# Mannheimer Cyber-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-mannheimer-cyber.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-cyber-mannheimer-cyber.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Cyber '24, HF 054](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/cyber/hf_054_0224.pdf), Fassung AVB Cyber '24, Stand 01.02.2024, HF_054_0224

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Versicherungsschein | Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der Selbstbeteiligungen. | A4-3.5, Seite 16 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Jahres) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die folgenden Kosten werden auf die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet | A2, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers gemäß den Abschnitten A3-A4. | A1-15, Seite 4 |
| Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Betriebe) | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich weltweit (auch Server und Tätigkeit im Ausland) | ja | Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle weltweit. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden. | A1-11, Seite 3 |
| Anspruchserhebungs- oder Feststellungsprinzip (Versicherungsfall ist die Entdeckung oder Geltendmachung) | ja | Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte Schaden nach A1-1 | A1-4, Seite 3 |
| Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Pflichtverletzungen und Angriffe | ja | innerhalb von 60 Monaten vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertrags eingetreten sind | A1-6, Seite 3 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende | ja | Der Versicherungsschutz gilt für fünf Jahre vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. | A1-5, Seite 3 |
| Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Inhabern und Mitarbeitern | ja | Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungsnehmer und die dort genannten mitversicherten Unternehmen. | A1-7, Seite 3 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des Versicherungsfalls gekündigt werden, wenn | B2-2.1, Seite 11 |
| Hackerangriff und unberechtigter Zugriff auf IT-Systeme | ja | Angriffe auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers; | A1-2.4, Seite 3 |
| Schadsoftware, Viren und Verschlüsselungstrojaner (Ransomware) | ja | Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers wirken. | A1-2.4, Seite 3 |
| Denial-of-Service-Angriffe (Überlastung von Servern und Websites) | nicht geregelt |  |  |
| Datendiebstahl und Datenschutzverletzung (Abfluss personenbezogener Daten) | ja | eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Versicherungsnehmer führt; | A1-2.4, Seite 3 |
| Bedienfehler und Fehlbedienung durch Mitarbeiter ohne Angriff | nicht geregelt |  |  |
| Technisches Versagen und Programmierfehler ohne Angriff | ja | Versicherungsschutz besteht für eine Betriebsunterbrechung, wenn diese infolge von technischen Problemen (Fehlfunktionen) der informations-verarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers verursacht wurde | CK4002, Seite 15 |
| Vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter (Innentäter) | nicht geregelt |  |  |
| Verlust oder Diebstahl mobiler Geräte mit Firmendaten | ja | Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhandenkommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert. | A1-3, Seite 3 |
| Daten und Systeme bei externen Dienstleistern und in der Cloud mitversichert | ja | Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers in dessen unmittelbarem Verfügungsbereich befinden oder der Versicherungsnehmer sich eines externen Dienstleisters bedient. | A1-2.2, Seite 3 |
| Notfall-Hotline rund um die Uhr mit Einsatz ohne vorherige Deckungszusage | ja | Die in den ersten 240 Minuten entstandenen Kosten der Soforthilfe werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. | A2-1.1, Seite 6 |
| IT-Forensik (Ursache und Umfang des Angriffs ermitteln) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer alle angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen für externe Sachverständige zur Ermittlung der Ursache | A2-1.2, Seite 6 |
| Wiederherstellung von Daten und Software | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht Versicherungsschutz für notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware. | A4-2.1, Seite 8 |
| Bereinigung und Wiederinbetriebnahme der IT-Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie für die Entfernung der Schadsoftware. | A4-2.4, Seite 8 |
| Ersatz unbrauchbar gewordener Hardware nach einem Angriff | ja, bis zur Versicherungssumme | Ersetzt werden insoweit die erforderlichen Kosten für eine Reparatur oder | CK1003, Seite 15 |
| Kosten für Sicherheitsverbesserungen nach einem Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | eine Analyse der konkret im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle und | A4-3.1, Seite 8 |
| Krisenkommunikation und PR-Berater (Reputationsschutz) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versicherers auch die Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagementberaters oder PR-Beraters. | A2-2.4, Seite 6 |
| Anwaltliche Beratung zu Melde- und Informationspflichten nach Datenschutzrecht | ja, bis zur Versicherungssumme | zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten entstehen. | A2-2.1, Seite 6 |
| Benachrichtigung betroffener Personen und Aufsichtsbehörden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen Informationspflichten entstehen. | A2-2.1, Seite 6 |
| Überwachung (Monitoring) für betroffene Personen und Callcenter | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt die Kosten einer angemessenen und notwendigen Überwachungs- und Monitoringdienstleistung | A2-2.5, Seite 6 |
| Lösegeld bei Cybererpressung, soweit rechtlich zulässig | ja, bis zur Versicherungssumme | dann wird nach Zustimmung des Versicherers Löse-/Erpressungsgeld übernommen. | CK1001, Seite 14 |
| Krisenberater und Verhandlungsführung bei Erpressung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind die technische und rechtliche Beratung sowie technische Bemühungen zur Rückgewinnung der Kontrolle über die Daten. | CK1001, Seite 14 |
| Belohnung für Hinweise zur Ergreifung der Täter | nein | Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Auslobung von Geld- oder Sachwerten. | CK1001, Seite 14 |
| Präventionsleistungen (Schwachstellenscan, Schulung, Phishing-Simulation) | ja | Zur Unterstützung von präventiven Maßnahmen stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Online-Plattform mit Lerninhalten aus den Bereichen IT-Sicherheit und Datenschutz zur Verfügung. | CK1004, Seite 15 |
| Eigene Untergrenzen (Sublimits) für einzelne Kostenarten | ja | Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der Selbstbeteiligungen. | A4-3.5, Seite 16 |
| Ertragsausfall durch Betriebsunterbrechung nach Cyberangriff | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 besteht Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung. | A4-1.1, Seite 7 |
| Zeitlicher Selbstbehalt (Karenzzeit) vor Beginn der Ertragsausfallentschädigung | ja | Für den im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarten Zeitraum der zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung | A4-1.3.2, Seite 8 |
| Haftzeit für den Ertragsausfall | ja | Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. | A4-1.1.3, Seite 8 |
| Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Ausweichlösungen, Überstunden) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme Mehrkosten infolge eines Versicherungsfalls. | A4-3.4, Seite 9 |
| Betriebsunterbrechung auch durch Bedienfehler oder technisches Versagen | ja | Versicherungsschutz besteht für eine Betriebsunterbrechung, wenn diese infolge von technischen Problemen (Fehlfunktionen) der informations-verarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers verursacht wurde | CK4002, Seite 15 |
| Betriebsunterbrechung durch Angriff auf einen IT- oder Cloud-Dienstleister | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht auch Versicherungsschutz für Schäden, die infolge des Ausfalls, der Unterbrechung oder Störung des externen Dienstleisters entstehen. | CK1002, Seite 15 |
| Betriebsunterbrechung durch behördliche Anordnung nach Datenschutzverletzung | nein | behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; | A4-1.3.1 b), Seite 8 |
| Ertragseinbußen durch Reputationsschaden nach einem Vorfall | nicht geregelt |  |  |
| Social Engineering und Fake President (Überweisung nach Täuschung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Cyber-Betrugsfällen in Form von "Fake-President", "CEO-Fraud" oder "Lieferantenbetrugs-Fällen" und dergleichen ersetzt der Versicherer Vermögensschäden | CK1001, Seite 14 |
| Gefälschte Rechnungen und geänderte Kontodaten von Lieferanten (Payment Diversion) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Cyber-Betrugsfällen in Form von "Fake-President", "CEO-Fraud" oder "Lieferantenbetrugs-Fällen" und dergleichen ersetzt der Versicherer Vermögensschäden | CK1001, Seite 14 |
| Missbrauch von Online-Banking und Zahlungsdaten durch Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | Manipulation des Online-Bankings oder von Online-Zahlungssystemen des Versicherungsnehmers; | CK1001, Seite 14 |
| Telefonmissbrauch (Gebühren durch gehackte Telefonanlage) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf ausschließlich innerhalb des Verfügungsbereichs der Telefonanlage des Versicherungsnehmers entstandene Mehrkosten der Telefonie | A4-3.3, Seite 9 |
| Mehrkosten durch Missbrauch von Rechenleistung oder Cloud-Ressourcen (Cryptojacking) | nicht geregelt |  |  |
| Warenbetrug über gefälschte Bestellungen oder Identitäten | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen und Verluste, die dem Versicherungsnehmer infolge einer Informationssicherheitsverletzung entstehen, weil Waren oder Vorräte | CK1001, Seite 15 |
| Nachweis- und Sorgfaltsauflagen für Betrugsschäden (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht wegen Datenschutzverletzung (Ansprüche Betroffener) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist teilweise abweichend von A1-17.11 auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. | A3-4.2, Seite 6 |
| Verletzung der Vertraulichkeit fremder Geschäftsgeheimnisse | ja, bis zur Versicherungssumme | Vertragsstrafen aus der Verletzung von vertraglichen Vertraulichkeits-, … Datenschutzvereinbarungen | CK1001, Seite 14 |
| Haftpflicht wegen Weitergabe von Schadsoftware oder Angriffen über eigene Systeme | ja, bis zur Versicherungssumme | nicht darauf an ob die Informations-sicherheitsverletzung beim Versicherungsnehmer, mitversicherten Unternehmen oder beim Anspruchsteller eingetreten ist. | A3-1, Seite 6 |
| Medienhaftpflicht (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte bei Online-Inhalten) | ja, bis zur Versicherungssumme | immateriellen Schaden wegen Persönlichkeitsrechts- und Namensrechtsverletzungen, oder Urheber- und Markenrechtsverletzungen und daraus resultierende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht | A3-1, Seite 6 |
| Abwehr behördlicher Verfahren der Datenschutzaufsicht | ja, bis zur Versicherungssumme | Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges behördliches Verfahren eingeleitet, so ersetzt der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrkosten | A3-4.4, Seite 7 |
| Bußgelder und Strafen der Datenschutzaufsicht, soweit versicherbar | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht, besteht Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Bußgelder | A4-3.5, Seite 9 |
| Vertragsstrafen der Kartenzahlungsbranche (PCI DSS) | ja, bis zur Versicherungssumme | durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards (PCI-DSS) geltend gemacht werden. | CK4001, Seite 15 |
| Kriegs- und staatliche Cyberoperationen ausgeschlossen | ja | Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der Versicherer die Beweislast. | A1-17.2, Seite 5 |
| Ausfall von Strom, Internet oder öffentlicher Infrastruktur ausgeschlossen | ja | Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund des Ausfalls von Infrastruktur. | A1-17.5, Seite 5 |
| Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit | keine | § 81 Abs.2 VVG findet keine Anwendung. | A1-17.9, Seite 5 |
| Feste Pflichtliste zur IT-Sicherheit als Obliegenheit (Updates, Virenschutz, Firewall) | ja | Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten. | A1-16, Seite 4 |
| Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Leistungsvoraussetzung | ja | einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen. | A1-16.1 e), Seite 4 |
| Pflicht zu Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriff und E-Mail | ja | 2-Faktor-Authentifizierung | A1-16.1 b), Seite 4 |
| Ausschluss bei veralteter, nicht mehr unterstützter Software | ja | Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden | A1-16.1 d), Seite 4 |
| Ausschluss für unverschlüsselte mobile Geräte und Datenträger | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss vertraglicher Haftungserweiterungen und Garantien | ja | Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. | A3-3, Seite 6 |
| Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Sicherheitslücken oder Vorfälle | ja | Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetretener Informationssicherheitsverletzungen gemäß A1-2. | A1-17.1, Seite 5 |

## Volltext der Bedingungen: AVB Cyber '24, HF 054

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                                                                                                                             Mannheimer Versicherung AG


