# R+V Persönliche: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-d-und-o-ruv-persoenliche-d-und-o.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-d-und-o-ruv-persoenliche-d-und-o.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten, Persönliche D&O (ULLA-PS-OE 2021)](https://www.ruv.at/dam/jcr:375452e5-bff0-4dcb-a424-1979437079f9/DuO-persoenlich_Bedingungen.2025-04-02-10-44-30.pdf), Fassung ULLA-PS-OE 2021, Stand 01.03.2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Polizze | die im Versicherungsschein jeweils angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall | A.4.3, Seite 5 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres) | ja, bis zur Versicherungssumme | der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. | A.4.3, Seite 5 |
| Wiederauffüllung der verbrauchten Versicherungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Abwehrkosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht auf die Summe angerechnet) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies gilt auch insoweit, als die Höhe der, auch im Wege der Widerklage, geltend gemachten Ansprüche (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt. | B.1.1, Seite 12 |
| Selbstbeteiligung der versicherten Person oder der Gesellschaft | keine | hat der Versicherungsnehmer in einem Versicherungsfallkeinen Selbstbehalt zu tragen. | A.4.4, Seite 5 |
| Pflichtselbstbehalt für Vorstände einer Aktiengesellschaft (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG) und dessen Absicherung | nicht geregelt |  |  |
| Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif ohne Einzelprüfung gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Unternehmen und Vereine) | nicht geregelt |  |  |
| Persönliche D&O: die Organperson selbst kann Versicherungsnehmer sein | ja | Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines in seiner Funktion gemäß Ziffer 1.1. begangenen Verstoßes | A.1, Seite 1 |
| Geltungsbereich (weltweit, Europa, mit oder ohne USA und Kanada) | ja | Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig – weltweit. | A.5, Seite 5 |
| Geschäftsführer, Vorstände und Organmitglieder der Versicherungsnehmerin | ja | Mitglied eines geschäftsführenden Organs (Vorstand, Geschäftsführer etc.) oder eines Kontrollorgans | A.1.1, Seite 2 |
| Aufsichtsrat, Beirat und Verwaltungsrat | ja | Kontrollorgans (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat etc.) | A.1.1, Seite 2 |
| Leitende Angestellte, Prokuristen und Generalbevollmächtigte | ja | ebenso als Generalbevollmächtigter, Prokurist, leitender Angestellter | A.1.1, Seite 2 |
| Faktische Geschäftsführer und Organe ohne formale Bestellung | nicht geregelt |  |  |
| Ehemalige und künftige Organmitglieder | ja | Die Rückwärtsversicherung erstreckt sich - sofern nicht anders vereinbart - nicht auf Mandate, die bei Abgabe der Vertragserklärung bereits beendet waren. | A.3.1.2, Seite 3 |
| Ehe- und Lebenspartner, Erben und Nachlass versicherter Personen | ja | Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers für dessen Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. | A.1.1, Seite 2 |
| Tochtergesellschaften automatisch mitversichert (Beteiligungsschwelle, Sitz) | nicht geregelt |  |  |
| Während der Laufzeit gegründete oder erworbene Tochtergesellschaften | ja | Für die Dauer der Risikoprüfung durch den Versicherer besteht vorab Versicherungsschutz ab Übernahme des Mandats (Vorsorgeversicherung) | A.11.4, Seite 9 |
| Mandate in fremden Unternehmen oder Non-Profit-Organisationen (Outside Directorship) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht für die dem Versicherer angezeigten und im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichneten Mandate. | A.1, Seite 1 |
| Ehrenamtliche Vorstände von Vereinen, Verbänden und Stiftungen versicherbar | ja | Versicherungsschutz besteht für die dem Versicherer angezeigten und im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichneten Mandate. | A.1, Seite 1 |
| Innenhaftung: Ansprüche der eigenen Gesellschaft gegen ihre Organe | ja, bis zur Versicherungssumme | für einen Vermögensschaden von einem anderen auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. | A.1, Seite 1 |
| Außenhaftung: Ansprüche Dritter (Gläubiger, Kunden, Behörden, Gesellschafter) | ja, bis zur Versicherungssumme | für einen Vermögensschaden von einem anderen auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. | A.1, Seite 1 |
| Freistellung der Gesellschaft, wenn sie die Organperson selbst freigestellt hat (Company Reimbursement) | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche: Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche | A.4.1, Seite 4 |
| Kosten der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein anderes behördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, übernimmt der Versicherer die Abwehrkosten für den Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verteidigung. | B.1.2.1.2, Seite 13 |
| Kosten in behördlichen Untersuchungen und Ermittlungen gegen versicherte Personen | ja, bis zur Versicherungssumme | oder ein anderes behördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, übernimmt der Versicherer die Abwehrkosten | B.1.2.1.2, Seite 13 |
| Kosten vor Anspruchserhebung (Krisenberatung, vorsorgliche Rechtsberatung bei drohender Inanspruchnahme) | ja, bis zur Versicherungssumme | hat der Versicherungsnehmer das Recht, einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. | B.1.2.1, Seite 13 |
| Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge | ja, bis zur Versicherungssumme | Ansprüche gemäß § 9 i.V.m. § 80 BAO sowie | A.1, Seite 1 |
| Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO, § 25 IO, responsabilidad concursal) | ja, bis zur Versicherungssumme | § 64 dGmbHG bzw.§ 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 2 AktG | A.1, Seite 2 |
| Ansprüche aus Arbeitsrecht und Diskriminierung (AGG, Mobbing, Kündigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Anstellungsschadenersatzansprüche (Employment Practices Liability-Ansprüche) besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung | A.1.2.3, Seite 2 |
| Bußgelder, Geldstrafen und Vertragsstrafen gegen versicherte Personen (soweit gesetzlich versicherbar) | ja, bis zur Versicherungssumme | Regressansprüche juristischer Personen, bei denen ein versichertes Mandat ausgeübt wird, gegen den Versicherungsnehmer, wegen erlittener oder gegen sie verhängter zivil- oder öffentlich-rechtlicher Strafen, Bußen oder sonstiger Pönalen, sind vom Versicherungsschutz umfasst, soweit dies rechtlich zulässig ist. | A.1.2.3, Seite 2 |
| Kautionen und Sicherheitsleistungen, um Haft oder Vermögensarrest abzuwenden | ja, bis zur Versicherungssumme | Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt der Versicherer auch ein zinsloses Darlehen für die Stellung einer straf- oder zivilrechtlichen Sicherheitsleistung (Kaution). | B.1.2.1.2, Seite 13 |
| Lebenshaltungskosten bei Vermögensarrest gegen eine versicherte Person | ja, bis zur Versicherungssumme | Das Gleiche gilt für die Fälle, in welchen die Lohnzahlung wegen Arrest, Beschlagnahme oder eines Ausübungsverbotes eingefroren, entzogen oder beschlagnahmt wurde. | B.1.2.1.5, Seite 14 |
| Kosten zur Wiederherstellung der Reputation (PR-Beratung) | ja, bis 25.000 € | Die Leistungen des Versicherers bezüglich der Kosten des PR-Beraters und der Privatklage sind auf 20 % der Versicherungssumme, maximal jedoch auf 25.000 EUR begrenzt. | B.1.2.1.1, Seite 13 |
| Kosten bei Auslieferungsverfahren und psychologischer Betreuung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wird gegen den Versicherungsnehmer wegen einer Pflichtverletzung Untersuchungshaft angeordnet oder ein formeller Bescheid über ein Auslieferungsgesuch zugestellt | B.1.2.1.2, Seite 14 |
| Anspruchserhebungsprinzip (Claims Made): Versicherungsfall ist die erste schriftliche Inanspruchnahme in der Laufzeit | nein | Diese Versicherung basiert auf dem Verstoß-Prinzip. | Hinweis, Seite 1 |
| Rückwärtsversicherung für vor Beginn begangene, unbekannte Pflichtverletzungen | ja | Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. | A.3.1.2, Seite 3 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende (Jahre, Bedingungen, Mehrbeitrag) | ja | besteht demnach für in den versicherten Zeitraum fallende Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). | A.3.2, Seite 3 |
| Nachhaftung bei Kontrollwechsel, Fusion oder Insolvenz der Versicherungsnehmerin | nicht geregelt |  |  |
| Eigene, längere Nachmeldefrist für ausgeschiedene Organmitglieder | ja | Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. | A.3.2, Seite 3 |
| Umstandsmeldung: Meldung möglicher Ansprüche vor Vertragsende sichert die Deckung | nicht geregelt |  |  |
| Kontinuitätsgarantie bei Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss wissentlicher oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, Abwehrdeckung bis zur rechtskräftigen Feststellung | ja | Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung | A.6, Seite 5 |
| Ausschluss von Ansprüchen versicherter Personen untereinander oder der Gesellschaft (Insured vs Insured) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ansprüchen von Mehrheitsgesellschaftern oder Großaktionären | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Pflichtverletzungen oder Umstände | ja | welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. | A.3.1.2, Seite 3 |
| Ausschluss oder Einschränkung für Ansprüche nach dem Recht der USA oder Kanadas | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Personen- und Sachschäden | ja | Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden | A.1.2.1, Seite 2 |
| Ausschluss von Umweltschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Fehlern bei Beratungs- und Berufsleistungen gegenüber Kunden (Berufshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Cyber- und Datenschutzvorfällen | nicht geregelt |  |  |
| Sanktions- und Embargoklausel | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Meldung einer Inanspruchnahme an den Versicherer | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. | A.12.1.1, Seite 9 |
| Getrennte Betrachtung: Wissen oder Verschulden einer Person wird anderen nicht zugerechnet | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Rücktritt und Anfechtung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung | nicht geregelt |  |  |
| Kostenverteilung bei teilweise gedeckten Ansprüchen (Allocation) | nicht geregelt |  |  |
| Reihenfolge der Leistung: versicherte Personen vor der Gesellschaft | nicht geregelt |  |  |
| Freie Anwaltswahl der versicherten Person | ja | Die Anwaltswahl steht dem Versicherungsnehmer zu. | B.1.1, Seite 12 |
| Abtretung des Freistellungsanspruchs an die geschädigte Gesellschaft erlaubt | ja | Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt die Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. | A.8, Seite 6 |
| Vertragsende oder Kündigung bei Insolvenz der Versicherungsnehmerin | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | keine | Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht. | A.3.6.7, Seite 4 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Beträgt die Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung (A.3.6.) eine Verlängerung des Vertrages um jeweils ein Jahr. | A.3.5, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten, Persönliche D&O (ULLA-PS-OE 2021)

