# ERGO und Kompakt: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-ergo-cyber.php
- Rechtlicher Träger: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-ergo-cyber.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ERGO Cyber-Versicherung, Bedingungsdokument Maklerportal (CV2019 oder CVK2019, Zuordnung am Text prüfen)](https://makler-vertriebsportal.ergo.de/-/media/1240E5C1DC0441F28B1019077CC25572.ashx?la=de-DE), Fassung CVK2019, Kundeninformation Stand 1.7.2019
- Original beim Versicherer (PDF): [ERGO Cyber-Versicherung, Dokument Maklerportal (Inhalt am Text prüfen)](https://makler-vertriebsportal.ergo.de/-/media/09BE63903A4B4E298BA79B7B757280FF.ashx?la=de-DE), Fassung CV2019, Kundeninformation Stand 1.9.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen begrenzt. | E.4.1, Seite 16 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Jahres) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Einfache der jeweiligen Versicherungssummen begrenzt. | E.4.1, Seite 17 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Ist ein Selbstbehalt vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt an der Schadensersatz-/Entschädigungsleistung. | E.4.1, Seite 17 |
| Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Betriebe) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (auch Server und Tätigkeit im Ausland) | ja | Der Versicherungsschutz gilt weltweit. | A.4.1, Seite 5 |
| Anspruchserhebungs- oder Feststellungsprinzip (Versicherungsfall ist die Entdeckung oder Geltendmachung) | ja | Dabei muss die erstmalige Geltendmachung während der Wirksamkeit dieses Vertrags erfolgen (Anspruchserhebungsprinzip). | A.5.1, Seite 6 |
| Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Pflichtverletzungen und Angriffe | ja | Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, die dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bei Vertragsbeginn nach den anerkannten Regeln der Technik nicht bekannt waren oder nicht hätten bekannt sein müssen (Rückwirkungszeitraum). | A.5.2, Seite 6 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende | ja | innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsbeendigung erstmals gegen den … geltend gemacht wird | A.5.3, Seite 6 |
| Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Inhabern und Mitarbeitern | ja | Versicherungsschutz besteht für den … sowie für dessen im Inland belegenen … Niederlassungen und | E.15, Seite 5 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Bei Schäden gemäß den Vertragsteilen B und C können beide Vertragsparteien den Vertrag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kündigen. | E.9.3 b), Seite 18 |
| Hackerangriff und unberechtigter Zugriff auf IT-Systeme | ja | zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe … Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des Versicherungsnehmers; | B.1.1.1 b), Seite 7 |
| Schadsoftware, Viren und Verschlüsselungstrojaner (Ransomware) | ja | wenn die IT-Systeme des Versicherungsnehmers durch Schadprogramme (z. B. Viren, Trojaner etc.) | A.1.3, Seite 4 |
| Denial-of-Service-Angriffe (Überlastung von Servern und Websites) | ja | Denial-of-Service Attacken auf die IT-Systeme … Versicherungsnehmers (DoS Attacke); | B.1.1.1 a), Seite 7 |
| Datendiebstahl und Datenschutzverletzung (Abfluss personenbezogener Daten) | ja | Eine Datenvertraulichkeitsverletzung ist eine Verletzung der Vertraulichkeit elektronischer Daten Dritter durch den Versicherungsnehmer. | A.1.2, Seite 4 |
| Bedienfehler und Fehlbedienung durch Mitarbeiter ohne Angriff | ja | fahrlässige Bedienungsfehler an IT-Systemen des Versicherungsnehmers (z. B. falscher Umgang mit Datenträgern, falsche Befehlseingabe) durch seine Mitarbeiter | B.1.1.1 d), Seite 7 |
| Technisches Versagen und Programmierfehler ohne Angriff | ja | Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei Fehlfunktionen des IT-Systems des … die nicht durch einen versicherten Daten-/Programmschaden verursacht werden (Technische Probleme) | B.2.1, Seite 8 |
| Vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter (Innentäter) | ja | zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe … Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des Versicherungsnehmers; | B.1.1.1 b), Seite 7 |
| Verlust oder Diebstahl mobiler Geräte mit Firmendaten | ja | Diebstahl durch Dritte von stationärer oder mobiler Hardware der IT-Systeme des Versicherungsnehmers oder deren Verlust; | B.1.1.1 c), Seite 7 |
| Daten und Systeme bei externen Dienstleistern und in der Cloud mitversichert | ja | die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers, dessen Tochterunternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland oder bei externen Dienstleistern gespeichert sind. | B.1.2.1, Seite 7 |
| Notfall-Hotline rund um die Uhr mit Einsatz ohne vorherige Deckungszusage | nicht geregelt |  |  |
| IT-Forensik (Ursache und Umfang des Angriffs ermitteln) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind die notwendigen Kosten zur a) Ermittlung der Ursache des Schadens; b) Ermittlung des Umfangs des Schadens. | C.1.2.2, Seite 10 |
| Wiederherstellung von Daten und Software | ja, bis zur Versicherungssumme | Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Daten | B.1.3.1 c), Seite 7 |
| Bereinigung und Wiederinbetriebnahme der IT-Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt funktionierende … vor … z. B. durch die Entfernung von | B.1.3.1 a), Seite 7 |
| Ersatz unbrauchbar gewordener Hardware nach einem Angriff | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer erstattet die dem Versicherungsnehmer entstandenen Kosten aus Reparatur/Neuanschaffung der IT-Hardware des Versicherungsnehmers, wenn: | B.4, Seite 10 |
| Kosten für Sicherheitsverbesserungen nach einem Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer erstattet Kosten zur Verbesserung des IT-Systems des Versicherungsnehmers, wenn: | C.8, Seite 13 |
| Krisenkommunikation und PR-Berater (Reputationsschutz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Es werden in Abstimmung mit dem Versicherer Kosten für einen externen Berater für Krisenmanagement und Reputationsmaßnahmen übernommen. | C.3, Seite 11 |
| Anwaltliche Beratung zu Melde- und Informationspflichten nach Datenschutzrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Beratungsrechtsschutz umfasst die telefonische anwaltliche Rechtsberatung des Versicherungsnehmers. | C.6.1, Seite 12 |
| Benachrichtigung betroffener Personen und Aufsichtsbehörden | ja, bis zur Versicherungssumme | Es werden in Abstimmung mit dem Versicherer Aufwendungen des … im Falle einer gesetzlich geforderten … von Behörden und potentiell betroffenen Personen ersetzt. | C.2, Seite 11 |
| Überwachung (Monitoring) für betroffene Personen und Callcenter | nicht geregelt |  |  |
| Lösegeld bei Cybererpressung, soweit rechtlich zulässig | ja, bis zur Versicherungssumme | Erpressungs- oder Lösegeld wird vom Versicherer übernommen, wenn | C.4.3, Seite 11 |
| Krisenberater und Verhandlungsführung bei Erpressung | ja, bis zur Versicherungssumme | Unter die versicherten Leistungen fallen insbesondere Kosten des Dienstleisters für a) Abwehr der akuten Bedrohungslage; b) Krisenberatung und -management. | C.4.2, Seite 11 |
| Belohnung für Hinweise zur Ergreifung der Täter | nicht geregelt |  |  |
| Präventionsleistungen (Schwachstellenscan, Schulung, Phishing-Simulation) | ja | Sofern Präventionsdienstleistungen optional hinzugebucht wurden | C.3 e), Seite 11 |
| Eigene Untergrenzen (Sublimits) für einzelne Kostenarten | ja | auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme für Serviceleistungen/Kostenübernahmen begrenzt. | C.4.3, Seite 11 |
| Ertragsausfall durch Betriebsunterbrechung nach Cyberangriff | ja, bis zur Versicherungssumme | so ersetzt der Versicherer den dadurch in dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstandenen Ertragsausfall bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme. | B.2.1, Seite 8 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenzzeit) vor Beginn der Ertragsausfallentschädigung | ja | Die im Versicherungsschein genannte Wartefrist legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer keine Entschädigung für den Ertragsausfall leistet. | B.2.4.2, Seite 9 |
| Haftzeit für den Ertragsausfall | ja | Die im Versicherungsschein genannte Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfall leistet. | B.2.4.1, Seite 9 |
| Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Ausweichlösungen, Überstunden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet im Fall einer versicherten Betriebsunterbrechung Entschädigung für Mehrkosten, wenn: | B.2.5, Seite 9 |
| Betriebsunterbrechung auch durch Bedienfehler oder technisches Versagen | ja | Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei Fehlfunktionen des IT-Systems des … die nicht durch einen versicherten Daten-/Programmschaden verursacht werden (Technische Probleme) | B.2.1, Seite 8 |
| Betriebsunterbrechung durch Angriff auf einen IT- oder Cloud-Dienstleister | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn eine vom Versicherungsnehmer mit einem externen Dienstleister (z. B. Cloud-Dienstleister) vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistung ausfällt | B.2.2, Seite 8 |
| Betriebsunterbrechung durch behördliche Anordnung nach Datenschutzverletzung | ja | eine vollziehbare Verfügung einer Datenschutzbehörde aufgrund einer Datenschutz- oder Datenvertraulichkeitsverletzung beim Versicherungsnehmer | B.1.1.1 f), Seite 7 |
| Ertragseinbußen durch Reputationsschaden nach einem Vorfall | nicht geregelt |  |  |
| Social Engineering und Fake President (Überweisung nach Täuschung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Betrug mit Hilfe von Social Engineering (z. B. Pharming, Phishing, Fake-President, Scareware, Identitätsmissbrauch oder Identitätsdiebstahl). | B.3.1 d), Seite 9 |
| Gefälschte Rechnungen und geänderte Kontodaten von Lieferanten (Payment Diversion) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsnehmer hat irrtümlich und ohne Rechtsgrund Geld überwiesen | B.3.2 a), Seite 9 |
| Missbrauch von Online-Banking und Zahlungsdaten durch Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | Durch Nutzung des Onlinebankings mit gestohlenen Identitätsdaten überweist ein Dritter ohne Rechtsgrund Geld vom Konto des Versicherungsnehmers. | B.3.2 d), Seite 9 |
| Telefonmissbrauch (Gebühren durch gehackte Telefonanlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dem Versicherungsnehmer sind … durch die unberechtigte Nutzung seiner … entstanden. | B.3.2 c), Seite 9 |
| Mehrkosten durch Missbrauch von Rechenleistung oder Cloud-Ressourcen (Cryptojacking) | nicht geregelt |  |  |
| Warenbetrug über gefälschte Bestellungen oder Identitäten | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsnehmer hat irrtümlich und ohne Rechtsgrund eigene Ware verschickt | B.3.2 b), Seite 9 |
| Nachweis- und Sorgfaltsauflagen für Betrugsschäden (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht wegen Datenschutzverletzung (Ansprüche Betroffener) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn eine nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder anderen Regelungen zum Datenschutz unzulässige oder unrichtige | A.1.1, Seite 4 |
| Verletzung der Vertraulichkeit fremder Geschäftsgeheimnisse | ja, bis zur Versicherungssumme | der Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Schadensersatzansprüche geltend machen | A.1.7, Seite 5 |
| Haftpflicht wegen Weitergabe von Schadsoftware oder Angriffen über eigene Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | Gleiches gilt, wenn die Schadprogramme bereits … von den IT-Systemen des … an Dritte weiterverbreitet wurden; | A.1.3, Seite 4 |
| Medienhaftpflicht (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte bei Online-Inhalten) | ja, bis zur Versicherungssumme | einer unbeabsichtigten Veröffentlichung von Medieninhalten durch den Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen | A.1.6, Seite 5 |
| Abwehr behördlicher Verfahren der Datenschutzaufsicht | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erhoben, besteht Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz. | C.5.1.2, Seite 12 |
| Bußgelder und Strafen der Datenschutzaufsicht, soweit versicherbar | ja, bis zur Versicherungssumme | ein gegen den … von einer Datenschutzbehörde oder einem Gericht verhängtes Bußgeld. | C.7, Seite 13 |
| Vertragsstrafen der Kartenzahlungsbranche (PCI DSS) | ja, bis zur Versicherungssumme | Es werden Ansprüche gegen den … wegen der durch ihn begangenen Verletzung von … geltend gemacht. | A.1.5, Seite 5 |
| Kriegs- und staatliche Cyberoperationen ausgeschlossen | ja | Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der Versicherer die Beweislast. | D.1.14, Seite 14 |
| Ausfall von Strom, Internet oder öffentlicher Infrastruktur ausgeschlossen | ja | Ansprüche/Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall bzw. der Einschränkung von Infrastrukturen. | D.1.21, Seite 15 |
| Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Feste Pflichtliste zur IT-Sicherheit als Obliegenheit (Updates, Virenschutz, Firewall) | ja | Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls | E.1, Seite 15 |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Leistungsvoraussetzung | ja | eine mindestens wöchentliche Sicherung aller Daten der Computersysteme des Versicherungsnehmers vorzunehmen. | E.1.1, Seite 15 |
| Pflicht zu Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriff und E-Mail | ja | gesonderte Zugriffskonten außerhalb der Domäne mit einer Multi-Faktor-Authentifizierung | E.1.1, Seite 15 |
| Ausschluss bei veralteter, nicht mehr unterstützter Software | ja | sicherzustellen, dass die eingesetzten Programme vom Hersteller unterstützt werden. | E.1.2, Seite 15 |
| Ausschluss für unverschlüsselte mobile Geräte und Datenträger | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Haftungserweiterungen und Garantien | ja | Ansprüche, soweit nicht ausdrücklich mitversichert, wenn sie aufgrund Vertrag, Garantie oder gesonderter Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. | D.1.4, Seite 13 |
| Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Sicherheitslücken oder Vorfälle | ja | Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen, die dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bei Vertragsbeginn nach den anerkannten Regeln der Technik nicht bekannt waren oder nicht hätten bekannt sein müssen. | B.1.1.1, Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: ERGO Cyber-Versicherung, Bedingungsdokument Maklerportal (CV2019 oder CVK2019, Zuordnung am Text prüfen)

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ERGO Cyber-Versicherung Kompakt


                                                         ung
                                                     Haft


Wichtige Informationen zu
Ihrer ERGO Cyber-Versicherung
Kompakt
– Bedingungen Cyber-Versicherung Kompakt (CVK2019)
– Kundeninformation Cyber-Versicherung Kompakt


(Stand: 1.7.2019)

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    Inhaltsverzeichnis
    Versicherungsbedingungen ERGO Cyber-Versicherung Kompakt
    Vertragsteil A – Versicherungsschutz für Eigenschäden                          4
    A.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen                                 4
    A.2 Mehrkosten IT und Telekommunikation                                        5
    A.3 Computerbetrug                                                             5
    A.4 Sachschäden an IT-Hardware                                                 6

    Vertragsteil B – Serviceleistungen/Kostenübernahmen                            7
    B.1   IT-Dienst- und -Forensikleistungen                                       7
    B.2   Benachrichtigungskosten                                                  7
    B.3   Kosten für Krisenmanagement und Reputationsmaßnahmen                     7
    B.4   Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung                       7
    B.5   Cyber-Rechtsschutz                                                       8
    B.6   Cyber-Beratungsrechtsschutz                                              9
    B.7   Systemverbesserungen                                                     9

    Vertragsteil C – Ausschlüsse                                                  10
    C.1   Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang versichert?                   10

    Vertragsteil D – Grundsätzliche Regelungen zum Versicherungsvertrag           11
    D.1 Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Versicherungsfalls?       11
    D.2 Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall?                      11
    D.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten?                      11
    D.4 Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt?                              12
    D.5 Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten?                            12
    D.6 Was muss der Versicherungsnehmer bei der Beitragszahlung beachten?        12
    D.7 Warum können sich die Beiträge ändern?                                    13
    D.8 Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er beendet werden?              13
    D.9 Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung des Betriebs?              13
    D.10 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?                   13
    D.11 Wann kann aus besonderen Gründen die Leistungspﬂicht entfallen?          14
    D.12 Welches Recht ist anzuwenden?                                            14
    D.13 Welches Gericht ist zuständig?                                           14
    D.14 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und einer Anschriftenänderung
         des Versicherungsnehmers zu beachten?                                    14

    Vertragsteil E – Deﬁnitionen                                                  15
    E.1   Denial of Service (DoS)                                                 15
    E.2   IT-Forensik                                                             15
    E.3   IT-Systeme                                                              15
    E.4   Phishing und Pharming                                                   15
    E.5   Datenschutzverletzung                                                   15
    E.6   Datenvertraulichkeitsverletzung                                         15


2

[Seite 3]
Kundeninformation zur ERGO Cyber-Versicherung Kompakt                                   16
I Informationen zum Versicherer                                                         16
II Informationen zum Vertrag                                                            16
1 Versicherungsbedingungen                                                              16
2 Umfang des Versicherungsschutzes                                                      16
3 Inhalt der Versicherungsbedingungen                                                   16
4 Widerrufsrecht                                                                        17
III Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie?                                           17
Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge ERGO Cyber-Versicherung Kompakt   19
Informationen zur Verwendung Ihrer Daten                                                20


                                                                                             3

[Seite 4]
    ERGO Cyber-Versicherung Kompakt
    Versicherungsbedingungen (CVK2019)


    Vertragsteil A – Versicherungsschutz                                       d) Fehlern in Programmen, für die es bereits Aktua-
                                                                                  lisierungen der Hersteller gibt, oder inkompati-
    für Eigenschäden                                                              blen Programmen.
                                                                               Darüber hinaus gelten auch die unter Vertragsteil C
                                                                               aufgeführten Ausschlüsse.
    A.1       Wiederherstellung von Daten und Programmen
                                                                        A.1.2 Welche Daten und Programme sind versichert und
    A.1.1 Welche Schäden sind versichert und welche nicht?
                                                                              welche nicht?
    A.1.1.1      Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall,
                                                                        A.1.2.1 Versichert sind
                 dass im versicherten Zeitraum durch
                                                                               a) Daten (digitalisierte maschinenlesbare Infor-
              a) Denial-of-Service Angriffe auf die IT-Systeme des
                                                                                  mationen);
                 Versicherungsnehmers (DoS Attacke);
                                                                               b) Programme (Folge von Anweisungen, um
              b) zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe
                                                                                  bestimmte Funktionen bzw. Aufgaben oder Pro-
                 durch Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des
                                                                                  bleme mit Hilfe eines Computers zu bearbeiten
                 Versicherungsnehmers;
                                                                                  oder zu lösen), z. B. Betriebssysteme, Standard-
              c) Diebstahl durch Dritte von stationärer oder mobi-                programme und individuell hergestellte Pro-
                 ler Hardware der IT-Systeme des Versicherungs-                   gramme,
                 nehmers oder deren Verlust;
                                                                               die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers im
              d) fahrlässige Bedienungsfehler an IT-Systemen des               Inland gespeichert sind.
                 Versicherungsnehmers (z.B. falscher Umgang mit
                                                                        A.1.2.2 Nicht versichert sind
                 Datenträgern, falsche Befehlseingabe) durch
                 seine Mitarbeiter (als Mitarbeiter gelten auch freie          a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der
                 Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Versi-                Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist. Dazu
                 cherungsnehmers eingegliedert sind und der Ver-                  zählen z. B. Raubkopien, nicht lizenzierte Pro-
                 sicherungsnehmer für sie einzustehen hat.);                      gramme, illegal erworbene Daten und
                                                                                  Programme;
              e) unberechtigte Aneignung von Zugangsdaten des
                 Versicherungsnehmers;                                         b) nicht betriebsfertige, nicht freigegebene oder
                                                                                  nicht lauffähige Programme;
              f) eine vollziehbare Verfügung einer Datenschutz-
                 behörde aufgrund einer Datenschutz- oder                      c) fehlerhaft eingegebene Daten;
                 Datenvertraulichkeitsverletzung beim Versiche-
                                                                               d) Daten und Programme, die sich nur in ﬂüchtigen
                 rungsnehmer
                                                                                  Speichern (z. B. Arbeitsspeicher) beﬁnden;
              eine nachteilige Veränderung, die Nichtverfügbarkeit
                                                                               e) Daten aus dem Gebiet der Glücksspiele, Wetten,
              oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme
                                                                                  Preisausschreiben, Vergünstigungen, Coupons,
              unvorhergesehen eingetreten ist (Daten-/Programm-
                                                                                  virtuelles Geld/Cybermoney (z. B. Bitcoins), Por-
              schaden).
                                                                                  nograﬁe oder Wehrtechnik.
              Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen,
                                                                        A.1.3 Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall?
              die dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn
                                                                              Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall
              nach den anerkannten Regeln der Technik nicht
                                                                              nicht? Welche Fristen hat der Versicherungsneh-
              bekannt waren oder nicht hätten bekannt sein
                                                                              mer zur Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
              müssen.
                                                                              oder Wiedereingabe einzuhalten?
              Die Feststellung des versicherten Schadens gemäß
                                                                        A.1.3.1 Bis zu der im Versicherungsschein genannten Versi-
              Ziffer A.1.1.1 muss spätestens drei Monate nach
                                                                                cherungssumme leistet der Versicherer Entschädi-
              Beendigung dieses Vertrags erfolgen.
                                                                                gung infolge eines Versicherungsfalls in Höhe der
    A.1.1.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir-                  notwendigen Kosten für die jeweils erforderliche
            kende Ursachen keine Entschädigung für Daten-/
                                                                               a) Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt
            Programmschäden als Folge von
                                                                                  funktionierende Konﬁguration vor Schadensein-
              a) geplanter Abschaltung und/oder Störung oder                      tritt, z. B. durch die Entfernung von Schadpro-
                 Ausfall der Hardware, des Rechenzentrums, der                    grammen, Wiederaufspielen von Sicherheits-
                 Netzwerkinfrastruktur und -leitung oder der Kli-                 aktualisierungen;
                 maanlage. Dies gilt nicht, wenn diese Störungen
                                                                               b) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungs-
                 oder Ausfälle durch ein versichertes Ereignis
                                                                                  datenträgern;
                 gemäß Ziffer A.1.1.1 verursacht werden;
                                                                               c) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder
              b) Einführung, Erprobung oder Test neuer IT-Verfah-
                                                                                  Wiederherstellung von Daten (einschließlich
                 ren, IT-Systeme oder Programme;
                                                                                  dafür erforderlicher Belegaufbereitung/Informa-
              c) Verwendung von Daten und Programmen, die                         tionsbeschaffung);
                 nach Ziffer A.1.2.2 a), b) und e) nicht versichert
                                                                               d) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von
                 sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versiche-
                                                                                  Standardprogrammen;
                 rungsnehmer diese selbst verwendet oder die
                 Verwendung zulässt;
4

[Seite 5]
       e) Wiedereingabe von Programmdaten individuell          A.2.2.3 Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Ablauf der
          hergestellter Programme und Programmerweite-                 Haftzeit ergeben, sind auf die Entschädigung
          rungen (z. B. Konﬁgurationen, Funktionsblöcke)               anzurechnen.
          aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen
                                                               A.2.2.4 Bei der Feststellung der Mehrkosten sind alle
          Belegen.
                                                                       Umstände zu berücksichtigen, die die Kosten des
       Der Versicherer ersetzt auch zusätzliche Kosten,                Betriebs während der Haftzeit günstig oder ungüns-
       wenn versicherte Daten oder Programme durch                     tig beeinﬂusst haben würden, wenn der Daten-/Pro-
       Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare Vor-            grammschaden nicht eingetreten wäre.
       kehrungen gesichert sind. Diese Kosten (z. B. Kosten
                                                               A.2.3 Was sind Haftzeit und Wartefrist?
       für erneuten Lizenzerwerb) müssen innerhalb von
       12 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalls ent-      A.2.3.1 Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der
       standen sein.                                                   Versicherer Entschädigung für die Mehrkosten
                                                                       leistet.
A.1.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                      Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der Betriebs-
       a) Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versi-
                                                                      unterbrechung.
          cherungsnehmer die Verwendung von nicht ver-
          sicherten Daten oder Programmen zulässt oder                Die vereinbarte Haftzeit beträgt 60 Tage.
          solche selbst verwendet;
                                                               A.2.3.2 Die Wartefrist legt den Zeitraum fest, für welchen
       b) die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebe-              der Versicherer keine Entschädigung für die Mehr-
          nen Daten;                                                   kosten leistet.
       c) Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;                     Die Wartefrist beginnt mit Eintritt der Betriebs-
                                                                      unterbrechung.
       d) Mehrkosten, soweit nicht ausdrücklich mitversi-
          chert, durch Änderungen oder Verbesserungen,                Übersteigt die Dauer der Betriebsunterbrechung die
          die über die Wiederherstellung hinausgehen;                 vereinbarte Wartefrist, leistet der Versicherer Ent-
                                                                      schädigung für die Mehrkosten ab Beginn der
       e) sonstige Vermögensschäden;
                                                                      Betriebsunterbrechung.
       f) Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn
                                                                      Die vereinbarte Wartefrist beträgt zehn Stunden.
          der Schaden nicht eingetreten wäre (z. B.
          Wartung);                                            A.3    Computerbetrug
       g) nicht notwendige Wiederbeschaffungen oder            A.3.1 Was versteht man unter Computerbetrug?
          Wiedereingaben von Daten und Programmen.
                                                                      Computerbetrug im Sinne der Bedingungen ist die
A.1.3.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Wie-          vorsätzliche, rechtswidrige und zielgerichtete Hand-
        derbeschaffungen oder Wiedereingaben von Daten                lung eines Dritten in betrügerischer Absicht über das
        und Programmen sowie Wiederherstellungen des                  Internet durch:
        IT-Systems, die nicht innerhalb von 12 Monaten
                                                                      a) Manipulation der Website des Versicherungsneh-
        nach Feststellung des Schadens erfolgen.
                                                                         mers (z.B. Angebotstools, Webshops) oder
A.2    Mehrkosten IT und Telekommunikation
                                                                      b) Nutzung des Onlinebankings des Versicherungs-
A.2.1 Welche Schäden sind versichert?                                    nehmers mit gestohlenen Identitätsdaten oder
       Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge              c) Nutzung der Telefonanlage des Versicherungs-
       eines versicherten Daten-/Programmschadens                        nehmers oder
       unterbrochen oder beeinträchtigt (Betriebsunterbre-
                                                                      d) Betrug mit Hilfe von Phishing, Pharming, Identi-
       chung), so ersetzt der Versicherer die dadurch in
                                                                         tätsmissbrauch oder Identitätsdiebstahl.
       dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstande-
       nen Mehrkosten bis zu der im Versicherungsschein               Computerbetrug durch Betriebsangehörige des Ver-
       vereinbarten Versicherungssumme.                               sicherungsnehmers ist nicht versichert.
A.2.2 Was leistet der Versicherer?                             A.3.2 Welche Schäden werden ersetzt?
A.2.2.1 Mehrkosten sind Kosten,                                       Für unmittelbare Vermögensschäden besteht Versi-
                                                                      cherungsschutz bis zu der im Versicherungsschein
       •   die im normalen Betrieb des Versicherungsneh-
                                                                      genannten Versicherungssumme. Diese Schäden
           mers dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht
                                                                      müssen dem Versicherungsnehmer in unmittelbarer
           entstehen und
                                                                      Folge eines zielgerichteten Computerbetrugs wie
       •   nach einem Daten-/Programmschaden zur Fort-                folgt entstehen: Auf Rechnung des Versicherungs-
           führung des Betriebs aufgewendet werden                    nehmers
           müssen.
                                                                      a) wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund Geld über-
       Dies sind                                                         wiesen oder
       a) Kosten für die Anmietung von IT-Systemen und                b) wird irrtümlich und ohne Rechtsgrund eigene
                                                                         Ware verschickt oder
       b) Kosten für die Anmietung von Telekommunika-
          tionseinrichtungen.                                         c) entstehen Telefonmehrkosten durch die unbe-
                                                                         rechtigte Nutzung der Telefonanlage des
A.2.2.2 Mehrkosten werden nur ersetzt, soweit ihr Aufwand
                                                                         Versicherungsnehmers.
        rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet
        ist.                                                          Es ﬁndet der vereinbarte Selbstbehalt Anwendung.

