# Neodigital Optimal: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-neodigital-phv-optimal.php
- Rechtlicher Träger: Neodigital Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-drohne-neodigital-phv-optimal.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Neodigital Versicherungsbedingungen und Informationen zur Privathaftpflichtversicherung Optimal 2024 (PHV_CH_OP_2024_V01_B)](https://myneo.neodigital.de/dokumente/PHV_CH_OP_2024_D01.pdf), Fassung PHV_CH_OP_2024_V01_B

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.1 (Höhe laut Versicherungsschein), Seite 7 |
| Mindestdeckung nach Luftrecht erfüllt (750.000 Sonderziehungsrechte nach VO (EG) 785/2004, in Österreich nach LFG, in Spanien nach RD 517/2024) | nicht geregelt |  |  |
| Vertragsform: eigenständige Drohnenhaftpflicht oder Einschluss in der Privathaftpflicht | nein | aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B. Drohne), wenn diese | A1-6.11-03NEO, Seite 16 |
| Gefährdungshaftung des Halters versichert (§ 33 LuftVG, in Österreich nach dem Luftfahrtgesetz), nicht nur Verschuldenshaftung | ja | Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.11 AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden | A1-6.11-03NEO, Seite 16 |
| Halten und Gebrauch der Drohne versichert (Halter- und Piloten-Haftpflicht) | ja | aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B. Drohne), wenn diese | A1-6.11-03NEO, Seite 16 |
| Versicherungsbestätigung für die Pflichtversicherung (§ 106 LuftVZO, Nachweis für Austro Control oder AESA) | nicht geregelt |  |  |
| Anzahl versicherter Drohnen und Flugmodelle (alle Geräte des Haushalts oder nur benannte) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrere Drohnen gleichzeitig im Betrieb versichert | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes versichertes Startgewicht (Startmasse) der Drohne | ja | zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben, jedoch nur auf ausgewiesenen Modellflugplätzen betrieben werden und ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschritten wird; | A1-6.11-03NEO, Seite 16 |
| Drohnen und Flugmodelle mit Motor (Elektromotor) versichert | ja | zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben, jedoch nur auf ausgewiesenen Modellflugplätzen betrieben werden und ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschritten wird; | A1-6.11-03NEO, Seite 16 |
| Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Treibsatz versichert | ja | zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben, jedoch nur auf ausgewiesenen Modellflugplätzen betrieben werden und ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschritten wird; | A1-6.11-03NEO, Seite 16 |
| Flugmodelle ohne Motor, Drachen und unbemannte Ballone | ja | aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen (auch soweit diese versicherungspflichtig sind), - die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und - deren Fluggewicht 25 kg nicht übersteigt; | A1-6.11-03NEO, Seite 16 |
| Spielzeugdrohnen (unter 250 g, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG) | ja | im unkontrollierten Luftraum betrieben werden und ein Fluggewicht von 0,5 kg nicht überschritten wird. | A1-6.11-03NEO, Seite 16 |
| Versicherte EU-Klassen (C0 bis C4) und Kategorie offen (A1, A2, A3) | nicht geregelt |  |  |
| Betrieb in der Kategorie speziell (mit Betriebsgenehmigung) versichert | nicht geregelt |  |  |
| FPV-Flüge (Videobrille) und Flüge mit Beobachter versichert | nicht geregelt |  |  |
| Flüge in Hallen und geschlossenen Räumen | nicht geregelt |  |  |
| Wettbewerbe, Drohnenrennen und Vorführungen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur auf Modellflugplätzen oder Vereinsgelände | ja | zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben, jedoch nur auf ausgewiesenen Modellflugplätzen betrieben werden und ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschritten wird; | A1-6.11-03NEO, Seite 16 |
| Fremde, geliehene oder gemietete Drohnen versichert | nicht geregelt |  |  |
| Familienangehörige und Haushaltsmitglieder als Piloten mitversichert | ja | des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder | A1-2.1.4 (Partner ohne namentliche Nennung A1-2.1.4-01NEO), Seite 6 |
| Fremde Piloten mit Erlaubnis des Halters mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Mindestalter des Piloten oder Aufsichtspflicht bei Minderjährigen | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungsschutz nur bei rein privater Nutzung (Freizeit und Sport) | ja | aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B. Drohne), wenn diese | A1-6.11-03NEO, Seite 16 |
| Gelegentliche gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Verkauf einzelner Fotos) mitversichert | nein | aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B. Drohne), wenn diese | A1-6.11-03NEO, Seite 16 |
| Flüge im Verein und auf Vereinsveranstaltungen | nicht geregelt |  |  |
| Personenschäden | ja | Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein | A1-5.1, Seite 7 |
| Sachschäden (auch an Fahrzeugen, Gebäuden und Tieren) | ja | Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein | A1-5.1, Seite 7 |
| Reine Vermögensschäden | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.15.1, Seite 9 |
| Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten durch Foto- und Filmaufnahmen | nein | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten. | A1-6.11-03NEO, Seite 17 |
| Mietsachschäden (an gemieteten Räumen und Hallen) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. | A1-6.6.1, Seite 8 |
| Flurschäden und Schäden bei Landung oder Bergung auf fremdem Grund | nicht geregelt |  |  |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (in Spanien Ley 26/2007) | ja | den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG | A2-2.1, Seite 12 |
| Zusammenstoß mit anderen Flugmodellen oder Drohnen in der Luft | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren, innerhalb der EU von unbegrenzter Dauer, eingetreten sind. | A1-6.14, Seite 9 |
| USA und Kanada eingeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssumme | ja | Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. | A1-5.5, Seite 6 |
| Forderungsausfalldeckung (wenn ein Schädiger nicht zahlen kann) | ja | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) | A3-1.1, Seite 13 |
| Such- und Bergungskosten für die abgestürzte Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Kasko für die eigene Drohne (eigene Linie oder Baustein) | nicht geregelt |  |  |
| Absturz und Bruch durch Bedienfehler | nicht geregelt |  |  |
| Absturz ins Wasser | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl und Raub der Drohne | nicht geregelt |  |  |
| Verlust durch Fly-away (Verbindungsabbruch, Abflug ohne Rückkehr) | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss, Überspannung und Elektronikschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden beim Transport und auf Reisen | nicht geregelt |  |  |
| Zubehör mitversichert (Kamera, Gimbal, Akkus, Fernsteuerung, Brille) | nicht geregelt |  |  |
| Entschädigung zum Neuwert (statt Zeitwert) | nicht geregelt |  |  |
| Abzug neu für alt oder Zeitwertstaffel | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Registrierung als Betreiber (LBA, Austro Control, AESA) als Voraussetzung des Schutzes | nicht geregelt |  |  |
| Kompetenznachweis oder Fernpilotenzeugnis als Voraussetzung | nicht geregelt |  |  |
| Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Verstoß gegen Luftrecht und behördliche Auflagen | ja | aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B. Drohne), wenn diese | A1-6.11-03NEO, Seite 16 |
| Ausschluss bei Flügen in Flugverbotszonen und kontrolliertem Luftraum | ja | im unkontrollierten Luftraum betrieben werden und ein Fluggewicht von 0,5 kg nicht überschritten wird. | A1-6.11-03NEO, Seite 16 |
| Pflicht zum Flug in Sichtweite (VLOS) | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Alkohol oder Drogen des Piloten | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an der eigenen Drohne in der Haftpflicht ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Frist und Form der Schadenmeldung (auch Meldung an Behörden) | ja | Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. | B3-2.2.2 (1), Seite 21 |
| Selbstbeteiligung in der Haftpflicht | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | A1-5.4, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung in der Kasko | nicht geregelt |  |  |
| Laufzeit und Kündigungsfrist | ja | Der Vertrag kann in Erweiterung zu B2 AVB PHV vom Versicherungsnehmer jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt | B2-1.6NEO (tägliches Kündigungsrecht), Seite 23 |
| Kurzzeit- oder Tagesschutz möglich | nicht geregelt |  |  |
| Subsidiär gegenüber anderen Verträgen (zum Beispiel Privathaftpflicht oder Vereinsversicherung) | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Aktualisierungsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch) | ja | Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag. | B4-10NEO, Seite 23 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfall | ja | Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, | B2-2.1, Seite 19 |
| Beitragsmerkmale laut Werk (Gewicht, Anzahl, Nutzung, Summe), ohne Preise | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Neodigital Versicherungsbedingungen und Informationen zur Privathaftpflichtversicherung Optimal 2024 (PHV_CH_OP_2024_V01_B)

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen und Informationen zur
Privathaftpflichtversicherung

Inhalt:
I.  Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) mit den
Besonderen Bedingungen und Klauseln

II.   Produktinformationsblatt

III. Vertragsinformation

IV. Information zur Kommunikation auf digitalem Weg

V.    Merkblatt zur Datenverarbeitung / Datenschutzerklärung

VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der
gesetzlichen Anzeigepflicht

[Seite 2]
I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) - Optimal 2024


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung

Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.

- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken)
- Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
Falls besonders vereinbart:
- Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.

Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung,
zur Beitragsanpassungsklausel und zu den Tarifmerkmalen.


Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
- Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
- Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
- Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine
Nachträge.


