzins ohne Mietnebenkosten.


§6        Was ist nicht versichert?
          Nicht ersetzt werden Mietausfallschäden,

(1)       wenn die deswegen geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter nicht gerichtlich durch-
          setzbar sind, zum Beispiel weil ihnen Einreden (wie die Verjährung), Einwendungen (wie Minderung) oder Gegenan-
          sprüche entgegenstehen;

(2)       wenn der Mieter vor Abschluss des Versicherungsvertrags seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht fristge-
          recht und vollständig nachgekommen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es zu Zahlungsrückständen oder Stun-
          dungen gekommen ist;

(3)       wenn ein Mieter des betroffenen Mietverhältnisses der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte des Versiche-
          rungsnehmers ist oder ein Verwandter in direkter Linie, zum Beispiel Eltern, Kinder oder Geschwister.


§7        Obliegenheiten
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche-
          rungsschutz zu erhalten.

(1)       vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Bei Abschluss eines Mietvertrags nach Abschluss dieses Vertrags müssen Sie sich (zum Beispiel durch Vorlage einer
          Selbstauskunft des Mieters oder Einholung einer Bonitätsauskunft) Gewissheit darüber verschaffen, dass die wirt-
          schaftlichen Verhältnisse des Mieters geordnet sind.
          Was ist unter geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu verstehen? Es dürfen in den Selbst- oder Bonitätsaus-
          künften keine Hinweise auf eine schlechte Bonität des Mieters vorliegen, wie beispielsweise
          • eine uneinbringlich titulierte Forderung,
          • die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung,
          • eine vorliegende Privatinsolvenz,
          • das Vorliegen eines Haftbefehls,
          • ein vorliegender Titel zur Zwangsvollstreckung.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   95

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(2)    bei Eintritt des Versicherungsfalls
       Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
       a) Sie müssen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen,
           gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zö-
            gern bzw. so schnell wie eben möglich“.)

       b)   Sie müssen die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
            • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und
            • Ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

       c)   Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82
            Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt
            des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.)

       d)   Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft befolgen, soweit das für Sie
            zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.

       e)   Sie müssen nach Rückgabe der Wohneinheit unverzüglich mit einer gegebenenfalls erforderlichen Renovierung be-
            ginnen und dafür Sorge tragen, dass die Renovierungsarbeiten so schnell wie möglich abgeschlossen werden. („Un-
            verzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)

       f)   Sie müssen Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
            geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Soweit die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
            Ihnen den Schaden ersetzt hat, müssen Sie ihr auf Verlangen eventuelle Ersatzansprüche gegen den Mieter abtre-
            ten und sie nach Übergang des Ersatzanspruchs bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, unterstützen. (Ver-
            letzen Sie diese Obliegenheit, ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft nach Maßgabe des § 86
            Absatz 2 VVG leistungsfrei.)


§8     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
(1)    Wenn Sie eine der in § 7 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren
       Versicherungsschutz.

(2)    Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft be-
       rechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Bei-
       spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das
       Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.

(3)    Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
       jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
       oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG
       Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ursächlich ist.

(4)    Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies
       zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG
       Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief
       oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.


§9     Rückforderung der Leistung
       Wird festgestellt (zum Beispiel durch Urteil, Vergleich oder Klagerücknahme), dass die Mietforderung nicht oder nicht
       in vollem Umfang berechtigt war, sind Sie verpflichtet, der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die ge-
       zahlten Leistungen anteilig im Umfang der nicht berechtigten Mietforderung zurückzuerstatten. (Beispiel: Es wird fest-
       gestellt, dass Ihnen aufgrund nicht beseitigter Mietmängel nur eine um 25 Prozent geminderte Miete bzw. 75 Prozent der
       Miete zustand, so sind Sie verpflichtet, der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft 25 Prozent der gezahlten
       Leistung zurückzuerstatten.)


§ 10   Vertragsdauer
(1)    In Erweiterung zu § 8 ARB endet der Versicherungsschutz, wenn die Wohneinheit nicht länger vermietet wird.

(2)    Sie und die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft können den ARAG Mietausfallschutz unter Einhaltung
       einer Frist von drei Monaten in Textform kündigen. Wenn Sie kündigen, können Sie bestimmen, dass Ihre Kündigung
       erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Wenn die ARAG Allgemeine Versicherungs-
       Aktiengesellschaft kündigt, können Sie den ARAG Aktiv-Rechtsschutz Immobilie innerhalb eines Monats nach Zugang
       der Erklärung der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

(3)    Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes Immobilie für Vermieter
       und/oder des Zusatzbausteins ARAG Mietausfallschutz.

96                                            Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 97]
§ 11      Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20
          ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 19 zu den ARB 2015: ARAG web@ktiv Vermögensschaden:
Absicherung gegen Vermögensschäden durch Internetkriminalität

§1        Risikoträger des ARAG web@ktiv Vermögensschadenschutzes
          ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
          ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
          Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Paul-Otto Faßbender
          Vorstand: Wolfgang Mathmann, Christian Vogée
          Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
          USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

          Führender Versicherer ist die ARAG SE.
          Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei-
          ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft entgegenzunehmen und zu tätigen.
          Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE.
          In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
          • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE
          • den ARAG web@ktiv Vermögensschaden betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine Versicherungs-
            Aktiengesellschaft
          verklagt werden bzw. klagen.


§2        Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz (Versicherungsfälle)?
          Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ersetzt Ihnen Vermögensschäden, die im Rahmen der Nut-
          zung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen.

          Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des in Geld messbaren Vermögens des Geschädigten
          schadenbedingt geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis und es sich weder um einen Sach- noch Personenscha-
          den handelt.

          Dritte im Sinne dieser Bedingungen sind Personen, die von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genann-
          ten Person weder beauftragt noch berechtigt wurden.

          Die Versicherungssumme beträgt 3.000 Euro pro Versicherungsfall und 10.000 Euro pro Versicherungsjahr in folgen-
          den Fällen:

(1)       Kauf von Sachen
          a) Sie haben eine Sache zum privaten Gebrauch ausschließlich unter Verwendung des Internets erworben und be-
              zahlt (Onlinekauf).
               Sachen im Sinne dieser Bedingungen sind körperliche Gegenstände, die verschickt werden können. Nicht hierzu
               zählen solche, die lediglich einen Gegenwert verkörpern, wie zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Briefmar-
               ken, Gutscheine oder Eintrittskarten.

          b)   Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn
               • die Sache nicht zum avisierten Liefertermin zugegangen ist oder
               • erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht und für den nach der Verkehrsauffassung be-
                 stimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet ist und
               • Sie die Ihnen gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelrüge aus-
                 geübt haben, ohne dass der Verkäufer daraufhin seinen Verpflichtungen innerhalb einer angemessen Frist (ma-
                 ximal ein Monat) nachgekommen ist.

(2)       Identitätstäuschung bei Verkauf von Sachen
          a) Sie haben eine Sache ausschließlich unter Verwendung des Internets veräußert (Onlineverkauf). Dabei hat Sie der
              Käufer über seine Identität getäuscht, indem er die Zugangsdaten zu einem Onlineportal einer anderen Person
              (vermeintlicher Käufer) benutzt hat.

          b)   Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Sie dem vermeintlichen Käufer aufgrund rechtlicher Verpflichtung den
               bereits erhaltenen Kaufpreis erstattet haben.

(3)       Missbräuchliche Kontoverfügungen
          a) Durch eine missbräuchliche Verfügung eines Dritten durch Phishing oder Pharming im Rahmen eines online
              durchgeführten Bankgeschäfts wurde Ihr Konto belastet.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                  97

[Seite 98]
           • Eine missbräuchliche Verfügung liegt vor, wenn der handelnde Dritte zu einer Verfügung über Ihr Vermögen
             weder selbst berechtigt noch von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genannten Person beauftragt
             oder bevollmächtigt worden ist.
           • Um Phishing handelt es sich bei Verfahren, bei denen Täter mithilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs-
             und Identifikationsdaten von arglosen Dritten zu erlangen versuchen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein
             durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. Ziel dieser Angriffe ist
             es, mit den gewonnenen Daten unter der Identität des Inhabers im Onlineverkehr unerlaubte Handlungen vor-
             zunehmen.
           • Beim Pharming handelt es sich um eine dem Phishing verwandte Art der Erlangung von vertraulichen Daten im
             Internet. Der Angriff erfolgt durch eine Manipulation des Systems, das das Opfer zur Benutzung des Internets
             gebraucht, ohne dass dessen direkte Mitwirkung notwendig wäre.
           Versicherungsschutz besteht dabei
           • nur für ausschließlich privat genutzte Bankkonten, die bei einer Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bun-
             desrepublik Deutschland geführt werden;
           • wenn das Kreditinstitut oder dessen Versicherer den Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens wegen
             grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Kundenpflichten gegenüber der Bank teilweise oder vollständig zu Recht
             schriftlich abgelehnt hat. Im Fall einer teilweisen Ablehnung wird der Differenzbetrag erstattet.

      b)   Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Kontos eingetreten.

(4)   Identitätsmissbrauch
      a) Durch Identitätsmissbrauch hat ein Dritter Ihr ausschließlich privat genutztes Onlinekundenkonto verwendet. Ein
           Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn der handelnde Dritte zur Nutzung von personenbezogenen Daten weder
           selbst berechtigt noch von Ihnen oder einer in § 3 der Sonderbedingung 12 a genannten Person beauftragt oder be-
           vollmächtigt worden ist.
      b)   Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Bankkontos eingetreten.

(5)   Datenbeschädigung/-zerstörung
      a) Ein Dritter hat Schadsoftware auf Ihrem internetfähigen Endgerät implementiert.
      b) Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Ihnen Daten oder Dateien verloren gegangen sind oder beschädigt
          wurden.
      c) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ersetzt die Kosten für den Versuch der Wiederbeschaffung
          bzw. der Wiederherstellung ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Dateien. Sie haben kei-
          nen Anspruch auf eine erfolgreiche Wiederbeschaffung bzw. Rettung. Zudem haben Sie keinen Anspruch auf da-
          rüber hinausgehende Entschädigungsleistungen.


§3    Welche Voraussetzungen müssen für eine Entschädigungsleistung erfüllt sein?
      Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten.


§4    Welche Schäden werden nicht ersetzt?
      Nicht ersetzt werden Schäden,
(1)   die bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach § 2 einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen,

(2)   soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann,

(3)   soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (zum Beispiel Onlinebezahlsysteme oder Online-
      treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind,

(4)   soweit sie von Ihnen oder Mitversicherten im Sinne von § 3 der Sonderbedingung 12 a verursacht wurden,

(5)   an Daten und Dateien, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (zum Beispiel sogenannte Raubkopien oder Soft-
      ware, für deren Nutzung keine Berechtigung bestand),

(6)   durch Kauf, Verkauf oder Nutzung von Dienstleistungen, (Software-)Lizenzen, Urheberrechten, Downloads, Strom, Gas
      und Kauf von Tieren,

(7)   die in Verbindung mit dem Verkauf von Sachen stehen (§ 2 Nr. 2), sofern die Versendung der Ware vor Erhalt der Ge-
      genleistung erfolgte,

(8)   aus Kauf und Verkauf von Sachen (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2), bei denen der Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnort außer-
      halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat oder der zugrunde liegende Vertrag gegen Gesetz oder die guten
      Sitten verstößt oder

(9)   die im Zusammenhang mit einer beruflichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstehen.


