# Baloise Cyber-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-baloise-cyber.php
- Rechtlicher Träger: Baloise Sachversicherung Aktiengesellschaft Deutschland
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-baloise-cyber.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen Cyber (AVB Cyber 2020), BAS 8284](https://www.qualitypool.de/qp/uploads/2021/11/00b1b457-0638-468a-992e-ca8b5edf9091_BAS-8284-AVB-Cyber-2020.pdf), Fassung AVB Cyber, BAS 8284 01.20

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Versicherungsschein | Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannte Versicherungssumme begrenzt die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall. | C 6.1, Seite 5 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Jahres) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versicherungsfälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. | C 6.2, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers gemäß den Teilen B bis D mit dem jeweils im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A 13, Seite 3 |
| Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Betriebe) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (auch Server und Tätigkeit im Ausland) | ja | Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, für Versicherungsfälle weltweit. | A 9, Seite 2 |
| Anspruchserhebungs- oder Feststellungsprinzip (Versicherungsfall ist die Entdeckung oder Geltendmachung) | ja | Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte Schaden nach Ziffer 1. | A 4, Seite 2 |
| Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Pflichtverletzungen und Angriffe | ja | sind auch Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetretener Informationssicherheitsverletzungen mitversichert | A 6, Seite 2 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende | ja | der Versicherungsschutz gilt für fünf Jahre vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses | A 5, Seite 2 |
| Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Inhabern und Mitarbeitern | ja | Versicherungsschutz besteht für den im … oder seinen Nachträgen genannten … und die dort … mitversicherten Unternehmen. | A 7.1, Seite 2 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des … gekündigt werden, wenn | E 9.1, Seite 12 |
| Hackerangriff und unberechtigter Zugriff auf IT-Systeme | ja | Angriffe auf Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers | A 2.4, Seite 1 |
| Schadsoftware, Viren und Verschlüsselungstrojaner (Ransomware) | ja | Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder … Systeme des … wirken. | A 2.4, Seite 2 |
| Denial-of-Service-Angriffe (Überlastung von Servern und Websites) | ja | mit einem Hackerangriff oder mit der Ausführung eines Denial-of-Service-Angriffs gedroht wird | D 3.2, Seite 9 |
| Datendiebstahl und Datenschutzverletzung (Abfluss personenbezogener Daten) | ja | eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer … von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Versicherungsnehmer führt | A 2.4, Seite 2 |
| Bedienfehler und Fehlbedienung durch Mitarbeiter ohne Angriff | ja | hierunter fällt auch der Bedienfehler einer mitversicherten Person | A 2.4, Seite 2 |
| Technisches Versagen und Programmierfehler ohne Angriff | nein | durch Softwarefehler, welche keine Sicherheitslücke darstellen. | D 1.2 f), Seite 9 |
| Vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter (Innentäter) | ja | Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Schäden, die ein Mitarbeiter gegen den Versicherungsnehmer vorsätzlich oder wissentlich zufügt. | A 16.10, Seite 4 |
| Verlust oder Diebstahl mobiler Geräte mit Firmendaten | ja | Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert. | A 3, Seite 2 |
| Daten und Systeme bei externen Dienstleistern und in der Cloud mitversichert | ja | Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme des … in dessen unmittelbarem Verfügungsbereich befinden oder der Versicherungsnehmer sich eines … Dienstleisters bedient. | A 2.2, Seite 1 |
| Notfall-Hotline rund um die Uhr mit Einsatz ohne vorherige Deckungszusage | ja | Der Versicherer übernimmt die Kosten des Krisendienstleisters für eine erste telefonische Notfall- und Krisenunterstützung | B 1.1, Seite 5 |
| IT-Forensik (Ursache und Umfang des Angriffs ermitteln) | ja, bis zur Versicherungssumme | alle angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen für externe Sachverständige zur Ermittlung der Ursache und zur Feststellung des versicherten Schadens. | B 1.2, Seite 5 |
| Wiederherstellung von Daten und Software | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten in den Zustand vor der Informationssicherheitsverletzung | D 2.4.2, Seite 9 |
| Bereinigung und Wiederinbetriebnahme der IT-Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie für die Entfernung der Schadsoftware. | D 2.1, Seite 8 |
| Ersatz unbrauchbar gewordener Hardware nach einem Angriff | ja, bis zur Versicherungssumme | Ersetzt werden insoweit die für die Wiederherstellung der IT-Hardware (Reparatur oder Neubeschaffung) erforderlichen Kosten. | D 3.4, Seite 10 |
| Kosten für Sicherheitsverbesserungen nach einem Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt die Honorare von externen Sachverständigen für eine Sicherheitsanalyse der konkret im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle | B 2.3, Seite 5 |
| Krisenkommunikation und PR-Berater (Reputationsschutz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versicherers auch die Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagementberaters oder PR-Beraters. | B 2.2, Seite 5 |
| Anwaltliche Beratung zu Melde- und Informationspflichten nach Datenschutzrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten entstehen | B 2.1 a), Seite 5 |
| Benachrichtigung betroffener Personen und Aufsichtsbehörden | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten entstehen | B 2.1 a), Seite 5 |
| Überwachung (Monitoring) für betroffene Personen und Callcenter | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten für Kreditkarten-Monitoringmaßnahmen zur Prüfung und Benachrichtigung, wenn Missbrauch mit personenbezogenen Daten Betroffener vermutet wird. | B 2.1 c), Seite 5 |
| Lösegeld bei Cybererpressung, soweit rechtlich zulässig | nein | Das Löse-/Erpressungsgeld wird gemäß Teil A Ziffer 16.7 nicht erstattet. | D 3.2, Seite 9 |
| Krisenberater und Verhandlungsführung bei Erpressung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer erstattet die angemessenen und notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund der Drohung unmittelbar entstehen. | D 3.2, Seite 9 |
| Belohnung für Hinweise zur Ergreifung der Täter | nicht geregelt |  |  |
| Präventionsleistungen (Schwachstellenscan, Schulung, Phishing-Simulation) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Untergrenzen (Sublimits) für einzelne Kostenarten | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall durch Betriebsunterbrechung nach Cyberangriff | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung und/oder Mehrkosten. | D 1.1, Seite 7 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenzzeit) vor Beginn der Ertragsausfallentschädigung | ja | Für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum der zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung. | D 1.3.3, Seite 8 |
| Haftzeit für den Ertragsausfall | ja | vereinbarte Zeitraum, für welchen … für den Unterbrechungsschaden besteht. | D 1.1.5, Seite 8 |
| Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Ausweichlösungen, Überstunden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist jede Art von zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten | D 1.1.4, Seite 8 |
| Betriebsunterbrechung auch durch Bedienfehler oder technisches Versagen | ja | Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge der Informationssicherheitsverletzung elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers nicht zur Verfügung stehen oder nicht die übliche Leistung erbringen | D 1.1.1, Seite 7 |
| Betriebsunterbrechung durch Angriff auf einen IT- oder Cloud-Dienstleister | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht nur für im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich genannten externen Dienstleistern. | D 1.1.2, Seite 7 |
| Betriebsunterbrechung durch behördliche Anordnung nach Datenschutzverletzung | nein | behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; | D 1.3.1 b), Seite 8 |
| Ertragseinbußen durch Reputationsschaden nach einem Vorfall | nicht geregelt |  |  |
| Social Engineering und Fake President (Überweisung nach Täuschung) | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt der Versicherer bei Cyber-Betrugsfällen in Form von „Fake-President-“ bzw. „CEO-Fraud-“ | D 3.5, Seite 10 |
| Gefälschte Rechnungen und geänderte Kontodaten von Lieferanten (Payment Diversion) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart, ersetzt der Versicherer bei Cyber-Betrugsfällen | D 3.5, Seite 10 |
| Missbrauch von Online-Banking und Zahlungsdaten durch Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für Verluste im elektronischen Zahlungsverkehr welche dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass elektronische Überweisungen des Versicherungsnehmers | D 3.1.1, Seite 9 |
| Telefonmissbrauch (Gebühren durch gehackte Telefonanlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht Versicherungsschutz für entstandene Telefonmehrkosten/-gebühren. | D 3.1.3, Seite 9 |
| Mehrkosten durch Missbrauch von Rechenleistung oder Cloud-Ressourcen (Cryptojacking) | ja, bis zur Versicherungssumme | erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen (Strom, Gas oder Wasser) anfallen | D 3.1.3, Seite 9 |
| Warenbetrug über gefälschte Bestellungen oder Identitäten | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für Mehrkosten und Verluste, welche dem Versicherungsnehmer infolge einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2 entstehen, weil körperliche Gegenstände | D 3.1.2, Seite 8 |
| Nachweis- und Sorgfaltsauflagen für Betrugsschäden (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht wegen Datenschutzverletzung (Ansprüche Betroffener) | ja, bis zur Versicherungssumme | die einen Vermögensschaden oder einen sich aus dem Vermögensschaden herleitenden immateriellen Schaden zur Folge hat | C 1, Seite 5 |
| Verletzung der Vertraulichkeit fremder Geschäftsgeheimnisse | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer erstattet Vertragsstrafen, die der Versicherungsnehmer wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten und Datenschutzvereinbarungen zahlen muss. | C 4.3, Seite 6 |
| Haftpflicht wegen Weitergabe von Schadsoftware oder Angriffen über eigene Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | oder beim Anspruchsteller eingetreten ist. | C 1, Seite 5 |
| Medienhaftpflicht (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte bei Online-Inhalten) | ja, bis zur Versicherungssumme | für durch ihn veröffentlichte elektronische Medieninhalte Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen; | C 4.1, Seite 6 |
| Abwehr behördlicher Verfahren der Datenschutzaufsicht | ja, bis zur Versicherungssumme | ein Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges behördliches Verfahren eingeleitet, so ersetzt der Versicherer | C 4.6, Seite 6 |
| Bußgelder und Strafen der Datenschutzaufsicht, soweit versicherbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht, besteht Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Bußgelder, die infolge einer Verletzung von Datenschutzbestimmungen von staatlichen Behörden | D 3.3, Seite 10 |
| Vertragsstrafen der Kartenzahlungsbranche (PCI DSS) | ja, bis zur Versicherungssumme | für Forderungen zur Zahlung von … die gegen den Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) … geltend gemacht werden. | C 4.2, Seite 6 |
| Kriegs- und staatliche Cyberoperationen ausgeschlossen | ja | Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg. | A 16.2, Seite 4 |
| Ausfall von Strom, Internet oder öffentlicher Infrastruktur ausgeschlossen | ja | Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund des Ausfalls von Infrastruktur. | A 16.5, Seite 4 |
| Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Feste Pflichtliste zur IT-Sicherheit als Obliegenheit (Updates, Virenschutz, Firewall) | ja | Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten. | A 15, Seite 3 |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Leistungsvoraussetzung | ja | einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden. | A 15.1 e), Seite 3 |
| Pflicht zu Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriff und E-Mail | ja | Zusätzliche Schutzmaßnahmen können z. B. sein: Firewall, 2-Faktor-Authentifizierung bei Servern | A 15.1 b), Seite 3 |
| Ausschluss bei veralteter, nicht mehr unterstützter Software | ja | Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden | A 15.1 d), Seite 3 |
| Ausschluss für unverschlüsselte mobile Geräte und Datenträger | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Haftungserweiterungen und Garantien | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht | C 3, Seite 6 |
| Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Sicherheitslücken oder Vorfälle | ja | Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetretener Informationssicherheitsverletzungen gemäß Ziffer 2. | A 16.1, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Cyber (AVB Cyber 2020), BAS 8284

