# NV Manager-Haftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-d-und-o-niederoesterreichische-manager-haftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: Niederösterreichische Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-d-und-o-niederoesterreichische-manager-haftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen der NV Manager-Haftpflichtversicherung (D&O)](https://nv.at/nv/downloads-produkte/versicherungsbedingungen/allgemeine-bedingungen-der-nv-manager-haftpflichtversicherung-(d-und-o).pdf), Fassung HD200

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Polizze | Die Leistungspflicht des Versicherers ist je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode zusammen auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. | 2.15, Seite 3 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Leistungspflicht des Versicherers ist je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode zusammen auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. | 2.15, Seite 3 |
| Wiederauffüllung der verbrauchten Versicherungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | kann die Versicherungsnehmerin diese Versicherungssumme gegen einen Prämienzuschlag in Höhe von 150 % der Jahresnettoprämie dieser Versicherungsperiode wieder vollständig auffüllen. | 2.17, Seite 3 |
| Abwehrkosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht auf die Summe angerechnet) | ja, bis zur Versicherungssumme | so steht den versicherten Personen als zusätzliche Summe für Abwehrkosten 50 % der im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungssumme zur Verfügung. | 2.16, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung der versicherten Person oder der Gesellschaft | ja, bis zur Versicherungssumme | Gegebenenfalls vereinbarte Unternehmensselbstbehalte finden Anwendung. | 2.14, Seite 3 |
| Pflichtselbstbehalt für Vorstände einer Aktiengesellschaft (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG) und dessen Absicherung | nicht geregelt |  |  |
| Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif ohne Einzelprüfung gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Unternehmen und Vereine) | nicht geregelt |  |  |
| Persönliche D&O: die Organperson selbst kann Versicherungsnehmer sein | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (weltweit, Europa, mit oder ohne USA und Kanada) | ja | Der Versicherer gewährt weltweit Versicherungsschutz | 1.1, Seite 1 |
| Geschäftsführer, Vorstände und Organmitglieder der Versicherungsnehmerin | ja | Mitglieder der geschäftsführenden Organe (auch Interimsmanager), der Aufsichtsorgane (Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte) sowie deren Stellvertreter. | 1.2.1.1, Seite 1 |
| Aufsichtsrat, Beirat und Verwaltungsrat | ja | der Aufsichtsorgane (Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte) sowie deren Stellvertreter. | 1.2.1.1, Seite 1 |
| Leitende Angestellte, Prokuristen und Generalbevollmächtigte | ja | Prokuristen und leitende Angestellte. | 1.2.1.2, Seite 1 |
| Faktische Geschäftsführer und Organe ohne formale Bestellung | ja | Dies gilt auch für faktische Organe. | 1.2.1.1, Seite 1 |
| Ehemalige und künftige Organmitglieder | ja | natürlichen Personen in ihrer gegenwärtigen, ehemaligen oder zukünftigen Tätigkeit bei versicherten Gesellschaften | 1.2.1, Seite 1 |
| Ehe- und Lebenspartner, Erben und Nachlass versicherter Personen | ja | Ehegatten, Lebensgefährten, Betreuer, Pfleger, Insolvenz- oder Vergleichsverwalter oder - im Falle des Todes versicherter Personen - deren Erben oder Nachlassverwalter | 1.2.1.7, Seite 1 |
| Tochtergesellschaften automatisch mitversichert (Beteiligungsschwelle, Sitz) | ja | bei denen eine versicherte Gesellschaft direkt oder indirekt die Mehrheit der Kapitalanteile hält | 1.4, Seite 1 |
| Während der Laufzeit gegründete oder erworbene Tochtergesellschaften | ja | Erhöht sich die konsolidierte Bilanzsumme mit Gründung oder Erwerb einer Tochtergesellschaft um mehr als 30 % gegenüber dem vorhergehenden Geschäftsjahr, so besteht für diese Gesellschaft ein befristeter Versicherungsschutz von zwei Monaten ab Gründung oder Erwerb. | 1.5.1, Seite 2 |
| Mandate in fremden Unternehmen oder Non-Profit-Organisationen (Outside Directorship) | ja, bis 5 Mio. € | Die Versicherungssumme ist für alle Fremdmandate insgesamt auf 30 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal jedoch € 5,0 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsperiode, begrenzt. | 1.2.3, Seite 1 |
| Ehrenamtliche Vorstände von Vereinen, Verbänden und Stiftungen versicherbar | ja | Tätigkeit als Mitglieder in Leitungs- und Aufsichtsorganen in sonstigen Gesellschaften oder juristischen Personen | 1.2.3, Seite 1 |
| Innenhaftung: Ansprüche der eigenen Gesellschaft gegen ihre Organe | ja, bis zur Versicherungssumme | Schadenersatzansprüchen versicherter Gesellschaften gegen versicherte Personen | 5.3, Seite 4 |
| Außenhaftung: Ansprüche Dritter (Gläubiger, Kunden, Behörden, Gesellschafter) | ja, bis zur Versicherungssumme | dass versicherte Personen wegen einer bei Ausübung der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. | 1.1, Seite 1 |
| Freistellung der Gesellschaft, wenn sie die Organperson selbst freigestellt hat (Company Reimbursement) | ja, bis zur Versicherungssumme | so geht der Anspruch auf die Versicherungsleistung in dem Umfang auf die versicherte Gesellschaft über, in welchem diese ihrer Freistellungsverpflichtung nachkommt. | 2.14, Seite 3 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche: Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Diese sind insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten die der versicherten Person entstehen. | 2.2, Seite 2 |
| Kosten der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren | ja, bis 250.000 € | Die Kosten gemäß Ziffern 2.4 sind mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 250.000,00, begrenzt | 2.4.4, Seite 3 |
| Kosten in behördlichen Untersuchungen und Ermittlungen gegen versicherte Personen | ja, bis 250.000 € | Werden von der Finanzmarktaufsicht erstmals während der Versicherungsperiode Maßnahmen nach § 81 BWG schriftlich angekündigt oder durchgeführt | 2.4.3, Seite 2 |
| Kosten vor Anspruchserhebung (Krisenberatung, vorsorgliche Rechtsberatung bei drohender Inanspruchnahme) | ja, bis 1 Mio. € | Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 1,0 Mio., begrenzt. | 2.3, Seite 2 |
| Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO, § 25 IO, responsabilidad concursal) | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit gegen sie ein Haftpflichtanspruch wegen Verletzung ihrer Pflicht gemäß § 69 Insolvenzordnung (IO) geltend gemacht wird. | 1.2.1.4, Seite 1 |
| Ansprüche aus Arbeitsrecht und Diskriminierung (AGG, Mobbing, Kündigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | psychische Beeinträchtigungen und immaterielle Schäden, die im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen versicherter Personen gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) | 1.1.3, Seite 1 |
| Bußgelder, Geldstrafen und Vertragsstrafen gegen versicherte Personen (soweit gesetzlich versicherbar) | nein | Schadenersatzansprüchen, welche Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. „punitive“ oder „exemplary damages“) zur Folge haben, sofern ein gesetzliches Versicherungsverbot besteht. | 5.2, Seite 4 |
| Kautionen und Sicherheitsleistungen, um Haft oder Vermögensarrest abzuwenden | nicht geregelt |  |  |
| Lebenshaltungskosten bei Vermögensarrest gegen eine versicherte Person | ja, bis 500.000 € | Wird wegen eines Haftpflichtanspruchs gem. Ziffer 1.1 eine Sicherstellungsexekution gegen eine versicherte Person angeordnet | 2.9, Seite 3 |
| Kosten zur Wiederherstellung der Reputation (PR-Beratung) | ja, bis 500.000 € | Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 500.000,00, begrenzt. | 2.7, Seite 3 |
| Kosten bei Auslieferungsverfahren und psychologischer Betreuung | nicht geregelt |  |  |
| Anspruchserhebungsprinzip (Claims Made): Versicherungsfall ist die erste schriftliche Inanspruchnahme in der Laufzeit | ja | Der gegenständliche Versicherungsvertrag beruht auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-Made). | Hinweis, Seite 1 |
| Rückwärtsversicherung für vor Beginn begangene, unbekannte Pflichtverletzungen | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle aufgrund von vor Vertragsbeginn begangenen Pflichtverletzungen, sofern weder die versicherte Gesellschaft noch die jeweils betroffene versicherte Person von dieser Pflichtverletzung vor Abschluss des Versicherungsvertrages Kenntnis hatte. | 9.3, Seite 5 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende (Jahre, Bedingungen, Mehrbeitrag) | ja | im Übrigen 72 Monate ab Vertragsbeendigung. | 9.2, Seite 5 |
| Nachhaftung bei Kontrollwechsel, Fusion oder Insolvenz der Versicherungsnehmerin | ja | Wird die Versicherungsnehmerin auf ein anderes Unternehmen verschmolzen, besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen, die bis zur Rechtswirksamkeit der Verschmelzung begangen werden. | 1.8, Seite 2 |
| Eigene, längere Nachmeldefrist für ausgeschiedene Organmitglieder | ja | für in Ruhestand getretene oder aus gesundheitlichen Gründen ausgeschiedene versicherte Personen 120 Monate ab Mandatsbeendigung | 9.2, Seite 5 |
| Umstandsmeldung: Meldung möglicher Ansprüche vor Vertragsende sichert die Deckung | ja | Versicherte Gesellschaften und versicherte Personen können bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages dem Versicherer Umstände vorsorglich melden, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Inanspruchnahme führen können. | 9.4, Seite 5 |
