# Hiscox CyberClear: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-hiscox-cyberclear.php
- Rechtlicher Träger: Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-hiscox-cyberclear.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Hiscox CyberClear 06/2022](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/bedingungen-hiscox-cyberclear-062022-1.pdf), Fassung Bedingungen Hiscox CyberClear 06/2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Versicherungsschein | Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. | IV.8.1, Seite 18 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Jahres) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. | IV.8.2, Seite 19 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Ein Versicherter beteiligt sich in jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag an der Leistung des Versicherers (monetärer Selbstbehalt). | IV.7, Seite 18 |
| Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Betriebe) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (auch Server und Tätigkeit im Ausland) | ja | Es besteht weltweiter Versicherungsschutz. | IV.4, Seite 18 |
| Anspruchserhebungs- oder Feststellungsprinzip (Versicherungsfall ist die Entdeckung oder Geltendmachung) | nein | Der Versicherungsfall ist der tatsächliche Eintritt eines Ereignisses gemäß Ziffer I. | IV.1, Seite 17 |
| Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Pflichtverletzungen und Angriffe | ja | Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz in der Cyber-Haftpflicht auch für Schadenereignisse, die vor der Vertragslaufzeit eingetreten sind und den Versicherten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren. | IV.3.1, Seite 18 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende | ja | Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. | IV.3.2, Seite 18 |
| Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Inhabern und Mitarbeitern | ja | bei Versicherungsbeginn bereits als rechtlich selbstständig existierende Gesellschaften innerhalb des EWR und UK, auf die der Versicherungsnehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann | IV.10.2, Seite 19 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | nicht geregelt |  |  |
| Hackerangriff und unberechtigter Zugriff auf IT-Systeme | ja | auf das IT-System eines Versicherten, sofern die Angriffe die Veränderung, Beschädigung, Zerstörung, Löschung, Verschlüsselung, Kopie oder das Abhandenkommen von Daten zur Folge haben | I.1, Seite 3 |
| Schadsoftware, Viren und Verschlüsselungstrojaner (Ransomware) | ja | Schadprogrammen, wie Viren, Würmern oder Trojanern, die sich im IT-System eines Versicherten ausbreiten; | I.1, Seite 3 |
| Denial-of-Service-Angriffe (Überlastung von Servern und Websites) | ja | Denial-of-Service-Angriffen, durch die der Betrieb des IT-Systems eines Versicherten unterbrochen wird | I.1, Seite 3 |
| Datendiebstahl und Datenschutzverletzung (Abfluss personenbezogener Daten) | ja | Eine Datenrechtsverletzung ist jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen eines Versicherten, die den Schutz personenbezogener, persönlicher oder geschäftlicher Daten bezwecken | I.3, Seite 3 |
| Bedienfehler und Fehlbedienung durch Mitarbeiter ohne Angriff | ja | Ein Bedienfehler ist die unsachgemäße Bedienung oder Programmierung des IT-Systems eines Versicherten durch fahrlässiges, auch grob fahrlässiges, Handeln oder Unterlassen | I.2, Seite 3 |
| Technisches Versagen und Programmierfehler ohne Angriff | ja | besteht auch Versicherungsschutz für den Ertragsausfallschaden eines Versicherten unmittelbar und ausschließlich aufgrund technischer Probleme. | II.4.1.4, Seite 11 |
| Vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter (Innentäter) | ja | jede unzulässige Nutzung des IT-Systems eines Versicherten, insbesondere auch durch mitversicherte natürliche Personen. | I.1, Seite 3 |
| Verlust oder Diebstahl mobiler Geräte mit Firmendaten | nicht geregelt |  |  |
| Daten und Systeme bei externen Dienstleistern und in der Cloud mitversichert | ja | Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die o. g. Wiederherstellungskosten für die Daten und das IT-System des Versicherten, die nicht seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegen | II.2.5, Seite 6 |
| Notfall-Hotline rund um die Uhr mit Einsatz ohne vorherige Deckungszusage | ja | Hinsichtlich der Kosten für die Soforthilfe im Notfall fällt weder ein Selbstbehalt an, noch werden diese Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet. | II.1.1, Seite 4 |
| IT-Forensik (Ursache und Umfang des Angriffs ermitteln) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten für externe IT-Forensik-Analysen zur Ermittlung der Ursache eines versicherten Ereignisses | II.2.2, Seite 5 |
| Wiederherstellung von Daten und Software | ja, bis zur Versicherungssumme | die Wiederherstellung oder Reparatur elektronischer Daten, | II.2.5, Seite 6 |
| Bereinigung und Wiederinbetriebnahme der IT-Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | die Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schadprogrammen) der IT-Hardware | II.2.5, Seite 6 |
| Ersatz unbrauchbar gewordener Hardware nach einem Angriff | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt der Versicherer auch die Kosten für die Neubeschaffung des betroffenen Teils der IT-Hardware | II.2.5, Seite 6 |
| Kosten für Sicherheitsverbesserungen nach einem Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt die Honorare des Krisendienstleisters für eine Sicherheitsanalyse der konkret im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle | II.2.16, Seite 8 |
| Krisenkommunikation und PR-Berater (Reputationsschutz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt die Kosten für Public-Relations-Maßnahmen eines Versicherten zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner öffentlichen Reputation. | II.2.4, Seite 5 |
| Anwaltliche Beratung zu Melde- und Informationspflichten nach Datenschutzrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur rechtlichen Prüfung eines versicherten Ereignisses | II.2.3, Seite 5 |
| Benachrichtigung betroffener Personen und Aufsichtsbehörden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Kosten eines Versicherten für die Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten, die durch eine Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. entstehen | II.2.6, Seite 6 |
| Überwachung (Monitoring) für betroffene Personen und Callcenter | ja, bis zur Versicherungssumme | Dabei handelt es sich um die Kosten, die erforderlich sind, um für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten Kreditüberwachungsdienstleistungen für alle Betroffenen bereitzustellen | II.2.15, Seite 8 |
| Lösegeld bei Cybererpressung, soweit rechtlich zulässig | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt das gezahlte Lösegeld | II.2.9, Seite 7 |
| Krisenberater und Verhandlungsführung bei Erpressung | ja, bis zur Versicherungssumme | der Betreuung bei der Abwicklung einer Lösegeldforderung. | II.2.1, Seite 5 |
| Belohnung für Hinweise zur Ergreifung der Täter | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt gezahlte Belohnungen für Hinweise auf kriminelle Aktivitäten | II.2.10, Seite 7 |
| Präventionsleistungen (Schwachstellenscan, Schulung, Phishing-Simulation) | ja | Den Versicherten stehen während der Laufzeit dieses Vertrages, unabhängig davon, ob ein versichertes Ereignis gemäß Ziffer | II.1.2, Seite 5 |
| Eigene Untergrenzen (Sublimits) für einzelne Kostenarten | ja | Für die Wiederherstellungskosten von IT-Hardware gilt die im Versicherungsschein benannte Entschädigungsgrenze. | II.2.5, Seite 6 |
| Ertragsausfall durch Betriebsunterbrechung nach Cyberangriff | ja, bis zur Versicherungssumme | und hierdurch den Versicherten ein Ertragsausfallschaden entsteht. | II.4, Seite 11 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenzzeit) vor Beginn der Ertragsausfallentschädigung | ja | Die Laufzeit des im Versicherungsschein ausgewiesenen zeitlichen Selbstbehalts beginnt mit Eintritt der versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung | II.4.3.3, Seite 13 |
| Haftzeit für den Ertragsausfall | ja | unter Berücksichtigung des im Versicherungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts und der Haftzeit | II.4, Seite 11 |
| Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Ausweichlösungen, Überstunden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer erstattet den Versicherten auch alle angemessenen und notwendigen Mehrkosten | II.4.3.6, Seite 13 |
| Betriebsunterbrechung auch durch Bedienfehler oder technisches Versagen | ja | besteht auch Versicherungsschutz für den Ertragsausfallschaden eines Versicherten unmittelbar und ausschließlich aufgrund technischer Probleme. | II.4.1.4, Seite 11 |
| Betriebsunterbrechung durch Angriff auf einen IT- oder Cloud-Dienstleister | ja, bis zur Versicherungssumme | setzt zudem voraus, dass der dritte Dienstleister mindestens ISO27001-zertifiziert oder in Tier Level 3 gemäß TIA-942 | II.4.2.1, Seite 12 |
| Betriebsunterbrechung durch behördliche Anordnung nach Datenschutzverletzung | ja | aufgrund einer gegenüber einem Versicherten ergehenden Verfügung einer Datenschutzbehörde innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) infolge einer Datenrechtsverletzung | II.4.1.3, Seite 11 |
| Ertragseinbußen durch Reputationsschaden nach einem Vorfall | nicht geregelt |  |  |
| Social Engineering und Fake President (Überweisung nach Täuschung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Cyber-Betrugsfällen in Form von Fake-President- bzw. CEO-Fraud- und Lieferantenbetrugs-Fällen ersetzt der Versicherer Vermögensschäden | II.2.8, Seite 7 |
| Gefälschte Rechnungen und geänderte Kontodaten von Lieferanten (Payment Diversion) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Cyber-Betrugsfällen in Form von Fake-President- bzw. CEO-Fraud- und Lieferantenbetrugs-Fällen ersetzt der Versicherer Vermögensschäden | II.2.8, Seite 7 |
| Missbrauch von Online-Banking und Zahlungsdaten durch Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | Gelder (auch Kryptowährungen), Waren oder Wertpapiere abhandenkommen | II.2.7, Seite 7 |
| Telefonmissbrauch (Gebühren durch gehackte Telefonanlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | dass erhöhte Nutzungsentgelte anfallen, da Anwendungen, z. B. Voice-over-IP, in unzulässiger Weise genutzt werden. | II.2.7, Seite 7 |
| Mehrkosten durch Missbrauch von Rechenleistung oder Cloud-Ressourcen (Cryptojacking) | ja, bis zur Versicherungssumme | weil das IT-System des Versicherten zur Schürfung von Kryptowährungen (Krypto-Mining) missbraucht wird. | II.2.7, Seite 7 |
| Warenbetrug über gefälschte Bestellungen oder Identitäten | nicht geregelt |  |  |
| Nachweis- und Sorgfaltsauflagen für Betrugsschäden (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht wegen Datenschutzverletzung (Ansprüche Betroffener) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn sie infolge eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. von einem Dritten | II.3, Seite 9 |
| Verletzung der Vertraulichkeit fremder Geschäftsgeheimnisse | ja, bis zur Versicherungssumme | vertragliche Geheimhaltungspflichten; | I.3, Seite 4 |
