# Haftpflicht Helden Private Drohnenkasko: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-helden-private-drohnenkasko.php
- Rechtlicher Träger: Haftpflicht Helden (helden.de), Risikoträger im Werk nachsehen
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-helden-private-drohnenkasko.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Privater Drohnen Kaskoschutz Versicherungsbedingungen, Version 2.0](https://helden.de/Dokumente/Private_Drohnenkasko/Bedingungswerk_Private_Drohnenkasko_helden_de.pdf), Fassung Version 2.0, Stand 01.12.2023
- Original beim Versicherer (PDF): [Leistungen Private Drohnenkasko (PDK)](https://helden.de/wp-content/dokumente/Drohnen_Kaskoschutz/Leistungen_PDK_helden_de.pdf), Fassung Version 1.0, Stand 01.12.2023

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein |  |  |
| Mindestdeckung nach Luftrecht erfüllt (750.000 Sonderziehungsrechte nach VO (EG) 785/2004, in Österreich nach LFG, in Spanien nach RD 517/2024) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigenständige Drohnenhaftpflicht oder Einschluss in der Privathaftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Gefährdungshaftung des Halters versichert (§ 33 LuftVG, in Österreich nach dem Luftfahrtgesetz), nicht nur Verschuldenshaftung | nicht geregelt |  |  |
| Halten und Gebrauch der Drohne versichert (Halter- und Piloten-Haftpflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsbestätigung für die Pflichtversicherung (§ 106 LuftVZO, Nachweis für Austro Control oder AESA) | nicht geregelt |  |  |
| Anzahl versicherter Drohnen und Flugmodelle (alle Geräte des Haushalts oder nur benannte) | nein | Dein Schutz sichert eine Drohne pro Vertrag ab. | Leistungsübersicht, Vertrag, Seite 3 |
| Mehrere Drohnen gleichzeitig im Betrieb versichert | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes versichertes Startgewicht (Startmasse) der Drohne | ja | bis zu maximal 25 kg Abfluggewicht. | A1-1, Seite 4 |
| Drohnen und Flugmodelle mit Motor (Elektromotor) versichert | ja | Hierzu zählen Flugobjekte wie Drohnen und Mehrfachrotor-Systeme, die als Freizeit- und Sportgeräte ferngesteuert und unbemannt geflogen werden | A1-1, Seite 4 |
| Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Treibsatz versichert | nicht geregelt |  |  |
| Flugmodelle ohne Motor, Drachen und unbemannte Ballone | nicht geregelt |  |  |
| Spielzeugdrohnen (unter 250 g, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherte EU-Klassen (C0 bis C4) und Kategorie offen (A1, A2, A3) | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb in der Kategorie speziell (mit Betriebsgenehmigung) versichert | nicht geregelt |  |  |
| FPV-Flüge (Videobrille) und Flüge mit Beobachter versichert | nicht geregelt |  |  |
| Flüge in Hallen und geschlossenen Räumen | nicht geregelt |  |  |
| Wettbewerbe, Drohnenrennen und Vorführungen | ja | Mitversichert ist die Teilnahme an Wettbewerben sowie den Vorbereitungen hierzu. | A6-4, Seite 8 |
| Versicherungsschutz nur auf Modellflugplätzen oder Vereinsgelände | nicht geregelt |  |  |
| Fremde, geliehene oder gemietete Drohnen versichert | nicht geregelt |  |  |
| Familienangehörige und Haushaltsmitglieder als Piloten mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Fremde Piloten mit Erlaubnis des Halters mitversichert | ja | Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem Gebrauch des Luftfahrzeugs beteiligt sind. | A2, Seite 4 |
| Mindestalter des Piloten oder Aufsichtspflicht bei Minderjährigen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur bei rein privater Nutzung (Freizeit und Sport) | keine | Flugobjekte, die auch gewerblich genutzt werden, sind nur versichert, soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige Tätigkeit | A1-1, Seite 4 |
| Gelegentliche gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Verkauf einzelner Fotos) mitversichert | ja | mit einem steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 20.000 EUR pro Jahr handelt. | A1-1, Seite 4 |
| Flüge im Verein und auf Vereinsveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden | nicht geregelt |  |  |
| Sachschäden (auch an Fahrzeugen, Gebäuden und Tieren) | nicht geregelt |  |  |
| Reine Vermögensschäden | nicht geregelt |  |  |
| Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten durch Foto- und Filmaufnahmen | nicht geregelt |  |  |
| Mietsachschäden (an gemieteten Räumen und Hallen) | nicht geregelt |  |  |
| Flurschäden und Schäden bei Landung oder Bergung auf fremdem Grund | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (in Spanien Ley 26/2007) | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit anderen Flugmodellen oder Drohnen in der Luft | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | Der Versicherungsschutz besteht weltweit. | A3, Seite 4 |
| USA und Kanada eingeschlossen | ja | bis zu 5 Jahre weltweit inklusive USA und Kanada versichert. | Leistungsübersicht, Vertrag, Seite 3 |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | nicht geregelt |  |  |
| Forderungsausfalldeckung (wenn ein Schädiger nicht zahlen kann) | nicht geregelt |  |  |
| Such- und Bergungskosten für die abgestürzte Drohne | ja, bis 1.000 € | Zusätzlich versichert sind die nachfolgend genannten Kosten jeweils bis zu einer Höhe von 1.000 Euro: | A6-3, Seite 7 |
| Kasko für die eigene Drohne (eigene Linie oder Baustein) | ja, bis 10.000 € | Die Versicherungssumme richtet sich nach dem Neupreis und Alter deiner Drohne. Der Betrag ist im Versicherungsschein festgelegt. | Leistungsübersicht, Vertrag, Seite 3 |
| Absturz und Bruch durch Bedienfehler | ja, bis zur Versicherungssumme | Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. | A6-2.1, Seite 7 |
| Absturz ins Wasser | ja, bis zur Versicherungssumme | Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten | A6-2.6, Seite 7 |
| Diebstahl und Raub der Drohne | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei Verlust des Luftfahrzeugs durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Ersatzbeschaffung nach Neuwert, maximal die vereinbarte Versicherungssumme | A6-1.1.1, Seite 5 |
| Verlust durch Fly-away (Verbindungsabbruch, Abflug ohne Rückkehr) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir übernehmen die Kosten für die Wiederbeschaffung deiner Drohne, nachdem sie nach einem Absturz nicht mehr ausfindig gemacht werden kann. | Leistungsübersicht, Versicherte Schäden, Seite 4 |
| Kurzschluss, Überspannung und Elektronikschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) | A6-2.7, Seite 7 |
| Schäden beim Transport und auf Reisen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist das Luftfahrzeug während der Transporte und Aufenthalte in allseitig fest umschlossenen und ordnungsgemäß gesicherten Kraftfahrzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln. | A6-2.9, Seite 7 |
| Zubehör mitversichert (Kamera, Gimbal, Akkus, Fernsteuerung, Brille) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind auch die Fernsteuerung, das Steuergerät, Ladegeräte, Ersatz- und Wechselakkus und -batterien, lose Ersatzteile, fest eingebaute oder abnehmbare Kameras | A1-1, Seite 4 |
| Entschädigung zum Neuwert (statt Zeitwert) | ja | Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der ersten 18 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neupreis) | A5-2, Seite 4 |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertstaffel | ja | bei 19 bis 36 Monate alten Flugmodellen: 25 Prozent | A5-2, Seite 4 |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | ja | Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. | A9, Seite 9 |
| Registrierung als Betreiber (LBA, Austro Control, AESA) als Voraussetzung des Schutzes | nicht geregelt |  |  |
| Kompetenznachweis oder Fernpilotenzeugnis als Voraussetzung | ja | wenn der/die Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Schadenereignisses nicht vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten. | A7-18, Seite 9 |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Verstoß gegen Luftrecht und behördliche Auflagen | ja | durch Verstöße gegen Gesetze und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller Art; | A7-14, Seite 8 |
| Ausschluss bei Flügen in Flugverbotszonen und kontrolliertem Luftraum | ja | die während Flügen und Einsätzen in behördlicherseits gesperrten Lufträumen entstehen; | A7-15, Seite 8 |
| Pflicht zum Flug in Sichtweite (VLOS) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen des Piloten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der eigenen Drohne in der Haftpflicht ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Frist und Form der Schadenmeldung (auch Meldung an Behörden) | ja | Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten Stelle unverzüglich anzuzeigen. | B3-3.1, Seite 20 |
| Selbstbeteiligung in der Haftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Kasko | 150 € | Die Selbstbeteiligung, die du im Schadenfall zahlen musst, beträgt 150 €. | Leistungsübersicht, Vertrag, Seite 3 |
| Laufzeit und Kündigungsfrist | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. | B2-1.2, Seite 16 |
| Kurzzeit- oder Tagesschutz möglich | nicht geregelt |  |  |
| Subsidiär gegenüber anderen Verträgen (zum Beispiel Privathaftpflicht oder Vereinsversicherung) | ja | Kann im Falle eines Diebstahls eine Entschädigung aus einer Hausratversicherung beansprucht werden kann, geht diese Leistungsverpflichtung vor. | A8, Seite 9 |
| Innovations- oder Aktualisierungsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | ja | Werden die dieser Drohnenkaskoversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert | A10-5, Seite 11 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn der Versicherer eine Leistung nach Ziffer A5 erbracht hat | B2-3.1, Seite 17 |
| Beitragsmerkmale laut Werk (Gewicht, Anzahl, Nutzung, Summe), ohne Preise | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Privater Drohnen Kaskoschutz Versicherungsbedingungen, Version 2.0

