# R+V D&O (ULLA): die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-d-und-o-ruv-ulla.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-d-und-o-ruv-ulla.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (ULLA)](https://deutsches-ehrenamt.de/app/uploads/2020/06/do-allgemeine-versicherungsbedingungen-fuer-die-vermoegenschaden-haftpflichtversicherung-von-unternehmensleitern-und-leitenden-angestellten.pdf), Fassung ULLA, Fassung ohne Datum (Upload 06/2020)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungssumme je Versicherungsfall | laut Versicherungsschein | die im Versicherungsschein jeweils angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall | 4.4, Seite 5 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres) | ja, bis zur Versicherungssumme | der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. | 4.4, Seite 5 |
| Wiederauffüllung der verbrauchten Versicherungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Abwehrkosten zusätzlich zur Versicherungssumme (nicht auf die Summe angerechnet) | ja, bis zur Versicherungssumme | dies gilt auch insoweit, als die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (Streitwert) die Versicherungssumme übersteigt. | 13.1, Seite 10 |
| Selbstbeteiligung der versicherten Person oder der Gesellschaft | keine | haben die versicherten Personen, im Fall von 8. die Versicherungsnehmerin, in einem Versicherungsfall keinen Selbstbehalt zu tragen. | 4.3, Seite 5 |
| Pflichtselbstbehalt für Vorstände einer Aktiengesellschaft (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG) und dessen Absicherung | ja | Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen | 4.3, Seite 5 |
| Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif ohne Einzelprüfung gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Unternehmen und Vereine) | nicht geregelt |  |  |
| Persönliche D&O: die Organperson selbst kann Versicherungsnehmer sein | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (weltweit, Europa, mit oder ohne USA und Kanada) | ja | Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig - weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, | 5, Seite 5 |
| Geschäftsführer, Vorstände und Organmitglieder der Versicherungsnehmerin | ja | Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane | 1.2, Seite 1 |
| Aufsichtsrat, Beirat und Verwaltungsrat | ja | und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) | 1.2, Seite 1 |
| Leitende Angestellte, Prokuristen und Generalbevollmächtigte | ja | Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte | 1.2, Seite 1 |
| Faktische Geschäftsführer und Organe ohne formale Bestellung | nicht geregelt |  |  |
| Ehemalige und künftige Organmitglieder | ja | Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe | 1.2, Seite 1 |
| Ehe- und Lebenspartner, Erben und Nachlass versicherter Personen | ja | Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter versicherter Personen für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. | 1.2, Seite 1 |
| Tochtergesellschaften automatisch mitversichert (Beteiligungsschwelle, Sitz) | ja | Tochterunternehmen sind Unternehmen, auf die die Versicherungsnehmerin - mittelbar oder unmittelbar - einen beherrschenden Einfluss ausüben kann | 1.4, Seite 2 |
| Während der Laufzeit gegründete oder erworbene Tochtergesellschaften | ja | Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche Pflichtverletzungen, die bis zu 12 Monate vor dem Zeitpunkt des Erwerbs durch die Versicherungsnehmerin begangen worden sind. | 3.1, Seite 3 |
| Mandate in fremden Unternehmen oder Non-Profit-Organisationen (Outside Directorship) | ja, bis zur Versicherungssumme | in Aufsichtsgremien von externen Unternehmen, sowie Organen von Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen (Fremdmandate). | 1.2, Seite 1 |
| Ehrenamtliche Vorstände von Vereinen, Verbänden und Stiftungen versicherbar | ja | sowie Organen von Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen (Fremdmandate). | 1.2, Seite 1 |
| Innenhaftung: Ansprüche der eigenen Gesellschaft gegen ihre Organe | ja, bis zur Versicherungssumme | für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. | 1.1, Seite 1 |
| Außenhaftung: Ansprüche Dritter (Gläubiger, Kunden, Behörden, Gesellschafter) | ja, bis zur Versicherungssumme | für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. | 1.1, Seite 1 |
| Freistellung der Gesellschaft, wenn sie die Organperson selbst freigestellt hat (Company Reimbursement) | ja, bis zur Versicherungssumme | geht der Anspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von Schadenersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin über, in welchem diese oder ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen ihre Verpflichtung gegenüber der versicherten Person erfüllt hat. | 14.2, Seite 11 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche: Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche | 4.1, Seite 4 |
| Kosten der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren | nicht geregelt |  |  |
| Kosten in behördlichen Untersuchungen und Ermittlungen gegen versicherte Personen | nicht geregelt |  |  |
| Kosten vor Anspruchserhebung (Krisenberatung, vorsorgliche Rechtsberatung bei drohender Inanspruchnahme) | ja, bis zur Versicherungssumme | haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. | 13.2.1, Seite 10 |
| Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge | nicht geregelt |  |  |
| Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO, § 25 IO, responsabilidad concursal) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche aus Arbeitsrecht und Diskriminierung (AGG, Mobbing, Kündigung) | nicht geregelt |  |  |
| Bußgelder, Geldstrafen und Vertragsstrafen gegen versicherte Personen (soweit gesetzlich versicherbar) | nicht geregelt |  |  |
| Kautionen und Sicherheitsleistungen, um Haft oder Vermögensarrest abzuwenden | nicht geregelt |  |  |
| Lebenshaltungskosten bei Vermögensarrest gegen eine versicherte Person | nicht geregelt |  |  |
| Kosten zur Wiederherstellung der Reputation (PR-Beratung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten versicherter Personen | 13.2.2, Seite 10 |
| Kosten bei Auslieferungsverfahren und psychologischer Betreuung | nicht geregelt |  |  |
| Anspruchserhebungsprinzip (Claims Made): Versicherungsfall ist die erste schriftliche Inanspruchnahme in der Laufzeit | ja | Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person. | 2, Seite 2 |
| Rückwärtsversicherung für vor Beginn begangene, unbekannte Pflichtverletzungen | ja | Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren | 3.1, Seite 3 |
| Nachmeldefrist nach Vertragsende (Jahre, Bedingungen, Mehrbeitrag) | ja | besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen Versicherungsschutz unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte Nachmeldefrist). | 3.2, Seite 3 |
| Nachhaftung bei Kontrollwechsel, Fusion oder Insolvenz der Versicherungsnehmerin | ja | Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-)Unternehmens besteht der Vertrag fort. | 3.3.4, Seite 4 |
| Eigene, längere Nachmeldefrist für ausgeschiedene Organmitglieder | ja, bis 100.000 € | jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung (retirement cover). | 3.2, Seite 3 |
| Umstandsmeldung: Meldung möglicher Ansprüche vor Vertragsende sichert die Deckung | nicht geregelt |  |  |
| Kontinuitätsgarantie bei Wechsel vom Vorversicherer | ja | deren Regulierung der Vorversicherer aber wegen des Ablaufs der dort geltenden Nachmeldefrist abgelehnt hat. | 3.1, Seite 2 |
| Ausschluss wissentlicher oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, Abwehrdeckung bis zur rechtskräftigen Feststellung | ja | Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung | 6, Seite 5 |
| Ausschluss von Ansprüchen versicherter Personen untereinander oder der Gesellschaft (Insured vs Insured) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Ansprüchen von Mehrheitsgesellschaftern oder Großaktionären | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Pflichtverletzungen oder Umstände | ja | gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren | 3.1, Seite 3 |
| Ausschluss oder Einschränkung für Ansprüche nach dem Recht der USA oder Kanadas | ja | die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; | 5, Seite 5 |
| Ausschluss von Personen- und Sachschäden | ja | Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden | 1.3, Seite 1 |
| Ausschluss von Umweltschäden | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss von Fehlern bei Beratungs- und Berufsleistungen gegenüber Kunden (Berufshaftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss oder Einschränkung bei Cyber- und Datenschutzvorfällen | nicht geregelt |  |  |
| Sanktions- und Embargoklausel | nicht geregelt |  |  |
| Frist zur Meldung einer Inanspruchnahme an den Versicherer | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. | 12.2, Seite 8 |
| Getrennte Betrachtung: Wissen oder Verschulden einer Person wird anderen nicht zugerechnet | ja | Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person wird einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet. | 11.2, Seite 8 |
| Verzicht auf Rücktritt und Anfechtung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung | ja | Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer nicht zur Kündigung, Rücktritt und Anfechtung des Vertrags. | 11.2, Seite 8 |
| Kostenverteilung bei teilweise gedeckten Ansprüchen (Allocation) | nicht geregelt |  |  |
| Reihenfolge der Leistung: versicherte Personen vor der Gesellschaft | nicht geregelt |  |  |
| Freie Anwaltswahl der versicherten Person | ja | Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen zu. | 13.1, Seite 10 |
| Abtretung des Freistellungsanspruchs an die geschädigte Gesellschaft erlaubt | ja | Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. | 9.2, Seite 7 |
| Vertragsende oder Kündigung bei Insolvenz der Versicherungsnehmerin | keine | besteht der Vertrag fort. Eine Kündigung seitens des Versicherers erfolgt nicht. | 3.3.4, Seite 4 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfall | keine | Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht. | 3.3.6, Seite 4 |
| Vertragslaufzeit und stillschweigende Verlängerung | ja | Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags gegenüber dem Vertragspartner abzugeben. | 3.3, Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (ULLA)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Vermögenschaden Haftpflichtversicherung von
Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten
(ULLA)