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ULLA-PS-OE
Stand 01. 03. 2021


             Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
  Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern
   und leitenden Angestellten – Persönliche D&O (ULLA-PS-OE 2021)-
                             HVD105013/21


      Hinweis
      Diese Versicherung basiert auf dem Verstoß-Prinzip. Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist
      deshalb – anders als bei Versicherungsverträgen nach dem Anspruchserhebungsprinzip
      (Claims-Made) – nicht der Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers
      während der Vertragslaufzeit oder einer sich daran anschließenden Nachmeldefrist, sondern der
      Zeitpunkt der tatsächlichen oder vermeintlichen Pflichtverletzung innerhalb der Vertragslaufzeit
      oder der gewährten Rückwärtsversicherung.

      Die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme steht deshalb nicht in Bezug auf das Jahr der
      Inanspruchnahme, sondern für jedes Versicherungsjahr, in dem eine Pflichtverletzung tatsächlich
      oder vermeintlich erfolgt ist, zur Verfügung.

      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle bei Vertragsschluss angezeigten oder dem
      Versicherer während der Vertragslaufzeit gemeldeten Mandate.

      Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme
      begrenzt. Sofern in den nachfolgenden Versicherungsbedingungen und den diese ergänzenden
      Zusatzvereinbarungen oder abweichenden individualvertraglichen Vereinbarungen nicht
      abweichend geregelt, steht für vertragliche Leistungen die Versicherungssumme in voller Höhe
      zur Verfügung.

      Beschränkungen oder Genehmigungsvorbehalte, die der Versicherer in Ansehung des
      Versicherungsnehmers, eines Unternehmens, bei dem ein versichertes Mandat ausgeübt wird,
      oder mitversicherter Risiken (Rechtsform, Börsennotierung, Branche, Auslandsbezug etc.) in dem
      Antrag, in Unterlagen zur Antragsaufnahme (Fragebogen) oder in elektronischen Medien zur
      Aufnahme des Antrags gemacht hat, sind als die versicherte Gefahr gegebenenfalls erhöhende
      Umstände im Sinne der §§ 23 ff. VersVG auch während der Vertragslaufzeit unverzüglich
      anzuzeigen.

                                    A. Allgemeiner Teil
                                1 . Gegenstand der Versicherung
      Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er
      wegen eines in seiner Funktion gemäß Ziffer 1.1. begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher
      Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von einem anderen auf Schadenersatz in
      Anspruch genommen wird.

      Versicherungsschutz besteht für die dem Versicherer angezeigten und im Versicherungsschein und
      seinen Nachträgen bezeichneten Mandate.
      Als Schadenersatzansprüche im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch:
      -    Ansprüche gemäß § 9 i.V.m. § 80 BAO sowie
      -    Ansprüche gemäß § 67 Abs. 10 ASVG
      -    Ansprüche gemäß § 23 GenG


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       Für mitversicherte Funktionen in Deutschland gelten als Schadenersatzansprüche auch:
   -   Ansprüche gemäß §§ 34, 69 d AO sowie Ansprüche nach
   -   § 64 dGmbHG bzw.§ 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 2 AktG, §§ 99, 34 Abs. 3 Nr. 4 dGenG,
       § 188 Abs. 2 Nr. 3 dVAG oder §§ 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2. Hs., 177a dHGB
   -   sowie vergleichbare Ansprüche einer ausländischen Rechtsordnung.

       Versicherte Tätigkeit
        Versicherungsschutz besteht für Tätigkeiten des Versicherungsnehmers in seiner Funktion als
        Mitglied eines geschäftsführenden Organs (Vorstand, Geschäftsführer etc.) oder eines
        Kontrollorgans (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat etc.), auch im Rahmen der Gründungsphase,
        unter Einschluss der Tätigkeit als Liquidator und Abwickler außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
        Versichert ist auch die Tätigkeit als Interimsmanager - soweit der Versicherungsnehmer als
        Organmitglied bestellt ist - ebenso als Generalbevollmächtigter, Prokurist, leitender Angestellter,
        sowie als Compliance-Beauftragter bzw. besonderer vom Gesetzgeber oder durch
        Industriestandards vorgesehener Beauftragter zur Sicherstellung der Compliance, z.B. als
        Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz-, oder Geldwäschebeauftragter.
        Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers für dessen
        Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
        diese Schadenersatzansprüche.

       Versicherte Schäden
1.2.1 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des
      Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung,
      Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen noch sich aus solchen
      Schäden herleiten.
1.2.2 Versichert sind auch Schäden, die aus
   - einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers
      jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit
      im Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war;
   -   Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern
       um den daraus entstehenden eigenen Schaden der juristischen Person handelt, bei der die
       versicherte Tätigkeit ausgeübt wird.