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Inhaltsverzeichnis
Teil A
Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1 Familie und Haushalt
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.5 Abwässer
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.7 Sportausübung
A1-6.8 Waffen und Munition
A1-6.9 Tiere
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.14 Schäden im Ausland
A1-6.15 Vermögensschäden
A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13 Strahlen
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigung aller Art
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
A2-1 Gewässerschäden
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)


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A(GB)-3 Beitragsanpassungsklausel
A(GB)-4 Tarifmerkmale

A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Teil A

Mitversicherte Tätigkeiten
A1-1-01NEO Teilnahme an Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht
A1-1-04NEO.03 Haftpflichtansprüche bei nebenberuflichen Tätigkeiten
A1-20NEO-03 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
A1-20NEO-04 Tätigkeit als Betreuer/Vormund
A1-20NEO-05 Tagesmutter/Tagesvater

Versicherte Personen
A1-2.1-01NEO Eltern im Haushalt des Versicherungsnehmers ¹ ² ³
A1-2.1-06NEO Schäden durch mitversicherte minderjährige Kinder ¹ ³
A1-2.1.2-01NEO Unverheiratete, volljährige Kinder nach Beendigung der Erstausbildung während der Wartezeit ¹ ³
A1-2.1.4-01NEO Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner ¹ ²
A1-7.3-01NEO Ansprüche Dritter aus Schäden der Versicherten untereinander ¹
A1-7.3-01NEO-01 Unmittelbare Ansprüche aller Versicherten untereinander bei Personenschäden ¹

Immobilien
A1-6.3.1-01NEO Immobilien in Europa
A1-6.3.1-02NEO Eigentümer eines fest installierten Wohnwagens
A1-6.3.1-07NEO Besitz unbebauter Grundstücke
A1-6.3.1-08NEO Gemeinschaftsanlagen
A1-6.3.2-05NEO Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien
A1-6.3.2-07NEO Vermietung von Fremdenzimmern
A1-6.3.2-08NEO Vermietung von Wohnungen
A1-6.3.2-09NEO Vermietung eines Ferienhauses/-wohnung im Ausland
A1-7.7-01NEO Asbestschäden
A1-20NEO-07 Allmählichkeitsschäden

Mietsachschäden und geliehene Sachen
A1-6.6-03NEO Beschädigung oder Abhandenkommen von gemieteten, geliehenen, gepachteten und unentgeltlich überlassenen beweglichen Sachen

Tiere
A1-6.9.1-01NEO Wilde Kleintiere
A1-6.9.1-02NEO Haltung von Signal- und Behindertenbegleithunden

Fahrzeuge
A1-6.10-02NEO Besitz und Gebrauch von Fahrrädern
A1-6.10-03NEO Nicht versicherungspflichtige Golfwagen, Kinderfahrzeuge und Krankenfahrstühle
A1-6.11-03NEO Flugmodelle
A1-6.12.1-01NEO Kite-Sport
A1-6.12.1-02NEO Gebrauch von Segelbooten
A1-6.12.1-03NEO Gebrauch von Surf-/Windsurfbrettern

Schlüsselverlust
A1-20NEO-06 Schlüsselverlust

Sonstiges
A1-20NEO-08 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers

Teil B - Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
B1-5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung


                                                                                              Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif:
                                                                                              ¹ Single; ² Single mit Kind; ³ Paar ohne Kind
                                                          Seite 3 von 22                                                                 PHV_CH_OP_2024_V01_B

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Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen

Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4 Verjährung
B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-7 Embargobestimmung

B-NEO Sonstige Bestimmungen zu Teil B

Allgemeine Bestimmungen
B2-1.6NEO Tägliches Kündigungsrecht
B2-1.7NEO Teilkündigungsrecht
B4-10NEO Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen

Sonstige Bestimmungen
B4-8NEO Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
B4-9NEO Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse


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                                                                                        des Versicherungsnehmers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners
TeilA                                                                                   oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
                                                                                        Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sowie die unter A1-2.1.5
                                                                                        genannten Personen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche untereinander;
Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko                                                  2. bei Singles mit Kind(ern):
                                                                                        des Versicherungsnehmers und der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                       Lebenspartnerschaft lebenden Kindern des Versicherungsnehmers (auch Stief-,
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche                 Adoptiv- und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht, bei
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als          volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar
Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder         anschließenden Ausbildung (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium inkl.
Amtes.                                                                                  Masterstudium, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und
                                                                                        dergleichen) befinden. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des
                                                                                        freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen Jahres
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den             bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Versicherungsschutz besteht auch für die
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)                          unter A1-2.1.5 genannten Personen.
                                                                                         3. bei Singles:
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                       des Versicherungsnehmers sowie die unter A1-2.1.5 genannten Personen.


A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des                         A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf
Versicherungsnehmers,                                                                   die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die
                                                                                        Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für
                                                                                        eine mitversicherte Person entsteht.
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern
jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar                 A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre             Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener                        Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei         Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im   A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der
Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen,              Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
                                                                                        Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A1-2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und            A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Pflegekinder) mit geistiger Behinderung,

                                                                                        A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden            wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese               Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus
entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:                                                     ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet           Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf
sein.                                                                                   Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
namentlich benannt werden.                                                              unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den                         Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder
des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen                   A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.                          gesetzliche Ansprüche handelt,
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner         (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
und dessen Kinder A1-10 sinngemäß.                                                      Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
                                                                                        (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
                                                                                        können;
A1-2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen                (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus          Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den      (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Streudienst versehen.                                                                   Vertragserfüllung;
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um                 (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß          (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

                                                                                        A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
A1-2.1.6 Besondere Vertragsformen                                                       vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt gilt        Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
folgendes:
Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die gesetzliche
Haftpflicht                                                                             A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
1. bei Paaren:


                                                                  Seite 5 von 22                                                                    PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 7]
                                                                                       unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                                                                       A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten                           Versicherungssummen angerechnet.
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer       A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur        Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.             im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur,
                                                                                       A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
                                                                                       leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
                                                                                       nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
                                                                                       verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
                                                                                       nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert
                                                                                       der Rente vom Versicherer erstattet.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens        Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen           Verordnung über den Versicherungsschutz in der
im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                                           Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über                         des Versicherungsfalls.
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer             Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an
bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit     laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.                                    Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
                                                                                       Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen         vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,
die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer      A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen         Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.               des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
                                                                                       an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht,      aufzukommen.
die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der
Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                                    A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
                                                                                       Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                                    A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren
                                                                                       Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                                                                                       Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6
                                                                                       geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 –
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden       Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte
Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
                                                                                       A1-6.1 Familie und Haushalt
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
                                                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                       (1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:                              Minderjährige);
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines   (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme
begrenzt.
                                                                                       A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
                                                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende                    Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der zum           Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
                                                                                       A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln                                     A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
beruhen.                                                                               Inhaber
                                                                                       (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem              Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,
                                                                                       Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
                                                                                       Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die
Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
                                                                                       Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
                                                                                       gemeinschaftlichen Eigentum.
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
                                                                                       (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
                                                                                       (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses,
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei
                                                                                       sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet
Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr


                                                                 Seite 6 von 22                                                                     PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 8]
werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Schrebergartens.                                                                     (1) einer jagdlichen Betätigung,
                                                                                     (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten        Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder
                                                                                     vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt
Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                     wird.
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben
genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch       A1-6.8 Waffen und Munition
Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des              erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen
Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;           sowie Munition und Geschossen.
(2) aus der Vermietung von einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu
Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;                               strafbaren Handlungen.
(3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je       A1-6.9 Tiere
Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (A1-9);                                                         A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
(4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum        Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
Besitzwechsel bestand;                                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter
(5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.                oder Hüter von
                                                                                     - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
                                                                                     - wilden Tieren sowie von
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
                                                                                     - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,   A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen          - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.           - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.           - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt         soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung
A2 (besondere Umweltrisiken).                                                        besteht.
                                                                                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter
                                                                                     oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
A1-6.5 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch           A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
häusliche Abwässer.
                                                                                     A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
A1-6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)                                Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von            ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus     Kraftfahrzeug-Anhängern:
ergebenden Vermögensschäden.                                                         (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne
                                                                                     Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                     (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter
A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
                                                                                     Höchstgeschwindigkeit;
Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
                                                                                     (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
gemieteten Räumen in Gebäuden.
                                                                                     (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Die Versicherungssumme für Mietsachschäden ist je Versicherungsfall auf die im
                                                                                     Höchstgeschwindigkeit;
Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle
                                                                                     (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
                                                                                     öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
                                                                                     A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
                                                                                     Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
                                                                                     Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
wegen
                                                                                     Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
                                                                                     dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
                                                                                     werden.
sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden
                                                                                     Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur
Vermögensschäden,
                                                                                     mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
                                                                                     verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
kann,
                                                                                     der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
                                                                                     Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
                                                                                     (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.7 Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der          A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
Ausübung von Sport.


                                                                  Seite 7 von 22                                                                PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 9]
                                                                                     (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers        gutachterlicher Tätigkeit;
wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen      (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.                   Unternehmen;
                                                                                     (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des              (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch                           (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der                 wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in      sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
Anspruch genommen wird.                                                              (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
                                                                                     (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
                                                                                     des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen                                                (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
                                                                                     (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers        Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von           vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
folgenden Wasserfahrzeugen:                                                          (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder     Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Außenbordmotoren) oder Treibsätze;                                                   Pflichtverletzung;
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder       (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
Treibsätze;                                                                          Wertsachen;
(3) fremde Windsurfbretter;                                                          (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
(4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit                                  Erschütterungen).
- diese nur gelegentlich gebraucht werden und
- für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.                       A1-6.15.3 Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall
                                                                                     auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des              Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von                       das 2-fache dieser Summe.
Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als
deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.            A1-6.16 Übertragung elektronischer Daten

A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen                                                A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,   wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und                 elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Wasser-Modellfahrzeugen.                                                             Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
                                                                                     (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
A1-6.14 Schäden im Ausland                                                           (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im         Schadprogramme;
Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese                   (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und
- auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes         fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
versichertes Risiko zurückzuführen sind oder                                         - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
- bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren, innerhalb der EU     Datenveränderungen sowie
von unbegrenzter Dauer, eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche     - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche     Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem              (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1(1)           Für (1) bis (3) gilt:
bis (3).                                                                             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb   auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch
der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die         Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert
Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der           oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut       Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
angewiesen ist.                                                                      Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen
                                                                                     bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-6.15 Vermögensschäden
                                                                                     A1-6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend
                                                                                     genannten Tätigkeiten und Leistungen:
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                     (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden             (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
entstanden sind.                                                                     (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
                                                                                     (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
A1-6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                (5) Betrieb von Datenbanken.
Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung    A1-6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige   Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
Leistungen;                                                                          Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese


                                                                 Seite 8 von 22                                                                    PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 10]
- auf derselben Ursache,                                                              Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem           gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben
Zusammenhang oder                                                                     wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit     gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
gleichen Mängeln
beruhen.                                                                              A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
                                                                                      (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
                                                                                      Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen
A1-6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von         während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung
A1-6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten                 durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag
Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer          begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
Staaten geltend gemacht werden.                                                       werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
                                                                                      (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
A1-6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                 Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb
                                                                                      eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der
                                                                                      nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss
Versicherungsnehmer bewusst
                                                                                      dieses Versicherungsvertrags kannte.
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.
                                                                                      (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
                                                                                      Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu
                                                                                      Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags
verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
                                                                                      begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahr nach Beendigung des
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                                                                                      Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                                                                                      (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Informationen (z. B. Spamming),
                                                                                      Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                                                                                      des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend
Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
                                                                                      wahrscheinlich erscheinen lassen.
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes
                                                                                      Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten
Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an
                                                                                      Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr erfolgen muss, gilt die
rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste
                                                                                      Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                      A1-6.17.4 Versicherungssummen
A1-6.16.6 Versicherungssummen                                                         Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung ist je Versicherungsfall
                                                                                      auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die
Die Versicherungssumme für Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
                                                                                      Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
elektronischer Daten ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
                                                                                      das 2-fache dieser Summe.
festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle
                                                                                      Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
                                                                                      Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
                                                                                      A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen                                               (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch
                                                                                      wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
                                                                                      oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche          A1-2.3 findet keine Anwendung;
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt      (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter;
oder sonstigem privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-,         hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den
Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus                Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind                               (3) Ansprüche wegen
- die Rasse,                                                                          - Gehalt,
- die ethnische Herkunft,                                                             - rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
- das Geschlecht,                                                                     Altersversorgung,
- die Religion,                                                                       - Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
- die Weltanschauung,                                                                 Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
- eine Behinderung,                                                                   - Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
- das Alter,                                                                          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
- oder die sexuelle Identität.                                                        Sozialgesetzbuch VII handelt.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich
                                                                                      A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen
                                                                                      Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas
Gerichten geltend gemacht werden.
                                                                                      anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis
beendet ist.                                                                          A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                                      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
A1-6.17.2 Versicherungsfall                                                           vorsätzlich herbeigeführt haben.
                                                                                      A1-2.3 findet keine Anwendung.
Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung
eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des


                                                                 Seite 9 von 22                                                                   PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 11]
                                                                                        mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten      oder Leistung führt.
und sonstigen Leistungen                                                                Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden              Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder          die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                                                                        A1-7.7 Asbest
- Arbeiten oder sonstige Leistungen
erbracht haben.                                                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                          Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.


