# HDI Basis: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-hdi-phv-basis.php
- Rechtlicher Träger: HDI Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-hdi-phv-basis.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [HDI Kundeninformation zur Privat-Haftpflichtversicherung 2018 mit AVB PHV 2018 und Produktlinien Basis, Komfort, Premium (Stand 10.2022)](https://www.conti-versicherungsdienst.de/wp-content/uploads/2023/08/7002011317_PHV_KIB_A4_102022.pdf), Fassung 10.2022 (AVB PHV 2018)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis | ja, bis 5 Mio. € | Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro | H 8402 Ziff. 8.4, Seite 20 |
| Mindestdeckung nach Luftrecht erfüllt (750.000 Sonderziehungsrechte nach VO (EG) 785/2004, in Österreich nach LFG, in Spanien nach RD 517/2024) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigenständige Drohnenhaftpflicht oder Einschluss in der Privathaftpflicht | nein | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor | H 8402 Ziff. 8.1, Seite 20 |
| Gefährdungshaftung des Halters versichert (§ 33 LuftVG, in Österreich nach dem Luftfahrtgesetz), nicht nur Verschuldenshaftung | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor | H 8402 Ziff. 8.1, Seite 20 |
| Halten und Gebrauch der Drohne versichert (Halter- und Piloten-Haftpflicht) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor | H 8402 Ziff. 8.1, Seite 20 |
| Versicherungsbestätigung für die Pflichtversicherung (§ 106 LuftVZO, Nachweis für Austro Control oder AESA) | nicht geregelt |  |  |
| Anzahl versicherter Drohnen und Flugmodelle (alle Geräte des Haushalts oder nur benannte) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Drohnen gleichzeitig im Betrieb versichert | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes versichertes Startgewicht (Startmasse) der Drohne | ja | Abfluggewicht unter 250 g zu Freizeit- und Hobbyzwecken. | H 8402 Ziff. 8.1, Seite 20 |
| Drohnen und Flugmodelle mit Motor (Elektromotor) versichert | ja | Flugmodellen mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u. Ä.) | H 8402 Ziff. 8.1, Seite 20 |
| Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Treibsatz versichert | nicht geregelt |  |  |
| Flugmodelle ohne Motor, Drachen und unbemannte Ballone | ja | Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen mit einem Fluggewicht unter 5 kg, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden. | AVB PHV 2018 Ziff. 6.15, Seite 11 |
| Spielzeugdrohnen (unter 250 g, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte EU-Klassen (C0 bis C4) und Kategorie offen (A1, A2, A3) | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb in der Kategorie speziell (mit Betriebsgenehmigung) versichert | nicht geregelt |  |  |
| FPV-Flüge (Videobrille) und Flüge mit Beobachter versichert | nein | aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z.B. mit Videobrille, | H 8402 Ziff. 8.3, Seite 20 |
| Flüge in Hallen und geschlossenen Räumen | nicht geregelt |  |  |
| Wettbewerbe, Drohnenrennen und Vorführungen | nein | der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, | H 8402 Ziff. 8.3, Seite 20 |
| Versicherungsschutz nur auf Modellflugplätzen oder Vereinsgelände | nicht geregelt |  |  |
| Fremde, geliehene oder gemietete Drohnen versichert | nein | aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodellen mit Motor | H 8402 Ziff. 8.1, Seite 20 |
| Familienangehörige und Haushaltsmitglieder als Piloten mitversichert | ja | Der Kreis der mitversicherten Personen richtet sich nach der vereinbarten Haushaltsform. | AVB PHV 2018 Ziff. 2 und 2.5, Seite 8 |
| Fremde Piloten mit Erlaubnis des Halters mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Mindestalter des Piloten oder Aufsichtspflicht bei Minderjährigen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur bei rein privater Nutzung (Freizeit und Sport) | ja | zu Freizeit- und Hobbyzwecken. | H 8402 Ziff. 8.1, Seite 20 |
| Gelegentliche gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Verkauf einzelner Fotos) mitversichert | nein | der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, | H 8402 Ziff. 8.3, Seite 20 |
| Flüge im Verein und auf Vereinsveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden | ja, bis 5 Mio. € | Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro | H 8402 Ziff. 8.4, Seite 20 |
| Sachschäden (auch an Fahrzeugen, Gebäuden und Tieren) | ja, bis 5 Mio. € | Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro | H 8402 Ziff. 8.4, Seite 20 |
| Reine Vermögensschäden | ja, bis 100.000 € | für Vermögensschäden, die keine Folge von Personen- oder Sachschäden sind, 100.000 Euro. | H 8402 Ziff. 8.4, Seite 20 |
| Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten durch Foto- und Filmaufnahmen | nein | der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen), | H 8402 Ziff. 8.3, Seite 20 |
| Mietsachschäden (an gemieteten Räumen und Hallen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. | AVB PHV 2018 Ziff. 6.7.2, Seite 11 |
| Flurschäden und Schäden bei Landung oder Bergung auf fremdem Grund | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (in Spanien Ley 26/2007) | ja, bis zur Versicherungssumme | den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG | AVB PHV 2018 Ziff. 12.1, Seite 15 |
| Zusammenstoß mit anderen Flugmodellen oder Drohnen in der Luft | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutschlands. | H 8402 Ziff. 8.2, Seite 20 |
| USA und Kanada eingeschlossen | nein | Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutschlands. | H 8402 Ziff. 8.2, Seite 20 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | AVB PHV 2018 Ziff. 5.5, Seite 10 |
| Forderungsausfalldeckung (wenn ein Schädiger nicht zahlen kann) | nicht geregelt |  |  |
| Such- und Bergungskosten für die abgestürzte Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für die eigene Drohne (eigene Linie oder Baustein) | nicht geregelt |  |  |
| Absturz und Bruch durch Bedienfehler | nicht geregelt |  |  |
| Absturz ins Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Raub der Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Verlust durch Fly-away (Verbindungsabbruch, Abflug ohne Rückkehr) | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss, Überspannung und Elektronikschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport und auf Reisen | nicht geregelt |  |  |
| Zubehör mitversichert (Kamera, Gimbal, Akkus, Fernsteuerung, Brille) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (statt Zeitwert) | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertstaffel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Registrierung als Betreiber (LBA, Austro Control, AESA) als Voraussetzung des Schutzes | nicht geregelt |  |  |
| Kompetenznachweis oder Fernpilotenzeugnis als Voraussetzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Verstoß gegen Luftrecht und behördliche Auflagen | ja | dem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen. | H 8402 Ziff. 8.3, Seite 20 |
| Ausschluss bei Flügen in Flugverbotszonen und kontrolliertem Luftraum | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zum Flug in Sichtweite (VLOS) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen des Piloten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der eigenen Drohne in der Haftpflicht ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Frist und Form der Schadenmeldung (auch Meldung an Behörden) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. | AVB PHV 2018 Ziff. 24.2.3, Seite 18 |
| Selbstbeteiligung in der Haftpflicht | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | AVB PHV 2018 Ziff. 5.4, Seite 10 |
| Selbstbeteiligung in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigungsfrist | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | AVB PHV 2018 Ziff. 22.2, Seite 17 |
| Kurzzeit- oder Tagesschutz möglich | nicht geregelt |  |  |
| Subsidiär gegenüber anderen Verträgen (zum Beispiel Privathaftpflicht oder Vereinsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Aktualisierungsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | ja | Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | H 8402 Ziff. 2, Seite 20 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung | AVB PHV 2018 Ziff. 23.1, Seite 16 |
| Beitragsmerkmale laut Werk (Gewicht, Anzahl, Nutzung, Summe), ohne Preise | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: HDI Kundeninformation zur Privat-Haftpflichtversicherung 2018 mit AVB PHV 2018 und Produktlinien Basis, Komfort, Premium (Stand 10.2022)

```text
[Seite 1]
Wichtige Vertragsunterlagen!
Unbedingt aufheben.


Kundeninformation zur Privat-Haftpflichtversicherung 2018                                                                                                                10.22


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
bitte nehmen Sie diese Kundeninformation zu Ihren Unterlagen. Sie enthält ebenso wie der Versicherungsschein alles Wichtige zu Ihrem Vertrag. Geben Sie künftig bitte
bei allen Anfragen sowie bei jedem Schriftwechsel Ihre Versicherungsnummer zur Privat-Haftpflichtversicherung an. Sie finden diese auf dem Versicherungsschein.


Wichtige Informationen                                                                    gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Der Folgebeitrag
                                                                                          wird zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
 1. Allgemeine Informationen zum Unternehmen                                              Wenn Sie mit uns das Lastschriftverfahren vereinbaren, werden wir den Beitrag
 Name des Unternehmens: HDI Versicherung Aktiengesellschaft                               zum Zeitpunkt der Fälligkeit vom angegebenen Konto abbuchen. Bitte tragen Sie
 Sitz: HDI-Platz 1, 30659 Hannover                                                        dafür Sorge, dass zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende Deckung auf dem Konto
                                                                                          gegeben ist.
 Handelsregister: HR Hannover B 58934
 Die HDI Versicherung AG unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für
                                                                                          4. Zustandekommen des Vertrags
 Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn (Regis-
                                                                                          Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenser-
 ternummer: VU-Nr. 5085)
                                                                                          klärungen voraus. Der Versicherungsvertrag kommt somit durch Ihren Antrag und
 Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und Ausland der Betrieb
                                                                                          die Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Annahmeerklärung durch
 aller Versicherungszweige der Schaden- und Unfallversicherung, außer Schie-
                                                                                          uns wirksam zustande, sofern Sie Ihre bereits abgegebene Vertragserklärung (bei-
 nenfahrzeug-Kasko und Transportgüter sowie zusätzlich Beistandsleistungen.
                                                                                          spielsweise in Form des ausgefüllten Versicherungsantrags) nicht wirksam wider-
                                                                                          rufen (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter 6.). Der Versicherungsschutz
2. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
                                                                                          beginnt dann zum beantragten Zeitpunkt, es sei denn, wir weisen im Versiche-
Grundlage des Versicherungsverhältnisses sind
                                                                                          rungsschein einen abweichenden Versicherungsbeginn aus. Voraussetzung ist, dass
– die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversiche-
                                                                                          Sie den ersten Beitrag rechtzeitig zahlen.
     rung (AVB PHV 2018)“,
– die vereinbarte Produktlinie, Zusatzbausteine und Klauseln.
                                                                                          5. Gebühren und Kosten
Sie finden diese auf den nächsten Seiten dieser Kundeninformation.
                                                                                          Zusätzliche Gebühren oder Kosten für die Antragsbearbeitung werden nicht erho-
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall,
                                                                                          ben. Vermittler sind nicht berechtigt, von Ihnen irgendwelche besonderen Gebüh-
dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
                                                                                          ren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags zu erheben.
Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden zur Folge
hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von
                                                                                          6. Widerrufsbelehrung
einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsschutz, den wir Ihnen bieten, umfasst die Prüfung der Haftpflicht-       Abschnitt 1
frage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche bzw. den Ersatz berech-           Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
tigter Schadenersatzansprüche, die an Sie gestellt werden.                                Widerrufsrecht
Wenn in Ihrem Vertrag weitere Personen mitversichert sind, treffen alle für Sie gel-      Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen
tenden Bestimmungen auch auf die Mitversicherten zu. Die Ausübung der Vertrags-           ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) wider-
rechte steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu.                             rufen.
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten           Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
Versicherungssummen begrenzt. Die maximale Gesamtleistung für alle Versiche-              • der Versicherungsschein,
rungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache der vereinbarten Versi-        • die Vertragsbestimmungen,
cherungssummen. Aufwendungen, die wir für Kosten erbringen, werden nicht auf              einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs-
die Versicherungssummen angerechnet.                                                      bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
Der genaue Umfang der Versicherung und die Versicherungssumme ergeben sich                • diese Belehrung,
aus den Angaben im Versicherungsschein.                                                   • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
                                                                                          • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
3. Beitrag und Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags                                      jeweils in Textform zugegangen sind.
Der Beitrag für das versicherte Risiko berechnet sich nach dessen einzelnen
                                                                                                                                                                                          7002011317 - 10.2022


Merkmalen (z.B. Haushaltsform) im Zusammenhang mit dem von Ihnen gewähl-                  Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
ten Versicherungsumfang. Es handelt sich grundsätzlich um Jahresbeiträge. Eine            Widerrufs.
unterjährige Zahlungsweise (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich) können Sie
beantragen.                                                                               Der Widerruf ist zu richten an:
Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des           HDI Versicherung AG
Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart,      HDI-Platz 1, 30659 Hannover

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Martin Weldi
Vorstand: Herbert Rogenhofer (Vorsitzender), Malte Dittmann, Norbert Eickermann, Dr. Dominik Hennen, Christian Kussmann, Dr. Christopher Lohmann, Thomas Lüer, Jens Warkentin      1/35
Handelsregister: Sitz Hannover; HR Hannover B 58934

[Seite 2]
per Telefax: HDI Versicherung AG, 0511 645-4545                                          11. das auf den Vertrag anwendbare Recht,
per E-Mail: info@hdi.de                                                                  12. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt
                                                                                         genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen
Widerrufsfolgen                                                                          sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation wäh-
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und                     rend der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs                     13. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerdeund
entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben,                  Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.                    Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs                     den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt                 14. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
es sich um 1/360 der gemäß Antrag oder Versicherungsschein ausge-                        einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
wiesenen Tarif-Jahresbeitrag pro Tag, an dem der Versicherungsschutz
bestanden hat. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüg-                    Ende der Widerrufsbelehrung
lich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
                                                                                         7. Laufzeit des Vertrags; Kündigungsmöglichkeiten
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist,                   Der Vertrag hat eine Laufzeit von mindestens einem Jahr und verlängert sich jeweils
so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen                       um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt
zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszug-                        wird (Ziffer 22.2 der AVB PHV 2018).
ben sind.                                                                                Darüber hinaus haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht
                                                                                         nach einer Beitragsangleichung (Ziffer 15 der AVB PHV 2018),
Besondere Hinweise                                                                       nach einem Versicherungsfall (Ziffer 23 der AVB PHV 2018).
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt                     8. Anwendbares Recht, Sprache und zuständiges Gericht
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.                                        Dem Vertrag liegt deutsches Recht zugrunde. Auf den Vertrag einschließlich aller
                                                                                         Vorabinformationen und Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags findet
Abschnitt 2                                                                              allein die deutsche Sprache Anwendung. Für Klagen gegen den Versicherer oder
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen                 Versicherungsvermittler aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver-
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden           mittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das
die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:                          Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
                                                                                         Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli-
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen                                     chen Aufenthalt hat. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:               rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Ver-      örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
trag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem          erhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;                     Aufenthalt hat.
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juri-          9. Aufsichtsbehörde/außergerichtliche Beschwerdestelle
stischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines              Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschieden-
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags-          heiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich jederzeit an uns oder die für
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,            uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;          der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                                         Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben             Unser Unternehmen ist zudem Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.
über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;                           Sie können damit das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen           Anspruch nehmen.
Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-       Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin;
rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,          Tel.: 0800 3696000, Fax: 0800 3699000;
wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundla-              E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
gen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;               Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-        kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral, schnell und unbü-
lungsweise der Beiträge;                                                                 rokratisch die Entscheidungen der Versicherer. Das Verfahren ist für Sie als Ver-
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den                braucher kostenlos. Sie tragen nur eigene Kosten wie beispielsweise für Porto und
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,         Telefongespräche. Sie brauchen die Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;                          ausfällt, nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,          offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,           muss sich der Versicherer bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten.
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs           Für Streitigkeiten aus Online-Dienstleistungsverträgen (z.B. Online-Versicherungs-
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-       verträgen) hat die Europäische Kommission eine Online-Plattform für Verbraucher
benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags-       eingerichtet (OS-Plattform). Es besteht die Möglichkeit, die OS-Plattform zur Beile-
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,            gung von Streitigkeiten aus Online-Dienstleistungsverträgen zu nutzen. Als Online-
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;          Dienstleistungsvertrag gelten Dienstleistungsverträge, bei denen der Unternehmer
9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;                                                oder der Vermittler des Unternehmers Dienstleistungen über eine Website oder auf
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;                                            anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Dienst-
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen              leistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Weg bestellt hat.
                                                                                                                                                                                       7002011317 - 10.2022


Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mittei-        Die OS-Plattform ist erreichbar unter dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgeho-           10. Anzeigen und Erklärungen; Online-Kundenportal
benen und deutlich gestalteten Form;                                                     Alle Ihre Anzeigen und Erklärungen sind, soweit nicht abweichend geregelt, in Text-


                                                                                                                                                                                2/35

[Seite 3]
form abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeich-           Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden
nete Stelle gerichtet werden; andere als im Versicherungsschein bezeichneten             wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
Haben Sie Self-Service vereinbart, erfolgt die schriftliche Kommunikation – mit Aus-     4. Ausübung unserer Rechte
nahme von Schadenfällen – über das Online-Kundenportal „Mein HDI“ im Internet,           Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsände-
sobald und solange Sie in „Mein HDI“ registriert sind. Für Ihre Registrierung in         rung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit
„Mein HDI“ erhalten Sie von uns eine E-Mail mit entsprechendem Link. Nach Ihrer          dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns
Registrierung nutzen Sie die Funktionen von „Mein HDI“. Wir informieren Sie per          geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer
E-Mail, wenn wir eine neue Korrespondenz zu Ihrem Vertrag in „Mein HDI“ hin-             Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen.
terlegt haben. Wir sind berechtigt, Ihnen in „Mein HDI“ hinterlegte Korrespondenz        Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für
zusätzlich postalisch oder auf andere Weise zuzustellen, zum Beispiel wenn               diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte
es gesetzliche Vorgaben erfordern oder dies aus anderen Gründen zweckmäßig ist.          zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir
                                                                                         den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
                                                                                         Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen
Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der
                                                                                         mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungs-
gesetzlichen Anzeigepflicht                                                              fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn
                                                                                         Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es not-
wendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
                                                                                         5. Stellvertretung durch eine andere Person
Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung bei-
                                                                                         Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so
messen.
                                                                                         sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsän-
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrich-
                                                                                         derung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und
tige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen
                                                                                         Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berück-
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information
                                                                                         sichtigen.
entnehmen.
                                                                                         Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrläs-
                                                                                         sig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
                                                                                         Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr-
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen,
sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige-
pflicht verletzt wird?

1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurück-
treten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahr-
lässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir
kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des
Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Ein-
tritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht
arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, wel-
cher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags-
zeit entspricht.

2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeige-
pflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündi-
gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kennt-
nis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Ver-
tragsbestandteil.
                                                                                                                                                                                          7002011317 - 10.2022


Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen
rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt,
werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr
als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer


                                                                                                                                                                                   3/35

[Seite 4]
Zusammenfassung des möglichen Versicherungsumfangs
Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung 2018 (AVB PHV 2018) H 8400 sowie eine gewählte Produktlinie
zugrunde.

