# Württembergische CyberPlus zur: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-privat-wuerttembergische-cyberplus.php
- Rechtlicher Träger: Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-privat-wuerttembergische-cyberplus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen CyberPlus (BB CyberPlus 2025)](https://www.wuerttembergische.de/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/hausratversicherung/1552_Besondere_Bedingungen_CyberPlus_2025.pdf), Fassung BB CyberPlus 2025, Formular 1552 Stand 01.03.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | ja, bis 15.000 € | Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 15.000 EUR. | § 6, Seite 3 |
| Höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres | ja, bis 15.000 € | Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 15.000 EUR. | § 6, Seite 3 |
| Vertragsform: eigenständige Cyberversicherung oder Baustein der Hausrat-, Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung | nein | Es gelten die vereinbarten Bestimmungen des Hauptvertrags und der dazu gehörenden Allgemeinen Bedingungen Hausratversicherung (VHB 2025) | § 1, Seite 2 |
| Mitversicherte Personen: Ehe- oder Lebenspartner und alle Personen im selben Haushalt | ja | Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. | § 2, Seite 2 |
| Minderjährige Kinder mitversichert, auch außerhalb des Haushalts in Ausbildung | ja | sind auch Kinder, die vorübergehend nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, mitversichert, solange sie keinen eigenen Hausstand gründen. | § 2, Seite 2 |
| Geltungsbereich weltweit (Ort des Zugriffs und Sitz des Händlers) | ja | Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, sofern nicht in § 5 eine andere Regelung besteht. | § 3, Seite 2 |
| Versicherte Geräte: alle privat genutzten Computer, Smartphones, Tablets und Smart-Home-Geräte | ja | Computersysteme sind Computer und elektronische Geräte (z. B. Smartphones, Laptops und Tablets). | § 4 Nr. 1, Seite 2 |
| Wartezeit nach Vertragsbeginn | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | nicht geregelt |  |  |
| Maßgeblicher Zeitpunkt: Entdeckung des Schadens während der Vertragslaufzeit genügt (statt Eintritt) | nicht geregelt |  |  |
| Online-Einkauf: Ware bezahlt, aber nicht oder beschädigt oder falsch geliefert | ja, bis 5.000 € | die Ware, Tickets, Gutscheine oder Download Codes wurden ihr nicht innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum oder vereinbartem Lieferdatum nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises geliefert | § 5 Nr. 3 a) aa), Seite 2 |
| Online-Verkauf: Ware versandt, Käufer zahlt nicht | ja, bis 5.000 € | Die versicherte Person hat eine Ware (körperlicher Gegenstand) über das Internet verkauft und wurde dabei von einem Dritten über dessen Identität getäuscht | § 5 Nr. 4 a), Seite 2 |
| Betrug durch Fake-Shops (betrügerische Online-Händler) | ja, bis 5.000 € | über das Internet bei einem gewerblichen Händler gekauft | § 5 Nr. 3 a), Seite 2 |
| Phishing und Pharming: Schaden durch missbräuchliche Nutzung des Online-Bankings | ja, bis 15.000 € | verfügte ein Dritter unberechtigt zur Erlangung eines Vermögensvorteils über eines der folgenden privat genutzten Konten | § 5 Nr. 1 a), Seite 2 |
| Missbrauch von Zahlungskarten im Internet, einschließlich des Eigenanteils gegenüber der Bank | ja | Entschädigt ein Kreditinstitut den unberechtigt verfügten Betrag, ersetzt der Versicherer den Selbstbehalt, den das Kreditinstitut aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung einbehält. | § 5 Nr. 1 c), Seite 2 |
| Missbrauch von Bezahldiensten und Kundenkonten (PayPal, Händlerkonten, Plattformen) | ja, bis 15.000 € | elektronische Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (z. B. PayPal, Click&Buy, Giropay, Paydirekt); | § 5 Nr. 1 a) bb), Seite 2 |
| Betrug durch Täuschung, bei dem die versicherte Person selbst überweist (falscher Bankmitarbeiter, Love-Scam, Vorschussbetrug) | nicht geregelt |  |  |
| Kryptowerte und digitale Geldbörsen versichert | nein | dem Verlust oder die Beschädigung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins) | § 8 Nr. 5 b), Seite 3 |