| Haftpflicht wegen Weitergabe von Schadsoftware oder Angriffen über eigene Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | jeder Weitergabe von Schadprogrammen an oder Denial-of-Service-Angriffen gegen das IT-System eines Dritten ausgehend vom IT-System eines Versicherten. | I.1, Seite 3 |
| Medienhaftpflicht (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte bei Online-Inhalten) | ja, bis zur Versicherungssumme | infolge von Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden | II.3, Seite 9 |
| Abwehr behördlicher Verfahren der Datenschutzaufsicht | ja, bis zur Versicherungssumme | so ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrkosten | II.3.2, Seite 10 |
| Bußgelder und Strafen der Datenschutzaufsicht, soweit versicherbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Bußgelder, die eine Datenschutzbehörde oder ein Gericht wegen einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. gegen einen Versicherten verhängt. | II.2.11, Seite 7 |
| Vertragsstrafen der Kartenzahlungsbranche (PCI DSS) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer erstattet Vertragsstrafen, die ein Versicherter einem E-Payment Service Provider wegen der Verletzung eines PCI-Datensicherheitsstandards oder einer PCI-Datensicherheitsvereinbarung zahlen muss. | II.3.5.1, Seite 10 |
| Kriegs- und staatliche Cyberoperationen ausgeschlossen | ja | Eine Cyber-Operation kann insbesondere dann einem Staat zugeschrieben werden, wenn die Regierung oder eine Sicherheitsbehörde (einschließlich Geheimdiensten und Verfassungsschutzbehörden) eines relevanten Staates dies öffentlich kommuniziert. | III.2.3, Seite 14 |
| Ausfall von Strom, Internet oder öffentlicher Infrastruktur ausgeschlossen | ja | Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden aufgrund einer Störung oder eines Ausfalls der öffentlichen oder privaten technischen Infrastruktur, die nicht vom Versicherungsnehmer selbst betrieben wird. | III.3, Seite 15 |
| Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit | keine | durch fahrlässiges, auch grob fahrlässiges, Handeln oder Unterlassen eines Versicherten oder einer mitversicherten natürlichen Person | I.2, Seite 3 |
| Feste Pflichtliste zur IT-Sicherheit als Obliegenheit (Updates, Virenschutz, Firewall) | ja | Der Versicherte hat vor Eintritt des Versicherungsfalles die folgenden Obliegenheiten zu beachten und zu erfüllen. | IV.15, Seite 21 |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Leistungsvoraussetzung | ja | Die Versicherten haben mindestens wöchentlich eine vollständige Datensicherung vorzunehmen. | IV.15.1, Seite 21 |
| Pflicht zu Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriff und E-Mail | ja | auf die Administratoren nur mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung oder aus einer separaten Domain zugreifen können | IV.15.1, Seite 21 |
| Ausschluss bei veralteter, nicht mehr unterstützter Software | ja | hat der Betrieb dieser Altsysteme ausschließlich in einer isolierten Netzwerkumgebung ohne direkten Internetzugang und mit durchgehender Kontrolle des Datenverkehrs zu erfolgen. | IV.15.3, Seite 21 |
| Ausschluss für unverschlüsselte mobile Geräte und Datenträger | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Haftungserweiterungen und Garantien | ja | auf Erfüllung von Verträgen, Garantiezusagen, Nacherfüllung | III.15, Seite 16 |
| Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Sicherheitslücken oder Vorfälle | ja | Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind. | IV.3.1, Seite 17 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Hiscox CyberClear 06/2022

```text
[Seite 1]
Hiscox CyberClear
Bedingungen 06/2022

[Seite 2]
                  Hiscox CyberClear
                  Bedingungen 06/2022


Index		Versicherungsbedingungen                                            3
                 I.     Was ist versichert?                                3
                 		     1.    Netzwerksicherheitsverletzung                3
                 		     2.    Bedien- und Programmierfehler                3
                 		     3.    Datenrechtsverletzung                        3
                 		     4.    Cyber-Erpressung                             4
                 II.    Was leistet der Versicherer?                      4
                 		     1.    Assistance-Leistungen                        4
                 		     2.    Cyber-Eigenschaden                           5
                 		     3.    Cyber-Haftpflicht                            9
                 		     4.    Cyber-Betriebsunterbrechung                 11
                 III.   Was ist nicht versichert?                         14
                 IV.    Allgemeine Regelungen                             17
                 		     1.    Versicherungsfall                           17
                 		     2.    Vorrangige Versicherung                     17
                 		     3.    Versicherter Zeitraum                       17
                 		 4.        Räumlicher Geltungsbereich
                 			          und Non-Admitted-Countries                  18
                 		     5.    Kumulklausel                                18
                 		 6.        Fälligkeit von Entschädigungsleistungen
                 			          für Cyber-Eigenschäden                      18
                 		     7.    Monetärer Selbstbehalt                      18
                 		     8.    Leistungsobergrenzen                        18
                 		     9.    Zahlung der Versicherungssumme              19
                 		     10.   Versicherte                                 19
                 		     11.   Repräsentanten                              20
                 		     12.   Mitversicherte natürliche Personen          20
                 		     13.   Regressverzicht bei grober Fahrlässigkeit   20
                 		     14.   Gefahrerhöhung                              20
                 		 15.       Obliegenheiten vor Eintritt des
                 			          Versicherungsfalles                         21
                 		 16.       Obliegenheiten nach Eintritt des
                 			          Versicherungsfalles                         22
                 		     17.   Prämienanpassung bei Umsatzänderung         23


                                                                               2

[Seite 3]
                         Hiscox CyberClear
                         Bedingungen 06/2022


		Versicherungsbedingungen

I. Was ist versichert?   Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Ver-
                         sicherungsschutz für Vermögensschäden aufgrund folgender Ereignisse (Cyber-Schäden):
                         •     einer Netzwerksicherheitsverletzung;
                         •     eines Bedien- und Programmierfehlers;
                         •     einer Datenrechtsverletzung;
                         •     einer Cyber-Erpressung.
                         Versicherungsschutz besteht für Eigenschäden in Form von Soforthilfe im Notfall gemäß Ziffer
                         II.1.1., für Kosten und Schäden gemäß Ziffer II.2. als auch für Cyber-Betriebsunterbrechungs-
                         schäden gemäß Ziffer II.4. Zudem besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden eines
                         Dritten gemäß Ziffer II.3., aufgrund derer ein Versicherter in Anspruch genommen wird (Cy-
                         ber-Haftpflicht).
                         Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des
                         Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,
                         Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und
                         geldwerten Zeichen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schäden infolge des Ver-
                         lusts oder der Einschränkung der Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit elektronischer
                         Daten werden als Vermögensschäden angesehen.
                         1.    Netzwerksicherheitsverletzung
                               Eine Netzwerksicherheitsverletzung ist jeder unzulässige Zugriff auf das IT-System oder
                               jede unzulässige Nutzung des IT-Systems eines Versicherten, insbesondere auch durch
                               mitversicherte natürliche Personen. Zum IT-System des Versicherten gehören auch
                               private IT-Geräte mitversicherter natürlicher Personen, sofern jene für die Tätigkeit für
                               einen Versicherten eingesetzt werden („Bring your own device“).
                               Eine Netzwerksicherheitsverletzung liegt insbesondere vor bei:
                               •    (Hacker-)Angriffen – gezielt und ungezielt – auf das IT-System eines Versicherten,
                                    sofern die Angriffe die Veränderung, Beschädigung, Zerstörung, Löschung, Ver-
                                    schlüsselung, Kopie oder das Abhandenkommen von Daten zur Folge haben;
                               •    Eingriffen in das IT-System des Versicherten zum Beispiel mit durch Täuschung
                                    (Phishing) erhaltenen Zugangsdaten von Mitarbeitern;
                               •    Schadprogrammen, wie Viren, Würmern oder Trojanern, die sich im IT-System
                                    eines Versicherten ausbreiten;
                               •    Denial-of-Service-Angriffen, durch die der Betrieb des IT-Systems eines Ver-
                                    sicherten unterbrochen wird;
                               •    jeder Weitergabe von Schadprogrammen an oder Denial-of-Service-Angriffen
                                    gegen das IT-System eines Dritten ausgehend vom IT-System eines Versicherten.
                         2.    Bedien- und Programmierfehler
                               Ein Bedienfehler ist die unsachgemäße Bedienung oder Programmierung des IT-
                               Systems eines Versicherten durch fahrlässiges, auch grob fahrlässiges, Handeln oder
                               Unterlassen eines Versicherten oder einer mitversicherten natürlichen Person, sofern
                               die Bedienung oder Programmierung die Veränderung, Beschädigung, Zerstörung,
                               Löschung, Verschlüsselung, Kopie oder das Abhandenkommen von Daten zur Folge
                               hat.
                         3.    Datenrechtsverletzung
                               Eine Datenrechtsverletzung ist jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder
                               vertragliche Vereinbarungen eines Versicherten, die den Schutz personenbezogener,
                               persönlicher oder geschäftlicher Daten bezwecken und ein den gesetzlichen Bestim-
                               mungen entsprechendes Schutzniveau vorsehen. Im Zusammenhang mit Datenrechts-
                               verletzungen bezeichnet der Begriff Daten sowohl elektronische als auch physische
                               Daten.