 Allgemeine Leistungen                                                                         PHV Basis             PHV Komfort            PHV Premium
                                                                                               H 8402                H 8404                 H 8406
 Versicherungssumme für Personen-, Sach-, Vermögens- und Mietsachschäden                       10 Mio. EUR           20 Mio. EUR            50 Mio. EUR
 Jahresmaximierung (max. Ausschöpfung der vertraglichen Versicherungssumme pro Jahr)           3-fach                3-fach                 3-fach
 Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen            ja                    ja                     ja
 Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
 Innovationsgarantie (Übernahme zukünftiger Leistungsverbesserungen für die                    ja                   ja                      ja
 abgeschlossene Privat-Haftpflichtversicherung)
 Besitzstandsgarantie (Leistung auf Wunsch des VN nach den Bedingungen der                     nein                 nein                    ja
 Vorversicherung)
 Schutzschirm „Umbrella“ (sofort leistungsstarker HDI Versicherungsschutz, Beitragszahlung     ja                   ja                      ja
 erst ab Ende des Vorvertrags)
 Vorsorgeversicherung (für während der Vertragslaufzeit hinzugekommene Risiken, z.B.           ja                   ja                      ja
 auch für versicherungspflichtige Hunde)
 Versehentliche Obliegenheitsverletzung (z.B. verzögerte Schadenmeldung)                       nein                 ja                      ja
 Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit für max. 12 Monate              nein                 nein                    ja
 (für die gesamte Privatschutz-Police)
 Spezielle Leistungen
 Ansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger          ja                   ja                      ja
 Diskriminierungen
 Gefälligkeitsschäden                                                                          ja                   ja                      ja
 Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen (ohne Schäden an Kraft-, Luft- und               nein                 bis 10.000 EUR          bis 50.000 EUR
 Wasserfahrzeugen)                                                                                                  (SB 150 EUR)            (SB 150 EUR)
 Neuwertentschädigung auf Wunsch                                                               nein                 bis 3.000 EUR           bis 5.000 EUR
 Forderungsausfallschutz für Personen- und Sachschäden (Europa)                                nein                 ja                      ja
 Kostenübernahme Rechtsschutz bei Forderungsausfallschutz                                      nein                 nein                    bis 50.000 EUR
 Gewaltopferschutz (vorsätzliche Personenschäden auch bei nicht ermittelbarem Täter)           nein                 nein                    bis 50.000 EUR
 Ansprüche bei Personenschäden gegenüber versicherten Personen untereinander                   nein                 ja                      ja
 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder des VN (im Haushalt des VN lebend), auf Wunsch       nein                 ja                      ja
 des Versicherungsnehmers
 Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die der VN vorübergehend die Aufsichtspflicht   nein                 ja                      ja
 übernommen hat, auf Wunsch des Versicherungsnehmers
 Schäden durch nicht deliktsfähige versicherte Personen auf Wunsch des Versicherungsneh-       nein                 ja                      ja
 mers
 Freizeit/Hobbies
 Private Internetnutzung/elektronischer Datenaustausch                                         ja                   ja                      ja
 Fahrräder im Besitz und Gebrauch                                                              ja                   ja                      ja
 Teilnahme an Radrennen (nicht als Profi/Lizenzfahrer)                                         ja                   ja                      ja
 Elektrofahrräder im Besitz und Gebrauch bis 25 km/h (sofern nicht zulassungs-/                ja                   ja                      ja
 versicherungspflichtig)
 Ausübung von Sport (Hinweis: für Jagdtätigkeiten ist eine spezielle Versicherung              ja                   ja                      ja
 erforderlich)
 Golfwagen/-caddies (sofern nicht zulassungs- und versicherungspflichtig)                      ja                   ja                      ja
 Halten und Benutzen von Flugmodellen mit Motor im eigenen Besitz, z.B. Modellflugzeuge,
 Drohnen und andere Multicopter (erlaubte private Nutzung in Deutschland)
 – Fluggewicht                                                                                 unter 250 g          unter 2 kg              unter 5 kg
 – Sach- und Personenschäden                                                                   bis 5 Mio. EUR       bis 5 Mio. EUR          bis 5 Mio. EUR
 – Vermögensschäden                                                                            bis 100.000 EUR      bis 100.000 EUR         bis 100.000 EUR
 Flugmodelle, unbemannte Ballone und Flugdrachen, jeweils ohne Motor und unter 5 kg            ja                   ja                      ja
 Halten und Benutzen von ferngelenkten Modellfahrzeugen (Land und Wasser)                      ja                   ja                      ja
 Ruder-, Paddelboote sowie fremde Segelboote (jeweils ohne Motor)                              ja                   ja                      ja
 Eigene Windsurfbretter einschließlich Kitesurfgeräte bis zu einer Leinenlänge von             ja                   ja                      ja
 30 Metern
 Kitebuggys und Kiteboards mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern                          ja                   ja                      ja
 Gelegentlicher Besitz und Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen, wie z. B. Jet-Ski       ja                   ja                      ja
 oder Segelboote mit Hilfsmotor (ohne Führerscheinpflicht)
 Besitz und Gebrauch eines eigenen Segelboots                                                  nein                bis 15 qm                 bis 25 qm
                                                                                                                   Segelfläche               Segelfläche
                                                                                                                                                                             7002011317 - 10.2022


 Besitz und Gebrauch eines eigenen Motorboots                                              nein                    bis 15 PS                 bis 20 PS
 Mietsachschäden an Einrichtung in Hotels, Ferienwohnungen usw.                            bis 5.000 EUR           bis 20.000 EUR            ja
 Mietsachschäden an Einrichtung in Schiffskabinen und Schlafwagen                          bis 5.000 EUR           bis 20.000 EUR            ja
 Notfallhelfer                                                                             ja                      ja                        ja
 Erlaubter privater Waffenbesitz                                                           ja                      ja                        ja
 Erlaubtes privates Abbrennen von Feuerwerk der Klassen 1 und 2                            ja                      ja                        ja
                                                           VN = Versicherungsnehmer, SB = Selbstbeteiligung – Die Selbstbeteiligung wird je Schaden berücksichtigt.
                                                                                                                                                                      4/35

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Fahrzeuge
Krankenfahr- oder Elektrorollstühle (sofern nicht zulassungs- und versicherungspflichtig)     ja                      ja                      ja
Motorgetriebene Kinderfahrzeuge bis 6 km/h (sofern nicht zulassungs- und                      ja                      ja                      ja
versicherungspflichtig)
Nicht selbstfahrende Kleingeräte (z.B. Rasenmäher)                                            ja                      ja                      ja
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h (sofern nicht zulassungs- und                     ja                      ja                      ja
versicherungspflichtig)
Auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kfz                                      ja                      ja                      ja
Be- und Entladeschäden Kfz                                                                    bis 1.000 EUR           bis 5.000 EUR           bis 10.000 EUR
                                                                                              (SB 150 EUR)            (SB 150 EUR)            (SB 150 EUR)
Betankungsschäden bei geliehenen oder gemieteten Kfz                                          nein                    nein                    bis 3.000 EUR
                                                                                                                                              (SB 150 EUR)
Mallorca-Deckung (Europa), sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht              nein                    ja                      ja
Rabattrückstufung bei von Privatpersonen geliehenen Kfz (Kfz Haftpflicht und Vollkasko)       nein                    nein                    max. 5 Jahre
Übernahme des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch unentgeltlich und                                                             bis 2.000 EUR
                                                                                              nein                    nein
gefälligkeitshalber überlassene Kraftfahrzeuge                                                                                                (SB 150 EUR)
Schäden beim Öffnen von Kfz-Türen durch Mitfahrer (nicht versicherte Personen)                nein                    nein                    bis 5.000 EUR
                                                                                                                                              (SB 150 EUR)
Tiere
Nicht gewerbsmäßiges Hüten fremder Hunde oder Pferde, sofern kein anderweitiger               ja                      ja                      ja
Versicherungsschutz besteht
Benutzung fremder Pferde sowie das Lenken von Kutschen/Schlitten, sofern kein                 ja                      ja                      ja
anderweitiger Versicherungsschutz besteht
Ansprüche des Halters beim Reiten/Hüten fremder Pferde/Hüten fremder Hunde                    nein                    bis 10.000 EUR          bis 50.000 EUR
                                                                                                                      (SB 150 EUR)            (SB 150 EUR)
Halten und Hüten von einem Blindenführ-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund               ja                      ja                      ja
Halten und Hüten zahmer Haustiere (außer Hunden, Pferden)                                     ja                      ja                      ja
Halten und Hüten wilder Tiere (z.B. Schlangen, Skorpione, Spinnen)                            nein                    nein                    ja
Einfangkosten für wilde Tiere                                                                 nein                    nein                    bis 10.000 EUR
Haltung von Nutztieren zu eigenwirtschaftlichen Zwecken (Begrenzung Anzahl)                   nein                    nein                    ja
Beruf und Ehrenamt
Ehrenamtliche Tätigkeit (keine verantwortliche Tätigkeit, wie z.B. Vorstand)                  ja                      ja                      ja
Schäden bei Teilnahme am fachpraktischen Unterricht inklusive Obhutsschäden                   ja                      ja                      ja
(zum Beispiel überlassene Geräte)
Unentgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter/-vater                                               ja                      ja                      ja
Entgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (nicht bei Ausübung in Betrieben/Kita und       nein                    ja                      ja
Instituten)
Selbstständige nebenberufliche Tätigkeit (Tätigkeiten gemäß Aufzählung)                       Jahresumsatz bis        Jahresumsatz bis        Jahresumsatz bis
                                                                                              1.200 EUR               6.000 EUR               12.000 EUR
Sachschäden gegenüber Arbeitskollegen bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit                  nein                    ja                      ja
Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit                  nein                    bis 10.000 EUR          bis 10.000 EUR
                                                                                                                      (SB 150 EUR)            (SB 150 EUR)
Schlüsselverlustrisiken
Verlust von fremden privaten Schlüsseln (z.B. Schlüssel einer Mietwohnung)                    bis 5.000 EUR           bis 100.000 EUR         ja
Verlust von Schlüsseln privat gemieteter fremder Fahrzeuge                                    nein                    bis 30.000 EUR          ja (SB 150 EUR)
                                                                                                                      (SB 150 EUR)
Verlust fremder ehrenamtlicher Schlüssel                                                      bis 5.000 EUR           bis 100.000 EUR         ja
Verlust fremder beruflicher Schlüssel                                                         nein                    bis 100.000 EUR         ja
Verlust von Schlüsseln des Dienstwagens                                                       nein                    bis 30.000 EUR          ja (SB 150 EUR)
                                                                                                                      (SB 150 EUR)
Verlust von von fremden privaten Tresor-/ Wertschutzschrankschlüsseln                         nein                    ja                      ja
Wohnen/Immobilien
Selbst genutzte Wohnung                                                                       ja                      ja                      ja
Selbst genutztes Einfamilienhaus einschließlich Gärten, Garagen sowie eines Teichs,           ja                      ja                      ja
Swimmingpools und Biotops
Selbst genutztes Zweifamilienhaus, inklusive der Vermietung einer Wohneinheit                 ja                      ja                      ja
einschließlich Gärten, Garagen sowie eines Teichs, Swimmingpools und Biotops
Selbst genutzte gemietete separate Garagen und Stellplätze                                    ja                      ja                      ja
Selbst genutzte Ferienwohnung/Wochenend-/Ferienhaus (In-/Ausland)                             ja                      ja                      ja
Unbebaute Grundstücke inklusive Verpachtung (Inland)                                          bis 1.500 qm            bis 10.000 qm           bis 10.000 qm
Unbebaute Grundstücke inklusive Verpachtung (Ausland)                                         nein                    bis 10.000 qm           bis 10.000 qm
Besitz von Fotovoltaik- sowie Solaranlagen zu den versicherten Immobilien inklusive           ja                      ja                      ja
                                                                                                                                                                               7002011317 - 10.2022


Einspeisung in ein öffentliches Stromnetz
Geothermieanlagen zu den versicherten Immobilien                                              bis 1 Mio. EUR          bis 1 Mio. EUR          bis 1 Mio. EUR
Wallboxen/Ladestationen in privaten Objekten                                                  ja                      ja                      ja
Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien                          ja                      ja                      ja
(z. B. Kleinwindanlagen, Mini-Blockheizkraftwerke, Stecker-Solaranlage, Balkonkraftwerke)

                                                             VN = Versicherungsnehmer, SB = Selbstbeteiligung – Die Selbstbeteiligung wird je Schaden berücksichtigt.
                                                                                                                                                                        5/35

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 Selbst genutzte Gewerberäume im Gebäude bzw. auf dem Grundstück                                nein                    bis 9 Räume             bis 9 Räume
 (versichert ist die Verkehrssicherungspflicht)
 Selbst genutzter, fest installierter, nicht versicherungspflichtiger Wohnwagen                 ja                      ja                      ja
 Miteigentum an Gemeinschaftsanlagen, die zu den versicherten Objekten gehören (z.B.            ja                      ja                      ja
 gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
 Abstellplatz für Mülltonnen)
 Vermietung von Eigentumswohnungen                                                              nein                    ja                      ja
 Vermietung einer Einliegerwohnung im selbst genutzten Einfamilienhaus                          ja                      ja                      ja
 Vermietung einer Ferienwohnung, eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines fest                  nein                    ja                      ja -
 installierten Wohnwagens (In-/Ausland)                                                                                                         mehrere Wohnungen
 Vermietung von Garagen/Stellplätzen/Carports                                                   nein                    ja                      ja
 Vermietung von Räumen zu gewerblichen Zwecken                                                  nein                    bis 9 Räume             bis 9 Räume
 Vermietung von Wohnräumen inkl. Bewirtung (z.B. an Messegäste)                                 ja                      ja                      ja
 Heizöltank (ober-/unterirdisch) zu versicherten Immobilien                                     nein                    bis 10.000 Liter        unbegrenzt
 Flüssiggastanks zu versicherten Immobilien                                                     ja                      ja                      ja
 Streu- und Reinigungspflicht als Inhaber einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses            ja                      ja                      ja
 Sachschäden durch häusliche Abwässer                                                           ja                      ja                      ja
 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung                                                       ja                      ja                      ja
 Baumaßnahmen an versicherten Immobilien und Grundstücken (im In- und Ausland)                  bis 20.000 EUR          bis 200.000 EUR         bis 500.000 EUR
 inkl. Bauhelfer, sofern für diese kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht               Bausumme                Bausumme                Bausumme
 Gewässerschäden aus Kleingebinden (Einzelbehälter bis 100 l oder kg;
                                                                                                ja                      ja                      ja
 Gesamtmenge bis 1.000 l oder kg)
 Allgemeines Umweltrisiko (Schäden durch Umwelteinwirkungen)                                    ja                      ja                      ja
 Öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                           ja                      ja                      ja
 Auslandsaufenthalt
 Vorübergehender Auslandsaufenthalt innerhalb Europas                                           ohne zeitliche          ohne zeitliche          ohne zeitliche
                                                                                                Beschränkung            Beschränkung            Beschränkung
 Vorübergehender Auslandsaufenthalt außerhalb Europas                                          max. 5 Jahre            max. 5 Jahre             max. 5 Jahre
 Kaution im europäischen Ausland                                                               bis 50.000 EUR          bis 100.000 EUR          bis 250.000 EUR
                                                               VN = Versicherungsnehmer, SB = Selbstbeteiligung – Die Selbstbeteiligung wird je Schaden berücksichtigt.


Versicherte Personen nach Haushaltsform
Je nach vereinbarter Haushaltsform ergibt sich der Leistungsumfang für die versicherten Personen.

 Versicherte Personen                                                    Einpersonen-           Mehrpersonen-           Einpersonen-            Mehrpersonen-
                                                                         haushalt               Haushalt                Haushalt                Haushalt
                                                                         ohne Kind(er)          ohne Kind(er)           mit Kind(ern)           mit Kind(ern)
 Versicherungsnehmer (VN)                                                ja                     ja                      ja                      ja
 Ehegatte/eingetragener Lebenspartner des VN oder sonstiger              nein                   ja                      nein                    ja
 Lebenspartner des VN
 Unverheiratete minderjährige Kinder des VN (auch Stief-, Adoptiv-       nein                   nein                    ja                      ja
 und Pflegekinder) und unverheiratete volljährige Kinder des VN
 während ihrer Schul-/Berufsausbildung inkl. Bachelor und
 unmittelbar angeschlossenen Masterstudiengangs
 Mitversicherte Kinder (im Haushalt des VN oder in einer Einrichtung     nein                   nein                    ja                      ja
 lebend) mit geistiger oder körperlicher Behinderung ohne Altersbe-
 grenzung, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht
 Arbeitslose mitversicherte Kinder des VN nach Beendigung der            nein                   nein                    ja                      ja
 Ausbildung bis zu einem Jahr
 Mitversicherte Kinder des VN während der Wartezeit zwischen             nein                   nein                    ja                      ja
 Schule und Studium/Ausbildung (inkl. Ausübung einer Aushilfs-
 tätigkeit z. B. auch sog. Work & Travel) bis zu einem Jahr
 Mitversicherte Kinder innerhalb von Betriebspraktika und Ferien-        nein                   nein                    ja                      ja
 jobs während der Schulausbildung und während des freiwilligen
 ökologischen oder sozialen Jahres
 Nachversicherungsschutz bei Wegfall der Mitversicherung                 nein                   ja                      ja                      ja
 (mindestens 6 Monate)
 Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt lebend (bis 3.               nein                   ja                      nein                    ja
 Grad): Eltern, volljährige Kinder, Großeltern, Geschwister, Onkel,
 Tante, Neffe, Nichte, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz
 besteht (Voraussetzung: unter der Adresse gemeldet)
                                                                                                                                                                                 7002011317 - 10.2022


 Eltern im Heim lebend, sofern kein anderweitiger                        ja                     ja                      ja                      ja
 Versicherungsschutz besteht
 Hausangestellte des VN                                                  ja                     ja                      ja                      ja
 Vorübergehend in den Haushalt integrierte Personen (z.B. Au-pair,       ja                     ja                      ja                      ja
 Flüchtlinge), sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht


                                                                                                                                                                          6/35

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Individuelle Möglichkeiten zur Leistungserweiterung


 Zusatzbaustein Bestleistungsgarantie H 8408
 (nur in Verbindung mit der Linie Premium wählbar)

 Bestleistungsgarantie: im Schadenfall Anpassung des Versicherungsschutzes, falls ein
                                                                                        ja
 Versicherer am deutschen Markt Schutz in höherem Umfang anbietet
 Wegfall von Selbstbehalten                                                             ja


 Zusatzbaustein Amts-/Diensthaftpflicht H 8410
 Vermögensschäden                                                                       bis 50.000 EUR mit Erhöhungsmöglichkeit
 Umweltschäden                                                                          bis 50.000 EUR mit Erhöhungsmöglichkeit
 Gesetzliche Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug (Regresshaftung)                     bis 50.000 EUR
 Gesetzliche Haftung für Personen- und Sachschäden durch das Dienstfahrzeug             bis 1 Mio. EUR
 Abhandenkommen von Eigentum des Dienstherrn                                            bis 2.500 EUR


                                                                                                                                         7002011317 - 10.2022


                                                                                                                                  7/35

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV 2018)
H 8400                                                                                                                                                       10.22


Umfang des Versicherungsschutzes                                                  18   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
1   Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                       Nichtzahlung
2    Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den       19   Folgebeitrag
     Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)              20   Lastschriftverfahren
3    Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                       21   Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
4    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
5    Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchst-                 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
     ersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                            22 Dauer und Ende des Vertrags
6    Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,      23   Kündigung nach Versicherungsfall
     Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
7    Allgemeine Ausschlüsse
                                                                                  Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
8    Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)        24 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
9    Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                 Vertragsschluss
10   Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des              25   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
     Versicherungsnehmers
11   Gewässerschäden                                                              Weitere Regelungen
12   Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)             26 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
13   Abtretungsverbot                                                             27   Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
14   Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag        28   Vollmacht des Versicherungsvertreters
     (Beitragsregulierung)                                                        29   Verjährung
15   Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung             30   Örtlich zuständiges Gericht
                                                                                  31   Anzuwendendes Recht
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                 32   Sanktionen
16 Beginn des Versicherungsschutzes
17   Beitragszahlung, Versicherungsperiode


Umfang des Versicherungsschutzes                                                        Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie
1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                     sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsaus-
       Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli-            bildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium –,
       che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen          auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht
       Lebens als                                                                       Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen u. dgl.).