1. Gegenstand der Versicherung

1.1 Versicherte Tätigkeit

       Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in
       ihrer Eigenschaft gemäß 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem
       auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher
       Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem
       Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

       Der Versicherungsnehmerin sind insoweit Tochterunternehmen und auf Antrag mitversicherte
       Unternehmen gleichgestellt.

1.2 Versicherte Personen

       Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der
       geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat,
       Beirat, Verwaltungsrat, etc.) unter Einschluss von Liquidatoren und Abwicklern für deren Tätigkeit
       außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Operative Tätigkeiten stehen strategischen Entscheidungen
       gleich.

       Versichert sind auch Generalbevollmächtigte, Prokuristen und leitende Angestellte sowie Angestellte
       und Mitarbeiter, die als benannte Compliance Beauftragte bzw. besondere, vom Gesetzgeber oder
       durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherstellung der Compliance, z. B. als
       Gleichstellungs-, Arbeitsschutz-, Sicherheits-, Datenschutz- oder Geldwäschebeauftragte tätig werden.
       Werden Ehegatten oder Erben oder gesetzliche Vertreter versicherter Personen für deren
       Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese
       Schadenersatzansprüche.

       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen versicherte Personen oder
       gegenwärtige, ehemalige oder zukünftige Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin oder eines
       Tochterunternehmens im Rahmen der Ausübung von Mandaten, die diese auf Weisung der
       Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Tochterunternehmens in Aufsichtsgremien von
       externen Unternehmen, sowie Organen von Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen
       wahrnehmen (Fremdmandate).

1.3 Versicherte Schäden

       Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers
       oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben,
       Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten.


                                                                                                           1

[Seite 2]
      Versichert sind auch Schäden, die aus

          -   einem Personen- oder Sachschaden folgen, die Pflichtverletzung der versicherten Personen
              jedoch nicht für diesen Personen- oder Sachschaden, sondern ausschließlich für den damit im
              Zusammenhang stehenden Vermögensschaden ursächlich war;
          -   Personen- und Sachschäden Dritter folgen, es sich jedoch nicht um deren Ersatz, sondern um
              den der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen bzw. mitversichertem
              Unternehmen daraus entstehenden eigenen Schaden handelt.

1.4 Mitversicherung von Tochterunternehmen

      Tochterunternehmen sind Unternehmen, auf die die Versicherungsnehmerin - mittelbar oder
      unmittelbar - einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, weil

          -   ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder
          -   das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden
              Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie
              gleichzeitig Gesellschafterin ist oder
          -   die Leitung und mehr als den fünften Teil des Nennkapitals oder
          -   das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen
              geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses
              Unternehmens zu bestimmen oder
          -   sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen dieses
              Unternehmens trägt, das ihr zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels
              dient (Zweckgesellschaft).