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Privater Drohnen Kaskoschutz –
Versicherungsbedingungen
Version 2.0 – Stand 01.12.2023

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Teil A – Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung....................................................................... 4
   Abschnitt A1 - Was ist versichert? ...................................................................................................... 4
   Abschnitt A2 – Wer ist versichert? .................................................................................................... 4
   Abschnitt A3 - Geltungsbereich .......................................................................................................... 4
   Abschnitt A4 – Voraussetzungen für den Versicherungsschutz ............................................... 4
   Abschnitt A5 - Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze.................................................... 5
   Abschnitt A6 - Versicherte Gefahren und Schäden ...................................................................... 5
     A6-1. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung                                                              6
     A6-2. Beschädigung                                                                                                   7
     A6-3. Zusätzliche Kosten                                                                                             7
     A6-4. Teilnahme an Wettbewerben                                                                                      8
     A6-5. Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen                                                               8
   Abschnitt A7 - Ausschlüsse ................................................................................................................... 8
   Abschnitt A8 - Subsidiarität ................................................................................................................. 9
   Abschnitt A9 - Grobe Fahrlässigkeit .............................................................................................. 10
   Abschnitt A10 - Garantien ................................................................................................................. 10
     A10-1. Lückenlos-Garantie/Konditionsdifferenzdeckung                                                                                      10
     A10-2. Top-Schutz-Garantie                                                                                                                10
     A10-3. Besitzstands-Garantie                                                                                                              11
     A10-4. Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen                                                                              11
     A10-5. Künftige Bedingungsverbesserungen                                                                                                  11
   Abschnitt A11 - Selbstbeteiligung ................................................................................................... 12
   Abschnitt A12 - Wiederherbeigeschaffte Sachen ..................................................................... 12
     A12-1. Anzeigepflicht                                                                                             12
     A12-2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung                                                                 12
     A12-3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung                                                                12
     A12-4. Beschädigte Sachen                                                                                         13
     A12-5. Gleichstellung                                                                                             13
     A12-6. Übertragung der Rechte                                                                                     13
   Abschnitt A13 - Mehrwertsteuer .................................................................................................... 13
   Abschnitt A14 – Helden Code .......................................................................................................... 13
     A14-1. Helden Code System                                                                                                            13
     A14-2. Abschlussrabatt                                                                                                               13
     A14-3. Werberabatt                                                                                                                   13
Teil B – Allgemeine Regelungen ............................................................................................................. 15
   Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung ................................ 15
     B1-1. Beginn des Versicherungsschutzes                                                           15
Privater Drohnen Kaskoschutz - Versicherungsbedingungen                                                   V2.0 // Stand 01/12/2023

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     B1-2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag                                            15
     B1-3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag                                                              15
     B1-4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat                                                             16
     B1-5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                                                                     16
     B1-6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                                         16
  Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung ....................................................... 17
    B2-1. Dauer und Ende des Vertrages                                                                           17
    B2-2. Wegfall des versicherten Risikos                                                                       17
    B2-3. Kündigung nach Versicherungsfall                                                                       17
  Abschnitt B3 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers .................................................... 18
    B3-1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                                           18
    B3-2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                                  19
    B3-3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls                                                 20
    B3-4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                      21
  Abschnitt B4 - Weitere Bestimmungen ......................................................................................... 21
    B4-1. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter                                                                             21
    B4-2. Regress                                                                                                               21
    B4-3. Fristen                                                                                                               22
    B4-4. Sachverständigenverfahren                                                                                             22
    B4-5. Anzuwendendes Recht                                                                                                   23
    B4-6. Zuständiges Gericht                                                                                                   23
    B4-7. Anzeigen und Willenserklärungen                                                                                       23
    B4-8. Beitragsanpassungsklausel                                                                                             24