1.2.3 Regressansprüche juristischer Personen, bei denen ein versichertes Mandat ausgeübt wird,
      gegen den Versicherungsnehmer, wegen erlittener oder gegen sie verhängter zivil- oder
      öffentlich-rechtlicher Strafen, Bußen oder sonstiger Pönalen, sind vom Versicherungsschutz
      umfasst, soweit dies rechtlich zulässig ist.
       Für Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. „punitive“ oder „exemplary damages“) sowie
       Anstellungsschadenersatzansprüche (Employment Practices Liability-Ansprüche) besteht
       Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung (s. Versicherungsschein).
1.2.4 Psychische Beeinträchtigungen sind mitversichert, soweit diese im Zusammenhang mit dem
      Bundes-Gleichbehandlungsgesetz     (B-GIBG)        bzw.     vergleichbarer ausländischer
      Rechtsvorschriften stehen.


                                         2 . Versicherungsfall

Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche eines
Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.


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                        3 . Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes


      Vorwärts- und Rückwärtsversicherung
3.1.1 Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes ab
      (A.3.4.) bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden Verstöße.
3.1.2 Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der Vergangenheit, welche
      dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nicht bekannt waren. Die
      Rückwärtsversicherung erstreckt sich - sofern nicht anders vereinbart - nicht auf Mandate, die bei
      Abgabe der Vertragserklärung bereits beendet waren. Die Versicherungssumme der ersten
      Versicherungsperiode stellt zugleich den Höchstbetrag für alle in den Zeitraum der
      Rückwärtsversicherung und der ersten Versicherungsperiode fallenden Pflichtverstöße dar, sofern
      nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (siehe Versicherungsschein).
      Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom Versicherungsnehmer als fehlerhaft
      erkannt oder ihm gegenüber als fehlerhaft bezeichnet worden ist.
      Verstoß durch Unterlassen
      Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an
      dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
      werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

      Nachmeldefrist
      Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des
      Versicherungsvertrags gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige
      Vereinbarung getroffen wird, besteht demnach für in den versicherten Zeitraum fallende
      Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende
      Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist).
      Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist).
      Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon unberührt.
      Kein Versicherungsschutz über diese Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der
      Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages
      geendet hat (AT 3.3 und 3.5).
      Beginn des Versicherungsschutzes
      Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
      der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von A.10.1.
      zahlt.
      Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate
      des ersten Jahresbeitrages.
      Vertragsdauer
      Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen.
      Beträgt die Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer
      Kündigung (A.3.6.) eine Verlängerung des Vertrages um jeweils ein Jahr.
      Vertragsaufhebung, Kündigung

3.6.1 Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende
      aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages
      gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.

3.6.2 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
      oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden.


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 3.6.3 Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalles (A.2.) gekündigt
       werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen Entschädigung
       zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist.
 3.6.4 Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat,
       nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder
       Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
 3.6.5 Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
       laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat
       wirksam.
 3.6.6 Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
       geschriebener Form erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem
       Vertragspartner.
 3.6.7 Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht.


                        4     . Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
      Leistungen des Versicherers
      Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage

      -   die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
          Schadenersatzansprüche (siehe B.1)
          und
      -   die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen sowie weitere Leistungen
          (siehe B.2).
      Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
      Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
      ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
      Hierbei gilt folgendes:
      Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung übernimmt der Versicherer die umfassende
      Freistellung des Versicherungsnehmers. Ansprüche des Versicherungsnehmers in diesem
      Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche gem. § 896 ABGB, gehen automatisch auf
      den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor, diese Ansprüche durchzusetzen.

      Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
      Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
      Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

      Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
      Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen von
      dem Schadenersatzanspruch freizustellen.
      Serienschäden
      Eine einmalige Leistung der Versicherungssumme kommt nur in Frage,
4.2.1. bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen Schadens,
4.2.2. bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger
       Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden
       Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.


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      Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
      Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils
      angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle
      während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.
      Selbstbeteiligung
      Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen oder einer, in Ansehung kodifizierter
      Grundsätze zu guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung mit dem jeweiligen
      Unternehmen individual-vertraglich getroffenen Vereinbarung (z.B. im Anstellungsvertrag), hat der
      Versicherungsnehmer in einem Versicherungsfallkeinen Selbstbehalt zu tragen.

      Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken
      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.

      Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem
      Zeitpunkt erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

      Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören
      liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
      EURO-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
      ist.

                                   5 . Örtlicher Geltungsbereich
      Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig – weltweit.
      Soweit      dem        Versicherer        aufgrund      zwingender    gesetzlicher   Vorgaben
      (Versicherungsaufsichtsrecht, Sanktionen etc.) der Versicherungsbetrieb oder die Gewährung von
      Versicherungsleistungen aus diesem Vertrag in einzelnen Ländern untersagt ist, wird der
      Versicherer im Rahmen eines Internationalen Versicherungsprogramms (IVP), soweit möglich,
      lokale Deckungen in dem jeweiligen Land platzieren.

                                      6 . Ausschlüsse
      Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher
      Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss,
      Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch den
      Versicherungsnehmer.

      Wird der Schaden durch eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung gegen auf Unternehmensebene
      gesetztem Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Compliance-Richtlinie, Handlungsanweisung/
      -empfehlung, etc.) verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass der
      Versicherungsnehmer bei objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage
      angemessener Information und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, im Zeitpunkt seiner
      Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl des Unternehmens zu handeln.

      Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist,
      besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass
      der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung,
      Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der
      Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem
      Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.