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[Seite 1]
                 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Cyberversicherung (AVB Cyber)
                 A        Versicherungsschutz                                              4.6      Rechtsverteidigungskosten
                 1   Gegenstand des Versicherungsschutzes                                  5        Leistung der Versicherung/Vollmacht des Versicherers
                 2   Informationssicherheitsverletzung                                     6        Begrenzung der Leistung
                 3   Vermögensschäden                                                      7        Besondere Ausschlüsse
                 4   Versicherungsfall und versicherter Zeitraum
                                                                                           D        Eigenschadendeckung
                 5   Nachhaftung
                                                                                           1        Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall/Mehrkosten
                 6   Rückwärtsdeckung
                                                                                           2        Wiederherstellung von Daten
                 7	Versicherungsnehmer/Mitversicherte Personen/
                     Repräsentanten                                                        3        Deckungserweiterungen
                 8   Versicherungsort und Betriebsstätten                                  3.1      Cyber-Diebstahl
                 9   Geltungsbereich                                                       3.2      Cyber Erpressung
                 10  Vorrangige Versicherung und Kumulklausel                              3.3      Entschädigungen mit Strafcharakter/Bußgelder
                 11  Fälligkeit der Entschädigungsleistung                                 3.4      Ersatz IT-Hardware
                 12  Abtretung des Entschädigungsanspruchs                                 3.5      Cyber-Betrug
                 13  Selbstbeteiligung                                                     E        Allgemeiner Teil
                 14  Serienschaden                                                         1   Beginn des Versicherungsschutzes
                 15	Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                    2   Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                     zur Gewährleistung der IT-Sicherheit
                                                                                           3	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
                 16  Allgemeine Ausschlüsse                                                    Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                                                                                           4   Folgebeitrag
                 B        Kostenpositionen
                                                                                           5   Lastschriftverfahren
                 1  Forensik-Kosten (Kosten der Ursachenermittlung)
                                                                                           6   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                 2  Versicherte Kosten im Versicherungsfall
                                                                                           7   Anpassung des Beitrags
                 3	Systemverbesserungen nach einer
                    ­Informationssicherheitsverletzung                                     8   Dauer und Ende des Vertrags
                 4   Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                      9   Kündigung nach Versicherungsfall
                                                                                           10  Veräußerung und deren Rechtsfolgen
                 C        Drittschadendeckung                                              11  Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
                 1    Gegenstand des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall              12  Gefahrerhöhung
                 2    Vertragserfüllung                                                    13	Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
                 3    Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht                     14  Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen
                 4    Erweiterte Deckungsbausteine                                         15  Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
                 4.1  Rechtswidrige elektronische Kommunikation                            16  Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
                 4.2  E-Payment                                                            17  Vollmacht des Versicherers
                 4.3	Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheim­                     18  Verjährung
                      haltungspflichten und Datenschutzvereinbarungen                      19  Örtlich zuständiges Gericht
                 4.4  Vertragliche Schadensersatzansprüche                                 20  Anzuwendendes Recht
                 4.5  Vertragliche Haftpflicht bei Datenverarbeitung durch Dritte          21  Embargobestimmung

                 A        Versicherungsschutz                                              2.2	
                                                                                               Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die
                                                                                               ­informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungs­
                 1        Gegenstand des Versicherungsschutzes                                  nehmers in dessen unmittelbarem Verfügungsbereich
                          Gegenstand der Versicherung sind Vermögensschäden im                  ­befinden oder der Versicherungsnehmer sich eines exter­
                          Umfang der nachfolgenden Bestimmungen, die durch eine                  nen Dienstleisters bedient.
                          Informationssicherheitsverletzung verursacht worden sind.        	
                                                                                            Bedient sich der Versicherungsnehmer eines externen
                 2        Informationssicherheitsverletzung                                 Dienstleisters besteht kein Versicherungsschutz für Schä­
                                                                                            den, die infolge des Ausfalls, der Unterbrechung oder
                 2.1	
                     Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträch­                 ­Störung der Dienstleistung entstehen.
                     tigung der
                                                                                           2.3	
                                                                                               Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software
                          – Verfügbarkeit                                                      und Programme.
                          – Integrität                                                     2.4	
                                                                                               Die Informationssicherheitsverletzung          muss     durch
                          – Vertraulichkeit                                                    ­folgende Ereignisse ausgelöst werden:

                          von elektronischen oder analogen Daten des Versiche­                      –	
                                                                                                      Angriffe auf Daten oder informationsverarbeitende
BAS 8284 01.20


                          rungsnehmers oder von informationsverarbeitenden                            Systeme des Versicherungsnehmers;
                          Systemen, die er zur Ausübung seiner betrieblichen oder                   –	
                                                                                                      unberechtigte Zugriffe auf Daten des Versicherungs-
                          beruflichen Tätigkeit nutzt.                                                nehmers;

                                                                                    1 von 16

[Seite 2]
       –	
         Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme des               7.2     Mitversicherte Personen
         ­Versicherungsnehmers (hierunter fällt auch der Bedien­
                                                                                  Mitversicherte Personen sind sämtliche seitens des
          fehler einer mitversicherten Person);
                                                                                  ­Ver­sicherungsnehmers/der mitversicherten Unternehmen
       –	eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verlet­
                                                                                  –	aufgrund eines Arbeits­oder Dienstvertrages beschäftig­
         zung von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den
                                                                                     te, auch ehemalige Arbeitnehmer und Zeitarbeitskräfte;
         Versicherungsnehmer führt;
                                                                                  –	ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder;
       –	Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder in­
          formationsverarbeitende Systeme des Versicherungs­                      –	
                                                                                    in den Betrieb des Versicherten eingegliederte freie
          nehmers wirken.                                                           ­Mitarbeiter, soweit diese im Namen und Auftrag des
                                                                                     ­Versicherungsnehmers tätig werden;
3      Vermögensschäden
                                                                                  –	
                                                                                    Gesellschafter bzw. ihnen gleichstehende Personen,
       Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Per­
                                                                                    ­soweit sie im Namen und Auftrag des Versicherungsneh­
       sonenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schä­
                                                                                     mers tätig werden.
       digung der Gesundheit von Menschen), noch Sachschäden
       (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhanden­                       Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags­
       kommen von Sachen) sind, noch sich unmittelbar aus                         bestimmungen sind auf die mitversicherten Unternehmen/
       ­solchen Schäden herleiten.                                                Personen entsprechend anzuwenden.
       Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne die­                        Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
       ser ­Bedingungen. Der Verlust von elektronischen Daten                     der Versicherungsnehmer ausüben. Ansprüche dürfen
       als Folge des Abhandenkommens von Sachen bleibt als                        alle versicherten Personen stellen. Für die Erfüllung der
       ­Vermögensschaden versichert.                                              Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
                                                                                  als auch die mitversicherten Unternehmen ­verantwortlich.
4      Versicherungsfall und versicherter Zeitraum
                                                                          7.3     Repräsentanten
       Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte
       Schaden nach Ziffer 1.                                                     Als Repräsentanten stehen dem Versicherungsnehmer
                                                                                  gleich:
       Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
       Versicherung eingetreten sein.                                             a)		 Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften;
5      Nachhaftung                                                                b)		Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter
                                                                                      Haftung;
       Endet das Versicherungsverhältnis aufgrund des vollstän­
       digen oder dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos                   c)		 Komplementäre bei Kommanditgesellschaften;
       oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versi­
                                                                                  d)		 Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften;
       cherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für
       ­Vermögensschäden weiter, wenn während der Wirksamkeit                     e)		 Inhaber bei Einzelfirmen;
        der Versicherung eine Informationssicherheits­ verletzung
                                                                                  f)		
                                                                                      die nach Gesetz oder Satzung berufenen obersten
        eingetreten ist, aber ein Vermögensschaden zum Zeitpunkt
                                                                                      Vertretungsorgane bei anderen Unternehmensfor­
                                                                                      ­
        der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch
                                                                                      men (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen,
        nicht festgestellt war, mit folgender Maßgabe:
                                                                                      Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen,
       –	der Versicherungsschutz gilt für fünf Jahre vom ­Zeitpunkt                  ­ausländische Unternehmen).
          der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
                                                                          8       Versicherungsort und Betriebsstätten
          ­angerechnet;
                                                                                  Für Betriebsstätten und informationsverarbeitende
       –	
         der Versicherungsschutz besteht für die gesamte
                                                                                  ­Sys­teme (z. B. Server, Produktions- oder Vertriebsnieder­
         Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des
                                                                                   lassungen, Läger), die der Versicherungsnehmer selbst
         Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs­
                                                                                   betreibt, besteht Versicherungsschutz ausschließlich
         umfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils
                                                                                   ­innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
         der jeweiligen Versicherungssumme des Versicherungs­
         jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.                        Falls im Ausland belegene Betriebsstätten und informati­
                                                                                  onsverarbeitende Systeme (z. B. Server, Produktions- oder
6      Rückwärtsdeckung
                                                                                  Vertriebsniederlassungen, Läger), die der Versicherungs­
       Abweichend von Ziffer 16.1 sind auch Schäden aufgrund                      nehmer selbst betreibt, versichert werden sollen, kann der
       vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetretener                         Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im
       Informationssicherheitsverletzungen mitversichert, so­
       ­                                                                          Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert
       fern diese bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht                   werden.
       ­fest­gestellt waren.
                                                                          9       Geltungsbereich
7	Versicherungsnehmer/Mitversicherte Personen/
                                                                          	
