# ERGO Cyber Kompakt: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-ergo-cyber-kompakt.php
- Rechtlicher Träger: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-ergo-cyber-kompakt.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ERGO Cyber-Versicherung, Bedingungsdokument Maklerportal (CV2019 oder CVK2019, Zuordnung am Text prüfen)](https://makler-vertriebsportal.ergo.de/-/media/1240E5C1DC0441F28B1019077CC25572.ashx?la=de-DE), Fassung CVK2019, Kundeninformation Stand 1.7.2019

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen begrenzt. | D.4.1, Seite 11 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Jahres) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Einfache der jeweiligen Versicherungssummen begrenzt. | D.4.1, Seite 11 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist ein Selbstbehalt vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt an der Entschädigungsleistung. | D.4.1, Seite 12 |
| Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Betriebe) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (auch Server und Tätigkeit im Ausland) | nein | die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers im Inland gespeichert sind. | A.1.2.1, Seite 4 |
| Anspruchserhebungs- oder Feststellungsprinzip (Versicherungsfall ist die Entdeckung oder Geltendmachung) | ja | Die Feststellung des versicherten Schadens gemäß Ziffer A.1.1.1 muss spätestens drei Monate nach Beendigung dieses Vertrags erfolgen. | A.1.1.1, Seite 4 |
| Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Pflichtverletzungen und Angriffe | ja | Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn nach den anerkannten Regeln der Technik nicht bekannt … oder | A.1.1.1, Seite 4 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende | ja | Die Feststellung des versicherten Schadens gemäß Ziffer A.1.1.1 muss spätestens drei Monate nach Beendigung dieses Vertrags erfolgen. | A.1.1.1, Seite 4 |
| Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Inhabern und Mitarbeitern | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Beide Vertragsparteien können den Vertrag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kündigen. | D.8.3, Seite 13 |
| Hackerangriff und unberechtigter Zugriff auf IT-Systeme | ja | zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe … Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des Versicherungsnehmers; | A.1.1.1 b), Seite 4 |
| Schadsoftware, Viren und Verschlüsselungstrojaner (Ransomware) | ja | Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt funktionierende … vor … z. B. durch die Entfernung von | A.1.3.1 a), Seite 4 |
| Denial-of-Service-Angriffe (Überlastung von Servern und Websites) | ja | Denial-of-Service Angriffe auf die IT-Systeme des Versicherungsnehmers (DoS Attacke); | A.1.1.1 a), Seite 4 |
| Datendiebstahl und Datenschutzverletzung (Abfluss personenbezogener Daten) | ja | unberechtigte Aneignung von Zugangsdaten des Versicherungsnehmers; | A.1.1.1 e), Seite 4 |
| Bedienfehler und Fehlbedienung durch Mitarbeiter ohne Angriff | ja | fahrlässige Bedienungsfehler an IT-Systemen des Versicherungsnehmers (z.B. falscher Umgang mit Datenträgern, falsche Befehlseingabe) durch seine Mitarbeiter | A.1.1.1 d), Seite 4 |
| Technisches Versagen und Programmierfehler ohne Angriff | nein | geplanter Abschaltung und/oder Störung oder Ausfall der Hardware, des Rechenzentrums, der Netzwerkinfrastruktur und -leitung oder der Klimaanlage. | A.1.1.2 a), Seite 4 |
| Vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter (Innentäter) | ja | zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe … Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des Versicherungsnehmers; | A.1.1.1 b), Seite 4 |
| Verlust oder Diebstahl mobiler Geräte mit Firmendaten | ja | Diebstahl durch Dritte von stationärer oder mobiler Hardware der IT-Systeme des Versicherungsnehmers oder deren Verlust; | A.1.1.1 c), Seite 4 |
| Daten und Systeme bei externen Dienstleistern und in der Cloud mitversichert | nein | die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers im Inland gespeichert sind. | A.1.2.1, Seite 4 |
| Notfall-Hotline rund um die Uhr mit Einsatz ohne vorherige Deckungszusage | nicht geregelt |  |  |
| IT-Forensik (Ursache und Umfang des Angriffs ermitteln) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind die notwendigen Kosten zur … Ermittlung der Ursache des Schadens; b) Ermittlung des Umfangs des Schadens. | B.1.1.2, Seite 7 |
| Wiederherstellung von Daten und Software | ja, bis zur Versicherungssumme | Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten | A.1.3.1 c), Seite 4 |
| Bereinigung und Wiederinbetriebnahme der IT-Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt funktionierende … vor … z. B. durch die Entfernung von | A.1.3.1 a), Seite 4 |
| Ersatz unbrauchbar gewordener Hardware nach einem Angriff | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer erstattet die dem Versicherungsnehmer entstandenen Kosten aus Reparatur/Neuanschaffung der IT-Hardware des Versicherungsnehmers, wenn: | A.4, Seite 6 |
| Kosten für Sicherheitsverbesserungen nach einem Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer erstattet Kosten zur Verbesserung des IT-Systems des Versicherungsnehmers, wenn: | B.7, Seite 9 |
| Krisenkommunikation und PR-Berater (Reputationsschutz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Es werden in Abstimmung mit dem Versicherer Kosten für einen externen Berater für Krisenmanagement und Reputationsmaßnahmen übernommen. | B.3, Seite 7 |
| Anwaltliche Beratung zu Melde- und Informationspflichten nach Datenschutzrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Beratungsrechtsschutz umfasst die telefonische anwaltliche Rechtsberatung des Versicherungsnehmers. | B.6.1, Seite 9 |
| Benachrichtigung betroffener Personen und Aufsichtsbehörden | ja, bis zur Versicherungssumme | Es werden in Abstimmung mit dem Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers im Falle einer gesetzlich geforderten Information von Behörden und potentiell betroffenen Personen ersetzt. | B.2, Seite 7 |
| Überwachung (Monitoring) für betroffene Personen und Callcenter | nicht geregelt |  |  |
| Lösegeld bei Cybererpressung, soweit rechtlich zulässig | ja, bis zur Versicherungssumme | Erpressungs- oder Lösegeld wird vom Versicherer übernommen, wenn | B.4.3, Seite 7 |
| Krisenberater und Verhandlungsführung bei Erpressung | ja, bis zur Versicherungssumme | Unter die versicherten Leistungen fallen insbesondere Kosten des Dienstleisters für a) Abwehr der akuten Bedrohungslage; b) Krisenberatung und -management. | B.4.2, Seite 7 |
| Belohnung für Hinweise zur Ergreifung der Täter | nicht geregelt |  |  |
| Präventionsleistungen (Schwachstellenscan, Schulung, Phishing-Simulation) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Untergrenzen (Sublimits) für einzelne Kostenarten | ja | Die Erstattung des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. | B.7, Seite 9 |
| Ertragsausfall durch Betriebsunterbrechung nach Cyberangriff | nein | so ersetzt der Versicherer die dadurch in dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstandenen Mehrkosten bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme. | A.2.1, Seite 5 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenzzeit) vor Beginn der Ertragsausfallentschädigung | ja | Die vereinbarte Wartefrist beträgt zehn Stunden. | A.2.3.2, Seite 5 |
| Haftzeit für den Ertragsausfall | ja | Die vereinbarte Haftzeit beträgt 60 Tage. | A.2.3.1, Seite 5 |
| Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Ausweichlösungen, Überstunden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für die Anmietung von IT-Systemen und b) Kosten für die Anmietung von Telekommunikationseinrichtungen. | A.2.2.1, Seite 5 |
| Betriebsunterbrechung auch durch Bedienfehler oder technisches Versagen | ja | Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge … versicherten Daten-/Programmschadens unterbrochen oder beeinträchtigt | A.2.1, Seite 5 |
| Betriebsunterbrechung durch Angriff auf einen IT- oder Cloud-Dienstleister | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsunterbrechung durch behördliche Anordnung nach Datenschutzverletzung | ja | eine vollziehbare Verfügung einer Datenschutzbehörde aufgrund einer Datenschutz- oder Datenvertraulichkeitsverletzung beim Versicherungsnehmer | A.1.1.1 f), Seite 4 |
| Ertragseinbußen durch Reputationsschaden nach einem Vorfall | nicht geregelt |  |  |
| Social Engineering und Fake President (Überweisung nach Täuschung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Betrug mit Hilfe von Phishing, Pharming, Identitätsmissbrauch oder Identitätsdiebstahl. | A.3.1 d), Seite 5 |
| Gefälschte Rechnungen und geänderte Kontodaten von Lieferanten (Payment Diversion) | ja, bis zur Versicherungssumme | wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund Geld überwiesen | A.3.2 a), Seite 5 |
| Missbrauch von Online-Banking und Zahlungsdaten durch Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | Nutzung des Onlinebankings des … mit gestohlenen Identitätsdaten | A.3.1 b), Seite 5 |
| Telefonmissbrauch (Gebühren durch gehackte Telefonanlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | entstehen Telefonmehrkosten durch die unberechtigte Nutzung der Telefonanlage des Versicherungsnehmers. | A.3.2 c), Seite 5 |
| Mehrkosten durch Missbrauch von Rechenleistung oder Cloud-Ressourcen (Cryptojacking) | nicht geregelt |  |  |
| Warenbetrug über gefälschte Bestellungen oder Identitäten | ja, bis zur Versicherungssumme | wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund eigene Ware verschickt | A.3.2 b), Seite 5 |
| Nachweis- und Sorgfaltsauflagen für Betrugsschäden (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht wegen Datenschutzverletzung (Ansprüche Betroffener) | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung der Vertraulichkeit fremder Geschäftsgeheimnisse | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht wegen Weitergabe von Schadsoftware oder Angriffen über eigene Systeme | nicht geregelt |  |  |
| Medienhaftpflicht (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte bei Online-Inhalten) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr behördlicher Verfahren der Datenschutzaufsicht | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erhoben, besteht Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz. | B.5.1.2, Seite 8 |
| Bußgelder und Strafen der Datenschutzaufsicht, soweit versicherbar | nein | Bußgelder, Steuern, Strafen, behördliche Vollstreckungen und Anordnungen. | C.1.7, Seite 10 |
| Vertragsstrafen der Kartenzahlungsbranche (PCI DSS) | nicht geregelt |  |  |
| Kriegs- und staatliche Cyberoperationen ausgeschlossen | ja | Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, staatlich veranlasste oder politisch motivierte Angriffe, welche sich auf IT-Systeme auswirken; | C.1.3 a), Seite 10 |
| Ausfall von Strom, Internet oder öffentlicher Infrastruktur ausgeschlossen | ja | Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall bzw. der Einschränkung von Infrastrukturen. | C.1.6, Seite 10 |
| Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Feste Pflichtliste zur IT-Sicherheit als Obliegenheit (Updates, Virenschutz, Firewall) | ja | Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls | D.1, Seite 11 |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Leistungsvoraussetzung | ja | eine angemessene, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datenvollsicherung vorzunehmen | D.1.1, Seite 11 |
| Pflicht zu Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriff und E-Mail | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei veralteter, nicht mehr unterstützter Software | ja | sicherzustellen, dass die eingesetzten Programme aktuell vom Hersteller unterstützt werden. | D.1.2, Seite 11 |
| Ausschluss für unverschlüsselte mobile Geräte und Datenträger | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Haftungserweiterungen und Garantien | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Sicherheitslücken oder Vorfälle | ja | Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn nach den anerkannten Regeln der Technik nicht bekannt waren | A.1.1.1, Seite 4 |