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                     7 . Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherungen
       Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter
       einem anderen, zeitlich früher abgeschlossenen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so
       ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen
       Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem
       Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer außer in Fällen der eigenen
       Zahlungsunfähigkeit - nicht leistet.

       Versicherungsschutz besteht in diesem Fall in Ergänzung zu der Leistung des anderen
       Versicherers, im Rahmen und im Umfang des gegenständlichen Versicherungsvertrags, soweit
       der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag weiter ist als unter dem anderen einschlägigen
       Versicherungsvertrag   (Konditionendifferenzdeckung   /    DIC)    oder  der   anderweitige
       Versicherungsschutz durch Zahlung verbraucht ist (Summenausschöpfungsdeckung / DIL).

       Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des
       anderweitigen     Versicherungsvertrages      seine      Leistungspflicht    gegenüber      dem
       Versicherungsnehmer bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu
       legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des
       Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten.

       Sofern der Versicherungsnehmer das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch
       anderweitig versichert (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer
       unter Angabe des Versicherers und der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen,
       unabhängig davon, ob der Versicherungsschutz bei dem Versicherer des gegenständlichen
       Vertrags oder bei einem anderen Versicherer besteht.

       Enthält ein anderweitig bestehender Vertrag hiermit vergleichbare Regelungen, so geht der
       Versicherungsvertrag vor, der mit dem geltend gemachten Schaden im engeren sachlichen
       Zusammenhang steht. Ein engerer sachlicher Zusammenhang besteht etwa zu dem Vertrag, der
       für das versicherte Risiko eine speziellere Deckung, insbesondere, aber nicht ausschließlich, eine
       Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vorsorgeunternehmen (PTL – Pension Trustee
       Liability), für Wertpapieremissionen (POSI - Public Offering of Securities Insurance bzw. IPO -
       Initial Public Offering), für Unternehmenskäufe (W&I – Warranty&Indemnity), für Cyber-Risiken, für
       Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (EPLI-Employment Practices Liability) oder eine
       Vertrauensschadenversicherung bietet.

                            8 . Übertragung der Versicherungsansprüche
       Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
       Zustimmung des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.

       Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt die Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.

                          9 . Rückgriffsansprüche, Verzichtswirkung
9.1. Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers sowie dessen Ansprüche auf Kostenersatz, auf
     Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie sowie auf Abtretung von
     Rechten gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über.
     Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde
     verlangen.

9.2.   Hat ein Versicherungsnehmer auf einen Anspruch gemäß Ziffer A.9.1. oder ein zu dessen
       Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit
       verpflichtet, als der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verfolgung ergebnislos geblieben
       wäre.


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                                           10 . Beitragszahlung
       Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer
       in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

10.1   Erst- oder Einmalbeitrag, Zahlungsverzug
10.1.1. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines fällig,
        nicht aber vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungsbeginn.
10.1.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der
        Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist
        nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10.1.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der
        Versicherer schriftlich vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei denn,
        der Versicherungsnehmer weist nach, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

       Folgebeitrag, Zahlungsverzug
10.2.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
        vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
       Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2.2. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
        Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
       Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
       verlangen.
10.2.3. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in geschriebener Form zur Zahlung auffordern
        und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
       Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
       besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
       Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
10.2.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann
        der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Schriftform kündigen, wenn
        er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer A.10.2.3. darauf
        hingewiesen hat.

       Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
       Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
       dem Zugang und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

10.2.5. Bei Teilzahlung des Jahresbeitrages werden die noch ausstehenden Raten des Jahresbeitrages
        sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. Ferner
        kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

       Rechtzeitigkeit bei Lastschriftverfahren
10.3.1. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
        der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder der Beitragsrechnung angegebenen
        Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten
        Einziehung nicht widerspricht.


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10.3.2. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
        eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
        in geschriebene Formges abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

10.3.3. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
        Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen
        zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
        berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
        Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom
        Versicherer in Textform hierzu aufgefordert worden ist.


       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

10.4.1. Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode
        steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
        Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
       Dies gilt sinngemäß für den Fall des Widerrufs.

10.4.2. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher
        Anzeigepflichten oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
        steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
        Anfechtungserklärung zu.

10.4.3. Tritt der Versicherer wegen Nichtzahlung des Erst- bzw. Einmalbeitrags zurück, kann er eine
        angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

       Beitragsregulierung

       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers,
       welche auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung
       darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum
       Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten ist.
       Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen.
       Auf Aufforderung des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige
       Belege nachzuweisen.
       Unterlassungen oder unrichtige Angaben zum Nachteile des Versicherers berechtigen diesen,
       unbeschadet weitergehender Rechte, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
       Beitragsunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass
       die Unterlassungen oder unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden
       gemacht worden sind.

       Beitragsfestsetzung
       Auf Grund des Verlängerungs-/ Regulierungsfragebogens oder sonstiger Feststellungen wird der
       Beitrag für das kommende Versicherungsjahr festgesetzt. Dies gilt auch in Ansehung neu
       hinzukommender Mandate (A.11.4).
       Beim Fortfall eines Risikos (eines Mandates, siehe Versicherungsschein) wird der etwaige
       Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet.


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                    11 . Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten

    11.1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
          seine bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer ausdrücklich gefragt
          hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
          Inhalt zu schließen.
          Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
          Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1
          stellt.

