# Hiscox by Hiscox: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-d-und-o-hiscox-d-und-o-by-hiscox.php
- Rechtlicher Träger: Hiscox SA, Niederlassung für Deutschland
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-d-und-o-hiscox-d-und-o-by-hiscox.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen D&O by Hiscox, Versicherung für Unternehmen, Vereine und Start-ups](https://brochureware.hiscox.de/sites/default/files/documents/bedingungen-d-o-by-hiscox-versicherung-fuer-unternehmen-vereine-start-ups-032024.pdf), Fassung Bedingungen 03/2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Versicherungsschein | Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. | IX.1.1, Seite 16 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. | IX.1.2, Seite 16 |
| Wiederauffüllung der verbrauchten Versicherungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | dass der Versicherer die Jahreshöchstleistung gegen Zahlung eines Prämienzuschlags von 150% der Jahresprämie der betreffenden Versicherungsperiode wieder auffüllt. | IX.1.5, Seite 17 |
| Abwehrkosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht auf die Summe angerechnet) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abwehrkosten gem. Ziffer VII.1.2. werden nicht auf die Leistung des Versicherers gemäß Ziffer IX.1.1. und 1.2. angerechnet, wenn diese ausschließlich oder überwiegend auf Veranlassung des Versicherers entstehen und wenn die Abwehr vollumfänglich erfolglos bleibt. | IX.1.3, Seite 16 |
| Selbstbeteiligung der versicherten Person oder der Gesellschaft | keine | Die Versicherungsnehmerin hat das Recht, einen Selbstbehalt auch für Unternehmen zu vereinbaren, welche nicht von der gesetzlichen Selbstbehaltsregelung betroffen sind. | IX.3, Seite 17 |
| Pflichtselbstbehalt für Vorstände einer Aktiengesellschaft (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG) und dessen Absicherung | ja | gilt für diese versicherte Person bezüglich des Haftpflichtanspruchs ein Selbstbehalt je Versicherungsfall von 10 % des Schadens und für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres zusammen von höchstens 150 % seiner festen jährlichen Vergütung | IX.3, Seite 17 |
| Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif ohne Einzelprüfung gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Unternehmen und Vereine) | nicht geregelt |  |  |
| Persönliche D&O: die Organperson selbst kann Versicherungsnehmer sein | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (weltweit, Europa, mit oder ohne USA und Kanada) | ja | Es besteht weltweiter Versicherungsschutz. | VI.1, Seite 9 |
| Geschäftsführer, Vorstände und Organmitglieder der Versicherungsnehmerin | ja | des Vorstands oder der Geschäftsführung | III.1.1, Seite 5 |
| Aufsichtsrat, Beirat und Verwaltungsrat | ja | des Aufsichtsrats oder Beirats, | III.1.1, Seite 6 |
| Leitende Angestellte, Prokuristen und Generalbevollmächtigte | ja | Prokuristen und leitende Angestellte (§ 5 BetrVG), | III.1.2, Seite 6 |
| Faktische Geschäftsführer und Organe ohne formale Bestellung | ja | faktische Organmitglieder, | III.1.2, Seite 6 |
| Ehemalige und künftige Organmitglieder | ja | während der Dauer des Versicherungsvertrages eine der folgenden Funktionen ausüben oder vor diesem Zeitraum ausgeübt haben. | III.1, Seite 5 |
| Ehe- und Lebenspartner, Erben und Nachlass versicherter Personen | ja | Versicherungsschutz wird zudem auch den Ehegatten, Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kindern, Erben, Nachlassverwaltern, Betreuern und Insolvenzverwaltern versicherter Personen gewährt | III.1, Seite 5 |
| Tochtergesellschaften automatisch mitversichert (Beteiligungsschwelle, Sitz) | ja | Tochtergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, auf die die Versicherungsnehmerin direkt oder indirekt aufgrund Stimmrechtsmehrheit, Satzungsbestimmung oder Beherrschungsvertrages einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. | III.2.2, Seite 6 |
| Während der Laufzeit gegründete oder erworbene Tochtergesellschaften | ja | Für die versicherten Personen der während der Versicherungsperiode neu hinzukommenden Tochtergesellschaften besteht automatisch und ohne Prämienzuschlag rückwirkender Versicherungsschutz | III.2.3, Seite 7 |
| Mandate in fremden Unternehmen oder Non-Profit-Organisationen (Outside Directorship) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten versicherter Personen und Angestellter der versicherten Unternehmen als Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrats | I.3.2, Seite 3 |
| Ehrenamtliche Vorstände von Vereinen, Verbänden und Stiftungen versicherbar | ja | des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums oder Board of Directors. | III.1.1, Seite 6 |
| Innenhaftung: Ansprüche der eigenen Gesellschaft gegen ihre Organe | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht insbesondere auch für Ansprüche nach § 15b InsO und § 93 Absatz 2 Satz 1 AktG. | I.1, Seite 3 |
| Außenhaftung: Ansprüche Dritter (Gläubiger, Kunden, Behörden, Gesellschafter) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer gewährt den versicherten Personen weltweit Versicherungsschutz, wenn sie wegen Pflichtverletzungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten Schaden in Anspruch genommen werden. | I.1, Seite 3 |
| Freistellung der Gesellschaft, wenn sie die Organperson selbst freigestellt hat (Company Reimbursement) | ja, bis zur Versicherungssumme | steht dem Freistellenden ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Versicherer zu. | VIII.1, Seite 13 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche: Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer ersetzt alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die zur Abwehr eines versicherten Haftpflichtanspruchs notwendig sind (Abwehrkosten). | VII.1.2, Seite 10 |
| Kosten der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren | ja, bis zur Versicherungssumme | Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich der Kosten, die mit der Stellung einer Bürgschaft oder Kaution verbunden sind, | VII.2.4, Seite 12 |
| Kosten in behördlichen Untersuchungen und Ermittlungen gegen versicherte Personen | ja, bis zur Versicherungssumme | Standes-, disziplinar- oder aufsichtsrechtliche Verfahren, | VII.2.4, Seite 12 |
| Kosten vor Anspruchserhebung (Krisenberatung, vorsorgliche Rechtsberatung bei drohender Inanspruchnahme) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die notwendigen Kosten einer vorsorglichen Beratung im Vorfeld eines Versicherungsfalls werden ebenfalls ersetzt, sofern eine Inanspruchnahme der versicherten Personen wahrscheinlich ist. | VII.2.3, Seite 11 |
| Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO, § 25 IO, responsabilidad concursal) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht insbesondere auch für Ansprüche nach § 15b InsO | I.1, Seite 3 |
| Ansprüche aus Arbeitsrecht und Diskriminierung (AGG, Mobbing, Kündigung) | ja, bis zur Versicherungssumme | die durch die Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) oder anderer Rechtsvorschriften entsprechenden Inhalts entstehen | I.2.2, Seite 3 |
| Bußgelder, Geldstrafen und Vertragsstrafen gegen versicherte Personen (soweit gesetzlich versicherbar) | nein | Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle wegen oder im Zusammenhang mit Strafen, Geldauflagen, Vertragsstrafen und Bußgeldern. | II.2, Seite 4 |
| Kautionen und Sicherheitsleistungen, um Haft oder Vermögensarrest abzuwenden | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich der Kosten, die mit der Stellung einer Bürgschaft oder Kaution verbunden sind, | VII.2.4, Seite 12 |
| Lebenshaltungskosten bei Vermögensarrest gegen eine versicherte Person | nicht geregelt |  |  |
| Kosten zur Wiederherstellung der Reputation (PR-Beratung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Umfasst sind insbesondere die Kosten einer Gegendarstellung und eines PR-Beraters. | VII.2.5, Seite 13 |
| Kosten bei Auslieferungsverfahren und psychologischer Betreuung | ja, bis zur Versicherungssumme | Auslieferungsverfahren ins Ausland einschließlich der Kosten, die mit der Stellung einer Bürgschaft oder Kaution verbunden sind, | VII.2.4, Seite 12 |
| Anspruchserhebungsprinzip (Claims Made): Versicherungsfall ist die erste schriftliche Inanspruchnahme in der Laufzeit | ja | die erstmalige schriftliche Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person (Claims-Made-Prinzip). | IV.1, Seite 7 |
| Rückwärtsversicherung für vor Beginn begangene, unbekannte Pflichtverletzungen | ja | Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsvertrages eintreten und auf Pflichtverletzungen beruhen, die vor Beginn des Versicherungsvertrages begangen wurden. | V.2, Seite 8 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende (Jahre, Bedingungen, Mehrbeitrag) | ja | Die Nachmeldefrist ist zeitlich nicht begrenzt. | V.3, Seite 9 |
| Nachhaftung bei Kontrollwechsel, Fusion oder Insolvenz der Versicherungsnehmerin | ja | Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines versicherten Unternehmens führt nicht zu einer Beendigung des Versicherungsschutzes. | V.7, Seite 9 |
| Eigene, längere Nachmeldefrist für ausgeschiedene Organmitglieder | nicht geregelt |  |  |
| Umstandsmeldung: Meldung möglicher Ansprüche vor Vertragsende sichert die Deckung | ja | Die versicherten Unternehmen und versicherte Personen können während der Vertragslaufzeit oder nach Vertragsende Sachverhalte melden, die zu einer Inanspruchnahme führen können. | V.4, Seite 9 |
| Kontinuitätsgarantie bei Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss wissentlicher oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, Abwehrdeckung bis zur rechtskräftigen Feststellung | ja | Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen direkt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus directus) einer versicherten Person. | II.1, Seite 4 |
| Ausschluss von Ansprüchen versicherter Personen untereinander oder der Gesellschaft (Insured vs Insured) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ansprüchen von Mehrheitsgesellschaftern oder Großaktionären | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Pflichtverletzungen oder Umstände | ja | Vom rückwirkenden Versicherungsschutz sind Versicherungsfälle ausgenommen, die auf Pflichtverletzungen beruhen, die der vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Person bei Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. | V.2, Seite 8 |
| Ausschluss oder Einschränkung für Ansprüche nach dem Recht der USA oder Kanadas | ja | Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche, die in den USA oder auf Basis des Rechts der USA geltend gemacht werden, wegen | II.3.2, Seite 5 |
| Ausschluss von Personen- und Sachschäden | ja | In diesem Fall beschränkt sich der Versicherungsschutz jedoch auf die Übernahme der notwendigen Abwehrkosten. | I.2.3, Seite 3 |
| Ausschluss von Umweltschäden | ja | Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Umweltschäden | I.2.3, Seite 3 |
| Ausschluss von Fehlern bei Beratungs- und Berufsleistungen gegenüber Kunden (Berufshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Cyber- und Datenschutzvorfällen | nicht geregelt |  |  |
| Sanktions- und Embargoklausel | ja | Es wird von Seiten des Versicherers kein Versicherungsschutz gewährt, kein Anspruch ausbezahlt und keine Leistung erbracht, wenn und soweit der Versicherer durch die Gewährung dieser Deckung | VI.3, Seite 10 |
| Frist zur Meldung einer Inanspruchnahme an den Versicherer | ja | Jede versicherte Person hat dem Versicherer den Eintritt eines sie betreffenden Versicherungsfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. | X.1.1, Seite 18 |
| Getrennte Betrachtung: Wissen oder Verschulden einer Person wird anderen nicht zugerechnet | ja | Besondere persönliche Merkmale einer versicherten Person, insbesondere Kenntnis, Unkenntnis oder Vorsatz, werden anderen versicherten Personen deckungsrechtlich nicht zugerechnet. | II.1, Seite 4 |
| Verzicht auf Rücktritt und Anfechtung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung | nicht geregelt |  |  |
| Kostenverteilung bei teilweise gedeckten Ansprüchen (Allocation) | ja | besteht Versicherungsschutz für Abwehrkosten und für den Vermögensschaden nur für den Haftungsteil, der auf dem versicherten Sachverhalt beruht. | IX.2, Seite 17 |
| Reihenfolge der Leistung: versicherte Personen vor der Gesellschaft | nicht geregelt |  |  |
| Freie Anwaltswahl der versicherten Person | ja | Können sich versicherte Person und Versicherer nicht auf einen Rechtsanwalt oder Dienstleister einigen, so obliegt die Auswahl der versicherten Person | X.1.5, Seite 18 |
| Abtretung des Freistellungsanspruchs an die geschädigte Gesellschaft erlaubt | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsende oder Kündigung bei Insolvenz der Versicherungsnehmerin | keine | Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines versicherten Unternehmens führt nicht zu einer Beendigung des Versicherungsschutzes. | V.7, Seite 9 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | keine | Der Versicherer ist nach Eintritt eines Versicherungsfalls nicht berechtigt, das Versicherungsverhältnis aus diesem Grund zu kündigen. | XI.3, Seite 20 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen D&O by Hiscox, Versicherung für Unternehmen, Vereine und Start-ups