## Volltext der Bedingungen: ERGO Cyber-Versicherung, Bedingungsdokument Maklerportal (CV2019 oder CVK2019, Zuordnung am Text prüfen)

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ERGO Cyber-Versicherung Kompakt


                                                         ung
                                                     Haft


Wichtige Informationen zu
Ihrer ERGO Cyber-Versicherung
Kompakt
– Bedingungen Cyber-Versicherung Kompakt (CVK2019)
– Kundeninformation Cyber-Versicherung Kompakt


(Stand: 1.7.2019)

[Seite 2]
    Inhaltsverzeichnis
    Versicherungsbedingungen ERGO Cyber-Versicherung Kompakt
    Vertragsteil A – Versicherungsschutz für Eigenschäden                          4
    A.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen                                 4
    A.2 Mehrkosten IT und Telekommunikation                                        5
    A.3 Computerbetrug                                                             5
    A.4 Sachschäden an IT-Hardware                                                 6

    Vertragsteil B – Serviceleistungen/Kostenübernahmen                            7
    B.1   IT-Dienst- und -Forensikleistungen                                       7
    B.2   Benachrichtigungskosten                                                  7
    B.3   Kosten für Krisenmanagement und Reputationsmaßnahmen                     7
    B.4   Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung                       7
    B.5   Cyber-Rechtsschutz                                                       8
    B.6   Cyber-Beratungsrechtsschutz                                              9
    B.7   Systemverbesserungen                                                     9

    Vertragsteil C – Ausschlüsse                                                  10
    C.1   Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang versichert?                   10

    Vertragsteil D – Grundsätzliche Regelungen zum Versicherungsvertrag           11
    D.1 Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Versicherungsfalls?       11
    D.2 Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall?                      11
    D.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten?                      11
    D.4 Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt?                              12
    D.5 Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten?                            12
    D.6 Was muss der Versicherungsnehmer bei der Beitragszahlung beachten?        12
    D.7 Warum können sich die Beiträge ändern?                                    13
    D.8 Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er beendet werden?              13
    D.9 Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung des Betriebs?              13
    D.10 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?                   13
    D.11 Wann kann aus besonderen Gründen die Leistungspﬂicht entfallen?          14
    D.12 Welches Recht ist anzuwenden?                                            14
    D.13 Welches Gericht ist zuständig?                                           14
    D.14 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und einer Anschriftenänderung
         des Versicherungsnehmers zu beachten?                                    14

    Vertragsteil E – Deﬁnitionen                                                  15
    E.1   Denial of Service (DoS)                                                 15
    E.2   IT-Forensik                                                             15
    E.3   IT-Systeme                                                              15
    E.4   Phishing und Pharming                                                   15
    E.5   Datenschutzverletzung                                                   15
    E.6   Datenvertraulichkeitsverletzung                                         15


2

[Seite 3]
Kundeninformation zur ERGO Cyber-Versicherung Kompakt                                   16
I Informationen zum Versicherer                                                         16
II Informationen zum Vertrag                                                            16
1 Versicherungsbedingungen                                                              16
2 Umfang des Versicherungsschutzes                                                      16
3 Inhalt der Versicherungsbedingungen                                                   16
4 Widerrufsrecht                                                                        17
III Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie?                                           17
Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge ERGO Cyber-Versicherung Kompakt   19
Informationen zur Verwendung Ihrer Daten                                                20


                                                                                             3

[Seite 4]
    ERGO Cyber-Versicherung Kompakt
    Versicherungsbedingungen (CVK2019)


    Vertragsteil A – Versicherungsschutz                                       d) Fehlern in Programmen, für die es bereits Aktua-
                                                                                  lisierungen der Hersteller gibt, oder inkompati-
    für Eigenschäden                                                              blen Programmen.
                                                                               Darüber hinaus gelten auch die unter Vertragsteil C
                                                                               aufgeführten Ausschlüsse.
    A.1       Wiederherstellung von Daten und Programmen
                                                                        A.1.2 Welche Daten und Programme sind versichert und
    A.1.1 Welche Schäden sind versichert und welche nicht?
                                                                              welche nicht?
    A.1.1.1      Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall,
                                                                        A.1.2.1 Versichert sind
                 dass im versicherten Zeitraum durch
                                                                               a) Daten (digitalisierte maschinenlesbare Infor-
              a) Denial-of-Service Angriffe auf die IT-Systeme des
                                                                                  mationen);
                 Versicherungsnehmers (DoS Attacke);
                                                                               b) Programme (Folge von Anweisungen, um
              b) zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe
                                                                                  bestimmte Funktionen bzw. Aufgaben oder Pro-
                 durch Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des
                                                                                  bleme mit Hilfe eines Computers zu bearbeiten
                 Versicherungsnehmers;
                                                                                  oder zu lösen), z. B. Betriebssysteme, Standard-
              c) Diebstahl durch Dritte von stationärer oder mobi-                programme und individuell hergestellte Pro-
                 ler Hardware der IT-Systeme des Versicherungs-                   gramme,
                 nehmers oder deren Verlust;
                                                                               die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers im
              d) fahrlässige Bedienungsfehler an IT-Systemen des               Inland gespeichert sind.
                 Versicherungsnehmers (z.B. falscher Umgang mit
                                                                        A.1.2.2 Nicht versichert sind
                 Datenträgern, falsche Befehlseingabe) durch
                 seine Mitarbeiter (als Mitarbeiter gelten auch freie          a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der
                 Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Versi-                Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist. Dazu
                 cherungsnehmers eingegliedert sind und der Ver-                  zählen z. B. Raubkopien, nicht lizenzierte Pro-
                 sicherungsnehmer für sie einzustehen hat.);                      gramme, illegal erworbene Daten und
                                                                                  Programme;
              e) unberechtigte Aneignung von Zugangsdaten des
                 Versicherungsnehmers;                                         b) nicht betriebsfertige, nicht freigegebene oder
                                                                                  nicht lauffähige Programme;
              f) eine vollziehbare Verfügung einer Datenschutz-
                 behörde aufgrund einer Datenschutz- oder                      c) fehlerhaft eingegebene Daten;
                 Datenvertraulichkeitsverletzung beim Versiche-
                                                                               d) Daten und Programme, die sich nur in ﬂüchtigen
                 rungsnehmer
                                                                                  Speichern (z. B. Arbeitsspeicher) beﬁnden;
              eine nachteilige Veränderung, die Nichtverfügbarkeit
                                                                               e) Daten aus dem Gebiet der Glücksspiele, Wetten,
              oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme
                                                                                  Preisausschreiben, Vergünstigungen, Coupons,
              unvorhergesehen eingetreten ist (Daten-/Programm-
                                                                                  virtuelles Geld/Cybermoney (z. B. Bitcoins), Por-
              schaden).
                                                                                  nograﬁe oder Wehrtechnik.
              Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen,
                                                                        A.1.3 Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall?
              die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn
                                                                              Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall
              nach den anerkannten Regeln der Technik nicht
                                                                              nicht? Welche Fristen hat der Versicherungsneh-
              bekannt waren oder nicht hätten bekannt sein
                                                                              mer zur Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
              müssen.
                                                                              oder Wiedereingabe einzuhalten?
              Die Feststellung des versicherten Schadens gemäß
                                                                        A.1.3.1 Bis zu der im Versicherungsschein genannten Versi-
              Ziffer A.1.1.1 muss spätestens drei Monate nach
                                                                                cherungssumme leistet der Versicherer Entschädi-
              Beendigung dieses Vertrags erfolgen.
                                                                                gung infolge eines Versicherungsfalls in Höhe der
    A.1.1.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir-                  notwendigen Kosten für die jeweils erforderliche
            kende Ursachen keine Entschädigung für Daten-/
                                                                               a) Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt
            Programmschäden als Folge von
                                                                                  funktionierende Konﬁguration vor Schadensein-
              a) geplanter Abschaltung und/oder Störung oder                      tritt, z. B. durch die Entfernung von Schadpro-
                 Ausfall der Hardware, des Rechenzentrums, der                    grammen, Wiederaufspielen von Sicherheits-
                 Netzwerkinfrastruktur und -leitung oder der Kli-                 aktualisierungen;
                 maanlage. Dies gilt nicht, wenn diese Störungen
                                                                               b) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungs-
                 oder Ausfälle durch ein versichertes Ereignis
                                                                                  datenträgern;
                 gemäß Ziffer A.1.1.1 verursacht werden;
                                                                               c) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder
              b) Einführung, Erprobung oder Test neuer IT-Verfah-
                                                                                  Wiederherstellung von Daten (einschließlich
                 ren, IT-Systeme oder Programme;
                                                                                  dafür erforderlicher Belegaufbereitung/Informa-
              c) Verwendung von Daten und Programmen, die                         tionsbeschaffung);
                 nach Ziffer A.1.2.2 a), b) und e) nicht versichert
                                                                               d) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von
                 sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versiche-
                                                                                  Standardprogrammen;
                 rungsnehmer diese selbst verwendet oder die
                 Verwendung zulässt;
4