      Unternehmen, zu denen ein Tochterunternehmen in einem der vorstehend beschriebenen
      Verhältnisse steht, gelten ebenfalls als mitversichert (Enkelunternehmen).


2. Versicherungsfall
      Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine
      versicherte Person.

      Unbeschadet 13.2.1 (Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls) ist ein Haftpflichtanspruch im Sinne
      dieses Vertrags geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich
      erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin, einem mitversicherten (Tochter-
      )Unternehmen oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine versicherte
      Person zu haben.


3. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

3.1 Anspruchserhebung (claims made)

      Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrags eingetretene
      Versicherungsfälle.

      Unbeschadet Absatz 3 gilt dies insbesondere auch im Hinblick auf solche Versicherungsfälle, deren
      zugrunde liegende Pflichtverletzung ursprünglich unter der Geltung eines zeitlich früher geschlossenen
      Versicherungsvertrags gleicher Art versichert war (Vorvertrag), deren Regulierung der Vorversicherer
      aber wegen des Ablaufs der dort geltenden Nachmeldefrist abgelehnt hat.

                                                                                                           2

[Seite 3]
      Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten
      Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren, es sei
      denn, die Vertragsparteien haben mit Rücksicht auf zeitlich frühere Versicherungen ein
      Kontinuitätsdatum vereinbart (siehe Versicherungsschein).

      Für neu hinzukommende Tochterunternehmen besteht Versicherungsschutz für solche
      Pflichtverletzungen, die bis zu 12 Monate vor dem Zeitpunkt des Erwerbs durch die
      Versicherungsnehmerin begangen worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt des Erwerbs ist die
      Wirksamkeit gegenüber Dritten.

      Voraussetzung ist, dass die Versicherungsnehmerin, das übernommene Unternehmen oder die in
      Anspruch genommenen versicherte Person im Zeitpunkt des Erwerbs von der Pflichtverletzung keine
      Kenntnis hatte.


3.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung

      Hinsichtlich der Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach Beendigung des Versicherungsvertrags
      gelten keine zeitlichen Beschränkungen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird,
      besteht demnach für vor Vertragsende begangene Pflichtverletzungen Versicherungsschutz
      unabhängig davon, wann der daraus resultierende Schadenersatzanspruch erhoben wird (unbegrenzte
      Nachmeldefrist). Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Versicherers (Unverfallbarkeit der
      Nachmeldefrist). Die Verpflichtung, Inanspruchnahmen unverzüglich anzuzeigen, bleibt hiervon
      unberührt.

      Für (Tochter-)Unternehmen tritt an die Stelle des Vertragsendes derjenige Zeitpunkt, in welchem die
      Voraussetzungen unter 1.4 nicht mehr vorliegen oder ein auf Antrag mitversichertes Unternehmen aus
      dem Vertrag ausscheidet.

      Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldeperiode im Rahmen der bei Ablauf des letzten
      Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen und in Höhe des unverbrauchten Teils der
      Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Kein Versicherungsschutz über diese
      Deckungserweiterung besteht für den Fall, dass der Versicherungsvertrag wegen Nicht- oder
      verspäteter Zahlung des Versicherungsbeitrages geendet hat (AT 3.3 und 3.5).

      Unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme im Rahmen der Nachmeldeperiode steht für
      jede - allein altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen - ausgeschiedene versicherte Person für
      Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis einmalig mindestens eine Versicherungssumme von 10
      Prozent des im Jahr des Ausscheidens der versicherten Person unverbrauchten Teils der
      Versicherungssumme, jedenfalls aber ein Betrag in Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung (retirement
      cover).