                                                                                                                           3

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                              Eine Datenrechtsverletzung liegt insbesondere vor bei einem Verstoß gegen:
                           •       gesetzliche Datenschutzbestimmungen wie das Bundesdatenschutzgesetz, die
                         		        Datenschutz-Grundverordnung oder vergleichbare ausländische Rechtsnormen
                         		        zum Datenschutz;
                              •    vertragliche Geheimhaltungspflichten;
                           •       vertragliche Payment Card Industry (PCI)-Datensicherheitsstandards oder eine
                         		        PCI-Datensicherheitsvereinbarung mit einem E-Payment Service Provider.
                         4.   Cyber-Erpressung
                              Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn einem Versicherten rechtswidrig
                              •    mit einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. oder
                              •    mit einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3.
                              gedroht wird und für die Nicht-Verwirklichung der Drohung ein Lösegeld verlangt wird.
                              Als Lösegeld ist dabei jede Form einer Gegenleistung anzusehen, zum Beispiel in Form
                              von Geld, Waren, Dienstleistungen, Handlungen oder Unterlassungen, die der Erpress-
                              er von einem Versicherten oder einer mitversicherten natürlichen Person verlangt.


II. Was leistet der
   Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz in Form der nachstehenden
    Versicherer?
   Leistungen. Leistungen nach den Ziffern II.2.7. (Cyber-Diebstahl), II.2.8. (Cyber-Betrug),
		 II.2.13. (E-Discovery), II.4.1. (Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises), II.4.1.4. (Cyber-
		 Betriebsunterbrechung On-Premises bei technischen Problemen) und II.4.2. (Cyber-Betriebs-
		 unterbrechung bei Cloud-Ausfall) werden nur gewährt, wenn und soweit dies im Versiche-
		 rungsschein durch Aufnahme einer diesbezüglichen Entschädigungsgrenze vereinbart wird.
		 Soweit der Versicherungsschein keine diesbezügliche Entschädigungsgrenze enthält, sind
		 diese Leistungsarten nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
                         1.   Assistance-Leistungen
                              1.1. Soforthilfe im Notfall
                                   Bei Bestehen einer konkreten Risikolage für einen Versicherten übernimmt der
                                   Versicherer bei entsprechender Verfügbarkeit die Bereitstellung und Kosten des
                                   Krisendienstleisters für eine erste Notfall- und Krisenunterstützung in Form von:
                                   •     einer Experteneinschätzung zur Risikolage,
                                   •     Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadenbegrenzung,
                                   •     Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung,
                                   •     einer ersten Bewertung der bisherigen Maßnahmen und
                                   •     soweit erforderlich einer Ermittlung, ob eine Netzwerksicherheitsverletzung
                                         vorliegt.
                                   Eine konkrete Risikolage liegt vor, wenn aus Sicht eines Versicherten oder einer
                                   mitversicherten natürlichen Person der tatsächliche oder der künftige Eintritt eines
                                   versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. aufgrund der objektiven Um-
                                   stände zu vermuten ist.
                                   Darüber hinaus ersetzt der Versicherer im Rahmen der Soforthilfe im Notfall auch
                                   die notwendigen anfallenden Kosten, die zur Bestimmung der geltenden Melde-
                                   und Anzeigepflichten infolge einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. und zur
                                   Erstellung entsprechender Anzeigen und Meldungen entstehen.
                                   Hinsichtlich der Kosten für die Soforthilfe im Notfall fällt weder ein Selbstbehalt an,
                                   noch werden diese Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet.


                                                                                                                             4

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     1.2. Präventionsleistungen
          Den Versicherten stehen während der Laufzeit dieses Vertrages, unabhängig
          davon, ob ein versichertes Ereignis gemäß Ziffer I.1. bis I.4. eingetreten ist, die
          im Versicherungsschein-Beiblatt und unter www.hiscox.de/cybercleargo näher
          beschriebenen Präventionsleistungen zur Verfügung. Hierzu gehört insbesondere
          der Zugriff auf
          •     einen Cyber-Krisenplan,
          •     ein Cyber-Training für Mitarbeiter und
          •     die Hiscox Business Academy.
2.   Cyber-Eigenschaden
     Der Versicherer gewährt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Versicherungs-
     schutz für Eigenschäden, wenn diese aufgrund eines versicherten Ereignisses gemäß
     Ziffern I.1. bis I.4. entstehen.
     Sämtliche der nachfolgend aufgeführten Schaden- und Kostenpositionen stellen Eigen-
     schäden im Sinne dieser Bedingungen dar.
     Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Schadenpositionen sowie alle angemessen-
     en und notwendigen Kosten. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Ver-
     sicherers entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers
     beauftragten Dienstleisters, werden nicht erstattet.
     2.1. Kosten für Krisenmanagement
          Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten für Krisenmanagement und
          Coaching.
          Hiervon umfasst sind insbesondere auch die Kosten
          •     zur Unterstützung beim Aufbau eines Krisenstabs und der Befähigung zur
                Stabsarbeit,
          •     für Materialien zur Befähigung des Krisenstabs und der generellen Stabs-
                arbeit,
          •     der Koordination zwischen der forensischen Analyse und der Unter-
                nehmensleitung und
          •     der Betreuung bei der Abwicklung einer Lösegeldforderung.
     2.2. Kosten für IT-Forensik
          Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten für externe IT-Forensik-
          Analysen zur Ermittlung der Ursache eines versicherten Ereignisses gemäß
          Ziffern I.1. bis I.4. und für die Identifizierung der Betroffenen, sowie die Kosten
          für die Erstellung eines abschließenden Berichts zur forensischen Analyse.
     2.3. Kosten für Rechtsberatung
          Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur rechtlichen Prüfung
          eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. und für Empfehlungen
          zur weiteren rechtlichen Vorgehensweise.
     2.4. Kosten für Public-Relations-Maßnahmen
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für Public-Relations-Maßnahmen eines Ver-
          sicherten zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner öffentlichen Reputation.
          Hiervon umfasst sind auch die Kosten für die Gestaltung und das Versenden
          von Goodwill-Coupons (Preisnachlässe, Gutscheine, Rabatte o. Ä.) inklusive der
          Frankierung, nicht jedoch die gewährten Vorteile selbst.
     2.5. Wiederherstellungskosten
          Der Versicherer ersetzt die Wiederherstellungskosten (insbesondere für den
          Krisendienstleister, weitere externe Dienstleister und interne Mehrkosten des

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        Versicherten), die einem Versicherten durch
        •    die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionsfähigkeit des IT-Systems,
        •    die Wiederherstellung oder Reparatur elektronischer Daten,
        •    den Aufbau provisorischer Zwischenlösungen, um den Betrieb eines Ver-
             sicherten aufrechtzuerhalten oder zeitnah wieder aufzunehmen, oder
        •    die Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schad-
             programmen) der IT-Hardware
        entstehen, wenn die Daten und das IT-System seiner alleinigen Herrschaftsgewalt
        unterliegen bzw. der Versicherte die vollständige Kontrolle darüber hat oder es
        sich um private IT-Geräte im Sinne von Ziffer I.1. handelt.
        Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die o. g. Wiederherstellungskosten
        für die Daten und das IT-System des Versicherten, die nicht seiner alleinigen
        Herrschaftsgewalt unterliegen und über die er nicht die vollständige Kontrolle hat,
        wenn das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten
        ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt und über den er die
        vollständige Kontrolle hat.
        Soweit die Isolation und Säuberung der IT-Hardware technisch nicht möglich oder
        erheblich teurer als eine Neubeschaffung sind, ersetzt der Versicherer auch die
        Kosten für die Neubeschaffung des betroffenen Teils der IT-Hardware, welche
        dem technischen Stand der IT-Hardware, wie sie vor dem versicherten Ereignis
        gemäß Ziffern I.1. bis I.4. bestand, entspricht. Ist dies nicht möglich oder wirt-
        schaftlich unangemessen, ersetzt der Versicherer die Kosten für neue IT-Hard-
        ware, welche dem technischen Stand der ursprünglichen IT-Hardware am
        nächsten kommt.
        Über die vorgenannten Kosten hinaus ersetzt der Versicherer auch Kosten wegen
        Sachsubstanzschäden an der IT-Hardware eines Versicherten, wenn die IT-Hard-
        ware unmittelbar und ausschließlich durch eine Netzwerksicherheitsverletzung
        gemäß Ziffer I.1. beschädigt oder zerstört wird (Wiederherstellungskosten von
        IT-Hardware). Ersetzt werden insoweit die erforderlichen Kosten für eine Repara-
        tur oder – falls eine Reparatur nicht möglich ist – eine Neubeschaffung gleicher
        Art und Güte. Als IT-Hardware in diesem Sinne gelten diejenigen Sachen, die für
        die Steuerung des IT-Systems unverzichtbar sind (z. B. Computer, Router und
        Switches). Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind jedoch Sachen, die zwar
        Bestandteil des IT-Systems eines Versicherten sind, deren Beschädigung oder
        Zerstörung die Steuerung des IT-Systems aber unberührt lässt (z. B. Produktions-
        mittel).
        Für die Wiederherstellungskosten von IT-Hardware gilt die im Versicherungs-
        schein benannte Entschädigungsgrenze.
   2.6. Benachrichtigungskosten
        Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Kosten eines Versicherten für die Prü-
        fung und Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten,
        die durch eine Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. entstehen:
        2.6.1. Benachrichtigungskosten gegenüber Dateninhabern
              Im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten ent-
              stehende Kosten zur Benachrichtigung der Betroffenen.
        2.6.2. Kosten für behördliche Meldeverfahren
              Kosten, die bei der Anzeige und Meldung der Datenrechtsverletzung gemäß
              Ziffer I.3. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen.