A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander                                         A1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
                                                                                        (1) gentechnische Arbeiten,
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen
                                                                                        (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
die mitversicherten Personen,
                                                                                        (3) Erzeugnisse, die
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
                                                                                        - Bestandteile aus GVO enthalten,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
                                                                                        - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
                                                                                        A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
                                                                                        Namensrechtsverletzungen.
wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft        A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
Als Angehörige gelten                                                                   Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
                                                                                        A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
- Eltern und Kinder,
                                                                                        Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Adoptiveltern und -kinder,
                                                                                        (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
- Schwiegereltern und -kinder,
                                                                                        Versicherungsnehmers resultieren,
- Stiefeltern und -kinder,
                                                                                        (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
- Großeltern und Enkel,
                                                                                        von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
- Geschwister sowie
                                                                                        In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere
                                                                                        beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder             A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
betreute Person ist;                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine               ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger   (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
Verein ist;                                                                             (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder         A1-7.13 Strahlen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene                 mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
Partnerschaftsgesellschaft ist;                                                         Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort
genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.                    A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                                        Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
                                                                                        eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer                          Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Verwahrungsvertrag                                                                      A1-2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast,       A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch
eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.                                              eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
                                                                                        A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen                                                                              A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge       Betätigung in Vereinigungen aller Art.
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die                       A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer


                                                                 Seite 10 von 22                                                                 PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 12]
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von
                                                                                        Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.                      Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
                                                                                        wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-
oder Wasserfahrzeugen sowie                                                             A2-1 Gewässerschäden
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen.                                                                            A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder          oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit
Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das   eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.       werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem              Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis        aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
erlangt hat.                                                                            Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde)
                                                                                        soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                   übersteigt.
                                                                                        Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
                                                                                        Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des           Vorsorgeversicherung (A1-9).
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags
neu entstehen, sofort versichert.
                                                                                        A2-1.2 Rettungskosten
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes
                                                                                        Der Versicherer übernimmt
neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
                                                                                        - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
                                                                                        zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
                                                                                        (Rettungskosten), sowie
Entstehung.
                                                                                        - außergerichtliche Gutachterkosten.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
                                                                                        Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
                                                                                        Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
                                                                                        übersteigen.
noch nicht verstrichen war.
                                                                                        Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
                                                                                        Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit
verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von
                                                                                        der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
                                                                                        Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
                                                                                        zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
                                                                                        Versicherers.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur
Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den im Versicherungsschein festgelegten
                                                                                        A2-1.3 Ausschlüsse
Betrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
                                                                                        (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
                                                                                        durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                             Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder       oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder             A1-2.3 findet keine Anwendung.
Versicherungspflicht unterliegen;                                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;                   - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;           Generalstreik, illegalem Streik oder
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von          - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;                                beruhen.
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.       Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
                                                                                        ausgewirkt haben.
A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers                                                                    A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße                      Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt           (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des                 (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Versicherungsnehmers und/oder                                                           (3) Schädigung des Bodens.
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder
des Versicherungsnehmers.
                                                                                        A2-2.1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder
                                                                                        betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
                                                                                        Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
                                                                                        Versicherungsvertrags
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken                                                  - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
                                                                                        bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für           - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
                                                                                        erfolgt ist.


                                                                   Seite 11 von 22                                                                  PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 13]
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht                         Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderem         gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes
Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der                oder Pferdes sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer oder -halter.
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser
Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der     A3-2 Leistungsvoraussetzungen
Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
                                                                                      Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
                                                                                      mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten
oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz        A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren
dieses Vertrags erfasst sind.                                                         Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder
                                                                                      einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
                                                                                      oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und
A2-2.2 Ausland
                                                                                      gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den
Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der
                                                                                      Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten
oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,        A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall,
sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht        wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
überschreiten.                                                                        - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
                                                                                      - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige
                                                                                      Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine
A2-2.3 Ausschlüsse
                                                                                      Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
                                                                                      - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
                                                                                      nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
                                                                                      abgelehnt wurde
die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
                                                                                      und
A1-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf       A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen
die Umwelt entstehen.                                                                 Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.     Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte            Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer
erlangen können.                                                                      mitzuwirken.


A2-2.4 Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im                     A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.        A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko                                                A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
                                                                                      auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                                          Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
                                                                                      Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
                                                                                      A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem
oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden    Vertrag zu.
Voraussetzungen:
- der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner        A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die            Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse,
Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten             die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, den europäischen Zwergstaaten,
festgestellt worden ist und                                                           der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten.
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus
                                                                                      A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz
verpflichtet ist (schädigender Dritter).                                              A3-5.1 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                                      (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
                                                                                      (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
                                                                                      Forderungsübergangs;
schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
                                                                                      (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
                                                                                      begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt
hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des
                                                                                      wurden;
Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
                                                                                      (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
                                                                                      - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer
wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen
                                                                                      des Versicherungsnehmers) oder
Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
                                                                                      - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen
herbeigeführt hat.


                                                                Seite 12 von 22                                                                   PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 14]
hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche      5. Beitragsänderungen zwischen -5% und +5% werden nicht umgesetzt, sondern in
von Dritten handelt.                                                                     der nachfolgenden Überprüfung berücksichtigt.
                                                                                         6. Beitragsreduzierungen von unter -5% gelten automatisch ab Beginn des nächsten
                                                                                         Versicherungsjahres. Beitragserhöhungen über +5% ebenfalls, dabei müssen diese
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                        aber nicht vollständig umgesetzt werden, sondern können auf zukünftige Perioden
                                                                                         vorgetragen werden.
A(GB)-1 Abtretungsverbot                                                                 7. Die Beiträge dürfen nach der Anpassung nicht höher sein als die Beiträge für neu
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung       abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den
des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den          gleichen Deckungsumfang aufweisen.
geschädigten Dritten ist zulässig.                                                       8. Die Beitragsanpassungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen
                                                                                         Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
                                                                                         9. Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenden
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
                                                                                         Beitragserhöhung das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung,
(Beitragsregulierung)
                                                                                         frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen.
                                                                                         Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und              Versicherers über die Beitragserhöhung erfolgen.
welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben                10. Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nachlässe bleiben von der
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der               Tarifanpassung unberührt.
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang
der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei             A(GB)-4 Tarifmerkmale
unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
                                                                                         Tarifmerkmale sind alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
                                                                                         versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und im
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                         Versicherungsschein dokumentiert.
beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
                                                                                         Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen
                                                                                         erfüllt sind.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder                 Eine Veränderung von Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder
sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung               Beitragserhöhung führen.
berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte      A(GB)-4.1 Tarifmerkmal Wohnort
Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
                                                                                         1. Der Beitrag richtet sich nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des
A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und
                                                                                         Versicherungsnehmers. Bei einem Umzug des Versicherungsnehmers
Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
                                                                                         berücksichtigen wir den Beitrag für die neue Postleitzahl ab dem Tag der Änderung.
                                                                                         2. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Änderung der Postleitzahl, können Sie den
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der       Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang Ihres geänderten
Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine                  Versicherungsscheines zum Zeitpunkt der Änderung kündigen.
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags
verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine                          A(GB)-4.2 Tarifmerkmal Alter Versicherungsnehmer
Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag
                                                                                         Der Beitrag richtet sich bei Vertragsabschluss nach dem Alter des
wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
                                                                                         Versicherungsnehmers. Grundlage hierfür bilden unsere Altersfaktoren, die in
der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
                                                                                         Altersklassen eingeteilt sind.

A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
                                                                                         A(GB)-4.3 Tarifmerkmal Vorschäden
Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
                                                                                         Der Beitrag richtet sich danach, ob und wieviel Schäden in den letzten 5 Jahren vor
                                                                                         dem Beginn des Versicherungsvertrages entstanden sind. Wir sind berechtigt zu
A(GB)-3 Beitragsanpassungsklausel                                                        überprüfen, ob die von Ihnen bei Antragsstellung gemachten Angaben zutreffend
1. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten                 sind.
(Courtagen, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten,
Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert.                                   A(GB)-4.4 Folgen von unzutreffenden Angaben
2. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Verträge in
                                                                                         Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des
angemessenen Zeiträumen zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen
                                                                                         Versicherungsnehmers günstigeren Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung
Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen
                                                                                         während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei Bekanntwerden der
Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und
                                                                                         richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den tatsächlichen
Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Sofern die Bestands- und Schadendaten des
                                                                                         Tarifmerkmalen angepasst.
Versicherers keine ausreichend sichere Kalkulation zulassen, können übergeordnete
Datenquellen herangezogen werden, wie zum Beispiel Daten des GDV.
3. Der Beitragssatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv
risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter
mathematisch-statistischer oder geografischer Verfahren getrennt ermittelt. Die sich
aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpassungen gelten ab Beginn des
nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger
Treuhänder die der Kalkulation zugrundeliegenden Statistiken gemäß den
anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik überprüft und die
Angemessenheit der Anpassung bestätigt hat.
4. Für die Berechnung des Anpassungsfaktors sind die jeweiligen Entwicklungen nach
Ziffer 2 seit der letzten Überprüfung maßgeblich.


                                                                  Seite 13 von 22                                                                    PHV_CH_OP_2024_V01_B

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                                                                                        Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem
A-NEO Besondere Bedingungen und Klauseln zu Teil A                                      Vertrag.