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D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024

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          D&O by Hiscox
          Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
          Bedingungen 03/2024


Index		   I.     Was ist versichert?                                            3

          II.    Was ist nicht versichert?                                      4

          III.   Wer ist versichert?                                            5

          IV.    Was ist der Versicherungsfall?                                 7

          V.     Welcher Zeitraum ist versichert?                               8

          VI.    Wie ist der räumliche Geltungsbereich?                         9

          VII.   Was leistet der Versicherer für versicherte Personen?         10

          VIII. Was leistet der Versicherer an versicherte Unternehmen?        13

          IX.    Wie sind die Leistungen des Versicherers begrenzt?            16

          X.     Was ist bei Eintritt eines Versicherungsfalles zu beachten?   18

          XI.    Welche sonstigen Regelungen gelten?                           19
          XII.   Prämienanpassung infolge Umsatzänderung                       20


                                                                                            2

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                         D&O by Hiscox
                         Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
                         Bedingungen 03/2024


I. Was ist versichert?   1.   Haftpflichtversicherung
                              Der Versicherer gewährt den versicherten Personen weltweit Versicherungsschutz,
                              wenn sie wegen Pflichtverletzungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                              für einen versicherten Schaden in Anspruch genommen werden. Versicherungsschutz
                              besteht auch für vertragliche Ansprüche auf Schadenersatz, soweit der Anspruch in
                              gleichem Umfang aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen besteht. Versiche-
                              rungsschutz besteht insbesondere auch für Ansprüche nach § 15b InsO und § 93
                              Absatz 2 Satz 1 AktG.
                         2.   Versicherte Schäden
                              Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, erweiterte Vermögensschäden
                              und Personen- und Sachschäden.
                              2.1. Vermögensschäden
                                   Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Ver-
                                   letzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen), noch
                                   Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen
                                   von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus
                                   solchen Schäden herleiten.
                              2.2. Erweiterte Vermögensschäden
                                   Erweiterte Vermögensschäden sind Schäden,
                                •        bei denen die Pflichtverletzung nicht für den Personen- oder Sachschaden
                              		         selbst, sondern ausschließlich für den daraus resultierenden Vermögens-
                              		         schaden ursächlich ist,
                                   •     bei denen der Personen- oder Sachschaden bei einem Dritten eintritt und es
                                         sich nicht um den Ersatz dieses Schadens, sondern um den Ersatz eines
                                         daraus resultierenden Vermögensschadens eines versicherten Unterneh-
                                         mens handelt,
                                   •     die durch die Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
                                         oder anderer Rechtsvorschriften entsprechenden Inhalts entstehen und die
                                         zu psychischen Beeinträchtigungen (mental anguish oder emotional distress)
                                         oder immateriellen Schäden führen.
                              2.3. Personen- und Sachschäden
                                   Zudem besteht auch Versicherungsschutz, wenn eine versicherte Person für
                                   einen Personen- oder Sachschaden in Anspruch genommen wird. In diesem Fall
                                   beschränkt sich der Versicherungsschutz jedoch auf die Übernahme der notwen-
                                   digen Abwehrkosten.
                                   Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Umweltschäden oder Ansprüche
                                   wegen der Verletzung des Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act
                                   2007.
                         3.   Versicherte Tätigkeiten
                              3.1. Definition
                                   Versichert sind sämtliche Tätigkeiten der versicherten Personen in Ausübung der
                                   in Ziffer III.1. genannten Funktionen, einschließlich der operativen Tätigkeit.
                                   Als Tätigkeit für ein versichertes Unternehmen gilt zudem die Tätigkeit in der
                                   Gründungsphase des Unternehmens, auch wenn die Gründung nicht abge-
                                   schlossen wird.
                              3.2. Fremdmandate
                                   Versicherungsschutz besteht auch für Tätigkeiten versicherter Personen und
                                   Angestellter der versicherten Unternehmen als Mitglieder des Vorstands, der Ge-
                                   schäftsleitung, des Aufsichtsrats, des Beirats, des Verwaltungsrats, des Board of
                                   Directors, des Präsidiums, des Kuratoriums oder entsprechender Funktionen unter


                                                                                                                       3

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                       D&O by Hiscox
                       Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
                       Bedingungen 03/2024


                                  einer ausländischen Rechtsordnung, sofern diese Mandate im Interesse oder auf
                                  Weisung eines versicherten Unternehmens wahrgenommen werden.
                                  Dies gilt nicht für Fremdmandate für
                                  •     Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken, Versicherun-
                                        gen, Fondsgesellschaften, Kryptowährungen, Versicherungs- oder Rückver-
                                        sicherungsmakler) sowie Pensionskassen,
                                  •     Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, ein
                                        schließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements (z.B.
                                        gemäß Rule 144A).
                                  Der Versicherer gewährt jedoch den versicherten Personen vorläufige Deckung
                                  für alle Fremdmandate im Sinne des vorstehenden Absatzes während der Dauer
                                  von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Fremdmandates. Für diese
                                  Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht eine Entschädigungsgrenze
                                  gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen.
                       4.    Eigenschäden von versicherten Unternehmen
                             Versicherte Unternehmen können nur auf Basis der in Ziffer VIII. enthaltenen Rege-
                             lungen Leistungen beanspruchen.