3.3 Vertragsaufhebung, Kündigung

      a)   Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung (Kündigung) zu dem vereinbarten Vertragsende
           aufgehoben werden. Die Erklärung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrags
           gegenüber dem Vertragspartner abzugeben.

      b) Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten
         oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.

      c)   Das Versicherungsverhältnis kann ferner nach Eintritt eines Versicherungsfalls (siehe 12.)
           gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Zahlung geleistet oder die Leistung der fälligen
           Entschädigung zu Unrecht verweigert hat oder der Haftpflichtanspruch rechtshängig geworden ist.
                                                                                                          3

[Seite 4]
            Das Recht zur Kündigung im Versicherungsfall erlischt, wenn es nicht spätestens einen Monat,
            nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder
            Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.

            Die Versicherungsnehmerin kann bestimmen, ob sie mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der
            laufenden Versicherungsperiode kündigt. Die Kündigung des Versicherers wird nach einem Monat
            wirksam.

       d) 3.3.4 Im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
          Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-)Unternehmens besteht der Vertrag
          fort. Eine Kündigung seitens des Versicherers erfolgt nicht. Dies gilt entsprechend, wenn die
          Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert, fusioniert oder neu beherrscht werden wird.
          Entsteht hierdurch eine neue juristische Person, wird der Versicherer den Vertrag unter der neuen
          juristischen Person fortführen.

       e) 3.3.5 Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer
          in Textform erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Erklärung bei dem
          Vertragspartner.


       f)   3.3.6 Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf sein Kündigungsrecht.


4. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

4.1 Leistungen des Versicherers

       Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage

            -   die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter
                Schadenersatzansprüche (siehe 13.) und
            -   die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 14.).

            Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund
            Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
            ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.

            Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers
            abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
            ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

            Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den
            Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem
            Schadenersatzanspruch freizustellen.

4.2 Serienschäden

       Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des
       Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller

            -   aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen
                begangen wurde,
            -   aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte
                Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt
                zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem
                Zusammenhang stehen,als ein Versicherungsfall.

                                                                                                                4

[Seite 5]
       Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
       Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend
       gemacht wurde.

4.3 Selbstbeteiligung

   Unbeschadet zwingender gesetzlicher Regelungen oder einer, in Ansehung kodifizierter Grundsätze zu
   guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, mit der Versicherungsnehmerin individual-
   vertraglich getroffenen Vereinbarung (z. B. im Anstellungsvertrag), haben die versicherten Personen, im
   Fall von 8. die Versicherungsnehmerin, in einem Versicherungsfall keinen Selbstbehalt zu tragen.

   Auch wenn ein Selbstbehalt zu tragen ist, erfolgt keine Anrechnung auf die Kosten im Zusammenhang mit
   der Abwehr unbegründeter Ansprüche (4.1).

4.4 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung

   Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils
   angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines
   Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.

   Sofern besonders vereinbart, steht für die unter 4.1 genannte Freistellung von
   Schadenersatzverpflichtungen die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtliche
   Versicherungssumme für die Aufsichtsorgane gesondert zur Verfügung.

4.5 Währungsklausel, Leistung bei Auslandsrisiken

   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.

   Werden ausländische Risiken mitversichert, gilt die Verpflichtung des Versicherers als mit dem Zeitpunkt
   erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

   Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören liegt,
   gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
   einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


5. Örtlicher Geltungsbereich
   Die Versicherung gilt - soweit rechtlich zulässig - weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,

       -   die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
       -   infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Common Law gilt;
       -   in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.

   Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend, die Vereinigten Staaten von
   Amerika, Kanada, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika.


6. Ausschlüsse
   Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher
   Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht
   oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person.

   Wird der Schaden durch eine direkt vorsätzliche Pflichtverletzung gegen auf Unternehmensebene
   gesetztem Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Compliance-Richtlinie, Handlungsanweisung/-empfehlung,
   etc.) verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person bei
   objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage angemessener Information und
                                                                                                              5

[Seite 6]
   unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vernünftigerweise annehmen
   durfte, zum Wohl der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten (Tochter-) Unternehmens zu
   handeln.

   Den versicherten Personen werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, welche von
   anderen versicherten Personen begangen wurden.

   Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht
   Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder
   die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis
   festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die
   versicherten Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
   zurückzuerstatten.