| Kontinuitätsgarantie bei Wechsel vom Vorversicherer | ja | Ist der geltend gemachte Anspruch auch unter einem anderen, zeitlich früher abgeschlossenen Versicherungsvertrag versichert, steht die Versicherungssumme dieses Vertrages erst im Anschluss an die Versicherungssumme des anderen Versicherungsvertrages zur Verfügung. | 8.1, Seite 4 |
| Ausschluss wissentlicher oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, Abwehrdeckung bis zur rechtskräftigen Feststellung | ja | Sofern die direkt vorsätzliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Deckungsschutz für die Abwehrkosten. | 5.1, Seite 4 |
| Ausschluss von Ansprüchen versicherter Personen untereinander oder der Gesellschaft (Insured vs Insured) | ja | Schadenersatzansprüchen versicherter Gesellschaften gegen versicherte Personen oder Ansprüche der versicherten Personen untereinander, die in den USA oder Kanada oder auf Basis des Rechts dieser Länder geltend gemacht werden, | 5.3, Seite 4 |
| Ausschluss von Ansprüchen von Mehrheitsgesellschaftern oder Großaktionären | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Pflichtverletzungen oder Umstände | ja | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen, welche der betroffenen versicherten Person bei Erwerb der neu hinzukommenden Gesellschaft bekannt waren. | 1.5.2, Seite 2 |
| Ausschluss oder Einschränkung für Ansprüche nach dem Recht der USA oder Kanadas | ja | Schadenersatzansprüchen in den USA, die ganz oder teilweise auf tatsächlichen oder angeblichen Verstößen gegen Bestimmungen | 5.4.1, Seite 4 |
| Ausschluss von Personen- und Sachschäden | ja | Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen herleiten. | 1.1, Seite 1 |
| Ausschluss von Umweltschäden | ja | Anstellungsschadenersatzansprüchen, z.B. Diskriminierung, Belästigung, Diffamierung etc. und im Zusammenhang mit Umwelteinwirkungen. | 5.4.2, Seite 4 |
| Ausschluss von Fehlern bei Beratungs- und Berufsleistungen gegenüber Kunden (Berufshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Cyber- und Datenschutzvorfällen | nicht geregelt |  |  |
| Sanktions- und Embargoklausel | ja | Der Versicherungsschutz unter diesem Versicherungsvertrag erstreckt sich nicht auf Risiken, soweit diese selbst oder deren Versicherung anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen der UN und/oder der EU/EEA und/oder sonstige anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzen. | 7, Seite 4 |
| Frist zur Meldung einer Inanspruchnahme an den Versicherer | ja | verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich jeden Versicherungsfall anzuzeigen. | 10.2, Seite 5 |
| Getrennte Betrachtung: Wissen oder Verschulden einer Person wird anderen nicht zugerechnet | ja | Kenntnis, Verhalten oder Verschulden einer versicherten Person werden anderen versicherten Personen deckungsrechtlich nicht zugerechnet. | 3.1, Seite 4 |
| Verzicht auf Rücktritt und Anfechtung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung | ja | Der Versicherer verzichtet auf das Recht zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß §§ 16 ff. VersVG bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bzw. auf das Recht zur Anfechtung bei einer arglistigen Täuschung. | 4, Seite 4 |
| Kostenverteilung bei teilweise gedeckten Ansprüchen (Allocation) | ja | so besteht Versicherungsschutz für den Anteil der Abwehrkosten und/oder Vermögensschäden, der dem Haftungsanteil der versicherten Personen für versicherte Sachverhalte entspricht. | 2.13, Seite 3 |
| Reihenfolge der Leistung: versicherte Personen vor der Gesellschaft | nicht geregelt |  |  |
| Freie Anwaltswahl der versicherten Person | ja | Die Anwaltswahl steht vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des Versicherers den versicherten Personen zu. | 2.10, Seite 3 |
| Abtretung des Freistellungsanspruchs an die geschädigte Gesellschaft erlaubt | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsende oder Kündigung bei Insolvenz der Versicherungsnehmerin | ja | Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin; | 10.4, Seite 5 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | keine | Der Versicherer verzichtet auf sein Recht zur Schadensfallkündigung gemäß § 158 VersVG. | 9.1, Seite 5 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode in geschriebener Form gekündigt wird. | 9.1, Seite 5 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen der NV Manager-Haftpflichtversicherung (D&O)

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[Seite 1]
HD200


                Allgemeine Bedingungen der NV Manager-Haftpflichtversicherung (D & O)

                                     Hinweis                                                   1.2.3    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Tätigkeit
Der      gegenständliche      Versicherungsvertrag       beruht   auf    dem                            versicherter Personen und weiterer Arbeitnehmer versicherter
Anspruchserhebungsprinzip (Claims-Made). Dies bedeutet, dass ausschließlich                             Gesellschaften in ihrer ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen
solche Haftpflichtansprüche vom Versicherungsschutz umfasst sind, die                                   Tätigkeit als Mitglieder in Leitungs- und Aufsichtsorganen in sonstigen
während der Versicherungslaufzeit oder einer vereinbarten Nachmeldefrist                                Gesellschaften oder juristischen Personen, sofern diese Tätigkeit im
erstmals schriftlich gegen die versicherte Person geltend gemacht werden. Die                           Interesse, auf Veranlassung oder Weisung versicherter Gesellschaften
Leistungspflicht des Versicherers ist auf die Versicherungssumme begrenzt. Auf                          erfolgt und es sich bei den sonstigen Gesellschaften oder juristischen
die Versicherungssumme werden auch die Kosten der Abwehr von                                            Personen nicht um
Haftpflichtansprüchen angerechnet.                                                                      •    Gesellschaften, deren Wertpapiere an einer Börse gehandelt
                                                                                                             werden,
1.        Gegenstand der Versicherung                                                                   •    Institute im Sinne von § 1 Bankwesengesetz (BWG),
1.1       Versicherungsschutz                                                                           •    Gesellschaften mit Sitz oder Registrierung in Nordamerika oder
          Der Versicherer gewährt weltweit Versicherungsschutz für den Fall,                            •    Gesellschaften, deren Wertpapiere in Nordamerika an einer Börse
          dass versicherte Personen wegen einer bei Ausübung der                                             gehandelt werden, einschließlich American Depository Receipts
          versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung für einen                                      (ADR) und Private Placements
          Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.                                                 handelt (Fremdmandate).
          Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden noch                                 Die Versicherungssumme ist für alle Fremdmandate insgesamt auf
          Sachschäden sind, noch sich aus solchen herleiten.                                            30 % der Versicherungssumme des Vertrages, maximal jedoch
          Als Vermögensschäden gelten aber auch                                                         € 5,0 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsperiode, begrenzt.
1.1.1     Schäden, die aus einem Personen- oder Sachschaden folgen, die                         1.3     Versicherte Gesellschaften
          Pflichtverletzung jedoch nicht dafür, sondern ausschließlich für einen                        Versicherte Gesellschaften sind die Versicherungsnehmerin gemäß
          damit im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich                                   Versicherungsschein, Tochtergesellschaften im Sinne von Ziffer 1.4
          war,                                                                                          und im Versicherungsschein als mitversichert aufgeführte
1.1.2     Schäden, die aus Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich                            Gesellschaften. Pflichtverletzungen bei Tochtergesellschaften und im
          jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um den daraus entstehenden                              Versicherungsschein als mitversichert aufgeführten Gesellschaften
          eigenen Schaden versicherter Gesellschaften (Ziffer 1.3) handelt,                             sind versichert, sofern sie in dem Zeitraum begangen worden sind, in
1.1.3     psychische Beeinträchtigungen und immaterielle Schäden, die im                                dem         die     Eigenschaft      als      Tochtergesellschaft      der
          Zusammenhang mit Pflichtverletzungen versicherter Personen gemäß                              Versicherungsnehmerin bestand bzw. eine Mitversicherung gemäß
          dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) oder ähnlicher                                 dem Versicherungsvertrag vorlag.
