# Mannheimer für Firmenkunden: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-mannheimer-phv-privat-haftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-mannheimer-phv-privat-haftpflicht.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Mannheimer AVB PHV Firmen 2024: Privat-Haftpflicht für Mitarbeitende über einen Firmenvertrag (HF 620, Stand 01.01.2024)](https://makler.mannheimer.de/cms-media/g/makler_portal/betriebs_und_berufshaftpflicht/bedingungen/hf_620_0124.pdf), Fassung HF 620, Stand 01.01.2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein | Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ergibt/ergeben sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. | A1-5.1, Seite 4 |
| Mindestdeckung nach Luftrecht erfüllt (750.000 Sonderziehungsrechte nach VO (EG) 785/2004, in Österreich nach LFG, in Spanien nach RD 517/2024) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigenständige Drohnenhaftpflicht oder Einschluss in der Privathaftpflicht | nein | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den erlaubten privaten Gebrauch der nachfolgend genannten Luftfahrzeuge verursacht werden: | A1-6.11.3, Seite 7 |
| Gefährdungshaftung des Halters versichert (§ 33 LuftVG, in Österreich nach dem Luftfahrtgesetz), nicht nur Verschuldenshaftung | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den erlaubten privaten Gebrauch der nachfolgend genannten Luftfahrzeuge verursacht werden: | A1-6.11.3, Seite 7 |
| Halten und Gebrauch der Drohne versichert (Halter- und Piloten-Haftpflicht) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den erlaubten privaten Gebrauch der nachfolgend genannten Luftfahrzeuge verursacht werden: | A1-6.11.3, Seite 7 |
| Versicherungsbestätigung für die Pflichtversicherung (§ 106 LuftVZO, Nachweis für Austro Control oder AESA) | nicht geregelt |  |  |
| Anzahl versicherter Drohnen und Flugmodelle (alle Geräte des Haushalts oder nur benannte) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Drohnen gleichzeitig im Betrieb versichert | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes versichertes Startgewicht (Startmasse) der Drohne | ja | durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 1 Kilogramm (einschließlich Zubehör) nicht übersteigt, z. B. Flugmodelle, Hubschrauber, Multicopter, Quadrocopter, | A1-6.11.3, Seite 6 |
| Drohnen und Flugmodelle mit Motor (Elektromotor) versichert | ja | durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 1 Kilogramm (einschließlich Zubehör) nicht übersteigt, z. B. Flugmodelle, Hubschrauber, Multicopter, Quadrocopter, | A1-6.11.3, Seite 6 |
| Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Treibsatz versichert | ja | durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 1 Kilogramm (einschließlich Zubehör) nicht übersteigt, z. B. Flugmodelle, Hubschrauber, Multicopter, Quadrocopter, | A1-6.11.3, Seite 6 |
| Flugmodelle ohne Motor, Drachen und unbemannte Ballone | ja | weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt, | A1-6.11.3, Seite 7 |
| Spielzeugdrohnen (unter 250 g, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG) | ja | durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt (z. B. Mini-Flugmodelle, Mini-Hubschrauber, Mini-Multicopter, Mini-Quadrocopter), | A1-6.11.3, Seite 6 |
| Versicherte EU-Klassen (C0 bis C4) und Kategorie offen (A1, A2, A3) | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb in der Kategorie speziell (mit Betriebsgenehmigung) versichert | nicht geregelt |  |  |
| FPV-Flüge (Videobrille) und Flüge mit Beobachter versichert | nicht geregelt |  |  |
| Flüge in Hallen und geschlossenen Räumen | nicht geregelt |  |  |
| Wettbewerbe, Drohnenrennen und Vorführungen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur auf Modellflugplätzen oder Vereinsgelände | nicht geregelt |  |  |
| Fremde, geliehene oder gemietete Drohnen versichert | nicht geregelt |  |  |
| Familienangehörige und Haushaltsmitglieder als Piloten mitversichert | ja | des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versiche- rungsnehmers, | A1-2.1.1, Seite 3 |
| Fremde Piloten mit Erlaubnis des Halters mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Mindestalter des Piloten oder Aufsichtspflicht bei Minderjährigen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur bei rein privater Nutzung (Freizeit und Sport) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den erlaubten privaten Gebrauch der nachfolgend genannten Luftfahrzeuge verursacht werden: | A1-6.11.3, Seite 7 |
| Gelegentliche gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Verkauf einzelner Fotos) mitversichert | nein | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den erlaubten privaten Gebrauch der nachfolgend genannten Luftfahrzeuge verursacht werden: | A1-6.11.3, Seite 7 |
| Flüge im Verein und auf Vereinsveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden | ja | Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ergibt/ergeben sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. | A1-5.1, Seite 4 |
| Sachschäden (auch an Fahrzeugen, Gebäuden und Tieren) | ja | Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ergibt/ergeben sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. | A1-5.1, Seite 4 |
| Reine Vermögensschäden | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.15.1, Seite 7 |
| Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten durch Foto- und Filmaufnahmen | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. | A1-7.9, Seite 12 |
| Mietsachschäden (an gemieteten Räumen und Hallen) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. | A1-6.6.1.1, Seite 5 |
| Flurschäden und Schäden bei Landung oder Bergung auf fremdem Grund | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (in Spanien Ley 26/2007) | ja | Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) | A2, Seite 2 |
| Zusammenstoß mit anderen Flugmodellen oder Drohnen in der Luft | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind. | Schäden im Ausland, Seite 7 |
| USA und Kanada eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A1-5.5, Seite 4 |
| Forderungsausfalldeckung (wenn ein Schädiger nicht zahlen kann) | ja | von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: | A3-1.1, Seite 14 |
| Such- und Bergungskosten für die abgestürzte Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für die eigene Drohne (eigene Linie oder Baustein) | nicht geregelt |  |  |
| Absturz und Bruch durch Bedienfehler | nicht geregelt |  |  |
| Absturz ins Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Raub der Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Verlust durch Fly-away (Verbindungsabbruch, Abflug ohne Rückkehr) | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss, Überspannung und Elektronikschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport und auf Reisen | nicht geregelt |  |  |
| Zubehör mitversichert (Kamera, Gimbal, Akkus, Fernsteuerung, Brille) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (statt Zeitwert) | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertstaffel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Registrierung als Betreiber (LBA, Austro Control, AESA) als Voraussetzung des Schutzes | nicht geregelt |  |  |
| Kompetenznachweis oder Fernpilotenzeugnis als Voraussetzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Verstoß gegen Luftrecht und behördliche Auflagen | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den erlaubten privaten Gebrauch der nachfolgend genannten Luftfahrzeuge verursacht werden: | A1-6.11.3, Seite 7 |
| Ausschluss bei Flügen in Flugverbotszonen und kontrolliertem Luftraum | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zum Flug in Sichtweite (VLOS) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen des Piloten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der eigenen Drohne in der Haftpflicht ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Frist und Form der Schadenmeldung (auch Meldung an Behörden) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | B3-3.2.2 a), Seite 20 |
| Selbstbeteiligung in der Haftpflicht | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | A1-5.4, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigungsfrist | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung in Textform | B2, Seite 18 |
| Kurzzeit- oder Tagesschutz möglich | nicht geregelt |  |  |
| Subsidiär gegenüber anderen Verträgen (zum Beispiel Privathaftpflicht oder Vereinsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Aktualisierungsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | ja | Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Privat- Haftpflichtversicherungsbedingungen vom Versicherer geändert, so gel- ten etwaige Leistungsverbesserungen auch für den bestehenden Ver- trag. | A4-2, Seite 15 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, | B2-2, Seite 18 |
| Beitragsmerkmale laut Werk (Gewicht, Anzahl, Nutzung, Summe), ohne Preise | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Mannheimer AVB PHV Firmen 2024: Privat-Haftpflicht für Mitarbeitende über einen Firmenvertrag (HF 620, Stand 01.01.2024)

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                                                                                                Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die
                                                                                                Privat-Haftpflichtversicherung für Firmenkunden
                                                                                                AVB PHV Firmen '24
                                                                                                (Stand: 01.01.2024)
                                                                                                HF_620_0124


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung                                                      Inhaltsverzeichnis

                                                                                           Teil A
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der
privaten Haftpflichtversicherung.
                                                                                           A1          Privat-Haftpflichtversicherung für Familien
-    Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken für
     Familien (Privathaftpflichtrisiko).                                                   A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
-    Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensge-              A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
     setz (Besondere Umweltrisiken).                                                                   den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
-    Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.                                       A1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
-    Abschnitt A4 gilt für Garantie: bei GDV-Musterbedingungen und für zukünftige          A1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
     Leistungsverbesserungen.                                                              A1-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
-    Abschnitt A5 gilt für private Risiken von Paaren.                                                 leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
-    Abschnitt A6 gilt für private Risiken von Singles.                                    A1-6        Besondere Regelungen für einzelne private Risiken und nebenberufliche
-    Abschnitt A7 gilt für Risiken vor Vertragsbeginn (Differenzdeckung).                              selbstständige Tätigkeiten gemäß A1-6.26
                                                                                                       (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtre-                     A1-6.1      Familie und Haushalt
tungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung.                          A1-6.2      Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
                                                                                           A1-6.3      Haus- und Grundbesitz – Öko-Baustein
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartei-         A1-6.4      Allgemeines Umweltrisiko
en.                                                                                        A1-6.5      Abwässer
                                                                                           A1-6.6      Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
-    Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.             A1-6.7      Sportausübung
-    Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.                            A1-6.8      Waffen und Munition
-    Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers            A1-6.9      Tiere
     und weitere Bestimmungen.                                                             A1-6.10     Gebrauch von Kraftfahrzeugen
                                                                                           A1-6.11     Gebrauch von Luftfahrzeugen
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind – neben dem Antrag / dem Deckungs-             A1-6.12     Gebrauch von Wasserfahrzeugen
auftrag – der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.         A1-6.13     Gebrauch von Modellfahrzeugen
                                                                                           A1-6.14     Schäden im Ausland
                                                                                           A1-6.15     Vermögensschäden
                                                                                           A1-6.16     Übertragung elektronischer Daten
                                                                                           A1-6.17     Ansprüche aus Benachteiligungen
                                                                                           A1-6.18     Schlüsselschäden/Abhandenkommen von Schlüsseln
                                                                                           A1-6.19     Allmählichkeitsschäden
                                                                                           A1-6.20     Gefälligkeitsschäden
                                                                                           A1-6.21     Vorsatztaten bei Kindern
                                                                                           A1-6.22     Ehrenamtlicher Betreuer
                                                                                           A1-6.23     Sachschäden unter Arbeitskollegen am Arbeitsplatz
                                                                                           A1-6.24     Neuwertentschädigung
                                                                                           A1-6.25     Opferschutz/Opferhilfe
                                                                                           A1-6.26     Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit bis zu einem Umsatz von
                                                                                                       EUR 10.000,00 p.a.
                                                                                           A1-7        Allgemeine Ausschlüsse
                                                                                           A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                                           A1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
                                                                                                       Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                                           A1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                                           A1-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
                                                                                                       wirtschaftlich verbundenen Personen
                                                                                           A1-7.5      Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-
                                                                                                       vertrag
                                                                                           A1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonsti-
                                                                                                       gen Leistungen
                                                                                           A1-7.7      Asbest
                                                                                           A1-7.8      Gentechnik
                                                                                           A1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
                                                                                           A1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
                                                                                           A1-7.11     Übertragung von Krankheiten
                                                                                           A1-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
                                                                                           A1-7.13     Strahlen
                                                                                           A1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                                           A1-7.15     Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
                                                                                           A1-7.16     Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
                                                                                           A1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
                                                                                                       gen)
                                                                                           A1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
                                                                                           A1-10       Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des
                                                                                                       Versicherungsnehmers