                                                                           Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, für
   Repräsentanten
                                                                           Versicherungsfälle weltweit.
7.1    Versicherungsnehmer
                                                                          10      Vorrangige Versicherung und Kumulklausel
       Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungs­
                                                                          10.1    Vorrangige Versicherung
       schein oder seinen Nachträgen genannten Versiche­
       rungsnehmer und die dort g ­enannten mitversicherten                       Besteht Versicherungsschutz nach den Bedingungen
       Unternehmen.                                                               ­dieses Vertrages auch in einem anderen Versicherungs­
                                                                                   vertrag, so geht die Cyberrisiko-Versicherung vor.

                                                                   2 von 16

[Seite 3]
10.2    Kumulklausel                                                              Schaden die vereinbarte Versicherungssumme, wird die
                                                                                  Selbstbeteiligung von der Schadenhöhe abgezogen.
        Ist der Versicherungsfall unter mehreren Versicherungs­
        verträgen des Versicherers dieses Vertrages gedeckt, so           14      Serienschaden
        ist die maximale Leistung auf die in einer dieser Versiche­
                                                                                  Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
        rungen vereinbarten höchsten Versicherungssumme je
                                                                                  eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche­
                                                                                  ­
        ­Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt.
                                                                                  rungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
        Für die Feststellung der höchsten Versicherungssumme ist                  ­dieser ­Ver­sicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
        der Zeitpunkt maßgebend, in dem der erste Versicherungs­
                                                                                  –	
                                                                                    auf derselben Ursache (Informationssicherheitsverlet­
        fall eingetreten ist.
                                                                                    zung) oder
11      Fälligkeit der Entschädigungsleistung
                                                                                  –	
                                                                                    auf gleichen Ursachen (Informationssicherheitsverlet­
11.1    Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter (Teil C)                       zungen) mit innerem, insbesondere sachlichem und
                                                                                    zeitlichem Zusammenhang beruhen.
           Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer inner­
        halb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem                 15	Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur
        der ­Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den               ­Gewährleistung der IT-Sicherheit
        ­Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder
                                                                          	Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche­
         Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten
                                                                            rungsfalls alle vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten.
         freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungs­nehmer
         mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt             15.1     azu gehört insbesondere, dass die informationsverarbei­
                                                                                  D
         ­worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb                 tenden Systeme
          von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den
                                                                                  a)		einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden.
          ­Versicherungsnehmer zu zahlen.
                                                                                      Hierzu sind individuelle Zugänge für alle Nutzer erfor­
11.2	Entschädigungsleistung für Eigenschäden (Teil D) und                            derlich, die mit Passwörtern ­gesichert werden. Admi­
      Kosten (Teil B)                                                                 nistrative Zugänge sind ausschließlich Administrato­
                                                                                      ren und ausschließlich zur ­Erledigung a­ dministrativer
        Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
                                                                                      ­Tätigkeiten vorbehalten;
        des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
        abgeschlossen sind.                                                       b)		mit einem zusätzlichen Schutz gegen unberechtigten
                                                                                      Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten
        Der Versicherungsnehmer kann zwei Wochen nach Mel­
                                                                                      Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht
        dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung be­
                                                                                      bei Geräten, die über das Internet erreichbar, oder im
        anspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zah­
                                                                                      mobilen Einsatz sind. Zusätzliche Schutzmaßnahmen
        len ist.
                                                                                      können z. B. sein: Firewall, 2-Faktor-Authentifizierung
11.3	Aufschiebung der Zahlung für Eigenschäden (Teil D) und                          bei Servern, Verschlüsselung von Datenträgern mobi­
      Kosten (Teil B)                                                                 ler Geräte, Diebstahlsicherung oder ähnlich wirksame
                                                                                      Maßnahmen;
        Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
                                                                                  c)		über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der
        –	
          Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche­
                                                                                       automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird
          rungsnehmers bestehen;
                                                                                       (z. B. Virenscanner, Code Signing, Application Firewall
        –	ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren ­gegen                   oder ähnlich wirksame Maßnahmen);
           den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
                                                                                  d)		einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das
           aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
                                                                                      eine unverzügliche Installation von relevanten Sicher­
12      Abtretung des Entschädigungsanspruchs                                         heitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen
                                                                                      mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne
12.1    Regelung für Ansprüche Dritter (Teil C)
                                                                                      zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung
                                                                                      ­
        Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen                         eingesetzt werden;
        Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder ab­
                                                                                  e)		einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess
        getreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
                                                                                      unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger phy­
        geschädigten Dritten ist zulässig.
                                                                                      sisch getrennt aufbewahrt werden. Es ist sicher zu
12.2    Regelung für Eigenschäden (Teil D) und Kosten (Teil B)                        stellen, dass im Versicherungsfall auf Originale und
                                                                                      Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen, oder diese ma­
        Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit
                                                                                      nipuliert, oder zerstört werden können. Der Versiche­
        Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zu­
                                                                                      rungsnehmer hat eine ordnungsgemäße Funktion des
        stimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungs­
                                                                                      Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch
        nehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
                                                                                      regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus
13      Selbstbeteiligung                                                             ­sicherzustellen.
        Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versiche­        15.2    Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer
        rungsfall an der Leistung des Versicherers gemäß den Teilen
                                                                                  a)		alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich ver­
        B bis D mit dem jeweils im Versicherungsschein und seinen
                                                                                      einbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten;
        Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Soweit
        nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer                 b)		
                                                                                      besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen
        auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadens­                     des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu be­
        ersatzansprüche verpflichtet. Übersteigt der versicherte                      seitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter

                                                                   3 von 16

[Seite 4]
           Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar               16.6    Luftraum-, Verkehrsüberwachung
           ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
                                                                                   Versicherungsfälle oder Schäden im Zusammenhang mit
           ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
                                                                                   Luftraum-, ­Verkehrsüberwachungs-/leit- und -steuerungs­
15.3	
     Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil E                         systemen.
     Ziffer 14.
                                                                           16.7    Löse-/Erpressungsgeld
15.4	
     Die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche­
                                                                                   Versicherungsfälle oder Schäden aus der Zahlung von
     rungsfalls sind in Teil E Ziffer 13 geregelt.
                                                                                   Löse-/Erpressungsgeldern oder der Erfüllung von Erpres­
16      Allgemeine Ausschlüsse                                                     sungsforderungen.
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne                           Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und
        ­Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:                                       ­Umfang von Teil D Ziffer 3.2.
16.1    Vorvertragliche Informationssicherheitsverletzung                  16.8    Finanzmarkttransaktionen
        Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrages                     Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im
        eingetretener Informationssicherheitsverletzungen gemäß                    ­Zusammenhang mit jedweder Form des Kaufs oder Ver­
        Ziffer 2.                                                                   kaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen,
                                                                                    Anleihen und vergleichbaren Wertanlagen.
16.2    Krieg
                                                                                   Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und
        Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg.
                                                                                   ­Umfang von Teil D Ziffer 3.1.
        Krieg bedeutet: Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand,
                                                                           16.9    Abfluss von Vermögenswerten
        Revolution, Aufruhr, militärische oder andere Form der
        Machtergreifung.                                                           Versicherungsfälle oder Schäden aus dem Abfluss von
                                                                                   ­Vermögenswerten der Versicherten, die in Zusammenhang
16.3    Politische Gefahren
                                                                                    mit einer Informationssicherheitsverletzung entstehen.
        Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feindseligen
                                                                                   Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und
        Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
                                                                                   ­Umfang von Teil D Ziffer 3.1.
        ­illegalem Streik beruhen.
                                                                           16.10   Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung
16.4    Terrorakte
                                                                                   Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha­
        Versicherungsfälle oder Schäden durch Terrorakte.
                                                                                   den vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von
        Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung politi­                 Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
                                                                                   ­
        scher, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die                oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen her­
        geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung                     beigeführt haben.
        oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf
                                                                                   Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Schäden, die
        eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu
                                                                                   ein Mitarbeiter gegen den Versicherungsnehmer vorsätz-
        nehmen.
                                                                                   lich oder wissentlich zufügt.
16.5    Ausfall Infrastruktur
                                                                           16.11   Behördliche Maßnahmen, Strafen/Bußgelder
        Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund des Ausfalls
                                                                                   Versicherungsfälle oder Schäden aus behördlichen
        von Infrastruktur.
                                                                                   Vollstreckungen oder Anordnungen, Strafen, Bußgelder,
                                                                                   ­
        Ein Ausfall der Infrastruktur liegt vor, wenn                              Punitive und Exemplary Damages gegen den Versiche­
                                                                                   rungsnehmer, sofern keine abweichenden Regelungen
        a)		Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon,
                                                                                   ­getroffen sind.
            wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise oder
                                                                                   Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und
        b)		Netzstrukturen, die der überregionalen Informations­
                                                                                   ­Umfang von Teil D Ziffer 3.3.
            vermittlung, insbesondere Telefon-, Internet- oder
            Funknetze dienen, oder                                         16.12   Verletzung von Immaterialgüterrechten
        c)		die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge:                  Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im
                                                                                   ­Zusammenhang mit
        		 – Abfallbeseitigung
                                                                                   –	Plagiaten oder Verletzungen von Patenten, Markenrech­
        		 – Trinkwasserversorgung
                                                                                      ten, Urheberrechten und anderen Formen von geistigem
        		 – Abwasserentsorgung                                                       Eigentum;
        		 – Versorgung mit Gas und Strom                                          –	Lizenzen oder Lizenzgebühren;
        		–	
           Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fern­                         –	Wettbewerbs-, Kartellrechtsverletzungen;
           verkehrs
                                                                                   –	Persönlichkeitsrechtsverletzungen
        		 – sonstige Infrastrukturbetriebe
                                                                                   sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
        vom Ausfall betroffen sind.                                                Siehe insbesondere Teil C Ziffer 4.1.
                                                                           16.13   Kernenergie
                                                                                   Versicherungsfälle oder Schäden durch Kernenergie,
                                                                                   ­nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