          Rechtsvorschriften geltend gemacht werden,                                            1.4     Tochtergesellschaften
1.1.4     Schäden, die aus Personenschäden mit Todesfolge resultieren, die                              Tochtergesellschaften sind Unternehmen,
          gegen eine versicherte Person im Zusammenhang mit einem                                       •    bei denen eine versicherte Gesellschaft direkt oder indirekt die
          Verfahren gegen versicherte Gesellschaften im Vereinigten Königreich                               Mehrheit der Kapitalanteile hält oder
          oder in Irland wegen grober Verletzung von Sorgfaltspflichten                                 •    soweit sie bei einer versicherten Gesellschaft die Funktion der
          („Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act 2007“) geltend                                 Komplementär-GmbH oder der Komplementär-AG wahrnehmen
          gemacht werden. Diese Versicherungsleistung ist mit einem Sublimit                                 oder
          in Höhe von € 1,0 Mio. begrenzt.                                                              •    bei denen eine versicherte Gesellschaft bei wirtschaftlicher
          Versichert     sind    Haftpflichtansprüche       aufgrund    von     nach                         Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen trägt und die
          Vertragsbeginn begangenen Pflichtverletzungen, die während der                                     zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels
          Dauer der Versicherung erstmals schriftlich geltend gemacht werden.                                des Mutterunternehmens dienen (Zweckgesellschaft). Neben
          Der erstmaligen Inanspruchnahme steht die Einreichung einer                                        Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige
          Streitverkündung gegen eine versicherte Person gleich.                                             juristische Personen des Privatrechts oder unselbstständige
          Für die Bestimmung der Versicherungssumme und der Bedingungen                                      Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen
          einer Versicherungsperiode ist der Zeitpunkt der ersten                                            -     Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 3 des
          Anspruchserhebung maßgeblich.                                                                            Investmentgesetzes        (InvG)       oder       vergleichbare
1.2       Versicherte Personen und Tätigkeit                                                                       österreichische oder ausländische Investmentvermögen oder
1.2.1     Als versicherte Personen gelten die nachfolgend aufgeführten                                       -     als Sondervermögen aufgelegte offene inländische
          natürlichen Personen in ihrer gegenwärtigen, ehemaligen oder                                             Spezial-AIF (Alternative Investment Fund) mit festen
          zukünftigen Tätigkeit bei versicherten Gesellschaften:                                                   Anlagebedingungen          im       Sinne       des       § 284
1.2.1.1   Mitglieder der geschäftsführenden Organe (auch Interimsmanager),                                         Kapitalanlagegesetzbuch       (KAGB)      oder    vergleichbare
          der Aufsichtsorgane (Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte) sowie                                         EU-Investmentvermögen oder
          deren Stellvertreter. Dies gilt auch für faktische Organe.                                         -     ausländische      Investmentvermögen,        die     den     als
1.2.1.2   Generalbevollmächtigte,        ständige       Vertreter    gemäß      § 12                               Sondervermögen        aufgelegten      offenen     inländischen
          Unternehmensgesetzbuch (UGB), besondere Vertreter gemäß § 76                                             Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinne des
          Aktiengesetz (AktG), § 27 GmbH-Gesetz (GmbHG) und § 26                                                   § 284 KAGB vergleichbar sind
          Genossenschaftsgesetz (GenG), Prokuristen und leitende Angestellte.                           oder
          Für die Definition des Begriffs der leitenden Angestellten gilt die für sie                   •    bei denen einer versicherten Gesellschaft die Leitung oder
          im Einzelfall günstigste arbeitsrechtliche Auslegung.                                              Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, durch
1.2.1.3   Arbeitnehmer, sofern sie zusammen mit oben genannten versicherten                                  -     die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
          Personen oder in ihrer Eigenschaft als Beauftragte für den Bereich                                 -     das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats,
          Compliance, Datenschutz, Geldwäsche, Sicherheit oder Umwelt in                                           Aufsichtsrats oder sonstiger Leitungsorgane zu bestellen
          Anspruch genommen werden.                                                                                oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist
1.2.1.4   Persönlich haftende Gesellschafter, sofern es sich nicht um einen                                        oder
          Anspruch wegen der Verletzung ihrer Pflichten als Gesellschafter                                   -     das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit
          handelt. Gesellschafter einer GmbH ohne organschaftliche Vertretung,                                     diesem               Unternehmen                 geschlossenen
          soweit gegen sie ein Haftpflichtanspruch wegen Verletzung ihrer                                          Beherrschungsvertrages          oder        aufgrund        von
          Pflicht gemäß § 69 Insolvenzordnung (IO) geltend gemacht wird.                                           Satzungsbestimmungen dieses Unternehmens auszuüben.
1.2.1.5   Liquidatoren im Fall der freiwilligen Liquidation, sofern diese nicht                                    Als in diesem Sinn beherrschte Unternehmen und damit als
          aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrages tätig sind.                                             Tochtergesellschaften gelten auch Personengesellschaften
1.2.1.6   Gegenwärtige, ehemalige und zukünftige „officers“, „company                                              (z.B. GmbH & Co. KG) oder KGaA bzw. vergleichbare
          secretaries“ und „senior accounting officers“ gemäß den Vorschriften                                     ausländische Gesellschaften, in denen eine versicherte
          einer Rechtsordnung des Common Law.                                                                      Gesellschaft die Funktion der Komplementärin wahrnimmt.
1.2.1.7   Ehegatten, Lebensgefährten, Betreuer, Pfleger, Insolvenz- oder                        1.5     Beteiligungserwerb, Gründung von Tochtergesellschaften
          Vergleichsverwalter oder - im Falle des Todes versicherter Personen -                 1.5.1   Bei Erweiterung des Kreises versicherter Personen durch Gründung
          deren     Erben     oder    Nachlassverwalter,        sofern   diese    für                   oder Erwerb von Tochtergesellschaften besteht Versicherungsschutz
          Pflichtverletzungen versicherter Personen im Sinne von Ziffer 1.1 in                          für Pflichtverletzungen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der
          Anspruch genommen werden.                                                                     Gründung oder des Erwerbs.
          Personen in vergleichbaren Funktionen nach ausländischem Recht                                Auch ein noch in der Gründungsphase befindliches Unternehmen, bei
          sind ebenfalls versichert.                                                                    dem die Versicherungsnehmerin direkt oder indirekt beherrschenden
          Für versicherte Personen, für welche die Dienstnehmerhaftung gemäß                            Einfluss im Sinne der in Ziffer 1.4 aufgeführten Kriterien ausüben
          dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) Anwendung findet, wird nur                            kann, gilt bereits als Tochtergesellschaft. Die Gründungsphase beginnt
          in dem gemäß diesem Gesetz bestehenden Haftungsumfang                                         mit der rechtsgültigen Abfassung des Gesellschaftsvertrages in der
          Versicherungsschutz gewährt.                                                                  gesetzlich vorgeschriebenen Form.
1.2.2     Die operative Tätigkeit der versicherten Personen ist vom                                     Versicherte Tätigkeit ist dabei auch die – gegebenenfalls unvollendete
          Versicherungsschutz umfasst.                                                                  – Gründung einer Tochtergesellschaft, wenn die versicherte Person
                                                                                                                                                                  HD200 / Seite 1/5
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 2]
            hierbei in Ausübung einer der in Ziffer 1.2.1 aufgeführten Funktionen                         vorbehaltlich einer Einigung über eine Prämienanpassung. Wird eine
            tätig wird.                                                                                   Einigung hierüber nicht binnen drei Monaten nach Anzeige der
            Erhöht sich die konsolidierte Bilanzsumme mit Gründung oder Erwerb                            Veränderung erzielt, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend
            einer Tochtergesellschaft um mehr als 30 % gegenüber dem                                      für die betreffenden versicherten Personen.
            vorhergehenden Geschäftsjahr, so besteht für diese Gesellschaft ein                           Bei Verschmelzungen von Instituten gemäß § 1 BWG, Gesellschaften,
            befristeter Versicherungsschutz von zwei Monaten ab Gründung oder                             deren Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden oder
            Erwerb. Eine unbefristete Deckung unter diesem Vertrag kann gewährt                           Gesellschaften in Nordamerika auf die Versicherungsnehmerin besteht
            werden, wenn die Versicherungsnehmerin dem Versicherer die                                    für die versicherten Personen des auf die Versicherungsnehmerin
            Gründung oder den Erwerb gemäß Ziffer 10.4 dieses Vertrages                                   verschmolzenen Unternehmens kein Versicherungsschutz. Ein
            (Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen) anzeigt und zwischen der                                 Angebot zum Einschuss der Personen kann beim Versicherer
            Versicherungsnehmerin und dem Versicherer eine Einigung über eine                             angefordert werden.