       Privatperson und                                                                 Mitversichert sind Kinder auch, wenn sie im Rahmen der Schulausbildung
       nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes.              an Betriebspraktika teilnehmen oder Ferienjobs ausüben. Dies gilt auch,
                                                                                        wenn der Versicherungsnehmer selbst Schüler ist. Zeiträume bzw. Warte-
2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis                         zeiten von bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schulausbildung gelten
      zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi-                      hierbei als „unmittelbar anschließend“. Der Versicherungsschutz besteht
      cherten Personen)                                                                 auch dann weiter, wenn während dieses Zeitraums eine Aushilfstätigkeit
      Der Kreis der mitversicherten Personen richtet sich nach der vereinbarten         (z. B. auch sog. Work & Travel) ausgeübt wird. Bei vorliegender Arbeitslo-
      Haushaltsform. Die Zuordnung ist in Ziffer 2.5 beschrieben.                       sigkeit im direkten Anschluss an die Schul-/Berufsausbildung besteht wei-
2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                        terhin Versicherungsschutz bis zu längstens einem Jahr. Bei Ableistung des
2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des                   Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen sozialen bzw.
      Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften des              ökologischen Jahres oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor,
      Versicherungsnehmers nach dem Recht anderer Staaten des Versiche-                 während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versiche-
      rungsnehmers. Entfällt die Mitversicherung der genannten Person, weil             rungsschutz bestehen.
      die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetragene Lebenspartner-                Entfällt die Mitversicherung der vorgenannten mitversicherten Kinder,
      schaft oder vergleichbare Partnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde,           weil sie nach der Ausbildung berufstätig werden, geheiratet haben oder
      besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshaupt-            sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspart-
      fälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Der Versicherer leistet keine           nerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht
      Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen             anderer Staaten befinden, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur
      zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversiche-             nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate;
      rung beansprucht werden kann (Subsidiarität).                               2.1.4 der in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers lebenden Ange-
                                                                                                                                                                              7002011317 - 10.2022


2.1.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden               hörigen bis 3. Grades, sofern die Angehörigen unter der gemeinsamen
      Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, sofern der Partner             Adresse gemeldet sind. Als mitversicherte Angehörige gelten
      unter der gemeinsamen Adresse gemeldet ist.                                       – Eltern und Kinder,
2.1.3 der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft          – Adoptiveltern und -kinder,
      im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-            – Schwiegereltern und -kinder,
      schaften nach dem Recht anderer Staaten lebenden Kinder (auch Stief-,             – Stiefeltern und -kinder,

                                                                                                                                                                       8/35

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        – (Ur-)Großeltern und (Ur-)Enkel,                                                      von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
        – Geschwister,                                                                         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
        – Tante und Onkel sowie                                                                Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-
        – Nichten und Neffen 1. Grades.                                                        chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
        Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine         3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
        Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person beste-                 gesetzliche Ansprüche handelt,
        henden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität);                (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
2.1.5   der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen                            tritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
        gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die             (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-
        aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten                       führen zu können;
        betreuen oder den Streudienst versehen. Sofern Versicherungsschutz für                 (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen
        dieselbe Gefahr bei einem anderen Versicherer besteht, haftet dieser im                    des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
        Rahmen seines Vertrags allein. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche                (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
        aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-                       mäße Vertragserfüllung;
        krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialge-                    (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
        setzbuch VII handelt;                                                                  (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
2.1.6   der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in            3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
        häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Au-pair,              vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
        Austauschschüler). Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für             Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
        den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicher-
        ten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann           4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
        (Subsidiarität).                                                                 4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
2.1.7   Die Mitversicherung für den Partner gemäß Ziffer 2.1.2 und der weiteren                − die Prüfung der Haftpflichtfrage,
        Angehörigen gemäß Ziffer 2.1.4 und deren Kinder, die nicht auch Kinder                 − die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
        des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen                  − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schaden-
        Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner bzw.                          ersatzverpflichtungen.
        der Angehörigen. Der Versicherungsschutz besteht weiter bis zur nächsten               Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
        Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate.                                 rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
        Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine               oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier-
        Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person beste-                 durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs-
        henden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).                nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
2.1.8   Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Eltern des Ver-         worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
        sicherungsnehmers oder seines Ehe- oder Lebenspartners, die in einer                   Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
        Alten- oder Pflegeeinrichtung leben. Ebenso sind mitversicherte Kinder                 Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
        mit geistiger oder körperlicher Behinderung ohne Altersbegrenzung mit-                 Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche-
        versichert, sofern sie im Haushalt des Versicherungsnehmers oder in einer              rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
        Einrichtung leben. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für       4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
        den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicher-                oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
        ten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann                 Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
        (Subsidiarität).                                                                       Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
                                                                                               denersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer
2.1.9   Für mitversicherte Personen gemäß den Ziffern 2.1.1 - 2.1.4 gelten etwa-
                                                                                               bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den
        ige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
                                                                                               Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
        Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und
                                                                                         4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen
        privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert.
                                                                                               unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind
                                                                                               haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
        auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht
                                                                                               von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
        für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9), wenn das
                                                                                               die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
        neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
                                                                                               höheren Kosten des Verteidigers.
2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
                                                                                         4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
        Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-
                                                                                               Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
        cherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
                                                                                               so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
        Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
                                                                                         5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöch-
        nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
                                                                                               stersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
        sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.           5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
2.5     Versicherungsschutz für Personen nach den Ziffern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4               auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
        besteht nur, wenn eine Haushaltsform Mehrpersonenhaushalt vereinbart                   wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
        ist. Versicherungsschutz für Kinder nach Ziffer 2.1.3 besteht nur, wenn eine           Personen erstreckt.
        Haushaltsform mit Kind(ern) vereinbart ist. Auf eine Veränderung der Haus-             Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall insgesamt
        haltsform finden die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des Risi-              10.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie für Mietsachschä-
        kos (Ziffer 8) und neu hinzukommende Risiken (Ziffer 9) keine Anwendung.               den (Ziffer 6.7) und Vermögensschäden (Ziffer 6.17).
                                                                                         5.2   Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungs-
3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                                 fälle eines Versicherungsjahres auf das 3-Fache der vereinbarten Versiche-
3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer                 rungssumme begrenzt.
                                                                                                                                                                                     7002011317 - 10.2022


        wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen               5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
        Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder                rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeit-
        sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund                      punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                                   gesetzlicher                                                − auf derselben Ursache,
                         Haftpflichtbestimmungen                                               − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
                         privatrechtlichen Inhalts                                                  lichem, Zusammenhang

                                                                                                                                                                              9/35

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       oder                                                                                mers beansprucht werden kann (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversi-
       − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                                  cherung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
       beruhen.                                                                      6.2.3 Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
5.4    Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-           − öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z.B. als Bürgermeister, Ge-
       cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im                meinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehö-
       Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbst-                  riger der freiwilligen Feuerwehr,
       beteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem              − wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, wie z.B. als Vorstand, und
       Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbe-                Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z.B. Betriebs- oder Per-
       teiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.                    sonalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialge-
       Ziffer 5.1 Satz 1 bleibt unberührt.                                                     setzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches
       Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch                Gesetzbuch (BGB).
       bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr    6.3   Haus- und Grundbesitz
       unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.                           6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versi-            Inhaber
       cherungssummen angerechnet.                                                         (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen sowie im In- oder
5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-                    Ausland gelegener Ferienwohnungen (bei Wohnungseigentum als Son-
       rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten               dereigentümer).
       im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.                   Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der
5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu                      Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
       leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme                 Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch
       oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-                     nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
       rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird             (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;
       die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw.                (3) eines im Inland gelegenen Zweifamilienhauses. Hierbei ist mitversichert
       ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.                  die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer Wohneinheit zu
       Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der                privaten Zwecken. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Wohnein-
       Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-               heit durch den Versicherungsnehmer selbst genutzt wird;
       versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-            (4) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
       rungsfalls.                                                                         (5) eines im Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
       Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer                (6) eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest
       an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der                  installierten Wohnwagens,
       Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen               sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken ver-
       verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen                wendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie
       Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.            eines Schrebergartens.
5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-       6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in den Ziffern 6.3.1 genann-
       spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des            ten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
       Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wei-            (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den
       gerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen                    oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung,
       und Kosten nicht aufzukommen.                                                           Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
                                                                                               Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus-
6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versiche-                             schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche
      rungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)                               Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Ver-
      Ziffer 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren              mieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
      Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus-               (2) aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen; nicht jedoch von
      schlüsse.                                                                                Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Dabei
      Soweit 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in                   ist die Bewirtung von Ferien-/Messegästen mitversichert. Nicht versi-
      Ziffer 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwen-                     chert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung, Vernichtung und
      dung (z.B. Ziffer 4 – Leistungen der Versicherung oder Ziffer 7 – Allgemeine             Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten
      Ausschlüsse).                                                                            Sachen;
6.1   Familie und Haushalt                                                                 (3) aus der Vermietung von einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einlie-
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                      gerwohnung;
      (1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über          (4) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbau-
           Minderjährige),                                                                     ten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme
      (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.                              von 20.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird,
6.2   Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit                                           entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
6.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus               über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 9).
      einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit                Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen
      aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.                                     der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen
      Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit                                               bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie. Diese Mitversi-
      − in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und                        cherung gilt nur insoweit, als diese Personen für ihr Risiko nicht ander-
           Jugendarbeit,                                                                       weitig Versicherungsschutz beanspruchen können;
      − in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,                  (5) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis
      − bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musikgruppen,                       zum Besitzwechsel bestand;
      − bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.                            (6) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
      − als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Aus-                  (7) als Betreiber von Fotovoltaik- und Solaranlagen. Der Versicherungs-
                                                                                                                                                                              7002011317 - 10.2022


           nahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.                               schutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspei-
           Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses                 sung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens
           Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten                – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
           Person(-en) versichert.                                                         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Anlage durch
6.2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine             einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist nachzuweisen,
      Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsneh-                dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizierten Fachbetrieb

                                                                                                                                                                      10/35

[Seite 11]
       durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-                  – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
       genheiten, so gilt Ziffer 25.3;                                                          – wilden Tieren sowie
       (8) aus der Lagerung von Flüssiggas.                                                     – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehal-
6.3.3 Bei versicherten Immobilien im Ausland gelten folgende Regelungen:                             ten werden.
       Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort          6.10.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
       außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,                     – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
       liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als                 – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
       erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Union gelege-               – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
       nen Geldinstitut angewiesen ist.                                                         soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversiche-
6.4    Allgemeines Umweltrisiko                                                                 rung besteht.
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi-          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
       cherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.                                    Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
       Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,                        Vermögensschäden.
       Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder             6.11 Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger
       sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder            6.11.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
       Wasser ausgebreitet haben.                                                               Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-                      Gebrauch ausschließlich von folgenden Fahrzeugen:
       schäden.                                                                                 (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahr-
       Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe                            zeugen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
       Ziff. 11 und 12.                                                                         (2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
6.5    Abwässer                                                                                      schwindigkeit;
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                (3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
       Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä-                    digkeit;
       den durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des                     (4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauart-
       Straßenkanals.                                                                                bedingter Höchstgeschwindigkeit;
6.6    Sachschäden durch allmähliche Einwirkung                                                 (5) nicht selbstfahrenden Kleingeräten (z.B. Rasenmähern, Schneekehrma-
       Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die ent-                          schinen)
       standen sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, von Gasen,                   (6) Kraftfahrzeug-Anhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur
       Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub                           auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
       u. dgl.).                                                                                (7) Krankenfahrstühlen bzw. Elektrorollstühlen, Golfwagen/-caddies;
6.7    Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)                                           (8) Fahrrädern und Elektrofahrrädern mit nicht mehr als 25 km/h bauartbe-
6.7.1 Mietsachschäden sind Schäden an fremden vom Versicherungsnehmer                                dingter Höchstgeschwindigkeit.
       oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen                     Voraussetzung ist, dass diese nicht zulassungs- und versicherungspflichtig
       und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                                        sind.
6.7.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen          6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
       Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu priva-                     Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
       ten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.                                               werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                    des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
       – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,                                   verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten
       – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-                         Fahrern gebraucht werden.
            tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus                 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
            ergebenden Vermögensschäden,                                                        Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
       – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-                      rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
            ders versichern kann,                                                               einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
       – Schäden infolge von Schimmelbildung.                                                   Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
6.8    Sportausübung                                                                            Ziffer 25.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der        6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen
       Ausübung von Sport. Mitversichert ist die Verwendung von Kitesportgeräten         6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
       (Kiteboards, -buggys und -skiern) mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern.            Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeu-
6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus                      gen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
       (1) einer jagdlichen Betätigung,                                                  6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
       (2) der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur                     nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger
            Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder                  Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als
            vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwin-                deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
            digkeiten geübt wird.                                                        6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
       Mitversichert ist jedoch die Teilnahme an Radrennen. Dies gilt nicht, sofern      6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
       durch solche Radrennen, durch deren Vorbereitung und das Training Ein-                   Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
       kommen erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld oder Sachleistun-                   folgenden Wasserfahrzeugen:
       gen vereinnahmt werden.                                                                  (1) eigenen und fremden Wasserfahrzeugen ohne Segel, Motoren (auch
6.9    Waffen und Munition                                                                           ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                  (2) fremden Segelbooten ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbord-
       dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und                       motoren) oder Treibsätze;
       Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.                                              (3) eigenen und fremden Windsurfbrettern;
       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken                   (4) fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren (z. B. Jet-Ski, Segelboote
                                                                                                                                                                                        7002011317 - 10.2022


       oder zu strafbaren Handlungen.                                                                mit Hilfsmotoren), soweit
6.10 Tiere                                                                                           – diese nur gelegentlich gebraucht werden und
6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter                – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
       oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.               6.13.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als               nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen
       Halter oder Hüter von                                                                    verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigen-

                                                                                                                                                                                11/35

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       tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.                        (8) aus Rationalisierung und Automatisierung;
6.14   Gebrauch von Modellfahrzeugen (Land und Wasser)                                       (9) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech-
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                  ten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
       Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten                   (10) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
       Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.                                                         schlägen;
6.15 Gebrauch von Flugmodellen ohne Motor                                                    (11) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                  gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
       Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Flugmodellen,                        Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/
       unbemannten Ballonen und Drachen mit einem Fluggewicht unter 5 kg, die                     Organe im Zusammenhang stehen;
       weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden.                         (12) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
6.16 Schäden im Ausland                                                                           schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen                  aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
       im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese                 (13) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpa-
       – auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland beste-                    pieren und Wertsachen;
            hendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder                              (14) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche,
       – bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa ohne                              Erschütterungen).
            zeitliche Begrenzung und in allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren        6.18 Übertragung elektronischer Daten
            eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Ver-   6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
            sicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche              Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elek-
            Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht              tronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
            dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.                    Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
            Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geo-                  (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
            grafischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des                   rung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren
            Mittelmeers, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.                          und/oder andere Schadprogramme;
6.16.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Euro-               (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfas-
       pas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von                        sung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar
       Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt                 wegen
       der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur                  – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
       Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung.                                                            weiterer Datenveränderungen sowie
       Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadener-                   – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
       satzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha-                      Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
       denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag                       Daten;
       zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße               (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
       oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen                 Für (1) bis (3) gilt:
       einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.                                      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine aus-
6.16.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort              zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicher-
       außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,                  heitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesi-
       liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als              chert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
       erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungs-                entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
       union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                                          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 25.3
6.16.4 Bei in den USA, USA-Territorien im geografischen Sinn (Gebiete, die der               (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
       US-amerikanischen Jurisdiktion unterliegen, z.B. Puerto Rico, Guam und         6.18.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genann-
       die Jungferninseln/Virgin Islands) und Kanada eintretenden Versicherungs-             ten Tätigkeiten und Leistungen:
       fällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von                 (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
       Ziffer 5.5 – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen              (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
       auf die Versicherungssumme angerechnet.                                               (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
       Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten;                 (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Provi-
       Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder                            ding;
       nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch             (5) Betrieb von Datenbanken.
       Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch        6.18.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
       dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.                   cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
6.17 Vermögensschäden                                                                        dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen             – auf derselben Ursache,
       Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden                    – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
       entstanden sind.                                                                           lichem Zusammenhang oder
6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-                    – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer
       gensschäden                                                                                Daten mit gleichen Mängeln
       (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine              beruhen.
            Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte             Ziffer 5.3 findet insoweit keine Anwendung.
            Arbeiten oder sonstige Leistungen;                                        6.18.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von
       (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder             Ziffer 6.16 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten
            gutachterlicher Tätigkeit;                                                       Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht euro-
       (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver-               päischer Staaten geltend gemacht werden.
            bundene Unternehmen;                                                      6.18.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                                                                                                                 7002011317 - 10.2022


       (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                             (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
       (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;                          rungsnehmer bewusst
       (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähn-                 – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
            lichen wirtschaftlichen Geschäften;                                                       greift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
       (7) aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Un-                       – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
            treue oder Unterschlagung;                                                                oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

                                                                                                                                                                         12/35

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       (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit                                         oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung her-
            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch                        beigeführt haben.
                übertragenen Informationen (z.B. Spamming),                                        Ziffer 2.3 findet keine Anwendung;
            – Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-                (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcha-
                mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;                             rakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs-
       (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewus-                     gelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten
            stes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z.B.                   Personen verhängt worden sind;
            Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch son-                   (3) Ansprüche
            stige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.                            – wegen Gehalt,
       Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.                                                      – wegen rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegel-
6.19 Ansprüche aus Benachteiligungen                                                               dern, betrieblicher Altersversorgung,
6.19.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.10 – die gesetzliche Haft-            – wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung
       pflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaus-                   von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
       halt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen                 – aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
       Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller                        krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozial-
       Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind                        gesetzbuch VII handelt.
       – die Rasse,                                                                     6.20   Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen für Dritte
       – die ethnische Herkunft,                                                               (Gefälligkeitshandlungen)
       – das Geschlecht,                                                                       Mitversichert sind im Umfang des Vertrags Schäden, für die eine versicherte
       – die Religion,                                                                         Person im Rahmen einer privaten, unentgeltlichen Hilfeleistung für Dritte in
       – die Weltanschauung,                                                                   Anspruch genommen wird (z.B. bei Umzügen).
       – eine Behinderung,                                                              6.21   Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen
       – das Alter oder                                                                        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versi-
       – die sexuelle Identität.                                                               cherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwil-
       Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere               lige Hilfe leisten im Rahmen dieser Hilfeleistungen. Ersetzt werden auch
                                                                                               Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die
       dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprü-
                                                                                               versicherten Personen entstanden sind.
       che gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließ-
       lich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
                                                                                        7      Allgemeine Ausschlüsse
       Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
                                                                                               Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
       Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver-
                                                                                               etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
       hältnis beendet ist.
                                                                                        7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
6.19.2 Versicherungsfall
                                                                                               Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
       Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 3.1 – die erstmalige Gel-
                                                                                               den vorsätzlich herbeigeführt haben.
       tendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                               Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
       während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags
                                                                                        7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeug-
       ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versiche-
                                                                                               nissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
       rungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem
                                                                                               Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
       Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versi-
                                                                                               den dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaf-
       cherungsnehmer zu haben.
                                                                                               tigkeit oder Schädlichkeit
6.19.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
                                                                                               – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
       (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
                                                                                               – Arbeiten oder sonstige Leistungen
            Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung
                                                                                               erbracht haben.
            müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird
                                                                                               Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
            eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie    7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander
            im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte                  Ausgeschlossen sind Ansprüche
            Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den                        (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.4 benannten Per-
            Eintritt des Schadens abzuwenden.                                                       sonen gegen die mitversicherten Personen,
       (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen                         (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
            Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die                  vertrags,
            innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen               (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungs-
            wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Ver-               vertrags.
            sicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.                Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
       (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung                        vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
            Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen,            7.4    Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und
            die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versi-               von wirtschaftlich verbundenen Personen
            cherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von einem                  Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
            Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem                     (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
            Versicherer gemeldet worden sind.                                                       Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversi-
       (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen                                      cherten Personen gehören.
            Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer wäh-                       Als Angehörige gelten
            rend der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine                   – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
            Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.                               oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
            Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines                  – Eltern und Kinder,
                                                                                                                                                                                      7002011317 - 10.2022


            gemeldeten Umstands spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr                     – Adoptiveltern und -kinder,
            erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel-                   – Schwiegereltern und -kinder,
            dung der Umstände erfolgt.                                                              – Stiefeltern und -kinder,
6.19.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                                  – Großeltern und Enkel,
       (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch                      – Geschwister sowie
            wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht                    – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,

                                                                                                                                                                              13/35

[Seite 14]
                auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-    7.13   Strahlen
                einander verbunden sind);                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
       (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-             mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen
           rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder               stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
           betreute Person ist;                                                       7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
       (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer                  Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
           eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein            oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen
           nicht rechtsfähiger Verein ist;                                                   Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
       (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn                Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
           der Versicherungsnehmer eine offene Handelsgesellschaft, Kommandit-        7.15   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
           gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;                           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schä-
       (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene               den durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
           Partnerschaftsgesellschaft ist;                                                   Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
       (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
                                                                                      8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
           Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Ange-
                                                                                             Erweiterungen)
           hörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher
                                                                                             Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           Gemeinschaft leben.
                                                                                      8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Ver-
                                                                                             Dies gilt nicht
       wahrungsvertrag
                                                                                             – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
                                                                                                 Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
       allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-
                                                                                             – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
       nehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungs-
                                                                                                 pflicht unterliegen.
       nehmers oder eine mitversicherte Person diese Sachen geleast, gepachtet,
                                                                                      8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
       geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand                  oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
       eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.                                            In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und                        unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
       sonstigen Leistungen                                                                  gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit-
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-                     punkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
       nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen                 Kenntnis erlangt hat.
       Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegen-
       den Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt        9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
       auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der        9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
       Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung              Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-
       oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.                                       vertrags neu entstehen, sofort versichert.
       Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi-
       für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der              cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-
       Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.                  forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
7.7    Asbest                                                                                Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthal-               schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
       tige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.8    Gentechnik                                                                            Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind                  hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
       auf                                                                                   Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
       (1) gentechnische Arbeiten,                                                           dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
       (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                                         Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
       (3) Erzeugnisse, die                                                                  Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
           – Bestandteile aus GVO enthalten,                                                 innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
                                                                                             zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
           – aus GVO oder mithilfe von GVO hergestellt wurden.
                                                                                             ab dessen Entstehung.
7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
                                                                                             Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
                                                                                             Einigung auf den Betrag der Versicherungssumme für Personen-, Sach- und
       Namensrechtsverletzungen.
                                                                                             Vermögensschäden des bestehenden Vertrags begrenzt.
7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminie-
                                                                                      9.2    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
       rung
                                                                                             (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
                                                                                                  Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
       Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
                                                                                                  Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
7.11   Übertragung von Krankheiten
                                                                                             (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                                                   (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie-
       (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versi-                    gen. Für das Risiko des Hundehalters gelten die Regelungen der Vorsor-
           cherungsnehmers resultieren,                                                           geversicherung jedoch, auch wenn eine Versicherungspflicht besteht;
       (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehö-                (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
           renden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.                     Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
       In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-              (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig-
                                                                                                                                                                                7002011317 - 10.2022


       mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.                 keit.
7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus           10     Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod
       ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch                                   des Versicherungsnehmers
       (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,                                   Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
       (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                              Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt

                                                                                                                                                                        14/35

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       – für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner                  Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
           des Versicherungsnehmers und/oder                                                kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin-
       – unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft                gens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
           lebende Kinder des Versicherungsnehmers.                                         hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
       Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder              Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
       eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.           Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-
                                                                                            ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese
11     Gewässerschäden                                                                      Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
11.1   Umfang des Versicherungsschutzes                                              12.2   Ausland
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für              Versichert sind im Umfang von Ziffer 6.16 die im Geltungsbereich der EU-
       unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der               Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
       Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers                 Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden
       (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden                   Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer
       behandelt.                                                                           EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der
       Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen                o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
       Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resul-      12.3   Ausschlüsse
       tieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
       Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhande-                    Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
       nen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.                                                 Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli-
       Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, ent-                   chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
       fällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die                abweichen.
       Vorsorgeversicherung (Ziffer 9).                                                          Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
11.2   Rettungskosten                                                                       (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
       Der Versicherer übernimmt                                                                 (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
       – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Ver-                           Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
            sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für gebo-                   (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
            ten halten durfte (Rettungskosten), sowie                                                 vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versiche-
       – außergerichtliche Gutachterkosten.                                                           rungsschutz hat oder hätte erlangen können.
       Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen
       mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden         13     Abtretungsverbot
       nicht übersteigen.                                                                   Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
       Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-                Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
       liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als                   Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
       sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach-
       schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des        14     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf
       Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des                   den Beitrag (Beitragsregulierung)
       Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.                             14.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
11.3   Ausschlüsse                                                                          welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
       (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den               Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
            Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz die-               Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
            nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichte-             eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
            ten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.              des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des
            Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.                                              Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
       (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich                    dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt
            – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,              nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtig-
                 inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder                      keit der Angaben kein Verschulden trifft.
            – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen                14.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder son-
            beruhen.                                                                        stiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
       (3) Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-            berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch
            tare Naturkräfte ausgewirkt haben.                                              erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
                                                                                     14.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der
12     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                               Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren,
       (USchadG)                                                                            eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung
       Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist                  gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
       eine                                                                                 findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel
       (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,                   gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb
       (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,                              von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags
       (3) Schädigung des Bodens.                                                           erfolgten.
12.1   Versichert sind – abweichend von Ziffer 3.1 – den Versicherungsnehmer         14.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherun-
       betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung             gen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
       von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit
       des Versicherungsvertrags                                                     15     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitrags-
       – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und                    angleichung
           bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder                         15.1   Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungs-
                                                                                                                                                                                   7002011317 - 10.2022


       – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-                verträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, wird der Versi-
           mungswidrig erfolgt ist.                                                         cherer in der Haftpflichtversicherung jährlich den Beitrag für bestehende
       Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-                 Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwick-
       cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder                     lung anpassen, soweit sich ein Änderungsbedarf von mindestens 3 Prozent
       anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,                des Vertragsbeitrags ergibt.
       wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder            15.2   Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach Ziffer 15.1 berücksichtigt

                                                                                                                                                                           15/35

[Seite 16]
       die Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraus-          18.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
       sichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze                 Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
       der Versicherungsmathematik und -technik. Der Versicherer wird Versiche-                rechtzeitig nach Ziffer 18.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
       rungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen                   Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
       gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusam-                 verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
       menfassen. Der Versicherer wird seine statistischen Erkenntnisse, hilfsweise            gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
       diejenigen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.                durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-
       sowie hilfsweise Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders berücksich-                folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
       tigen. Ergeben sich aus der Prüfung niedrigere Beiträge, ist der Versicherer            Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
       verpflichtet, die betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich             zahlung zu vertreten hat.
       höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Beiträge
       entsprechend anzuheben.                                                          19     Folgebeitrag
15.3   Sind die nach Ziffer 15.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die bestehen-       19.1   Fälligkeit
       den Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit                Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
       der gleichen Tarifstruktur und dem gleichen Deckungsumfang und gleichen                 zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
       Versicherungsbedingungen, so wird der Versicherer auch für die bestehen-                anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
       den Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.               Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
15.4   Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn des nächsten            19.2   Verzug und Schadenersatz
       Versicherungsjahres vornehmen. Im ersten Versicherungsjahr nach dem im                  Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
       Versicherungsschein/ Versicherungsnachtrag bezeichneten Vertragsbeginn                  mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung
       erfolgt keine Anpassung.                                                                zu vertreten hat.
15.5   Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer dem Versiche-                 Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
       rungsnehmer mindestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versiche-                    ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande-
       rungsjahres mitteilen. Diese Mitteilung enthält die Belehrung über das                  nen Schadens zu verlangen.
       Kündigungsrecht gemäß Ziffer 15.6.                                               19.3   Mahnung
                                                                                               Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
15.6   Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer Frist von einem                Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax
       Monat nach Zugang der Mitteilung des Versicherers kündigen, wenn eine                   oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
       Änderung der Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann             (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
       zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.                     der Zahlungsaufforderung betragen.
                                                                                               Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständi-
                                                                                               gen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                              und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
                                                                                        19.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
16     Beginn des Versicherungsschutzes                                                        Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angege-                   cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
       benen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen                 rungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in
       verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.                    Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
                                                                                        19.5   Kündigung nach Mahnung
17     Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                   Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
17.1   Beitragszahlung                                                                         Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
       Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch              Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor-
       laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich.              tiger Wirkung kündigen.
17.2   Versicherungsperiode                                                                    Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden
       Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die verein-              werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche-
       barte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer          rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf
       kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.          ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
                                                                                        19.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
18     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter                            Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
       Zahlung oder Nichtzahlung                                                               nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zah-
18.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags                                                lungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung
       Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-           innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
       einbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns                   Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 19.4 bleibt bis zur Zah-
       zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.                 lung bestehen.
       Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
       schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-        20     Lastschriftverfahren
       schluss zu zahlen.                                                               20.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
       Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1                   Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
       oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-                hat der Versicherungs-nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für
       dem die Zahlung veranlasst ist.                                                         eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
       Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers                      Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
       oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei-               vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
       trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu                     rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E-Mail,
       zahlen.                                                                                 Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
                                                                                                                                                                                 7002011317 - 10.2022


18.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                                     erfolgt.
       Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 18.1         20.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
       gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Ver-             Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Bei-
       sicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.                                      träge trotz wiederholten Einziehungsversuchs, nicht eingezogen werden
       Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-               können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Text-
       zahlung nicht zu vertreten hat.                                                         form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.

                                                                                                                                                                         16/35

[Seite 17]
        Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi-         22.5    Wegfall des versicherten Interesses
        cherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige                 Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
        Beiträge selbst zu übermitteln.                                                          ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes-
        Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen                  ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
        Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt                    Kenntnis erlangt.
        werden.
                                                                                         23      Kündigung nach Versicherungsfall
21     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                        23.1    Kündigungsrecht
21.1   Allgemeiner Grundsatz                                                                     Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derje-                  – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von
       nige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-                  Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
       rungsschutz bestanden hat.                                                                – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistel-
21.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfech-                                   lung zu Unrecht abgelehnt hat oder
       tung und fehlendem versicherten Interesse                                                 – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch
21.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von                       gerichtlich zugestellt wird.
       14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-                 Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax
       rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,             oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder
       dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die                der Zustellung der Klage zugegangen sein.
       Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und            23.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer
       der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz                      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
       vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                                                      beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim-
       Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
                                                                                                 men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
       zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstat-
                                                                                                 zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.
       ten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
                                                                                         23.3    Kündigung durch Versicherer
       Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
                                                                                                 Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
21.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
                                                                                                 beim Versicherungsnehmer wirksam.
       vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
       der Rücktrittserklärung zu.
       Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
       weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden        Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
       ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                Obliegenheiten
21.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
       arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum       24     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre-
       Zugang der Anfechtungserklärung zu.                                                      ters bis zum Vertragsschluss
21.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-        24.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerheb-
       dig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte                liche Umstände
       beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt                      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
       beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses                 Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
       Kenntnis erlangt hat.                                                                    der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und
21.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn            die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
       das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn            vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
       das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder             der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,
       für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versiche-          aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
       rer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                              Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos-
       Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der                       sen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 24.2 sowohl die
       Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu                Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist
       verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der           des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
       Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-               Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
       denden Umständen Kenntnis erlangt.                                                       vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
                                                                                                weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
                                                                                                Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                                    24.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                         24.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
22      Dauer und Ende des Vertrags                                                             Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 24.1
22.1    Vertragsdauer                                                                           Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
        Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum                     tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
        abgeschlossen.                                                                          Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
22.2    Stillschweigende Verlängerung                                                           nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
        Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der                   weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
        Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver-              Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
        tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver-                 Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
        tragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.                                            dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
22.3    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                                Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
                                                                                                                                                                                         7002011317 - 10.2022


        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum                Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
        vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.                            Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
22.4    Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                                    weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
        Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs-                für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
        nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgen-               Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
        den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei                 Versicherungs-schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
        Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.                            arglistig verletzt hat.
                                                                                                                                                                                 17/35

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24.2.2 Kündigung                                                                         25.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 24.1                   zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versiche-
       Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag              rers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch
       kündigen.                                                                                mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestat-
       Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer                     ten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
       nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht                  unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtge-
       angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-                      mäßem Ermessen zu handeln.
       sen hätte.                                                                        25.2.2 Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich:
24.2.3 Vertragsänderung                                                                         (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche
       Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 24.1 Absatz 1                    anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben
       nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht                   worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
       angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen                            Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
       geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi-                  (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenbe-
       cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh-                      richte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
       mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen                          zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für
       ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                                    die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
       Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10                            alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
       Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht                (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,
       angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag                          behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe-
       innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne                       scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies
       Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den                 unverzüglich anzuzeigen.
       Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.                              (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe-
24.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers                                     hörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
       Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung                             Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
       muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.                       Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
       Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.                  (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
       Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines                          gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
       Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt                          Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
       mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-                     Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
       pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend                    muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
       gemachte Recht begründen.                                                                     erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
24.4 Hinweispflicht des Versicherers                                                     25.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
       Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen          25.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 25.1 oder
       dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-                     Ziffer 25.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Lei-
       derte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen            stung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Ver-
       der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.                                       sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
24.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers                                                    Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
       Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung           25.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
       oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten                   bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer
       Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.                                 nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche-
24.6 Anfechtung                                                                                 rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax
       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzu-                oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
       fechten, bleibt bestehen.                                                         25.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
24.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers                                                      nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
       Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-               hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
       änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese                Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
       Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-          des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
       getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer                Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
       oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.          Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

25     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
25.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                  Weitere Regelungen
25.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände
       Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf                 26      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
       Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.            26.1    Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versiche-
       Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen                 rungsverträgen versichert ist.
       Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat,         26.2    Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Ver-
       gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.                                           sicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlos-
25.1.2 Rechtsfolgen                                                                              senen Vertrags verlangen.
       Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-     26.3    Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht
       genheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer             innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfach-
       zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem                  versicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt
       er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.                wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
       Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer                    zugeht.
                                                                                                                                                                                    7002011317 - 10.2022


       nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
       verletzt hat.                                                                     27      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
25.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                         27.1    Form, zuständige Stelle
       Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                  Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
       folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                                                      Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi-


                                                                                                                                                                            18/35

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       cherer erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.        aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
       Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas           Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
       anderes bestimmt ist.                                                                 Niederlassung.
       Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
       oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän-         31   Anzuwendendes Recht
       dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über             Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
       den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
27.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung                              32   Sanktionen
       Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver-                   Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz, Zahlungen oder
       sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem                  sonstige Vorteile aus dem Versicherungsvertrag zu gewähren, soweit die
       Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-                 Erbringung solcher Leistungen anwendbare Sanktionen, Sanktionsverbote
       geschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die            oder Sanktionsbeschränkungen verletzen bzw. dem Versicherer Sanktions-
       Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.                maßnahmen nach solchen Bestimmungen aussetzen würde.
       Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
       Namensänderung des Versicherungsnehmers.

28     Vollmacht des Versicherungsvertreters
28.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh-
       mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
       (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
       (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendi-
            gung;
       (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und
            während des Versicherungsverhältnisses.
28.2   Erklärungen des Versicherers
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausge-
       fertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungs-
       nehmer zu übermitteln.
28.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen,
       die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
       dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschrän-
       kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
       gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
       kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

29     Verjährung
       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
       Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-
       standen ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umstän-
       den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
       Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-
       meldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
       Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
       mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
       Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften
       des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

30     Örtlich zuständiges Gericht
30.1   Klagen gegen den Versicherer
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
       sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
       seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
       Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
       nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder-
       lassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
       gewöhnlichen Aufenthalt hat.
       Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
       den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
       solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
       Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
30.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
                                                                                                                                                                                   7002011317 - 10.2022


       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
       bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
       Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein sol-
       cher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
       Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
       bung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen

                                                                                                                                                                           19/35

[Seite 20]
Soweit vereinbart, gilt:

Privat-Haftpflicht Basis
H 8402                                                                                                                                                                10.22

In Erweiterung der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haft-             7.3    Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständi-
pflichtversicherung (AVB PHV 2018)“ gelten folgende Vereinbarungen:                             gen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt
                                                                                                der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
1       Leistungsgarantien gegenüber den Musterbedingungen des                           7.4    Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs-
        Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV)                                        jahr 1.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150
        HDI garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden            Euro selbst zu tragen.
        Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt
        vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) unverbindlich                8      Flugmodelle mit Motor
        bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung           8.1    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
        entsprechen.                                                                            Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodel-
                                                                                                len mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u. Ä.) und einem
2       Innovationsgarantie                                                                     Abfluggewicht unter 250 g zu Freizeit- und Hobbyzwecken.
        Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen aus-                8.2    Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutsch-
        schließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag,                  lands.
        so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch          8.3    Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus
        für diesen Vertrag.                                                                     – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten,
                                                                                                – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten
3       Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund                                            sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund
        In Erweiterung von Ziffer 6.10 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-                   von Foto- oder Filmaufnahmen),
        pflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von einem Blinden-,              – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,
        Assistenz- oder Behindertenbegleithund mitversichert.                                   – aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z.B. mit Videobrille,
                                                                                                – der Verwendung von Eigenbauten,
4       Unbebaute Grundstücke                                                                   – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,
        In Erweiterung von Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-                – dem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen.
        pflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines oder mehrerer im              8.4    Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs-
        Inland gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von                   jahr für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro und für Vermögens-
        1.500 qm versichert, auch wenn diese verpachtet werden.                                 schäden, die keine Folge von Personen- oder Sachschäden sind, 100.000
                                                                                                Euro.
5       Geothermieanlagen
5.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus       9      Mietsachschäden an mobilen Gegenständen in Hotels,
        dem Besitz/Eigentum von Geothermieanlagen zu versicherten Immobilien                    Ferienwohnungen/-häusern sowie Schlafwagenabteilen und
        gemäß Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018.                                                      Schiffskabinen
5.2     Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs-             Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels,
        jahr 1.000.000 Euro.                                                                    gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, möblierten Zimmern sowie in
5.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Geothermie-              Schlafwagenabteilen von Zügen und Schiffskabinen besteht je Versiche-
        anlage durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist            rungsfall und je Versicherungsjahr bis 5.000 Euro Versicherungsschutz.
        nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizier-
        ten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsneh-         10     Verlust fremder privater und ehrenamtlicher Schlüssel
        mer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.1.2 der AVB PHV 2018.                10.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
                                                                                                dem Abhandenkommen von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüs-
6       Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (unentgeltlich)                                        seln (auch General-/Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage).
6.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder im              Codekarten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichge-
        Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung                      setzt.
        ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater. Versichert ist dabei insbeson-      10.2   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
        dere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernomme-                 che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
        nen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts                      und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
        der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen,                (Notschloss) und für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechse-
        Ausflügen.                                                                              lung der Schlösser bzw. Schließanlagen.
6.2     Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und       10.3   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines
        Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten).                    Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haf-
6.3     Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer               tung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
        Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei-                Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Weiterhin nicht ersetzt werden bei
        den.                                                                                    Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sonderei-
6.4     Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie           gentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen (Eigenscha-
        die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von                    den).