                                                                                           A2          Besondere Umweltrisiken

                                                                                           A2-1        Gewässerschäden


                                                                                     –1–

[Seite 2]
A2-2       Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
           (USchadG)
A2-3       Versicherungssumme


A3         Forderungsausfallversicherung

A3-1       Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2       Leistungsvoraussetzungen
A3-3       Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-4       Räumlicher Geltungsbereich
A3-5       Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko


A4         Garantie: GDV-Musterbedingungen und für zukünftige Leis-
           tungsverbesserungen

A4-1       Garantie: GDV-Musterbedingungen AVB PHV
A4-2       Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovationsklausel)


A5         Privat-Haftpflichtversicherung für Paare


A6         Privat-Haftpflichtversicherung für Singles


A7         Differenzdeckung


A(GB)      Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

A(GB)-1    Abtretungsverbot
A(GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
           (Beitragsregulierung)
A(GB)-3    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung


Teil B Allgemeiner Teil


Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
           Nichtzahlung
B1-4       Folgebeitrag
B1-5       Lastschriftverfahren
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung


Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung

B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen


Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
           zum Vertragsschluss
B3-2       Änderungen des Vertrags
B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers


Abschnitt B4 Weitere Regelungen

B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4       Verjährung
B4-5       Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
B4-6       Anzuwendendes Recht
B4-7       Sanktionsklausel
B4-8       Salvatorische Klausel


                                                                                       –2–

[Seite 3]
Teil A                                                                                                       gressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Kranken-
                                                                                                             versicherern sowie von privaten und öffentlichen Arbeitgebern we-
Abschnitt A1 Privat-Haftpflichtversicherung für Familien                                                     gen Personenschäden.
                                                                                                        -    Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht
A1-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                                    auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der
                                                                                                             Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versiche-
             Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli-                           rungsnehmer und dem Partner.
             che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des tägli-                       -    Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überle-
             chen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betrie-                           benden Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß.
             bes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
                                                                                             A1-2.1.8   der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
A1-2         Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis                                  gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die
             zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi-                               aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten
             cherten Personen)                                                                          betreuen oder den Streudienst versehen.

A1-2.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
                                                                                                        um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
A1-2.1.1     des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versiche-                           nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
             rungsnehmers,
                                                                                             A1-2.1.9   von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
A1-2.1.2     ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-                      Personen gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 bei Notfällen freiwillige Hilfe
             schaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei voll-                 (Notfallhelfer/Ersthelfer) leisten gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
             jährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder
             sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche                      Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation
             Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittel-                       befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre körper-
             bar angeschlossener Masterstudiengang - nicht Referendarzeit, Fortbil-                     liche Unversehrtheit besteht.
             dungsmaßnahmen und dergleichen) und nicht kraft Gesetzes zur Auf-
             sicht über Minderjährige verpflichtet sind. Bei Ableistung des Grund-                      Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwilli-
             wehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligen-                       ge Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
             dienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im An-
             schluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz beste-                      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
             hen,                                                                                       um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
                                                                                                        nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-2.1.3     von pflegebedürftigen Familienangehörigen (mindestens Pflegegrad 2),
             die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft oder in              A1-2.2     Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
             Alten-/Pflegeheimen leben,                                                                 sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies
                                                                                                        gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9),
A1-2.1.4     der in häuslicher Gemeinschaft oder in Betreuungs-/Pflegeeinrichtungen                     wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
             lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart-
             nerschaft lebenden – abweichend von A1-2.1.2 – auch volljährige Kin-            A1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
             der (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger und/oder kör-                   oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
             perlicher Behinderung,                                                                     mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz so-
                                                                                                        wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Per-
A1-2.1.5     einer weiteren minderjährigen Person, die vorübergehend (bis maximal                       sonen.
             1 Jahr) in den Familienverband eingegliedert wird (z. B. Au-Pair, Aus-
             tauschschüler), soweit nicht hierfür anderweitiger Versicherungsschutz          A1-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
             besteht,                                                                                   nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
                                                                                                        Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwort-
A1-2.1.6     von minderjährigen Enkelkindern, die sich in der Betreuung oder unter                      lich.
             der Aufsicht des Versicherungsnehmers befinden.
                                                                                             A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
             Der Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur inso-
             weit, als aus der Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern kein oder kein      A1-3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
             ausreichender Versicherungsschutz besteht.                                                 wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
                                                                                                        Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
Zu A1-2.1.1 bis A1-2.1.6 gilt Folgendes:                                                                sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund

Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten                                                   gesetzlicher
Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer                                             Haftpflichtbestimmungen
Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Schadenversicherer) nicht leistungspflich-                                   privatrechtlichen Inhalts
tig ist.
                                                                                                        von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Wird in diesem Zusammenhang bei einer Kfz-Kaskoversicherung aufgrund dieses
Schadensereignisses eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts durchgeführt,                          Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
erstattet der Versicherer im Rahmen der Höchstersatzleistung dem geschädigten                           Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur-
Dritten den durch die Rückstufung entstandenen Vermögensschaden. Dieser Betrag                          sachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
wird am Ende des Kalenderjahres vom Kfz-Kaskoversicherer ermittelt (jährliche
Abrechnung) und ist auf die ersten fünf Jahre begrenzt.                                      A1-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
                                                                                                        gesetzliche Ansprüche handelt,
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwen-                         (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
dungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie                         Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.                                                            (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
                                                                                                             durchführen zu können;
Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen Ansprüche von Alten-/Pflegeheimen                           (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
bzw. von Betreuungs-/Pflegeeinrichtungen.                                                                    wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
                                                                                                             Erfolges;
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der/den vertraglichen Versicherungssum-                      (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-
me(n) je Versicherungsfall EUR 30.000,00. Die Entschädigungsleistungen für alle                              nungsmäßige Vertragserfüllung;
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Doppelte dieser Höchster-                     (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
satzleistungssumme begrenzt.                                                                                 tung;
                                                                                                        (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-
A1-2.1.7     des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden                             gen.
             Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
             diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.4:                                       A1-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
                                                                                                        einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-
             -    Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen                         setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
                  unverheiratet sein und dürfen nicht Mitglied einer eingetragenen
                  Lebenspartnerschaft sein.                                                  A1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
             -    Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den
                  Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Re-           A1-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst


                                                                                           –3–

[Seite 4]
                                                                                      A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
         -    die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                                leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
         -    die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und                            me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-
         -    die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha-                 cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
              densersatzverpflichtungen.                                                       so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
                                                                                               me bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-                erstattet.
         rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis-
         ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche-              Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
         rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom                    der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
         Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben                        Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
         oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der                  des Versicherungsfalls.
         Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                                                                                               Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-                 an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert
         dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den              der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leis-
         Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten                       tungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
         freizustellen.                                                                        sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
                                                                                               summe abgesetzt.
A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-
         dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-             A1-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
         nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                       spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
                                                                                               des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-                  Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
         densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-                  Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
         rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann
         den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.         A1-6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken und nebenbe-
                                                                                               rufliche selbstständige Tätigkeiten gemäß A1-6.26
A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das                     (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Aus-
         einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur                 schlüsse)
         Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
         rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt                    A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken und
         der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson-                   nebenberufliche selbständige Tätigkeiten gemäß A1-6.26, deren Risiko-
         ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.                                    begrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus-
                                                                                               schlüsse.
A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
         Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-                  Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
         dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                  die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-
                                                                                               wendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allge-
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-                                meine Ausschlüsse).
         höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                                                                                      A1-6.1   Familie und Haushalt
A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
         fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt. Dies gilt                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-                   (1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht
         gungspflichtige Personen erstreckt.                                                        über Minderjährige);
                                                                                               (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
         Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) für Personen-,                   (3) als Radfahrer, dies gilt auch als Führer eines nicht zulassungspflich-
         Sach- und Vermögensschäden ergibt/ergeben sich aus dem Versiche-                           tigen und/oder nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrads;
         rungsschein und seinen Nachträgen.                                                         Versichert ist – abweichend von A1-6.7 (2) – die gesetzliche Haft-
                                                                                                    pflicht des Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Perso-
A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:                                         nen aus der Teilnahme an Amateur-Radrennen bzw. Radtouristik-
                                                                                                    fahrten sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
         Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche-                      Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen wie z. B.
         rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten                     eines Veranstalters, eines Radfahrvereins usw. besteht, gehen diese
         Versicherungssumme(n) begrenzt.                                                            Versicherungen vor.
                                                                                               (4) als nicht gewerbsmäßiger Haushüter, der gefälligkeitshalber die Be-
A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                               treuung einer anderen Wohnung oder eines anderen Hauses über-
         Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der                   nommen hat;
         im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn               (5) als Tagesmutter/Babysitter aus der vorübergehenden und nicht ge-
         diese                                                                                      werbsmäßig übernommenen Betreuung/Beaufsichtigung fremder
                                                                                                    minderjähriger Kinder im eigenen Haushalt und außerhalb der
         -    auf derselben Ursache,                                                                Wohnung;
         -    auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und                        Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der zu be-
              zeitlichem, Zusammenhang oder                                                         treuenden Kinder.
         -    auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                                      Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kin-
                                                                                                    der sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen
         beruhen.                                                                                   der betreuten Kinder.
                                                                                               (6) aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht an Schulen,
A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem                         Fachhochschulen und Universitäten;
         Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei-                   Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschä-
         nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be-                         digung von Ausbildungsgegenständen, die von Schulen, Fachhoch-
         trag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprü-                     schulen oder Universitäten zur Verfügung bzw. bereitgestellt wer-
         che aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,                        den.
         wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtan-                       Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Ver-
         sprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.                                         schleißes oder Abhandenkommens sowie an Anlagen der elektroni-
                                                                                                    schen Datenverarbeitung und der dazugehörigen Software.
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer                        Gleichartiger Versicherungsschutz besteht aus der Teilnahme an ei-
         auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur                   nem ausbildungsspezifischen Praktikum.
         Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.                                Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur inso-
                                                                                                    weit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein
A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die                          ausreichender Versicherungsschutz besteht.
         Versicherungssumme(n) angerechnet.                                                    (7) als gewerbsmäßige Tagesmutter aus der übernommenen Betreu-
                                                                                                    ung/Beaufsichtigung fremder minderjähriger Kinder im eigenen
A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-                       Haushalt und außerhalb der Wohnung (gilt nur für maximal fünf zu
         rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-                    betreuende Kinder und sofern keine Räume angemietet werden);
         ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An-                         Der Versicherungsschutz richtet sich nach A1-6.26.
         sprüche.
                                                                                      A1-6.2   Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit


                                                                                    –4–

[Seite 5]
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                     (3)   genehmigungsfreie Klein-Windanlagen mit einer Gesamthöhe von
           den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit                                10 m;
           oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engage-                     (4)   Mini-Blockheizkraftwerke bis zu 20 kW;
           ments.                                                                                      (5)   Wärmepumpenanlagen, Geothermieanlagen bis 100 m Bohrtiefe.