                                                                    4 von 16

[Seite 5]
16.14   Diskriminierung                                                          c)		die Kosten für Kreditkarten-Monitoringmaßnahmen zur
                                                                                      Prüfung und Benachrichtigung, wenn Missbrauch mit
        Versicherungsfälle oder Schäden wegen Verletzung einer
                                                                                      personenbezogenen Daten Betroffener vermutet wird.
        Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere
        aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.                     2.2     Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen
                                                                                 Der Versicherer ersetzt die Kosten für Maßnahmen zur
B       Kostenpositionen                                                         ­Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Reputa­
                                                                                  tion des Versicherungsnehmers.
        Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
        genannte Versicherungssumme begrenzt die Entschädi­
        ­                                                                        Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versiche­
        gungsleistung je Versicherungsfall.                                      rers auch die Kosten für die Einschaltung eines Krisen­
                                                                                 managementberaters oder PR-Beraters.
        Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versicherungs­
        fälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf die im Versi­        2.3	Systemverbesserungen nach einer Informationssicher-
        cherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt.                  heitsverletzung
1	Soforthilfe und Forensik-Kosten (Kosten der Ursachener-                       Der Versicherer ersetzt die Honorare von externen Sach-
   mittlung)                                                                     verständigen für eine Sicherheitsanalyse der konkret
                                                                                 im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle und für
1.1	
    Sobald der Versicherungsnehmer dem Versicherer objek­
                                                                                 konkrete Empfehlungen zu Sicherheitsverbesserungen
    tive Umstände meldet, die auf einen Versicherungsfall
                                                                                 im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versiche-
    schließen lassen, wird durch den Versicherer ein Krisen-
                                                                                 rungsfall nach dessen Abschluss.
    dienstleister vermittelt.
                                                                         3       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
        Der Versicherer übernimmt die Kosten des Krisendienst-
        leisters für eine erste telefonische Notfall- und Krisenun-      3.1	
                                                                             Versichert sind darüber hinaus Aufwendungen für erfor­
        terstützung in Form von:                                             derliche Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur
                                                                             Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens
        –	einer Experteneinschätzung zur geschilderten Lage;
                                                                             getätigt hat. Ein unmittelbar bevorstehender Schaden
        –	Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadensbe-                  liegt vor, wenn aufgrund festgestellter oder objektiver
          grenzung;                                                          Tatsachen, insbesondere der glaubhaften Androhung
                                                                             ­
                                                                             oder Kenntnisnahme, von einer Informationssicherheits­
        –	
          Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachener­                   verletzung auszugehen ist.
          mittlung sowie
                                                                         	
                                                                          Nicht ersatzfähig sind allgemeine Aufwendungen zur
        –	erste technische Sofortmaßnahmen durch Fernwartung             Erhaltung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von
                                                                          ­
          (sofern möglich/erforderlich).                                  informationsverarbeitenden Systemen des Versicherungs­
1.2	
    Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Ver­               nehmers.
    sicherer alle angemessenen und erforderlichen Kosten des             3.2	
                                                                             Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen
    Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen                   unmittelbar bevorstehenden Schaden unverzüglich an­
                                                                             ­
    für externe Sachverständige zur Ermittlung der Ursache                   zuzeigen, soweit Aufwendungen gemäß Ziffer 3.1 getä­
    und zur Feststellung des versicherten Schadens. Dies gilt                tigt werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die
    auch im Fall von Cyber-Spionage.                                         ­Anzeigepflicht gilt Teil E Ziffer 14.
1.3	
    Wird im Zuge der Schadenursachenermittlung festgestellt,
    dass kein versichertes Schadenereignis im Sinne dieser
    Bedingungen eingetreten ist, werden die bis dahin auf­
                                                                         C       Drittschadendeckung
    gewendeten Kosten für Soforthilfe und Forensik übernom­              1	Gegenstand des Versicherungsschutzes, Versicherungsfall
    men.
                                                                                 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten
2       Versicherte Kosten im Versicherungsfall                                  Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer we­
                                                                                 gen einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A
        Im Versicherungsfall werden nach vorheriger Abstimmung
                                                                                 Ziffer 2, die einen Vermögensschaden oder einen sich
        mit dem Versicherer nachfolgende tatsächlich angefallene
                                                                                 aus dem Vermögensschaden herleitenden immateriellen
        und erforderliche Kosten ersetzt:
                                                                                 Schaden zur Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflicht­
2.1     Benachrichtigungskosten und Call-Center Leistungen                       bestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten
                                                                                 auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dabei
        Der Versicherer ersetzt
                                                                                 kommt es – abweichend von Teil A Ziffer 2 – nicht darauf
        a)		die Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer               an ob die Informationssicherheitsverletzung beim Versi­
             Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur              cherungsnehmer, mitversicherten Unternehmen oder beim
             Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder                  Anspruchsteller eingetreten ist.
             ­behördlichen Informationspflichten entstehen;
                                                                         2       Vertragserfüllung
        b)		die Kosten für die Beauftragung eines externen Call­
                                                                                 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
            Centers oder Einrichtung einer speziellen Website zur
                                                                                 wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
            Beantwortung von Fragen, die infolge der Meldung ei­
            ner Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften               a)		auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst­
            entsprechend den gesetzlichen und/oder behördlichen                       vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz
            Informationspflichten, durch die betroffenen Personen                     statt der Leistung;
            an den Versicherungsnehmer gerichtet werden;
                                                                                 b)		wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach­
                                                                                     erfüllung durchführen zu können;

                                                                  5 von 16

[Seite 6]
        c)		wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen­                      die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Ab­
            standes oder wegen des Ausbleibens des mit der                          wehrkosten, einschließlich der Kosten eines Verfahrens, mit
            ­Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;                                dem gegen eine gerichtliche Vorladung vorgegangen wird.
        d)		
            auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen                       Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungs­
            auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung (siehe jedoch                      nehmer oder die mitversicherte Person vorsätzlich eine
            Ziffer 4.3);                                                            ­Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist
                                                                                     er bzw. sie verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu er­
        e)		auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
                                                                                     statten, die dieser für die Verteidigung gegen den Vorwurf
             der Leistung (siehe jedoch Ziffer 4.3);
                                                                                     getragen hat.
        f)		wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
                                                                            5       Leistung der Versicherung/Vollmacht des Versicherers
            ­Ersatzleistungen.
                                                                            5.1     Der Versicherungsschutz umfasst
3       Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht
                                                                                    –	die Prüfung der Haftpflichtfrage;
        Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
        sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu­                      –	
                                                                                      die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
        sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des                         und
        ­Ver­sicherungsnehmers hinausgehen.
                                                                                    –	die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech­
4       Erweiterte Deckungsbausteine                                                   tigten Schadensersatzverpflichtungen.
4.1     Rechtswidrige elektronische Kommunikation                           	Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
                                                                              wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
        Für den Versicherungsnehmer besteht – abweichend von
                                                                              ­rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
        Teil A Ziffer 16.12 – für durch ihn veröffentlichte elektro­
                                                                               zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
        nische Medieninhalte Versicherungsschutz für Ansprüche
                                                                               hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
        wegen
                                                                               die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Ver­
        –	Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen;                sicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, bin­
                                                                               den den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
        –	Urheber, Patent- und Markenrechtsverletzungen
                                                                               Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
        und daraus resultierender Verstöße gegen das Wett­
                                                                            5.2	
                                                                                Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung
        bewerbsrecht.
                                                                                des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
4.2     E-Payment                                                               zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
                                                                                Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem
        Der Versicherer bietet – abweichend von Ziffer 3 – Versi­
                                                                                Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens­
        cherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertrags­
                                                                                ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
        strafen‚ die gegen den Versicherungsnehmer durch einen
                                                                                Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
        E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines
                                                                                ­Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten
        Payment Card Industry (PCI) Datensicherheits­  standards
                                                                                 im Namen des Versicherungsnehmers.
        geltend gemacht werden.
                                                                            5.3	
                                                                                Wird in einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses,
4.3	Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheimhal-
                                                                                das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft­
     tungspflichten und Datenschutzvereinbarungen
                                                                                pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
        Der Versicherer erstattet Vertragsstrafen, die der Versiche­            ­Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versi­
        rungsnehmer wegen der Verletzung von Geheimhaltungs­                     cherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
        pflichten und Datenschutzvereinbarungen zahlen muss.                     die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson­
                                                                                 ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4     Vertragliche Schadensersatzansprüche
                                                                            6       Begrenzung der Leistung
        Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 2 d) und
        Ziffer 2 e) – Schadensersatzansprüche wegen vergeb­
        ­                                                                   6.1     Versicherungssumme
        licher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
                                                                                    Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
        Vertragserfüllung sowie auf Mehraufwendungen wegen
                                                                                    genannte Versicherungssumme begrenzt die Entschädi­
                                                                                    ­
        ­Verzögerung der Leistung.
                                                                                    gungsleistung je Versicherungsfall. Dies gilt auch dann,
4.5	Vertragliche Haftpflicht bei Datenverarbeitung durch                           wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschä­
     ­Dritte                                                                        digungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
        Der Versicherungsschutz umfasst die vom Versicherten                6.2     Jahreshöchstentschädigung
        durch Freistellungsverpflichtung übernommene gesetz­
                                                                                    Für alle im Versicherungsjahr festgestellten Versicherungs­
        liche Haftpflicht wegen Verletzungen von datenschutz­
                                                                                    fälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf die im Versi­
        rechtlichen Vorschriften, die gegen einen vom Versiche­
                                                                                    cherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt.
        rungsnehmer zur Auftragsdatenverarbeitung beauftragtem
        Dienstleister geltend gemacht werden.                               6.3     Kostenanrechnung
4.6     Rechtsverteidigungskosten                                                   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden
                                                                                    nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Für Kos­
        Wird gegen den Versicherungsnehmer im Zusammenhang
                                                                                    ten nach Teil B gelten ausschließlich die dortigen Bestim­
        mit einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A
                                                                                    mungen.
        Ziffer 2 ein Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges
        behördliches Verfahren eingeleitet, so ersetzt der Versicherer