    11.2. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers
          Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

    11.3. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser
          den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als
          habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

    11.4. Der Versicherungsnehmer ist - unbeschadet Ziffer 10.6 - verpflichtet, Veränderungen hinsichtlich
          der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichneten Mandate (vgl. A.1. und A.1.1.)
          dem Versicherer anzuzeigen.
          Vorbehaltlich abweichender Regelungen gilt dabei folgendes:
          Im Falle von Veränderungen bei bereits versicherten Mandaten, wie z.B. bei Funktionswechseln
          (Berufung in den Vorstand, Aufsichtsrat etc.), hat die Anzeige unverzüglich, in allen übrigen Fällen
          (Wegfall oder Übernahme neuer Mandate) binnen 3 Monaten nach Bestellung/Aufnahme der
          Tätigkeit zu erfolgen.

          Ein Unternehmenswechsel ist, auch bei Aufrechterhaltung einer Funktion, stets als die
          Übernahme eines neuen Mandates zu werten. Entsprechendes gilt bei der Übernahme weiterer
          Mandate innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe.
          Für die Dauer der Risikoprüfung durch den Versicherer besteht vorab Versicherungsschutz ab
          Übernahme des Mandats (Vorsorgeversicherung) welcher rückwirkend entfällt, wenn der
          Versicherer die Übernahme des Versicherungsschutzes endgültig ablehnt hat.

12 . Anzeige des Versicherungsfalls und sonstige Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

          Anzeige eines Versicherungsfalls
12.1.1.   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
          Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ergeht eine Strafverfügung oder Bescheid, der den
          Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der
          Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der
          Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
          Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Verfahrenshilfe
          beantragt oder gegen diesen gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich
          anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.
          Gegen einen Zahlungsbefehl bzw. einen Auftrag zur Klagebeantwortung muss der
          Versicherungsnehmer fristgerecht Einspruch erheben bzw. für die rechtzeitige Erstattung der
          Klagebeantwortung sorgen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
12.1.2.   Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.


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12.1.3. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (Siehe
        A.13.).
        Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis
        erlangt hat.

        Weitere Behandlung des Versicherungsfalls
12.2.1. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche
        Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen
        auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

12.2.2. Der Versicherer bestätigt     den    Umfang      des    für   den   Versicherungsfall   bestehenden
        Versicherungsschutzes.

        Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen,
        bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch
        solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor
        Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.

12.2.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach
        Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was
        zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird.
        Er hat den Versicherer
        -   bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
            unterstützen,
        -   ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
        -   alle Umstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
        -   alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen
            Schriftstücke einzusenden.
12.2.4. Den aus Anlass eines Versicherungsfalles                erforderlichen   Schriftwechsel    hat   der
        Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
12.2.5. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der
        Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die
        Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem
        Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen
        mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
        zurückzuzahlen.

        Erledigung des Versicherungsfalls
        Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,
        Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert oder falls
        der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
        stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an
        entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

                       13 . Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
13.1.   Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls
        Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des
        Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab
        Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen.


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Stand 01. 03. 2021
     Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
     Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

13.2. Vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen
     Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur
     Leistung verpflichtet.
     Der Versicherer bleibt indes zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
     dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung,
     noch auf den Umfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung Einfluss gehabt hat. Dies gilt
     nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
     Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
     in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
     zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
     Versicherungsnehmer.
     Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
     Ziffer A.13.1. zustehendes Kündigungsrecht ausübt:
13.3. Kündigung wegen arglistiger Täuschung
     Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
     unberührt.

                     14 . Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
     Schrifterfordernis
     Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in geschriebener Form
     abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die
     Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
     Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

14.2 Anschriftenänderung
     Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
     genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
     Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
     Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
     einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

                         15 . Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
     Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
     zuständigen Niederlassung.
     Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in
     dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in
     Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den
     Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.


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 Stand 01. 03. 2021
      Hat der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
      Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist
      dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
      für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer
      nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
      Niederlassung.
      Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die
      Vertragssprache ist deutsch.

                                      B. Besonderer Teil
                                    1. Abwehr- und Kostenschutz
      Aufwendungen für Kosten, auch soweit sie nicht unmittelbare Kosten der Anspruchsabwehr sind,
      übernimmt der Versicherer bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme für Kosten (siehe A. 4.1
      und A. 4.3), sofern in diesen Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden
      Zusatzvereinbarungen oder aufgrund besonderer Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes
      bestimmt ist.
      Im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis (siehe A. 2. und
      B. 1.2.1) sind dieses insbesondere, aber nicht abschließend:
      -    Verweigerung der Entlastung
      -    Erteilung einer Abmahnung
      -    Fristlose Kündigung oder vorzeitige Abberufung eines Organs
      -    Kürzung oder Zurückbehaltung von Vergütungsleistungen von Organen
      -    Beschluss des Aufsichtsorgans, wonach ein haftungsrelevantes Verhalten vorliegt
      -    negative Feststellungsklage, gerichtet auf Nichtbestehen von Schadenersatz- oder
           Herausgabeansprüchen
      -    Gerichtlicher Antrag zur Bestellung eines satzungsmäßigen Vertreters
      -    Ankündigung oder Androhung eines auf die organschaftliche Tätigkeit bezogenen
           Schadenersatzanspruchs
      -    Staatsanwaltliche oder ordnungsbehördliche Ermittlungen
      -    Aufsichtsrechtliche Sonderuntersuchungen
      -    Interne Untersuchungen (Vorbereitung und Teilnahme an einer Anhörung, Abfassung von
           Stellungnahmen)
      -    Forensische Dienstleistungen
      -    Quasi negatorische Ansprüche (Widerruf, Unterlassung, Gegendarstellung)
      -    Dienst- oder anstellungsvertragliche Ansprüche (Gehalt, Pension, Abfindung)