            Prämien- oder Bedingungsanpassung erzielt wird.                                       2.      Umfang der Versicherung
            Bei Gründung und Erwerb von Tochtergesellschaften die                                 2.1     Abwendungskosten
            •     Institute i.S.v. § 1 BWG oder                                                           Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer in
            •     Gesellschaften in Nordamerika oder                                                      Abstimmung mit der versicherten Person einen Rechtsanwalt zur
            •     Gesellschaften, deren Wertpapiere an einer Börse gehandelt                              Vertretung der Interessen der versicherten Person beauftragen, sofern
                  werden                                                                                  ihr    Umstände       bekannt     werden,     die    mit   ausreichender
            sind,       besteht       für     diese    Tochtergesellschaften       kein                   Wahrscheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches
            Versicherungsschutz. Ein Angebot zum Einschluss der Gesellschaften                            führen können.
            kann beim Versicherer angefordert werden.                                             2.2     Abwehrfunktion, Schadenersatz
1.5.2       Die Versicherungsnehmerin ist berechtigt, für eine vom Versicherer zu                         Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter
            bestimmende Zusatzprämie, eine Rückwärtsdeckung für versicherte                               Haftpflichtansprüche sowie die Freistellung von berechtigten
            Personen zu erwerben, die nach dem Erwerb in der neu                                          Haftpflichtansprüchen.
            hinzukommenden Gesellschaft verbleiben oder infolge eines                                     Die     Abwehr      umfasst    die    Übernahme       gerichtlicher   und
            Funktionswechsels versicherte Person in einer anderen versicherten                            außergerichtlicher Kosten der Abwehr eines Haftpflichtanspruches
            Gesellschaft werden, sofern es sich                                                           (Abwehrkosten).         Diese      sind      insbesondere        Anwalts-,
            •     bei der neu hinzukommenden Tochtergesellschaft nicht um eine                            Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten die der versicherten
                  Gesellschaft gemäß Ziffer 1.2.3 Aufzählungszeichen 1 bis 4                              Person entstehen.
                  handelt,                                                                                Abwehrkosten        werden     auch      dann      im    Rahmen       des
            •     das Unternehmen vor Erwerb nicht insolvent war und                                      Leistungsversprechens vollständig und nicht nur anteilig übernommen,
            •     für das Unternehmen nicht bereits D&O-Versicherungsschutz                               wenn       in    einem     Versicherungsfall      der    Streitwert    die
                  über den Versicherer dieses Vertrages besteht.                                          Versicherungssumme übersteigt.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle                                Sofern der Schadenersatz in einer Fremdwährung ausgezahlt wird, gilt
            aufgrund von Pflichtverletzungen, welche der betroffenen versicherten                         der amtliche Mittelkurs am Auszahlungstag.
            Person bei Erwerb der neu hinzukommenden Gesellschaft bekannt                         2.3     Vorbeugende Rechtskosten
            waren.                                                                                        Versicherte Personen haben ab dem Eintritt eines der nachfolgend
  1.6       Beteiligungsveräußerung                                                                       genannten Ereignisse das Recht, eine vorsorgliche Beratung zur
  1.6.1     Verliert eine Gesellschaft ihre Eigenschaft als Tochtergesellschaft                           Abwehr von Haftpflichtansprüchen im Sinne von Ziffer 1.1 durch einen
            gemäß Ziffer 1.4 bzw. wird eine mitversicherte Gesellschaft vom                               Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen
            Versicherungsschutz ausgeschlossen, so besteht für die versicherten                           vornehmen zu lassen:
            Personen dieser ehemaligen Tochtergesellschaft bzw. mitversicherten                  2.3.1    Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das sich auf die Organtätigkeit
            Gesellschaft Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses                                  bezieht,
            Vertrages für Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen,                   2.3.2    Verweigerung der Entlastung der versicherten Person,
            welche innerhalb der Vertragsdauer oder dem Zeitraum einer                           2.3.3    Vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages der versicherten
            Rückwärtsdeckung sowie vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw.                                Person,
            des Ausschlusses aus dem Versicherungsvertrag begangen wurden.                       2.3.4    Erteilung einer Abmahnung gegenüber einer versicherten Person,
            Für den Zeitpunkt des Ausscheidens ist die rechtliche Wirksamkeit                    2.3.5    Nichterbringung oder Kürzung von vereinbarten Leistungen aus
            gegenüber Dritten maßgeblich.                                                                 Dienst- oder Anstellungsverträgen gegenüber einer versicherten
  1.6.2     Die Versicherungsnehmerin kann innerhalb von zwei Monaten nach                                Person,
            Beteiligungsveräußerung durch Zahlung eines Prämienzuschlags in                      2.3.6    Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 130 AktG oder
            Höhe von 50 % der aktuellen Jahresnettoprämie eine separate                                   vergleichbaren ausländischen Rechtsnormen,
            Versicherungssumme in Höhe der gemäß diesem Vertrag für die                          2.3.7    Schriftliche       Ankündigung         oder        Androhung        eines
            ausscheidende                   Tochtergesellschaft            vereinbarten                   Schadenersatzanspruches,
            Versicherungssumme erwerben. Diese Versicherungssumme ist                            2.3.8    Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, einer Leistungs-
            •     auf die ausscheidende Tochtergesellschaft und die dortigen                              oder Unterlassungsklage gegen versicherte Gesellschaften mit einem
                  versicherten Personen beschränkt,                                                       Streitwert in Höhe von mindestens € 250.000,00,
            •     steht für einen Zeitraum von 36 Monaten zur Verfügung,                         2.3.9    Beschluss des Aufsichtsorgans oder der Gesellschafterversammlung
            •     und gilt im Rahmen dieser Bedingungen für Versicherungsfälle                            der versicherten Gesellschaft, dass ein haftungsrelevantes Verhalten
                  aufgrund von Pflichtverletzungen, welche innerhalb der                                  vorliegt oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines
                  Vertragsdauer oder dem Zeitraum einer Rückwärtsdeckung sowie                            Anspruches gegen eine versicherte Person bestellt wird (insbesondere
                  vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens begangen wurden.                                     gemäß       § 134    AktG     sowie     entsprechender      ausländischer
            Der Versicherungsschutz für die Tochtergesellschaft und ihre                                  Rechtsvorschriften),
            versicherten Personen unter diesem Vertrag entfällt mit Erwerb der                   2.3.10   Schriftliche Aufforderung der Gesellschafter gegenüber der
            separaten Versicherungssumme.                                                                 versicherten Gesellschaft, einen Anspruch gegen versicherte
  1.6.3     Die Versicherungsnehmerin hat das Recht, durch Zahlung eines von                              Personen geltend zu machen oder
            dem Versicherer zu bestimmenden Prämienzuschlags den                                 2.3.11   Gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als
            Versicherungsschutz           abweichend      von    Ziffer    1.6.1    auf                   des satzungsmäßigen Vertreters.
            Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen, die innerhalb                            Die Übernahme dieser Kosten erfolgt nur, wenn eine
            eines Monats nach Rechtswirksamkeit der Beteiligungsveräußerung                               Inanspruchnahme im Sinne von Ziffer 1.1 Absatz 1 wahrscheinlich ist
            begangen wurden, auszudehnen. Für diese Versicherungsfälle steht                              und der Versicherer der Beauftragung vorher nicht widersprochen hat.
            der noch unverbrauchte Teil der Versicherungssumme der                                        Der Versicherer kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
            Versicherungsperiode, in der die Beteiligungsveräußerung erfolgte,                            widersprechen. Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der
            maximal jedoch die gemäß diesem Vertrag für die ausscheidende                                 Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 1,0 Mio., begrenzt.