| Nachrangigkeit: Leistung erst, wenn Bank, Kartenaussteller oder Käuferschutz nicht zahlen | ja | Nicht versichert sind Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein Anspruch gegen ein kontoführendes Kreditinstitut oder einen eingebundenen Dienstleister/Händler | § 8 Nr. 8, Seite 3 |
| Eigene Grenze für Vermögensschäden aus Betrug (unterhalb der Versicherungssumme) | nicht geregelt |  |  |
| Vermögensschaden durch Identitätsmissbrauch (Bestellungen, Verträge oder Konten unter dem Namen der versicherten Person) | ja, bis 15.000 € | Der Versicherer ersetzt den unberechtigt verfügten Betrag oder den Vermögensschaden, der der versicherten Person aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung aus einem Kaufvertrag über eine Ware (körperlicher Gegenstand) entsteht. | § 5 Nr. 1 b), Seite 1 |
| Kosten der Wiederherstellung der Identität (Behörden, Neuausstellung von Ausweisen, Porto, Zeitaufwand) | ja, bis 250 € | Der Versicherer übernimmt die Kosten, die die Bank oder die zuständige Behörde für eine neue Zahlungskarte oder neue Ausweise in Rechnung stellt, bis insgesamt 250 EUR. | § 5 Nr. 2 b), Seite 2 |
| Abwehr unberechtigter Forderungen, die aus Identitätsmissbrauch entstehen | nicht geregelt |  |  |
| Berichtigung von Einträgen bei Auskunfteien (SCHUFA, KSV1870, ASNEF) nach Identitätsmissbrauch | nicht geregelt |  |  |
| Überwachung persönlicher Daten im Internet und Darknet mit Warnung | nicht geregelt |  |  |
| Hilfe bei der Wiederherstellung gehackter E-Mail-, Social-Media- und Kundenkonten | nicht geregelt |  |  |
| Datenrettung und Wiederherstellung privater Daten nach Cyberangriff oder Schadsoftware | ja, bis 1.000 € | Der Versicherer ersetzt die nachweislich entstandenen, notwendigen Kosten für einen auf Datenrettung spezialisierten Dienstleister | § 5 Nr. 5 b), Seite 2 |
| Entfernung von Schadsoftware und Wiederherstellung der Geräte (Neuinstallation) | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz von Geräten, die durch einen Cyberangriff unbrauchbar werden | nicht geregelt |  |  |
| Erpressung mit verschlüsselten oder gestohlenen Daten: Beratung und Lösegeld | nein | Keine Entschädigung wird geleistet für Zahlungen von Geld oder Vermögenswerten, die die Versicherten aufgrund der Forderung oder Drohung durch einen Dritten zahlen oder aufwenden. | § 8 Nr. 7, Seite 3 |
| Angriffe auf vernetzte Haustechnik (Smart Home, Kameras, Router) | nicht geregelt |  |  |
| IT-Hilfe per Telefon oder Fernwartung bei Problemen mit Geräten und Software | nicht geregelt |  |  |
| Ortung und Sperrung verlorener oder gestohlener Mobilgeräte | nicht geregelt |  |  |
| Psychologische Betreuung nach Cybermobbing, Cyberstalking oder Bloßstellung im Netz | ja, bis 1.000 € | Der Versicherer ersetzt die nachweislich entstandenen Kosten für eine psychologische Erstberatung bzw. Behandlung | § 5 Nr. 7 b), Seite 3 |
| Löschung oder Sperrung rufschädigender Inhalte im Internet | ja, bis 1.000 € | Der Versicherer ersetzt die nachweislich entstandenen, notwendigen Kosten für einen auf Datenlöschung im Internet spezialisierten Dienstleister | § 5 Nr. 6 b), Seite 2 |
| Wiederherstellung des Rufs im Netz (Reputationsdienst, Suchmaschineneinträge) | nicht geregelt |  |  |
| Anwaltliche Beratung und Vertretung gegen Täter von Cybermobbing und Beleidigung im Netz | ja | vermittelt der Versicherer eine telefonische Erstberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt und ersetzt die notwendigen Kosten. | § 7, Seite 3 |
| Sextortion und Erpressung mit privaten Bildern | nicht geregelt |  |  |
| Cyberstalking (Nachstellung über digitale Kanäle) | nicht geregelt |  |  |
| Kosten für Schulwechsel oder Umzug nach schwerem Cybermobbing | nicht geregelt |  |  |
| Ersatz von Verdienstausfall infolge eines Cybervorfalls (Arbeitsunfähigkeit, Behördengänge) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht für Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten Dritter im Netz | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht für unbewusste Weitergabe von Schadsoftware an Dritte | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht, wenn mitversicherte Kinder andere im Netz schädigen (etwa durch Cybermobbing) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing, Bilder) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz bei Streit aus Online-Kauf- und Dienstleistungsverträgen | nicht geregelt |  |  |