                                                                                            Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für
                                                                                            die Firmen-Cyberversicherung
                                                                                            AVB Cyber '24
                                                                                            (Stand: 01.02.2024)
                                                                                            HF_054_0224


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung                                                       A2-1.2        Forensik/Schadenfeststellungskosten
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der                A2-2          Versicherte Kosten im Versicherungsfall
Firmen-Cyberversicherung.                                                                   A2-2.1        Benachrichtigungskosten
−    Abschnitt A1 enthält allgemeine bausteinübergreifende Regelungen.                      A2-2.2        Nur angedrohte Informationssicherheitsverletzungen
−    Abschnitt A2 regelt Kostenpositionen für den Zeitpunkt vor und nach Eintritt           A2-2.3        Call-Center-Leistungen
     des Versicherungsfalles.                                                               A2-2.4        Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen
−    Abschnitt A3 regelt den Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen der Firmen-           A2-2.5        Überwachungs- und Monitoringdienstleistungen
     Cyberversicherung.                                                                     A2-3          Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
−    Abschnitt A4 regelt den Versicherungsschutz für Eigenschäden
     (Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall und Datenwiederherstellung) im Rahmen            A3            Drittschaden-Baustein
     der Firmen-Cyberversicherung.                                                          A3-1          Gegenstand der Versicherung
                                                                                            A3-2          Vertragserfüllung
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der                          A3-3          Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht
     Vertragsparteien.                                                                      A3-4          Deckungserweiterungen
−    Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.              A3-4.1        Freistellungsverpflichtungen
−    Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.                             A3-4.2        Verletzung von Datenschutzgesetzen
−    Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers             A3-4.3        Vertragliche Schadensersatzansprüche
     bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls und weitere Bestimmungen.                 A3-4.4        Abwehrkosten behördliche Verfahren
                                                                                            A3-4.5        Unterlassungs- und Widerrufsklagen
Teil C enthält ergänzende und/oder abweichende Bestimmungen zu den
     Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Firmen-Cyberversicherung                  A3-5          Leistung der Versicherung/Vollmacht des Versicherers
                                                                                            A3-6          Begrenzung der Leistungen
Inhaltsverzeichnis                                                                          A3-6.1        Kostenanrechnung
                                                                                            A3-6.2        Kostenanrechnung Ausland
Teil A                                                                                      A3-6.3        Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme
                                                                                            A3-7          Besondere Ausschlüsse
A1            Basis-Baustein                                                                A3-7.1        Rückruf/Produkte des Versicherten
A1-1          Gegenstand der Versicherung                                                   A3-7.2        Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-2          Informationssicherheitsverletzung                                             A3-7.3        Verbundene Unternehmen
A1-3          Vermögensschaden                                                              A3-7.4        Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
A1-4          Versicherungsfall/Versicherter Zeitraum                                                     gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
A1-5          Nachhaftung                                                                   A3-7.5        Fahrzeuge
A1-6          Rückwärtsdeckung
A1-7          Versicherungsnehmer/Versicherte                                               A4            Eigenschaden-Baustein
A1-8          Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und                                   A4-1          Betriebsunterbrechung/Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden
              Versicherten/Ausübung der Rechte aus diesem                                   A4-1.1        Gegenstand der Versicherung, Unterbrechungsschaden, Haftzeit
              Versicherungsvertrag/Erfüllung von Obliegenheiten                             A4-1.1.1      Betriebsunterbrechung
A1-9          Repräsentantenbegriff                                                         A4-1.1.2      Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden
A1-10         Versicherungsort, Betriebsstätten                                             A4-1.1.3      Haftzeit
A1-11         Geltungsbereich                                                               A4-1.2        Besondere Ausschlüsse
A1-12         Vorrangige Versicherung                                                       A4-1.3        Umfang der Entschädigung
A1-13         Fälligkeit der Entschädigungsleistung                                         A4-1.3.1      Entschädigungsberechnung
A1-13.1       Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter (A3)                             A4-1.3.2      Zeitliche Selbstbeteiligung
A1-13.2       Entschädigungsleistung für Eigenschäden (A4) und Kosten (A2)                  A4-2          Wiederherstellung von Daten
A1-13.3       Aufschiebung der Zahlung für Eigenschäden und Kosten                          A4-2.1        Gegenstand der Versicherung
A1-14         Abtretung des Entschädigungsanspruchs                                         A4-2.2        Versicherte Daten
A1-14.1       Regelung für Ansprüche Dritter (A3)                                           A4-2.3        Besondere Ausschlüsse
A1-14.2       Regelung für Eigenschäden (A4) und Kosten (A2)                                A4-2.4        Umfang der Entschädigung
A1-15         Selbstbeteiligungen, Serienschaden                                            A4-3          Deckungserweiterungen
A1-16         Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Gewährleistung         A4-3.1        Sicherheitsanalyse und -verbesserungen
              der IT-Sicherheit                                                             A4-3.2        Schadenminderungskosten
A1-17         Allgemeine Ausschlüsse                                                        A4-3.3        Mehrkosten Telefonie
A1-17.1       Vorvertragliche Informationssicherheitsverletzungen                           A4-3.4        Mehrkosten
A1-17.2       Krieg und staatliche Angriffe                                                 A4-3.5        Bußgelder wegen Datenschutzverletzungen
A1-17.3       Politische Gefahren
A1-17.4       Terrorakte                                                                    Teil B
A1.17.5       Ausfall Infrastruktur
A1-17.6       Löse-/Erpressungsgeld                                                         B1            Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A1-17.7       Finanzmarkttransaktionen                                                      B1-1          Beginn des Versicherungsschutzes
A1-17.8       Abfluss von Vermögenswerten                                                   B1-2          Beitragszahlung, Versicherungsperiode,
A1-17.9       Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung                                                  Beitragsberechnungsgrundlage, Veränderungen des versicherten
A1-17.10      Behördliche Maßnahmen, Strafen/Bußgelder                                                    Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-17.11      Verletzung von Immaterialgüterrechten                                         B1-2.1        Beitragszahlung
A1-17.12      Kernenergie                                                                   B1-2.2        Versicherungsperiode
A1-17.13      Diskriminierung                                                               B1-2.3        Versicherungsjahr
A1-17.14      Unaufgeforderte Direktwerbung und unberechtigte Telefon- bzw.                 B1-2.4        Beitragsberechnungsgrundlage
              Videoüberwachung                                                              B1-2.5        Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den
A1-17.15      Lotterien, Preisausschreiben, Gewinnspiele                                                  Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-17.16      Versicherungsverbot                                                           B1-3          Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung
A1-17.17      Hoheitliche Eingriffe                                                                       oder Nichtzahlung
                                                                                            B1-3.1        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
A2            Service-/Kosten-Baustein                                                      B1-3.2        Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
A2-1          Soforthilfe/Forensik/Schadenfeststellungskosten                               B1-3.3        Leistungsfreiheit des Versicherers
A2-1.1        Soforthilfe                                                                   B1-4          Folgebeitrag


                                                                                      -1-

[Seite 2]
B1-4.1     Fälligkeit
B1-4.2     Verzug und Schadensersatz                                                    Teil C   Optionale Klauseln
B1-4.3     Mahnung                                                                      CK1001   Klauselpaket
B1-4.4     Leistungsfreiheit nach Mahnung                                               CK1002   Betriebsunterbrechung durch Cloud-Ausfall
B1-4.5     Kündigung nach Mahnung                                                       CK1003   Sachschäden an der Hardware der IT-Systeme
B1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung                                          CK1004   Präventionsleistungen
B1-5       Lastschriftverfahren                                                         CK4001   E-Payment
B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers                                           CK4002   Betriebsunterbrechung durch technische Probleme
B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                                           CK6001   Akute Cyber-Sicherheitswarnung zum Versicherungsbeginn
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                   CK6002   Funktionskonten
B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
           und fehlendem versicherten Interesse

B2         Dauer und Ende des Vertrags
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1     Vertragsdauer
B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung
B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1     Kündigungsrecht
B2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
B2-2.3     Kündigung durch Versicherer
B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B2-3.1     Übergang der Versicherung
B2-3.2     Kündigung
B2-3.3     Beitrag
B2-3.4     Anzeigepflichten

B3         Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
           zum Vertragsschluss
B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
           Umstände
B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B3-1.2.2   Kündigung
B3-1.2.3   Vertragsänderung
B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
B3-1.6     Anfechtung
B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
B3-2       Gefahrerhöhung
B3-2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
B3-2.2     Pflichten des Versicherungsnehmers
B3-2.3     Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B3-2.3.1   Kündigungsrecht
B3-2.3.2   Vertragsänderung
B3-2.4     Erlöschen der Rechte des Versicherers
B3-2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B3-3       Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
B3-3.1     Schadenminderung
B3-3.2     Anzeigepflicht
B3-3.3     Auskunftspflicht
B3-3.4     Dokumentation des Schadenbildes
B3-3.5     Unterstützung bei der Schadenregulierung
B3-3.6     Einlegung von Rechtsbehelfen
B3-4       Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen
B3-4.1     Kündigung
B3-4.2     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen

B4         Weitere Regelungen
B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherungen
B4-1.1     Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern
B4-1.2     Mehrfachversicherung
B4-1.2.1   Haftung und Entschädigung
B4-1.2.2   Beseitigung der Mehrfachversicherung
B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1     Form, zuständige Stelle
B4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
B4-2.3     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
B4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-3.1     Erklärungen des Versicherungsnehmers
B4-3.2     Erklärungen des Versicherers
B4-3.3     Zahlungen an den Versicherungsvertreter
B4-4       Verjährung
B4-5       Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4-5.1     Versicherungsombudsmann
B4-5.2     Versicherungsaufsicht
B4-5.3     Rechtsweg
B4-6       Anzuwendendes Recht
B4-7       Sanktionsklausel


                                                                                  -2-

[Seite 3]
Teil A                                                                                 A1-6      Rückwärtsdeckung
                                                                                                 Abweichend von A1-17.1 sind auch Schäden aufgrund vor Beginn des
A1       Basis-Baustein                                                                          Versicherungsvertrags eingetretener Informationssicherheits-
A1-1     Gegenstand der Versicherung                                                             verletzungen mitversichert, sofern
         Gegenstand der Versicherung sind Vermögensschäden im Umfang                             −     die Informationssicherheitsverletzungen bei Abschluss des
         der nachfolgenden Bestimmungen, die durch eine                                                Versicherungsvertrags nicht festgestellt waren,
         Informationssicherheitsverletzung verursacht worden sind.                               −     innerhalb von 60 Monaten vor dem Inkrafttreten des
                                                                                                       Versicherungsvertrags eingetreten sind und
A1-2     Informationssicherheitsverletzung                                                       −     für diese nicht aus einem anderen gleichartigen
A1-2.1   Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der                               Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.
         −     Verfügbarkeit
         −     Integrität                                                              A1-7      Versicherungsnehmer/Versicherte
         −     Vertraulichkeit                                                                   Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein/Nachtrag
         von elektronischen Daten des Versicherungsnehmers oder von                              genannten Versicherungsnehmer und die dort genannten
         informationsverarbeitenden Systemen, die er zur Ausübung seiner                         mitversicherten Unternehmen.
         betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit – auch mittels Fernzugriff –                   Versicherte Personen sind sämtliche seitens des
         nutzt.                                                                                  Versicherungsnehmers/der mitversicherten Unternehmen
                                                                                                 −    aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigte
A1-2.2   Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die                          Arbeitnehmer und Zeitarbeitskräfte,
         informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers in                          −    ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder.
         dessen unmittelbarem Verfügungsbereich befinden oder der
         Versicherungsnehmer sich eines externen Dienstleisters bedient.               A1-8      Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und
         Bedient sich der Versicherungsnehmer eines externen Dienstleisters,                     Versicherten/Ausübung der Rechte aus diesem
         besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die infolge des                           Versicherungsvertrag/Erfüllung von Obliegenheiten
         Ausfalls, der Unterbrechung oder Störung der Dienstleistung                             Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
         entstehen, soweit sie zu einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der                   sind auf die mitversicherten Unternehmen/Personen entsprechend
         elektronischen Daten oder informationsverarbeitenden Systeme des                        anzuwenden.
         Versicherungsnehmers führen.                                                            Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der
                                                                                                 Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
A1-2.3   Der Begriff "elektronische Daten" umfasst auch Software und                             sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
         Programme.                                                                              Unternehmen/Personen verantwortlich.