            Tochtergesellschaft vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung.                    2.4     Rechtsschutz        bei    Straf-     und      Verwaltungsstrafverfahren,
  1.7       Liquidation                                                                                   BWG-Verfahrensrechtsschutz
            Im Fall der freiwilligen Liquidation versicherter Gesellschaften während              2.4.1   Wird in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren wegen einer
            der laufenden Versicherungsperiode besteht Versicherungsschutz für                            Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden
            Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen, welche innerhalb                         Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
            der Vertragsdauer oder dem Zeitraum einer Rückwärtsdeckung sowie                              Verteidigers für die versicherte Person notwendig, so trägt der
            vor dem Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation begangen wurden.                            Versicherer die gebührenordnungsmäßigen, gegebenenfalls die mit
  1.8       Verschmelzung                                                                                 ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
            Wird die Versicherungsnehmerin auf ein anderes Unternehmen                            2.4.2   Werden wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den
            verschmolzen, besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle                              Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben
            aufgrund von Pflichtverletzungen, die bis zur Rechtswirksamkeit der                           kann, strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, übernimmt der
            Verschmelzung begangen werden.                                                                Versicherer zudem die Kosten eines mit dem Versicherer
            Wird ein anderes Unternehmen auf die Versicherungsnehmerin                                    abgestimmten Gutachtens zur Feststellung von Tatsachenfragen,
            verschmolzen, besteht für die versicherten Personen des auf die                               sofern dieses dazu geeignet ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu
            Versicherungsnehmerin               verschmolzenen          Unternehmens                      verhindern.
            Versicherungsschutz           für   Versicherungsfälle     aufgrund    von            2.4.3   Werden von der Finanzmarktaufsicht erstmals während der
            Pflichtverletzungen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der                                Versicherungsperiode Maßnahmen nach § 81 BWG schriftlich
            Verschmelzung. Erhöht sich die konsolidierte Bilanzsumme mit der                              angekündigt oder durchgeführt oder Zwangsmittel zu deren
            Verschmelzung um mehr als 30 % gegenüber dem vorhergehenden                                   Durchsetzung angewendet, so übernimmt der Versicherer die
            Geschäftsjahr, so gilt der Versicherungsschutz vorsorglich und                                erforderlichen und angemessenen Kosten der Verteidigung der

                                                                                                                                                                    HD200 / Seite 2/5
  Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
  Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
  FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

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          versicherten Personen gegen diese Maßnahmen sowie Zwangsmittel,                              soweit diese im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sache angemessen
          sofern ihnen selbst Rechtsbehelfe hiergegen zustehen.                                        sind.
2.4.4     Die Kosten gemäß Ziffern 2.4 sind mit einem Sublimit von 10 % der                     2.11   Sofortkosten
          Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 250.000,00, begrenzt                             Im Versicherungsfall dürfen die versicherten Personen ohne vorherige
          und werden nur erstattet, soweit nicht Deckung über eine andere                              Zustimmung des Versicherers angemessene Abwehrkosten für
          Versicherung beansprucht werden kann.                                                        innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich
2.5       Rechtsschutz bei Aufrechnung                                                                 erforderliche Maßnahmen auslösen, sofern eine vorherige
          Erklärt ein versichertes Unternehmen die Aufrechnung mit                                     Abstimmung mit dem Versicherer nicht möglich ist. Ziffer 2.10 Absatz
          Haftpflichtansprüchen, die im Umfang der Bedingungen dieses                                  2 gilt entsprechend.
          Vertrages versichert wären, gegen dienstvertragliche und damit im                            Diese Kosten sind mit einem Sublimit von € 100.000,00 begrenzt.
          unmittelbaren Zusammenhang stehende Ansprüche oder Ansprüchen                         2.12   Mediationsverfahren
          aus Aufhebungs- und Abfindungsverträgen, übernimmt der                                       Liegt eine Inanspruchnahme gemäß Ziffer 1.1 vor, kann mit
          Versicherer die Kosten der Geltendmachung dieser Ansprüche.                                  Zustimmung des Versicherers ein Mediator zur freiwilligen,
          Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 20 % der                                            außergerichtlichen Streitbeilegung der Parteien (Anspruchsteller und
          Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 100.000,00, begrenzt.                            versicherte Person) eingeschaltet werden.
2.6       Kosten der Gehaltsfortzahlung                                                                Der Versicherer vermittelt der versicherten Person einen Mediator zur
          Sofern eine versicherte Gesellschaft Haftpflichtansprüche, die im                            Durchführung des Mediationsverfahrens in Österreich und trägt
          Umfang der Bedingungen dieses Vertrages versichert wären, gegen                              dessen Kosten.
          fortlaufende monatliche Festvergütungen versicherter Personen                                Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der
          aufrechnet, werden die Festvergütungen in der zum Zeitpunkt der                              Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 250.000,00 begrenzt.
          Aufrechnung bestehenden Nettohöhe für einen Zeitraum von maximal                      2.13   Allokation
          12 Monaten übernommen.                                                                       Werden in einem Verfahren Schadenersatzansprüche
          Ansprüche der betroffenen versicherten Person gegen den                                      •     sowohl gegen versicherte Personen als auch nicht versicherte
          Aufrechnenden gehen in Höhe der geleisteten Zahlungen auf den                                      Personen oder,
          Versicherer über. Wenn die versicherte Gesellschaft die                                      •     sowohl gegen versicherte Personen als auch gegen versicherte
          Gegenforderung auf Anspruchsgrundlagen stützt, die nicht vom                                       Gesellschaften oder,
          Versicherungsschutz umfasst sind oder wenn sie die dienstvertraglich                         •     sowohl aufgrund versicherter als auch nicht versicherter
          vereinbarten Leistungen nachträglich erbringt, ist die versicherte                                 Sachverhalte
          Person zur Rückzahlung der vom Versicherer gezahlten Leistungen                              erhoben, so besteht Versicherungsschutz für den Anteil der
          verpflichtet.                                                                                Abwehrkosten und/oder Vermögensschäden, der dem Haftungsanteil
          Diese Leistungen sind mit einem Sublimit von 20 % der                                        der versicherten Personen für versicherte Sachverhalte entspricht.
          Versicherungssumme des Vertrages, maximal mit € 250.000,00,                                  Hiervon abweichend trägt der Versicherer in Fällen des 1. und 2.
          begrenzt.                                                                                    Aufzählungszeichens die gesamten Abwehrkosten der versicherten
2.7       Kosten Reputationsschäden                                                                    Person.
          Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für die Kosten zur                          In Fällen des 2. Aufzählungszeichens trägt der Versicherer darüber
          Abwendung oder Minderung von Reputationsschäden versicherter                                 hinaus die Abwehrkosten der versicherten Gesellschaft, solange die
          Personen wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den                                  rechtlichen Interessen durch dieselbe Kanzlei vertreten werden.
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben                            Diese Allokationsregelung gilt nicht für Ansprüche, die in Nordamerika
          kann, sofern dies dem Versicherer in geschriebener Form angezeigt                            erhoben werden.
          wird und diese Kosten von der versicherten Gesellschaft nicht                                Der Versicherer behält sich einen Regress gegen nicht
          übernommen werden.                                                                           versicherte natürliche Personen vor. Soweit der Versicherer insoweit
          Etwaige Ansprüche auf Kostenübernahme gegenüber der versicherten                             eine geleistete Zahlung im Regress- oder Ausgleichsweg wieder
          Gesellschaft sind im Falle der Kostenübernahme aus diesem Vertrag                            erlangt, wird dieser erlangte Betrag der Versicherungssumme wieder
          an den leistenden Versicherer abzutreten.                                                    zur Verfügung gestellt.
          Gedeckt       sind  Rechts-     bzw.    Beratungskosten      für  eine                2.14   Rechtsstellung, Freistellungsverpflichtung
          Gegendarstellung und einen externen Public-Relations-Berater, den                            Das Recht zur Inanspruchnahme von Leistungen aus dem
          die versicherte Person beauftragt, um den Schaden für ihr Ansehen zu                         Versicherungsvertrag steht den versicherten Personen auch ohne
          mindern, welcher aufgrund von Medienberichten oder anderer                                   Besitz des Versicherungsscheines zu.