| Durchsetzung eigener Datenschutzansprüche gegen Unternehmen und Datenschutzbehörden | nicht geregelt |  |  |
| Telefonische Rechtsberatung durch Anwälte zu Internetfragen | ja | vermittelt der Versicherer eine telefonische Erstberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt und ersetzt die notwendigen Kosten. | § 7, Seite 3 |
| Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit (etwa Weitergabe von Zugangsdaten nach Täuschung) | nein | Nicht versichert sind Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder ermöglicht wurden. | § 8 Nr. 1, Seite 3 |
| Ausschluss von Schäden aus Überweisungen, die die versicherte Person selbst veranlasst hat | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zu aktueller Sicherheitssoftware und Updates auf allen Geräten | ja | müssen die internetfähigen Endgeräte mit einer aktuellen Antivirensoftware ausgestattet sein. | § 9 Nr. 1, Seite 4 |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Voraussetzung der Datenrettung | keine | Eine regelmäßige Datensicherung erhöht die | § 5 Nr. 5 b), Seite 3 |
| Vorgaben zu Passwörtern, Zwei-Faktor-Anmeldung und sicherer Aufbewahrung von Zugangsdaten | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zur Strafanzeige, mit Frist | ja | den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; | § 9 Nr. 2 a), Seite 4 |
| Pflicht, Bank oder Kartenaussteller unverzüglich zu informieren und Karten oder Konten sperren zu lassen | ja | den Versicherungsfall unverzüglich beim kontoführenden Kreditinstitut oder beim Online-Dienstleister/Händler oder beim Betreiber des Online-Zugangs anzuzeigen; | § 9 Nr. 2 b), Seite 3 |
| Ausschluss beruflicher oder gewerblicher Internetnutzung (auch Nebengewerbe, Verkauf als Händler) | ja | Nicht versichert sind Schäden, die im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit entstehen. | § 8 Nr. 10, Seite 3 |
| Ausschluss von Glücksspiel, Wetten, Geldanlagen und Kryptohandel | ja | Verluste im Zusammenhang mit der Vermittlung, des Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen | § 8 Nr. 5 a), Seite 3 |
| Ausschluss von Krieg, Cyberkrieg und staatlich gesteuerten Angriffen | ja | anderen feindseligen Handlungen (auch Cyberwar), Aufruhr, inneren Unruhen, Terrorakten | § 8 Nr. 3, Seite 3 |
| Ausschluss von Ausfällen der Infrastruktur (Strom, Internetanbieter, Cloud-Dienste) | ja | Störungen von Internet-, Kabel-, Funk-, Satellit-, Telekommunikationsverbindungen, | § 8 Nr. 4 c), Seite 3 |
| Ausschluss von Vorfällen, die vor Vertragsbeginn eingetreten oder bekannt waren | ja | Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit Mängeln, Fehlern oder Vorkommnissen, die dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person vor Beginn des Versicherungsschutzes bereits bekannt waren. | § 8 Nr. 2, Seite 2 |
| Notfall-Hotline rund um die Uhr bei Cybervorfällen | nicht geregelt |  |  |
| Vorbeugende Leistungen (Sicherheitssoftware, Passwortmanager, Schulungen, Sicherheitscheck) | nicht geregelt |  |  |
| Online-Speicher für Datensicherung im Vertrag enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls | § 10 Nr. 2, Seite 3 |
| Vertrag täglich oder monatlich kündbar (statt Jahresvertrag) | nein | Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den in diesen Besonderen Bedingungen geregelten Versicherungsschutz in Textform kündigen. | § 10 Nr. 1, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen CyberPlus (BB CyberPlus 2025)

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingungen CyberPlus (BB CyberPlus 2025)
Formular 1552 – Stand 01.03.2025


Inhaltsverzeichnis
§1   Vertragsgrundlagen                  §7   Telefonische Rechtsberatung
§2   Versicherte Personen                §8   Ausschlüsse
§3   Geltungsbereich                     §9   Obliegenheiten
§4   Begriffsbestimmungen                § 10 Kündigung
