# KRAVAG LOGISTIC Police CyberRisk: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-kravag-r-v-gruppe-logistic-police-cyberrisk.php
- Rechtlicher Träger: KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-kravag-r-v-gruppe-logistic-police-cyberrisk.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen KRAVAG-LOGISTIC Police CyberRisk](https://www.ruv.de/dam/jcr:c0bfcd90-0ab0-43f1-8a68-7b95613b75f4/versicherungsbedingungen-kravag-logistic-police-cyberrisk.2026-06-29-12-59-42.pdf), Fassung KFM0726, CyberRisk Stand 01.04.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Versicherungsschein | Die Leistung vom Versicherer je Versicherungsfall ist auf die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtlichen Versicherungssummen begrenzt. | 1.6, Seite 27 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Jahres) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist die Jahreshöchstentschädigung auf die Versicherungssumme begrenzt | 1.6, Seite 27 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). | 1.7, Seite 27 |
| Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Betriebe) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (auch Server und Tätigkeit im Ausland) | ja | Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit | 1.11, Seite 29 |
| Anspruchserhebungs- oder Feststellungsprinzip (Versicherungsfall ist die Entdeckung oder Geltendmachung) | ja | die erste nachprüfbare Feststellung des versicherten Schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. | 1.3, Seite 26 |
| Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Pflichtverletzungen und Angriffe | ja | Voraussetzung ist, dass die Informationssicherheitsverletzung sich in einem Zeitraum von 10 Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist. | 1.10.3, Seite 28 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende | ja | die sich nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags manifestiert haben und gemeldet werden. | 1.10.2, Seite 28 |
| Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Inhabern und Mitarbeitern | ja | Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und mitversicherte Unternehmen mit demselben Betriebscharakter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland | 1.9.1, Seite 27 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | 7.8, Seite 39 |
| Hackerangriff und unberechtigter Zugriff auf IT-Systeme | ja | den Zugang zu oder den Zugriff auf Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers | 1.3.2, Seite 26 |
| Schadsoftware, Viren und Verschlüsselungstrojaner (Ransomware) | ja | die Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) mittels oder in Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers | 1.3.2, Seite 26 |
| Denial-of-Service-Angriffe (Überlastung von Servern und Websites) | ja | die Ausführung einer Elektronische Zahlungsblockade (z.B. Denial of Service) | 1.3.2, Seite 26 |
| Datendiebstahl und Datenschutzverletzung (Abfluss personenbezogener Daten) | ja | Die Vertraulichkeit von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn nur ein berechtigter Zugriff oder Zugang stattgefunden hat. | 8.21, Seite 43 |
| Bedienfehler und Fehlbedienung durch Mitarbeiter ohne Angriff | ja | den Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers gleich ob befugt oder unbefugt | 1.3.2, Seite 26 |
| Technisches Versagen und Programmierfehler ohne Angriff | ja | Der Versicherer bietet Versicherungsschutz in Folge von technischen Defekten an Hardwarekomponenten oder Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers, für die ein Wartungsvertrag besteht. | CY201700, Seite 49 |
| Vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter (Innentäter) | ja | durch das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln der mitversicherten Personen | 1.1, Seite 26 |
| Verlust oder Diebstahl mobiler Geräte mit Firmendaten | nicht geregelt |  |  |
| Daten und Systeme bei externen Dienstleistern und in der Cloud mitversichert | ja | Elektronische Daten, die im Auftrag des Versicherungsnehmers durch Dritte erhoben oder verarbeitet werden, werden im Rahmen der Versicherungsbedingungen als elektronische Daten des Versicherungsnehmers verstanden. | 8.5.5, Seite 41 |
| Notfall-Hotline rund um die Uhr mit Einsatz ohne vorherige Deckungszusage | ja | Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich einen telefonischen Ansprechpartner für eine erste Analyse des Schadenbilds | 5.2.1, Seite 33 |
| IT-Forensik (Ursache und Umfang des Angriffs ermitteln) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer erstattet die geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des Schadenhergangs | 4.4, Seite 32 |
| Wiederherstellung von Daten und Software | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers auf der Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze. | 2.1, Seite 29 |
| Bereinigung und Wiederinbetriebnahme der IT-Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers auf der Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze. | 2.1, Seite 29 |
| Ersatz unbrauchbar gewordener Hardware nach einem Angriff | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt Sacheigenschäden und Sachdrittschäden zum Zeitwert, die durch einen versicherten Schaden | CY200411, Seite 47 |
| Kosten für Sicherheitsverbesserungen nach einem Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten zur Schließung der ursächlichen Sicherheitslücke in Computerprogrammen und Betriebssystemen des Versicherungsnehmers | CY202600, Seite 51 |
| Krisenkommunikation und PR-Berater (Reputationsschutz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind die entstandenen notwendigen Mehrkosten eines externen Beraters zur Beurteilung, Beseitigung und Bewältigung eines Krisenfalls | 4.2, Seite 32 |
| Anwaltliche Beratung zu Melde- und Informationspflichten nach Datenschutzrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall. | 5.2.2, Seite 33 |
| Benachrichtigung betroffener Personen und Aufsichtsbehörden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen | 4.1, Seite 31 |
| Überwachung (Monitoring) für betroffene Personen und Callcenter | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer erstattet die notwendigen Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen) | 4.3, Seite 32 |
| Lösegeld bei Cybererpressung, soweit rechtlich zulässig | ja, bis zur Versicherungssumme | Soweit vereinbart wird auch das Lösegeld erstattet. | 4.6, Seite 32 |
| Krisenberater und Verhandlungsführung bei Erpressung | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz umfasst Kosten, die durch eine Cyber-Erpressung entstehen. | 4.6, Seite 32 |
| Belohnung für Hinweise zur Ergreifung der Täter | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld oder Cyber-Erpressung. | 6.16, Seite 37 |
| Präventionsleistungen (Schwachstellenscan, Schulung, Phishing-Simulation) | ja | Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein benannten Anwendungen zur Beurteilung der IT-Sicherheit des Unternehmens zur Verfügung. | CY202900, Seite 46 |
| Eigene Untergrenzen (Sublimits) für einzelne Kostenarten | ja | Es gilt das vereinbarte Sublimit. | CY200602, Seite 46 |
| Ertragsausfall durch Betriebsunterbrechung nach Cyberangriff | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherung deckt Ertragsausfälle des Versicherungsnehmers infolge einer Betriebsunterbrechung durch eine Informationssicherheitsverletzung. | 2.2.2, Seite 30 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenzzeit) vor Beginn der Ertragsausfallentschädigung | ja | Es gilt die im Versicherungsschein vereinbarte zeitliche Selbstbeteiligung. | CY200900, Seite 48 |
| Haftzeit für den Ertragsausfall | ja | Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein genannte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. | 2.2.1, Seite 29 |
| Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Ausweichlösungen, Überstunden) | nicht geregelt |  |  |
| Betriebsunterbrechung auch durch Bedienfehler oder technisches Versagen | ja | den Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers gleich ob befugt oder unbefugt | 1.3.2, Seite 26 |
| Betriebsunterbrechung durch Angriff auf einen IT- oder Cloud-Dienstleister | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt Schäden infolge einer unmittelbaren Betriebsunterbrechung, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass die vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistungen in Folge | CY201400, Seite 48 |
| Betriebsunterbrechung durch behördliche Anordnung nach Datenschutzverletzung | nicht geregelt |  |  |
| Ertragseinbußen durch Reputationsschaden nach einem Vorfall | nicht geregelt |  |  |
| Social Engineering und Fake President (Überweisung nach Täuschung) | nein | Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind mittelbar entstandene Schäden, insbesondere Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen werden | CY201300, Seite 48 |
| Gefälschte Rechnungen und geänderte Kontodaten von Lieferanten (Payment Diversion) | nein | Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind mittelbar entstandene Schäden, insbesondere Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen werden | CY201300, Seite 48 |
| Missbrauch von Online-Banking und Zahlungsdaten durch Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen | CY200602, Seite 47 |
| Telefonmissbrauch (Gebühren durch gehackte Telefonanlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen (beispielsweise für Strom, Gas oder Wasser) anfallen | CY201300, Seite 48 |
| Mehrkosten durch Missbrauch von Rechenleistung oder Cloud-Ressourcen (Cryptojacking) | ja, bis zur Versicherungssumme | erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen (beispielsweise für Strom, Gas oder Wasser) anfallen | CY201300, Seite 48 |
| Warenbetrug über gefälschte Bestellungen oder Identitäten | nicht geregelt |  |  |
| Nachweis- und Sorgfaltsauflagen für Betrugsschäden (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht wegen Datenschutzverletzung (Ansprüche Betroffener) | ja, bis zur Versicherungssumme | wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Gesetzen, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen durch Verwendung personenbezogener Daten; | 3.1, Seite 31 |
| Verletzung der Vertraulichkeit fremder Geschäftsgeheimnisse | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen | 3.2, Seite 31 |
| Haftpflicht wegen Weitergabe von Schadsoftware oder Angriffen über eigene Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | einen Dritten unmittelbar schädigt (3 - Drittschäden). | 1.1, Seite 26 |
| Medienhaftpflicht (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte bei Online-Inhalten) | ja, bis zur Versicherungssumme | der aus der Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz-, Namens-, Marken-, Urheberrechten oder Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung herrührt. | 3.1, Seite 31 |
| Abwehr behördlicher Verfahren der Datenschutzaufsicht | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die durch die Abwehr von Ansprüchen entstanden sind. | 4.5, Seite 32 |
| Bußgelder und Strafen der Datenschutzaufsicht, soweit versicherbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind gegen juristische Personen verhängte Bußgelder im Zusammenhang mit der Verarbeitung von elektronischen Daten, soweit rechtlich zulässig. | CY202400, Seite 50 |
| Vertragsstrafen der Kartenzahlungsbranche (PCI DSS) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen, die gegen den Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards geltend gemacht werden | CY201800, Seite 49 |
| Kriegs- und staatliche Cyberoperationen ausgeschlossen | ja | Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der Versicherer die Beweislast. | 6.9, Seite 35 |
| Ausfall von Strom, Internet oder öffentlicher Infrastruktur ausgeschlossen | ja | Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur. | 6.11, Seite 36 |
| Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Feste Pflichtliste zur IT-Sicherheit als Obliegenheit (Updates, Virenschutz, Firewall) | ja | Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. | 7.10.1, Seite 39 |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Leistungsvoraussetzung | ja | einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden | 7.10.1 e), Seite 39 |
| Pflicht zu Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriff und E-Mail | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei veralteter, nicht mehr unterstützter Software | ja | Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden | 7.10.1 d), Seite 39 |
| Ausschluss für unverschlüsselte mobile Geräte und Datenträger | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Haftungserweiterungen und Garantien | ja | Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages sowie Vertragsstrafen und Bußgelder. | 6.12, Seite 36 |
| Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Sicherheitslücken oder Vorfälle | ja | Als bekannte Informationssicherheitsverletzung gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer als solches erkannt oder ihm gegenüber als solches bezeichnet oder beschrieben worden ist | 1.10.3, Seite 28 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen KRAVAG-LOGISTIC Police CyberRisk

```text
[Seite 1]
KRAVAG-Logistic-Police                                              KRAVAG-LOGISTIC
                                                                    Versicherungs-AG


            Versicherungsbedingungen zur KRAVAG-Logistic-Police

                                              CyberRisk
                                        Inhaltsverzeichnis

                                                                                                        Seite
Allgemeine Bestimmungen                                                                                     2
Allgemeiner Teil zur Police (AT)                                                                            2
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)                                                                         10
Bündelnachlassklausel                                                                                      18
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                                19
Sanktionsklausel                                                                                           20
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                                                          21
Mehrwertschutz                                                                                             22
LeistungsUpdate-Garantie                                                                                   23
LeistungsPlus-Zertifikat                                                                                   24
CyberRisk Versicherung                                                                                     25
Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung                                                        25
Klauseln zur CyberRisk Versicherung                                                                        44


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AT                                                                  KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.10.2020                                                    Versicherungs-AG

                                Allgemeine Bestimmungen

                             Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                         Inhaltsverzeichnis
                                                                                                        Seite
1    Vertragsgrundlagen                                                                                      3
2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer                                                         3
3    Beitrag                                                                                                 3
4    Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen                                                               4
5    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                          4
6    Mehrfachversicherung und Überversicherung                                                               5
7    Wegfall des versicherten Interesses; vorzeitige Vertragsbeendigung                                      5
8    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                                                     5
9    Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand                                                                   6
10   Verjährung                                                                                              6
11   Außergerichtliche Beschwerdestelle                                                                      6
12   Online-Streitbeilegungs-Plattform                                                                       6
13   Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                                               6
14   Informationspflichtverlagerung, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten                               8
15   Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland                                                         8
16   Mitversicherung; Führung; Teilhaftung                                                                   8


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AT                                                                      KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.10.2020                                                        Versicherungs-AG

                               Allgemeiner Teil zur Police (AT)

                                          1   Vertragsgrundlagen

          Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
          Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
          Abweichendes geregelt ist.

          Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
          Versicherungsvertragsgesetzes.


                        2    Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer

2.1       Beginn des Versicherungsschutzes
          Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 3 AT zu dem im
          Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.

2.2       Dauer und Ende des Vertrags
          Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

          Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
          wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahrs eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung hat in Textform (z. B. durch
          Brief, E-Mail oder Telefax) zu erfolgen.
          Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
          Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

          Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten Jahrs
          oder jedes darauffolgenden Jahrs gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vertragspartner
          spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahrs zugegangen sein. Die
          Kündigung ist formlos möglich. Die Beweislast für den Zugang der Kündigung des
          Versicherungsnehmers bei dem Versicherer liegt beim Versicherungsnehmer.


                                                 3    Beitrag

3.1       Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

3.2       Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
          Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
          nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
          angegebenen Versicherungsbeginn.
          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
          einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
          ersten Jahresbeitrags.

3.3       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
          einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
          Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
          Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
          vertreten hat.

3.4       Fälligkeit des Folgebeitrags
          Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
          Beitragszeitraums fällig.


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Stand 01.10.2020                                                       Versicherungs-AG

          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
          Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt

3.5       Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
          Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer wird ihn in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) zur Zahlung auffordern
          und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
          Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
          verlangen.
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
          Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.5 Satz 2 AT darauf hingewiesen wurde.
          Gleichzeitig kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
          Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.5 Satz 2 AT darauf hingewiesen
          hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
          Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
          dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
          Versicherungsschutz.

3.6       Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
          Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
          fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
          Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

3.7       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann
          und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von dem Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) abgegebenen Zahlungsaufforderung des
          Versicherers erfolgt.
          Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-
          Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu
          vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
          künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
          Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er von dem Versicherer hierzu in Textform
          aufgefordert worden ist.


                          4    Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen

          Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
          nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
          zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
          nachzuweisen.


                          5   Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
          kann der Versicherer nach §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
          Beitragserhöhung berechtigt sein.
          Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
          verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
          Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
          ursächlich ist.


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[Seite 5]
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Stand 01.10.2020                                                      Versicherungs-AG

                           6   Mehrfachversicherung und Überversicherung

6.1       Mehrfachversicherung
          Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
          (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
          unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
          anzugeben.
          Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
          wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
          hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
          Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
          Versicherer zugeht.
          Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach § 28 VVG zur
          Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang
          wirksam.

          Betrügerische Mehrfachversicherung
          Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich
          dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
          geschlossene Vertrag nichtig. Der Versicherer hat Anspruch auf den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt,
          in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

6.2       Überversicherung
          Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
          sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach § 74 VVG die Herabsetzung der
          Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.

          Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
          Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
          Kenntnis erlangt.


               7   Wegfall des versicherten Interesses; vorzeitige Vertragsbeendigung

          Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
          Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
          Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
          aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
          Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.


                      8   Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

          Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform (z. B. durch Brief,
          E-Mail oder Telefax) abzugeben, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die
          Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
          als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
          Anzeigen und Erklärungen gegenüber Versicherungsvertretern, Angestellten des
          Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut
          sind und gegenüber nicht gewerbsmäßig tätigen Vermittlern können auch formlos erfolgen.

          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
          den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
          Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden
          bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Satz 4 entsprechende
          Anwendung.


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[Seite 6]
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Stand 01.10.2020                                                       Versicherungs-AG

                              9        Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

           Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
           Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
           Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
           gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
           Abweichendes vereinbart ist.


                                               10    Verjährung

           Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.

           Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
           Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
           Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

           Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
           der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. durch
           Brief, E-Mail oder Telefax) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
           mit.


                                  11     Außergerichtliche Beschwerdestelle

           Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
           selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
           Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
           Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. und haben uns verpflichtet, an diesen
           Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V.,
           Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
           Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum
           Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.
           Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
           Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für
           Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.


                                   12     Online-Streitbeilegungs-Plattform

           Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese
           können Sie über den nachfolgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Sie können
           diese Plattform unter folgenden Voraussetzungen nutzen:
          0 Sie sind Verbraucher und leben in der Europäischen Union (EU).
          1 Sie haben einen Versicherungsvertrag auf elektronischem Weg (z. B. über diese Internetseite
              oder per E-Mail) beantragt bzw. geschlossen.
               Kontakt per E-Mail: ruv@ruv.de


                   13   Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

13.1       Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

13.1.1     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
           bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. durch Brief,
           E-Mail oder Telefax) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
           Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
           Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer
           in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
           Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
           Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.


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[Seite 7]
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Stand 01.10.2020                                                      Versicherungs-AG

13.1.2    Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den
          gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er
          selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

13.2      Rücktritt

13.2.1    Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den
          Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

13.2.2    Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder
          sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
          gemacht hat.
          Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
          besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
          auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
          geschlossen hätte.

13.2.3    Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des
          Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
          für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
          ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des
          Beitrags zu, der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit
          entspricht.

13.3      Beitragsänderung oder Kündigungsrecht

13.3.1    Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag
          kündigen.

13.3.2    Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
          Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätte.

13.3.3    Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der
          nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen
          Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies kann zur Folge
          haben, dass durch die Einbeziehung eines Risikoausschlusses die Leistungspflicht des Versicherers
          für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall rückwirkend entfällt. Hat der Versicherungsnehmer
          die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
          Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

13.3.4    Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
          die Absicherung der höheren Gefahr für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherers fristlos kündigen.

13.4      Frist zur Geltendmachung

13.4.1    Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 13.2 und 13.3 AT zustehenden Rechte innerhalb eines
          Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
          der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
          erlangt. Der Versicherer hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf
          nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die
          Monatsfrist nicht verstrichen ist.

13.4.2    Dem Versicherer stehen die Rechte nach Ziffern 13.2 und 13.3 AT nur zu, wenn er den
          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
          Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.


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[Seite 8]
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Stand 01.10.2020                                                       Versicherungs-AG

          Der Versicherer kann sich auf die in Ziffern 13.2 und 13.3 AT genannten Rechte nicht berufen,
          wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

13.5      Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis
          zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht


           14   Informationspflichtverlagerung, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten

          Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
          das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
          Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc


                        15    Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland


15.1      Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland (Verbraucher)
          Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zu Anzeige verpflichtet, wenn sein
          Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort aus Deutschland ins Ausland verlagert wird.
          Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes
          (EWR)) wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
          Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
          Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland.

15.2      Anzeigepflicht zur Risikobelegenheit im Ausland (Unternehmer)
          Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zu Anzeige verpflichtet, wenn der
          Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der
          Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus
          Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger
          als drei Monate in eine außerhalb Inlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
          Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
          Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes
          (EWR)) wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
          Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
          Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland.


                              16   Mitversicherung; Führung; Teilhaftung

          Der Versicherer ist berechtigt, andere Versicherer an Versicherungsverträgen zu beteiligen und
          solche Beteiligungen wieder zu beenden.

          Die Führung liegt bei dem Versicherer, der den Vertrag unterzeichnet. An dem Versicherungsvertrag
          sind die in der Versicherungspolice genannten Versicherer mit ihren Anteilen als Einzelschuldner
          beteiligt. Die Geschäftsführung liegt bei dem erstgenannten Versicherer (führender Versicherer).
          Dieser ist ermächtigt, für alle Versicherer zu handeln.

          Jeder der beteiligten Versicherer haftet lediglich in Höhe seines Anteils. Eine gesamtschuldnerische
          Haftung ist ausgeschlossen und wird auch durch die Regelung der Prozessführung nicht begründet.

          In einem Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und den Versicherern ist der führende
          Versicherer aktiv und passiv legitimiert. Der führende Versicherer ist von den Mitversicherern
          bevollmächtigt, Rechtsstreitigkeiten in ihrem Namen zu führen. Dies gilt gleichermaßen für Prozesse
          vor den ordentlichen Gerichten und für Schiedsgerichtsverfahren. Es wird jedoch auch ein nur gegen
          den führenden Versicherer wegen dessen Anteils erstrittenes Urteil oder ein nach Rechtshängigkeit
          geschlossener Vergleich oder ein solcher Schiedsspruch von den Mitversicherern als für sie
          verbindlich anerkannt. Sollte der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder
          Revisionssumme nicht erreichen, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen des führenden


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AT                                                                  KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.10.2020                                                    Versicherungs-AG

          Versicherers oder eines beteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf den zweiten,
          erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis die Summe
          erreicht ist. Entspricht der Versicherungsnehmer diesem Verlangen nicht, so findet Satz 1 dieses
          Absatzes keine Anwendung. Die Aktivlegitimation ist dem führenden Versicherer auch in einem mit
          dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden Rechtsstreit mit Dritten übertragen.


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[Seite 10]
Gesetzliche Informationen                                         KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                  Versicherungs-AG

          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                      Seite
1     Risikoträger                                                                                        11
2     Wesentliche Merkmale der Versicherung                                                               11
3     Beitrag, Beitragszahlung und Kosten                                                                 11
4     Bevollmächtigung                                                                                    11
5     Zustandekommen des Vertrags                                                                         12
6     Beginn der Versicherung                                                                             12
7     Widerrufsbelehrung                                                                                  12
8     Laufzeit des Vertrages                                                                              15
9     Kündigungsrecht                                                                                     15
10    Anwendbares Recht, Sprache                                                                          15
11    Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde                                                                 15
12    Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                                           15
13    Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung                                                             16
14    Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung                                                     17


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Gesetzliche Informationen                                             KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                      Versicherungs-AG

          Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
       Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

                                                1    Risikoträger

          Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
          voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
          Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
          Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
          Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
          Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
          "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten
          von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In-
          und Ausland.

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
          Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
          Michallet, Dragica Mischler.
          Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
          Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
          Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
          Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.


                              2       Wesentliche Merkmale der Versicherung

          Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
          und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
          Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Informationen.
          Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
          besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                  3    Beitrag, Beitragszahlung und Kosten

          Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
          bzw. Versicherungsschein.

          Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
          Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Ziffer
          3 AT.
          Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.


                                            4   Bevollmächtigung

          Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
          LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
          Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
          zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.


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Gesetzliche Informationen                                                KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                         Versicherungs-AG

                                   5    Zustandekommen des Vertrags

          Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Informationen die Allgemeinen, Besonderen und
          Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante
          Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
          Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
          Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
          Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.


                                       6       Beginn der Versicherung

          Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
          Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
          der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Ziffer 3.3 AT).
          Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
          Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
          Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
          anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
          fortgesetzt wird.
          Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
          kein Versicherungsschutz.


                                           7     Widerrufsbelehrung

                                                   Abschnitt 1
                             Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

                                               Widerrufsrecht
          Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
          Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

          Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
          ‒ der Versicherungsschein,
          ‒ die Vertragsbestimmungen,
              einschließlich    der     für  das    Vertragsverhältnis  geltenden    Allgemeinen
              Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
          ‒ diese Belehrung,
          ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
          ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
          jeweils in Textform zugegangen sind.

          Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
          Widerruf ist zu richten an:

          KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
          Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
          Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
          Sie bitte an info@kravag.de.

          R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.

          Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
          Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
          eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
          Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.

                                             Widerrufsfolgen
          Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
          wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
          Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien


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Stand 01.07.2026                                                      Versicherungs-AG

          zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
          Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
          sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von

          ‒   1/360 des jährlichen Beitrags,
          ‒   1/180 des halbjährlichen Beitrags,
          ‒   1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
          ‒   1/30 des monatlichen Beitrags.

          Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
          dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:

          Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
          Beantragte Versicherungsdauer in Tagen

          Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
          zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.

          Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
          Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
          Anspruch genommen haben, einbehalten.

          Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
          Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

          Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
          Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
          Abgabe der Widerrufserklärung.


                                                Besondere Hinweise


          Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
          Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
          haben.

          Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.

                                                   Abschnitt 2
                    Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

          Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
          Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

                               Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
          Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1         die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
          werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
          die zugehörige Registernummer;

2         die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
          Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
          Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
          Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
          gestalteten Form;


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Gesetzliche Informationen                                             KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                      Versicherungs-AG

3         die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4         die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
          Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

5         den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
          wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
          selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
          werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
          Preises ermöglichen;

6

              gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
              Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
              Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

              alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
              solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

7         Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
          Prämien;

8         die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
          Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

9         Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
          und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
          Antrag gebunden sein soll;

10        das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
          Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
          erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
          Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
          der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
          bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

11

              Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

              Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;

12        Angaben      zur    Beendigung      des    Vertrages,  insbesondere     zu    den    vertraglichen
          Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
          Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

13        die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
          Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;

14        das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
          Recht oder über das zuständige Gericht;

15        die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
          Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
          verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
          führen;

16        einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
          Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
          ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
          hiervon unberührt bleibt;

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Gesetzliche Informationen                                                KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                         Versicherungs-AG

17        Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
          dieser Aufsichtsbehörde.

          Ende der Widerrufsbelehrung


                                        8       Laufzeit des Vertrages

          Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
          den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Ziffer 2.2 AT).


                                            9     Kündigungsrecht

          Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Ziffer
          2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
          Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.


                                   10   Anwendbares Recht, Sprache

          Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
          Anwendung (Ziffer 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher
          Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt.


                              11   Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

          Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


                 12    Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

12.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung der KRAVAG alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen die KRAVAG in Textform (z. B. per Brief,
          E-Mail oder Telefax) gefragt hat und die für den Entschluss der KRAVAG erheblich sind, den
          Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit
          zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, die
          KRAVAG in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
          Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss der KRAVAG
          Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
          dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
          lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

12.2      Rücktritt
          Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen die
          KRAVAG, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
          Die KRAVAG hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein
          Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
          gemacht haben.
          Das Rücktrittsrecht der KRAVAG wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
          nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die KRAVAG den Vertrag auch bei Kenntnis
          der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
          Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
          Tritt die KRAVAG nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf sie den Versicherungsschutz nicht
          versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
          angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
          Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
          wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.


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[Seite 16]
Gesetzliche Informationen                                              KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2026                                                       Versicherungs-AG

          Der KRAVAG steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
          abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

12.3      Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
          Ist das Rücktrittsrecht der KRAVAG ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht
          weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann die KRAVAG den Vertrag
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
          Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          die KRAVAG den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
          anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
          Kann die KRAVAG nicht zurücktreten oder kündigen, weil sie den Vertrag auch bei Kenntnis
          der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden
          die anderen Bedingungen auf Verlangen der KRAVAG rückwirkend Vertragsbestandteil. Dies
          kann zur Folge haben, dass durch die Einbeziehung eines Risikoausschlusses die
          Leistungspflicht der KRAVAG für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall rückwirkend
          entfällt. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
          anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
          Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt die
          KRAVAG die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
          Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der
          KRAVAG fristlos kündigen.

12.4      Frist zur Geltendmachung
          Die KRAVAG muss die ihr nach 2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich
          geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die KRAVAG von der Verletzung
          der Anzeigepflicht, die das von ihr geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Die
          KRAVAG hat die Umstände anzugeben, auf die sie ihre Erklärung stützt. Sie darf nachträglich
          weitere Umstände zur Begründung ihrer Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist
          nicht verstrichen ist.
          Der KRAVAG stehen die Rechte nach 2 und 3 nur zu, wenn sie den Versicherungsnehmer
          durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
          hingewiesen hat.
          Die KRAVAG kann sich auf die in 2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn sie den nicht
          angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.


                            13   Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung

          Kündigungsrecht
          Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
          einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter
          Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).

          Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
          Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die
          laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt
          zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10).

          Auszug aus der Insolvenzordnung

          § 16 Eröffnungsgrund

          Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

          § 17 Zahlungsunfähigkeit

          1   Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

          2   Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
              zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
              Zahlungen eingestellt hat.


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[Seite 17]
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          § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

          1   Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
              Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

          2   Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
              wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

          3   Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
              nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
              oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
              zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

          § 19 Überschuldung

          Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

          1   Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
              Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
              Umständen       überwiegend      wahrscheinlich.     Forderungen     auf   Rückgewähr      von
              Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
              entsprechen, für die nach § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
              Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
              worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

          2   Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
              eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
              den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
              persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.


                      14    Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung

          Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
          Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
          Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
          vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
          Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
          Rechtsschutzversicherung (FRB).

          Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
          Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
          Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
          außergerichtlich zu vertreten.


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[Seite 18]
Bündelnachlassklausel                                                 KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.10.2020                                                      Versicherungs-AG

                                     Bündelnachlassklausel
          In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:

          Anzahl der Verträge:          1        2-3        4-5     6-7       8-9      ab 10
                                       0%       2,5 %       5%     7,5 %     10 %      12,5 %

          Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
          der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
          der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.


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[Seite 19]
Datenschutzmerkblatt                                                    KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.07.2025                                                        Versicherungs-AG

                    Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
                  R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.

Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.

Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
    - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
    - IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
    - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
    - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.

Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.

Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.


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[Seite 20]
Sanktionsklausel                                                    KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.01.2021                                                    Versicherungs-AG

                                        Sanktionsklausel
          Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
          solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.

          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
          Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
          Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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[Seite 21]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge                                   KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.03.2022                                                    Versicherungs-AG

                            Im Ausland registrierte Fahrzeuge
          Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
          amtliches    oder     amtlich  anerkanntes      Register    einzutragen   oder   mit    einem
          Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.

          Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
          KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).


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[Seite 22]
Mehrwertschutzklausel                                                 KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.03.2021                                                      Versicherungs-AG

                                          Mehrwertschutz
          Der Versicherungsnehmer hat parallel zu diesem Vertrag anderweitige gleichartige
          Versicherungsverträge oder Risiken versichert (im Text als Fremdversicherung bezeichnet).
          Bis zur Beendigung der Fremdversicherung gewährt der Versicherer dieses Vertrags dem
          Versicherungsnehmer eine Differenzdeckung zu nachfolgenden Bestimmungen:

1         Der Versicherer dieses Vertrags erbringt Versicherungsleistungen nach diesen Bedingungen, soweit
          eine Versicherungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird
          (Differenzdeckung). Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung
          der Versicherungsleistung angerechnet. Der Versicherungsschutz aus der Fremdversicherung geht
          bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor (subsidiäre Deckung).

2         Für diese Differenzdeckung wird ein Nachlass in Höhe des im Versicherungsvertrags oder zum
          versicherten Risiko genannten Prozentsatzes gewährt. Dieser Nachlass entfällt zur Beendigung der
          Fremdversicherung.

3         Wenn für einen Versicherungsfall aus der Fremdversicherung dem Grunde nach
          Versicherungsschutz besteht, kann der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus dieser
          Differenzdeckung gegenüber dem Versicherer dieses Vertrags frühestens nach Einreichung der
          schriftlichen Bestätigung über den Deckungsumfang des Fremdversicherers geltend machen.

3.1       Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er
          mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der
          Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, besteht insoweit kein Versicherungsschutz über
          die Differenzdeckung.

3.2       Sind Selbstbehalte im Rahmen der Fremdversicherung vereinbart, sind diese über die
          Differenzdeckung nicht erstattungsfähig.

3.3       Für Versicherungsfälle, die bereits vor der Beantragung des vorliegenden Vertrags eingetreten sind,
          besteht kein Versicherungsschutz.

4         Ein Versicherungsfall ist zuerst dem Fremdversicherer zu melden. Nach Ablehnung der Deckung,
          Kürzung der Versicherungsleistung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme ist dem
          Versicherer dieses Vertrags der Versicherungsfall unverzüglich spätestens innerhalb eines Monats,
          unter Vorlage der entsprechenden Nachweise anzuzeigen. Sofern bei der Fremdversicherung eine
          Deckung dem Grunde nach besteht, kann der Versicherer dieses Vertrags sofort angesprochen
          werden.

5         Die nach den genannten Bestimmungen aus dem vorliegenden Vertrag zu erbringende Leistung ist
          begrenzt auf die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen und
          Ersatzleistungen. Es gelten weiterhin die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Selbstbehalte,
          Wartezeiten und Versicherungsbedingungen nach Maßgabe dieser Mehrwertschutz-Klausel.

6         Eine nach Antragsstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags erfolgte Verringerung oder der
          Wegfall des Versicherungsschutzes aus der Fremdversicherung erhöht nicht die Leistung aus dieser
          Differenzdeckung.

7         Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung
          spätestens zu dem bei Antragstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags angezeigten Ablauf der
          Fremdversicherung längstens nach einem Jahr. Ab diesem Termin besteht Versicherungsschutz im
          Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der
          Fremdversicherung, frühestens ab Kenntnis des Versicherers über die vorzeitige
          Vertragsbeendigung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beitrag im vollen Umfang fällig.

          (Die Klausel gilt nur für Verträge oder Risiken, zu denen Mehrwertschutz besonders vereinbart ist)


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[Seite 23]
LeistungsUpdate-Garantie                                               KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.01.2020                                                       Versicherungs-AG

                                   LeistungsUpdate-Garantie
          Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
          abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
          Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
          neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
          versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
          individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.

          Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
          gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
          daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
          der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
          muss in Textform (z. B. durch Brief, E-Mail oder Telefax) erfolgen.

          Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
          LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.


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[Seite 24]
LeistungsPlus-Zertifikat                                               KRAVAG-LOGISTIC
Stand 01.01.2026                                                       Versicherungs-AG

                                     LeistungsPlus-Zertifikat
          In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
          besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
          aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
          wurden.


          Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:

          http://buendelpolicen.ruv.de


          Alternativ scannen Sie den QR-Code:


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[Seite 25]
CyberRisk                                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                              Seite 25


                                     CyberRisk Versicherung

             Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                           Seite

1      Grundlagen der Versicherung                                                             26
2      Eigenschäden                                                                            29
3      Drittschäden                                                                            31
4      Krisenmanagement und Kosten                                                             31
5      Assistance-Leistungen                                                                   32
6      Ausschlüsse                                                                             33
7      Allgemeine Regelungen                                                                   37
8      Begriffsbestimmungen                                                                    40


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Versicherungsgruppe

[Seite 26]
CyberRisk                                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                        Seite 26


              Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung

                                      1   Grundlagen der Versicherung

1.1       Gegenstand der Versicherung
          Gegenstand der Versicherung sind Vermögensschäden, Assistance Dienstleistungen, versicherte
          Kosten, Sachschäden und sofern besonders vereinbart Personenschäden, die durch eine
          ursächliche Informationssicherheitsverletzung herbeigeführt werden.

          Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass
          ihm selbst, entweder durch Dritte oder durch das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln der
               mitversicherten Personen, ein unmittelbarer Schaden entsteht (2 - Eigenschäden) oder
          er oder eine Person, für die er einzutreten hat oder an deren Stelle er nach gesetzlichen Vorschriften
               haftbar gemacht wird, einen Dritten unmittelbar schädigt (3 - Drittschäden).

1.2       Versicherte Kosten
          Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer ausschließlich die Erstattung der unter 4
          genannten Kosten.

1.3       Versicherungsfall
          Der Versicherungsfall ist unabhängig von Krisenmanagement und Kosten (4) und Assistance-
          Leistungen (5) die erste nachprüfbare Feststellung des versicherten Schadens durch den
          Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.