II. Was ist nicht 		    1.   Direkt vorsätzliche Pflichtverletzung
    versichert?              Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen direkt vorsätzlicher Pfli-
                             chtverletzung (dolus directus) einer versicherten Person. Versicherungsschutz besteht
                             jedoch für Ansprüche wegen bedingt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus eventualis).
                             Dieser Risikoausschluss gilt nicht bei einer sich ausschließlich aus dem sog. Binnenre-
                             cht eines versicherten Unternehmens ergebenden Pflicht, wenn die versicherte Person
                             zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung vernünftigerweise annehmen durfte und annahm,
                             dass sie auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft
                             handelt, oder dass das versicherte Unternehmen die Pflichtverletzung dulden wird.
                             Zum Binnenrecht gehören ausschließlich die Satzung, der Gesellschaftsvertrag, in-
                             terne Richtlinien und konkrete Handlungsanweisungen.
                             Für die Abwehrkosten besteht Versicherungsschutz bis die direkt vorsätzliche Pflicht-
                             verletzung rechtskräftig festgestellt wird. Die versicherte Person ist dann verpflichtet,
                             dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Wird ein Strafverfahren
                             im Sinne von Ziffer VII.2.4. wegen einer versicherten Pflichtverletzung mit einem
                             Strafbefehl abgeschlossen, so verzichtet der Versicherer auf eine Rückerstattung von
                             Abwehrkosten, die er insoweit verauslagt hat.
                             Besondere persönliche Merkmale einer versicherten Person, insbesondere Kenntnis,
                             Unkenntnis oder Vorsatz, werden anderen versicherten Personen deckungsrechtlich
                             nicht zugerechnet.
                        2.   Strafen und Bußgelder
                             Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle wegen oder im Zusam-
                             menhang mit Strafen, Geldauflagen, Vertragsstrafen und Bußgeldern. Punitive oder
                             exemplary damages gegen eine versicherte Person sind versichert, soweit dies
                             rechtlich zulässig ist. Es besteht jedoch Versicherungsschutz für Regressansprüche
                             des versicherten Unternehmens gegen versicherte Personen wegen Vertragsstrafen,
                             Bußgeldern sowie punitive oder exemplary damages.
                             Dies gilt nur, soweit kein gesetzliches Versicherungsverbot entgegensteht.


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                           Bedingungen 03/2024


                           3.   USA-Ausschlüsse
                                3.1. Innenhaftung USA
                                     Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche
                                     •     eines versicherten Unternehmens,
                                     •     eines Unternehmens, in dem eine versicherte Person oder ein Angestellter
                                           ein Fremdmandat gemäß Ziffer I.3.2. wahrnimmt,
                                     gegen versicherte Personen, die in den USA oder auf Basis des Rechts der
                                     USA sowie entsprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser
                                     Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze (einschließlich
                                     bundesstaatlicher “Blue Sky Laws”) oder entsprechender Common Law Gesetze
                                     geltend gemacht werden, es sei denn
                                           •     es handelt sich um Kosten der Abwehr dieser Ansprüche,
                                           •     diese Ansprüche werden von Anteilseignern ohne jegliche Unterstüt-
                                                 zung, Förderung oder Veranlassung einer versicherten Person gemäß
                                                 Ziffer III.1. oder eines versicherten Unternehmens erhoben, oder
                                           •     diese Ansprüche werden von einem Insolvenzverwalter, Liquidator
                                                 oder dem „Creditors Committee“ erhoben.
                                3.2. Sonstige Ausschlüsse USA
                                     Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche, die in den USA oder auf
                                     Basis des Rechts der USA geltend gemacht werden, wegen
                                     •     Pflichtverletzungen gegen Bestimmungen des US-Gesetzes zur Sicherung
                                           des Ruhestandseinkommens von Angestellten (Employee Retirement
                                           Income Securities Act, ERISA von 1974),
                                     •     der Verletzung des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act 18
                                           USC Sections 1961 ff. einschließlich der Änderungsvorschriften sowie ent-
                                           sprechender Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften dieser Bestim-
                                           mungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze (einschließlich
                                           bundesstaatlicher “Blue Sky Laws”) oder entsprechender Common Law
                                           Gesetze.
                           4.   Gewaltsame Auseinandersetzungen
                                Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen Schäden aufgrund von
                                Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Revolution, Aufruhr, Generalstreik, illegalem
                                Streik sowie militärischer oder anderer Formen der gewaltsamen Auseinandersetzung.


III. Wer ist versichert?   1.   Versicherte Personen
                                Versicherte Personen sind alle natürlichen Personen, die bei einem versicherten Un-
                                ternehmen während der Dauer des Versicherungsvertrages eine der folgenden Funk-
                                tionen ausüben oder vor diesem Zeitraum ausgeübt haben.
                                Versicherungsschutz besteht auch für die Ausübung von Funktionen, die den nachfol-
                                gend genannten Funktionen nach ausländischen Rechtsvorschriften entsprechen.
                                Versicherungsschutz wird zudem auch den Ehegatten, Lebenspartnern im Sinne des
                                Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kindern, Erben, Nachlassverwaltern, Betreuern und
                                Insolvenzverwaltern versicherter Personen gewährt, soweit diese als Rechtsnachfolger
                                einer versicherten Person an deren Stelle aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
                                gen für einen Schaden in Anspruch genommen werden.
                                1.1. Bestellte und stellvertretende Mitglieder
                                     •     des Vorstands oder der Geschäftsführung – auch in ihrer Funktion als Eigen-
                                           verwalter,
                                                                                                                        5

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Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
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          •     des Aufsichtsrats oder Beirats,
          •     des Verwaltungsrats, Präsidiums, Kuratoriums oder Board of Directors.
     1.2. Bestellte oder angestellte
          •     faktische Organmitglieder,
          •     ständige Vertreter (§ 13e HGB),
          •     besondere Vertreter (§§ 30, 86 BGB),
          •     Generalbevollmächtigte,
          •     Prokuristen und leitende Angestellte (§ 5 BetrVG),
          •     Interimsmanager,
          •     Compliance-, Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz-, Zoll- oder Sicher-
                heitsbeauftragte,
          •     Company Secretaries, Shadow Directors, Senior Accounting Officers,
                Approved Persons,
          •     Leiter von Rechtsabteilungen, soweit diese für die Einhaltung von Wert-
                papiervorschriften verantwortlich sind.
     1.3. Bestellte Liquidatoren, nicht aber Insolvenzverwalter.
     1.4. Angestellte Arbeitnehmer, soweit diese zusammen mit einer anderen versicherten
          Person im Sinne der Ziffer III.1.1. in Anspruch genommen werden.
     1.5. Persönlich haftende Gesellschafter, berufene Unternehmensleiter sowie Mitglieder
          von Aufsichts- und Beratungsorganen, soweit Personengesellschaften als ver-
          sicherte Unternehmen gelten. Für die Bestimmung des Versicherungsschutzes
          finden die Regelungen des Aktien- und GmbH-Gesetzes entsprechende Anwen-
          dung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Inanspruchnahmen auf-
          grund der Kapitalhaftung oder wegen der Verletzung von Treuepflichten als
          Gesellschafter.
2.   Versicherte Unternehmen
     Versicherte Unternehmen sind die Versicherungsnehmerin, die versicherten Tochter-
     gesellschaften sowie die ausdrücklich im Versicherungsschein als versicherte Unter-
     nehmen genannten Unternehmen.
     2.1. Versicherungsnehmerin
          Die Versicherungsnehmerin ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
     2.2. Versicherte Tochtergesellschaften
          Tochtergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, auf die die Versicherungs-
          nehmerin direkt oder indirekt aufgrund Stimmrechtsmehrheit, Satzungsbestim-
          mung oder Beherrschungsvertrages einen beherrschenden Einfluss ausüben
          kann.
          Als Tochtergesellschaften gelten auch
          •     Personengesellschaften, z.B. GmbH & Co. KG oder KGaA, bzw. vergleich-
                bare ausländische Gesellschaften, in denen ein versichertes Unternehmen
                die Funktion der Komplementärin wahrnimmt, oder auf die die Versicherungs-
                nehmerin direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
          •     Kapitalgesellschaften, soweit sie bei einem versicherten Unternehmen die
                Funktion der Komplementär-Gesellschaft wahrnehmen,
          •     von der Versicherungsnehmerin gegründete gemeinnützige Stiftungen, so-
                fern es sich hierbei nicht um eine Altersvorsorgeeinrichtung handelt und
                sofern das Stiftungsvermögen EUR 10 Mio. nicht übersteigt. Tochtergesell-
                schaften der Stiftungen gelten nur dann als versicherte Unternehmen, wenn
                sie ausdrücklich im Versicherungsschein als solche genannt werden.