                                                                                                                              5

[Seite 6]
    A.3.3 Welche Voraussetzungen müssen für eine Ersatz-
          pﬂicht erfüllt sein?
          Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der
          Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe der
          Schadensersatzverpﬂichtung nachweist. Für den
          Nachweis eines Versicherungsfalls reichen eine
          Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Bestand oder
          statistisch ermittelten Daten allein nicht aus. Die
          Aufklärung über das Entstehen von eventuellen Dif-
          ferenzen ist erforderlich.
          Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer ver-
          pﬂichtet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten.
    A.4   Sachschäden an IT-Hardware
          Nach einem versicherten Daten-/Programmschaden
          gemäß Ziffer A.1.1.1 gilt:
          Der Versicherer erstattet die dem Versicherungsneh-
          mer entstandenen Kosten aus Reparatur/Neuan-
          schaffung der IT-Hardware des Versicherungsneh-
          mers, wenn:
          •   die Beschädigung an der IT-Hardware die unmit-
              telbare Folge eines versicherten Daten-/Pro-
              grammschadens ist und
          •   der Versicherer seine Zustimmung für die
              geplante Reparatur/Neuanschaffung erteilt.
          Der Kaufpreis für die Neuanschaffung wird nur
          erstattet, sofern er geringer ist als die Reparatur-
          kosten.
          Kaufpreis ist der Betrag, den der Versicherungsneh-
          mer aufwenden muss, um IT-Hardware der gleichen
          Art und Güte zu erwerben.
          Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
          Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
          genannte Versicherungssumme begrenzt.


6

[Seite 7]
Vertragsteil B – Serviceleistungen/                             B.3   Kosten für Krisenmanagement und Reputations-
                                                                      maßnahmen
Kostenübernahmen                                                      Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A
                                                                      vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit dem Versi-
                                                                      cherer Kosten für einen externen Berater für Krisen-
B.1    IT-Dienst- und -Forensikleistungen                             management und Reputationsmaßnahmen über-
B.1.1 Welche IT-Dienst- und -Forensikleistungen sind                  nommen.
      bei einem Versicherungsfall versichert?                         Voraussetzungen hierfür sind:
       Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil A vor,           a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein
       regeln sich IT-Dienst- und -Forensikleistungen wie                Einverständnis und benennt den Dienstleister;
       folgt:
                                                                      b) die Kosten müssen aufgewendet werden, um die
B.1.1.1 Der Versicherungsnehmer kann bei Vorliegen folgen-               Folgen eines versicherten Schadens zu mindern;
        der Voraussetzungen einen IT-Dienstleister beauf-
        tragen:                                                       c) für die Erstattung von Reputationsmaßnahmen
                                                                         wie z. B. Goodwill-Aktionen muss eine nachweis-
       a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein            liche Beeinträchtigung der Reputation vorliegen.
          Einverständnis und benennt den IT-Dienst-                      Der Reputationsschaden muss aufgrund von
          leister;                                                       Medienberichten oder anderen öffentlich zugäng-
       b) die Beauftragung erfolgt für Tätigkeiten nach Zif-             lichen Informationen Dritter drohen oder ent-
          fer B.1.1.2;                                                   standen sein;

       c) die Erstattung der Kosten regelt sich nach Ziffer           d) die Maßnahmen müssen innerhalb von 12 Mona-
          B.1.1.3.                                                       ten nach Eintritt des Versicherungsfalls erfol-
                                                                         gen.
B.1.1.2 Versichert sind die notwendigen Kosten zur
                                                                B.4   Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeld-
       a) Ermittlung der Ursache des Schadens;                        forderung
       b) Ermittlung des Umfangs des Schadens.                  B.4.1 Was ist versichert?
       Mitversichert sind auch Kosten für hieraus resultie-           Wird der Versicherungsnehmer mit/durch
       rende Empfehlungen geeigneter Maßnahmen zur
       Vorbeugung derartiger Schäden. Soweit nicht aus-               a) Zugangssperrung      zu    seinen    Daten    und
       drücklich mitversichert, besteht kein Versicherungs-              Programmen;
       schutz für Kosten, die durch die Umsetzung dieser              b) Störung seiner IT-Systeme;
       Empfehlungen entstehen.
                                                                      c) Störung seiner Website oder anderer seiner inter-
B.1.1.3 Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der                netbasierten Leistungen;
        notwendigen Kosten für
                                                                      d) unberechtigten Zugriff auf geschützte Daten
       a) Dienstleister (Honorare, Aufwendungen und
          Auslagen);                                                  bedroht, erpresst oder wird ein Lösegeld verlangt,
                                                                      werden in Abstimmung mit dem Versicherer die Kos-
       b) den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des            ten für einen vom Versicherer zu benennenden
          Versicherungsnehmers.                                       IT-Dienstleister zur Abwendung der Bedrohungslage
       Der Versicherer leistet Entschädigung maximal bis              ersetzt.
       zu dem Betrag, den ein beauftragter Dienstleister für    B.4.2 Was leistet der Versicherer?
       die Erbringung der Leistung berechnet hätte. Der
       Versicherer leistet keine Entschädigung für entgan-            Unter die versicherten Leistungen fallen insbeson-
       genen Gewinn aufgrund des unterstützenden Ein-                 dere Kosten des Dienstleisters für
       satzes von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers.              a) Abwehr der akuten Bedrohungslage;
B.1.2 Was ist, wenn sich nach den IT-Dienst- und -Foren-              b) Krisenberatung und -management.
      sikleistungen das Vorliegen eines versicherten
      Schadens nicht bestätigt?                                       Ersetzt werden in diesem Rahmen auch Kosten für
                                                                      den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des
       Wird durch den IT-Dienstleister festgestellt, dass             Versicherungsnehmers. Der Versicherer leistet Ent-
       kein versicherter Schaden nach Vertragsteil A vor-             schädigung maximal bis zu dem Betrag, den ein
       liegt, gilt:                                                   beauftragter Dienstleister für die Erbringung der
       Es werden die bis dahin aufgewendeten IT-Dienst-               Leistung berechnet hätte. Der Versicherer leistet
       leister-/-Forensikkosten – maximal jedoch zwei                 keine Entschädigung für entgangenen Gewinn auf-
       Tagessätze – übernommen.                                       grund des unterstützenden Einsatzes von Mitarbei-
                                                                      tern des Versicherungsnehmers.
       Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt
       ﬁndet in diesem Fall keine Anwendung.                    B.4.3 Welche Regelungen gelten für die Übernahme von
                                                                      Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer?
B.2    Benachrichtigungskosten
                                                                      Erpressungs- oder Lösegeld wird vom Versicherer
       Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A             übernommen, wenn
       vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit dem Versi-
       cherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers
       im Falle einer gesetzlich geforderten Information
       von Behörden und potentiell betroffenen Personen
       ersetzt.                                                                                                                7

[Seite 8]
           a) die Abwehr der akuten Bedrohungslage nicht                    b) Für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
              oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen                       gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Einleitung eines
              Aufwand möglich ist und                                          Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungs-
                                                                               nehmer. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet,
           b) der Versicherer hierfür seine Zustimmung erklärt.
                                                                               wenn es bei der zuständigen Behörde als solches
           Der Versicherungsnehmer hat das Bestehen dieses                     verfügt ist.
           Versicherungsschutzes geheim zu halten. Er darf
                                                                            c) Für Privatklageverfahren gilt: Der Rechtsschutzfall
           maximal drei Personen seines Vertrauens sowie,
                                                                               ist die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den
           soweit erforderlich, den mit der Betreuung des
                                                                               Privatkläger. Wenn kein Sühneversuch erfolgt,
           IT-Systems beauftragten Dienstleister über das
                                                                               gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Klageerhebung
           Bestehen dieses Versicherungsschutzes informieren.
                                                                               nach § 381 Strafprozessordnung (StPO).
           Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer verpﬂich-
                                                                            d) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen
           tet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten und das
                                                                               mehrere versicherte Personen gilt als ein
           staatliche Strafverfolgungsinteresse zu unterstützen.
                                                                               Rechtsschutzfall.
           Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
                                                                      B.5.4 Welchen Umfang haben die Leistungen?
           Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
           genannte Versicherungssumme begrenzt.                            a) Der Versicherer trägt die Verfahrenskosten. Ver-
                                                                               fahrenskosten sind die Kosten, die dem Versiche-
    B.5    Cyber-Rechtsschutz
                                                                               rungsnehmer in den Verfahren nach Ziffer B.5.1
    B.5.1 Was ist in welchem Umfang versichert?                                auferlegt werden. In Verfahren außerhalb Euro-
                                                                               pas trägt der Versicherer die Kosten bis zu dem
           Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A
                                                                               Betrag, der entstehen würde, wenn die Verfahren
           vor, gilt:
                                                                               in der Bundesrepublik Deutschland stattﬁnden
    B.5.1.1 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf                     würden.
            erhoben, dadurch eine Vorschrift des Strafrechts ver-
                                                                            b) Der Versicherer trägt die Rechtsanwaltskosten in
            letzt zu haben, besteht Straf-Rechtsschutz.
                                                                               angemessener Vergütung.
           Wenn bei einem Vorwurf einer nur vorsätzlich begeh-
                                                                               Hierfür prüft der Versicherer, ob die Vergütungs-
           baren Straftat rechtskräftig festgestellt wird, dass die
                                                                               vereinbarung des Versicherungsnehmers mit sei-
           Straftat vorsätzlich begangen wurde, gilt:
                                                                               nem Rechtsanwalt angemessen ist. Maßstab
           Der Versicherungsnehmer hat sich gegen den Vor-                     hierfür ist § 4 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergü-
           wurf eines vorsätzlichen Verhaltens verteidigt. Der                 tungsgesetzes (RVG). Danach kann der Versiche-
           Versicherer hat hierfür Kosten getragen. Der Versi-                 rer eine vereinbarte Vergütung auf den angemes-
           cherungsnehmer muss dem Versicherer diese Kos-                      senen Betrag herabsetzen, wenn sie unter
           ten erstatten. Diese Verpﬂichtung besteht nicht,                    Berücksichtigung aller Umstände unangemessen
           wenn das Verfahren durch rechtskräftigen Strafbe-                   hoch ist. Der Versicherer kann sich nicht auf die
           fehl abgeschlossen wurde.                                           Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarung
                                                                               berufen, wenn er ihr in Textform zugestimmt hat.
    B.5.1.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf
            einer Ordnungswidrigkeit erhoben, besteht Ordnungs-                Des Weiteren trägt der Versicherer die üblichen
            widrigkeiten-Rechtsschutz.                                         Auslagen für folgende Tätigkeiten eines vom Ver-
                                                                               sicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts:
    B.5.2 Wer ist versichert?
                                                                               • Verteidigung des Versicherungsnehmers in Ver-
           Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs-
                                                                                 fahren nach Ziffer B.5.1 einschließlich Strafvoll-
           nehmer. Mitversichert sind:
                                                                                 streckungsverfahren;
           a) die gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
                                                                               • Tätigkeit in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO),
              nehmers;
                                                                                 um die rechtlichen Interessen des Versiche-
           b) die Personen, die zur Leitung oder Beaufsichti-                    rungsnehmers als Angeklagten wahrzunehmen.
              gung des versicherten Betriebs angestellt sind;
                                                                      B.5.5 Wer bearbeitet die Cyber-Rechtsschutzfälle?
           c) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen;
                                                                            Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von
           d) freie Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Ver-         Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges
              sicherungsnehmers eingegliedert sind und der                  Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver-
              Versicherungsnehmer für sie einzustehen hat.                  sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es
                                                                            handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis-
           Dies gilt für Verfahren gemäß Ziffer B.5.1.1, die aus
                                                                            tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München
           der Ausführung dieser Funktionen und/oder Verrich-
                                                                            (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch
           tungen resultieren.
                                                                            den Geschäftsführer Helmut Plote. Sitz München.
    B.5.3 Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch                     Handelsregister: HRB 213964 Amtsgericht München.
          auf Rechtsschutz?
           a) Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Ein-
              tritt eines Rechtsschutzfalls. Dieser muss inner-
              halb des versicherten Zeitraums eintreten.


8

[Seite 9]
B.6   Cyber-Beratungsrechtsschutz
B.6.1 Was ist in welchem Umfang versichert?
      Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil A vor,
      gilt: Der Beratungsrechtsschutz umfasst die telefo-
      nische anwaltliche Rechtsberatung des Versiche-
      rungsnehmers.
      Der Versicherungsnehmer ruft den Versicherer an.
      Dieser empﬁehlt dem Versicherungsnehmer auf
      Wunsch eine auf telefonische Rechtsberatung aus-
      gerichtete Rechtsanwaltskanzlei.
      Mitversichert ist auch eine vorsorgliche telefonische
      anwaltliche Rechtsberatung in unmittelbarem
      Zusammenhang mit Cyber-Rechtsfällen.
      Voraussetzungen: Der Versicherungsnehmer ruft den
      Versicherer an. Dieser vermittelt die Anwaltskanzlei,
      die den Versicherungsnehmer telefonisch berät.
      Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt
      ﬁndet keine Anwendung.
B.6.2 Welches ist das zuständige Abwicklungsunterneh-
      men für den Cyber-Beratungsrechtsschutz?
      Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von
      Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges
      Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver-
      sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es
      handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis-
      tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München
      (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch
      den Geschäftsführer Helmut Plote. Sitz München.
      Handelsregister:   HRB      213964       Amtsgericht
      München.
B.7   Systemverbesserungen
      Liegt ein versicherter Schaden nach Vertragsteil A
      vor, gilt – teilweise abweichend von Ziffer A.1.3.2 d)
      und Ziffer B.1.1.2:
      Der Versicherer erstattet Kosten zur Verbesserung
      des IT-Systems des Versicherungsnehmers, wenn:
      •   die Maßnahme geeignet ist, den erneuten Eintritt
          des Schadens zukünftig zu verhindern, und
      •   der Aufwand der Verbesserung des IT-Systems in
          einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen aus
          der Verhinderung eines erneuten Schadens steht
          und
      •   der Versicherer seine Zustimmung für die
          geplante Maßnahme erteilt.
      Die Erstattung des Versicherers ist je Versicherungs-
      fall auf die im Versicherungsschein genannte Versi-
      cherungssumme begrenzt.


                                                               9

[Seite 10]
     Vertragsteil C – Ausschlüsse

     C.1    Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang
            versichert?
            Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen besteht
            kein Versicherungsschutz für:
     C.1.1 Schäden, die der Versicherungsnehmer oder mitver-
           sicherte Gesellschaften wissentlich oder vorsätzlich
           herbeiführen.
     C.1.2 Schäden durch die Verletzung von Patenten, Urhe-
           berrechten, Markenrechten, Betriebs- und Geschäfts-
           geheimnissen, geistigem Eigentum und gewerbli-
           chen Schutzrechten. Gleiches gilt bei Verstößen
           gegen das Kartell- oder Wettbewerbsrecht.
            Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam-
            menhang stehen, besteht ebenfalls kein Versiche-
            rungsschutz.
     C.1.3 Schäden durch
            a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, staatlich veran-
               lasste oder politisch motivierte Angriffe, welche
               sich auf IT-Systeme auswirken;
            b) Bürgerkrieg, Revolution, Aufstand, Aufruhr, innere
               Unruhen, andere feindselige Handlungen, Gene-
               ralstreik, illegalen Streik;
            c) Terrorakte (dies sind jegliche Handlungen von Per-
               sonen oder Personengruppen zur Erreichung poli-
               tischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer
               Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in
               der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
               verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
               staatliche Einrichtungen Einﬂuss zu nehmen);
            d) Kernenergie, nukleare Strahlung/Röntgenstrah-
               lung, radioaktive Stoffe/Substanzen;
            e) Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
               (staatliche oder behördliche Anweisungen), soweit
               nicht ausdrücklich mitversichert;
            f) höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur-
               kräfte ausgewirkt haben.
            Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam-
            menhang stehen, besteht ebenfalls kein
            Versicherungsschutz.
     C.1.4 Schäden im Zusammenhang mit Glücksspielen, Wet-
           ten, Preisausschreiben, Vergünstigungen (z. B. Gut-
           scheine, Preisnachlässe, Rabatte). Gleiches gilt bei
           Coupons, virtuellem Geld/Cybermoney (z. B. Bitcoins)
           oder Pornograﬁe.
     C.1.5 Schäden im Zusammenhang mit der rechtswidrigen
           oder nicht autorisierten Sammlung von persönlichen
           Daten oder Kundeninformationen.
     C.1.6 Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall bzw.
           der Einschränkung von Infrastrukturen. Hierzu zäh-
           len zum Beispiel die Versorgung mit Strom, Energie,
           Internet sowie Satelliten- und Telekommunikation.
     C.1.7 Bußgelder, Steuern, Strafen, behördliche Vollstre-
           ckungen und Anordnungen.


10

[Seite 11]
Vertragsteil D – Grundsätzliche                                      b) vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin-
                                                                        gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge-
Regelungen zum Versicherungsvertrag                                     mutet werden kann.
                                                               D.2.4 Dokumentation des Schadenbildes

D.1    Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des               Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so
       Versicherungsfalls?                                           lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer eine
                                                                     Veränderung gestattet. Sind Veränderungen unum-
       Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des                  gänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
       Versicherungsfalls                                            dokumentieren.
D.1.1 eine angemessene, jedoch mindestens einmal               D.2.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung
      wöchentliche Datenvollsicherung vorzunehmen, das
      heißt Duplikate der versicherten Daten und Pro-                Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer aus-
      gramme anzufertigen. Diese Duplikate müssen                    führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
      geeignet sein, eine ordnungsgemäße Wiederherstel-              erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und
      lung des IT-Systems in die zuletzt funktionierende             -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
      Konﬁguration vor Eintritt des Versicherungsfalls zu            nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
      ermöglichen und sind so aufzubewahren, dass sie                des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
      von einem Schadensfall der Originale nicht gleich-             alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
      zeitig betroffen sein können;                                  werden.

D.1.2 sicherzustellen, dass die eingesetzten Programme         D.3   Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegen-
      aktuell vom Hersteller unterstützt werden. Die Vor-            heiten?
      schriften und Hinweise des Herstellers zur Installa-     D.3.1 Kündigung
      tion, Wartung und Pﬂege der Hard- und Software
      sind zu beachten. Aktualisierungen müssen nach                 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
      Bereitstellung durch den Hersteller unverzüglich in-           grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
      stalliert werden;                                              des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer
                                                                     zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
D.1.3 ständig aktualisierte Schutzmaßnahmen gegen den                eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kennt-
      bestimmungswidrigen oder nicht autorisierten                   nis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
      Zugriff auf gespeicherte Daten und Programme vor-
      zunehmen. Zum Beispiel durch Anti-Viren-                       Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
      Programme;                                                     Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie-
                                                                     genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
D.1.4 Regelungen zur Nutzung externer Datenträger zu                 letzt hat.
      treffen. Die Nutzung ist den Betriebsangehörigen nur
      zu erlauben, wenn diese Datenträger vorher auf           D.3.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
      Schadprogramme geprüft wurden und/oder für                     Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
      betriebliche Zwecke im Unternehmen zugelassen                  vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpﬂich-
      sind.                                                          tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
D.2    Welche Obliegenheiten bestehen im Versiche-                   zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
       rungsfall?                                                    seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
                                                                     Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
       Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt             mers entspricht.
       des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
       erfüllen:                                                     Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
                                                                     des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
D.2.1 Schadensminderung                                              Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
       Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für              dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
       die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor-              er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
       gen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers, soweit          teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
       für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ein-            auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       zuholen, wenn die Umstände dies gestatten.                    Der Versicherer bleibt zur Leistung verpﬂichtet, wenn
D.2.2 Anzeigepﬂicht                                                  der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
                                                                     Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
       Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den               gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
       Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis                 weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
       erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen.                         für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
D.2.3 Auskunftspﬂicht                                                rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
                                                                     der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
       Der Versicherungsnehmer hat                                   war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
       a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich                die Obliegenheit arglistig verletzt hat
          jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu
          erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs-
          falls oder des Umfangs der Leistungspﬂicht des
          Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersu-
          chung über Ursache und Höhe des Schadens und
          über den Umfang der Entschädigungspﬂicht zu
          gestatten;
                                                                                                                              11