98                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 99]
§5        Welche Obliegenheiten sind vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche-
          rungsschutz zu erhalten.

          Was müssen Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls tun?
(1)       Sie müssen auf Ihren internetfähigen Endgeräten aktuelle Sicherheitssoftware mit Spyware-Erkennung installiert
          haben, die auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Eine Sicherheitssoftware im Sinne dieser Bedingungen ist ein
          marktübliches Programm, das dazu geeignet ist, die Betriebsbereitschaft eines Computers oder sonstigen internetfä-
          higen Endgeräts für den gewünschten Einsatzzweck zu erhalten, die Verfügbarkeit von Daten sicherzustellen bzw. ein-
          zuschränken und Zugriffsrechte auf das System abzusichern.

(2)       Zudem müssen die Endgeräte mit einem Schutz gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet ausgerüstet sein
          (zum Beispiel Firewall).

(3)       Sie müssen ein Patch-Management-Verfahren etabliert haben, das die zeitnahe Installation von relevanten Sicher-
          heitspatches für DV-Systeme und Software sicherstellt. Systeme und Anwendungen, für die der Hersteller keine Si-
          cherheitspatches mehr bereitstellt, dürfen nicht verwendet werden.


§6        Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
          Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
(1)       Sie müssen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen,
          gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern
          bzw. so schnell wie eben möglich“.)

(2)       Sie müssen die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche
          Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

(3)       Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versiche-
          rungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
          rungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.) Im Fall des § 2 Nr. 5 (Datenbe-
          schädigung/-zerstörung) müssen Sie Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
          vorgehalten sind, dem zur Datenrettung beauftragten Unternehmen zur Verfügung stellen.

(4)       In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis Nr. 4 müssen Sie nach Schadeneintritt Strafanzeige erstatten.

(5)       Bei einer Datenbeschädigung/Datenzerstörung (§ 2 Nr. 5) müssen Sie
          • ein zur Wiederherstellung oder Reparatur von Computerhardware spezialisiertes Unternehmen mit der Wiederbe-
            schaffung bzw. Wiederherstellung beauftragen;
          • den Nachweis führen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war;
          • auf Verlangen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft eine Strafanzeige erstatten.

(6)       In den Fällen des Kaufs und Verkaufs von Sachen (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2) und des Identitätsmissbrauchs (§ 2 Nr. 4) müssen
          Sie der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners
          mitteilen, soweit bekannt.

(7)       Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft befolgen, soweit das für Sie zumut-
          bar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.


§7        Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
(1)       Wenn Sie eine der in §§ 5 und 6 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungs-
          schutz.

(2)       Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft berech-
          tigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel
          für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nicht-
          vorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.

(3)       Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
          jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
          oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG
          Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ursächlich ist.

(4)       Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies
          zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG
          Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief
          oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   99

[Seite 100]
§8       Rechtsübergang, Regress
(1)      Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf die ARAG Allgemeine Versicherungs-
         Aktiengesellschaft über, soweit diese den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend ge-
         macht werden.

(2)      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
         • Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
           tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allgemeine
           Versicherungs-Aktiengesellschaft – bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen der ARAG
           Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft haben Sie den Übergang der Ansprüche schriftlich zu bestätigen. So-
           weit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt worden sind,
           nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf Verlangen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktien-
           gesellschaft übertragen.
         • Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft zur Leistung
           insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob
           fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
           entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.

(3)      Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung,
         Durchführung und Beendigung von Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.


§9       Wiederherbeigeschaffte Sachen
(1)      Anzeigepflicht
         Sollte in den Fällen des § 2 Absatz 1 und Absatz 2 eine Lieferung der gekauften Sache oder eine Rückerstattung des
         Kaufpreises nachträglich noch erfolgen, haben Sie oder wir dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertrags-
         partner in Textform anzuzeigen.

(2)      Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
         Haben Sie die nachgelieferte Sache erhalten, bevor Ihnen die volle Entschädigung hierfür durch die ARAG Allgemeine
         Versicherungs-Aktiengesellschaft gezahlt worden ist, behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie der
         ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die nachgelieferte Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfü-
         gung stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.

(3)      Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
         Haben Sie die nachgelieferte Sache erst erhalten, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe gezahlt
         worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktien-
         gesellschaft die Sache zur Verfügung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
         der schriftlichen Aufforderung auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf die ARAG All-
         gemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft über.


§ 10     Schlussbestimmungen
         In den Fällen des § 2 a) und b) ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft berechtigt, aber nicht ver-
         pflichtet, mit dem als Schadenverursacher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnah-
         me zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einzuholen.


§ 11     Anzuwendendes Recht
         Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20
         ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 20 zu den ARB 2015: ARAG Fahrzeug-Schutzbrief

§1       Risikoträger des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefes
         ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
         ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
         Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Paul-Otto Faßbender
         Vorstand: Wolfgang Mathmann, Christian Vogée
         Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
         USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

         Führender Versicherer ist die ARAG SE.
         Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei-
         ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft entgegenzunehmen und zu tätigen.

100                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 101]
          Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE.
          In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
          • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE
          • den ARAG Fahrzeug-Schutzbrief betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell-
            schaft
          verklagt werden bzw. klagen.


§2        Was ist versichert?
          Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft erbringt nach Eintritt der nachstehend genannten Schadener-
          eignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstattet die von Ihnen aufgewendeten Kosten
          im Rahmen dieser Bedingungen.


§3        Wer ist versichert?
          Alle Versicherungsleistungen (§ 6) stehen zu:
          a) Ihnen als Versicherungsnehmer;

          b)   Ihrem ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Leben-
               spartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) ARB), soweit dieser an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;

          c)   Ihren minderjährigen Kindern;

          d)   Ihren unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
               3 b) ARB) lebenden volljährigen Kindern, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
               legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
               Tätigkeit aufnehmen;

          e)   den mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
               lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
               Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;

          f)   alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Vertragsabschluss
               oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich registrierten oder
               mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen zum vorüber-
               gehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande sowie Anhänger(s). (Berechtigt ist jede Person, die
               das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)


§4        Welche Fahrzeuge sind versichert?
          Versichert sind alle auf den versicherten Personenkreis (§ 3 a) bis e)) zugelassenen
          a) Kraftfahrzeuge zu Lande, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind, ein-
              schließlich des Fahrerplatzes nicht mehr als neun Sitzplätze haben, eine Gesamtbreite von 255 Zentimeter, eine
              Gesamtlänge von 1.000 Zentimeter, eine Höhe von 300 Zentimeter und ein zulässiges Gesamtgewicht von vier
              Tonnen nicht überschreiten;
          b) Wohnmobile bis 320 Zentimeter Höhe und 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Ladung);
          c) Kraftfahrzeuge im Werkverkehr (zum Beispiel Lieferwagen) bis zu einer Nutzlast von vier Tonnen (einschließlich
              der Nutzlast eines mitgeführten Anhängers);
          d) Krafträder (über 50 Kubikzentimeter Hubraum);
          e) Leichtkrafträder (unter 50 Kubikzentimeter Hubraum) bzw. zulassungspflichtige Pedelecs.
          Versichert sind auch mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger mit höchstens einer Achse. Achsen mit
          weniger als 100 Zentimeter Abstand gelten als eine Achse.
          Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugma-
          schinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen,
          Personenmietwagen und Taxen.


§5        In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
          Sie haben mit dem Fahrzeug-Schutzbrief Versicherungsschutz
          • in Europa
          • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
          • auf den Kanarischen Inseln
          • auf Madeira
          • auf den Azoren
          soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                  101

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§6    Wie hilft Ihnen der Fahrzeug-Schutzbrief?
(1)   Soforthilfe an der Schadenstelle bei einer Fahrzeugpanne oder Fahrzeugunfall (auch an Ihrem Wohnsitz)
      Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringt die ARAG
      Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft folgende Leistungen:
      a) Wiederherstellung der Fahrbereitschaft durch ein Pannenhilfsfahrzeug
          Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft sorgt für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an
          der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten.
          Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und
          verwendeten Kleinteile auf 200 Euro.

      b)   Abschleppen des Fahrzeugs
           Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt die ARAG Allgemeine Ver-
           sicherungs-Aktiengesellschaft für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der nicht gewerblich
           beförderten Ladung zur nächstgelegenen Fachwerkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten.
           Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 200 Euro. Die durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs ge-
           mäß a) entstandenen Kosten werden angerechnet.

      c)   Bergen des Fahrzeugs
           Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft für die
           Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der nicht gewerblich beförderten Ladung und übernimmt die hier-
           durch entstehenden Kosten.

      d)   Was versteht man unter einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall?
           Unter einer Fahrzeugpanne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen.
           Ein Fahrzeugunfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes
           Ereignis.

(2)   Hilfe nach einer Fahrzeugpanne, einem Fahrzeugunfall oder Fahrzeugdiebstahl ab 50 Kilometer Entfernung von ihrem
      Wohnsitz
      Kann das versicherte Fahrzeug
      • nach einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall weder am Schadentag noch am folgenden Tag wieder fahrbe-
        reit gemacht werden oder
      • wurde Ihnen das Fahrzeug gestohlen,
      erbringt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die nachfolgenden Leistungen.

      Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem Wohnsitz in Deutschland ent-
      fernt ist, an dem Sie amtlich gemeldet sind.
      a) Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt
          Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft organisiert für Sie
          • die Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem Wohnsitz in Deutschland oder
          • die Weiterfahrt vom Schadenort zu Ihrem Zielort und
          • die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz oder
          • die Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist oder wiederaufgefun-
              den wurde.

           Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zur Höhe
           • der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen (zum Beispiel für Liegewagen) oder
           • der Kosten eines Linienflugs (Economy Class).
           Müssen Sie zusätzliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernimmt die
           ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 50 Euro.

      b)   Hilfe bei Beschaffung und Buchung einer Übernachtungsmöglichkeit
           Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung und Buchung ei-
           ner Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte, jedoch nicht
           über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde.
           Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zu 75 Euro
           je Übernachtung und Person.
           Nehmen Sie die Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt gemäß a) in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine Versi-
           cherungs-Aktiengesellschaft die Übernachtungskosten für eine Nacht.

      c)   Hilfe bei der Beschaffung und Anmietung eines Mietwagens
           Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung und Anmie-
           tung eines Mietwagens bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft.
           Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt die hierbei entstehenden Kosten für höchs-
           tens sieben Tage bis zu insgesamt 600 Euro.
           Nehmen Sie die Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt gemäß a) in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine Ver-
           sicherungs-Aktiengesellschaft die Übernachtungskosten für eine Nacht.

      d)   Fahrzeugunterstellung
           Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft in einer
           Werkstatt oder bis zur Durchführung des Rücktransports untergestellt werden, ist die ARAG Allgemeine Versiche-

102                                         Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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               rungs-Aktiengesellschaft Ihnen hierbei behilflich und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch
               höchstens für zwei Wochen.

(3)       Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise ab 50 Kilometer Entfernung von Ihrem Wohnsitz
          Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise, erbringt die
          ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die nachfolgend genannten Leistungen.
          Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der
          Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.
          Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufenden sechs Wochen.
          Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend
          aufhalten.

          Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem Wohnsitz in Deutschland ent-
          fernt ist, an dem Sie amtlich gemeldet sind.

          a)   Krankenrücktransport
               Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert
               werden, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft für die Durchführung des Rücktransports
               und übernimmt dessen Kosten.
               Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein.
               Die Leistung der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft erstreckt sich auch auf die Begleitung des
               Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernimmt die
               ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkran-
               kung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 75 Euro pro Person.

          b)   Kosten für Krankenbesuch
               Müssen Sie sich auf Ihrer Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung länger als fünf Tage in einem
               Krankenhaus aufhalten, zahlt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die Fahrt- und Übernach-
               tungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zur Höhe von 1.000 Euro je Schadenfall.

          c)   Rückholung von Kindern
               Können mitreisende Kinder unter 18 Jahren infolge einer Erkrankung oder des Todes des Fahrers weder von Ihnen
               noch von einem anderen berechtigten Insassen betreut werden, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-
               Aktiengesellschaft für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und übernimmt
               die hierdurch entstehenden Kosten.
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zur Höhe
               • der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen (zum Beispiel für Liegewagen) oder
               • der Kosten eines Linienflugs (Economy Class).
               Müssen sie zusätzliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernimmt die
               ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 50 Euro.

          d)   Fahrzeugabholung
               Kann das versicherte Fahrzeug infolge einer Erkrankung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch
               von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft für die
               Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten.
               Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,50 Euro je Kilometer zwischen Ihrem
               Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstattet die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in je-
               dem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten
               Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 75 Euro pro Person.

          e)   Reiserückrufservice
               Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines Ihrer nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädi-
               gung Ihres Vermögens der Rückruf Ihrer Person von einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug durch Rundfunk
               als notwendig, leitet die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die erforderlichen Maßnahmen in die
               Wege und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten.

(4)       Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
          Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach § 5 ohne Deutschland), der mindestens
          50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringt die ARAG Allgemeine Versi-
          cherungs-Aktiengesellschaft zusätzlich folgende Leistungen:
          a) Bei Panne und Unfall:
              aa) Ersatzteilversand
                   Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Scha-
                   denort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktien-
                   gesellschaft dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernimmt alle entstehenden
                   Versandkosten.
              bb) Fahrzeugtransport
                   Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft sorgt für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werk-
                   statt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren
                   Wohnsitz, wenn


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                103

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               • das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen
                 fahrbereit gemacht werden kann und
               • die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes
                 Fahrzeug.
           cc) Mietwagen
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft hilft Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten.
               Sie übernimmt anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach Absatz 2 a) oder Übernachtung nach Absatz
               2 b) die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 600 Euro; bei
               Leihfahrrädern übernimmt sie maximal 50 Euro.
           dd) Fahrzeugverzollung und -verschrottung
               Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine Versicherungs-
               Aktiengesellschaft bei der Verzollung und übernimmt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Aus-
               nahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu
               vermeiden, übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die Verschrottungskosten.

      b)   Bei Fahrzeugdiebstahl:
           aa) Fahrzeugunterstellung
                Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zur
                Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, übernimmt
                die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens
                für zwei Wochen.
           bb) Mietwagen
                Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft hilft Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten.
                Sie übernimmt anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach Absatz 2 a) oder Übernachtung nach Absatz
                2 b) die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 600 Euro.
           cc) Fahrzeugverzollung und -verschrottung
                Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine Versicherungs-
                Aktiengesellschaft bei der Verzollung und übernimmt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Aus-
                nahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu
                vermeiden, übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die Verschrottungskosten.

      c)   Bei Krankheit
           aa) Vermittlung ärztlicher Betreuung
               Erkranken Sie oder erleiden Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug einen Unfall,
               • informiert die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten
                 ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennt sie Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt;
               • stellt sie, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder
                 Krankenhaus her;
               • benachrichtigt sie auf Wunsch eine Ihnen nahestehende Person, Ihren Arbeitgeber oder Geschäftspartner.
           bb) Arzneimittelversand
               Sind Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
               Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an Ihrem Aufenthaltsort oder dessen Nähe nicht
               erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgt die ARAG Allgemei-
               ne Versicherungs-Aktiengesellschaft nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und trägt die hier-
               durch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine
               eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden Ihnen erstattet.

      d)   Zusätzliche Hilfe
           aa) Ersatz von Reisedokumenten
               Gerät auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug ein für dieses benötigtes Dokument in Verlust,
               so ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft bei der Ersatzbeschaffung behilflich und über-
               nimmt die hierbei anfallenden Gebühren.
           bb) Ersatz von Zahlungsmitteln
               Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln
               in eine Notlage, stellt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die Verbindung zu Ihrer Haus-
               bank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung
               folgenden Werktag möglich, können Sie bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ein zins-
               loses Darlehen bis zu 5.000 Euro je Schadenfall in Anspruch nehmen.
           cc) Hilfeleistung in besonderen Notfällen
               Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug in eine besondere Notlage, die in den Ab-
               sätzen 1 bis 4 nicht geregelt und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre
               Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hier-
               durch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der
               Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbe-
               schaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.


104                                         Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 105]
§7        Was ist nicht versichert?
(1)       Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung
          des Schadens ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwe-
          re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(2)       Rennen
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es
          auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

(3)       Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen und Staatsgewalt
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maß-
          nahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

(4)       Schäden durch Kernenergie
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

(5)       Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen
          Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hatten.

(6)       Vorhergehende Erkrankung
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn das Ereignis, aufgrund dessen die ARAG Allgemeine Versiche-
          rungs-Aktiengesellschaft in Anspruch genommen werden soll, durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb
          von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder durch eine Schwanger-
          schaft verursacht wurde.

(7)       Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis
          Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten
          oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren.


§8        Besondere Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Fahrzeug-Schutzbrief
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche-
          rungsschutz zu erhalten.

          Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
          a) Sie müssen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen,
             gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zö-
               gern bzw. so schnell wie eben möglich“.)

          b)   Sie müssen sich mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft darüber abstimmen, ob und welche
               Leistungen sie erbringen soll. Die Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft unterhält einen Notdienst, der
               "rund um die Uhr" besetzt ist.

          c)   Sie müssen die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
               • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und
               • ihr Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

          d)   Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82
               Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt
               des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.)

          e)   Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft befolgen, soweit das für Sie
               zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.


§9        Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
(1)       Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.

(2)       Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft be-
          rechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Bei-
          spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.

(3)       Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
          jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
          oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG
          Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ursächlich ist.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                105

[Seite 106]
(4)      Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies
         zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG
         Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief
         oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.


§ 10     Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung
(1)      Haben Sie aufgrund der Leistungen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Kosten erspart, die Sie
         ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kann die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
         diese von ihrer Zahlung abziehen.

(2)      Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung der
         ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft weder abtreten noch verpfänden.


§ 11     Verpflichtung Dritter
(1)      Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund
         • anderer Versicherungsverträge (zum Beispiel Kraftfahrt-, Kranken-, Unfall-, Rechtsschutz- bzw. Schutzbriefversiche-
           rung) oder
         • einer Mitgliedschaft in einem Automobilklub oder
         • einer Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers
         zur Hilfe oder zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der ARAG Allgemeine
         Versicherungs-Aktiengesellschaft vor.

(2)      Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell-
         schaft, ist diese Ihnen gegenüber abweichend von Absatz 1 zur Leistung verpflichtet.

(3)      Haben Sie aufgrund desselben Schadenereignisses Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegenüber einem Dritten,
         können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt.


§ 12     Vertragsdauer
         Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes Verkehr (§§ 21, 21 b bzw.
         21 p), des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes für Privatpersonen (§§ 26, 26 b bzw. 26 p) und/oder des Zusatzbausteins ARAG
         Fahrzeug-Schutzbrief.


§ 13     Anzuwendendes Recht
         Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20
         ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 21 zu den ARB 2015: ARAG Top-Schutzbrief

§1       Risikoträger des ARAG Top-Schutzbriefs
         Risikoträger ist die
         ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
         ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
         Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Paul-Otto Faßbender
         Vorstand: Wolfgang Mathmann, Christian Vogée
         Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
         USt-ID-Nr.: DE 811 125 216
         Risikoträger in Bezug auf die Auslandsreisekrankenversicherung (§ 7 bis § 11) ist die
         ARAG Krankenversicherungs-AG,
         Hollerithstr. 11, 81829 München

         Führender Versicherer ist die ARAG SE.
         Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei-
         ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft und die ARAG Krankenversicherungs-AG entge-
         genzunehmen und zu tätigen.
         Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE.
         In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
         • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE
         • den ARAG Top-Schutzbrief betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft bzw.
           die ARAG Krankenversicherungs-AG hinsichtlich der Auslandsreisekrankenversicherung
         verklagt werden bzw. klagen.

106                                             Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 107]
§2        Was ist versichert?
          Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft erbringt nach Eintritt der nachstehend genannten Schadener-
          eignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstattet die von Ihnen aufgewendeten Kosten
          im Rahmen dieser Bedingungen.


§3        Wer ist versichert?
          Alle Versicherungsleistungen nach § 6 und, sofern vereinbart, nach § 7 stehen zu:
          a) Ihnen als Versicherungsnehmer;
          b) Ihrem ehelichen, eingetragenen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Leben-
               spartner (im Sinne des § 3 Absatz 3 b) ARB), soweit dieser an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist;
          c) Ihren minderjährigen Kindern;
          d) Ihren unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz
               3 b)ARB) lebenden volljährigen Kindern, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals eine auf Dauer ange-
               legte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige
               Tätigkeit aufnehmen;
          e) den mit Ihnen im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Einfami-
               lienhaus) lebenden, mit Ihnen und/oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner verwandten oder verschwägerten
               Personen. Voraussetzung ist, dass jede dieser Personen an Ihrem Wohnsitz amtlich gemeldet ist.
          f) Die Versicherungsleistungen bei
               • Krankheit und Unfall (§ 6 (1))
               • Unfall (§ 6 (2)) und
               • Fahrzeugausfall (§ 6 (4))
               stehen auch allen Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der/des bei Ver-
               tragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen, amtlich re-
               gistrierten oder mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehenen oder von diesen
               zum vorübergehenden Gebrauch angemieteten Motorfahrzeuge(s) zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An-
               hänger(s) zu. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)


§4        Welche Fahrzeuge sind versichert?
          Versicherungsschutz besteht für alle vom versicherten Personenkreis (§ 3) genutzten (eigenen und fremden)
          a) Kraftfahrzeuge zu Lande, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind, ein-
              schließlich des Fahrerplatzes nicht mehr als neun Sitzplätze haben, eine Gesamtbreite von 255 Zentimeter, eine
              Gesamtlänge von 1.000 Zentimeter, eine Höhe von 300 Zentimeter und ein zulässiges Gesamtgewicht von vier
              Tonnen nicht überschreiten;
          b) Wohnmobile bis 320 Zentimeter Höhe und 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Ladung);
          c) Kraftfahrzeuge im Werkverkehr (zum Beispiel Lieferwagen) bis zu einer Nutzlast von vier Tonnen (einschließlich
              der Nutzlast eines mitgeführten Anhängers);
          d) Krafträder (über 50 Kubikzentimeter Hubraum);
          e) Leichtkrafträder (unter 50 Kubikzentimeter Hubraum) bzw. zulassungspflichtige Pedelecs;
          f) Fahrräder bzw. nicht zulassungspflichtige Pedelecs.
          Versichert sind auch mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger mit höchstens einer Achse. Achsen mit
          weniger als 100 Zentimeter Abstand gelten als eine Achse.
          Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugma-
          schinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen,
          Personenmietwagen und Taxen.