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                          2.3. Neue Tochtergesellschaften
                                Für die versicherten Personen der während der Versicherungsperiode neu hinzu-
                                kommenden Tochtergesellschaften besteht automatisch und ohne Prämien-
                                zuschlag rückwirkender Versicherungsschutz, falls
                                •      die versicherten Personen der neu hinzukommenden Tochtergesellschaft
                                       auch nach dem Erwerb oder der Umwandlung noch versicherte Personen
                                       sind, und
                                •      für die versicherten Personen der neu hinzukommenden Tochtergesellschaft
                                       nicht schon D&O-Versicherungsschutz besteht, und
                                •      den vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Personen zum Zeitpunkt
                                       des Erwerbs oder der Umwandlung keine Pflichtverletzungen bekannt sind,
                                       die zu einer Inanspruchnahme führen können.
                                Folgende, während der Vertragslaufzeit hinzukommende Tochtergesellschaften
                                können nur durch die ausdrückliche Zustimmung des Versicherers in den Versi-
                                cherungsschutz einbezogen werden:
                                •      Börsennotierte Gesellschaften,
                                •      Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken, Versiche-
                                       rungen, Fondsgesellschaften, Versicherungs- oder Rückversicherungs-
                                       makler) sowie Pensionskassen,
                                •      Gesellschaften mit Sitz oder Registrierung in den USA oder Kanada oder
                                       Gesellschaften, deren Wertpapiere in den USA gehandelt werden, ein-
                                       schließlich American Depositary Receipts sowie Private Placements
                                       (z.B. gemäß Rule 144A).
                                Der Versicherer gewährt jedoch allen versicherten Personen der hinzukom-
                                menden Tochtergesellschaften im Sinne des vorstehenden Absatzes vorläufige
                                Deckung für die Dauer von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen
                                Gründung, des Erwerbs oder der Umwandlung.
                                Für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes besteht eine Entschädigungs-
                                grenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen.
                     3.   Geltendmachung von Ansprüchen
                          Soweit der vorliegende Versicherungsvertrag Ansprüche versicherter Unternehmen
                          auf Leistungen des Versicherers begründet, sind nur diese zur Geltendmachung ihrer
                          Ansprüche berechtigt. Im Übrigen sind nur die versicherten Personen zur Geltendma-
                          chung ihrer Ansprüchen auf Leistungen des Versicherers berechtigt.


IV. Was ist der      1.   Definition
    Versicherungs-
                          Der Versicherungsfall ist – soweit im Rahmen der vorliegenden Bedingungen nichts Ab-
    fall?                 weichendes geregelt ist – die erstmalige schriftliche Erhebung eines Haftpflichtanspruchs
                          gegen eine versicherte Person (Claims-Made-Prinzip).
                          Der erstmaligen schriftlichen Erhebung eines Haftpflichtanspruchs stehen gleich:
                                •      die Einreichung eines gerichtlichen Antrags von Aktionären auf Klage-
                                       zulassung,
                                •      die Streitverkündung,
                                •      die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags gemäß § 204 Absatz
                                       1 Nr.4 BGB,
                                •      den beiden ersten Punkten entsprechende Verfahren nach ausländischen
                                       Rechtsvorschriften.


                                                                                                                      7

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                     Bedingungen 03/2024


                     2.   Serienschaden
                          Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben
                          Pflichtverletzung einer oder mehrerer Personen oder auf mehreren Pflichtverletzungen
                          einer oder mehrerer Personen beruhen, die in einem inneren, insbesondere sachlichen
                          und zeitlichen Zusammenhang, zueinander stehen, gelten, auch wenn sie in unter-
                          schiedlichen Versicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten, als ein Ver-
                          sicherungsfall, der in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammen-
                          gefassten Versicherungsfälle eingetreten ist.
                     3.   Pflichtverletzung durch Unterlassung
                          Eine Pflichtverletzung durch Unterlassung gilt im Zweifel zu dem Zeitpunkt als began-
                          gen, in dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen,
                          um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
                     4.   Anderweitige Versicherungen/Kumulklausel
                          Soweit ein von dem vorliegenden Vertrag abgesichertes Risiko ganz oder teilweise auch
                          abgesichert ist über einen anderen Versicherungsvertrag
                          •    mit einem Versicherer, der kein Unternehmen der Hiscox-Gruppe (insbesondere
                               der Risikoträger Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Hiscox Inc., Lloyds
                               Syndicate 33 und 3624) ist, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorlie-
                               genden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vorliegende Vertrag gewährt je-
                               doch insoweit Versicherungsschutz, als Versicherungsfälle aufgrund des Umfangs
                               des Versicherungsschutzes oder der Höhe der vereinbarten Versicherungs-
                               summen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert sind. Bestreitet
                               der Versicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz
                               oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt
                               in die Rechte des versicherten Unternehmens bzw. der versicherten Personen
                               vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des
                               Versicherungsfalles entsprechend,
                          •    mit einem Unternehmen der Hiscox Gruppe (insbesondere der Risikoträger Hiscox
                               SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Hiscox Inc., Lloyds Syndicate 33 und 3624),
                               beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen nur dann auf die
                               höhere der vereinbarten Versicherungssummen, wenn es sich bei dem anderen
                               Versicherungsvertrag um einen Versicherungsvertrag derselben Produktgruppe
                               (D&O- Versicherung einschließlich persönlicher D&O-Versicherung) handelt. Eine
                               Kumulierung der Versicherungssummen findet in diesem Fall nicht statt.


V. Welcher Zeitraum  1.   Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit
   ist versichert?				    Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Ver-
                     		   sicherungsvertrages eintreten und auf einer während der Vertragslaufzeit begangenen
                     		   Pflichtverletzung beruhen.
                     2.   Rückwärtsversicherung
                          Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle, die während der Dauer des
                          Versicherungsvertrages eintreten und auf Pflichtverletzungen beruhen, die vor Beginn
                          des Versicherungsvertrages begangen wurden. Ziffer V.4. bleibt hiervon unberührt.
                          Vom rückwirkenden Versicherungsschutz sind Versicherungsfälle ausgenommen, die
                          auf Pflichtverletzungen beruhen, die der vom Versicherungsfall betroffenen versicherten
                          Person bei Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren.
                     3.   Unbegrenzte Nachmeldefrist
                          Wird das Versicherungsverhältnis beendet, besteht Versicherungsschutz auch für Ver-
                          sicherungsfälle, die nach Vertragsende eintreten (Nachmeldefrist), wenn die entsprech-
                          enden Pflichtverletzungen in die Vertragslaufzeit oder den Zeitraum des rückwirkenden

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                          Bedingungen 03/2024


                               Versicherungsschutzes fallen. Die Nachmeldefrist ist zeitlich nicht begrenzt. Ziffer V.4.
                               bleibt hiervon unberührt.
                               Für den Zeitraum der Nachmeldefrist steht der unverbrauchte Teil der Jahreshöchstleis-
                               tung der letzten Versicherungsperiode zu den bei Vertragsende geltenden Bedingungen
                               zur Verfügung.
                          4.   Vorsorgliche Meldung von Versicherungsfällen
                               Die versicherten Unternehmen und versicherte Personen können während der Vertrags-
                               laufzeit oder nach Vertragsende Sachverhalte melden, die zu einer Inanspruchnahme
                               führen können. Für den Fall einer späteren Inanspruchnahme versicherter Personen
                               wird fingiert, dass diese zum Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte
                               erstmals erfolgt ist.
                               Die Anzeige muss Folgendes umfassen: die angebliche oder tatsächliche Pflichtver-
                               letzung, den Namen des tatsächlichen oder potenziellen Anspruchstellers sowie den
                               Namen des tatsächlichen oder potenziellen Anspruchgegners.
                          5.   Veräußerung von Tochtergesellschaften
                               Entfallen nach Vertragsbeginn im Hinblick auf eine Tochtergesellschaft die Tatbestands-
                               voraussetzungen gemäß Ziffer III.2.2., so besteht für Pflichtverletzungen, welche inner-
                               halb der Vertragsdauer oder dem Zeitraum des rückwirkenden Versicherungsschutzes
                               sowie vor dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Beteiligungsveräußerung begangen
                               wurden, Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrages.
                               Außerdem hat die Versicherungsnehmerin das Recht, innerhalb eines Monats nach
                               Rechtswirksamkeit der Beteiligungsveräußerung durch schriftliche Mitteilung an den
                               Versicherer den Versicherungsschutz abweichend von Absatz 1 auf Pflichtverletzungen
                               auszudehnen, die innerhalb von drei Monaten nach Rechtswirksamkeit der Beteiligungs-
                               veräußerung begangen wurden.
                          6.   Liquidation eines versicherten Unternehmens
                               Wird ein versichertes Unternehmen rechtswirksam liquidiert, so besteht für Pflichtverlet-
                               zungen versicherter Personen, welche während der Dauer des Versicherungsvertrages
                               oder im Zeitraum einer vereinbarten Rückwärtsversicherung sowie vor Abschluss der
                               Liquidation begangen wurden, Versicherungsschutz im Rahmen der Bedingungen
                               dieses Vertrages. Nach erfolgter Liquidation der Versicherungsnehmerin bleibt die
                               Regelung zur Nachmeldefrist unberührt.
                          7.   Insolvenz eines versicherten Unternehmens
                               Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ver-
                               sicherten Unternehmens führt nicht zu einer Beendigung des Versicherungsschutzes.
                               Die Regelung in Ziffer XI.2. bleibt hiervon unberührt.
                          8.   Verschmelzung eines versicherten Unternehmens
                               Wenn ein versichertes Unternehmen auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird,
                               besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die bis
                               zum Vollzug der Verschmelzung begangen werden.
                               Der Versicherungsvertrag endet automatisch zu diesem Zeitpunkt. Die Regelungen zur
                               Nachmeldefrist gemäß Ziffer V.3. bleiben hiervon unberührt.