        2.6.3. Nachgelagerte Kosten einer Benachrichtigung von Dateninhabern
              Kosten, um nach der Benachrichtigung der Betroffenen deren Anfragen
              zu beantworten. Hiervon umfasst sind insbesondere die Kosten durch die
              Beauftragung eines externen Callcenters oder die Kosten zur Erstellung
              einer Webseite.
                                                                                              6

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   2.7. Cyber-Diebstahl (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungs-
        grenze ausgewiesen ist)
        Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden, die einem Versicherten dadurch
        entstehen, dass unmittelbar infolge einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß
        Ziffer I.1. Gelder (auch Kryptowährungen), Waren oder Wertpapiere abhanden-
        kommen oder dass erhöhte Nutzungsentgelte anfallen, da Anwendungen, z. B.
        Voice-over-IP, in unzulässiger Weise genutzt werden.
        Im Rahmen des Cyber-Diebstahls besteht Versicherungsschutz auch für Vermö-
        gensschäden, die einem Versicherten dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge
        einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. erhöhte Nutzungsentgelte
        oder Versorgungsrechnungen (Strom, Gas oder Wasser) anfallen, weil das IT-
        System des Versicherten zur Schürfung von Kryptowährungen (Krypto-Mining)
        missbraucht wird.
        Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind somit lediglich mittelbar entstandene
        Schäden, insbesondere Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen
        werden, wie beispielsweise bei Fake-President-Fällen.
        Für Cyber-Diebstahl gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Entschädi-
        gungsgrenze.
   2.8. Cyber-Betrug (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze
        ausgewiesen ist)
        Bei Cyber-Betrugsfällen in Form von Fake-President- bzw. CEO-Fraud- und
        Lieferantenbetrugs-Fällen ersetzt der Versicherer Vermögensschäden, die einem
        Versicherten dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge einer Netzwerksicher-
        heitsverletzung gemäß Ziffer I.1. einem Dritten eine Täuschung einer mitver-
        sicherten natürlichen Person (nicht jedoch eines Repräsentanten) möglich wird
        und jene zu einem Abfluss von Geldern, Waren oder Wertpapieren führt.
        Die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer IV.16.1.
        werden um die folgende Anzeige bestimmter Umstände ergänzt:
        •    im Falle von Cyber-Betrug
          - alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um abhandengekommene
        		 Gelder, Waren oder Wertpapiere zurückzuerlangen oder einzufrieren;
             - unverzüglich Strafanzeige zu erstatten.
        Für Cyber-Betrug gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Entschädigungs-
        grenze.
   2.9. Lösegeld
        Der Versicherer ersetzt das gezahlte Lösegeld bzw. bei Bezahlung eines Löse-
        geldes in Form von Kryptowährungen, Waren oder Dienstleistungen deren Markt-
        wert zum Zeitpunkt der Beschaffung.
   2.10. Belohnungsgelder
        Der Versicherer ersetzt gezahlte Belohnungen für Hinweise auf kriminelle Aktivitä-
        ten, wenn jene zur erfolgreichen strafrechtlichen Verfolgung von Beteiligten einer
        versicherten Cyber-Erpressung gemäß Ziffer I.4., eines Cyber-Diebstahls gemäß
        Ziffer II.2.7. oder eines Cyber-Betrugs gemäß Ziffer II.2.8. führen.
   2.11. Bußgelder und Entschädigungen mit Strafcharakter im Ausland
        Der Versicherer ersetzt – soweit dies in der ausländischen Rechtsordnung, nach
        der das Bußgeld verhängt wird, rechtlich zulässig sein sollte – Bußgelder, die eine
        Datenschutzbehörde oder ein Gericht wegen einer Datenrechtsverletzung gemäß
        Ziffer I.3. gegen einen Versicherten verhängt.
        Außerdem ersetzt der Versicherer – soweit dies in der ausländischen Rechtsord-
        nung, nach der Entschädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder
        exemplary damages) zugesprochen werden, rechtlich zulässig sein sollte – Ent-

                                                                                              7

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        schädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary damag-
        es), die direkt oder indirekt gegen einen Versicherten verhängt werden und durch
        eine Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. ausgelöst wurden.
        Für die Bußgelder und Entschädigungen mit Strafcharakter gilt die im Versiche-
        rungsschein benannte Entschädigungsgrenze.
   2.12. Strafrechtsschutz
        Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter-
        essen eines Versicherten oder einer mitversicherten natürlichen Person, wenn
        wegen eines versicherten Ereignisses aus Ziffern I.1. bis I.4. ein Straf- oder
        Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein sonstiges behördliches Verfahren gegen
        einen Versicherten oder eine mitversicherte natürliche Person eingeleitet wird.
        Hierunter werden sämtliche Verfahren gefasst, die in Verbindung mit der Vorberei-
        tung, Durchführung oder Abwicklung eines Strafverfahrens stehen oder sich als
        Konsequenz aus einem Strafverfahren ergeben können.
        Versichert ist auch die Vertretung eines Versicherten gegenüber Strafgerichten,
        Behörden, Beliehenen, vergleichbaren Stellen und parlamentarischen Unter-
        suchungsausschüssen, die berechtigt sind, wegen Straftatbeständen oder Ord-
        nungswidrigkeiten zu ermitteln, auch ohne dass bestimmte Versicherte oder mit-
        versicherte natürliche Personen beschuldigt sein müssen (Firmenstellungnahme).
   2.13. E-Discovery (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze
         ausgewiesen ist)
        Der Versicherer ersetzt die angemessenen Kosten eines externen Spezialisten,
        den ein Versicherter nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Versicherers
        beauftragt, um einer Aufforderung zur Herausgabe elektronisch gespeicherter
        Informationen gemäß US-Regel 26 (b) (1) der Federal Rules of Civil Procedure
        oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen nach einer Netzwerksicherheits-
        verletzung gemäß Ziffer I.1. zu entsprechen.
        Für E-Discovery gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Entschädigungs-
        grenze.
   2.14. Consumer Redress Fund (Konsumentenschutzfonds)
        Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für die von einem Versicherten zu
        hinterlegenden Geldbeträge in einen Konsumentenschutzfonds, zu denen der
        Versicherte per Gesetz verpflichtet ist, weil er aufgrund eines versicherten
        Ereignisses gemäß Ziffer I.1. bis I.4. gesetzlich haftpflichtig ist.
   2.15. Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen
        Der Versicherer ersetzt die im Folgenden beschriebenen Kosten eines Versicher-
        ten für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung der Konten
        der unmittelbar von einer Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. Betroffenen
        (Kreditüberwachungsdienstleistungen).
        Dabei handelt es sich um die Kosten, die erforderlich sind, um für einen Zeitraum
        von maximal 12 Monaten Kreditüberwachungsdienstleistungen für alle Betroffenen
        bereitzustellen, soweit diese Kreditüberwachungsdienstleistungen innerhalb von
        12 Monaten ab Kenntnis der Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. von einem
        Versicherten angeboten und vom Betroffenen genutzt werden.
        Versicherungsschutz besteht jedoch nur für Datenrechtsverletzungen gemäß
        Ziffer I.3., die die Sozialversicherungsnummer, die Führerscheinnummer oder an-
        dere Ausweis-/Kennnummern zum Gegenstand haben und die (in Kombination mit
        anderen Informationen) zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen
        Versicherungskontos verwendet werden können, sowie für Kreditüberwachungs-
        dienstleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
   2.16. Sicherheitsanalyse und Sicherheitsverbesserungen
        Der Versicherer ersetzt die Honorare des Krisendienstleisters für eine Sicherheits-
        analyse der konkret im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle und für

                                                                                              8

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          konkrete Empfehlungen zu Sicherheitsverbesserungen im unmittelbaren Zusam-
          menhang mit dem Versicherungsfall nach dessen Abschluss.
     2.17. Schadenminderungskosten
          Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur – auch erfolglosen –
          Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie
          den Umständen nach für geboten halten durfte.
3.   Cyber-Haftpflicht
     Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn sie infolge eines
     versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. von einem Dritten aufgrund gesetz-
     liche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in
     Anspruch genommen werden.
     Versicherungsschutz in der Cyber-Haftpflicht besteht auch für immaterielle Schäden,
     die sich aus versicherten Vermögensschäden herleiten. Hierzu zählen immaterielle
     Schäden aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie psychischer Beeinträch-
     tigungen (mental anguish oder emotional distress).
     Insofern gewährt der Versicherer den Versicherten auch Versicherungsschutz, wenn sie
     im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. infolge
     von Werbung und Marketing für das eigene Unternehmen von einem Dritten aufgrund
     gesetzlicher Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden
     in Anspruch genommen werden.
     3.1. Versicherungsschutz Cyber-Haftpflicht
          Der Versicherungsschutz der Cyber-Haftpflicht umfasst die Prüfung der Haft-
          pflichtfrage, die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflicht-
          ansprüche.
          Begründet ist ein Haftpflichtanspruch dann, wenn ein Versicherter aufgrund Ge-
          setzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi-
          gung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
          Vergleiche, die ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben wurden, binden
          den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.
          3.1.1. Erfüllung eines Haftpflichtanspruchs
                Ist die Begründetheit des Haftpflichtanspruchs mit bindender Wirkung für
                den Versicherer festgestellt, so weist dieser den zu zahlenden Betrag
                spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an.
          3.1.2. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs
                Bei der Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ersetzt der Versicherer die not-
                wendigen außergerichtlichen und gerichtlichen, auch schiedsgerichtlichen
                Kosten. Die Kosten eines Schiedsverfahrens werden jedoch nur insoweit er-
                setzt, als dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl
                des Schiedsrichters und der Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird.
                Abwehrkosten sind nur gedeckt, soweit der Haftpflichtanspruch den verein-
                barten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von
                der Leistung abgezogen.
                Von den Abwehrkosten umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung
                des Versicherers von einem Versicherten betriebenen negativen Feststel-
                lungsklage oder Nebenintervention.