§5   Versicherte Gefahren und Leistung   § 11 Beendigung des Hauptvertrags
§6   Umfang der Entschädigung

[Seite 2]
§1    Vertragsgrundlagen                                                 1.   Missbräuchliche Kontoverfügung
Es gelten die vereinbarten Bestimmungen des Hauptvertrags und                 a) Aufgrund einer Schadsoftware/Malware (§ 4 Nr. 1) oder ei-
der dazu gehörenden Allgemeinen Bedingungen Hausratversiche-                     nes Identitätsmissbrauchs (§ 4 Nr. 2) verfügte ein Dritter
rung (VHB 2025), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen                      unberechtigt zur Erlangung eines Vermögensvorteils über
nicht etwas anderes ergibt.                                                      eines der folgenden privat genutzten Konten einer versi-
                                                                                 cherten Person:
§2    Versicherte Personen
                                                                                aa) Bankkonten eines in Deutschland niedergelassenen
Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häusli-                 Kreditinstituts;
cher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
                                                                                bb) elektronische Bezahlsysteme mit Bank-Funktion (z. B.
Als Familienangehörige gelten auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekin-                  PayPal, Click&Buy, Giropay, Paydirekt);
der sowie Lebenspartner und Lebensgefährten und deren Kinder.
                                                                                cc) Online-Kundenkonten (z. B. Amazon, eBay, Microsoft
Während der Ausbildung, des Studiums, des freiwilligen Wehrdiens-                   Store, Google Play, Apple iTunes).
tes oder eines sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienstes (z. B.
Freiwilliges soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst) sind auch Kin-          b) Der Versicherer ersetzt den unberechtigt verfügten Betrag
der, die vorübergehend nicht mit dem Versicherungsnehmer in häus-                oder den Vermögensschaden, der der versicherten Person
licher Gemeinschaft leben, mitversichert, solange sie keinen eige-               aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung aus einem Kauf-
nen Hausstand gründen.                                                           vertrag über eine Ware (körperlicher Gegenstand) entsteht.
                                                                              c) Entschädigt ein Kreditinstitut den unberechtigt verfügten
§3    Geltungsbereich                                                            Betrag, ersetzt der Versicherer den Selbstbehalt, den das
Es besteht weltweiter Versicherungsschutz, sofern nicht in § 5 eine              Kreditinstitut aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
andere Regelung besteht.                                                         einbehält.
§4    Begriffsbestimmungen                                               2.   Missbräuchliche Verwendung von Zahlungskarten und Aus-
                                                                              weisen
1.    Schadsoftware/Malware
                                                                              a) Eine Zahlungskarte oder ein Identitätsdokument (z. B. Per-
      Schadsoftware/Malware ist eine Software, mit der ein Compu-                sonalausweis, Reisepass oder Führerschein) einer versi-
      tersystem ohne Wissen oder Zustimmung der versicherten                     cherten Person wurde missbräuchlich eingesetzt.
      Person infiltriert und die Software oder Daten des Systems
      beschädigt werden können und die mit der Absicht eingesetzt             b) Der Versicherer übernimmt die Kosten, die die Bank oder
      wird, die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit der Da-           die zuständige Behörde für eine neue Zahlungskarte oder
      ten, Anwendungen oder Betriebssysteme der versicherten                     neue Ausweise in Rechnung stellt, bis insgesamt 250 EUR.
