# HanseMerkur Top: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-hansemerkur-phv-phv-top.php
- Rechtlicher Träger: HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG, HanseMerkur Reiseversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-hansemerkur-phv-phv-top.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [HanseMerkur Privat-Haftpflichtversicherung Top: Verbraucherinformation mit AHB 2016.1 und Besonderen Bedingungen Top (Januar 2022)](https://www.hansemerkur-vertriebsportal.de/protected-resource/blob/135794/2e7fa427c27f18bb86657e0ee24c2751/ah-032-01-22-phv-top-data.pdf), Fassung Januar 2022 (AHB 2016.1)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. | AHB Ziff. 6.1, Seite 15 |
| Mindestdeckung nach Luftrecht erfüllt (750.000 Sonderziehungsrechte nach VO (EG) 785/2004, in Österreich nach LFG, in Spanien nach RD 517/2024) | ja | versicherungspflichtige private Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze (Flugzeuge, Hubschrauber und Drohnen mit einem Einzelgewicht bis 1.500 Gramm). | BB Top Ziff. 14.2, Seite 29 |
| Vertragsform: eigenständige Drohnenhaftpflicht oder Einschluss in der Privathaftpflicht | nein | versicherungspflichtige private Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze (Flugzeuge, Hubschrauber und Drohnen mit einem Einzelgewicht bis 1.500 Gramm). | BB Top Ziff. 14.2, Seite 29 |
| Gefährdungshaftung des Halters versichert (§ 33 LuftVG, in Österreich nach dem Luftfahrtgesetz), nicht nur Verschuldenshaftung | ja | Versichert sind Schäden, die durch den Gebrauch folgender Luftfahrzeuge verursacht wurden: | BB Top Ziff. 14.2, Seite 29 |
| Halten und Gebrauch der Drohne versichert (Halter- und Piloten-Haftpflicht) | ja | Versichert sind Schäden, die durch den Gebrauch folgender Luftfahrzeuge verursacht wurden: | BB Top Ziff. 14.2, Seite 29 |
| Versicherungsbestätigung für die Pflichtversicherung (§ 106 LuftVZO, Nachweis für Austro Control oder AESA) | nicht geregelt |  |  |
| Anzahl versicherter Drohnen und Flugmodelle (alle Geräte des Haushalts oder nur benannte) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Drohnen gleichzeitig im Betrieb versichert | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes versichertes Startgewicht (Startmasse) der Drohne | ja | Drohnen mit einem Einzelgewicht bis 1.500 Gramm | BB Top Ziff. 14.2, Seite 29 |
| Drohnen und Flugmodelle mit Motor (Elektromotor) versichert | ja | versicherungspflichtige private Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze (Flugzeuge, Hubschrauber und Drohnen mit einem Einzelgewicht bis 1.500 Gramm). | BB Top Ziff. 14.2, Seite 29 |
| Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Treibsatz versichert | ja | versicherungspflichtige private Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze | BB Top Ziff. 14.2, Seite 29 |
| Flugmodelle ohne Motor, Drachen und unbemannte Ballone | ja | die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht maximal 5 kg beträgt | BB Top Ziff. 14.2, Seite 29 |
| Spielzeugdrohnen (unter 250 g, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte EU-Klassen (C0 bis C4) und Kategorie offen (A1, A2, A3) | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb in der Kategorie speziell (mit Betriebsgenehmigung) versichert | nicht geregelt |  |  |
| FPV-Flüge (Videobrille) und Flüge mit Beobachter versichert | nicht geregelt |  |  |
| Flüge in Hallen und geschlossenen Räumen | ja | Flugmodelle, die dazu bestimmt sind, innerhalb von geschlossenen Wohnräumen betrieben zu werden, | BB Top Ziff. 14.2, Seite 29 |
| Wettbewerbe, Drohnenrennen und Vorführungen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur auf Modellflugplätzen oder Vereinsgelände | nicht geregelt |  |  |
| Fremde, geliehene oder gemietete Drohnen versichert | nicht geregelt |  |  |
| Familienangehörige und Haushaltsmitglieder als Piloten mitversichert | ja | Es wird zwischen Familien- und Singledeckung unterschieden | BB Top Ziff. 2 und 3, Seite 23 |
| Fremde Piloten mit Erlaubnis des Halters mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Mindestalter des Piloten oder Aufsichtspflicht bei Minderjährigen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur bei rein privater Nutzung (Freizeit und Sport) | ja | versicherungspflichtige private Flugmodelle | BB Top Ziff. 14.2, Seite 29 |
| Gelegentliche gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Verkauf einzelner Fotos) mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Flüge im Verein und auf Vereinsveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden, die durch den Gebrauch folgender Luftfahrzeuge verursacht wurden: | BB Top Ziff. 14.2, Seite 29 |
| Sachschäden (auch an Fahrzeugen, Gebäuden und Tieren) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Schäden, die durch den Gebrauch folgender Luftfahrzeuge verursacht wurden: | BB Top Ziff. 14.2, Seite 29 |
| Reine Vermögensschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. | BB Top Ziff. 26.1, Seite 38 |
| Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten durch Foto- und Filmaufnahmen | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.16 AHB - die gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzung. | BB Top Ziff. 27, Seite 39 |
| Mietsachschäden (an gemieteten Räumen und Hallen) | ja, bis zur Versicherungssumme | die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden einschließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. | BB Top Ziff. 11.1, Seite 27 |
| Flurschäden und Schäden bei Landung oder Bergung auf fremdem Grund | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (in Spanien Ley 26/2007) | ja, bis 1 Mio. € | öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (USchadG) | BB Top Ziff. 20.1, Seite 34 |
| Zusammenstoß mit anderen Flugmodellen oder Drohnen in der Luft | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | die bei einem vorübergehenden oder unbegrenzten Auslandsaufenthalt eingetreten sind. | BB Top Ziff. 16.1, Seite 30 |
| USA und Kanada eingeschlossen | ja | die bei einem vorübergehenden oder unbegrenzten Auslandsaufenthalt eingetreten sind. | BB Top Ziff. 16.1, Seite 30 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet. | AHB Ziff. 6.5, Seite 15 |
| Forderungsausfalldeckung (wenn ein Schädiger nicht zahlen kann) | ja, bis zur Versicherungssumme | und zwar für den Ausfall der berechtigten Forderungen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssummen je Schadenereignis. | BB Top Ziff. 21.2, Seite 35 |
| Such- und Bergungskosten für die abgestürzte Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für die eigene Drohne (eigene Linie oder Baustein) | nicht geregelt |  |  |
| Absturz und Bruch durch Bedienfehler | nicht geregelt |  |  |
| Absturz ins Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Raub der Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Verlust durch Fly-away (Verbindungsabbruch, Abflug ohne Rückkehr) | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss, Überspannung und Elektronikschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport und auf Reisen | nicht geregelt |  |  |
| Zubehör mitversichert (Kamera, Gimbal, Akkus, Fernsteuerung, Brille) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (statt Zeitwert) | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertstaffel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Registrierung als Betreiber (LBA, Austro Control, AESA) als Voraussetzung des Schutzes | nicht geregelt |  |  |
| Kompetenznachweis oder Fernpilotenzeugnis als Voraussetzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Verstoß gegen Luftrecht und behördliche Auflagen | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Flügen in Flugverbotszonen und kontrolliertem Luftraum | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zum Flug in Sichtweite (VLOS) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen des Piloten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der eigenen Drohne in der Haftpflicht ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Frist und Form der Schadenmeldung (auch Meldung an Behörden) | ja | Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. | AHB Ziff. 25.1, Seite 22 |
| Selbstbeteiligung in der Haftpflicht | keine | Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). | AHB Ziff. 6.4, Seite 15 |
| Selbstbeteiligung in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigungsfrist | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist. | AHB Ziff. 16.2, Seite 19 |
| Kurzzeit- oder Tagesschutz möglich | nicht geregelt |  |  |
| Subsidiär gegenüber anderen Verträgen (zum Beispiel Privathaftpflicht oder Vereinsversicherung) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht aber, soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Luftfahrthaftpflichtversicherung) besteht. | BB Top Ziff. 14.2, Seite 29 |
| Innovations- oder Aktualisierungsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | ja | Werden die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil ohne Mehrbeitrag nach Vertragsschluss geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | BB Top Ziff. 28.5, Seite 41 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde | AHB Ziff. 19.1, Seite 20 |
| Beitragsmerkmale laut Werk (Gewicht, Anzahl, Nutzung, Summe), ohne Preise | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: HanseMerkur Privat-Haftpflichtversicherung Top: Verbraucherinformation mit AHB 2016.1 und Besonderen Bedingungen Top (Januar 2022)

```text
[Seite 1]
HanseMerkur
Allgemeine Versicherung AG
Verbraucherinformation
Haftpflichtversicherung AHB 2016.1
Top

Januar 2022

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Übersicht

                          Herzlich Willkommen bei der HanseMerkur!                                    3
                          Wichtige Informationen!                                                     4
                          Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der
                          gesetzlichen Anzeigepflicht                                                 8
Der Versicherungsver-     Informationen über den Datenaustausch mit der Informa HIS GmbH auf
trag wird, wie kaum ein   Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung)      10
anderer Vertrag, von      Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)   12
gegenseitigem Ver-
trauen geprägt.
                          Besondere Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung Top                25

Die Verbraucherinfor-
mation ist eine vom
Gesetzgeber vorge-
schriebene Maßnahme,
die Ihnen als Versiche-
rungsnehmer ein
größtmögliches Maß
an Informationen über
Ihren Versicherungs-
schutz garantiert.

Diese Broschüre
enthält alle für Ihren
Versicherungsschutz
wichtigen Angaben
und die Versiche-
rungsbedingungen.
Bewahren Sie bitte
deshalb die Unterlagen
sorgfältig bei Ihren
Versicherungs-
papieren auf.

[Seite 3]
Herzlich Willkommen bei der HanseMerkur!

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
schön, dass Sie sich für die Privat-Haftpflichtversicherung Top der HanseMerkur entschieden haben. Sie übertragen
uns damit einen wichtigen Teil Ihrer Risikoabsicherung. Vielen Dank für Ihr Vertrauen.

Die Privat-Haftpflichtversicherung bietet Ihnen Schutz gegen die Gefahren aus dem täglichen Leben und schützt Sie
und die mitversicherten Personen gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen
Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie verantwortlich sind.
Grundlage für Ihren Vertrag ist diese Verbraucherinformation Haftpflichtversicherung AHB 2016.1. Top. Zusammen
mit dem Antrag und dem Versicherungsschein legen diese den Inhalt Ihrer Privat-Haftpflichtversicherung fest. Sie
sind wichtige Dokumente.

Bitte lesen Sie die Privat-Haftpflichtversicherungsbedingungen daher vollständig und gründlich durch und bewahren
Sie diese sorgfältig auf. So können Sie auch später, besonders nach einem Schadenfall, alles Wichtige noch einmal
nachlesen.

Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir
möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder erläutern
sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend.

Wenn ein Schadenfall passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ihnen das
weitere Vorgehen.


Ihre HanseMerkur


HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG   Siegfried-Wedells-Platz 1     20354 Hamburg   Tel.: 040 4119-7000, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
                                                                     Seite 3 von 46

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Wichtige Informationen!
Die folgenden Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit dem
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung geben Ihnen einen Überblick über die Grundlagen und Rechte Ihres Versi-
cherungsvertrags bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG. Bewahren Sie diese Kundeninformation bitte
sorgfältig auf. Sie sind Bestandteil Ihres Versicherungsvertrags.