VI. Wie ist der räum-		   1.   Weltweiter Versicherungsschutz
    liche Geltungs-            Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.
    bereich?
                          2.   Non-admitted-Länder
                               Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich
                               geschuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz der

                                                                                                                           9

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                        Bedingungen 03/2024


                             Versicherungsnehmerin gegenüber der Versicherungsnehmerin zu erbringen. Einen
                             Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur die Versicherungs-
                             nehmerin selbst.
                        3.   Sanktionsklausel
                             Es wird von Seiten des Versicherers kein Versicherungsschutz gewährt, kein Anspruch
                             ausbezahlt und keine Leistung erbracht, wenn und soweit der Versicherer durch die
                             Gewährung dieser Deckung, die Auszahlung dieses Anspruchs oder die Erbringung
                             dieser Leistung eine Sanktion, ein Verbot oder eine Einschränkung unter den Resolu-
                             tionen der Vereinten Nationen oder den Handels- bzw. Wirtschaftssanktionen, Gesetzen
                             oder Verordnungen der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches oder der
                             Vereinigten Staaten von Amerika verletzen würde, es sei denn, solche Handels- oder
                             Wirtschaftssanktionen, Gesetze oder Vorschriften des Vereinigten Königreichs oder der
                             Vereinigten Staaten von Amerika würden ihrerseits gegen die Gesetze oder Vorschrif-
                             ten der Europäischen Union oder Deutschlands verstoßen.


VII. Was leistet der 		 1.   Haftpflichtschutz
     Versicherer für ver-    Der Versicherungsschutz umfasst die Befriedigung begründeter sowie die gerichtliche
     sicherte Personen?      und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche und die Unterstüt-
                             zung im Zusammenhang mit der Erhebung von Haftpflichtansprüchen im Rahmen der
                             folgenden Regelungen.
                             1.1. Erfüllung eines Haftpflichtanspruchs
                                  Der Versicherer weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche
                                  nach Fälligkeit zur Auszahlung an, soweit der Haftpflichtanspruch begründet ist.
                             1.2. Abwehr eines Haftpflichtanspruchs
                                  Der Versicherer ersetzt alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die zur
                                  Abwehr eines versicherten Haftpflichtanspruchs notwendig sind (Abwehrkosten).
                                  Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die vereinbarte Versiche-
                                  rungssumme, trägt der Versicherer die Abwehrkosten nur in dem Umfang, in
                                  welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der Versicherungssumme entstanden
                                  wären. Der Versicherer trägt jedoch – unabhängig von der Höhe der geltend
                                  gemachten Haftpflichtansprüche – die Abwehrkosten in voller Höhe bis zur verein-
                                  barten Versicherungssumme, wenn die Gesamtheit der Leistungen des Versicher-
                                  ers in Bezug auf einen Versicherungsfall die vereinbarte Versicherungssumme
                                  nicht übersteigt.
                                  Als Kosten gelten unter anderem
                                  •     Anwalts- und Steuerberaterkosten,
                                  •     Konfliktmanagementkosten,
                                  •     Gerichtskosten,
                                  •     Sachverständigenkosten und Kosten forensischer Dienstleistungen,
                                  •     Kosten durch die Vernehmung von Zeugen,
                                  •     Reisekosten,
                                  •     Schadenminderungs- und Schadenregulierungskosten,
                                  •     Kosten der Stellung einer Sicherheitsleistung zur Abwehr einer Zwangsvoll-
                                        streckung.
                                  Keine Kosten sind
                                  •     Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer,
                                  •     Kosten, die einer versicherten Person für den aus Anlass eines Versiche-
                                        rungsfalles notwendigen Schriftwechsel entstehen.
                                                                                                                      10

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D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024


     1.3. Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
          Bei Ansprüchen zwischen € 250.000 und € 2.500.000 haben die versicherten
          Personen in einem Versicherungsfall das Recht, sich mit dem Anspruchsteller
          darauf zu einigen, die Frage ihrer Haftung in einem Verfahren nach der Schieds-
          gerichtsordnung und den „Ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der
          Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.“ (sog. DIS) unter Ausschluss
          des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheiden zu lassen. An die Entschei-
          dung des Schiedsgerichts ist – bezüglich des Haftungs-, nicht bezüglich des
          Deckungsverhältnisses – in diesem Fall auch der Versicherer gebunden.
          Die Anwendbarkeit der unter Ziffer X.1. geregelten Obliegenheiten nach Eintritt
          des Versicherungsfalls bleibt unberührt.
     1.4. Negative Feststellungsklage und andere Verfahren
          Die Kosten einer negativen Feststellungsklage, einer Nebenintervention, eines
          Mediationsverfahrens sowie eines anderweitigen Schiedsverfahrens ersetzt der
          Versicherer nur, wenn er diesen Verfahren vorab zugestimmt hat. Die Anwend-
          barkeit der unter Ziffer X.1. geregelten Obliegenheiten nach Eintritt des Versiche-
          rungsfalls bleibt unberührt.
2.   Sonstige Leistungen
     2.1. Abwehrschutz und Gehaltsfortzahlung bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung
          Der Versicherer übernimmt die Zahlung des Netto-Grundgehalts gemäß aktuel-
          ler Gehaltsbescheinigung von versicherten Personen für die Dauer von bis zu
          12 Monaten, wenn mit einem versicherten Haftpflichtanspruch die Aufrechnung
          gegen einen Anspruch auf das Grundgehalt erklärt oder insoweit ein Zurückbehal-
          tungsrecht ausgeübt wird. Der Gehaltsanspruch geht im Umfang der Leistung auf
          den Versicherer über.
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Ersetzung notwendiger Kos-
          ten (insbesondere Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten) aus der Geltend-
          machung von Gehaltsansprüchen und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang
          stehender Ansprüche (insbesondere Pensionsrückstellungen).
          Die erstmalige schriftliche Aufrechnung ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne
          von Ziffer IV.1. anzusehen.
          Für unter dieser Ziffer geleistete Zahlungen gilt je versicherte Person eine Ent-
          schädigungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädi-
          gungsgrenzen.
     2.2. Abwehrschutz bei Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen
          Wird gegenüber versicherten Personen im Zusammenhang mit einem Versiche-
          rungsfall ein Unterlassungs- oder Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des
          gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts, des Kartellrechts oder des
          Wettbewerbsrechts geltend gemacht, ersetzt der Versicherer die notwendigen
          Kosten der Abwehr dieses Anspruchs.
          Die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Auskunft-
          sanspruchs ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen.
     2.3. Abwehrschutz im Vorfeld eines Versicherungsfalls
          Die notwendigen Kosten einer vorsorglichen Beratung im Vorfeld eines Versiche-
          rungsfalls werden ebenfalls ersetzt, sofern eine Inanspruchnahme der versicher-
          ten Personen wahrscheinlich ist.
          Wahrscheinlich ist eine Inanspruchnahme insbesondere dann, wenn
          •     die Androhung eines sich auf die Organtätigkeit beziehenden Schaden-
                ersatzanspruches durch einen Dritten, ein versichertes Unternehmen oder
                eine versicherte Person schriftlich vorliegt,


                                                                                                11

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D&O by Hiscox
Haftpflichtversicherung für mittelständische Unternehmen, Vereine und Start-Ups
Bedingungen 03/2024


          •    das Aufsichtsorgan oder die Gesellschafterversammlung eines versicherten
               Unternehmens beschließt, dass ein haftungsrelevantes Verhalten vorliegt,
               oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Anspruches
               gegen eine versicherte Person bestellt wird, z. B. gemäß § 147 AktG,
          •    Gesellschafter eines versicherten Unternehmens diese schriftlich auffordern,
               einen Anspruch gegen versicherte Personen geltend zu machen,
          •    ein gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als des
               satzungsmäßigen Vertreters gestellt wird,
          •    Aktionäre gemäß § 148 AktG oder einer entsprechenden Vorschrift einer
               ausländischen Rechtsordnung ein Klagezulassungsverfahren wegen eines
               sich auf die organschaftliche Tätigkeit beziehenden Schadenersatz-
               anspruches beantragen,
          •    wenn sich aus einem protokollierten Beschluss des Aufsichtsrats oder eines
               anderen Kontrollorgans ergibt, dass ein haftungsrelevantes Verhalten ver-
               sicherter Personen vorliegen soll,
          •    versicherte Personen wegen einer versicherten Pflichtverletzung zur Zeu-
               genaussage aufgefordert werden,
          •    versicherten Personen durch die Haupt- oder Gesellschafterversammlung
               Entlastung nicht erteilt wird,
          •    Abmahnungen gegenüber versicherten Personen ausgesprochen werden,
          •    vorzeitige Kündigungen von Anstellungsverträgen ausgesprochen oder an-
               gedroht werden oder die Organstellung der dieses Recht ausübenden
               Person vorzeitig beendigt wird,
          •    vereinbarte Leistungen aus Anstellungsverträgen oder Verträgen, die hiermit
               in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wegen einer Aufrechnung mit
               Schadenersatzansprüchen nicht erbracht oder gekürzt werden,
          •    Sondergutachten gemäß § 142 AktG oder ähnlicher Rechtsvorschriften
               erstellt werden,
          •    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines versicher-
               ten Unternehmens beantragt wurde,
          •    der Insolvenzverwalter von versicherten Personen Auskunft bzw. Mitwirkung
               nach §§ 97, 101 InsO verlangt,
          •    im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung eine Einschränkung der
               Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt wird.
          Der Eintritt der vorbezeichneten Vorfeldereignisse ist insoweit als Versicherungs-
          fall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen.
     2.4. Rechtsschutz bezüglich sonstiger Verfahren
          Der Versicherer ersetzt die notwendigen Abwehrkosten in folgenden Verfahren
          gegen versicherte Personen, soweit die Einleitung des jeweiligen Verfahrens mit
          einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung begründet wird,
          welche entweder bereits einen Versicherungsfall ausgelöst hat oder mit hinreich-
          ender Wahrscheinlichkeit auslösen wird:
          •    Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich der Kosten, die mit
               der Stellung einer Bürgschaft oder Kaution verbunden sind,
          •    Standes-, disziplinar- oder aufsichtsrechtliche Verfahren,
          •    Verwaltungsverfahren,
          •    Auslieferungsverfahren ins Ausland einschließlich der Kosten, die mit der
               Stellung einer Bürgschaft oder Kaution verbunden sind,
          •    Beschlagnahme von persönlichen Vermögensgegenständen durch eine
               hoheitliche Maßnahme,