Privater Drohnen Kaskoschutz - Versicherungsbedingungen                                      V2.0 // Stand 01/12/2023

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Teil A – Bedingungen zur Drohnenkaskoversicherung
Abschnitt A1 - Was ist versichert?
A1-1. Versichert ist das Luftfahrzeug in seiner serienmäßigen Standardausstattung oder -
variante. Hierzu zählen Flugobjekte wie Drohnen und Mehrfachrotor-Systeme, die als
Freizeit- und Sportgeräte ferngesteuert und unbemannt geflogen werden, bis zu maximal 25
kg Abfluggewicht. Flugobjekte, die auch gewerblich genutzt werden, sind nur versichert,
soweit es sich um eine ohne Beschäftigte ausgeführte selbständige Tätigkeit mit einem
steuerpflichtigen Ertrag bis höchstens 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 20.000
EUR pro Jahr handelt.
Versichert sind auch die Fernsteuerung, das Steuergerät, Ladegeräte, Ersatz- und
Wechselakkus und -batterien, lose Ersatzteile, fest eingebaute oder abnehmbare Kameras,
Messgeräte und Anbauteile, soweit diese Gegenstände nur mit dem Flugobjekt verwendet
werden können.
A1-2. Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).

Abschnitt A2 – Wer ist versichert?
Als mitversicherte Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten:
Alle Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an dem Gebrauch des
Luftfahrzeugs beteiligt sind.


Abschnitt A3 - Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Sofern im jeweiligen Land eine Aufstiegserlaubnis
oder sonstige rechtliche Vorgaben Voraussetzung für den Flugbetrieb sind, ist die Einhaltung
dieser Vorschriften auch zwingende Voraussetzung für den Versicherungsschutz.


Abschnitt A4 – Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Der Versicherungsnehmer hat eine unveränderliche Kennzeichnung des Luftfahrzeugs
sicherzustellen und nachzuweisen. Dies kann eine vorhandene Seriennummer sein. Der
Nachweis kann durch Originalrechnungen, -bescheinigungen oder vergleichbare Nachweise
erfolgen.
Luftfahrzeuge sind nur versichert, wenn sie sich bei Eintritt des Schadenereignisses in einem
Zustand befunden haben, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen
über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder wenn
behördliche Genehmigungen, soweit erforderlich, erteilt waren.


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Abschnitt A5 - Versicherungssumme, Entschädigungsgrenze
A5-1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein festgelegten
Betrag begrenzt.
A5-2. Bei Totalverlust ersetzt der Versicherer bei neu angeschafften Sachen innerhalb der
ersten 18 Monate nach Anschaffung den Wiederbeschaffungspreis (Neupreis), jedoch
maximal den aktuell gültigen Hersteller- Verkaufspreis am Schadentag, ohne sonstige Abzüge
„neu für alt“, zuzüglich der Frachtkosten. Bei gebraucht angeschafften Sachen wird auf den
Abzug „neu für alt“ ebenfalls verzichtet, solange die versicherten Sachen zum
Schadenzeitpunkt nachweislich nicht älter als 18 Monate waren.
Danach werden grundsätzlich folgende Abzüge vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert)
vorgenommen:
 • bei bis 18 Monate alten Flugmodellen: kein Abzug
 • bei 19 bis 36 Monate alten Flugmodellen: 25 Prozent
 • bei 37 bis 48 Monate alten Flugmodellen: 35 Prozent
 • bei 49 bis 60 Monate alten Flugmodellen: 50 Prozent
 • bei Flugmodellen älter als 60 Monate: 75 Prozent

Sollten keine Anschaffungsrechnungen vorgelegt oder das Alter des Gegenstandes nicht in
anderer geeigneter Form nachgewiesen werden können, so werden grundsätzlich 75 Prozent
in Abzug gebracht.
A5-3. Bei Beschädigung einer versicherten Sache ersetzt der Versicherer die Kosten der
Wiederherstellung, maximal den im Versicherungsschein festgelegten Betrag oder den
Wiederbeschaffungspreis (der Niedrigere gilt). Bei der Ermittlung der maximalen
Entschädigung wird die Tabelle der Altersabzüge gemäß A5-2. angewendet.
A5-4. Können Flugobjekte im Falle einer Beschädigung oder eines Totalschadens nicht durch
den Versicherer besichtigt werden, ist die Entschädigung auf 50% der Versicherungssumme
begrenzt. Diese Regelung gilt nicht bei Schäden durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Raub.
Sollte jedoch ein Nachweis über den Verbleib des Luftfahrzeugs vorgelegt werden können
(Vorhandensein eines eingebauten Sicherheitssystems, i.S. eines Flugdatenschreibers), entfällt
die Herabsetzung der Versicherungssumme.
A5-5. Die Ersatzleistung für alle Schadenfälle, die während eines Versicherungsjahres eintreten,
ist mit dem 2-fachen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A5-6. Restwerte werden in den Fällen von A5-1 und A5-2. angerechnet.

Abschnitt A6 - Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der
Versicherung aus- gesetzt sind. Er leistet Ersatz für unvorhergesehen eintretende
Beschädigungen oder Verlust der versicherten Sachen als Folge einer versicherten Gefahr.
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Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten
nicht rechtzeitig vorhergesehen haben und nach billigem Ermessen auch nicht vor- hersehen
konnten.
Versichert ist das Luftfahrzeug während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, einschließlich
des eigentlichen, erlaubten Flugbetriebes im Freien.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen bei Eintreten folgender
Gefahren und Schäden:

A6-1. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung

A6-1.1. Diebstahl
     A6-1.1.1. Bei Verlust des Luftfahrzeugs durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
     erstattet der Versicherer die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Ersatzbeschaffung
     nach Neuwert, maximal die vereinbarte Versicherungssumme nach Abschnitt A5.
     A6-1.1.2. Bei Diebstahl des Luftfahrzeugs aus einem abgestellten Kraftfahrzeug
     besteht Versicherungsschutz, wenn das Kraftfahrzeug während des Diebstahls ver-
     bzw. abgeschlossen war.
     A6-1.1.3. Bei Diebstahl von lose mit dem Luftfahrzeug verbundenen Teilen erstattet
     der Versicherer die Ersatzteile (einschließlich Arbeitslohn).
A6-1.2. Einbruchdiebstahl
Das Luftfahrzeug ist versichert, wenn es sich in einem verschlossenen Haus, einer
verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes
befand.
A6-1.3. Raub und Plünderung
     A6-1.3.1. Der Räuber wendet gegenüber der versicherten Person Gewalt an, um
     dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt
     liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
     Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdieb- stahl).
     A6-1.3.2. Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil
     der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
     A6-1.3.3. Der versicherten Person wird das versicherte Luftfahrzeug weggenommen,
     weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss
     seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten
     Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden
     haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B.
     eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
     Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit
     einer möglichen sinnlosen Zerstörung und Beschädigung.