                                                                     6 von 16

[Seite 7]
6.4     Kostenanrechnung Ausland                                                		 – Stiefeltern und -kinder;
        Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht­                   		 – Großeltern und Enkel;
        lichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem
                                                                                		 – Geschwister;
        Dritten im Ausland geltend gemachten Ansprüche, insbe­
        sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge­                    		–	
                                                                                    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
        richtskosten, werden – abweichend von Ziffer 6.3 – als                      familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
        Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.                          ­Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbun­
                                                                                     den sind);
6.5     Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme
                                                                                b)		
                                                                                   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
        Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
                                                                                   wenn der Versicherungsnehmer eine geschäfts­
        einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
        ­
                                                                                   unfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute
        der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
                                                                                   Person ist;
        ­Ver­sicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
                                                                                c)		
                                                                                    von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi­
7       Besondere Ausschlüsse
                                                                                    cherungsnehmer eine juristische Person des privaten
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rück­                      oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger
        sicht auf mitwirkende Ursachen:                                             Verein ist;
7.1     Rückruf                                                                 d)		von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell­
                                                                                     schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offe­
        Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rückruf von
                                                                                     ne Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
        ­eigenen oder fremden Erzeugnissen.
                                                                                     ­Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
7.2     Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                                e)		von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
        Ansprüche                                                                   eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
        a)		
            des Versicherungsnehmers selbst oder der in Zif­                    f)		
                                                                                    von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz­
                                                                                                                                  ­
           fer 7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten                     verwaltern.
           ­Per­sonen;
                                                                                Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche
        b)		zwischen mehreren Versicherungsnehmern/mitver­                     von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
             sicherten Unternehmen desselben Versicherungs­                     ­diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
             vertrags;
        c)		
           zwischen mehreren mitversicherten Personen des­             D        Eigenschadendeckung
           selben Versicherungsvertrags.
                                                                       1        Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall/Mehrkosten
        Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Ange­
                                                                       1.1      Gegenstand der Versicherung
        hörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
        häuslicher Gemeinschaft leben.                                           Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung g
                                                                                                                                  ­emäß
                                                                                Teil A Ziffer 2 besteht Versicherungsschutz für eine
7.3     Verbundene Unternehmen
                                                                                ­Betriebsunterbrechung und/oder Mehrkosten.
        Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unter­
                                                                       1.1.1    Betriebsunterbrechung
        nehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
        Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 %                Eine Betriebsunterbrechung liegt vor, wenn infolge der In­
        kapitalmäßig verbunden sind, oder unter einer einheit­                  formationssicherheitsverletzung elektronische Daten oder
        lichen unternehmerischen Leitung stehen und dieselbe In­                informationsverarbeitende Systeme des Versicherungs­
        formations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur                 nehmers nicht zur Verfügung stehen oder nicht die übliche
        verwenden, untereinander geltend gemacht werden.                        Leistung erbringen und daraus ein Unterbrechungsscha­
                                                                                den entsteht.
7.4	
    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs­
    nehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und              1.1.2	Betriebsunterbrechung durch Ausfall Dienstleister
    anderen Personen.
                                                                                Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
        Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer                                 vereinbart, besteht abweichend von Teil A Ziffer 2 Versi­
                                                                                cherungsschutz gemäß Teil D Ziffer 1.1 für eine Betriebs­
        a)		aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
                                                                                unterbrechung und/oder Mehrkosten infolge des Ausfalls,
            häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver­
                                                                                Unterbrechung oder Störung von durch den Versicherungs­
            sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören
                                                                                nehmer entgeltlich in Anspruch genommenen Dienstleis­
        		 Als Angehörige gelten                                                tungen (bspw. Cloud-Anbieter, externe Rechenzentren)
                                                                                durch externe Dienstleister.
        		 –	Ehegatten;
                                                                                Versicherungsschutz besteht nur für im Versicherungs­
        		–	Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts­
                                                                                schein oder seinen Nachträgen namentlich genannten
            gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
                                                                                externen Dienstleistern.
            dem Recht anderer Staaten;
                                                                       1.1.3    Unterbrechungsschaden
        		 – Eltern und Kinder;
                                                                                Der Unterbrechungsschaden sind der Betriebsgewinn und
        		 – Adoptiveltern und -kinder;
                                                                                die fortlaufenden Kosten, die im Zeitraum der Betriebs­
        		 – Schwiegereltern und -kinder;                                       unterbrechung, längstens jedoch der Haftzeit durch den
                                                                                Versicherungsnehmer nicht erwirtschaftet werden können.

                                                                7 von 16

[Seite 8]
1.1.4   Mehrkosten                                                                  Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung füh­
                                                                                    ren. Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht
        Mehrkosten sind alle Kosten, die dem Versicherungs­
                                                                                    zu ­ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger
        nehmer normalerweise nicht entstehen und nach einem
                                                                                    ­Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohne­
        entschädigungspflichtigen Schaden vom Versicherungs­
                                                                                     hin nicht erwirtschaftet worden wären.
        nehmer zur Fortführung des Betriebes aufgewendet
        ­werden müssen.                                                             Der ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
                                                                                    ­vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
        Versichert ist jede Art von zeitabhängigen und zeitunab­
        hängigen Mehrkosten, insbesondere für                                       Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die
                                                                                    Dauer des Unterbrechungsschadens verlängert wird durch:
        a)		die Benutzung anderer Anlagen;
                                                                                    a)		
                                                                                       außergewöhnliche, während der Unterbrechung
        b)		die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungs­ver­
                                                                                       ­hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge
            fahren;
                                                                                        der Informationssicherheitsverletzung nicht gerechnet
        c)		die Inanspruchnahme von Lohndienstleistungen oder                          werden muss;
            Lohn-Fertigungsleistungen oder den Bezug von ­Halb-
                                                                                    b)		
                                                                                       behördliche Wiederherstellungs-       oder    Betriebs­
            oder Fertigfabrikaten;
                                                                                       beschränkungen;
        d)		einmalige Umprogrammierungskosten.
                                                                                    c)		fehlende finanzielle Mittel;
1.1.5   Haftzeit
                                                                                    d)		
                                                                                       anlässlich  der   Informationssicherheitsverletzung
        Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein oder seinen                        ­vorgenommenen Veränderungen oder Verbesserungen;
        Nachträgen vereinbarte Zeitraum, für welchen Versiche­
                                                                                    e)		einen Sach- oder Personenschaden.
        rungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Die
        Haftzeit beginnt mit Eintritt der durch eine Informationssi­        1.3.2   Grenze der Entschädigung
        cherheitsverletzung ausgelösten Betriebsunterbrechung.
                                                                                    Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
        Die Haftzeit beginnt erneut, wenn eine weitere Informa­                     ­ge-nannte Versicherungssumme begrenzt die Entschädi­
        tionssicherheitsverletzung den Unterbrechungsschaden                         gungsleistung je Versicherungsfall. Bis zur Höhe dieser
        vergrößert.                                                                  Versicherungssumme ersetzt der Versicherer jeden versi­
                                                                                     cherten Schaden ohne Anrechnung einer Unterversiche­
1.2     Besondere Ausschlüsse
                                                                                     rung (Versicherung auf Erstes Risiko).
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rück­
                                                                                    Für alle in einem Versicherungsjahr festgestellten
        sicht auf mitwirkende Ursachen Unterbrechungsschäden
                                                                                    ­Versicherungsfälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf
        und Mehrkosten
                                                                                     die im Versicherungsschein genannte Versicherungssum­
        a)		für den Zeitraum einer geplanten Abschaltung informa-                   me begrenzt.
             tionsverarbeitender Systeme. Keine geplante Abschal-
                                                                            1.3.3   Zeitliche Selbstbeteiligung
             tung liegt vor, sofern diese durch die Ermittlung der Ur-
             sache und zur Feststellung des versicherten Schadens                   Für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum
             gemäß Teil B Ziffer 1.2 notwendig ist;                                 der zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungs­
                                                                                    nehmer keinen Anspruch auf Entschädigung. Sobald die
        b)		
           durch eine geplante Löschung oder Veränderung
                                                                                    Betriebsunterbrechung nach Teil D Ziffer 1.1.1 oder Ziffer
           ­elek­tronischer Daten;
                                                                                    1.1.2 den zeitlichen Selbstbehalt überschritten hat, er­
        c)		durch die Einführung neuer informationsverarbeiten­                    setzt der Versicherer den vollen Unterbrechungsschaden
            der Systeme oder Verfahren sowie Software (eine neue                    gem. Teil D Ziffer 1.1.3.
            Software ist dann gegeben, wenn ein neues Produkt
                                                                                    Der ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
            verwendet wird, oder sich die Hauptversionsnummer
                                                                                    ­vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
            ändert);
                                                                                    Bei mehreren Schäden, zwischen denen ein Ursachen­
        d)		durch für den Einsatzzweck nicht freigegebener infor­
                                                                                    zusammenhang besteht, wird die zeitliche Selbst­
            mationsverarbeitender Systeme oder Verfahren sowie
                                                                                    beteiligung nur einmal angewendet.
            Software;
                                                                            2       Wiederherstellung von Daten
        e)		
            durch die Verwendung von informationsverarbeiten­
            den Systemen oder Verfahren sowie Software, zu deren            2.1     Gegenstand der Versicherung
            ­Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
                                                                                    Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß
        f)		
            durch Softwarefehler, welche keine Sicherheitslücke                     Teil A Ziffer 2 besteht Versicherungsschutz für notwen­
            darstellen.                                                             dige Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der
                                                                                    Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten
                                                                                    ­
1.3     Umfang der Entschädigung
                                                                                    ­sowie für die Entfernung der Schadsoftware.
1.3.1   Entschädigungsberechnung
                                                                            2.2     Versicherte Daten
        Der Versicherer leistet Entschädigung gemäß Ziffer 1.1.
                                                                                    Versichert sind elektronische Daten, zu deren Nutzung der
        Bei der Feststellung der Betriebsunterbrechung und der                      Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Unterneh­
        Mehrkosten sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den                   men berechtigt ist und die sich in den informationsver­
        Gang und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit                    arbeitenden Systemen des Versicherungsnehmers oder
        günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die                   ­eines mitversicherten Unternehmens befinden und von der
        Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.                  Informationssicherheitsverletzung betroffen sind.