Informationen zum Anbieter
Identität des Versicherers               Ihr Versicherer ist die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG. Wir sind eine Aktiengesellschaft mit Sitz
(Name, Rechtsform, ladungs-              in Hamburg.
fähige Anschrift, Sitz, Handels-
register und Registernummer)             Unsere Anschrift: Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg.
                                         Unsere Telefonnummer: 040 4119-0, unsere Faxnummer: 040 4119-3257.
                                         Die Eintragung im Handelsregister lautet: Amtsgericht Hamburg HRB 16768.
Gesetzlich Vertretungs-                  Vorstand: Eberhard Sautter (Vors.),
berechtigte der HanseMerkur              Eric Bussert, Holger Ehses, Johannes Ganser, Raik Mildner
Allgemeine Versicherung AG

Hauptgeschäftstätigkeit                  Die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG, im Folgenden „HanseMerkur“ genannt, betreibt die pri-
                                         vate und gewerbliche Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Kraftfahrzeugversicherung.
Garantiefonds oder andere                Es bestehen keine Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen.
Entschädigungsregelungen


Informationen zur angebotenen Leistung
Vertragsgrundlagen                       Für den Versicherungsvertrag gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver-
                                         sicherung (AHB 2016) sowie die Besonderen Bedingungen Top und vereinbarten Klauseln, soweit diese
                                         im Versicherungsschein aufgeführt sind.
Wesentliche Merkmale                     Die Privat-Haftpflichtversicherung schützt Sie im vereinbarten Umfang vor finanziellen Risiken, bis zur
der Versicherungsleistung                gewählten Deckungssumme. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren
                                         des täglichen Lebens. Unsere Leistungspflicht umfasst dabei die Prüfung der Leistungsfrage, den Ersatz
                                         des Schadens sowie die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche. Die Art, der Umfang und die
                                         Fälligkeit der Versicherungsleistung ergeben sich aus den Tarifen, den Allgemeinen Versicherungsbedin-
                                         gungen, ggf. zusätzlich geltenden Leistungserweiterungen, dem Antrag und ggf. den nach Antragstellung
                                         vereinbarten Abweichungen, die dem gewünschten Versicherungsschutz zugrunde liegen.
Beitragshöhe                             Die Beitragshöhe wird im Antrag und im Versicherungsschein angegeben. Sollte der dort eingetragene
                                         Beitrag unrichtig berechnet oder ein dort nicht ausgewiesener Zuschlag zu erheben sein, wird Ihnen der
                                         tatsächlich zu entrichtende Beitrag gesondert mitgeteilt (spätestens mit Übersendung des Versiche-
                                         rungsscheins). Ein abweichender Beitrag gilt als genehmigt, wenn Sie diesem nicht innerhalb eines Monats
                                         nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widersprechen (§ 5 Abs. 1 VVG).
Zusätzliche Kosten                       Es fallen keine weiteren Kosten, wie z. B. Gebühren für Sie an.

Beitragszahlung                          Der erste Beitrag einschließlich der Versicherungsteuer und der vereinbarten Nebenkosten ist unverzüg-
                                         lich nach Zugang der Zahlungsaufforderung (Beitragsrechnung), Folgebeiträge sind am jeweiligen Fällig-
                                         keitstag zu zahlen. Wenn Sie mit uns für diesen Versicherungsvertrag das Lastschriftverfahren vereinbart
                                         haben, werden wir den Beitrag bei Fälligkeit ohne nochmalige Ankündigung von dem uns bekannten
                                         Konto abrufen.
Gültigkeitsdauer der                     Diese Informationen sind hinsichtlich der Beiträge bis zu einer eventuellen Beitragsanpassung gemäß
zur Verfügung gestellten                 Ziffer 15 der Versicherungsbedingungen gültig. Bei einer Beitragserhöhung haben Sie ein außerordent-
Informationen                            liches Kündigungsrecht. Hinsichtlich der Vertragsgrundlagen gelten diese Informationen für die Laufzeit
                                         des Vertrags und können nicht einseitig durch den Versicherer geändert werden.


Informationen zum Vertrag
Zustandekommen des Vertrags              Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die HanseMerkur Ihren Antrag mit einem Versiche-
                                         rungsschein oder einer schriftlichen Annahmeerklärung angenommen hat und Ihnen der Versicherungs-
                                         schein oder die Annahmeerklärung zugegangen ist.
Beginn des Versicherungschutzes          Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen
                                         Annahmeerklärung, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versiche-

HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG     Siegfried-Wedells-Platz 1     20354 Hamburg       Tel.: 040 4119-7000, Fax: -3257    www.hansemerkur.de
                                                                       Seite 4 von 46

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             rungsbeginn) und erst nach Ablauf der Wartezeiten. An den Antrag sind Sie nicht gebunden. Zahlen Sie
             den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem
             Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zu dem vereinbar-
             ten Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.


Widerrufs-    Abschnitt 1
belehrung     Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
              Widerrufsrecht
              Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
              in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

              Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen

               der Versicherungsschein,
               die Vertragsbestimmungen,
                einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
                diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
               diese Belehrung,
               das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
               und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
              jeweils in Textform zugegangen sind.
              Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf
              ist zu richten an:
              HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG
              Siegfried-Wedells-Platz 1
              20354 Hamburg
              E-Mail: shuk-kundenbetreuung@hansemerkur.de, Telefax: 040 4119-3257.
              Widerrufsfolgen
              Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen
              den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie
              zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den
              Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in
              diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich zeitanteilig vom Beginn
              des Vertrags bis zum Zugang des Widerrufs errechnet. Der Versicherer hat zurückzuzahlende
              Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.

              Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
              Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen
              (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

              Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrags wirksam ausgeübt, so sind
              Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr ge-
              bunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen
              Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage
              einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf
              weder vereinbart noch verlangt werden.
              Besondere Hinweise
              Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen
              als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

              Abschnitt 2
              Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informatio-
              nen
              Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informations-
              pflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

              Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

              1.   die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abge-
                   schlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger einge-


                                       Seite 5 von 46

[Seite 6]
      tragen ist, und die zugehörige Registernummer;

2.    die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäfts-
      beziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Per-
      sonenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
      Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ver-
      sicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deut-
      lich gestalteten Form;

3.    die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4.    die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang
      und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

5.    den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
      wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selb-
      ständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
      werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
      Preises ermöglichen;

6.    Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
      Prämien;

7.    die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise
      die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

8.    Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versi-
      cherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragstel-
      ler an den Antrag gebunden sein soll;

9.    das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
      der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Wi-
      derruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den
      Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung
      durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
      bedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte-
      ten Form;

10. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;

11.   Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedin-
      gungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
      Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, be-
      dürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

12.   die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
      Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;

13.   das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwend-
      bare Recht oder über das zuständige Gericht;

14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorab-
    informationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet,
    mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;

15.   einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-
      verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich
      darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
      rührt bleibt;

16.   Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde
      bei dieser Aufsichtsbehörde.

Ende der Widerrufsbelehrung


                         Seite 6 von 46

[Seite 7]
Vertragslaufzeit                  Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von einem oder mehreren Jahren geschlossen.

Vertragsbeendigung                Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der vereinbarten festen Vertragsdauer stillschweigend jeweils um
                                  ein Jahr, sofern er nicht bedingungsgemäß gekündigt wird. Bei einer vereinbarten Vertragslaufzeit von
                                  mehr als drei Jahren haben Sie ein Kündigungsrecht zum Ablauf des dritten oder jeden darauffolgenden
                                  Jahres.


Informationen zum Rechtsweg
Zuständiges Gericht               Klagen gegen die HanseMerkur können Sie beim Gericht in Hamburg oder bei dem Gericht Ihres Erst-
                                  wohnsitzes oder, in Ermangelung eines solchen, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts erheben.

                                  Klagen gegen Sie werden bei dem Gericht erhoben, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
                                  solchen, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat
                                  außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist das Gericht in Hamburg zuständig.

Anwendbares Recht                 Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.

Vertragssprache                   Die für den Vertragsabschluss, alle zur Verfügung gestellten Informationen und für die weitere Kommuni-
                                  kation verwendete Sprache ist ausschließlich Deutsch.

Teilnahme an einem Streit-        Sollte sich das Versicherungsverhältnis trotz unserer Bemühungen nicht fehlerfrei gestalten, wenden Sie
schlichtungsverfahren vor einer   sich bitte zunächst an die Hauptverwaltung in Hamburg.
Verbraucherschlichtungsstelle
                                  Darüber hinaus hat sich die HanseMerkur bereit erklärt, an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer
                                  Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sie können sich bei Beschwerden, Fragen oder Auskunfts-
                                  wünschen an den Versicherungsombudsmann als außergerichtlichen Streitschlichter wenden:

                                  Versicherungsombudsmann e.V.
                                  Postfach 080632
                                  10006 Berlin
                                  www.versicherungsombudsmann.de

                                  Selbstverständlich besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Zuständige Aufsichtsbehörde       Sie haben auch die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden:

                                  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                  Bereich Versicherungsaufsicht
                                  Graurheindorfer Straße 108
                                  53117 Bonn
                                  www.bafin.de


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[Seite 8]
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im Versi-
cherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie
nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar
gegenüber der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg schriftlich
nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben
machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden In-
formation entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach
denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragser-
klärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit
zur Anzeige verpflichtet.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie
nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungs-
falls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebe-
ne Umstand
 weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
 noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig
oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.


HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG   Siegfried-Wedells-Platz 1     20354 Hamburg   Tel.: 040 4119-7000, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
                                                                     Seite 8 von 46

[Seite 9]
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr-
umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen
rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen
erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für
den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir
die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht,
des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können
sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn we-
der Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


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[Seite 10]
Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage
der Artikel 13 und 14 DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung)
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Versicherungsvertrags oder im Rahmen
der Schadenbearbeitung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes)
sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die informa HIS
GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Die informa HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person
und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im "Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft" (HIS)
Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hin-
deuten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunterneh-
mens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen
gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von der
informa HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunternehmen, übermittelt.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.informa-his.de
Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH
Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis- und Informationssystem HIS
der Versicherungswirtschaft. Sie verarbeitet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der
Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Anga-
ben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versi-
cherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f DSGVO. Dies ist zuläs-
sig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erfor-
derlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz
personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder über
die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezüg-
liche Entscheidungsfindung zur Verfügung.
Herkunft der Daten der informa HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.
Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunternehmens werden von der informa
HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu
genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informa-
tionen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmel-
dende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über
die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken
oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet
wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hin-
weis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden,
fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten
sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sowie im Ein-
zelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden.


HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG   Siegfried-Wedells-Platz 1      20354 Hamburg   Tel.: 040 4119-7000, Fax: -3257   www.hansemerkur.de
                                                                     Seite 10 von 46

[Seite 11]
Dauer der Datenspeicherung
Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimm-
te Zeit.
Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
 Direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden
  am Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum
  eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezo-
  genen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
 Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten
  Jahres nach der erstmaligen Speicherung gelöscht.
Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der
Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der informa HIS GmbH unter der unten
genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die
informa HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring
1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunter-
nehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation
der betroffenen Person ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Ge-
bäude gespeichert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die informa HIS GmbH dies ger-
ne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die
informa HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine ein-
deutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden,
benötigt die informa HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen:
 Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
 Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
 Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I.
  oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
 Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments
  erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der
informa HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbst-
auskunft auch via Internet unter: www.informa-HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH beantragen.
Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
informa HIS GmbH
Kreuzberger Ring 68
65205 Wiesbaden
Telefon: 0611 880870-0
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung
Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@informa.de.