A1-2.4   Die Informationssicherheitsverletzung muss durch eines der folgenden          A1-9      Repräsentantenbegriff
         Ereignisse ausgelöst werden:                                                            Als Repräsentanten stehen dem Versicherungsnehmer gleich:
         −     Angriffe auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende                   a) Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften;
               Systeme des Versicherungsnehmers;                                                 b) Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
         −     unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten des                                c) Komplementäre bei Kommanditgesellschaften;
               Versicherungsnehmers;                                                             d) Gesellschafter bei offenen Handelsgesellschaften;
         −     Eingriffe in informationsverarbeitende Systeme des                                e) Inhaber bei Einzelfirmen;
               Versicherungsnehmers;                                                             f)    die nach Gesetz oder Satzung berufenen obersten
         −     eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verletzung von                            Vertretungsorgane bei anderen Unternehmensformen (z. B.
               datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den                                           Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des
               Versicherungsnehmer führt;                                                              öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländische Unternehmen).
         −     Schadprogramme, die auf elektronische Daten oder                                  Die unter a) - f) aufgeführten Personen mitversicherter Unternehmen
               informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers                        stehen ebenfalls als Repräsentanten dem Versicherungsnehmer gleich.
               wirken.                                                                           Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des
                                                                                                 Versicherungsnehmers gemäß den Abschnitten B3, B4 und A1-16
A1-3     Vermögensschaden                                                                        (Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten,
         Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden                         Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Gewährleistung
         (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von                      der IT-Sicherheit).
         Menschen), noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben,
         Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich                   A1-10     Versicherungsort, Betriebsstätten
         unmittelbar aus solchen Schäden herleiten.                                              Für Betriebsstätten und informationsverarbeitende Systeme (z. B.
         Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne dieser Bedingungen.                      Server, Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger), die der
         Der Verlust von elektronischen Daten als Folge des Abhanden-                            Versicherungsnehmer selbst betreibt, besteht Versicherungsschutz
         kommens von Sachen bleibt als Vermögensschaden versichert.                              ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
                                                                                                 Falls im Ausland belegene Betriebsstätten und informations-
A1-4     Versicherungsfall/Versicherter Zeitraum                                                 verarbeitende Systeme (z. B. Server, Produktions- oder
         Versicherungsfall ist der erstmals nachprüfbar festgestellte Schaden                    Vertriebsniederlassungen, Läger), die der Versicherungsnehmer selbst
         nach A1-1 (Gegenstand der Versicherung).                                                betreibt, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz
         Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der                                  durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen
         Versicherung eingetreten sein.                                                          Nachträgen erweitert werden.

A1-5     Nachhaftung                                                                   A1-11     Geltungsbereich
         Endet das Versicherungsverhältnis aufgrund des vollständigen oder                       Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle weltweit.
         dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung                      Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten und nach
         des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der                          deren Recht geltend gemacht werden.
         Versicherungsschutz für Vermögensschäden weiter, wenn während
         der Wirksamkeit der Versicherung eine Informationssicherheits-                A1-12     Vorrangige Versicherung
         verletzung eingetreten ist, aber ein Vermögensschaden zum Zeitpunkt                     Besteht Versicherungsschutz nach den Bedingungen dieses Vertrages
         der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt                   auch in einem anderen Versicherungsvertrag, so geht die Firmen-
         war, mit folgender Maßgabe:                                                             Cyberversicherung vor.
         −     Der Versicherungsschutz gilt für fünf Jahre vom Zeitpunkt der                     Ein Regressanspruch nach § 78 Abs. 2 VVG bleibt davon unberührt.
               Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
         −     Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte                         A1-13     Fälligkeit der Entschädigungsleistung
               Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des                       A1-13.1   Entschädigungsleistung für Ansprüche Dritter (A3)
               Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges,                       Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei
               und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der jeweiligen                          Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit
               Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das                            bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil,
               Versicherungsverhältnis endet.                                                    Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch
                                                                                                 des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer
                                                                                                 mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der
                                                                                                 Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der
                                                                                                 Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen.


                                                                                 -3-

[Seite 4]
A1-13.2   Entschädigungsleistung für Eigenschäden (A4) und Kosten (A2)                                   -    bei mobil eingesetzten Geräten (z.B. Laptops).
          Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
          Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen                               Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Geräte, die über das Internet
          sind.                                                                                          erreichbar sind können z. B. sein:
          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
                                                                                                         -     Firewall
          Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach
          Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.                                                       -     Intrusion Detection System (IDS) und Intrusion Prevention
                                                                                                               System (IPS)
A1-13.3   Aufschiebung der Zahlung für Eigenschäden und Kosten                                           -     2-Faktor-Authentifizierung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                                          oder ähnlich wirksame Maßnahmen.
          a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des
               Versicherungsnehmers bestehen;
                                                                                                         Zusätzliche Schutzmaßnahmen für mobile Geräte wie
          b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
               Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass                                 Smartphones oder Laptops können z. B. sein:
               dieses Versicherungsfalles noch läuft.                                                    -    Verschlüsselung von Datenträgern mobiler Geräte
                                                                                                         -    Remote-Wipe-Funktionen
A1-14     Abtretung des Entschädigungsanspruchs                                                          -    Endpoint Detection and Response (EDR)
A1-14.1   Regelung für Ansprüche Dritter (A3)                                                            -    Diebstahlsicherung
          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung                             oder ähnlich wirksame Maßnahmen.
          ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
          verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist
                                                                                                    c)   über einen Schutz gegen Schadsoftware verfügen, dessen
          zulässig.
                                                                                                         Schutzniveau automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten
                                                                                                         wird (z. B. Virenscanner, Code Signing, Application Firewall oder
A1-14.2   Regelung für Eigenschäden (A4) und Kosten (A2)
                                                                                                         ähnlich wirksame Maßnahmen);
          Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung
          des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt
                                                                                                    d)   einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine
          werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund
                                                                                                         zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates sicherstellt, die ein
          verlangt.
                                                                                                         Risiko für die Sicherheit der informationsverarbeitenden Systeme
                                                                                                         des Versicherungsnehmers reduzieren. Systeme und
A1-15     Selbstbeteiligungen, Serienschaden
                                                                                                         Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht
          Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei
                                                                                                         ohne zusätzliche geeignete Maßnahmen zur Absicherung
          jedem Versicherungsfall an der Leistung des Versicherers gemäß den
                                                                                                         eingesetzt werden, die das Risiko einer Ausnutzung der
          Abschnitten A3-A4. Es gelten die im Versicherungsschein oder
                                                                                                         Sicherheitslücken und eines Schadens effektiv minimieren.
          Nachtrag genannten Selbstbeteiligungen.
                                                                                                         Zeitnah bedeutet:
          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer
                                                                                                         - bei Geräten mit einem erhöhtem Risiko gemäß A1-16.1 b):
          auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter
                                                                                                               Die Installation von Sicherheitsupdates hat innerhalb von
          Schadensersatzansprüche verpflichtet.
                                                                                                               14 Tagen, nach Veröffentlichung des Sicherheitsupdates, zu
                                                                                                               erfolgen
          Übersteigt der versicherte Schaden die vereinbarte
          Versicherungssumme, wird die Selbstbeteiligung von der
                                                                                                         - bei den übrigen Geräten:
          Schadenhöhe abgezogen.
                                                                                                               Die Installation von Sicherheitsupdates hat innerhalb von
                                                                                                               30 Tagen, nach Veröffentlichung des Sicherheitsupdates, zu
          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
                                                                                                               erfolgen.
          Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
          der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
                                                                                                    e)   einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen.
          wenn diese
                                                                                                         Es ist sicherzustellen, dass kein System und keine Befugnisebene
          −    auf derselben Ursache (Informationssicherheitsverletzung) oder
                                                                                                         Schreibberechtigung auf Originale und Duplikate hat und diese
          −    auf gleichen Ursachen (Informationssicherheitsverletzungen) mit
                                                                                                         gleichermaßen verändern oder vernichten kann.
               innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
               Zusammenhang
                                                                                                         Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:
          beruhen.
                                                                                                         - Bei lokalen Backups von Einzelplatzrechnern:
                                                                                                               Regelmäßige physische Trennung des Backup-Mediums,
A1-16     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zur
                                                                                                               Überschreiben des Backup-Mediums nur mit
          Gewährleistung der IT-Sicherheit
                                                                                                               administrativem Zugriff möglich.
          Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle
          vertraglichen Obliegenheiten einzuhalten.
                                                                                                         - Bei Backups über das Netzwerk:
                                                                                                               Die gesicherten Geräte dürfen keine Befugnis haben,
A1-16.1   Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden
                                                                                                               Sicherungskopien zu löschen;
          Systeme
                                                                                                               Sofern ein einheitliches Managementsystem verwendet
          a) einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind
                                                                                                               wird (bspw. ActiveDirectory) darf der Back-up-Server nicht
               individuelle Zugänge für alle Nutzer erforderlich.Es ist technisch
                                                                                                               in dieses Managementsystem eingebunden sein.
               sicherzustellen, dass Passwörter bestimmte
               Mindestanforderungen erfüllen (insbesondere Anzahl der
                                                                                                         Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungsgemäße Funktion
               Zeichen).Administrative Zugänge sind ausschließlich
                                                                                                         des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch
               Administratoren und ausschließlich zur Erledigung
                                                                                                         regelmäßige Prüfung, mindestens jährlich, nach einem
               administrativer Tätigkeiten vorbehalten;
                                                                                                         festgelegten Turnus sicherzustellen.
          b) mit einem zusätzlichen Schutz gegen unberechtigten Zugriff
               ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt
                                                                                                         Der Wiederherstellungsprozess ist von dem Versicherungs-
               sind.
                                                                                                         nehmer zu dokumentieren.
               Ein erhöhtes Risiko besteht
                                                                                          A1-16.2   Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer
               -    bei Geräten, die über das Internet erreichbar sind.
                                                                                                    a) alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
                    Hierzu zählen insbesondere                                                          Sicherheitsvorschriften einzuhalten;
                    a) Server                                                                       b) besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des
                    b) Systeme zur Gebäudeautomatisierung                                               Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt
                    c) Systeme zur Steuerung von Industrieanlagen (ICS-                                 nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
                    Systeme)                                                                            Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
                                                                                                        geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
                    d) Betriebstechnologiesysteme (OT-Systeme)
                    e) Geräte der Medizintechnik                                          A1-16.3   Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-4 (Rechtsfolgen bei
                    f) IoT-Geräte (Internet of Things)                                              Obliegenheitsverletzungen).
                    g) NAS-Systeme
               oder


                                                                                    -4-

[Seite 5]
A1-16.4   Die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls sind in                    die Zahlung von Löse-/ Erpressungsgeldern oder die Erfüllung von
          B3-3 geregelt.                                                                             Erpressungsforderungen.