                                                                     8 von 16

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2.3     Besondere Ausschlüsse                                                    anderen Vertrauenspersonen des Versicherungsnehmers
                                                                                 umgeleitet, manipuliert, in sonstiger schädigender Weise
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rück­
                                                                                 ausgeführt oder deren Ausführung zugelassen wurden.
        sicht auf mitwirkende Ursachen Aufwendungen für die
        ­Wiederherstellung von Daten oder der Ersatz von IT-Hard­                Der Versicherer leistet Entschädigung für die missbräuch­
         ware.                                                                   lich abgeführten Beträge.
        a)		
           durch eine geplante Abschaltung informations­
                                                       ver­              3.1.2   Versand von Waren
           arbeitender Systeme;
                                                                                 Versicherungsschutz besteht für Mehrkosten und Verluste,
        b)		
           durch eine geplante Löschung oder Veränderung                         welche dem Versicherungsnehmer infolge einer Informa­
           ­elektronischer Daten;                                                tionssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2 entstehen,
                                                                                 weil körperliche Gegenstände (einschließlich der damit
        c)		durch die Einführung neuer informationsverarbeiten­
                                                                                 verbundenen Rechte wie z. B. Lizenzen), die von oder bei
            der Systeme oder Verfahren sowie Software (eine neue
                                                                                 dem Versicherungsnehmer bestellt wurden, falsch ausge­
            Software ist dann gegeben, wenn ein neues Produkt
                                                                                 liefert oder umgeleitet worden sind.
            verwendet wird, oder sich die Hauptversionsnummer
            ändert);                                                             Entschädigungsleistung sind Kosten für die Wieder­
                                                                                 beschaffung der Ware sowie zusätzliche Lieferungs- und
        d)		durch für den Einsatzzweck nicht freigegebene informa­
                                                                                 Lagerkosten;
             tionsverarbeitende Systeme oder Verfahren sowie Soft­
             ware;                                                               Kein Versicherungsschutz besteht für Mehrkosten und
                                                                                 Verluste, die dem Versicherungsnehmer durch eigene
                                                                                 ­
        e)		
            durch die Verwendung von informationsverarbeiten­
                                                                                 ­Mitarbeiter oder andere Vertrauenspersonen entstehen.
            den Systemen oder Verfahren sowie Software, zu deren
            ­Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;       3.1.3   Telefonmehrkosten/Erhöhte Nutzungsentgelte
        f)		
            die durch Softwarefehler entstanden sind, welche­                    Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß
            keine Sicherheitslücke darstellen.                                   Teil A Ziffer 2, welche unmittelbar zu einer rechtswidrigen
                                                                                 nicht autorisierten technischen Nutzung der Telefonanlage
2.4     Versicherungssumme und Umfang der Entschädigung
                                                                                 des Versicherungsnehmers führt, besteht Versicherungs­
2.4.1   Versicherungssumme, Jahreshöchstentschädigung                            schutz für entstandene Telefonmehrkosten/-gebühren.
        Die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen                        Im Rahmen dieser Klausel besteht auch Versicherungs-
        ­genannte Versicherungssumme auf erstes Risiko begrenzt                  schutz für Vermögensschäden, die dem Versicherungs-
         die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall.                        nehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge einer
                                                                                 Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2
        Für alle in einem Versicherungsjahr festgestellten Versi­
                                                                                 erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen
        cherungsfälle ist die Jahreshöchstentschädigung auf die
                                                                                 (Strom, Gas oder Wasser) anfallen, weil informationsverar-
        im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme
                                                                                 beitende Systeme des Versicherungsnehmers zur Schür-
        begrenzt.
                                                                                 fung von Krypto-Währungen (Krypto-Mining) missbraucht
2.4.2   Umfang der Entschädigung                                                 werden.
        Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwen­        3.2     Cyber-Erpressung
        digen Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der
                                                                                 Der Versicherungsschutz umfasst Kosten, die durch eine
        Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten in
        ­
                                                                                 Cyber-Erpressung entstehen.
        den Zustand vor der Informationssicherheitsverletzung so­
        wie für die Entfernung der Schadsoftware. Der Versicherer                Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn dem Versicherungs­
        leistet keine Entschädigung für:                                         nehmer rechtswidrig
        a)		Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen,                    –	mit einem Hackerangriff oder mit der Ausführung eines
            die über die Wiederherstellung hinausgehen;                             Denial-of-Service-Angriffs gedroht wird oder
        b)		
           Kosten für die Wiederherstellung von Daten und                        –	mit der Einschleusung von Malware (z. B. Computervirus,
           ­Programmen nach Ablauf von 12 Monaten nach Be­                          Wurm, logische Bombe oder Trojanisches Pferd) in eines
            einträchtigung der Daten oder Programme durch die                       vom Versicherungsnehmer genutzten informationsverar­
            Informationssicherheitsverletzung.                                      beitenden Systems gedroht wird
3       Deckungserweiterungen                                                    und für die Nicht-Verwirklichung der Drohung ein Löse-/
                                                                                 Erpressungsgeld verlangt wird. Als Löse-/Erpressungsgeld
3.1     Cyber-Diebstahl
                                                                                 ist dabei jede Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen
3.1.1   Elektronischer Zahlungsverkehr                                           anzusehen, die der Erpresser vom Versicherungsnehmer
                                                                                 verlangt. Der Versicherer erstattet die angemessenen und
        Versicherungsschutz besteht für Verluste im elektroni­
                                                                                 notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf­
        schen Zahlungsverkehr welche dem Versicherungsnehmer
                                                                                 grund der Drohung unmittelbar entstehen.
        dadurch entstehen, dass elektronische Überweisungen
        des Versicherungsnehmers infolge einer Informationssi­                   Das Löse-/Erpressungsgeld wird gemäß Teil A Ziffer 16.7
        cherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2 nicht ausgeführt               nicht erstattet.
        bzw. umgeleitet oder manipuliert wurden.
        Kein Versicherungsschutz besteht für Verluste im elekt­
        ronischen Zahlungsverkehr, welche dem Versicherungs­
        nehmer dadurch entstehen, dass elektronische Überwei­
        sungen durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmer oder

                                                                  9 von 16

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3.3   Entschädigungen mit Strafcharakter/Bußgelder                       2.2     Versicherungsperiode
      Sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegen­                     Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
      steht, besteht Versicherungsschutz für                                     wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
                                                                                 Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent­
      a)		
         vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Bußgel­
                                                                                 spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
         der, die infolge einer Verletzung von Datenschutzbe­
         stimmungen von staatlichen Behörden auf Basis einer             3	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäte-
         Verletzung von Datenschutzgesetzen nach nationalen                 ter Zahlung oder Nichtzahlung
         Rechtsordnungen erlassen werden, sofern die Daten­
                                                                         3.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
         schutzverletzung unmittelbare Folge einer Informati­
         onssicherheitsverletzung ist;                                           Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem
                                                                                 Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
      b)		Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder
                                                                                 angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt
           exemplary damages), die unmittelbare Folge einer In­
                                                                                 unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
           formationssicherheitsverletzung gemäß Teil A Ziffer 2
           sind.                                                                 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
                                                                                 vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
3.4   Ersatz IT-Hardware
                                                                                 unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
      Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz für
                                                                                 Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
      Kosten, die dem Versicherungsnehmer dadurch entste­
                                                                                 dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
      hen, dass IT-Hardware unmittelbar und ausschließlich
                                                                                 Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst
      durch eine Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil A
                                                                                 ist.
      Ziffer 2 beschädigt oder zerstört wird. Ersetzt werden in­
      soweit die für die Wiederherstellung der IT-Hardware (Re­                  Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche­
      paratur oder Neubeschaffung) erforderlichen Kosten. Als                    rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
      IT-Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Sachen, die                  erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
      für die Steuerung der informationsverarbeitende Systeme                    Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
      unverzichtbar sind (z. B. Computer, Router und Switches).
                                                                         3.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
      Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind jedoch Sa-
                                                                                 Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach
      chen, die zwar Bestandteil der informationsverarbeitenden
                                                                                 Ziffer 3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu­
      Systeme des Versicherungsnehmers sind, deren Beschädi-
                                                                                 rücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung
      gung oder Zerstörung die Steuerung der informationsver-
                                                                                 nicht veranlasst hat.
      arbeitenden Systeme aber unberührt lässt (z. B. Produkti-
      onsmittel).                                                                Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs­
                                                                                 nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
      Bis zur Höhe der im Versicherungsschein oder seinen
      Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme ersetzt der             3.3     Leistungsfreiheit des Versicherers
      Versicherer jeden versicherten Schaden ohne Anrechnung
                                                                                 Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmali­
      einer Unterversicherung (Versicherung auf Erstes Risiko).
                                                                                 gen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 3.1 zahlt, so ist der
3.5   Cyber-Betrug                                                               Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetrete­
                                                                                 nen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Vor­
      Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
                                                                                 aussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
      vereinbart, ersetzt der Versicherer bei Cyber-Betrugsfällen
                                                                                 gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
      in Form von „Fake-President-“ bzw. „CEO-Fraud-“ und „Lie-
                                                                                 Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche­
      ferantenbetrugs-Fällen“ Vermögensschäden, die dem Ver-
                                                                                 rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
      sicherungsnehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar
                                                                                 Beitrags aufmerksam gemacht hat.
      infolge einer Informationssicherheitsverletzung gemäß Teil
      A Ziffer 2 einem Dritten eine Täuschung einer mitversicher-                Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs­
      ten Person (nicht jedoch einem Repräsentanten) möglich                     nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
      wird, die zu einem Abfluss von Geldern, Waren oder Wert-
                                                                         4       Folgebeitrag
      papieren führt.
                                                                         4.1     Fälligkeit
E     Allgemeiner Teil                                                           Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah­
                                                                                 lungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
1     Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                 oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten
      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs­                   Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
      schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der                  zur Fälligkeit veranlasst wird.
      Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
                                                                         4.2     Verzug und Schadensersatz
      Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
                                                                                 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                                                                 Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
2.1   Beitragszahlung                                                            nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
      Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus ge­                     Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge­
      zahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vier­                  beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
      teljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.                des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
                                                                                 ­verlangen.