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A6-2. Beschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung nach den Abschnitten A1 und A5 für versicherte
Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört
werden oder infolgedessen abhandenkommen. Der Versicherer erstattet hierbei
Reparaturkosten (Ersatzteile in gleicher Art und Güte und Arbeitslohn), die die Verkehrs- und
Funktionstüchtigkeit wiederherstellen, maximal die vereinbarte Versicherungssumme.

A6-2.1. Flugunfall
Hierzu zählen u. a. Anprall, Bodenstürze und Bruchschäden. Als Unfall gilt ein unmittelbar
von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Luftfahrzeug einwirkendes Ereignis.
Versicherungsschutz besteht auch für Luftfahrzeuge, die mit einem Kraftfahrzeug,
Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall
des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.

A6-2.2. Fallschäden
Versichert ist das Luftfahrzeug auch bei Flugunfällen (nach A6-2.1) ohne äußere Einwirkung.

A6-2.3. Vandalismus (vorsätzliche Beschädigung durch Dritte)
Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört
(Sachbeschädigung).

A6-2.4. Brand/Explosion/Blitzschlag

A6-2.5. Bedienungsfehler

A6-2.6. Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten

A6-2.7. Elektronik-Schäden an Akku, Motor, Steuerungsgeräten (Kurzschluss, Induktion,
Überspannung)

A6-2.8. Gewährleistung und Garantie
Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder Garantie
besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Luftfahrzeugs
(Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler;

A6-2.9. Transport
Versichert ist das Luftfahrzeug während der Transporte und Aufenthalte in allseitig fest
umschlossenen und ordnungsgemäß gesicherten Kraftfahrzeugen und sonstigen
Beförderungsmitteln.

A6-3. Zusätzliche Kosten
Zusätzlich versichert sind die nachfolgend genannten Kosten jeweils bis zu einer Höhe von
1.000 Euro: A6-3.1. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten;

A6-3.2. Bergungskosten.
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A6-4. Teilnahme an Wettbewerben
Mitversichert ist die Teilnahme an Wettbewerben sowie den Vorbereitungen hierzu.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Teilnahme nicht gewerblich erfolgt.
Gelegentliche Einnahmen – zum Beispiel durch Preisgelder – sind im Rahmen der Grenzen
von Abschnitt A1-1. hiervon ausgenommen.

A6-5. Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen

A6-5.1. die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;

A6-5.2. die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und
Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Geräts
nicht beeinträchtigen, erbracht werden.

Abschnitt A7 - Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden
A7-1. durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder
seines Repräsentanten.
A7-2. durch Fehler und Mängel der versicherten Sachen, welche bei Abschluss der
Versicherung bereits vorhanden und dem Versicherungsnehmer bekannt waren;
A7-3. durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche
Einwirkung, insbesondere auch von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
A7-4. durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse einschließlich Windstärken
über 4 Beaufort hinaus (ab 29 km/h Windgeschwindigkeit), Graupel und Hagel;
A7-5. durch nicht fachgerechtes Zusammen- oder Einbauen, durch unsachgemäße
Reparaturen/Eingriffe nicht autorisierter Dritter, unsachgemäße, nicht bestimmungsgemäße
oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende –
Verwendung oder Reinigung des Geräts;
A7-6. an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs-
oder Softwarefehler; A7-7. durch Alterung, Leistungsverlust und sonstige innere Schäden an
Batterien und Akkus (ausgenommen Abschnitt A6-2.6.);

A7-8. durch unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und reine Vermögensschäden,
einschließlich Vertragsstrafen im gewerblichen Bereich;
A7-9. für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel
nach Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht,
so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäß
verpflichtet ist. Die Ansprüche gehen auf den Versicherer über;
A7-10. durch Betrieb eines versicherten Flugobjektes, obwohl dessen Reparaturbedürftigkeit
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oder Fluguntüchtigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein
musste;
A7-11. durch den Betrieb eines versicherten Flugobjektes außerhalb der vom Hersteller
vorgeschriebenen wesentlichen Flugparameter, zum Beispiel zu Windgeschwindigkeit, Radius,
Flugzeit und Nutzlast;
A7-12. aus der Nichteinhaltung von Wartungs- und Pflegevorschriften des Herstellers;
A7-13. aus der Beteiligung an Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, sofern deren
Zweck oder Teilzweck darin besteht, eigene oder fremde Flugobjekte zu beschädigen oder
zu zerstören oder bei denen eine Beschädigung oder Zerstörung billigend in Kauf
genommen wird;
A7-14. durch Verstöße gegen Gesetze und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften aller
Art;
A7-15. die während Flügen und Einsätzen in behördlicherseits gesperrten Lufträumen
entstehen;
A7-16. die durch die Nutzung gewerblicher Vermietung oder entgeltlichen oder
unentgeltlichen Verleih oder Überlassung der versicherten Sachen an Dritte entstehen,
soweit es sich nicht um Repräsentanten des Versicherungsnehmers handelt;
A7-17. durch Abhandenkommen demontierbarer Kameras oder sonstiger abnehmbarer und
nicht fest verbauter Zusatzausrüstung während des Flugbetriebs;
A7-18. wenn der/die Führer des Luftfahrzeuges bei Eintritt des Schadenereignisses nicht
vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise
hatten. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem
Halter oder dem Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis bei dem
berechtigten Piloten ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Pilot
das Luftfahrzeug gebraucht;
A7-19. An selbst angefertigten Luftfahrzeugen, Anbaugeräten und Zubehör, an Bausätzen und
sonstigen Eigen- bauten;
A7-20. durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder verlieren.

Abschnitt A8 - Subsidiarität
Kann im Falle eines Diebstahls eine Entschädigung aus einer Hausratversicherung beansprucht
werden kann, geht diese Leistungsverpflichtung vor. Wird vom Versicherungsnehmer aus
diesem Vertrag eine Regulierung verlangt, wird der Versicherer in Vorleistung treten und den
Schadenfall bedingungsgemäß regulieren.
Ist die Leistung dieses Vertrages besser als die der Hausratversicherung, werden die zum
Zeitpunkt des Schadeneintritts in diesem Vertrag besser eingeschlossenen Leistungen
reguliert.

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Abschnitt A9 - Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei
Obliegenheitsverletzungen (siehe Abschnitt B3).


Abschnitt A10 - Garantien

A10-1. Lückenlos-Garantie/Konditionsdifferenzdeckung
Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also die
Drohnenkaskoversicherung von einem anderen Versicherer auf diesen übertragen werden
soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen Antragsstellung
(Antragseingang beim Versicherer) und dem tatsächlichen Beginn des Vertrages = Ende des
Vorvertrages.
Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende Vorvertrag bei
Antragstellung an- gegeben wurde und dass eine Antragsannahme erfolgte.
Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch
bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung
gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die
Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als
in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt.