[Seite 12]
     D.4    Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt?                     Die genannten Rechte stehen dem Versicherer nur
                                                                             unter folgenden Bedingungen zu: Der Versicherer
     D.4.1 Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
                                                                             muss den Versicherungsnehmer durch gesonderte
           rungsfall auf die im Versicherungsschein genannten
                                                                             Mitteilung in Textform auf die beschriebenen Rechts-
           Versicherungssummen begrenzt. Sofern nicht etwas
                                                                             folgen aufmerksam gemacht haben. Dies kann auch
           anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungs-
                                                                             durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
           leistungen des Versicherers für alle Versicherungs-
                                                                             schein erfolgt sein.
           fälle eines Versicherungsjahres sind auf das Einfache
           der jeweiligen Versicherungssummen begrenzt.                D.6.2 Zahlung des Folgebeitrags und mögliche Folgen einer
                                                                             verspäteten Zahlung:
            Ist ein Selbstbehalt vereinbart, beteiligt sich der Ver-
            sicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit                 Alle weiteren Beiträge sind, je nach Zahlungsweise,
            dem im Versicherungsschein festgelegten Selbstbe-                zu Beginn des vereinbarten Beitragszeitraums
            halt an der Entschädigungsleistung.                              fällig.
     D.4.2 Für die Vertragsteile A und B gilt jeweils:                       Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig,
                                                                             gerät er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht,
            Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
                                                                             soweit er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
            eintretende Versicherungsfälle gelten unter folgen-
                                                                             hat. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versiche-
            den Voraussetzungen als ein Versicherungsfall
                                                                             rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
            (Serienschaden):
                                                                             Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu
            Sie beruhen auf:                                                 bestimmen. Diese Zahlungsaufforderung ist nur
                                                                             wirksam, wenn der Versicherer darin die rückständi-
            •   derselben Ursache;
                                                                             gen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Ein-
            •   gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere                  zelnen beziffert. Zusätzlich müssen die mit dem
                sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang;                     Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen angegeben
                                                                             werden.
            •   der Schadensverursachung durch dieselbe Person.
                                                                             Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist
            Es ist ausreichend, wenn mindestens eine dieser Vor-
                                                                             von zwei Wochen noch in Zahlungsverzug, gilt: Ab
            aussetzungen erfüllt ist.
                                                                             diesem Zeitpunkt besteht bis zur Zahlung kein Ver-
            Der Serienschaden gilt zum Zeitpunkt des ersten die-             sicherungsschutz. Außerdem kann der Versicherer
            ser Versicherungsfälle als eingetreten.                          den Vertrag fristlos kündigen.
     D.5    Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten?                   Beide Rechtsfolgen gelten nur, wenn der Versicherer
                                                                             den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauffor-
            Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
                                                                             derung darauf hingewiesen hat.
            stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
            solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt                Kündigt der Versicherer und zahlt der Versicherungs-
            anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-                  nehmer nach der Kündigung innerhalb eines Monats
            sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union                  den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
            oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-                 Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der
            hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder              Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind,
            Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-               besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
            einigten Staaten von Amerika erlassen werden,
                                                                       D.6.3 Unterjährige Zahlungsweise und mögliche Folgen
            soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
                                                                             einer verspäteten Zahlung:
            schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
            entgegenstehen.                                                  Sind Monats-, Viertel- oder Halbjahresbeiträge ver-
                                                                             einbart und kommt der Versicherungsnehmer mit
     D.6    Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei-
                                                                             der Zahlung eines Beitrags in Verzug, gilt: Der noch
            tragszahlung beachten?
                                                                             ausstehende Beitrag wird sofort fällig. Der Versiche-
     D.6.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags und                   rer kann dann für die Zukunft auch eine jährliche
           mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung:                        Beitragszahlung verlangen.
            Der Versicherungsnehmer muss den Beitrag unver-            D.6.4 Besonderheiten im Lastschriftverfahren:
            züglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des
                                                                             Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Versicherer den
            Versicherungsscheins zahlen. Der Versicherungsneh-
                                                                             Beitrag zum Fälligkeitstag abbuchen kann und der
            mer muss jedoch nicht vor dem im Versicherungs-
                                                                             Versicherungsnehmer einer berechtigten Abbuchung
            schein genannten Beginn der Versicherung zahlen.
                                                                             nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fälligen
            Zahlt der Versicherungsnehmer zu einem späteren                  Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh-
            Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst                  mers nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung ist noch
            dann. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktre-                rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
            ten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Beides gilt          form abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
            nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
                                                                       D.6.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
            lung nicht zu vertreten hat.
                                                                             Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der
            Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Bei-
                                                                             Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rück-
            trags eintreten, hat der Versicherungsnehmer keinen
                                                                             wirkend aufgehoben, gilt: Dem Versicherer steht der
            Versicherungsschutz.
                                                                             Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der
                                                                             §§ 39 und 80 VVG zu. Dies gilt auch, wenn das Ver-
                                                                             sicherungsverhältnis von Anfang an wegen arglisti-
                                                                             ger Täuschung nichtig ist.
12

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D.7    Warum können sich die Beiträge ändern?                    D.9    Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung
                                                                        des Betriebs?
D.7.1 Beitragsanpassung
                                                                 D.9.1 Übergang der Versicherung
       Der Versicherer ist berechtigt, den vertraglich verein-
       barten Beitrag zu Beginn des jeweiligen Vertragsver-             Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber
       längerungsjahrs anzupassen. Die Anpassung erfolgt                an Stelle des Versicherungsnehmers in die während
       unter Beibehaltung der dem Vertrag zugrunde lie-                 der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-
       genden Kalkulationsmethode und entsprechend der                  rungsvertrag ergebenden Rechte und Pﬂichten ein.
       bis zum Ende des Verlängerungszeitraums erwarte-
                                                                        Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund
       ten Entwicklung des Schadenbedarfs. Weiterhin wer-
                                                                        eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
       den die tatsächlichen Veränderungen berücksichtigt,
                                                                        ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom-
       die nach der zugrunde liegenden Tarifkalkulation
                                                                        men wird.
       eingetreten sind. Hierzu gehören zum Beispiel die
       Kostensätze für Rückversicherung.                         D.9.2 Kündigung
D.7.2 Kündigung                                                         Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen-
                                                                        über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
       Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versi-
                                                                        einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail,
       cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mit-
                                                                        Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs-
       teilung der Beitragserhöhung zu kündigen. Die Kün-
                                                                        recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
       digung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksam-
                                                                        ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße-
       werdens der Beitragsveränderung wirksam.
                                                                        rung ausgeübt wird.
D.8    Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er
                                                                        Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-
       beendet werden?
                                                                        trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
D.8.1 Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem              laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kün-
      Versicherungsschein.                                              digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
                                                                        innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh-
D.8.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres
                                                                        lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der
      Jahr, wenn eine Vertragspartei ihn nicht mit einer
                                                                        Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung
      Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten
                                                                        der Kenntnis, ausgeübt wird.
      Vertragslaufzeit kündigt. Gleiches gilt zum Ablauf
      jedes folgenden Versicherungsjahres. Bei einer Lauf-       D.9.3 Beitrag
      zeit von mehr als drei Jahren kann der Versiche-
                                                                        Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei-
      rungsnehmer bereits zum Ablauf des dritten Jahres
                                                                        trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf
      kündigen. Eine Kündigung ist fristgerecht, wenn sie
                                                                        den Erwerber während einer laufenden Versiche-
      dem Versicherer drei Monate vor dem jeweiligen
                                                                        rungsperiode erfolgt.
      Ablauf zugegangen ist.
                                                                        Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haf-
       Abweichend hiervon verlängert sich der Versiche-
                                                                        tet der Veräußerer allein für die Zahlung des
       rungsschutz nach Ziffer B.4.3 (Übernahme von
                                                                        Beitrags.
       Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer)
       nur dann jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der           D.9.4 Anzeigepﬂichten
       Versicherungsnehmer nach Aufforderung des Versi-
                                                                        Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
       cherers vor Ablauf des laufenden Versicherungsjah-
                                                                        oder Erwerber unverzüglich in Textform anzu-
       res eine Verlängerungserklärung zu diesem Versiche-
                                                                        zeigen.
       rungsschutz abgibt.
                                                                        Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepﬂicht
D.8.3 Ist der Versicherungsfall eingetreten, gilt:
                                                                        besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-
       Beide Vertragsparteien können den Vertrag nach                   cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
       dem Eintritt des Versicherungsfalls kündigen. Die                punkt eintritt, an dem die Anzeige dem Versicherer
       Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit               hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu
       dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschä-                nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer beste-
       digung zulässig.                                                 henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
                                                                        hätte.
       Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Kündigt
       der Versicherungsnehmer, wird sie sofort nach                    Der Versicherer bleibt zur Leistung verpﬂichtet, wenn
       Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-                   ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war,
       rungsnehmer kann bestimmen, dass die Kündigung                   an dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
       zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätes-                Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpﬂichtet,
       tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-                wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
       periode. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung             Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er
       einen Monat nach Zugang beim Versicherungsneh-                   nicht gekündigt hat.
       mer wirksam.
                                                                 D.10   Wann verjähren Ansprüche aus dem Versiche-
                                                                        rungsvertrag?
                                                                        Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, wobei sich
                                                                        die Fristberechnung nach den Vorschriften des Bür-
                                                                        gerlichen Gesetzbuchs richtet. Wurde ein Anspruch
                                                                        beim Versicherer angemeldet, gilt:


                                                                                                                                 13

[Seite 14]
            Die Verjährung ist von der Anmeldung bis zu dem                Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- oder
            Zeitpunkt gehemmt, an dem die Entscheidung des                 Geschäftssitz in einen Staat außerhalb
            Versicherers dem Anspruchsteller zugeht. Dies muss
                                                                           •   der Europäischen Union;
            in Textform erfolgen.
                                                                           •   Islands, Norwegens oder Liechtensteins,
     D.11   Wann kann aus besonderen Gründen die Leis-
            tungspﬂicht entfallen?                                         ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner
                                                                           für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas-
            Der Versicherer ist unter folgender Voraussetzung
                                                                           sung zuständig.
            von der Entschädigungspﬂicht frei: Wenn der Versi-
            cherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-      D.14   Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und
            sachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent-               einer Anschriftenänderung des Versicherungsneh-
            schädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu                 mers zu beachten?
            täuschen versucht.
                                                                           Änderung der Anschrift:
            Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
                                                                           Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über
            rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
                                                                           die Änderung seiner Anschrift informieren. Unter-
            nehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs fest-
                                                                           lässt er eine Mitteilung, gilt:
            gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
            als bewiesen.                                                  Für eine Willenserklärung dem Versicherungsnehmer
                                                                           gegenüber genügt die Absendung eines Einschrei-
     D.12   Welches Recht ist anzuwenden?
                                                                           bens an die letzte dem Versicherer bekannte
            Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.                       Anschrift des Versicherungsnehmers.
     D.13   Welches Gericht ist zuständig?                                 Das Einschreiben gilt drei Tage nach der Absendung
                                                                           des Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn der
            Klagen gegen den Versicherer:
                                                                           Versicherungsnehmer seinen Namen ändert.
            Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
            Versicherer kann der Versicherungsnehmer an fol-
            gende Gerichtsstände richten: den Firmensitz oder
            den Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständi-
            gen Niederlassung des Versicherers.
            Klagen aus der Rechtsschutzdeckung gegen den Ver-
            sicherer sind an die ERGO Rechtsschutz Leis-
            tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 Mün-
            chen, zu richten.
            ERGO hat die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in
            ein rechtlich selbstständiges Schadensabwicklungs-
            unternehmen i. S. v. § 126 Versicherungsvertragsge-
            setz (VVG) ausgegliedert. Es handelt sich um die
            ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, Thomas-Deh-
            ler-Str. 2, 81737 München (ladungsfähige Anschrift),
            gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hel-
            mut Plote. Sitz: München. Handelsregister: HRB
            213964 Amtsgericht München.
            Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
            gilt: Die Klage kann bei dem für seinen Wohnsitz oder
            seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
            der Klageerhebung zuständigen Gericht eingereicht
            werden.
            Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
            Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,
            ist das Gericht am Sitz oder der Niederlassung des
            Versicherungsnehmers zuständig.
            Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
            gilt: Die Klage muss bei dem für seinen Wohnsitz
            oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeit-
            punkt der Klageerhebung zuständigen Gericht ein-
            gereicht werden.


14

[Seite 15]
Vertragsteil E – Deﬁnitionen                                  E.5   Datenschutzverletzung
                                                                    Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn eine
                                                                    nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
E.1   Denial of Service (DoS)                                       dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder ande-
      Denial of Service (DoS) sind Dienstverweigerungen,            ren Regelungen zum Datenschutz unzulässige oder
      die im Internet zur Beeinträchtigung von Web-                 unrichtige
      services führen. Eine DoS-Attacke kann einen ange-            •   Erhebung,
      griffenen Server oder eine Website außer Betrieb
      setzen.                                                       •   Verarbeitung oder

E.2   IT-Forensik                                                   •   Nutzung

      Die IT-Forensik behandelt die Untersuchung von ver-           personenbezogener Daten Dritter durch den Versi-
      dächtigen Vorfällen im Zusammenhang mit IT-Sys-               cherungsnehmer erfolgt. Dies gilt auch bei einer Ver-
      temen und die Feststellung des Tatbestandes und               letzung vergleichbarer ausländischer Rechtsnormen.
      der Täter durch Erfassung, Analyse und Auswertung       E.6   Datenvertraulichkeitsverletzung
      digitaler Spuren.
                                                                    Eine Datenvertraulichkeitsverletzung ist eine Verlet-
E.3   IT-Systeme                                                    zung der Vertraulichkeit elektronischer Daten Dritter
      IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen sind der               durch den Versicherungsnehmer. Die Daten müssen
      Verbund elektronischer datenverarbeitender Sys-               sich im Verfügungsbereich des Versicherungsneh-
      teme. Darunter fallen sämtliche vom Versicherungs-            mers oder bei einem vom Versicherungsnehmer
      nehmer genutzten stationären und mobilen Hard-                beauftragten externen Dienstleister (z.B. Cloud-
      und Softwaresysteme einschließlich Netzwerkkom-               anbieter) beﬁnden.
      ponenten. Hierzu zählen z.B. auch dienstlich genutzte
      private Geräte („Bring-your-own-device“).
      Als IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen gelten
      auch industrielle Steuerungsanlagen wie z. B. Infor-
      mationstechnologien zur Steuerung oder zur Kon-
      trolle technischer Prozesse, eingebettete Systeme
      (embedded systems) und SCADA-Systeme (super-
      visory control and data acquisition systems).
E.4   Phishing und Pharming
      Beim Phishing und Pharming handelt es sich um
      Internetangriffe. Beide haben das Ziel, Daten (in der
      Regel Zugangsdaten wie Benutzername und Kenn-
      wort) von Personen abzufangen. Die Opfer sollen
      vertrauliche Daten im Internet eingeben. Dem Opfer
      wird eine falsche Identität des Webservers
      vorgetäuscht.
E.4.1 Phishing
      Beim Phishing wird dem Opfer in der Regel eine
      E-Mail geschickt. Das Opfer wird dazu verleitet, mit
      der Website des Angreifers Kontakt aufzunehmen.
      Über den Link in der E-Mail wird die Website des
      Angreifers angesteuert. Es handelt sich hierbei um
      eine Nachahmung des Designs einer vertrauenswür-
      digen Website. Ziel ist, an persönliche Zugangsdaten
      wie z. B. Benutzernamen oder Passwörter zu
      gelangen.
E.4.2 Pharming
      Unter Pharming versteht man eine Methode zum
      Betrug im Internet. Die Opfer werden beim Pharming
      auf manipulierte Internetseiten gelenkt. Ziel ist, in
      Betrugsabsicht an persönliche Informationen, z. B.
      Bankdaten, zu kommen.


                                                                                                                            15

[Seite 16]
Kundeninformation


ERGO Cyber-Versicherung Kompakt                                                                                      Haft
                                                                                                                         ung


                                                                2.2 Serviceleistungen/Kostenübernahmen gemäß
I.    Informationen zum Versicherer
                                                                Vertragsteil B mit folgenden Deckungsbausteinen:
Versicherer ist die
ERGO Versicherung AG                                            B.1   IT-Dienst- und -Forensikleistungen
ERGO-Platz 1                                                    B.2   Benachrichtigungskosten
40477 Düsseldorf                                                B.3   Kosten für Krisenmanagement und Reputations-
                                                                      maßnahmen
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Clemens Muth                B.4   Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung
Vorstand: Mathias Scheuber (Vorsitzender),                      B.5   Cyber-Rechtsschutz
Dr. Christian Gründl, Christian Molt, Andrea Mondry,            B.6   Cyber-Beratungsrechtsschutz
Heiko Stüber                                                    B.7   Systemverbesserungen

Sitz: Düsseldorf – Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf,     3.    Inhalt der Versicherungsbedingungen
HRB 36466                                                       Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der
                                                                Leistung des Versicherers ﬁnden Sie in den jeweils geltenden
Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und     ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO Cyber-Versiche-
Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und   rung Kompakt CVK 2019.
Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung.
                                                                Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) ein-
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanz-   schließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und zur Zah-
dienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108,      lungsweise ﬁnden Sie im Antrag.
53117 Bonn.
                                                                Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung ﬁnden Sie unter der
                                                                Überschrift „Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei-
II.   Informationen zum Vertrag
                                                                tragszahlung beachten?“ in den ERGO Cyber-Versicherungsbe-
1.     Versicherungsbedingungen                                 dingungen Kompakt CVK 2019, Vertragsteil D, Ziffer 6.
Es gelten die ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO
Cyber-Versicherung Kompakt CVK 2019, Stand 01.07.2019.          Sollten sich – zum Beispiel risikobedingt – Abweichungen von
                                                                den Versicherungsbedingungen ergeben, werden wir Sie darü-
2.   Umfang des Versicherungsschutzes                           ber informieren, wenn wir Ihnen den Versicherungsschein schi-
Im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Versicherungsbedin-      cken. Sie können dann dem Versicherungsabschluss wider-
gungen besteht Versicherungsschutz für:                         sprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann
                                                                gesondert.
2.1 Eigenschäden gemäß Vertragsteil A mit folgenden
Deckungsbausteinen:                                             Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres
                                                                Antrags durch den Versicherer zustande.
A.1   Wiederherstellung von Daten und Programmen
A.2   Mehrkosten IT und Telekommunikation                       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag bezie-
A.3   Computerbetrug                                            hungsweise Ihrer Anlage zum Antrag angegebenen Zeitpunkt,
A.4   Sachschäden an IT-Hardware                                wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich
                                                                nach Fälligkeit im Sinne von Vertragsteil D Ziffer 6.1 der ERGO
                                                                Cyber-Versicherungsbedingungen Kompakt CVK 2019 zahlen.

16

[Seite 17]
Angaben zur Vertragslaufzeit können Sie Vertragsteil D, Ziffer 8     ﬁnden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/
der ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen Kompakt CVK 2019             Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außerge-
sowie Ihrem Antrag bzw. Ihrer Anlage zum Antrag entnehmen.           richtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombuds-
                                                                     mann e. V. weitergeleitet.
Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen ﬁnden
Sie in Vertragsteil D, Ziffern 7, 8 und 9 der ERGO Cyber-Versi-      Die Anschrift der BaFin lautet:
cherungsbedingungen Kompakt CVK 2019.                                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
                                                                     Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist
deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies ist gere-     Online ist die BaFin zu erreichen unter: www.baﬁn.de
gelt in Vertragsteil D, Ziffer 12 der ERGO Cyber-Versicherungs-
bedingungen Kompakt CVK 2019.                                        Reichen Sie Ihre Beschwerden in Schrift- oder Textform ein.
                                                                     Dabei müssen der Sachverhalt sowie der Beschwerdegrund
Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag              enthalten sein. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht ver-
zuständig ist, ﬁnden Sie unter der Überschrift „Welches Gericht      bindlich entscheiden und erstellt keine Rechtsgutachten. Sie
ist zuständig?“ in Vertragsteil D, Ziffer 13 der ERGO Cyber-Versi-   prüft nur, ob die Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist.
cherungsbedingungen Kompakt CVK 2019.
                                                                     Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen,
4.     Wie können Sie Ihren Antrag auf Abschluss dieses              bleibt Ihnen erhalten.
       Vertrags widerrufen?

Informationen zum Widerruf können Sie dem Dokument
„Widerrufsbelehrung“ entnehmen. Bei Verträgen mit einer
Laufzeit von weniger als einem Monat besteht kein
Widerrufsrecht.


III.   Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie?

Wir haben uns derzeit zur Teilnahme am Streitbeilegungsver-
fahren vor dem Versicherungsombudsmann e.V. als allgemeine
Schlichtungsstelle verpﬂichtet. Verbraucher oder Personen in
einer verbraucherähnlichen Lage können Beschwerden an den
Versicherungsombudsmann e. V. richten. Zudem besteht die
Möglichkeit – auch für Unternehmer –, ihre Beschwerde an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu
richten.

Die Anschrift des Versicherungsombudsmanns e. V. lautet:
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32,
10006 Berlin. Er ist online zu erreichen über:
www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann ist als Schlichtungsstelle
unabhängig. Das Verfahren ist für Verbraucher oder für
Personen in einer verbraucherähnlichen Lage kostenlos.

Sofern der Versicherungsombudsmann die Entscheidung zu
Ihren Gunsten trifft, sind wir bis zu einem Betrag in Höhe von
10.000 Euro daran gebunden. Sie müssen sich hingegen nicht
an die Entscheidung halten.

Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst dann, wenn
Sie Ihren Anspruch zuvor uns gegenüber geltend gemacht
haben. Sie müssen uns sechs Wochen Zeit gegeben haben, um
den Anspruch abschließend zu beurteilen. Für die Dauer des
Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht.

Für Verbraucher gilt: Haben Sie den Vertrag elektronisch
geschlossen (z. B. über eine Internetseite oder per E-Mail), kön-
nen Sie sich bei Beschwerden auch an die Plattform zur
Online-Streitbeilegung der Europäischen Union wenden. Diese

                                                                                                                                      17

[Seite 18]
Übersichtsblatt für elektronisch
übermittelte Anträge
ERGO Cyber-Versicherung Kompakt

Wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen, gibt es für einige   ERGO Cyber-Versicherung Kompakt
Antragsfragen spezielle Regelungen im Versicherungsvertrags-     • Besteht eine Vorversicherung, und wenn ja, bei welchem
gesetz (VVG). Bei elektronisch übermittelten Anträgen müssen       Versicherer?
Sie diese speziellen Fragen vor Antragstellung erhalten. Dazu
nutzen wir dieses Übersichtsblatt.                               • Wenn Sie eine Vorversicherung hatten: Haben Sie oder die
                                                                   Versicherungsgesellschaft diese Versicherung gekündigt?
Die Beantwortung der Fragen erfolgt am Bildschirm und
                                                                 • Welche Vorschäden sind innerhalb der letzten 5 Jahre
nicht in diesem Blatt.
                                                                   eingetreten?

Ihre Angaben zu diesen Fragen erhalten Sie vollständig mit der   • Verwenden Sie Betriebssysteme und Programme einschließ-
Antragskopie.                                                      lich Antivirensoftware und Firewalls für die vom Hersteller
                                                                   Updates bereitgestellt werden und installieren Sie diese
 Wichtig:                                                          Updates unverzüglich auf Ihren IT-Systemen?

 Bitte beantworten Sie die nachfolgend gestellten Fragen         • Führen Sie mindestens einmal wöchentlich eine Daten-
 wahrheitsgemäß und vollständig. Tun Sie dies nicht, können        sicherung durch?
 wir

 1.   den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
      Monat kündigen
      oder
 2.   bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Vertrag
      zurücktreten. Sie haben dann von Anfang an keinen
      Versicherungsschutz. Dies gilt nicht, wenn uns durch
      die Verletzung der Anzeigepﬂicht kein Nachteil ent-
      standen ist.

 Kann der Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
 Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
 werden, dürfen wir – außer bei Vorsatz – weder kündigen
 noch zurücktreten.

 Den Vertrag können wir in Form eines Risikoausschlusses
 oder einer Beitragserhöhung auch rückwirkend anpassen.
 Haben Sie die Pﬂichtverletzung nicht zu vertreten, wird die
 Anpassung erst ab der laufenden Versicherungsperiode
 wirksam.

 Bitte beachten Sie, dass durch die rückwirkende Einfügung
 eines Risikoausschlusses auch Ihr Versicherungsschutz für
 einen eingetretenen oder künftigen Versicherungsfall ent-
 fallen kann.


18

[Seite 19]
Information zur Verwendung Ihrer Daten

Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer          Dies kann z. B. erforderlich sein:
personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem                   • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des
Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                                IT-Betriebs,
Die Informationen ﬁnden Sie stets aktuell auch hier:             •   zur bedarfsgerechten Werbung für eigene Versiche-
www.ergo.de/datenschutz.                                             rungsprodukte und für andere Produkte der Unterneh-
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?                    men der ERGO Gruppe und ihrer Kooperationspartner
ERGO Versicherung AG                                                 sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
ERGO-Platz 1                                                     •   zur Optimierung unserer internen Abläufe, z. B. bei der
40477 Düsseldorf                                                     Eingangsbearbeitung. Wir nutzen dabei automatische
Tel. 0800 3746-333 (gebührenfrei innerhalb Deutsch-                  Systeme, um nachvollziehen zu können, welche Doku-
lands)                                                               mente und Mitteilungen uns erreichen, und analysie-
Tel. 0049 211 477-7100 (aus dem Ausland)                             ren diese mit dem Ziel, die weitere Bearbeitung zu
Fax 01803 123460 (9 ct/Min. aus dem dt. Festnetz;                    beschleunigen, Angaben aus den Dokumenten in
Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/Min.)                                    unsere digitalen Systeme zu überführen und die
E-Mail-Adresse: info@ergo.de                                         interne Zuteilung von Vorgängen zu verbessern,
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter              •   zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, ins-
der oben genannten Adresse oder unter:                               besondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung
datenschutz@ergo.de                                                  von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hin-
Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage                    deuten können,
werden Ihre Daten verarbeitet?                                   •   zum Abgleich gegen die sogenannten „Terrorlisten“
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter                   bzw. „US-Sanktionslisten“, um sicherzustellen, dass
Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung                         keine Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Ressour-
(DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der                   cen für terroristische Zwecke bereitgestellt werden.
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver-                Aufgrund der europäischen Antiterrorverordnungen
sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren                2580/2001 und 881/2002 sind wir zum Datenabgleich
maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser                  sogar gesetzlich verpﬂichtet.
Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang             Wir verarbeiten die Daten jeweils zu den Zwecken, über
mit personenbezogenen Daten durch die deutsche                   die wir bei der Erhebung informiert haben und in
Versicherungswirtschaft“ verpﬂichtet, die die oben               bestimmten Situationen darüber hinaus auch für weitere,
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft                damit vereinbare Zwecke im Rahmen der gesetzlichen
präzisieren.                                                     Regelungen auf Basis der oben genannten Rechtsgrund-
Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir          lagen. So werden z. B. eingehende Dokumente nicht nur
Ihre Daten für den Abschluss des Vertrags und zur Ein-           verarbeitet, um den konkreten Vorgang zu bearbeiten,
schätzung des von uns zu übernehmenden Risikos.                  sondern zugleich, um unsere internen Systeme anhand
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten             der Vorgänge zu optimieren.
wir diese Daten, um Ihnen den Versicherungsschein aus-
                                                                 Widerspruchsrecht
zustellen oder eine Rechnung zu schicken. Angaben in
Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prü-           Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen-
fen, wie Sie sich im Detail abgesichert haben und welche         bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu
Leistungen Sie von uns erhalten. Der Abschluss bzw. die          widersprechen. Ihre Rechte können Sie geltend machen
Durchführung des Versicherungsvertrags sind ohne die             unter den oben genannten Kontaktdaten.
Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich.                          Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen              Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widerspre-
Daten zur Erstellung von versicherungsspeziﬁschen Sta-           chen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
tistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur        ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Wir nutzen              Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
zudem ausgewählte Daten aller innerhalb der ERGO                 Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpﬂichtungen. Dazu
Gruppe bestehenden Verträge für die Betrachtung der              gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise, um Sie                 steuerrechtliche Aufbewahrungspﬂichten oder unsere
gezielt bei einer Vertragsanpassung oder -ergänzung zu           Beratungspﬂicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
beraten. Sie sind auch die Grundlage für einen umfassen-         tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen
den Kundenservice.                                               Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo-           An welche Empfänger leiten wir Ihre personenbezoge-
gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke          nen Daten weiter?
ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kate-         Rückversicherer
gorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesundheits-          Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezia-
daten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach       lisierten Versicherungsunternehmen – den sogenannten
Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Sta-   Rückversicherern. Dafür kann es erforderlich sein, Ihre
tistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf            Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversiche-
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.         rer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interes-         das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.
sen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f)
DSGVO).