[Seite 5]
       e) Wiedereingabe von Programmdaten individuell          A.2.2.3 Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf der
          hergestellter Programme und Programmerweite-                 Haftzeit ergeben, sind auf die Entschädigung
          rungen (z. B. Konﬁgurationen, Funktionsblöcke)               anzurechnen.
          aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen
                                                               A.2.2.4 Bei der Feststellung der Mehrkosten sind alle
          Belegen.
                                                                       Umstände zu berücksichtigen, die die Kosten des
       Der Versicherer ersetzt auch zusätzliche Kosten,                Betriebs während der Haftzeit günstig oder ungüns-
       wenn versicherte Daten oder Programme durch                     tig beeinﬂusst haben würden, wenn der Daten-/Pro-
       Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare Vor-            grammschaden nicht eingetreten wäre.
       kehrungen gesichert sind. Diese Kosten (z. B. Kosten
                                                               A.2.3 Was sind Haftzeit und Wartefrist?
       für erneuten Lizenzerwerb) müssen innerhalb von
       12 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalls ent-      A.2.3.1 Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der
       standen sein.                                                   Versicherer Entschädigung für die Mehrkosten
                                                                       leistet.
A.1.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                      Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der Betriebs-
       a) Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versi-
                                                                      unterbrechung.
          cherungsnehmer die Verwendung von nicht ver-
          sicherten Daten oder Programmen zulässt oder                Die vereinbarte Haftzeit beträgt 60 Tage.
          solche selbst verwendet;
                                                               A.2.3.2 Die Wartefrist legt den Zeitraum fest, für welchen
       b) die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebe-              der Versicherer keine Entschädigung für die Mehr-
          nen Daten;                                                   kosten leistet.
       c) Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;                     Die Wartefrist beginnt mit Eintritt der Betriebs-
                                                                      unterbrechung.
       d) Mehrkosten, soweit nicht ausdrücklich mitversi-
          chert, durch Änderungen oder Verbesserungen,                Übersteigt die Dauer der Betriebsunterbrechung die
          die über die Wiederherstellung hinausgehen;                 vereinbarte Wartefrist, leistet der Versicherer Ent-
                                                                      schädigung für die Mehrkosten ab Beginn der
       e) sonstige Vermögensschäden;
                                                                      Betriebsunterbrechung.
       f) Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn
                                                                      Die vereinbarte Wartefrist beträgt zehn Stunden.
          der Schaden nicht eingetreten wäre (z. B.
          Wartung);                                            A.3    Computerbetrug
       g) nicht notwendige Wiederbeschaffungen oder            A.3.1 Was versteht man unter Computerbetrug?
          Wiedereingaben von Daten und Programmen.
                                                                      Computerbetrug im Sinne der Bedingungen ist die
A.1.3.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Wie-          vorsätzliche, rechtswidrige und zielgerichtete Hand-
        derbeschaffungen oder Wiedereingaben von Daten                lung eines Dritten in betrügerischer Absicht über das
        und Programmen sowie Wiederherstellungen des                  Internet durch:
        IT-Systems, die nicht innerhalb von 12 Monaten
                                                                      a) Manipulation der Website des Versicherungsneh-
        nach Feststellung des Schadens erfolgen.
                                                                         mers (z.B. Angebotstools, Webshops) oder
A.2    Mehrkosten IT und Telekommunikation
                                                                      b) Nutzung des Onlinebankings des Versicherungs-
A.2.1 Welche Schäden sind versichert?                                    nehmers mit gestohlenen Identitätsdaten oder
       Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge              c) Nutzung der Telefonanlage des Versicherungs-
       eines versicherten Daten-/Programmschadens                        nehmers oder
       unterbrochen oder beeinträchtigt (Betriebsunterbre-
                                                                      d) Betrug mit Hilfe von Phishing, Pharming, Identi-
       chung), so ersetzt der Versicherer die dadurch in
                                                                         tätsmissbrauch oder Identitätsdiebstahl.
       dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstande-
       nen Mehrkosten bis zu der im Versicherungsschein               Computerbetrug durch Betriebsangehörige des Ver-
       vereinbarten Versicherungssumme.                               sicherungsnehmers ist nicht versichert.
A.2.2 Was leistet der Versicherer?                             A.3.2 Welche Schäden werden ersetzt?
A.2.2.1 Mehrkosten sind Kosten,                                       Für unmittelbare Vermögensschäden besteht Versi-
                                                                      cherungsschutz bis zu der im Versicherungsschein
       •   die im normalen Betrieb des Versicherungsneh-
                                                                      genannten Versicherungssumme. Diese Schäden
           mers dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht
                                                                      müssen dem Versicherungsnehmer in unmittelbarer
           entstehen und
                                                                      Folge eines zielgerichteten Computerbetrugs wie
       •   nach einem Daten-/Programmschaden zur Fort-                folgt entstehen: Auf Rechnung des Versicherungs-
           führung des Betriebs aufgewendet werden                    nehmers
           müssen.
                                                                      a) wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund Geld über-
       Dies sind                                                         wiesen oder
       a) Kosten für die Anmietung von IT-Systemen und                b) wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund eigene
                                                                         Ware verschickt oder
       b) Kosten für die Anmietung von Telekommunika-
          tionseinrichtungen.                                         c) entstehen Telefonmehrkosten durch die unbe-
                                                                         rechtigte Nutzung der Telefonanlage des
A.2.2.2 Mehrkosten werden nur ersetzt, soweit ihr Aufwand
                                                                         Versicherungsnehmers.
        rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet
        ist.                                                          Es ﬁndet der vereinbarte Selbstbehalt Anwendung.

                                                                                                                              5

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    A.3.3 Welche Voraussetzungen müssen für eine Ersatz-
          pﬂicht erfüllt sein?
          Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der
          Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe der
          Schadensersatzverpﬂichtung nachweist. Für den
          Nachweis eines Versicherungsfalls reichen eine
          Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Bestand oder
          statistisch ermittelten Daten allein nicht aus. Die
          Aufklärung über das Entstehen von eventuellen Dif-
          ferenzen ist erforderlich.
          Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer ver-
          pﬂichtet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten.
    A.4   Sachschäden an IT-Hardware
          Nach einem versicherten Daten-/Programmschaden
          gemäß Ziffer A.1.1.1 gilt:
          Der Versicherer erstattet die dem Versicherungsneh-
          mer entstandenen Kosten aus Reparatur/Neuan-
          schaffung der IT-Hardware des Versicherungsneh-
          mers, wenn:
          •   die Beschädigung an der IT-Hardware die unmit-
              telbare Folge eines versicherten Daten-/Pro-
              grammschadens ist und
          •   der Versicherer seine Zustimmung für die
              geplante Reparatur/Neuanschaffung erteilt.
          Der Kaufpreis für die Neuanschaffung wird nur
          erstattet, sofern er geringer ist als die Reparatur-
          kosten.
          Kaufpreis ist der Betrag, den der Versicherungsneh-
          mer aufwenden muss, um IT-Hardware der gleichen
          Art und Güte zu erwerben.
          Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
          Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
          genannte Versicherungssumme begrenzt.


6

[Seite 7]
Vertragsteil B – Serviceleistungen/                             B.3   Kosten für Krisenmanagement und Reputations-
                                                                      maßnahmen
Kostenübernahmen                                                      Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A
                                                                      vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit dem Versi-
                                                                      cherer Kosten für einen externen Berater für Krisen-
B.1    IT-Dienst- und -Forensikleistungen                             management und Reputationsmaßnahmen über-
B.1.1 Welche IT-Dienst- und -Forensikleistungen sind                  nommen.
      bei einem Versicherungsfall versichert?                         Voraussetzungen hierfür sind:
       Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil A vor,           a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein
       regeln sich IT-Dienst- und -Forensikleistungen wie                Einverständnis und benennt den Dienstleister;
       folgt:
                                                                      b) die Kosten müssen aufgewendet werden, um die
B.1.1.1 Der Versicherungsnehmer kann bei Vorliegen folgen-               Folgen eines versicherten Schadens zu mindern;
        der Voraussetzungen einen IT-Dienstleister beauf-
        tragen:                                                       c) für die Erstattung von Reputationsmaßnahmen
                                                                         wie z. B. Goodwill-Aktionen muss eine nachweis-
       a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein            liche Beeinträchtigung der Reputation vorliegen.
          Einverständnis und benennt den IT-Dienst-                      Der Reputationsschaden muss aufgrund von
          leister;                                                       Medienberichten oder anderen öffentlich zugäng-
       b) die Beauftragung erfolgt für Tätigkeiten nach Zif-             lichen Informationen Dritter drohen oder ent-
          fer B.1.1.2;                                                   standen sein;

       c) die Erstattung der Kosten regelt sich nach Ziffer           d) die Maßnahmen müssen innerhalb von 12 Mona-
          B.1.1.3.                                                       ten nach Eintritt des Versicherungsfalls erfol-
                                                                         gen.
B.1.1.2 Versichert sind die notwendigen Kosten zur
                                                                B.4   Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeld-
       a) Ermittlung der Ursache des Schadens;                        forderung
       b) Ermittlung des Umfangs des Schadens.                  B.4.1 Was ist versichert?
       Mitversichert sind auch Kosten für hieraus resultie-           Wird der Versicherungsnehmer mit/durch
       rende Empfehlungen geeigneter Maßnahmen zur
       Vorbeugung derartiger Schäden. Soweit nicht aus-               a) Zugangssperrung      zu    seinen    Daten    und
       drücklich mitversichert, besteht kein Versicherungs-              Programmen;
       schutz für Kosten, die durch die Umsetzung dieser              b) Störung seiner IT-Systeme;
       Empfehlungen entstehen.
                                                                      c) Störung seiner Website oder anderer seiner inter-
B.1.1.3 Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der                netbasierten Leistungen;
        notwendigen Kosten für
                                                                      d) unberechtigten Zugriff auf geschützte Daten
       a) Dienstleister (Honorare, Aufwendungen und
          Auslagen);                                                  bedroht, erpresst oder wird ein Lösegeld verlangt,
                                                                      werden in Abstimmung mit dem Versicherer die Kos-
       b) den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des            ten für einen vom Versicherer zu benennenden
          Versicherungsnehmers.                                       IT-Dienstleister zur Abwendung der Bedrohungslage
       Der Versicherer leistet Entschädigung maximal bis              ersetzt.
       zu dem Betrag, den ein beauftragter Dienstleister für    B.4.2 Was leistet der Versicherer?
       die Erbringung der Leistung berechnet hätte. Der
       Versicherer leistet keine Entschädigung für entgan-            Unter die versicherten Leistungen fallen insbeson-
       genen Gewinn aufgrund des unterstützenden Ein-                 dere Kosten des Dienstleisters für
       satzes von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers.              a) Abwehr der akuten Bedrohungslage;
B.1.2 Was ist, wenn sich nach den IT-Dienst- und -Foren-              b) Krisenberatung und -management.
      sikleistungen das Vorliegen eines versicherten
      Schadens nicht bestätigt?                                       Ersetzt werden in diesem Rahmen auch Kosten für
                                                                      den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des
       Wird durch den IT-Dienstleister festgestellt, dass             Versicherungsnehmers. Der Versicherer leistet Ent-
       kein versicherter Schaden nach Vertragsteil A vor-             schädigung maximal bis zu dem Betrag, den ein
       liegt, gilt:                                                   beauftragter Dienstleister für die Erbringung der
       Es werden die bis dahin aufgewendeten IT-Dienst-               Leistung berechnet hätte. Der Versicherer leistet
       leister-/-Forensikkosten – maximal jedoch zwei                 keine Entschädigung für entgangenen Gewinn auf-
       Tagessätze – übernommen.                                       grund des unterstützenden Einsatzes von Mitarbei-
                                                                      tern des Versicherungsnehmers.
       Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt
       ﬁndet in diesem Fall keine Anwendung.                    B.4.3 Welche Regelungen gelten für die Übernahme von
                                                                      Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer?
B.2    Benachrichtigungskosten
                                                                      Erpressungs- oder Lösegeld wird vom Versicherer
       Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A             übernommen, wenn
       vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit dem Versi-
       cherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers
       im Falle einer gesetzlich geforderten Information
       von Behörden und potentiell betroffenen Personen
       ersetzt.                                                                                                                7