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                                  •     persönlicher Arrest,
                                  •     einstweilige Verfügung mit dem Ziel, ein Berufsverbot durchzusetzen.
                                  Die Einleitung der vorbezeichneten Verfahren ist insoweit als Versicherungsfall im
                                  Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen.
                             2.5. Kosten eines PR-Beraters bei Reputationsschäden
                                  Wird eine Kritik an versicherten Personen, die im Zusammenhang mit einer
                                  Pflichtverletzung steht, Dritten zugänglich (Rufschädigung), ersetzt der Versi-
                                  cherer diejenigen Kosten, die notwendig sind, um die Folgen der Rufschädigung
                                  zu beseitigen oder zu verringern. Umfasst sind insbesondere die Kosten einer
                                  Gegendarstellung und eines PR-Beraters. Die Wahl des PR-Beraters steht den
                                  versicherten Personen in Abstimmung mit dem Versicherer zu.
                                  Bei einer nach §§ 185, 186 StGB strafbaren Rufschädigung ersetzt der Versicher-
                                  er zusätzlich die notwendigen Kosten einer Privatklage nach §§ 374 ff. StPO.
                                  Der Eintritt der Rufschädigung ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von
                                  Ziffer IV.1. anzusehen.
                                  Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Ent-
                                  schädigungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädi-
                                  gungsgrenzen.
                             2.6. Kosten psychologischer Unterstützung
                                  Der Versicherer ersetzt notwendige Kosten einer psychologischen Beratung
                                  versicherter Personen einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartner und Kinder,
                                  welche infolge eines Versicherungsfalls erforderlich ist.
                                  Die erstmalige Inanspruchnahme psychologischer Unterstützung ist insoweit als
                                  Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen.
                                  Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine
                                  Entschädigungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschä-
                                  digungsgrenzen.


VIII. Was leistet 		    1.   Unternehmensdeckung bei Haftungsfreistellung (company reimbursement)
      der Versicherer        Soweit ein versichertes Unternehmen versicherte Personen von Haftpflichtansprüchen
      an versicherte         Dritter, die über diesen Vertrag versichert wären, in rechtlich zulässiger Weise aufgrund
      Unternehmen?           einer vertraglichen oder gesetzlichen Freistellungsverpflichtung durch Erfüllung des
                             Haftpflichtanspruches freistellt (Freistellung), steht dem Freistellenden ein Zahlungsan-
                             spruch gegenüber dem Versicherer zu.
                             Die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Haftpflicht- oder Freistellungsan-
                             spruchs gegen ein versichertes Unternehmen ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne
                             von Ziffer IV.1. anzusehen.
                             Soweit noch keine Freistellung erfolgt ist und der Versicherer den Gläubiger befriedigt,
                             verzichtet der Versicherer auf einen Regress beim Freistellungsverpflichteten.
                        2.   Unternehmensdeckung bei Haftungsausschluss oder -beschränkung
                             Entsteht einem versicherten Unternehmen aufgrund der bei Ausübung einer versicher-
                             ten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung einer versicherten Person ein Schaden, und
                             •    ist die Haftung der versicherten Person allein deswegen ausgeschlossen,
                                  •     weil das versicherte Unternehmen vor Begehung der Pflichtverletzung
                                        rechtswirksam (z.B. im Anstellungsvertrag) auf eine Haftung verzichtet hat,
                                        oder


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          •     weil das versicherte Unternehmen der versicherten Person nach Begehung
                der Pflichtverletzung rechtswirksam und ohne Kenntnis von der Pflichtver-
                letzung Entlastung erteilt hat, oder
     •    ist die Haftung der versicherten Person aufgrund des Bestehens einer Haftungs-
          privilegierung gemäß § 31a BGB beschränkt,
     bietet der Versicherer dem versicherten Unternehmen in dem Umfang Versicherungs-
     schutz in Form der Eigenschadendeckung, in dem er der versicherten Person ohne den
     Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung Versicherungsschutz gewähren
     müsste.
     Der Versicherungsfall tritt ein, sobald das versicherte Unternehmen der versicherten
     Person in Textform eine Pflichtverletzung vorwirft und die dadurch bedingte Entstehung
     eines Schadens darlegt.
3.   Ergänzende Unternehmensdeckung bei Versterben einer versicherten Person
     Entsteht einem versicherten Unternehmen aufgrund der bei Ausübung einer versicher-
     ten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung einer versicherten Person ein Schaden, und
     kann ein sich daraus ergebender Anspruch allein deshalb nicht durchgesetzt werden,
     weil die versicherte Person verstirbt und die Erben die Erbschaft ausschlagen, bietet
     der Versicherer dem versicherten Unternehmen in dem Umfang Versicherungsschutz in
     Form der Eigenschadendeckung, in dem er der versicherten Person Freistellung hätte
     gewähren müssen.
     Der Versicherungsfall tritt ein, sobald das versicherte Unternehmen nach erstmaliger
     schriftlicher Erhebung eines Haftpflichtanspruchs von dem Versterben der versicherten
     Person und der Ausschlagung der Erbschaft Kenntnis erlangt.
4.   Kosten bei einer Firmenstellungnahme
     Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts für die rechtliche
     Beratung eines versicherten Unternehmens im Zusammenhang mit einer Stellung-
     nahme gegenüber einer Behörde, wenn in einem der folgenden Verfahren gegen
     bestimmte oder unbestimmte versicherte Personen ermittelt wird:
     •    Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
     •    standes-, disziplinar- und aufsichtsrechtliche Verfahren.
     Voraussetzung ist, dass der Gegenstand des Verfahrens bereits zu einem Versiche-
     rungsfall geführt hat oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Versicherungs-
     fall führen wird.
     Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Entschädi-
     gungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen.
     Die Einleitung eines der vorbezeichneten Verfahren ist insoweit als Versicherungsfall im
     Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen.
5.   Kosten bei aufsichtsrechtlichen Sonderuntersuchungen
     Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts für die rechtliche
     Beratung eines versicherten Unternehmens im Zusammenhang mit einer aufsichts-
     rechtlichen Sonderuntersuchung, um folgende Maßnahmen von Aufsichtsbehörden
     rechtsberatend zu begleiten:
     •    Beschlagnahme von Akten und Datenträgern im Rahmen einer erstmaligen Haus-
          durchsuchung,
     •    Verfügung einer Aufsichtsbehörde zur Herausgabe oder Vervielfältigung von
          Unterlagen,
     •    erstmalige Vernehmung oder Anhörung versicherter Personen.
     Voraussetzung ist, dass der Gegenstand des Verfahrens bereits zu einem Versi-
     cherungsfall geführt hat oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Versi-
     cherungsfall führen wird.