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[Seite 12]
                           Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
                                                      (AHB 2016)
                                                                                                            Stand: September 2021
Inhaltsübersicht
Umfang des Versicherungsschutzes ............................................................................................................................................................................................................................................. 14
  1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall .......................................................................................................................................................................................................... 14
 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen .................................................................................................................................................................................................. 14
 3. Versichertes Risiko .......................................................................................................................................................................................................................................................................... 14
 4. Vorsorgeversicherung.................................................................................................................................................................................................................................................................... 14
 5. Leistungen der Versicherung .....................................................................................................................................................................................................................................................15
 6. Begrenzung der Leistungen ........................................................................................................................................................................................................................................................15
 7. Ausschlüsse ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................15
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung ....................................................................................................................................................................................................... 18
   8. Beginn des Versicherungsschutzes........................................................................................................................................................................................................................................ 18
   9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag ...................................................................................................................................................... 18
 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag ............................................................................................................................................................................................ 18
  11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftermächtigung.......................................................................................................................................................................... 18
 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung .......................................................................................................................................................................................................... 19
 13. Beitragsregulierung......................................................................................................................................................................................................................................................................... 19
 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung .................................................................................................................................................................................................................... 19
 15. Beitragsangleichung ....................................................................................................................................................................................................................................................................... 19
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung ............................................................................................................................................................................................................................. 19
 16. Dauer und Ende des Vertrages................................................................................................................................................................................................................................................. 19
 17. Wegfall des versicherten Risikos............................................................................................................................................................................................................................................. 20
 18. Kündigung nach Beitragsangleichung ................................................................................................................................................................................................................................. 20
 19. Kündigung nach Versicherungsfall ........................................................................................................................................................................................................................................ 20
 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen...................................................................................................................................................................................... 20
 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften ..................................................................................................................21
 22. Mehrfachversicherung ....................................................................................................................................................................................................................................................................21
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ............................................................................................................................................................................................................................ 21
 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers ...............................................................................................................................................................................21
 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles .................................................................................................................................................................................................... 22
 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles................................................................................................................................................................................................. 22
 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten ......................................................................................................................................................................................................... 22
Weitere Bestimmungen...........................................................................................................................................................................................................................................................................22
 27. Mitversicherte Personen............................................................................................................................................................................................................................................................... 22
 28. Abtretungsverbot............................................................................................................................................................................................................................................................................. 23
 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung .................................................................................................................................................................................................. 23
 30. Verjährung............................................................................................................................................................................................................................................................................................ 23
 31. Zuständiges Gericht ........................................................................................................................................................................................................................................................................ 23
 32. Anzuwendendes Recht .................................................................................................................................................................................................................................................................. 23
Tarifbestimmungen ...................................................................................................................................................................................................................................................................................23
 33. Grundlagen der Berechnung des Beitrags ......................................................................................................................................................................................................................... 23


Besondere Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung TOP ............................................................................................................ 24
1. Versichert ist ...........................................................................................................................................................................................................................................................................................24
2. Versicherte Personen (Familiendeckung) ..............................................................................................................................................................................................................................24
3. Singledeckung........................................................................................................................................................................................................................................................................................ 25
4. Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen ................................................................................................................................................................................ 25
5. Weitere Personen .................................................................................................................................................................................................................................................................................26
6. Leistung bei fehlender Haftung ...................................................................................................................................................................................................................................................26
7. Mitversicherte Tätigkeiten..............................................................................................................................................................................................................................................................26
8. Aus- und Fortbildung......................................................................................................................................................................................................................................................................... 27
9. Sachschäden gegenüber Arbeitgebern, Dienstherren oder Arbeitskollegen ..................................................................................................................................................... 27
10. Ausübung nebenberuflicher Tätigkeiten ................................................................................................................................................................................................................................ 27
11. Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen ..............................................................................................................................................................................................................28
HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG                                              Siegfried-Wedells-Platz 1                           20354 Hamburg                                Tel.: 040 4119-7000, Fax: -3257                                           www.hansemerkur.de
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12. Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen...........................................................................................................................................................................................28
13. Freizeit........................................................................................................................................................................................................................................................................................................29
14. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge.............................................................................................................................................................................................................................................29
15. Mitversicherte Tiere........................................................................................................................................................................................................................................................................... 30
16. Auslandsschäden................................................................................................................................................................................................................................................................................. 30
17. Immobilien in Europa ..........................................................................................................................................................................................................................................................................31
18. Gewässerschaden-Restrisiko ......................................................................................................................................................................................................................................................... 32
19. Gewässerschaden-Anlagenrisiko................................................................................................................................................................................................................................................. 32
20. Öffentlich rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz.....................................................................34
21. Forderungsausfallversicherung.................................................................................................................................................................................................................................................... 35
22. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln.........................................................................................................................................................................................................................36
23. Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung........................................................................................................................................................................................................... 37
24. Abwässerschäden ................................................................................................................................................................................................................................................................................38
25. Allmählichkeitsschäden ....................................................................................................................................................................................................................................................................38
26. Vermögensschäden.............................................................................................................................................................................................................................................................................38
27. Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen ..................................................................................................................................................................................................38
28. Garantien ..................................................................................................................................................................................................................................................................................................39
29. Vorsorgeversicherung ....................................................................................................................................................................................................................................................................... 41
30. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit..................................................................................................................................................................................................................................... 41
31. Neuwertentschädigung .................................................................................................................................................................................................................................................................... 41
32. Opferschutz / Opferhilfe ..................................................................................................................................................................................................................................................................42
33. Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen .....................................................................................................................................................................................................42
34. Kraftfahrzeug-Haftpflicht Rückstufung bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug .....................................................................................................................................42
35. Vollkasko-SFR Rückstufung bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug .............................................................................................................................................................43
36. Vollkasko-Selbstbehalt bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug ........................................................................................................................................................................43
37. Beschädigung fremder KFZ beim Be- und Entladen ........................................................................................................................................................................................................43
38. Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Police)............................................................................................................................43


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Umfang des Versicherungsschutzes
1.    Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1   Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
      der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich
      daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
                                             gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
                                                   privatrechtlichen Inhalts
      von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
      Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
      (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
      (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
      (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
          geschuldeten Erfolges;
      (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
      (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
      (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
1.3   Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
      Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
      der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
      Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in
      Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

2.    Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
      Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
      Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
2.1   Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
2.2   Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

3.    Versichertes Risiko
3.1   Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
      (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
      (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht
          für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für
          sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
      (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die
          in Ziffer 4 näher geregelt sind.
3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
      neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.

4.    Vorsorgeversicherung
4.1   Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
      (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
          anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
          rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
          neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
          noch nicht verstrichen war.
      (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
          Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag
      von 1.000.000 EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden, sofern nicht im Versicherungsschein geringere
      Deckungssummen festgesetzt sind.


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4.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
      (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
          Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
      (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
      (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
      (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
          sind.
      Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversicherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher,
      beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

5.    Leistungen der Versicherung
5.1   Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die
      Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
      Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
      Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
      Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
      worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
      Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
      Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
5.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
      erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
      der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine
      Kosten.
5.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
      Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
      gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
      höheren Kosten des Verteidigers.
5.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
      fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

6.    Begrenzung der Leistungen
6.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies
      gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
6.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle
      eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Deckungssummen begrenzt.
6.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
      Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
      -   auf derselben Ursache,
      -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
      -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
      beruhen.
6.4   Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein
      festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
      Versicherungsfall die Deckungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche
      abgezogen. Ziffer 6.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei Schäden, deren
      Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
6.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet.
6.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme, trägt der Versicherer die
      Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
      Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag
      der Deckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert
      der Rente vom Versicherer erstattet.
      Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
      Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.


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         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn
         der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme
         übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.
6.8      Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
         Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
         Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

7.       Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
ausgeschlossen:
7.1      Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
7.2      Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
         Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
         -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
         -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
7.3      Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
         Versicherungsnehmers hinausgehen.
7.4      Haftpflichtansprüche
         (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten,
         (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
         (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
7.5      Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
         (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
             mitversicherten Personen gehören;
             Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer
             Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder,
             Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
             familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
         (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
             geschäftsfähige oder betreute Person ist;
         (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
             Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
         (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der                  Versicherungsnehmer    eine   Offene
             Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
         (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
         (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5:
Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort
genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.6      Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
         Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
         Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
         daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
         (1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung,
             Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als
             diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
         (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder
             beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt
             dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
         (3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese
             Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
             befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit
             offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.


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zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7:
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten
oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den
Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
7.8      Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
         sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
         Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
         mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
         Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die
         Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.9      Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch
         mitversichert.
7.10     (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-
         Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann,
         wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf
         Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
         Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder
         anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund
         gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
         Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
7.10     (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
         Dieser Ausschluss gilt nicht
         (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
             oder
         (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder
             sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
             Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung,
             Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
             - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
               wegzuleiten (WHG-Anlagen);
             - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
             - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
             - Abwasseranlagen
             oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
7.11     Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.12     Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen
         ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.13     Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
         (1) gentechnische Arbeiten,
         (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
         (3) Erzeugnisse, die
             - Bestandteile aus GVO enthalten,
             - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.14     Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
         (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
         (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
         (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.15     Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es
         sich handelt um Schäden aus
         (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
         (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
         (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
         (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
7.16     Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.


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7.17   Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.18   Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das
       Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
       veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
       er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.


Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
8.     Beginn des Versicherungsschutzes
       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den
       ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die
       Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

9.     Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
9.1    Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
9.2    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt
       der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
       nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur
       Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
       Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
       solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
       die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

10.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
10.1   Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
       verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
       Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
       Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
       eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
       rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 10.3 und
       10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis
       zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag
       ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3
       darauf hingewiesen hat.
       Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
       besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
       besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3. bleibt unberührt.

11.    Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
       Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
       eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
       Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
       auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
       Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat,
       oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
       Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
       Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.


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12.    Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
       Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der
       Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
       Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

13.    Beitragsregulierung
13.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
       früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
       Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
       nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
       dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
       ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
13.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der
       Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
       Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
       entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
       werden berücksichtigt.
13.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
       machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die
       Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
       nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
13.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

14.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch
       auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

15.    Beitragsangleichung
15.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
       werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung
       der Beitragsangleichung.
15.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im
       vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
       zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er
       auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
       Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung
       von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
       Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
       durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
15.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
       sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem
       Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
       Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
       Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der
       Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach
       seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die
       sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
15.4   Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in
       den folgenden Jahren zu berücksichtigen.


Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
16.    Dauer und Ende des Vertrages
16.1   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
16.2   Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
       Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
16.3   Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen
       Zeitpunkt.


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16.4   Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres
       oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
       jeweiligen Jahres zugegangen sein.

17.    Wegfall des versicherten Risikos
       Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem
       Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt
       beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.

18.    Kündigung nach Beitragsangleichung
       Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des
       Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
       Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
       wirksam werden sollte.
       Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
       Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
       Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

19.    Kündigung nach Versicherungsfall
19.1   Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
       -   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde, oder
       -   der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
       -   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich
           zugestellt wird.
       Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder
       der Zustellung der Klage zugegangen sein.
19.2   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
       Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
       laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
       Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

20.    Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
20.1   Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des
       Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und
       Pflichten ein.
       Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem
       Dritten übernommen wird.
20.2   Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
       -   durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
       -   durch den Dritten      dem    Versicherer gegenüber mit        sofortiger Wirkung oder     auf   den Schluss der laufenden
           Versicherungsperiode
       in Textform gekündigt werden.
20.3   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
       -   der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten
           Kenntnis erlangt;
       -   der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
           Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
20.4   Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht
       gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als
       Gesamtschuldner.
20.5   Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich
       anzuzeigen.
       Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen
       Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem
       Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
       Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt
       eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von
       seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.


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       Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem
       Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

21.    Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
       Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer
       berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
       wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
       erlangt hat.

22.    Mehrfachversicherung
22.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
22.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung
       des später geschlossenen Vertrages verlangen.