Mitversicherte Tätigkeiten                                                              Versicherte Personen

A1-1-01NEO Teilnahme an Betriebspraktika/fachpraktischem Unterricht                     A1-2.1-01NEO Eltern im Haushalt des Versicherungsnehmers ¹ ² ³
In Erweiterung zu A1-1 AVB PHV ist die gesetzliche Haftpflicht versicherter Personen    Versichert ist in Erweiterung zu A1-2.1 AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht der beim
bei der Teilnahme an einem Betriebspraktikum, am fachpraktischen Unterricht (z. B.      Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich
an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität) oder Ferienjobs auch für      gemeldeten Eltern sowie der Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen
die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen versichert, soweit nicht                Lebenspartners.
Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag erlangt werden kann.
                                                                                        A1-2.1-06NEO Schäden durch mitversicherte minderjährige Kinder ¹ ³
A1-1-04NEO.03 Haftpflichtansprüche bei nebenberuflichen Tätigkeiten                     In Abänderung von A1-2.1 AVB PHV wird sich der Versicherer nicht auf eine
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen gemäß A1-2.1 bis   Deliktunfähigkeit von mitversicherten minderjährigen Kindern berufen, soweit dies
2.4 sowie der unter Abschnitt A-NEO darüber hinaus genannten versicherten               der Versicherungsnehmer längstens innerhalb von 3 Monaten seit Datum der
Personen, aus Personen- und Sachschäden, die während der Wirksamkeit des                Schadensmeldung wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. ein
Vertrages eintreten während der Ausübung von nachfolgend genannten                      Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit mit einem Gesamtjahresumsatz von            Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen
12.000 EUR:                                                                             schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie
- Flohmarkt- und Basarverkauf;                                                          nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis
- Betätigung als                                                                        ist begrenzt auf 50.000,– EUR.
Alleinunterhalter, Frisöre, Musiker, Gärtner;
- Annahme von Sammelbestellungen,                                                       A1-2.1.2-01NEO Unverheiratete, volljährige Kinder nach Beendigung der
- Vertrieb von Kosmetik, Kerzen, Schmuck, Bekleidung, Reinigungsartikeln,               Erstausbildung während der Wartezeit ¹ ³
Geschirr, Kochgeräten, Dessous und Ehehygieneartikeln;                                  Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Erteilen von Musik- und Nachhilfeunterricht;                                          lebenden Kinder besteht in Erweiterung zu A1-2.1.2 AVB PHV Versicherungsschutz
- Markt- und Meinungsforschung, Text- und Datenverarbeitung,                            auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bei
- Handarbeiten, Kunst und Kunsthandwerk,                                                Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen bis zu
 - Tierbetreuung Verteilung von Zeitschriften und Werbeprospekten                       einem Jahr nach deren Abschluss - auch wenn zur Überbrückung eine
 - Änderungsschneiderei, Stickerei.                                                     Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder
                                                                                        während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.

A1-20NEO-03 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis                                     A1-2.1.4-01NEO Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner ¹ ²
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen        In Abänderung von A1-2.1.4 AVB PHV ist der mitversicherte und mit dem
Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt, sofern der Versicherungsnehmer       Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner auch ohne
dieses längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung wünscht und           namentliche Nennung versichert, sofern er unter der Anschrift des
ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist.                                   Versicherungsnehmers behördlich gemeldet ist.
Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner
Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
Versicherte dieses Vertrages sind.                                                      A1-7.3-01NEO Ansprüche Dritter aus Schäden der Versicherten untereinander ¹
                                                                                        Mitversichert sind – in Abänderung von A1-7.3 und A1-7.4 AVB PHV– die
                                                                                        gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus Personenschäden die von Dritten erhoben
A1-20NEO-04 Tätigkeit als Betreuer/Vormund                                              werden (z. B. gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer als      Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten
vom Betreuungsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für die zu      Arbeitgebern wegen Personenschäden).
betreuende Person.
Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieser
Vertragsbestimmungen die gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person                A1-7.3-01NEO-01 Unmittelbare Ansprüche aller Versicherten untereinander bei
mitversichert.                                                                          Personenschäden ¹
                                                                                        Mitversichert sind – in Abänderung von A1-7.3 und A1-7.4 AVB PHV– unmittelbare
                                                                                        Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der versicherten Personen untereinander.
A1-20NEO-05 Tagesmutter/Tagesvater
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit   Immobilien
als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter, insbesondere der sich daraus
ergebenden Aufsichtspflicht für fremde Kinder.                                          A1-6.3.1-01NEO Immobilien in Europa
Versicherungsschutz besteht – in Abänderung von A1-1 – auch, wenn diese Tätigkeit       In Erweiterung zu A1-6.3.1 sind die in (1) - (3) genannten Immobilien (Wohnungen,
beruflich ausgeübt wird.                                                                Ferienwohnung, Einfamilienhaus, Wochenend- und Ferienhaus) auch innerhalb
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit in, für und bei Institutionen,          Europas mitversichert.
Unternehmen, Betrieben, Vereinen, Behörden, Gesellschaften und Trägern gleich
welcher Rechtsform, wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.     A1-6.3.1-02NEO Eigentümer eines fest installierten Wohnwagens
Versichert sind auch – in teilweiser Abänderung von A1-7.3 und A1-7.4 –                 In Erweiterung zu A1-6.3.1 AVB PHV gilt ein vom Versicherungsnehmer
Haftpflichtansprüche                                                                    selbstgenutzter, auf Dauer, ohne Unterbrechung und in Europa gelegener fest
a) der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt,          installierter Wohnwagen als mitversichert.
b) der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen wegen
Personenschäden.                                                                        A1-6.3.1-07NEO Besitz unbebauter Grundstücke
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen                                  In Erweiterung zu A1-6.3.1 AVB PHV ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von in

                                                                                                         Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif:
                                                                                                         ¹ Single; ² Single mit Kind; ³ Paar ohne Kind
                                                                 Seite 14 von 22                                                                     PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 16]
Deutschland, der EU, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein oder Island gelegenen,            fallen auch Schäden an Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien,
unbebauten Grundstücken bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 qm mitversichert.           Geschirr) in gemieteten Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und
Wird die Gesamtfläche überschritten, entfällt der Versicherungsschutz.                  Schiffskabinen.
                                                                                        (2) Ausgeschlossen bleiben:
A1-6.3.1-08NEO Gemeinschaftsanlagen                                                     a) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen
                                                                                        dienen;
Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.1 (1) AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht als
                                                                                        b) Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche
                                                                                        c) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und
Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für
                                                                                        Wertpapieren;
Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Nicht versichert ist die
                                                                                        d) Vermögensfolgeschäden;
Haftpflicht der übrigen Mitinhaber.
                                                                                        e) Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;
                                                                                        f) Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt werden.
A1-6.3.2-05NEO Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare
Energien                                                                                Tiere
Mitversichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.2 AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht als
Betreiber von folgenden Anlagen, die sich auf dem vom Versicherungsnehmer zu            A1-6.9.1-01NEO Wilde Kleintiere
Wohnzwecken selbstgenutzten Grundbesitz befinden, zur Erzeugung von Strom und           Mitversichert ist – in Abänderung von A1-6.9.1 AVB PHV – die gesetzliche Haftpflicht
Wärme durch erneuerbare Energien:                                                       aus der privaten Haltung von wilden Kleintieren im Haushalt, sofern die Haltung den
– Photovoltaik- und Solaranlagen,                                                       gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht.
– Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,                                                   Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen,
– Kleinwindanlagen,                                                                     Eidechsen, Chamäleons, Leguane, Geckos, Warane, Schlangen (auch
– Mini-Blockheizkraftwerke.                                                             Riesenschlangen) und Wanderratten.
Versichert ist die Verkehrssicherungspflicht und sowie die Einspeisung von              Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund
Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens – auch wenn dafür         behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. für einen Feuerwehreinsatz) zum
eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.                                                 Einfangen eines versehentlich entwichenen gefährlichen Tieres. Diese Aufwendungen
                                                                                        sind auf 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
A1-6.3.2-07NEO Vermietung von Fremdenzimmern                                            Hierunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild, Steinböcke, Gämsen,
Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.2 (2) AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht des   Mufflons, Affen, Greifvögel (z. B. Adler, Falke) und Laufvögel (z. B. Strauß).
Versicherungsnehmers aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber, sofern nicht
mehr als 8 Betten abgegeben werden, kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz           A1-6.9.1-02NEO Haltung von Signal- und Behindertenbegleithunden
erfolgt und sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island und           In Erweiterung zu A1-6.9.1 AVB PHV ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter eines
Liechtenstein befinden.                                                                 Assistenzhundes z. B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund
                                                                                        mitversichert, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter
A1-6.3.2-08NEO Vermietung von Wohnungen                                                 Haftpflichtversicherung besteht und der Versicherungsnehmer oder die
Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.2 (2) AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht des   mitversicherte Person tatsächlich Eigentümer des vorgenannten Hundes ist.
Versicherungsnehmers aus der Vermietung von ausschließlich zu Wohnzwecken
                                                                                        Fahrzeuge
genutzten Eigentumswohnungen und Einliegerwohnungen bis zu einem
Bruttojahresmietwert von insgesamt 30.000 EUR, soweit sich diese innerhalb der EU,
in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein befinden.                            A1-6.10-02NEO Besitz und Gebrauch von Fahrrädern
                                                                                        In Erweiterung zu A1-6.10 AVB PHV sind Fahrräder und alle anderen nicht selbst
                                                                                        fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge (z. B. Dreiräder, Tretroller,
A1-6.3.2-09NEO Vermietung eines Ferienhauses/-wohnung im Ausland                        Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater,
Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.3.2 (2) AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht des   Pedelecs/Elektroräder, Rollatoren) mitversichert.
Versicherungsnehmers aus der Vermietung eines Ferien-/Wochenendhauses oder              Ausgeschlossen bleibt die Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten,
einer Ferienwohnung, sofern sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen,      Triathlon, Mountainbiking) sowie die Vorbereitungen hierzu.
Island und Liechtenstein befinden.
                                                                                        A1-6.10-03NEO Nicht versicherungspflichtige Golfwagen, Kinderfahrzeuge und
A1-7.7-01NEO Asbestschäden                                                              Krankenfahrstühle
Eingeschlossen ist in Abänderung von A1-7.7 AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht         In Erweiterung zu A1-6.10.1 AVB PHV sind motorgetriebene Kinderfahrzeuge,
aus Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse                  Golfwagen/-buggys, motorgetriebene Kranken- und Elektrorollstühle, die den
zurückzuführen sind.                                                                    Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen, mitversichert. Die
                                                                                        Bestimmungen in A1-6.10.2 AVB PHV gelten entsprechend.
A1-20NEO-07 Allmählichkeitsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus einem Sachschaden, der entsteht            A1-6.11-03NEO Flugmodelle
durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit       Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.11 AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht des
und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).                                    Versicherungsnehmers wegen Schäden
                                                                                        1. aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten
Mietsachschäden und geliehene Sachen                                                    Ballonen und Drachen (auch soweit diese versicherungspflichtig sind),
                                                                                        - die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und
A1-6.6-03NEO Beschädigung oder Abhandenkommen von gemieteten, geliehenen,               - deren Fluggewicht 25 kg nicht übersteigt;
gepachteten und unentgeltlich überlassenen beweglichen Sachen                           2. aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B.
(1) Eingeschlossen ist – in Erweiterung zu A1-6.6 AVB PHV und in Abänderung von         Drohne), wenn diese:
A1-6.15.2 (12) AVB PHV und A1-7.5 AVB PHV – die gesetzliche Haftpflicht des             - zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben, jedoch nur auf ausgewiesenen
Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von         Modellflugplätzen betrieben werden und ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschritten
fremden Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen       wird;
wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Darunter             - im unkontrollierten Luftraum betrieben werden und ein Fluggewicht von 0,5 kg nicht

                                                                                                        Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif:
                                                                                                        ¹ Single; ² Single mit Kind; ³ Paar ohne Kind
                                                                  Seite 15 von 22                                                                    PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 17]
überschritten wird.                                                                     Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schadenersatzansprüche                   Haftpflichtversicherung zu uns (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in
aufgrund von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten.                                   Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer
                                                                                        auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so sind wir als Nachversicherer ab
A1-6.12.1-01NEO Kite-Sport                                                              dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden
                                                                                        Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen
Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.11 und A1-6.12.1 AVB PHV die gesetzliche
                                                                                        der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der
Haftflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von
                                                                                        Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Kitesport-Geräten zu Wasser und an Land. Darunter fallen Kite-Boards (Kitesurfen),
Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.