A1-17     Allgemeine Ausschlüsse                                                          A1-17.7    Finanzmarkttransaktionen
          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf                             Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im
          mitwirkende Ursachen                                                                       Zusammenhang mit jedweder Form (einschließlich Eigenhandel) des
                                                                                                     Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten,
A1-17.1   Vorvertragliche Informationssicherheitsverletzungen                                        Devisen, Anleihen, Cybermoney und vergleichbaren Wertanlagen.
          Schäden aufgrund vor Beginn des Versicherungsvertrages
          eingetretener Informationssicherheitsverletzungen gemäß A1-2.                   A1-17.8    Abfluss von Vermögenswerten
                                                                                                     der Abfluss von Vermögenswerten der Versicherten.
A1-17.2   Krieg und staatliche Angriffe
          a) Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg,                          A1-17.9    Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung
               kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion                       Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
               oder Aufstand, auch wenn diese Versicherungsfälle oder                                oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift,
               Schäden aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung                              Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
               gemäß A1-2.1 durch einen Staat, im Auftrag oder unter                                 Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
               Kontrolle eines Staates im Verlauf eines Krieges entstanden sind.                     § 81 Abs.2 VVG findet keine Anwendung.

          b)   Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von                               A1-17.10   Behördliche Maßnahmen, Strafen/Bußgelder
               Informationssicherheitsverletzungen, die durch einen Staat, im                        Versicherungsfälle oder Schäden aus behördlichen Vollstreckungen
               Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates verursacht worden                          oder Anordnungen, Strafen, Bußgelder, Vertragsstrafen,
               sind, wenn dadurch kritische Infrastrukturen im Umfang der                            Gewinnabschöpfungen, Punitive und Exemplary Damages gegen den
               Regelungen des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in                          Versicherungsnehmer, sofern keine abweichenden Regelungen
               der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) in diesem oder                            getroffen sind.
               einem anderen Staat ausgefallen oder beeinträchtigt sind.
                                                                                          A1-17.11   Verletzung von Immaterialgüterrechten
          Die Voraussetzungen dieses Ausschlusses liegen insbesondere dann                           Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von oder im
          vor, wenn eine IT-forensische Untersuchung der                                             Zusammenhang mit
          informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers oder                           −    Plagiaten oder Verletzungen von Patenten und anderen Formen
          bei der Informationssicherheitsverletzung verwendeter Systeme oder                              von geistigem Eigentum,
          Hilfsmittel objektive Hinweise auf die Beteiligung, Urheberschaft oder                     −    Lizenzen oder Lizenzgebühren,
          Steuerung der Informationssicherheitsverletzung durch einen Staat,                         −    Kartellrechtsverletzungen,
          im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates ergeben.                                     −    Markenrechten, Urheberrechten,
                                                                                                     −    Wettbewerbs- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen,
          Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Beteiligung von                             sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
          Gruppen oder Personen nachgewiesen werden kann, die in der
          Vergangenheit bereits an entsprechenden Handlungen dieses Staates               A1-17.12   Kernenergie
          beteiligt waren.                                                                           Versicherungsfälle oder Schäden durch Kernenergie, nukleare
                                                                                                     Strahlung oder radioaktive Substanzen.
          Zuschreibung von Informationssicherheitsverletzungen, die durch
          einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates verursacht           A1-17.13   Diskriminierung
          worden sind:                                                                               Versicherungsfälle oder Schäden wegen Verletzung einer Vorschrift
          Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der                             zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen
          Versicherer die Beweislast. Ungeachtet dessen können Versicherer                           Gleichbehandlungsgesetz.
          und Versicherungsnehmer alle ihnen zur Verfügung stehenden
          objektiv angemessenen Beweismittel berücksichtigen. Neben allen                 A1-17.14   Unaufgeforderte Direktwerbung und unberechtigte Telefon- bzw.
          rechtlich zulässigen Beweismitteln kann dies auch die offizielle                           Videoüberwachung
          Zuschreibung durch staatliche Stellen des Staates, dessen kritische                        Versicherungsfälle oder Schäden durch unaufgeforderte
          Infrastrukturen durch die Informationssicherheitsverletzungen                              Direktwerbung und unberechtigte Telefon- bzw. Videoüberwachung.
          beeinträchtigt worden sind, an einen anderen Staat oder zu Gruppen
          oder Personen, die auf seine Anweisung oder unter seiner Kontrolle              A1-17.15   Lotterien, Preisausschreiben, Gewinnspiele
          handeln, umfassen.                                                                         Versicherungsfälle oder Schäden aus oder im Zusammenhang mit
                                                                                                     Lotterien, Preisausschreiben, Gewinnspielen oder anderen Wett- oder
A1-17.3   Politische Gefahren                                                                        Spielformen.
          Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feindseligen Handlungen,
          Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik beruhen.              A1-17.16   Versicherungsverbot
                                                                                                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
A1-17.4   Terrorakte                                                                                 und/oder Eigenschäden, sofern gesetzliche oder behördliche
          Versicherungsfälle oder Schäden durch Terrorakte.                                          Regelungen diesen entgegenstehen.
          Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung politischer,
          religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind,             A1-17.17   Hoheitliche Eingriffe
          Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
          zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder staatliche                               und/oder Eigenschäden, die im Zusammenhang mit hoheitlichen
          Einrichtungen Einfluss zu nehmen.                                                          Eingriffen wie zum Beispiel Enteignung, Verstaatlichung,
                                                                                                     Beschlagnahme oder Inbesitznahme stehen.
A1-17.5   Ausfall Infrastruktur
          Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund des Ausfalls von                       A2         Service-/ Kosten-Baustein
          Infrastruktur.                                                                             Zu A2-1 bis A2-3 gilt:
          Ein Ausfall der Infrastruktur liegt vor, wenn                                              Die folgenden Kosten werden auf die Versicherungssumme und die
          a) Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie                               Jahreshöchstersatzleistung angerechnet, sofern bei einzelnen Kosten
                Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise oder                                       nichts abweichendes vereinbart ist.
          b) Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung,
                insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze dienen, oder              A2-1       Soforthilfe/Forensik/Schadenfeststellungskosten
          c) die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge:                         A2-1.1     Soforthilfe
                −    Abfallbeseitigung,                                                              Sobald ein Versicherter dem Versicherer objektive Umstände meldet,
                −    Trinkwasserversorgung,                                                          die auf einen Versicherungsfall schließen lassen, wird durch den
                −    Abwasserentsorgung,                                                             Versicherer ein Krisendienstleister vermittelt.
                −    Versorgung mit Gas und Strom sowie                                              Der Versicherer übernimmt die Kosten des Krisendienstleisters für eine
                −    Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs                          erste telefonische Notfall- und Krisenunterstützung in Form von:
          d) oder sonstige Infrastrukturbetriebe                                                     −    einer Experteneinschätzung zur geschilderten Lage,
          vom Ausfall betroffen sind.                                                                −    Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung,
                                                                                                     −    Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung
A1-17.6   Löse-/Erpressungsgeld                                                                           sowie


                                                                                    -5-

[Seite 6]
         −     erste technische Sofortmaßnahmen durch Fernwartung (sofern
               möglich/erforderlich).                                                          Die Gesamtleistung für alle Aufwendungen eines Versicherungsjahres
         Die in den ersten 240 Minuten entstandenen Kosten der Soforthilfe                     beträgt das Doppelte der vereinbarten o.g. Aufwendungssumme,
         werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.                                  sofern nichts anderes vereinbart wurde.

A2-1.2   Forensik/Schadenfeststellungskosten                                          A2-3.2   Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen unmittelbar
         Versichert sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Versicherer alle                   bevorstehenden Schaden unverzüglich anzuzeigen, soweit
         angemessenen und erforderlichen Kosten des Versicherungsnehmers                       Aufwendungen gemäß A2-3.1 getätigt werden.
         oder der mitversicherten Personen für externe Sachverständige zur                     Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Anzeigepflicht, gilt
         Ermittlung der Ursache und zur Feststellung des versicherten                          B3-4.
         Schadens.
         Bestätigt sich der Versicherungsfall nicht, werden Kosten                    A3       Drittschaden-Baustein
         ausschließlich bis zum im Versicherungsschein/Nachtrag genannten             A3-1     Gegenstand der Versicherung
         Betrag und für den Zeitraum bis zur Feststellung des Nichtvorliegens                  Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für
         des Versicherungsfalls, höchstens jedoch 48 Stunden ab dem                            den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen einer
         Zeitpunkt der Schadenmeldung ersetzt.                                                 Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2, die einen
                                                                                               Vermögensschaden oder – teilweise abweichend von A1-17.11 –
A2-2     Versicherte Kosten im Versicherungsfall                                               immateriellen Schaden wegen Persönlichkeitsrechts- und
         Im Versicherungsfall werden nach vorheriger Abstimmung mit dem                        Namensrechtsverletzungen, oder Urheber- und
         Versicherer nachfolgende tatsächlich angefallene und erforderliche                    Markenrechtsverletzungen und daraus resultierende Verstöße gegen
         Kosten ersetzt:                                                                       das Wettbewerbsrecht zur Folge hat aufgrund gesetzlicher
                                                                                               Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten
A2-2.1   Benachrichtigungskosten                                                               auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
         Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer                       Dabei kommt es – abweichend von A1-2 – nicht darauf an ob die
         infolge einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zur                  Informations-sicherheitsverletzung beim Versicherungsnehmer,
         Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen und/oder behördlichen                       mitversicherten Unternehmen oder beim Anspruchsteller eingetreten
         Informationspflichten entstehen.                                                      ist.

A2-2.2   Nur angedrohte Informationssicherheitsverletzungen                           A3-2     Vertragserfüllung
         Der Versicherer ersetzt für den Fall einer angedrohten                                Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich
         Informationssicherheitsverletzung nach A1-2, die sich jedoch mit                      um gesetzliche Ansprüche handelt,
         überwiegender Wahrscheinlichkeit verwirklichen könnte, nach                           a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
         vorheriger Zustimmung des Versicherers die Kosten die zur Abwehr                           Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
         oder Minderung eines Reputationsschadens für den                                      b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
         Versicherungsnehmer entstehen.                                                             durchführen zu können;
                                                                                               c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
A2-2.3   Call-Center-Leistungen                                                                     wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
         Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beauftragung eines                              geschuldeten Erfolges;
         externen Call-Centers zur Beantwortung von Fragen, die infolge der                    d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
         Meldung einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften                           ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
         entsprechend den gesetzlichen und/oder behördlichen                                   e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
         Informationspflichten, durch die betroffenen Personen an den                               Leistung;
         Versicherungsnehmer gerichtet werden.                                                 f)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
                                                                                                    Ersatzleistungen.
A2-2.4   Krisenkommunikation und PR-Maßnahmen
         Der Versicherer ersetzt die Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung oder          A3-3     Ansprüche außerhalb der gesetzlichen Haftpflicht
         Wiederherstellung der öffentlichen Reputation des                                     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
         Versicherungsnehmers.                                                                 einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der
         Dazu gehören nach vorheriger Zustimmung des Versicherers auch die                     gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
         Kosten für die Einschaltung eines Krisenmanagementberaters oder
         PR-Beraters.                                                                 A3-4     Deckungserweiterungen
                                                                                      A3-4.1   Freistellungsverpflichtungen
A2-2.5   Überwachungs- und Monitoringdienstleistungen                                          Mitversichert ist die durch Vertrag übernommene Freistellung eines
         Der Versicherer ersetzt die Kosten einer angemessenen und                             Vertragspartners innerhalb der EWR-Staaten im Rahmen der
         notwendigen Überwachungs- und Monitoringdienstleistung zur                            gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts, sofern der
         Prüfung und Benachrichtigung, wenn Missbrauch mit personen-                           Versicherungsnehmer den Vertragspartner mit der Verarbeitung von
         bezogenen Kreditkarten- oder Bankdaten Betroffener nur vermutet                       Kundendaten beauftragt hat.
         wird, soweit diese Dienstleistungen innerhalb von zwölf Monaten ab
         Kenntnis der Informationsicherheitsverletzung nach A1-2 vom                  A3-4.2   Verletzung von Datenschutzgesetzen
         Versicherungsnehmer angeboten und vom Betroffenen genutzt                             Mitversichert ist teilweise abweichend von A1-17.11 auch die
         werden. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für                                gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
         Dienstleistungen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht oder                  der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
         die gesetzlich vorgeschrieben sind.                                                   personenbezogener Daten.