22.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er
       von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie
       verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23.    Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
23.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
       Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
       anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
       Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
       Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
       Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
       überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
       Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,
       muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
23.2   Rücktritt
       (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
           Versicherungsvertrag zurückzutreten.
       (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die
           unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
           Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
           auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
           Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
           Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht
           aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
           Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
           Vertragszeit entspricht.
23.3   Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
       Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober
       Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
       Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
       Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
       Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
       Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
       rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
       Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
       Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
       nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
       Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
       Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die
       Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht
       begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere
       Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.


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       Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
       Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
       Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
       Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
23.4   Anfechtung
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht
       dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit
       entspricht.

24.    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
       Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
       zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu
       einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

25.    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
25.1   Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb
       einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2   Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des
       Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und
       wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände,
       die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
       Schriftstücke übersandt werden.
25.3   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein
       Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer
       fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
       Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
       Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte er- teilen und die angeforderten
       Unterlagen zur Verfügung stellen.

26.    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
26.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat,
       kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der
       Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf
       Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2   Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
       Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
       Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
       Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls
       bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch
       gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz
       bestehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
       weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
       Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
       hat.
       Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes
       Kündigungsrecht ausübt.


Weitere Bestimmungen
27.    Mitversicherte Person
27.1   Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle
       für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die
       Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
27.2   Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den
       Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.


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28.    Abtretungsverbot
       Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch
       verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

29.    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1   Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
       Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
29.2   Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
       dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
       bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den
       Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
29.3   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen
       Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung.

30.    Verjährung
30.1   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
       Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2   Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis
       zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

31.    Zuständiges Gericht
31.1   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
       Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen
       Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
       Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
       seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
       ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
31.2   Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht
       erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
       Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der
       Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
       Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
31.3   Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
       Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
       für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

32.    Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


Tarifbestimmungen
33.    Grundlagen der Berechnung des Beitrags
       Der Beitrag errechnet sich nach den vereinbarten Versicherungssummen, der Leistungsvariante und der Tarifvariante (Single- oder
       Familiendeckung).
       Weiterhin finden die Tarifbestimmungen gemäß Ziffer 13 (Beitragsregulierung) und Ziffer 15 (Beitragsangleichung) Anwendung. Bei der
       Tarifkalkulation wenden wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
       Unser Ziel ist es, faire und risikogerechte Beiträge anzubieten. Damit stellen wir sicher, dass wir dauerhaft mit den eingenommenen
       Beiträgen alle künftig anfallenden Schäden bezahlen können.
       Ihrem Antrag, Versicherungsschein oder ihrem Nachtrag zum Versicherungsschein können Sie entnehmen, nach welchen Merkmalen wir
       Ihren Versicherungsbeitrag berechnet haben. Weitere Einflussfaktoren für den Beitrag können z. B. die Zahlungsart und Zahlungsweise
       sein.


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                      Besondere Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung
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1.      Versichert ist
        - im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen
        Bedingungen - die gesetzliche Haftpflicht von Ihnen als
                                                                  Privatperson
        aus den Gefahren des täglichen Lebens. Insbesondere ist die gesetzliche Haftpflicht als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der
        Aufsichtspflicht über Minderjährige) oder als Dienstherr, der im Haushalt tätigen Personen, versichert.
        Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Ihnen aus
        -   den Gefahren eines Dienstes, Betriebes, Berufes oder Amtes (auch Ehrenamtes – siehe jedoch Ziffer 7.1 und Ziffer 10), einer
            verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art
        -   oder einer ungewöhnlichen oder einer gefährlichen Beschäftigung.

2.      Versicherte Personen
        Es wird zwischen Familien- und Singledeckung unterschieden – Singledeckung siehe Ziffer 3 –.
        In der Familiendeckung sind mitversichert:
2.1     Ihr Ehepartner oder Ihr eingetragener Lebenspartner
        Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der mit Ihnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des
        Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
2.2     Eheähnliche Gemeinschaft/Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
        Voraussetzungen:
        -   Sie leben mit Ihrem Partner in einer häuslichen Gemeinschaft,
        -   Sie und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein,
        -   der mitversicherte Partner muss in der Police namentlich benannt werden.
        Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder von Ihnen sind, endet mit der Aufhebung der
        häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner.
2.3     Kinder und minderjährige Personen (gilt für den Personenkreis nach Ziffer 2.1 und 2.2)
2.3.1   Ihre unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
        Volljährige Kinder jedoch nur während der
        -   ersten abgeschlossenen Schulausbildung,
        -   Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
        -   Teilnahme an einem maximal ein Jahr dauernden Work & Travel-Programm,
        -   Tätigkeit als Au-pair für maximal ein Jahr im Ausland,
        -   beruflichen Erstausbildung:
            Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossenem Masterstudiengang, nicht Referendarzeit,
            Fortbildungsmaßnahmen und dgl.,
        -   ununterbrochenen Wartezeit für maximal ein Jahr vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
        Verlängerter Versicherungsschutz
        Nach Beendigung der Schul-/beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls im
        unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte – auch wenn zur
        Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
2.3.2   In häuslicher Gemeinschaft lebende unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende pflegebedürftige
        Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die geistig und körperlich behindert oder psychisch erkrankt sind, auch wenn diese
        nicht im elterlichen Haushalt leben.
2.3.3   Versicherungsschutz besteht auch für minderjährige Übernachtungsgäste in Ihrem Haushalt (z. B. Enkelkinder zu Besuch).
2.3.4   In häuslicher Gemeinschaft lebende unverheiratete Enkelkinder, sofern diese keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung haben und bei
        Ihnen behördlich gemeldet sind.
2.3.5   Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder sowie deren Ehegatten (auch Stief-, Adoptiv- und
        Pflegekinder) von Ihnen und Ihrem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit zumindest
        einem versicherten Elternteil oder in einer Pflege-/Behinderteneinrichtung leben.


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2.4     Weitere Angehörige
        Versicherungsschutz aus diesem Vertrag wird nur geboten, soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung für diese Personen
        besteht.
2.4.1   In häuslicher Gemeinschaft lebende pflegebedürftige Angehörige (mindestens Pflegestufe I im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung),
        die dort behördlich gemeldet sind.
        Als Angehörige gelten Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern
        und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.
        Die Mitversicherung besteht auch, wenn der pflegebedürftige Angehörige in einem Alten- und/oder Pflegeheim wohnt.
2.4.2   In häuslicher Gemeinschaft lebende Eltern/ Elternteile, Schwiegereltern/ Schwiegerelternteile und Großeltern/ Großelternteile, die dort
        behördlich gemeldet sind.
        Die Mitversicherung besteht auch, wenn der Angehörige in einem Alten- und/oder Pflegeheim wohnt.
2.4.3   In häuslicher Gemeinschaft lebende Geschwister und Enkelkinder, die dort behördlich gemeldet sind.
2.5     Sonstige Personen
2.5.1   Die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die bis zu einem Zeitraum von einem Jahr in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B.
        Au-Pair, Austauschschüler, Übernachtungsgäste), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2.5.2   Aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen, die mit Ihnen in
        häuslicher Gemeinschaft leben und dort polizeilich gemeldet sind, mit Ausnahme von Wohngemeinschaften.
2.6     Fortsetzung nach Ihrem Tod
        Für Ihren mitversicherten Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartner
        und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder besteht der bedingungsgemäße
        Versicherungsschutz im Fall Ihres Todes bis zur nächsten Beitragsfälligkeit fort.
        Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine der oben genannten Personen eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
2.7     Nachversicherung von ausscheidenden Personen
        Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung gemäß Ziffer 2, weil
        a) die Ehe rechtskräftig geschieden, bzw. die Partnerschaft durch ein gerichtliches Urteil rechtskräftig aufgehoben wurde oder
        b) die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder
        c) Kinder volljährig wurden, geheiratet haben, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind oder ihre Ausbildung, Lehre
           oder Studium beendet haben.
        So besteht für die o. a. ausscheidende Person bis zu 12 Monaten beitragsfreier Nachversicherungsschutz im Rahmen des vereinbarten
        Versicherungsumfanges für diesen Vertrag, wenn diese Person innerhalb von maximal 12 Monaten eine eigene Privat-
        Haftpflichtversicherung bei der HanseMerkur abschließt.
        Kommt innerhalb der Frist von maximal 12 Monaten kein Versicherungsvertrag für die ausscheidende Person zustande, so entfällt der
        Nachversicherungsschutz rückwirkend.

3.      Singledeckung
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf Sie als allein lebende Person (ohne Kind).
        Die in Ziffer 2.1- 2.5 genannten Personen sind nicht mitversichert.
        Die Bestimmungen der Ziffern 2.6 und 2.7 entfallen.
        Der vereinbarte Beitrag gilt - vorbehaltlich einer Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15 AHB - solange Sie ledig und/oder nicht kraft
        Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine minderjährige oder geistig bzw. körperlich behinderte Person verpflichtet sind. Heiraten
        Sie, gehen eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder nehmen eine Person in Ihren Haushalt auf, die unter Ziffer 2.1 und 2.2 fällt,
        besteht weiterhin Versicherungsschutz.
        Sie sind verpflichtet, uns diese Änderung unverzüglich zu melden.
        Mit dem Zeitpunkt der Änderung ist der Beitrag zu bezahlen, die sich aus unserem gültigen Tarif für die Familien-Privat-
        Haftpflichtversicherung mit dem bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Deckungsumfang ergibt.

4.      Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
4.1     Ansprüche der versicherten Personen gegen Sie
        Abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der unter Ziffer 2.5 und Ziffer 5 genannten Personen
        gegen Sie versichert.
        Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Ziffer 2.1 bis 2.4 genannten Personen gegen Sie bleibt der
        Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziffer 4.4 beschränkt.
4.2     Ansprüche der versicherten Personen untereinander
        Abweichend von Ziffer 7.4 AHB sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der unter Ziffer 2.5 und Ziffer 5 genannten
        Personen gegen die unter Ziffer 2.1 bis 2.4 genannten Personen versichert.
        Für alle sonstigen gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander bleibt der Versicherungsschutz
        auf Regressansprüche gemäß Ziffer 4.4 beschränkt.


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4.3    Ihre Ansprüche gegen versicherte Personen
       Abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB sind Ihre gesetzlichen Haftpflichtansprüche gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen
       die versicherten Personen versichert.
       Der Versicherungsschutz beschränkt sich hierbei ausschließlich auf Regressansprüche gemäß Ziffer 4.4.
4.4    Regressansprüche
       Abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für etwaige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
       Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern/ Dienstherren oder sonstigen Dritten
       aus übergegangenem Recht wegen Personenschäden.

5.     Weitere Personen (gilt auch für Single-Deckung)
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit:
       -   Personen, die arbeitsvertraglich in Ihrem Haushalt tätig sind,
       -   Personen, die aufgrund Arbeitsvertrages, aus sozialem Engagement oder Gefälligkeit pflegebedürftige Personen in Ihrem Haushalt
           versorgen,
       -   Personen, die aufgrund Arbeitsvertrages, aus sozialem Engagement oder Gefälligkeit Ihre Wohnung, Ihr Haus und/oder Ihren
           Garten betreuen und/oder den Streudienst versehen wenn für diese Immobilie Versicherungsschutz aus diesem Vertrag besteht
           und soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist,
       -   Behördengänger, die gefälligkeitshalber Behördengänge, Einkäufe oder sonstigen Besorgungen für die versicherten Personen
           gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 erledigen, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist,
       -   Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer
           durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß
       Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.

6.     Leistung bei fehlender Haftung
6.1.   Schäden durch deliktunfähige Personen
       Für Schäden, die durch Sie sowie die in Ziffer 2.1 bis 2.5 mitversicherten Personen verursacht werden, werden wir uns nicht auf eine
       Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen, sofern Sie dies wünschen und kein anderer Versicherer (z. B.
       Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) ganz oder teilweise leistungspflichtig ist.
       Wir behalten uns Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen unserer Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen
       Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
       Unsere Höchstersatzleistung ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme je Versicherungsfall auf 200.000 EUR
       für derartige Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Für Personenschäden steht die vereinbarte Deckungssumme des Vertrages zur
       Verfügung. Die vereinbarten Deckungssummen des Vertrages stehen zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur
       Verfügung.
6.2.   Gefälligkeitshandlungen
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Gefälligkeitshandlungen. Wir werden bei Personen- und Sachschäden aus einer
       Gefälligkeitshandlung gegenüber dem Geschädigten kein Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit Sie dies
       wünschen und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
       Als Gefälligkeitshandlung gilt auch das vorübergehende Hüten eines fremden Hauses.
       Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 150.000 EUR und steht
       zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
       Von jedem Schadenfall in Zusammenhang mit Umzügen, Renovierungen und Umbauarbeiten haben Sie 250 EUR selbst zu tragen.

7.     Mitversicherte Tätigkeiten
7.1    Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit
       Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder
       Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
       Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit
       -   in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
       -   in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
       -   bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
       Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- der Betriebshaftpflicht), entfällt
       der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
       Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
       -   öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für
           Kammern, Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr


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       -   wirtschaftlichen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester,
           Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB.

7.2    Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Tageseltern/Babysitter
       Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht und die der mitversicherten Personen aus der Tätigkeit als Tagesmutter
       (Tageseltern/Babysitter), insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung von bis zu acht fremden minderjährigen Kindern.
       Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt.
       Nicht versichert ist die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder
       Kindertagesstätten.
       Der Versicherungsschutz umfasst die Betreuung, Erziehung und Aufsichtsführung der Kinder im eigenen oder fremden Haushalt sowie
       die Ausgabe von Speisen und Getränken.
       Mitversichert sind Spaziergänge und kleinere Ausflüge, nicht jedoch die Durchführung von Reisen und die damit verbundenen
       Aufenthalte in Herbergen und Heimen.
       Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut bei den Tageseltern.
       Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 4 dieser Bedingung und Ziffer 7.4 und 7.5 AHB – auch Haftpflichtansprüche
       -   der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt,
       -   der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern
       wegen Personenschäden.
       Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem
       Vertrag.

7.3    Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer
       Versichert ist Ihre persönliche gesetzliche Haftpflicht als vom Vormundschaftsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer
       (Vormund) für die zu betreuende Person.
       Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die jährliche Gesamtaufwandsentschädigung der Tätigkeit 15.000
       EUR übersteigt.
       Auf die Ausschlüsse der Ziffer 26.2 (Vermögensschäden) wird besonders hingewiesen.
       Für die Dauer der Betreuung (Vormundschaft) ist im Umfang dieser Vertragsbestimmungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
       betreuten Person mitversichert. Erlangt die betreute Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag,
       entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

8.     Aus- und Fortbildung
8.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
       -   aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht in allgemeinbildenden Schulen, Fach-, Gesamt- bzw. Hochschulen oder
           Universitäten (wie z. B. Laborarbeiten),
       -   aus der Teilnahme an Betriebspraktika,
       -   aus der Teilnahme an Ferienarbeit für Schüler begrenzt auf einen Zeitraum von 6 Wochen.
8.2    Hierbei ist mitversichert - abweichend von Ziffer 2 und 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung
       von Arbeitsgeräten, Ausbildungsgegenständen, Lehrgeräten, Laborgeräten (auch Maschinen), die von den Schulen, Universitäten,
       Berufs- oder Fachakademien zur Verfügung bzw. bereitgestellt wurden.
       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung sowie Schäden an
       Leihbüchern.

9.     Sachschäden gegenüber Arbeitgebern, Dienstherren oder Arbeitskollegen
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer beruflichen, nicht selbständigen Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber dem
       Arbeitgeber/ Dienstherren oder Arbeitskollegen und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden aufgrund betrieblich und
       arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten.
       Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag (z.B. über eine Betriebs-Haftpflichtversicherung),
       entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
       Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 EUR und steht
       zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
       Ihre Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt 100 EUR.

10.    Ausübung nebenberuflicher Tätigkeiten
10.1   Gelegenheitstätigkeit für Personen im Ruhestand
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden bei Ausübung einer selbständigen Nebentätigkeit.
       Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass
       -   Sie sich bereits im Ruhestand befinden,
       -   Sie allein tätig sind,


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           -   der erzielte Jahresumsatz 15.000 EUR im Versicherungsjahr nicht übersteigt,
           -   behördliche Auflagen eingehalten werden,
           -   eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorliegt,
           -   kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
           Nicht versichert sind Architekten, Ingenieure, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Ärzte.
10.2       Selbständige Nebentätigkeit
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer allein ausgeübten selbständigen Nebentätigkeit bis zu einem Gesamtumsatz von
           maximal 15.000 EUR im Versicherungsjahr, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
           Hierbei muss es sich um eine der folgenden nebenberuflichen Tätigkeiten handeln:
           Alleinunterhalter, Übersetzer, Daten und Texterfassung, Nachhilfe, Vertrieb von Kosmetika (ohne Herstellung), Schmuck, Souvenirs,
           Dessous, Geschirr, Kochgeräten, Haushaltsreinigungsmittel, -waren, -geräten, Kunsthandwerker, Töpfer, Nachhilfe- und Musikunterricht,
           Fitnesskurse, Verkauf auf Flohmärkten und Basaren, Botendienst, Markt- und Meinungsforschung, Warenhandel, Handarbeiten,
           Tierbetreuung.

11.        Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen
11.1       Mietsachschäden an Gebäuden
           (1) Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Deckungssumme die
               gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
               Gebäuden einschließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
               -   Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
               -   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen
                   sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
               -   Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können,
               -   Schäden infolge von Schimmelbildung.
           (3) Ausgeschlossen sind ferner
               die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen               fallenden
               Rückgriffsansprüche1.
11.2       Mietsachschäden an Einrichtungsgegenständen
           (1) Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen
               Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in Ferienunterkünften (z. B. Ferienwohnung, Ferienhaus,
               Hotelzimmer, Schiffskabinen, Schlafwagen, Zugabteilen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
               -   Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
               -   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen
                   sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
               -   Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können,
               -   Schäden infolge von Schimmelbildung,
               -   die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden
                   Rückgriffsansprüche2.
           Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 100.000 EUR und steht
           zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
           Ihre Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt 100 EUR.

12.        Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen
           Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der
           Beschädigung, Vernichtung oder dem Verlust von fremden Sachen, wenn Sie diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen
           haben oder diese Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
           Dies gilt auch für elektrische, medizinische Geräte (z. B. 24 Std EKG-Gerät, Blutdruckmessgerät, Dialysegerät, Reizstrommessgerät), die
           Ihnen zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
           Ausgeschlossen bleiben
           -   Schäden an Sachen, die dem Beruf/oder Gewerbe der versicherten Person dienen,
           -   Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
           -   Schäden an Schmuck und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren,
           -   Vermögensfolgeschäden,

1
    Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.
2
    Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.


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       -    Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
       Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 EUR. Für
       elektrische, medizinische Geräte die Ihnen zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, beträgt diese im Rahmen der
       Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 20.000 EUR.
       Insgesamt steht die Höchstersatzleistung zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
       Ihre Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt 100 EUR.

13.    Freizeit
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
13.1   aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch Elektrofahrrädern siehe Ziffer 14.1 j). Mitversichert ist die Teilnahme an Radrennen
       und der Vorbereitung hierzu, an denen Sie privat und nicht als Lizenzfahrer teilnehmen, soweit hierfür kein anderweitiger
       Versicherungsschutz besteht;
13.2   aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche
       infolge Teilnahme an Pferde-, Kraftfahrzeug- oder sonstigen Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);
13.3   aus dem erlaubten privaten Besitz und dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch
       zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
13.4   für Schäden durch das erlaubte Abbrennen eines privaten Kleinfeuerwerks. Kleinfeuerwerke sind gemäß § 6 Abs. 3 der Ersten
       Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprngV) pyrotechnische Gegenstände der Klasse II.

14.    Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
       Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges oder
       Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Kfz- und Motorbootrennen sowie Vorbereitungen hierzu.
14.1   Kraftfahrzeuge
       Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
       a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
          Höchstgeschwindigkeit.
          Dies gilt nur, soweit kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung) besteht.
       b) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren,
       c) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
       d) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, sofern sie zu privaten Zwecken genutzt werden,
       e) motorgetriebenen Kinder- und Spielfahrzeuge mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
       f) Golfwagen und Golfbuggys mit nicht mehr als 30 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, sofern aus einer anderweitig
          bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten werden kann,
       g) motorgetriebene Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle mit nicht mehr als 30 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
          sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten werden kann,
       h) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, sofern sie zu privaten Zwecken genutzt
          werden,
       i)   nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Rasenmäher, Schneeräumgeräte und Kehrgeräte),
       j)   Elektrofahrräder (Pedelecs und E-Bikes, bis 25 km/h), soweit sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
       Hierfür gilt:
       Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
       Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist wer das Fahrzeug mit Wissen und
       Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
       unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
       Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
       Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
       hat.
14.2   Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen
       Versichert sind Schäden, die durch den Gebrauch folgender Luftfahrzeuge verursacht wurden:
       -    Flugmodelle, die dazu bestimmt sind, innerhalb von geschlossenen Wohnräumen betrieben zu werden,
       -    nicht versicherungspflichtige private Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone Spiel- und Sportlenkdrachen), die
            weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht maximal 5 kg beträgt,
       -    versicherungspflichtige private Luftfahrzeuge, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren
            Fluggewicht maximal 5 kg beträgt.
       -    versicherungspflichtige private Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze (Flugzeuge, Hubschrauber und Drohnen mit einem
            Einzelgewicht bis 1.500 Gramm).


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       Kein Versicherungsschutz besteht aber,           soweit    Versicherungsschutz    aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
       Luftfahrthaftpflichtversicherung) besteht.
       Nicht versichert ist der Gebrauch von Sky-Laternen.
14.3   ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge
14.4   Wassersportfahrzeuge ohne Motor
       a) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Schlauch-, Paddel- und Ruderbooten, Kajaks, Kanus, Kanadier, Windsurfbrettern
          und Wakeboards sowie Kite-Sportgeräten (Kite-Drachen, -Boards und -Buggys), Strandsegler, Eissegler und Strandstehsegler durch
          Sie oder Ihren bedingungsgemäß mitversicherten Familienangehörigen, soweit diese Geräte nicht an Dritte vermietet werden,
       b) eigene Segelboote
          sofern die Segelfläche maximal 20 qm beträgt (auch inkl. Hilfs- und Außenbordmotor bis 20 PS),
       c) fremde Segelboote
          sofern es sich nur um den gelegentlichen Gebrauch handelt.
14.5   Wassersportfahrzeuge mit Motor
       a) eigene Wassersportfahrzeuge mit Motor
          sofern die Motorstärke maximal 20 PS beträgt.
       b) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor
          - sofern es sich nur um den gelegentlichen Gebrauch von fremden Wasserfahrzeugen und Jet-Skis handelt und hierfür kein
              anderweitiger Versicherungsschutz besteht,
           -   und soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

15.    Mitversicherte Tiere
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Halter oder Hüter von
       -   zahmen Haustieren, wie z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben,
       -   Nutztieren (z. B. Rinder, Schweine, Schafe) zu eigenwirtschaftlichen Zwecken,
       -   gezähmten Kleintieren, wie z. B. Singvögeln, Papageien, Hamstern, Meerschweinchen, Fröschen, Kröten, Schildkröten, Mäusen,
       -   Bienen,
       -   im eigenen Haushalt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erlaubte und artgerecht gehaltenen wilden Kleintieren (auch giftiger),
           wie z. B. Spinnen, Skorpione, Schlangen, Eidechsen, Leguane, Geckos, Warane, Chamäleons und Wanderratten.
       Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen zum
       Einfangen eines versehentlich entwichenen Tieres bis zu einem Betrag von 5.000 EUR je Schadenereignis.
       Nicht versichert ist das Halten von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, sonstigen wilden Tieren sowie von
       Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden (gegebenenfalls ist hierfür gesondert
       Versicherungsschutz zu beantragen).
       Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht
       -   als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
       -   als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken,
       -   als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke (Schlitten, Kutschen) zu privaten Zwecken,
       -   als Halter von ausgebildeten Signal-, Blinden-, und Behindertenbegleithunden,
       soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
       Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich
       um Personenschäden.
       Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AHB besteht Vorsorgeversicherungsschutz in Höhe der vertraglichen Deckungssumme für
       versicherungspflichtige Hunde.

16.    Auslandsschäden
16.1   Auslandsaufenthalt
       Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen
       -   die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
       -   die bei einem vorübergehenden oder unbegrenzten Auslandsaufenthalt eingetreten sind.
       Bei in den USA/US-Territorien und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden -
       abweichend von Ziffer 6.5 AHB – unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
       Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens
       bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die uns nicht selbst entstehen. Das
       gilt auch dann, wenn die Kosten auf unsere Weisung hin entstanden sind.
       Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary
       damages.


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       Unsere Leistung erfolgt in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören,
       gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
       gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
16.2   Anmietung von Grundbesitz
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
       Ausland gelegenen Wohnungen, Häusern, Gärten und Schrebergärten gemäß Ziffer 17.1 (1) bis (5).
16.3   Kautionsleistungen
       Haben Sie bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf
       Grund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 250.000 EUR zur
       Verfügung.
       Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
       Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt,
       wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder
       die Kaution verfallen ist.
       Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion
       angehören, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
       Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

17.    Immobilien in Europa
       Als Europa gilt hier: Europa im geographischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, den
       Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
17.1   als Inhaber
       (1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen auch Einliegerwohnungen, Zimmer und Wohnräume (bei Wohnungseigentum
           als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung - und den zugehörenden Garagen und Stellplätzen.
           Bei Sondereigentümern sind die Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
           Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
           gemeinschaftlichen Eigentum,
       (2) eines in Europa gelegenen Mehrfamilienhauses (bis 5 Wohnungen), wovon mindestens eine Wohnung selbst bewohnt wird, und den
           dazugehörenden Garagen und Stellplätzen,
       (3) eines in Europa gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses (Doppelhaus, Reihenhaus) und den zugehörenden Garagen und
           Stellplätzen,
       (4) eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, Ferienwohnung und den zugehörenden Garagen und Stellplätzen.
           Auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenend-/Ferienhaus gleichgestellt.
       sofern Sie ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden (Ziffern (1) bis (4)),
       (5) eines in Europa gelegenen Gartens, Kleingartens/Schrebergartens, Swimmingpools, (Schwimm)-Teiches oder Biotops, sofern sie
           von Ihnen ausschließlich privat genutzt werden,
       (6) eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 15.000 qm,
       (7) eines in Europa gelegenen nicht gewerblich genutzten Bauern-/Gutshofes mit Ausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen,
       (8) eines in Europa gelegenen selbstbenutzten Büros bis 50 % Gewerbenutzung, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz
           besteht.
           Kein Versicherungsschutz besteht für das Betriebsstättenrisiko der gewerblich genutzten Räume,
       (9) eines in Europa gelegenen Raumes oder mehrerer Räume, die durch Sie oder mitversicherte Personen als Arbeitszimmer benutzt
           werden,
       (10) bzw. Miteigentümer von in Europa gelegenen Gemeinschaftsanlagen, wie z. B. Spielplätze, Wäschetrocknungsplätze,
           gemeinschaftliche Zugänge zu öffentlichen Straßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter,
       (11) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand,
       (12) des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft.
       Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
       a) aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
          Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen – auch wenn diese Pflichten durch Mietvertrag übernommen
          wurden),
       b) aus der Vermietung in Europa gelegener einzelner Wohnräume,
       c) aus der Vermietung in Europa gelegener Einliegerwohnungen, Eigentumswohnungen bzw. Wohnungen im Mehrfamilienhaus mit
          den dazu gehörenden Garagen und Stellplätzen inkl. Vermietung an Feriengäste bis maximal 10 Betten,
       d) aus der Vermietung in Europa gelegener Ferienzimmern, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und
          Wochenendhäusern einschließlich den dazu gehörenden Garagen und Stellplätzen,


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       e) aus der Vermietung/ Verpachtung von in Europa gelegenen Grundstücken bis zu einer Gesamtfläche von 15.000 qm zu land- und
          forstwirtschaftlichen Zwecken,
       f) aus der Vermietung eines in Europa gelegenen Mehrfamilienhauses (bis 5 vermietete Wohnungen), wovon mindestens eine
          Wohnung selbst bewohnt wird, und den dazugehörenden Garagen und Stellplätzen.
       Nicht versichert ist die Vermietung von Wohnungen, Räumen, Häusern Garagen und Stellplätzen zu gewerblichen Nutzung.
17.2   Bauherren-Haftpflicht
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten, sofern es sich um einen Neubau einer unter
       den Versicherungsschutz fallenden Immobilie oder um Bauvorhaben (Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) ohne
       Bausummenbegrenzung je Bauvorhaben an diesen Immobilien handelt.
       Der Wert der Eigenleistung (Ihre eigenhändigen Tätigkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Familienhilfe, entgeltlich oder unentgeltlich) ist
       begrenzt auf einen Bausummenanteil von 150.000 EUR. Der Wert des Bausummenanteils bemisst sich nach den durchschnittlichen
       ortsüblichen Preisen für die eingesetzten Materialien, Werk- und Dienstleistungen einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
       Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
       (Ziffer 4 AHB).
       Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der von Ihnen zur Mithilfe eingesetzten und zur gesetzlichen Unfallversicherung
       angemeldeten Personen für Schäden gegenüber Dritten. Ansprüche dieser Personen gegen die mitversicherten Personen sind -
       abweichend von Ziffer 7.5 AHB - mitversichert.
       Mitversichert sind Ansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche am
       Baugrundstück selbst oder an Gebäuden und Anlagen.
17.3   Regenerative Energieversorgung/ Energieanlagen
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
       -   aus dem Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einer der mitversicherten Immobilien oder
       -   einer Anlage der regenerativen Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie oder oberflächennaher Geothermie oder
       -   sonstigen Wärmepumpenanlagen
       einschließlich der Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz.
       Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit der Einspeisung des Solarstroms in ein fremdes Netz.
       Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird oder Warmwasser gegen
       Entgelt an Mieter in den mitversicherten Objekten abgegeben wird.
       Nicht versichert sind Regressansprüche des Netzbetreibers aufgrund seiner Haftung gegenüber Endverbrauchern.
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von genehmigten Kleinwind- und Wasserkraftanlagen zur Umwandlung
       von Wind und Wasserkraft in Strom, welche mit dem versicherten Hausgrundstück fest verbunden sind und Sie Eigentümer ist. Kein
       Versicherungsschutz besteht für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken.

18.    Gewässerschaden-Restrisiko
18.1   Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht für
       unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
       Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung
       von gewässerschädlichen Stoffen (sogenanntes Anlagerisiko).
18.2   Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften
       (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
       Entschädigungsleistung die Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der
       Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs-
       und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Deckungssumme
       für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung durch uns von Maßnahmen von Ihnen oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
       Schadens gilt nicht als Weisung von uns.
18.3   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
       Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar
       auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
       Naturkräfte ausgewirkt haben.

19.    Gewässerschaden-Anlagenrisiko
19.1   Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde
       Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden
       bis 200 l/kg Inhalt je Einzelgebinde, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt. Kein
       Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 3.1 und Ziffer 4 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des
       Fassungsvermögen je Kleingebinde bzw. Gesamtmenge hinausgehen.


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19.2    Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Tankanlagen (Heizöl und Flüssiggas)
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl und Flüssiggas oder von privat genutzten
        Abwassergruben ausschließlich für Abwässer ohne Einleitung in Gewässer auf den über diesen Vertrag versicherten Grundstücken.
        Der Versicherungsschutz wird näher geregelt in den Bestimmungen der Ziffern 19.3 - 19.10.
19.3    Gegenstand der Versicherung
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
        -   als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen
            Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe,
        -   für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen,
            chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
        Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen
        Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
        Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
        Grundstücke beauftragt haben für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
        Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem
        Betrieb gemäß des Sozialgesetzbuchs VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
        Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
19.4    Versicherungsleistungen
        Unsere Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und steht
        zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
19.5    Rettungskosten
        (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten
            durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit
            der Entschädigungsleistung die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der
            Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
        (2) Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie
            zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung durch uns von Ihren Maßnahmen oder
            Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als unsere Weisung.
19.6    Vorsätzliche Verstöße
        Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches
        Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Verfügungen, herbeigeführt haben.
19.7    Vorsorgeversicherung
        Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
19.8    Gemeingefahren
        Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
        Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland der
        Bundesrepublik Deutschland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für
        Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
19.9    Eingeschlossene Schäden
        Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an Ihren
        unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß
        Ziffer 19.3 ausgetreten sind. Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens
        bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
        Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer 19.3 selbst.
        Ihre Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt 250 EUR.
19.10   Sonstige Bestimmungen
        Die Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf
        alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
        Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen
        Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist.
19.10.1 Kraft- und Wasserfahrzeuge
        a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte
           Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.


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        b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte
           Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges
           in Anspruch genommen werden.
        c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für
           alle anderen Versicherten.
        d) Eine Tätigkeit der in a) und b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein
           Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das
           Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
19.10.2 Luftfahrzeuge
        a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte
           Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in
           Anspruch genommen werden.
        b) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für
           alle anderen Versicherten.
        c) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
            (1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile
                ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren.
            (2) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder
                Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
                sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
19.10.3 a) Nach diesen Bedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den
           versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
        b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.
19.10.4 Rettungskosten im Sinne von Ziffer 19.5 dieser Bestimmung entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne
        Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es
        unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind.
        Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch Ihre
        eigenen - wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,
        Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

20.     Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von Umweltschäden gemäß dem
        Umweltschadengesetz (USchadG)
20.1    Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
        gemäß Umweltschadengesetz (USchadG), soweit während der Dauer des Versicherungsvertrages
        -   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
        -   die sonstige Schadenverursachung plötzlich unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
        Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
        Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
        Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehlers dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
        wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
        erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
        Umweltschaden ist eine
        -   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
        -   Schädigung von Gewässer einschließlich Grundwasser,
        -   Schädigung des Bodens.
        Mitversichert sind - teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB - Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
        gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
        Nicht versichert sind
        a) Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen Personen (Sie oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch
           verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder
           Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen,
        b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
            -   die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen
            -   für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflicht) Versicherungsschutz haben oder
                hätten erlangen können.
20.2    Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Deckungssumme gewährt, maximal bis 1.000.000 EUR je
        Schadenereignis. Die Deckungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.


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20.3   Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
       Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
       Versicherungsschutz besteht insoweit – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
       Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-
       Richtlinie nicht überschreiten.
20.4   Mitversichert gelten Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe, die zur Versorgung des jeweils versicherten Risikos dienen.
20.5   Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind bzw. für Ansprüche, die
       binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden.
       Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht. Ausgeschlossen
       sind Schäden an eigenen, gemieteten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Grundstücken einschließlich der
       Gewässer und dortiger Biodiversität.