1.3.1     Voraussetzung für den Versicherungsfall
          Voraussetzung für den Versicherungsfall ist das Vorliegen einer für den versicherten Schaden
          ursächlichen Informationssicherheitsverletzung

1.3.2     Informationssicherheitsverletzung
          Eine Informationssicherheitsverletzung ist eine negative Beeinträchtigung der

          -   Verfügbarkeit,
          -   Integrität oder
          -   Vertraulichkeit

          von      Elektronische    Daten,     Computerprogramme,      Betriebssysteme        des
          Versicherungsnehmers, die zur Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des
          Versicherungsnehmers genutzt werden.

          Eine Informationssicherheitsverletzung muss durch folgende Ereignisse ausgelöst werden:

               ‒      den     Gebrauch    von    Informations-  oder    Telekommunikationsgeräte        des
                      Versicherungsnehmers gleich ob befugt oder unbefugt,
               ‒      den Zugang zu oder den Zugriff auf Elektronische Daten, Computerprogramme,
                      Betriebssysteme des Versicherungsnehmers – gleich ob befugt oder unbefugt,
               ‒      die Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) mittels oder in Elektronische Daten,
                      Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers oder
               ‒      die Ausführung einer Elektronische Zahlungsblockade (z.B. Denial of Service) von oder
                      mittels   Elektronische    Daten,    Computerprogramme,       Betriebssysteme     des
                      Versicherungsnehmers.

1.4       Bring your own device (BYOD)
          Es besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme Versicherungsschutz für Schäden an
          betrieblich oder beruflich genutzten elektronischen Daten, die durch den weltweiten Gebrauch von
          mobilen Informations- und Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer gemäß den dem
          Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen,
          entstehen.


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Versicherungsgruppe

[Seite 27]
CyberRisk                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                       Seite 27


1.5       Serienschaden
          Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
          Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
          auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
              ‒ durch dieselbe Informationssicherheitsverletzung,
              ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen
                 Ursachen beruhende unter 1.3.2 aufgeführte Ereignisse, wenn zwischen gleichen Ursachen
                 ein innerer, insbesondere, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
              ‒ gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
                 des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

          Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein
          Versicherungsfall

1.6       Versicherungssumme, Jahreshöchstentschädigung
          Die Leistung vom Versicherer je Versicherungsfall ist auf die aus dem Versicherungsschein und
          seinen Nachträgen ersichtlichen Versicherungssummen begrenzt. Die Jahreshöchstentschädigung
          ist die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Sofern im
          Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist die Jahreshöchstentschädigung auf
          die Versicherungssumme begrenzt, Krisenmanagement und Kosten (4) sind darin inbegriffen

1.7       Selbstbeteiligung
          Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall mit einem im
          Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). Soweit
          nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in den Fällen, in denen der geltend
          gemachte Schaden unterhalb der Selbstbeteiligung liegt zur Abwehr unberechtigter
          Schadenersatzansprüche verpflichtet. Je Versicherungsfall wird die im Versicherungsschein
          genannte zeitliche Selbstbeteiligung in Anrechnung gebracht, mindestens jedoch die höhere der
          beiden vereinbarten Selbstbeteiligungen.

1.8       Kumulregelung

1.8.1     Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf denselben oder gleichen Ursachen, zwischen denen ein
          innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil
          dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser CyberRisk Versicherung und für den
          anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einem anderen bei der R+V
          Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsvertrag, so steht für diese Versicherungsfälle die
          höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht
          statt.
          Sofern die Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung
          der maximalen Versicherungssumme das Versicherungsjahr maßgeblich, das sich aus den diesem
          Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ergibt.

1.8.2     Werden mehrere in separaten Versicherungsverträgen bei der R+V Versicherungsgruppe
          versicherte Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch der Versicherungsnehmer angehört,
          aus demselben Versicherungsfall in Anspruch genommen, so steht für diese Versicherungsfälle die
          höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht
          statt. Die unabhängig von den je Versicherungsfall geltenden Versicherungssummen in den
          einzelnen Verträgen festgelegten Jahreshöchstentschädigungen als solche werden von dieser
          Regelung nicht berührt. Diese Regelung gilt entsprechend für Versicherungsansprüche von
          versicherten Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch der Versicherungsnehmer angehört.

1.9       Regelungen zu mitversicherten Personen und mitversicherten Unternehmen

1.9.1     Mitversicherte Unternehmen und Tochterunternehmen
          Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten des Versicherungsnehmers
          und mitversicherte Unternehmen mit demselben Betriebscharakter innerhalb der Bundesrepublik
          Deutschland, auf die der Versicherungsnehmer beherrschenden Einfluss ausüben kann.


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Versicherungsgruppe

[Seite 28]
CyberRisk                                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                        Seite 28


1.9.2         Mitversicherte Personen

          1     Versichert sind in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die
                mitversicherten Unternehmen

                  a. die gesetzlichen Vertreter,

                  b. Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG sowie

                  c. Zeitarbeitskräfte sowie freie Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, soweit diese in den
                     Betrieb integriert wurden.

          2     Versichert sind Schäden nach 1.1 der mitversicherten Personen und Unternehmen untereinander.
                Dies    gilt    nicht    für  Handlungen      und    Unterlassungen   rein  privater   Natur
                (Privathaftpflichtversicherung) sowie, soweit vereinbart, Personenschäden, bei denen es sich
                nicht um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in dem die
                schadenverursachende Person beschäftigt ist.

1.9.3         Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind insoweit auf die
              mitversicherten Unternehmen und Personen entsprechend anzuwenden.

1.9.4         Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
              Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
              Versicherungsschutz insoweit sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
              Personen.

1.9.5         Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
              Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
              Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

1.10          Versicherter Zeitraum

1.10.1        Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit
              Der Versicherungsfall und die Informationssicherheitsverletzung müssen während der Wirksamkeit
              der Versicherung oder einer sich daran anschließenden Nachmeldefrist (1.10.2) eingetreten sein.

1.10.2        Nachmeldefrist /Nachhaftung
              Versicherungsschutz besteht für alle während der Versicherungsdauer eingetretenen
              Informationssicherheitsverletzungen, die sich nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des
              Versicherungsvertrags manifestiert haben und gemeldet werden. Fällt das versicherte Interesse
              vollständig und dauerhaft allein aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen oder wegen
              Geschäfts- oder Betriebsaufgabe weg, so umfasst der Versicherungsschutz in Erweiterung die
              Folgen aller während der Versicherungsdauer eingetretenen Informationssicherheitsverletzungen

              Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzuges oder nach
              Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt wurde, im Zeitpunkt des Vertragsendes
              Beitragszahlungen offenstanden oder der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags abgelehnt
              hat.

1.10.3        Rückwärtsversicherung

          1     Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Informationssicherheitsverletzungen
                in der Vergangenheit. Voraussetzung ist, dass die Informationssicherheitsverletzung sich in
                einem Zeitraum von 10 Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist.

          2     Als bekannte Informationssicherheitsverletzung gilt ein Vorkommnis, wenn es vom
                Versicherungsnehmer als solches erkannt oder ihm gegenüber als solches bezeichnet oder
                beschrieben worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht,
                noch befürchtet worden sind.


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Versicherungsgruppe

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Stand 01.04.2026                                                           Seite 29


          3     Mitversichert sind – unbeschadet von 1 – Versicherungsfälle, die erstmalig während der Laufzeit
                dieses Vertrags eingetreten und vom Versicherungsnehmer unverzüglich (siehe Obliegenheiten
                bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 7.10.2) angezeigt worden sind, wenn

                  a. dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der
                     gleichen Art (Versicherung des gleichen Risikos) begonnen hat,

                  b. die diesem Vertrag zugrundeliegende Informationssicherheitsverletzung während der
                     Laufzeit der Vorversicherung eingetreten ist,

                  c. der Versicherungsnehmer keine eigenen versicherungsvertraglichen Pflichten verletzt hat
                     und

                  d. der Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist,
                     keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat.

              Versicherungsschutz besteht in Höhe des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unverbrauchten
              Teils der Versicherungssumme der Vorversicherung, maximal jedoch bis zur vereinbarten Höhe je
              Versicherungsfall und maximal bis zur vereinbarten Höhe für alle Versicherungsfälle eines
              Versicherungsjahres.

              Die Ersatzleistung ist auf den Umfang, der zum Zeitpunkt der Informationssicherheitsverletzung
              bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags
              hinausgehender Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
              den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung im Schadenfall offen zu legen.

1.11          Geografischer Geltungsbereich
              Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit


                                                2   Eigenschäden

              Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Eigenschäden, wenn in 2.1
              ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.

2.1           Wiederherstellung von elektronischen Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen
              Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Elektronische Daten,
              Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers auf der Grundlage der
              vorhandenen Backupdatensätze. Sollte die Wiederherstellung auf Grundlage der vorhandenen
              Backupdatensätze unmöglich oder technisch sinnlos sein, so ist die Weisung des Versicherers zur
              Wiederherstellung der Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des
              Versicherungsnehmers einzuholen.

2.2           Betriebsunterbrechung
              Schäden aus Betriebsunterbrechung ersetzt der Versicherer – ausschließlich im Umfang von 2.2.1
              ff.

2.2.1         Vorliegen eines Betriebsunterbrechungsschadens
              Ein      Betriebsunterbrechungsschaden         liegt   vor,    wenn    es      aufgrund    einer
              Informationssicherheitsverletzung zu einer Unterbrechung in der Betriebsführung beim
              Versicherungsnehmer kommt. Die Betriebsunterbrechung endet spätestens mit der Abstellung der
              negativen Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit der Elektronische
              Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers, die zur Ausübung
              der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers genutzt werden.

              Der Betriebsunterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn
              in   dem     versicherten   Betrieb,   die    der    Versicherungsnehmer        innerhalb     des
              Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann. Die Haftzeit ist
              der im Versicherungsschein genannte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den
              Unterbrechungsschaden besteht.


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Versicherungsgruppe

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Stand 01.04.2026                                                        Seite 30


              Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt an dem der Versicherungsnehmer den Schaden beim
              Versicherer über die Schadenhotline 0611 1675-1110 gemeldet hat.

2.2.2         Umfang des Versicherungsschutzes
              Die    Versicherung deckt Ertragsausfälle des           Versicherungsnehmers infolge einer
              Betriebsunterbrechung durch eine Informationssicherheitsverletzung. Die Berechnung der
              Entschädigung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage einer Tagespauschale.

2.2.3         Festlegung der Tagespauschale
              Die Tagespauschale wird festgelegt, indem der Gesamtumsatz der betroffenen Betriebseinheit aus
              dem letzten vollendeten Geschäftsjahr durch 365 geteilt wird. Dabei wird der Umsatz zugrunde
              gelegt, der für den Versicherungsvertrag gemeldet wurde.

2.2.4         Abweichung zur Tagespauschale

          1     Option zur höheren Schadensgeltendmachung
                 Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, einen über die Tagespauschale hinausgehenden
                 Betriebsunterbrechungsschaden geltend zu machen. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast,
                 dass der tatsächliche Schaden die Tagespauschale übersteigt.

          2     Prüfungsrecht des Versicherers

                Der Versicherer ist berechtigt, einen geringeren als den vom Versicherungsnehmer angegebenen
                Schaden nachzuweisen, insbesondere in Fällen, in denen die Betriebsunterbrechung nur Teile
                der Wertschöpfungskette betrifft und damit keine vollständige Betriebsunterbrechung vorliegt

          3     Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu
                berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des
                Unterbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst hätten, wenn die Unterbrechung
                nicht eingetreten wäre. Fortlaufende Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand
                rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet zur Überwindung der Betriebsunterbrechung
                erforderlich sind und soweit sie ohne die Unterbrechung auch erwirtschaftet worden wären. Die
                Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen.

2.2.5         Ausschlüsse
              Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten werden insbesondere dann nicht ersetzt, soweit sie wegen
              geplanter oder notwendiger Änderungen der IT-Infrastruktur ohnehin nicht erwirtschaftet worden
              wären.

              Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden vergrößert wird,
              durch

          1     außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als
                Folge des Schadens nicht gerechnet werden muss;

          2     den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
                zerstörter, beschädigter     oder     abhanden gekommener      Elektronische    Daten,
                Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers nicht rechtzeitig
                genügend Kapital zur Verfügung steht;

          3     den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Elektronische Daten, Computerprogramme,
                Betriebssysteme des Versicherungsnehmers oder die IT-Infrastruktur anlässlich der
                Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;

          4     die verlängerte Wiederherstellung im Ausland gespeicherter elektronischer Daten gegenüber im
                Inland gespeicherter Daten.

              R+V leistet keine Entschädigung für

              1. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen;


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Versicherungsgruppe

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Stand 01.04.2026                                                          Seite 31


              2. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;

              3. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;

              4. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge;

              5. Lizenzgebühren und Erfindervergütungen;

              6. Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb
                 nicht zusammenhängen;

              7. Vertrags- und Konventionalstrafen.


                                                3      Drittschäden

              Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Drittschäden, wenn in 3.1 ff.
              nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.

3.1           Datenschutzverletzungen und gewerbliche Schutzrechte
              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich

          1     wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Gesetzen, die dem Schutz von
                personenbezogenen Daten dienen durch Verwendung personenbezogener Daten;

          2     wegen versicherter Schäden, die vom Rechteinhaber darauf gestützt werden, dass Erzeugnisse,
                Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem Rechtsmangel behaftet
                sind, der aus der Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz-, Namens-, Marken-,
                Urheberrechten oder Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung herrührt. Versicherungsschutz
                besteht soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die geltend gemachte
                Rechtsverletzung darauf beruht, dass ein Dritter, der nicht zum Kreis der unter 1.9 benannten
                Personen gehört, die Informationssicherheitsverletzung verursacht hat.

              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung,
              Sperrung und Löschung von elektronischen Daten sowie der hiermit zusammenhängenden
              Verfahrenskosten und andere Kosten derartiger Verfahren, insbesondere Strafvollstreckungskosten.

3.2           Geheimhaltungspflichten
              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen
              versicherter Schäden aus der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit der
              Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das
              Geschäftsgeheimnis aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesetzen, die dem
              Schutz von personenbezogenen Daten dienen oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund
              von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist.


                                      4    Krisenmanagement und Kosten

              Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer nach vorheriger Abstimmung in Textform
              ausschließlich der folgenden Kosten:

4.1           Benachrichtigungskosten und Call-Center-Leistungen
              Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen,
              die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner
              gesetzlichen Informationspflichten entstanden sind.
              Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beauftragung eines externen Call-Centers zur
              Beantwortung von Fragen, die infolge der Meldung einer Verletzung von datenschutzrechtlichen
              Vorschriften entsprechend den gesetzlichen oder behördlichen Informationspflichten durch die
              betroffenen Personen an den Versicherungsnehmer gerichtet werden


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Versicherungsgruppe

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Stand 01.04.2026                                                       Seite 32


4.2       Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen
          Versichert sind die entstandenen notwendigen Mehrkosten eines externen Beraters zur Beurteilung,
          Beseitigung und Bewältigung eines Krisenfalls, sowie zur Verhinderung, Beseitigung oder
          Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschäden, wenn dieser im
          Zusammenhang mit einem Versicherungsfall steht.

4.3       Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen
          Der Versicherer erstattet die notwendigen Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die laufende
          Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen),
          sofern diese die unmittelbare Folge einer für den versicherten Schaden kausalen
          Informationssicherheitsverletzung sind, längstens für die Dauer von 12 Monaten. Versichert sind
          ausschließlich Kreditüberwachungsdienstleistungen, die dem Betroffenen im Zusammenhang mit
          seiner Sozialversicherungsnummer, Führerscheinnummer oder anderen Ausweis- oder
          Kennnummern, die zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen Versicherungskontos
          verwendet werden können, entstehen oder soweit die Kreditüberwachungsdienstleistungen
          gesetzlich vorgeschrieben sind.

4.4       Kosten für Schadenermittlung und Forensik
          Der Versicherer erstattet die geeigneten und notwendigen Aufwendungen des
          Versicherungsnehmers, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des
          Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters
          aufgewendet werden müssen.

4.5       Rechtsverfolgungskosten
          Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des
          Versicherungsnehmers, die durch die Abwehr von Ansprüchen entstanden sind. Wird in einem
          Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
          fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
          Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
          gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
          Verteidigers. Soweit vereinbart, erstattet der Versicherer alle geeigneten und notwendigen
          Aufwendungen        des    Versicherungsnehmers,     die   für   die    Durchsetzung      von
          Schadensersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. Der Versicherer erstattet
          diese Kosten maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften.

4.6       Cyber-Erpressung
          Der Versicherungsschutz umfasst Kosten, die durch eine Cyber-Erpressung entstehen.
          Soweit vereinbart wird auch das Lösegeld erstattet.

4.7       Lizenzkosten im Schadenfall
          Mitversichert sind alle Lizenzkosten, die im Schadenfall für die Schadenminderung oder für die
          Schadenfeststellung nötig sind.


                                       5    Assistance-Leistungen

          Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Assistance-Leistungen zur Vermeidung,
          Begrenzung oder Minderung von Schäden. Assistance-Leistungen sind solche Leistungen des
          Versicherers an den Versicherungsnehmer, zu denen er weder durch Gesetz noch durch Vertrag
          verpflichtet ist. Die Assistance-Leistungen werden ausschließlich im Umfang der 5.1 bis 5.2 gewährt.
          Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

5.1       Assistance-Leistungen ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls
          Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer auch ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls
          Versicherungsschutz in Form der unter 5.1.1 ff. benannten Assistance-Leistungen.

5.1.1     Vermittlung anerkannter Auditoren
          Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk
          anerkannter Auditoren für IT-Sicherheit zur Unterstützung in der Erlangung von Zertifikaten. Die
          Kosten für Zertifizierung und Akkreditierung trägt der Versicherungsnehmer.


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Versicherungsgruppe

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          Der Versicherer beteiligt sich ausschließlich an den Kosten für die Zertifizierung, soweit er dem
          Versicherungsnehmer die Übernahme der Kosten im Vorfeld in Textform angezeigt hat.

5.1.2     Vermittlung von IT-Dienstleistern und IT-Dienstleistungen
          Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk von
          IT-Dienstleistern und IT-Dienstleistungen. Über die zwischen dem Versicherer und den
          angeschlossenen IT-Dienstleistern vereinbarten Rahmenverträge profitiert auch der
          Versicherungsnehmer von den vereinbarten Konditionen, wie Service Level Agreements und
          ausgehandelten Preisangeboten.

5.2       Assistance-Leistungen im Versicherungsfall
          Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die unter 5.2.1 ff.
          bezeichneten Leistungen, soweit der Zweck dieser Leistungen nicht bereits durch den unter 2 bis 4
          bezeichneten Versicherungsschutz erreicht wird.

5.2.1     Incident Response Management
          Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich einen telefonischen Ansprechpartner
          für eine erste Analyse des Schadenbilds und – soweit erforderlich – anschließende weiterführende
          Betreuung durch einen IT-Dienstleister inklusive Aufschaltung auf das Kundensystem zur Verfügung.

5.2.2     Anwaltstelefon
          Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon telefonische
          Beratungen in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall.

5.2.3     Bereitstellung von auf den Versicherungsfall zugeschnittenen Netzwerkpartnern und IT-
          Dienstleistungen
          Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer versicherungsfallbezogene Netzwerkpartner und
          IT-Dienstleistungen bereit. Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die im
          Rahmen der vom Versicherer angebotenen Vermittlung vereinbarten konkreten Konditionen mit dem
          IT-Dienstleister (z. B.: Datenwiederherstellung, Systemwiederherstellung, Forensik, präventive
          Maßnahmen, etc.) im freien Markt nicht durch den Versicherungsnehmer in gleicher Qualität
          günstiger bezogen werden können.

5.2.4     Vermittlung der Rechtsberatung durch Fachanwälte
          Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer auf Wunsch die Rechtsberatung durch
          Fachanwälte, insbesondere durch Fachanwälte für Informationstechnologierecht oder Urheber- und
          Medienrecht.


                                             6    Ausschlüsse

6.1       Vorsatz
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus vorsätzlicher
          Schadenverursachung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder jeweils
          deren Repräsentanten. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung streitig ist, besteht
          Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der
          Vorsatz nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird.
          Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der
          Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
          zurückzuerstatten.

6.2       Wissentliche Pflichtverletzung
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches
          Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung, Bedingung oder durch sonstige Wissentliche
          Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, mitversicherter Unternehmen oder jeweils deren
          Repräsentanten. Dies gilt nicht für Schäden, die durch nicht versicherte Personen verursacht
          wurden. Sofern die Wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die
          Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass die Wissentliche Pflichtverletzung
          nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine
          solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist
          dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
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Versicherungsgruppe

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Stand 01.04.2026                                                            Seite 34


6.3           Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern,
              Gesellschaftern und anderen Personen
              Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche von Mitgesellschaftern des
              Versicherungsnehmers und solcher natürlichen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
              häuslicher Gemeinschaft leben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

6.4           Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
              Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
              hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
              Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
              Vermögensschäden.
              Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in
              einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder
              Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, Dritte im Auftrag oder für Rechnung
              des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
              sonstigen Leistungen übernommen haben.

6.5           Spezielle        Steuerungs-        und          Überwachungssoftware           sowie
              Informationstechnologieunternehmen
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Erbringung von Leistungen und Lieferung von
              Erzeugnissen im Zusammenhang mit Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie folgenden
              Tätigkeiten:

          1     Informationstechnologie-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung;

          2     Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

          3     Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf in Form von Host- oder Full-Service-Providing;

          4     Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

          5     Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

          6     Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung;

          7     Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) oder der
                Signaturverordnung (SigV);

6.6           Kraft-,    Wasser-,    Schienen-,      Luft-   und     Raumfahrzeuge,     Luftlandeplätze,
              Kraftfahrzeuganhänger
              Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle oder Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen,
              Luftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen. Dies gilt auch für Luftraum-,
              Verkehrsüberwachungs-/leit-  und     -steuerungssysteme   und   Ansprüche    gegen    den
              Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von
              Luftlandeplätzen.

              Mitversichert sind Ansprüche und Schäden, die durch die Datenübertragung zu einem KFZ
              verursacht werden, soweit diese nicht durch eine Transport- oder KFZ-Versicherung versichert
              werden können.

              Versicherungsschutz besteht für Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie Daten, soweit
              diese nicht für den Betrieb von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt sind
              oder verwendet werden.

              Für fahrbare landwirtschaftliche Maschinen besteht Versicherungsschutz für Elektronische Daten,
              Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers im Sinne der
              Bedingungen. Nicht Gegenstand dieser Versicherung sind Versicherungsfälle oder Schäden, die von


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Versicherungsgruppe

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Stand 01.04.2026                                                           Seite 35


              einer Pflichtversicherung, einer KFZ-Kaskoversicherung oder einer Maschinenbruchversicherung
              üblicherweise übernommen werden.

6.7           Kernenergie
              Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle oder Schäden durch Kernenergie,
              nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

6.8           Politische Gefahren
              Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
              Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
              Generalstreik oder illegalem Streik beruhen.

6.9           Krieg und staatliche Angriffe
              Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf

          1     Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg,
                Revolution, Rebellion oder Aufstand, auch wenn diese Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund
                einer Informationssicherheitsverletzung gemäß 1.3.2 durch einen Staat, im Auftrag oder unter
                Kontrolle eines Staates im Verlauf eines Krieges entstanden sind.

          2     Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Informationssicherheitsverletzungen, die durch
                einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates verursacht worden sind, wenn dadurch
                auch kritische Infrastrukturen im Umfang der Regelungen des Gesetzes über das Bundesamt für
                Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) in diesem oder einem anderen Staat
                ausgefallen oder beeinträchtigt sind.

              Die Voraussetzungen dieses Ausschlusses liegen insbesondere dann vor, wenn eine IT-forensische
              Untersuchung der informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers oder bei der
              Informationssicherheitsverletzung verwendeter Systeme oder Hilfsmittel objektive Hinweise auf die
              Beteiligung, Urheberschaft oder Steuerung der Informationssicherheitsverletzung durch einen Staat,
              im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates ergeben.

              Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Beteiligung von Gruppen oder Personen
              nachgewiesen werden kann, die in der Vergangenheit bereits an entsprechenden Handlungen
              dieses Staates beteiligt waren.

              Zuschreibung von Informationssicherheitsverletzungen, die durch einen Staat, im Auftrag oder unter
              Kontrolle eines Staates verursacht worden sind:

              Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der Versicherer die Beweislast.
              Ungeachtet dessen können Versicherer und Versicherungsnehmer alle ihnen zur Verfügung
              stehenden objektiv angemessenen Beweismittel berücksichtigen. Unter allen rechtlich zulässigen
              Beweismitteln kann dies auch die offizielle Zuschreibung durch staatliche Stellen des Staates,
              dessen kritische Infrastrukturen durch die Informationssicherheitsverletzungen beeinträchtigt worden
              sind, an einen anderen Staat oder zu Gruppen oder Personen, die auf seine Anweisung oder unter
              seiner Kontrolle handeln, umfassen.

6.10          Terrorakte
              Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
              Terrorakte.


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Versicherungsgruppe

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Stand 01.04.2026                                                         Seite 36


6.11          Ausfall öffentlicher Infrastruktur
              Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
              den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur.
              Ein Ausfall der öffentlichen Infrastruktur liegt vor, wenn

          1     Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder
                Kreise oder

          2     Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung, insbesondere Telefon-, Internet-
                oder Funknetze dienen, oder

          3     die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge:

                  a. Abfallbeseitigung,

                  b. Trinkwasserversorgung,

                  c. Abwasserentsorgung,

                  d. Versorgung mit Gas und Strom sowie

                  e. Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs

                  vom Ausfall betroffen sind.

6.12          Entschädigungen mit Strafcharakter sowie Vertragsstrafen und Bußgelder
              Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive
              oder exemplary damages sowie Vertragsstrafen und Bußgelder.

6.13          Vermögensschäden
              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

          1     aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

          2     aus Geld- und Kreditgeschäften, soweit sie Zweck der unternehmerischen Tätigkeit sind;

          3     aufgrund von oder im Zusammenhang mit jedweder Form des Handels mit Wertpapieren,
                Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen oder vergleichbaren Wertpapieren;

          4     aus Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
                Kassenführung auch online sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

          5     aus Rationalisierung und Automatisierung

          6     aus dem Abhandenkommen von Sachen, elektronischen Schlüsseln, von Geld, auch virtuell,
                Wertpapieren und Wertsachen.

6.14          Abfluss von Vermögenswerten
              Versicherungsfälle oder Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten – nicht Daten – des
              Versicherungsnehmers, die im Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung
              entstehen, sind nicht versichert.

6.15          Verbundene Unternehmen
              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unternehmen, die mit dem
              Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 %
              kapitalmäßig verbunden sind, unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen oder
              dieselbe Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur verwenden, geltend gemacht
              werden.


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Versicherungsgruppe

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CyberRisk                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                       Seite 37


6.16      Lösegeld oder Cyber-Erpressung
          Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld
          oder Cyber-Erpressung.
          Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und Umfang von 4.6..

6.17      Elektronischer Zahlungsverkehr
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, die dem
          Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische
          Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten
          missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels Informations- oder
          Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet hat und das kontoführende
          Kreditinstitut für den Schaden nicht haftet.


                                       7    Allgemeine Regelungen

7.1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
          Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
          bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
          die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
          Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
          aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach
          Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung
          vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag
          von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die
          Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu
          berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger
          Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

7.2       Beitrag; Versicherungsperiode
          Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-,
          halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über
          laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr
          oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer,
          jedoch höchstens ein Jahr.

7.3       Beitragsregulierung
          Laut 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos
          gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.

7.3.1     Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen
          neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
          dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
          Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Beitragsangleichung
          nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des
          Mindestbeitrags werden berücksichtigt.

7.3.2     Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
          bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
          findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
          nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
          erhöhten Beitrags erfolgten.

7.3.3     Die vorstehenden Bestimmungen finden               auch   Anwendung     auf   Versicherungen     mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

7.3.4     Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
          Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
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Versicherungsgruppe

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Stand 01.04.2026                                                         Seite 38


              wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
              Verschulden trifft.

7.4           Gefahrerhöhung

7.4.1         Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
              des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
              gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
              Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
              Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
              eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.

7.4.2         Der Versicherer ist bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch den Wegfall oder die Änderung
              bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften berechtigt, das Versicherungsverhältnis
              unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
              nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
              der Erhöhung Kenntnis erlangt oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung
              bestanden hat.

7.5           Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

7.5.1         Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Risiken, die im laufenden Versicherungsjahr neu
              entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der
              Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des
              Versicherungsjahres anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
              entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab deren
              Entstehung.
              Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
              Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
              und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
              Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
              Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
              Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
              rückwirkend ab dessen Entstehung.

7.5.2         Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

          1     Risiken die einer anderen als der versicherten Betriebsart(en) zuzuordnen sind;

          2     Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          3     Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
                Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          4     in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den
                USA/US- Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie
                Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden;

          5     Ansprüche, die auf Informationssicherheitsverletzungen beruhen, die vor Gründungs-
                /Übernahmedatum des neu hinzugekommenen Risikos eingetreten sind.

7.6           Übergang von Ersatzansprüchen
              Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
              auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
              zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch
              des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
              Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
              hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


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Versicherungsgruppe

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Stand 01.04.2026                                                           Seite 39


7.7           Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
              Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
              Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
              und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
              Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
              so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein.

7.8           Kündigung nach dem Versicherungsfall
              Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
              kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
              Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
              Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
              jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen.
              Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
              wirksam.

7.9           Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
              Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
              Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
              Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

7.10          Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

7.10.1        Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
              Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten
              Obliegenheiten einzuhalten.

          1     Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden Systeme.

                  a. Einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für
                     alle Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden.
                     Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur
                     Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten.

                  b. mit einem zusätzlichen geeigneten Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind,
                     wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Geräten,
                     die über das Internet erreichbar, oder im mobilen Einsatz sind;

                  c. über einen geeigneten Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem
                     aktuellen Stand gehalten wird;

                  d. einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installation von
                     relevanten Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten
                     Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt
                     werden;

                  e. einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die
                     Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden, um sicher zu stellen, dass im
                     Versicherungsfall auf Originale und Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen, oder diese
                     manipuliert, oder zerstört werden können. Der Versicherungsnehmer hat eine
                     ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch
                     regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen.

          2     Der Versicherer verzichtet, auf die unter Ziffer 7.10.1 Ziffer 1 bezeichneten Obliegenheiten,

                  a. soweit diese Anforderungen technisch oder systembedingt nicht vorgesehen oder
                     umsetzbar sind;

                  b. soweit diese Anforderungen einen Aufwand zur Erfüllung der Obliegenheiten erfordern, der
                     unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien an einem schadenfreien Verlauf
                     dieses Versicherungsvertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben

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Versicherungsgruppe

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Stand 01.04.2026                                                         Seite 40


                      Missverhältnis zu den Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag steht. Bei der Bestimmung
                      der dem Versicherungsnehmer zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der
                      Obliegenheiten, ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherungsnehmer die Nichterfüllung
                      der Obliegenheiten zu vertreten hat.

7.10.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls

               a. unverzüglich den telefonischen Notfalldienst unter 0611-16751110 anzurufen;

               b. unter Beachtung der Weisungen des Versicherers für die Abwendung oder Minderung des
                  Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient,
                  sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der
                  Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,
                  ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche
                  auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers
                  für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.

               c. Schäden verursacht durch Dritte unverzüglich den zuständigen Ermittlungsbehörden
                  anzuzeigen.

7.10.3    Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer
          nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine
          Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.

7.10.4    Fälligkeit der Entschädigung
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
          Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.


                                           8   Begriffsbestimmungen

8.1       Betriebsstätte
          Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens
          dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
          1. die Stätte der Geschäftsleitung,
          2. Zweigniederlassungen,
          3. Geschäftsstellen,
          4. Fabrikations- oder Werkstätten,
          5. Warenlager,
          6. Ein- oder Verkaufsstellen,
          7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende
             Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
          8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
             (a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
             (b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen
                   oder
             (c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
                   länger als sechs Monate dauern.

8.2       Cloudausfall
          Cloudausfall ist der Ausfall einer Cloud.

          Eine Cloud bezeichnet die Bereitstellung von IT-Ressourcen und IT-Services über das Internet. Dazu
          gehören u.a. Speicherplatz, Rechenleistung und Computerprogramme, die auf Informations- oder
          Telekommunikationsgeräten bereitgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht selbst
          betreibt.

          Ein Ausfall liegt vor, wenn die Cloud nicht verfügbar ist.
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Versicherungsgruppe

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Stand 01.04.2026                                                      Seite 41


8.3       Cyber-Erpressung
          Cyber-Erpressung ist die widerrechtliche Drohung eines Dritten gegenüber dem
          Versicherungsnehmer mit einer Informationssicherheitsverletzung oder der Fortsetzung einer bereits
          eingetretenen Informationssicherheitsverletzung, um ein Entgelt aus dem Vermögen des
          Versicherungsnehmers für die Nichtausführung der angedrohten Maßnahme zu erhalten.

8.4       Dritte
          Dritte sind natürliche oder juristische Personen, die bei Verursachung des Schadens weder
               - Versicherungsnehmer,
               - versicherte Unternehmen,
               - versicherte Personen nach 1.9.2, insbesondere Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Beiräte,
                   Gesellschafter oder Treuhänder beim Versicherungsnehmer oder versicherten
                   Unternehmen
          sind.

8.5       Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers

8.5.1     Elektronische    Daten     des   Versicherungsnehmers    (Eigene    Datenverarbeitung)
          Elektronische Daten des Versicherungsnehmers sind solche, die der Versicherungsnehmer
          selbst erhebt oder verarbeitet.

8.5.2     Betriebssysteme
          Ein Betriebssystem ist eine Zusammenstellung von Computerprogrammen, die die
          Systemressourcen von Computern wie Arbeitsspeicher, Festplatten, Ein- und Ausgabegeräte
          verwaltet und diese wiederum Computerprogrammen oder anderen Betriebssystemen zur
          Verfügung stellt.

8.5.3     Betriebssysteme des Versicherungsnehmers
          Betriebssysteme des Versicherungsnehmers sind solche, welche der Versicherungsnehmer selbst
          betreibt oder durch Dritte in seinem Auftrag betrieben werden. Dies gilt auch für gemietete und
          geleaste Betriebssysteme des Versicherungsnehmers.
          Betriebssysteme, welche im Rahmen einer IT-Dienstleistung dem Versicherungsnehmer durch einen
          IT-Dienstleister bereitgestellt werden, sind keine Betriebssysteme des Versicherungsnehmers, wenn
          der Versicherungsnehmer nicht der Lizenzinhaber für diese Betriebssysteme ist, sondern diese nur
          in einem vertraglich vereinbarten Rahmen nutzt.

8.5.4     Computerprogramme
          Ein Computerprogramm ist eine den Regeln einer bestimmten Programmiersprache genügende
          Folge von Anweisungen (bestehend aus Deklarationen und Instruktionen), um bestimmte
          Funktionen bzw. Aufgaben oder Probleme mithilfe eines Computers zu bearbeiten oder zu lösen. Es
          ist nicht zugleich ein Betriebssystem.

          Computerprogramme, welche im Rahmen einer IT-Dienstleistung dem Versicherungsnehmer durch
          einen IT-Dienstleister bereitgestellt werden, sind keine Computerprogramme des
          Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungsnehmer nicht der Lizenzinhaber für diese
          Computerprogramme ist, sondern diese nur in einem vertraglich vereinbarten Rahmen nutzt.

8.5.5     Datenverarbeitung durch Dritte (IT-Services durch Dritte/Clouddienstleistungen)
          Elektronische Daten, die im Auftrag des Versicherungsnehmers durch Dritte erhoben oder
          verarbeitet werden, werden im Rahmen der Versicherungsbedingungen als elektronische Daten des
          Versicherungsnehmers verstanden.