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      Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Entschädi-
      gungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen.
      Die Einleitung eines der vorbezeichneten Verfahren ist insoweit als Versicherungsfall im
      Sinne von Ziffer IV.1. anzusehen.
6.    Kosten Krisenmanagement
      Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Tätigkeiten eines PR-Beraters
      im Außenverhältnis einschließlich einer PR-Kampagne in den dafür geeigneten Medien
      für ein versichertes Unternehmen, welche aufgrund eines schon eingetretenen Versi-
      cherungsfalls im Sinne von Ziffer IV.1. und aufgrund einer diesbezüglichen öffentlichen
      Berichterstattung erforderlich sind. Der Eintritt des Versicherungsfalls nach der vorlieg-
      enden Ziffer richtet sich nach Ziffer IV.1.
      Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Entschädi-
      gungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen.
7.    „Faute non séparable des fonctions“
      Den versicherten Unternehmen stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu,
      wenn diese von einem Dritten wegen der Pflichtverletzung einer versicherten Person
      auf der Grundlage der französischen Rechtsprechung über den „Faute non séparable
      des fonctions“ direkt in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Ansprüche
      •    wegen Diskriminierung oder Belästigung von Personen während der Aufnahme,
           des Bestehens oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses,
      •    wegen vertraglicher Verpflichtungen eines versicherten Unternehmens.
      Die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen ein ver-
      sichertes Unternehmen ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne von Ziffer IV.1. an-
      zusehen.
8.    „Entity down” Erweiterung für versicherte Unternehmen
      Den versicherten Unternehmen stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu,
      wenn diese die Funktion eines Organmitglieds in einer Tochtergesellschaft der Ver-
      sicherungsnehmerin oder im Rahmen eines versicherten Fremdmandates wahrnehmen.
      Dies gilt nicht für Ansprüche
      •    wegen Diskriminierung oder Belästigung von Personen während der Aufnahme,
           des Bestehens oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses,
      •    im Zusammenhang mit behördlichen Untersuchungen,
      •    wegen vertraglicher Verpflichtungen eines versicherten Unternehmens.
      Die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Haftpflicht- oder Freistellungsan-
      spruchs gegen ein versichertes Unternehmen ist insoweit als Versicherungsfall im Sinne
      von Ziffer IV.1. anzusehen.
9.    Drohende Aberkennung steuerbegünstigender Zwecke
      Wird einem versicherten Unternehmen die vollständige Aberkennung der Verfolgung
      steuerbegünstigter Zwecke (z.B. nach §§ 51 ff. AO) angedroht, übernimmt der Ver-
      sicherer die erforderlichen und angemessenen Kosten der Verteidigung gegen die
      jeweilige behördliche Maßnahme. Versicherungsschutz besteht nur insofern wie die
      jeweilige behördliche Maßnahme in Zusammenhang mit einem unter diesem Vertrag
      versicherten Versicherungsfall steht oder der Eintritt eines solchen Versicherungsfalls
      hinreichend wahrscheinlich ist.
10.   Sanierungsgutachten
      Der Versicherer erstattet versicherten Unternehmen die Kosten für die Erstellung eines
      Sanierungsgutachtens
      •    nach IDW-S6-Standard oder einem vergleichbaren, im internationalen Geschäfts-
           verkehr gebräuchlichen Standard („IDW-S6-Gutachten“) oder


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                           •    nach Beraterstandards mit dem Schwerpunkt der Überprüfung der Kriterien der
                                Insolvenzordnung oder einer vergleichbaren Rechtsordnung zu der aktuellen
                                Liquidität, drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung („sonstige Sanie-
                                rungsgutachten“),
                           wenn dieses versicherte Unternehmen während der Dauer des Versicherungsvertrages
                           in eine wirtschaftliche Krise gerät, ohne bereits insolvenzreif zu sein.
                           Eine wirtschaftliche Krise liegt vor, wenn das versicherte Unternehmen
                           •    fällige Verbindlichkeiten nicht fristgerecht begleichen kann,
                           •    in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen einen kontinuierlichen Gewinnrückgang
                                zu verzeichnen hat,
                           •    erstmalig in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen keinen Gewinn erwirtschaftet
                                hat, oder
                           •    zur Deckung seiner Kosten auf Eigenkapital zurückgreifen muss.
                           Die Beauftragung des Gutachters erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands oder der
                           Geschäftsführung eines versicherten Unternehmens mit Zustimmung des Versicherers.
                           Der Versicherer erteilt seine Zustimmung, sobald anhand geeigneter Unterlagen (z.B.
                           BWAs, GuV-Rechnungen, Kontoauszügen) das Bestehen einer wirtschaftlichen Krise
                           dargelegt wird.
                           Für die Beauftragung der oben genannten Sanierungsgutachten stehen der Versiche-
                           rungsnehmerin Experten gemäß der Hiscox-Experten-Liste zur Verfügung. Diese Liste
                           ist auf makler.hiscox.de einsehbar und wird der Versicherungsnehmerin auf Verlangen
                           übermittelt.
                           Das Sanierungsgutachten ist dem Versicherer lediglich dann offenzulegen, wenn zu
                           einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Insolvenzreife des versicherten
                           Unternehmens Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erhoben werden.
                           Für die Leistungen des Versicherers in diesem Zusammenhang besteht eine Entschädi-
                           gungsgrenze gemäß der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenzen.
                           Der Versicherungsfall tritt ein, sobald ein Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsfüh-
                           rung eines versicherten Unternehmens den Versicherer um Zustimmung zur Beauftra-
                           gung eines Sanierungsgutachtens gebeten und hierdurch eine wirtschaftliche Krise des
                           versicherten Unternehmens angezeigt hat.
                     11.   Assistance- und Präventionsleistungen gemäß Versicherungsschein
                           Die Leistungen des Versicherers umfassen des Weiteren die im Versicherungsschein
                           näher beschriebenen Assistance- und Präventionsleistungen.


IX. Wie sind die		   1.    Leistungsobergrenzen
    Leistungen des         1.1. Je Versicherungsfall
    Versicherers
    begrenzt?                   Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver-
                                sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt.
                           1.2. Je Versicherungsjahr/Jahreshöchstleistung
                                Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahres-
                                höchstleistung beschränkt.
                           1.3. Keine Anrechnung von Abwehrkosten
                                Abwehrkosten gem. Ziffer VII.1.2. werden nicht auf die Leistung des Versicher-
                                ers gemäß Ziffer IX.1.1. und 1.2. angerechnet, wenn diese ausschließlich oder
                                überwiegend auf Veranlassung des Versicherers entstehen und wenn die Abwehr
                                vollumfänglich erfolglos bleibt.

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     1.4. Zusätzliche Versicherungssumme für Abwehrkosten
          Sofern die Jahreshöchstleistung eines Versicherungsjahres verbraucht ist, ersetzt
          der Versicherer die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten für
          weitere innerhalb des Versicherungsjahres eintretende Versicherungsfälle bis zu
          den im Versicherungsschein genannten Kosten.
     1.5. Wiederauffüllung der Jahreshöchstleistung
          Entspricht die Jahreshöchstleistung der Versicherungssumme und ist während
          der Dauer des Versicherungsvertrages ein Versicherungsfall eingetreten, dessen
          Volumen die Versicherungssumme übersteigt, kann die Versicherungsnehmerin
          für weitere Versicherungsfälle innerhalb derselben Versicherungsperiode durch
          Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem Versicherer
          innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass
          der Versicherer die Jahreshöchstleistung gegen Zahlung eines Prämienzuschlags
          von 150% der Jahresprämie der betreffenden Versicherungsperiode wieder
          auffüllt.
          Die wiederaufgefüllte Jahreshöchstleistung steht nicht für einen weiteren Ver-
          sicherungsfall zur Verfügung, der auf einer Pflichtverletzung beruht, die der vom
          Versicherungsfall betroffenen versicherten Person oder dem vom Versicherungs-
          fall betroffenen versicherten Unternehmen bis zum Zeitpunkt der Wiederauffüllung
          (Zahlungseingang) bekannt geworden ist.
          Das Recht zur Wiederauffüllung der Versicherungssumme steht der Versicherungs-
          nehmerin einmal pro Versicherungsperiode zu. Dieses Recht erlischt jedoch bei
          Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen eines versicherten Unterneh-
          mens, mit Ablauf des Versicherungsvertrags sowie zwei Monate nachdem der
          dieses Recht begründende Versicherungsfall eingetreten ist.
2.   Allokationsregel
     Werden gegen eine versicherte Person zugleich aufgrund versicherter und aufgrund
     nicht versicherter Sachverhalte Ansprüche geltend gemacht, besteht Versicherungs-
     schutz für Abwehrkosten und für den Vermögensschaden nur für den Haftungsteil, der
     auf dem versicherten Sachverhalt beruht. Die Höhe der jeweiligen Haftungsanteile wird
     anhand der Umstände des Einzelfalles bestimmt.
     Entsprechendes gilt, wenn Ansprüche sowohl gegen versicherte Personen, als auch
     gegen nicht versicherte Personen oder ein versichertes Unternehmen für versicherte
     Tätigkeiten geltend gemacht werden. In diesem Fall trägt der Versicherer jedoch 100 %
     der Abwehrkosten, soweit die Betroffenen durch denselben Rechtsanwalt vertreten
     werden, es sei denn, es werden Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden oder
     Ansprüche wegen der Diskriminierung oder Belästigung von Personen während der
     Aufnahme, des Bestehens oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geltend
     gemacht.
3.   Gesetzliche Selbstbehaltsregelung
     Die gesetzliche Selbstbehaltsregelung gilt nur, soweit das Aktiengesetz der BRD An-
     wendung findet. Wird eine versicherte Person als Mitglied des Vorstands aus § 93 AktG
     auf Schadenersatz in Anspruch genommen, gilt für diese versicherte Person bezüglich
     des Haftpflichtanspruchs ein Selbstbehalt je Versicherungsfall von 10 % des Schadens
     und für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres zusammen von höchstens 150
     % seiner festen jährlichen Vergütung zum Zeitpunkt der ersten Pflichtverletzung. Dies
     gilt gemäß § 23 EGAktG nur für Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die nach dem
     05.08.2009 begangen wurden. Bei zu diesem Zeitpunkt schon bestehenden Versiche-
     rungsverträgen gilt dies erst ab dem 01.07.2010. Soweit die Versicherungsnehmerin mit
     versicherten Personen vor dem 05.08.2009 eine Vereinbarung zur Gewährung einer
     D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt getroffen hat, findet die Selbstbehaltsregelung
     insoweit erst nach Ablauf dieser Vereinbarung Anwendung. Auf die Abwehr von Haft-
     pflichtansprüchen findet dieser Selbstbehalt keine Anwendung.
     Die Versicherungsnehmerin hat das Recht, einen Selbstbehalt auch für Unternehmen
     zu vereinbaren, welche nicht von der gesetzlichen Selbstbehaltsregelung betroffen sind.