                                                                 10 von 16

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4.3   Mahnung                                                                      teln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebüh­
                                                                                   ren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
                                                                                   ­Ver­sicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
      Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
      in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung          6        Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
      ­auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung).
                                                                          6.1      Allgemeiner Grundsatz
       Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab
       ­Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.                                  Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versi­
                                                                                   cherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
      Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
                                                                                   entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
      ­Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
       Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechts­       6.2	Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
       folgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) ­hinweist.               ­Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                      6.2.1	Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä­
                                                                                 rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
      Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs­
                                                                                 auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallen­
      frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs­
                                                                                 den Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass
      nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung
                                                                                 der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wider­
      des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist
                                                                                 rufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zah­
      der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
                                                                                 lenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
4.5   Kündigung nach Mahnung                                                     zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende
                                                                                 der Widerrufsfrist beginnt.
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul­
      deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf                    Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
      der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag                       der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungs­
      ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir­                    jahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn
      kung kündigen.                                                               der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche­
                                                                                   rungsvertrag in Anspruch genommen hat.
       Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs­
       frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi­            6.2.2	Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag­
       gung w ­ irksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem                   lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,
       ­Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der                 so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittser­
        Versicherungs­nehmer bei der Kündigung ausdrücklich                      klärung zu.
      ­hinzuweisen.
                                                                                   Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Ver­
4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung                                          sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
                                                                                   ­Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
      Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner­
                                                                                    Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
      halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
      Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden wor­             6.2.3	Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver­
      den ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb                    sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
      eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.                             dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech­
                                                                                 tungserklärung zu.
      Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 4.4 bleibt
      bis zur Zahlung bestehen.                                           6.2.4	Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver­
                                                                                 sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver­
5     Lastschriftverfahren
                                                                                 sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können,
5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers                                         wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
                                                                                 worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
      Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
                                                                                 ­Interesses Kenntnis erlangt hat.
      vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
      ­Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende        6.2.5	Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags
       Deckung des Kontos zu sorgen.                                             verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
                                                                                 Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei­
      Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Ver­
                                                                                 ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder
      sicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen wer­
                                                                                 für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
      den, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
                                                                                 entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
      unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                                                                                 Geschäftsgebühr verlangen.
      oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver­
      sicherers erfolgt.                                                           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte­
                                                                                   resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts­
5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                                                                   widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
      Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein                        nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag
      oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsver­                    bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
      such, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer                    begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
      berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B.
      E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
      Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
      dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausste­
      henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit­

                                                                  11 von 16

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7       Anpassung des Beitrags                                                        spätestens einen Monat nach Vorliegen der Kündigungs­
                                                                                      voraussetzungen gemäß Satz 1 zugegangen sein.
7.1	
    Der Beitrag wird unter Berücksichtigung unserer jeweiligen
    Kalkulationsgrundlagen (z. B. Schaden- und Kostenauf­                           Erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die
    wand, Stornoquote, Bestandszusammensetzung) unter                               Weisung, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des
                                                                                    ­
    Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungs­                         ­Dritten kommen zu lassen, beginnt die Frist jedoch erst
    mathematik und Versicherungstechnik ermittelt.                                   mit Rechtskraft des Haftpflichturteils.
7.2	
    Bei einem sich aus einer Überprüfung dieser Kalkulati­                   9.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer
    onsgrundlagen ergebenden Änderungsbedarf ist der Ver­
                                                                                    Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
    sicherer berechtigt, den geltenden Beitrag anzupassen.
                                                                                    mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche­
    Dieser neue Beitrag wird mit Beginn der nächsten Versi­
                                                                                    rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
    cherungsperiode wirksam, wenn der neue Beitrag unter
                                                                                    zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
    Kenntlichmachung der Änderung dem Versicherungsneh­
                                                                                    der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
    mer spätestens drei Monate vor Beginn der nächsten Versi­
    cherungsperiode mitgeteilt wird.                                         9.3    Kündigung durch Versicherer
7.3	
    Bei einer solchen Änderung des Beitrages kann der Ver­                          Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
    sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb                             ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
    eines Monats nach Mitteilung des Versicherers frühestens
                                                                             10     Veräußerung und deren Rechtsfolgen
    zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündi­
    gen. Andernfalls wird der Vertrag zu dem geänderten Bei­                 10.1   Übergang der Versicherung
    trag fortgeführt.
                                                                                    Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an
8       Dauer und Ende des Vertrags                                                 Stelle des Versicherungsnehmers in die während der­
                                                                                    ­
                                                                                    Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsver­
8.1     Vertragsdauer
                                                                                    trag e
                                                                                         ­ rgebenden Rechte und Pflichten ein.
        Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege­
                                                                                    Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines
        benen Zeitraum abgeschlossen.
                                                                                    Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen
8.2     Stillschweigende Verlängerung                                               Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
        Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver­               10.2   Kündigung
        längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
                                                                                    Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber
        sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei
                                                                                    den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
        Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
                                                                                    einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
        Kündigung zugegangen ist.
                                                                                    kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
8.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                    innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
                                                                                    von der Veräußerung ausgeübt wird.
        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
        der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer                  Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit
        Kündigung bedarf.                                                           sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden
                                                                                    Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündi­
8.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                                                                                    gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
        Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der                   nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers
        Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten                      vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
        Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die                     Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
        Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
                                                                             10.3   Beitrag
        vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
                                                                                    Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als
8.5     Wegfall des versicherten Interesses
                                                                                    Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
        Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der                        während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
        ­Ver­sicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
                                                                                    Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der
         Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
                                                                                    Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
         dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
         erlangt.                                                            10.4   Anzeigepflichten
9       Kündigung nach Versicherungsfall                                            Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder
                                                                                    Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
9.1     Kündigungsrecht
                                                                                    Brief) anzuzeigen.
        Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des Versiche­
                                                                                    Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht be­
        rungsfalls gekündigt werden, wenn
                                                                                    steht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs­
        –	eine Zahlung auf Grund eines Versicherungsfalls geleis­                  fall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in
           tet oder zu Unrecht abgelehnt wurde;                                     dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
                                                                                    Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit
        –	der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist, oder
                                                                                    dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber
        –	der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend                        nicht geschlossen hätte.
          ­gemachten Anspruch auf Versicherungsleistung rechts­
           kräftig abgewiesen wurde. Die Kündigung muss dem Ver­
           tragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)

                                                                     12 von 16

[Seite 13]
         Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm                    Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver­
         die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem                          sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
         ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.                                         Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
                                                                                       zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
         Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
         wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist        11.2.3   Vertragsänderung
         für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt
                                                                                       Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
         hat.
                                                                                       Ziffer 11.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte
11	Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines                              der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Ge­
    Vertreters bis zum Vertragsschluss                                                 fahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
                                                                                       geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
11.1	Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefah-
                                                                                       Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestand­
      rerhebliche Umstände
                                                                                       teil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
         Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver­                        Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
         tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge­                         laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
         fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
                                                                                       Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
         Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und
                                                                                       mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge­
         die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
                                                                                       fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
         Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
                                                                                       so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
         Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
                                                                                       eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
         Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
                                                                                       ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
         vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Text­
                                                                                       hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
         form stellt.
                                                                                       Kündigungsrecht hinzuweisen.
         Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs­
                                                                              11.3	Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
         nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von
         ­Absatz 1 und Ziffer 11.2 sowohl die Kenntnis und die                         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags­
          ­Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist                änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
           des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.                                schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände
                                                                                       anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begrün­
         Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An­
                                                                                       dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb
         zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
                                                                                       eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
         worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch
                                                                                       Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
         dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig­
                                                                                       Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
                                                                                       ­
         keit zur Last fällt.
                                                                                       der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
11.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                geltend gemachte Recht begründen.
11.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                      11.4     Hinweispflicht des Versicherers
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver­
         nach Ziffer 11.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag                   tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
         zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die                     den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
         Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                                       Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
                                                                                       ­Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
         Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
         Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen               11.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
         oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
                                                                                       Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,
         grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                                       zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
         Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässi­                    wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
         ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der                     Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
         Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
                                                                              11.6     Anfechtung
         Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
         zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.                       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
                                                                                       Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
         Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
         ­zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,             11.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
          wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un­
                                                                                       Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung
          vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
                                                                                       und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
          den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststel­
                                                                                       Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht
          lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in
                                                                                       für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge­
          ­diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn
                                                                                       treten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Ver­
           der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver­
                                                                                       sicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
           letzt hat.
                                                                                       vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
11.2.2   Kündigung
                                                                              12       Gefahrerhöhung
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
                                                                              12.1     Begriff Gefahrerhöhung
         nach Ziffer 11.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
         kann der Versicherer den Vertrag kündigen.                           12.1.1	
                                                                                     Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
                                                                                     ­Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch­