                Der Versicherer ersetzt ferner notwendige Kosten eines Verfahrens, in dem
                der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Versicherten begehrt
                wird, selbst wenn die einstweilige Verfügung eine Unterlassung oder einen
                Widerruf zum Gegenstand hat.
                Außerdem ersetzt der Versicherer notwendige Kosten der Abwehr einer
                gegen einen Versicherten erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage

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              sowie notwendige außergerichtliche Kosten, die dem Versicherten entste-
              hen, wenn ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung
              geltend gemacht wird.
   3.2. Abwehrkosten in Bezug auf behördliche Verfahren
        Wird gegen einen Versicherten im Zusammenhang mit einem versicherten Ereig-
        nis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. ein Straf-, Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges
        behördliches Verfahren eingeleitet, so ersetzt der Versicherer die notwendigen
        außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrkosten, einschließlich der Kosten
        eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung vorgegangen wird.
        Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Versicherter vorsätzlich eine Straftat oder
        eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er bzw. sie verpflichtet, dem Versiche-
        rer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung gegen den Vorwurf
        getragen hat.
   3.3. Kosten
        Als Kosten gelten Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten,
        Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach
        Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten.
        Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen,
        insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten
        Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten
        einer Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die einem Versicher-
        ten für den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel
        entstehen.
   3.4. Freistellung externer Datenverarbeiter
        Sofern ein Versicherter einen externen Datenverarbeiter nutzt und dieser von
        einem Dritten in Anspruch genommen wird und der Versicherte für derartige
        Inanspruchnahmen eine Haftungsfreistellung unterzeichnet hat, besteht Ver-
        sicherungsschutz, soweit für den Sachverhalt, aufgrund dessen der externe
        Datenverarbeiter in Anspruch genommen wird, auch gemäß den vorliegenden
        Bedingungen Versicherungsschutz bestünde.
   3.5. Vertragsstrafen
        Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der nachstehenden Bedin-
        gungen über die Cyber-Haftpflicht hinaus auch Versicherungsschutz, wenn sie in-
        folge eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. bis I.4. für Vertragsstrafen
        in Anspruch genommen werden.
        3.5.1. Vertragsstrafen an E-Payment Service Provider
              Der Versicherer erstattet Vertragsstrafen, die ein Versicherter einem E-Pay-
              ment Service Provider wegen der Verletzung eines PCI-Datensicherheits-
              standards oder einer PCI-Datensicherheitsvereinbarung zahlen muss. Der
              Versicherer erstattet auch alle weiteren im Zusammenhang mit dieser Ver-
              letzung an den Vertragspartner zu zahlenden Gebühren (insbesondere zur
              Fallbehandlung, Kartenneuausstellung und zum Ausgleich des eigentlichen
              Betrugs) sowie die Kosten etwaiger verpflichtender Prüfungen (Nachweis
              der PCI-Compliance).
        3.5.2. Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten
              Der Versicherer erstattet Vertragsstrafen, die ein Versicherter wegen der
              Verletzung von Geheimhaltungspflichten und Datenschutzvereinbarungen
              zahlen muss.
              Für Vertragsstrafen wegen der Verletzung von Geheimhaltungspflichten gilt
              die im Versicherungsschein ausgewiesene Entschädigungsgrenze.


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4.   Cyber-Betriebsunterbrechung (sofern im Versicherungsschein hierfür eine oder mehrere
     Entschädigungsgrenzen ausgewiesen sind)
     Der Versicherer gewährt den Versicherten unter Berücksichtigung des im Versiche-
     rungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts und der Haftzeit Versicherungs-
     schutz, wenn unmittelbar und ausschließlich durch ein versichertes Ereignis im Sinne
     der Ziffern I.1. bis I.4. eine Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises (Ziffer II.4.1)
     oder eine Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall (Ziffer II.4.2) verursacht wird
     und hierdurch den Versicherten ein Ertragsausfallschaden entsteht.
     4.1. Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises (sofern im Versicherungsschein hier-
          für eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist)
          4.1.1. Inhalt der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises
                 Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung On-
                 Premises besteht nur, wenn die Daten und der Teil des IT-Systems, die von
                 dem versicherten Ereignis betroffen sind, der alleinigen Herrschaftsgewalt
                 des Versicherten unterliegen oder er die vollständige Kontrolle darüber
                 hat. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-
                 Betriebsunterbrechung On-Premises, soweit die Daten und das IT-System,
                 die von dem versicherten Ereignis betroffen sind, nicht der alleinigen Herr-
                 schaftsgewalt des Versicherten unterliegen und er nicht die vollständige
                 Kontrolle darüber hat, sofern das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-
                 Systems des Versicherten ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt
                 unterliegt oder über den er die vollständige Kontrolle hat.
          4.1.2. Begriff der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises
                 Eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises liegt vor, wenn
                 die Produktion eines Versicherten oder die Erbringung von Dienstleistungen
                 durch einen Versicherten vollständig oder teilweise unterbrochen ist und
                 wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch ein versi-
                 chertes Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. verursacht wird. Eine versicherte
                 Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises liegt auch vor, wenn die Be-
                 triebsunterbrechung durch eine Reparatur im Rahmen einer gemäß Ziffer
                 II.2.5. versicherten Wiederherstellung oder durch eine geplante Abschaltung
                 verursacht wird, um die Entstehung weiterer Schäden am IT-System oder
                 den weiteren Verlust von Daten des Versicherten zu verhindern.
          4.1.3. Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises durch Verfügung einer Daten-
                 schutzbehörde
                 Über die Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises gemäß den vorstehen-
                 den Regelungen unter Ziffer II.4.1.1. und II.4.1.2. hinaus besteht auch
                 Versicherungsschutz für den einem Versicherten entstandenen Ertrags-
                 ausfallschaden, der sich unmittelbar und ausschließlich aufgrund einer
                 gegenüber einem Versicherten ergehenden Verfügung einer Datenschutz-
                 behörde innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder des
                 Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) infolge einer
                 Datenrechtsverletzung gemäß Ziffer I.3. ergibt.
                 Datenschutzbehörde in diesem Sinne ist jede Behörde, die nach dem Recht
                 des jeweiligen Staates mit dem Vollzug datenschutzrechtlicher Normen
                 beauftragt ist.
          4.1.4. Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises bei technischen Problemen
                 (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze aus-
                 gewiesen ist)
                 Über die Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises gemäß den vorste-
                 henden Regelungen unter Ziffer II.4.1.1. und II.4.1.2. hinaus besteht auch
                 Versicherungsschutz für den Ertragsausfallschaden eines Versicherten
                 unmittelbar und ausschließlich aufgrund technischer Probleme.


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              Technische Probleme sind Fehlfunktionen des IT-Systems eines Versicher-
              ten, die nicht von einem versicherten Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4.
              verursacht werden, sondern unmittelbar und ausschließlich auf
              • einen Ausfall der Stromversorgung,
              • eine Über- und Unterspannung,
              • eine elektrostatische Aufladung und statische Elektrizität,
              • eine Überhitzung,
              • einen Softwarefehler,
              • einen internen Netzwerkfehler oder
              • einen IT-Hardwarefehler
              zurückzuführen sind.
              Die Fehlfunktion muss dabei unvorhergesehen und unbeabsichtigt gewesen
              sein.
              Darüber hinaus muss die Fehlfunktion von dem Teil des IT-Systems und
              der Stromversorgung ausgehen, welcher der alleinigen Herrschaftsgewalt
              eines Versicherten unterliegt oder über den der Versicherte die vollständige
              Kontrolle hat. Fehlfunktionen aufgrund allmählicher oder altersbedingter
              Reduzierung der Leistungsfähigkeit oder aufgrund von Überlastungen durch
              die fehlerhafte Planung der Auslastung des IT-Systems im gewöhnlichen
              Betrieb bzw. der erhöhten Beanspruchung sind keine technischen Probleme
              im Sinne dieser Bedingungen.
   4.2. Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall (sofern im Versicherungsschein
        hierfür eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist)
        4.2.1. Inhalt der Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall
              Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung bei
              Cloud-Ausfall besteht nur, wenn die Daten und das IT-System, die von dem
              versicherten Ereignis betroffen sind, nicht der alleinigen Herrschaftsgewalt
              oder Kontrolle des Versicherten, sondern auch der Herrschaftsgewalt oder
              Kontrolle eines dritten Dienstleisters (z. B. externes Rechenzentrum, Cloud-
              Anbieter) unterliegen, den ein Versicherter entgeltlich in Anspruch nimmt.
              Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Be-
              triebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall, soweit die Daten und der Teil des
              IT-Systems, die von dem versicherten Ereignis betroffen sind, der alleinigen
              Herrschaftsgewalt oder Kontrolle des Versicherten unterliegen, sofern das
              versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten aus-
              geht, der auch der Herrschaftsgewalt oder Kontrolle eines dritten Dienst-
              leisters (z. B. externes Rechenzentrum, Cloud-Anbieter) unterliegt, den
              ein Versicherter entgeltlich in Anspruch nimmt.
              Eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall im Sinne
              dieser Bedingungen setzt zudem voraus, dass der dritte Dienstleister min-
              destens ISO27001-zertifiziert oder in Tier Level 3 gemäß TIA-942 (Tele-
              communications Infrastructure Standard für Data Centers) eingestuft ist.
        4.2.2. Begriff der Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall
              Eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall liegt vor,
              wenn die Produktion eines Versicherten oder die Erbringung von Dienstleis-
              tungen durch einen Versicherten vollständig oder teilweise unterbrochen
              ist und wenn diese Unterbrechung unmittelbar und ausschließlich durch ein
              versichertes Ereignis gemäß Ziffern I.1. bis I.4. verursacht wird.