A1-6.3     Haus- und Grundbesitz – Öko-Baustein                                                        Kein Versicherungsschutz besteht für
                                                                                                       (1) Ansprüche wegen Schäden, die während und durch das Errichten
A1-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                          dieser Anlagen entstehen (insbesondere durch Erdbohrungen);
           Inhaber/Eigentümer                                                                          (2) Ansprüche wegen Schäden an den Anlagen selbst;
           (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Woh-                             (3) Regressansprüche eines Netzbetreibers aufgrund seiner Haftung
                nungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwoh-                              gegenüber Endverbrauchern wegen Versorgungsstörungen;
                nung;                                                                                  (4) Ansprüche des Netzbetreibers aus Vertragsangelegenheiten.
                Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der
                Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des                 A1-6.4      Allgemeines Umweltrisiko
                Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch
                nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Ei-                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver-
                gentum.                                                                                sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
           (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;
                Für Eigentümer von Einfamilienhausgrundstücken mit zugehörigen                         Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er-
                Gemeinschaftsanlagen gilt darüber hinaus: Versichert ist die gesetz-                   schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
                liche Haftpflicht als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen wie                       sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
                Müllplätzen, Garagenhöfen, Wäschetrockenplätzen und Spielplät-                         Wasser ausgebreitet haben.
                zen.
                Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Miteigentümer.                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-
           (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (ein auf Dau-                         schäden.
                er und ohne Unterbrechung fest installierter Wohnwagen ist einem
                Wochenendhaus gleichgestellt);                                                         Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
           (4) eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung                                             siehe A2 (besondere Umweltrisiken).
                im Gebiet der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen,
                Island und Liechtenstein;                                                  A1-6.5      Abwässer
           sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken
           verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
           sowie eines Schrebergartens.                                                                gen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich
           (5) einer vermieteten Einliegerwohnung im Inland oder                                       für Schäden durch häusliche Abwässer und aus dem Rückstau des Stra-
                einer vermieteten Eigentums- bzw. Ferienwohnung im Inland oder                         ßenkanals.
                eines vermieteten Einfamilien- bzw. Ferienhauses im Inland
                (gilt auch für ein Zweifamilienhaus, sofern eine Wohnung vom Ver-          A1-6.6      Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
                sicherungsnehmer auf Dauer selbst bewohnt wird);
           (6) eines unbebauten Grundstückes bis 2.000 qm;                                             Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
                Übersteigt die Größe diesen Wert, entfällt die Mitversicherung aus                     oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen
                diesem Vertrag. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorge-                          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                versicherung (A1-9).
                Sind mehrere Grundstücke vorhanden, ist nur die gesetzliche Haft-          A1-6.6.1    Schäden an Wohnräumen
                pflicht für das am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers be-
                findliche Grundstück versichert.                                           A1-6.6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur inso-                       wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen
                weit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein                     zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.
                ausreichender Versicherungsschutz besteht.
                                                                                           A1-6.6.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
A1-6.3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 (1) bis (3) und                 wegen
           (5) genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht                                 -   Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
                                                                                                      -   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-
           (1)   aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in                         tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
                 den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche In-                        -   Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be-
                 standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen                           sonders versichern kann,
                 auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versiche-                     -   Schäden infolge von Schimmelbildung.
                 rungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher
                 übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflich-         A1-6.6.2    Schäden an fremden beweglichen Sachen
                 ten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser
                 Eigenschaft;                                                              A1-6.6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           (2)   aus der Vermietung von nicht mehr als acht einzeln vermieteten                       wegen Mietsachschäden an sonstigen fremden beweglichen Sachen, die
                 Wohnräumen (auch an Feriengäste); nicht jedoch von Wohnungen,                        vorübergehend (maximal 6 Wochen) zu privaten Zwecken gemietet oder
                 Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen.                                          – abweichend von A1-7.5 – geliehen werden (gilt auch in Ferienhäusern,
                 Wenn die Anzahl der vermieteten Wohnräume überschritten wird,                        Ferienwohnungen und Hotelzimmern).
                 entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmun-
                 gen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);                                             Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
           (3)   als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um-                          rungssumme je Versicherungsfall EUR 30.000,00. Die Entschädigungs-
                 bauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bau-                       leistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf
                 summe von EUR 100.000,00 je Bauvorhaben.                                              das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
                 Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungs-
                 schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-           A1-6.6.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
                 cherung (A1-9);                                                                      wegen Schäden
           (4)   als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung                    -   an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-
                 bis zum Besitzwechsel bestand;                                                           Anhängern,
           (5)   der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.                    -   durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
                                                                                                      -   an Schmuck- und Wertsachen,
A1-6.3.3   Sonne, Wind und mehr – Ihr Öko-Baustein                                                    -   Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines ei-
                                                                                                          genen oder fremden Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder
A1-6.3.3.1 Erneuerbare Energien (Betreiberhaftpflichtversicherung)                                        Amtes (auch Ehrenamt) zuzurechnen sind.

           Für die in A1-6.3.1 (1) bis (3) und (5) versicherten Gebäude/Objekte im         A1-6.7      Sportausübung
           Inland ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer und Betreiber fol-
           gender Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme (Strom/Wärme                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
           wird grundsätzlich selbst genutzt) durch erneuerbare Energien versi-                        der Ausübung von Sport.
           chert:
                                                                                                       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
           (1)   Photovoltaikanlagen bis zu 20 kWp;                                                    (1) einer jagdlichen Betätigung,
                 Die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Energieversor-                     (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie
                 gungsunternehmens ist mitversichert.                                                      ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi-
           (2)   Solarthermieanlagen;


                                                                                         –5–

[Seite 6]
                  siertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von                   sen in Ländern der Europäischen Union (einschließlich der Schweiz,
                  Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.                                                 Norwegen, Island und Liechtenstein)

A1-6.8      Waffen und Munition                                                                       a)    Personenkraftwagen,
                                                                                                      b)    Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder/-roller,
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                   c)    Campingkraftfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
            dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-
            und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.                                           soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht
                                                                                                      mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwe-
            cken oder zu strafbaren Handlungen.                                                       Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haft-
                                                                                                      pflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhä-
A1-6.9      Tiere                                                                                     ngern.

A1-6.9.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als       A1-6.10.2.1.2 Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden privaten
            Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bie-                      Auslandsurlaubsreisen, die von dem Versicherungsnehmer oder einer der
            nen und Brieftauben.                                                                      in der Privat-Haftpflichtversicherung unter A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitver-
                                                                                                      sicherten Personen innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten wer-
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht                    den. Die Dauer des einzelnen Auslandsaufenthaltes darf dabei jedoch
            als Halter oder Hüter von                                                                 einen Zeitraum von 28 Tagen nicht überschreiten.
            -    Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
            -    wilden Tieren sowie                                                                  Bei einem Auslandsaufenthalt über einen Zeitraum von 28 Tagen hinaus
            -    Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken ge-                    besteht Versicherungsschutz nur für die ersten 28 Tage des Auslands-
                 halten werden.                                                                       aufenthaltes. Endet das Versicherungsjahr während des Auslandsaufent-
                                                                                                      haltes, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht
A1-6.9.2    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                       gekündigt ist.
            -    als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
            -    als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,                                         Die Anmietung des Kraftfahrzeugs muss bei einem gewerbsmäßigen
            -    als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwe-                      Vermieter erfolgen.
                 cken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-
                 Haftpflichtversicherung besteht.                                         A1-6.10.2.1.3 Der Geltungsbereich umfasst die Europäische Union (einschließlich der
                                                                                                      Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein), ohne das Gebiet der
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der                      Bundesrepublik Deutschland.
            Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach-
            und Vermögensschäden.                                                         A1-6.10.2.1.4 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
                                                                                                      werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
A1-6.10     Gebrauch von Kraftfahrzeugen                                                              des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
                                                                                                      ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem un-
A1-6.10.1   Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-                              berechtigten Fahrer gebraucht wird.
            Anhänger
                                                                                                      Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen o-
            Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des                 der Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versi-
            Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch                           cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
            den Gebrauch ausschließlich von folgenden, nicht versicherungspflichti-                   nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrer-
            gen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:                                          laubnis hat.

            (1)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft-         A1-6.10.2.1.5 Nicht versichert ist
                  fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-                          a) der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, die im Eigentum des Versiche-
                  schwindigkeit;                                                                           rungsnehmers oder der mitversicherten Personen stehen;
            (2)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst-                    b) der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, die auf den Versicherungs-
                  geschwindigkeit;                                                                         nehmer oder eine der mitversicherten Personen zugelassen sind;
            (3)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-                        c) die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden-
                  schwindigkeit;                                                                           kommen der gebrauchten Fahrzeuge.
            (4)   selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau-
                  artbedingter Höchstgeschwindigkeit;                                     A1-6.10.2.1.6 Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur insoweit,
            (5)   Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder                     als
                  nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.                             a) aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug-
                                                                                                           Haftpflichtversicherung kein oder kein ausreichender Versiche-
            Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                                           rungsschutz besteht;
                                                                                                      b) der Versicherungsnehmer aus einer eigenen oder fremden Kraft-
            Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht                             fahrzeug-Haftpflichtversicherung keinen oder keinen ausreichen-
            werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen                        den Versicherungsschutz erlangen kann.
            des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
            ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech-     Hinweis:
            tigten Fahrern gebraucht werden.                                              Im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht versichert die
                                                                                          Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters und Führers wegen Schäden durch den
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen             Gebrauch zulassungs- und versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge. Für derartige
            oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-      Risiken wird Versicherungsschutz im Rahmen einer Kraftfahrzeug-
            sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug         Haftpflichtversicherung gewährt. Die mit diesem Vertrag für den angegebenen
            nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis        Geltungsbereich gebotene Anschlussdeckung bezweckt ausschließlich, Deckungslü-
            hat.                                                                          cken im Versicherungsschutz, die für den Versicherungsnehmer und die ggf. mitversi-
                                                                                          cherten Personen auch nach Ausschöpfung anderweitig bestehenden Versicherungs-
            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt        schutzes verbleiben können, zu schließen.
            B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                                          A1-6.10.2.2 Be- und Entladeschäden
            Zu (1), (2) und (4) können zählen:
            u. a. nicht zulassungspflichtige und/oder nicht versicherungspflichtige                   (1)   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 und in Ergänzung zu A1-
            Krankenfahrstühle, Aufsitzrasenmäher, Kinderfahrzeuge (Gokarts) sowie                           6.10.1 – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besit-
            an Holmen geführte und nicht aufsitzbare Garten- und Schneeräumge-                              zer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-
            räte.                                                                                           Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- und Entladen des
                                                                                                            Personenkraftwagens oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt
A1-6.10.2   Airbag für unterwegs – Ihr Kfz-Baustein                                                         werden.