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X. Was ist bei Eintritt 1.   Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles
   eines Versicherungs-      1.1. Anzeige bestimmter Umstände
   falles zu beachten?
                                  Jede versicherte Person hat dem Versicherer den Eintritt eines sie betreffenden
                                  Versicherungsfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen.
                             1.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe
                                  Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schaden-
                                  ersatz haben die versicherten Personen, ohne die Weisung des Versicherers
                                  abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen
                                  Rechtsbehelfe einzulegen.
                             1.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers
                                  Die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des
                                  Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
                                  zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient,
                                  sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer
                                  bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung
                                  zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tat-
                                  sachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen
                                  und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls
                                  erheblichen Schriftstücke einzusenden.
                             1.4. Überlassung der Verfahrensführung
                                  Kommt es zu einem außergerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen
                                  Rechtsstreit über einen Haftpflichtanspruch, hat die hiervon betroffene versicherte
                                  Person die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Ver-
                                  sicherer bestellten oder bezeichneten Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen und
                                  jede mögliche Auskunft zu geben.
                             1.5. Freie Auswahl von Rechtsanwälten und anderen Dienstleistern
                                  Rechtsanwälte und andere Dienstleister sind von der versicherten Person gemein-
                                  sam mit dem Versicherer auszuwählen. Können sich versicherte Person und Ver-
                                  sicherer nicht auf einen Rechtsanwalt oder Dienstleister einigen, so obliegt die
                                  Auswahl der versicherten Person, soweit der Versicherer dieser Auswahl nicht
                                  innerhalb von einer Woche mit einer sachlichen Begründung (z.B. mangelnde
                                  Erfahrung des Rechtsanwaltes in Organhaftungsfällen) widerspricht.
                             1.6. Höhe der übernommenen Kosten, notwendige Sofortkosten und Hiscox Premium
                                  Partner
                                  Der Versicherer trägt die Kosten von Rechtsanwälten, die gemäß Ziffer X.1.5. ge-
                                  meinsam ausgewählt wurden, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
                                  oder einer vergleichbaren ausländischen Gebührenordnung. Darüber hinaus trägt
                                  der Versicherer auch die Kosten freier Honorarvereinbarungen mit Rechtsan-
                                  wälten oder anderen Dienstleistern, soweit diese mit ihm vorher abgestimmt
                                  wurden.
                                  Kosten von Rechtsanwälten und anderen Dienstleistern, die nicht gemäß Ziffer
                                  X.1.5. gemeinsam ausgewählt wurden, sowie Kosten freier Honorarvereinba-
                                  rungen, die nicht mit dem Versicherer abgestimmt wurden, werden nur erstattet,
                                  wenn in einem Versicherungsfall
                                  •     ein Hiscox Premium Partner beauftragt wird oder
                                  •     es sich um notwendige Sofortkosten handelt.
                                  Die Hiscox Premium Partner finden Sie unter makler.hiscox.de.
                                  Notwendige Sofortkosten liegen vor, wenn bei Eintritt eines Versicherungsfalles
                                  Rechtsanwälte oder Dienstleister beauftragt werden müssen, bevor der Versicher-
                                  er kontaktiert werden kann.


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                          1.7. Regulierungsvollmacht des Versicherers
                               Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haft-
                               pflichtanspruchs oder einer anderweitigen rechtlichen Auseinandersetzung ihm
                               zweckmäßig erscheinenden außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im
                               Namen der versicherten Personen abzugeben, soweit die vertraglich vereinbarten
                               Leistungen zur endgültigen Beilegung der Auseinandersetzung ausreichend sind.
                               Soweit die versicherte Person im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung
                               ein Anerkenntnis abgibt oder einen Vergleich schließt, ist dies bei fehlender
                               Zustimmung des Versicherers nur insoweit für seine Leistungspflicht bindend, als
                               die Leistungspflicht auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                     2.   Folgen einer Obliegenheitsverletzung
                          Verletzt eine versicherte Person eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Ver-
                          sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Obliegenheit vorsätzlich
                          verletzt wurde. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
                          Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent-
                          sprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
                          Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person.
                          In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der
                          Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
                          die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
                          Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
                          Die (teilweise) Leistungsfreiheit setzt voraus, dass der Versicherer die versicherte
                          Person vor Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten durch gesonderte
                          Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
                     3.   Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin
                          Für versicherte Unternehmen gelten die Obliegenheiten der versicherten Personen und
                          die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.


XI. Welche sonstigen 1.   Anzeigepflichten vor Vertragsschluss
    Regelungen gelten?    1.1. Anzeigepflichten versicherter Personen
                               Die Anzeigepflichten versicherter Personen gemäß Ziffer III.1. der Versicherungs-
                               bedingungen “Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019” erstrecken sich auf
                               die Verhältnisse der versicherten Unternehmen.
                     2.   Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit
                          2.1. Anzeige bestimmter Umstände
                               Die Versicherungsnehmerin hat dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten
                               nach Kenntniserlangung folgende Umstände anzuzeigen:
                               2.1.1.   die Änderung des Gesellschaftszwecks,
                               2.1.2.   einen Börsengang, eine öffentliche Bekanntgabe von geplanten Börsen-
                               		       gängen, einen Antrag auf Börsennotierung, jegliche Emission von Wert-
                               		       papieren einschließlich Private Placements,
                               2.1.3.   den Erwerb einer Tochtergesellschaft oder die Verschmelzung einer
                               		       Gesellschaft auf die Versicherungsnehmerin, deren Bilanzsumme zum
                               		       Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs € 200.000.000 oder 50 %
                               		       der konsolidierten Bilanzsumme der Versicherungsnehmerin übersteigt,
                               2.1.4.   die Neubeherrschung; eine Neubeherrschung liegt nicht vor, wenn eine
                               		       Verschiebung von Anteilen unter bisherigen Gesellschaftern oder die
                               		       Übertragung von Anteilen auf Eltern, Kinder oder Geschwister bisheriger
                               		       Anteilseigner oder auf Stiftungen stattfindet,
                                                                                                                      19

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                       Bedingungen 03/2024


                                 2.1.5. den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die freiwillige
                                 		Liquidation.
                                 Die unter Ziffer 2.1.3. bis 2.1.5. beschriebenen Umstände haben keinen Einfluss
                                 auf den Versicherungsschutz. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt hier-
                                 von unberührt.
                                 Die Anzeigeobliegenheiten erstrecken sich auf die Verhältnisse der versicherten
                                 Unternehmen.
                            2.2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
                                 Der Versicherer kann, nachdem er von der Verletzung der Obliegenheit Kenntnis
                                 erlangt hat, den mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsver-
                                 trag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat,
                                 ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf
                                 Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
                                 Verletzt die Versicherungsnehmerin eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist
                                 der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Versicherungs-
                                 nehmerin die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen
                                 Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
                                 der Schwere des Verschuldens der Versicherungsnehmerin entsprechenden Ver-
                                 hältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
                                 keit trägt die Versicherungsnehmerin.
                                 In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, sofern die Ver-
                                 letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
                                 rungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
                                 Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Versicherungsnehmerin die
                                 Obliegenheit arglistig verletzt hat.
                            2.3. Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin
                                 Für versicherte Unternehmen gelten die Obliegenheiten der versicherten
                                 Personen und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.
                       3.   Verzicht auf Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls
                            Der Versicherer ist nach Eintritt eines Versicherungsfalls nicht berechtigt, das Ver-
                            sicherungsverhältnis aus diesem Grund zu kündigen. Die Möglichkeit der ordentlichen
                            Kündigung bleibt davon unberührt.


XII. Prämien-          Ergänzend zu Ziffer II. Allgemeine Regelungen, Bedingungen 01/2019 („Anpassung des
		   anpassung         Prämiensatzes“) gilt nachstehende Regelung zur Prämienanpassung:
     infolge Umsatz-
     änderung          Soweit die Prämie in Abhängigkeit vom Umsatz des Versicherungsnehmers berechnet wird,
                       ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers Änderungen
                       des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Änder-
                       ungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Frage-
                       bogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist. Auf Verlangen des Versicherers
                       sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen.
                       Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die gesamte
                       laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Prämien-
                       anpassung vorgenommen.
                       Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Ver-
                       sicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungsperiode
                       vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige innerhalb eines
                       Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers nachgeholt, erlischt
                       die Pflicht des Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung der Prämie und der Ver-
                       sicherer nimmt die Prämienanpassung vor.

                                                                                                                       20
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