                                                                      13 von 16

[Seite 14]
         lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der              12.4     Erlöschen der Rechte des Versicherers
         Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
                                                                                       Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags­
         Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme
                                                                                       anpassung nach Ziffer 12.3 erlöschen, wenn diese nicht
         des Versicherers wahrscheinlicher wird.
                                                                                       innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von
12.1.2	Eine Gefahrerhöhung kann ausschließlich bei den folgen-                        der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zu­
        den Umständen vorliegen:                                                       stand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
                                                                                       bestanden hat.
         –	Aufnahme Online-Handel;
                                                                              12.5.    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
         –	Aufnahme Verarbeitung sensibler Daten, die besonde-
           ren gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen;           12.5.1	
                                                                                     Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall
                                                                                     ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
         –	Aufnahme Verarbeitung von Geschäftsgeheimnissen
                                                                                     wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer
            Dritter;
                                                                                     12.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
         –	Aufnahme Verarbeitung von Finanz- oder Steuerdaten
                                                                              12.5.2	
                                                                                     Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 12.2.2 und
           Dritter;
                                                                                     ­Ziffer 12.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungs­
         –	Gestattung Nutzung privater Geräte in Unternehmens-IT;                    fall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
                                                                                      eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge­
         –	Aufnahme Einsatz automatisierter Produktionssysteme
                                                                                      gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche­
           (ICS).
                                                                                      rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
12.1.3	Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 12.1.1 liegt nicht vor,
                                                                              12.5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
        wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach
        den Umständen als mitversichert gelten soll.                                   a)		soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
                                                                                           Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
12.2     Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                           Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs­
12.2.1	Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche­                            pflicht war oder
        rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
                                                                                       b)		wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die
        keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
                                                                                           Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
        durch einen Dritten gestatten.
                                                                                           eine Kündigung nicht erfolgt war oder
12.2.2	
       Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
                                                                                       c)		wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit­
       ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer­
                                                                                            punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts­
       höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese
                                                                                            grundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
       dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzeigen.
                                                                              13	Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
12.2.3	Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser­
        klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der                        Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
        Versicherungsnehmer dem Versicherer innerhalb von zwei                         ­Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
        Monaten anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
                                                                              13.1     Schadenminderung
12.3     Kündigung oder Vertragsänderung durch Versicherer
                                                                                       Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
12.3.1   Kündigungsrecht                                                               des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh­
                                                                                       mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumut­
         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
                                                                                       bar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die
         nach Ziffer 12.2.1, kann der Versicherer den Vertrag­
                                                                                       Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Ver­
         fristlos k
                  ­ ündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
                                                                                       sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
         Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat. Das Nichtvorliegen
                                                                                       Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflicht­
         von Vorsatz hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
                                                                                       gemäßem Ermessen zu handeln.
         Beruht die Verletzung auf einfacher oder grober Fahrlässig­
                                                                              13.2     Anzeigepflicht
         keit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von
         einem ­Monat kündigen.                                                        Der Versicherungsnehmer hat
         Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen                        a)		dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
         nach Ziffer 12.2.2 und Ziffer 12.2.3 bekannt, kann er den Ver­                    ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen;
         trag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
                                                                                       b)		dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen
12.3.2   Vertragsänderung                                                                  anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber
                                                                                           ­einem Dritten zur Folge haben könnte. Macht der Dritte
         Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
                                                                                            seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer
         der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsät­
                                                                                            geltend, ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige inner­
         zen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die
                                                                                            halb einer Woche nach der Geltendmachung ­verpflichtet;
         ­Ab­sicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
                                                                                       c)		wenn gegen den Versicherungsnehmer ein staatsan­
         Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr
                                                                                           waltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Ver­
         als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die ­Absicherung
                                                                                           fahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder
         der erhöhten Gefahr aus, so kann der Ver­sicherungsnehmer
                                                                                           ihm gerichtlich der Streit verkündet wird, hat er dies
         den Vertrag innerhalb eines ­Monats nach Zugang der Mittei­
                                                                                           dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
         lung des Versicherers ohne ­Einhaltung einer Frist kündigen.
         In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsneh­                   Im Fall von Cyber-Betrug wird die Anzeigepflicht um folgen-
         mer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.                                   de Umstände ergänzt:

                                                                      14 von 16

[Seite 15]
       –	
         alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um                     14.2     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
         ­abhandengekommene Gelder, Waren oder Wertpapiere
                                                                           14.2.1	Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor­
          zurückzuerlangen oder einzufrieren;
                                                                                   sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
       –	unverzüglich Strafanzeige zu erstatten.                                  Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen­
                                                                                   heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem
13.3   Auskunftspflicht
                                                                                   Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
       Der Versicherungsnehmer hat                                                 des Versicherungsnehmers entspricht.
       a)		soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus­          14.2.2	Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
            kunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur               Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä­
            Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges                  rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
            der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist                 oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs­
            sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des                      nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
            Schadens und über den Umfang der Entschädigungs­                       ­E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hinge­
            pflicht zu gestatten;                                                   wiesen hat.
       b)		
          vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,                14.2.3	Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
          ­deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden                    Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
           kann.                                                                   nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
                                                                                   Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
13.4   Dokumentation des Schadenbildes
                                                                                   Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
       Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so lange                        des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
       unverändert zu lassen, bis der Versicherer eine Verände­                    Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch­
       rung gestattet. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das                    lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
       Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren.                               Obliegenheit arglistig verletzt hat.
13.5   Unterstützung bei der Schadenregulierung                            15       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
       Der Versicherungsnehmer hat                                         15.1     Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern
       a)		
          dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge­                             Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
          mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der                         Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die ande­
          ­Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.                      re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung
           Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für                     sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
           die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen                        anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist,
           mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke                  ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben.
           übersandt werden;
                                                                           15.2     Mehrfachversicherung
       b)		die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu über­
                                                                                    Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse
           lassen, wenn gegen ihn ein Haftpflichtanspruch
                                                                                    gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungs­­   ver­
           gerichtlich geltend gemacht wird. Der Versicherer
           ­
                                                                                    trägen versichert ist.
           beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers ei­
           ­
           nen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss                  15.2.1   Haftung und Entschädigung
           dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
                                                                                    Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
           ­Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen
                                                                                    ­verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
            zur Verfügung stellen.
                                                                                     dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
13.6   Einlegung von Rechtsbehelfen                                                  Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
                                                                                     den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
       Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
                                                                                     Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
       ­Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Ver­
                                                                                     Versicherer bestehen.
        sicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
        erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des           15.2.2   Beseitigung der Mehrfachversicherung
        Versicherers bedarf es nicht.
                                                                                    Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
14     Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen                                   Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
                                                                                    dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
14.1   Kündigung
                                                                                    kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
       Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob                       aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält­
       fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi­                 nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag he­
       cherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,                     rabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
       so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem                      gedeckt ist.
       er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
       fristlos kündigen.
       Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
       ­Ver­sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
        weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.


                                                                   15 von 16

[Seite 16]
16       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                             biger von den Anspruch begründenden Umständen und
                                                                                   der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahr­
16.1     Form, zuständige Stelle
                                                                                   lässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
         Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
                                                                                   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver­
         ­Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
                                                                                   sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
          unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in
                                                                                   der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text­
          Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies
                                                                                   form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei­
          gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
                                                                                   dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
          ­Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
                                                                                   Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei­
         Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal­
                                                                                   nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
         tung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein
         oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete               19     Örtlich zuständiges Gericht
         ­Geschäftsstelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege­
                                                                            19.1   Klagen gegen den Versicherer
          lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen
          bleiben bestehen.                                                        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
                                                                                   ­Ver­sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
16.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
                                                                                    nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi­
         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner                           cherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         ­Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
                                                                                   Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
          Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen­
                                                                                   Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
          über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie­
                                                                                   Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz
          benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte
                                                                                   oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
          ­Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
                                                                                   Aufenthalt hat.
           des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den
           Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensände­                Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags­
           rung des Versicherungsnehmers.                                          schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
                                                                                   Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge­
16.3	Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
                                                                                   wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der                    Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
         Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, ­findet
                                                                            19.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
         bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
         ­Ziffer 16.2 entsprechend Anwendung.                                      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi­
                                                                                   cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig­
17       Vollmacht des Versicherers
                                                                                   keit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem
17.1     Erklärungen des Versicherungsnehmers                                      Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
                                                                                   nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
         Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen­                      Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit­
         zunehmen betreffend                                                       punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
                                                                                   gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche­
         a)		den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs­
                                                                                   rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
              vertrags;
                                                                                   Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs­
         b)		bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich                   vertrag zuständigen Niederlassung.
              dessen Beendigung;
                                                                            20     Anzuwendendes Recht
         c)		Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
                                                                                   Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
             Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
                                                                            21     Embargobestimmung
17.2     Erklärung des Versicherers
                                                                                   Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim­
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
                                                                                   mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
         Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de­
                                                                                   dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
         ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
                                                                                   Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em­
17.3     Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                   bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
                                                                                   ­Deutschland entgegenstehen.
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zah­
         lungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im                         Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti­
         ­Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss                      onen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
          eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschrän­               Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit
          kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur                   dem nicht europäische oder deutsche Rechts­vorschriften
          gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei                   entgegenstehen.
          der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
          Fahrlässigkeit nicht kannte.
18       Verjährung
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
         drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
         Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu­

                                                                    16 von 16
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