[Seite 8]
           a) die Abwehr der akuten Bedrohungslage nicht                    b) Für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
              oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen                       gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Einleitung eines
              Aufwand möglich ist und                                          Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungs-
                                                                               nehmer. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet,
           b) der Versicherer hierfür seine Zustimmung erklärt.
                                                                               wenn es bei der zuständigen Behörde als solches
           Der Versicherungsnehmer hat das Bestehen dieses                     verfügt ist.
           Versicherungsschutzes geheim zu halten. Er darf
                                                                            c) Für Privatklageverfahren gilt: Der Rechtsschutzfall
           maximal drei Personen seines Vertrauens sowie,
                                                                               ist die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den
           soweit erforderlich, den mit der Betreuung des
                                                                               Privatkläger. Wenn kein Sühneversuch erfolgt,
           IT-Systems beauftragten Dienstleister über das
                                                                               gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Klageerhebung
           Bestehen dieses Versicherungsschutzes informieren.
                                                                               nach § 381 Strafprozessordnung (StPO).
           Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer verpﬂich-
                                                                            d) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen
           tet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten und das
                                                                               mehrere versicherte Personen gilt als ein
           staatliche Strafverfolgungsinteresse zu unterstützen.
                                                                               Rechtsschutzfall.
           Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
                                                                      B.5.4 Welchen Umfang haben die Leistungen?
           Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
           genannte Versicherungssumme begrenzt.                            a) Der Versicherer trägt die Verfahrenskosten. Ver-
                                                                               fahrenskosten sind die Kosten, die dem Versiche-
    B.5    Cyber-Rechtsschutz
                                                                               rungsnehmer in den Verfahren nach Ziffer B.5.1
    B.5.1 Was ist in welchem Umfang versichert?                                auferlegt werden. In Verfahren außerhalb Euro-
                                                                               pas trägt der Versicherer die Kosten bis zu dem
           Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A
                                                                               Betrag, der entstehen würde, wenn die Verfahren
           vor, gilt:
                                                                               in der Bundesrepublik Deutschland stattﬁnden
    B.5.1.1 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf                     würden.
            erhoben, dadurch eine Vorschrift des Strafrechts ver-
                                                                            b) Der Versicherer trägt die Rechtsanwaltskosten in
            letzt zu haben, besteht Straf-Rechtsschutz.
                                                                               angemessener Vergütung.
           Wenn bei einem Vorwurf einer nur vorsätzlich begeh-
                                                                               Hierfür prüft der Versicherer, ob die Vergütungs-
           baren Straftat rechtskräftig festgestellt wird, dass die
                                                                               vereinbarung des Versicherungsnehmers mit sei-
           Straftat vorsätzlich begangen wurde, gilt:
                                                                               nem Rechtsanwalt angemessen ist. Maßstab
           Der Versicherungsnehmer hat sich gegen den Vor-                     hierfür ist § 4 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergü-
           wurf eines vorsätzlichen Verhaltens verteidigt. Der                 tungsgesetzes (RVG). Danach kann der Versiche-
           Versicherer hat hierfür Kosten getragen. Der Versi-                 rer eine vereinbarte Vergütung auf den angemes-
           cherungsnehmer muss dem Versicherer diese Kos-                      senen Betrag herabsetzen, wenn sie unter
           ten erstatten. Diese Verpﬂichtung besteht nicht,                    Berücksichtigung aller Umstände unangemessen
           wenn das Verfahren durch rechtskräftigen Strafbe-                   hoch ist. Der Versicherer kann sich nicht auf die
           fehl abgeschlossen wurde.                                           Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarung
                                                                               berufen, wenn er ihr in Textform zugestimmt hat.
    B.5.1.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf
            einer Ordnungswidrigkeit erhoben, besteht Ordnungs-                Des Weiteren trägt der Versicherer die üblichen
            widrigkeiten-Rechtsschutz.                                         Auslagen für folgende Tätigkeiten eines vom Ver-
                                                                               sicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts:
    B.5.2 Wer ist versichert?
                                                                               • Verteidigung des Versicherungsnehmers in Ver-
           Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs-
                                                                                 fahren nach Ziffer B.5.1 einschließlich Strafvoll-
           nehmer. Mitversichert sind:
                                                                                 streckungsverfahren;
           a) die gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
                                                                               • Tätigkeit in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO),
              nehmers;
                                                                                 um die rechtlichen Interessen des Versiche-
           b) die Personen, die zur Leitung oder Beaufsichti-                    rungsnehmers als Angeklagten wahrzunehmen.
              gung des versicherten Betriebs angestellt sind;
                                                                      B.5.5 Wer bearbeitet die Cyber-Rechtsschutzfälle?
           c) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen;
                                                                            Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von
           d) freie Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Ver-         Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges
              sicherungsnehmers eingegliedert sind und der                  Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver-
              Versicherungsnehmer für sie einzustehen hat.                  sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es
                                                                            handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis-
           Dies gilt für Verfahren gemäß Ziffer B.5.1.1, die aus
                                                                            tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München
           der Ausführung dieser Funktionen und/oder Verrich-
                                                                            (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch
           tungen resultieren.
                                                                            den Geschäftsführer Helmut Plote. Sitz München.
    B.5.3 Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch                     Handelsregister: HRB 213964 Amtsgericht München.
          auf Rechtsschutz?
           a) Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Ein-
              tritt eines Rechtsschutzfalls. Dieser muss inner-
              halb des versicherten Zeitraums eintreten.


8

[Seite 9]
B.6   Cyber-Beratungsrechtsschutz
B.6.1 Was ist in welchem Umfang versichert?
      Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil A vor,
      gilt: Der Beratungsrechtsschutz umfasst die telefo-
      nische anwaltliche Rechtsberatung des Versiche-
      rungsnehmers.
      Der Versicherungsnehmer ruft den Versicherer an.
      Dieser empﬁehlt dem Versicherungsnehmer auf
      Wunsch eine auf telefonische Rechtsberatung aus-
      gerichtete Rechtsanwaltskanzlei.
      Mitversichert ist auch eine vorsorgliche telefonische
      anwaltliche Rechtsberatung in unmittelbarem
      Zusammenhang mit Cyber-Rechtsfällen.
      Voraussetzungen: Der Versicherungsnehmer ruft den
      Versicherer an. Dieser vermittelt die Anwaltskanzlei,
      die den Versicherungsnehmer telefonisch berät.
      Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt
      ﬁndet keine Anwendung.
B.6.2 Welches ist das zuständige Abwicklungsunterneh-
      men für den Cyber-Beratungsrechtsschutz?
      Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von
      Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges
      Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver-
      sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es
      handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis-
      tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München
      (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch
      den Geschäftsführer Helmut Plote. Sitz München.
      Handelsregister:   HRB      213964       Amtsgericht
      München.
B.7   Systemverbesserungen
      Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A
      vor, gilt – teilweise abweichend von Ziffer A.1.3.2 d)
      und Ziffer B.1.1.2:
      Der Versicherer erstattet Kosten zur Verbesserung
      des IT-Systems des Versicherungsnehmers, wenn:
      •   die Maßnahme geeignet ist, den erneuten Eintritt
          des Schadens zukünftig zu verhindern, und
      •   der Aufwand der Verbesserung des IT-Systems in
          einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen aus
          der Verhinderung eines erneuten Schadens steht
          und
      •   der Versicherer seine Zustimmung für die
          geplante Maßnahme erteilt.
      Die Erstattung des Versicherers ist je Versicherungs-
      fall auf die im Versicherungsschein genannte Versi-
      cherungssumme begrenzt.


                                                               9

[Seite 10]
     Vertragsteil C – Ausschlüsse

     C.1    Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang
            versichert?
            Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen besteht
            kein Versicherungsschutz für:
     C.1.1 Schäden, die der Versicherungsnehmer oder mitver-
           sicherte Gesellschaften wissentlich oder vorsätzlich
           herbeiführen.
     C.1.2 Schäden durch die Verletzung von Patenten, Urhe-
           berrechten, Markenrechten, Betriebs- und Geschäfts-
           geheimnissen, geistigem Eigentum und gewerbli-
           chen Schutzrechten. Gleiches gilt bei Verstößen
           gegen das Kartell- oder Wettbewerbsrecht.
            Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam-
            menhang stehen, besteht ebenfalls kein Versiche-
            rungsschutz.
     C.1.3 Schäden durch
            a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, staatlich veran-
               lasste oder politisch motivierte Angriffe, welche
               sich auf IT-Systeme auswirken;
            b) Bürgerkrieg, Revolution, Aufstand, Aufruhr, innere
               Unruhen, andere feindselige Handlungen, Gene-
               ralstreik, illegalen Streik;
            c) Terrorakte (dies sind jegliche Handlungen von Per-
               sonen oder Personengruppen zur Erreichung poli-
               tischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer
               Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in
               der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
               verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
               staatliche Einrichtungen Einﬂuss zu nehmen);
            d) Kernenergie, nukleare Strahlung/Röntgenstrah-
               lung, radioaktive Stoffe/Substanzen;
            e) Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
               (staatliche oder behördliche Anweisungen), soweit
               nicht ausdrücklich mitversichert;
            f) höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur-
               kräfte ausgewirkt haben.
            Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam-
            menhang stehen, besteht ebenfalls kein
            Versicherungsschutz.
     C.1.4 Schäden im Zusammenhang mit Glücksspielen, Wet-
           ten, Preisausschreiben, Vergünstigungen (z. B. Gut-
           scheine, Preisnachlässe, Rabatte). Gleiches gilt bei
           Coupons, virtuellem Geld/Cybermoney (z. B. Bitcoins)
           oder Pornograﬁe.
     C.1.5 Schäden im Zusammenhang mit der rechtswidrigen
           oder nicht autorisierten Sammlung von persönlichen
           Daten oder Kundeninformationen.
     C.1.6 Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall bzw.
           der Einschränkung von Infrastrukturen. Hierzu zäh-
           len zum Beispiel die Versorgung mit Strom, Energie,
           Internet sowie Satelliten- und Telekommunikation.
     C.1.7 Bußgelder, Steuern, Strafen, behördliche Vollstre-
           ckungen und Anordnungen.