          öffentlich zugänglicher Informationen Dritter droht oder entstanden ist,                     Besteht eine gesetzlich zulässige Freistellungsverpflichtung der
          sofern das vorherige Einverständnis des Versicherers bezüglich der                           versicherten Gesellschaft gegenüber versicherten Personen, so geht
          Beauftragung des Anwalts bzw. des externen Public-Relations-Berater                          der Anspruch auf die Versicherungsleistung in dem Umfang auf die
          vorliegt.                                                                                    versicherte     Gesellschaft    über,    in   welchem     diese    ihrer
          Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der                                            Freistellungsverpflichtung nachkommt. Gegebenenfalls vereinbarte
          Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 500.000,00, begrenzt.                            Unternehmensselbstbehalte finden Anwendung.
2.8       Verteidigung gegen Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen                             2.15   Versicherungssumme
          Wird gegen eine versicherte Person ein Unterlassungs- oder                                   Die Leistungspflicht des Versicherers ist je Versicherungsfall und für
          Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des gewerblichen                                     alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode
          Rechtsschutzes, des Urheberrechts, des Kartellrechts oder des                                zusammen        auf     die    im     Versicherungsschein     genannte
          Wettbewerbsrechts geltend gemacht, übernimmt der Versicherer die                             Versicherungssumme begrenzt.
          erforderlichen anwaltlichen und gerichtlichen Kosten der Verteidigung                        Sämtliche       versicherte     Leistungen      werden       auf     die
          gegen diesen Anspruch, soweit dieser mit einer bei der versicherten                          Versicherungssumme angerechnet und die Versicherungssumme stellt
          Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung begründet wird, die entweder                          für alle versicherten Leistungen insgesamt die maximale
          bereits einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall                               Leistungsobergrenze dar. Auf die Versicherungssumme angerechnet
          ausgelöst hat oder durch die dem Versicherer mit hinreichender                               werden daher insbesondere folgende Leistungen:
          Wahrscheinlichkeit eine versicherungsvertragliche Freistellungspflicht                       •     Kosten der Freistellung gemäß Ziffer 2.2,
          droht.                                                                                       sowie,
          Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der                                            •     Abwehrkosten gemäß Ziffer 2.2,
          Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 250.000,00, begrenzt.                            •     Verteidigungskosten, beispielsweise gemäß Ziffer 2.4,
2.9       Kosten in Sicherstellungsexekutions- und Verbotsverfahren                                    •     Aufwendungen      zur    Abwendung      oder    Minderung     des
          Wird wegen eines Haftpflichtanspruchs gem. Ziffer 1.1 eine                                         Vermögensschadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Sicherstellungsexekution gegen eine versicherte Person angeordnet                                  sowie Schadenermittlungskosten.
          oder durchgeführt oder ein zeitlich begrenztes oder dauerhaftes                              Für Kosten, die bei dem Versicherer selbst entstehen, auf Weisung
          Verbot der Ausübung der Tätigkeit als versicherte Person erlassen, so                        des Versicherers veranlasste Schadenminderungskosten sowie für
          übernimmt der Versicherer die notwendigen und angemessenen                                   Zinsen, die die versicherte Person infolge einer vom Versicherer
          Kosten der Verteidigung der versicherten Person.                                             veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Anspruchsstellers
          Diese Kosten sind mit einem Sublimit von 10 % der                                            diesem schuldet, erfolgt keine Anrechnung.
          Versicherungssumme des Vertrages, maximal € 500.000,00, begrenzt.                            Bei Erschöpfung der Versicherungssumme besteht keine weitere
2.10      Verfahrensführung, Anwaltswahl                                                               Leistungspflicht des Versicherers.
          Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Beilegung des                        2.16   Abwehrkostenzusatzlimit
          Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der                                  Ist die Versicherungssumme einer Versicherungsperiode vollständig
          versicherten Personen abzugeben.                                                             aufgebraucht, so steht den versicherten Personen als zusätzliche
          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den                           Summe für Abwehrkosten 50 % der im Versicherungsschein
          Anspruch zwischen einer versicherten Person und dem Geschädigten                             aufgeführten Versicherungssumme zur Verfügung. Dies gilt nur, sofern
          oder dessen Rechtsnachfolgern, so führt der Versicherer den                                  der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt, kein
          Rechtsstreit im Namen der versicherten Person. Der Versicherer wird                          anderer Versicherungsschutz zur Verfügung steht und die im
          keinem Vergleich im Namen der versicherten Person zustimmen und                              Versicherungsschein aufgeführte Versicherungssumme € 5,0 Mio.
          kein Anerkenntnis im Namen der versicherten Person abgeben, sofern                           nicht überschreitet.
          die Versicherungssumme zur Befriedigung des daraus entstehenden                       2.17   Wiederauffüllung der Versicherungssumme
          Schadenersatzanspruches nicht ausreicht.                                                     Sofern die Versicherungssumme einer Versicherungsperiode
          Die Anwaltswahl steht vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts des                             vollständig ausgeschöpft ist, kann die Versicherungsnehmerin diese
          Versicherers den versicherten Personen zu. Der Versicherer                                   Versicherungssumme gegen einen Prämienzuschlag in Höhe von
          übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und darüber                                     150 % der Jahresnettoprämie dieser Versicherungsperiode wieder
          hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen,                                    vollständig auffüllen. Dies gilt nicht, sofern die Eröffnung des

                                                                                                                                                               HD200 / Seite 3/5
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

[Seite 4]
          Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer versicherten                              5.3.1   es handelt sich um Kosten der Abwehr dieser Ansprüche,
          Gesellschaft beantragt wurde. Die Wiederauffüllung ist innerhalb der                  5.3.2   eine versicherte Person nimmt als unmittelbare Folge eines
          Versicherungsperiode        nur     einmal    möglich.    Die     maximale                    versicherten Schadenersatzanspruches Regress oder macht einen
          Leistungspflicht des Versicherers ist je Versicherungsfall auf die im                         Ausgleichsanspruch geltend,
          Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt.                             5.3.3   diese Ansprüche werden von Aktionären ohne jegliche Unterstützung,
2.18      Sublimits und Zusatzlimits                                                                    Förderung oder Veranlassung einer versicherten Person, oder der
2.18.1    Sublimits      sind     von      der     Versicherungssumme         gemäß                     versicherten Gesellschaften erhoben,
          Versicherungsschein abweichende Leistungsobergrenzen und stehen                       5.3.4   oder diese Ansprüche werden von einer ehemaligen versicherten
          als Teil der Versicherungssumme und nicht zusätzlich zu dieser zur                            Person erhoben.
          Verfügung. Sie gelten je Versicherungsfall und für alle                               5.4     Zusatzausschlüsse USA
          Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode insgesamt.                              5.4.1   Schadenersatzansprüchen in den USA, die ganz oder teilweise auf
2.18.2    Zusatzlimits stehen einmalig je Versicherungsfall und für alle                                tatsächlichen oder angeblichen Verstößen gegen Bestimmungen
          Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode insgesamt im                                    •    des US-Gesetzes zur Sicherung des Ruhestandseinkommens von
          Anschluss an die Versicherungssumme gemäß Versicherungsschein                                      Angestellten (Employee Retirement Income Security Act von
          zur Verfügung.                                                                                     1974) oder
2.19      Serienschaden                                                                                 •    des US-Securities Act von 1933, des US-Securities Exchange Act
          Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten mehrere                                  von 1934, Title IX des Organized Crime Control Act von 1970
          während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretene                                    (bekannt als Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act
          Versicherungsfälle                                                                                 (RICO)),
          •    aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere                            sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften
               versicherte Personen begangen wurde,                                                        dieser Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder
          •    aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder                               Staatsgesetze, einschließlich bundesstaatlicher „Blue Sky-Laws“
               mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese                                  oder entsprechender Grundsätze des Common Law beruhen.
               Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und                   5.4.2    Schadenersatzansprüchen in den USA im Zusammenhang mit
               miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem                             Anstellungsschadenersatzansprüchen,          z.B.      Diskriminierung,
               Zusammenhang stehen,                                                                     Belästigung, Diffamierung etc. und im Zusammenhang mit
          als ein Versicherungsfall.                                                                    Umwelteinwirkungen.