        Geld der zu betreuenden Kinder.                                                  10.4   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
                                                                                                5.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt.
7       Be- und Entladen von Kfz und Kfz-Anhängern
7.1     In Abweichung von Ziffer 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-         11     Fachpraktischer Unterricht
                                                                                                                                                                                   7002011317 - 10.2022


        pflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeugs          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
        oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder                   Sachschäden an Lehrgeräten (inkl. Obhutsschäden) bei der Teilnahme am
        Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt                       fachpraktischen Unterricht, wie z.B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt-,
        werden, mitversichert.                                                                  Hochschule oder Universität.
7.2     Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhän-
        ger bleiben ausgeschlossen.

                                                                                                                                                                           20/35

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12      Nebenberufliche Tätigkeiten                                                    15     Gemietete separate Garagen und Stellplätze
12.1    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                In Erweiterung von Ziffer 6.3.1 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-
        aus selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresge-               pflicht des Versicherungsnehmers als Mieter von privat selbstgenutzten
        samtumsatz von maximal 1.200 Euro, sofern hierfür kein Versicherungs-                 Garagen und Stellplätzen versichert, auch wenn diese nicht zum Wohnge-
        schutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.                             bäude bzw. einer Wohnanlage gehören.
12.2    Bei dieser selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln
        um                                                                             16     Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten
        – Flohmarkt- und Basarverkauf,                                                        In Ergänzung von Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haftpflicht
        – die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,               des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz/Eigentum von Ladesta-
        – den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck,                 tionen/Wallboxen in privat genutzten Objekten versichert.
            Spielsachen, Kunsthandwerk,                                                       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrieben
        – die Betätigung als Alleinunterhalter,                                               – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten durch
        – Gästeführungen,                                                                     einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versicherungs-
        – Änderungsschneiderei, Handarbeiten,                                                 nehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.3. der AVB PHV 2018.
        – Annahme von Sammelbestellungen,
        – Markt- und Meinungsforschung,                                                17     Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch
        – Daten- und Texterfassung, Übersetzungen,                                            erneuerbare Energien
        – Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,           17.1   In Ergänzung von Ziffer 6.3.2 (7) der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche
        – Friseur,                                                                            Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von
        – Fotograf,                                                                           – Kleinwindanlagen,
        – Gärtner.                                                                            – Mini-Blockheizkraftwerke, Stecker-Solaranlage, Balkonkraftwerke,
12.3    Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahresge-            – Luft- und Wasserwärmeanlagen.
        samtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von              zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien zu versi-
        der Verpflichtung zur Leistung frei.                                                  cherten Immobilien gemäß Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018, sowie zu gemie-
                                                                                              teten Wohnungen des Versicherungsnehmers, versichert.
13      Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten                              17.2   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrie-
        In Erweiterung von Ziffer 7.9 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss von              ben – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten
        Ansprüchen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet-                durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versiche-
        zungen keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusam-                    rungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.3. der AVB PHV 2018.
        menhang mit Ziffer 8 dieser Bedingung H 8402 Privat-Haftpflicht Basis.
                                                                                       18     Erlaubtes privates Abbrennen von Feuerwerken
14      Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-                              Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
        behandlung oder sonstiger Diskriminierung                                             dem erlaubten privaten Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 1 und 2.
        Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10 AVB PHV 2018 – die                   Kein Versicherungsschutz besteht für eine gewerbliche Tätigkeit sowie für
        gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,                       das Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 3 und 4.
        Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger Diskriminierung.


Soweit vereinbart, gilt:

Privat-Haftpflicht Komfort
H 8404                                                                                                                                                               10.22

In Erweiterung der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haft-           5      Unbebaute Grundstücke
pflichtversicherung (AVB PHV 2018)“ gelten folgende Vereinbarungen:                           In Erweiterung von Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-
                                                                                              pflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines oder mehrerer im
1       Versicherungssumme                                                                    In- und Ausland gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer Gesamt-
        Abweichend von Ziffer 5.1 der AVH PHV 2018 beträgt die Versicherungs-                 fläche von 10.000 qm versichert, auch wenn diese verpachtet werden.
        summe 20.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie Mietsach-
        schäden und Vermögensschäden.
                                                                                       6      Geothermieanlagen
        Die weiteren Regelungen (insbesondere zur Anrechnung und Jahreshöch-
                                                                                       6.1    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
        stersatzleistung) gelten unverändert fort.
                                                                                              dem Besitz/Eigentum von Geothermieanlagen zu versicherten Immobilien
                                                                                              gemäß Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018.
2       Leistungsgarantien gegenüber den Musterbedingungen des
                                                                                       6.2    Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs-
        Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV)
                                                                                              jahr 1.000.000 Euro.
        HDI garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
        Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt          6.3    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Geothermie-
        vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) unverbindlich                     anlage durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist
        bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung                nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizier-
        entsprechen.                                                                          ten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsneh-
                                                                                              mer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.1.2 der AVB PHV 2018.
3       Innovationsgarantie                                                            7      Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (unentgeltlich)
        Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen aus-              7.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder im
        schließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag,                Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung
                                                                                                                                                                                       7002011317 - 10.2022


        so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch               ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater. Versichert ist dabei insbeson-
        für diesen Vertrag.                                                                   dere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernomme-
                                                                                              nen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushaltes
4       Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund                                      der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen,
        In Erweiterung von Ziffer 6.10 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-             Ausflügen.
        pflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von einem Blinden-,     7.2    Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und
        Assistenz- oder Behindertenbegleithund mitversichert.                                 Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten).
                                                                                                                                                                               21/35

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7.3    Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer        11     Mietsachschäden an mobilen Gegenständen in Hotels, Ferien­
       Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei-                woh­nun­gen/-häusern sowie Schlafwagenabteilen und Schiffska-
       den.                                                                                    binen
7.4    Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie           Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels,
       die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von                    gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, möblierten Zimmern sowie in
       Geld der zu betreuenden Kinder.                                                         Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen besteht je Versicherungsfall und
                                                                                               je Versicherungsjahr bis 20.000 Euro Versicherungsschutz.


8      Tätigkeit als Tagesmutter/-vater gegen Entgelt                                   12     Verlust von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln
8.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen Tätigkeit als   12.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
       Tagesmutter/-vater, insbesondere aus der Beaufsichtigung von tagsüber zur               dem Abhandenkommen von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüs-
       Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eige-                       seln (auch General-/Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage). Code-
       nen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch                    karten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
       außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen.                              12.2   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
                                                                                               che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
8.2    Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit               und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
       in Betrieben und Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kinderta-              (Notschloss) und für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechse-
       gesstätten).                                                                            lung der Schlösser bzw. Schließanlagen.
8.3    Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer        12.3   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines
       Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei-                Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haf-
       den.                                                                                    tung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
                                                                                               Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Weiterhin nicht ersetzt werden bei Woh-
8.4    Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie
                                                                                               nungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum
       die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von
                                                                                               stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen (Eigenschaden).
       Geld der zu betreuenden Kinder.
                                                                                        12.4   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
                                                                                               100.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt.
9      Be- und Entladen von Kfz und Kfz-Anhängern
                                                                                        13     Verlust von fremden beruflichen oder dienstlichen Schlüsseln
9.1    In Abweichung von Ziffer 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-
       pflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeugs   13.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
       oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder                   dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die der Versicherte im Rahmen
       Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt                       seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber oder Dienst-
       werden mitversichert.                                                                   herrn überlassen bekommen hat, sofern der Schlüssel nicht während der
                                                                                               Ausübung des Berufs oder Dienstes verloren wurde. Codekarten/Fernbe-
9.2    Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhän-                   dienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
       ger bleiben ausgeschlossen.                                                      13.2   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
9.3    Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständi-                  che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
       gen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt           und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
       der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.                                             (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
                                                                                               Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
9.4    Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs-
                                                                                        13.3   Kein Versicherungsschutz besteht für das Abhandenkommen von Türschlüs-
       jahr 5.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150
                                                                                               seln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder son-
       Euro selbst zu tragen.
                                                                                               stigen Dritten überlassen wurden. Weiterhin ausgeschlossen sind Schlüssel,
                                                                                               die unmittelbar dazu dienen, die berufliche Tätigkeit auszuüben (z.B. Post-
                                                                                               und Zustelldienst, Wach- und Schließdienst, Hausmeister).
10     Flugmodelle mit Motor
                                                                                        13.4   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines
10.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als              Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haf-
       Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodel-                   tung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
       len mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u. Ä.) und einem                  Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
       Abfluggewicht unter 2 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken.
                                                                                        13.5   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
10.2   Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutschlands.               100.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt.

10.3   Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus
                                                                                        14     Verlust von Schlüsseln zu fremden Fahrzeugen
       – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten,
                                                                                        14.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
       – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten                      dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu
         sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund                      (1) privat gemieteten fremden Fahrzeugen,
         von Foto- oder Filmaufnahmen),                                                        (2) vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassenen Dienstwagen,
       – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,                       (3) Fahrzeugen aus vom Arbeitgeber angebotenen Leasing- oder Mietmo-
                                                                                                   dellen.
       – aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z.B. mit Videobrille,
                                                                                        14.2   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
       – der Verwendung von Eigenbauten,                                                       che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
                                                                                               sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen.
       – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,
                                                                                                                                                                                7002011317 - 10.2022


                                                                                        14.3   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines
       – bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen,                                    Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahls oder Vandalismus).
10.4   Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs-      14.4   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist auf
       jahr für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro und für Vermögens-                   30.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt.
       schäden, die keine Folge von Personen- oder Sachschäden sind, 100.000            14.5   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro
       Euro.                                                                                   selbst.

                                                                                                                                                                        22/35

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15     Fachpraktischer Unterricht                                                                  Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese/dieses aus-
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für                  schließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet wird;
       Sachschäden an Lehrgeräten (inkl. Obhutsschäden) bei der Teilnahme am                   – eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest
       fachpraktischen Unterricht, wie z.B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt-,
                                                                                                   installierten Wohnwagens. Voraussetzung für den Versicherungsschutz
       Hochschule oder Universität.
                                                                                                   ist, dass dieser ausschließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet wird;

16     Nebenberufliche Tätigkeiten                                                             – von Eigentumswohnungen im In- oder Ausland. Voraussetzung für den
16.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                      Versicherungsschutz ist, dass diese ausschließlich zu privaten Wohn-
       aus selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresge-                     zwecken vermietet werden;
       samtumsatz von maximal 6.000 Euro, sofern hierfür kein Versicherungs-                   – von bis zu neun Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken
       schutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.                                   genutzt werden;
16.2   Bei dieser selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln              – von Einzel-/Doppelgaragen sowie von Stellplätzen.
       um
       – Flohmarkt- und Basarverkauf,
                                                                                        22     Selbst genutzte Gewerberäume in versicherten Immobilien
       – die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
       – den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck,            22.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die
           Spielsachen, Kunsthandwerk,                                                         Verkehrssicherungspflichten von bis zu neun beruflich/gewerblich genutz-
       – die Betätigung als Alleinunterhalter,                                                 ten Räumen in versicherten Immobilien.
       – Gästeführungen,                                                                22.2   Kein Versicherungsschutz besteht unverändert für eine berufliche oder
       – Änderungsschneiderei, Handarbeiten,                                                   gewerbliche Tätigkeit in diesen Räumen.
       – Annahme von Sammelbestellungen,
       – Markt- und Meinungsforschung,
                                                                                        23     Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen
       – Daten- und Texterfassung, Übersetzungen,
                                                                                        23.1   Abweichend von Ziffer 7.5 der AVB PHV 2018 gelten Schäden an geliehe-
       – Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
       – Friseur,                                                                              nen oder gemieteten Sachen mitversichert.
       – Fotograf,                                                                      23.2   Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen
       – Gärtner.                                                                              jeglicher Art.
16.3   Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahresge-       23.3   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je
       samtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von                Schadenereignis und Versicherungsjahr 10.000 Euro.
       der Verpflichtung zur Leistung frei.
                                                                                        23.4   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro
                                                                                               selbst.
17     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
       Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder              23.5   Die Ausschlüsse für Mietsachschäden gemäß Ziffer 6.7.3 der AVB PHV
       gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die           2018 gelten unverändert fort. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
       Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu Ziffer 25 der              sind somit Haftpflichtansprüche wegen
       AVB PVH 2018 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass                     – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
       das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen                      – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-
       unverzüglich nachgeholt wurde.                                                              tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus
                                                                                                   ergebenden Vermögensschäden,
18     Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                                               – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-
       Abweichend von Ziffer 7.3 und 7.4 AVB PHV 2018 sind Haftpflichtansprü-
       che der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden                           ders versichern kann,
       versichert. Dies beinhaltet auch übergangsfähige Regressansprüche von                   – Schäden infolge von Schimmelbildung.
       Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversiche-
       rungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und pri-          24     Schadenersatz zum Neuwert
       vaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.                                        24.1   Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erfolgt der Schadenersatz bis zum
                                                                                               Neuwert.
19     Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
                                                                                        24.2   Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Ersatzleistungen ist
       Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht
                                                                                               auf 3.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt.
       auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsneh-
       mer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger)                Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädi-
       nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche           gung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nach-
       wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B.                    weis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
       Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.           Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich
                                                                                               Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
20     Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend
                                                                                        24.3   Ausgeschlossen bleiben Schäden an
       die Aufsichtspflicht übernommen wurde
                                                                                               (a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. mobile Telefone, Pager),
       Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mit-
       versicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen hat,                   (b) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z.B. Laptop,
       wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit                  Tablet-PC),
       der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z.B.                  (c) Film- und Fotoapparaten,
       Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer                (d) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z.B. MP3-Playern,
       behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen scha-                       CD-Wiedergabegeräten),
       denersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versi-
                                                                                                                                                                                     7002011317 - 10.2022


                                                                                               (e) Brillen jeder Art.
       cherte dieses Vertrags sind, vor.

                                                                                        25     Erhöhung Kaution im europäischen Ausland
21     Vermietung von Immobilien
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Ver-            In Erweiterung von Ziffer 6.16.2 der AVB PHV 2018 stellt der Versiche-
       mieter                                                                                  rer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von
       – einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses im In- oder Ausland.                      100.000 Euro zur Verfügung.

                                                                                                                                                                             23/35

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26     Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer                    30.4   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
       beruflichen Tätigkeit                                                                Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü-
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus           gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich-
       Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätig-          tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
       keiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht anderweitig Versicherungs-            Fahrer gebraucht wird.
       schutz besteht.                                                               30.5   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
                                                                                            Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
27     Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer                              rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
       beruflichen Tätigkeit                                                                einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
27.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers               Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoho-
       aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster             lische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das
       Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht anderweitig Versiche-            Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
       rungsschutz besteht.                                                                 Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
27.2   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je           der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in
       Schadenereignis und Versicherungsjahr 10.000 Euro.                                   der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
27.3   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.      30.6   Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine
                                                                                            Leistung aus einer anderen zugunsten der versicherten Person bestehenden
28     Erhöhung der Bausumme bei Baumaßnahmen                                               Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
28.1   In Erweiterung von Ziffer 6.3.2 der AVB PHV 2018 ist der Versicherungs-
       nehmer als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,               31     Eigene Motor- und Segelboote
       Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme                In Erweiterung von Ziffer 6.12 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-
       von 200.000 Euro je Bauvorhaben versichert.                                          pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden
28.2   Voraussetzung ist, dass die Bauplanung, die Bauleitung und die generelle             aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen Wassersportfahrzeugen mit
       Bauausführung an Dritte vergeben sind. Eigene Bauausführungen (Selbst-               Motoren bis 11,03 kW/15 PS sowie von eigenen Segelfahrzeugen (Segel-
       hilfe am Bau) bis 20.000 Euro sind versichert.                                       boote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) bis 15 qm Segelflä-
28.3   Wird die Bausumme gemäß Ziffer 28.1 überschritten oder ist die Vorausset-            che, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kW, versichert.
       zung gemäß Ziffer 28.2 nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz über          Voraussetzung ist, dass hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz
       die Privat-Haftpflicht. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-           besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
       versicherung (Ziffer 9 der AVB PHV 2018);
                                                                                     32     Ausfallschutz
29     Heizöltank zu versicherten Immobilien                                         32.1   Gegenstand des Ausfallschutzes
29.1   In Erweiterung von Ziffer 11 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-              Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den gemäß den
       pflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von ober- oder unterirdisch             Ziffern 2.1.1–2.1.4 und Ziffer 2.17 der AVB PHV 2018 in der Privat-
       gelagerten Heizöltanks zur Versorgung einer mitversicherten Immobilie im             Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für
       Inland mit einem Gesamtfassungsvermögen von maximal 10.000 l/kg (Bat-                den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Ver-
       terietanks gelten als ein Tank) versichert.                                          sicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene
29.2   Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder                  Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden
       eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,                 kann. Mitversichert sind die gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte aus der
       die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe                   Eigenschaft des Schädigers als privater Halter von Hunden oder Pferden.
       bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 30.1 ausgetreten sind.                 Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der aus-
       Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in Sachen. Der Versi-          weislich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels vom Versicherungsnehmer
       cherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie              bzw. den versicherten Personen wegen eines Haftpflichtschadens auf Lei-
       er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind            stung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
       abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer         32.2   Umfang der Leistung und örtliche Geltung
       24.1 der AVB PHV 2018 selbst.                                                        Hat der Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen
                                                                                            berechtigte Schadenersatzansprüche, so stellt ihn der Versicherer so, als
30     Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im                            hätte der Dritte als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und
       europäischen Ausland („Mallorca-Deckung“)                                            Umfang der HDI Privat-Haftpflichtversicherung 2018 in der Produktlinie
30.1   Versichert ist – abweichend von den Ziffern 6.11 und 7.14 der AVB PHV                Basis und in der Eigenschaft des Dritten als nicht gewerbsmäßiger Hunde-
       2018 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer               oder Pferdehalter bzw. nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehüter im
       eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die             Rahmen der HDI Tierhalter-Haftpflichtversicherung Basis.
       auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht           Es finden im Rahmen des Forderungsausfallschutzes für die Person des
       ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversi-             Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,
       cherung Deckung besteht.                                                             die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
       Der Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa                Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner
       im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten                beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der
       des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Ver-           Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
       sicherungsschutz besteht für Reisen innerhalb Deutschlands und außerhalb             Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in Europa eintreten.
       Europas.                                                                             Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografi-
30.2   Als Kraftfahrzeuge gelten:                                                           schen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittel-
       – Personenkraftwagen,                                                                meers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira.
       – Krafträder,                                                                 32.3   Versicherte und nicht versicherte Schäden
       – Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,                                       Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchti-
       soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht               gung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung
                                                                                                                                                                             7002011317 - 10.2022


       mehr als neun Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.                        von Sachen) der versicherten Person, für die der Dritte aufgrund gesetzli-
       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht          cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz
       aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.                       verpflichtet ist.
30.3   Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 8 der AVB PHV 2018              Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit
       (Erhöhungen und Erweiterungen) und Ziffer 9 der AVB PHV 2018 (Vorsor-                radioaktiver Strahlung und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf
       geversicherung).                                                                     eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, dem Halten oder

                                                                                                                                                                     24/35

[Seite 25]
       Führen von Kraftfahrzeugen, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus-        36     Gemietete separate Garagen und Stellplätze
       sperrung oder Erdbeben stehen.                                                          In Erweiterung v on Ziffer 6.3.1 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-
       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                                         pflicht des Versicherungsnehmers als Mieter von privat selbstgenutzten
       (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;                        Garagen und Stellplätzen versichert, auch wenn diese nicht zum Wohnge-
       (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-                   bäude bzw. einer Wohnanlage gehören.
            rungsübergangs;
       (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen          37     Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten
            oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht              In Ergänzung von Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-
            oder eingelegt wurden.                                                             pflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz/Eigentum von
32.4   Erfolglose Vollstreckung                                                                Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten versichert.
       Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person                    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrie-
       einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Dritten im streitigen             ben – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten
       Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens,                    durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versiche-
       Liechtensteins, Islands, Großbritanniens oder der Schweiz oder ein notari-              rungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.3. der AVB PHV 2018.
       elles Schuldanerkenntnis des Dritten vor einem Notar eines dieser Staaten
       erwirkt hat und jeder Vollstreckungsversuch aus diesem Titel gegen den           38     Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuer-
       Dritten erfolglos geblieben ist.                                                        bare Energien
       Titel im Sinne dieser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile, Vollstreckungs-   38.1   In Ergänzung von Ziffer 6.3.2 (7) der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche
       bescheide und gerichtlich vollstreckbare Vergleiche. Vollstreckungsversuche             Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von
       gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass                       – Kleinwindanlagen,
       – entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forde-                     – Mini-Blockheizkraftwerke, Stecker-Solaranlage, Balkonkraftwerke,
            rungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat                – Luft- und Wasserwärmeanlagen.
            oder                                                                               zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien zu versi-
       – eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z.B. weil der              cherten Immobilien gemäß Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018, sowie zu gemie-
            Dritte in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren die eidesstattli-           teten Wohnungen des Versicherungsnehmers, versichert.
            che Versicherung abgegeben hat oder                                         38.2   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrie-
       – der Dritte in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt                  ben – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten
            wird.                                                                              durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versiche-
       Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben der Versiche-                        rungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.3. der AVB PHV 2018.
       rungsnehmer oder die versicherten Personen das Vollstreckungsprotokoll
       eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit der       39     Erlaubtes privates Abbrennen von Feuerwerken
       Zwangsvollstreckung ergibt.                                                             Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
32.5   Entschädigungen                                                                         dem erlaubten privaten Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 1 und 2.
       Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen –            Kein Versicherungsschutz besteht für eine gewerbliche Tätigkeit sowie für
       Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der                das Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 3 und 4.
       in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme.
       Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels,      40     Ansprüche des Halters beim Reiten fremder Pferde/Hüten frem-
       der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen               der Hunde
       sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt.    40.1   Versichert ist in Erweiterung von Ziffer 6.10.2 der AVB PHV 2018 die
       Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den                   gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beim Hüten fremder
       Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.               Hunde oder Pferde und als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde für
32.6   Subsidiarität                                                                           Ansprüche des Halters bei Verletzung oder Tod des Tieres.
       Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine         40.2   Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs-
       Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schaden-                   jahr 10.000 Euro.
       versicherung beansprucht werden kann oder soweit für den Schaden ein             40.3   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro
       Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.                  selbst.
32.7   Ausschlussfrist
       Alle Ansprüche aus diesem Ausfallschutz verfallen, wenn sie nicht binnen
       zwei Jahren ab dem erfolglosen Vollstreckungsversuch beim Versicherer
       schriftlich angemeldet worden sind.

33     Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
       In Erweiterung von Ziffer 7.9 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss von
       Ansprüchen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet-
       zungen keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusam-
       menhang mit Ziffer 10 dieser Bedingung H 8404 Privat-Haftpflicht Komfort.

34     Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-
       behandlung oder sonstiger Diskriminierung
       Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10 AVB PHV 2018 – die
       gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
       Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger Diskriminierung.

35     Verlust fremder privater Schlüssel zu Tresoren und Wertschutz-
                                                                                                                                                                                        7002011317 - 10.2022


       schränken
       In Erweiterung von Ziffer 12.3 der Klausel H 8404 Komfort ist die gesetz-
       liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens
       von fremden privaten Schlüsseln zu Tresoren und Wertschutzschränken
       versichert. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden
       eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl von Inhalten).

                                                                                                                                                                                25/35

[Seite 26]
Soweit vereinbart, gilt:

Privat-Haftpflicht Premium
H 8406                                                                                                                                                                  10.22

In Erweiterung der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haft-              8      Tätigkeit als Tagesmutter/-vater gegen Entgelt
pflichtversicherung (AVB PHV 2018)“ gelten folgende Vereinbarungen:                       8.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen Tätigkeit als
                                                                                                 Tagesmutter/-vater, insbesondere aus der Beaufsichtigung von tagsüber zur
1       Versicherungssumme                                                                       Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eige-
        Abweichend von Ziffer 5.1 der AVH PHV 2018 beträgt die Versicherungs-                    nen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch
        summe 50.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden sowie Mietsach-                      außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen.
        schäden und Vermögensschäden.                                                     8.2    Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit
        Die weiteren Regelungen (insbesondere zur Anrechnung und Jahreshöch-                     in Betrieben und Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kinderta-
        stersatzleistung) gelten unverändert fort.                                               gesstätten).
                                                                                          8.3    Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer
2       Leistungsgarantien gegenüber den Musterbedingungen des                                   Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei-
        Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV)                                         den.
                                                                                          8.4    Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie
        HDI garantiert, dass die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden
                                                                                                 die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von
        Leistungen mindestens dem Versicherungsumfang der zu diesem Zeitpunkt
                                                                                                 Geld der zu betreuenden Kinder.
        vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) unverbindlich
        bekannt gegebenen Musterbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung
                                                                                          9      Be- und Entladen von Kfz und Kfz-Anhängern
        entsprechen.
                                                                                          9.1    In Abweichung von Ziffer 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-
                                                                                                 pflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeugs
3       Innovationsgarantie
                                                                                                 oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder
        Ändert HDI die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen aus-
                                                                                                 Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt
        schließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag,                   werden, mitversichert.
        so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch           9.2    Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhän-
        für diesen Vertrag.                                                                      ger bleiben ausgeschlossen.
                                                                                          9.3    Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständi-
4       Blinden-, Assistenz- oder Behindertenbegleithund                                         gen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt
        In Erweiterung von Ziffer 6.10 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-                der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
        pflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von einem Blinden-,        9.4    Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs-
        Assistenz- oder Behindertenbegleithund mitversichert.                                    jahr 10.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden
                                                                                                 150 Euro selbst zu tragen.
5       Unbebaute Grundstücke
        In Erweiterung von Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-          10     Flugmodelle mit Motor
        pflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines oder mehrerer im               10.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
        In- und Ausland gelegenen unbebauten Grundstücke bis zu einer Gesamt-                    Halter und Nutzer aus der erlaubten Verwendung von eigenen Flugmodel-
        fläche von 10.000 qm versichert, auch wenn diese verpachtet werden.                      len mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u. Ä.) und einem
                                                                                                 Abfluggewicht unter 5 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken.
6       Geothermieanlagen                                                                 10.2   Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb Deutsch-
6.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus               lands.
        dem Besitz/Eigentum von Geothermieanlagen zu versicherten Immobilien              10.3   Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus
        gemäß Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018.                                                       – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten,
6.2     Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs-              – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten
        jahr 1.000.000 Euro.                                                                          sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund
6.3     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Installation der Geothermie-                    von Foto- oder Filmaufnahmen),
                                                                                                 – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,
        anlage durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Ebenfalls ist
                                                                                                 – aktiven First-Person-View-Flügen (FPV-Flügen) z.B. mit Videobrille,
        nachzuweisen, dass eventuelle Reparaturarbeiten durch einen qualifizier-
                                                                                                 – der Verwendung von Eigenbauten,
        ten Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Verletzt der Versicherungsneh-
                                                                                                 – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung,
        mer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.1.2 der AVB PHV 2018.
                                                                                                 – bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen.
                                                                                          10.4   Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr
7        Tätigkeit als Tagesmutter/-vater (unentgeltlich)
                                                                                                 für Personen- oder Sachschäden 5.000.000 Euro und für Vermögensschäden,
7.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen oder im
                                                                                                 die keine Folge von Personen- oder Sachschäden sind, 100.000 Euro.
        Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung aus-
        geübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater. Versichert ist dabei insbesondere die   11     Mietsachschäden an mobilen Gegenständen in Hotels,
        Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen Kindern                 Ferienwohnungen/-häusern sowie Schlafwagenabteilen und
        im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuen-                  Schiffskabinen
        den Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen.                     Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels,
7.2     Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und               gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, möblierten Zimmern sowie in
        Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten).                     Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen besteht Versicherungsschutz.
                                                                                                                                                                                     7002011317 - 10.2022


7.3     Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer
        Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erlei-          12     Verlust von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüsseln
        den.                                                                              12.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
7.4     Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder                 dem Abhandenkommen von fremden privaten und ehrenamtlichen Schlüs-
        sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen und der Ver-                      seln (auch General-/Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage). Code-
        lust von Geld der zu betreuenden Kinder.                                                 karten/Fernbedienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.

                                                                                                                                                                             26/35

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12.2   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-            – Markt- und Meinungsforschung,
       che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern                  – Daten- und Texterfassung, Übersetzungen,
       und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen                       – Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
       (Notschloss) und für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechse-                 – Friseur,
       lung der Schlösser bzw. Schließanlagen.                                               – Fotograf,
12.3   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines                    – Gärtner.
       Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haf-        16.3   Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Sofern der Jahresge-
       tung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen                  samtumsatz den oben genannten Betrag übersteigt, ist der Versicherer von
       Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Weiterhin nicht ersetzt werden bei Woh-             der Verpflichtung zur Leistung frei.
       nungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum
       stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen (Eigenschaden).              17     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
                                                                                             Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder
13     Verlust von fremden beruflichen oder dienstlichen Schlüsseln                          gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die
13.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
                                                                                             Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu Ziffer 25 der
       dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die der Versicherte im Rahmen
                                                                                             AVB PHV 2018 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
       seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber oder Dienst-
                                                                                             das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen
       herrn überlassen bekommen hat, sofern der Schlüssel nicht während der
                                                                                             unverzüglich nachgeholt wurde.
       Ausübung des Berufs oder Dienstes verloren wurde. Codekarten/Fernbe-
       dienungen/Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
                                                                                      18     Ansprüche der Versicherten untereinander
13.2   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
                                                                                             Abweichend von Ziffer 7.3 und 7.4 AVB PHV 2018 sind Haftpflichtansprü-
       che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
                                                                                             che der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden
       und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
                                                                                             versichert. Dies beinhaltet auch übergangsfähige Regressansprüche von
       (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
       Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.                  Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversiche-
13.3   Kein Versicherungsschutz besteht für das Abhandenkommen von Türschlüs-                rungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und pri-
       seln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder son-               vaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
       stigen Dritten überlassen wurden. Weiterhin ausgeschlossen sind Schlüssel,
       die unmittelbar dazu dienen, die berufliche Tätigkeit auszuüben (z.B. Post-    19     Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
       und Zustelldienst, Wach- und Schließdienst, Hausmeister).                             Für Schäden durch versicherte Personen wird sich der Versicherer nicht
13.4   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines                    auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsneh-
       Schlüsselverlustes (z.B. wegen Einbruchs oder Vandalismus) und die Haf-               mer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger)
       tung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen                  nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche
       Schlüsseln zu beweglichen Sachen.                                                     wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B.
                                                                                             Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.
14     Verlust von Schlüsseln zu fremden Fahrzeugen
14.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus     20     Schäden durch nicht deliktsfähige Kinder, für die vorübergehend
       dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu                                                  die Aufsichtspflicht übernommen wurde
       (1) privat gemieteten fremden Fahrzeugen,                                             Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mit-
       (2) vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassenen Dienstwagen,                        versicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen hat,
       (3) Fahrzeugen aus vom Arbeitgeber angebotenen Leasing- oder Mietmo-                  wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen, soweit
           dellen.                                                                           der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer (z.B.
14.2   Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-            Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer
       che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern                  behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen scha-
       sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen.                                         denersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versi-
14.3   Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines                    cherte dieses Vertrags sind, vor.
       Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahls oder Vandalismus).
14.4   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.
                                                                                      21     Vermietung von Immobilien
                                                                                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Ver-
15     Fachpraktischer Unterricht
                                                                                             mieter
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
                                                                                             – von Ferienwohnungen sowie eines Ferienhauses im In- oder Ausland.
       Sachschäden an Lehrgeräten (inkl. Obhutsschäden) bei der Teilnahme am
                                                                                                 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese/dieses aus-
       fachpraktischen Unterricht, wie z.B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt-,
                                                                                                 schließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet wird;
       Hochschule oder Universität.
                                                                                             – eines im In- oder Ausland auf Dauer und ohne Unterbrechung fest
                                                                                                 installierten Wohnwagens. Voraussetzung für den Versicherungsschutz
16     Nebenberufliche Tätigkeiten
                                                                                                 ist, dass dieser ausschließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet wird;
16.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                             – von Eigentumswohnungen im In- oder Ausland. Voraussetzung für den
       aus selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresge-
       samtumsatz von maximal 12.000 Euro, sofern hierfür kein Versicherungs-                    Versicherungsschutz ist, dass diese ausschließlich zu privaten Wohn-
       schutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.                                 zwecken vermietet werden;
16.2   Bei dieser selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln            – von bis zu neun Räumen im Inland, die zu gewerblichen Zwecken
       um                                                                                        genutzt werden;
       – Flohmarkt- und Basarverkauf,                                                        – von Einzel-/Doppelgaragen sowie von Stellplätzen.
       – die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
                                                                                                                                                                                      7002011317 - 10.2022


       – den Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck,          22     Selbst genutzte Gewerberäume in versicherten Immobilien
           Spielsachen, Kunsthandwerk,                                                22.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die
       – die Betätigung als Alleinunterhalter,                                               Verkehrssicherungspflichten von bis zu neun beruflich/gewerblich genutz-
       – Gästeführungen,                                                                     ten Räumen in versicherten Immobilien.
       – Änderungsschneiderei, Handarbeiten,                                          22.2   Kein Versicherungsschutz besteht unverändert für eine berufliche oder
       – Annahme von Sammelbestellungen,                                                     gewerbliche Tätigkeit in diesen Räumen.

                                                                                                                                                                              27/35

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23     Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen                                  28.3   Wird die Bausumme gemäß Ziffer 28.1 überschritten oder ist die Vorausset-
23.1   Abweichend von Ziffer 7.5 der AVB PHV 2018 gelten Schäden an geliehe-                zung gemäß Ziffer 28.2 nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz über
       nen oder gemieteten Sachen mitversichert.                                            die Privat-Haftpflicht. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-
23.2   Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen                 versicherung (Ziffer 9 der AVB PHV 2018).
       jeglicher Art.
23.3   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je    29     Heizöltank zu versicherten Immobilien
       Schadenereignis und Versicherungsjahr 50.000 Euro.                            29.1   In Erweiterung von Ziffer 11 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-
23.4   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro                     pflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von ober- oder unterirdisch
       selbst.                                                                              gelagerten Heizöltanks zur Versorgung einer mitversicherten Immobilie im
23.5   Die Ausschlüsse für Mietsachschäden gemäß Ziffer 6.7.3 der AVB PHV                   Inland versichert.
       2018 gelten unverändert fort. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen          29.2   Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder
       sind somit Haftpflichtansprüche wegen                                                eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,
       – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,                               die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe
       – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-                     bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 30.1 ausgetreten sind.
            tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus             Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in Sachen. Der Versi-
            ergebenden Vermögensschäden,                                                    cherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie
       – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-                  er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
            ders versichern kann,                                                           abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer
       – Schäden infolge von Schimmelbildung.                                               34.1 selbst.


24     Schadenersatz zum Neuwert                                                     30     Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im
24.1   Auf Wunsch des Versicherungsnehmers erfolgt der Schadenersatz bis zum                europäischen Ausland („Mallorca-Deckung“)
       Neuwert.                                                                      30.1   Versichert ist – abweichend von den Ziffern 6.11 und 7.14 der AVB PHV
24.2   Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Ersatzleistungen ist          2018 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer
       auf 5.000 Euro je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr begrenzt.               eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die
                                                                                            auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht
24.3   Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädi-
                                                                                            ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversi-
       gung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nach-
                                                                                            cherung Deckung besteht.
       weis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
                                                                                            Der Geltungsbereich europäisches Ausland umfasst den Kontinent Europa
       Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich
                                                                                            im geografischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten
       Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
                                                                                            des Mittelmeers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Kein Ver-
24.4   Ausgeschlossen bleiben Schäden an
                                                                                            sicherungsschutz besteht für Reisen innerhalb Deutschlands und außerhalb
       (a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. mobile Telefone, Pager),
                                                                                            Europas.
       (b) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z.B. Laptop,
                                                                                     30.2   Als Kraftfahrzeuge gelten:
           Tablet-PC),
                                                                                            – Personenkraftwagen,
       (c) Film- und Fotoapparaten,
                                                                                            – Krafträder,
       (d) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z.B. MP3-Playern,
                                                                                            – Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht
           CD-Wiedergabegeräten),
                                                                                            soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht
       (e) Brillen jeder Art.
                                                                                            mehr als neun Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
                                                                                            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht
25     Erhöhung Kaution im europäischen Ausland
                                                                                            aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
       In Erweiterung von Ziffer 6.16.2 der AVB PHV 2018 stellt der Versiche-
                                                                                     30.3   Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 8 der AVB PHV 2018
       rer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von
                                                                                            (Erhöhungen und Erweiterungen) und Ziffer 9 der AVB PHV 2018 (Vorsor-
       250.000 Euro zur Verfügung.
                                                                                            geversicherung).
                                                                                     30.4   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
26     Schadenersatzansprüche von Arbeitskollegen im Rahmen einer                           Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü-
       beruflichen Tätigkeit                                                                gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich-
       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus           tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
       Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätig-          Fahrer gebraucht wird.
       keiten gegenüber Arbeitskollegen, soweit nicht anderweitig Versicherungs-     30.5   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
       schutz besteht.                                                                      Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
                                                                                            rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
27     Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers im Rahmen einer                              einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
       beruflicher Tätigkeit                                                                Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoho-
27.1   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers               lische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das
       aus Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster             Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
       Tätigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, soweit nicht anderweitig Versiche-            Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
       rungsschutz besteht.                                                                 der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in
27.2   Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je           der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
       Schadenereignis und Versicherungsjahr 10.000 Euro.                            30.6   Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine
27.3   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst.             Leistung aus einer anderen zugunsten der versicherten Person bestehenden
                                                                                            Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
28     Erhöhung der Bausumme bei Baumaßnahmen
28.1   In Erweiterung von Ziffer 6.3.2 der AVB PHV 2018 ist der Versicherungs-       31     Eigene Motor- und Segelboote
                                                                                                                                                                             7002011317 - 10.2022


       nehmer als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,                      In Erweiterung von Ziffer 6.12 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-
       Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme                pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden
       von 500.000 Euro je Bauvorhaben versichert.                                          aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen Wassersportfahrzeugen mit
28.2   Voraussetzung ist, dass die Bauplanung, die Bauleitung und die generelle             Motoren bis 11,03 kW/15 PS sowie von eigenen Segelfahrzeugen (Segel-
       Bauausführung an Dritte vergeben sind. Eigene Bauausführungen (Selbst-               boote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) bis 25 qm Segelflä-
       hilfe am Bau) bis 20.000 Euro sind versichert.                                       che, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kW, versichert.

                                                                                                                                                                     28/35

[Seite 29]
       Voraussetzung ist, dass hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz                 (3) der Dritte in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird.
       besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.               Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung haben der Versiche-
                                                                                              rungsnehmer oder die versicherten Personen das Vollstreckungsprotokoll
32    Ausfallschutz                                                                           eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit der
32.1  Gegenstand des Ausfallschutzes                                                          Zwangsvollstreckung ergibt.
      Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den gemäß den Zif-           32.5   Entschädigungen
      fern 2.1.1–2.1.4 und Ziffer 2.17 der AVB PHV 2018 in der Privat-Haftpflicht-            Der Versicherer leistet – vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen
      versicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass            – Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen
      eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem              der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme.
      Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung               Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels,
      gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann. Mitversichert sind die                der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen
      gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als              sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt.
      privater Halter von Hunden oder Pferden. Darüber hinaus besteht Versiche-               Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den
      rungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziffer 7.1                 Dritten in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.
      der AVB PHV 2018 ein vorsätzliches Handeln des Dritten zugrunde liegt.           32.6   Subsidiarität
      Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der aus-                Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine
      weislich des rechtskräftig vollstreckbaren Titels vom Versicherungsnehmer               Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schaden-
      bzw. den versicherten Personen wegen eines Haftpflichtschadens auf Lei-                 versicherung beansprucht werden kann oder soweit für den Schaden ein
      stung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.                                     Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
32. 2 Umfang der Leistung und örtliche Geltung                                         32.7   Ausschlussfrist
      Hat der Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen                      Alle Ansprüche aus diesem Ausfallschutz verfallen, wenn sie nicht binnen
      berechtigte Schadenersatzansprüche, so stellt ihn der Versicherer so, als               zwei Jahren ab dem erfolglosen Vollstreckungsversuch beim Versicherer
      hätte der Dritte als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und                     schriftlich angemeldet worden sind.
      Umfang der HDI Privat-Haftpflichtversicherung 2018 in der Produktlinie
      Basis und in der Eigenschaft des Dritten als nicht gewerbsmäßiger Hunde-         33     Verbesserter Ausfallschutz (Opferschutz)
      oder Pferdehalter bzw. nicht gewerbsmäßiger Hunde- oder Pferdehüter im           33.1   Ergänzend zu Ziffer 32.3 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn
      Rahmen der HDI Tierhalter-Haftpflichtversicherung Basis.                                der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Per-
      Es finden im Rahmen des Forderungsausfallschutzes für die Person des
                                                                                              sonenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht
      Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,
                                                                                              bekannt ist.
      die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
                                                                                       33.2   Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß
      Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner
                                                                                              den Ziffern 2.1.1–2.1.4 und Ziffer 2.17 der AVB PHV 2018 versicherten
      beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
                                                                                              Person nur dann leistungspflichtig, wenn
      Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in Europa eintreten.
                                                                                              (a) der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat,
      Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografi-
                                                                                              (b) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der
      schen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittel-
                                                                                                  versicherten Person gestellt wurde,
      meers, der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira.
                                                                                              (c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schrift-
32.3 Versicherte und nicht versicherte Schäden
                                                                                                  liche Einstellungsbescheid vorliegt,
      Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchti-
                                                                                              (d) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat,
      gung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung
                                                                                              (e) der Schädiger unbekannt bleibt.
      von Sachen) der versicherten Person, für die der Dritte aufgrund gesetzli-
                                                                                       33.3   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versi-
      cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz
                                                                                              cherungsfall und -jahr begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versi-
      verpflichtet ist.
                                                                                              cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
      Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit
                                                                                       33.4   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für psychische Folgeschäden.
      radioaktiver Strahlung und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf
      eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, dem Halten oder
                                                                                       34     Kostenübernahme Rechtsschutz im Rahmen des Ausfallschutzes
      Führen von Kraftfahrzeugen, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus-
                                                                                       34.1   Ergänzend zu Ziffer 33 werden die Kosten für die Durchsetzung von Scha-
      sperrung oder Erdbeben stehen.
      Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                                         denersatzansprüchen gegenüber Dritten zur Erreichung eines rechtskräfti-
      (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;                        gen vollstreckbaren Titels gemäß Ziffer 32.4 übernommen.
      (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-            34.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 50.000 Euro je Versi-
           rungsübergangs;                                                                    cherungsfall und -jahr begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versi-
      (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen                 cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
           oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht
           oder eingelegt wurden.                                                      35     Wilde Kleintiere
32.4 Erfolglose Vollstreckung                                                          35.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
      Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person                    erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im
      einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Dritten im streitigen             Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.B.
      Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens,                    Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken.
      Liechtensteins, Islands, Großbritanniens oder der Schweiz oder ein notari-       35.2   Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit
      elles Schuldanerkenntnis des Dritten vor einem Notar eines dieser Staaten               dem Wiedereinfangen der Tiere handelt, wird die Versicherungsleistung auf
      erwirkt hat und jeder Vollstreckungsversuch aus diesem Titel gegen den                  10.000 Euro je Versicherungsfall beschränkt.
      Dritten erfolglos geblieben ist.
      Titel im Sinne dieser Bedingungen sind vollstreckbare Urteile, Vollstreckungs-   36     Erweiterte Mietsachschäden
      bescheide und gerichtlich vollstreckbare Vergleiche. Vollstreckungsversuche             In Erweiterung von Ziffer 6.7.3 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss
                                                                                                                                                                                       7002011317 - 10.2022


      gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass                       für Haftpflichtansprüche infolge von Schimmelbildung keine Anwendung.
      (1) entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forde-
           rungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat         37     Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten
           oder                                                                               In Erweiterung von Ziffer 7.9 der AVB PHV 2018 findet der Ausschluss von
      (2) eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z.B. weil der            Ansprüchen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverlet-
           Dritte in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren die eidesstattli-           zungen. keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche im Zusam-
           che Versicherung abgegeben hat, oder                                               menhang mit Ziffer 10 dieser Bedingung H 8406 Privat-Haftpflicht Premium.
                                                                                                                                                                               29/35

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38     Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen                                      (c) beruflichen und gewerblichen Risiken;
38.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen            (d) Vorsatz;
       Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber              (e) vertraglicher Haftung;
       überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das              (f) Eigenschäden
       Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.                                    (g) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Dec-
38.2   Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungs-                kungsvorsorgepflicht unterliegen;
       nehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmä-               (h) Assistance-Dienstleistungen;
       ßigen Gebrauch überlassen wurden.                                                    (i) auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzufüh-
38.3   Die Höchstleistung ist auf 3.000 Euro je Schadenfall und Versicherungsjahr               rende Schadenereignisse.
       begrenzt.
38.4   Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu         41     Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-
       tragen.                                                                              behandlung oder sonstiger Diskriminierung
                                                                                            Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10 AVB PHV 2018 – die
39     Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und                      gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
       des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch geliehene                      Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger Diskriminierung.
       Kraftfahrzeuge
39.1   Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines              42     Schäden beim Öffnen von Kfz-Türen durch Mitfahrer
       (a) Personenkraftwagens,                                                      42.1   In Erweiterung von Ziffer 7.14 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-
       (b) Kraftrads,                                                                       flicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kfz-Mitfahrer des
       (c) Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,                                     Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist,
       das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen           gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kfz-Tür verursacht versichert,
       wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden, besteht abwei-              soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflicht-Versi-
       chend von Ziffer 7.14 der AVB PHV Versicherungsschutz gemäß den nach-                cherung des Kfz-Mitfahrers besteht.
       folgenden Bestimmungen.                                                       42.2   Die Höchstersatzleistung ist auf 5.000 Euro je Schadenfall und Versiche-
39.2   Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der          rungsjahr begrenzt.
       Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden.     42.3   Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 Euro selbst zu
       Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf auf den Scha-              tragen.
       denfall folgenden Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende
       Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen        43     Haltung von Nutztieren zu eigenwirtschaftlichen Zwecken
       ergibt. Der Nachweis über den Mehrbeitrag obliegt dem Versicherungs-          43.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
       nehmer.                                                                              Halter oder Hüter von folgenden Nutztieren, die privat zu eigenwirtschaftli-
       Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Ent-             chen Zwecken gehalten werden:
       schädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.                                       – bis zu 5 Schafe/Ziegen
39.3   Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis               – bis zu 5 (Mini-)Schweine
       maximal 2.000 Euro je Versicherungsfall.                                             – bis zu 10 Geflügel (z. B. Hühner, Gänse)
       Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst         43.2   Übersteigt die Anzahl der gehaltenen Tiere die oben genannte mitversi-
       zu tragen.                                                                           cherte Anzahl, entfällt die Mitversicherung der Tiergruppe komplett.
39.4   Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-     43.3   Kein Versicherungsschutz besteht für
       Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der             – die gewerbliche Nutzung/Verkauf der Tiere;
       Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnom-              – die gesetzliche Haftpflicht für den Verkauf oder kostenlose Überlas-
       men werden kann.                                                                     sung von tierischen Produkten (Produkthaftung).
39.5   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
       (a) die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch           44     Verlust fremder privater Schlüssel zu Tresoren und Wertschutz-
           überlassen wurden,                                                               schränken
       (b) die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.                     In Erweiterung von Ziffer 12.3 der Klausel H 8406 Premium ist die gesetz-
                                                                                            liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Abhandenkommens
40     Regulierung auf Basis der Vorversicherung (Besitzstandsgaran-                        von fremden privaten Schlüsseln zu Tresoren und Wertschutzschränken
       tie)                                                                                 versichert. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden
40.1   Auf Wunsch des Versicherungsnehmers reguliert der Versicherer auf Basis der          eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl von Inhalten).
       Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorver-
       trags, sofern der Versicherungsnehmer in Bezug auf den Versicherungsum-       45     Gemietete separate Garagen und Stellplätze
       fang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen wäre.                In Erweiterung von Ziffer 6.3.1 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-
40.2   Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen              pflicht des Versicherungsnehmers als Mieter von privat selbstgenutzten
       des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.                                        Garagen und Stellplätzen versichert, auch wenn diese nicht zum Wohnge-
40.3   Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass                                     bäude bzw. einer Wohnanlage gehören.
       (a) der Vertrag bei HDI direkt im Anschluss an den Vorvertrag begann
            (keine Unterbrechung im Versicherungsschutz);                            46     Eigene Motorboote bis 14,91 kW/20 PS
       (b) der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungs-              In Erweiterung von Ziffer 31 der Klausel H 8406 Premium ist die gesetzli-
            unternehmen bestand;                                                            che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
       (c) die Vorversicherung bei Antragstellung angegeben wurde;                          werden aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen Wassersportfahrzeugen
       (d) die bei HDI versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung              mit Motoren bis 14,91 kW/20 PS versichert. Voraussetzung ist weiterhin,
            darstellt;                                                                      dass hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das
       (e) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt blei-            Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
                                                                                                                                                                              7002011317 - 10.2022


            ben.
40.4   Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusam-      47     Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten
       menhang mit                                                                          In Ergänzung von Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche Haft-
       (a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;                                      pflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz/Eigentum von
       (b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht                 Ladestationen/Wallboxen in privat genutzten Objekten versichert.
            hinaus                                                                          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrie-

                                                                                                                                                                      30/35

[Seite 31]
        ben – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten          49     Erlaubtes privates Abbrennen von Feuerwerken
        durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versiche-          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
        rungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.3. der AVB PHV 2018.                dem erlaubten privaten Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 1 und 2.
                                                                                                Kein Versicherungsschutz besteht für eine gewerbliche Tätigkeit sowie für
48      Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuer-                                das Abbrennen von Feuerwerken der Klassen 3 und 4.
        bare Energien
48.1    In Ergänzung von Ziffer 6.3.2 (7) der AVB PHV 2018 ist die gesetzliche           50     Ansprüche des Halters beim Reiten fremder Pferde/Hüten frem-
        Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/Eigentum von                        der Hunde
        – Kleinwindanlagen,                                                              50.1   Versichert ist in Erweiterung von Ziffer 6.10.2 der AVB PHV 2018 die
        – Mini-Blockheizkraftwerke, Stecker-Solaranlage, Balkonkraftwerke,                      gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers beim gelegentlichen
        – Luft- und Wasserwärmeanlagen.                                                         Hüten fremder Hunde oder Pferde und als Reiter bei der Benutzung fremder
        zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien zu versi-                  Pferde für Ansprüche des Halters bei Verletzung oder Tod des Tieres.
        cherten Immobilien gemäß Ziffer 6.3 der AVB PHV 2018, sowie zu gemie-            50.2   Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall und je Versicherungs-
        teten Wohnungen des Versicherungsnehmers, versichert.                                   jahr 50.000 Euro.
48.2    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet – sofern gesetzlich vorgeschrie-        50.3   Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 150 Euro
        ben – die Installation der Anlage sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten                 selbst.
        durch einen qualifizierten Fachbetrieb sicherzustellen. Verletzt der Versiche-
        rungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 25.3. der AVB PHV 2018.

Soweit vereinbart, gilt:

Bestleistungsgarantie
H 8408                                                                                                                                                               01.20

1       Auf Wunsch des Versicherungsnehmers reguliert der Versicherer auf Basis                 (a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
        der Versicherungsbedingungen zu gleichartigen Privaten Haftpflichtversi-                (b) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht
        cherungen eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens,                      hinaus
        sofern der Versicherungsnehmer in Bezug auf den Versicherungsumfang                     (c) beruflichen und gewerblichen Risiken;
        (Deckung von Haftpflichtansprüchen) oder Höchstersatzleistungen für Ein-                (d) Vorsatz;
        zelpositionen bessergestellt wird.                                                      (e) vertraglicher Haftung;
                                                                                                (f) Eigenschäden;
2       Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Versicherungsbedingungen                 (g) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die derVersicherungs- oder Deckungs-
        des anderen Versicherungsunternehmens zur Verfügung zu stellen.                             vorsorgepflicht unterliegen;
                                                                                                (h) Assistance-Dienstleistungen;
3       Die Bestleistungsgarantie gilt nur insoweit, dass                                       (i) auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzufüh-
        (a) die bei HDI versicherte Versicherungssumme für Personen-, Sach-, Miet-                  rende Schadenereignisse.
            sach- und Vermögensschäden die Höchstersatzleistung darstellt;
        (b) die gleichartigen Privaten Haftpflichtversicherungen des anderen Versi-      5      Bei Vereinbarung der Bestleistungsgarantie wird sich der Versicherer nicht
            cherungsunternehmens für jedermann zugänglich angeboten werden.                     auf eine zu Einzelpositionen vereinbarte Selbstbeteiligung des Versiche-
                                                                                                rungsnehmers berufen.
4       Darüber hinaus gilt die Bestleistungsgarantie nicht für Schäden im Zusam-
        menhang mit


Soweit vereinbart, gilt:

Besondere Bedingung zur Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit
und Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
PS 9316                                                                                                                                                              06.18

Die Vereinbarung zur Beitragsbefreiung gilt für den Versicherungsnehmer für alle         2      Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit für sozialversicherungs-
innerhalb der gebündelten Privatschutz-Police bestehenden Versicherungsverträge                 pflichtige Arbeitnehmer
(Versicherungssparten). Voraussetzung ist, dass in mindestens einem Vertrag die                 Voraussetzung für die Leistung:
Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit des Versicherungs-                Der Versicherungsnehmer hat das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet
nehmers vereinbart ist.                                                                         und verliert unverschuldet durch Kündigung seines Arbeitgebers oder im
                                                                                                Rahmen eines Insolvenzverfahrens seinen Arbeitsplatz und meldet sich
                                                                                                arbeitslos. Das Arbeitsverhältnis bestand unbefristet, ungekündigt und
1       Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit
                                                                                                befand sich außerhalb der Probezeit. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug
        Voraussetzung für die Leistung:                                                         mindestens 20 Stunden. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht zum Zweck der
        (a) für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer                                      Ausbildung in einem Beruf geschlossen.

            Der Versicherungsnehmer befindet sich in einem unbefristeten sozi-
                                                                                         3      Generelle Voraussetzungen
            alversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen
                                                                                                Der auslösende Grund für die Arbeitsunfähigkeit (Erkrankung oder Unfall)
            Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Der Versicherungsnehmer wird
                                                                                                                                                                                       7002011317 - 10.2022


                                                                                                tritt nach Abschluss dieser Vereinbarung und während der Laufzeit dieser
            aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls arbeitsunfähig.
                                                                                                Vereinbarung ein. Der auslösende Grund für die Arbeitslosigkeit (Kündigung
        (b) für Selbstständige oder freiberuflich Tätige                                        oder Insolvenz) tritt frühestens drei Monate nach Abschluss dieser Vereinba-
            Der Versicherungsnehmer übt eine sozialversicherungsfreie, selbststän-              rung (Wartezeit) und während der Laufzeit dieser Vereinbarung ein.
            dige oder freiberufliche Tätigkeit aus. Der Versicherungsnehmer wird                Die in der gebündelten Privatschutz-Police betroffenen Versicherungs-
            aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls arbeitsunfähig.                        verträge sind bei Eintritt des auslösenden Grundes weder vom Versiche-

                                                                                                                                                                               31/35

[Seite 32]
        rungsnehmer noch vom Versicherer gekündigt und befinden sich nicht im                 die Beitragsfreistellung zu geben und geeignete Nachweise vorzulegen.
        Mahnverfahren.                                                                        Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich
        Die Versicherungsverträge innerhalb dieser gebündelten Privatschutz-                  nach, endet die Beitragsfreistellung. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung
        Police werden auf Antrag des Versicherungsnehmers beitragsfrei bis zu                 wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden.
        zwölf Monate weitergeführt. Die Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit              Dies gilt nicht, solange eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistel-
        beginnt sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und gilt bis zum            lung aufgrund eines erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt.
        Ende der Arbeitsunfähigkeit. Die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
        beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit und endet mit dem Tag         5       Beendigung der Besonderen Vereinbarung
        der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. In allen Fällen endet die              Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können unter Einhaltung
        Beitragsbefreiung spätestens zwölf Monate nach dem ersten Tag der Bei-                einer Frist von drei Monaten die Vereinbarung zur Beitragsbefreiung bei
        tragsbefreiung.                                                                       Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit zum Ende des laufenden Versiche-
                                                                                              rungsjahres durch Erklärung in Textform kündigen. Eine zum Kündigungs-
4       Pflichten bei Anspruchstellung                                                        zeitpunkt bestehende Beitragsbefreiung wird durch die Kündigung nicht
        Der Anspruch auf Beitragsfreistellung ist unverzüglich geltend zu machen.             ausgesetzt.
        Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer Auskunft über alle zur Fest-              Ferner erlischt die Vereinbarung zur Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfä-
        stellung der Beitragsbefreiung erforderlichen Umstände zu erteilen und das            higkeit und Arbeitslosigkeit, sobald innerhalb dieser gebündelten Privat-
        Vorliegen ihrer Voraussetzung durch Vorlage entsprechender Bescheinigun-              schutz-Police kein Versicherungsvertrag (Versicherungssparte) mehr mit
        gen nachzuweisen.                                                                     Vereinbarung der Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslo-
        Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, mindestens jedoch alle                   sigkeit des Versicherungsnehmers besteht.
        drei Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzung für


Soweit vereinbart, gilt:

Berufs-/Diensthaftpflicht für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
H 8410                                                                                                                                                              06.18

Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungsschein/Nachtrag näher                    werden, die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person für unmittel-
bezeichnete Person oder Personen im Rahmen der jeweiligen nachfolgend aufge-                  bare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che-
führten Bestimmungen.                                                                         mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich
                                                                                              des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als
1       Versicherte Risiken                                                                   Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und
        Versichert ist in Erweiterung der AVB PHV 2018 und der nachfolgenden                  aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
        Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein/          3.2.2   Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung und
        Nachtrag näher bezeichneten Person (versicherte Person) aus ihrer Eigen-              Verwendung von im Haushalt üblichen Stoffen wie Farben, Lacken, Ölfar-
        schaft und Tätigkeit als Beamter, Angestellter oder sonstiger Bediensteter            ben, Verdünnern und Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge
        im öffentlichen Dienst.                                                               eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insge-
        Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht                                       samt 1.000 l/kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen bleiben Brennstoffe für
        – als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrag des Dienstherrn,                        Feuerungsanlagen jeder Art und Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge. (Versiche-
        – aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen ausschließ-                rungsschutz darüber hinaus wird ausschließlich durch besonderen Vertrag
            lich zu Dienstzwecken (einschließlich dienstlich angeordneter Übungen).           gewährt.) Aufwendungen, auch erfolglose, die die versicherte Person im
                                                                                              Versicherungsfall zur Abwehr oder Minderung des Schadens für geboten
2       Versicherte Person                                                                    halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein/Nach-           werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
        trag näher bezeichneten Person. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche              Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
        aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-                  übersteigen.
        krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialge-           3.2.3   Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AVB
        setzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den             PHV 2018. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
        beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dien-               außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie
        stes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.                              zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
                                                                                              Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen
3     Leistungsumfänge                                                                        der versicherten Person oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
3.1   Vermögens- und Umweltschäden                                                            Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
3.1.1 Der Versicherungsschutz umfasst auch                                            3.2.4   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person,
      – Vermögensschäden gemäß Ziffer 6.15 der AVB PHV 2018,                                  die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz
      – Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermeidung und Sanierung                          dienenden Gesetzen, Verordnungen, an die versicherte Person gerichteten
          von Umweltschäden (USchadG) gemäß Ziffer 12 der AVB PHV 2018                        behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
      aus Folgen von Verstößen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Die       3.3     Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst/Nachhaftungsversicherung
      Vermögens- und Umweltschäden gelten in dem Zeitpunkt als eingetreten,           3.3.1   Mit dem Ausscheiden der versicherten Person aus dem öffentlichen Dienst
      in dem der Verstoß begangen wurde (bei Umweltschäden nicht vor dem                      wird Versicherungsschutz nur noch im Rahmen der Privat-Haftpflichtversi-
      Inkrafttreten des USchadG).                                                             cherung geboten.