                                                                                             12

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   4.3. Allgemeine Bestimmungen für die Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises
        oder bei Cloud-Ausfall
        4.3.1. Begriff des Ertragsausfallschadens
              Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem
              Betriebsgewinn, soweit ein Versicherter diese fortlaufenden Kosten und den
              Betriebsgewinn unmittelbar und ausschließlich infolge der durch die voll-
              ständige oder teilweise Nichtverfügbarkeit des IT-Systems bedingten und
              nach den Absätzen II.4.1. und II.4.2. versicherten Betriebsunterbrechung
              nicht – auch nicht zukünftig – erwirtschaften kann.
        4.3.2. Versicherter Zeitraum
              Der versicherte Zeitraum und die Haftzeit beginnen mit Eintritt der versicher-
              ten Cyber-Betriebsunterbrechung. Der versicherte Zeitraum endet zu dem
              Zeitpunkt, zu dem ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, spätes-
              tens jedoch mit Ablauf der Haftzeit.
        4.3.3. Zeitlicher Selbstbehalt
              Die Laufzeit des im Versicherungsschein ausgewiesenen zeitlichen Selbst-
              behalts beginnt mit Eintritt der versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung
              und endet mit Ablauf der im Versicherungsschein bestimmten Zeit. Der
              zeitliche Selbstbehalt gilt als überschritten, wenn auch nach Ablauf des im
              Versicherungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts das IT-System
              des Versicherten noch nicht wiederhergestellt ist und weiterhin ein Ertrags-
              ausfallschaden entsteht.
              Die Regelung zum monetären Selbstbehalt gemäß Ziffer IV.7. bleibt un-
              berührt.
        4.3.4. Wechselwirkungsschäden bei Cyber-Betriebsunterbrechung
              Eine versicherte Betriebsunterbrechung liegt auch vor, wenn bei einem
              Versicherten ein Ertragsausfallschaden eintritt, der unmittelbar und aus-
              schließlich aufgrund einer gemäß Ziffer II.4.1. oder Ziffer II.4.2. versicherten
              Cyber-Betriebsunterbrechung bei einem anderen Versicherten entsteht,
              sofern die Cyber-Betriebsunterbrechung bei diesem anderen Versicherten
              den zeitlichen Selbstbehalt gemäß Ziffer II.4.3.3. überschreitet.
        4.3.5. Schadenunabhängige Umstände
              Bei der Berechnung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu
              berücksichtigen, die das Geschäftsergebnis des Versicherten günstig oder
              ungünstig beeinflusst hätten, wenn die Cyber-Betriebsunterbrechung nicht
              eingetreten wäre.
              Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung eines Versicherten
              führen.
        4.3.6. Mehrkosten
              Der Versicherer erstattet den Versicherten auch alle angemessenen und
              notwendigen Mehrkosten, die unmittelbar und ausschließlich infolge der
              durch die vollständige oder teilweise Nichtverfügbarkeit des IT-Systems
              bedingten und gemäß Ziffer II.4.1. oder Ziffer II.4.2. versicherten Cyber-
              Betriebsunterbrechung verursacht werden. Mehrkosten sind Kosten, die
              einem Versicherten unter normalen Umständen nicht entstehen und nach
              einer versicherten Cyber-Betriebsunterbrechung von einem Versicherten
              zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen.
              Mehrkosten sind insbesondere Kosten für die Benutzung anderer Anlagen,
              die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren, die Inanspruch-
              nahme von Lohndienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen oder den
              Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten, einmalige Umprogrammierungskos-
              ten sowie Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung einer versicher-
              ten Cyber-Betriebsunterbrechung entstehen, soweit der Versicherte sie den
              Umständen nach für geboten halten durfte.
                                                                                                 13

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                                   4.3.7. Anwendbarkeit der Entschädigungsgrenzen
                                          Für sämtliche Leistungen wegen einer Cyber-Betriebsunterbrechung gelten
                                          die im Versicherungsschein ausgewiesenen Entschädigungsgrenzen.


III. Was ist nicht 		    Wenn einer der nachfolgend aufgeführten Risikoausschlüsse vorliegt, besteht kein
     versichert?		       Versicherungsschutz. Dies gilt für alle unter Ziffer II. aufgeführten Leistungen
		                       des Versicherers.
                         1.   Vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung
                              Kein Versicherungsschutz besteht wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder
                              wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers
                              durch einen Versicherten. Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Fälle einer vor-
                              sätzlichen Schadenverursachung oder eines wissentlichen Abweichens von Gesetz,
                              Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch den Leiter der Rechtsabteilung,
                              der IT-Abteilung oder des Risikomanagements eines Versicherten.
                              Der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Fest-
                              stellung der vorsätzlichen Schadenverursachung oder wissentlichen Pflichtverletzung
                              durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines
                              Mediators oder Anerkenntnis der Versicherten. In diesem Fall ist der Versicherte zur
                              Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten
                              Leistungen verpflichtet.
                         2.   Gewaltsame Auseinandersetzungen und Cyber-Operationen
                              Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden, die sich direkt oder indirekt im
                              Zusammenhang mit einem der folgenden Ereignisse ergeben:
                              2.1. dem Einsatz physischer Gewalt eines Staates gegenüber einem anderen Staat
                                   (Krieg), unabhängig davon, ob Krieg erklärt wurde oder nicht,
                              2.2. Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Streik, Revolution, Aufruhr sowie militärischer
                                   oder anderer Formen der gewaltsamen Machtergreifung oder
                              2.3. dem unzulässigen Zugriff auf ein IT-System durch oder im Namen eines Staates
                                   im Territorium eines anderen Staates oder die unzulässige Nutzung eines IT-
                                   Systems durch oder im Namen eines Staates im Territorium eines anderen
                                   Staates (Cyber-Operation), wenn diese Cyber-Operation einem Staat zuge-
                                   schrieben werden kann und:
                                   •     im Zuge eines Krieges ausgeführt wird und/oder
                                •        direkt oder indirekt zu einer Störung der Verfügbarkeit, Integrität oder
                              		         Leistungsfähigkeit der kritischen Infrastruktur oder aber der Sicherheit
                              		         oder Verteidigung eines anderen Staates führt.
                                   Eine Cyber-Operation kann insbesondere dann einem Staat zugeschrieben
                                   werden, wenn die Regierung oder eine Sicherheitsbehörde (einschließlich Ge-
                                   heimdiensten und Verfassungsschutzbehörden) eines relevanten Staates dies
                                   öffentlich kommuniziert.
                                   Ein relevanter Staat ist jeder Staat,
                                   •     dessen Verfügbarkeit, Integrität oder Leistungsfähigkeit der kritischen
                                         Infrastruktur oder aber der Sicherheit oder Verteidigung durch die Cyber-
                                         Operation gestört wurde (betroffener Staat) oder
                                   •     der Mitglied der Europäischen Union oder
                                   •     der Mitglied der NATO ist.
                                   Bei widersprüchlichen Zuschreibungen innerhalb eines relevanten Staates ist die
                                   von der Regierung des jeweiligen Staates im Rahmen der offiziellen Kommunika-

                                                                                                                      14

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           tion vorgenommene Zuschreibung maßgeblich. Bei widersprüchlichen Zuschrei-
           bungen zwischen verschiedenen relevanten Staaten ist die Zuschreibung durch
           den betroffenen Staat maßgeblich. Hat der betroffene Staat keine Zuschreibung
           vorgenommen, genügt die Zuschreibung durch einen relevanten Staat, auch
           wenn ein oder mehrere andere relevante Staaten diese nicht teilen oder ihr
           widersprechen.
           Sofern keine Zuschreibung einer Cyber-Operation durch einen relevanten Staat
           erfolgt, kann eine Cyber-Operation auch dann einem Staat zugeschrieben
           werden, wenn der Versicherer dies durch geeignete Beweise nachweist.
           Als kritische Infrastruktur im Sinne des vorliegenden Ausschlusses gelten alle in
           der jeweiligen Fassung des § 2 Nr. 10 BSIG einschließlich der dazugehörigen
           Verordnungen oder einer etwaigen Nachfolgeregelung sowie alle in entsprechen-
           den ausländischen Rechtsnormen als kritische Infrastruktur oder wesentliche
           Dienste (essential services) definierten Einrichtungen.
 3.   Technische Infrastruktur
      Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden aufgrund einer Störung oder eines
      Ausfalls der öffentlichen oder privaten technischen Infrastruktur, die nicht vom Ver-
      sicherungsnehmer selbst betrieben wird. Zur öffentlichen und privaten Infrastruktur
      gehören:
      •    Strom-, Gas-, Wasser- und Wasserstoffversorgung,
      •    externe Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung dienen,
           insbesondere Telefon-, Internet-, Computer-, Daten- oder Funknetze, sowie
           Leistungen von Internet- und Telekommunikationsanbietern bzw. Providern,
           Satelliten,
      •    Domain Name Systems (DNS), Internet Service Provider (ISP), Content Delivery
           Networks (CDN) oder Certificate Authorities (CA) sowie
      •    alle weiteren vergleichbaren privaten Einrichtungen oder Einrichtungen der
           Gebietskörperschaften.
 4.   Produktrückruf
      Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Rück-
      ruf eigener oder fremder Produkte oder Dienstleistungen.
 5.   Vertragsstrafen
      Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Vertragsstrafen, soweit
      diese nicht ausdrücklich mitversichert sind.
 6.   Glücksspiel
      Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden infolge der Organisation oder des
      Ausrichtens von Preisausschreiben, Lotterien, Auslobungen oder sonstigen Glücks-
      spielen.
 7.   Finanzmarkttransaktionen
      Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden infolge jedweder Form des Kaufs
      oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen oder ver-
      gleichbaren Wertanlagen.
 8.   Rechtswidriges Erfassen und Nutzen von Daten
      Kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Versicherter mit Kenntnis oder infolge
      grob fahrlässiger Unkenntnis eines Repräsentanten personenbezogene Daten im
      Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder entsprechender, auch aus-
      ländischer, Rechtsnormen rechtswidrig erfasst oder nutzt.