§5        In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
          Der Versicherungsschutz besteht auf der ganzen Welt.


§6        Wie hilft Ihnen der ARAG Top-Schutzbrief?
          Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die nachfolgenden
          Leistungen als Service oder als Ersatz für von Ihnen aufgewandte Kosten.

(1)       Krankheit und Unfall
          Erkranken Sie auf einer Reise oder erleiden Sie auf einer Reise einen Unfall, erbringt die ARAG Allgemeine Versiche-
          rungs-Aktiengesellschaft folgende Leistungen:
          a) Soforthilfe
              aa) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft informiert Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten
                  ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennt sie Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt, den
                  Sie selbst beauftragen müssen.
              bb) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ih-
                  rem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her.
              cc) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft benachrichtigt auf Wunsch Ihre Angehörigen und Ih-
                  ren Arbeitgeber.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                 107

[Seite 108]
           dd) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft gibt dem Krankenhaus gegenüber, soweit erforder-
               lich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu 20.000 Euro ab.

      b)   Arzneimittelversand
           Sind Sie zur Aufrechterhaltung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die vor Ort nicht be-
           sorgt werden können, angewiesen, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft – nach Abstim-
           mung mit Ihrem Hausarzt – für die Zusendung und übernehmen die entstehenden Versandkosten sowie die Kos-
           ten der Abholung beim Zoll.
           Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Genehmigung zur Ein- und Ausfuhr erlangt werden kann, ein im
           Ausland erhältliches Ersatzpräparat (Generikum) benannt werden kann oder das Arzneimittel als Suchtmittel gilt.

      c)   Krankenbesuch
           Müssen Sie sich länger als fünf Tage in einem Krankenhaus aufhalten, trägt die ARAG Allgemeine Versicherungs-
           Aktiengesellschaft die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zu 1.000
           Euro je Schadenfall.

      d)   Krankentransport
           aa) Müssen Sie an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-
               Aktiengesellschaft für die Durchführung des Rücktransports und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
               Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Bei einem voraussichtlich mehr
               als zwei Wochen dauernden Krankenhausaufenthalt können Sie den Krankenrücktransport auch ohne medi-
               zinische Notwendigkeit beanspruchen.
           bb) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt die bis zum Rücktransport entstehenden,
               durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten für Sie und die nicht erkrankten mitversicherten Fami-
               lienangehörigen für höchstens fünf Nächte bis zu je 75 Euro pro Person.
           cc) Können Sie die Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz nicht planmäßig antreten, weil ein Krankenhausaufenthalt
               erforderlich war, werden die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren
               Fahrtkosten in Höhe der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linien-
               flugs (Economy Class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro erstattet.

      e)   Kinderbetreuung
           aa) Können minderjährige Kinder infolge von Erkrankung ihrer Begleitperson – auch im Todesfall – nicht mehr be-
               treut werden, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft für die Abholung der Kinder zu ih-
               rem Wohnsitz durch eine von Ihnen oder ihr ausgewählte Begleitperson.
           bb) Dies gilt auch, wenn die Kinder selbst erkranken und infolge Ihrer Weiterreise nicht mehr betreut werden können.
           cc) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt die hierdurch entstehenden Fahrtkosten
               in Höhe der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienflugs (Economy
               Class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro. Die Leistung ist auf 1.000 Euro pro Person be-
               grenzt.
           dd) Müssen Ihre zu Hause gebliebenen minderjährigen Kinder infolge von Erkrankung oder Unfall betreut werden,
               während Sie sich auf einer Reise befinden, benennt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
               Ihnen auf Anfrage eine Person, die die Betreuung der Kinder während Ihrer Abwesenheit übernimmt. Das gilt
               auch, wenn Sie während einer Reise erkranken und die Kinder deshalb zu Hause betreut werden müssen. Die
               Kosten des Betreuers zahlt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft nicht; für seine Leistung
               übernimmt sie keine Haftung.

      f)   Stellung eines Ersatzfahrers
           aa) Können Sie infolge einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung – oder im Todesfall – Ihr Fahrzeug nicht
                mehr zurückfahren und steht auch kein anderer Mitreisender hierfür zur Verfügung, sorgt die ARAG Allgemei-
                ne Versicherungs-Aktiengesellschaft für die Abholung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz.
                Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
                als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Liegt der
                Schadenort außerhalb Europas, zahlt sie höchstens 5.000 Euro.
           bb) Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt in jedem Fall die bis zur Abholung entste-
                henden, durch Ihren Ausfall bedingten Übernachtungskosten für Sie und die mitversicherten Familienange-
                hörigen für höchstens fünf Nächte bis zu je 75 Euro pro Person.

      g)   Hilfe im Todesfall
           Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft erstattet die nachgewiesenen Überführungskosten bei ei-
           nem Todesfall, bis zum letzten ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder, nach Abstimmung mit den An-
           gehörigen, die angemessenen Bestattungskosten im Ausland.
           Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt die hierdurch jeweils entstehenden Kosten bis
           zu 10.000 Euro.

      h)   psychologische telefonische Hilfe
           Auf die Anfrage der versicherten Person bzw. einer der versicherten Person nahestehender Person hin, vermittelt
           die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft eine angemessene psychologische telefonische Hilfe und
           übernimmt die Kosten.
           Die psychologische Hilfe soll die versicherte Person und die ihr nahestehenden Personen bei der Verarbeitung des
           Unfalls, im Todesfall oder bei schweren Erkrankungen unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der
           psychischen Situation beraten.

108                                         Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 109]
          i)   Mehraufwendungen für außerplanmäßigen Rücktransport von Gepäck und Haustieren
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft organisiert den außerplanmäßigen Transport von Ge-
               päckstücken und Haustieren zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person und erstattet die nachgewiesenen
               Mehraufwendungen für den Transport.

(2)       Unfall
          Erleiden Sie auf einer Reise einen Unfall, erbringt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft zusätzlich zu
          Absatz (1) folgende Leistungen:
          a) Such-, Rettungs- und Bergungskosten
              Müssen Sie wegen des Unfalls gesucht, gerettet oder geborgen werden, übernimmt die ARAG Allgemeine Versi-
              cherungs-Aktiengesellschaft hierfür die Kosten bis zu 5.000 Euro.

          b)   Überbrückungshilfe nach Schwerstverletzungen
               Hat der Unfall eine Schwerstverletzung zur Folge, berät die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
               Sie – soweit nötig – über Maßnahmen zur Verbesserung Ihrer persönlichen Mobilität und zum Umbau Ihrer Woh-
               nung oder des Zugangs dazu.
               Was versteht man unter einer Schwerstverletzung?
               Schwerstverletzungen sind Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks, Schädel-Hirn-Verletzung
               mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnblutung, schwere Mehrfachverletzungen/Polytraumata (Kombination aus
               mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Fraktur des Beckens, Fraktur der Wirbelsäule, gewebezerstörender
               Schaden von inneren Organen), Verbrennungen dritten Grads von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche.
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft beteiligt sich an den hierfür erforderlichen Mehrkosten,
               die über den Anteil der Sozialversicherungsträger hinausgehen, bis zu einem Betrag von 5.000 Euro.
               Die Schwerstverletzung ist anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
               Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalls und muss innerhalb von einem Jahr vom Unfalltage an gerechnet
               geltend gemacht werden.

          c)   Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel
               Sind Sie aufgrund des Unfalls auf die Benutzung medizinischer Hilfsmittel angewiesen, hilft die ARAG Allgemeine
               Versicherungs-Aktiengesellschaft Ihnen – soweit nötig – bei der Beschaffung der benötigten Hilfsmittel.
               Zusätzlich beteiligt sie sich an den erforderlichen Kosten der Hilfsmittel, die über den Anteil der Sozialversiche-
               rungsträger hinausgehen, bis zu einem Betrag von 10.000 Euro.

          d)   Was versteht man unter einem Unfall?
               Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis, durch das Sie unfreiwillig eine Ge-
               sundheitsschädigung erleiden. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder
               Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

(3)       Reiseabbruch/-verlängerung
          a) Rückreiseservice
              Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich
              vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, weil ein Mitreisender oder ein naher Verwandter schwer erkrankt (ein mehr
              als 14-tägiger Krankenhausaufenthalt ist notwendig) oder verstorben ist oder weil eine erhebliche Schädigung am
              Eigentum von mehr als 2.500 Euro eingetreten ist oder weil es am Zielort zu Krieg, Inneren Unruhen oder Erdbe-
              ben gekommen ist, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft für Ihre Rückreise.
              Zusätzlich übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die gegenüber der ursprünglich
              vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten für Sie und die mitversicherten Familienangehörigen
              bis zu 5.000 Euro je Schadenfall und Person.
              § 12 Absatz 1a) findet insoweit keine Anwendung.

          b)   Hilfe bei Insolvenz des Reiseveranstalters
               Können Sie Ihre Rückreise aus dem Ausland nicht planmäßig antreten, weil Ihr Reiseveranstalter zahlungsunfähig
               geworden ist, informiert die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Sie über andere Möglichkeiten Ih-
               rer Rückkehr.
               Zusätzlich stellt sie Ihnen, soweit erforderlich, ein zinsloses Darlehen bis zu 5.000 Euro für die Kosten der Rückrei-
               se zur Verfügung.

          c)   Hilfe bei Naturkatastrophen
               Ihre Reise verläuft nicht planmäßig, weil am jeweiligen Aufenthaltsort unvorhergesehen Naturkatastrophen (zum
               Beispiel Lawinenabgänge, Muren oder Erdbeben) eingetreten sind und daher die Weiterreise nicht möglich oder
               infolge behördlicher Anordnung nicht erlaubt ist.
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft erstattet für nachgewiesene außerplanmäßige Verpfle-
               gungs- und Übernachtungskosten je Tag und versicherte Person 75 Euro, höchstens jedoch insgesamt bis zu
               1.000 Euro je versicherte Person.
               Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe nicht mit dem ursprünglich gewählten Verkehrsmittel zurückreisen
               können, erstattet die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die Reisemehrkosten für jede versicher-
               te Person in Höhe der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienflugs (Eco-
               nomy Class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro.
               Wenn Sie aufgrund der Naturkatastrophe Ihr fahrbereites Fahrzeug am Aufenthaltsort zurücklassen müssen, sorgt
               die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft für die Rückholung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen
               Wohnsitz.

Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                       109

[Seite 110]
           Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie von der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft als
           Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Liegt der Scha-
           denort außerhalb Europas, zahlt sie höchstens 5.000 Euro.
           § 12 Absatz 1a) findet insoweit keine Anwendung.