7. Anderweitige Versicherungen, Mehrfachversicherung
   Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
   anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmerin und versicherte
   Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu
   machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der
   anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil
   der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber der
   Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Person bestreitet, so sind diese verpflichtet, diese
   Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen
   Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten.

   Sofern die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes (Tocher-)Unternehmen oder eine versicherte
   Person das durch diesen Versicherungsvertrag versicherte Risiko auch anderweitig versichert
   (Doppelversicherung, Anschlussversicherung), ist dies dem Versicherer unter Angabe des Versicherers und
   der Versicherungssumme unverzüglich anzuzeigen.


8. Haftungsfreistellung
   Gibt die Versicherungsnehmerin oder ein mitversichertes (Tochter-) Unternehmen gegenüber versicherten
   Personen eine Erklärung des Inhalts ab, diese von Ansprüchen Dritter frei zu stellen oder auf eigene
   Schadenersatzansprüche zu verzichten (siehe 1.1), erteilt sie bezüglich des Versicherungsfalls diesen
   Entlastung oder schließt mit ihnen insoweit einen Vergleich, so ist dies von der Versicherungsnehmerin
   dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


9. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruchs

9.1 Anspruchsberechtigte

   Anspruch auf Versicherungsschutz können - ausgenommen 14.2 - nur die versicherten Personen geltend
   machen.

   Die Anzeigepflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin gelten sinngemäß für mitversicherte
   (Tochter-)Unternehmen und die versicherten Personen.


                                                                                                              6

[Seite 7]
9.2 Übertragung Versicherungsansprüche

   Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
   des Versicherers nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen werden.

   Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.

9.3 Rückgriffsansprüche

   Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe
   hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in
   Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die
   Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.

9.4 Verzichtswirkung

   Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gemäß 9.3 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht
   verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte Person
   nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.


10. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen, Vertragsfortführung
   Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche mit
   den zum Zwecke der Beitragsbemessung (siehe AT 4.) benötigten Angaben verbunden werden kann,
   Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko eingetreten sind
   (Vertragsfortführung).


   Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des
   Versicherers nachzuweisen.

   Aufgrund der Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag entsprechend dem
   Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung).

   Unterlässt die Versicherungsnehmerin die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum,
   für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in
   Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
   Beitragsregulierung statt. Ein von der Versicherungsnehmerin zu viel gezahlter Beitrag wird nur
   zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
   Beitrags erfolgten.

   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlungen für
   mehrere Jahre Anwendung. Beim Fortfall eines Risikos (siehe Versicherungsschein) wird der etwaige
   Minderbeitrag vom Eingang der Anzeige ab berechnet. Kein Risikofortfall in diesem Sinne ist das
   Ausscheiden von versicherten Personen oder Unternehmen.


11. Anzeigepflichten, Gefahrerhöhungen, andere Obliegenheiten
   In Erweiterung des Versicherungsschutzes und insoweit abweichend von AT 5 und den Regelungen des
   Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 19 bis 23 VVG), gilt folgendes:


11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände


                                                                                                               7

[Seite 8]
   Wird der Vertrag von einem Vertreter der Versicherungsnehmerin geschlossen und kennt dieser den
   gefahrerheblichen Umstand, muss sich die Versicherungsnehmerin so behandeln lassen, als habe sie selbst
   davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Unabhängig davon besteht Versicherungsschutz
   für die versicherten Personen, die diese Kenntnis nicht hatten.


11.2 Kenntnis, Verhalten und Verschulden versicherter Personen

   Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person wird einer anderen
   versicherten Person nicht zugerechnet.

   Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer
   nicht zur Kündigung, Rücktritt und Anfechtung des Vertrags. Kein Versicherungsschutz besteht für
   diejenigen versicherten Personen, die die unvollständigen oder unrichtigen Angaben gemacht haben bzw.
   davon Kenntnis hatten.


12. Versicherungsfall, Anzeigepflicht und sonstige Obliegenheiten
   nach Eintritt des Versicherungsfalls

12.1 Versicherungsfall

   Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts ist neben der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
   (siehe 2.) der Eintritt von Umständen gemäß 13.2.1.