A10-2. Top-Schutz-Garantie

A10-2.1. Umfang
Die Top-Schutz-Garantie bietet Versicherungsschutz für Schadenfälle, die im Rahmen dieses
Vertrages nicht oder nicht komplett unter den Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen
leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur Drohnenkaskoversicherung eines anderen
in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts
überhaupt oder besser eingeschlossen wären. Die Erweiterung umfasst:
     A10-2.1.1. die versicherten Gefahren

     A10-2.1.2 die versicherten Sachen

     A10-2.1.3 die versicherten Kosten

Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag handeln und auch bei diesem
Versicherer keine zuschlagspflichtige Einschlussmöglichkeit sein. Der Nachweis in Form von
besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) über die anderweitige
Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer.

A10-2.2 Ausschlüsse:
     A10-2.2.1 Berufliche und gewerbliche Risiken

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     A10-2.2.2 Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf „AllRisk“-Basis
     A10-2.2.3 Vorsatz
     A10-2.2.4. Die Begrenzung der Gesamtleistung gemäß Abschnitt A5-1. bleibt unberührt.
A10-2.3 Teil-Kündigungsmöglichkeit
 Diese Regelung der Top-Schutz-Garantie kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von
 beiden Vertrags-partnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter Einhaltung einer
 Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall
 berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

A10-3. Besitzstands-Garantie
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die
Vertragsbedingungen zur Drohnenkaskoversicherung des Vorvertrags beim vorherigen
Versicherer in Bezug auf den Versicherungs- umfang bessergestellt gewesen wäre, wird dieser
Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten
Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des
Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
A10-3.1. ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
A10-3.2. im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird;
A10-3.3. die bei diesem Versicherer versicherte Versicherungssumme die
Höchstersatzleistung darstellt; A10-3.4. beitragspflichtige Einschlüsse beim
Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.

Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im
Zusammenhang mit A10-3.5. im Ausland vorkommenden
Schadenereignissen;

A10-3.6. beruflichen und gewerblichen Risiken;
A10-3.7. Vorsatz.

A10-4. Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Drohnenkaskoversicherung zugrunde liegenden
Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den
durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
Bedingungen (Luftfahrt-Kaskoversicherungs-Bedingungen) abweichen.

A10-5. Künftige Bedingungsverbesserungen
Werden die dieser Drohnenkaskoversicherung zugrunde liegenden Bedingungen
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so

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gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.


Abschnitt A11 - Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen
Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Ansprüche
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbst-
beteiligung vom Betrag der begründeten Ansprüche abgezogen.


Abschnitt A12 - Wiederherbeigeschaffte Sachen

A12-1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer
oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in
Textform anzuzeigen.

A12-2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf
die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur
Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.

A12-3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
A12-3.1. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nach- dem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die
Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach
Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem
Ablauf dieser Frist geht das Wahl- recht auf den Versicherer über.
A12-3.2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nach- dem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die
bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer
die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer
öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten
erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen
Entschädigung entspricht.


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A12-4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder
behalten, wenn die Sachen in den Fällen von A12-2. Und A12-3. bei ihm verbleiben.

A12-5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

A12-6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu
stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.


Abschnitt A13 - Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die
Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.


Abschnitt A14 – Helden Code

A14-1. Helden Code System
Bei dem Helden Code System wird unterschieden zwischen einem Abschluss- und einem
Werberabatt. Grundsätzlich kann der Kunde maximal zwei Rabatte erwerben. Einen
Abschlussrabatt und einen Werberabatt oder zwei Werberabatte.

A14-2. Abschlussrabatt
Der Abschlussrabatt kann nur vor Vertragsunterschrift eingelöst werden und reduziert den
Basispreis um ≈ 8,33 %. Dieser Rabatt gilt für die gesamte Vertragsdauer zwischen dem
Kunden und der helden.de GmbH.

A14-3. Werberabatt
Der Werberabatt kann nur nach Vertragsunterschrift erlangt werden. Durch die Weitergabe
des Helden Codes vom Kunden (die Weiterempfehlung eines Produktes) erhält der
Werbende einen Rabatt auf den Beitrag. Die Reduzierung des Preises gilt jeweils für ein
Versicherungsjahr, bevor geprüft wird, ob der Geworbene auch weiterhin einen aktiven zu
zahlenden Vertrag bei der helden.de GmbH besitzt. Besteht der geworbene Vertrag nicht
mehr, entfällt der Werberabatt. Die Wertigkeit des Rabattes ist davon abhängig, ob bei
Abschluss ein Abschlussrabatt genutzt wurde. Wenn dies der Fall ist, erhält der Kunde einen
weiteren Rabatt in Höhe von ≈ 9,10 % auf den reduzierten Beitrag. Sollte der Kunde bei
Abschluss keinen Code verwendet haben, erhält er bei dem ersten geworbenen Kunden eine

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Reduzierung auf den Basispreis in Höhe von ≈ 8,33 %. Bei einer zusätzlichen Weiter-
empfehlung reduziert sich dieser Versicherungsbeitrag um ≈ 9,10 %.


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Teil B – Allgemeine Regelungen

Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung

B1-1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von
Ziffer B1-2. zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

B1-2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
B1-2.1. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig,
jedoch nicht
vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
B1-2.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtfolge aufmerksam
gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-2.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
kann der Ver- sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der
Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

B1-3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
B1-3.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, am Monatsersten des
vereinbarten
Beitragszeitraums fällig.
B1-3.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
verlangen.
B1-3.3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die
mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern B1-3.4. und B1-3.5. mit dem Fristablauf verbunden
sind.
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B1-3.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit
der Zahlungsaufforderung nach Ziffer B1-3.3. darauf hingewiesen wurde.
B1-3.5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er
den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer B1-3.3. darauf
hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
Monats den an- gemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.

B1-4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-
Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen
zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Ver-
sicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

B1-5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

B1-6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum
entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-6.2. Endet das Versicherungsverhältnis durch Totalschadenfall und hat der Versicherer
hierfür eine Leistung erbracht, gebührt ihm abweichend von B1-6.1. der volle Beitrag für das
gesamte Versicherungsjahr.


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Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung

B2-1. Dauer und Ende des Vertrages
B2-1.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
B2-1.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
     B2-1.2.1 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
     Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang der
     Erklärung beim Ver- sicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt in
     Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
     B2-1.2.2. Kündigung durch den Versicherer
     Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem im
     Versicherungs- schein angegebenen Ablauftermin oder zum Ende jedes darauffolgenden
     Versicherungsjahres in Textform kündigen.
B2-1.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es
einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

B2-2. Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung
bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können,
wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Ziffer B1-6.2. bleibt unberührt.