                                                                                                                               19

[Seite 20]
     Vermittler                                                  festzustellen. Dazu nutzen wir verschiedene Informati-
     Werden Sie von einem Vermittler betreut, verarbeitet Ihr    onsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Adresse
     Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des       kennen. Das sind z. B. Vermittler, Postdienstleister oder
     Vertrags benötigten Daten. Diese Daten gibt der Vermitt-    Anbieter von Adressrecherchen. Aktuell arbeiten wir mit
     ler an uns weiter. Wir übermitteln im Gegenzug auch         der Firma Deutsche Post Adress GmbH & Co KG, Am
     Daten an Ihren Vermittler, soweit der Vermittler diese      Anger 33, 33332 Gütersloh, zusammen.
     Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren      Wie übermitteln wir Daten ins außereuropäische
     Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenhei-       Ausland?
     ten benötigt.
                                                                 Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister
     Datenverarbeitung in der ERGO Gruppe                        außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
     Innerhalb der ERGO Gruppe werden bestimmte Aufgaben         übermitteln, erfolgt dies nur, soweit dem Drittland durch
     in der Datenverarbeitung zentral wahrgenommen. Wenn         die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzni-
     Sie bei einem oder mehreren Unternehmen der ERGO            veau bestätigt wurde. Daneben ist dies erlaubt, wenn
     Gruppe versichert sind, können Ihre Daten also durch ein    andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. ver-
     Unternehmen der ERGO Gruppe verarbeitet werden. Dies        bindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
     erfolgt beispielsweise aus folgenden Gründen: zur Ver-      oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
     waltung von Adressen, für den Kundenservice, zu Marke-      Detaillierte Informationen dazu sowie über das Daten-
     tingzwecken, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für    schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern
     In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung.       können Sie unter der oben genannten Adresse anfordern.
     In unserer Dienstleisterliste ﬁnden Sie die Unternehmen,    Wie lange speichern wir Ihre Daten?
     die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilneh-     Wir speichern Ihre Daten während der Laufzeit Ihres Ver-
     men. Die jeweils aktuelle Version können Sie auf unserer    trags. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezo-
     Internetseite einsehen.                                     genen Daten zur Erfüllung von gesetzlichen Nachweis-
     Externe Dienstleister                                       und Aufbewahrungspﬂichten. Diese ergeben sich unter
     Wir arbeiten mit ausgewählten externen Dienstleistern       anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenord-
     zusammen, um unsere vertraglichen und gesetzlichen          nung und dem Geldwäschegesetz. Die Aufbewahrungs-
     Pﬂichten zu erfüllen. In der Dienstleisterliste ﬁnden Sie   fristen betragen bis zu zehn Jahre. Müssen wir aufgrund
     die Unternehmen, zu denen wir dauerhafte Geschäftsbe-       längerer zivilrechtlicher Verjährungsfristen mit der Gel-
     ziehungen haben.                                            tendmachung von Ansprüchen rechnen, speichern wir
     Weitere Empfänger                                           Ihre Daten bis zu deren Ablauf. Die Fristen regelt das Bür-
     Darüber hinaus können wir verpﬂichtet sein, Ihre perso-     gerliche Gesetzbuch.
     nenbezogenen Daten an weitere Empfänger zu übermit-         Falls der Versicherungsvertrag nicht zustande kommt,
     teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher       löschen wir Ihre Antragsdaten drei Jahre nach Antrag-
     Mitteilungspﬂichten (z. B. Sozialversicherungsträger,       stellung. Bei einer vorläuﬁgen Deckung beträgt die Auf-
     Finanzbehörden und Zentrale Zulagenstelle für               bewahrungsfrist zehn Jahre.
     Altersvermögen).                                            Welche Rechte haben Sie?
     Welche anderen Datenquellen nutzen wir?                     Sie haben neben dem Widerspruchsrecht ein Recht auf
     Frühere Versicherer                                         Auskunft, Berichtigung und Löschung Ihrer Daten und
     Es kommt vor, dass wir mit Ihrem früheren Versicherer       auf Einschränkung der Verarbeitung. Wir stellen Ihnen
     erforderliche personenbezogene Daten austauschen.           die von Ihnen bereitgestellten Daten auf Wunsch in
     Wenn wir z. B. vor Vertragsschluss Informationen über       einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
     Vorschäden einholen oder Ihre Angaben in einem Scha-        Format zur Verfügung. Falls Sie Daten einsehen oder
     dens- oder sonstigen Versicherungsfall prüfen oder          etwas ändern wollen, wenden Sie sich bitte an die oben
     ergänzen müssen.                                            genannte Adresse.
     Welche Daten tauschen wir aus?                              Möchten Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten
     • Name, Vorname                                             beschweren?
     • Adresse                                                   Sie haben die Möglichkeit, sich an den oben genannten
     • Geburtsdatum                                              Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
     • Schadenfreiheitsrabatt                                    sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Daten-
     • Geschlecht                                                schutzaufsichtsbehörde ist:
     • Beruf                                                     Landesbeauftragte für Datenschutz und Informations-
     • Kündigungsdatum                                           freiheit
     • Versicherungssumme                                        Nordrhein-Westfalen
     • Schadendaten                                              Kavalleriestr. 2 – 4
     Müssen wir Gesundheitsdaten abfragen, holen wir stets       40213 Düsseldorf
     zuvor Ihre Einwilligung ein.                                Weitergehende Informationen wie
     Bonitätsauskünfte                                           •   Erläuterungen zu den Verhaltensregeln,
     Wie viele andere Unternehmen auch prüfen wir das all-       •   Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer
     gemeine Zahlungsverhalten z. B. von neuen Kunden, die           zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen,
     wir noch nicht so gut kennen. Das ist ein übliches Proze-   •   Liste der Auftragnehmer und Dienstleister, die für
     dere in der Geschäftswelt, bei dem wir Informationen            uns tätig sind,
     über Auskunfteien einholen.
                                                                 ﬁnden Sie auf www.ergo.de unter „Service/Datenschutz“.
     Adressermittlung
                                                                 Auf Wunsch schicken wir Ihnen gern einen Ausdruck
     Wir benötigen Ihre Adressdaten für die Durchführung des
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     Versicherungsvertrags. Wenn wir Sie nicht postalisch
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     erreichen können, versuchen wir, Ihre aktuelle Adresse
                                                                 info@ergo.de.
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© ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | HG | 50071384 | 8.2021 | VHCD

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Widerrufsbelehrung
Hinweis: Bei Verträgen mit einer Laufzeit unter einem Monat haben Sie kein Widerrufsrecht.


                                                    Widerrufsbelehrung
                                                       Abschnitt 1
                                 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                                                       Widerrufsrecht
   Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
   (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
   Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
      •     der Versicherungsschein,
      •     die Vertragsbestimmungen,
            einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
            diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
      •     diese Belehrung,
      •     das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
      •     und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
   jeweils in Textform zugegangen sind.
   Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
   ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf, E-Mail: service@ergo.de
                                                      Widerrufsfolgen
   Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit
   nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
   Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang
   des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag von
   1/360 der Jahresprämie bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 der Halbjahresprämie bei halbjährlicher Zahlungs-
   weise, 1/90 der Vierteljahresprämie bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 der Monatsprämie bei monatlicher
   Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherer
   hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
   Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
   dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
   Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen
   mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag
   liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder
   eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Ver-
   tragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
                                                    Besondere Hinweise
   Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom
   Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

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                                                                  Abschnitt 2
                                    Auﬂistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
     Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspﬂichten im Folgenden
     im Einzelnen aufgeführt:
                                                  Informationspﬂichten bei allen Versicherungszweigen
     Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
     1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
        anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
     2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
        Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
        Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
        schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
        und deutlich gestalteten Form;
     3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
     4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
        Leistung des Versicherers;
     5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
        einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen
        soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
        die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
     6 a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
          weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
          werden;
        b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen
           Kosten in Rechnung gestellt werden;
     7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
     8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
        befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
     9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
        Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
     10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
         insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts-
         folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls
         zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
         Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
     11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
         b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
     12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
         etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
         Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
         gestalteten Form;
     13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
         vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
     14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
         das zuständige Gericht;
     15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
         mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpﬂichtet, mit Ihrer Zustimmung die
         Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
     16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
         gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
         Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
     17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
         Aufsichtsbehörde.
     Ende der Widerrufsbelehrung


© ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | 50078126 | Stand 11.2021
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## Volltext der Bedingungen: ERGO Cyber-Versicherung, Dokument Maklerportal (Inhalt am Text prüfen)

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[Seite 1]
ERGO Cyber-Versicherung


                                                ung
                                            Haft


Wichtige Informationen zu
Ihrer ERGO Cyber-Versicherung
– Bedingungen Cyber-Versicherung (CV2019)
– Kundeninformation Cyber-Versicherung


(Stand: 1.9.2024)

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    Inhaltsverzeichnis
    Versicherungsbedingungen ERGO Cyber-Versicherung
    Vertragsteil A – Versicherungsschutz bei Ansprüchen Dritter                  4
    A.1 Was ist in welchem Umfang versichert?                                     4
    A.2 Wer ist versichert?                                                       5
    A.3 Was gilt bei Ansprüchen untereinander?                                    5
    A.4 Wo besteht Versicherungsschutz?                                           5
    A.5 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Welche Regelungen gelten für den
        Rückwirkungszeitraum und die Nachmeldefrist?                              6
    A.6 Welche Regelungen gelten, wenn während der Laufzeit des Vertrags auch
        Versicherungsschutz über einen anderen Versicherungsvertrag besteht?      6
    A.7 Welche Leistungen erbringt der Versicherer bei Ansprüchen Dritter?        6

    Vertragsteil B – Versicherungsschutz für Eigenschäden                         7
    B.1 Wiederherstellung von Daten und Programmen                                7
    B.2 Ertragsausfall/Mehrkosten                                                 8
    B.3 Computerbetrug                                                            9
    B.4 Sachschäden an IT-Hardware                                               10

    Vertragsteil C – Serviceleistungen/Kostenübernahmen                          10
    C.1 IT-Dienst- und -Forensikleistungen                                       10
    C.2 Benachrichtigungskosten                                                  11
    C.3 Kosten für Krisenmanagement und Reputationsmaßnahmen                     11
    C.4 Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung                       11
    C.5 Cyber-Rechtsschutz                                                       11
    C.6 Cyber-Beratungsrechtsschutz                                              12
    C.7 Bußgelder                                                                13
    C.8 Systemverbesserungen                                                     13

    Vertragsteil D – Ausschlüsse                                                 13
    D.1 Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang versichert?                    13


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Vertragsteil E – Grundsätzliche Regelungen zum Versicherungsvertrag           15
E.1 Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des Versicherungsfalls?       15
E.2 Welche Obliegenheiten bestehen im Versicherungsfall?                      15
E.3 Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten?                      15
E.4 Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt?                              16
E.5 Was ist bei der Abtretung eines Freistellungsanspruchs zu beachten?       16
E.6 Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten?                            16
E.7 Was muss der Versicherungsnehmer bei der Beitragszahlung beachten?        17
E.8 Warum können sich die Beiträge ändern?                                    18
E.9 Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er beendet werden?              18
E.10 Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung des Betriebs?             18
E.11 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?                   19
E.12 Wann kann aus besonderen Gründen die Leistungspﬂicht entfallen?          19
E.13 Welches Recht ist anzuwenden?                                            19
E.14 Welches Gericht ist zuständig?                                           19
E.15 Welche Gesellschaften sind versichert?                                   19
E.16 Wer sind die Repräsentanten des Versicherungsnehmers?                    20
E.17 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und einer Anschriftenänderung
     des Versicherungsnehmers zu beachten?                                    20
E.18 Wann ﬁndet eine Beweiserleichterung statt?                               20

Vertragsteil F – Deﬁnitionen                                                  20
F.1 Denial of Service (DoS)                                                   20
F.2 IT-Forensik                                                               20
F.3 IT-Systeme                                                                20
F.4 Phishing und Pharming                                                     20

Kundeninformation zur ERGO Cyber-Versicherung                                 21
I Informationen zum Versicherer                                               21
II Informationen zum Vertrag                                                  21
1 Versicherungsbedingungen                                                    21
2 Umfang des Versicherungsschutzes                                            21
3 Inhalt der Versicherungsbedingungen                                         21
4 Widerrufsrecht                                                              22
III Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie?                                 22
Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge
ERGO Cyber-Versicherung                                                       24
Informationen zur Verwendung Ihrer Daten                                      25


                                                                                   3

[Seite 4]
    ERGO Cyber-Versicherung
    Versicherungsbedingungen CV2019


    Vertragsteil A – Versicherungsschutz                                und mit der Folge, dass hierdurch Daten oder
                                                                        Programme
    bei Ansprüchen Dritter                                              –   nicht verfügbar sind oder
                                                                        –   blockiert,
                                                                        –   kopiert,
    A.1   Was ist in welchem Umfang versichert?
                                                                        –   veröffentlicht,
          Für den Versicherungsnehmer besteht Versiche-                 –   verschoben,
          rungsschutz für den Fall, dass er wegen eines Perso-          –   verändert,
          nen-, Sach- oder Vermögensschadens (auch eines                –   beschädigt,
          eventuellen immateriellen Schadens) von einem                 –   zerstört oder
          Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpﬂichtbestim-               –   gelöscht
          mungen in Anspruch genommen wird.
                                                                        werden und Dritte hierdurch einen Schaden
          Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder               erleiden.
          Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus sol-
                                                                        Dabei ist unerheblich, ob
          chen Schäden herleiten.
                                                                        – sich die IT-Systeme des Versicherungsnehmers
          Voraussetzung ist, dass der Schaden auf mindestens
                                                                          in dessen unmittelbarem Verfügungsbereich
          einer der folgenden Ursachen beruht:
                                                                          beﬁnden (z. B. auf dem Betriebsgelände) oder
    A.1.1 Datenschutzverletzung
                                                                        – der Versicherungsnehmer sich eines externen
          Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn eine                 Dienstleisters und dessen IT-Systems bedient
          nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),                   (z. B. cloud computing).
          dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder ande-
                                                                        Eine IT-Sicherheitsverletzung, durch die ein Dritter
          ren Regelungen zum Datenschutz unzulässige oder
                                                                        einen solchen Schaden erlitten haben muss, liegt
          unrichtige
                                                                        z. B. vor,
          – Erhebung,
                                                                        – wenn die IT-Systeme des Versicherungsnehmers
          – Verarbeitung oder
                                                                          durch Schadprogramme (z. B. Viren, Trojaner etc.)
          – Nutzung
                                                                          inﬁziert und hierdurch Daten oder Programme
          personenbezogener Daten Dritter durch den Versi-                Dritter gelöscht werden.
          cherungsnehmer erfolgt. Dies gilt auch bei einer
                                                                            Gleiches gilt, wenn die Schadprogramme bereits
          Verletzung vergleichbarer ausländischer Rechts-
                                                                            unwissentlich von den IT-Systemen des Versiche-
          normen.
                                                                            rungsnehmers an Dritte weiterverbreitet wurden;
    A.1.2 Datenvertraulichkeitsverletzung
                                                                        – bei einer unberechtigten Verhinderung des auto-
          Eine Datenvertraulichkeitsverletzung ist eine Verlet-           risierten Zugangs Dritter zu ihren Daten durch
          zung der Vertraulichkeit elektronischer Daten Dritter           eine Denial-of-Service Attacke auf IT-Systeme
          durch den Versicherungsnehmer. Die Daten müssen                 des Versicherungsnehmers;
          sich im Verfügungsbereich des Versicherungsneh-
                                                                        – bei einer unberechtigten Veränderung oder
          mers oder bei einem vom Versicherungsnehmer
                                                                          Löschung von Daten Dritter. Die Daten müssen
          beauftragten externen Dienstleister (z. B. Cloudan-
                                                                          sich im Verfügungsbereich des Versicherungsneh-
          bieter) beﬁnden.
                                                                          mers oder bei einem von diesem beauftragten
    A.1.3 IT-Sicherheitsverletzung                                        externen Dienstleister beﬁnden;
          Eine IT-Sicherheitsverletzung erfolgt durch ein               – bei einer unberechtigten Veröffentlichung von
          – Eindringen in die,                                            Daten Dritter durch Mitarbeiter des Ver-
          – Einwirken auf die,                                            sicherungsnehmers.
          – Blockieren der oder
                                                                  A.1.4 Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von
          – Nutzen der
                                                                        Vertragspﬂichten
          IT-Systeme des Versicherungsnehmers mit dem
                                                                        Sofern direkte Vertragspartner des Versicherungs-
          Zweck:
                                                                        nehmers gegen den Versicherungsnehmer aufgrund
          – einer Störung des Funktionsablaufs,                         gesetzlicher Haftpﬂichtbestimmungen Schadenser-
          – eines unautorisierten Einsatzes der vorhandenen             satzansprüche wegen der Verletzung von Vertrags-
            Programme/Daten oder                                        pﬂichten des Versicherungsnehmers gegenüber dem
          – einer unautorisierten Übertragung von Program-              Vertragspartner geltend machen, besteht – teil-
            men/Schadprogrammen                                         weise abweichend von Ziffer D.1.7 – ebenfalls Ver-
                                                                        sicherungsschutz.


4

[Seite 5]
      Voraussetzung ist, dass die Verletzung der Vertrags-     A.1.7 Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheim-
      pﬂichten die direkte Folge einer Datenschutz-,                 nissen
      Datenvertraulichkeits- oder IT-Sicherheitsverletzung
                                                                      Sofern Dritte gegen den Versicherungsnehmer auf-
      beim Versicherungsnehmer ist und sich der Scha-
                                                                      grund gesetzlicher Haftpﬂichtbestimmungen wegen
      densersatzanspruch auf unmittelbare Folgeschäden
                                                                      der Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
      beim Vertragspartner bezieht. Hierzu zählen z. B. ver-
                                                                      nissen Schadensersatzansprüche geltend machen,
      meidbare Mehraufwendungen oder entgangener
                                                                      besteht – teilweise abweichend von Ziffer D.1.5 –
      Gewinn.
                                                                      ebenfalls Versicherungsschutz.
A.1.5 Vertragsstrafen
                                                                      Voraussetzung ist, dass die Verletzung die direkte
      Sofern direkte Vertragspartner des Versicherungs-               Folge einer Datenschutz- oder Datenvertraulichkeits-
      nehmers gegen den Versicherungsnehmer Vertrags-                 verletzung beim Versicherungsnehmer ist.
      strafen geltend machen, besteht – teilweise abwei-
                                                               A.2    Wer ist versichert?
      chend von Ziffer D.1.4 – ebenfalls Versiche-
      rungsschutz.                                             A.2.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs-
                                                                     nehmer.
      Voraussetzung ist, dass die Ursache der geltend
      gemachten Vertragsstrafe eine Datenschutz-, Daten-       A.2.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpﬂicht:
      vertraulichkeits- oder IT-Sicherheitsverletzung beim
                                                                      a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungs-
      Versicherungsnehmer ist und folgende Sachverhalte
                                                                         nehmers.
      vorliegen:
                                                                      b) der Personen, die zur Leitung oder Beaufsichti-
      – Es werden Ansprüche gegen den Versicherungs-
                                                                         gung des versicherten Betriebs angestellt sind.
        nehmer wegen der durch ihn begangenen Ver-
        letzung von Kreditkartenverarbeitungsvereinba-                c) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen.
        rungen geltend gemacht. Dies gilt auch bei der
                                                                      d) freier Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des
        Verletzung gleichartiger Vereinbarungen anderer
                                                                         Versicherungsnehmers eingegliedert sind und der
        Bezahlsysteme.
                                                                         Versicherungsnehmer für sie einzustehen hat.
      – Es werden Ansprüche gegen den Versicherungs-
                                                                      Dies gilt jeweils für Schäden, die sie in Ausführung
        nehmer wegen der durch ihn begangenen Ver-
                                                                      dieser Funktionen und/oder Verrichtungen verur-
        letzung vertraglicher Vertraulichkeits-, Geheim-
                                                                      sachen.
        haltungs- und Datenschutzvereinbarungen gel-
        tend gemacht.                                          A.3    Was gilt bei Ansprüchen untereinander?
      – Es werden Ansprüche gegen den Versicherungs-           A.3.1 Nicht versichert sind Ansprüche:
        nehmer wegen Verzug und/oder Nichterbringung
                                                                      a) des Versicherungsnehmers oder der unter Ziffer
        der vertraglich vereinbarten Leistungen/Lieferun-
                                                                         A.3.2 genannten Personen gegen die Mitver-
        gen geltend gemacht.
                                                                         sicherten.
      Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
                                                                      b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern des-
      Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
                                                                         selben Versicherungsvertrags.
      genannte Versicherungssumme begrenzt.
                                                                      c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben
A.1.6 Unerlaubte Medienaktivitäten
                                                                         Versicherungsvertrags.
      Sofern Dritte gegen den Versicherungsnehmer auf-
                                                                      Versichert bleiben Ansprüche der Mitversicherten
      grund gesetzlicher Haftpﬂichtbestimmungen wegen
                                                                      gegen den/die Versicherungsnehmer.
      einer unbeabsichtigten Veröffentlichung von Medien-
      inhalten durch den Versicherungsnehmer Schadens-         A.3.2 Nicht versichert sind Ansprüche gegen den
      ersatzansprüche geltend machen, besteht – teil-                Versicherungsnehmer:
      weise abweichend von Ziffer D.1.5 – ebenfalls
                                                                      a) von seinen gesetzlichen Vertretern. Dies gilt,
      Versicherungsschutz.
                                                                         wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
      Voraussetzung ist, dass die Veröffentlichung eines                 Person ist.
      der nachfolgend aufgeführten Ereignisse zur direk-
                                                                      b) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
      ten Folge hatte:
                                                                         Gesellschaftern. Dies gilt, wenn der Versiche-
      – Verletzung von Patenten, Marken-, Urheberrech-                   rungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
        ten oder vergleichbaren Immaterialgüter-                         Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bür-
        rechten;                                                         gerlichen Rechts ist.
      – Rufschädigung, Verletzung oder Beeinträchtigung               c) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz-
        des Persönlichkeitsrechts einer Person, Veröffent-               verwaltern.
        lichung von Informationen aus ihrer Privatsphäre
                                                               A.4    Wo besteht Versicherungsschutz?
        oder die kommerzielle Verwendung ihres
        Namens.                                                A.4.1 Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
      Versicherungsschutz besteht auch bei einer Verlet-       A.4.2 Die Versicherung im Ausland belegener Tochterun-
      zung des Wettbewerbsrechts, sofern diese aus den               ternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten
      vorgenannten Punkten resultiert.                               bedarf einer besonderen Vereinbarung.
      Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je       A.4.3 Zahlungen des Versicherers erfolgen in Euro.
      Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
      genannte Versicherungssumme begrenzt.
                                                                                                                             5

[Seite 6]
    A.5    Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Welche           A.7.1 Für inländische Versicherungsfälle, bei denen die
           Regelungen gelten für den Rückwirkungszeitraum               Ansprüche im Ausland geltend gemacht werden,
           und die Nachmeldefrist?                                      sowie für im Ausland eintretende Versicherungsfälle
                                                                        gilt:
    A.5.1 Als Versicherungsfall gilt ein Anspruch, der auf
          Grundlage einer der in den Ziffern A.1.1 bis A.1.7            Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden
          genannten Sachverhalte gegen den Versicherungs-               als Leistungen von der Versicherungssumme
          nehmer geltend gemacht wird. Dabei muss die erst-             abgezogen.
          malige Geltendmachung während der Wirksamkeit
                                                                        Kosten sind:
          dieses Vertrags erfolgen (Anspruchserhebungs-
          prinzip).                                                     a) Anwaltskosten;
    A.5.2 Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen,             b) Sachverständigenkosten;
          die dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä-
                                                                        c) Zeugenkosten;
          sentanten bei Vertragsbeginn nach den anerkannten
          Regeln der Technik nicht bekannt waren oder nicht             d) Gerichtskosten;
          hätten bekannt sein müssen (Rückwirkungszeit-
                                                                        e) Schadenermittlungskosten/IT-Forensik;
          raum).
                                                                        f) Aufwendungen        zur   Abwendung       eines
    A.5.3 Als Versicherungsfall gilt auch ein Anspruch, der auf
                                                                           Schadens;
          Grundlage einer der in den Ziffern A.1.1 bis A.1.7
          genannten Sachverhalte innerhalb von 12 Monaten               g) Aufwendungen zur Minderung eines Schadens.
          nach Vertragsbeendigung erstmals gegen den Ver-
                                                                        Bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe gemäß Zif-
          sicherungsnehmer geltend gemacht wird (Nach-
                                                                        fer A.1.5 gilt das Vorgenannte entsprechend.
          meldefrist).
                                                                  A.7.2 Bei Unterlassungs-/Widerrufsklagen und Fällen
           Versicherungsfälle während der Nachmeldefrist gel-
                                                                        einstweiliger Verfügungen gegen den Versicherungs-
           ten als am letzten Tag vor Vertragsende
                                                                        nehmer in einem Versicherungsfall übernimmt der
           eingetreten.
                                                                        Versicherer:
    A.6    Welche Regelungen gelten, wenn während der
                                                                        a) Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens auf
           Laufzeit des Vertrags auch Versicherungsschutz
                                                                           Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
           über einen anderen Versicherungsvertrag besteht?
                                                                           Versicherungsnehmer. Es muss sich um Ansprü-
           Wenn für einen nach diesem Vertrag gemäß Ziffer                 che auf Unterlassung oder Widerruf handeln.
           A.1 versicherten Schaden auch Versicherungsschutz
                                                                        b) Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlas-
           im Rahmen eines anderen Versicherungsvertrags
                                                                           sungs- oder Widerrufsklage gegen den
           besteht, gilt: Die Deckung des anderen Versiche-
                                                                           Versicherungsnehmer.
           rungsvertrags geht vor.
                                                                        c) gesetzliche Anwaltskosten einer außergerichtli-
           Übersteigt ein Schaden die Versicherungssummen
                                                                           chen Auseinandersetzung des Versicherungsneh-
           des anderen Versicherungsvertrags, gilt: Es besteht
                                                                           mers, soweit ein Widerrufsverlangen oder
           Versicherungsschutz in Höhe der Differenz zu den
                                                                           Anspruch auf Unterlassung gegen ihn geltend
           Versicherungssummen des hier vorliegenden Ver-
                                                                           gemacht werden.
           trags (Summendifferenz-Deckung).
           Sind die Versicherungssummen des anderen Versi-
           cherungsvertrags wegen der vereinbarten Jahres-
           höchstersatzleistung (Maximierung) gemindert oder
           verbraucht, gilt: Der Versicherungsschutz über den
           hier vorliegenden Vertrag beginnt und endet ent-
           sprechend früher.
    A.7    Welche Leistungen erbringt der Versicherer bei
           Ansprüchen Dritter?
           Der Versicherungsschutz umfasst die:
           a) Prüfung der Haftungsfrage;
           b) Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche;
           c) Befriedigung berechtigter Schadensersatzansprüche
              sowie die Freistellung des Versicherungsnehmers
              von berechtigten Schadensersatzverpﬂichtungen
              in Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten
              Versicherungssummen.