A1-6.12.1-02NEO Gebrauch von Segelbooten
Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.12.1 (2) AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch
- fremder Segelboote mit Motor und
- eigener Segelboote mit einer tatsächlichen Gesamtsegelfläche bis 15 m² auch mit
Hilfs- oder Außenbordmotoren,
soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

A1-6.12.1-03NEO Gebrauch von Surf-/Windsurfbrettern
Versichert ist in Erweiterung zu A1-6.12.1 (3) AVB PHV die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch eigener und fremder
Surf-/Windsurfbretter.

Schlüsselverlust

A1-20NEO-06 Schlüsselverlust
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
Abhandenkommen von
(1) privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung
oder eines Hotelzimmers (auch General- / Hauptschlüssel für eine zentrale
Schließanlage),
(2) Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer
Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden,
(3) Türschlüsseln, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen /
dienstlichen / amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber / Dienstherrn überlassen wurden
und sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
2. Ersetzt werden die Kosten
– für den Ersatz der Schlüssel,
– für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen,
– für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
– für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw.
Schließanlagen.
Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im
Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt
(Eigenschaden)
3. Codekarten
für elektronische Schlösser sowie Fernbedienungen (Transponder) für Schlösser
werden Schlüsseln gleichgesetzt.
4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
– Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. Einbruch, Diebstahl oder
Vandalismus),
– der Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Schlüssel für Kraftfahrzeuge),
– der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren
Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen,
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer
versicherten Person ist oder war,
– der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von
Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden.
5. Die Versicherungssumme für Schäden aus Schlüsselverlust beträgt je
Versicherungsfall 300.000 EUR.

Sonstiges

A1-20NEO-08 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des
Versicherers


                                                                 Seite 16 von 22                                                                    PHV_CH_OP_2024_V01_B

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                                                                                          Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Teil B - Allgemeiner Teil
                                                                                          B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes,                                          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
                                                                                          Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Beitragszahlung                                                                           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
                                                                                          Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes                                                     verlangen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung     B1-4.3 Mahnung
oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.                                          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
                                                                                          Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
                                                                                          mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
                                                                                          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen
B1-2.1 Beitragszahlung                                                                    Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch                Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
Einmalbeitrag.
                                                                                          B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
                                                                                          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall
B1-2.2 Versicherungsperiode                                                               ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte            Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein   von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

                                                                                          B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder            Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug,
Nichtzahlung                                                                              kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
                                                                                          Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags                                           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des                  Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu               Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.                       Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der
erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.                 B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2              Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung           Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden
veranlasst ist.                                                                           worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder                   Fristablauf veranlasst wird.
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen      Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

                                                                                          B1-5 Lastschriftverfahren, Kreditkarte und andere Zahlungsdienstleister
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die             B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Zahlung nicht veranlasst hat.                                                             Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung           Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
nicht zu vertreten hat.                                                                   Deckung des Kontos zu sorgen.
                                                                                          Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder
                                                                                          einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon pay, Google pay, etc.)
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers                                                 vereinbart wurde.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags              Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist,       wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen
dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.            Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu     B1-5.2 Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen
vertreten hat.                                                                            Zahlungsdienstleistern
                                                                                          Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
                                                                                          wiederholten Einziehungsversuchs, nicht eingezogen werden können, ist der
B1-4 Folgebeitrag                                                                         Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die
                                                                                          Zahlung der Beiträge über eine Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister
B1-4.1 Fälligkeit                                                                         in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu              Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen              Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
vereinbarten Zeitpunkt fällig.                                                            Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem


                                                                    Seite 17 von 22                                                                       PHV_CH_OP_2024_V01_B

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sonstigen Zahlungsdienstleister erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene       Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
Einzugsversuche können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.             jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens
                                                                                        drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                         zugegangen ist.

                                                                                        B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
                                                                                        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
                                                                                        vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden
hat.
                                                                                        B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und             Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
                                                                                        Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen;
fehlendem versicherten Interesse
                                                                                        die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
                                                                                        jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
                                                                                        B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
                                                                                        Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
                                                                                        dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
                                                                                        dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich     B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in                 B2-2.1 Kündigungsrecht
Anspruch genommen hat.
                                                                                         Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
                                                                                        - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht   Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der            - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu
Rücktrittserklärung zu.                                                                 Unrecht abgelehnt hat, oder
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der        - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem     zugestellt wird.
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                                        Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail) spätestens einen
                                                                                        Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen          sein.
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang
der Anfechtungserklärung zu.                                                            B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                                        Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung               Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
                                                                                        Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
                                                                                        Versicherungsperiode, wirksam wird.
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt
hat.                                                                                    B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
                                                                                        Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,       Versicherungsnehmer wirksam.
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein    B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                                      B2-3.1 Übergang der Versicherung
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
                                                                                        Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
                                                                                        Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem
                                                                                        Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
                                                                                        Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
erlangt.
                                                                                        Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen
                                                                                        wird.
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
                                                                                        B2-3.2 Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags                                                        Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag
                                                                                        unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
                                                                                        Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
B2-1.1 Vertragsdauer                                                                    Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum                     Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis
abgeschlossen.                                                                          zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das
                                                                                        Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung                                                    fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines


                                                                  Seite 18 von 22                                                                    PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 20]
Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.                                        Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

B2-3.3 Beitrag                                                                          B3-1.2.2 Kündigung
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht
der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode              fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
erfolgt.                                                                                Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die      dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
Zahlung des Beitrags.                                                                   zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

B2-3.4 Anzeigepflichten                                                                 B3-1.2.3 Vertragsänderung
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in        Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht
Textform (z. B. E-Mail) anzuzeigen.                                                     vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein                       Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem         die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der        Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden          Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.                                       Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem       Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder
Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der                 schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt des          aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er   Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
nicht gekündigt hat.                                                                    dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
                                                                                        Kündigungsrecht hinzuweisen.
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
                                                                                     B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Obliegenheiten                                                                       Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
                                                                                     Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum        Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er
Vertragsschluss                                                                      nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
                                                                                     Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
                                                                                     Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
                                                                                     erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für den Entschluss des    B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.   Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von       Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen
Satz 1 in Textform stellt.                                                           hat.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu     Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
berücksichtigen.                                                                     Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich  die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch
dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                                                                     B3-1.6 Anfechtung
                                                                                     Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                                bleibt bestehen.

B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann        Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die   erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen
Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                                                 nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer           beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich       Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der          B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.                                    B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
                                                                                        B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
                                                                                        Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
                                                                                        nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
                                                                                        unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres


                                                                  Seite 19 von 22                                                                    PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 21]
als besonders gefahrdrohend.                                                              obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                          die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
B3-2.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit,      Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.                                      B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,         Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.             Versicherungsverträgen versichert ist.
                                                                                          Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
                                                                                          Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                        Vertrags verlangen.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende         Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb
Obliegenheiten zu erfüllen:                                                               eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis
                                                                                          erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit
B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu          der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für
ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –         B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.                              B4-2.1 Form, zuständige Stelle
                                                                                          Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
                                                                                          Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:                                                     erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen,         Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche             Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an
gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht             die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
werden.                                                                                   Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu            Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke              B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
übersandt werden.                                                                         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches         mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm              gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte
gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.                    dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf              des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer
Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die               nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf
es nicht.                                                                                 B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend        Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der             Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen
Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.              Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
                                                                                          B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
stellen.

                                                                                          B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                                                                                          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
                                                                                          abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder              (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei   (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine       (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des                Versicherungsverhältnisses.
Versicherungsnehmers entspricht.
                                                                                          B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls       Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann          Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch           übermitteln.
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen
hat.
                                                                                          B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
                                                                                          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der                       Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig             eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss
verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die            der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des              bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer          kannte.


                                                                    Seite 20 von 22                                                                     PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 22]
B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis
gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang
der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.

B4-5 Örtlich zuständiges Gericht

B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz
seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem
der Versicherer seinen Sitz hat.

B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder
dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem
gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

B4-7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die
durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden,
soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


                                                                Seite 21 von 22        PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 23]
B-NEO Sonstige Bestimmungen zu Teil B
Allgemeine Bestimmungen

B2-1.6NEO Tägliches Kündigungsrecht
Der Vertrag kann in Erweiterung zu B2 AVB PHV vom Versicherungsnehmer jederzeit
mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm
gewünschten späteren Zeitpunkt – auch vor dem vereinbarten Ablauftermin –
gekündigt werden.

B2-1.7NEO Teilkündigungsrecht
In Erweiterung zu B2-1 und B2-2 AVB PHV haben beide Parteien das Recht, einzelne
beitragspflichtige Bausteine oder Risiken gemäß Versicherungsschein aus dem
Vertrag zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag beendet wird. Bei Teilkündigung
durch den Versicherungsnehmer kann er bestimmen, ob die Teilkündigung sofort
oder zu einem anderen von ihm bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll. Bei
Teilkündigung durch den Versicherer kann dies nur nach den Bestimmungen von
B2-1 und B2-2 AVB PHV erfolgen. Wird eine Teilkündigung ausgesprochen, hat der
andere Vertragspartner das Recht, den Gesamtvertrag zu kündigen. Die Kündigung
des Gesamtvertrages muss spätestens einen Monat nach Zugang der Teilkündigung
dem jeweiligen Vertragspartner zugegangen sein. Der Gesamtvertrag endet dann zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Teilkündigung.