(4)   Fahrzeugausfall
      Fällt das von Ihnen geführte nicht öffentliche Verkehrsmittel (Personenkraftfahrzeug, Wohnmobil bis vier Tonnen zu-
      lässiges Gesamtgewicht, Kraftrad, Moped, Fahrrad) infolge einer Panne oder eines Unfalls aus oder wird es gestohlen,
      erbringt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft folgende Leistungen:
      a) Weiter- und Rückfahrtservice
           Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft organisiert die Weiterfahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz
           im Inland oder zu Ihrem Zielort und die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abholung des wieder
           fahrbereiten Fahrzeugs vom Schadenort.
           Sie übernimmt hierbei entstehende Kosten für
           • die Fahrt vom Schadenort zu Ihrem Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zu einem Zielort innerhalb Euro-
             pas,
           • die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz,
           • die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrzeug dort abgeholt werden soll.
           Diese Kosten erstattet sie bis zur Höhe der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen oder die Kosten ei-
           nes Linienflugs (Economy Class) sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro.

      b)   Übernachtungsservice
           Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Über-
           nachtungsmöglichkeit und übernimmt die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte, jedoch nicht über
           den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde.
           Sie erstattet höchstens 75 Euro je Übernachtung und versicherte Person.
           Nehmen Sie den Weiter- und Rückfahrtservice in Anspruch, übernimmt sie Übernachtungskosten nur für eine
           Nacht.

      c)   Mietwagenservice
           Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung eines Selbst-
           fahrervermietfahrzeugs und übernimmt die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Mietfahrzeugs bis zur
           Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs, jedoch höchstens
           für sieben Tage bis zu insgesamt 600 Euro; bei Leihfahrrädern übernimmt sie maximal 50 Euro.
           Anstelle der Leistung Mietwagen erstattet sie bei Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis
           zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung, jedoch höchstens für sieben
           Tage bis zu 50 Euro je Ausfalltag.
           Nehmen Sie den Weiter- und Rückfahrtservice oder den Übernachtungsservice in Anspruch, übernimmt die ARAG
           Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft keine Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung.

      d)   Soforthilfe am Schadenort
           aa) Pannen- und Unfallhilfe
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist bei der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an
               der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug behilflich und übernimmt die hierdurch entstehenden Kos-
               ten in unbegrenzter Höhe.
               Bei einem nicht durch sie vermittelten Pannenhilfsfahrzeug beläuft sich der Höchstbetrag für diese Leistung
               einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile auf 200 Euro.
           bb) Bergen
               Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgt sie für seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht ge-
               werblich beförderter Ladung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten.
           cc) Abschleppen
               Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt sie für das Abschlep-
               pen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernimmt die hier-
               durch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe.
               Bei nicht durch die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft vermittelten Leistungen für das Ab-
               schleppen und den Rücktransport des Gepäcks beträgt der Höchstbetrag jeweils 200 Euro; hierauf werden
               durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet.

      e)   Autoschlüsselservice
           Haben Sie die Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren, organisiert die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell-
           schaft den Versand der vorhandenen Ersatzschlüssel und übernimmt die hierdurch entstehenden Versandkosten.
           Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst übernimmt sie nicht.

      f)   Fahrzeugtransportservice
           aa) Kann das Fahrzeug am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit ge-
               macht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwer-
               tiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktien-
               gesellschaft für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt an einem anderen Ort.
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis
               zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland; liegt der Schadenort au-
               ßerhalb Europas, zahlt sie höchstens 5.000 Euro.

110                                        Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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               bb) Liegt der Schadenort in Deutschland, sorgt sie dafür, dass Sie und die mitversicherten Personen möglichst zu-
                   sammen mit dem Fahrzeug zu Ihrem Wohnsitz gebracht werden (Pick-up-Service).

          g)   Fahrzeugunterstellung
               aa) Muss das Fahrzeug bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des Transports
                   zu einer Werkstatt untergestellt werden, übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
                   die dadurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
               bb) Diese Leistung erbringt sie auch, wenn das Fahrzeug nach einem Diebstahl im Ausland wiederaufgefunden
                   wird und bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt wer-
                   den muss.

          h)   Fahrzeugverzollung und -verschrottung (nur Ausland)
               Muss das Fahrzeug im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft bei
               der Durchführung der Verzollung.
               Zusätzlich trägt sie die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger
               Steuern.
               Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, übernimmt sie die hierdurch
               entstehenden Kosten.

          i)   Hilfe bei der Fahrzeugreparatur
               aa) Muss das Fahrzeug repariert werden, hilft die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft bei der Su-
                    che nach einer Werkstatt.
                    Für die Auswahl und die Leistungen der Werkstatt übernimmt sie keine Haftung.
               bb) Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs an ei-
                    nem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt die ARAG Allgemeine Ver-
                    sicherungs-Aktiengesellschaft dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernimmt
                    alle entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzteile selbst.
               cc) Liegt der Schadenort in Deutschland oder im europäischen Ausland und Sie haben die Absicht, Ihr beschädig-
                    tes Fahrzeug bestmöglich zu veräußern, benennt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
                    Ihnen Restwerteaufkäufer.

          j)   Hilfe bei der Fahrzeugrückführung (nur Ausland)
               Wird Ihr Fahrzeug nach einem Diebstahl im Ausland innerhalb von vier Wochen in fahrbereitem Zustand wieder
               aufgefunden und ist noch nicht in fremdes Eigentum übergegangen, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-
               Aktiengesellschaft für die Rückführung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz.
               Veranlassen Sie die Abholung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz 0,50 Euro je Kilometer Entfernung zwischen Ih-
               rem Wohnsitz und dem Schadenort. Liegt der Schadenort außerhalb Europas, zahlt die ARAG Allgemeine Versi-
               cherungs-Aktiengesellschaft höchstens 5.000 Euro.

          k)   Was versteht man unter einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall?
               Unter einer Fahrzeugpanne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen.
               Ein Fahrzeugunfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken-
               des Ereignis.

(5)       Verlust bestimmter Gegenstände
          a) Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust (nur Ausland)
              Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellt die
              ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft den Kontakt zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht binnen 24
              Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellt die ARAG Allgemeine Versiche-
              rungs-Aktiengesellschaft Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu 5.000 Euro je Schadenfall zur Verfügung.

          b)   Dokumentenservice (nur Ausland)
               Haben Sie auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes Dokument verloren, benennt die ARAG Allge-
               meine Versicherungs-Aktiengesellschaft Ihnen Botschaften oder Konsulate und übernimmt die anfallenden Ge-
               bühren für Ersatzdokumente.
               Bei einem Verlust Ihrer Scheck- oder Kreditkarte informiert sie auf Wunsch unverzüglich Ihre Bank bzw. Ihr Kredit-
               kartenunternehmen.

          c)   Schlüsselservice (nur Ausland)
               Haben Sie auf einer Reise im Ausland die Schlüssel für Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz
               im Inland verloren, hilft die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft bei der Beschaffung von Ersatz-
               schlüsseln.
               Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, übernimmt sie die Kosten für den Schlüsselnotdienst bis zu 100 Euro je
               Schadenfall.

(6)       Notfall zu Hause
          a) Reiserückrufservice
              Ist infolge von Tod oder Erkrankung eines nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädigung Ihres Eigen-
              tums ein Rückruf von einer Reise durch den Rundfunk notwendig, leitet die ARAG Allgemeine Versicherungs-
              Aktiengesellschaft die erforderlichen Maßnahmen in die Wege und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                     111

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      b)   Handwerkerservice
           Wird während einer Reise Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem Wohnsitz im Inland durch unvorhergesehene Er-
           eignisse (zum Beispiel Brand, Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, benennt die ARAG Allgemeine
           Versicherungs-Aktiengesellschaft Ihnen auf Anfrage uns bekannte Handwerkerfirmen oder Dienstleistungsunter-
           nehmen, organisiert deren Einsatz für Soforthilfemaßnahmen und tritt hierfür mit einem Betrag bis zu 500 Euro in
           Vorlage.
           Die Kosten dieser Firmen zahlt sie nicht; für deren Leistungen übernimmt sie keine Haftung.

      c)   Haushüterservice
           Kann die von Ihnen beauftragte Person, die Ihr Haus oder Ihre Wohnung am ständigen Wohnsitz im Inland wäh-
           rend Ihrer Abwesenheit betreuen soll, ihren Dienst unerwartet nicht antreten oder fortsetzen, vermittelt die ARAG
           Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Ihnen auf Anfrage einen uns bekannten Haushüter.
           Die Kosten des Haushüters zahlt sie nicht; für seine Leistungen übernimmt sie keine Haftung.


§7    Krankenschutz im Ausland: Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
      (sofern vereinbart)
(1)   Die ARAG Krankenversicherungs-AG bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag ge-
      nannte Ereignisse. Sie gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall (vergleiche auch § 10) Ersatz von
      Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.

(2)   Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer auf der Reise
      auftretenden Krankheit, Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Folgen eines Unfalls. Der Versicherungsfall
      beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr
      besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behan-
      delten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.

      Als Versicherungsfall gilt auch der Tod.

      Ferner gelten als Versicherungsfall medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen von Schwanger-
      schaftskomplikationen einschließlich Frühgeburt vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburt und
      notfallbedingtem Schwangerschaftsabbruch.

(3)   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Kein Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik
      Deutschland und in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

(4)   Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 42 Tage aller vorübergehenden Auslandsreisen, die von der versicher-
      ten Person innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden. Endet das Versicherungsjahr während des Aus-
      landsaufenthalts, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist. § 8 Absatz (3) gilt
      entsprechend. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von Ihnen auf Verlangen der ARAG Krankenversiche-
      rungs-AG im Leistungsfall nachzuweisen.


§8    Beginn, Dauer und Ende des Kranken-Versicherungsschutzes
(1)   Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragsdauer für alle Reisen ins Ausland und erstreckt sich auf die ersten
      42 Tage jeder Reise. Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Beginn des Auslandsaufenthalts.

      Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Eltern-
      teil mindestens drei Monate bei uns versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach
      dem Tage der Geburt rückwirkend zu diesem Tag in Textform (zum Beispiel Fax, E-Mail) erfolgt. Der Geburt eines Kin-
      des steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
      Die rückwirkende Mitversicherung ab Geburt bzw. Adoption ist nur möglich, soweit für das Neugeborene bzw. für das
      Adoptivkind kein anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Ausland besteht.
      Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

(2)   Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufenthalts
      bzw. des Versicherungsverhältnisses. Er endet darüber hinaus mit Ablauf des 42. Tags eines Auslandsaufenthalts.

(3)   Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert
      sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis
      zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.


§9    Umfang der Leistungspflicht
(1)   Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und
      Zahnärzten frei.

(2)   Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Absatz (1) genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel zudem
      aus der Apotheke oder vom Behandler bezogen werden.

112                                         Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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(3)       Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäu-
          sern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, soweit erkennbar über ausreichende diagnostische und therapeuti-
          sche Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch
          Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten aufnehmen, es sei denn, dass nachweislich
          ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt.

(4)       Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen.

(5)       Die ARAG Krankenversicherungs-AG leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden
          und Arzneimittel, die von der Schulmedizin im Reiseland oder in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend aner-
          kannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis des entsprechenden Reise-
          lands oder der Bundesrepublik Deutschland als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden,
          weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; die ARAG Krankenversicherungs-AG
          kann jedoch ihre Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Me-
          thoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

(6)       Bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr übernimmt die
          ARAG Krankenversicherungs-AG zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben Kran-
          kenzimmer.

(7)       Soweit dieser Tarif Leistungen vorsieht, sind Kosten erstattungsfähig:
          a) für ärztliche Heilbehandlung;
          b) für Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung außer Massagen, Bäder und medizinische Pa-
             ckungen. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht
             Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig ge-
             nommen werden;
          c) für schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen
             von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie;
          d) für Röntgendiagnostik;
          e) für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern diese in einem im
             Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt; bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicher-
             ten Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Person im selben
             Krankenzimmer erstattungsfähig.