10

[Seite 11]
Vertragsteil D – Grundsätzliche                                      b) vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin-
                                                                        gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge-
Regelungen zum Versicherungsvertrag                                     mutet werden kann.
                                                               D.2.4 Dokumentation des Schadenbildes

D.1    Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des               Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so
       Versicherungsfalls?                                           lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer eine
                                                                     Veränderung gestattet. Sind Veränderungen unum-
       Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des                  gänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
       Versicherungsfalls                                            dokumentieren.
D.1.1 eine angemessene, jedoch mindestens einmal               D.2.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung
      wöchentliche Datenvollsicherung vorzunehmen, das
      heißt Duplikate der versicherten Daten und Pro-                Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer aus-
      gramme anzufertigen. Diese Duplikate müssen                    führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
      geeignet sein, eine ordnungsgemäße Wiederherstel-              erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und
      lung des IT-Systems in die zuletzt funktionierende             -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
      Konﬁguration vor Eintritt des Versicherungsfalls zu            nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
      ermöglichen und sind so aufzubewahren, dass sie                des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
      von einem Schadensfall der Originale nicht gleich-             alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
      zeitig betroffen sein können;                                  werden.

D.1.2 sicherzustellen, dass die eingesetzten Programme         D.3   Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegen-
      aktuell vom Hersteller unterstützt werden. Die Vor-            heiten?
      schriften und Hinweise des Herstellers zur Installa-     D.3.1 Kündigung
      tion, Wartung und Pﬂege der Hard- und Software
      sind zu beachten. Aktualisierungen müssen nach                 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
      Bereitstellung durch den Hersteller unverzüglich in-           grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
      stalliert werden;                                              des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer
                                                                     zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
D.1.3 ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen den                eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kennt-
      bestimmungswidrigen oder nicht autorisierten                   nis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
      Zugriff auf gespeicherte Daten und Programme vor-
      zunehmen. Zum Beispiel durch Anti-Viren-                       Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
      Programme;                                                     Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie-
                                                                     genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
D.1.4 Regelungen zur Nutzung externer Datenträger zu                 letzt hat.
      treffen. Die Nutzung ist den Betriebsangehörigen nur
      zu erlauben, wenn diese Datenträger vorher auf           D.3.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
      Schadprogramme geprüft wurden und/oder für                     Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
      betriebliche Zwecke im Unternehmen zugelassen                  vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpﬂich-
      sind.                                                          tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
D.2    Welche Obliegenheiten bestehen im Versiche-                   zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
       rungsfall?                                                    seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
                                                                     Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
       Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt             mers entspricht.
       des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
       erfüllen:                                                     Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
                                                                     des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
D.2.1 Schadensminderung                                              Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
       Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für              dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
       die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor-              er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
       gen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers, soweit          teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
       für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ein-            auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       zuholen, wenn die Umstände dies gestatten.                    Der Versicherer bleibt zur Leistung verpﬂichtet, wenn
D.2.2 Anzeigepﬂicht                                                  der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
                                                                     Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
       Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den               gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
       Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis                 weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
       erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen.                         für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
D.2.3 Auskunftspﬂicht                                                rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
                                                                     der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
       Der Versicherungsnehmer hat                                   war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
       a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich                die Obliegenheit arglistig verletzt hat
          jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu
          erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs-
          falls oder des Umfangs der Leistungspﬂicht des
          Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersu-
          chung über Ursache und Höhe des Schadens und
          über den Umfang der Entschädigungspﬂicht zu
          gestatten;
                                                                                                                              11

[Seite 12]
     D.4    Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt?                     Die genannten Rechte stehen dem Versicherer nur
                                                                             unter folgenden Bedingungen zu: Der Versicherer
     D.4.1 Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
                                                                             muss den Versicherungsnehmer durch gesonderte
           rungsfall auf die im Versicherungsschein genannten
                                                                             Mitteilung in Textform auf die beschriebenen Rechts-
           Versicherungssummen begrenzt. Sofern nicht etwas
                                                                             folgen aufmerksam gemacht haben. Dies kann auch
           anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungs-
                                                                             durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
           leistungen des Versicherers für alle Versicherungs-
                                                                             schein erfolgt sein.
           fälle eines Versicherungsjahres sind auf das Einfache
           der jeweiligen Versicherungssummen begrenzt.                D.6.2 Zahlung des Folgebeitrags und mögliche Folgen einer
                                                                             verspäteten Zahlung:
            Ist ein Selbstbehalt vereinbart, beteiligt sich der Ver-
            sicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit                 Alle weiteren Beiträge sind, je nach Zahlungsweise,
            dem im Versicherungsschein festgelegten Selbstbe-                zu Beginn des vereinbarten Beitragszeitraums
            halt an der Entschädigungsleistung.                              fällig.
     D.4.2 Für die Vertragsteile A und B gilt jeweils:                       Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig,
                                                                             gerät er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht,
            Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
                                                                             soweit er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
            eintretende Versicherungsfälle gelten unter folgen-
                                                                             hat. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versiche-
            den Voraussetzungen als ein Versicherungsfall
                                                                             rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
            (Serienschaden):
                                                                             Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu
            Sie beruhen auf:                                                 bestimmen. Diese Zahlungsaufforderung ist nur
                                                                             wirksam, wenn der Versicherer darin die rückständi-
            •   derselben Ursache;
                                                                             gen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Ein-
            •   gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere                  zelnen beziffert. Zusätzlich müssen die mit dem
                sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang;                     Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen angegeben
                                                                             werden.
            •   der Schadensverursachung durch dieselbe Person.
                                                                             Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist
            Es ist ausreichend, wenn mindestens eine dieser Vor-
                                                                             von zwei Wochen noch in Zahlungsverzug, gilt: Ab
            aussetzungen erfüllt ist.
                                                                             diesem Zeitpunkt besteht bis zur Zahlung kein Ver-
            Der Serienschaden gilt zum Zeitpunkt des ersten die-             sicherungsschutz. Außerdem kann der Versicherer
            ser Versicherungsfälle als eingetreten.                          den Vertrag fristlos kündigen.
     D.5    Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten?                   Beide Rechtsfolgen gelten nur, wenn der Versicherer
                                                                             den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauffor-
            Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
                                                                             derung darauf hingewiesen hat.
            stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
            solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt                Kündigt der Versicherer und zahlt der Versicherungs-
            anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-                  nehmer nach der Kündigung innerhalb eines Monats
            sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union                  den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
            oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-                 Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der
            hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder              Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind,
            Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-               besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
            einigten Staaten von Amerika erlassen werden,
                                                                       D.6.3 Unterjährige Zahlungsweise und mögliche Folgen
            soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
                                                                             einer verspäteten Zahlung:
            schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
            entgegenstehen.                                                  Sind Monats-, Viertel- oder Halbjahresbeiträge ver-
                                                                             einbart und kommt der Versicherungsnehmer mit
     D.6    Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei-
                                                                             der Zahlung eines Beitrags in Verzug, gilt: Der noch
            tragszahlung beachten?
                                                                             ausstehende Beitrag wird sofort fällig. Der Versiche-
     D.6.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags und                   rer kann dann für die Zukunft auch eine jährliche
           mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung:                        Beitragszahlung verlangen.
            Der Versicherungsnehmer muss den Beitrag unver-            D.6.4 Besonderheiten im Lastschriftverfahren:
            züglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des
                                                                             Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Versicherer den
            Versicherungsscheins zahlen. Der Versicherungsneh-
                                                                             Beitrag zum Fälligkeitstag abbuchen kann und der
            mer muss jedoch nicht vor dem im Versicherungs-
                                                                             Versicherungsnehmer einer berechtigten Abbuchung
            schein genannten Beginn der Versicherung zahlen.
                                                                             nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fälligen
            Zahlt der Versicherungsnehmer zu einem späteren                  Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh-
            Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst                  mers nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung ist noch
            dann. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktre-                rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
            ten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Beides gilt          form abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
            nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
                                                                       D.6.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
            lung nicht zu vertreten hat.
                                                                             Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der
            Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Bei-
                                                                             Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rück-
            trags eintreten, hat der Versicherungsnehmer keinen
                                                                             wirkend aufgehoben, gilt: Dem Versicherer steht der
            Versicherungsschutz.
                                                                             Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der
                                                                             §§ 39 und 80 VVG zu. Dies gilt auch, wenn das Ver-
                                                                             sicherungsverhältnis von Anfang an wegen arglisti-
                                                                             ger Täuschung nichtig ist.
12