 9.   Patent- und Kartellrechtsverletzungen
      Kein Versicherungsschutz besteht wegen Ansprüchen aufgrund von Patentrechtsver-


                                                                                               15

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     letzungen oder Schäden aus dem Verlust der Patentierbarkeit sowie Kartellrechtsver-
     letzungen.
 10. Hoheitliche Eingriffe
     Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit hoheitlichen Eingriffen, ins-
     besondere
     Beschlagnahme, (teilweise) Betriebseinstellung, (teilweise) Betriebsschließung, Ver-
     staatlichung, Zerstörung oder anderweitigen Maßnahmen einer Behörde oder sonstigen
     staatlichen Einrichtung. Dies gilt nicht für Datenschutzbehörden im EWR oder UK.
 11. Naturkatastrophen
     Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Erdbeben, Vulkanausbruch,
     Flutwelle, Flut, Feuer, Explosion, Wind, Blitzschlag, Frost, Sonneneruption, Asteroide-
     neinschlag, Magnetfeldverschiebung oder andere Naturereignisse.
 12. Sachschäden
     Kein Versicherungsschutz besteht für Sachschäden. Dies gilt nicht für Wiederher-
     stellungskosten für IT-Hardware gemäß Ziffer II.2.5. oder sonstige, explizit im Versi-
     cherungsschein versicherte Sachschäden.
 13. Personenschäden
     Kein Versicherungsschutz besteht für Personenschäden.
 14. Kernenergie, Radioaktivität, biologische und chemische Ursachen
     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität
     und Schäden aufgrund biologischer oder chemischer Ursachen, einschließlich mittel-
     barer und unmittelbarer Folgeschäden.
 Zusätzlich zu den vorgenannten Ausschlüssen besteht in der Cyber-Haftpflicht kein Ver-
 sicherungsschutz für die folgenden Ansprüche:
 15. Vertragserfüllung
     In der Cyber-Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn es sich um gesetzliche
     oder vertragliche Ansprüche handelt:
     •     auf Erfüllung von Verträgen, Garantiezusagen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
           nahme, Rücktritt, Minderung auf Schadenersatz statt der Leistung;
     •     wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
           können;
     •     wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
           Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
     •     auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
           Vertragserfüllung;
     •     auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
     •     wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
 16. Produkt- und Dienstleistungshaftpflicht
     In der Cyber-Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz aus einer Haftung für von
     Versicherten in den Verkehr gebrachte Produkte oder Dienstleistungen.
 17. Ansprüche der Versicherten gegeneinander
     In der Cyber-Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche der Versicher-
     ten gegeneinander.
     Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Ansprüche von mitversicherten natürlichen
     Personen gegen einen Versicherten aufgrund einer Datenrechtsverletzung gemäß
     Ziffer I.3.


                                                                                               16

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IV. Allgemeine   1.   Versicherungsfall
    Regelungen 		     Der Versicherungsfall ist der tatsächliche Eintritt eines Ereignisses gemäß Ziffer I.,
		                    welches die Schädigung eines Dritten oder den Eigenschaden eines Versicherten
		                    unmittelbar herbeiführt.
                      Für die Soforthilfe im Notfall gemäß Ziffer II.1.1., die Cyber-Eigenschäden in Form von
                      Kosten für Krisenmanagement gemäß Ziffer II.2.1., die Kosten für IT-Forensik gemäß
                      Ziffer II.2.2., die Kosten für Rechtsberatung gemäß Ziffer II.2.3. und die Kosten für Pub-
                      lic-Relations-Maßnahmen gemäß Ziffer II.2.4. und die Benachrichtigungskosten gemäß
                      Ziffer II.2.6. besteht unabhängig vom tatsächlichen Eintritt des Versicherungsfalles be-
                      reits dann Versicherungsschutz, wenn der tatsächliche Eintritt eines Versicherungsfalles
                      aufgrund der objektiven Umstände zu vermuten ist.
                      1.1. Serienschaden
                            Mehrere im versicherten Zeitraum eingetretene oder vermutete Versicherungs-
                            fälle, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen, die in
                            einem inneren, insbesondere sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinan-
                            der stehen, beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Versicherungs-
                            perioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein Versicherungsfall, der in
                            dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten Ver-
                            sicherungsfälle eingetreten ist.
                      1.2. Beweiserleichterung bezüglich des Versicherungsfalles
                            Kann der Beweis, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nicht erbracht
                            werden, so gilt der Eintritt des Versicherungsfalles bereits dann als bewiesen,
                            wenn aufgrund objektiver Umstände keine vernünftigen Zweifel daran bestehen
                            können, dass alternative Ursachen für den Eintritt des versicherten Schadens
                            nicht in Betracht kommen.
                            Voraussetzung für die Anwendung der Beweiserleichterung ist weiterhin, dass
                            der Krisendienstleister durch den Versicherten eingeschaltet wurde und dass kein
                            Verstoß der Versicherten gegen Anzeige- bzw. Mitwirkungsobliegenheiten im Ver-
                            sicherungsfall vorliegt.
                 2.   Vorrangige Versicherung
                      Ist ein Versicherungsfall oder ein Schaden auch unter einem anderen Versicherungs-
                      vertrag versichert, so geht der vorliegende Vertrag vor.
                      Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem anderen Versicherungsvertrag um eine Cyber-
                      Versicherung eines Versicherten handelt. In diesem Fall steht die vorliegende Versiche-
                      rung erst im Anschluss an die Versicherungssumme der anderen Versicherung zur Ver-
                      fügung. Versicherungsschutz besteht in Ergänzung zu der Leistung des anderen Ver-
                      sicherers, soweit der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag weiter ist
                      als unter dem anderen einschlägigen Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeck-
                      ung) oder der anderweitige Versicherungsschutz durch Zahlung verbraucht ist (Sum-
                      menausschöpfungsdeckung).
                      Erhält der Versicherte aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag wegen dauerhafter
                      Zahlungsunfähigkeit des anderen Versicherers keine Leistung, so leistet der Versicherer
                      des vorliegenden Vertrags Zug um Zug gegen Abtretung der Leistungsansprüche des
                      Versicherten.
                      Bestreitet der andere Versicherer seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet
                      der Versicherer des vorliegenden Vertrags unter Eintritt in die Rechte des Versicherten
                      vor.
                 3.   Versicherter Zeitraum
                      3.1. Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit
                            Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der Ver-
                            tragslaufzeit eingetreten sind.


                                                                                                                   17

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          Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz in der Cyber-Haftpflicht auch für
          Schadenereignisse, die vor der Vertragslaufzeit eingetreten sind und den Ver-
          sicherten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren.
     3.2. Nachmeldefrist
          Versicherungsschutz besteht nur für Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht
          später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet
          werden.
          Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der unverbrauchte Teil der Jahres-
          höchstleistung der letzten Versicherungsperiode zu den bei Vertragsende gelten-
          den Bedingungen zur Verfügung.
4.   Räumlicher Geltungsbereich und Non-Admitted-Countries
     Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.
     Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich ge-
     schuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz des
     Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erbringen. Einen
     Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur der Versicherungs-
     nehmer selbst.
5.   Kumulklausel
     Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versiche-
     rungssummen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehrere
     Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaftpflicht-,
     Betriebshaftpflicht-, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende Hiscox
     Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der Risikoträger
     Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624) Versiche-
     rungsschutz besteht (Kumulfall).
     Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
     Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträ-
     gen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der
     niedrigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.
6.   Fälligkeit von Entschädigungsleistungen für Cyber-Eigenschäden
     Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde
     und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
     Der Versicherte kann zwei Wochen nach Meldung des Schadens den Betrag als
     Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist,
     sofern keine Gründe für eine Aufschiebung der Zahlung vorliegen.
     Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
     •    wenn Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherten bestehen;
     •    wenn ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen einen Versicherten
          oder einen Repräsentanten anhängig ist.
7.   Monetärer Selbstbehalt
     Ein Versicherter beteiligt sich in jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungs-
     schein vereinbarten Betrag an der Leistung des Versicherers (monetärer Selbstbehalt).
     Der Versicherungsnehmer kann den im Versicherungsschein vereinbarten monetären
     Selbstbehalt um 25 % je Schadenfall reduzieren, wenn die im Versicherungsschein-
     Beiblatt und unter www.hiscox.de/cybercleargo näher beschriebenen Voraussetzungen
     zu dem Cyber-Training erfüllt werden.
8.   Leistungsobergrenzen
     8.1. Je Versicherungsfall
          Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver-
          sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder ander-
                                                                                              18

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           weitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet. Dies gilt nicht für Abwehr-
           kosten gemäß Ziffer II.3.1.2., wenn diese ausschließlich oder überwiegend auf
           Veranlassung des Versicherers entstehen und wenn die Abwehr vollumfänglich
           erfolglos bleibt.
      8.2. Je Versicherungsjahr
           Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres-
           höchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hier-
           auf angerechnet. Dies gilt nicht für Abwehrkosten gemäß Ziffer II.3.1.2., wenn
           diese ausschließlich oder überwiegend auf Veranlassung des Versicherers ent-
           stehen und wenn die Abwehr vollumfänglich erfolglos bleibt.
      Übersteigt ein Haftpflichtanspruch eine der vorgenannten Leistungsobergrenzen, trägt
      der Versicherer Kosten nur insoweit, als sie bei einem Haftpflichtanspruch in Höhe der
      Leistungsobergrenze entstanden wären.
9.    Zahlung der Versicherungssumme
      Der Versicherer kann einem Versicherten im Versicherungsfall zu jedem Zeitpunkt die
      Versicherungssumme bzw. den noch nicht verbrauchten Teil der Versicherungssumme
      bzw. einer gegebenenfalls vereinbarten Entschädigungsgrenze auszahlen. In diesem
      Fall hat der Versicherer gegenüber den Versicherten keine weitere Leistungspflicht
      (inklusive Abwehrkosten) für diesen Versicherungsfall.