21.    Forderungsausfallversicherung
21.1   Gegenstand des Versicherungsschutzes
       Hat ein Versicherter (Sie oder eine mitversicherte Person nach Ziffer 2.1 bis 2.4 zur Privat-Haftpflichtversicherung)
       -   wegen Personen- oder Sachschäden berechtigte Schadenersatzansprüche
       -   und kann er diese berechtigten Forderungen gegen den Schadenersatzpflichtigen oder sonstigen Eintrittspflichtige (z. B.
           Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer) nicht oder nicht voll durchsetzen,
       so stellen wir ihn so, als hätte der Schadenersatzpflichtige als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der diesem
       Vertrag zugrunde liegenden AHB und dieser zusätzlichen Bedingung. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
       Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten.
       Wir prüfen die Haftpflicht und leisten den Ersatz der Entschädigung, welche der Schadenersatzpflichtige aufgrund gesetzlicher
       Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts nach deutschem Recht zu erbringen hat. Der Schadenersatzpflichtige oder sonstige
       Dritte haben keine Rechte aus diesem Versicherungsvertrag.
       Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als nicht
       gewerbsmäßiger Tierhalter- oder Tierhüter entstanden sind.
       In Erweiterung dieses Versicherungsschutzes besteht auch Versicherungsschutz für im Rahmen des vorgenannten Deckungsumfangs
       versicherte Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziffer 7.1 AHB ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt für
       Schadenersatzansprüche
       -   aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges und für
       -   die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.
21.2   Umfang des Versicherungsschutzes
       Versichert ist ein Forderungsausfall wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens den Ihnen ein
       zahlungsunfähiger Dritter (Außenstehender) zugefügt hat,
       a) in Folge von Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit dieses Vertrages - abweichend von Ziffer 16.1 - in einem
          europäischen Land auftreten
       b) und zwar für den Ausfall der berechtigten Forderungen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssummen je Schadenereignis. Die
          Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme.
       Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche nach Ziffer 1 zur Folge haben könnte.
       Ein Dritter (Außenstehender) ist eine Person, die nicht nach diesem Vertrag versichert ist.
21.3   Leistungsvoraussetzungen
       Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass
       (1) der Schadenersatzpflichtige zahlungs-/leistungsunfähig ist. Dies liegt vor, wenn aufgrund eines Urteils nach einem streitigen
           Verfahren oder eines Vergleichs vor einem ordentlichen Gericht eines Mitgliedstaates der EU
           -   eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
           -   ein gegen den Schadenersatzpflichtigen durchgeführtes Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren nicht zur vollen
               Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
       (2) uns nach Feststehen der Zahlungs-/Leistungsunfähigkeit des Schadenersatzpflichtigen alle Umstände des Versicherungsfalles
           ausführlich, wahrheitsgemäß und unverzüglich gemeldet werden, und wir die gesetzliche Haftpflicht des Schadenersatzpflichtigen
           anerkennen,
       (3) an uns die Ansprüche gegen den Schadenersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden, die
           vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt und an deren erforderliche Umschreibung auf uns mitgewirkt
           wird.
       Die Leistungsvoraussetzungen sind uns zu belegen und nachzuweisen (z. B. Zeitpunkt, Ursache, Hergang, Art und Höhe der Schäden,
       Höhe des Forderungsausfalls, Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, eines Vollstreckungsprotokolls oder sonstiger für die Beurteilung
       erheblicher Schriftstücke).
21.4   Ausschlüsse


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        (1) Kein Versicherungsschutz besteht für Gefahren, die dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch
            Ehrenamtes) des Schadenersatzpflichtigen zuzurechnen sind.
        (2) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden
            -    die der Schädiger durch vorsätzliches Handeln herbeigeführt hat (siehe jedoch Ziffer 21.1),
            -    die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik,
                 Aussperrung oder Erdbeben stehen,
            -    an Immobilien, für die bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz besteht,
            -    an Sachen, die (auch) dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) eines
                 Versicherten zuzurechnen sind.
        Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
        -   Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
        -   Schäden, zu deren Ersatz
            a) bei einem Dritten Leistungen beantragt werden können oder ein Dritter Leistungen zu erbringen hat (z. B. aus einer
               Hausratversicherung),
            b) ein Sozialversicherungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche o.
               ä. von Dritten handelt.
        -   Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
        -   Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig
            vorgebracht oder eingelegt wurden.

22.     Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
22.1    Private Schlüssel
        Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem
        Abhandenkommen von fremden zu privaten Zwecken überlassenen Schlüsseln (auch Funkschlüssel, Transponder, Codekarten und
        andere Schlüsselarten, sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben).
        Hierzu zählen:
22.1.1 Private Haus- und Wohnungsschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch Generalhauptschlüssel für
          eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig in Gewahrsam des Versicherten befunden haben;
22.1.2 Private eigene Schlüssel im Gemeinschaftseigentum; Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum
         bleiben hierbei ausgeschlossen.
22.1.3 Fremde Möbel-, Schrank-, Tresor- und Kfz-Schlüssel;
22.1.4 Hotelschlüssel und Codekarten, soweit sie Schlüsselfunktion haben;
22.1.5 Vereinsschlüssel;
22.1.6 Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit gemäß Ziffer 7.1 überlassen wurden.
        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung
        von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14
        Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
        Ausgeschlossen bleiben
        -   Haftpflichtansprüche aus allen sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs, Diebstahls, Vandalismus),
        -   Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen,
        -   Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen beruflich überlassener Schlüssel jeglicher Art,
        -   Haftpflichtansprüche aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden,
        -   bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlösser sowie Schäden in Höhe
            des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
        Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall
        -   für die Ziffern 22.1.1 bis 22.1.3 150.000 EUR und
        -   für die Ziffern 22.1.4 bis 22.1.6 100.000 EUR
        und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
        Ihre Selbstbeteiligung ist beschränkt auf Ziffer 22.1.3 und beträgt je Schaden 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens 500 EUR.
22.2    Berufliche Schlüssel
        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von
        -   Türschlüsseln (auch Funkschlüssel, Transponder, Codekarten und andere Schlüsselarten, sofern sie die Funktion eines Schlüssels
            haben), die Ihnen im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber überlassen wurden,
        -   fremde Möbel-, Schrank-, Tresor- und Kfz-Schlüssel.


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       Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung
       von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14
       Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
       Ausgeschlossen bleiben
       -   Haftpflichtansprüche aus allen sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs, Diebstahls, Vandalismus),
       -   Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen,
       -   Haftpflichtansprüche aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden,
       -   Schlüssel, die dem Arbeitgeber von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden,
       -   Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung Aufgabe
           der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit von Ihnen oder einer mitversicherten Person ist.
       Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 100.000 EUR und steht
       zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.

23.    Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
23.1   Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
       elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
       Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
       (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
           Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
       (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
           zwar wegen
           -    sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
           -    der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
                Daten;
       (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
       Für (1) bis (3) gilt:
       Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
       Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
       Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
       Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
23.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
       (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
       (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
       (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
       (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
       (5) Betrieb von Datenbanken.
23.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
       Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
       –   auf derselben Ursache,
       –   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
       –   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
       Ziffer 6.3 AHB findet insoweit keine Anwendung.
23.4   Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB - auch für Versicherungsfälle im Ausland.
23.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
       (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst
           -    unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
           -    Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde),
       (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
           -    massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
           -    Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
       (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
           Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
           herbeigeführt haben.
23.6   Deckungssumme


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       Für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten im Ausland stellt, soweit die versicherten
       Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden, die
       Deckungssumme des Vertrages zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
       Für Schadenfälle außerhalb der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands und Lichtenstein beträgt die
       Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 5.000.000 EUR.
       Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Deckungssumme je Versicherungsfall.

24.    Abwässerschäden
       Eingeschlossen sind - in Ergänzung zu Ziffer 7.14 (1) AHB - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und
       durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
       Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Betreiben einer privat genutzten Abwassergrube ohne Einleitung von Abwässern in
       ein Gewässer.

25.    Allmählichkeitsschäden
       Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen,
       Dämpfen, oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).

26.    Vermögensschäden
26.1   Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen
       Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
26.2   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
       -   durch Sie (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder
           sonstige Leistungen,
       -   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit,
       -   aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen,
       -   aus Vermittlungsgeschäften aller Art,
       -   aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung,
       -   aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen
           aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung,
       -   aus Rationalisierung und Automatisierung,
       -   aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- und Wettbewerbsrechts,
       -   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen,
       -   aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
           Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen,
       -   aus vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
           Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung,
       -   aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen,
       -   durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

27.    Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen
       Wir bieten Ihnen und den mitversicherten Personen - abweichend von Ziffer 7.17 AHB – Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder
       mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den
       genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
       Für Sie besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt oder in Ihrem sonstigen privaten Lebensbereich
       beschäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
       Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
       Gründe für die Benachteiligung sind
       die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle
       Identität.
       Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie oder eine
       mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend
       gemacht, wenn gegen Sie oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter Ihnen oder einer
       mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie oder eine mitversicherte Person zu haben.
       Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein.
       Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die
       versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
       Für den Umfang unserer Leistung ist die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme der Höchstbetrag für jeden
       Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.
       Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche:


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         -   gegen Sie und/oder die mitversicherten Personen, soweit Sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift,
             Beschluss, Vollmacht, Weisung oder durch sonstige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Ihnen und/oder den mitversicherten
             Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne Ihr Wissen begangen worden sind,
         -   die von den mitversicherten Personen geltend gemacht werden,
         -   welche vor Gerichten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden - dies gilt auch im Fall der Vollstreckung
             von Urteilen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gefällt wurden, wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts
             ausländischer Staaten,
         -   auf Entschädigung und/ oder Schadenersatz mit Strafcharakter, hierunter fallen auch Strafen, Buß-, Ordnungs- oder Zwangsgelder,
             die gegen Sie oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind,
         -   wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
             Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus
             Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
             handelt.
         Verletzung aus Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzung
         Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.16 AHB - die gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- und
         Namenrechtsverletzung. Vorsatz bleibt gemäß Ziffer 7.1 AHB ausgeschlossen.

28.      Garantien
28.1     Abweichen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
         Wir garantieren, dass die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
         Haftpflichtversicherung (AHB) und Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung ausschließlich zu Ihrem Vorteil von
         den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen - jeweils aktueller Stand - abweichen.
28.2     Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse
         Wir garantieren, dass die Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ erfüllen.
28.3     Besitzstandsgarantie/ Vorversicherergarantie (Regulierung nach den Bedingungen des direkten Vorvertrages)
28.3.1   Gegenstand der Leistung
         Im Rahmen der Vorversicherergarantie leistet die HanseMerkur auch für Privat-Haftpflichtrisiken und -schäden, die im Rahmen des
         vereinbarten Vertrages
         -   nicht eingeschlossen sind oder
         -   hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht vollständig eingeschlossen sind,
         jedoch über die Privat-Haftpflichtversicherung des unmittelbaren Privat-Haftpflicht-Vorvertrages versichert oder mit höherem Sublimit
         versichert waren.
         Der Nachweis (in Form von Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln) über die Mitversicherung ist von Ihnen zu
         erbringen.
28.3.2 Voraussetzungen
         Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die
         -   mindestens ein volles Versicherungsjahr bestanden haben und
         -   maximal 3 Monate vor Vertragsbeginn bei der HanseMerkur beendet wurden und
         -   denselben Versicherungsnehmer aufweisen und
         -   deutschem Versicherungsvertragsrecht unterliegen.
28.3.3 Umfang der Leistungen
         Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des Vorvertrages, über den die Mitversicherung nachgewiesen wurde
         und berücksichtigt zum Beispiel weitreichendere Risikodeckungen, höhere Sublimits oder geringere Selbstbeteiligungen und
         Mindestschadenhöhen.