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D.7    Warum können sich die Beiträge ändern?                    D.9    Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung
                                                                        des Betriebs?
D.7.1 Beitragsanpassung
                                                                 D.9.1 Übergang der Versicherung
       Der Versicherer ist berechtigt, den vertraglich verein-
       barten Beitrag zu Beginn des jeweiligen Vertragsver-             Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber
       längerungsjahrs anzupassen. Die Anpassung erfolgt                an Stelle des Versicherungsnehmers in die während
       unter Beibehaltung der dem Vertrag zugrunde lie-                 der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-
       genden Kalkulationsmethode und entsprechend der                  rungsvertrag ergebenden Rechte und Pﬂichten ein.
       bis zum Ende des Verlängerungszeitraums erwarte-
                                                                        Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund
       ten Entwicklung des Schadenbedarfs. Weiterhin wer-
                                                                        eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
       den die tatsächlichen Veränderungen berücksichtigt,
                                                                        ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom-
       die nach der zugrunde liegenden Tarifkalkulation
                                                                        men wird.
       eingetreten sind. Hierzu gehören zum Beispiel die
       Kostensätze für Rückversicherung.                         D.9.2 Kündigung
D.7.2 Kündigung                                                         Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen-
                                                                        über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
       Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versi-
                                                                        einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail,
       cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mit-
                                                                        Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs-
       teilung der Beitragserhöhung zu kündigen. Die Kün-
                                                                        recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
       digung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksam-
                                                                        ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße-
       werdens der Beitragsveränderung wirksam.
                                                                        rung ausgeübt wird.
D.8    Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er
                                                                        Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-
       beendet werden?
                                                                        trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
D.8.1 Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem              laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kün-
      Versicherungsschein.                                              digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
                                                                        innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh-
D.8.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres
                                                                        lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der
      Jahr, wenn eine Vertragspartei ihn nicht mit einer
                                                                        Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung
      Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten
                                                                        der Kenntnis, ausgeübt wird.
      Vertragslaufzeit kündigt. Gleiches gilt zum Ablauf
      jedes folgenden Versicherungsjahres. Bei einer Lauf-       D.9.3 Beitrag
      zeit von mehr als drei Jahren kann der Versiche-
                                                                        Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei-
      rungsnehmer bereits zum Ablauf des dritten Jahres
                                                                        trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf
      kündigen. Eine Kündigung ist fristgerecht, wenn sie
                                                                        den Erwerber während einer laufenden Versiche-
      dem Versicherer drei Monate vor dem jeweiligen
                                                                        rungsperiode erfolgt.
      Ablauf zugegangen ist.
                                                                        Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haf-
       Abweichend hiervon verlängert sich der Versiche-
                                                                        tet der Veräußerer allein für die Zahlung des
       rungsschutz nach Ziffer B.4.3 (Übernahme von
                                                                        Beitrags.
       Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer)
       nur dann jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der           D.9.4 Anzeigepﬂichten
       Versicherungsnehmer nach Aufforderung des Versi-
                                                                        Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
       cherers vor Ablauf des laufenden Versicherungsjah-
                                                                        oder Erwerber unverzüglich in Textform anzu-
       res eine Verlängerungserklärung zu diesem Versiche-
                                                                        zeigen.
       rungsschutz abgibt.
                                                                        Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepﬂicht
D.8.3 Ist der Versicherungsfall eingetreten, gilt:
                                                                        besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-
       Beide Vertragsparteien können den Vertrag nach                   cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
       dem Eintritt des Versicherungsfalls kündigen. Die                punkt eintritt, an dem die Anzeige dem Versicherer
       Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit               hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu
       dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschä-                nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer beste-
       digung zulässig.                                                 henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
                                                                        hätte.
       Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Kündigt
       der Versicherungsnehmer, wird sie sofort nach                    Der Versicherer bleibt zur Leistung verpﬂichtet, wenn
       Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-                   ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war,
       rungsnehmer kann bestimmen, dass die Kündigung                   an dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
       zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätes-                Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpﬂichtet,
       tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-                wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
       periode. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung             Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er
       einen Monat nach Zugang beim Versicherungsneh-                   nicht gekündigt hat.
       mer wirksam.
                                                                 D.10   Wann verjähren Ansprüche aus dem Versiche-
                                                                        rungsvertrag?
                                                                        Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, wobei sich
                                                                        die Fristberechnung nach den Vorschriften des Bür-
                                                                        gerlichen Gesetzbuchs richtet. Wurde ein Anspruch
                                                                        beim Versicherer angemeldet, gilt:


                                                                                                                                 13

[Seite 14]
            Die Verjährung ist von der Anmeldung bis zu dem                Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- oder
            Zeitpunkt gehemmt, an dem die Entscheidung des                 Geschäftssitz in einen Staat außerhalb
            Versicherers dem Anspruchsteller zugeht. Dies muss
                                                                           •   der Europäischen Union;
            in Textform erfolgen.
                                                                           •   Islands, Norwegens oder Liechtensteins,
     D.11   Wann kann aus besonderen Gründen die Leis-
            tungspﬂicht entfallen?                                         ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner
                                                                           für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas-
            Der Versicherer ist unter folgender Voraussetzung
                                                                           sung zuständig.
            von der Entschädigungspﬂicht frei: Wenn der Versi-
            cherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-      D.14   Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und
            sachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent-               einer Anschriftenänderung des Versicherungsneh-
            schädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu                 mers zu beachten?
            täuschen versucht.
                                                                           Änderung der Anschrift:
            Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
                                                                           Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über
            rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
                                                                           die Änderung seiner Anschrift informieren. Unter-
            nehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs fest-
                                                                           lässt er eine Mitteilung, gilt:
            gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
            als bewiesen.                                                  Für eine Willenserklärung dem Versicherungsnehmer
                                                                           gegenüber genügt die Absendung eines Einschrei-
     D.12   Welches Recht ist anzuwenden?
                                                                           bens an die letzte dem Versicherer bekannte
            Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.                       Anschrift des Versicherungsnehmers.
     D.13   Welches Gericht ist zuständig?                                 Das Einschreiben gilt drei Tage nach der Absendung
                                                                           des Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn der
            Klagen gegen den Versicherer:
                                                                           Versicherungsnehmer seinen Namen ändert.
            Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
            Versicherer kann der Versicherungsnehmer an fol-
            gende Gerichtsstände richten: den Firmensitz oder
            den Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständi-
            gen Niederlassung des Versicherers.
            Klagen aus der Rechtsschutzdeckung gegen den Ver-
            sicherer sind an die ERGO Rechtsschutz Leis-
            tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 Mün-
            chen, zu richten.
            ERGO hat die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in
            ein rechtlich selbstständiges Schadensabwicklungs-
            unternehmen i. S. v. § 126 Versicherungsvertragsge-
            setz (VVG) ausgegliedert. Es handelt sich um die
            ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, Thomas-Deh-
            ler-Str. 2, 81737 München (ladungsfähige Anschrift),
            gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hel-
            mut Plote. Sitz: München. Handelsregister: HRB
            213964 Amtsgericht München.
            Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
            gilt: Die Klage kann bei dem für seinen Wohnsitz oder
            seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
            der Klageerhebung zuständigen Gericht eingereicht
            werden.
            Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
            Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,
            ist das Gericht am Sitz oder der Niederlassung des
            Versicherungsnehmers zuständig.
            Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
            gilt: Die Klage muss bei dem für seinen Wohnsitz
            oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeit-
            punkt der Klageerhebung zuständigen Gericht ein-
            gereicht werden.


14

[Seite 15]
Vertragsteil E – Deﬁnitionen                                  E.5   Datenschutzverletzung
                                                                    Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn eine
                                                                    nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
E.1   Denial of Service (DoS)                                       dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder ande-
      Denial of Service (DoS) sind Dienstverweigerungen,            ren Regelungen zum Datenschutz unzulässige oder
      die im Internet zur Beeinträchtigung von Web-                 unrichtige
      services führen. Eine DoS-Attacke kann einen ange-            •   Erhebung,
      griffenen Server oder eine Website außer Betrieb
      setzen.                                                       •   Verarbeitung oder

E.2   IT-Forensik                                                   •   Nutzung

      Die IT-Forensik behandelt die Untersuchung von ver-           personenbezogener Daten Dritter durch den Versi-
      dächtigen Vorfällen im Zusammenhang mit IT-Sys-               cherungsnehmer erfolgt. Dies gilt auch bei einer Ver-
      temen und die Feststellung des Tatbestandes und               letzung vergleichbarer ausländischer Rechtsnormen.
      der Täter durch Erfassung, Analyse und Auswertung       E.6   Datenvertraulichkeitsverletzung
      digitaler Spuren.
                                                                    Eine Datenvertraulichkeitsverletzung ist eine Verlet-
E.3   IT-Systeme                                                    zung der Vertraulichkeit elektronischer Daten Dritter
      IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen sind der               durch den Versicherungsnehmer. Die Daten müssen
      Verbund elektronischer datenverarbeitender Sys-               sich im Verfügungsbereich des Versicherungsneh-
      teme. Darunter fallen sämtliche vom Versicherungs-            mers oder bei einem vom Versicherungsnehmer
      nehmer genutzten stationären und mobilen Hard-                beauftragten externen Dienstleister (z.B. Cloud-
      und Softwaresysteme einschließlich Netzwerkkom-               anbieter) beﬁnden.
      ponenten. Hierzu zählen z.B. auch dienstlich genutzte
      private Geräte („Bring-your-own-device“).
      Als IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen gelten
      auch industrielle Steuerungsanlagen wie z. B. Infor-
      mationstechnologien zur Steuerung oder zur Kon-
      trolle technischer Prozesse, eingebettete Systeme
      (embedded systems) und SCADA-Systeme (super-
      visory control and data acquisition systems).
E.4   Phishing und Pharming
      Beim Phishing und Pharming handelt es sich um
      Internetangriffe. Beide haben das Ziel, Daten (in der
      Regel Zugangsdaten wie Benutzername und Kenn-
      wort) von Personen abzufangen. Die Opfer sollen
      vertrauliche Daten im Internet eingeben. Dem Opfer
      wird eine falsche Identität des Webservers
      vorgetäuscht.
E.4.1 Phishing
      Beim Phishing wird dem Opfer in der Regel eine
      E-Mail geschickt. Das Opfer wird dazu verleitet, mit
      der Website des Angreifers Kontakt aufzunehmen.
      Über den Link in der E-Mail wird die Website des
      Angreifers angesteuert. Es handelt sich hierbei um
      eine Nachahmung des Designs einer vertrauenswür-
      digen Website. Ziel ist, an persönliche Zugangsdaten
      wie z. B. Benutzernamen oder Passwörter zu
      gelangen.
E.4.2 Pharming
      Unter Pharming versteht man eine Methode zum
      Betrug im Internet. Die Opfer werden beim Pharming
      auf manipulierte Internetseiten gelenkt. Ziel ist, in
      Betrugsabsicht an persönliche Informationen, z. B.
      Bankdaten, zu kommen.