          Dieser Versicherungsfall gilt unabhängig von dem tatsächlichen                       5.5      Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen
          Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als                           Schadenersatzansprüchen gegen versicherte Personen, die eine
          in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch                            arglistige Täuschung begangen haben, die nach den allgemeinen
          erstmals schriftlich geltend gemacht wurde. Liegt die erste                                   gesetzlichen Regelungen zur Anfechtung des Versicherungsvertrages
          Pflichtverletzung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrages und                          berechtigen würde. Das gleiche gilt für versicherte Personen, welche
          ist    aufgrund     von     Kenntnis      für   diese    die    vereinbarte                   Kenntnis von der Vornahme einer solchen Handlung hatten, es sei
          Rückwärtsversicherung         ausgeschlossen,         so     gelten    alle                   denn, sie haben den Gefahrenumstand, über den getäuscht wurde,
          Versicherungsfälle aufgrund von Pflichtverletzungen dieser Serie als                          unverzüglich angezeigt.
          nicht versichert.                                                                             Vom        Versicherungsschutz      ausgeschlossen      sind       ferner
3.        Zurechnung                                                                                    Schadenersatzansprüche,       welche     auf   Umständen      beruhen,
3.1       Kenntnis, Verhalten oder Verschulden einer versicherten Person                                hinsichtlich derer eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
          werden anderen versicherten Personen deckungsrechtlich nicht                                  begangen wurde und die gemäß § 16 ff. VersVG zum Rücktritt vom
          zugerechnet.                                                                                  Versicherungsvertrag berechtigen würde. Abweichend               hiervon
3.2       Soweit die Kenntnis oder das Verhalten der Versicherungsnehmerin                              bleiben jedoch Schadenersatzansprüche gegen versicherte Personen
          von rechtlicher Bedeutung sind, kommt es abweichend von § 47                                  gedeckt, welche die Anzeigepflichtverletzung nicht selbst begangen
          VersVG ausschließlich auf die Kenntnis oder das Verhalten des                                 haben und keine Kenntnis von der Vornahme einer solchen Handlung
          Vorsitzenden des Vorstandes/der Geschäftsführung sowie des                                    hatten.
          Finanzvorstands bzw. Geschäftsführers Finanzen, des Leiters der                               Der Versicherer kann sich auf einen Ausschluss gemäß den beiden
          Rechtsabteilung oder des Leiters der Versicherungsabteilung an.                               vorstehenden Absätzen nur dann berufen, wenn er den Ausschluss
4.        Rücktritts- und Anfechtungsverzicht                                                           innerhalb eines Monats geltend macht. Die Frist beginnt mit dem
          Der Versicherer verzichtet auf das Recht zum Rücktritt vom                                    Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der arglistigen Täuschung bzw.
          Versicherungsvertrag gemäß §§ 16 ff. VersVG bei einer                                         Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
          vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bzw. auf das Recht zur                              Recht begründet, Kenntnis erlangt.
          Anfechtung bei einer arglistigen Täuschung. Der Versicherungsschutz                   6.      Non admitted countries
          wird unter den Einschränkungen gemäß Ziffer 5.5 fortgeführt.                                  Soweit versicherte Personen oder Tochtergesellschaften aufgrund
          Sofern ein Verzicht auf das Recht zur Anfechtung gemäß Absatz 1                               ausländischer Rechtsvorschriften keinen Anspruch gegen den
          Satz 1 rechtlich nicht zulässig ist und der Versicherer diesen Vertrag                        Versicherer auf Versicherungsschutz aus diesem Vertrag haben
          anficht, gelten folgende Rechtsfolgen:                                                        dürfen, gelten sie als nicht versichert. Stehen in dem vorbenannten
          Wird der Vertrag wegen Arglist wirksam angefochten, wird dieser                               Fall Haftpflichtansprüche ausländischer Tochtergesellschaften in
          Vertrag mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt. Die                                      Sinne von Ziffer 1.1 gegenüber versicherten Personen fest, gewährt
          Vertragsparteien sind sich aber einig, dass dieser Vertrag dennoch in                         der Versicherer der Versicherungsnehmerin die Kosten der
          Bezug auf die versicherten Personen abgeschlossen worden wäre, die                            Befriedigung dieser Ansprüche, die er den Versicherten – würde die
          die arglistige Täuschung nicht begangen haben oder die von der                                Leistungsfreiheit nach Absatz 1 nicht bestehen – erstatten müsste.
          arglistigen Täuschung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses                                    Voraussetzung der Erstattung ist, dass die Haftpflichtansprüche
          Vertrages keine Kenntnis hatten. Dieser Vertrag bleibt somit im                               aufgrund rechtskräftiger Entscheidung oder – sofern der Versicherer
          Verhältnis zu diesen versicherten Personen wirksam. Darüber hinaus                            ihnen zugestimmt hat – rechtskräftigen Anerkenntnisses bzw.
          hat die Anfechtung zur Folge, dass der Versicherungsschutz mit                                rechtskräftigen Vergleichs feststehen. Je Versicherungsfall und
          Wirkung für die Vergangenheit für solche Sachverhalte entfällt, die im                        Versicherungsperiode gilt ein Sublimit in Höhe von € 500.000,00.
          unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen.                           7.      Sanktionen/Embargos
5.        Ausschlüsse                                                                                   Der Versicherungsschutz unter diesem Versicherungsvertrag erstreckt
          Es besteht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit:                                      sich nicht auf Risiken, soweit diese selbst oder deren Versicherung
5.1       Vorsätzlicher Pflichtverletzung                                                               anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionen der UN und/oder
          Direkt vorsätzlichen Pflichtverletzungen der in Anspruch genommenen                           der EU/EEA und/oder sonstige anwendbare Wirtschafts- oder
          Person. Bedingt vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom                                     Handelssanktionen verletzen. Dies gilt klarstellend nicht, sofern
          Versicherungsschutz umfasst. Sofern die direkt vorsätzliche                                   hierdurch EU-Recht (z.B. Blocking Regulation, Verordnung (EG) Nr.
          Pflichtverletzung streitig ist, besteht Deckungsschutz für die                                2271/96 des Rates vom 22. November 1996 o.a.) verletzt würde.
          Abwehrkosten. Wird eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung                         8.      Anderweitige Versicherungen
          rechtskräftig festgestellt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend              8.1     Anschlussdeckung
          mit der Folge, dass die versicherte Person dem Versicherer die                                Ist der geltend gemachte Anspruch auch unter einem anderen, zeitlich
          erbrachten Leistungen zurück zu gewähren hat.                                                 früher abgeschlossenen Versicherungsvertrag versichert, steht die
          Bei einer direkt vorsätzlichen Verletzung von internen Richtlinien oder                       Versicherungssumme dieses Vertrages erst im Anschluss an die
          Vorschriften besteht Versicherungsschutz, soweit die versicherte                              Versicherungssumme des anderen Versicherungsvertrages zur
          Person bei objektiver Würdigung aller Umstände und unter                                      Verfügung. Bestreitet der anderweitige Versicherer seine Eintrittspflicht
          Berücksichtigung des Gesellschaftswohls annehmen durfte, dass die                             ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Vertrages unter
          Befolgung der internen Richtlinien oder Vorschriften rechtlich nicht                          Eintritt in die Rechte der versicherten Gesellschaft bzw. der
          erforderlich und insoweit ihr Handeln rechtmäßig war.                                         versicherten Person vor.
5.2       Strafen                                                                               8.2     Kumulklausel
          Schadenersatzansprüchen,             welche      Entschädigungen        mit                   Sollten mehrere Versicherungsverträge des Versicherers dieses
          Strafcharakter (z.B. „punitive“ oder „exemplary damages“) zur Folge                           Vertrages betroffen sein, so ist die maximale Leistung auf die in einer
          haben, sofern ein gesetzliches Versicherungsverbot besteht.                                   dieser Versicherungen vereinbarte höchste Versicherungssumme je
5.3       Innenverhältnis USA, Kanada                                                                   Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt.