A2-3     Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls                                      Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren
A2-3.1   Versichert sind darüber hinaus Aufwendungen für erforderliche                         ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
         Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Vermeidung eines                           Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
         unmittelbar bevorstehenden Schadens getätigt hat. Ein unmittelbar                     Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die
         bevorstehender Schaden liegt vor, wenn aufgrund festgestellter oder                   Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die
         objektiver Tatsachen, insbesondere der glaubhaften Androhung oder                     Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder
         Kenntnisnahme, von einer Informationssicherheitsverletzung                            eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
         auszugehen ist.                                                                       Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

         Nicht ersatzfähig sind allgemeine Aufwendungen zur Erhaltung,                         Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden
         Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von informations-                               von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
         verarbeitenden Systemen des Versicherungsnehmers.                                     untereinander. Der Ausschluss in A3-7.2 findet insoweit keine
                                                                                               Anwendung.
         Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die im
         Versicherungsschein/Nachtrag genannte Versicherungssumme                     A3-4.3   Vertragliche Schadensersatzansprüche
         begrenzt.                                                                             Mitversichert sind – abweichend von A3-2 d) und e) –
                                                                                               Schadensersatzansprüche wegen vergeblicher Aufwendungen im
         Die Aufwendungen werden (auch soweit es trotz Durchführung der                        Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung sowie auf
         Maßnahmen zu einem Versicherungsfall kommen sollte) auf die                           Mehraufwendungen wegen Verzögerung der Leistung.
         Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
         angerechnet.                                                                 A3-4.4   Abwehrkosten behördliche Verfahren


                                                                                -6-

[Seite 7]
         Wird gegen den Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einer                            -    Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherten in den
         Informationssicherheitsverletzung nach A1-2 ein Straf-,                                      Verkehr gebrachte Produkte, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
         Ordnungswidrigkeits- oder ein sonstiges behördliches Verfahren                               (Produkthaftpflicht).
         eingeleitet, so ersetzt der Versicherer die notwendigen
         außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrkosten einschließlich der           A3-7.2   Ansprüche der Versicherten untereinander
         Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung                      Ansprüche
         vorgegangen wird.                                                                       a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A3-7.4 benannten
         Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer oder die                       Personen gegen die mitversicherten Personen,
         mitversicherte Person vorsätzlich eine Straftat oder eine                               b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern/mitversicherten
         Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist er bzw. sie verpflichtet, dem                           Unternehmen desselben Versicherungsvertrags,
         Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung                    c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben
         gegen den Vorwurf getragen hat.                                                              Versicherungsvertrags.
                                                                                                 Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der
A3-4.5   Unterlassungs- oder Widerrufsklagen                                                     vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
         Versichert sind nach vorheriger Zustimmung des Versicherers die                         leben.
         Kosten der gerichtlichen Abwehr einer gegen den
         Versicherungsnehmer erhobenen Unterlassungs- oder Widerrufsklage.              A3-7.3   Verbundene Unternehmen
                                                                                                 Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unternehmen, die mit
         Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen                                                  dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine
         –   Erfüllung der hieraus resultierenden Urteile oder Vergleiche,                       Beteiligung von mehr als 25 % kapitalmäßig verbunden sind, oder
         –   Zahlung und Forderung einer Vertragsstrafe bzw. der im                              unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen und
             Zusammenhang mit der Vollstreckung stehenden Kosten und                             dieselbe Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur
         –   der Kosten außergerichtlicher Auseinandersetzungen                                  verwenden, untereinander geltend gemacht werden.

A3-5     Leistung der Versicherung/Vollmacht des Versicherers                           A3-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
A3-5.1   Der Versicherungsschutz umfasst                                                         gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
         −    die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                                  Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
         −    die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und                              a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
         −    die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten                              Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
              Schadensersatzverpflichtungen.                                                          mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten
                                                                                                      −    Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der                                      schaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
         Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,                                   dem Recht anderer Staaten,
         Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist                           −    Eltern und Kinder,
         und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und                               −    Adoptiveltern und -kinder,
         Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des                                  −    Schwiegereltern und -kinder,
         Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den                              −    Stiefeltern und -kinder,
         Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder                             −    Großeltern und Enkel,
         Vergleich bestanden hätte.                                                                   −    Geschwister sowie
                                                                                                      −    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
A3-5.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des                                   familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis
         Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig                                       wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
         erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
         abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem                                 b)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
         Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den                                          Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
         Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess                         geschäftsfähige oder betreute Person ist;
         zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine
         Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.                                               c)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
                                                                                                      Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder
A3-5.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter                        öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
         den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
         haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den                                   d)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
         Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge-                                   wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
         nehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen                                Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
         oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
         Verteidigers.                                                                           e)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
                                                                                                      eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
A3-6     Begrenzung der Leistungen
A3-6.1   Kostenanrechnung                                                                        f)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
         Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
         Versicherungssumme angerechnet. Für Kosten nach Abschnitt A2                            g)   von seinen Gesellschaftern und Aktionären.
         gelten ausschließlich die dortigen Bestimmungen.
                                                                                                 Die Ausschlüsse unter (b) bis (g) gelten auch für Ansprüche von
A3-6.2   Kostenanrechnung Ausland                                                                Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
         Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und                          häuslicher Gemeinschaft leben.
         außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten im Ausland geltend
         gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,                 A3-7.5   Fahrzeuge
         Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A3-6.1 – als                        Ansprüche aus dem Gebrauch von Kraft-, Schienen-,Wasser-, Luft-
         Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.                                      und Raumfahrzeugen. Gleiches gilt für Ansprüche im Zusammenhang
                                                                                                 mit Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von oder
A3-6.3   Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme                                    Tätigkeiten an oben genannten Fahrzeugen/Fahrzeugteilen.
         Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
         Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die                     Dies gilt auch dann, wenn hierfür Software eingesetzt oder Software
         Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur                                  für Fahrzeuge/Fahrzeugteile entwickelt wird.
         Gesamthöhe dieser Ansprüche.
                                                                                                 Kein Versicherungsschutz besteht ferner für Ansprüche im
A3-7     Besondere Ausschlüsse                                                                   Zusammenhang mit der Beeinträchtigung des Straßen-, Schienen-,
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf                          Wasser- und/oder Luftverkehrs oder der Raumfahrt.
         mitwirkende Ursachen:
                                                                                        A4       Eigenschaden-Baustein
A3-7.1   Rückruf/Produkte des Versicherten                                              A4-1     Betriebsunterbrechung/Unterbrechungsschaden/Ertrags-
         Ansprüche                                                                               ausfallschaden
         -   im Zusammenhang mit dem Rückruf von eigenen oder fremden                   A4-1.1   Gegenstand der Versicherung, Unterbrechungsschaden, Haftzeit
             Erzeugnissen;                                                                       Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 besteht
                                                                                                 Versicherungsschutz für eine Betriebsunterbrechung.


                                                                                  -7-

[Seite 8]
                                                                                                      Informationssicherheitsverletzung geschlossen wäre, wird keine
A4-1.1.1   Betriebsunterbrechung                                                                      Tagesentschädigung geleistet.
           Eine Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung liegt vor, wenn                          Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Dauer des
           infolge der Informationssicherheitsverletzung elektronische Daten                          Unterbrechungsschadens verlängert wird durch:
           oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers                            a) außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende
           nicht zur Verfügung stehen oder nicht die übliche Leistung erbringen                            Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge der
           und daraus ein Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden                                      Informationssicherheitsverletzung nicht gerechnet werden muss;
           entsteht.                                                                                  b) behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
                                                                                                      c) fehlende finanzielle Mittel;
A4-1.1.2   Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden                                                d) anlässlich der Informationssicherheitsverletzung vorgenommenen
           Der Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden besteht aus den                                 Veränderungen oder Verbesserungen;
           fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten                            e) einen Sach- oder Personenschaden.
           Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem
           an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht - längstens jedoch             A4-1.3.2   Zeitliche Selbstbeteiligung
           bis zum Ende der Haftzeit - infolge der Betriebsunterbrechung oder -                       Für den im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarten Zeitraum der
           beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte.                                              zeitlichen Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer keinen
                                                                                                      Anspruch auf Entschädigung des Ertragsausfalls bzw. der
A4-1.1.3   Haftzeit                                                                                   Tagesentschädigung.
           Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte                           Bei mehreren Schäden, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang
           Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den                                          besteht, wird die zeitliche Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
           Unterbrechungsschaden besteht.
           Die Haftzeit beginnt mit Eintritt der durch eine                                A4-2       Wiederherstellung von Daten
           Informationssicherheitsverletzung ausgelösten Betriebsunterbrechung.                       Die folgenden Kosten und Aufwendungen werden auf die
           Die Haftzeit beginnt erneut, wenn eine weitere                                             Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung
           Informationssicherheitsverletzung den Unterbrechungsschaden                                angerechnet, sofern bei einzelnen Kosten und Aufwendungen nichts
           vergrößert.                                                                                abweichendes vereinbart ist.

A4-1.2     Besondere Ausschlüsse                                                           A4-2.1     Gegenstand der Versicherung
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf                             Im Falle einer Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 besteht
           mitwirkende Ursachen Ertragsausfallschäden                                                 Versicherungsschutz für notwendige Aufwendungen zur
           a) für den Zeitraum einer geplanten Abschaltung                                            Wiederherstellung der von der Informationssicherheitsverletzung
               informationsverarbeitender Systeme. Dieser Ausschluss findet                           betroffenen Daten sowie für die Entfernung der Schadsoftware.
               keine Anwendung, sofern diese Maßnahmen im Zusammenhang
               mit Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls nach A2-3              A4-2.2     Versicherte Daten
               umgesetzt werden;                                                                      Versichert sind elektronische Daten, zu deren Nutzung der
           b) durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer                            Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Unternehmen
               Daten. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, sofern diese                          berechtigt ist und die sich in den informationsverarbeitenden
               Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufwendungen vor Eintritt                                Systemen des Versicherungsnehmers oder eines mitversicherten
               des Versicherungsfalls nach A2-3 umgesetzt werden;                                     Unternehmens befinden und von der Informationssicherheits-
           c) durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Systeme                           verletzung betroffen sind.
               oder Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann
               gegeben, wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die               A4-2.3     Besondere Ausschlüsse
               Hauptversionsnummer ändert) oder durch Softwarefehler,                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf
               sofern es sich hierbei um gesetzliche oder vertragliche Ansprüche                      mitwirkende Ursachen Aufwendungen für die Wiederherstellung von
               aus der Erfüllung oder daraus resultierenden                                           Daten
               Erfüllungsfolgeschäden von Verträgen handelt. Dieser Ausschluss                        a) durch eine geplante Abschaltung informationsverarbeitender
               findet keine Anwendung, soweit es sich um Sicherheitsupdates                               Systeme;
               handelt;                                                                               b) durch eine geplante Löschung oder Veränderung elektronischer
           d) durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht                              Daten;
               freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder                                  c) durch die Einführung neuer informationsverarbeitender Systeme
               Verfahren sowie Software. Dieser Ausschluss findet keine                                   oder Verfahren sowie Software (eine neue Software ist dann
               Anwendung, soweit es sich um Sicherheitsupdates handelt;                                   gegeben, wenn ein neues Produkt verwendet wird, oder sich die
           e) durch die Verwendung von informationsverarbeitenden                                         Hauptversionsnummer ändert);
               Systemen oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der                           d) durch den Einsatz ungetesteter oder für den Einsatzzweck nicht
               Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;                                                  freigegebener informationsverarbeitender Systeme oder
                                                                                                          Verfahren sowie Software;
A4-1.3     Umfang der Entschädigung                                                                   e) durch die Verwendung von informationsverarbeitenden
A4-1.3.1   Entschädigungsberechnung                                                                       Systemen oder Verfahren sowie Software, zu deren Nutzung der
           Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten                                     Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
           Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden.                                               f)  die durch Softwarefehler entstanden sind, welche keine
           Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens/Ertragsausfall-                                Sicherheitslücke darstellen.
           schadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und
           Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes -                   A4-2.4     Umfang der Entschädigung
           längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit - günstig oder ungünstig                        Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der notwendigen
           beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder                                      Aufwendungen zur Wiederherstellung der von der Informations-
           Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.                                                   sicherheitsverletzung betroffenen Daten in den Zustand vor der
                                                                                                      Informationssicherheitsverletzung sowie für die Entfernung der
           Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen.                                 Schadsoftware. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
           Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein                      a) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über
           Unterbrechungsschaden/Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht,                                die Wiederherstellung hinausgehen.
           als Folge der Betriebsunterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb                        b) Kosten für die Wiederherstellung von Daten nach Ablauf von
           der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.                                       zwölf Monaten nach Beeinträchtigung der Daten durch die
                                                                                                           Informationssicherheitsverletzung.
           Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich
           notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die             A4-3       Deckungserweiterungen
           Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären.                A4-3.1     Sicherheitsanalyse und -verbesserungen
           Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb                               Der Versicherer ersetzt – teilweise abweichend von A4-2.4 a) –
           dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen infolge des                          ausschließlich die Honorare des Krisendienstleisters für:
           Schadens nicht eingesetzt werden.                                                          a) eine Analyse der konkret im Versicherungsfall identifizierten
                                                                                                           Schwachstelle und
           Wenn eine pauschale Entschädigung je Tag der                                               b) für konkrete Empfehlungen zur Sicherheitsverbesserungen im
           Betriebsunterbrechung vereinbart ist, leistet der Versicherer für jeden                         unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsfall nach
           Tag der Betriebsunterbrechung die vereinbarte Tagesentschädigung.                               dessen Abschluss.
           Für Tage, an denen der Betrieb auch ohne die eingetretene
                                                                                           A4-3.2     Schadenminderungskosten