                                                                                                                            15

[Seite 16]
Kundeninformation


ERGO Cyber-Versicherung Kompakt                                                                                      Haft
                                                                                                                         ung


                                                                2.2 Serviceleistungen/Kostenübernahmen gemäß
I.    Informationen zum Versicherer
                                                                Vertragsteil B mit folgenden Deckungsbausteinen:
Versicherer ist die
ERGO Versicherung AG                                            B.1   IT-Dienst- und -Forensikleistungen
ERGO-Platz 1                                                    B.2   Benachrichtigungskosten
40477 Düsseldorf                                                B.3   Kosten für Krisenmanagement und Reputations-
                                                                      maßnahmen
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Clemens Muth                B.4   Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung
Vorstand: Mathias Scheuber (Vorsitzender),                      B.5   Cyber-Rechtsschutz
Dr. Christian Gründl, Christian Molt, Andrea Mondry,            B.6   Cyber-Beratungsrechtsschutz
Heiko Stüber                                                    B.7   Systemverbesserungen

Sitz: Düsseldorf – Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf,     3.    Inhalt der Versicherungsbedingungen
HRB 36466                                                       Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der
                                                                Leistung des Versicherers ﬁnden Sie in den jeweils geltenden
Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und     ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO Cyber-Versiche-
Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und   rung Kompakt CVK 2019.
Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung.
                                                                Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) ein-
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanz-   schließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und zur Zah-
dienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108,      lungsweise ﬁnden Sie im Antrag.
53117 Bonn.
                                                                Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung ﬁnden Sie unter der
                                                                Überschrift „Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei-
II.   Informationen zum Vertrag
                                                                tragszahlung beachten?“ in den ERGO Cyber-Versicherungsbe-
1.     Versicherungsbedingungen                                 dingungen Kompakt CVK 2019, Vertragsteil D, Ziffer 6.
Es gelten die ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO
Cyber-Versicherung Kompakt CVK 2019, Stand 01.07.2019.          Sollten sich – zum Beispiel risikobedingt – Abweichungen von
                                                                den Versicherungsbedingungen ergeben, werden wir Sie darü-
2.   Umfang des Versicherungsschutzes                           ber informieren, wenn wir Ihnen den Versicherungsschein schi-
Im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Versicherungsbedin-      cken. Sie können dann dem Versicherungsabschluss wider-
gungen besteht Versicherungsschutz für:                         sprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann
                                                                gesondert.
2.1 Eigenschäden gemäß Vertragsteil A mit folgenden
Deckungsbausteinen:                                             Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres
                                                                Antrags durch den Versicherer zustande.
A.1   Wiederherstellung von Daten und Programmen
A.2   Mehrkosten IT und Telekommunikation                       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag bezie-
A.3   Computerbetrug                                            hungsweise Ihrer Anlage zum Antrag angegebenen Zeitpunkt,
A.4   Sachschäden an IT-Hardware                                wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich
                                                                nach Fälligkeit im Sinne von Vertragsteil D Ziffer 6.1 der ERGO
                                                                Cyber-Versicherungsbedingungen Kompakt CVK 2019 zahlen.

16

[Seite 17]
Angaben zur Vertragslaufzeit können Sie Vertragsteil D, Ziffer 8     ﬁnden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/
der ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen Kompakt CVK 2019             Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außerge-
sowie Ihrem Antrag bzw. Ihrer Anlage zum Antrag entnehmen.           richtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombuds-
                                                                     mann e. V. weitergeleitet.
Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen ﬁnden
Sie in Vertragsteil D, Ziffern 7, 8 und 9 der ERGO Cyber-Versi-      Die Anschrift der BaFin lautet:
cherungsbedingungen Kompakt CVK 2019.                                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
                                                                     Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist
deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies ist gere-     Online ist die BaFin zu erreichen unter: www.baﬁn.de
gelt in Vertragsteil D, Ziffer 12 der ERGO Cyber-Versicherungs-
bedingungen Kompakt CVK 2019.                                        Reichen Sie Ihre Beschwerden in Schrift- oder Textform ein.
                                                                     Dabei müssen der Sachverhalt sowie der Beschwerdegrund
Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag              enthalten sein. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht ver-
zuständig ist, ﬁnden Sie unter der Überschrift „Welches Gericht      bindlich entscheiden und erstellt keine Rechtsgutachten. Sie
ist zuständig?“ in Vertragsteil D, Ziffer 13 der ERGO Cyber-Versi-   prüft nur, ob die Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist.
cherungsbedingungen Kompakt CVK 2019.
                                                                     Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen,
4.     Wie können Sie Ihren Antrag auf Abschluss dieses              bleibt Ihnen erhalten.
       Vertrags widerrufen?

Informationen zum Widerruf können Sie dem Dokument
„Widerrufsbelehrung“ entnehmen. Bei Verträgen mit einer
Laufzeit von weniger als einem Monat besteht kein
Widerrufsrecht.


III.   Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie?

Wir haben uns derzeit zur Teilnahme am Streitbeilegungsver-
fahren vor dem Versicherungsombudsmann e.V. als allgemeine
Schlichtungsstelle verpﬂichtet. Verbraucher oder Personen in
einer verbraucherähnlichen Lage können Beschwerden an den
Versicherungsombudsmann e. V. richten. Zudem besteht die
Möglichkeit – auch für Unternehmer –, ihre Beschwerde an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu
richten.

Die Anschrift des Versicherungsombudsmanns e. V. lautet:
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32,
10006 Berlin. Er ist online zu erreichen über:
www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann ist als Schlichtungsstelle
unabhängig. Das Verfahren ist für Verbraucher oder für
Personen in einer verbraucherähnlichen Lage kostenlos.

Sofern der Versicherungsombudsmann die Entscheidung zu
Ihren Gunsten trifft, sind wir bis zu einem Betrag in Höhe von
10.000 Euro daran gebunden. Sie müssen sich hingegen nicht
an die Entscheidung halten.

Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst dann, wenn
Sie Ihren Anspruch zuvor uns gegenüber geltend gemacht
haben. Sie müssen uns sechs Wochen Zeit gegeben haben, um
den Anspruch abschließend zu beurteilen. Für die Dauer des
Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht.

Für Verbraucher gilt: Haben Sie den Vertrag elektronisch
geschlossen (z. B. über eine Internetseite oder per E-Mail), kön-
nen Sie sich bei Beschwerden auch an die Plattform zur
Online-Streitbeilegung der Europäischen Union wenden. Diese

                                                                                                                                      17

[Seite 18]
Übersichtsblatt für elektronisch
übermittelte Anträge
ERGO Cyber-Versicherung Kompakt

Wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen, gibt es für einige   ERGO Cyber-Versicherung Kompakt
Antragsfragen spezielle Regelungen im Versicherungsvertrags-     • Besteht eine Vorversicherung, und wenn ja, bei welchem
gesetz (VVG). Bei elektronisch übermittelten Anträgen müssen       Versicherer?
Sie diese speziellen Fragen vor Antragstellung erhalten. Dazu
nutzen wir dieses Übersichtsblatt.                               • Wenn Sie eine Vorversicherung hatten: Haben Sie oder die
                                                                   Versicherungsgesellschaft diese Versicherung gekündigt?
Die Beantwortung der Fragen erfolgt am Bildschirm und
                                                                 • Welche Vorschäden sind innerhalb der letzten 5 Jahre
nicht in diesem Blatt.
                                                                   eingetreten?

Ihre Angaben zu diesen Fragen erhalten Sie vollständig mit der   • Verwenden Sie Betriebssysteme und Programme einschließ-
Antragskopie.                                                      lich Antivirensoftware und Firewalls für die vom Hersteller
                                                                   Updates bereitgestellt werden und installieren Sie diese
 Wichtig:                                                          Updates unverzüglich auf Ihren IT-Systemen?

 Bitte beantworten Sie die nachfolgend gestellten Fragen         • Führen Sie mindestens einmal wöchentlich eine Daten-
 wahrheitsgemäß und vollständig. Tun Sie dies nicht, können        sicherung durch?
 wir

 1.   den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
      Monat kündigen
      oder
 2.   bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Vertrag
      zurücktreten. Sie haben dann von Anfang an keinen
      Versicherungsschutz. Dies gilt nicht, wenn uns durch
      die Verletzung der Anzeigepﬂicht kein Nachteil ent-
      standen ist.

 Kann der Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
 Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
 werden, dürfen wir – außer bei Vorsatz – weder kündigen
 noch zurücktreten.

 Den Vertrag können wir in Form eines Risikoausschlusses
 oder einer Beitragserhöhung auch rückwirkend anpassen.
 Haben Sie die Pﬂichtverletzung nicht zu vertreten, wird die
 Anpassung erst ab der laufenden Versicherungsperiode
 wirksam.

 Bitte beachten Sie, dass durch die rückwirkende Einfügung
 eines Risikoausschlusses auch Ihr Versicherungsschutz für
 einen eingetretenen oder künftigen Versicherungsfall ent-
 fallen kann.


18

[Seite 19]
Information zur Verwendung Ihrer Daten

Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer          Dies kann z. B. erforderlich sein:
personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem                   • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des
Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                                IT-Betriebs,
Die Informationen ﬁnden Sie stets aktuell auch hier:             •   zur bedarfsgerechten Werbung für eigene Versiche-
www.ergo.de/datenschutz.                                             rungsprodukte und für andere Produkte der Unterneh-
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?                    men der ERGO Gruppe und ihrer Kooperationspartner
ERGO Versicherung AG                                                 sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
ERGO-Platz 1                                                     •   zur Optimierung unserer internen Abläufe, z. B. bei der
40477 Düsseldorf                                                     Eingangsbearbeitung. Wir nutzen dabei automatische
Tel. 0800 3746-333 (gebührenfrei innerhalb Deutsch-                  Systeme, um nachvollziehen zu können, welche Doku-
lands)                                                               mente und Mitteilungen uns erreichen, und analysie-
Tel. 0049 211 477-7100 (aus dem Ausland)                             ren diese mit dem Ziel, die weitere Bearbeitung zu
Fax 01803 123460 (9 ct/Min. aus dem dt. Festnetz;                    beschleunigen, Angaben aus den Dokumenten in
Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/Min.)                                    unsere digitalen Systeme zu überführen und die
E-Mail-Adresse: info@ergo.de                                         interne Zuteilung von Vorgängen zu verbessern,
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter              •   zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, ins-
der oben genannten Adresse oder unter:                               besondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung
datenschutz@ergo.de                                                  von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hin-
Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage                    deuten können,
werden Ihre Daten verarbeitet?                                   •   zum Abgleich gegen die sogenannten „Terrorlisten“
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter                   bzw. „US-Sanktionslisten“, um sicherzustellen, dass
Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung                         keine Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Ressour-
(DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der                   cen für terroristische Zwecke bereitgestellt werden.
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver-                Aufgrund der europäischen Antiterrorverordnungen
sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren                2580/2001 und 881/2002 sind wir zum Datenabgleich
maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser                  sogar gesetzlich verpﬂichtet.
Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang             Wir verarbeiten die Daten jeweils zu den Zwecken, über
mit personenbezogenen Daten durch die deutsche                   die wir bei der Erhebung informiert haben und in
Versicherungswirtschaft“ verpﬂichtet, die die oben               bestimmten Situationen darüber hinaus auch für weitere,
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft                damit vereinbare Zwecke im Rahmen der gesetzlichen
präzisieren.                                                     Regelungen auf Basis der oben genannten Rechtsgrund-
Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir          lagen. So werden z. B. eingehende Dokumente nicht nur
Ihre Daten für den Abschluss des Vertrags und zur Ein-           verarbeitet, um den konkreten Vorgang zu bearbeiten,
schätzung des von uns zu übernehmenden Risikos.                  sondern zugleich, um unsere internen Systeme anhand
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten             der Vorgänge zu optimieren.
wir diese Daten, um Ihnen den Versicherungsschein aus-
                                                                 Widerspruchsrecht
zustellen oder eine Rechnung zu schicken. Angaben in
Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prü-           Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen-
fen, wie Sie sich im Detail abgesichert haben und welche         bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu
Leistungen Sie von uns erhalten. Der Abschluss bzw. die          widersprechen. Ihre Rechte können Sie geltend machen
Durchführung des Versicherungsvertrags sind ohne die             unter den oben genannten Kontaktdaten.
Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich.                          Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen              Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widerspre-
Daten zur Erstellung von versicherungsspeziﬁschen Sta-           chen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
tistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur        ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Wir nutzen              Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
zudem ausgewählte Daten aller innerhalb der ERGO                 Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpﬂichtungen. Dazu
Gruppe bestehenden Verträge für die Betrachtung der              gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise, um Sie                 steuerrechtliche Aufbewahrungspﬂichten oder unsere
gezielt bei einer Vertragsanpassung oder -ergänzung zu           Beratungspﬂicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
beraten. Sie sind auch die Grundlage für einen umfassen-         tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen
den Kundenservice.                                               Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo-           An welche Empfänger leiten wir Ihre personenbezoge-
gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke          nen Daten weiter?
ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kate-         Rückversicherer
gorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesundheits-          Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezia-
daten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach       lisierten Versicherungsunternehmen – den sogenannten
Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Sta-   Rückversicherern. Dafür kann es erforderlich sein, Ihre
tistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf            Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversiche-
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.         rer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interes-         das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.
sen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f)
DSGVO).