A1-6.10.2.1 Kfz-Urlaubshaftpflicht für gemietete Fahrzeuge in Ländern der                                   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versi-
            Europäischen Union (Mallorca-Deckung)                                                           cherungssumme je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle
                                                                                                            eines Versicherungsjahres zusammen EUR 1.500,00.
A1-6.10.2.1.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht
            des Versicherungsnehmers bzw. einer der gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4                       (2)   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            mitversicherten Personen wegen Schäden, die verursacht werden durch                             Schäden am
            den Gebrauch folgender versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge auf Rei-


                                                                                        –6–

[Seite 7]
                  -    selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-                                  -    weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden
                       Anhänger;                                                                                  und deren Fluggewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt,
                  -    Ladegut.                                                                              -    durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und de-
                                                                                                                  ren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt (z. B. Mini-
A1-6.10.2.3 Betankungsschäden am fremden Kraftfahrzeug                                                            Flugmodelle, Mini-Hubschrauber, Mini-Multicopter, Mini-
                                                                                                                  Quadrocopter),
            (1)   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 und in Ergänzung zu A1-                            -    durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und de-
                  6.10.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-                               ren Fluggewicht 1 Kilogramm (einschließlich Zubehör) nicht
                  gen Schäden, die an einem fremden – abweichend von A1-6.6.2                                     übersteigt, z. B. Flugmodelle, Hubschrauber, Multicopter,
                  und A1-7.5 – gemieteten und geliehenen vorübergehend (maximal                                   Quadrocopter,
                  6 Wochen) überlassenen Kraftfahrzeug durch versehentliche Be-
                  tankung mit für das Fahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff entste-                     (2)   unbemannte Ballone (keine Frei- oder Fesselballone) und Drachen,
                  hen.                                                                                       die in Höhen bis höchstens 30 Metern über Grund oder Wasser be-
                                                                                                             trieben werden können,
                  Die Höchstersatzleistung für Betankungsschäden beträgt innerhalb
                  der vertraglichen Versicherungssumme je Versicherungsfall und für                    (3)   Schleppschirme zum Kite-Surfen, -Boarden, -Sailen und derglei-
                  alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zusammen                                 chen, die in Höhen bis höchstens 30 Metern über Grund oder Was-
                  EUR 1.500,00.                                                                              ser betrieben werden können.

            (2)   Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versi-        A1-6.12     Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                  cherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaf-
                  ten oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.                        A1-6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                                       wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließ-
A1-6.10.2.4 Kfz-Rückstufung (Rabatt-Retter)                                                            lich von folgenden Wasserfahrzeugen:

            (1)   Versichert ist – abweichend von A1-7.5 und A1-7.14 – die gesetzli-                   (1)   eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch
                  che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch eines                            ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
                  fremden geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraft-                      (2)   fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außen-
                  fahrzeuges gemäß A1-6.10.2.4 (2).                                                          bordmotoren) oder Treibsätze;
                                                                                                       (3)   bis zu drei eigene Windsurfbretter und fremde Windsurfbretter;
                  Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den hieraus entste-                   (4)   fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit
                  henden Vermögensschaden wegen einer Rückstufung in eine ge-                                -    diese nur gelegentlich gebraucht werden und
                  ringere Schadenfreiheitsklasse (= Verringerung des Schadenfrei-                            -    für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
                  heitsrabattes) der Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges.
                                                                                           A1-6.12.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
            (2)   Als Kraftfahrzeuge gelten                                                            rungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasser-
                  -    Personenkraftwagen,                                                             fahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht
                  -    Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder/                 als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genom-
                       -roller,                                                                        men wird.
                  -    Campingkraftfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht,
                  soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von         A1-6.13     Gebrauch von Modellfahrzeugen
                  nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
                                                                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
            (3)   Kein Versicherungsschutz besteht                                                     gen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von fernge-
                  -    für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer                      lenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
                       mitversicherten Person zum dauerhaften (länger als
                       6 Wochen) oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden,             A1-6.14     Schäden im Ausland
                  -    wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen
                       der genannten Fahrzeuge,                                            A1-6.14.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                  -    für Kraftfahrzeuge, die von einem Arbeitgeber bzw. Dienst-                      wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn
                       herren oder in Verbindung mit Carsharing (gewerblich oder                       diese
                       privat) benutzt werden.
                                                                                                       -    auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland be-
            (4)   Die Regelungen gemäß A1-6.10.2.4 (1) bis A1-6.10.2.4 (3) gelten                           stehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind
                  analog auch für einen mit dem Haftpflichtschaden entstandenen                        oder
                  Vollkaskoschaden.                                                                    -    bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren
                                                                                                            eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
            (5)   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versi-                       Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die ge-
                  cherungssumme je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle                        setzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder
                  eines Versicherungsjahres zusammen EUR 1.500,00.                                          Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Woh-
                                                                                                            nungen und Häusern gemäß A1-6.3.1 (1) bis (3).
                  Die Entschädigungsleistung wird am Ende des Kalenderjahres vom
                  Kfz-Haftpflichtversicherer und ggf. vom Kfz-Kaskoversicherer ermit-                  Die Begrenzung des Aufenthaltes auf drei Jahre gilt nicht für Länder der
                  telt (jährliche Abrechnung mit Nachweis) und ist auf die ersten fünf                 Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechten-
                  Jahre begrenzt.                                                                      stein.

                  Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen         A1-6.14.2   Versichert ist im Rahmen des Vertrags die Bereitstellung einer Kaution
                  seiner Aufwendungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte (z. B.                     innerhalb der Europäischen Union (einschließlich der Schweiz, Norwe-
                  Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags                   gen, Island und Liechtenstein), die vom Versicherungsnehmer bei einem
                  sind, vor.                                                                           Versicherungsfall durch behördliche Anordnung zur Sicherstellung von
                                                                                                       Leistungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-
A1-6.11     Gebrauch von Luftfahrzeugen                                                                chen Inhalts zu hinterlegen ist.

A1-6.11.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                        Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
            wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen                           rungssumme(n) je Versicherungsfall EUR 150.000,00. Die Entschädi-
            Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht                       gungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
            unterliegen.                                                                               sind auf das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.

A1-6.11.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                    Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Scha-
            rungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungs-                          densersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leisten-
            pflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungs-                     de Schadensersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Diffe-
            nehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in An-                     renzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Stra-
            spruch genommen wird.                                                                      fe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenser-
                                                                                                       satzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
A1-6.11.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden, die durch den erlaubten privaten Gebrauch der nach-             Zu A1-6.14.1 und A1-6.14.2 gilt:
            folgend genannten Luftfahrzeuge verursacht werden:                             Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
                                                                                           der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
            (1)   Flugmodelle, die                                                         Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-


                                                                                         –7–

[Seite 8]
Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange-                        -    auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
wiesen ist.                                                                                                 zeitlichem, Zusammenhang oder
                                                                                                       -    auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni-
A1-6.15     Vermögensschäden                                                                                scher Daten mit gleichen Mängeln

A1-6.15.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                        beruhen.
            wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
            Sachschäden entstanden sind.                                                               A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.15.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    A1-6.16.4   Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von
            Vermögensschäden                                                                           A1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten
            (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für                         Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich
                 seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,                      Großbritannien oder Nordirland und nach dem Recht europäischer Staa-
                 erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;                                          ten geltend gemacht werden.
            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
                 oder gutachterlicher Tätigkeit;                                           A1-6.16.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich                         (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versi-
                 verbundene Unternehmen;                                                                   cherungsnehmer bewusst
            (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                                      -     unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze
            (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;                                    eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder                          -     Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zer-
                 ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al-                                stören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische
                 ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla-                                   Pferde);
                 gung;                                                                                 (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
            (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;                                                  -     massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro-
            (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-                                   nisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
                 rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                        -     Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
            (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-                                Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
                 schlägen;                                                                             (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
            (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder                         bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
                 gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-                              schriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
                 sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-                         oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
                 sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;                                              haben.
            (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                 Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge-                         A1-2.3 findet keine Anwendung.
                 bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
            (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,                   A1-6.17     Ansprüche aus Benachteiligungen
                 Wertpapieren und Wertsachen;
            (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,          A1-6.17.1   Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche
                 Erschütterungen).                                                                     Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Pri-
                                                                                                       vathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Perso-
A1-6.16     Übertragung elektronischer Daten                                                           nen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich
                                                                                                       immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benach-
A1-6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                        teiligung sind
            wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereit-
            stellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels                  -    die Rasse,
            Datenträger.                                                                               -    die ethnische Herkunft,
                                                                                                       -    das Geschlecht,
            Dies gilt ausschließlich für Schäden aus                                                   -    die Religion,
            (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verän-                            -    die Weltanschauung,
                 derung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Compu-                          -    eine Behinderung,
                 ter-Viren und/oder andere Schadprogramme;                                             -    das Alter
            (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter-                          -    die sexuelle Identität.
                 fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
                 zwar wegen                                                                            Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbeson-
                 -     sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je-                     dere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese
                       doch weiterer Datenveränderungen sowie                                          Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz aus-
                 -     der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.                     schließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
                       Erfassung / korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfass-
                       ter Daten;                                                                      Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für
            (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaus-                           ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungs-
                 tausch.                                                                               verhältnis beendet ist.

            Für (1) bis (3) gilt:                                                          A1-6.17.2   Versicherungsfall
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine
            auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si-                      Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die erstmalige Gel-
            cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)                      tendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsneh-
            gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der                          mer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Ver-
            Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte er-                          trags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Ver-
            folgen.                                                                                    sicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter
                                                                                                       dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3                        Versicherungsnehmer zu haben.
            (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                                           A1-6.17.3   Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
A1-6.16.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend
            genannten Tätigkeiten und Leistungen:                                                      (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung

            (1)   Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;                                  Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteili-
            (2)   IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;                             gung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt
            (3)   Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,                         sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung
                  -pflege;                                                                                  verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an
            (4)   Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-                        welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
                  Providing;                                                                                werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
            (5)   Betrieb von Datenbanken.
                                                                                                       (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligun-
A1-6.16.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                                   gen
            Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
            ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                                    Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen,
                                                                                                            die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn
            -     auf derselben Ursache,                                                                    begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligun-


                                                                                         –8–

[Seite 9]
                 gen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versiche-                      Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-
                 rungsvertrags kannte.                                                                wechslung von Zylindern in Schlössern und Schließanlagen sowie für vo-
                                                                                                      rübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt-
            (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeen-                               schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
                digung                                                                                Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

                 Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebun-                        Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht
                 gen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung                       (1) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
                 des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitrau-                          Schlüsseln zu beweglichen Sachen z. B. Kraftfahrzeuge;
                 mes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags                         (2) für Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B.
                 erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.                                        Einbruch, Betriebsunterbrechung).