6

[Seite 7]
Vertragsteil B – Versicherungsschutz                             B.1.2 Welche Daten und Programme sind versichert und
                                                                       welche nicht?
für Eigenschäden                                                 B.1.2.1 Versichert sind
                                                                        a) Daten (digitalisierte maschinenlesbare Infor-
B.1    Wiederherstellung von Daten und Programmen                          mationen);
B.1.1 Welche Schäden sind versichert und welche nicht?                  b) Programme (Folge von Anweisungen, um
                                                                           bestimmte Funktionen bzw. Aufgaben oder Pro-
B.1.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall,                bleme mit Hilfe eines Computers zu bearbeiten
        dass im versicherten Zeitraum durch                                oder zu lösen), z. B. Betriebssysteme, Standard-
       a) Denial-of-Service Attacken auf die IT-Systeme                    programme und individuell hergestellte Pro-
          des Versicherungsnehmers (DoS Attacke);                          gramme,
       b) zielgerichtete oder nicht zielgerichtete Angriffe             die in IT-Systemen des Versicherungsnehmers, des-
          durch Dritte oder Mitarbeiter auf IT-Systeme des              sen Tochterunternehmen, Niederlassungen und
          Versicherungsnehmers;                                         Betriebsstätten im Inland oder bei externen Dienst-
                                                                        leistern gespeichert sind.
       c) Diebstahl durch Dritte von stationärer oder mobi-
          ler Hardware der IT-Systeme des Versicherungs-                Die Versicherung von Daten und Programmen im
          nehmers oder deren Verlust;                                   Ausland belegener Tochterunternehmen, Niederlas-
                                                                        sungen und Betriebsstätten bedarf einer besonderen
       d) fahrlässige Bedienungsfehler an IT-Systemen des               Vereinbarung.
          Versicherungsnehmers (z. B. falscher Umgang
          mit Datenträgern, falsche Befehlseingabe) durch        B.1.2.2 Nicht versichert sind
          seine Mitarbeiter (als Mitarbeiter gelten auch freie          a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der
          Mitarbeiter gemäß Ziffer A.2.2 d);                               Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist. Dazu
       e) unberechtigte Aneignung von Zugangsdaten des                     zählen z. B. Raubkopien, nicht lizenzierte Pro-
          Versicherungsnehmers;                                            gramme, illegal erworbene Daten und
                                                                           Programme;
       f) eine vollziehbare Verfügung einer Datenschutz-
          behörde aufgrund einer Datenschutz- oder                      b) nicht betriebsfertige, nicht freigegebene oder
          Datenvertraulichkeitsverletzung beim Versiche-                   nicht lauffähige Programme;
          rungsnehmer                                                   c) fehlerhaft eingegebene Daten;
       eine nachteilige Veränderung, die Nichtverfügbarkeit             d) Daten und Programme, die sich nur in ﬂüchtigen
       oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme                  Speichern (z. B. Arbeitsspeicher) beﬁnden;
       unvorhergesehen eingetreten ist (Daten-/Programm-
       schaden).                                                        e) Daten aus dem Gebiet der Glücksspiele, Wetten,
                                                                           Preisausschreiben, Vergünstigungen, Coupons,
       Versicherungsschutz besteht für Schadensursachen,                   virtuelles Geld/Cybermoney (z. B. Bitcoins), Por-
       die dem Versicherungsnehmer oder seinen Reprä-                      nograﬁe oder Wehrtechnik.
       sentanten bei Vertragsbeginn nach den anerkannten
       Regeln der Technik nicht bekannt waren oder nicht         B.1.3 Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall?
       hätten bekannt sein müssen.                                     Was leistet der Versicherer im Versicherungsfall
                                                                       nicht? Welche Fristen hat der Versicherungsneh-
       Die Feststellung des versicherten Schadens gemäß                mer zur Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
       Ziffer B.1.1.1 muss spätestens 12 Monate nach                   oder Wiedereingabe einzuhalten?
       Beendigung dieses Vertrags erfolgen.
                                                                 B.1.3.1 Bis zu der im Versicherungsschein genannten Versi-
B.1.1.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir-               cherungssumme leistet der Versicherer Entschädi-
        kende Ursachen keine Entschädigung für Daten-/                   gung infolge eines Versicherungsfalls in Höhe der
        Programmschäden als Folge von                                    notwendigen Kosten für die jeweils erforderliche
       a) geplanter Abschaltung und/oder Störung oder                   a) Wiederherstellung des IT-Systems in die zuletzt
          Ausfall der Hardware, des Rechenzentrums, der                    funktionierende Konﬁguration vor Schadensein-
          Netzwerkinfrastruktur und -leitung oder der Kli-                 tritt, z. B. durch die Entfernung von Schadpro-
          maanlage. Dies gilt nicht, wenn diese Störungen                  grammen, Wiederaufspielen von Sicherheits-
          oder Ausfälle durch ein versichertes Ereignis                    aktualisierungen;
          gemäß Ziffer B.1.1.1 verursacht werden;
                                                                        b) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungs-
       b) Einführung, Erprobung oder Test neuer IT-Verfah-                 datenträgern;
          ren, IT-Systeme oder Programme;
                                                                        c) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder
       c) Verwendung von Daten und Programmen, die                         Wiederherstellung von Daten (einschl. dafür
          nach Ziffer B.1.2.2 a), b) und e) nicht versichert               erforderlicher Belegaufbereitung/Informations-
          sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versiche-               beschaffung);
          rungsnehmer diese selbst verwendet oder die
          Verwendung zulässt;                                           d) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von
                                                                           Standardprogrammen;
       d) Fehlern in Programmen, für die es bereits Aktua-
          lisierungen der Hersteller gibt, oder inkompati-
          blen Programmen.
       Darüber hinaus gelten auch die unter Vertragsteil D
       aufgeführten Ausschlüsse.
                                                                                                                               7

[Seite 8]
           e) Wiedereingabe von Programmdaten individuell                c) elektrostatische    Auﬂadung      und     statische
              hergestellter Programme und Programmerweite-                  Elektrizität;
              rungen (z. B. Konﬁgurationen, Funktionsblöcke)
                                                                         d) Überhitzung;
              aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen
              Belegen.                                                   e) interne Netzwerkfehler oder;
           Der Versicherer ersetzt auch zusätzliche Kosten,              f) Hardwarefehler.
           wenn versicherte Daten oder Programme durch
                                                                         Fehlfunktionen aufgrund von oder im Zusammen-
           Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare Vor-
                                                                         hang mit einer fehlerhaften Planung der Auslastung
           kehrungen gesichert sind. Diese Kosten (z. B. Kosten
                                                                         des IT-Systems des Versicherungsnehmers im Nor-
           für erneuten Lizenzerwerb) müssen innerhalb von
                                                                         malbetrieb oder im Fall einer erhöhten Beanspru-
           12 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalls ent-
                                                                         chung durch den Versicherungsnehmer gelten nicht
           standen sein.
                                                                         als technische Probleme, es sei denn, die erhöhte
    B.1.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für              Beanspruchung wurde durch einen versicherten
                                                                         Daten-/Programmschaden verursacht.
           a) Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versi-
              cherungsnehmer die Verwendung von nicht ver-               Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei
              sicherten Daten oder Programmen zulässt oder               einer freiwilligen Abschaltung des IT-Systems des
              solche selbst verwendet;                                   Versicherungsnehmers, sofern die freiwillige
                                                                         Abschaltung in Folge eines versicherten Daten-/Pro-
           b) die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebe-
                                                                         grammschadens erforderlich ist (Betriebsunterbre-
              nen Daten;
                                                                         chung). Die Abschaltung ist vorab mit dem Versiche-
           c) Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;                    rer oder dem vom Versicherer eingesetzten Dienst-
                                                                         leister abzustimmen.
           d) Mehrkosten, soweit nicht ausdrücklich mitversi-
              chert, durch Änderungen oder Verbesserungen,         B.2.2 Welche Regelungen gelten beim unvorhergesehe-
              die über die Wiederherstellung hinausgehen;                nen Ausfall von IT-Dienstleistungen externer
                                                                         Dienstleister?
           e) sonstige Vermögensschäden;
                                                                         Versicherungsschutz für einen im Betrieb des Versi-
           f) Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn der
                                                                         cherungsnehmers entstandenen Ertragsausfall auf-
              Schaden nicht eingetreten wäre (z. B. Wartung);
                                                                         grund einer Betriebsunterbrechung besteht auch
           g) nicht notwendige Wiederbeschaffungen oder                  dann, wenn eine vom Versicherungsnehmer mit
              Wiedereingaben von Daten und Programmen.                   einem externen Dienstleister (z. B. Cloud-Dienstleis-
                                                                         ter) vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistung ausfällt
    B.1.3.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Wie-
                                                                         und der Ausfall ursächlich für die Betriebsunterbre-
            derbeschaffungen oder Wiedereingaben von Daten
                                                                         chung beim Versicherungsnehmer ist.
            und Programmen sowie Wiederherstellungen des
            IT-Systems, die nicht innerhalb von 12 Monaten               Voraussetzung ist, dass der Ausfall der IT-Dienstleis-
            nach Feststellung des Schadens erfolgen.                     tung unmittelbar aus einem Daten-/Programmscha-
                                                                         den beim IT-Dienstleister resultiert.
    B.2    Ertragsausfall/Mehrkosten
                                                                         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
    B.2.1 Welche Schäden sind versichert?
                                                                         Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
           Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge             genannte Versicherungssumme für den unvorher-
           eines versicherten Daten-/Programmschadens                    gesehenen Ausfall von IT-Dienstleistungen begrenzt.
           unterbrochen oder beeinträchtigt (Betriebsunterbre-
                                                                         Wenn sich ein Daten-/Programmschaden beim
           chung), so ersetzt der Versicherer den dadurch in
                                                                         externen Dienstleister ausschließlich gegen die
           dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstande-
                                                                         Daten und Programme des Versicherungsnehmers
           nen Ertragsausfall bis zu der im Versicherungsschein
                                                                         richtet, gilt: Die Entschädigungsleistung des Versi-
           vereinbarten Versicherungssumme.
                                                                         cherers ist je Versicherungsfall auf die im Versiche-
           Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz bei                rungsschein genannte Versicherungssumme für
           Fehlfunktionen des IT-Systems des Versicherungs-              Ertragsausfall begrenzt.
           nehmers, die nicht durch einen versicherten Daten-/
                                                                   B.2.3 Was leistet der Versicherer in der Ertragsausfall-
           Programmschaden verursacht werden (Technische
                                                                         versicherung?
           Probleme), sofern dadurch der Betrieb des Versiche-
           rungsnehmers unterbrochen oder beeinträchtigt           B.2.3.1 Der Ertragsausfallschaden besteht aus
           wird (Betriebsunterbrechung). Als solche Fehlfunkti-
                                                                         – den fortlaufenden Kosten und
           onen gelten:
                                                                         – dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb,
           a) eine Fehlfunktion infolge des Ausfalls der Strom-
              versorgung, sofern die Stromversorgung der                 die/den der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeit-
              unmittelbaren Kontrolle des Versicherungsneh-              punkt, von dem an eine Unterbrechung nicht mehr
              mers unterliegt;                                           entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haft-
                                                                         zeit, infolge der Betriebsunterbrechung nicht erwirt-
           b) Über- und Unterspannung,
                                                                         schaften konnte.
                                                                         Kosten werden nur ersetzt,


8

[Seite 9]
       – soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig                 Programmschaden zur Fortführung des Betriebs auf-
         oder wirtschaftlich begründet ist und                        gewendet werden.
       – soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet             Hierzu zählen z. B. Mehrkosten für
         worden wären.
                                                                      – die Anmietung/Benutzung anderer IT-Anlagen;
       Betriebsgewinn ist der Gewinn aus dem Umsatz der
                                                                      – die Anwendung anderer Arbeits- und Fertigungs-
       hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten
                                                                        verfahren.
       Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen.
                                                                      Der Versicherer leistet im Fall einer versicherten
B.2.3.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                      Betriebsunterbrechung Entschädigung für Mehrkos-
       a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe            ten, wenn:
          sowie für bezogene Waren und Leistungen. Dies
                                                                      – die Maßnahmen zur Verkürzung der Betriebsun-
          gilt nicht, soweit es sich um Aufwendungen zur
                                                                        terbrechung oder Aufrechterhaltung des Betriebs
          Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhal-
                                                                        geeignet sind und
          tegebühren für Energiefremdbezug handelt;
                                                                      – die aufzuwendenden Mehrkosten geringer sind
       b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhr-
                                                                        als der versicherte Ertragsausfall und
          zölle;
                                                                      – der Versicherer seine Zustimmung für die geplan-
       c) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangs-
                                                                        ten Maßnahmen erteilt.
          frachten, Versicherungsbeiträge, Lizenzgebühren
          und Erﬁndervergütungen;                                     Versicherungsschutz für Mehrkosten besteht im Rah-
                                                                      men der vereinbarten Versicherungssumme für
       d) Vertrags- und Konventionalstrafen;
                                                                      Ertragsausfall.
       e) den Umstand, dass der Versicherungsnehmer im
                                                                B.3   Computerbetrug
          Versicherungsfall nicht rechtzeitig über genügend
          Kapital zur Wiederherstellung/-beschaffung ver-       B.3.1 Was versteht man unter Computerbetrug?
          sicherter Daten und Programme verfügt;
                                                                      Computerbetrug im Sinne der Bedingungen ist die
       f) Ertragsausfallschäden, die aus der Umsetzung                vorsätzliche und rechtswidrige Handlung eines
          von Maßnahmen zur Systemverbesserung gemäß                  Dritten in betrügerischer Absicht über das Internet
          Ziffer C.8 entstehen.                                       durch:
B.2.3.3 Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind          a) Manipulation der Website des Versicherungsneh-
        alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und                   mers (z. B. Angebotstools, Webshops) oder
        Ergebnis des Betriebs des Versicherungsnehmers
                                                                      b) Nutzung des Onlinebankings des Versicherungs-
        während des Unterbrechungszeitraums, längstens
                                                                         nehmers mit gestohlenen Identitätsdaten oder
        jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder
        ungünstig beeinﬂusst haben würden, wenn die                   c) Nutzung der Telefonanlage des Versicherungs-
        Unterbrechung nicht eingetreten wäre.                            nehmers oder
B.2.3.4 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung            d) Betrug mit Hilfe von Social Engineering (z. B.
        führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem              Pharming, Phishing, Fake-President, Scareware,
        Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden                  Identitätsmissbrauch oder Identitätsdiebstahl).
        nicht mehr entsteht, als Folge der Betriebsunterbre-
                                                                      Computerbetrug durch Betriebsangehörige des Ver-
        chung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind ange-
                                                                      sicherungsnehmers ist nicht versichert.
        messen zu berücksichtigen.
                                                                B.3.2 Welche Schäden werden ersetzt?
B.2.4 Was sind Haftzeit und Wartefrist?
                                                                      Für unmittelbare Vermögensschäden besteht Versi-
B.2.4.1 Die im Versicherungsschein genannte Haftzeit legt
                                                                      cherungsschutz bis zu der im Versicherungsschein
        den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Ent-
                                                                      genannten Versicherungssumme. Diese Schäden
        schädi-gung für den Ertragsausfall leistet.
                                                                      müssen dem Versicherungsnehmer in unmittelbarer
       Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der Betriebsunter-           Folge eines Computerbetrugs wie folgt entstehen:
       brechung
                                                                      a) Der Versicherungsnehmer hat irrtümlich und
B.2.4.2 Die im Versicherungsschein genannte Wartefrist legt              ohne Rechtsgrund Geld überwiesen oder
        den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer keine
                                                                      b) Der Versicherungsnehmer hat irrtümlich und
        Entschädigung für den Ertragsausfall leistet.
                                                                         ohne Rechtsgrund eigene Ware verschickt oder
       Die Wartefrist beginnt mit Eintritt der Betriebsunter-
                                                                      c) Dem Versicherungsnehmer sind Telefonmehrkos-
       brechung.
                                                                         ten durch die unberechtigte Nutzung seiner Tele-
       Übersteigt die Dauer der Betriebsunterbrechung die                fonanlage entstanden.
       vereinbarte Wartefrist, leistet der Versicherer Ent-
                                                                      d) Durch Nutzung des Onlinebankings mit gestoh-
       schädigung für den Ertragsausfall ab Beginn der
                                                                         lenen Identitätsdaten überweist ein Dritter ohne
       Betriebsunterbrechung.
                                                                         Rechtsgrund Geld vom Konto des Versicherungs-
B.2.5 Mehrkosten                                                         nehmers.
       Mehrkosten sind Kosten, die im normalen Betrieb des            Es ﬁndet der vereinbarte Selbstbehalt Anwendung.
       Versicherungsnehmers dem Grunde und/oder der
       Höhe nach nicht entstehen, aber nach einem Daten-/


                                                                                                                            9

[Seite 10]
     B.3.3 Welche Voraussetzungen müssen für eine Ersatz-         Vertragsteil C – Serviceleistungen/
           pﬂicht erfüllt sein?
           Eine Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der     Kostenübernahmen
           Versicherungsnehmer den Grund und die Höhe des
           Schadens nachweist. Für den Nachweis eines Versi-
           cherungsfalles reichen eine Gegenüberstellung von      C.1    IT-Dienst- und -Forensikleistungen
           Soll- und Ist-Bestand oder statistisch ermittelten     C.1.1 Welche IT-Dienst- und -Forensikleistungen sind
           Daten allein nicht aus. Die Aufklärung über das Ent-         bei einem Versicherungsfall nach Vertragsteil A
           stehen von eventuellen Differenzen ist erforderlich.         versichert?
           Im Schadenfall ist der Versicherungsnehmer ver-               Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil A vor,
           pﬂichtet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten.             gilt für IT-Dienst- und -Forensikleistungen zur Ermitt-
     B.4   Sachschäden an IT-Hardware                                    lung von Schadensursache und -höhe: Diese sind im
                                                                         Rahmen von Ziffer A.7 versichert.
           Nach einem versicherten Daten-/Programmschaden
           gemäß Ziffer B.1.1.1 gilt teilweise abweichend von     C.1.2 Welche IT-Dienst- und -Forensikleistungen sind
           Ziffer D.1.6:                                                bei einem Versicherungsfall nach Vertragsteil B
                                                                        versichert?
           Der Versicherer erstattet die dem Versicherungsneh-
           mer entstandenen Kosten aus Reparatur/Neuan-                  Liegt ein Versicherungsfall nach Vertragsteil B vor,
           schaffung der IT-Hardware des Versicherungsneh-               regeln sich IT-Dienst- und -Forensikleistungen wie
           mers, wenn:                                                   folgt:
           – die Beschädigung an der IT-Hardware die unmit-       C.1.2.1 Der Versicherungsnehmer kann bei Vorliegen folgen-
             telbare Folge eines versicherten Daten-/Pro-                 der Voraussetzungen einen IT-Dienstleister beauf-
             grammschadens ist und                                        tragen:
           – der Versicherer seine Zustimmung für die                    a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein
             geplante Reparatur/Neuanschaffung erteilt.                     Einverständnis und benennt den IT-Dienst-
                                                                            leister;
           Der Kaufpreis für die Neuanschaffung wird nur
           erstattet, sofern er geringer ist als die Reparatur-          b) die Beauftragung erfolgt für Tätigkeiten nach Zif-
           kosten.                                                          fer C.1.2.2;
           Kaufpreis ist der Betrag, den der Versicherungsneh-           c) die Erstattung der Kosten regelt sich nach Ziffer
           mer aufwenden muss, um IT-Hardware der gleichen                  C.1.2.3.
           Art und Güte zu erwerben.                              C.1.2.2 Versichert sind die notwendigen Kosten zur
           Im Falle eines Totalschadens erstattet der Versiche-          a) Ermittlung der Ursache des Schadens;
           rer bei geleaster oder ﬁnanzierter IT-Hardware eine
           sich ggf. ergebende Differenz zwischen dem zu                 b) Ermittlung des Umfangs des Schadens.
           erstattenden Kaufpreis und der Restforderung aus dem          Mitversichert sind auch Kosten für hieraus resultie-
           Leasing- oder Finanzierungsvertrag (GAP-Deckung).             rende Empfehlungen geeigneter Maßnahmen zur
           Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je            Vorbeugung derartiger Schäden. Soweit nicht aus-
           Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein              drücklich mitversichert, besteht kein Versicherungs-
           genannte Versicherungssumme begrenzt.                         schutz für Kosten, die durch die Umsetzung dieser
                                                                         Empfehlungen entstehen.
                                                                  C.1.2.3 Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der
                                                                          notwendigen Kosten für
                                                                         a) Dienstleister (Honorare, Aufwendungen und
                                                                            Auslagen);
                                                                         b) den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des
                                                                            Versicherungsnehmers.
                                                                         Der Versicherer leistet Entschädigung maximal bis
                                                                         zu dem Betrag, den ein beauftragter Dienstleister für
                                                                         die Erbringung der Leistung berechnet hätte. Der
                                                                         Versicherer leistet keine Entschädigung für entgan-
                                                                         genen Gewinn aufgrund des unterstützenden Ein-
                                                                         satzes von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers.
                                                                  C.1.3 Was ist, wenn sich nach den IT-Dienst- und -Foren-
                                                                        sikleistungen das Vorliegen eines versicherten
                                                                        Schadens nicht bestätigt?
                                                                         Wird durch den IT-Dienstleister festgestellt, dass
                                                                         kein versicherter Schaden nach den Vertragsteilen A
                                                                         oder B vorliegt, gilt:


10

[Seite 11]
      Es werden die bis dahin aufgewendeten IT-Dienst-                c) Störung seiner Website oder anderer seiner inter-
      leister-/-Forensikkosten – maximal jedoch zwei                     netbasierten Leistungen;
      Tagessätze – übernommen.
                                                                      d) unberechtigten Zugriff auf geschützte Daten
      Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt
                                                                      bedroht, erpresst oder wird ein Lösegeld verlangt,
      ﬁndet in diesem Fall keine Anwendung.
                                                                      werden in Abstimmung mit dem Versicherer die Kos-
C.2   Benachrichtigungskosten                                         ten für einen vom Versicherer zu benennenden
                                                                      IT-Dienstleister zur Abwendung der Bedrohungslage
      Liegt ein versicherter Schaden nach den Vertragstei-
                                                                      ersetzt.
      len A oder B vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit
      dem Versicherer Aufwendungen des Versicherungs-          C.4.2 Was leistet der Versicherer?
      nehmers im Falle einer gesetzlich geforderten Infor-
                                                                      Unter die versicherten Leistungen fallen insbeson-
      mation von Behörden und potentiell betroffenen
                                                                      dere Kosten des Dienstleisters für
      Personen ersetzt.
                                                                      a) Abwehr der akuten Bedrohungslage;
C.3   Kosten für Krisenmanagement und Reputations-
      maßnahmen                                                       b) Krisenberatung und -management.
      Liegt ein versicherter Schaden nach den Vertragstei-            Ersetzt werden in diesem Rahmen auch Kosten für
      len A oder B vor, gilt: Es werden in Abstimmung mit             den unterstützenden Einsatz von Mitarbeitern des
      dem Versicherer Kosten für einen externen Berater               Versicherungsnehmers. Der Versicherer leistet Ent-
      für Krisenmanagement und Reputationsmaßnah-                     schädigung maximal bis zu dem Betrag, den ein
      men übernommen.                                                 beauftragter Dienstleister für die Erbringung der
                                                                      Leistung berechnet hätte. Der Versicherer leistet
      Voraussetzungen hierfür sind:
                                                                      keine Entschädigung für entgangenen Gewinn auf-
      a) Der Versicherer wird vorab informiert, erteilt sein          grund des unterstützenden Einsatzes von Mitarbei-
         Einverständnis und benennt den Dienstleister;                tern des Versicherungsnehmers.
      b) Die Kosten müssen aufgewendet werden, um die          C.4.3 Welche Regelungen gelten für die Übernahme von
         Folgen eines versicherten Schadens zu mindern;              Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer?
      c) Für die Erstattung von Reputationsmaßnahmen                  Erpressungs- oder Lösegeld wird vom Versicherer
         wie z. B. Goodwill-Aktionen muss eine nachweis-              übernommen, wenn
         liche Beeinträchtigung der Reputation vorliegen.
                                                                      a) die Abwehr der akuten Bedrohungslage nicht oder
         Der Reputationsschaden muss aufgrund von
                                                                         nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
         Medienberichten oder anderen öffentlich zugäng-
                                                                         möglich ist und
         lichen Informationen Dritter drohen oder ent-
         standen sein;                                                b) der Versicherer hierfür seine Zustimmung erklärt.
      d) Die Maßnahmen müssen innerhalb von 12 Mona-                  Der Versicherungsnehmer hat das Bestehen dieses
         ten nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgen.          Versicherungsschutzes geheim zu halten. Er darf
                                                                      maximal drei Personen seines Vertrauens sowie,
      Unabhängig vom Vorgenannten kann der Versiche-
                                                                      soweit erforderlich, den mit der Betreuung des
      rungsnehmer die unter Ziffer e) aufgeführten Prä-
                                                                      IT-Systems beauftragten Dienstleister über das
      ventionsleistungen in Anspruch nehmen, sofern
                                                                      Bestehen dieses Versicherungsschutzes informieren.
      diese optional hinzugebucht wurden:
                                                                      Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer verpﬂich-
      e) Sofern Präventionsdienstleistungen optional hin-
                                                                      tet, unverzüglich Strafanzeige zu erstatten und das
         zugebucht wurden, stehen dem Versicherten
                                                                      staatliche Strafverfolgungsinteresse zu unterstützen.
         während der Vertragslaufzeit die Leistungen des
         beantragten Präventionspaketes zu, gemäß den                 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist je
         Angaben im Versicherungsschein-Beiblatt und                  Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
         auf www.ergo.de/cyberpraevention.                            genannte Versicherungssumme für Serviceleistun-
                                                                      gen/Kostenübernahmen begrenzt.
      Diese Leistungen umfassen insbesondere:
                                                               C.5    Cyber-Rechtsschutz
      – Bereitstellung eines individualisierbaren Notfall-
        plans,                                                 C.5.1 Was ist in welchem Umfang versichert?
      – Durchführung eines Onlinetrainings für Mitarbeiter,           Liegt ein versicherter Schaden nach den Vertragstei-
        sowie                                                         len A oder B vor, gilt:
      – Phishing-Kampagnen.                                    C.5.1.1 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf
                                                                       erhoben, dadurch eine Vorschrift des Strafrechts ver-
C.4   Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeld-
                                                                       letzt zu haben, besteht Straf-Rechtsschutz.
      forderung
                                                                      Wenn bei einem Vorwurf einer nur vorsätzlich begeh-
C.4.1 Was ist versichert?
                                                                      baren Straftat rechtskräftig festgestellt wird, dass die
      Wird der Versicherungsnehmer mit/durch                          Straftat vorsätzlich begangen wurde, gilt:
      a) Zugangssperrung      zu    seinen    Daten    und
         Programmen;
      b) Störung seiner IT-Systeme;


                                                                                                                                 11

[Seite 12]
           Der Versicherungsnehmer hat sich gegen den Vor-                     senen Betrag herabsetzen, wenn sie unter
           wurf eines vorsätzlichen Verhaltens verteidigt. Der                 Berücksichtigung aller Umstände unangemessen
           Versicherer hat hierfür Kosten getragen. Der Versi-                 hoch ist. Der Versicherer kann sich nicht auf die
           cherungsnehmer muss dem Versicherer diese Kos-                      Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarung
           ten erstatten. Diese Verpﬂichtung besteht nicht,                    berufen, wenn er ihr in Textform zugestimmt hat.
           wenn das Verfahren durch rechtskräftigen Strafbe-
                                                                               Des Weiteren trägt der Versicherer die üblichen
           fehl abgeschlossen wurde.
                                                                               Auslagen für folgende Tätigkeiten eines vom Ver-
     C.5.1.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf                    sicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts:
             einer Ordnungswidrigkeit erhoben, besteht
                                                                               – Verteidigung des Versicherungsnehmers in Ver-
             Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.
                                                                                 fahren nach Ziffer C.5.1 einschließlich Strafvoll-
     C.5.2 Wer ist versichert?                                                   streckungsverfahren;
           Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs-                  – Tätigkeit in Privatklageverfahren (§§ 374 ff. StPO),
           nehmer. Mitversichert sind:                                           um die rechtlichen Interessen des Versiche-
                                                                                 rungsnehmers als Angeklagten wahrzunehmen.
           a) die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsneh-
              mers;                                                   C.5.5 Welche Regelungen gelten für die Versicherungs-
                                                                            summe?
           b) die Personen, die zur Leitung oder Beaufsichti-
              gung des versicherten Betriebs angestellt sind;               Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mit-
                                                                            versicherte Personen aufgrund desselben Rechts-
           c) sämtliche übrigen Betriebsangehörigen;
                                                                            schutzfalls werden zusammengerechnet.
           d) freie Mitarbeiter, sofern sie in den Betrieb des Ver-
                                                                      C.5.6 Wer bearbeitet die Cyber-Rechtsschutzfälle?
              sicherungsnehmers eingegliedert sind und der
              Versicherungsnehmer für sie einzustehen hat.                  Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von
                                                                            Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges
           Dies gilt für Verfahren gemäß Ziffer C.5.1.1, die aus
                                                                            Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver-
           der Ausführung dieser Funktionen und/oder Verrich-
                                                                            sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es
           tungen resultieren.
                                                                            handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis-
     C.5.3 Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch                    tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München
           auf Rechtsschutz?                                                (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch die
                                                                            Geschäftsführer Dr. Stefan Haas und Ingo Porschen.
           a) Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Ein-
                                                                            Sitz München. Handelsregister: HRB 213964 Amtsge-
              tritt eines Rechtsschutzfalles. Dieser muss inner-
                                                                            richt München.
              halb des versicherten Zeitraums eintreten.
                                                                      C.6   Cyber-Beratungsrechtsschutz
           b) Für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
              gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Einleitung eines     C.6.1 Was ist in welchem Umfang versichert?
              Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungs-
                                                                            Liegt ein Versicherungsfall nach den Vertragsteilen
              nehmer. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet,
                                                                            A oder B vor, gilt: Der Beratungsrechtsschutz umfasst
              wenn es bei der zuständigen Behörde als solches
                                                                            die telefonische anwaltliche Rechtsberatung des
              verfügt ist.
                                                                            Versicherungsnehmers.
           c) Für Privatklageverfahren gilt: Der Rechtsschutzfall
                                                                            Der Versicherungsnehmer ruft den Versicherer an.
              ist die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den
                                                                            Dieser empﬁehlt dem Versicherungsnehmer auf
              Privatkläger. Wenn kein Sühneversuch erfolgt,
                                                                            Wunsch eine auf telefonische Rechtsberatung aus-
              gilt: Der Rechtsschutzfall ist die Klageerhebung
                                                                            gerichtete Rechtsanwaltskanzlei.
              nach § 381 Strafprozessordnung (StPO).
                                                                            Mitversichert ist auch eine vorsorgliche telefonische
           b) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen
                                                                            anwaltliche Rechtsberatung in unmittelbarem
              mehrere versicherte Personen gilt als ein Rechts-
                                                                            Zusammenhang mit Cyber-Rechtsfällen.
              schutzfall.
                                                                            Voraussetzungen: Der Versicherungsnehmer ruft den
     C.5.4 Welchen Umfang haben die Leistungen?
                                                                            Versicherer an. Dieser vermittelt die Anwaltskanzlei,
           a) Der Versicherer trägt die Verfahrenskosten. Ver-              die den Versicherungsnehmer telefonisch berät.
              fahrenskosten sind die Kosten, die dem Versiche-
                                                                            Der im Versicherungsschein festgelegte Selbstbehalt
              rungsnehmer in den Verfahren nach Ziffer C.5.1
                                                                            ﬁndet keine Anwendung.
              auferlegt werden. In Verfahren außerhalb Euro-
              pas trägt der Versicherer die Kosten bis zu dem         C.6.2 Welches ist das zuständige Abwicklungsunterneh-
              Betrag, der entstehen würde, wenn die Verfahren               men für den Cyber-Beratungsrechtsschutz?
              in der Bundesrepublik Deutschland stattﬁnden
                                                                            Die ERGO Versicherung AG hat die Bearbeitung von
              würden.
                                                                            Rechtsschutzfällen in ein rechtlich selbstständiges
           b) Der Versicherer trägt die Rechtsanwaltskosten in              Schadensabwicklungsunternehmen i. S. v. § 126 Ver-
              angemessener Vergütung.                                       sicherungsvertragsgesetz (VVG) ausgegliedert. Es
                                                                            handelt sich um die ERGO Rechtsschutz Leis-
              Hierfür prüft der Versicherer, ob die Vergütungs-
                                                                            tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München
              vereinbarung des Versicherungsnehmers mit sei-
                                                                            (ladungsfähige Anschrift), gesetzlich vertreten durch die
              nem Rechtsanwalt angemessen ist. Maßstab
                                                                            Geschäftsführer Dr. Stefan Haas und Ingo Porschen.
              hierfür ist § 4 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergü-
                                                                            Sitz München. Handelsregister: HRB 213964 Amts-
              tungsgesetzes (RVG). Danach kann der Versiche-
                                                                            gericht München.
              rer eine vereinbarte Vergütung auf den angemes-

12

[Seite 13]
C.7   Bußgelder                                               Vertragsteil D – Ausschlüsse
      Liegt ein Versicherungsfall nach den Vertragsteilen
      A oder B vor und steht kein gesetzliches Verbot ent-
      gegen, gilt: Der Versicherer erstattet – teilweise      D.1    Was ist nicht bzw. nicht in vollem Umfang
      abweichend von Ziffer D.1.22 – ein gegen den Versi-            versichert?
      cherungsnehmer von einer Datenschutzbehörde                    Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen besteht
      oder einem Gericht verhängtes Bußgeld.                         kein Versicherungsschutz für:
      Voraussetzung ist, dass die Ursache für das ver-        D.1.1 Schäden, die der Versicherungsnehmer oder mitver-
      hängte Bußgeld eine Datenschutzverletzung beim                sicherte Gesellschaften bzw. deren Repräsentanten
      Versicherungsnehmer ist.                                      wissentlich oder vorsätzlich herbeiführen.
      Die Erstattung des Versicherers ist je Versicherungs-   D.1.2 Schäden Dritter, die der Versicherungsnehmer, mit-
      fall auf die im Versicherungsschein genannte Versi-           versicherte Gesellschaften oder deren Mitversicherte
      cherungssumme begrenzt.                                       im Sinne von Ziffer A.2.2 durch wissentliches Abwei-
C.8   Systemverbesserungen                                          chen von Gesetz, Vorschrift, Weisung oder Vollmacht
                                                                    herbeiführen. Gleiches gilt bei sonstiger wissentlicher
      Liegt ein versicherter Schaden nach den Vertrags-             Pﬂichtverletzung.
      teilen A oder B vor, gilt – teilweise abweichend von
      Ziffer B.1.3.2 d) und Ziffer C.1.2.2:                          Kein Versicherungsschutz besteht ferner für Ansprü-
                                                                     che aller Personen, die Schäden wie folgt verursa-
      Der Versicherer erstattet Kosten zur Verbesserung              chen: Sie bringen Erzeugnisse in Kenntnis von deren
      des IT-Systems des Versicherungsnehmers, wenn:                 Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit in Verkehr. Dies
      – die Maßnahme geeignet ist, den erneuten Eintritt             gilt auch für Arbeiten oder sonstige Leistungen.
        des Schadens zukünftig zu verhindern und                     Solange ein Vorwurf strittig ist, besteht Abwehr-
                                                                     schutz. Wird ein Vorwurf rechtskräftig festgestellt,
      – der Aufwand der Verbesserung des IT-Systems in               muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer die
        einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen aus                 vorgeleisteten Prozesskosten erstatten.
        der Verhinderung eines erneuten Schadens steht
        und                                                   D.1.3 Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit
                                                                    dem Rückruf von eigenen oder fremden Erzeug-
      – der Versicherer seine Zustimmung für die geplante           nissen.
        Maßnahme erteilt.
                                                              D.1.4 Ansprüche, soweit nicht ausdrücklich mitversichert,
      Die Erstattung des Versicherers ist je Versicherungs-         wenn sie aufgrund Vertrag, Garantie oder gesonder-
      fall auf die im Versicherungsschein genannte Versi-           ter Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haft-
      cherungssumme begrenzt.                                       pﬂicht hinausgehen.
                                                              D.1.5 Schäden/Ansprüche, soweit nicht ausdrücklich mit-
                                                                    versichert, durch die Verletzung von folgenden Rech-
                                                                    ten: Patenten, Urheberrechten, Markenrechten,
                                                                    Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, geistigem
                                                                    Eigentum und gewerblichen Schutzrechten. Gleiches
                                                                    gilt bei Verstößen gegen das Kartell- oder Wettbe-
                                                                    werbsrecht.
                                                                     Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam-
                                                                     menhang stehen, besteht ebenfalls kein Versiche-
                                                                     rungsschutz.
                                                              D.1.6 Schäden, soweit nicht ausdrücklich mitversichert, an
                                                                    fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer oder
                                                                    Mitversicherte gemietet, geleast, gepachtet oder
                                                                    geliehen haben. Gleiches gilt, wenn die Sachen durch
                                                                    verbotene Eigenmacht erlangt wurden oder sie
                                                                    Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
                                                                    sind. Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht bei
                                                                    Schäden an Kommissionswaren.
                                                                     Wenn sich aus dem zuvor Genannten Vermögens-
                                                                     schäden ergeben, sind diese ebenfalls nicht versi-
                                                                     chert (z. B. Nutzungsausfall, entgangener Gewinn).
                                                              D.1.7 Ansprüche Dritter, soweit nicht ausdrücklich
                                                                    mitversichert,
                                                                     – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus
                                                                       Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha-
                                                                       densersatz statt der Leistung.
                                                                     – wegen Schäden, die verursacht werden, um die
                                                                       Nacherfüllung durchführen zu können.


                                                                                                                              13

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            – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge-               b) Informationssicherheitsverletzungen, die durch
              genstands oder wegen des Ausbleibens des mit                    einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines
              der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs.                      Staates verursacht worden sind, wenn dadurch
                                                                              auch kritische Infrastrukturen im Umfang der
            – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver-
                                                                              Regelungen des Gesetzes über das Bundesamt
              trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
                                                                              für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Ge-
            – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzö-                    setz – BSIG) in diesem oder einem anderen Staat
              gerung der Leistung.                                            ausgefallen oder beeinträchtigt sind.
            – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung treten-               Die Voraussetzungen dieses Ausschlusses liegen
              der Ersatzleistungen.                                           insbesondere dann vor, wenn eine IT-forensische
                                                                              Untersuchung der informationsverarbeitenden
            Dies gilt auch, wenn es sich um gesetzliche Ansprü-
                                                                              Systeme des Versicherungsnehmers oder bei der
            che handelt.
                                                                              Informationssicherheitsverletzung verwendeter
     D.1.8 Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-                      Systeme oder Hilfsmittel objektive Hinweise auf
           nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen. Dies                 die Beteiligung, Urheberschaft oder Steuerung
           gilt auch für Arbeiten oder sonstige Leistungen.                   der Informationssicherheitsverletzung durch
                                                                              einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines
            Dieser Ausschluss ﬁndet auch dann Anwendung,
                                                                              Staates ergeben.
            wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver-
            sicherungsnehmers wie folgt tätig sind: Diese haben               Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine
            die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die                Beteiligung von Gruppen oder Personen nachge-
            Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen.                    wiesen werden kann, die in der Vergangenheit
                                                                              bereits an entsprechenden Handlungen dieses
     D.1.9 Ansprüche im Zusammenhang mit dem Gebrauch
                                                                              Staates beteiligt waren.
           von Kraft-, Schienen-, Schwebe-/Seilbahn-, Wasser-,
           Luft- und Raumfahrzeugen. Gleiches gilt für Ansprü-                Zuschreibung von Informationssicherheitsverlet-
           che im Zusammenhang mit Planung, Konstruktion,                     zungen, die durch einen Staat, im Auftrag oder
           Herstellung oder Lieferung von oder Tätigkeiten an                 unter Kontrolle eines Staates verursacht worden
           oben genannten Fahrzeugen/Fahrzeugteilen. Dies gilt                sind:
           auch dann, wenn hierfür Software eingesetzt oder
                                                                              Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen
           Software für Fahrzeuge/Fahrzeugteile entwickelt wird.
                                                                              Staat trägt der Versicherer die Beweislast. Unge-
            Kein Versicherungsschutz besteht ferner für Ansprü-               achtet dessen können Versicherer und Versiche-
            che im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung                      rungsnehmer alle ihnen zur Verfügung stehen-
            des Straßen-, Schienen-, Schwebe-/Seilbahn-, Was-                 den objektiv angemessenen Beweismittel berück-
            ser- und/oder Luftverkehrs oder der Raumfahrt.                    sichtigen. Unter allen rechtlich zulässigen Beweis-
                                                                              mitteln kann dies auch die ofﬁzielle Zuschreibung
     D.1.10 Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen auf dem
                                                                              durch staatliche Stellen des Staates, dessen kritische
            Gebiet der Wehrtechnik.
                                                                              Infrastrukturen durch die Informationssicher-
     D.1.11 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,                   heitsverletzungen beeinträchtigt worden sind, an
            insbesondere punitive oder exemplary damages.                     einen anderen Staat oder zu Gruppen oder Per-
                                                                              sonen, die auf seine Anweisung oder unter seiner
     D.1.12 Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrank-
                                                                              Kontrolle handeln, umfassen.
            heiten
                                                                           c) Aufruhr, innerer Unruhen, anderen feindseligen
            – bei Personen, die der Versicherungsnehmer im
                                                                              Handlungen, Generalstreik, illegalem Streik.
              Ausland eingestellt oder dort mit Arbeiten betraut
              hat;                                                         d) Terrorakten (dies sind jegliche Handlungen von
                                                                              Personen oder Personengruppen zur Erreichung
            – im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem
                                                                              politischer, religiöser, ethnischer oder ideologi-
              Sozialgesetzbuch VII. Mitversichert bleiben diese
                                                                              scher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schre-
              Ansprüche, wenn sie gerichtet sind gegen:
                                                                              cken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke-
               a) den Versicherungsnehmer;                                    rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regie-
                                                                              rung oder staatliche Einrichtungen Einﬂuss zu
               b) seine gesetzlichen Vertreter;
                                                                              nehmen);
               c) angestellte Personen, die den versicherten
                                                                           e) Kernenergie, nuklearer Strahlung/Röntgenstrah-
                  Betrieb leiten oder beaufsichtigen.
                                                                              lung, radioaktiven Stoffen/Substanzen;
     D.1.13 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
                                                                           f) Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
            haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
                                                                              (staatliche oder behördliche Anweisungen), so-
            sind.
                                                                              weit nicht ausdrücklich mitversichert;
     D.1.14 Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von
                                                                           g) höherer Gewalt, soweit sich elementare Natur-
            a) Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg,               kräfte ausgewirkt haben.
               Revolution, Rebellion oder Aufstand, auch wenn
                                                                           Für Schäden, die mit dem Vorgenannten im Zusam-
               diese Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund
                                                                           menhang stehen, besteht ebenfalls kein Versiche-
               einer in Vertragsteil A, B und/oder C deﬁnierten
                                                                           rungsschutz.
               Ursache (nachstehend Informationssicherheits-
               verletzung genannt) durch einen Staat, im Auf-       D.1.15 Ansprüche aus der Tätigkeit als Architekt oder Inge-
               trag oder unter Kontrolle eines Staates im Verlauf          nieur einschließlich der Bauüberwachung (Architek-
               eines Krieges entstanden sind.                              ten- und Ingenieur-Risiko).