§ 10      Einschränkungen der Leistungspflicht
(1)       Keine Leistungspflicht besteht
          a) für Behandlungen, von denen aufgrund ärztlicher Diagnose bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger
              Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten bzw. Le-
              benspartners gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) im
              Ausland unternommen wurde;
          b) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für
              den Antritt der Reise war;
          c) für solche Krankheiten einschließlich deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch
              Kriegsereignisse in einem Land, für das vor Reiseantritt durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutsch-
              land eine Reisewarnung ausgesprochen wurde oder aktive Teilnahme an Inneren Unruhen verursacht worden
              sind;
          d) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöh-
              nungsbehandlungen;
          e) für ambulante Psychoanalyse und -therapie;
          f) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung sowie Schwangerschaftsvorsorgeun-
              tersuchungen außer in den Fällen von § 7 Absatz 2; Kostenersatz wird auch geleistet, wenn der Auslandsaufenthalt
              infolge des vorherigen Eintritts eines Versicherungsfalls oder dessen Folgen über die 36. Schwangerschaftswoche
              hinaus ausgedehnt werden musste;
          g) für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie;
          h) für Hilfsmittel mit Ausnahme von Gehgips, Liegeschalen, Bandagen und ärztlich verordneten Gehstützen, die we-
              gen akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind;
          i) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;
          j) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehand-
              lung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versi-
              cherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat;
          k) für Behandlung durch Ehegatten bzw. Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder;
              Sachkosten werden erstattet;
          l) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.

(2)       Kostenersatz im Sinne von § 9 Absatz (7) wird aber insoweit geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im Aufenthalts-
          land zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schmerzzustände erforderlich ist.

(3)       Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch not-
          wendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                      113

[Seite 114]
       Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu
       den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
(4)    Soweit für den Versicherungsfall Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden können, gehen diese den
       Ansprüchen aus diesem Vertrag vor, und zwar auch dann, wenn diese Ansprüche ebenfalls aufgrund einer Subsidiari-
       tätsklausel nachrangig sind. Wird der Versicherungsfall zuerst dem Versicherer gemeldet, tritt dieser in Vorleistung.


§ 11   Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1)    Die ARAG Krankenversicherungs-AG ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und
       die geforderten und erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Die erforderli-
       chen Unterlagen sollen spätestens drei Monate nach Beendigung der Reise bzw. dem Rücktransport, der Überführung
       oder Bestattung eingereicht werden.

(2)    Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzel-
       nen ärztlichen Leistungen und Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament,
       der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung
       der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung enthalten. Leistungen oder deren Ablehnung
       durch die in § 10 Absatz (4) genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen.

(3)    Zum Nachweis eines notwendigen Krankenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Be-
       ginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeichnung der Krankheit einzureichen.

(4)    Die ARAG Krankenversicherungs-AG ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsneh-
       mer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Vo-
       raussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.

(5)    Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem
       Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen
       Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß
       „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand,
       es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendi-
       gen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.

(6)    Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass die ARAG Krankenversiche-
       rungs-AG Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Über-
       weisungsformen wählt.

(7)    Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.


§ 12   Ausschlüsse und Leistungskürzungen
       Wann kann Ihnen der Top-Schutzbrief nicht helfen?

(1)    Sie können keine Leistungen erwarten, wenn das Ereignis
       a) durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar
            verursacht werden. Der Top-Schutzbrief hilft jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse über-
            rascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten,
       b) von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wurde; bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die ARAG Allge-
            meine Versicherungs-Aktiengesellschaft berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent-
            sprechenden Verhältnis zu kürzen,
       c) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male
            aufgetreten ist oder durch eine Schwangerschaft verursacht wurde.

(2)    Außerdem leistet der Top-Schutzbrief nicht,
       a) wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahr-
          zeugs nicht berechtigt waren,
       b) wenn Sie mit dem Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer
          Höchstgeschwindigkeit ankam, einer dazugehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilge-
          nommen haben,
       c) wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßi-
          gen Vermietung verwendet hatten,
       d) wenn der Schadenort weniger als 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Wir leisten je-
          doch in den Fällen im Teil B des Mietwagenservice bei Unfall und Diebstahl (§ 4 Ziffer 3), der Pannen- und Unfallhilfe,
          des Bergens und des Abschleppens (§ 4 Ziffer 4.1 bis 4.3), der Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 4 Ziffer 8), des
          Dokumentenservice (§ 5 Ziffer 2) und in den Fällen im Teil C des Krankenschutzes im Ausland (§ 8 bis § 12).

(3)    Leistungskürzung
       Haben Sie aufgrund der Top-Schutzbrief-Leistungen Kosten gespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwen-
       den müssen, kann ihre Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten gekürzt werden.


114                                           Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 115]
§ 13      Pflichten nach Schadeneintritt
          Ihre Pflichten nach dem Eintritt eines Schadens

(1)       Nach dem Eintritt eines Schadenfalls müssen Sie
          a) uns den Schaden (bei Krankenhausaufenthalten im Ausland nach Beginn der stationären Behandlung) unverzüg-
             lich anzeigen,
          b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Die ARAG Allgemeine Versicherungs-
             Aktiengesellschaft unterhält einen Notdienst, der rund um die Uhr besetzt ist,
          c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten,
          d) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Entschä-
             digungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und, soweit erforderlich,
             die behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenanstalten aller Art, Versicherungsträger, Gesundheits-
             und Versorgungsämter von ihrer Schweigepflicht entbinden,
          e) uns bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Drit-
             ten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen,
          f) auf Verlangen Beginn und Ende jeder Auslandsreise nachweisen.

(2)       Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
          Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
          Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
          verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung.

          Wir erbringen die Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
          die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ur-
          sächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

(3)       Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder Ihnen nur als Darlehen zur Verfügung gestellt haben, müssen Sie unverzüg-
          lich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung, an uns zurücker-
          statten.


§ 14      Vertragsdauer
          Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes Verkehr(§§ 21, 21 b bzw.
          21 p), des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes für Privatpersonen (§§ 26, 26 b bzw. 26 p) und/oder des Zusatzbausteins ARAG
          Top-Schutzbrief.


§ 15      Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20
          ARB sinngemäß.


Sonderbedingung 22 zu den ARB 2015: ARAG Fahrzeug-Schutzbrief für Selbstständige

§1        Risikoträger des ARAG Fahrzeug-Schutzbriefs für Selbstständige
          ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
          ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
          Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Paul-Otto Faßbender
          Vorstand: Wolfgang Mathmann, Christian Vogée
          Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
          USt-ID-Nr.: DE 811 125 216

          Führender Versicherer ist die ARAG SE.
          Sie ist bevollmächtigt, Zahlungen, Anzeigen und Willenserklärungen usw. – ausgenommen in Schadenangelegenhei-
          ten – auch für die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft entgegenzunehmen und zu tätigen.
          Verklagt werden bzw. klagen kann außer in Schadenfällen nur die ARAG SE.
          In Schadenangelegenheiten einschließlich sich hieraus ergebender Rechtsstreitigkeiten, die
          • den Rechtsschutz betreffen, kann ausschließlich die ARAG SE
          • den ARAG Fahrzeug-Schutzbrief betreffen, kann ausschließlich die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell-
            schaft
          verklagt werden bzw. klagen.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                   115

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§2    Was ist versichert?
      Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft erbringt nach Eintritt der nachstehend genannten Schadener-
      eignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder erstattet die von Ihnen aufgewendeten Kosten
      im Rahmen dieser Bedingungen.


§3    Wer ist versichert?
      Alle Versicherungsleistungen (§ 6) stehen zu:
      a) Ihnen als Versicherungsnehmer;

      b)   den von Ihnen beschäftigten Mitarbeitern, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind;

      c)   allen Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen eines Motorfahrzeugs zu Lan-
           de sowie Anhängers. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
           Voraussetzung ist, dass das Motorfahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
           aa) auf Ihre Firma zugelassen oder
           bb) auf den Namen Ihrer Firma mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen ist
                oder
           cc) Ihre Firma es zum vorübergehenden Gebrauch angemietet hat.


§4    Welche Fahrzeuge sind versichert?
      Versichert sind alle auf Ihre Firma zugelassenen
      a) Kraftfahrzeuge zu Lande, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind, ein-
          schließlich des Fahrerplatzes nicht mehr als neun Sitzplätze haben, eine Gesamtbreite von 255 Zentimeter, eine
          Gesamtlänge von 1.000 Zentimeter, eine Höhe von 300 Zentimeter und ein zulässiges Gesamtgewicht von vier
          Tonnen nicht überschreiten;
      b) Wohnmobile bis 320 Zentimeter Höhe und 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Ladung);
      c) Kraftfahrzeuge im Werkverkehr (zum Beispiel Lieferwagen) bis zu einer Nutzlast von vier Tonnen (einschließlich
          der Nutzlast eines mitgeführten Anhängers);
      d) Krafträder (über 50 Kubikzentimeter Hubraum);
      e) Leichtkrafträder (unter 50 Kubikzentimeter Hubraum) bzw. zulassungspflichtige Pedelecs.
      Versichert sind auch mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger mit höchstens einer Achse. Achsen mit
      weniger als 100 Zentimeter Abstand gelten als eine Achse.
      Nicht versichert sind Nutzfahrzeuge über vier Tonnen Nutzlast, Omnibusse über neun Sitze, Sattelzug- und Zugma-
      schinen, Anhänger für Lkw, zulassungspflichtige selbstfahrende Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, Mietwagen,
      Personenmietwagen und Taxen.


§5    In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
      Sie haben mit dem Fahrzeug-Schutzbrief Versicherungsschutz
      • in Europa
      • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers
      • auf den Kanarischen Inseln
      • auf Madeira
      • auf den Azoren
      soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.


§6    Wie hilft Ihnen der Fahrzeug-Schutzbrief?
(1)   Soforthilfe an der Schadenstelle bei einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall (auch an Ihrem Firmensitz)
      Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringt die ARAG
      Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft folgende Leistungen:
      a) Wiederherstellung der Fahrbereitschaft durch ein Pannenhilfsfahrzeug
          Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft sorgt für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an
          der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten.
          Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und
          verwendeten Kleinteile auf 600 Euro.

      b)   Abschleppen des Fahrzeugs
           Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgt die ARAG Allgemeine Ver-
           sicherungs-Aktiengesellschaft für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der nicht gewerblich
           beförderten Ladung zur nächstgelegenen Fachwerkstatt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten.
           Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 600 Euro. Die durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs
           gemäß a) entstandenen Kosten werden angerechnet.


116                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

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          c)   Bergen des Fahrzeugs
               Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft für die
               Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernimmt die hier-
               durch entstehenden Kosten.

          d)   Ergänzend zu b) und c) übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Umlade- oder Weiter-
               transportkosten für die gewerblich beförderte Ladung, sofern der Transport im Rahmen eines Werkverkehrs (im
               Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 und § 2 Güterkraftverkehrsgesetz) durchgeführt wurde. Nicht versichert sind Transpor-
               te im gewerblichen Güterkraftverkehr.