8.5.6     Datenverarbeitung im Auftrag Dritter/Auftragsdatenverarbeitung
          Elektronische Daten, die im Auftrag Dritter erhoben oder verarbeitet werden, sind keine
          elektronischen Daten des Versicherungsnehmers.

8.6       Elektronische Zahlungsblockade
          Eine elektronische Zugangsblockade liegt vor, wenn die Verfügbarkeit von Daten oder IT-Services
          im Sinne von § 303a Abs. 1 StGB beeinträchtigt ist.


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Versicherungsgruppe

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Stand 01.04.2026                                                        Seite 42


8.7       Geschäftsgeheimnis
          Geschäftsgeheimnisse sind eigene oder fremde Geschäftsgeheimnisse, über die das versicherte
          Unternehmen die rechtmäßige Kontrolle hat. Hierbei handelt es sich um Informationen, die
          1. weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den
             Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein
             bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind;
          2. Gegenstand von, den Umständen nach, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch
             ihren rechtmäßigen Inhaber sind und
          3. bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

8.8       Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers
          Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers sind solche, die der
          Versicherungsnehmer selbst betreibt.

8.9       Integrität
          Die Integrität von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn diese
          berechtigt verändert worden sind und nutzbar sind.

8.10      Krisenfall
          Ein Krisenfall liegt vor, wenn aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung der Fortbestand des
          Geschäftsbetriebes gefährdet ist.

8.11      Kryptowerte
          Bei Kryptowerten handelt es sich um Rechnungseinheiten, welche ausschließlich digital vorliegen.
          Sie können wie Zahlungs- oder Tauschmittel zum Beispiel zum Ausgleich von schuldrechtlichen
          Verträgen, zur Unternehmensfinanzierung oder für Investitionen verwendet werden. Sie können
          elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden. Kryptowerte stellen damit eine digitale
          Abbildung eines Wertes dar.

8.12      Personenschäden
          Personenschäden sind Schadenereignisse, die zu Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung
          von Menschen führen.

8.13      Repräsentanten
          Folgende Personen und          Personengruppen          gehören   zu   den   Repräsentanten    des
          Versicherungsnehmers:

          ‒   gesetzliche Vertreter
          ‒   ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder
          ‒   mit Versicherungsfragen befassten leitenden Angestellten
          ‒   Leiter Rech/Compliance
          ‒   Leiter Finanzen
          ‒   Leiter IT-Organisationseinheit
          ‒   Leiter IT-Sicherheit
          ‒   Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) und
          ‒   Datenschutzbeauftragten

8.14      Reputationsschäden
          Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Versicherungsfalls durch Berichterstattung
          in den Medien die Glaubwürdigkeit und das dem versicherten Unternehmen entgegengebrachte
          Vertrauen erschüttert wurden.


8.15      Schadenhotline
          Die Schadenhotline erreichen Sie unter

          0611 1675-1110

          24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche


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Versicherungsgruppe

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Stand 01.04.2026                                                      Seite 43


8.16      Sachschäden
          Sachschäden sind die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen
          von Sachen. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.

8.17      Terrorakte
          Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder
          ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der
          Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder eine staatliche Einrichtung Einfluss
          zu nehmen.

8.18      Tochterunternehmen
          Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder
          Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, durch
          1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter,
          2. die Leitung und den Besitz von mehr als 20 % des Nennkapitals,
          3. das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats oder sonstigen
             Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, soweit er gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
          4. das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen
             geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
             Unternehmens auszuüben.

8.19      Vermögensschäden
          Vermögenschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind noch
          sich aus solchen Schäden herleiten.
          Unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung gelten Schäden an Daten, deren Verlust oder deren
          Blockade als Vermögensschäden im Sinne dieser Bedingungen.

8.20      Verfügbarkeit
          Die Verfügbarkeit von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn ein
          berechtigter Zugriff oder Zugang möglich ist.

8.21      Vertraulichkeit
          Die Vertraulichkeit von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn nur
          ein berechtigter Zugriff oder Zugang stattgefunden hat.

8.22      Wertpapiere
          Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur
          Geltendmachung des Rechts der Besitz der Urkunde notwendig ist.

8.23      Wissentliche Pflichtverletzung
          Eine wissentliche Pflichtverletzung ist das vorsätzliche Abweichen von Vorschriften oder
          Anweisungen des versicherten Unternehmens. Der Vorsatz muss sich auf das Abweichen von den
          Vorschriften erstrecken, der Schaden muss jedoch lediglich fahrlässig herbeigeführt worden sein.
          Das heißt, die Person muss positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch
          den Weisungen haben und sich vorsätzlich über diese hinwegsetzen.


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Versicherungsgruppe

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CyberRisk                                                           R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                    Seite 44


                          Klauseln zur CyberRisk Versicherung

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                          Seite
Beitragsanpassung - CY100100                                                                         45
Vorrangige Versicherung - CY100201                                                                   45
Ohne Mehrwertsteuer - CY100300                                                                       45
Mit Mehrwertsteuer - CY100400                                                                        46
Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500                                                       46
Assistance-Dienstleistungen vor dem Schadenfall – Basis CY202900                                     46
Bring your own device (BYOD) - CY200202                                                              46
Personenschäden - CY200300                                                                           47
Sachschäden - CY200411                                                                               47
Missbräuchliche Kontoverfügung - CY200602                                                            47
Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700                                                 47
Selbstbeteiligung - CY200802                                                                         47
Betriebsunterbrechung - CY200900                                                                     48
Diebstahl von Vermögenswerten (Cyber-Diebstahl) – CY201300                                           48
Betriebsunterbrechung in Folge nicht nutzbarer IT-Dienstleistungen (Cloudausfall) – CY201400         48
Betriebsunterbrechung nach einer Straftat beim IT-Dienstleister (Cloudausfall) – CY201500            49
Betriebsunterbrechung in Folge nicht korrekter Daten – CY201600                                      49
Eigenschäden durch technische Hardwaredefekte – CY201700                                             49
E-Payment (PCI-DSS Vertragsstrafen) – CY201800                                                       49
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls – CY201900                                          49
Lösegeld – CY202100                                                                                  50
Obliegenheitsverzicht im Schadenfall – CY202200                                                      50
Vertragsstrafen – CY202300                                                                           50
Bußgelder – CY202400                                                                                 50
IT-Dienstleistungen und Informationstechnologieunternehmen – CY202500                                51
Systemverbesserungen nach Versicherungsfall – CY202600                                               51
E-Discovery – CY202700                                                                               51
Konsumentenschutzfond (Consumer Redress Fund) – CY202800                                             51
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung – CY400200                            51
Arzneimittel – CY400300                                                                              52
Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate – CY400400                                       52
Rechtsschutz – CYR00001                                                                              52


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Versicherungsgruppe

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CyberRisk                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                      Seite 45


                           Klauseln zur CyberRisk Versicherung

                                      Beitragsanpassung - CY100100

1         Beitragsberechnung
          Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Jahresnettoumsatzes mit dem jeweiligen
          Beitragssatz für die gewählte Versicherungssumme einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge
          für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der
          Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben.

2         Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung

               Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs
               des Risikos, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes.
               Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken
               ermittelt. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
               Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende
               Tarif basiert auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.

               Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge
               mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.
               Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer
               ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden-
               und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der
               Versicherungstechnik und -mathematik beachtet.
               Der ursprüngliche Gewinnansatz bleibt unverändert.
               Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab
               Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.
               Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein
               als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden
               Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.
               Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
               Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die
               Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
               Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.

3         Wirksamkeit
          Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor
          Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt.
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
          Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung
          des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.
          Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls
          informiert.


                                   Vorrangige Versicherung - CY100201

          Leistungen   aus     diesem    Versicherungsvertrag       gehen     Leistungen     aus      anderen
          Versicherungsverträgen grundsätzlich vor.


                                     Ohne Mehrwertsteuer - CY100300

          Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall
          nicht erstattet.


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Versicherungsgruppe

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CyberRisk                                                             R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                      Seite 46


                                       Mit Mehrwertsteuer - CY100400

          Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall
          erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


                               Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500


          Im Schadensfall zur CyberRisk Versicherung haben Sie sich unverzüglich an die Schadenhotline
          unter

          0611 1675-1110

          zu wenden.

          Der Versicherungsnehmer wird direkt mit einem spezialisierten Dienstleister des Versicherers
          verbunden, der im Schadensfall professionelle Hilfe bietet. Dieser Service steht 24 Stunden täglich
          zur Verfügung. An gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt der Notdienst
          in englischer Sprache.

          Die im Versicherungsschein angegebenen Namen und die Versicherungsscheinnummer sind
          bereitzuhalten. Diese benötigt der Dienstleister. Eine Übersicht und wichtige Informationen zu den
          Leistungen vor und im Schadenfall rund um die CyberRisk Versicherung sind auf der Website
          CyberRisk.ruv.de einsehbar.

          Beweislastumkehr

          Wird zur Feststellung oder Reaktion auf eine Informationssicherheitsverletzung unverzüglich ein
          über die Schadenhotline vermittelter IT-Dienstleister autorisiert die Untersuchungen aufzunehmen
          und kann das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht eindeutig festgestellt werden, so trägt der
          Versicherer die Beweislast dafür, dass es sich nicht um ein versichertes Ereignis handelt.


                      Assistance-Dienstleistungen vor dem Schadenfall – Basis CY202900

          Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein benannten
          Anwendungen zur Beurteilung der IT-Sicherheit des Unternehmens zur Verfügung.

          Die Selbstbeteiligung im Schadenfall reduziert sich um 50%, wenn nachgewiesen werden kann, dass
          die Anwendungen mindestens jährlich ausgeführt wurden.

          Eine Übersicht und wichtige Informationen zu den Assistance Dienstleistungen vor dem Schadenfall
          finden Sie auf der Website CyberRisk.ruv.de.


                                  Bring your own device (BYOD) - CY200202

          Es besteht zusätzlich Versicherungsschutz für private elektronische Daten, die durch den weltweiten
          betrieblichen    oder      beruflichen   Gebrauch        von      mobilen     Informations-    und
          Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer laut den dem Vertrag zugrunde liegenden
          Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen, entstehen.

          Es gilt das vereinbarte Sublimit.

          Schäden und Ansprüche von Familienangehörigen der genannten Personen oder mitversicherten
          Unternehmen sind ausgeschlossen.


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Versicherungsgruppe

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CyberRisk                                                              R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                       Seite 47


                                       Personenschäden - CY200300

          Personenschäden, die durch einen versicherten Schaden laut den dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen entstehen, sind maximal bis zu der vereinbarten
          Versicherungssumme je Versicherungsfall mitversichert. Die Versicherungssumme stellt die
          Höchstentschädigung für Schäden und Kosten dar.
          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des
          Sozialgesetzbuches VII handelt.


                                          Sachschäden - CY200411

          Der Versicherer ersetzt Sacheigenschäden und Sachdrittschäden zum Zeitwert, die durch einen
          versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen entstehen.


                               Missbräuchliche Kontoverfügung - CY200602

          Der Versicherer ersetzt Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte
          unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und
          vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels
          Informations- oder Telekommunikationsgeräten getätigten Bankgeschäfte verwendet hat und das
          kontoführende Kreditinstitut für den Schaden nicht haftet.

          Die Kundenauthentifizierungsinstrumente dürfen ausschließlich durch technische Eingriffe in die
          Informations- oder Telekommunikationsgeräte oder die elektronische Datenübertragung/digitale
          Kommunikation des versicherten Unternehmens erlangt worden sein.

          Das Vorliegen einer Informationssicherheitsverletzung gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall.

          Ausgeschlossen sind Schäden, bei denen ein Kundenauthentifizierungsinstrument von einem
          Dritten durch Täuschung einer versicherten Person eines versicherten Unternehmens erlangt
          wurde.