         Die Höchstersatzleistung im Rahmen der Vorversicherergarantie richtet sich nach den bei der HanseMerkur vereinbarten
         Deckungssummen für diesen Vertrag. Eine Ersatzleistung über die bei der HanseMerkur vereinbarten Deckungssummen hinaus ist
         nicht möglich.
28.3.4 Einschränkungen der Vorversicherergarantie
         Die Vorversicherergarantie gilt nicht für
         -   im Ausland vorkommende Schadenereignisse,
         -   berufliche und gewerbliche Risiken,
         -   das Halten oder der Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-oder Wasserfahrzeugen,
         -   Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind,
         -   Schäden im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten oder die auf gentechnisch veränderten Organismen zurückzuführen sind,
         -   Schäden im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen,
         -   Sachschäden durch Grundstücksenkungen oder Erdrutschungen,

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         -   Vorsatz,
         -   vertragliche Haftung,
         -   Eigenschäden,
         -   ausgeschlossene Vermögensschäden gemäß Ziffer 26.2,
         -   die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus,
         -   Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen,
         -   Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Privat-Haftpflichtvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen
             Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden.
28.3.5 Kündigung der Vorversicherergarantie
         Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die Vorversicherergarantie durch schriftliche Erklärung kündigen. Sie
         können bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Machen wir von unserem
         Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie den gesamten Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
         der unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
         Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Versicherungszeit
         entspricht.
28.4     Best-Leistungsgarantie/ Marktgarantie
28.4.1   Gegenstand der Leistungen
         Im Rahmen der Marktgarantie leistet die HanseMerkur auch für Privat-Haftpflichtrisiken und -schäden, die im Rahmen des vereinbarten
         Vertrages
         -   nicht eingeschlossen sind oder
         -   hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht vollständig eingeschlossen sind,
         jedoch über die Privat-Haftpflichtversicherung eines anderen Anbieters versichert oder mit höherem Sublimit versichert wären.
28.4.2 Voraussetzungen für die Leistungen
         Über einen zum Zeitpunkt des Schadenereignisses
         -   allgemein und überregional zugänglichen Tarif zur Privat-Haftpflichtversicherung
         -   der dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegt
         -   bestünde Versicherungsschutz.
         Der Nachweis (in Form von Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln) über die Mitversicherung ist von Ihnen zu
         erbringen.
28.4.3 Umfang der Leistungen
         Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des Tarifs zur Privat-Haftpflichtversicherung, über den die
         Mitversicherung nachgewiesen wurde und berücksichtigt zum Beispiel weitreichendere Risikodeckungen, höhere Sublimits oder
         geringere Selbstbeteiligungen und Mindestschadenhöhen.
         Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden richtet sich nach den bei der HanseMerkur vereinbarten Deckungssummen für diesen
         Vertrag. Eine Ersatzleistung über diese Deckungssummen hinaus ist nicht möglich.
28.4.4 Einschränkungen der Marktgarantie
         Die Marktgarantie gilt nicht für
         -   im Ausland vorkommende Schadenereignisse,
         -   berufliche und gewerbliche Risiken,
         -   das Halten oder der Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-oder Wasserfahrzeugen,
         -   Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind,
         -   Schäden im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten oder gentechnisch veränderten Organismen zurückzuführen sind,
         -   Schäden im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen,
         -   Sachschäden durch Grundstücksenkungen oder Erdrutschungen,
         -   Vorsatz,
         -   Vertragliche Haftung,
         -   ausgeschlossene Vermögensschäden gemäß Ziffer 26.2,
         -   Eigenschäden,
         -   die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus,
         -   Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen,
         -   Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Privat-Haftpflichtvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen
             Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden.
28.4.5 Kündigung der Marktgarantie


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       Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die Marktgarantie durch schriftliche Erklärung kündigen. Sie können
       bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Machen wir von unserem
       Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie den gesamten Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
       unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Versicherungszeit
       entspricht.
28.5   Update-Garantie/ Innovationsgarantie/ Bedingungsverbesserungen für die Zukunft
       Werden die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil ohne
       Mehrbeitrag nach Vertragsschluss geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen
       Vertrag.
28.6   Schutz bei unklarem Zeitpunkt des Schadenereignisses beim Versichererwechsel
       Tritt nach einem Wechsel des Versicherers der Privat-Haftpflichtversicherung ein Schadenereignis ein, dessen genauen Zeitpunkt Sie
       auch durch ein Gutachten nicht bestimmen können, so tritt die HanseMerkur in die Schadenregulierung ein, wenn der Eingang der
       Schadenmeldung bei der HanseMerkur in die Vertragslaufzeit (gemäß Versicherungsschein) des mit der HanseMerkur abgeschlossenen
       Versicherungsvertrages fällt. Sofern sich herausstellt, dass der Schadenfall bereits einem anderen Versicherer gemeldet wurde, behält
       sich die HanseMerkur Regressansprüche gegen diesen vor.
       Insoweit treten Sie dann ihre Ansprüche an die HanseMerkur ab.

29.    Vorsorgeversicherung
       Abweichend von Ziffer 4 AHB gelten die vereinbarten Deckungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
       Für versicherungspflichtige Hunde besteht - abweichend von Ziffer 4.3 (3) AHB – Versichsicherungsschutz.

30.    Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
       Werden Sie unfreiwillig arbeitslos, wird der Vertrag vorübergehend beitragsfrei weitergeführt. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch
       dann vor, wenn Sie und Ihr Arbeitsgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben.
       Leistungsfreiheit
       Die Beitragsfreistellung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
       -   bei Selbständigkeit,
       -   das Arbeitsverhältnis ist wegen fristloser Kündigung beendet worden,
       -   Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt.
       Voraussetzungen für beitragsfreien Versicherungsschutz:
       -   Sie sind bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht 58 Jahre alt.
       -   Sie sind bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 3 Jahre als Arbeitnehmer ununterbrochen sozialversicherungspflichtig in einem
           unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen.
       -   Der Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht trotz Beitragszahlung frühestens, wenn der 1. Tag der Arbeitslosigkeit 12 Monate
           nach dem Versicherungsbeginn liegt.
       -   Sie legen eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit
           liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind,
           Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen.
       Wirksamkeit
       Der Anspruch auf beitragsfreie Weiterführung der Versicherung besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die
       Dauer von zusammenhängend 24 Monaten und nur bis zum vereinbarten Ablauf des Versicherungsvertrages.
       Die Beitragsfreistellung wird - auch bei wiederholter Arbeitslosigkeit - höchstens für insgesamt 24 Monate gewährt.

31.    Neuwertentschädigung
       Wir leisten auf Ihren Wunsch für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 3.000 EUR je
       Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der
       Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt Ihnen. Kann das
       Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
       Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
       -   elektronischen Geräten (z. B. mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art, Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme,
           tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte, E-Book-Reader),
       -   Film- und Fotoapparate einschließlich Objektive,
       -   Brillen jeder Art,
       -   Ferngläser.


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32.    Opferschutz/ Opferhilfe
32.1   Gegenstand der Opferhilfe
       Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der
       Versicherung
       -   Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und
       -   dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
       -   der Täter nicht ermittelt werden konnte.
       Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige
       Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der
       rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
32.2   Versicherte Personen
       Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Sie und die unter Ziffer 2.1 bis 2.3 mitversicherten Personen.
32.3   Leistungsvoraussetzungen
       Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender
       Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
32.4   Umfang der Leistung
       Wir leisten einen Einmalbetrag, der sich aus den bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für
       den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
       Die Leistung wird nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und Vorlage beim Versicherer fällig.
32.5   Ausschlüsse
       Kein Versicherungsschutz besteht für
       -   Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines
       -   Anhängers verursacht worden sind;
       -   Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen;
       -   psychische Primär- und Folgeschäden.
32.6   Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
       Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
       - die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und
       - die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet
         werden.

33.    Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
       Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 14 und Ziffer 12 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden gemieteten
       Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
       Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem VN oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder
       regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
       Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme auf 5.000 EUR je
       Schadenereignis begrenzt. Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt 100 EUR.
       Sie tragen von jedem Schadenereignis 100 EUR selbst.

34.    Kraftfahrzeug-Haftpflicht Rückstufung bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug
34.1   Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 14 und Ziffer 12 – der Schaden im Umfang von Ziffer 34.2, wenn Sie oder eine gemäß Ziffer 2.1
       bis 2.3 mitversicherte Person, beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, das von einem Dritten unentgeltlich geliehen oder
       gelegenheitshalber überlassen wurde, einen Haftpflichtschaden verursacht.
       Als Kraftfahrzeuge gelten:
       -   Personenkraftwagen,
       -   Krafträder,
       -   Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
       soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
34.2   Erstattet wird ausschließlich der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entstehende
       Vermögensschaden, maximal 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
       Sie tragen von jedem Schadenereignis 100 EUR selbst.
       Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-
       Haftpflichtversicherung gültigen Versicherungsbedingungen bzw. Tarifbestimmungen ergibt.
       Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird von der HanseMerkur jedoch nicht ersetzt.


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       Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, welchem die Rückstufung des
       Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann.
       Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen
       wurden.

35.    Vollkasko-SFR Rückstufung bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug
35.1   Beschädigen Sie oder eine gemäß Ziffer 2.1 bis 2.3 mitversicherte Person ein vollkaskoversichertes Kraftfahrzeug durch den erlaubten
       Gebrauch dieses Kraftfahrzeugs, besteht abweichend von Ziffer 14 und Ziffer 12 Versicherungsschutz im Umfang von Ziffer 35.2.
       Als Kraftfahrzeuge gelten:
       -   Personenkraftwagen,
       -   Krafträder,
       -   Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
       soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrzeug dem Versicherten von einem Dritten unentgeltlich geliehen oder
       gefälligkeitshalber überlassen wurde.
       Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen
       wurden.
35.2   Erstattet wird ausschließlich der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kaskoversicherung entstandene
       Vermögensschaden, maximal 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
       Sie tragen von jedem Schadenereignis 100 EUR selbst.
       Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten drei Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kaskoversicherung
       gültigen Versicherungsbedingungen bzw. Tarifbestimmungen ergibt.
       Mehr als die vom Kraftfahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird von der HanseMerkur jedoch nicht ersetzt.

36.    Vollkasko-Selbstbehalt bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug
36.1   Beschädigen Sie oder eine gemäß Ziffer 2.1 bis 2.3 mitversicherte Person ein vollkaskoversichertes Kraftfahrzeug durch den erlaubten
       Gebrauch dieses Kraftfahrzeugs, besteht abweichend von Ziffer 14 und Ziffer 12 Versicherungsschutz im Umfang von Ziffer 36.2.
       Als Kraftfahrzeuge gelten:
       -   Personenkraftwagen,
       -   Krafträder,
       -   Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
       soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrzeug dem Versicherten von einem Dritten unentgeltlich geliehen oder
       gefälligkeitshalber überlassen wurde.
       Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen
       wurden.
36.2   Erstattet wird ausschließlich die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung, maximal 1.500 EUR je Versicherungsfall und
       Versicherungsjahr. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Vollkasko-Versicherers, dem die in Abzug
       gebrachte Selbstbeteiligung entnommen werden kann.
       Sie tragen von jedem Schadenereignis 100 EUR selbst.

37.    Beschädigung fremder Kraftfahrzeuge beim Be- und Entladen
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen
       Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen eines Pkw oder Anhängers zugefügt werden.
       Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausgeschlossen.
       Es steht Ihnen frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der
       Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
       Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 EUR.

38.    Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Police)
38.1   Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 14 – die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen
       Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer
       für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
38.2   Als Kraftfahrzeuge gelten:
       -   Personenkraftwagen,
       -   Krafträder,
       -   Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,


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       soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder
       Bootsanhängern.
38.3   Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
38.4   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
       Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
       unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
       Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz und der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei.
38.5   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
       Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
       hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in
       der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
       benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
       Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz und die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei.
38.6   Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der
       Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.


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