               Kann das Fahrzeug aufgrund einer Fahrzeugpanne oder eines Fahrzeugunfalls die Fahrt aus eigener Kraft inner-
               halb des gleichen Werktags nicht mehr fortsetzen, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
               • für die notwendige Umladung auf ein anderes Transportfahrzeug und
               • für den Weitertransport ihrer gewerblichen Ladung (bis vier Tonnen Nutzlast)
               zum Sitz Ihres Unternehmens oder zum ursprünglichen Bestimmungsort der Warenlieferung.
               Um Werkverkehr handelt es sich, wenn
               • die beförderten Güter ihr bzw. das Eigentums ihres Unternehmen sind, von Ihnen verkauft, gekauft, vermietet,
                 gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind;
               • die Beförderung der Anlieferung der Güter zu Ihrem Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer
                 Verbringung innerhalb oder, zum Eigengebrauch, außerhalb des Unternehmens dient;
               • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge von eigenen Mitarbeitern Ihrer Firma geführt werden. Im
                 Krankheitsfall ist es Ihnen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen;
               • die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit Ihres Unternehmens darstellt.
               Die Bestimmungen gelten auch bei der Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kom-
               missionäre, soweit deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht.

          e)   Was versteht man unter einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall?
               Unter einer Fahrzeugpanne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen.
               Ein Fahrzeugunfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes
               Ereignis.

(2)       Hilfe nach einer Fahrzeugpanne, einem Fahrzeugunfall oder Fahrzeugdiebstahl ab 30 Kilometer Entfernung von ih-
          rem Firmensitz
          Kann das versicherte Fahrzeug
          • nach einer Fahrzeugpanne oder einem Fahrzeugunfall weder am Schadentag noch am folgenden Tag wieder fahrbe-
            reit gemacht werden oder
          • wurde Ihnen das Fahrzeug gestohlen,
          erbringt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die nachfolgenden Leistungen.
          Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 30 Kilometer Luftlinie von Ihrem Firmensitz in Deutschland ent-
          fernt ist.

          a)   Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft organisiert für Sie
               • die Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem Firmensitz in Deutschland oder
               • die Weiterfahrt vom Schadenort zu Ihrem Zielort und
               • die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Firmensitz oder
               • die Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist oder wiederaufgefun-
                 den wurde.
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zur Höhe
               • der Bahnkosten erster Klasse einschließlich Zuschlägen (zum Beispiel für Liegewagen) oder
               • der Kosten eines Linienflugs (Economy Class).
               Müssen Sie zusätzliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernimmt die
               ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 50 Euro.

          b)   Hilfe bei Beschaffung und Buchung einer Übernachtungsmöglichkeit
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung und Buchung
               einer Übernachtungsmöglichkeit und übernimmt die Übernachtungskosten für höchstens fünf Nächte, jedoch
               nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wiederaufgefunden wurde.
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt die hierbei entstehenden Kosten bis zu 75 Euro
               je Übernachtung und Person.
               Nehmen Sie die Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt gemäß b) in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine Ver-
               sicherungs-Aktiengesellschaft die Übernachtungskosten für eine Nacht.

          c)   Hilfe bei der Beschaffung und Anmietung eines Mietwagens
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft hilft Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung und Anmie-
               tung eines Mietwagens bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft.
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt die hierbei entstehenden Kosten für höchs-
               tens sieben Tage bis zu insgesamt 1.200 Euro; bei Leihfahrrädern übernimmt sie maximal 50 Euro.
               Nehmen Sie die Hilfe bei der Weiter- und Rückfahrt gemäß b) in Anspruch, übernimmt die ARAG Allgemeine Ver-
               sicherungs-Aktiengesellschaft die Übernachtungskosten für eine Nacht.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                      117

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      d)   Fahrzeugunterstellung
           Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft in einer
           Werkstatt oder bis zur Durchführung des Rücktransports untergestellt werden, ist die ARAG Allgemeine Versiche-
           rungs-Aktiengesellschaft Ihnen hierbei behilflich und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch
           höchstens für zwei Wochen.

(3)   Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise ab 30 Kilometer Entfernung von Ihrem Firmensitz
      Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise, erbringt die
      ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die nachfolgend genannten Leistungen.
      Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der
      Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.
      Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Firmensitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufenden sechs Wochen;
      bei einer überwiegend beruflich veranlassten Reise auch darüber hinaus.
      Voraussetzung ist, dass der Schadenort mindestens 30 Kilometer Luftlinie von Ihrem Firmensitz in Deutschland ent-
      fernt ist.

      a)   Krankenrücktransport
           Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls an Ihren ständigen Wohn-
           sitz oder Firmensitz zurücktransportiert werden, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft für
           die Durchführung des Rücktransports und übernimmt dessen Kosten.
           Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein.
           Die Leistung der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft erstreckt sich auch auf die Begleitung des
           Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernimmt die
           ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkran-
           kung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 75 Euro pro Person.

      b)   Fahrzeugabholung
           Kann das versicherte Fahrzeug infolge einer Erkrankung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem
           noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
           für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Firmensitz und übernimmt die hierdurch entstehenden
           Kosten.
           Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,50 Euro je Kilometer zwischen Ihrem
           Firmensitz und dem Schadenort. Außerdem erstattet die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in
           jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten
           Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 75 Euro pro Person.

      c)   Reiserückrufservice
           Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines Ihrer nahen Verwandten oder infolge einer erheblichen Schädi-
           gung Ihres Vermögens der Rückruf Ihrer Person von einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug durch Rundfunk
           als notwendig, leitet die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die erforderlichen Maßnahmen in die
           Wege und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten.

(4)   Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
      Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach § 5 ohne Deutschland), der mindestens 30
      Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Firmensitz in Deutschland entfernt ist, erbringt die ARAG Allgemeine Versi-
      cherungs-Aktiengesellschaft zusätzlich folgende Leistungen:
      a) Bei Panne und Unfall:
          aa) Ersatzteilversand
               Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Scha-
               denort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell-
               schaft dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernimmt alle entstehenden Ver-
               sandkosten.
          bb) Fahrzeugtransport
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft sorgt für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werk-
               statt und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Fir-
               mensitz, wenn
               • das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen
                 fahrbereit gemacht werden kann und
               • die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes
                 Fahrzeug.
          cc) Mietwagen
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft hilft Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten.
               Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft übernimmt anstelle der Leistung Weiter- und Rück-
               fahrt nach Absatz 2 a) oder Übernachtung nach Absatz 2 b) die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbe-
               reit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 1.200 Euro.
          dd) Fahrzeugverzollung und -verschrottung
               Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine Versicherungs-
               Aktiengesellschaft bei der Verzollung und übernimmt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Aus-
               nahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu
               vermeiden, übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die Verschrottungskosten.


118                                        Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 119]
          b)   Bei Fahrzeugdiebstahl:
               aa) Fahrzeugunterstellung
                    Wird das gestohlene Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden und muss es bis zur
                    Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden, übernimmt
                    die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens
                    für zwei Wochen.
               bb) Mietwagen
                    Die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft hilft Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten.
                    Sie übernimmt anstelle der Leistung Weiter- und Rückfahrt nach Absatz 2 a) oder Übernachtung nach Absatz
                    2 b) die Kosten, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens 1.200 Euro.
               cc) Fahrzeugverzollung und -verschrottung
                    Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft die ARAG Allgemeine Versicherungs-
                    Aktiengesellschaft bei der Verzollung und übernimmt die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Aus-
                    nahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu
                    vermeiden, übernimmt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die Verschrottungskosten.

          c)   Bei Krankheit
               aa) Vermittlung ärztlicher Betreuung
                   Erkranken Sie oder erleiden Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug einen Unfall,
                   • informiert die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten
                     ärztlicher Versorgung. Soweit möglich, benennt sie Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt;
                   • stellt sie, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder
                     Krankenhaus her;
                   • benachrichtigt sie auf Wunsch eine Ihnen nahestehende Person, Ihre Mitarbeiter oder Geschäftspartner.
               bb) Arzneimittelversand
                   Sind Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel-
                   lung Ihrer Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an Ihrem Aufenthaltsort oder dessen Nä-
                   he nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgt die ARAG
                   Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und
                   trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen.
                   Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden Ihnen er-
                   stattet.

          d)   Zusätzliche Hilfe
               aa) Ersatz von Reisedokumenten
                   Gerät auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug ein für dieses benötigtes Dokument in Verlust,
                   so ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft bei der Ersatzbeschaffung behilflich und über-
                   nimmt die hierbei anfallenden Gebühren.
               bb) Ersatz von Zahlungsmitteln
                   Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug infolge des Verlustes von Zahlungsmitteln
                   in eine Notlage, stellt die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft die Verbindung zu Ihrer Haus-
                   bank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung
                   folgenden Werktag möglich, können Sie bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ein Dar-
                   lehen bis zu 5.000 Euro je Schadenfall in Anspruch nehmen.
               cc) Hilfeleistung in besonderen Notfällen
                   Geraten Sie auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug in eine besondere Notlage, die in den Ab-
                   sätzen 1 bis 4 nicht geregelt und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nachteil für Ihre
                   Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hier-
                   durch entstehenden Kosten bis zu 500 Euro je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der
                   Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbe-
                   schaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.


§7        Was ist nicht versichert?
(1)       Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung
          des Schadens ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwe-
          re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(2)       Rennen
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es
          auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.

(3)       Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen und Staatsgewalt
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen oder Maß-
          nahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

(4)       Schäden durch Kernenergie
          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                    119

[Seite 120]
(5)    Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung
       Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn Sie bei Eintritt des Schadens das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen
       Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet hatten.

(6)    Vorhergehende Erkrankung
       Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, wenn das Ereignis, aufgrund dessen die ARAG Allgemeine Versiche-
       rungs-Aktiengesellschaft in Anspruch genommen werden soll, durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb
       von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder durch eine Schwanger-
       schaft verursacht wurde.

(7)    Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis
       Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten
       oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt waren.


§8     Besondere Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Fahrzeug-Schutzbrief
       Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie beachten müssen, um den Anspruch auf Versiche-
       rungsschutz zu erhalten.
       Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
       a) Sie müssen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen,
           gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zö-
            gern bzw. so schnell wie eben möglich“.)

       b)   Sie müssen sich mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft darüber abstimmen, ob und welche
            Leistungen sie erbringen soll. Die Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft unterhält einen Notdienst, der
            "rund um die Uhr" besetzt ist.

       c)   Sie müssen die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
            • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten und
            • ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

       d)   Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82
            Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt
            des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.)

       e)   Sie müssen die Weisungen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft befolgen, soweit das für Sie
            zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.


§9     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
(1)    Wenn Sie eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.

(2)    Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft be-
       rechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Bei-
       spiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das
       Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.

(3)    Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
       jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
       oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG
       Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ursächlich ist.

(4)    Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies
       zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ARAG
       Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief
       oder E-Mail) über diese Pflichten informiert hat.


§ 10   Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung
(1)    Haben Sie aufgrund der Leistungen der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Kosten erspart, die Sie
       ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, kann die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
       diese von ihrer Zahlung abziehen.

(2)    Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung der
       ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft weder abtreten noch verpfänden.


120                                          Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

[Seite 121]
§ 11      Verpflichtung Dritter
(1)       Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund
          • anderer Versicherungsverträge (zum Beispiel Kraftfahrt-, Kranken-, Unfall-, Rechtsschutz- bzw. Schutzbriefversiche-
            rung) oder
          • einer Mitgliedschaft in einem Automobilklub oder
          • einer Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers
          zur Hilfe oder zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der ARAG Allgemeine
          Versicherungs-Aktiengesellschaft vor.