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind
          Ansprüche wegen Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, elektronischen
          Schlüsseln, von Geld auch virtuell (z. B. Bitcoins), Wertpapieren und Wertsachen nicht
          ausgeschlossen.

          Es gilt das vereinbarte Sublimit.


                        Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700

          Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          steht die Versicherungssumme zweifach je Versicherungsjahr zur Verfügung.


                                        Selbstbeteiligung - CY200802

          Der laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte
          Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.


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Versicherungsgruppe

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CyberRisk                                                               R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026                                                        Seite 48


                                     Betriebsunterbrechung - CY200900

          Für Schäden durch Betriebsunterbrechung laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen gilt die im Versicherungsschein genannte Haftzeit. Es gilt die im
          Versicherungsschein vereinbarte zeitliche Selbstbeteiligung.


                       Diebstahl von Vermögenswerten (Cyber-Diebstahl) – CY201300

          Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden in Folge einer Informationssicherheitsverletzung, die
          dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge eines unbefugten Zugangs
          zu    den     Elektronische     Daten,    Computerprogramme,        Betriebssysteme       des
          Versicherungsnehmers,       Gelder   (keine  Kryptowerte),     Waren     oder    Wertpapiere
          abhandenkommen.

          Weiterhin   besteht   Versicherungsschutz  auch    für    Vermögensschäden,       die  dem
          Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge eines unbefugten Zugangs zu
          den Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers
          erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen (beispielsweise für Strom, Gas oder
          Wasser) anfallen

          6.13 Nr. 6 und 6.14 gelten nicht.

          Es gilt das im Versicherungsschein vereinbarte Sublimit.

          Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind mittelbar entstandene Schäden, insbesondere
          Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen werden, wie beispielsweise bei Fake-
          President-Fällen.


   Betriebsunterbrechung in Folge nicht nutzbarer IT-Dienstleistungen (Cloudausfall) – CY201400

          Der Versicherer ersetzt Schäden infolge einer unmittelbaren Betriebsunterbrechung, die dem
          Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass die vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistungen in
          Folge

          -   eines befugten Gebrauchs von Informations- oder Telekommunikationsgeräten des IT-
              Dienstleisters oder

          -   eines befugten Zugangs zu oder Zugriffs auf elektronische Daten, Computerprogramme oder
              Betriebssysteme des IT-Dienstleisters durch Mitarbeiter des IT-Dienstleisters

          nicht in Anspruch genommen werden kann.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden,

          -   sofern der IT-Dienstleister für den Schaden haftet oder

          -   die durch entsprechende vertragliche Zusatzleistungen hätten verhindert werden können oder

          -   sofern der Schaden die Folge

                  a. der Verwendung von Computerprogrammen, Betriebssystemen oder Verfahren ist, zu
                     deren Nutzung der IT-Dienstleister nicht berechtigt ist oder

                  b. einer geplanten Abschaltung von Computerprogrammen, Betriebssystemen oder
                     Informations- und Telekommunikationsgeräten des IT-Dienstleisters ist oder

                  c.   einer geplanten Löschung oder Veränderung elektronischer Daten ist oder


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Versicherungsgruppe

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                   d. einer vertraglich vereinbarten Nicht-Verfügbarkeit von IT-Dienstleistungen ist oder der
                      IT-Betrieb aufgrund fehlender Ressourcen ausfällt oder nicht aufrecht gehalten werden
                      kann oder

                   e. der Einführung neuer Betriebssysteme oder Computerprogramme. Dies ist dann
                      gegeben, wenn ein neues Produkt verwendet wird oder sich die Hauptversionsnummer
                      ändert.


         Betriebsunterbrechung nach einer Straftat beim IT-Dienstleister (Cloudausfall) – CY201500

            Der Versicherer ersetzt Schäden in Folge einer unmittelbaren Betriebsunterbrechung, die dem
            Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass die vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistung in Folge

      -     eines unbefugten Zugangs zu den             elektronischen   Daten,   Computerprogrammen     oder
            Betriebssystemen des IT-Dienstleisters,

     -      einer  Verbreitung    schädlichen    Codes       (Schadsoftware)       in    Informations-   oder
            Telekommunikationsgeräten des IT-Dienstleisters oder

     -      der Ausführung einer Elektronische Zahlungsblockade (z. B. Denial of Service) mittels
            Informations- oder Telekommunikationsgeräten des IT-Dienstleisters

            nicht in Anspruch genommen werden kann.

            Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden,

     -      sofern der IT-Dienstleister für den Schaden haftet oder

     -      die durch entsprechende vertragliche Zusatzleistungen hätten verhindert werden können.


                      Betriebsunterbrechung in Folge nicht korrekter Daten – CY201600

            Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für eine unmittelbare Betriebsunterbrechung aufgrund
            berechtigter Veränderungen von elektronischen Daten, durch die es zu einer
            Informationssicherheitsverletzung kommt.


                       Eigenschäden durch technische Hardwaredefekte – CY201700

            Der Versicherer bietet Versicherungsschutz in Folge von technischen Defekten an
            Hardwarekomponenten    oder     Informations-    oder      Telekommunikationsgeräte des
            Versicherungsnehmers, für die ein Wartungsvertrag besteht.


                              E-Payment (PCI-DSS Vertragsstrafen) – CY201800

            Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen, die
            gegen den Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung
            eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards geltend gemacht werden
            (Drittansprüche).

            Es gilt das vereinbarte Sublimit.


                       Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls – CY201900

      1. Versichert sind Aufwendungen für erforderliche Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur
         Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens getätigt hat. Ein unmittelbar
         bevorstehender Schaden liegt vor, wenn aufgrund festgestellter oder objektiver Tatsachen,


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Versicherungsgruppe

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         insbesondere       der    glaubhaften        Androhung oder    Kenntnisnahme,      von     einer
         Informationssicherheitsverletzung auszugehen ist.
      2. Kosten für Lösegeldzahlung sind nicht umfasst. Auch das Schließen von Sicherheitslücken vor
         Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht versichert.

      3. Anzeigepflicht

          Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen unmittelbar bevorstehenden Schaden
          unverzüglich anzuzeigen, soweit Aufwendungen nach 4.4 Kosten für Schadenermittlung und
          Forensik getätigt werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Anzeigepflichten gilt 7.10
          entsprechend.

          Es gilt das vereinbarte Sublimit.


                                              Lösegeld – CY202100

          Mitversichert ist, nach vorheriger Zustimmung durch den Versicherer, das infolge einer Cyber-
          Erpressung gezahlte Lösegeld oder bei Bezahlung eines Lösegeldes in Form von Waren,
          Dienstleistungen oder Kryptowerte, deren Marktwert zum Zeitpunkt der Beschaffung durch den
          Versicherungsnehmer.

          Vor Zahlung ist die Zustimmung des Versicherers in Textform einzuholen und die Cyber-
          Erpressung bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Der Bestand dieser
          Deckungserweiterung ist geheim zu halten. Verletzt der Versicherungsnehmer die
          Geheimhaltungspflicht, gelten die Regeln zu den Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung nach
          7.10.

          Der Versicherer ist berechtigt, die Angemessenheit des Umfangs, in dem Lösegelder mitversichert
          sind, in Abhängigkeit der wirtschaftlichen und sonstigen Risikoverhältnisse des
          Versicherungsnehmers, jährlich zu prüfen. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag
          außerordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatesende zu kündigen, wenn

          -   der Versicherungsnehmer für die Risikoprüfung relevante Angaben, nach denen der Versicherer
              in Textform gefragt hat, nicht innerhalb von 4 Wochen gemacht hat oder

          -   eine Überprüfung der Risikoverhältnisse ergeben hat, dass die Versicherungssumme nicht mehr
              angemessen ist.

          Es gilt das vereinbarte Sublimit.


                            Obliegenheitsverzicht im Schadenfall – CY202200

          Bis zu der im Versicherungsschein genannten Schadenhöhe verzichtet der Versicherer bei der
          Verletzung einer Obliegenheit nach 7.10 durch den Versicherungsnehmer oder dessen
          Repräsentanten auf eine Kürzung der Leistung.


                                         Vertragsstrafen – CY202300

          Mitversichert sind Vertragsstrafen aufgrund von verspäteter Leistungserbringung und von Verletzung
          von Geheimhaltungspflichten, soweit diese durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht
          wurden.

          Es gilt das vereinbarte Sublimit.


                                              Bußgelder – CY202400

          Mitversichert sind gegen juristische Personen verhängte Bußgelder im Zusammenhang mit der
          Verarbeitung von elektronischen Daten, soweit rechtlich zulässig.
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Versicherungsgruppe

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          Es gilt das vereinbarte Sublimit.


               IT-Dienstleistungen und Informationstechnologieunternehmen – CY202500

          Abweichend von 6.5 sind Ansprüche aus der Erbringung von Leistungen und Lieferung von
          Erzeugnissen im Zusammenhang mit Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie folgende
          Tätigkeiten mitversichert:

                1. Informationstechnologie-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

                2. Netzwerkplanung, -Installation, -Integration, -Betrieb, -Wartung, -Pflege;

                3. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf in Form von Host- oder Full-Service-Providing;

                4. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung

          Es gilt das vereinbarte Sublimit.


                        Systemverbesserungen nach Versicherungsfall – CY202600

          Der Versicherer bietet im Versicherungsfall Versicherungsschutz für die vom Versicherungsnehmer
          aufgewendeten und angemessenen Kosten zur Schließung der ursächlichen Sicherheitslücke in
          Computerprogrammen und Betriebssystemen des Versicherungsnehmers, wenn und, soweit die
          veranlasste Maßnahme geeignet ist, eine zukünftige Informationssicherheitsverletzung zu
          verhindern.

          Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Versicherers in Textform.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf den Ersatz von Hardware.

          Es gilt das vereinbarte Sublimit.


                                              E-Discovery – CY202700

          Fall der Versicherte eine behördliche Aufforderung zur Herausgabe von elektronisch gespeicherten
          Informationen gemäß US Regel 26 (b) (1) der Federal Rules of Civil Procedeure (E-Discovery) oder
          vergleichbarer ausländischer Bestimmungen (z.B. UK Civil Procedeure Rules Part 31) im
          Zusammenhang mit einer behaupteten oder tatsächlichen Informationssicherheitsverletzung oder
          der Verletzung eines PCI Datensicherheitsstandards, die zu einem versicherten Anspruch oder einer
          versicherten Forderung führen kann, erhält, sind die angemessenen Honorare, Auslagen und
          Aufwendungen eines externen IT-Spezialisten versichert.

          Es gilt das vereinbarte Sublimit.


                      Konsumentenschutzfond (Consumer Redress Fund) – CY202800

          Der Versicherer Versicherungsschutz für die Hinterlegung von Geld in einem „Consumer Redress
          Fund“ zur Entschädigung von Ansprüchen von Verbrauchern, sofern ein Versicherter in einem
          behördlichen Verfahren wegen einer Informationssicherheitsverletzung rechtlich zur Hinterlegung
          von Geld verpflichtet ist.

          Es gilt das vereinbarte Sublimit.


             Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung – CY400200

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
          sonstigen Diskriminierungen.

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Versicherungsgruppe

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                                              Arzneimittel – CY400300

              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des
              Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
              Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG
              eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.


                       Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate – CY400400

              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer
              Krankheit des Versicherungsnehmers oder aus der mangelhaften Funktionsweise von Implantaten
              resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
              gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht
              Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
              fahrlässig gehandelt hat.


                                             Rechtsschutz – CYR00001

              Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen, die für die Durchsetzung
              von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. Erstattet werden die
              Kosten maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften.

              Nicht versichert sind:

          1      Kosten, die bei einer gütlichen Einigung (Vergleich) entstanden sind und die nicht dem Verhältnis
                 des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
                 Dies bezieht sich auf die Kosten der gesamten Streitigkeit.
                       Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.

          2      Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren
                 Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.

              Hinweis zur Schadenregulierung: Die R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH ist
              bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte, die R+V Allgemeine
              Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.


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Versicherungsgruppe
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