3.1.2 Die Höchstersatzleistung für Vermögens- und Umweltschäden innerhalb             3.3.2   Scheidet die versicherte Person alters- oder krankheitsbedingt oder aus
      der Berufs-/Diensthaftpflichtversicherung ist (soweit nicht etwas anderes               anderen nicht unehrenhaften Gründen aus dem öffentlichen Dienst aus, so
      bestimmt ist) je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr auf jeweils                 besteht noch für die Dauer von fünf Jahren Versicherungsschutz für Schä-
                                                                                                                                                                                 7002011317 - 10.2022


      50.000 Euro begrenzt.                                                                   den aus der früheren versicherten Tätigkeit der versicherten Person. In allen
3.2   Gewässerschäden (Restrisiko)                                                            anderen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versicherungsschutz für
3.2.1 Eingeschlossen sind Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko – (Versiche-                  Personen- und Sachschäden mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.
      rung des sog. Gewässerschaden-Restrisikos): Eingeschlossen ist im Umfang                Für Vermögensschäden besteht Versicherungsschutz noch für alle während
      des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt                          der Vertragsdauer begangenen Verstöße.


                                                                                                                                                                         32/35

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3.3.3 Im Falle des Todes der versicherten Person besteht Versicherungsschutz                  – aus Fehlbeiträgen aus der Kassenführung, durch Verstöße beim Zah-
      für dessen Erben für Schäden aus der ehemaligen versicherten beruflichen                     lungsakt, durch Untreue und Unterschlagung;
      Tätigkeit der versicherten Person, die nicht später als fünf Jahre nach dem             – die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder
      Tode der versicherten Person gemeldet werden, sofern diese Berufs-/Dienst-                   nicht ordnungsgemäß abgeschlossen oder nicht fortgesetzt wurden, es
      haftpflichtversicherung bis zum Zeitpunkt des Todes aufrechterhalten wurde.                  sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass von dem Abschluss
3.4   Weltweiter Versicherungsschutz                                                               oder der Fortführung nicht bewusst abgesehen wurde;
      Durch diesen Versicherungsvertrag besteht für im Inland ausgeübte Tätig-                – aus planender, technisch beratender, bau- oder montageleitender, tech-
      keiten weltweit Versicherungsschutz. Bei vorübergehendem Auslandsauf-                        nisch prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit.
      enthalt bis zu einem Jahr besteht Versicherungsschutz auch für die im            4.7    Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechni-
      Ausland ausgeübte versicherte berufliche Tätigkeit.                                     schen Arbeiten beruhen.
      Ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz (z.B. für mehrjährige             4.8    Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
      Tätigkeit im Ausland) bedarf besonderer Vereinbarung.                                   Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
3.5   Besitz- und Tätigkeitsschäden                                                           unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.
      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an Akten                Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
      und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstüc-                   Naturkräfte ausgewirkt haben.
      ken sowie an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicher-         4.9    Entschädigungsbegrenzungen für Umweltschäden, die gegen den Versi-
      ten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden.                                         cherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Gesetz über die Vermei-
3.6   Versicherungsschutz für das Datenschutzrisiko                                           dung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG) oder anderer auf der
      Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen materieller und/               Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      oder immaterieller Schäden aus Verstößen gegen personenbezogene                         21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von
      Bestimmungen in Datenschutzgesetzen.                                                    Umweltschäden [EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/ EG)] basierender
3.7   Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht                                                  nationaler Umsetzungsgesetze geltend gemacht werden und die Entschä-
3.7.1 Versichert sind Personen- und Sachschäden, für die die versicherte Person               digungsgrenze in Höhe von 50.000 Euro gemäß Ziffer 3.1 übersteigen. Dies
      aufgrund des dienstlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs verantwortlich                 gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund
      gemacht wird. Der Versicherungsschutz gilt für Kraftfahrzeuge, die dem                  gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstat-
      Dienstherrn gehören oder die der Dienstherr gemietet oder geleast hat.                  tung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch
      Vermögensschäden sind aber nicht versichert.                                            genommen wird.
3.7.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich Schadenersatz und Regres-                Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche bestehen, die
      sansprüche aufgrund beamten- oder arbeitsrechtlicher Haftpflichtbestim-                 auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
      mungen. Dabei sind folgende Fälle versichert:                                           EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umset-
      – Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Schadenersatzan-                    zungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri-
          sprüche wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend.                                    vatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht
      – Der Dienstherr macht gegen die versicherte Person Regressansprüche                    werden könnten.
          geltend, nachdem er dem geschädigten Dritten den Personen- oder
          Sachschaden ersetzt hat.                                                     5     Besonderheiten für einzelne Berufsgruppen
3.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person als Fahrer         5.1   Lehrer
      eines Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, Entsorgungs-, Räum-, Streu- oder          5.1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Leitung und/oder Beaufsich-
      kettenbetriebenen Fahrzeugs verantwortlich gemacht wird.                               tigung von Schüler-, Klassen- oder Kindergruppen-Reisen sowie -Ausflügen
3.7.4 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr                 und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch
      beträgt:                                                                               bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr; ferner aus der
      – 50.000 Euro für Schadenersatzansprüche, die gegen die versicherte                    Erteilung von Nachhilfestunden und aus der Tätigkeit als Kantor und/oder
          Person wegen des Schadens am Dienstfahrzeug geltend gemacht                        Organist.
          werden;                                                                      5.1.2 Eingeschlossen ist die Haftpflicht aus Personenschäden aus Arbeitsunfällen
      – 1.000.000 Euro für Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht,               von Kindern, Schülern, Lernenden, Studierenden (z.B. Regress der Träger der
          nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hat.                     gesetzlichen Schülerunfallversicherung gemäß § 110 Sozialgesetzbuch VII).
                                                                                       5.1.3 Bei Sportlehrern ist ferner mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus
4      Leistungseinschränkungen                                                              Sportmassagen (nicht Heilmassagen).
       Kein Versicherungsschutz besteht für                                            5.1.4 Bei Lehrern mit Erteilung von naturwissenschaftlichem Unterricht (auch mit
4.1    anderweitige Tätigkeiten, die weder dem versicherten Beruf eigen noch                 Experimenten) ist außerdem mitversichert – abweichend von Ziffer 7.13 der
       sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind, insbesondere aus Tätig-               AVB PHV 2018 – die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung
       keiten der versicherten Person in privatrechtlich organisierten Unterneh-             von radioaktiven Stoffen anlässlich des Experimentalunterrichts, soweit
       mungen, eigenwirtschaftlich geführten Betrieben (z.B. Krankenanstalten,               hierfür nicht behördlich der Nachweis einer Deckungsvorschrift verlangt
       Energieversorgungs- und Verkehrsbetrieben) sowie in Verbänden, Vereinen               wird.
       u. dgl.                                                                         5.1.5 Nicht versichert
4.2    die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person in ihrer Eigenschaft als          – bleiben Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus
       Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs             Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit aus beruf-
       oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch                        lichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen dieser Stoffe
       des Fahrzeugs verursacht werden. Versichert sind jedoch die in Ziffer 3.7                 oder Strahlen ausgesetzt sind. Unter diesen Ausschluss fallen auch
       genannten Regressansprüche des Dienstherrn.                                               Schüler, die unter Aufsicht die Präparate handhaben und als Hilfskräfte
4.3    die gesetzliche Haftpflicht aus der Verwendung von versicherungspflichti-                 tätig sind.
       gen Flugmodellen (z.B. Drohnen).                                                      – ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.
4.4    die gesetzliche Haftpflicht aus der Jagdausübung.                               5.2   Beamte und Angestellte im auswärtigen Dienst
4.5    Schadenersatzansprüche, die die versicherte Person durch ein bewusst                  Die weltweite Deckung besteht auch für die im Ausland ausgeübte ver-
       gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat.            sicherte berufliche Tätigkeit für die gesamte Dauer dieser Tätigkeit, auch
                                                                                                                                                                                     7002011317 - 10.2022


4.6    Vermögensschäden:                                                                     wenn diese den Zeitraum von einem Jahr überschreitet.
       – aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten;                        5.3   Baubeamte
       – aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfeh-           5.3.1 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.12 der AVB PHV 2018 –
           lung von Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- und               auch Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass durch
           anderen wirtschaftlichen Geschäften;                                              Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf errichteten Werks oder


                                                                                                                                                                             33/35

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      eines Teils eines solchen) Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder             5.4.1 Versichert ist das Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum (z.B.
      Erdrutschungen Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf                      Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände, Verwarnungsblocks), wenn die
      befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei                    versicherte Person der Bundeswehr, der Polizei oder dem Zoll angehört.
      nicht um das Baugrundstück selbst handelt.                                       5.4.2 Der Versicherungsschutz gilt aber nicht für das Abhandenkommen von
5.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bauwerk, das                    Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen.
      Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist.              5.4.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr
5.4   Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll                                             beträgt 2.500 Euro.


Soweit vereinbart, gilt:

Tarifbestimmung Wohnort des Versicherungsnehmers
H 8412                                                                                                                                                             06.18

1       Der Wohnort des Versicherungsnehmers ist ein beitragsrelevantes Merk-          2      Ab dem Zeitpunkt der Änderung erfolgt eine Anpassung des Beitrags.
        mal. Eine Veränderung des Wohnortes des Versicherungsnehmers ist dem
        Versicherer unverzüglich mitzuteilen.                                          3      Eine Beitragsanpassung aufgrund der Veränderung des Wohnortes des Ver-
                                                                                              sicherungsnehmers hat kein außerordentliches Kündigungsrecht zur Folge.


Soweit vereinbart, gilt:

Sonderbedingung für Online-Produkte mit Self-Service
H 8474                                                                                                                                                             06.18

In Erweiterung der zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen             4      Wenn der Versicherungsnehmer sich in Mein HDI registriert hat und der
gelten folgende Vereinbarungen:                                                               Versicherungsnehmer die Registrierung während der Laufzeit des Vertrags
                                                                                              löscht, ist der Versicherer zur Umstellung des Vertrags ab dem Zeitpunkt
1       Dem Vertrag liegt ein Beitragsvorteil bei Nutzung des Self-Service-Portals            der Löschung der Registrierung berechtigt. Der Beitragsvorteil entfällt dann
        Mein HDI im Internet zugrunde.                                                        zum Zeitpunkt der Umstellung.

2       Für die Registrierung in Mein HDI erhält der Versicherungsnehmer eine          5      Wenn der Versicherungsnehmer sich in Mein HDI registriert hat, dieses
        E-Mail mit entsprechendem Link. Nach der Registrierung nutzt der Versi-               aber nicht zum Abruf der Korrespondenz nutzt bzw. die Kommunikation
        cherungsnehmer die Funktionen von Mein HDI. Die Korrespondenz zum                     zum Vertrag – mit Ausnahme von Schadenfällen – außerhalb von Mein HDI
        Vertrag erfolgt – mit Ausnahme von Schadenfällen über Mein HDI. Der                   mit dem Versicherer führt, ist der Versicherer zur Umstellung des Vertrags
        Versicherer informiert den Versicherungsnehmer per E-Mail, wenn er eine               während der Laufzeit berechtigt. Der Beitragsvorteil entfällt dann zum Zeit-
        neue Korrespondenz zum Vertrag in Mein HDI hinterlegt hat. Der Versiche-              punkt der Umstellung.
        rer ist berechtigt dem Versicherungsnehmer in Mein HDI hinterlegte Korre-      6      Beantragt der Versicherungsnehmer nach Registrierung in Mein HDI, den
        spondenzen zusätzlich postalisch oder auf andere Weise zuzustellen, zum               Vertrag zur Betreuung auf einen Vermittler zu übertragen, ist der Versiche-
        Beispiel wenn es gesetzliche Vorgaben erfordern oder dies aus anderen                 rer zur Umstellung des Vertrags ab dem Zeitpunkt der Übertragung auf
        Gründen zweckmäßig ist.                                                               den Vermittler berechtigt. Der Beitragsvorteil mit Self-Service gilt nur so
3       Erfolgt die Registrierung in Mein HDI nicht innerhalb von 14 Tagen seit               lange, wie sich der Vertrag in der Direktbetreuung durch die Gesellschaft
        Erhalt der E-Mail mit dem Link zur Registrierung oder wird der Vertrag                befindet. Bei Übergang des Vertrags in eine Vermittlerbetreuung gelten ab
        vor Registrierung in Mein HDI auf Antrag des Versicherungsnehmers zur                 dem Zeitpunkt des Übergangs die Konditionen des jeweiligen Produkts mit
        Betreuung auf einen Vermittler übertragen, ist der Versicherer zur Umstel-            Betreuungsservice. Der Vertrag wird zum Zeitpunkt des Übergangs umge-
        lung des Vertrags rückwirkend ab Beginn berechtigt. Der Beitragsvorteil               stellt.
        entfällt dann rückwirkend ab Beginn.                                                  Die sich zum Zeitpunkt der Umstellung ergebende Beitragsdifferenz wird
                                                                                              nacherhoben.


Soweit vereinbart, gilt:

Besondere Bedingung zur Differenzdeckung/Umbrella
H 8470                                                                                                                                                             06.18

In Erweiterung der zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen             2      Umfang der Differenzdeckung
gelten folgende Vereinbarungen:                                                        2.1    Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der
                                                                                              anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht im vollen Umfang
1       Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung                                     versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten
                                                                                              Versicherungsschutzes abzüglich vertraglich vereinbarter und sonstiger
        Es wird vorausgesetzt, dass für das zu versichernde Risiko bereits bei einem          erbrachter Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung.
        anderweitigen Versicherer gleichartiger Versicherungsschutz besteht. Der       2.2    Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderwei-
        Versicherungsschutz aus dem anderweitigen Vertrag geht bis zu dessen                  tig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes
        Ablauf dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor. Die Differenz-                 des anderen Vertrags, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenz-
                                                                                                                                                                                7002011317 - 10.2022


        deckung ist eine Anschlussdeckung zum für den Versicherungsnehmer                     deckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der
        bei einem anderweitigen Versicherer bestehenden Vertrag. Sie ergänzt                  anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der
        den Versicherungsschutz der anderweitigen Versicherung in nachstehend                 Differenzdeckung.
        beschriebenem Umfang.                                                          2.3    Die Differenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderwei-
                                                                                              tig bestehende Versicherung nicht erbracht wurden, weil


                                                                                                                                                                        34/35

[Seite 35]
        (a) der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrags in Verzug war                groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
             oder der anderweitige Versicherer sich wegen vorsätzlicher Verletzung      4.2   Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer
             einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens des Versicherungsneh-             jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach-
             mers auf seine Leistungsfreiheit beruft;                                         weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
        (b) grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend                die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
             der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers geführt hat;               Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
        (c) wischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer           4.3   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
             ein Vergleich stattgefunden hat;                                                 bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer
        (d) aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine                  nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherer den
             pauschale Entschädigung erbracht wurde.                                          Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
        Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht,                Rechtsfolge hingewiesen hat.
        wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe zur Lei-          5     Dauer der Differenzdeckung/Umstellung auf vollen Versiche-
        stungskürzung oder Ablehnung vorgelegen hätte.                                        rungsschutz
2.4     Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Antrag-       5.1   Der vorliegende Vertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten
        stellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung bestanden               Ablauftermin der anderweitig bestehenden Versicherung durch den Weg-
        hat.                                                                                  fall der Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versiche-
                                                                                              rungsschutz im Rahmen dieses Vertrags umgestellt. Endet die anderweitig
3       Besondere Obliegenheiten                                                              bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin, erhält der Ver-
        In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Dif-          sicherungsnehmer vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags,
        ferenzdeckung:                                                                        wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die vorzeitige Beendigung
3.1     Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den zum Zeitpunkt der                     der anderweitig bestehenden Versicherung unverzüglich in Textform mit-
        Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der anderweitig beste-                teilt.
        henden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen           5.2   Die beitragsfreie Differenzdeckung gilt bis zur Beendigung der anderweitig
        einzureichen.                                                                         bestehenden Versicherung, längstens jedoch bis zu dem im Versicherungs-
3.2     Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls            schein genannten Ablauftermin des anderweitigen Vertrags. Ab dem Zeit-
        zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung den                 punkt der Umstellung des Vertrags auf den vollen Versicherungsschutz ist
        Schadeneintritt anzuzeigen und dort die Ansprüche geltend zu machen.                  der hierfür zu zahlende Beitrag zu entrichten.
3.3     Sobald der Versicherungsnehmer von dem anderweitigen Versicherer infor-
        miert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem     6     Beitragsanpassung während der Dauer der Differenzdeckung
        Umfang unter die Leistungspflicht fällt, hat der Versicherungsnehmer dem        6.1   Die Differenzdeckung bleibt auch im Falle einer Beitragsanpassung gemäß
        Versicherer den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen.                                  Ziffer 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bis zu ihrem Ablauf
                                                                                              beitragsfrei.
4       Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung                                   6.2   Kommt es vor Ablauf der Differenzdeckung zu einer Beitragsanpassung,
4.1     Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 3 vor-                 so wirkt sich diese auf den ersten Beitrag ab Umstellung auf den vollen
        sätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei         Versicherungsschutz aus.
        grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-       6.3   Das Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist gemäß Ziffer 15.6 der Allge-
        tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver-            meinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt.
        schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer


Soweit vereinbart, gilt:

Selbstbeteiligung
H 8472                                                                                                                                                             01.20

1       Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an der       2     Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch
        Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein              bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
        und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn              unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
        die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Ver-
        sicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der          3     Sind neben der generellen Selbstbeteiligung zum Vertrag auch Selbstbetei-
        begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 5.1 Satz 1 der AVB                 ligungen zu einzelnen Leistungspositionen vereinbart, findet nur die gene-
        bleibt unberührt.                                                                     relle Selbstbeteiligung Anwendung. Eine Addition von Selbstbeteiligungen
                                                                                              erfolgt nicht.
                                                                                                                                                                                     7002011317 - 10.2022


                                                                                                                                                                             35/35
```