          Schadenersatzansprüchen          versicherter     Gesellschaften     gegen            9.      Dauer der Versicherung
          versicherte Personen oder Ansprüche der versicherten Personen                                 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der ersten jährlichen
          untereinander, die in den USA oder Kanada oder auf Basis des Rechts                           Prämie, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein festgesetzten
          dieser Länder geltend gemacht werden,                                                         Zeitpunkt und besteht für die Dauer der im Versicherungsschein
          es sei denn                                                                                   vereinbarten Versicherungsperiode. Wird die erste Prämie erst nach

                                                                                                                                                                 HD200 / Seite 4/5
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

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          diesem Zeitpunkt eingefordert und dann unverzüglich bezahlt, beginnt                  10.4   Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen
          der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt.                                      Abweichend von den Bestimmungen des VersVG sind ausschließlich
9.1       Vertragsverlängerung                                                                         die bei der Versicherungsnehmerin eintretenden nachfolgend
          Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern                         genannten Gefahrerhöhungen anzeigepflichtig:
          der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der                                      •    die Änderung des Gesellschaftszwecks, Angebot von
          Versicherungsperiode in geschriebener Form gekündigt wird. Der                                    Wertpapieren einer versicherten Gesellschaft an einer Börse, eine
          Versicherer verzichtet auf sein Recht zur Schadensfallkündigung                                   Verschmelzung         der      Versicherungsnehmerin        gemäß
          gemäß § 158 VersVG.                                                                               Umwandlungsgesetz (UmwG) oder die freiwillige Liquidation der
9.2       Nachmeldefrist                                                                                    Versicherungsnehmerin;
          Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle, die nach                            •    den Wechsel der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle über die
          Vertragsbeendigung innerhalb einer Nachmeldefrist eintreten und dem                               Versicherungsnehmerin (dies gilt nicht für Anteils- oder
          Versicherer gemeldete werden, sofern die dem Versicherungsfall                                    Stimmrechtsverschiebungen auf Ehegatten, Lebenspartner, Eltern
          zugrunde liegende Pflichtverletzung innerhalb der Vertragslaufzeit                                oder Kinder bisheriger Anteilseigner);
          oder einer vereinbarten Rückwärtsversicherung begangen worden ist                            •    Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
          und die Beendigung nicht wegen Prämienzahlungsverzug durch den                                    Vermögen der Versicherungsnehmerin;
          Versicherer erfolgte.                                                                        •    Erwerb oder Neugründung gemäß Ziffer 1.5 oder eine
          Die Dauer der Nachmeldefrist beträgt                                                              Verschmelzung auf die Versicherungsnehmerin, sofern sich dann
          •    für in Ruhestand getretene oder aus gesundheitlichen Gründen                                 die Bilanzsumme um mehr als 30 % der bisherigen konsolidierten
               ausgeschiedene versicherte Personen 120 Monate ab                                            Bilanzsumme der Versicherungsnehmerin erhöht;
               Mandatsbeendigung                                                                       •    Erwerb oder Neugründung einer Tochtergesellschaft in den USA
          •    für veräußerte Tochtergesellschaften und ausgeschlossene                                     oder Kanada, einer Finanzdienstleistungsgesellschaft oder einer
               versicherte Gesellschaften gemäß Ziffer 1.5.2 60 Monate ab                                   Gesellschaft, deren Wertpapiere an einer Börse gehandelt
               Veräußerung bzw. Ausschluss                                                                  werden.
          im     Übrigen     72    Monate     ab    Vertragsbeendigung.     Die                        Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dem Versicherer jede
          Versicherungsnehmerin kann gegen Zahlung einer Zusatzprämie in                               Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen. Die §§ 23 ff. VersVG finden
          Höhe von 125 % der Prämie der letzten Versicherungsperiode die                               Anwendung.
          Nachmeldefrist auf 120 Monate erweitern. Die Zusatzprämie reduziert                   10.5   Geschäftsbericht
          sich ab einer Vertragslaufzeit von einem Jahr um jeweils 25                                  Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, dem Versicherer auf
          Prozentpunkte je weiteres verlängertes Versicherungsjahr, beträgt                            rechtzeitige Anforderung bis spätestens einen Monat vor Ablauf der
          jedoch minimal 50 %. Das Recht zur Verlängerung der Nachhaftung                              Kündigungsfrist des Vertrages den jeweils aktuellen (konsolidierten)
          kann nur innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des                                          Geschäftsbericht / Jahresabschluss zur Verfügung zu stellen.
          Versicherungsvertrages durch Zahlung der Prämie an den Versicherer                    10.6   Rechtsfolgen
          ausgeübt werden. Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der                               Die Obliegenheiten der versicherten Gesellschaften und der
          unverbrauchte      Teil   der  Versicherungssumme       der   letzten                        versicherten Personen während der Vertragslaufzeit ergeben sich
          Versicherungsperiode zur Verfügung.                                                          abschließend aus diesem Vertrag. Wird eine dieser Obliegenheiten
9.3       Unbegrenzte Rückwärtsversicherung                                                            verletzt, ist der Versicherer entsprechend der Bestimmungen des § 6
          Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle aufgrund von                         VersVG leistungsfrei.
          vor Vertragsbeginn begangenen Pflichtverletzungen, sofern weder die                   10.7   Kontinuität bei Bedingungsänderungen
          versicherte Gesellschaft noch die jeweils betroffene versicherte                             Wird der Versicherungsvertrag mit Bedingungseinschränkungen von
          Person von         dieser Pflichtverletzung vor Abschluss         des                        dem Versicherer fortgesetzt, so gilt für vor Wirksamkeit der Änderung
          Versicherungsvertrages Kenntnis hatte.                                                       begangene Pflichtverletzungen der zuletzt vor Wirksamkeit der
9.4       Umstandsmeldung                                                                              Änderung geltende und insofern weitergehende Versicherungsumfang.
          Versicherte Gesellschaften und versicherte Personen können bis zur                           Von der Regelung gemäß Satz 1 kann in den folgenden
          Beendigung des Versicherungsvertrages dem Versicherer Umstände                               Versicherungsperioden nicht zulasten der versicherten Gesellschaften
          vorsorglich melden, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu einer                        und/oder versicherter Personen abgewichen werden. Eine
          Inanspruchnahme führen können.                                                               Reduzierung        der    Versicherungssumme        gilt   nicht    als
          Wird das Vertragsverhältnis durch den Versicherer beendet, kann eine                         Bedingungseinschränkungen im Sinne dieser Bedingung.
          Meldung noch innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsende erfolgen.                     11.    Gesetzliche Bestimmungen, Gerichtsstand
          Für den Fall einer Inanspruchnahme wird dann angenommen, dass                                Im Übrigen gelten für diese Versicherung die Bestimmungen des
          diese zu dem Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte                            VersVG. Für Streitigkeiten aus diesem Versicherungsvertrag ist
          erstmals erfolgte.                                                                           ausschließlich die Anwendung österreichischen Rechts als vereinbart.
          Die Umstandsmeldung muss die versicherte Person, welche die                                  Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien; dies gilt ausdrücklich auch
          Pflichtverletzung begangen hat, benennen sowie konkrete Angaben zu                           dann, wenn die Versicherungsnehmerin oder eine versicherte Person
          der Art und dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung und zum möglichen                            ihren (Wohn-)Sitz im Ausland hat.
          Schaden, inklusive Geschädigtem, enthalten.                                           12.    Ansprechpartner
10.       Anzeigen, Willenserklärungen, Obliegenheiten                                          12.1   Versicherungsmakler
10.1      Geschriebene Form                                                                            Der diesen Versicherungsvertrag betreuende Versicherungsmakler
          Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in                         ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen der
          geschriebener Form (§ 1b VersVG) abzugeben.                                                  Versicherungsnehmerin entgegenzunehmen und verpflichtet, sie
10.2      Schadenanzeige                                                                               unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
          Die versicherten Gesellschaften sowie die versicherten Personen sind                         Des Weiteren ist der Versicherungsmakler berechtigt, alle Anzeigen,
          verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich jeden Versicherungsfall                           Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherers mit unmittelbarer
          anzuzeigen.                                                                                  Wirkung für die Versicherungsnehmerin entgegenzunehmen.
10.3      Pflicht zur Abwehr und Minderung des Schadens                                         12.2   Bevollmächtigter Assekuradeur
          Die versicherten Gesellschaften und die versicherten Personen                                Die DUAL Deutschland GmbH, Schanzenstraße 36 / Gebäude 197,
          müssen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Abwendung und                                   51063 Köln ist im Auftrag und mit Vollmacht des Versicherers für die
          Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind                               gesamte        Verwaltung    des     Vertrages    einschließlich   des
          dabei zu beachten. Sie haben dem Versicherer ausführliche und                                Prämieninkassos sowie für die Schadenbearbeitung zuständig.
          wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstellen und ihn bei der                                 Sämtliche den Vertrag betreffende Korrespondenz wird über die DUAL
          Schadenermittlung und Schadenregulierung zu unterstützen. Alle                               Deutschland GmbH geführt.
          Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
          Schadens erforderlich sind, müssen auf Verlangen mitgeteilt und
          Belege, soweit zumutbar, zur Verfügung gestellt werden.


                                                                                                                                                              HD200 / Seite 5/5
Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at,
Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter
FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040
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