                                                                                                                               19

[Seite 20]
     Vermittler                                                  festzustellen. Dazu nutzen wir verschiedene Informati-
     Werden Sie von einem Vermittler betreut, verarbeitet Ihr    onsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Adresse
     Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des       kennen. Das sind z. B. Vermittler, Postdienstleister oder
     Vertrags benötigten Daten. Diese Daten gibt der Vermitt-    Anbieter von Adressrecherchen. Aktuell arbeiten wir mit
     ler an uns weiter. Wir übermitteln im Gegenzug auch         der Firma Deutsche Post Adress GmbH & Co KG, Am
     Daten an Ihren Vermittler, soweit der Vermittler diese      Anger 33, 33332 Gütersloh, zusammen.
     Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren      Wie übermitteln wir Daten ins außereuropäische
     Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenhei-       Ausland?
     ten benötigt.
                                                                 Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister
     Datenverarbeitung in der ERGO Gruppe                        außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
     Innerhalb der ERGO Gruppe werden bestimmte Aufgaben         übermitteln, erfolgt dies nur, soweit dem Drittland durch
     in der Datenverarbeitung zentral wahrgenommen. Wenn         die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzni-
     Sie bei einem oder mehreren Unternehmen der ERGO            veau bestätigt wurde. Daneben ist dies erlaubt, wenn
     Gruppe versichert sind, können Ihre Daten also durch ein    andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. ver-
     Unternehmen der ERGO Gruppe verarbeitet werden. Dies        bindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
     erfolgt beispielsweise aus folgenden Gründen: zur Ver-      oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
     waltung von Adressen, für den Kundenservice, zu Marke-      Detaillierte Informationen dazu sowie über das Daten-
     tingzwecken, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für    schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern
     In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung.       können Sie unter der oben genannten Adresse anfordern.
     In unserer Dienstleisterliste ﬁnden Sie die Unternehmen,    Wie lange speichern wir Ihre Daten?
     die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilneh-     Wir speichern Ihre Daten während der Laufzeit Ihres Ver-
     men. Die jeweils aktuelle Version können Sie auf unserer    trags. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezo-
     Internetseite einsehen.                                     genen Daten zur Erfüllung von gesetzlichen Nachweis-
     Externe Dienstleister                                       und Aufbewahrungspﬂichten. Diese ergeben sich unter
     Wir arbeiten mit ausgewählten externen Dienstleistern       anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenord-
     zusammen, um unsere vertraglichen und gesetzlichen          nung und dem Geldwäschegesetz. Die Aufbewahrungs-
     Pﬂichten zu erfüllen. In der Dienstleisterliste ﬁnden Sie   fristen betragen bis zu zehn Jahre. Müssen wir aufgrund
     die Unternehmen, zu denen wir dauerhafte Geschäftsbe-       längerer zivilrechtlicher Verjährungsfristen mit der Gel-
     ziehungen haben.                                            tendmachung von Ansprüchen rechnen, speichern wir
     Weitere Empfänger                                           Ihre Daten bis zu deren Ablauf. Die Fristen regelt das Bür-
     Darüber hinaus können wir verpﬂichtet sein, Ihre perso-     gerliche Gesetzbuch.
     nenbezogenen Daten an weitere Empfänger zu übermit-         Falls der Versicherungsvertrag nicht zustande kommt,
     teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher       löschen wir Ihre Antragsdaten drei Jahre nach Antrag-
     Mitteilungspﬂichten (z. B. Sozialversicherungsträger,       stellung. Bei einer vorläuﬁgen Deckung beträgt die Auf-
     Finanzbehörden und Zentrale Zulagenstelle für               bewahrungsfrist zehn Jahre.
     Altersvermögen).                                            Welche Rechte haben Sie?
     Welche anderen Datenquellen nutzen wir?                     Sie haben neben dem Widerspruchsrecht ein Recht auf
     Frühere Versicherer                                         Auskunft, Berichtigung und Löschung Ihrer Daten und
     Es kommt vor, dass wir mit Ihrem früheren Versicherer       auf Einschränkung der Verarbeitung. Wir stellen Ihnen
     erforderliche personenbezogene Daten austauschen.           die von Ihnen bereitgestellten Daten auf Wunsch in
     Wenn wir z. B. vor Vertragsschluss Informationen über       einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
     Vorschäden einholen oder Ihre Angaben in einem Scha-        Format zur Verfügung. Falls Sie Daten einsehen oder
     dens- oder sonstigen Versicherungsfall prüfen oder          etwas ändern wollen, wenden Sie sich bitte an die oben
     ergänzen müssen.                                            genannte Adresse.
     Welche Daten tauschen wir aus?                              Möchten Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten
     • Name, Vorname                                             beschweren?
     • Adresse                                                   Sie haben die Möglichkeit, sich an den oben genannten
     • Geburtsdatum                                              Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
     • Schadenfreiheitsrabatt                                    sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Daten-
     • Geschlecht                                                schutzaufsichtsbehörde ist:
     • Beruf                                                     Landesbeauftragte für Datenschutz und Informations-
     • Kündigungsdatum                                           freiheit
     • Versicherungssumme                                        Nordrhein-Westfalen
     • Schadendaten                                              Kavalleriestr. 2 – 4
     Müssen wir Gesundheitsdaten abfragen, holen wir stets       40213 Düsseldorf
     zuvor Ihre Einwilligung ein.                                Weitergehende Informationen wie
     Bonitätsauskünfte                                           •   Erläuterungen zu den Verhaltensregeln,
     Wie viele andere Unternehmen auch prüfen wir das all-       •   Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer
     gemeine Zahlungsverhalten z. B. von neuen Kunden, die           zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen,
     wir noch nicht so gut kennen. Das ist ein übliches Proze-   •   Liste der Auftragnehmer und Dienstleister, die für
     dere in der Geschäftswelt, bei dem wir Informationen            uns tätig sind,
     über Auskunfteien einholen.
                                                                 ﬁnden Sie auf www.ergo.de unter „Service/Datenschutz“.
     Adressermittlung
                                                                 Auf Wunsch schicken wir Ihnen gern einen Ausdruck
     Wir benötigen Ihre Adressdaten für die Durchführung des
                                                                 dieser Dokumente zu. Bitte wenden Sie sich dafür an
     Versicherungsvertrags. Wenn wir Sie nicht postalisch
                                                                 unseren Kundenservice unter 0800 3746-000 oder an
     erreichen können, versuchen wir, Ihre aktuelle Adresse
                                                                 info@ergo.de.
20

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Wir sind immer für Sie da!
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Widerrufsbelehrung
Hinweis: Bei Verträgen mit einer Laufzeit unter einem Monat haben Sie kein Widerrufsrecht.


                                                    Widerrufsbelehrung
                                                       Abschnitt 1
                                 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                                                       Widerrufsrecht
   Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
   (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
   Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
      •     der Versicherungsschein,
      •     die Vertragsbestimmungen,
            einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
            diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
      •     diese Belehrung,
      •     das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
      •     und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
   jeweils in Textform zugegangen sind.
   Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
   ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf, E-Mail: service@ergo.de
                                                      Widerrufsfolgen
   Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit
   nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
   Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang
   des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag von
   1/360 der Jahresprämie bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 der Halbjahresprämie bei halbjährlicher Zahlungs-
   weise, 1/90 der Vierteljahresprämie bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 der Monatsprämie bei monatlicher
   Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherer
   hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
   Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
   dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
   Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen
   mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag
   liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder
   eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Ver-
   tragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
                                                    Besondere Hinweise
   Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom
   Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

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                                                                  Abschnitt 2
                                    Auﬂistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
     Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspﬂichten im Folgenden
     im Einzelnen aufgeführt:
                                                  Informationspﬂichten bei allen Versicherungszweigen
     Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
     1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
        anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
     2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
        Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
        Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
        schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
        und deutlich gestalteten Form;
     3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
     4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
        Leistung des Versicherers;
     5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
        einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen
        soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
        die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
     6 a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
          weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
          werden;
        b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen
           Kosten in Rechnung gestellt werden;
     7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
     8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
        befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
     9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
        Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
     10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
         insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts-
         folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls
         zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
         Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
     11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
         b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
     12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
         etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
         Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
         gestalteten Form;
     13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
         vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
     14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
         das zuständige Gericht;
     15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
         mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpﬂichtet, mit Ihrer Zustimmung die
         Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
     16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
         gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
         Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
     17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
         Aufsichtsbehörde.
     Ende der Widerrufsbelehrung


© ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | 50078126 | Stand 11.2021
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