14

[Seite 15]
D.1.16 Schäden/Ansprüche im Zusammenhang mit Glücks-            D.1.20 Schäden/Ansprüche wegen oder im Zusammenhang
       spielen, Wetten, Preisausschreiben, Vergünstigungen             mit
       (z. B. Gutscheine, Preisnachlässe, Rabatte). Gleiches
                                                                       – der rechtswidrigen oder nicht autorisierten
       gilt bei Coupons, virtuellem Geld/Cybermoney (z. B.
                                                                         Sammlung von persönlichen Daten oder
       Bitcoins) oder Pornograﬁe.
                                                                         Kundeninformationen;
D.1.17 Schäden/Ansprüche durch die Verwendung von ille-
                                                                       – unaufgefordertem Verbreiten von (Werbe-)
       gal erworbenen, nicht lizenzierten oder nicht
                                                                         E-Mails, Telefaxen, Telemarketing oder anderwei-
       betriebsbereiten Programmen.
                                                                         tiger Direktwerbung;
       Für Schäden/Ansprüche, die mit dem Vorgenannten
                                                                       – Telefonüberwachungen oder sonstigen Audio-
       im Zusammenhang stehen, besteht ebenfalls kein
                                                                         oder Videoaufzeichnungen.
       Versicherungsschutz.
                                                                D.1.21 Ansprüche/Schäden im Zusammenhang mit dem
D.1.18 Umweltschäden, d.h. Schäden an der Umwelt, die
                                                                       Ausfall bzw. der Einschränkung von Infrastrukturen.
       verursacht werden durch
                                                                       Hierzu zählen zum Beispiel die Versorgung mit Strom,
       a) Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck;                   Energie, Internet sowie Satelliten- und Telekommu-
                                                                       nikation.
       b) elektromagnetische, radioaktive oder andere
          Strahlungen oder Wellen;                              D.1.22 Bußgelder, Steuern, Strafen, behördliche Vollstreckun-
                                                                       gen und Anordnungen, soweit nicht ausdrücklich
       c) Gase, Dämpfe, Wärme;
                                                                       mitversichert.
       d) Verschmutzung, Kontamination und Schadstoffe
       und sich in Boden, Luft oder Wasser – auch Grund-
       wasser – innerhalb oder außerhalb umschlossener          Vertragsteil E – Grundsätzliche
       Räume ausbreiten.
D.1.19 Schäden/Ansprüche im Zusammenhang mit                    Regelungen zum Versicherungsvertrag
       a) dem Kauf, dem Verkauf, der Vermittlung oder
          dem Handel von Aktien, Kapitalbeteiligungen,          E.1    Welche Obliegenheiten bestehen vor Eintritt des
          Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen,                Versicherungsfalls?
          Anleihen und vergleichbaren Handelsgeschäften.
          Dies gilt ebenso für das Ausführen von Handels-              Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des
          geschäften und deren Folgen, zum Beispiel bei                Versicherungsfalls
          Verlusten aus Eigenhandel oder Handelsverbind-        E.1.1 eine mindestens wöchentliche Sicherung aller Daten
          lichkeiten (Handelspassiva);                                der Computersysteme des Versicherungsnehmers
       b) der Verletzung rechtlicher Bestimmungen, die das            vorzunehmen. Die vom Versicherungsnehmer ge-
          Angebot oder die Emission von oder den Handel               nutzten Programme, deren Nichtverfügbarkeit sich
          mit Wertpapieren regeln. So zum Beispiel das                erheblich auf die geschäftskritischen Prozesse des
          Wertpapierhandelsgesetz, Wertpapier-Erwerbs-                Versicherungsnehmers auswirken würden, sind so
          und -Übernahme-Gesetz, Wertpapierprospektge-                zu sichern, dass diese schnellstmöglich wiederher-
          setz, Vermögensanlagengesetz sowie vergleich-               stellbar sind.
          bare in- und ausländische Vorschriften;                      Die Daten- und Programmsicherungen sind so auf-
       c) der Veröffentlichung fehlerhafter, unrichtiger               zubewahren, dass Duplikate und Originale durch
          oder unvollständiger Finanz- oder Wirtschaftsda-             einen Schadensfall nicht gleichzeitig betroffen sein
          ten von Unternehmen. Insbesondere in der                     können. Dazu eignen sich z. B. Ofﬂine-Sicherungen,
          Bilanz, im Geschäftsbericht, in Presseartikeln oder          unveränderbare Sicherungen, gesonderte organisa-
          Pressekonferenzen oder bei sonstigen Kapital-                torische und technische Schutzmaßnahmen
          marktinformationen. Ebenso, wenn diese bereits               (wie z. B. gesonderte Zugriffskonten außerhalb der
          vor oder erst nach einem für die Veröffentlichung            Domäne mit einer Multi-Faktor-Authentiﬁzierung).
          vorgesehenen Termin an die Öffentlichkeit/ein-               Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungsge-
          zelne Unbefugte gelangen. Dies gilt auch bei                 mäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstel-
          sonstigem Gebrauch vertraulicher Informationen               lungsprozesses durch regelmäßige Prüfung nach
          (zum Beispiel Insiderinformationen) oder der Ver-            einem festg-legten Turnus sicherzustellen. Die
          letzung hierauf anwendbarer Gesetze oder                     Daten- und Programmsicherung ist für mindestens
          Vorschriften;                                                30 Tage aufzubewahren.
       d) der Bewertung von Unternehmen. Sowie der              E.1.2 sicherzustellen, dass die eingesetzten Programme
          Bewertung, Quantiﬁzierung, Qualiﬁzierung, Ana-              vom Hersteller unterstützt werden. Aktualisierungen
          lyse oder Prognose hinsichtlich der Wertentwick-            müssen nach Bereitstellung durch den Hersteller
          lung von Wertpapieren, Gütern, Sachen oder Geld             unverzüglich installiert werden. Wird ein Programm
          jeglicher Art.                                              nicht mehr vom Hersteller mit Sicherheitsupdates
       Versichert bleiben IT-Dienst- und -Forensikleistungen          versorgt, muss der Versicherungsnehmer vor dem
       entsprechend den Vereinbarungen zu Ziffer C.1.2                Unterstützungsende geeignete Schutzmaßnahmen
       und im Rahmen der für Vertragsteil C vereinbarten              umsetzen, um das Programm gegen unbefugten
       Versicherungssumme.


                                                                                                                                15

[Seite 16]
           Zugriff zu schützen. Vom Versicherer anerkannte ge-            gänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
           eignete Schutzmaßnahmen sind                                   dokumentieren.
           – eine vollständige Segmentierung vom Netzwerk           E.2.5 Unterstützung bei der Schadenregulierung
             des Versicherungsnehmers und/oder
                                                                          Der Versicherungsnehmer hat
           – eine Trennung vom Netzwerk des Versicherungs-
                                                                          a) dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge-
             nehmers
                                                                             mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei
           Weiterhin sind die Vorschriften und Hinweise des                  der Schadenermittlung und -regulierung zu
           Herstellers zur Installation, Wartung und Pﬂege der               unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
           Hard- und Software zu beachten.                                   des Versicherers für die Bearbeitung des Scha-
                                                                             dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
     E.1.3 über einen Schutz gegen Schadsoftware zu verfügen,
                                                                             dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
           dessen Schutzniveau automatisch auf dem aktuel-
                                                                             werden;
           len Stand gehalten wird. Zu den Schutzmaßnahmen
           zählen mindestens ein Anti-Viren-Programm auf                  b) die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
           jedem Server sowie Endgerät und eine entsprechend                 überlassen, wenn gegen ihn ein Haftpﬂichtan-
           konﬁgurierte Firewall vor jedem Internetzugangs-                  spruch gerichtlich geltend gemacht wird. Der Ver-
           punkt.                                                            sicherer beauftragt im Namen des Versicherungs-
                                                                             nehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
     E.2   Welche Obliegenheiten bestehen im Versiche-
                                                                             nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
           rungsfall?
                                                                             sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt                 die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
           des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu                 stellen.
           erfüllen:
                                                                    E.2.6 Einlegung von Rechtsbehelfen
     E.2.1 Schadensminderung
                                                                          Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
           Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für               Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
           die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor-               Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder
           gen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers, soweit           die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
           für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ein-             Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
           zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
                                                                    E.3   Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegen-
           mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
                                                                          heiten?
           Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Ver-
           sicherungsnehmer nach pﬂichtgemäßem Ermessen             E.3.1 Kündigung
           zu handeln.
                                                                          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
     E.2.2 Anzeigepﬂicht                                                  grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
                                                                          des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer
           a) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
                                                                          zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
              den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kennt-
                                                                          eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kennt-
              nis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt
                                                                          nis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
              auch, wenn ein Dritter seinen Anspruch gegen-
              über dem Versicherungsnehmer geltend macht.                 Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
                                                                          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie-
           b) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staats-
                                                                          genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
              anwaltschaftliches, behördliches oder gerichtli-
                                                                          letzt hat.
              ches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
              erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet,   E.3.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
              hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
                                                                          Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
     E.2.3 Auskunftspﬂicht                                                vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpﬂich-
                                                                          tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
           Der Versicherungsnehmer hat
                                                                          zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
           a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich                 seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
              jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu              Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
              erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs-           mers entspricht.
              falls oder des Umfanges der Leistungspﬂicht des
                                                                          Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
              Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersu-
                                                                          des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
              chung über Ursache und Höhe des Schadens und
                                                                          Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
              über den Umfang der Entschädigungspﬂicht zu
                                                                          dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
              gestatten;
                                                                          er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
           b) vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin-              teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
              gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge-              auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
              mutet werden kann.
                                                                          Der Versicherer bleibt zur Leistung verpﬂichtet, wenn
     E.2.4 Dokumentation des Schadenbildes                                der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
                                                                          Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
           Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so
                                                                          gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
           lange unverändert zu lassen, bis der Versicherer eine
                                                                          weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
           Veränderung gestattet. Sind Veränderungen unum-
                                                                          für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-

16

[Seite 17]
       rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang         Der Versicherungsnehmer muss den Beitrag unver-
       der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich          züglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des
       war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer            Versicherungsscheins zahlen. Der Versicherungsneh-
       die Obliegenheit arglistig verletzt hat                      mer muss jedoch nicht vor dem im Versicherungs-
                                                                    schein genannten Beginn der Versicherung zahlen.
E.4    Wie ist die Entschädigungsleistung begrenzt?
                                                                    Zahlt der Versicherungsnehmer zu einem späteren
E.4.1 Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
                                                                    Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst
      rungsfall auf die im Versicherungsschein genannten
                                                                    dann. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktre-
      Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch,
                                                                    ten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Beides gilt
      wenn sich der Versicherungsschutz z. B. auf mehrere
                                                                    nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
      entschädigungspﬂichtige Personen erstreckt. Sofern
                                                                    lung nicht zu vertreten hat.
      nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Ent-
      schädigungsleistungen des Versicherers für alle Ver-          Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Bei-
      sicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf            trags eintreten, hat der Versicherungsnehmer keinen
      das Einfache der jeweiligen Versicherungssummen               Versicherungsschutz.
      begrenzt.
                                                                    Die genannten Rechte stehen dem Versicherer nur
       Ist ein Selbstbehalt vereinbart, beteiligt sich der          unter folgenden Bedingungen zu: Der Versicherer
       Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall              muss den Versicherungsnehmer durch gesonderte
       mit dem im Versicherungsschein festgelegten                  Mitteilung in Textform auf die beschriebenen Rechts-
       Selbstbehalt an der Schadensersatz-/Entschädi-               folgen aufmerksam gemacht haben. Dies kann auch
       gungsleistung.                                               durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
                                                                    schein erfolgt sein.
E.4.2 Für die Vertragsteile A, B und C gilt jeweils:
                                                              E.7.2 Zahlung des Folgebeitrags und mögliche Folgen einer
       Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
                                                                    verspäteten Zahlung:
       eintretende Versicherungsfälle gelten unter folgen-
       den Voraussetzungen als ein Versicherungsfall                Alle weiteren Beiträge sind, je nach Zahlungsweise,
       (Serienschaden):                                             zu Beginn des vereinbarten Beitragszeitraums
                                                                    fällig.
       Sie beruhen auf:
                                                                    Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig,
       – derselben Ursache;
                                                                    gerät er ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht,
       – gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere                soweit er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
         sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang;                   hat. Der Versicherer ist berechtigt, dem Versiche-
                                                                    rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
       – der Schadensverursachung durch dieselbe Person;
                                                                    Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu
       – der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.              bestimmen. Diese Zahlungsaufforderung ist nur
                                                                    wirksam, wenn der Versicherer darin die rückständi-
       Es ist ausreichend, wenn mindestens eine dieser Vor-
                                                                    gen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Ein-
       aussetzungen erfüllt ist.
                                                                    zelnen beziffert. Zusätzlich müssen die mit dem
       Der Serienschaden gilt zum Zeitpunkt des ersten die-         Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen angegeben
       ser Versicherungsfälle als eingetreten.                      werden.
E.5    Was ist bei der Abtretung eines Freistellungs-               Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist
       anspruchs zu beachten?                                       von zwei Wochen noch in Zahlungsverzug, gilt: Ab
                                                                    diesem Zeitpunkt besteht bis zur Zahlung kein Ver-
       Eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungs-
                                                                    sicherungsschutz. Außerdem kann der Versicherer
       anspruchs darf vor seiner endgültigen Feststellung
                                                                    den Vertrag fristlos kündigen.
       ohne Zustimmung des Versicherers nicht erfolgen.
       Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist               Beide Rechtsfolgen gelten nur, wenn der Versicherer
       zulässig.                                                    den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsauffor-
                                                                    derung darauf hingewiesen hat.
E.6    Was ist bei erlassenen Sanktionen zu beachten?
                                                                    Kündigt der Versicherer und zahlt der Versicherungs-
       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
                                                                    nehmer nach der Kündigung innerhalb eines Monats
       stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
                                                                    den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
       solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
                                                                    Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der
       anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
                                                                    Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind,
       sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
                                                                    besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
       oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
       hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder    E.7.3 Unterjährige Zahlungsweise und mögliche Folgen
       Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-           einer verspäteten Zahlung:
       einigten Staaten von Amerika erlassen werden,
                                                                    Sind Monats-, Viertel- oder Halbjahresbeiträge ver-
       soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
                                                                    einbart und kommt der Versicherungsnehmer mit
       schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
                                                                    der Zahlung eines Beitrags in Verzug, gilt: Der noch
       entgegenstehen.
                                                                    ausstehende Beitrag wird sofort fällig. Der Versiche-
E.7    Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei-                rer kann dann für die Zukunft auch eine jährliche
       tragszahlung beachten?                                       Beitragszahlung verlangen.
E.7.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags und
      mögliche Folgen einer verspäteten Zahlung:

                                                                                                                              17

[Seite 18]
     E.7.4 Besonderheiten im Lastschriftverfahren:                           zeit von mehr als 3 Jahren kann der Versicherungs-
                                                                             nehmer bereits zum Ablauf des dritten Jahres kün-
            Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Versicherer den
                                                                             digen. Eine Kündigung ist fristgerecht, wenn sie dem
            Beitrag zum Fälligkeitstag abbuchen kann und der
                                                                             Versicherer 3 Monate vor dem jeweiligen Ablauf
            Versicherungsnehmer einer berechtigten Abbuchung
                                                                             zugegangen ist.
            nicht widerspricht. Kann der Versicherer den fälligen
            Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh-                   Abweichend hiervon verlängert sich der Versiche-
            mers nicht abbuchen, gilt: Die Zahlung ist noch                  rungsschutz nach Ziffer C.4.3 (Übernahme von
            rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text-           Erpressungs- oder Lösegeld durch den Versicherer)
            form abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.                   nur dann jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der
                                                                             Versicherungsnehmer nach Aufforderung des Versi-
     E.7.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                             cherers vor Ablauf des laufenden Versicherungsjah-
            Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der                 res eine Verlängerungserklärung zu diesem Versiche-
            Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rück-              rungsschutz abgibt.
            wirkend aufgehoben, gilt: Dem Versicherer steht der
                                                                      E.9.3 Ist der Versicherungsfall eingetreten, gilt:
            Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der
            §§ 39 und 80 VVG zu. Dies gilt auch, wenn das Ver-               a) Bei Schäden gemäß Vertragsteil A können beide
            sicherungsverhältnis von Anfang an wegen arglisti-                  Vertragsparteien den Vertrag kündigen, wenn der
            ger Täuschung nichtig ist.                                          Versicherer Schadensersatz geleistet hat. Glei-
                                                                                ches gilt bei gerichtlicher Zustellung einer Klage
     E.8    Warum können sich die Beiträge ändern?
                                                                                über einen unter den Versicherungsschutz fallen-
     E.8.1 Jährliche Abfrage der zur Beitragsabrechnung not-                    den Haftpﬂichtanspruch. Die Kündigung muss
           wendigen Daten                                                       dem Vertragspartner spätestens einen Monat
                                                                                nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustel-
            Einmal im Versicherungsjahr fragt der Versicherer die
                                                                                lung der Klage zugegangen sein.
            zur Beitragsberechnung notwendigen Daten beim
            Versicherungsnehmer ab. Er ist verpﬂichtet, dem                  b) Bei Schäden gemäß den Vertragsteilen B und C
            Versicherer die Daten innerhalb eines Monats nach                   können beide Vertragsparteien den Vertrag nach
            Aufforderung mitzuteilen. Der Versicherer passt den                 dem Eintritt des Versicherungsfalls kündigen. Die
            Beitrag aufgrund der mitgeteilten Daten oder sons-                  Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats
            tigen Feststellungen für das laufende Versicherungs-                seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
            jahr an. Der Beitrag darf jedoch nicht geringer wer-                Entschädigung zulässig.
            den als der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag.
                                                                             Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Kündigt
            Fällt ein versichertes Risiko weg, passt der Versiche-
                                                                             der Versicherungsnehmer, wird sie sofort nach
            rer den Beitrag erst ab Eingang der Mitteilung an.
                                                                             Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
     E.8.2 Anpassung der Beiträge                                            rungsnehmer kann bestimmen, dass die Kündigung
                                                                             zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätes-
     E.8.2.1 Beitragsanpassung
                                                                             tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungs-
            Der Versicherer ist berechtigt, den vertraglich verein-          periode. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung
            barten Beitrag zu Beginn des jeweiligen Vertragsver-             einen Monat nach Zugang beim Versicherungsneh-
            längerungsjahrs anzupassen. Die Anpassung erfolgt                mer wirksam.
            unter Beibehaltung der dem Vertrag zugrunde lie-
                                                                      E.10   Welche Regelungen gelten bei einer Veräußerung
            genden Kalkulationsmethode und entsprechend der
                                                                             des Betriebs?
            bis zum Ende des Verlängerungszeitraums erwarte-
            ten Entwicklung des Schadenbedarfs. Weiterhin wer-        E.10.1 Übergang der Versicherung
            den die tatsächlichen Veränderungen berücksichtigt,
                                                                             Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber
            die nach der zugrunde liegenden Tarifkalkulation
                                                                             an Stelle des Versicherungsnehmers in die während
            eingetreten sind. Hierzu gehören zum Beispiel die
                                                                             der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-
            Kostensätze für Rückversicherung.
                                                                             rungsvertrag ergebenden Rechte und Pﬂichten ein.
     E.8.2.2 Kündigung
                                                                             Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund
            Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versi-               eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
            cherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mit-                 ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom-
            teilung der Beitragserhöhung zu kündigen. Die Kün-               men wird.
            digung wird frühestens zum Zeitpunkt des Wirksam-
                                                                      E.10.2 Kündigung
            werdens der Beitragsveränderung wirksam.
                                                                             Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen-
     E.9    Wie lange läuft der Vertrag und wann kann er
                                                                             über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
            beendet werden?
                                                                             einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail,
     E.9.1 Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem              Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs-
           Versicherungsschein.                                              recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
                                                                             ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße-
     E.9.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres
                                                                             rung ausgeübt wird.
           Jahr, wenn eine Vertragspartei ihn nicht mit einer
           Frist von 3 Monaten zum Ablauf der vereinbarten                   Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-
           Vertragslaufzeit kündigt. Gleiches gilt zum Ablauf                trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
           jedes folgenden Versicherungsjahres. Bei einer Lauf-              laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kün-
                                                                             digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht


18

[Seite 19]
       innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei feh-                Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
       lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der                  Versicherer kann der Versicherungsnehmer an fol-
       Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung                gende Gerichtsstände richten: den Firmensitz oder
       der Kenntnis, ausgeübt wird.                                    den Sitz der für den Versicherungsvertrag zuständi-
                                                                       gen Niederlassung des Versicherers.
E.10.3 Beitrag
                                                                       Klagen aus der Rechtsschutzdeckung gegen den Ver-
       Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei-
                                                                       sicherer sind an die ERGO Rechtsschutz Leis-
       trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf
                                                                       tungs-GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München,
       den Erwerber während einer laufenden Versiche-
                                                                       zu richten.
       rungsperiode erfolgt.
                                                                       ERGO hat die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen in
       Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haf-
                                                                       ein rechtlich selbstständiges Schadensabwicklungs-
       tet der Veräußerer allein für die Zahlung des
                                                                       unternehmen i. S. v. § 126 Versicherungsvertragsge-
       Beitrags.
                                                                       setz (VVG) ausgegliedert. Es handelt sich um die
E.10.4 Anzeigepﬂichten                                                 ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, Thomas-Deh-
                                                                       ler-Str. 2, 81737 München (ladungsfähige Anschrift),
       Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
                                                                       gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
       oder Erwerber unverzüglich in Textform anzu-
                                                                       Helmut Plote. Sitz: München. Handelsregister:
       zeigen.
                                                                       HRB 213964 Amtsgericht München.
       Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepﬂicht
                                                                       Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
       besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-
                                                                       gilt: Die Klage kann bei dem für seinen Wohnsitz oder
       cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
                                                                       seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
       punkt eintritt, an dem die Anzeige dem Versicherer
                                                                       der Klageerhebung zuständigen Gericht eingereicht
       hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu
                                                                       werden.
       nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer beste-
       henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen               Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
       hätte.
                                                                       Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,
       Der Versicherer bleibt zur Leistung verpﬂichtet, wenn           ist das Gericht am Sitz oder der Niederlassung des
       ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war,               Versicherungsnehmers zuständig.
       an dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
                                                                       Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
       Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpﬂichtet,
                                                                       gilt: Die Klage muss bei dem für seinen Wohnsitz
       wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
                                                                       oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeit-
       Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er
                                                                       punkt der Klageerhebung zuständigen Gericht ein-
       nicht gekündigt hat.
                                                                       gereicht werden.
E.11   Wann verjähren Ansprüche aus dem Versiche-
                                                                       Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- oder
       rungsvertrag?
                                                                       Geschäftssitz in einen Staat außerhalb
       Die Ansprüche verjähren in drei Jahren, wobei sich
                                                                       – der Europäischen Union;
       die Fristberechnung nach den Vorschriften des Bür-
       gerlichen Gesetzbuchs richtet. Wurde ein Anspruch               – Islands, Norwegens oder Liechtensteins;
       beim Versicherer angemeldet, gilt:
                                                                       ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner
       Die Verjährung ist von der Anmeldung bis zu dem                 für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas-
       Zeitpunkt gehemmt, an dem die Entscheidung des                  sung zuständig.
       Versicherers dem Anspruchsteller zugeht. Dies muss
                                                                E.15   Welche Gesellschaften sind versichert?
       in Textform erfolgen.
                                                                       Versicherungsschutz besteht für den Versicherungs-
E.12   Wann kann aus besonderen Gründen die Leis-
                                                                       nehmer sowie für dessen im Inland belegenen Toch-
       tungspﬂicht entfallen?
                                                                       terunternehmen, Niederlassungen und Betriebs-
       Der Versicherer ist unter folgender Voraussetzung               stätten.
       von der Schadensersatz-/Entschädigungspﬂicht frei:
                                                                       Die Versicherung im Ausland belegener Tochterun-
       Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arg-
                                                                       ternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten
       listig über Tatsachen, die für den Grund oder die
                                                                       bedarf einer besonderen Vereinbarung.
       Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind,
       täuscht oder zu täuschen versucht.                              Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers
                                                                       sind Unternehmen, an denen der Versicherungsneh-
       Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
                                                                       mer direkt oder indirekt mit mehr als 20 % des
       rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
                                                                       stimmberechtigten Kapitals beteiligt ist und bei
       nehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs fest-
                                                                       denen er die direkte oder indirekte unternehmeri-
       gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
                                                                       sche Führung ausübt.
       als bewiesen.
                                                                       Für Tochterunternehmen, Niederlassungen und
E.13   Welches Recht ist anzuwenden?
                                                                       Betriebsstätten gelten die in Bezug auf den Versiche-
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.                        rungsnehmer getroffenen Bestimmungen entspre-
                                                                       chend. Die Geltendmachung aller Rechte aus dem
E.14   Welches Gericht ist zuständig?
                                                                       Versicherungsvertrag steht nur dem Versicherungs-
       Klagen gegen den Versicherer:                                   nehmer zu. Diese alleinige Anspruchsberechtigung


                                                                                                                               19

[Seite 20]
            bezieht sich insbesondere auf Schäden bei den Tochter-   Vertragsteil F – Deﬁnitionen
            unternehmen, Niederlassungen und Betriebsstätten.
            Die Korrespondenz und der Zahlungsverkehr erfolgen
            zwischen dem Versicherer und dem Versicherungs-          F.1   Denial of Service (DoS)
            nehmer; der Versicherungsnehmer ist alleiniger                 Denial of Service (DoS) sind Dienstverweigerungen,
            Prämienschuldner.                                              die im Internet zur Beeinträchtigung von Webser-
     E.16   Wer sind die Repräsentanten des Versicherungs-                 vices führen. Eine DoS Attacke kann einen angegrif-
            nehmers?                                                       fenen Server oder eine Website außer Betrieb
                                                                           setzen.
            Dem Versicherungsnehmer stehen seine Repräsen-
            tanten bezüglich der Pﬂichten aus dem vorliegenden       F.2   IT-Forensik
            Versicherungsvertrag gleich. Repräsentanten des                Die IT-Forensik behandelt die Untersuchung von ver-
            Versicherungsnehmers und der mitversicherten                   dächtigen Vorfällen im Zusammenhang mit IT-Sys-
            Gesellschaften sind deren:                                     temen und der Feststellung des Tatbestandes und
            a) Mitglieder des Vorstands bei Aktiengesell-                  der Täter durch Erfassung, Analyse und Auswertung
               schaften,                                                   digitaler Spuren.
            b) Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränk-     F.3   IT-Systeme
               ter Haftung,                                                IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen sind der
            c) Komplementäre bei Kommanditgesellschaften,                  Verbund elektronischer datenverarbeitender Sys-
                                                                           teme. Darunter fallen sämtliche vom Versicherungs-
            d) Gesellschafter    bei   offenen    Handelsgesell-           nehmer genutzten stationären und mobilen Hard-
               schaften,                                                   und Softwaresysteme einschließlich Netzwerkkom-
            e) Inhaber bei Einzelﬁrmen,                                    ponenten. Hierzu zählen z. B. auch dienstlich ge-
                                                                           nutzte private Geräte („Bring-your-own-device“).
            f) nach Gesetz oder Satzung berufene oberste Ver-
               tretungsorgane bei anderen Unternehmensfor-                 Als IT-Systeme im Sinne dieser Bedingungen gelten
               men (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Verei-              auch industrielle Steuerungsanlagen wie z. B. Infor-
               nen, Körperschaften des öffentlichen Rechts,                mationstechnologien zur Steuerung oder zur Kon-
               Kommunen, ausländischen Unternehmen).                       trolle technischer Prozesse, eingebettete Systeme
                                                                           (embedded systems) und SCADA-Systeme (super-
     E.17   Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen und                   visory control and data acquisition systems).
            einer Anschriftenänderung des Versicherungsneh-
            mers zu beachten?                                        F.4   Phishing und Pharming
            Änderung der Anschrift:                                        Beim Phishing und Pharming handelt es sich um
                                                                           Internetangriffe. Beide haben das Ziel, Daten (in der
            Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über              Regel Zugangsdaten wie Benutzername und Kenn-
            die Änderung seiner Anschrift informieren. Unter-              wort) von Personen abzufangen. Die Opfer sollen
            lässt er eine Mitteilung, gilt:                                vertrauliche Daten im Internet eingeben. Dem Opfer
            Für eine Willenserklärung dem Versicherungsnehmer              wird eine falsche Identität des Webservers
            gegenüber genügt die Absendung eines Einschrei-                vorgetäuscht.
            bens an die letzte dem Versicherer bekannte              F.4.1 Phishing
            Anschrift des Versicherungsnehmers.
                                                                           Beim Phishing wird dem Opfer in der Regel eine
            Das Einschreiben gilt drei Tage nach der Absendung             E-Mail geschickt. Das Opfer wird dazu verleitet, mit
            des Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn der            der Website des Angreifers Kontakt aufzunehmen.
            Versicherungsnehmer seinen Namen ändert.                       Über den Link in der E-Mail wird die Website des
     E.18   Wann ﬁndet eine Beweiserleichterung statt?                     Angreifers angesteuert. Es handelt sich hierbei um
                                                                           eine Nachahmung des Designs einer vertrauenswür-
            Kann der Beweis, dass ein Versicherungsfall auf-               digen Website. Ziel ist, an persönliche Zugangsdaten
            grund einer in Vertragsteil A, B und/oder C deﬁnier-           wie z. B. Benutzernamen oder Passwörter zu ge-
            ten Ursache eingetreten ist, nicht erbracht werden,            langen.
            ist es ausreichend, wenn der beauftragte IT-Dienst-
            leister in seinem Bericht die überwiegende Wahr-         F.4.2 Pharming
            scheinlichkeit des Vorliegens einer in Vertragsteil A,         Unter Pharming versteht man eine Methode zum
            B und/oder C deﬁnierten Ursache bestätigt.                     Betrug im Internet. Die Opfer werden beim Pharming
            Die Obliegenheiten im Versicherungsfall gemäß                  auf manipulierte Internetseiten gelenkt. Ziel ist, in
            Ziffer E.2 bleiben unberührt.                                  Betrugsabsicht an persönliche Informationen, z. B.
                                                                           Bankdaten, zu kommen.