      Person zu gefährden. Dazu zählen z. B. Viren, Würmer sowie         3.   Onlinekäufe
      Trojaner. Computersysteme sind Computer und elektronische               a) Die versicherte Person hat eine Ware (körperliche Gegen-
      Geräte (z. B. Smartphones, Laptops und Tablets).                           stände), Tickets, Gutscheine oder Download Codes für den
2.    Identitätsmissbrauch                                                       privaten Ge- oder Verbrauch über das Internet bei einem
      Identitätsmissbrauch ist das unbefugte unberechtigte Abfan-                gewerblichen Händler gekauft und
      gen oder Ausspähen von Identitätsdaten/Berechtigungsdaten                 aa) die Ware, Tickets, Gutscheine oder Download Codes
      im Internet, sowie die missbräuchliche Verwendung einer                       wurden ihr nicht innerhalb eines Monats ab Rech-
      fremden Identität im Internet. Dazu gehören auch Phishing,                    nungsdatum oder vereinbartem Lieferdatum nach voll-
      Pharming und zusätzlich Skimming:                                             ständiger Bezahlung des Kaufpreises geliefert oder
      a) Phishing                                                               bb) es wurden ihr eine andere als die im Kaufvertrag ver-
        Phishing ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich unter Vortäu-               einbarte Ware, Tickets, Gutscheine oder Download
        schung falscher Tatsachen (Identitäten) mit Hilfe von E-                    Codes geliefert oder
        Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten be-                cc) sie hat die Ware, Tickets, Gutscheine oder Download
        schaffen und mit den so erlangten Daten im Online-Verkehr                   Codes zerstört oder beschädigt erhalten.
        unerlaubte Handlungen vornehmen.                                        Der Firmensitz oder die Niederlassung des gewerblichen
        Als Phishing gilt auch, wenn sich Dritte bei einem Einbruch-            Händlers muss sich innerhalb der geographischen Grenzen
        diebstahl oder Raub (§ 3 VHB 2025) am Versicherungsort                  Europas oder in den außereuropäischen Gebieten, die zum
        (§ 6 VHB 2025) widerrechtlich Zugriff auf vertrauliche Zu-              Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, befin-
        gangs- und Identifikationsdaten verschaffen.                            den.
      b) Pharming                                                             b) Bei Schäden ab 50 EUR (Mindestschaden) erstattet der
        Pharming ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich unter Vor-               Versicherer den vereinbarten Kaufpreis, jedoch höchstens
        täuschung falscher Tatsachen (Identitäten) durch Umlei-                  den Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und
        tung auf gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs- und                  Güte.
        Identifikationsdaten verschaffen und mit den so erlangten               Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjah-
        Daten im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vorneh-                   res beträgt 5.000 EUR.
        men.                                                             4.   Onlineverkäufe
      c) Skimming                                                             a) Die versicherte Person hat eine Ware (körperlicher Gegen-
        Skimming ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich durch Ma-                stand) über das Internet verkauft und wurde dabei von ei-
        nipulation von Geldautomaten oder sonstigen für elektroni-               nem Dritten über dessen Identität getäuscht, indem dieser
        sche Zahlungsvorgänge geeigneten Lesegeräten ein-                        die Zugangsdaten zu einem Online-Portal einer anderen
        schließlich der Umgebung vertrauliche Zugangs- und Iden-                 Person, dem vermeintlichen Käufer, rechtswidrig genutzt
        tifikationsdaten verschaffen. Mit den gewonnenen Daten                   hat.
        nimmt der Täter unter der Identität des Opfers im Bankver-              Die versicherte Person hat die Ware verschickt, nachdem
        kehr unerlaubte Handlungen vor.                                         sie den Kaufpreis vom vermeintlichen Käufer erhalten hat.