            (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen                                   Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
                                                                                                      rungssumme je Versicherungsfall EUR 200.000,00. Die Entschädigungs-
                 Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer                         leistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf
                 während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden,                       das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
                 die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen
                 lassen.                                                                              Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur insoweit,
                                                                                                      als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein ausrei-
                 Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund                     chender Versicherungsschutz besteht.
                 eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von
                 einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem            A1-6.19     Allmählichkeitsschäden
                 Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
                                                                                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
A1-6.17.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                               Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Tempera-
            (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden                         tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß,
                durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss,                      Staub und dergleichen).
                Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflicht-
                verletzung herbeigeführt haben.                                           A1-6.20     Gefälligkeitsschäden
                A1-2.3 findet keine Anwendung;
            (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Straf-                        Sofern die versicherten Personen für Sachschäden durch Gefälligkeits-
                charakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder                     handlungen in Anspruch genommen werden, wird sich der Versicherer
                Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mit-                         nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss für leichte Fahrläs-
                versicherten Personen verhängt worden sind;                                           sigkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein
            (3) Ansprüche wegen                                                                       anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
                -     Gehalt,
                -     rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegel-                        Für Sachschäden durch Gefälligkeitshandlungen beträgt die Höchster-
                      dern, betrieblicher Altersversorgung,                                           satzleistung innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme je Versi-
                -     Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung                          cherungsfall EUR 100.000,00. Die Entschädigungsleistungen für alle
                      von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie                                 Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Doppelte die-
                -     Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar-                         ser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
                      beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
                      rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                            Für Personenschäden durch Gefälligkeitshandlungen steht die Personen-
                                                                                                      schadenversicherungssumme zur Verfügung.
A1-6.18     Schlüsselschäden/Abhandenkommen von Schlüsseln
                                                                                          A1-6.21     Vorsatztaten bei Kindern
A1-6.18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers –
            abweichend von A1-7.5 – wegen Schäden aus dem Abhandenkommen                              Versichert sind Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich begangenen
            von fremden nur zu privaten Zwecken übernommenen Schlüsseln                               Personen- und Sachschäden, durch ein mitversichertes Kind, das das
            (Code-Cards und dergleichen), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des                        10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
            Versicherten befunden haben.
                                                                                                      Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
            Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-                        rungssumme(n) je Versicherungsfall EUR 5.000,00. Die Entschädigungs-
            wechslung von Zylindern in Schlössern und Schließanlagen sowie für vo-                    leistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf
            rübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt-                           das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
            schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der
            Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.                                    A1-6.22     Ehrenamtlicher Betreuer

            Für Wohnungseigentümer gilt ergänzend: Die Leistungspflicht erstreckt         A1-6.22.1   Versichert ist – in Ergänzung von A1-6.2 – die gesetzliche Haftpflicht aus
            sich nicht                                                                                der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer, nicht jedoch als Berufsbetreu-
            (1) auf den Miteigentumsanteil von Versicherten auf dem gemein-                           er.
                 schaftlichen Eigentum;
            (2) auf die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum der             A1-6.22.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist/sind
                 Versicherten stehenden Schlösser (Eigenschaden).                                     -   die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Betreuten;
                                                                                                      -   Vermögensschäden.
            Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht
            (1) aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen           A1-6.23     Sachschäden unter Arbeitskollegen am Arbeitsplatz
                Schlüsseln zu beweglichen Sachen z. B. Kraftfahrzeuge;
            (2) für Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B.      A1-6.23.1   Versichert ist – abweichend von A1-1 – die gesetzliche Haftpflicht aus
                Einbruch).                                                                            einer nicht selbstständigen Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber
                                                                                                      dem Arbeitskollegen und sonstigen fremden Dritten und alle sich daraus
            Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-                    ergebenen Vermögensschäden aufgrund betrieblicher und arbeitsver-
            rungssumme je Versicherungsfall EUR 200.000,00. Die Entschädigungs-                       traglich veranlasster Tätigkeiten.
            leistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf
            das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.                                  Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
                                                                                                      rungssumme je Versicherungsfall EUR 1.500,00. Die Entschädigungsleis-
A1-6.18.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers –                     tungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das
            abweichend von A1-7.5 – wegen Schäden aus dem Abhandenkommen                              Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
            von in beruflicher und dienstlicher Eigenschaft bzw. im Ehrenamt
            übernommener Schlüsseln (Code-Cards und dergleichen), die sich                A1-6.23.2   Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur insoweit,
            rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.                                  als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein ausrei-
                                                                                                      chender Versicherungsschutz besteht.
            Versicherungsschutz besteht für vom Versicherungsnehmer übernom-
            mene Schlüssel von Betriebs-/Arbeitsstätten des Arbeitgebers/                 A1-6.24     Neuwertentschädigung
            Dienstherren bzw. der ehrenamtlichen Einrichtung bzw. Institution.
            Nicht versichert sind übernommene Schlüssel des Arbeitgebers/                 A1-6.24.1   In teilweiser Abänderung von A1-3.1 erstattet der Versicherer auf
            Dienstherren, die diesem von Auftraggebern bzw. bei der ehrenamtli-                       Wunsch des Versicherungsnehmers Schäden zum Neuwert.
            chen Einrichtung bzw. Institution von Dritten zur Erfüllung von Aufträ-
            gen bzw. Leistungen überlassen worden sind.                                               Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
                                                                                                      rungssumme je Versicherungsfall EUR 3.000,00. Die Entschädigungsleis-


                                                                                        –9–

[Seite 10]
            tungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das                    Schauspieler/in, Schriftsteller/in,
            Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.                                         Stadtführungen,
                                                                                                         Töpfer/in,
A1-6.24.2   Sofern die beschädigten Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintritts älter                      Übersetzer/in,
            als 1 Jahr sind oder der Anschaffungspreis höher als EUR 3.000,00 war,                       Verkauf von gebrauchten Haushaltswaren/Haushaltsartikeln,
            findet diese Klausel insgesamt keine Anwendung.                                              Visagist/in, Stylist/in,
                                                                                                         Wellnessmassagen (keine medizinischen Anwendungen),
A1-6.25     Opferschutz/Opferhilfe                                                                       Zauberer/in (private Veranstaltungen),
                                                                                                         Zeitungs- und Prospektzustellung (ohne Kfz).
A1-6.25.1   Gegenstand der Opferschutzdeckung
                                                                                            A1-6.26.1.2 Versichert sind hierbei auch Tätigkeiten bei vorliegender Arbeitslosigkeit,
            Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer                      während der Schulausbildung oder des Studiums bzw. als Hausfrau oder
            oder eine gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherte Person während                         -mann.
            der Wirksamkeit der Versicherung Opfer einer Gewalttat nach § 1 Ab-
            satz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und                   A1-6.26.1.3 Versichert sind die Tätigkeiten bis zu einem Gesamtjahresumsatz von
            dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat.                        EUR 10.000,00. Übersteigt der Gesamtjahresumsatz diesen Betrag, ent-
                                                                                                        fällt die Mitversicherung.
A1-6.25.2   Ausschlüsse
                                                                                            A1-6.26.1.4 Kein Versicherungsschutz besteht
            Kein Versicherungsschutz besteht für                                                        (1) für Tätigkeiten aus den Bereichen Raumfahrt, Atomtechnik, Wehr-
            (1) Schädigungen der versicherten Person durch häusliche Gewalt;                                 technik, Flugsicherung, Lotsendienst, Planung und Bauleitung, For-
            (2) Schädigungen, die sich die in diesem Versicherungsvertrag versi-                             schungs- und Gutachtertätigkeit, Ärzte und Hebammen,
                 cherten Personen untereinander zugefügt haben.                                         (2) für handwerkliche, medizinisch/heilende und planende/bauleitende
                                                                                                             Tätigkeiten,
A1-6.25.3   Leistungsvoraussetzungen                                                                    (3) wenn Angestellte beschäftigt werden,
                                                                                                        (4) wenn separate Räume/Plätze angemietet werden.
            Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versor-
            gung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwen-                A1-6.26.1.5 Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einer anderen Haft-
            dung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde                         pflichtversicherung, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
            (Bewilligungsbescheid).
                                                                                            A1-6.26.2    Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis
A1-6.25.4   Umfang der Leistung                                                                          zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi-
                                                                                                         cherten Personen)
            Der Versicherer leistet innerhalb der vertraglichen Versicherungssumme
            den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen         A1-6.26.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder des einge-
            gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeit-                          tragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers aus einer der in
            raum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch EUR 50.000,00 je Versiche-                       A1-6.26.1.1 genannten Tätigkeiten.
            rungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zu-
            sammen.                                                                                      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
                                                                                                         um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
A1-6.25.5   Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes                                               nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für
                                                                                                         solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
            Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,                                          Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
            (1) die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe ein-                         zugefügt werden.
                 getreten sind und
            (2) die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der              A1-6.26.2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
                 Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet                         sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies
                 werden.                                                                                gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9),
                                                                                                        wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
A1-6.26     Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit bis zu einem Umsatz
            von EUR 10.000,00 p. a.                                                         A1-6.26.2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
                                                                                                        oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
            Für dieses Risiko gelten ausschließlich folgende Punkte aus A1 sowie A2                     mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz so-
            und A(GB):                                                                                  wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Per-
            A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                                 sonen.
            A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
            A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster-             A1-6.26.2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
            satzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                             nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
            A1-7 Allgemeine Ausschlüsse                                                                 Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwort-
                                                                                                        lich.
A1-6.26.1   Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
                                                                                            A1-6.26.3    Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-6.26.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer der
            folgenden selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeiten:                                      Es gilt der Text gemäß A1-3.

            (Adress-)Datenerfassung/Schreibarbeiten (nicht Datenverarbeitung),              A1-6.26.4    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
            (Änderungs-)Schneiderei,
            Bügelservice,                                                                                Es gilt der Text gemäß A1-4.
            Büroservice,
            Direkt-/Hausverkauf beim Kunden (z. B. Tupperware oder Vorwerk),                A1-6.26.5    Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-
            DJ (private Veranstaltungen),                                                                höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
            Entspannungskurse (Autogenes Training, Reiki, etc.),
            Ernährungsberater/in (ausgebildet/zertifiziert),                                             Es gilt der Text gemäß A1-5.
            Fitnesstrainer/in,
            Fotograf/in,                                                                    A1-6.26.6    Besondere Regelungen für einzelne nebenberufliche selbststän-
            Friseur/in (mobil),                                                                          dige Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und be-
            Fußpflege (mobil / nicht medizinisch tätig),                                                 sondere Ausschlüsse)
            Haus- und Gartenpflege (keine handwerklichen Tätigkeiten / kein GaLa),
            Hauswirtschaft/Haushaltshilfe/Putzkraft in privaten Haushalten,                              A1-6.26.6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne nebenberufliche
            Heizungsableser/in,                                                                          selbstständige Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risi-
            Hundesitting (max. 5 Hunde / keine Kampfhunde),                                              ken geltenden besonderen Ausschlüsse.
            Kosmetik (nicht medizinisch, kein Permanent-Make-up),
            Kunsthandwerk (z. B. Karten basteln, Kunstschmuck herstellen),                               Soweit A1-6.26.6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch
            Lehrer/in (schulisch, nicht jedoch Reit-, Fahrlehrer oder ähnliches),                        auf die in A1-6.26.6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
            Maler/in (Künstler, nicht Maler/Tapezierer),                                                 mungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder
            Maniküre (nicht medizinisch),                                                                A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
            Musiker/in,
            Musiklehrer/in,                                                                 A1-6.26.6.1 Allgemeines Umweltrisiko
            Nachhilfelehrer/in,
            Promoter (Messe),


                                                                                        – 10 –

[Seite 11]
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver-                  (1)   an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Be-
            sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.                                              förderung, Prüfung oder dergleichen),
                                                                                                           (2)   diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug,
            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er-                                Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat
            schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder                            oder
            sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder                         (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe-
            Wasser ausgebreitet haben.                                                                          reich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig-
                                                                                                                keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wor-
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-                                 den, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden
            schäden.                                                                                            vor.

            Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz                                   Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann
            siehe A2 (Besondere Umweltrisiken).                                                            vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig-
                                                                                                           keit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im
A1-6.26.6.2 Abwässer                                                                                       unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-             A1-6.26.7.2 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
            gen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich
            für Schäden durch häusliche Abwässer.                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                                           (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
A1-6.26.6.3 Sportausübung                                                                                      Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
                                                                                                               den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus                            für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs
            der Ausübung von Sport.                                                                            in Anspruch genommen werden.
                                                                                                           (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus                               förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden
            (1) einer jagdlichen Betätigung,                                                                   Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-
            (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie                                 oder Raumfahrzeuge aus
                ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi-                                -    der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
                siertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von                                    von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
                Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.                                                                  Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
                                                                                                                     Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
A1-6.26.6.4 Vermögensschäden                                                                                         Raumfahrzeugen bestimmt waren;
                                                                                                               -    Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-                                  Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
            gen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-                                         deren Teilen.
            schäden entstanden sind.                                                                       (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
                                                                                                               Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ver-
            mögensschäden                                                                                  Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder
            (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für                             Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
                 seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,                          keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
                 erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;                                              das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
                 oder gutachterlicher Tätigkeit;                                                A1-6.26.7.3 Wasserfahrzeuge
            (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
                 verbundene Unternehmen;                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
            (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                                      nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder
            (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;                              beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa-
            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder                          chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
                 ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al-                          Anspruch genommen werden.
                 ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla-
                 gung;                                                                                     Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
            (7) aus                                                                                        fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
                 -     Rationalisierung und Automatisierung,                                               dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn
                 -     Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,                       das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                 -     Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
            (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-                  A1-6.26.7.4 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
                 rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;                                         Gewalt
            (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
                 schlägen;                                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
            (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder                         -   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
                 gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-                                  inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
                 sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-                         -   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
                 sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;                                              beruhen.
            (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                 Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge-                             Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
                 bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                      tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
            (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
                 Wertpapieren und Wertsachen;                                                   A1-6.26.7.5 Entschädigungen mit Strafcharakter ("punitive damages")
            (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
                 Erschütterungen).                                                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
                                                                                                           insbesondere punitive oder exemplary damages.
A1-6.26.7   Allgemeine und besondere Ausschlüsse
                                                                                                A1-6.26.7.6 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich                          gen
            etwas anderes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Ausschlüsse gemäß
            A1-7 sowie die folgenden besonderen Ausschlüsse:                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
                                                                                                           damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel
A1-6.26.7.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)                                   1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen an-
                                                                                                           derer Länder.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden.
                                                                                                A1-6.26.7.7 Brennbare und explosible Stoffe
            Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus
            ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche                            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
            bzw. dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versi-                       Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen
            cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-                          Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.
            cherungsnehmers
                                                                                                           A1-2.3 findet keine Anwendung.


                                                                                            – 11 –

[Seite 12]
A1-6.26.7.8 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer                     A1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Ver-
            Daten                                                                                    wahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch,                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
          der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es                    und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
          sich handelt um Schäden aus                                                                cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
                                                                                                     cherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch ver-
          (1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-                            botene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
                rung von Daten,                                                                      Verwahrungsvertrags sind.
          (2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          (3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,                     A1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
          (4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.                                 sonstigen Leistungen

A1-7      Allgemeine Ausschlüsse                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
                                                                                                     nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich                     Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
          etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                      genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
          sen:                                                                                       Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
                                                                                                     Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                                         Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                         Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-
          Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.                                                   trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
                                                                                                     Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                             nommen haben.

A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-                  A1-7.7    Asbest
          sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den                         haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
          Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
          Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit                                              A1-7.8    Gentechnik
          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
                                                                                                     sind auf
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                             (1) gentechnische Arbeiten;
                                                                                                     (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
A1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander                                                   (3) Erzeugnisse, die
                                                                                                          -   Bestandteile aus GVO enthalten,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                                   -   aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten
              Personen gegen die mitversicherten Personen,                                 A1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
              rungsvertrags,                                                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits-
          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-                         oder Namensrechtsverletzungen.
              rungsvertrags.
                                                                                           A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
          der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi-
          leben.                                                                                     kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-
                                                                                                     gen.
A1-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und
          von wirtschaftlich verbundenen Personen                                          A1-7.11   Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                                                     (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
          (1)   aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher                         Versicherungsnehmers resultieren,
                Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-                      (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
                versicherten Personen gehören;                                                           gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan-
                Als Angehörige gelten                                                                    den sind.
                -     Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
                      gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht                     In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs-
                      anderer Staaten,                                                               nehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehan-
                -     Eltern und Kinder,                                                             delt hat.
                -     Adoptiveltern und -kinder,
                -     Schwiegereltern und -kinder,                                         A1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
                -     Stiefeltern und -kinder,
                -     Großeltern und Enkel,                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
                -     Geschwister sowie                                                              aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
                -     Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-                 (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
                      liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und                 (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
                      Kinder miteinander verbunden sind).
          (2)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-         A1-7.13   Strahlen
                cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
                hige oder betreute Person ist;                                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem
          (3)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer                     oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden
                eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder                   Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgen-
                ein nicht rechtsfähiger Verein ist;                                                  strahlen).
          (4)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
                wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,              A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
          (5)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-                        Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
                tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;                                              oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen
          (6)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.                            Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehö-                    A1-2.3 findet keine Anwendung.
          rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
          schaft leben.                                                                    A1-7.15   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung


                                                                                       – 12 –

[Seite 13]
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen                  Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für
          Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.                  Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von A1
                                                                                           und den folgenden Bedingungen.
          A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                           Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
A1-7.16   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art                            wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe
                                                                                           A1-6.4.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortli-
          chen Betätigung in Vereinigungen aller Art.                                      A2-1        Gewässerschäden

A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-                    A2-1.1      Umfang des Versicherungsschutzes
          terungen)
                                                                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                     unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
                                                                                                       Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.                                  (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä-
                                                                                                       den behandelt.
          Dies gilt nicht
          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich-                       Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli-
               tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie                                         chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist,
          -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-                       resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis
               gepflicht unterliegen.                                                                  50 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der
                                                                                                       vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
          oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer                   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
          berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von                     rungsnehmers aus Besitz und Verwendung eines
          einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
          innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-                           a)    oberirdischen Heizöltanks (auch Kellertanks) bis 6.000 Liter,
          chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                  b)    unterirdischen Heizöltanks bis 6.000 Liter sowie
                                                                                                       c)    Flüssiggastanks im Inland mit einer maximalen Füllmenge von
A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                                   3.000 Litern.

A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des                       Für a) und b) gilt:
          Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-                           Sind mehrere ober- und unterirdische Heizöltanks vorhanden, ist nur die
          rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.                                              gesetzliche Haftpflicht für den/die am längsten im Besitz des Versiche-
                                                                                                       rungsnehmers befindlichen Heizöltank(s) versichert. Versicherungsschutz
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi-                       im Rahmen dieses Vertrags besteht nur insoweit, als durch einen ande-
          cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-                        ren Versicherungsvertrag kein oder kein ausreichender Versicherungs-
          forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der                        schutz besteht.
          Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
          rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                            Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden,
                                                                                                       entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,                      über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
          so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
          nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom-               A2-1.2      Rettungskosten
          men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
                                                                                                       Der Versicherer übernimmt
          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen                       -    Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
          Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags                              Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
          innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht                              für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
          zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-                      -    außergerichtliche Gutachterkosten.
          kend ab dessen Entstehung.
                                                                                                       Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusam-
A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur                    men mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach-
          Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 begrenzt auf die vertraglich ver-                      schäden nicht übersteigen.
          einbarte(n) Versicherungssumme(n) für Personen-, Sach- und Vermö-
          gensschäden.                                                                                 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außerge-
                                                                                                       richtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen,
A1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                                         als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für
          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,                       Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnah-
               Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-                           men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Min-
               sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;                            derung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-             A2-1.3      Ausschlüsse
               terliegen;
          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im                          (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
               Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern                                 den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässer-
               sind;                                                                                         schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungs-
          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tä-                         nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
               tigkeit.                                                                                      herbeigeführt haben.

A1-10     Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des                                    A1-2.3 findet keine Anwendung.
          Versicherungsnehmers
                                                                                                       (2)   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
          Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsge-                                    -   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Auf-
          mäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin                                    ruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
          fort. Das gilt                                                                                     -   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
          -     für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebens-                                  beruhen.
                partner des Versicherungsnehmers und/oder
          -     unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-                               Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
                schaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.                                              elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

          Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten               A2-2        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
          oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versiche-                         (USchadG)
          rungsnehmer.
                                                                                                       Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG)
                                                                                                       ist eine
                                                                                                       (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken                                                                   (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                                                                                                       (3) Schädigung des Bodens.


                                                                                       – 13 –

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                                                                                                     ursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
A2-2.1     Versicherte Pflichten und Ansprüche                                                       herbeigeführt hat.

           Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer                         Versichert sind – abweichend hiervon – jedoch Schadensersatzansprüche
           betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung                  aus Personenschäden bis EUR 100.000,00, denen eine vorsätzlich be-
           von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit                           gangene Körperverletzung oder Tötung durch Dritte zugrunde liegt.
           des Versicherungsvertrags
                                                                                                     Versichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtan-
           -     die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und                     sprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Hal-
                 bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder                                   ter eines Hundes oder Pferdes.
           -     die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be-
                 stimmungswidrig erfolgt ist.                                               A3-2     Leistungsvoraussetzungen

           Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-                      Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer ge-
           cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder                          mäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherten Person leistungspflichtig,
           anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,                     wenn
           wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
           Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.                        A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren
                                                                                                     Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutsch-
           Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt                     land oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der
           des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen-                          Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
           schaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsri-                     Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie ver-
           siko).                                                                                    gleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
                                                                                                     soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
           Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
           Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-                A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der
           ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit die-                     Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
           se Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.                      nachweist, dass

A2-2.2     Ausland                                                                                   -    eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
                                                                                                     -    eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens-
           Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-                           ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche
           Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.                         Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
                                                                                                          oder
           Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende                     -    ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In-
           Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen ande-                             solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein
           rer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Um-                          solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und
           fang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
                                                                                            A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen
A2-2.3     Ausschlüsse                                                                               Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die
                                                                                                     vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt
           (1)   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die                      wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
                 den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Ge-                      den Versicherer mitzuwirken.
                 setzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichte-
                 ten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um-                 A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
                 weltschutz dienen, abweichen.
                                                                                            A3-3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
                 A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                            A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
           (2)   Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden                          fall auf die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt.
                 (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genom-                         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
                     mene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,                                     entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
                 (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
                     rungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)            A3-3.3   Nicht versichert sind Vermögensschäden, es sei denn, diese sind gemäß
                     Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.                             A3-1.1 Folge eines Personen- oder Sachschadens.

A2-3       Versicherungssumme                                                               A3-3.4   Für Schäden bis zur Höhe von EUR 1.500,00 besteht kein Versicherungs-
                                                                                                     schutz (Mindestschadenhöhe).
           Es gilt/gelten die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n).
                                                                                                     Übersteigt der Schaden die Mindestschadenhöhe, besteht Versiche-
                                                                                                     rungsschutz für den gesamten Schaden im Rahmen dieses Vertrags.

Abschnitt A3 Forderungsausfallversicherung                                                  A3-3.5   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem
                                                                                                     Vertrag zu.
A3-1       Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
                                                                                            A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
A3-1.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
           oder eine gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 mitversicherte Person während                       Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schaden-
           der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird                        sereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie
           (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:                                      der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

           -     Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene                 A3-5     Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
                 Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise
                 nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit             A3-5.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                 des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und                   Schäden an
           -     die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.                   (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahr-
                                                                                                         zeugen;
           Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder da-                (2) Immobilien;
           raus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der                        (3) Tieren;
           Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen                    (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf,
           Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).                           Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-
                                                                                                         cherten Person zuzurechnen sind.
A3-1.2     Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha-
           densersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang             A3-5.2   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
           der in A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungs-                    (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
           nehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung                        (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-
           für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Aus-                           rungsübergangs;
           schlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So be-                        (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwen-
           steht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den                            dungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig
           Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ver-                          vorgebracht oder eingelegt wurden;


                                                                                        – 14 –

[Seite 15]
           (4)   Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
                 -   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der            A5-2.1.5   des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Partners aus der
                     Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder                                   Aufsichtspflicht über Personen.
                 -   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leis-
                     tungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-                         Bei der Übernahme der Aufsicht über Personen gemäß A1-2.1.2 bis
                     griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten han-                        A1-2.1.6 wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit be-
                     delt.                                                                                rufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer
                                                                                                          Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Schadenversicherer) nicht
                                                                                                          leistungspflichtig ist.