B4-10NEO Innovationsgarantie für künftige Leistungserweiterungen
Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und
Klauseln ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gelten
die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag. Ist
mit der Erweiterung des Versicherungsumfangs auch ein Mehrbeitrag verbunden, so
hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
Wirkung oder zu einem anderen, von ihm bestimmten Zeitpunkt, zu kündigen, sofern
die Leistungserweiterungen nicht gewünscht sind.
Der Versicherungsnehmer wird rechtzeitig zur Hauptfälligkeit vom Versicherer über
die neuen Leistungen bzw. Erweiterungen informiert.

Sonstige Bestimmungen

B4-8NEO Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren, dass die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AVB PHV)
und Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung ausschließlich zum
Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der
Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen -Stand April 2016-
abweichen.

B4-9NEO Garantie zur Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
Beratungsprozesse
Wir garantieren, dass die dieser Versicherung zu Grunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AVB PHV) und
Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung die
Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“
-Stand 28.09.2015- empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse
(www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und
Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und
Mindestleistungsstandards für die Vermittler.)


                                                                Seite 22 von 22      PHV_CH_OP_2024_V01_B

[Seite 24]
II. Produktinformationsblatt

 Privathaftpflichtversicherung
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
                                                                                          Produkte:
 Neodigital Versicherung AG                                                               Optimal / Optimal Plus L /
 Sitz: St. Ingbert (Deutschland)                                                          Optimal Plus L inkl. BLG

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                (FHFOTUBOEEFS1SJWBUIBGtpﬂichUWFSTJDIFSVOH
                                                                               )JFSGàSCFOÚUJHFO4JFFJOFTFQBSBUF"CTJDIFSVOH
                JTUFT HFHFO4JFHFMUFOEHFNBDIUF)BGtpﬂichU
                BOTQSàDIF[VQSàGFO CFSFDIUJHUF"OTQSàDIF                    %B[VHFIÚSFO[VN#FJTQJFM
                [VCFGSJFEJHFOVOEVOCFSFDIUJHUF"OTQSàDIF                          beruﬂiche 5ÊUJHLFJUFO
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                %JF1SJWBUIBGtpﬂichUWFSTJDIFSVOHVNGBTTUEJF                      EBT'àISFOWPOWersicherungspﬂichUJHFO
                XFTFOUMJDIFO)BGUVOHTSJTJLFO*ISFT1SJWBUMFCFOT 
                                                                               ,SBGUGBIS[eugen auf öﬀFOUMJDIFO8FHFO
                EB[VHFIÚSFOBVDICFJTQJFMTXFJTF
                        7PO*IOFOWFSVSTBDIUF4DIÊEFOBMT5FJMOFINFS
                                                                               8JSMFJTUFOGàS4DIÊEFOàCFSEJFTOVSCJT[VEFO
         JN4USBFOWFSLFIS BMT'VHÊOHFSPEFS
                                                                               WFSFJOCBSUFO7FSTJDIFSVOHTTVNNFO8FOO4JFFJOF
         3BEGBISFS
                                                                               4FMCTUCFUFJMJHVOHWFSFJOCBSUIBCFO JTUEJFTFCFJKFEFN
                        7PO*IOFOWFSVSTBDIUF4DIÊEFOCFJEFS
                                                                               7FSTJDIFSVOHTGBMM[VCFSàDLTJDIUJHFO
         "VTàCVOHWPO4QPSU
                        4DIÊEFOEVSDI*ISFLMFJOFO [BINFO)BVTUJFSF
                        7PO*IOFOWFSVSTBDIUF4DIÊEFOBMT                      (JCUFT%FDLVOHTCFTDISÊOLVOHFO
         #FXPIOFSFJOFS8PIOVOHPEFSFJOFT
         &JOGBNJMJFOIBVTFTFHBM PC4JF.JFUFSPEFS            8JSLÚOOFOOJDIUBMMFEFOLCBSFO4USFJUJHLFJUFO
                                                                               WFSTJDIFSO4POTUNàTTUFOXJSFJOFO
         &JHFOUàNFSTJOE
                                                                               FSIFCMJDIIÚIFSFO#FJUSBHWFSMBOHFO%FTIBMC
                *IS7FSTJDIFSVOHTTDIVU[LBOOTJDIBVDIBVG
                                                                               IBCFOXJSFJOJHF'ÊMMFBVTEFN
         XFJUFSF1FSTPOFOFSTUSFDLFO XJF[#*ISF&IFPEFS
                                                                               7FSTJDIFSVOHTTDIVU[IFSBVTHFOPNNFO XJF[#
         -FCFOTQBSUOFSVOE*ISF,JOEFS
                                                                                      WPSTÊU[MJDIIFSCFJHFGàISUF4DIÊEFO
         %FOLPOLSFUWFSFJOCBSUFO7FSTJDIFSVOHTTDIVU[
                                                                                      4DIÊEFOEVSDIEFO(FCSBVDIWPO
         LÚOOFO4JFEFO7FSUSBHTVOUFSMBHFOFOUOFINFO
                                                                               WersicherungspﬂichUJHFO,SBGUPEFS
                                                                               -VGUGBIS[FVHFO
         8JFIPDIJTUEJF7FSTJDIFSVOHTTVNNF
                                                                                      4BDIVOE7FSNÚHFOTTDIÊEFO[XJTDIFO
                                                                               .JUWFSTJDIFSUFO
            %JF)ÚIFEFSWFSFJOCBSUFO7FSTJDIFSVOHTTVNNFO
            LÚOOFO4JFEFO7FSUSBHTVOUFSMBHFOFOUOFINFO                              EVSDI"COVU[VOH 7FSTDIMFJVOEàCFSNÊJHF
                                                                               #FBOTQSVDIVOHBOWFSTJDIFSUFOHFNJFUFUFO
                                                                               4BDIFO


                                                               Seite 1 von 2                             PHV_CH_OP_PL_2021_V02_PIB

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8PCJOJDIWFSTJDIFSU
   %JF1SJWBUIBGtpﬂichUWFSTJDIFSVOHHJMUXFMUXFJU"VDIXFOO4JFXÊISFOEFJOFTWPSàCFSHFIFOEFO"VTMBOETBVGFOUIBMUTFJOFO
   )BGtpﬂichUTDIBEFOWFSVSTBDIFO TJOE4JFHFTDIàU[U


8FMDIF7erpﬂichUVOHFOIBCFJDI
&TCFTUFIFO[VN#FJTQJFMGolgende PﬂichUFO
#JUUFNBDIFO4JFJN7FSTJDIFSVOHTBOUSBHXBISIFJUTHFNÊFVOEWPMMTUÊOEJHF"OHBCFO
*N7FSTJDIFSVOHTGBMMNàTTFO4JFVOTWPMMTUÊOEJHFVOEXBISIFJUTHFNÊF*OGPSNBUJPOFOHFCFOVOEVOTCFJEFS
  4DIBEFOFSNJUUMVOHVOESFHVMJFSVOHVOUFSTUàU[FO
4JFTJOEWFSpﬂichUFU TPXFJUXJFNÚHMJDIEFO4DIBEFOBC[VXFOEFOC[X[VNJOEFSO
5FJMFO4JFVOTNJU PCVOEJOXFMDIFS'PSNTJDIEBTWFSTJDIFSUF3JTJLPWFSÊOEFSUIBU [#­OEFSVOH
  EFT'BNJMJFOTUBOEFT "nschaﬀung eines Hundes oder PfFSEFT #BVFJOFT)BVTFT


8BOOVOEXJF[BIMFJDI
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich (d.h. in der Regel innerhalb von 2 Wochen) nach dem Zeitpunkt des
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufsrechts. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je
nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder mit uns vereinbaren, dass wir die Beiträge per SEPA-Lastschriftverfahren , über Kreditkarte oder
den sonst mit Ihnen vereinbarten Zahlungsdienstleister einziehen. Eine monatliche Zahlungsweise ist nur in Verbindung
mit einem Einzugsverfahren möglich.

8BOOCFHJOOUVOEFOEFUEJF%FDLVOH 
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der fällige
(einmalige oder der erste) Versicherungsbeitrag ordnungsgemäß gezahlt wird. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz
erst mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein
weiteres Jahr, außer Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


8JFLBOOJDIEFO7FSUSBHLàOEJHFO
4JFLÚOOFOEFO7FSUSBHKFEFS[FJUUÊHMJDILàOEJHFO8JSIJOHFHFOLÚOOFOEFO7FSUSBH[VN&OEFEFSWFSFJOCBSUFO%BVFS
LàOEJHFO EBTNVTTTQÊUFTUFOTESFJ.POBUFWPSIFSHFTDIFIFO 8JSLÚOOFOBCFSBVDIWPS[FJUJH[#OBDIFJOFN4DIBEFOGBMM
LàOEJHFO%BOOFOEFUEFS7FSUSBHTDIPOWPS&OEFEFSWFSFJOCBSUFO%BVFS