3.    Cyber-Mobbing                                                             Aufgrund rechtlicher Verpflichtungen muss die versicherte
      Cyber-Mobbing ist die Diffamierung, Belästigung, Bedrän-                  Person dem vermeintlichen Käufer, mangels dessen Ver-
      gung oder Nötigung mit Hilfe elektronischer Kommunikations-               schulden, den Kaufpreis erstatten, ohne dass sie die Ware
      mittel über das Internet. Hierzu gehört auch der Diebstahl der            zurückerhält.
      virtuellen Identität, um im Namen der versicherten Person               b) Bei Schäden ab 50 EUR (Mindestschaden) erstattet der
      nicht gewünschte Willens- und Meinungsäußerungen vorzu-                    Versicherer den zurückzuzahlenden Betrag.
      nehmen.                                                                   Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjah-
§5    Versicherte Gefahren und Leistung                                         res beträgt 5.000 EUR.
      Der Versicherer leistet Entschädigung für folgende Ereig-          5.   Datenrettung
      nisse:                                                                  a) Durch Schadsoftware/Malware (§ 4 Nr. 1) oder einen Iden-
                                                                                 titätsmissbrauch (§ 4 Nr. 2) kann die versicherte Person
                                                                                 nicht mehr auf ihre Daten zugreifen. Die Hardware, auf der

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       diese Daten gespeichert waren, gehört zum versicherten                Komfort 2025) und PremiumSchutz (BB Hausrat Premium
       Hausrat gemäß dem Hauptvertrag (§ 6 VHB 2025).                        2025) findet keine Anwendung.
     b) Der Versicherer ersetzt die nachweislich entstandenen,         2.    Bekannte Umstände
        notwendigen Kosten für einen auf Datenrettung speziali-              Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit Män-
        sierten Dienstleister, der durch die versicherte Person frei         geln, Fehlern oder Vorkommnissen, die dem Versicherungs-
        gewählt und mit der technischen Wiederherstellung oder               nehmer oder einer versicherten Person vor Beginn des Versi-
        dem Versuch der Wiederherstellung der Daten (maschinen-              cherungsschutzes bereits bekannt waren.
        lesbare Informationen) beauftragt wurde. Ein Anspruch auf
        eine erfolgreiche Wiederherstellung der Daten besteht          3.    Krieg/Terror
        nicht.                                                               Nicht versichert sind Schäden, die nachweislich auf Kriegser-
       Eine regelmäßige Datensicherung erhöht die Wahrschein-                eignissen, anderen feindseligen Handlungen (auch Cyber-
       lichkeit, dass die Daten erfolgreich wiederhergestellt wer-           war), Aufruhr, inneren Unruhen, Terrorakten, Generalstreik, il-
       den können.                                                           legalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maß-
                                                                             nahmen von staatlichen Stellen, insbesondere Strafverfol-
       Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjah-               gungsbehörden, Geheimdiensten oder in deren Auftrag han-
       res beträgt 1.000 EUR.                                                delnden Dritten beruhen.
6.   Datenlöschung                                                     4.    Netzwerkunterbrechungen
     a) Persönliche Daten der versicherten Person wurden gegen               Nicht versichert sind Schäden aufgrund von
        ihren Willen im Internet auf einer fremden Website veröf-
        fentlicht. Dies gilt auch für rechtswidrige Äußerungen, die          a) Stromausfällen,
        geeignet sind, das persönliche Ansehen der versicherten              b) Spannungsabfällen,
        Person herabzusetzen. Persönliche Daten sind personen-               c) Störungen von Internet-, Kabel-, Funk-, Satellit-, Telekom-
        bezogene       Angaben      gemäß     Artikel 4  der   EU-              munikationsverbindungen,
        Datenschutzgrundverordnung.
                                                                             d) Störungen anderer Infrastruktureinrichtungen, einschließ-
     b) Der Versicherer ersetzt die nachweislich entstandenen,                  lich der Störung von Serviceleistungen, die ein Service Pro-
        notwendigen Kosten für einen auf Datenlöschung im Inter-                vider erbringt.
        net spezialisierten Dienstleister, der durch die versicherte
        Person frei gewählt und mit der außergerichtlichen Durch-            Dieser Ausschluss gilt ausschließlich für Unterbrechungen
        setzung eines Löschungsanspruchs gegen den Betreiber                 und Störungen, die sich außerhalb der Kontrolle des Versi-
        der Internetseiten beauftragt wurde.                                 cherten ereignen.