10.   Versicherte
      Versicherte sind:
      •    der Versicherungsnehmer und
      •    mitversicherte Unternehmen.
      10.1. Versicherungsnehmer
           Der Versicherungsnehmer ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
      10.2. Mitversicherte Unternehmen
           Mitversicherte Unternehmen sind:
           •     bei Versicherungsbeginn bereits als rechtlich selbstständig existierende
                 Gesellschaften innerhalb des EWR und UK, auf die der Versicherungs-
                 nehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben
                 kann,
           •     neue Tochtergesellschaften.
           Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit
           zu einer Tochtergesellschaft, gilt sie ab dem Zeitpunkt der Gründung oder des
           Erwerbs automatisch als mitversichertes Unternehmen. Entsprechendes gilt für
           Gesellschaften, die während der Vertragslaufzeit mit dem Versicherungsnehmer
           oder einer Tochtergesellschaft verschmolzen werden, ab dem Zeitpunkt des Voll-
           zugs der Verschmelzung.
           Dies gilt nicht für:
           •     Gesellschaften mit im Vergleich zum Versicherungsnehmer insgesamt
                 niedrigerem IT-Sicherheitsniveau,
           •     Gesellschaften außerhalb des EWR und UK,
           •     Gesellschaften, deren Gesellschaftszweck von dem des Versicherungs-
                 nehmers abweicht,
           •     IT-Unternehmen mit Fernzugriffsrechten auf die IT-Systeme ihrer Kunden
                 oder
           •     Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen sowie Pensionskassen.
           Gesellschaften mit im Vergleich zu dem Versicherungsnehmer insgesamt niedri-
           gerem IT-Sicherheitsniveau gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für die
                                                                                                19

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           Dauer von maximal 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Gründung,
           des Erwerbs, der Umwandlung oder der Verschmelzung, sofern eine Versicherung
           der Tochtergesellschaft beim Versicherer innerhalb der vorgenannten Frist an-
           gefragt wird. Die Deckung endet bereits vor Ablauf der 60 Tage, sobald der Ver-
           sicherer den Versicherungsschutz für die Tochtergesellschaft ablehnt oder der
           Versicherungsvertrag insgesamt endet.
           Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten, erworbenen oder verschmolzenen
           (Tochter-)Gesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gründung, des Er-
           werbs, der Umwandlung oder der Verschmelzung auf mehr als 20 % der konsoli-
           dierten Umsatzsumme des Versicherungsnehmers, so gilt sie nur vorbehaltlich
           einer Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung als mitversichertes
           Unternehmen.
           Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Versicherungsfälle, die auf Pflicht-
           verletzungen neuer Tochtergesellschaften beruhen, für die aus einem anderen
           Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder die auf Pflichtverletzun-
           gen neuer Tochtergesellschaften beruhen, wenn jene einem Versicherten zum
           Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren.
11.   Repräsentanten
      Repräsentanten im Sinne dieses Vertrages sind:
      •    die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
      •    die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
      •    die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
      •    die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
      •    die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
      •    die Inhaber von Einzelfirmen,
      •    die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane
           (bei anderen Unternehmensformen, z. B. Genossenschaften, Verbänden, Ver-
           einen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen),
      •    der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis (bei ausländischen Unter-
           nehmen) oder
      •    der Leiter der Rechtsabteilung, der IT-Abteilung oder des Risikomanagements.
12.   Mitversicherte natürliche Personen
      Mitversicherte natürliche Personen im Sinne dieses Vertrages sind:
      •    die angestellten Mitarbeiter der Versicherten,
      •    die in den Betrieb der Versicherten eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeits-
           unternehmen,
      •    die in den Betrieb der Versicherten eingegliederten freien Mitarbeiter, soweit
           diese im Namen und Auftrag der Versicherten tätig werden.
13.   Regressverzicht bei grober Fahrlässigkeit
      Führt eine mitversicherte natürliche Person einen Versicherungsfall grob fahrlässig her-
      bei, so verzichtet der Versicherer darauf, gegen diese mitversicherte natürliche Person
      Regressansprüche geltend zu machen. Dieser Regressverzicht gilt nicht gegenüber
      einem Repräsentanten eines Versicherten.
14.   Gefahrerhöhung
      Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versiche-
      rungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
      Eintritt eines Versicherungsfalles oder die Vergrößerung eines Schadens oder eine un-
      gerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Eine Gefahr-
      erhöhung liegt insbesondere bei folgenden Umständen vor:

                                                                                                 20

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      •    Änderung des Geschäftszwecks eines Versicherten;
      •    Aufnahme von Online-Handel;
      •    erhebliche technisch-organisatorische Änderungen in der Informationssicherheits-
           struktur eines Versicherten wie zum Beispiel nachteilige Veränderungen im Infor-
           mationssicherheitsmanagementsystem (ISMS), Veränderungen in der Daten-
           sicherungsstrategie oder Out- bzw. Insourcing von IT-Prozessen.
      Der Versicherer fragt einmal jährlich typische gefahrerhöhende Umstände ab (Prämien-
      regulierungsprozess).
      Unabhängig vom Prämienregulierungsprozess bleibt die gesetzliche Pflicht des Ver-
      sicherungsnehmers, nach Vertragserklärung ohne die Einwilligung des Versicherers
      keine Gefahrerhöhungen vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen,
      bestehen. Kommt es trotzdem zu einer Gefahrerhöhung, hat der Versicherungsnehmer
      sie abweichend von den gesetzlichen Regelungen innerhalb eines Monats nach Kennt-
      niserlangung anzuzeigen.
15.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
      Der Versicherte hat vor Eintritt des Versicherungsfalles die folgenden Obliegenheiten zu
      beachten und zu erfüllen.
      15.1. Datensicherung
           Die Versicherten haben mindestens wöchentlich eine vollständige Datensicherung
           vorzunehmen. Für die Erstellung dieser Datensicherung ist eine Offline-Daten-
           sicherung mit dauerhafter physischer Trennung von den zu sichernden IT-Sys-
           temen oder eine unveränderbare Online-Datensicherung, auf die Administratoren
           nur mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung oder aus einer separaten Domain
           zugreifen können, zu nutzen. Diese Datensicherung ist für mindestens 30 Tage
           aufzubewahren.
      15.2. Patchmanagement
           Die Versicherten haben Sicherheitsupdates auf Servern und Clients (mobilen Ge-
           räten, Desktops und Terminals) sowie auf Netzwerkgeräten und Sicherheitssys-
           temen (z. B. Firewalls, Virenschutz) innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung
           des Updates durch den Hersteller einzuspielen.
      15.3. Betrieb von Altsystemen
           Sofern die Versicherten Betriebssysteme nutzen, für die ihnen keine Sicherheits-
           updates mehr bereitgestellt werden (Altsysteme), hat der Betrieb dieser Altsys-
           teme ausschließlich in einer isolierten Netzwerkumgebung ohne direkten Internet-
           zugang und mit durchgehender Kontrolle des Datenverkehrs zu erfolgen.
      15.4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
           Verletzt ein Versicherter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
           vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
           so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
           Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kün-
           digungsrecht, wenn der Versicherte nachweist, dass er die Obliegenheit weder
           vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
           Verletzt der Versicherte eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von
           der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
           heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
           der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht.
           Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte nachweist,
           dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
           Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
           oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
           Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
           wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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16.   Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
      16.1. Anzeige bestimmter Umstände
           Der Versicherte hat unverzüglich nach Kenntniserlangung:
           •     den (vermuteten) Eintritt eines Versicherungsfalles beim Krisendienstleister
                 und beim Versicherer anzuzeigen;
           •     die Erhebung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs beim Versicherer
                 anzuzeigen;
           •     gegen ihn gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide,
                 Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbst-
                 ständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den
                 Anspruchsteller beim Versicherer anzuzeigen;
           •     im Falle einer Cyber-Betriebsunterbrechung den Krisendienstleister und
                 den Versicherer hierüber zu informieren und alle erforderlichen Informatio-
                 nen zur Verfügung zu stellen;
           •     im Falle einer Cyber-Erpressung
                 - alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es
                   sich um eine ernst zu nehmende Drohung handelt;
                 - die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem
                   Krisendienstleister die Genehmigung zur Weitergabe dieser Informatio-
                   nen zu geben.
      16.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
           Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Scha-
           denersatz hat der Versicherte, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten,
           fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
           einzulegen.
      16.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers
           Der Versicherte ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers
           nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen
           und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm
           dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr
           des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
           ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den
           Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach
           Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen
           Schriftstücke einzusenden.
      16.4. Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer
           Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit bzw.
           Schiedsverfahren über einen Haftpflichtanspruch, hat der Versicherte die Ver-
           fahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten
           oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu
           geben.
      16.5. Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers
           Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haft-
           pflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtli-
           chen Erklärungen im Namen des Versicherten abzugeben.
      16.6. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
           Verletzt der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer
           von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit
           vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
           heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-


                                                                                                 22

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           schuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast
           für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte.
           In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
           der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
           falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
           sicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit
           arglistig verletzt hat.
           Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten
           ist Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen
           Leistungsfreiheit, dass der Versicherer den Versicherten auf diese Rechtsfolge in
           Textform hingewiesen hat.
17.   Prämienanpassung bei Umsatzänderung
      Soweit die Prämie (Beitrag) in Abhängigkeit vom Umsatz der Versicherten berechnet
      wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers
      Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform
      anzuzeigen (Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versiche-
      rungsnehmer einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist.
      Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder
      sonstige Belege nachzuweisen.
      Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die ge-
      samte laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine
      Prämienanpassung vorgenommen.
      Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Ver-
      sicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungs-
      periode vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige inner-
      halb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers
      nachgeholt, erlischt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung
      der Prämie und der Versicherer nimmt die Prämienanpassung vor.


                                                                                                   23
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