12.2 Anzeige des Versicherungsfalls

   a)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird ein
        Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein
        Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur
        Folge haben könnte, so hat die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Person dem Versicherer
        unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.

        Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
        beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich
        anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen
        Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer
        Weisung des Versicherers bedarf.

   b)   Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

   c)   Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (siehe 13.).

        Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis
        erlangt hat.


12.3 Weitere Behandlung des Versicherungsfalls

   a)   Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn
        -   die versicherte Person dies verlangt;
        -   die versicherte Person keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige
            Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.

                                                                                                                 8

[Seite 9]
   b) 12.3.2 Wenn die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser
      vom Versicherer im Namen der versicherten Person beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist
      der Versicherer nicht verantwortlich.


   c)   12.3.3 Macht die versicherte Person den Versicherungsanspruch geltend, hat sie den Versicherer
        vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten
        sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.


   d) 12.3.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
      Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer
      rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und
      entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer
      Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.


   e) 12.3.5 Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind verpflichtet, unter Beachtung
      der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens
      zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts
      Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der
      Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen,

        - ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,

        - alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und

        - alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen
        Schriftstücke einzusenden.

   f)   12.3.6 Den aus Anlass eines Versicherungsfalls erforderlichen Schriftwechsel hat der
        Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.


   g)   12.3.7 Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
        getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
        notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen
        Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete
        Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.


12.4 Erledigung des Versicherungsfalls

   Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
   Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten
   Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des
   Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der
   Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht
   aufzukommen.


                                                                                                             9

[Seite 10]
13. Abwehr und Kostenschutz

13.1 Verfahrensführung, Anwaltswahl

   Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen
   Interessen der versicherten Person und trägt die der versicherten Person hierbei entstehenden Kosten.
   dies gilt auch insoweit, als die Höhe des geltend gemachten Anspruchs (Streitwert) die
   Versicherungssumme übersteigt.

   Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen zu.

13.2 Kosten

   Der Versicherer übernimmt die gebührenordnungsmäßigen Kosten und - nach Abstimmung - darüber
   hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen.

   Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
   oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
   Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch
   dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

   Der Versicherer trägt Reisekosten der versicherten Person für Reisen an den Ort des zuständigen
   ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen der versicherten Person vorgeschrieben oder zur
   Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
   von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.


   a) 13.2.1 Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls

       In Erweiterung zu 2. haben die versicherten Personen das Recht, einen Rechtsanwalt,
       Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu
       beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.

       Abweichend von 13.1 gilt diese Regelung nur, soweit der Versicherer der Beauftragung nicht
       widersprochen hat. Dem Versicherer ist die beabsichtigte Beauftragung unverzüglich und schriftlich
       mitzuteilen.


   b) 13.2.2 Kosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung von
       Persönlichkeitsrechten versicherter Personen im Zusammenhang mit einem unter den
       Versicherungsschutz fallenden Ereignis gemäß 2. und 13.2.1.


       Diese Kosten sind Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
       einstweiligen Verfügung begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung handelt.
       Soweit ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassen geltend gemacht wird, ersetzt der
       Versicherer auch außergerichtliche Anwaltskosten, die der versicherten Person entstehen.


                                                                                                            10

[Seite 11]
14. Freistellung von Schadenersatzleistungen

14.1 Versicherungsumfang

   Der Versicherer übernimmt die Schadenersatzleistungen, zu denen die versicherte Person in
   Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
   oder Vergleiches verpflichtet und soweit der Versicherer hierdurch gebunden ist.


14.2 Übergang bei Haftungsfreistellung

   Im Falle einer Haftungsfreistellung (siehe 8.) geht der Anspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von
   Schadenersatzansprüchen in dem Umfang auf die Versicherungsnehmerin über, in welchem diese oder ein
   mitversichertes (Tochter-)Unternehmen ihre Verpflichtung gegenüber der versicherten Person erfüllt hat.


                                                                                                            11
```