Abschnitt A4 Garantie: GDV-Musterbedingungen und für zukünftige Leis-                                     Wird in diesem Zusammenhang bei einer Kfz-Kaskoversicherung auf-
tungsverbesserungen                                                                                       grund dieses Schadensereignisses eine Rückstufung des Schadenfrei-
                                                                                                          heitsrabatts durchgeführt, erstattet der Versicherer im Rahmen der
A4-1       Garantie: GDV-Musterbedingungen                                                                Höchstersatzleistung dem geschädigten Dritten den durch die Rückstu-
                                                                                                          fung entstandenen Vermögensschaden. Dieser Betrag wird am Ende des
           Der Versicherer garantiert, dass seine Leistungsinhalte den Versiche-                          Kalenderjahres vom Kfz-Kaskoversicherer ermittelt (jährliche Abrech-
           rungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamt-                            nung) und ist auf die ersten fünf Jahre begrenzt.
           verband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
           Leistungsinhalte der aktuellsten Musterbedingungen, den AVB PHV.                               Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner
                                                                                                          Aufwendungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichts-
A4-2       Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen (Innovations-                                  pflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.
           klausel)
                                                                                                          Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen Ansprüche von Alten-/
           Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Privat-                                               Pflegeheimen bzw. von Betreuung-/Pflegeeinrichtungen.
           Haftpflichtversicherungsbedingungen vom Versicherer geändert, so gel-
           ten etwaige Leistungsverbesserungen auch für den bestehenden Ver-                              Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
           trag.                                                                                          rungssumme(n) je Versicherungsfall EUR 30.000,00. Die Entschädi-
                                                                                                          gungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
           Die Leistungsverbesserungen werden ab dem Zeitpunkt der Einführung                             sind auf das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
           der neuen Privat-Haftpflichtversicherungsbedingungen wirksam und gel-
           ten für den ersten danach eintretenden Garantie-Versicherungsfall. Die              A5-2.1.6   des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Partners aus der
           Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen erlischt nach der Regu-                        Aufsichtspflicht über Minderjährige.
           lierung des ersten Garantie-Versicherungsfalls, spätestens 18 Monate
           nach Einführung der neuen Privat-Haftpflichtversicherungsbedingungen.                          Bei Übernahme der Aufsicht – nicht kraft Gesetzes – über Minderjährige
                                                                                                          gilt A1-6.1 (5) entsprechend.

                                                                                               A5-3       Vertragsänderung
Abschnitt A5 Privat-Haftpflichtversicherung für Paare
                                                                                                          Wenn der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte Partner kraft
A5-1       Der nachstehend beschriebene Versicherungsumfang gilt nur für Paare.                           Gesetzes zur Aufsicht über Minderjährige verpflichtet ist, wird der be-
                                                                                                          stehende Vertrag ab Eintritt der Veränderung in eine Privat-
           Es gelten A1 bis A4 entsprechend – mit Ausnahme von A1-2.1 "Rege-                              Haftpflichtversicherung für Familien umgewandelt.
           lungen zu mitversicherten Personen".
                                                                                                          Es gelten dann die Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
A5-2       Hierfür gilt Folgendes:                                                                        für Familien gemäß A1.

A5-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                                     Eine entsprechende Änderung ist der Mannheimer Versicherung AG un-
                                                                                                          verzüglich anzuzeigen.
A5-2.1.1   des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versiche-
           rungsnehmers.

A5-2.1.2   des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden                 Abschnitt A6 Privat-Haftpflichtversicherung für Singles
           Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft:
                                                                                               A6-1       Der nachstehend beschriebene Versicherungsumfang gilt nur für Singles
           -     Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen                            bzw. für Alleinstehende.
                 unverheiratet sein und dürfen nicht Mitglied einer eingetragenen
                 Lebenspartnerschaft sein.                                                                Es gelten A1 bis A4 entsprechend – mit Ausnahme von folgenden Punk-
           -     Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer                          ten:
                 sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Regressansprüche von Sozi-
                 alversicherungsträgern, privaten Krankenversicherern sowie von                           A1-2.1       "Regelungen zu mitversicherten Personen"
                 privaten und öffentlichen Arbeitgebern wegen Personenschäden.                            A1-6.1 (1)   "Familien-/Haushaltvorstand"
           -     Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der                          A1-10        "Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem
                 häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und                                          Tod des Versicherungsnehmers"
                 dem Partner.
           -     Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überle-              A6-2       Für A1-2.1 gilt Folgendes:
                 benden Partner A1-10 sinngemäß.
                                                                                               A6-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A5-2.1.3   der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
           gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die          A6-2.1.1   der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen
           aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten                           gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die
           betreuen oder den Streudienst versehen.                                                        aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten
                                                                                                          betreuen oder den Streudienst versehen.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
           um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-                          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
           nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                                um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
                                                                                                          nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A5-2.1.4   von Personen, die dem Versicherungsnehmer und der mitversicherten
           Person bei Notfällen freiwillige Hilfe (Notfallhelfer/Ersthelfer) leisten ge-       A6-2.1.2   von Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige
           genüber Dritten aus dieser Tätigkeit.                                                          Hilfe (Notfallhelfer/Ersthelfer) leisten gegenüber Dritten aus dieser Tätig-
                                                                                                          keit.
           Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation
           befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre körper-                      Ein Notfall liegt vor, wenn sich die versicherte Person in einer Situation
           liche Unversehrtheit besteht.                                                                  befindet, in der eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre körper-
                                                                                                          liche Unversehrtheit besteht.
           Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwilli-
           ge Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.                                Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwilli-
                                                                                                          ge Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
           um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
           nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.


                                                                                           – 15 –

[Seite 16]
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich                       rechtzeitig gezahlt wurde, der Vertrag durch Anfechtung oder Rücktritt
           um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-                      (B3-1) endet.
           nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                                                                          A7-3        Versicherungsfall
A6-2.1.3   des Versicherungsnehmers aus der Aufsichtspflicht über Personen.
                                                                                                      In die Differenzdeckung fallende Versicherungsfälle werden so behan-
           Bei der Übernahme der Aufsicht über Personen gemäß A1-2.1.2 bis                            delt, als wären sie einen Tag nach dem Beginn dieses Versicherungsver-
           A1-2.1.6 wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktsunfähigkeit be-                   trags eingetreten.
           rufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer
           Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Schadenversicherer) nicht                    Die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) und Höchstersatzleistungs-
           leistungspflichtig ist.                                                                    summen stehen während der Differenzdeckung nur einmal zur Verfü-
                                                                                                      gung und werden auf das erste Versicherungsjahr angerechnet.
           Wird in diesem Zusammenhang bei einer Kfz-Kaskoversicherung auf-
           grund dieses Schadensereignisses eine Rückstufung des Schadenfrei-             A7-4        Besondere Obliegenheit im Schadensfall
           heitsrabatts durchgeführt, erstattet der Versicherer im Rahmen der
           Höchstersatzleistung dem geschädigten Dritten den durch die Rückstu-                       Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zu
           fung entstandenen Vermögensschaden. Dieser Betrag wird am Ende des                         diesem Zeitpunkt gültigen Vertragsunterlagen des anderen Versiche-
           Kalenderjahres vom Kfz-Kaskoversicherer ermittelt (jährliche Abrech-                       rungsvertrages zugänglich zu machen.
           nung) und ist auf die ersten fünf Jahre begrenzt.
                                                                                                      Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3
           Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner                    (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
           Aufwendungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichts-
           pflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.

           Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen Ansprüche von Alten-/              A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
           Pflegeheimen bzw. von Betreuung-/Pflegeeinrichtungen.
                                                                                          A(GB)-1     Abtretungsverbot
           Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
           rungssumme(n) je Versicherungsfall EUR 30.000,00. Die Entschädi-                           Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
           gungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres                      Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet wer-
           sind auf das Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.                          den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

A6-2.1.4   des Versicherungsnehmers aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige.          A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den
                                                                                                      Beitrag (Beitragsregulierung)
           Bei Übernahme der Aufsicht – nicht kraft Gesetzes – über Minderjährige
           gilt A1-6.1 (5) entsprechend.                                                  A(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
                                                                                                      welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
A6-3       Vertragsänderung                                                                           Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
                                                                                                      Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
           Wenn der Versicherungsnehmer                                                               eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
           -    heiratet oder                                                                         Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum
           -    eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder                                              Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
           -    eine Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten gründet oder –                      Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschie-
                kraft Gesetzes zur Aufsicht über Minderjährige verpflichtet ist,                      des verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
           wird der bestehende Vertrag ab Eintritt der Veränderung in eine Privat-                    dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
           Haftpflichtversicherung für Familien oder Paare umgewandelt.
                                                                                          A(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
           Es gelten dann die Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung                      sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
           für Familien gemäß A1 bzw. für Paare gemäß A5.                                             rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
                                                                                                      jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi-
           Eine entsprechende Änderung ist der Mannheimer Versicherung AG un-                         cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
           verzüglich anzuzeigen.                                                                     unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versiche-
                                                                                                      rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
                                                                                                      destbeitrags werden berücksichtigt.

Abschnitt A7 Differenzdeckung                                                             A(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann
                                                                                                      der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa-
A7-1       Umfang der Differenzdeckung                                                                ren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech-
                                                                                                      nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
           Soweit für das versicherte Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen                    gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-
           Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers besteht, geht der Versi-                     nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die An-
           cherungsschutz aus dem anderen Vertrag dem Versicherungsschutz aus                         gaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er-
           diesem Vertrag vor.                                                                        höhten Beitrags erfolgten.

           Aus diesem Vertrag besteht hingegen Versicherungsschutz, soweit er             A(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
           über den des anderen Versicherungsvertrages hinausgeht (Differenzde-                       rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
           ckung).
                                                                                          A(GB)-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsanglei-
           Die Differenzdeckung gilt nicht                                                            chung
           a) für Selbstbeteiligungen, die in dem anderen Versicherungsvertrag
                vereinbart sind,                                                          A(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit
           b) für Änderungen im Deckungsumfang des anderen Versicherungs-                             die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden,
                vertrages, die nach Antragsstellung zu diesem Vertrag erfolgt sind,                   findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un-
           c) wenn der Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungs-                             abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
                vertrag wegen Verzuges bei der Beitragszahlung oder Verletzung
                von Obliegenheiten keinen Anspruch auf Leistung hat,                      A(GB)-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab
           d) wenn zu dem anderen Versicherungsvertrag die Versicherungs-                             dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange-
                summe(n) für ein Versicherungsjahr erschöpft sind und ein weiterer                    nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Be-
                Versicherungsfall eintritt (also kein "Drop-down").                                   trieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer
                                                                                                      gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
           Für die Schadensregulierung sind ausschließlich die Vertragsgrundlagen                     ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf
           (insbesondere Höchstersatzleistungen, Selbstbeteiligungen und Versiche-                    teilbare ganze Zahl ab.
           rungsbedingungen) dieses Vertrages maßgeblich.
                                                                                                      Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel-
A7-2       Dauer und Wegfall der Differenzdeckung                                                     nen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund
                                                                                                      und Höhe der Versicherungsleistungen.
           Die Differenzdeckung beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Versi-
           cherer, frühestens 15 Monate vor dem Beginn dieses Vertrages. Sie en-                      Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
           det mit dem Ablauf des anderen Versicherungsvertrags und entfällt                          der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die An-
           rückwirkend, wenn der Erstbeitrag (§ 37 VVG) zu diesem Vertrag nicht                       zahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.