                                                                                     -8-

[Seite 9]
         Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf alle angemessenen
         und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur                      B1-2.4     Beitragsberechnungsgrundlage
         Verkürzung des Zeitraums einer Betriebsunterbrechung oder zur                             Die Berechnung des Beitrags erfolgt nach dem Jahresumsatz.
         Minderung eines sonstigen versicherten Schadens, falls diese                              Maßgebend ist der Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer)
         Aufwendungen geringer sind als der versicherte Schaden.                                   einschließlich des auf Arbeitsgemeinschaften - Arge - entfallenden
                                                                                                   anteiligen Jahresumsatzes des Versicherungsnehmers im
A4-3.3   Mehrkosten Telefonie                                                                      Versicherungsjahr; auf volle Tausend Euro aufgerundet.
         Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf ausschließlich innerhalb
         des Verfügungsbereichs der Telefonanlage des Versicherungsnehmers              B1-2.5     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den
         entstandene Mehrkosten der Telefonie, soweit es sich handelt um                           Beitrag (Beitragsregulierung)
         a) Mehrkosten, die durch eine rechtswidrige, nicht jedoch in
              betrügerischer Nutzungsabsicht erfolgenden Gebrauchs der                  B1-2.5.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
              Telefonverbindung anfallen oder                                                      welche Änderungen des versicherten Risikos und der Höhe des
         b) notwendige Wiederherstellungskosten zur Aufhebung einer                                Jahresumsatzes (ohne Mehrwertsteuer) gegenüber den früheren
              rechtswidrigen Kappung der Telefonverbindung.                                        Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch
                                                                                                   einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind
         Der Ausschluss Ausfall Infrastruktur nach A1-17.5 bleibt hiervon                          innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen
         unberührt.                                                                                und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen
                                                                                                   Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
A4-3.4   Mehrkosten                                                                                Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
         Mitversichert sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme                          festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn
         Mehrkosten infolge eines Versicherungsfalls.                                              der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
                                                                                                   Angaben kein Verschulden trifft.
         Mehrkosten sind alle Kosten, die dem Versicherungsnehmer im
         ungestörten Betriebsablauf nicht entstehen und nach einem                      B1-2.5.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
         Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer während der Dauer der                           sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der
         versicherten Betriebsunterbrechung zur Fortführung des Betriebes                          Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
         aufgewendet werden müssen.                                                                versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
                                                                                                   Mitteilung beim Versicherer. Ein vertraglich vereinbarter
         Versichert ist jede Art von zeitabhängigen und zeitunabhängigen                           Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
         Mehrkosten, insbesondere für
              a) die Benutzung anderer Anlagen;                                         B1-2.5.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann
              b) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;                          der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
              c) die Inanspruchnahme von Lohndienstleistungen oder Lohn-                           waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in
                    Fertigungsleistungen oder den Bezug von Halb- oder                             Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben
                    Fertigfabrikaten;                                                              nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom
              d) einmalige Umprogrammierungskosten.                                                Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur
                                                                                                   zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach
         Die einzelnen Maßnahmen sind vor Umsetzung mit dem Versicherer                            Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
         abzustimmen.
                                                                                        B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
A4-3.5   Bußgelder wegen Datenschutzverletzungen                                                   Zahlung oder Nichtzahlung
         Sofern kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht, besteht            B1-3.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
         Versicherungsschutz für vom Versicherungsnehmer zu entrichtende                           Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt
         Bußgelder, die infolge einer Verletzung von                                               des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
         Datenschutzbestimmungen von europäischen staatlichen Behörden                             Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
         erlassen werden, sofern die Datenschutzverletzung unmittelbare Folge                      Bestehen eines Widerrufrechts.
         einer einfach fahrlässig verursachten
         Informationssicherheitsverletzung ist."                                                   Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
                                                                                                   Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
         Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe                                Vertragsschluss zu zahlen.
         Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der
         Selbstbeteiligungen.                                                                      Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in
                                                                                                   Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
                                                                                                   schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Teil B
                                                                                                   Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs-
B1       Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                         nehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder
B1-1     Beginn des Versicherungsschutzes                                                          einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
         Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein                             Versicherungsscheins zu zahlen.
         angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über
         die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder                B1-3.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
         Einmalbeitrags.                                                                           Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1
                                                                                                   gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
B1-2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode,                                                    der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
         Beitragsberechnungsgrundlage, Veränderungen des
         versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag                                       Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
         (Beitragsregulierung)                                                                     Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-2.1   Beitragszahlung
         Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt,                    B1-3.3     Leistungsfreiheit des Versicherers
         entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich,                             Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
         halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.                                            nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
                                                                                                   Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
B1-2.2   Versicherungsperiode                                                                      Leistung verpflichtet.
         Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die                        Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
         vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte                    gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
         Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-                       oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
         periode der Vertragsdauer.                                                                diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
                                                                                                   hat.
B1-2.3   Versicherungsjahr                                                                         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
         Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte                           Nichtzahlung zu vertreten hat.
         Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste
         Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden                         B1-4       Folgebeitrag
         Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils            B1-4.1     Fälligkeit
         ganze Jahre.


                                                                                  -9-

[Seite 10]
         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise                                Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur
         jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder                           derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
         zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.                                                  der Versicherungsschutz bestanden hat.
         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
                                                                                               B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
B1-4.2   Verzug und Schadensersatz                                                                        und fehlendem versicherten Interesse
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
         Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn                       B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb
         er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.                                                      von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang
                                                                                                          der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in                               Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf
         Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den                                 das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
         Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.                                                       zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
                                                                                                          zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
B1-4.3   Mahnung                                                                                          Widerrufsfrist beginnt.
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
         den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail,                             Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
         Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist                                Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des
         bestimmen (Mahnung).                                                                             Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,
         Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der                                      wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
         Zahlungsaufforderung betragen.                                                                   Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die                      B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
         rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im                                Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der
         Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und                              Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
         Kündigungsrecht) hinweist.                                                                       Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers
                                                                                                          beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                                                   gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein                                 Geschäftsgebühr zu.
         Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
         Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder                  B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
         Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur                               wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der
         Leistung frei.                                                                                   Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B1-4.5   Kündigung nach Mahnung                                                                B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten                                     vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu,
         Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der                                   den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu
         Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer                                dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
         Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.                                                 Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

         Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden                     B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags
         werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der                                     verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
         Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug                                Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
         ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung                                       Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
         ausdrücklich hinzuweisen.                                                                        künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
                                                                                                          kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines                                   Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
         Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung                                    Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
         mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,                                  vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
         wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst                              diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
         wird.                                                                                            die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
         Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur
         Zahlung bestehen.                                                                     B2         Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
                                                                                               B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
B1-5     Lastschriftverfahren                                                                  B2-1.1     Vertragsdauer
B1-5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers                                                               Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
         Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart                              abgeschlossen.
         worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
         des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                      B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung
         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs-                                   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
         nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung                                 Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der
         auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in                                  Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
         Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen                                          jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
         Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
                                                                                               B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug                                                               Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag
         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere                               zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
         Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
         werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-                              B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
         Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu                              Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
         kündigen.                                                                                        Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
                                                                                                          jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
         Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der                                Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
         Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und                               Jahres zugegangen sein.
         zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
                                                                                               B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses
         Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für                                           Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung
         fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem                                                    vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
         Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.                                                 Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
                                                                                                          Interesses Kenntnis erlangt.
B1-6     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1   Allgemeiner Grundsatz                                                                 B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
                                                                                               B2-2.1     Kündigungsrecht


                                                                                      - 10 -

[Seite 11]
         Der Versicherungsvertrag kann nach Eintritt des Versicherungsfalls                              aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
         gekündigt werden, wenn                                                                          stellt.
         −    eine Zahlung auf Grund eines Versicherungsfalls geleistet oder                             Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
              zu Unrecht abgelehnt wurde,                                                                geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2
         −    der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist oder                                     sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
         −    der Versicherungsnehmer mit einem von ihm geltend gemachten                                Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
              Anspruch auf Versicherungsleistung rechtskräftig abgewiesen                                berücksichtigen.
              wurde.                                                                                     Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht
                                                                                                         nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
         Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail,                               wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz
         Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach Vorliegen der                                   oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
         Kündigungsvoraussetzungen gemäß Satz 1 zugegangen sein.
         Erteilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung, es zum                  B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
         Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen,                         B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
         beginnt die Frist jedoch erst mit Rechtskraft des Haftpflichturteils.                           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
                                                                                                         Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des
B2-2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer                                                             Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs-
         Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem                                 schutz.
         Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann                                   Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
         jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,                               Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder
         spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,                                  unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
         wirksam wird.                                                                                   gemacht hat.
                                                                                                         Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
B2-2.3   Kündigung durch Versicherer                                                                     Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem                                     Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
         Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                                                        auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
                                                                                                         anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B2-3     Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                              Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
B2-3.1   Übergang der Versicherung                                                                       den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungs-
         Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des                                nehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
         Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums                                  Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des
         sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten                               Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
         ein.                                                                                            Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
         Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs,                                Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die
         eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem                                Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
         Dritten übernommen wird.
                                                                                              B3-1.2.2   Kündigung
B2-3.2   Kündigung                                                                                       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
         Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den                                      Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
         Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in                            Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
         Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses                                 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
         Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab                               nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
         der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.                                Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
         Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger                            Bedingungen geschlossen hätte.
         Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in
         Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht                    B3-1.2.3   Vertragsänderung
         innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des                              Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1
         Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab                               Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
         Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.                                                          Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
                                                                                                         anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
B2-3.3   Beitrag                                                                                         Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
         Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als                                      Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
         Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während                                     unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen
         einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.                                                   ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
         Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der                                        Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10
         Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.                                                 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
                                                                                                         nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
B2-3.4   Anzeigepflichten                                                                                den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
         Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber                                Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
         unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.                         hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
         Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein                               Kündigungsrecht hinzuweisen.
         Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen
         Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem                            B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
         Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu                                   Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
         nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag                                  muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
         mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.                                                       machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
         Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die                                  Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere
         Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige                                Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
         hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung                             angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
         verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die                           Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
         Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.                            Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
                                                                                                         begründen.
B3       Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines                                B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
         Vertreters bis zum Vertragsschluss                                                              Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
B3-1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche                               stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
         Umstände                                                                                        durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
         Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner                                               Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen
         Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten                                            hat.
         Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform
         (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss            B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
         des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten                               Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur
         Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der                              Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den
         Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,                              nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
                                                                                                         kannte.