B2-3. Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn der Versicherer eine
Leistung nach Ziffer A5 erbracht hat oder gegen ihn Klage auf eine solche Leistung erhoben
worden ist.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Fall
eines Rechtsstreites – nach Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform
zugegangen sein.
B2-3.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.


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Abschnitt B3 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
B3-1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrenerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag
mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der
Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die
geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt
oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln
lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

B3-1.2. Rücktritt
     B3-1.2.1. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen
     berechtigen den
     Versicherer vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
     B3-1.2.2. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
     nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
     weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
     Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
     Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
     Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
     zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
     B3-1.2.3. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
     Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
     Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
     der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
     Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
     ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
     Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
     Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der
     Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

B3-1.3. Kündigung
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer
Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der
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Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

B3-1.4. Rückwirkende Vertragsanpassung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht an- gezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat
der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos kündigen.

B3-1.5. Ausübung der Rechte des Versicherers
Der Versicherer muss die ihm nach den Ziffern B3-1.2. bis B3-1.4. zustehenden Rechte
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt;
er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung ab- geben, wenn für
diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern B3-1.2. bis B3-1.4. nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern B3-1.2. bis B3-1.4. genannten Rechte nicht
berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.

B3-1.6. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der
bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

B3-2. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.


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B3-3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
B3-3.1. Jeder Schadenfall ist dem Versicherer oder der im Versicherungsschein bezeichneten
Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die erste Meldung soll enthalten:
 •   Typ, Kennzeichen und Baujahr des Luftfahrzeugs; Zeitpunkt, Ort, vermutliche
     Ursache und ungefähres Ausmaß des Schadens;
 •   Adresse, Telefon, Fax-Anschluss, E-Mail der für das beschädigte Luftfahrzeug
     Verantwortlichen.
B3-3.2. Der Versicherungsnehmer hat die Weisungen des Versicherers abzuwarten; er ist
berechtigt, bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere Verkehrsbehinderung oder
bedrohlicher Wetterlage, das beschädigte Luftfahrzeug vom Schadensort zu entfernen. In
diesem Fall sind Fotos des Luftfahrzeugs in der Lage, in der
es sich unmittelbar nach dem Schadenereignis befindet, anzufertigen und dem Versicherer zur
Verfügung zu
stellen.
B3-3.3. Nach der ersten Meldung sind dem Versicherer unverzüglich die Schadenanzeige und
ein Bericht des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzusenden. Hält der Versicherer
dafür Formulare vor, sollen diese verwendet werden.
B3-3.4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des
Tatbestandes und zur Vermeidung weiteren Schadens dienen kann. Er hat die Weisungen des
Versicherers und des von ihm beauftragten Sachverständigen wegen der weiteren Behandlung
des Schadens zu befolgen, insbesondere hat er dem Versicherer das versicherte Luftfahrzeug
sowie alle dazugehörigen Unterlagen zugänglich zu machen. Der Ver- sicherer ist berechtigt,
Teile des beschädigten Luftfahrzeugs zu Prüfzwecken zu entnehmen.
Soweit dritte Personen oder amtliche bzw. private Stellen mit der Untersuchung, Prüfung
und Reparatur des Luftfahrzeugs befasst sind, ist der Versicherer ermächtigt, von diesen alle
zweckdienlichen Auskünfte einzuholen.
B3-3.5. Über die Reparaturstelle entscheidet der Versicherer oder von ihm beauftragte
Sachverständige durch Reparaturfreigabe. Den Reparaturauftrag hat der
Versicherungsnehmer oder sonst dazu Berechtigte zu er- teilen.
B3-3.6. Schäden durch Brand und strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung)
sind unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; bei Diebstahl sind
zusätzlich eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen unter Angabe von Typ, Werk-Nummer
und Baujahr einzureichen. Eine Bescheinigung der Polizei ist der Schadenmeldung
beizufügen. Wird aus Anlass eines Schadenfalles ein behördliches oder gerichtliches
Verfahren eingeleitet, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer hiervon unverzüglich
Kenntnis zu geben, auch wenn der Schaden schon gemeldet ist.
B3-3.7. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles
nach Möglichkeit für die Abwehr und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die

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Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, diese
Weisungen einzuholen.

B3-4. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
B3-4.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb
eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer
hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
B3-4.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer
nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
Ziffer B3-4.1. zu- stehendes Kündigungsrecht ausübt.
Ziffer B4-3.1. bleibt unberührt.

Abschnitt B4 - Weitere Bestimmungen

B4-1. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen
B4-1.1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können ohne Genehmigung des
Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
B4-1.2. Soweit sich die Versicherung auf andere Personen als den Versicherungsnehmer
erstreckt, finden die in diesen Bedingungen enthaltenen Regelungen auch auf diese
Personen sinngemäße Anwendung.

B4-2. Regress
B4-2.1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen

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Dritten zu, geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Der
Versicherungsnehmer hat den Regressanspruch gegen den Dritten sicherzustellen, dem
Versicherer die zur Verfolgung des Anspruches etwa erforderliche Hilfe zu gewähren,
insbesondere auf Verlangen den Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Auf Ziffer A5-1.
wird hingewiesen.
B4-2.2. Bleibt im Fall einer grobfahrlässigen Schadenverursachung des
Versicherungsnehmers der Versicherer aufgrund und im Rahmen besonderer
Vereinbarungen – z.B. Sicherungsschein oder Sicherungsvereinbarung – Dritten zur
Leistung verpflichtet, hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer insoweit
einen Rückzahlungs- bzw. Regressanspruch.

B4-3. Fristen
B4-3.1. Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und Kennzeichen des vom
Schaden betroffenen Luftfahrzeugs angezeigt worden, besteht kein Anspruch auf
Entschädigung.
B4-3.2. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
B4-3.3. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die
Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

B4-4. Sachverständigenverfahren
B4-4.1. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens, des
Wiederbeschaffungswerts sowie über Art und Umfang der erforderlichen
Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
B4-4.2. Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der
Versicherungsnehmer je eines benennen. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier
Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, wird auch
dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.
B4-4.3. Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch
ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen
gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmannes nicht, wird er durch das
Luftfahrt-Bundesamt ernannt.
B4-4.4. Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Luftfahrt-Sachverständige sein.
B4-4.5. Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderungen des Versicherungs-
nehmers, hat der Ver- sicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer

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Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, sind die Kosten des
Verfahrens vom Versicherungsnehmer zu tragen.
Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, sind die Kosten verhältnismäßig zu
verteilen.