       Ein Anspruch auf eine erfolgreiche Löschung der Daten be-       5.    Verluste aus Bank-, Börsen- und sonstigen geldwerten Ge-
       steht nicht.                                                          schäften
       Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjah-               Keine Entschädigung wird geleistet für
       res beträgt 1.000 EUR.                                                a) Verluste im Zusammenhang mit der Vermittlung, des Kaufs
7.   Cyber-Mobbing                                                              oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten,
                                                                                Devisen, Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen oder
     a) Die versicherte Person ist Opfer von Cyber-Mobbing (§ 4
        Nr. 3) geworden.                                                     b) dem Verlust oder die Beschädigung von Kryptowährungen
                                                                                (z. B. Bitcoins), dem Nennwert von Gutscheinen, Preis-
     b) Der Versicherer ersetzt die nachweislich entstandenen                   nachlässen, Rabatten oder einem anderen monetären Aus-
        Kosten für eine psychologische Erstberatung bzw. Behand-                gleich, welcher über die vertraglich geschuldete Leistung
        lung bei auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie,                gewährt wird.
        Neurologie oder Psychosomatik ausgebildeten und zertifi-
        zierten Ärzten oder Therapeuten, die von der versicherten      6.    Gesetzesverstoß
        Person frei gewählt werden können, soweit diese Kosten               Nicht versichert sind Schäden, die im Zusammenhang mit
        nicht anderweitig erstattet werden.                                  strafbaren, rassistischen, extremistischen, pornographischen
       Die Entschädigung ist begrenzt auf die ambulante Heilbe-              oder sonstigen sittenwidrigen unerlaubten Handlungen der
       handlung, die im Rahmen der Höchstsätze der jeweiligen                versicherten Person stehen.
       gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw.         7.    Lösegeld
       Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten                  Keine Entschädigung wird geleistet für Zahlungen von Geld
       und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP)                   oder Vermögenswerten, die die Versicherten aufgrund der
       liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.                   Forderung oder Drohung durch einen Dritten zahlen oder auf-
       Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjah-               wenden.
       res beträgt 1.000 EUR.                                          8.    Subsidiärdeckung
§6   Umfang der Entschädigung                                                Nicht versichert sind Schäden, soweit dafür anderweitig Ver-
     Die maximale Entschädigung innerhalb eines Kalenderjahres               sicherungsschutz besteht oder soweit ein Anspruch gegen ein
     beträgt 15.000 EUR.                                                     kontoführendes Kreditinstitut oder einen eingebundenen
                                                                             Dienstleister/Händler (z. B. Online-Bezahlsysteme, Online-
§7   Telefonische Rechtsberatung                                             Treuhänder oder Online-Verkaufsportale) besteht.
     Ist ein Versicherungsfall nach § 5 eingetreten, vermittelt der    9.    Unberechtigte Daten
     Versicherer eine telefonische Erstberatung durch einen in               Nicht versichert sind Schäden an Daten und Dateien, zu deren
     Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt und ersetzt die not-              Nutzung die versicherte Person nicht berechtigt ist (z. B. so-
     wendigen Kosten.                                                        genannte Raubkopien oder Software, für deren Nutzung keine
§8   Ausschlüsse                                                             Berechtigung bestand).
1.   Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit                                  10.   Berufliche und gewerbliche Tätigkeiten
     Nicht versichert sind Schäden, die durch den Versicherungs-             Nicht versichert sind Schäden, die im Zusammenhang mit der
     nehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich oder grob               beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit entstehen. Ausge-
     fahrlässig verursacht oder ermöglicht wurden.                           nommen davon sind Kosten für die Rettung privater Daten
                                                                             nach § 5 Nr. 5.