                                                  Seite 2 von 2                                   PHV_CH_OP_PL_2021_V02_PIB

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III. Vertragsinformation
                                                                                       9. Wie kommt der Vertrag zustande?
                                                                                       Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag mit einem
1. Wer ist Ihr Versicherer?                                                            Versicherungsschein angenommen haben. Eine Frist, während der Sie an Ihren
Ihr Vertragspartner ist die                                                            Antrag gebunden sind, besteht nicht.
Neodigital Versicherung AG
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz der Gesellschaft: Heinz-Kettler-Str. 1,                                           10. Widerrufsbelehrung
66386 St. Ingbert                                                                      Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken, HRB 103769
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 815678585                                       Widerrufsrecht
Vorstand: Stephen Voss, Dirk Wittling                                                  Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben
Vorsitzender des Aufsichtsrats: David Zimmer                                           von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
                                                                                       Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
                                                                                       • der Versicherungsschein,
2. Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit Ihres Versicherers?                             • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Neodigital Versicherung AG ist die Sach-,              Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der
Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutzversicherung sowie die                              Tarifbestimmungen,
Kraftfahrzeugversicherung.                                                             • diese Belehrung,
                                                                                       • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
                                                                                       • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
3. Welche Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen gelten?
                                                                                       jeweils in Textform zugegangen sind.
Für das Versicherungsverhältnis gelten der Antrag, der Versicherungsschein, die
gesetzlichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie
                                                                                       Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
die für die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen,
Zusatzbedingungen, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen.
                                                                                       Der Widerruf ist zu entrichten an:
                                                                                       Neodigital Versicherung AG
4. Was sind die wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung?                        Heinz-Kettler-Str. 1
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Antrag, dem             66386 St. Ingbert, vertreten durch den Vorstand
Versicherungsschein und den zugrundeliegenden Vertragsbestimmungen                     E-Mail: info@neodigital.de
entnommen werden. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang,
Fälligkeit und Erfüllung der Leistung.
                                                                                       Widerrufsfolgen
                                                                                       Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der
5. Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung?                                      Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Teil
Die Höhe des zu entrichtenden Gesamtbeitrages einschließlich der gesetzlichen          der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
Versicherungssteuer und der Zeitraum, für den der Beitrag zu zahlen ist, sind dem      Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie,
Antrag und dem Versicherungsschein zu entnehmen.                                       der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in
                                                                                       diesem Fall einbehalten. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge
6. Fallen zusätzliche Kosten an?                                                       unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages werden nicht erhoben.                Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
Erhoben werden lediglich Kosten für fehlgeschlagene Einzugsversuche bei                wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und
Nichteinlösung im Lastschriftverfahren, bei Kreditkarte oder einer anderen             gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
vereinbarten Zahlungsart.
                                                                                       Besondere Hinweise
                                                                                       Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
7. Wie erfolgt die Beitragszahlung?                                                    sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Die Beitragszahlung erfolgt im Lastschriftverfahren, über Kreditkarte oder über        Widerrufsrecht ausgeübt haben.
andere Zahlungsdienstleister, abhängig von der Vereinbarung mit Ihnen. Hierzu
müssen Sie uns (der Neodigital) ein SEPA-Lastschriftmandat, eine Ermächtigung
zum Einzug über Kreditkarte oder über den sonstigen Zahlungsdienstleister erteilen.    Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
Je nach Vereinbarung wird die Prämie monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich   Informationen
abgebucht.
Hierbei ist von Ihnen sicherzustellen, dass bei SEPA-Lastschriftverfahren Ihr Konto    Hinsichtlich in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
bei Fälligkeit des Beitrags die erforderliche Deckung aufweist. Entsprechendes gilt,   Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder einen anderen
Zahlungsdienstleister vereinbart wurde.
                                                                                       Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
8. Welche Gültigkeitsdauer haben die zur Verfügung gestellten Informationen?           1. die Identität des
                                                                                       Der Versicherer   hatVersicherers undInformationen
                                                                                                            Ihnen folgende    der etwaigen zur
                                                                                                                                           Niederlassung, über
                                                                                                                                               Verfügung zu    die der
                                                                                                                                                            stellen:
Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten      Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei
Informationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen,                      dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
Tarifbestimmungen, Prämienhöhe, etc.) haben eine befristete Gültigkeitsdauer.          2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für
Sofern in den Informationen kein anderer Zeitraum angegeben ist, gelten sie für        die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
sechs Wochen, in der Kraftfahrtversicherung für vier Wochen. Dies gilt auch für
unverbindliche Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) sowie bei


                                                                   Seite 1 von 3                                                                            NEO_2021_V02_VI

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juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen              12. Wann endet der Vertrag?
eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der            Der Vertrag ist für die dokumentierte Zeit abgeschlossen. Sofern vereinbart und im
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen           Versicherungsschein dokumentiert, verlängert sich das Versicherungsverhältnis
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten     stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn Ihnen nicht drei Monate vor dem jeweiligen
Form;                                                                                  Ablauf eine Kündigung von uns (der Neodigital) in Textform zugegangen ist.
3. die Hauptgeschäftsfähigkeit des Versicherers;                                       Wenn sich das Vertragsverhältnis automatisch verlängert und Sie das
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben           Vertragsverhältnis beenden möchten, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, den
über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;                         Vertrag täglich in Textform zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang bei uns
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen         wirksam. Sie können aber auch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das                Zeitpunkt wirksam werden soll. Sofern vereinbart und in den
Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen            Versicherungsbedingungen dokumentiert können Sie das Vertragsverhältnis
soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den         darüber hinaus kündigen. Die Regelungen dazu und zur sonstigen
Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises                   Vertragsbeendigung entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen der
ermöglichen;                                                                           einzelnen Produkte.
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur
Zahlungsweise der Prämien;                                                             Für die Kraftfahrtversicherung gilt:
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen,     Der Vertrag ist für die dokumentierte Zeit abgeschlossen. Sofern vereinbart und im
beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich    Versicherungsschein dokumentiert, verlängert sich das Versicherungsverhältnis
des Preises;                                                                           stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn Ihnen nicht einen Monat vor dem jeweiligen
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den              Ablauf eine Kündigung von uns (der Neodigital) in Textform zugegangen ist.
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,       Der Vertrag endet mit einer fristgerechten Kündigung durch Sie oder uns. Die
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;                        Kündigung bedarf der Textform. Wenn Sie das Vertragsverhältnis beenden möchten,
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,        haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag zum Ablauf zu kündigen. Die Kündigung zum
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,         Ablauf wird mit Zugang bei uns wirksam. Einzelheiten zu den
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs         Kündigungsmöglichkeiten und zur Vertragsbeendigung entnehmen Sie G.1 bis G.8,
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs           H.1.1 bis H.1.3 und H.1.7 AKB.
gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;
10. a) Angaben über Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben über Mindestlaufzeit des Vertrages;                                         13. Welches Recht ist anwendbar?
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen            Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der
Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der                    Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten     14. Welches Gericht ist zuständig?
Form;                                                                                  Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns (die Neodigital) sind folgende
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der        Gerichte zuständig:
Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags              - das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für
zugrunde legt;                                                                         Ihren Vertrag zuständig ist.
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;                                              - das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt         Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der       oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen
Laufzeit dieses Vertrags zu führen;                                                    Aufenthalts zuständig.
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den   15. Was ist die Vertragssprache?
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;                                    Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit          ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Wir führen die
einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.                                          Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache.

Ende der Widerrufsbelehrung
                                                                                       16. Zu welchen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren haben
                                                                                       Sie Zugang?
                                                                                       Der Anspruch der Neodigital ist es, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit
11. Wann beginnt der Vertrag und welche Laufzeit ist vereinbart?                       unserer Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass Sie
Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages können dem Antrag und dem                    Anlass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an folgende Stellen
Versicherungsschein entnommen werden.                                                  wenden
Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr.                       - Ihren Vermittler
Für die Kraftfahrtversicherung gilt: Der Versicherungsvertrag verlängert sich          - den Vorstand der Neodigital Versicherung AG
stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht durch Sie oder uns fristgerecht        - die Bundesanstalt für
gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein     Finanzdienstleistungsaufsicht
Jahr ist, weil der Beginn des nächsten Versicherungsjahres das Kalenderjahr oder       Bereich Versicherungen
der Saisonbeginn des Fahrzeugs ist. Weitere Einzelheiten finden Sie nachstehend        Graurheindorfer Straße 108
unter Ziffer 12 und unter B.1 ,B.2 , C.1 und C.2 AKB.                                  53117 Bonn
                                                                                       - Versicherungsombudsmann e. V.


                                                                   Seite 2 von 3                                                                          NEO_2021_V02_VI

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Postfach 08 06 32
10006 Berlin
- Online-Streitbeilegung der Europäischen Union:
Haben Sie als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z.B. über eine
Internetseite oder per E-Mail), können Sie sich bei Beschwerden auch an die
Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union (Online Dispute
Resolution, ODR) wenden. Diese finden Sie auf dem Portal der Europäischen
Kommission. Ihre Beschwerde wird dann über die Plattform für außergerichtliche
Online-Streitbeilegung dem Versicherungsombudsmann e.V. weitergeleitet.

Wenn Sie sich an diese Stellen wenden, bleibt die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt.


                                                                    Seite 3 von 3   NEO_2021_V02_VI

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IV. Information zur                                                                     c) Wie korrigieren Sie Eingabefehler vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung?
                                                                                        Ihren Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrages können Sie, bevor Sie auf
                                                                                        den Button „jetzt beantragen“ klicken [Bezeichnung des Antragsfeldes abhängig vom
Kommunikation auf digitalem                                                             Onlineportal] jederzeit korrigieren. Vor Übermittlung Ihres Antrages werden für Sie
                                                                                        alle angegebenen Daten noch einmal zusammengestellt. Hier können Sie die Daten

Weg                                                                                     überprüfen und wenn nötig auch berichtigen.


                                                                                        d) Welche Sprachen stehen zum Abschluss der Verträge zur Verfügung?
NEODIGITAL ist ein moderner Anbieter für Versicherungslösungen. Wir sind direkt,        Wir schließen unsere Verträge in deutscher Sprache.
schnell und unkompliziert.

Was bedeutet das?


1. Abschluss von Verträgen

Uns ist es wichtig, die Vorteile der digitalen Kommunikation zu nutzen!

Verträge schließen wir nach dem sogenannten Antragsmodell, d.h. Sie oder Ihr
Vertriebspartner übermitteln uns auf elektronischem Weg über das Onlineportal des
Vertriebspartners einen Antrag.

Deswegen benötigen wir von Ihnen immer eine aktuelle E-Mail-Adresse.

Wir prüfen Ihren Antrag. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihren Antrag
annehmen. Annahme oder Ablehnung erfolgen durch eine gesonderte Mitteilung.


2. Ihr Weg zu uns und unser Weg zu Ihnen

Wir glauben, dass die digitale Kommunikation auch für Sie viele Vorteile bietet!

Deswegen arbeiten wir mit einer speziell für unsere Versicherungsprodukte
entwickelten App (App). Dort erreichen wir Sie und Sie uns schnell und unkompliziert,
egal ob im Schadensfall, bei Vertragsänderung oder für Informationen.

Sie erklären sich damit einverstanden, dass rechtlich bedeutsame Erklärungen –
soweit gesetzlich zulässig - digital per E-Mail an die von Ihnen zuletzt genannte
E-Mail-Adresse zugestellt werden können.


3. Datenschutzrechtliche Hinweise

Egal ob Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Schadensbearbeitung,
Datenschutz gilt immer!

Beachten Sie daher bitte das beigefügte Merkblatt zur Datenverarbeitung.


4. Weitere Informationen zu Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr


a) Welche technischen Schritte führen zum Vertragsschluss?
Sie übermitteln uns Ihren Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrages über
unser Onlineportal oder das Onlineportal Ihres Vertriebspartners. In technischer
Hinsicht geschieht dies, wenn Sie dort auf das Antragsfeld [z.B. „jetzt beantragen“ –
Bezeichnung ist abhängig vom Portal] klicken. Wir prüfen Ihren Antrag. Wenn wir den
Antrag annehmen, stellen wir Ihnen den Versicherungsschein in Ihren geschützten
Kundenbereich der App ein.


b) Wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert und ist er
zugänglich?
Wir hinterlegen für Sie die Vertragstexte in der App. Hierzu erhalten Sie
Zugangsdaten per E-Mail. Der Vertragstext wird in nicht veränderbarer Form dort
gespeichert und ist Ihnen mit Ihren Zugangsdaten über die App zugänglich.