                                                                                     - 11 -

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B3-1.6     Anfechtung                                                                                  Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
           anzufechten, bleibt bestehen.                                                    B3-2.5.2   Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der
                                                                                                       Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat
B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers                                                       nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer
           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur                            hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Ver-
           Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach                                  sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat
           Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,                       der Versicherungnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt
           die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn                        B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
           Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die                                 Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem
           Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.                                     Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
                                                                                                       bekannt war.
B3-2       Gefahrerhöhung
B3-2.1     Begriff der Gefahrerhöhung                                                       B3-2.5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
B3-2.1.1   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der                                         a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
           Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich                                       Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
           vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des                                  Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war
           Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die un-                              oder
           gerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher                           b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die
           wird.                                                                                            Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
                                                                                                            nicht erfolgt war oder
B3-2.1.2   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen,                         c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
           wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der                                     Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
           Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.                                                     entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.

B3-2.1.3   Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die                 B3-3       Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
           Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als                               Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
           mitversichert gelten soll.                                                                  Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

B3-2.2     Pflichten des Versicherungsnehmers                                               B3-3.1     Schadenminderung
B3-2.2.1   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer                           Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
           ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung                             Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen
           vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.                                des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
                                                                                                       Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
B3-2.2.2   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne                                  mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
           vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung                                   unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach
           vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer                            pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
           unverzüglich anzeigen.
                                                                                            B3-3.2     Anzeigepflicht
B3-2.2.3   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung                               Der Versicherungsnehmer hat
           unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungs-                              a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm
           nehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr                                 Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen.
           Kenntnis erlangt hat.                                                                       b) dem Versicherer innerhalb einer Woche die Tatsachen
                                                                                                            anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem
B3-2.3     Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer                                            Dritten zur Folge haben könnte. Macht der Dritte seinen
B3-2.3.1   Kündigungsrecht                                                                                  Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, ist der
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1,                              Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach
           kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der                                     der Geltendmachung verpflichtet.
           Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob                               c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwalt-
           fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober                              schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren
           Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                                          eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
           Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der                                     Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
           Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
           Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach                      B3-3.3     Auskunftspflicht
           B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung                         Der Versicherungsnehmer hat
           einer Frist von einem Monat kündigen.                                                       a) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft –
                                                                                                            auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des
B3-2.3.2   Vertragsänderung                                                                                 Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des
           Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der                                    Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über
           Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden                                  Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
           erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten                                     Entschädigungspflicht zu gestatten;
           Gefahr ausschließen.                                                                        b) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren
           Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als                                 Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
           10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der
           erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag                 B3-3.4     Dokumentation des Schadenbildes
           innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers                          Der Versicherungsnehmer hat das Schadenbild so lange unverändert
           ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der                             zu lassen, bis der Versicherer eine Veränderung gestattet. Sind
           Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht                              Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
           hinzuweisen.                                                                                dokumentieren.

B3-2.4     Erlöschen der Rechte des Versicherers                                            B3-3.5     Unterstützung bei der Schadenregulierung
           Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung                            Der Versicherungsnehmer hat
           nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab                           a) dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
           Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden                                 Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung
           oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der                                         und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
           Gefahrerhöhung bestanden hat.                                                                    Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
                                                                                                            wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
B3-2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                                           Schriftstücke übersandt werden;
B3-2.5.1   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der                       b) die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen,
           Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der                                            wenn gegen ihn ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
           Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich                                    gemacht wird. Der Versicherer beauftragt im Namen des
           verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob                              Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
           fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem                             nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
           Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des


                                                                                   - 12 -

[Seite 13]
                erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten                                 gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
                Unterlagen zur Verfügung stellen.                                                       Anzeigen bleiben bestehen.

B3-3.6     Einlegung von Rechtsbehelfen                                                        B4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von                                             Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
           Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der                                              Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
           Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er-                                dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
           forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers                          eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte
           bedarf es nicht.                                                                             Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs
                                                                                                        als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
B3-4       Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen                                                   Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
B3-4.1     Kündigung                                                                                    Versicherungsnehmers.
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
           eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber             B4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
           dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb                           Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift
           eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,                            seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der
           den Vertrag fristlos kündigen.                                                               gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
           Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder                       B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
           vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.                                      B4-3.1   Erklärung des Versicherungsnehmers
                                                                                                        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
B3-4.2     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen                                              Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
B3-4.2.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist                       betreffend
           der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob                            a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
           fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,                     b) bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
           seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des                                   Beendigung;
           Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.                                            c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags
                                                                                                             und während des Versicherungsverhältnisses.
B3-4.2.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
           Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungs-                          B4-3.2   Erklärung des Versicherers
           obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise                        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
           leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte                              ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
           Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese                          Versicherungsnehmer zu übermitteln.
           Rechtsfolge hingewiesen hat.
                                                                                               B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
B3-4.2.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der                                   Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen
           Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob                           anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit
           fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer                        der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an
           nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt                       ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
           oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung                       Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
           oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung                                     Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge
           ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die                             grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
           Obliegenheit arglistig verletzt hat.
                                                                                               B4-4     Verjährung
B4         Weitere Regelungen                                                                           Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                                    Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
B4-1.1     Anzeigepflicht bei mehreren Versicherern                                                     Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
           Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr                            begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
           versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung                        erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
           unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer                      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
           und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungs-                             angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
           summe vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang                                zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
           anzugeben.                                                                                   Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
                                                                                                        Anspruchsteller nicht mit.
B4-1.2     Mehrfachversicherung                                                                         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen
           Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen                                Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
           dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
                                                                                               B4-5     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4-1.2.1   Haftung und Entschädigung
           Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet,                 B4-5.1   Versicherungsombudsmann
           dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm                                Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder
           nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im                           um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage
           Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens                               befindet, gilt:
           verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
           Versicherer bestehen.                                                                        Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
                                                                                                        Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen
B4-1.2.2   Beseitigung der Mehrfachversicherung                                                         wenden.
           Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
           Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem                                   Versicherungsombudsmann e.V.
           Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen,                           Postfach 080632
           dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die                                     10006 Berlin
           Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags                            Telefon: 0800 3696000
           auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere                                  E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
           Versicherung nicht gedeckt ist.                                                              Internet: www.versicherungsombudsmann.de

B4-2       Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung                                                  Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und
B4-2.1     Form, zuständige Stelle                                                                      kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich
           Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die                             verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
           den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber
           dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder                       Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine
           Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in                     Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer
           diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.                                                   Beschwerde auch online an die Plattform
           Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des                                   http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird
           Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen                               dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann
           Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die                           weitergeleitet.


                                                                                      - 13 -

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B4-5.2     Versicherungsaufsicht
           Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers                              Falls vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen, gelten
           nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der                                   folgende Bestimmungen ergänzend und/oder abweichend als
           Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt                         Vertragsgrundlage.
           für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt
           der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.                   CK1001   Klauselpaket (Stand: 01.02.2024)

           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)                                      Zu A2 Service-/Kosten-Baustein:
           Sektor Versicherungsaufsicht                                                                 Täterermittlung
           Graurheindorfer Straße 108                                                                   Liegt die Täterermittlung in einem besonderen Interesse des
           53117 Bonn                                                                                   Versicherungsnehmers (z. B. im Fall der Betriebsspionage), ersetzt der
           Telefon: 0800 2 100 500                                                                      Versicherer nach vorheriger Abstimmung angemessene und
           E-Mail: poststelle@bafin.de                                                                  erforderliche Kosten des Versicherungsnehmers für externe
           Internet: https://www.bafin.de                                                               Sachverständige zur Ermittlung und Feststellung des Täters.
                                                                                                        Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Auslobung von Geld-
           Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle                     oder Sachwerten.
           nicht verbindlich entscheiden.
                                                                                                        Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe
B4-5.3     Rechtsweg                                                                                    Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der
           Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.                              Selbstbeteiligungen.

B4-5.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherer
                                                                                                        Zu A3 Drittschaden-Baustein:
           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer                                Vertragsstrafen:
           bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des                               Mitversichert sind mit Vorliegen einer
           Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen                            Informationssicherheitsverletzung gemäß A1-2 Vertragsstrafen aus
           Niederlassung.                                                                               der Verletzung von vertraglichen Vertraulichkeits-, Geheimhaltungs-
                                                                                                        und Datenschutzvereinbarungen, sofern der direkte Vertragspartner
           Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der                                  des Versicherungsnehmers diese gegen den Versicherungsnehmer
           Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz                         geltend macht.
           seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
           eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                           Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe
                                                                                                        Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der
           Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen                           Selbstbeteiligungen.
           Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in
           Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
           Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der                                 Zu A4 Eigenschaden-Baustein:
           Versicherer seinen Sitz hat.                                                                 Cyber-Erpressung
                                                                                                        Der Versicherer ersetzt Honorare, Auslagen und Aufwendungen des
B4-5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer                             von ihm zur Abwehr einer Cyber-Erpressung bestimmten
                                                                                                        Unternehmens im Krisenfall einer Cyber-Erpressung.
           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
           Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit                             Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn eine rechtswidrige
           nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des                              Informationssicherheitsverletzung nach A1-2 vorgenommen oder
           Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen                            nachweislich angedroht wurde und der Versicherungsnehmer eine
           Aufenthalt.                                                                                  damit zusammenhängende Forderung (z. B. Lösegeld) erhält.

           Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der                               Versichert sind die technische und rechtliche Beratung sowie
           Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche                                  technische Bemühungen zur Rückgewinnung der Kontrolle über die
           Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den                              Daten. Nicht versichert ist die Forderung (z. B. das Lösegeld) selbst.
           Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
           den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.                                          Ist jedoch zu erwarten, dass die Überprüfung/Abwehr der
                                                                                                        Bedrohungslage nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen
B4-6       Anzuwendendes Recht                                                                          Aufwand möglich ist, dann wird nach Zustimmung des Versicherers
           Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.                                                     Löse-/Erpressungsgeld übernommen.

B4-7       Sanktionsklausel                                                                             Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe
           1. Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des                                     Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der
               Versicherungsvertrages von deutschem Recht oder durch von                                Selbstbeteiligungen.
               deutschem Recht akzeptierten nationalen oder internationalen
               Sanktions- oder Embargobestimmungen auferlegten
               Verpflichtungen.                                                                         Zu A4 Eigenschaden-Baustein:
                                                                                                        Cyber-Betrug / Cyber-Diebstahl
           2.   Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:                                              Versichert ist – abweichend von A1-17.9 – der unmittelbare Abfluss
                Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –                             von Vermögenswerten (direkte Geldverluste) durch
                Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die                           −    Manipulation der Web-Seite oder daran angeschlossener
                Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels-                                   Datenbanken und Programme des Versicherungsnehmers;
                oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union                              −    Manipulation des Online-Bankings oder von Online-
                oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.                                          Zahlungssystemen des Versicherungsnehmers;
                Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen                         −    Diebstahl von Daten (z. B. durch Phishing oder Pharming),
                bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit                                    welche den Versicherungsnehmer zur Teilnahme am
                dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der                                 Zahlungsverkehr über Telekommunikationsnetze berechtigen;
                Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.                                              −    eine unberechtigte Nutzung der Telefonanlage des
                                                                                                             Versicherungsnehmers.
           3.   Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom
                Versicherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung                        Bei Cyber-Betrugsfällen in Form von "Fake-President", "CEO-Fraud"
                wird vom Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter                              oder "Lieferantenbetrugs-Fällen" und dergleichen ersetzt der
                www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode                                               Versicherer Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer
                X080 0000 9912 veröffentlicht.                                                          dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge einer
                                                                                                        Informationssicherheitsverletzung einem Dritten eine Täuschung einer
                                                                                                        mitversicherten Person (nicht jedoch einems Repräsentanten) möglich
                                                                                                        wird, die zu einem Abfluss von Geldern, Waren oder Wertpapieren
                                                                                                        führt.