     Die Klausel grobe Fahrlässigkeit gemäß den Besonderen Be-
     dingungen Hausratversicherung KomfortSchutz (BB Hausrat

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§9   Obliegenheiten                                                         g) bei einer Fehllieferung oder Lieferung einer beschädigten
1.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                        Ware diese aufzubewahren und auf Verlangen dem Versi-
                                                                               cherer zu überlassen;
     In Erweiterung zu § 26 Nr. 1 VHB 2025 müssen die internet-
     fähigen Endgeräte mit einer aktuellen Antivirensoftware aus-           h) dem Versicherer die Kontaktdaten und alle ihm vorliegen-
     gestattet sein. Sicherheitsupdates und Betriebssys-                       den Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen,
     temupdates (Firmware) müssen regelmäßig und zeitnah ein-                  die zur Identifizierung des betrügerischen Dritten dienen
     gespielt werden. Veraltete Systeme und Anwendungen, für                   können, soweit diese ihm bekannt sind, und dem Versiche-
     die der Hersteller keine Sicherheitsupdates mehr bereitstellt,            rer sämtlichen Schriftverkehr mit beiden zu überlassen;
     dürfen nicht verwendet werden.                                         i) den erhaltenen Entschädigungsbetrag unverzüglich ohne
2.   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls               Aufforderung an den Versicherer zurückzuerstatten, wenn
                                                                               der Kaufvertrag zu einem späteren Zeitpunkt doch noch
     Es gelten die Obliegenheiten nach § 26 Nr. 2 VHB 2025. Au-                ordnungsgemäß erfüllt wird oder wenn nachträglich eine
     ßerdem hat der Versicherungsnehmer                                        Zahlung oder Rückgabe der verkauften Ware durch den
     a) den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Poli-               Dritten oder vermeintlichen Käufer erfolgt.
        zeidienststelle anzuzeigen;                                    3.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei-
     b) den Versicherungsfall unverzüglich beim kontoführenden              ten, so kann der Versicherer nach § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB
        Kreditinstitut oder beim Online-Dienstleister/Händler oder          2025 leistungsfrei sein.
        beim Betreiber des Online-Zugangs anzuzeigen;
                                                                       § 10 Kündigung
     c) unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die den Schaden
        mindern (z. B. Widerspruch der Abbuchung, Widerruf von         1.   Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-
        Verträgen) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens              tung einer Frist von drei Monaten den in diesen Besonderen
        verhindern (z. B. Sperrung von Konten, Karten, Online-Zu-           Bedingungen geregelten Versicherungsschutz in Textform
        gängen);                                                            kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er be-
                                                                            stimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufen-
     d) sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher              den Versicherungsjahres wirksam wird.
        oder durch das kontoführende Kreditinstitut oder durch den
        Online-Dienstleister/Händler oder durch den Betreiber des      2.   Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls – bezogen auf
        Online-Zugangs zu bemühen und die gesetzlichen und ver-             diese Besonderen Bedingungen – kann jede der Vertragspar-
        traglichen Rechte in Anspruch zu nehmen;                            teien die zusätzliche Deckung CyberPlus (BB CyberPlus
                                                                            2025) kündigen. Die Kündigung des Versicherungsnehmers
     e) Kreditinstitute, Online-Dienstleister/Händler, Betreiber von        wird sofort mit Zugang beim Versicherer wirksam, die Kündi-
        Online-Zugängen, Internet-Provider etc. zu ermächtigen,             gung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim
        dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklä-           Versicherungsnehmer wirksam.
        rung des Versicherungsfalls zu erteilen;
                                                                       3.   Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
     f) bei Onlinekäufen und -verkäufen unverzüglich die gesetzli-          den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
        chen und vertraglichen Rechte (insbesondere Widerrufs-              Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
        und Gewährleistungsrechte) in Anspruch zu nehmen, um
       aa) die Zusendung der richtigen unbeschädigten Ware             § 11 Beendigung des Hauptvertrags
           beim Verkäufer zu erwirken oder                                  Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versiche-
       bb) den Kaufpreis nach Rücktritt vom Vertrag vom Verkäu-             rungsschutz der Besonderen Bedingungen CyberPlus (BB
           fer erstattet zu bekommen;                                       CyberPlus 2025).
```