20

[Seite 21]
Kundeninformation


ERGO Cyber-Versicherung                                                                                             Haft
                                                                                                                        ung


                                                                2.2 Eigenschäden gemäß Vertragsteil B mit folgenden
I.    Informationen zum Versicherer
                                                                Deckungsbausteinen:
Versicherer ist die
ERGO Versicherung AG                                            B.1   Wiederherstellung von Daten und Programmen
ERGO-Platz 1                                                    B.2   Ertragsausfall/Mehrkosten
40477 Düsseldorf                                                B.3   Computerbetrug
                                                                B.4   Sachschäden an IT-Hardware
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Edward Ler
Vorstand: Olaf Bläser (Vorsitzender), Peter Knaus,              2.3 Serviceleistungen/Kostenübernahmen gemäß
Dr. Sebastian Rapsch, Heiko Stüber, Dr. Feriha Zingal-Krpanic   Vertragsteil C mit folgenden Deckungsbausteinen:

Sitz: Düsseldorf – Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf,     C.1   IT-Dienst- und -Forensikleistungen
HRB 36466                                                       C.2   Benachrichtigungskosten
                                                                C.3   Kosten für Krisenmanagement und Reputations-
Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und           maßnahmen
Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und   C.4   Cyber-Bedrohung/-Erpressung oder Lösegeldforderung
Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung.         C.5   Cyber-Rechtsschutz
                                                                C.6   Cyber-Beratungsrechtsschutz
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanz-   C.7   Bußgelder
dienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108,      C.8   Systemverbesserungen
53117 Bonn.
                                                                3.    Inhalt der Versicherungsbedingungen
                                                                Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der
II.   Informationen zum Vertrag
                                                                Leistung des Versicherers ﬁnden Sie in den jeweils geltenden
1.     Versicherungsbedingungen                                 ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO Cyber-Versiche-
Es gelten die ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen: ERGO         rung CV 2019.
Cyber-Versicherung CV 2019, Stand 1.7.2019
                                                                Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) ein-
2.   Umfang des Versicherungsschutzes                           schließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und zur Zah-
Im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Versicherungsbedin-      lungsweise ﬁnden Sie im Antrag.
gungen besteht Versicherungsschutz für:
                                                                Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung ﬁnden Sie unter der
2.1 Versicherungsschutz bei Ansprüchen Dritter gemäß Ver-       Überschrift „Was muss der Versicherungsnehmer bei der Bei-
tragsteil A                                                     tragszahlung beachten?“ in den ERGO Cyber-Versicherungsbe-
                                                                dingungen CV 2019, Vertragsteil E, Ziffer 7.
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz für
den Fall, dass er wegen eines Personen-, Sach- oder Vermö-      Sollten sich – zum Beispiel risikobedingt – Abweichungen von
gensschadens (auch eines eventuellen immateriellen Scha-        den Versicherungsbedingungen ergeben, werden wir Sie darü-
dens) von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpﬂicht-       ber informieren, wenn wir Ihnen den Versicherungsschein schi-
bestimmungen wegen Datenschutz-, Datenvertraulichkeits-         cken. Sie können dann dem Versicherungsabschluss wider-
oder IT-Sicherheitsverletzungen in Anspruch genommen wird.      sprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann
                                                                gesondert.

                                                                                                                              21

[Seite 22]
Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres                 Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst dann, wenn
Antrags durch den Versicherer zustande.                              Sie Ihren Anspruch zuvor uns gegenüber geltend gemacht
                                                                     haben. Sie müssen uns sechs Wochen Zeit gegeben haben, um
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag bezie-              den Anspruch abschließend zu beurteilen. Für die Dauer des
hungsweise Ihrer Anlage zum Antrag angegebenen Zeitpunkt,            Verfahrens verjähren Ihre Ansprüche nicht.
wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich
nach Fälligkeit im Sinne von Vertragsteil E Ziffer 7.1 der ERGO      Für Verbraucher gilt: Haben Sie den Vertrag elektronisch
Cyber-Versicherungsbedingungen CV 2019 zahlen.                       geschlossen (z. B. über eine Internetseite oder per E-Mail), kön-
                                                                     nen Sie sich bei Beschwerden auch an die Plattform zur
Angaben zur Vertragslaufzeit können Sie Vertragsteil E, Ziffer 9     Online-Streitbeilegung der Europäischen Union wenden. Diese
der ERGO Cyber-Versicherungsbedingungen CV 2019 sowie                ﬁnden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Ihrem Antrag bzw. Ihrer Anlage zum Antrag entnehmen.                 Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außer-
                                                                     gerichtliche Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombuds-
Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen ﬁnden             mann e. V. weitergeleitet.
Sie in Vertragsteil E, Ziffern 8, 9 und 10 der ERGO Cyber-Versi-
cherungsbedingungen CV 2019.                                         Die Anschrift der BaFin lautet:
                                                                     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist              Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
deutsches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies ist gere-
gelt in Vertragsteil E, Ziffer 13 der ERGO Cyber-Versicherungsbe-    Online ist die BaFin zu erreichen unter: www.baﬁn.de
dingungen CV 2019.
                                                                     Reichen Sie Ihre Beschwerden in Schrift- oder Textform ein.
Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag              Dabei müssen der Sachverhalt sowie der Beschwerdegrund
zuständig ist, ﬁnden Sie unter der Überschrift „Welches Gericht      enthalten sein. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht ver-
ist zuständig?“ in Vertragsteil E, Ziffer 14 der ERGO Cyber-Versi-   bindlich entscheiden und erstellt keine Rechtsgutachten. Sie
cherungsbedingungen CV 2019.                                         prüft nur, ob die Entscheidung rechtlich zu beanstanden ist.

4.     Wie können Sie Ihren Antrag auf Abschluss dieses              Die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen,
       Vertrags widerrufen?                                          bleibt Ihnen erhalten.

Informationen zum Widerruf können Sie dem Dokument
„Widerrufsbelehrung“ entnehmen. Bei Verträgen mit einer
Laufzeit von weniger als einem Monat besteht kein
Widerrufsrecht.


III.   Welche Beschwerdemöglichkeiten haben Sie?

Wir haben uns derzeit zur Teilnahme am Streitbeilegungsver-
fahren vor dem Versicherungsombudsmann e.V. als allgemeine
Schlichtungsstelle verpﬂichtet. Verbraucher oder Personen in
einer verbraucherähnlichen Lage können Beschwerden an den
Versicherungsombudsmann e. V. richten. Zudem besteht die
Möglichkeit – auch für Unternehmer –, ihre Beschwerde an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu
richten.

Die Anschrift des Versicherungsombudsmanns e. V. lautet: Ver-
sicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin.
Unter www.versicherungsombudsmann.de ist er online zu
erreichen. Der Versicherungsombudsmann ist als Schlichtungs-
stelle unabhängig. Das Verfahren ist für Verbraucher oder für
Personen in einer verbraucherähnlichen Lage kostenlos.

Sofern der Versicherungsombudsmann die Entscheidung zu
Ihren Gunsten trifft, sind wir bis zu einem Betrag in Höhe von
10.000 Euro daran gebunden. Sie müssen sich hingegen nicht
an die Entscheidung halten.


22

[Seite 23]
Übersichtsblatt für elektronisch
übermittelte Anträge
ERGO Cyber-Versicherung

Wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen, gibt es für einige   ERGO Cyber-Versicherung
Antragsfragen spezielle Regelungen im Versicherungsvertrags-     – Besteht eine Vorversicherung, und wenn ja, bei welchem
gesetz (VVG). Bei elektronisch übermittelten Anträgen müssen       Versicherer?
Sie diese speziellen Fragen vor Antragstellung erhalten. Dazu
nutzen wir dieses Übersichtsblatt.                               – Wenn Sie eine Vorversicherung hatten: Haben Sie oder die
                                                                   Versicherungsgesellschaft diese Versicherung gekündigt?
Die Beantwortung der Fragen erfolgt am Bildschirm und
                                                                 – Welche Vorschäden sind innerhalb der letzten 5 Jahre
nicht in diesem Blatt.
                                                                   eingetreten?

Ihre Angaben zu diesen Fragen erhalten Sie vollständig mit der   – Verwenden Sie Betriebssysteme und Programme einschließ-
Antragskopie.                                                      lich Antivirensoftware und Firewalls für die vom Hersteller
                                                                   Updates bereitgestellt werden und installieren Sie diese
 Wichtig:                                                          Updates unverzüglich auf Ihren IT-Systemen?

 Bitte beantworten Sie die nachfolgend gestellten Fragen         – Führen Sie mindestens einmal wöchentlich eine Datenvoll-
 wahrheitsgemäß und vollständig. Tun Sie dies nicht, können        sicherung (Backup) durch und lagern diese getrennt vom
 wir                                                               System?

 1.   den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem         – Besteht eine Zugangskontrolle für Ihre IT-Systeme durch
      Monat kündigen                                               Benutzerkennungen mit Passwörtern?
      oder
 2.   bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Vertrag         – Informieren Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig über Cyber-Risi-
      zurücktreten. Sie haben dann von Anfang an keinen            ken bei der Nutzung der IT-Systeme und des Internets?
      Versicherungsschutz. Dies gilt nicht, wenn uns durch
      die Verletzung der Anzeigepﬂicht kein Nachteil ent-
      standen ist.

 Kann der Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
 Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
 werden, dürfen wir – außer bei Vorsatz – weder kündigen
 noch zurücktreten.

 Den Vertrag können wir in Form eines Risikoausschlusses
 oder einer Beitragserhöhung auch rückwirkend anpassen.
 Haben Sie die Pﬂichtverletzung nicht zu vertreten, wird die
 Anpassung erst ab der laufenden Versicherungsperiode
 wirksam.

 Bitte beachten Sie, dass durch die rückwirkende Einfügung
 eines Risikoausschlusses auch Ihr Versicherungsschutz für
 einen eingetretenen oder künftigen Versicherungsfall ent-
 fallen kann.


                                                                                                                              23

[Seite 24]
     Informationen zur Verwendung Ihrer Daten

     Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer          Dies kann z. B. erforderlich sein:
     personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem                   – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des
     Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                                IT-Betriebs,
     Die Informationen ﬁnden Sie stets aktuell auch hier:             – zur bedarfsgerechten Werbung für eigene Versiche-
     www.ergo.de/datenschutz.                                           rungsprodukte und für andere Produkte der Unterneh-
     Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?                  men der ERGO Gruppe und ihrer Kooperationspartner
     ERGO Versicherung AG                                               sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
     ERGO-Platz 1                                                     – zur Optimierung unserer internen Abläufe, z. B. bei der
     40477 Düsseldorf                                                   Eingangsbearbeitung. Wir nutzen dabei automatische
     Tel. 0800 3746-333 (gebührenfrei innerhalb Deutsch-                Systeme, um nachvollziehen zu können, welche Doku-
     lands)                                                             mente und Mitteilungen uns erreichen, und analysie-
     Tel. 0049 211 477-7100 (aus dem Ausland)                           ren diese mit dem Ziel, die weitere Bearbeitung zu
     Fax 01803 123460 (9 ct/Min. aus dem dt. Festnetz;                  beschleunigen, Angaben aus den Dokumenten in
     Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/Min.)                                  unsere digitalen Systeme zu überführen und die
     E-Mail-Adresse: info@ergo.de                                       interne Zuteilung von Vorgängen zu verbessern,
     Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter              – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, ins-
     der oben genannten Adresse oder unter:                             besondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung
     datenschutz@ergo.de                                                von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hin-
     Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage                  deuten können,
     werden Ihre Daten verarbeitet?                                   – zum Abgleich gegen die sogenannten „Terrorlisten“
     Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter                 bzw. „US-Sanktionslisten“, um sicherzustellen, dass
     Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung                       keine Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Ressour-
     (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der                 cen für terroristische Zwecke bereitgestellt werden.
     datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver-              Aufgrund der europäischen Antiterrorverordnungen
     sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren              2580/2001 und 881/2002 sind wir zum Datenabgleich
     maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser                sogar gesetzlich verpﬂichtet.
     Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang             Wir verarbeiten die Daten jeweils zu den Zwecken, über
     mit personenbezogenen Daten durch die deutsche                   die wir bei der Erhebung informiert haben und in
     Versicherungswirtschaft“ verpﬂichtet, die die oben               bestimmten Situationen darüber hinaus auch für weitere,
     genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft                damit vereinbare Zwecke im Rahmen der gesetzlichen
     präzisieren.                                                     Regelungen auf Basis der oben genannten Rechtsgrund-
     Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir          lagen. So werden z. B. eingehende Dokumente nicht nur
     Ihre Daten für den Abschluss des Vertrags und zur Ein-           verarbeitet, um den konkreten Vorgang zu bearbeiten,
     schätzung des von uns zu übernehmenden Risikos.                  sondern zugleich, um unsere internen Systeme anhand
     Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten             der Vorgänge zu optimieren.
     wir diese Daten, um Ihnen den Versicherungsschein aus-           Widerspruchsrecht
     zustellen oder eine Rechnung zu schicken. Angaben in
                                                                      Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen-
     Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prü-
                                                                      bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu
     fen, wie Sie sich im Detail abgesichert haben und welche
                                                                      widersprechen. Ihre Rechte können Sie geltend machen
     Leistungen Sie von uns erhalten. Der Abschluss bzw. die
                                                                      unter den oben genannten Kontaktdaten.
     Durchführung des Versicherungsvertrags sind ohne die
     Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich.                          Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter
                                                                      Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widerspre-
     Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen
                                                                      chen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
     Daten zur Erstellung von versicherungsspeziﬁschen Sta-
                                                                      ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
     tistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur
     Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Wir nutzen              Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
     zudem ausgewählte Daten aller innerhalb der ERGO                 Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpﬂichtungen. Dazu
     Gruppe bestehenden Verträge für die Betrachtung der              gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und
     gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise, um Sie                 steuerrechtliche Aufbewahrungspﬂichten oder unsere
     gezielt bei einer Vertragsanpassung oder -ergänzung zu           Beratungspﬂicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
     beraten. Sie sind auch die Grundlage für einen umfassen-         tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen
     den Kundenservice.                                               Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
     Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo-           An welche Empfänger leiten wir Ihre personenbezoge-
     gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke          nen Daten weiter?
     ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kate-         Rückversicherer
     gorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesundheits-          Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezia-
     daten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach       lisierten Versicherungsunternehmen – den sogenannten
     Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Sta-   Rückversicherern. Dafür kann es erforderlich sein, Ihre
     tistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf            Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversiche-
     Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.         rer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über
                                                                      das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.
     Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interes-
     sen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f)
     DSGVO).

24

[Seite 25]
Vermittler                                                  onsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Adresse
Werden Sie von einem Vermittler betreut, verarbeitet Ihr    kennen. Das sind z. B. Vermittler, Postdienstleister oder
Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des       Anbieter von Adressrecherchen. Aktuell arbeiten wir mit
Vertrags benötigten Daten. Diese Daten gibt der Vermitt-    der Firma Deutsche Post Adress GmbH & Co KG, Am
ler an uns weiter. Wir übermitteln im Gegenzug auch         Anger 33, 33332 Gütersloh, zusammen.
Daten an Ihren Vermittler, soweit der Vermittler diese      Wie übermitteln wir Daten ins außereuropäische
Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren      Ausland?
Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenhei-
                                                            Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister
ten benötigt.
                                                            außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
Datenverarbeitung in der ERGO Gruppe                        übermitteln, erfolgt dies nur, soweit dem Drittland durch
Innerhalb der ERGO Gruppe werden bestimmte Aufgaben         die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzni-
in der Datenverarbeitung zentral wahrgenommen. Wenn         veau bestätigt wurde. Daneben ist dies erlaubt, wenn
Sie bei einem oder mehreren Unternehmen der ERGO            andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. ver-
Gruppe versichert sind, können Ihre Daten also durch ein    bindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
Unternehmen der ERGO Gruppe verarbeitet werden. Dies        oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
erfolgt beispielsweise aus folgenden Gründen: zur Ver-      Detaillierte Informationen dazu sowie über das Daten-
waltung von Adressen, für den Kundenservice, zu Marke-      schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern
tingzwecken, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für    können Sie unter der oben genannten Adresse anfordern.
In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung.
                                                            Wie lange speichern wir Ihre Daten?
In unserer Dienstleisterliste ﬁnden Sie die Unternehmen,    Wir speichern Ihre Daten während der Laufzeit Ihres Ver-
die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilneh-     trags. Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezo-
men. Die jeweils aktuelle Version können Sie auf unserer    genen Daten zur Erfüllung von gesetzlichen Nachweis-
Internetseite einsehen.                                     und Aufbewahrungspﬂichten. Diese ergeben sich unter
Externe Dienstleister                                       anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenord-
Wir arbeiten mit ausgewählten externen Dienstleistern       nung und dem Geldwäschegesetz. Die Aufbewahrungs-
zusammen, um unsere vertraglichen und gesetzlichen          fristen betragen bis zu zehn Jahre. Müssen wir aufgrund
Pﬂichten zu erfüllen. In der Dienstleisterliste ﬁnden Sie   längerer zivilrechtlicher Verjährungsfristen mit der Gel-
die Unternehmen, zu denen wir dauerhafte Geschäftsbe-       tendmachung von Ansprüchen rechnen, speichern wir
ziehungen haben.                                            Ihre Daten bis zu deren Ablauf. Die Fristen regelt das Bür-
Weitere Empfänger                                           gerliche Gesetzbuch.
Darüber hinaus können wir verpﬂichtet sein, Ihre perso-     Falls der Versicherungsvertrag nicht zustande kommt,
nenbezogenen Daten an weitere Empfänger zu übermit-         löschen wir Ihre Antragsdaten drei Jahre nach Antrag-
teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher       stellung. Bei einer vorläuﬁgen Deckung beträgt die Auf-
Mitteilungspﬂichten (z. B. Sozialversicherungsträger,       bewahrungsfrist zehn Jahre.
Finanzbehörden und Zentrale Zulagenstelle für               Welche Rechte haben Sie?
Altersvermögen).                                            Sie haben neben dem Widerspruchsrecht ein Recht auf
Welche anderen Datenquellen nutzen wir?                     Auskunft, Berichtigung und Löschung Ihrer Daten und
Frühere Versicherer                                         auf Einschränkung der Verarbeitung. Wir stellen Ihnen
Es kommt vor, dass wir mit Ihrem früheren Versicherer       die von Ihnen bereitgestellten Daten auf Wunsch in
erforderliche personenbezogene Daten austauschen.           einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Wenn wir z. B. vor Vertragsschluss Informationen über       Format zur Verfügung. Falls Sie Daten einsehen oder
Vorschäden einholen oder Ihre Angaben in einem Scha-        etwas ändern wollen, wenden Sie sich bitte an die oben
dens- oder sonstigen Versicherungsfall prüfen oder          genannte Adresse.
ergänzen müssen.                                            Möchten Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten
Welche Daten tauschen wir aus?                              beschweren?
– Name, Vorname                                             Sie haben die Möglichkeit, sich an den oben genannten
– Adresse                                                   Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
– Geburtsdatum                                              sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Daten-
– Schadenfreiheitsrabatt                                    schutzaufsichtsbehörde ist:
– Geschlecht                                                Landesbeauftragte für Datenschutz und Informations-
– Beruf                                                     freiheit
– Kündigungsdatum                                           Nordrhein-Westfalen
– Versicherungssumme                                        Kavalleriestr. 2 – 4
– Schadendaten                                              40213 Düsseldorf
Müssen wir Gesundheitsdaten abfragen, holen wir stets       Weitergehende Informationen wie
zuvor Ihre Einwilligung ein.
                                                            – Erläuterungen zu den Verhaltensregeln,
Bonitätsauskünfte
                                                            – Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer
Wie viele andere Unternehmen auch prüfen wir das all-
                                                              zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen,
gemeine Zahlungsverhalten z. B. von neuen Kunden, die
wir noch nicht so gut kennen. Das ist ein übliches Proze-   – Liste der Auftragnehmer und Dienstleister, die für
dere in der Geschäftswelt, bei dem wir Informationen          uns tätig sind,
über Auskunfteien einholen.                                 ﬁnden Sie auf www.ergo.de unter „Service/ Datenschutz“.
Adressermittlung                                            Auf Wunsch schicken wir Ihnen gern einen Ausdruck
Wir benötigen Ihre Adressdaten für die Durchführung des     dieser Dokumente zu. Bitte wenden Sie sich dafür an
Versicherungsvertrages. Wenn wir Sie nicht postalisch       unseren Kundenservice unter 0800 3746-000 oder an
erreichen können, versuchen wir, Ihre aktuelle Adresse      info@ergo.de.
festzustellen. Dazu nutzen wir verschiedene Informati-
                                                                                                                          25

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Wir sind immer für Sie da!
Wer sein Leben selbst gestalten will, braucht jemanden an seiner Seite, der dafür genügend Sicherheit bietet.
Wir von ERGO helfen Ihnen dabei, Ihren Weg in sichere Bahnen zu lenken. Wenn Sie Fragen zu Versicherungen
von ERGO haben – kein Problem.

  Ihr ERGO Berater vor Ort:


Nutzen Sie unseren Kundenservice:
Gebührenfreie Rufnummer:
0800 3746-000
Mehr über unsere Leistungen erfahren:
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© ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | HG | 50071385 | 7.2024 | VHCD

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Widerrufsbelehrung
Hinweis: Bei Verträgen mit einer Laufzeit unter einem Monat haben Sie kein Widerrufsrecht.


                                                    Widerrufsbelehrung
                                                       Abschnitt 1
                                 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
                                                       Widerrufsrecht
   Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
   (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
   Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
      •     der Versicherungsschein,
      •     die Vertragsbestimmungen,
            einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
            diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
      •     diese Belehrung,
      •     das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
      •     und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
   jeweils in Textform zugegangen sind.
   Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
   ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf, E-Mail: service@ergo.de
                                                      Widerrufsfolgen
   Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit
   nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
   Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang
   des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag von
   1/360 der Jahresprämie bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 der Halbjahresprämie bei halbjährlicher Zahlungs-
   weise, 1/90 der Vierteljahresprämie bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 der Monatsprämie bei monatlicher
   Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherer
   hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
   Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
   dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
   Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen
   mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag
   liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder
   eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Ver-
   tragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
                                                    Besondere Hinweise
   Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom
   Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

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                                                                  Abschnitt 2
                                    Auﬂistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
     Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspﬂichten im Folgenden
     im Einzelnen aufgeführt:
                                                  Informationspﬂichten bei allen Versicherungszweigen
     Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
     1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
        anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
     2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
        Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
        Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
        schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
        und deutlich gestalteten Form;
     3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
     4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
        Leistung des Versicherers;
     5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
        einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen
        soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
        die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
     6 a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
          weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
          werden;
        b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen
           Kosten in Rechnung gestellt werden;
     7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
     8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
        befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
     9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
        Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
     10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
         insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts-
         folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls
         zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
         Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
     11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
         b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
     12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
         etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
         Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
         gestalteten Form;
     13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
         vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
     14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
         das zuständige Gericht;
     15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
         mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpﬂichtet, mit Ihrer Zustimmung die
         Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
     16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
         gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
         Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
     17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
         Aufsichtsbehörde.
     Ende der Widerrufsbelehrung


© ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | 50078126 | Stand 11.2021
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