                                                                                      – 16 –

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                                                                                                      trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
A(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer                    zahlen.
            Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus
            A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).             B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
            Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
            der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.                                            Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 ge-
                                                                                                      zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
            Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in je-                   Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
            dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als
            denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach                        Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
            A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag                   Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
            nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
            Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letz-                B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
            ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
            schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.                           Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
                                                                                                      nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
A(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent,                      Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
            entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den                    verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
            folgenden Jahren zu berücksichtigen.                                                      gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
                                                                                                      durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
A(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß                            Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
            A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes än-
            dert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb                     Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
            eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger                   Nichtzahlung zu vertreten hat.
            Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-
            tragserhöhung wirksam werden sollte.                                             B1-4     Folgebeitrag

            Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das            B1-4.1   Fälligkeit
            Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
            nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags-                         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je-
            erhöhung zugehen.                                                                         weils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu
                                                                                                      einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
            Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
                                                                                                      Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

                                                                                             B1-4.2   Verzug und Schadensersatz
Teil B Allgemeiner Teil
                                                                                                      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                        nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete
                                                                                                      Zahlung zu vertreten hat.
B1-1        Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                                      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver-
            Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-                       zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-
            gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol-                   standenen Schadens zu verlangen.
            gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-
            trags.                                                                           B1-4.3   Mahnung

B1-2        Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr                                  Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
                                                                                                      Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
B1-2.1      Beitragszahlung                                                                           fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
                                                                                                      (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
            Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder                      der Zahlungsaufforderung betragen.
            durchlaufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
            oder als Einmalbeitrag.                                                                   Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-
                                                                                                      ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzel-
B1-2.2      Versicherungsperiode                                                                      nen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi-
                                                                                                      gungsrecht) hinweist.
            Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver-
            einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Ver-         B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
            tragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
            der Vertragsdauer.                                                                        Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
                                                                                                      cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi-
B1-2.3      Versicherungsjahr                                                                         cherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten
                                                                                                      in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
            Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertrags-
            dauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent-             B1-4.5   Kündigung nach Mahnung
            sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein-
            barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.                                           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
                                                                                                      in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetz-
B1-3        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter                              ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
            Zahlung oder Nichtzahlung                                                                 sofortiger Wirkung kündigen.

B1-3.1      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags                                                  Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden
                                                                                                      werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi-
            Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt                      cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie-
            des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-                         rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin-
            rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines                       zuweisen.
            Widerrufrechts.
                                                                                             B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
            Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
            schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-                 Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo-
            schluss zu zahlen.                                                                        nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der
                                                                                                      Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah-
            Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1                     lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
            oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
            nachdem die Zahlung veranlasst ist.                                                       Die Leistungsfreit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung be-
                                                                                                      stehen.
            Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
            oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei-            B1-5     Lastschriftverfahren


                                                                                         – 17 –

[Seite 18]
B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                                     Der Vertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen.
           Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wor-
           den, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei-           B2-1.2   Stillschweigende Verlängerung
           trags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
                                                                                                     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers                      Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver-
           vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann                        tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver-
           noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-                  tragslaufzeit eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi-                     zugegangen ist.
           cherers erfolgt.
                                                                                            B2-1.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                                                                                     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag
           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere                        zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
           Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
           werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-                         B2-1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
           Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi-
           gen.                                                                                      Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche-
                                                                                                     rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da-
           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Ver-                    rauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
           sicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zu-                       spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres in Text-
           künftige Beiträge selbst zu übermitteln.                                                  form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugegangen sein.

           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage-            B2-1.5   Wegfall des versicherten Interesses
           nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
           gestellt werden.                                                                          Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
                                                                                                     ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes-
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes-
                                                                                                     ses Kenntnis erlangt.
B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
                                                                                            B2-2     Kündigung nach Versicherungsfall
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der-
           jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-        B2-2.1   Kündigungsrecht
           sicherungsschutz bestanden hat.
                                                                                                     Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
           und fehlendem versicherten Interesse                                                      a)   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung
                                                                                                          von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb                       b)   der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei-
           von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der                         stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
           Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus-                   c)   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An-
           setzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wi-                        spruch gerichtlich zugestellt wird.
           derrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be-
           trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass                         Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
           der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                              fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh-
                                                                                                     nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
           zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten            B2-2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer
           Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis-
           tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.                             Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu-
                                                                                                     gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeige-                    bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-
           pflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis                     tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
           zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.                                                    wird.

           Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,          B2-2.3   Kündigung durch Versicherer
           weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wor-
           den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                    Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
                                                                                                     beim Versicherungsnehmer wirksam.
B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
           wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Bei-           B2-3     Veräußerung und deren Rechtsfolgen
           trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
                                                                                            B2-3.1   Übergang der Versicherung
B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
           ständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er                   Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi-
           hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem                           cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
           Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall                       dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
           des Interesses Kenntnis erlangt hat.
                                                                                                     Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, ei-
B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,                  nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
           wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht be-                      übernommen wird.
           steht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
           ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen                B2-3.2   Kündigung
           ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-
           schäftsgebühr verlangen.                                                                  Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche-
                                                                                                     rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform
           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab-                    (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht
           sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu                   erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Ver-
           verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall                sicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
           der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
           begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                                                  Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
                                                                                                     Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in
                                                                                                     Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in-
                                                                                                     nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung                                                  werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Er-
                                                                                                     langung der Kenntnis, ausgeübt wird.
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
                                                                                            B2-3.3   Beitrag
B2-1.1     Vertragsdauer


                                                                                        – 18 –

[Seite 19]
           Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt-               B3-1.2.3   Vertragsänderung
           schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufen-
           den Versicherungsperiode erfolgt.                                                           Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
                                                                                                       nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
           Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer                         angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingun-
           allein für die Zahlung des Beitrags.                                                        gen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen
                                                                                                       des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi-
B2-3.4     Anzeigepflichten                                                                            cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
                                                                                                       Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand-
           Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber un-                        teil.
           verzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
                                                                                                       Die Vertragsänderung kann zum Wegfall des Versicherungsschutzes für
           Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-                    einen bereits eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall führen.
           cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
           dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-                      Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
           hen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit                         10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
           dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos-                         nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
           sen hätte.                                                                                  Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
                                                                                                       cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat
           Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße-                     der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
           rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu-                         hinzuweisen.
           gehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
           wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine         B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
           Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
                                                                                                       Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
                                                                                                       muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
                                                                                                       Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten                                     Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
                                                                                                       Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be-
B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre-                               ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
           ters bis zum Vertragsschluss                                                                Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
                                                                                                       weils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebli-
           che Umstände                                                                     B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers

           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung                         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
           dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach                          stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
           denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge-                    durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den                   auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
           Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht
           gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach                B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
           seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
           von Satz 1 in Textform stellt.                                                              Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
                                                                                                       oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeig-
           Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-                           ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
           schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl
           die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die        B3-1.6     Anfechtung
           Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
                                                                                                       Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht                     anzufechten, bleibt bestehen.
           vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
           weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder gro-               B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           be Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                                                                                       Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-
B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                              tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
                                                                                                       schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab-
B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                             lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
                                                                                                       Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-                       oder arglistig verletzt hat.
           satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
           tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.              B3-2       Änderungen des Vertrags

           Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-                         Die vorstehenden Regelungen B3-1.1 bis B3-1.7 gelten bei Änderungen
           rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen                         des Vertrags entsprechend hinsichtlich der Änderungen.
           Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                                            B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
           der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-             B3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
           weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
           gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-                B3-3.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
           sen hätte.                                                                                  Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
                                                                                                       Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseiti-
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er                  gen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden ge-
           den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh-                          führt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
           mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
           stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls        B3-3.1.2   Kündigungsrecht
           noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch-
           lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,                        Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
           wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                     Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
                                                                                                       Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo-
B3-1.2.2   Kündigung                                                                                   nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
                                                                                                       fristlos kündigen.
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-
           satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver-                     Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh-
           trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi-                      mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
           gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-                           fahrlässig verletzt hat.
           weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
           gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-                B3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
           sen hätte.


                                                                                        – 19 –

[Seite 20]
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungs-                       Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
           falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                                                 Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Ver-
                                                                                                      sicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu-
B3-3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha-                          geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
           dens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des                            trag etwas anderes bestimmt ist.
           Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
           ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände                        Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
           dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte                    rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
           Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer                        zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
           nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.                                                   lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste-
                                                                                                      hen.
B3-3.2.2   Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
                                                                                             B4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           a)   Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche
                anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche er-                          Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver-
                hoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-                         sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver-
                rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.                              sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
                                                                                                      geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
           b)   Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und                          Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge-
                wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der                          gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
                Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-                         angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
                stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
                Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor-           B4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
                derten Schriftstücke übersandt werden.
                                                                                                      Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift sei-
           c)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gel-                      nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
                tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gericht-                     gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entspre-
                lich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich                   chend Anwendung.
                anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
                wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein                  B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
                Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
                                                                                             B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
           d)   Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
                tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer                         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
                fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel-                     nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
                fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
                                                                                                      a)   den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
           e)   Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-
                richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem                      b)   ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be-
                Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen                             endigung;
                des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
                nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderli-                         c)   Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
                chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver-                          und während des Versicherungsverhältnisses.
                fügung stellen.
                                                                                             B4-3.2   Erklärungen des Versicherers
B3-3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                                                                                                      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus-
B3-3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder                        gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
           B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-                 rungsnehmer zu übermitteln.
           tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
           cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der            B4-4     Verjährung
           Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
                                                                                                      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
B3-3.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungs-                     Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
           falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi-                   spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
           cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den                      den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
           Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-                      grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
           Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
                                                                                                      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an-
B3-3.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-                  gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
           nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt                  Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die                      mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
           Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung                   mit.
           des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
           dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,                       Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschrif-
           wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                      ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

                                                                                             B4-5     Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle

Abschnitt B4 Weitere Regelungen                                                              B4-5.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer

B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                                  Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be-
                                                                                                      stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren                           oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
           Versicherungsverträgen versichert ist.
                                                                                                      Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der                         rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
           Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später                          Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
           geschlossenen Vertrages verlangen.                                                         chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es                          Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
           nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr-                       Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
           fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem                           lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind
           Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem                    die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
           Versicherer zugeht.                                                                        hat.

B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                     B4-5.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungs-
                                                                                                      nehmer
B4-2.1     Form, zuständige Stelle


                                                                                         – 20 –

[Seite 21]
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
         nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem
         Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
         fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

         Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
         erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
         Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
         nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
         zuständigen Niederlassung.

B4-5.3   Verbraucherschlichtungsstelle

         Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen
         Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-
         pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen-
         den:

         Versicherungsombudsmann e. V.
         Postfach 080632
         10006 Berlin
         Tel.: 0800 3696000
         Fax: 0800 3699000
         E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

         Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de
         einsehbar.

         Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei-
         nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus.

B4-6     Anzuwendendes Recht

         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

B4-7     Sanktionsklausel

         Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs-
         vertrages durch deutsches Recht oder durch von deutschem Recht ak-
         zeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe-
         stimmungen auferlegten Verpflichtungen.

         Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:

         Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
         cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
         teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
         bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
         Deutschland entgegenstehen.

         Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
         Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
         Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
         Deutschland entgegenstehen.

         Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versi-
         cherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom
         Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
         www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
         veröffentlicht.

B4-8     Salvatorische Klausel

         Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die
         Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.


                                                                                    – 21 –
```