B4-5. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

B4-6. Zuständiges Gericht
B4-6.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
B4-6.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist.
B4-6.3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

B4-7. Anzeigen und Willenserklärungen
B4-7.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäfts- stelle gerichtet werden.
B4-7.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines ein- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungs-
nehmers.


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B4-8. Beitragsanpassungsklausel

B4-8.1. Grundsatz
Der Beitrag kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden
Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.
B4-8.2. Beitragsanpassungsklausel
     B4-8.2.1. Der Tarifbeitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und
     Versicherungssteuer kalkuliert.
     B4-8.2.2. Wenn die Schadenaufwendungen und Kosten (z. B. Kapitalkosten durch
     gesetzliche Änderungen) einschließlich Versicherungssteuer eines Geschäftsjahres
     (nicht berücksichtigt werden Provisionen und Gewinnansatz) die Gesamteinnahmen
     (ohne Provisionen und Gewinnansatz) überschreiten oder unterschreiten und dieser
     Trend aufgrund bisheriger und künftiger Entwicklung auch für die Zukunft erwartet wird,
     ist der Versicherer berechtigt bzw. verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Beitrag für
     bestehende Versicherungsverträge anzupassen. Die Anpassung tritt jeweils mit Beginn
     des nächsten Versicherungsjahres – ab dem 01. Juli des auf den Ermittlungszeitraum
     folgenden Kalenderjahres – in Kraft. Die Anpassung darf 10 Prozent des vertraglichen
     Beitrages nicht überschreiten.
     B4-8.2.3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
     risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind mittels anerkannter mathematisch
     statistischer Verfahren getrennt ermittelt.
     B4-8.2.4. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle
     5 Jahre – gerechnet ab 01.01.2021 – neu kalkuliert. Unternehmensübergreifende
     Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, sofern eine ausreichende Grundlage
     unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht.
     B4-8.2.5. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Beitragssatzerhöhung
     spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mit und verweist in dem Zusammenhang
     auf sein tägliches Kündigungsrecht.