1.1   Verfahrensführung, Anwaltswahl
      Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der
      rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem Versicherungsnehmer
      hierbei entstehenden Kosten. Dies gilt auch insoweit, als die Höhe der, auch im Wege der
      Widerklage, geltend gemachten Ansprüche (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt.
      Die Anwaltswahl steht dem Versicherungsnehmer zu.
      Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn
      -     der Versicherungsnehmer dies verlangt;
      -     der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige
            Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
      Falls der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser
      vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt.
      Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich


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    1.2    Kosten
           Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung -
           darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen.
           Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen für
           forensische Dienstleister und zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
           des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
           Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des
           Versicherers entstanden sind.
           Der Versicherer trägt Reisekosten des Versicherungsnehmers für Reisen an den Ort des
           zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherungsnehmers
           vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis
           zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

    1.2.1 Weitere Kosten
           In Erweiterung zu A.2. hat der Versicherungsnehmer das Recht, einen Rechtsanwalt,
           Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu
           beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.
           Abweichend von B.1.1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht
           widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und
           schriftlich mitzuteilen.

 1.2.1.1. Kosten bei Reputationsschäden und Persönlichkeitsrechtsverletzungen
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung der
           Reputation und von Persönlichkeitsrechten des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit
           einem unter den Versicherungsschutz fallenden Ereignis (vgl. A.2. und B.1.2.1.).

           Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
           einstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung
           handelt. Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird,
           ersetzt der Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die dem Versicherungsnehmer
           entstehen.

           Umfasst sind insbesondere die Kosten einer Gegendarstellung und eines PR-Beraters. Die Wahl
           des PR-Beraters steht dem Versicherungsnehmer in Abstimmung mit dem Versicherer zu.

           Bei einer Rufschädigung nach §§ 185, 186 StGB übernimmt der Versicherer zusätzlich die Kosten
           der Privatklage nach § 374 ff StPO.

           Die Leistungen des Versicherers bezüglich der Kosten des PR-Beraters und der Privatklage sind
           auf 20 % der Versicherungssumme, maximal jedoch auf 25.000 EUR begrenzt.

1.2.1.2.   Strafrechtsschutz,  behördlicher       Rechtsschutz,     Kosten     für   Sicherheitsleistung,
           Auslieferungsverfahren
           Wird gegen einen Versicherungsnehmer wegen eines Verstoßes, welcher einen versicherten
           Anspruch zur Folge haben kann, ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein anderes
           behördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, übernimmt der Versicherer die Abwehrkosten
           für den Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verteidigung.

           Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt der Versicherer auch ein zinsloses Darlehen für die
           Stellung einer straf- oder zivilrechtlichen Sicherheitsleistung (Kaution).


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           Wird gegen den Versicherungsnehmer wegen einer Pflichtverletzung Untersuchungshaft
           angeordnet oder ein formeller Bescheid über ein Auslieferungsgesuch zugestellt oder ihm
           gegenüber ein Haftbefehl infolge eines Auslieferungsgesuches vollstreckt, so übernimmt der
           Versicherer    zusätzlich   die     notwendigen   und   angemessenen        Auslagen   des
           Versicherungsnehmers. Diese beinhalten Versandkosten für Medikamente, gegebenenfalls
           Verpflegungs- und Unterbringungskosten des Versicherungsnehmers, die Kosten der
           Benachrichtigung naher Angehöriger sowie die im Rahmen der Einschaltung von Behörden, z.B.
           Konsulate und Botschaften, anfallenden Kosten.
1.2.1.3.   Unterlassungs- und Auskunftsansprüche
           Wird gegenüber dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall ein
           Unterlassungs- oder Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
           (Markenrecht, Patentrecht, Urheberrecht), des Kartellrechts oder des Wettbewerbsrechts geltend
           gemacht, übernimmt der Versicherer die Kosten der Abwehr des Anspruchs. Die Leistungen des
           Versicherers sind auf 10% der Versicherungssumme, max. 50.000 Euro begrenzt.
1.2.1.4.   Kosten der Rechtsabwehr bei ungerechtfertigter Bereicherung
           Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr von
           Ansprüchen wegen Rückzahlung oder Rückgabe von Bezügen, Tantiemen oder sonstiger
           Vorteile, welche der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ohne
           wirksamen Rechtsgrund erhalten hat oder erhalten haben soll. Dies gilt, bis das Vorliegen einer
           ungerechtfertigten Bereicherung festgestellt oder diese anerkannt wurde. Die Leistungen des
           Versicherers sind auf 10% der Versicherungssumme, max. 50.000 Euro begrenzt.
1.2.1.5.   Kosten bei Aufrechnung mit Gehaltsansprüchen
           Erklärt das jeweilige Unternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer in seiner versicherten
           Tätigkeit tätig ist aufgrund behaupteter Ansprüche, welche im Rahmen des
           Versicherungsvertrages versichert wären, gegenüber dem Versicherungsnehmer die Aufrechnung
           mit dienstvertraglichen Gehaltsansprüchen des Versicherungsnehmers, übernimmt der
           Versicherer die Kosten der Abwehr des Anspruchs bzw. die Kosten für den Aktivprozess, in
           welchem die Berechtigung der Forderungen überprüft wird.
           Das Gleiche gilt für die Fälle, in welchen die Lohnzahlung wegen Arrest, Beschlagnahme oder
           eines Ausübungsverbotes eingefroren, entzogen oder beschlagnahmt wurde.