(2)       Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an die ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell-
          schaft, ist diese Ihnen gegenüber abweichend von Absatz (1) zur Leistung verpflichtet.

(3)       Haben Sie aufgrund desselben Schadenereignisses Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegenüber einem Dritten,
          können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt.


§ 12      Vertragsdauer
          Der Versicherungsschutz endet automatisch mit Beendigung des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes Verkehr (§§ 23, 23 b bzw.
          23 p), des ARAG Aktiv-Rechtsschutzes für Privatpersonen (§§ 28, 28 b bzw. 28 p) und/oder des Zusatzbausteins ARAG
          Fahrzeug-Schutzbrief.


§ 13      Anzuwendendes Recht
          Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 16 und 20
          ARB 2015 sinngemäß.


Bedingungen – ARAG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung                                                  121

[Seite 122]
Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten
durch die deutsche Versicherungswirtschaft


Information zur Verwendung Ihrer Daten
Zur Einschätzung des zu versichernden Risikos vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zur Durchführung des Vertragsver-
hältnisses, insbesondere im Leistungsfall, benötigen wir personenbezogene Daten von Ihnen. Die Verarbeitung und Nutzung die-
ser Daten ist gesetzlich geregelt.

Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch
die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, nicht nur die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, sondern auch darüber
hinaus weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen.

Erläuterungen dazu können Sie den Verhaltensregeln entnehmen, die Sie im Internet unter www.ARAG.de abrufen können. Eben-
falls im Internet abrufen können Sie Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung
teilnehmen sowie Listen der Auftragnehmer und der Dienstleister.
Auf Wunsch händigen wir Ihnen auch gern einen Ausdruck dieser Listen aus.


Ihre Rechte
Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen sowie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn
diese unrichtig oder unvollständig sind.
Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als
unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist.

In allen diesen Fällen können Sie sich jederzeit an den ARAG Kunden-Service wenden.
Sie erreichen uns telefonisch unter +49 211 98 700 700.

Natürlich können Sie uns auch schreiben:
ARAG Versicherungen
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf

oder per Email an service@ARAG.de.


Einwilligung und Schweigepflichtentbindung zur Erhebung und Verarbeitung von
Gesundheitsdaten und anderen besonderen Arten personenbezogener Daten
Sofern bei der Risiko- oder Leistungsprüfung oder in der Schadenbearbeitung Gesundheitsdaten verarbeitet werden, holen wir
zuvor eine Einwilligungs- und ggf. auch eine Schweigepflichtentbindungserklärung bei Ihnen bzw. beim Betroffenen ein. Sollen
andere besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wie
beispielsweise die Information über eine Gewerkschaftszugehörigkeit als Tarifmerkmal, wird mit dem betreffenden Antrag eine
entsprechende Einwilligungserklärung vom Antragsteller eingeholt.


Hinweis zum Hinweis- und Informationssystem
Die informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirt-
schaft (HIS). An das HIS melden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die
auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen.

Zweck des durch das HIS ermöglichten Informationsaustausches ist die Unterstützung der Risikobeurteilung bei Versicherungsan-
trägen, der Sachverhaltsaufklärung bei Versicherungsfällen unter Rückgriff auf frühere Schadenfälle sowie die Bekämpfung von
Versicherungsmissbrauch.

Eine Einmeldung in das HIS ist bei Antragstellung oder im Versicherungsfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z.B.
eine Immobilie, betreffen.

Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z.B. das Schadenbild mit der Scha-
denschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. In diesen Fällen werden insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie An-
gaben zum Risiko an das HIS gemeldet.


122                                                            Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten

[Seite 123]
Im Schadenfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versi-
cherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des
Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungs-
fall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen.
Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung von uns be-
nachrichtigt.
Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-irfp.de.


Betriebliche Datenschutzbeauftragte
Die Kontaktdaten unseres betrieblichen Datenschutzbeauftragten finden Sie auf unserer Internetseite www.ARAG.de unter dem
Stichwort „Datenschutz“.


Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten                                                               123

[Seite 124]
Übersicht der Dienstleister des ARAG Konzerns
gemäß der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung


I.    Konzerngesellschaften, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Kundenstammdaten teilnehmen:
      1. ARAG SE                                               4. ARAG Lebensversicherungs-AG
      2. ARAG Allgemeine Versicherungs-AG                      5. Vif GmbH
      3. ARAG Krankenversicherungs-AG                          6. Interlloyd Versicherungs-AG

II.   Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelbenennung):

Auftraggebende Gesellschaft        Dienstleister                      Zweck der Beauftragung                                Gesundheitsdaten

                                                                      Betrieb gruppenweiter IT-Anwendungen
Konzerngesellschaften (siehe I.)   ARAG IT GmbH                                                                                    ja
                                                                      Softwareentwicklung, IT-Sicherheit

                                                                      Betreuungs-, Verkaufsförderungs- und
außer 1.                           ARAG SE                                                                                         ja
                                                                      Steuerungsaktivitäten in den Vertriebswegen

außer 1.                           ARAG SE                            Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern             ja

außer 1.                           ARAG SE                            Marktforschung, Marketing, Konzernrevision, Recht            ja

außer 1.                           ARAG SE                            Postbearbeitung, inkl. scannen der Eingangspost              ja

außer 3. + 4.                      ARAG SE                            Risikoprüfung, Abwicklung Rückversicherungsgeschäft          ja

                                                                      Zahlungsverkehr (Inkasso) Mahnverfahren
außer 1.                           ARAG SE                                                                                         ja
                                                                      außergerichtlich und gerichtlich

                                                                      Telefonischer Kundendienst
                                   ARAG Service Center GmbH                                                                        ja
                                                                      Assistance-Leistungen

                                   freesort GmbH                      Postbearbeitung                                             nein

                                   T-Systems DDM GmbH                 Druck und Versand                                            ja

                                                                      Antrags- und Vertrags-Bearbeitung
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ARAG SE                                                                                           ja
                                                                      Beschwerdemanagement

                                   ARAG Service Center GmbH           Leistungsbearbeitung                                         ja

                                   Actineo GmbH                       Leistungsbearbeitung                                         ja

                                   Control€xpert GmbH                 Leistungsbearbeitung                                        nein

                                   DEKRA Claims Management GmbH       Leistungsbearbeitung                                         ja

                                   E+S Rückversicherung AG            Antrags- und Leistungsbearbeitung                            ja

                                   Europa Krankenversicherung Akti-
                                                                      Leistungsbearbeitung                                         ja
                                   engesellschaft

                                   Ihr Rehabilitations-Dienst GmbH    Disease-Management                                           ja

ARAG Krankenversicherungs-AG       AGA Service Deutschland GmbH       Leistungsbearbeitung                                         ja

                                   Almeda GmbH                        Telefonischer Kundendienst Assistance-Leistungen             ja

                                   ARBMED GmbH                        Leistungsbearbeitung                                         ja

                                   avocis Deutschland GmbH            Telefonischer Kundendienst                                   ja

                                   Gesamtverband der Deutschen
                                                                      Austausch von Meldesätzen mit Finanzbehörden                 ja
                                   Versicherungswirtschaft e.V.

                                   IMB Consult GmbH                   Leistungsbearbeitung                                         ja

                                   MEDICPROOF GmbH                    Leistungsbearbeitung                                         ja

                                   Viamed GmbH                        Leistungsbearbeitung                                         ja

ARAG Lebensversicherungs-AG        ARAG SE                            Depotverwaltung für Fondspolicen                            nein

                                   Gesamtverband der Deutschen
                                                                      Austausch von Meldesätzen mit Finanzbehörden              zum Teil
                                   Versicherungswirtschaft e.V.

Interlloyd Versicherungs-AG        ARAG Service Center GmbH           Leistungsbearbeitung (Schutzbrief)                           ja

                                   ARAG Allgemeine Versicherungs-AG   Leistungsbearbeitung                                         ja

                                   ARAG Allgemeine Versicherungs-AG   Dienstleistermanagement                                      ja

                                   Actineo GmbH                       Leistungsbearbeitung                                         Ja

                                   Control€xpert GmbH                 Leistungsbearbeitung                                        nein

                                   DEKRA Claims Management GmbH       Leistungsbearbeitung                                         ja

                                   E+S Rückversicherung AG            Antrags- und Leistungsbearbeitung                            ja

[Seite 125]
III.   Kategorien von Dienstleistern, bei denen Datenverarbeitung kein Hauptgegenstand des Auftrages ist:

Auftraggebende Gesellschaft   Dienstleisterkategorie           Zweck der Beauftragung                                     Gesundheitsdaten

Alle Konzerngesellschaften    Adressermittler                  Adressprüfung                                                    nein

                              Ärzte                            Risiko und Leistungsprüfung                                       ja

                              Aktenlager                       Lagerung von Akten                                                ja

                              Assisteure                       Assistanceleistungen                                           zum Teil

                              Call-Center                      In- Outbound Telefonie                                         Zum Teil

                              Datenvernichter                  Vernichtung von Daten                                             ja

                                                               Risiko-/Leistungsprüfung, Rückstellungs- und
                              Gutachter und Sachverständige    Rentabilitätsberechnung, Unterstützung bei                     zum Teil
                                                               Schadenregulierung, Unterstützung bei Kalkulation

                              Inkassounternehmen               Forderungsmanagement                                             nein

                              IT-Dienstleister                 Wartung und Entwicklung von IT-Hard- und Software              zum Teil

                              Lettershops/Druckereien          Druck/Versand von Post und Emailmassensendungen                  nein

                              Marketingagenturen/-provider     Marketingaktionen                                                nein

                              Marktforschungsunternehmen       Marktforschung                                                   nein

                                                               Rechtsberatung/-hilfe, Prozessvertretung
                              Rechtsanwälte                                                                                   zum Teil
                                                               Forderungseinzug

                              Rückversicherer                  Rückversicherung                                                  ja

                              Sanierer, Werkstätten            Schadensanierung und Reparaturen                               Zum Teil

                              Servicekartenhersteller          Herstellung von Kundenkarten                                     nein

                              Wirtschaftsauskunfteien          Bonitätsprüfung in der Antrags- und Leistungsbearbeitung         nein

ARAG Krankenversicherungs-AG Anbieter medizinischer Produkte   Hilfsmittelversorgung                                             ja


IV.    Hinweise:
Nicht alle hier gelisteten Auftragnehmer und Dienstleister erhalten automatisch Ihre personenbezogenen Daten. Pro Auftrag wird
geprüft, welche personenbezogenen Daten tatsächlich zur Auftragserfüllung notwendig sind und nur diese werden dann im Rah-
men des Auftrages an den jeweiligen Auftragnehmer oder Dienstleister weitergeben.

Ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten im Rahmen von einzelnen Beauftragungen ist nur dann möglich, wenn eine
gesonderte Prüfung ergibt, dass Ihr schutzwürdiges Interesse aufgrund einer besonderen persönlichen Situation die berechtigten
Interessen des beauftragenden Unternehmens überwiegt.

Sollten Sie weiteren Informationsbedarf zu dieser Dienstleisterliste, den „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge-
nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ oder sonstigen Datenschutzthemen haben, so finden Sie entsprechende
Hinweise unter Rubrik Datenschutz auf der ARAG-Webseite (http://www.arag.de). Hier finden Sie unter der Überschrift „Neue
Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung“ immer eine aktuelle Fassung der Dienstleisterliste.


Stand 12.2014
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