Privater Drohnen Kaskoschutz - Versicherungsbedingungen              V2.0 // Stand 01/12/2023
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## Volltext der Bedingungen: Leistungen Private Drohnenkasko (PDK)

```text
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Private Drohnenkasko –
Leistungen von A bis Z
Version 1.0 – Stand 01.12.2023


helden.de GmbH                   www.helden.de          Geschäftsführung   USt-ID DE304418633
Ballindamm 3 I 20095 Hamburg     help@helden.de         Jan Schmidt        Versicherungsvermittlerregister
HRB 139747                       T +49 40 228 682 590                      D-8CPR-CYNFZ-14
Amtsgericht Hamburg              F +49 40 228 682 599

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Inhaltsverzeichnis der Leistungsübersicht

Vertrag���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 3

Service ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 4

Versicherte Schäden ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 4

Diebstahl ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 5

Versicherte Tätigkeiten ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 6

Garantiepaket ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 6


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  Leistungen               Erklärung                                                     Umfang
  Vertrag

 Versicherungssumme        Die Versicherungssumme richtet sich nach dem
                           Neupreis und Alter deiner Drohne. Der Betrag ist im
                           Versicherungsschein festgelegt.

                           Sollte deine Drohne ein Alter von 18 Monate über-
                           steigen, werden im Schadenfall folgende Abzüge vom
                           Wiederbeschaffungswert (Neuwert) vorgenommen:             Bis 10.000 Euro

                           •   bei bis 18 Monate alten Drohnen: kein Abzug
                           •   bei 19 bis 36 Monate alten Drohnen: 25 %
                           •   bei 37 bis 48 Monate alten Drohnen: 35 %
                           •   bei 49 bis 60 Monate alten Drohnen: 50 %
                           •   bei Drohnen älter als 60 Monate: 75 %
 Jahreshöchst-             Die Höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle
                                                                                          2-fache
 entschädigung             in einem Versicherungsjahr beträgt die 2-fache
                                                                                   Versicherungssumme
                           vereinbarte Versicherungssumme.
 Selbstbeteiligung         Die Selbstbeteiligung, die du im Schadenfall
                                                                                   150 € je Schadenfall
                           zahlen musst, beträgt 150 €.
 Kündigungsfrist           Dein Vertrag ist täglich kündbar und endet am
                           Tag der Kündigung. Den unverbrauchten Beitrag                  Täglich
                           erstatten wir dir auf dein Konto zurück.
 Weltweiter                Deine Drohne ist ohne zeitliche Begrenzung in
                                                                                          Bis zur
 Versicherungsschutz       Europa und bis zu 5 Jahre weltweit inklusive USA
                                                                                   Versicherungssumme
                           und Kanada versichert.
 Drohnenalter bei          Deine Drohne darf bei Vertragsabschluss nicht älter
                                                                                       18 Monate
 Vertragsabschluss         als 18 Monate sein.
 Anzahl an Drohnen         Dein Schutz sichert eine Drohne pro Vertrag ab.
                                                                                        1 Drohne

 Maximales Abfluggewicht   Dein Schutz sichert deine Drohnen bis zu einem
                                                                                           25 kg
                           Abfluggewicht von bis zu 25 kg ab.
 Fremdpiloten              Dein Schutz sichert alle Fremdpiloten ab, solange sie
                                                                                          Bis zur
                           mit deinem Wissen und Willen die Drohne fliegen
                                                                                   Versicherungssumme
                           lassen.
 Grobe Fahrlässigkeit      Wir kürzen dir bei grob fahrlässig verursachten                Bis zur
                           Schäden keine Leistungen.                               Versicherungssumme


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  Leistungen               Erklärung                                                   Umfang
  Service

 Entsorgungskosten         Wir übernehmen die Kosten für die Entsorgung
                           deiner Drohne nach einem Flugunfall. Die Entschädi-       1.000 Euro
                           gung ist hierbei auf 1.000 € begrenzt.
 Bergungskosten            Wir übernehmen die Kosten für die Bergung deiner
                           Drohne nach einem Flugunfall. Die Entschädigung ist       1.000 Euro
                           hierbei auf 1.000 € begrenzt.
 Helden Code Nutzung       Durch die erfolgreiche Weiterempfehlung deines
                           eigenen Helden Codes kannst du deinen jährlichen
                           Beitrag zusätzlich reduzieren.
 Kostenloser               Wir übernehmen die Kündigung deines Altvertrages
 Wechselservice            für dich. Dank der Lückenlos-Garantie profitierst
                           du in der Übergangszeit des Wechsels von unseren
                           besseren Leistungen.
 All-in-One-Produkt        Unser Schutz ist nach dem All-in-One-Prinzip
                           aufgebaut. Du zahlst einen Preis und erhältst alle
                           Leistungen inklusive Garantien.


  Leistungen               Erklärung                                                   Umfang
  Versicherte Schäden

 Schäden nach Flugunfall   Wir stehen dir bei Bruchschäden sowie Schäden, die
                                                                                        Bis zur
                           durch Anprall oder Bodenstürze an deiner Drohne
                                                                                 Versicherungssumme
                           entstehen, zur Seite.
 Schäden durch             Wir übernehmen die Reparaturkosten an deiner
 Vandalismus               Drohne, die durch die vorsätzliche Beschädigung              Bis zur
                           oder Zerstörung durch eine dritte Person              Versicherungssumme
                           entstanden sind.
 Schäden durch             Wir stehen dir bei Schäden an deiner Drohne
 Bedienfehler              zur Seite, die durch versehentliche Bedienfehler
                                                                                        Bis zur
                           entstanden sind. In diesen Fällen verzichten wir
                                                                                 Versicherungssumme
                           auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und
                           kürzen dir keine Leistungen.
 Fallschäden               Wir übernehmen die Reparaturkosten für Schäden,              Bis zur
                           die durch den Fall deiner Drohne entstanden sind.     Versicherungssumme


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  Leistungen                  Erklärung                                                   Umfang
  Versicherte Schäden

 Material-, Produktions-      Wir sichern Schäden an deiner Drohne ab, die nach
 und Konstruktionsfehler      Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen
                                                                                           Bis zur
                              Gewährleistungsfrist oder Garantie durch einen
                                                                                    Versicherungssumme
                              Konstruktions-, Produktions- oder Materialfehler
                              entstanden sind.
 Elektronikschäden            Wir stehen dir bei Schäden an der Elektronik deiner
                                                                                           Bis zur
                              Drohne, wie z. B. bei Schäden am Akku durch einen
                                                                                    Versicherungssumme
                              Kurzschluss beim Laden, zur Seite.
 Schäden durch Feuchtigkeit   Wir übernehmen die Reparaturkosten, die durch
                                                                                           Bis zur
                              Feuchtigkeitsschäden am Akku, Motor oder an
                                                                                    Versicherungssumme
                              Steuerungsgeräten entstanden sind.
 Transportschäden             Wir übernehmen die Reparaturkosten für Schäden,
                                                                                           Bis zur
                              die während des Transportes deiner Drohne
                                                                                    Versicherungssumme
                              entstanden sind.
 Schäden durch Brand,         Wir erstatten dir die Reparaturkosten, wenn deine
                                                                                           Bis zur
 Explosion und Blitzschlag    Drohne durch Feuer, eine Explosion oder Blitzschlag
                                                                                    Versicherungssumme
                              beschädigt wurde.
 Abhandenkommen der           Wir übernehmen die Kosten für die Wiederbe-
 Drohne während des Flugs     schaffung deiner Drohne, nachdem sie nach einem
                              Absturz nicht mehr ausfindig gemacht werden kann.
                              Die Voraussetzung dafür ist, dass dies durch einen
                                                                                           Bis zur
                              Flugdatenschreiber nachgewiesen werden kann.
                                                                                    Versicherungssumme

                              Sollte der Nachweis anhand von Flugdaten nicht
                              möglich sein, ist die Entschädigungsgrenze auf 50 %
                              der Versicherungssumme begrenzt.


  Leistungen                  Erklärung                                                   Umfang
  Diebstahl

 Diebstahl der Drohne         Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Plünderung und
                              Raub erstatten wir dir deine Drohne bis zur
                                                                                           Bis zur
                              vereinbarten Versicherungssumme.
                                                                                    Versicherungssumme
                              Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder
                              Verlieren sind in unserem Schutz nicht versichert.
 Diebstahl des Zubehörs       Wir sichern dein Zubehör wie z. B. die Funkfern-
                              steuerung, das Steuer- sowie Ladegerät, Ersatz- und
                                                                                           Bis zur
                              Wechselakkus wie auch -batterien, FPV-Brillen, lose
                                                                                    Versicherungssumme
                              Ersatzteile, fest eingebaute und abnehmbare Kame-
                              ras, Messgeräte und Anbauteile ab.


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  Leistungen                   Erklärung                                                      Umfang
  Versicherte Tätigkeiten

 Nebenberufliche               Dein Schutz steht dir bei deinen nebenberuflichen
 Tätigkeiten                   Tätigkeiten zur Seite. Voraussetzung hierfür ist, dass          Bis zur
                               ein Gewinn von 6.000 € und ein Umsatz von 20.000         Versicherungssumme
                               € nicht überstiegen wird.
 Teilnahme an                  Wir stehen dir bei Schäden, die während der Vorbe-
 Wettbewerben                  reitung und Teilnahme an Wettbewerben mit deiner
                               Drohne entstanden sind, ab. Voraussetzung dafür
                               ist, dass die Teilnahme nicht gewerblich erfolgt und
                                                                                               Bis zur
                               deren Zweck nicht darin besteht, eigene oder fremde
                                                                                        Versicherungssumme
                               Drohnen zu beschädigen oder zu zerstören.
                               Gelegentliche Einnahmen durch Preisgelder sind
                               dabei bis zu einer Höhe von 6.000 € Gewinn und
                               20.000 € Umsatz pro Jahr für uns in Ordnung.


  Leistungen                   Erklärung                                                      Umfang
  Garantiepaket

 Top-Schutz-Garantie           Findest du einen anderen Versicherer in Deutsch-
                               land, der unseren Leistungsumfang oder unsere Ent-              Bis zur
                               schädigungssummen im Schadenfall übertrifft, über-       Versicherungssumme
                               nehmen wir den Schaden zu dessen Bedingungen.
 Besitzstands-Garantie         Enthält dein direkter Vorvertrag Leistungen, die
                                                                                               Bis zur
                               unser Schutz nicht einschließt, übernehmen wir im
                                                                                        Versicherungssumme
                               Schadenfall die Leistungen deines Altversicherers.
 Lückenlos-Garantie            Dein Schutz bei uns gilt ab Vertragsabschluss und
                               deckt bis zum Kündigungszeitpunkt deines Altver-
                                                                                               Bis zur
                               trages alle besseren Leistungen kostenfrei mit ab.
                                                                                        Versicherungssumme
                               Deinen ersten Versicherungsbeitrag zahlst du erst,
                               wenn dein Altvertrag ausgelaufen ist.
 Innovations-Garantie          Alle zukünftigen Verbesserungen des Schutzes werden
                               automatisch in deinem Vertrag übernommen.
 GDV Musterbedingungen         Wir garantieren dir, dass die Leistungen deines
                               Schutzes zu deinem Vorteil von den durch den
                               Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV)
                               empfohlenen Bedingungen abweicht.


Der vollständige Inhalt des Versicherungsschutzes ergibt sich ausschließlich aus dem aktuellen Bedingungswerk.


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