                2. Freistellung von Schadenersatzansprüchen und weitere Leistungen

 2.1       Versicherungsumfang
           Der Versicherer übernimmt die Schadenersatzleistungen, zu denen der Versicherungsnehmer in
           Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten gemäß A.1.1 aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen
           Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch
           gebunden ist (vgl. A.4.1.).


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2.2     Mitversicherung des Selbstbehalts einer Unternehmens-D&O
        Der Versicherer übernimmt den gesetzlich oder vertraglich festgelegten Selbstbehalt (SB) des
            Versicherungsnehmers, sowie eventuelle hiermit in Zusammenhang stehende Kosten soweit
        -   der Versicherungsnehmer zu einer Schadenersatzleistung verpflichtet ist,
        -   für die unter einem Unternehmens-D&O-Vertrag Versicherungsschutz mit bindender Wirkung
            für den Versicherer besteht und
        -   aus diesem Unternehmens-D&O-Vertrag eine diese Selbstbeteiligung beinhaltende
            Versicherungsleistung als Vorleistung erbracht wurde, welche von dem Versicherungsnehmer
            des hiesigen Vertrages zurück gefordert wird oder
        -   der andere Versicherer unter Abzug der Selbstbeteiligung geleistet hat.

2.3     Mitversicherung des Dienstwagenersatzes

        Für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer aufgrund einer bestrittenen, versicherten
        Pflichtverletzung die Möglichkeit der Nutzung eines Dienstwagens genommen wird, übernimmt
        der Versicherer die Kosten für die Anmietung eines vergleichbaren Modells. Die Leistungspflicht
        des Versicherers ist auf ein Sublimit in Höhe von 25.000 Euro pro Versicherungsfall und
        Versicherungsperiode begrenzt.
        Sofern sich der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht bestätigen sollte und dem
        Versicherungsnehmer aufgrund dessen ein Ersatzanspruch gegenüber dem Unternehmen
        zusteht, geht dieser automatisch in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung auf diesen
        über.

2.4     Psychologische Betreuung
        Sofern erforderlich, übernimmt der Versicherer in versicherten Fällen die Kosten für
        psychologische Betreuung des Versicherungsnehmers, sofern diese Kosten nicht von einer
        Krankenversicherung getragen werden. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf ein Sublimit
        in Höhe von 25.000 Euro pro Versicherungsfall und Versicherungsperiode begrenzt. Die Wahl des
        Betreuers steht dem Versicherer zu.

                2.5      Gehaltsfortzahlung bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung

        Der Versicherer übernimmt - neben den Kosten der aktiven gerichtlichen od. außergerichtlichen
        Geltendmachung im Umfang der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme für Abwehrkosten
        – auch die Fortzahlung der monatlichen Nettofestvergütung (auch aus Aufhebungs- oder
        Abfindungsvereinbarungen) des Versicherungsnehmers, sofern ein Unternehmen, bei dem ein
        versichertes Mandat ausgeübt wird oder ausgeübt wurde, gegen den dienst- oder
        anstellungsvertraglichen Anspruch mit versicherten Haftpflichtansprüchen aufrechnet oder in
        Ansehung eines solchen Anspruchs ein Zurückbehaltungsrecht ausübt.
        Die Fortentrichtung der Vergütung wird für die Dauer von maximal 12 Monaten gewährt und erfolgt
        monatlich zu dem dienst- oder anstellungsvertraglich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt in der
        zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung oder der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts
        bestehenden Höhe.
        Die Ersatzleistung für diese Deckungserweiterung ist im Rahmen der vertraglich vereinbarten
        Versicherungssumme für Schadenersatzleistungen (vgl. A. 4.3) begrenzt auf 20% der
        Versicherungssumme, maximal aber EUR 250.000,- je Versicherungsfall und für alle
        Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode insgesamt (Sublimit).
        Den Rechtsstreit, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, führt der Versicherungsnehmer im
        eigenen Namen.


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      Als Versicherungsfall gilt derjenige Zeitpunkt, in dem erstmals nachweislich gegenüber dem
      Versicherungsnehmer die Aufrechnung erklärt oder von dem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch
      gemacht worden ist.

      In Höhe der Leistungen des Versicherers geht der Vergütungsanspruch                    des
      Versicherungsnehmers auf diesen über. A. 12.2.5 und § 67 VersVG gelten entsprechend.

      Hat das Unternehmen die Gegenforderung oder die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung bzw. des
      Zurückbehaltungsrechtes auf Anspruchsgrundlagen gestützt, die nicht vom Versicherungsschutz
      umfasst sind, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der vom Versicherer erbrachten
      Leistung verpflichtet.


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