                                                                                      - 14 -

[Seite 15]
         Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe                                      Der Versicherungsnehmer erhält dafür vom Versicherer einen
         Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der                                           personalisierten Zugang zu der Online-Plattform. Für die
         Selbstbeteiligungen.                                                                            Nutzung berechtigt sind der Versicherungsnehmer, die
                                                                                                         mitversicherten Personen sowie mitversicherte Unternehmen.

         Zu A4 Eigenschaden-Baustein:                                                               b)   Unter der Voraussetzung, dass zum Schadenzeitpunkt
         Versand von Waren                                                                               mindestens 70% der mitversicherten Personen des
         Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen und Verluste, die                                  Versicherungsnehmers als auch der mitversicherten
         dem Versicherungsnehmer infolge einer                                                           Unternehmen, die unter a) genannten Lerninhalte absolviert
         Informationssicherheitsverletzung entstehen, weil Waren oder Vorräte                            haben, reduziert sich die vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß
         (einschließlich der damit verbundenen Rechte wie z.B. Lizenzen), die                            Abschnitt A1-15 um EUR 250,00.
         von oder bei dem Versicherungsnehmer bestellt wurden, falsch
         ausgeliefert oder umgeleitet worden sind. Der Versicherer entschädigt                           Sofern zum Schadenzeitpunkt die Präventionsmaßnahmen noch
         notwendige Kosten für die Wiederbeschaffung oder erneute                                        nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt wurden, genügt
         Herstellung der Ware sowie zusätzliche Lieferungs- und Lagerkosten.                             der Nachweis für das vorherige Versicherungsjahr.
         Kein Versicherungsschutz besteht insoweit, wie die
         Informationssicherheitsverletzung durch eigene Mitarbeiter oder                                 Der Nachweis über die absolvierten Lerninhalte erfolgt durch den
         andere Vertrauenspersonen entsteht.                                                             Versicherungsnehmer mittels der zur Verfügung gestellten
                                                                                                         Online-Plattform oder durch Einzelnachweise an den Versicherer.
         Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe
         Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der                                           Hiervon unberührt bleibt die im Versicherungsschein vereinbarte
         Selbstbeteiligungen.                                                                            zeitliche Selbstbeteiligung zur
                                                                                                         Betriebsunterbrechung/Ertragsausfall gemäß Abschnitt A1-15.

CK1002   Betriebsunterbrechung durch Cloud-Ausfall (Stand: 01.02.2024)                              c)   Es besteht keine Pflicht zur Verwendung der vom Versicherer zur
                                                                                                         Verfügung gestellten Online-Plattform. Der
         In Erweiterung von Abschnitt A1-2.2 besteht auch                                                Versicherungsnehmer ist berechtigt, einen gleichwertigen
         Versicherungsschutz für Schäden, die infolge des Ausfalls, der                                  Anbieter zu verwenden.
         Unterbrechung oder Störung des externen Dienstleisters entstehen.
         Dabei muss die Störung durch eine Informationssicherheitsverletzung
         gemäß Abschnitt A1-2.1 verursacht worden sein.                                    CK4001   E-Payment (Stand: 01.02.2024)

         Die externe Dienstleistung muss als entgeltliche Leistung im direkten                      Der Versicherer bietet – abweichend von A3-3 – Versicherungsschutz
         Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer bestehen.                                       für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen‚ die gegen den
         Bei der Betriebsunterbrechung infolge eines Ausfalls des externen                          Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen
         Dienstleisters kommt Abschnitt A4-1 entsprechend zur Anwendung.                            einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI)
         Der Versicherer leistet innerhalb der vereinbarten Haftzeit im Sinne                       Datensicherheitsstandards (PCI-DSS) geltend gemacht werden.
         von Abschnitt A4-1.1.3.

         Die Haftzeit beginnt nach Ablauf des zeitlichen Selbstbehalts gemäß               CK4002   Betriebsunterbrechung durch technische Probleme
         Abschnitt A4-1.3.2.                                                                        (Stand: 01.02.2024)

         Sofern vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen gilt                              Versicherungsschutz besteht für eine Betriebsunterbrechung, wenn
         gemäß Abschnitt A4-1.3.1 eine Entschädigung in Höhe der im                                 diese infolge von technischen Problemen (Fehlfunktionen) der
         Versicherungsschein genannten Tagesentschädigung mitversichert;                            informations-verarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers
         maximal im Rahmen der vertraglich vereinbarten                                             verursacht wurde, die unmittelbar und ausschließlich auf
         Versicherungssumme, jedoch bis zur Höhe des tatsächlichen
         Betriebsgewinns und der fortlaufenden Kosten.                                              a)   einen Ausfall der Stromversorgung,

                                                                                                    b)   eine Über- oder Unterspannung,
CK1003   Sachschäden an der Hardware der IT-Systeme
         (Stand: 01.02.2024)                                                                        c)   eine elektrostatische Aufladung oder statische Elektrizität,

         Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer – abweichend                             d)   eine Überhitzung der Systeme,
         von Abschnitt A1-3 und A4-2 – tatsächlich entstandene Kosten für
         notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Hardware von                             e)   ein unterlassenes IT-Systemupgrade,
         IT-Systemen der versicherten Personen, die unmittelbar durch eine
         Informationssicherheitsverletzung (gemäß Abschnitt A1-2) beschädigt                        f)   einen Softwarefehler,
         oder zerstört wurde.
                                                                                                    g)   einen internen Netzwerkfehler oder
         Versicherungsschutz besteht ausschließlich hinsichtlich solcher Geräte
         und Systemkomponenten, durch deren Ausfall der Betrieb des IT-                             h)   einen IT-Hardwarefehler
         Systems in seiner Gesamtheit unmöglich gemacht wird (z. B. Server,
         Router, nicht jedoch Peripherie-Geräte wie z. B. Drucker, Scanner).                        zurückzuführen sind.
         Ersetzt werden insoweit die erforderlichen Kosten für eine Reparatur
         oder – falls eine Reparatur nicht möglich ist – eine Neubeschaffung                        Die für die Betriebsunterbrechung ursächliche Fehlfunktion muss
         gleicher Art und Güte, sofern der Versicherer seine Zustimmung                             dabei unvorhergesehen und unbeabsichtigt gewesen sein. Darüber
         für die geplante Reparatur/Neuanschaffung erteilt hat.                                     hinaus muss die Fehlfunktion von dem Teil der
                                                                                                    informationsverarbeitende Systeme und der Stromversorgung
         Bei geleaster oder finanzierter IT-Hardware erstattet der Versicherer                      ausgehen, welcher der alleinigen Herrschaftsgewalt des
         im Falle eines Totalschadens die Differenz zwischen dem zu                                 Versicherungsnehmers unterliegt oder über den der
         erstattenden Kaufpreis und der Restforderung aus dem Leasing- oder                         Versicherungsnehmer die vollständige Kontrolle hat.
         Finanzierungsvertrag.
                                                                                                    Fehlfunktionen aufgrund allmählicher oder altersbedingter
         Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe                                 Reduzierung der Leistungsfähigkeit oder aufgrund von Überlastungen
         Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der                                      durch die fehlerhafte Planung der Auslastung der
         Selbstbeteiligungen.                                                                       informationsverarbeitende Systeme im gewöhnlichen Betrieb
                                                                                                    beziehungsweise der erhöhten Beanspruchung sind keine technischen
                                                                                                    Probleme im Sinne dieser Ziffer.
CK1004   Präventionsleistungen (Stand: 01.02.2024)                                                  Die Ausschlüsse gemäß A1-17 und Obliegenheiten gemäß A1-16
                                                                                                    bleiben unberührt.
         a)   Zur Unterstützung von präventiven Maßnahmen stellt der
              Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Online-Plattform mit                         Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
              Lerninhalten aus den Bereichen IT-Sicherheit und Datenschutz                          Unterbrechungsschäden durch technische Probleme soweit eine
              zur Verfügung.                                                                        Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B.


                                                                                  - 15 -

[Seite 16]
         Elektronikversicherung, Elektronik-Mehrkostenversicherung,
         Betriebsunterbrechungs- oder Ertragsausfallversicherung) des
         Versicherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht werden
         kann.
         Anderweitige Versicherungen sind im Schadenfall anzuzeigen.

         Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe
         Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie der
         Selbstbeteiligungen.


CK6001   Akute Cyber-Sicherheitswarnung zum Versicherungsbeginn
         (Stand: 01.02.2024)

         Sofern zum Zeitpunkt des beantragten Versicherungsbeginns Cyber-
         Sicherheitswarnungen der Stufe 3 oder höher durch das Bundesamt
         für Sicherheit in der Informationstechnik, kurz BSI, veröffentlicht
         wurden gilt:
         –     Ist von einem Service Provider bzw. Software- oder Hardware-
               Hersteller ein entsprechender Sicherheitspatch bzw.
               Sicherheitsupdate zur Behebung einer Cyber-Sicherheitswarnung
               des BSI, vor dem Versicherungsbeginn, verfügbar, sind
               Versicherungsfälle aufgrund der in der Cyber-
               Sicherheitswarnung benannten Sicherheitslücke bis zur
               Installation dessen Patches bzw. Updates vom
               Versicherungsschutz ausgeschlossen.

         –   Steht zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns kein
             Sicherheitspatch bzw. Sicherheitsupdate eines Service Provider
             bzw. Software- oder Hardware-Hersteller zur Verfügung, beginnt
             der Versicherungsschutz, für Informationssicherheitsverletzungen
             gemäß Abschnitt A1-2 aufgrund in einer Cyber-
             Sicherheitswarnung genannten Sicherheitslücke, frühestens mit
             dem Ablauf von 14 Tagen ab Unterzeichnung des Antrages.

         Die weiteren Vertragsbestandteile bleiben hiervon unberührt;
         insbesondere die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß
         Abschnitt B3-3.

         Hinweis:
         Erreichbarkeit des Bundesamtes für Sicherheit in der
         Informationstechnik im Internet: https://www.bsi.bund.de/


CK6002   Funktionskonten (Stand: 01.02.2024)

         Abweichend von Abschnitt A1-16.1 a) gilt:
         -  Benutzerkonten welche als Funktionskonten (sog. Shared-
            Accounts) verwendet werden müssen auf Betriebssystemebene
            über ein ausreichend komplexes Passwort gemäß der
            Empfehlung des Bundesamtes für Sicherheit in der
            Informationstechnik verfügen.
         -  Die Vorgabe zur Passwortvergabe ist auf Systemebene
            vorzugeben bzw. technisch sicherzustellen.
         -  Die Benutzer- bzw. Funktionskonten dürfen nicht über
            privilegierte- oder administrative Zugriffsrechte verfügen.
         -  Lokale Administratorenrechte auf Systemen mit Funktionskonten
            sind zu deaktivieren.
            Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und
            ausschließlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten
                  vorbehalten.
         -  Eine Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte ist unzulässig.
         -  Die Notwendigkeit von Funktionskonten ist jährlich zu
            überprüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren.

         Mit Einhaltung der vorgenannten Regelungen ist der
         Versicherungsnehmer berechtigt, die Benutzersteuerung
         auf Betriebssystemebene als "Funktionskonto" zu betreiben und die
         Benutzersteuerung auf Softwareebene (z.B. Verwaltungsprogramm)
         zu verwenden.


                                                                                - 16 -
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