                                                                    Seite 1 von 1                                                                        NEO_2018_V04_IDK

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                                                                                        unverschlüsselter E-Mail besteht die Möglichkeit, dass sensible Inhalte von Dritten
V. Merkblatt zur                                                                        ausgelesen oder manipuliert werden können. Das Bundesamt für die Sicherheit in der
                                                                                        Informationstechnik empfiehlt die Verschlüsselung von E-Mails.

Datenverarbeitung /                                                                     Die Einwilligungserklärung gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages
                                                                                        hinaus, endet jedoch - außer in der Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des
                                                                                        Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Sie haben das Recht, Ihre
Datenschutzerklärung                                                                    Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Wird die
                                                                                        Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es
                                                                                        unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw.
Vorbemerkung                                                                            teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen         -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung
Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt,      beschrieben, erfolgen.
schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der
Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen             Schweigepflichtentbindungserklärung
manuellen Verfahren.                                                                    Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt, einem
Die Mitarbeiter der Neodigital Versicherung AG sind zur Verschwiegenheit über           Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen
personenbezogene Daten verpflichtet. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt     (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Unfallversicherung
nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Solche Dritte sind ebenfalls    (Personenversicherung) ist daher in der Schaden-/ Leistungsanzeige auch eine
der Neodigital Versicherung AG durch Vereinbarungen zur Beachtung des                   Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
Datenschutzes der Nutzer verpflichtet.
Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird
insbesondere durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt.                     Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die
Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn die DSGVO oder eine        Datenverarbeitung und -nutzung nennen:
andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.
Die DSGVO erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung, wenn dies im Rahmen der           Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen                      Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind
Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter               zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten).
Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme       Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten, wie Kundennummer
besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der         (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag,
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.                                                    Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines
                                                                                        Vermittlers (Vertragsdaten) gespeichert. Bei einem Versicherungsfall speichern wir
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist:                                   Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom
Neodigital Versicherung AG                                                              Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf
Heinz-Kettler-Str. 1                                                                    Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO.
66386 St. Ingbert
                                                                                        Im Einzelfall kann es vorkommen, dass wir Ihre personenbezogenen Daten zur
Automatisierte Einzelfallentscheidung                                                   Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit unserer IT-Infrastruktur
Neodigital nutzt automatisierte Verfahren bei Entscheidungen gegenüber                  verarbeiten. Eine solche Verarbeitung erfolgt nur dann, wenn eine Fehlerbehebung
Antragstellern über das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages. Die                unter Verwendung von anonymisierten Daten nicht möglich ist. Vor einer solchen
Entscheidung beruht auf von Neodigital im Vorhinein festgelegten Kriterien.             Verarbeitung erfolgt eine Prüfung und Freigabe der betroffenen personenbezogenen
Genutzte Kriterien sind unter anderem Angaben zu vorherigen                             Daten im Einzelfall. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist unser berechtigtes
Versicherungsverhältnissen (z.B. Vorschäden), Merkmale des zu versichernden             Interesses, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO.
Risikos und eine Bonitätsprüfung. Diese Kriterien werden genutzt, um zu ermitteln, ob
Neodigital das Risiko übernehmen kann.                                                  Jeder Ihrer Zugriffe auf das Internetangebot der Neodigital Versicherung AG wird in
Wird ein Kriterium nicht erfüllt oder wird der für ein Kriterium definierte Grenzwert   einer Protokolldatei für eine begrenzte Zeit mit folgenden Daten gespeichert:
überschritten (z.B. eine Überschreitung der Höchstversicherungssumme) wird Ihr          - Datum und Uhrzeit des Abrufs,
Antrag abgelehnt werden.                                                                - Anfragedetails und Zieladresse,
Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, haben Sie das Recht, eine Erläuterung der           - Name der abgerufenen Datei und übertragene Datenmenge und
wesentlichen Gründe dieser Entscheidung von uns zu erhalten. In diesem Zuge             - Meldung, ob der Abruf erfolgreich war.
erhalten Sie auch die Möglichkeit, Ihren eigenen Standpunkt darzulegen und eine         Diese Daten werden für statistische und Sicherungszwecke sowie zur Optimierung
Überprüfung der Entscheidung durch unsere Sachbearbeiter zu verlangen.                  unseres Internetangebotes ausgewertet. Es erfolgt keine personenbezogene
                                                                                        Auswertung oder Profilbildung.
                                                                                        Dessen ungeachtet behalten wir uns vor, Ihre IP-Adresse bei Angriffen auf die
Einwilligungserklärung                                                                  Internetinfrastruktur der Neodigital Versicherung AG auszuwerten.
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im
Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren        Datenübermittlung an Rückversicherer
Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO aufgenommen              Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen
worden. Diese Einwilligungserklärung nach der DSGVO umfasst auch die Zustimmung         Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen
zum Bezug und zur Nutzung von Adressinformationen, Informationen zum bisherigen         Fällen einen Teil der Risiken an einen Rückversicherer ab. Dieser Rückversicherer
Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer        benötigt ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie
Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten von der Infoscore Consumer Data         Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und
GmbH (ICD), Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden zum Zwecke des                              Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit der
Vertragsabschlusses und der Vertragsabwicklung, der Personenidentifikation und bei      Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirkt, werden ihm auch
Bedarf im Verlauf der aktiven Geschäftsbeziehung (z.B. im Schadenfall). Die             die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen
Einwilligung beinhaltet auch die Zustimmung zur Übermittlung personenbezogener          sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls
Daten mittels einer unverschlüsselten E-Mail. Bei der Kommunikation mittels             entsprechende Daten übergeben. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von


                                                                   Seite 1 von 2                                                                          NEO_2021_V03_MDV

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Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.                    Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch
                                                                                        Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können,
Datenübermittlung an andere Versicherer                                                 erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder      notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B.
Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des       Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos,
Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu                Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich
gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über          zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den
gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder             zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
gekündigte der letzten 5 Jahre). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern,              Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im
eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um             Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von
Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es            uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist
erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende          gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und seine
Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen           besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis)
(Mehrfachversicherung, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei                        zu beachten. Für den Fall, dass das Vermittlungsverhältnis Ihres Vermittlers zu
Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den               unserer Gesellschaft endet, werden Sie hierüber informiert.
Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und
Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum               Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf            Wir kümmern uns um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in allen
Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.      Bereichen unseres Unternehmens. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich auch
                                                                                        direkt an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wenden:
Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur               Datenschutzbeauftragter c/o Neodigital Versicherung AG
Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung       Heinz-Kettler-Str. 1
von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an             66386 St. Ingbert
andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer      datenschutz@neodigital.de
zu beantworten. Dazu bestehen zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese
Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem
jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte                     Sie haben als Betroffener neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein
Voraussetzungen erfüllt sind.                                                           Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, ein Recht auf Auskunft sowie unter
Beispiele:                                                                              bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung
Sachversicherer                                                                         oder Mitnahme Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer
Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn                Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen
aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird          Datenschutzbeauftragten unseres Unternehmens unter der oben genannten
und bestimmte Schadensummen erreicht sind.                                              Anschrift. Bitte richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung,
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs.             Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets
Unfallversicherer                                                                       an uns.
Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,
Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall,          Beruht eine Datenverarbeitung auf einem berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs. 1
wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher               Buchst. f) DSGVO, können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer
Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf         besonderen Situation ergeben, widersprechen. Wir verarbeiten die Daten dann nur
Leistung.                                                                               weiter, wenn hierfür zwingende, schutzwürdige Gründe vorliegen, die Ihre Interessen,
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.                        Rechte und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung für die
                                                                                        Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich
Externe Dienstleister                                                                   ist.
Im Zusammenhang mit Versicherungswechsel, der Versicherungsbestätigungen des
Kraftfahrtbundesamtes und der Geltendmachung von Schäden werden Daten an die            Wir verarbeiten die Daten nur so lange, wie es für den Zweck der Verarbeitung
zuständige Stelle, die GDV Dienstleistungs-GmbH, zur dortigen Verarbeitung              erforderlich ist.
weitergeleitet.

Kommunikationsweg E-Mail
Unter Umständen ist es notwendig, dass bestimmte Informationen per E-Mail
versandt werden müssen, beispielsweise in der Vertragsanbahnung. Neodigital
versendet daher E-Mails grundsätzlich über einen speziell gesicherten Mailserver, der
in der Lage ist, diese E-Mails auch geeignet zu verschlüsseln. Dieser kommuniziert
mit dem Ziel-Mail-Server und versucht das beste Verschlüsselungsverfahren
auszuhandeln, um den Transportweg zu sichern (zu verschlüsseln). Schlägt das fehl,
wird das nächst schwächere Verfahren geprüft. Unterstützt der Ziel-Mail-Server
keines der Verschlüsselungsverfahren oder liegt eine Fehlkonfiguration vor, wird die
E-Mail unter Umständen unverschlüsselt versandt. Unverschlüsselt bedeutet in
diesem Zusammenhang, dass der Transportweg durch das Internet nicht gesichert
ist. Wie oben bereits erläutert, willigen die Betroffenen in diese notfalls
unverschlüsselte Kommunikation ein.

Betreuung durch Versicherungsvermittler
In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch einen Vermittler betreut.


                                                                   Seite 2 von 2                                                                         NEO_2021_V03_MDV

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                                                                                          Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt,
VI. Mitteilung nach § 19 Abs. 5                                                           werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die
                                                                                          Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der

Versicherungsvertragsgesetz                                                               laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

                                                                                          Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen
(VVG) über die Folgen einer                                                               wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den
                                                                                          Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die

Verletzung der gesetzlichen                                                               Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer
                                                                                          Mitteilung hinweisen.

Anzeigepflicht                                                                            4. Ausübung unserer Rechte
                                                                                          Wir (die Neodigital) können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                                                 Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
damit wir (die Neodigital) Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können,         beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
ist es notwendig, dass Sie die im Versicherungsantrag gestellten Fragen                   von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung
wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände                  unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.                                     stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn
                                                                                          für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
                                                                                          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie                Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand
unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen          oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information              Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
entnehmen.                                                                                Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
                                                                                          Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                                        Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten        verletzt haben.
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir (die Neodigital) in Textform gefragt
haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
                                                                                          5. Stellvertretung durch eine andere Person
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
                                                                                          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
                                                                                          sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
                                                                                          Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte sowohl
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt         die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
wird?                                                                                     Arglist zu berücksichtigen.
                                                                                          Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
                                                                                          verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                                                                                          oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir (die Neodigital) vom
Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt
nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet,
wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


2. Kündigung
Können wir (die Neodigital) nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die
vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt
haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.


3. Vertragsänderung
Können wir (die Neodigital) nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser


                                                                     Seite 1 von 1                                                                       NEO_2018_V03_MT19VVG
```

